Landgericht Schweinfurt Endurteil, 21. Okt. 2016 - 32 S 25/16

bei uns veröffentlicht am21.10.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29.02.2016, Az. 1 C 942/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.375,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Kreditbearbeitungsentgelts.

Der Kläger ist als Finanzmakler und Finanzberater tätig. Mit Vertrag vom 12.06.2012 verpflichtete sich die Beklagte zur Gewährung eines Darlehens an den Kläger in Höhe von 450.000,00 €, das der Kläger dafür verwenden wollte, drei Grundstücke zu erwerben, zu bebauen und anschließend zu veräußern beziehungsweise zu vermieten. In Ziffer 1.2 der von der Beklagten verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen war geregelt, dass die Beklagte eine einmalige Bearbeitungsprovision erhebt, wobei die konkrete Höhe von 0,75% des Darlehensbetrags nachträglich maschinenschriftlich in das vorgedruckte Formular eingetragen worden war.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Bearbeitungsprovision sei nicht individuell ausgehandelt, sondern von der Beklagten vorgegeben worden. Er hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung einer Bearbeitungsprovision sei im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu klauselmäßig vereinbarten Kreditbearbeitungsentgelten unwirksam. Diese Rechtsprechung sei auch auf Unternehmerkredite anzuwenden. Im Übrigen sei der Kläger wie ein Verbraucher zu behandeln, da er kein Bauträger gewesen sei. Die Beklagte sei daher zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 3.375,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, der Darlehensvertrag einschließlich der Bearbeitungsprovision sei individuell ausgehandelt worden. Mit derselben sei eine Vielzahl von Leistungen abgegolten worden, nämlich insbesondere die Möglichkeit von Verlängerungen der Darlehenslaufzeit und Änderungen der Konditionen, etwaige Pfandfreigaben, Nichtvalutierungserklärungen und eine entsprechende Mittelverwendungskontrolle. Da ähnlich einer Bauträgerfinanzierung erhöhte Leistungen der darlehensgebenden Bank angefallen seien, sei das Bearbeitungsentgelt angemessen. Ohnehin sei der Kläger als Kaufmann zu behandeln, so dass nach dem Rechtsgedanken des § 354 Abs. 2 HGB ein Bearbeitungsentgelt zulässig sei.

Das Erstgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch uneidliche Einvernahme des Zeugen W. mit Endurteil vom 29.02.2016, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bearbeitungsprovision sei wirksam vereinbart worden, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung nicht bestehe.

Zwar handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, da die formularmäßige Regelung von der Beklagten bei einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen verwendet werde und auch einseitig von der Beklagten gestellt worden sei. Hieran ändere es nichts, dass die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts erst nachträglich eingetragen worden sei. Zu einem freien Aushandeln der Klausel sei es nicht gekommen. Selbst wenn man unterstelle, dass der Zeuge W. die Zahl auf einen Vorschlag des Klägers hin benannt habe, wäre nach einer objektiven Gesamtbetrachtung die Einbeziehung der Klausel angesichts der faktischen Entscheidungsmacht der Beklagten nicht als Ergebnis einer freien Entscheidung des Klägers anzusehen.

Die Klausel sei jedoch nicht nach §§ 306, 307 BGB unwirksam. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein klauselmäßig vereinbartes Kreditbearbeitungsentgelt bei einem Verbraucherdarlehen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB zu unterziehen sei und dieser nicht standhalte, weil ein Kreditbearbeitungsentgelt dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrags zuwiderlaufe, komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Das Darlehen habe der Finanzierung eines bauträgerähnlichen Geschäfts gedient, auf das das Darlehen abgestimmt worden sei. Die Zahlung eines Kreditbearbeitungsentgelts neben dem Darlehenszins sei als eine Gegenleistung für die auf die Begleitung des individuellen Projekts des Klägers ausgerichteten Zusatzleistungen der Beklagten anzusehen: Durch die Bearbeitungsgebühr sollten etwaige Pfandfreigaben gedeckt sein. Zudem ergebe sich aus der Regelung in Ziffer 4.2 des Darlehensvertrags und der Aussage des Zeugen W., dass die Prüfung des Baufortschritts bezüglich der Erbringung von Teilzahlungen von der Bearbeitungsgebühr gedeckt gewesen sei. Das Darlehen sei jederzeit und ohne Zinsverlust für den Kläger rückführbar gewesen. Verlängerungen der Darlehenslaufzeit hätten ermöglicht werden sollen. Die geschuldete Prüfung und Begleitung einzelner Schritte des vom Kläger verfolgten bauträgerähnlichen Geschäfts sei auch nicht allein im Interesse der Bank erfolgt. Damit regele die Klausel mit der Bearbeitungsgebühr eine Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers und sei gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

Zumindest aber sei aufgrund des Gesamtbilds, wonach die Bearbeitungsprovisionen tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen der Darlehensgeberin abdecke, keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB anzunehmen. Der Kläger sei der Beklagten bereits als Finanzberater und Finanzmakler bekannt gewesen und es habe sich bei dem vorliegenden Geschäft aufdrängen müssen, dass der Kläger mit seinem Projekt unternehmerische Interessen verfolge, auch wenn es tatsächlich einer privaten Geldanlage gedient haben möge. Der Umfang des Projekts übersteige eine übliche private Immobilienanlage deutlich. Es sei daher angemessen gewesen, dass die Beklagte eine Bearbeitungsprovision verlangte, die den konkreten kaufmännischen Planungen und Bilanzierungen gedient habe, wobei offen bleiben könne, ob der Kläger tatsächlich Unternehmer war oder nur in zurechenbarer Weise den Eindruck einer unternehmerischen Planung erweckt habe. Auch die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu den Kreditbearbeitungsentgelten auf Unternehmerdarlehen müsse nicht entschieden werden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgt. Die Rechtsprechung zu den Kreditbearbeitungsentgelten gelte auch für Unternehmerdarlehen, nachdem der Bundesgerichtshof seine Erwägungen dazu, weshalb es sich nicht um eine kontrollfreie Preisabrede handele, unabhängig von der Verbrauchereigenschaft angestellt habe. Der Kläger habe im Übrigen als Verbraucher gehandelt; auch das Finanzamt sei seinerzeit nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen. Obwohl in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen lediglich vorgesehen sei, dass die Beklagte zu entscheiden habe, wann sie Auszahlungen des Darlehens vornehme, sei das Erstgericht der Meinung, hier sei eine Prüfung und Begleitung einzelner Bauabschnitte geregelt. Die Wertermittlung des Pfandobjekts und die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen diene ausschließlich dem Sicherungsinteresse des Darlehensgebers. Sonstige Prüfungen der Bauleistungen, die über die im Sicherungsinteresse liegenden Prüfungen hinausgingen, schulde die Beklagte hingegen nicht. Die Möglichkeit, dass das Darlehen jederzeit ohne Zusatzkosten habe zurückgezahlt oder verlängert werden können, stelle auch keine gesonderte Gegenleistung dar, da das Darlehen ohnehin mit veränderlichem Zins vereinbart worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29.02.2016, AZ.: 1 C 942/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.375,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 413,64 nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil gegen die vom Kläger dagegen geführten Angriffe unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Es liege allerdings schon keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor. Das Erstgericht habe nicht beachtet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Beginn der Verhandlungen die Bearbeitungsgebühr 1,0 betragen habe und schließlich auf 0,75% reduziert worden sei. Es sei dabei selbstverständlich und rechtfertige nicht die Annahme einer einseitigen Vorgabe, dass die Beklagte bei einem bestimmten Prozentsatz keinen Spielraum nach unten mehr gehabt habe; andernfalls wäre es faktisch ausgeschlossen, Bearbeitungsgebühren individuell zu vereinbaren. Die abschließende Positionierung im Rahmen von Verhandlungen zur Höhe des Bearbeitungsentgelts sei daher kein Stellen einer Vertragsbedingung. Der Umfang oder die Intensität der Verhandlungen seien nicht maßgeblich. Die Ausgestaltung des Vertragstexts und die vorgedruckte Form der Abrede unter Ziff. 1.2 des Vertrags stünden der Annahme einer Individualabrede nicht entgegen, da die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts in jedem Einzelfall in den Vertrag mit habe aufgenommen werden müssen und vorliegend auch aufgenommen worden sei.

Jedenfalls beziehe sich die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Klauseln über Bearbeitungsentgelte ausdrücklich auf Verbraucherkreditverträge und ihr sei nicht zu entnehmen, dass die darin enthaltenen Aussagen auch für Unternehmensdarlehen gelten sollten. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs zur Leitbildfunktion des § 488 Abs. 1 BGB griffen nicht für Unternehmensdarlehen, schon weil das Bearbeitungsentgelt steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden könne. Gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB seien die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu berücksichtigen. Die Verwendung des Darlehens für die Finanzierung des Baus von drei Doppelhaushälften unterscheide sich von der im Verbraucherkreditgeschäft üblichen Finanzierung einer Immobilie zur Eigennutzung.

Das Erstgericht sei zu Recht von der Vergütung von Zusatzleistungen ausgegangen. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Überprüfung von abgeschlossenen und noch abzuschließenden Verträgen im Rahmen der schrittweisen Darlehensvalutierung. Die jederzeitige Rückführbarkeit sei ebenfalls eine Zusatzleistung, da damit das Risiko eines Zinsverlusts verbunden gewesen sei. Mit der Bearbeitungsprovision seien zudem sämtliche weiteren jeweils separat bepreisbaren Kosten und Gebühren in der Folgezeit und während der Laufzeit des Darlehens abgegolten, so die Verlängerung der Darlehenszeit, die Änderung der Konditionen, im Bedarfsfall Pfandfreigaben beziehungsweise Teilpfandfreigaben, Nichtvalutierungserklärungen und eine entsprechende Mittelkontrolle. Die vom Kläger erwähnten Wertermittlungskosten seien nicht streitgegenständlich. Unrichtig sei, dass der Kläger die bis zur Fertigstellung der Rohbauten anfallenden Kosten aus Eigenmitteln habe finanzieren müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) hat. Dabei ist es mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Regelung hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte (1.), dass diese jedoch einer Inhaltskontrolle entzogen ist, zumindest aber der Inhaltskontrolle standhalten würde (2.).

1. Die Regelung im Darlehensvertrag, wonach der Kläger zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts verpflichtet war, stellte vorliegend keine Individualvereinbarung, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

a) Es steht der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht entgegen, wenn eine vorformulierte Klausel noch hand- oder maschinenschriftlich ergänzt werden muss (vgl. Bamberger/Roth, in: Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, 40. Edition, § 305 Rn. 17), wie es vorliegend hinsichtlich der Höhe des Bearbeitungsentgelts der Fall war.

b) Nach den aufgrund nicht zu beanstandender Beweiserhebung und -würdigung fehlerfrei getroffenen und daher von der Kammer zugrunde zu legenden Feststellungen ist nicht von einem tatsächlichen Aushandeln der Höhe des Bearbeitungsentgelts auszugehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen.

c) Im Übrigen kommt es nach Auffassung der Kammer nicht einmal entscheidend darauf an, inwiefern die konkrete Höhe des Bearbeitungsentgelts noch zur Disposition stand. Dass im Einzelfall die Höhe des Entgelts variiert oder ein Entgelt gar nicht erhoben werden mag, ändert nichts an der Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 -, Rn. 33). Abgesehen davon ist vorliegend über die Frage, ob überhaupt ein Bearbeitungsentgelt erhoben wird, seitens der Beklagten auch gar nicht verhandelt worden; sie selbst hat vorgebracht, dass es für sie insoweit eine Untergrenze bei der Höhe des Prozentsatzes gegeben habe. Der Umstand, dass überhaupt ein Bearbeitungsentgelt verlangt wird, ist aber gerade der Ansatzpunkt des Bundesgerichtshofs, die Klausel in Verbraucherdarlehensverträgen als unwirksam zu behandeln, weil die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts prinzipiell mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 -, Rn. 71).

2. Die Klausel ist vorliegend jedoch wirksam. Sie verstößt nicht gegen spezielle Klauselverbote mit oder ohne Wertungsmöglichkeit (§§ 308, 309 BGB). Ihre Unwirksamkeit folgt auch nicht aus § 307 BGB, denn sie unterfällt schon nicht der Inhaltskontrolle, hielte einer solchen jedoch zumindest stand.

a) In der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist - soweit ersichtlich - bislang, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Klauseln über ein Kreditbearbeitungsentgelt auch auf Unternehmerdarlehen anzuwenden ist. Hierfür spricht zumindest, dass die Inhaltskontrolle des § 307 BGB zunächst einmal vollkommen ohne Rücksicht darauf vorzunehmen ist, ob der Vertragspartner des Verwenders Verbraucher oder Unternehmer ist und dass - auch wenn der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13.05.2014 ausdrücklich nur von Verbraucherdarlehen und einer Verwendung der Klausel gegenüber „Privatpersonen" gesprochen hat - die von ihm angeführten Argumente für eine unangemessene Benachteiligung (Abweichen von der Grundkonzeption des Darlehensvertrags) bei Verbrauchern und Unternehmern prinzipiell gleichermaßen zum Tragen kommen dürften. Dass vorliegend (branchenspezifische) Besonderheiten des geschäftlichen Verkehrs zu einer anderen Beurteilung führen müssten (vgl. dazu Wurmnest, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 307 Rn. 80), ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2016 - Az. 3 U 110/15 - Rn. 25 f.).

b) Dies bedarf vorliegend jedoch ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob der Kläger als Verbraucher oder als Unternehmer anzusehen ist. Denn unabhängig davon ist die Klausel aufgrund im vorliegenden Fall bestehender Besonderheiten in der inhaltlichen Ausgestaltung des Darlehensvertrags der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen.

aa) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung, wohingegen Preisnebenabreden, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, der Inhaltskontrolle unterworfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13 -, Rn. 33, m. w. N.). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, welche sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten hat, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei Zweifel bei der Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen; außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH a. a. O. Rn. 34).

bb) Dies zugrunde gelegt, handelte es sich bei der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts vorliegend nicht um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern um eine kontrollfreie Preisabrede im vorgenannten Sinne.

Die Beklagte hat vorliegend nämlich gerade im Interesse des Klägers rechtlich nicht geregelte Sonderleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung erbracht. Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich mit überzeugender Begründung entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Krediten an Bauträger nicht als kontrollfähige Preisnebenabrede anzusehen sei, weil die Finanzierung von Bauträgermaßnahmen Besonderheiten aufweise, die einen Bauträgerkredit maßgeblich von sonstigen gewerblichen Darlehen und erst recht von Verbraucherdarlehen unterschieden und vereinbarte Bearbeitungspreise hier ein Entgelt für den Aufwand darstellten, der mit der Abwicklung der Bauträgermaßnahmen verbunden sei, deren Finanzierung die Darlehen dienten; dieser Aufwand übersteige den Aufwand, der im Fall eines „regulären" Annuitätendarlehens erforderlich sei, bei weitem (vgl. OLG Köln, Urteil v. 13.07.2016 - 13 U 140/15 -, Rn. 17).

So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger im rechtlichen Sinn als „Bauträger" anzusehen ist. Für die Frage, ob das Bearbeitungsentgelt als Gegenleistung für Sonderleistungen anzusehen ist, kommt es vielmehr maßgeblich auf die konkrete Reichweite der durch die Beklagte übernommenen vertraglichen Verpflichtungen an. Diese entsprachen vorliegend denjenigen, die auch gegenüber einem (gewerblichen) Bauträger zu erbringen gewesen wären. Bei dem vorformulierten Vertragsformular, aus dem sich die Verpflichtungen der Beklagten ergeben, handelt es offensichtlich auch um dasjenige, das die Beklagte auch bei der Vergabe von Darlehen an gewerbliche Bauträger verwendet. Insbesondere die Regelung in Ziffer 4.2 des Darlehensvertrags zeigt, dass die Beklagte hier nicht allein die einem Darlehensvertrag immanente Verpflichtung des Darlehensgebers zur Überlassung der Valuta einschließlich der damit unmittelbar einhergehenden Tätigkeiten übernommen hat, sondern insbesondere einzelne Zahlungen in Abhängigkeit vom Baufortschritt vornehmen sollte. Entgegen dem Berufungsvorbringen setzt die Einordnung derartiger Tätigkeiten nicht voraus - und hat das Erstgericht dies seiner Beurteilung auch ersichtlich nicht zugrunde gelegt -, dass Mitarbeiter der Beklagten auf der Baustelle die Leistung von Handwerkern hätten überwachen und deren Arbeiten gegebenenfalls auch korrigieren sollen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Verpflichtungen der Beklagten gerade nicht darin erschöpften, die Kundenwünsche und -daten zu erfassen, die Vertragsgespräche zu führen, das Darlehensangebot abzugeben, den Darlehensantrag zu bearbeiten, die Bonität des Klägers zu prüfen und die Valuta zur Verfügung zu stellen, wie es aber in dem Sachverhalt der Fall war, der der bereits zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016 - Az. 3 U 110/15 -) zugrunde lag, in der die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung auch eines Unternehmers durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Darlehensvertrags gerade deswegen angenommen worden ist, weil der Darlehensgeber eben keine Leistungen schuldete, die über diejenigen hinausgegangen wären, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines gewöhnlichen Immobilienfinanzierungs-darlehensvertrags typischerweise anfallen.

c) Ungeachtet dessen hielte die Klausel - so sie entgegen oben Ausgeführtem doch eine kontrollfähige Preisnebenabrede zum Gegenstand haben sollte - einer Inhaltskontrolle jedenfalls stand, da sie den Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

aa) Bei der hierbei vorzunehmenden umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen wäre ebenfalls zu berücksichtigen, welche Verpflichtungen die Beklagte - über die Bereitstellung der Darlehensvaluta hinaus - übernommen hat (vgl. OLG Köln, Urteil v. 13.07.2016 - 13 U 140/15 -, Rn. 24). Da das Darlehen vorliegend der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und deren Bebauung zum Zwecke des Weiterverkaufs beziehungsweise der Vermietung dienen sollte und die Beklagte sich in diesem Zusammenhang zur Erbringung von Leistungen verpflichtet hat, die nach dem oben b)bb) Ausgeführten über die eigentliche Darlehensgewährung und die damit typischerweise verbundenen Tätigkeiten hinausgingen, stellte das Verlangen eines über die Zinszahlung hinausgehenden laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts auch prinzipiell keine unangemessene Benachteiligung dar.

bb) Dafür, dass die konkret vereinbarte Höhe von 0,75 Prozent des Darlehensbetrags unangemessen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts und dem Berufungsvorbringen kein Anhalt. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe kommt es jedenfalls nicht auf den Umfang der durch die Beklagte tatsächlich erbrachten Leistungen an, da die Angemessenheit aus ex-ante-Sicht bei Vertragsschluss zu beurteilen ist.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Die Kammer lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der - soweit ersichtlich -durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschiedenen Rechtsfragen zu, ob die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in der vorliegenden Fallgestaltung eine kontrollfähige Preisnebenabrede darstellt und gegebenenfalls den Darlehensnehmer im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

V.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf der Grundlage von § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

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(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

33
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
71
dd) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

71
dd) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.