Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 11. Jan. 2006 - L 13 AS 4740/05 ER-B

11.01.2006

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Ausweislich der Beschwerdeschrift hat lediglich die Klägerin in eigenem Namen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt. Es fehlt jeder Anhalt, dass die Beschwerde auch Namens und in Vollmacht ihrer volljährigen Tochter L. D K. eingelegt sein sollte, so dass der Senat nicht davon ausgeht, dass trotz der sich aus dem angegriffenen Beschluss für diese ergebenden formellen Beschwer auch die Tochter das Beschwerdeverfahren betreibt. Soweit die Klägerin und die Tochter im erstinstanzlichen Verfahren dem früheren Ehemann der Klägerin und Vater der Tochter eine - möglicherweise sachlich beschränkte - Vollmacht erteilt hatten, ist nicht ersichtlich, dass diese auch für das Beschwerdeverfahren gelten sollte, zumal die Klägerin selbst Beschwerde eingelegt und mit dem Gericht korrespondiert hat.
Die Klägerin kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nicht verlangen, dass der Beklagte vorläufig verpflichtet wird, für eine am 31. März 2005 eingezahlte Mietkaution in Höhe von 650 EUR ein langfristiges Darlehen ohne Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs zu gewähren. Der Beklagte ist zur Hingabe eines Darlehens in dieser Höhe bereit, will dies aber zur Sicherung seines sich daraus ergebenden Rückerstattungsanspruchs nur gegen Abtretung des künftig fällig werdenden Kautionsrückzahlungsanspruchs tun. Dagegen wendet sich die Klägerin in erster Linie. Hilfsweise begehrt sie die vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines langfristigen Darlehens, weiter hilfsweise Bewilligung eines Vorschusses unter Verzicht auf Tilgung für die Dauer des Gerichtsverfahrens.
Prozessuale Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über Existenz sichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2005 a.a.O.). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen liegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2005 - L 13 AS 3250/05 ER-B - und vom 25. November 2005 a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nachdem die Klägerin die nach dem Mietvertrag und unabhängig davon frühestens mit Beginn des Mietverhältnisses am 1. April fällig gewordene (vgl. auch Soergel-Heintzmann, BGB, § 550 Rz. 7) Mietkaution in Höhe von 650 EUR bereits am 31. März 2001 durch Einzahlung auf das Konto der Vermieter entrichtet hat, sind die mit der einstweiligen Anordnung verfolgten Begehren auf finanziellen Ausgleich für eine in der Vergangenheit entstandene Notlage gerichtet. Zwar kann eine in der Vergangenheit entstandene Notlage einen Nachholbedarf begründen und so noch in die Gegenwart wirken. Dann aber muss ein solcher Nachholbedarf glaubhaft gemacht werden. Zwar hat die Klägerin vorgebracht, dass ihr Freunde/Bekannte das Geld kurzfristig zur Verfügung gestellt hätten. Die Klägerin hat indes nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, von wem jeweils sie das Geld in welcher Höhe sowie zu welchen Bedingungen erhalten hat und inwiefern wegen sofort zu erfüllender fälliger Rückzahlungsverpflichtungen konkrete Gefahren für die Sicherung des laufenden Unterhalts drohen. Die im Verfahren vor dem Sozialgericht jedenfalls vertretene Auffassung der Klägerin, über ihre insoweit bestehenden Zahlungsverpflichtungen dürfe und wolle sie keine Angaben machen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand; insoweit besteht kein rechtlich geschütztes Interesse der Klägerin oder der Darlehensgeber. Die konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung eines Nachholbedarfs ist hier unterblieben, die Klägerin hat sich vielmehr darauf beschränkt, allgemein auf ihre (behauptete) ungünstige wirtschaftliche Lage hinzuweisen.
Darüber hinaus hat das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Beklagte ihr für die Mietkaution ein Darlehen ohne Abtretung des Mietkautionsrückzahlungsanspruch gewährt. Grundlage für die Übernahme einer Mietkaution ist § 22 Abs. 3 des SGB II. Nach dessen Satz 1 können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§22 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Zwar liegt in Bezug auf die Mietkaution eine vor Abschluss des Mietvertrages oder vor Einzug erteilte Zusicherung des von der Klägerin aber bereits am 23. März 2005 angegangenen insoweit zuständig gewesenen und die Aufgaben des kommunalen Trägers wahrnehmenden (vgl. § 44 b Abs. 3 Satz 2 SGB II) Beklagten nicht vor; ebenso wenig hatte die vorher zuständig gewesene, von der Klägerin erst nach Abschluss des Mietvertrages ebenfalls angegangene ARGE Jobcenter Landkreis Esslingen die Zustimmung erteilt. Daraus kann der Klägerin indes kein Nachteil entstehen, weil auch genügt, dass der vorher angegangene Träger - wie hier - sich nachträglich bereiterklärt, die Mietkaution zu übernehmen, weil nach dessen Auffassung die Rechtsvoraussetzungen des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II für eine Zusicherung vorliegen. Ob zu den Rechtsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II auch gehört, dass die neue Wohnung sowohl von der Größe als auch von den Kosten angemessen erscheint (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II; bejahend zum vor dem 1. Januar 2005 geltenden Sozialhilferecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 1996 - 6 S 314/96 - FEVS 47, 325 f, abgedruckt auch in Juris) kann hier offen bleiben, nachdem der Beklagte bereit ist, für die lediglich auf eine Monatswarmmiete beschränkte Mietkaution ein Darlehen zu gewähren. Darüber, dass eine vertraglich vereinbarte Mietkaution als Mietsicherung im Sinn von § 550 b BGB wegen des nicht auf Verbrauch ausgerichteten Sicherungscharakters grundsätzlich nur als Darlehen zu übernehmen ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Allein umstritten ist, ob der Beklagte vor Gewährung des Darlehens im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder als Verwaltungsakt die Abtretung des allein dem Mieter zustehenden Kautionsrückzahlungsanspruches verlangen kann. Der Senat bejaht dies jedenfalls dann, wenn ein Sicherungsbedürfnis des Leistungsträgers besteht und - wie vorliegend von dem Beklagten im Beschwerdeverfahren angeboten - die Abtretung nur als stille, also zunächst nicht dem Vermieter angezeigte Abtretung vereinbart wird. Eine Mietsicherheit kann bis zum dreifachen des monatlichen Mietzinses betragen (vgl. § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass Mietkautionen in vielen Fällen erhebliche Beträge ausmachen können. Weil zur Bedarfsdeckung insoweit die Hingabe des Darlehens genügt, der hilfebedürftige Mieter die nur in seiner Person bestehende Kautionsverpflichtung mit dem Darlehensgeber zurückzuzahlenden Geld erfüllt, er mit der Hingabe der Sicherheit aber bereits einen noch nicht fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch erwirbt (vgl. Soergel-Heintzmann a.a.O., § 550 b Rz. 16), entspricht es dem Sicherungsbedürfnis des Leistungsträgers als Darlehensgeber, aber auch den Interessen des zur Erstattung des Darlehens verpflichteten Darlehensnehmers, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch an den Leistungsträger zur Sicherung des sich aus dem Darlehen ergebenden Erstattungsanspruchs abgetreten wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die Gefahr besteht, dass Gläubiger des hilfebedürftigen Mieters dessen Kautionsrückzahlungsanspruch pfänden; eine solche Gefahr ist vorliegend angesichts dessen, dass der Klägerin gegenüber offene Forderungen in Höhe von 77.000 EUR bestehen, gegeben. Gegen eine Abtretung ist insbesondere auch dann nichts einzuwenden, wenn diese, entsprechend dem verständlichen Wunsch des Hilfebedürftigen, den Leistungsbezug nach dem SGB II dem Vermieter gegenüber nicht zu offenbaren, während des bestehenden Mietverhältnisses nicht dem Vermieter angezeigt wird. Eine solche stille Abtretung hat der Beklagte hier angeboten. Soweit sich Literaturstimmen zum Problemkreis der Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs finden, wird eine solche ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rz. 62, derselbe in LPK-SGB XII, § 29 Rz. 64; Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, K § 22 Rz. 30). Die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Bedenken und Einwände erachtet der Senat nicht für durchgreifend.
Angesichts dessen, dass der Beklagte zur Voraussetzung der Darlehensgewährung die Abtretung fordern kann und er sich zur Hingabe des Darlehens nicht weigert, fehlt für die Hilfsanträge auf Gewährung des Darlehens, auch im Wege der Vorschusszahlung, schon das Rechtsschutzinteresse und ebenfalls der Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Juni 2006 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 24. Mai 200

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.