Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 102 Kostenersatz durch Erben

(1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,

1.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 liegt,
2.
soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15.340 Euro liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
3.
soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem Vierten Kapitel und für die vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1881 Gesetzlicher Forderungsübergang


Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absa
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten


(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Z
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 85 Einkommensgrenze


(1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkomme

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten


(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Leistungen der Sozialhilfe herbeigeführt hat. Z

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - L 8 SO 205/15

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugel

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - L 8 SO 21/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tatbestand Gegenstand der Klage ist ein Auskunftsanspruch des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber der Klägerin als Tochter der Leistungsberechtigten (LB). Die Klägerin ist die 1947 geborene Tochter der 1914 gebor

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2014 - L 8 SO 212/12

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2016 - L 2 SO 4914/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Oktober 2014 abgeändert. Der Bescheid vom 6. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben als der Beklagte darin

Sozialgericht Detmold Urteil, 22. März 2016 - S 8 SO 259/13

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Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 08.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2013 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenersatz von mehr als 26.697,64 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten

Sozialgericht Halle Urteil, 17. Feb. 2016 - S 13 SO 226/12

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine Aufwendung für ..., geboren ... 1964, für ambulant betreutes Wohnen ab 01.02.2011 in momentaner Höhe (Stand 31.01.2016) von 27.182,80 EUR zu erstatten. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. März 2015 - L 5 SO 185/14

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Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Jan. 2015 - L 9 SO 242/12

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Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 05.06.2012 wie folgt geändert: Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin zu 1) die ihr im Zeitraum von März 2011 bis September 2012

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 8 SO 23/13 R

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - B 8 SO 7/13 R

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Landessozialgericht NRW Urteil, 27. März 2014 - L 9 SO 263/13

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2013 abgeändert. Der Bescheid vom 07.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2006 und des im Termin am 25.01.2013 erlassenen Änderungsbescheids

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Bundessozialgericht Beschluss, 15. Juli 2011 - B 12 SF 1/11 S

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Tenor Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruc

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 5548/08

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1

Bundessozialgericht Urteil, 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R

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Tatbestand 1 Im Streit ist die Inanspruchnahme der Kläger in Höhe von jeweils 28 370,42 Euro im Wege des Kostenersatzes als Erben für die ihrer Tochter in der Zeit vom 1

Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 19. Jan. 2010 - S 1 SO 5729/08

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten aus Mitte

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Landgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Dez. 2008 - 5 T 385/07

bei uns veröffentlicht am 29.12.2008

Tenor 1. Die Verfügung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 18.05.2007 wird aufgehoben. 2. Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.06.2007 ist die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.07.20

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