Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Inhaltsverzeichnis

(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,

1.
auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.

(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.

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published on 12/11/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. September 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten. III
published on 11/10/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 2. Mai 2016 und die Bescheide der Beklagten vom 17. April 2013 in der Fassung der Bescheide vom 7. Juni 2013, 3. Juli 2013, 8. August 2013 und 13. Augus
published on 15/09/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. 3. Die Revision wird
published on 19/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2014 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember
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