Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08

bei uns veröffentlicht am01.04.2008

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 28.02.2008 - 4 C 2005/07 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 636,00 EUR

Gründe

 
I.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, den die Klägerin wegen angeblicher „Fehlüberweisungen“ der monatlichen Heizkosten seitens des Beklagten auf das Geschäftskonto der Klägerin geltend macht. Die Klägerin, eine Hausverwaltung, trägt hierzu vor, dass der Beklagte als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft die monatlichen Heizungsvorauszahlungen trotz mehrfacher Hinweise mutwillig und hartnäckig auf ein falsches Konto, nämlich auf das Geschäftskonto der Klägerin statt auf ein gesondertes Heizkostenkonto, überweise und dadurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin bewusst erheblich störe. Der Beklagte meint demgegenüber, dass die Klägerin damit etwas von ihm verlange, wofür es keine vertragliche Verpflichtung gebe; die Eröffnung eines separaten Kontos widerspreche dem zugrunde liegenden Vertrag.
Das Amtsgericht Esslingen hat unter Hinweis auf seine Verfügung vom 11.02.2008 und auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin vom 27.02.2008 am 28.02.2008 einen Streitwertbeschluss erlassen, dessen Hintergrund auch die Frage ist, ob vor Erhebung der Klage ein obligatorisches Schlichtungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht den (Zuständigkeits-) Streitwert auf bis 300,00 EUR festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diesen ihm am 14.03.2008 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 20.03.2008 namens der Klägerin und im eigenen Namen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 936,00 EUR, nämlich den Jahresbetrag der betreffenden Zahlungen, festzusetzen. Die Beschwerde wurde für die Klägerin zur Klärung der Zuständigkeitsproblematik und für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Klärung des Gebührenstreitwerts eingelegt. Die sofortige Beschwerde sei im Hinblick auf die Frage der Erforderlichkeit eines vorherigen Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängende Frage des gesetzlichen Richters zulässig. Die Beschwerde sei in der Sache auch begründet, weil der Streitwert angesichts des böswilligen Verhaltens des Beklagten und der dadurch bedingten laufenden Belästigungen der Klägerin mit 300,00 EUR wesentlich zu niedrig festgesetzt worden sei.
Das Amtsgericht Esslingen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Esslingen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
Die sofortige Beschwerde findet gem. § 567 Abs. 1 ZPO statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1), oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (Nr. 2).
Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über die Anfechtbarkeit eines Beschlusses über den Zuständigkeitsstreitwert nicht vorliegt und das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auch nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Klägerin zurückgewiesen hat (letzteres käme allenfalls in Betracht, wenn das Amtsgericht den im Schriftsatz vom 27.02.2008 ausdrücklich gestellten Antrag der Klägerin auf Festsetzung des Streitwerts durch einen separaten Beschluss abgelehnt hätte).
10 
Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts gem. § 62 GKG in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Auffassung unanfechtbar (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004 - 5 W 62/04 = NJW-RR 2005, 942; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 W 49/06 = JurBüro 2007, 145; OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 363; Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 7 m.w.N.; Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 22 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 62 GKG Rdnr. 1, § 68 GKG Rdnr. 1, Anh § 48 (Einf) GKG Rdnr. 10 m.w.N.; anders wohl nur OLG Bremen NJW-RR 1993, 191).
11 
Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu; insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gem. § 318 ZPO. Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird. Die Klägerin ist dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihr für den Fall, dass sie an ihrer abweichenden Auffassung festhält, unbenommen bleibt, die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen (vgl. zu alledem OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Für die Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, ist allein die Beurteilung des Berufungsgerichts maßgeblich, das an die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 837).
12 
Der Beschluss über die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes ist daher nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; Hartmann, a.a.O.).
13 
Daran vermag nach Auffassung der Kammer auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Festsetzung des relativ niedrigen Zuständigkeitsstreitwertes auch Auswirkungen im Hinblick auf das Erfordernis eines vorherigen Schlichtungsverfahrens und damit im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage haben kann.
14 
Die Klägerin weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts ausnahmsweise anfechtbar sei, sofern hierdurch zugleich über die Anwendbarkeit des § 495 a ZPO entschieden wird (LG München I NJW-RR 2002, 425; vgl. dazu Musielak, a.a.O.; Zöller, a.a.O.).
15 
Die Kammer räumt ein, dass nach dieser Auffassung eine entsprechende Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts auch in Betracht kommen könnte, sofern damit zugleich - wie vorliegend - eine Entscheidung über das Erfordernis eines vorherigen Schlichtungsverfahrens verbunden ist. Denn sowohl im Falle des § 495 a ZPO als auch im Falle eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens hat der betreffende Streitwertbeschluss verfahrensrechtliche Wirkungen, die über die bloße Frage der Zuständigkeit des Gerichts hinausgehen.
16 
Die Kammer vermag sich allerdings schon der Auffassung des LG München I nicht anzuschließen. Soweit das LG München I ausführt, dass die Streitwertfestsetzung in der betreffenden Fallkonstellation des § 495 a ZPO eine besondere und weitreichende verfahrensrechtliche Wirkung hat, mag dies - wie auch im Falle eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens - zutreffen. Hieraus folgt aber nicht, dass deswegen hierfür eine vom Gesetz nicht vorgesehene isolierte Beschwerdemöglichkeit eröffnet werden müsste. Da es der Klägerin - wie oben dargelegt - unbenommen bleibt, die ergehende Entscheidung in der Hauptsache mit den ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen, sofern sie bei ihrer Auffassung bleibt, dass der Streitwert 936,00 EUR betrage und damit die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600,00 EUR ) überschritten sei, wird sie durch die fehlende Anfechtungsmöglichkeit des Streitwertbeschlusses auch nicht unbillig belastet. Aufgrund dessen schließt sich die Kammer der ebenfalls in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, wonach eine im Zusammenhang mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495 a ZPO erfolgte Streitwertfestsetzung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (LG Dortmund NJW-RR 2006, 1222; ebenso Hartmann, a.a.O., Anh § 48 (Einf) GKG Rdnr. 10). Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für eine im Zusammenhang mit dem Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens stehende Festsetzung des Streitwerts.
17 
Eine Anfechtungsmöglichkeit für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten ergibt sich schließlich auch nicht aus den §§ 66 ff. GKG.
18 
Ein Fall des § 66 GKG und des § 67 GKG liegt von vornherein nicht vor, da es hier weder um einen angefochtenen Kostenansatz noch um die Anordnung einer Vorauszahlung geht.
19 
Eine Beschwerdemöglichkeit ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 68 GKG, da diese Vorschrift lediglich die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 GKG betrifft. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Esslingen enthält ausdrücklich aber nur eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts nach § 62 GKG. Bei einer Wertfestsetzung nach § 62 GKG ist § 68 GKG jedoch nicht anwendbar (Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rdnr. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.12.2004, a.a.O.).
20 
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang annehmen wollte, dass in der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts zugleich auch eine Entscheidung über den Gebührenstreitwert liegt, wäre der Beschluss des Amtsgerichts Esslingen für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht anfechtbar. Denn insoweit würde es sich, da der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung handeln. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach ganz überwiegender Auffassung unanfechtbar (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, a.a.O.; OLG Bremen MDR 2006, 418; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1670; LG Dortmund, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 68 GKG Rdnr. 4 m.w.N.).
21 
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
22 
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Frage der Anfechtbarkeit eines Beschlusses über den Zuständigkeitsstreitwert, der zugleich im Zusammenhang mit § 495 a ZPO bzw. mit der Frage eines erforderlichen Schlichtungsverfahrens steht, in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet wird und noch nicht abschließend geklärt ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 67 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde s

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 62 Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels


Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes ni

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2008 - 10 T 125/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 1 W 49/06

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Dez. 2004 - 5 W 62/04

bei uns veröffentlicht am 09.12.2004

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2004, Az.: 3 O 534/04 I - wird als unstatthaft verworfen. 2. Der Kläger trägt di

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2004, Az.: 3 O 534/04 I - wird als

unstatthaft verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 500,-- EUR

Gründe

 
Der Kläger verfolgt, gestützt auf das NachbarG Baden-Württemberg, Ansprüche auf Versetzung von Bäumen auf dem Grundstück des Beklagten. Den Streitwert hat der Kläger mit 6.100,-EUR angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert gemäß § 25 GKG auf 3.500,-EUR festgesetzt und auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen.
Ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist nicht gegeben, die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.
Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht Heilbronn erfolgte nach dem Verständnis des Senates gem. § 62 GKG n.F. Soweit in dem Beschluss „§ 25 GKG“ aufgeführt ist, geht der Senat von einem Versehen infolge nicht vollständiger Aktualisierung des Computersystems HADES aus. Denn auf die nach dem 01.07.2004 eingegangene Klage ist nach § 72 GKG n.F. das Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 anzuwenden. Daher geht der Senat von einer Streitwertfestsetzung durch das Landgericht gem. § 62 GKG n.F. aus. Denn schon mit der Klage wurden über die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gebühren einbezahlt und der Beschluss des Landgerichts diente nicht der Anforderung von Gerichtsgebühren. Im Übrigen ist aus dem Hinweis unter V. der Verfügung vom 19.11.2004 (Bl. 14) ersichtlich, dass die Streitwertfestsetzung der Bestimmung der Zuständigkeit diente.
§ 62 GKG n.F. entspricht inhaltlich § 24 GKG a.F., während in § 63 GKG n.F. die Regelungen von § 25 Abs. 1 GKG a.F. enthalten sind. Die möglichen Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzungen sind nunmehr in den §§ 66 ff. GKG n.F. geregelt, wobei die Regelung von § 25 Abs. 3 GKG a.F. Eingang in § 68 GKG n.F. gefunden hat.
Bereits nach der bisherigen Regelung war eine Entscheidung nach § 24 GKG a.F. nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rn. 1 zu § 24 GKG a.F.) und eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 1 GKG a.F. konnte ebenfalls nicht isoliert, sondern - bei Beschwer - nur in Verbindung mit einer Vorschussanforderung angefochten werden (Hartmann, a.a.O., Rn. 14 zu § 25 GKG a.F.). Insoweit sollte die neue Fassung des Gerichtskostengesetzes, insbesondere § 68 GKG n.F. keine Erweiterung der bisherigen Rechtsmittel regeln (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 189). Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ist sonach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Lediglich ergänzend - und weil das Landgericht in dem Vorlagebeschluss von einem statthaften und zulässigen Rechtsmittel ausgegangen ist - weist der Senat zur Frage des Streitwertes auf Folgendes hin:
Zutreffend stellt das Landgericht auf § 3 ZPO ab und prüft das Interesse des Klägers an der begehrten Beseitigung. Die Kosten für die Beseitigung der Bäume können allenfalls für den Beklagten bei der Bewertung einer Beschwer für den Fall einer Verurteilung Berücksichtigung finden. Macht ein Kläger wie hier eine Beeinträchtigung seines Grundstückes in dessen Nutzbarkeit und damit dessen Wert geltend, kommt eine Bemessung des Streitwertes nach der Wertminderung des Grundstückes bzw. der betroffenen Grundstücksteile in Betracht (BGH ZfIR 1998, 749; OLG Koblenz OLG-Report 1999, 114; Schwerdtfeger in Münchener Kommentar zur ZPO, Rn. 45 zu § 3). Vorliegend hat der Kläger den Wert des Grundstückes je m² mit 490,-- EUR vorgetragen. Geht man angesichts der Vielzahl der Bäume, deren Beseitigung der Kläger begehrt und die sich entlang des Teils der Grundstücksgrenze befinden, welche hinter dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude verläuft, davon aus, dass das Grundstück kaum kleiner als 500 m² sein wird, weist es mithin einen Bodenwert von mindestens 245.000,-- EUR auf. Eine starke Beschattung und Vermoosung des Grundstücks, sowie fallendes Laub und Sichteinschränkungen können eine Beeinträchtigung darstellen, die jedenfalls 3 % des Bodenwertes (was bei 500 m² 7.350,-- EUR entspräche) nicht unterschreitet.
Im Übrigen kann sich die Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn auch bezüglich der sachlichen Zuständigkeit aus § 39 Satz 1 ZPO ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, ist das Verfahren nicht gebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 GKG n.F. (BGH R GKG, § 25 Abs. 3 S. 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000,1239).

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird

als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

3. Streitwert der Beschwerde: 1.000.-EUR

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 (Bl. 20 d.A.), durch den der Streitwert „gemäß § 48 Abs. 2 GKG“ auf 3.000.-EUR festgesetzt wurde. Das Landgericht hat dem Kläger im Hinblick auf den Streitwert anheim gestellt, Verweisung an das Amtsgericht zu beantragen (vgl. Verfügung der Einzelrichterin vom 18.8.2006, Bl. 34 d.A.).
Der Kläger ist der Auffassung, die Bemessung des Streitwerts sei bei weitem zu gering und werde der Bedeutung der Angelegenheit (Schutz gegen ehrenrührige Behauptungen in einer E-mail) nicht gerecht. Der Streitwert betrage mindestens 10.000.-EUR. Damit sei zugleich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 45/46 d.A.). Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung nur der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit diene und daher isoliert nicht anfechtbar sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Es kann dahinstehen, ob mit dem angefochtenen Beschluss - wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführt - nur der Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt werden sollte oder ob die Festsetzung - auch - den Gebührenstreitwert betrifft (§ 48 Abs. 2 GKG, den das Landgericht anführt, betrifft den Gebührenstreitwert).
2. In beiden Fällen ist der Beschluss vom 3.7.2006 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, das Rechtsmittel ist daher unstatthaft.
a) Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Meinung unanfechtbar (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222 = MDR 1994, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279 = VersR 1998, 387; OLG München MDR 1998, 1242; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, RN 7 zu § 3 ZPO; anders wohl nur OLG Bremen, NJW-RR 1993, 191). Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu, insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gemäß § 318 ZPO (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage, RN 8 zu § 2 ZPO).
Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird.
Der Kläger ist dadurch auch nicht - wie er meint - rechtlos gestellt, insbesondere ist er willkürlichen Entscheidungen nicht ohne Abwehrmöglichkeit ausgesetzt. Soweit er an seiner abweichenden Auffassung festhält, bleibt ihm unbenommen, auf einer Entscheidung in der Hauptsache zu bestehen und gegebenenfalls eine Abweisung seiner Klage in Kauf zu nehmen, um die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.
10 
b) Der Beschluss vom 3.7.2006 wäre auch als Entscheidung über den Gebührenstreitwert unanfechtbar. Insoweit handelte es sich, da der Rechtsstreit nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach einhelliger Meinung nicht, insbesondere nicht mit der Beschwerde nach § 68 GKG anfechtbar (vgl. Beschluss des Senats vom 3.5.2006 - 1 W 26/06; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, RN 3 zu § 68 GKG). Zudem ist die Beschwerde im Namen des Klägers, nicht aus eigenem Recht seines Prozessbevollmächtigten, erhoben, so dass es auch an der erforderlichen Beschwer fehlt.
11 
Die Beschwerde wäre daher unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft und ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
12 
3. Es kann daher dahinstehen, wie der Streitwert für die Unterlassungs- und Widerrufsklage letztlich genau festzusetzen ist. Nach dem bisherigen Streitstoff ist allerdings nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers an der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche höher zu veranschlagen sein könnte, als die von Landgericht angenommenen 3.000.-EUR.
13 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. § 68 Abs. 3 GKG greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil sie - im gebührenrechtlichen Bereich - für unzulässige Beschwerden nicht gilt (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 400 zu § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F.).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4, 5 Satz 1 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich die Partei in dem Hauptsacheverfahren vor dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 17 Absatz 2 ist § 66 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.