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| Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, den die Klägerin wegen angeblicher „Fehlüberweisungen“ der monatlichen Heizkosten seitens des Beklagten auf das Geschäftskonto der Klägerin geltend macht. Die Klägerin, eine Hausverwaltung, trägt hierzu vor, dass der Beklagte als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft die monatlichen Heizungsvorauszahlungen trotz mehrfacher Hinweise mutwillig und hartnäckig auf ein falsches Konto, nämlich auf das Geschäftskonto der Klägerin statt auf ein gesondertes Heizkostenkonto, überweise und dadurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin bewusst erheblich störe. Der Beklagte meint demgegenüber, dass die Klägerin damit etwas von ihm verlange, wofür es keine vertragliche Verpflichtung gebe; die Eröffnung eines separaten Kontos widerspreche dem zugrunde liegenden Vertrag. |
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| Das Amtsgericht Esslingen hat unter Hinweis auf seine Verfügung vom 11.02.2008 und auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin vom 27.02.2008 am 28.02.2008 einen Streitwertbeschluss erlassen, dessen Hintergrund auch die Frage ist, ob vor Erhebung der Klage ein obligatorisches Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht den (Zuständigkeits-) Streitwert auf bis 300,00 EUR festgesetzt. |
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| Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diesen ihm am 14.03.2008 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 20.03.2008 namens der Klägerin und im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 936,00 EUR, nämlich den Jahresbetrag der betreffenden Zahlungen, festzusetzen. Die Beschwerde wurde für die Klägerin zur Klärung der Zuständigkeitsproblematik und für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Klärung des Gebührenstreitwerts eingelegt. Die sofortige Beschwerde sei im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit eines vorherigen Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängende Frage des gesetzlichen Richters zulässig. Die Beschwerde sei in der Sache auch begründet, weil der Streitwert angesichts des böswilligen Verhaltens des Beklagten und der dadurch bedingten laufenden Belästigungen der Klägerin mit 300,00 EUR wesentlich zu niedrig festgesetzt worden sei. |
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| Das Amtsgericht Esslingen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. |
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| Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. |
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| Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Esslingen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. |
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| Die sofortige Beschwerde findet gem. § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (Nr. 2). |
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| Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über den Zuständigkeitsstreitwert nicht vorliegt und das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Klägerin zurückgewiesen hat (letzteres käme allenfalls in Betracht, wenn das Amtsgericht den im Schriftsatz vom 27.02.2008 ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Streitwerts durch einen separaten Beschluss abgelehnt hätte). |
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| Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts gem. § 62 GKG in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Auffassung unanfechtbar (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004 - 5 W 62/04 = NJW-RR 2005, 942; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 W 49/06 = JurBüro 2007, 145; OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 363; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 7 m.w.N.; Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 22 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 62 GKG Rdnr. 1, § 68 GKG Rdnr. 1, Anh § 48 (Einf) GKG Rdnr. 10 m.w.N.; anders wohl nur OLG Bremen NJW-RR 1993, 191). |
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| Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu; insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gem. § 318 ZPO. Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird. Die Klägerin ist dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihr für den Fall, dass sie an ihrer abweichenden Auffassung festhält, unbenommen bleibt, die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen (vgl. zu alledem OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, ist allein die Beurteilung des Berufungsgerichts maßgeblich, das an die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 837). |
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| Der Beschluss über die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes ist daher nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.). |
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| Daran vermag nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Festsetzung des relativ niedrigen Zuständigkeitsstreitwertes auch Auswirkungen im Hinblick auf das Erfordernis eines vorherigen Schlichtungsverfahrens und damit im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage haben kann. |
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| Die Klägerin weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ausnahmsweise anfechtbar sei, sofern hierdurch zugleich über die Anwendbarkeit des § 495 a ZPO entschieden wird (LG München I NJW-RR 2002, 425; vgl. dazu Musielak, a.a.O.; Zöller, a.a.O.). |
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| Die Kammer räumt ein, dass nach dieser Auffassung eine entsprechende Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts auch in Betracht kommen könnte, sofern damit zugleich - wie vorliegend - eine Entscheidung über das Erfordernis eines vorherigen Schlichtungsverfahrens verbunden ist. Denn sowohl im Falle des § 495 a ZPO als auch im Falle eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens hat der betreffende Streitwertbeschluss verfahrensrechtliche Wirkungen, die über die bloße Frage der Zuständigkeit des Gerichts hinausgehen. |
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| Die Kammer vermag sich allerdings schon der Auffassung des LG München I nicht anzuschließen. Soweit das LG München I ausführt, dass die Streitwertfestsetzung in der betreffenden Fallkonstellation des § 495 a ZPO eine besondere und weitreichende verfahrensrechtliche Wirkung hat, mag dies - wie auch im Falle eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens - zutreffen. Hieraus folgt aber nicht, dass deswegen hierfür eine vom Gesetz nicht vorgesehene isolierte Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden müsste. Da es der Klägerin - wie oben dargelegt - unbenommen bleibt, die ergehende Entscheidung in der Hauptsache mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen, sofern sie bei ihrer Auffassung bleibt, dass der Streitwert 936,00 EUR betrage und damit die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600,00 EUR ) überschritten sei, wird sie durch die fehlende Anfechtungsmöglichkeit des Streitwertbeschlusses auch nicht unbillig belastet. Aufgrund dessen schließt sich die Kammer der ebenfalls in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach eine im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495 a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (LG Dortmund NJW-RR 2006, 1222; ebenso Hartmann, a.a.O., Anh § 48 (Einf) GKG Rdnr. 10). Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für eine im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens stehende Festsetzung des Streitwerts. |
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| Eine Anfechtungsmöglichkeit für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten ergibt sich schließlich auch nicht aus den §§ 66 ff. GKG. |
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| Ein Fall des § 66 GKG und des § 67 GKG liegt von vornherein nicht vor, da es hier weder um einen angefochtenen Kostenansatz noch um die Anordnung einer Vorauszahlung geht. |
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| Eine Beschwerdemöglichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 68 GKG, da diese Vorschrift lediglich die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 GKG betrifft. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Esslingen enthält ausdrücklich aber nur eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nach § 62 GKG. Bei einer Wertfestsetzung nach § 62 GKG ist § 68 GKG jedoch nicht anwendbar (Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rdnr. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O.). |
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| Selbst wenn man in diesem Zusammenhang annehmen wollte, dass in der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts zugleich auch eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert liegt, wäre der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht anfechtbar. Denn insoweit würde es sich, da der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung handeln. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach ganz überwiegender Auffassung unanfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, a.a.O.; OLG Bremen MDR 2006, 418; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1670; LG Dortmund, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rdnr. 4 m.w.N.). |
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| Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. |
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| Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses über den Zuständigkeitsstreitwert, der zugleich im Zusammenhang mit § 495 a ZPO bzw. mit der Frage eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens steht, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und noch nicht abschließend geklärt ist. |
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