Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05

bei uns veröffentlicht am12.07.2005

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2004 - 4 K 1630/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 41.520,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig (vgl. zur Beschwer des Klägers durch ein Bescheidungsurteil: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57, m.w.N.), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Soweit die Klägerin den die Klage abweisenden Teil des Urteils angreift und insoweit ihren Verpflichtungsantrag weiterverfolgen will, ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einer „Mindestversorgungslücke“ für den Main-Tauber-Kreis und für den Hohenlohe-Kreis auszugehen ist, wenn nur noch das Kreiskrankenhaus Tauberbischofsheim neben dem Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung in Betracht käme. Denn eine erneute Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Verweildauer könnte gegebenenfalls nur einen höheren als den vom Beklagten festgestellten Bedarf ergeben. Mit der bloßen Behauptung, dass eine Auswahlentscheidung insoweit offensichtlich nicht Platz greifen könne, weil es kein weiteres Angebot neben diesen beiden Krankenhäusern gebe, wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten zu weiteren in Betracht kommenden Krankenhäusern und den - für die Klägerin durchaus günstigen - Hinweisen des Verwaltungsgerichts zu der noch ebenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung insoweit eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern nicht zu treffen sei.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung einer jährlichen Rezidivrate von 12,5 % in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel derzeit nicht. Es handelt sich hierbei mangels vorliegender Tatsachengrundlagen um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen, also um die erforderliche (erneute) Akutversorgung für Patienten, deren Therapieversuche scheitern, bei denen es zur Rezidivierung kommt oder bei denen der Verlauf chronifiziert und sie deshalb erneut eine medizinische Versorgung benötigen, auch wenn diesbezügliche Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation anzusiedeln sein dürften. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation war eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich. Der Anteil einer erneut erforderlichen stationären psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung wurde deshalb auf der Basis (dortiger) interner Diskussionen auf 25 % geschätzt (vgl. Schulz/Koch, „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“, Nr. 5.1.3). Insofern handelt es sich bei der Übernahme dieses Wertes für das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, für welches nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können, sondern der Bettenbedarf erstmals zu ermitteln ist, um eine Bewertung der künftig zu erwartenden Entwicklung mit dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand vom November 2003. Dies ist grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin konkret zu ermitteln ist, so schließt dies nicht aus, diesen Bedarf anhand landesweiter Erhebungen - oder wenn solche fehlen, anhand Erhebungen anderer Länder - zu schätzen oder dortige Schätzungen zu übernehmen, wenn bisher - wie hier - konkrete Daten fehlen und Besonderheiten der hiesigen Verhältnisse nicht eine andere Beurteilung erfordern (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -). Dies schließt freilich ein, dass dieser Wert - etwa wie zu dem der Verweildauer durch Befragung von entsprechenden Krankenhäusern, die ihren Betrieb bereits aufgenommen haben - überprüft und bei einer erneuten Bedarfsanalyse gegebenenfalls fortgeschrieben wird, wenn konkrete eigene Erfahrungswerte des Beklagten auf breiter Basis über einen längeren Zeitraum vorliegen und eine Korrektur erfordern (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -. ESVGH 52, 107). Zu einer solchen bereits jetzt schon vorliegenden breiten und über einen längeren Zeitraum gewonnenen Datenbasis ist aber mit dem Antrag nichts konkretes dargetan.
Es entspricht schließlich auch der die Beteiligten bindenden Rechtsauffassung des Senats in seinem Urteil vom 16.04.2002, dass bei der hier strittigen Bedarfsfeststellung die Krankenhausneuzugänge nur für die gesamte erwachsene Bevölkerung (über 18 Jahre) zu erheben bzw. zu prognostizieren sind (vgl. UA S. 22). Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch insoweit in speziellen Fachgebieten versorgt werden (vgl. Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg - WBO - Stand 1. Oktober 2003, Abschnitt I Nr. 17 Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 18 Kinder- und Jugendpsychiatrie). Sowohl das Fachgebiet für psychotherapeutische Medizin (Nr. 36) als auch das Fachgebiet für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 35) beschränken sich deshalb auf die Diagnostik und Behandlung von Heranwachsenden und Erwachsenen ab 18 Jahren. Eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Einrichtungen der psychosomatischen Akutversorgung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antraggegners hingegen nicht vorgesehen und wird von den Fachgesellschaften auch nicht angestrebt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit dem Antrag ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Soweit die Klägerin auf Fragen im Zusammenhang mit dem erneuten Erlass eines Bescheidungsurteils abstellt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben und sich auch in einem Berufungsverfahren nach Vorstehendem nicht stellen würden. Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des 1. Senats, vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718) seine Rechtsprechung zum (vorläufigen) Konkurrentenschutz bei Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan durch einen Änderungsfeststellungsbescheid mit Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - zugunsten des davon betroffenen Krankenhauses modifiziert.
Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang noch auf die Berücksichtigung von Schätzwerten bei der Bedarfsanalyse abstellt, sind diese Fragen rechtsgrundsätzlich bereits durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 geklärt. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Ebenfalls durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 ist bereits geklärt, dass der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche bei der hier im Streit stehenden Bedarfsanalyse nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen beantwortet sich die Frage, in welchem Fachgebiet der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche anzusiedeln ist, unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 01.10.2003).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2004 - 9 S 175/04

bei uns veröffentlicht am 23.02.2004

Tenor Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwer

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2004 - 9 S 1343/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassu
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07

bei uns veröffentlicht am 07.07.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2007 abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2005 - 9 S 1821/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

Tenor Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   1

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2002 - 7 K 3162/01 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt war, die Apotheke des Klägers unangekündigt durch einen Pharmazierat betreten und besichtigen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt, das Arzneimittelgesetz gestatte die Überprüfung und sowohl der Gesetzeszweck als auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften rechtfertige die Ermessenentscheidung des Beklagten, die Überprüfung der Apotheke unangemeldet vorzunehmen. Dies ist zutreffend.
Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1998 (BGBl. I S. 3586; mit späteren Änderungen, hier maßgeblich zuletzt durch Gesetz vom 26.07.1999, ) - AMG - unterliegen Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden oder in denen sonst mit ihnen Handel getrieben wird, insoweit der Überwachung durch die zuständige Behörde. Diese hat nach § 64 Abs. 3 AMG sich davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden. Sie hat in der Regel alle zwei Jahre Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich untersuchen zu lassen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind dabei nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG befugt, Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume, Beförderungsmittel und zur Verhütung dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Besichtigung der Apotheke des Klägers am 22.03.2000 sei in Einklang mit diesen Vorschriften erfolgt, wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Insbesondere geht schon die Ansicht des Klägers fehl, § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG erlaube mit Blick auf Art. 13 GG in der Regel nur eine angemeldete Besichtigung.
Richtig ist zunächst, dass Art und Weise der in der Regel alle zwei Jahre vorzunehmenden Besichtigungen in § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG nicht näher bestimmt sind, und der im Bereich des Beklagten zuständigen Behörde (vgl. nunmehr § 1 der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17.10.2000, ) insoweit ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt ist, den sie nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat. Nähere Bestimmungen zu Art und Weise der Besichtigungen sind aber in der nach § 82 AMG vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV) vom 25.08.1983 (BAnz. S. 9649; geändert durch die 1. AMGVwVÄndVwV vom 07.12.1990, BAnz. S. 6660) enthalten, die unter Vorgabe von Zielvorstellungen eine einheitliche Durchführung des Arzneimittelgesetzes auf Länderebene gewährleisten soll (Art. 83, 84 Abs. 2 GG). Hiernach sind Häufigkeit, Art und Dauer der Besichtigungen der Art der Arzneimittel und des Betriebes sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalles anzupassen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 AMGVwV) und die Besichtigungen sollen während der Geschäftszeiten und in der Regel unangemeldet erfolgen (§ 3 Abs. 3 AMGVwV). Diese Vorgaben wurden im Bereich des Beklagten durch Nr. III 2 des - als Verwaltungsvorschrift neu erlassenen (vgl. Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 13.12.2000, GABl. 2001 S. 92) - Erlasses des Sozialministeriums über die Abnahme und Besichtigung von Apotheken vom 08.11.1993 (GABl. S. 1243) umgesetzt, wonach u.a. die Besichtigung während der Geschäftszeiten oder den Zeiten der Dienstbereitschaft in der Regel unangemeldet zu erfolgen hat (Nr. III 2 Abs. 2). Diese das Ermessen der Behörde regelnden und zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis (Art. 3 GG) bindenden Verwaltungsvorschriften stehen mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 64 Abs. 1 und Abs. 3 AMG in Einklang (vgl. auch Urteil des Senats vom 12.11.2002 - 9 S 82/02 -). Die Überwachung der Betriebe vor Ort durch die mit ihr beauftragten Personen hat vorbeugenden Charakter. Vorrangiges Ziel ist die Überprüfung, ob der Betrieb in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben arbeitet. Dabei sollen betriebliche Mängel, also solche, die die Räume und Einrichtungen betreffen, aufgedeckt, aber auch organisatorische Defizite oder solche der Anzahl und Qualifikation des Personals festgestellt und auf deren Abstellen mit geeigneten Maßnahmen nach § 69 AMG hingewirkt werden. Ziel aller Maßnahmen muss die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sein. Die vorbeugende Überwachung dient dabei der Gefahrenabwehr, d.h. der Risikominimierung und der Risikovermeidung (vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht A 1.0, § 64 Anm. 3 und 37; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.02.1964 - 1 BvL 17/61 -, u.a., BVerfGE 17, 232, zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen - BApoG - vom 20.08.1960, ).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit einer unangemeldeten Besichtigung eine größtmögliche Effektivität der in § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG vorgeschriebenen Überwachung zu erreichen. Sie kann demnach im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums zum Zwecke einer einheitlichen Durchführung durch eine dieses Ermessen zentral konkretisierende und bindende Verwaltungsvorschrift zum Regelfall der Ermessensausübung erklärt werden, ohne freilich bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Vorgehensweise zu verbieten. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch schon seit jeher dem Willen des Gesetzgebers. Bereits bei Erlass des Arzneimittelgesetzes vom 16.05.1961 (BGBl. I S. 533) ging er davon aus, dass die Überprüfungen nach dem damaligen, Apotheken wegen § 18 Abs. 2 BApoG freilich nur im Rahmen von Abs. 4 Nr. 2 erfassenden § 40 Abs. 1 AMG "unvermutet" erfolgen sollen, wenn sie wirksam sein sollen (vgl. Amtliche Begründung zu § 40 Abs. 2, abgedruckt bei Kloesel-Cyran, Arzneimittelgesetz, 2. Aufl. 1962, nach § 40; vgl. auch § 40 Anm. 3 und Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a). Diese gesetzgeberische Intention liegt aber auch § 64 AMG nach wie vor zugrunde. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sollten durch das die jetzigen Regelungen erstmals enthaltende Arzneimittelgesetz vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2445) die Befugnisse der Überwachungsbehörden nicht eingeschränkt, sondern mit dem Ziel, die Überwachung zu intensivieren und zu verbessern, erweitert werden (vgl. dazu die Amtliche Begründung zu den §§ 64 bis 69, abgedruckt bei Kloesel/Cyran, a.a.O., nach § 64, und § 64 Anm. 36).
Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht deshalb mit Blick auf Art. 13 GG geboten, weil mit der Überwachungsaufgabe nach § 64 Abs. 3 AMG ein Betretungs- und Besichtigungsrecht nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG einhergeht. Nach der vom Kläger selbst genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 -, BVerfGE 32, 54) sind Betretungs- und Besichtigungsrechte für Geschäfts- und Betriebsräume dann nicht mehr als "Eingriffe und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren, wenn a) eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, b) das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sind, c) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und d) das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen. Alle diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen das bloße Betreten seiner Betriebsräume, das ja so oder so erfolgt, ob die Besichtigung angemeldet ist oder nicht, sondern gegen die Besichtigung und Prüfung selbst, die er in der unangemeldeten Weise in der Regel als lästig und nicht erforderlich und ohne Einzelfallprüfung deshalb als rechtswidrig ansieht. Einen solch weitergehenden Schutz vermittelt Art. 13 Abs. 7 GG im vorliegenden Zusammenhang aber gerade nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.1971, a.a.O.)
Ist danach die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, Apothekenbesichtigungen nach § 64 Abs. 3 Satz 2 AMG in der Regel unangemeldet vorzunehmen, zweifelsfrei nicht zu beanstanden, konnte auch am 22.03.2000 so verfahren werden.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Einzelfallprüfung erforderlich sein kann. Die durch eine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung der Behörde geht zwar nicht soweit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürften aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 - 1 C 34/93 -, BVerwGE 100, 335, und vom 18.09.1984 - 1 A 4/83 -, BVerwGE 70, 127). Anhaltspunkte, wegen Vorliegens eines atypischen Sachverhalts, etwa wegen der Art der vorzunehmenden Besichtigung (vgl. dazu Kloesel/Cyran, a.a.O., § 64 Anm. 48a), von der Vorgehensweise im Regelfall abzuweichen, bestanden für die Behörde im vorliegenden Fall aber nicht. Im Gegenteil, die bei der vorhergehenden - ebenfalls unangemeldeten - Besichtigung im Jahre 1995 festgestellten Mängel gaben um so mehr Anlass, auch nunmehr so zu verfahren.
10 
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
11 
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "ob aufgrund einer Ermächtigungsgrundlage in einem Bundesgesetz lediglich durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte der Bürger, hier Art. 13 GG, eingegriffen werden kann, ohne dass die zu diesem Eingriff ermächtigte Behörde eine Bewertung im Einzelfall treffen müsste". Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird hiermit jedoch nicht bezeichnet. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht eine solche "allgemeine Behauptung" nicht aufgestellt hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem geklärt, dass bei - wie hier rechtmäßiger - zentraler Konkretisierung der Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gleichbehandlungsgebot bindende Wirkung in der Weise entfaltet, dass alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften zu behandeln sind, und dass davon nur abgewichen werden darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalles die Abweichung rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19.03.1996 und vom 18.09.1984, a.a.O.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 - 7 K 735/03 - werden abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 16.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die von ihnen genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit den Anträgen angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 030/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschluss des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass für die mit den Klageanträgen Nr. 1 geltend gemachten Ansprüche, die Beklagte zu verurteilen, dem Institut für Regionalwissenschaft als Lehreinheit des internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung soviel Lehrpersonal zuzuteilen, dass Lehrpersonal mit einem Lehrdeputat von insgesamt 36 SWS zur Verfügung steht, eine Rechtsgrundlage offensichtlich nicht bestehe, mithin wegen offensichtlich fehlender Rechtsbeeinträchtigung eine Klagebefugnis der Klägerinnen nicht gegeben sei (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; vgl. dazu Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 62 ff., m.w.N.). Diese Rechtsauffassung wird mit dem Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Die Klägerinnen können auch nach der vorgenommenen Umstrukturierung des Aufbaustudienganges "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" das von ihnen gewählte Aufbaustudium nach Maßgabe der bisherigen Prüfungsordnung vom 12.02.1991 und der bisherigen Studienordnung zu Ende führen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Karlsruhe für den Aufbaustudiengang "Regionalwissenschaft/Regionalplanung" vom 30.07.2003). Ebenso wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, dass auch der bisherige Studienplan vom Februar 2002 insoweit künftig weiter angewendet werde. In diesem Rahmen stehen den Klägerinnen als Studierende zwar ihre Rechte aus §§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 39 Abs. 1 Satz 1 UG (§ 4 Abs. 4 Satz 1 HRG), Lehrveranstaltungen frei zu wählen und im Rahmen der maßgebenden Studien- und Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, weiterhin zu. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine bestimmte Ausstattung ihres Studienplatzes oder Beibehaltung eines bestimmten Lehrangebots für den Studiengang ergibt sich daraus - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit - jedoch offensichtlich nicht. Mit welchen organisatorischen Mitteln, insbesondere auch mit welcher personeller Ausstattung, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel ein Studium überhaupt und in der Weise ermöglicht werden soll, wie es die Studienordnung für den jeweiligen Studiengang zur Erreichung der in § 38 UG formulierten Ziele vorsieht, ist allein Sache der Beklagten, ihrer Gliederungen und der zuständigen Organe (vgl. etwa §§ 12 Abs. 3 Nr. 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs.1 Satz 3, 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 28 Abs. 4, 42, 45, 46 und 51 UG, § 4 Abs. 4 Satz 2 HRG). Über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität des Studienplans, über seine Ausbildungseignung und über seine Realisierbarkeit mit den Ressourcen der Lehreinheit wird dabei auch unter Kapazitätsgesichtspunkten innerhalb des durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereiches der Hochschule für die Studienplangestaltung entschieden. Derartige hochschulspezifische Werturteile unterliegen hinsichtlich ihrer fachdidaktisch-wissenschaftlichen Geeignetheit nicht der richterlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1987 - 7 C 62/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 31). Erst recht sind Selbsteinschätzungen der Klägerinnen unerheblich. Die Beklagte ist gegenüber ihren Studierenden - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und §§ 38, 39 UG lediglich verpflichtet, die personelle und sachliche Mindestausstattung eines angebotenen Studiengangs zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1996 - 6 C 1/94 -, BVerwGE 102, 142; Urteil des Senats vom 30.11.1993 - 9 S 2395/91 -, ESVGH 44, 113; vgl. auch Arndt in Hailbronner/Geis, HRG, zu § 12 a.F. Rn. 24 ff., m.w.N.). Dass die Beklagte diesen Mindestanforderungen nicht nachkäme und die Klägerinnen ihr Studium unter den nunmehr gegebenen Bedingungen nicht ordnungsgemäß zu Ende führen könnten, behaupten sie mit ihren Anträgen nicht.
Ein gegenseitiger Ausbildungsvertrag kam offensichtlich nicht zustande, wovon auch die Klägerinnen selbst ausgehen. Die studentischen Rechtsverhältnisse der Klägerinnen wurden vielmehr durch den hoheitlichen Akt der Immatrikulation begründet (§ 87 Abs. 1 Satz 1 UG). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 ff. LVwVfG scheidet danach offensichtlich aus, da sich die Rechte und Pflichten der Klägerinnen als Studierende der Beklagten allein aus den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen ergeben.
Für die Klageanträge Nr. 2, die Beklagte zu verpflichten, den Studienplan für den internationalen interdisziplinären Aufbaustudiengang Regionalwissenschaft/Regionalplanung in der Fassung vom Februar 2002 beizubehalten und bis zur Beendigung des Studiums durch die Klägerinnen denselben nicht abzuändern, fehlt es abgesehen von den auch hier zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Kanzler der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll erklärt hat, dass der aufgehobene Studienplan der Ausbildung der Studierenden, die ihr Wahlrecht dahin ausüben, dass sie nach der bis zum 01.10.2003 geltenden Studien- und Prüfungsordnung ausgebildet werden wollen, weiterhin zugrundegelegt wird. Dies schließt ein, dass er insoweit unverändert bleibt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben. Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit den Anträgen ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Die Klägerinnen halten für klärungsbedürftig, ob es einen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Verbindung mit den §§ 38, 39, 85 und 86 UG abgeleiteten Anspruch auf Zuweisung des für die Erreichung des Studienzieles erforderlichen Lehrpersonals gibt, wenn die Studierenden ihre Bewerbung für einen Studienplatz aus dem Ausland unter Zugrundelegung eines bestimmten Studienplanes eingereicht haben. Diese Frage bedarf jedoch keiner gegebenenfalls erneuten oder ergänzenden grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich vielmehr nach Vorstehendem anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und unter Anwendung der in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführten Rechtsgrundsätzen auch für Studierende mit ausländischer Staatsangehörigkeit ohne weiteres beantworten.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO entsprechend.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.