Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05

published on 12/07/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 9 S 240/05
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2004 - 4 K 1630/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 41.520,15 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig (vgl. zur Beschwer des Klägers durch ein Bescheidungsurteil: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2003 - 4 S 2432/02 -, IÖD 2003, 57, m.w.N.), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken und mithin der Erfolg des angestrebten Rechtsmittels zumindest offen ist. Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; Beschlüsse des Senats vom 27.01.2004 - 9 S 1343/03 -, NVwZ-RR 2004, 416 und vom 17.03.2004 - 9 S 2492/03 -). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Soweit die Klägerin den die Klage abweisenden Teil des Urteils angreift und insoweit ihren Verpflichtungsantrag weiterverfolgen will, ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts von einer „Mindestversorgungslücke“ für den Main-Tauber-Kreis und für den Hohenlohe-Kreis auszugehen ist, wenn nur noch das Kreiskrankenhaus Tauberbischofsheim neben dem Krankenhaus der Klägerin zur Bedarfsdeckung in Betracht käme. Denn eine erneute Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Verweildauer könnte gegebenenfalls nur einen höheren als den vom Beklagten festgestellten Bedarf ergeben. Mit der bloßen Behauptung, dass eine Auswahlentscheidung insoweit offensichtlich nicht Platz greifen könne, weil es kein weiteres Angebot neben diesen beiden Krankenhäusern gebe, wird jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten zu weiteren in Betracht kommenden Krankenhäusern und den - für die Klägerin durchaus günstigen - Hinweisen des Verwaltungsgerichts zu der noch ebenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung insoweit eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Krankenhäusern nicht zu treffen sei.
Soweit die Klägerin im Rahmen der Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Berücksichtigung einer jährlichen Rezidivrate von 12,5 % in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel derzeit nicht. Es handelt sich hierbei mangels vorliegender Tatsachengrundlagen um einen aus Erhebungen in Norddeutschland gewonnenen Schätzwert für den Anteil von wiedererkrankten Patienten, die eine erneute stationäre psychotherapeutische Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung benötigen, also um die erforderliche (erneute) Akutversorgung für Patienten, deren Therapieversuche scheitern, bei denen es zur Rezidivierung kommt oder bei denen der Verlauf chronifiziert und sie deshalb erneut eine medizinische Versorgung benötigen, auch wenn diesbezügliche Hilfsangebote primär im Bereich der medizinischen Rehabilitation anzusiedeln sein dürften. Wegen der bisher nicht geleisteten klaren Abgrenzung zwischen Akutversorgung und Rehabilitation war eine Quantifizierung dieser Größe allerdings nicht möglich. Der Anteil einer erneut erforderlichen stationären psychotherapeutischen Krankenhausbehandlung (Akutsystem) im Zeitraum von zwei Jahren nach Entlassung aus der Primärbehandlung wurde deshalb auf der Basis (dortiger) interner Diskussionen auf 25 % geschätzt (vgl. Schulz/Koch, „Zur stationären psychosomatisch-psychotherapeutischen Versorgung in Norddeutschland“, Nr. 5.1.3). Insofern handelt es sich bei der Übernahme dieses Wertes für das neue Fachgebiet „Psychotherapeutische Medizin“, für welches nicht lediglich Erfahrungswerte fortgeschrieben werden können, sondern der Bettenbedarf erstmals zu ermitteln ist, um eine Bewertung der künftig zu erwartenden Entwicklung mit dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand vom November 2003. Dies ist grundsätzlich zulässig. Auch wenn der Bedarf im Einzugsbereich der Klinik der Klägerin konkret zu ermitteln ist, so schließt dies nicht aus, diesen Bedarf anhand landesweiter Erhebungen - oder wenn solche fehlen, anhand Erhebungen anderer Länder - zu schätzen oder dortige Schätzungen zu übernehmen, wenn bisher - wie hier - konkrete Daten fehlen und Besonderheiten der hiesigen Verhältnisse nicht eine andere Beurteilung erfordern (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 -). Dies schließt freilich ein, dass dieser Wert - etwa wie zu dem der Verweildauer durch Befragung von entsprechenden Krankenhäusern, die ihren Betrieb bereits aufgenommen haben - überprüft und bei einer erneuten Bedarfsanalyse gegebenenfalls fortgeschrieben wird, wenn konkrete eigene Erfahrungswerte des Beklagten auf breiter Basis über einen längeren Zeitraum vorliegen und eine Korrektur erfordern (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -. ESVGH 52, 107). Zu einer solchen bereits jetzt schon vorliegenden breiten und über einen längeren Zeitraum gewonnenen Datenbasis ist aber mit dem Antrag nichts konkretes dargetan.
Es entspricht schließlich auch der die Beteiligten bindenden Rechtsauffassung des Senats in seinem Urteil vom 16.04.2002, dass bei der hier strittigen Bedarfsfeststellung die Krankenhausneuzugänge nur für die gesamte erwachsene Bevölkerung (über 18 Jahre) zu erheben bzw. zu prognostizieren sind (vgl. UA S. 22). Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass Kinder und Jugendliche auch insoweit in speziellen Fachgebieten versorgt werden (vgl. Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg - WBO - Stand 1. Oktober 2003, Abschnitt I Nr. 17 Kinder- und Jugendmedizin und Nr. 18 Kinder- und Jugendpsychiatrie). Sowohl das Fachgebiet für psychotherapeutische Medizin (Nr. 36) als auch das Fachgebiet für Psychiatrie und Psychotherapie (Nr. 35) beschränken sich deshalb auf die Diagnostik und Behandlung von Heranwachsenden und Erwachsenen ab 18 Jahren. Eine Behandlung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in Einrichtungen der psychosomatischen Akutversorgung ist nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antraggegners hingegen nicht vorgesehen und wird von den Fachgesellschaften auch nicht angestrebt.
Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abhebt. Dies ist darzulegen. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden und ausgeführt wird, inwieweit sich diese von Verwaltungsstreitigkeiten durchschnittlicher Schwierigkeiten abheben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.02.2004 - 9 S 175/04 -). Abgesehen davon, ob diese Voraussetzungen mit dem Antrag ausreichend dargelegt werden, bestehen solche besonderen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im vorliegenden Fall nach Vorstehendem nicht.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
Soweit die Klägerin auf Fragen im Zusammenhang mit dem erneuten Erlass eines Bescheidungsurteils abstellt, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sie sich dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben und sich auch in einem Berufungsverfahren nach Vorstehendem nicht stellen würden. Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des 1. Senats, vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718) seine Rechtsprechung zum (vorläufigen) Konkurrentenschutz bei Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan durch einen Änderungsfeststellungsbescheid mit Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - zugunsten des davon betroffenen Krankenhauses modifiziert.
Soweit der Antrag in diesem Zusammenhang noch auf die Berücksichtigung von Schätzwerten bei der Bedarfsanalyse abstellt, sind diese Fragen rechtsgrundsätzlich bereits durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 geklärt. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Ebenfalls durch das Urteil des Senats vom 16.04.2002 ist bereits geklärt, dass der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche bei der hier im Streit stehenden Bedarfsanalyse nicht zu berücksichtigen ist. Im übrigen beantwortet sich die Frage, in welchem Fachgebiet der psychotherapeutische Versorgungsbedarf für Kinder und Jugendliche anzusiedeln ist, unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg (Stand 01.10.2003).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.