Amtsgericht Schweinfurt Endurteil, 29. Feb. 2016 - 1 C 942/15

published on 29/02/2016 00:00
Amtsgericht Schweinfurt Endurteil, 29. Feb. 2016 - 1 C 942/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.375,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein Kreditbearbeitungsentgelt aus einem Darlehensvertrag.

Der Kläger ist als Finanzmakler und Finanzberater tätig. Die Beklagte ist eine in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Bank.

Am 12.06.2012 vereinbarten die Parteien die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 450.000,00 € von der Beklagten an den Kläger. In Ziffer 1.2 des Darlehensvertrages heißt es: „Die Sparkasse erhebt eine einmalige Bearbeitungsprovision von 0,75 v.H. des Darlehensbetrags.“ Die Verhandlungen und Besprechungen bezüglich des Vertragsabschlusses führte der Kläger mit dem Zeugen .... Der Darlehensvertrag diente einem Projekt des Klägers, nach welchem er in bauträgerähnlicher Weise 3 Grundstücke erwerben, bebauen und veräußern/vermieten wollte. Der Darlehensvertrag liegt mit der Anlage K1 vor. Das Darlehen war nach Vereinbarung der Parteien jederzeit rückführbar, ohne dass damit für den Beklagten eine Zinssteigerung verbunden war. Verlängerungen der Darlehenslaufzeit sollten ohne Aufpreis ermöglicht werden. Auch Pfandfreigaben sollten bereits von der Bearbeitungsprovision gedeckt sein. Ziffer 4.2. des Darlehensvertrages regelt Teilzahlungen der Baufinanzierung.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vereinbarung über die Bearbeitungsprovision im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu klauselmäßig vereinbarten Kreditbearbeitungsentgelten unwirksam sei. Er trägt vor, dass es zwischen ihm und dem Zeugen ... nicht zu einem offenen individuellen Aushandeln der Bearbeitungsprovision gekommen sei. Die Gebühr sei individuell von der Beklagten vorgegeben worden.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Unternehmerkredite anzuwenden sei. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses kein Bauträger gewesen sei, müsse der Vertrag aber ohnehin wie ein Verbraucherdarlehensvertrag behandelt werden.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2015 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € nebst 8-%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, der Darlehensvertrag sei - einschließlich der Bearbeitungsprovision - individuell ausgehandelt worden. Es liege daher bereits keine Allgemeine Geschäftsbedingung vor, welche einer Inhaltskontrolle unterliege.

Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass die Bearbeitungsprovision auch deshalb rechtlich nicht zu beanstanden sei, da mit ihr eine Vielzahl von Leistungen - mögliche Verlängerungen der Darlehenslaufzeit, Änderungen der Konditionen, etwaige Pfandfreigaben, Nichtvalutierungserklärungen, entsprechende Mittelverwendungskontrolle etc. - abgegolten wurden. Da ähnlich einer Bauträgerfinanzierung erhöhte Leistungen der darlehensgebenden Bank anfielen sei das Bearbeitungsentgelt angemessen.

Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger als Kaufmann zu behandeln sei. Daher sei unter der Heranziehung des Rechtgedankens des § 354 Abs. 2 HGB ein Bearbeitungsentgelt als zulässig anzusehen. Gerade im Bereich von Bauträgerfinanzierungen sei eine Bearbeitungsprovision wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes des Kreditinstituts sowie auch im Interesse des Darlehensnehmers als angemessen anzusehen.

In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2016 ist der Zeuge ... uneidlich vernommen worden. Der Kläger ist informatorisch angehört worden.

Hinsichtlich des übrigen Tatbestandes wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung der Bearbeitungsprovision in Höhe von 3.375,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nicht verlangen.

Den Betrag hat die Beklagte vom Kläger durch Leistung erlangt. Die Leistung ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sodass die Voraussetzungen des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs nicht vorliegen.

Die streitgegenständliche Regelung zur Bearbeitungsprovision in Ziffer 1.2 des Darlehensvertrages ist nicht gemäß §§ 306, 307 BGB unwirksam.

Zwar liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB vor. In Ziffer 1.2 des Vertrages liegt ein formularmäßige Regelung, deren Text von der Beklagten bei einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen verwendet wird. Die Regelung ist auch als einseitig von der Beklagten gestellt anzusehen. Auch die Tatsache, dass die Höhe der Bearbeitungsprovision „0,75 v.H.“ nachträglich in den vorformulierten Text eingefügt wurde, schließt es nicht aus, dass die Klausel insgesamt als vorformuliert anzusehen. Denn die Lücke wurde in einem vom Verwender gewünschten Sinne ausgefüllt (BGH, Urteil vom 6.4.2005 - VIII ZR 27/04, veröffentlicht in: NJW 2005, 1574). Zu einem freien Aushandeln der Klausel, durch welches die AGB nicht von der Beklagten gestellt worden wäre, kam es im vorliegenden Fall nicht. Der Zeuge ... hat ausgesagt, dass bei den 0,75 v.H. für die Beklagte kein Verhandlungsspielraum bestand, dass beispielsweise bei einer Forderung einer Provision bei 0,6 v.H. durch den Kläger, der Vertrag nicht zu Stande gekommen wäre. Er hat zuvor erklärt, dass es das übliche Vorgehen ist, dass er beim Aushandeln eines Darlehensvertrages eine angemessene Gebühr benennt. Daran, ob die 0,75 v.H. hier evtl. auf Vorschlag des Klägers durch den Zeugen ... benannt wurden, konnte letzterer sich nicht erinnern. Nach den - glaubhaften - Aussagen des Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass kein echtes Aushandeln der Kreditbearbeitungsprovision vorlag. Denn, selbst wenn man unterstellt, der Zeuge ... habe den Anteil „0,75 v.H.“ auf einen Vorschlag des Klägers benannt, läge aufgrund der faktischen Entscheidungsmacht des Bankmitarbeiters über die Höhe der Provision (er „benennt“), hier kein Fall vor, in welchem die Einbeziehung der Klausel nach einer objektiven Gesamtbetrachtung als Ergebnis einer freien Entscheidung des Klägers anzusehen wäre (Grüneberg, in: Palandt, § 305, Rn. 10). Eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 2 BGB liegt vor.

Die streitgegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung ist jedoch nicht im Sinne von § 306 BGB unwirksam.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einem klauselmäßig vereinbarten Kreditbearbeitungsentgelt bei einem Verbraucherdarlehen eine kontrollfähige Bestimmung und keine Regelung einer Hauptleistungspflicht zu sehen, welche gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, veröffentlicht in: NJW 2014, 2420). Zudem ist in einem solchen Fall von einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB auszugehen. Denn ein solches Kreditbearbeitungsentgelt läuft im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertages - Valutaauszahlung gegen Zinsleistungspflicht - zuwider. Das Kreditbearbeitungsentgelt dient in einem solchen Fall nicht der Abgeltung von zusätzlichen Leistungen der Bank sondern - nicht anders als der Zins - der Bezahlung der Hauptleistung und einer Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes, welchen die Bank im eigenen Interesse betreibt (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, veröffentlicht in: NJW 2014, 2420).

Auf den vorliegenden Einzelfall sind die vom BGH hergeleiteten Grundsätze jedoch nicht zu übertragen.

Unstreitig diente das Darlehen der Finanzierung eines „bauträgerähnlichen Geschäfts“, bei welchem der Kläger drei Grundstücke erwerben, bebauen und verkaufen bzw. vermieten wollte. Der Zeuge ... hat dem Gericht hierzu glaubhaft berichtet, dass ein „neues Geschäftsmodell“ mit dem Kläger beschritten wurde und das Darlehen hierauf abgestimmt wurde. Etwaige Pfandfreigaben sollten durch die Bearbeitungsgebühr unstreitig gedeckt sein. Zudem ergibt sich aus der Regelung in Ziffer 4.2 des Darlehensvertrages und der Aussage des Zeugen ..., dass die Prüfung des Baufortschritts bezüglich der Erbringung von Teilzahlungen von der Bearbeitungsgebühr gedeckt war. Das Darlehen war nach Vereinbarung der Parteien jederzeit rückführbar, ohne dass damit für den Beklagten ein Zinsverlust verbunden war. Verlängerungen der Darlehenslaufzeit sollten ermöglicht werden. Eine solche Verlängerung wurde nach der Aussage des Zeugen ... auch tatsächlich umgesetzt. Der Kläger war, wie sich insbesondere aus der informatorischen Anhörung von ihm sowie aus der Vernehmung des Zeugen ... ergibt, der Beklagten bereits von früheren Geschäften bekannt, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Finanzmakler und Finanzberater standen.

Nach der Überzeugung des Gerichts liegt aufgrund der Gesamtkonstruktion des Darlehens im vorliegenden Einzelfall unter Berücksichtigung der zuvor geschilderten Umstände zwar im Sinne von § 305 BGB eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor. Jedoch handelt es sich um eine Klausel, die mit der Bearbeitungsgebühr eine Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers regelt und daher gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen ist. Mit dem Darlehen sind im vorliegenden Fall besondere Leistungen verbunden, die in ihrer Gesamtheit eine eigenständige Zahlung eines Kreditbearbeitungsentgelts neben dem Darlehenszins als eine Gegenleistung für die erbrachten Zusatzleistungen erscheinen lassen. Denn die unstreitige flexible Abzahlbarkeit und umgekehrt Verlängerbarkeit des Darlehens sind über ein gewöhnliches Darlehen hinausgehende Leistungen, welche im Interesse des Darlehensnehmers erfolgen. Zudem ist auch die Prüfung und Begleitung einzelner Schritte des vom Kläger verfolgten bauträgerähnlichen Geschäfts ein Vorgang, der nicht bloß im Interesse der Bank erfolgt. Vielmehr hat hier der Kläger als Bauherr ein eigenes Interesse daran, dass beispielsweise Auszahlungen im Sinne von Ziffer 4.2 des Darlehensvertrages kaufmännisch überprüft werden. Das im vorliegenden Fall erkennbare Gesamtbild eines das individuelle Projekt des Klägers begleitenden Darlehens lässt eine Bearbeitungsprovision als nachvollziehbare Gegenleistung für die auf die Begleitung des individuellen Projekts ausgerichteten Zusatzleistungen der Beklagten erscheinen. Denn die Beratungs- und Prüfungsleistungen der Bank sind bei einem Bauträgergeschäft kein bloß reflexhafter Nebeneffekt sondern erfolgen auch im wirtschaftlichen Eigeninteresse des Darlehensnehmers (LG München I, Urteil vom 22.08.2014 - 22 O 21794/13).

Aufgrund dieses Gesamtbildes, wonach die Bearbeitungsprovision im vorliegenden Einzelfall tatsächlich erbrachte Zusatzleistungen der Darlehensgeberin abdeckt, könnte auch keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB angenommen werden (LG München I, Urteil vom 22.08.2014 - 22 O 21794/13). Hier muss im vorliegenden Einzelfall auch berücksichtigt werden, dass der Kläger der Beklagten bereits als Finanzberater und Finanzmakler bekannt war und es sich objektiv beim vorliegenden Geschäft aufdrängen musste, dass der Kläger unternehmerische Interessen mit seinem Bauträgerkonzept verfolgt. Ob das Projekt letztendlich einer privaten Anlage des Klägers dienen sollte, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung berichtet, ist unerheblich. Der Umfang des Projekts übersteigt eine übliche private Immobilienanlage deutlich. Kaufmännische Planungen und Bilanzierungen drängen sich bezüglich eines solchen Projekts auf. Es war daher angemessen, dass die Beklagte eine Bearbeitungsprovision verlangte, welche den konkreten kaufmännischen Planungen und Bilanzierungen diente.

Es kann für die Beurteilung des streitgegenständlichen Kreditbearbeitungsentgelts dahinstehen, ob der Kläger beim Abschluss des Darlehensvertrages tatsächlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB war oder lediglich in zurechenbarer Weise den Eindruck einer unternehmerischen Planung erweckte.

Ebenfalls dahinstehen kann eine Entscheidung des juristischen Meinungsstreits darüber, ob die Grundsätze des BGH zu Kreditbearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen generell keine Anwendung auf Unternehmerdarlehen finden können.

Ferner kann es dahinstehen, ob das bloße Vorhandensein einzelner Zusatzleistungen einer Bank zum Ausschluss der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB führt. Im vorliegenden Fall genügt jedenfalls das objektive Gesamtbild des Darlehens, um die Bearbeitungsprovision als Ausgleich für die Zusatzleistungen der Beklagten erscheinen zu lassen.

Da Ziffer 1.2 des Darlehensvertrages wirksam ist, scheidet mithin eine Rückforderung der Bearbeitungsprovision gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB aus.

Auch Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehen somit nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.