Landgericht Stuttgart Urteil, 05. Feb. 2014 - 13 S 126/13

bei uns veröffentlicht am05.02.2014

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 (Az.: 13 C 1549/13) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 475,72 Euro

Gründe

 
I.
Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung von 475,72 EUR nebst Verzugszinsen. Der von den Klägern bezahlte Betrag ist Bestandteil eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2008, in welchem er als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet ist.
Die Kläger sind der Meinung, dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine Preisnebenabsprache und damit um eine sie benachteiligende, unzulässige allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Beklagte geht von einer nicht gerichtlich überprüfbaren Hauptpreisabsprache aus und steht daneben auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Kläger für das Bearbeitungsentgelt eine gleichwertige Gegenleistung erhalten haben, weswegen die Vereinbarung auch der Inhaltskontrolle einer allgemeinen Geschäftsbedingung standhalten würde.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 475,72 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an sie zu verurteilen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass es sich um eine unwirksame Preisnebenabsprache handele.
Die Beklagte wendet sich aus Rechtsgründen gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der fortgesetzten Argumentation, dass bezüglich des Bearbeitungsentgelts eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliege. Außerdem erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Deswegen beantragt die Beklagte,
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
12 
Der zugelassenen, form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass den Klägern der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zusteht.
13 
1. Die Kläger haben das sogenannte Bearbeitungsentgelt ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der Darlehensvertrag ist bezüglich des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Parteien haben einen Verbraucherkreditvertrag abgeschlossen, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB, weil es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingung handelt, welche die Beklagte den Klägern vorgegeben hat.
14 
Daran ändert nichts die Tatsache, dass hier das Bearbeitungsentgelt nicht prozentual in den Vertragsbedingungen, in einem Preisverzeichnis oder einem Aushang vorgesehen ist, wie dies in den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen der Fall war, sondern das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 475,72 EUR im Darlehensvertrag als Betrag ausgerechnet enthalten ist. Denn auch in diesem Fall ist das Bearbeitungsentgelt eine vorformulierte, von der Beklagten vorgegebene Klausel. Die Beklagte verwendet derartige Klauseln regelmäßig. Entscheidend ist dabei, dass die Beklagte üblicherweise einen anteiligen Betrag von der Darlehenssumme als Bearbeitungsentgelt vorschreibt. Dass dieser Betrag und auch der Anteil nicht in allen Verträgen gleich ist, steht einer vorgegebenen Vertragsbedingung nicht entgegen, weil über das Bearbeitungsentgelt zwischen den Parteien weder dem Grunde noch der Höhe nach verhandelt wurde. Die Beklagte hat jenes einseitig vorgegeben.
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2. Das von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsentgelt ist eine sogenannte Preisnebenabsprache, die der Inhaltskontrolle des § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB nicht Stand hält. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Rechtsausführungen des Landgerichts Bonn (Urteil vom 16.04.2013, 8 S 293/12) und von Schmieder (in WM 2012, 2358 ff.).
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a) Das Landgericht Bonn (aaO) führt folgendes aus:
17 
„Nach § 307 Abs. 3 BGB sind zwar nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Die Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen 'Preisabreden' und 'Preisnebenabreden'. Kontrollfreie Preisabreden sind Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung und Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Regelungen, die kein Entgelt für erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse, stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften und damit der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabreden dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08; BGH, Urt. v. 14.10.1997 - XI ZR 167/96; beide zitiert nach juris). Ob eine Klausel eine kontrollfreie Preisabrede oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 145/12, juris). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handelt. Das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter, sondern bepreist Leistungen, die von ihr als Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind.
18 
Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages sind in § 488 BGB geregelt. Hauptpflicht des Darlehensgebers ist es, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen; im Gegenzug ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgelt für die Gewährung eines Darlehens ist somit der vom Schuldner zu zahlende Zins (OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11, juris). Der Zinsbegriff des § 488 BGB entspricht dabei demjenigen des § 246 BGB (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 488 Rn 14). Zinsen im Rechtssinn sind gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütungen für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH, Urt. v. 24.01.1992 - V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591 ff.). Bei dem hier vereinbarten Bearbeitungsentgelt handelt es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen Zins im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.
19 
Dies folgt zwar - wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat - nicht allein schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt als anfängliches Einmalentgelt verlangt wird und nicht ratierlich - wie ein Zins - anfällt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine Leistung zu einem Pauschalpreis anbieten oder aber in mehrere Preisbestandteile aufteilen (vgl. ausführlich dazu Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Dementsprechend ist auch anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die zeitweilige Kapitalüberlassung erheben kann, das als Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation verstanden wird (dazu BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/89; juris). Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt enthält indessen kein solches zinsähnliches Teilentgelt. Der Auffassung der Beklagten, das Bearbeitungsentgelt sei wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu verstehen, das heißt als ein einmaliges Entgelt, das zu Beginn des Vertragsverhältnisses zu bezahlen ist, vermag die Kammer nicht zu folgen.
20 
In der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vom 29.05.1990 (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 12) stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass sich Funktion und Rechtsqualität des Disagios in den vergangenen Jahrzehnten wesentlich verändert hätten. Während ein Disagio früher in aller Regel der Abgeltung der mit der Kreditbeschaffung und -gewährung zusammenhängenden Aufwendungen gedient und somit die laufzeitunabhängigen Kosten des Darlehensgebers zu decken gehabt habe, sei es heute weitgehend zu einem integralen Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation geworden. Angesichts dessen sei das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und könne daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz 13). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung eine Vertragsauslegung nicht gebilligt, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrags endgültig verbleiben soll, wenn die Vereinbarung keine ausdrückliche Rückzahlungsregelung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung enthalte und das Disagio der Höhe nach die bei etwa 10% anzusetzende Grenze des Marktüblichen nicht überschreite (BGH, Urt. v. 29.05.1990 - XI ZR 231/8, juris Rz.10) …
21 
Zudem konnten die Kläger - anders als bei einem Disagio, wo der Kunde die Wahl hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringen Disagio, aber höheren Zinsen oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren Zinsen aufnehmen will - hier keine freie Entscheidung treffen. Die Beklagte hat den Klägern das Bearbeitungsentgelt allein auf Grundlage des Kreditnennbetrages berechnet, ohne diesen eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Höhe des Zinssatzes einzuräumen. Einen zinsähnlichen Charakter - wie das Disagio - weist das Bearbeitungsentgelt auch deshalb gerade nicht auf …
22 
Im Übrigen könnte die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausginge, durch das Bearbeitungsentgelt werde die Kapitalnutzung anteilig mitvergütet, nicht als kontrollfreie Preisabrede eingeordnet werden. Lässt eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist nach Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB für die Auslegung davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diente und keine Entgeltfunktion aufweist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; Schmieder, WM 2012, 2358 [2361]).
23 
Bei der Bearbeitungsgebühr handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbstständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme - wofür das Bearbeitungsentgelt nach sachgerechter Auslegung verlangt wird - dient der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist damit nicht gesondert vergütungsfähig (vgl. ausführlich Schmieder, WM 2012, 2358 [2362]).
24 
Die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts benachteiligt die Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. dazu etwa OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2010 - 3 U 78/10; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.02.2011 - 4 U 174/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 - 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 - 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 - 17 U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 - 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 - 31 U 60/12; Schmieder, WM 2012, 2358 ff.). Wie bereits ausgeführt, kann nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden hat. Nicht aber kann ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten angefallenen Bearbeitungsaufwand verlangt werden. Die unangemessene Benachteiligung wird daher durch den gegebenen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung indiziert (BGH, Urt. v. 18.05.1999 - XI ZR 219/98, juris, Rz 32).
25 
Gründe, die die Klausel gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Denn der durch die Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Beklagten stellt keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern dient vielmehr vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Die Beklagte ist zu dem von ihr betriebenen Aufwand - der Darlehensauszahlung - gesetzlich verpflichtet …
26 
Ein Recht der Beklagten auf Erhebung einer Bearbeitungsgebühr lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) herleiten. Es kann dahinstehen, ob hier eine ergänzende Vertragsauslegung deswegen in Betracht kommt, weil sich die mit dem Wegfall der unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt. Die ergänzende Vertragsauslegung scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls daran, dass nicht feststeht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die von der Beklagten vorgegebene Bearbeitungsgebühr unwirksam ist. Denn kann eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.07.2005 - VIII ZR 397/03; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 157 Rn 10 m.w.N.).“
27 
b) Diesen zutreffenden Ausführungen, die sich ohne Weiteres auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit übertragen lassen, schließt sich die Kammer an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte hier vorträgt, das Bearbeitungsentgelt sei eine angemessene Gegenleistung für die von ihr vorgenommene Bonitätsprüfung der Kläger. Dabei handelt es sich nämlich um eine eigene Aufgabe der Beklagten, welche sie jedenfalls überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Die Kammer sieht deswegen auch keinen Anlass, hier der abweichenden Rechtsprechung des Landgerichts München I (z.B. Urteil vom 15.10.2013, 13 S 6408/13) zu folgen. Die Beklagte will sich mit dem Bearbeitungsentgelt nicht die Hingabe des Darlehens als Hauptleistung vergüten lassen, sondern ihre als eigene Nebenleistung „angebotene“ Bonitätsprüfung. Schon deswegen kann die Gegenleistung nicht als Hauptpreisabrede qualifiziert werden. Zu Recht weist das Landgericht München I zudem darauf hin, dass die Bank „auch direkt einen höheren Nominalzinssatz in Ansatz [hätte] bringen können und die Bearbeitungsgebühren einpreisen“. Eben das wollte aber hier die Beklagte nicht. Sie hat ihre Gegenleistung in zwei Teile gespalten, in einen niedrigeren (für die Kunden ins Auge springenden) Zinssatz und daneben das Bearbeitungsentgelt. Anders als die Berufungskammer in München mag das erkennende Gericht darin nicht deswegen eine Hauptpreisabsprache sehen, weil das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten der früheren Rechtsprechung folgend nicht mehr prozentual, sondern als ausgerechneter Betrag ausgewiesen ist. Eine Aufspaltung des Preises durch die Bank ist nicht unzulässig, sie darf neben den Zinsen grundsätzlich auch „Kosten“ als Gegenleistung ersetzt verlangen. Sie muss nach dem Willen des Gesetzgebers aber hinnehmen, dass diese daneben verlangte und nicht ausgehandelte Zahlungsverpflichtung des Kunden der AGB-Kontrolle unterliegt. Daran ändert auch die Argumentation in der Hinweisverfügung des Landgerichts Nürnberg-Fürth nichts.
28 
3. Der Anspruch der Kläger ist nicht gem. §§ 195, 199 BGB verjährt.
29 
a) Zu Recht gehen die Parteien von einer dreijährigen Verjährungsfrist ab Ende des Jahres aus, in welchem der Anspruch entstanden ist und zusätzlich die Voraussetzungen des § 195 Abs.1 Nr.2 BGB vorlagen. Richtigerweise ist das Amtsgericht, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass die Verjährungsfrist nicht vor 2011 zu laufen begann und die 2013 erhobene Klage die Verjährung gem. § 204 Abs.1 Nr.1 BGB hemmte.
30 
b) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Bearbeitungsentgelts im Zeitpunkt der Kreditauszahlung sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird, ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden. Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB verfolgt, hat aber nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt zwar grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist deswegen in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann aber den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09 jeweils m.w.N.).
31 
c) Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wussten die Kläger zwar, dass ihnen das Bearbeitungsentgelt von der Beklagten einseitig und ohne konkrete Gegenleistung vorgegeben war. Für die Kläger und auch einen spezialisierten, sie beratenden Rechtsanwalt war aber damals in der unsicheren und zweifelhaften, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägten Rechtlage nicht erkennbar, dass sich im Laufe der Jahre 2010 und 2011 eine obergerichtliche Rechtsprechung herauskristallisieren würde, welche das Bearbeitungsentgelt - anders als das Disagio - als eine unwirksame Preisnebenabsprache einordnen würde. Erst die Veröffentlichungen im Jahr 2011 gaben im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB Anlass, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Bereicherungsanspruch auszugehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren immer wieder Bankklauseln für unwirksam erklärt hat. Diese unwirksamen Bankklauseln betreffen nicht das hier streitige Bearbeitungsentgelt und sie stehen mit jenem auch nicht in einem engen Zusammenhang. Eine dahingehende Entwicklung, dass die das Bearbeitungsentgelt betreffende Klausel für unwirksam erklärt werden würde, war bis zum Jahr 2010 nicht zu erkennen.
32 
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der immer wieder zitierten, nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 20.11.2013, 2 S 77/13). Auch diese Entscheidung erkennt grundsätzlich an, dass im Einzelfall ausnahmsweise die unklare Rechtslage der Verjährung entgegenstehen kann (aaO juris Rn.32). Nur wurde dort die Ausnahme aus tatsächlichen Gründen nicht angenommen, dies aber bei abweichendem Sachverhalt. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach stellt ganz wesentlich auf die Rechtsprechungslage zum Bearbeitungsentgelt im Jahr 2004 ab. Hier wurde der Vertrag aber erst im August 2008 geschlossen, so dass der Verjährungszeitraum und damit die relevante Rechtsprechungslage eine ganz andere ist. Die Berufungskammer ist sich mit derjenigen des Landgerichts Mönchengladbach (aaO juris Rn.36) einig, dass dann, wenn ein Anspruch verjährt ist, weil die Rechtsprechungslage während der gesamten Verjährungsfrist gefestigt war, eine spätere Änderung in der Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zum Wiederaufleben der Durchsetzbarkeit der Forderung führen kann. Anders sieht die Kammer jedoch die Situation, wenn während der Verjährungsfrist die Unsicherheit der Rechtslage begründende oder beendende Gerichtsentscheidungen ergehen, weil es dem Anspruchsinhaber grundsätzlich unbenommen bleiben muss, die Klage zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der gesamten Verjährungsfrist zu erheben. Die vom Landgericht Mönchengladbach erkannte Ungerechtigkeit der möglicherweise abweichenden Urteile von verschiedenen Anspruchsberechtigten, je nach Zeitpunkt der Klageerhebung, ist nämlich vor allem dem Umstand geschuldet, dass die Fortbildung des Rechts durch Gerichtentscheidungen grundsätzlich nicht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen durchbricht. Das Risiko für einen Anspruchsteller, zur „falschen“ Zeit zu klagen, indem er einer für ihn positiven Rechtsprechungsänderung zuvorkommt oder eine für ihn nachteilige Rechtsfortbildung der endgültigen Entscheidung seiner Rechtssache zuvorkommt, besteht immer. Nicht zu verkennen ist, dass dieses Risiko im Allgemeinen durch eine längere Verjährungsfrist größer wird und im Besonderen zusätzlich durch das von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete Hinausschieben der Verjährung bei unklarer Rechtslage. Die Kammer sieht jedoch keinen Anlass, deswegen von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH Urteile vom 15.06.2010, XI ZR 309/09 und 07.12.2010, XI ZR 348/09) abzuweichen, wenn deren tatsächliche Voraussetzungen, wie hier, vorliegen.
33 
4. Die Kläger haben neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO; der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr.10 Satz 2 ZPO. Weil es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Unwirksamkeit der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts um solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die angesichts einer Vielzahl ähnlicher Rechtsstreitigkeiten eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche Rechtsprechung erfordern, und weil eine divergierende Rechtsprechung der Landgerichte Mönchgladbach und München I besteht, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.

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Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht
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Landgericht München II Urteil, 24. Nov. 2014 - 11 O 1018/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Gründe LG München II 11 O 1018/14 Urteil vom 24.11.2014 11. Zivilkammer Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleist

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 04. Mai 2015 - 2 BvR 2053/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2015

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 - 8 S 76/14 - verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Landgericht Mönchengladbach Urteil, 16. Juli 2014 - 2 S 133/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) vom 30.09.2013 gegen das am 02.09.2013 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1) und 2) zu je ½ a

Landgericht Mönchengladbach Urteil, 04. Juni 2014 - 2 S 115/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2013 im vereinfachten Verfahren ergangene Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 29 C 395/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist vorläufi

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 78/08 Verkündet am:
21. April 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Bl, Cb; AGB-Sparkassen Nr. 17 Abs. 2 Satz 1

a) Die dem Muster von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete
Klausel einer Sparkasse
„Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im
Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter
Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen
Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des
Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen
festgelegt und geändert.“
ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam.

b) Die Klausel regelt nicht nur, wie die Entgelte der Sparkasse festgelegt werden
, sondern auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie ermöglicht es der
Sparkasse, Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, zu deren Erbringung sie
schon von Gesetzes wegen oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht
verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ein solches Entgeltfestsetzungsrecht
von Kreditinstituten ist nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der sie abweicht, nicht vereinbar und benachteiligt die Kunden
unangemessen.

c) Das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt
die Sparkassenkunden deswegen unangemessen, weil die Änderungsvoraussetzungen
unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkasse
zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält und es
der Sparkasse damit ermöglicht, das ursprünglich vereinbarte vertragliche
Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

d) Das gilt ebenso für das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht. Auch
Zinsanpassungsklauseln im Kreditgeschäft von Kreditinstituten müssen den
allgemeinen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln genügen (Aufgabe
von BGHZ 97, 212).
BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2008 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in der im landgerichtlichen Urteilstenor wiedergegebenen Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten "nach gemäß § 315" heißt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet - wie alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen - gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen ) unter anderem folgende Klausel enthält: Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen (1)Entgelt-Berechtigung Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten).
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat - und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleistungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der jeweils geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, werden angemessene Entgelte gemäß Satz 1 berechnet. Der Kunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen.
Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle
der Kündigung wird die Erhöhung nicht wirksam. Eine Kreditkündigung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (…)
2
Der Kläger wendet sich, soweit Bankgeschäfte betroffen sind, die mit privaten Kunden getätigt werden, mit der Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG gegen Absatz 2 Satz 1 dieser Klausel. Das Landgericht hat der Klage unter Weglassung des Wortes "gemäß" vor § 315 BGB stattgegeben (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. März 2007 - 13 O 370/06, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (NJ 2008, 224 = BeckRS 2008, 13357). Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist unbegründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung stelle sich nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung als unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar und verstoße zugleich gegen das Transparenzgebot.
6
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei durch den in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB und in dem vorausgehenden Abs. 1 verwendeten Begriff der Leistung nicht sichergestellt, dass eine Vergütung von Tätigkeiten, zu deren kostenloser Ausführung die Beklagte von Rechts wegen verpflichtet sei, nicht unter Bezugnahme auf diese Regelung verlangt werde. Eine entsprechende Einschränkung des Leistungsbegriffs ergebe sich keinesfalls zwingend aus den von der Beklagten herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen in § 241 Abs. 1 BGB und § 354 Abs. 1 und 2 HGB. Auch aus Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB und einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Jahr 2002 folge nichts anderes. Das Landgericht habe ferner zu Recht auf die fehlende Differenzierung des mit der beanstandeten Klausel begründeten Entgeltanpassungsanspruchs der Beklagten hinsichtlich der Verbraucherkreditverträge nach § 492 BGB und des Überziehungskredits nach § 493 BGB hingewiesen. Nach § 506 BGB sei es zwar verboten, im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages Zinserhöhungen entgegen § 494 Abs. 2 Satz 5 BGB vorzunehmen. Ein Bankkunde , der nicht in besonderem Maße rechtskundig sei, werde das Verhältnis der gesetzlichen Bestimmungen zu den für seinen Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall aber nicht durchschauen.
7
Der Verstoß gegen das Transparenzgebot ergebe sich bereits aus der umfänglichen Auslegung der Regelung, die die Beklagte unter Heranziehung des § 241 Abs. 1 BGB, des § 354 Abs. 1 und 2 HGB und des Zusammenspiels der Regelungen in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGB sowie der vor Jahren erfolgter Änderung unternehme.
8
Dem Landgericht sei auch insoweit zu folgen, als es ausreichend genaue Angaben zu den Umständen einer Anpassung der Entgelte und den zugrunde liegenden preisrelevanten Kostenelementen vermisse. Die Beklagte könne dem nicht durch den Hinweis entgegentreten, sie habe den Kunden unter Bezugnahme auf § 315 BGB eine gerichtliche Nachprüfung ihrer Ermessensentscheidung eröffnet. Das sei kein Korrektiv für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Ebenso sei die in Nr. 17 Abs. 2 Satz 5 AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung kein angemessenes Mittel zur Wahrung der Interessen der Kunden.

II.


9
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden, das heißt Verbrauchern (§ 13 BGB), die in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB enthaltene Klausel zu verwenden, da diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
10
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht, ohne dies allerdings auszuführen , davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nicht nur bestimmt, wie die Entgelte von der Beklagten festgelegt und geändert werden, sondern dass sie auch regelt, ob Entgelte von der Beklagten erhoben werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiter zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB berechtigt ist, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt.
11
a) Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen , da die Klausel deutschlandweit von öffentlich-rechtlichen Sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632, Tz. 14 m.w.N.). Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGHZ 106, 259, 264 f.; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (siehe nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGHZ 158, 149, 155; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2337, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 25 und 31, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 28). Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265).
12
b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht als richtig.
13
aa)Bei"kundenfeindlic hster" Auslegung wird die Frage, ob die Beklagte zur Erhebung von Entgelten berechtigt ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht allein durch die - von dem Kläger nicht angegriffene - Klausel in Nr. 17 Abs. 1 AGB geregelt, sondern auch durch die hier streitige Klausel in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB. Der Revision ist zwar zuzugeben , dass die Abfolge und die Überschriften der ersten beiden Absätze von Nr. 17 AGB ("Entgelt-Berechtigung" bzw. "Festsetzung und Ausweis der Entgelte“) für ihre Ansicht sprechen könnten. Bei "kundenfeindlichster" Auslegung ist jedoch die Auslegung, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB eine eigenständige Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten enthält, keineswegs nur eine zwar theoretisch denkbare , praktisch aber fern liegende und nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Verständnismöglichkeit. Schon der einleitende Nebensatz ("Soweit nichts anderes vereinbart ist, …") kann den Eindruck hervorrufen, dass die Beklagte eben dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, für sämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Entgelte festlegen darf. Dass dieses Verständnis nicht ganz fern liegt, zeigt der Vortrag der Beklagten selbst, wonach sich aus dem einleitenden Nebensatz ergeben soll, dass Verbraucherkreditverträge nicht von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB erfasst werden. Dies wird zudem durch den nachfolgenden Satz 3 noch erheb- lich verstärkt. Danach werden für Leistungen, die im Preisaushang und im Preis- und Leistungsverzeichnis nach Satz 2 nicht aufgeführt sind, angemessene Entgelte nach Satz 1 berechnet, wenn sie "nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind". Dieser Nebensatz enthält eindeutig eine Regelung der Frage, ob - und nicht wie - Entgelte von der Beklagten berechnet werden dürfen. Er ergibt daher nur Sinn, wenn der Satz 1, der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 3 AGB ausdrücklich in Bezug genommen wird, die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten regelt.
14
Die bb) danach in der streitigen Klausel geregelte Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision auch auf solche Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Eine Einschränkung, dass solche Tätigkeiten nicht erfasst werden, enthält die Klausel nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Begriff der "Leistung" in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGB, der weder in der Klausel selbst noch in den von der Beklagten angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 241 BGB und § 354 HGB definiert ist.
15
2. Weiter ist das Berufungsgericht, allerdings wiederum unausgesprochen , zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.
16
a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be- klagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
17
b) Zum anderen unterliegt die Klausel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch insoweit der Inhaltskontrolle, als sie ein Preisanpassungs- und Zinsänderungsrecht der Beklagten enthält (vgl. u.a. BGHZ 97, 212, 215; 158, 149, 153; 176, 244, Tz. 10; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12 und vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321, Tz. 13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
18
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und dabei den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
19
a) Dies gilt zunächst, soweit die Klausel eine Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten für Leistungen ermöglicht, für die die Sparkasse kein gesondertes Entgelt verlangen darf.
20
aa) Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Kreditinstitut für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind, aber im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehen, die Erhebung eines angemessenen Entgeltes vorbehält. Vielmehr muss ihm - auch im Interesse des Kunden - unbenommen bleiben, neue Leistungen anzubieten und hierfür ein Entgelt zu nehmen (vgl. Senat BGHZ 137, 27, 34).
21
bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelun- gen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Um eine solche Klausel handelt es sich bei Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB der Beklagten (siehe bereits unter II 1 b bb). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, von ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senat BGHZ 146, 377, 384 f.). Gründe, die die Klausel insoweit gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
22
Zu b) Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB in Bezug auf das der Beklagten eingeräumte Preisanpassungs- und Zinsänderungsrecht ebenfalls der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält.
23
aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen wie Verträgen mit Kreditinstituten, zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 176, 244, Tz. 14; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 20 und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 19).
24
Aus diesem Grund ist auch ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute , ihre Kreditzinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (BGHZ 97, 212, 216; 118, 126, 131; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181, vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005 und vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.; vgl. zum Passivgeschäft auch Senatsurteile BGHZ 158, 149, 156 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 11).
25
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. März 1988 - IV a ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, Tz. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGHZ 176, 244, Tz. 17; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 51; Borges, DB 2006, 1199, 1203; von der Linden, WM 2008, 195, 197).
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cc) Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
27
(1) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel keine Bindung der Beklagten bei der Vornahme von Preisanpassungen an den Umfang ihres eigenen Kostenanstiegs enthält und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, durch eine diese übersteigende Preiserhöhung nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern darüber hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen. Eine hinreichende Beschränkung ergibt sich insoweit insbesondere nicht durch die in der Klausel angegebenen Anknüpfungsmerkmale der Marktlage und des Aufwandes. Es ist schon unklar , auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Auf- wand abgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Frage, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage oder des Aufwandes eine Preisänderung rechtfertigt. Diese Angaben sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen entgeltpflichtigen Dienstleistungen nur schwer formulierbar sein mögen. Ein Verzicht auf sie würde vielmehr zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten führen.
28
(2) Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung auch daraus, dass der Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht der Beklagten im Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kunden nicht zu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB verwendeten Formulierung "werden (…) geändert". Damit wird bei der gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung nur zum Ausdruck gebracht, dass etwas geschehen wird bzw. soll. Einer solchen Ankündigung kann eine bindende Verpflichtung der Beklagten, eine Preisänderung vorzunehmen, indes nicht entnommen werden, zumal auch dafür die Voraussetzungen nicht genannt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Preisanpassung "nach ... billigen Ermessen" erfolgen soll. Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden "kundenfeindlichsten" Auslegung ist indes dann, wenn eine Preisanpassungsklausel - wie hier - nicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung ausgestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche Verpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).
29
Diese dd) Ausführungen zum Preisanpassungsrecht gelten auch für das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht, das lediglich eine spezielle Ausprägung des Preisanpassungsrechts darstellt.
30
Allerdings (1) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212, 217 f.; nachfolgend auch Senatsurteile BGHZ 118, 126, 131, vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005) eine inhaltlich unbeschränkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgeschäft von Banken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) für unwirksam erachtet, sondern diese im Wege ergänzender Vertragsauslegung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nicht schrankenlos , sondern nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten und die Bank bei sinkendem Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichten. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur erhebliche Kritik erfahren (vgl. Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., AGBG § 9 Rn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rn. 305 ff.; ders., BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky, WM 2001, 1169, 1172 f. und WM 2003, 1449, 1450; Derleder, WM 2001, 2029, 2031; v. Westphalen, BB 1993, 8, 11 und Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 21 III Rn. 31; zustimmend hingegen Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 184). Der erkennende Senat hat in einer nachfolgenden Entscheidung offen gelassen , ob an ihr festgehalten werden kann, und sie auf das Passivgeschäft der Banken nicht übertragen (BGHZ 158, 149, 156; auch Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12).

31
Nunmehr (2) gibt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur diese Rechtsprechung auf. Sie berücksichtigt nicht, dass nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen und damit im Verbandsprozess stets von der "kundenfeindlichsten" Auslegung auszugehen ist (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 23). Es ist auch kein Grund ersichtlich, Zinsanpassungsklauseln insoweit anders als sonstige Preisänderungsklauseln auszulegen.
32
(3) Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen , wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc).
33
Darüber (4) hinaus ist die streitige Klausel im Hinblick auf das Zinsänderungsrecht nach §§ 134, 506 BGB nichtig, weil ihr Verbraucherdarlehen unterfallen und sie insoweit von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB und § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB abweicht. Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGHZ 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133).
34
Entgegen der Ansicht der Revision erfasst das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht nicht nur Verträge mit Unternehmern. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht hinreichend deutlich aus dem einleitenden Nebensatz "soweit nichts anderes vereinbart ist". Auch wenn die Beklagte, wie sie vorgetragen hat und wie mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, stets gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB in ihren Verbraucherdarlehensverträgen angegeben haben sollte, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so ist nicht auszuschließen, dass dies in Zukunft - versehentlich - unterbleibt. Für den durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbraucher ist dann aber nicht erkennbar, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB wegen des Vorrangs der Sanktion des § 494 Abs. 2 Satz 5 BGB nicht eingreift. Die Beklagte könnte daher unter Berufung auf ihre AGB ein ihr nicht zustehendes Zinsänderungsrecht gegenüber rechtlich nicht beratenen Verbrauchern durchsetzen. Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen unterlassen werden, ist, wie dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ 150, 269, 275). Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 17 AGB auf solche Verträge wird für den Verbraucher somit nur dann hinreichend deutlich, wenn diese ausdrücklich - wie etwa in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken - aus ihrem Anwendungsbereich herausgenommen sind. In Bezug auf Überziehungskredite fehlt es darüber hinaus an Vortrag der Beklagten, dass und wodurch insofern den Anforderungen des § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB Genüge getan wird.
35
(5) Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt , bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen , die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.).
36
ee) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird entgegen der Ansicht der Revision weder hinsichtlich des Preisänderungs - noch bezüglich des Zinsanpassungsrechts durch das Recht zur Kündigung oder die Möglichkeit ausgeräumt, die Preis- bzw. Zinsanpassung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
37
(1) Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen , dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kun- den aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49). Ferner stellt ein Kündigungsrecht bei Aktivgeschäften eines Kreditinstituts für einen Darlehensnehmer auch schon mit Blick auf die hohen Transaktionskosten einer häufig erforderlichen Umschuldung keine adäquate Kompensation für das Leistungsbestimmungsrecht des Kreditinstituts dar (Habersack, WM 2001, 753, 757; Schimansky, WM 2001, 1169, 1172 und WM 2003, 1449; Metz in Hadding/Nobbe, RWS Forum 17 - Bankrecht 2000 S. 183, 197).
38
(2) Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage , ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).

III.


39
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
40
Soweit im Tenor des landgerichtlichen Urteils Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB ohne das Wort "gemäß" vor "§ 315" wiedergegeben ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGHZ 106, 370, 373; 133, 184, 191; BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, WM 1996, 1817, 1818; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rn. 22) - berichtigt werden kann. Nach den Gründen des landgerichtlichen Urteils und der ange- fochtenen Entscheidung sollte der Beklagten die Verwendung dieser Klausel ohne jede Einschränkung untersagt werden. Der Tenor ist deshalb wie geschehen zu berichtigen.
Wiechers Müller Ellenberger
RiBGH Maihold ist dienstunfähig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Wiechers Matthias
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.03.2007 - 13 O 370/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 U 71/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 145/12 Verkündet am:
13. November 2012
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Persönliche Konten (Lohn-, Gehalts -, Rentenkonto)" verschiedene Preismodelle für Privatkonten an. Das Preis- und Leistungsverzeichnis enthält insoweit unter anderem folgende Klausel , in der es auszugsweise heißt: Preis/EUR 1.4 Kontoführung Pfändungsschutzkonto monatlicher Pauschalpreis 7,50 Postenpreis frei Ausnahme: - Einzelüberweisung (beleghaft) 0,50 - Überweisung via Telefon 0,50 - Sammelüberweisung (beleghaft) pro Posten 0,50 - Barauszahlung per „gelber Quittung“ 2,50 - Kassenposten […] frei - Scheckeinreichung pro Scheck frei - Lastschrifteinreichung pro Lastschrift frei Kontoauszug tägliche Erstellung 0,10 Dauerauftrag Einrichtung/Änderung/Aussetzung […] 0,50 SparkassenCard frei […]
2
Die monatlichen Pauschalpreise für die von Altkunden der Beklagten genutzten , für den Abschluss von Neuverträgen nicht mehr zur Verfügung stehenden Preismodelle "Giro kompakt" und "Giro standard" betragen 6,75 € bzw. 4 €.
3
Beim Preismodell "Giro standard" wird für einzelne Geschäftsvorfälle ein allgemeiner Postenpreis erhoben. Dieser liegt überwiegend über den für das Pfändungsschutzkonto ausgewiesenen Postenpreisen. Für die SparkassenCard werden einmalig 10 € berechnet. Günstiger als beim Pfändungsschutzkonto sind Überweisungen per Telefon mit 0,10 € und die beleghafte Sammelüberweisung mit 0,30 € pro Posten. Mittels Direktbanking (Internet) sind Einzelüberweisungen zu 0,10 € und Sammelüberweisungen zu 0,05 € pro Posten möglich.
4
Beim Preismodell "Giro kompakt" sind nahezu sämtliche Leistungen im Pauschalpreis inbegriffen. Ausgenommen sind lediglich die Barauszahlung per "gelber Quittung", beleghafte Einzelüberweisungen ab dem vierten Posten und die tägliche Erstellung von Kontoauszügen. Für diese Leistungen werden Postenpreise in gleicher Höhe wie beim Pfändungsschutzkonto berechnet. Bei Barabhebungen am Geldautomaten wird ein Bonus bis maximal 0,75 € pro Monat gewährt.
5
Die Kontoführungsgebühr für das von der Beklagten aktuell angebotene Preismodell "Kontoführung GIROFLEXX" beträgt im Standardtarif monatlich 7,50 €. Sofern der Kunde zusätzlich zum Girokonto aus vier von insgesamt acht im Preis- und Leistungsverzeichnis näher aufgeführten Produktgruppen jeweils mindestens einen Vertrag abgeschlossen hat, gewährt die Beklagte bei diesem Modell einen Treuebonus, der sich im Standardtarif auf monatlich 5 € beläuft und in der Rückerstattung der Kontoführungsgebühren in entsprechender Höhe besteht. Daneben sind für einzelne Geschäftsvorfälle zusätzliche Postenpreise vorgesehen, die auch der Höhe nach den Postenpreisen des Pfändungsschutzkontos entsprechen.
6
Der Kläger wendet sich gegen die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Kontoführungsgebühr für das Pfändungsschutzkonto. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen.
7
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris (OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die beanstandete Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 850k ZPO nF, weshalb der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung in Anspruch nehmen könne. Die streitige Klausel sei nicht der Inhaltskontrolle entzogen. Der Bundesgerichtshof habe Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden ein Entgelt gefordert werde, für mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar erachtet und darin eine unangemessene Benachteiligung der betroffenen Kunden gesehen. Diese Rechtsprechung sei auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Bei dem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO nF handele es sich nicht um eine dem Kunden angebotene und von ihm freiwillig in Anspruch genommene Zusatzleistung der Kreditinstitute. Diese erfüllten vielmehr mit der Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
11
Während es nach der früheren Rechtslage zur Erlangung von Vollstreckungsschutz eines Antrags des Schuldners beim Vollstreckungsgericht bedurft habe, gewähre nunmehr das Pfändungsschutzkonto dem Schuldner einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850c ZPO), wobei der Schuldner gemäß § 850k Abs. 4 ZPO nF weiterhin die gerichtliche Festsetzung abweichender Freibeträge beantragen könne. Auch bei dem Pfändungsschutzkonto handele es sich um eine Einrichtung, die der Schuldner nicht als freiwillige Leistung des Kreditinstituts in Anspruch nehme, sondern in Wahrnehmung des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Schutzes. Dadurch, dass einerseits der auf den Pfändungsschutz für sein Arbeitseinkommen angewiesene Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen müsse und andererseits das kontoführende Kreditinstitut auf Verlangen des Schuldners dessen Girokonto als Pfändungsschutzkonto zu führen habe, lasse der Gesetzgeber letztlich weder dem Schuldner noch dem Kreditinstitut eine Wahl.
12
Die beanstandete Klausel führe dazu, dass die Beklagte sich die Führung des Pfändungsschutzkontos jedenfalls von den Kunden zusätzlich vergüten lasse, die noch die Kontomodelle "Giro kompakt" und "Giro standard" unterhielten. Dies folge bereits daraus, dass für das Pfändungsschutzkonto mit 7,50 € ein höherer monatlicher Pauschalpreis zu zahlen sei als bei "Giro kompakt" (6,75 €) und "Giro standard" (4 €). Dem stünden keine verbesserten Leistungen gegenüber.
13
Das Kontomodell "Giro kompakt" umfasse weitere Leistungen als das Pfändungsschutzkonto ohne zusätzliches Entgelt. Auch könne im Unterschied zum Pfändungsschutzkonto bei Abhebungen am Geldautomaten ein Bonus von bis zu 0,75 € pro Monat erlangt werden. Beim Kontomodell "Giro standard", bei dem ein genereller Postenpreis berechnet werde, seien zwar einzelne Geschäftsvorfälle deutlich teurer als beim Pfändungsschutzkonto. Jedoch habe es der Kunde in der Hand, sich den deutlichen Preisvorteil des Kontomodells "Giro standard" in Form der gegenüber dem Pfändungsschutzkonto um 3,50 € günstigeren Monatspauschale durch entsprechendes Verhalten zu bewahren. Diesen Preisvorteil verliere er nach der beanstandeten Klausel bei Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto.
14
Ohne Relevanz für die Wirksamkeit der Klausel sei demgegenüber, ob die von der Beklagten für das Pfändungsschutzkonto geforderte Gebühr als Kontoführungsgebühr angemessen und üblich sei. Bei der hier anzustellenden Inhaltskontrolle der Entgeltklausel sei keine allgemeine Preiskontrolle vorzunehmen. Entscheidend sei allein, ob die Beklagte sich von Kunden die Führung von Pfändungsschutzkonten - und damit die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung - zusätzlich vergüten lasse. Das sei hier in Bezug auf Altkunden, die noch die Kontomodelle "Giro kompakt" und "Giro standard" unterhielten, unabhängig davon der Fall, ob das Preisgefüge dieser Kontomodelle noch zeitgemäß sei. Die Einführung des Pfändungsschutzkontos sei kein taugliches Vehikel für die Kreditwirtschaft, um als nicht mehr preisgerecht empfundene Verträge auf ein höheres Preisniveau anzuheben.

II.

15
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
16
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel.
17
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.
18
aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 36 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 10, für BGHZ vorgesehen, jeweils mwN). Diese Unterscheidung gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 281; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Klauseln B 53).
19
bb) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Entgeltklausel zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
20
(1) Ob eine Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 mwN). Das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Klauselverständnis unterliegt dabei nach § 545 Abs. 1 ZPO in der gemäß Art. 29 Nr. 14a, Art. 111 Abs. 1 Satz 1, Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De- zember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FGG-Reformgesetz) seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Rechtsnormen, so dass ihre Auslegung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gebracht hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (BGH, Urteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 und vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, WM 2011, 2146 Rn. 20; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 20; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 546 Rn. 6).
21
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21; jeweils mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 29).
22
(2) Gemessen hieran erweist sich das Verständnis der beanstandeten Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede durch das Berufungsgericht als richtig. Es entspricht auch der nahezu einhelligen, zu vergleichbaren Entgeltregelungen ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (KG Berlin, WM 2012, 267 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2012 - 8 U 132/12, juris Rn. 22 ff.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908 ff.; WM 2012, 1911, 1912 ff.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; OLG Bremen, Urteil vom 23. März 2012 - 2 U 130/11, juris Rn. 28 ff.; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1915 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 5 ff., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 18 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21 ff.; LG Halle, ZVI 2011, 35 f.; LG Leipzig, ZVI 2011, 73, 74; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 ff.; ZIP 2012, 114, 115 f.) sowie der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 16, 18 f., 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. AGBWerke Teil 4 (2) Banken (Kreditinstitute) Rn. 51; Graf von Westphalen, NJW 2012, 2243, 2244 f.; Lapp/Salamon in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 307 Rn. 120.2; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 125; wohl auch Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff.; ders., ZVI 2012, 35 f.; Homann, ZVI 2010, 405, 411). Die streitige Klausel regelt weder den Preis für die Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht der Beklagten (a) noch ein Entgelt für eine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung (b). Die insoweit von der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.
23
(a) Die angegriffene Klausel enthält keine kontrollfreie Vereinbarung über den Preis für die Führung des Pfändungsschutzkontos als von der Beklagten zu erbringender vertraglicher Hauptleistung. Das Pfändungsschutzkonto stellt weder eine besondere (neue) Kontoart bzw. ein eigenständiges Kontomodell mit gegenüber dem zugrundeliegenden Girovertrag selbständigen Hauptleistungspflichten (so aber Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h, 998i) noch ein "aliud" gegenüber dem Girokonto (so LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 34) dar. Es ist vielmehr ein herkömmliches Girokonto, das gemäß § 850k Abs. 7 ZPO durch eine - den Girovertrag ergänzende - Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden "als Pfändungsschutzkonto geführt" wird (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f., n.v.; LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21; vgl. auch Schmalenbach in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 675f Rn. 15). Dabei liegt in der Vereinbarung über die Führung des (Giro-)Kontos als Pfändungsschutzkonto insbesondere nicht ihrerseits der Abschluss eines selbständigen, vom schon bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag zu trennenden Zahlungsdiensterahmenvertrags im Sinne von § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB mit besonderen Hauptleistungspflichten (OLG Frankfurt /Main, WM 2012, 1908 f.; WM 2012, 1911, 1913; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1916; aA LG Frankfurt/Main, ZVI 2012, 32, 33 f.; ZIP 2012, 114, 115; jurisPK -BGB/Schwintowski, 6. Aufl., § 675f Rn. 5). Dieser Annahme stehen der klare Wortlaut des Gesetzes, der Regelungszusammenhang der für das Pfändungsschutzkonto geltenden Vorschriften sowie Sinn und Zweck eines Pfändungsschutzkontos entgegen.
24
(aa) Das in § 850k ZPO näher geregelte Pfändungsschutzkonto ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), in Kraft getreten am 1. Juli 2010, eingeführt worden. Danach wird gemäß § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO "in einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag" zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart , dass "das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt" wird. Gemäß § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann der Kunde jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut "sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt". Nach dem - eindeuti- gen - Wortlaut dieser Bestimmungen findet das Pfändungsschutzkonto seine Grundlage daher lediglich in einer die Art und Weise der Kontoführung betreffenden Zusatzabrede zu dem Girovertrag über das vorhandene oder neu einzurichtende Girokonto (Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 18; Sudergat, ZVI 2010, 445, 448 f.; ders., Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 431). Das gilt insbesondere auch für die Umwandlung eines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, durch die nur die bisherige Kontoführung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 850k ZPO geändert wird (LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998h). Der gesetzliche Pfändungsschutz wird danach insgesamt als eine Zusatzleistung bereitgestellt, die auf dem über das schon bestehende oder neu eingerichtete Girokonto abgeschlossenen Girovertrag - als dem Zahlungsdiensterahmenvertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 22; Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 25) - aufbaut (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913).
25
(bb) Diese die Kontoführung betreffende Zusatzleistung ist keine vertragliche Hauptleistung der Beklagten.
26
(aaa) Mittels des Pfändungsschutzkontos soll ein automatischer gesetzlicher Basispfändungsschutz gewährleistet werden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850k Rn. 2). Die Einrichtung von Pfändungsschutzkonten bezweckt, dem von Pfändungen betroffenen Kunden ohne aufwändiges gerichtliches Verfahren die Geldmittel zu sichern, die er zur Sicherung seines existenziellen Lebensbedarfs benötigt (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/7615, S. 13, 14). Wird das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet, kann daher der Kunde hierüber in Höhe der aktuellen monatlichen Pfändungs- freigrenzen für Arbeitseinkommen frei verfügen (§ 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO); anders als nach bisher geltendem Recht (§ 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung) bedarf es keines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichts mehr, um das Girokonto trotz eingehender Kontopfändungen nutzen zu können. Das Kreditinstitut hat den Freibetrag von sich aus aufzustocken und den höheren Freibetrag ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu beachten, wenn der Kunde durch entsprechende Bescheinigungen einen höheren Bedarf nachweist (§ 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO). Kann der Kunde den erforderlichen Nachweis nicht eindeutig erbringen, hat das Vollstreckungsgericht, wie auch in anderen Sonderfällen, auf Antrag des Kunden über die richtige Berechnung des Freibetrages zu entscheiden (§ 850k Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 ZPO). In einem Monat nicht verbrauchte Beträge muss das Kreditinstitut in den folgenden Kalendermonat übertragen (§ 850k Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 ZPO). In Höhe des so errechneten Freibetrages ist dem Kunden die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr - wie bei einem herkömmlichen Girokonto - im Rahmen des vertraglich Vereinbarten, sei es durch Barabhebungen, Überweisungen, Lastschriften oder Einzugsermächtigungen , uneingeschränkt möglich (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO).
27
(bbb) Der Leistungsinhalt eines Pfändungsschutzkontos deckt sich danach - wie auch die Revision nicht verkennt - grundsätzlich mit den Leistungen, die ein Kreditinstitut aufgrund des Girovertrages bei der Führung eines herkömmlichen Girokontos erbringt. Hinzu kommt lediglich, dass das Kreditinstitut die jeweiligen Pfändungsfreibeträge entsprechend den Vorgaben des § 850k ZPO zu berücksichtigen hat und diese bei der Ausführung von Zahlungsaufträgen sowie bei der Verrechnung eigener Forderungen beachten muss (vgl. § 850k Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 und 3 ZPO; BT-Drucks. 16/7615, S. 13). Diese Besonderheit rechtfertigt es indessen nicht, die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos als vertragliche Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts anzusehen.
28
Hauptleistungspflichten sind nach allgemeinen Grundsätzen nur die für die Eigenart des jeweiligen Schuldverhältnisses prägenden Bestimmungen, die für die Einordnung in die verschiedenen Typen der Schuldverhältnisse entscheidend sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 241 Rn. 5; Staudinger/ Olzen, BGB, Neubearbeitung 2009, § 241 Rn. 146). Bestimmungen, die diese Hauptleistungspflicht verändern, ausgestalten oder modifizieren, gehören dagegen nicht zur eigentlichen Leistungsbeschreibung (BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 156 mwN). Hiermit verbundene Tätigkeiten stellen vielmehr auf die Hauptleistungspflicht bezogene bloße Nebenleistungspflichten dar, die der Vorbereitung, der ordnungsgemäßen Durchführung und der Sicherung der Hauptleistung dienen und diese ergänzen (vgl. Palandt/ Grüneberg, aaO; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 151).
29
Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem Girovertrag sind Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste (vgl. § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB), insbesondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungsvorgänge (Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 7). Demgegenüber hat § 850k ZPO, der die Ausführung einzelner Zahlungsdienste beschränkt und die Verrechnung von Forderungen regelt, keinen selbständigen leistungsbeschreibenden Charakter. Die Vorschrift modifiziert und erweitert lediglich die Kontoführung als Hauptleistungspflicht des Geldinstituts aus dem bestehenden oder neu abzuschließenden Girovertrag (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). Damit verbunden sind laufende Kontroll-, Dispositions - und Überwachungstätigkeiten in Bezug auf das vorhandene bzw. neu einzurichtende (Giro-)Konto. Diese Tätigkeiten stellen aber für sich gesehen keine Zahlungsdienste im Sinne der §§ 675c ff. BGB und daher vor allem keine zahlungsdienstevertraglichen Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts dar (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 O 445/10, juris Rn. 21). Vielmehr handelt es sich um Nebenleistungen, die mit dem hinzutretenden Pfändungsschutz notwendig einhergehen und im Rahmen der Führung des Girokontos zu erbringen sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 7, n.v.; OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1913). Soweit die Revision demgegenüber darauf abstellen möchte, auch das Pfändungsschutzkonto sei ein Zahlungskonto im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB, lässt sie außer Acht, dass diese Eigenschaft dem Pfändungsschutzkonto nicht wegen der hinzutretenden Pfändungsschutzfunktion, sondern allein schon deshalb zukommt, weil es sich seiner Rechtsnatur nach um ein herkömmliches Girokonto handelt.
30
(b) Die streitige Klausel enthält ferner keine kontrollfreie Abrede über das Entgelt für eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte Sonderleistung der Beklagten. Vielmehr wälzt die Beklagte hiermit Kosten für Tätigkeiten auf ihre Kunden ab, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist.
31
(aa) Die Beklagte erfüllt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, durch die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto eine ihr durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht.
32
(aaa) Das gilt zunächst für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde, der bereits ein Girokonto unterhält, jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Hierdurch hat der Gesetzgeber den Zugang zum gesetzlichen Pfändungsschutz abgesichert, der nach vollständigem Auslaufen des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes seit dem 1. Januar 2012 ausschließlich durch die Einrichtung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto gewährt wird (vgl. § 850l ZPO aF; Art. 1 Nr. 8, Art. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BGBl. I 2009, S. 1707).
33
Der Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung des Pfändungsschutzkontos steht dabei nicht entgegen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO eine vorherige vertragliche Vereinbarung voraussetzt (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1909; WM 2012, 1911, 1914; OLG Naumburg, Urteil vom 27. Mai 2011 - 10 U 5/11, S. 8, n.v.; aA Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 71 ff.; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592). Eine gesetzliche Verpflichtung liegt nicht nur vor, wenn der gesetzlichen Regelung unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung zukommt. Vielmehr ist eine solche Verpflichtung auch dann anzunehmen, wenn der Normadressat - kraft gesetzlicher Anordnung - auf Verlangen eines anderen zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung verpflichtet ist. So liegt der Fall hier. Der Gesetzgeber hat § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO als durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden ausgestaltet , wobei hier dahin stehen kann, ob dieser Anspruch vom Kreditinstitut vergleichbar einem Kontrahierungszwang zu erfüllen ist (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 81; Goebel, aaO Rn. 496; Fölsch/Janca, ZRP 2007, 253, 254; Sudergat, ZVI 2010, 445, 449) oder das Umwandlungsverlangen sich als einseitiges Gestaltungsrecht des Kunden darstellt (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 22). Denn jedenfalls umfasst § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO nach seinem eindeutigen Wortlaut sowie dem schuldnerschützenden Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht nur die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, sondern auch die Rechtspflicht, das derart umgewandelte Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen, solange der Zahlungsdien- sterahmenvertrag über das Girokonto ungekündigt fortbesteht (KG Berlin, WM 2012, 267, 268). Daher führt der Einwand der Revision, die Beklagte könne den Vertrag über die Führung des Pfändungsschutzkontos kündigen, in diesem Zusammenhang nicht weiter und geht ihre Auffassung, die gesetzliche Verpflichtung des Kreditinstituts erschöpfe sich in dem einmaligen Akt der Umstellung des Girokontos, so dass die anschließende Kontoführung gesondert vergütungsfähig sei, fehl.
34
(bbb) Ein Kreditinstitut ist aber auch im Falle der Neueröffnung eines Girokontos , das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, gesetzlich verpflichtet, dieses als Pfändungsschutzkonto zu führen (OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 16. März 2012 - 6 U 114/11, S. 4 f., n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Geht ein Kreditinstitut - aufgrund eines im Einzelfall nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Kontrahierungszwangs oder unabhängig von einem solchen - eine Kontoverbindung ein, so gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 850k ZPO und damit insbesondere die aus § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO folgende Rechtspflicht, das Girokonto auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto zu führen. Allein der Umstand, dass das Kreditinstitut ggf. ohne diesbezügliche Rechtspflicht ein Girokonto eröffnet und hierbei zugleich dessen Führung als Pfändungsschutzkonto vereinbart, macht aus der Bereitstellung des gesetzlichen Pfändungsschutzes als solcher keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Zusatzleistung (vgl. LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 25). Vielmehr erfüllt das Kreditinstitut auch in diesem Falle mit der Führung des Pfändungsschutzkontos die ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO im Rahmen der Daseinsvorsorge gesetzlich zugewiesene Pflicht.
35
(bb) Der Einordnung der Führung des Pfändungsschutzkontos als Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Kreditinstituts steht des Weiteren nicht ent- gegen, dass ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich auch nur vorsorglich, also unabhängig davon eingerichtet werden kann, ob im Einzelfall eine Kontopfändung bereits erfolgt ist oder überhaupt droht (aA Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592). Bei der insoweit gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65) ist ausschlaggebend, dass ein Kunde jedenfalls im Regelfall die Einrichtung und Führung eines Pfändungsschutzkontos gerade deshalb verlangen wird, weil er sich hierdurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes sichern will (vgl. auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 1000, wonach das mit einer Kontopfändung belegte Pfändungsschutzkonto in der Praxis der Regelfall sein werde).
36
(c) Die von der Revision verfochtene Einordnung der Klausel als kontrollfreie Preishauptabrede ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls - bei Wegfall der streitigen Bestimmung - eine Preisvereinbarung für die Kontoführung gänzlich fehlte.
37
Eine kontrollfähige Preisnebenabrede setzt zwar denknotwendig das Vorhandensein einer Preishauptabrede voraus. Diese fehlt jedoch vorliegend bei Einordnung der beanstandeten Klausel als Preisnebenabrede nicht (OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998d, 998k; Homann, ZVI 2010, 405, 411).
38
(aa) Wird ein vorhandenes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt , richten sich die Hauptleistungspflichten - wie dargelegt (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (a) (bb) (bbb)) - nach dem in Gestalt des Girovertrages bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber. Dabei gilt die bisherige Entgeltabrede nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB fort (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1911, 1913; Ahrens, NJW-Spezial 2011, 85; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 f.). Preishauptabrede bei der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher die Vereinbarung über den Preis für das bereits bestehende Girokonto (OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6, n.v.; LG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 2011 - 9 O 1772/10, juris Rn. 21, 24).
39
(bb) Wird ein Girokonto neu eröffnet und dabei sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet, fehlt es ebenfalls nicht an einer vertraglichen Preisregelung , die bei Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte. Der Preis bestimmt sich in diesem Falle ebenso wie die Hauptleistungspflichten des Kreditinstituts nach dem Zahlungsdiensterahmenvertrag , der dem neu eröffneten Girokonto zugrunde liegt. Entscheidet ein Kunde sich für die Neueröffnung eines Girokontos, das im selben Geschäftsgang sogleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, so erhält er nämlich im Ergebnis nichts anders als das gewünschte - um die Pfändungsschutzfunktion ergänzte - Girokonto (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 2. Mai 2012 - 3 U 237/11, S. 6 f.).
40
(aaa) Sofern das Pfändungsschutzkonto auf der Grundlage eines im Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug genommenen konkreten Preismodells mit vergleichbarem Leistungsinhalt geführt und abgerechnet wird, gilt gemäß § 675 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGBSparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken) der Preis für dieses Bezugsmodell als vereinbart.
41
(bbb) Enthält das Preis- und Leistungsverzeichnis demgegenüber - wie hier - hinsichtlich des Pfändungsschutzkontos keine eindeutige Bezugnahme auf ein konkretes, vom Kreditinstitut für Girokonten angebotenes Preismodell, so gilt gemäß Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen (bzw. Nr. 12 Abs. 1 Satz 3 AGBBanken ) in Verbindung mit §§ 612, 632 BGB die übliche Vergütung für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt stillschweigend als vereinbart (allg. hierzu Bunte, AGB-Banken und Sonderentgelte, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 285).
42
Auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag als einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit werk- und dienstvertraglichem Charakter (vgl. § 675c Abs. 1 BGB; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 675f Rn. 1) finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 612, 632 BGB entsprechende Anwendung (Palandt/Sprau, aaO Rn. 18; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 43; MünchKommBGB /Casper, 6. Aufl., § 675f Rn. 48). § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB lässt eine stillschweigende Vereinbarung über den Preis der vertraglichen Hauptleistung zu (vgl. MünchKommBGB/Casper, aaO). Welche Vergütung für die Inanspruchnahme der Kontoführung als vertragliche Hauptleistung üblich ist, bestimmt sich dabei nach allgemeinen Grundsätzen. Maßgebend ist danach, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen an dem betreffenden Ort nach einer festen Übung gewöhnlich gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1989 - X ZR 58/88, MDR 1990, 542 und vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 612 Rn. 8). Gemessen hieran ist der Preis für die Kontoführung - und damit Preishauptabrede bei fehlender Bezugnahme auf ein konkretes Preismodell für Girokonten - der innerhalb der Spannbreite im Bankenverkehr üblicher Entgelte liegende Preis für ein Gehaltskonto mit vergleichbarem Leistungsumfang , das das betreffende Kreditinstitut Neukunden im Allgemeinen anbietet. Das ist im Streitfall der Preis für das Modell "GIROFLEXX Standard", bei dem es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um das von ihr aktuell angebotene "allgemeine Gehaltskonto" handelt.
43
(d) Der Kontrollfähigkeit der beanstandeten Klausel steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Pfändungsschutzkonto in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis als eigenständiges Preismodell behandelt, die Klausel daher die - als solche kontrollfreie - Kontoführungsgebühr für das herkömmliche Girokonto als vertragliche Hauptleistung mit umfasst und die Beklagte das zusätzliche Entgelt für die Führung als Pfändungsschutzkonto nicht gesondert ausweist.
44
(aa) Klauseln, in denen kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst sind, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 31 f. und vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, JZ 1998, 730). Denn es hängt häufig nur vom Zufall ab, ob Haupt- und Nebenpflichten in einem Vertrag zusammengefasst werden. Die bloße rechnerische Zusammenfassung eines Entgelts für die Erbringung einer gesetzlich geschuldeten Nebenpflicht mit dem Preis für die Hauptleistung kann nicht dazu führen, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32; Strube in Bankrechtstag 2010, S. 115, 124 f. unter Hinweis auf § 306a BGB; aA Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998c). Zum einen steht der Begriff der kontrollfreien Hauptleistung nicht zur Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen (Senatsurteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383). Zum anderen hinge es ansonsten vom Zufall oder von der einseitigen Gestaltungsmacht des Verwenders in Bezug auf die klauselmäßige Behandlung von Haupt- und Nebenabreden ab, ob eine Entgeltregelung der Inhaltskontrolle unterliegt oder nicht. Diese Erwägungen gelten auch für die streitbefangene Klausel.
45
(bb) Auf die sprachliche Teilbarkeit der Klausel kommt es dabei für die Kontrollfähigkeit der darin enthaltenen Preisnebenabrede nicht entscheidend an (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, JZ 1998, 730; anders noch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 32, 35 f.; siehe dazu allg. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 13a mit Fn. 67). Dem stünde das Regelungsziel des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, nur solche Klauseln der Kontrolle zu entziehen, die unmittelbar den Preis der synallagmatischen Hauptleistungspflicht regeln. Auch könnte der Klauselverwender, wäre die Teilbarkeit der Klausel von ausschlaggebender Bedeutung, durch Schaffung einer - wie hier - zwar inhaltlich, aber nicht sprachlich teilbaren Klausel die Inhaltskontrolle ausschließen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 1 BGB, der zur Gesamtunwirksamkeit unteilbarer Klauseln führt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349, 351), sind Preishaupt- sowie Preisnebenabreden enthaltende, sprachlich nicht teilbare Klauseln daher zum Zwecke der Kontrolle der Preisnebenabrede insgesamt der Inhaltskontrolle unterworfen. Etwaige durch die Gesamtunwirksamkeit der Klausel entstehende Lücken sind gemäß § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preise für das Kontomodell zu schließen, das dem Pfändungsschutzkonto zugrunde liegt.
46
b) Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle hält die angegriffene Klausel nicht stand. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das entspricht der nahezu einhelligen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (siehe dazu die Nachweise unter II. 1. a) bb) (2); ebenso Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 850k Rn. 2; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 4. Aufl., § 17 Rn. 36; Busch, VuR 2007, 138, 140; Ernst, JurBüro 2011, 452, 456; Zimmermann/Zipf, ZVI 2011, 37 ff.; Stritz, InsbürO 2012, 207, 212; einschränkend Engel in Kontoführung & Zahlungsverkehr, 4. Aufl., Rn. 1232; Stoll/Sauer, EWiR 2012, 367, 368; ablehnend Bitter in Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38d; ders., ZIP 2011, 149, 151; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 998 ff. unter fehlerhaftem Hinweis Rn. 1000 auf OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2011 - 13 U 50/11, S. 2, n.v., wo das Vorliegen eines Pfändungsschutzkontos gerade verneint wird; Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 576 ff., 594, 597; Frings/Lücke/von Oppen/Saager/Weber, Das Pfändungsschutzkonto, 2010, S. 20; Grothe in Zwangsvollstreckung aktuell, 2010, § 1 Rn. 68 ff., 73 ff.).
47
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten auszuführen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden.
48
(1) Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wendet die Revision erfolglos ein, dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB innerhalb der Grenzen der §§ 134, 138 BGB grundsätzlich frei vereinbaren und bei der Preisgestaltung je nach dem Umfang der Kontoführung differenzieren dürften (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 14). Denn dieses Preisbestimmungsrecht gilt - wie die Revision verkennt - von vorneherein nur für Entgeltabreden, die unmittelbar den Preis für die vertraglich vereinbarte Hauptleistung regeln und deshalb der Inhaltskontrolle entzogen sind, nicht aber für formularmäßig erhobene Bankentgelte , mit denen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflichten auf den Kunden abgewälzt wird.
49
Hieran hat sich durch das in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, ABl. EU 2007 Nr. L 319, S. 1) ergangene neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB) nichts geändert (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt; Staudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675f Rn. 41 f.; aA Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 675f Rn. 34). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Entgelte für gesetzlich geregelte Nebenpflichten aus § 675c bis § 676c BGB sind in Umsetzung von Art. 52 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise unter den in § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen zulässig (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, WM 2012, 1383 Rn. 40 f., für BGHZ bestimmt ). Für andere Nebenpflichten, die sich - wie hier - nicht aus dem Zahlungsdiensterecht ergeben, gelten die allgemeinen Regeln der §§ 307 ff. BGB und die Vorgaben der von der Harmonisierung des Zahlungsdiensterechts unberührten Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) uneingeschränkt fort (vgl. Staudinger/Omlor, aaO Rn. 42).
50
(2) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Kreditinstitut für die Führung eines Pfändungsschutzkontos keine höheren als die für das bestehende Girokonto vereinbarten bzw. als die üblichen - siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) - Kontoführungsgebühren erheben darf. Denn mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos nimmt das Kreditinstitut in Erfüllung der ihm durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht Tätigkeiten vor, die maßgeblich mit der Bearbeitung von Kontopfändungen verbunden sind. Solche Tätigkeiten waren bereits vor Einführung des Pfändungsschutzkontos zu erbringen, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 ff. und vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Ein Pfändungsschutzkonto muss deshalb zwar, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die in § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO geregelte Verrechnungsmöglichkeit für Kontoführungsgebühren zu Recht angenommen hat, nicht kostenlos geführt werden. Auch müssen Kreditinstitute Pfändungsschutzkonten nicht zwangsläufig zu den Konditionen ihres günstigsten Preismodells anbieten. Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Aufwand darf jedoch nicht durch ein Zusatzentgelt in Form höherer Kontoführungsgebühren auf die betroffenen Kunden abgewälzt werden.
51
(a) Das entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, derzwar - worauf die Revision im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - davon abgesehen hat, Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten ausdrücklich zu verbieten oder diese zu deckeln (Nolte/Schumacher, ZVI 2011, 45, 48; Bericht der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/8312, S. 26), höhere Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten aber auch nicht ausdrücklich erlaubt hat. Zudem hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen die Regelung von Kostenerstattungsansprüchen für die Bearbeitung von Pfändungen durch den Drittschuldner entschieden (BT-Drucks. 16/7615, S. 16). Darüber hinaus stützen die Gesetzes- materialien, die bei der Auslegung maßgeblich zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - KZR 5/65, BGHZ 46, 74, 80 f.), die Auffassung, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine besonderen Entgelte für die Führung von Pfändungsschutzkonten erhoben werden dürfen.
52
Wie der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner vom Bundestag gebilligten Beschlussempfehlung (BT-Drucks. 16/12714, S. 17) in Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Zulässigkeit von Entgelten für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, darf die Erlangung des gesetzlichen Pfändungsschutzes und damit der Zugang zum geschützten Existenzminimum nicht von einem Sonderentgelt für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO abhängig gemacht werden. Gleichfalls unzulässig sind Kontoführungsentgelte, die die Preisgestaltung der Banken für ein allgemeines Gehaltskonto übersteigen.
53
Eine erhöhte Bepreisung von Pfändungsschutzkonten wäre deshalb auch mit dem Ziel der Reform des Kontopfändungsschutzes unvereinbar, den gesetzlichen Zugang zum Kontopfändungsschutz zu verbessern (vgl. Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Zimmerman/Zipf, ZVI 2011, 37, 38). Dies gilt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unterschiedslos sowohl für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto als auch für die Einrichtung eines neu eröffneten Girokontos als Pfändungsschutzkonto.
54
(b) Somit sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam , mit denen Kreditinstitute für die Führung eines Pfändungsschutzkontos höhere Kontoführungsgebühren verlangen als für ein Girokonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt, das entweder als Pfändungsschutzkonto fortgeführt oder als solches neu eingerichtet wird. Vergleichsmaßstab ist dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnittliche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Gehaltskonto, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts unter Berücksichtigung bestehender Vertragsabreden und zulässiger Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume (vgl. KG Berlin, WM 2012, 267, 269; OLG Schleswig, WM 2012, 1914, 1917; BT-Drucks. 17/5411, S. 4; aA LG Frankfurt/Main, ZIP 2012, 114, 116 und ZVI 2012, 32, 35; Werner, WuB I C 1.-2.12; Corzelius, GWR 2011, 573).
55
(c) Im Falle der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob in unzulässiger Weise höhere Kontoführungsgebühren erhoben werden, die fortgeltende Entgeltabrede für das bislang geführte Girokonto (Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; einschränkend LG Halle, ZVI 2011, 35, 36; siehe auch oben II. 1. a) bb) (2) (c) (aa)). Bei der Neueröffnung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto dürfen keine Kontoführungsgebühren verlangt werden, die über dem geltenden Preis für ein Neukunden im Allgemeinen angebotenes Konto liegen (Ahrens in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 18). Maßgebend ist dabei entweder der Preis für das dem Pfändungsschutzkonto konkret zugrunde liegende Preismodell (siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) (aaa)) oder - sofern ein solches Bezugsmodell fehlt - der Preis für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 oder Nr. 17 Abs. 3 AGB-Sparkassen i.V.m. §§ 612, 632 BGB, siehe oben II. 1. a) bb) (2) (c) (bb) (bbb)). Ob eine Klausel Kunden unangemessen benachteiligt, bedarf dabei stets einer wertenden Betrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Grund- und Postenpreise.
56
b) Nach diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der Klausel gegen § 850k Abs. 7 ZPO als einem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Wie das Berufungsgericht , dessen Ausführungen auch insoweit uneingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, WuM 1997, 614), rechtsfehlerfrei festgestellt hat, liegt eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und damit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darin, dass die Beklagte von ihren Altkunden, die ihr Konto bislang nach den Preismodellen "Giro kompakt" oder "Giro standard" geführt haben, nach Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto ein höheres Entgelt verlangt.
57
(1) Kunden, die bislang ein Girokonto nach dem Preismodell "Giro kompakt" mit einem monatlichen Pauschalpreis von 6,75 € unterhalten haben, müssen nach der Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto nicht nur einen um 0,75 € höheren Pauschalpreis, sondern auch zuvor nicht anfallende zusätzliche Postenpreise für einzelne Geschäftsvorfälle zahlen. Während nämlich im Pauschalpreis des Modells "Giro kompakt" nahezu sämtliche Leistungen enthalten sind, müssen Kunden bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfändungsschutzes nun insbesondere die in der Regel häufig vorkommenden Überweisungen, aber auch die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen gesondert bezahlen. Darüber hinaus entfällt nach Umstellung auf ein Pfändungsschutzkonto die Möglichkeit, durch Abhebungen am Geldautomaten eine Ermäßigung der Kontoführungsgebühr zu erreichen.
58
(2) Zu Recht und von der Revision insoweit auch nicht näher angegriffen hat das Berufungsgericht ferner die unangemessene Benachteiligung der Inhaber eines Kontos nach dem Preismodell "Giro standard" maßgeblich mit dem um 3,50 € höheren Pauschalpreis begründet, der bei Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zu zahlen ist. Zwar gehen mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos auch insoweit Vergünstigungen einher, als beim Pfändungsschutzkonto kein genereller Postenpreis anfällt, die Postenpreise des Pfändungsschutzkontos überwiegend unter den Postenpreisen des Girokontos "Giro standard" liegen und die SparkassenCard frei ist. Jedoch sind Einzelüberweisungen , sofern sie bislang telefonisch oder - wie beim Kontomodell "Giro standard" möglich - online durchgeführt wurden, nunmehr teurer. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise konnte sich der Inhaber eines Kontos nach dem Modell "Giro standard" bislang den mit der geringeren Monatspauschale von 4 € verbundenen deutlichen Preisvorteil dieses Kontos durch ein entsprechendes individuelles Geschäftsverhalten sichern. Diese Möglichkeit entfällt mit Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto und der damit einhergehenden Erhöhung der Monatspauschale auf 7,50 € ersatzlos.
59
cc) Gründe, die die Klausel nach Treu und Glauben gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
60
(1) Die Beklagte kann sich zur Begründung der Angemessenheit der Entgeltklausel nicht auf § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO stützen (OLG Frankfurt/Main, WM 2012, 1908, 1910; WM 2012, 1911, 1914). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift nur generell geregelt , dass Kreditinstitute Kontoführungsentgelte entgegen § 394 BGB mit pfändungsfreiem Guthaben verrechnen dürfen (BT-Drucks. 16/12714, S. 20). Hierin liegt nicht zugleich die gesetzgeberische Billigung höherer Kontoführungsentgelte für Pfändungsschutzkonten. Vielmehr setzt § 850k Abs. 6 Satz 3 ZPO seinerseits voraus, dass die verrechenbaren Entgelte gesetzmäßig zustande gekommen sind und eine echte Gegenleistung für die Kontoführung darstellen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 850k Rn. 62). Verrechenbar sind danach, wie sich überdies aus dem systematischen Bezug der Vorschrift zu § 850k Abs. 7 ZPO ergibt, nur die Kontoführungsgebühren für ein herkömmliches Girokonto. Dies bestätigt auch die ausdrückliche Bezugnahme auf allgemeine Kontoführungsgebühren im Bericht des Rechtsausschusses , auf dessen Empfehlung § 850k Abs. 6 ZPO zurückgeht (BTDrucks. 16/12714, S. 20).
61
(2) Der mit der Führung eines Pfändungsschutzkontos verbundene Bearbeitungsaufwand vermag die Erhebung eines höheren Entgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die insoweit in der Literatur ins Feld geführte Befürchtung, ohne Billigung höherer Kontoführungsgebühren werde der Druck auf die Kreditwirtschaft erhöht, Pfändungsschutzkonten entgegen dem Ziel der gesetzlichen Regelung zu kündigen (Bitter, ZIP 2011, 149, 151, 158 f.; vgl. auch Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 581 f.; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 2. Aufl., Rn. 996 ff.), zwingt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ob solche Kündigungen überhaupt wirksam wären (ablehnend etwa Ahrens in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 850k Rn. 24; Grothe in Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 2010, § 1 Rn. 31 f.; aA offenbar Goebel, Kontopfändung, 2010, § 2 Rn. 592), bedarf dabei keiner Entscheidung.
62
Der Senat verkennt nicht, dass mit der Durchführung des Nachweisverfahrens zur Ermittlung der Aufstockungsbeträge (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) und der Übernahme nicht verbrauchter Freibeträge in den Folgemonat (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO) ein organisatorischer Aufwand verbunden ist, der möglicherweise entgegen der Erwartung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 1; BT-Drucks. 16/12714, S. 17; siehe auch Graf-Schlicker/Linder, ZIP 2009, 989, 993) nicht durch die automatisierte Zurverfügungstellung des Pfändungsschutzes und den weitestgehenden Wegfall der Prüfung gerichtlicher Freigabebeschlüsse aufgefangen wird (vgl. Bitter, WM 2008, 141, 146 f.). Die Frage, ob dieser Umstand ggf. der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung entgegensteht, ist jedoch auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350). Dabei ist im vorliegenden Fall in die gebotene Interessenabwägung maßgeblich einzustellen, dass die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers die einzige Möglichkeit für den Kunden darstellt, den gesetzlichen Kontopfändungsschutz zu erlangen. Abgesehen davon handelt es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Führung von Pfändungsschutzkonten um eine grundsätzlich zulässige Indienstnahme für öffentliche Aufgaben.
63
dd) Ob die beanstandete Entgeltklausel auch Neukunden der Beklagten unangemessen benachteiligt, die - jedenfalls ohne Berücksichtigung von Treueboni - für das Pfändungsschutzkonto dieselben Kontoführungsgebühren zu zahlen haben wie sonstige Inhaber eines Girokontos "GIROFLEXX" im Standardtarif , bedarf hingegen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keiner Entscheidung. Selbst wenn die Nichtgewährung von Treueboni bzw. die mit deren Gewährung verbundene Bevorzugung der betreffenden Kunden im Streitfall rechtlich unbedenklich sein sollte, könnte die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden. Dem stünde das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion entgegen (BGH, Beschluss vom 10. September 1997 - VIII ARZ 1/97, BGHZ 136, 314, 322; Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 385; jeweils mwN).
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2. Soweit dem Kläger in den Vorinstanzen auch die von ihm geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen worden sind, die ihre Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG finden und in der zuerkannten Höhe zwischen den Parteien außer Streit stehen, erhebt die Revision keine gesonderte Rüge. Diesbezügliche Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 21.09.2011 - 1 O 737/11 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2012 - 2 U 130/11 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO).

Gründe

1

2

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz).

3

1. Die Klagebefugnis des Verfügungsklägers nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ist gegeben. Die Berufung stellt das nicht in Frage.

4

2. Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§§ 1 UklaG, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu.

5

a) Unstreitig enthält die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Entgeltklausel eine formularmäßige Preisklausel (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), welche die Verfügungsbeklagte ständig gegenüber ihren Kunden im Privatkreditgeschäft benutzt.

6

b) Die Klausel ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie unterliegt der Inhaltskontrolle des Senats, weil es sich bei ihr nicht um eine vertraglich vereinbarte sogenannte Preishauptabrede, sondern eine Preisnebenabrede handelt.

7

Preishauptabreden, welche die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BGH Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98 – bei juris; vgl. Nachweise bei Nobbe WM 2008, 185 ff.). Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB–Verwender als Rechtsunterworfener für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle möglich ist (BGH WM 2009, 1077; WM 1997, 2244; vgl. weitere Nachweise bei Nobbe aaO).

8

Ob eine Preis– oder aber eine Preisnebenabrede vorliegt, bestimmt sich nicht danach, ob ein Entgelt als Preis in ein Preisverzeichnis aufgenommen wird oder nicht (BGH Urteil vom 18. Mai 1999 – XI ZR 219/98 –). Der Senat vermag aus diesem Grunde der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 2. Februar 2010 – 3 W 109/09) nicht bei zu treten, dass für eine Hauptpreisabrede spreche, dass nach den Bestimmungen der PANgV (§ 6) vorgesehen sei, dass die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses miteinzuziehen sei, mithin Teil der Gesamtkalkulation der Kreditkosten sei. Entscheidend ist allein, ob ein Entgelt für eine Leistung vorliegt, die auf vertraglicher Grundlage erbracht wird (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1999 aaO; Nobbe aaO). Dass vom Kreditgeber ausbedungene Einmalzahlungen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes einzubeziehen sind, besagt noch nichts darüber, ob das Kreditinstitut für das verlangte Entgelt tatsächlich im Interesse des Kunden eine Gegenleistung erbringt. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut eine Vergütung für Tätigkeiten verlangt, zu denen es ohnehin gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist, oder die es vorwiegend im eigenen Interesse erbringt, sind mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht geschuldet ist (BGH Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08 –). Sie sind deshalb auch dann unzulässig, wenn sie als Teil des effektiven Jahreszinses ausgewiesen sind.

9

c) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der streitigen Klausel um eine Preisnebenabrede handelt. Das von der Verfügungsbeklagten im Privatkreditgeschäft verlangte „einmalige Bearbeitungsentgelt“ bepreist Leistungen, die entweder von dem Kreditinstitut ohnehin zu erbringen sind oder in seinem überwiegenden Interesse liegen.

10

aa) Die Verfügungsbeklagte rechtfertigt das Entgelt damit, dass sie bei einem Anschaffungsdarlehen mit dem Kreditsuchenden Kundengespräche führen, Kundenunterlagen prüfen, ihr Angebot an die persönlichen Verhältnisse des Kunden anpassen, Vertragsunterlagen erstellen und erläutern, den Darlehensvertrag abschließen, ein Konto anlegen, das Darlehen auszahlen und Folgearbeiten im Rahmen der Kundenbeziehung erbringen müsse.

11

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich entweder nicht um echte Gegenleistungen oder um solche, die im überwiegenden Interesse des Kreditinstitutes liegen. Die Bearbeitung eines Darlehensantrages, insbesondere die Prüfung der Bonität des Kreditsuchenden und des Wertes der von ihm angebotenen Sicherheiten stellen keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dienen dem Vermögensinteresse der Bank. Die dabei anfallenden Kosten sind allgemeine Geschäftskosten. Auch die im Zuge von Kreditverhandlungen gegebenenfalls stattfindende Beratung des Kunden ist kein geeignetes Argument für die Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgeltes. Nicht mit jedem Kreditvertrag ist auch eine Beratung des Kunden verbunden; zum anderen erfolgt die Beratung in der Akquisitionsphase im Vorfeld des Kreditvertrages. Bei Verbraucherdarlehen kommt hinzu, dass der Kunde ein Widerrufsrecht hat (§ 495 BGB). Dessen Ausübung darf nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass das Kreditinstitut von ihm ein Entgelt für die Bearbeitung seines Kreditantrages verlangt. Besprechungen mit dem Kunden, das Prüfen seiner Bonität, das damit verbundene Anpassen des Angebots an seine persönlichen Verhältnissen, das Erstellen von Vertragsunterlagen und deren Erläuterung und der Vertragsschluss selbst liegen in erster Linie im Interesse des Kreditinstituts (vgl. zu allem Nobbe aaO S. 193); die Anlage eines Darlehenskontos und die Auszahlung des Darlehens beinhalten die üblichen mit einem Darlehensvertrag und seiner Durchführung verbundenen, von der Bank zu erbringenden und mit der Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen abgegoltenen Annextätigkeiten der Darlehensgewährung und gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten des Kreditinstituts. Die Bearbeitungsgebühr ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von „Folgearbeiten im Rahmen der Kundenbeziehung“ zu rechtfertigen. Dabei handelt es sich entweder um von der Verfügungsbeklagten ohnehin zu erbringende Serviceleistungen, wie die Erteilung von Informationen zum Darlehen. Soweit es um die Bearbeitung von Sondertilgungen und vorzeitigen Rückzahlungen oder sonstige Ablösungen des Darlehens geht, liegen die damit verbundene Tätigkeiten vorrangig im Interesse des Kreditinstituts an der Rückzahlung der Darlehenssumme. Gleiches gilt für Tätigkeiten, welche die Verfügungsbeklagte bei entstehenden Zahlungsengpässen entwickelt, um die Rückzahlung des Darlehens zu gewährleisten. Das gilt ebenso, wenn es um die Inanspruchnahme von Versicherungen geht, die im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung abgeschlossen wurden, weil es auch hier vorrangig um das Interesse des Kreditinstitutes am Rückerhalt der Darlehenssumme geht.

12

bb) Die Verfügungsbeklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass das Bearbeitungsentgelt „nach Bonität, Kreditlaufzeit und Kredithöhe“ individuell mit dem Kunden vereinbart werde. Die „kundenfeindlichste“ Auslegung der beanstandeten Klausel (vgl. BGH Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 – m.w.N.) ergibt, dass die Verfügungsbeklagte das Bearbeitungsentgelt als Festbeträge bestimmt, deren Höhe sich (ansteigend) nach der Höhe des begehrten Kreditbetrages richtet (250,00 € bei einem Kreditbetrag von 10.000,00 €, 600,00 € bei einem Kreditbetrag von 30.000,00 €). Die Höhe des Kreditbetrages bedingt nicht ohne Weiteres einen erhöhten Arbeitsaufwand der Verfügungsbeklagten für den Abschluss und die Durchführung eines Darlehensvertrages. Ein Vertrag mit einem Kunden, der nur einen geringeren Darlehensbetrag wünscht, dessen Zahlungsfähigkeit aber zweifelhaft ist, wird von der Verfügungsbeklagte oft einen größeren Prüfungsaufwand (Bonität, Sicherheiten) erfordern, als ein Vertrag über eine höhere Darlehenssumme mit einem Kunden von unzweifelhafter Zahlungskraft. Wenn die Verfügungsbeklagte das laufzeitunabhängig erhobene Bearbeitungsentgelt dennoch pauschal mit der Höhe des Kreditbetrages verknüpft, spricht nichts dafür, dass es individuell von einem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand abhängig gemacht wird.

13

d) Der Senat schließt sich deshalb der Auffassung des OLG Bamberg (Urteil vom 4. August 2010 – 3 U 78/10 –, BKR 2010, 436) sowie des OLG Dresden (Urteil vom 2. Dezember 2010 [Az: 8 U 461/10]) an, dass Entgeltklauseln in der auch von der Verfügungsbeklagten verwendeten Art nicht mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Einklang stehen und daher unwirksam sind.

14

e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vergleichbare Klauseln in Bausparverträgen für zulässig erachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10 –; OLG Stuttgart Urteil vom 3. Dezember 2009 – 2 U 30/09 –; OLG Hamm Urteil vom 1. Februar 2010 – 31 U 130/09 –). Der Abschluss von Bausparverträgen ist nicht mit dem Abschluss sonstiger Kreditverträge vereinbar. Die von der Bausparkasse für die Abschlussgebühr gegebene Gegenleistung liegt nicht nur in dem Vertragsabschluss selbst und der Eröffnung des Bausparkontos, sondern zusätzlich und vornehmlich in der Aufnahme des Kunden in die Gemeinschaft der Bausparer und die Gewährung einer gesicherten Option auf ein Bauspardarlehen zu einem festen, marktunabhängigen Zinssatz bei bis zur Zuteilungsreife vertragsgerechtem Verhalten des Kunden. Die Abschlussgebühr wird deshalb auch häufig als Eintrittsgebühr oder Aufnahmeentgelt bezeichnet. Der Anspruch des Bausparers auf Zuteilung eines Baufinanzierungsdarlehens zu einem bereits bei Vertragsschluss feststehenden Zinssatz, mithin mit einer langfristigen Zinssicherheit, entsteht bereits mit dem Eintritt in die Bausparergemeinschaft und wird seitens des Bausparers durch einen gegenüber dem allgemeinen Kapitalmarkt deutlich niedrigeren Guthabenszinssatz einerseits und durch die Abschlussgebühren andererseits erkauft. Diesen Zinssatz kann die Bausparkasse nur aufgrund einer kontinuierlich bestehenden Solidargemeinschaft der Bausparer garantieren. Eine so geartete Solidargemeinschaft von Sparern oder Kontoinhabern einer bestimmten Bank gibt es aber nicht. Darüber hinaus stellen auch die stetigen Bemühungen der Bausparkasse um die Gewinnung neuer Bausparer im Rahmen des Vertriebs, der durch die Abschlussgebühren finanziert wird, eine Gegenleistung für jeden einzelnen Kunden dar. Die grundsätzliche Konzeption des Bausparens als ein geschlossenes, kapitalmarktunabhängiges Finanzierungssystem, in dem die Zuteilung von Bauspardarlehen allein aus den von derzeit sich noch in der Ansparphase befindenden Kunden zur Verfügung gestellten Geldern erfolgt, macht es für eine Erreichung der Zuteilungsreife der Darlehen innerhalb angemessener Zeiträume zwingend erforderlich, dass stetig neue Bausparverträge abgeschlossen werden, sprich neues Kapital in den Bestand der Kasse einfließt. Ein hoher Zufluss an Spareinlagen bedingt eine frühere Zuteilungsreife, ein niedriger Zufluss eine länger hinausgeschobene Zuteilungsreife. Aus diesem Grunde liegt es im Interesse eines jeden Bausparers, dass es zu einem stetigen Abschluss von Neuverträgen kommt, der wiederum nur durch einen effektiven Vertrieb durch die Bausparkasse sichergestellt werden kann. Die Gewinnung von Neukunden liegt deshalb auch im Interesse des Bausparers, der somit auch daran interessiert ist, dass die Bausparkasse einen effektiven Vertrieb unterhält (OLG Hamm aaO m.w.N.).

15

Einer etwa beabsichtigten Stellungnahme wird bis 14. März 2011 entgegengesehen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Juli 2010 - 10 O 136/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für die Bearbeitung von Darlehensverträgen mit privaten Kunden. Ferner soll ihm die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Die Beklagte hat in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, das auf ihrer Internetseite veröffentlicht war, u.a. eine Klausel verwandt, wonach sie bei „Anschaffungsdarlehen“ eine „Bearbeitungsgebühr“ von 2,00 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50,00 EUR, erhebt. Nachdem der Kläger dies am 29.10.2009 festgestellt hatte, hat er die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Entgeltklausel aufgefordert, was diese abgelehnt hat. In dem daraufhin angestrengten Verfahren hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 30.11.2010 die beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel erlassen (10 O 554/09). Das Urteil ist durch Rücknahme der hiergegen eingelegten Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden. Zu einer Abschlusserklärung ist es jedoch nicht gekommen. Vielmehr verteidigt die Beklagte die streitbefangene Klausel weiterhin.
Der Kläger hat vorgetragen, die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen. Das geforderte Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrags betreffe eine Leistung, die ausschließlich im Interesse der Bank vorgenommen werde. Dies gelte insbesondere für die im Vorfeld der Darlehensgewährung vorzunehmende Bonitätsprüfung. Es handele sich um eine Klausel, die als sog. Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung kontrollfähig sei. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte vorgerichtlich auf die Abmahnung nicht reagiert habe und die Klausel auch nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung verteidige.
Die Beklagte hat geltend gemacht, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der AGB-rechtlichen Prüfung entzogene (Haupt-)Preisabrede. Dies folge schon aus dem Umstand, dass als Preis des Darlehens der Effektivzinssatz anzusehen sei, in den die Bearbeitungsgebühr eingehe. Die Bearbeitungsgebühr stelle deshalb nur einen unselbständigen Teil des lediglich kalkulatorisch aufgespaltenen Gesamtentgelts für die Inanspruchnahme der gesamten Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag dar. Außerdem halte diese Klausel auch einer Inhaltskontrolle stand. Da nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB (a.F.) die Kosten des Darlehens zwingend anzugeben seien und in die Berechnung des effektiven Zinssatzes gemäß § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) eingingen, erachte der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsausführungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat der Beklagten untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden:
„Anschaffungsdarlehen
    Bearbeitungsgebühr in %
    aus dem Darlehensbetrag
    Mindestgebühr in EUR
        
2
50,00“
Ferner hat es dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Urteils bekanntzumachen. Dem Kläger stehe in Bezug auf die beanstandete Klausel ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i. V. mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, da die Entgeltklausel im Rahmen eines Konsumentenkredits den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung der Urteilsformel ergebe sich aus § 7 UKlaG. Die von der Beklagten verwendete Entgeltklausel stelle eine kontrollfähige Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Darlehensantrags erstreckten sich im Wesentlichen darauf, die Angaben des Kunden zu überprüfen, namentlich dahin, ob dieser für das vorgesehene Anschaffungsdarlehen wirtschaftlich in Betracht komme (Bonitätsprüfung) und ob und in welchem Umfang zusätzlich Sicherheiten vom Kunden zur Verfügung gestellt werden müssten. Diese Bearbeitung nehme die Beklagte aber überwiegend in ihrem eigenen Interesse vor, um Forderungsausfälle aus der Kreditvergabe von vornherein zu minimieren. Auch soweit in diesem Zusammenhang eine Beratung des Kunden erfolge, nehme die Beklagte diese überwiegend im eigenen Interesse vor, da eine Bank eine anleger- und anlagengerechte Beratung schulde. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben.
Schließlich verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Darlehensvertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Im Verbandsprozess sei dabei stets von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11 
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogen sei. Die Bearbeitungsgebühr stelle sich lediglich als Teil eines aufgespaltenen Gesamtentgelts für die vertragliche Leistung aus dem Kreditvertrag dar. Als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensbetrags habe der Darlehensnehmer einen Preis in Höhe des Effektivzinses zu entrichten. Dies schließe die Bearbeitungsgebühr ein, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses einzurechnen sei. Zumindest stelle sie das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar. Sie sei Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachte Beratung. In deren Rahmen finde die Bonitätsprüfung statt, die vorwiegend im Interesse des Kunden erfolge, für den die bestmöglichen Konditionen ermittelt würden und der dahingehend beraten werde, in welcher Höhe er sich - auch bei an sich höherer Leistungsfähigkeit - mit monatlichen Rückzahlungsraten belasten solle.
12 
Selbst wenn man aber die streitige Klausel einer Inhaltskontrolle unterwerfe, halte sie dieser stand. Dem Landgericht sei auch nicht darin zu folgen, dass die Klausel nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Bereits der Wortlaut der Klausel und die Berechnung als Prozentsatz aus dem Darlehensbetrag ließen erkennen, dass das Entstehen der Gebühr das Zustandekommen des Darlehensvertrags voraussetze.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
unter Abänderung des am 05. Juli 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az. 10 O 136/10, die Klage abzuweisen;
15 
fürsorglich die Revision zuzulassen.
16 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 04.08.2010 (3 O 78/10). Ein Bankkunde habe lediglich Interesse an einem günstigen Zinssatz. Die Bonitätsprüfung erfolge in diesem Zusammenhang einzig und allein im Interesse der Bank im Rahmen der Sicherheitenbewertung. Der Kläger macht ferner geltend, die Bearbeitungsgebühr könne auch nicht wie ein Disagio behandelt werden. Auch auf die Vorschriften zur Berechnung des effektiven Zinssatzes nach § 6 PAngV könne sich die Beklagte nicht stützen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
18 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Zwar ist bei der Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax an das Oberlandesgericht am letzten Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die erste Seite des Schriftsatzes nur unvollständig übertragen worden. Dies ist hier aber ausnahmsweise unschädlich gewesen, weil der Berufungsantrag auf Seite 2 - über die Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils - die Zuordnung des Schriftsatzes zu dem Berufungsverfahren gewährleistet hat und alle weiteren Seiten des Schriftsatzes mit den Berufungsanträgen und der -begründung sowie der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dem Fehler nicht betroffen waren.
19 
Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG berechtigt, die Beklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, als sie die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Entgeltklausel zu Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen gegenüber Verbrauchern verwendet.
20 
1. Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die einer rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen. Als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) hält die Vergütungsklausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dieser rechtlichen Prüfung nicht stand. Die hier streitbefangene Klausel ist aus mehreren Gründen unwirksam.
21 
a) Die Klausel wird schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (BGH, WM 2011, 263, Tz. 19). Die Erwägung des Landgerichts unter III. der Entscheidungsgründe, die Entgeltklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme, trägt das Urteil. Zwar erscheint durchaus möglich, dass nach der Intention des Verwenders eine Bearbeitungsgebühr erst bei Vertragsabschluss anfallen soll. Zutreffend weist das Landgericht aber darauf hin, dass im Verbandsprozess maßgebend ist der Grundsatz der „kundenfeindlichsten“ Auslegung (BGHZ 180, 257, Tz. 11; Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 55/08, Tz. 11). In dem auch im Internet veröffentlichten Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten heißt es unter den Überschriften „Service“ - „Mindestgebühr in EUR“ - „Bearbeitungsgebühr in % aus dem Darlehensbetrag“ zur Kennzeichnung des Gebührentatbestands lapidar „Anschaffungsdarlehen“ (vgl. Anlage A 2, Beiakte 10 O 554/09 des Landgerichts Karlsruhe). Fraglich ist bereits, was unter einem solchen Anschaffungsdarlehen zu verstehen ist. Nach den Erläuterungen der Beklagten im Senatstermin will sie diesen Begriff weit verstehen und auf alle Konsumentenkredite anwenden. Ob eine finanzierte „Anschaffung“ auch eine Urlaubsreise sein kann oder insoweit zumindest der Erwerb eines körperlichen Gegenstands erforderlich ist, bleibt unklar.
22 
Die Klausel lässt den Kunden aber auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entsteht. Als Grund für das Entstehen der Bearbeitungsgebühr kann danach bereits der Umstand ausreichen, dass sich ein Kunde wegen eines Anschaffungsdarlehens an die Beklagte wendet und diese in die Bearbeitung des Darlehensantrags eintritt, etwa die finanziellen Verhältnisse des Kunden erfragt und ggf. prüft, ob Sicherheiten erforderlich sind und gestellt werden können. Diese Tätigkeit erfolgt bereits unter Einbeziehung der in den Geschäftsräumen ausliegenden AGB. Insbesondere lässt die streitbefangene Klausel nicht erkennen, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall, also im Falle der tatsächlichen Gewährung des Darlehens mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags anfällt. Ferner bleibt unklar, ob die Bearbeitungsgebühr bei Auszahlung der Valuta einbehalten, also mitfinanziert, wird oder in welcher Weise die verlangte Gebühr zu zahlen ist oder wie sie sonst verrechnet wird. Offen ist auch, ob und ggf. in welcher Weise im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung der Gebühr erfolgt.
23 
Das Transparenzgebot hält den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, WM 2011, 263, Tz. 20). Diese Anforderungen erfüllt die streitbefangene Entgeltklausel jedoch nicht. Insbesondere legt sie nicht offen, ob im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung eine (anteilige) Erstattung erfolgt.
24 
Die Argumentation der Beklagten, die Gebühr solle insbesondere die vor Vertragsabschluss liegende Beratung des Kunden abgelten, zu der auch die Bonitätsprüfung gehöre einschließlich einer Beratung des Kunden, welche Ratenhöhe er sich höchstens zumuten solle, greift nicht durch. Danach möchte die Beklagte mit der Gebühr hauptsächlich vorvertraglichen Aufwand bezahlt haben. Das deutet darauf hin, dass eine (anteilige) Erstattung der Gebühr in keinem Fall, auch nicht im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung, vorgesehen ist, was dem Kunden aber nicht klar vor Augen geführt wird. Denn der ganz wesentliche Teil des „Bearbeitungs-“Aufwands fällt bereits vor Vertragsabschluss in Hinsicht auf den Darlehensvertrag an.
25 
Der Kunde geht regelmäßig nicht mit einer solchen Vorstellung zur Bank, er frage eine Beratungsleistung ab, wenn er ein Darlehen benötigt. Die Beratung, welche die Beklagte in jedem Fall eines Darlehensantrags dem Kunden zukommen lassen will, wird - soweit sie den Kunden über seine finanzielle Leistungsfähigkeit berät (empfehlenswerte Ratenhöhe) - nicht von der Bearbeitungsgebühr für ein Darlehen erfasst. Sie könnte allenfalls als eigenständige Leistung qualifiziert werden, für welche die Beklagte schon nach dem eigenen Vorbringen keine Vergütung verlangt, und auch nicht verlangen kann, solange sie mit dem Kunden nicht ausdrücklich einen gesonderten Beratungsvertrag gegen Honorar schließt. Denn der Kunde wünscht keine vergütungspflichtige Beratung in dieser Hinsicht, ob er sich ein Darlehen überhaupt leisten kann und wenn ja, welche Ratenhöhe sich empfiehlt. Er möchte schlicht wissen, ob die Beklagte bereit ist, ihm das benötigte Darlehen zu gewähren, und welche Monatsraten je nach Laufzeit zu zahlen sind. Die Überlegung, welche Ratenhöhe der Kunde in zumutbarer Weise aufbringen kann, sodass er auch unerwartete Ausgaben noch tätigen kann und ihm ein Spielraum verbleibt, stellt die Beklagte - wie die eigentliche Bonitätsprüfung - in ihrem eigenen Interesse an, um spätere Forderungsausfälle gering zu halten. Im Eigeninteresse erbrachter Aufwand zur Prüfung, ob dem Kunden ein Darlehen angeboten werden kann oder das Risiko zu hoch erscheint, ist - ebenso wie sonstiger Verwaltungsaufwand bis zum Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist - nicht durch eine Bearbeitungsgebühr in AGB „bepreisbar“, sondern muss in den Darlehenszins einkalkuliert werden.
26 
Vor diesem Hintergrund wird auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers (zum Auslegungsmaßstab vgl. näher BGH, WM 2011, 263, Tz. 29) insgesamt nicht deutlich, dass die formularmäßig verlangte Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen der Beklagten nur beim tatsächlichen Abschluss eines Darlehensvertrags über das nachgesuchte Darlehen gelten soll, weil sie jedenfalls ganz überwiegend Aufwand abgilt, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss im Vorfeld entsteht.
27 
Auch dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, die Bearbeitungsgebühr sei in Prozent aus dem Darlehensbetrag zu berechnen, lässt sich das Erfordernis eines tatsächlichen Vertragsabschlusses für das Entstehen der Gebühr nicht ausreichend entnehmen, weil er nur für die Höhe der Gebühr Bedeutung hat. Allenfalls mag sich ein geringerer Betrag als veranschlagt ergeben, wenn dem Kunden ein Darlehen nicht in der gewünschten Höhe gewährt wird, sondern nur in geringerem Umfang. Insofern mag die Höhe der Bearbeitungsgebühr von der Höhe des schließlich tatsächlich gewährten Darlehens abhängen. Die Schlussfolgerung, falls kein Darlehen gewährt wird (Darlehensbetrag = 0), entfalle die Gebühr, lässt sich jedoch nicht ziehen, weil zugleich eine Mindestgebühr von 50 EUR in jedem Fall geschuldet ist.
28 
b) Die Klausel ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede ist sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
29 
Ausgenommen von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 78/10, Tz. 15). Denn deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien (BGHZ 124, 254; BGHZ 133, 10). Zu diesen Bestimmungen gehört die beanstandete Klausel nicht. Sie regelt nicht die Höhe der vom Darlehensnehmer für die Überlassung des Kapitalbetrags zu entrichtenden Zinsen, sondern legt eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von Anschaffungsdarlehen fest, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Es handelt sich daher um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt. Die streitbefangene Vergütungsklausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
30 
Die aufgrund der streitigen Entgeltklausel beanspruchten Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen sind nicht als Teil der Hauptleistung des Kunden aus dem Darlehensvertrag anzusehen. Denn nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet, einen geschuldeten „Zins“ zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr ist als Pauschalbetrag an sich laufzeitunabhängig und damit schon per se nicht Hauptleistung im Gegenzug für die Überlassung des Kapitals durch den Kreditgeber (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, Tz. 30). Vielmehr ergänzt sie die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 1 BGB und soll Verwaltungs- und - wie der Name sagt - Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten ist. Auch als Beratung wird sie, wie oben ausgeführt, nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage eines Beratungsvertrags erbracht. Davon ist jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
31 
Die streitbefangene Entgeltklausel ist demnach als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen beiden richtet sich danach, ob es sich um die Bestimmung des Preises der vertraglichen Hauptleistung bzw. eine Klausel über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung im Interesse des Kunden handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft oder die Gebühr für Tätigkeiten in dessen Interesse erhoben wird (BGH, BKR 2009, 345, 347; Nobbe, WM 2008, 185, 186). Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um einen Teil der Gegenleistung für die Darlehensüberlassung, zumindest liege eine Sonderleistung für den Kunden vor, die ausschließlich in seinem Interesse erfolge, teilt der Senat nicht.
32 
Wie schon der Wortlaut „Bearbeitungsgebühr“ nahelegt, „bepreist“ die Klausel den der Beklagten mit der Bearbeitung des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand. Diese Tätigkeit, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers, stellt aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dient vielmehr den Vermögensinteressen der Bank (Nobbe, WM 2008, 185, 193). Gleiches gilt für eine - vor Vertragsabschluss erfolgende - Beratung des Kunden, ist sie doch Teil der von der Bank im eigenen Interesse an einem Vertragsabschluss geführten Vertragsverhandlungen. Für die interne Bearbeitung des Darlehens nach Vertragsabschluss, etwa die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Valuta erfüllt hat, und die Überwachung der Rückzahlung erforderliche Verwaltungstätigkeit würde nichts anderes gelten, sollte auch diese damit abgegolten werden. Insoweit wird die Bank im Rahmen der Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen tätig.
33 
Die Einwendung der Beklagten, entscheidend sei, dass die Gegenleistung für die Darlehensüberlassung der vom Darlehensnehmer zu zahlende Effektivzins sei (bei dem die Bearbeitungsgebühr nach der PAngV einbezogen sei), greift nicht durch. Der „Preis“ des Darlehens, wie ihn die Beklagte definiert, würde zur Folge haben, dass der Kunde (nur) einen nach dem Effektivzins zu errechnenden Betrag zu zahlen hätte. Alle Kosten wären eingerechnet und solche, die den effektiven Jahreszins nicht beeinflussen, nicht geschuldet. So liegt es jedoch nicht. Der Darlehensnehmer hat nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz auf die ausgereichte Valuta zu leisten und das Darlehenskapital wie vorgesehen zu tilgen sowie ferner die etwaigen im Darlehensvertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen für die Darlehensüberlassung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses dient nur dazu, eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote herzustellen und dem Kunden (im Idealfall) eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste ist. Dabei kommt es nicht nur auf den Nominalzins an, sondern auch auf die sonstigen Vereinbarungen, etwa ein Disagio, aber auch Zinsverrechnungszeitpunkte und Tilgungshöhe, usw. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden kann, trifft die Preisangabenverordnung nicht. Sie schreibt nur vor, wirksam vereinbarte Regelungen oder geforderte Beträge in bestimmter Weise bei der Errechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.
34 
Unerheblich ist auch, dass die Bearbeitungsgebühr - wie die Beklagte vorträgt - in ihrer internen Kalkulation Gegenstand der Preiskalkulation für die Darlehensüberlassung ist und sie ohne die streitige Klausel gezwungen wäre, ihr kalkulatorisches Gefüge aus Dauer der Darlehensgewährung und Höhe der Darlehenszinsen neu auszurichten. Denn die fragliche Klausel ist bei der Prüfung, ob ihr eine echte Gegenleistung zugrundeliegt oder ob es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede handelt, ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt zu betrachten (BGH, NJW 2002, 2386, bei juris Tz. 27).
35 
Danach ist die streitbefangene Entgeltklausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn es ist - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - unzulässig, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden (BGHZ 141, 380; BGHZ 137, 43; Nobbe, WM 2008, 185, 187).
36 
Das Vorbringen der Beklagten, ein Kreditgeber könne die - neben der Darlehensrückzahlung - geschuldete Gegenleistung für die Darlehensüberlassung, also den „Zins“ (vgl. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), auch durch eine Kombination von Einzelpreisen und Pauschalgebühren bestimmen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dies mag zwar so sein. Die zu entscheidende Frage ist jedoch, ob der Kreditgeber - neben den schriftlich vereinbarten Nominalzinsen - in AGB eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr festlegen darf, durch die der Aufwand für die Beratung im Vorfeld des Vertragsabschlusses und die Bonitätsprüfung abgegolten wird. Eine so verstandene, von der Beklagten authentisch interpretierte Bearbeitungsgebühr ist nicht Gegenleistung für die Überlassung des Darlehenskapitals, sondern soll Aufwand abgelten, den die Beklagte für die Prüfung, ob sie dem Kunden ein Angebot unterbreitet, und die Ermittlung der Konditionen beansprucht. Diesen Aufwand erbringt die Beklagte jedoch ausschließlich in ihrem eigenen Geschäftsinteresse, das sie an der Ausreichung von Darlehen hat. Der Kunde wünscht keine solche Beratung, sondern geht davon aus, die Bank werde ihm ein kostenfreies Angebot über ein Darlehen in bestimmter Höhe machen. Er interessiert sich nur für die Darlehenskonditionen, also welches Kapital er zu welchem Zinssatz und zu welchen Tilgungskonditionen erhält und mit welcher Ratenhöhe er rechnen muss. Eine Sonderleistung für den Kunden in dessen Interesse liegt darin nicht. Vielmehr ist die Beratung, welche die Beklagte nach ihrem Vortrag in allen Fällen eines nachgesuchten Darlehens dem Kunden zuteil werden lässt, letztlich eine eigenständige Leistung, welche mit dem zu gewährenden Darlehen nichts zu tun hat und die durch die Klausel einer Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nicht erfasst wird. Allenfalls die Bonitätsprüfung und die Erhebung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu diesem Zweck dienen dem nachfolgenden Vertragsabschluss. Insoweit nimmt die Beklagte die Tätigkeit - vergleichbar der Bewertung zu stellender Sicherheiten - im eigenen Interesse vor, weil sie sicherstellen möchte, dass der Kunde die Raten auch bezahlen kann und sie keinen Forderungsausfall erleidet.
37 
Die hier streitbefangene Klausel über eine Bearbeitungsgebühr ordnet sich damit insgesamt betrachtet nahtlos in die Systematik der (Un-)Zulässigkeit von Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ein und ist vergleichbar den ähnlichen Entgeltverlangen für Freistellungsanträge (BGHZ 136, 261), die Bearbeitung von Pfändungen oder die Nichteinlösung von Schecks, die nach der Rechtsprechung nicht mittels AGB zu Lasten des Kunden vereinbart werden können. Gleiches gilt für Gebührenklauseln über die Erstattung des Aufwands der Wertermittlung im Rahmen der Beleihungswertermittlung (LG Stuttgart, WM 2007, 1930; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3) und zur Abgeltung des Aufwands der Bank für die Prüfung, ob sie eine Kontoüberziehung duldet (OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2009 - 31 U 55/09 mit Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 4). Allerdings hat der Bundesgerichtshof zu der konkreten Frage von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die in einem formularmäßigen Preis- und Leistungsverzeichnis der Banken festgelegt sind, noch keine aktuelle Grundsatzentscheidung getroffen. Aus diesem Grund war die Revision für die Beklagte zuzulassen.
38 
Die Bearbeitungsgebühr ist auch nicht vergleichbar der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen, für welche der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht annimmt (WM 2011, 263). Diese Entscheidung kann nicht auf übliche Privat- oder Konsumentenkredite einer Bank übertragen werden. Ein solches geschlossenes System der Bausparergemeinschaft ist bei „Anschaffungsdarlehen“ nicht gegeben (BGH, WM 2011, 263, Tz. 46).
39 
Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die - ohne Ausführungen zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit - Bearbeitungsgebühren neben einem Disagio unbeanstandet gelassen hat (BGHZ 81, 124; WM 1985, 686), ist nicht so zu verstehen, dass auch heute noch eine Bearbeitungsgebühr in AGB wirksam zu Lasten des Kunden festgelegt werden könnte (Nobbe, WM 2008, 185, 193). Vielmehr lässt sich diese Rechtsprechung zu Verständnis und Zulässigkeit eines Disagios bei der Kreditvergabe, das inzwischen seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwands bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren habe und in der Bankpraxis zu einem integralen Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation geworden sei (BGHZ 111, 287; WM 1985, 686; WM 1992, 1058, Tz. 9), mithin als „Zinsen“ anzusehen ist, nicht dafür heranziehen, dass ein (einmaliges) Bearbeitungsentgelt - vergleichbar einem Disagio - als Preisbestandteil für das Darlehen zu verstehen und damit als der Inhaltskontrolle entzogen und zulässig zu erachten wäre.
40 
Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr bewusst nicht als Disagio bezeichnet und möchte daraus, was naheliegt, andere Rechtsfolgen für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung herleiten, insbesondere die Bearbeitungsgebühr nicht anteilig erstatten. Danach würde die Klausel die Beklagte berechtigen, ein Entgelt auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden (BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08, Tz. 21). Eine entsprechende Vergütungsklausel ist dann regelmäßig unzulässig (BGH, WM 2011, 263, Tz. 44), zu der die erforderliche Interessenabwägung auch hier führt (wie hier OLG Bamberg, BKR 2010, 436 = ZIP 2011, 561 = WM 2010, 2072; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – I-6 U 162/10; OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2010 – 8 U 1461/10 unter II 3; Pfälzisches OLG in Zweibrücken in einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.02.2011 – 4 U 174/10; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 – I-31 U 192/10; Nobbe, WM 2008, 185, 193 unter 10.; A. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3; a. A. OLG Celle, WM 2010, 355, und LG Berlin, WM 2010, 709, allerdings im Wesentlichen gestützt auf die Argumentation, das im Anhang zur Preisangabenverordnung angegebene Berechnungsbeispiel schreibe vor, dass die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, welche durch die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 = ZIP 2011, 263, Tz. 39, überholt ist und so mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung steht, zumal die PAngV inzwischen geändert wurde und eine Bearbeitungsgebühr nicht mehr konkret erwähnt; Cahn, WM 2010, 1197, 1203).
41 
2. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte hält die beanstandete Klausel für wirksam und verteidigt sie im Rechtsstreit. Sie lehnt eine Unterlassungserklärung ab (BGH, NJW 2002, 2386; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., UKlaG § 1 Rn. 8).
42 
3. Gegen die vom Landgericht zuerkannte Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 7 UKlaG wendet sich die Beklagte mit der Berufung nicht.
43 
Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.
III.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war für die Beklagte zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat zu der hier streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Insbesondere ist die Entscheidung zur Zulässigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparverträgen, die auf den Besonderheiten des Systems kollektiven Bausparens beruht, nicht auf Bearbeitungsgebühren bei Privat- oder Konsumentenkrediten einer Bank, wie hier, übertragbar. Aus diesem Grund war die Revision für die Beklagte zuzulassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser noch nicht abschließend geklärten Frage zu ermöglichen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
46 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 309/09 Verkündet am:
15. Juni 2010
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 4.772,06 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis -, Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 28. Juni 2007 zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Bereicherungs- und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens, hilfsweise um Ansprüche auf Neuberechnung des Zinssatzes und um die Anrechnung überzahlter Zinsen auf die Hauptforderung.
2
Mit Vertrag vom 23. August/15. September 1998 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) den Klägern ein Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds in Höhe eines Nettokreditbetrages von 84.000 DM unter Berücksichtigung eines Disagios von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. August 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,5% p.a., die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 1.750 DM. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. August 2018 zu tilgenden Darlehens angegeben. Als Sicherheiten traten die Kläger der Beklagten ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. Ebenfalls am 23. August 1998 unterzeichneten die Kläger ein mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages A. GbR" überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, bevollmächtigten, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds mit einer Anteilssumme von 80.000 DM zzgl. 5% Agio zu bewirken. Zugleich verpflichteten sich die Kläger, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte belastete am 28. September 1998 das Darlehenskonto der Kläger mit der Anteilssumme zzgl. Agio, schrieb den Gesamtbetrag dem im Zeichnungsschein genannten Konto der Treuhänderin gut und zog in der Folge die vereinbarten Zins- und Tilgungsbeträge von einem Konto der Kläger ein.
3
Am 27. August/1. Oktober 2003 vereinbarten die Parteien einen neuen Nominalzins in Höhe von 7,6% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. August 2013, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. sowie jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 397,41 €. Erneut wurden der Gesamtbetrag der Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung und die dann noch bestehende Restschuld angegeben.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger unter Berufung auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe in erster Linie namentlich die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen erbrachten Leistungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils verlangt. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die Erstattung des Disagios in Höhe von 4.772,06 € nebst Zinsen und die Verrechnung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit dem 30. September 1998 überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß weiteren Hilfsanträgen der Kläger, die die Beklagte anerkannt hat, zur Neuberechnung der von den Klägern geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4% p.a. verurteilt und festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden; weiter hat es die Leistungsklage hinsichtlich der nach dem 1. Januar 2002 erfolgten Überzahlungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Erstattung des Disagios von 4.772,06 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihrer Anschlussrevision verfolgen die Kläger ihre bislang erfolglosen Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Ein Bereicherungsanspruch der Kläger im Umfang ihrer Hauptanträge bestehe nicht, denn die Beklagte habe eine weisungsgemäße Valutierung des Darlehens zu Händen der Treuhänderin jedenfalls durch den Buchungsbeleg vom 28. September 1998, der letzte Zweifel ausräume, nachgewiesen. Die Auszahlung an einen Treuhänder sei im Darlehensvertrag vereinbart gewesen, weshalb die Beklagte zu einer entsprechenden Valutierung berechtigt gewesen sei. Die im Treuhandvertrag genannte Nettokreditsumme sei ausweislich des Buchungsbeleges dem Darlehenskonto der Kläger belastet und dem im Zeichnungsschein vermerkten Konto der Treuhänderin gutgebracht worden. Hinsichtlich des Disagios sei der Bereicherungsanspruch der Kläger nicht verjährt. Die dafür geltende dreijährige Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Die Beklagte habe jedoch die subjektiven Voraussetzungen eines Verjährungsbeginns zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt. Zwar komme es grundsätzlich nicht auf die Kenntnis der Kläger von der Rechtslage an. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn der für das Bestehen des streitigen Anspruchs entscheidende Umstand für einen juristischen Laien nicht erkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar sei. Dies sei hinsichtlich des Fehlens der Pflichtangaben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG im Darlehensvertrag der Fall gewesen. Dass die Kläger die entsprechende Kenntnis etwa durch anwaltliche Beratung mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift im Dezember 2006 bereits gehabt hätten, habe die Beklagte nicht darlegt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die sich aus der Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ergebende Überzahlung auf die Hauptforderung anzurechnen. Umstände, die geeignet seien, eine Abweichung von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.

II.

8
1. Die Revision der Beklagten
9
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des Disagios von 4.772,06 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist.
10
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den Klägern unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag vom 23. August/15. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 a) geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. Für einen solchen Anspruch galt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - bis zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß § 195 BGB aF (Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Ab dem 1. Januar 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 29. Dezember 2006 bereits abgelaufen.
11
a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.).
12
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen , wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senat, BGHZ 175, 161, Tz. 26). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.).
13
Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 17 und XI ZR 263/07, juris, Tz. 16).
14
b) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern - was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt - auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erfüllt.
15
aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier am 28. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 b bb), sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.N.), ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308).
16
bb) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hatten die Kläger bereits im Zeitpunkt der Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich des Disagios Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , nämlich vom konkreten Inhalt des von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrages und insbesondere von dem Umstand, dass dort nicht sämtliche Teilleistungen, die sie während der gesamten Vertragslaufzeit würden erbringen müssen, ausgewiesen waren.
17
Bei seiner gegenteiligen Ansicht, dass der für die Anspruchsentstehung entscheidende Umstand für einen juristischen Laien schlichtweg unerkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag keineswegs eine Lücke enthält, die die Kläger nicht hätten erkennen können, weil sie keine Vor- stellung von den erforderlichen Angaben gehabt hätten. Der Vertrag weist vielmehr deutlich den Gesamtbetrag aller Zahlungen nur "bis zum Ende der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enthält er hingegen nicht. Dies war auch den Klägern als juristischen Laien ohne weiteres erkennbar. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kläger aus dieser Feststellung die zutreffenden juristischen Schlüsse ziehen konnten. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich des Disagios ein Rückforderungsanspruch besteht, wird - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Auf eine Kenntnis der Rechtslage seitens der Kläger kam es demgegenüber nicht an, so dass Verjährung am 31. Dezember 2004 und damit vor Klageerhebung am 29. Dezember 2006 eintrat (vgl. BGHZ 179, 260, Tz. 49).
18
2. Die Anschlussrevision der Kläger
19
Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Empfang der Darlehensvaluta durch die Kläger bejaht und eine Verrechnung ihrer den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Raten enthaltenen Zinszahlungen auf die Hauptforderung verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
20
a) Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Darlehensvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnitts- finanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (Senat, BGHZ 159, 270, 274 ff.; 167, 252, Tz. 25 und 179, 260, Tz. 10). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 29; 179, 260, Tz. 10).
21
b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision haben die Kläger jedoch nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 23. August/ 15. September 1998 empfangen mit der Folge, dass der Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam geworden ist, wobei die Kläger allerdings der Beklagten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulden.
22
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne von § 607 BGB aF empfangen , wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Wird die Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer sie regelmäßig empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336 f.; Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, Tz. 14 m.w.N.). Ob im Einzelfall eine wirksame Weisung des Darlehensnehmers zur Auszahlung der Valuta an den Dritten vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar ist.
23
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe jedenfalls durch die Vorlage des Buchungsbelegs vom 28. September 1998 die Valutierung des Darlehens an die Treuhänderin entsprechend einer von den Klägern konkludent erteilten Zahlungsanweisung nachgewiesen, nicht zu beanstanden.
24
(1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei nicht die Beweiskraft dieses Buchungsbelegs überschätzt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die - rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts dessen Auslegung des Darlehensvertrages sowie dessen Würdigung der Umstände der Vertragsabwicklung gebilligt und den Buchungsbeleg als zusätzlich bestätigenden Umstand für eine konkludente Weisung der Kläger zur Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gewertet.
25
(2) Entsprechend der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich die wirksame Anweisung der Kläger daraus, dass lt. Kreditvertrag die Valuta an einen Treuhänder auszuzahlen ist, dass die Kläger am selben Tage, an dem sie den Kreditvertrag unterzeichneten, der Treuhänderin einen Auftrag zur Bewirkung ihres wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds erteilt und sich zugleich verpflichtet haben, die Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen auf das Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zur Kontonummer … zu überweisen. Gemäß dem Buchungsbeleg wurde der Nettokreditbetrag am 28. September 1998 dem Darlehenskonto der Kläger belastet und der Treuhänderin unter der o.g. Kontonummer gutgeschrieben. Weiter stellt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend darauf ab, dass die Kläger mit ihrer im Hauptantrag geltend gemachten Zug-um-Zug- Verurteilung selbst davon ausgehen, den Fondsanteil erworben, also die Anteilssumme erbracht und dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Kläger auch in ihrer Verpfändungserklärung vom 23. August 1998 die Beklagte ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt haben, die Verpfändung des Fondsanteils "der Treuhänderin der Fondsgesellschaft" anzuzeigen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten in Ansehung dieser Umstände der Beklagten konkludent eine Auszahlungsanweisung zugunsten der Treuhänderin erteilt, ist deshalb rechtlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26
(3) Der Annahme einer konkludenten Zahlungsanweisung zu Gunsten der Treuhänderin steht, anders als die Anschlussrevision meint, auch die Unwirksamkeit eines von den Klägern mit der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrages sowie der nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB davon erfassten, der Treuhänderin in einem solchen Vertrag erteilten umfassenden Vollmacht nicht entgegen, von der mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist. Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht sowie die dort enthaltene Verpflichtung der Kläger zur Überweisung der Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen, denn das Berufungsgericht hat eine wirksame Weisung der Kläger zur Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin nicht auf die im Zeichnungsschein enthaltenen Erklärungen gestützt. Es hat vielmehr rechtfehlerfrei angenommen, dass sich aus dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages und den Umständen seiner Abwicklung eine konkludente Zahlungsanweisung ergibt.
27
c) Entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Verrechnung der von ihnen über den gesetzlichen Zinssatz hinaus erbrachten Zinszahlungen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag verneint.
28
aa) Wie der Senat mehrfach entschieden und eingehend begründet hat, hat die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag in Fällen, in denen - wie hier - die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Darlehensnehmer der Bank statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz schuldet. Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11). Jedoch kann er von der Bank nicht wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, wenn im Darlehensvertrag eine abweichende Tilgung vereinbart wurde (BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. m.w.N.).
29
bb) So liegt der Fall auch hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten mit dem Anspruch auf Zahlung von Zinsen und dem auf Tilgung des Darlehens zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, für die die Parteien die für ein Annuitätendarlehen typische Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112, 352, 355; 179, 260, Tz. 14). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in dem während der Zinsfestschreibungsperiode festen Zinssatz von 5,5% p.a. und dem festen (anfänglichen ) Tilgungssatz von 2% p.a., aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzli- chen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist, denn die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt. In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 14).
30
cc) Auch für die Prolongationsvereinbarung vom 27. August/1. Oktober 2003 gilt - entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision - nichts anderes.
31
(1) Zwar ergibt sich im Hinblick auf das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 ff.) die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des Gesamtbetrages aller von den Klägern zu erbringenden Leistungen nunmehr aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB, während die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung in § 494 BGB geregelt sind. Beide Regelungen entsprechen jedoch - bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige Diktion des Darlehensrechts und die Anpassung der Verweisungen - inhaltlich den Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF (BTDrucksache 14/6040, 255; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. §§ 491 - 498 Rn. 1). Zweck der Integration der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch war ausweislich der Gesetzgebungsbegründung allein die weitere Vereinheitlichung des durch die Umsetzung von EG-Richtlinien in schuldrechtlichen Sondergesetzen entwickelten Verbraucherschutzrechts und des allgemeinen Privatrechts (BT-Drucksache 14/6040, 91 f.), nicht jedoch eine inhaltliche Modifikation der Regelungen zur Ausgestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen.
32
(2) Anders als die Anschlussrevision meint, ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag auch nicht aus den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und 2 BGB). Zwar trifft es zu, dass die Parteien beim Abschluss der Prolongationsvereinbarung von einem rechnerisch unzutreffenden Darlehensstand per 30. August 2003 ausgegangen sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Irrtum über die Geschäftsgrundlage der Prolongation. Diese bestand - ebenso wie beim Darlehensvertrag - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts darin, dass der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche, nämlich der auf Zahlung von Zinsen und der auf Tilgung des Darlehens zustehen und die Zahlungen der Kläger in der für ein Annuitätendarlehen typischen Art und Weise auf diese Ansprüche verrechnet werden sollten. Auch weiterhin sollte von der in ihrer Gesamthöhe zwar modifizierten, während der verlängerten Laufzeit jedoch gleich bleibenden Jahresleistung der Kläger stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen verrechnet werden, während der jeweilige Rest der Kapitaltilgung dienen sollte. Dies ergibt sich aus dem der Prolongation zugrunde liegenden festen Zinssatz von nunmehr 7,6% p.a. und dem festen (anfänglichen) Tilgungssatz von nunmehr 3,5% p.a., aus denen sich die neue Annuitätenrate errechnet. Das bedeutet indessen nach Maßgabe des Senatsurteils in BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. nicht, dass sich der Tilgungsanteil entsprechend der Verringerung des Zinsanteils erhöht. Vielmehr entsteht in Höhe der überzahlten Zinsen ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Auch für die Prolongationsvereinbarung gilt deshalb, dass die aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmende Abminderung des Zinssatzes auf 4% p.a. als inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung und damit die Geschäftsgrundlage unberührt lässt.
33
(3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167, 252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36). Hieran ist auch für die inhaltlich identische Rechtsfolgenregelung in § 494 Abs. 2 BGB festzuhalten.

III.

34
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und der Senat deswegen selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist auch insoweit die Berufung der Kläger gegen das die Klage in diesem Punkt abweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 313 O 431/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 13 U 33/07 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 309/09 Verkündet am:
15. Juni 2010
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1
Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 4.772,06 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis -, Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 28. Juni 2007 zurückgewiesen. Die Anschlussrevision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Bereicherungs- und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens, hilfsweise um Ansprüche auf Neuberechnung des Zinssatzes und um die Anrechnung überzahlter Zinsen auf die Hauptforderung.
2
Mit Vertrag vom 23. August/15. September 1998 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) den Klägern ein Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds in Höhe eines Nettokreditbetrages von 84.000 DM unter Berücksichtigung eines Disagios von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. August 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,5% p.a., die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 1.750 DM. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. August 2018 zu tilgenden Darlehens angegeben. Als Sicherheiten traten die Kläger der Beklagten ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab und verpfändeten ihr den Fondsanteil. Ebenfalls am 23. August 1998 unterzeichneten die Kläger ein mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages A. GbR" überschriebenes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, bevollmächtigten, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds mit einer Anteilssumme von 80.000 DM zzgl. 5% Agio zu bewirken. Zugleich verpflichteten sich die Kläger, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zu überweisen. Die Beklagte belastete am 28. September 1998 das Darlehenskonto der Kläger mit der Anteilssumme zzgl. Agio, schrieb den Gesamtbetrag dem im Zeichnungsschein genannten Konto der Treuhänderin gut und zog in der Folge die vereinbarten Zins- und Tilgungsbeträge von einem Konto der Kläger ein.
3
Am 27. August/1. Oktober 2003 vereinbarten die Parteien einen neuen Nominalzins in Höhe von 7,6% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. August 2013, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. sowie jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 397,41 €. Erneut wurden der Gesamtbetrag der Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung und die dann noch bestehende Restschuld angegeben.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kläger unter Berufung auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe in erster Linie namentlich die Rückzahlung ihrer auf das Darlehen erbrachten Leistungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils verlangt. Mit verschiedenen Hilfsanträgen haben sie unter anderem die Erstattung des Disagios in Höhe von 4.772,06 € nebst Zinsen und die Verrechnung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit dem 30. September 1998 überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage gemäß weiteren Hilfsanträgen der Kläger, die die Beklagte anerkannt hat, zur Neuberechnung der von den Klägern geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 4% p.a. verurteilt und festgestellt, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4% p.a. schulden; weiter hat es die Leistungsklage hinsichtlich der nach dem 1. Januar 2002 erfolgten Überzahlungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Erstattung des Disagios von 4.772,06 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihrer Anschlussrevision verfolgen die Kläger ihre bislang erfolglosen Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
7
Ein Bereicherungsanspruch der Kläger im Umfang ihrer Hauptanträge bestehe nicht, denn die Beklagte habe eine weisungsgemäße Valutierung des Darlehens zu Händen der Treuhänderin jedenfalls durch den Buchungsbeleg vom 28. September 1998, der letzte Zweifel ausräume, nachgewiesen. Die Auszahlung an einen Treuhänder sei im Darlehensvertrag vereinbart gewesen, weshalb die Beklagte zu einer entsprechenden Valutierung berechtigt gewesen sei. Die im Treuhandvertrag genannte Nettokreditsumme sei ausweislich des Buchungsbeleges dem Darlehenskonto der Kläger belastet und dem im Zeichnungsschein vermerkten Konto der Treuhänderin gutgebracht worden. Hinsichtlich des Disagios sei der Bereicherungsanspruch der Kläger nicht verjährt. Die dafür geltende dreijährige Verjährungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen. Die Beklagte habe jedoch die subjektiven Voraussetzungen eines Verjährungsbeginns zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt. Zwar komme es grundsätzlich nicht auf die Kenntnis der Kläger von der Rechtslage an. Dies könne jedoch nicht gelten, wenn der für das Bestehen des streitigen Anspruchs entscheidende Umstand für einen juristischen Laien nicht erkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar sei. Dies sei hinsichtlich des Fehlens der Pflichtangaben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG im Darlehensvertrag der Fall gewesen. Dass die Kläger die entsprechende Kenntnis etwa durch anwaltliche Beratung mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift im Dezember 2006 bereits gehabt hätten, habe die Beklagte nicht darlegt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die sich aus der Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ergebende Überzahlung auf die Hauptforderung anzurechnen. Umstände, die geeignet seien, eine Abweichung von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.

II.

8
1. Die Revision der Beklagten
9
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils , soweit die Beklagte darin zur Rückzahlung des Disagios von 4.772,06 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt worden ist.
10
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verjährung des von den Klägern unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag vom 23. August/15. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 a) geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. Für einen solchen Anspruch galt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - bis zum 31. Dezember 2001 die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß § 195 BGB aF (Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Ab dem 1. Januar 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB drei Jahre. Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 29. Dezember 2006 bereits abgelaufen.
11
a) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.).
12
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen , wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senat, BGHZ 175, 161, Tz. 26). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.).
13
Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend , widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 17 und XI ZR 263/07, juris, Tz. 16).
14
b) Nach diesen Grundsätzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern - was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht rügt - auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erfüllt.
15
aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier am 28. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 b bb), sofort fällig und sogleich im Verrechnungswege erfüllt wird (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.N.), ist auch der Bereicherungsanspruch der Kläger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308).
16
bb) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hatten die Kläger bereits im Zeitpunkt der Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich des Disagios Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen , nämlich vom konkreten Inhalt des von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrages und insbesondere von dem Umstand, dass dort nicht sämtliche Teilleistungen, die sie während der gesamten Vertragslaufzeit würden erbringen müssen, ausgewiesen waren.
17
Bei seiner gegenteiligen Ansicht, dass der für die Anspruchsentstehung entscheidende Umstand für einen juristischen Laien schlichtweg unerkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass der Darlehensvertrag keineswegs eine Lücke enthält, die die Kläger nicht hätten erkennen können, weil sie keine Vor- stellung von den erforderlichen Angaben gehabt hätten. Der Vertrag weist vielmehr deutlich den Gesamtbetrag aller Zahlungen nur "bis zum Ende der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enthält er hingegen nicht. Dies war auch den Klägern als juristischen Laien ohne weiteres erkennbar. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kläger aus dieser Feststellung die zutreffenden juristischen Schlüsse ziehen konnten. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich des Disagios ein Rückforderungsanspruch besteht, wird - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Auf eine Kenntnis der Rechtslage seitens der Kläger kam es demgegenüber nicht an, so dass Verjährung am 31. Dezember 2004 und damit vor Klageerhebung am 29. Dezember 2006 eintrat (vgl. BGHZ 179, 260, Tz. 49).
18
2. Die Anschlussrevision der Kläger
19
Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Empfang der Darlehensvaluta durch die Kläger bejaht und eine Verrechnung ihrer den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Raten enthaltenen Zinszahlungen auf die Hauptforderung verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
20
a) Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Darlehensvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnitts- finanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (Senat, BGHZ 159, 270, 274 ff.; 167, 252, Tz. 25 und 179, 260, Tz. 10). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 29; 179, 260, Tz. 10).
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b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision haben die Kläger jedoch nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 23. August/ 15. September 1998 empfangen mit der Folge, dass der Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam geworden ist, wobei die Kläger allerdings der Beklagten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulden.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne von § 607 BGB aF empfangen , wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird. Wird die Valuta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer sie regelmäßig empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336 f.; Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, Tz. 14 m.w.N.). Ob im Einzelfall eine wirksame Weisung des Darlehensnehmers zur Auszahlung der Valuta an den Dritten vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar ist.
23
bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe jedenfalls durch die Vorlage des Buchungsbelegs vom 28. September 1998 die Valutierung des Darlehens an die Treuhänderin entsprechend einer von den Klägern konkludent erteilten Zahlungsanweisung nachgewiesen, nicht zu beanstanden.
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(1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei nicht die Beweiskraft dieses Buchungsbelegs überschätzt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die - rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts dessen Auslegung des Darlehensvertrages sowie dessen Würdigung der Umstände der Vertragsabwicklung gebilligt und den Buchungsbeleg als zusätzlich bestätigenden Umstand für eine konkludente Weisung der Kläger zur Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin gewertet.
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(2) Entsprechend der rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich die wirksame Anweisung der Kläger daraus, dass lt. Kreditvertrag die Valuta an einen Treuhänder auszuzahlen ist, dass die Kläger am selben Tage, an dem sie den Kreditvertrag unterzeichneten, der Treuhänderin einen Auftrag zur Bewirkung ihres wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds erteilt und sich zugleich verpflichtet haben, die Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen auf das Konto der Treuhänderin bei der Beklagten zur Kontonummer … zu überweisen. Gemäß dem Buchungsbeleg wurde der Nettokreditbetrag am 28. September 1998 dem Darlehenskonto der Kläger belastet und der Treuhänderin unter der o.g. Kontonummer gutgeschrieben. Weiter stellt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend darauf ab, dass die Kläger mit ihrer im Hauptantrag geltend gemachten Zug-um-Zug- Verurteilung selbst davon ausgehen, den Fondsanteil erworben, also die Anteilssumme erbracht und dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Kläger auch in ihrer Verpfändungserklärung vom 23. August 1998 die Beklagte ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt haben, die Verpfändung des Fondsanteils "der Treuhänderin der Fondsgesellschaft" anzuzeigen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten in Ansehung dieser Umstände der Beklagten konkludent eine Auszahlungsanweisung zugunsten der Treuhänderin erteilt, ist deshalb rechtlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
26
(3) Der Annahme einer konkludenten Zahlungsanweisung zu Gunsten der Treuhänderin steht, anders als die Anschlussrevision meint, auch die Unwirksamkeit eines von den Klägern mit der Treuhänderin geschlossenen Treuhandvertrages sowie der nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB davon erfassten, der Treuhänderin in einem solchen Vertrag erteilten umfassenden Vollmacht nicht entgegen, von der mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen ist. Dasselbe gilt für die Unwirksamkeit der im Zeichnungsschein enthaltenen Einzelvollmacht sowie die dort enthaltene Verpflichtung der Kläger zur Überweisung der Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen, denn das Berufungsgericht hat eine wirksame Weisung der Kläger zur Auszahlung der Valuta an die Treuhänderin nicht auf die im Zeichnungsschein enthaltenen Erklärungen gestützt. Es hat vielmehr rechtfehlerfrei angenommen, dass sich aus dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages und den Umständen seiner Abwicklung eine konkludente Zahlungsanweisung ergibt.
27
c) Entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger auf Verrechnung der von ihnen über den gesetzlichen Zinssatz hinaus erbrachten Zinszahlungen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag verneint.
28
aa) Wie der Senat mehrfach entschieden und eingehend begründet hat, hat die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag in Fällen, in denen - wie hier - die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Darlehensnehmer der Bank statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz schuldet. Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11). Jedoch kann er von der Bank nicht wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, wenn im Darlehensvertrag eine abweichende Tilgung vereinbart wurde (BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. m.w.N.).
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bb) So liegt der Fall auch hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten mit dem Anspruch auf Zahlung von Zinsen und dem auf Tilgung des Darlehens zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, für die die Parteien die für ein Annuitätendarlehen typische Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Danach ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112, 352, 355; 179, 260, Tz. 14). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in dem während der Zinsfestschreibungsperiode festen Zinssatz von 5,5% p.a. und dem festen (anfänglichen ) Tilgungssatz von 2% p.a., aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzli- chen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist, denn die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt. In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 14).
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cc) Auch für die Prolongationsvereinbarung vom 27. August/1. Oktober 2003 gilt - entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision - nichts anderes.
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(1) Zwar ergibt sich im Hinblick auf das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 ff.) die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des Gesamtbetrages aller von den Klägern zu erbringenden Leistungen nunmehr aus § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB, während die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung in § 494 BGB geregelt sind. Beide Regelungen entsprechen jedoch - bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige Diktion des Darlehensrechts und die Anpassung der Verweisungen - inhaltlich den Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF (BTDrucksache 14/6040, 255; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. §§ 491 - 498 Rn. 1). Zweck der Integration der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch war ausweislich der Gesetzgebungsbegründung allein die weitere Vereinheitlichung des durch die Umsetzung von EG-Richtlinien in schuldrechtlichen Sondergesetzen entwickelten Verbraucherschutzrechts und des allgemeinen Privatrechts (BT-Drucksache 14/6040, 91 f.), nicht jedoch eine inhaltliche Modifikation der Regelungen zur Ausgestaltung von Verbraucherdarlehensverträgen.
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(2) Anders als die Anschlussrevision meint, ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag auch nicht aus den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 und 2 BGB). Zwar trifft es zu, dass die Parteien beim Abschluss der Prolongationsvereinbarung von einem rechnerisch unzutreffenden Darlehensstand per 30. August 2003 ausgegangen sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Irrtum über die Geschäftsgrundlage der Prolongation. Diese bestand - ebenso wie beim Darlehensvertrag - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts darin, dass der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche, nämlich der auf Zahlung von Zinsen und der auf Tilgung des Darlehens zustehen und die Zahlungen der Kläger in der für ein Annuitätendarlehen typischen Art und Weise auf diese Ansprüche verrechnet werden sollten. Auch weiterhin sollte von der in ihrer Gesamthöhe zwar modifizierten, während der verlängerten Laufzeit jedoch gleich bleibenden Jahresleistung der Kläger stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen verrechnet werden, während der jeweilige Rest der Kapitaltilgung dienen sollte. Dies ergibt sich aus dem der Prolongation zugrunde liegenden festen Zinssatz von nunmehr 7,6% p.a. und dem festen (anfänglichen) Tilgungssatz von nunmehr 3,5% p.a., aus denen sich die neue Annuitätenrate errechnet. Das bedeutet indessen nach Maßgabe des Senatsurteils in BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. nicht, dass sich der Tilgungsanteil entsprechend der Verringerung des Zinsanteils erhöht. Vielmehr entsteht in Höhe der überzahlten Zinsen ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch. Auch für die Prolongationsvereinbarung gilt deshalb, dass die aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmende Abminderung des Zinssatzes auf 4% p.a. als inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung und damit die Geschäftsgrundlage unberührt lässt.
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(3) Soweit die Revision darüber hinaus eine Verrechnung der überzahlten Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167, 252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36). Hieran ist auch für die inhaltlich identische Rechtsfolgenregelung in § 494 Abs. 2 BGB festzuhalten.

III.

34
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur Rückzahlung des Disagios nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und der Senat deswegen selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist auch insoweit die Berufung der Kläger gegen das die Klage in diesem Punkt abweisende erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 313 O 431/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 13 U 33/07 -

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.