Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 4914/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 abgeändert. Der Bescheid vom 6. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben als der Beklagte darin eine Kostenerstattung von mehr als 9.208,59 EUR geltend macht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 17.852 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Tatbestand
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
- 2
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
- 2
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
- 3
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
- 4
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
-
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
-
die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
- 9
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
- 10
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
- 11
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
- 12
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
- 15
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
- 17
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
- 18
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
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soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Tatbestand
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Tatbestand
- 1
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
- 2
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
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soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Tatbestand
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
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soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(weggefallen)
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Tatbestand
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
- 3
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.
Die in § 42 Absatz 1 genannten Ziele und § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 19 gelten auch bei Leistungen der Krankenbehandlung.
(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- 1.
einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, - 2.
den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und - 3.
einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden.
(3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
- 2
-
Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
- 3
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
- 4
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
- 5
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Die Kläger beantragen,
-
die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
- 6
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Der Beklagte beantragt,
-
die Revisionen zurückzuweisen.
- 7
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
- 9
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
- 10
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
- 11
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
- 12
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
- 13
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Tatbestand
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
- 1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5, - 2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2, - 3.
in wie vielen Fällen - a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1, - b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie - c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
- 4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens, - 5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung, - 6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen, - 7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist, - 8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen, - 9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes, - 10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2, - 11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets, - 12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets, - 13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1, - 14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“, - 15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“, - 16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.
(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.
(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Tatbestand
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Tatbestand
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Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 erbrachten Sozialhilfeleistungen.
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Die Kläger sind Eltern der 1961 geborenen und am 15.2.2003 verstorbenen G, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Bei ihr - der Tochter - waren ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G", "H" und "RF" anerkannt. Seit 1979 war sie wegen Geistesschwäche entmündigt. Sie erhielt eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25 000 DM sowie eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von 1 024 DM monatlich vor Einführung des Euro nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StiftHG). Nach ihrer Geburt lebte sie zunächst im elterlichen Haushalt; ab Mai 1968 war sie in einer Heilerziehungs- und Pflegeanstalt untergebracht. Ab 1.1.1997 leistete der Beklagte Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Tod der Tochter bezifferte die Klägerin zu 2 auf Nachfrage den Wert des Nachlasses auf 63 184,38 Euro und die Bestattungskosten auf 4 755,54 Euro.
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Der Beklagte forderte die Kläger als Erben ihrer verstorbenen Tochter zum Ersatz der Kosten für die seit 1.1.1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro auf (gleichlautende Bescheide vom 9.1.2004; Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts
Detmold vom 11.10.2005; Urteile des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das LSG ausgeführt, die Heranziehung der Kläger zum Kostenersatz für die gegenüber der Tochter ab Januar 1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen sei formell- und materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Widerspruchsbescheiden gehe hervor, dass im maßgeblichen Zeitraum Sozialhilfeleistungen in einem Umfang erbracht worden seien, der weit über den geltend gemachten Kostenersatz hinausgehe. Dies genüge den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts. Genaue Angaben zur Höhe der in den einzelnen Zeitabschnitten erbrachten Sozialhilfeleistungen seien nicht notwendig. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kläger seien ebenfalls erfüllt. § 92c BSHG sehe den Rückgriff gegen die Erben eines Sozialhilfeempfängers beschränkt auf den Wert des Nachlasses vor. Die Haftung der Erben scheide nicht etwa deshalb aus, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten schon privilegiertes Vermögen (Schonvermögen) auf Grund von Vorschriften des StiftHG, nicht des BSHG, gewesen sei. Die Regelungen des StiftHG ließen nicht die gesetzgeberische Absicht erkennen, die Stiftungsleistungen auch nach dem Tod der Berechtigten für deren Erben zu schützen. Die Inanspruchnahme der Kläger stelle auch keine besondere Härte dar.Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2008)
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Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 92c BSHG. Die Vorschrift sei nicht auf den Nachlass, der mit Leistungen nach dem StiftHG angespart worden sei, anwendbar. Vor dem Hintergrund des Art 3 Grundgesetz (GG) müsse den unterschiedlichen Wertungen des Gesetzgebers zum Schonvermögen nach § 88 BSHG und dem StiftHG Rechnung getragen werden. Einzelnen Regelungen des StiftHG könne der gesetzgeberische Wille entnommen werden, die Eltern des Hilfeempfängers als Erben ähnlich den Leistungsempfängern zu privilegieren. Diese Intention würde durch den Rückgriff auf § 92c BSHG konterkariert. Insbesondere dürfe hinsichtlich einer Zuwendung für den Todesfall kein anderer Maßstab gelten als für eine Zuwendung unter Lebenden. Die Zuwendung der Stiftungsleistungen an sie (die Eltern) wäre zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen habe. Zudem stelle die Heranziehung zum Kostenersatz angesichts der pflegeintensiven Versorgung der Tochter in den ersten sechs Lebensjahren, der nachfolgenden Betreuung sowie der mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastung eine besondere Härte dar.
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Die Kläger beantragen,
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die Urteile des LSG und des SG sowie die Bescheide des Beklagten vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. bzw 12.4.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revisionen zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidungen des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Ob die Kläger zu Recht als Erben zum Kostenersatz für die an die Tochter erbrachten Sozialhilfeleistungen herangezogen wurden, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es fehlen insbesondere hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die es dem Senat ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der an die Erblasserin erbrachten Sozialhilfeleistungen zu prüfen; dies aber ist Voraussetzung für einen Kostenersatz nach § 92c BSHG. Zu Recht ist das LSG allerdings davon ausgegangen, dass ein Kostenersatz gegen die Kläger als Erben nicht schon deshalb ausscheidet, weil das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten Schonvermögen nach den Vorschriften des StiftHG vom 17.12.1971 (BGBl I 2018) war; zu Recht hat das LSG auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint.
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Formell Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 9.1.2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11. und 12.4.2005, mit denen die Kläger zum Ersatz aufgewandter Sozialhilfekosten jeweils in Höhe von 28 370,42 Euro aufgefordert wurden. In der Sache wenden sich die Kläger mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG gegen die von ihnen verlangte Kostenerstattung. Richtiger Klagegegner ist (institutionell) der Landrat des Kreises Lippe. Für diesen handelt er nämlich als beteiligtenfähige Behörde (§ 70 Nr 3 SGG iVm § 3 Gesetz zur Ausführung des SGG im Land NRW vom 8.12.1953 - GVBl NRW 412 - iVm § 42 Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl NRW 646). Dem kann nicht entgegengehalten werden, angesichts des Fehlens einer § 78 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vergleichbaren Regelung hätten die Kläger ein Wahlrecht, die Behörde oder die dahinterstehende juristische Person zu verklagen(vgl BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R - RdNr 14).
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Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Da der Kreis Lippe die Leistungen der Sozialhilfe erbracht hat, war der Landrat auch örtlich und sachlich für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs zuständig. Dies ergibt sich - ohne besonders geregelt sein zu müssen und mangels anderweitiger Regelung - aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Erstattungsanspruch als actus contrarius die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellt (BayVGH, Urteil vom 9.8.1999 - 4 B 99.779 -, NVwZ 2000, 829, 830). Ob er - der Landrat - zu Lebzeiten der Erblasserin nach §§ 96 f BSHG für das Erbringen der Leistung auch zuständig war (s dazu unten), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
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Die angegriffenen Bescheide genügen auch den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Entscheidungsausspruch, also den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (Waschull in Diering/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar
SGB X, 2. Aufl 2007, § 33 RdNr 2) . Dies bedeutet, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zudem muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 84, 335, 338). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über den Kostenersatz durch Erben nach § 92c BSHG ist danach schon dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts die Höhe der Haftungsschuld erkennen kann (zur Problematik der Gesamtschuld bei einer Erbenmehrheit siehe unten). Neben der Höhe des Kostenersatzes ist weder die konkrete Benennung des Haftungsgrundes noch die Bezeichnung des Zeitraums erforderlich, für den Kostenersatz begehrt wird, und detailliert aufzulisten, wann und in welcher Höhe die jeweiligen Sozialhilfeleistungen erbracht worden sind (so aber zu Unrecht Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 25). Dies ist vielmehr eine Frage der ausreichenden Begründung (§§ 35, 41 SGB X); eine Verletzung der Begründungspflicht würde vorliegend indes nicht zu einer Aufhebung der Bescheide führen (§ 42 SGB X). Inwieweit wegen der engen Verzahnung von § 33 SGB X und § 35 SGB X(Waschull aaO) aus dem Bescheid aber zumindest im Ansatz erkennbar sein muss, dass ein Ersatzanspruch gegen den Erben geltend gemacht wird, kann dahingestellt bleiben, weil der Beklagte die Kläger ausdrücklich als Erben in Anspruch genommen hat.
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Die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 92c BSHG(idF die die Norm durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 - BGBl I 1983 - erhalten hat). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist für das anzuwendende Recht die Entstehung des Anspruchs - hier der Erbfall im Februar 2003 - maßgebend (BVerwGE 57, 26, 29).
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Nach § 92c Abs 1 Satz 1 BSHG ist der Erbe des Hilfeempfängers unter weiteren Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Nach den Feststellungen des LSG wurde den Klägern durch das Amtsgericht Detmold ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Mit der Aushändigung des Erbscheins ist die positive Vermutung verbunden, dass demjenigen, der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht (§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch
) . Der Erbschein bindet die Instanzgerichte zwar nicht. Sie dürfen aber - wie hier das LSG - von dieser Berechtigung ausgehen, solange der Erbschein nicht eingezogen ist (BVerwG Buchholz 427.2 § 9 FG Nr 13 mwN; BVerwG, Beschluss vom 2.2.2006 - 7 B 101/05 -; BFHE 179, 436 ff); weiterer Feststellungen zur Erbenstellung bedarf es nicht. Hieran ist der Senat gebunden.
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Ob - wie hier - bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) in Anspruch genommen werden darf oder nur auf einen Teilbetrag, der seinem Anteil am Nachlass entspricht, bedarf keiner Entscheidung (vgl BVerwGE 57, 26, 27), weil der Beklagte die Kläger von vornherein nur im zweiten Sinne in Anspruch genommen hat. Dies ergibt sich aus der Auslegung und der Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelungen. Maßstab hierfür ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid die Kläger nicht (ausdrücklich) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, sondern in der Begründung seiner Entscheidung auf das angegebene Vermögen Bezug genommen und den von den Erben zu fordernden Betrag mit 56 740,84 Euro beziffert und ausgeführt, dass die Kläger "als Erbe zu 1/2" bestimmt worden seien und deshalb ein Betrag in Höhe von (jeweils) 28 370,42 Euro gefordert werde. Aus der Begründung des Bescheids ergibt sich deshalb unzweifelhaft, dass die Kläger nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig in Anspruch genommen wurden.
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Die Erblasserin hat in der Zeit vom 1.1.1997 bis 15.2.2003 Hilfe zur Pflege erhalten. Allerdings hat das LSG nicht festgestellt, in welcher Höhe diese Sozialhilfeleistungen erbracht wurden. Nach den vom LSG referierten Ausführungen in dem Bescheid betrugen die Pflegekosten ab 1.1.2002 100,33 Euro täglich. Unter Berücksichtigung des vereinnahmten Pflegesatzes von monatlich 256 Euro hätten die Pflegekosten monatlich ca 2 800 bis 2 900 Euro betragen. Die durch die Sozialhilfe gedeckten Heimpflegekosten hätten sich somit allein im Jahr 2002 auf mehr als 30 000 Euro summiert. Diese Ausführungen sprechen zwar ohne Weiteres dafür, dass die absolute Höhe der erbrachten Sozialhilfeleistungen den Ersatzanspruch bei Weitem übersteigt; es fehlen jedoch Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, eine Aussage darüber zu treffen, ob erbrachte Leistungen in der geltend gemachten Höhe rechtmäßig waren. Dies mag im Hinblick auf den Umfang der Sozialhilfeleistungen naheliegen, bedarf aber gleichwohl genauer Feststellungen.
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Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog (vgl im Einzelnen BVerwGE 78, 165 ff). Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung für Kostenersatzansprüche nach dem BSHG unstreitig (BVerwGE 64, 318, 320; 67, 163, 166; 70, 196, 199; W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92 BSHG RdNr 9 und § 92c BSHG RdNr 7; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, § 92c BSHG RdNr 11b, Stand Juli 1994; Conradis in Lehr- und Praxiskommentar
BSHG, 6. Aufl 2003, § 92c BSHG RdNr 2; ebenso zur Nachfolgeregelung des § 102 SGB XII: Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 56, Stand März 2008; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 102 RdNr 9; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 102 RdNr 5; Conradis in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 102 RdNr 2) .
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Für die Beurteilung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Rechtmäßigkeit der Leistung ist allerdings nur die Frage zu beantworten, ob die der Erblasserin gewährten Leistungen dieser nach den materiellrechtlichen Vorschriften des BSHG zugestanden haben, während reine Formverstöße ohne Bedeutung sind (vgl auch BVerwGE 78, 165 f, wonach ein Anspruch nach § 92c BSHG ausgeschlossen ist, wenn dem Erblasser die Sozialhilfe "materiell" rechtswidrig gewährt worden ist). Denn wenn die Erblasserin materiellrechtlich einen Anspruch auf die Leistungen hatte, hätte sie auch bei Vorliegen von Formverstößen in jedem Fall Sozialhilfe - ggf allerdings von einem anderen (zuständigen) Sozialhilfeträger - erhalten. Allein dies ist für einen Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 92c BSHG entscheidend.
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Ob (materiell) die Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs 1 Nr 5 BSHG in der Fassung des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19.6.2001 - BGBl I 1046 - ab 1.7.2001 bzw Nr 9 in der Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.5.1994 - BGBl I 1014 - für die Zeit vor dem 1.7.2001) zu Recht erbracht wurde, kann der Senat hingegen nicht feststellen. Nicht ausreichend sind schon die Feststellungen des LSG über Einkommen und Vermögen. Zu Recht wurden allerdings die Rente nach dem StiftHG und das hieraus ggf angesparte Vermögen bei den Leistungen nach dem BSHG nicht berücksichtigt. Nach § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG bleiben Leistungen nach dem StiftHG bei der Ermittlung von Einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem BSHG, außer Betracht. Für Renten gilt dies nur in Höhe des Betrages, den der Behinderte als Grundrente erhalten würde, wenn er nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) in der jeweils geltenden Fassung versorgungsberechtigt wäre. Die Erblasserin hätte angesichts eines GdB von 100 eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH erhalten. Die Grundrente nach dem BVG bei einer MdE von 100 vH war in dem gesamten Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 höher als die Stiftungsrente (zwischen 1115 DM bis 615 Euro). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Feststellung des LSG zur zuletzt bezogenen Stiftungsrente in Höhe von angeblich 1024 DM angesichts des bereits eingeführten Euro falsch sein dürfte. Der Betrag von 1024 DM entspricht der Höchstrente nach § 14 Abs 2 StiftHG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 21.9.1997 (BGBl I 2390); die Höchstrente betrug allerdings zum Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin 545 Euro (§ 14 Abs 2 StiftHG idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des StiftHG vom 21.2.2002 - BGBl I 2190) und war damit ohnehin geringer als die Grundrente bei einer MdE von 100 vH (615 Euro), so dass sich im Ergebnis nichts ändert.
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Auch Vermögen, das die Erblasserin aus der Rente nach dem StiftHG angespart hat, bzw das aus einer nicht verbrauchten Kapitalentschädigung nach § 14 Abs 1 StiftHG stammt, ist bei Leistungen nach dem BSHG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG, der Stiftungsleistungen rechtlich umfassend, dh als Einkommen und Vermögen, vor einer Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung schützt. Es ist deshalb unerheblich, ob das aus laufenden Rentenleistungen angesammelte Vermögen an die Stelle des anrechnungsfreien Einkommens getreten ist (vgl dazu BVerwG Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr 14). Etwas anderes gilt allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen. Diese genießen nach dem Wortlaut des § 21 Abs 2 Satz 1 StiftHG keinen besonderen Schutz, weil Zinsen keine Leistungen nach dem StiftHG, sondern Leistungen Dritter sind (Bank) und auf den mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften beruhen(BVerwG aaO). Die Erblasserin verfügte über nicht unbeträchtliches Vermögen. Ob dieses Vermögen (in vollem Umfang) aus Stiftungsleistungen angespart wurde oder ob es sich dabei um aus Zinseinkünften (zB aus der Kapitalentschädigung) angesammeltes Vermögen handelt (den Verwaltungsakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Erblasserin über erhebliche Kapitaleinkünfte verfügte), lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht beantworten. Dies wird es nachzuholen haben.
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Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung bedeutet allerdings nicht, dass der gesamte Zeitraum von 1997 bis zum Jahr 2003 in dem Sinne aufzurollen ist, dass für jeden Monat dieses Zeitraums die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung zu überprüfen wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass für einen oder mehrere Zeiträume Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen getroffen werden, deren Höhe mindestens die Höhe des geltend gemachten Ersatzanspruchs erreicht, so dass rechtmäßige Leistungen schon für die Dauer von weniger als zwei Jahren die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro rechtfertigen.
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Zu Recht ist das LSG aber davon ausgegangen, dass § 92c BSHG auch die Fälle erfasst, in denen auf Grund gesetzlicher Schutzvorschriften außerhalb des BSHG(hier § 21 Abs 2 StiftHG) zu Lebzeiten des Hilfeempfängers keine Verwertung des Vermögens zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs verlangt werden konnte. Schon der Wortlaut des § 92c BSHG beschränkt den Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf ererbtes Vermögen, das zu Lebzeiten des Erblassers (nur) nach § 88 BSHG privilegiert war. Auch Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung. Denn die Vorschriften über nicht einzusetzendes Einkommen und Schonvermögen dienen allein dem Schutz des Sozialhilfeberechtigten, nicht aber dem seiner Erben. Gerade dies berücksichtigt § 92c Abs 1 BSHG, ohne dass die Regelung auf die Herkunft des zum Nachlass gehörenden Vermögens abstellt(BVerwGE 96, 18, 21 f). Dies belegt auch die Entstehungsgeschichte des § 92c BSHG. Nachdem der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des BSHG vom 30.6.1961 (BGBl I 815) am 1.6.1962 in Abkehr der zuvor geltenden Rechtslage von der Verpflichtung des Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe im Falle nachträglich erlangten Einkommens und Vermögens im Grundsatz Abstand genommen hatte (nach dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht - §§ 25 f der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht - RFV - vom 13.2.1924 - RGBl I 100 - hatte der Unterstützte im Regelfall die aufgewendeten Kosten zu ersetzen, sobald er zu Einkommen und Vermögen gelangt war), sah das BSHG eine Ersatzpflicht nur noch in Ausnahmefällen für den Hilfeempfänger (§ 92 Abs 2 und 3 BSHG aF) und dessen Erben (§ 92 Abs 5 BSHG aF) vor. Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) wurde der Kostenersatz in §§ 92, 92a bis c BSHG geregelt und in § 92c BSHG eine selbständige Kostenersatzpflicht des Erben eingefügt. Hintergrund dieser Kostenersatzpflicht war die bei der Umsetzung des BSHG gewonnene Erkenntnis, dass sich die Bestimmungen über den Schutz des Vermögens nicht nur zu Gunsten des Hilfeempfängers und seiner in §§ 11 und 28 genannten nächsten Angehörigen, sondern darüber hinaus auch zu Gunsten seiner Erben auswirkten, was insbesondere bei einem fehlenden Näheverhältnis zwischen Erben und Hilfeempfänger als nicht gerechtfertigt empfunden wurde(BT-Drucks V/3495 S 16). Welche Vorschriften die Privilegierung des Vermögens anordnen, ist für den allein beabsichtigten Schutz des Hilfeempfängers bedeutungslos. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung (aaO) auf die Vermögensschutzvorschriften des § 88 Abs 2 und 3 BSHG rechtfertigt keine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG, wie die Kläger meinen. Sie betrifft erkennbar nur den Hauptanwendungsfall geschützten Vermögens, ohne dass die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen in der Regelung selbst objektiv zum Ausdruck kämen.
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Systematische Erwägungen bestätigen das Ergebnis. Dem Kostenersatz wurde ein eigener Abschnitt im BSHG gewidmet und die Kostenersatzpflicht des Erben gerade nicht in einem systematischen Zusammenhang zu den Vorschriften über das einzusetzende Vermögen gestellt; dies hätte bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 92c BSHG in dem von den Klägern gewünschten Sinne aber nahegelegen.
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An der Ersatzpflicht ändert auch nichts, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte, weil dieser Einwand in gleicher Weise für anderes nach § 88 BSHG privilegiertes Vermögen gelten würde und den Ersatzanspruch gegen die Erben leerlaufen ließe. Weder Wortlaut noch der oben beschriebene Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Auffassung, dass eine gedachte Verfügung zu Lebzeiten des Erblassers oder dessen mutmaßlicher oder ausdrücklicher (zB Testament) Wille bei der Anwendung des § 92c BSHG zu berücksichtigen ist. Die Ersatzpflicht scheidet auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 2 BSHG aus, wonach sie nur für die Kosten der Sozialhilfe besteht, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Zweifache des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG (Bagatellbetrag) übersteigen. Der Erbfall war im Jahr 2003. Betroffen sind die (rechtmäßigen) Kosten der Sozialhilfe für die Zeit ab 1.1.1997. Sie dürften die Bagatellgrenze übersteigen; dies bedarf aber noch genauerer Feststellungen durch das LSG. Der Kostenersatz ist schließlich auch nicht nach § 92c Abs 1 Satz 3 und 4 BSHG ausgeschlossen. Diese Regelung betrifft nur Ehegatten.
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In welcher Höhe der Beklagte einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann, lässt sich anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen. Nach § 92c Abs 2 Satz 2 BSHG haftet der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Der Erbfall trat nach oben Gesagtem am 15.2.2003 ein. Welchen Wert der Nachlass zu diesem Zeitpunkt hatte, kann der Senat mangels Feststellungen des LSG hierzu nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat hierzu nur ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 den Wert des Nachlasses auf Nachfrage des Beklagten am 5.1.2004 mit dem Betrag von 63 184 Euro und die Kosten der Bestattung mit 4755,54 Euro beziffert habe. Eigene Feststellungen hierzu hat das LSG aber nicht getroffen. Der Wert des Nachlasses (Erbschaft) umfasst das als Ganzes übergehende Vermögen des Erblassers und ermittelt sich anhand des angefallenen Aktivvermögens des Erblassers, von dem die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind, also der Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und den Passiva im Zeitpunkt des Erbfalls (BVerwGE 66, 161, 163; Edenhofer in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 2311 RdNr 1 f). Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (§ 1967 Abs 2 BGB), folglich auch die Beerdigungskosten, weil der Erbe diese Kosten nach § 1968 BGB zu tragen hat(OVG Lüneburg, Urteil vom 18.11.1980 - 4 A 97/79 - FEVS 31, 197 ff). Die Höhe der Beerdigungskosten wird das LSG ggf noch zu verifizieren haben.
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Zu Recht hat das LSG aber einen Ausschlusstatbestand nach § 92c Abs 3 BSHG verneint. Nach § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 Euro liegt, wenn der Erbe, der Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat. Zwar sind die Kläger als Eltern der Erblasserin mit dieser verwandt, nach den Feststellungen des LSG wurde sie (die Erblasserin) aber weder von dem Kläger zu 1 noch von der Klägerin zu 2 bis zu ihrem Tode gepflegt und lebte auch nicht mit einem der Kläger in häuslicher Gemeinschaft.
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Nach § 92c Abs 3 Nr 1 BSHG ist der Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Zweifachen des Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG liegt. Der Grundbetrag nach § 81 Abs 1 BSHG (besondere Einkommensgrenze) betrug für die Zeit ab 1.7.2002 844 Euro. Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe des zu Grunde zu legenden Grundbetrags nach § 81 Abs 1 BSHG ist der Erbfall(BVerwGE 57, 26, 27). Der zweifache Grundbetrag ist von dem Beklagten berücksichtigt und ebenso wie die Kosten der Beerdigung jedenfalls von dem von der Klägerin zu 2 angegebenen Nachlasswert in Abzug gebracht worden. Dass der Beklagte dabei auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Ersatzanspruchs abgestellt und einen Grundbetrag in Höhe von 854 Euro berücksichtigt hat, beschwert die Kläger nicht. Zu Recht hat der Beklagte den zweifachen Grundbetrag nur einmal und nicht angesichts der Mehrheit von Erben für jeden einzelnen Erben berücksichtigt. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen und nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut der Regelung. Darauf, wie viele Personen sich den Nachlass teilen müssen, kommt es also nicht an (BVerwG aaO).
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Schließlich liegt auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 3 BSHG vor. Danach ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (Adolph in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II/Sozialgesetzbuch XII/Asylbewerberleistungsgesetz, § 102 SGB XII RdNr 111, Stand März 2008). Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein der Nr 2 des § 92c Abs 3 BSHG vergleichbarer Fall vorliegt, weil der Hilfebedürftige von dem mit ihm verwandten Erben bis zum Tode des Hilfeempfängers gepflegt wurde, ohne dass eine häusliche Gemeinschaft bestand, aber der Hilfebedürftige und der Verwandte in naher Nachbarschaft lebten und die Pflege auf Grund dieser Nähe gesichert war(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 92c BSHG RdNr 2). Allerdings setzt die Pflege eines Schwerstbehinderten dann einen erheblichen zeitlichen Umfang voraus, weil die in häuslicher Gemeinschaft erbrachte Pflege eines Verwandten ebenfalls "rund um die Uhr erfolgt". Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Die Erblasserin wurde allenfalls an Wochenenden und im Urlaub gepflegt, wenn sie sich bei der Klägerin zu 2 aufhielt. Die Pflege bis zur Aufnahme in einer stationären Einrichtung im Jahre 1968 ist ebenso wenig mit dem Ausschlusstatbestand des § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG vergleichbar, weil hier der (enge) zeitliche Bezug zum Tod des Hilfeempfängers völlig fehlt, ein solcher aber angesichts des Ausschlusstatbestands in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG nicht gänzlich verzichtbar ist, um eine besondere Härte bejahen zu können. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber schon in § 92c Abs 3 Nr 2 BSHG keinen zeitlichen Bezug zum Tod des Hilfebedürftigen vorsehen müssen.
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Ein atypischer Lebenssachverhalt kann auch dann vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Eltern Schonvermögen wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Im Gegenteil, das StiftHG sieht in bestimmten Einzelfällen eigene Leistungen für die Eltern vor (§ 15 StiftHG), wobei es sich aber nicht um eine Entschädigung für den schweren Körperschaden (vergleichbar dem Schmerzensgeld) handelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den im StiftHG geregelten Schadensfällen stehen, soweit sie die zumutbare Belastung der Eltern übersteigen. § 21 Abs 2 StiftHG, der Einkommen und Vermögen des Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen privilegiert, sieht hingegen keinen Schutz der Eltern in dem Sinne vor, dass ihnen das Vermögen im Falle des Ablebens des contergangeschädigten Kindes (ungeschmälert) zur Verfügung stehen soll. Die von den Klägern vorgetragene psychische Belastung schließlich rechtfertigt ebenfalls keine Härte. Gerade die Regelungen des StiftHG zeigen, dass nur der Geschädigte selbst entschädigt werden soll, die Eltern allenfalls Ansprüche auf Ersatz eines materiellen, nicht aber eines immateriellen Schadens haben sollen.
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Eine besondere Härte liegt schließlich auch nicht darin, dass die Zuwendung der Stiftungsleistungen an die Eltern zu Lebzeiten der Tochter im Rahmen ihres freien Verfügungsrechts möglich gewesen wäre und eine Begünstigung der Eltern und nicht des Sozialleistungsträgers dem mutmaßlichen Willen der Tochter entsprochen hätte (siehe dazu schon oben). Selbst wenn man diese Fallgestaltung nicht als Regel ansehen wollte, beinhaltet sie - wie von § 92c Abs 3 BSHG ausdrücklich gefordert - jedenfalls ersichtlich keine solche Besonderheiten des Einzelfalls, die zum Überschreiten der Schwelle zur Atypik führen und die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Kostenentscheidung wird auf der Grundlage des ab dem 2.1.2002 anzuwendenden Rechts des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zu ergehen haben. Die Kläger gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in der Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfänger oder Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) klagen, sondern als Erben in Anspruch genommen werden und sich in dieser Funktion gegen die von dem Beklagten geltend gemachten Ersatzansprüche zur Wehr setzen.
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Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war bis zur Verbindung der Verfahren B 8 SO 1/09 R und B 8 SO 2/09 R angesichts zweier getrennter und selbständiger Verfahren für jedes dieser Verfahren gesondert festzusetzen. Für die Zeit ab Verbindung der Verfahren waren die Streitgegenstände nach § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Zum Kostenersatz ist auch verpflichtet, wer als leistungsberechtigte Person oder als deren Vertreter die Rechtswidrigkeit des der Leistung zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 102 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Leistung erbracht worden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
(4) Die §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Zum Kostenersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt, - 2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, - 3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(weggefallen)
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.
(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.
(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.