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| Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) in ihrer vom 11.08.2008 bis zum 31.01.2009 bei der Klägerin ausgeübten Tätigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. |
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| Die 1961 geborene Beigeladene zu 1) ist seit 1999 als selbständige Unternehmensberaterin tätig, wobei sie auf SAP-Software spezialisiert ist. |
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| Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den führenden mittelständischen Unternehmen für Beratung und Dienstleistungen in der Informationstechnologie. Sie bietet IT-Beratungen, Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe) ca. 500 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (http://www.s..com/de-de/Ueber-uns/Unternehmen, recherchiert am 21.07.2014). |
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| Die Beigeladene zu 1) war vom 11.08.2008 bis 31.01.2009 für die Klägerin als SAP-Beraterin tätig. Zugrunde lag ein mit „Beauftragung“ überschriebener Vertrag vom 07.08.2008, in dem die Klägerin als „Auftraggeber“ die Beigeladene zu 1) als „Auftragnehmer“ beauftragte, die fachliche Beratung im Modul CO im Rahmen des SAP R/3-Rollouts bei der Firma B. R. AG in P. durchzuführen. Die Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Bei einem geplanten Leistungszeitraum vom 11.08.2008 bis zum 12.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 75 Personentagen war ein Tagessatz von 650,00 EUR auf der Basis von 8 Stunden bei der Endkundin vereinbart. Als Nebenkostenvergütung war vereinbart eine Vergütung der Reisezeiten (4 Stunden pro An- und Abreisetag) zu einem Stundensatz von 50 % (45 EUR) und eine Flug- und Spesenpauschale in Höhe von 115 EUR pro Tag. Hotel- und Taxikosten seien vom Kunden zu übernehmen. Die Einarbeitung habe bei der B. R. AG in Langenprozelten in der Zeit vom 11.-14.08.2008 „for free“ zu erfolgen. Auszugsweise lautete der Vertrag wie folgt: |
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| Selbständige fachliche Beratung im Modul CO im Rahmen des SAP R/3-Rollouts nach P. (Template: "RAINBOW"). |
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| 1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang |
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| a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer die unter dem Kapitel „Leistungsbeschreibung“ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. |
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| b) Der angegebene, geplante Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen. |
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| c) Der vereinbarte Stundensatz gilt unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und die Arbeiten durchgeführt werden. |
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| d) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet. |
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| e) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. |
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| f) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich. |
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| g) Sollte der Auftraggeber an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. |
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| h) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen. |
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| i) Soweit Leistungen beim Auftraggeber oder dessen Kunden durchgeführt werden, sind die dort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten. |
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| j) Der Auftragnehmer wird alle ihm übertragenen Aufgaben durch qualifiziertes Personal mit großer Sorgfalt und unter Berücksichtigung des neuesten Standes der Technik durchführen. Er wird die mit dem Auftraggeber bzw. dessen Kunden abgestimmten Methoden/Prozesse, Werkzeuge und Qualitätssicherungssysteme anwenden bzw. einsetzen. |
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| 2. Geheimhaltung/Verschwiegenheit |
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| 3. Laufzeit des Vertrags/Kündigung |
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| a) Die Beauftragung kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn dem Kunden die Qualität und die Quantität der geleisteten Arbeit nicht genügen, ohne Frist schriftlich gekündigt werden. |
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| b) Kündigt der Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstandene Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß entsprechend dem erzielten Leistungsstand ersetzt. |
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| c) Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. |
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| 4. Abrechnung/Rechnungsstelle |
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| a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Ebenso muss die Auftragsnummer jeweils auf dem Leistungsnachweis und den Rechnungen angegeben sein. |
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| b) Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis muss die Auftragsnummer beinhalten und ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen. |
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| c) Nach Beendigung der Leistung wird vom Auftragnehmer eine Schlussrechnung erstellt. Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung ist die von dem Auftraggeber bzw. dessen Kunden schriftlich bestätigte Bescheinigung der vollständigen und ordnungsgemäß erbrachten Leistung und eventuell die schriftlich bestätigte vollständige Übergabe von Ergebnissen. Ohne die schriftlich bestätigte Übergabe von Ergebnissen bzw. schriftlich bestätigte Bescheinigung der vollständig und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen wird die Schlussrechnung bzw. die letzte gestellte Rechnung nicht fällig. |
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| d) Falls der Auftragnehmer für die Durchführung der beauftragten Tätigkeiten Subunternehmer beauftragt, trägt der Auftragnehmer dafür Sorge, dass seine Subunternehmer zur Einhaltung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen und organisatorischen Regelungen verpflichtet wird. |
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| e) Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig. |
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| 5. Herausgabe von Unterlagen |
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| a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer dieses Vertrags mit dem Auftraggeber nicht in Konkurrenz zu treten und die Kunden des Auftraggebers, für die der Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Beziehung tätig war, abzuwerben. |
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| b) Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, bei der Auftrag vergebenden Fachabteilung des Endkunden für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine vertraglichen Beziehungen zu Kunden des Auftraggebers, für die der Auftragnehmer im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung tätig war, einzugehen. |
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| c) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung... |
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| 8. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung |
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| S. empfiehlt dem Auftragnehmer den Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung sollte sich bei Personenschäden auf mindestens 1.000.000,00 Euro sowie bei Sachschäden auf mindestens 250.000 Euro belaufen. |
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| 9. Sonstiges/Schlussbestimmungen |
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| a) … b) Änderungen oder Ergänzungen sowie Aufhebungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. c) … d) ... e) Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Werk- und Dienstleistungen des Auftraggebers, die Sie unter www.s..de einsehen können. |
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| Am 21.11.2008 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer Tätigkeit für die Klägerin. Dazu gab sie an, sie betreibe Kundenakquisition zum einen über diverse Kontakte, die sie sich innerhalb der letzten 10 Jahre aufgebaut habe, und im Internet. Der Leistungsumfang sowie die Honorierung der Leistungen werde mit dem Auftraggeber verhandelt. Eine Betriebshaftpflichtversicherung bestehe seit einigen Jahren. Bei einigen Aufträgen in der Vergangenheit habe sie ihren eigenen Laptop als Arbeitsgerät eingesetzt, was aber die meisten Konzerne - wie auch die Endkundin der Klägerin - nicht gestatteten. Sie erhalte von der Endkundin einen Laptop zur Verfügung gestellt, wobei dies das einzige Arbeitsmittel sei, das sie gestellt bekomme. Da ihre Tätigkeit fast immer mit Reisen zum Endkunden verbunden sei, setze sie in vielen Fällen auch ihr Auto (Betriebsvermögen) zur Reise ein. Der vereinbarte Honorarsatz beinhalte in der Regel auch die Reisenebenkosten für Hotel, Verpflegung, Flug etc. Die Wahl des Hotels bzw. Fluges liege daher in ihrer Verantwortung. Sie erhalte keine Weisungen seitens des Auftraggebers und sei weder gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers noch gegenüber den Mitarbeitern des Endkunden weisungsbefugt. Innerhalb der Projektarbeit übernehme jeder Beteiligte einen Teil der Arbeit sowie auch die Verantwortung für die termingerechte und fachlich korrekte Ausführung der Arbeit. Dabei sei eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Endkunden gegeben. Alle Arbeiten für das SAP-Modul führe sie eigenverantwortlich und ohne Weisungen seitens des Auftraggebers oder des Kunden durch. Zu ihren Tätigkeiten gehöre es, Mitarbeiter des Kunden dahingehend zu beraten, wie die Geschäftsabläufe ihres Unternehmens bestmöglich im Rahmen des Templates abgebildet werden könnten. Es gehöre weiterhin dazu, die Software so einzustellen, dass die Geschäftsprozesse auch so dargestellt werden, wie sie vereinbart seien, Beispiele im System zu erstellen und die Korrektheit gemeinsam mit dem Endkunden zu beurteilen. Weiter gehöre die Erläuterung des möglichen Funktionsumfangs gegenüber Projektmitarbeitern zu ihrer Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) legte ihre Abrechnung für den Monat Oktober 2008 vor. |
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| Mit Schreiben vom 02.03.2009 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) zur beabsichtigten Feststellung einer abhängigen Beschäftigung ab dem 11.08.2008 an. |
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| Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 16.03.2009 mit, sie habe bei den Endkunden ein Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme mit der Beigeladenen zu 1) Arbeitspakete ab, die diese ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens ausarbeite. Dabei sei die Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und frei in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung. Auch könne sie einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an sie übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheit habe üblicherweise ein Festangestellter der Klägerin nicht. Bei Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Arbeitspakete, welche die Nutzung der EDV des Kunden erforderten, würden Arbeitsmittel und Arbeitsort vom Endkunden vorgegeben. Aus Sicherheitsgründen könne das System des Kunden nicht mit eigenen Geräten gekoppelt werden. Die Beigeladene zu 1) werde nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle und würden sich aus den jeweiligen projektbezogenen Erfordernissen ergeben. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den von der Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter aktuell vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1) um eine freie Mitarbeiterin handele. Diese sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Ihr würde weder ein Dienstwagen noch ein Laptop, sonstige Hardware/Software oder ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Auch erfolge keine Übernahme der Telefonkosten für ihr Home-Office. Sie nehme nicht an betrieblichen Veranstaltungen teil und erhalte keine Vergütung im Krankheitsfall. Eine Urlaubsregelung sei nicht getroffen worden. Die einzig fixe Größe sei der vereinbarte Tagessatz. Bei höherem zeitlichen Aufwand als für das jeweilige Arbeitspaket veranschlagt, trage die Beigeladene zu 1) das Risiko, dass Mehraufwendungen nicht vergütet würden. Im Gegenzug komme ihr zugute, falls sie einen geringeren zeitlichen Aufwand benötige. Hätte sie, die Klägerin, für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre die Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht. Das unternehmerische Risiko und auch die Chance, einen besser dotierten Auftrag zu finden, liege bei der Beigeladenen zu 1). Das Projekt in welchem die Beigeladene zu 1) tätig gewesen sei, habe am 31.01.2009 geendet. |
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| Mit Bescheiden vom 31.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Bereich Beratungs- und Dienstleistungen bei der Klägerin vom 11.08.2008 bis zum 12.12.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Die Tätigkeit sei überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt worden. Die Beigeladene zu 1) habe bei ihrer Tätigkeit der Projektleitung unterstanden, die mit ihr die Arbeitspakete abgestimmt habe. Im Außenverhältnis sei die Beigeladene zu 1) nicht als selbständige Unternehmerin sondern als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten. Es sei eine feste, nicht an einen erkennbaren Arbeitserfolg geknüpfte Vergütung vereinbart worden. Es sei eine Eingliederung in die betrieblichen Abläufe der Klägerin erfolgt. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung. |
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| Gegen den Bescheid legten die Klägerin am 09.04.2009 und die Beigeladene zu 1) am 30.04.2009 Widerspruch bei der Beklagten ein. Die Klägerin führte zur Begründung unter anderem aus, dass in dem Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin eine Kalkulation und Preisgestaltung stattgefunden habe. Auch den Stundensatz habe die Beigeladene zu 1) direkt mit der Klägerin verhandelt und vereinbart. Die Gestaltung des Zeitrahmens für die Tätigkeit sei durch die Beigeladene zu 1) erfolgt. Innerhalb des Zeitrahmens habe es keine Vorgaben für die Einteilung der Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) gegeben. Diese habe selbst nach ihrem fachlichen Ermessen über den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmt. Sie habe entschieden, wie viel Zeit sie täglich zur Erfüllung des Auftrages erbringe. Darüber hinaus sei sie frei in der Ausgestaltung ihres Arbeitspaketes gewesen. Die Funktionalität des Ergebnisses sei entscheidend gewesen. Es sei keinerlei Lösungsweg vorgegeben gewesen. Die Art der Überwachung, die Behebung von auftretenden Fehlern, die Koordination der Fehlerbehebung sowie die Dokumentation habe sie mit ihrer Erfahrung ohne übergeordnete Weisung durchgeführt. Zudem habe ein erhebliches Unternehmerrisiko für die Beigeladene zu 1) bestanden. Bei einem höheren zeitlichen Aufwand als für das jeweilige Arbeitspaket verschlagt, habe die Beigeladene zu 1) das Risiko, dass der Mehraufwand nicht vergütet werde, getragen, wohingegen ihr ein geringerer zeitlicher Aufwand zugutegekommen sei. Unabhängig von Schadensersatzansprüchen, denen die Beigeladene zu 1) im Zweifel auch ausgesetzt sei, sei das Projekt doch zeitlich begrenzt, so dass sie für Folgeaufträge selbst verantwortlich sei und das Risiko beim Ausbleiben von Aufträgen trage. Sie müsse ihre unternehmerische Tätigkeit ständig akquirieren und dafür sorgen, dass ihre unternehmerische Tätigkeit laufend am Markt wahrgenommen werde. Dem Endkunden sei bekannt gewesen, dass die Beigeladene zu 1) nicht Mitarbeiterin der Klägerin sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Endkunde bestimmte Rahmenbedingungen, insbesondere die endgültige Abstimmung über den Arbeitsort und den Ablauf, direkt mit der Beigeladenen zu 1) vereinbare. Die Abwicklung eines umfangreichen Projektes im IT-Bereich werde üblicherweise in den Räumen des Kunden erbracht. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass bestimmte Tätigkeiten irgendwo anders erbracht werden. Soweit eine Tätigkeit nicht vor Ort beim Kunden erbracht werden müsse, habe es der Beigeladenen zu 1) freigestanden, ihren Arbeitsort zu wählen. Hierfür habe sie ihr eigenes Büro. Zu den Räumlichkeiten der Klägerin habe die Beigeladene zu 1) keinen freien Zugang. Schließlich wäre auch der Verdienst weitaus niedriger gewesen, würde die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte verrichten. |
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| Mit Widerspruchsbescheiden vom 28.09.2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Die Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Sie unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw. des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelungen eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw. Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da ein Tagessatz und die Anzahl der Personentage vereinbart worden sei. Die Beigeladene zu 1) habe lediglich das arbeitnehmertypische Entgeltrisiko getragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen. Die Beigeladene zu 1 ) sei in den Betriebsablauf eines Dritten eingegliedert. Die eigenständige Ausübung der Tätigkeit begründe nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung würden überwiegen. |
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| Die Klägerin erhob am 15.10.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart. |
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| Am 13.10.2010 erließ die Beklagte weitere Bescheide gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1), mit denen sie die angefochtenen Bescheide vom 31.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.09.2009 dahingehend abänderte, dass in der von der Beigeladenen zu 1) seit dem 11.08.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Beraterin bei der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass sie nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werden. |
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| Zur Begründung ihrer Klage wiederholte und vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und wies nochmals darauf hin, dass nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass die Beigeladene zu 1) sehr wohl eigene Arbeitsmittel zur Verfügung stelle und eigene Rechner, Zugänge und ein KFZ einsetze. Dass sie ihre eigenen technischen Geräte beim Endkunden nicht habe einsetzen können, beruhe allein auf sicherheitstechnischen Aspekten und auf Gründen der Geheimhaltung der Betriebsinterna des Endkunden. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin oder des Endkunden habe gerade nicht stattgefunden. Der Endkunde sei informiert gewesen, dass die Beigeladene zu 1) selbständig tätig sei. Der Endkunde habe mit der Beigeladenen zu 1) die Rahmenbedingungen vereinbart und die endgültige Abstimmung über den Ablauf getroffen. Die Beigeladene zu 1) habe als unternehmerisches Risiko auch ein Haftungsrisiko getragen. Bei einer Schlechtleistung trage der Beschäftigte das Risiko der Kündigung. Die Klägerin hafte gegenüber dem Endkunden, habe aber die Möglichkeit entsprechende Haftungstatbestände gegenüber der Beigeladenen zu 1) geltend zu machen. Gegen dieses Risiko könne sich die Beigeladene zu 1) auch durch den Abschluss bestimmter Versicherungen absichern. Die Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beigeladene zu 1) hier einen branchentypischen besonders großen und lukrativen Auftrag von der Klägerin erhalten habe, bei dem sie keinerlei fachlichen Weisungen unterworfen gewesen sei und weder in den Betrieb der Klägerin noch in den des Endkunden eingegliedert gewesen sei. Dass die Beklagte die Vorlage der Verträge mit den Endkunden verlange, sei willkürlich. da diese nicht entscheidungsrelevant seien. Zudem sei eine Vorlage aus Gründen der Geheimhaltung von der Klägerin nicht zu verlangen. |
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| Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gab der Prokurist der Klägerin an, die Klägerin sei von der B. angefragt worden, ein Template zu entwickeln und in verschiedene Länder auszurollen. Zu diesem Zweck sei ein Team gebildet und die Beigeladene zu 1) beauftragt worden. Die Beigeladene zu 1) trug vor, sie habe in einem Team mit weiteren Freiberuflern und mit Mitarbeitern der Klägerin zusammen gearbeitet. Für das SAP-Modul CO sei sie jedoch allein zuständig gewesen. Sie habe auch mit den Usern der Endkundin in einem Team zusammengearbeitet. Da die einzelnen Module zusammengehangen hätten, habe es auch übergreifende Projektbesprechungen mit den Teams der anderen Module gegeben. Die Beziehung zur Klägerin habe in einem Vorgespräch am Telefon bestanden, in dem sie, die Beigeladene zu 1), sich angehört habe, was gesucht werde. Es habe noch weitere Telefonate zum Umfang und weiteren Einzelheiten gegeben. Nachdem sie den Auftrag angenommen und das Projekt durchgeführt habe, habe sie für sich fachlich geregelt, was noch zu tun sei. Es habe einen Projektleiter gegeben, der für die gleichzeitige Fertigstellung aller Module zu sorgen gehabt habe. Da der Go-live-Termin verschoben worden sei, sei der Vertrag nochmals bis zum 31.01.2009 verlängert worden. |
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| Mit Urteil vom 21.06.2013 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 13.10.2010 auf und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit im Bereich Beratung im Modul CO im Rahmen des SAP/R3-Rollouts vom 11.08.2008 bis 31.01.2009 selbstständig ausgeübt und keiner Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. |
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| Die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen würden, würden erheblich überwiegen, so dass das Gesamtbild der Arbeitsleistung als selbständige Tätigkeit zu bewerten sei. Die Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Diesem Merkmal komme im Falle von Diensten höherer Art und dem infolge dessen naturgemäß nur eingeschränkten Weisungsrecht das entscheidende Gewicht zu. Vorliegend habe die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt, sondern bei der Endkundin. Dass die Tätigkeit einer SAP-Beraterin nicht vollständig vom eigenen Büro ausführbar sei, ergebe sich aus der Natur der Sache. Die Beigeladene zu 1) habe die Bedürfnisse der Endkundin ermitteln müssen und eine Begleitung der Einführung der angepassten Software vornehmen müssen. Dies habe Gespräche mit den Mitarbeitern der Endkundin erfordert und Arbeiten an dem vorhandenen EDV-System der Endkundin. Ein Zugriff auf dieses System sei auch aus Sicherheitsgründen nur vor Ort möglich gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe ihre Arbeitszeit frei bestimmen können, wenn sie hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen Teams hätte Abstimmungen treffen müssen, so ergebe sich auch dies aus der Natur der Sache. Die Beigeladene zu 1) habe keinen fachlichen Weisungen der Klägerin unterlegen. Die Klägerin habe lediglich das Ziel - die Beratung im Modul CO im Rahmen des SAP-Rollouts - vorgegeben. Die Umsetzung habe jedoch alleine der Beigeladenen zu 1) in Absprache mit der Endkundin oblegen. Diese habe ohne weitere Vorgaben der Klägerin entsprechende Lösungen zur Umsetzung der SAP-Software entwickelt und bei der Endkundin eingeführt. Eine Absprache mit der Klägerin bezüglich der fachlichen Umsetzung sei nicht erfolgt. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sei auch nicht mit Diensten höherer Art zu vergleichen, bei denen der Betroffene funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilnehme, da sie als externe Expertin keine Berührungspunkte mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin habe (so auch SG Stuttgart, Urt. v. 23.04.2012 - S 26 R 4920/10 - nicht veröffentlicht). |
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| Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der scheinbar sehr unbestimmten Formulierung des Leistungsgegenstandes. Nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) sowie der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe die Leistungsbeschreibung zur Beschreibung der verlangten Tätigkeit ausgereicht. Nur weil in der Leistungsbeschreibung nicht bis ins kleinste Detail sämtliche Aufgaben spezifiziert worden seien, lasse dies nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Aufgabe, die Rolle der Beigeladenen zu 1) im Projekt und das zu erreichende Ziel nicht von vornherein zwischen den Vertragsparteien festgestanden habe. Auch die Formulierung in den „AGB für Subunternehmer“, wonach die Klägerin schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen könne und der Auftragnehmer diese, soweit realisierbar, vornehmen werde, könne nicht als Begründung für ein Weisungsrecht der Klägerin herangezogen werden Durch diese Regelung habe sich die Klägerin keine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit der Beigeladenen zu 1) vorbehalten (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2014 - L 11 KR 3007/11 -), sondern sich vielmehr die Möglichkeit offengelassen, bei unerwarteten Änderungen im Projekt - beispielsweise durch Änderungswünsche des Endkunden - eine Vertragsanpassung vornehmen zu können. Dies sei aber auch in Verträgen mit Selbstständigen nichts Ungewöhnliches, da man gerade bei Großprojekten zu Beginn in der Regel noch nicht jedes Detail kenne und auf Änderungen flexibel reagieren müsse. Insoweit würden allenfalls die Zielvereinbarungen angepasst. |
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| Die Beigeladene zu 1) habe auch ein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Maßgebliches Kriterium für das Risiko eines Selbstständigen sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss sei (BSG, Urt. v. 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R -). Die Beigeladene zu 1) habe ein eigenes Büro und halte dort eigene Arbeitsmittel vor. Sie sei nicht für die Bereitstellung ihrer Arbeit, sondern nur für die tatsächliche Ausübung ihrer Tätigkeit entlohnt worden. Zudem sei eine Vergütung nach Tagen vereinbart gewesen, so das die Beigeladene zu 1) das Risiko getragen habe, nicht jede gearbeitete Stunde vergütet zu bekommen. Sie trete zudem mit ihrer Tätigkeit auch im Internet werbend am Markt auf. Die Beigeladene zu 1) sei, wie sich aus Ziffer l.g) des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ergebe, nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern habe sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen können. Eine solche Ersatzkraft hätte die Beigeladene zu 1) selbst entlohnen müssen, was ebenfalls für ein unternehmerisches Risiko spreche. Darüber hinaus habe die Beigeladene zu 1) das Risiko, dass sie mit ihrer Arbeitsleistung ausfalle und keinen Verdienst habe, getragen. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Zahlung von Urlaubsgeld sei mit der Klägerin vertraglich nicht vereinbart gewesen. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch die Höhe der Vergütung, mit der die Beigeladene zu 1) in der Lage gewesen sei, sich privat gegen bestimmte Lebensrisiken abzusichern. |
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| Zu berücksichtigen sei ferner, dass vorliegend kein langjähriges Dauerrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden habe, sondern recht kurze projektbezogene Verträge ausgehandelt worden seien. Die Beigeladene zu 1) habe somit nicht die Sicherheit gehabt, längerfristig gebunden zu sein und regelmäßige Einkünfte zu haben. Sie habe dafür die Freiheit gehabt, sich seine Vertragspartner selbst aussuchen zu können. |
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| Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben müsse auch der Wille der Vertragsparteien, da beide in Übereinstimmung von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen seien. Ebenso sei die Beigeladene zu 1) nicht schutzbedürftig, da sie eine private Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie eine private Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Zusammenfassend erschöpfe sich die Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) darin, dass der Auftrag, welchen die Klägerin vom Endkunden erhalten habe, weitergegeben worden sei. Weitere Berührungspunkte seien nicht ersichtlich (so auch SG Stuttgart, Urt. v. 23.04.2012 - S 26 R 4920/10 - nicht veröffentlicht). Nach einer Gesamtabwägung würden deshalb die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen. |
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| Gegen das ihr am 05.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.08.2013 Berufung eingelegt. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung Angehöriger der hier maßgeblichen Berufsgruppe komme es darauf an, in welchem Maße sie in die Unternehmensstrukturen eingebunden seien und einem direkten Weisungsrecht unterliegen würden. Bei „Dreiecksverhältnissen" wie im vorliegenden Fall, in denen ein Beteiligter seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages erbringe, komme es entscheidend darauf an, ob der Beteiligte (hier die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines bestehenden Werkvertrages Teilleistungen erbringe, die vertraglich soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne oder aber die vereinbarten Tätigkeiten ihrerseits vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt bzw. abgrenzbar seien. Die Beklagte verwies hierzu auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2012 (- L 11 KR 3007/11 -). |
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| Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin sei der Vertrag vom 07.08.2008 sowie die darin in Bezug genommenen AGB für Subunternehmer der Klägerin gewesen. Es werde bestritten, dass die Beigeladene zu 1) allein aufgrund der in der Beauftragung angeführten Leistungsbeschreibung gewusst habe, welche Aufgaben im Einzelnen von ihr beim Endkunden über die gesamte Projektdauer erwartet worden seien. Es fehle insoweit an einer hinreichenden (vertraglichen) Präzisierung der Teilleistungen, um diese als Werk klar abgrenzen zu können. Der Projektleiter der Klägerin stimme mit der Beigeladenen zu 1) Arbeitspakete ab, die diese ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens ausarbeite. Das Sozialgericht gestehe in diesem Zusammenhang zwar zu, dass der Leistungsgegenstand sehr unbestimmt gefasst sei, habe sich aber ausdrücklich nicht der o.g. Entscheidung des LSG Baden-Württemberg angeschlossen, sondern vertrete die Auffassung, dass es zur Leistungserbringung keiner weiteren Konkretisierung bedurft habe. Das Sozialgericht meine offenbar, dass die Erteilung der verschiedenen Arbeitspakete keine Konkretisierung des Leistungsgegenstandes beinhalten würde. Dem könne nicht gefolgt werden.Entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts enthalte bereits die Regelung in Abschn. 2.3 der AGB für Subunternehmer, nach der die Klägerin (jederzeit) Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen könne, Weisungsrechte der Klägerin. |
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| Entgegen der vom Sozialgericht vertreten Auffassung liege hier auch eine Einbindung in die Betriebsorganisation der Klägerin vor. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe die Klägerin ein Gesamtprojekt beim Endkunden. Die Verantwortung der Projektkoordination obliege dem Projektleiter der Klägerin. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Wenn nun die Beigeladene zu 1) ihrerseits Teilleistungen im Rahmen dieses Projekts beim Endkunden erbringe, sei die Feststellung des Sozialgerichts, die Beigeladene zu 1) habe keine Berührungspunkte mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin, nicht nachvollziehbar. Aufgrund der hier vereinbarten Vergütungsstruktur sei auch keinerlei rechtlich relevantes Unternehmerrisiko zu erkennen, was das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 25.04.2012 (- B 12 KR 24/10 -) bestätigt habe. |
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| das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und überzeugend. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass die Leistungsbeschreibung einer Konkretisierung durch Weisungen bedürfe. Aufgrund der Leistungsbeschreibung hätten alle Beteiligten gewusst, was zu tun gewesen sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne die Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Sobald eine mehrseitige präzise Leistungsbeschreibung möglich wäre, brauche man keine Beratung mehr. Außerdem habe eine weitere Konkretisierung des Vertragsgegenstandes bereits in den Vorgesprächen stattgefunden. Zudem habe die Beklagte die branchenspezifischen Besonderheiten im IT-Bereich nicht berücksichtigt, für den komplexe Aufträge gerade typisch seien. Die Beigeladene zu 1) trage auch ein Unternehmerrisiko, da er Haftungsansprüchen ausgesetzt sein könne, die sein Honorar deutlich übersteigen könnten. Damit habe er seine Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Unabhängig davon trage die Beigeladene zu 1) auch das Insolvenzrisiko ihres Auftraggebers. Das Sozialgericht habe zutreffend auch in weiteren Parallelfällen entschieden, dass - entgegen der Auffassung des LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 14.02.2012 - L 11 KR 3007/11 - die Konkretisierung des Vertragsgegenstandes nicht durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Betrieb erfolgen müsse, wenn der Inhalt des Auftrags bereits in Vorbesprechungen ausführlich vorgestellt worden sei. Bei der genannten Entscheidung des LSG dürfte es sich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt haben. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen. |
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