Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2015 - L 6 U 2782/15

published on 26/11/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Nov. 2015 - L 6 U 2782/15
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1950 geborene Kläger absolvierte ab April 1965 eine Ausbildung zum Fliesenleger, zunächst bis Anfang Oktober 1966 bei S. H. in Waldenbuch und danach bis 1967 bei der Fliesen-R. KG in Stuttgart, wo er noch bis Mitte Oktober 1969 als Geselle beschäftigt war. In seinem Beruf arbeitete er anschließend bis Mitte April 1978 weiter, zunächst für K. A. in Filderstadt und anschließend für T. Sch. in Schönaich. Nach einer zweimonatigen Tätigkeit als Staplerfahrer bei der IBM Deutschland GmbH in Sindelfingen, war er ab Mitte Juni 1978 bis Ende September 1998 bei der Fahrzeugbau R. in Weil im Schönbuch angestellt, die danach aufgelöst wurde. Anschließend war er bis Mitte September 2006 wieder als Fliesenleger beschäftigt, zunächst bis Ende Februar 1999 bei A. H. in Weil im Schönbuch und, nach einer kurzen Zeit der Arbeitsuche, ab Ende Mai 1999 wiederum bei der Fliesen-R. KG in Stuttgart. Ab Mitte September 2006 erkrankte er arbeitsunfähig und bezog ab 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Bei Arthroskopien im rechten und linken Kniegelenk am 23. Juni 1997 und 18. März 1998 wurden von dem Arzt für Chirurgie Dr. J. rechts eine frische Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns und links eine dritt- bis viertgradige mediale Gonarthrose mit Innenmeniskusläsion diagnostiziert. Dieser erstattete der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, am 20. April 1998 eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit. Er gehe von einer Meniskusläsion im Bereich beider Kniegelenke aus, die er auf die beruflich bedingte kniende Tätigkeit des Klägers zurückführe. Die Beschwerden seien erstmals im April 1997 aufgetreten.
Auf Nachfrage teilte der Kläger im Juni 1998 mit, ein Meniskusschaden habe sich erstmals im Januar 1997 bemerkbar gemacht.
Nach telefonischer Rücksprache von Dr.-Ing. J. vom Technischen Aufsichtsdienst der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft, ebenfalls einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit dem Geschäftsinhaber der Fahrzeugbau R. und dem Kläger im August 1998 habe sich ergeben, dass Letzterer dort zu etwa 80 % in der Lackiervorbereitung tätig gewesen sei. Die Arbeiten hätten das Schleifen und Spachteln von Aufbauten für Lastkraftwagen umfasst. Bei Tätigkeiten in etwa 60 bis 70 cm Flurhöhe habe sich der Kläger mit dem rechten Knie auf dem Boden abgestützt. Hierbei habe er einen Knieschoner getragen. Sein linkes Knie sei dabei nahezu unbelastet gewesen. Die Arbeiten habe er an etwa vier Tagen in der Woche mit einer Dauer von etwa zwei Stunden je Schicht durchgeführt. Am fünften Wochenarbeitstag seien keine kniebelastenden Tätigkeiten vorgenommen worden. Hauptsächlich in den Monaten November und Dezember seien fast täglich an sieben bis zwölf Last- oder Personenkraftwagen Reifen montiert worden. Für den Radwechsel dürfte er etwa eine Stunde je Tag kniend gearbeitet haben. Der Kläger habe bei dem Gespräch angegeben, die gesundheitlichen Probleme im Bereich seiner Knie auf seine Tätigkeit als Fliesenleger zurückzuführen.
Nach der Stellungnahme der Dipl.-Ing. S. und F. vom Technischen Aufsichtsdienst der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft von September 1998 habe der Kläger von 1965 bis 1978 in verschiedenen Mitgliedsbetrieben als Fliesenleger gearbeitet. Er habe sämtliche in diesem Beruf anfallenden Arbeiten ausgeführt, welche üblicherweise in kniender oder hockender Haltung durchgeführt würden. Hierzu zählten im Besonderen das Verlegen und Verfugen von Bodenfliesen sowie von Wandfliesen im Bereich zwischen Sockel und einer Höhe von etwa 75 cm. An Körperhaltungen seien, bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, der Fersensitz, die Kniehocke und die Hocke als solche eingenommen worden. Etwa 40 % der Gesamtarbeitszeit seien auf Arbeiten in kniender oder hockender Position entfallen. Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit als Fliesenleger keiner häufig wiederkehrenden überdurchschnittlichen Bewegungsbeanspruchung durch Laufen, Springen oder Knick-, Dreh- und Scherbewegungen auf grob unebener Unterlage ausgesetzt gewesen. Außerberuflich habe der Kläger keine kniebelastenden Tätigkeiten oder Sportarten ausgeübt.
Der Kläger war bei der Innungskrankenkasse Baden-Württemberg (heute: IKK classic) gegen Krankheit versichert. Nach dem von dort beigezogenen Vorerkrankungsverzeichnis von Oktober 1998 wurden im November 1990 und April 1991 jeweils der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion, im September 1995 ein Reizknie, im April 1997 ein akutes Reizknie und eine Gonarthrose, drei Monate später eine erhebliche Gonarthrose und der Verdacht auf eine Meniskusläsion sowie im März 1998 der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion ärztlich diagnostiziert.
Auf Nachfrage führte der Allgemeinarzt Dr. C. im November 1998 aus, er habe beim Kläger ab Ende April 1997 ein Reizknie beidseits, rechts mehr als links, behandelt. Am 23. Juni 1997 sei es zu einer ersten arthroskopischen Knieoperation gekommen. Später habe er immer wieder Reizzustände des rechten Kniegelenkes mit Ergüssen behandelt. Am 18. März 1998 sei auf der linken Seite eine Arthroskopie durchgeführt worden.
Nach der gewerbeärztlichen Stellungnahme von Dr. G. von Dezember 1998 habe der Kläger nach Aktenlage dreizehn Jahre lang als Fliesenleger gearbeitet, wobei etwa 40 % der Gesamtarbeitszeit auf Arbeiten in kniender oder hockender Position entfallen seien. Nach dem Merkblatt zu der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV sei dies als haftungsbegründende Kausalität anzusehen. Selbst bei dessen letzter Tätigkeit habe durchaus eine, wenn auch arbeitstäglich kürzere Kniegelenksbelastung vorgelegen. Da bei dem Kläger auch das typische Krankheitsbild einer Innenmeniskusdegeneration vorhanden sei, müsse geprüft werden, ob eine solche Berufskrankheit mit Wahrscheinlichkeit vorliege, was ihres Erachtens der Fall sei.
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Daraufhin wurde der Ärztliche Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des K-Hospitals in Stuttgart, Prof. Dr. H., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Nach einer ambulanten klinischen und radiologischen Untersuchung des Klägers am 15. Februar 1999 führte dieser aus, nach dessen Angaben sei am linken Kniegelenk 1972 eine Bursitis praepatellaris aufgetreten, welche medikamentös und durch Elektrotherapie behandelt worden sei. Daraufhin sei eine Besserung eingetreten. Im März 1997 sei es dann ohne Trauma zu Schmerzen im rechten Kniegelenk gekommen. Bei der klinischen Untersuchung hätten die Beinachsen beidseits eine Varusstellung eingenommen. Nach Aufforderung, die Füße zusammenzustellen, hätten sich beide Malleoli medialis berührt. Zwischen beiden Kniegelenken habe ein Abstand von 5 cm bestanden. Im linken Kniegelenk habe sich eine mediale Gonarthrose gezeigt. Beidseits seien Innenmeniskusteilresektionen vorgenommen worden, rechts 1997 und links 1998. Ein Knorpelschaden dritt- bis viertgradig links sei arthroskopisch diagnostiziert worden. Eine starke Verschwielung der beiden präpatellaren Zonen sei vorhanden. Linksseitig habe sich eine leichte Schwellung gezeigt. Es handele sich um eine sekundäre Meniskusschädigung beidseits aufgrund einer Varusstellung beidseits und einer links nachgewiesenen Varusgonarthrose. Den Knorpelschaden linksseitig medial führe er auf die Varusdeformität zurück. Es sei zwar vom Kläger in 40 % des täglichen Arbeitstages eine kniende Position eingenommen worden, allerdings nur zu einem geringeren Teil in meniskusbelastenden Positionen. Die medial betonte Gonarthrose und die Varusfehlstellung seien nicht Folge beruflich bedingter Einwirkungen. Vielmehr sei es hierdurch zu der beiderseitigen Meniskopathie gekommen.
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Aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H. schlug Dr. G. in ihrer gewerbeärztlichen Stellungnahme von April 1999 vor, die Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV beim Kläger nicht anzuerkennen.
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Mit Bescheid vom 27. Mai 1999 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV, im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. H., ab.
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Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 wandten sich die Bevollmächtigten des Klägers an die Beklagte und teilten mit, sie seien beauftragt zu überprüfen, inwieweit zwischenzeitlich eine Berufskrankheit geltend gemacht werden könne, weshalb sie um Akteneinsicht nachsuchten. Am 15. Juni 2007 äußerten sie, der Kläger habe nach Erlass des Bescheides vom 27. Mai 1999 noch bis einschließlich 2006 als Fliesenleger gearbeitet, weshalb nun erneut beantragt werde, bei ihm wegen seiner Meniskusschäden eine Berufskrankheit festzustellen.
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Nach den von Dr. J. der Beklagten vorgelegten Arztberichten hatte dieser im Herbst 2004 eine fortgeschrittene Varusgonarthrose links und im Herbst 2006 zudem eine viertgradige Chondromalazie medialer Femurkondylus rechts diagnostiziert. Auf Veranlassung der Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung hielt sich der Kläger von Ende April bis Mitte Mai 2007 stationär in den Fachkliniken Hohenurach in Bad Urach auf. Nach dem Entlassungsbericht des Chefarztes der Abteilung Orthopädie, Prof. Dr. H., wurde insbesondere ein Zustand nach medialer Schlittenprothese links bei primärer Gonarthrose beidseits am 18. April 2007 (ICD-10 M17.9) diagnostiziert.
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Mit Bescheid vom 8. November 2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 1999 im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2008 zurückgewiesen.
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In dem daraufhin geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG, Az. S 6 U 2251/08) erstattete der Direktor der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie des Universitätsklinikums des Saarlandes, Prof. Dr. K., auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten. Nach dessen ambulanter klinischer und röntgenologischer Untersuchung am 29. Mai 2009 führte der Sachverständige aus, aktuell liege im Bereich des rechten Kniegelenkes ein Zustand nach arthroskopischer Teilmeniskektomie vor, mit anamnestisch zu eruierenden weiterbestehenden Reizzuständen und Ergussbildungen, einem funktionellen Streckdefizit von 10° und röntgenologisch einer medialen Gonarthrose. Was die Beinachse rechts betreffe, so sei aufgrund der jetzt anscheinend erstmals durchgeführten Beinganzaufnahme festzustellen, dass die Belastungslinie, die so genannte „Mikulicz-Linie“, durch den Interkondylenhöcker des Knies verlaufe. Es liege damit ein Normalbefund vor. Die Längsachsen des Femurs und der Tibia bildeten einen Winkel von 5° Valgus zueinander. Betreffend das rechte Knie verlaufe die Belastungslinie orthotop, weshalb keine O-Beinstellung vorliege. Im Bereich des linken Kniegelenkes bestehe derzeit ein Zustand nach endoprothetischem Ersatz des inneren Kniegelenkanteiles mit einer geringgradig fehlplatzierten SchlittenpR.ese, einem glaubhaft weiter bestehenden Reizzustand, einem Bewegungsdefizit von 10° bei freier Beugung sowie eine nach dem Röntgenbild völlig unauffällig einliegende Prothese ohne Lockerungszeichen. Was die Beinachse links betreffe, sei, bedingt durch die Fehlimplantation, die Traglinie nach medial verschoben. Die Achse zwischen Femur und Tibia betrage 0°. Es sei also eine leicht varische Fehlstellung von 5 bis 6° vorhanden.
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Die körperlichen Verhältnisse des Klägers seien von Prof. Dr. H. nicht korrekt erfasst worden. Von ihm sei beidseits eine Varusstellung der Kniegelenke klinisch links von 10° und rechts von 8° gemessen worden. Ein solcher Befund lasse sich nach der von ihm durchgeführten klinischen Untersuchung nicht nachvollziehen. Von ihm sei zwar ein Interkondylenabstand von 3 cm bei sich berührenden Malleoli festgestellt worden. Die Ausmessung der Beinachse rechts habe jedoch unauffällige Verhältnisse gezeigt. Links habe klinisch nur ein geringes Varus vorgelegen. Die von Prof. Dr. H. vorgenommene Untersuchung sei auch hinsichtlich der Achsenbestimmung unzulänglich gewesen, da keine hinreichend aussagekräftige Beinganzaufnahme angefertigt worden sei. Es sei zu vermuten, dass die Beinachse vor Implantation der Knieendoprothese links gleichartig zu rechts oder nicht wesentlich unterschiedlich gewesen sei. Eine beidseitige deutliche O-Beinstellung dürfte daher auszuschließen sein. Rechts gelinge der Vollbeweis wegen der jetzt durchgeführten Beinganzaufnahme. Links müsse dies vermutet werden, da bei gering fehlimplantierter SchlittenpR.ese die jetzt vorgefundenen Achsen nicht 100 % auf den präoperativen Zustand zurückextrapoliert werden könnten, jedoch kein Grund ersichtlich sei, warum die Beinachse des Klägers links wesentlich anders sein sollte als rechts. Insbesondere lägen keine Verletzungen oder Stoffwechselerkrankungen vor, die zu einer verstärkten O-Beinbildung hätten führen können.
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Inkorrekt sei auch die Aussage im Gutachten von Prof. Dr. H., dass zwar eine kniende Position von 40 % des täglichen Arbeitstages eingenommen worden sei, jedoch nur zu einem geringeren Teil in einer meniskusbelastenden Position. Die Dipl.-Ing. S. und F. hätten gerade ausgeführt, dass der Kläger Tätigkeiten mit Meniskusbelastungen, also Tätigkeiten kniend, hockend und im Fersensitz, unter, und dies sei wichtig, gleichzeitiger Kraftaufwendung zu 40 % der Arbeitstätigkeit ausgeübt habe. Auf diesen Umstand habe auch Dr. G. in ihrer Stellungnahme von Dezember 1998 hingewiesen. Eine entsprechende Aussage finde sich ebenfalls in der Literatur, etwa in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall- und Berufskrankheit. Demzufolge seien für eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV relevante belastende Tätigkeiten eindeutig nachgewiesen.
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Die Mehrjährigkeit sei ebenfalls gegeben, da die Belastungsdauer mittlerweile insgesamt 21 Jahre betragen habe, von 1965 bis 1978 dreizehn Jahre und von Oktober 1998 bis Mitte September 2006 annähernd acht Jahre. In der Literatur werde darauf hingewiesen, dass eine Meniskopathie lange klinisch stumm verlaufen und erst Jahre nach Beendigung der belastenden Tätigkeit zum Vorschein kommen könne, wobei für die Anerkennung ein jeweils langer Zeitraum der belastenden Tätigkeit und der besonderen Beanspruchung der Kniegelenke, ein kurzes beschwerdefreies Intervall bis zum Auftreten der ersten Beschwerden sowie ein geringes Lebensalter vorliegen müssten. Der Kläger habe dreizehn Jahre am Stück eine belastende Tätigkeit ausgeübt. Bei seiner ersten Phase als Fliesenleger habe ein geringes Lebensalter bestanden, so dass auch das klinische Manifestwerden im Sinne der Operationswürdigkeit nach Beendigung der die Kniegelenke belastenden Tätigkeit nicht gegen die Annahme einer berufsbedingten Meniskopathie spreche. Spätestens zum Zeitpunkt seiner Untersuchung lägen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV vor.
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Hiergegen wandte die Beklagte ein, nach Beendigung der kniebelastenden Tätigkeit im April 1978 habe sich nach den Angaben des Klägers von Juni 1998 die Erkrankung erstmals im Jahre 1997 bemerkbar gemacht. Die Operationen mit Feststellungen von Innenmeniskusschäden seien im Juni 1997 im Bereich des rechten Knies und im März 1998 bezogen auf das linke Knie vorgenommen worden. Dass ein Meniskusschaden erst so viele Jahre nach Beendigung der kniebelastenden Tätigkeit klinisch manifest werde, spreche, entgegen der Ansicht von Prof. Dr. K., gegen die Annahme einer berufsbedingten Meniskopathie. Zu diesem Zeitpunkt habe beim Kläger auch kein geringes, sondern ein höheres Lebensalter vorgelegen. Selbst Dr. J. habe in seinem Bericht von September 2006, also vor Implantation der Schlittenprothese links im April 2007, für das linke Kniegelenk eine starke Varusfehlstellung beschrieben. Hierzu habe sich Prof. Dr. K. nicht verhalten.
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In einer ergänzenden Stellungnahme von April 2010 führte Prof. Dr. K. aus, dass auch nach der aktuellen 8. Auflage von Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit das Manifestwerden einer Meniskuserkrankung nach einer Latenz für sich alleine gesehen nicht gegen die Annahme einer beruflich bedingten Meniskopathie spreche. Zu dem von der Beklagten erwähnten Befundbericht von Dr. J. sei anzumerken, dass im Röntgenbefund nicht beschrieben werde, dass ein Varus oder Valgus bestehe. Diese Aussage finde sich nur im klinischen Befund. Dieser könne hingegen täuschen. Insbesondere bei übergewichtigen Menschen entsprächen die klinisch vorzufindenden Achsverhältnisse nicht immer den normalen. Nur mit einer kompletten Oberflächenersatzprothese oder gar einer achsgeführten Knieprothese könne ein Beinachsenfehler korrigiert werden, nicht jedoch mit einer unikondylären Prothese, wie sie beim Kläger zum Einsatz gekommen sei. Die Achsausmessungen, wie sie von ihm im Bereich des linken Beines mit einliegender Schlittenprothese vorgenommen worden seien, belegten, dass präoperativ kein stärkerer Varusfehler vorgelegen haben könne. Da wegen der Implantation einer unikondylären Schlittenprothese, die im Falle des Klägers von dem Ärztlichen Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des K-Hospitals in Stuttgart, Priv.-Doz. Dr. G., eingesetzt worden sei, bei der präoperativen Planung, insbesondere der Ausrichtung der femoralen Komponente, eine komplexe Bestimmung diverser Winkel notwendig sei, müsse dort eine Beinganzaufnahme erstellt worden sein. Diese liege ihm jedoch nicht vor.
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Die Beklagte trug hierzu vor, nach der geltenden Fachliteratur sprächen ein entsprechend langer Zeitraum zwischen der Beendigung der belastenden Tätigkeit und dem Auftreten der ersten Beschwerden sowie ein zu diesem Zeitpunkt höheres Lebensalter gegen das Vorliegen eines beruflich verursachten Meniskusschadens. Nach der beratungsärztlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. K., dem die im K-Hospital in Stuttgart erstellte Ganzbeinaufnahme von Mitte März 2007 von der Beklagten vorgelegt wurde, zeige sich darauf eine deutliche Varusfehlstellung links.
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Das SG beauftragte den Leiter der Gutachtenambulanz der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Heidelberg, Prof. Dr. Sch., mit der Erstattung eines Gutachtens. Nach einer ambulanten klinischen Untersuchung des Klägers am 2. November 2011 führte er aus, der Kniebefund sei im Gutachten von Prof. Dr. H. richtig erfasst worden. Es lägen Verschleißerscheinungen des Gelenkknorpels im linken Knie und beiderseitige Meniskusschädigungen vor. Jedoch sei nach heutigem medizinischem Wissen eine Fehlinterpretation hinsichtlich der O-Beinstellung als konkurrierende Ursache des Meniskusschadens erfolgt. Darüber hinaus fehle eine Differenzierung zwischen einem Gelenkknorpel- und einem Meniskusschaden, wie sie im Rahmen der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV zu fordern sei. Ein so genanntes „konformes Belastungsbild“ im Sinne dieser Berufskrankheit verlange einen entsprechend dominierenden Verschleiß der Menisken. Dieses belastungskonforme Schädigungsmuster habe nur im rechten Kniegelenk des Klägers vorgelegen. Auch von Prof. Dr. K. sei der Befund der Kniegelenke weitgehend korrekt erfasst worden. Ihm sei zuzustimmen, dass eine valide Einschätzung der Beinachsen nur mittels einer Ganzbeinstandaufnahme vorzunehmen sei. Lediglich die von ihm vermutete gerade Beinachse des linken Beines vor der Implantation der Schlittentotalendoprothese habe sich nach der nun vorliegenden Ganzbeinstandaufnahme des K-Hospitals in Stuttgart aus dem Jahre 2007 als nicht zutreffend erwiesen. Auch er habe keine Differenzierung zwischen Meniskus- und Gelenkknorpelschäden vorgenommen. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV lägen somit nur für das rechte Knie vor. Ein belastungskonformes Schädigungsmuster mit dominierender Meniskusschädigung über die Gelenkknorpelschädigung hinaus sei für das linke Knie demgegenüber nicht zu belegen. Vor dem Hintergrund der vom Kläger angegeben Kniebelastung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten erscheine eine einseitig berufsbedingte Meniskusschädigung wahrscheinlich.
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Hierzu wandte die Beklagte ein, die Annahme, dass der Kläger bei seinen beruflichen Tätigkeiten als Fliesenleger in einer überwiegend das rechte Knie belastenden Körperhaltung, bei der er sich auf dieses aufstützte, gearbeitet habe, sei eine Vermutung, die nicht nachvollzogen werden könne. Hiergegen spreche, dass Prof. Dr. H. bei seiner Begutachtung Anfang 1999 im Bereich beider Kniegelenke eine starke Verschwielung der beiden präpatellaren Zonen festgestellt habe. Der Tätigkeit als Fliesenleger sei der Kläger nach eigenen Angaben erst wieder ab Anfang Oktober 1998 nachgegangen.
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Prof. Dr. Sch. führte ergänzend aus, bei der von ihm vorgenommenen gutachterlichen Untersuchung habe der Kläger die kniebelastende Tätigkeit bereits seit Jahren aufgegeben gehabt. Eine Beurteilung der präpatellaren Beschwielung sei ihm zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr möglich gewesen. Eine beidseits vorliegende ausgeprägte präpatellare Beschwielung widerspreche in der Tat einer vorwiegend einseitigen Kniebelastung des Klägers. Folglich wäre im Falle einer berufsbedingten Schädigung ein im Seitenvergleich ähnliches Schädigungsmuster zu fordern. Zu der von der Beklagten angesprochenen Latenz zwischen der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit und dem Manifestwerden eines Meniskusschadens gebe es keine Grenzwerte, weshalb die Tatsache der langen klinischen Unauffälligkeit nach Beendigung der meniskusbelastenden Tätigkeit nicht gegen die Anerkennung einer berufsbedingten Meniskopathie spreche.
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In der mündlichen Verhandlung beim SG am 21. Februar 2012 gab der Kläger, er habe zu 90 % seiner Tätigkeiten als Fliesenleger auf dem rechten Knie gearbeitet. Dabei habe er das linke Knie so aufgestellt gehabt, dass sich Ober- und Unterschenkel des linken Beines berührt hätten. Er habe beiderseits Knieschoner getragen. Beim Fliesenlegen habe er stets hinter den Fliesen gesessen. Diese Position habe er bereits zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit eingenommen. Grund hierfür sei gewesen, dass er Beschwerden am linken Knie gehabt habe. Dieses sei, wenn er aus der Hocke habe aufstehen müssen, ebenfalls Belastungen ausgesetzt gewesen.
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Das SG wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2012 ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, Az. L 8 U 2150/12) schlossen die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 20. November 2012 einen Vergleich, wonach sie übereinstimmend davon ausgingen, dass der Antrag des Klägers von Dezember 2006 auch als Antrag nach § 48 SGB X gewertet wird. Die Beklagte verpflichtete sich, auf den Antrag des Klägers wegen der geltend gemachten Verschlimmerung einen Bescheid zu erteilen. Der Kläger nahm die Berufung zurück.
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Daraufhin forderte die Beklagte weitere medizinische Befundunterlagen an. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. Sch. diagnostizierte nach einer Untersuchung Anfang Oktober 2012 eine mediale Schlittenprothese im linken Kniegelenk (ICD-10 Z96.6), eine Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1) und eine Adipositas (ICD-10 E66.8). Als klinischen Befund stellte er unter anderem Genua vara fest. Priv.-Doz. Dr. G. berichtete im Januar 2013 über einen stationären Aufenthalt des Klägers im April 2007, bei dem eine mediale Schlittenprothese links eingesetzt worden sei, und diagnostizierte unter anderem eine medial betonte Gonarthrose primär links (ICD-10 M17.1).
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Mit Bescheid vom 4. April 2013 stellte die Beklagte „in Ausführung des Vergleiches“ fest, dass beim Kläger keine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV vorliegt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013, der den Bevollmächtigten des Klägers am 24. Juni 2013 zugestellt wurde, zurückgewiesen.
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Hiergegen hat der Kläger am 23. Juli 2013 Klage beim SG erhoben, welches sie nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. Juli 2014 mit Urteil vom 12. Mai 2015 abgewiesen hat. Zwischen den Beteiligten stehe der Gesundheitszustand des Klägers nach Erlass des Bescheides vom 27. Mai 1999 im Streit. Dieser habe angegeben, in diesem Zeitraum erneut als Fliesenleger tätig geworden zu sein. Entgegen der Formulierung in dem gerichtlichen Vergleich vor dem LSG im November 2012 habe die Beklagte nach Überzeugung der Kammer nicht über eine Verschlimmerung entschieden. Zu Recht habe sie geprüft, ob zum Zeitpunkt des Antrages vom 21. Dezember 2006 die Voraussetzungen für die in Streit stehende Berufskrankheit gegeben gewesen seien. Dies sei zu verneinen.
31 
Gegen die den Bevollmächtigten des Klägers am 8. Juni 2015 zugestellte Entscheidung, auf der neben der Kammervorsitzenden nur eine ehrenamtliche Richterin aufgeführt ist, hat der Kläger am 1. Juli 2015 mit der Begründung Berufung beim LSG eingelegt, bislang sei außer Acht gelassen worden, dass auch Prof. Dr. Sch. festgestellt habe, dass die Befundsituation seines rechten Knies mit einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV zu vereinbaren sei. Unberücksichtigt geblieben sei in der vorausgegangenen Entscheidung des SG ferner, dass Prof. Dr. K. zu dem Ergebnis gekommen sei, dass seine Kniebeschwerden nicht durch eine varische Fehlstellung verursacht worden sein könnten. Beide Sachverständigengutachten stützten das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2015 und den Bescheid vom 4. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nummer 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
36 
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger berücksichtige nicht die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Sch., wonach die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nicht bejaht werden könnten, wenn keine einseitige Kniebelastung des Klägers vorgelegen habe. Hiergegen spreche die Feststellung von Prof. Dr. H., wonach im Zeitpunkt seiner Begutachtung eine beiderseitige patellare Beschwielung im Bereich der Kniegelenke vorgelegen habe. Weiter deute auch der zeitliche Ablauf nicht darauf hin, dass die Kniegelenksbeschwerden durch die berufliche Tätigkeit des Klägers verursacht worden seien.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (2 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
39 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 12. Mai 2015, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 6/12 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 22, Rz. 13 m. w. N.) erhobene Klage, mit welcher der Kläger zuletzt unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV verfolgt hat, abgewiesen worden ist. Das Urteil ist wirksam und im Übrigen auch nicht fehlerhaft zustande gekommen, da es ausweislich der Niederschrift des SG über die mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 (§ 122 SGG i. V. m. § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) unter Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG) zustande gekommen ist und lediglich auf der Urteilsurkunde entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGG der mitwirkende ehrenamtliche Richter Ludwig nicht namentlich aufgeführt ist. Diese Vorschrift soll die Prüfung ermöglichen, ob das Gericht ordnungsgemäß besetzt war (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 136 Rz. 3), was sich vorliegend allerdings noch hinreichend anhand der Sitzungsniederschrift nachvollziehen lässt, die den Beteiligten mit einem Urteilsabdruck zugestellt worden ist.
40 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV liegen beim Kläger nicht vor.
41 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), da ein Meniskusschaden, wie er Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV ist, nicht vor diesem Datum nachgewiesen ist und der Leistungsfall somit erst nach 1996 eingetreten sein kann (§ 212 SGB VII; Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, BGBl I 1996, S. 1254). Der Riss im Innenmeniskushinterhorn rechts wurde im Juni 1997 von Dr. J. operiert. Beschwerden wegen dieses Meniskusschadens sind nach dessen Angaben in der Anzeige über eine Berufskrankheit von April 1998 erstmals im April 1997 aufgetreten. Der Kläger selbst hat im Verwaltungsverfahren auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich ein Meniskusschaden erstmals im Januar 1997 bemerkbar machte. Dem Vorerkrankungsverzeichnis ist kein Nachweis für einen Meniskusschaden des Klägers vor 1997 zu entnehmen. Im November 1990 und April 1991 ergab sich jeweils nur der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion. Im September 1995 wurde ein so genanntes „Reizknie“ diagnostiziert, also eine ätiologisch unklare, zu Rückfällen neigende Kniegelenksentzündung, die mögliche Folgeerkrankung eines Meniskusschadens sein kann, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dessen Eintritt schließen lässt. Bei der vom Kläger gegenüber Prof. Dr. H. bei der Begutachtung angeführten Bursitis praepatellaris, also einer Entzündung des Schleimbeutels im Bereich der Kniescheibe, die im Jahre 1972 behandelt worden sein soll, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Meniskusschaden. Wegen des somit erst nach 1996 nachgewiesenen Meniskusschadens kann der Versicherungsfall erst nach diesem Datum eingetreten sein, so dass die Bestimmungen des SGB VII heranzuziehen sind, unabhängig davon, ob § 9 Abs. 5 SGB VII entsprechende Anwendung findet. Soweit danach Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für die Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. Köhler, in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand: Mai 2011, § 212 Rz. 5; Söhngen, in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 212 Rz. 11). Auch diese Voraussetzungen lägen frühestens zum Zeitpunkt des Nachweises des Meniskusschadens vor.
42 
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet (Listen-Berufskrankheiten) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann Berufskrankheiten auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit. Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der T.rie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 25/10 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3, Rz. 14 m. w. N.).
43 
Der Verordnungsgeber hat die Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet: „Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten“.
44 
Die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers rechtfertigen die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nicht. Dabei war der Senat nicht an den Inhalt des bestandskräftigen Bescheides vom 27. Mai 1999 gebunden. Dieser betraf nur das durch die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit von Dr. J. eingeleitete Verwaltungsverfahren, welches durch die damit getroffene Feststellung abgeschlossen worden ist, dass beim Kläger keine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV vorliegt. Insoweit ist eine der materiellen Bestandskraft (§ 77 SGG) fähige Feststellung allerdings nur insoweit getroffen worden, als das Begehren des Klägers nach dem maßgeblichen Sach- und Rechtsstand bis zum Abschluss des damaligen Verwaltungsverfahrens beurteilt worden ist. Eine solche negative Feststellung schließt das Verwaltungsverfahren ab, entfaltet jedoch keine Wirkung für die Zukunft. Wäre es anders, so käme dem Verwaltungsakt Dauerwirkung zu (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1999 - B 9 SB 4/98 R -, SozR 3-1500 § 77 Nr. 3), was nicht der Fall ist, da seine Regelungswirkung nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht nicht über die punktuelle Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten hinausreicht (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rz. 3 mit § 45 Rz. 64). Aus diesem Grund findet vorliegend auch § 48 SGB X keine Anwendung. Mit dem Bescheid vom 8. November 2007, der aufgrund des vor dem LSG im November 2012 geschlossenen Vergleiches nicht aufgehoben worden ist, wurde ohnehin nur die Rücknahme der mit Bescheid vom 27. Mai 1999 getroffenen Verwaltungsentscheidung abgelehnt. Eine Bindungswirkung in materieller Hinsicht kommt diesem Verwaltungsakt für das Begehren des Klägers daher von vornherein nicht zu. Der Senat ist indes nach inhaltlicher Prüfung zum aktuellen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim LSG ebenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV vorliegen.
45 
Der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV unterfällt nur die primäre Meniskopathie, welche dem Ausmaß der Verschleißerscheinungen des Gelenkknorpels vorauseilt, nicht die sekundäre, wie Prof. Dr. Sch. vor dem Hintergrund der Literatur in seiner im Auftrag des SG in einem Vorverfahren erstellten Expertise, welche als Sachverständigenbeweis verwertet worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411a ZPO), überzeugend ausgeführt hat. Danach ist die primäre Meniskopathie unmittelbar belastungsabhängig. Bei ihr setzt der vorzeitige Verschleiß im Meniskusgewebe mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems ein (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 632). Bei der sekundären Meniskopathie wird der Meniskusschaden durch andere Veränderungen vermittelt; zunächst erscheinen ausgedehnte Knorpelschäden im Gelenk. Ursächlich hierfür sind die Minderwertigkeit des Gelenkknorpels, die Folgen arthrotischer Veränderungen bei anlagebedingten oder posttraumatischen Achsenfehlstellungen, posttraumatische Stufenbildungen im Bereich der Gelenkkörper nach Frakturen oder eine posttraumatische Instabilität des Gelenkes nach Kapselbandverletzungen. Sekundär folgt der Meniskusschaden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 633 f. m. w. N.).
46 
Beide operativen Eingriffe, denen sich der Kläger unterziehen musste und bei denen maßgebliche Anteile des jeweiligen Innenmeniskus im Juni 1997 und März 1998 entfernt worden sind, sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. als solche geeignet, eine Arthrose zu fördern. Ein erst danach objektivierter - weiterer - Meniskusschaden ist daher meist Folge von solchen eingetretenen arthrotischen Veränderungen und folglich ein für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nicht relevanter sekundärer Meniskusschaden. Für die Bewertung der Befundlage im Bereich der Knie des Klägers hinreichend aussagekräftig sind daher vor allem die medizinischen Verhältnisse bis zum jeweiligen Zeitpunkt der durchgeführten Arthroskopien. Ein für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV zu fordernder primärer Meniskusschaden hat beim Kläger in Bezug hierauf nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. Sch. nur hinsichtlich des rechten Knies vorgelegen. Bei der ersten Arthroskopie im Juni 1997 waren die Gelenkflächen im rechten Knie, abgesehen von einer kleinen oberflächlichen und frischen Knorpelabschürfung, gänzlich unauffällig. Dies ergibt sich aus dem Operationsbericht von Dr. J.. Isoliert stellte sich dabei das Innenmeniskushinterhorn als „komplex zerrissen“ dar. Der Außenmeniskus war intakt. Im Rahmen der arthroskopischen Versorgung erfolgte eine totale Entfernung des Innenmeniskushinterhorns. Im linken Knie zeigte sich demgegenüber bei der Arthroskopie im März 1998 nach dem Operationsbericht von Dr. J. ein dritt- bis viertgradiger medialer Knorpelschaden mit kombinierter Läsion des Innenmeniskushinterhorns. Im Rahmen der operativen Versorgung erfolgten eine Totalresektion des Innenmeniskushinterhorns und eine Teilresektion des Innenmeniskusvorderhorns.
47 
Beim Vergleich der Befunde zeigte sich somit für beide Kniegelenke ein deutlich asymmetrisches Bild. Im rechten Knie bestand eine weitgehend isolierte Meniskuskomplexläsion, ohne relevante begleitende Verschleißerscheinung des Gelenkknorpels. Im linken Knie dominierte eine medial betonte Verschleißsituation, kombiniert mit einer Meniskusläsion. Schon im März 1998 lag eine innenseitige Arthrose vor. Für das linke Knie ergaben sich somit zu den Gelenkknorpelschäden vergleichsweise untergeordnete Meniskusschäden. Anders als im linken Knie ist im rechten ein belastungskonformes Schadensbild objektiviert worden.
48 
Prof. Dr. Sch. hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Befundkonstellation mit der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nur zu vereinbaren ist, wenn eine asymmetrische, beruflich bedingte Belastung der beiden Kniegelenke vorlag. Davon ist der Senat trotz der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim SG in einem Vorverfahren im Februar 2012, wonach er zu 90 % seiner Tätigkeiten als Fliesenleger auf dem rechten Knie gearbeitet habe, nicht überzeugt. Weder nach dem SGG noch nach der ZPO gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, Rz. 12; Urteile des Senats vom 12. August 2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW - juris, Rz. 144 und vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, juris, Rz. 34). Hiervon geht der Senat vorliegend aus. In einem dem Kläger von der Beklagten übersandten Fragebogen machte er im Juni 1998 verschiedene Angaben zu einem möglichen Meniskusschaden und im Rahmen der Arbeitsanamnese zu körperlichen Belastungen, denen er ausgesetzt war, ohne allerdings zu diesem frühen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass er bei seinen Tätigkeiten als Fliesenleger ganz überwiegend auf dem rechten Knie gearbeitet haben will. Eine solche Information konnten die Dipl.-Ing. S. und F. in ihrer Stellungnahme von September 1998, für die sie die schriftlichen Angaben des Klägers auswerteten, daher nicht aufnehmen. Dass der Kläger durchaus imstande ist, differenzierte Angaben zu machen, zeigt sich demgegenüber anhand der Stellungnahme von Dr.-Ing. J., der auch ein Telefonat mit dem Kläger im August 1998 vorausging. Dabei teilte der Kläger zu seiner Beschäftigung bei der Fahrzeugbau R. mit, dass er zu 80 % in der Lackiervorbereitung tätig war, wobei sein linkes Knie hierbei nahezu nicht belastet wurde. Zudem spricht gegen eine überwiegend einseitige Belastung des rechten Knies, dass Prof. Dr. H. nach seinem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. ZPO) bei seiner Untersuchung im Februar 1999 in beiden Kniegelenken eine präpatellare Beschwielung feststellte. Prof. Dr. Sch. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten hierzu überzeugend ausgeführt, dass dieser Umstand einer vorwiegend einseitigen Kniebelastung widerspricht. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst angegeben hat, während seiner Tätigkeiten als Fliesenleger beiderseits Knieschoner getragen zu haben, was bei einer einseitigen Kniebelastung nicht nachvollziehbar wäre. Dies verdeutlicht sich umso mehr, da er nach eigenen Angaben während seiner Tätigkeit bei der Fahrzeugbau R., bei der das linke Knie nahezu unbelastet war, nur einen Knieschoner trug.
49 
Eine Meniskopathie kann klinisch lange „stumm“ bleiben und erst nach Beendigung der belastenden Tätigkeit offenbar werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 639 f.). Hierauf weist auch Prof. Dr. Sch. hin, wonach neben der Dauer der belastenden Tätigkeit der zeitliche Umfang der besonderen Beanspruchung der Kniegelenke und das Lebensalter eine Rolle spielen, wofür es keine Grenzwerte gibt. Diese Aspekte sprechen zwar vorliegend nicht gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der beruflich bedingten Einwirkung auf die Knie des Klägers und der bei ihm vorhandenen Meniskusschäden. Sie geben allerdings auch keinen Hinweis darauf, dass ein solcher vorliegt, sie sind vielmehr indifferent. Der Kläger war bei seinen Tätigkeiten als Fliesenleger im Zeitraum von April 1965 bis Mitte April 1978, also dreizehn Jahre lang und damit mehrjährig (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 635 f.), einer Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien, bei gleichzeitiger Kraftaufwendung ausgesetzt. Dies entnimmt der Senat der Stellungnahme der Dipl.-Ing. S. und F., wonach er sämtliche in diesem Beruf anfallenden Arbeiten ausführte, welche üblicherweise in kniender oder hockender Haltung durchgeführt wurden. Hierzu zählten im Besonderen das Verlegen und Verfugen von Bodenfliesen sowie von Wandfliesen im Bereich zwischen Sockel und einer Höhe von etwa 75 cm. An Körperhaltungen wurden, bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, der Fersensitz, die Kniehocke und die Hocke als solche eingenommen worden. Etwa 40 % der Gesamtarbeitszeit entfielen auf solche Arbeiten in kniender oder hockender Position. Hierdurch kam es zu einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke (vgl. Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV, Bek. des BMA, BArbBl. 2/1990, S. 135). Demgegenüber war der Kläger einer solchen überdurchschnittlichen Belastung weder bei seiner zweimonatigen Tätigkeit als Staplerfahrer bei der IBM Deutschland GmbH noch während seiner Beschäftigung bei der Fahrzeugbau R. im Zeitraum von Mitte Juni 1978 bis zu dem auch im zweiten Knie festgestellten Meniskusschaden im März 1998 ausgesetzt. Die Stellungnahme von Dr.-Ing. J., die er nach Telefonaten mit dem damaligen Geschäftsinhaber der Fahrzeugbau R. und dem Kläger erstellte, belegt, dass Letzterer dort zu etwa 80 % in der Lackiervorbereitung tätig war. Die Arbeiten umfassten das Schleifen und Spachteln von Aufbauten für Lastkraftwagen. Bei Tätigkeiten in etwa 60 bis 70 cm Flurhöhe stützte sich der Kläger mit dem rechten Knie auf dem Boden ab. Hierbei trug er einen Knieschoner. Sein linkes Knie war dabei nahezu unbelastet. Die Arbeiten führte er an etwa vier Tagen in der Woche mit einer Dauer von etwa zwei Stunden je Schicht durch. Am fünften Wochenarbeitstag wurde keine kniebelastende Tätigkeit ausgeübt. Vorwiegend in den Monaten November und Dezember wurden nahezu täglich an sieben bis zwölf Last- oder Personenkraftwagen Reifen montiert. Für die Dauer der knienden Tätigkeit beim Wechseln der Räder legt der Senat die Zeit zugrunde, die Dr.-Ing. J. mit etwa eine Stunde je Tag schlüssig eingeschätzt hat. Ohnehin hatte der Kläger bei dem Gespräch angegeben, die gesundheitlichen Probleme im Bereich seiner Knie auf seine Tätigkeit als Fliesenleger zurückzuführen. Somit lagen zwischen der Beendigung der dreizehn Jahre andauernden, überdurchschnittlich kniebelastenden Tätigkeit Mitte April 1978 und dem nachgewiesenen Eintritt der Meniskusschädigung im rechten Kniegelenk im Juni 1997, als der Kläger 47 Jahre alt war, mehr als neunzehn Jahre. Diese Umstände vermögen die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht auszuschließen, ihretwegen spricht aber auch nicht mehr für einen solchen als dagegen.
50 
Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges der beruflich bedingten Einwirkungen auf die Knie des Klägers und einem primären Meniskusschaden, kommt es von vornherein nicht darauf an, ob die beim Kläger anhand der von Priv.-Doz. Dr. G. erstellten Ganzbeinaufnahme von März 2007, welche Prof. Dr. K. bei Erstattung seines Gutachtens nicht vorlag, objektivierte und nicht versicherte Varusfehlstellung links ebenfalls ursächlich für einen Meniskusschaden des Klägers gewesen ist. Deren ursächliche Bedeutung ist wissenschaftlich nicht belegt, auch wenn eine mäßig ausgeprägte O-Beinstellung biomechanisch und anatomisch eine Schadensanlage darstellt, worauf Prof. Dr. Sch. nachvollziehbar hingewiesen hat (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 638).
51 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Gründe

38 
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet.
39 
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 12. Mai 2015, mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG; zur Klageart vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 6/12 R -, SozR 4-2700 § 9 Nr. 22, Rz. 13 m. w. N.) erhobene Klage, mit welcher der Kläger zuletzt unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV verfolgt hat, abgewiesen worden ist. Das Urteil ist wirksam und im Übrigen auch nicht fehlerhaft zustande gekommen, da es ausweislich der Niederschrift des SG über die mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 (§ 122 SGG i. V. m. § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO) unter Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG) zustande gekommen ist und lediglich auf der Urteilsurkunde entgegen § 136 Abs. 1 Nr. 2 SGG der mitwirkende ehrenamtliche Richter Ludwig nicht namentlich aufgeführt ist. Diese Vorschrift soll die Prüfung ermöglichen, ob das Gericht ordnungsgemäß besetzt war (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 136 Rz. 3), was sich vorliegend allerdings noch hinreichend anhand der Sitzungsniederschrift nachvollziehen lässt, die den Beteiligten mit einem Urteilsabdruck zugestellt worden ist.
40 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV liegen beim Kläger nicht vor.
41 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), da ein Meniskusschaden, wie er Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV ist, nicht vor diesem Datum nachgewiesen ist und der Leistungsfall somit erst nach 1996 eingetreten sein kann (§ 212 SGB VII; Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, BGBl I 1996, S. 1254). Der Riss im Innenmeniskushinterhorn rechts wurde im Juni 1997 von Dr. J. operiert. Beschwerden wegen dieses Meniskusschadens sind nach dessen Angaben in der Anzeige über eine Berufskrankheit von April 1998 erstmals im April 1997 aufgetreten. Der Kläger selbst hat im Verwaltungsverfahren auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich ein Meniskusschaden erstmals im Januar 1997 bemerkbar machte. Dem Vorerkrankungsverzeichnis ist kein Nachweis für einen Meniskusschaden des Klägers vor 1997 zu entnehmen. Im November 1990 und April 1991 ergab sich jeweils nur der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion. Im September 1995 wurde ein so genanntes „Reizknie“ diagnostiziert, also eine ätiologisch unklare, zu Rückfällen neigende Kniegelenksentzündung, die mögliche Folgeerkrankung eines Meniskusschadens sein kann, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dessen Eintritt schließen lässt. Bei der vom Kläger gegenüber Prof. Dr. H. bei der Begutachtung angeführten Bursitis praepatellaris, also einer Entzündung des Schleimbeutels im Bereich der Kniescheibe, die im Jahre 1972 behandelt worden sein soll, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Meniskusschaden. Wegen des somit erst nach 1996 nachgewiesenen Meniskusschadens kann der Versicherungsfall erst nach diesem Datum eingetreten sein, so dass die Bestimmungen des SGB VII heranzuziehen sind, unabhängig davon, ob § 9 Abs. 5 SGB VII entsprechende Anwendung findet. Soweit danach Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für die Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. Köhler, in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VII, Stand: Mai 2011, § 212 Rz. 5; Söhngen, in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 212 Rz. 11). Auch diese Voraussetzungen lägen frühestens zum Zeitpunkt des Nachweises des Meniskusschadens vor.
42 
Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet (Listen-Berufskrankheiten) und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (Satz 1). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann Berufskrankheiten auf bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung einer gefährdenden Tätigkeit versehen (Satz 2). Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung gegebenenfalls den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit. Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der T.rie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 15. September 2011 - B 2 U 25/10 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3, Rz. 14 m. w. N.).
43 
Der Verordnungsgeber hat die Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV wie folgt bezeichnet: „Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten“.
44 
Die gesundheitlichen Verhältnisse des Klägers rechtfertigen die beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nicht. Dabei war der Senat nicht an den Inhalt des bestandskräftigen Bescheides vom 27. Mai 1999 gebunden. Dieser betraf nur das durch die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit von Dr. J. eingeleitete Verwaltungsverfahren, welches durch die damit getroffene Feststellung abgeschlossen worden ist, dass beim Kläger keine Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV vorliegt. Insoweit ist eine der materiellen Bestandskraft (§ 77 SGG) fähige Feststellung allerdings nur insoweit getroffen worden, als das Begehren des Klägers nach dem maßgeblichen Sach- und Rechtsstand bis zum Abschluss des damaligen Verwaltungsverfahrens beurteilt worden ist. Eine solche negative Feststellung schließt das Verwaltungsverfahren ab, entfaltet jedoch keine Wirkung für die Zukunft. Wäre es anders, so käme dem Verwaltungsakt Dauerwirkung zu (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 1999 - B 9 SB 4/98 R -, SozR 3-1500 § 77 Nr. 3), was nicht der Fall ist, da seine Regelungswirkung nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht nicht über die punktuelle Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten hinausreicht (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rz. 3 mit § 45 Rz. 64). Aus diesem Grund findet vorliegend auch § 48 SGB X keine Anwendung. Mit dem Bescheid vom 8. November 2007, der aufgrund des vor dem LSG im November 2012 geschlossenen Vergleiches nicht aufgehoben worden ist, wurde ohnehin nur die Rücknahme der mit Bescheid vom 27. Mai 1999 getroffenen Verwaltungsentscheidung abgelehnt. Eine Bindungswirkung in materieller Hinsicht kommt diesem Verwaltungsakt für das Begehren des Klägers daher von vornherein nicht zu. Der Senat ist indes nach inhaltlicher Prüfung zum aktuellen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beim LSG ebenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV vorliegen.
45 
Der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV unterfällt nur die primäre Meniskopathie, welche dem Ausmaß der Verschleißerscheinungen des Gelenkknorpels vorauseilt, nicht die sekundäre, wie Prof. Dr. Sch. vor dem Hintergrund der Literatur in seiner im Auftrag des SG in einem Vorverfahren erstellten Expertise, welche als Sachverständigenbeweis verwertet worden ist (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411a ZPO), überzeugend ausgeführt hat. Danach ist die primäre Meniskopathie unmittelbar belastungsabhängig. Bei ihr setzt der vorzeitige Verschleiß im Meniskusgewebe mit einer Einbuße an Elastizität und Gleitfähigkeit des gesamten Meniskussystems ein (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 632). Bei der sekundären Meniskopathie wird der Meniskusschaden durch andere Veränderungen vermittelt; zunächst erscheinen ausgedehnte Knorpelschäden im Gelenk. Ursächlich hierfür sind die Minderwertigkeit des Gelenkknorpels, die Folgen arthrotischer Veränderungen bei anlagebedingten oder posttraumatischen Achsenfehlstellungen, posttraumatische Stufenbildungen im Bereich der Gelenkkörper nach Frakturen oder eine posttraumatische Instabilität des Gelenkes nach Kapselbandverletzungen. Sekundär folgt der Meniskusschaden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 633 f. m. w. N.).
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Beide operativen Eingriffe, denen sich der Kläger unterziehen musste und bei denen maßgebliche Anteile des jeweiligen Innenmeniskus im Juni 1997 und März 1998 entfernt worden sind, sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. als solche geeignet, eine Arthrose zu fördern. Ein erst danach objektivierter - weiterer - Meniskusschaden ist daher meist Folge von solchen eingetretenen arthrotischen Veränderungen und folglich ein für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nicht relevanter sekundärer Meniskusschaden. Für die Bewertung der Befundlage im Bereich der Knie des Klägers hinreichend aussagekräftig sind daher vor allem die medizinischen Verhältnisse bis zum jeweiligen Zeitpunkt der durchgeführten Arthroskopien. Ein für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV zu fordernder primärer Meniskusschaden hat beim Kläger in Bezug hierauf nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. Sch. nur hinsichtlich des rechten Knies vorgelegen. Bei der ersten Arthroskopie im Juni 1997 waren die Gelenkflächen im rechten Knie, abgesehen von einer kleinen oberflächlichen und frischen Knorpelabschürfung, gänzlich unauffällig. Dies ergibt sich aus dem Operationsbericht von Dr. J.. Isoliert stellte sich dabei das Innenmeniskushinterhorn als „komplex zerrissen“ dar. Der Außenmeniskus war intakt. Im Rahmen der arthroskopischen Versorgung erfolgte eine totale Entfernung des Innenmeniskushinterhorns. Im linken Knie zeigte sich demgegenüber bei der Arthroskopie im März 1998 nach dem Operationsbericht von Dr. J. ein dritt- bis viertgradiger medialer Knorpelschaden mit kombinierter Läsion des Innenmeniskushinterhorns. Im Rahmen der operativen Versorgung erfolgten eine Totalresektion des Innenmeniskushinterhorns und eine Teilresektion des Innenmeniskusvorderhorns.
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Beim Vergleich der Befunde zeigte sich somit für beide Kniegelenke ein deutlich asymmetrisches Bild. Im rechten Knie bestand eine weitgehend isolierte Meniskuskomplexläsion, ohne relevante begleitende Verschleißerscheinung des Gelenkknorpels. Im linken Knie dominierte eine medial betonte Verschleißsituation, kombiniert mit einer Meniskusläsion. Schon im März 1998 lag eine innenseitige Arthrose vor. Für das linke Knie ergaben sich somit zu den Gelenkknorpelschäden vergleichsweise untergeordnete Meniskusschäden. Anders als im linken Knie ist im rechten ein belastungskonformes Schadensbild objektiviert worden.
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Prof. Dr. Sch. hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Befundkonstellation mit der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV nur zu vereinbaren ist, wenn eine asymmetrische, beruflich bedingte Belastung der beiden Kniegelenke vorlag. Davon ist der Senat trotz der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim SG in einem Vorverfahren im Februar 2012, wonach er zu 90 % seiner Tätigkeiten als Fliesenleger auf dem rechten Knie gearbeitet habe, nicht überzeugt. Weder nach dem SGG noch nach der ZPO gibt es zwar eine Beweisregel in dem Sinne, dass frühere Aussagen oder Angaben grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitzen als spätere; im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 ZPO) sind vielmehr alle Aussagen, Angaben und sonstigen Einlassungen zu würdigen. Gleichwohl kann das Gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung den zeitlich früheren Aussagen aufgrund der Gesichtspunkte, dass die Erinnerung hierbei noch frischer war und sie von irgendwelchen Überlegungen, die darauf abzielen, das Klagebegehren zu begünstigen, noch unbeeinflusst waren, einen höheren Beweiswert als den späteren zumessen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 2 U 41/02 R -, SozR 4-2700 § 4 Nr. 1, Rz. 12; Urteile des Senats vom 12. August 2014 - L 6 VH 5821/10 ZVW - juris, Rz. 144 und vom 21. Mai 2015 - L 6 U 1053/15 -, juris, Rz. 34). Hiervon geht der Senat vorliegend aus. In einem dem Kläger von der Beklagten übersandten Fragebogen machte er im Juni 1998 verschiedene Angaben zu einem möglichen Meniskusschaden und im Rahmen der Arbeitsanamnese zu körperlichen Belastungen, denen er ausgesetzt war, ohne allerdings zu diesem frühen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass er bei seinen Tätigkeiten als Fliesenleger ganz überwiegend auf dem rechten Knie gearbeitet haben will. Eine solche Information konnten die Dipl.-Ing. S. und F. in ihrer Stellungnahme von September 1998, für die sie die schriftlichen Angaben des Klägers auswerteten, daher nicht aufnehmen. Dass der Kläger durchaus imstande ist, differenzierte Angaben zu machen, zeigt sich demgegenüber anhand der Stellungnahme von Dr.-Ing. J., der auch ein Telefonat mit dem Kläger im August 1998 vorausging. Dabei teilte der Kläger zu seiner Beschäftigung bei der Fahrzeugbau R. mit, dass er zu 80 % in der Lackiervorbereitung tätig war, wobei sein linkes Knie hierbei nahezu nicht belastet wurde. Zudem spricht gegen eine überwiegend einseitige Belastung des rechten Knies, dass Prof. Dr. H. nach seinem im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. ZPO) bei seiner Untersuchung im Februar 1999 in beiden Kniegelenken eine präpatellare Beschwielung feststellte. Prof. Dr. Sch. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten hierzu überzeugend ausgeführt, dass dieser Umstand einer vorwiegend einseitigen Kniebelastung widerspricht. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst angegeben hat, während seiner Tätigkeiten als Fliesenleger beiderseits Knieschoner getragen zu haben, was bei einer einseitigen Kniebelastung nicht nachvollziehbar wäre. Dies verdeutlicht sich umso mehr, da er nach eigenen Angaben während seiner Tätigkeit bei der Fahrzeugbau R., bei der das linke Knie nahezu unbelastet war, nur einen Knieschoner trug.
49 
Eine Meniskopathie kann klinisch lange „stumm“ bleiben und erst nach Beendigung der belastenden Tätigkeit offenbar werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 639 f.). Hierauf weist auch Prof. Dr. Sch. hin, wonach neben der Dauer der belastenden Tätigkeit der zeitliche Umfang der besonderen Beanspruchung der Kniegelenke und das Lebensalter eine Rolle spielen, wofür es keine Grenzwerte gibt. Diese Aspekte sprechen zwar vorliegend nicht gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der beruflich bedingten Einwirkung auf die Knie des Klägers und der bei ihm vorhandenen Meniskusschäden. Sie geben allerdings auch keinen Hinweis darauf, dass ein solcher vorliegt, sie sind vielmehr indifferent. Der Kläger war bei seinen Tätigkeiten als Fliesenleger im Zeitraum von April 1965 bis Mitte April 1978, also dreizehn Jahre lang und damit mehrjährig (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 635 f.), einer Dauerzwangshaltung, insbesondere bei Belastungen durch Hocken oder Knien, bei gleichzeitiger Kraftaufwendung ausgesetzt. Dies entnimmt der Senat der Stellungnahme der Dipl.-Ing. S. und F., wonach er sämtliche in diesem Beruf anfallenden Arbeiten ausführte, welche üblicherweise in kniender oder hockender Haltung durchgeführt wurden. Hierzu zählten im Besonderen das Verlegen und Verfugen von Bodenfliesen sowie von Wandfliesen im Bereich zwischen Sockel und einer Höhe von etwa 75 cm. An Körperhaltungen wurden, bei gleichzeitiger Kraftaufwendung, der Fersensitz, die Kniehocke und die Hocke als solche eingenommen worden. Etwa 40 % der Gesamtarbeitszeit entfielen auf solche Arbeiten in kniender oder hockender Position. Hierdurch kam es zu einer überdurchschnittlichen Belastung der Kniegelenke (vgl. Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur BKV, Bek. des BMA, BArbBl. 2/1990, S. 135). Demgegenüber war der Kläger einer solchen überdurchschnittlichen Belastung weder bei seiner zweimonatigen Tätigkeit als Staplerfahrer bei der IBM Deutschland GmbH noch während seiner Beschäftigung bei der Fahrzeugbau R. im Zeitraum von Mitte Juni 1978 bis zu dem auch im zweiten Knie festgestellten Meniskusschaden im März 1998 ausgesetzt. Die Stellungnahme von Dr.-Ing. J., die er nach Telefonaten mit dem damaligen Geschäftsinhaber der Fahrzeugbau R. und dem Kläger erstellte, belegt, dass Letzterer dort zu etwa 80 % in der Lackiervorbereitung tätig war. Die Arbeiten umfassten das Schleifen und Spachteln von Aufbauten für Lastkraftwagen. Bei Tätigkeiten in etwa 60 bis 70 cm Flurhöhe stützte sich der Kläger mit dem rechten Knie auf dem Boden ab. Hierbei trug er einen Knieschoner. Sein linkes Knie war dabei nahezu unbelastet. Die Arbeiten führte er an etwa vier Tagen in der Woche mit einer Dauer von etwa zwei Stunden je Schicht durch. Am fünften Wochenarbeitstag wurde keine kniebelastende Tätigkeit ausgeübt. Vorwiegend in den Monaten November und Dezember wurden nahezu täglich an sieben bis zwölf Last- oder Personenkraftwagen Reifen montiert. Für die Dauer der knienden Tätigkeit beim Wechseln der Räder legt der Senat die Zeit zugrunde, die Dr.-Ing. J. mit etwa eine Stunde je Tag schlüssig eingeschätzt hat. Ohnehin hatte der Kläger bei dem Gespräch angegeben, die gesundheitlichen Probleme im Bereich seiner Knie auf seine Tätigkeit als Fliesenleger zurückzuführen. Somit lagen zwischen der Beendigung der dreizehn Jahre andauernden, überdurchschnittlich kniebelastenden Tätigkeit Mitte April 1978 und dem nachgewiesenen Eintritt der Meniskusschädigung im rechten Kniegelenk im Juni 1997, als der Kläger 47 Jahre alt war, mehr als neunzehn Jahre. Diese Umstände vermögen die Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges nicht auszuschließen, ihretwegen spricht aber auch nicht mehr für einen solchen als dagegen.
50 
Mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhanges der beruflich bedingten Einwirkungen auf die Knie des Klägers und einem primären Meniskusschaden, kommt es von vornherein nicht darauf an, ob die beim Kläger anhand der von Priv.-Doz. Dr. G. erstellten Ganzbeinaufnahme von März 2007, welche Prof. Dr. K. bei Erstattung seines Gutachtens nicht vorlag, objektivierte und nicht versicherte Varusfehlstellung links ebenfalls ursächlich für einen Meniskusschaden des Klägers gewesen ist. Deren ursächliche Bedeutung ist wissenschaftlich nicht belegt, auch wenn eine mäßig ausgeprägte O-Beinstellung biomechanisch und anatomisch eine Schadensanlage darstellt, worauf Prof. Dr. Sch. nachvollziehbar hingewiesen hat (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O., S. 638).
51 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Februar 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Im S
published on 18/06/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
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published on 17/03/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. November 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Klägers sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.