Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Nov. 2016 - L 7 SO 4387/16 ER-B

30.11.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. November 2016 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 4. November 2016, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - gerichtet u.a. auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr ab Anhängigkeit des Eilverfahrens (3. November 2016) vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu erbringen (§ 123 SGG) - abgelehnt hat, ist rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Eingaben bzw. Rechtsmittelschriften mit grob beleidigendem und beschimpfendem Inhalt, die keine ernsthafte sachliche Auseinandersetzung enthalten, sondern in erster Linie lediglich der Verunglimpfung von Amtsträgern und anderen Personen dienen, nicht mehr auf die Wahrnehmung von Verfahrensrechten abzielen und damit auch nicht dem Rechtsfrieden dienen sollen, sondern einen Missbrauch der durch die jeweilige Verfahrensordnung gewährten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten darstellen, um in schwerwiegender Weise in die persönliche Ehre (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes) anderer einzugreifen. Mit einer grob beleidigenden Eingabe macht ein Antragsteller deutlich, dass der wesentliche Zweck seines Vorbringens die Beschimpfung anderer ist; ein solcher Missbrauch steht nicht mehr unter dem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz des Verfahrensgrundrechts auf umfassenden Rechtsschutz. Derartige grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie keine ernsthafte inhaltliche Sachauseinandersetzung enthalten, sondern im Wesentlichen nur als Vorwand dazu dienen, Beteiligte und Justizorgane zu schmähen und herabzusetzen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln (statt vieler nur Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 22. Februar 1996 - 4 B 23/96 - ; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 2 Ss (OWi) 14/05 I 25/05 - ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. März 2002 - 1 Ws 41/02 - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1994 - 4 S 201/94 - m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Dezember 1991 - 1 Ws 1186/91 u.a. - ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 1973 - 1 Ws 143/73 - ; Kammergericht , Beschluss vom 19. August 1968 - 2 VAs 39/68 - ; vgl. auch Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 22. April 1953 - 1 BvR 162/51 - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 S 294/16 - ).
So liegt der Fall hier: Die Antragstellerin, die senatsbekannt unter gerichtlich angeordneter Betreuung steht, setzt sich in ihrer Rechtsmittelschrift - bei der es sich im Übrigen im Wesentlichen ausdrücklich um eine „Strafanzeige“ und einen „Strafantrag“ handelt - an keiner Stelle sachlich mit dem angefochtenen Beschluss und den Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Eilanspruchs auseinander. Die Schrift besteht vielmehr ausschließlich aus grob beleidigenden und unerträglichen Anfeindungen gegen den erstinstanzlich tätig gewordenen Richter am Sozialgericht Dr. K. und auch gegen den Präsidenten des Sozialgerichts S., indem diese u.a. als „Idioten“, „Schreibtischtäter“, „Verbrecher-Richter“, „Monster“, „Kreaturen“ und „Herrscher“ beschimpft und ihnen „rassistisch motivierte“ sowie „kriminelle“ Handlungen respektive „Terrorbehandlungen“ vorgeworfen werden. Zudem wird Richter am Sozialgericht Dr. K. mehrfach in ehrabschneidender Weise mit Roland Freisler und Hermann Wohlgethan in Verbindung gebracht (z.B. „gegen den Freisler und Wohlgethan Sympathisant, Richter am SG Freiburg, K.“; „ala Freisler und Wohlgethan Beschlüsse die aus meiner Sicht, von einem kriminellen Richter am SG Freiburg, Namens K. stammen“; „als Menschen aussehende Monster (Roland Freisler, ach sorry, Freisler sei schon tot), ich meinte Richter K.“; „für einige Momente war ich einfach schockiert und auch Blind geworden, denn ich habe die ganze Zeit gelesen, dass der Beschluss von Roland Freisler unterzeichnet worden ist“; „dass der Beschluss vom 04. November 2016 nicht von den beiden ehrenhaften Richtern Freisler und Wohlgethan unterzeichnet wurde, sondern von einen der noch 'besser' als die beide genannten ist, der neue Richter heißt ab sofort K.“; „zu bedauern ist es, dass ich den Beschluss des Richters am SG Freiburg, Freisler, oh sorry erneut vertippt“). Diese schwerwiegenden Vorwürfe und ehrrüchigen Schmähungen, die keinerlei sachlichen Bezug zum Gegenstand des Eilverfahrens erkennen lassen, sind zur Überzeugung des Senats auch in einem Rechtsstaat mit weitreichendem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zur Wahrnehmung von Rechten und Interessen nicht mehr zulässig. Anträge bzw. Rechtsmittel solcher rechtsmissbräuchlichen Art verdienen keine sachliche Prüfung, sondern führen - auch zur Schonung der knappen Personalressourcen der Justiz - zur Verwerfung als unzulässig.
2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch im Falle ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die rechtlichen Grundlagen der begehrten einstweiligen Anordnung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, warum das einstweilige Rechtsschutzgesuch keinen Erfolg haben kann. Darauf wird hier verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Insbesondere fehlt in ihrer Beschwerdeschrift - wie bereits dargelegt - schon jeglicher Sachvortrag zu den tatsächlichen Voraussetzungen des erhobenen Sozialhilfeanspruchs, namentlich zur Hilfebedürftigkeit (vgl. § 41 Abs. 1 und § 43 SGB XII). Es ist auch weder ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich die vom Antragsgegner zur Anspruchsprüfung angeforderten Nachweise, insbesondere lückenlose Kontoauszüge, vorgelegt hat. Dass sie dazu verpflichtet ist, folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008 (- B 14 AS 45/07 R - ). Gründe für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage (vgl. § 65 Abs. 1 SGB I) sind im Übrigen weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

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(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

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(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten od

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juli 2016 - 1 S 294/16

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, soweit dieser das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2015 - 1 S 1258/15 u.a. - betrifft, wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der geschäftsplanmäßigen Richter des Senats E. und H. sowie des Richters Dr. Sch. als Vertreter des geschäftsplanmäßigen Richters des Senats P.. Richter P. ist, da von ihm das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 stammt, nach § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die Ablehnung der Richter E. und H. als befangen ist hingegen rechtsmissbräuchlich, weil das Schreiben von ihnen weder verfasst noch unterzeichnet wurde und der Kläger sonstige Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht hat (vgl. Senat, Beschl. v. 09.03.2016 - 1 S 294/16 -).
Die Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016, mit denen das Verfahren, soweit die Beschwerde des Klägers die Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2015 - AR 26/15 - und vom 18.09.2015 - AR 29/15 - betrifft, abgetrennt und unter den neuen Aktenzeichen 1 S 494/16 und 1 S 510/16 fortgeführt wurde, bleiben ohne Erfolg. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör durch eine Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt hat. Die Gegenvorstellung ist mangels schwerwiegenden Rechtsverstoßes jedenfalls unbegründet. Die weiteren Rechtsbehelfe der Rechtsbeschwerde, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016 sind nicht statthaft. Aus welchen Gründen ein Ergänzungsantrag gegen diese Beschlüsse begründet sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren von Amts wegen einzustellen sei, weil die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der einschlägigen höhergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte zutreffend ausgeführt, dass, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt, in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 -, Justiz 2016, 40; BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403; vgl. auch BFH, Beschl. v. 27.11.1991 - III B 566/90 -, BFH/NV 1992, 686). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.1957 - 3 RJ 98.54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2, und Beschl. v. 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B -, juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist. Mit der Eingabe möchte der Kläger erreichen, dass das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof aufgibt, seine Schreiben vom 13.09.2015 förmlich zu bescheiden; mit diesen Schreiben hatte er in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1 S 1258/15, 1436/15 und 1437/15 erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dieses Rechtsschutzersuchen dient erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Eingabe des Klägers keinerlei Bezug zu den Streitgegenständen der abgeschlossenen Verfahren aufweist, in denen er die erneuten Prozesskostenhilfeanträge gestellt hat. Auch sonst lässt sich den Schriftsätzen des Klägers vom 26.09.2015, 24.10.2015, 09.01.2016 und 10.02.2016 für eine Sinnhaftigkeit der begehrten förmlichen Bescheidung seiner Schreiben vom 13.09.2015 nichts entnehmen. Im Gegenteil verfolgt er ein Rechtsschutzziel, das mit den Mitteln der Verwaltungsgerichtsordnung nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise erreichbar sein kann. Denn die Funktion der Prozesskostenhilfe schließt es ausnahmslos aus, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die - wie hier - erst nach Abschluss der Instanz beantragt worden ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 42 m.w.N.). Der diesbezüglichen Belehrung im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 ist der Kläger unzugänglich geblieben, was den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass es ihm allein darauf ankommt, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gewissermaßen „aus dem Nichts“ zu kreieren, um die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen (vgl. auch BSG, Beschl. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Fehlen eines ernsthaft verfolgten Anspruchs hier nicht dazu führen, dass die „Klage“ noch förmlich durch Prozessurteil abzuweisen wäre. Es ist hier nicht etwa der Rechtsbehelf der Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein ungeeignetes Mittel zur Erreichung eines sachlichen Begehrens. Vielmehr kann das vom Kläger angegebene Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr seiner vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigenden Rechtes dienen; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch - wie hier - primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O. m.w.N.).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.