Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 834/04

published on 09.12.2004 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2004 - L 5 AL 834/04
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994.
Der 1953 geborene Kläger, Diplombetriebswirt (FH), war nach Abschluss seines Studiums vom 1. Juli 1989 bis 31. Dezember 1992 und vom 1. Januar bis 31. März 1993 (vornehmlich) als Sachbearbeiter in der Steuerberatung und vom 1. April bis 30. Juni 1993 als kaufmännischer Leiter (Bruttogehalt bis 31. Dezember 1992: 5000 DM, bis 31. März 1993: 6250 DM, bis 30. Juni 1993: 7000 DM) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Juli 1993 meldete er sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihm bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. Juni 1994 gezahlt wurde (Anspruchsdauer 312 Tage, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, wöchentlicher Leistungssatz 711,60 DM, Bemessungsentgelt 1620 DM wöchentlich, Leistungstabelle 1993, Leistungssatz 68 v.H.; Änderung ab 1. Januar 1994: wöchentlicher Leistungssatz 686,40 DM, Leistungstabelle 1994, Leistungssatz 67 v.H.).
Am 10. Juni 1994 beantragte der Kläger Arbeitslosenhilfe. Dabei gab er an, über Vermögen (u.a. Bankguthaben) verfügten er und seine Ehegattin nicht (S. 2 Nr. 8 des Arbeitslosenhilfeantrags Verwaltungsakte S. 15). Die gleichen Angaben machte er im Fortzahlungsantrag vom 12. Juni 1995. Am 04. März 1996 teilte der Kläger mit, er sei ab 1. Juli 1996 selbstständig erwerbstätig. Am 27. Dezember 1996 meldete er sich zum 1. Januar 1997 erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe.
Arbeitslosenhilfe wurde dem Kläger durch Bescheid vom 24. Juni 1994 ab 30. Juni 1994 wie folgt bewilligt: Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, wöchentlicher Leistungssatz 584,40 DM, täglicher Leistungssatz 97,40 DM, Bemessungsentgelt 1620 DM, Leistungstabelle 1994, Leistungssatz 57 v.H. (Änderung ab 1. Juli 1994: wöchentlicher Leistungssatz 600,60 DM, täglicher Leistungssatz 100,10 DM, Bemessungsentgelt 1670 DM; Bescheid vom 13. Juli 1994). Arbeitslosenhilfe in dieser Höhe bezog der Kläger bis 31. Dezember 1994.
Unter dem 9. Juni 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach ihren Unterlagen seien für ihn und seine Ehefrau insgesamt drei Freistellungsaufträge erteilt worden. Daraufhin gab der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 1998 an, bei der D.Bank und bei der Kreissparkasse gebe es Guthaben von 14,61 DM bzw. 10,19 DM; das sei vergessen worden. Die ursprünglich erteilten Freistellungsaufträge hätten sich automatisch verlängert. Das Sparguthaben bei der D.Bank habe sich von 1994 bis zur Auflösung nur um Pfennigbeträge verändert. Sparguthaben bei der D.Bank (Sparbuch Nrn. und) mit Habensaldo am 14. Oktober 1994 von 45.385,40 DM bzw. 12.000 DM hätten er und seine Ehefrau im Jahr 1993 zur Tilgung gemeinsamer Schulden an J. S. übertragen. Da er deshalb materiell-rechtlich nicht Inhaber dieser Guthaben gewesen sei, hätten sie bei der Bedürftigkeitsprüfung auch nicht berücksichtigt werden müssen.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juli 1998 ergänzend mit, J. S. sei sein Bruder. Er habe den Lebensunterhalt seiner Familie während der Hochschulausbildung von 1983 bis 1988 teilweise durch die Aufnahme eines Darlehens bei seinem Bruder finanziert. Dabei seien Schulden in Höhe von insgesamt 72.800 DM aufgelaufen (1983: 9400 DM, 1984: 14.200 DM, 1985: 12.100 DM, 1986: 12.300 DM, 1987: 10.600 DM, 1988: 14.200 DM). Das Schreiben endet wie folgt: „Bestätigung des Darlehens und der ausgezahlten Beträge (Unterschrift) J. S.".
Ohne vorherige Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 den Bescheid vom 20. Juni 1994 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 gemäß § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf und verlangte die Erstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe in Höhe von 15.012,30 DM (§ 50 Abs. 1 SGB X). Außerdem gab sie dem Kläger auf, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 4.295,70 DM zurückzuzahlen, insgesamt seien daher 19.308,-- DM zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe über Vermögen von 57.410,20 DM verfügt, das nach Abzug eines Freibetrages von 16.000 DM in Höhe von 41.410,20 DM zu berücksichtigen gewesen sei. Deshalb sei er für 25 Wochen nicht bedürftig gewesen (Vermögen von 41.410,20 DM / für die Höhe der Arbeitslosenhilfe maßgebliches Arbeitsentgelt von 1620 DM = 25 Wochen).
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, als er im Jahr 1994 Arbeitslosenhilfe beantragt habe, hätten weder er noch seine Ehefrau über Vermögen verfügt. Während seines Studiums von 1983 bis 1988 habe er von seinem Bruder insgesamt 72.800 DM als Darlehen erhalten. Am 1. Juli 1988 sei hierfür ein Zinssatz von 4% vereinbart worden. Da er in der Folgezeit keine Tilgungsleistungen erbracht habe, hätten er und seine Ehefrau ihre Sparguthaben bei der D.Bank B. in Höhe von 60.000 DM bzw. 25.380 DM (insgesamt 85.380 DM) am 5. Juli 1993 auf seinen Bruder übertragen. Das entspreche der Darlehenssumme zuzüglich der vereinbarten Verzinsung von 4%. Mit der Abtretung der Sparguthaben sei das Vermögen auf seinen Bruder übergegangen und deshalb bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr zu berücksichtigen.
Auf Nachfrage der Beklagten führte der Kläger unter dem 5. März 1999 ergänzend aus, die Sparguthaben seien am 5. Juli 1993 an seinen Bruder abgetreten worden, ohne die Abtretung gegenüber der D.Bank offen zu legen. Die Sparguthaben seien auf seinen Namen bzw. den Namen seiner Ehefrau weitergeführt worden.
10 
Der Kläger legte hierzu ein von ihm und seinem Bruder unterzeichnetes Schreiben vom 23. Dezember 1988 sowie eine mit Datum vom 5. Juli 1993 unterzeichnete Vereinbarung zwischen J. und D. S. bzw. J. S. vor (vgl. Bl. 131/132 Verwaltungsakte). Im Schreiben vom 23. Dezember 1988 heißt es:
11 
„Vereinbarung zwischen D. S., B., und J. S., F.,: Hiermit bestätige ich, von meinem Bruder J. S. in der Zeit von 1983 bis 1988 zur Finanzierung meines Studiums einen Geldbetrag in Höhe von 72.800 DM darlehensweise erhalten zu haben. Dieser Betrag ist ab sofort mit 4% per anno zu verzinsen. Das Darlehen inklusive Zinsen wird zum 30.6.1993 zur Rückzahlung fällig."
12 
Die Vereinbarung vom 5. Juli 1993 hat folgenden Wortlaut:
13 
„Zur Tilgung des von Herrn J. S. an Herrn D. S. gewährten Darlehens ausweislich der Vereinbarung vom 23.12.1988 schließen die Parteien folgende Vereinbarung: Hiermit treten wir, J. und D. S., unsere beiden Sparbuchguthaben bei der D.Bank B. (Sparbuch Nr. und) mit einem Habensaldo von 60.000 bzw. 25.380 DM an Herrn J. S. ab. Die beiden genannten Sparbücher werden an Herrn J. S. übergeben."
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, die Angaben des Klägers seien unglaubhaft. Eine Abtretung der Sparbücher an seinen Bruder wäre für diesen nur dann sinnvoll gewesen, wenn die Abtretung auch im Verhältnis zur Bank vollzogen worden wäre. Andernfalls wären der Kläger und seine Ehefrau weiterhin berechtigt gewesen, Geldbeträge abzuheben. Die Forderungen des Bruders hätten so nicht gesichert werden können.
15 
Am 13. April 1999 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Er trug ergänzend vor, die Rechtsinhaberschaft eines Sparguthabens könne auch durch stille Abtretung geändert werden. Eine Anzeige gegenüber der Bank sei rechtlich nicht notwendig. Diese betreffe nur die Frage, ob die Bank mit befreiender Wirkung leisten könne. Aus welchen Mitteln das Guthaben angespart worden sei, spiele keine Rolle; er sei auch nicht verpflichtet offen zu legen, wie sich das Sparguthaben entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass zwischen der Abtretung und dem 10. April 1994 Gelder abgehoben worden seien. Das sei aber jeweils im Einverständnis mit seinem Bruder, dem Zessionar, geschehen. Die Rechtsprechung zur verdeckten Treuhänderschaft finde vorliegend keine Anwendung. Es habe zwischen ihm und dem Zeugen J. S. zu keiner Zeit ein verdecktes Treuhandverhältnis vorgelegen. Die Sparbücher seien von ihm an den Zeugen S. abgetreten und gleichzeitig seien diesem die Sparbücher ausgehändigt worden.
16 
Die Beklagte trug vor, der Kläger hätte das Guthaben mit Sicherheit nicht von seinem Verdienst nach Beendigung des Studiums ansparen können. Außerdem habe seine Ehefrau seit 1. August 1986 als Krankenschwester gearbeitet, was die finanzielle Lage der Familie mit zwei Kindern soweit hätte verbessern müssen, dass es nicht notwendig gewesen wäre, beim Bruder ein Darlehen in der behaupteten Höhe aufzunehmen.
17 
Das Sozialgericht vernahm den Bruder des Klägers als Zeugen; wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 18. Januar 2001 (Sozialgerichtsakte S. 35 ff.) Bezug genommen.
18 
Nachdem die Beteiligten zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hatten, wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 28. November 2003 ab. Zur Begründung nahm es Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führte aus, es könne offen bleiben, ob man vorliegend die Rechtsgrundsätze zur so genannten verdeckten Treuhand anwenden könne. Dafür spreche, dass die sich aus dem objektiven Schein der Urkunde (des Sparbuchs) ergebende Rechtsinhaberschaft nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprochen habe. Zudem sei die stille Zession nicht konsequent durchgeführt worden, weil der Kläger und seine Ehefrau für die Sparbücher Freistellungsaufträge erteilt und aufrechterhalten hätten, obwohl sie nunmehr behaupteten, weder Inhaber des Vermögens noch des Zinsertrags gewesen zu sein. Jedenfalls widersprächen die Behauptungen des Klägers und seines Bruders jeder Lebenserfahrung und seien insgesamt nicht glaubhaft. Die vorgelegten Vereinbarungen über die Darlehensverbindlichkeit und ihre Verzinsung seien nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger habe nach abgeschlossenem Studium und Eintritt in das Arbeitsleben für zwei, später vier, Kinder sorgen müssen und die angebliche Darlehensschuld dennoch nicht seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen getilgt, um so auch die Zinsbelastung zu vermindern. Vielmehr wolle man auf einem Sparbuch angespart haben, um das behauptete Darlehen sodann in einem Betrag zurückzuzahlen. Der Zeuge, der Bruder des Klägers, habe außerdem - abweichend von der vorgelegten Vereinbarung - einen Zinssatz von 3,5% behauptet. Unerfindlich sei auch, weshalb der Kläger das angesparte Geld auf mehrere eigene Sparbücher und nicht auf ein Konto seines Bruders oder (von vornherein) auf ein Treuhandkonto eingezahlt habe. Es falle zudem auf, dass die Rückzahlungsverpflichtung gerade dann eingetreten sein solle, als sich der Kläger habe arbeitslos melden müssen. Schließlich wolle der Zeuge, als er Ende 1996 Geld für den Ausbau seines Dachgeschosses benötigt habe, den Kläger gebeten haben, das Geld von den Sparbüchern abzuheben, obwohl er dazu nach Maßgabe der behaupteten Abtretungserklärung vom 5. Juli 1993 eigentlich selbst berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe deshalb zu Recht angenommen, dass die Sparguthaben in Wahrheit dem Kläger gehört hätten und ihm deshalb Arbeitslosenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht zugestanden habe. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Januar 2004 zugestellt.
19 
Am 26. Februar 2004 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Vorliegen einer stillen Zession sei unstreitig. Das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, diese sei mit der so genannten verdeckten Treuhand gleichzusetzen. Ein Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder habe es nicht gegeben, weil sein Bruder im Besitz der Sparbücher gewesen sei. Soweit er nach der Abtretung des Sparguthabens noch Geld abgehoben habe, sei das jeweils mit seinem Bruder abgesprochen gewesen. Im Übrigen sei sein Vorbringen entgegen der Auffassung des Sozialgerichts glaubhaft.
20 
Der Kläger beantragt,
21 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. November 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 1999 aufzuheben.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesichts eines Rückforderungsbetrags von 19.308,-- DM auch ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
26 
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 beruht auf § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III sowie § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III. Danach sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, wie zu Unrecht ergangene Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe, (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, ohne dass der Beklagten Ermessen zustünde, soweit sie auf Angaben beruhen, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten, soweit der ihnen zu Grunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs. 1 SGB X). Außerdem sind die von der Beklagten für den Leistungsbezieher gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (seit 1. Januar 1998: § 335 Abs. 1 SGB III bzw. zuvor § 157 Abs. 3a AFG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
27 
Der zurückgenommene Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1994 war insoweit von Anfang an rechtswidrig, als dem Kläger darin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 bewilligt worden war. Denn für diese Zeit standen dem Kläger Leistungen nicht zu.
28 
Maßgeblich für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sind die während des Aufhebungszeitraums geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV). Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AFG (i. d. F. des Art. 1 Nr. 33 des 7. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl I S. 2484) können Arbeitslose Arbeitslosenhilfe nur dann beanspruchen, wenn sie bedürftig sind. Gem. § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV (i. d. F. der Verordnung vom 7. August 1974, BGBl I S. 1929). Danach ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, (hier) jeweils 8.000 Deutsche Mark übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 AlhiV).
29 
Die Sparguthaben, die - wie hier - allein der gesetzlichen Kündigungsfrist unterliegen (vgl. Bl. 17 SG-Akte), sind im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er wendet sich auch nicht gegen die Berechnungen der Beklagten, die insoweit Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Sie hat ausgehend von den Angaben des Klägers von dem unwidersprochen für den 30. Juni 1994 angenommenen Guthabenbetrag (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung BSG SozR 3-4220 Nr. 6) von insgesamt 57.410,20 DM (14,61 DM + 10,19 DM +45.385,40 DM + 12.000 DM) zu Recht einen Freibetrag von 16.000 DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV: 2 x 8000 DM) abgezogen und das danach verwertbare Vermögen von 41.410,20 DM durch das maßgebliche Arbeitsentgelt von 1620 DM geteilt. Daraus ergibt sich die Zeit fehlender Bedürftigkeit von 25 Wochen. Dies entspricht der Zeit vom Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung am 30. Juni 1994 bis zum 21. Dezember 1994.
30 
Der Kläger meint indessen, die Beklagte hätte die Sparguthaben (also die entsprechenden Ansprüche gegenüber der Bank) von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil sie in Wahrheit nicht ihm, sondern seinem Bruder zugestanden hätten. Das trifft jedoch nicht zu.
31 
Die Sparkonten waren (unstreitig) auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau eröffnet worden. Diese waren Partner der Darlehensverträge mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen; ihnen stand das Geld auf den Sparkonten rechtlich zu. Die Sparkonten wurden in der Folgezeit auch weiterhin ausschließlich auf die Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführt. Weder bei der Kontoeröffnung noch später, etwa bei der Abhebung von Geldbeträgen, ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Kontoinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert hätte. Die Sparkonten sind auch in den Unterlagen der Bank nicht als Treuhandkonten, auf denen Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet würden, gekennzeichnet. Auch das ist unter den Beteiligten nicht streitig. Danach ist es aber schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, die Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. der Berücksichtigung von Vermögen nach § 137 Abs. 2 AFG anderen Personen als dem Kläger und seiner Ehefrau, hier namentlich dem Bruder des Klägers, zuzuordnen.
32 
Ob die vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Klägers getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggfs betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Arbeitslosenhilfe trotz Sparguthaben zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen.
33 
Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Vereinbarung einer verdeckten (uneigennützigen) Vollrechtstreuhand (Verwaltungstreuhand) zwischen dem Arbeitslosen und einem Dritten nicht bewirken kann, dass auf den Namen des Arbeitslosen eröffnete Sparkonten bzw. die darauf verbuchten Guthaben bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als Vermögen des Dritten und nicht als Vermögen des Arbeitslosen behandelt werden und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 AFG - jetzt nach § 193 Abs. 2 SGB III - in Verbindung mit den Regelungen der Arbeitslosenhilfeverordnung unberücksichtigt bleiben. Inhaberschaft bzw. Rechtscharakter eines Bankkontos bestimmen sich, unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, nämlich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Willen ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln.
34 
Dabei kommt es nach Ansicht des Senats ausschlaggebend nicht auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Konkurs- und Insolvenzrecht oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen (darauf maßgeblich abstellend aber Hessisches LSG, Urt. v. vom 9. Mai 2001, - L 6 AL 432/00 -; vgl. demgegenüber jedoch BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622, wonach für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich sei). Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung staatlicher Sozialleistungen und nicht um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es nicht angehen kann, den Leistungsträger in gleichem Maße wie einen Gläubiger auf die Hinnahme im Einzelfall undurchschaubarer Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, aaO). Der Senat folgt deshalb der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daher auch bei der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger daran festhalten lassen muss (so Hessisches LSG, aaO; LSG Saarland, Urt. v. 4. November 2003, - L 6 AL 13/01 -; LSG Brandenburg, Urt. v. 27. Juni 2003, L 10 AL 4/02-) und das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden ist, der das verdeckte Treuhandverhältnis dadurch ermöglicht, dass er absichtlich nicht nach außen hin in Erscheinung tritt und daraus auch die Vorteile zieht (Hess LSG, aaO sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Januar 2002, - L 12 AL 40/01 - und Urt. v. 20. März 2002, - L 1 AL 85/01).
35 
Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für solche Fallgestaltungen, in denen der Arbeitslose geltend macht, er sei zwar Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderung gegenüber der Bank, bei dem auf seinem Konto verbuchten Guthaben handele es sich aber um Gelder dritter Personen, mit denen er im (Innen-)Verhältnis eine Treuhandabrede getroffen habe, etwa über die Verwaltung dieser Gelder, und denen er das Guthaben deshalb herausgeben müsse. Vielmehr kann der Arbeitslose die Berücksichtigung von Guthaben auf einem Bankkonto, das auf seinen Namen errichtet wurde und geführt wird, auch dadurch nicht verhindern, dass er den Darlehensanspruch gegen die Bank an einen Dritten abtritt (§ 398 BGB), nach außen aber weder die Abtretung offen legt noch kenntlich macht, dass auf dem weiterhin auf seinen Namen geführten Bankkonto fremdes Geld verbucht ist und ggf. treuhänderisch verwaltet wird. Auch dann muss er sich für die Bedürftigkeitsprüfung an dem von ihm geschaffenen Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen.
36 
Nach Maßgabe dessen sind die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Bruder vorliegend rechtlich ohne Bedeutung. Sie können nicht bewirken, dass die Sparguthaben in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG aus dem Vermögen des Klägers ausscheiden. Anderes gälte nur dann, wenn über die Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen dem Kläger, seinem Bruder und seiner Ehefrau hinaus für den Rechtsverkehr offenkundig gemacht worden wäre, dass das auf den Sparkonten verbuchte Guthaben künftig nicht mehr den ursprünglichen Kontoinhabern, sondern einem Dritten (als Treugeber), hier dem Bruder des Klägers zustehen und dieser Partner des Darlehensvertrags mit der Bank sein solle. Dazu hätte es etwa genügt, der Bank als Schuldnerin der Darlehensforderung die Forderungsabtretung anzuzeigen und damit den (künftigen) Charakter des Sparkontos (letztendlich) als Treuhandkonto des Klägers zur Verwahrung fremder Gelder offen zu legen. Der Kläger hat das nicht getan, sondern im Gegenteil den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft nicht nur aufrecht erhalten, sondern nach außen hin sogar noch bekräftigt, indem er bzw. seine Ehefrau Freistellungsaufträge für die auf ihre Namen geführten Sparkonten erteilt und im eigenen Namen Geldbeträge abgehoben haben.
37 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sind erfüllt. Denn die rechtswidrige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 beruhte darauf, dass der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, als er die Sparkonten bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe nicht mitteilte. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und deshalb dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei sind die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Kläger wurde im Antrag auf Arbeitslosenhilfe ausdrücklich und unmissverständlich (auch) nach eigenen Bankguthaben bzw. Bankguthaben seiner Ehegattin gefragt. Diese Fragen (unter Nr. 8 auf Seite 3 des Antragsformulars -Verwaltungsakte S. 15) hat er verneint und die auf seinen und den Namen seiner Ehegattin geführten Sparkonten nicht angegeben. Selbst wenn er mit Blick auf die Vereinbarungen mit seinem Bruder unter fehlerhafter Einschätzung der Rechtslage angenommen haben sollte, die Sparkonten gehörten nicht mehr zu seinem Vermögen, hätte er sie bei einfacher und naheliegender Überlegung dennoch angeben müssen, damit die Beklagte die maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hätte klären können. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig.
38 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat es die Beklagte zwar versäumt, den Kläger vor Erlass des Bescheids vom 10. Dezember 1998 gem. § 24 SGB X anzuhören. Dieser Mangel ist jedoch im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Im Bescheid vom 10. Dezember 1998 wurden dem Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere zur Berücksichtigung der Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung, so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen auch sachgerecht äußern konnte (vgl. näher von Wulffen, SGB X, § 41 Rdnr. 7). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch Bescheid vom 10. Dezember 1998 und damit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigenden Tatsachen (teilweise) zurückgenommen, nachdem sie von den Sparkonten erst im Lauf des Jahres 1998 (zunächst durch das Schreiben des Klägers vom 25. Juni 1998) erfahren hatte.
39 
Nach der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 20. Juni 1994 ist der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die ihm für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 gezahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Außerdem muss er gem. § 335 Abs. 1 SGB III die von der Beklagten getragenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzahlen. Die Höhe der Erstattungsbeträge wurde von der Beklagten zutreffend errechnet. Der Senat nimmt hierfür auf Bl. 105 der Verwaltungsakten Bezug.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes und der mittlerweile geänderten Arbeitslosenhilfeverordnung außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen stellen sich aber auch unter Anwendung des derzeit geltenden Rechts bei der in § 193 SGB III vorgesehenen Bedürftigkeitsprüfung und werden sich zukünftig bei der Anwendung von § 12 SGB II stellen. Durch die zum Urteil des Hessischen LSG vom 9. Mai 2001 (aaO) ergangene Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2001 (- B 11 AL 50/01 R -) sind die Rechtsfragen nicht geklärt worden, weil die Revision mangels ausreichender Revisionsbegründung als unzulässig verworfen wurde.

Gründe

 
25 
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angesichts eines Rückforderungsbetrags von 19.308,-- DM auch ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
26 
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 1998 beruht auf § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III sowie § 50 Abs. 1 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III. Danach sind rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, wie zu Unrecht ergangene Bewilligungsbescheide über Arbeitslosenhilfe, (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, ohne dass der Beklagten Ermessen zustünde, soweit sie auf Angaben beruhen, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten, soweit der ihnen zu Grunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (§ 50 Abs. 1 SGB X). Außerdem sind die von der Beklagten für den Leistungsbezieher gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (seit 1. Januar 1998: § 335 Abs. 1 SGB III bzw. zuvor § 157 Abs. 3a AFG). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.
27 
Der zurückgenommene Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1994 war insoweit von Anfang an rechtswidrig, als dem Kläger darin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 bewilligt worden war. Denn für diese Zeit standen dem Kläger Leistungen nicht zu.
28 
Maßgeblich für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sind die während des Aufhebungszeitraums geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV). Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AFG (i. d. F. des Art. 1 Nr. 33 des 7. Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985, BGBl I S. 2484) können Arbeitslose Arbeitslosenhilfe nur dann beanspruchen, wenn sie bedürftig sind. Gem. § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose nicht bedürftig i. S. des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV (i. d. F. der Verordnung vom 7. August 1974, BGBl I S. 1929). Danach ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, (hier) jeweils 8.000 Deutsche Mark übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet (§ 9 AlhiV).
29 
Die Sparguthaben, die - wie hier - allein der gesetzlichen Kündigungsfrist unterliegen (vgl. Bl. 17 SG-Akte), sind im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er wendet sich auch nicht gegen die Berechnungen der Beklagten, die insoweit Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Sie hat ausgehend von den Angaben des Klägers von dem unwidersprochen für den 30. Juni 1994 angenommenen Guthabenbetrag (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung BSG SozR 3-4220 Nr. 6) von insgesamt 57.410,20 DM (14,61 DM + 10,19 DM +45.385,40 DM + 12.000 DM) zu Recht einen Freibetrag von 16.000 DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV: 2 x 8000 DM) abgezogen und das danach verwertbare Vermögen von 41.410,20 DM durch das maßgebliche Arbeitsentgelt von 1620 DM geteilt. Daraus ergibt sich die Zeit fehlender Bedürftigkeit von 25 Wochen. Dies entspricht der Zeit vom Beginn der Arbeitslosenhilfezahlung am 30. Juni 1994 bis zum 21. Dezember 1994.
30 
Der Kläger meint indessen, die Beklagte hätte die Sparguthaben (also die entsprechenden Ansprüche gegenüber der Bank) von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil sie in Wahrheit nicht ihm, sondern seinem Bruder zugestanden hätten. Das trifft jedoch nicht zu.
31 
Die Sparkonten waren (unstreitig) auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau eröffnet worden. Diese waren Partner der Darlehensverträge mit der Bank und Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderungen; ihnen stand das Geld auf den Sparkonten rechtlich zu. Die Sparkonten wurden in der Folgezeit auch weiterhin ausschließlich auf die Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführt. Weder bei der Kontoeröffnung noch später, etwa bei der Abhebung von Geldbeträgen, ist in irgendeiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sich die Kontoinhaberschaft bzw. die Person des Darlehensgläubigers geändert hätte. Die Sparkonten sind auch in den Unterlagen der Bank nicht als Treuhandkonten, auf denen Gelder Dritter durch den Kontoinhaber treuhänderisch verwaltet würden, gekennzeichnet. Auch das ist unter den Beteiligten nicht streitig. Danach ist es aber schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, die Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. der Berücksichtigung von Vermögen nach § 137 Abs. 2 AFG anderen Personen als dem Kläger und seiner Ehefrau, hier namentlich dem Bruder des Klägers, zuzuordnen.
32 
Ob die vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Klägers getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggfs betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Arbeitslosenhilfe trotz Sparguthaben zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen.
33 
Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Vereinbarung einer verdeckten (uneigennützigen) Vollrechtstreuhand (Verwaltungstreuhand) zwischen dem Arbeitslosen und einem Dritten nicht bewirken kann, dass auf den Namen des Arbeitslosen eröffnete Sparkonten bzw. die darauf verbuchten Guthaben bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als Vermögen des Dritten und nicht als Vermögen des Arbeitslosen behandelt werden und nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 AFG - jetzt nach § 193 Abs. 2 SGB III - in Verbindung mit den Regelungen der Arbeitslosenhilfeverordnung unberücksichtigt bleiben. Inhaberschaft bzw. Rechtscharakter eines Bankkontos bestimmen sich, unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, nämlich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Willen ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln.
34 
Dabei kommt es nach Ansicht des Senats ausschlaggebend nicht auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum Konkurs- und Insolvenzrecht oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen (darauf maßgeblich abstellend aber Hessisches LSG, Urt. v. vom 9. Mai 2001, - L 6 AL 432/00 -; vgl. demgegenüber jedoch BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, - IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622, wonach für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO die Publizität des Treuhandkontos nicht zwingend erforderlich sei). Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein auf seinen Namen lautendes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung staatlicher Sozialleistungen und nicht um eine vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es nicht angehen kann, den Leistungsträger in gleichem Maße wie einen Gläubiger auf die Hinnahme im Einzelfall undurchschaubarer Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1. Juli 1993, aaO). Der Senat folgt deshalb der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daher auch bei der Bedürftigkeitsprüfung durch den Sozialleistungsträger daran festhalten lassen muss (so Hessisches LSG, aaO; LSG Saarland, Urt. v. 4. November 2003, - L 6 AL 13/01 -; LSG Brandenburg, Urt. v. 27. Juni 2003, L 10 AL 4/02-) und das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs aus § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden ist, der das verdeckte Treuhandverhältnis dadurch ermöglicht, dass er absichtlich nicht nach außen hin in Erscheinung tritt und daraus auch die Vorteile zieht (Hess LSG, aaO sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. Januar 2002, - L 12 AL 40/01 - und Urt. v. 20. März 2002, - L 1 AL 85/01).
35 
Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für solche Fallgestaltungen, in denen der Arbeitslose geltend macht, er sei zwar Inhaber (Gläubiger) der Darlehensforderung gegenüber der Bank, bei dem auf seinem Konto verbuchten Guthaben handele es sich aber um Gelder dritter Personen, mit denen er im (Innen-)Verhältnis eine Treuhandabrede getroffen habe, etwa über die Verwaltung dieser Gelder, und denen er das Guthaben deshalb herausgeben müsse. Vielmehr kann der Arbeitslose die Berücksichtigung von Guthaben auf einem Bankkonto, das auf seinen Namen errichtet wurde und geführt wird, auch dadurch nicht verhindern, dass er den Darlehensanspruch gegen die Bank an einen Dritten abtritt (§ 398 BGB), nach außen aber weder die Abtretung offen legt noch kenntlich macht, dass auf dem weiterhin auf seinen Namen geführten Bankkonto fremdes Geld verbucht ist und ggf. treuhänderisch verwaltet wird. Auch dann muss er sich für die Bedürftigkeitsprüfung an dem von ihm geschaffenen Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft festhalten lassen.
36 
Nach Maßgabe dessen sind die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Bruder vorliegend rechtlich ohne Bedeutung. Sie können nicht bewirken, dass die Sparguthaben in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG aus dem Vermögen des Klägers ausscheiden. Anderes gälte nur dann, wenn über die Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen dem Kläger, seinem Bruder und seiner Ehefrau hinaus für den Rechtsverkehr offenkundig gemacht worden wäre, dass das auf den Sparkonten verbuchte Guthaben künftig nicht mehr den ursprünglichen Kontoinhabern, sondern einem Dritten (als Treugeber), hier dem Bruder des Klägers zustehen und dieser Partner des Darlehensvertrags mit der Bank sein solle. Dazu hätte es etwa genügt, der Bank als Schuldnerin der Darlehensforderung die Forderungsabtretung anzuzeigen und damit den (künftigen) Charakter des Sparkontos (letztendlich) als Treuhandkonto des Klägers zur Verwahrung fremder Gelder offen zu legen. Der Kläger hat das nicht getan, sondern im Gegenteil den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft nicht nur aufrecht erhalten, sondern nach außen hin sogar noch bekräftigt, indem er bzw. seine Ehefrau Freistellungsaufträge für die auf ihre Namen geführten Sparkonten erteilt und im eigenen Namen Geldbeträge abgehoben haben.
37 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X sind erfüllt. Denn die rechtswidrige Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 beruhte darauf, dass der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat, als er die Sparkonten bei der Beantragung von Arbeitslosenhilfe nicht mitteilte. Grobe Fahrlässigkeit liegt dabei nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 zweiter Halbsatz SGB X vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und deshalb dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei sind die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Kläger wurde im Antrag auf Arbeitslosenhilfe ausdrücklich und unmissverständlich (auch) nach eigenen Bankguthaben bzw. Bankguthaben seiner Ehegattin gefragt. Diese Fragen (unter Nr. 8 auf Seite 3 des Antragsformulars -Verwaltungsakte S. 15) hat er verneint und die auf seinen und den Namen seiner Ehegattin geführten Sparkonten nicht angegeben. Selbst wenn er mit Blick auf die Vereinbarungen mit seinem Bruder unter fehlerhafter Einschätzung der Rechtslage angenommen haben sollte, die Sparkonten gehörten nicht mehr zu seinem Vermögen, hätte er sie bei einfacher und naheliegender Überlegung dennoch angeben müssen, damit die Beklagte die maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung hätte klären können. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig.
38 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat es die Beklagte zwar versäumt, den Kläger vor Erlass des Bescheids vom 10. Dezember 1998 gem. § 24 SGB X anzuhören. Dieser Mangel ist jedoch im Widerspruchsverfahren gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Im Bescheid vom 10. Dezember 1998 wurden dem Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere zur Berücksichtigung der Sparguthaben bei der Bedürftigkeitsprüfung, so unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen auch sachgerecht äußern konnte (vgl. näher von Wulffen, SGB X, § 41 Rdnr. 7). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe durch Bescheid vom 10. Dezember 1998 und damit innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigenden Tatsachen (teilweise) zurückgenommen, nachdem sie von den Sparkonten erst im Lauf des Jahres 1998 (zunächst durch das Schreiben des Klägers vom 25. Juni 1998) erfahren hatte.
39 
Nach der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 20. Juni 1994 ist der Kläger gem. § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die ihm für die Zeit vom 30. Juni bis 21. Dezember 1994 gezahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten. Außerdem muss er gem. § 335 Abs. 1 SGB III die von der Beklagten getragenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zurückzahlen. Die Höhe der Erstattungsbeträge wurde von der Beklagten zutreffend errechnet. Der Senat nimmt hierfür auf Bl. 105 der Verwaltungsakten Bezug.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
41 
Die Revision wird gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes und der mittlerweile geänderten Arbeitslosenhilfeverordnung außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen stellen sich aber auch unter Anwendung des derzeit geltenden Rechts bei der in § 193 SGB III vorgesehenen Bedürftigkeitsprüfung und werden sich zukünftig bei der Anwendung von § 12 SGB II stellen. Durch die zum Urteil des Hessischen LSG vom 9. Mai 2001 (aaO) ergangene Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2001 (- B 11 AL 50/01 R -) sind die Rechtsfragen nicht geklärt worden, weil die Revision mangels ausreichender Revisionsbegründung als unzulässig verworfen wurde.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

16 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04.11.2003 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abge
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24.02.2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1..
published on 24.02.2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen..
published on 10.02.2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen..
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

III. Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückzunehmen, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückzufordern sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu verlangen.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger war zuletzt von April 1987 bis März 1994 als Schichtleiter bei der St.fabrik beschäftigt. Ab dem 01. April 1994 hatte er zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und ab dem 01. März 1995 wegen einer Umschulung zum Industriekaufmann Unterhaltsgeld bezogen. Nach Abschluss der Maßnahme am 30. November 1996 wurde ihm wiederum Alg bis zur Erschöpfung dieses Anspruch am 29. Oktober 1997 bewilligt.

Mit einem am 18. September 1997 bei der Arbeitsamt-Dienststelle eingegangenen Formblatt beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antragsvordruck verneinte er die Frage nach Vermögen ebenso wie die Fragen, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt und ob Bausparverträge abgeschlossen seien. In diesem Formblatt findet sich unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:

"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet; Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen."

Das Arbeitsamt N. bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alhi ab dem 30. Oktober 1997 ohne Berücksichtigung von Vermögen. Bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 325,20 DM. Mit Bescheid vom 09. Januar 1998 wurde der Leistungssatz mit Wirkung vom 01. Januar 1998 auf 327,11 DM erhöht.

Im Fortzahlungsantrag vom 04. September 1998 verneinte der Kläger ebenfalls das Vorhandensein von Vermögen. Es wurde deshalb mit Bescheid vom 06. Oktober 1998 Alhi ab dem 30. Oktober 1998 in Höhe von wöchentlich 322,21 DM ohne Berücksichtigung von Vermögen weiterbewilligt.

Auf Grund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen wurde der Beklagten im Oktober 1998 bekannt, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Daraufhin forderte das Arbeitsamt N. den Kläger auf, unter Verwendung des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" seine Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den darauffolgenden Wochen nur zögerlich nach:

1. Nach einer Bescheinigung der Volksbank eG betrug sein Guthaben auf dem dortigen Girokonto am 30. Oktober 1997 1.449,46 DM. Am 05. November 1998 belief sich der Kontostand nur noch auf 183,76 DM; laut Mitteilung des Bankhauses wurden jedoch für das Jahr 1997 Kapitalerträge in Höhe von 759,21 DM ausgeschüttet.

2. Die Bausparkasse bestätigte, dass auf dem Bausparkonto des Klägers zum 30. Dezember 1997 ein Sparguthaben von 7.494,91 DM bestanden habe; hierzu seien Zinsen in Höhe von 224,90 DM gekommen, so dass der Gesamtabrechnungsbetrag 7.719,81 DM betragen habe. Diese Summe werde wegen der Kündigung des Bausparvertrages auf das Girokonto des Klägers überwiesen.

Der Kläger gab hierzu an, die Bausparsumme habe er zur Tilgung privater Schulden verwandt. Die Zeugin H. K. bestätigte, dass sie dem Kläger größere Geldbeträge geliehen habe; er habe das Geld in kleinen Beträgen - so wie er gekonnt habe - zurückgezahlt; er habe auch 7.000,-- DM auf einmal zurückbezahlt.

3. Zu den Zinserträgen über 759,21 DM äußerte sich der Kläger dahingehend, dass sie aus dem Vermögen seiner Mutter resultieren würden, die ihm das Geld zur Verwaltung überlassen habe. Dieses Geld sei ihm am 13. Oktober 1997 bar ausgezahlt worden; er habe es seiner Mutter übergeben, da diese aus familiären Gründen eine neue Wohnung gesucht und auch gefunden habe. Auf die Nachfrage der Beklagten, warum im Jahre 1998 gleichwohl noch Zinsen zugeflossen seien, räumte der Kläger ein, seine Mutter habe ihm ihr Barvermögen danach nochmals anvertraut. Laut Kontoauszügen wurde am 31. Oktober 1997 ein Betrag von 32.000,-- DM als Festgeld angelegt; weitere Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten am 19. März 1998 in Höhe von 3.000,-- DM und am 30. Juni 1998 in Höhe von 5.058,61 DM; am 08. Juli 1998 wurde das Festgeldkonto mit einem Saldo von 40.571,06 DM endgültig aufgelöst. Die Mutter des Klägers bestätigte schriftlich, dass es sich bei diesem Betrag um ihr eigenes Ersparnis gehandelt habe; der Kläger habe das Kapital aus familiären Gründen für sie verwaltet; als sie von seinen Schulden erfahren habe, habe sie es zurückverlangt, bevor es gepfändet werde. Der Kläger gab an, dass er die Zinseinnahmen aus dieser Festgeldanlage als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk habe behalten sollen. Er legte der Beklagten die Ablichtungen des von seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vor, wonach sie ab dem 01. März 1998 eine Wohnung mit 3 Zimmern, Küche, Bad gemietet habe.

Die Beklagte ging davon aus, dass dem Kläger am 30. Oktober 1997 folgende Guthaben zugestanden hätten:

1. das Girokonto 1.449,46 DM 2. der Bausparvertrag 7.719,81 DM 3. das Festgeld 32.000,-- DM

zusammen 41.169,27 DM.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,-- DM errechnete die Beklagte, ausgehend von einem wöchentlichen Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 990,-- DM, dass der Kläger für 33 Wochen, also vom 31. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 nicht bedürftig gewesen sei. Wegen der am 19. März 1998 erfolgten Kapitalaufstockung um 3.000,-- DM auf dem Festgeldkonto fehle es auch für weitere 3 Wochen, also bis zum 09. Juli 1998, an der Bedürftigkeit. Die zweite Kapitalaufstockung am 30. Juni 1998 um 5.058,61 DM führe außerdem zu einem erneuten Fehlen der Bedürftigkeit von 5 Wochen, also für den anschließenden Zeitraum vom 10. Juli bis 13. August 1998.

Mit Bescheid vom 29. März 1999 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 ganz zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 49.227,88 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,-- DM würden 41.227,88 DM verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung dieses Betrages durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richtet (990,--DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 41 Wochen nicht bedürftig sei und somit keinen Anspruch auf Alhi habe. Er habe die Tatsache, dass er über Vermögen verfüge, nicht bzw. nicht richtig angegeben. Daher habe er Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM bezogen, obwohl insoweit die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten; dieser Betrag sei zu erstatten. Außerdem seien die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage somit 18.406,35 DM. Dieser Betrag werde gegen den Anspruch auf Alhi in Höhe von 45,45 DM wöchentlich aufgerechnet.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt habe.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde angegeben, das nachgewiesene Vermögen gehöre nach Überzeugung der Widerspruchsstelle tatsächlich dem Kläger; die vorgelegten Bestätigungen müssten als Gefälligkeitsbescheinigungen angesehen werden. Die Bescheinigung der Zeugin K. beinhalte keine konkreten Angaben zur Höhe und Fälligkeit der angeblich geliehenen Beträge; es werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe "einmal" 7.000,-- DM zurückgezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass das Vermögen in Höhe von 32.000,-- DM plus der Aufstockungsbeträge tatsächlich der Mutter des Klägers gehört habe. Die Kontoauszüge würden nirgendwo einen Sperrvermerk oder einen Hinweis enthalten, dass der Kläger nicht in vollem Umfang über das angelegte Vermögen verfügungsberechtigt sei. Auch seien die zwischendurch ausgeführten Transaktionen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, das Vermögen gehöre der Mutter des Klägers. Es sei daher bei der Bedürftigkeitsprüfung ab dem 30. Oktober 1997 von einem Vermögen - einschließlich der Aufstockungsbeträge im März und Juni 1998 - in Höhe von 49.227,88 DM auszugehen.

Die Rücknahme der Alhi-Bewilligung sei zu Recht auch für die Vergangenheit vorgenommen worden, denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Verwaltungsakt beruhe auf seinen - des Klägers - falschen Angaben bezüglich der Höhe seines Vermögens ab dem 30. Oktober 1997. Die zu erstattenden Beträge seien fehlerfrei ermittelt worden; das gelte auch bezüglich der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt. Die mit ihm befreundete Zeugin K. habe ihm früher ein Darlehen gewährt, das für die Anschaffung eines neuen Autos bestimmt gewesen sei. Sein bisher gehaltenes Auto sei während der Umschulungsmaßnahme kaputt gegangen; er selbst sei aber dringend auf ein neues Fahrzeug angewiesen gewesen. Die Tilgung des Darlehens sei je nach seinen finanziellen Möglichkeiten erfolgt; in der Regel seien ca. 300,-- DM monatlich gezahlt worden. Nach Zuteilung des Bausparvertrages in Höhe von 7.719,81 DM habe er 7.000,-- DM an die Zeugin K. zurückgezahlt.

Soweit der Festgeldbetrag in Höhe von 32.000,-- DM sowie die weiter diesem Konto zugeflossenen Beträge in Frage ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei ausschließlich um Vermögen seiner Mutter gehandelt habe, das er für sie verwaltet habe. Angesichts der engen familiären Beziehungen habe ein gegenseitiges Vertrauen bestanden, so dass ein Sperrvermerk beim Konto nicht notwendig gewesen sei.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Frau H. K. sowie den Bruder des Klägers, J. H., als Zeugen vernommen; die Mutter des Klägers, C. H., hat die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Nach dem Tenor ist der angefochtene Bescheid vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 insoweit aufgehoben worden, als die Alhi für die Zeit nach dem 16. April 1998 aufgehoben wurde, ausgenommen vom 30. Juni bis 30. August 1998; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit bejaht, als die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 17. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und nach dem 03. August 1999 aufgehoben wurde. In den weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe wird dagegen dargelegt, dass der Kläger vom 30. Juni 1998 bis zum 03. August 1998 nicht bedürftig gewesen sei.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit bis zum 16. April 1998 hat das SG den zur Zeit der Rücknahmeentscheidung im Jahre 1999 geltenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) herangezogen. Der Kläger habe insoweit vorsätzlich unvollständige Angaben bei der Stellung des Antrages auf Alhi gemacht, als er sowohl die Freistellungsanträge als auch das ihm zustehende Vermögen verneint habe. Dabei fänden nur der Bausparvertrag und das Festgeld, nicht aber das Girokonto mit einem Stand von 1.449,49 DM Berücksichtigung. Zum einen stehe dem die Zweckbestimmung eines Girokontos entgegen, das in erster Linie dazu diene, die anfallenden Geldgeschäfte abzuwickeln; es diene aber nicht dazu, Vermögen anzusparen. Allein schon die nicht vorhandene Verzinsung stehe einem Ansparen von Vermögen entgegen. Zum anderen sei ein Guthaben auf einem Girokonto, das im Rahmen des Normalen liege, vom Begriff des Vermögens nicht zwingend erfasst. Der Kontostand des klägerischen Guthabens habe am 31. Oktober 1997 1.449,76 DM betragen; er basiere auf Überweisungen am 10. und 24. Oktober 1997 über jeweils 764,40 DM. Die nächsten Überweisungen seien erst am 07. November 1997 mit 318,50 DM und 108,40 DM erfolgt, die darauffolgende größere Zahlung erst am 26. November 1997 mit 1.355,40 DM. Im Nachhinein betrachtet, habe der Kläger gut getan, etwas Geld auf dem Girokonto zu lassen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht halte es nicht für zumutbar, einen derartigen Betrag bei der Alhi-Gewährung anzurechnen.

Nicht anzurechnen sei auch ein Betrag von 10.636,-- DM, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugestanden habe. Der Zeuge J. H. habe glaubwürdig ausgesagt, einmal 5.900,--DM, ein andermal 1.600,-- DM und dann wiederum 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger weitergeleitet zu haben. Rechne man die Zinsen aus der ersten Zahlung von 5.900,-- DM, die 1993 erfolgt sein soll, hinzu, ergebe sich bei einer Verzinsung von 3% ein Betrag von 708,-- DM, für die beiden übrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.800,-- DM ergeben sich Zinsen für zwei Jahre in Höhe von 228,-- DM. Die Summe dieser der Mutter des Klägers zustehenden Beträge ergebe 10.636,-- DM.

Dagegen habe der Kläger nicht den Nachweis führen können, dass höhere Beträge nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Seine Mutter habe in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Aussage verneint (gemeint ist wohl: verweigert). Da der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Bank gewesen sei, sei zunächst davon auszugehen, dass es sich um sein Geld gehandelt habe. Insoweit sei die Aussage des Zeugen J. H. nicht ergiebig gewesen, der nichts darüber gesagt habe, welche weiteren Geldbeträge vom Kläger oder von seiner Mutter stammen würden.

Anzurechnen auf die Alhi sei auch der Bausparvertrag mit einem Vermögensbestand von 7.719,81 DM. Hiervon könnten nicht Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin K. in Abzug gebracht werden. Der von der Zeugin gewährte Kredit für ein Auto sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da dies erst 1998 gewesen sei. Die Zahlung zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM, von der die Zeugin berichtet habe, habe sie nicht zeitlich einordnen können, außer dass es vor Weihnachten gewesen sei; das Jahr habe sie nicht angegeben. Es habe daher nicht festgestellt werden können, wann welche Schulden bestanden haben.

Damit ergebe sich unter Berücksichtigung des Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von 21.083,81 DM. Dies entspreche einer Zeit von 21 Wochen, also bis zum 26. März 1998.

Soweit dem Kläger am 19. März 1998 weitere 3.000,-- DM zugeflossen seien, sei die Aufhebung der Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X möglich gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers durch den Zufluss von Vermögen geändert hätten. Insoweit seien die Bedürftigkeit und damit sein Anspruch auf Alhi entfallen. Die rückwirkende Aufhebung sei ohne Rücksicht auf Verschulden zulässig, da der Kläger nach Erlass des Verwaltungsaktes Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Da es sich um einen Betrag von 3.000,-- DM bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM gehandelt habe, sei der Anspruch genau für drei Wochen weggefallen. Entsprechendes gelte für den Geldzufluss in Höhe von 5.058,61 DM am 30. Juni 1998, wobei ein Zeitraum von fünf Wochen anzusetzen sei, nämlich vom 30. Juni bis zum 03. August 1998. Insoweit sei der Kläger nicht bedürftig gewesen; im Übrigen sei der Bescheid aufzuheben gewesen. Wegen der Rückforderung der Leistungen stehe der Beklagten kein Ermessen zu.

Das Urteil ist dem Kläger am 10. Januar 2001, der Beklagten einen Tag später zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 12. Februar 2001, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung, mit einem am 24. April 2001 eingegangenen Schriftsatz die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfang. Er vertritt die Auffassung, dass der aus dem Bausparvertrag resultierende Auszahlungsbetrag nicht als sein Vermögen anzurechnen sei. Die Zeugin K. habe ihm im Jahre 1996 einen Betrag von 15.000,-- DM zur Anschaffung eines 190er Mercedes geliehen. Auf diese Summe habe er jeweils kleinere Beträge zurückgezahlt, daneben aber auch den Betrag von 6.000,-- bis 7.000,-- DM aus dem Bausparvertrag. Die Höhe des Schuldenstandes Ende Oktober 1997 wisse er derzeit nicht mehr. Beim Arbeitsamt habe er die Schulden damals nicht angegeben, weil er sie nicht genau habe nachweisen können. Wenn er in Geldnöten gewesen sei, habe er hin und wieder auch weitere Beträge von der Zeugin K. erhalten. Derzeit - im November 2003 - schulde er ihr noch 900,-- EUR.

Wenn die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem SG den Zeitraum vor Weihnachten angegeben habe, stehe dies ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, obwohl der Betrag tatsächlich wenige Tage nach Weihnachten gezahlt worden sei. Denn man könne nach mehreren Jahren keine genauen Angaben von einem Zeugen erwarten.

Der Kläger behauptet weiter, dass sowohl der gesamte auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag als auch die Zahlungseingänge in Höhe von 3.000,-- DM und von 5.058,61 DM nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Sie lebe mit seiner Schwester, der Zeugin R. H., zusammen. Da diese mit dem Geld großzügig umgehe, habe seine Mutter befürchtet, dass ihr Geld schnell ausgegeben würde. Deshalb habe sie das Geld ursprünglich seinem Bruder, dem Zeugen J. H., zur Verwaltung gegeben. Hin und wieder habe sie das Geld sehen wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass das Geld weg wäre. Da dies seinem Bruder lästig geworden sei, habe er die Sache an ihn - den Kläger - abgegeben. Dass es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen wäre, das Geld auf den Namen seiner Mutter anzulegen, habe er nicht bedacht. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei es eigentlich selbstverständlich, dass über das Treuhandverhältnis keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Als seine Mutter eine neue Wohnung in Aussicht gehabt und sie darüber hinaus auch gehört habe, dass er - der Kläger - Schulden habe, habe sie das Geld wieder zurückhaben wollen. Nachdem sie aber die Wohnung letztlich nicht bekommen habe, habe sie ihm das Geld wieder zurückgegeben. Er habe es dann nochmal für kurze Zeit für sie angelegt, schließlich aber ganz an sie ausgezahlt. Was aus dem Geld geworden ist, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls habe er selbst überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, irgendwelches Vermögen anzusparen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 20. Februar 2001 einen Ausführungsbescheid auf Grund des sozialgerichtlichen Urteils erlassen. Darin hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass ihm Alhi im Zeitraum vom 17. April bis 29. Juni 1998 in Höhe von 3.458,02 DM und im Zeitraum vom 04. bis 13. August 1998 in Höhe von 467,30 DM zustehe. Der zu erstattende Betrag mindere sich um die genannten Beträge. Die zu erstattenden Beiträge zur Krankenversicherung würden sich in den genannten Zeiträumen um 1.138,73 DM bzw. 149,29 DM und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 142,34 DM bzw. 19,23 DM mindern. Bei der Kasse des Landesarbeitsamtes sei unter Berücksichtigung von bereits aufgerechneten Beträgen noch eine Restforderung von 6.091,96 DM an Alhi, 3.123,26 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 392,35 DM an Pflegeversicherungsbeiträgen offen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 29. März 1999 werde insoweit aufgehoben, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von wöchentlich 45,45 DM gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfange aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers in Höhe von 1.449,46 DM ebenfalls als sein Vermögen anzurechnen sei. Das Bankguthaben sei ein durch Verbrauch verwertbarer Vermögensgegenstand, der der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen sollte.

Ebenso handele es sich bei der Bausparsumme in Höhe von 7.719,81 DM um im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zeugin K. diesen Betrag tatsächlich erhalten habe, sei nicht nachgewiesen, dass insoweit entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin dem Grunde und der Höhe nach bestanden hätten, zumal auch die Fälligkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten nicht dargelegt worden seien.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch das Festgeldguthaben in voller Höhe - also auch in Höhe des vom Vordergericht ermittelten Betrages von 10.636,-- DM - als Vermögen des Klägers zu behandeln. Dieser habe eingeräumt, dass er in seinem Verfügungsrecht über das Festgeldkonto nicht beschränkt gewesen sei. Dass bezüglich dieses Guthabens ein Treuhandverhältnis bestanden habe, sei nicht nachgewiesen. Der Zeuge J. H. habe lediglich bestätigt, dass er von seiner Mutter stammende Geldbeträge dem Kläger überbracht habe. Schriftliche Vereinbarungen zum Treuhandverhältnis hätten nicht bestanden; schuldrechtliche Beschränkungen des Klägers in der Ausübung seiner Eigentumsrechte an diesen Geldbeträgen seien nicht nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau H. K. und der Schwester des Klägers, Frau R. H., als Zeuginnen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 04. November 2003 enthaltenen Aussagen der Zeuginnen wird verwiesen. Der Bruder des Klägers, Herr J. H., hat schriftlich mitgeteilt, dass er die Aussage verweigere.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ermittlungsakte 36 Js 2278/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken betreffend das Verfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

III. Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückzunehmen, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückzufordern sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu verlangen.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger war zuletzt von April 1987 bis März 1994 als Schichtleiter bei der St.fabrik beschäftigt. Ab dem 01. April 1994 hatte er zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und ab dem 01. März 1995 wegen einer Umschulung zum Industriekaufmann Unterhaltsgeld bezogen. Nach Abschluss der Maßnahme am 30. November 1996 wurde ihm wiederum Alg bis zur Erschöpfung dieses Anspruch am 29. Oktober 1997 bewilligt.

Mit einem am 18. September 1997 bei der Arbeitsamt-Dienststelle eingegangenen Formblatt beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antragsvordruck verneinte er die Frage nach Vermögen ebenso wie die Fragen, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt und ob Bausparverträge abgeschlossen seien. In diesem Formblatt findet sich unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:

"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet; Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen."

Das Arbeitsamt N. bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alhi ab dem 30. Oktober 1997 ohne Berücksichtigung von Vermögen. Bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 325,20 DM. Mit Bescheid vom 09. Januar 1998 wurde der Leistungssatz mit Wirkung vom 01. Januar 1998 auf 327,11 DM erhöht.

Im Fortzahlungsantrag vom 04. September 1998 verneinte der Kläger ebenfalls das Vorhandensein von Vermögen. Es wurde deshalb mit Bescheid vom 06. Oktober 1998 Alhi ab dem 30. Oktober 1998 in Höhe von wöchentlich 322,21 DM ohne Berücksichtigung von Vermögen weiterbewilligt.

Auf Grund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen wurde der Beklagten im Oktober 1998 bekannt, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Daraufhin forderte das Arbeitsamt N. den Kläger auf, unter Verwendung des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" seine Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den darauffolgenden Wochen nur zögerlich nach:

1. Nach einer Bescheinigung der Volksbank eG betrug sein Guthaben auf dem dortigen Girokonto am 30. Oktober 1997 1.449,46 DM. Am 05. November 1998 belief sich der Kontostand nur noch auf 183,76 DM; laut Mitteilung des Bankhauses wurden jedoch für das Jahr 1997 Kapitalerträge in Höhe von 759,21 DM ausgeschüttet.

2. Die Bausparkasse bestätigte, dass auf dem Bausparkonto des Klägers zum 30. Dezember 1997 ein Sparguthaben von 7.494,91 DM bestanden habe; hierzu seien Zinsen in Höhe von 224,90 DM gekommen, so dass der Gesamtabrechnungsbetrag 7.719,81 DM betragen habe. Diese Summe werde wegen der Kündigung des Bausparvertrages auf das Girokonto des Klägers überwiesen.

Der Kläger gab hierzu an, die Bausparsumme habe er zur Tilgung privater Schulden verwandt. Die Zeugin H. K. bestätigte, dass sie dem Kläger größere Geldbeträge geliehen habe; er habe das Geld in kleinen Beträgen - so wie er gekonnt habe - zurückgezahlt; er habe auch 7.000,-- DM auf einmal zurückbezahlt.

3. Zu den Zinserträgen über 759,21 DM äußerte sich der Kläger dahingehend, dass sie aus dem Vermögen seiner Mutter resultieren würden, die ihm das Geld zur Verwaltung überlassen habe. Dieses Geld sei ihm am 13. Oktober 1997 bar ausgezahlt worden; er habe es seiner Mutter übergeben, da diese aus familiären Gründen eine neue Wohnung gesucht und auch gefunden habe. Auf die Nachfrage der Beklagten, warum im Jahre 1998 gleichwohl noch Zinsen zugeflossen seien, räumte der Kläger ein, seine Mutter habe ihm ihr Barvermögen danach nochmals anvertraut. Laut Kontoauszügen wurde am 31. Oktober 1997 ein Betrag von 32.000,-- DM als Festgeld angelegt; weitere Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten am 19. März 1998 in Höhe von 3.000,-- DM und am 30. Juni 1998 in Höhe von 5.058,61 DM; am 08. Juli 1998 wurde das Festgeldkonto mit einem Saldo von 40.571,06 DM endgültig aufgelöst. Die Mutter des Klägers bestätigte schriftlich, dass es sich bei diesem Betrag um ihr eigenes Ersparnis gehandelt habe; der Kläger habe das Kapital aus familiären Gründen für sie verwaltet; als sie von seinen Schulden erfahren habe, habe sie es zurückverlangt, bevor es gepfändet werde. Der Kläger gab an, dass er die Zinseinnahmen aus dieser Festgeldanlage als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk habe behalten sollen. Er legte der Beklagten die Ablichtungen des von seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vor, wonach sie ab dem 01. März 1998 eine Wohnung mit 3 Zimmern, Küche, Bad gemietet habe.

Die Beklagte ging davon aus, dass dem Kläger am 30. Oktober 1997 folgende Guthaben zugestanden hätten:

1. das Girokonto 1.449,46 DM 2. der Bausparvertrag 7.719,81 DM 3. das Festgeld 32.000,-- DM

zusammen 41.169,27 DM.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,-- DM errechnete die Beklagte, ausgehend von einem wöchentlichen Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 990,-- DM, dass der Kläger für 33 Wochen, also vom 31. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 nicht bedürftig gewesen sei. Wegen der am 19. März 1998 erfolgten Kapitalaufstockung um 3.000,-- DM auf dem Festgeldkonto fehle es auch für weitere 3 Wochen, also bis zum 09. Juli 1998, an der Bedürftigkeit. Die zweite Kapitalaufstockung am 30. Juni 1998 um 5.058,61 DM führe außerdem zu einem erneuten Fehlen der Bedürftigkeit von 5 Wochen, also für den anschließenden Zeitraum vom 10. Juli bis 13. August 1998.

Mit Bescheid vom 29. März 1999 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 ganz zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 49.227,88 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,-- DM würden 41.227,88 DM verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung dieses Betrages durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richtet (990,--DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 41 Wochen nicht bedürftig sei und somit keinen Anspruch auf Alhi habe. Er habe die Tatsache, dass er über Vermögen verfüge, nicht bzw. nicht richtig angegeben. Daher habe er Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM bezogen, obwohl insoweit die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten; dieser Betrag sei zu erstatten. Außerdem seien die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage somit 18.406,35 DM. Dieser Betrag werde gegen den Anspruch auf Alhi in Höhe von 45,45 DM wöchentlich aufgerechnet.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt habe.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde angegeben, das nachgewiesene Vermögen gehöre nach Überzeugung der Widerspruchsstelle tatsächlich dem Kläger; die vorgelegten Bestätigungen müssten als Gefälligkeitsbescheinigungen angesehen werden. Die Bescheinigung der Zeugin K. beinhalte keine konkreten Angaben zur Höhe und Fälligkeit der angeblich geliehenen Beträge; es werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe "einmal" 7.000,-- DM zurückgezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass das Vermögen in Höhe von 32.000,-- DM plus der Aufstockungsbeträge tatsächlich der Mutter des Klägers gehört habe. Die Kontoauszüge würden nirgendwo einen Sperrvermerk oder einen Hinweis enthalten, dass der Kläger nicht in vollem Umfang über das angelegte Vermögen verfügungsberechtigt sei. Auch seien die zwischendurch ausgeführten Transaktionen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, das Vermögen gehöre der Mutter des Klägers. Es sei daher bei der Bedürftigkeitsprüfung ab dem 30. Oktober 1997 von einem Vermögen - einschließlich der Aufstockungsbeträge im März und Juni 1998 - in Höhe von 49.227,88 DM auszugehen.

Die Rücknahme der Alhi-Bewilligung sei zu Recht auch für die Vergangenheit vorgenommen worden, denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Verwaltungsakt beruhe auf seinen - des Klägers - falschen Angaben bezüglich der Höhe seines Vermögens ab dem 30. Oktober 1997. Die zu erstattenden Beträge seien fehlerfrei ermittelt worden; das gelte auch bezüglich der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt. Die mit ihm befreundete Zeugin K. habe ihm früher ein Darlehen gewährt, das für die Anschaffung eines neuen Autos bestimmt gewesen sei. Sein bisher gehaltenes Auto sei während der Umschulungsmaßnahme kaputt gegangen; er selbst sei aber dringend auf ein neues Fahrzeug angewiesen gewesen. Die Tilgung des Darlehens sei je nach seinen finanziellen Möglichkeiten erfolgt; in der Regel seien ca. 300,-- DM monatlich gezahlt worden. Nach Zuteilung des Bausparvertrages in Höhe von 7.719,81 DM habe er 7.000,-- DM an die Zeugin K. zurückgezahlt.

Soweit der Festgeldbetrag in Höhe von 32.000,-- DM sowie die weiter diesem Konto zugeflossenen Beträge in Frage ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei ausschließlich um Vermögen seiner Mutter gehandelt habe, das er für sie verwaltet habe. Angesichts der engen familiären Beziehungen habe ein gegenseitiges Vertrauen bestanden, so dass ein Sperrvermerk beim Konto nicht notwendig gewesen sei.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Frau H. K. sowie den Bruder des Klägers, J. H., als Zeugen vernommen; die Mutter des Klägers, C. H., hat die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Nach dem Tenor ist der angefochtene Bescheid vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 insoweit aufgehoben worden, als die Alhi für die Zeit nach dem 16. April 1998 aufgehoben wurde, ausgenommen vom 30. Juni bis 30. August 1998; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit bejaht, als die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 17. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und nach dem 03. August 1999 aufgehoben wurde. In den weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe wird dagegen dargelegt, dass der Kläger vom 30. Juni 1998 bis zum 03. August 1998 nicht bedürftig gewesen sei.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit bis zum 16. April 1998 hat das SG den zur Zeit der Rücknahmeentscheidung im Jahre 1999 geltenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) herangezogen. Der Kläger habe insoweit vorsätzlich unvollständige Angaben bei der Stellung des Antrages auf Alhi gemacht, als er sowohl die Freistellungsanträge als auch das ihm zustehende Vermögen verneint habe. Dabei fänden nur der Bausparvertrag und das Festgeld, nicht aber das Girokonto mit einem Stand von 1.449,49 DM Berücksichtigung. Zum einen stehe dem die Zweckbestimmung eines Girokontos entgegen, das in erster Linie dazu diene, die anfallenden Geldgeschäfte abzuwickeln; es diene aber nicht dazu, Vermögen anzusparen. Allein schon die nicht vorhandene Verzinsung stehe einem Ansparen von Vermögen entgegen. Zum anderen sei ein Guthaben auf einem Girokonto, das im Rahmen des Normalen liege, vom Begriff des Vermögens nicht zwingend erfasst. Der Kontostand des klägerischen Guthabens habe am 31. Oktober 1997 1.449,76 DM betragen; er basiere auf Überweisungen am 10. und 24. Oktober 1997 über jeweils 764,40 DM. Die nächsten Überweisungen seien erst am 07. November 1997 mit 318,50 DM und 108,40 DM erfolgt, die darauffolgende größere Zahlung erst am 26. November 1997 mit 1.355,40 DM. Im Nachhinein betrachtet, habe der Kläger gut getan, etwas Geld auf dem Girokonto zu lassen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht halte es nicht für zumutbar, einen derartigen Betrag bei der Alhi-Gewährung anzurechnen.

Nicht anzurechnen sei auch ein Betrag von 10.636,-- DM, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugestanden habe. Der Zeuge J. H. habe glaubwürdig ausgesagt, einmal 5.900,--DM, ein andermal 1.600,-- DM und dann wiederum 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger weitergeleitet zu haben. Rechne man die Zinsen aus der ersten Zahlung von 5.900,-- DM, die 1993 erfolgt sein soll, hinzu, ergebe sich bei einer Verzinsung von 3% ein Betrag von 708,-- DM, für die beiden übrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.800,-- DM ergeben sich Zinsen für zwei Jahre in Höhe von 228,-- DM. Die Summe dieser der Mutter des Klägers zustehenden Beträge ergebe 10.636,-- DM.

Dagegen habe der Kläger nicht den Nachweis führen können, dass höhere Beträge nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Seine Mutter habe in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Aussage verneint (gemeint ist wohl: verweigert). Da der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Bank gewesen sei, sei zunächst davon auszugehen, dass es sich um sein Geld gehandelt habe. Insoweit sei die Aussage des Zeugen J. H. nicht ergiebig gewesen, der nichts darüber gesagt habe, welche weiteren Geldbeträge vom Kläger oder von seiner Mutter stammen würden.

Anzurechnen auf die Alhi sei auch der Bausparvertrag mit einem Vermögensbestand von 7.719,81 DM. Hiervon könnten nicht Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin K. in Abzug gebracht werden. Der von der Zeugin gewährte Kredit für ein Auto sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da dies erst 1998 gewesen sei. Die Zahlung zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM, von der die Zeugin berichtet habe, habe sie nicht zeitlich einordnen können, außer dass es vor Weihnachten gewesen sei; das Jahr habe sie nicht angegeben. Es habe daher nicht festgestellt werden können, wann welche Schulden bestanden haben.

Damit ergebe sich unter Berücksichtigung des Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von 21.083,81 DM. Dies entspreche einer Zeit von 21 Wochen, also bis zum 26. März 1998.

Soweit dem Kläger am 19. März 1998 weitere 3.000,-- DM zugeflossen seien, sei die Aufhebung der Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X möglich gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers durch den Zufluss von Vermögen geändert hätten. Insoweit seien die Bedürftigkeit und damit sein Anspruch auf Alhi entfallen. Die rückwirkende Aufhebung sei ohne Rücksicht auf Verschulden zulässig, da der Kläger nach Erlass des Verwaltungsaktes Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Da es sich um einen Betrag von 3.000,-- DM bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM gehandelt habe, sei der Anspruch genau für drei Wochen weggefallen. Entsprechendes gelte für den Geldzufluss in Höhe von 5.058,61 DM am 30. Juni 1998, wobei ein Zeitraum von fünf Wochen anzusetzen sei, nämlich vom 30. Juni bis zum 03. August 1998. Insoweit sei der Kläger nicht bedürftig gewesen; im Übrigen sei der Bescheid aufzuheben gewesen. Wegen der Rückforderung der Leistungen stehe der Beklagten kein Ermessen zu.

Das Urteil ist dem Kläger am 10. Januar 2001, der Beklagten einen Tag später zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 12. Februar 2001, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung, mit einem am 24. April 2001 eingegangenen Schriftsatz die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfang. Er vertritt die Auffassung, dass der aus dem Bausparvertrag resultierende Auszahlungsbetrag nicht als sein Vermögen anzurechnen sei. Die Zeugin K. habe ihm im Jahre 1996 einen Betrag von 15.000,-- DM zur Anschaffung eines 190er Mercedes geliehen. Auf diese Summe habe er jeweils kleinere Beträge zurückgezahlt, daneben aber auch den Betrag von 6.000,-- bis 7.000,-- DM aus dem Bausparvertrag. Die Höhe des Schuldenstandes Ende Oktober 1997 wisse er derzeit nicht mehr. Beim Arbeitsamt habe er die Schulden damals nicht angegeben, weil er sie nicht genau habe nachweisen können. Wenn er in Geldnöten gewesen sei, habe er hin und wieder auch weitere Beträge von der Zeugin K. erhalten. Derzeit - im November 2003 - schulde er ihr noch 900,-- EUR.

Wenn die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem SG den Zeitraum vor Weihnachten angegeben habe, stehe dies ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, obwohl der Betrag tatsächlich wenige Tage nach Weihnachten gezahlt worden sei. Denn man könne nach mehreren Jahren keine genauen Angaben von einem Zeugen erwarten.

Der Kläger behauptet weiter, dass sowohl der gesamte auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag als auch die Zahlungseingänge in Höhe von 3.000,-- DM und von 5.058,61 DM nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Sie lebe mit seiner Schwester, der Zeugin R. H., zusammen. Da diese mit dem Geld großzügig umgehe, habe seine Mutter befürchtet, dass ihr Geld schnell ausgegeben würde. Deshalb habe sie das Geld ursprünglich seinem Bruder, dem Zeugen J. H., zur Verwaltung gegeben. Hin und wieder habe sie das Geld sehen wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass das Geld weg wäre. Da dies seinem Bruder lästig geworden sei, habe er die Sache an ihn - den Kläger - abgegeben. Dass es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen wäre, das Geld auf den Namen seiner Mutter anzulegen, habe er nicht bedacht. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei es eigentlich selbstverständlich, dass über das Treuhandverhältnis keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Als seine Mutter eine neue Wohnung in Aussicht gehabt und sie darüber hinaus auch gehört habe, dass er - der Kläger - Schulden habe, habe sie das Geld wieder zurückhaben wollen. Nachdem sie aber die Wohnung letztlich nicht bekommen habe, habe sie ihm das Geld wieder zurückgegeben. Er habe es dann nochmal für kurze Zeit für sie angelegt, schließlich aber ganz an sie ausgezahlt. Was aus dem Geld geworden ist, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls habe er selbst überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, irgendwelches Vermögen anzusparen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 20. Februar 2001 einen Ausführungsbescheid auf Grund des sozialgerichtlichen Urteils erlassen. Darin hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass ihm Alhi im Zeitraum vom 17. April bis 29. Juni 1998 in Höhe von 3.458,02 DM und im Zeitraum vom 04. bis 13. August 1998 in Höhe von 467,30 DM zustehe. Der zu erstattende Betrag mindere sich um die genannten Beträge. Die zu erstattenden Beiträge zur Krankenversicherung würden sich in den genannten Zeiträumen um 1.138,73 DM bzw. 149,29 DM und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 142,34 DM bzw. 19,23 DM mindern. Bei der Kasse des Landesarbeitsamtes sei unter Berücksichtigung von bereits aufgerechneten Beträgen noch eine Restforderung von 6.091,96 DM an Alhi, 3.123,26 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 392,35 DM an Pflegeversicherungsbeiträgen offen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 29. März 1999 werde insoweit aufgehoben, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von wöchentlich 45,45 DM gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfange aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers in Höhe von 1.449,46 DM ebenfalls als sein Vermögen anzurechnen sei. Das Bankguthaben sei ein durch Verbrauch verwertbarer Vermögensgegenstand, der der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen sollte.

Ebenso handele es sich bei der Bausparsumme in Höhe von 7.719,81 DM um im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zeugin K. diesen Betrag tatsächlich erhalten habe, sei nicht nachgewiesen, dass insoweit entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin dem Grunde und der Höhe nach bestanden hätten, zumal auch die Fälligkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten nicht dargelegt worden seien.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch das Festgeldguthaben in voller Höhe - also auch in Höhe des vom Vordergericht ermittelten Betrages von 10.636,-- DM - als Vermögen des Klägers zu behandeln. Dieser habe eingeräumt, dass er in seinem Verfügungsrecht über das Festgeldkonto nicht beschränkt gewesen sei. Dass bezüglich dieses Guthabens ein Treuhandverhältnis bestanden habe, sei nicht nachgewiesen. Der Zeuge J. H. habe lediglich bestätigt, dass er von seiner Mutter stammende Geldbeträge dem Kläger überbracht habe. Schriftliche Vereinbarungen zum Treuhandverhältnis hätten nicht bestanden; schuldrechtliche Beschränkungen des Klägers in der Ausübung seiner Eigentumsrechte an diesen Geldbeträgen seien nicht nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau H. K. und der Schwester des Klägers, Frau R. H., als Zeuginnen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 04. November 2003 enthaltenen Aussagen der Zeuginnen wird verwiesen. Der Bruder des Klägers, Herr J. H., hat schriftlich mitgeteilt, dass er die Aussage verweigere.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ermittlungsakte 36 Js 2278/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken betreffend das Verfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.