Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

ra.de-OnlineKommentar zu § 6 SGB 5

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 6 SGB 5

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Boris Maskow, LL.M.

ArbeitsrechtInformationstechnologierechtUrheber- und Medienrecht

Partner der Sozietät, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen | § 6 SGB 5

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 6 SGB 5.

2 Artikel zitieren § 6 SGB 5.

Neue Herausforderungen für Arbeitgeber im Arbeits- und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Boris Maskow, LL.M., Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
22.06.2016

​Der Mindestlohn hat sich etabliert, die ganz großen Überraschungen blieben bislang aus. Doch Arbeitgeber müssen sich 2016 auf weitere Herausforderungen einstellen.

Arbeitsrecht: Zum Mutterschaftsgeld

29.10.2010

Arbeitnehmeranteile zur privaten Krankenversicherung dürfen vom Arbeitgeber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht abgezogen werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze | § 6 SGB 5

§ 6 SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

§ 6 SGB 5 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 12 Krankengeld


Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten 1. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen, die rentenversicherungspflichtig sind,2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Vers

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 - SVBezGrV 2014 | § 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung


(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 53 550 Euro. (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2014 beträgt 48

Gesundheitsstrukturgesetz - GSG | § 4 Freiwillige Versicherung


Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1992 aus der Versicherungspflicht ausscheiden, gelten § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte jeweils in der bis
§ 6 SGB 5 wird zitiert von 13 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses


(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erforder

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbroche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte


(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber en
§ 6 SGB 5 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 160 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzenfestzusetzen.
§ 6 SGB 5 zitiert 3 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung


(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegeset

Referenzen - Urteile | § 6 SGB 5

Urteil einreichen

161 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 SGB 5.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2001 - KZR 31/99

bei uns veröffentlicht am 03.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 31/99 Verkündet am: 3. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Festbeträge EG Art

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2001 - KZR 32/99

bei uns veröffentlicht am 03.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 32/99 Verkündet am: 3. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandl

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 111/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 07. Feb. 2019 - L 14 R 264/18

bei uns veröffentlicht am 07.02.2019

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbest

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Aug. 2018 - L 4 KR 435/17

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht München Endurteil, 12. Okt. 2016 - S 15 R 2628/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Die Bescheide der Beklagten vom 12.09.2013 und vom 04.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2015 werden aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 15.07.201

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2019 - 14 BV 17.1251

bei uns veröffentlicht am 22.02.2019

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. April 2017 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 18. November 2015 in Gestalt

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2016 - L 2 P 32/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Gründe I. Die Berufung wird gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.06.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbest

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Apr. 2016 - L 5 KR 392/12

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 04.09.2012 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. III. Die Revision wird nicht zugelassen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 08. Juni 2016 - L 16 R 397/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Gründe I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Februar 2014 teilweise aufgehoben. Der Bescheid vom 23.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2012 werden insoweit aufgehob

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Juni 2015 - L 4 KR 27/13

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04. Januar 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelass

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juli 2018 - L 1 LW 8/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.08.2016 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 abgeändert. Die Beklagte w

Sozialgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 15. Feb. 2019 - S 8 P 30/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.308,48 Euro zu bezahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Rückerstattung

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Dez. 2017 - L 6 R 5144/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - L 5 KR 440/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 CS 13.2484

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. November 2013 wird in den Nummern I und II abgeändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Rückforderungsbescheid des Landesamts für Fin

Sozialgericht München Urteil, 02. Okt. 2018 - S 38 KA 301/16

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor I. Der Bescheid vom 12.03.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, über das Korrekturbegehren der Klägerin auf sachlich-rechnerische Richtigstellung we

Sozialgericht München Endurteil, 07. Nov. 2017 - S 38 KA 551/15

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 03.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, über das Korrekturbegehren der Klägerin auf sachlich-rechnerische Richtigstellung we

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Jan. 2019 - 1 B 916/18

bei uns veröffentlicht am 04.01.2019

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und– unter entsprechender Abänderung de

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2018 - L 5 KR 63/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Mai 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2013 in der Fassung der Bescheide vom 7. Juni 2013, 3. Juli 2013, 8. August 2013 und 13. Augus

Bundessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2018 - B 12 R 78/17 B

bei uns veröffentlicht am 23.07.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2018 - L 4 KR 388/17

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand   1 Im

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - L 5 KR 183/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Versorgung der Klägerin mit dem Bioness L 300 oder einem für die Klägerin glei

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 28. Juni 2018 - L 5 KR 76/15

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil (Az. S 3 KR 194/12) des Sozialgerichts Kiel vom 12. Juni 2014 (richtig: 2015) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Di

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - L 5 KR 148/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren  nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelas

Bundessozialgericht Urteil, 07. Juni 2018 - B 12 KR 8/16 R

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 05. Dez. 2017 - B 12 R 6/15 R

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers we

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 30. Aug. 2017 - 1 BvR 1120/17

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe u

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Aug. 2017 - 6 Sa 216/15

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.02.2015 – 7 Ca 1216/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten ü

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Aug. 2017 - 6 Sa 196/15

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.04.2015 – 4 Ca 1221/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Frage, w

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Aug. 2017 - 6 Sa 221/15

bei uns veröffentlicht am 14.08.2017

Tenor 1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.02.2015 – 7 Ca 1672/14 – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 74 % u

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2017 - L 4 KR 5324/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016, 11. April 2016 und 12. Januar 2017 wird abgewiesen.Außergerichtliche Ko

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - L 10 R 91/17

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19.12.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 11 R 3466/14

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.05.2014 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des BerufungsverfahrensDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 88.252,29 EUR f

Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 12 KR 6/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - L 5 KR 213/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25.6.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit de

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Okt. 2016 - L 4 R 899/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2014 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen.Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Tatbestand

Sozialgericht Speyer Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 KR 770/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.837,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 23 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand 1

Landessozialgericht NRW Urteil, 05. Okt. 2016 - L 8 R 250/14

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2013 geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Ko

Landessozialgericht NRW Urteil, 26. Aug. 2016 - L 8 R 595/13

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der Kosten der

Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Aug. 2016 - L 9 SO 328/14

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.05.2014 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Nachdem sich di

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2016 - B 12 KR 23/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2016 - B 12 R 5/14 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Juni 2016 - L 8 R 529/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.5.2015 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre K

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwer

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Juni 2016 - 5 TaBV 7/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2014 (5 BV 5/14)

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Mai 2016 - 6 Sa 66/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 - 9 Ca 1504/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - L 5 R 852/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Apr. 2016 - L 5 KR 3462/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über das Bestehen vo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Apr. 2016 - 1 L 135/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 24. September 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen

Referenzen

(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,3. nach dem...
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,3. nach dem...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzenfestzusetzen.