Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 abgeändert. Der Bescheid vom 6. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben als der Beklagte darin eine Kostenerstattung von mehr als 9.208,59 EUR geltend macht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 17.852 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme als Erbin ihres verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes durch den Sozialhilfeträger.
Die Klägerin ist die Witwe und durch gemeinschaftliches Testament Alleinerbin des am 19.8.1944 geborenen und am 3.10.2012 verstorbenen S. (im Folgenden: GS). GS hatte in der Zeit vom 24.11.1999 bis 30.11.2004 Leistungen der Eingliederungshilfe im Zusammenhang mit dem teilstationären halbtägigen Besuch der Reha-Werkstatt in L. im Arbeitsbereich nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom damals noch zuständig gewesenen Landeswohlfahrtsverband Baden in Karlsruhe unter Beteiligung an den Verpflegungskosten in der Werkstatt in Höhe des festgesetzten Satzes der häuslichen Ersparnis bezogen (Bescheid vom 6.12.1999, Abhilfebescheid vom 26.11.2002, Bl. 181, 299 VA). Den Nachlass des GS hatte die Klägerin gegenüber dem Nachlassgericht wie folgt angegeben: Konto mit 19.017 EUR, Schallplatten- und CD-Sammlung im Wert von ca. 1.200 EUR sowie ein Hausgrundstück mit einem Wert von 185.000 EUR. Dem gegenüberstehende Verbindlichkeiten gab die Klägerin mit ca. 105.000 EUR an (s. Nachlassverzeichnis vom 19.11.2012, Bl. 359 VA). Das Hausgrundstück (Grundstücksgröße 541 m², Gesamtwohnfläche 114,48 m², Neubau von 1996) war Miteigentum der Klägerin und des GS je zur Hälfte (Bl. 237 VA).
Nach Kenntnis vom Tod des GS wandte sich der Beklagte als Rechtsnachfolger des Landeswohlfahrtsverbands Baden mit Schreiben vom 8.3.2013 an die Klägerin zur Prüfung eines Kostenersatzanspruchs gegenüber ihr als Erbin und forderte Nachweise an. Mit Bescheid vom 6.6.2013 forderte der Beklagte von der Klägerin Kostenersatz nach § 102 SGB XII in Höhe von 17.851,95 EUR. Hierbei war unter Berücksichtigung des hälftigen Eigentumsanteils der Klägerin ein Nachlassvermögen von 102.008,50 EUR und Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 71.710,62 EUR (halbe Darlehenssumme zzgl. Beerdigungskosten) und somit ein Reinnachlass von 30.297,88 EUR zu Grunde gelegt worden. Der Sozialhilfeaufwand habe im relevanten 10-Jahreszeitraum 20.095,95 EUR betragen. Unter Abzug des Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 2.244,00 EUR ergebe sich der geforderte Betrag. Eine besondere Härte liege nicht vor. Insbesondere auf die Lebenshaltungskosten könne sich nicht berufen werden, da gemäß § 1353 Abs. 1 i.V.m. § 1360 BGB Ehegatten innerhalb der eigens geschlossenen ehelichen Gemeinschaft einander zu Unterhalt verpflichtet seien (Bl. 483 VA).
Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und die Höhe des Sozialhilfeaufwands sowie den Wert des Hausgrundstücks bestritten. Im Übrigen liege eine besondere Härte vor, da der GS schon bald nach der Eheschließung eine endogene Psychose mit starken Auswirkungen auf seine Erwerbsmöglichkeiten erlitten habe, sodass die Klägerin für ihn habe aufkommen müssen und die Finanzierung des Hauses aus ihren Mitteln erfolgt sei. Zudem sei sie finanziell zur Rückzahlung nicht in der Lage und es drohe ihrerseits Sozialhilfebedürftigkeit. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.12.2013 zurück und führte zur Begründung aus, dass ohne ein Wertgutachten vom Wert des Hausgrundstücks mit 185.000 EUR entsprechend der Mitteilung des Nachlassgerichts vom 13.2.2013 ausgegangen werde. Ein atypischer Sachverhalt, der eine besondere Härte begründen könne, liege nicht vor. Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin im Falle des Kostenersatzes sei nicht ersichtlich. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien im Rahmen ihrer ehelichen Unterhaltspflicht auch zu erwarten gewesen (Bl. 507 VA).
Dagegen hat die Klägerin am 19.12.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erheben lassen und ihr Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiterverfolgt. Vertiefend hat sie vortragen lassen, dass für die Finanzierung des Hausgrundstücks nach der Erkrankung des Mannes 1972 und Bezugs einer unbedeutenden Erwerbsminderungsrente ab 1982 allein aus Mitteln der Klägerin auch spreche, dass die Baufinanzierung mit der BHW bei einer Fremdfinanzierung zu 90 % allein auf den Namen der Klägerin erfolgt sei. Sämtliche Handwerkerrechnungen und Anschaffungen für Möbel etc. seien aus ihren Mitteln erfolgt. Die Klägerin hat hierzu zahlreiche Darlehensunterlagen sowie Überweisungsträger vorgelegt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat aus der Vorlage der Rechnungen und des Schriftverkehrs mit der Bausparkasse einen Beweis dafür, dass ausschließlich aus dem Einkommen der Klägerin das Hausgrundstück finanziert worden sei, nicht gesehen.
Mit Urteil vom 23.10.2014 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 6.6.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2013 aufgehoben. In der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs gegenüber der Klägerin hat es eine besondere Härte i.S. von § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII gesehen, da die Klägerin das den wesentlichen Teil des Vermögens darstellende Hausgrundstück fast ausschließlich selbst finanziert habe. Der Aufbau dieses Vermögenswertes während der Ehezeit sei bei einer wirtschaftlichen Betrachtung vorrangig der Klägerin zuzuordnen. Daher erscheine die Bewertung eines dem GS „gehörenden“ Eigentumsanteils letztlich unbillig. Aufgrund der früheren Erkrankung kurz nach der Eheschließung habe GS in den 40 Jahren Ehe lediglich anfänglich 6 Jahre geringfügig im Rahmen von Hilfsarbeiten Einkommen erzielt. Überwiegend habe er überhaupt kein Einkommen besessen. Die Familie der Klägerin und des GS habe in dieser Zeit ausschließlich von dem Gehalt der Klägerin gelebt. GS habe aufgrund seiner Erkrankung und der Einnahme von Medikamenten auch nur in einem sehr geringen Umfang zu der Führung des Haushalts und der Erziehung der Kinder beitragen können. GS habe ab 1982 eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Die Klägerin habe somit für sich, ihren Mann und die gemeinsamen Kinder finanziell aufkommen müssen; die Vermögensbildung sei aus dem Einkommen der Klägerin erfolgt, weshalb ihre Inanspruchnahme im Rahmen des Kostenersatzes eine besondere Härte bedeute.
Gegen das dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 31.10.2014 zugestellte Urteil hat er am 27.11.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Herkunft der Mittel zur Kreditfinanzierung des Hauses nicht nachgewiesen worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, ob die Finanzierung aus dem Erwerbseinkommen der Klägerin oder der Rente bzw. den sonstigen Einkünften des GS erfolgt sei. Es könne daher nicht von vornherein darauf abgestellt werden, dass die fraglichen vererbten Vermögenswerte in erster Linie auf die persönliche Lebensleistung der Klägerin zurückzuführen seien. Auch wenn das Einkommen der Ehefrau mit ca. 1.900 EUR monatlich gegenüber dem Renteneinkommen mit monatlich 767 EUR zuzüglich Werkstattlohn höher gewesen sei, sei es rein spekulativ davon auszugehen, dass das vorhandene Vermögen ausschließlich von der Klägerin gebildet worden sei. Das SG habe die Rentenansprüche und den Werkstattlohn des GS übersehen.
Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat weiterhin die Höhe der Sozialhilfeaufwendungen sowie den angenommenen Verkehrswert ihres Hauses bestritten.
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Die Klägerin hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die monatlichen Einnahmen des GS von 1996 bis 2004 durch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 681,97 EUR ab 1996 bzw. 650,46 EUR ab 2002 und durch Altersrente 664,82 EUR ab 2005 bzw. 709,04 EUR in 2012 betragen hätten. Der Arbeitslohn in der WfbM habe ca. 100 EUR betragen, der für das Jobticket nach L. benötigt worden sei. Das Sparguthaben (ca. 19.000 EUR) sei Gegenstand der Finanzierung mittels Bausparverträgen gewesen. Sie habe nicht nur über die Einkünfte aus ihrer Pension, sondern auch über Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verfügt, wodurch sie in der Summe Bruttoeinnahmen in Höhe von 3.100 EUR monatlich gehabt habe.
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Der Beklagte hat hinsichtlich seines Sozialhilfeaufwandes für GS Jahresfallauszüge vom 16.12.2002, 15.12.2003, 23.12.2004, und 16.12.2005 vorgelegt, die den Sozialhilfeaufwand im Erstattungszeitraum beziffern sollen. Des Weiteren hat er das beim Gutachterausschuss der Gemeinde S. bereits im Auftrag der Klägerin über ihr Hausgrundstück erstellte Verkehrswertgutachten vom 22.10.2013 vorgelegt. Danach bemisst sich der Verkehrswert auf 230.000 EUR (Bl. 44 LSG-Akte).
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Die Klägerin hat unter Vorlage weiterer Unterlagen ergänzende Angaben zu ihren und des GS Einkommensverhältnissen gemacht (Bl. 51 LSG-Akte). Demnach erhielt sie 2002 vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Versorgungsbezüge inklusive Kindergeld (154 EUR) in Höhe von netto 2.413,68 EUR monatlich, im November 2.632,29 EUR. Zusätzlich hat sie eine BU-Rente, die sie immer für 3 Monate in einem Betrag bekommen hat, in Höhe von monatlich 595,63 EUR für 2002 bzw. 601,50 (2003 und 2004) erhalten (Bl. 58 LSG-Akte). GS erhielt 2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 650,46 EUR zuzüglich Werkstattlohn in Höhe von etwa 100 EUR monatlich. Für die Finanzierung des Eigenheims wurden monatlich 1.278,07 EUR aufgewendet. Die Klägerin bestreitet weiterhin den vom Beklagten angegebenen Sozialhilfeaufwand und den Wert ihres Hausgrundstücks.
17 
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.6.2016 die Buchungen in den Jahresfallauszügen näher erläutert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
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Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Erbin zum Kostenersatz für die an den GS im Zeitraum vom 4.10.2002 bis 30.11.2004 erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen. Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 9.208,59 EUR, weil darüber hinaus der höhere Sozialhilfeaufwand vom Beklagten nicht belegt ist.
21 
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6.6.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2013, mit dem die Klägerin als Erbin zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten für ihren Ehemann i.H.v. 17.851,95 EUR aufgefordert wurde. Hiergegen geht die Klägerin zulässig mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG vor.
22 
Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Da der Landeswohlfahrtsverband Baden die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Beklagte als dessen Rechtsnachfolger (§ 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in der Fassung des Art. 177 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1.7.2004 - VRG - i.V.m. Art. 187 Abs. 1 VRG) mit Wirkung vom 1.1.2005 der sachlich und örtlich zuständig gewordene Sozialhilfeträger und damit auch für die Geltendmachung des Kostenersatzes zuständig.
23 
Der angegriffene Bescheid ist hinreichend bestimmt nach § 33 Abs. 1 SGB X, weil die Höhe der Haftungsschuld aus dem Verfügungssatz eindeutig erkennbar ist (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 11).
24 
Nach § 102 Abs. 1 SGB XII ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ausweislich der Auskunft des Notariats L. vom 10.1.2013 ist die Klägerin auf Grund notariellen gemeinschaftlichen Testaments unabhängig von den beiden gemeinsamen Kindern Alleinerbin geworden.
25 
Nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII besteht die Ersatzpflicht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII (Freibetrag) übersteigen. GS hat in der Zeit vom 24.11.1999 bis 30.11.2004 Eingliederungshilfe für den Besuch der Rehawerkstatt in L., einer WfbM erhalten. Die Leistungen umfassten die Werkstattkosten Vergütung (§ 41 Abs. 3 SGB IX), Sozialversicherungsbeiträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 1 Nr. 2a SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), Fahrtkosten und Arbeitsförderungsgeld (§ 43 Satz 1 SGB IX). Hierauf angerechnet wurde die häusliche Ersparnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).
26 
Der Sozialhilfeaufwand ist im erstattungsrelevanten Zeitraum von 10 Jahren - ausgehend vom Eintritt des Erbfalls am Todestag, dem 3.10.2012 (§ 1922 Abs. 1 BGB) also in der Zeit vom 4.10.2002 bis zum Leistungsende am 30.11.2004 - nur in Höhe von 11.452,59 EUR nachgewiesen. Dieser Betrag ergibt sich als Summe aus den Einzelposten auf den vom Beklagten vorgelegten Jahresfallauszügen mit Ausgabe- und Einnahmekonten. Hierbei ist allerdings im Hinblick auf stattgehabte erhebliche zeitliche Verzögerungen bei der Auszahlung bzw. Buchung allein auf die Zeiträume abzustellen, für die die Leistungen erbracht wurden; nur so sind die im 10-Jahres-Zeitraum entstandenen und zu erstattenden Kosten der Sozialhilfe zu ermitteln. Anders als der Beklagte meint, kommt es nicht auf die zwar im 10-Jahres-Zeitrum geleisteten aber verspäteten Zahlungen (für 2001) an, die im Übrigen den vom Erben zu erstattenden Betrag willkürlich verändern würden. Auch kann hier nicht auf die sog. „Zuflusstheorie“ abgestellt werden, zumal die Zahlungen nach dem Bewilligungsbescheid vom 6.12.1999 nicht an den GS erfolgten, sondern die Kosten mit der Einrichtung abgerechnet wurden. Danach sind die im Jahr 2002 gebuchten Kosten für die Eingliederungshilfe im Jahr 2001 (Jahresfallauszug vom 16.12.2002) für den Kostenersatz nicht relevant, weil sie Sozialhilfeaufwand für eine Zeit außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums betreffen.
27 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Jahresfallauszug vom 15.12.2003 und den Erläuterungen des Beklagten keine Zahlungen (für 2002 und 2003) im Jahr 2003 erfolgten, sondern diese im Jahr 2004 nachgeholt wurden. Damit erfasst der Jahresfallauszug vom 23.12.2004 trotz verwirrender anderslautender Jahresangaben in der linken Spalte gerade noch nachvollziehbar die Leistungen für die Jahre 2002 und 2003, sowie der Jahresfallauszug vom 16.12.2005 die Leistungen für 2004, die im Jahr 2005 zur Auszahlung kamen bzw. verbucht wurden.
28 
Nicht berücksichtigt werden können die Ausgaben für das Jahr 2002. Der Erstattungszeitraum begann erst am 4.10.2002. Eine genaue Zuordnung der im Jahr 2002 für die in der Zeit vom 4.10 bis 31.12.2002 angefallenen Kosten, die abhängig von den geleisteten Arbeitstagen im jeweiligen Monat variiert haben, ist dem Beklagten nicht möglich. Von daher kann der Sozialhilfeaufwand für diesen Zeitraum nicht konkretisiert werden und ist damit nicht bestimmbar.
29 
Der Sozialhilfeaufwand für 2003 und 2004 betrug anhand der Jahresfallauszüge vom 23.12.2004 und vom 16.12.2005 insgesamt 11.452,59 EUR wie folgt:
30 
        
Haushaltsstelle
2003
2004
Werkstattkostenvergütung
...743091.8
4.336,20 EUR
4.303,82 EUR
Arbeitsförderungsgeld
...743095.0
312 EUR
312 EUR
Fahrtkosten
...743094.2
330 EUR
363 EUR
Sozialversicherungsbeiträge
...743087.0
1.301,91 EUR
1.322,56 EUR
Gesamt
        
6.280,11 EUR
6.301,38 EUR
Abzügl. Eigenanteil
        
-489,90 EUR
-639 EUR
Tatsächlicher Aufwand
        
5.790,21 EUR
5.662,38 EUR
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Diese Aufwendungen lagen um 9.208,59 EUR über dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist der Erbfall (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 26 mit Hinweis auf BVerwGE 57, 26, 27 zur Vorgängervorschrift § 81 Abs. 1 BSHG). Der Grundbetrag betrug 748 EUR (Zweifaches der Regelbedarfsstufe 1 in 2012: 374 EUR x 2), das Dreifache demnach 2.244 EUR. Daraus ergibt sich der Kostenersatzanspruch in Höhe von 9.208,59 EUR statt wie vom Beklagten in Höhe von 17.851,95 EUR gefordert.
32 
Die Vorschriften über den Kostenersatz in § 102 SGB XII erfassen nur rechtmäßig erbrachte Sozialhilfeleistungen. Maßgeblich ist, ob die dem Erblasser gewährten Leistungen nach den materiell-rechtlichen Vorschriften - hier noch des BSHG - zugestanden haben (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 17). Hieran besteht kein Zweifel und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Die Eingliederungshilfe (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) ist GS im Kostenersatzzeitraum zu Recht erbracht worden. GS gehörte auf Grund seiner psychischen Behinderung zum leistungsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 3 Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 39 Abs. 4 BSHG i.V.m. § 41 SGB IX hatte er Anspruch auf Besuch der Rehawerkstatt L. - WfbM - und Gewährung entsprechender Leistungen.
33 
Den in § 28 BSHG genannten Personen - so auch dem GS - ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG bei Leistungen in einer WfbM nach § 41SGB IX die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Der Lebensunterhalt in einer WfbM besteht lediglich in der Zurverfügungstellung eines Mittagessens (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 402/11 –, Rn. 30, juris mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 14/5074 S. 124 f.). Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 a.a.O. ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt. Da GS 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 595,63 EUR monatlich bezog, der Regelsatz eines Haushaltsvorstands ab 1.7.2002 294 EUR betrug und der zweifache Regelsatz damit 588 EUR, hat der Landeswohlfahrtsverband Baden zu Recht einen Kostenbeitrag in Form der häuslichen Ersparnis von ihm verlangt (Bewilligungsbescheid auf unbestimmte Zeit vom 6.12.1999, Abhilfebescheid vom 26.11.2002).
34 
Auch war Vermögen nicht zu berücksichtigen. Das Hausgrundstück als einzig in Betracht kommender Vermögensgegenstand war mit 114,48 m² Wohn- und 541 m² Grundstücksfläche bei einer vierköpfigen Familie, die 1982 und 1984 geborenen Kinder lebten noch im Haushalt, gem. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von der Größe und dem Wert her angemessen.
35 
Wesentliche Änderungen haben sich im Bewilligungszeitraum bis 30.11.2004 durch die Rentenanpassungen und die Erhöhung der Regelsätze nicht ergeben. Die Eingliederungshilfe ist dem GS im Kostenersatzzeitraum rechtmäßig gewährt worden.
36 
Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls - hier am 3.10.2012 - vorhandenen Nachlasses. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 24).
37 
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem hälftigen Hausgrundstück, die Platten- und CD- Sammlung im Schätzwert von 1.200 EUR schlagen nicht wesentlich zu Buche. Das von der Klägerin gegenüber dem Nachlassgericht angegebene Guthaben von 19.017 EUR diente nach ihren Angaben der Hausfinanzierung, war dann aber wiederum von den angegebenen Nachlassverbindlichkeiten durch die verbliebene Darlehenssumme abzuziehen. Das Hausgrundstück bewertet der Senat ausgehend von dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde S. vom 22.10.2013 mit 230.000 EUR. Hieran zu zweifeln gibt es keinen Grund, insbesondere nachdem die Klägerin selbst dieses Gutachten in Auftrag gegeben aber verschwiegen hatte und die durch die Vorlage von Kopien von Fotos belegten leichten Risse im Putz, an einer Fuge und Spuren am Holzzaun keinen wesentlichen wertbildenden Faktor ausmachen. Die Hälfte hiervon beträgt 115.000 EUR als Nachlassvermögen. Demgegenüber stehen Nachlassverbindlichkeiten bezogen auf GS in Höhe von 62.102,12 (Darlehenssumme 139.203,66 abzüglich 19.017 EUR zur Finanzierung geteilt durch ein halb ergibt 60.093,33 EUR zuzüglich Beerdigungskosten 2.108,79 EUR). Daraus ergibt sich ein Reinnachlass von 52.897,88 EUR, abzüglich des Freibetrags von 2.244 EUR ein einzusetzender Nachlass in Höhe von 50.653,88 EUR. Damit übersteigt der Wert des Nachlasses die Sozialhilfeaufwendungen im streitigen Zeitraum und kann der Kostenersatz in voller Höhe geltend gemacht werden. Dies würde auch gelten, wenn man den Wert des Hausgrundstücks zu Gunsten der Klägerin niedriger, nämlich mit den von ihr angegebenen 185.000 EUR ansetzen würde, wie sich bereits aus der Berechnung des Beklagten im Bescheid vom 6.6.2013 ergibt.
38 
Der Kostenersatz scheidet ganz oder teilweise auch nicht nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII, der allein einschlägigen Variante, aus. Die Nr. 1 kommt nicht in Betracht, da der Wert des Nachlasses nicht unter dem Wert des Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 (2.244 EUR) liegt. Die Nr. 2 ist nicht einschlägig, weil die Klägerin den GS mangels Pflegebedürftigkeit auch nicht gepflegt hat und der Wert des Nachlasses auch nach Abzug des erhöhten Freibetrags von 15.340 EUR noch immer über dem Sozialhilfeaufwand läge und dieser voll geltend gemacht werden könnte. Nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 27 zur Vorgängervorschrift in § 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG).
39 
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG Rn. 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rn.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation war hier nicht gegeben. Der Erblasser war nicht schwer pflegebedürftig.
40 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist.
41 
Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem ererbten Grundbesitz um Miteigentum an dem Haus handelt, das ein Erbe mit seinem Ehegatten bewohnt hat und nach seinem Tod weiterhin bewohnt, selbst wenn dies zum Verlust eines früheren Familienheimes führen kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen atypisch gelagerten Fall mit Ausnahmecharakter, wie er Voraussetzung für das Vorliegen einer besonderen Härte ist, sondern um eine häufig anzutreffende Konstellation, wenn nicht sogar um den typischen Fall des §§ 102 SGB XII (Bayerisches LSG v. 23.02.2012 - L 8 SO 113/09 - , juris Rn. 61 m.w.Nw.).
42 
Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb; vgl. Senatsentscheidung vom 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08 –, juris Rn. 44; Bayerisches LSG v. 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 juris Rn. 63 mit Hinweis auf VGH München, FEVS 44, 461). Ein solcher Fall lag nicht vor, weil die Klägerin nicht im Sozialhilfebezug stand und auf Grund ihrer Pensionsbezüge und Einnahmen aus der privaten Rente nicht hilfebedürftig war.
43 
Entgegen dem SG hält der Senat auch durch die familiären Umstände auf Grund der frühen Erkrankung des GS im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen Hauses eine besondere Härte nicht für begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit GS und ihren beiden gemeinsamen Kindern eine Einstandsgemeinschaft gebildet haben. Angesichts der Einkommensverhältnisse im Kostenersatzzeitraum kann nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin das Hausgrundstück allein finanziert hat und deshalb das Immobilienvermögen nur durch einen besonderen Einsatz der Klägerin gebildet worden wäre, sodass ihre Inanspruchnahme eine besondere Härte bedeuten würde. Die Einkünfte der Klägerin beliefen sich auf ca. 3.000 EUR monatlich, die des GS mit seiner Erwerbsminderungsrente in Höhe von 595,63 EUR und dem Werkstattlohn in Höhe von ca. 100 EUR auf knapp 700 EUR. Danach bestand zwar ein Missverhältnis in den Einkünften, das aber im Rahmen einer Ehe als Normalfall anzusehen ist. Jedenfalls hat GS ebenfalls einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Anteil zum Familieneinkommen geleistet, wodurch sich die Summe des zur Verfügung stehenden Geldes zum Haushalten erhöht hat, sodass die Finanzierung des Hausgrundstücks möglich wurde. Es ist im Übrigen nicht richtig, dass der Werkstattlohn nicht zur Verfügung stand, weil er für die Fahrtkosten hätte aufgewendet werden müssen. Die Fahrtkosten hat der Beklagte als Teil der Eingliederungshilfe getragen.
44 
Im Zeitpunkt der Kaufentscheidung für das Hausgrundstück im Jahr 1996 lagen die anteiligen finanziellen Verhältnisse innerhalb der Familie bereits mehrere Jahre vor. GS bezog bereits seit 1982 eine Erwerbsminderungsrente und es war klar, dass die Klägerin innerhalb des familiären Wirtschaftens den Hauptanteil würde tragen müssen. Dennoch haben sich die Eheleute bewusst für Miteigentum entschieden. Ein vergleichbarer Fall zu dem anerkannten Fall besonderer Härte, dass der Erbe auf ein zum Nachlass gehörendes (fremdes) Haus werterhöhende Aufwendungen zur Renovierung gemacht hat, die deshalb zu einem höheren Kostenersatz führen, weil er selbst Aufwendungen gemacht hat (Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 102 Rn. 60), liegt in diesem Fall familiären Wirtschaftens aus einem Topf nicht vor. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Finanzierung formal nur auf den Namen der Klägerin erfolgt ist.
45 
Schließlich ist der Anspruch auf Kostenersatz auch nicht nach § 102 Abs. 4 SGB XII erloschen. Der Anspruch erlischt grundsätzlich in 3 Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers. Aufgrund der entsprechenden Geltung des § 103 Abs. 3 Satz 2 SGB XII und den danach heranzuziehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung ist die Frist vorliegend durch Erlass des Leistungsbescheides unterbrochen worden, da er nämlich nach § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB XII der Erhebung der Klage gleichsteht.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin gehört nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagt, sondern als Erbin in Anspruch genommen wird und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzt.
47 
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
48 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
20 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch teilweise begründet. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Erbin zum Kostenersatz für die an den GS im Zeitraum vom 4.10.2002 bis 30.11.2004 erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen. Der Anspruch besteht jedoch nur in Höhe von 9.208,59 EUR, weil darüber hinaus der höhere Sozialhilfeaufwand vom Beklagten nicht belegt ist.
21 
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6.6.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2013, mit dem die Klägerin als Erbin zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten für ihren Ehemann i.H.v. 17.851,95 EUR aufgefordert wurde. Hiergegen geht die Klägerin zulässig mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG vor.
22 
Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Da der Landeswohlfahrtsverband Baden die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Beklagte als dessen Rechtsnachfolger (§ 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände in der Fassung des Art. 177 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1.7.2004 - VRG - i.V.m. Art. 187 Abs. 1 VRG) mit Wirkung vom 1.1.2005 der sachlich und örtlich zuständig gewordene Sozialhilfeträger und damit auch für die Geltendmachung des Kostenersatzes zuständig.
23 
Der angegriffene Bescheid ist hinreichend bestimmt nach § 33 Abs. 1 SGB X, weil die Höhe der Haftungsschuld aus dem Verfügungssatz eindeutig erkennbar ist (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 11).
24 
Nach § 102 Abs. 1 SGB XII ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Ausweislich der Auskunft des Notariats L. vom 10.1.2013 ist die Klägerin auf Grund notariellen gemeinschaftlichen Testaments unabhängig von den beiden gemeinsamen Kindern Alleinerbin geworden.
25 
Nach § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII besteht die Ersatzpflicht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII (Freibetrag) übersteigen. GS hat in der Zeit vom 24.11.1999 bis 30.11.2004 Eingliederungshilfe für den Besuch der Rehawerkstatt in L., einer WfbM erhalten. Die Leistungen umfassten die Werkstattkosten Vergütung (§ 41 Abs. 3 SGB IX), Sozialversicherungsbeiträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 1 Nr. 2a SGB VI, § 20 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII), Fahrtkosten und Arbeitsförderungsgeld (§ 43 Satz 1 SGB IX). Hierauf angerechnet wurde die häusliche Ersparnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7 BSHG).
26 
Der Sozialhilfeaufwand ist im erstattungsrelevanten Zeitraum von 10 Jahren - ausgehend vom Eintritt des Erbfalls am Todestag, dem 3.10.2012 (§ 1922 Abs. 1 BGB) also in der Zeit vom 4.10.2002 bis zum Leistungsende am 30.11.2004 - nur in Höhe von 11.452,59 EUR nachgewiesen. Dieser Betrag ergibt sich als Summe aus den Einzelposten auf den vom Beklagten vorgelegten Jahresfallauszügen mit Ausgabe- und Einnahmekonten. Hierbei ist allerdings im Hinblick auf stattgehabte erhebliche zeitliche Verzögerungen bei der Auszahlung bzw. Buchung allein auf die Zeiträume abzustellen, für die die Leistungen erbracht wurden; nur so sind die im 10-Jahres-Zeitraum entstandenen und zu erstattenden Kosten der Sozialhilfe zu ermitteln. Anders als der Beklagte meint, kommt es nicht auf die zwar im 10-Jahres-Zeitrum geleisteten aber verspäteten Zahlungen (für 2001) an, die im Übrigen den vom Erben zu erstattenden Betrag willkürlich verändern würden. Auch kann hier nicht auf die sog. „Zuflusstheorie“ abgestellt werden, zumal die Zahlungen nach dem Bewilligungsbescheid vom 6.12.1999 nicht an den GS erfolgten, sondern die Kosten mit der Einrichtung abgerechnet wurden. Danach sind die im Jahr 2002 gebuchten Kosten für die Eingliederungshilfe im Jahr 2001 (Jahresfallauszug vom 16.12.2002) für den Kostenersatz nicht relevant, weil sie Sozialhilfeaufwand für eine Zeit außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums betreffen.
27 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Jahresfallauszug vom 15.12.2003 und den Erläuterungen des Beklagten keine Zahlungen (für 2002 und 2003) im Jahr 2003 erfolgten, sondern diese im Jahr 2004 nachgeholt wurden. Damit erfasst der Jahresfallauszug vom 23.12.2004 trotz verwirrender anderslautender Jahresangaben in der linken Spalte gerade noch nachvollziehbar die Leistungen für die Jahre 2002 und 2003, sowie der Jahresfallauszug vom 16.12.2005 die Leistungen für 2004, die im Jahr 2005 zur Auszahlung kamen bzw. verbucht wurden.
28 
Nicht berücksichtigt werden können die Ausgaben für das Jahr 2002. Der Erstattungszeitraum begann erst am 4.10.2002. Eine genaue Zuordnung der im Jahr 2002 für die in der Zeit vom 4.10 bis 31.12.2002 angefallenen Kosten, die abhängig von den geleisteten Arbeitstagen im jeweiligen Monat variiert haben, ist dem Beklagten nicht möglich. Von daher kann der Sozialhilfeaufwand für diesen Zeitraum nicht konkretisiert werden und ist damit nicht bestimmbar.
29 
Der Sozialhilfeaufwand für 2003 und 2004 betrug anhand der Jahresfallauszüge vom 23.12.2004 und vom 16.12.2005 insgesamt 11.452,59 EUR wie folgt:
30 
        
Haushaltsstelle
2003
2004
Werkstattkostenvergütung
...743091.8
4.336,20 EUR
4.303,82 EUR
Arbeitsförderungsgeld
...743095.0
312 EUR
312 EUR
Fahrtkosten
...743094.2
330 EUR
363 EUR
Sozialversicherungsbeiträge
...743087.0
1.301,91 EUR
1.322,56 EUR
Gesamt
        
6.280,11 EUR
6.301,38 EUR
Abzügl. Eigenanteil
        
-489,90 EUR
-639 EUR
Tatsächlicher Aufwand
        
5.790,21 EUR
5.662,38 EUR
31 
Diese Aufwendungen lagen um 9.208,59 EUR über dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist der Erbfall (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 26 mit Hinweis auf BVerwGE 57, 26, 27 zur Vorgängervorschrift § 81 Abs. 1 BSHG). Der Grundbetrag betrug 748 EUR (Zweifaches der Regelbedarfsstufe 1 in 2012: 374 EUR x 2), das Dreifache demnach 2.244 EUR. Daraus ergibt sich der Kostenersatzanspruch in Höhe von 9.208,59 EUR statt wie vom Beklagten in Höhe von 17.851,95 EUR gefordert.
32 
Die Vorschriften über den Kostenersatz in § 102 SGB XII erfassen nur rechtmäßig erbrachte Sozialhilfeleistungen. Maßgeblich ist, ob die dem Erblasser gewährten Leistungen nach den materiell-rechtlichen Vorschriften - hier noch des BSHG - zugestanden haben (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 17). Hieran besteht kein Zweifel und wird von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt. Die Eingliederungshilfe (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) ist GS im Kostenersatzzeitraum zu Recht erbracht worden. GS gehörte auf Grund seiner psychischen Behinderung zum leistungsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 3 Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungshilfe-Verordnung). Nach § 39 Abs. 4 BSHG i.V.m. § 41 SGB IX hatte er Anspruch auf Besuch der Rehawerkstatt L. - WfbM - und Gewährung entsprechender Leistungen.
33 
Den in § 28 BSHG genannten Personen - so auch dem GS - ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG bei Leistungen in einer WfbM nach § 41SGB IX die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten. Der Lebensunterhalt in einer WfbM besteht lediglich in der Zurverfügungstellung eines Mittagessens (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2013 – L 7 SO 402/11 –, Rn. 30, juris mit Hinweis auf Bundestags-Drucksache 14/5074 S. 124 f.). Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 a.a.O. ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt. Da GS 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 595,63 EUR monatlich bezog, der Regelsatz eines Haushaltsvorstands ab 1.7.2002 294 EUR betrug und der zweifache Regelsatz damit 588 EUR, hat der Landeswohlfahrtsverband Baden zu Recht einen Kostenbeitrag in Form der häuslichen Ersparnis von ihm verlangt (Bewilligungsbescheid auf unbestimmte Zeit vom 6.12.1999, Abhilfebescheid vom 26.11.2002).
34 
Auch war Vermögen nicht zu berücksichtigen. Das Hausgrundstück als einzig in Betracht kommender Vermögensgegenstand war mit 114,48 m² Wohn- und 541 m² Grundstücksfläche bei einer vierköpfigen Familie, die 1982 und 1984 geborenen Kinder lebten noch im Haushalt, gem. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von der Größe und dem Wert her angemessen.
35 
Wesentliche Änderungen haben sich im Bewilligungszeitraum bis 30.11.2004 durch die Rentenanpassungen und die Erhöhung der Regelsätze nicht ergeben. Die Eingliederungshilfe ist dem GS im Kostenersatzzeitraum rechtmäßig gewährt worden.
36 
Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls - hier am 3.10.2012 - vorhandenen Nachlasses. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 24).
37 
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus dem hälftigen Hausgrundstück, die Platten- und CD- Sammlung im Schätzwert von 1.200 EUR schlagen nicht wesentlich zu Buche. Das von der Klägerin gegenüber dem Nachlassgericht angegebene Guthaben von 19.017 EUR diente nach ihren Angaben der Hausfinanzierung, war dann aber wiederum von den angegebenen Nachlassverbindlichkeiten durch die verbliebene Darlehenssumme abzuziehen. Das Hausgrundstück bewertet der Senat ausgehend von dem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde S. vom 22.10.2013 mit 230.000 EUR. Hieran zu zweifeln gibt es keinen Grund, insbesondere nachdem die Klägerin selbst dieses Gutachten in Auftrag gegeben aber verschwiegen hatte und die durch die Vorlage von Kopien von Fotos belegten leichten Risse im Putz, an einer Fuge und Spuren am Holzzaun keinen wesentlichen wertbildenden Faktor ausmachen. Die Hälfte hiervon beträgt 115.000 EUR als Nachlassvermögen. Demgegenüber stehen Nachlassverbindlichkeiten bezogen auf GS in Höhe von 62.102,12 (Darlehenssumme 139.203,66 abzüglich 19.017 EUR zur Finanzierung geteilt durch ein halb ergibt 60.093,33 EUR zuzüglich Beerdigungskosten 2.108,79 EUR). Daraus ergibt sich ein Reinnachlass von 52.897,88 EUR, abzüglich des Freibetrags von 2.244 EUR ein einzusetzender Nachlass in Höhe von 50.653,88 EUR. Damit übersteigt der Wert des Nachlasses die Sozialhilfeaufwendungen im streitigen Zeitraum und kann der Kostenersatz in voller Höhe geltend gemacht werden. Dies würde auch gelten, wenn man den Wert des Hausgrundstücks zu Gunsten der Klägerin niedriger, nämlich mit den von ihr angegebenen 185.000 EUR ansetzen würde, wie sich bereits aus der Berechnung des Beklagten im Bescheid vom 6.6.2013 ergibt.
38 
Der Kostenersatz scheidet ganz oder teilweise auch nicht nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII, der allein einschlägigen Variante, aus. Die Nr. 1 kommt nicht in Betracht, da der Wert des Nachlasses nicht unter dem Wert des Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 (2.244 EUR) liegt. Die Nr. 2 ist nicht einschlägig, weil die Klägerin den GS mangels Pflegebedürftigkeit auch nicht gepflegt hat und der Wert des Nachlasses auch nach Abzug des erhöhten Freibetrags von 15.340 EUR noch immer über dem Sozialhilfeaufwand läge und dieser voll geltend gemacht werden könnte. Nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23.3.2010 – B 8 SO 2/09 R –, juris Rn. 27 zur Vorgängervorschrift in § 92c Abs. 3 Nr. 3 BSHG).
39 
Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG Rn. 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rn.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation war hier nicht gegeben. Der Erblasser war nicht schwer pflegebedürftig.
40 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist.
41 
Eine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem ererbten Grundbesitz um Miteigentum an dem Haus handelt, das ein Erbe mit seinem Ehegatten bewohnt hat und nach seinem Tod weiterhin bewohnt, selbst wenn dies zum Verlust eines früheren Familienheimes führen kann. Insoweit handelt es sich nicht um einen atypisch gelagerten Fall mit Ausnahmecharakter, wie er Voraussetzung für das Vorliegen einer besonderen Härte ist, sondern um eine häufig anzutreffende Konstellation, wenn nicht sogar um den typischen Fall des §§ 102 SGB XII (Bayerisches LSG v. 23.02.2012 - L 8 SO 113/09 - , juris Rn. 61 m.w.Nw.).
42 
Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb; vgl. Senatsentscheidung vom 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08 –, juris Rn. 44; Bayerisches LSG v. 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 juris Rn. 63 mit Hinweis auf VGH München, FEVS 44, 461). Ein solcher Fall lag nicht vor, weil die Klägerin nicht im Sozialhilfebezug stand und auf Grund ihrer Pensionsbezüge und Einnahmen aus der privaten Rente nicht hilfebedürftig war.
43 
Entgegen dem SG hält der Senat auch durch die familiären Umstände auf Grund der frühen Erkrankung des GS im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinsamen Hauses eine besondere Härte nicht für begründet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit GS und ihren beiden gemeinsamen Kindern eine Einstandsgemeinschaft gebildet haben. Angesichts der Einkommensverhältnisse im Kostenersatzzeitraum kann nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin das Hausgrundstück allein finanziert hat und deshalb das Immobilienvermögen nur durch einen besonderen Einsatz der Klägerin gebildet worden wäre, sodass ihre Inanspruchnahme eine besondere Härte bedeuten würde. Die Einkünfte der Klägerin beliefen sich auf ca. 3.000 EUR monatlich, die des GS mit seiner Erwerbsminderungsrente in Höhe von 595,63 EUR und dem Werkstattlohn in Höhe von ca. 100 EUR auf knapp 700 EUR. Danach bestand zwar ein Missverhältnis in den Einkünften, das aber im Rahmen einer Ehe als Normalfall anzusehen ist. Jedenfalls hat GS ebenfalls einen seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Anteil zum Familieneinkommen geleistet, wodurch sich die Summe des zur Verfügung stehenden Geldes zum Haushalten erhöht hat, sodass die Finanzierung des Hausgrundstücks möglich wurde. Es ist im Übrigen nicht richtig, dass der Werkstattlohn nicht zur Verfügung stand, weil er für die Fahrtkosten hätte aufgewendet werden müssen. Die Fahrtkosten hat der Beklagte als Teil der Eingliederungshilfe getragen.
44 
Im Zeitpunkt der Kaufentscheidung für das Hausgrundstück im Jahr 1996 lagen die anteiligen finanziellen Verhältnisse innerhalb der Familie bereits mehrere Jahre vor. GS bezog bereits seit 1982 eine Erwerbsminderungsrente und es war klar, dass die Klägerin innerhalb des familiären Wirtschaftens den Hauptanteil würde tragen müssen. Dennoch haben sich die Eheleute bewusst für Miteigentum entschieden. Ein vergleichbarer Fall zu dem anerkannten Fall besonderer Härte, dass der Erbe auf ein zum Nachlass gehörendes (fremdes) Haus werterhöhende Aufwendungen zur Renovierung gemacht hat, die deshalb zu einem höheren Kostenersatz führen, weil er selbst Aufwendungen gemacht hat (Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 102 Rn. 60), liegt in diesem Fall familiären Wirtschaftens aus einem Topf nicht vor. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Finanzierung formal nur auf den Namen der Klägerin erfolgt ist.
45 
Schließlich ist der Anspruch auf Kostenersatz auch nicht nach § 102 Abs. 4 SGB XII erloschen. Der Anspruch erlischt grundsätzlich in 3 Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers. Aufgrund der entsprechenden Geltung des § 103 Abs. 3 Satz 2 SGB XII und den danach heranzuziehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung ist die Frist vorliegend durch Erlass des Leistungsbescheides unterbrochen worden, da er nämlich nach § 102 Abs. 3 Satz 3 SGB XII der Erhebung der Klage gleichsteht.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Klägerin gehört nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagt, sondern als Erbin in Anspruch genommen wird und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzt.
47 
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
48 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 4914/14

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 4914/14 zitiert 31 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


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Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 102 Kostenersatz durch Erben


(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpfl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten


(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Z

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 20 Eheähnliche Gemeinschaft


Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation


Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 4914/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 4914/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 5548/08

bei uns veröffentlicht am 22.12.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R

bei uns veröffentlicht am 23.03.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1

Referenzen

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin Ziff. 1 wendet sich gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen, den Klägern Ziff. 2 und Ziff. 3 gegen die Inanspruchnahme als Erben des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 durch den Sozialhilfeträger.
Der beklagte Sozialhilfeträger, der Landkreis Tübingen, erbrachte für den verstorbenen Ehemann der Klägerin Ziff. 1 und Vater der Kläger Ziff. 2 und 3 Leistungen in Form der Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung, nachdem dieser nach einem Schlaganfall im Pflegeheim R. in Reutlingen untergebracht war. Dem Beklagten entstand in der Zeit vom 8. März 2004 bis zum 3. September 2005 (Todestag des Ehemannes der Klägerin Ziff. 1) einen Sozialhilfeaufwand in Höhe von insgesamt 49.269,08 EUR.
Nachdem der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vater der Kläger Ziff. 2 und 3 am 3. September 2005 verstorben war, wurden die Klägerin Ziff. 1 zur Hälfte und die Kläger Ziff. 2 und 3 je zu einem Viertel gesetzliche Erben. Im Nachlass befindet sich die Miteigentumshälfte an der Eigentumswohnung M. 2 bis 6, Wohnung Nr. 4 in G. (111 qm). Die Restdarlehenssumme betrug zum damaligen Zeitpunkt 44.777,37 EUR (derzeit noch 42.232,99 EUR). Die Wohnung war ursprünglich (1996) von der Klägerin Ziff. 1 und ihrem verstorbenen Ehemann für 345.000,00 DM gekauft worden.
Mit Bescheiden vom 27. Juli 2006 wurde die Klägerin Ziff.1 in Höhe von 23.599,54 EUR und die Kläger Ziff. 2 und 3 in Höhe von jeweils 11.799,77 EUR zur Erstattung von an den verstorbenen Ehegatten bzw. Vater gezahlten Sozialleistungen aufgrund der erlangten Erbenstellung aufgefordert. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: ausgegangen wurde vom Kaufpreis von 345.000,00 DM, umgerechnet 176.395,70 EUR. Unter Berücksichtigung der Restschuld zum 30. September 2005 in Höhe von 44.777,37 EUR sei von einem Nachlasswert von 65.809,17 EUR auszugehen (176.395,70 EUR - 44.777,37 EUR = 131.618,33 EUR : 2 = 65.809,17 EUR). Mit dem Tod des Ehegatten habe die Klägerin Ziff. 1 von seinem Eigentumsanteil die Hälfte und die beiden Kinder zusammen die andere Hälfte geerbt. Gemäß § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) seien die Erben zum Ersatz der Kosten, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden seien und das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen würden, verpflichtet. Die Ersatzpflicht der Erben gehöre zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Erbe hafte mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
Der Grundbetrag liege derzeit bei 690,00 EUR. Der dreifache Grundbetrag belaufe sich auf 2.070,00 EUR. Insgesamt seien in der Zeit, in der sich der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 im Pflegeheim befunden habe, 49.269,08 EUR vom Sozialhilfeträger übernommen worden. Der Betrag, der als Kostenersatz durch die Erben zurückgefordert werde, liege somit bei 47.199,08 EUR. Entsprechend der Erbanteile der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 seien anteilig Kosten in Höhe von 23.599,54 EUR durch die Klägerin Ziff. 1 und jeweils 11.799,77 EUR durch die Kläger Ziff. 2 und 3 zu erstatten.
Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Inanspruchnahme der Kläger als Erben würde eine besondere Härte bedeuten. Es würde sich um einen schlimmen Schicksalsschlag handeln, nachdem der Ehemann und Vater im Alter von erst 46 Jahren seiner Familie nach einem Schlaganfall und anschließender Vollpflegebedürftigkeit im Koma entrissen worden sei. Die Klägerin sei nicht einmal 35 Jahre alt, die beiden Söhne elf und zwei Jahre. Die Klägerin Ziff. 1 arbeite halbtags, um ihre Familie über Wasser zu halten und habe ein Gehalt von netto 600,00 EUR erzielt. Ausreichende Mittel, den Sozialhilfeaufwand zurückzuzahlen, würden damit nicht vorliegen. Eine Verwertung der Wohnung sei indessen praktisch nur durch den Auszug der Familie möglich, was unzumutbar sei. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass bei Verwertung der Wohnung die Klägerin selbst Sozialleistungen für sich und ihre Kinder in Anspruch nehmen müsse. Im Übrigen sei der Wohnungsanteil des verstorbenen Ehegatten dessen Schonvermögen gewesen und es auch nunmehr für die Erben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Im Ergebnis hielt er an seiner Auffassung fest und führte ergänzend noch aus, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes und Vaters in finanzieller Hinsicht gerade sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, seien in Bezug auf die Entscheidung zum Kostenersatz jedoch nicht erkennbar. Dem Einwand, wonach eine mögliche Sozialhilfebedürftigkeit der Kläger, die durch den Kostenersatz entstehen könne, abgewendet werden müsse, werde über die Vereinbarungen zu den Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen. Ein von den Klägern angeführtes Urteil des VGH München vom 26. Juli 1993 sei auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, da es sich beim dort entschiedenen Fall erstens um Eheleute gehandelt habe, die im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hätten, und es sich zweitens beim geschützten Vermögen um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt habe, der vom Gericht als eine unzertrennbare wirtschaftliche Einheit angesehen worden sei, wovon man bei einer Eigentumswohnung nicht ausgehen könne.
Es entspreche vielmehr Sinn und Zweck des § 102 SGB XII, dass der Erbe den Kostenersatz gerade aus dem ihm hinterlassenen Vermögen leiste, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers Schonvermögen gewesen sei. Soweit er nicht selbst hilfebedürftig sei, könne er sich nicht darauf berufen, dass sich die Regelung über Schonvermögen auch zu seinen Gunsten auswirke. Der vererbte Anteil an der Eigentumswohnung stelle somit kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar. Es werde insoweit auf die entsprechende Rechtsprechung (Urteil VGH Mannheim vom 7. Oktober 1992, Urteil des VGH NRW vom 20. Februar 2001 oder Urteil VG Münster vom 2. November 2004) verwiesen.
Aufgrund der finanziellen Situation der Kläger werde im Übrigen auf die Möglichkeit hingewiesen, Ratenzahlungen zu vereinbaren oder Stundung zu beantragen.
10 
Hiergegen haben die Kläger am 22. Mai 2007 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, § 102 SGB XII sei nach seinem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin Ziff. 1 sei lange vor dem Erbfall bereits hälftige Miteigentümerin der Wohnung gewesen. Nachdem kein weiteres Grundvermögen vorliegen würde, handele es sich um die Existenzgrundlage der Kläger. Die selbst genutzte Eigentumswohnung sei indessen grundsätzlich Schonvermögen im Sinne des Sozialrechts, soweit sie vom potentiellen Sozialhilfeempfänger bewohnt werde und kein anderer Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Wohnung sei damit zu Lebzeiten des Ehegatten der Klägerin Ziff. 1) für diesen eindeutiges Schonvermögen gewesen, weshalb es auch unangetastet geblieben sei. Nun sei aber auch die Wohnung für die Kläger Schonvermögen, soweit diese selbst Sozialleistungen beantragen müssten. Es gehe zwar lediglich um die Wohneigentumshälfte der Kläger, faktisch müsse indessen die gesamte Wohnung verwertet werden, soweit die Forderung zu bedienen sei. Eine separate Verwertung sei gerade nicht möglich. Vielmehr würde die Wohnung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Gründe, die vor dem Tod des Ehemannes für die Verschonung des Vermögens tragend gewesen seien, seien es auch unverändert nach dessen Tod. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Kläger und auch der Einkommensverhältnisse würde darüber hinaus auch eine besondere Härte vorliegen.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass an die Kläger unstreitig die Hälfte der Eigentumswohnung im Wert von 65.809,17 EUR vererbt worden sei. Die Klassifizierung der Wohnung als Schonvermögen habe mit dem Tod des Erblassers geendet. Inwieweit diese Wohnung wiederum zu Schonvermögen werde, dadurch, dass die Kläger selbst hilfebedürftig würden, sei rein hypothetisch. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 102 SGB XII anwendbar, da es Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei, vom Erben Kostenersatz aus dem ihm vom Hilfeempfänger hinterlassenen Vermögen zu fordern, um so sachlich ungerechtfertigte Vorteile des Erben zu vermeiden und den Wert des Erbes klar zu beziffern. Es sei zwar praktisch schwierig, die ererbte Hälfte der Wohnung zu verwerten. Diese Schwierigkeiten würden jedoch nicht so stark wiegen, dass von einer Nichtverwertbarkeit auszugehen wäre. Die Voraussetzungen für die Begründung einer besonderen Härte würden nicht vorliegen.
12 
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2008 hat das SG die Bescheide des Beklagten vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch die Erben nach § 102 SGB XII bei den Klägern nicht vorliegen würden. Die Regelung des § 102 SGB XII sei insoweit einschränkend nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass eine Kostenerstattungspflicht nur dann eintrete, wenn hierdurch sachlich ungerechtfertigte Vorteile der Erben vermieden würden. § 102 SGB XII begründe eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe. Die Vorschrift solle eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglichen. Vor Schaffung der Vorgängerregelung des § 102 SGB XII, dem § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei ein Rückgriff nur im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in Betracht gekommen. Nachdem dabei jedoch die Erben in die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten eingetreten seien, seien sie dadurch in der Lage gewesen, sich auf die dem Erblasser zustehenden Schutzvorschriften zu berufen. Nachdem nicht gerechtfertigt erschienen sei, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden sei, habe sich der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG entschlossen. Insoweit diene die vorliegende Regelung dazu, dem Erben nicht daraus Vorteile entstehen zu lassen, dass der Hilfebedürftige Vermögen nicht einzusetzen habe, während ein anderer Hilfebedürftiger, welcher lediglich auf sein Einkommen angewiesen sei, aufgrund des Einkommenseinsatzes zur teilweisen Deckung des Sozialhilfebedarfes nicht mehr in der Lage sei, Vermögen anzusparen, welches in die Erbmasse fallen würde.
13 
Zu beachten sei weiter, dass die Vermögensschutzvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft schütze. Nachdem der Gesetzgeber darauf abstelle, dass ein Vermögenszuwachs für den Fall, dass dem Hilfebedürftigen und den nächsten Angehörigen die Vermögensverwertung nicht zugemutet werden sollte, die Erbenhaftung greifen solle, sei daran zu denken, dass der Gesetzgeber in diesem Fall nur für außenstehende Dritte, welche nicht der durch die ursprüngliche Schutzvorschrift geschützten Mitglieder der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft entsprechen würden, gelten solle. Darüber hinaus solle die Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sicherstellen, dass auch bei Unterbringung des Hilfebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung, das bedeute, bei Nichtbewohnen der im Schonvermögen stehenden Wohnung eine Verwertung nicht zugemutet werde. Der hieraus resultierende Schutz der nicht im Leistungsbezug stehenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bedeute in der Konsequenz, dass der Gesetzgeber deren Interesse an einem Fortbestand der Wohnung für schützenswert erachte und trotz Vorhandenseins dieses Vermögenswertes Sozialleistungen erbringe. Dies manifestiere sich für den Fall des Versterbens des Leistungsberechtigten in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass das Hausgrundstück auch für den Fall geschützt sei, dass es nach dem Tode des Leistungsberechtigten von dessen Angehörigen bewohnt werden solle. Insoweit gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass das angemessene Hausgrundstück den nahen Angehörigen des Erblassers weiter zur Verfügung stehe.
14 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspreche es nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 102 SGB XII, dass die nahen Angehörigen des Hilfebedürftigen aus dem Nachlass, welcher letztlich in der nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Eigentumswohnung bestehe, Kostenersatz zu leisten habe. Diese Regelung ziele vielmehr darauf ab, ungerechtfertigte Vorteile des Erben zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei der Vorteil aber zum einen dadurch bereits gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bereits davon ausgehe, dass die geschützte Wohnung nach dem Tod des Erblassers von den nahen Angehörigen weiter genutzt werden könne. Darüber hinaus stelle der Miteigentumsanteil keinen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs bei den Erben des Leistungsberechtigten dar. Für den Fall, dass die Kläger selbst hilfebedürftig werden sollten, wäre der ererbte Miteigentumsanteil als Schonvermögen zu betrachten. Dies bedeute im Ergebnis, dass der Gesetzgeber sie von einem Vermögenseinsatz freistellen würde und stattdessen selbst eintreten würde.
15 
Der Beklagte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 6. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 29. November 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, der Rechtsauffassung des SG könne man nicht folgen. Der vorgenommene Bezug auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bei der Auslegung des § 102 SGB XII erscheine für die getroffene Entscheidung nicht relevant. Es werde darauf hingewiesen, dass beide Vorschriften unterschiedliche Regelungsinhalte hätten. § 102 SGB XII definiere eigenständig die Haftung des Erben, wobei ihm eindeutig nicht mehr die Privilegierung des verstorbenen Leistungsbeziehers zugute kommen solle. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII - nämlich u.a. die tatsächliche Nutzung der nachfragenden Person oder einer zur Einsatzgemeinschaft gehörende Person und weiterhin die Nutzung der Immobilie durch Angehörige nach Versterben der nachfragenden Person - seien vor der Gewährung von Sozialleistungen zu klären. Jede danach geschützte Immobilie habe den Zweck der Sicherung einer Familienwohnung. Die künftige Verwendung der Immobilie sei aber nur in diesem Zusammenhang von Interesse, denn auch eine geschützte Immobilie, die also nach dem Tod des Leistungsbeziehers von Angehörigen bewohnt werden solle, falle nach dem Tod des Leistungsbeziehers in den Nachlass mit der Folge, dass der Erbe unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII zum Kostenersatz verpflichtet sei. Ob der Erbe dann im Falle einer Kostenersatzpflicht die Immobilie tatsächlich weiter nutze, hänge letztlich von seinen finanziellen Verhältnissen ab, nämlich, ob er in der Lage sei, die Immobilie zu halten und gleichzeitig die Ersatzpflicht zu erfüllen. Für eine Außerachtlassung von § 90 SGB XII bei Anwendung des § 102 SGB XII spreche auch, dass die Immobilie auch dann geschützt sei, wenn sie später von weitläufigeren Angehörigen bewohnt werden solle, die nicht unbedingt die Erben sein müssten. Eine generelle Verneinung der Kostenersatzpflicht der Erben mit der Begründung, dass sicherzustellen sei, dass Angehörige die vormals zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges geschützte Immobilie tatsächlich bewohnten, könne aus § 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII keinesfalls hergeleitet werden.
16 
Die Überlegung, dass die Immobilie bei eigenem Sozialhilfebezug der Erben ebenfalls als geschützt anzusehen und damit nicht einzusetzen wäre, sei im vorliegenden Fall hypothetisch, aber im Endeffekt eindeutig zu bejahen. Trotzdem sei diese hypothetische Überlegung für die vorliegend zu entscheidende Frage des Kostenersatzes irrelevant. Es bleibe festzustellen, dass sich der durch die Erbschaft entstandene Vermögenszuwachs für die Erben im alltäglichen Leben nicht bemerkbar machen dürfte, faktisch aber tatsächlich entstanden sei und keinen gerechtfertigten Vorteil darstelle. Daher sei ein Anspruch aus § 102 SGB XII zu bejahen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
21 
Die Kläger halten die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Nach der Auskunft des Beklagten vom 14. Dezember 2010 hätte 2005 der Sozialhilfebedarf einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft bei den Klägern 1378 EUR betragen. Die Kläger verfügten über Einnahmen in Höhe von ca. 2000 EUR (Arbeitseinkommen der Klägerin Ziff. 1, Witwenrente, Halbwaisenrente der Kinder, Kindergeld, Wohngeld).
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten.
II.
25 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des SG hat der Beklagte gegen die Kläger einen Erstattungsanspruch aus dem Erbe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. des Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 für diesem erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege.
1.
26 
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind (Satz 3).
27 
Die Ersatzpflicht des Erben gehört gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2).
28 
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen,
29 
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
30 
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340,00 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
31 
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
32 
Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII gilt der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
33 
Dem verstorbenen Hilfebedürftigen waren Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Fünften Kapitel gewährt worden. Gemäß § 102 Abs. 5 ist damit ein Ersatz dieser Kosten anders als bei den Kosten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht ausgeschlossen.
2.
34 
Entgegen der Auffassung des SG begründet nach Überzeugung des Senates § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein „postmortales Verwertungshindernis bzw. Schonvermögen“ für den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteil des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger an der hier betroffenen Eigentumswohnung.
35 
Zutreffend hat insoweit auch das SG bereits darauf hingewiesen, dass § 102 SGB XII eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe begründet. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglicht werden. Nachdem es nicht gerechtfertigt erschien, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwächst, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden ist, sah sich - wie bereits vom SG ausgeführt - der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG gezwungen (BT-Drucks. V/3495 S. 16).
36 
Im Gegensatz dazu trifft aber § 90 SGB XII im Zusammenhang mit dem Bezug von Hilfeleistungen eine Regelung lediglich dahingehend, inwieweit bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen Bedürftigkeit vorliegt bzw. vorhandenes zu verwertendes Vermögen. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII trifft in dem Zusammenhang eine Regelung konkret dahingehend, dass ein angemessenes Hausgrundstück (bzw. eine angemessene Eigentumswohnung) nicht zu verwerten ist, sofern dieses Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung - wie hier - selbst vom Hilfeempfänger und seinen Angehörigen genutzt wird und nach dem Tode des Leistungs- bzw. Hilfeempfängers weiter von den Angehörigen bewohnt werden soll.
37 
Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Eigentumswohnung deswegen grundsätzlich nach dem Tode des Hilfeempfängers nicht verwertet werden könnte. Insoweit handelt es sich nur um ein Abgrenzungskriterium. Denn nur dann, wenn diese Eigentumswohnung grundsätzlich auf Dauer, und damit auch gegebenenfalls über den Tod des Leistungsempfängers hinaus, von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll, ist sie auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen schützenswert. Das heißt mit anderen Worten, stünde vielmehr bei Antragstellung schon fest, dass die Eigentumswohnung verkauft werden soll oder später (während des Leistungsbezuges) verkauft wird oder etwa nur (noch) gehalten wird, um die sozialhilferechtliche Verwertung zu verhindern, wäre sie auch schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen nicht mehr schützenswert (siehe etwa Brühl/Geiger in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 90 Rdnrn. 43, 44), sondern dann vielmehr der auf den Leistungsempfänger entfallende Vermögensanteil insoweit grundsätzlich zu verwerten (soweit nicht unter Umständen andere Schutztatbestände eingreifen). Diese Bedingung, wonach die eigengenutzte Wohnung von den Angehörigen auch über den Tod des Hilfebedürftigen hinaus genutzt werden soll, stellt also nur ein Abgrenzungskriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezuges dar.
38 
Da der Beklagte nach den Umständen davon ausgehen konnte, dass die hier betroffene eigengenutzte Eigentumswohnung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf unbestimmte Zeit und auch gegebenenfalls - wie bislang auch geschehen - über den Tod des Leistungsempfängers hinaus von den Angehörigen genutzt werden sollte, war sie gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Verwertung während des Leistungsbezuges ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 SGB XII trifft aber nur - wie schon ausgeführt - eine Regelung darüber, inwieweit während des Leistungsbezuges Vermögen (mit-)zuverwerten bzw. nicht zu verwerten ist. Denn diese Regelung findet sich im Elften Kapitel des SGB XII „Einsatz des Einkommens und Vermögens“ 3. Abschnitt „Vermögen“. Eine Regelung aber darüber, was mit möglichem Schonvermögen nach dem Tode des Leistungsempfängers geschehen solle, trifft § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade nicht. Für diesen Fall trifft vielmehr § 102 SGB XII im 13. Kapitel „Kosten“ 1. Abschnitt „Kostenersatz“ eine (abschließende) Regelung einschließlich entsprechender „Freibeträge“ für die Erben. Wie auch der bereits vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sollte mit § 92c BSHG bzw. jetzt § 102 SGB XII gerade verhindert werden, dass die Erben weiterhin die zugunsten des Hilfebedürftigen bestandenen Schutztatbestände auch für sich in Anspruch nehmen können.
39 
Folglich verbietet sich nach Auffassung des Senates die vom SG unter Heranziehung der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vorgenommene eingeschränkte Auslegung für Familienangehörige. Insbesondere ergibt sich nicht etwa - wie im Ergebnis letztlich vom SG vertreten - aus § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII ein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Schutztatbestand begründen wollen, hätte er diesen konsequenterweise in die Regelungen über die Haftung der Erben nach § 102 SGB XII dort ausdrücklich in die "Freibetrags"- bzw. Härteregelungen aufnehmen können und müssen.
3.
40 
Damit ausgehend von § 102 SGB XII hat der Beklagte bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch zutreffend den dreifachen Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII berücksichtigt und von der geltend gemachten Erstattungsforderung abgezogen.
41 
Die Voraussetzungen für den erhöhten „Freibetrag“ in Höhe von 15.340,00 EUR gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 liegen hingegen nicht vor, da der Verstorbene von den Klägern bzw. insbesondere der Klägerin Ziff. 1 nicht gepflegt wurde. Er befand sich vielmehr in einer stationären Pflegeeinrichtung.
42 
Im Weiteren ist sodann im Hinblick auf den Einwand der Kläger, dass bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die Eigentumswohnung der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 gegebenenfalls verkauft werden müsste, die Härtefallregelung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen.
43 
Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (siehe noch zur wortgleichen Regelung in § 92 c BSHG BSG im Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09R, Rdnr. 27 ff in juris). Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rdnr.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Erblasser befand sich während der hier streitigen Zeit durchgehend in einer stationären Pflegeeinrichtung.
44 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt - wie oben bereits ausgeführt - gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb vgl. VGH München, FEVS 44, 461; Bieback in Grube/Warendorf SGB XII Sozialhilfe 3. Aufl. § 102 Rdnr. 26).
45 
Keine besondere Härte begründet für sich der Umstand, dass z.B. der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Hilfeempfängers ist (BVerwG, FEVS 32, 17). Auch z.B. Pflegeleistungen des Ehegatten, eines Verwandten oder einer dritten Person, die angesichts ihrer Intensität oder ihres Umfangs unterhalb des in § 61 Abs. 1 vorausgesetzten Maßstabs liegen, begründen keine besondere Härte. Eine besondere Härte kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z.B. Arbeitslosigkeit) ergeben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ErbR 2006, 59). Denn die Haftung des Erben ist auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt. Ist der Erbe gezwungen, das ererbte Haus, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 bildete, zu veräußern, so führt dies ebenfalls zu keiner besonderen Härte (VGH Mannheim, FEVS 44, 104).
46 
In dem Zusammenhang ist weiter noch zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 - wie auch geschehen - stets zu gewähren ist, wohingegen die Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 auf besondere persönliche Umstände abstellen und daher nur dem Erben zugute kommen, der in seiner Person die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt (BVerwG, FEVS 27, 100).
47 
Zwar könnte ein Härtefall unter Umständen dann vorliegen, wenn das Vermögen ebenfalls für die Kläger Schonvermögen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kläger sind nicht sozialhilfebedürftig bzw. im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 hilfebedürftig nach dem SGB II (Alg II). Sie verfügten insgesamt über (Netto-)Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit -665 EUR-, Witwenrente - 598 EUR -, Halbwaisenrente - 2 x 172 EUR -, Wohngeld - 44 EUR - und Kindergeld - 308 EUR - Stand 2007/2010) in Höhe von ca. 1960 EUR bis 2000 EUR. Der Bedarf der Kläger einschließlich der Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnung wäre hingegen lediglich bei 1378 EUR anzusetzen.
48 
Schließlich ist die in § 102 Abs. 3 enthaltene Aufzählung von Freibetrags- bzw. Härteregelungen abschließend. Dem Träger der Sozialhilfe ist es deshalb verwehrt, in „einfachen“ Härtefällen auch nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abzusehen. Auch verwaltungsökonomische Gründe eröffnen keine Ermessensentscheidung, Kostenersatz nicht geltend zu machen.
49 
Desweiteren führt die Annahme einer besonderen Härte im Übrigen nicht dazu, dass der Erbe überhaupt nicht zum Kostenersatz herangezogen werden dürfte. Vielmehr zeigt die Verwendung des Wortes „soweit“, dass das Gesetz in der Regel von einer nur teilweisen Nichtgeltendmachung des Ersatzanspruches ausgeht. Es ist deshalb weiter sodann in jedem Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Träger der Sozialhilfe den Kostenersatzanspruch nicht geltend machen darf.
4.
50 
Der Beklagte hat auch unter Beachtung dieser Grundsätze zutreffend im Rahmen seiner Entscheidung die Frage eines Härtefalles nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geprüft und verneint. Der Beklagte ist hierbei - letztlich in Übereinstimmung mit der oben bereits dargestellten Rechtsprechung - davon ausgegangen, dass der Begriff der „besonderen Härte“ sich vornehmlich mit Blick auf den vom Gesetzgeber in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausdrücklich geregelten Härtefall erschließt. Danach mussten nach Überzeugung des Beklagten im Einzelnen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art vorliegen, die dem in Nr. 2 geregelten Lebenssachverhalt hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwere vergleichbar sind. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters gerade in finanzieller Hinsicht sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, sind jedoch nach Überzeugung des Beklagten nicht erkennbar gewesen. Diese Beurteilung teilt der Senat. Auch der Senat verkennt einerseits nicht, dass die Kläger unter Umständen nicht (mehr) in der Lage sind, die hier im Raum stehende Erstattungsforderung z.B. durch ein weiteres Hypothekendarlehen auf die Eigentumswohnung zu finanzieren, wie wohl den Klägern insgesamt unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin Ziff. 1 und ihrer Witwenrente sowie der Halbwaisenrente der Kläger Ziff. 2 und 3 und des Kindergeldes nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung ca. 2.000,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite aber würde eine Veräußerung der Wohnung in diesem Falle keineswegs zur Hilfebedürftigkeit der Kläger führen. Denn ausgehend von einem Verkehrswert in einer Größenordnung von ca. 175.000,00 EUR und abzüglich der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Schulden aus Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 45.000,00 EUR verblieben 130.000,00 EUR, abzüglich der hier im Streit stehenden Erstattungsforderung des Beklagten verbliebe den Klägern noch ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR. Anders als in dem von der Klägerseite angesprochenen Fall, über den der Bayerische VGH zu entscheiden hatte (12 B 90.3525, Urteil vom 26. Juli 1993) steht hier durch einen möglichen Verkauf der Immobilie nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf dem Spiel. Im vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall wäre der Ehegatte der verstorbenen Hilfebedürftigen nämlich gezwungen gewesen, den (im Gemeinschaftseigentum stehenden) landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern, der gleichzeitig die (berufliche) Existenzgrundlage darstellte.
51 
Insgesamt liegen damit für den Senat die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze im Falle der Kläger nicht vor.
52 
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
54 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
24 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten.
II.
25 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des SG hat der Beklagte gegen die Kläger einen Erstattungsanspruch aus dem Erbe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. des Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 für diesem erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege.
1.
26 
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind (Satz 3).
27 
Die Ersatzpflicht des Erben gehört gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2).
28 
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen,
29 
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
30 
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340,00 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
31 
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
32 
Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII gilt der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
33 
Dem verstorbenen Hilfebedürftigen waren Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Fünften Kapitel gewährt worden. Gemäß § 102 Abs. 5 ist damit ein Ersatz dieser Kosten anders als bei den Kosten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht ausgeschlossen.
2.
34 
Entgegen der Auffassung des SG begründet nach Überzeugung des Senates § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein „postmortales Verwertungshindernis bzw. Schonvermögen“ für den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteil des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger an der hier betroffenen Eigentumswohnung.
35 
Zutreffend hat insoweit auch das SG bereits darauf hingewiesen, dass § 102 SGB XII eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe begründet. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglicht werden. Nachdem es nicht gerechtfertigt erschien, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwächst, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden ist, sah sich - wie bereits vom SG ausgeführt - der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG gezwungen (BT-Drucks. V/3495 S. 16).
36 
Im Gegensatz dazu trifft aber § 90 SGB XII im Zusammenhang mit dem Bezug von Hilfeleistungen eine Regelung lediglich dahingehend, inwieweit bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen Bedürftigkeit vorliegt bzw. vorhandenes zu verwertendes Vermögen. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII trifft in dem Zusammenhang eine Regelung konkret dahingehend, dass ein angemessenes Hausgrundstück (bzw. eine angemessene Eigentumswohnung) nicht zu verwerten ist, sofern dieses Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung - wie hier - selbst vom Hilfeempfänger und seinen Angehörigen genutzt wird und nach dem Tode des Leistungs- bzw. Hilfeempfängers weiter von den Angehörigen bewohnt werden soll.
37 
Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Eigentumswohnung deswegen grundsätzlich nach dem Tode des Hilfeempfängers nicht verwertet werden könnte. Insoweit handelt es sich nur um ein Abgrenzungskriterium. Denn nur dann, wenn diese Eigentumswohnung grundsätzlich auf Dauer, und damit auch gegebenenfalls über den Tod des Leistungsempfängers hinaus, von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll, ist sie auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen schützenswert. Das heißt mit anderen Worten, stünde vielmehr bei Antragstellung schon fest, dass die Eigentumswohnung verkauft werden soll oder später (während des Leistungsbezuges) verkauft wird oder etwa nur (noch) gehalten wird, um die sozialhilferechtliche Verwertung zu verhindern, wäre sie auch schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen nicht mehr schützenswert (siehe etwa Brühl/Geiger in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 90 Rdnrn. 43, 44), sondern dann vielmehr der auf den Leistungsempfänger entfallende Vermögensanteil insoweit grundsätzlich zu verwerten (soweit nicht unter Umständen andere Schutztatbestände eingreifen). Diese Bedingung, wonach die eigengenutzte Wohnung von den Angehörigen auch über den Tod des Hilfebedürftigen hinaus genutzt werden soll, stellt also nur ein Abgrenzungskriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezuges dar.
38 
Da der Beklagte nach den Umständen davon ausgehen konnte, dass die hier betroffene eigengenutzte Eigentumswohnung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf unbestimmte Zeit und auch gegebenenfalls - wie bislang auch geschehen - über den Tod des Leistungsempfängers hinaus von den Angehörigen genutzt werden sollte, war sie gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Verwertung während des Leistungsbezuges ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 SGB XII trifft aber nur - wie schon ausgeführt - eine Regelung darüber, inwieweit während des Leistungsbezuges Vermögen (mit-)zuverwerten bzw. nicht zu verwerten ist. Denn diese Regelung findet sich im Elften Kapitel des SGB XII „Einsatz des Einkommens und Vermögens“ 3. Abschnitt „Vermögen“. Eine Regelung aber darüber, was mit möglichem Schonvermögen nach dem Tode des Leistungsempfängers geschehen solle, trifft § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade nicht. Für diesen Fall trifft vielmehr § 102 SGB XII im 13. Kapitel „Kosten“ 1. Abschnitt „Kostenersatz“ eine (abschließende) Regelung einschließlich entsprechender „Freibeträge“ für die Erben. Wie auch der bereits vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sollte mit § 92c BSHG bzw. jetzt § 102 SGB XII gerade verhindert werden, dass die Erben weiterhin die zugunsten des Hilfebedürftigen bestandenen Schutztatbestände auch für sich in Anspruch nehmen können.
39 
Folglich verbietet sich nach Auffassung des Senates die vom SG unter Heranziehung der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vorgenommene eingeschränkte Auslegung für Familienangehörige. Insbesondere ergibt sich nicht etwa - wie im Ergebnis letztlich vom SG vertreten - aus § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII ein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Schutztatbestand begründen wollen, hätte er diesen konsequenterweise in die Regelungen über die Haftung der Erben nach § 102 SGB XII dort ausdrücklich in die "Freibetrags"- bzw. Härteregelungen aufnehmen können und müssen.
3.
40 
Damit ausgehend von § 102 SGB XII hat der Beklagte bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch zutreffend den dreifachen Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII berücksichtigt und von der geltend gemachten Erstattungsforderung abgezogen.
41 
Die Voraussetzungen für den erhöhten „Freibetrag“ in Höhe von 15.340,00 EUR gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 liegen hingegen nicht vor, da der Verstorbene von den Klägern bzw. insbesondere der Klägerin Ziff. 1 nicht gepflegt wurde. Er befand sich vielmehr in einer stationären Pflegeeinrichtung.
42 
Im Weiteren ist sodann im Hinblick auf den Einwand der Kläger, dass bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die Eigentumswohnung der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 gegebenenfalls verkauft werden müsste, die Härtefallregelung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen.
43 
Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (siehe noch zur wortgleichen Regelung in § 92 c BSHG BSG im Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09R, Rdnr. 27 ff in juris). Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rdnr.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Erblasser befand sich während der hier streitigen Zeit durchgehend in einer stationären Pflegeeinrichtung.
44 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt - wie oben bereits ausgeführt - gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb vgl. VGH München, FEVS 44, 461; Bieback in Grube/Warendorf SGB XII Sozialhilfe 3. Aufl. § 102 Rdnr. 26).
45 
Keine besondere Härte begründet für sich der Umstand, dass z.B. der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Hilfeempfängers ist (BVerwG, FEVS 32, 17). Auch z.B. Pflegeleistungen des Ehegatten, eines Verwandten oder einer dritten Person, die angesichts ihrer Intensität oder ihres Umfangs unterhalb des in § 61 Abs. 1 vorausgesetzten Maßstabs liegen, begründen keine besondere Härte. Eine besondere Härte kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z.B. Arbeitslosigkeit) ergeben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ErbR 2006, 59). Denn die Haftung des Erben ist auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt. Ist der Erbe gezwungen, das ererbte Haus, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 bildete, zu veräußern, so führt dies ebenfalls zu keiner besonderen Härte (VGH Mannheim, FEVS 44, 104).
46 
In dem Zusammenhang ist weiter noch zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 - wie auch geschehen - stets zu gewähren ist, wohingegen die Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 auf besondere persönliche Umstände abstellen und daher nur dem Erben zugute kommen, der in seiner Person die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt (BVerwG, FEVS 27, 100).
47 
Zwar könnte ein Härtefall unter Umständen dann vorliegen, wenn das Vermögen ebenfalls für die Kläger Schonvermögen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kläger sind nicht sozialhilfebedürftig bzw. im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 hilfebedürftig nach dem SGB II (Alg II). Sie verfügten insgesamt über (Netto-)Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit -665 EUR-, Witwenrente - 598 EUR -, Halbwaisenrente - 2 x 172 EUR -, Wohngeld - 44 EUR - und Kindergeld - 308 EUR - Stand 2007/2010) in Höhe von ca. 1960 EUR bis 2000 EUR. Der Bedarf der Kläger einschließlich der Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnung wäre hingegen lediglich bei 1378 EUR anzusetzen.
48 
Schließlich ist die in § 102 Abs. 3 enthaltene Aufzählung von Freibetrags- bzw. Härteregelungen abschließend. Dem Träger der Sozialhilfe ist es deshalb verwehrt, in „einfachen“ Härtefällen auch nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abzusehen. Auch verwaltungsökonomische Gründe eröffnen keine Ermessensentscheidung, Kostenersatz nicht geltend zu machen.
49 
Desweiteren führt die Annahme einer besonderen Härte im Übrigen nicht dazu, dass der Erbe überhaupt nicht zum Kostenersatz herangezogen werden dürfte. Vielmehr zeigt die Verwendung des Wortes „soweit“, dass das Gesetz in der Regel von einer nur teilweisen Nichtgeltendmachung des Ersatzanspruches ausgeht. Es ist deshalb weiter sodann in jedem Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Träger der Sozialhilfe den Kostenersatzanspruch nicht geltend machen darf.
4.
50 
Der Beklagte hat auch unter Beachtung dieser Grundsätze zutreffend im Rahmen seiner Entscheidung die Frage eines Härtefalles nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geprüft und verneint. Der Beklagte ist hierbei - letztlich in Übereinstimmung mit der oben bereits dargestellten Rechtsprechung - davon ausgegangen, dass der Begriff der „besonderen Härte“ sich vornehmlich mit Blick auf den vom Gesetzgeber in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausdrücklich geregelten Härtefall erschließt. Danach mussten nach Überzeugung des Beklagten im Einzelnen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art vorliegen, die dem in Nr. 2 geregelten Lebenssachverhalt hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwere vergleichbar sind. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters gerade in finanzieller Hinsicht sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, sind jedoch nach Überzeugung des Beklagten nicht erkennbar gewesen. Diese Beurteilung teilt der Senat. Auch der Senat verkennt einerseits nicht, dass die Kläger unter Umständen nicht (mehr) in der Lage sind, die hier im Raum stehende Erstattungsforderung z.B. durch ein weiteres Hypothekendarlehen auf die Eigentumswohnung zu finanzieren, wie wohl den Klägern insgesamt unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin Ziff. 1 und ihrer Witwenrente sowie der Halbwaisenrente der Kläger Ziff. 2 und 3 und des Kindergeldes nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung ca. 2.000,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite aber würde eine Veräußerung der Wohnung in diesem Falle keineswegs zur Hilfebedürftigkeit der Kläger führen. Denn ausgehend von einem Verkehrswert in einer Größenordnung von ca. 175.000,00 EUR und abzüglich der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Schulden aus Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 45.000,00 EUR verblieben 130.000,00 EUR, abzüglich der hier im Streit stehenden Erstattungsforderung des Beklagten verbliebe den Klägern noch ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR. Anders als in dem von der Klägerseite angesprochenen Fall, über den der Bayerische VGH zu entscheiden hatte (12 B 90.3525, Urteil vom 26. Juli 1993) steht hier durch einen möglichen Verkauf der Immobilie nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf dem Spiel. Im vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall wäre der Ehegatte der verstorbenen Hilfebedürftigen nämlich gezwungen gewesen, den (im Gemeinschaftseigentum stehenden) landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern, der gleichzeitig die (berufliche) Existenzgrundlage darstellte.
51 
Insgesamt liegen damit für den Senat die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze im Falle der Kläger nicht vor.
52 
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
54 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.

(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28,
2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und
3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1.

(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.

2

Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.

3

Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.

4

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.

5

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.

9

Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).

10

Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.

11

Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2). Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.

12

Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).

13

Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.

14

Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.

15

Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.

16

Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2).

17

Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.

18

Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.

19

Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.

20

Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.

21

Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.

22

Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.

23

An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.

24

In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.

25

Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.

26

Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).

27

Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.

28

Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.

29

Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.

30

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.

31

Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin Ziff. 1 wendet sich gemeinsam mit ihren minderjährigen Söhnen, den Klägern Ziff. 2 und Ziff. 3 gegen die Inanspruchnahme als Erben des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 durch den Sozialhilfeträger.
Der beklagte Sozialhilfeträger, der Landkreis Tübingen, erbrachte für den verstorbenen Ehemann der Klägerin Ziff. 1 und Vater der Kläger Ziff. 2 und 3 Leistungen in Form der Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung, nachdem dieser nach einem Schlaganfall im Pflegeheim R. in Reutlingen untergebracht war. Dem Beklagten entstand in der Zeit vom 8. März 2004 bis zum 3. September 2005 (Todestag des Ehemannes der Klägerin Ziff. 1) einen Sozialhilfeaufwand in Höhe von insgesamt 49.269,08 EUR.
Nachdem der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 bzw. Vater der Kläger Ziff. 2 und 3 am 3. September 2005 verstorben war, wurden die Klägerin Ziff. 1 zur Hälfte und die Kläger Ziff. 2 und 3 je zu einem Viertel gesetzliche Erben. Im Nachlass befindet sich die Miteigentumshälfte an der Eigentumswohnung M. 2 bis 6, Wohnung Nr. 4 in G. (111 qm). Die Restdarlehenssumme betrug zum damaligen Zeitpunkt 44.777,37 EUR (derzeit noch 42.232,99 EUR). Die Wohnung war ursprünglich (1996) von der Klägerin Ziff. 1 und ihrem verstorbenen Ehemann für 345.000,00 DM gekauft worden.
Mit Bescheiden vom 27. Juli 2006 wurde die Klägerin Ziff.1 in Höhe von 23.599,54 EUR und die Kläger Ziff. 2 und 3 in Höhe von jeweils 11.799,77 EUR zur Erstattung von an den verstorbenen Ehegatten bzw. Vater gezahlten Sozialleistungen aufgrund der erlangten Erbenstellung aufgefordert. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: ausgegangen wurde vom Kaufpreis von 345.000,00 DM, umgerechnet 176.395,70 EUR. Unter Berücksichtigung der Restschuld zum 30. September 2005 in Höhe von 44.777,37 EUR sei von einem Nachlasswert von 65.809,17 EUR auszugehen (176.395,70 EUR - 44.777,37 EUR = 131.618,33 EUR : 2 = 65.809,17 EUR). Mit dem Tod des Ehegatten habe die Klägerin Ziff. 1 von seinem Eigentumsanteil die Hälfte und die beiden Kinder zusammen die andere Hälfte geerbt. Gemäß § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) seien die Erben zum Ersatz der Kosten, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden seien und das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen würden, verpflichtet. Die Ersatzpflicht der Erben gehöre zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Erbe hafte mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
Der Grundbetrag liege derzeit bei 690,00 EUR. Der dreifache Grundbetrag belaufe sich auf 2.070,00 EUR. Insgesamt seien in der Zeit, in der sich der Ehemann der Klägerin Ziff. 1 im Pflegeheim befunden habe, 49.269,08 EUR vom Sozialhilfeträger übernommen worden. Der Betrag, der als Kostenersatz durch die Erben zurückgefordert werde, liege somit bei 47.199,08 EUR. Entsprechend der Erbanteile der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 seien anteilig Kosten in Höhe von 23.599,54 EUR durch die Klägerin Ziff. 1 und jeweils 11.799,77 EUR durch die Kläger Ziff. 2 und 3 zu erstatten.
Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Inanspruchnahme der Kläger als Erben würde eine besondere Härte bedeuten. Es würde sich um einen schlimmen Schicksalsschlag handeln, nachdem der Ehemann und Vater im Alter von erst 46 Jahren seiner Familie nach einem Schlaganfall und anschließender Vollpflegebedürftigkeit im Koma entrissen worden sei. Die Klägerin sei nicht einmal 35 Jahre alt, die beiden Söhne elf und zwei Jahre. Die Klägerin Ziff. 1 arbeite halbtags, um ihre Familie über Wasser zu halten und habe ein Gehalt von netto 600,00 EUR erzielt. Ausreichende Mittel, den Sozialhilfeaufwand zurückzuzahlen, würden damit nicht vorliegen. Eine Verwertung der Wohnung sei indessen praktisch nur durch den Auszug der Familie möglich, was unzumutbar sei. Darüber hinaus sei zu erwarten, dass bei Verwertung der Wohnung die Klägerin selbst Sozialleistungen für sich und ihre Kinder in Anspruch nehmen müsse. Im Übrigen sei der Wohnungsanteil des verstorbenen Ehegatten dessen Schonvermögen gewesen und es auch nunmehr für die Erben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Im Ergebnis hielt er an seiner Auffassung fest und führte ergänzend noch aus, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes und Vaters in finanzieller Hinsicht gerade sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, seien in Bezug auf die Entscheidung zum Kostenersatz jedoch nicht erkennbar. Dem Einwand, wonach eine mögliche Sozialhilfebedürftigkeit der Kläger, die durch den Kostenersatz entstehen könne, abgewendet werden müsse, werde über die Vereinbarungen zu den Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen. Ein von den Klägern angeführtes Urteil des VGH München vom 26. Juli 1993 sei auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig, da es sich beim dort entschiedenen Fall erstens um Eheleute gehandelt habe, die im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hätten, und es sich zweitens beim geschützten Vermögen um einen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt habe, der vom Gericht als eine unzertrennbare wirtschaftliche Einheit angesehen worden sei, wovon man bei einer Eigentumswohnung nicht ausgehen könne.
Es entspreche vielmehr Sinn und Zweck des § 102 SGB XII, dass der Erbe den Kostenersatz gerade aus dem ihm hinterlassenen Vermögen leiste, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers Schonvermögen gewesen sei. Soweit er nicht selbst hilfebedürftig sei, könne er sich nicht darauf berufen, dass sich die Regelung über Schonvermögen auch zu seinen Gunsten auswirke. Der vererbte Anteil an der Eigentumswohnung stelle somit kein Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar. Es werde insoweit auf die entsprechende Rechtsprechung (Urteil VGH Mannheim vom 7. Oktober 1992, Urteil des VGH NRW vom 20. Februar 2001 oder Urteil VG Münster vom 2. November 2004) verwiesen.
Aufgrund der finanziellen Situation der Kläger werde im Übrigen auf die Möglichkeit hingewiesen, Ratenzahlungen zu vereinbaren oder Stundung zu beantragen.
10 
Hiergegen haben die Kläger am 22. Mai 2007 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, § 102 SGB XII sei nach seinem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin Ziff. 1 sei lange vor dem Erbfall bereits hälftige Miteigentümerin der Wohnung gewesen. Nachdem kein weiteres Grundvermögen vorliegen würde, handele es sich um die Existenzgrundlage der Kläger. Die selbst genutzte Eigentumswohnung sei indessen grundsätzlich Schonvermögen im Sinne des Sozialrechts, soweit sie vom potentiellen Sozialhilfeempfänger bewohnt werde und kein anderer Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Wohnung sei damit zu Lebzeiten des Ehegatten der Klägerin Ziff. 1) für diesen eindeutiges Schonvermögen gewesen, weshalb es auch unangetastet geblieben sei. Nun sei aber auch die Wohnung für die Kläger Schonvermögen, soweit diese selbst Sozialleistungen beantragen müssten. Es gehe zwar lediglich um die Wohneigentumshälfte der Kläger, faktisch müsse indessen die gesamte Wohnung verwertet werden, soweit die Forderung zu bedienen sei. Eine separate Verwertung sei gerade nicht möglich. Vielmehr würde die Wohnung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Gründe, die vor dem Tod des Ehemannes für die Verschonung des Vermögens tragend gewesen seien, seien es auch unverändert nach dessen Tod. Unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Kläger und auch der Einkommensverhältnisse würde darüber hinaus auch eine besondere Härte vorliegen.
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass an die Kläger unstreitig die Hälfte der Eigentumswohnung im Wert von 65.809,17 EUR vererbt worden sei. Die Klassifizierung der Wohnung als Schonvermögen habe mit dem Tod des Erblassers geendet. Inwieweit diese Wohnung wiederum zu Schonvermögen werde, dadurch, dass die Kläger selbst hilfebedürftig würden, sei rein hypothetisch. Darüber hinaus sei die Vorschrift des § 102 SGB XII anwendbar, da es Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei, vom Erben Kostenersatz aus dem ihm vom Hilfeempfänger hinterlassenen Vermögen zu fordern, um so sachlich ungerechtfertigte Vorteile des Erben zu vermeiden und den Wert des Erbes klar zu beziffern. Es sei zwar praktisch schwierig, die ererbte Hälfte der Wohnung zu verwerten. Diese Schwierigkeiten würden jedoch nicht so stark wiegen, dass von einer Nichtverwertbarkeit auszugehen wäre. Die Voraussetzungen für die Begründung einer besonderen Härte würden nicht vorliegen.
12 
Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2008 hat das SG die Bescheide des Beklagten vom 27. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 aufgehoben. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch die Erben nach § 102 SGB XII bei den Klägern nicht vorliegen würden. Die Regelung des § 102 SGB XII sei insoweit einschränkend nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass eine Kostenerstattungspflicht nur dann eintrete, wenn hierdurch sachlich ungerechtfertigte Vorteile der Erben vermieden würden. § 102 SGB XII begründe eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe. Die Vorschrift solle eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglichen. Vor Schaffung der Vorgängerregelung des § 102 SGB XII, dem § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sei ein Rückgriff nur im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in Betracht gekommen. Nachdem dabei jedoch die Erben in die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten eingetreten seien, seien sie dadurch in der Lage gewesen, sich auf die dem Erblasser zustehenden Schutzvorschriften zu berufen. Nachdem nicht gerechtfertigt erschienen sei, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden sei, habe sich der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG entschlossen. Insoweit diene die vorliegende Regelung dazu, dem Erben nicht daraus Vorteile entstehen zu lassen, dass der Hilfebedürftige Vermögen nicht einzusetzen habe, während ein anderer Hilfebedürftiger, welcher lediglich auf sein Einkommen angewiesen sei, aufgrund des Einkommenseinsatzes zur teilweisen Deckung des Sozialhilfebedarfes nicht mehr in der Lage sei, Vermögen anzusparen, welches in die Erbmasse fallen würde.
13 
Zu beachten sei weiter, dass die Vermögensschutzvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII das Familienheim der Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft schütze. Nachdem der Gesetzgeber darauf abstelle, dass ein Vermögenszuwachs für den Fall, dass dem Hilfebedürftigen und den nächsten Angehörigen die Vermögensverwertung nicht zugemutet werden sollte, die Erbenhaftung greifen solle, sei daran zu denken, dass der Gesetzgeber in diesem Fall nur für außenstehende Dritte, welche nicht der durch die ursprüngliche Schutzvorschrift geschützten Mitglieder der Bedarfs-/Einstandsgemeinschaft entsprechen würden, gelten solle. Darüber hinaus solle die Schutzvorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII sicherstellen, dass auch bei Unterbringung des Hilfebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung, das bedeute, bei Nichtbewohnen der im Schonvermögen stehenden Wohnung eine Verwertung nicht zugemutet werde. Der hieraus resultierende Schutz der nicht im Leistungsbezug stehenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bedeute in der Konsequenz, dass der Gesetzgeber deren Interesse an einem Fortbestand der Wohnung für schützenswert erachte und trotz Vorhandenseins dieses Vermögenswertes Sozialleistungen erbringe. Dies manifestiere sich für den Fall des Versterbens des Leistungsberechtigten in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII dahingehend, dass das Hausgrundstück auch für den Fall geschützt sei, dass es nach dem Tode des Leistungsberechtigten von dessen Angehörigen bewohnt werden solle. Insoweit gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, dass das angemessene Hausgrundstück den nahen Angehörigen des Erblassers weiter zur Verfügung stehe.
14 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze entspreche es nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 102 SGB XII, dass die nahen Angehörigen des Hilfebedürftigen aus dem Nachlass, welcher letztlich in der nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Eigentumswohnung bestehe, Kostenersatz zu leisten habe. Diese Regelung ziele vielmehr darauf ab, ungerechtfertigte Vorteile des Erben zu vermeiden. Im vorliegenden Fall sei der Vorteil aber zum einen dadurch bereits gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bereits davon ausgehe, dass die geschützte Wohnung nach dem Tod des Erblassers von den nahen Angehörigen weiter genutzt werden könne. Darüber hinaus stelle der Miteigentumsanteil keinen ungerechtfertigten Vermögenszuwachs bei den Erben des Leistungsberechtigten dar. Für den Fall, dass die Kläger selbst hilfebedürftig werden sollten, wäre der ererbte Miteigentumsanteil als Schonvermögen zu betrachten. Dies bedeute im Ergebnis, dass der Gesetzgeber sie von einem Vermögenseinsatz freistellen würde und stattdessen selbst eintreten würde.
15 
Der Beklagte hat gegen den ihm mit Empfangsbekenntnis am 6. November 2008 zugestellten Gerichtsbescheid am 29. November 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Beklagte geltend, der Rechtsauffassung des SG könne man nicht folgen. Der vorgenommene Bezug auf § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bei der Auslegung des § 102 SGB XII erscheine für die getroffene Entscheidung nicht relevant. Es werde darauf hingewiesen, dass beide Vorschriften unterschiedliche Regelungsinhalte hätten. § 102 SGB XII definiere eigenständig die Haftung des Erben, wobei ihm eindeutig nicht mehr die Privilegierung des verstorbenen Leistungsbeziehers zugute kommen solle. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII - nämlich u.a. die tatsächliche Nutzung der nachfragenden Person oder einer zur Einsatzgemeinschaft gehörende Person und weiterhin die Nutzung der Immobilie durch Angehörige nach Versterben der nachfragenden Person - seien vor der Gewährung von Sozialleistungen zu klären. Jede danach geschützte Immobilie habe den Zweck der Sicherung einer Familienwohnung. Die künftige Verwendung der Immobilie sei aber nur in diesem Zusammenhang von Interesse, denn auch eine geschützte Immobilie, die also nach dem Tod des Leistungsbeziehers von Angehörigen bewohnt werden solle, falle nach dem Tod des Leistungsbeziehers in den Nachlass mit der Folge, dass der Erbe unter den Voraussetzungen des § 102 SGB XII zum Kostenersatz verpflichtet sei. Ob der Erbe dann im Falle einer Kostenersatzpflicht die Immobilie tatsächlich weiter nutze, hänge letztlich von seinen finanziellen Verhältnissen ab, nämlich, ob er in der Lage sei, die Immobilie zu halten und gleichzeitig die Ersatzpflicht zu erfüllen. Für eine Außerachtlassung von § 90 SGB XII bei Anwendung des § 102 SGB XII spreche auch, dass die Immobilie auch dann geschützt sei, wenn sie später von weitläufigeren Angehörigen bewohnt werden solle, die nicht unbedingt die Erben sein müssten. Eine generelle Verneinung der Kostenersatzpflicht der Erben mit der Begründung, dass sicherzustellen sei, dass Angehörige die vormals zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges geschützte Immobilie tatsächlich bewohnten, könne aus § 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII keinesfalls hergeleitet werden.
16 
Die Überlegung, dass die Immobilie bei eigenem Sozialhilfebezug der Erben ebenfalls als geschützt anzusehen und damit nicht einzusetzen wäre, sei im vorliegenden Fall hypothetisch, aber im Endeffekt eindeutig zu bejahen. Trotzdem sei diese hypothetische Überlegung für die vorliegend zu entscheidende Frage des Kostenersatzes irrelevant. Es bleibe festzustellen, dass sich der durch die Erbschaft entstandene Vermögenszuwachs für die Erben im alltäglichen Leben nicht bemerkbar machen dürfte, faktisch aber tatsächlich entstanden sei und keinen gerechtfertigten Vorteil darstelle. Daher sei ein Anspruch aus § 102 SGB XII zu bejahen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19 
Die Kläger beantragen,
20 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
21 
Die Kläger halten die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Nach der Auskunft des Beklagten vom 14. Dezember 2010 hätte 2005 der Sozialhilfebedarf einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft bei den Klägern 1378 EUR betragen. Die Kläger verfügten über Einnahmen in Höhe von ca. 2000 EUR (Arbeitseinkommen der Klägerin Ziff. 1, Witwenrente, Halbwaisenrente der Kinder, Kindergeld, Wohngeld).
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten.
II.
25 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des SG hat der Beklagte gegen die Kläger einen Erstattungsanspruch aus dem Erbe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. des Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 für diesem erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege.
1.
26 
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind (Satz 3).
27 
Die Ersatzpflicht des Erben gehört gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2).
28 
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen,
29 
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
30 
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340,00 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
31 
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
32 
Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII gilt der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
33 
Dem verstorbenen Hilfebedürftigen waren Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Fünften Kapitel gewährt worden. Gemäß § 102 Abs. 5 ist damit ein Ersatz dieser Kosten anders als bei den Kosten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht ausgeschlossen.
2.
34 
Entgegen der Auffassung des SG begründet nach Überzeugung des Senates § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein „postmortales Verwertungshindernis bzw. Schonvermögen“ für den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteil des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger an der hier betroffenen Eigentumswohnung.
35 
Zutreffend hat insoweit auch das SG bereits darauf hingewiesen, dass § 102 SGB XII eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe begründet. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglicht werden. Nachdem es nicht gerechtfertigt erschien, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwächst, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden ist, sah sich - wie bereits vom SG ausgeführt - der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG gezwungen (BT-Drucks. V/3495 S. 16).
36 
Im Gegensatz dazu trifft aber § 90 SGB XII im Zusammenhang mit dem Bezug von Hilfeleistungen eine Regelung lediglich dahingehend, inwieweit bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen Bedürftigkeit vorliegt bzw. vorhandenes zu verwertendes Vermögen. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII trifft in dem Zusammenhang eine Regelung konkret dahingehend, dass ein angemessenes Hausgrundstück (bzw. eine angemessene Eigentumswohnung) nicht zu verwerten ist, sofern dieses Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung - wie hier - selbst vom Hilfeempfänger und seinen Angehörigen genutzt wird und nach dem Tode des Leistungs- bzw. Hilfeempfängers weiter von den Angehörigen bewohnt werden soll.
37 
Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Eigentumswohnung deswegen grundsätzlich nach dem Tode des Hilfeempfängers nicht verwertet werden könnte. Insoweit handelt es sich nur um ein Abgrenzungskriterium. Denn nur dann, wenn diese Eigentumswohnung grundsätzlich auf Dauer, und damit auch gegebenenfalls über den Tod des Leistungsempfängers hinaus, von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll, ist sie auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen schützenswert. Das heißt mit anderen Worten, stünde vielmehr bei Antragstellung schon fest, dass die Eigentumswohnung verkauft werden soll oder später (während des Leistungsbezuges) verkauft wird oder etwa nur (noch) gehalten wird, um die sozialhilferechtliche Verwertung zu verhindern, wäre sie auch schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen nicht mehr schützenswert (siehe etwa Brühl/Geiger in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 90 Rdnrn. 43, 44), sondern dann vielmehr der auf den Leistungsempfänger entfallende Vermögensanteil insoweit grundsätzlich zu verwerten (soweit nicht unter Umständen andere Schutztatbestände eingreifen). Diese Bedingung, wonach die eigengenutzte Wohnung von den Angehörigen auch über den Tod des Hilfebedürftigen hinaus genutzt werden soll, stellt also nur ein Abgrenzungskriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezuges dar.
38 
Da der Beklagte nach den Umständen davon ausgehen konnte, dass die hier betroffene eigengenutzte Eigentumswohnung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf unbestimmte Zeit und auch gegebenenfalls - wie bislang auch geschehen - über den Tod des Leistungsempfängers hinaus von den Angehörigen genutzt werden sollte, war sie gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Verwertung während des Leistungsbezuges ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 SGB XII trifft aber nur - wie schon ausgeführt - eine Regelung darüber, inwieweit während des Leistungsbezuges Vermögen (mit-)zuverwerten bzw. nicht zu verwerten ist. Denn diese Regelung findet sich im Elften Kapitel des SGB XII „Einsatz des Einkommens und Vermögens“ 3. Abschnitt „Vermögen“. Eine Regelung aber darüber, was mit möglichem Schonvermögen nach dem Tode des Leistungsempfängers geschehen solle, trifft § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade nicht. Für diesen Fall trifft vielmehr § 102 SGB XII im 13. Kapitel „Kosten“ 1. Abschnitt „Kostenersatz“ eine (abschließende) Regelung einschließlich entsprechender „Freibeträge“ für die Erben. Wie auch der bereits vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sollte mit § 92c BSHG bzw. jetzt § 102 SGB XII gerade verhindert werden, dass die Erben weiterhin die zugunsten des Hilfebedürftigen bestandenen Schutztatbestände auch für sich in Anspruch nehmen können.
39 
Folglich verbietet sich nach Auffassung des Senates die vom SG unter Heranziehung der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vorgenommene eingeschränkte Auslegung für Familienangehörige. Insbesondere ergibt sich nicht etwa - wie im Ergebnis letztlich vom SG vertreten - aus § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII ein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Schutztatbestand begründen wollen, hätte er diesen konsequenterweise in die Regelungen über die Haftung der Erben nach § 102 SGB XII dort ausdrücklich in die "Freibetrags"- bzw. Härteregelungen aufnehmen können und müssen.
3.
40 
Damit ausgehend von § 102 SGB XII hat der Beklagte bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch zutreffend den dreifachen Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII berücksichtigt und von der geltend gemachten Erstattungsforderung abgezogen.
41 
Die Voraussetzungen für den erhöhten „Freibetrag“ in Höhe von 15.340,00 EUR gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 liegen hingegen nicht vor, da der Verstorbene von den Klägern bzw. insbesondere der Klägerin Ziff. 1 nicht gepflegt wurde. Er befand sich vielmehr in einer stationären Pflegeeinrichtung.
42 
Im Weiteren ist sodann im Hinblick auf den Einwand der Kläger, dass bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die Eigentumswohnung der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 gegebenenfalls verkauft werden müsste, die Härtefallregelung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen.
43 
Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (siehe noch zur wortgleichen Regelung in § 92 c BSHG BSG im Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09R, Rdnr. 27 ff in juris). Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rdnr.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Erblasser befand sich während der hier streitigen Zeit durchgehend in einer stationären Pflegeeinrichtung.
44 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt - wie oben bereits ausgeführt - gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb vgl. VGH München, FEVS 44, 461; Bieback in Grube/Warendorf SGB XII Sozialhilfe 3. Aufl. § 102 Rdnr. 26).
45 
Keine besondere Härte begründet für sich der Umstand, dass z.B. der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Hilfeempfängers ist (BVerwG, FEVS 32, 17). Auch z.B. Pflegeleistungen des Ehegatten, eines Verwandten oder einer dritten Person, die angesichts ihrer Intensität oder ihres Umfangs unterhalb des in § 61 Abs. 1 vorausgesetzten Maßstabs liegen, begründen keine besondere Härte. Eine besondere Härte kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z.B. Arbeitslosigkeit) ergeben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ErbR 2006, 59). Denn die Haftung des Erben ist auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt. Ist der Erbe gezwungen, das ererbte Haus, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 bildete, zu veräußern, so führt dies ebenfalls zu keiner besonderen Härte (VGH Mannheim, FEVS 44, 104).
46 
In dem Zusammenhang ist weiter noch zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 - wie auch geschehen - stets zu gewähren ist, wohingegen die Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 auf besondere persönliche Umstände abstellen und daher nur dem Erben zugute kommen, der in seiner Person die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt (BVerwG, FEVS 27, 100).
47 
Zwar könnte ein Härtefall unter Umständen dann vorliegen, wenn das Vermögen ebenfalls für die Kläger Schonvermögen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kläger sind nicht sozialhilfebedürftig bzw. im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 hilfebedürftig nach dem SGB II (Alg II). Sie verfügten insgesamt über (Netto-)Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit -665 EUR-, Witwenrente - 598 EUR -, Halbwaisenrente - 2 x 172 EUR -, Wohngeld - 44 EUR - und Kindergeld - 308 EUR - Stand 2007/2010) in Höhe von ca. 1960 EUR bis 2000 EUR. Der Bedarf der Kläger einschließlich der Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnung wäre hingegen lediglich bei 1378 EUR anzusetzen.
48 
Schließlich ist die in § 102 Abs. 3 enthaltene Aufzählung von Freibetrags- bzw. Härteregelungen abschließend. Dem Träger der Sozialhilfe ist es deshalb verwehrt, in „einfachen“ Härtefällen auch nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abzusehen. Auch verwaltungsökonomische Gründe eröffnen keine Ermessensentscheidung, Kostenersatz nicht geltend zu machen.
49 
Desweiteren führt die Annahme einer besonderen Härte im Übrigen nicht dazu, dass der Erbe überhaupt nicht zum Kostenersatz herangezogen werden dürfte. Vielmehr zeigt die Verwendung des Wortes „soweit“, dass das Gesetz in der Regel von einer nur teilweisen Nichtgeltendmachung des Ersatzanspruches ausgeht. Es ist deshalb weiter sodann in jedem Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Träger der Sozialhilfe den Kostenersatzanspruch nicht geltend machen darf.
4.
50 
Der Beklagte hat auch unter Beachtung dieser Grundsätze zutreffend im Rahmen seiner Entscheidung die Frage eines Härtefalles nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geprüft und verneint. Der Beklagte ist hierbei - letztlich in Übereinstimmung mit der oben bereits dargestellten Rechtsprechung - davon ausgegangen, dass der Begriff der „besonderen Härte“ sich vornehmlich mit Blick auf den vom Gesetzgeber in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausdrücklich geregelten Härtefall erschließt. Danach mussten nach Überzeugung des Beklagten im Einzelnen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art vorliegen, die dem in Nr. 2 geregelten Lebenssachverhalt hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwere vergleichbar sind. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters gerade in finanzieller Hinsicht sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, sind jedoch nach Überzeugung des Beklagten nicht erkennbar gewesen. Diese Beurteilung teilt der Senat. Auch der Senat verkennt einerseits nicht, dass die Kläger unter Umständen nicht (mehr) in der Lage sind, die hier im Raum stehende Erstattungsforderung z.B. durch ein weiteres Hypothekendarlehen auf die Eigentumswohnung zu finanzieren, wie wohl den Klägern insgesamt unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin Ziff. 1 und ihrer Witwenrente sowie der Halbwaisenrente der Kläger Ziff. 2 und 3 und des Kindergeldes nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung ca. 2.000,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite aber würde eine Veräußerung der Wohnung in diesem Falle keineswegs zur Hilfebedürftigkeit der Kläger führen. Denn ausgehend von einem Verkehrswert in einer Größenordnung von ca. 175.000,00 EUR und abzüglich der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Schulden aus Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 45.000,00 EUR verblieben 130.000,00 EUR, abzüglich der hier im Streit stehenden Erstattungsforderung des Beklagten verbliebe den Klägern noch ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR. Anders als in dem von der Klägerseite angesprochenen Fall, über den der Bayerische VGH zu entscheiden hatte (12 B 90.3525, Urteil vom 26. Juli 1993) steht hier durch einen möglichen Verkauf der Immobilie nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf dem Spiel. Im vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall wäre der Ehegatte der verstorbenen Hilfebedürftigen nämlich gezwungen gewesen, den (im Gemeinschaftseigentum stehenden) landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern, der gleichzeitig die (berufliche) Existenzgrundlage darstellte.
51 
Insgesamt liegen damit für den Senat die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze im Falle der Kläger nicht vor.
52 
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
54 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
24 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten.
II.
25 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des SG hat der Beklagte gegen die Kläger einen Erstattungsanspruch aus dem Erbe des verstorbenen Ehemannes der Klägerin Ziff. 1 bzw. des Vaters der Kläger Ziff. 2 und 3 für diesem erbrachte Leistungen der Hilfe zur Pflege.
1.
26 
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 102 SGB XII. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Abs. 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (Satz 2). Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind (Satz 3).
27 
Die Ersatzpflicht des Erben gehört gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses (Satz 2).
28 
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen,
29 
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
30 
2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340,00 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
31 
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
32 
Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII gilt der Ersatz der Kosten durch die Erben nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
33 
Dem verstorbenen Hilfebedürftigen waren Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Fünften Kapitel gewährt worden. Gemäß § 102 Abs. 5 ist damit ein Ersatz dieser Kosten anders als bei den Kosten für Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nicht ausgeschlossen.
2.
34 
Entgegen der Auffassung des SG begründet nach Überzeugung des Senates § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kein „postmortales Verwertungshindernis bzw. Schonvermögen“ für den an die Kläger vererbten Miteigentumsanteil des verstorbenen hilfebedürftigen Ehemannes bzw. Vaters der Kläger an der hier betroffenen Eigentumswohnung.
35 
Zutreffend hat insoweit auch das SG bereits darauf hingewiesen, dass § 102 SGB XII eine selbstständige Erbenhaftung für dem Erblasser rechtmäßig erbrachte Leistungen der Sozialhilfe begründet. Mit dieser Regelung soll eine Heranziehung der Erben zum Kostenersatz unabhängig von zum früheren Zeitpunkt zugunsten des Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften ermöglicht werden. Nachdem es nicht gerechtfertigt erschien, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahegestanden haben, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwächst, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieses Vermögens nicht zugemutet worden ist, sah sich - wie bereits vom SG ausgeführt - der Gesetzgeber zur Einführung des § 92c BSHG gezwungen (BT-Drucks. V/3495 S. 16).
36 
Im Gegensatz dazu trifft aber § 90 SGB XII im Zusammenhang mit dem Bezug von Hilfeleistungen eine Regelung lediglich dahingehend, inwieweit bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Hilfeleistungen Bedürftigkeit vorliegt bzw. vorhandenes zu verwertendes Vermögen. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII trifft in dem Zusammenhang eine Regelung konkret dahingehend, dass ein angemessenes Hausgrundstück (bzw. eine angemessene Eigentumswohnung) nicht zu verwerten ist, sofern dieses Hausgrundstück bzw. die Eigentumswohnung - wie hier - selbst vom Hilfeempfänger und seinen Angehörigen genutzt wird und nach dem Tode des Leistungs- bzw. Hilfeempfängers weiter von den Angehörigen bewohnt werden soll.
37 
Hieraus ergibt sich aber keineswegs, dass die Eigentumswohnung deswegen grundsätzlich nach dem Tode des Hilfeempfängers nicht verwertet werden könnte. Insoweit handelt es sich nur um ein Abgrenzungskriterium. Denn nur dann, wenn diese Eigentumswohnung grundsätzlich auf Dauer, und damit auch gegebenenfalls über den Tod des Leistungsempfängers hinaus, von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll, ist sie auch bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen schützenswert. Das heißt mit anderen Worten, stünde vielmehr bei Antragstellung schon fest, dass die Eigentumswohnung verkauft werden soll oder später (während des Leistungsbezuges) verkauft wird oder etwa nur (noch) gehalten wird, um die sozialhilferechtliche Verwertung zu verhindern, wäre sie auch schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen nicht mehr schützenswert (siehe etwa Brühl/Geiger in LPK-SGB XII 8. Aufl. § 90 Rdnrn. 43, 44), sondern dann vielmehr der auf den Leistungsempfänger entfallende Vermögensanteil insoweit grundsätzlich zu verwerten (soweit nicht unter Umständen andere Schutztatbestände eingreifen). Diese Bedingung, wonach die eigengenutzte Wohnung von den Angehörigen auch über den Tod des Hilfebedürftigen hinaus genutzt werden soll, stellt also nur ein Abgrenzungskriterium für die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu treffende Prognoseentscheidung und die Frage eines Verwertungshindernisses während des Leistungsbezuges dar.
38 
Da der Beklagte nach den Umständen davon ausgehen konnte, dass die hier betroffene eigengenutzte Eigentumswohnung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf unbestimmte Zeit und auch gegebenenfalls - wie bislang auch geschehen - über den Tod des Leistungsempfängers hinaus von den Angehörigen genutzt werden sollte, war sie gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Verwertung während des Leistungsbezuges ausgeschlossen. § 90 Abs. 2 SGB XII trifft aber nur - wie schon ausgeführt - eine Regelung darüber, inwieweit während des Leistungsbezuges Vermögen (mit-)zuverwerten bzw. nicht zu verwerten ist. Denn diese Regelung findet sich im Elften Kapitel des SGB XII „Einsatz des Einkommens und Vermögens“ 3. Abschnitt „Vermögen“. Eine Regelung aber darüber, was mit möglichem Schonvermögen nach dem Tode des Leistungsempfängers geschehen solle, trifft § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gerade nicht. Für diesen Fall trifft vielmehr § 102 SGB XII im 13. Kapitel „Kosten“ 1. Abschnitt „Kostenersatz“ eine (abschließende) Regelung einschließlich entsprechender „Freibeträge“ für die Erben. Wie auch der bereits vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, sollte mit § 92c BSHG bzw. jetzt § 102 SGB XII gerade verhindert werden, dass die Erben weiterhin die zugunsten des Hilfebedürftigen bestandenen Schutztatbestände auch für sich in Anspruch nehmen können.
39 
Folglich verbietet sich nach Auffassung des Senates die vom SG unter Heranziehung der Regelung in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII vorgenommene eingeschränkte Auslegung für Familienangehörige. Insbesondere ergibt sich nicht etwa - wie im Ergebnis letztlich vom SG vertreten - aus § 90 Abs.2 Nr.8 SGB XII ein über den Tod des bedürftigen Leistungsempfängers hinaus bestehender Schutztatbestand. Hätte der Gesetzgeber einen solchen Schutztatbestand begründen wollen, hätte er diesen konsequenterweise in die Regelungen über die Haftung der Erben nach § 102 SGB XII dort ausdrücklich in die "Freibetrags"- bzw. Härteregelungen aufnehmen können und müssen.
3.
40 
Damit ausgehend von § 102 SGB XII hat der Beklagte bei der Berechnung der Erstattungsforderung auch zutreffend den dreifachen Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII berücksichtigt und von der geltend gemachten Erstattungsforderung abgezogen.
41 
Die Voraussetzungen für den erhöhten „Freibetrag“ in Höhe von 15.340,00 EUR gemäß § 102 Abs. 3 Nr. 2 liegen hingegen nicht vor, da der Verstorbene von den Klägern bzw. insbesondere der Klägerin Ziff. 1 nicht gepflegt wurde. Er befand sich vielmehr in einer stationären Pflegeeinrichtung.
42 
Im Weiteren ist sodann im Hinblick auf den Einwand der Kläger, dass bei Geltendmachung des Erstattungsanspruchs die Eigentumswohnung der Klägerin Ziff. 1 und der Kläger Ziff. 2 und 3 gegebenenfalls verkauft werden müsste, die Härtefallregelung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII zu prüfen.
43 
Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen (siehe noch zur wortgleichen Regelung in § 92 c BSHG BSG im Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 2/09R, Rdnr. 27 ff in juris). Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr. 2 des § 92c Abs. 3 BSHG (bzw. jetzt § 102 Abs.3 SGB XII) vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2; Schellhorn SGB XII 18.Aufl. 2010 § 102 Rdnr.27; s.a. Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drucks. V/3495 S.16 zu § 92c). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Der Erblasser befand sich während der hier streitigen Zeit durchgehend in einer stationären Pflegeeinrichtung.
44 
Ebensowenig lässt sich die Annahme einer besonderen Härte bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Der Ersatzanspruch gegen den Erben zielt - wie oben bereits ausgeführt - gerade darauf ab, zu verhindern, dass sich der Schutz des Schonvermögens des Leistungsberechtigten auch zugunsten des Erben auswirkt, ohne dass in dessen Person eine diesbezügliche Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Allerdings kann eine die Ersatzpflicht ausschließende Härte dann vorliegen, wenn der Vermögensgegenstand vor dem Erbfall im Miteigentum des Leistungsberechtigten und des Erben stand und daher auch für beide gleichermaßen als Schonvermögen geschützt war (z.B. bei einem selbst bewohnten Hausgrundstück; zu einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb vgl. VGH München, FEVS 44, 461; Bieback in Grube/Warendorf SGB XII Sozialhilfe 3. Aufl. § 102 Rdnr. 26).
45 
Keine besondere Härte begründet für sich der Umstand, dass z.B. der Erbe der Ehegatte des verstorbenen Hilfeempfängers ist (BVerwG, FEVS 32, 17). Auch z.B. Pflegeleistungen des Ehegatten, eines Verwandten oder einer dritten Person, die angesichts ihrer Intensität oder ihres Umfangs unterhalb des in § 61 Abs. 1 vorausgesetzten Maßstabs liegen, begründen keine besondere Härte. Eine besondere Härte kann sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Erben (z.B. Arbeitslosigkeit) ergeben (vgl. LSG Schleswig-Holstein, ErbR 2006, 59). Denn die Haftung des Erben ist auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses begrenzt. Ist der Erbe gezwungen, das ererbte Haus, das zu Lebzeiten der leistungsberechtigten Person Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 bildete, zu veräußern, so führt dies ebenfalls zu keiner besonderen Härte (VGH Mannheim, FEVS 44, 104).
46 
In dem Zusammenhang ist weiter noch zu berücksichtigen, dass der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 - wie auch geschehen - stets zu gewähren ist, wohingegen die Freibeträge nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 auf besondere persönliche Umstände abstellen und daher nur dem Erben zugute kommen, der in seiner Person die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt (BVerwG, FEVS 27, 100).
47 
Zwar könnte ein Härtefall unter Umständen dann vorliegen, wenn das Vermögen ebenfalls für die Kläger Schonvermögen wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Die Kläger sind nicht sozialhilfebedürftig bzw. im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin Ziff. 1 hilfebedürftig nach dem SGB II (Alg II). Sie verfügten insgesamt über (Netto-)Einnahmen (aus Erwerbstätigkeit -665 EUR-, Witwenrente - 598 EUR -, Halbwaisenrente - 2 x 172 EUR -, Wohngeld - 44 EUR - und Kindergeld - 308 EUR - Stand 2007/2010) in Höhe von ca. 1960 EUR bis 2000 EUR. Der Bedarf der Kläger einschließlich der Kosten der Unterkunft für eine angemessene Wohnung wäre hingegen lediglich bei 1378 EUR anzusetzen.
48 
Schließlich ist die in § 102 Abs. 3 enthaltene Aufzählung von Freibetrags- bzw. Härteregelungen abschließend. Dem Träger der Sozialhilfe ist es deshalb verwehrt, in „einfachen“ Härtefällen auch nach pflichtgemäßem Ermessen von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abzusehen. Auch verwaltungsökonomische Gründe eröffnen keine Ermessensentscheidung, Kostenersatz nicht geltend zu machen.
49 
Desweiteren führt die Annahme einer besonderen Härte im Übrigen nicht dazu, dass der Erbe überhaupt nicht zum Kostenersatz herangezogen werden dürfte. Vielmehr zeigt die Verwendung des Wortes „soweit“, dass das Gesetz in der Regel von einer nur teilweisen Nichtgeltendmachung des Ersatzanspruches ausgeht. Es ist deshalb weiter sodann in jedem Einzelfall zu prüfen, in welcher Höhe der Träger der Sozialhilfe den Kostenersatzanspruch nicht geltend machen darf.
4.
50 
Der Beklagte hat auch unter Beachtung dieser Grundsätze zutreffend im Rahmen seiner Entscheidung die Frage eines Härtefalles nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII geprüft und verneint. Der Beklagte ist hierbei - letztlich in Übereinstimmung mit der oben bereits dargestellten Rechtsprechung - davon ausgegangen, dass der Begriff der „besonderen Härte“ sich vornehmlich mit Blick auf den vom Gesetzgeber in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII ausdrücklich geregelten Härtefall erschließt. Danach mussten nach Überzeugung des Beklagten im Einzelnen Umstände persönlicher oder wirtschaftlicher Art vorliegen, die dem in Nr. 2 geregelten Lebenssachverhalt hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schwere vergleichbar sind. Der Beklagte hat in dem Zusammenhang weiter darauf verwiesen, dass nicht verkannt werde, dass die Situation der Kläger nach dem Tod des Ehemannes bzw. Vaters gerade in finanzieller Hinsicht sehr schwierig sei. Außergewöhnliche persönliche oder wirtschaftliche Umstände, die zur Anerkennung einer besonderen Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII führen könnten, sind jedoch nach Überzeugung des Beklagten nicht erkennbar gewesen. Diese Beurteilung teilt der Senat. Auch der Senat verkennt einerseits nicht, dass die Kläger unter Umständen nicht (mehr) in der Lage sind, die hier im Raum stehende Erstattungsforderung z.B. durch ein weiteres Hypothekendarlehen auf die Eigentumswohnung zu finanzieren, wie wohl den Klägern insgesamt unter Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin Ziff. 1 und ihrer Witwenrente sowie der Halbwaisenrente der Kläger Ziff. 2 und 3 und des Kindergeldes nach Abzug von Steuern, Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung ca. 2.000,00 EUR monatlich zur Verfügung stehen. Auf der anderen Seite aber würde eine Veräußerung der Wohnung in diesem Falle keineswegs zur Hilfebedürftigkeit der Kläger führen. Denn ausgehend von einem Verkehrswert in einer Größenordnung von ca. 175.000,00 EUR und abzüglich der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Schulden aus Hypothekendarlehen in Höhe von ca. 45.000,00 EUR verblieben 130.000,00 EUR, abzüglich der hier im Streit stehenden Erstattungsforderung des Beklagten verbliebe den Klägern noch ein Betrag in Höhe von mindestens 80.000,00 EUR. Anders als in dem von der Klägerseite angesprochenen Fall, über den der Bayerische VGH zu entscheiden hatte (12 B 90.3525, Urteil vom 26. Juli 1993) steht hier durch einen möglichen Verkauf der Immobilie nicht gleichzeitig die wirtschaftliche Existenzgrundlage auf dem Spiel. Im vom Bayerischen VGH entschiedenen Fall wäre der Ehegatte der verstorbenen Hilfebedürftigen nämlich gezwungen gewesen, den (im Gemeinschaftseigentum stehenden) landwirtschaftlichen Betrieb zu veräußern, der gleichzeitig die (berufliche) Existenzgrundlage darstellte.
51 
Insgesamt liegen damit für den Senat die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles unter Beachtung der oben aufgezeigten Grundsätze im Falle der Kläger nicht vor.
52 
Aus diesen Gründen ist auf die Berufung des Beklagten der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
III.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
54 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.

(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.

(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.