Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2015 - L 7 AS 4389/15 ER-B

bei uns veröffentlicht am26.11.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. September 2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise erfolgreich.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf Auszahlung der mit Bescheid vom 8. Januar 2015 vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von monatlich 595,65 EUR für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2015, nachdem der Antragsgegner die Leistungen ab 1. März 2015 nicht ausgezahlt und diese mit Bescheid vom 21. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2015 - den Bescheid vom 27. März 2015 hatte der Antragsgegner auf den Widerspruch des Antragstellers aufgehoben (Bescheid vom 3. Juli 2015) - gem. §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) u.a. für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 endgültig mit 0,- EUR festgesetzt hatte. Weiterhin begehrt er die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 eine Leistungsgewährung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt hatte. Für die Zeit ab 1. Oktober 2015 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die begehrten Leistungen bewilligt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind nicht lediglich Leistungen für September 2015 streitig. Er übersieht, dass nicht er, sondern der Antragsteller den Streitgegenstand bestimmt (vgl. § 123 SGG). Dieser hat sich ausdrücklich in seinem Antragsschreiben vom 1. September 2015 gegen die „Einstellung der Zahlung“ gewandt und auch für die Vergangenheit Leistungen begehrt (seinerzeit ab 1. Februar 2015). Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat über dieses Begehren ohne jegliche zeitliche Einschränkung entschieden. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht lediglich um Leistungen für September 2015 geht. So hat er mit der Beschwerdeschrift vom 1. September 2015 „wegen Einstellung der Zahlungen“ um eine wohlwollende Entscheidung gebeten, damit er seine Schulden zurückzahlen könne. Mit Schreiben vom 5. November 2015 hat er ausdrücklich beantragt, „die noch offenen Leistung in vollem Umfang ab den 01.03.2015 auszuzahlen, um meine Gläubiger zu Befriedigen“.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Hinsichtlich der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2015 kommt - entgegen der Rechtsauffassung des SG - vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bzw. für den Fall, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 bereits aufschiebende Wirkung zukommt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (dazu z.B. Bundessozialgericht , Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - juris; Keller in Meyer-Ladewig, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 15) in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist hinsichtlich dieses Zeitraums darauf gerichtet, Leistungen im bisher bewilligten Umfang (Bescheid vom 8. Januar 2015) zu erhalten. Dieses Ziel ist dadurch erreichbar, dass hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. August 2015 die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. festgestellt wird. Denn käme dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu, dürfte der Bescheid vom 21. August 2015, der als den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2015 ersetzender Bescheid (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R - juris Rdnr. 23 ff.) einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet, vorläufig nicht vollzogen werden (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 4) und der Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2015 wäre für den Antragsgegner vorläufig zunächst weithin maßgeblich.
Dabei kommt dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 betreffend die endgültige Leistungsfestsetzung gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall des § 86a Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung nicht aufgrund bundesgesetzlicher Anordnung gem. §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 Nr. 1 SGB II entfallen. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt oder widerruft, keine aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II greift ein, wenn solche Leistungen, die zuvor bewilligt worden waren, aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden. Gemeint sind damit Entscheidungen nach den §§ 44 bis 49 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) (z.B. Aubel in jurisPK-SGB II, § 39 Rdnr. 12; Burkiczak in Beck´scher Online-Kommentar, § 39 SGB II Rdnr. 4; Conradis in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 39 Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 39 SGB II Rdnr. 70; Kallert in Gagel, § 39 SGB II Rdnr. 6a). Aufhebung ist die (vollständige oder teilweise) Beseitigung der Leistungsbewilligung wegen einer Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X. Der Begriff „Aufhebung“ wird darüber hinaus auch als zusammenfassende Bezeichnung eingesetzt, z.B. in der Überschrift der Regelung des § 330 SGB III, die gem. § 40 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II auch im Grundsicherungsrecht Anwendung findet und auf die Aufhebung nach § 44 SGB X, die Rücknahme nach § 45 SGB X sowie die Aufhebung nach § 48 SGB X Bezug nimmt. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich daraus nicht, weil die in §§ 44 ff. SGB X vorgesehenen, auf die Korrektur der Leistungsbewilligung dem Grunde nach zielenden Eingriffsakte in § 39 Nr. 1 SGB II vollständig aufgezählt sind (Kallert, a.a.O.). Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 21. August 2015 auf Grundlage des § 328 Abs. 3 SGB III getroffene „endgültige Entscheidung“ stellt keine Aufhebungsentscheidung i.S. der §§ 44 ff. SGB X dar, auf die § 39 Nr. 1 SGB II Bezug nimmt (ebenso Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2013 - L 5 AS 711/13 B ER - juris Rdnr. 28). Vielmehr beinhaltet nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 - juris Rdnr. 26) eine „abschließende Entscheidung" i.S. des § 328 Abs. 3 SGB III einen Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die zustehende Leistung endgültig zuerkennt. Dies wird mit einem Änderungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht. Ein Bescheid i.S. des § 328 Abs. 3 SGB III hat darüber hinausgehend für jeden Außenstehenden Klarheit über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung zu schaffen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung des § 39 Nr. 1 SGB II bewusst die Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechts „aufhebt, zurücknimmt, widerruft“ verwendet und den früher verwandten, eher untechnischen Begriff „herabsetzt“ gestrichen. Auf den in § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III verwendeten Begriff der „abschließenden Entscheidung“ hat er nicht zurückgegriffen, obwohl er selbst - z.B. in der Vorschrift des § 40 SGB II - ausdrücklich zwischen der (vorläufigen) Entscheidung nach § 328 SGB III40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) sowie der „Aufhebung von Verwaltungsakten“ nach §§ 330 Abs. 1, 2 und 3 SGB III, 44, 45, 48 SGB X40 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II) unterscheidet.
Schließlich hat der Antragsgegner auch keinen Sofortvollzug angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), so dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen die in dem Bescheid vom 21. August 2015 enthaltene endgültige Entscheidung i.S. des § 328 Abs. 3 SGB III von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss, ohne dass insoweit eine weitere Erfolgsaussichtenprüfung stattzufinden hätte.
Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs steht nach § 86b Abs. 3 SGG nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015, der ausweislich des auf dem Bescheid angebrachten Absendvermerks am 23. Oktober 2015 zur Post aufgegeben und damit gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 25. Oktober 2015 als bekannt gegeben gelten dürfte, zurückgewiesen hat. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wirkt aus Rechtsschutzgründen über den Erlass des Widerspruchsbescheids hinaus und endet im sozialgerichtlichen Verfahren erst mit Rechtshängigkeit der Klage, sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids eingetreten ist (bspw. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 3). Vorliegend ist der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 noch nicht bestandskräftig (vgl. § 77 SGG), da die Klagefrist von einem Monat (§ 87 SGG), die mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids begonnen hat, erst am 25. November 2015 ablaufen dürfte.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer ggf. fristgerecht erhobenen Klage (vgl. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) beachten wird und sieht davon ab, den für die Monate März 2015 bis Juni 2015 auf Basis des Bescheids vom 8. Januar 2015 auszuzahlenden Betrag im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig zuzusprechen.
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4. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht.
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Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei wegen der Bestandskraft des Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 92c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
12 
Die Anordnungsvoraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben. Denn es fehlt an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung gegenwärtiger - akuter - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - juris; ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage, Rdnr. 335; Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 35a). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Dies gilt nicht nur für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden - hier also für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2015 -, sondern auch für Leistungen, die für einen Zeitraum begehrt werden, der zwar nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegt, im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats jedoch abgeschlossen in der Vergangenheit liegt (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2015 - L 7 AS 756/15 ER-B). Eine Ausnahme ist bei einer erstrebten Regelungsanordnung lediglich dann zu machen, wenn durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden ist, die aktuell fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris). Ein solcher „Nachholbedarf“ kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Vermieter des Antragstellers eine Räumungsklage angestrengt hat, weil dieser wegen fehlender finanzieller Mittel die Miete nicht gezahlt hatte und er deshalb den Verlust seiner Wohnung befürchten muss, oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden, die der Hilfesuchende aufgrund der Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II machen musste, zu erwarten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O.). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Er hat sich damit begnügt, geltend zu machen, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Schulden aufgenommen habe und er diese zurückzahlen wolle. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers für die Zeit ab 1. Oktober 2015 durch die seitens des Antragsgegners bewilligten und erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sichergestellt ist.
13 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Antragstellers.
14 
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2014 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 13. April 2011 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Aufhebung und Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

2

Die 1980 geborene Klägerin lebt nach kurz vorher erfolgter Trennung von ihrem Ehemann seit dem 1.11.2009 mit ihren 2001 und 2005 geborenen Söhnen (den Klägern zu 2 und 3) in einer gemeinsamen Wohnung. Auf ihren Antrag bewilligte das beklagte Jobcenter den Klägern unter Berücksichtigung eines Erwerbseinkommens der Klägerin in Höhe von monatlich 198 Euro sowie des Kindergeldes für November 2009 bis April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1093,11 Euro (Bescheid vom 11.11.2009). Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig, weil im Hinblick sowohl auf das Einkommen der Klägerin wie zur ausstehenden Unterhaltsregelung mit dem Vater der Kläger über den Anspruch nicht abschließend entschieden werden könne.

3

Auf Vorlage von Bescheinigungen über das Einkommen der Klägerin für September 2009 bis März 2010 sowie über den ab November 2009 gezahlten Unterhalt erließ der Beklagte nach Anhörung der Klägerin einen an sie adressierten Bescheid, nach dem der Bewilligungsbescheid vom 11.11.2009 gestützt auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zeit vom 1.11.2009 bis 30.4.2010 "teilweise in Höhe von 2450,55 Euro aufgehoben" werde und die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 SGB X zu erstatten seien(Bescheid vom 1.7.2010). Den Widerspruch hiergegen wies er zurück: Wegen der nachträglichen Einkommenserzielung könne die Aufhebung verschuldensunabhängig auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X gestützt werden. Einer besonderen Ermächtigungsgrundlage dafür bedürfe es nicht, da sich ein Leistungsempfänger bei Bewilligung vorläufiger Leistungen nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Ergehe eine Aufhebung anstatt einer endgültigen Regelung, so habe dies lediglich klarstellende Wirkung (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010).

4

Das Sozialgericht (SG) hat den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben, weil der Rückforderungsanspruch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht individuell bezeichnet und die Teilaufhebung daher rechtswidrig sei (Gerichtsbescheid vom 13.4.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid auf Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 11.6.2014): Die Bestimmtheitsanforderungen seien gewahrt, da die Kinder hinreichend deutlich als Regelungsadressaten einbezogen seien. Dass der Bescheid auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X anstatt auf § 328 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gestützt sei, stelle einen bloßen Begründungsmangel dar, der unschädlich sei. Diese Rechtsgrundlagen seien austauschbar, weil die Korrektur vorläufiger Bewilligungen gegenüber § 48 SGB X geringere (nämlich keine) Anforderungen an den Vertrauensschutz stellten, ebenfalls keine Ermessensausübung erforderten und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Ergehe auf einen vorläufigen Bescheid nach Vorlage der maßgeblichen Unterlagen ein Bescheid mit neuer Berechnung im Hinblick auf die bisher ungeklärten Punkte und ohne Hinweis auf eine noch erfolgende abschließende Entscheidung, so müsse der Leistungsempfänger dies als endgültige Leistungsfestsetzung ansehen.

5

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger die Verletzung von § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II in der damals geltenden Fassung iVm § 328 SGB III. Nach Vorlage der ursprünglich fehlenden Unterlagen hätte der Beklagte die Leistungen endgültig festsetzen müssen. Das lasse der angefochtene Bescheid für die im Streit stehenden Monate nicht erkennen.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11.6.2014 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 13.4.2011 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässigen Revisionen sind begründet. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass der angefochtene Bescheid vom 1.7.2010 den Anforderungen an die abschließende Entscheidung über einen zunächst nur vorläufig zuerkannten Leistungsanspruch genügt.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2010, mit dem der Beklagte die durch Bescheid vom 11.11.2009 für die Zeit vom 22.10.2009 bis 30.4.2010 erteilte vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wegen des Zuflusses höheren Einkommens für die Monate November 2009 bis April 2010 "teilweise in Höhe von 2450,55 Euro aufgehoben" und eine Erstattungsforderung in entsprechender Höhe festgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die Kläger zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz ).

10

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere fehlt es entgegen der Auffassung des Beklagten an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklagen nicht deshalb, weil die Kläger im Erfolgsfall mit einer ihnen ebenso nachteiligen abschließenden Entscheidung nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II(in der bis zum 31.3.2011 unverändert fortgeltenden Fassung des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14.8.2005, BGBl I 2407; im Folgenden: § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF) iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbs 1 SGB III(idF des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1977, BGBl I 594) zu rechnen haben könnten. Auf einen solchen möglichen weiteren Geschehensablauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob die statthaften Klagen gegen den Änderungs- und Erstattungsbescheid ausnahmsweise deshalb unzulässig sind, weil die Klagen selbst im Falle ihres Erfolgs für die Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen können, die begehrte gerichtliche Entscheidung ihre Stellung also weder gegenwärtig noch zukünftig verbessern würde (vgl etwa BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 8 SO 24/10 R -, NZS 2012, 798 RdNr 10 mwN). So liegt es hier ersichtlich nicht, weil eine Beseitigung des angefochtenen Änderungs- und Erstattungsbescheids die Rechtsstellung der Kläger jedenfalls zunächst verbessert. Ob sie schließlich im Ergebnis auf anderem Wege dennoch zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen heranzuziehen sind, ist im hier zu entscheidenden Rechtsstreit nur im Rahmen der Umdeutungsvoraussetzungen des § 43 SGB X beachtlich(dazu unter 7 c). Liegen sie - wie hier - nicht vor, kommt es auf ein etwaiges künftiges Alternativverhalten der beklagten Behörde unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht an.

11

3. Auch in der Sache haben die Revisionen Erfolg. Zwar sind die angefochtenen Entscheidungen entgegen der Auffassung des SG formell nicht zu beanstanden (dazu nachfolgend 4. und 5.). Nach Wegfall der Voraussetzungen für die zunächst nur vorläufige Bewilligung der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 unveränderten Fassung des AFRG; im Folgenden: § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III aF)hatte der Beklagte jedoch anstelle des auf § 48 SGB X gestützten Änderungsbescheids eine endgültige Bewilligungsentscheidung nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu treffen, woran es hier fehlt(dazu 6. bis 7.). Demgemäß hat auch die angefochtene Erstattungsverfügung keine Grundlage (dazu unter 8.).

12

4. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass sich die angegriffenen Verfügungen nicht deshalb als formell rechtswidrig erweisen, weil die Kläger zu ihren Voraussetzungen nicht gemäß § 24 Abs 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden sind. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob der Beklagte insoweit von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist. Denn bezüglich der Frage, ob ein Anhörungsfehler vorliegt, ist von der materiell-rechtlichen Rechtsansicht der handelnden Verwaltungsbehörde auszugehen, mag sie auch falsch sein (vgl BSG Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 4/91 - BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 4 S 9 f; zuletzt etwa BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 21).

13

Ausreichend war es daher, den Klägern die Gelegenheit zu geben, sich zu den aus Sicht des Beklagten erheblichen Tatsachen für die Änderung der mit Bescheid vom 11.11.2009 vorläufig bewilligten Leistungen zu äußern (zu den Anforderungen insoweit vgl nur BSG Urteil vom 26.9.1991 - aaO S 251 f bzw S 9; zuletzt etwa BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 14 sowie BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 30, jeweils mwN). Dem ist der Beklagte mindestens durch die Übersendung von Berechnungsbögen nachgekommen, mit dem er auf die Bitte der Klägerin reagierte, die im Anhörungsschreiben vom 29.4.2010 aufgeführte Überzahlung näher zu erläutern.

14

5. Zu Recht hat das LSG den angefochtenen Bescheid entgegen der Auffassung des SG auch als inhaltlich hinreichend bestimmt angesehen (§ 33 Abs 1 SGB X).

15

Zwar ist das SG im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Bestimmtheitserfordernis bei der Korrektur einer Bewilligungsentscheidung gegenüber einer Mehrheit von Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hierfür geltenden materiellen Rechts (vgl dazu BSG Urteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 2/09 R - SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 1 RdNr 16)nur gewahrt ist, wenn sich ihm hinreichend klar entnehmen lässt, an welche Mitglieder der Korrekturbescheid adressiert und wer Verpflichteter der entsprechenden Erstattungsforderung ist (stRspr; vgl etwa BSG Urteil vom 16.5.2012 ebenda; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31 ff; zu den Bestimmtheitsanforderungen im Ganzen vgl zuletzt etwa BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 2/13 R - SozR 4-4200 § 38 Nr 3 RdNr 30 mwN). Jedoch hat der erkennende Senat es dafür ausreichen lassen, wenn ein eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Elternteil und minderjährigem Kind betreffender Änderungsbescheid zwar nur gegenüber dem Elternteil ergeht, jedoch zum einen mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen ist, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt mehreren, an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Korrekturentscheidungen ist, und dass zum anderen auch durch den Hinweis auf die gesetzliche Vertretung des Kindes ersichtlich wird, dass der Elternteil nicht (Gesamt-)Schuldner der Rückforderungssumme ist (Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 153/10 R - BSGE 108, 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31 ff).

16

Hieran gemessen ist die Adressierung des angefochtenen Bescheids allein an die Klägerin unschädlich, weil sich auch hier einleitend der Hinweis findet, dass die Leistungen in dem geänderten Ausgangsbescheid für die Klägerin und ihre Söhne bewilligt worden sind, die im Einzelnen aufgeführten Korrekturbeträge zwischen den drei Klägern unterscheiden und schließlich ebenfalls die Wendung gebraucht ist "Soweit der Bescheid Ihre Kinder betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlichen Vertreter."

17

6. In der Sache beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der geänderten Leistungsbewilligung ausschließlich an den für die abschließende Entscheidung nach vorangegangener vorläufiger Bewilligung maßgebenden Vorschriften des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 SGB III. Keine Grundlage findet sie dagegen in den für die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse einschlägigen Bestimmungen von § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II(idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes; im Folgenden: § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II aF) iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III(idF des AFRG) sowie § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X; insoweit ist dem LSG nicht zu folgen.

18

a) Nach der Verweisungsnorm des § 40 SGB II sind für das Verfahren nach dem SGB II ua die Vorschriften des § 328 SGB III über die vorläufige Entscheidung entsprechend anwendbar(Abs 1 Satz 2 Nr 1a). Hiernach kann über die Erbringung von Geldleistungen ua dann vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat (§ 328 Abs 1 Nr 3 SGB III aF). Im Hinblick auf die endgültige Leistungsbewilligung gilt sodann zunächst: "Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist" (§ 328 Abs 2 SGB III aF). Weiter ist bestimmt: "Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten" (§ 328 Abs 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 SGB III idF des AFRG bzw des Ersten SGB III-Änderungsgesetzes vom 16.12.1997, BGBl I 2970 ).

19

b) Zutreffend hat hiernach der Beklagte im Hinblick auf das teilweise noch ungeklärte Einkommen der Kläger mindestens wegen der noch nicht feststehenden Höhe der Unterhaltszahlungen für die Kläger zu 2) und 3) nach erst kurz zuvor erfolgter Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann und dem Vater ihrer Söhne über den geltend gemachten Leistungsanspruch durch Bescheid vom 11.11.2009 zunächst (nur) im Wege der vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 1 Nr 3 SGB III aF befunden. Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat, ist der Erlass eines endgültigen Bescheides kein taugliches Instrumentarium in Fällen, in denen objektiv nur die Möglichkeit einer prospektiven Schätzung insbesondere der Einkommenssituation besteht. Dies ist Folge der grundsätzlichen Verpflichtung der Verwaltung, vor Erlass eines Bescheides die Sachlage vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen (vgl BSG Urteil vom 2.6.2004 - B 7 AL 58/03 R - BSGE 93, 51 = SozR 4-4100 § 115 Nr 1, RdNr 6 mwN). Erlässt sie einen endgültigen Bescheid auf Grundlage eines nicht endgültig aufgeklärten Sachverhalts und stellt sich später heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Verwaltung aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste (vgl bereits BSG Urteil vom 25.6.1998 - B 7 AL 2/98 R - BSGE 82, 198, 209 f = SozR 3-4100 § 242v Nr 1 S 14 f; BSG Urteil vom 2.6.2004 aaO; BSG vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 16; BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 17 f).

20

Hiernach hat der Beklagte jedenfalls die Ungewissheit über die Höhe der künftigen Unterhaltszahlungen zu Recht zum Anlass genommen, von einer endgültigen Entscheidung über den von den Klägern geltend gemachten Leistungsanspruch vorerst abzusehen und mit ihr bis zur Vorlage der angeforderten Unterlagen abzuwarten.

21

c) Nach deren Vorlage hatte der Beklagte gemäß § 328 SGB III iVm § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift eine abschließende Entscheidung über das streitbefangene Leistungsbegehren zu treffen und durfte sich nicht lediglich auf eine (fortschreibende) Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken.

22

Bereits die Wendung "kann vorläufig entschieden werden, wenn" (§ 328 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB III) verweist darauf, dass Bewilligungen nach § 328 Abs 1 Satz 1 SGB III aF ausschließlich auf eine Zwischenlösung zielen und demgemäß auf die Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach Wegfall der Vorläufigkeitsvoraussetzungen nach § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB III angelegt sind. Entsprechend unterscheidet die Norm in der Anrechnungsregelung des Abs 3 Satz 1 zwischen den "auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte(n) Leistungen" und der "zustehende(n) Leistung". Ebenso wird in der Vorgabe für die Überzahlungsfälle explizit Bezug genommen auf den mit der "abschließenden Entscheidung" zuzuerkennenden Leistungsanspruch (Satz 2 Halbsatz 1). Dass deshalb jedenfalls bei Änderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten Annahmen ein von Amts wegen zu beachtender verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine die Leistungen endgültig zuerkennende Bewilligung besteht, folgt schließlich mittelbar aus § 328 Abs 2 SGB III aF, wonach eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären ist, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist(ebenso Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 328 RdNr 83, Stand März 2015).

23

Auch Sinn und Zweck von § 328 SGB III gebieten, jedenfalls in den Fällen des § 328 Abs 3 SGB III die vorläufige Leistungsbewilligung nach Wegfall der Gründe für die nur vorläufige Bescheidung des Leistungsbegehrens durch eine endgültige Entscheidung zu ersetzen. Vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch (vgl etwa auch § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) kommt nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen. Vorläufig bewilligte Leistungen sind daher als aliud gegenüber endgültigen Leistungen anzusehen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet (stRspr; vgl bereits etwa BSG Urteil vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 - BSGE 55, 287, 290 f = SozR 1200 § 42 Nr 2 S 3 f; BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 19/88 - SozR 1200 § 42 Nr 4 S 14; BSG Urteil vom 12.5.1992 - 2 RU 7/92 - SozR 3-1200 § 42 Nr 2 S 4 f; BSG Urteil vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr 28 S 127; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 25; zuletzt BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 20; ebenso Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 63, Stand Mai 2012; modifiziert Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 RdNr 5 f, 48, Stand Februar 2013: keine Bindungswirkung nur, soweit Vorläufigkeit reicht).

24

Folgerichtig können Leistungsbezieher nach § 328 Abs 2 SGB III aF schon dann nicht darauf verwiesen werden, auf eine endgültige Entscheidung über den erhobenen Anspruch zu verzichten, wenn keine Änderung gegenüber den ursprünglichen Annahmen eingetreten ist. Umso mehr muss dies gelten für Adressaten vorläufiger Bescheide, bei denen abschließend neue Umstände zu berücksichtigen sind. Zur Beseitigung der Unklarheit über die Höhe der ihnen endgültig zustehenden Leistungen ist deshalb von Amts wegen notwendig eine das Verwaltungsverfahren auf den ursprünglichen Leistungsantrag abschließende Entscheidung (vgl § 8 SGB X) nach Maßgabe von § 328 Abs 3 Satz 1 sowie ggfs Satz 2 Halbsatz 1 SGB III zu treffen(ebenso zur einstweiligen Gewährung von Altersruhegeld BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 109 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; zu § 42 SGB I BSG Urteil vom 9.5.1996 - 7 RAr 36/95 - SozR 3-4100 § 112 Nr 28 S 127: vorläufiger Bescheid ist von vornherein auf Ersetzung durch endgültigen Bescheid angelegt; ebenso Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 40 RdNr 54; Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 72; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 328 RdNr 75, Stand März 2015; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 133, Stand Mai 2012; Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 RdNr 5, Stand Februar 2013).

25

d) Als in diesem Sinne abschließende Entscheidung über das zunächst nur vorläufig beschiedene Leistungsbegehren genügt die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheids nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X nicht(zur Auslegung der Entscheidung hier sogleich unter 7.). Dabei kann offenbleiben, ob die §§ 44 ff SGB X im Anwendungsbereich von § 328 SGB III generell verdrängt sind oder ob die Korrektur vorläufiger Bewilligungen partiell auch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 44 ff SGB X zu stützen und im Hinblick auf Vertrauensschutz an ihnen zu messen sein kann(vgl dazu einerseits etwa Greiser in Eicher/Schlegel, SGB III, § 328 RdNr 60 mit RdNr 47 ff, Stand Februar 2013; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, § 328 RdNr 73 f, Stand März 2015; skeptisch Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 328 RdNr 8 ff; ablehnend Schaumberg in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 335 RdNr 67: § 328 SGB III verdrängt die §§ 44 ff SGB X; ebenso wohl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 328 RdNr 37, Stand Mai 2012).

26

Denn ungeachtet dessen genügt den Anforderungen an eine iS von § 328 Abs 3 SGB III "abschließende Entscheidung" nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die "zustehende Leistung" endgültig zuerkennt, was mit einem Änderungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht wird. Nicht entscheidend für die hier maßgebende Rechtsgrundlage ist deshalb, ob der vorläufigen Entscheidung ein (noch) geringeres Maß an Vertrauensschutz zukommt als er durch § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X vermittelt wird, worauf das LSG abgestellt hat. Maßgebend für die vorliegend zu treffende Entscheidung ist vielmehr, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen kann; andernfalls wäre dem Schutzzweck der endgültigen Bewilligung im Hinblick auf ihre Funktion für den Vertrauensschutz insbesondere nach den §§ 45 und 48 SGB X nicht genügt.

27

7. Die hieraus sich ergebenden Anforderungen an die endgültige Bewilligung der den Klägern im streitbefangenen Zeitraum zustehenden Leistungen wahrt der angefochtene "Aufhebungs-" bescheid vom 1.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht (zur Befugnis seiner Auslegung auch durch das Revisionsgericht vgl etwa BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 12 mwN).

28

a) Ausdrücklich enthält der Bescheid eine abschließende Regelung nicht; dem Wortlaut nach beschränken sich die Verfügungssätze darauf, dass die erteilte Bewilligung teilweise "aufgehoben" und eine entsprechende Erstattungsforderung festgesetzt wird. Das kann entgegen der Auffassung des LSG auch nicht im Wege der Auslegung dahin verstanden werden, dass für den fraglichen Zeitraum nunmehr endgültig Leistungen in bestimmter Höhe bewilligt worden sind. Zwar geht es im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für die Auslegung nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen ist, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (stRspr; vgl etwa BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 26).

29

b) Auch nach diesem Maßstab kann indes dem angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der aufgezeigten Besonderheiten im Verhältnis zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung nach § 328 SGB III keine Regelung des Inhalts entnommen werden, dass den Klägern nunmehr endgültige Leistungen zuerkannt worden sind. Nicht ausreichend hierfür ist, dass der Beklagte mit dem Bescheid eine endgültige Entscheidung über den Bewilligungszeitraum vom 22.10.2009 bis zum 30.4.2010 herbeiführen wollte. Dafür bedürfte es zumindest irgend eines Anhaltspunktes in einem Verfügungssatz oder zumindest in der Begründung der Entscheidung, der eine solche Bindungswirkung zu entnehmen sein könnte, woran es hier fehlt. Den einzig möglichen Hinweis hierauf könnte ein Verweis auf eine im Widerspruchsbescheid bezeichnete Entscheidung des LSG in einem Eilverfahren bieten, wonach es unschädlich sei, wenn anstatt einer endgültigen Regelung eine "Aufhebung" erfolge (Verweis auf L 13 AS 118/09 B ER). Da den Klägern der nähere Inhalt dieser Entscheidung nicht bekannt ist, kann auch daraus indes nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass mit der angefochtenen Entscheidung eine endgültige Leistungsbewilligung iS von § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III getroffen sein sollte.

30

c) Aus diesen Gründen kommt auch eine Umdeutung in einen endgültigen Leistungsbescheid nicht in Betracht. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt nach § 43 Abs 1 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden konnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Das könnte hier nur angenommen werden, wenn dem streitbefangenen Bescheid in einer den aufgezeigten Grundsätzen genügenden Weise entnommen werden könnte, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger im streitbefangenen Zeitraum getroffen werden sollte. Daran fehlt es indes gerade.

31

8. Mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch der Kläger iS von § 328 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III fehlt es schließlich an einer hinreichenden Grundlage für die festgesetzte Erstattungsforderung. Voraussetzung für sie ist, dass mit der endgültigen Entscheidung "ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt" worden ist. Ohne eine solche Entscheidung kann der streitbefangene Bescheid auch hinsichtlich der Erstattung selbst dann keinen Bestand haben, wenn deren Höhe zutreffend bestimmt sein sollte.

32

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2008 und vom 28. Februar 2008 abgeändert.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet.

3. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 wird angeordnet, soweit die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008 um mehr als EUR 104,00 monatlich aufgehoben wurde.

4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2008 EUR 208,00 monatlich und für April 2008 EUR 104,00, jeweils unter Anrechnung bereits erbrachter Sachleistungen und Stromabschlagszahlungen, auszuzahlen.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

6. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

 
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht (SG) form- und fristeingelegte Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie selbst bei Anwendung des ab 1. April 2008 geltenden Verfahrensrechts statthaft. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (BGBl. I S. 444) regelt den Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der Beschwerdewert übersteigt vorliegend jedoch EUR 750.- (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG n.F.). Die Beschwerde ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vollziehung der Absenkung der Regelleistung um 30 v.H. vom 1. Januar bis 31. März 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 sowie der Absenkung der Regelleistung um weitere 60 v.H. vom 1. Februar bis 30. April 2008 und der entsprechenden teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 26. November 2007 durch Bescheid vom 15. Januar 2008 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008.
Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG der gegen die genannten Bescheide und die Widerspruchsbescheide vom 23. Januar 2008 erhobenen Klage statthaft ist. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Absenkung und teilweise Aufhebung einer bereits bewilligten Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klage entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Statthaft ist daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 1328), der sich nach Auffassung des Senats nach Klageerhebung - wie hier - nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht. Zwar wird zur Bestimmung des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Wirkung eines Widerspruches im Interesse effektiven Rechtsschutzes erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides ende (vgl. Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 78, 192, 209; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Auflage, VwGO, § 80 Rn. 18), während die im Gesetz geregelte aufschiebende Wirkung der Klage nur die ohne Vorverfahren zu erhebende Klage (hier § 78 Abs. 2 SGG) betreffe. Für das SGG, welches hinsichtlich des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen eigene, in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachtende Regelungen getroffen hat, ist dieser Auffassung indes nicht zu folgen. So soll in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG die aufschiebende Wirkung nur während des Widerspruchsverfahrens bestehen, im Klageverfahren aber entfallen. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die Vollziehung eines eine Sozialversicherungsleistung entziehenden Verwaltungsakts soll erst gegeben sein, wenn die Widerspruchsstelle die Entscheidung nochmals überprüft hat (amtliche Begründung, BT-Drucksache 14/5943, S. 25); während des Klageverfahrens soll hingegen der Bescheid bereits umgesetzt, also vollzogen werden können. Des Weiteren ist in § 154 Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde geregelt, wenn die Klage Aufschub bewirkt; auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wird nicht abgestellt. Diese Bestimmung geht mithin davon aus, dass mit Klageerhebung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs durch die Klage selbst bewirkt wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Rdnr. 87 ff). Dass diese Wirkung nur für die Klagen ohne Vorverfahren gelten soll, ist dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen; sachliche Gründe gäbe es dafür ebenfalls nicht. Das SGG unterscheidet somit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung zwischen Widerspruchs- und Klageverfahren, nicht zwischen Klage mit und ohne zwingendem Vorverfahren. Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist freilich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.; Krodel, a.a.O.; vgl. schon Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 20), sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist.
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gibt selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch einen analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - ). Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen nach dem SGB II, die die Menschenwürde des Empfängers sichern sollen, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (BVerfG NVwZ 2005, 927 zum Maßstab bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG). Dabei kommt es darauf an, ob die Leistung vollständig oder zu einem erheblichen Teil entzogen wird oder nur geringfügige Einschränkungen vorgenommen werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B).
Der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes, eine nur vorläufige Regelung bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung zu treffen, sowie die nur geringe für die Entscheidung zur Verfügung stehende Zeit bedingen, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen ist. Drohen jedoch nicht nur erhebliche, sondern schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, scheidet eine summarische Prüfung aus. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist in solchen Fällen eine Entscheidung allein anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2006 a.a.O.; BVerfG a.a.O.). Der Senat geht dabei davon, dass eine auf drei Monate beschränkte Absenkung der Regelleistung nach § 31 SGB II um 30 v.H. zwar einen erheblichen Nachteil darstellt, grundsätzlich jedoch keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung im genannten Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - L 7 AS 1161/08 ER-B). Das zum Lebensunterhalt Unerlässliche wird auch in einem solchen Falle nicht versagt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 12). Auch das BVerfG hat in der genannten Entscheidung den vom Ausgangsgericht vorgenommenen pauschalen Abschlag von der Regelleistung i.H.v. 20% zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache gebilligt. Trotz des grundrechtlichen Gewichts der Grundsicherungsleistung an sich, stellt somit nicht jede Minderung einen so gravierenden Eingriff dar, dass eine summarische Prüfung ausgeschlossen wäre.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung wegen des Maßnahmeabbruchs vor. Der Bescheid vom 14. Dezember 2007 und die darin zugrunde gelegte Pflichtverletzung (Maßnahmeabbruch) betreffen nicht nur die Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2008, sondern sind darüber hinaus Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Bewertung der späteren Pflichtverletzung als eine wiederholte i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II, die eine Absenkung um weitere 60 v.H. zur Folge hat. Da die Vollziehung beider Absenkungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und die erste Pflichtverletzung für die Absenkung um 60 v.H. mit ausschlaggebend ist, geht der Senat davon aus, dass eine nur summarische Prüfung im Hinblick auf den Umfang des Eingriffes in die Grundsicherungsleistung bzgl. der Absenkung wegen Maßnahmeabbruchs ausscheidet.
Der Senat konnte sich jedoch nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht mit der danach notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit davon überzeigen, dass der Antragsteller Anlass zum Abbruch der Eingliederungsmaßnahme bei I. gegeben hat. Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine Mitteilung des Maßnahmeträgers über einen Vorfall am 27. November 2007. Der Antragsteller soll den Maßnahmeleiter als „Nazischwein“ beschimpft und die Coaching-Methoden in der Maßnahme als „SA-Methoden“ bezeichnet haben. Dies wurde der Antragsgegnerin vom dortigen Dozenten per E-Mail vom 27. November 2007 mitgeteilt. Vom Antragsteller wird dies allerdings durchgehend bestritten. Das SG hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass der gesamte Schriftverkehr des Antragstellers mit Vergleichen mit Vorstellungen, Methoden und Werten der Nationalsozialisten durchzogen ist, so dass eine entsprechende Äußerung während der Maßnahme nicht fernliegt. Daraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller den Maßnahmeleiter direkt entsprechend beleidigt hatte. Was der Antragsteller gegenüber Dritten äußert, muss nicht zwangsläufig in gleicher Weise gegenüber dem eigentlichen Adressaten erfolgen. Der Senat verkennt nicht, dass auch dem eigenen Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, dass am fraglichen Tag von ihm selbst „Methoden des Reichsarbeitsdienstes“ angesprochen worden waren. Damit hat der Antragsteller allerdings noch nicht die Beleidigung selbst eingeräumt. Ob der Vergleich mit dem Reichsarbeitsdienst selbst einen Anlass für den Abbruch der Maßnahme durch den Träger darstellt, sei es als Beleidigung des Maßnahmeleiters oder als Ausdruck einer grundlegenden Verweigerungshaltung, kann nach Aktenlage nicht entschieden werden, da viel von den näheren Umständen und dem gewählten Ton, aber auch von der Einsichtsfähigkeit des Antragstellers abhängt. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Senats weder der Inhalt der E-Mail vom 27. November 2007 noch der Aktenvermerk über die telefonische Schilderung vom selben Tag, auch nicht der von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigte Aktenvermerk vom 4. Dezember 2007 zur sicheren Überzeugungsbildung geeignet. Eine Beweisaufnahme wurde vom SG nicht durchgeführt. Weder der Maßnahmeleiter noch andere Maßnahmeteilnehmer wurden schriftlich oder in einem Termin zur Darstellung des Antragstellers gehört. Der Senat hat hiervon wegen der Kürze der nun noch zur Verfügung stehenden Zeit Abstand genommen. Die sachgerechte Klärung der noch bestehenden Unsicherheiten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden Güter- und Folgenabwägung müssen die von der Antragsgegnerin vertretenen Interessen hier zurücktreten. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und deren späterer Abweisung im Hauptsacheverfahren ist der Antragsteller zur Rückzahlung der ihm durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochenen Leistungen verpflichtet; eine Rückabwicklung der Folgen ist somit grundsätzlich möglich. Im umgekehrten Falle hätte der Antragsteller über einen nicht unbedeutenden Zeitraum gravierende Einschränkungen in den Leistungen hinzunehmen, die sein Existenzminimum und seine Menschenwürde wahren sollen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung in einem Zeitraum lässt sich durch spätere Nachzahlung nicht mehr vollständig ausgleichen. Der Senat verkennt nicht, dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung von Wertgutscheinen sichergestellt hat, dass der Antragsteller das zum Lebensunterhalt Unerlässliche erhält. Dieser Leistungsumfang erscheint dem Senat jedoch nur bei geklärtem Sachverhalt als zumutbar.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 war daher anzuordnen.
10 
Diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbietet es, rechtliche Konsequenzen aus dem Bescheid zu ziehen. Eine solche stellt auch die Bewertung der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, als wiederholte Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II dar. Diese Weigerung kann gegenwärtig nur als eine (erstmalige) Pflichtverletzung i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II angesehen werden, die eine Absenkung um 30 v.H. der Regelleistung rechtfertigt. Da die von der Antragsgegnerin vorgenommene Sanktion und Aufhebung des Bewilligungsbescheides darüber hinausgeht, war insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 15. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2008 anzuordnen, da dessen Regelung in diesem Umfang als Vollziehung eines nicht vollziehbaren Bescheides derzeit rechtswidrig ist. Demnach verbleibt die Vollziehung der Absenkung um 30 v.H. für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2008. Diese stellt, wie oben ausgeführt, keine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung dar, die eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausschließt.
11 
Nach der hier nun gebotenen summarischen Prüfung liegt eine Pflichtverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II vor. Eine solche setzt voraus, dass sich der Hilfebedürftige trotz - wie hier - zutreffender Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung wird nicht schon dann verweigert, wenn eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich auf Aufforderung des Trägers unterzeichnet wird. Ein Aushandeln des Inhaltes ist durchaus gesetzlich vorgesehen, Vorstellungen und Wünsche des Hilfebedürftigen sind in die Entscheidung über den Inhalt einzustellen. Eine Weigerung liegt aber jedenfalls dann vor, wenn der Leistungsträger die Verhandlungsphase durch ein erkennbar abschließendes Angebot beendet und der Hilfebedürftige dieses Angebot nach einer angemessenen Überlegungsfrist nicht annimmt (vgl. zum Ganzen Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 24 f.). Nach summarischer Prüfung lag eine solche Weigerung des Antragstellers am 4. Januar 2008 vor. Der Senat verweist insoweit nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Abhilfebeschluss vom 28. Februar 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 den Vorschlag einer Eingliederungsvereinbarung vom 14. Dezember 2007 an den Antragsteller übersandt und eine Entscheidungsfrist bis zum 4. Januar 2005 eingeräumt hatte. Somit handelte es sich erkennbar um das abschließende Angebot. Wie das SG zu Recht ausführt, ist es hierfür nicht entscheidend, ob Änderungen am ursprünglichen Entwurf vorgenommen worden waren. Maßgeblich ist bei Ablehnung des abschließenden Angebots nur noch dessen Zumutbarkeit.
12 
Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Eingliederungsvereinbarung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an und nimmt auf diese Bezug. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass auch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über die von ihm abgelehnten Maßnahmeträger keinerlei Anhaltspunkte enthalten, dass die Teilnahme an einer deren Maßnahmen gegen die Glaubensfreiheit des Antragstellers verstoßen könnte. Allein dass der katholische Caritas-Verband an einem der Träger beteiligt ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass in den dortigen Maßnahmen religiöse Inhalte vermittelt werden. Soweit der Antragsteller beim anderen Träger die Herausstellung von Arbeitstugenden wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, Sorgfalt etc. (vgl. Bl. 39 der SG-Akte) moniert, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um ideologisch oder religiös besetzte Wertebegriffe, sondern Anforderungen, die auf dem Arbeitsmarkt an Arbeitnehmer gestellt werden. Die Teilnahme an Maßnahmen mit diesen Inhalten oder bei diesen Trägern hindert den Antragsteller nicht, seine Religion zu betätigen (zur Bedeutung der Religionsübungsfreiheit BSG SozR 4100 § 119 Nr. 13). Auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Religionsfreiheit ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Grundsrechtsposition in ihrem Kernbereich. Dem stehen verfassungsrechtlich vorausgesetzte oder angeordnete Gemeinschaftsaufgaben gegenüber, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 19), hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die dem Antragsteller im Gemeinschaftsinteresse abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft wiegt hier mangels erheblicher Betroffenheit der Grundrechtsgewährleistung schwerer. Ein Ausschluss von Maßnahmen allein aufgrund der Trägerschaft, deren Inhalte jedoch, wie ausgeführt, gesinnungsneutral an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes orientiert sind, würde die Vermittlungs- und Eingliederungstätigkeit des Grundsicherungsträgers erheblich erschweren; die möglichst schnelle Eingliederung des Arbeitsuchenden in den Arbeitsprozess oder seine Heranführung an diesen liegt im Interesse der die Grundsicherung finanzierenden Solidargemeinschaft. Eine Einschränkung seiner Religionsübungsfreiheit ist daher nicht zu befürchten.
13 
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller von den Angeboten der streitigen Träger nicht profitieren könnte, die Maßnahmen also keine sachgerechte Eingliederung darstellten. So ergibt sich bereits aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen über W. Waldkirch, dass Inhalt nicht nur die Vermittlung der vom Antragsteller kritisierten Arbeitstugenden ist, sondern darüber hinaus die Vermittlung von Zusatzqualifikationen, die Entwicklung einer beruflichen Perspektive und insbesondere die Vermittlung von Praktika und Arbeiten in Fremdbetrieben, die die Chance auf Eingliederung erhöhen können.
14 
Schließlich greifen auch die vom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Bestimmtheit der in der Hauptsache angefochtenen Bescheide nicht durch. Der Betrag der monatlichen Minderung und damit der Umfang der Aufhebung ist jeweils für den Bewilligungsmonat konkret genannt und beziffert.
15 
Die aufschiebende Wirkung der Klage war daher nicht vollumfänglich anzuordnen.
16 
Die Entscheidung über die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung in der genannten Höhe für die Monate Februar bis April 2008 beruht auf § 86b Abs. 1 S. 2 SGG. Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist (Vollzugsbeseitigungsanspruch; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B ). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann, wenn dies nicht gesetzlich (eben § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet ist und hierüber Sicherheit besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 169/07 AS ER - ). Der Senat hat sich hierbei zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache auf den Ausgleich der über erhebliche Nachteile hinausgehenden Beeinträchtigungen entsprechend dem o.g. Maßstab beschränkt.
17 
Im übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
19 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
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Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
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Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
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Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
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Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 bis 4, die im Beschwerdeverfahren als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Beteiligung am Verfahren erklärt haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ), sind zulässig. Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das Sozialgericht (SG) Reutlingen im Beschluss vom 12. März 2007 allein dem Rechtsmittel des Antragsteller zu 1 nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG); diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) auch die Antragsteller zu 2 bis 4 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern zwischenzeitlich mit Bescheid vom 8. März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 28. Februar bis 31. August 2007 bewilligt, sodass eine Regelungsanordnung schon aus diesem Grunde nicht mehr geboten ist. Nach den gegebenen Umständen lässt es der Senat deshalb offen, ob überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II bereits für die Zeit davor bestanden haben könnte, wenngleich jedenfalls hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gerückten Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II mit Blick auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm manches für die Auffassung des SG Reutlingen im angefochtenen Beschluss spricht, dass der Kindergrundfreibetrag allein der Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder dient und daher - auch im Fall seiner nicht vollständigen Ausschöpfung - nicht vom Vermögen der Eltern abgesetzt werden kann (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdnrn. 16b, 25, 139e, 151e; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 42; SG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2006 - S 23 AS 104/06 - ; a.A. SG Aurich, Urteil vom 15. Februar 2006 - S 15 AS 107/05 - ).
Dem Beschwerdebegehren ist indessen bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Antragsgegner den Antragstellern auf der Grundlage des oben bezeichneten Bescheids mittlerweile Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Es fehlt sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. ). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 < m.w.N. aus der Rechtsprechung >). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Behauptung, dass „erhebliche Zahlungsrückstände“ bestünden, ist ebenso wenig belegt wie sie ihre Befürchtung konkret untermauert haben, dass die zur Finanzierung des selbstbewohnten Eigenheims aufgenommenen Kredite sofort und vollumfänglich fällig gestellt werden könnten. Auch der von den Antragstellern bezweifelte Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes vermag hier eine gegenwärtige existentielle Notlage nicht zu begründen, zumal es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 erst ab 1. Dezember 2006 wieder arbeitslos war und zudem der Antrag auf eine einstweilige Anordnung erst am 12. Februar 2007 beim SG Reutlingen eingegangen ist. Mithin ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller dringend auf einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit angewiesen sind. Ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die beantragten Leistungen für die Vergangenheit nachzuzahlen, hat deshalb der Klärung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und dem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen, weil jedenfalls eine Eilbedürftigkeit des Begehrens der Antragsteller nicht mehr erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass auch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs in der noch streitbefangenen Zeit nach den obigen Ausführungen von Anfang an Bedenken bestanden haben.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.