Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2015 - L 4 KR 2901/12

bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2014 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von EUR 9,90 nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage wegen der Bescheide vom 27. Dezember 2012, vom 10. September 2014 und vom 29. Dezember 2014 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Beitragspflichtigkeit einer spanischen Rente zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin ist am 1947 geboren und hat mindestens eine Tochter. Sie ist spanische Staatsangehörige und lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhält aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente. Sie ist bei der Beklagten zu 1) in der Krankenversicherung der Rentner versichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert.
Die Klägerin bezieht seit April 2012 außerdem eine spanische Hinterbliebenenrente, die in 14 Raten pro Jahr ausgezahlt wird. Die Klägerin erhielt im Jahr 2011 14 Zahlungen à EUR 90,00 sowie eine Einmalzahlung von EUR 15,82 (insgesamt EUR 1.275,82, im Monatsschnitt EUR 106,32), im Jahr 2012 von Januar bis März monatliche Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 92,62, von April bis Dezember elf Zahlungen in Höhe von jeweils EUR 99,02 sowie eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 23,80 (insgesamt EUR 1.390,88, im Monatsschnitt EUR 115,91), im Jahr 2013 14 Zahlungen à EUR 101,01 (insgesamt: EUR 1.414,14, im Monatsschnitt: EUR 117,85) sowie im Jahr 2014 14 Zahlungen à EUR 101,26 (insgesamt: EUR 1.417,64, im Monatsschnitt: EUR 118,14). Seit dem 1. Januar 2015 beträgt die Rate EUR 101,52, die im Jahr 2015 vierzehn Mal zur Auszahlung kommen wird.
Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten zu 1) am 29. September 2011 an, eine spanische Rente in Höhe von monatlich EUR 90,00 zu erhalten. Auf dem entsprechenden Formular unterzeichnete sie unter dem 14. September 2011 die Versicherung, unter anderem Veränderungen der ausländischen Rente umgehend den Beklagten mitzuteilen. Sie fügte ihrer Mitteilung die in spanischer Sprache verfasste Rentenbenachrichtigung des spanischen Rentenversicherungsträgers bei, aus der hervorgeht, dass sie zusätzlich zu diesem Betrag im Jahr 2011 noch eine Einmalzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 15,82 erhält.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 setze die Beklagte zu 1) ausgehend von einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 90,00 – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge auf EUR 7,38 (Beitragssatz 8,2 Prozent) sowie die Pflegeversicherungsbeiträge auf EUR 1,76 (Beitragssatz 1,95 Prozent) ab dem 1. Juli 2011 fest. Zur Begründung verwies sie auf eine gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 2011, nach der ausländische Renten zur Beitragsberechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung heranzuziehen seien.
Hiergegen erhob die Klägerin vertreten durch einen Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main am 4. November 2011 Widerspruch. Die Beitragsfestsetzung bzw. deren gesetzliche Grundlage verstoße gegen das Recht der Europäischen Union (EU), weil die Klägerin ihre Beiträge zur Rentenversicherung in Spanien entrichtet habe.
Die Beklagte zu 1) wies die Klägerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 darauf hin, dass deren Rechtsauffassung nicht geteilt werde. In der Rechtssache N. (Urteil vom 18. Juli 2006 – C-50/05 – in juris) habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass es dem Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) widerspreche, dass Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien. Diese Aussage könne nur dann relevant sein, wenn in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Beiträge zu zahlen seien. Die Klägerin sei in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Sie wohne in Deutschland und beziehe eine spanische und eine deutsche Rente. Die Zuständigkeit liege somit beim deutschen und nicht beim spanischen Krankenversicherungsträger. Somit seien in Spanien aus der dortigen Rente keine Beiträge zu leisten. Daraus folge, dass das Urteil des EuGH auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar sei. Die Klägerin hielt mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 an ihrem Widerspruch fest.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten zu 1) wies – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2012 zurück. Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Feststellung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 987/2009) sei die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet worden, dass bei pflichtversicherten Rentnern auch ausländische Renten der Beitragspflicht unterlägen. Eine Beitragserhebung aus ausländischen Renten sei seit dem 1. Juli 2011 in Deutschland gesetzlich geregelt. Für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkten. Aktuell seien dies 8,2 Prozent. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung betrage aktuell 1,95 Prozent. Soweit der EuGH entschieden habe, dass es dem Art. 39 EG widerspreche, dass Renten vom Träger eines anderen Mitgliedstaates mit Beiträgen belastet würden, soweit in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien, sei diese Aussage nur dann relevant, wenn in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich Beiträge zu zahlen seien. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Hiergegen richtete sich die am 4. April 2012 von einem Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main im Namen der Klägerin erhobene Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) mit dem Ziel der Aufhebung des Beitragsbescheides, der Feststellung, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente zu entrichten seien und der Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der gezahlten Beiträge. Die Klägerin verwies auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.). Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsste, ohne dass diese Vorschriften ihr einen entsprechenden sozialen Schutz böten. Sie sei eine Doppelrentnerin, die nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften der deutschen Krankenversicherung habe. Sie sei auch in der spanischen Krankenversicherung der Rentner beitragspflichtig versichert, zahle jedoch keine Beiträge, weil diese von ihr in der Beitragszeit im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystems entrichtet worden seien. Nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werde die Krankenversicherung des Aufenthaltslandes vorgezogen und solange ruhe die Krankenversicherung des anderen Landes, in diesem Fall Spanien. Auch die Tatsache, dass das System der spanischen Krankenversicherung der Rentner keinen Abzug der Beiträge vorsehe, unterscheide sie von den Rentnern, die nur eine beitragspflichtige Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers bezögen, so dass niemand mit der von ihr vertretenen Auslegung diskriminiert werde. §§ 228 und 249a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verstießen gegen das Recht der Europäischen Union. Die spanische Rente sei zudem keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V.
10 
Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen. Außerdem trugen sie vor, eine Nichtberücksichtigung der ausländischen Rente würde zu einer Ungleichbehandlung der Rentner, die nur eine Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers bezögen, führen. Diese würden bei gleichem Einkommen aus dem vollen Betrag Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und Rentner, die eine Rente aus Deutschland und aus dem Ausland bezögen, nur aus einem Teil des Einkommens, nämlich der Rente aus Deutschland.
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Das SG wies die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2012 ab. Die Klage sei, auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, zulässig, aber unbegründet. Zwischen den Beteiligten sei dem Grunde nach unstreitig, dass es sich bei der spanischen Rente um eine mit der deutschen Rente vergleichbare Rente handele. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere europarechtliche Vorschriften, sei nicht zu erkennen. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Klarstellung hinsichtlich der Inhalte der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 getroffen. Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des EuGH vom 18. Juli 2006 (a.a.O.) berufen, weil dies einen Fall betroffen habe, in dem die erhaltene ausländische Rente bereits im Ausland verbeitragt worden sei, so dass dann eine weitere Verbeitragung unzulässig gewesen sei. Die von den Beklagten zugrunde gelegten Regelungen stellten sicher, dass die Beitragspflicht entsprechend dem deutschen System auf der Basis der Leistungsfähigkeit erfolge. Die nach Deutschland eingewanderten Ausländer profitierten gleichermaßen von den Vorteilen des deutschen Gesundheitssystems, welches oftmals weitreichender seien als in anderen europäischen Staaten. Wenn aber die Vorteile in Anspruch genommen würden, so müsse auch die Beitragspflicht entsprechend wie bei den Inländern bestehen. Einen Grund für eine Inländerdiskriminierung könne es – das SG – nicht erkennen. Auch das Europäische Parlament und der Europäische Rat hätten in ihrer Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erkannt, dass sie selbst nicht berechtigt seien, Rechtsvorschriften zu erlassen, wie ein Zusammentreffen von ausländischer und inländischer Rente beitragsrechtlich zu beurteilen sei. Daneben sollten nach Art. 5 dieser Verordnung die Rechtswirkungen, die bei Einkünften einträten, innerhalb des zuständigen Mitgliedstaates für alle gleich gelten. Dass eine weitere Verbeitragung dennoch ein Hemmnis darstellen solle, das Recht der Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen, vermöge es – das SG – nicht zu erkennen.
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Gegen das ihr am 14. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin, vertreten durch einen Mitarbeiter des spanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main, am 6. Juli 2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie weist außerdem darauf hin, dass die Feststellung des SG, zwischen den Beteiligten sei dem Grunde nach unstreitig, dass es sich bei der spanischen Rente um eine der deutschen Rente vergleichbare Rente handele, falsch sei. Die spanische Rente sei nicht vergleichbar, weil sie in Spanien nicht beitragspflichtig sei, weil die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner bereits in der Beitragszeit im Rahmen des Rentenversicherungssystems als entrichtet gelten würden und weil der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung sei. Die Beklagte zu 1) sei zuständiger Träger nur in Bezug auf die deutsche Rente. In Bezug auf die spanische Rente sei die Beklagte zu 1) nur der Träger des Aufenthaltslandes und zuständig ausschließlich für die Sachleistungen nach der EG-Verordnung. Darüber hinaus stelle die Änderung des deutschen SGB V eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner gegenüber den spanischen in Deutschland lebenden Rentnern dar, die nur eine Rente bezögen, sowie eine Beschränkung der Freizügigkeit dar. Die Berücksichtigung von Beitragszeiten aus anderen Mitgliedsländern finde nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nur statt, wenn es erforderlich für den Anspruch sei. Sie erfülle alle rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die deutsche Krankenversicherung der Rentner, so dass die spanische Rente für den Anspruch auf die Krankenversicherung der Rentner nicht zu berücksichtigen sei. Sie verweist weiter auf Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), dem Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspreche. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass von dem Doppelrentner nur von der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt und erhoben werden dürften. In diesem Sinne habe der EuGH mit Urteil vom 10. Mai 2001 (C-389/99, in juris) Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgelegt. Die Klägerin legt schließlich einen Vermerk der Europäischen Kommission vom 24. November 2006 vor. Danach hätten in Spanien bis zu einer Reform im Jahr 1999 Arbeitnehmer einen Beitrag von 2,5 Prozent ihres Einkommens für Gesundheitsversorgung bei Krankheit oder außerberuflichem Unfall zu leisten; der Beitragssatz der Unternehmen habe insoweit 7,5 Prozent betragen. Der im Vergleich zu dem Beitragssatz für die Altersversorgung (Arbeitnehmer: 1 Prozent; Unternehmer: 3 Prozent) und für den Fall der dauernden Invalidität, Tod und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitnehmer: 3 Prozent; Unternehmer: 7 Prozent) hohe Beitragssatz sei damit gerechtfertigt worden, dass dadurch den Arbeitnehmern garantiert werde, dass die Gesundheitsversorgung ab Erreichen des Rentenalters vollständig kostenlos sei.
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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
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1. das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2012 und den Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Bescheids vom 10. September 2014 und den Bescheid vom 29. Dezember 2014 aufzuheben und
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2. festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer spanischen Rente zu entrichten seien, und
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3. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr wegen ihrer spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
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hilfsweise dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob
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1. ein Mitgliedstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedstaat abziehen dürfe und wenn ja,
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2. ob dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht verstoße, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates beitragsfrei sei,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014 abzuweisen.
23 
Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest und verweisen auf das erstinstanzliche Urteil. Sie sind der Ansicht, dass es für die Vergleichbarkeit im Sinne des § 228 SGB V nicht auf eine Verbeitragung in Spanien und auf das dortige Trägersystem ankomme. Entscheidend sei, ob es sich z.B. um eine Altersrente handele. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Die Klägerin habe zudem zumindest fahrlässig ihre Pflicht, die Änderungen der Höhe ihrer Rente unverzüglich mitzuteilen, verletzt; dies rechtfertige auch die rückwirkende Neufestsetzung der Beiträge durch den Bescheid vom 10. September 2014.
24 
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2012 hat die Beklagte zu 1) – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beiträge ab dem 1. Januar 2013 neu festgesetzt und zwar für die Krankenversicherung auf EUR 7,38 (unveränderter Beitragssatz von 8,2 Prozent) sowie zur Pflegeversicherung auf EUR 1,85 (Beitragssatz 2,5 Prozent). Sie ist hierbei weiterhin von einem monatlichen Rentenbetrag von EUR 90,00 ausgegangen.
25 
Der frühere Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 20. August 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
26 
Nachdem die Beklagte zu 1) am 28. August 2014 von den tatsächlichen Zahlbeträgen der Rente der Klägerin erfahren hatte, hat sie mit Bescheid vom 10. September 2014 – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. August 2014 eine Nachzahlung von EUR 98,58 (davon für das Jahr 2011 EUR 9,90) sowie den monatlichen Beitrag ab dem 1. September 2014 auf EUR 9,69 (Beitragssatz 8,2 Prozent) zur Krankenversicherung und auf EUR 2,42 (Beitragssatz 2,05 Prozent) zur Pflegeversicherung festgesetzt. Anstelle des bisherigen Rentenbetrags von monatlich EUR 90,00 legte sie für die Berechnung der Beiträge einen Rentenbetrag von EUR 106,32 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011, von EUR 115,91 für das Jahr 2012, von EUR 117,85 für das Jahr 2013 und von EUR 118,14 für die Zeit ab 1. Januar 2014 zugrunde.
27 
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 hat die Beklagte zu 1) – ausdrücklich auch im Namen der Beklagten zu 2) – die Beträge ab dem 1. Januar 2015 auf EUR 9,68 (unveränderter Beitragssatz) zur Krankenversicherung und auf EUR 2,78 (Beitragssatz 2,35 Prozent) zur Pflegeversicherung festgesetzt.
28 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
29 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts, die Akte des Sozialgerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufung Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
31 
Die Berufung durfte auch durch das Spanische Generalkonsulat eingelegt werden. Zwar gehören konsularische Vertretungen und deren Mitarbeiter nicht zu den in § 73 Abs. 2 SGG aufgeführten vertretungsbefugten Bevollmächtigten. Die Vertretungsbefugnis des Konsulats folgt aber aus Europarecht. Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (BGBl. II 1977, S. 687) sind die diplomatischen und berufskonsularischen Behörden eines Vertragsstaates befugt, die Staatsangehörigen des eigenen Staates gegenüber den Trägern, Behörden und Gerichten der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es insofern nicht. Diese Regelung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen worden und ist weiter in Kraft.
32 
2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
33 
Die Klage ist entgegen der Auffassung des SG indes nur teilweise zulässig. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft und insofern – hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des spanischen Generalkonsulats gilt das soeben Ausgeführte entsprechend – auch im Übrigen zulässig. Mit der Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide kann die Klägerin ihr Ziel, die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu beseitigen, – auch rückwirkend – erreichen. Für eine zusätzliche Feststellungsklage, dass sie zur Beitragszahlung nicht verpflichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 26). Ebenso besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage auf Rückerstattung bislang gezahlter Beiträge. Denn sofern die Beitragsbescheide aufgehoben würden, wären die Beklagten zur Rückerstattung verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten dieser Pflicht nicht nachkommen würden.
34 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012. Nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG wurden Gegenstand des Berufungsverfahrens die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014. Über diese drei Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 hat sich durch den Bescheid vom 10. September 2014 nicht erledigt. Mit der in diesem Bescheid erfolgten „Neuberechnung“ haben die Beklagten allein die höheren Beiträge wegen der nachträglich bekannt gewordenen höheren Rentenbeträge der spanischen Rente nachträglich festgesetzt.
35 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber überwiegend unbegründet; begründet ist die Klage nur teilweise hinsichtlich des Bescheides vom 10. September 2014. Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 und der Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. September 2014 sind weitgehend rechtmäßig. Der Bescheid vom 10. September 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter c); der Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2014 ist zwar teilweise rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (dazu unter d). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig: Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente festgesetzt (dazu unter a und b).
36 
a) Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente folgt aus § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
37 
aa) Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend.
38 
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes], BGBl. I, S. 1202).
39 
Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 1 SGB V).
40 
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 KR 4805/14 – in juris, Rn. 34 ff. m.w.N., zu Leistungen der schweizerischen Pensionskasse). Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V – der allgemeine Beitragssatz. Dieser betrug gemäß § 241 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung 15,5 Prozent und beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes – GKV-FQWG – vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Bei der Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten galt bis 31. Dezember 2014 gemäß § 247 Satz 2 SGB V a. F. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich 0,45 Prozentpunkten, also insgesamt 8,2 Prozent bis zum 31. Dezember 2014. Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach § 247 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-FQWG insofern für die Bemessung (nur noch) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent. Allerdings hat die Beklagte zu 1) ab dem 1. Januar 2015 von der ihr durch § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 18 ihrer Satzung bestimmt, dass von den Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erhoben wird. Dieser Zusatzbeitrag gilt auch für ausländische Renten (vgl. § 247 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Der für die Klägerin maßgebliche Beitragssatz beträgt damit auch nach dem 1. Januar 2015 insgesamt weiterhin 8,2 Prozent.
41 
Nach dem bis zum 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelte. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 – in juris, Rn. 14, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Eine entsprechende Regelung in § 228 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis zum 30. Juni 2011 nicht. Mit der Einfügung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber diese Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20, und Bundesrats-Drucksache 846/10, S. 30). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war (Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20). In der Begründung heißt es, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten habe, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen werde. Diese Begründung zeigt, dass generell ausländische Rentenzahlungen im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten, auch wenn es sich um Rentenzahlungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.
42 
Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, ob die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – in juris, Rn. 19).
43 
Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16. Juli 2014 – L 2 KR 14/14 – in juris, Rn. 29 betreffend eine Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika), wobei der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2012 1,95 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874), zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 2,05 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes – PNG vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246) und ab dem 1. Januar 2015 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beträgt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose, die § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI anordnet, greift bei der Klägerin nicht ein, da sie mindestens eine Tochter hat.
44 
bb) Damit unterfällt auch die spanische Rente der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
45 
Insbesondere handelt es sich bei der spanischen Rente der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch um eine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Dem steht weder entgegen, dass – nach dem Vortrag der Klägerin – die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Arbeiter für die Finanzierung der Sozialhilfe verwendet, die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystem als entrichtet gelten und der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung ist. „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R – in juris, Rn. 12, 20 ff.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R – in juris, Rn. 12 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 11 KR 312513 – in juris, Rn. 30). Entscheidend und ausreichend ist im vorliegenden Falls mithin, dass es sich um eine Hinterbliebenenrente handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt wird. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 30).
46 
Die Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V ist nicht einschlägig, da sie nicht für die Beitragspflicht von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für die nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V diesen gleichgestellten vergleichbaren Renten aus dem Ausland gilt.
47 
b) Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V bei der Klägerin selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
48 
c) aa) Die Beklagten waren indes nicht berechtigt, die ursprünglich mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 festgesetzten Beiträge durch Bescheid vom 10. September 2014 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rückwirkend neu festzusetzen. Der Bescheid vom 21. Oktober 2011 war von Anfang insofern rechtswidrig als die Beiträge zu niedrig festgesetzt wurden, weil die Beklagten von einer niedrigeren Rente ausgegangen waren. Maßstab für die Aufhebung dieser Bescheide ist insofern § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass an sich § 44 SGB X einschlägig wäre. Der Bescheid vom 10. September 2014 bewirkt aber keine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 zu Gunsten der Klägerin, sondern begründet eine zusätzliche Belastung. Da insoweit die in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 unausgesprochen enthaltene – begünstigende – Aussage, dass über die in diesem Bescheid festgesetzten Beiträge hinaus keine Beiträge erhoben würden, zurückgenommen wird, ist für den genannten Zeitraum § 45 SGB X einschlägig.
49 
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
50 
Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 vorliegen. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen der Behörde (z.B. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 – B 13 R 39/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – in juris, Rn. 19). Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt jedenfalls voraus, dass der Behörde bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen und zu dürfen. Dieses Bewusstsein muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen. Fehlt es daran, liegt ein Ermessensausfall (Ermessensunterschreitung) vor. Ein solcher Ermessensausfall führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R – in juris, Rn. 29).
51 
Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rechtswidrig, da sich dem Bescheid vom 10. September 2014 bereits nicht entnehmen lässt, dass sich die Beklagten überhaupt bewusst gewesen sind, Ermessen ausüben zu dürfen und zu müssen, und da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null nicht vorliegt.
52 
bb) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 findet der Bescheid vom 10. September 2014 hingegen seine Grundlage in § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist. soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2). § 48 Abs. 1 SGB X ist auch dann anwendbar, wenn – wie hier – der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, aber nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 – in juris, Rn. 17; Brandenburg, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 48 Rn. 34).
53 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Veränderung der Rentenhöhe der Klägerin (hier ab dem 1. Januar 2012) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Erlass des Bescheides vom 21. Oktober 2011 darstellt und die Klägerin gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet gewesen ist, diese Änderung den Beklagten mitzuteilen. Da die Klägerin durch ihre Unterschrift unter ihre Meldung des Bezuges der spanischen Rente an die Beklagten am 29. September 2011 (unterzeichnet am 14. September 2011) versichert hat, unter anderem Veränderungen ihrer spanischen Rente umgehend mitzuteilen, ist die Verletzung dieser Mitteilungspflicht auch als zumindest grob fahrlässig zu bewerten. Ein atypischer Fall, der den Beklagten auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Ermessen eingeräumt hätte, liegt nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen vor: Die zuständige Behörde hat innerhalb der dort genannten Fristen gehandelt.
54 
d) Die Beklagten haben die Beiträge auch zutreffend berechnet. Insofern hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten die der Klägerin in vierzehn Raten pro Jahr ausgezahlte Renten – in den Jahren 2011 und 2012 noch zuzüglich einer Sonderzahlung – gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt und hieraus die Beiträge berechnet. Es entspricht dem in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, einmalige oder unregelmäßige Zahlungen auf Kalendermonate gleichmäßig zu verteilen. Entsprechend dürfen die Beklagten die in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge auch im vorliegenden Fall auf zwölf gleiche Anteile pro Jahr verteilen, zumal dies an der jährlichen Beitragsgesamtsumme nichts ändert.
55 
Soweit die Beklagten die ab dem 1. Januar 2015 erfolgte geringfügige Erhöhung der spanischen Rente der Klägerin noch nicht bei der Beitragsmessung berücksichtigt hat, ist der Bescheid vom 29. Dezember 2014 zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in eigenen Rechten, da sich dies zu ihren Gunsten auswirkt.
56 
e) Die aufgezeigten gesetzlichen Regelungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegen, und deren Anwendung im konkreten Fall sind auch mit vorrangig anzuwendendem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Heranziehung einer spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gegen das Recht der Europäischen Union (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 44 ff.). Da die Rechtslage insofern geklärt ist, bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so dass auch dem entsprechenden hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht zu folgen war.
57 
aa) § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung verbietet es nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, geht aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus. Deswegen geht die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die Auslegung, die Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2011 (C-389/99 – in juris) gefunden hat, fehl.
58 
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmte, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten darf, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Art. 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 dieser Verordnung zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt nun, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben kann, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 dieser Verordnung von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
59 
Während es nach der Vorgängernorm also lediglich möglich war, „Beiträge von der [...] geschuldeten Rente [...] ein[zu]behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 39; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 2). Dies deckt sich mit der allgemeinen Regelung in Art. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser bestimmt, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die Zahlung der spanischen Rente ist also von dem deutschen Träger der gesetzlichen Krankensicherung und der sozialen Pflegeversicherung so zu behandeln, wie wenn es sich um eine deutsche Rente handeln würde. Es sind auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt. Denn die Beklagten sind aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner und in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, Leistungen nach den Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nämlich Leistungen bei Krankheit gegenüber Rentnern, zu erbringen.
60 
Die Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen auch auf eine ausländische Rente wird bestätigt durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Danach darf, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Personen erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Indem hierdurch also die Anwendung einer in dem jeweiligen Wohnsitzstaat geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch auf die ausländische Rente erstreckt wird, wird zugleich bestätigt, dass auch die ausländische Rente dem Grunde nach zur Verbeitragung herangezogen werden darf.
61 
Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich anerkannt (C-50/05 – Rechtssache Nikula –, in juris). Wenn ein Träger des Wohnsitzmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat nach dieser Entscheidung durch keine Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnsitzmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten (a.a.O., Rn. 31). Die Klägerin kann sich also hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung ihrer spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung für ihre Auffassung nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006 berufen.
62 
bb) Den Beklagten ist es auch nicht durch andere europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge bei der Klägerin zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an die Klägerin gerichtete Bescheide auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V und damit nach den im Wohnsitzmitgliedstaat der Klägerin geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu sind die Beklagten nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechtigt. Eine Beitragserhebung ist auch nicht nur durch Einbehalt von der Rente des Trägers der deutschen gesetzlichen Rente zulässig, sondern durfte auch in einem gegen die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid festgesetzt werden. Soweit der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Nikula (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnsitzmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnsitzmitgliedstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht insoweit aber darüber hinaus und erlaubt, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies – ausschließlich – aus dem Betrag der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates zu erfolgen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 43; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 4).
63 
cc) Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch nicht gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Grundfreiheit (zur Kategorisierung Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 15) der Freizügigkeit (ex-Art. 18 des Vertrages für die Europäische Gemeinschaft [EGV]).
64 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 18; Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 18 EGV EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-456/02 – Trojani, in juris, Rn. 32 ff.; Bode, EuzW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]).
65 
Vor diesem Hintergrund geht der Vortrag der Klägerin, es liege eine Verletzung ihrer Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet. Insofern ist aber gerade Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, der nach dem oben Dargelegten der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung gerade nicht entgegensteht, sondern sie legitimiert. Eine Verletzung ihrer Grundfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV würde daher voraussetzen, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 primärrechtswidrig wäre (vgl. Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 22). Davon geht aber – zu Recht – auch die Klägerin selbst nicht aus.
66 
Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass ihre spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden dürfe, weil für sie die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile ihres früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, kann sie damit einen Verstoß gegen ihre Grundfreiheit auf Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache N. eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnsitzstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe (a.a.O., Rn. 33 ff.). Der EuGH bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 15. Juni 2000 (C-302/98 – Sehrer – in juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche Krankenversicherung der Rentner zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
67 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache S.. Die Klägerin muss von dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
68 
Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung in der Rechtssache S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge (zur Krankenversicherung) gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18. Juli 2006 – C–50/05 – in juris, Rn. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O., Rn. 36, 38). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus der Rechtssache N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien ist nicht durch individuelle Beitragszahlungen der Klägerin während ihres Erwerbslebens finanziert worden. Die Klägerin hat selbst wiederholt vorgetragen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung als entrichtet „gelten“. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass während der Beschäftigungszeit vom Arbeitnehmer ein Betrag von 2,5 Prozent allgemein für die Gesundheitsversorgung zu entrichten war. Eine konkret-individuelle Zuordnung dieses Beitrages zur Finanzierung der Krankenversicherung für die Zeit des Rentenbezuges lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, liegt daher in diesen Fällen nicht vor (im Ergebnis so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 49). Der Umstand, dass der Arbeitgeber einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 7,5 Prozent zu entrichten hatte, ist selbst dann, wenn man diese Höhe als Indiz dafür betrachtet, dass damit zugleich die Krankenversicherung während der späteren Zeit des Rentenbezuges sichergestellt werden sollte, unbeachtlich, weil es sich insofern nicht um eine Beitragsleistung der Klägerin gehandelt hat. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Fall ohnehin nicht an. Denn die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente und damit keine Leistung aus einer eigenen Versicherung, sondern aus der Versicherung ihres Mannes. Damit scheidet von vornherein die Annahme aus, dass die Klägerin selbst Beiträge im Zusammenhang mit der Rente entrichtet hat. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, eigene Beiträge entrichtet zu haben.
69 
dd) Es liegt auch keine Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes vor. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 12 EGV) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge – also des Vertrags über die Europäische Union [EUV] und des AEUV (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AEUV) – in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
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Eine solche Diskriminierung liegt im Falle der Klägerin gerade nicht vor, da sie gegenüber deutschen Rentnern nicht anders behandelt wird. Vielmehr führt § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade eine Gleichbehandlung von Rentnern und Renten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und dem Herkunftsstaat der Rente herbei.
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Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit der Argumentation geltend macht, dass sie in Spanien als Rentnerin kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während ihres Erwerbslebens vorfinanziert habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Klägerin unterliegt aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer gesetzlichen Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, während ihr Krankenversicherungsschutz – wie sie selbst vorträgt – in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt sie damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für sie als Doppelrentner auf ihren Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 45; Schreiber, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 23 Rn. 1, 3).
72 
Die Klägerin trägt zu Recht vor, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Hieraus kann aber ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden (so – auch zum Folgenden – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 46). Denn dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem Fall der Klägerin. Sie hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen Krankenversicherung der Rentner, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der – wie schon ausgeführt – nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 1927/12 – nicht veröffentlicht, betreffend die Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem der Klägerin, die aufgrund ihres Rentenanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hier Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist. Die Kostentragung für ihren Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte zu 1) als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der Krankenversicherung der Rentner. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 (C-389/99 – in juris, Rn. 52 f.) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH in dem genannten Urteil für unzulässig gehalten.
73 
Schließlich verfängt der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Die Klägerin verweist darauf, dass nach dieser Vorschrift Beitragszeiten aus anderen Mitgliedstaaten nur zu berücksichtigen sind, soweit dies erforderlich für die Begründung eines Anspruchs ist. Indes verhält sich Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Frage der Erhebung von Beiträgen. Die Norm ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne Belang.
74 
ee) Aus der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh) folgt schon deswegen nichts anderes, weil diese nur anwendbar ist, wenn Organe der Europäischen Union handeln oder die Mitgliedstaaten Recht der Europäischen Union durchführen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh; vgl. dazu Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – in juris, Rn. 88). Dies ist bei der Durchführung des SGB V und des SGB XI jedoch nicht der Fall, da es trotz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sache der Mitgliedstaaten ist, in deren Rahmen die Voraussetzungen der Beitragspflicht festzulegen (vgl. für die Durchführung des SGB II EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 – in juris, Rn. 89 ff.).
75 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Dabei hat der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das geringfügige Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
76 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

 
30 
1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte und gemäß § 143 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da die Berufung Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar betrifft § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG seinem Wortlaut nach nur Geld- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Norm gilt aber nicht nur für Geld- und Sachleistungen im Sinne von § 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), sondern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch dann, wenn der Verwaltungsakt auf eine Beitragserhebung gerichtet ist (BSG, Urteil vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B – in juris, Rn. 5 f.).
31 
Die Berufung durfte auch durch das Spanische Generalkonsulat eingelegt werden. Zwar gehören konsularische Vertretungen und deren Mitarbeiter nicht zu den in § 73 Abs. 2 SGG aufgeführten vertretungsbefugten Bevollmächtigten. Die Vertretungsbefugnis des Konsulats folgt aber aus Europarecht. Gemäß Art. 45 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (BGBl. II 1977, S. 687) sind die diplomatischen und berufskonsularischen Behörden eines Vertragsstaates befugt, die Staatsangehörigen des eigenen Staates gegenüber den Trägern, Behörden und Gerichten der Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates zu vertreten. Der Vorlage einer Vollmacht bedarf es insofern nicht. Diese Regelung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen worden und ist weiter in Kraft.
32 
2. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
33 
Die Klage ist entgegen der Auffassung des SG indes nur teilweise zulässig. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage statthaft und insofern – hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des spanischen Generalkonsulats gilt das soeben Ausgeführte entsprechend – auch im Übrigen zulässig. Mit der Aufhebung der angefochtenen Beitragsbescheide kann die Klägerin ihr Ziel, die Verpflichtung zur Beitragszahlung zu beseitigen, – auch rückwirkend – erreichen. Für eine zusätzliche Feststellungsklage, dass sie zur Beitragszahlung nicht verpflichtet ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 26). Ebenso besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage auf Rückerstattung bislang gezahlter Beiträge. Denn sofern die Beitragsbescheide aufgehoben würden, wären die Beklagten zur Rückerstattung verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten dieser Pflicht nicht nachkommen würden.
34 
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012. Nach § 153 Abs. 1, § 96 Abs. 1 SGG wurden Gegenstand des Berufungsverfahrens die Bescheide der Beklagten vom 27. Dezember 2012, 10. September 2014 und 29. Dezember 2014. Über diese drei Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Der ursprünglich angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 hat sich durch den Bescheid vom 10. September 2014 nicht erledigt. Mit der in diesem Bescheid erfolgten „Neuberechnung“ haben die Beklagten allein die höheren Beiträge wegen der nachträglich bekannt gewordenen höheren Rentenbeträge der spanischen Rente nachträglich festgesetzt.
35 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber überwiegend unbegründet; begründet ist die Klage nur teilweise hinsichtlich des Bescheides vom 10. September 2014. Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2012 und der Bescheid vom 27. Dezember 2012, jeweils in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. September 2014 sind weitgehend rechtmäßig. Der Bescheid vom 10. September 2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (dazu unter c); der Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2014 ist zwar teilweise rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (dazu unter d). Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig: Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin zu Recht Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente festgesetzt (dazu unter a und b).
36 
a) Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente folgt aus § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
37 
aa) Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend.
38 
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes], BGBl. I, S. 1202).
39 
Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 1 SGB V).
40 
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 KR 4805/14 – in juris, Rn. 34 ff. m.w.N., zu Leistungen der schweizerischen Pensionskasse). Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V – abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V – der allgemeine Beitragssatz. Dieser betrug gemäß § 241 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung 15,5 Prozent und beträgt seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 241 SGB V in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes – GKV-FQWG – vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Bei der Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten galt bis 31. Dezember 2014 gemäß § 247 Satz 2 SGB V a. F. die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V zuzüglich 0,45 Prozentpunkten, also insgesamt 8,2 Prozent bis zum 31. Dezember 2014. Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach § 247 Satz 2 SGB V in der Fassung des GKV-FQWG insofern für die Bemessung (nur noch) die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also 7,3 Prozent. Allerdings hat die Beklagte zu 1) ab dem 1. Januar 2015 von der ihr durch § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 18 ihrer Satzung bestimmt, dass von den Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent erhoben wird. Dieser Zusatzbeitrag gilt auch für ausländische Renten (vgl. § 247 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung). Der für die Klägerin maßgebliche Beitragssatz beträgt damit auch nach dem 1. Januar 2015 insgesamt weiterhin 8,2 Prozent.
41 
Nach dem bis zum 30. Juni 2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn es sich um einen Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V handelte. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 – 12 RK 39/87 – in juris, Rn. 14, zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Eine entsprechende Regelung in § 228 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis zum 30. Juni 2011 nicht. Mit der Einfügung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber diese Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Begründung des Gesetzentwurfes auf Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20, und Bundesrats-Drucksache 846/10, S. 30). Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 war (Bundestags-Drucksache 17/4978, S. 20). In der Begründung heißt es, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten habe, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen werde. Diese Begründung zeigt, dass generell ausländische Rentenzahlungen im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten, auch wenn es sich um Rentenzahlungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.
42 
Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, ob die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – in juris, Rn. 19).
43 
Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16. Juli 2014 – L 2 KR 14/14 – in juris, Rn. 29 betreffend eine Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika), wobei der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2012 1,95 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes vom 28. Mai 2008, BGBl. I, S. 874), zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 2,05 Prozent (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes – PNG vom 23. Oktober 2012, BGBl. I, S. 2246) und ab dem 1. Januar 2015 2,35 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder beträgt (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der Fassung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG vom 21. Juli 2014, BGBl. I, S. 1133). Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,25 Prozentpunkte für Kinderlose, die § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI anordnet, greift bei der Klägerin nicht ein, da sie mindestens eine Tochter hat.
44 
bb) Damit unterfällt auch die spanische Rente der Klägerin der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
45 
Insbesondere handelt es sich bei der spanischen Rente der Klägerin entgegen ihrer Ansicht auch um eine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Dem steht weder entgegen, dass – nach dem Vortrag der Klägerin – die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Arbeiter für die Finanzierung der Sozialhilfe verwendet, die Beiträge zur spanischen Krankenversicherung der Rentner im Rahmen des spanischen Rentenversicherungssystem als entrichtet gelten und der spanische Versicherungsträger eine staatliche Einrichtung ist. „Vergleichbarkeit“ setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – B 11 AL 32/07 R – in juris, Rn. 12, 20 ff.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7/7a AL 36/07 R – in juris, Rn. 12 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2014 – L 11 KR 312513 – in juris, Rn. 30). Entscheidend und ausreichend ist im vorliegenden Falls mithin, dass es sich um eine Hinterbliebenenrente handelt, die aus einem öffentlich-rechtlichen Rentensystem gezahlt wird. Gerade mit Blick auf solche Renten wollte der Gesetzgeber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine Regelungslücke schließen (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 2013 – L 4 KR 1984/13 – in juris, Rn. 30).
46 
Die Bagatellgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V ist nicht einschlägig, da sie nicht für die Beitragspflicht von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch für die nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V diesen gleichgestellten vergleichbaren Renten aus dem Ausland gilt.
47 
b) Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V bei der Klägerin selbst erhoben. Nach § 249a Satz 2 SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind, denn § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V nimmt lediglich Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Bezug. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – in juris, Rn. 32).
48 
c) aa) Die Beklagten waren indes nicht berechtigt, die ursprünglich mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 festgesetzten Beiträge durch Bescheid vom 10. September 2014 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rückwirkend neu festzusetzen. Der Bescheid vom 21. Oktober 2011 war von Anfang insofern rechtswidrig als die Beiträge zu niedrig festgesetzt wurden, weil die Beklagten von einer niedrigeren Rente ausgegangen waren. Maßstab für die Aufhebung dieser Bescheide ist insofern § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 um einen belastenden Verwaltungsakt, so dass an sich § 44 SGB X einschlägig wäre. Der Bescheid vom 10. September 2014 bewirkt aber keine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 zu Gunsten der Klägerin, sondern begründet eine zusätzliche Belastung. Da insoweit die in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 unausgesprochen enthaltene – begünstigende – Aussage, dass über die in diesem Bescheid festgesetzten Beiträge hinaus keine Beiträge erhoben würden, zurückgenommen wird, ist für den genannten Zeitraum § 45 SGB X einschlägig.
49 
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
50 
Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 vorliegen. Denn auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht die Entscheidung über die Rücknahme im Ermessen der Behörde (z.B. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 – B 13 R 39/13 R – in juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – in juris, Rn. 19). Eine rechtmäßige Ermessensausübung setzt jedenfalls voraus, dass der Behörde bewusst war, Ermessen ausüben zu müssen und zu dürfen. Dieses Bewusstsein muss in dem Bescheid zum Ausdruck kommen. Fehlt es daran, liegt ein Ermessensausfall (Ermessensunterschreitung) vor. Ein solcher Ermessensausfall führt nur dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsgehalt rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BSG, Urteil vom 20. Mai 2014 – B 10 EG 2/14 R – in juris, Rn. 29).
51 
Vor diesem Hintergrund ist die Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 rechtswidrig, da sich dem Bescheid vom 10. September 2014 bereits nicht entnehmen lässt, dass sich die Beklagten überhaupt bewusst gewesen sind, Ermessen ausüben zu dürfen und zu müssen, und da ein Fall der Ermessensreduktion auf Null nicht vorliegt.
52 
bb) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 findet der Bescheid vom 10. September 2014 hingegen seine Grundlage in § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist. soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2). § 48 Abs. 1 SGB X ist auch dann anwendbar, wenn – wie hier – der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, aber nach seinem Erlass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (BSG, Urteil vom 29. August 1990 – 9a/9 RVs 7/89 – in juris, Rn. 17; Brandenburg, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 48 Rn. 34).
53 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Veränderung der Rentenhöhe der Klägerin (hier ab dem 1. Januar 2012) eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Erlass des Bescheides vom 21. Oktober 2011 darstellt und die Klägerin gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V verpflichtet gewesen ist, diese Änderung den Beklagten mitzuteilen. Da die Klägerin durch ihre Unterschrift unter ihre Meldung des Bezuges der spanischen Rente an die Beklagten am 29. September 2011 (unterzeichnet am 14. September 2011) versichert hat, unter anderem Veränderungen ihrer spanischen Rente umgehend mitzuteilen, ist die Verletzung dieser Mitteilungspflicht auch als zumindest grob fahrlässig zu bewerten. Ein atypischer Fall, der den Beklagten auch im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Ermessen eingeräumt hätte, liegt nicht vor. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 4 Satz 2 SGB X liegen vor: Die zuständige Behörde hat innerhalb der dort genannten Fristen gehandelt.
54 
d) Die Beklagten haben die Beiträge auch zutreffend berechnet. Insofern hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagten die der Klägerin in vierzehn Raten pro Jahr ausgezahlte Renten – in den Jahren 2011 und 2012 noch zuzüglich einer Sonderzahlung – gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt und hieraus die Beiträge berechnet. Es entspricht dem in § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, einmalige oder unregelmäßige Zahlungen auf Kalendermonate gleichmäßig zu verteilen. Entsprechend dürfen die Beklagten die in einem Kalenderjahr gezahlten Beiträge auch im vorliegenden Fall auf zwölf gleiche Anteile pro Jahr verteilen, zumal dies an der jährlichen Beitragsgesamtsumme nichts ändert.
55 
Soweit die Beklagten die ab dem 1. Januar 2015 erfolgte geringfügige Erhöhung der spanischen Rente der Klägerin noch nicht bei der Beitragsmessung berücksichtigt hat, ist der Bescheid vom 29. Dezember 2014 zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in eigenen Rechten, da sich dies zu ihren Gunsten auswirkt.
56 
e) Die aufgezeigten gesetzlichen Regelungen, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegen, und deren Anwendung im konkreten Fall sind auch mit vorrangig anzuwendendem Recht vereinbar. Insbesondere verstößt die Heranziehung einer spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht gegen das Recht der Europäischen Union (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 44 ff.). Da die Rechtslage insofern geklärt ist, bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so dass auch dem entsprechenden hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht zu folgen war.
57 
aa) § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 30 Abs. 1 dieser Verordnung verbietet es nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, geht aber – entgegen der Auffassung der Klägerin – in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus. Deswegen geht die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die Auslegung, die Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2011 (C-389/99 – in juris) gefunden hat, fehl.
58 
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmte, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten darf, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Art. 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 dieser Verordnung zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt nun, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben kann, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Art. 23 bis 26 dieser Verordnung von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
59 
Während es nach der Vorgängernorm also lediglich möglich war, „Beiträge von der [...] geschuldeten Rente [...] ein[zu]behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn 39; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 2). Dies deckt sich mit der allgemeinen Regelung in Art. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dieser bestimmt, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die Zahlung der spanischen Rente ist also von dem deutschen Träger der gesetzlichen Krankensicherung und der sozialen Pflegeversicherung so zu behandeln, wie wenn es sich um eine deutsche Rente handeln würde. Es sind auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt. Denn die Beklagten sind aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner und in der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, Leistungen nach den Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nämlich Leistungen bei Krankheit gegenüber Rentnern, zu erbringen.
60 
Die Zulässigkeit der Erhebung von Beiträgen auch auf eine ausländische Rente wird bestätigt durch Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Danach darf, wenn eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Personen erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält. Indem hierdurch also die Anwendung einer in dem jeweiligen Wohnsitzstaat geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch auf die ausländische Rente erstreckt wird, wird zugleich bestätigt, dass auch die ausländische Rente dem Grunde nach zur Verbeitragung herangezogen werden darf.
61 
Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hat der EuGH bereits im Urteil vom 18. Juli 2006 sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich anerkannt (C-50/05 – Rechtssache Nikula –, in juris). Wenn ein Träger des Wohnsitzmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat nach dieser Entscheidung durch keine Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnsitzmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten (a.a.O., Rn. 31). Die Klägerin kann sich also hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung ihrer spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner und die soziale Pflegeversicherung für ihre Auffassung nicht auf die Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2006 berufen.
62 
bb) Den Beklagten ist es auch nicht durch andere europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge bei der Klägerin zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an die Klägerin gerichtete Bescheide auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 249a Satz 2, § 252 Abs. 1 SGB V und damit nach den im Wohnsitzmitgliedstaat der Klägerin geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu sind die Beklagten nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berechtigt. Eine Beitragserhebung ist auch nicht nur durch Einbehalt von der Rente des Trägers der deutschen gesetzlichen Rente zulässig, sondern durfte auch in einem gegen die Klägerin gerichteten Beitragsbescheid festgesetzt werden. Soweit der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Nikula (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnsitzmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnsitzmitgliedstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht insoweit aber darüber hinaus und erlaubt, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies – ausschließlich – aus dem Betrag der Rente des Wohnsitzmitgliedstaates zu erfolgen hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 43; Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 30 Rn. 4).
63 
cc) Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch nicht gegen die durch Art. 21 AEUV gewährleistete Grundfreiheit (zur Kategorisierung Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 15) der Freizügigkeit (ex-Art. 18 des Vertrages für die Europäische Gemeinschaft [EGV]).
64 
Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen der Europäischen Union und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl. 2011, Art. 21 AEUV Rn. 18; Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 19; zum gleichlautenden Art. 18 EGV EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-456/02 – Trojani, in juris, Rn. 32 ff.; Bode, EuzW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rn. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]).
65 
Vor diesem Hintergrund geht der Vortrag der Klägerin, es liege eine Verletzung ihrer Grundfreiheit auf Freizügigkeit vor, schon deswegen ins Leere, weil Art. 21 Abs. 1 AEUV diese Freizügigkeit nur nach Maßgabe des sekundären Europarechts gewährleistet. Insofern ist aber gerade Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 einschlägig, der nach dem oben Dargelegten der hier streitgegenständlichen Beitragserhebung gerade nicht entgegensteht, sondern sie legitimiert. Eine Verletzung ihrer Grundfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV würde daher voraussetzen, dass Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 primärrechtswidrig wäre (vgl. Magiera, in: Streinz [Hrsg.], EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 21 AEUV Rn. 22). Davon geht aber – zu Recht – auch die Klägerin selbst nicht aus.
66 
Wenn die Klägerin darauf abstellt, dass ihre spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden dürfe, weil für sie die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile ihres früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, kann sie damit einen Verstoß gegen ihre Grundfreiheit auf Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in der Rechtssache N. eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnsitzstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe (a.a.O., Rn. 33 ff.). Der EuGH bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 15. Juni 2000 (C-302/98 – Sehrer – in juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche Krankenversicherung der Rentner zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
67 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in der vom EuGH entschiedenen Rechtssache S.. Die Klägerin muss von dem Zahlbetrag ihrer spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
68 
Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung in der Rechtssache S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge (zur Krankenversicherung) gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18. Juli 2006 – C–50/05 – in juris, Rn. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O., Rn. 36, 38). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus der Rechtssache N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien ist nicht durch individuelle Beitragszahlungen der Klägerin während ihres Erwerbslebens finanziert worden. Die Klägerin hat selbst wiederholt vorgetragen, dass die Beiträge zur Krankenversicherung als entrichtet „gelten“. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass während der Beschäftigungszeit vom Arbeitnehmer ein Betrag von 2,5 Prozent allgemein für die Gesundheitsversorgung zu entrichten war. Eine konkret-individuelle Zuordnung dieses Beitrages zur Finanzierung der Krankenversicherung für die Zeit des Rentenbezuges lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, liegt daher in diesen Fällen nicht vor (im Ergebnis so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 49). Der Umstand, dass der Arbeitgeber einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 7,5 Prozent zu entrichten hatte, ist selbst dann, wenn man diese Höhe als Indiz dafür betrachtet, dass damit zugleich die Krankenversicherung während der späteren Zeit des Rentenbezuges sichergestellt werden sollte, unbeachtlich, weil es sich insofern nicht um eine Beitragsleistung der Klägerin gehandelt hat. Letztlich kommt es hierauf im vorliegenden Fall ohnehin nicht an. Denn die Klägerin bezieht eine Hinterbliebenenrente und damit keine Leistung aus einer eigenen Versicherung, sondern aus der Versicherung ihres Mannes. Damit scheidet von vornherein die Annahme aus, dass die Klägerin selbst Beiträge im Zusammenhang mit der Rente entrichtet hat. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, eigene Beiträge entrichtet zu haben.
69 
dd) Es liegt auch keine Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes vor. Nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (ex-Art. 12 EGV) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge – also des Vertrags über die Europäische Union [EUV] und des AEUV (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 AEUV) – in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
70 
Eine solche Diskriminierung liegt im Falle der Klägerin gerade nicht vor, da sie gegenüber deutschen Rentnern nicht anders behandelt wird. Vielmehr führt § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gerade eine Gleichbehandlung von Rentnern und Renten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Personen und dem Herkunftsstaat der Rente herbei.
71 
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit der Argumentation geltend macht, dass sie in Spanien als Rentnerin kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während ihres Erwerbslebens vorfinanziert habe, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Die Klägerin unterliegt aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer gesetzlichen Rente des deutschen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, während ihr Krankenversicherungsschutz – wie sie selbst vorträgt – in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt sie damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für sie als Doppelrentner auf ihren Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 45; Schreiber, in: Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, 2012, Art. 23 Rn. 1, 3).
72 
Die Klägerin trägt zu Recht vor, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Hieraus kann aber ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht abgeleitet werden (so – auch zum Folgenden – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris, Rn. 46). Denn dieser Fall ist nicht vergleichbar mit dem Fall der Klägerin. Sie hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen Krankenversicherung der Rentner, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der – wie schon ausgeführt – nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 1927/12 – nicht veröffentlicht, betreffend die Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem der Klägerin, die aufgrund ihres Rentenanspruchs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hier Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ist. Die Kostentragung für ihren Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte zu 1) als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der Krankenversicherung der Rentner. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 (C-389/99 – in juris, Rn. 52 f.) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH in dem genannten Urteil für unzulässig gehalten.
73 
Schließlich verfängt der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Die Klägerin verweist darauf, dass nach dieser Vorschrift Beitragszeiten aus anderen Mitgliedstaaten nur zu berücksichtigen sind, soweit dies erforderlich für die Begründung eines Anspruchs ist. Indes verhält sich Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zur Frage der Erhebung von Beiträgen. Die Norm ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne Belang.
74 
ee) Aus der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh) folgt schon deswegen nichts anderes, weil diese nur anwendbar ist, wenn Organe der Europäischen Union handeln oder die Mitgliedstaaten Recht der Europäischen Union durchführen (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh; vgl. dazu Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – in juris, Rn. 88). Dies ist bei der Durchführung des SGB V und des SGB XI jedoch nicht der Fall, da es trotz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Sache der Mitgliedstaaten ist, in deren Rahmen die Voraussetzungen der Beitragspflicht festzulegen (vgl. für die Durchführung des SGB II EuGH, Urteil vom 11. November 2014 – C-333/13 – in juris, Rn. 89 ff.).
75 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Dabei hat der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass das geringfügige Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 nicht zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen ist.
76 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 242 Zusatzbeitrag


(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 255 Beitragszahlung aus der Rente


(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu t

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(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommu

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Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2

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Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen na

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 247 Beitragssatz aus der Rente


Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten


(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,1.auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für d

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Aug. 2014 - B 6 KA 38/13 R

bei uns veröffentlicht am 13.08.2014

Tenor Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Aug. 2014 - B 13 R 39/13 R

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1956 geborene

Bundessozialgericht Urteil, 20. Mai 2014 - B 10 EG 2/14 R

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 R 14/11 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit sie

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Referenzen

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

1.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
3.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
4.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,
5.
Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6.
Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

11

Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

12

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

13

1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

15

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

16

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

37

cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

38

c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

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e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

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5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger, lebt seit langen Jahren in Deutschland, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erwerbsunfähig. Er erhält eine Rente der deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von derzeit 312,95 EUR. Seit 27.2.2012 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V als Beschäftigter der Reha GmbH in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten bzw. Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit Jahren von der amerikanischen social security administration in Ba. eine Rente (Benefit amount), seit Januar 2012 von monatlich 769 $ (rund 605,-- EUR), ohne Abzüge für die Krankenversicherung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 13.11.2012 einen Beitragsbescheid. Darin führte sie unter anderem aus, er erhalte eine Rente der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 600 EUR monatlich, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa seien ausländische Renten ab 1.7.2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Für die Beitragsbemessung werde der, gegebenenfalls in Euro umzurechnende, Zahlbetrag der ausländischen Rente zugrunde gelegt. Wie auch bei einer deutschen Rente fielen für ausländische Renten Beiträge der Krankenversicherung in Höhe von 8,2 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose) an. Er müsse daher monatlich ab 27.2.2012 60,90 EUR Beiträge zahlen, 49,20 EUR für die Krankenversicherung und 11,70 EUR für die Pflegeversicherung. Dieser Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.11.2012 hiergegen Widerspruch. Er erhalte zwar eine Rente der Vereinigten Staaten von Amerika, diese falle aber nicht unter das von der Beklagten genannte Gesetz, welches lediglich für ausländische Renten und Rentenversicherungsträger im europäischen Bereich gelte.

Die Beklagte entgegnete unter Bezug auf § 226 SGB V, dass seit 1.7.2011 nach § 228 Satz 2 SGB V als Renten auch solche aus dem Ausland gelten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht nur auf europäische Renten gebe es nicht. Alleine aus dem Titel des Gesetzes könne nicht abgeleitet werden, dass für nichteuropäische Renten keine Beitragspflicht bestehe. Das Gesetz habe vielmehr das Ziel, alle regelmäßigen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, nach dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werde eine Gleichstellung ausländischer Renten mit solchen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet und das in Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf nationaler Ebene konkretisiert. Nach der Gesetzesbegründung seien die Bezieher ausländischer Renten im Vergleich zu inländischen gleichgestellt, unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen werde. Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprächen allgemein von der Vergleichbarkeit ausländischer und deutscher Renten. Die Fachkonferenz des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung habe sich darauf verständigt, dass die Vergleichbarkeit ausländischer Renten mit deutschen in diesem Sinne unterstellt werden könne, wenn sie von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stamme. Grundsätzlich sei davon dann auszugehen, wenn der ausländische Träger für einen der Zweige Invalidität, Altersrente oder Hinterbliebenenrente zuständig sei. Die beitragsrechtliche Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten bewirke, dass die ausländische Rente auch im Sinne des § 256 Abs. 1 SGB V als eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sei. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI wirke sich die Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend aus. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Feststellung der Beklagten an.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger seine Argumentation wiederholt. Aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und dem Gesetzesentwurf ergebe sich, dass nur Renten aus EU-Staaten, europäischen Drittstaaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten, nicht dagegen aus nicht europäischen Staaten. Damit seien für die bezogene amerikanische Rente Krankenkassenbeiträge nicht zu zahlen.

Die Beklagte hat entgegnet, die social security administration sei Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den USA und im Gesetzestext sei keine Unterscheidung zwischen dem europäischen und dem außereuropäischen Ausland gemacht. Der Name des Gesetzes, unter dem die Regelung eingeführt worden sei, sei nicht maßgebend.

Mit Gerichtsbescheid vom 2.1.2014 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage auf Aufhebung des Bescheids nebst Widerspruchsbescheids abgewiesen.

Im Wesentlichen hat das SG ausgeführt, auch wenn die Norm des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V in Umsetzung der VO (EG) 883/2004 neugefasst worden sei, regele sie nicht nur Renten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sondern alle vergleichbaren ausländischen Renten, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Ansonsten hätte sich die Frage einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Renten gestellt, die nicht aus Europa stammten.

Der Kläger hat gegen den am 8.1.2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 3.2.2014 Berufung eingelegt.

Im Wesentlichen macht er geltend, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass auch außereuropäische Renten in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten. Was unter dem Begriff eines Drittstaats gemeint sei, werde dort nicht erläutert. Gehe man davon aus, dass die Bundestagsdrucksache zur deutschen Gesetzgebung eine Umsetzung einer europäischen Verordnung darstelle, sei natürlich deren Grundlage zu berücksichtigen. Aus dem Geltungsbereich ergebe sich nur, dass europäische Drittstaaten neben EU-Staaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten. Für eine amerikanische Rente gelte diese Regelung nicht. Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen erstrecke sich nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 sowie den Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der erkennbare Zweck der Neuregelung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege darin, dass das Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten zu konkretisieren sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher ausländischer, auch amerikanischer Renten den Beziehern von europäischen und schweizerischen Renten nicht gleichgestellt werden sollten. Danach könne der Begriff eines Drittstaats nur so verstanden werden, wie es auch das Sozialgericht gesehen habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit von Arzneimittelregressen wegen der Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen für die Quartale I/2002 bis II/2004.

2

Der Kläger ist Chefarzt der Frauenklinik W GmbH in K und nimmt seit 1993 aufgrund von Ermächtigungen an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Auf den Hinweis des Prüfungsausschusses an den Kläger, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen hinsichtlich der Arzneiverordnungsweise in den Quartalen I/2002 bis IV/2002 durchgeführt würden, trug er vor, die Frauenklinik als überregionales onkologisches Zentrum habe einen hohen Anteil an Mammakarzinom-Patientinnen; neben den kostspieligen Therapeutika für ca 1300 Chemotherapien pro Jahr müssten weitere teure Medikamente zur Knochenmarksstimulation eingesetzt werden. Mit Prüfbescheid vom 3.5.2005 erteilte der Prüfungsausschuss betreffend die Quartale I/2002 bis IV/2002 Hinweise hinsichtlich verschiedener kritisch zu bewertender Medikamente. Zusätzlich erging ein Hinweis an die Schlichtungsstelle der Beigeladenen zu 1. wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (verschiedene Unterschriften auf Arzneiverordnungen). Einen Regress setzte der Prüfungsausschuss nicht fest. Gegen diesen Bescheid legte die zu 2. beigeladene AOK Widerspruch ein.

3

Mit Prüfbescheid vom 19.7.2005 erteilte der Prüfungsausschuss für die Quartale I/2003 bis IV/2003 Hinweise bezüglich vereinzelter Arzneiverordnungen, zu denen kein Behandlungsschein existiere und folglich kein Leistungsanspruch nachgewiesen sei, und hinsichtlich verschiedener kritisch zu bewertender Medikamente. Zusätzlich erging auch für diese Quartale ein Hinweis an die Schlichtungsstelle der Beigeladenen zu 1. wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (verschiedene Unterschriften auf Arzneiverordnungen). Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen zu 2. und 6. Widerspruch ein.

4

Mit Prüfbescheid vom 20.12.2005 beschloss der Prüfungsausschuss für die Quartale I/2004 und II/2004 keine Maßnahme im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Bezüglich der Verordnungsblätter, bei denen kein Behandlungsausweis vorlag, sah der Prüfungsausschuss Regelungsbedarf seitens der Vertragspartner und ggf der Schlichtungsstelle. Gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Regresses in diesem Bescheid legte die Beigeladene zu 2. Widerspruch ein.

5

Der Kläger trug in den Widerspruchsverfahren ausführlich zur Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen bei Mammakarzinom-Patientinnen vor: Zur adjuvanten Hormontherapie prämenopausaler Patientinnen mit Mammakarzinom sei das Präparat Zoladex als Hormondepot zugelassen. Die Patientinnen benötigten hier eine Injektion pro Monat, ein Dreimonatsdepot sei nicht verfügbar gewesen. Die Injektionsnadel sei sehr lang und dick, wodurch die Injektionen mitunter für die Patientinnen sehr schmerzhaft seien. Er sei daher auf die Alternative von Profact 3-Monatsdepot ausgewichen, bei dem die Injektionsnadel dünner und die Prozedur nur alle drei Monate erforderlich sei. Im Unterschied zu Zoladex seien hier keine Durchbruchsblutungen zu beobachten. Auch hätten die geringeren Kosten für Profact Depot 3-Monatsspritzen gesprochen. Die Voraussetzungen eines zulässigen Off-Label-Use seien erfüllt gewesen. Schon Anfang der 1990er Jahre hätten mehrere Expertengruppen in internationalen und deutschen Studien die Überlegenheit von Buserelin (Wirkstoff in Profact 3-Monatsdepot) bei der Unterdrückung der Östrogenproduktion menopausaler Frauen mit Mammakarzinom belegt. Das Präparat werde im europäischen Ausland konsequent eingesetzt. Für die fehlende Zulassung in Deutschland gebe es nach Auskunft des Herstellers nur Marketinggründe. Unerwünschte Nebenwirkungen seien nicht zu beobachten.

6

In seiner Sitzung am 1.4.2009 beschloss der beklagte Beschwerdeausschuss hinsichtlich der Verordnungen ohne Behandlungsschein und des Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung einen Hinweis an die Vertragspartner. Außerdem hieß es in den Sitzungsprotokollen zu den einzelnen Quartalen, es ergehe hinsichtlich der im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bewertbaren "AOK-Fälle" (aus den Quartalen I/2002 bis II/2004) bzw hinsichtlich der Quartale I bis IV/2003 auch der "VdAK-Fälle" ein vollumfänglicher Regress bezüglich der verordneten Mengen des Präparates Profact. Dem Regressbegehren der AOK Rheinland-Pfalz werde somit stattgegeben. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werde für notwendig erachtet. Kosten seien nicht zu erstatten. Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Datum vom 21.4.2009 folgendes Schreiben: "als Information über die in der o.g. Sitzung gefassten Beschlüsse übersenden wir Ihnen die Sitzungsprotokolle. Ihr Rechtsanwalt erhält ebenfalls eine Ausfertigung. Der Bescheid wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt." Dem waren die Protokolle über die Beschlüsse zu den einzelnen Quartalen beigefügt.

7

Mit Schreiben vom 27.5.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Beschlüsse vom 1.4.2009 im Hinblick auf die Regelung des § 27 Abs 1 Satz 2 der ab dem 1.3.2007 geltenden Prüfvereinbarung geändert werden sollen. In den Beschlüssen vom 1.4.2009 sei nicht berücksichtigt worden, dass der Widerspruch einer Krankenkasse, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder eines Verbandes der Ersatzkassen gegen einen Prüfbescheid für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen bzw ihre Verbände gelte. Mit Bescheid vom 28.8.2009 (Beschluss vom 17.6.2009) änderte der Beklagte seinen Beschluss vom 1.4.2009 und setzte einen vollumfänglichen Regress bezüglich der zu Lasten aller beteiligter Krankenkassen verordneten Mengen des Präparats Profact in allen streitbefangenen Quartalen fest. Die Regresssumme betrug unter Abzug der Patientenzahlungen insgesamt 45 373,08 Euro (I/2002: 6480,60 Euro; II/2002: 6484,60 Euro; III/2002: 3238,30 Euro; IV/2002 5829,74 Euro; I/2003: 1940,58 Euro; II/2003: 5825,74 Euro; III/2003: 3885,16 Euro; IV/2003: 3889,16 Euro; I/2004: 3899,60 Euro; II/2004: 3899,60 Euro). Außerdem erteilte der Beklagte hinsichtlich der Verordnungen, zu denen kein Behandlungsschein vorlag, sowie bezüglich der Verordnungen mit verschiedenen Unterschriften anderer Ärzte und des daraus abzuleitenden Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung einen Hinweis an die Vertragspartner. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Eine statistische Vergleichsprüfung sei ausgeschlossen, weil es keine ausreichende Zahl vergleichbar tätiger Praxen gebe. Die Prüfmethode der repräsentativen Einzelfallprüfung sei mangels hinreichend repräsentativer Daten ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Daher sei eine Überprüfung der bewertbaren Einzelfälle durchgeführt worden. Bei dem von dem Kläger in verschiedenen Einzelfällen verordneten Präparat Profact (Dreimonatsdepot) handele es sich um ein hormonantagonistisch wirkendes Arzneimittel mit dem Wirkstoff Buserelin, das laut Fachinformation zur Behandlung des fortgeschrittenen hormonempfindlichen Prostatakarzinoms indiziert sei. Da der Kläger das Medikament bei Patientinnen mit Mamma-Karzinom eingesetzt habe, liege ein Off-Label-Use vor. Dieser sei unzulässig gewesen. Es habe mit den Präparaten Zoladex (Einmonatsdepot) und Enantone Gyn eine andere Therapie zur Verfügung gestanden, die die Standardtherapie darstelle. Auf den Einwand, die durchgeführte Therapie sei kostengünstiger gewesen, komme es nach dem in der Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden normativen Schadensbegriff nicht an. Es habe auch keine begründete Aussicht bestanden, dass mit Profact ein Behandlungserfolg erzielt werden würde.

8

Das SG Mainz hat den Bescheid des Beklagten vom 28.8.2009 in vollem Umfang aufgehoben. Der Beklagte sei, nachdem er bereits mit Bescheiden vom 21.4.2009 über die Widersprüche der Beigeladenen zu 2. und 6. entschieden gehabt habe, nicht mehr berechtigt gewesen, diese Entscheidungen zu ändern.

9

Das LSG hat mit Urteil vom 17.1.2013 das Urteil des SG geändert und die Bescheide des Beklagten vom 28.8.2009 insoweit aufgehoben, als gegen den Kläger ein höherer Regress als 23 810,41 Euro (Verordnungen für Versicherte der Beigeladenen zu 2. im Zeitraum I/2002 bis II/2004 und für Versicherte von Mitgliedskassen des Beigeladenen zu 6. in den Quartalen I bis IV/2003) ausgesprochen wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Bescheide des Beklagten seien hinsichtlich des Regresses in Höhe von 12 150,93 Euro wegen der Verordnungen für die Versicherten der Beigeladenen zu 2. und des Regresses in Höhe von 11 659,48 Euro wegen der Verordnungen für die Versicherten der Mitgliedskassen der Beigeladenen zu 6. im Zeitraum I bis IV/2003 rechtmäßig. Der Kläger habe Profact Depot 3-Monatsdepot für seine Brustkrebspatientinnen nicht verordnen dürfen, weil dieses Medikament zur Behandlung von Brustkrebs nicht zugelassen gewesen sei. Ein zulässiger Off-Label-Use habe nicht vorgelegen. Für den Einsatz des Arzneimittels bei Mamma-Karzinom habe es im maßgeblichen Zeitraum keine Phase III-Studie gegeben. Außerdem lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einsatz der zugelassenen Arzneimittel - Zoladex (Einmonatsdepot) und Enantone Gyn - ausgeschlossen gewesen sei. Auf Kostengesichtspunkte komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich des Regresses wegen der Verordnungen für die Versicherten der Beigeladenen zu 2. und für die Versicherten der Mitgliedskassen des Beigeladenen zu 6. im Zeitraum I bis IV/2003 auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 44 ff SGB X rechtswidrig, weil der Beklagte insoweit keine zuvor ergangenen Verwaltungsakte aufgehoben, sondern deren Verfügungssatz nur wiederholt habe.

10

Im Übrigen habe das SG der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, in seinen Bescheiden vom 28.8.2009 ohne Beachtung der Bindungswirkung seiner zuvor am 1.4.2009 beschlossenen und unter dem 21.4.2009 dem Kläger mitgeteilten Entscheidungen erneut über die Sache zu befinden. Die Schreiben vom 21.4.2009 stellten Verwaltungsakte dar, da der Kläger sie nach seinem Empfängerhorizont als verbindliche Regelungen habe auffassen müssen. Unschädlich sei, dass sie den Vermerk enthielten, der jeweilige Bescheid werde zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Entscheidend sei vielmehr, dass aus den Schreiben vom 21.4.2009 der Wille des Beklagten deutlich geworden sei, dem Kläger zu diesem Zeitpunkt das endgültige Ergebnis seiner Entscheidungen bekanntzugeben. Da die Verwaltungsakte vom 28.8.2009 den Kläger im Verhältnis zu den zuvor ergangenen Verwaltungsakten schlechter gestellt haben, greife hier § 45 SGB X ein. Es fehle aber an der für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erforderlichen Ermessensausübung. Für eine Ermessensreduzierung auf Null genüge die Drittwirkung der in den Schreiben vom 21.4.2009 enthaltenen Verwaltungsakte für die jeweils vom Arzneimittelregress begünstigten Krankenkassen nicht.

11

Dagegen richten sich die Revisionen des Beklagten sowie des Klägers. Der Beklagte trägt vor, bei der Entscheidung vom 1.4.2009 habe es sich um einen teilweise rechtswidrigen drittbelastenden Verwaltungsakt gehandelt, der noch keine Bestandskraft erlangt habe. Er habe unter den Voraussetzungen des § 45 iVm § 49 SGB X geändert werden können. Selbst wenn Ermessen auszuüben gewesen wäre, wäre dies wegen der Drittwirkung auf Null reduziert.

12

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.1.2013 insoweit aufzuheben, als der Bescheid des Beklagten aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des SG Mainz vom 4.5.2011 zurückgewiesen worden ist und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.1.2013 insoweit aufzuheben, als das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen worden ist und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz vom 4.5.2011 insgesamt zurückzuweisen sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, Rechtsgrundlage für die Änderung des Verwaltungsaktes vom 21.4.2009 sei § 47 SGB X, dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Sehe man als Rechtsgrundlage § 45 SGB X an, fehle es an der erforderlichen Ermessensausübung. In der Sache habe das LSG zu Unrecht die Voraussetzungen für einen zulässigen Off-Label-Use verneint.

Entscheidungsgründe

15

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten sind unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 28.8.2009 insoweit rechtswidrig ist, als gegen den Kläger ein Regress von mehr als 23 810,41 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

16

1. Soweit der Beklagte gegen den Kläger einen Regress wegen der Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen für Versicherte der Beigeladenen zu 2. bis 5. sowie der Mitgliedskassen der Beigeladenen zu 6. in den Quartalen I bis IV/2002 und II und III/2004 festgesetzt hat, ist der Bescheid vom 28.8.2009 rechtswidrig. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2009 nicht vorlagen.

17

a) Das LSG hat in nicht zu beanstandender Weise das Schreiben vom 21.4.2009 als Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X qualifiziert. Die Auslegung behördlicher Schreiben im Hinblick darauf, ob sie eine Regelung iS dieser Vorschrift enthalten, richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25; SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN). Das Revisionsgericht überprüft die berufungsgerichtliche Auslegung einer konkreten Erklärung im Einzelfall anhand der allgemeinen Maßstäbe daraufhin, ob diese mit dem Wortlaut eindeutig unvereinbar ist, ob gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wurde und ob die auslegungsrelevanten Sachverhaltsumstände vollständig ausgewertet worden sind (vgl BSG SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 63; BSG SozR 3-2500 § 115 Nr 1 S 4 f; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 3b mwN). Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung des LSG als rechtsfehlerfrei und zutreffend. Die Auslegung ist mit dem Wortlaut des Schreibens vereinbar. Zwar könnten die Verwendung des Begriffs "Information" sowie der Verweis auf die Zustellung eines Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt auch dafür sprechen, dass es sich nach dem Willen des Beklagten noch nicht um die Bekanntgabe einer verbindlichen Regelung, sondern um eine unverbindliche "Vorabinformation" handeln sollte. Das LSG hat aber mit gut vertretbaren und nachvollziehbaren Erwägungen als entscheidend angesehen, dass für den objektiven Empfänger der Wille des Beklagten erkennbar geworden sei, dem Kläger das endgültige Ergebnis seiner Entscheidungen bekanntzugeben. Die sachliche Entscheidung über den Arzneimittelregress war am 1.4.2009 durch den Beschluss des nach § 106 Abs 5 Satz 3 SGB V zuständigen Beschwerdeausschusses als Gremium getroffen worden. Die Übersendung des Protokolls der Sitzung und der darin gefassten Beschlüsse - auch zu den Kosten - stellten aus der Sicht des Empfängers keine bloße Ankündigung einer Entscheidung, sondern die Bekanntgabe der Entscheidung selbst dar. Bei der Beschlussfassung handelt es sich um einen Vorgang der internen Willensbildung eines kollegial verfassten Entscheidungsgremiums, der aber mit der Abstimmung abgeschlossen ist. Die damit getroffene Regelung erlangt mit der Bekanntgabe die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, auf die sie gerichtet ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens vom 21.4.2009 gingen sowohl der Kläger als Empfänger als auch der Beklagte als Absender davon aus, dass eine abschließende Entscheidung getroffen worden war, auf deren Bestand der Kläger - nicht zuletzt im Hinblick auf die möglicherweise erforderlichen wirtschaftlichen Dispositionen - vertrauen durfte. Lediglich die genaue Begründung, die für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht konstitutiv ist und nach § 41 Abs 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann, sollte in einem weiteren förmlichen Bescheid erfolgen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hatte lediglich die Folge des § 66 Abs 2 SGG. Dementsprechend werten auch die Beteiligten übereinstimmend das Schreiben vom 21.4.2009 als Verwaltungsakt.

18

Dieser Verwaltungsakt war nach § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X mit seiner Bekanntgabe an den Kläger wirksam geworden. Wie sich aus § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X ergibt, bleibt der Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

19

b) Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Entscheidung lagen nicht vor. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 21.4.2009 war nur nach Maßgabe des § 45 SGB X möglich, dessen Anforderungen der angefochtene Bescheid nicht genügt.

20

aa) Die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften sind anwendbar, weil sie nicht gemäß § 37 SGB I durch Besonderheiten des Vertragsarztrechts verdrängt werden. Das Verfahren zur Verhängung eines Regresses ist zwar spezialgesetzlich durch § 106 Abs 5 SGB V geprägt. Für die nachträgliche Korrektur von anfänglich rechtswidrigen Prüfbescheiden finden sich indes keine besonderen Vorschriften für den vertragsärztlichen Bereich, sodass die Vorschriften der §§ 44 ff SGB X heranzuziehen sind. Wenn ein Prüfgremium in einem Einzelfall die maßgeblichen gesetzlichen und/oder untergesetzlichen Vorschriften, über deren generelle Anwendbarkeit und Rechtsgültigkeit kein Streit besteht, individuell fehlerhaft handhabt, bestehen keine relevanten Unterschiede zu der typischen Situation im Verwaltungsverfahrensrecht, dass nämlich eine Behörde bei Anwendung der maßgeblichen Vorschriften auf den Einzelfall fehlerhaft handelt. Die Besonderheiten von Honorarbescheiden bzw generell der vertragsärztlichen Honorierung, vor allem die Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Vergütung von der Wirksamkeit zahlreicher untergesetzlicher Vorschriften und die vielfach bei Erlass des Honorarbescheides fehlende Gewissheit über die Höhe der insgesamt zur Verteilung stehenden Beträge, spielen insoweit keine Rolle. Die dazu vom Senat entwickelten Grundsätze sind nicht betroffen. Anders als bei einem Honorarbescheid, der stets unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur ergeht (stRspr vgl zB BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 345 f und BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 6 f; BSG, SozR 4-5520 § 32 Nr 2 RdNr 10; BSGE 96, 1, 2 f = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr 11; BSG, SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 12; Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-2500 § 106a Nr 11), ist beim Erlass eines Regressbescheides eine nachträgliche Überprüfung der Verordnungsweise erfolgt und abgeschlossen. Der Vertragsarzt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass es - vorbehaltlich einer Anfechtung durch Dritte - bei einem ihm mitgeteilten Ergebnis einer Überprüfung seiner Behandlungs- oder Verordnungsweise jedenfalls in dem Sinne verbleibt, dass der Regress nicht zu seinen Lasten verschärft wird. Dementsprechend schränkt der Senat auch die Befugnis der KÄV zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ein, soweit die KÄV diese Befugnis bereits "verbraucht" hat, indem sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat (BSGE 89, 90, 98 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 11 f; bekräftigt in BSG Urteil vom 26.6.2002 - B 6 KA 26/01 R - Juris RdNr 19; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 18 ff für den Fall der Rückgängigmachung einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung; Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE = SozR 4-2500 § 106a Nr 11). In diesem Fall ist die jedem Honorarbescheid innewohnende spezifische Vorläufigkeit und damit die Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschriften entfallen. Auch in der hier zu beurteilenden Situation besteht kein Anlass, von den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen abzuweichen, wonach die Behörde vorbehaltlich der besonderen Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 SGB X das Risiko dafür trägt, dass sie einen für den Bürger günstigen Verwaltungsakt erlässt, der sich nachträglich als teilweise rechtswidrig erweist.

21

bb) Die Rücknahme des Verwaltungsaktes richtet sich nach § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

22

(a) Der Regressbescheid vom 21.4.2009 war von Anfang an rechtswidrig, weil er nicht berücksichtigt hat, dass im Hinblick auf die Widersprüche der Beigeladenen zu 2. und 6. (für 2003) die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen umfassend für alle gesetzlichen Krankenkassen zu prüfen war. Es kann offenbleiben, ob die am 1.3.2007 in Kraft getretene Regelung des § 27 der Prüfvereinbarung, wonach der Widerspruch einer Krankenkasse für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen und Verbände gilt, auf die hier zu einem früheren Zeitpunkt eingelegten Widersprüche Anwendung findet. Jedenfalls stellt nach der Rechtsprechung des Senats die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung einen einheitlichen Vorgang dar, an dem die Krankenkassen und ihre Verbände ein übergreifendes rechtlich geschütztes Interesse haben, weshalb der Widerspruch einer Krankenkasse auch für die übrigen beschwerten Krankenkassen bzw Verbände wirkt (vgl BSGE 60, 69, 71 = SozR 2200 § 368n Nr 42 S 137, 138 f; SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 61, 64; BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5, RdNr 21 zur notwendigen Beiladung; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 33 RdNr 10). Der Beklagte hätte mithin, wie im Bescheid vom 28.8.2009 geschehen, umfassend über die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Klägers und nicht nur beschränkt auf die die Beigeladenen zu 2. und 6. betreffenden Fälle entscheiden müssen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die statistischen Werte, die zur Einleitung des Prüfverfahrens führten, vom Beklagten im Hinblick auf das individuelle Leistungsspektrum des Klägers nicht als aussagekräftig angesehen wurden. Auch die Überprüfung anhand von Einzelfällen ist nur dann auf eine Krankenkasse beschränkt, wenn sich eine solche Beschränkung aus einem besonderen Antrag oder dem Widerspruch ergibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Krankenkasse eine einzelfallbezogene Prüfung im Hinblick auf die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels für einen konkreten Patienten beantragt (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 36 RdNr 23; so auch die Konstellation etwa in BSGE 112, 251 = SozR 4-2500 § 106 Nr 38). Wird hingegen, wie hier, eine generelle Überprüfung der Verordnungsweise in Form einer Einzelfallprüfung durchgeführt, weil eine ursprünglich vorgesehene statistische Durchschnittsprüfung wegen Besonderheiten ausscheidet, besteht grundsätzlich kein Anlass, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als einheitlichen Vorgang zu sehen. Die Widersprüche der Beigeladenen zu 2. und 6. enthielten insofern auch keinerlei Einschränkung.

23

(b) Der Bescheid vom 21.4.2009 hatte für den Kläger begünstigende Wirkung, soweit der Regress auf die die Beigeladenen zu 2. und 6. betreffenden Fälle beschränkt war. Es handelte sich um einen Verwaltungsakt, der sowohl belastende Elemente - den Regress bezüglich der Verordnung von Profact zu Lasten der Beigeladenen zu 2. und 6. - als auch begünstigende Elemente - das Absehen von einem weitergehenden Regress - enthielt. Ein Bescheid, in dem eine zu niedrige Verpflichtung ausgesprochen wird, beinhaltet zwar eine Belastung insofern, als überhaupt eine Verpflichtung festgelegt wird, gleichzeitig aber insoweit eine Begünstigung, als gemessen an den gesetzlichen Vorgaben eine Minderbelastung festgelegt wird. Soweit später die Begünstigung eingeschränkt oder beseitigt werden soll, beurteilt sich dies nach § 45 Abs 1 SGB X(vgl BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11).

24

(c) Da die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte, war sie nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X nur beschränkt auf die in § 45 Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X näher geregelten Konstellationen möglich. Danach besteht Vertrauensschutz, soweit der Begünstigte den Verwaltungsakt nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Einer dieser Fälle, die einen Vertrauensschutz ausschließen, lag nicht vor. Vertrauensschutz scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Bescheid vom 21.4.2009 noch von den betroffenen Krankenkassen bzw ihren Verbänden hätte angefochten werden können. In einem etwaigen Klageverfahren hätten sie zwar eine Änderung des Bescheides zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers erreichen können. Dass insofern das Verbot der reformatio in peius, das grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 37 RdNr 34), im Fall der Drittbetroffenheit einer Verschlechterung der Rechtsposition nicht entgegensteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 42), lässt das schutzwürdige Vertrauen gegenüber der erlassenden Behörde darauf, dass der Bescheid nur noch mit den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen aufgehoben werden kann, aber nicht entfallen. Das Anfechtungsrecht Dritter erweitert nicht die Befugnisse der Behörde zur Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen. Die nachträgliche Erkenntnis der Rechtswidrigkeit, die der Beklagte hier als Besonderheit anführt, ist gerade der typische Ausgangspunkt für eine Rücknahme nach § 45 SGB X. Tatsächlich ist der Bescheid von den Beigeladenen nicht angegriffen worden. Nur für den Fall der Anfechtung durch einen Dritten ist aber nach § 49 SGB X die Geltung des § 45 Abs 1 bis 4 SGB X suspendiert. Es reicht nicht aus, dass eine Anfechtungsmöglichkeit besteht, erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben hat (vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2014, K § 49 RdNr 9; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 49 RdNr 6; Steinwedel in Kass Komm, Stand: Dezember 2013, SGB X § 49 RdNr 5). § 49 SGB X trägt nur der besonderen Interessenlage im Fall einer Drittanfechtung Rechnung, will aber nicht unabhängig davon der Behörde die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte erleichtern.

25

(d) Kommt demnach eine Rücknahme des Bescheides bereits wegen Vertrauensschutzes des Klägers nicht in Betracht, fehlt es darüber hinaus an der nach § 45 Abs 1 SGB X erforderlichen Ermessensausübung. Da § 49 SGB X nur nach Einleitung eines Anfechtungsverfahrens Anwendung findet und damit hier nicht heranzuziehen ist, kann offenbleiben, ob auch im Anwendungsbereich von § 49 SGB X Ermessen auszuüben ist(vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.2.2011 - L 5 KR 9/10 - Juris RdNr 32; Merten aaO RdNr 14; Schütze aaO RdNr 2; Steinwedel aaO RdNr 8; offengelassen bei BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 60; BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R -, BSGE , SozR 4-1500 § 66 Nr 4 RdNr 43)und ob in diesem Fall Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (so Schütze aaO; vgl näher dazu Merten aaO mwN). Es besteht jedenfalls nicht allein wegen der Drittbetroffenheit eine Ermessensreduzierung auf Null. Die Interessen der Drittbetroffenen sind bereits durch die Möglichkeit der Anfechtung und die Befreiung von den Rücknahmebeschränkungen des § 45 Abs 1 bis 4 SGB X berücksichtigt. Lediglich in besonders gelagerten Fällen können möglicherweise spezifische Interessen Dritter eine solche Ermessensreduzierung bewirken. Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

26

2. Soweit der Beklagte gegen den Kläger einen Regress in Höhe von 12 150,93 Euro wegen der Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen für Versicherte der Beigeladenen zu 2. sowie in Höhe von 11 659,48 Euro für Versicherte der Mitgliedskassen des Beigeladenen zu 6. festgesetzt hat, ist der Bescheid vom 28.9.2009 rechtmäßig.

27

a) Da der Bescheid vom 28.9.2009 insoweit lediglich den Verfügungssatz des früheren Bescheides wiederholt hat, beinhaltete er keine Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2009. Inhaltlich hat er bezogen auf die Beigeladenen zu 2. und zu 6. nur den Verfügungssatz des Verwaltungsakts vom 21.4.2009 aufgenommen und eine ausführliche Begründung gegeben. Eine solche wiederholende Verfügung wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht als Verwaltungsakt eingestuft (vgl BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr 1 S 3 f; BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 9; BSG SozR 4-5860 § 15 Nr 1 RdNr 25). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles, insbesondere wegen der Umstände beim Erlass des Bescheides und des engen Zusammenhangs mit der weitergehenden Regressfestsetzung, ist hier ausnahmsweise eine andere Bewertung gerechtfertigt. Ansonsten müsste im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Klage auch den ursprünglichen Regressbescheid vom 21.4.2009 erfassen sollte.

28

b) Rechtsgrundlage des angefochtenen Arzneikostenregresses ist § 106 Abs 2 SGB V(hier zugrunde zu legen idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626, die auch in den weiteren Jahren 2002 bis 2004 galt). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung unter anderem durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen, entweder nach Durchschnittswerten oder anhand von Richtgrößenvolumina (§ 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1) und/oder auf der Grundlage von Stichproben (aaO Satz 1 Nr 2), geprüft. Über diese Prüfungsarten hinaus können die Landesverbände der Krankenkassen mit den KÄVen gemäß § 106 Abs 2 Satz 4 SGB V andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren(vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 16). Diese Prüfvereinbarungen - hier in § 8 Abs 3 - ermächtigen regelmäßig auch zu Einzelfallprüfungen. Einzelfallprüfungen sind insbesondere dann sachgerecht - und die Wahl dieser Prüfmethode rechtmäßig -, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Behandlungs- oder Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 14) oder sich - wie hier wegen der speziellen Ausrichtung der Praxis - die Prüfung nach Durchschnittswerten im Einzelfall als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erweist (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 8 RdNr 10).

29

Das LSG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei Streitigkeiten über die vertragsarztrechtliche Zulässigkeit von Arzneiverordnungen um einen Fall des § 106 Abs 2 SGB V und nicht um einen Regress "wegen sonstigen Schadens" iS des § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte handelt. Der Beklagte ist selbst zutreffend davon ausgegangen, dass Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht eingehalten haben, keinen "sonstigen Schaden" der Krankenkasse darstellen, sondern ein Arzneikostenregress durchzuführen ist, dessen Rechtsgrundlage § 106 Abs 2 SGB V ist(vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 27/12 R - BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40, RdNr 14 mwN; SozR 4-2500 § 106 Nr 43 RdNr 10).

30

c) Die Voraussetzungen für einen Regress im Wege der Einzelfallprüfung gemäß § 106 Abs 2 SGB V waren erfüllt. Der Kläger durfte das Arzneimittel Profact Depot 3-Monatsspritzen nicht zur Behandlung des Mamma-Karzinoms verordnen. Dies folgt daraus, dass dessen Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nur für die Anwendung bei der Diagnose Prostatakrebs erfolgt war, sodass die Verordnung von Profact Depot bei anderen Krebsarten wie dem Mammakarzinom einen Off-Label-Use darstellte. Dessen Voraussetzungen lagen nicht vor.

31

Ein solcher Off-Label-Use von zugelassenen Arzneimitteln ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen nicht das Verfahren nach dem AMG durchlaufen wurde, das mit der Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auf die Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit angelegt ist. Wie vom 1. Senat des BSG in langjähriger Rechtsprechung wiederholt herausgestellt und vom 6. Senat weitergeführt worden ist, müssen für einen zulässigen Off-Label-Use - zum einen - eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen (dh eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung), und es darf - zum anderen - keine andere zugelassene Therapie verfügbar sein, und - zum dritten - aufgrund der Datenlage muss die begründete Aussicht bestehen, dass mit dem betroffenen Arzneimittel ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (stRspr; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 51 f; zusammenfassend BSGE 109, 212 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19, RdNr 16; SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 16; zuletzt BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen nur dann, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über Nutzen und Risiken des Mittels aufgrund von Phase III-Studien vorliegen, die eine erweiternde Zulassung ermöglichen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse von gleicher Qualität veröffentlicht sind (BSGE 109, 212 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19, RdNr 17). Ergänzend ist stets zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Verordnung unter Zugrundelegung der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) aufgestellten - und jetzt in § 2 Abs 1a SGB V nF normierten - Voraussetzungen zulässig und geboten ist bzw war.

32

aa) Dass es sich beim Mamma-Karzinom um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, liegt auf der Hand. Es stehen aber zur Hormontherapie von Patientinnen mit Mamma-Karzinom mit Zoladex und Enantone Gyn zugelassene Arzneimittel zur Verfügung. Der Kläger trägt selbst vor, er habe Profact 3-Monats-Depot als Alternative zu dem zugelassenen Arzneimittel Zoladex angewendet, das nur als Einmonatsdepot zur Verfügung gestanden habe. Dass Profact aus Sicht des Klägers wirksamer als die zugelassenen Arzneimittel und in der Anwendung weniger belastend ist, ändert nichts daran, dass es, was der Kläger auch grundsätzlich nicht bestreitet, in den hier zu beurteilenden Quartalen eine anerkannte Standardtherapie gab, der Off-Label-Use mithin nicht alternativlos ist. Für eine Abwägung des Für und Wider des für eine bestimmte Indikation zugelassenen Arzneimittels und des Arzneimittels im Off-Label-Use ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Allein das zugelassene Arzneimittel ist bereits im Arzneimittelzulassungsverfahren auf seine therapeutische Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für das im Zulassungsantrag benannte Anwendungsgebiet überprüft worden (vgl § 22 Abs 1 Nr 6 AMG und dazu BSGE 89, 184, 186 f = SozR 3-2500 § 31 Nr 8 S 30 f). Das Fehlen eines Dreimonatsdepots von Zoladex führt keineswegs, wie der Kläger meint, zwingend zur Zulässigkeit der Anwendung des Dreimonatsdepots von Profact. Wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, handelt es sich um zwei verschiedene Präparate mit unterschiedlichen Wirkstoffen und Wirkstoffmengen. Die Belastung der Patientinnen durch häufigere Injektionen stellt Zoladex und Enantone Gyn als Standardtherapie nicht in Frage.

33

bb) Darüber hinaus fehlt es auch an der dritten Voraussetzung für einen Off-Label-Use, nämlich an ausreichenden Belegen für eine begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg: Diese dritte Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn im Behandlungszeitpunkt entweder bereits eine klinische Prüfung mit Phase III-Studien veröffentlicht und ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt worden ist oder wenn sonstwie zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen vorliegen, aufgrund derer sich in den einschlägigen Fachkreisen ein Konsens über den voraussichtlichen Nutzen der angewendeten Methode gebildet hat. Außerhalb und während eines Zulassungsverfahrens muss die Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Behandlungserfolg, die für eine zulassungsüberschreitende Pharmakotherapie auf Kosten der GKV nachzuweisen ist, derjenigen für die Zulassungsreife des Arzneimittels im betroffenen Indikationsbereich entsprechen. Dies bedeutet, dass der während und außerhalb eines Zulassungsverfahrens erforderliche wissenschaftliche Nachweis durch Studien erbracht werden muss, die die an eine Phase III-Studie zu stellenden qualitativen Anforderungen erfüllen (vgl BSGE 109, 211 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19, RdNr 17; BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40, RdNr 33). Nach den Feststellungen des LSG gibt es Phase III-Studien für Profact in der Anwendung beim Mamma-Karzinom nicht. Eine entsprechende Zulassung ist nicht beantragt. Aus welchen Gründen der Hersteller die Zulassung von Profact 3-Monats-Depot für die Anwendung beim Mamma-Karzinom bislang nicht beantragt und damit eine arzneimittelrechtliche Überprüfung ermöglicht hat, ist unerheblich.

34

Die vom Kläger vor dem SG vorgelegten Studien und Stellungnahmen erlauben keine andere Beurteilung. Sie betreffen zunächst die Vorteile der zur Injektion verwendeten Nadel. Die Stellungnahme von Prof. Dr. S, auf die der Kläger explizit Bezug nimmt, beruht auf einer Reihe von Publikationen, die die Eignung des Dreimonatsdepots von Profact bei der Behandlung des Mammakarzinoms zum Gegenstand haben. Eine Phase III-Studie wird dabei nicht erwähnt. Auch die sonstige vom Kläger vorgelegte wissenschaftliche Literatur enthält allenfalls Phase I-II-Studien, randomisierte Studien werden nicht belegt. Teilweise betreffen die Veröffentlichungen bereits andere Krankheitsbilder wie etwa Male breast Cancer, in anderen Veröffentlichungen wurde die Wirksamkeit von Burserelin im Zusammenwirken mit anderen Arzneimitteln, etwa Tamoxifen, untersucht.

35

d) Schließlich lagen auch die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BVerfG der Einsatz eines Arzneimittels unter Außerachtlassung der Begrenzungen durch das AMG und durch § 135 Abs 1 SGB V zulässig sein kann, nicht vor. Das BVerfG hat - zunächst für nicht anerkannte Behandlungsmethoden - aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG iVm der sich daraus ergebenden Schutzpflicht abgeleitet, dass in Fällen, in denen eine lebensbedrohliche oder in der Regel tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, der Versicherte nicht von der Gewährung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode ausgeschlossen werden darf, wenn diese eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet (BVerfGE 115, 25, 49 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5, RdNr 33). Diese Grundsätze haben das BVerfG und das BSG auf den Bereich der Versorgung mit Arzneimitteln übertragen. Sofern eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt (oder - wie das BSG es formuliert - eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung, vgl dazu BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 31; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 32) und eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, erstreckt sich der Versorgungsanspruch des Versicherten über die Beschränkungen der arzneimittelrechtlichen Zulassung hinaus auf die Versorgung mit solchen Arzneimitteln, die eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bieten (s hierzu BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 16 RdNr 30; SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 30 mwN). Diese Voraussetzungen für erweiterte Behandlungsmöglichkeiten ohne die Beschränkungen durch das AMG sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es eine nach dem AMG und dem SGB V anerkannte Verordnungsalternative gab.

36

e) Das LSG hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei einem Arzneimittelregress nicht darauf ankommt, ob als Folge der Verordnungen des Arztes der Krankenkasse des Versicherten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der durch eine unrechtmäßige ärztliche Verordnung eingetretene Schaden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Krankenkasse des Versicherten bei einer rechtmäßigen Verordnung dieselben oder gar höhere Kosten entstanden wären. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass es auf die Beachtung der für die vertragsarztrechtliche Versorgung geltenden Bestimmungen nicht ankäme, wenn die Kosten, die hypothetisch bei rechtmäßigem Verhalten angefallen wären, schadensmindernd berücksichtigt würden (vgl BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 36 f; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 51 betr Verordnung von Sprechstundenbedarf; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 3 RdNr 14 betr unzulässige faktisch-stationäre Behandlung; BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 11 betr eine als Praxisgemeinschaft auftretende Gemeinschaftspraxis; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 7 RdNr 17 f betr zu lange stationäre Versorgung; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 betr Verordnung von autologen Tumorvakzinen; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 46 betr Verordnung von Immunglobulin; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 44 betr Verordnung von Megastat).

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 2 iVm § 162 Abs 3 VwGO. Danach tragen der Kläger und der Beklagte als unterlegene Rechtsmittelführer die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung ihrer Witwenrente ab Januar 1991 sowie gegen die Rückforderung der Überzahlung iHv 7291,60 Euro.

2

Die 1919 geborene Klägerin und ihr 1912 geborener Ehemann, israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, entrichteten in den Jahren 1989/1990 nach Art 12 der Vereinbarung vom 20.11.1978 (BGBl II 1980, 575) zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DVbg/Abk Israel SozSich) freiwillige Beiträge nach. Die Klägerin finanzierte dies mit einem Darlehen, für dessen Tilgung sie ihre künftige Rente an ein Finanzierungsunternehmen (BG Financing Ltd) abtrat (Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte unter dem 13.2.1991 fest, dass diese Abtretung im wohlverstandenen Interesse der Klägerin lag. Die letzte Tilgungsrate fiel im September 2001 an.

3

Am 30.12.1990 verstarb der Ehemann der Klägerin. In ihrem Witwenrentenantrag vom Februar 1991 gab die Klägerin an, Alters- und Witwenrente aus der israelischen Nationalversicherung zu beziehen.

4

Mit Bescheid vom 14.5.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund der nachentrichteten freiwilligen Beiträge Altersruhegeld ab 1.2.1990 iHv monatlich 1218,30 DM. Die Klägerin wurde auf Seite 2 des Rentenbescheids darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung aus der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Gemäß Anlage 5 dieses Bescheids wurde von der Rentennachzahlung iHv 20 824,50 DM ein Teilbetrag von 18 778,90 DM an das Finanzierungsunternehmen ausgezahlt, der Rest (2045,60 DM) an die Klägerin; an diese wurde ferner eine monatliche Rente iHv 465,90 DM gezahlt.

5

Mit Bescheid vom 13.8.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.1.1991 Witwenrente iHv monatlich 553,00 DM. Auf Seite 2 dieses Bescheids wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Im Rahmen der Feststellung der Witwenrente wurde das Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung nicht als Einkommen berücksichtigt.

6

Als Ergebnis eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens vor dem SG Berlin erkannte die Beklagte einen früheren Beginn des Altersruhegelds bereits ab 1.9.1989 an und setzte dies mit Bescheid vom 16.3.1992 um. Auch dieser Bescheid wies, wie bereits die vorgenannten Bescheide, auf Mitteilungspflichten bei Bezug und Beantragung von Leistungen aus der Rentenversicherung hin.

7

Im September 2007 erlangte die für die Witwenrente zuständige Stelle der Beklagten Kenntnis vom Bezug der Altersrente der Klägerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 1.10.2007 ab 1.12.2007 die Witwenrente unter Anrechnung dieser Altersrente als Einkommen neu fest.

8

Nach Anhörung vom 26.11.2007 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.2.2008 die ergangenen Witwenrentenbescheide vom 13.8.1991, 8.11.1993, 7.12.1995 und 5.9.1997 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 SGB X ab Januar 1991 zurück, stellte die Witwenrente von Beginn an (1.1.1991) bis 30.11.2007 unter Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Einkommen neu fest und forderte die entstandene Überzahlung von 14 583,19 Euro zurück. Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2009 teilweise ab und reduzierte die Erstattungsforderung auf die Hälfte des ursprünglichen Betrags (7291,60 Euro bei monatlicher Verrechnung iHv 250,00 Euro). Die Überzahlung sei im Rahmen der Ermessensausübung vor dem Hintergrund des Alters der Klägerin, ihres Gesundheitszustands, der von ihr geschilderten privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Mitverschuldens der Beklagten auf die Hälfte zu begrenzen. Im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009 den Widerspruch als unbegründet zurück.

9

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 6.8.2012 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sei in voller Höhe als Einkommen im Rahmen der Festsetzung der Witwenrente zu berücksichtigen und insoweit nicht um die Rückzahlungsraten hinsichtlich des Kredits der Klägerin zur Beitragsnachentrichtung zu kürzen. Zwar bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme zur Beitragsnachentrichtung und dem Bezug der Altersrente. Daraus könne jedoch keineswegs der Schluss gezogen werden, dass die Altersrente nicht in vollem Umfang als Einkommen der Klägerin anzusehen sei. Dass die Altersrente nicht gekürzt worden sei, ergebe sich schon aus den Altersrentenbescheiden. Ob die Klägerin einen Teil der Rente abtrete, der dann - wie vorliegend - von der Beklagten direkt an einen Dritten ausgezahlt werde, oder ob die Rente in voller Höhe unmittelbar an die Klägerin überwiesen werde und sie davon wiederum einen Kredit bediene, könne hinsichtlich der Frage, ob es sich um anzurechnendes Einkommen bei der Festsetzung der Witwenrente handele, keinen Unterschied machen. In beiden Fällen verfüge die Klägerin über ihr Einkommen nach eigener Entscheidung und mindere zumindest ihren Schuldenstand. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Rücknahme der Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 2 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X lägen vor. Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestünden nicht.

10

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht verstoße mit seiner "Anrechnungsentscheidung" gegen die Vorschriften der §§ 40, 41 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw § 46 Abs 2 SGB VI sowie § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI. Sie habe fast zwei Drittel ihrer Altersrente an die BG Financing Ltd abgetreten. Nicht ihre volle Altersrente, sondern nur der durch die Abtretung reduzierte, an sie ausgezahlte Rentenbetrag dürfe im Rahmen der Einkommensanrechnung zur Bestimmung der Höhe ihrer Witwenrente berücksichtigt werden. Das LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) ab. Es stütze sich zusammengefasst auf folgenden Rechtssatz: "Abgetretene Rententeile zur Tilgung eines Darlehens sind im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 18a SGB IV zur Bestimmung der Witwenrentenhöhe(§§ 40, 41 AVG, § 58 Abs. 1 AVG i.V.m. § 18a SGB IV bzw. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI) auch dann weiterhin als Einkommen in diesem Sinne heranzuziehen, wenn das Darlehen ausschließlich dafür verwendet wurde, durch Nachentrichtung von Beiträgen einen Rentenanspruch in der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben." Aus der vorgenannten Entscheidung des BSG lasse sich folgender Rechtssatz in Bezug auf abgetretene Forderungen zusammenfassen: "Durch die wirksame Abtretung geht der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf den Zessionar über. Dadurch scheidet dieser Einzelanspruch aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht insoweit in das Vermögen des neuen Gläubigers über. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung mit ihrer Entstehung direkt, sodass sich der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch aus dem Höchstwert des Rechts auf Rente mit seiner Entstehung materiellrechtlich in einen pfändbaren, dem Abtretungsgläubiger zustehenden und einen unpfändbaren, dem Versicherten zustehenden Anspruchsteil aufspaltet." Beide Rechtssätze seien nicht miteinander zu vereinbaren. Denn wenn der abgetretene Rentenanteil mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten ausscheide und in das Vermögen des Zessionars als neuen Gläubiger übergehe, könne dieser Rentenanteil nicht mehr als Erwerbsersatzeinkommen für die Bestimmung der Einkommenshöhe herangezogen werden. Er stehe ihr nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Daher dürfe er im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI keine Berücksichtigung finden.

11

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 27. Januar 2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2009, aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 23.10.2003 (aaO) bestehe nicht. Dieser Entscheidung liege schon ein anderer - nicht vergleichbarer - Sachverhalt zugrunde.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

16

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, die Bescheide über die Bewilligung der Witwenrente hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2007 teilweise zurückzunehmen und die (noch geltend gemachten) überzahlten Leistungen für diesen Zeitraum iHv 7291,60 Euro zurückzufordern.

17

1. Rechtsgrundlagen für den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 19.2.2008 idF des Bescheids vom 27.1.2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2009, sind § 45 SGB X und § 50 Abs 1 SGB X.

18

a) Zutreffend ist die Beklagte von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Witwenrentenbescheide im hier streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der Rentenhöhe zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses (vgl hierzu BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 27/95   - SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17)ausgegangen. Denn bei der Festsetzung der Höhe der großen Witwenrente der Klägerin nach §§ 40, 41 Abs 1 AVG bzw § 46 Abs 2 SGB VI ist - wie zwischen den Beteiligten zu Recht auch unstreitig ist - im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI, jeweils iVm § 18a Abs 1 Nr 2 bzw (ab 1.1.2002) § 18a Abs 1 S 1 Nr 2, § 18a Abs 3 S 1 Nr 2 SGB IV, von Anfang an (ab Januar 1991) das Altersruhegeld der Klägerin bzw ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen nicht berücksichtigt worden(zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

19

Die im Rücknahme- und Erstattungsbescheid erfolgte Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente ist auch in zutreffender Höhe, und zwar in Höhe ihrer jeweiligen, in den Altersruhegeld- bzw Altersrentenbescheiden bestimmten monatlichen Gesamt-Zahlbeträge (also sowohl für die Klägerin als auch für das Finanzierungsunternehmen), erfolgt.

20

Der Auffassung der Klägerin, bei der Berücksichtigung des Alterseinkommens aus einer Versichertenrente sei im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht das Altersruhegeld bzw die Altersrente in voller Höhe, sondern nur der durch Abtretung reduzierte, dem Versicherten (tatsächlich auch) zur Auszahlung zustehende Anspruchsteil anzurechnen, folgt der Senat nicht. Denn der Geldwert des Altersruhegelds bzw der Altersrente ist der Klägerin in vollem Umfang wirtschaftlich zugutegekommen. Dem steht die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) nicht entgegen. Insbesondere ging es in diesem Urteil weder um eine Rente wegen Todes noch um die Frage einer Einkommensanrechnung auf diese Rentenart.

21

Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, ist zwischen der Frage zu unterscheiden, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein konkreter monatlicher Einzelanspruch auf Zahlung der Altersrente in Höhe ihres Monatsbetrags (§ 64 SGB VI; nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht: des monatlichen Betrags des Altersruhegelds, § 31 Abs 1 iVm § 74 S 1 AVG) bis einschließlich September 2001 (Tilgungsende der Forderung des Finanzierungsunternehmens aus dem mit der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990) zugestanden hat, und der Frage, ob das Altersruhegeld bzw die Altersrente im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente in Höhe des bewilligten Monatsbetrags als ihr Einkommen iS des § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI zu bewerten ist. Damit widerspricht das Berufungsgericht dem obengenannten Urteil des BSG aber nicht. Das BSG hat in dieser Entscheidung zwar (zu Recht) darauf hingewiesen, dass der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf Rentenzahlung mit der (wirksamen) Abtretung auf den Zessionar (Abtretungsgläubiger) übergeht. Der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch auf Rentenzahlung aus dem (unveränderten) Monatsbetrag der Rente spaltet sich mit seiner Entstehung materiell-rechtlich in einen dem Zessionar zustehenden und einen dem Zedenten (Versicherten) zustehenden Anspruchsteil auf. Damit scheidet der dem Zessionar zustehende Teil des monatlichen Zahlbetrags jeweils mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht in das Vermögen des Zessionars über (vgl BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 25).

22

Hierauf lässt sich allerdings - wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - die Auffassung der Klägerin nicht stützen, dass nur der durch Vorausabtretung reduzierte Teil der Versichertenrente in Höhe des ihr zustehenden jeweiligen Zahlbetrags im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente anzurechnen sei. Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2003 auch festgestellt, dass eine reduzierte Rentenauszahlung an den Versicherten unter gleichzeitiger Auszahlung von Rententeilen an den Zessionar keine Änderung des (wirtschaftlichen) Werts des (dem Versicherten allein zustehenden) Rentenanspruchs (als sog "Stammrecht") selbst bedeutet. Durch eine (wirksame) Abtretung geht lediglich der (teilweise) abgetretene Zahlungsanspruch (ohne Durchgangserwerb des Zedenten unmittelbar) auf den Zessionar über. Der Rentenanspruch (das "Stammrecht") als "Einkunftsquelle" bleibt aber in voller Höhe zugunsten des Versicherten bestehen, dh die Abtretung berührt den Rentenanspruch selbst (als "Stamm- bzw Quellrecht") gerade nicht. Vielmehr bleibt dieser unverändert erhalten (vgl aaO). Ist aber die Einkunftsquelle (hier: das "Stamm- bzw Quellrecht" auf Altersruhegeld bzw Altersrente) beim Abtretenden (hier: der Klägerin) verblieben, sind die den abgetretenen Forderungen (hier: die als "Rechtsfrüchte" aus dem "Stamm- bzw Quellrecht" begriffenen monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rentenzahlung) entsprechenden Einnahmen (in Geld oder Geldeswert) solche des Abtretenden (vgl bereits BFH vom 13.5.1976 - IV R 83/75 - BFHE 119, 63, 67 mwN zur einkommensteuerrechtlichen Zuordnung von Einkünften bei schenkweise erfolgter Vorausabtretung künftiger Forderungen).

23

Hiervon ausgehend ist die Versichertenrente für jeden Kalendermonat (und somit auch im Aufhebungszeitraum von Januar 1991 bis einschließlich September 2001) in Höhe des im Rentenbescheid festgesetzten Gesamt-Zahlbetrags des Altersruhegelds bzw der Altersrente der Klägerin wirtschaftlich voll zugutegekommen, dh nicht nur in Höhe des ihr ausgezahlten, sondern auch in Höhe des abgetretenen Betrags (Anspruchsteils), und zwar insoweit durch Minderung ihres gegenüber dem Finanzierungsunternehmen bestehenden Schuldenstandes. Hier bestand der ihr zufließende (konkrete) "Geldwert" des Altersruhegelds bzw der Altersrente also in der sukzessiven Tilgung (monatlichen Reduzierung in Höhe des abgetretenen Rentenzahlungsanspruchs) ihrer Verbindlichkeiten (Auszahlungsbetrag, Zinsen usw) gegenüber dem finanziell in Vorleistung getretenen Finanzierungsunternehmen.

24

Würde man hingegen der Auffassung der Klägerin folgen, hinge - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - die Höhe der Anrechnung einer auf einer freiwilligen Beitragsnachentrichtung beruhenden Altersrente auf eine Rente wegen Todes davon ab, ob der Altersrentner zur Finanzierung der Beitragsnachentrichtung einen Kredit aufgenommen hat und ob er diesen im Wege der Abtretung tilgt oder nicht. So müsste derjenige, der etwa die Mittel zur Beitragsnachentrichtung selbst aufgebracht bzw einen Kredit hierfür ohne gleichzeitige (Voraus-)Abtretung seiner Rentenansprüche gesichert hat, eine volle Einkommensanrechnung im Rahmen der Festsetzung der Witwen- bzw Witwerrente hinnehmen, während in einem Fall wie dem vorliegenden nur eine teilweise Einkommensanrechnung zulässig wäre. Ein Sachgrund für eine solche Differenzierung im Rahmen der Anrechnung von Altersrenten als Einkommen auf Renten wegen Todes ist nicht ersichtlich. Denn in beiden Fällen hat der rentenbeziehende Versicherte über die Verwendung der Altersrente nach eigener Entscheidung verfügt, und in beiden Fällen kommt die Altersrente in ihrem Geldwert wirtschaftlich voll dem verwitweten Altersrentner zugute.

25

b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der streitgegenständlichen Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 3 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X vorliegen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie werden von der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auch nicht angegriffen. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler vor; die Beklagte hat in Ausübung ihres Ermessens von einer Rücknahme teilweise (zur Hälfte) abgesehen (vgl BSG vom 12.2.1998 - B 8 KN 20/96 R - Juris RdNr 39; BSG vom 17.4.1996 - 3 RK 18/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 14 S 83, 87 f). Die Fristen nach § 45 Abs 3 und 4 SGB X sind eingehalten.

26

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die (teilweise) Rücknahme verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 SGB X. Ist - wie hier - die Rücknahmeentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl Senatsurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 61-62 mwN). Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen; demgegenüber hat das LSG festgestellt, dass gegen die Berechnung der Höhe des (bereits um die Hälfte reduzierten ursprünglichen) Erstattungsbetrags keine Bedenken bestehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich.

27

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit sie die Rücknahme der Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse betreffen.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der einem Rentner bewilligten Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse.

2

Der 1943 geborene Kläger, der Leiter der Instandsetzung Wehrtechnik bei der D. A. S. GmbH war, stellte bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) im Juli 2005 einen Rentenantrag. Bis dahin war er bei der SECURVITA BKK in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und bei ihrer Pflegekasse in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Auf die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner" teilte ihm die SECURVITA BKK im August 2005 mit, dass er mit Beginn des Rentenbezugs der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege.

3

Im Oktober 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.12.2005 Rente nach Altersteilzeitarbeit, behielt von der Rente dessen Anteile an den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und führte diese ab. Mit Schreiben vom 2.12.2005 teilte die SECURVITA BKK dem Kläger mit, dass mit Beginn des Rentenbezugs "die Beiträge aus der gesetzlichen Rente direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten" würden.

4

Anfang Mai 2006 erstattete die SECURVITA BKK der Beklagten eine Fehlermeldung bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ab 1.12.2005 mit dem Textinhalt: "Es liegen Zeiträume der freiwilligen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Beitragszuschuss vor". Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Antragsvordruck zur Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) und teilte in einem Begleitschreiben vom 12.5.2006 hierzu mit: "… nach den hier vorliegenden Unterlagen besteht für Sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung … . Damit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zu Ihrer Rente Zuschüsse zur Krankenversicherung … erhalten."

5

Auf den daraufhin gestellten Antrag des Klägers, in dem er die Frage nach dem Bestehen von Krankenversicherungspflicht für die Zeit, für die der Beitragszuschuss beansprucht werde, verneinte, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 31.5.2006 seine Rente ab 1.12.2005 neu, ohne hierbei weitere Ermittlungen zu seinem Krankenversicherungsstatus anzustellen. Sie bewilligte ihm einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 89,28 Euro monatlich ab 1.5.2006 und zahlte ihm diesen laufend ab 1.7.2006; zugleich gewährte sie dem Kläger eine Nachzahlung auf den Beitragszuschuss für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.6.2006 in Höhe von 1047,75 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und der Kläger zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen des Krankenversicherungsverhältnisses gesetzlich verpflichtet sei.

6

Nachdem die SECURVITA BKK der Beklagten im Juni 2008 mitgeteilt hatte, dass der Kläger seit 1.12.2005 (doch) der für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht unterliege, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 20.6.2008 die Rente des Klägers wieder rückwirkend ab 1.12.2005 neu. Sie hob die Zuschussbewilligung für die Zeit ab 1.7.2008 auf, behielt die Anteile des Klägers an den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt ein und führte diese Anteile ab; gleichzeitig stellte sie einen Rückstand auf die Eigenbeteiligung an den Pflichtbeiträgen (Überzahlung von Rentenbeträgen) für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.6.2008 in Höhe von 3877,53 Euro fest und erhob diesen Betrag nach.

7

Mit Bescheid vom 8.8.2008 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - ihren Bescheid vom 31.5.2006 über die Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung (rückwirkend) ab 1.5.2006 zurück und ordnete die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 in Höhe von 2347,20 Euro an. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des aufgehobenen Bescheides gekannt bzw kennen müssen. Im Rahmen der Ermessensbetätigung stünden die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers sowie im Rahmen der Anhörung vorgetragene Gründe einer Rücknahme nicht entgegen.

8

Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 zurück. Mit dem Bescheid vom 20.6.2008 seien unterbliebene Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang der Eigenbeteiligung (3877,53 Euro) zu Recht nacherhoben worden und würden gegen die Rente "aufgerechnet". Zutreffend seien auch mit den Bescheiden vom 20.6. und 8.8.2008 die Bewilligung des Beitragszuschusses für die Vergangenheit zurückgenommen und die insoweit entstandene Überzahlung (2347,20 Euro) zurückgefordert worden.

9

Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.1.2010). Das LSG hat die hiergegen eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei nicht begründet, weil die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 20.6.2008 rechtmäßig Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang der Eigenbeteiligung nacherhoben habe und diese von der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalte. Die Berufung der Beklagten habe keinen Erfolg, weil ihr Bescheid vom 8.8.2008 wegen unzureichender Ermessensausübung rechtswidrig sei. Sie habe bei der rückwirkenden Aufhebung des den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheides vom 31.5.2006 nach § 45 SGB X im Rahmen ihrer Ermessensausübung nämlich nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie habe über das Mitverschulden der Krankenkasse des Klägers hinaus auch ihr eigenes Verschulden am Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides berücksichtigen müssen. Die Beklagte habe die in der Fehlermeldung Anfang Mai 2006 von der SECURVITA BKK mitgeteilten Tatsachen zum Krankenversicherungsstatus des Klägers nicht ohne weitere Prüfung als zutreffend unterstellen dürfen. Von einer Einbeziehung dieses Umstandes habe nicht deshalb abgesehen werden dürfen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei; auch sei der Ermessensfehler nicht nachträglich geheilt worden (Urteil vom 16.11.2010).

10

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung von § 45 SGB X. Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung habe sie bei der Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung des Beitragszuschusses ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zwar habe sie die Datenmeldung der Krankenkasse Anfang Mai 2006 nicht überprüft, obwohl sie ihren bisherigen Informationen über den Krankenversicherungsstatus des Klägers widersprochen habe. Jedoch habe sie diesen Umstand bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts widerspreche insoweit bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus den Urteilen des BSG vom 21.3.1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr 2)und 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 294 = Juris) ergebe sich nämlich, dass Verwaltungsverschulden bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 45 SGB X kein wesentlicher Umstand sei, der zwingend mitberücksichtigt werden müsse. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei als Begründung hierfür zu entnehmen, dass in den Fällen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X (normale) Verwaltungsfehler den regelmäßigen Grund für eine Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide darstellten, diese Fehler deshalb auch kein Vertrauen bei dem begünstigten Betroffenen auslösen könnten und ein Wertungswiderspruch bestünde bzw die Zielvorstellung des Gesetzes in ihr Gegenteil verkehrt würde, wenn (normale) Verwaltungsfehler gleichwohl auf der (späteren) Ebene der Ermessensprüfung zugunsten des Betroffenen beachtlich wären.

11

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsverschulden sei hier so gravierend gewesen, dass es auf sein eigenes Mitverschulden nicht mehr ankomme.

Entscheidungsgründe

14

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, soweit dieses der Klage gegen ihren Bescheid vom 8.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 stattgegeben und diese Bescheide aufgehoben hat. Die Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin ihren Bescheid vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung für die Vergangenheit zurückgenommen und vom Kläger die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse in Höhe von 2347,20 Euro verlangt. Die vorinstanzlichen Urteile waren daher insoweit aufzuheben.

16

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der - zulässigerweise mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) angegriffene - Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009). Nicht zu überprüfen ist demgegenüber ihr Bescheid vom 20.6.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) über die Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft (ab 1.7.2008) und die Feststellung eines Rückstandes auf die Eigenanteile an den (unterbliebenen) Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3877,53 Euro und deren Nacherhebung. Der Kläger, der insoweit mit Klage und Berufung unterlegen ist, hat nicht seinerseits Revision dagegen eingelegt.

17

Der Bescheid vom 20.6.2008 ist im Revisionsverfahren auch nicht deshalb einer Prüfung zu unterziehen, weil - wovon die Beklagte in der Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 ausgegangen ist - die Rücknahme der Bewilligung des Beitragszuschusses für die Vergangenheit auch (oder bereits) mit diesem Bescheid angeordnet wurde. Die Beklagte hatte den Kläger hierzu im Bescheid vom 20.6.2008 nur angehört; die (rückwirkende) Aufhebung selbst erfolgte erst mit ihrem - wie dargestellt - den alleinigen Überprüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Bescheid vom 8.8.2008.

18

2. Zu Recht nahm die Beklagte im Bescheid vom 8.8.2008 ihren Bescheid vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung rückwirkend ab 1.5.2006 zurück und forderte die für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 überzahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2347,20 Euro zurück. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der dafür allein einschlägigen Vorschriften des § 45 und § 50 Abs 1 SGB X(dazu a) waren erfüllt (dazu b). Auch hat die Beklagte bei der Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu c).

19

a) Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009) ist - soweit es um die Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 geht - § 45 SGB X in seiner ab 1.1.2001 geltenden, bis heute unveränderten Neufassung. Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, (nur) unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs 2 SGB X enthält Bestimmungen zum Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts; Abs 2 S 3 legt hierzu fest, dass sich der Begünstigte (von vornherein) nicht auf ein Vertrauen berufen kann, wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt. § 45 Abs 3 und Abs 4 S 2 SGB X enthalten Regelungen über die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis. Die Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts (auch für die Vergangenheit) steht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 bis 4 SGB X erfüllt sind, gemäß § 45 Abs 1 SGB X ("darf") im Ermessen der zuständigen(vgl § 45 Abs 5 iVm § 44 Abs 3 SGB X) Behörde.

20

Grundlage für die im Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 ebenfalls angeordnete Erstattung der überzahlten Beitragszuschüsse ist - entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung - § 50 Abs 1 SGB X. Nach § 50 Abs 1 SGB X - und nicht nach § 50 Abs 2 SGB X - bestimmt sich die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn Rechtsgrund für diese Leistungen ein Verwaltungsakt war und dieser aufgehoben wurde.

21

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung mit Rückwirkung ab 1.5.2006 (bis zum 30.6.2008) lagen vor.

22

aa) Der Bescheid vom 31.5.2006 über die Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Dem Kläger stand ab 1.5.2006 ein Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht zu. Nach § 106 Abs 1 S 1 SGB VI erhalten (allein) Rentenbezieher, die - was hier nur in Betracht kommt - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung … versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Ein Anspruch auf einen solchen Beitragszuschuss besteht dagegen nicht, wenn der Rentenbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Letzteres war bei dem Kläger mit (bzw seit) dem Beginn des Rentenbezugs am 1.12.2005 der Fall. Hierüber besteht auch kein Streit.

23

bb) Der Kläger kann sich gegenüber der erfolgten Rücknahme der Bewilligung der Beitragszuschüsse von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil einer der Tatbestände des § 45 Abs 2 S 3 SGB X vorlag, die die Notwendigkeit einer Abwägung nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X ausschließen.

24

Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens des Klägers - wie die Beklagte und das SG meinen - bereits (oder auch) ausgeschlossen ist, weil der Bescheid vom 31.5.2006 auf Angaben beruhte, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Zwar verneinte der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Antragsvordruck zur Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, der ihm von der Beklagten überlassen worden war, die Frage nach dem Bestehen von Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse für die Zeit, für die ein Beitragszuschuss beansprucht wurde bzw unterließ - in der Folgezeit - die Mitteilung des Bestehens seiner Krankenversicherungspflicht. Ob diese unrichtige oder unterlassene Angabe für den Erlass des Bescheides vom 31.5.2006 letztlich kausal ("beruht") war bzw insofern eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit "in wesentlicher Beziehung" gegeben war, ist jedoch zweifelhaft; denn die Beklagte wurde zu der Bewilligung eines Beitragszuschusses erkennbar (auch) durch die ihr Anfang Mai 2006 erstattete, den Krankenversicherungsstatus des Klägers betreffende Fehlermeldung der SECURVITA BKK veranlasst.

25

Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger jedenfalls deshalb von vornherein nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 1. Halbs SGB X). Wie das LSG beanstandungsfrei entschieden hat, lag bei dem Kläger mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung vor. Er verletzte die gebotene Sorgfalt, die von ihm erwartet werden konnte und musste, in besonders schwerem Maße (vgl § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 2. Halbs SGB X), weil er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte, vielmehr davon ausging, dass die Bewilligung der Beitragszuschüsse zu Recht erfolgt war. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkennen können und müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch auf einen Zuschuss zu den - tatsächlich nicht entstandenen - Aufwendungen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht bestand. Aus dem Verwaltungsverfahren bei der Beklagten, das zur Rentengewährung führte, sowie aus dem Antrag auf einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, aus dem diesem Antrag beigefügten Schreiben der Beklagten vom 12.5.2006 und aus den Hinweisen im Bescheid der Beklagten vom 31.5.2006 war ihm bekannt bzw musste ihm bekannt sein, dass wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung eines Beitragszuschusses gerade das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung war und dass im Falle von Krankenversicherungspflicht eine Zuschussgewährung ausschied. Der Kläger hätte in diesem Zusammenhang unschwer erkennen können und müssen, dass er in der Krankenversicherung als Rentner der Versicherungspflicht unterlag. Zwar hatte ihm die Beklagte in ihrem Begleitschreiben vom 12.5.2006 mitgeteilt, dass nach ihren - also des Rentenversicherungsträgers - Unterlagen eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Indessen musste sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung der Beklagten als offensichtlich aufdrängen, nachdem ihm seine Krankenkasse - als zur Beurteilung des Krankenversicherungsstatus eigentlich berufener und originär zuständiger Versicherungsträger - zuvor bereits im August 2005 und später noch einmal unter dem 2.12.2005 mitgeteilt hatte, dass er mit Beginn des Rentenbezugs nicht mehr freiwillig krankenversichert war, sondern der Krankenversicherungspflicht unterlag und dass insoweit "die Beiträge aus der gesetzlichen Rente … direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten" würden. Im Hinblick auf diese widersprüchlichen Mitteilungen, hier vor allem im Hinblick darauf, dass in der Folgezeit bei der Zahlung der Rente nicht - wie angekündigt - Beiträge einbehalten, sondern ihm im Gegenteil noch zusätzlich zur Rente Zuschussbeträge gewährt wurden, hätte er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 haben und diesen nachgehen, also den Bescheid einer kritischen Prüfung unterziehen müssen.

26

Die Rücknahme der Zuschussbewilligung ist nicht (gleichwohl) wegen eines schutzwürdigen Vertrauens rechtswidrig, weil der Kläger - wie er bis ins Widerspruchsverfahren hinein vorgetragen hat - "die Rentenzahlungen verbraucht" hat. Ein Verbrauch der erbrachten Leistungen macht das Vertrauen nur dann iS von § 45 Abs 2 S 2 SGB X schutzwürdig, wenn dieser in gutem Glauben vorgenommen wurde(vgl zB Steinwedel in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2011, § 45 SGB X RdNr 48, mwN aus der Rspr). Das war hier - wie bereits erörtert - nicht der Fall; auf den Verbrauch der Beitragszuschüsse kann sich der Kläger nicht berufen, weil er die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 führten, infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

27

Eine Rücknahme dieses Bescheides ist schließlich nicht - außerhalb der in § 45 Abs 2 S 1 und 2 SGB X genannten Gründe - von vornherein als unzulässige Rechtsausübung wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben(§ 242 BGB) ausgeschlossen (zu dieser weiteren Grenze der Rücknahmebefugnis vgl Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 48 RdNr 94, 110, 137 und 173, unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Der Kläger hat hierzu im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgetragen, seinerzeit gerade durch die Beklagte auf die Möglichkeit eines Antrags auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung hingewiesen worden zu sein. Ein solcher - angenommener - Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben wäre jedenfalls wegen der dem Kläger anzulastenden grobfahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung mangels schutzwürdigen Vertrauens unbeachtlich.

28

cc) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung wahrte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 8.8.2008 auch die für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X geltende (Ein)Jahresfrist. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung von eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen durch die Behörde. Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 begründenden Tatsachen hatte die Beklagte frühestens im Juni 2008, als ihr die Krankenkasse des Klägers mitteilte, dass dieser seit 1.12.2005 (doch) der für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht unterliege. Bei der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides war die (Ein)Jahresfrist zweifellos noch nicht abgelaufen. Ebenso wenig war bei dessen Bekanntgabe die für den Bescheid vom 31.5.2006 als Dauerverwaltungsakt nach § 45 Abs 3 SGB X geltende Rücknahmefrist verstrichen. Diese Frist betrug, weil der Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X erfüllt war, zehn Jahre ab Bekanntgabe dieses Bescheides(§ 45 Abs 3 S 3 SGB X).

29

c) Abweichend von der vom LSG vertretenen Rechtsansicht übte die Beklagte bei der Rücknahme ihres Bescheides vom 31.5.2006 über die Zuschussbewilligung rückwirkend ab 1.5.2006 auch ihr (Rücknahme)Ermessen fehlerfrei aus. Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits - wie von den Vorinstanzen angenommen - liegt nicht vor.

30

aa) Die Beklagte sah sich nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren in ihren Bescheiden nicht zu Lasten des Klägers zu einer Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 gezwungen, weil eine Ermessensschrumpfung auf Null anzunehmen sei und es deshalb (überhaupt) keiner Ermessensausübung bedurft habe (vgl zu den Konsequenzen einer Ermessensschrumpfung auf Null und der Rechtsprechungsentwicklung hierzu Steinwedel in KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 58 f; 61). Sie erkannte vielmehr, dass ihr ein Rücknahmeermessen zustand und betätigte dieses auch ausdrücklich; diese Ermessensbetätigung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (vgl Steinwedel in KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 54, sowie Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 90, jeweils unter Hinweis auf Rspr des BSG).

31

bb) Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 8.8.2008 und vor allem in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 bei der Einbeziehung abwägungsrelevanter Belange öffentliche und private Interessen geprüft. Hinsichtlich der individuellen Interessen des Klägers stellte sie in ihre Abwägung dessen nach Aktenlage erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ein und bewertete diese so, dass sie eine Bescheidrücknahme für die Vergangenheit zuließen. Das Entstehen einer unbilligen (wirtschaftlichen) Härte als Folge der Rücknahme der Zuschussbewilligung verneinte sie, weil der Kläger bei seiner Anhörung weder geltend gemacht habe, durch die rückwirkende Bescheidkorrektur sozialhilfebedürftig zu werden, noch andere Gründe für eine unangemessene wirtschaftliche Belastung vorgetragen habe. Als - widerstreitende - öffentliche Belange ermittelte und berücksichtigte die Beklagte, dass sie zu einer gesetzmäßigen Verwaltung und als Sachwalterin der Versichertengemeinschaft zur zweckgebundenen Verwendung der Versichertenbeiträge verpflichtet sei. Des Weiteren stellte die Beklagte in ihre Interessenabwägung ein, dass sie infolge Selbstbindung durch vorangegangenes Verhalten bei Korrekturfällen mit gleicher Sachlage zur Gleichbehandlung des Klägers mit anderen Versicherten veranlasst sei. Als einer rückwirkenden Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) entgegenstehenden - und sich damit möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) zugunsten des Klägers auswirkenden - Umstand berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Abwägung, dass die SECURVITA BKK die ihr nach § 201 Abs 5 SGB V obliegende Meldung des Krankenversicherungsstatus des Klägers zunächst unrichtig bzw erst mit erheblicher Verspätung richtig abgegeben hatte. Die Beklagte rechnete sich dieses "Mitverschulden" der Krankenkasse zu, weil die Aufgabenbereiche der beteiligten Versicherungsträger materiell-rechtlich miteinander verknüpft seien. Sie sah jedoch dieses "Mitverschulden" als objektiv nicht so gewichtig an, dass es ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rücknahme rechtfertigen konnte.

32

Die Beklagte hat demgegenüber - wie sie auch selbst einräumt - einen eigenen Verwaltungsfehler in die Abwägung für und gegen eine Bescheidkorrektur für die Vergangenheit sprechender Interessen bewusst nicht eingestellt. Sie sieht diesen Verwaltungsfehler darin, dass sie die ihr Anfang Mai 2006 von der SECURVITA BKK erstattete Fehlermeldung bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ab 1.12.2005 nicht überprüft hatte, obwohl diese Fehlermeldung den bisherigen, bei ihr im Rahmen des Rentenverfahrens aufgelaufenen Informationen widersprach, und dass sie den Kläger infolgedessen - auf der Grundlage dieser ungeprüften Fehlermeldung - mit Schreiben vom 12.5.2006 zur Beantragung eines Zuschusses zur Krankenversicherung anregte. Die Beklagte hält einen solchen, einer Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) entgegenstehenden eigenen Verwaltungsfehler für keinen abwägungsrelevanten Belang. Das ist - entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte ihre eigenen Versäumnisse auf der Ebene der im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als wesentlichen Abwägungsgesichtspunkt einstellte, macht ihre Ermessensausübung nicht unvollständig und stellt keinen Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits dar. Das ergibt sich schon aus den in der bisherigen Rechtsprechung des BSG anerkannten Grundsätzen und ist auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen.

33

(1) Nach einem Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.3.1990 in einem um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nach § 50 Abs 2 SGB X geführten Rechtsstreit ist es nicht iS von § 45 Abs 1 SGB X ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde dem Gesichtspunkt eigenen (Verwaltungs)Verschuldens keine Bedeutung beigemessen hat(SozR 3-1300 § 45 Nr 2 S 15). Die Behörde habe dieses Verschulden bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen können, aber nicht müssen. Der 7. Senat hat diesen Schluss für den - dort vorliegenden - einen Ausschluss von Vertrauen anordnenden Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X gezogen und zur Begründung für seine Auffassung ausgeführt, dass die Kenntnis bzw das Kennenmüssen der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung den eigentlichen Grund dafür abgebe, dass der Begünstigte die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht behalten dürfe; in diesen Fällen erscheine ein Verzicht auf die Erstattung allein wegen dieses Verwaltungsfehlers als sachfremd.

34

(2) Mit Urteil vom 21.6.2001 hat es derselbe Senat des BSG in einem um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld geführten Rechtsstreit nicht beanstandet, wenn die Behörde den Umstand, dass die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf einen eigenen Fehler zurückgehe, bei der Ermessensprüfung nicht beachtete (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 27). Der Senat hat zur Erläuterung ausgeführt, dass (grobe) Fehler der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie das Vertrauen des Begünstigten im Sinne der Fehlerperpetuierung nachhaltig und zusätzlich gestärkt haben. Der 7. Senat hält es insoweit für einen Wertungswiderspruch, wenn Versäumnisse, die dem Machtbereich der Behörde zuzurechnen sind, nunmehr zugunsten des ursprünglich Begünstigten in die Ermessensentscheidung einfließen. Im Rahmen seiner vorangegangenen Darlegungen zur Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X hat der 7. Senat eine Stärkung des Vertrauens in den Bestand einer fehlerhaften Leistungsbewilligung allenfalls dann für möglich gehalten, wenn einer Behörde über den bloßen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler - mit der Folge der Vertiefung oder Perpetuierung des ursprünglich gemachten Fehlers durch zusätzliches Verwaltungshandeln - unterlaufen sind (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 25).

35

(3) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG über die Abwägungsrelevanz von Verwaltungsfehlern bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in einem Fall des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X für die hier vorzunehmende Beurteilung nach eigener Überprüfung an. Dabei braucht der Senat die in der Rechtsprechung des BSG teilweise kontrovers diskutierte Frage (vgl Steinwedel in KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 53, 61, mit Nachweisen aus der Rspr des BSG) nicht zu beantworten, ob Ermessensgesichtspunkte allgemein nur solche Umstände sein können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägung zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach § 45 Abs 2 SGB X zu berücksichtigen waren bzw unter welchen - ggf einschränkenden - Voraussetzungen Umstände bei der Ermessensausübung (gleichwohl) noch eine Rolle spielen können, die bereits zur Versagung des Vertrauensschutzes geführt haben. Offenbleiben kann auch, ob ein grober Fehler der Verwaltung (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) ohne gleichzeitiges Verschulden des Begünstigten zu einer Vertrauensschutzabwägung und sodann Ermessensausübung zu dessen Gunsten führen kann oder sogar muss (so etwa Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 65; Schütze in von Wulffen, SGB X, aaO, § 45 RdNr 90, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2; zur Berücksichtigung von groben Fehlern der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung vgl auch BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr 37 S 118, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG). Denn jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem - wie die Beklagte zutreffend ausführt - im Hinblick auf die von ihr versäumte Nachprüfung der ihr Anfang Mai 2006 von der SECURVITA BKK erstatteten Meldung allenfalls ein normaler Verwaltungsfehler vorliegt und sich der Kläger außerdem vorwerfbar iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X verhalten hat, stellt ein eigener Fehler der Verwaltung keinen Umstand dar, der bei der Ermessensausübung in die Interessenabwägung eingestellt (sodann zutreffend gewichtet und bei der Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs entsprechend berücksichtigt) werden müsste.

36

Das dargestellte Ergebnis folgt - in Ergänzung der vom 7. Senat des BSG hierfür genannten Gründe - auch aus folgenden Überlegungen:

37

Abgesehen von den in § 45 Abs 2 S 3 SGB X geregelten Fallkonstellationen, die generell einen Ausschluss von Vertrauensschutz wegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Begünstigten begründen, liegt die Ursache für den Erlass eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts regelmäßig (allein) im Verantwortungsbereich der Verwaltung. Zutreffend weist die Beklagte deshalb - unter Bezugnahme auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 24; vgl auch schon BSG SozR 3-3100 § 85 Nr 1 S 3) - darauf hin, dass Fehler der Verwaltung den Regelfall der Anwendung des § 45 SGB X darstellen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu dieser Aufhebungsvorschrift ein solchermaßen von der Behörde verursachter rechtswidriger Zustand grundsätzlich - unter näher bestimmten Voraussetzungen - auch wieder beseitigt werden können soll. Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten führen, bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich gar nicht; eine solche Konstruktion liefe der Zielsetzung des § 45 SGB X, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können, zuwider(vgl BSG Urteil vom 21.6.2001 - B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 24). Kann also wegen dieser Ausrichtung des § 45 SGB X ein "normaler" Fehler der Verwaltung allein in Anwendung von § 45 Abs 2 S 1 SGB X die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Fortbestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nicht rechtfertigen, so muss das umso mehr gelten, wenn in den Fällen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X zu der Verantwortlichkeit der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eine solche des Begünstigten hinzutritt(vgl entsprechend - zu § 48 Abs 2 S 3 Nr 2 und Nr 3 BayVwVfG - BayVGH NVwZ 2001, 931, 932 f); § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X ordnet in solchen Fällen den Ausschluss von Vertrauensschutz explizit an, weil der Begünstigte (gerade) im Hinblick auf sein vorwerfbares Verhalten die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht soll behalten dürfen. Der Senat folgt der Beklagten, wenn sie der Bestimmung im Hinblick hierauf entnimmt, dass der Gesetzgeber - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - auf der Ebene der Vertrauensschutzabwägung die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts als regelmäßige Rechtsfolge bestimmt.

38

Legt § 45 SGB X in Fällen wie dem vorliegenden(= normaler Fehler der Verwaltung und vorwerfbares Verhalten des Begünstigten iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X) durch die Versagung von Vertrauensschutz tatbestandlich die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses, nämlich die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nahe, so kann der Verwaltungsfehler nicht auf der (späteren) Ebene der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung gleichwohl zu Gunsten des ursprünglich Begünstigten berücksichtigt werden (ähnlich Steinwedel in: KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 53§ 45 abs 2 s 3 sgb x>). Obwohl § 45 Abs 1 SGB X als allgemeine Ermessensermächtigung gefasst ist, wird der Ermessensspielraum der Behörde hier im Hinblick auf die Gewichtung des beschriebenen Zwecks der Vorschrift (und der Gesetzessystematik) verengt mit der Folge, dass einem Umstand - hier dem Vorliegen eines normalen Fehlers der Verwaltung - im Rahmen der Ermessensabwägung (von vornherein) keine Relevanz zukommt. Insoweit wird der Ermessensbetätigung über die im Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X antizipierte Interessenbewertung des Gesetzgebers - und die (wertende) Entscheidung bei der Subsumtion unter diesen Tatbestand - in dem Umfang vorgegriffen, wie sich die jeweils zu beurteilenden Belange decken, und es wird der Abwägungsprozess hinsichtlich der einzustellenden Abwägungsbelange (für den Regelfall) in eine bestimmte Richtung festgelegt. Zwar ist der Umstand des Verwaltungsverschuldens der Ermessensabwägung hier nicht schlechthin entzogen, jedoch ist die - im Wege der Auslegung gewonnene - tatbestandliche Wertungsvorgabe zu beachten. Mit der Verengung des Ermessensspielraums reduzieren sich auch die Handlungsalternativen der Behörde bereits vor der eigentlichen (Ermessens)Abwägung (vgl insoweit auch das in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Institut des "intendierten Verwaltungsermessens", dazu näher zB Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 40 RdNr 28 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd 1, 12. Aufl 2007, § 31 RdNr 42, jeweils mit zahlreichen Rspr-Nachweisen).

39

cc) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten über die Rücknahme der Zuschussbewilligung für die Vergangenheit leiden danach nicht an einem Ermessensfehler in Form des Ermessens- bzw Abwägungsdefizits. Andere Ermessensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Dass etwa (andere) wesentliche Tatsachen in die Interessenabwägung nicht eingestellt oder einbezogene abwägungsrelevante Tatsachen objektiv fehlerhaft gewichtet wurden (sog Abwägungsfehleinschätzung) oder zwischen widerstreitenden Belangen kein angemessener Ausgleich hergestellt wurde (sog Abwägungsdisproportionalität), ist nicht ersichtlich und hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

40

d) Die im Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009) auch enthaltene Erstattungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 überzahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2347,20 Euro lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt (durch die Verwaltung oder die Gerichte) aufgehoben wurde und der Rechtsgrund für diese Leistungen dadurch nachträglich entfallen ist. Das ist hier der Fall.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Elterngelds nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Die zuvor im deutschen Schuldienst als beamtete Lehrerin tätige Klägerin wurde vom August 2007 bis zum 31.7.2010 beurlaubt, um an der Deutschen Schule in Shanghai zu unterrichten. Dort bezog die Klägerin ein monatliches Gehalt in Höhe von 3637,46 Euro, das sie in China versteuerte. Das Beschäftigungsverhältnis an der deutschen Schule war zunächst unbefristet. Ab August 2010 lebte die Klägerin wieder in Deutschland und arbeitete auf einer Teilzeitstelle bei einem Monatsgehalt von ca 2320 Euro. Am 26.11.2010 kam ihre Tochter zur Welt.

3

Die Klägerin beantragte Elterngeld, worauf der beklagte Landkreis zwei unterschiedliche Bescheide erteilte, die er der Klägerin mit gleicher Post übersandte (Bescheide vom 5.1.2011). Der erste Bescheid setzte ihr Elterngeld - unter Anrechnung fortgezahlter Dienstbezüge - auf 232,26 Euro für den zweiten Lebensmonat und auf den Höchstbetrag von 1800 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat fest, weil er das von der Klägerin in China bezogene und versteuerte Gehalt zugrunde legte. Der Bescheid wies allerdings darauf hin, wegen der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderung des § 2 BEEG erhalte die Klägerin zeitgleich mit diesem ursprünglichen Bewilligungsbescheid einen Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem dritten Lebensmonat des Kindes, der ihre ausländischen Einkünfte nicht mehr berücksichtige. Dieser der Ankündigung gemäß beigefügte weitere Bescheid hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X sofort wieder auf. Er senkte das Elterngeld der Klägerin auf der Grundlage der Neufassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 für den dritten bis zwölften Lebensmonat auf 499,78 Euro ab, weil er der Elterngeldbemessung nur noch die in Deutschland erzielten Einkünfte der Klägerin zugrunde legte.

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2011) erhob die Klägerin Klage zum SG Lüneburg. Während des Klageverfahrens hob der Beklagte die Elterngeldbewilligung vom 5.1.2011 mit Wirkung vom 26.7.2011 teilweise auf und senkte das Elterngeld für den neunten bis zwölften Monat auf den Mindestbetrag von 300 Euro ab, weil die Klägerin während dieser Zeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen habe. Der überzahlte Betrag von 199,78 Euro sei nach § 50 SGB X zu erstatten(Bescheid vom 12.8.2011).

5

Klage (Urteil des SG Lüneburg vom 12.1.2012) und Berufung (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013) der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, nach der eindeutigen, ab dem 1.1.2011 geltenden Gesetzeslage seien bei der Bemessung des Elterngelds lediglich im Inland versteuerte Einkünfte zugrunde zu legen. Die gesetzliche Neuregelung verstoße weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch sei sie - trotz einiger Ungereimtheiten - gleichheitswidrig.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, Elterngeld auf der Grundlage ihres in China erzielten Einkommens zu erhalten. Nur wegen einer Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfreie Einkünfte seien beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen. Die zum 1.1.2011 erfolgte Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz habe zudem echte Rückwirkung, die verfassungswidrig sei. Schließlich verstoße die Nichtberücksichtigung ihrer in China erzielten Einkünfte gegen den Gleichheitsgrundsatz.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013 und des SG Lüneburg vom 12.1.2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011 zu ändern und den Beklagten zur Neuberechnung des Elterngeldanspruchs für den Bezugszeitraum vom 26.1. bis 25.7.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, das er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom dritten bis zum achten Lebensmonat des Kindes keinen Anspruch auf höheres Elterngeld; die angefochtenen Bescheide verletzen sie auch nicht aus anderen Gründen in ihren Rechten.

11

Streitgegenstand ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 (idF des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011), mit dem der Beklagte seinen Bemessungsbescheid abgeändert hat, der ebenfalls vom 5.1.2011 datierte (1.). Zwar hat der Beklagte dabei den Änderungsbescheid vom 5.1.2011 zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt, weil der Ausgangsbescheid vom selben Datum von Anfang an rechtswidrig war. Denn der Beklagte hat in diesem Bescheid das Elterngeld der Klägerin zu Unrecht unter Berücksichtigung ihres in China erzielten und versteuerten Einkommens berechnet (2.). Der angefochtene Änderungsbescheid hat aber im Wege der Umdeutung als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand und setzt das Elterngeld für den streitbefangenen Zeitraum in der zutreffenden Höhe fest(3.).

12

1. Anders als vom LSG angenommen hat der Beklagte unter dem 5.1.2011 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht nur eine, sondern zwei separate Regelungen getroffen, einen Bemessungs- und einen Änderungsbescheid. Dies ergibt sich schon aus der äußeren Form der beiden Bescheide vom 5.1.2011, die beide jeweils in einen längeren Verfügungsteil, eine Begründung und die anschließende Rechtsbehelfsbelehrung gegliedert sind. Zudem bezeichnet sich der ursprüngliche Bescheid ausdrücklich als "Bewilligungsbescheid" und kündigt den Erlass des nachfolgenden "Änderungsbescheids" an. Letzterer wiederum nimmt unmissverständlich Bezug auf die vorangegangene Bewilligung des Elterngelds, die er seinerseits aufhebt.

13

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist der Klägerin auch nach § 37 SGB X wirksam bekannt gegeben worden. Der Beklagte hat ihn nach den Feststellungen des LSG mit derselben Post wie den darauf aufbauenden Änderungsbescheid übersandt, § 37 Abs 2 S 1 SGB X. § 130 Abs 1 S 2 BGB steht einer wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen. Zwar kann nach dieser - auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten analog anwendbaren - Vorschrift (vgl Pattar in: jurisPK-SGB X, Stand 12/2012, § 37 SGB X RdNr 21 mwN) der gleichzeitige Zugang eines Widerrufs die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts verhindern. Einen solchen Widerruf des Bewilligungsbescheids enthält der Änderungsbescheid des Beklagten indes nicht. Der Änderungsbescheid zielt nicht darauf ab, das Wirksamwerden des Bewilligungsbescheids von vornherein zu verhindern, wie es ein Widerruf im Sinne des § 130 Abs 1 S 2 BGB bezwecken würde. Vielmehr setzt er nach seinem beschriebenen Inhalt die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids umgekehrt gerade voraus, um diesem - wenn auch nur für eine logische Sekunde - wirksam gewordenen Bewilligungsbescheid anschließend mit einem weiteren, separaten Verwaltungsakt wieder die Rechtswirksamkeit zu nehmen. Der Beklagte konnte demnach den wirksam bekannt gegebenen Bewilligungsbescheid, wie er auch selber zutreffend angenommen hat, nur nach den Voraussetzungen der §§ 45 ff SGB X wieder beseitigen.

14

2. Bei dieser Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat sich der Beklagte aber zu Unrecht auf die Vorschrift des § 48 SGB X gestützt, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Danach hat sich der Beklagte zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt. Sein Ausgangsbescheid vom 5.1.2011 ist nicht erst rechtswidrig geworden, sondern war von Anfang an wegen der Wahl einer falschen Bemessungsgrundlage rechtswidrig. Der Beklagte hat darin zu Unrecht das in China erzielte und versteuerte Einkommen der Klägerin in die Bemessungsgrundlage des Elterngelds einbezogen.

15

a) Zwar hatte die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllte sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz wieder in Deutschland hatte, mit ihrer Tochter in einem Haushalt lebte, diese selbst betreute und erzog und keine Erwerbstätigkeit ausübte.

16

b) Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld umfasste nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt der Tochter der Klägerin im November 2010; der Bemessungszeitraum reichte danach von November 2009 bis Oktober 2010. Gesetzliche Verschiebungstatbestände für den Bemessungszeitraum nach § 2 Abs 7 S 5 bis 7 BEEG erfüllte die Klägerin nicht.

17

c) Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bildeten nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG in der für den streitbefangenen Zeitraum einschlägigen Fassung vom 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) nur im Inland versteuerte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Deshalb durfte der Beklagte das von der Klägerin in China erzielte Entgelt, welches sie nach den Feststellungen des LSG auch nur dort versteuert hat, der Elterngeldberechnung nicht zugrunde legen.

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aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Regelung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes(Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG). In Bezug auf die Klägerin fehlt es schon deshalb an jeder Rückwirkung, selbst in Form der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung), weil bereits nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nur nach dem EStG in Deutschland zu versteuerndes Einkommen in die Elterngeldberechnung einzubeziehen war, obwohl diese Fassung noch nicht den klarstellenden Zusatz "im Inland zu versteuernden" enthielt. Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt. Nach Satz 2 der Vorschrift in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (20.5.2014) in der Sache B 10 EG 9/13 R (RdNr 15) ausgeführt hat, auf das er im einzelnen Bezug nimmt, verweist die von § 2 Abs 1 S 2 BEEG verwendete Formulierung "Einkünfte … im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz" seit jeher nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte(vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 15 mwN; vgl BT-Drucks 16/2785, S 37). Von einem fremden Hoheitsträger besteuerte, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einnahmen hatten daher für die Elterngeldbemessung nach Wortlaut, Systematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift immer schon außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für die von der Klägerin in China erzielten und versteuerten Einkünfte, die nach den Feststellungen des LSG gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Volksrepublik China (DBA China, vom 10.6.1985, BGBl II 1986, 447) nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen. Nach Art 15 Abs 1 iVm Abs 2 a des DBA China können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. In einem Vertragsstaat ansässig ist nach Art 4 Abs 1 DBA China eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort unter anderem aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist nach diesen Vorgaben eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Art 4 Abs 2 a DBA China). Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin während ihrer Tätigkeit in China mit ihrem Ehemann und ihrer älteren Tochter nach China gezogen, wo sie daher im Sinne des DBA China über einen Wohnsitz verfügte und ständig gewohnt hat bzw wo zumindest der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen lag.

19

bb) Der dadurch bewirkte Ausschluss steuerfreier Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage des Elterngelds aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens verstößt jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, sondern ist unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - 20.5.2014 - in der Sache B 10 EG 9/13 R, RdNr 29) durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Umstände, die die Steuerfreiheit der Klägerin in Deutschland begründeten, rechtfertigen es gleichzeitig, ihre nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht beim Elterngeld zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände, die eine Besteuerung durch einen fremden Hoheitsträger auslösten, lebte die Klägerin mit ihrer Familie zugleich dauerhaft in einer Wirtschafts- und Sozialordnung, die wesentlich anders als diejenige in Deutschland ausgestaltet ist. Da die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes zum Bezug von Elterngeld nach Deutschland zurückgekehrt ist, erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das BEEG nicht ihren grundsätzlich anders gearteten und geprägten Lebensstandard im Ausland unter den Rahmenbedingungen des deutschen Sozialrechts im Inland ausgleicht.

20

Das BEEG unterscheidet beim Ausfall von Erwerbseinkommen auch in anderen Zusammenhängen in wertender Betrachtung danach, ob gerade dieses spezifische Ausfallrisiko nach Sinn und Zweck des Elterngelds durch eine Elterngeldzahlung ausgeglichen werden soll. Mit dem Elterngeld stellt der Staat eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, mit der diejenigen individuellen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die einem sachlichen Zusammenhang mit dem zum Ausgleich berechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - stehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko, wie etwa Krankheit, Streik oder Insolvenz, so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung umfasst (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 64 mwN). Der Wechsel von einer außereuropäischen Wirtschaft- und Sozialordnung zurück nach Deutschland und die damit verbundenen wesentlichen Veränderungen der familiären Lebenssituation (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 71), in der das Einkommen vor der Geburt erzielt wurde, liegen außerhalb des Schutzbereichs und des Förderungszwecks des Elterngelds. Das Elterngeld dient nicht dazu, eine unter den ganz anders gearteten Bedingungen im außereuropäischen Ausland erarbeitete familiäre Lebenssituation nach der Rückkehr nach Deutschland aufrechtzuerhalten. Insoweit trägt der Elterngeldbezieher grundsätzlich selber das Risiko, seinen durch den dauerhaften beruflichen Aufenthalt im Ausland begründeten, in der Regel höheren und durch seinen Arbeitgeber besser abgesicherten Lebensstandard in Deutschland eventuell auch durch rechtzeitige finanzielle Vorsorge aufrechtzuerhalten, wenn er seine Erwerbstätigkeit außerhalb von Deutschland zugunsten der Kindererziehung unterbricht oder beendet und nach Deutschland zurückkehrt.

21

Wie sich zudem bereits aus der Kollisionsregel des § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ergibt, hat nur Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder jedenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Gewährung von Elterngeld zielt also darauf ab, die Änderung der Lebenssituation infolge der Elternschaft unter den spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland auszugleichen. Das Elterngeldrecht enthält dagegen keine Äquivalenzregel, die während des Bemessungszeitraums im Ausland erzielte und versteuerte mit inländischen Einkünften gleichsetzt.

22

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es das BVerfG als legitimes Ziel anerkannt hat, Erziehungs- und Elterngeld nur solchen ausländischen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (BVerfGE 132, 72, RdNr 26). Auch bei deutschen Staatsbürgern kann aber zweifelhaft sein, ob sie mit ihren Kindern auf Dauer in Deutschland bleiben, wenn sie länger im Ausland beschäftigt sind und sich mit der Zeit immer weiter in die dortige Sozial- und Wirtschaftsordnung integrieren, während sie im selben Maße ihre Bindung zum deutschen System lockern oder ganz aufgeben. Dies vermag ebenfalls dazu beizutragen, den Ausschluss steuerfreier, im Ausland erzielter Einkünfte von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds zu rechtfertigen. Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG aus dem deutschen Schuldienst für zunächst drei Jahre beurlaubt; ihre Beschäftigung und damit ihr Aufenthalt in China waren anfangs nicht befristet. Eine Rückkehr und ein dauerhafter Verbleib der Klägerin nach Deutschland waren daher zunächst nicht absehbar.

23

Insgesamt war daher eine vollständige Gleichstellung mit Eltern, die Deutschland im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht verlassen haben, vor dem Hintergrund des geschilderten Gesetzeszwecks von Verfassungs wegen insgesamt nicht zwingend geboten.

24

Erweist sich somit der Ausschluss aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreier Einnahmen von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds durch § 2 Abs 1 S 2 BEEG als rechtmäßig und insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich, so war der ursprüngliche Elterngeldbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 wegen der unzutreffenden Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte bereits bei seinem Erlass rechtswidrig; der Beklagte konnte die Aufhebung deshalb nicht auf § 48 SGB X stützen.

25

3. Der angefochtene Bescheid vom 5.1.2011 hat aber im Wege der Umdeutung gemäß § 43 SGB X als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, da das Rücknahmeermessen des Beklagten insoweit ausnahmsweise auf null reduziert war. Aus diesem Grund steht auch § 43 Abs 3 SGB X einer Umdeutung nicht entgegen.

26

Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unabhängig davon, ob § 43 SGB X auch im Gerichtsverfahren unmittelbar Anwendung finden kann(vgl dazu BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1; BSG SozR 1300 § 43 Nr 1 und § 48 Nr 25; BVerwGE 48, 81 ff; 82, 235, 242; offengelassen in BSG Urteil vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 29), ist das Gericht jedenfalls gehalten, entsprechend § 43 SGB X zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden kann.

27

Vorliegend hat der Änderungsbescheid des Beklagten nach diesen Vorgaben als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, weil der angefochtene Änderungsbescheid nach dieser Rechtsgrundlage gehalten werden kann. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Der die Klägerin begünstigende ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 5.1.2011 war, wie ausgeführt, bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, wie es § 45 Abs 1 SGB X voraussetzt. Die Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 S 1 SGB X hat der Beklagte eingehalten, als er den Ausgangsbescheid sofort wieder zurückgenommen hat. Die Rücknahme war auch nicht nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X wegen überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin ausgeschlossen. Vielmehr kannte die Klägerin von Anfang an die Rechtswidrigkeit des Bescheids und kann sich deshalb nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X auf schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nicht berufen. Denn bereits der Ausgangsbescheid hatte in seinen Gründen auf seine unmittelbar bevorstehende Aufhebung sowie die (zumindest) seit dem 1.1.2011 bestehende Rechtslage hingewiesen, die eine Berücksichtigung der von der Klägerin in China erzielten Einkünfte bei der Elterngeldbemessung ausschloss.

28

Die erforderliche Anhörung hat der Beklagte der Sache nach im Widerspruchsverfahren nachgeholt, § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X.

29

Zwar hat der Beklagte sein von § 45 Abs 1 SGB X eröffnetes Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, weil er von einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 SGB X ausgegangen ist. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs 1 SGB X setzt demgegenüber eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände voraus, in die sämtlich relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen müssen(BSG vom 14.11.1985 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSG vom 17.10.1990 - 11 RAr 3/88 = SozR 3-1300 § 45 Nr 5). Gleichwohl führt ein Ermessensausfall, wie er hier vorliegt, ausnahmsweise dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl BVerwG Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr 54). Eine solche Ermessensreduzierung auf null kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (vgl BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R - Juris sowie BSG Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96).

30

So liegt es hier. Es sind keinerlei Gesichtspunkte geltend gemacht oder denkbar, die dafür sprechen könnten, die überhöhte anfänglich rechtswidrige Elterngeldbewilligung ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Sie ist lediglich für eine logische Sekunde aus - zumal nicht nachzuvollziehenden - verwaltungsinternen Gründen für einen in der Zukunft liegenden Zahlungszeitraum erteilt und danach sogleich wieder aufgehoben worden, ohne je durch Auszahlungen ins Werk gesetzt worden zu sein. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die Aufhebung für die Klägerin eine besondere Härte begründen könnte, weil sie auf der Grundlage des aufgehobenen Verwaltungsakts nie Elterngeld bezogen hat und auf seinen Bestand nie für eine relevante Zeitspanne vertrauen konnte (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 und Meyer, Festschrift für Krasney, 1997, S 330 ff). Der rechtswidrige Bescheid ist für sie insgesamt folgenlos geblieben. Der Senat kann offenlassen, ob der Beklagte seinen eigenen, durch die angreifbare Bescheidpraxis verursachten Verwaltungsfehler bei der Betätigung des Rücknahmeermessen überhaupt als relevanten Belang in die Interessenabwägung hätte einstellen müssen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2). Jedenfalls kann es allein dieser Fehler nach keiner Betrachtungsweise rechtfertigen, die offensichtlich und auch nach eigener Einschätzung der Verwaltung von Anfang an rechtswidrige, nur für eine logische Sekunde erlassene Regelung dauerhaft bestehen zu lassen.

31

Da somit das Rücknahmeermessen des Beklagten ausnahmsweise auf null reduziert war, steht § 43 Abs 3 SBG X einer Umdeutung ebenfalls nicht entgegen.

32

Im Übrigen, soweit der Bescheid vom 5.1.2011 das Elterngeld der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum auf der richtigen Bemessungsgrundlage ihres nach ihrer Rückkehr in Deutschland erzielten und versteuerten Einkommens in der im Einzelnen tenorierten Höhe festgesetzt hat, sind Bedenken gegen den vom Beklagten zugrunde gelegten Bemessungssatz und die danach errechneten Beträge der monatlichen Zahlungsansprüche nicht vorgebracht oder ersichtlich, wie das LSG im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

33

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie trägt dem Unterliegen der Klägerin und gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte durch seine sehenden Auges rechtswidrige Verwaltungspraxis in normativer Betrachtung jedenfalls zu einem erheblichen Teil Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Bei Versicherungspflichtigen gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass von ihren Mitgliedern ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben wird. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken; dabei ist die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen nach § 220 Absatz 2 Satz 2 je Mitglied zugrunde zu legen. Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange ausweislich der zuletzt vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnisse ihre nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke überschreiten; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1a) (weggefallen)

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkassen einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, ist der Zusatzbeitragssatz nach Absatz 1 durch Änderung der Satzung zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse kurzfristig ihre Leistungsfähigkeit erhalten, so hat der Vorstand zu beschließen, dass der Zusatzbeitragssatz bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht wird; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zustande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes an. Klagen gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Krankenkasse hat den Zusatzbeitrag abweichend von Absatz 1 in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu erheben für

1.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a,
2.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6,
3.
Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Absatz 3 maßgeblichen Mindestbetrag nicht übersteigt,
4.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 193 Absatz 2 bis 5 oder nach § 8 des Eignungsübungsgesetzes fortbesteht,
5.
Mitglieder, die Verletztengeld nach dem Siebten Buch, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, sowie
6.
Beschäftigte, bei denen § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Satz 2 des Vierten Buches angewendet wird.
Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder findet der Beitragssatz nach Absatz 1 Anwendung.

(4) Die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Vierten Buches gelten entsprechend.

(5) Die Krankenkassen melden die Zusatzbeitragssätze nach Absatz 1 dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe, und veröffentlicht diese Übersicht im Internet. Das Nähere zu Zeitpunkt, Form und Inhalt der Meldungen sowie zur Veröffentlichung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger auf Leistungen aus zwei Kapitallebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse pflichtversicherte Kläger schloss am 6.11.1975 als selbstständiger Betreiber einer Gastwirtschaft zugunsten seiner im Antrag als "Angestellte im Gaststättengewerbe" bezeichneten, 1953 geborenen Ehefrau (Versicherte und Bezugsberechtigte im Erlebensfall) zwei Lebensversicherungsverträge ab. In den Versicherungsurkunden wurden diese als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet und unterlagen danach den Bestimmungen des "Betriebsrentengesetzes". Versicherungsbeginn war jeweils der 1.12.1975, das Ablaufdatum der 1.12.2013. Gleichzeitig wurde eine jährliche Erhöhung der Versicherungssumme und der Prämien vereinbart. Mit Betriebsaufgabe zum 31.3.1986 wurde die Ehefrau des Klägers selbst Versicherungsnehmerin; jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt wurden die Prämien durch den Kläger getragen. Nach dem Tod seiner Ehefrau erhielt der Kläger am 17.12.2007 aus diesen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 111 860,58 Euro bzw 43 081,41 Euro. Diese Beträge meldete das Versicherungsunternehmen der Beklagten als Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung.

3

Mit Bescheid vom 11.2.2008, geändert durch Bescheid vom 20.2.2008, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Betrag, der sich bei Verteilung der gesamten ausgezahlten Kapitalleistung auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der GKV unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.1.2008 hieraus zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 17,95 Euro fest.

4

Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2008) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.12.2009 abgewiesen, da beitragspflichtige Kapitalzahlungen betroffen seien, die aus einer betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V stammten. Die Direktlebensversicherung sei eine für die betriebliche Altersversorgung typische Versicherungsart. Der Kläger habe die Versicherung als Arbeitgeber abgeschlossen und zumindest bis zum Eintritt seiner Ehefrau in die Stellung der Versicherungsnehmerin mit Betriebsaufgabe auch die Prämien getragen. Es sei nicht nach den Zeiträumen der Versicherungsnehmereigenschaft zu unterscheiden, sondern eine institutionelle Abgrenzung vorzunehmen. Auf die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs komme es dabei nicht an.

5

Die Berufung hat das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG mit Urteil vom 17.6.2010 zurückgewiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Einbeziehung von ursprünglich als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitigen einmaligen Kapitalleistungen seien aus einer solchen Direktversicherung erbracht worden und hätten nach dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt, dem 60. Lebensjahr der Ehefrau, Altersversorgungszwecken gedient, die auch die Hinterbliebenenversorgung umfassen. Es komme nicht darauf an, ob die Ehefrau tatsächlich in der Gaststätte mitgearbeitet habe, denn aufgrund der bei Abschluss des Versicherungsvertrags abgegebenen Erklärungen liege nach dem Versicherungstyp eine Form der beitragspflichtigen betrieblichen Altersversorgung vor.

6

Mit der Revision rügt der Kläger eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung des LSG sowie eine Verletzung des § 226 SGB V. Das LSG habe den Einwand, seine Ehefrau habe nie bei ihm gearbeitet, nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen zurückweisen dürfen, sondern der Frage nachgehen müssen, ob tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, auf dessen Grundlage eine betriebliche Altersvorsorge begründet worden sei. Insbesondere habe das LSG prüfen müssen, ob eine Versorgungszusage iS von § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erteilt worden sei. Aber selbst bei Zugrundelegen einer betrieblichen Altersversorgung wäre die Kapitalleistung als Todesfallleistung aus der Versicherung eines verstorbenen Ehegatten wie eine Leistung aus einer eigenen befreienden Lebensversicherung und im Unterschied zu Leistungen aus eigener Versorgung nicht beitragspflichtig. Nach der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO sowie den Materialien hierzu sollten Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein früheres eigenes Beschäftigungsverhältnis oder eine frühere eigene Erwerbstätigkeit zurückzuführen seien, von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben.

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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2010, das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 2. Dezember 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2008 in der Gestalt des Bescheides vom 20. Februar 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass die grundsätzliche Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen durch das BVerfG in jüngster Zeit bestätigt worden sei. Allerdings müsse das Lebensversicherungsunternehmen möglicherweise seine Beitragsmeldung korrigieren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

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Der Senat konnte aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, bis zu welcher Höhe die Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers beitragspflichtige Einnahmen sind und welche Beitragshöhe sich zu Lasten des Klägers daraus ergibt. Allerdings haben SG und LSG zu Unrecht entschieden, dass die beklagte Krankenkasse vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen verlangen darf, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen. Die Beklagte ist (nur) berechtigt, von dem bei ihr als Beschäftigtem pflichtversicherten Kläger Beiträge aus einmaligen Leistungen zu verlangen, die an ihn als Hinterbliebenen wegen des Todes der Versicherten aus Direktversicherungen erbracht wurden, soweit diese Leistungen nicht auf Prämien beruhen, die auf die Versicherungsverträge für Zeiträume eingezahlt worden sind, in denen die Versicherte auch gleichzeitig Versicherungsnehmerin war.

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Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, der seit Inkrafttreten des SGB V am 1.1.1989 unverändert geblieben ist, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V gehören nach Maßgabe von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers auch die - vorliegend allein in Betracht kommenden - "Renten der betrieblichen Altersversorgung" iS von Nr 5, aaO, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung - wie hier - vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1.1.2004 anzuwendenden Fassung durch Art 1 Nr 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz ) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, vgl Art 37 Abs 1 GMG) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

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1. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegen auch Leistungen an Hinterbliebene der Beitragspflicht in der GKV.

14

§ 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft bereits seinem Wortlaut nach die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen gerade an die Bedingung, dass diese ua zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Darüber hinaus umfassen die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) selbst im engen Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 BetrAVG(vom 19.12.1974, BGBl I 3610, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2008, BGBl I 2940) auch die Zusage von Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. Hinweise auf einen Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen von der Beitragspflicht sind - entgegen der Revisionsbegründung - weder der Regelungsgeschichte des § 229 SGB V und des § 180 Abs 8 RVO noch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zu entnehmen. So geht die Anknüpfung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ua an deren Erzielung als Hinterbliebenenversorgung im insoweit unveränderten Wortlaut beider Normen zurück auf Art 2 Nr 2 des Entwurfs eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 (BT-Drucks 9/458 S 7), zu dem die Begründung ausführt, dass als beitragspflichtig auch "solche Einnahmen berücksichtigt werden, die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen" (BT-Drucks 9/458 S 34).

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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats vom 5.5.2010 (B 12 KR 15/09 R - USK 2010-54) zu der Frage, ob die streitige Kapitalzahlung aus einer befreienden Lebensversicherung in entsprechender Anwendung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu qualifizieren ist, was der Senat verneint hat. Gründe, auch bei einer nicht der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnenden Versicherungsleistung nur deshalb auf eine - zumindest teilweise, dazu unter 3. - der betrieblichen Altersversorgung unterfallende Leistung von einer Beitragsfreiheit auszugehen, weil diese an den Hinterbliebenen des Versicherten erbracht wird, werden weder in der Revisionsbegründung benannt noch sind sie anderweitig erkennbar. Ebenso ist es unerheblich, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs in der GKV versichert war oder nicht. Maßgeblich ist allein seine oder seines Hinterbliebenen Versicherung in der GKV im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 17 ff) bzw im Versorgungsfall, mit dem auch der Beitragsanspruch entsteht (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Solange der Versorgungszweck gewahrt bleibt, ist auch unerheblich, ob die Auszahlung an den Hinterbliebenen aufgrund eines eigenen Bezugsrechts oder aufgrund einer anderen vertraglichen Gestaltung erfolgt. Denn § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V knüpft entscheidend an den Versorgungszweck einer Leistung an, ohne dass es im Einzelnen darauf ankommt, wie dieser Zweck erreicht wird(vgl BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 13, 15). Soweit die gewählte vertragliche Gestaltung gegenüber einem eigenen Bezugsrecht des Hinterbliebenen steuerliche oder erbrechtliche Nachteile aufweist, schließt dies die Beitragspflicht in der GKV nicht aus, denn - wie der Senat bereits entschieden hat - ist Bemessungsgrundlage für die Beiträge aus Versorgungsbezügen auch dann der Zahlbetrag der Bezüge, wenn dieser dem Versorgungsempfänger aufgrund anderweitiger Ansprüche nicht in voller Höhe zur Verfügung steht (vgl BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 7 S 19).

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2. Entgegen dem Vorbringen der Revision tragen die vom LSG - zum Teil unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG - festgestellten Tatsachen dessen Feststellung, dass es sich bei den dem Kläger am 17.12.2007 ausgezahlten Leistungen aus zwei Lebensversicherungen um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V handelt. Dies gilt zumindest insoweit, als diese Leistungen auf für Zeiträume vor dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen (hierzu unter 3.).

17

a) Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS von § 1b Abs 2 BetrAVG gezahlt werden(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98 - auf Verfassungsbeschwerde bestätigt: BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 14 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

18

b) Nach den Feststellungen des LSG waren beide Verträge hier ursprünglich als Direktversicherungen vom Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Sie dienten im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Ehefrau des Klägers das 60. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl Urteil des Senats vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R - USK 2007-98; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 13). Gleichzeitig dienten sie indessen, wie das LSG ebenfalls festgestellt hat, entsprechend dem Zweck von Versorgungsbezügen ua der Hinterbliebenenversorgung, indem sie nach dem Tode der Ehefrau dem Kläger als Witwer zugute kamen. Auf die Frage, ob zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht und ob eine Versorgungszusage erteilt wurde, kommt es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung danach nicht an.

19

aa) Der Senat versteht die gesetzliche Regelung auch bei der Begründung der krankenversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von Renten und den Renten vergleichbaren Bezügen seit jeher so, dass nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen ist, sondern typisierend von einem solchen allgemeinen Zusammenhang auszugehen ist. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich allein daran, ob die Rente bzw die einmalige Kapitalleistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird, und lässt Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN). Daran hält der Senat im Grundsatz fest (siehe unter 3.). Gleichzeitig hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 BetrAVG auszulegen ist(vgl bereits BSG SozR 2200 § 180 Nr 40; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 ff mwN). So hat der Senat zur typisierenden Anknüpfung insbesondere im Hinblick auf die Leistung von Pensionskassen ausgeführt, dass nur derjenige, der aufgrund einer bestimmten früheren Berufstätigkeit Mitglied einer entsprechenden Einrichtung werden kann und dieses Recht ausübt, sich für seine zusätzliche Sicherung nicht irgendeiner Form der privaten Vorsorge bediene, sondern sich der betrieblichen Altersversorgung anschließe und sich damit im gewissen Umfang deren Vorteile nutzbar mache (vgl BSGE 70, 105, 109 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1 S 5; SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 25). In diesem Sinne bedienten sich vorliegend auch der Kläger und seine Ehefrau nicht irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung -, sondern der nach § 1 iVm § 1b Abs 2 BetrAVG ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung; diese aber setzt zwingend das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) und dem Versicherten (Arbeitnehmer) voraus. Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersversorgung und der hiermit verbundenen Vorteile bedient, muss sich dann aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen Folgen hieran festhalten lassen, ohne dass es dem Krankenversicherungsträger zugemutet werden könnte, noch nach Jahren und Jahrzehnten das Vorliegen der für diese Versorgungsform im Einzelnen vorgesehenen Voraussetzungen in jedem Einzelfall rückwirkend vollständig zu überprüfen.

20

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger sinngemäß erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht, weil das LSG nicht aufgeklärt habe, ob zwischen ihm (dem Kläger) und seiner Ehefrau tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und in dessen Rahmen eine Versorgungszusage erteilt worden sei, bereits deshalb unbegründet, weil es hierauf nicht ankommt, wie das LSG insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat.

21

3. Nicht zutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des LSG, soweit es auch als rechtmäßig angesehen hat, dass die Beklagte vom Kläger Beiträge auch aus Kapitalleistungen der Lebensversicherungen seiner verstorbenen Ehefrau verlangt, die auf nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen.

22

a) Im Ausgangspunkt ist dem LSG darin zuzustimmen, dass die beitragsrechtliche Berücksichtigung von laufenden Versorgungsbezügen - auch aus Direktversicherungen - als solche nicht gegen das GG verstößt (stRspr des BSG und des BVerfG, zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 16 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5; BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - VersR 2011, 416 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - DB 2010, 2343). Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 9).

23

b) Nicht regelmäßig wiederkehrend gezahlte Versorgungsbezüge sind auch dann beitragspflichtig, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis bereits vor dem 1.1.2004 abgeschlossen wurde (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 17 mwN; BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5).

24

aa) Der Senat teilt nicht die - unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) - in vergleichbaren Fällen vertretene Auffassung, auch der Teil des (Gesamt)Auszahlungsbetrags, der auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruht, unterliege nicht der Beitragspflicht in der GKV, wenn der Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 stattgefunden habe. Denn anders als hierzu (sinngemäß) vorgetragen führt die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene rechtliche Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersversorgung anhand des Kriteriums der Versicherungsnehmereigenschaft nicht (auch) versicherungs(vertrags)rechtlich dazu, dass in den Beziehungen zum Versicherungsunternehmen "Altverträge" von "Neuverträgen" zu unterscheiden wären und daher für den auf dem "Altvertrag" beruhenden Auszahlungs(teil)betrag nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht endgültig Beitragsfreiheit bestünde. Ist es - wie im vorliegenden Fall - nach den Feststellungen des LSG bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt zu einem Datum nach dem 1.1.2004 geblieben, so wurde die ursprüngliche Direktversicherung auch nicht mit dem Versicherungsnehmerwechsel vor dem 1.1.2004 aus dem betrieblichen Bezug gelöst oder der auf ihr beruhende Auszahlungs(teil)betrag wurde nicht etwa nach altem Recht beitragsfrei.

25

bb) Zutreffend ist allerdings, dass § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V nF die Beitragspflicht erst ab Inkrafttreten der Änderung am 1.1.2004 auf von vornherein oder jedenfalls vor Eintritt des Versicherungsfalls als nicht regelmäßig wiederkehrende zugesagte oder vereinbarte Leistungen der betrieblichen Alterssicherung erweitert. Ein darüber hinausgehender gesetzlicher Anwendungsbefehl, die Neuregelung auch auf bereits zuvor abgeschlossen gewesene Sachverhalte anzuwenden und in der Vergangenheit bereits eingetretene Rechtsfolgen nachträglich wieder zu ändern, ist nicht ergangen. Vor dem 1.1.2004 beitragsfreie Versorgungsbezüge bleiben dies damit endgültig (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 32 S 149 f und BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15). Die Entscheidung über die Beitragspflicht nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 10 S 57 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 13 S 66 ff; BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 3 RdNr 11) -zuletzt mit Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4) -danach getroffen, welche Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls konkret geschuldet war. "Versicherungsfall" ist dabei je nach Art des Versorgungsbezugs der Eintritt der Berufsunfähigkeit, des Todes bzw bei Altersrenten das Erreichen des Rentenalters oder des vereinbarten Auszahlungstermins. Waren Kapitalleistungen zu einem vor dem 1.1.2004 liegenden Zeitpunkt bereits geschuldet, waren sie nach altem Recht beitragsfrei. Liegt dagegen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie nach § 229 Abs 1 Satz 3 Regelung 2 SGB V nF der Beitragspflicht. Im Fall einer vor Eintritt der Erfüllbarkeit erfolgten Auszahlung der Leistung aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung hat der Senat in seinem Urteil vom 13.9.2006 (BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4 RdNr 15) daher darauf hingewiesen, dass der bloße Zeitpunkt von Zahlungen des Versicherers ohne die Möglichkeit der Zuordnung zu einer insofern konkret bestehenden Schuld für die Unterscheidbarkeit der Anwendung alten oder neuen Rechts schon deshalb nicht hinreichend ist, weil er keine Entscheidung über das Vorliegen von Versorgungsbezügen erlaubt.

26

cc) Nach den Feststellungen des LSG war vorliegend der Zeitpunkt für die Auszahlung der gesamten Ablaufleistung aus der Lebensversicherung einheitlich für das 60. Lebensjahr der Versicherten vereinbart, konkret für den 1.12.2013. Der Kläger verfügte damit nach Inkrafttreten des neuen Rechts über einen noch offenen Auszahlungsanspruch auch insoweit, als dieser den auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer beruhenden Anteil des Zahlbetrags betraf. Bei einer solchen Fallgestaltung war dieser nicht infolge des Versicherungsnehmerwechsels vor Inkrafttreten des neuen Rechts (gänzlich) aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und auch nicht als Versorgungsbezug nach altem Recht beitragsfrei. Im Hinblick auf den für das Beitragsrecht allein maßgebenden Umstand, ab wann die Auszahlung des auf betrieblicher Altersversorgung beruhenden Zahlbetrags der Lebensversicherung geschuldet war, kann der Senat offenlassen, wie sich eine Nutzung der ursprünglichen Direktversicherung auf der Ebene der vertraglichen Beziehungen mit dem Versicherungsunternehmen rechtlich vollzog, ob durch Eintritt der Ehefrau des Klägers in den alten Versicherungsvertrag im Wege (gewillkürter) Vertragsübernahme oder im Wege einer Novation, also einer Vertragsbeendigung infolge - versicherungsrechtlich zulässiger - Kündigung mit anschließender Neubegründung eines Versicherungsvertrags. Ob und welche Folgen die aus verfassungsrechtlichen Gründen vorgenommene Trennung betrieblicher von privater Altersversorgung bei Lebensversicherungen nach dem Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft für die versicherungs(vertrags)rechtlichen Beziehungen hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Er braucht insbesondere nicht der Frage nachzugehen, inwieweit bei einer Novation auch die ursprüngliche Fälligkeitsabrede beseitigt und die Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags nunmehr früher geschuldet sein kann. Unabhängig davon, ob eine solche "Vorverlegung" des Fälligkeitszeitpunkts im Hinblick auf die bei Kündigung bestehenden Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs 2 bis 6 BetrAVG überhaupt vereinbart werden dürfte, wäre der Zeitpunkt der Auszahlung des auf der Direktversicherung beruhenden Zahlbetrags im vorliegenden Fall jedenfalls dann mit dem gleichen Datum (erneut) vereinbart. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (vgl § 163 SGG), war die Auszahlung des Gesamtbetrags im Jahr 2013 geschuldet.

27

c) Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Renten, an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen bzw (seit dem 1.1.2004) auch vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1b Abs 2 BetrAVG erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V gehören, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Versicherten selbst beruhen(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 18 ff mwN). Sogar bei Prämien, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Direktversicherung einzahlt, bestehen gegen eine Beitragspflicht in der GKV keine verfassungsrechtlichen Bedenken, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 15 f und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14 f). Eine hierin liegende Ungleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten, die Erträge aus privaten Lebensversicherungen oder anderen privaten Anlageformen erzielen, ist mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar, weil das Betriebsrentenrecht auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung qualifiziert und bei einem vom Arbeitgeber abgeschlossenen und als Versicherungsnehmer weitergeführten Versicherungsvertrag der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts erhalten bleibt (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 13 ff).

28

d) Schließlich ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gegenüber den beitragsfreien sonstigen Leistungen aus privaten Lebensversicherungen grundsätzlich nach der Institution, die sie zahlt(zB Pensionskassenrente, § 1b Abs 3 BetrAVG), bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1b Abs 2 BetrAVG) zu erfolgen hat. Denn dies führt noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 mwN). Diese institutionelle Abgrenzung stellt auch aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 14).

29

e) Diese gefestigte Rechtsprechung ist indessen auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG für den Fall zu modifizieren, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Solche Kapitalleistungen unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 ff). Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden auch Auszahlungen aus solchen Versicherungsverträgen der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, läge darin eine gleichheitswidrige Benachteiligung der hierdurch Begünstigten gegenüber solchen Pflichtversicherten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15 f). Denn eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, überschreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein solcher Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst worden ist, unterscheidet er sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag. So verhält es sich teilweise auch hier.

30

f) Vorliegend waren die streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge ausgehend von den - insoweit ausreichenden, hierzu oben 2. - Feststellungen des LSG zunächst als betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V zu qualifizieren, denn sie waren 1975 als Direktversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung durch den Kläger zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, rückte die Ehefrau des Klägers mit Aufgabe der Gastwirtschaft durch den Kläger zum 31.3.1986 in die Stellung der Versicherungsnehmerin ein. Anknüpfend an das nach der Rechtsprechung des BVerfG für die Unterscheidung von betrieblicher und privater Altersvorsorge allein maßgebliche Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft (BVerfG Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - aaO, juris RdNr 16 und Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 15) verloren diese Versicherungen damit ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts und wurden nunmehr außerhalb der institutionellen Vorgaben der betrieblichen Altersversorgung weitergeführt, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch die Prämien selbst getragen hat. Auf Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume nach dem 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, durften Krankenversicherungsbeiträge nicht erhoben werden.

31

4. Der Senat ist trotz der dargestellten Rechtslage an einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheide gehindert, da das LSG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der beitragspflichtigen Kapitalleistungen, die auf für Zeiträume bis zum 31.3.1986 gezahlten Prämien beruhen, getroffen hat. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird das LSG Folgendes zu berücksichtigen haben:

32

a) Die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Versorgungsbezugs ist in rückschauender Betrachtung ausgehend von der tatsächlichen Gesamtablaufleistung, die dem Versicherten bei Vertragsbeendigung zusteht, vorzunehmen, wenn bei Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung nach Maßgabe des Kammerbeschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) wegen Einrückens des ehemaligen Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers die Ablaufleistung in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungszusammenhang von § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V.

33

Danach unterliegen als Grundfall laufende Versorgungsbezüge der Beitragspflicht, bei denen der Beitragsbemessung der regelmäßig erst im vereinbarten Auszahlungszeitpunkt bzw bei Eintritt des Versorgungsfalls feststehende Zahlbetrag (stRspr, BSG SozR 3-2500 § 237 Nr 3, Nr 4, Nr 7; vgl auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40; Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25) unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven (vgl § 153 Versicherungsvertragsgesetz vom 23.11.2007, BGBl I 2631, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.4.2010, BGBl I 410) und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen zugrunde zu legen ist. § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V dehnt diese Beitragspflicht - nach Maßgabe der Einhundertzwanzigstel-Regelung - auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen(zur Nichtanwendbarkeit von § 14 und § 23a SGB IV vgl BSG SozR 5420 § 2 Nr 31; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 23 S 91). Ist aber die Ablaufleistung einer Direktversicherung wegen eines in der Vergangenheit vollzogenen Versicherungsnehmerwechsels in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufzuteilen, besteht kein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, für die Ermittlung der Beiträge hieraus nicht ebenso an deren Zahlbetrag anzuknüpfen, also an die regelmäßig erst im Auszahlungszeitpunkt feststehende tatsächliche Gesamtablaufleistung, sondern etwa an einen zwischenzeitlich überholten "Wert" der Versicherung im Zeitpunkt des Wechsels.

34

b) Mit der hiernach gebotenen rückschauenden Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtleistung in Anknüpfung an den tatsächlichen Zahlbetrag im Auszahlungszeitpunkt sind alle Verfahren unvereinbar, die den "Wert" der Versicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt während der Ansparphase ohne oder unter allenfalls prospektiver Berücksichtigung zukünftiger Wertentwicklungen ermitteln.

35

aa) Dies gilt insbesondere für eine Anknüpfung an den Rückkaufswert nach § 169 VVG, den Rückkaufswert auf Basis des Zeitwerts nach § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 auf vor dem 31.12.2007 geschlossene Verträge anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 21.7.1994 (BGBl I 1630) oder die Erstattung der Prämienreserve nach § 176 VVG in der Fassung vom 1.1.1964, der in seinem bisherigen zeitlichen Anwendungsbereich für bestimmte Altverträge weiterhin gilt (vgl Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 169 RdNr 6 ff). § 169 Abs 3 VVG definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Durch die Anknüpfung an die Rechtsgrundlagen der Prämienkalkulation wird eine prospektive Berechnungsweise festgeschrieben (vgl Krause, aaO, § 169 RdNr 20; zur prospektiven Ermittlung des Zeitwerts ausführlich Engeländer, NVersZ 2002, 436 ff). Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber dennoch in diesem Rahmen Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswerts unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können (BGHZ 147, 373, 376 f). Den genannten Werten ist zudem gemeinsam, dass sie den sich im Falle der Vertragsfortführung nach Versicherungsnehmerwechsel bis zur Auszahlung der Ablaufleistung ergebenden tatsächlichen weiteren Wertzuwachs des zu diesem Zeitpunkt bereits angesammelten Kapitals nicht berücksichtigen können, weil eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt und eine Berechnung für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Vertragsablauf nötig wird. Eine solche Betrachtung wäre daher mit § 229 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 SGB V nicht vereinbar, der die Situation betrifft, in der die Ablaufleistung nach Fälligkeit des Zahlbetrags bereits tatsächlich feststeht.

36

bb) Aus denselben Gründen können auch die durch das BetrAVG vorgeprägten Methoden zur Ermittlung bestimmter zeitabhängiger Werte einer Direktversicherung für die Bestimmung des beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung einer nach Versicherungsnehmerwechsel fortgeführten Versicherung nicht für die beitragsrechtliche Würdigung fruchtbar gemacht werden. So verweist § 2 Abs 2 Satz 2 BetrAVG für die Bestimmung des Umfangs der unverfallbaren Anwartschaft aus Direktversicherungen im Falle der "versicherungsförmigen Lösung" auf das durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete geschäftsplanmäßige Deckungskapital(für Altverträge bis Ende 1994; hierzu Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 5. Aufl 2010, § 2 RdNr 271, 274) oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, den nach § 169 Abs 3 und 4 VVG berechneten Rückkaufswert(s hierzu die Ausführungen im vorhergehenden Absatz). Auch im Rahmen der "arbeitsrechtlichen" oder "Quotenlösung" des § 2 Abs 2 Satz 1 BetrAVG findet der tatsächliche weitere Wertzuwachs des vor dem Versicherungsnehmerwechsel angesammelten Kapitals keine Berücksichtigung. Grundsätzlich ist der Anspruch des ausscheidenden Arbeitnehmers nämlich auf den Anteil an der arbeits- und versicherungsvertraglich festgelegten Versicherungssumme beschränkt, der dem Quotienten aus der tatsächlichen und der möglichen Betriebszugehörigkeit entspricht, die - mit den beitragsrechtlichen Erfordernissen ebenfalls unvereinbar - vor allem wegen häufig erst nach längerer Betriebszugehörigkeit erteilter Versorgungszusage vielfach nicht mit der tatsächlichen und möglichen Versicherungsdauer übereinstimmt. Hinzu kommt, dass Überschussanteile in diese Berechnung nicht eingehen. Sie sind dem ehemaligen Arbeitnehmer - soweit sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gutgeschrieben worden sind - gesondert auszuzahlen, falls sie ihm aufgrund besonderer arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustehen (vgl BAGE 52, 287; Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 4. Aufl 2010, § 2 RdNr 108).

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cc) Auch der bei Übertragung der Versorgungszusage auf einen anderen Arbeitgeber nach § 4 Abs 5 Satz 2 BetrAVG zu ermittelnde Übertragungswert, der auch für die Berechnung der Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft sowie die Bewertung von Anrechten aus betrieblicher Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist(§ 3 Abs 5 BetrAVG, § 45 Abs 1 Versorgungsausgleichsgesetz), bildet nur einen Wert der Anwartschaften im Zeitpunkt der Übertragung ab, ohne die tatsächliche weitere Wertentwicklung im Rahmen einer Fortführung der bestehenden Direktversicherung zu berücksichtigen. So entspricht der Übertragungswert in der Praxis dem Rückkaufswert der Versicherung einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile, Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven wie beim Rückkauf ohne Abzüge (vgl Ziff 1 Buchst b der Anlage 1 zum Abkommen zur Übertragung zwischen den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bei Arbeitgeberwechsel des GDV Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Version: 29.7.2010, abrufbar unter: http://www.gdv.de/Themen/LebensversicherungAltersvorsorge/ Altersvorsorgepolitik/inhaltsseite.html; zu Einzelheiten der Berechnung s die Stellungnahme zur "Portabilität und zum Übertragungswert" der Arbeitsgruppe "Portabilität" des DAV-Fachausschusses "Altersvorsorgung" der Deutschen Aktuarvereinigung e.V., abrufbar auf www.aktuar.de, recherchiert am 20.3.2011; vgl auch Kisters-Kölkes in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, aaO, § 4 RdNr 119 ff; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, aaO, § 4 RdNr 148 ff, 165 ff). Somit werden durch den Übertragungswert im Zeitpunkt des Versicherungsnehmerwechsels erst zukünftig im Rahmen einer Fortführung zusätzlich zuzuteilende Überschussanteile sowie die tatsächliche weitere Verzinsung des bereits angesammelten Kapitals bis zum vereinbarten Ablaufzeitpunkt der Versicherung nicht abgebildet.

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c) Angesichts des unter b) dargestellten Fehlens sachgerechter gesetzlicher Regelungen ist anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach dem SGB V ein eigenständiger Maßstab dafür zu entwickeln, wie die nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - aaO) gebotene Aufteilung der Gesamtablaufleistung vorzunehmen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft die Direktversicherung in einen als Versorgungsbezug der Beitragspflicht in der GKV unterliegenden "betrieblichen" Teil und einen beitragsfreien "privaten" Teil aufgeteilt werden muss. Das regelmäßig fortgeschrittene Lebensalter der Begünstigten erfordert eine möglichst einfache Handhabbarkeit der Beitragsberechnung durch die Sozialversicherungsträger auch unter den Bedingungen der Massenverwaltung, wobei insbesondere auch die fast unüberschaubare Variationsbreite möglicher Fallgestaltungen sowohl bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Lebensverhältnisse und arbeitsvertraglichen Abreden in den Blick zu nehmen ist. So können beispielsweise Zeiten privater Versicherungsnehmerschaft auch bereits vor der Übernahme einer bestehenden Lebensversicherung durch den Arbeitgeber und deren Umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung liegen (vgl Urteil des Senats vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) oder die Direktversicherung kann nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor oder nach einem Versicherungsnehmerwechsel über unterschiedlich lange Zeiträume beitragsfrei gestellt worden sein. Vielfach sind - wie auch im vorliegenden Fall - mit oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel die Versicherungssumme und damit die Prämien erhöht oder auch die Laufzeit vertraglich von den Betroffenen verlängert worden. Vielfältige Vertragsgestaltungen bestehen auch bezüglich der Verwendung der Überschussbeteiligung (ein Überblick zB bei Kurzendörfer, Einführung in die Lebensversicherung, 3. Aufl 2000, S 164 ff; s auch Krause in Looschelders/Pohlmann, aaO, § 153 RdNr 20 f): Regelmäßig - aber nicht notwendig - zerfällt die Überschussbeteiligung in einen laufenden Überschussanteil, der dem Vertragskonto in der Regel jährlich gutgeschrieben wird, und einen Schlussüberschussanteil, der erst mit Vertragsende an den Versicherungsnehmer ausgekehrt wird. Bis dahin ist ein Schlussüberschussanteil nur Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen; ein individualisierter Anspruch des Versicherungsnehmers besteht noch nicht. Die Gutschrift des laufenden Überschussanteils kann entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ua auch als Barbezug ausgezahlt oder mit den Beiträgen verrechnet, aber auch durch Summenzuwachs oder als verzinsliche Ansammlung zur Erhöhung der Ablaufleistung eingesetzt werden. Daneben besteht die bei fondsgebundenen Lebensversicherungen häufig genutzte Möglichkeit, von den Überschüssen neue Fondsanteile zu Sonderbedingungen zu erwerben.

39

Die Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten für Kapitalversicherungen erschwert eine Festlegung allgemeingültiger Berechnungsmodelle für die punktgenaue Zuordnung von Kapitalerträgen in jedem Einzelfall oder macht sie sogar unmöglich. Einzelfallgenauigkeit ließe sich allenfalls im Rahmen einer jeweils höchst komplexen Betrachtung in jedem Einzelfall erzielen. Diese wäre ua unter Berücksichtigung der Zins- und Zinseszinseffekte jeder einzelnen Prämienzahlung und dem Vertrag gutgeschriebener laufender Überschussbeteiligungen für sich genommen sowie einer an den jahrgangsbezogenen (Gewinn-)Ergebnissen orientierten Aufteilung des Schlussüberschusses, ferner - ggf in Anknüpfung an einen zeitlich zuzuordnenden Entstehungstatbestand - eventuell vereinbarter Zusatzleistungen retrospektiv durchzuführen, ohne die in der Gesamtablaufleistung nicht mehr abgebildeten Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Für eine solche Betrachtung sind indessen anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik (zu diesem Begriff vgl zB BGHZ 147, 373, 376 f; BFHE 175, 384, 386 f), die eine zügige und im Regelfall unstreitige Ermittlung des in der GKV beitragspflichtigen Teils der Gesamtablaufleistung ermöglichten, zur Zeit nicht erkennbar.

40

Vor diesem Hintergrund ist eine typisierende prämienratierliche Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge aus der Gesamtablaufleistung am ehesten geeignet und sachgerecht, um im Einzelfall noch angemessene, verwaltungs- und gerichtsseitig relativ einfach überprüfbare Ergebnisse zu erzielen, ohne andererseits die meldepflichtigen Versicherungsunternehmen (§ 202 SGB V) zu überfordern, und insbesondere dem Interesse der Begünstigten an einer zeitnahen Beitragsfestsetzung gerecht zu werden. Danach ist der als Versorgungsbezug iS von § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V beitragspflichtige Teil der Gesamtablaufleistung wie folgt zu bestimmen: Zunächst sind durch die Versicherungsunternehmen die Summen der auf den Direktversicherungsvertrag während der Versicherungsnehmereigenschaft des oder der vormaligen Arbeitgeber(s) gezahlten Prämien (P1) und der insgesamt bis zur Vertragsbeendigung gezahlten Prämien (P2) und sodann deren Verhältnis zu ermitteln (P1 : P2). Dieser Wert ist mit dem Betrag der Gesamtablaufleistung zu multiplizieren, woraus sich ein Näherungswert für den Teil der Gesamtablaufleistung ergibt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht und daher als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist. Danach gilt: P1 : P2 x Gesamtablaufleistung = Versorgungsbezug.

41

Diese Berechnungsweise berücksichtigt sowohl das beitragsrechtliche Gebot einer in rückschauender Betrachtung vorzunehmenden Teilung der tatsächlichen Gesamtablaufleistung (hierzu oben 4. b) als auch die vom BVerfG hergestellte verfassungsrechtlich beachtliche Verknüpfung zwischen den in jeweiliger Versicherungsnehmerschaft entrichteten Prämien und der Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit des hierauf jeweils beruhenden Teils der Ablaufleistung (BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 9: "Zahlungen aus Beiträgen", juris RdNr 15: "Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen"). Zudem ermöglicht die Berechnungsweise es im Gegensatz zu einer zeitratierlichen Berechnung, veränderte Prämienhöhen sowie Zeiten prämienfreier Versicherung - gleich, ob vor oder nach dem Versicherungsnehmerwechsel - bei der Ermittlung des Werts des Versorgungsbezugs näherungsweise abzubilden.Dass es je nach Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses bei einer Anwendung dieser Berechnungsgrundsätze im Einzelfall zu höheren - aber auch niedrigeren - Beiträgen kommen kann als im Rahmen einer stärker individualisierten Berechnungsweise, ist am Maßstab der für die Ordnung von Massenerscheinungen als notwendig anerkannten Regeln der Typisierung (vgl hierzu BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - aaO, juris RdNr 10 mwN) verfassungsrechtlich gerechtfertigt und deshalb hinzunehmen. Eine einzelfallgenauere, für alle Beteiligten zügig durchzuführende, sich innerhalb der aufgezeigten beitragsrechtlichen Vorgaben haltende und konsentierte Berechnungsweise steht - wie ausgeführt - gegenwärtig nicht zur Verfügung. Auch dem Kammerbeschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (aaO) liegt die Vorstellung einer problemlos möglichen und damit notwendig typisierenden Ermittlung der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge zugrunde, wenn dort ausgeführt wird, die Kapitalleistungen seien "ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten Teil bei der Auszahlung zu trennen" (BVerfG, aaO, juris RdNr 15) bzw es bestünden "keine praktischen Schwierigkeiten, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung getrennt auszuweisen, welcher Anteil des Zahlbetrags auf betrieblicher Altersversorgung mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und welcher Anteil des Zahlbetrags auf privater Vorsorge mit dem Bezugsberechtigten als Versicherungsnehmer beruht" (BVerfG, aaO, juris RdNr 16).

42

Hilfsweise kann auf eine zeitratierliche Berechnung des beitragspflichtigen Anteils der Gesamtablaufleistung ausgewichen werden, soweit die zur prämienratierlichen Berechnung erforderlichen Prämiensummen auch nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und Erkenntnisquellen nicht feststellbar sein sollten. Bekannte Zeiten prämienfreier Versicherung (§§ 165, 166 VVG) wären hierbei herauszurechnen.

43

d) Zur Feststellung der Höhe des als Versorgungsbezug beitragspflichtigen Teils der Kapitalleistungen wird das LSG eine qualifizierte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens - "Zahlstelle" iS von § 202 SGB V - einzuholen haben, die nachvollziehbare, überprüfbare Angaben zum beitragspflichtigen Betrag und zu dessen Ermittlung enthält. § 202 Satz 1 SGB V bestimmt für den Nachweis des Bezugs von Versorgungsleistungen iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V, dass die Zahlstelle der Versorgungsbezüge bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Pflichten hat die Zahlstelle der Versorgungsbezüge zu erfüllen, ohne dass es eines gesonderten Verwaltungsakts von Seiten der zuständigen Krankenkasse bedarf. Besteht Streit darüber, ob Versorgungsbezüge gezahlt werden, ist die Krankenkasse befugt, eine Zahlstelle durch Verwaltungsakt zu verpflichten, die in § 202 Satz 1 SGB V vorgeschriebenen Meldungen abzugeben(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 15 S 74). Bereits jetzt entspricht es der regelmäßigen Praxis der Lebensversicherungsunternehmen, bei Auszahlung nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen aus Direktversicherungen deren Betrag auf der Grundlage des § 202 SGB V an die zuständige Krankenkasse zu melden.

44

Sind - wie vorliegend - nicht die gesamten von der Zahlstelle dem Versorgungsempfänger zugeflossenen Versicherungsleistungen als Versorgungsbezüge iS des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V beitragspflichtig, genügt die Zahlstelle ihrer Verpflichtung aus § 202 Satz 1 SGB V nicht bereits durch eine schlichte Mitteilung des Betrags der ausgezahlten Versicherungsleistung. Vielmehr hat sie den als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V geltenden Teil ihrer Leistung rechnerisch zu ermitteln, auf den konkret sich ihre Verpflichtung zur Mitteilung der "Höhe" der Versorgungsbezüge bezieht. Für die Ermittlung der Versorgungsbezüge hat die Zahlstelle Ausgangsdaten und Methoden der Berechnung an den rechtlichen Vorgaben des § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V, § 229 SGB V(hierzu oben c) auszurichten. Diese rechtliche Bindung erfordert zugleich eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Mitteilung durch die Krankenkassen und ggf Gerichte. Um diese Überprüfbarkeit zu gewährleisten, darf die Zahlstelle die Mitteilung nicht auf das bloße Ergebnis beschränken. Sie muss der Krankenkasse vielmehr in einer § 220 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit(idF des Gesetzes vom 3.4.2009, BGBl I 700) entsprechenden Weise die benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Berechnung maßgeblichen Regelungen mitteilen und die Einzelheiten der Wertermittlung auf Nachfrage der Krankenkasse oder des Gerichts erläutern.

45

e) Darüber hinaus muss das LSG auch § 226 Abs 2 SGB V prüfen und Feststellungen zur Höhe der weiteren iS des § 226 SGB V beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers treffen. Nur dadurch wird es nämlich beurteilen können, ob die Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen aus den Kapitallebensversicherungsverträgen unter Berücksichtigung dieser weiteren Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze zu einer Herabsetzung der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beitragshöhe führt oder ob sich diese Bescheide im Ergebnis als rechtmäßig erweisen.

46

5. Das LSG hat auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger, lebt seit langen Jahren in Deutschland, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erwerbsunfähig. Er erhält eine Rente der deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von derzeit 312,95 EUR. Seit 27.2.2012 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V als Beschäftigter der Reha GmbH in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten bzw. Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit Jahren von der amerikanischen social security administration in Ba. eine Rente (Benefit amount), seit Januar 2012 von monatlich 769 $ (rund 605,-- EUR), ohne Abzüge für die Krankenversicherung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 13.11.2012 einen Beitragsbescheid. Darin führte sie unter anderem aus, er erhalte eine Rente der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 600 EUR monatlich, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa seien ausländische Renten ab 1.7.2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Für die Beitragsbemessung werde der, gegebenenfalls in Euro umzurechnende, Zahlbetrag der ausländischen Rente zugrunde gelegt. Wie auch bei einer deutschen Rente fielen für ausländische Renten Beiträge der Krankenversicherung in Höhe von 8,2 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose) an. Er müsse daher monatlich ab 27.2.2012 60,90 EUR Beiträge zahlen, 49,20 EUR für die Krankenversicherung und 11,70 EUR für die Pflegeversicherung. Dieser Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.11.2012 hiergegen Widerspruch. Er erhalte zwar eine Rente der Vereinigten Staaten von Amerika, diese falle aber nicht unter das von der Beklagten genannte Gesetz, welches lediglich für ausländische Renten und Rentenversicherungsträger im europäischen Bereich gelte.

Die Beklagte entgegnete unter Bezug auf § 226 SGB V, dass seit 1.7.2011 nach § 228 Satz 2 SGB V als Renten auch solche aus dem Ausland gelten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht nur auf europäische Renten gebe es nicht. Alleine aus dem Titel des Gesetzes könne nicht abgeleitet werden, dass für nichteuropäische Renten keine Beitragspflicht bestehe. Das Gesetz habe vielmehr das Ziel, alle regelmäßigen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, nach dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werde eine Gleichstellung ausländischer Renten mit solchen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet und das in Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf nationaler Ebene konkretisiert. Nach der Gesetzesbegründung seien die Bezieher ausländischer Renten im Vergleich zu inländischen gleichgestellt, unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen werde. Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprächen allgemein von der Vergleichbarkeit ausländischer und deutscher Renten. Die Fachkonferenz des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung habe sich darauf verständigt, dass die Vergleichbarkeit ausländischer Renten mit deutschen in diesem Sinne unterstellt werden könne, wenn sie von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stamme. Grundsätzlich sei davon dann auszugehen, wenn der ausländische Träger für einen der Zweige Invalidität, Altersrente oder Hinterbliebenenrente zuständig sei. Die beitragsrechtliche Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten bewirke, dass die ausländische Rente auch im Sinne des § 256 Abs. 1 SGB V als eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sei. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI wirke sich die Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend aus. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Feststellung der Beklagten an.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger seine Argumentation wiederholt. Aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und dem Gesetzesentwurf ergebe sich, dass nur Renten aus EU-Staaten, europäischen Drittstaaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten, nicht dagegen aus nicht europäischen Staaten. Damit seien für die bezogene amerikanische Rente Krankenkassenbeiträge nicht zu zahlen.

Die Beklagte hat entgegnet, die social security administration sei Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den USA und im Gesetzestext sei keine Unterscheidung zwischen dem europäischen und dem außereuropäischen Ausland gemacht. Der Name des Gesetzes, unter dem die Regelung eingeführt worden sei, sei nicht maßgebend.

Mit Gerichtsbescheid vom 2.1.2014 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage auf Aufhebung des Bescheids nebst Widerspruchsbescheids abgewiesen.

Im Wesentlichen hat das SG ausgeführt, auch wenn die Norm des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V in Umsetzung der VO (EG) 883/2004 neugefasst worden sei, regele sie nicht nur Renten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sondern alle vergleichbaren ausländischen Renten, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Ansonsten hätte sich die Frage einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Renten gestellt, die nicht aus Europa stammten.

Der Kläger hat gegen den am 8.1.2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 3.2.2014 Berufung eingelegt.

Im Wesentlichen macht er geltend, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass auch außereuropäische Renten in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten. Was unter dem Begriff eines Drittstaats gemeint sei, werde dort nicht erläutert. Gehe man davon aus, dass die Bundestagsdrucksache zur deutschen Gesetzgebung eine Umsetzung einer europäischen Verordnung darstelle, sei natürlich deren Grundlage zu berücksichtigen. Aus dem Geltungsbereich ergebe sich nur, dass europäische Drittstaaten neben EU-Staaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten. Für eine amerikanische Rente gelte diese Regelung nicht. Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen erstrecke sich nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 sowie den Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der erkennbare Zweck der Neuregelung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege darin, dass das Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten zu konkretisieren sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher ausländischer, auch amerikanischer Renten den Beziehern von europäischen und schweizerischen Renten nicht gleichgestellt werden sollten. Danach könne der Begriff eines Drittstaats nur so verstanden werden, wie es auch das Sozialgericht gesehen habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit von Arzneimittelregressen wegen der Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen für die Quartale I/2002 bis II/2004.

2

Der Kläger ist Chefarzt der Frauenklinik W GmbH in K und nimmt seit 1993 aufgrund von Ermächtigungen an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) teil. Auf den Hinweis des Prüfungsausschusses an den Kläger, dass Wirtschaftlichkeitsprüfungen hinsichtlich der Arzneiverordnungsweise in den Quartalen I/2002 bis IV/2002 durchgeführt würden, trug er vor, die Frauenklinik als überregionales onkologisches Zentrum habe einen hohen Anteil an Mammakarzinom-Patientinnen; neben den kostspieligen Therapeutika für ca 1300 Chemotherapien pro Jahr müssten weitere teure Medikamente zur Knochenmarksstimulation eingesetzt werden. Mit Prüfbescheid vom 3.5.2005 erteilte der Prüfungsausschuss betreffend die Quartale I/2002 bis IV/2002 Hinweise hinsichtlich verschiedener kritisch zu bewertender Medikamente. Zusätzlich erging ein Hinweis an die Schlichtungsstelle der Beigeladenen zu 1. wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (verschiedene Unterschriften auf Arzneiverordnungen). Einen Regress setzte der Prüfungsausschuss nicht fest. Gegen diesen Bescheid legte die zu 2. beigeladene AOK Widerspruch ein.

3

Mit Prüfbescheid vom 19.7.2005 erteilte der Prüfungsausschuss für die Quartale I/2003 bis IV/2003 Hinweise bezüglich vereinzelter Arzneiverordnungen, zu denen kein Behandlungsschein existiere und folglich kein Leistungsanspruch nachgewiesen sei, und hinsichtlich verschiedener kritisch zu bewertender Medikamente. Zusätzlich erging auch für diese Quartale ein Hinweis an die Schlichtungsstelle der Beigeladenen zu 1. wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (verschiedene Unterschriften auf Arzneiverordnungen). Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen zu 2. und 6. Widerspruch ein.

4

Mit Prüfbescheid vom 20.12.2005 beschloss der Prüfungsausschuss für die Quartale I/2004 und II/2004 keine Maßnahme im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Bezüglich der Verordnungsblätter, bei denen kein Behandlungsausweis vorlag, sah der Prüfungsausschuss Regelungsbedarf seitens der Vertragspartner und ggf der Schlichtungsstelle. Gegen die Ablehnung der Festsetzung eines Regresses in diesem Bescheid legte die Beigeladene zu 2. Widerspruch ein.

5

Der Kläger trug in den Widerspruchsverfahren ausführlich zur Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen bei Mammakarzinom-Patientinnen vor: Zur adjuvanten Hormontherapie prämenopausaler Patientinnen mit Mammakarzinom sei das Präparat Zoladex als Hormondepot zugelassen. Die Patientinnen benötigten hier eine Injektion pro Monat, ein Dreimonatsdepot sei nicht verfügbar gewesen. Die Injektionsnadel sei sehr lang und dick, wodurch die Injektionen mitunter für die Patientinnen sehr schmerzhaft seien. Er sei daher auf die Alternative von Profact 3-Monatsdepot ausgewichen, bei dem die Injektionsnadel dünner und die Prozedur nur alle drei Monate erforderlich sei. Im Unterschied zu Zoladex seien hier keine Durchbruchsblutungen zu beobachten. Auch hätten die geringeren Kosten für Profact Depot 3-Monatsspritzen gesprochen. Die Voraussetzungen eines zulässigen Off-Label-Use seien erfüllt gewesen. Schon Anfang der 1990er Jahre hätten mehrere Expertengruppen in internationalen und deutschen Studien die Überlegenheit von Buserelin (Wirkstoff in Profact 3-Monatsdepot) bei der Unterdrückung der Östrogenproduktion menopausaler Frauen mit Mammakarzinom belegt. Das Präparat werde im europäischen Ausland konsequent eingesetzt. Für die fehlende Zulassung in Deutschland gebe es nach Auskunft des Herstellers nur Marketinggründe. Unerwünschte Nebenwirkungen seien nicht zu beobachten.

6

In seiner Sitzung am 1.4.2009 beschloss der beklagte Beschwerdeausschuss hinsichtlich der Verordnungen ohne Behandlungsschein und des Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung einen Hinweis an die Vertragspartner. Außerdem hieß es in den Sitzungsprotokollen zu den einzelnen Quartalen, es ergehe hinsichtlich der im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bewertbaren "AOK-Fälle" (aus den Quartalen I/2002 bis II/2004) bzw hinsichtlich der Quartale I bis IV/2003 auch der "VdAK-Fälle" ein vollumfänglicher Regress bezüglich der verordneten Mengen des Präparates Profact. Dem Regressbegehren der AOK Rheinland-Pfalz werde somit stattgegeben. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werde für notwendig erachtet. Kosten seien nicht zu erstatten. Der Beklagte übersandte dem Kläger mit Datum vom 21.4.2009 folgendes Schreiben: "als Information über die in der o.g. Sitzung gefassten Beschlüsse übersenden wir Ihnen die Sitzungsprotokolle. Ihr Rechtsanwalt erhält ebenfalls eine Ausfertigung. Der Bescheid wird Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt." Dem waren die Protokolle über die Beschlüsse zu den einzelnen Quartalen beigefügt.

7

Mit Schreiben vom 27.5.2009 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Beschlüsse vom 1.4.2009 im Hinblick auf die Regelung des § 27 Abs 1 Satz 2 der ab dem 1.3.2007 geltenden Prüfvereinbarung geändert werden sollen. In den Beschlüssen vom 1.4.2009 sei nicht berücksichtigt worden, dass der Widerspruch einer Krankenkasse, eines Landesverbandes der Krankenkassen oder eines Verbandes der Ersatzkassen gegen einen Prüfbescheid für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen bzw ihre Verbände gelte. Mit Bescheid vom 28.8.2009 (Beschluss vom 17.6.2009) änderte der Beklagte seinen Beschluss vom 1.4.2009 und setzte einen vollumfänglichen Regress bezüglich der zu Lasten aller beteiligter Krankenkassen verordneten Mengen des Präparats Profact in allen streitbefangenen Quartalen fest. Die Regresssumme betrug unter Abzug der Patientenzahlungen insgesamt 45 373,08 Euro (I/2002: 6480,60 Euro; II/2002: 6484,60 Euro; III/2002: 3238,30 Euro; IV/2002 5829,74 Euro; I/2003: 1940,58 Euro; II/2003: 5825,74 Euro; III/2003: 3885,16 Euro; IV/2003: 3889,16 Euro; I/2004: 3899,60 Euro; II/2004: 3899,60 Euro). Außerdem erteilte der Beklagte hinsichtlich der Verordnungen, zu denen kein Behandlungsschein vorlag, sowie bezüglich der Verordnungen mit verschiedenen Unterschriften anderer Ärzte und des daraus abzuleitenden Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung einen Hinweis an die Vertragspartner. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Eine statistische Vergleichsprüfung sei ausgeschlossen, weil es keine ausreichende Zahl vergleichbar tätiger Praxen gebe. Die Prüfmethode der repräsentativen Einzelfallprüfung sei mangels hinreichend repräsentativer Daten ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Daher sei eine Überprüfung der bewertbaren Einzelfälle durchgeführt worden. Bei dem von dem Kläger in verschiedenen Einzelfällen verordneten Präparat Profact (Dreimonatsdepot) handele es sich um ein hormonantagonistisch wirkendes Arzneimittel mit dem Wirkstoff Buserelin, das laut Fachinformation zur Behandlung des fortgeschrittenen hormonempfindlichen Prostatakarzinoms indiziert sei. Da der Kläger das Medikament bei Patientinnen mit Mamma-Karzinom eingesetzt habe, liege ein Off-Label-Use vor. Dieser sei unzulässig gewesen. Es habe mit den Präparaten Zoladex (Einmonatsdepot) und Enantone Gyn eine andere Therapie zur Verfügung gestanden, die die Standardtherapie darstelle. Auf den Einwand, die durchgeführte Therapie sei kostengünstiger gewesen, komme es nach dem in der Wirtschaftlichkeitsprüfung geltenden normativen Schadensbegriff nicht an. Es habe auch keine begründete Aussicht bestanden, dass mit Profact ein Behandlungserfolg erzielt werden würde.

8

Das SG Mainz hat den Bescheid des Beklagten vom 28.8.2009 in vollem Umfang aufgehoben. Der Beklagte sei, nachdem er bereits mit Bescheiden vom 21.4.2009 über die Widersprüche der Beigeladenen zu 2. und 6. entschieden gehabt habe, nicht mehr berechtigt gewesen, diese Entscheidungen zu ändern.

9

Das LSG hat mit Urteil vom 17.1.2013 das Urteil des SG geändert und die Bescheide des Beklagten vom 28.8.2009 insoweit aufgehoben, als gegen den Kläger ein höherer Regress als 23 810,41 Euro (Verordnungen für Versicherte der Beigeladenen zu 2. im Zeitraum I/2002 bis II/2004 und für Versicherte von Mitgliedskassen des Beigeladenen zu 6. in den Quartalen I bis IV/2003) ausgesprochen wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Die Bescheide des Beklagten seien hinsichtlich des Regresses in Höhe von 12 150,93 Euro wegen der Verordnungen für die Versicherten der Beigeladenen zu 2. und des Regresses in Höhe von 11 659,48 Euro wegen der Verordnungen für die Versicherten der Mitgliedskassen der Beigeladenen zu 6. im Zeitraum I bis IV/2003 rechtmäßig. Der Kläger habe Profact Depot 3-Monatsdepot für seine Brustkrebspatientinnen nicht verordnen dürfen, weil dieses Medikament zur Behandlung von Brustkrebs nicht zugelassen gewesen sei. Ein zulässiger Off-Label-Use habe nicht vorgelegen. Für den Einsatz des Arzneimittels bei Mamma-Karzinom habe es im maßgeblichen Zeitraum keine Phase III-Studie gegeben. Außerdem lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Einsatz der zugelassenen Arzneimittel - Zoladex (Einmonatsdepot) und Enantone Gyn - ausgeschlossen gewesen sei. Auf Kostengesichtspunkte komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich des Regresses wegen der Verordnungen für die Versicherten der Beigeladenen zu 2. und für die Versicherten der Mitgliedskassen des Beigeladenen zu 6. im Zeitraum I bis IV/2003 auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 44 ff SGB X rechtswidrig, weil der Beklagte insoweit keine zuvor ergangenen Verwaltungsakte aufgehoben, sondern deren Verfügungssatz nur wiederholt habe.

10

Im Übrigen habe das SG der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, in seinen Bescheiden vom 28.8.2009 ohne Beachtung der Bindungswirkung seiner zuvor am 1.4.2009 beschlossenen und unter dem 21.4.2009 dem Kläger mitgeteilten Entscheidungen erneut über die Sache zu befinden. Die Schreiben vom 21.4.2009 stellten Verwaltungsakte dar, da der Kläger sie nach seinem Empfängerhorizont als verbindliche Regelungen habe auffassen müssen. Unschädlich sei, dass sie den Vermerk enthielten, der jeweilige Bescheid werde zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Entscheidend sei vielmehr, dass aus den Schreiben vom 21.4.2009 der Wille des Beklagten deutlich geworden sei, dem Kläger zu diesem Zeitpunkt das endgültige Ergebnis seiner Entscheidungen bekanntzugeben. Da die Verwaltungsakte vom 28.8.2009 den Kläger im Verhältnis zu den zuvor ergangenen Verwaltungsakten schlechter gestellt haben, greife hier § 45 SGB X ein. Es fehle aber an der für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erforderlichen Ermessensausübung. Für eine Ermessensreduzierung auf Null genüge die Drittwirkung der in den Schreiben vom 21.4.2009 enthaltenen Verwaltungsakte für die jeweils vom Arzneimittelregress begünstigten Krankenkassen nicht.

11

Dagegen richten sich die Revisionen des Beklagten sowie des Klägers. Der Beklagte trägt vor, bei der Entscheidung vom 1.4.2009 habe es sich um einen teilweise rechtswidrigen drittbelastenden Verwaltungsakt gehandelt, der noch keine Bestandskraft erlangt habe. Er habe unter den Voraussetzungen des § 45 iVm § 49 SGB X geändert werden können. Selbst wenn Ermessen auszuüben gewesen wäre, wäre dies wegen der Drittwirkung auf Null reduziert.

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.1.2013 insoweit aufzuheben, als der Bescheid des Beklagten aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des SG Mainz vom 4.5.2011 zurückgewiesen worden ist und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 17.1.2013 insoweit aufzuheben, als das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen worden ist und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz vom 4.5.2011 insgesamt zurückzuweisen sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

14

Er trägt vor, Rechtsgrundlage für die Änderung des Verwaltungsaktes vom 21.4.2009 sei § 47 SGB X, dessen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Sehe man als Rechtsgrundlage § 45 SGB X an, fehle es an der erforderlichen Ermessensausübung. In der Sache habe das LSG zu Unrecht die Voraussetzungen für einen zulässigen Off-Label-Use verneint.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen des Klägers und des Beklagten sind unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Bescheid des Beklagten vom 28.8.2009 insoweit rechtswidrig ist, als gegen den Kläger ein Regress von mehr als 23 810,41 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

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1. Soweit der Beklagte gegen den Kläger einen Regress wegen der Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen für Versicherte der Beigeladenen zu 2. bis 5. sowie der Mitgliedskassen der Beigeladenen zu 6. in den Quartalen I bis IV/2002 und II und III/2004 festgesetzt hat, ist der Bescheid vom 28.8.2009 rechtswidrig. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2009 nicht vorlagen.

17

a) Das LSG hat in nicht zu beanstandender Weise das Schreiben vom 21.4.2009 als Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X qualifiziert. Die Auslegung behördlicher Schreiben im Hinblick darauf, ob sie eine Regelung iS dieser Vorschrift enthalten, richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung eines Verwaltungsaktes. Maßgeblich ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl zu den Auslegungsgrundsätzen BSG SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25; SozR 4-5868 § 3 Nr 3 RdNr 19; BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG SozR 3-1200 § 42 Nr 8 S 26; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN). Das Revisionsgericht überprüft die berufungsgerichtliche Auslegung einer konkreten Erklärung im Einzelfall anhand der allgemeinen Maßstäbe daraufhin, ob diese mit dem Wortlaut eindeutig unvereinbar ist, ob gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wurde und ob die auslegungsrelevanten Sachverhaltsumstände vollständig ausgewertet worden sind (vgl BSG SozR 4-5868 § 12 Nr 1 RdNr 63; BSG SozR 3-2500 § 115 Nr 1 S 4 f; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 3b mwN). Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung des LSG als rechtsfehlerfrei und zutreffend. Die Auslegung ist mit dem Wortlaut des Schreibens vereinbar. Zwar könnten die Verwendung des Begriffs "Information" sowie der Verweis auf die Zustellung eines Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt auch dafür sprechen, dass es sich nach dem Willen des Beklagten noch nicht um die Bekanntgabe einer verbindlichen Regelung, sondern um eine unverbindliche "Vorabinformation" handeln sollte. Das LSG hat aber mit gut vertretbaren und nachvollziehbaren Erwägungen als entscheidend angesehen, dass für den objektiven Empfänger der Wille des Beklagten erkennbar geworden sei, dem Kläger das endgültige Ergebnis seiner Entscheidungen bekanntzugeben. Die sachliche Entscheidung über den Arzneimittelregress war am 1.4.2009 durch den Beschluss des nach § 106 Abs 5 Satz 3 SGB V zuständigen Beschwerdeausschusses als Gremium getroffen worden. Die Übersendung des Protokolls der Sitzung und der darin gefassten Beschlüsse - auch zu den Kosten - stellten aus der Sicht des Empfängers keine bloße Ankündigung einer Entscheidung, sondern die Bekanntgabe der Entscheidung selbst dar. Bei der Beschlussfassung handelt es sich um einen Vorgang der internen Willensbildung eines kollegial verfassten Entscheidungsgremiums, der aber mit der Abstimmung abgeschlossen ist. Die damit getroffene Regelung erlangt mit der Bekanntgabe die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, auf die sie gerichtet ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schreibens vom 21.4.2009 gingen sowohl der Kläger als Empfänger als auch der Beklagte als Absender davon aus, dass eine abschließende Entscheidung getroffen worden war, auf deren Bestand der Kläger - nicht zuletzt im Hinblick auf die möglicherweise erforderlichen wirtschaftlichen Dispositionen - vertrauen durfte. Lediglich die genaue Begründung, die für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht konstitutiv ist und nach § 41 Abs 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann, sollte in einem weiteren förmlichen Bescheid erfolgen. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hatte lediglich die Folge des § 66 Abs 2 SGG. Dementsprechend werten auch die Beteiligten übereinstimmend das Schreiben vom 21.4.2009 als Verwaltungsakt.

18

Dieser Verwaltungsakt war nach § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X mit seiner Bekanntgabe an den Kläger wirksam geworden. Wie sich aus § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X ergibt, bleibt der Verwaltungsakt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

19

b) Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Entscheidung lagen nicht vor. Die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 21.4.2009 war nur nach Maßgabe des § 45 SGB X möglich, dessen Anforderungen der angefochtene Bescheid nicht genügt.

20

aa) Die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften sind anwendbar, weil sie nicht gemäß § 37 SGB I durch Besonderheiten des Vertragsarztrechts verdrängt werden. Das Verfahren zur Verhängung eines Regresses ist zwar spezialgesetzlich durch § 106 Abs 5 SGB V geprägt. Für die nachträgliche Korrektur von anfänglich rechtswidrigen Prüfbescheiden finden sich indes keine besonderen Vorschriften für den vertragsärztlichen Bereich, sodass die Vorschriften der §§ 44 ff SGB X heranzuziehen sind. Wenn ein Prüfgremium in einem Einzelfall die maßgeblichen gesetzlichen und/oder untergesetzlichen Vorschriften, über deren generelle Anwendbarkeit und Rechtsgültigkeit kein Streit besteht, individuell fehlerhaft handhabt, bestehen keine relevanten Unterschiede zu der typischen Situation im Verwaltungsverfahrensrecht, dass nämlich eine Behörde bei Anwendung der maßgeblichen Vorschriften auf den Einzelfall fehlerhaft handelt. Die Besonderheiten von Honorarbescheiden bzw generell der vertragsärztlichen Honorierung, vor allem die Abhängigkeit der Rechtmäßigkeit der Vergütung von der Wirksamkeit zahlreicher untergesetzlicher Vorschriften und die vielfach bei Erlass des Honorarbescheides fehlende Gewissheit über die Höhe der insgesamt zur Verteilung stehenden Beträge, spielen insoweit keine Rolle. Die dazu vom Senat entwickelten Grundsätze sind nicht betroffen. Anders als bei einem Honorarbescheid, der stets unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur ergeht (stRspr vgl zB BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 345 f und BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 6 f; BSG, SozR 4-5520 § 32 Nr 2 RdNr 10; BSGE 96, 1, 2 f = SozR 4-2500 § 85 Nr 22, RdNr 11; BSG, SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 12; Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-2500 § 106a Nr 11), ist beim Erlass eines Regressbescheides eine nachträgliche Überprüfung der Verordnungsweise erfolgt und abgeschlossen. Der Vertragsarzt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass es - vorbehaltlich einer Anfechtung durch Dritte - bei einem ihm mitgeteilten Ergebnis einer Überprüfung seiner Behandlungs- oder Verordnungsweise jedenfalls in dem Sinne verbleibt, dass der Regress nicht zu seinen Lasten verschärft wird. Dementsprechend schränkt der Senat auch die Befugnis der KÄV zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ein, soweit die KÄV diese Befugnis bereits "verbraucht" hat, indem sie die Honoraranforderung des Vertragsarztes in einem der ursprünglichen Honorarverteilung nachfolgenden Verfahren auf ihre sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft und vorbehaltlos bestätigt hat (BSGE 89, 90, 98 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 11 f; bekräftigt in BSG Urteil vom 26.6.2002 - B 6 KA 26/01 R - Juris RdNr 19; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 1 RdNr 18 ff für den Fall der Rückgängigmachung einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung; Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE = SozR 4-2500 § 106a Nr 11). In diesem Fall ist die jedem Honorarbescheid innewohnende spezifische Vorläufigkeit und damit die Anwendbarkeit der Berichtigungsvorschriften entfallen. Auch in der hier zu beurteilenden Situation besteht kein Anlass, von den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen abzuweichen, wonach die Behörde vorbehaltlich der besonderen Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 iVm Abs 4 SGB X das Risiko dafür trägt, dass sie einen für den Bürger günstigen Verwaltungsakt erlässt, der sich nachträglich als teilweise rechtswidrig erweist.

21

bb) Die Rücknahme des Verwaltungsaktes richtet sich nach § 45 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

22

(a) Der Regressbescheid vom 21.4.2009 war von Anfang an rechtswidrig, weil er nicht berücksichtigt hat, dass im Hinblick auf die Widersprüche der Beigeladenen zu 2. und 6. (für 2003) die Wirtschaftlichkeit der Verordnungen umfassend für alle gesetzlichen Krankenkassen zu prüfen war. Es kann offenbleiben, ob die am 1.3.2007 in Kraft getretene Regelung des § 27 der Prüfvereinbarung, wonach der Widerspruch einer Krankenkasse für alle am Verfahren beteiligten Krankenkassen und Verbände gilt, auf die hier zu einem früheren Zeitpunkt eingelegten Widersprüche Anwendung findet. Jedenfalls stellt nach der Rechtsprechung des Senats die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung einen einheitlichen Vorgang dar, an dem die Krankenkassen und ihre Verbände ein übergreifendes rechtlich geschütztes Interesse haben, weshalb der Widerspruch einer Krankenkasse auch für die übrigen beschwerten Krankenkassen bzw Verbände wirkt (vgl BSGE 60, 69, 71 = SozR 2200 § 368n Nr 42 S 137, 138 f; SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 61, 64; BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5, RdNr 21 zur notwendigen Beiladung; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 33 RdNr 10). Der Beklagte hätte mithin, wie im Bescheid vom 28.8.2009 geschehen, umfassend über die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Klägers und nicht nur beschränkt auf die die Beigeladenen zu 2. und 6. betreffenden Fälle entscheiden müssen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die statistischen Werte, die zur Einleitung des Prüfverfahrens führten, vom Beklagten im Hinblick auf das individuelle Leistungsspektrum des Klägers nicht als aussagekräftig angesehen wurden. Auch die Überprüfung anhand von Einzelfällen ist nur dann auf eine Krankenkasse beschränkt, wenn sich eine solche Beschränkung aus einem besonderen Antrag oder dem Widerspruch ergibt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Krankenkasse eine einzelfallbezogene Prüfung im Hinblick auf die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels für einen konkreten Patienten beantragt (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 36 RdNr 23; so auch die Konstellation etwa in BSGE 112, 251 = SozR 4-2500 § 106 Nr 38). Wird hingegen, wie hier, eine generelle Überprüfung der Verordnungsweise in Form einer Einzelfallprüfung durchgeführt, weil eine ursprünglich vorgesehene statistische Durchschnittsprüfung wegen Besonderheiten ausscheidet, besteht grundsätzlich kein Anlass, die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als einheitlichen Vorgang zu sehen. Die Widersprüche der Beigeladenen zu 2. und 6. enthielten insofern auch keinerlei Einschränkung.

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(b) Der Bescheid vom 21.4.2009 hatte für den Kläger begünstigende Wirkung, soweit der Regress auf die die Beigeladenen zu 2. und 6. betreffenden Fälle beschränkt war. Es handelte sich um einen Verwaltungsakt, der sowohl belastende Elemente - den Regress bezüglich der Verordnung von Profact zu Lasten der Beigeladenen zu 2. und 6. - als auch begünstigende Elemente - das Absehen von einem weitergehenden Regress - enthielt. Ein Bescheid, in dem eine zu niedrige Verpflichtung ausgesprochen wird, beinhaltet zwar eine Belastung insofern, als überhaupt eine Verpflichtung festgelegt wird, gleichzeitig aber insoweit eine Begünstigung, als gemessen an den gesetzlichen Vorgaben eine Minderbelastung festgelegt wird. Soweit später die Begünstigung eingeschränkt oder beseitigt werden soll, beurteilt sich dies nach § 45 Abs 1 SGB X(vgl BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11).

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(c) Da die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte, war sie nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X nur beschränkt auf die in § 45 Abs 2 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB X näher geregelten Konstellationen möglich. Danach besteht Vertrauensschutz, soweit der Begünstigte den Verwaltungsakt nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Einer dieser Fälle, die einen Vertrauensschutz ausschließen, lag nicht vor. Vertrauensschutz scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Bescheid vom 21.4.2009 noch von den betroffenen Krankenkassen bzw ihren Verbänden hätte angefochten werden können. In einem etwaigen Klageverfahren hätten sie zwar eine Änderung des Bescheides zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers erreichen können. Dass insofern das Verbot der reformatio in peius, das grundsätzlich auch im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 37 RdNr 34), im Fall der Drittbetroffenheit einer Verschlechterung der Rechtsposition nicht entgegensteht (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 42), lässt das schutzwürdige Vertrauen gegenüber der erlassenden Behörde darauf, dass der Bescheid nur noch mit den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen aufgehoben werden kann, aber nicht entfallen. Das Anfechtungsrecht Dritter erweitert nicht die Befugnisse der Behörde zur Aufhebung eines Bescheides von Amts wegen. Die nachträgliche Erkenntnis der Rechtswidrigkeit, die der Beklagte hier als Besonderheit anführt, ist gerade der typische Ausgangspunkt für eine Rücknahme nach § 45 SGB X. Tatsächlich ist der Bescheid von den Beigeladenen nicht angegriffen worden. Nur für den Fall der Anfechtung durch einen Dritten ist aber nach § 49 SGB X die Geltung des § 45 Abs 1 bis 4 SGB X suspendiert. Es reicht nicht aus, dass eine Anfechtungsmöglichkeit besteht, erforderlich ist vielmehr, dass der Dritte Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben hat (vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2014, K § 49 RdNr 9; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 49 RdNr 6; Steinwedel in Kass Komm, Stand: Dezember 2013, SGB X § 49 RdNr 5). § 49 SGB X trägt nur der besonderen Interessenlage im Fall einer Drittanfechtung Rechnung, will aber nicht unabhängig davon der Behörde die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte erleichtern.

25

(d) Kommt demnach eine Rücknahme des Bescheides bereits wegen Vertrauensschutzes des Klägers nicht in Betracht, fehlt es darüber hinaus an der nach § 45 Abs 1 SGB X erforderlichen Ermessensausübung. Da § 49 SGB X nur nach Einleitung eines Anfechtungsverfahrens Anwendung findet und damit hier nicht heranzuziehen ist, kann offenbleiben, ob auch im Anwendungsbereich von § 49 SGB X Ermessen auszuüben ist(vgl LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 17.2.2011 - L 5 KR 9/10 - Juris RdNr 32; Merten aaO RdNr 14; Schütze aaO RdNr 2; Steinwedel aaO RdNr 8; offengelassen bei BSG SozR 4-2600 § 243 Nr 4 RdNr 60; BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8/11 R -, BSGE , SozR 4-1500 § 66 Nr 4 RdNr 43)und ob in diesem Fall Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind (so Schütze aaO; vgl näher dazu Merten aaO mwN). Es besteht jedenfalls nicht allein wegen der Drittbetroffenheit eine Ermessensreduzierung auf Null. Die Interessen der Drittbetroffenen sind bereits durch die Möglichkeit der Anfechtung und die Befreiung von den Rücknahmebeschränkungen des § 45 Abs 1 bis 4 SGB X berücksichtigt. Lediglich in besonders gelagerten Fällen können möglicherweise spezifische Interessen Dritter eine solche Ermessensreduzierung bewirken. Dafür sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

26

2. Soweit der Beklagte gegen den Kläger einen Regress in Höhe von 12 150,93 Euro wegen der Verordnung von Profact Depot 3-Monatsspritzen für Versicherte der Beigeladenen zu 2. sowie in Höhe von 11 659,48 Euro für Versicherte der Mitgliedskassen des Beigeladenen zu 6. festgesetzt hat, ist der Bescheid vom 28.9.2009 rechtmäßig.

27

a) Da der Bescheid vom 28.9.2009 insoweit lediglich den Verfügungssatz des früheren Bescheides wiederholt hat, beinhaltete er keine Aufhebung des Bescheides vom 21.4.2009. Inhaltlich hat er bezogen auf die Beigeladenen zu 2. und zu 6. nur den Verfügungssatz des Verwaltungsakts vom 21.4.2009 aufgenommen und eine ausführliche Begründung gegeben. Eine solche wiederholende Verfügung wird von der Rechtsprechung in der Regel nicht als Verwaltungsakt eingestuft (vgl BSGE 68, 228, 230 = SozR 3-2200 § 248 Nr 1 S 3 f; BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 9; BSG SozR 4-5860 § 15 Nr 1 RdNr 25). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles, insbesondere wegen der Umstände beim Erlass des Bescheides und des engen Zusammenhangs mit der weitergehenden Regressfestsetzung, ist hier ausnahmsweise eine andere Bewertung gerechtfertigt. Ansonsten müsste im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Klage auch den ursprünglichen Regressbescheid vom 21.4.2009 erfassen sollte.

28

b) Rechtsgrundlage des angefochtenen Arzneikostenregresses ist § 106 Abs 2 SGB V(hier zugrunde zu legen idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626, die auch in den weiteren Jahren 2002 bis 2004 galt). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung unter anderem durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen, entweder nach Durchschnittswerten oder anhand von Richtgrößenvolumina (§ 106 Abs 2 Satz 1 Nr 1) und/oder auf der Grundlage von Stichproben (aaO Satz 1 Nr 2), geprüft. Über diese Prüfungsarten hinaus können die Landesverbände der Krankenkassen mit den KÄVen gemäß § 106 Abs 2 Satz 4 SGB V andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren(vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 16). Diese Prüfvereinbarungen - hier in § 8 Abs 3 - ermächtigen regelmäßig auch zu Einzelfallprüfungen. Einzelfallprüfungen sind insbesondere dann sachgerecht - und die Wahl dieser Prüfmethode rechtmäßig -, wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in bestimmten einzelnen Behandlungsfällen hinsichtlich des Behandlungs- oder Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 17; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 14) oder sich - wie hier wegen der speziellen Ausrichtung der Praxis - die Prüfung nach Durchschnittswerten im Einzelfall als nicht aussagekräftig oder nicht durchführbar erweist (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 8 RdNr 10).

29

Das LSG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei Streitigkeiten über die vertragsarztrechtliche Zulässigkeit von Arzneiverordnungen um einen Fall des § 106 Abs 2 SGB V und nicht um einen Regress "wegen sonstigen Schadens" iS des § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte handelt. Der Beklagte ist selbst zutreffend davon ausgegangen, dass Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht eingehalten haben, keinen "sonstigen Schaden" der Krankenkasse darstellen, sondern ein Arzneikostenregress durchzuführen ist, dessen Rechtsgrundlage § 106 Abs 2 SGB V ist(vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 6 KA 27/12 R - BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40, RdNr 14 mwN; SozR 4-2500 § 106 Nr 43 RdNr 10).

30

c) Die Voraussetzungen für einen Regress im Wege der Einzelfallprüfung gemäß § 106 Abs 2 SGB V waren erfüllt. Der Kläger durfte das Arzneimittel Profact Depot 3-Monatsspritzen nicht zur Behandlung des Mamma-Karzinoms verordnen. Dies folgt daraus, dass dessen Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) nur für die Anwendung bei der Diagnose Prostatakrebs erfolgt war, sodass die Verordnung von Profact Depot bei anderen Krebsarten wie dem Mammakarzinom einen Off-Label-Use darstellte. Dessen Voraussetzungen lagen nicht vor.

31

Ein solcher Off-Label-Use von zugelassenen Arzneimitteln ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in diesen Fällen nicht das Verfahren nach dem AMG durchlaufen wurde, das mit der Überprüfung der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auf die Gewährleistung von Arzneimittelsicherheit angelegt ist. Wie vom 1. Senat des BSG in langjähriger Rechtsprechung wiederholt herausgestellt und vom 6. Senat weitergeführt worden ist, müssen für einen zulässigen Off-Label-Use - zum einen - eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen (dh eine die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung), und es darf - zum anderen - keine andere zugelassene Therapie verfügbar sein, und - zum dritten - aufgrund der Datenlage muss die begründete Aussicht bestehen, dass mit dem betroffenen Arzneimittel ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (stRspr; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 51 f; zusammenfassend BSGE 109, 212 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19, RdNr 16; SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 16; zuletzt BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen nur dann, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über Nutzen und Risiken des Mittels aufgrund von Phase III-Studien vorliegen, die eine erweiternde Zulassung ermöglichen oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse von gleicher Qualität veröffentlicht sind (BSGE 109, 212 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19, RdNr 17). Ergänzend ist stets zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Verordnung unter Zugrundelegung der vom BVerfG in seinem Beschluss vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) aufgestellten - und jetzt in § 2 Abs 1a SGB V nF normierten - Voraussetzungen zulässig und geboten ist bzw war.

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aa) Dass es sich beim Mamma-Karzinom um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, liegt auf der Hand. Es stehen aber zur Hormontherapie von Patientinnen mit Mamma-Karzinom mit Zoladex und Enantone Gyn zugelassene Arzneimittel zur Verfügung. Der Kläger trägt selbst vor, er habe Profact 3-Monats-Depot als Alternative zu dem zugelassenen Arzneimittel Zoladex angewendet, das nur als Einmonatsdepot zur Verfügung gestanden habe. Dass Profact aus Sicht des Klägers wirksamer als die zugelassenen Arzneimittel und in der Anwendung weniger belastend ist, ändert nichts daran, dass es, was der Kläger auch grundsätzlich nicht bestreitet, in den hier zu beurteilenden Quartalen eine anerkannte Standardtherapie gab, der Off-Label-Use mithin nicht alternativlos ist. Für eine Abwägung des Für und Wider des für eine bestimmte Indikation zugelassenen Arzneimittels und des Arzneimittels im Off-Label-Use ist in diesem Zusammenhang kein Raum. Allein das zugelassene Arzneimittel ist bereits im Arzneimittelzulassungsverfahren auf seine therapeutische Wirksamkeit und Unbedenklichkeit für das im Zulassungsantrag benannte Anwendungsgebiet überprüft worden (vgl § 22 Abs 1 Nr 6 AMG und dazu BSGE 89, 184, 186 f = SozR 3-2500 § 31 Nr 8 S 30 f). Das Fehlen eines Dreimonatsdepots von Zoladex führt keineswegs, wie der Kläger meint, zwingend zur Zulässigkeit der Anwendung des Dreimonatsdepots von Profact. Wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, handelt es sich um zwei verschiedene Präparate mit unterschiedlichen Wirkstoffen und Wirkstoffmengen. Die Belastung der Patientinnen durch häufigere Injektionen stellt Zoladex und Enantone Gyn als Standardtherapie nicht in Frage.

33

bb) Darüber hinaus fehlt es auch an der dritten Voraussetzung für einen Off-Label-Use, nämlich an ausreichenden Belegen für eine begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg: Diese dritte Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn im Behandlungszeitpunkt entweder bereits eine klinische Prüfung mit Phase III-Studien veröffentlicht und ein entsprechender Zulassungsantrag gestellt worden ist oder wenn sonstwie zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen vorliegen, aufgrund derer sich in den einschlägigen Fachkreisen ein Konsens über den voraussichtlichen Nutzen der angewendeten Methode gebildet hat. Außerhalb und während eines Zulassungsverfahrens muss die Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Behandlungserfolg, die für eine zulassungsüberschreitende Pharmakotherapie auf Kosten der GKV nachzuweisen ist, derjenigen für die Zulassungsreife des Arzneimittels im betroffenen Indikationsbereich entsprechen. Dies bedeutet, dass der während und außerhalb eines Zulassungsverfahrens erforderliche wissenschaftliche Nachweis durch Studien erbracht werden muss, die die an eine Phase III-Studie zu stellenden qualitativen Anforderungen erfüllen (vgl BSGE 109, 211 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19, RdNr 17; BSGE 113, 123 = SozR 4-2500 § 106 Nr 40, RdNr 33). Nach den Feststellungen des LSG gibt es Phase III-Studien für Profact in der Anwendung beim Mamma-Karzinom nicht. Eine entsprechende Zulassung ist nicht beantragt. Aus welchen Gründen der Hersteller die Zulassung von Profact 3-Monats-Depot für die Anwendung beim Mamma-Karzinom bislang nicht beantragt und damit eine arzneimittelrechtliche Überprüfung ermöglicht hat, ist unerheblich.

34

Die vom Kläger vor dem SG vorgelegten Studien und Stellungnahmen erlauben keine andere Beurteilung. Sie betreffen zunächst die Vorteile der zur Injektion verwendeten Nadel. Die Stellungnahme von Prof. Dr. S, auf die der Kläger explizit Bezug nimmt, beruht auf einer Reihe von Publikationen, die die Eignung des Dreimonatsdepots von Profact bei der Behandlung des Mammakarzinoms zum Gegenstand haben. Eine Phase III-Studie wird dabei nicht erwähnt. Auch die sonstige vom Kläger vorgelegte wissenschaftliche Literatur enthält allenfalls Phase I-II-Studien, randomisierte Studien werden nicht belegt. Teilweise betreffen die Veröffentlichungen bereits andere Krankheitsbilder wie etwa Male breast Cancer, in anderen Veröffentlichungen wurde die Wirksamkeit von Burserelin im Zusammenwirken mit anderen Arzneimitteln, etwa Tamoxifen, untersucht.

35

d) Schließlich lagen auch die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des BVerfG der Einsatz eines Arzneimittels unter Außerachtlassung der Begrenzungen durch das AMG und durch § 135 Abs 1 SGB V zulässig sein kann, nicht vor. Das BVerfG hat - zunächst für nicht anerkannte Behandlungsmethoden - aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG iVm der sich daraus ergebenden Schutzpflicht abgeleitet, dass in Fällen, in denen eine lebensbedrohliche oder in der Regel tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, der Versicherte nicht von der Gewährung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode ausgeschlossen werden darf, wenn diese eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bietet (BVerfGE 115, 25, 49 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5, RdNr 33). Diese Grundsätze haben das BVerfG und das BSG auf den Bereich der Versorgung mit Arzneimitteln übertragen. Sofern eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt (oder - wie das BSG es formuliert - eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung, vgl dazu BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 31; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 32) und eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, erstreckt sich der Versorgungsanspruch des Versicherten über die Beschränkungen der arzneimittelrechtlichen Zulassung hinaus auf die Versorgung mit solchen Arzneimitteln, die eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bieten (s hierzu BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 19; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 16 RdNr 30; SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 30 mwN). Diese Voraussetzungen für erweiterte Behandlungsmöglichkeiten ohne die Beschränkungen durch das AMG sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil es eine nach dem AMG und dem SGB V anerkannte Verordnungsalternative gab.

36

e) Das LSG hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei einem Arzneimittelregress nicht darauf ankommt, ob als Folge der Verordnungen des Arztes der Krankenkasse des Versicherten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der durch eine unrechtmäßige ärztliche Verordnung eingetretene Schaden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Krankenkasse des Versicherten bei einer rechtmäßigen Verordnung dieselben oder gar höhere Kosten entstanden wären. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass es auf die Beachtung der für die vertragsarztrechtliche Versorgung geltenden Bestimmungen nicht ankäme, wenn die Kosten, die hypothetisch bei rechtmäßigem Verhalten angefallen wären, schadensmindernd berücksichtigt würden (vgl BSG SozR 4-5540 § 48 Nr 2 RdNr 36 f; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 51 betr Verordnung von Sprechstundenbedarf; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 3 RdNr 14 betr unzulässige faktisch-stationäre Behandlung; BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 11 betr eine als Praxisgemeinschaft auftretende Gemeinschaftspraxis; BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 7 RdNr 17 f betr zu lange stationäre Versorgung; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 betr Verordnung von autologen Tumorvakzinen; BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27, RdNr 46 betr Verordnung von Immunglobulin; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 30 RdNr 44 betr Verordnung von Megastat).

37

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 2 iVm § 162 Abs 3 VwGO. Danach tragen der Kläger und der Beklagte als unterlegene Rechtsmittelführer die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten von Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung ihrer Witwenrente ab Januar 1991 sowie gegen die Rückforderung der Überzahlung iHv 7291,60 Euro.

2

Die 1919 geborene Klägerin und ihr 1912 geborener Ehemann, israelische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Israel, entrichteten in den Jahren 1989/1990 nach Art 12 der Vereinbarung vom 20.11.1978 (BGBl II 1980, 575) zur Durchführung des Abkommens vom 17.12.1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (DVbg/Abk Israel SozSich) freiwillige Beiträge nach. Die Klägerin finanzierte dies mit einem Darlehen, für dessen Tilgung sie ihre künftige Rente an ein Finanzierungsunternehmen (BG Financing Ltd) abtrat (Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten stellte unter dem 13.2.1991 fest, dass diese Abtretung im wohlverstandenen Interesse der Klägerin lag. Die letzte Tilgungsrate fiel im September 2001 an.

3

Am 30.12.1990 verstarb der Ehemann der Klägerin. In ihrem Witwenrentenantrag vom Februar 1991 gab die Klägerin an, Alters- und Witwenrente aus der israelischen Nationalversicherung zu beziehen.

4

Mit Bescheid vom 14.5.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund der nachentrichteten freiwilligen Beiträge Altersruhegeld ab 1.2.1990 iHv monatlich 1218,30 DM. Die Klägerin wurde auf Seite 2 des Rentenbescheids darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung aus der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Gemäß Anlage 5 dieses Bescheids wurde von der Rentennachzahlung iHv 20 824,50 DM ein Teilbetrag von 18 778,90 DM an das Finanzierungsunternehmen ausgezahlt, der Rest (2045,60 DM) an die Klägerin; an diese wurde ferner eine monatliche Rente iHv 465,90 DM gezahlt.

5

Mit Bescheid vom 13.8.1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1.1.1991 Witwenrente iHv monatlich 553,00 DM. Auf Seite 2 dieses Bescheids wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, jeden Bezug einer Leistung der Rentenversicherung umgehend mitzuteilen, weil dies zu einer Änderung der Rentenhöhe führen könne. Im Rahmen der Feststellung der Witwenrente wurde das Altersruhegeld aus der deutschen Rentenversicherung nicht als Einkommen berücksichtigt.

6

Als Ergebnis eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens vor dem SG Berlin erkannte die Beklagte einen früheren Beginn des Altersruhegelds bereits ab 1.9.1989 an und setzte dies mit Bescheid vom 16.3.1992 um. Auch dieser Bescheid wies, wie bereits die vorgenannten Bescheide, auf Mitteilungspflichten bei Bezug und Beantragung von Leistungen aus der Rentenversicherung hin.

7

Im September 2007 erlangte die für die Witwenrente zuständige Stelle der Beklagten Kenntnis vom Bezug der Altersrente der Klägerin aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Daraufhin stellte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 1.10.2007 ab 1.12.2007 die Witwenrente unter Anrechnung dieser Altersrente als Einkommen neu fest.

8

Nach Anhörung vom 26.11.2007 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19.2.2008 die ergangenen Witwenrentenbescheide vom 13.8.1991, 8.11.1993, 7.12.1995 und 5.9.1997 hinsichtlich der Rentenhöhe nach § 45 SGB X ab Januar 1991 zurück, stellte die Witwenrente von Beginn an (1.1.1991) bis 30.11.2007 unter Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Einkommen neu fest und forderte die entstandene Überzahlung von 14 583,19 Euro zurück. Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2009 teilweise ab und reduzierte die Erstattungsforderung auf die Hälfte des ursprünglichen Betrags (7291,60 Euro bei monatlicher Verrechnung iHv 250,00 Euro). Die Überzahlung sei im Rahmen der Ermessensausübung vor dem Hintergrund des Alters der Klägerin, ihres Gesundheitszustands, der von ihr geschilderten privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie des Mitverschuldens der Beklagten auf die Hälfte zu begrenzen. Im Übrigen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2009 den Widerspruch als unbegründet zurück.

9

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 6.8.2012 die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sei in voller Höhe als Einkommen im Rahmen der Festsetzung der Witwenrente zu berücksichtigen und insoweit nicht um die Rückzahlungsraten hinsichtlich des Kredits der Klägerin zur Beitragsnachentrichtung zu kürzen. Zwar bestehe ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme zur Beitragsnachentrichtung und dem Bezug der Altersrente. Daraus könne jedoch keineswegs der Schluss gezogen werden, dass die Altersrente nicht in vollem Umfang als Einkommen der Klägerin anzusehen sei. Dass die Altersrente nicht gekürzt worden sei, ergebe sich schon aus den Altersrentenbescheiden. Ob die Klägerin einen Teil der Rente abtrete, der dann - wie vorliegend - von der Beklagten direkt an einen Dritten ausgezahlt werde, oder ob die Rente in voller Höhe unmittelbar an die Klägerin überwiesen werde und sie davon wiederum einen Kredit bediene, könne hinsichtlich der Frage, ob es sich um anzurechnendes Einkommen bei der Festsetzung der Witwenrente handele, keinen Unterschied machen. In beiden Fällen verfüge die Klägerin über ihr Einkommen nach eigener Entscheidung und mindere zumindest ihren Schuldenstand. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende teilweise Rücknahme der Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 2 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X lägen vor. Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestünden nicht.

10

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht verstoße mit seiner "Anrechnungsentscheidung" gegen die Vorschriften der §§ 40, 41 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw § 46 Abs 2 SGB VI sowie § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI. Sie habe fast zwei Drittel ihrer Altersrente an die BG Financing Ltd abgetreten. Nicht ihre volle Altersrente, sondern nur der durch die Abtretung reduzierte, an sie ausgezahlte Rentenbetrag dürfe im Rahmen der Einkommensanrechnung zur Bestimmung der Höhe ihrer Witwenrente berücksichtigt werden. Das LSG weiche von der Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) ab. Es stütze sich zusammengefasst auf folgenden Rechtssatz: "Abgetretene Rententeile zur Tilgung eines Darlehens sind im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 18a SGB IV zur Bestimmung der Witwenrentenhöhe(§§ 40, 41 AVG, § 58 Abs. 1 AVG i.V.m. § 18a SGB IV bzw. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VI) auch dann weiterhin als Einkommen in diesem Sinne heranzuziehen, wenn das Darlehen ausschließlich dafür verwendet wurde, durch Nachentrichtung von Beiträgen einen Rentenanspruch in der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben." Aus der vorgenannten Entscheidung des BSG lasse sich folgender Rechtssatz in Bezug auf abgetretene Forderungen zusammenfassen: "Durch die wirksame Abtretung geht der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf den Zessionar über. Dadurch scheidet dieser Einzelanspruch aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht insoweit in das Vermögen des neuen Gläubigers über. Der neue Gläubiger erwirbt die Forderung mit ihrer Entstehung direkt, sodass sich der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch aus dem Höchstwert des Rechts auf Rente mit seiner Entstehung materiellrechtlich in einen pfändbaren, dem Abtretungsgläubiger zustehenden und einen unpfändbaren, dem Versicherten zustehenden Anspruchsteil aufspaltet." Beide Rechtssätze seien nicht miteinander zu vereinbaren. Denn wenn der abgetretene Rentenanteil mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten ausscheide und in das Vermögen des Zessionars als neuen Gläubiger übergehe, könne dieser Rentenanteil nicht mehr als Erwerbsersatzeinkommen für die Bestimmung der Einkommenshöhe herangezogen werden. Er stehe ihr nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Daher dürfe er im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG iVm § 18a SGB IV bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI keine Berücksichtigung finden.

11

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2013, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2008 in der Fassung des Bescheids vom 27. Januar 2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. April 2009, aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 23.10.2003 (aaO) bestehe nicht. Dieser Entscheidung liege schon ein anderer - nicht vergleichbarer - Sachverhalt zugrunde.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

16

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, die Bescheide über die Bewilligung der Witwenrente hinsichtlich der Rentenhöhe für den Zeitraum Januar 1991 bis November 2007 teilweise zurückzunehmen und die (noch geltend gemachten) überzahlten Leistungen für diesen Zeitraum iHv 7291,60 Euro zurückzufordern.

17

1. Rechtsgrundlagen für den Rücknahme- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 19.2.2008 idF des Bescheids vom 27.1.2009, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2009, sind § 45 SGB X und § 50 Abs 1 SGB X.

18

a) Zutreffend ist die Beklagte von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Witwenrentenbescheide im hier streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich der Rentenhöhe zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses (vgl hierzu BSG vom 28.5.1997 - 8 RKn 27/95   - SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17)ausgegangen. Denn bei der Festsetzung der Höhe der großen Witwenrente der Klägerin nach §§ 40, 41 Abs 1 AVG bzw § 46 Abs 2 SGB VI ist - wie zwischen den Beteiligten zu Recht auch unstreitig ist - im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB VI, jeweils iVm § 18a Abs 1 Nr 2 bzw (ab 1.1.2002) § 18a Abs 1 S 1 Nr 2, § 18a Abs 3 S 1 Nr 2 SGB IV, von Anfang an (ab Januar 1991) das Altersruhegeld der Klägerin bzw ihre Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung als anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen nicht berücksichtigt worden(zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung: BVerfG vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).

19

Die im Rücknahme- und Erstattungsbescheid erfolgte Anrechnung des Altersruhegelds bzw der Altersrente als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente ist auch in zutreffender Höhe, und zwar in Höhe ihrer jeweiligen, in den Altersruhegeld- bzw Altersrentenbescheiden bestimmten monatlichen Gesamt-Zahlbeträge (also sowohl für die Klägerin als auch für das Finanzierungsunternehmen), erfolgt.

20

Der Auffassung der Klägerin, bei der Berücksichtigung des Alterseinkommens aus einer Versichertenrente sei im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente nicht das Altersruhegeld bzw die Altersrente in voller Höhe, sondern nur der durch Abtretung reduzierte, dem Versicherten (tatsächlich auch) zur Auszahlung zustehende Anspruchsteil anzurechnen, folgt der Senat nicht. Denn der Geldwert des Altersruhegelds bzw der Altersrente ist der Klägerin in vollem Umfang wirtschaftlich zugutegekommen. Dem steht die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BSG vom 23.10.2003 (B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1) nicht entgegen. Insbesondere ging es in diesem Urteil weder um eine Rente wegen Todes noch um die Frage einer Einkommensanrechnung auf diese Rentenart.

21

Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, ist zwischen der Frage zu unterscheiden, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein konkreter monatlicher Einzelanspruch auf Zahlung der Altersrente in Höhe ihres Monatsbetrags (§ 64 SGB VI; nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht: des monatlichen Betrags des Altersruhegelds, § 31 Abs 1 iVm § 74 S 1 AVG) bis einschließlich September 2001 (Tilgungsende der Forderung des Finanzierungsunternehmens aus dem mit der Klägerin geschlossenen Abtretungsvertrag vom 10./21.12.1990) zugestanden hat, und der Frage, ob das Altersruhegeld bzw die Altersrente im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente in Höhe des bewilligten Monatsbetrags als ihr Einkommen iS des § 58 Abs 1 AVG bzw § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI zu bewerten ist. Damit widerspricht das Berufungsgericht dem obengenannten Urteil des BSG aber nicht. Das BSG hat in dieser Entscheidung zwar (zu Recht) darauf hingewiesen, dass der teilweise abgetretene Einzelanspruch auf Rentenzahlung mit der (wirksamen) Abtretung auf den Zessionar (Abtretungsgläubiger) übergeht. Der zu Beginn des Monats fällig werdende Einzelanspruch auf Rentenzahlung aus dem (unveränderten) Monatsbetrag der Rente spaltet sich mit seiner Entstehung materiell-rechtlich in einen dem Zessionar zustehenden und einen dem Zedenten (Versicherten) zustehenden Anspruchsteil auf. Damit scheidet der dem Zessionar zustehende Teil des monatlichen Zahlbetrags jeweils mit seiner Entstehung aus dem Vermögen des Versicherten aus und geht in das Vermögen des Zessionars über (vgl BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 25).

22

Hierauf lässt sich allerdings - wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben - die Auffassung der Klägerin nicht stützen, dass nur der durch Vorausabtretung reduzierte Teil der Versichertenrente in Höhe des ihr zustehenden jeweiligen Zahlbetrags im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente anzurechnen sei. Denn das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2003 auch festgestellt, dass eine reduzierte Rentenauszahlung an den Versicherten unter gleichzeitiger Auszahlung von Rententeilen an den Zessionar keine Änderung des (wirtschaftlichen) Werts des (dem Versicherten allein zustehenden) Rentenanspruchs (als sog "Stammrecht") selbst bedeutet. Durch eine (wirksame) Abtretung geht lediglich der (teilweise) abgetretene Zahlungsanspruch (ohne Durchgangserwerb des Zedenten unmittelbar) auf den Zessionar über. Der Rentenanspruch (das "Stammrecht") als "Einkunftsquelle" bleibt aber in voller Höhe zugunsten des Versicherten bestehen, dh die Abtretung berührt den Rentenanspruch selbst (als "Stamm- bzw Quellrecht") gerade nicht. Vielmehr bleibt dieser unverändert erhalten (vgl aaO). Ist aber die Einkunftsquelle (hier: das "Stamm- bzw Quellrecht" auf Altersruhegeld bzw Altersrente) beim Abtretenden (hier: der Klägerin) verblieben, sind die den abgetretenen Forderungen (hier: die als "Rechtsfrüchte" aus dem "Stamm- bzw Quellrecht" begriffenen monatlichen Einzelansprüche der Klägerin auf Rentenzahlung) entsprechenden Einnahmen (in Geld oder Geldeswert) solche des Abtretenden (vgl bereits BFH vom 13.5.1976 - IV R 83/75 - BFHE 119, 63, 67 mwN zur einkommensteuerrechtlichen Zuordnung von Einkünften bei schenkweise erfolgter Vorausabtretung künftiger Forderungen).

23

Hiervon ausgehend ist die Versichertenrente für jeden Kalendermonat (und somit auch im Aufhebungszeitraum von Januar 1991 bis einschließlich September 2001) in Höhe des im Rentenbescheid festgesetzten Gesamt-Zahlbetrags des Altersruhegelds bzw der Altersrente der Klägerin wirtschaftlich voll zugutegekommen, dh nicht nur in Höhe des ihr ausgezahlten, sondern auch in Höhe des abgetretenen Betrags (Anspruchsteils), und zwar insoweit durch Minderung ihres gegenüber dem Finanzierungsunternehmen bestehenden Schuldenstandes. Hier bestand der ihr zufließende (konkrete) "Geldwert" des Altersruhegelds bzw der Altersrente also in der sukzessiven Tilgung (monatlichen Reduzierung in Höhe des abgetretenen Rentenzahlungsanspruchs) ihrer Verbindlichkeiten (Auszahlungsbetrag, Zinsen usw) gegenüber dem finanziell in Vorleistung getretenen Finanzierungsunternehmen.

24

Würde man hingegen der Auffassung der Klägerin folgen, hinge - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - die Höhe der Anrechnung einer auf einer freiwilligen Beitragsnachentrichtung beruhenden Altersrente auf eine Rente wegen Todes davon ab, ob der Altersrentner zur Finanzierung der Beitragsnachentrichtung einen Kredit aufgenommen hat und ob er diesen im Wege der Abtretung tilgt oder nicht. So müsste derjenige, der etwa die Mittel zur Beitragsnachentrichtung selbst aufgebracht bzw einen Kredit hierfür ohne gleichzeitige (Voraus-)Abtretung seiner Rentenansprüche gesichert hat, eine volle Einkommensanrechnung im Rahmen der Festsetzung der Witwen- bzw Witwerrente hinnehmen, während in einem Fall wie dem vorliegenden nur eine teilweise Einkommensanrechnung zulässig wäre. Ein Sachgrund für eine solche Differenzierung im Rahmen der Anrechnung von Altersrenten als Einkommen auf Renten wegen Todes ist nicht ersichtlich. Denn in beiden Fällen hat der rentenbeziehende Versicherte über die Verwendung der Altersrente nach eigener Entscheidung verfügt, und in beiden Fällen kommt die Altersrente in ihrem Geldwert wirtschaftlich voll dem verwitweten Altersrentner zugute.

25

b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der streitgegenständlichen Witwenrentenbescheide nach § 45 Abs 3 S 3 und 4 iVm Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X vorliegen. Die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie werden von der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auch nicht angegriffen. Insbesondere liegt kein Ermessensfehler vor; die Beklagte hat in Ausübung ihres Ermessens von einer Rücknahme teilweise (zur Hälfte) abgesehen (vgl BSG vom 12.2.1998 - B 8 KN 20/96 R - Juris RdNr 39; BSG vom 17.4.1996 - 3 RK 18/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 14 S 83, 87 f). Die Fristen nach § 45 Abs 3 und 4 SGB X sind eingehalten.

26

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die (teilweise) Rücknahme verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 SGB X. Ist - wie hier - die Rücknahmeentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl Senatsurteil vom 1.7.2010 - B 13 R 77/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 61-62 mwN). Dafür hat die Klägerin nichts vorgetragen; demgegenüber hat das LSG festgestellt, dass gegen die Berechnung der Höhe des (bereits um die Hälfte reduzierten ursprünglichen) Erstattungsbetrags keine Bedenken bestehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich.

27

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit sie die Rücknahme der Bewilligung des Zuschusses zur Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse betreffen.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der einem Rentner bewilligten Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung und die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse.

2

Der 1943 geborene Kläger, der Leiter der Instandsetzung Wehrtechnik bei der D. A. S. GmbH war, stellte bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) im Juli 2005 einen Rentenantrag. Bis dahin war er bei der SECURVITA BKK in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und bei ihrer Pflegekasse in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Auf die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner" teilte ihm die SECURVITA BKK im August 2005 mit, dass er mit Beginn des Rentenbezugs der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliege.

3

Im Oktober 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.12.2005 Rente nach Altersteilzeitarbeit, behielt von der Rente dessen Anteile an den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein und führte diese ab. Mit Schreiben vom 2.12.2005 teilte die SECURVITA BKK dem Kläger mit, dass mit Beginn des Rentenbezugs "die Beiträge aus der gesetzlichen Rente direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten" würden.

4

Anfang Mai 2006 erstattete die SECURVITA BKK der Beklagten eine Fehlermeldung bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ab 1.12.2005 mit dem Textinhalt: "Es liegen Zeiträume der freiwilligen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Beitragszuschuss vor". Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin einen Antragsvordruck zur Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) und teilte in einem Begleitschreiben vom 12.5.2006 hierzu mit: "… nach den hier vorliegenden Unterlagen besteht für Sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung … . Damit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zu Ihrer Rente Zuschüsse zur Krankenversicherung … erhalten."

5

Auf den daraufhin gestellten Antrag des Klägers, in dem er die Frage nach dem Bestehen von Krankenversicherungspflicht für die Zeit, für die der Beitragszuschuss beansprucht werde, verneinte, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 31.5.2006 seine Rente ab 1.12.2005 neu, ohne hierbei weitere Ermittlungen zu seinem Krankenversicherungsstatus anzustellen. Sie bewilligte ihm einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 89,28 Euro monatlich ab 1.5.2006 und zahlte ihm diesen laufend ab 1.7.2006; zugleich gewährte sie dem Kläger eine Nachzahlung auf den Beitragszuschuss für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.6.2006 in Höhe von 1047,75 Euro. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und der Kläger zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen des Krankenversicherungsverhältnisses gesetzlich verpflichtet sei.

6

Nachdem die SECURVITA BKK der Beklagten im Juni 2008 mitgeteilt hatte, dass der Kläger seit 1.12.2005 (doch) der für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht unterliege, berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 20.6.2008 die Rente des Klägers wieder rückwirkend ab 1.12.2005 neu. Sie hob die Zuschussbewilligung für die Zeit ab 1.7.2008 auf, behielt die Anteile des Klägers an den Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt ein und führte diese Anteile ab; gleichzeitig stellte sie einen Rückstand auf die Eigenbeteiligung an den Pflichtbeiträgen (Überzahlung von Rentenbeträgen) für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.6.2008 in Höhe von 3877,53 Euro fest und erhob diesen Betrag nach.

7

Mit Bescheid vom 8.8.2008 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - ihren Bescheid vom 31.5.2006 über die Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung (rückwirkend) ab 1.5.2006 zurück und ordnete die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 in Höhe von 2347,20 Euro an. Der Kläger habe die Fehlerhaftigkeit des aufgehobenen Bescheides gekannt bzw kennen müssen. Im Rahmen der Ermessensbetätigung stünden die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers sowie im Rahmen der Anhörung vorgetragene Gründe einer Rücknahme nicht entgegen.

8

Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 zurück. Mit dem Bescheid vom 20.6.2008 seien unterbliebene Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang der Eigenbeteiligung (3877,53 Euro) zu Recht nacherhoben worden und würden gegen die Rente "aufgerechnet". Zutreffend seien auch mit den Bescheiden vom 20.6. und 8.8.2008 die Bewilligung des Beitragszuschusses für die Vergangenheit zurückgenommen und die insoweit entstandene Überzahlung (2347,20 Euro) zurückgefordert worden.

9

Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 aufgehoben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.1.2010). Das LSG hat die hiergegen eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei nicht begründet, weil die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 20.6.2008 rechtmäßig Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Umfang der Eigenbeteiligung nacherhoben habe und diese von der weiterhin zu zahlenden Rente einbehalte. Die Berufung der Beklagten habe keinen Erfolg, weil ihr Bescheid vom 8.8.2008 wegen unzureichender Ermessensausübung rechtswidrig sei. Sie habe bei der rückwirkenden Aufhebung des den Beitragszuschuss bewilligenden Bescheides vom 31.5.2006 nach § 45 SGB X im Rahmen ihrer Ermessensausübung nämlich nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie habe über das Mitverschulden der Krankenkasse des Klägers hinaus auch ihr eigenes Verschulden am Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides berücksichtigen müssen. Die Beklagte habe die in der Fehlermeldung Anfang Mai 2006 von der SECURVITA BKK mitgeteilten Tatsachen zum Krankenversicherungsstatus des Klägers nicht ohne weitere Prüfung als zutreffend unterstellen dürfen. Von einer Einbeziehung dieses Umstandes habe nicht deshalb abgesehen werden dürfen, weil eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen sei; auch sei der Ermessensfehler nicht nachträglich geheilt worden (Urteil vom 16.11.2010).

10

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte sinngemäß die Verletzung von § 45 SGB X. Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung habe sie bei der Rücknahme des Bescheides über die Bewilligung des Beitragszuschusses ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Zwar habe sie die Datenmeldung der Krankenkasse Anfang Mai 2006 nicht überprüft, obwohl sie ihren bisherigen Informationen über den Krankenversicherungsstatus des Klägers widersprochen habe. Jedoch habe sie diesen Umstand bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigen müssen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts widerspreche insoweit bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Aus den Urteilen des BSG vom 21.3.1990 (SozR 3-1300 § 45 Nr 2)und 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 294 = Juris) ergebe sich nämlich, dass Verwaltungsverschulden bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 45 SGB X kein wesentlicher Umstand sei, der zwingend mitberücksichtigt werden müsse. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei als Begründung hierfür zu entnehmen, dass in den Fällen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X (normale) Verwaltungsfehler den regelmäßigen Grund für eine Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide darstellten, diese Fehler deshalb auch kein Vertrauen bei dem begünstigten Betroffenen auslösen könnten und ein Wertungswiderspruch bestünde bzw die Zielvorstellung des Gesetzes in ihr Gegenteil verkehrt würde, wenn (normale) Verwaltungsfehler gleichwohl auf der (späteren) Ebene der Ermessensprüfung zugunsten des Betroffenen beachtlich wären.

11

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. November 2010 und des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2010 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Verwaltungsverschulden sei hier so gravierend gewesen, dass es auf sein eigenes Mitverschulden nicht mehr ankomme.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, soweit dieses der Klage gegen ihren Bescheid vom 8.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 stattgegeben und diese Bescheide aufgehoben hat. Die Bescheide sind rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin ihren Bescheid vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung für die Vergangenheit zurückgenommen und vom Kläger die Erstattung überzahlter Beitragszuschüsse in Höhe von 2347,20 Euro verlangt. Die vorinstanzlichen Urteile waren daher insoweit aufzuheben.

16

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der - zulässigerweise mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG) angegriffene - Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009). Nicht zu überprüfen ist demgegenüber ihr Bescheid vom 20.6.2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) über die Aufhebung der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung mit Wirkung für die Zukunft (ab 1.7.2008) und die Feststellung eines Rückstandes auf die Eigenanteile an den (unterbliebenen) Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 3877,53 Euro und deren Nacherhebung. Der Kläger, der insoweit mit Klage und Berufung unterlegen ist, hat nicht seinerseits Revision dagegen eingelegt.

17

Der Bescheid vom 20.6.2008 ist im Revisionsverfahren auch nicht deshalb einer Prüfung zu unterziehen, weil - wovon die Beklagte in der Begründung ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009 ausgegangen ist - die Rücknahme der Bewilligung des Beitragszuschusses für die Vergangenheit auch (oder bereits) mit diesem Bescheid angeordnet wurde. Die Beklagte hatte den Kläger hierzu im Bescheid vom 20.6.2008 nur angehört; die (rückwirkende) Aufhebung selbst erfolgte erst mit ihrem - wie dargestellt - den alleinigen Überprüfungsgegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Bescheid vom 8.8.2008.

18

2. Zu Recht nahm die Beklagte im Bescheid vom 8.8.2008 ihren Bescheid vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung rückwirkend ab 1.5.2006 zurück und forderte die für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 überzahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2347,20 Euro zurück. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der dafür allein einschlägigen Vorschriften des § 45 und § 50 Abs 1 SGB X(dazu a) waren erfüllt (dazu b). Auch hat die Beklagte bei der Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (dazu c).

19

a) Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009) ist - soweit es um die Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 geht - § 45 SGB X in seiner ab 1.1.2001 geltenden, bis heute unveränderten Neufassung. Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, (nur) unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 Abs 2 SGB X enthält Bestimmungen zum Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des ursprünglichen Verwaltungsakts; Abs 2 S 3 legt hierzu fest, dass sich der Begünstigte (von vornherein) nicht auf ein Vertrauen berufen kann, wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt. § 45 Abs 3 und Abs 4 S 2 SGB X enthalten Regelungen über die zeitliche Begrenzung der Rücknahmebefugnis. Die Entscheidung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts (auch für die Vergangenheit) steht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 bis 4 SGB X erfüllt sind, gemäß § 45 Abs 1 SGB X ("darf") im Ermessen der zuständigen(vgl § 45 Abs 5 iVm § 44 Abs 3 SGB X) Behörde.

20

Grundlage für die im Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 ebenfalls angeordnete Erstattung der überzahlten Beitragszuschüsse ist - entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung - § 50 Abs 1 SGB X. Nach § 50 Abs 1 SGB X - und nicht nach § 50 Abs 2 SGB X - bestimmt sich die Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn Rechtsgrund für diese Leistungen ein Verwaltungsakt war und dieser aufgehoben wurde.

21

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 31.5.2006 im Umfang der Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung mit Rückwirkung ab 1.5.2006 (bis zum 30.6.2008) lagen vor.

22

aa) Der Bescheid vom 31.5.2006 über die Bewilligung eines Zuschusses zur Krankenversicherung war bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Dem Kläger stand ab 1.5.2006 ein Anspruch auf den Beitragszuschuss nicht zu. Nach § 106 Abs 1 S 1 SGB VI erhalten (allein) Rentenbezieher, die - was hier nur in Betracht kommt - freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung … versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Ein Anspruch auf einen solchen Beitragszuschuss besteht dagegen nicht, wenn der Rentenbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Letzteres war bei dem Kläger mit (bzw seit) dem Beginn des Rentenbezugs am 1.12.2005 der Fall. Hierüber besteht auch kein Streit.

23

bb) Der Kläger kann sich gegenüber der erfolgten Rücknahme der Bewilligung der Beitragszuschüsse von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil einer der Tatbestände des § 45 Abs 2 S 3 SGB X vorlag, die die Notwendigkeit einer Abwägung nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X ausschließen.

24

Der Senat kann dabei offenlassen, ob die Schutzwürdigkeit eines Vertrauens des Klägers - wie die Beklagte und das SG meinen - bereits (oder auch) ausgeschlossen ist, weil der Bescheid vom 31.5.2006 auf Angaben beruhte, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB X). Zwar verneinte der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Antragsvordruck zur Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI, der ihm von der Beklagten überlassen worden war, die Frage nach dem Bestehen von Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse für die Zeit, für die ein Beitragszuschuss beansprucht wurde bzw unterließ - in der Folgezeit - die Mitteilung des Bestehens seiner Krankenversicherungspflicht. Ob diese unrichtige oder unterlassene Angabe für den Erlass des Bescheides vom 31.5.2006 letztlich kausal ("beruht") war bzw insofern eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit "in wesentlicher Beziehung" gegeben war, ist jedoch zweifelhaft; denn die Beklagte wurde zu der Bewilligung eines Beitragszuschusses erkennbar (auch) durch die ihr Anfang Mai 2006 erstattete, den Krankenversicherungsstatus des Klägers betreffende Fehlermeldung der SECURVITA BKK veranlasst.

25

Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger jedenfalls deshalb von vornherein nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 S 3 Nr 3 1. Halbs SGB X). Wie das LSG beanstandungsfrei entschieden hat, lag bei dem Kläger mindestens eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung vor. Er verletzte die gebotene Sorgfalt, die von ihm erwartet werden konnte und musste, in besonders schwerem Maße (vgl § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 2. Halbs SGB X), weil er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellte, vielmehr davon ausging, dass die Bewilligung der Beitragszuschüsse zu Recht erfolgt war. Der Kläger hätte unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkennen können und müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch auf einen Zuschuss zu den - tatsächlich nicht entstandenen - Aufwendungen zur freiwilligen Krankenversicherung nicht bestand. Aus dem Verwaltungsverfahren bei der Beklagten, das zur Rentengewährung führte, sowie aus dem Antrag auf einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung, aus dem diesem Antrag beigefügten Schreiben der Beklagten vom 12.5.2006 und aus den Hinweisen im Bescheid der Beklagten vom 31.5.2006 war ihm bekannt bzw musste ihm bekannt sein, dass wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung eines Beitragszuschusses gerade das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung war und dass im Falle von Krankenversicherungspflicht eine Zuschussgewährung ausschied. Der Kläger hätte in diesem Zusammenhang unschwer erkennen können und müssen, dass er in der Krankenversicherung als Rentner der Versicherungspflicht unterlag. Zwar hatte ihm die Beklagte in ihrem Begleitschreiben vom 12.5.2006 mitgeteilt, dass nach ihren - also des Rentenversicherungsträgers - Unterlagen eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe. Indessen musste sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung der Beklagten als offensichtlich aufdrängen, nachdem ihm seine Krankenkasse - als zur Beurteilung des Krankenversicherungsstatus eigentlich berufener und originär zuständiger Versicherungsträger - zuvor bereits im August 2005 und später noch einmal unter dem 2.12.2005 mitgeteilt hatte, dass er mit Beginn des Rentenbezugs nicht mehr freiwillig krankenversichert war, sondern der Krankenversicherungspflicht unterlag und dass insoweit "die Beiträge aus der gesetzlichen Rente … direkt vom Rentenversicherungsträger einbehalten" würden. Im Hinblick auf diese widersprüchlichen Mitteilungen, hier vor allem im Hinblick darauf, dass in der Folgezeit bei der Zahlung der Rente nicht - wie angekündigt - Beiträge einbehalten, sondern ihm im Gegenteil noch zusätzlich zur Rente Zuschussbeträge gewährt wurden, hätte er Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 haben und diesen nachgehen, also den Bescheid einer kritischen Prüfung unterziehen müssen.

26

Die Rücknahme der Zuschussbewilligung ist nicht (gleichwohl) wegen eines schutzwürdigen Vertrauens rechtswidrig, weil der Kläger - wie er bis ins Widerspruchsverfahren hinein vorgetragen hat - "die Rentenzahlungen verbraucht" hat. Ein Verbrauch der erbrachten Leistungen macht das Vertrauen nur dann iS von § 45 Abs 2 S 2 SGB X schutzwürdig, wenn dieser in gutem Glauben vorgenommen wurde(vgl zB Steinwedel in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2011, § 45 SGB X RdNr 48, mwN aus der Rspr). Das war hier - wie bereits erörtert - nicht der Fall; auf den Verbrauch der Beitragszuschüsse kann sich der Kläger nicht berufen, weil er die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 führten, infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

27

Eine Rücknahme dieses Bescheides ist schließlich nicht - außerhalb der in § 45 Abs 2 S 1 und 2 SGB X genannten Gründe - von vornherein als unzulässige Rechtsausübung wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben(§ 242 BGB) ausgeschlossen (zu dieser weiteren Grenze der Rücknahmebefugnis vgl Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 48 RdNr 94, 110, 137 und 173, unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Der Kläger hat hierzu im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgetragen, seinerzeit gerade durch die Beklagte auf die Möglichkeit eines Antrags auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung hingewiesen worden zu sein. Ein solcher - angenommener - Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben wäre jedenfalls wegen der dem Kläger anzulastenden grobfahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Zuschussbewilligung mangels schutzwürdigen Vertrauens unbeachtlich.

28

cc) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung wahrte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 8.8.2008 auch die für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs 4 S 2 SGB X geltende (Ein)Jahresfrist. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung von eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen durch die Behörde. Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.5.2006 begründenden Tatsachen hatte die Beklagte frühestens im Juni 2008, als ihr die Krankenkasse des Klägers mitteilte, dass dieser seit 1.12.2005 (doch) der für Rentner bestehenden Krankenversicherungspflicht unterliege. Bei der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides war die (Ein)Jahresfrist zweifellos noch nicht abgelaufen. Ebenso wenig war bei dessen Bekanntgabe die für den Bescheid vom 31.5.2006 als Dauerverwaltungsakt nach § 45 Abs 3 SGB X geltende Rücknahmefrist verstrichen. Diese Frist betrug, weil der Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X erfüllt war, zehn Jahre ab Bekanntgabe dieses Bescheides(§ 45 Abs 3 S 3 SGB X).

29

c) Abweichend von der vom LSG vertretenen Rechtsansicht übte die Beklagte bei der Rücknahme ihres Bescheides vom 31.5.2006 über die Zuschussbewilligung rückwirkend ab 1.5.2006 auch ihr (Rücknahme)Ermessen fehlerfrei aus. Ein Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits - wie von den Vorinstanzen angenommen - liegt nicht vor.

30

aa) Die Beklagte sah sich nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren in ihren Bescheiden nicht zu Lasten des Klägers zu einer Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 gezwungen, weil eine Ermessensschrumpfung auf Null anzunehmen sei und es deshalb (überhaupt) keiner Ermessensausübung bedurft habe (vgl zu den Konsequenzen einer Ermessensschrumpfung auf Null und der Rechtsprechungsentwicklung hierzu Steinwedel in KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 58 f; 61). Sie erkannte vielmehr, dass ihr ein Rücknahmeermessen zustand und betätigte dieses auch ausdrücklich; diese Ermessensbetätigung ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (vgl Steinwedel in KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 54, sowie Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 90, jeweils unter Hinweis auf Rspr des BSG).

31

bb) Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 8.8.2008 und vor allem in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22.4.2009 bei der Einbeziehung abwägungsrelevanter Belange öffentliche und private Interessen geprüft. Hinsichtlich der individuellen Interessen des Klägers stellte sie in ihre Abwägung dessen nach Aktenlage erkennbaren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse ein und bewertete diese so, dass sie eine Bescheidrücknahme für die Vergangenheit zuließen. Das Entstehen einer unbilligen (wirtschaftlichen) Härte als Folge der Rücknahme der Zuschussbewilligung verneinte sie, weil der Kläger bei seiner Anhörung weder geltend gemacht habe, durch die rückwirkende Bescheidkorrektur sozialhilfebedürftig zu werden, noch andere Gründe für eine unangemessene wirtschaftliche Belastung vorgetragen habe. Als - widerstreitende - öffentliche Belange ermittelte und berücksichtigte die Beklagte, dass sie zu einer gesetzmäßigen Verwaltung und als Sachwalterin der Versichertengemeinschaft zur zweckgebundenen Verwendung der Versichertenbeiträge verpflichtet sei. Des Weiteren stellte die Beklagte in ihre Interessenabwägung ein, dass sie infolge Selbstbindung durch vorangegangenes Verhalten bei Korrekturfällen mit gleicher Sachlage zur Gleichbehandlung des Klägers mit anderen Versicherten veranlasst sei. Als einer rückwirkenden Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) entgegenstehenden - und sich damit möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) zugunsten des Klägers auswirkenden - Umstand berücksichtigte die Beklagte bei ihrer Abwägung, dass die SECURVITA BKK die ihr nach § 201 Abs 5 SGB V obliegende Meldung des Krankenversicherungsstatus des Klägers zunächst unrichtig bzw erst mit erheblicher Verspätung richtig abgegeben hatte. Die Beklagte rechnete sich dieses "Mitverschulden" der Krankenkasse zu, weil die Aufgabenbereiche der beteiligten Versicherungsträger materiell-rechtlich miteinander verknüpft seien. Sie sah jedoch dieses "Mitverschulden" als objektiv nicht so gewichtig an, dass es ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rücknahme rechtfertigen konnte.

32

Die Beklagte hat demgegenüber - wie sie auch selbst einräumt - einen eigenen Verwaltungsfehler in die Abwägung für und gegen eine Bescheidkorrektur für die Vergangenheit sprechender Interessen bewusst nicht eingestellt. Sie sieht diesen Verwaltungsfehler darin, dass sie die ihr Anfang Mai 2006 von der SECURVITA BKK erstattete Fehlermeldung bezüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnisses des Klägers ab 1.12.2005 nicht überprüft hatte, obwohl diese Fehlermeldung den bisherigen, bei ihr im Rahmen des Rentenverfahrens aufgelaufenen Informationen widersprach, und dass sie den Kläger infolgedessen - auf der Grundlage dieser ungeprüften Fehlermeldung - mit Schreiben vom 12.5.2006 zur Beantragung eines Zuschusses zur Krankenversicherung anregte. Die Beklagte hält einen solchen, einer Rücknahme des Bescheides vom 31.5.2006 möglicherweise (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) entgegenstehenden eigenen Verwaltungsfehler für keinen abwägungsrelevanten Belang. Das ist - entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung - nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte ihre eigenen Versäumnisse auf der Ebene der im Rahmen des Ermessens vorzunehmenden Interessenabwägung nicht als wesentlichen Abwägungsgesichtspunkt einstellte, macht ihre Ermessensausübung nicht unvollständig und stellt keinen Ermessensfehler in Form eines Ermessens- bzw Abwägungsdefizits dar. Das ergibt sich schon aus den in der bisherigen Rechtsprechung des BSG anerkannten Grundsätzen und ist auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen.

33

(1) Nach einem Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.3.1990 in einem um die Erstattung von Arbeitslosenhilfe nach § 50 Abs 2 SGB X geführten Rechtsstreit ist es nicht iS von § 45 Abs 1 SGB X ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde dem Gesichtspunkt eigenen (Verwaltungs)Verschuldens keine Bedeutung beigemessen hat(SozR 3-1300 § 45 Nr 2 S 15). Die Behörde habe dieses Verschulden bei ihrer Ermessensausübung berücksichtigen können, aber nicht müssen. Der 7. Senat hat diesen Schluss für den - dort vorliegenden - einen Ausschluss von Vertrauen anordnenden Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X gezogen und zur Begründung für seine Auffassung ausgeführt, dass die Kenntnis bzw das Kennenmüssen der Rechtsgrundlosigkeit der Leistung den eigentlichen Grund dafür abgebe, dass der Begünstigte die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht behalten dürfe; in diesen Fällen erscheine ein Verzicht auf die Erstattung allein wegen dieses Verwaltungsfehlers als sachfremd.

34

(2) Mit Urteil vom 21.6.2001 hat es derselbe Senat des BSG in einem um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld geführten Rechtsstreit nicht beanstandet, wenn die Behörde den Umstand, dass die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auf einen eigenen Fehler zurückgehe, bei der Ermessensprüfung nicht beachtete (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 27). Der Senat hat zur Erläuterung ausgeführt, dass (grobe) Fehler der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie das Vertrauen des Begünstigten im Sinne der Fehlerperpetuierung nachhaltig und zusätzlich gestärkt haben. Der 7. Senat hält es insoweit für einen Wertungswiderspruch, wenn Versäumnisse, die dem Machtbereich der Behörde zuzurechnen sind, nunmehr zugunsten des ursprünglich Begünstigten in die Ermessensentscheidung einfließen. Im Rahmen seiner vorangegangenen Darlegungen zur Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X hat der 7. Senat eine Stärkung des Vertrauens in den Bestand einer fehlerhaften Leistungsbewilligung allenfalls dann für möglich gehalten, wenn einer Behörde über den bloßen Fehler bei der ursprünglichen Bewilligung hinaus noch weitere Fehler - mit der Folge der Vertiefung oder Perpetuierung des ursprünglich gemachten Fehlers durch zusätzliches Verwaltungshandeln - unterlaufen sind (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 25).

35

(3) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG über die Abwägungsrelevanz von Verwaltungsfehlern bei der Betätigung des Rücknahmeermessens in einem Fall des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X für die hier vorzunehmende Beurteilung nach eigener Überprüfung an. Dabei braucht der Senat die in der Rechtsprechung des BSG teilweise kontrovers diskutierte Frage (vgl Steinwedel in KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 53, 61, mit Nachweisen aus der Rspr des BSG) nicht zu beantworten, ob Ermessensgesichtspunkte allgemein nur solche Umstände sein können, die nicht bereits im Rahmen der Abwägung zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach § 45 Abs 2 SGB X zu berücksichtigen waren bzw unter welchen - ggf einschränkenden - Voraussetzungen Umstände bei der Ermessensausübung (gleichwohl) noch eine Rolle spielen können, die bereits zur Versagung des Vertrauensschutzes geführt haben. Offenbleiben kann auch, ob ein grober Fehler der Verwaltung (allein oder in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten) ohne gleichzeitiges Verschulden des Begünstigten zu einer Vertrauensschutzabwägung und sodann Ermessensausübung zu dessen Gunsten führen kann oder sogar muss (so etwa Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 65; Schütze in von Wulffen, SGB X, aaO, § 45 RdNr 90, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2; zur Berücksichtigung von groben Fehlern der Verwaltung bei der Vertrauensschutzprüfung vgl auch BSGE 81, 156, 161 = SozR 3-1300 § 45 Nr 37 S 118, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr des BSG). Denn jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem - wie die Beklagte zutreffend ausführt - im Hinblick auf die von ihr versäumte Nachprüfung der ihr Anfang Mai 2006 von der SECURVITA BKK erstatteten Meldung allenfalls ein normaler Verwaltungsfehler vorliegt und sich der Kläger außerdem vorwerfbar iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X verhalten hat, stellt ein eigener Fehler der Verwaltung keinen Umstand dar, der bei der Ermessensausübung in die Interessenabwägung eingestellt (sodann zutreffend gewichtet und bei der Herstellung eines angemessenen Interessenausgleichs entsprechend berücksichtigt) werden müsste.

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Das dargestellte Ergebnis folgt - in Ergänzung der vom 7. Senat des BSG hierfür genannten Gründe - auch aus folgenden Überlegungen:

37

Abgesehen von den in § 45 Abs 2 S 3 SGB X geregelten Fallkonstellationen, die generell einen Ausschluss von Vertrauensschutz wegen eines vorwerfbaren Verhaltens des Begünstigten begründen, liegt die Ursache für den Erlass eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts regelmäßig (allein) im Verantwortungsbereich der Verwaltung. Zutreffend weist die Beklagte deshalb - unter Bezugnahme auf das Urteil des 7. Senats des BSG vom 21.6.2001 (B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 24; vgl auch schon BSG SozR 3-3100 § 85 Nr 1 S 3) - darauf hin, dass Fehler der Verwaltung den Regelfall der Anwendung des § 45 SGB X darstellen und nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu dieser Aufhebungsvorschrift ein solchermaßen von der Behörde verursachter rechtswidriger Zustand grundsätzlich - unter näher bestimmten Voraussetzungen - auch wieder beseitigt werden können soll. Würde jeder im Bereich der Verwaltung auftretende Fehler zu einem schutzwürdigen Vertrauen des durch den Verwaltungsakt Begünstigten führen, bedürfte es der Norm des § 45 SGB X letztlich gar nicht; eine solche Konstruktion liefe der Zielsetzung des § 45 SGB X, einen rechtswidrigen Zustand auch wieder beseitigen zu können, zuwider(vgl BSG Urteil vom 21.6.2001 - B 7 AL 6/00 R - Juris RdNr 24). Kann also wegen dieser Ausrichtung des § 45 SGB X ein "normaler" Fehler der Verwaltung allein in Anwendung von § 45 Abs 2 S 1 SGB X die Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Begünstigten in den Fortbestand eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nicht rechtfertigen, so muss das umso mehr gelten, wenn in den Fällen des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X zu der Verantwortlichkeit der Behörde für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts eine solche des Begünstigten hinzutritt(vgl entsprechend - zu § 48 Abs 2 S 3 Nr 2 und Nr 3 BayVwVfG - BayVGH NVwZ 2001, 931, 932 f); § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X ordnet in solchen Fällen den Ausschluss von Vertrauensschutz explizit an, weil der Begünstigte (gerade) im Hinblick auf sein vorwerfbares Verhalten die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung nicht soll behalten dürfen. Der Senat folgt der Beklagten, wenn sie der Bestimmung im Hinblick hierauf entnimmt, dass der Gesetzgeber - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - auf der Ebene der Vertrauensschutzabwägung die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts als regelmäßige Rechtsfolge bestimmt.

38

Legt § 45 SGB X in Fällen wie dem vorliegenden(= normaler Fehler der Verwaltung und vorwerfbares Verhalten des Begünstigten iS von § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X) durch die Versagung von Vertrauensschutz tatbestandlich die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses, nämlich die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nahe, so kann der Verwaltungsfehler nicht auf der (späteren) Ebene der Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung gleichwohl zu Gunsten des ursprünglich Begünstigten berücksichtigt werden (ähnlich Steinwedel in: KassKomm, aaO, § 45 SGB X RdNr 53§ 45 abs 2 s 3 sgb x>). Obwohl § 45 Abs 1 SGB X als allgemeine Ermessensermächtigung gefasst ist, wird der Ermessensspielraum der Behörde hier im Hinblick auf die Gewichtung des beschriebenen Zwecks der Vorschrift (und der Gesetzessystematik) verengt mit der Folge, dass einem Umstand - hier dem Vorliegen eines normalen Fehlers der Verwaltung - im Rahmen der Ermessensabwägung (von vornherein) keine Relevanz zukommt. Insoweit wird der Ermessensbetätigung über die im Tatbestand des § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X antizipierte Interessenbewertung des Gesetzgebers - und die (wertende) Entscheidung bei der Subsumtion unter diesen Tatbestand - in dem Umfang vorgegriffen, wie sich die jeweils zu beurteilenden Belange decken, und es wird der Abwägungsprozess hinsichtlich der einzustellenden Abwägungsbelange (für den Regelfall) in eine bestimmte Richtung festgelegt. Zwar ist der Umstand des Verwaltungsverschuldens der Ermessensabwägung hier nicht schlechthin entzogen, jedoch ist die - im Wege der Auslegung gewonnene - tatbestandliche Wertungsvorgabe zu beachten. Mit der Verengung des Ermessensspielraums reduzieren sich auch die Handlungsalternativen der Behörde bereits vor der eigentlichen (Ermessens)Abwägung (vgl insoweit auch das in der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelte Institut des "intendierten Verwaltungsermessens", dazu näher zB Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 40 RdNr 28 ff; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd 1, 12. Aufl 2007, § 31 RdNr 42, jeweils mit zahlreichen Rspr-Nachweisen).

39

cc) Die angefochtenen Bescheide der Beklagten über die Rücknahme der Zuschussbewilligung für die Vergangenheit leiden danach nicht an einem Ermessensfehler in Form des Ermessens- bzw Abwägungsdefizits. Andere Ermessensfehler liegen ebenfalls nicht vor. Dass etwa (andere) wesentliche Tatsachen in die Interessenabwägung nicht eingestellt oder einbezogene abwägungsrelevante Tatsachen objektiv fehlerhaft gewichtet wurden (sog Abwägungsfehleinschätzung) oder zwischen widerstreitenden Belangen kein angemessener Ausgleich hergestellt wurde (sog Abwägungsdisproportionalität), ist nicht ersichtlich und hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.

40

d) Die im Bescheid der Beklagten vom 8.8.2008 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 22.4.2009) auch enthaltene Erstattungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50 Abs 1 S 1 SGB X ist Voraussetzung für die Rückforderung der für die Zeit vom 1.5.2006 bis 30.6.2008 überzahlten Zuschüsse zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2347,20 Euro lediglich, dass der sie bewilligende Verwaltungsakt (durch die Verwaltung oder die Gerichte) aufgehoben wurde und der Rechtsgrund für diese Leistungen dadurch nachträglich entfallen ist. Das ist hier der Fall.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe des Elterngelds nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

2

Die zuvor im deutschen Schuldienst als beamtete Lehrerin tätige Klägerin wurde vom August 2007 bis zum 31.7.2010 beurlaubt, um an der Deutschen Schule in Shanghai zu unterrichten. Dort bezog die Klägerin ein monatliches Gehalt in Höhe von 3637,46 Euro, das sie in China versteuerte. Das Beschäftigungsverhältnis an der deutschen Schule war zunächst unbefristet. Ab August 2010 lebte die Klägerin wieder in Deutschland und arbeitete auf einer Teilzeitstelle bei einem Monatsgehalt von ca 2320 Euro. Am 26.11.2010 kam ihre Tochter zur Welt.

3

Die Klägerin beantragte Elterngeld, worauf der beklagte Landkreis zwei unterschiedliche Bescheide erteilte, die er der Klägerin mit gleicher Post übersandte (Bescheide vom 5.1.2011). Der erste Bescheid setzte ihr Elterngeld - unter Anrechnung fortgezahlter Dienstbezüge - auf 232,26 Euro für den zweiten Lebensmonat und auf den Höchstbetrag von 1800 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat fest, weil er das von der Klägerin in China bezogene und versteuerte Gehalt zugrunde legte. Der Bescheid wies allerdings darauf hin, wegen der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderung des § 2 BEEG erhalte die Klägerin zeitgleich mit diesem ursprünglichen Bewilligungsbescheid einen Änderungsbescheid mit Wirkung ab dem dritten Lebensmonat des Kindes, der ihre ausländischen Einkünfte nicht mehr berücksichtige. Dieser der Ankündigung gemäß beigefügte weitere Bescheid hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X sofort wieder auf. Er senkte das Elterngeld der Klägerin auf der Grundlage der Neufassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 für den dritten bis zwölften Lebensmonat auf 499,78 Euro ab, weil er der Elterngeldbemessung nur noch die in Deutschland erzielten Einkünfte der Klägerin zugrunde legte.

4

Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2011) erhob die Klägerin Klage zum SG Lüneburg. Während des Klageverfahrens hob der Beklagte die Elterngeldbewilligung vom 5.1.2011 mit Wirkung vom 26.7.2011 teilweise auf und senkte das Elterngeld für den neunten bis zwölften Monat auf den Mindestbetrag von 300 Euro ab, weil die Klägerin während dieser Zeit Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen habe. Der überzahlte Betrag von 199,78 Euro sei nach § 50 SGB X zu erstatten(Bescheid vom 12.8.2011).

5

Klage (Urteil des SG Lüneburg vom 12.1.2012) und Berufung (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013) der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, nach der eindeutigen, ab dem 1.1.2011 geltenden Gesetzeslage seien bei der Bemessung des Elterngelds lediglich im Inland versteuerte Einkünfte zugrunde zu legen. Die gesetzliche Neuregelung verstoße weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch sei sie - trotz einiger Ungereimtheiten - gleichheitswidrig.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, Elterngeld auf der Grundlage ihres in China erzielten Einkommens zu erhalten. Nur wegen einer Vorschrift des deutschen Einkommensteuergesetzes steuerfreie Einkünfte seien beim Elterngeld nicht zu berücksichtigen. Die zum 1.1.2011 erfolgte Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz habe zudem echte Rückwirkung, die verfassungswidrig sei. Schließlich verstoße die Nichtberücksichtigung ihrer in China erzielten Einkünfte gegen den Gleichheitsgrundsatz.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.11.2013 und des SG Lüneburg vom 12.1.2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011 zu ändern und den Beklagten zur Neuberechnung des Elterngeldanspruchs für den Bezugszeitraum vom 26.1. bis 25.7.2011 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verpflichten.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, das er für zutreffend hält.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den streitbefangenen Zeitraum vom dritten bis zum achten Lebensmonat des Kindes keinen Anspruch auf höheres Elterngeld; die angefochtenen Bescheide verletzen sie auch nicht aus anderen Gründen in ihren Rechten.

11

Streitgegenstand ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 (idF des Widerspruchsbescheids vom 21.3.2011 und des Änderungsbescheids vom 12.8.2011), mit dem der Beklagte seinen Bemessungsbescheid abgeändert hat, der ebenfalls vom 5.1.2011 datierte (1.). Zwar hat der Beklagte dabei den Änderungsbescheid vom 5.1.2011 zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt, weil der Ausgangsbescheid vom selben Datum von Anfang an rechtswidrig war. Denn der Beklagte hat in diesem Bescheid das Elterngeld der Klägerin zu Unrecht unter Berücksichtigung ihres in China erzielten und versteuerten Einkommens berechnet (2.). Der angefochtene Änderungsbescheid hat aber im Wege der Umdeutung als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand und setzt das Elterngeld für den streitbefangenen Zeitraum in der zutreffenden Höhe fest(3.).

12

1. Anders als vom LSG angenommen hat der Beklagte unter dem 5.1.2011 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht nur eine, sondern zwei separate Regelungen getroffen, einen Bemessungs- und einen Änderungsbescheid. Dies ergibt sich schon aus der äußeren Form der beiden Bescheide vom 5.1.2011, die beide jeweils in einen längeren Verfügungsteil, eine Begründung und die anschließende Rechtsbehelfsbelehrung gegliedert sind. Zudem bezeichnet sich der ursprüngliche Bescheid ausdrücklich als "Bewilligungsbescheid" und kündigt den Erlass des nachfolgenden "Änderungsbescheids" an. Letzterer wiederum nimmt unmissverständlich Bezug auf die vorangegangene Bewilligung des Elterngelds, die er seinerseits aufhebt.

13

Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist der Klägerin auch nach § 37 SGB X wirksam bekannt gegeben worden. Der Beklagte hat ihn nach den Feststellungen des LSG mit derselben Post wie den darauf aufbauenden Änderungsbescheid übersandt, § 37 Abs 2 S 1 SGB X. § 130 Abs 1 S 2 BGB steht einer wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen. Zwar kann nach dieser - auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten analog anwendbaren - Vorschrift (vgl Pattar in: jurisPK-SGB X, Stand 12/2012, § 37 SGB X RdNr 21 mwN) der gleichzeitige Zugang eines Widerrufs die wirksame Bekanntgabe eines Verwaltungsakts verhindern. Einen solchen Widerruf des Bewilligungsbescheids enthält der Änderungsbescheid des Beklagten indes nicht. Der Änderungsbescheid zielt nicht darauf ab, das Wirksamwerden des Bewilligungsbescheids von vornherein zu verhindern, wie es ein Widerruf im Sinne des § 130 Abs 1 S 2 BGB bezwecken würde. Vielmehr setzt er nach seinem beschriebenen Inhalt die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheids umgekehrt gerade voraus, um diesem - wenn auch nur für eine logische Sekunde - wirksam gewordenen Bewilligungsbescheid anschließend mit einem weiteren, separaten Verwaltungsakt wieder die Rechtswirksamkeit zu nehmen. Der Beklagte konnte demnach den wirksam bekannt gegebenen Bewilligungsbescheid, wie er auch selber zutreffend angenommen hat, nur nach den Voraussetzungen der §§ 45 ff SGB X wieder beseitigen.

14

2. Bei dieser Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat sich der Beklagte aber zu Unrecht auf die Vorschrift des § 48 SGB X gestützt, deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Danach hat sich der Beklagte zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt. Sein Ausgangsbescheid vom 5.1.2011 ist nicht erst rechtswidrig geworden, sondern war von Anfang an wegen der Wahl einer falschen Bemessungsgrundlage rechtswidrig. Der Beklagte hat darin zu Unrecht das in China erzielte und versteuerte Einkommen der Klägerin in die Bemessungsgrundlage des Elterngelds einbezogen.

15

a) Zwar hatte die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld. Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erfüllte sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs 1 BEEG, weil sie ihren Wohnsitz wieder in Deutschland hatte, mit ihrer Tochter in einem Haushalt lebte, diese selbst betreute und erzog und keine Erwerbstätigkeit ausübte.

16

b) Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld umfasste nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt der Tochter der Klägerin im November 2010; der Bemessungszeitraum reichte danach von November 2009 bis Oktober 2010. Gesetzliche Verschiebungstatbestände für den Bemessungszeitraum nach § 2 Abs 7 S 5 bis 7 BEEG erfüllte die Klägerin nicht.

17

c) Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bildeten nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG in der für den streitbefangenen Zeitraum einschlägigen Fassung vom 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) nur im Inland versteuerte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Deshalb durfte der Beklagte das von der Klägerin in China erzielte Entgelt, welches sie nach den Feststellungen des LSG auch nur dort versteuert hat, der Elterngeldberechnung nicht zugrunde legen.

18

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die Regelung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nicht gegen die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes(Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG). In Bezug auf die Klägerin fehlt es schon deshalb an jeder Rückwirkung, selbst in Form der tatbestandlichen Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung), weil bereits nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG nur nach dem EStG in Deutschland zu versteuerndes Einkommen in die Elterngeldberechnung einzubeziehen war, obwohl diese Fassung noch nicht den klarstellenden Zusatz "im Inland zu versteuernden" enthielt. Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich gezahlt. Nach Satz 2 der Vorschrift in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe von § 2 Abs 7 bis 9 BEEG zu berücksichtigen. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (20.5.2014) in der Sache B 10 EG 9/13 R (RdNr 15) ausgeführt hat, auf das er im einzelnen Bezug nimmt, verweist die von § 2 Abs 1 S 2 BEEG verwendete Formulierung "Einkünfte … im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz" seit jeher nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte(vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 15 mwN; vgl BT-Drucks 16/2785, S 37). Von einem fremden Hoheitsträger besteuerte, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einnahmen hatten daher für die Elterngeldbemessung nach Wortlaut, Systematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift immer schon außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch für die von der Klägerin in China erzielten und versteuerten Einkünfte, die nach den Feststellungen des LSG gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Volksrepublik China (DBA China, vom 10.6.1985, BGBl II 1986, 447) nicht der deutschen Einkommensteuer unterlagen. Nach Art 15 Abs 1 iVm Abs 2 a des DBA China können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. In einem Vertragsstaat ansässig ist nach Art 4 Abs 1 DBA China eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort unter anderem aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres ständigen Aufenthalts steuerpflichtig ist. Ist nach diesen Vorgaben eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Art 4 Abs 2 a DBA China). Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin während ihrer Tätigkeit in China mit ihrem Ehemann und ihrer älteren Tochter nach China gezogen, wo sie daher im Sinne des DBA China über einen Wohnsitz verfügte und ständig gewohnt hat bzw wo zumindest der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen lag.

19

bb) Der dadurch bewirkte Ausschluss steuerfreier Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage des Elterngelds aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens verstößt jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, sondern ist unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Sozialrechts (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - 20.5.2014 - in der Sache B 10 EG 9/13 R, RdNr 29) durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Umstände, die die Steuerfreiheit der Klägerin in Deutschland begründeten, rechtfertigen es gleichzeitig, ihre nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte nicht beim Elterngeld zu berücksichtigen. Aufgrund der Umstände, die eine Besteuerung durch einen fremden Hoheitsträger auslösten, lebte die Klägerin mit ihrer Familie zugleich dauerhaft in einer Wirtschafts- und Sozialordnung, die wesentlich anders als diejenige in Deutschland ausgestaltet ist. Da die Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes zum Bezug von Elterngeld nach Deutschland zurückgekehrt ist, erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, wenn das BEEG nicht ihren grundsätzlich anders gearteten und geprägten Lebensstandard im Ausland unter den Rahmenbedingungen des deutschen Sozialrechts im Inland ausgleicht.

20

Das BEEG unterscheidet beim Ausfall von Erwerbseinkommen auch in anderen Zusammenhängen in wertender Betrachtung danach, ob gerade dieses spezifische Ausfallrisiko nach Sinn und Zweck des Elterngelds durch eine Elterngeldzahlung ausgeglichen werden soll. Mit dem Elterngeld stellt der Staat eine einkommensorientierte Zuwendung in Aussicht, mit der diejenigen individuellen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die einem sachlichen Zusammenhang mit dem zum Ausgleich berechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - stehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko, wie etwa Krankheit, Streik oder Insolvenz, so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung umfasst (BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 64 mwN). Der Wechsel von einer außereuropäischen Wirtschaft- und Sozialordnung zurück nach Deutschland und die damit verbundenen wesentlichen Veränderungen der familiären Lebenssituation (vgl BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 71), in der das Einkommen vor der Geburt erzielt wurde, liegen außerhalb des Schutzbereichs und des Förderungszwecks des Elterngelds. Das Elterngeld dient nicht dazu, eine unter den ganz anders gearteten Bedingungen im außereuropäischen Ausland erarbeitete familiäre Lebenssituation nach der Rückkehr nach Deutschland aufrechtzuerhalten. Insoweit trägt der Elterngeldbezieher grundsätzlich selber das Risiko, seinen durch den dauerhaften beruflichen Aufenthalt im Ausland begründeten, in der Regel höheren und durch seinen Arbeitgeber besser abgesicherten Lebensstandard in Deutschland eventuell auch durch rechtzeitige finanzielle Vorsorge aufrechtzuerhalten, wenn er seine Erwerbstätigkeit außerhalb von Deutschland zugunsten der Kindererziehung unterbricht oder beendet und nach Deutschland zurückkehrt.

21

Wie sich zudem bereits aus der Kollisionsregel des § 1 Abs 1 Nr 1 BEEG ergibt, hat nur Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder jedenfalls einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Gewährung von Elterngeld zielt also darauf ab, die Änderung der Lebenssituation infolge der Elternschaft unter den spezifischen wirtschaftlichen Verhältnissen in Deutschland auszugleichen. Das Elterngeldrecht enthält dagegen keine Äquivalenzregel, die während des Bemessungszeitraums im Ausland erzielte und versteuerte mit inländischen Einkünften gleichsetzt.

22

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es das BVerfG als legitimes Ziel anerkannt hat, Erziehungs- und Elterngeld nur solchen ausländischen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, weil dieses Ziel bei Gewährung an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (BVerfGE 132, 72, RdNr 26). Auch bei deutschen Staatsbürgern kann aber zweifelhaft sein, ob sie mit ihren Kindern auf Dauer in Deutschland bleiben, wenn sie länger im Ausland beschäftigt sind und sich mit der Zeit immer weiter in die dortige Sozial- und Wirtschaftsordnung integrieren, während sie im selben Maße ihre Bindung zum deutschen System lockern oder ganz aufgeben. Dies vermag ebenfalls dazu beizutragen, den Ausschluss steuerfreier, im Ausland erzielter Einkünfte von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds zu rechtfertigen. Die Klägerin war nach den Feststellungen des LSG aus dem deutschen Schuldienst für zunächst drei Jahre beurlaubt; ihre Beschäftigung und damit ihr Aufenthalt in China waren anfangs nicht befristet. Eine Rückkehr und ein dauerhafter Verbleib der Klägerin nach Deutschland waren daher zunächst nicht absehbar.

23

Insgesamt war daher eine vollständige Gleichstellung mit Eltern, die Deutschland im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht verlassen haben, vor dem Hintergrund des geschilderten Gesetzeszwecks von Verfassungs wegen insgesamt nicht zwingend geboten.

24

Erweist sich somit der Ausschluss aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreier Einnahmen von der Bemessungsgrundlage des Elterngelds durch § 2 Abs 1 S 2 BEEG als rechtmäßig und insbesondere verfassungsrechtlich unbedenklich, so war der ursprüngliche Elterngeldbescheid des Beklagten vom 5.1.2011 wegen der unzutreffenden Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte bereits bei seinem Erlass rechtswidrig; der Beklagte konnte die Aufhebung deshalb nicht auf § 48 SGB X stützen.

25

3. Der angefochtene Bescheid vom 5.1.2011 hat aber im Wege der Umdeutung gemäß § 43 SGB X als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, da das Rücknahmeermessen des Beklagten insoweit ausnahmsweise auf null reduziert war. Aus diesem Grund steht auch § 43 Abs 3 SGB X einer Umdeutung nicht entgegen.

26

Nach § 43 Abs 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Unabhängig davon, ob § 43 SGB X auch im Gerichtsverfahren unmittelbar Anwendung finden kann(vgl dazu BSG SozR 3-3660 § 1 Nr 1; BSG SozR 1300 § 43 Nr 1 und § 48 Nr 25; BVerwGE 48, 81 ff; 82, 235, 242; offengelassen in BSG Urteil vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr 29), ist das Gericht jedenfalls gehalten, entsprechend § 43 SGB X zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden kann.

27

Vorliegend hat der Änderungsbescheid des Beklagten nach diesen Vorgaben als Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X Bestand, weil der angefochtene Änderungsbescheid nach dieser Rechtsgrundlage gehalten werden kann. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. Der die Klägerin begünstigende ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 5.1.2011 war, wie ausgeführt, bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, wie es § 45 Abs 1 SGB X voraussetzt. Die Rücknahmefrist des § 45 Abs 3 S 1 SGB X hat der Beklagte eingehalten, als er den Ausgangsbescheid sofort wieder zurückgenommen hat. Die Rücknahme war auch nicht nach § 45 Abs 2 S 1 SGB X wegen überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin ausgeschlossen. Vielmehr kannte die Klägerin von Anfang an die Rechtswidrigkeit des Bescheids und kann sich deshalb nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X auf schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nicht berufen. Denn bereits der Ausgangsbescheid hatte in seinen Gründen auf seine unmittelbar bevorstehende Aufhebung sowie die (zumindest) seit dem 1.1.2011 bestehende Rechtslage hingewiesen, die eine Berücksichtigung der von der Klägerin in China erzielten Einkünfte bei der Elterngeldbemessung ausschloss.

28

Die erforderliche Anhörung hat der Beklagte der Sache nach im Widerspruchsverfahren nachgeholt, § 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X.

29

Zwar hat der Beklagte sein von § 45 Abs 1 SGB X eröffnetes Rücknahmeermessen nicht ausgeübt, weil er von einer gebundenen Entscheidung nach § 48 Abs 1 SGB X ausgegangen ist. Eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung in § 45 Abs 1 SGB X setzt demgegenüber eine umfassende Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Begünstigten und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände voraus, in die sämtlich relevanten Verhältnisse des Einzelfalls einfließen müssen(BSG vom 14.11.1985 - 7 RAr 123/84 = BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSG vom 17.10.1990 - 11 RAr 3/88 = SozR 3-1300 § 45 Nr 5). Gleichwohl führt ein Ermessensausfall, wie er hier vorliegt, ausnahmsweise dann nicht zur Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts, wenn auch bei Ausübung von Ermessen jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Regelungsinhalt rechtsfehlerhaft wäre (vgl BVerwG Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr 54). Eine solche Ermessensreduzierung auf null kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ermessensrelevante Gesichtspunkte weder vom Kläger geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich sind (vgl BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 41/97 R - Juris sowie BSG Urteil vom 30.10.1997 - 4 RA 71/96).

30

So liegt es hier. Es sind keinerlei Gesichtspunkte geltend gemacht oder denkbar, die dafür sprechen könnten, die überhöhte anfänglich rechtswidrige Elterngeldbewilligung ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Sie ist lediglich für eine logische Sekunde aus - zumal nicht nachzuvollziehenden - verwaltungsinternen Gründen für einen in der Zukunft liegenden Zahlungszeitraum erteilt und danach sogleich wieder aufgehoben worden, ohne je durch Auszahlungen ins Werk gesetzt worden zu sein. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, warum die Aufhebung für die Klägerin eine besondere Härte begründen könnte, weil sie auf der Grundlage des aufgehobenen Verwaltungsakts nie Elterngeld bezogen hat und auf seinen Bestand nie für eine relevante Zeitspanne vertrauen konnte (vgl BSG SozR 3-1300 § 50 Nr 16 und Meyer, Festschrift für Krasney, 1997, S 330 ff). Der rechtswidrige Bescheid ist für sie insgesamt folgenlos geblieben. Der Senat kann offenlassen, ob der Beklagte seinen eigenen, durch die angreifbare Bescheidpraxis verursachten Verwaltungsfehler bei der Betätigung des Rücknahmeermessen überhaupt als relevanten Belang in die Interessenabwägung hätte einstellen müssen (vgl BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 2). Jedenfalls kann es allein dieser Fehler nach keiner Betrachtungsweise rechtfertigen, die offensichtlich und auch nach eigener Einschätzung der Verwaltung von Anfang an rechtswidrige, nur für eine logische Sekunde erlassene Regelung dauerhaft bestehen zu lassen.

31

Da somit das Rücknahmeermessen des Beklagten ausnahmsweise auf null reduziert war, steht § 43 Abs 3 SBG X einer Umdeutung ebenfalls nicht entgegen.

32

Im Übrigen, soweit der Bescheid vom 5.1.2011 das Elterngeld der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum auf der richtigen Bemessungsgrundlage ihres nach ihrer Rückkehr in Deutschland erzielten und versteuerten Einkommens in der im Einzelnen tenorierten Höhe festgesetzt hat, sind Bedenken gegen den vom Beklagten zugrunde gelegten Bemessungssatz und die danach errechneten Beträge der monatlichen Zahlungsansprüche nicht vorgebracht oder ersichtlich, wie das LSG im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.

33

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie trägt dem Unterliegen der Klägerin und gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte durch seine sehenden Auges rechtswidrige Verwaltungspraxis in normativer Betrachtung jedenfalls zu einem erheblichen Teil Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.

(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(2b) (weggefallen)

(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.

(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.

(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine spanische Rente.
Der 1932 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er hat deshalb uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung nach deutschem Recht (§§ 27 ff SGB V). Die Kosten von Heilbehandlungen und aller damit zusammenhängenden bzw. ergänzenden Leistungen trägt allein die Beklagte.
Nachdem der Beklagten im Mai 2011 bekannt geworden war, dass der Kläger zusätzlich zu der deutschen Rente auch eine Rente des spanischen Sozialversicherungsträgers bezieht, forderte sie den Kläger zur Vorlage des Rentenbescheides auf. Der Kläger legte der Beklagten daraufhin am 12.10.2011 eine Rentenmitteilung des spanischen Rentenversicherungsträgers INSS über den Bezug der spanischen Rente für das Jahr 2011 vor, aus dem sich eine monatliche Rentenhöhe von 384,50 EUR ergab. Die Beklagte setzte sodann mit Bescheid vom 14.12.2011 rückwirkend ab dem 01.07.2011 einen hierauf zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag (8,2 %) von monatlich 31,53 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95 %) von monatlich 7,50 EUR fest. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Am 14.05.2012 erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten dagegen Widerspruch und machte geltend, dass Beiträge zur spanischen Krankenversicherung im Rahmen des spanischen Rentensystems nicht zu entrichten seien, weil diese während der Beschäftigungszeit in Spanien durch Lohnabzug und Steuergelder vorfinanziert worden seien. Er sei ein Doppelrentner, dessen spanische Krankenversicherung nach europarechtlichen Vorschriften ruhe, solange er in einem anderen Mitgliedstaat wohne und dort eine Rente beziehe. Vor diesem Hintergrund sei die aus Spanien bezogene Rente keine vergleichbare Rente im Sinne des § 228 SGB V. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2012 ließ der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit rügen, weil er nach dem angefochtenen Bescheid Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz böten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2012 zurück. Nach § 228 SGB V würden auch vergleichbare Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht unterliegen. Die entsprechenden Beiträge habe der Kläger alleine zu tragen (§ 249a SGB V).
Dagegen wandte sich der Kläger am 08.10.2012 mit seiner Klage zum Sozialgericht Mannheim. Er ließ vortragen, § 228 SGB V sei mit den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 sehe vor, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Krankenversicherung nur von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten dürfe. Ähnlich verhalte es sich mit Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Danach könne der Rentenversicherungsträger, der Beiträge zur Krankenversicherung einzubehalten habe, diese nur nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen. Somit sehe das Europarecht vor, dass von Doppelrentnern nur von der Rente des Wohnmitgliedstaates Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu verlangen und zu erheben seien. In Spanien gelte zudem die Besonderheit, dass für Rentner die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Beschäftigungszeit vorfinanziert worden seien. Daher erscheine es ungerecht, wenn er in Deutschland für diese spanische Rente zusätzlich Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsse, zumal er Leistungen nur von der deutschen Versicherung erhalten könne. Im Übrigen zahle der spanische Staat hierfür eine Pauschale. Wenn nach § 249a SGB V dem spanischen Rentenversicherungsträger eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden könne, wäre es ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und des Freizügigkeitsprinzips, wenn man auf der anderen Seite den entsprechenden Rentnern eine solche Verpflichtung auferlegen würde. Auf Hinweis des Gerichts vom 12.11.2012 machte der Kläger unter Vorlage einer Prozessvollmacht darauf aufmerksam, dass er sich aufgrund des deutsch-spanischen Sozialversicherungsabkommens vom 04.12.1973 prozessual durch das spanische Generalkonsulat vertreten lassen könne. Im Übrigen müsse nochmals betont werden, dass Rentner in Spanien während des Rentenbezuges keine Beiträge zu entrichten hätten, denn die Beiträge zur späteren Krankenversicherung der Rentner würden in Spanien schon während der Erwerbsphase erhoben. Vor diesem Hintergrund halte er eine Vorlage zur Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof für unumgänglich.
Mit Urteil vom 06.06.2013 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen bestimmten sich nach § 237 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Danach würden (1.) der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, (2.) der Zahlbetrag der einer Rente vergleichbaren Einnahmen und (3.) Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen, wobei § 237 Satz 2 SGB V zusätzlich noch auf § 228 SGB V verweise. Diese Vorschrift stelle in Satz 2 ausdrücklich klar, dass hiervon auch (vergleichbare) Renten aus dem Ausland erfasst würden. Nichts anderes gelte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht unterwerfe. Dies entspreche dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und sei ersichtlich von der Zielsetzung getragen, bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen.
Ein europarechtswidriger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Freizügigkeit sei darin nicht zu sehen. Die vom Kläger zitierte VO (EWG) 1408/71 (Art. 33) sei nicht mehr in Kraft. An ihre Stelle sei Art. 30 der VO (EG) 883/2004 getreten. Dieser laute:
„Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit... einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen... von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.“
10 
Aus dieser Vorschrift könne nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Aus der zitierten Vorschrift folge vielmehr aus europarechtlicher Sicht für Doppelrentner, dass sich die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Recht desjenigen Staates richte, der die entsprechenden Leistungen zu übernehmen bzw. zu erbringen habe. Dies sei hier ersichtlich Deutschland, denn der Kläger habe als Rentner im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt und trage zudem selbst vor, dass seine Ansprüche gegenüber der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen würden. Wenn der Kläger aus der zitierten Vorschrift ableiten wolle, dass nur die deutsche Rente beitragspflichtig sei, werde dies vom Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht gedeckt. Denn diese Vorschrift bestimme als Kollisionsregelung lediglich, welches nationale Recht für die Beitragsberechnung bzw. Beitragserhebung heranzuziehen sei; sie enthalte jedoch keine materielle Aussage des Inhalts, dass nur die aus dem Wohnsitzmitgliedstaat bezogene Rente mit Beiträgen belastet werden dürfe. Diese Frage sei anhand der für den Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten. Europarechtlich sei anerkannt, dass Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 - sofern das maßgebliche Recht des Wohnsitzmitgliedstaates dies vorsehe - auch die Einbeziehung der aus dem Ausland bezogenen Rente in die Beitragsbemessung erlaube (juris-PK, Art. 30 VO [EG] Rdnr. 57). Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99). Denn dann würde die Beitragserhebung nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führen. Diesen Gesichtspunkt betone der EuGH in seinem Urteil vom 15.02.1996 (C 53/95). Er greife ihn in seinem Urteil vom 19.03.2002 (C 393/99 und C 394/99) erneut auf und stelle ausdrücklich klar, dass die Beantwortung der Frage, ob ein solcher sozialer Schutz durch die in Streit stehende Beitragserhebung gewährt werde, dem nationalen Gericht obliege. Da sowohl die Kranken-, als auch die Pflegeversicherung eine reine Risikoversicherung darstellten, müsse das vom EuGH in der zitierten Entscheidung vom 10.05.2001 formulierte Erfordernis eines zusätzlichen Versicherungsschutzes relativiert werden: Es sei nicht erforderlich, dass durch die ausländischen Beiträge ein Versicherungsschutz gewählt oder begründet werde, der über die diejenigen Leistungen, die auf den inländischen Beiträgen beruhten, hinausginge. Eine solche beitragsbezogene Aufspaltung der Leistungen sei der Kranken- und Pflegeversicherung nämlich vollkommen fremd. Vielmehr würden Leistungen hier bei Vorliegen einer Krankheit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit in dem gebotenen Umfang unabhängig von der Höhe der zuvor eingezahlten Beiträge erbracht. Folgerichtig habe der EuGH bereits in seinem Urteil vom 18.07.2006 (C 50/05) klargestellt, dass im Rahmen der Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wohnmitgliedstaat Beiträge auch auf die ausländische Rente solange erhoben werden dürften, wie die Versicherungsbeiträge den Betrag der Rentenbezüge aus dem Wohnmitgliedstaat nicht überstiegen.
11 
Auch der Umstand, dass die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner in Spanien bereits durch die Beitragserhebung während der „Erwerbsphase" (vor-) finanziert werde, stehe dem angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Denn aus den europarechtlichen Kollisionsvorschriften ergebe sich, dass allein die deutschen Rechtsvorschriften maßgeblich seien. Hiernach besteht eine - dem spanischen Recht entsprechende - Beitragsfreiheit während der Zeit des Rentenbezugs gerade nicht. Vielmehr gehe das deutsche Recht davon aus, dass wegen des Risikocharakters der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auch eine Beitragserhebung von Rentnern geboten sei, zumal die Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherung mit zunehmendem Lebensalter der Versicherten im allgemeinen stark anwachsen würden und es sonst zu einer Überforderung der jüngeren Generationen kommen würde (vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2011 - L 1 KR 353/09 und BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit bzw. der Gleichbehandlung liege daher nicht vor. Denn die genannten Grundsätze verpflichteten den deutschen Staat bzw. die deutsche Kranken-und Pflegeversicherung nicht, den Kläger so zu behandeln, als ob er in Spanien leben würde; vielmehr könne er - entsprechend seinem tatsächlichen Wohnsitz - lediglich beanspruchen, gegenüber anderen ebenfalls in Deutschland ansässigen Rentnern nicht benachteiligt zu werden. Die Einbeziehung von ausländischen Renten in die Beitragserhebung zur Kranken- und Pflegeversicherung gelte jedoch in Deutschland für alle ausländischen Rentner unter den dargestellten Grenzen gleichermaßen.
12 
Ernsthafte Anhaltspunkte für eine Europarechtswidrigkeit dieses Rechtsregimes bestünden nicht. Daher sehe sich das Sozialgericht nicht veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten.
13 
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 06.06.2013 hat der Kläger am 17.06.2013 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung wird erneut geltend gemacht, die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge dürften nur von der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Rente erhoben werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten. In Spanien lebende Bezieher eine spanischen Rente seien beitragsfrei in der spanischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, da sie diesen Versicherungsschutz bereits in ihrem Erwerbsleben vorfinanziert hätten. Da für die spanische Rente in Spanien kein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen erfolge, sei sie keine vergleichbare Rente im Sinne von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
14 
Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung, da nicht alle in Deutschland lebenden Bezieher einer spanischen Rente bzw. Doppelrentner dort auch kranken- und pflegeversichert seien. Diejenigen in Deutschland lebenden, aber in Spanien krankenversicherten Rentner bekämen Sachleistungen der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern würden gemäß Art. 30 Absatz 2 der VO (EG) 808/2004(gemeint wohl 883/2004, Anm. d. Senats) keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale bezahle. Gemäß § 249a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht aufgelegt werden. Aus demselben Grund könne auch den Rentnern diese Verpflichtung nicht aufgelegt werden. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 18.07.2006 im Rechtsstreit N. C 50/05 folge, dass aus den von anderen EG-Ländern gezahlten Renten keine Beiträge zur Krankenversicherung des Aufenthaltslandes entrichtet würden, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits auf die dort gezahlte Rente Beiträge geleistet worden seien, so wie die Beklagte auf der Grundlage des erwähnten Urteils nicht von einem Träger eines anderen Mitgliedsstaates gezahlte Renten in die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge einbeziehen dürfe. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit vor, weil der Kläger nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates Beiträge zu einem weiteren System der sozialen Sicherheit leisten müsse, ohne dass diese Vorschriften ihm einen entsprechenden sozialen Schutz bieten würden (Urteil vom 15.02.1996 in der Rechtssache C 53/95 K. und vom 19.03.2002 in der Rechtssache C 393/99 und 394/99 (H. u.a.)). Die Änderung des § 228 SGB V bewirke eine Diskriminierung der spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner, wenn sie in Deutschland für diese spanische Rente zusätzliche Beiträge an die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen müssten, während die spanischen in Deutschland lebenden Rentner ohne deutsche Rente keinen solchen Beitrag zu zahlen brauchten.
15 
Im ersten und zweiten Satz der Einführung zur EG-VO Nr. 883/2004 habe das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union deutlich erklärt, dass die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit Teil des freien Personenverkehrs seien und zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen sollten. Außerdem sehe der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 (gemeint wohl Art. 30) für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen vor. In diesem Artikel sei jedoch die Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht erwähnt. Die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 228 und 249 SGB V neu entstandenen rechtlichen Fragen seien dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, da die rechtliche Auslegung der Beklagten wegen der Unvergleichbarkeit der Renten rechtswidrig sei, eine verschleierte Diskriminierung darstelle und die Freizügigkeit von Doppelrentnern hindere.
16 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2012 aufzuheben,
18 
festzustellen, dass keine Beiträge zur deutschen Krankenversicherung aus der spanischen Rente der Berufungsklägerin zu entrichten sind,
19 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die der Beklagten wegen seiner spanischen Rente gezahlten Beiträge zurückzuerstatten,
20 
dem EuGH folgende EG-rechtliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
21 
darf ein Mitgliedsstaat Krankenversicherungsbeiträge von der Rente aus einem anderen EG-Mitgliedsstaat abziehen?, wenn ja,
verstößt dieser Abzug nach §§ 228 und 249a SGB V gegen das Prinzip der Freizügigkeit und somit gegen EG-Recht, wenn die Krankenversicherung des für die Zahlung dieser Rente zuständigen Mitgliedstaates wegen ihrer eigener Besonderheit beitragsfrei ist?
22 
hilfsweise,
23 
die Revision zuzulassen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie hält das angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner aus dem Zahlbetrag seiner spanischen Rente zu entrichten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
29 
Die Beitragspflicht für den Zahlbetrag der spanischen Rente ergibt sich aus §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 228 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
30 
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland gab es bis 30.06.2011 nicht.
31 
Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt. Dies sah der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als erforderlich an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30). Aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 S. 20) ergibt sich auch, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund für die Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Diese Begründung zeigt, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten. Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gilt die Beitragspflicht in gleicher Weise auch für die Pflegeversicherung (vgl. auch LSG für das Saarland, Urteil vom 16.07.2014 - L 2 KR 14/14 - betreffend eine Rente aus den USA, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13 - betreffend Leistungen der schweizerischen Pensionskassen, jeweils in Juris).
32 
Damit unterfällt auch die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beklagte hat die Beiträge auch zutreffend gemäß §§ 249a Satz 2, 252 Abs. 1 SGB V beim Kläger selbst erhoben. Nach § 249a SGB V trägt der Rentner die aus ausländischen Renten zu zahlenden Beiträge allein. Nach § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 255 SGB V sind lediglich die auf die in Deutschland bezogene Rente entfallenden Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten, nicht aber die Beiträge, die auf die spanische Rente zu entrichten sind. Auch eine Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers kommt insoweit nicht in Betracht, da hierfür eine gesetzliche Regelung entsprechend § 255 SGB V fehlt (vgl. Klein, in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 30 Rn. 9).
II.
33 
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung verstößt die Heranziehung der spanischen Rente zur Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der gesetzlichen KVdR auch nicht gegen europarechtliche Regelungen.
1.
34 
Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 verbietet es gerade nicht, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch von Renten anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzstaat zu erheben. § 228 Abs. 1 Satz 2 verstößt deshalb nicht gegen diese Regelung. Art. 30 der VO (EG) 883/2004 ersetzt die Vorgängernorm des Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71, geht aber in seinem Regelungsgehalt über diese hinaus.
35 
Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 lautet:
36 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zulasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.
37 
Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 lautet:
38 
Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.
39 
Während es nach der Vorgängernorm lediglich möglich war, „Beiträge von der (…) geschuldeten Rente (…) ein(zu)behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit unterliegen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht nach Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers (vgl. Schreiber, in Schreiber/Wunder/Dern, VO (EG) Nr. 883/2004, Kommentar, Art. 30 RdNr. 2). Die Berechtigung zur Beitragserhebung auch auf ausländische Renten durch den Staat des kostenpflichtigen Trägers hatte der EuGH bereits im Urteil vom 18.07.2006 (C-50/05 N., in Juris) sogar unter Geltung der Vorgängerregelung in Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 grundsätzlich anerkannt und hierzu ausgeführt:
40 
„In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein Träger des Wohnmitgliedstaates eine Rente gewährt und ein Träger dieses Staates für die Deckung der Krankenversicherungskosten sorgt, ist dieser Staat somit durch keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 daran gehindert, die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge eines dort Ansässigen anhand des Gesamtbetrags seiner Einkünfte zu berechnen, gleichviel ob sie von Renten aus dem Wohnmitgliedstaat stammen oder von Renten aus anderen Mitgliedstaaten.“
41 
Der Kläger kann sich daher hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung seiner spanischen Rente zur Beitragsentrichtung für die gesetzliche KVdR nicht auf die Entscheidung des EuGH im Fall N. berufen.
2.
42 
Der Beklagten ist es auch nicht durch europarechtliche Regelungen verwehrt, die Rentenbeiträge beim Kläger zu erheben. Wie bereits dargestellt, erfolgt die Beitragserhebung durch an den Kläger gerichteten Bescheid auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in §§ 249a, 252 SGB V und damit nach den im Wohnmitgliedstaat des Klägers geltenden Rechtsvorschriften. Hierzu ist die Beklagte nach Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 berechtigt. Diese Rechtsvorschriften muss der Kläger gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankommt, dass eine gesetzliche Verpflichtung des spanischen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 252 SGB V zum Einbehalt von Beiträgen weder nach deutschem nationalen Recht noch nach spanischem Recht - entsprechend der dort bestehenden Beitragsfreiheit - besteht.
43 
Der Kläger kann auch nicht mit seiner Auffassung durchdringen, dass eine Beitragserhebung nur durch Einbehalt von der Rente der DRV, nicht aber durch gegen ihn selbst gerichteten Beitragsbescheid, zulässig ist. Soweit der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O.) festgestellt hatte, dass wegen der Begrenzung der Beitragshöhe auf den Betrag der vom Träger des Wohnmitgliedstaates gewährten Rente ein Abzug nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente zulässig sei, beruht diese Einschränkung auf dem engeren Wortlaut der Regelung des Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71. Wie dargestellt hat aber Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gerade insoweit eine Ausweitung dahingehend erfahren, dass Beiträge generell „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne dass dies - ausschließlich - aus dem Betrag der Rente des Wohnmitgliedstaates zu erfolgen hat (vgl. hierzu auch: Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Kommentar, Art 30 - VO 883/04 RdNr. 9).
3.
44 
Die Beitragserhebung durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten verstößt auch weder gegen den europarechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit noch gegen das Diskriminierungsverbot.
a.)
45 
Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot insbesondere mit der Argumentation geltend, dass er in Spanien als Rentner kostenfrei in der Krankenversicherung versichert wäre und diese Beitragsfreiheit bereits durch entsprechende Zahlungen während seines Erwerbslebens vorfinanziert habe. Der Kläger unterliegt indes aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland und des Bezugs einer Rente der DRV der gesetzlichen Versicherungspflicht in der KVdR, während sein Krankenversicherungsschutz - wie er selbst vorträgt - in Spanien ruht. Nach der Kollisionsregelung des Art. 23 VO (EG) 883/2004 unterliegt er damit allein der Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das für ihn als Doppelrentner auf seinen Sachleistungsanspruch anwendbare Recht bestimmt sich nach dieser Kollisionsregelung, die als zuständigen Träger des Sachleistungsanspruchs allein den Träger der gesetzlichen KVdR als den Träger des Wohnsitzstaates bestimmt (Schreiber, a.a.O. Art. 23 Rdnr. 1, 3).
46 
Wenn der Kläger vorträgt, dass nicht alle Bezieher einer spanischen Rente in Deutschland der Krankenversicherung der Rentner unterfallen, so mag das zutreffen, etwa wenn eine Rentenberechtigung gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger nicht besteht. Dieser Fall ist dann aber nicht vergleichbar mit dem Fall des Klägers. Er hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet, der - wie schon ausgeführt - nicht nur ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch solche aus Drittstaaten der Beitragspflicht unterwirft (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10.12.2014 im Verfahren L 5 KR 1927/12 zur Beitragserhebung aus einer türkischen Rente). Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen vergleichbaren Fall mit dem des Klägers, der aufgrund des in Deutschland bestehenden Rentenanspruchs hier der KVdR unterliegt. Die Kostentragung für seinen Krankenversicherungsschutz erfolgt durch die Beklagte als dem zuständigen kostenpflichtigen Träger der KVdR. Sie ist daher berechtigt, zur Deckung ihrer Leistungen Beiträge zu erheben. Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen. Nur solche Beiträge hat der EuGH im genannten Urteil für unzulässig gehalten.
b.)
47 
Die Beitragserhebung auf die spanische Rente verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Art. 39 EG). Wenn der Kläger wiederum darauf abstellt, dass seine spanische Rente deshalb nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen KVdR herangezogen werden dürfe, weil für ihn die Krankenversicherung in Spanien beitragsfrei und der Krankenversicherungsschutz dort schon über Anteile seines früheren Erwerbseinkommens vorfinanziert wäre, so dass es sich nicht um eine vergleichbare Rente i.S.v. § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V handele, kann er damit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit nicht begründen. Zwar hat der EuGH in dem Urteil N. (a.a.O. Juris-RdNr. 33 ff.) eine Beschränkung der Freizügigkeit dann angenommen, wenn die gesetzliche Regelung des Wohnstaates nicht die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtige, die der Rentner bereits in den Jahren seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat entrichtet habe. Der EuGH bezieht sich insoweit auf ein Urteil vom 15.06.2000 (C-302/98 S., in Juris), in dem er die Heranziehung einer französischen Zusatzrente zur Beitragsbemessung für die an die deutsche KVdR zu entrichtenden Beiträge mit ihrem Bruttobetrag deshalb beanstandet hat, weil damit auch ein Anteil der französischen Zusatzrente der Beitragsbemessung unterzogen worden war, der in Frankreich als Krankenversicherungsbeitrag bereits einbehalten worden war. In dieser zweifachen Beitragserhebung sah der EuGH ein Hemmnis für die Freizügigkeit, weil sie vor allem diejenigen Arbeitnehmer treffen könne, die Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hätten.
48 
Die Fallkonstellation im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich aber anders dar, als in dem vom EuGH entschiedenen Fall S. Der Kläger muss vom Zahlbetrag seiner spanischen Rente gerade keine Krankenversicherungsbeiträge in Spanien abführen.
49 
Allerdings hat der EuGH im Urteil N. seine Rechtsprechung über die Entscheidung im Fall S. hinaus erweitert und ein Hemmnis für die Freizügigkeit auch in den Fällen angenommen, in denen durch Rechtsvorschriften des Wohnstaates bei der Beitragsbemessung auch die Renten berücksichtigt werden, für die die betreffenden Rentner bereits in anderen Mitgliedstaaten Beiträge gezahlt haben, gleichviel ob sie von den Betroffenen selbst auf ihre Erwerbseinkünfte entrichtet oder ob sie unmittelbar von diesen Einkünften einbehalten wurden (Urteil vom 18.07.2006, a.a.O. Juris RdNr. 35). Der EuGH hat insoweit aber auch verlangt, dass von den Betroffenen nachgewiesen wird, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden sind (a.a.O. Juris RdNr. 36). Aus letzterem ergibt sich, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zur Berücksichtigung von Rentenanteilen bei der Beitragsmessung aus dem Fall N. nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen lässt. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Anspruch auf beitragsfreie Krankenversicherung in Spanien nicht durch individuelle Beitragszahlungen während seines Erwerbslebens finanziert worden, sondern es handelt sich bei dem dortigen Krankenversicherungsschutz der Rentner um einen steuerfinanzierten Gesundheitsdienst (so auch die Angaben in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Kommission, http://www.missoc.org). In einem solchen nicht beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem lassen sich frühere Beitragsanteile aus dem Erwerbseinkommen aber gerade nicht nachweisen. Eine individuelle Doppelverbeitragung, die der EuGH für unzulässig gehalten hat, kann damit schon vom Grundsatz her nicht vorliegen.
50 
Der streitgegenständliche Beitragsbescheid der Beklagten ist damit auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Einer Vorlage an den EuGH bedurfte es deshalb nach keinem der vom Kläger geltend gemachten Kriterien.
51 
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.