Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2015 - L 10 U 2233/14

published on 09/07/2015 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Juli 2015 - L 10 U 2233/14
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.274,83 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Beitragspflicht des Klägers als forstwirtschaftlicher Unternehmer zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft festgestellt und Beiträge festgesetzt hat.
Der Kläger ist spätestens seit Juli 1996 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. (Amtsgerichtsbezirk J. ), Flur 2, Flurstück 240 mit insgesamt 5.800 m²; davon 4.327 m² Wald und 1.473 m² Grünland.
Im Rahmen des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte) eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit teilte der Kläger mit, dass er keinen Nutzen aus seinem Grundstück ziehe. Die Grundstücke würden nur zur „dauerhaften Verwilderung bzw. Brachland, als Anfahrgrundstück bzw. um Werterhaltung Baugrundstück“ genutzt.
Mit Bescheid vom 20.06.2012 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Berufsgenossenschaft für das vom Kläger betriebene „forstwirtschaftliche Unternehmen“ im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) als gesetzliche Unfallversicherungsträger fest und kündigte eine jährliche Beitragserhebung an. Mit Beitragsbescheid vom 20.06.2012 wurden die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 für die Unternehmensart „Forst“ mit 4.300 m² mit jährlich 40,00 EUR, insgesamt 120,00 EUR sowie mit weiteren Beitragsbescheid vom 20.06.2012 für das Geschäftsjahr 2010 mit 42,90 EUR und für das Geschäftsjahr 2011 mit 42,22 EUR festgesetzt.
Den gegen die Bescheide vom 20.06.2012 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, ein forstwirtschaftliches Unternehmen werde von ihm nicht geführt. Die Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten. Der Wald sei von ihm deshalb zur Verwilderung bestimmt, um seinen „Ökoterrorismus vollstens auszuleben sowie Karl dem Käfer eine Heimat zu bieten“.
Mit Bescheid vom 11.02.2013 stellte die Beklagte für das Jahr 2012 einen Beitrag i. H. v. 43,55EUR fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 20.06.2012 sowie gegen den Bescheid vom 11.02.2013 zurück. Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe mehrfach klargestellt, dass die landwirtschaftliche Unfallversicherung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens gerade keine Gewinnerzielungsabsicht bzw. Gewerbsmäßigkeit voraussetze. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sei entscheidend, dass entweder konkrete forstwirtschaftliche Arbeiten selbst oder von Dritten verrichtet werden oder aber bei im Einzelfall nicht feststellbaren Tätigkeiten auf Grund der den Waldbesitzer durch die Waldgesetze auferlegten Bewirtschaftungspflichten solche Tätigkeiten und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde.
Mit Bescheid vom 08.07.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der ausstehenden Beiträge inkl. Mahngebühren i. H. v. 2,15 EUR und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 i. H. v. 24,00 EUR, insgesamt 274,82 EUR, auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013 zurückgewiesen. Ein Widerspruch sei ausschließlich in Bezug auf Einwendungen gegen die Berechnung sowie die Höhe des Rückstandes zulässig, da der Forderungsbescheid keine neue Regelung bezüglich der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für das klägerische Unternehmen und damit einhergehenden Beitragspflichten treffe. Gegen die rechnerische Höhe selbst seien keine Einwände erhoben worden und Fehler auch nicht erkennbar.
Bereits am 29.07.2013, (einem Montag) hat der Kläger - damals in Karlsruhe wohnhafte Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.06.2013 und die von diesem betroffenen Bescheide erhoben. Er hat am 30.12.2013 (wiederum ein Montag) den Klageantrag auf den Bescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 erweitert; die Beklagte hat dem ausdrücklich zugestimmt. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die vom Bundessozialgericht begründete Vermutungsregelung, die sich auch auf das Nutzungsrecht beziehe, finde im Gesetz keine Stütze. Es fehle vorliegend an einer Tätigkeit als Definitionsmerkmal eines Unternehmens. Unbeachtlich sei, ob der Kläger nach dem thüringischen Waldgesetz (ThürWaldG) verpflichtet sei, Arbeiten durchzuführen, da § 121 SGB VII allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht irgendwelche Rechtspflichten abstelle. In einem Stehen, Wachsen oder Nachwachsen der Bäume sei keine Tätigkeit zu erkennen. Die Beklagte sei verpflichtet, die Tätigkeiten, welche ein Unternehmen nach § 121 SGB VII begründe, zu beweisen. Die Beklagte hat ihre Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Die Bewirtschaftungsvermutung sei vorliegend nicht widerlegt.
Mit Urteil vom 09.04.2014 hat das Sozialgericht die Bescheide vom 20.06.2012 und den Bescheid vom 11.02.2013, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 sowie den Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 aufgehoben. Das Sozialgericht vermöge zwar der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts insoweit zu folgen, als bei bestehendem Nutzungsrecht von Waldflächen eine Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung bestehe. Soweit das Bundessozialgericht zur Widerlegung der Vermutung den Nachweis einer Nichtbewirtschaftung der betreffenden Forstfläche nicht genügen lasse und vielmehr hierfür fordere, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werde, könne sich das Sozialgericht dieser Rechtsprechung nicht anschließen. In diesem Fall knüpfe die Beitragspflicht nicht an das Bestehen des forstwirtschaftlichen Unternehmens an, sondern an das bloße Eigentum oder sonstige Nutzungsrecht an ein Waldgrundstück. Eine solche Vermutung könne auch nicht durch Hinweis auf die forstrechtlichen Pflichten des Klägers, die sich aus dem ThürWaldG ergeben, gerechtfertigt werden. Wenn der Kläger seinen waldrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, könne dies ggf. von den zuständigen Ordnungsbehörden geahndet werden bzw. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies sei aber ohne Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Situation. Die Vermutungsregelung in ihrer Ausprägung durch das Bundessozialgericht sei daher nicht durch § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i. V. m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt. Selbst wenn man hiervon abweichend die weitreichende Auslegung durch das Bundessozialgericht noch als vom Wortlaut der gesetzlichen Regelungen gedeckt ansehen würde, wäre eine solche Regelung nicht mehr verhältnismäßig. Denn der Absicherung von Unfallrisiken und damit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung bedürfe es nicht, soweit und solange der Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mangels festgestellter unternehmerischer Betätigung gerade nicht möglich sei. Die Einbeziehung von Umständen, die wegen des völligen Mangels an forstwirtschaftlichen Arbeiten ein Versicherungsfall nicht auslösen könnten, sei zur Erreichung des Zwecks, die finanziellen Folgen eines Versicherungsfalles solidarisch zu bewältigen, weder geeignet noch erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei es zur Widerlegung der Vermutung des Betriebs eines forstwirtschaftlichen Unternehmens ausreichend, dass der Kläger widerspruchsfrei und plausibel dargelegt habe, dass das Waldstück zwar in seinem Eigentum stehe, er es aber in keiner Weise forstwirtschaftlich nutze.
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Gegen dass der Beklagten am 05.05.2014 zugestellte Urteil hat diese am 19.05.2014 Berufung eingelegt und zu deren Begründung neuerlich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach beim Besitz von Forstflächen eine Bewirtschaftungsvermutung greife, die ein Unternehmen im versicherungsrechtlichen Sinne begründe. Solange auf der in Rede stehenden Fläche Bäume wachsen oder nachwachsen, könne von einem Brachliegenlassen nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen würden. Die vom Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung genannten Voraussetzungen für eine Widerlegung dieser Vermutung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist zur Begründung seines Antrags auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe sowie sein Vorbringen in erster Instanz.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Thüringen weiterhin örtlich zuständig. Soweit der Kläger ausführt, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) würden nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten und eine Verweisungsvorschrift vermisst, hat er die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 SGG - danach gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend - übersehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den §§ 28, 29 und 31 Abs. 3 SGG, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das Landessozialgericht zur Entscheidung berufen ist, in dessen Gerichtsbereich das Sozialgericht liegt (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S, in juris). Eine Verweisung an das Landessozialgericht Thüringen kommt somit nicht in Frage.
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Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.06.2012, mit dem die Beklagte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den forstlichen Anteil des klägerischen Grundstücks in H. gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 SGB VII feststellte sowie die beiden Beitragsbescheide vom 20.06.2012 und der Beitragsbescheid vom 11.02.2013, mit denen die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 bzw. 2010 und 2011 bzw. 2012 festgestellt wurden, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013. Streitgegenständlich ist ferner der Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013, welchen der Kläger fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Verfahren eingeführt hat; die darin liegende Klageänderung ist auf Grund ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig. Die damit insgesamt als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht Karlsruhe hat diese Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Berufung ist aus diesem Grunde erfolgreich.
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Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 20.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ihre Zuständigkeit sowie eine Beitragspflicht des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII u.a. „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“. Beitragspflichtig sind danach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfährt in § 123 Abs. 1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasst nach Nr. 1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; auch und zum Nachfolgenden). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in § 5 Satz 1 SGB VII geregelten und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergibt. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - der hier gleichermaßen nicht erfüllt ist, vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz - hat der Gesetzgeber nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll.
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Der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück, auch, soweit sich Wald darauf befindet, nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet, sondern dieses der „Verwilderung“ überlassen will, bleibt ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen (BSG a.a.O.). Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach unterscheiden sich forstwirtschaftliche Unternehmen, zumindest über längere Zeiträume betrachtet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild stark. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Planzungen, Fällungen) gehören dagegen nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
22 
Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, juris; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung darauf, dass, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden kann, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Klägers, die in seinem Eigentum stehende Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Notwendigkeit von Arbeiten im Wald ggfs. durch Begehung zu klären, um sie dann in Auftrag zu geben. Damit sind auch nach dem Vortrag des Klägers forstwirtschaftliche Tätigkeiten gerade nicht auszuschließen, sondern können - beispielsweise im Zusammenhang mit Sturmschäden - jederzeit anfallen.
23 
Zur Widerlegung der an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfenden Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werden, etwa, weil der Wald gezielt als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen wird oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände dienen soll (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Der Senat schließt sich, nicht zuletzt aus den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) genannten Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit, dieser Rechtsprechung an.
24 
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die soeben dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Vorliegens forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr von der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt erachtet, kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die dargelegte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unternehmen der Forstwirtschaft“ in § 123 Abs. 1 Nr. SGB VII durch das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Eigenarten der forstwirtschaftlichen Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen wie auch zur Gewährleistung einer praktikablen Handhabung durch die Verwaltung und im Interesse einer Nachprüfbarkeit geboten und führt insbesondere nicht dazu, dass die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie hier in den einschlägigen Normen zu Tage tritt, unterlaufen wird. Insbesondere wird durch die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung - mögen die Anforderungen auch hoch sein - gerade nicht an das bloße Eigentums- oder Nutzungsrecht angeknüpft.
25 
Darüber hinaus geht regelmäßig mit einer Stellung als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks (Waldbesitzer, § 3 ThürWaldG) eine solche als forstwirtschaftlicher Unternehmer einher. Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegt.
26 
So verpflichtet das hier einschlägige ThürWaldG - zur Feststellung dessen Regelungsinhalts wird auf Bl. 19ff LSG-Akte verwiesen - den Waldbesitzer, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (§ 18 Abs. 1 ThürWaldG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind wiederum in § 19 ThürWaldG definiert. Danach gehört zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich neben der ökologischen auch die ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen sichert (§ 19 Abs. 1 ThürWaldG). Gemäß § 19 Abs. 2 ThürWaldG sind Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft u.a. die Langfristigkeit der forstlichen Produktion (Nr. 1) sowie die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (Nr. 2). Dem Kläger obliegt somit bereits kraft Gesetz die Verpflichtung zu einer (nachhaltigen) Bewirtschaftung seines Waldgrundstücks. Damit stützt sich vorliegend die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit - neben den Eigenarten der Forstwirtschaft in tatsächlicher Hinsicht - zusätzlich in rechtlicher Hinsicht auf die dem Waldbesitzer nach den Vorschriften des ThürWaldG auferlegten konkreten Bewirtschaftungspflichten. Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Inwieweit die Einhaltung dieser waldrechtlichen Bewirtschaftungspflichten auch waldrechtlich gesichert ist, spielt dabei keine Rolle (BSG, Urteil vom 03.05.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; auch zum Nachfolgenden). Entscheidend ist vorliegend, dass nicht lediglich ein bloßer Programmsatz sondern ein konkreter Gesetzesbefehl vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. An der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert, sodass selbst das Fehlen von legislativen Durchsetzungsmitteln nicht dazu führt, die Norm als obsolet anzusehen. Im Übrigen verpflichtet das ThürWaldG die Forstbehörden dazu, über die Beachtung dieses Gesetzes und der anderen der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften zu wachen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG) und räumt den Forstbehörden zur Durchsetzung neben Betretensrechten (§ 62 Abs. 3 ThürWaldG) auch Eingriffsbefugnisse zur Abwendung von Gefahren für den Wald bei Verstößen von Waldbesitzern gegen die diesen durch Gesetz auferlegten Pflichten ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG). Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG). Obliegt dem Kläger damit eine gesetzliche Bewirtschaftungspflicht des Waldes, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, kann dies - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht unbeachtet bleiben.
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Die gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII in der konkreten Auslegung durch das Bundessozialgericht steht auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Soweit der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft, ist jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) betroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 BvR 558/99, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 2). Artikel 2 Abs. 1 GG gilt indes nicht schrankenlos; er wird vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris). § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist somit grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das Bundessozialgericht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher Arbeiten gebietet die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen, die ggf. gleichhohe Unfallrisiken wie ein Großbetrieb aufweisen können (BSG a.a.O.). Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigen eine Erstreckung des Pflichtversicherungsschutzes auch auf den Kläger - ungeachtet seiner nach Auffassung des Sozialgerichts glaubhaften Beteuerung, von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser „Verweigerung“ einer forstwirtschaftlichen Betätigung begibt sich der Kläger, wie dargestellt, in Widerspruch zu seinen waldrechtlichen Verpflichtungen, deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwang jederzeit möglich ist. Rein praktisch gesehen kann der Kläger deshalb nicht glaubhaft ausschließen, dass er bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter droht, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich tätig wird.
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Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist, damit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist und darüber hinaus Beitragspflicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht. Der Kläger ist als Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Wald wächst, Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Eine Ausnahme nach § 123 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor. Eine Befreiung nach § 5 Satz 1 SGB VII, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen, ist schon nicht beantragt worden. Somit greift die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und somit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Die bloße Absicht, auf der forstlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten ist für die Widerlegung der Vermutung - wie dargelegt - nicht ausreichend. Nach alle dem begegnen weder die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten noch die Feststellung einer grundsätzlichen Beitragspflicht im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2012 rechtlichen Bedenken.
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Auch die konkrete Höhe der von der Beklagten für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 in den Bescheiden vom 20.06.2012 bzw. 11.02.2013 festgesetzten Beiträge begegnet keinen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Beiträge durch die Bescheide vom 20.06.2012 waren die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ausgestaltet ist. So bestimmt § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB IV werden geschuldete Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Ungeachtet der insoweit bestehenden Problematik, in wie weit die Beklagte es hierdurch in der Hand haben kann, durch verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide Verjährungsvorschriften zu umgehen (vgl. hierzu im Einzelnen LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009, L 1 U 915/08, juris) kann die Fälligkeit jedenfalls nicht vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Festsetzung erfolgen kann, entstehen. Damit konnten die Beiträge für das Jahr 2007 frühestens 2008 fällig werden und waren demzufolge im Jahre 2012 noch nicht verjährt.
30 
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben und die Berechnung ohne eingehendere Erläuterung als unschlüssig bezeichnet hat, hat die Beklagte in Erwiderung hierauf auf die Ausführungen in den Bescheiden zu Berechnung der Beiträge verwiesen. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.
31 
Letztlich bestehen auch gegen den Forderungsbescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 keine Bedenken. Mit dem Forderungsbescheid hat die Beklagte lediglich die fälligen und noch nicht entrichteten Beiträge sowie die angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 (neuerlich) festgestellt und den Kläger gemäß § 3 Abs. 2a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Leistung aufgefordert. Einwände gegen die festgestellte Gesamtforderung bzw. gegen die einzelnen Positionen hat der Kläger über sein Vorbringen gegen die einzelnen Beitragsbescheide (vgl. soeben) nicht vorgebracht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 54 Abs. 1 VwGO. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt hat, gehört der Kläger im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten und dort kostenprivilegierten Personen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Feststellung der Beitragspflicht sowie die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG, Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, juris).
33 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist in Übereinstimmung der erstinstanzlichen Entscheidung auf für das Berufungsverfahren auf 5.274,82 EUR festzusetzen.
34 
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000,00 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Für Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR anzusetzen. Soweit Betragsbescheid im Streit stehen, ist die darauf ersichtliche Belastung maßgebend (§52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zu Grunde zu legen sind demnach die vom Sozialgericht zutreffen mit 274,82 EUR bezifferten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren sowie in Bezug auf die dem Grunde nach streitige Beitragspflicht der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR
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Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts der dargelegten Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
17 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat auch nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichts Thüringen weiterhin örtlich zuständig. Soweit der Kläger ausführt, die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 98 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) würden nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten und eine Verweisungsvorschrift vermisst, hat er die allgemeine Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 SGG - danach gelten grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landessozialgerichten entsprechend - übersehen. Darüber hinaus ergibt sich aus den §§ 28, 29 und 31 Abs. 3 SGG, dass für Rechtsmittel gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts als gesetzlicher Richter allein und auf Dauer das Landessozialgericht zur Entscheidung berufen ist, in dessen Gerichtsbereich das Sozialgericht liegt (BSG, Beschluss vom 16.11.2006, B 12 SF 4/06 S, in juris). Eine Verweisung an das Landessozialgericht Thüringen kommt somit nicht in Frage.
19 
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 20.06.2012, mit dem die Beklagte die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den forstlichen Anteil des klägerischen Grundstücks in H. gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1, 136 SGB VII feststellte sowie die beiden Beitragsbescheide vom 20.06.2012 und der Beitragsbescheid vom 11.02.2013, mit denen die Beiträge für die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 bzw. 2010 und 2011 bzw. 2012 festgestellt wurden, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013. Streitgegenständlich ist ferner der Bescheid vom 08.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013, welchen der Kläger fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Verfahren eingeführt hat; die darin liegende Klageänderung ist auf Grund ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig. Die damit insgesamt als isolierte Anfechtungsklage zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht Karlsruhe hat diese Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Berufung ist aus diesem Grunde erfolgreich.
20 
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 20.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2013 ihre Zuständigkeit sowie eine Beitragspflicht des Klägers als versicherungs- und beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer festgestellt. Der Versicherung kraft Gesetzes unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII u.a. „Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens“. Beitragspflichtig sind danach Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§ 150 Abs. 1 SGB VII). Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens erfährt in § 123 Abs. 1 SGB VII eine Legaldefinition; er umfasst nach Nr. 1 der genannten Vorschrift u.a. Unternehmen der Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R, SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; auch und zum Nachfolgenden). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich, wie sich im Umkehrschluss aus der in § 5 Satz 1 SGB VII geregelten und hier nicht einschlägigen Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ergibt. Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Mit der Schaffung der Befreiungsmöglichkeit in § 5 SGB VII und der Präzisierung des Begriffs „Kleingarten“ in § 123 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII - der hier gleichermaßen nicht erfüllt ist, vgl. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz - hat der Gesetzgeber nunmehr selbst klargestellt, wo bei landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben die Grenze der Versicherungspflicht verlaufen soll.
21 
Der Umstand, dass der Kläger sein Grundstück, auch, soweit sich Wald darauf befindet, nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet, sondern dieses der „Verwilderung“ überlassen will, bleibt ohne Einfluss für die Beurteilung als forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und die hieraus resultierende Versicherungs- und Beitragspflicht. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weisen erfolgen (BSG a.a.O.). Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach unterscheiden sich forstwirtschaftliche Unternehmen, zumindest über längere Zeiträume betrachtet, in ihrem äußeren Erscheinungsbild stark. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen. Konkrete Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Planzungen, Fällungen) gehören dagegen nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
22 
Wegen dieser die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei bestehendem Nutzungsrecht und forstwirtschaftlichen Flächen, auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten, hier also des Klägers, als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG, Beschluss vom 12.06.1989, 2 BU 175/88, juris; Urteil vom 28.09.1999, B 2 U 40/98 R, SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; Urteil vom 07.12.2004, a.a.O.; für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 03.05.1984, 11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30). In tatsächlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung darauf, dass, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, von einem „Brachliegenlassen“ nicht gesprochen werden kann, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen, reicht es deshalb nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet. Dies gilt auch in Ansehung des Vortrags des Klägers, die in seinem Eigentum stehende Waldfläche würde auf Grund ihrer geringen Größe eine wirtschaftliche Nutzung nicht gewährleisten, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (BSG a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, die Notwendigkeit von Arbeiten im Wald ggfs. durch Begehung zu klären, um sie dann in Auftrag zu geben. Damit sind auch nach dem Vortrag des Klägers forstwirtschaftliche Tätigkeiten gerade nicht auszuschließen, sondern können - beispielsweise im Zusammenhang mit Sturmschäden - jederzeit anfallen.
23 
Zur Widerlegung der an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfenden Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderlich, dass greifbare Umstände auf eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen werden, etwa, weil der Wald gezielt als „Urwald“ aus wissenschaftlichen Gründen sich selbst überlassen wird oder als Baugelände oder als sonstiges Versuchs- oder Übungsgelände dienen soll (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Urteil vom 07.12.2004 a.a.O.). Der Senat schließt sich, nicht zuletzt aus den vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 07.12.2004 (a.a.O.) genannten Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit, dieser Rechtsprechung an.
24 
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung die soeben dargelegten Grundsätze bei der Beurteilung des Vorliegens forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht mehr von der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gedeckt erachtet, kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist die dargelegte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Unternehmen der Forstwirtschaft“ in § 123 Abs. 1 Nr. SGB VII durch das Bundessozialgericht vor dem Hintergrund der aufgezeigten Eigenarten der forstwirtschaftlichen Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen wie auch zur Gewährleistung einer praktikablen Handhabung durch die Verwaltung und im Interesse einer Nachprüfbarkeit geboten und führt insbesondere nicht dazu, dass die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie hier in den einschlägigen Normen zu Tage tritt, unterlaufen wird. Insbesondere wird durch die Widerlegbarkeit der Vermutungsregelung - mögen die Anforderungen auch hoch sein - gerade nicht an das bloße Eigentums- oder Nutzungsrecht angeknüpft.
25 
Darüber hinaus geht regelmäßig mit einer Stellung als Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigter eines Waldgrundstücks (Waldbesitzer, § 3 ThürWaldG) eine solche als forstwirtschaftlicher Unternehmer einher. Denn wie das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausgeführt hat, werden dem Waldbesitzer regelmäßig durch die Waldgesetze der Bundesländer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegt.
26 
So verpflichtet das hier einschlägige ThürWaldG - zur Feststellung dessen Regelungsinhalts wird auf Bl. 19ff LSG-Akte verwiesen - den Waldbesitzer, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (§ 18 Abs. 1 ThürWaldG). Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind wiederum in § 19 ThürWaldG definiert. Danach gehört zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich neben der ökologischen auch die ökonomische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner materiellen und immateriellen Funktionen sichert (§ 19 Abs. 1 ThürWaldG). Gemäß § 19 Abs. 2 ThürWaldG sind Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft u.a. die Langfristigkeit der forstlichen Produktion (Nr. 1) sowie die Sicherung nachhaltiger Holzproduktion (Nr. 2). Dem Kläger obliegt somit bereits kraft Gesetz die Verpflichtung zu einer (nachhaltigen) Bewirtschaftung seines Waldgrundstücks. Damit stützt sich vorliegend die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Tätigkeit - neben den Eigenarten der Forstwirtschaft in tatsächlicher Hinsicht - zusätzlich in rechtlicher Hinsicht auf die dem Waldbesitzer nach den Vorschriften des ThürWaldG auferlegten konkreten Bewirtschaftungspflichten. Auf die Bedeutung der aus den Waldgesetzen der Länder resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung für den Waldbesitzer hat das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen (vgl. Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Inwieweit die Einhaltung dieser waldrechtlichen Bewirtschaftungspflichten auch waldrechtlich gesichert ist, spielt dabei keine Rolle (BSG, Urteil vom 03.05.1984, a.a.O.; Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; auch zum Nachfolgenden). Entscheidend ist vorliegend, dass nicht lediglich ein bloßer Programmsatz sondern ein konkreter Gesetzesbefehl vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. An der Verbindlichkeit einer Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert, sodass selbst das Fehlen von legislativen Durchsetzungsmitteln nicht dazu führt, die Norm als obsolet anzusehen. Im Übrigen verpflichtet das ThürWaldG die Forstbehörden dazu, über die Beachtung dieses Gesetzes und der anderen der Erhaltung des Waldes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienenden Rechtsvorschriften zu wachen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 ThürWaldG) und räumt den Forstbehörden zur Durchsetzung neben Betretensrechten (§ 62 Abs. 3 ThürWaldG) auch Eingriffsbefugnisse zur Abwendung von Gefahren für den Wald bei Verstößen von Waldbesitzern gegen die diesen durch Gesetz auferlegten Pflichten ein (§ 63 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG). Wird diesen Anordnungen nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG). Obliegt dem Kläger damit eine gesetzliche Bewirtschaftungspflicht des Waldes, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden kann, kann dies - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Situation nicht unbeachtet bleiben.
27 
Die gesetzliche Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII in der konkreten Auslegung durch das Bundessozialgericht steht auch nicht im Widerspruch zum Verfassungsrecht. Soweit der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwirft, ist jedenfalls das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) betroffen (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 BvR 558/99, in SozR 4-5868 § 1 Nr. 2). Artikel 2 Abs. 1 GG gilt indes nicht schrankenlos; er wird vielmehr durch die Rechte anderer und die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG steht damit nicht nur unter einem Gesetzesvorbehalt, es unterliegt vielmehr einem allgemeinen Rechtsvorbehalt, der insbesondere auch die richterliche Rechtsfortbildung und damit auch den Aspekt der Praktibilität umfasst (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2013, 1 BvR 1928/12, juris). § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist somit grundsätzlich taugliche Schranke zur Rechtfertigung des in der Pflichtversicherung liegenden Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit. Der Inhalt der genannten gesetzlichen Regelung ist darüber hinaus auch in der Auslegung durch das Bundessozialgericht - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - nicht unverhältnismäßig. Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist entscheidend die Tatsache, dass die, wie dargelegt, auch rechtlich gebotenen forstwirtschaftlichen Arbeiten durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999 a.a.O.; Beschluss vom 12.06.1989 a.a.O.). Die ausgeprägte Risikogeneigtheit forstwirtschaftlicher Arbeiten gebietet die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf Kleinstunternehmen, die ggf. gleichhohe Unfallrisiken wie ein Großbetrieb aufweisen können (BSG a.a.O.). Die hohen Unfallrisiken auch bei nur gelegentlichen forstwirtschaftlichen Betätigungen rechtfertigen eine Erstreckung des Pflichtversicherungsschutzes auch auf den Kläger - ungeachtet seiner nach Auffassung des Sozialgerichts glaubhaften Beteuerung, von forstwirtschaftlichen Betätigungen dauerhaft absehen zu wollen. Denn mit dieser „Verweigerung“ einer forstwirtschaftlichen Betätigung begibt sich der Kläger, wie dargestellt, in Widerspruch zu seinen waldrechtlichen Verpflichtungen, deren Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwang jederzeit möglich ist. Rein praktisch gesehen kann der Kläger deshalb nicht glaubhaft ausschließen, dass er bspw. zur kurzfristigen Beseitigung von Sturmschäden, durch die ggf. weiterer Schaden für Rechtsgüter Dritter droht, sei es aus eigenem Antrieb oder auf Grund einer verwaltungsrechtlichen Anordnung der zuständigen Forstbehörde, forstwirtschaftlich tätig wird.
28 
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer ist, damit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben ist und darüber hinaus Beitragspflicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII besteht. Der Kläger ist als Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Wald wächst, Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Eine Ausnahme nach § 123 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor. Eine Befreiung nach § 5 Satz 1 SGB VII, deren Voraussetzungen auch nicht vorliegen, ist schon nicht beantragt worden. Somit greift die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und somit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige, nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete Nutzung der Waldflächen hinweisen, liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vorgetragen worden. Die bloße Absicht, auf der forstlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten ist für die Widerlegung der Vermutung - wie dargelegt - nicht ausreichend. Nach alle dem begegnen weder die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten noch die Feststellung einer grundsätzlichen Beitragspflicht im angefochtenen Bescheid vom 20.06.2012 rechtlichen Bedenken.
29 
Auch die konkrete Höhe der von der Beklagten für die Beitragsjahre 2007 bis 2012 in den Bescheiden vom 20.06.2012 bzw. 11.02.2013 festgesetzten Beiträge begegnet keinen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Beiträge durch die Bescheide vom 20.06.2012 waren die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012 nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ausgestaltet ist. So bestimmt § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden. Gemäß § 23 Abs. 3 SGB IV werden geschuldete Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Ungeachtet der insoweit bestehenden Problematik, in wie weit die Beklagte es hierdurch in der Hand haben kann, durch verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide Verjährungsvorschriften zu umgehen (vgl. hierzu im Einzelnen LSG Thüringen, Urteil vom 26.03.2009, L 1 U 915/08, juris) kann die Fälligkeit jedenfalls nicht vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Festsetzung erfolgen kann, entstehen. Damit konnten die Beiträge für das Jahr 2007 frühestens 2008 fällig werden und waren demzufolge im Jahre 2012 noch nicht verjährt.
30 
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben und die Berechnung ohne eingehendere Erläuterung als unschlüssig bezeichnet hat, hat die Beklagte in Erwiderung hierauf auf die Ausführungen in den Bescheiden zu Berechnung der Beiträge verwiesen. Der Senat hat anhand der in den Beitragsbescheiden dargelegten Berechnungen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsberechnung und sieht unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in den streitgegenständlichen Beitragsbescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.
31 
Letztlich bestehen auch gegen den Forderungsbescheid vom 08.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2013 keine Bedenken. Mit dem Forderungsbescheid hat die Beklagte lediglich die fälligen und noch nicht entrichteten Beiträge sowie die angefallenen Mahngebühren und Säumniszuschläge bis 16.06.2013 (neuerlich) festgestellt und den Kläger gemäß § 3 Abs. 2a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) zur Leistung aufgefordert. Einwände gegen die festgestellte Gesamtforderung bzw. gegen die einzelnen Positionen hat der Kläger über sein Vorbringen gegen die einzelnen Beitragsbescheide (vgl. soeben) nicht vorgebracht.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m § 54 Abs. 1 VwGO. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt hat, gehört der Kläger im vorliegenden Rechtstreit nicht zu den in § 183 SGG genannten und dort kostenprivilegierten Personen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern wendet sich gegen die grundsätzliche Feststellung der Beitragspflicht sowie die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als Unternehmer (BSG, Beschluss vom 05.03.2008, B 2 U 353/07 B, juris).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist in Übereinstimmung der erstinstanzlichen Entscheidung auf für das Berufungsverfahren auf 5.274,82 EUR festzusetzen.
34 
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug wie hier weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich nach dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Ein Streitwert von über 2.500.000,00 EUR darf nicht angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügende Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
35 
Für Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Heranziehung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu Beiträgen der gesetzlichen Unfallversicherung geht, ist nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R, SozR 4-2700 § 123 Nr. 2) der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR anzusetzen. Soweit Betragsbescheid im Streit stehen, ist die darauf ersichtliche Belastung maßgebend (§52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Zu Grunde zu legen sind demnach die vom Sozialgericht zutreffen mit 274,82 EUR bezifferten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren sowie in Bezug auf die dem Grunde nach streitige Beitragspflicht der Auffangstreitwert von 5.00,00 EUR
36 
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere kommt der Rechtssache angesichts der dargelegten Rechtsprechung des BSG keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/01/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 27/01/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Ju
published on 18/09/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang. III. Der Streitwert beträgt
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Annotations

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig

1.
für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2.
für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
3.
für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
4.
für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
5.
für die Unternehmen, die
a)
aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
b)
aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
6.
für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
7.
für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8.
für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist

1.
die Fahrt außerhalb der
a)
Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
b)
seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
c)
Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
d)
Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
2.
die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
3.
für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
4.
das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulassung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau sowie für Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) kann jeweils ein eigener Senat gebildet werden.

(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts und für Antragsverfahren nach § 55a ist jeweils ein eigener Senat zu bilden.

(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.