Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Okt. 2013 - L 7 AS 1139/12

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2013:1017.L7AS1139.12.00
bei uns veröffentlicht am17.10.2013

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.05.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 63 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


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(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

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(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sin

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung


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Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 9 Kostenersatz durch den Gegner


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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.08.2013 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus C b

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 63/10
Verkündet am:
22. März 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 24a; RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1
Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung
von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger
die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen
Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen
hat.
BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Februar 2010 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Anwaltshonorars geltend.
2
Am 26. März 2008 erschien in der Printausgabe und in dem OnlineAngebot der von der Beklagten verlegten taz ein Artikel, der aus Sicht des Klägers drei unwahre Tatsachenbehauptungen über seine Organisation enthielt. Der Kläger beauftragte daher am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt und späteren instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen be- züglich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übermittelte der Anwalt des Klägers der Beklagten eine entsprechende, auf den 31. März 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu veröffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte veröffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre ursprüngliche Berichterstattung vom 26. März 2008 in zwei der drei strittigen Punkte richtiggestellt wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2008 der Beklagten ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsichtlich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Veröffentlichung. Nach Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde diesbezüglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 12.000 € festgesetzt.
3
Daneben erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des Klägers die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit (Abschluss-)Schreiben vom 17. Juli 2008 nach.
4
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.668,76 € geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kläger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der ursprünglichen Zahlungsklage zunächst im Wege eines Teilversäumnisurteils in Höhe von 2.831,24 € stattgegeben und sie im Übrigen im Wege eines Endurteils abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.812,54 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in Höhe von weiteren 1.060,30 € und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne - solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend machen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das Berufungsgericht das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008, der (eingliedrigen) Gegendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG behandelt, deren Wert sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstellung in Höhe von 25.000 €, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000 € und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 25.000 € zusammensetze. Aus dem sich hieraus errechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000 € ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 €. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 € errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 €. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht München I festgesetzten Verfahrensgebühren entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten Verfahrensgebühren hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegendarstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000 €, mithin 683,80 € festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsanspruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € festgesetzt worden, mithin 535,60 €. In Höhe von 267,80 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 € der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäftsgebühr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 € erstattet verlangen könne. Eine selbständige Angelegenheit bilde allerdings das Tätigwerden des Klägervertreters zur Erlangung der Abschlusserklärung nach dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der Beklagten zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr , die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 € in Höhe von 535,60 € verlangen nebst 20 € Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 €, in der Summe also 661,16 €. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 €.

II.

6
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben keinen Erfolg.
A. Zur Revision des Klägers
7
Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 €), in dem sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008 neue selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
8
1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt , wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, WRP 2011, 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des Klägers - nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
9
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 aaO Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
10
b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Gegendarstellung , zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er später die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb "derselben Angelegenheit" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesehen hat.
11
aa) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs - und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei beanstandeten Behauptungen. Soweit die Revision des Klägers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegendarstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Anwalt mit der "Geltendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen beauftragt hat. Übergangenes Vorbringen des Klägers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem (eingliedrigen ) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegenüber dem ursprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. März 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan- gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31. März 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsberichterstattung vom 26. März 2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers bei der Abfassung des ursprünglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erfüllt werden würde. Eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, 472).
13
2. Die Höhe der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Vergütungsforderung, die dem für den Kläger außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt nach § 15a RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zusteht. Sie beträgt in Bezug auf die (eingliedrige ) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, 341,90 €.
14
a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des Klägers außergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3fache Geschäftsgebühr verlangen, ferner steht ihm für die Vertretung des Klägers in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu ermittelnden Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Geschäftswert in Höhe von 12.000 € - eine 1,95-fache Gebühr beanspruchen (1,3-fache Geschäftsgebühr + 1,3-fache Verfahrensgebühr - 0,65 <= 1,3:2> Anrechnung = 1,95; vgl. Gerold/Schmidt aaO § 15a Rn. 9). Diesen Gebührenanspruch hat der Beklagte bezüglich der 1,3-fache Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen, so dass der Kläger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65fache Gebühr (= 1,95-fache Gebühr - 1,3-fache Gebühr ) in Höhe von 341,90 € von einem Gegenstandswert von 12.000 € schuldet und hiervon durch den Beklagten freizustellen ist.
15
b) Der Beklagte kann sich als Dritter auf die vorbeschriebene Anrechnung berufen, weil er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren - hier auf die Verfahrensgebühr - erfüllt hat (§ 15a Abs. 2 Fall 1 RVG).
B. Zur Revision der Beklagten
16
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen und nicht nur zugunsten des Klägers. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Be- schluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 und Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7).
17
Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil haben jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
18
1. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG § 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO § 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht - wie die Revision der Beklagten weiter meint - die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht.
19
2. Auch soweit das Berufungsgericht für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I eine Regelgebühr von 1,3 als gerechtfertigt erachtet hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - keine Rechtsfehler erkennbar.
20
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anforderung der Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage gehört und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11).
21
b) Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht als gerechtfertigt erachteten Geschäftsgebühr ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
22
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Überprüfung ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind dabei im Streitfall nicht ersichtlich.
23
bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Geschäftsgebühr : OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187).
24
cc) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO S. 1172) ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen- rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 RVG VV Rn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., S. 1162).
25
dd) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles insbesondere auch darauf abgestellt, dass es hier mit einem isolierten Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO) nicht getan war. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Anwalt des Klägers seine Aufforderung vom 30. Mai 2008, das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I als endgültige Regelung anzuerkennen, am 9. Juli 2008 wiederholen musste, nachdem die Beklagte eine solche Erklärung zunächst nicht abgegeben und stattdessen vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht einen Fehler in ihrer entsprechenden Berichterstattung bestritten hatte. Unter diesen Umständen begegnet es revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht als einfache Routineangelegenheit angesehen, sondern eine Regelgebühr für gerechtfertigt erachtet hat. In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter. Denn dort ging es um die Frage, ob ein rechtserfahrener Kläger - dort ein Rechtsanwalt - Gebühren für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich gel- tend machen kann. Dies wurde ihm nur deshalb versagt, weil er selbst hinreichend sachkundig war und mit der Aufforderung keinen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 -
LG München I, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 63/10
Verkündet am:
22. März 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 24a; RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1
Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung
von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger
die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen
Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen
hat.
BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Februar 2010 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Anwaltshonorars geltend.
2
Am 26. März 2008 erschien in der Printausgabe und in dem OnlineAngebot der von der Beklagten verlegten taz ein Artikel, der aus Sicht des Klägers drei unwahre Tatsachenbehauptungen über seine Organisation enthielt. Der Kläger beauftragte daher am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt und späteren instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen be- züglich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übermittelte der Anwalt des Klägers der Beklagten eine entsprechende, auf den 31. März 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu veröffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte veröffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre ursprüngliche Berichterstattung vom 26. März 2008 in zwei der drei strittigen Punkte richtiggestellt wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2008 der Beklagten ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsichtlich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Veröffentlichung. Nach Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde diesbezüglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 12.000 € festgesetzt.
3
Daneben erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des Klägers die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit (Abschluss-)Schreiben vom 17. Juli 2008 nach.
4
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.668,76 € geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kläger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der ursprünglichen Zahlungsklage zunächst im Wege eines Teilversäumnisurteils in Höhe von 2.831,24 € stattgegeben und sie im Übrigen im Wege eines Endurteils abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.812,54 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in Höhe von weiteren 1.060,30 € und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne - solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend machen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das Berufungsgericht das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008, der (eingliedrigen) Gegendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG behandelt, deren Wert sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstellung in Höhe von 25.000 €, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000 € und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 25.000 € zusammensetze. Aus dem sich hieraus errechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000 € ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 €. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 € errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 €. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht München I festgesetzten Verfahrensgebühren entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten Verfahrensgebühren hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegendarstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000 €, mithin 683,80 € festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsanspruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € festgesetzt worden, mithin 535,60 €. In Höhe von 267,80 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 € der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäftsgebühr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 € erstattet verlangen könne. Eine selbständige Angelegenheit bilde allerdings das Tätigwerden des Klägervertreters zur Erlangung der Abschlusserklärung nach dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der Beklagten zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr , die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 € in Höhe von 535,60 € verlangen nebst 20 € Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 €, in der Summe also 661,16 €. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 €.

II.

6
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben keinen Erfolg.
A. Zur Revision des Klägers
7
Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 €), in dem sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008 neue selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
8
1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt , wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, WRP 2011, 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des Klägers - nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
9
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 aaO Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
10
b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Gegendarstellung , zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er später die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb "derselben Angelegenheit" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesehen hat.
11
aa) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs - und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei beanstandeten Behauptungen. Soweit die Revision des Klägers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegendarstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Anwalt mit der "Geltendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen beauftragt hat. Übergangenes Vorbringen des Klägers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem (eingliedrigen ) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegenüber dem ursprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. März 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan- gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31. März 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsberichterstattung vom 26. März 2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers bei der Abfassung des ursprünglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erfüllt werden würde. Eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, 472).
13
2. Die Höhe der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Vergütungsforderung, die dem für den Kläger außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt nach § 15a RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zusteht. Sie beträgt in Bezug auf die (eingliedrige ) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, 341,90 €.
14
a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des Klägers außergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3fache Geschäftsgebühr verlangen, ferner steht ihm für die Vertretung des Klägers in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu ermittelnden Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Geschäftswert in Höhe von 12.000 € - eine 1,95-fache Gebühr beanspruchen (1,3-fache Geschäftsgebühr + 1,3-fache Verfahrensgebühr - 0,65 <= 1,3:2> Anrechnung = 1,95; vgl. Gerold/Schmidt aaO § 15a Rn. 9). Diesen Gebührenanspruch hat der Beklagte bezüglich der 1,3-fache Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen, so dass der Kläger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65fache Gebühr (= 1,95-fache Gebühr - 1,3-fache Gebühr ) in Höhe von 341,90 € von einem Gegenstandswert von 12.000 € schuldet und hiervon durch den Beklagten freizustellen ist.
15
b) Der Beklagte kann sich als Dritter auf die vorbeschriebene Anrechnung berufen, weil er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren - hier auf die Verfahrensgebühr - erfüllt hat (§ 15a Abs. 2 Fall 1 RVG).
B. Zur Revision der Beklagten
16
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen und nicht nur zugunsten des Klägers. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Be- schluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 und Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7).
17
Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil haben jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
18
1. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG § 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO § 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht - wie die Revision der Beklagten weiter meint - die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht.
19
2. Auch soweit das Berufungsgericht für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I eine Regelgebühr von 1,3 als gerechtfertigt erachtet hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - keine Rechtsfehler erkennbar.
20
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anforderung der Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage gehört und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11).
21
b) Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht als gerechtfertigt erachteten Geschäftsgebühr ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
22
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Überprüfung ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind dabei im Streitfall nicht ersichtlich.
23
bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Geschäftsgebühr : OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187).
24
cc) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO S. 1172) ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen- rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 RVG VV Rn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., S. 1162).
25
dd) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles insbesondere auch darauf abgestellt, dass es hier mit einem isolierten Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO) nicht getan war. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Anwalt des Klägers seine Aufforderung vom 30. Mai 2008, das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I als endgültige Regelung anzuerkennen, am 9. Juli 2008 wiederholen musste, nachdem die Beklagte eine solche Erklärung zunächst nicht abgegeben und stattdessen vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht einen Fehler in ihrer entsprechenden Berichterstattung bestritten hatte. Unter diesen Umständen begegnet es revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht als einfache Routineangelegenheit angesehen, sondern eine Regelgebühr für gerechtfertigt erachtet hat. In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter. Denn dort ging es um die Frage, ob ein rechtserfahrener Kläger - dort ein Rechtsanwalt - Gebühren für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich gel- tend machen kann. Dies wurde ihm nur deshalb versagt, weil er selbst hinreichend sachkundig war und mit der Aufforderung keinen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 -
LG München I, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 63/10
Verkündet am:
22. März 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 24a; RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1
Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung
von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger
die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen
Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen
hat.
BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Februar 2010 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Anwaltshonorars geltend.
2
Am 26. März 2008 erschien in der Printausgabe und in dem OnlineAngebot der von der Beklagten verlegten taz ein Artikel, der aus Sicht des Klägers drei unwahre Tatsachenbehauptungen über seine Organisation enthielt. Der Kläger beauftragte daher am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt und späteren instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen be- züglich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übermittelte der Anwalt des Klägers der Beklagten eine entsprechende, auf den 31. März 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu veröffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte veröffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre ursprüngliche Berichterstattung vom 26. März 2008 in zwei der drei strittigen Punkte richtiggestellt wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2008 der Beklagten ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsichtlich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Veröffentlichung. Nach Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde diesbezüglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 12.000 € festgesetzt.
3
Daneben erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des Klägers die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit (Abschluss-)Schreiben vom 17. Juli 2008 nach.
4
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.668,76 € geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kläger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der ursprünglichen Zahlungsklage zunächst im Wege eines Teilversäumnisurteils in Höhe von 2.831,24 € stattgegeben und sie im Übrigen im Wege eines Endurteils abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.812,54 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in Höhe von weiteren 1.060,30 € und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne - solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend machen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das Berufungsgericht das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008, der (eingliedrigen) Gegendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG behandelt, deren Wert sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstellung in Höhe von 25.000 €, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000 € und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 25.000 € zusammensetze. Aus dem sich hieraus errechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000 € ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 €. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 € errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 €. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht München I festgesetzten Verfahrensgebühren entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten Verfahrensgebühren hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegendarstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000 €, mithin 683,80 € festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsanspruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € festgesetzt worden, mithin 535,60 €. In Höhe von 267,80 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 € der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäftsgebühr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 € erstattet verlangen könne. Eine selbständige Angelegenheit bilde allerdings das Tätigwerden des Klägervertreters zur Erlangung der Abschlusserklärung nach dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der Beklagten zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr , die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 € in Höhe von 535,60 € verlangen nebst 20 € Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 €, in der Summe also 661,16 €. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 €.

II.

6
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben keinen Erfolg.
A. Zur Revision des Klägers
7
Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 €), in dem sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008 neue selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
8
1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt , wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, WRP 2011, 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des Klägers - nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
9
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 aaO Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
10
b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Gegendarstellung , zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er später die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb "derselben Angelegenheit" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesehen hat.
11
aa) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs - und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei beanstandeten Behauptungen. Soweit die Revision des Klägers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegendarstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Anwalt mit der "Geltendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen beauftragt hat. Übergangenes Vorbringen des Klägers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem (eingliedrigen ) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegenüber dem ursprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. März 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan- gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31. März 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsberichterstattung vom 26. März 2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers bei der Abfassung des ursprünglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erfüllt werden würde. Eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, 472).
13
2. Die Höhe der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Vergütungsforderung, die dem für den Kläger außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt nach § 15a RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zusteht. Sie beträgt in Bezug auf die (eingliedrige ) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, 341,90 €.
14
a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des Klägers außergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3fache Geschäftsgebühr verlangen, ferner steht ihm für die Vertretung des Klägers in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu ermittelnden Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Geschäftswert in Höhe von 12.000 € - eine 1,95-fache Gebühr beanspruchen (1,3-fache Geschäftsgebühr + 1,3-fache Verfahrensgebühr - 0,65 <= 1,3:2> Anrechnung = 1,95; vgl. Gerold/Schmidt aaO § 15a Rn. 9). Diesen Gebührenanspruch hat der Beklagte bezüglich der 1,3-fache Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen, so dass der Kläger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65fache Gebühr (= 1,95-fache Gebühr - 1,3-fache Gebühr ) in Höhe von 341,90 € von einem Gegenstandswert von 12.000 € schuldet und hiervon durch den Beklagten freizustellen ist.
15
b) Der Beklagte kann sich als Dritter auf die vorbeschriebene Anrechnung berufen, weil er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren - hier auf die Verfahrensgebühr - erfüllt hat (§ 15a Abs. 2 Fall 1 RVG).
B. Zur Revision der Beklagten
16
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen und nicht nur zugunsten des Klägers. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Be- schluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 und Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7).
17
Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil haben jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
18
1. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG § 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO § 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht - wie die Revision der Beklagten weiter meint - die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht.
19
2. Auch soweit das Berufungsgericht für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I eine Regelgebühr von 1,3 als gerechtfertigt erachtet hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - keine Rechtsfehler erkennbar.
20
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anforderung der Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage gehört und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11).
21
b) Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht als gerechtfertigt erachteten Geschäftsgebühr ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
22
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Überprüfung ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind dabei im Streitfall nicht ersichtlich.
23
bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Geschäftsgebühr : OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187).
24
cc) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO S. 1172) ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen- rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 RVG VV Rn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., S. 1162).
25
dd) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles insbesondere auch darauf abgestellt, dass es hier mit einem isolierten Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO) nicht getan war. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Anwalt des Klägers seine Aufforderung vom 30. Mai 2008, das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I als endgültige Regelung anzuerkennen, am 9. Juli 2008 wiederholen musste, nachdem die Beklagte eine solche Erklärung zunächst nicht abgegeben und stattdessen vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht einen Fehler in ihrer entsprechenden Berichterstattung bestritten hatte. Unter diesen Umständen begegnet es revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht als einfache Routineangelegenheit angesehen, sondern eine Regelgebühr für gerechtfertigt erachtet hat. In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter. Denn dort ging es um die Frage, ob ein rechtserfahrener Kläger - dort ein Rechtsanwalt - Gebühren für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich gel- tend machen kann. Dies wurde ihm nur deshalb versagt, weil er selbst hinreichend sachkundig war und mit der Aufforderung keinen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 -
LG München I, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 63/10
Verkündet am:
22. März 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 24a; RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1
Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung
von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger
die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen
Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen
hat.
BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Februar 2010 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Anwaltshonorars geltend.
2
Am 26. März 2008 erschien in der Printausgabe und in dem OnlineAngebot der von der Beklagten verlegten taz ein Artikel, der aus Sicht des Klägers drei unwahre Tatsachenbehauptungen über seine Organisation enthielt. Der Kläger beauftragte daher am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt und späteren instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen be- züglich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übermittelte der Anwalt des Klägers der Beklagten eine entsprechende, auf den 31. März 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu veröffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte veröffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre ursprüngliche Berichterstattung vom 26. März 2008 in zwei der drei strittigen Punkte richtiggestellt wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2008 der Beklagten ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsichtlich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Veröffentlichung. Nach Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde diesbezüglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 12.000 € festgesetzt.
3
Daneben erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des Klägers die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit (Abschluss-)Schreiben vom 17. Juli 2008 nach.
4
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.668,76 € geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kläger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der ursprünglichen Zahlungsklage zunächst im Wege eines Teilversäumnisurteils in Höhe von 2.831,24 € stattgegeben und sie im Übrigen im Wege eines Endurteils abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.812,54 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in Höhe von weiteren 1.060,30 € und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne - solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend machen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das Berufungsgericht das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008, der (eingliedrigen) Gegendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG behandelt, deren Wert sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstellung in Höhe von 25.000 €, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000 € und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 25.000 € zusammensetze. Aus dem sich hieraus errechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000 € ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 €. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 € errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 €. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht München I festgesetzten Verfahrensgebühren entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten Verfahrensgebühren hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegendarstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000 €, mithin 683,80 € festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsanspruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € festgesetzt worden, mithin 535,60 €. In Höhe von 267,80 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 € der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäftsgebühr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 € erstattet verlangen könne. Eine selbständige Angelegenheit bilde allerdings das Tätigwerden des Klägervertreters zur Erlangung der Abschlusserklärung nach dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der Beklagten zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr , die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 € in Höhe von 535,60 € verlangen nebst 20 € Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 €, in der Summe also 661,16 €. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 €.

II.

6
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben keinen Erfolg.
A. Zur Revision des Klägers
7
Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 €), in dem sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008 neue selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
8
1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt , wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, WRP 2011, 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des Klägers - nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
9
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 aaO Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
10
b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Gegendarstellung , zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er später die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb "derselben Angelegenheit" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesehen hat.
11
aa) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs - und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei beanstandeten Behauptungen. Soweit die Revision des Klägers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegendarstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Anwalt mit der "Geltendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen beauftragt hat. Übergangenes Vorbringen des Klägers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem (eingliedrigen ) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegenüber dem ursprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. März 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan- gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31. März 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsberichterstattung vom 26. März 2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers bei der Abfassung des ursprünglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erfüllt werden würde. Eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, 472).
13
2. Die Höhe der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Vergütungsforderung, die dem für den Kläger außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt nach § 15a RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zusteht. Sie beträgt in Bezug auf die (eingliedrige ) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, 341,90 €.
14
a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des Klägers außergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3fache Geschäftsgebühr verlangen, ferner steht ihm für die Vertretung des Klägers in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu ermittelnden Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Geschäftswert in Höhe von 12.000 € - eine 1,95-fache Gebühr beanspruchen (1,3-fache Geschäftsgebühr + 1,3-fache Verfahrensgebühr - 0,65 <= 1,3:2> Anrechnung = 1,95; vgl. Gerold/Schmidt aaO § 15a Rn. 9). Diesen Gebührenanspruch hat der Beklagte bezüglich der 1,3-fache Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen, so dass der Kläger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65fache Gebühr (= 1,95-fache Gebühr - 1,3-fache Gebühr ) in Höhe von 341,90 € von einem Gegenstandswert von 12.000 € schuldet und hiervon durch den Beklagten freizustellen ist.
15
b) Der Beklagte kann sich als Dritter auf die vorbeschriebene Anrechnung berufen, weil er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren - hier auf die Verfahrensgebühr - erfüllt hat (§ 15a Abs. 2 Fall 1 RVG).
B. Zur Revision der Beklagten
16
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen und nicht nur zugunsten des Klägers. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Be- schluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 und Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7).
17
Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil haben jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
18
1. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG § 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO § 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht - wie die Revision der Beklagten weiter meint - die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht.
19
2. Auch soweit das Berufungsgericht für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I eine Regelgebühr von 1,3 als gerechtfertigt erachtet hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - keine Rechtsfehler erkennbar.
20
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anforderung der Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage gehört und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11).
21
b) Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht als gerechtfertigt erachteten Geschäftsgebühr ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
22
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Überprüfung ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind dabei im Streitfall nicht ersichtlich.
23
bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Geschäftsgebühr : OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187).
24
cc) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO S. 1172) ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen- rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 RVG VV Rn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., S. 1162).
25
dd) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles insbesondere auch darauf abgestellt, dass es hier mit einem isolierten Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO) nicht getan war. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Anwalt des Klägers seine Aufforderung vom 30. Mai 2008, das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I als endgültige Regelung anzuerkennen, am 9. Juli 2008 wiederholen musste, nachdem die Beklagte eine solche Erklärung zunächst nicht abgegeben und stattdessen vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht einen Fehler in ihrer entsprechenden Berichterstattung bestritten hatte. Unter diesen Umständen begegnet es revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht als einfache Routineangelegenheit angesehen, sondern eine Regelgebühr für gerechtfertigt erachtet hat. In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter. Denn dort ging es um die Frage, ob ein rechtserfahrener Kläger - dort ein Rechtsanwalt - Gebühren für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich gel- tend machen kann. Dies wurde ihm nur deshalb versagt, weil er selbst hinreichend sachkundig war und mit der Aufforderung keinen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 -
LG München I, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -

Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Kläger zu Angaben über seine voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit verpflichtet ist.

2

Der Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er ist seit Dezember 2005 als Rechtsanwalt selbstständig. Bei der Antragstellung für den Leistungszeitraum ab Februar 2009 wurde ihm aufgegeben, die "Anlage EKS" (Angaben zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft im Bewilligungszeitraum) auszufüllen. In dem genannten Vordruck sind von den Antragstellern jeweils monatliche aufzuschlüsselnde Auskünfte mit zahlreichen Unterangaben zu den voraussichtlichen Betriebseinnahmen, Angaben zu den Betriebsausgaben und Angaben zu den Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben sind sowie zu Absetzungsmöglichkeiten abzugeben und entsprechende Nachweise zu erbringen.

3

Der Kläger hat am 30.4.2009 Klage erhoben und neben einem zunächst verfolgten Leistungsbegehren ua die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, voraussichtliche Einkommens- und Ausgabenschätzungen laut "EKS" für den Zeitraum eines halben Jahres im Voraus vorzunehmen. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, bei künftigen Leistungsbewilligungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens sicherzustellen, dass ihm aus bewilligter Regelleistung und Einkommen monatlich mindestens ein Betrag in Höhe der tatsächlichen Regelleistung zur Verfügung bleibe. Hilfsweise hat der Kläger geltend gemacht, ihm Auskunft darüber zu erteilen, anhand welcher Maßstäbe und mit welchen Mitteln und Methoden Einkommen und Ausgaben (sinnvoll) prognostiziert werden könnten.

4

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9.9.2010 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Hauptanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger ohne Weiteres etwaige ihn belastende Entscheidungen des Beklagten abwarten und hiergegen vorgehen könne. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, weil der insoweit als Verpflichtungsklage auf Auskunftserteilung zu verstehenden Klage kein Verwaltungs- und auch kein Vorverfahren vorausgegangen sei.

5

Das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 7.7.2011 zurückgewiesen. Es hat die Berufung für unbegründet gehalten, weil dem Kläger weder ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen noch auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung zustehe. Bei der Einkommens- und Ausgabenschätzung nach "EKS" handele es sich um eine dem Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung. Hinsichtlich des Einkommens aus selbstständiger Arbeit sei eine Einkommensprognose für den Bewilligungszeitraum erforderlich. Diese obliege zunächst dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I. § 65 SGB I stehe dem nicht entgegen, weil die Angaben auf der Grundlage eines Mindestmaßes an betrieblicher Planung gemacht werden könnten. Soweit der Kläger begehre, dass der Beklagte sicherzustellen habe, dass bewilligte Regelleistungen und Einkommen monatlich mindestens einen Betrag in Höhe der Regelleistung ergäben, stehe ihm ein Feststellungsinteresse nicht zur Seite. Zwar könne die von der Alg II-V vorgegebene Vorgehensweise dazu führen, dass aufgrund der Teilung des prognostizierten Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate in einzelnen einkommensschwachen Monaten die Summe aus Einkommen und bewilligter Leistung hinter der Regelleistung zurückbleibe. Soweit die Einkommensschwankungen nicht erheblich seien, sei dies hinnehmbar. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers könne es insoweit schon deshalb nicht geben, weil die Leistungen im Voraus erbracht werden sollten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft.

6

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I und weiterer Vorschriften verfassungsrechtlicher, materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Art. Es handele sich bei der Einkommensschätzung um eine Bewertung von Tatsachen, also um Werturteile. § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I könne deshalb nicht angewandt werden. Es sei auch die Erheblichkeit der Angaben zu künftigen Einnahmen zu verneinen, weil es an der Erforderlichkeit der Angaben fehle. Hinsichtlich des Hilfsantrags werde eine Verletzung der §§ 14, 15 SGB I gerügt. Zur Begründung des auf Feststellung der Sicherstellung des Existenzminimums gerichteten Begehrens macht der Kläger geltend, das LSG habe zu Unrecht das Feststellungsinteresse verneint.

7

Der Kläger beantragt,

        

1.    

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Leipzig vom 9. September 2010 und des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2011 festzustellen, dass der Revisionskläger bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I mitwirkungsverpflichtet sei, Prognosen oder Schätzungen zu seinen künftigen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus vorzunehmen,

                 

hilfsweise,

                 

den Revisionsbeklagten unter Aufhebung der genannten Urteile zu verurteilen, dem Revisionskläger Auskunft darüber zu geben, ihn dazu zu beraten, anhand welcher Maßstäbe und mit welchen Mitteln und Methoden er Einkommen und Ausgaben aus Anwaltstätigkeit gemäß Formular "EKS" für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus sinnvoll prognostizieren könne,

        

2.    

unter Aufhebung der genannten Urteile festzustellen, dass der Revisionsbeklagte verpflichtet sei, bei der Berücksichtigung künftiger Einnahmen und Ausgaben im Rahmen vorläufiger Leistungsentscheidungen nach dem SGB II sicherzustellen, dass dem Revisionskläger aus vorläufig zuerkannten Leistungen und berücksichtigtem Einkommen Mittel in Höhe des sozio-kulturellen Existenzminimums, mithin Regelleistungen und Kosten der Unterkunft, in jedem Monat des Entscheidungszeitraums zur tatsächlichen Verfügung bleibe.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er ist der Auffassung, dass vom Kläger nicht mehr gefordert werde, als von jedem anderen einkommenserzielenden Leistungsempfänger auch.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

Hinsichtlich des zu 1. gestellten Antrags konnte der Kläger sein Begehren zwar zulässig im Wege der Feststellungsklage verfolgen, die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. Ferner ist die mit dem Hilfsantrag verfolgte Leistungsklage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Unzulässig ist auch der Feststellungsantrag zu 2., weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

12

1. a) Die Feststellungsklage (§ 55 SGG) mit dem Antrag, der Revisionskläger sei bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I mitwirkungsverpflichtet, Prognosen oder Schätzungen zu seinen künftigen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten im Voraus vorzunehmen, ist zulässig. Ihr steht hinsichtlich des fraglichen Feststellungsantrags insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Aus dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Grundsatz der Subsidiarität folgt die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber der Leistungs- und Anfechtungsklage (BSG vom 30.10.1980 - 8a RU 96/79 - BSGE 50, 262, 263 = SozR 2200 § 28 Nr 4; BSG vom 20.5.1992 - 14a/6 RKa 29/89 - SozR 3-1500 § 55 Nr 12). Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung allerdings im Einzelfall insbesondere aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Ausnahmen zugelassen, wenn durch eine gegen eine Person des öffentlichen Rechts gerichtete Feststellungsklage ein Streit im Ganzen beseitigt werden kann. Die Verhältnisse des vorliegenden Falls rechtfertigen eine derartige Ausnahme. Zwar könnte der Kläger gegen einen wegen einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 66 SGB I erteilten Versagensbescheid des Beklagten im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage bzw der reinen Anfechtungsklage vorgehen(vgl zur Abgrenzung der Klagearten BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R -, BSGE 104, 26, 29 = SozR 4-1200 § 66 Nr 5), jedoch ist eine Klärung des Umfangs seiner Mitwirkungsobliegenheit auf diesem Wege mit Rücksicht darauf, dass existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, für den Kläger nicht zumutbar. Zudem ist bereits durch eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren eine Klärung für zukünftige Bewilligungszeiträume zu erwarten.

13

b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs 1 S 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für den Bewilligungszeitraum unter Verwendung des Vordrucks "EKS" in dem durch den Vordruck vorgesehenen Umfang zu machen.

14

aa) Nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I finden auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Mitwirkungsobliegenheiten Anwendung finden (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13).

15

Bei den dem Kläger abverlangten Angaben zu seinen Einkünften im Bewilligungszeitraum handelt es sich um Tatsachen im Sinne der Norm. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung und ihrem systematischen Zusammenhang. Soweit demgegenüber in der Literatur die Auffassung vertreten wird, der Begriff der Tatsachen umfasse (nur) konkrete Umstände in der Vergangenheit und Gegenwart (Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 60 Rz 27, Stand 12/10; zutreffend dagegen Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB I/SGB IV/SGB X, 2012, § 60 SGB I Rz 19: … Vorgänge in der Vergangenheit und Zukunft …), wird dies dem dargelegten Konzept der Mitwirkungsobliegenheiten nicht gerecht. Vielmehr ist der Begriff der "Tatsachen" iS von § 60 Abs 1 S 1 SGB I bereichsspezifisch zu konkretisieren.

16

Der Zweck der in § 60 Abs 1 S 1 SGB I geregelten Obliegenheiten ist darauf gerichtet, dem Sozialleistungsträger Kenntnis von denjenigen Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für eine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung bilden(Kampe in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2012, § 60 Rz 18; Sichert in Hauck/Noftz, SGB I, § 60 Rz 26, Stand 12/2010). Der Verpflichtung zur Angabe von entscheidungserheblichen Tatsachen kommt hierbei die Funktion zu, den Leistungsträger überhaupt erst in die Lage zu versetzen, seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen. Insoweit bildet die Erheblichkeit der Tatsachen für die Entscheidung über eine Leistungsgewährung sowohl die sachliche Rechtfertigung als auch die Begrenzung der genannten Mitwirkungsobliegenheiten. Erheblich sind Tatsachen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Hierbei belässt die Norm die Verantwortlichkeit für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten - entgegen dem Vorbringen des Klägers - ohne jegliche Einschränkungen dem zuständigen Leistungsträger.

17

Zu den für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu klärenden Umständen gehört die Frage, ob dem Antragsteller im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich) Einkommen zufließt, denn die Erzielung von Einkommen führt gegebenenfalls zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II). Dabei ist Einkommen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 55 mwN). Da das BSG die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen anhand des Zuflusses der jeweiligen Leistung vornimmt, müssen - modifiziert durch das sog Monatsprinzip - zur Berücksichtigung von Einkommen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zwangsläufig Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die in der Zukunft liegen (Bayerisches LSG vom 30.7.2010 - L 7 AS 12/10 - veröffentlicht in juris). Insoweit gilt für andere Umstände - zB die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten -, die im Bewilligungszeitraum einem Wandel unterliegen können, nichts anderes. Der Umstand, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich Einkommen zufließen wird, ist bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung entscheidungserheblich. Dies gilt auch für eine vorläufige Entscheidung über die Leistungsbewilligung nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III. Denn auch bei einer vorläufigen Entscheidung müssen Leistungen - ohne vorsorglichen Abschlag - regelmäßig in derjenigen Höhe gewährt werden, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein werden (BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R -, BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34). Es handelt sich bei den Angaben zur finanziellen Situation während des Bewilligungszeitraums folglich um Tatsachen, die für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erheblich sind.

18

Die Obliegenheit zur Angabe von Tatsachen nach Maßgabe des § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I wird systematisch durch diejenige in § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I ergänzt, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Obliegenheit dient in erster Linie dazu, die Grundlage für die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung durch den Sozialleistungsträger nach § 48 SGB X zu schaffen. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist die Befugnis zur Aufhebung von Dauerverwaltungsakten ua bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eröffnet. Bei der Anwendung dieser Norm umfasst die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts (Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 48 RdNr 18, Stand 12/12). In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des BSG zwar anerkannt, dass - soweit objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung etwa der Einkommenssituation besteht - die Voraussetzungen für eine endgültige Bewilligung der Leistungen zu verneinen sind (BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16). Hieraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich bei den Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen nicht um die Mitteilung von Tatsachen handele. Folgerichtig bleibt Maßstab der Überprüfung von Aufhebungsentscheidungen bei einer endgültigen Leistungsbewilligung § 45 oder § 48 SGB X(BSG vom 21.6.2011, aaO). Unterlässt der zur Mitwirkung Verpflichtete schuldhaft eine entsprechende Mitteilung nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I, so berechtigt dies den Leistungsträger zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X.

19

Im Übrigen ergibt sich keine andere Beurteilung daraus, dass die Höhe der Einkünfte selbstständig Tätiger vielfach in größerem Umfang mit Unsicherheiten behaftet sind, als dies zB für Einnahmen aus Kapitalvermögen oder Einkünften aus abhängiger Beschäftigung angenommen werden kann. Insoweit ändert das Ausmaß der Unsicherheit nichts daran, dass der Antragsteller am ehesten zu verlässlichen Angaben über seine voraussichtlichen finanziellen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum in der Lage sein wird und eine Verwaltungsentscheidung ohne seine Mitwirkung praktisch nicht vollziehbar ist.

20

bb) Schließlich stehen der hier in Frage stehenden Mitwirkungsobliegenheit nicht die in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung entgegen. Insbesondere liegt keine Verletzung der in § 65 Abs 1 Nr 1 SGB I für die Mitwirkungsobliegenheiten niedergelegten spezifischen Maßgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor. Hiernach bestehen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht. Es handelt sich insoweit um eine Konkretisierung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Rahmen dieser Regelung sind die Grenzen der Mitwirkung im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation durch eine Abwägung von Art und Umfang der Sozialleistung einerseits und des für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht erforderlichen Aufwands des Mitwirkungsverpflichteten andererseits zu konkretisieren (Joussen in KSW, 2. Aufl 2011, § 54 Rz 4; Kampe in jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 60 Rz 14). In vergleichbarem Zusammenhang hat bereits der 14. Senat des BSG bei der Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkung des Leistungsberechtigten durch Vorlage von Kontoauszügen auf die Besonderheiten der SGB II-Leistungen hingewiesen, da es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13).

21

Ferner hält sich die hier in Frage stehende Mitwirkungshandlung innerhalb der durch die einschlägigen Regelungen gezogenen Grenzen. Die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit erfolgt nach Maßgabe des § 3 Alg II-V(idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der Alg II-V vom 19.12.2011, BGBl I 2833). Hiernach sind Ausgangspunkt für die Berechnung die tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen, die nach Maßgabe des § 3 Abs 2 Alg II-V und des § 11b SGB II in Abkehr der bis 31.12.2007 geltenden steuerrechtlichen Betrachtung zu bereinigen sind (zur Berechnung s Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 13 Rz 190 ff, Stand XI/12). Hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben sieht § 3 Abs 3 Alg II-V die Abzugsfähigkeit begrenzende zusätzliche Prüfungen vor. Die von selbstständig Tätigen in der Anlage EKS zu tätigenden Angaben entsprechen diesem komplexen normativen Prüfprogramm. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass angesichts des Ziels der ab 1.1.2008 für selbstständig Tätige geltenden Regelungen, höhere Einsparungen bei den passiven Leistungen zu erzielen, der hieraus erwachsende Aufwand diesen Personenkreis, der seinen Lebensunterhalt ergänzend durch eine steuerfinanzierte Sozialleistung sicherstellen will, unverhältnismäßig belasten würde.

22

2. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Geltendmachung eines Beratungs- bzw Auskunftsanspruches nach § 14 SGB I(vgl zur Geltendmachung des Beratungsanspruchs Knecht in Hauck/Noftz, SGB I, § 14 RdNr 19, Stand 6/10; Mönch-Kalina, jurisPK-SGB I, 2. Aufl 2011, § 14 RdNr 40), den der Kläger hinsichtlich der Art und Weise der Ausfüllung der Anlage EKS gegen den Beklagten geltend macht, im Falle der Ablehnung einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (so zur Auskunft nach § 15 SGB I: BSG vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - SozR 1200 § 14 Nr 9; zur Auskunft nach § 83 SGB X BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 13/12 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 27), sodass nicht die reine Leistungsklage, sondern die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage die richtige Klageart wäre.

23

Unabhängig von der hier einschlägigen Klageart ist für die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage, die auf Auskunft hinsichtlich der Ausfüllung der dem Kläger in der Anlage EKS abverlangten Angaben gerichtet ist, jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage. Es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 20); dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden. Das gerichtliche Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, wenn das angestrebte Ergebnis nicht auf einfachere Weise erreicht werden kann. Am Rechtsschutzverhältnis fehlt es, weil der Kläger vor der Klageerhebung nicht mit einem auf eine konkrete Fragestellung abzielenden Auskunftsbegehren an den Beklagten herangetreten ist. Eine derartige Konkretisierung ist im Übrigen auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgt. Eine vorherige Befassung des Beklagten mit einem konkreten Begehren ist auch nicht entbehrlich, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte dem Kläger keine Hinweise zur Überwindung von konkreten Schwierigkeiten bei der Ausfüllung des Vordrucks geben würde.

24

3. Das im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Begehren, der Revisionsbeklagte sei verpflichtet, bei der Berücksichtigung künftiger Einnahmen und Ausgaben im Rahmen vorläufiger Leistungsentscheidungen nach dem SGB II sicherzustellen, dass dem Kläger aus vorläufig zuerkannten Leistungen und berücksichtigtem Einkommen Mittel in Höhe des soziokulturellen Existenzminimums, mithin Regelleistung und Kosten der Unterkunft, in jedem Monat des Entscheidungszeitraums zur tatsächlichen Verfügung bleibe, ist unzulässig. Hinsichtlich dieses Begehrens ist der Kläger auf die vorrangige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu verweisen.

25

Insoweit obliegt es zunächst wiederum dem Kläger, Änderungen gegenüber der bei Antragstellung getätigten Angaben gemäß § 60 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB I unverzüglich mitzuteilen. In der Folge steht ihm, soweit eine zeitnahe Umsetzung durch den Beklagten nicht erfolgt, die Möglichkeit offen, einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (zur reduzierten Ermessensbetätigung hinsichtlich der Höhe einer vorläufigen Leistung bei selbstständig Tätigen mit Rücksicht auf ihren existenzsichernden Charakter s BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 aufgehoben. Die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 9. Januar 2008 und vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für September 2007 in Höhe von 20 Cent, die sich nach ihrem Vorbringen allein aus Rundungsdifferenzen ergeben.

2

Der Beklagte bewilligte der Klägerin zuletzt mit Bescheid vom 9.1.2008 ua für September 2007 Leistungen in Höhe von 624,80 Euro (Regelleistung und Mehrbedarf für werdende Mütter in Höhe von 376,50 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 248,30 Euro). Mit ihrem Widerspruch machte sie (anwaltlich vertreten) die mangelnde Begründung des Bescheides und die unzutreffende Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (im Folgenden: alte Fassung) geltend. Im Hinblick auf die zuvor der Höhe nach unzutreffend abgesetzte Warmwasserpauschale bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 17.9.2008 für September 2007 insgesamt 625,74 Euro (Regelleistung und Mehrbedarf wie bisher, daneben Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 249,24 Euro). Die Nachzahlung von 94 Cent werde auf das Konto der Klägerin überwiesen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.9.2008 zurück. Eine Auf- und Abrundung hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung finde nicht statt. Insoweit seien gemäß § 22 Abs 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen seien.

3

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Nordhausen erhoben und dabei beantragt, ihr unter Änderung der genannten Bescheide "höhere Leistungen (Rundungsregelung)" zu bewilligen. Das SG hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 9.3.2009). Aus der Anwendung der Rundungsregelung ergebe sich ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von 20 Cent. Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten die Berufung zugelassen und diese sodann mit Urteil vom 23.6.2011 zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig. Allein ein geringer Streitwert lasse das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039). Im Übrigen habe der Beklagte keine derartigen Bedenken hinsichtlich des Berufungsverfahrens, ohne dass ein Differenzierungsgrund ersichtlich sei. Die Klage sei auch begründet, denn der Klägerin stünden für den Monat September 2007 nach § 41 Abs 2 SGB II aF um 26 Cent höhere Leistungen zu. Ihr Gesamtanspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 625,74 Euro sei nach § 41 Abs 2 SGB II aF auf einen vollen Euro Betrag um 0,26 Euro auf 626 Euro aufzurunden. § 41 Abs 2 SGB II aF enthalte ein subjektiv-öffentliches Recht des Betroffenen auf Aufrundung und stelle keine Vorschrift dar, deren Beachtung im Belieben der Verwaltung stehe, was das LSG im Einzelnen ausgeführt hat. Der Beklagte habe auch die außergerichtlichen Kosten zu tragen. Eine abweichende Entscheidung aus Billigkeitsgesichtspunkten zu seinen Gunsten sei nicht geboten, da bereits seit mehreren Jahren in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (, Hinweis auf BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R - juris RdNr 52; Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 35; Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 67/09 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 28 RdNr 15) ausdrücklich auf die Vornahme der Rundung hingewiesen worden sei.

4

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Er ist der Ansicht, für die Klage auf einen Bagatellbetrag bestehe kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Der möglicherweise bestehende Anspruch stehe in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Bereithaltung der Justiz. Zudem würde ein vernünftig und rational handelnder Beteiligter keinen Rechtsanwalt beauftragen und so zusätzlich ein Kostenrisiko eingehen. Die Urteile der Vorinstanzen verletzten zudem materielles Recht. § 41 Abs 2 SGB II aF vermittele kein subjektives öffentliches Recht, denn er diene nicht dem Schutz der Individualinteressen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Juni 2011 und des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. März 2009 aufzuheben und die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 9. Januar 2008 und vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2008 abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent durch die Vorinstanzen verletzt den Beklagten in seinen Rechten, denn die Klage ist schon nicht zulässig.

9

1. Streitgegenstand der Revision ist - wie im Berufungsverfahren - lediglich noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20 Cent für September 2007, die der Beklagte zuvor mit Bescheiden vom 9.1.2008 und vom 17.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.9.2008 abgelehnt hat. Die Klägerin hat sich nicht gegen das Urteil des SG gewandt, wonach sich lediglich ein Anspruch in dieser Höhe ergab. Der Beklagte ist nicht allein dadurch beschwert, dass das LSG in den Gründen davon ausgeht, es hätte sich bei zutreffender Berechnung über die Verurteilung durch das SG hinaus ein Anspruch von (weiteren) 6 Cent ergeben. Das LSG hat die Berufung des Beklagten (lediglich) zurückgewiesen und unter dem Gesichtspunkt der reformatio in peius nicht zur Zahlung von weiteren Leistungen verurteilt.

10

2. Die Revision des Beklagten ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Es fehlt - wie bereits bei Führung der Berufung - nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die Revision unabhängig davon, ob für die Klageerhebung durch die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Das Rechtsschutzbedürfnis ist keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern ergibt sich im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (vgl Bundesgerichtshof BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112; im Ausgangspunkt ebenso BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13). Ein sachliches Bedürfnis in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die eigentliche Beschwer vorwiegend von der den Rechtsmittelkläger belastenden Kostenentscheidung ausgeht (vgl BGH aaO; ähnlich BVerfG 17.11.2009 - 1 BvR 1964/09 - NJW 2010, 1349 RdNr 9), selbst wenn das Rechtsmittel seinerseits nicht ausdrücklich auf die Kostenentscheidung beschränkt sein darf (vgl § 144 Abs 4, § 165 SGG).

11

Zwar gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (hierzu etwa BSG Urteil vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht erkennbar. Der Beklagte hat trotz der geänderten Rechtslage in § 41 Abs 2 SGB II ein Interesse an der abschließenden Klärung, ob die Inanspruchnahme der Gerichte allein wegen Beträgen, die sich aus der Anwendung der Rundungsregelungen ergeben, zulässig ist. Hierzu hat er bereits im Verfahren wegen der Zulassung der Revision vorgetragen, dass noch eine erhebliche Anzahl von Klagen anhängig sei, die nur wegen der Anwendbarkeit der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II aF geführt würden. Zum anderen ist auch im Hinblick auf § 41 Abs 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453; neue Fassung ) in der Literatur nicht unumstritten, ob die Dezimalstellenberechnung nach § 41 Abs 2 SGB II nF auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich Anwendung findet(bejahend Burkiczak in jurisPK-SGB II, § 41 RdNr 33; ablehnend Kapp in BeckOK-Sozialrecht, § 41 SGB II RdNr 9, Stand 1.9.2012) und wie insbesondere bei der Aufteilung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen der Bedarfsgemeinschaft zu verfahren ist (dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 41 RdNr 105). Der Wortlaut stellt schließlich nach in der Literatur vertretenen Auffassungen nicht abschließend klar, ob eine Berechnung iS des § 41 Abs 2 SGB II nF jeden Berechnungsschritt erfasst(vgl Hengelhaupt aaO, RdNr 106; Burkiczak aaO). Von daher kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sich künftig Rechtsstreitigkeiten allein gestützt auf die Anwendung der Berechnungsregelungen nicht mehr ergeben werden.

12

3. Die allein unter Hinweis auf die (behauptete fehlerhafte) Anwendung der Rundungsregelungen erhobene Klage ist unzulässig. Der Klägerin steht zwar eine Klagebefugnis zu, denn sie behauptet, durch die teilweise Ablehnung einer höheren Leistung in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGG; dazu unter a). Es besteht gleichwohl kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung nach § 41 Abs 2 SGB II aF geltend macht(dazu unter b).

13

a) Weder die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung, die die Prozessordnung an die schlüssige Behauptung der Klägerin knüpft, in eigenen Rechten verletzt zu sein, noch die Verletzung der Klägerin in ihren Rechten als Voraussetzung für den (möglichen) Erfolg der Klage in der Sache, lassen sich im Hinblick auf die nach § 41 Abs 2 SGB II aF zur Anwendung kommenden Rundungsregelungen von vornherein verneinen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich auch bei dem Teil des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II, der auf der Anwendung von Rundungsregelungen beruht, um ein subjektives Recht der Klägerin.

14

Eine Rechtsvorschrift verlautbart dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater zu dienen bestimmt ist, und wenn sie diesen Begünstigten die Rechtsmacht verleiht, die Befolgung der öffentlich-rechtlichen Pflicht von dem Hoheitsträger rechtlich verlangen zu können. Begünstigungen, die diesen Kriterien nicht genügen, sind dagegen bloße Rechtsreflexe (vgl etwa BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1, RdNr 32 mwN).

15

Die sich aus der Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II aF ergebenden Vor- bzw Nachteile seitens des Leistungsberechtigten betreffen unmittelbar dessen durch das SGB II begründete Rechtsposition. Die Folgen der Rundung für den Einzelnen sind nicht bloßer (wirtschaftlicher) Reflex der Regelung. Der Fall der Abrundung macht deutlich, dass es sich um einen (wenn auch wirtschaftlich kaum fassbaren) Eingriff in eine Rechtsposition handelt. Mit seinem Vorbringen verkennt der Beklagte, dass die Frage, ob für eine Eingriffsnorm (hier die Abrundung) ein rechtfertigender Grund denkbar ist, nicht damit beantwortet werden kann, dieser Norm (wegen der Geringfügigkeit des Eingriffs) einen subjektiven Charakter abzusprechen und allein auf das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung abzustellen. Zu prüfen ist gerade, ob der geringfügige Eingriff auch in existenzsichernde Leistungen sich durch das ihm gegenüberstehende gesetzgeberische Ziel rechtfertigen lässt, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden. Dies hat das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits bejaht, worauf das LSG zutreffend hinweist (vgl etwa BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 35).

16

b) Die Klage ist aber unzulässig, weil es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein Klagebegehren, das aus Sicht der Klägerin denkbar allein auf die Verletzung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II aF gestützt werden kann und mit dem folglich nur die in dieser Rundungsregelung zum Ausdruck kommende Beschwer (allenfalls 50 Cent pro Monat der Bewilligung von Leistungen) geltend gemacht wird, rechtfertigt für sich genommen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht.

17

Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl BVerfG vom 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43 <58>). Gleichwohl kann der Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich von einem bestehenden Rechtsschutzbedürfnis, abhängig gemacht werden (vgl nur BVerfG vom 5.12.2001 - 2 BvR 1337/00 - BVerfGE 104, 220, 232 mwN). Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Sie verlangt vom Kläger, dass er ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse geltend machen kann, das dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Rechtspflege gegenüber gestellt werden kann. Letztlich geht es um das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 51 RdNr 16a, 19; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Aufl 2011, Vorb § 40, RdNr 74 ff; dazu auch Schmieder, Zeitschrift für Zivilprozess Band 120 <2007>, 199, 212; Kapsa, Die Regel "Minima non curat praetor" im Lichte des Verfassungsrechts, in: Der verfaßte Rechtsstaat, Festgabe für Karin Großhof/Heidelberg 1998).

18

Die Höhe der geltend gemachten Forderung führt allerdings nicht schlechterdings und für sich allein betrachtet zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses. Über die Frage, ob eine Forderung rechtlich anerkannt wird, hat grundsätzlich das materielle Recht, nicht das Prozessrecht zu entscheiden. Dessen Aufgabe ist es, die Verwirklichung aller materiellen Ansprüche in einem staatlichen Verfahren sicherzustellen, auch wenn sie geringfügig sind. Daraus, dass der Kläger auf Leistung an sich klagt und somit jedenfalls niemand anderes als der - vermeintliche - Inhaber des eingeklagten materiellen Anspruchs um Rechtsschutz nachsucht, ergibt sich auch das "objektive" Interesse der Rechtsordnung an der Inanspruchnahme des Gerichts. Das Rechtsschutzinteresse an einer vom vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt deshalb nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl etwa Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 81, 164, 165 f).

19

Dem entspricht auch die prozessuale Behandlung von Ansprüchen nach dem SGB II. Insbesondere die differenzierten Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (§§ 9, 11, 12 SGB II) gerade in Bedarfsgemeinschaften (vgl § 7 Abs 3, § 9 Abs 2 SGB II) machen es für den Leistungsberechtigten schwierig, schon bei Klageerhebung zu erkennen, welche Auswirkungen sich im Falle seines Obsiegens im Einzelnen auf seinen Leistungsanspruch ergeben. Von daher haben die für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate das Begehren gerichtet auf höhere Leistungen dem Grunde nach als zulässig angesehen (vgl allgemein zur Zulässigkeit eines Grundurteils BSG SozR 3-1500 § 141 Nr 8 S 11; zum Grundurteil im Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II nur Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 16). Voraussetzung für dessen Zulässigkeit ist allein, dass sich aus dem vom Kläger formulierten Klagebegehren, ein höherer (wenngleich nicht bezifferter) Anspruch auf Leistungen ergibt, ohne dass ein bestimmter Wert im Sinne einer allgemeinen "Erheblichkeitsschwelle" zu fordern wäre.

20

Die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf allerdings nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es bei Erhebung einer Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf höhere Leistungen dem Grunde nach dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II isoliert um die Anwendung der Rundungsregelungen geht. Wie bereits dargelegt wird zwar (auch) insoweit die individuelle Rechtsposition des Leistungsberechtigten unmittelbar geregelt. Es verbleibt aber selbst im Bereich existenzsichernder Leistungen ein "Bagatellbereich" dort, wo der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe (und damit letztlich zur Beschleunigung der Auszahlung existenzsichernder Leistungen) bei der Berechnung der Leistung entsprechende Regelungen erlässt. Das mit Klageerhebung hierauf beschränkte Begehren auf Leistungen im Centbereich lässt die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht gerechtfertigt erscheinen, denn es geht der Klägerin erkennbar nicht um einen eigenen wirtschaftlich sinnvollen Vorteil. Dass der Gesetzgeber insoweit seinen Spielraum überschritten hätte, indem er mit 49 Cent (für den Fall der Abrundung) einen zu hohen Betrag als der Rundung zugänglich ansieht, ist nicht im Ansatz ersichtlich und ist auch von der Klägerin (die sich nicht gegen eine Abrundung wehrt) nicht behauptet worden. Das Gericht braucht auf eine solche, von vornherein unzulässige Klage hin nicht zu überprüfen, ob sich andere Sachverhalte und Regelungen finden lassen, die einen höheren Anspruch des Leistungsberechtigten stützen.

21

Demgegenüber tritt der Gedanke zurück, der Beklagte könne sich systematisch zur Kostenersparnis auf eine rechtswidrige Rundungspraxis zurückziehen. Der Beklagte unterliegt als Träger der Grundsicherung dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art 20 Abs 3 GG). Im Privatrechtsverhältnis ist nicht von der Hand zu weisen, dass die fehlende Durchsetzbarkeit von Kleinstbeträgen vor Gericht den Schuldner veranlassen könnte, bewusst kleine Abzüge zu machen und damit einen "Rabatt von Amts wegen" zu erhalten. Dieser Gesichtspunkt prägt die Diskussion um die Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Erheblichkeit als Zulässigkeitsschranke aus dem Rechtsgedanken "de minimis non curat praetor" im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren (befürwortend zuletzt Schmieder, Zeitschrift für Zivilprozess Band 120 <2007>, 199; dagegen die ganz herrschende Meinung, vgl etwa Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, Vor § 253 RdNr 18d mwN). Demgegenüber macht die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit einen entscheidenden Unterschied aus. Es ist von Verfassungs wegen auszuschließen, dass der Beklagte sich um der daraus folgenden Einsparung willen bewusst gesetzeswidrig verhält. Andernfalls wäre - auch insoweit zur Aufrechterhaltung der Effizienz der Gerichtsbarkeit - ein Eingreifen der zuständigen Rechts- und Fachaufsicht geboten.

22

Es mag zweifelhaft sein, ob in der Zeit von Inkrafttreten des SGB II zum 1.1.2005 bis zur Änderung der Berechnungsvorschriften zum 1.4.2011 die bei Anwendung der Rundungsregelung offenkundig gewordenen Umsetzungsprobleme von Gesetzgebung und Verwaltung ausreichend berücksichtigt worden sind (zur Notwendigkeit der Änderung des § 41 Abs 2 aus Sicht des Gesetzgebers vgl BT-Drucks 17/3404 S 115). Zutreffend weist das LSG darauf hin, dass offenbar in erster Linie die softwarebedingten Vorgaben zu einer Vielzahl von fehlerhaften Rundungen - auch zu Lasten der Träger - geführt haben (dazu auch Schnitzler ZFSH/SGB 2011, 335; zur Problematik solcher softwarebedingten Vorgaben, die zur Begrenzung von sachlichen Entscheidungsspielräumen führen, bereits BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1 RdNr 180). Vor diesem Hintergrund ist § 41 Abs 2 SGB II in seiner neuen Fassung mit übergangsweise geltenden, abweichenden Maßgaben in Kraft getreten, die ausreichend Zeit für die technische Anpassung gewährleisten sollen(vgl § 77 Abs 14 SGB II und dazu BT-Drucks 17/3404 S 119). Dem Gesetzgeber war also offenbar nicht nur die unklare Gesetzeslage, sondern auch die Problematik der technischen Umsetzung entsprechender Berechnungsregelungen bekannt.

23

Dem einzelnen Leistungsberechtigten kommt aber nicht allein deshalb ein Rechtsschutzinteresse zu, weil strukturelle Fehler im Vollzug des Gesetzes erkennbar werden. Das macht der Ausschluss der Popularklage im SGG ebenso wie den anderen Verfahrensordnungen deutlich. Ein Einzelner kann eine Klage nicht nur führen, um sich zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit am korrekten Vollzug der Gesetze zu machen. Im Einzelfall muss ein darüber hinausgehendes allgemeines Rechtschutzinteresse hinzukommen um zu verhindern, dass gerade im hoch belasteten Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur aus Rechthaberei Prozesse geführt werden.

24

Schließlich bedeutet das vorliegende Ergebnis nicht, dass die entsprechenden Rechtsfragen durch Gerichte schlechterdings nicht geklärt werden könnten. In Rechtsstreitigkeiten, die zulässigerweise auf eine höhere Leistung gerichtet sind, ist auch der Anspruch auf Rundung zu beachten und hierüber zu entscheiden. Dementsprechend sind im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits eine Reihe von Entscheidungen des BSG ua auch zur Anwendung der Rundungsregelung ergangen (etwa BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 12 RdNr 37; BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 21 RdNr 35; BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 23/06 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 3 RdNr 25; im Einzelnen zur Rechtsprechung Padé, SozSich 2009, 111).

25

Mit diesem Ergebnis sieht sich der Senat nicht in Widerspruch zu der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BVerfG zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ( zur Bewilligung von PKH in Angelegenheiten des SGB II insbesondere Beschlüsse vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039 und - 1 BvR 2493/10 - ZFSH/SGB 2011, 475 = NZS 2011, 775). Die dortigen Beschwerdeverfahren sind zur Klärung des Umfangs der in Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit ergangen und lassen keine Aussage dazu erkennen, ob und in welchen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis wegen eines Bagatellstreitwertes entfallen könnte. Im Übrigen liegt der mögliche Streitwert wegen der Anwendung von Rundungsregelungen erheblich unter den Werten, die in den dortigen Verfahren von den Landessozialgerichten als Bagatellwert angesehen worden sind (42 Euro). Dies gilt erst recht für denkbare Klagen gestützt auf die fehlerhafte Anwendung von § 41 Abs 2 SGB II nF.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 63/10
Verkündet am:
22. März 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 24a; RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1
Zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Freistellung
von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Schädiger
die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden einstweiligen
Verfügungsverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen
hat.
BGH, Urteil vom 22. März 2011 - VI ZR 63/10 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Februar 2010 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 37 %, die Beklagte 63 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Erstattung restlichen Anwaltshonorars geltend.
2
Am 26. März 2008 erschien in der Printausgabe und in dem OnlineAngebot der von der Beklagten verlegten taz ein Artikel, der aus Sicht des Klägers drei unwahre Tatsachenbehauptungen über seine Organisation enthielt. Der Kläger beauftragte daher am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt und späteren instanzgerichtlichen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen be- züglich dieser drei Behauptungen. Mit Schreiben vom 1. April 2008 übermittelte der Anwalt des Klägers der Beklagten eine entsprechende, auf den 31. März 2008 datierte Gegendarstellung zu den drei beanstandeten Behauptungen und forderte die Beklagte auf, diese bis 4. April 2008 zu veröffentlichen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte veröffentlichte bereits am 1. April 2008 in der Online-Ausgabe und am 3. April 2008 in der Printausgabe ihrer Zeitung eine "Berichtigung", in der ihre ursprüngliche Berichterstattung vom 26. März 2008 in zwei der drei strittigen Punkte richtiggestellt wurde. Daraufhin leitete der Anwalt des Klägers mit Schreiben vom 10. April 2008 der Beklagten ein erneutes Gegendarstellungsverlangen hinsichtlich der einen verbliebenen Behauptung zu mit der Aufforderung zur Veröffentlichung. Nach Weigerung der Beklagten erwirkte der Kläger beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, durch die die Beklagte zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde diesbezüglich eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 12.000 € festgesetzt.
3
Daneben erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten eine Wiederholung der verbliebenen Behauptung untersagt wurde. Im dortigen Kostenfestsetzungsverfahren wurde eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 8.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 und 9. Juli 2008 forderte der Anwalt des Klägers die Beklagte auf, die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Beklagte kam dieser Forderung mit (Abschluss-)Schreiben vom 17. Juli 2008 nach.
4
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 3.668,76 € geltend. Eine entsprechende Rechnungsstellung an den Kläger ist bisher noch nicht erfolgt. Das Amtsgericht hat der ursprünglichen Zahlungsklage zunächst im Wege eines Teilversäumnisurteils in Höhe von 2.831,24 € stattgegeben und sie im Übrigen im Wege eines Endurteils abgewiesen. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Teilversäumnisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Landgericht die Endurteile des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger von Honoraransprüchen seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.812,54 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren in Höhe von weiteren 1.060,30 € und die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne - solange sein Anwalt den Vergütungsanspruch noch nicht in Rechnung gestellt habe - diesen Anspruch nicht im Wege einer Zahlungsklage, sondern im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG lediglich im Wege einer Freistellungsklage geltend machen. Was die Berechnung der Anwaltsgebühren anbelangt, hat das Berufungsgericht das Tätigwerden des Klägervertreters im Zusammenhang mit der (dreigliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008, der (eingliedrigen) Gegendarstellung vom 10. April 2008 und dem Unterlassungsbegehren als dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG behandelt, deren Wert sich aus den einzelnen Gegenstandswerten für die dreigliedrige Gegendarstellung in Höhe von 25.000 €, die eingliedrige Gegendarstellung in Höhe von 12.000 € und die Abmahnung in Bezug auf die (dreigliedrige) Unterlassungsverpflichtung in Höhe von 25.000 € zusammensetze. Aus dem sich hieraus errechnenden Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 62.000 € ergebe sich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 1.459,90 €. Zusammen mit einer Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 281,18 € errechne sich ein Betrag von insgesamt 1.761,08 €. Auf diese Gebühr seien die in den einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Landgericht München I festgesetzten Verfahrensgebühren entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnen. Dabei sei die Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren in der Höhe zu kürzen, in der sie in den einstweiligen Verfügungsverfahren auf die dort festgesetzten Verfahrensgebühren hätte angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin betreffend die verbliebene Gegendarstellung sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 12.000 €, mithin 683,80 € festgesetzt worden. In Höhe von 341,90 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I betreffend den (verbliebenen) Unterlassungsanspruch sei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000 € festgesetzt worden, mithin 535,60 €. In Höhe von 267,80 € hätte deshalb die Geschäftsgebühr in diesem Verfahren auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden können. Der Kläger müsse sich somit insgesamt 609,70 € der bereits gezahlten Verfahrensgebühren auf die offene Geschäftsgebühr anrechnen lassen, so dass er von der Beklagten noch 1.151,38 € erstattet verlangen könne. Eine selbständige Angelegenheit bilde allerdings das Tätigwerden des Klägervertreters zur Erlangung der Abschlusserklärung nach dem gerichtlichen Unterlassungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Der Kläger könne daher von der Beklagten zusätzlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr , die für die Tätigkeit angemessen sei, aus einem Streitwert von 8.000 € in Höhe von 535,60 € verlangen nebst 20 € Auslagenpauschale und einer 19%igen Umsatzsteuer in Höhe von 105,56 €, in der Summe also 661,16 €. Insgesamt habe der Kläger mithin einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.812,54 €.

II.

6
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Parteien haben keinen Erfolg.
A. Zur Revision des Klägers
7
Die Revision des Klägers greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als das Berufungsgericht die mit der Aufforderung zur drei- und eingliedrigen Gegendarstellung und mit der dreigliedrigen Abmahnung angefallene Geschäftsgebühr um den Betrag gekürzt hat (341,90 €), in dem sie in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf die Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen und soweit es die zweite (eingliedrige) Gegendarstellung vom 10. April 2008 nicht als eine gegenüber der ersten (mehrgliedrigen) Gegendarstellung vom 31. März 2008 neue selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG behandelt hat. Beide Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
8
1. Die Bemessung der Höhe des vorliegenden Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt , wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 13 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, WRP 2011, 353 Rn. 10, jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind vorliegend - entgegen der Auffassung der Revision des Klägers - nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht gegen Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verstoßen.
9
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebenden Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14 und vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 aaO Rn. 11 jeweils mwN). Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufungsgericht beachtet.
10
b) Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Gegendarstellung , zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 10. April 2008 aufforderte und deretwegen er später die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin erwirkte, als "de(n)selben Gegenstand" (Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) innerhalb "derselben Angelegenheit" (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) angesehen hat.
11
aa) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers handelt es sich dabei nicht um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beauftragte der Kläger am 27. März 2008 seinen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs - und Richtigstellungsansprüchen hinsichtlich der drei beanstandeten Behauptungen. Soweit die Revision des Klägers nunmehr geltend macht, der Auftrag sei zunächst "vor allem" auf die Anfertigung einer Gegendarstellung gerichtet gewesen, nicht aber deren Zuleitung an die Beklagte bzw. deren prozessuale Durchsetzung, steht dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Anwalt mit der "Geltendmachung" von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen beauftragt hat. Übergangenes Vorbringen des Klägers zeigt seine Revision hierzu nicht auf. Dann aber durfte das Berufungsgericht unter einer "Geltendmachung" des Gegendarstellungsanspruchs im weiteren Sinne ohne Rechtsfehler auch dessen spätere prozessuale Durchsetzung verstehen.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht in dem (eingliedrigen ) Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 gegenüber dem ursprünglich (dreigliedrigen) Gegendarstellungsverlangen vom 26. März 2008 keine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG gesehen hat. Denn der Rechtsanwalt des Klägers hat damit lediglich das Gegendarstellungsverlan- gen hinsichtlich einer der drei Behauptungen weiterverfolgt, welche die Beklagte in ihrer Folgeberichterstattung vom 1. bzw. 3. April 2008 noch nicht "berichtigt" hatte. Das Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 bezog sich auch nicht auf die "Berichtigung" in der Folgeberichterstattung, sondern wiederholte lediglich das bisher noch nicht erfüllte Gegendarstellungsverlangen vom 31. März 2008 hinsichtlich der verbliebenen Behauptung aus der Ausgangsberichterstattung vom 26. März 2009. Unter diesen Umständen ist es aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem Gegendarstellungsverlangen vom 10. April 2008 keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt des Klägers bei der Abfassung des ursprünglichen Gegendarstellungsverlangens nicht voraussehen konnte, ob und inwieweit dieses von der Beklagten erfüllt werden würde. Eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Anwalt erst nach teilweiser Erfüllung des vorprozessualen Begehrens mit der prozessualen Weiterverfolgung der verbliebenen Restforderung beauftragt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, 472).
13
2. Die Höhe der Kostenfreistellung, die die Beklagte dem Kläger als Schadensersatz schuldet, bestimmt sich nach der (Rest-)Vergütungsforderung, die dem für den Kläger außergerichtlich tätigen Rechtsanwalt nach § 15a RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zusteht. Sie beträgt in Bezug auf die (eingliedrige ) Gegendarstellung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, 341,90 €.
14
a) Der Rechtsanwalt kann, weil er den Gegendarstellungsanspruch des Klägers außergerichtlich mit Schreiben vom 10. April 2008 verfolgte, die 1,3fache Geschäftsgebühr verlangen, ferner steht ihm für die Vertretung des Klägers in dem denselben Gegenstand betreffenden Verfahren der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (denselben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorb. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu ermittelnden Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Im Streitfall konnte der Rechtsanwalt mithin - jeweils von einem Geschäftswert in Höhe von 12.000 € - eine 1,95-fache Gebühr beanspruchen (1,3-fache Geschäftsgebühr + 1,3-fache Verfahrensgebühr - 0,65 <= 1,3:2> Anrechnung = 1,95; vgl. Gerold/Schmidt aaO § 15a Rn. 9). Diesen Gebührenanspruch hat der Beklagte bezüglich der 1,3-fache Verfahrensgebühr bereits ausgeglichen, so dass der Kläger seinem Rechtsanwalt noch eine 0,65fache Gebühr (= 1,95-fache Gebühr - 1,3-fache Gebühr ) in Höhe von 341,90 € von einem Gegenstandswert von 12.000 € schuldet und hiervon durch den Beklagten freizustellen ist.
15
b) Der Beklagte kann sich als Dritter auf die vorbeschriebene Anrechnung berufen, weil er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren - hier auf die Verfahrensgebühr - erfüllt hat (§ 15a Abs. 2 Fall 1 RVG).
B. Zur Revision der Beklagten
16
Die Revision der Beklagten ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen und nicht nur zugunsten des Klägers. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in BGHZ 161, 115 nicht abgedruckt; Be- schluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 16 und Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7).
17
Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil haben jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
18
1. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers bejaht. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG der Rechtsanwalt die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten einforderbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl. 1985, 257 f. Fraunholz in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., § 10 Rn. 3; Hartung/Schons/Enders, RVG § 10 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist der im Streitfall geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Berechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der §§ 10 RVG, 14 UStG entspreche (vgl. etwa Hartung/Schons/Enders aaO § 10 Rn. 49). Dies betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten. Dem Gebührenanspruch fehlt insoweit auch nicht - wie die Revision der Beklagten weiter meint - die Bestimmbarkeit der Höhe des Gebührenanspruchs. Denn jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls, in welchem der mit der zugrunde liegenden Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt den materiell-rechtlichen Gebührenanspruch für seinen Mandanten einklagt, hat er in der von ihm selbst verfassten Klageschrift von seinem Bestimmungsrecht im Sinne des § 14 RVG hinreichend Gebrauch gemacht.
19
2. Auch soweit das Berufungsgericht für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung betreffend das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I eine Regelgebühr von 1,3 als gerechtfertigt erachtet hat, sind - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - keine Rechtsfehler erkennbar.
20
a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Anforderung der Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage gehört und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, VersR 2008, 985 Rn. 9; BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, NJW 2009, 2068 Rn. 8 und vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, WRP 2010, 1169, 1171). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08, aaO Rn. 11).
21
b) Auch gegen die Höhe der vom Berufungsgericht als gerechtfertigt erachteten Geschäftsgebühr ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
22
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebühr, die von einem Dritten zu ersetzen ist, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Eine entsprechende Überprüfung ist in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind dabei im Streitfall nicht ersichtlich.
23
bb) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele, so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris Rn. 7; KG, Urteil vom 3. April 2008 - 10 U 245/07, OLG-Report 2008, 920, 922; OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 2007 - 4 U 1/07, WRP 2008, 135; 0,8 Geschäftsgebühr : OLG Hamburg, Magazindienst 2009, 762, 765; OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, ZUM-RD 2009, 382, 386, OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, InstGE 9, 35, 38; LG Hamburg, Urteil vom 2. Oktober 2009 - 324 O 174/09, AfP 2010, 185, 187).
24
cc) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO S. 1172) ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegen- rechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 RVG VV Rn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., S. 1162).
25
dd) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles insbesondere auch darauf abgestellt, dass es hier mit einem isolierten Aufforderungsschreiben zur Abgabe einer Abschlusserklärung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, aaO) nicht getan war. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Anwalt des Klägers seine Aufforderung vom 30. Mai 2008, das Ergebnis des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht München I als endgültige Regelung anzuerkennen, am 9. Juli 2008 wiederholen musste, nachdem die Beklagte eine solche Erklärung zunächst nicht abgegeben und stattdessen vor dem Landgericht Berlin bzw. dem Kammergericht einen Fehler in ihrer entsprechenden Berichterstattung bestritten hatte. Unter diesen Umständen begegnet es revisionsrechtlich keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der wiederholten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht als einfache Routineangelegenheit angesehen, sondern eine Regelgebühr für gerechtfertigt erachtet hat. In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter. Denn dort ging es um die Frage, ob ein rechtserfahrener Kläger - dort ein Rechtsanwalt - Gebühren für eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung im außerwettbewerbsrechtlichen Bereich gel- tend machen kann. Dies wurde ihm nur deshalb versagt, weil er selbst hinreichend sachkundig war und mit der Aufforderung keinen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 03.08.2009 - 142 C 29864/08 -
LG München I, Entscheidung vom 24.02.2010 - 9 S 16724/09 -

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.