Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2013 - L 11 R 2450/13 B

published on 27/11/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2013 - L 11 R 2450/13 B
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Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 450 Euro wegen seines wiederholten Ausbleibens in einem Beweisaufnahmetermin.
In dem zugrundeliegenden Hauptsachverfahren S 2 R 5972/11 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) begehrt die Klägerin von der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Der Beschwerdeführer und seinerzeitige Hausarzt der Klägerin ist vom SG schriftlich über einen Zeitraum von 8 Monaten (Februar bis Oktober 2012) erfolglos gebeten worden, als sachverständiger Zeuge Befundberichte zu übersenden bzw Fragen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu beantworten. Zu einem ersten Erörterungstermin im Dezember 2012 erschien der ordnungsgemäß als Zeuge geladene Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. In der Ladung ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass einem unentschuldigt fernbleibenden Zeugen die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Wochen festgesetzt wird. Mit Beschluss vom 12.02.2013 setzte das SG ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 Euro fest und beraumte anschließend einen neuen Termin zur Erörterung des Sachverhalts auf den 10.04.2013 an. Der Beschwerdeführer wurde wiederum als Zeuge geladen, verbunden wiederum mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsgelds und auch verbunden mit dem Hinweis, die schriftlich gestellten Beweisfragen könnten auch vorab schriftlich beantwortet werden.
Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer mittels Postzustellungsurkunde am 22.03.2013 zugestellt. Zum Erörterungstermin am 10.04.2013 erschien der Beschwerdeführer wiederum nicht. Eine Entschuldigung war vor dem Termin nicht beim SG eingegangen.
Mit Beschluss vom 18.04.2013 hat das SG gegen Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 450 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es neben einer eingehenden Schilderung des zeitlichen Ablaufs im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß geladen worden. Er habe weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden bzw sein Ausbleiben genügend entschuldigt hätten. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um eine wiederholte Verfehlung gehandelt habe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19.05.2013 beim SG Beschwerde eingelegt, die am 12.06.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg einging. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, aufgrund einer Erkrankung vom 20.02.2013 bis 10.04.2013 sei seine Praxis geschlossen gewesen.
Der Senat hat hierauf gebeten, mitzuteilen, wer die Praxisvertretung übernommen habe, wer die Post in Empfang genommen habe und warum dem SG nicht mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer erkrankt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde auch gebeten, Unterlagen über die Schließung der Praxis vorzulegen.
Der Beschwerdeführer hat hierauf keine Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass seine Zulassung geruht und eine Praxismitarbeiterin in dieser Zeit die eingehende Post entgegengenommen und die Postzustellungsurkunde unterzeichnet habe, ohne ihn jedoch zu unterrichten. Dies sei erst am Ladungstag selbst geschehen. Entsprechende Zulassungsbescheide sowie ein ärztliches Gutachten würden für den genannten Zeitraum zwar vorliegen, ob er den Senat über den Inhalt dieser Dokumente in Kenntnis setzen müsse, sei aber mindestens zweifelhaft.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18.04.2013 aufzuheben.
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens Bezug genommen.
II.
11 
Die nach den §§ 172 Abs 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
12 
Nach § 106 Abs 3 Nr 4 SGG kann der Vorsitzende Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen. Der Beweisaufnahmetermin kann gemäß § 117 SGG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stattfinden. Für die Durchführung der Beweisaufnahme gelten gemäß §§ 106 Abs 4, 118 Abs 1 Satz 1 SGG die §§ 380 ff Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen zutreffend dargelegt.
13 
Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 380 Abs 1 ZPO). Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten unterbleiben, wenn der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Erfolgt die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 381 Abs 1 ZPO).
14 
Soweit das SG dem Beschwerdeführer nicht die Kosten des Termins auferlegt hat, ist der Beschwerdeführer durch die vorliegende Entscheidung schon nicht beschwert. Die Festsetzung des Ordnungsgelds ist rechtmäßig erfolgt, auch und gerade in der Höhe von 450 Euro.
15 
Der Beschwerdeführer war vom SG ordnungsgemäß zum Termin am 10.04.2013 geladen worden, da ihm die Ladung rechtzeitig und mit dem in § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 377 Abs 2 ZPO vorgeschriebenen Inhalt übermittelt wurde.
16 
Der Beschwerdeführer hat weder vor dem Termin zur Beweisaufnahme noch nachträglich Gründe glaubhaft vorgetragen, die ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden hätten. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert eine genügende Entschuldigung, die ein Ausbleiben im Beweistermin als nicht pflichtwidrig erscheinen lässt, schwerwiegende Gründe (vgl Senatsbeschluss vom 19.07.2011, L 11 R 2924/11 B unter Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH] vom 17.03.2011, III B 46/11, BFH/NV 2011, 2004 mwN). Derartige Entschuldigungsgründe hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgetragen und dargelegt. Soweit er mit seiner Beschwerde geltend macht, er sei im Vorfeld des 10.04.2013 erkrankt gewesen und habe nicht am Termin teilnehmen können, überzeugt dies den Senat nicht. Der Beschwerdeführer hat weder Angaben zu der Erkrankung gemacht noch entsprechende ärztliche Befundberichte/Atteste vorgelegt. Der Verhinderungsgrund muss allerdings so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit besteht (Bundessozialgericht [BSG] 13.10.2010, B 6 KA 2/10 B, Breithaupt 2011, 592 mwN). Dies erfordert, dass das Gericht aus einer vorgelegten Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage einer etwaigen Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Im Übrigen würde auch eine alleinige Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit keine Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich verhandlungs- bzw reiseunfähig war. Denn auch ein arbeitsunfähiger Zeuge kann gleichwohl verhandlungs- und reisefähig sein (BFH, aaO).
17 
Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, seine Mitarbeiterin habe ihn nicht von dem Termin informiert, ist der Beschwerdeführer ist in erster Linie selbst für die Organisation entsprechender Arbeitsabläufe in seiner Praxis verantwortlich, die eine rechtzeitige Beantwortung gerichtlicher Schreiben sicherstellen. Die Mitarbeiterin hätte zB das Gericht davon unterrichten können, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei. Ein etwaiges Verschulden seiner Mitarbeiter muss sich der Beschwerdeführer ohnehin zurechnen lassen (§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach dem Gesamtablauf – das SG hat nicht erst im Februar 2013, sondern bereits ab Februar 2012 vergeblich versucht, Auskunft vom Beschwerdeführer zu erlangen – geht der Senat aber davon aus, dass es sich vorliegend nicht primär um ein Verschulden von Mitarbeitern handelt. Der Senat erlaubt sich den Hinweis, dass es zur gewissenhaften ärztlichen Berufsausübung iS des § 22 Heilberufsgesetz gehört, Befundberichte zu erstellen, auch gegenüber Dritten (VG Gießen 26.03.2013, 21 K 4379/11.GI.B, GesR 2013, 572; VG Frankfurt 14.11.2001, 21 BG 3410/00, juris). § 25 S 1 und 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg lauten:Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Diese Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag zählt zu den Kernpflichten der ärztlichen Tätigkeit (zur berufsrechtlichen Sanktionierung durch die zuständige Landesärztekammer, wenn ein Arzt auf Anforderung eines SG keine Befundberichte erstellt und zu Zeugenladungen nicht erscheint vgl zuletzt VG Gießen 26.03.2013, 21 K 4379/11.GI.B, GesR 2013, 572 mit Anm Hanten in jurisPR-MedizinR 9/2013 Anm 1).
18 
Das SG hat die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei insbesondere die Bedeutung der Rechtssache, die Bedeutung der Zeugenaussage für die Entscheidung sowie die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des SG vollumfänglich gerecht. Der Senat nimmt ausdrücklich Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des SG, wonach im Wiederholungsfall ein höheres Ordnungsgeld gerechtfertigt ist. In beiden Ordnungsgeldbeschlüssen hat das SG in nicht zu beanstandender Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, so dass auch die Steigerung im zweiten, vorliegend angegriffenen Beschluss, rechtmäßig ist.
19 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht zu den kostenprivilegierten Personen des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Der Beschwerdeführer ist als Zeuge nicht diesem Personenkreis zuzurechnen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 176 Rn 5). Ihm waren daher die Kosten des für ihn erfolglosen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
20 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/03/2011 00:00

Tatbestand 1 I. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte dieses Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf den 24. Februar 2011 bestimmt und
published on 13/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.