Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 1 W 49/06

bei uns veröffentlicht am26.10.2006

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird

als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

3. Streitwert der Beschwerde: 1.000.-EUR

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Ellwangen vom 3.7.2006 (Bl. 20 d.A.), durch den der Streitwert „gemäß § 48 Abs. 2 GKG“ auf 3.000.-EUR festgesetzt wurde. Das Landgericht hat dem Kläger im Hinblick auf den Streitwert anheim gestellt, Verweisung an das Amtsgericht zu beantragen (vgl. Verfügung der Einzelrichterin vom 18.8.2006, Bl. 34 d.A.).
Der Kläger ist der Auffassung, die Bemessung des Streitwerts sei bei weitem zu gering und werde der Bedeutung der Angelegenheit (Schutz gegen ehrenrührige Behauptungen in einer E-mail) nicht gerecht. Der Streitwert betrage mindestens 10.000.-EUR. Damit sei zugleich die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 45/46 d.A.). Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung nur der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit diene und daher isoliert nicht anfechtbar sei.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Es kann dahinstehen, ob mit dem angefochtenen Beschluss - wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführt - nur der Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt werden sollte oder ob die Festsetzung - auch - den Gebührenstreitwert betrifft (§ 48 Abs. 2 GKG, den das Landgericht anführt, betrifft den Gebührenstreitwert).
2. In beiden Fällen ist der Beschluss vom 3.7.2006 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, das Rechtsmittel ist daher unstatthaft.
a) Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Meinung unanfechtbar (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1222 = MDR 1994, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279 = VersR 1998, 387; OLG München MDR 1998, 1242; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, RN 7 zu § 3 ZPO; anders wohl nur OLG Bremen, NJW-RR 1993, 191). Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu, insbesondere bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gemäß § 318 ZPO (Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage, RN 8 zu § 2 ZPO).
Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird.
Der Kläger ist dadurch auch nicht - wie er meint - rechtlos gestellt, insbesondere ist er willkürlichen Entscheidungen nicht ohne Abwehrmöglichkeit ausgesetzt. Soweit er an seiner abweichenden Auffassung festhält, bleibt ihm unbenommen, auf einer Entscheidung in der Hauptsache zu bestehen und gegebenenfalls eine Abweisung seiner Klage in Kauf zu nehmen, um die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.
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b) Der Beschluss vom 3.7.2006 wäre auch als Entscheidung über den Gebührenstreitwert unanfechtbar. Insoweit handelte es sich, da der Rechtsstreit nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach einhelliger Meinung nicht, insbesondere nicht mit der Beschwerde nach § 68 GKG anfechtbar (vgl. Beschluss des Senats vom 3.5.2006 - 1 W 26/06; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, RN 3 zu § 68 GKG). Zudem ist die Beschwerde im Namen des Klägers, nicht aus eigenem Recht seines Prozessbevollmächtigten, erhoben, so dass es auch an der erforderlichen Beschwer fehlt.
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Die Beschwerde wäre daher unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft und ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
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3. Es kann daher dahinstehen, wie der Streitwert für die Unterlassungs- und Widerrufsklage letztlich genau festzusetzen ist. Nach dem bisherigen Streitstoff ist allerdings nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers an der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche höher zu veranschlagen sein könnte, als die von Landgericht angenommenen 3.000.-EUR.
13 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. § 68 Abs. 3 GKG greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil sie - im gebührenrechtlichen Bereich - für unzulässige Beschwerden nicht gilt (OLG Koblenz NJW-RR 2000, 400 zu § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F.).

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Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

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(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. April 2006 - 3 F 22/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den der Antragstellerin am 27.4.2006 zugestellten, im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins durch den Bescheid des Antragsgegners vom 31.3.2006 abgelehnt wurde, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 24.5.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass im Rahmen der von § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin bestehen und so das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Verminderung evidenter Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer das von der Antragstellerin geltend gemachte gegenläufige Interesse an der Erhaltung ihrer Mobilität überwiegt. Schließlich vermag die Antragstellerin auch mit dem mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Einwand, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung lediglich formelhaft begründet, nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt die im Bescheid vom 31.3.2006 gegebene Begründung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Der von der Antragstellerin angegriffene Bescheid, der darauf gestützt ist, dass die Antragstellerin am 3.8.2005 ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führte und die daraufhin von ihr abverlangte Haarprobe den Nachweis eines wöchentlichen bis täglichen Cannabiskonsums erbrachte, ist trotz der in der Begründung der Beschwerde geäußerten Bedenken nach den Erkenntnismöglichkeiten dieses Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber zwingend zu entziehen, ohne dass dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV bestimmt, dass u. a. derjenige ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist, der Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV aufweist. In der im konkreten Fall einschlägigen Anlage 4 FeV sind bestimmte Erkrankungen oder Störungen aufgelistet, die - teilweise differenziert für bestimmte Fahrerlaubnisklassen - die Fahrungeeignetheit oder die bedingte Eignung anzeigen oder aber keine Auswirkungen auf die Eignung haben. Nach Ziff. 9.2 ist bei der Einnahme von Cannabis zwischen der regelmäßigen und der gelegentlichen Einnahme zu differenzieren. Im erstgenannten Falle fehlt es regelmäßig an der Fahreignung (Ziff. 9.2.1), während es im zweiten Falle darauf ankommt, ob der Betreffende Konsum und Fahren trennen kann und zudem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziff. 9.2.2).

Bezogen auf die Antragstellerin kann es dahinstehen, ob tatsächlich, wie von dem Antragsgegner mit guten Gründen angenommen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 FeV - "regelmäßige Einnahme von Cannabis" - erwiesen sind

vgl. Krause in Ferner (Hrsg), Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 843, m. w. N.: "Hinsichtlich des Drogenkonsums versteht die Rechtsprechung unter "regelmäßig" jedoch etwas anderes, nämlich: Täglich oder nahezu täglich; Täglich oder gewohnheitsmäßig; Nahezu arbeitstäglich; Fast täglich."; VGH Hessen, Beschluss vom 24.6.2004 - 2 G 1389/04 -, Blutalkohol Nr. 43, 2006, S. 253; OVG des Saarlandes Beschluss vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166: Dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum ist ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75 ng/ml bzw. 0,075 mg/l anzunehmen; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 -, DAR 2003, 187; zu neueren Erkenntnissen zu diesem Blutwert: Krause in Ferner (Hrsg), Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 844 ff, m. w. N..

Wegen der durch die Blutanalyse und die Haarprobe nachgewiesenen und von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis und ihres Unvermögens zum Trennen von Fahren und Konsum ist sie voraussichtlich nach Maßgabe der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Für die Überzeugungsgewissheit des gelegentlichen Cannabiskonsums der Antragstellerin ist es unerheblich, ob die untersuchten vom Gesundheitsamt des Antragsgegners am 7.10.2005 an Prof. Dr. W. übersandten Haare, wie die Antragstellerin vorträgt, nicht unmittelbar an der Kopfhaut abgetrennt wurden. Die Aussage der Haarprobe geht, beginnend jedenfalls mit dem 3.8.2005, entweder auf die Zeit bis Anfang April 2005 bzw. wenn die Haare, wie die Antragstellerin zuletzt vorträgt, etwa 7 cm bis 8 cm oberhalb der Kopfhaut abgetrennt wurden, bis Anfang September/August 2004 zurück.

Der in der im Anschluss an eine Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe vom 3.8.2005 festgestellte THC-Wert von 0,007 mg/l = 7,00 ng/ml beweist, dass die Antragstellerin den Konsum von Cannabis und das Fahren eines Kraftfahrzeugs nicht trennt. Mit diesem THC-Wert stand die Antragstellerin bei der vorausgegangenen Fahrt mit ihrem Kraftfahrzeug unter einem fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.1.2006 - 11 CS 05.1711 -, zfs 2006, 236: Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, Fahreignungsrelevanz und fehlendes Trennungsvermögen bereits bei einer im Anschluss an die Autofahrt unter Cannabis Einfluss gemessenen THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml annehmend: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7.6.2005 - 4 MB 49/05 - bei juris, OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 -, NJW 2006, 1367; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.3.2006 - 10 S 2519/05 -, bei juris; sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2004 - 7 A 10206/03 -, DAR 2004, 413, welches bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml die Feststellung verlangt, dass cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben.

Wie der Gutachter im angeführten Urteil des OVG Koblenz vom 13.1.2004 wiedergegeben wird, können jedenfalls bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml bei ca. 50 % der Cannabis - Konsumenten Beeinträchtigungen festgestellt werden, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Die bei der Antragstellerin festgestellte THC-Konzentration war jedoch mehr als dreifach höher. Im Hinblick darauf, dass THC auf Grund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, lässt der ermittelte THC-Gehalt von 7,00 ng/ml des Weiteren darauf schließen, dass die Antragstellerin in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen des Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert hat. Damit liegen die Voraussetzungen, unter denen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung zu bejahen ist, bei der Antragstellerin nicht vor. Nach den Bewertungen der Anlage 4 zur FeV ist die Antragstellerin nach allem nicht als fahrgeeignet anzusehen

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, bei juris (bei 6,4 ng/ml THC); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.2.2006 -16 B 1392/05-, bei juris (bei 2,1 ng/ml THC).

In diesem Zusammenhang ist die von der Antragstellerin behauptete "Verkehrstüchtigkeit" bei der Fahrt am 3.8.2005 nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn für die ordnungsrechtliche, an den Belangen der Verkehrssicherheit und der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgerichtete Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei gelegentlichem Cannabiskonsum zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.7.2005 - 19 B 862/04 -, Blutalkohol Nr. 43, 2006, 253.

Für den Antragsgegner bestand auch kein Anlass anzunehmen, die Antragstellerin könnte ihre Fahreignung bei Erlass des angefochtenen Bescheids wieder erlangt haben. Ebenso wenig muss der Senat auf Grund des Beschwerdevorbringens, dass die Antragstellerin nach dem 3.8.2005 kein Cannabis mehr konsumiert habe, von einer inzwischen wieder gewonnenen Fahreignung der Antragstellerin ausgehen. Soweit es um Cannabis geht, könnte im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit die wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden

vgl. OVG des Saarlandes vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166, 169.

Jedenfalls bei einem über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist jedoch die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung

BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 -3 C 25/04-, NJW 2005, 3081.

Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die Wiedergewinnung der Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein. Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten praktiziert werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung nicht ausdrücklich geregelt. Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, bei juris, dazu neigend, in entsprechender Anwendung von Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt die bloße Behauptung der Antragstellerin, nach dem 3.8.2005 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben, nicht die Annahme, sie sei jedenfalls derzeit wieder fahrgeeignet. Es mangelt an jedwedem Nachweis. Zwar kann die Antragstellerin nicht den Nachweis über die selbst veranlasste Inanspruchnahme des Gesundheitsamtes des Antragsgegners führen. Sie hat jedoch die Möglichkeit, allgemein über Gutacher ihre vorgetragene Abstinenz zu belegen. Die Frage des fehlenden Trennungsvermögens bedarf im konkreten Fall auch keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen keine tatsächlichen Gründe für das Erlangen des Vermögens des Trennens von Fahren und Konsum sprechen, ist die Straßenverkehrsbehörde auch ohne weitere gutachtliche Aufklärung zur Annahme fehlender Fahreignung berechtigt und hat demgemäß nach § 3 Abs. 1 StVG , § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Hier ist die gelegentliche Einnahme von Cannabis offensichtlich gegeben. Der Drogenkonsum ist durch die mitgeteilten Ergebnisse der Blutuntersuchung und Haarprobe nachgewiesen. Dass die Antragstellerin nicht bereit oder nicht fähig ist, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat sie durch die Fahrt vom 3.8.2005 selbst belegt. Darin ist bereits der Nachweis dafür zu sehen, dass das Trennungsvermögen fehlt. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich

vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, bei juris.

Ist demnach der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 31.3.2006 nicht zu beanstanden, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie dies bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig anzunehmen ist. Auch insoweit vermag der Einwand der Antragstellerin, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten sei, was mit Blick auf die 1996 angeordnete Nachschulung nach einer Trunkenheitsfahrt im Jahr 1995 (0,58 ‰) ohnehin nicht zutrifft, nicht durchzudringen. Allein eine bisherige Unauffälligkeit im Straßenverkehr besagt nämlich nichts über das tatsächliche Gefährdungspotential eines als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Fahrzeugführers, zumal es gerade auch bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine hohe Dunkelziffer gibt. Demzufolge ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, insbesondere des Angewiesenseins auf den Führerschein aus beruflichen Gründen, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.