Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 31.03.2016 - 7 C 632/15 (17) - abgeändert mit der Maßgabe, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger hat erstinstanzlich Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 14.09.2015 in H. ereignet hat. An dem Verkehrsunfall waren das klägerische Fahrzeug und ein in Portugal haftpflichtversicherter Lkw beteiligt, für den die Beklagte, eine portugiesische Haftpflichtversicherung, einstandspflichtig ist.

Durch Schreiben vom 25.09.2015 bezifferte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Lkw hatte, seinen Schaden gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. Der Deutsche Büro Grüne Karte e.V. teilte mit Schreiben vom 12.10.2015 die Namen und die Anschriften der Beklagten und des inländischen Regulierungsbeauftragten mit. Nach Schriftwechsel mit dem inländischen Regulierungsbeauftragten erhob der Kläger am 17.11.2015 Klage. Die Beklagte hat die Klageforderung am 21.12.2015 anerkannt, nachdem ihr die Klage im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens am 07.12.2015 zugestellt worden war.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in 1. Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der Beklagten daraufhin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, die Beklagte treffe die Kostentragungslast, da sie den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte. Ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor, da der Anspruch mit Schreiben vom 25.09.2015 geltend gemacht worden sei und der Beklagten zur Regulierung genug Zeit zur Verfügung gestanden habe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Abänderung des Kostenbeschlusses zulasten des Klägers begehrt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es dürfe nicht auf den Zugang der Schadensunterlagen beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr, wann der Haftpflichtversicherer die zur Regulierung erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Im Übrigen habe die Beklagte, selbst wenn man auf den Deutsche Büro Grüne Karte e.V. abstellen wolle, keinen Anlass zur Klage gegeben.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Kostenentscheidung.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 91 a Abs. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Kostenbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt (§ 93 ZPO), so dass der Kläger auch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen (zur Berücksichtigung des § 93 ZPO im Rahmen des § 91 a ZPO vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04, MDR 2006, 1188 m.w.N.).

1. Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 168, 57 m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar wird der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig (§ 271 BGB). Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 27.04.1964 - III ZR 128/63, VersR 1964, 749).

a) Nach vorherrschender Auffassung in der Instanzrechtsprechung beträgt der Prüfungszeitraum des Kfz-Haftpflichtversicherers bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen - selbst bei einfachen Sachverhalten - im Regelfall vier bis sechs Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 499/09, juris; OLG Stuttgart, DAR 2010, 387; OLG Köln, NZV 2013, 42). Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.03.2015 - 13 T 2/15; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn. 6 „Haftpflichtversicherung“; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; a.A. OLG Düsseldorf, DAR 2007, 611 - 3 Wochen; OLG München, DAR 2010, 644 - maximal 4 Wochen; KG, VersR 2009, 1262 - Umstände des Einzelfalls; offen OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015 - 11 W 47/15, juris - nicht länger als 7 Wochen).

b) Ob dieser Prüfungszeitraum auch in Fällen mit Auslandsbezug - wie hier - gilt oder ggfl. zu verlängern ist, ist nicht abschließend geklärt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2015 - 12 W 693/15, juris). Die Frage bedarf auch hier keiner grundlegenden Klärung, ebenso wie die Frage, ob die Prüffrist für einen ausländischen Haftpflichtversicherer bereits mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. zu laufen beginnt (zum Verhältnis zwischen dem Büro Grüne Karte e.V. - früher H.-Verband -, dem ausländischen Haftpflichtversicherer und dem inländischen Regulierungsbeauftragten, vgl. BGHZ 57, 265; BGH, Urteil vom 24.04.1974 - IV ZR 202/72, VersR 1974, 689; BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07, VersR 2008, 1273; KG, VersR 1996, 1035; OLG Hamm, VersR 1972, 1040 mit Anm. Schmitt; OLG Frankfurt, VersR 1972, 919; OLG Hamburg, VersR 1974, 277; LG Aachen, VersR 1974, 473; LG Koblenz, VersR 1981, 543; LG Stuttgart, VersR 2016, 44; Junker in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 15 ff, Rn. Feyock in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 6 AuslPflVG Rn. 525; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Vorbem. zu § 1 PflVG Rn. 1 ff; Schmitt, VersR 1970, 497; vgl. auch die Hinweise auf http://www.gruene-karte.de/das-gk-system.html). Denn jedenfalls unter den gegebenen Umständen stand der Beklagten, auch wenn man die Bezifferung des Anspruchs gegenüber dem Deutsche Büro Grüne Karte e.V. für maßgeblich hält, bis zur Klageerhebung kein ausreichender Prüfungszeitraum zur Verfügung.

Die Kammer berücksichtigt dabei zunächst, dass einem ausländischen Haftpflichtversicherer jedenfalls derselbe Zeitraum zur Prüfung zur Verfügung stehen muss wie einem inländischen Haftpflichtversicherer, mithin ein Zeitraum von 4 bis 6 Wochen ab beziffertem Anspruchsschreiben. Hinzu kommt im Streitfall die Zeit, die der Deutsche Büro Grüne Karte e.V. für interne Ermittlungen benötigt hat, um den maßgeblichen ausländischen Haftpflichtversicherer zu bestimmen, nachdem der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Unfallort einfach verlassen hatte. Dieser Zeitraum ist zu berücksichtigen, weil es sich um Ermittlungen handelt, die zur Abwicklung des Schadens erforderlich waren und die - auch ohne Einschaltung des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. - von Seiten des Klägers hätten durchgeführt werden müssen, um - wie hier erfolgt - den zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherer in Deutschland zu verklagen. Dies war vorliegend ein Zeitraum von rund 2 Arbeitswochen, was sich im Rahmen des Vertretbaren hält.

Hiervon ausgehend war von der Beklagten jedenfalls unter den gegebenen Umständen vor Ablauf von insgesamt 8 Wochen seit der erstmaligen Bezifferung des Schadens, mithin vor Ablauf des 20.11.2015, eine Entscheidung über die Regulierung nicht zu erwarten. Diese Prüffrist war noch nicht ausgeschöpft, als der Kläger am 17.11.2015 Klage erhoben hat.

2. Die Beklagte hat den Klageanspruch auch sofort anerkannt. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt auch dann vor, wenn - wie hier - bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der Klageerwiderungsfrist der Anspruch anerkannt wird, ohne dass ein Antrag auf Klageabweisung gestellt worden ist (vgl. BGHZ 168, 57 m.w.N.).

III.

Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung weicht nicht von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.10.2015 - 12 W 693/15 - juris ab. Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar in dieser Entscheidung einen Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen in einem Kfz-Haftpflichtschaden mit Auslandsbezug ausreichen lassen, diesen aber auf ein in Frankreich zugelassenes Fahrzeug beschränkt. Als weiterer Unterschied zum dort entschiedenen Fall kommt hinzu, dass der ausländische Haftpflichtversicherer hier zunächst unbekannt war und erst noch ermittelt werden musste, bevor gegen ihn Klage erhoben werden konnte.

Der Beschwerdewert war gemäß § 48 GKG nach dem Kosteninteresse der Beklagten zu bemessen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25.08.2015 abgeändert. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwer

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Juni 2015 - 11 W 47/15

bei uns veröffentlicht am 12.06.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20. April 2015 wird der Beschluss des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07. April 2015 aufgehoben. Die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten des Beschwerde

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20. April 2015 wird der Beschluss des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 07. April 2015 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25.08.2015 abgeändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen sind.

3

Der Beklagte hat die Forderung des Klägers nach der Zustellung der Klage erfüllt. Unter diesen Umständen kommt eine Kostenbelastung des Klägers nur in Betracht, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung geben hat (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch Veranlassung zu der Klage gegeben.

4

Dem Beklagten war nach dem Unfall eine Prüfungszeit von 4 - 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst war (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 Stichwort „Haftpflichtversicherung“; Senat 12 W 195/11; Senat 12 W 197/15). Der Kläger hat diese Frist abgewartet. Er hat mit Schreiben vom 5.05.2015 Schadensersatzansprüche bei dem Beklagten angemeldet. Seine Klage ist am 20.06.2015, mithin über 6 Wochen nach dem Schreiben vom 5.05.2015 bei dem Landgericht eingegangen.

5

Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Unfallgegners des Klägers in Frankreich zugelassen ist, führt nicht zu einer Verlängerung der Frist. Im Hinblick darauf, dass die Regulierung von Fällen mit Auslandsbezug zum täglichen Geschäft des Beklagten gehört, und im Hinblick auf die heutigen Kommunikationsmittel kann erwartet werden, dass der Beklagte - jedenfalls in Fällen mit Bezug zu Frankreich - eine Regulierung innerhalb des oben genannten Zeitraums vornimmt.

6

Der Kläger hat zwar seinen Anspruch der Höhe nach erst mit seinem Schreiben vom 28.05.2015 beziffert; dieses Schreiben ist ausweislich des vorgelegten Scan-Protokolls am 1.06.2015 bei dem Beklagten bzw. bei der von den Beklagten mit der Regulierung beauftragten ...[A] eingegangen. Das bedeutet aber nicht, dass die vorgenannte Frist von 4 - 6 Wochen erst am 1.06.2015 begonnen hat. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 5.05.2015 den Unfall geschildert und den Unfallgegner benannt, so dass der Beklagte mit einer Prüfung der Haftung dem Grunde nach beginnen konnte. Nach dem Eingang des Schreibens vom 28.05.2015 hatte der Beklagte dann bis zum Eingang der Klage immer noch nahezu drei Wochen Zeit zur Prüfung. Da es sich bezüglich der Höhe der Forderung des Klägers um einen eher übersichtlichen Streitstoff handelte, war diese Zeit ausreichend.

7

Der Beklagte kann dem Kläger nicht vorwerfen, er habe das Schreiben vom 2.06.2015 nicht beantwortet.

8

Zum Teil hatte der Kläger bezüglich der Fragen bereits in seinen Schreiben vom 5.05.2015 und vom 28.05.2015 Angaben gemacht. Soweit Fragen zum Unfallhergang gestellt und insbesondere gefragt wurde, durch welche Polizeidienststelle der Unfall aufgenommen wurde, hatte der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 5.05.2015 den Unfall dargestellt und insbesondere darauf verwiesen, dass der Unfall durch die Polizeistation ...[Z] aufgenommen wurde. Der Aufforderung zur Bezifferung seiner Ansprüche und zur Vorlage von Belegen war der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 28.05.2015 nachgekommen. Zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hatte der Kläger sich bereits in seinem Schreiben vom 5.05.2015 geäußert.

9

Bezüglich der weiteren Fragen erschließt sich nicht, dass der Beklagte eine Zahlung von der Beantwortung der Fragen abhängig gemacht hat. Die Frage nach einer Vollkaskoversicherung und die Frage, ob es sich um ein geleastes oder ein finanziertes Fahrzeug handelt, hat der Kläger auch in der Klageschrift nicht beantwortet. Dennoch hat der Beklagte nach Zustellung der Klageschrift gezahlt.

10

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 188/07 Verkündet am:
1. Juli 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Kommt es in Deutschland zu einem Unfall, der darauf beruht, dass sich von
einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen ein Teil löst, und hat der belgische
Haftpflichtversicherer der den Auflieger ziehenden Sattelzugmaschine mit luxemburgischen
Kennzeichen die im System der Grünen Karte regulierten Ansprüche
der bei dem Unfall Geschädigten ausgeglichen, so besteht kein Ausgleichsanspruch
des belgischen Versicherers gegen das Deutsche Büro Grüne
Karte.
BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 188/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. Juni 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein in Belgien ansässiger Versicherer, nimmt den Beklagten , das Deutsche Büro Grüne Karte, auf Ausgleich von Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch, die der Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer infolge eines Verkehrsunfalls entstanden sind.
2
Am Morgen des 1. Dezember 2003 überfuhren auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Hannover hinter dem Maschener Kreuz mehrere Fahrzeuge eine auf dem rechten Fahrstreifen liegen gebliebene Karkasse, was Beschädigungen der Fahrzeuge und der Mittelschutzplanke der Autobahn sowie Verletzungen eines der Fahrzeugführer zur Folge hatte. Die Karkasse hatte sich kurz zuvor von einem Auflieger mit dänischem Kennzeichen gelöst, der zu diesem Zeit- punkt mit einer vom Fahrer W. gesteuerten Sattelzugmaschine mit luxemburgischen Kennzeichen verbunden war. Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine; ihre Versicherungsnehmerin ist eine in Luxemburg ansässige Firma P.
3
Die Geschädigten machten ihre zwischen den Parteien unstreitigen Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 95.171,05 € gegen den Beklagten geltend. Die Schadensregulierung erfolgte durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH, der die Klägerin daraufhin die entstandenen Aufwendungen direkt in voller Höhe erstattete.
4
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf vollständige Erstattung der von ihr bisher verauslagten 95.171,05 € sowie auf Feststellung seiner Ersatzpflicht für sämtliche der Klägerin etwa noch entstehende Aufwendungen zur Schadensregulierung in Anspruch. Sie beruft sich auf den Übergang der Forderungen ihrer Versicherungsnehmerin nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst und ist der Auffassung, den Beklagten treffe als QuasiHaftpflichtversicherer des schadenverursachenden Aufliegers die volle Einstandspflicht im Innenverhältnis der Parteien.
5
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht verneint Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 1, 4 StVG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG. Mit Einführung einer selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und der Folgeänderung in § 17 StVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2674 ff.) habe lediglich die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert, im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bildeten, aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden sollen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung sei § 3 KfzPflVV sowie § 10 a AKB allgemein die vorrangige Einstandspflicht des Versicherers des ziehenden Kraftfahrzeugs im Verhältnis zum Versicherer des Anhängers entnommen worden für Schäden, die durch einen Anhänger verursacht wurden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden war oder sich während des Gebrauchs von diesem löste und sich noch in Bewegung befand. Daran habe sich nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert, was insbesondere die unveränderte Fortgeltung von § 3 Abs. 1 KfzPflVV belege, dessen Voraussetzungen im Streitfall erfüllt seien.
7
Zur Klärung der Frage, ob für die durch ein Kraftfahrzeuggespann nach dem 31. Juli 2002 (vgl. § 8 Abs. 1 Art. 229 EGBGB) verursachten Schäden ein Innenausgleich zwischen dem Halter der Zugmaschine und dem des Anhängers bzw. zwischen den jeweiligen Versicherern in Betracht komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.

8
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin gegen den Beklagten keine Ansprüche auf anteiligen Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung zustehen. Auf die Zulassungsfrage kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an.
9
1. Die Klägerin hat - jedenfalls gegen den Beklagten - keine Ansprüche aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin P.
10
a) Dabei kann dahinstehen, ob Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen dem Fahrer bzw. den Haltern von Zugmaschine und Auflieger des verunfallten Gespanns bestehen und ob diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Denn jedenfalls ist eine Direkthaftung des Beklagten für derartige Ansprüche nicht gegeben. Zwar bestanden im Streitfall Direktansprüche der Geschädigten gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 57, 265, 270 f.; OLG Hamm, VersR 1972, 1040 f.; Staudinger/von Hoffmann, BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 464; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 2 AuslPflVG Rn. 3 f., § 6 AuslPflVG Rn. 3; Prölss/Martin-Knappmann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3 PflVG Rn. 3). Die Direkthaftung des Beklagten ist jedoch nur insoweit gegeben, wie ein Versicherer im Inland Direktansprüchen nach § 3 Nr. 1 PflVG ausgesetzt wäre, bestünde für das Fahrzeug des Haftpflichtigen eine Haftpflichtversicherung im Inland. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG, wonach der Beklagte neben dem ausländischen Versicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs die Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach dem AuslPflVG übernimmt, sowie aus § 6 Abs. 1 AuslPflVG, wonach § 3 Nr. 1 PflVG anzuwenden ist. Der selbst haftpflichtige Schädiger kann seinen Regressanspruch gegen einen ihm zum Ausgleich verpflichteten Mitschädiger jedoch auch dann nicht nach § 3 Nr. 1 PflVG direkt gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Ausgleichspflichtigen geltend machen , wenn dessen Fahrzeug im Inland haftpflichtversichert ist. Der ausgleichsberechtigte Mitschädiger ist kein Dritter im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamm, VersR 1969, 508, 509; KG, VersR 1978, 435, 436; OLG Zweibrücken, ZfS 1986, 82, 83; OLG Karlsruhe, VersR 1986, 155, 156; Prölss/Martin-Knappmann aaO, § 3 Nr. 1, 2 PflVG Rn. 2; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 15 Rn. 8; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 PflVG Rn. 26; Römer/Langheid-Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl., § 3 PflVG Rn. 5; vgl. auch BGH, BGHZ 20, 371, 376 f.; a. A. OLG Köln, VersR 1972, 651 f.; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., Kraftfahrtversicherung , Anm. B 12 [S. 18], B 14 [S. 24], B 57 [S. 108 m.w.N.]).
11
Das Pflichtversicherungsgesetz dient, insbesondere durch Gewährung des Direktanspruchs, dem Schutz von Unfallopfern, die den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs ausgesetzt sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 272 f.; KG aaO). Hingegen dient die Direkthaftung des Versicherers nicht dem Schutz der Schädiger (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Wird ein Schädiger durch die Inanspruchnahme eines Geschädigten über seine interne Haftungsquote hinaus belastet, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt (Prölss/Martin-Knappmann aaO). Soweit die Mitschädiger im Außenverhältnis haften, bleiben sie nach allgemeinen Regeln auf den Regress gegen den oder die anderen Mitschädiger beschränkt. Selbst wenn im Streitfall Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis der haftenden Schädiger entstanden und diese auf die Klägerin übergegangen sein sollten, kann die Klägerin solche Ansprüche somit nicht direkt nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten geltend machen.
12
b) Aus einer etwaigen Direkthaftung des Beklagten gegenüber den Unfallgeschädigten nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1, 8 a Abs. 1 und 2 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG für die durch den Betrieb des Aufliegers möglicherweise entstandenen Schadensersatzansprüche kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Derartige Direktansprüche wären nicht infolge der durchgeführten Regulierung auf Versicherte oder Begünstigte im Sinne von Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst übergegangen, weshalb auch ein Übergang solcher Ansprüche auf die Klägerin im Wege der Legalzession nicht stattgefunden haben kann. Dies folgt schon daraus, dass im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Abwicklung des Schadens durch die rechtlich für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Ersatzansprüche der Geschädigten geführt hat (§ 362 BGB), und zwar auf Grund der bestehenden Anspruchskonkurrenz (vgl. etwa Münchener Kommentar/BGB-Kramer, 5. Aufl., § 241 Rn. 24; zur Erfüllungswirkung bei mehreren Direktansprüchen auch Johannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 21 [S. 37]) sowohl derjenigen aus der Direkthaftung des Beklagten für Ansprüche gegen den Halter bzw. Führer des Sattelzugs wie auch etwaiger Ansprüche aus einer Direkthaftung für Ansprüche gegen den Halter bzw. Führer des Aufliegers. Die später erfolgte Zahlung der Klägerin löste folglich schon deswegen keinen Übergang von Ansprüchen gegen den Beklagten aus seiner Direkthaftung für das Unfallereignis aus, weil jegliche derartige Ansprüche bereits erloschen waren.
13
c) Darüber hinaus kann die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten Ausgleich ihrer Aufwendungen zur Schadensregulierung deshalb nicht erlangen, weil in diesem Verhältnis sie selbst diese Aufwendungen vollständig zu tragen hat.
14
aa) Die dem Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten (vgl. die Anlage zur Entscheidung 2003/564/EG der Kommission vom 28. Juli 2003, veröffentlicht in ABlEG L 192, S. 23 ff. vom 31. Juli 2003) als Anhang 1 beigegebene und in Art. 1 des Übereinkommens für verbindlich erklärte Geschäftsordnung des Rates der Büros (im Folgenden: Geschäftsordnung ) enthält eine Regressregelung, wonach die Kosten einer über den Beklagten - ggf. unter Einschaltung eines Korrespondenten (vgl. Art. 2 Nr. 4, Art. 4 der Geschäftsordnung) - erfolgten Regulierung eines Unfallschadens im System der Grünen Karte im Verhältnis zum Beklagten grundsätzlich dem für das Fahrzeug des haftpflichtigen Unfallverursachers zuständigen Büro zur Last fallen, das seinerseits für die Rückerstattung durch seine Mitglieder garantiert, zu der diese letztlich verpflichtet sind (vgl. Art. 5, 6 und 10 der Geschäftsordnung). Demgemäß traf grundsätzlich auch im Streitfall die Klägerin selbst im Verhältnis zum Beklagten die letztendliche Einstandspflicht in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer des verunfallten Sattelzugs, der den Unfallschaden zu decken hatte (vgl. auch OLG Hamburg, VersR 1974, 277, 278; Schmitt, VersR 1975, 2, 7). Dem trug die Klägerin mit ihrer Zahlung an die Firma S. Deutschland GmbH auch Rechnung.
15
bb) Dies steht im Einklang mit den Grundgedanken des Systems der Grünen Karte sowie des Direktanspruchs, der gegen das Büro des Unfalllandes gerichtet ist. Die Unfallregulierung nach den Grundsätzen des Systems der Grünen Karte bzw. die sich aus dem Recht des Besuchslandes etwa ergebende Gewährung eines Direktanspruchs gegen das jeweilige Büro des Unfalllandes bezwecken den Schutz von Verkehrsopfern, die nicht gezwungen sein sollen, wegen des Schadensfalles Schädiger bzw. Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignete (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 272 f.; OGH, VersR 2005, 530, 531 f.; Schmitt, VersR 1966, 1115, 1116; Johannsen in Bruck/Möller/Sieg aaO, Anm. B 82 [S. 162]); außerdem sollen ihnen Ansprüche gegen den Versicherer des Unfallfahrzeugs zumindest in dem Umfang zukommen, wie sie sich ergäben, wäre das Fahrzeug im Besuchsland haftpflichtversichert (vgl. Staudinger/von Hoffmann aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 460; Sieghörtner, Internationales Straßenverkehrsunfallrecht, 2002, S. 88). Hierzu dienen die Einrichtung der jeweiligen Landesbüros und die Gewährung von Mindestdeckungsschutz nach den Regeln des Besuchslandes wie auch die Statuierung eines Direktanspruchs nach dem deutschen AuslPflVG.
16
Diese dem Schutz der Unfallopfer dienenden Regelungen begründen jedoch keine Pflicht der jeweiligen die Unfallregulierung übernehmenden Büros - hier des Beklagten -, die durch das Schadensereignis entstandenen Aufwendungen im Verhältnis zu deckungsverpflichteten Heimatversicherern zu tragen. Die Regulierung durch das Büro des Unfalllandes erfolgt nicht auf Grund eines bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrags, sondern hat ein in den zwischen den Büros geschlossenen Abkommen enthaltenes Garantieversprechen zur Grundlage (vgl. Schmitt, System der Grünen Karte, 1968, S. 111; Schmitt, VersR 1966, 1115, 1117 f.; Bäumer, Hat das deutsche KraftfahrzeugHaftpflichtversicherungs -System eine Zukunft?, 1982, S. 123). Der Beklagte deckt die Haftpflichtansprüche von Unfallopfern auf Grund dieser Garantiezusage ; es handelt sich nicht um eine Versicherungsleistung (vgl. Schmitt, VersR 1966, 1115, 1117 f.; Bäumer aaO, S. 123). Im System der Grünen Karte wird ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnis zum Büro des Unfalllandes nicht begründet (vgl. Bäumer aaO; Karcher, Kollisionsrechtliche Fragen bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 1973, S. 83). Vielmehr treten die Büros des Unfalllandes wegen der Unfallereignisse, die sich in ihrem jeweiligen Gebiet ereignen, lediglich als Regulierungsstellen in Vorlage (vgl. OLG Hamburg, VersR 1974, 277, 278). Die Pflicht zur Kostenübernahme im Innenverhältnis trifft allein die Heimatbüros bzw. die jeweiligen Heimatversicherer (vgl. Schmitt, VersR 1975, 2, 7).
17
cc) Diese Grundsätze gelten auch, soweit wegen eines Unfallereignisses im Inland den Geschädigten nebeneinander mehrere ausländische Schädiger haftpflichtig und mehrere ausländische Versicherer einstandspflichtig sind. Im Verhältnis zum Beklagten als Büro des Unfalllandes haben die betroffenen ausländischen Büros bzw. Versicherer den Regulierungsaufwand nicht nur jeweils in Höhe eines Anteils zu tragen, der ggf. auf die einzelnen Schädiger bzw. Versicherer in deren jeweiligem Innenverhältnis zu den Mitschädigern bzw. deren Versicherer entfällt. Für eine derartige Einschränkung der Kostentragung ist nichts ersichtlich.
18
2. Andere Ansprüche sind schon nicht Gegenstand der Klage, mit der allein nach Art. 41 Wet op de landverzekeringsovereenkomst übergegangenes Recht der Klägerin geltend gemacht ist, was insbesondere Ansprüche aus eigenem Recht nicht einschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - NJW-RR 2006, 275, 277 m.w.N.). Abgesehen davon trifft den Beklagten der Klägerin gegenüber auch aus keinem anderen Rechtsgrund eine Einstandspflicht, und zwar im Wesentlichen aus den bereits dargelegten Gründen.
19
a) Für etwaige Ansprüche aus einem Innenausgleich zwischen der Klägerin und einem etwaigen Haftpflichtversicherer des Aufliegers haftet der Beklagte nicht. Seine Einstandspflicht beschränkt sich gemäß § 2 Abs. 1 lit. b AuslPflVG auf die Übernahme der Pflichten eines Haftpflichtversicherers nach den Vorschriften des AuslPflVG, woraus sich seine Passivlegitimation für den Direktanspruch von Unfallgeschädigten nach § 6 Abs. 1 AuslPflVG i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG ergibt. Eine Direkthaftung für etwaige Ansprüche aus einem Innen- regress zwischen ausländischen Haftpflichtversicherern findet darin keine Grundlage.
20
b) Die Klägerin kann sich auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt darauf berufen, dass der Beklagte den Geschädigten nach §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 Abs. 1 AuslPflVG, § 3 Nr. 1 PflVG direkt auf Schadensersatz haftete. Dies gilt unabhängig davon, in welchem rechtlichen Verhältnis die Direkthaftung der Klägerin und diejenige des Beklagten gegenüber den Geschädigten zueinander standen. Auch ein unmittelbarer Regress der Klägerin gegen den Beklagten scheitert jedenfalls daran, dass die Schadensregulierung durch die für den Beklagten handelnde Firma S. Deutschland GmbH zum Erlöschen der gegen den Beklagten gerichteten Direktansprüche geführt hat (oben 1 b) und abgesehen davon die Klägerin im Verhältnis der Parteien die für die Schadensregulierung entstandenen Aufwendungen letztlich allein zu tragen hat (oben 1 c; vgl. auch Schmitt, VersR 1975, 2, 7).
21
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.09.2006 - 331 O 45/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2007 - 14 U 202/06 -

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25.08.2015 abgeändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen sind.

3

Der Beklagte hat die Forderung des Klägers nach der Zustellung der Klage erfüllt. Unter diesen Umständen kommt eine Kostenbelastung des Klägers nur in Betracht, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung geben hat (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch Veranlassung zu der Klage gegeben.

4

Dem Beklagten war nach dem Unfall eine Prüfungszeit von 4 - 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst war (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 Stichwort „Haftpflichtversicherung“; Senat 12 W 195/11; Senat 12 W 197/15). Der Kläger hat diese Frist abgewartet. Er hat mit Schreiben vom 5.05.2015 Schadensersatzansprüche bei dem Beklagten angemeldet. Seine Klage ist am 20.06.2015, mithin über 6 Wochen nach dem Schreiben vom 5.05.2015 bei dem Landgericht eingegangen.

5

Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Unfallgegners des Klägers in Frankreich zugelassen ist, führt nicht zu einer Verlängerung der Frist. Im Hinblick darauf, dass die Regulierung von Fällen mit Auslandsbezug zum täglichen Geschäft des Beklagten gehört, und im Hinblick auf die heutigen Kommunikationsmittel kann erwartet werden, dass der Beklagte - jedenfalls in Fällen mit Bezug zu Frankreich - eine Regulierung innerhalb des oben genannten Zeitraums vornimmt.

6

Der Kläger hat zwar seinen Anspruch der Höhe nach erst mit seinem Schreiben vom 28.05.2015 beziffert; dieses Schreiben ist ausweislich des vorgelegten Scan-Protokolls am 1.06.2015 bei dem Beklagten bzw. bei der von den Beklagten mit der Regulierung beauftragten ...[A] eingegangen. Das bedeutet aber nicht, dass die vorgenannte Frist von 4 - 6 Wochen erst am 1.06.2015 begonnen hat. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 5.05.2015 den Unfall geschildert und den Unfallgegner benannt, so dass der Beklagte mit einer Prüfung der Haftung dem Grunde nach beginnen konnte. Nach dem Eingang des Schreibens vom 28.05.2015 hatte der Beklagte dann bis zum Eingang der Klage immer noch nahezu drei Wochen Zeit zur Prüfung. Da es sich bezüglich der Höhe der Forderung des Klägers um einen eher übersichtlichen Streitstoff handelte, war diese Zeit ausreichend.

7

Der Beklagte kann dem Kläger nicht vorwerfen, er habe das Schreiben vom 2.06.2015 nicht beantwortet.

8

Zum Teil hatte der Kläger bezüglich der Fragen bereits in seinen Schreiben vom 5.05.2015 und vom 28.05.2015 Angaben gemacht. Soweit Fragen zum Unfallhergang gestellt und insbesondere gefragt wurde, durch welche Polizeidienststelle der Unfall aufgenommen wurde, hatte der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 5.05.2015 den Unfall dargestellt und insbesondere darauf verwiesen, dass der Unfall durch die Polizeistation ...[Z] aufgenommen wurde. Der Aufforderung zur Bezifferung seiner Ansprüche und zur Vorlage von Belegen war der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 28.05.2015 nachgekommen. Zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hatte der Kläger sich bereits in seinem Schreiben vom 5.05.2015 geäußert.

9

Bezüglich der weiteren Fragen erschließt sich nicht, dass der Beklagte eine Zahlung von der Beantwortung der Fragen abhängig gemacht hat. Die Frage nach einer Vollkaskoversicherung und die Frage, ob es sich um ein geleastes oder ein finanziertes Fahrzeug handelt, hat der Kläger auch in der Klageschrift nicht beantwortet. Dennoch hat der Beklagte nach Zustellung der Klageschrift gezahlt.

10

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.