Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14

bei uns veröffentlicht am16.07.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1956 geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger, lebt seit langen Jahren in Deutschland, ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und erwerbsunfähig. Er erhält eine Rente der deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von derzeit 312,95 EUR. Seit 27.2.2012 ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V als Beschäftigter der Reha GmbH in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beklagten bzw. Pflegekasse der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit Jahren von der amerikanischen social security administration in Ba. eine Rente (Benefit amount), seit Januar 2012 von monatlich 769 $ (rund 605,-- EUR), ohne Abzüge für die Krankenversicherung.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 13.11.2012 einen Beitragsbescheid. Darin führte sie unter anderem aus, er erhalte eine Rente der ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 600 EUR monatlich, die der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa seien ausländische Renten ab 1.7.2011 in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Für die Beitragsbemessung werde der, gegebenenfalls in Euro umzurechnende, Zahlbetrag der ausländischen Rente zugrunde gelegt. Wie auch bei einer deutschen Rente fielen für ausländische Renten Beiträge der Krankenversicherung in Höhe von 8,2 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose) an. Er müsse daher monatlich ab 27.2.2012 60,90 EUR Beiträge zahlen, 49,20 EUR für die Krankenversicherung und 11,70 EUR für die Pflegeversicherung. Dieser Bescheid ergehe zugleich im Namen der Pflegekasse.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21.11.2012 hiergegen Widerspruch. Er erhalte zwar eine Rente der Vereinigten Staaten von Amerika, diese falle aber nicht unter das von der Beklagten genannte Gesetz, welches lediglich für ausländische Renten und Rentenversicherungsträger im europäischen Bereich gelte.

Die Beklagte entgegnete unter Bezug auf § 226 SGB V, dass seit 1.7.2011 nach § 228 Satz 2 SGB V als Renten auch solche aus dem Ausland gelten. Eine Einschränkung der Beitragspflicht nur auf europäische Renten gebe es nicht. Alleine aus dem Titel des Gesetzes könne nicht abgeleitet werden, dass für nichteuropäische Renten keine Beitragspflicht bestehe. Das Gesetz habe vielmehr das Ziel, alle regelmäßigen Einnahmen zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.1.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Wesentlichen führte sie aus, nach dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa werde eine Gleichstellung ausländischer Renten mit solchen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angeordnet und das in Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 verankerte Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf nationaler Ebene konkretisiert. Nach der Gesetzesbegründung seien die Bezieher ausländischer Renten im Vergleich zu inländischen gleichgestellt, unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen werde. Sowohl der Gesetzestext als auch die Gesetzesbegründung sprächen allgemein von der Vergleichbarkeit ausländischer und deutscher Renten. Die Fachkonferenz des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung habe sich darauf verständigt, dass die Vergleichbarkeit ausländischer Renten mit deutschen in diesem Sinne unterstellt werden könne, wenn sie von einem ausländischen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung stamme. Grundsätzlich sei davon dann auszugehen, wenn der ausländische Träger für einen der Zweige Invalidität, Altersrente oder Hinterbliebenenrente zuständig sei. Die beitragsrechtliche Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten bewirke, dass die ausländische Rente auch im Sinne des § 256 Abs. 1 SGB V als eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen sei. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI wirke sich die Gleichstellung von ausländischen mit deutschen Renten in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend aus. Der Widerspruchsausschuss schließe sich der Feststellung der Beklagten an.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger seine Argumentation wiederholt. Aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und dem Gesetzesentwurf ergebe sich, dass nur Renten aus EU-Staaten, europäischen Drittstaaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten, nicht dagegen aus nicht europäischen Staaten. Damit seien für die bezogene amerikanische Rente Krankenkassenbeiträge nicht zu zahlen.

Die Beklagte hat entgegnet, die social security administration sei Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den USA und im Gesetzestext sei keine Unterscheidung zwischen dem europäischen und dem außereuropäischen Ausland gemacht. Der Name des Gesetzes, unter dem die Regelung eingeführt worden sei, sei nicht maßgebend.

Mit Gerichtsbescheid vom 2.1.2014 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) die Klage auf Aufhebung des Bescheids nebst Widerspruchsbescheids abgewiesen.

Im Wesentlichen hat das SG ausgeführt, auch wenn die Norm des § 228 Abs. 1 S. 2 SGB V in Umsetzung der VO (EG) 883/2004 neugefasst worden sei, regele sie nicht nur Renten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sondern alle vergleichbaren ausländischen Renten, was sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Ansonsten hätte sich die Frage einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Renten gestellt, die nicht aus Europa stammten.

Der Kläger hat gegen den am 8.1.2014 zugestellten Gerichtsbescheid am 3.2.2014 Berufung eingelegt.

Im Wesentlichen macht er geltend, aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass auch außereuropäische Renten in die gesetzliche Regelung einbezogen werden sollten. Was unter dem Begriff eines Drittstaats gemeint sei, werde dort nicht erläutert. Gehe man davon aus, dass die Bundestagsdrucksache zur deutschen Gesetzgebung eine Umsetzung einer europäischen Verordnung darstelle, sei natürlich deren Grundlage zu berücksichtigen. Aus dem Geltungsbereich ergebe sich nur, dass europäische Drittstaaten neben EU-Staaten sowie der Schweiz von der Gesetzgebung umfasst sein sollten. Für eine amerikanische Rente gelte diese Regelung nicht. Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen erstrecke sich nicht auf die Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 2.1.2014 sowie den Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.1.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der erkennbare Zweck der Neuregelung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V liege darin, dass das Prinzip der Gleichstellung von in- und ausländischen Leistungen für Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten zu konkretisieren sei. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, warum Bezieher ausländischer, auch amerikanischer Renten den Beziehern von europäischen und schweizerischen Renten nicht gleichgestellt werden sollten. Danach könne der Begriff eines Drittstaats nur so verstanden werden, wie es auch das Sozialgericht gesehen habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig; der Kläger hat Beiträge aus dem Zahlbetrag seiner amerikanischen Rente zu entrichten.

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt, gemäß § 237 Abs. 2 SGB V gelten –u.a.- § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält seit 1.1.1989, also seit Inkrafttreten des SGB V, als Definition des Begriffs “der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)“ den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Eine entsprechende Regelung zu den Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V gab es bis 30.6.2011 nicht; es bestand somit eine Unsicherheit, ob als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch Bezüge aus dem Ausland gelten.

Durch die Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vom 22.6.2011, BGBl. I S. 1202, wurde diese Unklarheit beseitigt. Danach gilt § 228 Abs. 1 Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.

Betrachtet man die historische Entwicklung dieser Rechtsproblematik, so war schon unter Geltung der RVO (§ 180 Abs. 8) die Rechtslage derjenigen vor dem 1.7.2011 vergleichbar. Nach § 180 Abs. 8 Satz 3 RVO waren die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge auch bei der Beitragserhebung zu berücksichtigen, wenn diese Leistungen aus dem Ausland bezogen wurden, während Renten einer gesetzlichen Rentenversicherung des Auslands im Gegensatz zu Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragspflichtig waren. Grund für diese Unterscheidung war alleine, dass Konflikte mit ausländischen Staaten vermieden werden sollten, die sich bei der Einbeziehung auch ausländischer Renten für die Beitragspflicht ergeben hätten. Versicherungspflichtige Bezieher einer deutschen Rente mit gewöhnlichem Aufenthalt in damaligen EWG-Staaten waren beitragsfrei und die Gegenseitigkeit wäre verletzt worden, wenn in Deutschland die ausländischen Renten beitragspflichtig geworden wären. Diese Überlegungen hatten sich aber nicht auf die Versorgungsbezüge bezogen, weil diese in die Vorgängerregelungen der VO (EG) 883/2004, insbesondere in der VO (EWG) 1408/71, nicht einbezogen wurden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10.6.1988, 12 RK 39/87, SozR 2200 § 180 Nr. 41, BSGE 63, 231-236, Rdnr. 20, SG Freiburg, Urteil vom 11.4.2013, S 5 KR 6028/12, Rdnr. 15f.). Für diese Versorgungsbezüge gab es somit im Gegensatz zu den Renten kein europarechtliches Kollisionspotential.

Art. 5 VO (EG) 883/2004 gebietet nunmehr eine Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten unter den Mitgliedstaaten der EU im Sinne einer Tatbestandsgleichstellung. Mit dieser Gleichstellungsregel des Art. 5 VO (EG) 883/2004 war der Grund dafür entfallen, in Deutschland ausländische Renten aus Mitgliedstaaten der EU für die gesetzliche Krankenversicherung beitragsfrei zu lassen. Da es dann aber auch keinen Grund gab, Rentenbezieher aus Nicht-EU-Staaten besserzustellen als solche mit einer Rente aus einem anderen EU-Staat, wurden mit der Gesetzesänderung zum 1.7.2011 alle ausländischen Renten, unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen (SG Freiburg aaO. mit überzeugender Begründung).

Auch aus der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 17/4978 Seite 20) ergibt sich, dass Anlass, aber nicht alleiniger Grund der Gesetzesänderung Art. 5 VO (EG) 883/2004 war. Dort ist klar beschrieben, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V unabhängig davon zu gelten hat, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Auch diese Begründung zeigt deutlich, dass nicht alleine Europarecht umgesetzt wurde, sondern generell ausländische Rentenzahlungen, unabhängig vom Herkunftsstaat, im Beitragsrecht den deutschen Renten gleichgestellt werden sollten.

Dem Kläger ist somit zwar zuzugestehen, dass der Hintergrund der Schaffung des § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V eine europarechtliche Anpassung war. Sowohl die wörtliche, als auch die systematische und historische Auslegung zeigt aber, dass der Gesetzgeber eine umfassende Einbeziehung ausländischer Renten in das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt hat.

Aus diesem Grund kann die Auffassung des Klägers nicht geteilt werden, § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelte nur für Renten aus europäischen Staaten.

Dass die Leistung, die der Kläger erhält, auch eine solche Rente ist und nicht nur Versorgungsbezüge sind, stellt der Kläger nicht infrage. Der Leistungsträger in den USA, der die Rente zahlt, ist eine gesetzliche Rentenversicherung. Die Social Security (offiziell Old Age, Survivors, and Disability Insurance (OASDI), 1937–1946 Social Security Board (SSB)) bezeichnet die staatliche Rentenversicherung im Sozialversicherungssystem der Vereinigten Staaten. Sie wird von der 1946 gegründeten Sozialversicherungsbehörde Social Security Administration (SSA) mit Sitz in Ba. im US-Bundesstaat Maryland organisiert. Die SSA ist damit auch für die Vergabe der Social Security Number (SSN, Sozialversicherungsnummer) zuständig. (http://de.wikipedia.org/wiki/Social_Security - Stand: 5.6.2014).

Gegen die Höhe der Beitragszahlung wendet der Kläger nichts ein; diese entspricht für die Krankenversicherung dem deutschen Beitragssatz für Rentenbezieher nach § 249a SGB V und nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid auch den gesonderten gesetzlichen Regelung der §§ 247 Satz 2 SGB V (hälftiger Beitragssatz zzgl. 0,45 Beitragssatzpunkte), also 15,5 : 2 + 0,45 = 8,2 %.

Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung, für die gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI das o.A. entsprechend gilt, folgt aus §§ 55 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, wobei die Beklagte den geringeren Satz von 1,95 % zu Grunde gelegt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,1.Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung


(1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 57 Beitragspflichtige Einnahmen


(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buch

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner


Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und3.das Arbeitseinkommen.Bei Versicherungspflich

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug


Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 247 Beitragssatz aus der Rente


Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen


(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Ver

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Sozialgericht Freiburg Urteil, 11. Apr. 2013 - S 5 KR 6028/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträ
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 16. Juli 2014 - L 2 KR 14/14.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2018 - L 11 KR 4549/17

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.10.2017 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juni 2015 - L 4 KR 2901/12

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2014 wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2014 - L 5 KR 2498/13

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 06.06.2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von

Referenzen

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Für Versicherungspflichtige haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die zu zahlenden Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Die Zahlstellen haben der Krankenkasse die einbehaltenen Beiträge nachzuweisen; § 28f Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Beitragsnachweise sind von den Zahlstellen durch Datenübertragung zu übermitteln; § 202 Absatz 2 gilt entsprechend. Bezieht das Mitglied Versorgungsbezüge von mehreren Zahlstellen und übersteigen die Versorgungsbezüge zusammen mit dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze, verteilt die Krankenkasse auf Antrag des Mitglieds oder einer der Zahlstellen die Beiträge.

(2) § 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zieht die Beiträge aus nachgezahlten Versorgungsbezügen ein. Dies gilt nicht für Beiträge aus Nachzahlungen aufgrund von Anpassungen der Versorgungsbezüge an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Erstattung von Beiträgen obliegt der zuständigen Krankenkasse. Die Krankenkassen können mit den Zahlstellen der Versorgungsbezüge Abweichendes vereinbaren.

(3) Die Krankenkasse überwacht die Beitragszahlung. Sind für die Überwachung der Beitragszahlung durch eine Zahlstelle mehrere Krankenkassen zuständig, haben sie zu vereinbaren, daß eine dieser Krankenkassen die Überwachung für die beteiligten Krankenkassen übernimmt. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

 
In diesem Rechtsstreit geht es entscheidend um die rechtliche Qualifizierung einer sogenannten Pensionskassenrente aus der Schweiz, wie sie der Kläger bezieht. Diese Rente beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) vom 25.06.1982, der sogenannten Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Die Beklagte qualifiziert diese Rente als „der Rente vergleichbare Einnahmen“ im Sinne des § 229 SGB V (Versorgungsbezug), während der Kläger sie als ausländische Rente ansieht. Während für ausländische Rentenbezüge bei versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.06.2011 im Gesetz nicht vorgesehen war, gab es (und gibt es weiterhin) eine solche Beitragspflicht in voller Höhe für ausländische Versorgungsbezüge. Ab 01.07.2011 hat der Gesetzgeber zwar auch ausländische Rentenbezüge der Beitragspflicht unterworfen, aber nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % (statt des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5%), um die Rentenbezieher nicht schlechter zu stellen, als die Bezieher einer deutschen Rente, die einen Teil ihrer Beiträge vom deutschen Rentenversicherungsträger erhalten.S 5 KR 2609/11dan
Der 1947 geborene und bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtige Kläger bezieht seit April 2012 neben der Altersrente der DRV Bund (625,- EUR) eine Ordentliche Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) (1.107 CHF) sowie eine Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG in Basel (5.181,- CHF). Diesen Rentenbezug unterwarf die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 neben den anderen Renten bis zur Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, und zwar mit dem vollen Beitragssatz von 15,5% (unter Zugrundelegung eines Versorgungsbezuges von 2.207,97 EUR monatlich ergab dies einen Monatsbeitrag von 342,24 EUR).
Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 „Einspruch“, mit dem er geltend machte, die Schweizer Pensionskassen seien wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Das entspreche auch der bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung der OFD Karlsruhe im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schweizer Pensionskassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, da es sich bei der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung handle. Insoweit teile die Beklagte nicht die Auffassung der erkennenden Kammer des SG Freiburg in deren seinerzeit von der Beklagten nicht angefochtenem rechtskräftigen Urteil vom 08.12.2011 (S 5 KR 2609/11). Im sogenannten EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission seien die Schweizer Pensionskassen nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt.
Der Kläger hat deshalb am 04.12.2012 Klage erhoben und anfangs hilfsweise geltend gemacht, wenn es sich um keine ausländische Rente handle, komme eine Betrachtung als sogenannte Direktversicherung in Betracht, die dann völlig auf eigener Beitragsleistung beruht habe und gemäß Rechtsprechung des BVerfG als völlig beitragsfreier Bezug zu gelten habe. Den Hilfsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

 
In diesem Rechtsstreit geht es entscheidend um die rechtliche Qualifizierung einer sogenannten Pensionskassenrente aus der Schweiz, wie sie der Kläger bezieht. Diese Rente beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversorgung (BVG) vom 25.06.1982, der sogenannten Zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems. Die Beklagte qualifiziert diese Rente als „der Rente vergleichbare Einnahmen“ im Sinne des § 229 SGB V (Versorgungsbezug), während der Kläger sie als ausländische Rente ansieht. Während für ausländische Rentenbezüge bei versicherungspflichtigen Rentnern eine Beitragspflicht zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 30.06.2011 im Gesetz nicht vorgesehen war, gab es (und gibt es weiterhin) eine solche Beitragspflicht in voller Höhe für ausländische Versorgungsbezüge. Ab 01.07.2011 hat der Gesetzgeber zwar auch ausländische Rentenbezüge der Beitragspflicht unterworfen, aber nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % (statt des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5%), um die Rentenbezieher nicht schlechter zu stellen, als die Bezieher einer deutschen Rente, die einen Teil ihrer Beiträge vom deutschen Rentenversicherungsträger erhalten.S 5 KR 2609/11dan
Der 1947 geborene und bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtige Kläger bezieht seit April 2012 neben der Altersrente der DRV Bund (625,- EUR) eine Ordentliche Altersrente aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHV) (1.107 CHF) sowie eine Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG in Basel (5.181,- CHF). Diesen Rentenbezug unterwarf die Beklagte mit Bescheid vom 15.05.2012 neben den anderen Renten bis zur Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze als Versorgungsbezug der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, und zwar mit dem vollen Beitragssatz von 15,5% (unter Zugrundelegung eines Versorgungsbezuges von 2.207,97 EUR monatlich ergab dies einen Monatsbeitrag von 342,24 EUR).
Dagegen erhob der Kläger am 21.05.2012 „Einspruch“, mit dem er geltend machte, die Schweizer Pensionskassen seien wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Das entspreche auch der bundeseinheitlich abgestimmten Auffassung der OFD Karlsruhe im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Schweizer Pensionskassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung fest, da es sich bei der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht um eine gesetzliche Rentenversicherung handle. Insoweit teile die Beklagte nicht die Auffassung der erkennenden Kammer des SG Freiburg in deren seinerzeit von der Beklagten nicht angefochtenem rechtskräftigen Urteil vom 08.12.2011 (S 5 KR 2609/11). Im sogenannten EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission seien die Schweizer Pensionskassen nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung aufgeführt.
Der Kläger hat deshalb am 04.12.2012 Klage erhoben und anfangs hilfsweise geltend gemacht, wenn es sich um keine ausländische Rente handle, komme eine Betrachtung als sogenannte Direktversicherung in Betracht, die dann völlig auf eigener Beitragsleistung beruht habe und gemäß Rechtsprechung des BVerfG als völlig beitragsfreier Bezug zu gelten habe. Den Hilfsantrag hat er in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse der Hoffmann La Roche AG Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2% erhoben hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig und begründet.
12 
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse der F. Hoffmann La Roche AG, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversicherung darstellt, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5% hätte verbeitragen dürfen, sondern nur mit dem Satz von 8,2%, mit welchem ab dem 01.07.2011 auf Grund der gesetzlichen Neuregelung durch Art. 4 Nr. 7a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa (BGBl I 2011, 1202) auch ausländische Renten beitragspflichtig sind.
13 
Nach § 227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrundegelegt, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die §§ 228 (über Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und 229 SGB V (über Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend gelten. Während die in § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V getroffene Regelung darüber, was als Versorgungsbezüge („der Rente vergleichbare Einnahmen“) zu gelten hat, laut Satz 2 dieser Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden, gab es eine entsprechende Regelung zu Rentenbezügen aus dem Ausland in § 228 Abs. 1 SGB V, der festlegt, was als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gilt, bis zum 30.06.2011 nicht.
14 
Erst zum 01.07.2011 wurde durch Gesetz vom 22.06.2011 (BGBl I S. 1202) mit der Ergänzung von § 228 Absatz 1 SGB V um einen Satz 2 eine gleichartige Bestimmung in das Gesetz eingefügt, die nunmehr besagt, dass Satz 1 der Vorschrift auch gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Das heißt, dass „vergleichbare Renten aus dem Ausland“ bis 30.06.2011 keine beitragspflichtigen Einnahmen waren, während ausländische Versorgungsbezüge beitragspflichtig waren (und es weiterhin sind).
15 
Hintergrund für die bisherige unterschiedliche Regelung war, dass der Gesetzgeber Konflikte mit ausländischen Staaten vermeiden wollte, die sich daraus ergeben hätten, dass Bezieher einer ausländischen Rente, die sich in Deutschland aufhielten und hier aus der ausländischen Rente hätten Beiträge zahlen müssen, gegenüber versicherungspflichtigen Beziehern einer deutschen Rente, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in EWG-Staaten oder einem anderen Vertragsstaat hatten und dort bezüglich ihrer deutschen Rente beitragsfrei waren, benachteiligt worden wären. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung beließ der Gesetzgeber übrigens auch Renten aus einer gesetzlichen Versicherung von Nichtvertragsstaaten beitragsfrei (zum Ganzen BSG, Urteil vom 10.06.1988, 12 RK 39/87, BSGE 63,231).
16 
Hintergrund für die jetzt ab 01.07.2011 vorgenommene Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen (durch Einfügung von § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V) ist Artikel 5 der VO (EG) 883/2004 vom 29.04.2004, innerhalb der EU in Kraft getreten zum 01.05.2010, der den Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten zwischen den EU-Mitgliedstaaten geregelt hat. Mit dieser Gleichstellung war für den deutschen Gesetzgeber der Grund dafür entfallen, ausländische Renten aus EU-Mitgliedstaaten beitragsfrei zu lassen. Aus Gleichstellungsgründen wurden in der Folge - mit Verzögerung erst zum 01.07.2011 - nun alle ausländischen Renten, und zwar nunmehr unabhängig davon, ob sie aus der EU, einem anderen Vertragsstaat oder aus vertragsfreiem Ausland bezogen werden, der Beitragspflicht unterworfen. Insoweit spielte es für den deutschen Gesetzgeber also auch keine Rolle mehr, dass die VO (EG) 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 zwischen der Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedsstaaten mit Wirkung ab 01.04.2012 übernommen worden ist.
17 
Auf die ausländischen Renten wird nur ein reduzierter Beitragssatz nur 8,2% erhoben (§ 247 Satz 2 SGB V). Das beruht darauf, dass nach Artikel 30 der VO (EG) 883/2004 der Gesamtbetrag der Beiträge nicht den Betrag übersteigen darf, der bei einer Person erhoben würde, die denselben Rentenbezug im zuständigen Mitgliedstaat erhält. Bei einem in Deutschland wohnender Rentenbezieher, der eine deutsche Rente erhält, trägt aber der Rentenversicherungsträger nur die Hälfte der Beiträge nach dem um 0,9% verminderten allgemeinen Beitragssatz des § 241 SGB V, also nicht die Hälfte von 15,5%, sondern nur die Hälfte von 14,6%, somit 7,3%. Im Übrigen trägt der Rentner die Beiträge, also 8,2% (§ 249a S. 1 SGB V).
18 
Sowohl für den Zeitraum bis 30.06.2011 als auch für den danach kommt es nach alldem für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie „vergleichbare ausländische Renten“ von ausländischen Bezügen in der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen sind.
19 
Zu Recht hat das BSG insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergibt. Wenn sich schon daraus entnehmen lasse, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, sei das der entscheidende Gesichtspunkt, nicht etwa eine eigenständige systematische Abgrenzung zwischen Rente und beitragspflichtigen Versorgungsbezügen durch die Sozialgerichte (BSG, Urteil vom 10.06.1988; ebenso BSG, Urteil vom 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR-2500 § 229 Nr.9).
20 
Die Renten aus dem schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25.06.1982 gehörten unter diesem maßgebenden Aspekt zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18.12.2008 (B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen hatte, unter Randziffer 27 ergänzend hingewiesen hat. In dem am 21.06.1999 abgeschlossenen und am 01.06.2002 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810) ist in Artikel 8 die Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II vorgesehen. Anhang II Artikel 1 regelt, dass die Vertragsparteien untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU anwenden. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird. Dies waren in der Zeit vor dem Inkrafttreten des revidierten Angangs II zum 01.04.2012 (mit dem nunmehr auf die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Bezug genommen wurde) laut Abschnitt A Nr. 1 die Verordnung (EWG) Nr.1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr. 2 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Entscheidend ist, dass Anhang 2 der VO (EWG) Nr. 574/72 über die zuständigen Träger im Sinne von Artikel1 Buchstabe o) der VO (EWG) 1408/71 und von Artikel 4 Absatz 2 der VO (EWG) 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2 b) Ziffern 2 b) und Ziffern 3 b) des Freizügigkeitsabkommens für die Schweiz um folgende Träger ergänzt wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der Schweizerischen Ausgleichskasse (für die IV und die AHV) um die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen ist (für die Berufliche Vorsorge). Damit stand mit Wirkung ab dem 01.06.2002 zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedern fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 01.06.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz; sie waren damit ab 01.06.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen.
21 
Nichts anderes ergibt sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Nr. 987/2009 zum 01.05.2010. Da es für den deutschen Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr dafür gab (dazu weiter oben), zwecks Konfliktvermeidung mit ausländischen Staaten ausländische Renten gesondert zu behandeln und diese bei Pflichtversicherten von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung freizustellen, braucht ab diesem Zeitpunkt zur Abgrenzung einer ausländischen Rente von einem ausländischen Versorgungsbezug auch nicht mehr in erster Linie auf zwischenstaatliches Recht abgestellt zu werden. Vielmehr kann nun aufgrund eines Systemvergleichs abgegrenzt werden. Eine solche Abgrenzung ist weiterhin erforderlich, weil der deutsche Gesetzgeber noch über ein weiteres Jahr hinaus die ausländischen Rentenbezüge beitragsfrei gelassen hat und sie ab 01.07.2011 nur dem Beitragssatz von 8,2% unterwirft.
22 
Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem Schweizer BVG zeigt anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI. Es handelt sich auch nicht etwa um ein System, das mit einer deutschen berufsständischen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtung im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V (Versorgungsbezug) vergleichbar wäre, denn es umfasst die ganze arbeitende Bevölkerung der Schweiz.
23 
So sind Arbeitnehmer (AN), die das 17. Altersjahr überschritten haben, obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) 21.060 Franken liegt (Art. 2 Abs. 1). Die Versicherung erfolgt bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert wird, deren oberstes Organ paritätisch mit AN und Arbeitgebern (AG) besetzt ist (Art. 5 Abs. 2, Art. 11, 48, 51, 61). Ferner besteht eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher AG- und AN-Vertreter mit vertreten sind (Art. 64, 64a).
24 
Der AG, der obligatorisch zu versichernde AN beschäftigt, ist verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tut er dies nicht, so meldet ihn die AHV (Erste Säule) rückwirkend bei einer VE an und stellt ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11).
25 
Die Beiträge tragen AN und AG je zur Hälfte; der AG schuldet der VE die gesamten Beiträge und zieht den AN-Anteil vom Lohn ab (Art. 66). Entfremdet der AG die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, wird dies als Vergehen geahndet (Art. 76).
26 
Für Streitigkeiten zwischen VE, AG und Anspruchsberechtigten bestimmen die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos ist und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststellt (Art. 71 Abs. 2).
27 
Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhalten die davon betroffenen VE einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1).
28 
Leistungen - die in der Regel als Rente ausgerichtet werden (Art. 37) - sind u.a. Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres (bei Frauen des 62.); dazu kommt ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17). Ferner gibt es Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten (Art. 19, 20) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der IV (Erste Säule) ist (Art.24, 25). Die Leistung kann u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV (Erste Säule) ihre Leistung kürzt, weil der AN sich einer Eingliederungsmaßnahme der IV widersetzt (Art. 35).
29 
Die registrierten VE verwenden die Versichertennummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4).
30 
Diese und weitere Regelungen weisen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des schweizerischen BVG ausgerichtet werden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem, kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.
31 
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
32 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.

Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und abweichend von § 242 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an; dies gilt nicht für ausländische Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.