Landgericht Mönchengladbach Urteil, 16. Juli 2014 - 2 S 133/13
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) vom 30.09.2013 gegen das am 02.09.2013 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern zu 1) und 2) zu je ½ auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Kläger schlossen am 23.03.2009 (vgl. Anlage K 1 der Klageschrift = Bl. 8 ff. d. GA) mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 13.498,70 Euro. Auf demselben Vertragsformular traten sie des Weiteren der als Gruppenversicherung ausgestalteten Ratenschutz-Lebensversicherung zwischen der Beklagten und der Credit Life International B.V. zur Absicherung der Ratenschuld aus dem Darlehen als Versicherte bei.
4Das Darlehen berechnet sich ausweislich des Vertrages wie folgt:
5Auszahlungsbetrag 4.000,000 EUR
6Ablösung von Darlehen intern 0,00 EUR
7Ablösung von Darlehen extern 9.474,00 EUR
8Ablösung von Vordarlehen bei der Bank 0,00 EUR
9Vorlaufzins-Betrag 24,70 EUR
10Nettodarlehensbetrag 13.498,70 EUR
11RSV-Beitrag 1.136,16 EUR
12Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) 14.634,86 EUR
13Bearbeitungsgebühr 3,5 % inkl. Auszahlungs- und
14Bereitstellungsentgelt 511,40 EUR
15Zinsen nominal p.M. 0,296 % p.M. 2.852,60 EUR
16Darlehenssumme (Gesamtbetrag) 17.998,86 EUR
17Effektiver Jahreszins 7,98 %
18Gesamtzahl der Raten: 66
191. Rate fällig am 01.05.2009, Folgeraten, fällig jew. einen Monat später Ratenhöhe je 272,71 EUR
20Am 14.01.2010 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen neuen Verbraucherdarlehensvertrag über eine Nettokreditsumme von 19.043,40 Euro ab, lösten dabei auch das erste Darlehen ab und erklärten zugleich erneut als Versicherte auf demselben Vertragsformular den Beitritt zu der Ratenschutz-Lebensversicherung zwischen der Beklagten und der Credit Life International B.V.. Der Darlehensbetrag berechnet sich im Wesentlichen wie folgt:
21Auszahlungsbetrag 4.000,000 EUR
22Ablösung von Darlehen intern 2.226,33 EUR
23Ablösung von Darlehen extern 0,00 EUR
24Ablösung von Vordarlehen bei der Bank 12.730,20 EUR
25Vorlaufzins-Betrag 86,87 EUR
26Nettodarlehensbetrag 19.043,40 EUR
27RSV-Beitrag 1.560,-- EUR
28Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) 20.603,40 EUR
29Bearbeitungsgebühr 3,5 % inkl. Auszahlungs- und
30Bereitstellungsentgelt 718,10 EUR
31Zinsen nominal p.M. 0,360 % p.M. 4.574,66 EUR
32Darlehenssumme (Gesamtbetrag) 25.896,16 EUR
33Effektiver Jahreszins 9,48 %
34Gesamtzahl der Raten: 62
351. Rate fällig am 01.03.2010, Folgeraten, fällig jew. einen Monat später Ratenhöhe je 417,68 EUR
36Beide Vertragsdokumente vom 23.03.2009 und 14.01.2010 enthalten eine Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag sowie eine abweichende Belehrung für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag. Die die Verbraucherdarlehensverträge betreffenden Belehrungen umfassen neben Angaben zu Voraussetzungen, Inhalt, Form und Frist eines Widerrufs bezüglich dessen Rechtsfolgen ausdrücklich den Hinweis, dass bei Widerruf des Darlehensvertrages der Kunde auch an den RSV-Vertrag nicht mehr gebunden ist. In die Belehrungen zu den beiden Ratenschutzverträgen dagegen ist nicht aufgenommen, dass im Falle eines Widerrufs des RSV-Vertrages der Kunde auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist. Auch die Widerrufsfrist für den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag beläuft sich nicht wie beim Darlehensvertrag auf 2 Wochen, sondern auf 30 Tage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten Vertragsdokumente Bezug genommen (vgl. Anlage K 1 und K 2 der Klageschrift = Bl. 8 ff. d. GA).
37Am 21.01.2013 widerriefen die Kläger beide Kreditverträge und verlangten von der Beklagten (fruchtlos) Zahlung von 4.594,05 Euro (vgl. Anlage K 3 der Klageschrift = Bl. 11 ff. d. GA).
38Am 01.03.2013 erhoben die Kläger gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Mönchengladbach Klage auf Zahlung von 4.050,46 Euro, bestehend aus den RSV-Beiträgen in Höhe von 2.696,16 Euro (1.136,16 Euro + 1.560,-- Euro) zzgl. des auf diese entfallenden effektiven Jahreszinses in Höhe von insgesamt 75,28 Euro (38,11 Euro + 37,17 Euro), der Zinsdifferenz zwischen dem effektiven Jahreszins des zweiten Kreditvertrages und dem Zins auf den Nettokredit in Höhe von insgesamt 49,52 Euro sowie auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.229,50 Euro (511,40 Euro + 718,10 Euro). Zusätzlich verlangten sie Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 543,59 Euro.
39Erstinstanzlich haben die Kläger die Ansicht vertreten, der Widerruf der Darlehensverträge sei wirksam, da die Widerrufsfrist mangels korrekter Widerrufsbelehrung bezüglich der RSV-Verträge – insbesondere fehle die Belehrung über die Folgen des Widerrufs des RSV-Vertrages für den Darlehensvertrag – nicht wirksam in Lauf gesetzt worden sei. Die Klausel über die Bearbeitungsgebühr sei nach § 307 BGB unwirksam, Verjährung sei hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches betreffend die Bearbeitungsgebühren jedoch nicht eingetreten, weil durch den wirksamen Widerruf im Jahre 2013 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden sei.
40Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.2013 die Klage bezüglich der Bearbeitungsgebühr aus dem 2010 geschlossenen Darlehensvertrag in Höhe von 718,10 Euro anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
41Sie hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsfrist sei wirksam in Lauf gesetzt worden, weil es ausreiche, dass hinsichtlich des RSV-Vertrages nach § 8 VVG belehrt werde. Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (vgl. Bl. 105 ff. der Gerichtsakten).
43Das Amtsgericht hat am 13.08.2013 ein Teilanerkenntnisurteil über die Zahlung von 718,10 Euro erlassen (vgl. Bl. 98 ff. d. Gerichtsakten). Mit dem am 02.09.2013 verkündeten Schlussurteil hat es die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen auf die anerkannte Bearbeitungsgebühr (aus dem Darlehensvertrag 2010) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2013 nebst anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Bl. 104 ff. d. GA). Zur Begründung der Klageabweisung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsfrist abgelaufen sei, weil sie ordnungsgemäß – eine Belehrung nach § 8 VVG genüge den Anforderungen für den RSV-Vertrag – in Lauf gesetzt worden sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 abgeschlossenen Darlehensvertrag sei verjährt.
44Gegen dieses Schlussurteil, das den Klägern am 09.09.2013 zugestellt worden ist, richten sie sich mit ihrer unter dem 30.09.2013 eingelegten und unter dem 29.10.2013 unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Rechtsansichten begründeten Berufung (exklusive der erstinstanzlich nicht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten). Ergänzend vertreten die Kläger nunmehr die Ansicht, die Widerrufsbelehrung genüge nicht den an ihre Deutlichkeit zu stellenden Anforderung. Außerdem fehle der Hinweis, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Belehrung beginne.
45Nunmehr beantragen die Kläger,
46unter Abänderung des am 02.09.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach (2 C 82/13) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.332,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Die Beklagte beantragt,
48die Berufung zurückzuweisen.
49Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
51II.
521. Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Ebenso genügt die Berufungsbegründung auch bezüglich des Anspruchs auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus § 812 BGB den nach § 520 ZPO zu stellenden Anforderungen, weil die Kläger sich zumindest auch gegen die Abweisung dieses Anspruchs wegen der angenommenen Verjährung gewandt und § 195 BGB insoweit für unanwendbar erklärt haben.
532. a) Die Berufung der Kläger hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Schlussurteil die Klage bezüglich der in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Rückzahlung der RSV-Prämien aus beiden Ratenschutz-Lebensversicherungsverträgen in Höhe von insgesamt 2.696,16 Euro (1.136,16 Euro + 1.560,-- Euro) sowie der Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem Darlehensvertrag 2009 in Höhe von 511,40 Euro zu Recht abgewiesen. Auch die insoweit von Klägerseite ausgerechneten Zinsen und Zinsdifferenzen von insgesamt 124,80 Euro (38,11 Euro + 37,17 Euro + 49,52 Euro) auf diese Hauptforderungen können die Kläger von der Beklagten nicht mit Erfolg verlangen.
54b) Ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge für die beiden Versicherungsverträge wegen eines wirksamen Widerrufs der beiden Darlehensverträge nach den §§ 358 Abs. 2, Abs. 4, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB in der seinerzeit geltend Fassung besteht nicht. Dabei ist bei § 355 BGB die gemäß Art 229, § 22 Abs. 2 EGBGB bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, bei § 358 BGB gemäß Art. 229 § 9 EGBGB die bis zum 29.07.2010 geltende Fassung maßgeblich. Der beide Darlehensverträge betreffende Widerruf der Kläger vom 21.01.2013 geht hier jedoch ins Leere. Denn die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 a.F. BGB ist für den ersten Darlehensvertrag bereits im April 2009, für den zweiten Darlehensvertrag bereits Ende Januar 2010 verstrichen. Die 30 tägige Widerrufsfrist für die Ratenschutz-Lebensversicherungsverträge ist ebenfalls abgelaufen, sie endete im April 2009 und Februar 2010. Zutreffend ist zwar, dass bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht in Lauf gesetzt wird und damit eine zeitlich unbefristete Widerrufsmöglichkeit besteht (vgl. BGH U. v. 24.11.2009 – XI ZR 260/08), die in den beiden Vertragsdokumenten enthaltenen Belehrungen genügen jedoch entgegen der Rechtsansicht der Kläger den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt für die Belehrungen zu den Verbraucherdarlehensverträgen ebenso wie für die Belehrung zu den Ratenschutz-Lebensversicherungen. Selbst wenn man also die Auffassung verträte, dass sich eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zum Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag überhaupt auf den Lauf der Widerrufsfrist zum Darlehensvertrag auswirkte – nur die Darlehensverträge haben die Kläger explizit widerrufen – oder man den Widerruf vom 21.01.2013 zu Gunsten der Kläger auch als Widerruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages auslegen wollte, führte das die Berufung der Kläger hier nicht zum Erfolg.
55c) aa) Im Einzelnen:
56Zu Recht hat die Beklagte vorliegend in die Belehrungen für die Darlehensverträge den Hinweis aufgenommen, dass mit deren Widerruf der Verbraucher auch an den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag nicht mehr gebunden ist, §§ 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.. Denn bei den jeweils zeitgleich abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen und den Ratenschutz-Lebensversicherungsverträge handelt es sich um verbundene Verträge, auf die die §§ 355 BGB ff. Anwendung finden (vgl. Römer/Langheid, VVG, 4. Auflage 2014, § 8 VVG Rn. 19; BGH NJW 2010, 531 ff.). Die §§ 355 ff. BGB werden für die Beurteilung der Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, entgegen einer früher auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. OLG Celle NZI 2009, 523; Lange/Schmidt, BKR 2007. 493 f. m. w. Nw) nämlich nicht durch die spezielleren Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt (vgl. BGH NJW 2010, 531, Rn. 13). Denn die Vorschriften der §§ 8, 48 VVG a.F. stellen zwar eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen dar (vgl. BGH NJW 2010, 531), sie besagen jedoch nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Das ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern vielmehr in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelungen anzusehen und neben dem Versicherungsvertragsgesetz anwendbar sind (vgl. BGH NJW 2010, 531 BGB Rn. 14). Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn zumindest ein Teil des Kreditbetrages für die Finanzierung des Versicherungsbeitrags verwendet wird (vgl. zu den Einzelheiten BGH NJW 2010, 531 Rn. 19 ff.) und beide Verträge auch eine wirtschaftliche Einheit darstellen, § 358 Abs. 3 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 17). In den vorliegenden Fällen wird die RSV-Prämie durch einen Teil der Kreditsumme finanziert; für den Kunden besteht dadurch, dass nicht der Versicherer die Finanzierung vornimmt, das bei verbundenen Verträgen typische Aufspaltungsrisiko (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 24). Dabei steht der Wertung als verbundenes Geschäft auch nicht entgegen, dass der Kredit primär aus anderen Gründen aufgenommen wurde, denn auf die Unterscheidung zwischen einem klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäft und der Finanzierung der Prämie durch den Kredit kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu auch BGH NJW 2010, 531, Rn. 28). Auch eine wirtschaftliche Einheit ist hier in beiden Fällen gegeben. Sie ist dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre, sie sich also wechselseitig bedingen, insbesondere, wenn sich der Darlehensgeber bei Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung eines Partners über die Erbringung einer Leistung bedient, § 358 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 18, 30). So liegt der Fall hier, da Darlehens- und Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag in einem Dokument abgeschlossen wurden, wechselseitig aufeinander Bezug nehmen und der Abschluss des Restschuld-Lebensversicherungsvertrages in Form des Beitritts zur Gruppenversicherung vom Abschluss des Darlehensvertrages abhängt (vgl. auch BGH NJW 2010, 531 Rn. 32). Dabei wird der Beitritt zu den RSV-Gruppenversicherungsverträgen bei der Credit Life International B.V. allein von der Beklagten vermittelt, deren feste Geschäftspartnerin die Credit Life International B.V. ist. Der Annahme einer wirtschaftlichen Einheit steht auch nicht entgegen, dass die Ratenschutzversicherung nur das Nebengeschäft zum Darlehensvertrag darstellt, denn das ändert nichts daran, dass die Kläger den Darlehensvertrag mit der Restschuldversicherung gemeinsam abschließen wollten und auch abgeschlossen haben (vgl. BGH NJW 2010, 531 Rn. 33).
57Insoweit liegen die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vor. Ein (wirksamer) Widerruf des Darlehensvertrages zöge daher die Rechtsfolge nach sich, dass auch die Bindung an den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag entfiele. Demgemäß hat die Beklagte hierüber zu Recht belehrt.
58bb) Auch die weiteren Anforderungen an die Belehrung nach den §§ 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BGB a.F. sind entgegen der Rechtsauffassung der Kläger hier erfüllt. Insbesondere ist die Widerrufsbelehrung gut verständlich, informiert den Verbraucher über seine Recht und deren Voraussetzungen und ist durch die dunkle Umrandung und das abweichende, teils in Fettdruck ausgeführte Schriftbild sowie die Überschrift im Verhältnis zum restlichen Vertragstext ausreichend deutlich hervorgehoben. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger begründet auch der Umstand, dass die Belehrung keine Zwischenüberschriften enthält, nicht die Unwirksamkeit der Belehrung. Denn eine Verpflichtung für Zwischenüberschriften besteht nicht. Ebenso rügen die Kläger zu Unrecht, dass die Widerrufsbelehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag inhaltlich fehlerhaft sei, weil sie für den Fristbeginn nicht ausdrücklich auf den Erhalt der Belehrung, sondern auf den Vertragsschluss (vgl. dazu Bundesgerichtshof, U. v. 10.03.2009 XI ZR 33/08) sowie die Aushändigung des Darlehensvertrages und des Darlehensantrages mit den darin enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten an den Kunden abstelle. Denn dies ist nicht nur unschädlich, weil in jedem Fall sicher gestellt ist, dass der Fristlauf nicht vor Erhalt der gesetzlich vorgesehenen Belehrung beginnen kann, die Aushändigung des Darlehensvertrages sowie des Antrages (in Kopie) mit den entsprechend vorgeschriebenen Informationen ist nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung sogar zwingende Voraussetzung für den Fristbeginn, weil ein Verbraucherdarlehensvertrag auch nach § 492 BGB a.F. bereits schriftlich abgeschlossen werden musste.
59d) aa) Soweit die Kläger des Weiteren meinen, ein wirksamer Fristbeginn für die die Verbraucherdarlehensverträge betreffende Widerrufsfrist scheitere jedenfalls an der ungenügenden Belehrung zur Ratenschutz-Lebensversicherung, teilt die Kammer diese Einschätzung ebenfalls nicht. Denn auch die 30 tägige Widerrufsfrist zu den Ratenschutz-Lebensversicherungsverträgen wurde hier wirksam in Lauf gesetzt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist nämlich – auch wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt – nicht zwangsläufig nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. zu belehren, vielmehr richtet sich der Widderruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages allein nach §§ 8, 152 VVG. Demgemäß ist auch – wie hier – nur über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Norm zu belehren.
60bb) Im Einzelnen:
61Wie vorstehend erläutert ist der Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag im Verhältnis zum Verbraucherdarlehensvertrag zwar als verbundenes Geschäft zu werten, das bedeutet jedoch nicht, dass § 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB bezüglich des Ratenschutzversicherungsvertrages Anwendung findet. § 358 Abs. 1 BGB in der derzeitigen aber auch in der auf den vorliegenden Vertrag geltende Fassung regelt zwar, dass der Verbraucher an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wenn er seine Erklärung zum Abschluss des finanzierten Vertrages – hier des Ratenschutzvertrages – widerruft, § 358 Abs. 1 BGB setzt jedoch – wie im Übrigen auch § 358 Abs. 2 BGB – ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraus und regelt – wenn es besteht – dessen Erstreckung auf den Darlehensvertrag bzw., im Falle des § 358 Abs. 2 BGB, dessen Erstreckung auf das verbundene Geschäft (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Habersack, 6. Auflage 2012, § 358 BGB Rn. 7). Anders als bei den §§ 312 Abs. 1 S. 1, 312 d Abs. 1 S. 1, 485, 495 BGB sowie § 4 Abs. 1 S. 1, S. 3 FernUSG fehlt in § 8 VVG jedoch der Verweis auf die §§ 355 ff. BGB, so dass ein Widerruf nach § 8 VVG von dieser Vorschrift nicht erfasst wird. Damit fehlt es für eine Anwendung des § 358 Abs. 1 BGB an dem Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB, stattdessen regelt § 8 VVG (mit der Modifikation des § 152 VVG) den Widerruf abschließend für Versicherungsverträge ohne auf die §§ 355 ff. BGB Bezug zu nehmen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, aaO, § 358 BGB Rn. 7; so wohl auch das LG Flensburg in seiner nicht veröffentlichen, von der Beklagten auszugsweise zitierten Entscheidung vom 07.10.2011 – 2 O 77/11 –, vgl. Bl. 39 der Gerichtsakten, bestätigt durch den ebenfalls unveröffentlichten Hinweisbeschluss des OLG Schleswig Holstein vom 26.04.2012 – 5 U 161/11, vgl. Bl. 39 f. der Gerichtsakten; ebenso LG Frankfurt, U. v. 28.02.2014, Bl. 157 ff., 164 der Gerichtsakten; LG Mönchengladbach, U. v. 16.02.2012 - 10 O 198/11, nicht veröffentlicht, LG Mönchengladbach U. v. 28.02.2013 - 10 O 16/12 -, nicht veröffentlicht).
62Demgemäß finden die in § 357 BGB a. F. niedergelegten Rechtsfolgen, auf die § 358 Abs. 4 a.F. BGB verweist, auf einen Widerruf des Ratenschutzvertrages keine Anwendung. Dies zeigt sich im Übrigen auch am Wortlaut des § 357 BGB a.F., der ausdrücklich nur gilt, „soweit nicht ein anderes bestimmt ist“, § 357 Abs. 1, S. 1 BGB a.F..
63Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 15.12.2009 (BGH NJW 2010, 531, Rn. 14, 15) – in der die Belehrung zum Verbraucherdarlehensvertrag keinen Hinweis nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. enthielt – davon aus, dass die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag ergeben, aus den §§ 8, 48 c VVG a.F. folgen. Ausdrücklich weist der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung auch darauf hin, dass der Widerruf des Darlehensvertrags gemäß § 358 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB a.F. nicht auch als Widerruf des verbundenen RSV-Vertrages gelte, weil der Kunde die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht nach Maßgabe dieses Untertitels i.S. des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB widerrufen könne, sondern sich der Widerruf des Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrages stattdessen nur nach § 8 VVG richte (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff, Rn. 39). Demgemäß erstreckten sich – so der Bundesgerichtshof weiter – die Folgen des Widerrufs des Darlehensvertrages nach § 358 Abs. 2, S. 1 BGB lediglich dergestalt auf den verbundenen Vertrag, dass der Kunde auch an diesen nicht mehr gebunden ist. Diese rechtliche Differenzierung zeigt ebenfalls, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach § 355 BGB letztlich über § 358 Abs. 2 BGB den Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag zu Fall bringt, umgekehrt aber der Widerruf des Ratenschutzvertrages nach § 8 VVG eben keinen Widerruf nach den §§ 355 ff. BGB darstellt und insoweit den Verbraucherdarlehensvertrag unberührt lässt. Diese Systematik trägt auch den Besonderheiten der Ratenschutz-Lebensversicherung als bloßes Nebengeschäft zum Verbraucherdarlehen Rechnung. Anders als in den klassischen Fällen des finanzierten Kaufes sind die Geschäfte für den Verbraucher zwar verbunden, aber nicht gleichwertig und ziehen auch – je nachdem welche Verträge der Verbraucher widerrufen möchte – unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich. Dies zeigt sich im Übrigen auch an den abweichenden Widerrufsfristen. Denn § 355 BGB a.F. bestimmt eine zweiwöchige Widerrufsfrist, die hier einschlägige Sonderregelung des § 152 Abs. 1 VVG regelt jedoch, dass die Widerrufsfrist des § 8 VVG bei Lebensversicherungen 30 Tage beträgt. Auch hier zeigt sich deutlich, dass die verschiedenen Verträge – auch wenn sie verbunden sind – unterschiedlichen Normen folgen, so dass über deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen auch unterschiedlich zu belehren ist.
64Auch der Sinn und Zweck der Regelungen gebieten keine abweichende Betrachtung, insbesondere besteht kein Anlass zu der Annahme, dass auf den Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrages – unabhängig vom Wortlaut und dem abschließenden Charakter der spezialgesetzlichen Regelung des § 8 VVG – neben oder statt § 8 VVG, die §§ 355 ff. BGB anzuwenden wären. Im Gegenteil, würde man den Ratenschutzversicherungsvertrag nicht isoliert nach § 8 VVG widerrufen können, würde der Kunde in seinen Widerrufsmöglichkeiten faktisch massiv beschnitten (so auch LG Mönchengladbach, U. v. 28.02.2013, – 10 O 16/12, dort Seite 7). Denn auf den Kredit ist er unter Umständen angewiesen und wäre – wenn der Widerruf des Ratenschutzvertrages auf das Kreditgeschäft durchgriffe – damit gehindert, sich von der Ratenschutzversicherung zu lösen. Die §§ 355 ff. BGB dienen jedoch vor allem dem Verbraucherschutz (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Masuch, aaO, § 355 BGB Rn. 4). Ihr Sinn und Zweck ist es jedenfalls nicht, den Verbraucher in seinen Rechten zu beschneiden.
65cc) Auch die seitens der Kläger zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Rechtsprechung rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. So betreffen die zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09, vgl. Bl. 61 ff. der Gerichtsakten), des LG Hildesheim vom 19.01.2013 (zitiert nach BeckRS 2013, 18804, wohl bestätigt aufgrund des Hinweisbeschlusses des OLG Celle vom 06.05.2013 – 3 U 21/13 –, der zur Rücknahme der Berufung führte), des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.02.2014 (2-21 O 209/13, Bl. 157 ff. der Gerichtsakten) sowie des LG Bremen vom 27.08.2009 (2 S 374/08, vgl. Bl. 68 ff. d. A.) allein den Fall, dass die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages keinen Hinweis darauf enthält, dass der Kunde im Falle des Widerrufs auch an den finanzierten Ratenschutzvertrag nicht mehr gebunden ist. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531 ff.) steht jedoch außer Zweifel, dass es einer derartigen Belehrung bedurft hätte, daraus lässt sich aber aus den vorstehend dargestellten Gründen ein Umkehrschluss dahingehend, dass eine „verbundene“ Belehrung auch für den Ratenschutzvertrag erfolgen muss, gerade nicht ziehen.
66Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 (NJW 2009, 3020 ff.) führt nicht zu einem Erfolg der Berufung, denn diese Entscheidung beruht auf einer in sich widersprüchlichen, unvollständigen und fehlerhaften Belehrung, mit der die Bank den unzutreffenden Eindruck erweckte, im Falle eines Widerrufs des finanzierten Vertrages sei ein Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen.
67Soweit das Landgericht Stuttgart (U. v. 05.07.2013 – 14 O 373/12 –, Bl. 85 ff. d. Gerichtsakten, wohl bestätigt in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart – 6 U 183/13 –, nähere Einzelheiten nicht bekannt und nicht veröffentlicht) und das Oberlandesgericht Brandenburg (U. v. 14.07.2010 – 4 U 141/09 – zitiert nach openjur, dort Rn. 60) offenkundig die (gegenteilige) Auffassung vertreten, dass auch beim Ratenschutz-Lebensversicherungsvertrag nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. belehrt werden müsse, vermag die Kammer sich dieser Wertung nicht anzuschließen. Denn sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgerichts Brandenburg stellen offensichtlich nur darauf ab, dass verbundene Geschäfte vorliegen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die §§ 358 Abs. 1 und 2 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraussetzen, ein Verweis in § 8 VVG auf die §§ 355 ff. BGB jedoch fehlt. Im Übrigen steht diese Rechtsprechung – wie vorstehend ausgeführt – nach der hier vertretenen Auffassung auch nicht in Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (vgl. BGH NJW 2010, 531ff.).
68e) Der von den Klägern geltend gemachte Zahlungsanspruch nach den §§ 355, 358 Abs.1, 346 BGB a.F. besteht nach alledem mangels wirksamen, fristgerechten Widerrufs nicht. Weder können die Kläger aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt Rückzahlung der RSV-Prämie und der Bearbeitungsgebühren noch der Zinsen verlangen. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Zinsdifferenz scheidet damit aus.
693. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Widerruf der beiden Darlehensverträge in eine Kündigung umzudeuten wäre (vgl. dazu auch OLG Karlsuhe, r + s 2013, 483 ff.). Unabhängig davon, dass der erste Darlehensvertrag durch die Umschuldung bereits vollständig abgewickelt ist, sind Gründe für eine Umdeutung weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Kläger ihre Erklärungen im Schreiben vom 21.01.2013 ausschließlich und mehrfach als Widerruf bezeichnet haben. Hinzu kommt, dass bei einem Widerruf die in § 357 BGB a.F. niedergelegten Modifikationen eingreifen können, so dass ein vollständiger Gleichlauf der Rechtsfolgen ebenfalls nicht besteht.
704. a) Die Kläger haben auch aus § 812 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag. Zwar handelt es sich bei der Klausel über die Bearbeitungsgebühr um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, die als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle zugänglich ist und die Kunden – die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar – entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. BGH U. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 –, BeckRS 2014, 12423; BGH U. v. 13.05.2015 – XI ZR 170/13 –, BeckRS 2014, 13319), weshalb es an einem Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB fehlt. Die Forderung der Klägerseite ist jedoch – wie das LG Mönchengladbach bereits in früheren vergleichbaren Entscheidungen ausgeführt hat (LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 48/13 –, BeckRS 2013, 15957, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 348/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 55/13 –, BeckRS 2013, 18074, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 380/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.11.2013 – 2 S 77/13 –, BeckRS 2013, 20214) – verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben und die Verjährungsfrist war bei Klageerhebung im Frühjahr 2013 bereits abgelaufen.
71b) Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Auf den insoweit von den Klägern angeführten Widerruf kommt es im Zusammenhang mit der Verjährung nicht an, weil er gemäß den vorstehenden Ausführungen keine Wirksamkeit entfaltet. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
72c) Im Einzelnen:
73Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahre 2009 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ist vorliegend im Jahre 2009 entstanden.
74Bereicherungsansprüche entstehen grundsätzlich unmittelbar mit der rechtsgrundlosen Leistung, wenn der Rechtsgrund – wie im vorliegenden Fall – von vorneherein z.B. aufgrund der Unwirksamkeit der Regelung fehlt (vgl. Staudinger/Perst/Jacobi, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 BGB Rn. 26). Auch der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers wegen der Bearbeitungsgebühr entsteht dabei nicht abschnittsweise, sondern – wie hier – in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 483, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257, 3258; LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 30; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.). Bei Bearbeitungsgebühren handelt es sich nämlich um sog. laufzeitunabhängige Kosten, die nicht wie die vertragstypisch geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erst im Laufe der Vertragsabwicklung regelmäßig wiederkehren, sondern bei Erbringung der Leistung – regelmäßig bei Abschluss des Vertrages bzw. der Auszahlung der Valuta – in voller Höhe entstehen (BGH NJW 1986, 2564, 2567 dort unter II. 3.; Münchener Kommentar zum BGB/Schürnbrand, 6. Auflage 2012, § 501 Rn. 5). So liegt der Fall – wie sich auch aus der Auslegung des in Rede stehenden Darlehensvertrags aus dem Jahre 2009 ergibt – auch hier. Denn die Beklagte hat nur 4.000,-- Euro an die Kläger ausgekehrt, weitere Beträge, insbesondere die Bearbeitungsgebühr wurden jedoch gerade nicht ausgezahlt. Dabei dient dieser Einbehalt nur der Verkürzung des Leistungsweges, so dass der Fall nicht anders zu beurteilen ist, als wenn der Darlehensgeber nicht nur den Nettokreditbetrag, sondern den Bruttokreditbetrag an den Darlehensnehmer ausgezahlt und anschließend von ihm das Bearbeitungsentgelt erhalten hätte (LG Bonn WM 2013, 1942, 1943). Damit hat die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Valutierung des jeweiligen Darlehens „etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB erlangt; der in Rede stehende Rückzahlungsanspruch aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag ist nach alledem auch bereits im Jahre 2009 entstanden.
75d) Zum Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens hatte die Klägerseite auch bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Diese hat sie nämlich bereits bei Vertragsschluss erlangt.
76Bei einem Bereicherungsanspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 4 U 83/13 –, juris Rn. 92).
77Der Klägerseite waren bei Unterschrift unter den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt. Denn die Kläger wussten, mit wem sie den Vertrag geschlossen hatten und an wen sie die Bearbeitungsgebühr zahlen sollten. Sie wussten weiter, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und dass sie sie weder dem Grunde noch der Höhe nach mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatten. Ihnen war aufgrund des Wortlauts der Regelung auch bekannt, dass die Beklagte die Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensvertrags erhob; die Klausel „bepreist“ den der Beklagten mit der „Bearbeitung“ des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11 –, juris Rn. 40; Göhrmann BKR 2013, 275, 276).
78Dass die Kläger sich möglicherweise nicht darüber bewusst waren, dass die Regelung der allein im Interesse der Beklagten liegenden Bearbeitungsgebühr unwirksam war, weshalb sie nicht verpflichtet waren, die Bearbeitungsgebühr zu zahlen, ist dabei unerheblich. Denn die Kläger müssen die ihnen bekannten Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend gewürdigt haben.
79Nach alledem begann für den hier in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 511,40 Euro der Lauf der Verjährung nach Entstehung des Anspruchs durch Valutierung des Darlehens und Kenntniserlangung im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des Jahres 2009.
80e) Der Beginn des Laufs der Verjährung war im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben.
81Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Kläger die Rechtslage Ende 2009 noch nicht überblickt haben mögen. Denn nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährung damit hinausgeschoben sein (BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149; BGH NJW 1999, 2041, 2042). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt jedoch nur dann vor, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, auf die rechtliche Wertung des rechtsunkundigen Kunden kommt es dagegen nicht an (BGH NJW-RR 2008, 1237). Dabei sind auch an den rechtskundigen Dritten hohe Anforderungen zu stellen, weil zum einen Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgesichtspunkten eng auszulegen sind und zum anderen ein weiter Ausnahmetatbestand dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt dabei nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH NJW 2011, 73, 75 (Rn. 20)).
82Insoweit ist zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof eine derartige Unzumutbarkeit der Klageerhebung – soweit ersichtlich – ausnahmsweise nur bei Amtshaftungs- und Notarhaftungsansprüchen angenommen hat, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt war. Bei der Amts- und Notarhaftung hängt der Anspruch tatbestandlich davon ab, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht. Bevor die Klage im Hauptverhältnis gegen den Staat erhoben werden kann, muss erst die Rechtslage in einem anderen Rechtsverhältnis – der Ersatzanspruch gegen den Dritten – geklärt werden. Es ist dem Gläubiger nicht zuzumuten, zwei Klagen zu erheben, von denen er nur eine gewinnen wird (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). Aus den vorgenannten Gründen ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesige Konstellation überhaupt übertragen werden kann. Denn im vorliegenden Fall will die Klägerseite lediglich Rückzahlungsansprüche gegenüber der Beklagten überprüfen lassen. Ihr droht dann bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Eine solche bloße Rechtsunsicherheit ist jedoch im Rahmen der Verjährung nicht beachtlich. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es – wie dargelegt – allein auf die Tatsachenkenntnis („Umstände“) an. Dass die Klägerseite in dem anzustrengenden Prozess möglicherweise unterliegen wird, ist das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei (vgl. LG Bonn WM 2013, 1942, 1943; Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.).
83Selbst wenn man die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die vorliegende Konstellation anwenden wollte, war die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2009 jedoch weder unsicher noch zweifelhaft. Es entsprach und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen – wie hier – ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind. Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 2640, 2641 (Rn. 33); BGH NJW 2009, 2051, 2052 (Rn. 21) und die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08 –, BeckRS 2009, 13142 m.w.N.; BGH NJW 1998, 309, 309; BGH NJW 1997, 2752, 2753; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 – Az. I-6 U 17/09, 6 U 17/09 –, BeckRS 86417).
84Entgegen der Ansicht der Klägerseite vermochte ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage Ende des Jahres 2009 auch zuverlässig einzuschätzen. Hätte sie hierzu eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihr nach Auswertung der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung und Auslegung des Vertrags zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer als der Misserfolg gewesen wäre. Die Rechtslage war auch nicht etwa deshalb unklar, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsgebühren nicht beanstandet hat (etwa BGH NJW 2011, 1870; BGH NJW 1995, 1019, 1020 ff.; BGH NJW 1990, 1599, 1600 ff.; NJW-RR 1990, 179). Denn es bestand in den Entscheidungen kein Anlass, sich mit der Wirksamkeit von Klauseln über die Bearbeitungsgebühr auseinanderzusetzen, weil Gegenstand der Verfahren ein anderer war.
85Unerheblich für die Verjährung ist, wenn die Rechtslage erst später – insbesondere nach bereits eingetretener Verjährung – aufgrund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (Az. 3 W 109/09) für kurze Zeit unsicher geworden wäre (LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 32). Hat die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, wird sie nicht verlängert, gehemmt oder unterbrochen, auch wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt während des Laufs der Verjährung unsicher wird (anders LG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2014 – 13 S 126/13 –, juris Rn. 32; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.01.2014 – 6 S 3714/13 –, juris Rn. 39, 43). Etwas anderes findet weder eine Stütze im Gesetz, das in § 195 BGB von einer dreijährigen Regelverjährung ausgeht und in den §§ 203 ff. BGB eine Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung nicht auch in Fällen einer unsicheren Rechtslage vorsieht, noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zumal eine derartige Ausnahme erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Frage mit sich brächte, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht. Außerdem würde eine Verlängerung der Verjährung dazu führen, dass derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben hat, besser stünde als derjenige, dessen bereits erhobene Klage zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde. Ersterer könnte von einer Rechtsprechungsänderung profitieren, letzterer nicht mehr, obwohl er sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche rechtzeitig bemüht hat (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2084). Dies wäre im Übrigen auch mit Sinn und Zweck der Verjährung, die dem Rechtsfrieden dient, nicht vereinbar.
86f. Nach alledem war der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aus dem 2009 geschlossenen Darlehensvertrag bei Klageerhebung im März 2013 bereits verjährt, weil der Lauf der dreijährigen Verjährung, der mit Ablauf des Jahres 2009 begann, mit Ablauf des Jahre 2012 abgeschlossen war.
875. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, 2 ZPO.
886. Die Revision war – soweit es um den Rückzahlungsanspruch betreffend die Bearbeitungsgebühr aus dem im Jahre 2009 geschlossenen Darlehensvertrag geht – zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH NJW-RR 2004, 537, 538; BGH NJW 2003, 1943; Heßler, in: Zöller, ZPO, § 543 Rn. 13).
89Eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung ergibt sich hier daraus, dass die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Bei der Kammer sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich die Darlehensnehmer darauf berufen, dass die Rechtslage aufgrund der beiden Entscheidungen des OLG Celle aus den Jahren 2010 und 2011 (Az. 3 W 109/09 und 3 W 86/11) unklar gewesen und deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Diese Ansicht wird ebenso von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (http://www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte, zuletzt abgerufen am 12.05.2014), dem LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 30 ff.) und dem AG Stuttgart (Urteil vom 20.03.2013 – 1 C 39/13 –, juris Rn. 32 f.) vertreten.
90Darüber hinaus folgt die grundsätzliche Bedeutung daraus, dass verschiedene Ansichten zur Frage bestehen, ob die Bearbeitungsgebühr – wie vom LG Bonn (WM 2013, 1942), vom LG Stuttgart (Urteil vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 –, juris Rn. 31) und hier vertreten – im Zeitpunkt der Valutierung im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt wird oder ob sie anteilig mit den jeweiligen Raten der Klägerseite gezahlt wird (so LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 – 23 S 391/12 –, juris Rn. 88).
91Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.332,36 Euro (1.136,16 Euro + 1.560,-- Euro RSV-Beiträge + 511,40 Euro Bearbeitungsgebühr + 124,80 Euro) festgesetzt.
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Urteil einreichenLandgericht Mönchengladbach Urteil, 16. Juli 2014 - 2 S 133/13 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von Zins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem im Jahr 1993 aufgenommenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Beteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient (W. Fonds Nr. ..) und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Jahr 2003 vollständig zurückgezahlt worden.
- 2
- Die Kläger wurden im November 1993 von dem Vermittler M. (im Folgenden: M.) geworben, sich mit zwei Anteilen an dem W. Fonds Nr. .. GbR (im Folgenden: Fonds), zu dessen Fondsvermögen ein Se- niorenwohnpark und ein Appartementhaus gehört, zu beteiligen. Bei dem Vermittlungsgespräch verwendete M. einen sechsseitigen Werbeflyer über die Seniorenresidenz und ein persönliches Berechnungsbeispiel, in dem unter anderem je vertriebenen Anteil Vertriebskosten in Höhe von 1.839 DM ausgewiesen waren. Ob die W. , die neben ihrem Alleingesellschafter und -geschäftsführer N. (im Folgenden: N.) Initiatorin, Prospektherausgeberin und Gründungsgesellschafterin war, darüber hinaus weitere Vertriebsprovisionen an die Vertriebsgesellschaft zahlte, ist streitig. Die Kläger ließen ihren Beitritt zur Fondsgesellschaft am 19. November 1993 notariell beurkunden. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts unterzeichneten sie am 29. November 1993 einen bereits ausgefüllten Darlehensvertrag der Beklagten über insgesamt 70.480 DM, den die Beklagte am 31. Dezember 1993 gegenzeichnete. Dieser sah eine tilgungsfreie Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor und enthielt eine Widerrufsbelehrung , die nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprach.
- 3
- Nachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, lösten die Kläger im Juni/Juli 2003 das Darlehen der Beklagten mit Hilfe einer fällig gewordenen Lebensversicherung und mit Eigenmitteln durch Zahlung von insgesamt 35.898,60 € vorzeitig ab. Bis dahin hatten sie an Zinsen abzüglich Fondsausschüttungen 21.115,06 € gezahlt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 widerriefen sie unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen.
- 4
- Mit der - in der Berufungsinstanz um die ihnen verbliebenen Steuervorteile reduzierten - Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 51.947,48 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer beiden Fondsanteile und der ihnen gegen die Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche. Sie berufen sich unter anderem auf den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz, zu dem sie wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch nach Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens berechtigt gewesen seien. Weiter machen sie geltend, durch unrichtige Angaben des Vermittlers, im Berechnungsbeispiel und im Fondsprospekt arglistig getäuscht worden zu sein. Diese arglistige Täuschung müsse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Die Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
- 5
- Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 6
- Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 7
- Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Kläger zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen muss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748, Tz. 8, jeweils m.w.N.). Dies kann hier ent- gegen der Revisionserwiderung nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet, dass eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in Verbundfällen fehle. Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte.
B.
- 8
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr ihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin stehen, ob den Klägern jemals ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz zugestanden habe. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufser- klärung auf Grund der vollständigen Ablösung des Darlehens nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG (hier und im Folgenden stets in der bis 30. September 2000 gültigen Fassung) jedenfalls bereits erloschen gewesen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung sei nur auf den Darlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm verbundenen Verträge abzustellen. Für eine Einbeziehung weiterer Verträge spreche weder der Wortlaut der Norm noch eine rechtssystematische Betrachtung. Auch eine teleologische Auslegung und der Wille des Gesetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls keine andere Sichtweise.
- 11
- Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler M. berufen. Nur auf diesen komme es für die Frage eines arglistigen Verhaltens an, da nur er unmittelbar tätig geworden und nur mit ihm ein Vermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige Täuschung durch M. hätten die Kläger jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht zu beweisen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger lasse sich auch nicht mit Erfolg auf eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren stützen. Dies scheitere daran, dass schon objektiv keine Täuschung vorliege bzw. eine solche für den Fondsbeitritt der Kläger nicht ursächlich geworden sei. Falls die Angaben zu den vermietbaren Flächen teilweise falsch gewesen sein sollten, wäre dies für die Beklagte zudem nicht evident gewesen. Die von den Klägern behauptete fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Berechnungsbeispiel rechtfertige einen Schadensersatzanspruch nicht, weil die Kläger insoweit nicht bewiesen hätten, dass dieser Umstand für ihre Anlageentscheidung maßgeblich gewesen sei.
- 12
- Schließlich stehe den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch im Wege eines "kleinen Rückforderungsdurchgriffs" in Höhe ihres Abfindungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft zu. Die Kläger hätten bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie auf Grund fahrlässiger Falschangaben im Prospekt über die vermietbare Fläche und die Höhe der Vertriebsprovision zu einer außerordentlichen Kündigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft berechtigt gewesen seien.
II.
- 13
- Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
- 14
- 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG verneint. Das Widerrufsrecht der Kläger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG, von dessen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Revisionsinstanz mangels eigener Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Vorbringen der Kläger auszugehen ist, war bei Erklärung des Widerrufs im Oktober 2006 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen.
- 15
- Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , dass für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen ist, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie XI ZR 232/08 und XI ZR 163/09, jeweils m.w.N.). Insoweit weist das Berufungsurteil entgegen der Revision auch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf.
- 16
- Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass zum Zeitpunkt der vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 die Norm des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht mehr anwendbar war. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, auf das nach der Überleitungsvorschrift seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine dem § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG entsprechende Regelung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch indes nicht. Für eine analoge Anwendung der Norm ist kein Raum, weil nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauerschuldverhältnisse ab dem genannten Stichtag ausschließlich das ab dann geltende Recht Anwendung finden sollte. Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124) für vor dem 1. Januar 2003 beendete , aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor; der Darlehensvertrag der Parteien sah eine Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor. Bei dem in dem Leitsatz dieses Urteils für die Fortgeltung des alten Rechts genannten Stichtag des 31. Dezember 2003 handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.
- 17
- Im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG wird die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch nicht durch Art. 229 § 9 EGBGB verdrängt. Diese Überleitungsvorschrift ist zwar lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995). Das gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die dort aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dass mit der ab dem 1. August 2002 geltenden Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) zugleich - entgegen dem in Art. 229 § 5 EGBGB erklärten Willen des Gesetzgebers - die Erlöschensvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG sieben Monate nach ihrem Außerkrafttreten für nach dem 1. Januar 2003 eintretende Umstände wie die vollständige und vorzeitige Ablösung eines Darlehens wiederaufleben sollte, lässt sich Art. 229 § 9 EGBGB nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil sprechen der Wortlaut und die Gesetzesbegründung, die mehrfach das unbefristete Bestehen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften im Falle einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den Vordergrund rückt (vgl. BT-Drucksache 14/9266 S. 44, 45, 46 und 50) und darauf besonderen Wert legt, dagegen.
- 18
- 2. Soweit das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermittler verneint hat, hält dies mit der gegebenen Begründung rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
- 19
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers finanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt zurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden Bank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten oder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB verlangen.
- 20
- b) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor, da die Kläger vorgetragen haben, dass der Darlehensvertrag ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Geschäft darstelle und sie von den Vermittlern arglistig getäuscht worden seien.
- 21
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vermittler M. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob die Kläger durch unrichtige Angaben eines Vermittlers arglistig getäuscht worden sind, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revision grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f. und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zu prüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 21, jeweils m.w.N.). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter vertretbarer Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles gelangt ist, nicht unterlaufen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
- 22
- bb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Kläger aber nicht abschließend verneinen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige Täu- schung durch die A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft wegen falscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Berechnungsbeispiel in Betracht.
- 23
- (1) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsgerichts , für die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Rechtsprechung allein auf den unmittelbar gegenüber dem Anleger tätigen Vermittler, hier also M., an. Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 327, 330 ff.; 135, 202, 205 f.; Urteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2536 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.) derjenige, der es mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun hat, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer natürlichen Person gegenübersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, dass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters für sie ein Untervermittler auftritt, der über das geschäftsrelevante Wissen nicht verfügt. Die Organisation muss daher dafür sorgen, dass das für spätere Geschäftsvorgänge relevante Wissen an die für sie handelnden Personen weiter gegeben wird. Tut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl zuzurechnen und muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der für sie Handelnde über das entsprechende Wissen verfügt hätte.
- 24
- Der erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch für Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbundenen Geschäfts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegenüber unmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn ein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die über das geschäftsrelevante Wissen verfügte (Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Erforderlich ist allerdings, dass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich bei der Weitergabe unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zurückhalten geschäftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unterlassen haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren (vgl. Senat, Urteile vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14 und vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- 25
- (2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach dem maßgeblichen Vortrag der Kläger eine arglistige Täuschung durch die Vermittlerin A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft über die Höhe der Vertriebskosten vor.
- 26
- (a) Die Vertriebskosten sind den Klägern in dem ihnen vorgelegten Berechnungsbeispiel wie auch in dem Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Angaben in einem Fondsprospekt über Vertriebsprovisionen zutreffend sein. Dies hat auch für ein Berechnungsbeispiel zu gelten, das konkrete Angaben zu Provisionen enthält und dem Anleger im Rahmen des Vermittlungsgesprächs neben oder anstelle des Prospekts vorgelegt wird. Enthält ein Prospekt oder ein Berechnungsbeispiel - wie hier - konkrete Angaben zu Provisionen, die für bestimmte Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht damit rechnen, dass zu Lasten der Einlagen weitere Provisionen für diese Zwecke gezahlt werden und dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im Streitfall. Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Kläger sollen über die ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Vermittlungskosten gezahlt worden sein, die zu Lasten der Einlagen gegangen sein sollen.
- 27
- (b) Die Kläger haben sich für den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis des Vermittlers M. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, auch ausdrücklich auf eine arglistige Täuschung durch den gesamten Vertrieb, das heißt auch durch die übergeordnete Vertriebsgesellschaft A. berufen. Eine solche arglistige Täuschung kommt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nach dem Klägervortrag in Betracht, da danach die übergeordnete Vermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. geschlossenen Verträge um die Zahlung einer höheren als im Prospekt und im Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Innenprovision gewusst hat.
- 28
- (c) Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann auch nicht dahingestellt bleiben, weil - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Höhe der Provision für die Kläger nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei und sie ihre gegenteilige Behauptung nicht haben beweisen können. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Kläger bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten Provisionen gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.
- 29
- 3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begründung auch als rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus einem eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines ver- muteten Wissensvorsprungs über eine evident arglistige Täuschung der Kläger durch den Prospekt und das Berechnungsbeispiel abgelehnt hat.
- 30
- a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur dann verpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 12 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35, jeweils m.w.N.).
- 31
- b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt über die Größe der vermietbaren Fläche, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilität der Fondsanteile eine objektiv evidente arglistige Täuschung ebenso verneint hat wie bezüglich der im persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben über die voraussichtliche Wertsteigerung der Fondsanteile. Insoweit handelt es sich um Fragen der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob die tatrichterliche Würdigung ohne weiteres vertretbar ist, nicht gegen Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler in diesem Sinn sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die gegen das Beru- fungsurteil insoweit erhobenen Rügen der Revision geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
- 32
- c) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht hingegen einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Angaben zu den Vertriebskosten im Prospekt und im Berechnungsbeispiel sowie zu dem im Berechnungsbeispiel daraus abgeleiteten Wert des Fondsanteils durch den Mitinitiator N. und die Vertriebsgesellschaft nicht ablehnen dürfen. Die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch scheide insoweit aus, weil die Kläger die Ursächlichkeit der falschen Angaben für ihre Anlageentscheidung nicht beweisen könnten, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Kläger bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten Provisionen und einer dadurch bedingten Verminderung des durch die Anlage geschaffenen - für sie nach dem Ergebnis ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht wichtigen - Vermögens gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte durch konkreten Vortrag entkräften.
- 33
- Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, dass der Fondsprospekt mangels Aushändigung für die Anlageentscheidung der Kläger nicht maßgeblich war, kann damit die Kausalität nicht ohne weiteres verneint werden. Zum einen sind die fehlerhaften Angaben des Prospekts in das Berechnungsbeispiel übernommen worden und wirken somit fort. Zum anderen ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung , wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage für ihre Ver- mittlungsgespräche benutzt wird, auch wenn der Prospekt dem Anlageinteressenten nicht übergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, WM 2008, 391, Tz. 17).
- 34
- 4. Entgegen der Revision hält das Berufungsurteil dagegen rechtlicher Nachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch im Wege des "kleinen Rückforderungsdurchgriffs" versagt hat. Wie der Senat mit Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.
III.
- 35
- Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu einem Rückabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG oder zu einer Haftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufklärungsverschulden sowie gegebenenfalls zur Verjährungseinrede (zur Nichtanwendbarkeit des § 197 BGB aF vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und zur Höhe eines sich dann eventuell ergebenden Schadensersatzanspruchs zu treffen haben.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2007 - 25 O 474/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 32/08 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43 bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage.
(2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1 auch den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages.
- 2
- Der Kläger nahm bei der Beklagten am 5. Januar 2007 einen Ratenkredit in Höhe von 32.994,40 € mit einer Laufzeit von 84 Monaten auf. Davon wurden dem Kläger 26.617,89 € ausgezahlt. Der Restbetrag von 6.376,51 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung (Kreditlebensversicherung mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Arbeitslosigkeitsversicherung ), die der Kläger am selben Tag mit zwei als "Partner" der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 989,83 € (3%), Nominalzinsen von 16.299,22 € (11,49%) und einer Kostenpauschale von 30 € belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf 50.313,45 €. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
- 3
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung der Verträge auf, hilfsweise zur verbindlichen Erklärung , dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde. Die Beklagte lehnte dies ab.
- 4
- Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge schulde, hilfsweise auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug der bis zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009 erbrachten Zahlungen von 15.548 € verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge, d.h. nur noch 11.069,89 €, schulde, und auf Zahlung von 1.167,08 € nebst Zinsen an die A. AG (von dieser verauslagte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist teilweise begründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die Regelungen der §§ 355, 358 BGB seien auf den vom Kläger abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag nicht anwendbar. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG aF sehe ein gesondertes Widerrufsrecht vor.
- 9
- Der Widerruf des Klägers vom 19. Januar 2009 sei auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 sei ordnungsgemäß. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag und der am selben Tag geschlossene Restschuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte seien.
- 10
- Zweifelhaft sei, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Es gebe zwar genügend Anhaltspunkte dafür, dass diese Verträge Teilstücke einer wirtschaftlichen Einheit seien. Nach dem Regelungszweck des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebe sich die wirtschaftliche Einheit aber daraus, dass der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen benötige und das Darlehen ihm die Inanspruchnahme der Drittleistung erst ermögliche. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Das Darlehen habe nicht den Abschluss der Restschuldversicherung ermöglichen sollen. Diese habe allein der Absicherung des Darlehens gedient und sei als reines Sicherungsmittel keine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB, sondern Teil der Gesamtfinanzierung.
- 11
- Selbst im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages wäre der Kläger nicht nur verpflichtet, die Nettodarlehenssumme zurückzuzahlen, sondern schulde er nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB auch die marktüblichen Zinsen als Nutzungsersatz.
II.
- 12
- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
- 13
- Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Revisionserwiderung macht insoweit ohne Erfolg geltend , dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2101, vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, WM 1995, 410, 411) die Berechnungsgrundlage für einen streitigen Anspruch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Darum geht es hier nicht. Gegenstand des vorliegenden Hauptfeststellungsantrags ist nicht die Berechnungsgrundlage für einen Zahlungsanspruch, sondern der Zahlungsanspruch selbst, nämlich die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeitrag.
- 14
- Hingegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist teilweise begründet, weil der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Beklagten nicht die Rückzahlung des finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten schuldet.
- 15
- 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, ist rechtsfehlerhaft.
- 16
- a) Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die in dem Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13, 17) entschieden, dass die in den §§ 358 ff. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge nicht durch die §§ 8, 48c VVG aF verdrängt werden und dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
- 17
- b) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
- 18
- aa) Das Darlehen vom 5. Januar 2007 diente teilweise, nämlich in Höhe von 6.376,51 € der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 19 ff.).
- 19
- bb) Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bilden auch eine wirtschaftliche Einheit.
- 20
- (1) Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen , wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Ver- knüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 30).
- 21
- Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Senat, Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 31).
- 22
- (2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 5. Januar 2007 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als "Partner" der Beklagten bezeichnet. Die Firmen der Versicherer und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehensund des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Beklagten und der Versicherer nahe. Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Beklagten bedienen.
- 23
- Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass sie nicht unabhängig voneinander geschlossen worden wären. Für den Kläger bedingten sich Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag wechselseitig.
- 24
- 2. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, im Falle eines wirksamen Widerrufs schulde der Kläger außer der Rückzahlung des Nettokreditbetrages (26.617,89 €) auch die Zahlung von Zinsen als Nutzungsersatz, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
- 25
- a) Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hin- sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein (vgl. Senat , Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits Senat, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB /Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, § 358 Rn. 28 f.).
- 26
- b) Der Kläger schuldet deshalb der Beklagten nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages in Höhe von 6.376,51 € nebst Zinsen, wohl aber gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Nettokreditbetrages in Höhe von 26.617,89 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Hierauf hat der Kläger außerdem, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB Zinsen zu zahlen.
- 27
- Die Revision beruft sich gegenüber der Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Erfolg auf § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind im Falle des § 358 Abs. 1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nicht für den Teil des Darlehens in Höhe von 26.617,89 €, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet, sondern dem Kläger ausgezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf § 358 Abs. 1 BGB, d.h. auf den Widerruf des verbundenen Geschäfts verweist. Der Regelungszweck der Norm bestätigt diese Auslegung. Die Vorschrift soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen. § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB geht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FernAbsG zurück und trägt der entsprechenden Vorgabe der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG 1997 Nr. L 144/19) Rechnung (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) § 358 Rn. 64). Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass ein Kreditvertrag, den ein Verbraucher zur Finanzierung des Preises einer Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, im Fall des Widerrufs des Vertragsschlusses über die Ware oder die Dienstleistung entschädigungsfrei aufgelöst wird. Dies zeigt, dass der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen und Kosten nur insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat. Soweit es hingegen für andere Zwecke verwendet worden ist, besteht eine Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung von Zinsen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 82; OLG Schleswig, WM 2010, 1074, 1076; Schulz, EWiR 2010, 351, 352).
III.
- 28
- Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, beruht dies ebenfalls auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
- 29
- Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB) noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) nach § 276 BGB zu vertreten hat.
- 30
- 1. Zwar war die Ablehnung der vorgerichtlichen Forderung des Klägers, mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu erklären, dass der Kläger nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde, teilweise sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwidrig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei wegen der zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB sein können, nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat.
- 31
- 2. Fahrlässig handelt ein Gläubiger nicht bereits dann, wenn er nicht erkennt , dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann genügen, wenn die von ihm zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und er sorgfältig prüft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt und der darauf beruhenden Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 f., vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, WM 2008, 38 Rn. 6 ff., vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 13 und vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, WM 2009, 753 Rn. 20 und 26).
- 32
- 3. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ihr vorgerichtliches Zurückweisen der vom Kläger verlangten Erklärung nicht zu vertreten. Die von dem Senat in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13 ff.) entschiedene Rechtsfrage, ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB verbunden sein können, war bis dahin in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeklärt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 16 mwN). In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich auch vorprozessual gegenüber dem Kläger auf die ihr günstige Instanzrecht- sprechung berufen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Zurückweisung der vom Kläger geltend gemachten Widerrufsfolgen nicht zur Last gelegt werden.
IV.
- 33
- Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung hat der Senat in der Sache selbst entschieden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 34
- Ist, wie hier, die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und genügt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Klägers, darf eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen ist der Klage stattzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 362, vom 29. Mai 1969 - VII ZR 42/67, WM 1969, 1116, 1117 und vom 1. März 1985 - V ZR 274/83, WM 1985, 901, 902). Dementsprechend ist dem Hauptantrag der negativen Feststellungsklage des Klägers - unter Klarstellung des Umfangs des nicht bestehenden Anspruchs der Beklagten - teilweise stattzugeben. Die Klarstellung bringt zugleich zum Ausdruck, dass ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für den dem Kläger bis zu seiner Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 gewährten Versicherungsschutz, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und dieses Urteils ist. Der Hilfsantrag, der sich vom Hauptantrag nur durch die Bezifferung der geleisteten Zahlungen und des verbleibenden Darlehensrestbetrages unterscheidet , hat keinen weitergehenden Erfolg. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.2009 - 7 O 526/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 8 U 174/09 -
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift "Privatkredit" Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives Beispiel": "Nettodarlehensbetrag EUR 10.000,00 Laufzeit 84 Monate Sollzinssatz (fest bzw. gebunden) 6,50 % p.a. Bearbeitungsentgelt einmalig 1 % effektiver Jahreszins 7,02 % p.a. monatliche Rate EUR 150,00"
- 2
- Der Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Er ist der Ansicht, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, die weitere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
- 3
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2012, 22199 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
- 6
- Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, zu unterlassen. Das Berufungsgericht habe bereits mit Urteil vom 11. April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht werde nach erneuter Prüfung festgehalten und wegen der Einzelheiten der Begrün- dung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.
- 7
- Darin hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel wie folgt begründet:
- 8
- Bei der Klausel handele sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages seien in § 488 BGB geregelt. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Regelfall die Zinszahlungspflicht die zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Schuldners. Entgelt für die Gewährung des Darlehens sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus den gesetzlichen Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV ergebe sich nichts anderes. Diese ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen begründeten im Sinne des Transparenzgebots die Pflicht, sämtliche anfallenden Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei oder der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell für zulässig halte.
- 9
- Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zudem mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Zwar sei das Kreditinstitut nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Dies allein berechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsentgelts , da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Darlehens allein Zinsen vorsehe. Das Bearbeitungsentgelt könne auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb als zulässig angesehen werden.
- 10
- Ebenso wenig könne die Erhebung des Bearbeitungsentgelts damit gerechtfertigt werden, es decke teilweise die Kosten der Kundenberatung und der Bonitätsprüfung ab. Denn hierbei handele es sich nicht um durch den Abschluss des Darlehensvertrages verursachte, sondern diesem in zeitlicher Hinsicht vorangehende Kosten. Zudem müsse nicht vor jeder privaten Kreditvergabe zwingend eine Beratung erfolgen. Im Übrigen stelle die Bonitätsprüfung keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern sei ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine - etwaige - schlechtere Bonität des Kunden führe regelmäßig dazu, dass die Bank einen höheren Zinssatz erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch noch einen im eigenen Interesse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden in Ansatz zu bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe das Widerrufsrecht des Kunden aus § 495 BGB nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass von ihm für die Bearbeitung seines Kreditantrags ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen rechtfertige keine andere Entscheidung.
- 11
- In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. September 2012 hat das Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus ergänzend ausgeführt, die vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juli 2012 (WM 2012, 2049) entschieden, dass Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend den freien Dienstleis- tungsverkehr einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstünden, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete. Vorliegend könne nichts anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das aus § 307 BGB folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt zu erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten , mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere oder den Zugang zum deutschen Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon nicht konkret dargetan, reiche aber für die Annahme einer erheblichen Beschränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und -strategien ändern müssten, um unter Bedingungen, die mit dem deutschen Recht vereinbar seien, Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.
B.
- 12
- Dagegen wendet sich die Revision erfolglos.
I.
- 13
- Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht, das seine Entscheidung - zu Unrecht - für nicht revisibel erachtet hat, gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO "von der Darstellung des Tatbestandes … abgesehen" hat. Allerdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsurteil eine § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus der sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung ausreichend ergeben (MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 557 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, weil der wesentliche Sach- und Streitstand aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch ausreichendem Umfang hervorgeht.
- 14
- Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich auf die (Rechts-)Frage, ob der Beklagten die Verwendung der streitigen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt zu untersagen ist. Die betreffende Klausel als Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist bereits im Tenor des Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus lässt die Formulierung in den Gründen der Berufungsentscheidung, das Landgericht habe die Beklagte "zutreffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen" , hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, sondern auch den im landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach- und Streitstand zu Grunde gelegt hat. Unschädlich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergegeben sind. Denn aus dem Zusammenhang der Gründe, wonach "die Berufung … keinen Erfolg" hat, ergibt sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der Berufung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Unterlassungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743). Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus dem Berufungsurteil schließlich auch zureichend, weshalb das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat.
II.
- 15
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung auch im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zusteht.
- 16
- 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB handelt.
- 17
- 2. Zu Recht ist es auch von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel ausgegangen.
- 18
- a) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).
- 19
- aa) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).
- 20
- Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
- 21
- Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Bonn, BeckRS 2013, 07335; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425, 426).
- 22
- bb) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei - mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke , Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV. C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).
- 23
- b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
- 24
- c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
- 25
- Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
- 26
- aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
- 27
- Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der Beklagten nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
- 28
- (1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig , so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).
- 29
- Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
- 30
- (2) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat sie - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - wiederholt ausgeführt, das Bearbeitungsentgelt gelte sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung und Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen Darlehenskonditionen, die Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der Aufwand für die Kreditherausgabe. Dem entsprechend trägt die Beklagte in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
- 31
- bb) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (1) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (2) dar.
- 32
- (1) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.
- 33
- (a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).
- 34
- (b) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.
- 35
- Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV. C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestimmungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
- 36
- (aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen , dass die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).
- 37
- Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/ Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) unberührt.
- 38
- Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil , weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt - wie letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
- 39
- (bb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die "laufzeitabhängigen Kosten" ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "laufzeitunabhängiger Kosten" für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückab- wicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).
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- (cc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbraucherdarlehens als "entgeltlichem" Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am "entgeltlichen" - statt am "verzinslichen" - Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 ff.; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).
- 41
- (c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf , eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
- 42
- Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil- entgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244).
- 43
- Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.
- 44
- (aa) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
- 45
- (bb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).
- 46
- Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
- 47
- (cc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg darauf , bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 - X ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ver- gleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele - wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei Franchise-Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55) - zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des Bearbeitungsentgelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073).
- 48
- (2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
- 49
- (a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem für die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden.
- 50
- (aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Bonitätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall - insbesondere bei günstigem Ergebnis - zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).
- 51
- Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrerseits , dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offen gelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung , ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
- 52
- (bb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/ Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff.
- 53
- (b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV. C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages - an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).
- 54
- (c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "Abschlussentgelt" als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ver- traglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).
- 55
- (d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung - anders als die Revision meint - nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
- 56
- (e) Die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 57
- (f) Schließlich stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die ver- einbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden, oder typische "Serviceleistungen" - wie beispielsweise die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen - keine gesondert vergütungsfähigen Dienstleistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125). Vielmehr wird die Beklagte hierbei allein im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kunden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 29 - für etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
- 58
- (3) Der Revision kann ferner nicht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede stünden Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
- 59
- Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins - schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
- 60
- Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt - entgegen der Revision - nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "marktbezogener" Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 III 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).
- 61
- (4) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen , ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
- 62
- Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).
- 63
- d) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt , § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- 64
- aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine unangemessene Benachteiligung darauf gestützt hat, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke das Widerrufsrecht der Kunden der Beklagten aus § 495 BGB ein. Denn im Falle eines Widerrufs hat die Beklagte keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es, soweit es bereits geleistet wurde, nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 20).
- 65
- bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
- 66
- (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge- sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
- 67
- (2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen , wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
- 68
- Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53;Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte , dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).
- 69
- cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
- 70
- (1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).
- 71
- (2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b) (aa)) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
- 72
- (3) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie Bearbeitungsentgelte - über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
- 73
- (4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
- 74
- (a) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen - was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungsentgelts in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbesondere Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).
- 75
- (b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
- 76
- (aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen.
- 77
- (bb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit - entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
- 78
- (aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt , sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).
- 79
- (bbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine - auf 1% gedeckelte - Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
- 80
- Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).
- 81
- Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräften (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c)), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.
- 82
- (ccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253,
263).
- 83
- (5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.
- 84
- dd) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.
- 85
- (1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGBrechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
- 86
- § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten , um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen (siehe oben B. II. 2. c) bb) (3) und d) cc) (4) (b); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2013, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10).
- 87
- (2) Ferner ist die angegriffene Klausel nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.
- 88
- Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben B. II. 2. b)). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.
- 89
- ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
- 90
- (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)vertragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie beschränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.).
- 91
- (2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.
- 92
- (a) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offen gelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer , die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 51). Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.) rechtsfehlerfrei angenommen.
- 93
- (b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision" umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen Entgeltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
- 94
- Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen - dort: rumänischen - Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumänischen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).
- 95
- (c) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel, jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4; ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. d) dd) (1)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeignet ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu lassen.
- 96
- Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen, dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Europäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.
- 97
- (d) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Piekenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I-10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19 ff.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049) der Fall.
- 98
- 3. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.
III.
- 99
- Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer klarstellenden Beschränkung des Tenors auf eine Verwendung der Klausel bei "Bankgeschäften mit Privatkunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland“, bedarf esentge- gen der Auffassung der Revision nicht. Die Rechtskraft der Entscheidung ist gemäß § 322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach deutschem Sachrecht beschränkt. Die Entscheidung hindert die Beklagte deshalb nicht daran, Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus der Urteilsformel. Sofern diese zur Bestimmung der Rechtskraft allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Streit, sondern ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UklaG, der auf den Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB und damit auf im Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24).
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2012 - 25 O 519/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2012 - I-31 U 60/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger begehren die Rückzahlung eines von der beklagten Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsentgelts.
- 2
- Die Parteien schlossen im März 2012 - spätestens am 10. März 2012 - einen Online-Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 40.000 € mit einem Sollzins von jährlich 5,202% und einem effektiven Jahreszins von 6,29%. Dazu füllten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske aus, die unter anderem folgenden Abschnitt enthielt: "Bearbeitungsentgelt EUR Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kredit- nennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."
- 3
- Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wurde von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt, wodurch sich ein Kreditnennbetrag von 41.200 € ergab.Zugleich erhielten die Kläger eine Ausfertigung der von der Beklagten erstellten "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite", in der das berechnete Bearbeitungsentgelt unter der Rubrik "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag" ausgewiesen ist. Unmittelbar nach Vertragsschluss zahlten die Kläger das Bearbeitungsentgelt an die Beklagte.
- 4
- Mit Schreiben vom 15. März 2012 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Berechnung eines Bearbeitungsentgelts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte unzulässig sei, im Ergebnis erfolglos zur Erstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts auf.
- 5
- Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200 €, Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 4,59 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen.
- 6
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils - erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in juris (LG Bonn, Urteil vom 16. April 2013 - 8 S 293/12) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
- 9
- Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.
- 10
- Bei der Entgeltklausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Zwar sei das Bearbeitungsentgelt für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis vorgesehen gewesen, sondern konkret berechnet worden. Vorformuliert sei eine Vertragsbedingung aber auch dann, wenn sie nicht schriftlich fixiert , sondern lediglich im "Kopf" des Verwenders gespeichert sei. So lägen die Dinge hier. Die Beklagte sei dem klägerischen Vortrag, sie berechne bei Verbraucherdarlehensverträgen pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Auszahlungsbetrages, nicht entgegengetreten. Im Gegenteil habe sie selbst dargelegt, dass sie die Höhe des Bearbeitungsentgelts pauschaliert aus dem Bruttokreditbetrag ermittle. Der vorgenannte Sachvortrag sei demnach als unstreitig zu behandeln, § 138 Abs. 3 ZPO. Überdies führe die Beklagte auf ihrer Internetseite unter der Rubrik "Privatkredit" ein Berechnungsbeispiel mit einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von 3% auf. Auch dies lasse erkennen, dass sie regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% des Kreditnennbetrages in Ansatz bringe.
- 11
- Die streitige Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei der Schuldner verpflichtet, als Gegenleistung für die Darlehensgewährung einen geschuldeten Zins zu entrichten und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Entgelt für die Darlehensgewährung sei somit der vom Schuldner zu entrichtende Zins. Bei dem hier vereinbarten Bearbeitungsentgelt handele es sich nicht um einen solchen laufzeitabhängigen Zins. Dies folge zwar nicht schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt nicht ratierlich anfalle, sondern als anfängliches Einmalentgelt verlangt werde. Denn der Klauselverwender sei in der Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei. Er könne deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben dem Zins ein Disagio als Teilentgelt für die Kapitalüberlassung verlangen, das integraler Bestandteil der - laufzeitabhängigen - Zinskalkulation sei und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden könne. Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt sei aber nicht wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu verstehen. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass das Bearbeitungsentgelt ein laufzeitunabhängiges Entgelt sei, das im Fall vorzeitiger Vertragsauflösung nicht anteilig an den Kunden erstattet werde. Damit stelle es gerade kein Disagio, mithin keinen Zins, also keine Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.
- 12
- Überdies könne bei sachgerechter Auslegung der Klausel nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte mit dem Bearbeitungsentgelt die laufzeitabhängige Nutzungsmöglichkeit des Darlehenskapitals vergüten lasse. Zwar werde das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensformulars für die "Kapitalüberlassung" erhoben. Die Klausel könne in ihrer Gesamtheit aber nur so verstanden werden, dass die Beklagte durch die Erhebung der zusätzlichen Gebühr ihren Bearbeitungsaufwand ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend mache. Für diese Auslegung spreche auch, dass das Bearbeitungsentgelt in den von der Beklagten erstellten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite nicht als Hauptleistung bezeichnet, sondern der Kategorie "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag" zugeordnet werde. Im Übrigen könne die Klausel selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehe, dass die Kapitalnutzung durch das Bearbeitungsentgelt mitvergütet werde, nicht als kontrollfreie Preisnebenabrede eingeordnet werden. Lasse eine Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, sei nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr lediglich der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diene und keine Entgeltfunktion aufweise.
- 13
- Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die Kapitalbelassung tretende, rechtlich selbständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme - für die das Bearbeitungsentgelt bei sachgerechter Auslegung verlangt werde - diene der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (richtig: § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) und sei damit nicht gesondert vergütungsfähig.
- 14
- Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts benachteilige die Kläger unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB könne ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden habe, nicht aber ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse liegenden und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand. Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Der mit der Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der Beklagten stelle keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern diene vordringlich der Wahrung eigener Interessen der Beklagten. Auch sei die Klausel nicht deshalb angemessen, weil die Beklagte den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den Sollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führe. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen seien nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen kalkulieren , die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren ließen.
- 15
- Ein Recht der Beklagten auf Erhebung des Bearbeitungsentgelts lasse sich zudem nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere jedenfalls daran, dass nicht feststehe, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit der Entgeltklausel bedacht hätten.
- 16
- Einem Rückforderungsanspruch stehe schließlich nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Kläger auf Grund der von ihnen zur Begründung ihres Rückzahlungsverlangens herangezogenen oberlandesgerichtlichen Urteile aus den Jahren 2010 und 2011 gewusst hätten, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet seien. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stünden der gemäß § 814 BGB erforderlichen Kennt- nis nicht gleich. Diese genügten nur ausnahmsweise dann, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt sei, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. Das sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
- 17
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200 € zusteht.
- 18
- 1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden , von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger das Bearbeitungsentgelt unmittelbar nach Vertragsschluss an die Beklagte gezahlt. Diese Leistung erfolgte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne Rechtsgrund. Denn die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.
- 19
- a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
- 20
- aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen , wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111).
- 21
- Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 13; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2012 - 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.
- 22
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechnet die Beklagte in Verbraucherkreditverträgen pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des Nettokreditbetrages. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Beklagte die dahingehende Behauptung der Kläger zugestanden hat, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat den entsprechenden Klägervortrag nicht bestritten. Ebenso wenig hat sie in den Tatsacheninstanzen in Zweifel gezogen , dass sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% verlangt hat, so wie sich dies aus einem klägerseits vorgelegten aktuellen Screenshot der Internetseite der Beklagten ergab.
- 23
- bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung über das Bearbeitungsentgelt sei von der Beklagten gestellt worden.
- 24
- Gestellt ist eine Klausel, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 11). Dabei wird bei Verbraucherverträgen - wie hier - gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich vermutet , dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurde. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
- 25
- Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Vertragsmaske um das Bearbeitungsentgelt ergänzt. Damit hat sie das Entgelt ebenso in den Vertrag eingebracht wie dessen Einbeziehung verlangt. Anders als die Revision meint, lässt der bloße "innere Vorbehalt" des Klauselverwenders , sich gegebenenfalls auf einen geringeren Betrag einzulassen oder auf das Bearbeitungsentgelt völlig zu verzichten, das Merkmal des Stellens nicht entfallen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Ver- handlung einzubringen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305 Rn. 10). Dazu , dass die Beklagte den Klägern tatsächlich Gelegenheit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gegeben hätte, hat das Berufungsgericht jedoch weder Feststellungen getroffen noch zeigt die Revision dahingehenden , vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag der Beklagten auf.
- 26
- b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel bejaht.
- 27
- aa) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).
- 28
- (1) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozen- tualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).
- 29
- Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
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- Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank , BKR 2013, 425, 426).
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- (2) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei - mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff., 46; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500, Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke , Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).
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- bb) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit Langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier streitbefangene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu cc), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu dd).
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- cc) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der In- haltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
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- Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
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- (1) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
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- Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "Kapitalüberlassung" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Be- klagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, S. 5, n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos , weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
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- (a) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig , so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).
- 38
- Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
- 39
- (b) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts letztlich selbst nicht in Abrede gestellt. Denn sie trägt in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
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- (2) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (a) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (b) dar.
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- (a) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.
- 42
- (aa) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).
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- (bb) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.
- 44
- Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestimmungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptleis- tungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
- 45
- (aaa) Die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV begründen allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).
- 46
- Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/ Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) unberührt.
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- Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil , weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt - wie letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
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- (bbb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die "laufzeitabhängigen Kosten" ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "laufzeitunabhängiger Kosten" für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückabwicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).
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- (ccc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbraucherdarlehens als "entgeltlichem" Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbrau- cherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am "entgeltlichen" - statt am "verzinslichen" - Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 f., 77; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).
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- (cc) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf , eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
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- Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244).
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- Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.
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- (aaa) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
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- (bbb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).
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- Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
- 56
- (ccc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 - X ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele - wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen , gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei Franchise-Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54) - zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des Bearbeitungsentgelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072,
2073).
- 57
- (b) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
- 58
- (aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistung für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Ebenso erfüllt die Beklagte mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- 59
- (bb) Entgegen den weitergehenden Ausführungen der Revision sind auch die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden nicht als Sonderleistung einzuordnen.
- 60
- (aaa) Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall - insbesondere bei günstigem Ergebnis - zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge , Rn. 3; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).
- 61
- Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrerseits , dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offengelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung , ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
- 62
- (bbb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2011 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).
- 63
- (cc) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages - an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG Zweibrücken , MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).
- 64
- (dd) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "Abschlussentgelt" als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E. 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).
- 65
- (ee) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung - anders als die Revision meint - nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
- 66
- (c) Der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede stehen ferner nicht Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
- 67
- Entgegen einer Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins - schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
- 68
- Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen , die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "marktbezogener" Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 Abs. 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 118, 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).
- 69
- (d) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen , ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
- 70
- Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).
- 71
- dd) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- 72
- (1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
- 73
- (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (b)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
- 74
- (b) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen , wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
- 75
- Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, das laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53;Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte , dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 BGB oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb)); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829,
1830).
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- (2) Gemessen hieran weicht die streitige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
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- (a) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der Begründung des Regierungsentwurfes zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).
- 78
- (b) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung - wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb) (aaa)) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
- 79
- (c) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie Bearbeitungsentgelte - über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
- 80
- (d) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
- 81
- (aa) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen - was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungsentgelts in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbes. Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).
- 82
- (bb) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
- 83
- (aaa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen.
- 84
- (bbb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit - entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
- 85
- (aaaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben , sondern - wie hier - mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).
- 86
- (bbbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine auf 1% gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
- 87
- Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).
- 88
- Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräften (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht, die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) cc)), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.
- 89
- (cccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253,
263).
- 90
- (e) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.
- 91
- (3) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.
- 92
- (a) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGBrechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
- 93
- § 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten , um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (c) und dd) (2) (d) (bb)); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2014, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10).
- 94
- (b) Ferner ist die streitbefangene Klausel nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.
- 95
- Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben II. 1. b) bb)). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.
- 96
- (4) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
- 97
- (a) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)vertragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie beschränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.).
- 98
- (b) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.
- 99
- (aa) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offengelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 51). Diese Betrachtung steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.).
- 100
- (bb) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision" umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen Entgeltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
- 101
- Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen - dort: rumänischen - Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumänischen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).
- 102
- (cc) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4, ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) dd) (3) (a)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen, finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeignet ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu lassen.
- 103
- Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen, dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Europäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.
- 104
- (dd) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Piekenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I-10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049) der Fall.
- 106
- a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 18, vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 und vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, WM 2014, 380 Rn. 20). Maßstab für die Vertragsauslegung ist dabei, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Vielmehr ist auf Grund der im Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN).
- 107
- b) Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass das Vertragsgefüge durch den Wegfall des Bearbeitungsentgelts völlig einseitig zu ihren Lasten verschoben wird. Die Beklagte verliert zwar den Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Sie erhält aber weiterhin den Sollzinssatz in ungeschmälerter Höhe. Eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsverhältnisses kann daher im Wegfall des Bearbeitungsentgelts als rein wirtschaftliche Vermögenseinbuße nach Treu und Glauben nicht erblickt werden. Hinzu kommt, dass Gerichte - ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln - nicht dazu berechtigt sind, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120). Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen Klausel zur Folge hat (BGH, Urteile vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 120 und vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 18).
- 108
- 3. Der Bereicherungsanspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen.
- 109
- a) Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BGH, Urteile vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382 und vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389). Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, WM 2008, 886 Rn. 13) auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986 - III ZR 232/85, juris Rn. 2).
- 110
- b) Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Annahme der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein aus der - möglichen - Kenntnis der Kläger von oberlandesgerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2011, in denen die betreffenden Gerichte bereits die Auffassung vertreten haben, dass formularmäßige Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte unwirksam sind, nicht darauf geschlossen werden kann, die Kläger hätten schon im Zeitpunkt der Leistung des Bearbeitungsentgelts - so wie der Wortlaut von § 814 Fall 1 BGB dies verlangt - gewusst, dieses Entgelt von Rechts wegen nicht zu schulden. Denn die Kenntnis einzelner - auch mehrerer - obergerichtlicher Entscheidungen kann im Streitfall, zumal vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in denen derartige Klauseln unbeanstandet geblieben sind (siehe oben II. 1. b) bb)), nicht mit einer positiven Kenntnis der Rechtslage gleichgesetzt werden.
- 111
- 4. Den Klägern ist die Durchsetzung ihres Bereicherungsanspruchs schließlich auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt.
- 112
- Allerdings kann der Bereicherungsanspruch gemäß § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, wenn für den Empfänger ersichtlich ist, dass der Leistende die Leistung selbst für den Fall bewirken will, dass keine Leistungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - III ZR 32/59, BGHZ 32, 273, 278). Dahingehenden Sachvortrag hat die Beklagte indes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gehalten. Im Revisionsverfahren kann sie diesen Vortrag nicht mehr nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte den Ausschluss des Bereicherungsanspruchs im Revisionsverfahren erstmalig darauf zu stützen versucht, die Kläger hätten sich bereits zuvor im Internet über die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten informiert und den Darlehensvertrag in der offenbaren Absicht geschlossen, das geleistete Bearbeitungsentgelt alsbald nach Vertragsschluss zurückzufordern.
- 113
- 5. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1.200 € stehen den Klägern auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Beklagte zudem nicht beanstandet.
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 30.10.2012 - 108 C 271/12 -
LG Bonn, Entscheidung vom 16.04.2013 - 8 S 293/12 -
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 (Az.: 13 C 1549/13) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 475,72 Euro
Gründe
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(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Juli 2010 - 10 O 136/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet - wie alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen - gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkassen ) unter anderem folgende Klausel enthält: Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen (1) Entgelt-Berechtigung Die Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbesondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich werden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten).
Werden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle der Kündigung wird die Erhöhung nicht wirksam. Eine Kreditkündi-
gung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. (…)
- 2
- Der Kläger wendet sich, soweit Bankgeschäfte betroffen sind, die mit privaten Kunden getätigt werden, mit der Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG gegen Absatz 2 Satz 1 dieser Klausel. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg WM 2008, 1921 = ZIP 2008, 607 = OLGR Nürnberg 2008, 607) hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Die beanstandete Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
- 6
- Eine solche Unvereinbarkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn Sparkassen oder Banken ihren Kunden Entgelte für solche Leistungen in Rechnung stellten, zu denen sie bereits kraft Gesetzes oder Vertrages ohne Gegenleistung verpflichtet seien. Die angegriffene Klausel erwecke unter Zugrundelegung des maßgeblichen Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung den Eindruck, die Sparkasse dürfe für jegliche Tätigkeit ein Entgelt verlangen. Gerade der Beginn des Satzes 1 der Nr. 17 Abs. 2 AGB, nämlich "soweit nichts anders vereinbart ist", bestärke das Verständnis, dass die Sparkasse dann eben für sämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Geld verlangen könne, außer sie habe mit ihrem Kunden eine Sondervereinbarung getroffen. Durch den nachfolgenden Satz 3, der ausdrücklich auf Satz 1 Bezug nehme, werde dieser Eindruck nicht beseitigt, sondern eher verstärkt, nämlich dass Satz 1 eine Auffangfunktion für solche Tätigkeiten erfülle, die nicht vom "Preis- und Leistungsverzeichnis" oder einer individuell getroffenen Vereinbarung erfasst seien. Dieser Eindruck werde auch nicht durch Nr. 17 Abs. 1 AGB oder die Überschriften der Absätze 1 und 2 beseitigt. Vielmehr erwecke auch Nr. 17 Abs. 1 AGB den Eindruck, die Sparkasse dürfe für alles und jedes ein Entgelt verlangen. Eine irgendwie geartete Einschränkung sei nicht ersichtlich. Eine solche könne sich auch nicht aus den Überschriften der Absätze 1 und 2 ergeben. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, Nr. 17 Abs. 1 unterstelle stillschweigend , dass nur berechtigte Entgelte verlangt würden. Ein solches Verständnis werde sofort durch die Formulierung in Nr. 17 Abs. 1 AGB zunichte gemacht. Eine nach der Rechtsprechung erforderliche Differenzierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen werde dort gerade nicht vorgenommen.
- 7
- Es könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass von Sparkassen selbstverständlich nur solche Kosten übergewälzt würden, die sie nicht kraft Gesetzes selbst tragen müssten. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, nur erlaubte Kosten verlangen zu dürfen, sei im Verbandsprozess nicht gestattet.
- 8
- Eine weitere Überprüfung, ob die Klausel zusätzlich auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Verbraucherdarlehens nach §§ 492 ff. BGB unwirksam sei, müsse nicht erfolgen.
II.
- 9
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit privaten Kunden, das heißt Verbrauchern (§ 13 BGB), die in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB enthaltene Klausel zu verwenden, da diese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
- 10
- 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Klausel nicht nur bestimmt, wie die Entgelte von der Beklagten festgelegt und geändert werden, sondern dass sie auch regelt, ob Entgelte von der Beklagten erhoben werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiter zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB berechtigt ist, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertragli- chen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt.
- 11
- a) Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen , da die Klausel deutschlandweit von öffentlich-rechtlichen Sparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632, Tz. 14 m.w.N.). Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGHZ 106, 259, 264 f.; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, 1142, Tz. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (siehe nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGHZ 158, 149, 155; 176, 244, Tz. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2337, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 25 und 31, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 28). Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, 275 f.; 152, 262, 265).
- 12
- b) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung der streitigen Klausel durch das Berufungsgericht als richtig.
- 13
- aa)Bei"kundenfeindlic hster" Auslegung wird die Frage, ob die Beklagte zur Erhebung von Entgelten berechtigt ist, entgegen der Ansicht der Revision nicht allein durch die - von dem Kläger nicht angegriffene - Klausel in Nr. 17 Abs. 1 AGB geregelt, sondern auch durch die hier streitige Klausel in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB. Der Revision ist zwar zuzugeben , dass die Abfolge und die Überschriften der ersten beiden Absätze von Nr. 17 AGB ("Entgelt-Berechtigung" bzw. "Festsetzung und Ausweis der Entgelte“) für ihre Ansicht sprechen könnten. Bei "kundenfeindlichster" Auslegung ist jedoch die Auslegung, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB eine eigenständige Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten enthält, keineswegs nur eine zwar theoretisch denkbare , praktisch aber fern liegende und nicht ernstlich in Betracht zu ziehende Verständnismöglichkeit. Schon der einleitende Nebensatz ("Soweit nichts anderes vereinbart ist, …") kann den Eindruck hervorrufen, dass die Beklagte eben dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, für sämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Entgelte festlegen darf. Dass dieses Verständnis nicht ganz fern liegt, zeigt der Vortrag der Beklagten selbst, wonach sich aus dem einleitenden Nebensatz ergeben soll, dass Verbraucherkreditverträge nicht von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB erfasst werden. Dies wird zudem durch den nachfolgenden Satz 3 noch erheblich verstärkt. Danach werden für Leistungen, die im Preisaushang und im Preis- und Leistungsverzeichnis nach Satz 2 nicht aufgeführt sind, angemessene Entgelte nach Satz 1 berechnet, wenn sie "nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind". Dieser Nebensatz enthält eindeutig eine Regelung der Frage, ob - und nicht wie - Entgelte von der Beklagten berechnet werden dürfen. Er ergibt daher nur Sinn, wenn der Satz 1, der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 3 AGB ausdrücklich in Bezug genommen wird, die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten regelt.
- 14
- Die bb) danach in der streitigen Klausel geregelte Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision auch auf solche Tätigkeiten, zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Eine Einschränkung, dass solche Tätigkeiten nicht erfasst werden, enthält die Klausel nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Begriff der "Leistung" in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGB, der weder in der Klausel selbst noch in den von der Beklagten angeführten gesetzlichen Bestimmungen des § 241 BGB und § 354 HGB definiert ist.
- 15
- 2. Weiter ist das Berufungsgericht, allerdings unausgesprochen, zu Recht davon ausgegangen, dass die streitige Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.
- 16
- a) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte auch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; 133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Sonderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse auf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, 190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht , 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppeler , WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, 330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264).
- 17
- b) Zum anderen unterliegt die Klausel nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber auch insoweit der Inhaltskontrolle, als sie ein Preisanpassungs- und Zinsänderungsrecht der Beklagten enthält (vgl. u.a. BGHZ 97, 212, 215; 158, 149, 153; 176, 244, Tz. 10; BGH, Urteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12 und vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321, Tz. 13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- 18
- 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und dabei den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
- 19
- a) Dies gilt zunächst, soweit die Klausel eine Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Entgelten für Leistungen ermöglicht, für die die Sparkasse kein gesondertes Entgelt verlangen darf.
- 20
- aa) Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein Kreditinstitut für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen sind, aber im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stehen, die Erhebung eines angemessenen Entgeltes vorbehält. Vielmehr muss ihm - auch im Interesse des Kunden - unbenommen bleiben, neue Leistungen anzubieten und hierfür ein Entgelt zu nehmen (vgl. Senat BGHZ 137, 27, 34).
- 21
- bb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt , mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; 124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, 274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Um eine solche Klausel handelt es sich bei Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB der Beklagten (siehe bereits unter II 1 b bb). Durch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indiziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, 189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klausel der Beklagten die Möglichkeit einräumt, von ihren Kunden eine Vergütung für Tätigkeiten abzuverlangen, die sie nach dispositivem Recht ohne besonderes Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senat BGHZ 146, 377, 384 f.). Gründe, die die Klausel insoweit gleichwohl als nicht unangemessen erscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
- 22
- Zu b) Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB in Bezug auf das der Beklagten eingeräumte Preisanpassungs- und Zinsänderungsrecht ebenfalls der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält.
- 23
- aa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen wie Verträgen mit Kreditinstituten, zwar nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und ande- rerseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 176, 244, Tz. 14; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 20 und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 19).
- 24
- Aus diesem Grund ist auch ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute , ihre Kreditzinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (BGHZ 97, 212, 216; 118, 126, 131; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181, vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005 und vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.; vgl. zum Passivgeschäft auch Senatsurteile BGHZ 158, 149, 156 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 11).
- 25
- bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. März 1988 - IVa ZR 247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, Tz. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGHZ 176, 244, Tz. 17; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 51; Borges, DB 2006, 1199, 1203; von der Linden, WM 2008, 195, 197).
- 26
- cc) Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
- 27
- (1) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel keine Bindung der Beklagten bei der Vornahme von Preisanpassungen an den Umfang ihres eigenen Kostenanstiegs enthält und ihr somit die Möglichkeit eröffnet, durch eine diese übersteigende Preiserhöhung nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern darüber hinaus zusätzliche Gewinne zu erzielen. Eine hinreichende Beschränkung ergibt sich insoweit insbesondere nicht durch die in der Klausel angegebenen Anknüpfungsmerkmale der Marktlage und des Aufwandes. Es ist schon unklar , auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Aufwand abgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Frage, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage oder des Aufwandes eine Preisänderung rechtfertigt. Diese Angaben sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sie angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen entgeltpflichtigen Dienstleistungen nur schwer formulierbar sein mögen. Ein Verzicht auf sie würde vielmehr zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten führen.
- 28
- (2) Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung auch daraus, dass der Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht der Beklagten im Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kunden nicht zu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB verwendeten Formulierung "werden (…) geändert". Damit wird bei der gebotenen "kundenfeindlichsten" Auslegung nur zum Ausdruck gebracht, dass etwas geschehen wird bzw. soll. Einer solchen Ankündigung kann eine bindende Verpflichtung der Beklagten, eine Preisänderung vorzunehmen, indes nicht entnommen werden, zumal auch dafür die Voraussetzungen nicht genannt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Preisanpassung "nach ... billigen Ermessen" erfolgen soll. Nach der im Verbandsprozess vorzunehmenden "kundenfeindlichsten" Auslegung ist indes dann, wenn eine Preisanpassungsklausel - wie hier - nicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung ausgestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche Verpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.).
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- Diese dd) Ausführungen zum Preisanpassungsrecht gelten auch für das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht, das lediglich eine spezielle Ausprägung des Preisanpassungsrechts darstellt.
- 30
- Allerdings (1) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212, 217 f.; nachfolgend auch Senatsurteile BGHZ 118, 126, 131, vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 und vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005) eine inhaltlich unbeschränkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgeschäft von Banken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) für unwirksam erachtet, sondern diese im Wege ergänzender Vertragsauslegung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nicht schrankenlos , sondern nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten und die Bank bei sinkendem Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten Zinssatzes verpflichten. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur erhebliche Kritik erfahren (vgl. Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., AGBG § 9 Rn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rn. 305 ff.; ders., BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky, WM 2001, 1169, 1172 f. und WM 2003, 1449, 1450; Derleder, WM 2001, 2029, 2031; v. Westphalen, BB 1993, 8, 11 und Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , 21 III Rn. 31; zustimmend hingegen Fuchs in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 184). Der erkennende Senat hat in einer nachfolgenden Entscheidung offen gelassen , ob an ihr festgehalten werden kann, und sie auf das Passivgeschäft der Banken nicht übertragen (BGHZ 158, 149, 156; auch Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12).
- 31
- Nunmehr (2) gibt der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur diese Rechtsprechung auf. Sie berücksichtigt nicht, dass nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Ausle- gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen und damit im Verbandsprozess stets von der "kundenfeindlichsten" Auslegung auszugehen ist (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 23). Es ist auch kein Grund ersichtlich, Zinsanpassungsklauseln insoweit anders als sonstige Preisänderungsklauseln auszulegen.
- 32
- (3) Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen , wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc).
- 33
- Darüber (4) hinaus ist die streitige Klausel im Hinblick auf das Zinsänderungsrecht nach §§ 134, 506 BGB nichtig, weil ihr Verbraucherdarlehen unterfallen und sie insoweit von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB und § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB abweicht. Auch dies führt zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. BGHZ 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133).
- 34
- Entgegen der Ansicht der Revision erfasst das in der Klausel enthaltene Zinsänderungsrecht nicht nur Verträge mit Unternehmern. Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht hinreichend deutlich aus dem einleitenden Nebensatz "soweit nichts anderes vereinbart ist". Auch wenn die Beklagte, wie sie vorgetragen hat und wie mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, stets gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB in ihren Verbraucherdarlehensverträgen angegeben haben sollte, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden können, so ist nicht auszuschließen, dass dies in Zukunft - versehentlich - unterbleibt. Für den durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbraucher ist dann aber nicht erkennbar, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB wegen des Vorrangs der Sanktion des § 494 Abs. 2 Satz 5 BGB nicht eingreift. Die Beklagte könnte daher unter Berufung auf ihre AGB ein ihr nicht zustehendes Zinsänderungsrecht gegenüber rechtlich nicht beratenen Verbrauchern durchsetzen. Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen unterlassen werden, ist, wie dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theoretisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ 150, 269, 275). Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 17 AGB auf solche Verträge wird für den Verbraucher somit nur dann hinreichend deutlich, wenn diese ausdrücklich - wie etwa in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken - aus ihrem Anwendungsbereich herausgenommen sind. In Bezug auf Überziehungskredite fehlt es darüber hinaus an Vortrag der Beklagten, dass und wodurch insofern den Anforderungen des § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB Genüge getan wird.
- 35
- (5) Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungsrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachteiligt , bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall ist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel aufgeführten Anpassungsparameter "der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes" dem Gebot nicht genügen , die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, damit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zinsanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, 2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM 2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, 214, 216 ff.).
- 36
- ee) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wird entgegen der Ansicht der Revision weder hinsichtlich des Preisänderungs - noch bezüglich des Zinsanpassungsrechts durch das Recht zur Kündigung oder die Möglichkeit ausgeräumt, die Preis- bzw. Zinsanpassung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
- 37
- (1) Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung des Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlossen , dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung seines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des Kunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kunden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemessene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des Kunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vorteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, 1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 Rn. 49). Ferner stellt ein Kündigungsrecht bei Aktivgeschäften eines Kreditinstituts für einen Darlehensnehmer auch schon mit Blick auf die hohen Transaktionskosten einer häufig erforderlichen Umschuldung keine adäquate Kompensation für das Leistungsbestimmungsrecht des Kreditinstituts dar (Habersack, WM 2001, 753, 757; Schimansky, WM 2001, 1169, 1172 und WM 2003, 1449; Metz in Hadding/Nobbe, RWS Forum 17 - Bankrecht 2000 S. 183, 197).
- 38
- (2) Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage , ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
RiBGH Maihold ist dienstunfähig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Wiechers Matthias
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.08.2007 - 7 O 2244/07 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 1887/07 -
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 (Az.: 13 C 1549/13) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 475,72 Euro
Gründe
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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.02.2013 (Az.: 13 C 5855/12) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 510,00 Euro
Gründe
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 355,27 nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von EUR 162,11 in Höhe von 4% seit dem 25.10.2007 bis zum 31.01.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie Zinsen aus einem Teilbetrag von EUR 193,16 in Höhe von 4% seit dem 17.09.2010 bis zum 31.01.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere EUR 83,54 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2013 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: EUR 355,27
Tatbestand
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Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.02.2013 (Az.: 13 C 5855/12) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Berufungsstreitwert: 510,00 Euro
Gründe
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