Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07

bei uns veröffentlicht am07.07.2009

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages (VV) nach § 109 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin (PTM) streitig.
Die Klägerin, die mittlerweile als GmbH & Co. KG firmiert, ist seit Juli 1993 Betreiberin der M.-B.-Klinik in K., einer Fachklinik für Psychosomatik und Ganzheitsmedizin. Am 1. Januar 1993 wurde für die Klinik ein VV als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung (§ 111 SGB V) über insgesamt 60 Betten abgeschlossen, von denen in der Regel 45 Betten für gesetzlich Krankenversicherte mit psychosomatisch/psychovegetativen Erkrankungen bereitgestellt wurden. Am 3. März 1993 wurde zudem ein VV für die Krankenhausversorgung (§ 109 Abs. 1 SGB V) über 42 Betten für das Fachgebiet Psychiatrie (Leistungsschwerpunkt Psychosomatik) abgeschlossen. Beide VV traten jeweils am 1. Juli 1993 in Kraft.
Mit Schreiben vom 14. März 1997 beantragte die Klägerin die Erweiterung des bestehenden VV nach § 109 SGB V von 42 auf 80 Betten im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe ein zunehmender Bedarf an Krankenhausbetten für die Akutversorgung, insbesondere in den Bereichen Ess-, Angst- und Persönlichkeitsstörungen, aber auch bei depressiven Anpassungsstörungen. Das zeige sich in zunehmend längeren Wartezeiten.
Nachdem sich die von den Beklagten eingeleitete Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) B.-W. über einen längeren Zeitraum hinzog, hat die Klägerin am 13. Januar 1999 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 10 KR 240/99). Mit Schreiben vom 15. September 1999 hat die Klägerin das Behandlungskonzept erläutert und u. a. ausgeführt, man wünsche eine Erweiterung um 40 Krankenhausbetten für das (durch die Änderung der Weiterbildungsordnung 1995 eingeführte) Fachgebiet PTM. Das SG hat zunächst mit Beschluss vom 12. August 1999 das Verfahren bis zum Ablauf des Jahres ausgesetzt, weil ein zureichender Grund dafür vorliege, dass die Beklagten bislang noch nicht über den Antrag entschieden hätten.
Die Beklagten (bzw. ihre Rechtsvorgänger) lehnten den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 ab. Zur Begründung verwiesen sie auf die Rahmenkonzeption für die Krankenhausplanung für das Fachgebiet PTM des Sozialministeriums B.-W. sowie den dazu ergangenen Beschluss des Landeskrankenhausausschusses (LKHA) vom 19. Oktober 1999. Durch den Beschluss des LKHA, der durch entsprechende Feststellungsbescheide der Regierungspräsidien in der nächsten Zeit vollzogen werde, sei die Versorgung im Bereich der stationären Krankenhausbehandlungen in B.-W. für das Fachgebiet PTM sichergestellt. Ein darüber hinausgehender Bedarf sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Das Sozialministerium B.-W. genehmigte die Ablehnung mit Schreiben vom 25. April 2000.
Die Klägerin hat den Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 1999 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht (Schriftsatz vom 22. März 2000) und am 2. Juni 2000 das Ruhen des Verfahrens beantragt, weil sie beabsichtige, ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan zu stellen.
Den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnungsentscheidung vom 22. Dezember 1999 wiesen die Beklagten (bzw. ihre Rechtsvorgänger) mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000 zurück. Zur Begründung legten sie dar, die Klägerin habe keine wesentlichen Argumente vorgebracht, wonach die beantragten 40 zusätzlichen Betten für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten erforderlich seien. Der Abschluss des VV komme nur in Betracht, wenn der im Krankenhausplan ausgewiesene Bedarf nicht durch Plankrankenhäuser gedeckt sei. Dies sei nach der Rahmenkonzeption für das Fachgebiet PTM bzw. die dort ausgewiesene regionale Bedarfsplanung für die Region S.-B.-H. nicht der Fall.
Das SG hat mit Beschluss vom 23. August 2000 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 11. August 2003 hat die Klägerin das zum Ruhen gebrachte Klageverfahren wieder angerufen (S 10 KR 4246/03) und ihr Klagebegehren auf die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss des VV über weitere 38 Betten umgestellt. Nach ihren Vorstellungen müssten (zu den bereits bestehenden 42 Betten) 18 Betten aus dem Reha-Bereich „umgewandelt“ werden und weitere 20 Betten hinzukommen.
Das Regierungspräsidium F. erließ am 22. Dezember 2003 einen Änderungsfeststellungsbescheid, in dem es die dem Klinikum der Stadt V.-S. GmbH (Rechtsträgerin des städtischen S. B.-Klinikums) künftig zustehenden bedarfsgerechten Planbette/Plätze neu feststellte. Dabei wurden 24 Betten des Klinikums im Fachbereich PTM neu in den Krankenhausplan des Landes B.-W. aufgenommen (Anl. zu AS 76/83 der SG-Akte). Gegen diesen Änderungsfeststellungsbescheid erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (3 K 360/05). Das VG ordnete mit Beschluss vom 20. Mai 2005 das Ruhen in diesem Verfahren an. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 rief die Klägerin das ruhende Verfahren wieder an; eine Entscheidung über die Klage (3 K 898/09) steht noch aus. Gegen den Änderungsfeststellungsbescheid vom 22. Dezember 2003 erhob außerdem der Träger der L. Klinik B. D. Konkurrentenklage vor dem VG Freiburg (3 K 904/06). Diese Konkurrentenklage wies das VG mit Urteil vom 22. Januar 2008 (AS 175/186 der LSG-Akte) ab. Den Antrag des Trägers der L. Klinik B. D., die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 30. März 2009 ab (9 S 694/08).
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Mit Bescheid vom 11. März 2004 lehnte das Regierungspräsidium K. den Antrag der Klägerin auf Aufnahme der M.-B.-Klinik in den Krankenhausbedarfsplan mit 82 Krankenhausbetten im Fachgebiet PTM ab. Die Klägerin erhob dagegen beim VG Freiburg Klage (3 K 1361/03). Mit Urteil vom 14. April 2005 (AS 174 - 189 SG-Akte) hob das VG Freiburg den Bescheid auf und verpflichtete das beigeladene Land zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Auf den Antrag der Klägerin ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 22. Februar 2007 (9 S 1164/05, AS 171 - 173 der Senatsakten) die Berufung zu. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des VG Freiburg, insbesondere sei ernstlich zweifelhaft, ob der Klägerin nicht ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 42 Betten, nämlich der Bettenzahl des VV, zustehe. Über die Berufung (9 S 482/07) wurde bisher nicht entschieden.
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Durch den neuen VV nach § 109 Abs. 1 SGB V vom 10. Mai 2004 (AS 218 SG-Akte) über 42 Betten im Fachgebiet PTM wurde der VV nach § 109 Abs. 1 SGB V von 1993 zum Fachgebiet Psychiatrie abgelöst.
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Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, die M.-B.-Klinik biete eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Sie sei für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten in der Region S.-B.-H. erforderlich. Die Krankenhausplanung entfalte weder für den Bedarf noch für dessen Deckung durch Plankrankenhäuser eine Bindungs- oder Tatbestandswirkung im Hinblick auf den Abschluss des VV. Zudem sei die Bedarfsanalyse in der Krankenhausplanung zu beanstanden. Unter Zugrundelegung der vom LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 13. Dezember 2002, L 4 KR 935/00, angenommenen Bettenmessziffer von 0,2 ergebe sich ein Bedarf in der Region S.-B.-H. in Höhe von 96 Krankenhausbetten, der durch Plankrankenhäuser derzeit tatsächlich nicht gedeckt werde. Gehe man mit dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, von einer Bettenmessziffer von 0,14 aus, ermittle sich immerhin noch ein Planbettensoll im Umfang von 68 Betten, das nicht voll befriedigt sei. An Stelle der angenommenen Verweildauer von 40 Tagen werde im fachwissenschaftlichen Schrifttum wenigstens von 50 Tagen ausgegangen. Die hohe Bedarfsgerechtigkeit der M.-B.-Klinik folge auch aus einem speziellen Angebot der psychotherapeutischen Behandlung von Migranten und den sich hieraus ergebenden erheblichen Wartezeiten. Hierzu hat die Klägerin Kopien von Wartelisten (AS 196, 197, 270, 271 SG-Akte) vorgelegt.
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Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben die Ansicht vertreten, der für die Region S.-B.-H. bestehende konkrete Bedarf sei bereits durch Plankrankenhäuser gedeckt. Der Rahmenkonzeption 2003 liege eine zutreffende Bedarfsanalyse zugrunde, die zu einem Bedarf von 56 Betten führe, der mit 10 Betten außerhalb der Region gedeckt werde und dem weitere 48 Planbetten in der Region gegenüberstünden. Allerdings könne mit dem Träger des S. B.-Klinikum V.-S. kein Vertrag abgeschlossen werden, solange über die Aufnahme in den Krankenhausplan noch nicht bestandskräftig entschieden sei. Ein spezieller Bettenbedarf von Migranten bestehe nicht. Auf den Wartelisten würden häufig noch Patienten aufgeführt, die bereits in anderen Kliniken untergebracht seien.
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Das SG hat mit Beschluss vom 24. September 2004 das Land B.-W., vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, zum Rechtsstreit beigeladen. Das beigeladene Land hat darauf hingewiesen, dass der Planung der Krankenkassen nur eine subsidiäre Bedeutung zukomme. Die Praxis mancher Sozialgerichte, die Bedarfsermittlung - anders als die Verwaltungsgerichte - selbst vorzunehmen, ohne auf die Krankenhausplanung des Landes Rücksicht zu nehmen, sei als besonders problematisch anzusehen, da sie zur Folge habe, dass das Land in seiner Planung blockiert werde und es zu einem „Planungswettrennen“ komme.
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Das SG hat die Vertragsarztverzeichnisse der Kassenärztlichen Vereinigung B.-W. hinsichtlich der in den Landkreisen R., T. und S.-B. niedergelassenen Nervenärzte beigezogen (AS 140 - 150 der SG-Akte). Es hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 31. Januar 2007 erörtert. Auf die hierüber angefertigte Niederschrift (AS 233 - 239 SG-Akte) wird Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 25. April 2007 hat das SG die Beklagten unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages nach den § 108 Nr. 3, § 109 SGB V im Umfang von insgesamt 52 Betten zur stationären Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin durch Erweiterung des Versorgungsvertrages vom 10. Mai 2004 um 10 Betten zur stationären Krankenhausbehandlung anzunehmen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Abschluss eines VV nach § 109 SGB V. Die aktuelle, überarbeitete Krankenhausplanung des Landes B.-W. könne im vorliegenden Rechtsstreit keine Wirkung entfalten, denn sie gehe von einer Verweildauer von lediglich 40 Tagen (gegenüber dem zuvor angenommenen, bereits vom VGH kritisierten Wert von 43 Tagen) aus, die nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu gering sei. Dasselbe gelte für die daraufhin erfolgte Neukonzeption der Krankenhausplanung im Fachgebiet PTM, die im Erörterungstermin dargestellt worden sei und die von einer prognostizierten künftigen Verweildauer von 45 Tagen ausgehe. Diese gelange nunmehr zu einem landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten und hinsichtlich der Region S.-B.-H. von 63 Betten, dem geplante 68 Betten gegenüberstünden. Diese Neukonzeption könne schon deshalb keinerlei Bindung entfalten, da sie noch der verbindlichen Umsetzung in den Krankenhausplan durch einen - noch nicht erfolgten - Beschluss des Ministerrates bedürfe. Da somit derzeit kein Krankenhausplan im Bereich der PTM bestehe, sei die Bedarfsdeckung im Hinblick auf § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der hier maßgebenden Region selbst zu prüfen. Nach Erhebung entsprechender Diagnosestatistiken habe das beigeladene Land ausweislich der vorgelegten Unterlagen für die Sitzung des LKHA am 8. März 2006 mitgeteilt, dass die durchschnittliche Verweildauer von Patienten in der Akutbehandlung jedenfalls von 2001 bis 2004 von 58,5 Tagen auf 46,4 Tage zurückgegangen sei. Bei einer durchschnittlichen Verweildauer in der Akutdauer von 46 Tagen im Jahr 2004 sei es sachlich gerechtfertigt, nunmehr eine Verweildauer von 45 Tagen zu prognostizieren. Ausgehend von dieser Verweildauer und einer nach den neuesten verfügbaren Daten des Statistischen Landesamtes (Stand 31. Dezember 2005) bestehenden Einwohnerzahl in der Region von 488.765, davon 390.287 über 18 Jahre alt, errechne sich der Bettenbedarf in der Region S.-B.-H. von 64 Betten. Hiervon seien 10 Betten für Versicherte der Region abzuziehen, die in Krankenhäusern außerhalb der Region, jedoch innerhalb B.-W. behandelt würden, womit sich ein Bedarf von 54 Betten ergebe. Dem Bedarf stünden lediglich 44 Betten gegenüber, die tatsächlich verfügbar seien. Die dem S. B.-Klinikum zugewiesenen 24 Betten hätten außer Betracht zu bleiben, da diese aufgrund der hiergegen erhobenen Klage zum VG Freiburg nicht realisiert werden könnten und damit für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter nicht zur Verfügung stünden. Soweit das beigeladene Land darauf hinweise, dass es durch das Nebeneinander von Krankenhausplanung und Abschluss von VV zu einem „Planungswettrennen“ komme, sei dies zweifellos zutreffend, jedoch Folge des dargelegten Dualismus zwischen Krankenhausplanung und Abschluss von VV. Soweit die staatliche Krankenhausplanung nicht realisiert worden sei bzw. aufgrund hiergegen eingeleiteter rechtlicher Schritte nicht habe realisiert werden können, hätten diese zugewiesenen, tatsächlich aber noch nicht existierenden Betten bei der Prüfung des Bedarfs nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V außer Betracht zu bleiben. Es bestehe ein noch nicht gedeckter Bedarf von 10 Betten, der insoweit durch den von der Klägerin begehrten Abschluss eines VV zu decken sei. Soweit die Klägerin darüber hinaus, also für mehr als 10 Betten den Abschluss eines VV begehre, bestehe kein Anspruch, da kein entsprechender Bedarf bestehe, auch nicht für die Behandlung von Migranten.
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Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist das Urteil am 3. Mai 2007, den Beklagten zu 1 und zu 2 am 7. Mai 2007, der Beklagten zu 3 am 8. Mai 2007, der Beklagten zu 4 am 3. Mai 2007, der Beklagten zu 5 am 11. Mai 2007 und der Beklagten zu 6 am 7. Mai 2007 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 31. Mai 2007 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat am 5. Juni 2007, die Beklagten zu 2, 3 und 4 haben am 4. Juni 2007 und die Beklagten zu 5 und 6 haben am 1. Juni 2007 Berufung eingelegt.
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Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung vor, entgegen der Annahme des SG liege der im Einzugsgebiet der M.-B.-Klinik durch Plankrankenhäuser nicht gedeckte Bedarf weit oberhalb der Kapazitäten von 10 Krankenhausbetten. Die Annahmen des SG könnten schon unter Berücksichtigung der krankenhausplanerischen Annahmen des Landes nicht überzeugen. Auch die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg zum Bedarf nach psychotherapeutischen Betten spreche gegen die angefochtene gerichtliche Entscheidung. Die staatliche Krankenhausplanung wolle den Bedarf an teilstationären Behandlungsplätzen im Rahmen des festgestellten vollstationären Bedarfs berücksichtigen und das Urteil des SG beruhe auf dieser fehlerhaften Annahme. Das beigeladene Land gehe derzeit landesweit von einem Bedarf von 1.695 Betten aus, welchem lediglich eine Bedarfsplanung im Umfang von 1.383 Betten entgegenstehe. Es werde auch bestritten, dass die tatsächliche Anzahl der Rezidive bei psychotherapeutischen Krankheitsbildern durch die Krankenhausplanung ausreichend berücksichtigt sei. Auch die von der Klägerin bereits vorgelegte Warteliste spreche für einen durch Plankrankenhäuser ungedeckten Bedarf, welcher weit oberhalb der Annahmen des SG liege. Schließlich habe das SG verkannt, dass die Klinik der Klägerin mit der Krankenhausversorgung von Migranten eine spezielle Krankenhausbehandlung anbietet, welche von den zugelassenen Plankrankenhäusern nicht abgedeckt werde, so dass der Grundsatz des Vorrangs der Plankrankenhäuser insoweit keine Geltung beanspruchen könne. Die Betten des S. B.-Klinikums, die auch tatsächlich nicht zur Verfügung stünden, könnten aufgrund der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klagen, an denen auch die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) nichts ändere, nicht berücksichtigt werden.
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Die Klägerin hat die aktuelle Warteliste (Stand 2. Juni 2009; AS 244/245 der Senatsakten) vorgelegt.
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Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abzuändern und die Beklagten zu verpflichten, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nach den § 108 Nr. 3, § 109 SGB V im Umfang von insgesamt 80 Betten zur stationären Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie anzunehmen,
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2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagten beantragen,
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1. das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
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2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie haben mitgeteilt, die einzig verbliebene Mitgliedskasse des A.-E.-Verbandes (früherer Beklagter zu 7), welcher sich in Liquidation befinde, sowie die Mitgliedskassen der Beklagten zu 6 hätten die Beklagte zu 6 bevollmächtigt, sie zu vertreten. In der Sache sind sie der Ansicht, mit der Ablehnung des Abschlusses eines VV eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen zu haben. Es bestehe weder eine Verpflichtung auf Abschluss eines VV über die von der Klägerin beantragten 80 Betten noch über die vom SG ausgeurteilten weiteren 10 Betten zur stationären Krankenhausbehandlung im Fachgebiet PTM. In der Region S.-B.-H. stehe einem Bedarf von 63 Betten ein Angebot von 84 Betten gegenüber. Sie müssten bei ihrer Bedarfsberechnung von der Krankenhausplanung des Landes ausgehen und dürften keine eigene Bettenbedarfsplanung erstellen. Aber auch ein nach den aktuellen Daten errechneter Bedarf von 64 Betten sei gedeckt. Dabei seien die 24 Betten des S. B.-Klinikums zu berücksichtigen. Zwar entfalte der Änderungsfeststellungsbescheid vom 22. Dezember 2003 aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Konkurrentenklagen derzeit keine Wirksamkeit, weswegen die vorgesehenen Betten nicht realisiert werden könnten. Die Nichtberücksichtigung der im Änderungsfeststellungsbescheid ausgewiesenen Betten bei der Bedarfsdeckungsanalyse stelle jedoch eine Missachtung der Bedarfsplanungshoheit des Landes B.-W. dar. Der Bedarfsplanung des Landes komme aber grundsätzlich Vorrang vor dem Abschluss von VV zu. Durch den Änderungsfeststellungsbescheid stehe fest, dass die dort streitgegenständlichen Betten nach Abschluss des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang zur Verfügung stünden. Im Falle einer Abweisung der Konkurrentenklagen lebe der Änderungsfeststellungsbescheid wieder auf. Im anderen Falle würde das VG Freiburg eine Auswahlentscheidung zugunsten einer der Konkurrenzkliniken treffen. Bliebe hingegen das Urteil des SG bestehen, würde sich nach Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Klagen ein Bettenüberhang von weiteren 24 Betten ergeben. Dem könne auch nicht durch eine spätere Kündigung des VV Rechnung getragen werden. Ein Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines VV bestehe weiterhin deswegen nicht, weil sie bereits einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan gestellt habe. Eine kumulative Zulassung für das gleiche Fachgebiet sei nicht zulässig.
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Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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Es führt aus, dass sich nach der neuen Krankenhausplanung und den aktuellen Einwohnerzahlen nunmehr ein Bettenbedarf von 64 Betten errechne, dem planerisch bereits 78 Betten gegenüberstünden. Die Parameter der überarbeiteten Krankenhausplanung seien von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht (mehr) beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) sei von einem Vorrang der Krankenhausplanung bei der Bedarfsdeckung auszugehen. Der Planung der Krankenkassen komme nur eine subsidiäre Bedeutung zu, die sich auch prozessual wiederfinden müsse. Das zu kritisierende „Planungswettrennen“ zeige sich insbesondere darin, dass ein nicht zugelassenes Krankenhaus faktisch bei gleichzeitiger Einlegung von Konkurrentenklage vor dem Verwaltungsgericht und Verpflichtungsklage auf Abschluss eines VV vor dem Sozialgericht durch die aufschiebende Wirkung der verwaltungsrechtlichen Klage die Deckung des Bedarfes durch die landesplanerisch ausgewählte Konkurrenten blockieren könne. Sodann könne es sich im sozialgerichtlichen Verfahren auf die mangelnde Bedarfsdeckung durch Plankrankenhäuser stützen. Die so geschaffenen Bedarfsdeckungsverhältnisse seien nach Abschluss oder Nachbesserung der Planung durch das Land nur schwer wieder abzuändern ohne eine Bedarfsüberdeckung in Kauf zu nehmen, da ein VV nur unter den Bedingungen des § 110 SGB V gekündigt werden könnte. Dem Land werde es so faktisch dauerhaft verwehrt, seine - rechtlich vorrangige - Planung durchzusetzen. Um sich aus dieser „Planungsblockade“ zu befreien habe das Land im Rahmen der LKHG-Novelle 2007 § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG eingefügt. Danach hätten Anfechtungsklagen eines Dritten gegen Feststellungsbescheide über die Planaufnahme keine aufschiebende Wirkung mehr. Entsprechend dieser neuen Rechtslage habe das VG Freiburg die Klage des Trägers der L. Klinik B. D. gegen den Feststellungsbescheid zugunsten des S. B.-Klinikums keine aufschiebende Wirkung mehr beigemessen und auch diese 24 Betten voll bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt (Urteil vom 22. Januar 2008, 3 K 904/06, AS 175 - 185 der Senatsakten). Davon sei auch hier auszugehen. Jedenfalls dürften die 20 Betten des S. B.-Klinikums nicht vollständig unberücksichtigt bleiben, denn dem Land müsse die Möglichkeit verbleiben seine Krankenhausplanung noch durchzusetzen, wie bereits im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, entschieden. Auch in tatsächlicher Hinsicht dürfe der Bedarf alsbald gedeckt sein, nachdem aus krankenhausförderrechtlicher Sicht dem Neubau des S. B.-Klinikums nichts mehr im Wege stehe. Die entsprechenden Fördermittel nach § 12 LKHG seien bereits bewilligt. Übergangsweise sollten die 24 Betten im Fachgebiet PTM am Standort S. G. betrieben werden. Nachdem der VGH die Beschwerde des Trägers der L. Klinik B. D. gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Freiburg vom 22. Januar 2008 zurückgewiesen und den Antrag, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anzuordnen, abgelehnt habe (Beschlüsse vom 30. März 2009, 9 S 694/08 bzw 9 S 1366/08), wolle das S. B.-Klinikum nunmehr unverzüglich die 24 Betten PTM vollständig als solche in Betrieb nehmen.
29 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die gleichfalls zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hätte die Beklagten nicht verurteilen dürfen, mit der Klägerin einen VV über 10 weitere Betten im Fachgebiet PTM abzuschließen. Die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch.
31 
Die Klägerin kann ihre Leistungsklage umstellen und nur noch gegen die Beklagten zu 1 bis 6 richten wie bei einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes. Das hat das BSG im Urteil vom 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R (SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 13), dem eine vergleichbare Konstellation zugrunde lag, entschieden. Mit der Rechtsänderung ab 1. Juli 2008 sind Vertragspartner nach § 109 SGB V nicht mehr die (früheren) Ersatzkassenverbände neben den Landesverbänden der Krankenkassen, sondern die Ersatzkassen selbst (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. durch Art. 1 Nr. 74 Buchstabe a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG - vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378). Anstelle einer Klage gegen die eigentlich zu verklagenden Ersatzkassen genügt es, ihren Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis in Prozessstandschaft zu verklagen. Der Beklagte zu 6 hat diese Funktion für die Ersatzkassen hier in zulässiger Weise übernommen. Nach § 212 Abs. 5 Satz 4 SGB V (i.d.F. durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe e GKV-WSG) haben die Ersatzkassen für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen (§ 212 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen (§ 212 Abs. 4 Satz 6 SGB V). In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen (§ 212 Abs. 4 Satz 7 SGB V). Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis (§ 212 Abs. 4 Satz 10 SGB V).
32 
Die Klage auf Abschluss eines VV ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 4 SGG) zulässig, gerichtet auf die Abgabe einer oder - infolge verfassungskonformer Auslegung - zweier Willenserklärungen auf Einwilligung in den Abschluss des gewünschten VV. Nach dem Urteil des BSG vom 28. Juli 2008 (a.a.O., Juris-Rn. 26 ff) kann es offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Verbot der Mischverwaltung bei den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007, 2 BvR 2433/04 u. a., BVerfGE 119, 331) dazu Anlass gibt, bei der Klage auf Abschluss eines VV künftig lediglich von der Gebotenheit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auf Abgabe von Willenserklärungen der Träger mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene (Landesverbände der Krankenkassen) einerseits und der Träger mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene (Ersatzkassen) andererseits zusätzlich zum Antrag des Krankenhausbewerbers auszugehen, oder ob mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr. 2, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 32) der Weg einer gebotenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage beibehalten werden kann, gerichtet auf die Abgabe einer einzigen Willenserklärung der Krankenkassenseite. In jedem Falle ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, insbesondere ist auch ein Begehren auf die Abgabe zweier Willenserklärungen aus dem Klageantrag hinreichend bestimmt zu entnehmen.
33 
Das BSG hat auch unter der Geltung des SGB V daran festgehalten, dass die Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines VV durch die Krankenkassen bzw. ihre Verbände einen Verwaltungsakt darstellt. Ob hieran für die Zukunft festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die einheitliche Verwaltungsentscheidung der Beklagten als Ergebnis verfassungsrechtlich unzulässiger Mischverwaltung anzusehen sein sollte, kann die Klägerin nicht allein deshalb ihre Aufhebung beanspruchen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an, wie sie in der parallelen Problematik im Urteil vom 28. Juli 2008 (a.a.O., Juris-Rn. 28) zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Beklagten haben „in der Sache“ zu Recht einen Anspruch auf Vertragsschluss abgelehnt. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf isolierte Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchbescheides. Denn die Anfechtungsklage hat hier neben der auf Abschluss eines VV gerichteten Leistungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die Klägerin hat an der isolierten Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse. Vielmehr beinhaltet die Entscheidung im Kern einen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage.
34 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines (weiteren) VV. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB V darf ein solcher Vertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Der Senat geht zwar davon aus, dass die M.-B.-Klinik die für den Abschluss eines VV notwendige Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten bietet. Die M.-B.-Klinik verfügt bereits über einen VV im Fachgebiet PTM im Umfang von 42 Betten und wird in der Krankenhausplanung des beigeladenen Land als Fachklinik mit überregionaler Ausrichtung geführt. Auch von den Beklagten ist niemals in Zweifel gezogen worden, dass die M.-B.-Klinik die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet. Die Klinik wird aber für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht benötigt.
35 
Ist ein sich allein bewerbendes Krankenhaus bedarfsgerecht und bietet es die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V), so hat sein Träger Anspruch auf Abschluss eines VV. Die Beklagten haben hierüber ohne Ermessen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr. 1, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 25; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008, a.a.O., Juris-Rn. 30 f). Lediglich bei mehreren Bewerbern kommt den Beklagten ein Auswahlermessen zu. Eine andere Auslegung des § 109 SGB V ist mit den Grundrechten der Krankenhausbetreiber, insbesondere der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht zu vereinbaren. Andererseits dürfen die Krankenkassenverbände einen VV dann nicht abschließen, wenn ein Krankenhaus zwar die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung bietet, aber für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Hieran ist festzuhalten, auch wenn das Begehren der Klägerin in Zeiträume hineinreichen sollte, in denen sich die Finanzierung der Betriebskosten eines Krankenhauses nicht mehr aus tagesgleichen Pflegesätzen, sondern durch andere Abrechnungseinheiten speist, wie es nunmehr § 17d Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes vom 17. März 2009 (BGBl I. S. 534) ermöglicht (entsprechend BSG, Urteil vom 28. Juli 2008, a.a.O; Juris-Rn. 33, zur Vergütung nach Diagnosis Related Groups - DRG).
36 
Für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit kommt es auf den im Einzugsbereich der Klinik bestehenden konkreten Bedarf an. Übersteigt das Bettenangebot den Bettenbedarf, scheidet der Abschluss eines VV aus. Während allerdings bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit für den Anspruch eines Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan den bereits zugelassenen Plankrankenhäusern kein Vorrang zukommt, ist für den Abschluss des VV demgegenüber von einem Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, a.a.O., Juris-Rn. 46). Die Begrenzung der Zulassung von Krankenhäusern nach dem Bettenbedarf ist eine zulässige Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 2 GG geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit der Krankenhausbetreiber, wie sie zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung geboten ist. Ein zu großes Bettenangebot ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit als eine der Hauptursachen für medizinisch nicht gebotene Krankenhausbehandlung sowie für überlange Verweilzeiten beim Krankenhausaufenthalt (Fehlbelegung) erkannt worden, wodurch die Kosten der Krankenhausbehandlung allgemein über das erforderliche Maß hinaus erhöht werden. Die Erhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und die Wahrung der Stabilität des Beitragssatzes sind für das Gemeinwohl von überragender Bedeutung (BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, R, a.a.O., Juris-Rn. 26).
37 
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Zwar hat das BSG im Urteil vom 20. November 1996 (3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3) auf den im Zeitpunkt der Antragstellung eines Bewerbers von den Plankrankenhäusern nicht gedeckten Bedarf abgestellt. Da jedoch aufgrund der statusbegründenden Wirkung des VV der Abschluss eines solchen Vertrages nicht rückwirkend erfolgen kann (BSG, Urteil vom 21. Februar 2006, B 1 KR 22/05 R, GesR 2006, 368), ist auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, d.h. im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. An statistischen Daten des Landes B.-W. sind daher die derzeit neuesten Daten mit Stand vom 31. Dezember 2006 zu verwenden.
38 
Die Krankenhausplanung des Landes des Landes B.-W. hat sich im Bereich der PTM über einen längeren Zeitraum entwickelt. Durch Änderung der Weiterbildungsordnung für Ärzte wurde 1995 das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“ (PTM) eingeführt. Die PTM umfasst die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung sowie die Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren, deren subjektive Verarbeitung und/oder körperlich-seelische Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind. Im Zuge der Neufassung der Musterweiterbildungsordnung durch die Bundesärztekammer (http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MWBO_Stand_28_03_2008.pdf) ist das Fachgebiet zwischenzeitlich in „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ umbenannt worden (wobei sich in der Praxis - vorerst - die Abkürzung „PTM“ erhalten hat). Auf die Stellung der Disziplin innerhalb der Fachabteilungsstruktur der stationären Akutversorgung und auf die Planungsparameter hat die veränderte Gebietsbezeichnung keinen Einfluss (vgl. Kabinettvorlage des Ministeriums für Arbeit und Soziales B.-W. vom 18. Dezember 2007, AS 123 ff. der Senatsakten). Das Ministerium für Arbeit und Soziales B.-W. hatte 1996 ein wissenschaftliches Gutachten zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet PTM in Auftrag gegeben, das sog. „Janssen-Gutachten“. Nach Vorlage des Gutachtens im Jahr 1998 und Beratungen im LKHA hat es eine Rahmenkonzeption (Rahmenkonzeption vom Februar 1999) erstellt. Dabei wurde ein landesweiter Bedarf von 1.030 Betten ermittelt. Auf dieser Grundlage billigte der LKHA am 19. Oktober 1999 eine Standortkonzeption, die eine landesweite Verteilung des in der Rahmenkonzeption ermittelten Bettenbedarfs enthielt. Die Rahmenkonzeption ging davon aus, dass die Betten im neuen Fachgebiet vorwiegend durch Kompensation bereits vorhandener Betten aus den somatischen Fächern und der Psychiatrie bereitzustellen sind. Hingegen war es nicht vorgesehen, bisherige Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch die Zuteilung psychotherapeutischer Planbetten in Krankenhäuser der Akutversorgung umzuwandeln. Dies war Grundlage für den Krankenhausplan 2000.
39 
Nachfolgend beschritten einige der nicht berücksichtigten Kliniken den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (Verpflichtungsklagen hinsichtlich der eigenen Aufnahme in den Krankenhausplan und Konkurrentenklagen [Anfechtungsklagen] gegen Feststellungen der Aufnahme anderer Kliniken) bzw. den Sozialgerichten (hinsichtlich des Abschlusses eines VV). Dabei wurde die Annahme der Rahmenkonzeption vom Februar 1999, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Fachgebiet PTM vom VGH (Urteil vom 16. April 2002, 9 S 1586/01, NVwZ-RR 2002, 847, AS 57 ff der SG-Akten - „Kitzberg I“), nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Anerkannt wurden hingegen die fachliche Einteilung, orientiert an den Kriterien der ärztlichen Weiterbildungsordnung und die regionale Gliederung. Diese Rechtsprechung griffen auch die Sozialgerichte in Verfahren auf Abschluss eines VV auf. So war das Begehren des Trägers der L. Klinik B. D. auf Abschluss eines VV vor dem LSG Baden-Württemberg erfolgreich. Mit Urteil vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, verurteilte dieses die Beklagten, einen VV über 20 Betten im Fachgebiet PTM abzuschließen.
40 
Zwischenzeitlich war die Krankenhausplanung des Landes erneut überarbeitet worden. In der neuen Rahmenplanung (Rahmenkonzeption 2003) und Standortkonzeption, die dem Ministerratsbeschluss vom 25. November 2003 (Kabinettvorlage, AS 153 - 171; Kabinettbeschluss, AS 172, 173 der SG-Akte) zugrunde lag, erhöhte sich der landesweite Bettenbedarf für das Fachgebiet PTM von bisher 1.030 Betten auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhte insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten sowie der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher veranschlagt und auch die Heranwachsenden (= Gruppe der 18- bis 25-jährigen) bei der Bedarfsermittlung gesondert berücksichtigt wurden. Für die Region S.-B.-H. war ein Bedarf von 56 Betten angesetzt, wovon 10 Betten in Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet außerhalb der Region abgedeckt werden (Beratung im LKHA am 23. Oktober 2003, AS 166 der SG-Akte). Geplant waren 48 Betten (18 Betten im Krankenhaus R., 24 Betten im S. B.-Klinikum und 6 Betten in der M.-B.-Klinik; s. AS 103 der SG-Akte).Die Bedarfsfestlegung und die Standortplanung für das Fachgebiet PTM wurden als Teil des Krankenhausplans beschlossen.
41 
In den nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind die Planungsvorgaben in grundlegenden Punkten (Annahmen zur Krankenhaushäufigkeit/Fallzahl, unterteilt nach Altersgruppen der Bevölkerung sowie differenziert für Verdichtungsgebiete und für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen und für eine Behandlung motivierbaren Patienten, Zuschlag für Rückfallerkrankungen bzw. chronisch psychosomatisch Kranke, Bettennutzungsgrad) bestätigt worden. Zu nennen ist einmal das Urteil des VG Stuttgart vom 16. Dezember 2004 (4 K 1630/04 - Kitzberg II - Anlage 1 zu AS 129 SG-Akte). Den Antrag des Trägers der Klinik auf Zulassung der Berufung lehnte der VGH nachfolgend ab (Beschluss vom 12. Juli 2005, 9 S 240/05, zitiert nach Juris). Die Beteiligten dieses Verfahrens haben sich anschließend außergerichtlich geeinigt. Weiterhin ist das Urteil des VG Freiburg vom 14. April 2005 (3 K 1361/03) anzuführen. Die Zulassung der Berufung im Beschluss des VGH vom 22. Februar 2007, 9 S 1164/05, wurde nicht mit Fehlern der Bedarfsberechnung begründet, sondern mit einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 42 Betten aus dem Umstand heraus, dass mit ihr bereits ein entsprechender VV abgeschlossen worden ist. Dem beigeladenen Land wurde in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jedoch auferlegt, den Anteil der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen am bislang nicht gedeckten Bedarf im akutstationären Bereich zu ermitteln. Des Weiteren wurde die von der Krankenhausplanung prognostizierte Verweildauer von 40 Tagen nicht akzeptiert.
42 
Der LKHA hat daraufhin in seinen Sitzungen am 2. März 2005 und 8. März 2006 (AS 240 - 261 der SG-Akte) die Fortschreibung der Planung weiter beraten und die durchschnittliche Verweildauer von 40 Tagen auf 45 Tage erhöht, womit sich ein landesweiter Bettenbedarf von insgesamt 1.695 Betten errechnet hat. Grundlage war u. a. eine Erhebung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, die eine rückläufige Tendenz der durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt hatte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, 3 K 737/04, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 16). Eine weitere Erhebung ergab, dass die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bisher keinen wesentlichen Beitrag zur Deckung des akutstationären Bedarfs geleistet haben, so dass man insoweit keinen Bedarf zur Änderung der Planung sah (vgl. Kabinettvorlage vom 18. Dezember 2007). Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 hat der Ministerrat dieser weiteren Fortschreibung der Krankenhausplanung im Fachgebiet PTM zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als Teil des Krankenhausplanes beschlossen (AS 122 - 136 der Senatsakten). Der Beschluss ist im Staatsanzeiger für B.-W. am 9. Juni 2008 (Ausgabe 22/2008) veröffentlicht worden (AS 146 der Senatsakten).
43 
Die somit erneut überarbeitete, aktuelle Krankenhausplanung des Landes ist in der anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt worden. Das gilt insbesondere für die Frage der durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen, die als angemessene Größe innerhalb der Bedarfsplanung akzeptiert worden ist (VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, 3 K 737/04, zitiert nach Juris, - die Aufnahme der Klinik i. d. Z., H., Region S. O., in den Krankenhausplan betreffend - Juris-Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 22. Januar 2008, 3 K 904/06, AS 175 - 186 der Senatsakten; VG Freiburg, Urteil vom 22. Januar 2008, 3 K 1423/06, AS 190 - 197 der Senatsakten).
44 
Für den Abschluss des VV ist von einem Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen. Für diese wird der Abschluss eines VV nach § 108 Nr. 2 SGB V fingiert. Reichen die Plankrankenhäuser zur Bedarfsdeckung aus, dann bleibt kein Raum für die Prüfung, ob der Bedarf durch den Abschluss des begehrten VV besser gedeckt werden kann (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, a.a.O., Juris-Rn. 46; BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, SozR 3-2500 § 109 Nr. 2, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 46). Der Krankenhausplan entfaltet nach der Rechtsprechung des BSG darüber hinaus weder zum Umfang des Bedarfs noch zum Umfang des durch Plankrankenhäuser gedeckten Bedarfs eine Bindungs- oder Tatbestandswirkung für die Entscheidung über den VV. Er eröffne den Kassenverbänden bzw. Kassen, soweit diese sich bei Anwendung des § 109 SGB V auf ihn berufen, auch keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Die Feststellung des Bedarfs im Krankenhausplan sei von den Gerichten nicht nur im Streit um die Aufnahme in den Krankenhausplan voll zu überprüfen (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, a.a.O., Juris-Rn. 47 f.; BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, a.a.O., Juris-Rn. 47; BSG, Urteil vom 20.November 1996, 3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 18).
45 
In diesem Punkt - Überprüfung des Krankenhausbedarfsplanes durch die Krankenkassen bzw. die Sozialgerichte - vermag sich der Senat der Rechtsprechung des BSG nicht anzuschließen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das KHG, das die Krankenhäuser wirtschaftlich sichern will, berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209). Das KHG bestimmt auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) nicht, wie ein Krankenhausplan zustande kommt und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus in den von den Ländern (§ 6 KHG) aufzustellenden Plan aufgenommen werden muss. Daher sind auch weiterhin die maßgebenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung dem in § 1 KHG geregelten Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Anträge auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan sind deshalb danach zu beurteilen, ob das Krankenhaus dem Bedarf entspricht, leistungsfähig ist und kostengünstig arbeitet (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O.). Der weite Gestaltungsspielraum, der den Ländern bei der Aufstellung des Krankenhausplans mit dem Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit eingeräumt wird, bedarf jedoch regelmäßig der Ergänzung durch ein Verfahren, in dem die beteiligten Interessen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen. In B.-W. wird dies dadurch erreicht, dass in dem nach § 9 Abs. 1 LKHG gebildeten Landeskrankenhausausschuss die Vertreter aller am Krankenhauswesen beteiligten Berufsgruppen und Organisationen zusammentreffen und einvernehmliche Lösungen anzustreben sind (§ 9 Abs. 2 Satz 4 LKHG). Nur auf dieser Grundlage ist das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit hinreichend bestimmbar (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O.). Darüber hinaus erfordert die Verwirklichung der Grundrechte der Krankenhausträgern aus Art. 12 Abs. 1 GG eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004, 1 BvR 506/03, NZS 2004, 199 ebenfalls zur Krankenhausplanung).
46 
Der sich aus der Verfassung ergebende Zwang, den Krankenhausplan in einem bestimmten Verfahren aufzustellen, schließt es aus, dass die Krankenkassen bzw. ihre Verbände den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend von der Krankenhausplanung eines Landes bestimmen. Selbst wenn in einer Bestimmung des Bedarfs an Krankenhausbetten durch die Krankenkassen kein kompetenzrechtliches Problem zu sehen wäre - schließlich ist die Aufstellung des Krankenhausplanes und die Regelung des Planungsverfahrens nach § 6 KHG Aufgabe der Länder - wäre jedenfalls das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit nicht mehr hinreichend bestimmbar. Sind die Krankenkassen aber nicht befugt, den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend vom Krankenhausplan der Länder zu bestimmen, müssen sie sich bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses, das den Abschluss eines VV begehrt, an die Vorgaben des Krankenhausplans halten. Im Übrigen folgt dies nach Ansicht des Senats auch aus dem vom BSG - zu Recht - postulierten Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung. Der Abschluss eines VV kommt daher nur in Betracht, wenn im Krankenhausplan ein Bedarf ausgewiesen ist, der (noch) nicht durch Plankrankenhäuser gedeckt ist.
47 
Der Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung hat darüber hinaus zur Folge, dass der Abschluss eines VV ausscheidet, solange im Einzugsbereich der den Abschluss eines VV anstrebenden Klinik Anträge anderer Krankenhäuser auf Aufnahme in den Krankenhausplan vorliegen, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 12. Juni 1990, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 4. März 2004, 1 BvR 88/00, NZS 2004, 420) hat das Krankenhaus einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes. Nur bei der Frage, welches von mehreren Krankenhäusern den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung eines Landes am ehesten gerecht wird, wird der Planungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Entscheidet die Behörde bei Vorliegen mehrerer Bewerbungen über den Antrag eines Krankenhauses, darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit den gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004, a.a.O.). Ein Krankenhaus ist dann bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die von dem Krankenhaus angebotenen Betten zusätzlich notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken. Nur in dieser Auslegung haben hinzutretende Krankenhäuser überhaupt eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan, solange sich am Gesamtbedarf nichts ändert. Ansonsten könnte mit dem Hinweis auf die bestehenden Kapazitäten jeder Neuzugang verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004, a.a.O.; vgl. zu diesem Kammerbeschluss und seinen Folgen auch Steiner, NZS 2009, 486,488 ff.).
48 
Macht deshalb ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan geltend und begehrt gleichzeitig ein anderer Krankenhausträger den Abschluss eines VV, so muss dem Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan Vorrang eingeräumt werden. Andernfalls könnte das die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrende Krankenhaus seinen verfassungsrechtlichen Aufnahmeanspruch nicht realisieren. Dagegen wird derjenige Krankenhausträger, der nicht die Aufnahme in den Krankenhausplan, sondern nur den Abschluss eines VV anstrebt, noch nicht in seinen Grundrechten verletzt, da er ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen könnte. Der Vorrang der den Ländern zustehenden staatlichen Krankenhausplanung gegenüber dem Abschluss eines VV rechtfertigt es, dass die Krankenhausträger zur Wahrung ihrer Rechte zunächst auf das Verfahren zur Aufnahme in den Krankenhausplan verwiesen werden.
49 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Anspruch der Klägerin auf Abschluss des begehrten VV schon am Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung scheitert, unabhängig davon, ob der Änderungsbescheid des Regierungspräsidiums F. zugunsten des Trägers des S. B.-Klinikums vom 22. Dezember 2003 inzwischen bestandskräftig geworden ist oder nicht. Entweder muss die Klägerin versuchen, die Aufnahme der 24 Betten des S. B.-Klinikums in den Krankenhausplan zu verhindern oder sie muss die Tatsachen, dass diese 24 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, bei der Entscheidung über den Abschluss des VV hinnehmen.
50 
Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, dass auch wenn die Notwendigkeit einer eigenständigen Bedarfsberechnung durch die Krankenkassen bzw ihre Verbände anzunehmen wäre, ein Bedarf an den von der Klägerin zusätzlich angebotenen Betten nicht besteht. Im Kern muss sich die Krankenhausplanung mit den gleichen Fragen auseinandersetzen, wie es die Bestimmung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfordert. Auch dort ist zunächst eine Bedarfsanalyse erforderlich, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument. Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt (BVerwG, Beschuss vom 31 Mai 2000, a.a.O., Juris-Rn. 4; VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, a.a.O., Juris-Rn. 15; Möller, VSSR 2007, 263, 268 ff).
51 
Berücksichtigt man weiterhin, dass die maßgebenden Kriterien einer exakten zahlenmäßigen Festlegung nur beschränkt zugänglich sind, es sich vielmehr um Annährungswerte handelt (BSG, Urteil vom 20. November 1996, 3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 15), die mit allen Unsicherheitsfaktoren einer Prognoseentscheidung behaftet sind (BSG, Urteil vom 26. April 2001, B 3 LR 18/99 R, SozR 3-2500 § 109 Nr. 8, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 22), sieht der Senat die vom beigeladenen Land für seine Krankenhausplanung vorgenommene Bedarfsanalyse als tragfähige Grundlage für die nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorzunehmende Bedarfsanalyse an. Die Bedarfsanalyse der Krankenhausplanung kann auch für diejenige zur Prüfung des Anspruchs auf Abschluss eines VV übernommen werden, wenn in der Sache keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht werden können.
52 
Die Klägerin hat keine Einwendungen vorgebracht, die nicht bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eingehend geprüft und letztlich nicht als durchgreifend angesehen worden sind.
53 
Soweit die Klägerin einwendet, die staatliche Krankenhausplanung wolle den Bedarf an teilstationären Behandlungsplätzen im Rahmen des festgestellten vollstationären Bedarfs berücksichtigen und das Urteil des SG beruhe auf dieser fehlerhaften Annahme, kann der Senat dem nicht folgen. Im Urteil des VGH vom 16. April 2002 (a.a.O., Juris-Rn. 29) war kritisiert worden, die Annahme der Rahmenkonzeption vom Februar 1999, dass Tageskliniken „allenfalls in großstädtischen Ballungsräumen denkbar“ seien, sei nicht belegt. Die Annahme der Rahmenkonzeption, dass die Errichtung von Tageskliniken zu einer Reduzierung des Bettenbedarfs im vollstationären Bereich führen werde, ist jedoch akzeptiert worden. In der aktuellen Krankenhausplanung, wie sie dem Ministerratsbeschluss vom 22. Januar 2008 zugrunde liegt, wird vom Bedarf an vollstationären Betten kein Abzug infolge teilstationärer Angebote gemacht. Der Bedarf an teilstationären Betten wird vielmehr vollumfänglich berücksichtigt.
54 
Soweit die Klägerin den mit 12,5 % angenommenen Anteil von Rezidiven bei psychotherapeutischen Krankheitsbildern als zu niedrig ansieht, ist auf die Ausführungen des VG Stuttgart in den Urteilen vom 16. Dezember 2004, 4 K 1630/04, und vom 14. April 2005, 3 K 1361/03, sowie des VGH im Beschluss vom 12. Juli 2005, 9 S 240/05, Juris-Rn. 4, zu verweisen. Danach handelt sich um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen. Neben der norddeutschen Studie, die Grundlage der Schätzung war, existieren keine weiteren vergleichbaren Studien. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht in allen Fällen der Rezidivierung und Chronifizierung zu Behandlungen im Akutbereich kommt. Insbesondere nehme ein erheblicher Teil der Patienten Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation wahr. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation sei eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich gewesen. Insgesamt sei die Schätzung mangels einer ausreichenden Datengrundlage des noch recht jungen Fachgebiets PTM nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dem. Er sieht auch für den Abschluss eines VV keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Annahme eines Anteils von 12,5 % für Rezidive.
55 
Von der noch im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2002, L 4 KR 935/00, angenommenen Bettenmessziffer von 0,2 kann nicht mehr ausgegangen werden. Schon mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, ist die von der Krankenhausplanung zugrunde gelegte Bettenmessziffer von 0,14 anerkannt worden. Diese deckt sich mit den Angaben im Schreiben von Prof. Dr. J., Vorsitzender der Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, vom 29. Juli 2002 an den damaligen Sozialminister des Landes B.-W. (AS 126a ff der SG-Akte), auf das die Beklagten im Klageverfahren verwiesen haben. Das Schreiben enthält die Aussage, dass nach den bisherigen Erfahrungen sowie gemäß den epidemiologischen Daten für das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie eine Bettenmesszahl 0,1 auf 1000 Einwohner adäquat sei. Anders als von der Klägerin mit der Berufung vorgetragen, ist diese Annahme in den Urteilen des VG Stuttgart vom 16. Dezember 2004, 4 K 1630/04, und des VG Freiburg vom 14. April 2005, 3 K 1361/03, nicht mehr in Frage gestellt worden.
56 
Es mag sein, wie die Klägerin vorträgt, dass im fachwissenschaftlichen Schrifttum von einer Verweildauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen wird. Das entspricht den Angaben im Schreiben von Prof. Dr. J. vom 29. Juli 2002, wonach sich bei schwer gestörten Patienten eine Verweildauer von 40 bis 70 Tagen rechtfertige. Daraus ist mit den Beklagten zu folgern, dass bei nicht gravierend gestörten Patienten eine deutlich niedriger bemessene Verweildauer ausreicht. Es erscheint dem Senat auch nachvollziehbar, dass sich der tatsächliche Wert verändert und, wie vom SG dargelegt, von 2001 bis 2004 deutlich von 58,5 Tagen auf 46,4 Tage zurückgegangen ist. Die notwendige Prognoseentscheidung hat sich auf die aktuellen Werte zu beziehen. Den Erhebungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales ist zu entnehmen, dass der Wert sinkt. Er ist, wie es auch das SG gesehen hat, mit 45 Tagen angemessen berücksichtigt. Den jeweiligen Bettenbedarf anhand der tatsächlichen Bettenauslastung zu errechnen, wie dies auch bei der Krankenhausbedarfsplanung des Landes geschieht, ist nach der Rechtsprechung des BSG für die Bedarfsanalyse zur Prüfung des Anspruchs auf Abschluss eines VV zulässig, auch wenn andere Methoden der Bedarfsermittlung denkbar sind (BSG, Urteil vom 26. April 2001, a.a.O., Juris-Rn. 16). Wie bereits erwähnt, ist auch die durchschnittliche Verweildauer von 45 Tagen in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert worden (VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, a.a.O., Juris-Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 22. Januar 2008, 3 K 1423/06). Im Übrigen beträgt die durchschnittliche Verweildauer der Patienten der M. B.-Klinik nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls nicht mehr als 45 Tage.
57 
Eine von der Klägerin behauptete „landesweite Versorgungslücke“ aufgrund der angeblich unzureichenden Krankenhausplanung des Landes sieht der Senat damit nicht. Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs der M.-B.-Klinik ein etwaiger unbefriedigter Bedarf in anderen Regionen zu berücksichtigen ist.
58 
Der Umstand, dass in der M.-B.-Klinik Wartelisten geführt werden, belegt keineswegs, dass die Annahmen zum Bedarf im Fachgebiet PTM zu gering angesetzt sind. Die Beklagte hat bereits vor dem SG darauf hingewiesen, dass auf den Wartelisten häufig Patienten aufgeführt werden, die bereits in anderen Kliniken untergebracht sind. Die Klägerin hat hiergegen nichts eingewandt, so dass der Senat von der Richtigkeit dieser auch inhaltlich gut nachvollziehbaren Annahme ausgeht. Gemessen an den statistischen Erhebungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales mit den tatsächlichen Belegdaten und der fachlichen Stellungnahme, wie sie das J.-Gutachten und das bereits erwähnte Schreiben von Prof. Dr. J. vom 29. Juli 2002 zum Ausdruck bringen, kann den eher subjektiven und unsicheren Folgerungen, die eine Warteliste der Klinik der Klägerin allenfalls zulassen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Auch in der Krankenhausplanung ist anerkannt, dass die Prognosen und Schätzungen der Behörde keiner Nachprüfbarkeit zugänglich sind, wenn diese von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen sind und sich einer anerkannten Berechnungsmethode bedient haben (Möller, VSSR 2007, 263, 269 m.w.N.). Das hat das beigeladene Land hier getan. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Klägerin und anderer Krankenhausträger gegen die Aufnahme des S. B.-Klinikums in den Krankenhausplan die Inbetriebnahme der dortigen Betten im Fachgebiet PTM verzögert und zu einer Verringerung des Angebots an Betten geführt haben. Dieser Zustand ist jedoch lediglich ein vorübergehender, der nur bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren andauern wird.
59 
Einen speziellen Bettenbedarf zur psychotherapeutischen Behandlung von Migranten, der dazu berechtigt, einen weitergehenden, allein in der M.-B.-Klinik zu befriedigenden Bedarf anzuerkennen, sieht der Senat nicht. Zwar hat das BSG im Urteil vom 19. November 1997 (3 RK 6/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 5, zitiert nach Juris) anerkannt, dass Kliniken mit einem speziellen Behandlungsangebot (dort einer Krebsbehandlung) einen eigenständigen Bedarf befriedigen können, der demgemäß eine eigenständige Bedarfsanalyse erforderlich macht. Es hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Versicherten auf Krankenhausbehandlung mit einer neuartigen Methode davon abhängt, dass diese Methode wissenschaftlich anerkannt ist und sich in der klinischen Anwendung bewährt hat. Demgemäß könnte ein Anspruch auf einen VV aus dem speziellen Angebot für die Behandlung von Migranten auch nur dann abgeleitet werden, wenn er als eigenständiger Bedarf anerkannt ist. Dies ist aber nicht der Fall, denn bereits das VG Freiburg hat in seinem Urteil vom 14. April 2005, 3 K 1361/03, darauf hingewiesen, dass die Gruppe der Migranten keinem besonderen Versorgungsgebiet unterfällt und insoweit keine gesonderte Bedarfsplanung gerechtfertigt sei.
60 
Die Bedarfsgerechtigkeit ist für die Region S.-B.-H. im Regierungsbezirk F. in B.-W. zu ermitteln, denn für das Bedarfsermittlungsverfahren ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik (BSG, Urteil vom 20.November 1996, 3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3, Juris-Rn. 15).
61 
Als Einzugsbereich der M.-B.-Klinik ist die im Landesplanungsgesetz (§ 31 Abs. 1 Nr. 7 Landesplanungsgesetz) und im Landesentwicklungsplan 2002 (www.wm.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=178190&template=wm_material_detail) vorgesehene Region S.-B.-H., mit den Landkreisen R., T. und S.-B. anzunehmen. Hiervon gehen übereinstimmend auch die Beteiligten aus. Die Region entspricht der Gliederung des Krankenhausplanes. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass eine Bezugnahme auf einzelne Landkreise ausscheide, weil nicht jeder Landkreis Betten für das Fachgebiet PTM vorhalte, und eine Bezugnahme auf den Regierungsbezirk F. wegen seiner Größe nicht in Frage komme, da dies einer gleichmäßigen Verteilung der Nachfrage entgegenstehe. Dies ist von Seiten des Senats nicht zu beanstanden. Grundlage der Berechnung des Bedarfs sind zunächst die Daten des Statistischen Landesamt B.-W., wie sie der aktuellen Krankenhausplanung des Landes zugrunde lagen. Danach gilt:
62 
Bevölkerungsdaten(Statistische Berichte B.-W., Bevölkerung B.-W. am 31. Dezember 2006):
63 
Einwohner, B.-W. insgesamt
 10.738.753
davon unter 18 Jahre:
2.003.512
Einwohner, B.-W. über 18 Jahre
 8.735.241
Einwohnerzahl, über 18 Jahre, Region S.-B.-H.
 391.425
64 
Maßgeblich sind hier nur die Einwohner über 18 Jahre, denn solche unter 18 Jahren mit psychosomatischen Erkrankungen werden durch das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie versorgt (s. Kabinettsvorlage vom 18. Dezember 2007, S. 4 = AS 126 der Senatsakten; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2005, 9 S 240/05, Juris-Rn. 5).
65 
Gesundheitsdaten (Statistische Berichte B.-W., Krankenhausstatistik B.-W. 2006, Grunddaten und Kosten):
66 
Belegungstage PTM, B.-W.
        
stationär :
 363.761
teilstationär:
 15.835
Summe:
 379.596
67 
Bettennutzungsgrad PTM, B.-W. 2006:
 91,5 %
durchschnittliche Verweildauer PTM B.-W. 2006:
 42,5 Tage
68 
Der Krankenhausplanung des Landes sind nach der Kabinettvorlage vom 18. Dezember 2007 folgende Daten zugrunde gelegt worden:
69 
Bevölkerung ab 18 Jahre
8.499.035
davon im Verdichtungsraum
4.366.930
davon im ländlichen Raum
4.132.105
Inzidenz für den Verdichtungsraum
  3,4 %
Inzidenz für den ländlichen Raum
  2,4 %
davon stationär behandlungsbedürftig
 14,1 %
davon motivierbar
 31,5 %
Zuschlag für chronisch psychosomatisch Kranke
 12,5 %
durchschnittliche Verweildauer
 45 Tage
Bettennutzungsgrad
 90 %
70 
Bezogen auf die Region S.-B.-H. ist daher mit Fällen im Fachgebiet PTM wie folgt zu rechnen:
71 
- Einwohner über 18 Jahre:
 391.425
- davon 2,4% Inzidenz für den ländlichen Raum:
     9.394 Fälle
- davon 14,1% stationär behandlungsbedürftig:
     1.325 Fälle
- davon 31,5% motivierbar:
       417 Fälle
72 
Eingesetzt in die im J.-Gutachten zur Bedarfsberechnung vorgeschlagene sog. Burton-Hill-Formel ergibt sich:
73 
417 Fälle x 45 Tage Verweildauer x 100
                 
90 % Bettennutzungsgrad x 365 Tage =
 gerundet
 57 Betten.
                          
Zzgl. 12,5% für chronisch Kranke:
 gerundet
  7 Betten,
somit insgesamt
 64 Betten.
        
74 
Ginge man von den aktuellen Zahlen (Bericht des Statistischen Landesamtes B.-W. vom 30. Juni 2008, dort Punkt 5) aus, müsste mit 392.176 volljährigen Einwohnern der Region S.-B.-H. gerechnet werden. Es würde sich nach obiger Herleitung eine Fallzahl von 418 und ebenfalls ein Bettenbedarf von 57 Betten ergeben (s. auch die Berechnung der Beklagten auf AS 202 der Senatsakten). Daher kann der Senat offen lassen, ob - wie die Beklagte meint - für den Abschuss eines VV zwingend von den Daten auszugehen ist, die der Krankenhausplanung des Landes zugrunde lagen oder die jeweils aktuellen Daten heranzuziehen sind.
75 
Auf der Angebotsseite stehen für die Region S.-B.-H. folgende Betten im Fachgebiet PTM zur Verfügung (Krankenhausplan 2000 B.-W. - fortgeschriebener Stand zum 1. Januar 2006; Seiten: 228 - 240):
76 
- Krankenhaus R., R. (Plankrankenhaus nach
        
§ 108 Nr. 2 SGB V; Änderungsfeststellungsbescheid vom
        
16. Januar 2001 (AS 210 SG-Akte)
 18 Betten
- L. Klinik B. D. (VV nach § 108 Nr. 3 SGB V)
 20 Betten
- M.-B.-Klinik (VV nach § 108 Nr. 3 SGB V)
 42 Betten
- S. B.-Klinikum, V.- S. (Plankrankenhaus
        
nach § 108 Nr. 2 SGB V)
24 Betten
Summe:
 104 Betten
77 
Die Betten der M.-B.-Klinik sind lediglich teilweise zu berücksichtigen, da die Klinik ein überregionales Einzugsgebiet aufweist. Das beigeladene Land hat auf Erhebungen des Sozialministeriums zum Nachweis des Wohnorts der behandelten Patienten (Herkunftsorte-Statistiken) verwiesen (AS 143 der Senatsakten). Danach tragen von den 42 Betten der M.-B.-Klinik lediglich 6 Betten zur Versorgung der Region S.-B.-H. bei.
78 
Hinzu kommt ein Versorgungsanteil externer Krankenhäuser in einem Umfang von 10 Betten. Das beigeladene Land hat darauf hingewiesen, dass es nach den Erhebungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Herkunftsorte-Statistiken) landesweit 6 Krankenhäuser gibt, die im Fachgebiet PTM ein überregionales Einzugsgebiet aufweisen. Mehrere Krankenhäuser, die außerhalb der Region S.-B.-H. liegen, tragen danach zur Versorgung dieser Region bei, und zwar mit folgenden Bettenkontingenten:
79 
W.-S.-Klinik B. K.
 mit 4 Betten,
H. C.-Klinik S.
 mit 3 Betten,
S.-Klinik A.
 mit 2 Betten,
S. Klinik S.
 mit 1 Bett.
80 
Diese 10 Betten sind dem Angebot hinzuzurechnen.
81 
Ein Teil der Nachfrage kann schließlich außerhalb des Landes B.- W. gedeckt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000, 3 B 53/99, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5, zitiert nach Juris, Juris Rn. 11). Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass insoweit eine Schätzung vorgenommen worden sei, weil diese Daten nur durch entsprechende Informationen aller in Betracht kommenden Krankenhäuser zu beschaffen wären. Schon wegen der fehlenden Kenntnis, welche Krankenhäuser von der Regionalnachfrage in Anspruch genommen werden, lägen solche Daten nicht vor. Dies erschwert auch die Ermittlungen des Senats. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass eine erhebliche Bedarfsdeckung insoweit nicht besteht.
82 
Damit ergibt sich ein Angebot von 78 Betten.
83 
Nach Ansicht des Senats können auch die 24 Betten des S. B.-Klinikums Berücksichtigung finden. Der Senat geht zwar davon aus, dass das beigeladene Land aus dem Änderungsfeststellungsbescheid zugunsten des Trägers des S. B.-Klinikums gegenüber der Klägerin derzeit keine Rechtsfolgen ableiten kann, da dieser nicht bestandskräftig ist und nicht feststeht, dass die Konkurrentenklage der Klägerin keine aufschiebende Wirkung hat. Der Feststellungsbescheid zugunsten des Trägers des S. B.-Klinikums ist jedoch insoweit zu berücksichtigen, als er zwangsläufig faktische Vorgaben für die Bedarfsplanung des beigeladenen Landes macht. Im Falle einer Abweisung der Konkurrentenklagen wird der Feststellungsbescheid bestandskräftig. Im anderen Falle würde das VG Freiburg eine Auswahlentscheidung zugunsten einer der Konkurrenzkliniken treffen oder aber das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichten. Hinzu kommt das - nach der Berufungszulassung durch den VGH im Beschluss vom 22. Februar 2007 (9 S 1164/05) - nicht von vornherein als aussichtslos anzusehende Bestreben der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies kann dazu führen, dass die M.-B.-Klinik in den Krankenhausplan aufzunehmen ist und bei der Bedarfsplanung des Landes nicht nur die 42 Betten aufgrund des bestehenden VV, sondern 80 Betten zu berücksichtigen sind.
84 
Hierauf ist Rücksicht zu nehmen. Das Primat der Krankenhausplanung gegenüber dem Anspruch eines VV, wie es in § 108 Nr. 2 SGB V zum Ausdruck kommt, verbietet es, durch Letzteres „Tatsachen zu schaffen“, an denen bei der anstehenden Umsetzung des Krankenhausplanes nicht vorbeizukommen wäre. Dem Land als Träger der Krankenhausplanung darf der Gestaltungsspielraum nicht genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines VV im Streit steht, der durch ein paralleles Vorgehen vor den Verwaltungsgerichten gegen die Feststellungen der Aufnahme anderer Krankenhäuser in den Krankenhausplan vorgeht bzw. die eigene Aufnahme in den Krankenhausplan betreibt und damit die Bestandskraft des Krankenhausplanes verhindert. Der Senat stellt dabei nicht in Frage, dass ein solcher Träger mit den verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger, teilweise auch grundrechtlich geschützter Weise vorgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, 3 C 35.07, GesR 2009, 27, 29; Kuhla, NZS 2007, 567, 569, und Möller, VSSR 2997, 263, 286, jeweils mit Hinweisen zur Rspr. des BVerfG). Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen, dass der Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan selbstständig neben dem Anspruch nach § 108 Nr. 3, § 109 SGB V steht. Der Träger kann hieraus jedoch allein aus der gerichtlichen Verfolgung seines Begehrens auf Ersteres keinen faktischen Vorteil im Hinblick auf Letzteres haben. Planungsbetten, die zwar aktuell nicht zur Verfügung stehen, jedoch jederzeit zur Verfügung gestellt werden können, sind aber bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 26. April 2001, a.a.O., Juris-Rn. 20; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2002, L 4 KR 935/00, Umdrucks. 18).
85 
Im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, ist bei einem noch zu deckenden Bedarf von dort errechneten 50 Betten und den bereits damals schon nicht vorhandenen Betten des S. B.-Klinikums dem klagenden Krankenhausträger nur ein Anspruch auf einen VV über 20 Betten zugesprochen worden. Begründet worden ist dies mit der notwendigen Rücksichtnahme auf die Planungshoheit des Landes. Im Hinblick auf die 24 Betten des S. B.-Klinikums, mit deren möglicher oder sogar wahrscheinlicher Feststellung als Teil des Krankenhausplanes sowie deren tatsächlicher Realisierung zu rechnen ist, was einen Überhang von 14 Betten in der Region S.-B.-Heuberg ergeben würde, eröffnet sich für die zugunsten der Klägerin errechneten 10 Betten kein Spielraum mehr. Das steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls entgegen.
86 
Da der Klägerin kein Anspruch auf Abschluss des begehrten VV zukommt, ist ihre Berufung unbegründet, diejenige der Beklagten hingegen begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGGÄndG vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144) am 2. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 193 Abs. 4 SGG (i.d.F. durch Art. 15 Nr. 2 GSG) sind zwar grundsätzlich die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig. Dies gilt aber nicht für als Beklagte Beteiligte - wie hier die Beklagten - in den in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (a.F.) genannten Verfahren, soweit es sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V handelt. § 193 SGG a.F. ist im vorliegenden Fall nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG noch anzuwenden (BSG, Urteil vom 28. Juli 2008, a.a.O.).
88 
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufgrund der von ihr zunächst erhobenen Untätigkeitsklage erfolgt nicht, da ausweislich des Beschlusses des SG vom 12. August 1999 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags bestand.
89 
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes scheidet aus, da dieses keinen Klageantrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat.
90 
Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. Nr. 1 SGG erfüllt sind.

Gründe

 
30 
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die gleichfalls zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hätte die Beklagten nicht verurteilen dürfen, mit der Klägerin einen VV über 10 weitere Betten im Fachgebiet PTM abzuschließen. Die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch.
31 
Die Klägerin kann ihre Leistungsklage umstellen und nur noch gegen die Beklagten zu 1 bis 6 richten wie bei einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes. Das hat das BSG im Urteil vom 28. Juli 2008, B 1 KR 5/08 R (SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 13), dem eine vergleichbare Konstellation zugrunde lag, entschieden. Mit der Rechtsänderung ab 1. Juli 2008 sind Vertragspartner nach § 109 SGB V nicht mehr die (früheren) Ersatzkassenverbände neben den Landesverbänden der Krankenkassen, sondern die Ersatzkassen selbst (§ 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. durch Art. 1 Nr. 74 Buchstabe a Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG - vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378). Anstelle einer Klage gegen die eigentlich zu verklagenden Ersatzkassen genügt es, ihren Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis in Prozessstandschaft zu verklagen. Der Beklagte zu 6 hat diese Funktion für die Ersatzkassen hier in zulässiger Weise übernommen. Nach § 212 Abs. 5 Satz 4 SGB V (i.d.F. durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe e GKV-WSG) haben die Ersatzkassen für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen (§ 212 Abs. 4 Satz 5 SGB V). Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen (§ 212 Abs. 4 Satz 6 SGB V). In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen (§ 212 Abs. 4 Satz 7 SGB V). Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis (§ 212 Abs. 4 Satz 10 SGB V).
32 
Die Klage auf Abschluss eines VV ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 4 SGG) zulässig, gerichtet auf die Abgabe einer oder - infolge verfassungskonformer Auslegung - zweier Willenserklärungen auf Einwilligung in den Abschluss des gewünschten VV. Nach dem Urteil des BSG vom 28. Juli 2008 (a.a.O., Juris-Rn. 26 ff) kann es offen bleiben, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Verbot der Mischverwaltung bei den Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007, 2 BvR 2433/04 u. a., BVerfGE 119, 331) dazu Anlass gibt, bei der Klage auf Abschluss eines VV künftig lediglich von der Gebotenheit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) auf Abgabe von Willenserklärungen der Träger mittelbarer Staatsverwaltung auf Landesebene (Landesverbände der Krankenkassen) einerseits und der Träger mittelbarer Staatsverwaltung auf Bundesebene (Ersatzkassen) andererseits zusätzlich zum Antrag des Krankenhausbewerbers auszugehen, oder ob mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr. 2, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 32) der Weg einer gebotenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage beibehalten werden kann, gerichtet auf die Abgabe einer einzigen Willenserklärung der Krankenkassenseite. In jedem Falle ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, insbesondere ist auch ein Begehren auf die Abgabe zweier Willenserklärungen aus dem Klageantrag hinreichend bestimmt zu entnehmen.
33 
Das BSG hat auch unter der Geltung des SGB V daran festgehalten, dass die Ablehnung eines Angebots auf Abschluss eines VV durch die Krankenkassen bzw. ihre Verbände einen Verwaltungsakt darstellt. Ob hieran für die Zukunft festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die einheitliche Verwaltungsentscheidung der Beklagten als Ergebnis verfassungsrechtlich unzulässiger Mischverwaltung anzusehen sein sollte, kann die Klägerin nicht allein deshalb ihre Aufhebung beanspruchen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BSG an, wie sie in der parallelen Problematik im Urteil vom 28. Juli 2008 (a.a.O., Juris-Rn. 28) zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Beklagten haben „in der Sache“ zu Recht einen Anspruch auf Vertragsschluss abgelehnt. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf isolierte Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchbescheides. Denn die Anfechtungsklage hat hier neben der auf Abschluss eines VV gerichteten Leistungsklage keine eigenständige Bedeutung. Die Klägerin hat an der isolierten Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten kein eigenständiges Rechtsschutzinteresse. Vielmehr beinhaltet die Entscheidung im Kern einen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage.
34 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines (weiteren) VV. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB V darf ein solcher Vertrag nach § 108 Nr. 3 SGB V nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet oder für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Der Senat geht zwar davon aus, dass die M.-B.-Klinik die für den Abschluss eines VV notwendige Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten bietet. Die M.-B.-Klinik verfügt bereits über einen VV im Fachgebiet PTM im Umfang von 42 Betten und wird in der Krankenhausplanung des beigeladenen Land als Fachklinik mit überregionaler Ausrichtung geführt. Auch von den Beklagten ist niemals in Zweifel gezogen worden, dass die M.-B.-Klinik die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet. Die Klinik wird aber für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht benötigt.
35 
Ist ein sich allein bewerbendes Krankenhaus bedarfsgerecht und bietet es die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten (§ 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V), so hat sein Träger Anspruch auf Abschluss eines VV. Die Beklagten haben hierüber ohne Ermessen zu entscheiden (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, SozR 3-2500 § 109 Nr. 1, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 25; BSG, Urteil vom 28. Juli 2008, a.a.O., Juris-Rn. 30 f). Lediglich bei mehreren Bewerbern kommt den Beklagten ein Auswahlermessen zu. Eine andere Auslegung des § 109 SGB V ist mit den Grundrechten der Krankenhausbetreiber, insbesondere der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), nicht zu vereinbaren. Andererseits dürfen die Krankenkassenverbände einen VV dann nicht abschließen, wenn ein Krankenhaus zwar die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausversorgung bietet, aber für eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten nicht erforderlich ist (§ 109 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Hieran ist festzuhalten, auch wenn das Begehren der Klägerin in Zeiträume hineinreichen sollte, in denen sich die Finanzierung der Betriebskosten eines Krankenhauses nicht mehr aus tagesgleichen Pflegesätzen, sondern durch andere Abrechnungseinheiten speist, wie es nunmehr § 17d Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes vom 17. März 2009 (BGBl I. S. 534) ermöglicht (entsprechend BSG, Urteil vom 28. Juli 2008, a.a.O; Juris-Rn. 33, zur Vergütung nach Diagnosis Related Groups - DRG).
36 
Für die Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit kommt es auf den im Einzugsbereich der Klinik bestehenden konkreten Bedarf an. Übersteigt das Bettenangebot den Bettenbedarf, scheidet der Abschluss eines VV aus. Während allerdings bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit für den Anspruch eines Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan den bereits zugelassenen Plankrankenhäusern kein Vorrang zukommt, ist für den Abschluss des VV demgegenüber von einem Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, a.a.O., Juris-Rn. 46). Die Begrenzung der Zulassung von Krankenhäusern nach dem Bettenbedarf ist eine zulässige Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 2 GG geschützten Grundrechts der Berufsfreiheit der Krankenhausbetreiber, wie sie zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung geboten ist. Ein zu großes Bettenangebot ist nach den Erfahrungen der Vergangenheit als eine der Hauptursachen für medizinisch nicht gebotene Krankenhausbehandlung sowie für überlange Verweilzeiten beim Krankenhausaufenthalt (Fehlbelegung) erkannt worden, wodurch die Kosten der Krankenhausbehandlung allgemein über das erforderliche Maß hinaus erhöht werden. Die Erhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und die Wahrung der Stabilität des Beitragssatzes sind für das Gemeinwohl von überragender Bedeutung (BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, R, a.a.O., Juris-Rn. 26).
37 
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Zwar hat das BSG im Urteil vom 20. November 1996 (3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3) auf den im Zeitpunkt der Antragstellung eines Bewerbers von den Plankrankenhäusern nicht gedeckten Bedarf abgestellt. Da jedoch aufgrund der statusbegründenden Wirkung des VV der Abschluss eines solchen Vertrages nicht rückwirkend erfolgen kann (BSG, Urteil vom 21. Februar 2006, B 1 KR 22/05 R, GesR 2006, 368), ist auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, d.h. im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abzustellen. An statistischen Daten des Landes B.-W. sind daher die derzeit neuesten Daten mit Stand vom 31. Dezember 2006 zu verwenden.
38 
Die Krankenhausplanung des Landes des Landes B.-W. hat sich im Bereich der PTM über einen längeren Zeitraum entwickelt. Durch Änderung der Weiterbildungsordnung für Ärzte wurde 1995 das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“ (PTM) eingeführt. Die PTM umfasst die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung sowie die Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale Faktoren, deren subjektive Verarbeitung und/oder körperlich-seelische Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind. Im Zuge der Neufassung der Musterweiterbildungsordnung durch die Bundesärztekammer (http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MWBO_Stand_28_03_2008.pdf) ist das Fachgebiet zwischenzeitlich in „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ umbenannt worden (wobei sich in der Praxis - vorerst - die Abkürzung „PTM“ erhalten hat). Auf die Stellung der Disziplin innerhalb der Fachabteilungsstruktur der stationären Akutversorgung und auf die Planungsparameter hat die veränderte Gebietsbezeichnung keinen Einfluss (vgl. Kabinettvorlage des Ministeriums für Arbeit und Soziales B.-W. vom 18. Dezember 2007, AS 123 ff. der Senatsakten). Das Ministerium für Arbeit und Soziales B.-W. hatte 1996 ein wissenschaftliches Gutachten zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet PTM in Auftrag gegeben, das sog. „Janssen-Gutachten“. Nach Vorlage des Gutachtens im Jahr 1998 und Beratungen im LKHA hat es eine Rahmenkonzeption (Rahmenkonzeption vom Februar 1999) erstellt. Dabei wurde ein landesweiter Bedarf von 1.030 Betten ermittelt. Auf dieser Grundlage billigte der LKHA am 19. Oktober 1999 eine Standortkonzeption, die eine landesweite Verteilung des in der Rahmenkonzeption ermittelten Bettenbedarfs enthielt. Die Rahmenkonzeption ging davon aus, dass die Betten im neuen Fachgebiet vorwiegend durch Kompensation bereits vorhandener Betten aus den somatischen Fächern und der Psychiatrie bereitzustellen sind. Hingegen war es nicht vorgesehen, bisherige Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch die Zuteilung psychotherapeutischer Planbetten in Krankenhäuser der Akutversorgung umzuwandeln. Dies war Grundlage für den Krankenhausplan 2000.
39 
Nachfolgend beschritten einige der nicht berücksichtigten Kliniken den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (Verpflichtungsklagen hinsichtlich der eigenen Aufnahme in den Krankenhausplan und Konkurrentenklagen [Anfechtungsklagen] gegen Feststellungen der Aufnahme anderer Kliniken) bzw. den Sozialgerichten (hinsichtlich des Abschlusses eines VV). Dabei wurde die Annahme der Rahmenkonzeption vom Februar 1999, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Fachgebiet PTM vom VGH (Urteil vom 16. April 2002, 9 S 1586/01, NVwZ-RR 2002, 847, AS 57 ff der SG-Akten - „Kitzberg I“), nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Anerkannt wurden hingegen die fachliche Einteilung, orientiert an den Kriterien der ärztlichen Weiterbildungsordnung und die regionale Gliederung. Diese Rechtsprechung griffen auch die Sozialgerichte in Verfahren auf Abschluss eines VV auf. So war das Begehren des Trägers der L. Klinik B. D. auf Abschluss eines VV vor dem LSG Baden-Württemberg erfolgreich. Mit Urteil vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, verurteilte dieses die Beklagten, einen VV über 20 Betten im Fachgebiet PTM abzuschließen.
40 
Zwischenzeitlich war die Krankenhausplanung des Landes erneut überarbeitet worden. In der neuen Rahmenplanung (Rahmenkonzeption 2003) und Standortkonzeption, die dem Ministerratsbeschluss vom 25. November 2003 (Kabinettvorlage, AS 153 - 171; Kabinettbeschluss, AS 172, 173 der SG-Akte) zugrunde lag, erhöhte sich der landesweite Bettenbedarf für das Fachgebiet PTM von bisher 1.030 Betten auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhte insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten sowie der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher veranschlagt und auch die Heranwachsenden (= Gruppe der 18- bis 25-jährigen) bei der Bedarfsermittlung gesondert berücksichtigt wurden. Für die Region S.-B.-H. war ein Bedarf von 56 Betten angesetzt, wovon 10 Betten in Einrichtungen mit überregionalem Einzugsgebiet außerhalb der Region abgedeckt werden (Beratung im LKHA am 23. Oktober 2003, AS 166 der SG-Akte). Geplant waren 48 Betten (18 Betten im Krankenhaus R., 24 Betten im S. B.-Klinikum und 6 Betten in der M.-B.-Klinik; s. AS 103 der SG-Akte).Die Bedarfsfestlegung und die Standortplanung für das Fachgebiet PTM wurden als Teil des Krankenhausplans beschlossen.
41 
In den nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sind die Planungsvorgaben in grundlegenden Punkten (Annahmen zur Krankenhaushäufigkeit/Fallzahl, unterteilt nach Altersgruppen der Bevölkerung sowie differenziert für Verdichtungsgebiete und für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen und für eine Behandlung motivierbaren Patienten, Zuschlag für Rückfallerkrankungen bzw. chronisch psychosomatisch Kranke, Bettennutzungsgrad) bestätigt worden. Zu nennen ist einmal das Urteil des VG Stuttgart vom 16. Dezember 2004 (4 K 1630/04 - Kitzberg II - Anlage 1 zu AS 129 SG-Akte). Den Antrag des Trägers der Klinik auf Zulassung der Berufung lehnte der VGH nachfolgend ab (Beschluss vom 12. Juli 2005, 9 S 240/05, zitiert nach Juris). Die Beteiligten dieses Verfahrens haben sich anschließend außergerichtlich geeinigt. Weiterhin ist das Urteil des VG Freiburg vom 14. April 2005 (3 K 1361/03) anzuführen. Die Zulassung der Berufung im Beschluss des VGH vom 22. Februar 2007, 9 S 1164/05, wurde nicht mit Fehlern der Bedarfsberechnung begründet, sondern mit einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 42 Betten aus dem Umstand heraus, dass mit ihr bereits ein entsprechender VV abgeschlossen worden ist. Dem beigeladenen Land wurde in den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jedoch auferlegt, den Anteil der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen am bislang nicht gedeckten Bedarf im akutstationären Bereich zu ermitteln. Des Weiteren wurde die von der Krankenhausplanung prognostizierte Verweildauer von 40 Tagen nicht akzeptiert.
42 
Der LKHA hat daraufhin in seinen Sitzungen am 2. März 2005 und 8. März 2006 (AS 240 - 261 der SG-Akte) die Fortschreibung der Planung weiter beraten und die durchschnittliche Verweildauer von 40 Tagen auf 45 Tage erhöht, womit sich ein landesweiter Bettenbedarf von insgesamt 1.695 Betten errechnet hat. Grundlage war u. a. eine Erhebung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, die eine rückläufige Tendenz der durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt hatte (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, 3 K 737/04, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 16). Eine weitere Erhebung ergab, dass die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bisher keinen wesentlichen Beitrag zur Deckung des akutstationären Bedarfs geleistet haben, so dass man insoweit keinen Bedarf zur Änderung der Planung sah (vgl. Kabinettvorlage vom 18. Dezember 2007). Mit Beschluss vom 22. Januar 2008 hat der Ministerrat dieser weiteren Fortschreibung der Krankenhausplanung im Fachgebiet PTM zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie als Teil des Krankenhausplanes beschlossen (AS 122 - 136 der Senatsakten). Der Beschluss ist im Staatsanzeiger für B.-W. am 9. Juni 2008 (Ausgabe 22/2008) veröffentlicht worden (AS 146 der Senatsakten).
43 
Die somit erneut überarbeitete, aktuelle Krankenhausplanung des Landes ist in der anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr in Frage gestellt worden. Das gilt insbesondere für die Frage der durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen, die als angemessene Größe innerhalb der Bedarfsplanung akzeptiert worden ist (VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, 3 K 737/04, zitiert nach Juris, - die Aufnahme der Klinik i. d. Z., H., Region S. O., in den Krankenhausplan betreffend - Juris-Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 22. Januar 2008, 3 K 904/06, AS 175 - 186 der Senatsakten; VG Freiburg, Urteil vom 22. Januar 2008, 3 K 1423/06, AS 190 - 197 der Senatsakten).
44 
Für den Abschluss des VV ist von einem Vorrang der zugelassenen Plankrankenhäuser auszugehen. Für diese wird der Abschluss eines VV nach § 108 Nr. 2 SGB V fingiert. Reichen die Plankrankenhäuser zur Bedarfsdeckung aus, dann bleibt kein Raum für die Prüfung, ob der Bedarf durch den Abschluss des begehrten VV besser gedeckt werden kann (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, a.a.O., Juris-Rn. 46; BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, SozR 3-2500 § 109 Nr. 2, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 46). Der Krankenhausplan entfaltet nach der Rechtsprechung des BSG darüber hinaus weder zum Umfang des Bedarfs noch zum Umfang des durch Plankrankenhäuser gedeckten Bedarfs eine Bindungs- oder Tatbestandswirkung für die Entscheidung über den VV. Er eröffne den Kassenverbänden bzw. Kassen, soweit diese sich bei Anwendung des § 109 SGB V auf ihn berufen, auch keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum. Die Feststellung des Bedarfs im Krankenhausplan sei von den Gerichten nicht nur im Streit um die Aufnahme in den Krankenhausplan voll zu überprüfen (BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 23/95, a.a.O., Juris-Rn. 47 f.; BSG, Urteil vom 29. Mai 1996, 3 RK 26/95, a.a.O., Juris-Rn. 47; BSG, Urteil vom 20.November 1996, 3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 18).
45 
In diesem Punkt - Überprüfung des Krankenhausbedarfsplanes durch die Krankenkassen bzw. die Sozialgerichte - vermag sich der Senat der Rechtsprechung des BSG nicht anzuschließen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das KHG, das die Krankenhäuser wirtschaftlich sichern will, berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209). Das KHG bestimmt auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886) nicht, wie ein Krankenhausplan zustande kommt und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus in den von den Ländern (§ 6 KHG) aufzustellenden Plan aufgenommen werden muss. Daher sind auch weiterhin die maßgebenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung dem in § 1 KHG geregelten Zweck des Gesetzes zu entnehmen. Anträge auf Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan sind deshalb danach zu beurteilen, ob das Krankenhaus dem Bedarf entspricht, leistungsfähig ist und kostengünstig arbeitet (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O.). Der weite Gestaltungsspielraum, der den Ländern bei der Aufstellung des Krankenhausplans mit dem Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit eingeräumt wird, bedarf jedoch regelmäßig der Ergänzung durch ein Verfahren, in dem die beteiligten Interessen mit dem erforderlichen Gewicht zur Geltung kommen. In B.-W. wird dies dadurch erreicht, dass in dem nach § 9 Abs. 1 LKHG gebildeten Landeskrankenhausausschuss die Vertreter aller am Krankenhauswesen beteiligten Berufsgruppen und Organisationen zusammentreffen und einvernehmliche Lösungen anzustreben sind (§ 9 Abs. 2 Satz 4 LKHG). Nur auf dieser Grundlage ist das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit hinreichend bestimmbar (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 a.a.O.). Darüber hinaus erfordert die Verwirklichung der Grundrechte der Krankenhausträgern aus Art. 12 Abs. 1 GG eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004, 1 BvR 506/03, NZS 2004, 199 ebenfalls zur Krankenhausplanung).
46 
Der sich aus der Verfassung ergebende Zwang, den Krankenhausplan in einem bestimmten Verfahren aufzustellen, schließt es aus, dass die Krankenkassen bzw. ihre Verbände den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend von der Krankenhausplanung eines Landes bestimmen. Selbst wenn in einer Bestimmung des Bedarfs an Krankenhausbetten durch die Krankenkassen kein kompetenzrechtliches Problem zu sehen wäre - schließlich ist die Aufstellung des Krankenhausplanes und die Regelung des Planungsverfahrens nach § 6 KHG Aufgabe der Länder - wäre jedenfalls das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit nicht mehr hinreichend bestimmbar. Sind die Krankenkassen aber nicht befugt, den Bedarf an Krankenhausbetten abweichend vom Krankenhausplan der Länder zu bestimmen, müssen sie sich bei der Beurteilung der Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses, das den Abschluss eines VV begehrt, an die Vorgaben des Krankenhausplans halten. Im Übrigen folgt dies nach Ansicht des Senats auch aus dem vom BSG - zu Recht - postulierten Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung. Der Abschluss eines VV kommt daher nur in Betracht, wenn im Krankenhausplan ein Bedarf ausgewiesen ist, der (noch) nicht durch Plankrankenhäuser gedeckt ist.
47 
Der Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung hat darüber hinaus zur Folge, dass der Abschluss eines VV ausscheidet, solange im Einzugsbereich der den Abschluss eines VV anstrebenden Klinik Anträge anderer Krankenhäuser auf Aufnahme in den Krankenhausplan vorliegen, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 12. Juni 1990, a.a.O.; Kammerbeschluss vom 4. März 2004, 1 BvR 88/00, NZS 2004, 420) hat das Krankenhaus einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes. Nur bei der Frage, welches von mehreren Krankenhäusern den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung eines Landes am ehesten gerecht wird, wird der Planungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Entscheidet die Behörde bei Vorliegen mehrerer Bewerbungen über den Antrag eines Krankenhauses, darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit den gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2004, a.a.O.). Ein Krankenhaus ist dann bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die von dem Krankenhaus angebotenen Betten zusätzlich notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich aktuell vorhandenen Bettenbedarf zu decken, sondern auch dann, wenn ein Krankenhaus neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet wäre, den fiktiv vorhandenen Bedarf zu decken. Nur in dieser Auslegung haben hinzutretende Krankenhäuser überhaupt eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan, solange sich am Gesamtbedarf nichts ändert. Ansonsten könnte mit dem Hinweis auf die bestehenden Kapazitäten jeder Neuzugang verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 2004, a.a.O.; vgl. zu diesem Kammerbeschluss und seinen Folgen auch Steiner, NZS 2009, 486,488 ff.).
48 
Macht deshalb ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan geltend und begehrt gleichzeitig ein anderer Krankenhausträger den Abschluss eines VV, so muss dem Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan Vorrang eingeräumt werden. Andernfalls könnte das die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrende Krankenhaus seinen verfassungsrechtlichen Aufnahmeanspruch nicht realisieren. Dagegen wird derjenige Krankenhausträger, der nicht die Aufnahme in den Krankenhausplan, sondern nur den Abschluss eines VV anstrebt, noch nicht in seinen Grundrechten verletzt, da er ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen könnte. Der Vorrang der den Ländern zustehenden staatlichen Krankenhausplanung gegenüber dem Abschluss eines VV rechtfertigt es, dass die Krankenhausträger zur Wahrung ihrer Rechte zunächst auf das Verfahren zur Aufnahme in den Krankenhausplan verwiesen werden.
49 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass der Anspruch der Klägerin auf Abschluss des begehrten VV schon am Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung scheitert, unabhängig davon, ob der Änderungsbescheid des Regierungspräsidiums F. zugunsten des Trägers des S. B.-Klinikums vom 22. Dezember 2003 inzwischen bestandskräftig geworden ist oder nicht. Entweder muss die Klägerin versuchen, die Aufnahme der 24 Betten des S. B.-Klinikums in den Krankenhausplan zu verhindern oder sie muss die Tatsachen, dass diese 24 Betten in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, bei der Entscheidung über den Abschluss des VV hinnehmen.
50 
Darüber hinaus ist der Senat der Ansicht, dass auch wenn die Notwendigkeit einer eigenständigen Bedarfsberechnung durch die Krankenkassen bzw ihre Verbände anzunehmen wäre, ein Bedarf an den von der Klägerin zusätzlich angebotenen Betten nicht besteht. Im Kern muss sich die Krankenhausplanung mit den gleichen Fragen auseinandersetzen, wie es die Bestimmung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V erfordert. Auch dort ist zunächst eine Bedarfsanalyse erforderlich, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf. Denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument. Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt (BVerwG, Beschuss vom 31 Mai 2000, a.a.O., Juris-Rn. 4; VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, a.a.O., Juris-Rn. 15; Möller, VSSR 2007, 263, 268 ff).
51 
Berücksichtigt man weiterhin, dass die maßgebenden Kriterien einer exakten zahlenmäßigen Festlegung nur beschränkt zugänglich sind, es sich vielmehr um Annährungswerte handelt (BSG, Urteil vom 20. November 1996, 3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 15), die mit allen Unsicherheitsfaktoren einer Prognoseentscheidung behaftet sind (BSG, Urteil vom 26. April 2001, B 3 LR 18/99 R, SozR 3-2500 § 109 Nr. 8, zitiert nach Juris, Juris-Rn. 22), sieht der Senat die vom beigeladenen Land für seine Krankenhausplanung vorgenommene Bedarfsanalyse als tragfähige Grundlage für die nach § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V vorzunehmende Bedarfsanalyse an. Die Bedarfsanalyse der Krankenhausplanung kann auch für diejenige zur Prüfung des Anspruchs auf Abschluss eines VV übernommen werden, wenn in der Sache keine durchgreifenden Einwendungen vorgebracht werden können.
52 
Die Klägerin hat keine Einwendungen vorgebracht, die nicht bereits in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eingehend geprüft und letztlich nicht als durchgreifend angesehen worden sind.
53 
Soweit die Klägerin einwendet, die staatliche Krankenhausplanung wolle den Bedarf an teilstationären Behandlungsplätzen im Rahmen des festgestellten vollstationären Bedarfs berücksichtigen und das Urteil des SG beruhe auf dieser fehlerhaften Annahme, kann der Senat dem nicht folgen. Im Urteil des VGH vom 16. April 2002 (a.a.O., Juris-Rn. 29) war kritisiert worden, die Annahme der Rahmenkonzeption vom Februar 1999, dass Tageskliniken „allenfalls in großstädtischen Ballungsräumen denkbar“ seien, sei nicht belegt. Die Annahme der Rahmenkonzeption, dass die Errichtung von Tageskliniken zu einer Reduzierung des Bettenbedarfs im vollstationären Bereich führen werde, ist jedoch akzeptiert worden. In der aktuellen Krankenhausplanung, wie sie dem Ministerratsbeschluss vom 22. Januar 2008 zugrunde liegt, wird vom Bedarf an vollstationären Betten kein Abzug infolge teilstationärer Angebote gemacht. Der Bedarf an teilstationären Betten wird vielmehr vollumfänglich berücksichtigt.
54 
Soweit die Klägerin den mit 12,5 % angenommenen Anteil von Rezidiven bei psychotherapeutischen Krankheitsbildern als zu niedrig ansieht, ist auf die Ausführungen des VG Stuttgart in den Urteilen vom 16. Dezember 2004, 4 K 1630/04, und vom 14. April 2005, 3 K 1361/03, sowie des VGH im Beschluss vom 12. Juli 2005, 9 S 240/05, Juris-Rn. 4, zu verweisen. Danach handelt sich um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen. Neben der norddeutschen Studie, die Grundlage der Schätzung war, existieren keine weiteren vergleichbaren Studien. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht in allen Fällen der Rezidivierung und Chronifizierung zu Behandlungen im Akutbereich kommt. Insbesondere nehme ein erheblicher Teil der Patienten Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation wahr. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation sei eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich gewesen. Insgesamt sei die Schätzung mangels einer ausreichenden Datengrundlage des noch recht jungen Fachgebiets PTM nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dem. Er sieht auch für den Abschluss eines VV keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Annahme eines Anteils von 12,5 % für Rezidive.
55 
Von der noch im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2002, L 4 KR 935/00, angenommenen Bettenmessziffer von 0,2 kann nicht mehr ausgegangen werden. Schon mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, ist die von der Krankenhausplanung zugrunde gelegte Bettenmessziffer von 0,14 anerkannt worden. Diese deckt sich mit den Angaben im Schreiben von Prof. Dr. J., Vorsitzender der Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin, vom 29. Juli 2002 an den damaligen Sozialminister des Landes B.-W. (AS 126a ff der SG-Akte), auf das die Beklagten im Klageverfahren verwiesen haben. Das Schreiben enthält die Aussage, dass nach den bisherigen Erfahrungen sowie gemäß den epidemiologischen Daten für das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie eine Bettenmesszahl 0,1 auf 1000 Einwohner adäquat sei. Anders als von der Klägerin mit der Berufung vorgetragen, ist diese Annahme in den Urteilen des VG Stuttgart vom 16. Dezember 2004, 4 K 1630/04, und des VG Freiburg vom 14. April 2005, 3 K 1361/03, nicht mehr in Frage gestellt worden.
56 
Es mag sein, wie die Klägerin vorträgt, dass im fachwissenschaftlichen Schrifttum von einer Verweildauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen wird. Das entspricht den Angaben im Schreiben von Prof. Dr. J. vom 29. Juli 2002, wonach sich bei schwer gestörten Patienten eine Verweildauer von 40 bis 70 Tagen rechtfertige. Daraus ist mit den Beklagten zu folgern, dass bei nicht gravierend gestörten Patienten eine deutlich niedriger bemessene Verweildauer ausreicht. Es erscheint dem Senat auch nachvollziehbar, dass sich der tatsächliche Wert verändert und, wie vom SG dargelegt, von 2001 bis 2004 deutlich von 58,5 Tagen auf 46,4 Tage zurückgegangen ist. Die notwendige Prognoseentscheidung hat sich auf die aktuellen Werte zu beziehen. Den Erhebungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales ist zu entnehmen, dass der Wert sinkt. Er ist, wie es auch das SG gesehen hat, mit 45 Tagen angemessen berücksichtigt. Den jeweiligen Bettenbedarf anhand der tatsächlichen Bettenauslastung zu errechnen, wie dies auch bei der Krankenhausbedarfsplanung des Landes geschieht, ist nach der Rechtsprechung des BSG für die Bedarfsanalyse zur Prüfung des Anspruchs auf Abschluss eines VV zulässig, auch wenn andere Methoden der Bedarfsermittlung denkbar sind (BSG, Urteil vom 26. April 2001, a.a.O., Juris-Rn. 16). Wie bereits erwähnt, ist auch die durchschnittliche Verweildauer von 45 Tagen in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert worden (VG Freiburg, Urteil vom 3. Juli 2007, a.a.O., Juris-Rn. 16; VG Freiburg, Urteil vom 22. Januar 2008, 3 K 1423/06). Im Übrigen beträgt die durchschnittliche Verweildauer der Patienten der M. B.-Klinik nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls nicht mehr als 45 Tage.
57 
Eine von der Klägerin behauptete „landesweite Versorgungslücke“ aufgrund der angeblich unzureichenden Krankenhausplanung des Landes sieht der Senat damit nicht. Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs der M.-B.-Klinik ein etwaiger unbefriedigter Bedarf in anderen Regionen zu berücksichtigen ist.
58 
Der Umstand, dass in der M.-B.-Klinik Wartelisten geführt werden, belegt keineswegs, dass die Annahmen zum Bedarf im Fachgebiet PTM zu gering angesetzt sind. Die Beklagte hat bereits vor dem SG darauf hingewiesen, dass auf den Wartelisten häufig Patienten aufgeführt werden, die bereits in anderen Kliniken untergebracht sind. Die Klägerin hat hiergegen nichts eingewandt, so dass der Senat von der Richtigkeit dieser auch inhaltlich gut nachvollziehbaren Annahme ausgeht. Gemessen an den statistischen Erhebungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales mit den tatsächlichen Belegdaten und der fachlichen Stellungnahme, wie sie das J.-Gutachten und das bereits erwähnte Schreiben von Prof. Dr. J. vom 29. Juli 2002 zum Ausdruck bringen, kann den eher subjektiven und unsicheren Folgerungen, die eine Warteliste der Klinik der Klägerin allenfalls zulassen, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Auch in der Krankenhausplanung ist anerkannt, dass die Prognosen und Schätzungen der Behörde keiner Nachprüfbarkeit zugänglich sind, wenn diese von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen sind und sich einer anerkannten Berechnungsmethode bedient haben (Möller, VSSR 2007, 263, 269 m.w.N.). Das hat das beigeladene Land hier getan. Zudem ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Klägerin und anderer Krankenhausträger gegen die Aufnahme des S. B.-Klinikums in den Krankenhausplan die Inbetriebnahme der dortigen Betten im Fachgebiet PTM verzögert und zu einer Verringerung des Angebots an Betten geführt haben. Dieser Zustand ist jedoch lediglich ein vorübergehender, der nur bis zum rechtskräftigen Abschluss der vor den Verwaltungsgerichten geführten Verfahren andauern wird.
59 
Einen speziellen Bettenbedarf zur psychotherapeutischen Behandlung von Migranten, der dazu berechtigt, einen weitergehenden, allein in der M.-B.-Klinik zu befriedigenden Bedarf anzuerkennen, sieht der Senat nicht. Zwar hat das BSG im Urteil vom 19. November 1997 (3 RK 6/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 5, zitiert nach Juris) anerkannt, dass Kliniken mit einem speziellen Behandlungsangebot (dort einer Krebsbehandlung) einen eigenständigen Bedarf befriedigen können, der demgemäß eine eigenständige Bedarfsanalyse erforderlich macht. Es hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Versicherten auf Krankenhausbehandlung mit einer neuartigen Methode davon abhängt, dass diese Methode wissenschaftlich anerkannt ist und sich in der klinischen Anwendung bewährt hat. Demgemäß könnte ein Anspruch auf einen VV aus dem speziellen Angebot für die Behandlung von Migranten auch nur dann abgeleitet werden, wenn er als eigenständiger Bedarf anerkannt ist. Dies ist aber nicht der Fall, denn bereits das VG Freiburg hat in seinem Urteil vom 14. April 2005, 3 K 1361/03, darauf hingewiesen, dass die Gruppe der Migranten keinem besonderen Versorgungsgebiet unterfällt und insoweit keine gesonderte Bedarfsplanung gerechtfertigt sei.
60 
Die Bedarfsgerechtigkeit ist für die Region S.-B.-H. im Regierungsbezirk F. in B.-W. zu ermitteln, denn für das Bedarfsermittlungsverfahren ist nicht der landesweite Durchschnittsbedarf maßgeblich, sondern der konkrete Bedarf im Einzugsbereich der Klinik (BSG, Urteil vom 20.November 1996, 3 RK 7/96, SozR 3-2500 § 109 Nr. 3, Juris-Rn. 15).
61 
Als Einzugsbereich der M.-B.-Klinik ist die im Landesplanungsgesetz (§ 31 Abs. 1 Nr. 7 Landesplanungsgesetz) und im Landesentwicklungsplan 2002 (www.wm.baden-wuerttemberg.de/sixcms/detail.php?id=178190&template=wm_material_detail) vorgesehene Region S.-B.-H., mit den Landkreisen R., T. und S.-B. anzunehmen. Hiervon gehen übereinstimmend auch die Beteiligten aus. Die Region entspricht der Gliederung des Krankenhausplanes. Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass eine Bezugnahme auf einzelne Landkreise ausscheide, weil nicht jeder Landkreis Betten für das Fachgebiet PTM vorhalte, und eine Bezugnahme auf den Regierungsbezirk F. wegen seiner Größe nicht in Frage komme, da dies einer gleichmäßigen Verteilung der Nachfrage entgegenstehe. Dies ist von Seiten des Senats nicht zu beanstanden. Grundlage der Berechnung des Bedarfs sind zunächst die Daten des Statistischen Landesamt B.-W., wie sie der aktuellen Krankenhausplanung des Landes zugrunde lagen. Danach gilt:
62 
Bevölkerungsdaten(Statistische Berichte B.-W., Bevölkerung B.-W. am 31. Dezember 2006):
63 
Einwohner, B.-W. insgesamt
 10.738.753
davon unter 18 Jahre:
2.003.512
Einwohner, B.-W. über 18 Jahre
 8.735.241
Einwohnerzahl, über 18 Jahre, Region S.-B.-H.
 391.425
64 
Maßgeblich sind hier nur die Einwohner über 18 Jahre, denn solche unter 18 Jahren mit psychosomatischen Erkrankungen werden durch das Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie versorgt (s. Kabinettsvorlage vom 18. Dezember 2007, S. 4 = AS 126 der Senatsakten; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2005, 9 S 240/05, Juris-Rn. 5).
65 
Gesundheitsdaten (Statistische Berichte B.-W., Krankenhausstatistik B.-W. 2006, Grunddaten und Kosten):
66 
Belegungstage PTM, B.-W.
        
stationär :
 363.761
teilstationär:
 15.835
Summe:
 379.596
67 
Bettennutzungsgrad PTM, B.-W. 2006:
 91,5 %
durchschnittliche Verweildauer PTM B.-W. 2006:
 42,5 Tage
68 
Der Krankenhausplanung des Landes sind nach der Kabinettvorlage vom 18. Dezember 2007 folgende Daten zugrunde gelegt worden:
69 
Bevölkerung ab 18 Jahre
8.499.035
davon im Verdichtungsraum
4.366.930
davon im ländlichen Raum
4.132.105
Inzidenz für den Verdichtungsraum
  3,4 %
Inzidenz für den ländlichen Raum
  2,4 %
davon stationär behandlungsbedürftig
 14,1 %
davon motivierbar
 31,5 %
Zuschlag für chronisch psychosomatisch Kranke
 12,5 %
durchschnittliche Verweildauer
 45 Tage
Bettennutzungsgrad
 90 %
70 
Bezogen auf die Region S.-B.-H. ist daher mit Fällen im Fachgebiet PTM wie folgt zu rechnen:
71 
- Einwohner über 18 Jahre:
 391.425
- davon 2,4% Inzidenz für den ländlichen Raum:
     9.394 Fälle
- davon 14,1% stationär behandlungsbedürftig:
     1.325 Fälle
- davon 31,5% motivierbar:
       417 Fälle
72 
Eingesetzt in die im J.-Gutachten zur Bedarfsberechnung vorgeschlagene sog. Burton-Hill-Formel ergibt sich:
73 
417 Fälle x 45 Tage Verweildauer x 100
                 
90 % Bettennutzungsgrad x 365 Tage =
 gerundet
 57 Betten.
                          
Zzgl. 12,5% für chronisch Kranke:
 gerundet
  7 Betten,
somit insgesamt
 64 Betten.
        
74 
Ginge man von den aktuellen Zahlen (Bericht des Statistischen Landesamtes B.-W. vom 30. Juni 2008, dort Punkt 5) aus, müsste mit 392.176 volljährigen Einwohnern der Region S.-B.-H. gerechnet werden. Es würde sich nach obiger Herleitung eine Fallzahl von 418 und ebenfalls ein Bettenbedarf von 57 Betten ergeben (s. auch die Berechnung der Beklagten auf AS 202 der Senatsakten). Daher kann der Senat offen lassen, ob - wie die Beklagte meint - für den Abschuss eines VV zwingend von den Daten auszugehen ist, die der Krankenhausplanung des Landes zugrunde lagen oder die jeweils aktuellen Daten heranzuziehen sind.
75 
Auf der Angebotsseite stehen für die Region S.-B.-H. folgende Betten im Fachgebiet PTM zur Verfügung (Krankenhausplan 2000 B.-W. - fortgeschriebener Stand zum 1. Januar 2006; Seiten: 228 - 240):
76 
- Krankenhaus R., R. (Plankrankenhaus nach
        
§ 108 Nr. 2 SGB V; Änderungsfeststellungsbescheid vom
        
16. Januar 2001 (AS 210 SG-Akte)
 18 Betten
- L. Klinik B. D. (VV nach § 108 Nr. 3 SGB V)
 20 Betten
- M.-B.-Klinik (VV nach § 108 Nr. 3 SGB V)
 42 Betten
- S. B.-Klinikum, V.- S. (Plankrankenhaus
        
nach § 108 Nr. 2 SGB V)
24 Betten
Summe:
 104 Betten
77 
Die Betten der M.-B.-Klinik sind lediglich teilweise zu berücksichtigen, da die Klinik ein überregionales Einzugsgebiet aufweist. Das beigeladene Land hat auf Erhebungen des Sozialministeriums zum Nachweis des Wohnorts der behandelten Patienten (Herkunftsorte-Statistiken) verwiesen (AS 143 der Senatsakten). Danach tragen von den 42 Betten der M.-B.-Klinik lediglich 6 Betten zur Versorgung der Region S.-B.-H. bei.
78 
Hinzu kommt ein Versorgungsanteil externer Krankenhäuser in einem Umfang von 10 Betten. Das beigeladene Land hat darauf hingewiesen, dass es nach den Erhebungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales (Herkunftsorte-Statistiken) landesweit 6 Krankenhäuser gibt, die im Fachgebiet PTM ein überregionales Einzugsgebiet aufweisen. Mehrere Krankenhäuser, die außerhalb der Region S.-B.-H. liegen, tragen danach zur Versorgung dieser Region bei, und zwar mit folgenden Bettenkontingenten:
79 
W.-S.-Klinik B. K.
 mit 4 Betten,
H. C.-Klinik S.
 mit 3 Betten,
S.-Klinik A.
 mit 2 Betten,
S. Klinik S.
 mit 1 Bett.
80 
Diese 10 Betten sind dem Angebot hinzuzurechnen.
81 
Ein Teil der Nachfrage kann schließlich außerhalb des Landes B.- W. gedeckt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000, 3 B 53/99, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5, zitiert nach Juris, Juris Rn. 11). Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass insoweit eine Schätzung vorgenommen worden sei, weil diese Daten nur durch entsprechende Informationen aller in Betracht kommenden Krankenhäuser zu beschaffen wären. Schon wegen der fehlenden Kenntnis, welche Krankenhäuser von der Regionalnachfrage in Anspruch genommen werden, lägen solche Daten nicht vor. Dies erschwert auch die Ermittlungen des Senats. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass eine erhebliche Bedarfsdeckung insoweit nicht besteht.
82 
Damit ergibt sich ein Angebot von 78 Betten.
83 
Nach Ansicht des Senats können auch die 24 Betten des S. B.-Klinikums Berücksichtigung finden. Der Senat geht zwar davon aus, dass das beigeladene Land aus dem Änderungsfeststellungsbescheid zugunsten des Trägers des S. B.-Klinikums gegenüber der Klägerin derzeit keine Rechtsfolgen ableiten kann, da dieser nicht bestandskräftig ist und nicht feststeht, dass die Konkurrentenklage der Klägerin keine aufschiebende Wirkung hat. Der Feststellungsbescheid zugunsten des Trägers des S. B.-Klinikums ist jedoch insoweit zu berücksichtigen, als er zwangsläufig faktische Vorgaben für die Bedarfsplanung des beigeladenen Landes macht. Im Falle einer Abweisung der Konkurrentenklagen wird der Feststellungsbescheid bestandskräftig. Im anderen Falle würde das VG Freiburg eine Auswahlentscheidung zugunsten einer der Konkurrenzkliniken treffen oder aber das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichten. Hinzu kommt das - nach der Berufungszulassung durch den VGH im Beschluss vom 22. Februar 2007 (9 S 1164/05) - nicht von vornherein als aussichtslos anzusehende Bestreben der Klägerin auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Dies kann dazu führen, dass die M.-B.-Klinik in den Krankenhausplan aufzunehmen ist und bei der Bedarfsplanung des Landes nicht nur die 42 Betten aufgrund des bestehenden VV, sondern 80 Betten zu berücksichtigen sind.
84 
Hierauf ist Rücksicht zu nehmen. Das Primat der Krankenhausplanung gegenüber dem Anspruch eines VV, wie es in § 108 Nr. 2 SGB V zum Ausdruck kommt, verbietet es, durch Letzteres „Tatsachen zu schaffen“, an denen bei der anstehenden Umsetzung des Krankenhausplanes nicht vorbeizukommen wäre. Dem Land als Träger der Krankenhausplanung darf der Gestaltungsspielraum nicht genommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines VV im Streit steht, der durch ein paralleles Vorgehen vor den Verwaltungsgerichten gegen die Feststellungen der Aufnahme anderer Krankenhäuser in den Krankenhausplan vorgeht bzw. die eigene Aufnahme in den Krankenhausplan betreibt und damit die Bestandskraft des Krankenhausplanes verhindert. Der Senat stellt dabei nicht in Frage, dass ein solcher Träger mit den verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger, teilweise auch grundrechtlich geschützter Weise vorgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, 3 C 35.07, GesR 2009, 27, 29; Kuhla, NZS 2007, 567, 569, und Möller, VSSR 2997, 263, 286, jeweils mit Hinweisen zur Rspr. des BVerfG). Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen, dass der Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan selbstständig neben dem Anspruch nach § 108 Nr. 3, § 109 SGB V steht. Der Träger kann hieraus jedoch allein aus der gerichtlichen Verfolgung seines Begehrens auf Ersteres keinen faktischen Vorteil im Hinblick auf Letzteres haben. Planungsbetten, die zwar aktuell nicht zur Verfügung stehen, jedoch jederzeit zur Verfügung gestellt werden können, sind aber bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 26. April 2001, a.a.O., Juris-Rn. 20; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2002, L 4 KR 935/00, Umdrucks. 18).
85 
Im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. November 2003, L 4 KR 1237/02, ist bei einem noch zu deckenden Bedarf von dort errechneten 50 Betten und den bereits damals schon nicht vorhandenen Betten des S. B.-Klinikums dem klagenden Krankenhausträger nur ein Anspruch auf einen VV über 20 Betten zugesprochen worden. Begründet worden ist dies mit der notwendigen Rücksichtnahme auf die Planungshoheit des Landes. Im Hinblick auf die 24 Betten des S. B.-Klinikums, mit deren möglicher oder sogar wahrscheinlicher Feststellung als Teil des Krankenhausplanes sowie deren tatsächlicher Realisierung zu rechnen ist, was einen Überhang von 14 Betten in der Region S.-B.-Heuberg ergeben würde, eröffnet sich für die zugunsten der Klägerin errechneten 10 Betten kein Spielraum mehr. Das steht dem Anspruch der Klägerin ebenfalls entgegen.
86 
Da der Klägerin kein Anspruch auf Abschluss des begehrten VV zukommt, ist ihre Berufung unbegründet, diejenige der Beklagten hingegen begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des 6. SGG-Änderungsgesetzes (6. SGGÄndG vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144) am 2. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.). Nach § 193 Abs. 4 SGG (i.d.F. durch Art. 15 Nr. 2 GSG) sind zwar grundsätzlich die Aufwendungen der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig. Dies gilt aber nicht für als Beklagte Beteiligte - wie hier die Beklagten - in den in § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (a.F.) genannten Verfahren, soweit es sich um Streitigkeiten in Angelegenheiten nach dem SGB V handelt. § 193 SGG a.F. ist im vorliegenden Fall nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG noch anzuwenden (BSG, Urteil vom 28. Juli 2008, a.a.O.).
88 
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufgrund der von ihr zunächst erhobenen Untätigkeitsklage erfolgt nicht, da ausweislich des Beschlusses des SG vom 12. August 1999 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags bestand.
89 
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes scheidet aus, da dieses keinen Klageantrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat.
90 
Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. Nr. 1 SGG erfüllt sind.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 108 Zugelassene Krankenhäuser


Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen: 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,2. Krankenhäuser, die in de

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen


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(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenveran

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(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen. (1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bunde

Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen


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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern


(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs.

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(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur aus den in § 109 Abs. 3 Satz 1 genannten Gründen. Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn die Kündigungsgründe nicht nur vorübergehend bestehen. Bei Plankrankenhäusern ist die Kündigung mit einem Antrag an die zuständige Landesbehörde auf Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu verbinden, mit dem das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen worden ist. Kommt ein Beschluss über die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Schiedsperson über die Kündigung, wenn dies von Kassenarten beantragt wird, die mindestens ein Drittel der landesweiten Anzahl der Versicherten auf sich vereinigen. Einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die Landesverbände der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen entsprechend der landesweiten Anzahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die Entscheidung der Schiedsperson über die Kündigung richten sich gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, nicht gegen die Schiedsperson.

(2) Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von drei weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Gesellschafter der Gesellschaften sind die am 31. Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbandes. Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember 2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefristet tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. So lange sind betriebsbedingte Kündigungen unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2012 steht es den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Der Gesellschaft nach Satz 1 können Krankenkassen der jeweiligen Kassenart beitreten.

(2) (weggefallen)

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbands wahr.

(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände. Zweck der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben. Bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichten und Rechte als vereinbart. Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung.

(5) Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen. Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen. In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Entscheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Können sich die Ersatzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8 nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis.

(6) Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Krankenkassen der anderen Kassenarten entsprechend. Besteht in einem Land ein Landesverband, gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband als Bevollmächtigter der Kassenart. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufgaben eines Landesverbandes von einer Krankenkasse oder einem anderen Landesverband nach § 207 wahrgenommen werden. Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; dabei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budgetsystem sein Differenzierungsgrad praktikabel und der Dokumentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Kosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen kalkuliert, die ab dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen erfüllen sollen; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 3a ist entsprechend anzuwenden. Soweit an der Kalkulation teilnehmende Einrichtungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation eine umfassende Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Personalausstattung weiter. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren. Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben des § 17b Absatz 1a für Zu- und Abschläge gelten entsprechend. Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Absatz 1a Nummer 6 und § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen.

(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Veränderungen der Versorgungsstrukturen und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen. Mit der Durchführung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Vertragsparteien das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. § 17b Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zusätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu geben, soweit psychotherapeutische und psychosomatische Fragen betroffen sind.

(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Krankenhäuser budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, die ersten Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.

(5) Für die Finanzierung der den Vertragsparteien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen;
3.
Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 zu bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Es kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 7 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse sind im Jahr 2017 zu veröffentlichen.

(9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und e und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2004 - 4 K 1630/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 41.520,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig (vgl. zur Beschwer des Klägers durch ein Bescheidungsurteil: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57, m.w.N.), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Soweit die Klägerin den die Klage abweisenden Teil des Urteils angreift und insoweit ihren Verpflichtungsantrag weiterverfolgen will, ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einer „Mindestversorgungslücke“ für den Main-Tauber-Kreis und für den Hohenlohe-Kreis auszugehen ist, wenn nur noch das Kreiskrankenhaus Tauberbischofsheim neben dem Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung in Betracht käme. Denn eine erneute Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Verweildauer könnte gegebenenfalls nur einen höheren als den vom Beklagten festgestellten Bedarf ergeben. Mit der bloßen Behauptung, dass eine Auswahlentscheidung insoweit offensichtlich nicht Platz greifen könne, weil es kein weiteres Angebot neben diesen beiden Krankenhäusern gebe, wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten zu weiteren in Betracht kommenden Krankenhäusern und den - für die Klägerin durchaus günstigen - Hinweisen des Verwaltungsgerichts zu der noch ebenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung insoweit eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern nicht zu treffen sei.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung einer jährlichen Rezidivrate von 12,5 % in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel derzeit nicht. Es handelt sich hierbei mangels vorliegender Tatsachengrundlagen um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen, also um die erforderliche (erneute) Akutversorgung für Patienten, deren Therapieversuche scheitern, bei denen es zur Rezidivierung kommt oder bei denen der Verlauf chronifiziert und sie deshalb erneut eine medizinische Versorgung benötigen, auch wenn diesbezügliche Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation anzusiedeln sein dürften. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation war eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich. Der Anteil einer erneut erforderlichen stationären psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung wurde deshalb auf der Basis (dortiger) interner Diskussionen auf 25 % geschätzt (vgl. Schulz/Koch, „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“, Nr. 5.1.3). Insofern handelt es sich bei der Übernahme dieses Wertes für das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, für welches nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können, sondern der Bettenbedarf erstmals zu ermitteln ist, um eine Bewertung der künftig zu erwartenden Entwicklung mit dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand vom November 2003. Dies ist grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin konkret zu ermitteln ist, so schließt dies nicht aus, diesen Bedarf anhand landesweiter Erhebungen - oder wenn solche fehlen, anhand Erhebungen anderer Länder - zu schätzen oder dortige Schätzungen zu übernehmen, wenn bisher - wie hier - konkrete Daten fehlen und Besonderheiten der hiesigen Verhältnisse nicht eine andere Beurteilung erfordern (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -). Dies schließt freilich ein, dass dieser Wert - etwa wie zu dem der Verweildauer durch Befragung von entsprechenden Krankenhäusern, die ihren Betrieb bereits aufgenommen haben - überprüft und bei einer erneuten Bedarfsanalyse gegebenenfalls fortgeschrieben wird, wenn konkrete eigene Erfahrungswerte des Beklagten auf breiter Basis über einen längeren Zeitraum vorliegen und eine Korrektur erfordern (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -. ESVGH 52, 107). Zu einer solchen bereits jetzt schon vorliegenden breiten und über einen längeren Zeitraum gewonnenen Datenbasis ist aber mit dem Antrag nichts konkretes dargetan.
Es entspricht schließlich auch der die Beteiligten bindenden Rechtsauffassung des Senats in seinem Urteil vom 16.04.2002, dass bei der hier strittigen Bedarfsfeststellung die Krankenhausneuzugänge nur für die gesamte erwachsene Bevölkerung (über 18 Jahre) zu erheben bzw. zu prognostizieren sind (vgl. UA S. 22). Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch insoweit in speziellen Fachgebieten versorgt werden (vgl. Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg - WBO - Stand 1. Oktober 2003, Abschnitt I Nr. 17 Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 18 Kinder- und Jugendpsychiatrie). Sowohl das Fachgebiet für psychotherapeutische Medizin (Nr. 36) als auch das Fachgebiet für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 35) beschränken sich deshalb auf die Diagnostik und Behandlung von Heranwachsenden und Erwachsenen ab 18 Jahren. Eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Einrichtungen der psychosomatischen Akutversorgung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antraggegners hingegen nicht vorgesehen und wird von den Fachgesellschaften auch nicht angestrebt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit dem Antrag ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Soweit die Klägerin auf Fragen im Zusammenhang mit dem erneuten Erlass eines Bescheidungsurteils abstellt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben und sich auch in einem Berufungsverfahren nach Vorstehendem nicht stellen würden. Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des 1. Senats, vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718) seine Rechtsprechung zum (vorläufigen) Konkurrentenschutz bei Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan durch einen Änderungsfeststellungsbescheid mit Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - zugunsten des davon betroffenen Krankenhauses modifiziert.
Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang noch auf die Berücksichtigung von Schätzwerten bei der Bedarfsanalyse abstellt, sind diese Fragen rechtsgrundsätzlich bereits durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 geklärt. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Ebenfalls durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 ist bereits geklärt, dass der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche bei der hier im Streit stehenden Bedarfsanalyse nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen beantwortet sich die Frage, in welchem Fachgebiet der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche anzusiedeln ist, unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 01.10.2003).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in .../Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Klinik .... Über 15 Betten besteht ein gem. § 109 SGB V am 04.06.2004 mit den Krankenkassenverbänden geschlossener Versorgungsvertrag im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Für weitere 15 Betten besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Psychosomatische Rehabilitation).
Mit Schreiben vom 09.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 45 Betten. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beantragt, den bestehenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V um weitere 30 Krankenhausbetten für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin zu erweitern. Bei ihrer Klinik handle es sich um eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Aus der Standortplanung für Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sie hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht berücksichtigt werden solle. In der Region südlicher Oberrhein seien als Standorte lediglich die ... in Freiburg, die ... ...-Klinik in ... ..., das ... Emmendingen und zwei Krankenhäuser im Ortenaukreis vorgesehen.
Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 45 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bisher habe die stationäre psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg vorwiegend in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB-V stattgefunden. Die Akutversorgung sei vor allem in Universitätsabteilungen vorgenommen worden. Bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes, der am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedet worden sei, sei der Neuordnung des Fachgebiets „Psychotherapeutische Medizin“ Rechnung getragen worden. In der Fortschreibung der Krankenhausplanung gehe es vor allem darum, Betten, die in den somatischen Abteilungen bisher zur psychosomatisch/psychotherapeutischen Regelversorgung genutzt worden seien, für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin auszuweisen. Mithin sollten Betten an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden. Eine zusätzliche Ausweisung von Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom Landeskrankenhausausschuss am 19.10.1999 beschlossene Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständige Einrichtungen für die Akutversorgung, d.h. neue Fachkrankenhäuser in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin, in den Plan aufzunehmen. Die vorhandenen Kapazitäten würden als ausreichend angesehen. Erforderlich sei die fachliche Umwidmung. Die Errichtung von Abteilungen an psychosomatischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Akutversorgung unter Einbeziehung der dort für die Vorsorge- und Rehabilitation zur Verfügung stehenden Bettenkontingente würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Insoweit erfülle die Klinik ..., was die konzeptionellen Vorgaben betreffe, nicht die Ziele der Krankenhausplanung. Die Krankenhausplanung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei notwendig geworden, da die derzeitige psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg Versorgungslücken aufweise. Ziel der Planung sei es, sowohl durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus als auch durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung zu verbessern. Der vorliegende Antrag sei abzulehnen, da die Klinik ... gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung als nicht bedarfsgerecht einzustufen sei. Sie sei als internistische Klinik mit psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt einzuordnen und könne dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zugeordnet werden. Für die Auswahlentscheidung werde unterstellt, dass die bemängelten Punkte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung sich nach Anpassung ihrer Leistungsfähigkeit im personellen Bereich in den Pflegesätzen nicht wesentlich von anderen Antragstellern unterscheiden werde. Auch bei einem Pflegesatz, der unterhalb dem der Allgemeinkrankenhäuser liege, entstünden durch eine Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan für die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, da bei einer Herausnahme von bereits im Plan aufgenommenen Betten geförderte Vorhaltungen und Flächen in den bestehenden Krankenhäuser stillgelegt werden müssten, obwohl ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sei. Der gegenwärtig zu versorgende und der voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende Bedarf an Betten sei in der Rahmenkonzeption des Landes nach Bevölkerungszahl und Bettenmessziffer ermittelt worden. Die für die Ermittlung der Bettenmessziffer zugrundegelegten Daten, Werte und Zahlen beruhten auf gutachterlicher Feststellung. Danach bestehe in Baden-Württemberg ein Soll von ca. 1.042 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Der auf Grundlage der Bevölkerungszahl errechnete landesweite Bedarf werde regional zugeordnet und weitgehend auf die Kreise verteilt. Für die Planungsregion Südlicher Oberrhein ergebe sich ein Soll von 97 Betten, im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von 23 Betten. Im Krankenhausplan des Landes seien für die ... ...-Klinik in ... ... 61 Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ausgewiesen. Davon würden 18 Betten auf die regionale Versorgung angerechnet. Für die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würden darüber hinaus 3 Betten aus dem Überhang der Universitätsklinik Freiburg aufgrund der unmittelbaren Nähe auf die Planungsgröße im Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet. Der Bedarf an Betten für Psychotherapeutische Medizin sei im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mithin gedeckt. Im Hinblick auf den Grundsatz einer wohnortnahen Versorgung scheide die Klinik ... mit Standort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als versorgendes Krankenhaus für den Landkreis Emmendingen und den Ortenaukreis aus. Die zusätzliche Anerkennung von 45 Betten ... in der Zarten für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und den Stadtkreis Freiburg würde unabhängig vom fehlenden Bedarf zu unnötigen und daher teuren Doppelvorhaltungen führen. Bei einem Soll von 20 Betten für den Stadtkreis Freiburg werde die Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit 17 Betten und 13 tagesklinischen Plätzen von der ... Freiburg sichergestellt. Bei hälftiger Anrechnung der tagesklinischen Plätze auf die Bettenzahl ergebe sich ein Überhang von 3 Betten, die auf die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet würden. Für den Stadtkreis Freiburg bestehe deshalb kein Bedarf an zusätzlichen Betten. Der Umwidmung von Betten am ... Emmendingen, das die Versorgung im Landkreis Emmendingen sicherstellen könne, sei der Vorzug vor Ausweisung neuer Betten an der Klinik ... zu geben. Mit jeweils 18 Betten an den Standorten Offenburg und Lahr sei der rechnerische Bedarf für den Ortenaukreis nahezu gedeckt. Da es sich bei dem Ortenaukreis um den flächenmäßig größten Kreis des Landes Baden-Württemberg handle, seien unter dem Aspekt der Wohnortnähe die Standorte am ... Offenburg und am ... Lahr der entfernt gelegenen Klinik ... vorzuziehen. Der Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Klinik ... in den Krankenhausplan mit 45 Betten auf dem Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin den Planungszielen des Landes weniger gerecht werden würde als die im Ergebnis ausgewiesenen Standorte.
Die Klägerin hat am 31.03.2000 Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan III beantragt (vgl. Schrifts. v. 28.06.1999 - richtig: 28.06.2000 -), diesen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag abgeändert und zusätzlich die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 begehrt hatte (vgl. Schrifts. v. 02.11.2000), begehrt die Klägerin nunmehr (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme in den (aktuellen) Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg (vgl. Schrifts. v. 01.12.2004). Zur Begründung führt sie zuletzt im Wesentlichen aus, Grundlage des Bescheids vom 27.03.2000 sei die damalige Rahmenkonzeption des Beklagten vom Februar 1999 sowie seine „Standortplanung Psychotherapeutische Medizin“ auf der Grundlage der Beratung des Landeskrankenhausausschusses vom 19.10.1999 gewesen. Weit im Vordergrund der damaligen Krankenhausplanung habe das Ziel gestanden, keine neuen Einrichtungen im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zuzulassen. Vielmehr sollten ausschließlich an bereits zugelassenen Krankenhäusern - Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkrankenhäusern - psychotherapeutische Betten unter Kompensation von Betten anderer Fachabteilungen zugelassen werden. Die Bedarfsannahmen der vom Beklagten beauftragten Gutachter (sog. „Janssen-Gutachten“) seien in den wesentlichen Teilen nach unten korrigiert worden. Nachdem das „Janssen-Gutachten“ einen landesweiten Bedarf von mindestens 1.800 bis 2.400 Planbetten für Baden-Württemberg ermittelt habe, sei der Beklagte zunächst lediglich von einem Bedarf in Höhe von 1.000 Betten landesweit und von 97 Betten hinsichtlich der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ ausgegangen. Diese Anzahl der Betten habe sich auf die ... Freiburg (23), die ... ...-Klinik (18), das ... Emmendingen (18), das ... Offenburg (18) und das ... Lahr (18) aufgeteilt. Die Betten des Krankenhauses der Klägerin seien in der damaligen Standortkonzeption nicht berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Versorgung durch die vorerwähnten Krankenhäuser sichergestellt werde und unnötige und daher teure Doppelvorhaltungen vermieden werden müssten. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - die krankenhausplanerischen Annahmen des Beklagten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin umfänglich beanstandet. Der Beklagte habe zwischenzeitlich eine neuere Bedarfsplanung vorgelegt. Der landesweite Gesamtbedarf solle demnach etwa 1.500 Betten betragen. Nach wie vor halte der Beklagte an der Zielvorgabe fest, neue Betten ausschließlich bei Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sowie bei den Zentren für Psychiatrie anzusiedeln. Die Zulassung neuer Betten in Fachkrankenhäusern - mit Ausnahme der Zentren für Psychiatrie - sei nicht vorgesehen. Die Zulassung (neuer) Betten solle durch Anrechnung bereits bestehender im Verhältnis 1 : 1 kompensiert werden. In der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ werde vom Beklagten ein Bettensoll in Höhe von 135 Betten angenommen. Nach der Standortplanung (Stand: 06.10.2003) sollten 30 psychotherapeutische Betten beim ... Freiburg, 27 bei der ... ...-Klinik Freiburg, 16 bei der ... ...-Klinik, 15 bei der Klägerin, 18 beim ... Emmendingen sowie jeweils 18 bei den ... Offenburg und Lahr anerkannt werden. Die neueren Bedarfsannahmen des Beklagten könnten rechtlich keinen Bestand haben. Es werde nach wie vor auf die vom VGH Baden-Württemberg geforderte qualitative Bedarfsanalyse verzichtet. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte annehme, psychotherapeutische Betten müssten zwingend an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken errichtet werden. Es sei eine „offene Krankenhausplanung“ auf der ersten Entscheidungsstufe zu fordern, auf der der Bedarf nach quantitativer und qualitativer Betrachtung noch unter Außerachtlassung der krankenhausplanerischen Zielsetzungen beurteilt werde. Der Beklagte habe im Rahmen seiner (quantitativen) Bedarfsanalyse den damals und heute noch von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckten Bedarf im (akutstationären) Bereich der Psychotherapeutischen Medizin berücksichtigen müssen. Nach der Krankenhausplanung des Beklagten gehe es bei der Etablierung psychotherapeutischer Betten in erster Linie darum, angeblich bereits bestehende Betten in Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken für das Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin auszuweisen. Die Annahme einer 1:1 Bettenkompensation stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des VGH. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsannahme des Beklagten bestünden auch im Hinblick auf die von ihm angenommene Verweildauer. Der VGH habe auf einen Ergebnisbericht der bayerischen Projektgruppe verwiesen, wonach von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen werde. Dies entspreche dem unteren im „Janssen-Gutachten“ angenommenen Wert. Zwar habe er für den Fall, dass sich die von ihm angenommene Verweildauer von wenigstens 50 Tagen aufgrund von Therapieabbrüchen oder vorzeitigen disziplinarischen Entlassungen reduzieren werde, eine kürzere Verweildauer anerkannt. Tatsächlich enthalte aber die vom VGH Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das „Janssen-Gutachten“ angenommene Mindestverweildauer von 50 Tagen bereits die Fälle des Abbruchs der Behandlung, so dass die Verweildauer nicht unterhalb von 50 Tagen angenommen werden könne. Der Beklagte habe konkret darzulegen, ob er bei seinen neueren Bedarfsannahmen die geforderte Mindestverweildauer von „wenigstens 50 Tagen“ berücksichtigt habe. Die Auswahlentscheidung des Beklagten verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2004. Die Krankenhauszielplanung des Beklagten über die Ansiedlung stationärer psychotherapeutischer Kapazitäten ausschließlich an bereits zugelassenen Allgemeinkrankenhäusern und den Zentren für Psychiatrie sei mit dem Grundsatz der Trägervielfalt und dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin nicht vereinbar. Die planerische Vorgabe des Beklagten führe bei dem derzeit und auch künftig anzutreffenden rückläufigen Bettenbedarf der stationären Betten zwangsläufig dazu, dass den der Krankenhauslandschaft hinzutretenden Bewerbern keine reelle Berufschance mehr gewährt werde. Gerade kleinere Fachkliniken wie die der Klägerin würden von der Krankenhauszielplanung des Beklagten erheblich benachteiligt. In der Region „Südlicher Oberrhein“ bestehe mindestens im Umfang der von der Klägerin beantragten Bettenzahl von 45 Betten ein ungedeckter Bedarf nach stationärer Krankenhausversorgung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Die Klinik der Klägerin sei leistungsfähig. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Krankenkassenverbände unter dem Datum vom 04.06.2004 mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Zulassung ihres Krankenhauses ausdrücklich im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin - zunächst allerdings lediglich - im Umfang von 15 Betten geschlossen hätten. Dieser Versorgungsvertrag sei zwischenzeitlich vom Sozialministerium genehmigt worden. Die Klägerin zeichne sich durch besonders günstige Pflegesätze aus. Im Vergleich mit den anderen umliegenden Kliniken für Psychotherapeutische Medizin, der ... ...-Klinik in ... ... und der ... ...-Klinik in Freiburg, die der psychosomatischen ... von Prof. ... angegliedert sei, zeichne sich die Klinik ... durch eine deutlich unter 50 % liegende Verweildauer der Patienten aus. Die vorerwähnten Einrichtungen behandelten durchschnittlich Patienten mit einer Verweildauer von 12 Wochen, während das Krankenhaus der Klägerin aufgrund eines verhaltenstherapeutischen Konzepts in der Regel eine Verweildauer von 5 Wochen nicht überschreite. Die Klägerin könne mit den bisher zugelassenen 15 Krankenhausbetten den erheblichen Bedarf nach stationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in ihrem Krankenhaus in weiten Teilen nicht befriedigen. Eine große Anzahl von akut behandlungsbedürftigen Patienten müsse abgewiesen oder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Klägerin verfüge über eine Warteliste. Der hohe „Aufnahmedruck“ ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Ärzten in der Region von Lörrach bis Offenburg, aber auch des Hochschwarzwaldes bis hin nach Singen dem Krankenhaus der Klägerin verbunden seien. Die hohe Nachfrage nach psychotherapeutischen Krankenhausleistungen bei der Klägerin belege die hohe Bedarfsgerechtigkeit der Klinik .... Der Benutzungsgrad eines Krankenhauses sei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die „Klinik ...“ mit 45 Betten in dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Sozialministerium habe entsprechend den Vorgaben des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2002 die Bedarfsermittlungen in der Psychotherapeutischen Medizin ergänzt. Hierzu seien Sachverständige angehört, neuere Untersuchungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung ausgewertet und die Entwicklung der Verweildauer in den baden-württembergischen Krankenhäusern mit psychotherapeutischer Abteilung ermittelt worden. Die Ergebnisse seien mit Vertretern der Krankenkassenverbände und der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft erörtert und es sei die bisherige Standortplanung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben worden. Der Landeskrankenhausausschuss sei mit der Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin und den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Sitzungen am 09.04.2003 und 23.10.2003 befasst worden. Er habe der fortgeschriebenen Konzeption zugestimmt. Maßgebliche Planungsvorgabe sei weiterhin, dass ungeachtet des rechnerisch erhöhten Bedarfs die Betten in der Psychotherapeutischen Medizin grundsätzlich durch Kompensation bereits vorhandener Betten für die somatische und/oder psychiatrische Versorgung bereitzustellen seien; dies entgegen der Behauptung der Klägerin nicht mit dem ausschließlichen Ziel des Abbaus nicht mehr belegter Betten in Akutkrankenhäusern, sondern in erster Linie mit dem Ziel der fachlichen Verbesserung der Versorgung von bereits in somatischen oder psychiatrischen Akutkrankenhäusern befindlichen Patienten. Der Ministerrat habe der fortgeschriebenen Versorgungskonzeption am 25.11.2003 zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung als Teil des Krankenhausplanes beschlossen. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich der rechnerische Bettenbedarf in der Psychotherapeutischen Medizin von landesweit 1.030 auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhe insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten und der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher angenommen zu veranschlagen seien und auch die Heranwachsenden (18 bis 25 Jahre) bei der Bedarfsermittlung besonders zu berücksichtigen seien. Demgegenüber habe sich die Überprüfung der Verweildauer im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin, die mit durchschnittlich 40 Tagen als Trendprognose angesetzt werde, nicht bedarfserhöhend ausgewirkt. Soweit die Klägerin behaupte, nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg sei eine qualitative Bedarfsanalyse durchzuführen, verkenne sie den Aussagegehalt des Urteils. Der Übergang von der psychosomatischen Akut- in die Rehabilitationsbehandlung sei fließend. Die einweisenden Ärzte entschieden aufgrund der für erforderlich gehaltenen Behandlung, ob ein Patient in ein Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen werde. Die in der Bedarfsanalyse entsprechend den Anforderungen des VGH für die Bedarfsberechnung zugrundegelegten Determinanten, nämlich die über 18-jährige Bevölkerung, eine darauf zu beziehende Inzidenz von 3,4 % für die entsprechende Bevölkerung in Verdichtungsräumen bzw. von 2,4 % für die entsprechende Bevölkerung in ländlichen Räumen, die davon als stationär behandlungsbedürftig anzusehende Quote von jeweils 14,1 % und die davon wiederum als motivierbar anzusehende Quote von 31,5 %, die prognostizierte Verweildauer sowie eine Quote von 12,5 % für Chronikerbehandlung in der Akutversorgung deckten insoweit den Gesamtbedarf für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in Abgrenzung zur Rehabilitationsversorgung vollumfänglich ab. Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs des Bettenbedarfs in den somatischen Fächern könne der Mehrbedarf für Psychotherapeutische Medizin in der Regel durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten erfolgen, zumal ein Großteil der psychotherapeutisch zu behandelnden Patienten bisher in somatischen Fächern vorhanden gewesen sei. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren werde durch die Fachgebiete der Pädiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie abgedeckt. Die Annahmen zur Berücksichtigung von Rezidiven bei der Ermittlung des Bedarfs für Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin stützten sich auf die Expertise zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland. Die Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen leite sich aus der Expertise für Norddeutschland her, die von einer Verweildauer von 40 Tagen als Untergrenze für fachlich begründete Behandlungskonzeptionen ausgehe. In einer eigenen Umfrage zur Entwicklung der Verweildauer sowie in allen anderen dem Sozialministerium vorliegenden Untersuchungen sei eine Tendenz zur Verkürzung der Verweildauer zu erkennen. Die bestehenden und noch geplanten Tageskliniken für Psychotherapeutische Medizin hätten eine deutlich kürzere Verweildauer als die stationären Einrichtungen und trügen deshalb insgesamt auch zu einer Verkürzung der Verweildauer bei. Die ambulante psychotherapeutische Versorgung durch psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin führe zwar nicht zwingend zu einer Abnahme stationärer Behandlungsfälle, habe aber Einfluss auf die durchschnittliche Verweildauer in den stationären und teilstationären Einrichtungen. Durch die Kombination ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlungsepisoden könnten die Verweildauern für stationäre und teilstationäre Behandlungen reduziert werden. Die von der Klägerin als zweifelhaft bezeichneten weiteren Bedarfsannahmen des Landes (Inzidenz für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, Anteil der motivierbaren Patienten) seien wohl begründet und stützten sich auf das Janssen-Gutachten. Auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfielen 30 Betten. Der Bedarf sei durch die ... ...-Klinik ... ... und die Klinik ... (20 Betten gem. Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB-V) sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe nicht. Vielmehr sei für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von einer Bedarfsüberdeckung auszugehen. Der Vorwurf der Bevorzugung kommunaler Häuser sei aus der Luft gegriffen. Nach der vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans beschlossenen Versorgungs- und Standortkonzeption in der Psychotherapeutischen Medizin nähmen landesweit mehr als 50 Krankenhäuser unterschiedlichster Trägerschaft (öffentlich, freigemeinnützig und privat) an der Versorgung teil. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Trägervielfalt gewahrt. Für die Auswahl eines Krankenhauses seien ausschließlich Gründe der optimalen Patientenversorgung entscheidend. Der Anteil der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser gegenüber den öffentlichen sei seit 1990 bis 2004 kontinuierlich angestiegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 eine Planung für rechtswidrig erachtet, die generell das umfassende Leistungsangebot eines großen Krankenhauses dem eines spezialisierten, kleinen vorziehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Versorgung in qualitativ gleichwertiger Weise in der kleinen spezialisierten Einrichtung erfolgen könne. Alles andere liefe darauf hinaus, dass das Land nur noch eine Planung nach Quoten und nicht mehr nach qualitativen Gesichtspunkten durchführen könne. Bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin handle es sich um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Die erforderliche Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Krankenhaus gewährleistet.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Sozialministeriums Baden-Württemberg nebst Unterlagen zur Standortkonzeption im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2004 - 4 K 1630/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 41.520,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig (vgl. zur Beschwer des Klägers durch ein Bescheidungsurteil: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57, m.w.N.), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Soweit die Klägerin den die Klage abweisenden Teil des Urteils angreift und insoweit ihren Verpflichtungsantrag weiterverfolgen will, ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einer „Mindestversorgungslücke“ für den Main-Tauber-Kreis und für den Hohenlohe-Kreis auszugehen ist, wenn nur noch das Kreiskrankenhaus Tauberbischofsheim neben dem Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung in Betracht käme. Denn eine erneute Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Verweildauer könnte gegebenenfalls nur einen höheren als den vom Beklagten festgestellten Bedarf ergeben. Mit der bloßen Behauptung, dass eine Auswahlentscheidung insoweit offensichtlich nicht Platz greifen könne, weil es kein weiteres Angebot neben diesen beiden Krankenhäusern gebe, wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten zu weiteren in Betracht kommenden Krankenhäusern und den - für die Klägerin durchaus günstigen - Hinweisen des Verwaltungsgerichts zu der noch ebenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung insoweit eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern nicht zu treffen sei.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung einer jährlichen Rezidivrate von 12,5 % in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel derzeit nicht. Es handelt sich hierbei mangels vorliegender Tatsachengrundlagen um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen, also um die erforderliche (erneute) Akutversorgung für Patienten, deren Therapieversuche scheitern, bei denen es zur Rezidivierung kommt oder bei denen der Verlauf chronifiziert und sie deshalb erneut eine medizinische Versorgung benötigen, auch wenn diesbezügliche Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation anzusiedeln sein dürften. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation war eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich. Der Anteil einer erneut erforderlichen stationären psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung wurde deshalb auf der Basis (dortiger) interner Diskussionen auf 25 % geschätzt (vgl. Schulz/Koch, „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“, Nr. 5.1.3). Insofern handelt es sich bei der Übernahme dieses Wertes für das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, für welches nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können, sondern der Bettenbedarf erstmals zu ermitteln ist, um eine Bewertung der künftig zu erwartenden Entwicklung mit dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand vom November 2003. Dies ist grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin konkret zu ermitteln ist, so schließt dies nicht aus, diesen Bedarf anhand landesweiter Erhebungen - oder wenn solche fehlen, anhand Erhebungen anderer Länder - zu schätzen oder dortige Schätzungen zu übernehmen, wenn bisher - wie hier - konkrete Daten fehlen und Besonderheiten der hiesigen Verhältnisse nicht eine andere Beurteilung erfordern (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -). Dies schließt freilich ein, dass dieser Wert - etwa wie zu dem der Verweildauer durch Befragung von entsprechenden Krankenhäusern, die ihren Betrieb bereits aufgenommen haben - überprüft und bei einer erneuten Bedarfsanalyse gegebenenfalls fortgeschrieben wird, wenn konkrete eigene Erfahrungswerte des Beklagten auf breiter Basis über einen längeren Zeitraum vorliegen und eine Korrektur erfordern (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -. ESVGH 52, 107). Zu einer solchen bereits jetzt schon vorliegenden breiten und über einen längeren Zeitraum gewonnenen Datenbasis ist aber mit dem Antrag nichts konkretes dargetan.
Es entspricht schließlich auch der die Beteiligten bindenden Rechtsauffassung des Senats in seinem Urteil vom 16.04.2002, dass bei der hier strittigen Bedarfsfeststellung die Krankenhausneuzugänge nur für die gesamte erwachsene Bevölkerung (über 18 Jahre) zu erheben bzw. zu prognostizieren sind (vgl. UA S. 22). Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch insoweit in speziellen Fachgebieten versorgt werden (vgl. Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg - WBO - Stand 1. Oktober 2003, Abschnitt I Nr. 17 Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 18 Kinder- und Jugendpsychiatrie). Sowohl das Fachgebiet für psychotherapeutische Medizin (Nr. 36) als auch das Fachgebiet für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 35) beschränken sich deshalb auf die Diagnostik und Behandlung von Heranwachsenden und Erwachsenen ab 18 Jahren. Eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Einrichtungen der psychosomatischen Akutversorgung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antraggegners hingegen nicht vorgesehen und wird von den Fachgesellschaften auch nicht angestrebt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit dem Antrag ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Soweit die Klägerin auf Fragen im Zusammenhang mit dem erneuten Erlass eines Bescheidungsurteils abstellt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben und sich auch in einem Berufungsverfahren nach Vorstehendem nicht stellen würden. Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des 1. Senats, vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718) seine Rechtsprechung zum (vorläufigen) Konkurrentenschutz bei Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan durch einen Änderungsfeststellungsbescheid mit Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - zugunsten des davon betroffenen Krankenhauses modifiziert.
Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang noch auf die Berücksichtigung von Schätzwerten bei der Bedarfsanalyse abstellt, sind diese Fragen rechtsgrundsätzlich bereits durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 geklärt. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Ebenfalls durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 ist bereits geklärt, dass der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche bei der hier im Streit stehenden Bedarfsanalyse nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen beantwortet sich die Frage, in welchem Fachgebiet der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche anzusiedeln ist, unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 01.10.2003).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum 1. Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Gesellschafter der Gesellschaften sind die am 31. Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbandes. Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember 2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefristet tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. So lange sind betriebsbedingte Kündigungen unzulässig. Nach dem 31. Dezember 2012 steht es den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu entscheiden. Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Der Gesellschaft nach Satz 1 können Krankenkassen der jeweiligen Kassenart beitreten.

(2) (weggefallen)

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbands wahr.

(4) Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände. Zweck der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben. Bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichten und Rechte als vereinbart. Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung.

(5) Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen. Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen. In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Entscheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Können sich die Ersatzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8 nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis.

(6) Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Krankenkassen der anderen Kassenarten entsprechend. Besteht in einem Land ein Landesverband, gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband als Bevollmächtigter der Kassenart. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufgaben eines Landesverbandes von einer Krankenkasse oder einem anderen Landesverband nach § 207 wahrgenommen werden. Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhäusern und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen werden können. Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden; dabei muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks des Vergütungssystems als Budgetsystem sein Differenzierungsgrad praktikabel und der Dokumentationsaufwand auf das notwendige Maß begrenzt sein. Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Kosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen kalkuliert, die ab dem 1. Januar 2020 die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen erfüllen sollen; § 17b Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 3a ist entsprechend anzuwenden. Soweit an der Kalkulation teilnehmende Einrichtungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 eine geeignete Übergangsfrist zu bestimmen. Vor dem 1. Januar 2020 soll für die Kalkulation eine umfassende Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen erfolgen. Für die Dauer einer Übergangsfrist nach Satz 8 gelten die bisherigen Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Personalausstattung weiter. Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren.

(2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationären sowie stationsäquivalenten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren. Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben des § 17b Absatz 1a für Zu- und Abschläge gelten entsprechend. Für die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Absatz 1a Nummer 6 und § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen.

(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2 und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Veränderungen der Versorgungsstrukturen und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu entwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, zusätzlich von den Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen. Mit der Durchführung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Vertragsparteien das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. § 17b Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zusätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu geben, soweit psychotherapeutische und psychosomatische Fragen betroffen sind.

(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren die Grundstrukturen des Vergütungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. Nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2. Das Vergütungssystem wird bis zum 1. Januar 2017 auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verbindlich für alle Krankenhäuser wird das Vergütungssystem zum 1. Januar 2018 eingeführt. Bis Ende des Jahres 2019 wird das Vergütungssystem für die Krankenhäuser budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr 2020 sind der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und der Gesamtbetrag nach den näheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 anzupassen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2019 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, die ersten Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem sowie über die Anzahl von Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und über die ersten Erkenntnisse zu diesen Modellvorhaben vor. In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor.

(5) Für die Finanzierung der den Vertragsparteien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhöhen.

(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;
2.
abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen;
3.
Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 zu bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Es kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums für Gesundheit Auskunft insbesondere über den Entwicklungsstand des Vergütungssystems, die Entgelte und deren Veränderungen sowie über Problembereiche und mögliche Alternativen zu erteilen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 7 nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse sind im Jahr 2017 zu veröffentlichen.

(9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und e und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2004 - 4 K 1630/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 41.520,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig (vgl. zur Beschwer des Klägers durch ein Bescheidungsurteil: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57, m.w.N.), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Soweit die Klägerin den die Klage abweisenden Teil des Urteils angreift und insoweit ihren Verpflichtungsantrag weiterverfolgen will, ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einer „Mindestversorgungslücke“ für den Main-Tauber-Kreis und für den Hohenlohe-Kreis auszugehen ist, wenn nur noch das Kreiskrankenhaus Tauberbischofsheim neben dem Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung in Betracht käme. Denn eine erneute Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Verweildauer könnte gegebenenfalls nur einen höheren als den vom Beklagten festgestellten Bedarf ergeben. Mit der bloßen Behauptung, dass eine Auswahlentscheidung insoweit offensichtlich nicht Platz greifen könne, weil es kein weiteres Angebot neben diesen beiden Krankenhäusern gebe, wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten zu weiteren in Betracht kommenden Krankenhäusern und den - für die Klägerin durchaus günstigen - Hinweisen des Verwaltungsgerichts zu der noch ebenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung insoweit eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern nicht zu treffen sei.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung einer jährlichen Rezidivrate von 12,5 % in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel derzeit nicht. Es handelt sich hierbei mangels vorliegender Tatsachengrundlagen um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen, also um die erforderliche (erneute) Akutversorgung für Patienten, deren Therapieversuche scheitern, bei denen es zur Rezidivierung kommt oder bei denen der Verlauf chronifiziert und sie deshalb erneut eine medizinische Versorgung benötigen, auch wenn diesbezügliche Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation anzusiedeln sein dürften. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation war eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich. Der Anteil einer erneut erforderlichen stationären psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung wurde deshalb auf der Basis (dortiger) interner Diskussionen auf 25 % geschätzt (vgl. Schulz/Koch, „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“, Nr. 5.1.3). Insofern handelt es sich bei der Übernahme dieses Wertes für das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, für welches nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können, sondern der Bettenbedarf erstmals zu ermitteln ist, um eine Bewertung der künftig zu erwartenden Entwicklung mit dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand vom November 2003. Dies ist grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin konkret zu ermitteln ist, so schließt dies nicht aus, diesen Bedarf anhand landesweiter Erhebungen - oder wenn solche fehlen, anhand Erhebungen anderer Länder - zu schätzen oder dortige Schätzungen zu übernehmen, wenn bisher - wie hier - konkrete Daten fehlen und Besonderheiten der hiesigen Verhältnisse nicht eine andere Beurteilung erfordern (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -). Dies schließt freilich ein, dass dieser Wert - etwa wie zu dem der Verweildauer durch Befragung von entsprechenden Krankenhäusern, die ihren Betrieb bereits aufgenommen haben - überprüft und bei einer erneuten Bedarfsanalyse gegebenenfalls fortgeschrieben wird, wenn konkrete eigene Erfahrungswerte des Beklagten auf breiter Basis über einen längeren Zeitraum vorliegen und eine Korrektur erfordern (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -. ESVGH 52, 107). Zu einer solchen bereits jetzt schon vorliegenden breiten und über einen längeren Zeitraum gewonnenen Datenbasis ist aber mit dem Antrag nichts konkretes dargetan.
Es entspricht schließlich auch der die Beteiligten bindenden Rechtsauffassung des Senats in seinem Urteil vom 16.04.2002, dass bei der hier strittigen Bedarfsfeststellung die Krankenhausneuzugänge nur für die gesamte erwachsene Bevölkerung (über 18 Jahre) zu erheben bzw. zu prognostizieren sind (vgl. UA S. 22). Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch insoweit in speziellen Fachgebieten versorgt werden (vgl. Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg - WBO - Stand 1. Oktober 2003, Abschnitt I Nr. 17 Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 18 Kinder- und Jugendpsychiatrie). Sowohl das Fachgebiet für psychotherapeutische Medizin (Nr. 36) als auch das Fachgebiet für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 35) beschränken sich deshalb auf die Diagnostik und Behandlung von Heranwachsenden und Erwachsenen ab 18 Jahren. Eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Einrichtungen der psychosomatischen Akutversorgung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antraggegners hingegen nicht vorgesehen und wird von den Fachgesellschaften auch nicht angestrebt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit dem Antrag ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Soweit die Klägerin auf Fragen im Zusammenhang mit dem erneuten Erlass eines Bescheidungsurteils abstellt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben und sich auch in einem Berufungsverfahren nach Vorstehendem nicht stellen würden. Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des 1. Senats, vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718) seine Rechtsprechung zum (vorläufigen) Konkurrentenschutz bei Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan durch einen Änderungsfeststellungsbescheid mit Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - zugunsten des davon betroffenen Krankenhauses modifiziert.
Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang noch auf die Berücksichtigung von Schätzwerten bei der Bedarfsanalyse abstellt, sind diese Fragen rechtsgrundsätzlich bereits durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 geklärt. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Ebenfalls durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 ist bereits geklärt, dass der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche bei der hier im Streit stehenden Bedarfsanalyse nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen beantwortet sich die Frage, in welchem Fachgebiet der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche anzusiedeln ist, unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 01.10.2003).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses "Klinik ..." mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in .../Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Klinik .... Über 15 Betten besteht ein gem. § 109 SGB V am 04.06.2004 mit den Krankenkassenverbänden geschlossener Versorgungsvertrag im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Für weitere 15 Betten besteht ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V (Psychosomatische Rehabilitation).
Mit Schreiben vom 09.11.1999 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 45 Betten. Zur Begründung führte sie aus, sie habe beantragt, den bestehenden Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V um weitere 30 Krankenhausbetten für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin zu erweitern. Bei ihrer Klinik handle es sich um eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin. Aus der Standortplanung für Psychotherapeutische Medizin ergebe sich, dass sie hinsichtlich der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht berücksichtigt werden solle. In der Region südlicher Oberrhein seien als Standorte lediglich die ... in Freiburg, die ... ...-Klinik in ... ..., das ... Emmendingen und zwei Krankenhäuser im Ortenaukreis vorgesehen.
Mit Bescheid vom 27.03.2000 stellte das Regierungspräsidium Freiburg fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 45 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bisher habe die stationäre psychotherapeutische und psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg vorwiegend in Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB-V stattgefunden. Die Akutversorgung sei vor allem in Universitätsabteilungen vorgenommen worden. Bei der Fortschreibung des Krankenhausplanes, der am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedet worden sei, sei der Neuordnung des Fachgebiets „Psychotherapeutische Medizin“ Rechnung getragen worden. In der Fortschreibung der Krankenhausplanung gehe es vor allem darum, Betten, die in den somatischen Abteilungen bisher zur psychosomatisch/psychotherapeutischen Regelversorgung genutzt worden seien, für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin auszuweisen. Mithin sollten Betten an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden. Eine zusätzliche Ausweisung von Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Die vom Landeskrankenhausausschuss am 19.10.1999 beschlossene Standortkonzeption des Sozialministeriums zur Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin habe zum Ziel, landesweit keine neuen eigenständige Einrichtungen für die Akutversorgung, d.h. neue Fachkrankenhäuser in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen Medizin, in den Plan aufzunehmen. Die vorhandenen Kapazitäten würden als ausreichend angesehen. Erforderlich sei die fachliche Umwidmung. Die Errichtung von Abteilungen an psychosomatischen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen für die Akutversorgung unter Einbeziehung der dort für die Vorsorge- und Rehabilitation zur Verfügung stehenden Bettenkontingente würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Insoweit erfülle die Klinik ..., was die konzeptionellen Vorgaben betreffe, nicht die Ziele der Krankenhausplanung. Die Krankenhausplanung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin sei notwendig geworden, da die derzeitige psychosomatische Versorgung in Baden-Württemberg Versorgungslücken aufweise. Ziel der Planung sei es, sowohl durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus als auch durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung zu verbessern. Der vorliegende Antrag sei abzulehnen, da die Klinik ... gemessen an den Zielen der Krankenhausplanung als nicht bedarfsgerecht einzustufen sei. Sie sei als internistische Klinik mit psychosomatischem Behandlungsschwerpunkt einzuordnen und könne dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zugeordnet werden. Für die Auswahlentscheidung werde unterstellt, dass die bemängelten Punkte hinsichtlich der Leistungsfähigkeit für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass die Einrichtung sich nach Anpassung ihrer Leistungsfähigkeit im personellen Bereich in den Pflegesätzen nicht wesentlich von anderen Antragstellern unterscheiden werde. Auch bei einem Pflegesatz, der unterhalb dem der Allgemeinkrankenhäuser liege, entstünden durch eine Aufnahme der Klinik in den Krankenhausplan für die gesetzlichen Krankenkassen höhere Kosten, da bei einer Herausnahme von bereits im Plan aufgenommenen Betten geförderte Vorhaltungen und Flächen in den bestehenden Krankenhäuser stillgelegt werden müssten, obwohl ihre Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen sei. Der gegenwärtig zu versorgende und der voraussichtlich in der Zukunft zu erwartende Bedarf an Betten sei in der Rahmenkonzeption des Landes nach Bevölkerungszahl und Bettenmessziffer ermittelt worden. Die für die Ermittlung der Bettenmessziffer zugrundegelegten Daten, Werte und Zahlen beruhten auf gutachterlicher Feststellung. Danach bestehe in Baden-Württemberg ein Soll von ca. 1.042 Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin. Der auf Grundlage der Bevölkerungszahl errechnete landesweite Bedarf werde regional zugeordnet und weitgehend auf die Kreise verteilt. Für die Planungsregion Südlicher Oberrhein ergebe sich ein Soll von 97 Betten, im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von 23 Betten. Im Krankenhausplan des Landes seien für die ... ...-Klinik in ... ... 61 Betten für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ausgewiesen. Davon würden 18 Betten auf die regionale Versorgung angerechnet. Für die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald würden darüber hinaus 3 Betten aus dem Überhang der Universitätsklinik Freiburg aufgrund der unmittelbaren Nähe auf die Planungsgröße im Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet. Der Bedarf an Betten für Psychotherapeutische Medizin sei im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mithin gedeckt. Im Hinblick auf den Grundsatz einer wohnortnahen Versorgung scheide die Klinik ... mit Standort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als versorgendes Krankenhaus für den Landkreis Emmendingen und den Ortenaukreis aus. Die zusätzliche Anerkennung von 45 Betten ... in der Zarten für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald und den Stadtkreis Freiburg würde unabhängig vom fehlenden Bedarf zu unnötigen und daher teuren Doppelvorhaltungen führen. Bei einem Soll von 20 Betten für den Stadtkreis Freiburg werde die Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin mit 17 Betten und 13 tagesklinischen Plätzen von der ... Freiburg sichergestellt. Bei hälftiger Anrechnung der tagesklinischen Plätze auf die Bettenzahl ergebe sich ein Überhang von 3 Betten, die auf die Versorgung des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald angerechnet würden. Für den Stadtkreis Freiburg bestehe deshalb kein Bedarf an zusätzlichen Betten. Der Umwidmung von Betten am ... Emmendingen, das die Versorgung im Landkreis Emmendingen sicherstellen könne, sei der Vorzug vor Ausweisung neuer Betten an der Klinik ... zu geben. Mit jeweils 18 Betten an den Standorten Offenburg und Lahr sei der rechnerische Bedarf für den Ortenaukreis nahezu gedeckt. Da es sich bei dem Ortenaukreis um den flächenmäßig größten Kreis des Landes Baden-Württemberg handle, seien unter dem Aspekt der Wohnortnähe die Standorte am ... Offenburg und am ... Lahr der entfernt gelegenen Klinik ... vorzuziehen. Der Beklagte komme zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme der Klinik ... in den Krankenhausplan mit 45 Betten auf dem Gebiet der Psychotherapeutischen Medizin den Planungszielen des Landes weniger gerecht werden würde als die im Ergebnis ausgewiesenen Standorte.
Die Klägerin hat am 31.03.2000 Klage erhoben. Nachdem sie zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan III beantragt (vgl. Schrifts. v. 28.06.1999 - richtig: 28.06.2000 -), diesen Antrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag abgeändert und zusätzlich die Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 begehrt hatte (vgl. Schrifts. v. 02.11.2000), begehrt die Klägerin nunmehr (nur noch) die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme in den (aktuellen) Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg (vgl. Schrifts. v. 01.12.2004). Zur Begründung führt sie zuletzt im Wesentlichen aus, Grundlage des Bescheids vom 27.03.2000 sei die damalige Rahmenkonzeption des Beklagten vom Februar 1999 sowie seine „Standortplanung Psychotherapeutische Medizin“ auf der Grundlage der Beratung des Landeskrankenhausausschusses vom 19.10.1999 gewesen. Weit im Vordergrund der damaligen Krankenhausplanung habe das Ziel gestanden, keine neuen Einrichtungen im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin zuzulassen. Vielmehr sollten ausschließlich an bereits zugelassenen Krankenhäusern - Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkrankenhäusern - psychotherapeutische Betten unter Kompensation von Betten anderer Fachabteilungen zugelassen werden. Die Bedarfsannahmen der vom Beklagten beauftragten Gutachter (sog. „Janssen-Gutachten“) seien in den wesentlichen Teilen nach unten korrigiert worden. Nachdem das „Janssen-Gutachten“ einen landesweiten Bedarf von mindestens 1.800 bis 2.400 Planbetten für Baden-Württemberg ermittelt habe, sei der Beklagte zunächst lediglich von einem Bedarf in Höhe von 1.000 Betten landesweit und von 97 Betten hinsichtlich der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ ausgegangen. Diese Anzahl der Betten habe sich auf die ... Freiburg (23), die ... ...-Klinik (18), das ... Emmendingen (18), das ... Offenburg (18) und das ... Lahr (18) aufgeteilt. Die Betten des Krankenhauses der Klägerin seien in der damaligen Standortkonzeption nicht berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Versorgung durch die vorerwähnten Krankenhäuser sichergestellt werde und unnötige und daher teure Doppelvorhaltungen vermieden werden müssten. Der VGH Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - die krankenhausplanerischen Annahmen des Beklagten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin umfänglich beanstandet. Der Beklagte habe zwischenzeitlich eine neuere Bedarfsplanung vorgelegt. Der landesweite Gesamtbedarf solle demnach etwa 1.500 Betten betragen. Nach wie vor halte der Beklagte an der Zielvorgabe fest, neue Betten ausschließlich bei Krankenhäusern der Allgemeinversorgung sowie bei den Zentren für Psychiatrie anzusiedeln. Die Zulassung neuer Betten in Fachkrankenhäusern - mit Ausnahme der Zentren für Psychiatrie - sei nicht vorgesehen. Die Zulassung (neuer) Betten solle durch Anrechnung bereits bestehender im Verhältnis 1 : 1 kompensiert werden. In der Planungsregion „Südlicher Oberrhein“ werde vom Beklagten ein Bettensoll in Höhe von 135 Betten angenommen. Nach der Standortplanung (Stand: 06.10.2003) sollten 30 psychotherapeutische Betten beim ... Freiburg, 27 bei der ... ...-Klinik Freiburg, 16 bei der ... ...-Klinik, 15 bei der Klägerin, 18 beim ... Emmendingen sowie jeweils 18 bei den ... Offenburg und Lahr anerkannt werden. Die neueren Bedarfsannahmen des Beklagten könnten rechtlich keinen Bestand haben. Es werde nach wie vor auf die vom VGH Baden-Württemberg geforderte qualitative Bedarfsanalyse verzichtet. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte annehme, psychotherapeutische Betten müssten zwingend an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Kliniken errichtet werden. Es sei eine „offene Krankenhausplanung“ auf der ersten Entscheidungsstufe zu fordern, auf der der Bedarf nach quantitativer und qualitativer Betrachtung noch unter Außerachtlassung der krankenhausplanerischen Zielsetzungen beurteilt werde. Der Beklagte habe im Rahmen seiner (quantitativen) Bedarfsanalyse den damals und heute noch von den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gedeckten Bedarf im (akutstationären) Bereich der Psychotherapeutischen Medizin berücksichtigen müssen. Nach der Krankenhausplanung des Beklagten gehe es bei der Etablierung psychotherapeutischer Betten in erster Linie darum, angeblich bereits bestehende Betten in Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrischen Fachkliniken für das Fachgebiet der psychotherapeutischen Medizin auszuweisen. Die Annahme einer 1:1 Bettenkompensation stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des VGH. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bedarfsannahme des Beklagten bestünden auch im Hinblick auf die von ihm angenommene Verweildauer. Der VGH habe auf einen Ergebnisbericht der bayerischen Projektgruppe verwiesen, wonach von einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von wenigstens 50 Tagen ausgegangen werde. Dies entspreche dem unteren im „Janssen-Gutachten“ angenommenen Wert. Zwar habe er für den Fall, dass sich die von ihm angenommene Verweildauer von wenigstens 50 Tagen aufgrund von Therapieabbrüchen oder vorzeitigen disziplinarischen Entlassungen reduzieren werde, eine kürzere Verweildauer anerkannt. Tatsächlich enthalte aber die vom VGH Baden-Württemberg unter Bezugnahme auf das „Janssen-Gutachten“ angenommene Mindestverweildauer von 50 Tagen bereits die Fälle des Abbruchs der Behandlung, so dass die Verweildauer nicht unterhalb von 50 Tagen angenommen werden könne. Der Beklagte habe konkret darzulegen, ob er bei seinen neueren Bedarfsannahmen die geforderte Mindestverweildauer von „wenigstens 50 Tagen“ berücksichtigt habe. Die Auswahlentscheidung des Beklagten verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.2004. Die Krankenhauszielplanung des Beklagten über die Ansiedlung stationärer psychotherapeutischer Kapazitäten ausschließlich an bereits zugelassenen Allgemeinkrankenhäusern und den Zentren für Psychiatrie sei mit dem Grundsatz der Trägervielfalt und dem Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin nicht vereinbar. Die planerische Vorgabe des Beklagten führe bei dem derzeit und auch künftig anzutreffenden rückläufigen Bettenbedarf der stationären Betten zwangsläufig dazu, dass den der Krankenhauslandschaft hinzutretenden Bewerbern keine reelle Berufschance mehr gewährt werde. Gerade kleinere Fachkliniken wie die der Klägerin würden von der Krankenhauszielplanung des Beklagten erheblich benachteiligt. In der Region „Südlicher Oberrhein“ bestehe mindestens im Umfang der von der Klägerin beantragten Bettenzahl von 45 Betten ein ungedeckter Bedarf nach stationärer Krankenhausversorgung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin. Die Klinik der Klägerin sei leistungsfähig. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Krankenkassenverbände unter dem Datum vom 04.06.2004 mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Zulassung ihres Krankenhauses ausdrücklich im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin - zunächst allerdings lediglich - im Umfang von 15 Betten geschlossen hätten. Dieser Versorgungsvertrag sei zwischenzeitlich vom Sozialministerium genehmigt worden. Die Klägerin zeichne sich durch besonders günstige Pflegesätze aus. Im Vergleich mit den anderen umliegenden Kliniken für Psychotherapeutische Medizin, der ... ...-Klinik in ... ... und der ... ...-Klinik in Freiburg, die der psychosomatischen ... von Prof. ... angegliedert sei, zeichne sich die Klinik ... durch eine deutlich unter 50 % liegende Verweildauer der Patienten aus. Die vorerwähnten Einrichtungen behandelten durchschnittlich Patienten mit einer Verweildauer von 12 Wochen, während das Krankenhaus der Klägerin aufgrund eines verhaltenstherapeutischen Konzepts in der Regel eine Verweildauer von 5 Wochen nicht überschreite. Die Klägerin könne mit den bisher zugelassenen 15 Krankenhausbetten den erheblichen Bedarf nach stationärer Krankenhausbehandlung im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in ihrem Krankenhaus in weiten Teilen nicht befriedigen. Eine große Anzahl von akut behandlungsbedürftigen Patienten müsse abgewiesen oder auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Klägerin verfüge über eine Warteliste. Der hohe „Aufnahmedruck“ ergebe sich daraus, dass eine Vielzahl von Ärzten in der Region von Lörrach bis Offenburg, aber auch des Hochschwarzwaldes bis hin nach Singen dem Krankenhaus der Klägerin verbunden seien. Die hohe Nachfrage nach psychotherapeutischen Krankenhausleistungen bei der Klägerin belege die hohe Bedarfsgerechtigkeit der Klinik .... Der Benutzungsgrad eines Krankenhauses sei ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27.03.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die „Klinik ...“ mit 45 Betten in dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Sozialministerium habe entsprechend den Vorgaben des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 16.04.2002 die Bedarfsermittlungen in der Psychotherapeutischen Medizin ergänzt. Hierzu seien Sachverständige angehört, neuere Untersuchungen zur stationären psychotherapeutischen Versorgung ausgewertet und die Entwicklung der Verweildauer in den baden-württembergischen Krankenhäusern mit psychotherapeutischer Abteilung ermittelt worden. Die Ergebnisse seien mit Vertretern der Krankenkassenverbände und der baden-württembergischen Krankenhausgesellschaft erörtert und es sei die bisherige Standortplanung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortgeschrieben worden. Der Landeskrankenhausausschuss sei mit der Versorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin und den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Sitzungen am 09.04.2003 und 23.10.2003 befasst worden. Er habe der fortgeschriebenen Konzeption zugestimmt. Maßgebliche Planungsvorgabe sei weiterhin, dass ungeachtet des rechnerisch erhöhten Bedarfs die Betten in der Psychotherapeutischen Medizin grundsätzlich durch Kompensation bereits vorhandener Betten für die somatische und/oder psychiatrische Versorgung bereitzustellen seien; dies entgegen der Behauptung der Klägerin nicht mit dem ausschließlichen Ziel des Abbaus nicht mehr belegter Betten in Akutkrankenhäusern, sondern in erster Linie mit dem Ziel der fachlichen Verbesserung der Versorgung von bereits in somatischen oder psychiatrischen Akutkrankenhäusern befindlichen Patienten. Der Ministerrat habe der fortgeschriebenen Versorgungskonzeption am 25.11.2003 zugestimmt und die Bedarfsfestlegungen und die Standortplanung als Teil des Krankenhausplanes beschlossen. Aufgrund der fortgeschriebenen Konzeption erhöhe sich der rechnerische Bettenbedarf in der Psychotherapeutischen Medizin von landesweit 1.030 auf 1.507 Betten. Dieser Mehrbedarf beruhe insbesondere darauf, dass die Inzidenz (= Anzahl der Neuerkrankungen) in städtischen Gebieten und der Versorgungsbedarf für chronisch-psychosomatisch Kranke höher als bisher angenommen zu veranschlagen seien und auch die Heranwachsenden (18 bis 25 Jahre) bei der Bedarfsermittlung besonders zu berücksichtigen seien. Demgegenüber habe sich die Überprüfung der Verweildauer im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin, die mit durchschnittlich 40 Tagen als Trendprognose angesetzt werde, nicht bedarfserhöhend ausgewirkt. Soweit die Klägerin behaupte, nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg sei eine qualitative Bedarfsanalyse durchzuführen, verkenne sie den Aussagegehalt des Urteils. Der Übergang von der psychosomatischen Akut- in die Rehabilitationsbehandlung sei fließend. Die einweisenden Ärzte entschieden aufgrund der für erforderlich gehaltenen Behandlung, ob ein Patient in ein Krankenhaus oder in eine Rehabilitationseinrichtung eingewiesen werde. Die in der Bedarfsanalyse entsprechend den Anforderungen des VGH für die Bedarfsberechnung zugrundegelegten Determinanten, nämlich die über 18-jährige Bevölkerung, eine darauf zu beziehende Inzidenz von 3,4 % für die entsprechende Bevölkerung in Verdichtungsräumen bzw. von 2,4 % für die entsprechende Bevölkerung in ländlichen Räumen, die davon als stationär behandlungsbedürftig anzusehende Quote von jeweils 14,1 % und die davon wiederum als motivierbar anzusehende Quote von 31,5 %, die prognostizierte Verweildauer sowie eine Quote von 12,5 % für Chronikerbehandlung in der Akutversorgung deckten insoweit den Gesamtbedarf für die Akutversorgung im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in Abgrenzung zur Rehabilitationsversorgung vollumfänglich ab. Aufgrund des kontinuierlichen Rückgangs des Bettenbedarfs in den somatischen Fächern könne der Mehrbedarf für Psychotherapeutische Medizin in der Regel durch Umwidmung vorhandener Kapazitäten erfolgen, zumal ein Großteil der psychotherapeutisch zu behandelnden Patienten bisher in somatischen Fächern vorhanden gewesen sei. Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von 18 Jahren werde durch die Fachgebiete der Pädiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie abgedeckt. Die Annahmen zur Berücksichtigung von Rezidiven bei der Ermittlung des Bedarfs für Betten im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin stützten sich auf die Expertise zur stationären psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland. Die Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen leite sich aus der Expertise für Norddeutschland her, die von einer Verweildauer von 40 Tagen als Untergrenze für fachlich begründete Behandlungskonzeptionen ausgehe. In einer eigenen Umfrage zur Entwicklung der Verweildauer sowie in allen anderen dem Sozialministerium vorliegenden Untersuchungen sei eine Tendenz zur Verkürzung der Verweildauer zu erkennen. Die bestehenden und noch geplanten Tageskliniken für Psychotherapeutische Medizin hätten eine deutlich kürzere Verweildauer als die stationären Einrichtungen und trügen deshalb insgesamt auch zu einer Verkürzung der Verweildauer bei. Die ambulante psychotherapeutische Versorgung durch psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin führe zwar nicht zwingend zu einer Abnahme stationärer Behandlungsfälle, habe aber Einfluss auf die durchschnittliche Verweildauer in den stationären und teilstationären Einrichtungen. Durch die Kombination ambulanter, teilstationärer und stationärer Behandlungsepisoden könnten die Verweildauern für stationäre und teilstationäre Behandlungen reduziert werden. Die von der Klägerin als zweifelhaft bezeichneten weiteren Bedarfsannahmen des Landes (Inzidenz für den ländlichen Raum, Anteil der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, Anteil der motivierbaren Patienten) seien wohl begründet und stützten sich auf das Janssen-Gutachten. Auf den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald entfielen 30 Betten. Der Bedarf sei durch die ... ...-Klinik ... ... und die Klinik ... (20 Betten gem. Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB-V) sichergestellt. Ein zusätzlicher Bedarf bestehe nicht. Vielmehr sei für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von einer Bedarfsüberdeckung auszugehen. Der Vorwurf der Bevorzugung kommunaler Häuser sei aus der Luft gegriffen. Nach der vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans beschlossenen Versorgungs- und Standortkonzeption in der Psychotherapeutischen Medizin nähmen landesweit mehr als 50 Krankenhäuser unterschiedlichster Trägerschaft (öffentlich, freigemeinnützig und privat) an der Versorgung teil. Damit werde die gesetzlich vorgeschriebene Trägervielfalt gewahrt. Für die Auswahl eines Krankenhauses seien ausschließlich Gründe der optimalen Patientenversorgung entscheidend. Der Anteil der privaten und freigemeinnützigen Krankenhäuser gegenüber den öffentlichen sei seit 1990 bis 2004 kontinuierlich angestiegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 eine Planung für rechtswidrig erachtet, die generell das umfassende Leistungsangebot eines großen Krankenhauses dem eines spezialisierten, kleinen vorziehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die Versorgung in qualitativ gleichwertiger Weise in der kleinen spezialisierten Einrichtung erfolgen könne. Alles andere liefe darauf hinaus, dass das Land nur noch eine Planung nach Quoten und nicht mehr nach qualitativen Gesichtspunkten durchführen könne. Bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin handle es sich um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Die erforderliche Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Krankenhaus gewährleistet.
10 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Sozialministeriums Baden-Württemberg nebst Unterlagen zur Standortkonzeption im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vor.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist inzwischen nur noch auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, festzustellen, dass die Klinik ... mit 45 Betten im Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin in den aktuellen Krankenhausplan des Beklagten, also in den „Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung -“, der am 25.04.2000 im Staatsanzeiger bekannt gemacht wurde, aufgenommen ist. Die auf den Krankenhausplan III bezogenen Anträge (Verpflichtungsantrag im Schreiben v. 28.06.2000 und Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schreiben v. 02.11.2000) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Damit hat die Klägerin die Konsequenz daraus gezogen, dass der frühere Krankenhausplan III durch den Krankenhausplan 2000 ersetzt worden ist. Dass der nunmehr gestellte Antrag auf den Krankenhausplan 2000 bezogen ist, ist im Übrigen schon deshalb sachdienlich, weil (auch) der angefochtene Bescheid vom 27.03.2000 die Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 betraf. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beschluss der Landesregierung vom 15.11.1999, mit dem der Krankenhausplan 2000 verabschiedet wurde, erst am 25.04.2000 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, also zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht die nach § 4 Abs. 3 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) vorgeschriebene Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt war. Denn auf Seite 2 des Bescheids wurde auf die am 15.11.1999 von der Landesregierung verabschiedete Fortschreibung des Krankenhausplans und damit auf den Krankenhausplan 2000 Bezug genommen. Hinsichtlich einer Aufnahme in den Krankenhausplan III liegt mithin keine Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vor.
12 
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme der „Klinik ...“ in den Krankenhausplan 2000 mit insgesamt 45 Betten in der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin gerichtete Klage ist gem. §§ 40, 42, 68 VwGO, 6a AGVwGO zulässig. Zwar ist die Klinik ... mit 15 Betten für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin in Teil 2 des Krankenhausplans 2000 - fortgeschriebener Stand zum 01.01.2006 - als planrelevantes Krankenhaus aufgeführt. In dem die Klägerin betreffenden Krankenhauseinzelblatt ist in der Rubrik vollstationäre Allgemeinversorgung - Psychotherapeutische Medizin ein Ist- sowie ein Soll-Bestand von 15 Betten verzeichnet. Aus dem dort vermerkten Status, „Krankenhaus mit Versorgungsvertrag (§ 108 Nr. 3 SGB V)“, ergibt sich aber, dass keine Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt ist. Denn sonst wäre dort „Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V) mit KHG-Förderung“ eingetragen worden. Darüber hinaus fehlt es an einem Bescheid, der die Aufnahme in den Krankenhausplan feststellt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung der Bekanntmachung v. 10.04.1991, BGBl. I, S. 886, mit späteren Änderungen). Da es sich beim Krankenhausplan um eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38), besteht das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Verpflichtung zum Erlass eines Feststellungsbescheids in vollem Umfang.
13 
Die Klage ist zum Teil begründet, da die vom Beklagten im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung bezogen auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O. und v. 16.01.1986 - 3 C 37.83 - NJW 1986, 1561; Hess. VGH, Urt. v. 10.09.2002 - 11 UE 3202/98 - juris; Stollmann/Hermanns, Die jüngere Rechtsprechung zum Krankenhausrecht, DVBl. 2007, 475, 481) rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verpflichten, erneut über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Allerdings kann die Klägerin nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teils der beantragten 45 Betten - die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan beanspruchen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Verpflichtungsurteils liegen nicht vor (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 8 Abs. 1 u. 2, 1 KHG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den Zweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) einschränkend dahin ausgelegt, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann besteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist (vgl. § 1 Abs. 1 KHG a.F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (1. Entscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt dieser Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (2. Entscheidungsstufe; BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und v. 25.07.1985, a.a.O.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/96 -, BVerfGE 82, 209); der VGH Baden-Württemberg hat sich ihr angeschlossen (vgl. Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - ).
15 
Voraussetzung für die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Das ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinen Einzugsbereich fallenden Bettenbedarf zu decken, weil andernfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben oder an Stelle eines anderen Krankenhauses geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -. NJW 2004, 1648). Die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit erfordert zunächst eine Bedarfsanalyse, d.h. eine Feststellung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. Hinsichtlich beider ist aber unter Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf zu verstehen und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf; denn die Bedarfsanalyse als solche ist kein Planungsinstrument (BVerwG, Urt. v. 25.07.1985, a.a.O.; Beschl. v. 31.05.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74, § 6 KHG Nr. 5). Daneben erfordert die Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit eine Krankenhausanalyse, die die tatsächlichen Versorgungsbedingungen in den einzelnen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan aufgenommen worden sind, nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtungen beschreibt. Insofern legt der Beklagte grundsätzlich die Fachgebietseinteilung der ärztlichen Weiterbildungsordnung zugrunde und nimmt weitere Strukturierungen nach fachlichen Gesichtspunkten vor. Weiter muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen aber sind ihrerseits abhängig von Umständen, die Ergebnisse der Landesplanung und andere planerische Entscheidungen - etwa der Ansiedlungs- und der Verkehrswegeplanung sind - all das ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht hier erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847).
16 
Der Krankenhausplan 2000 enthielt selbst keine Bedarfsanalyse für das Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“. Stattdessen verwies er auf die Rahmenkonzeption des Sozialministeriums vom Februar 1999 (Krankenhausplan 2000, Nr. 10.5). Die dort getroffene Annahme, es bestehe landesweit ein Bedarf an 1.030 Betten im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin, wurde vom VGH Baden-Württemberg (vgl. Urt. v. 16.04.2002, a.a.O.) jedoch nicht als hinreichende Bedarfsanalyse anerkannt, da sie nicht das Ergebnis einer nachprüfbaren, methodisch einwandfreien Berechnung gewesen sei. Um den Vorgaben des VGH Baden-Württemberg gerecht zu werden, verabschiedete das Sozialministerium die Versorgungskonzeption für die stationäre Psychotherapeutische Medizin Baden-Württemberg vom 07.11.2003, die vom Ministerrat am 25.11.2003 als Teil des Krankenhausplans 2000 beschlossen wurde. Dabei wurde ein landesweiter Bettenbedarf von 1.507 Betten errechnet. Die Kammer befand die darin vorgenommene Bedarfsanalyse im Wesentlichen als ausreichend (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 3 K 1361/03 -; den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ der VGH Bad.-Württ. mit Beschl. v. 22.02.2007 - 9 S 1164/05 - aus Gründen zu, die nicht die Bedarfsanalyse betreffen). Daran ist festzuhalten. Die Beteiligten haben keine Umstände vorgetragen, die die Richtigkeit der Auffassung der Kammer in Frage stellen könnten. Die Kammer ging lediglich davon aus, dass die der Berechnung des Bettenbedarfs zugrundeliegende Annahme einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen fehlerhaft ermittelt worden sei. Auf diese Rechtsprechung hat das beklagte Land inzwischen reagiert und Erhebungen zur durchschnittlichen Verweildauer durchgeführt. Dabei hat es eine rückläufige Tendenz zur durchschnittlichen Verweildauer in der Akutbehandlung bei allen Einrichtungen (insbesondere Universitätsklinika, Allgemeinkrankenhäuser, Psychiatrische Kliniken) festgestellt (1999: 56,6 Tage; 2001: 58,5 Tage; 2002: 50,5 Tage; 2003: 48,2 Tage; 2004: 46,4 Tage). Die Standortplanung des Sozialministeriums im Bereich Psychotherapeutische Medizin (Stand: Mai 2006) geht von einer Verweildauer von 45 Tagen aus und errechnet einen landesweiten Bettenbedarf von 1.695 Betten sowie von 151 Betten für die hier maßgebliche Region Südlicher Oberrhein. Der Landeskrankenhausausschuss hat der fortgeschriebenen Standortplanung am 05.07.2006 zugestimmt. Ausführungen zur fortgeschriebenen Standortplanung im Bereich „Psychotherapeutische Medizin“ haben die Beteiligten nicht gemacht. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ermittlung einer durchschnittlichen Verweildauer von 45 Tagen bestehen unter diesen Umständen ebenso wenig wie gegen die Richtigkeit der Berechnung des Bettenbedarfs. In dieser Planung wird die Klinik der Klägerin mit 15 Betten berücksichtigt. Zur Klinik ... heißt es in der Rubrik Bemerkungen: „Fachliche Zuordnung aufgrund LSG - Urteil v. 25.01.2002; Antrag auf 6 zusätzliche Betten ist noch zu prüfen.“. In der Rubrik „ nachrichtlich: getroffene Entscheidungen SM und/oder Krankenkassen“ ist die Klinik ... ebenfalls mit 15 Betten aufgeführt.
17 
Auf der ersten Entscheidungsstufe ergibt sich für die Klägerin, deren Klinik unstreitig bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Denn die Zahl der in den für die Versorgung geeigneten Krankenhäusern vorhandenen und erst geplanten Betten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006 - 9 S 2182/06 - juris) übersteigt den erforderlichen Bedarf für die Region Südlicher Oberrhein. Im Einzelnen gilt folgendes:
18 
Freibug:
        
- ...-Klinikum:
  30 (lt. Standortplanung)
- ...-...-...-Klinik:
  37
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald:
        
- ...-...-Klinik:
  61 (lt. Krankenhaus-Einzelblätter)
- Klinik ...:
  45
Landkreis Emmendingen:
        
- ...:
  18
Landkreis Ortenaukreis:
        
- ... Offenburg:
  18
- ... Lahr:
  18
Summe:
227
19 
Damit ist das in der Standortplanung (Stand: Mai 2006) ausgewiesene Soll von 151 Betten für den Bereich Südlicher Oberrhein überschritten.
20 
Entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung kann diese auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan aus dem Umstand herleiten, dass sie Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden geschlossen hat. Soweit nach § 111 SGB V ein Versorgungsvertrag für den Bereich Psychosomatische Rehabilitation besteht, hat dies für die Frage, ob die Klinik... in den Krankenhausplan aufgenommen wird, schon deshalb keine Bedeutung, weil es sich bei Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen i.S. von § 107 Abs. 2 SGB V nicht um nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Einrichtungen handelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KHG). Eine hiervon abweichende Regelung (vgl. die Ermächtigung in § 5 Abs. 2 KHG) enthält das Landeskrankenhausgesetz nicht (vgl. § 2 Abs. 4 LKHG). Dementsprechend sind im Krankenhausplan 2000 (Teil 2: Planrelevante Krankenhäuser) in den Krankenhaus-Einzelblättern auch nur die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne von § 108 SGB V aufgeführt.
21 
Die Klägerin kann die Aufnahme in den Krankenhausplan auch nicht beanspruchen, soweit sie mit den Krankenkassenverbänden einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V im Bereich der Psychotherapeutischen Medizin abgeschlossen hat. § 108 SGB V unterscheidet zwischen Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, § 108 Nr. 2 SGB V), und Krankenhäusern, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Auch fehlt eine Regelung, die im Falle des Abschlusses eines Versorgungsvertrages die Aufnahme in den Krankenhausplan zwingend vorschreibt. Eine § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V entsprechende Regelung, wonach bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG als Abschluss des Versorgungsvertrages gilt, fehlt hinsichtlich der sog. „Vertragskrankenhäuser“ i.S. von § 108 Nr. 3 SGB V. Das Gericht ordnet nicht an, dass diese Krankenhäuser zwingend in den Krankenhausplan aufzunehmen sind. Bei der Zulassung nicht geförderter Krankenhäuser (sog. „Vertragskrankenhäuser“) ist der gesetzliche Vorrang der Plankrankenhäuser zu bedenken (vgl. LPK-SGB V, 2. Aufl. 2003, § 110 Rn. 110, m.w.N. auf die Rechtsprechung des BSG). Diesem gesetzlichen Vorrang und der sich aus den Vorschriften des SGB V ergebenden Unterscheidung zwischen Plan- und Vertragskrankenhäusern widerspräche es, würde man der Auffassung der Klägerin folgen, dass der Abschluss eines Versorgungsvertrages einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan nach sich zieht. Im Übrigen würde nicht nur der Klägerin, sondern auch der ...-...-...-Klinik und der ... ...-Klinik, die ebenfalls Versorgungsverträge mit den Krankenkassenverbänden abgeschlossen haben, ein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan zustehen mit der Folge, dass Krankenhäuser mit einer Bettenzahl in den Krankenhausplan aufgenommen wären, die den festgestellten Bedarf übersteigt. Auch dies macht deutlich, dass die Auffassung der Klägerin mit § 8 Abs. 2 KHG und den daraus entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar ist.
22 
Ist mithin das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte eine Auswahlentscheidung unter allen Krankenhäusern zu treffen, gleichgültig ob deren Aufnahme in den Krankenhausplan bereits festgestellt worden ist oder nicht. Bei dieser Auswahlentscheidung steht somit die in der Vergangenheit bereits erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird es ermöglicht, dass auch neue Krankenhäuser eine Chance auf Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten und damit einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.2006, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 04.03.2004, a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung muss sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmt gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu treffenden Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).
23 
Gemessen hieran hat der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung getroffen. Sowohl die Auswahlentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 27.03.2000 als auch die Erwägungen in der Klageerwiderung vom 12.01.2005 sind nicht haltbar, da sie auf rechtswidrigen Bedarfsanalysen beruhen. Im Bescheid vom 27.03.2000 ging der Beklagte für die Planungsregion Südlicher Oberrhein von einem rechnerischen Soll von 97 Betten aus. In der von der Landesregierung am 25.11.2003 verabschiedeten Standortplanung wurde ein Bedarf von 135 Betten festgestellt. Erst die fortgeschriebene Standortplanung (Stand: Mai 2006) ging - in nicht zu beanstandender Weise - von einem Bedarf von 151 Betten aus. Diese Bedarfsanalyse hat jedoch in die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 27.03.2000 sowie in die Klageerwiderung vom 12.01.2005, die im Übrigen zur Auswahlentscheidung nur knappe Erwägungen enthält, keinen Eingang finden können. Der Beklagte ist damit bei seiner Auswahlentscheidung, die mit dem festgestellten tatsächlichen Bedarf eng zusammen hängt, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung keine ergänzenden Ermessenserwägungen angestellt, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die im Bescheid vom 27.03.2000 getroffene Auswahlentscheidung sei trotz nachfolgender zweimaliger Überarbeitung der Standortplanung ermessensfehlerfrei ergangen. Auch liegt keine Auswahlentscheidung vor, die die aktuelle Konkurrenzsituation im Einzelnen berücksichtigen würde. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Entscheidet die Behörde über den Antrag eines Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431). An einer hiernach zu treffenden umfassenden (noch aktuellen) Auswahlentscheidung, bei der die verschiedenen Krankenhäuser, insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der Kostengünstigkeit konkret miteinander verglichen werden, fehlt es, zumal seit Erlass des Bescheids über 7 Jahre vergangen sind und allein der Zeitablauf dafür spricht, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse entscheidend verändert haben.
24 
Im Übrigen bedarf es auch einer besonderen Begründung dafür, dass die Klinik ... nicht einmal teilweise, nämlich in dem Umfang (15 Betten) in den Krankenhausplan aufgenommen wird, in dem die Klinik auch nach der Standortplanung des Landes den vorhandenen Bettenbedarf befriedigen soll und in den Krankenhaus-Einzelblättern sowohl in der Ist- als auch in der Soll-Spalte für den Bereich der Psychotherapeutischen Medizin aufgeführt ist. Auch insoweit hat der Beklagte bislang keine nachprüfbaren Erwägungen angestellt.
25 
Offen bleiben kann, ob die vom Beklagten verfolgte Krankenhauszielplanung, wonach durch Anbindung an ein Akutkrankenhaus sowie durch Wohnortnähe die stationäre psychosomatische Grundversorgung verbessert werden soll mit der Folge, dass Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken zusammengefasst und unter bedarfsplanerischen Aspekten als eigenständige Abteilungen ausgewiesen werden sollten, dem geltend gemachten Anspruch entgegengehalten werden kann. Der Beklagte beruft sich dafür - neben dem Gesichtspunkt der Kostensenkung - auf Gründe der optimalen Patientenversorgung und führt zur Begründung aus, es handle sich bei dem Fachgebiet der Psychotherapeutischen Medizin um einen Bereich, der maßgeblich von einer fächerübergreifenden Behandlung abhänge. Es kumulierten oder wechselten die aufgrund der psychischen Erkrankung eines Patienten auftretenden körperlichen Symptome häufig und es bedürfe zur optimalen Versorgung der Patienten auch eines umfassenden Diagnose- und Behandlungsangebotes. Eine entsprechende Vernetzung der Angebote sei nur bei einer engen Anbindung der Abteilung für Psychotherapeutische Medizin an ein bestehendes Akutkrankenhaus gewährleistet. Ob mit dieser Begründung die Aufnahme der Klinik der Klägerin in den Krankenhausplan ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann oder ob sie den Gesichtspunkt der Trägervielfalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.2004, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.02.2007 - 3 B 77/06 - juris) nur unzureichend berücksichtigt, muss derzeit nicht entscheiden werden. Dabei dürfte auch der Einwand der Klägerin von Bedeutung sein, dass eine enge Kooperation mit der ...-Klinik in ...-... bestehe,
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2004 - 4 K 1630/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 41.520,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig (vgl. zur Beschwer des Klägers durch ein Bescheidungsurteil: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57, m.w.N.), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Soweit die Klägerin den die Klage abweisenden Teil des Urteils angreift und insoweit ihren Verpflichtungsantrag weiterverfolgen will, ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einer „Mindestversorgungslücke“ für den Main-Tauber-Kreis und für den Hohenlohe-Kreis auszugehen ist, wenn nur noch das Kreiskrankenhaus Tauberbischofsheim neben dem Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung in Betracht käme. Denn eine erneute Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Verweildauer könnte gegebenenfalls nur einen höheren als den vom Beklagten festgestellten Bedarf ergeben. Mit der bloßen Behauptung, dass eine Auswahlentscheidung insoweit offensichtlich nicht Platz greifen könne, weil es kein weiteres Angebot neben diesen beiden Krankenhäusern gebe, wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten zu weiteren in Betracht kommenden Krankenhäusern und den - für die Klägerin durchaus günstigen - Hinweisen des Verwaltungsgerichts zu der noch ebenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung insoweit eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern nicht zu treffen sei.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung einer jährlichen Rezidivrate von 12,5 % in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel derzeit nicht. Es handelt sich hierbei mangels vorliegender Tatsachengrundlagen um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen, also um die erforderliche (erneute) Akutversorgung für Patienten, deren Therapieversuche scheitern, bei denen es zur Rezidivierung kommt oder bei denen der Verlauf chronifiziert und sie deshalb erneut eine medizinische Versorgung benötigen, auch wenn diesbezügliche Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation anzusiedeln sein dürften. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation war eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich. Der Anteil einer erneut erforderlichen stationären psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung wurde deshalb auf der Basis (dortiger) interner Diskussionen auf 25 % geschätzt (vgl. Schulz/Koch, „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“, Nr. 5.1.3). Insofern handelt es sich bei der Übernahme dieses Wertes für das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, für welches nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können, sondern der Bettenbedarf erstmals zu ermitteln ist, um eine Bewertung der künftig zu erwartenden Entwicklung mit dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand vom November 2003. Dies ist grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin konkret zu ermitteln ist, so schließt dies nicht aus, diesen Bedarf anhand landesweiter Erhebungen - oder wenn solche fehlen, anhand Erhebungen anderer Länder - zu schätzen oder dortige Schätzungen zu übernehmen, wenn bisher - wie hier - konkrete Daten fehlen und Besonderheiten der hiesigen Verhältnisse nicht eine andere Beurteilung erfordern (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -). Dies schließt freilich ein, dass dieser Wert - etwa wie zu dem der Verweildauer durch Befragung von entsprechenden Krankenhäusern, die ihren Betrieb bereits aufgenommen haben - überprüft und bei einer erneuten Bedarfsanalyse gegebenenfalls fortgeschrieben wird, wenn konkrete eigene Erfahrungswerte des Beklagten auf breiter Basis über einen längeren Zeitraum vorliegen und eine Korrektur erfordern (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -. ESVGH 52, 107). Zu einer solchen bereits jetzt schon vorliegenden breiten und über einen längeren Zeitraum gewonnenen Datenbasis ist aber mit dem Antrag nichts konkretes dargetan.
Es entspricht schließlich auch der die Beteiligten bindenden Rechtsauffassung des Senats in seinem Urteil vom 16.04.2002, dass bei der hier strittigen Bedarfsfeststellung die Krankenhausneuzugänge nur für die gesamte erwachsene Bevölkerung (über 18 Jahre) zu erheben bzw. zu prognostizieren sind (vgl. UA S. 22). Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch insoweit in speziellen Fachgebieten versorgt werden (vgl. Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg - WBO - Stand 1. Oktober 2003, Abschnitt I Nr. 17 Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 18 Kinder- und Jugendpsychiatrie). Sowohl das Fachgebiet für psychotherapeutische Medizin (Nr. 36) als auch das Fachgebiet für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 35) beschränken sich deshalb auf die Diagnostik und Behandlung von Heranwachsenden und Erwachsenen ab 18 Jahren. Eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Einrichtungen der psychosomatischen Akutversorgung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antraggegners hingegen nicht vorgesehen und wird von den Fachgesellschaften auch nicht angestrebt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit dem Antrag ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Soweit die Klägerin auf Fragen im Zusammenhang mit dem erneuten Erlass eines Bescheidungsurteils abstellt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben und sich auch in einem Berufungsverfahren nach Vorstehendem nicht stellen würden. Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des 1. Senats, vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718) seine Rechtsprechung zum (vorläufigen) Konkurrentenschutz bei Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan durch einen Änderungsfeststellungsbescheid mit Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - zugunsten des davon betroffenen Krankenhauses modifiziert.
Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang noch auf die Berücksichtigung von Schätzwerten bei der Bedarfsanalyse abstellt, sind diese Fragen rechtsgrundsätzlich bereits durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 geklärt. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Ebenfalls durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 ist bereits geklärt, dass der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche bei der hier im Streit stehenden Bedarfsanalyse nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen beantwortet sich die Frage, in welchem Fachgebiet der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche anzusiedeln ist, unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 01.10.2003).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.

(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.

(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind,
2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder
3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.

(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.

(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus

1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet,
2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder
3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
Abschluß und Ablehnung des Versorgungsvertrags werden mit der Genehmigung durch die zuständigen Landesbehörden wirksam. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.

(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.