Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 31.03.2016 - 7 C 632/15 (17) - abgeändert mit der Maßgabe, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat erstinstanzlich Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 14.09.2015 in H. ereignet hat. An dem Verkehrsunfall waren das klägerische Fahrzeug und ein in Portugal haftpflichtversicherter Lkw beteiligt, für den die Beklagte, eine portugiesische Haftpflichtversicherung, einstandspflichtig ist.
Durch Schreiben vom 25.09.2015 bezifferte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Lkw hatte, seinen Schaden gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. Der Deutsche Büro Grüne Karte e.V. teilte mit Schreiben vom 12.10.2015 die Namen und die Anschriften der Beklagten und des inländischen Regulierungsbeauftragten mit. Nach Schriftwechsel mit dem inländischen Regulierungsbeauftragten erhob der Kläger am 17.11.2015 Klage. Die Beklagte hat die Klageforderung am 21.12.2015 anerkannt, nachdem ihr die Klage im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens am 07.12.2015 zugestellt worden war.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in 1. Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat der Beklagten daraufhin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, die Beklagte treffe die Kostentragungslast, da sie den Rechtsstreit voraussichtlich verloren hätte. Ein sofortiges Anerkenntnis liege nicht vor, da der Anspruch mit Schreiben vom 25.09.2015 geltend gemacht worden sei und der Beklagten zur Regulierung genug Zeit zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Abänderung des Kostenbeschlusses zulasten des Klägers begehrt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es dürfe nicht auf den Zugang der Schadensunterlagen beim Deutschen Büro Grüne Karte e.V. abgestellt werden. Entscheidend sei vielmehr, wann der Haftpflichtversicherer die zur Regulierung erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Im Übrigen habe die Beklagte, selbst wenn man auf den Deutsche Büro Grüne Karte e.V. abstellen wolle, keinen Anlass zur Klage gegeben.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Kostenentscheidung.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 91 a Abs. 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Kostenbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht zu tragen. Dies entspricht billigem Ermessen nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klage gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt (§ 93 ZPO), so dass der Kläger auch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses die Kosten des Rechtsstreits hätte tragen müssen (zur Berücksichtigung des § 93 ZPO im Rahmen des § 91 a ZPO vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 160/04, MDR 2006, 1188 m.w.N.).
1. Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, st. Rspr.; vgl. BGHZ 168, 57 m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar wird der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig (§ 271 BGB). Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 27.04.1964 - III ZR 128/63, VersR 1964, 749).
a) Nach vorherrschender Auffassung in der Instanzrechtsprechung beträgt der Prüfungszeitraum des Kfz-Haftpflichtversicherers bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen - selbst bei einfachen Sachverhalten - im Regelfall vier bis sechs Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.02.2010 - 4 W 26/10, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 7 U 499/09, juris; OLG Stuttgart, DAR 2010, 387; OLG Köln, NZV 2013, 42). Dies entspricht auch der Auffassung der Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.03.2015 - 13 T 2/15; ebenso Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn. 6 „Haftpflichtversicherung“; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 8. Aufl., § 93 Rn. 4; a.A. OLG Düsseldorf, DAR 2007, 611 - 3 Wochen; OLG München, DAR 2010, 644 - maximal 4 Wochen; KG, VersR 2009, 1262 - Umstände des Einzelfalls; offen OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015 - 11 W 47/15, juris - nicht länger als 7 Wochen).
b) Ob dieser Prüfungszeitraum auch in Fällen mit Auslandsbezug - wie hier - gilt oder ggfl. zu verlängern ist, ist nicht abschließend geklärt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2015 - 12 W 693/15, juris). Die Frage bedarf auch hier keiner grundlegenden Klärung, ebenso wie die Frage, ob die Prüffrist für einen ausländischen Haftpflichtversicherer bereits mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. zu laufen beginnt (zum Verhältnis zwischen dem Büro Grüne Karte e.V. - früher H.-Verband -, dem ausländischen Haftpflichtversicherer und dem inländischen Regulierungsbeauftragten, vgl. BGHZ 57, 265; BGH, Urteil vom 24.04.1974 - IV ZR 202/72, VersR 1974, 689; BGH, Urteil vom 01.07.2008 - VI ZR 188/07, VersR 2008, 1273; KG, VersR 1996, 1035; OLG Hamm, VersR 1972, 1040 mit Anm. Schmitt; OLG Frankfurt, VersR 1972, 919; OLG Hamburg, VersR 1974, 277; LG Aachen, VersR 1974, 473; LG Koblenz, VersR 1981, 543; LG Stuttgart, VersR 2016, 44; Junker in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 15 ff, Rn. Feyock in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 6 AuslPflVG Rn. 525; Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., Vorbem. zu § 1 PflVG Rn. 1 ff; Schmitt, VersR 1970, 497; vgl. auch die Hinweise auf http://www.gruene-karte.de/das-gk-system.html). Denn jedenfalls unter den gegebenen Umständen stand der Beklagten, auch wenn man die Bezifferung des Anspruchs gegenüber dem Deutsche Büro Grüne Karte e.V. für maßgeblich hält, bis zur Klageerhebung kein ausreichender Prüfungszeitraum zur Verfügung.
Die Kammer berücksichtigt dabei zunächst, dass einem ausländischen Haftpflichtversicherer jedenfalls derselbe Zeitraum zur Prüfung zur Verfügung stehen muss wie einem inländischen Haftpflichtversicherer, mithin ein Zeitraum von 4 bis 6 Wochen ab beziffertem Anspruchsschreiben. Hinzu kommt im Streitfall die Zeit, die der Deutsche Büro Grüne Karte e.V. für interne Ermittlungen benötigt hat, um den maßgeblichen ausländischen Haftpflichtversicherer zu bestimmen, nachdem der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Unfallort einfach verlassen hatte. Dieser Zeitraum ist zu berücksichtigen, weil es sich um Ermittlungen handelt, die zur Abwicklung des Schadens erforderlich waren und die - auch ohne Einschaltung des Deutschen Büro Grüne Karte e.V. - von Seiten des Klägers hätten durchgeführt werden müssen, um - wie hier erfolgt - den zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherer in Deutschland zu verklagen. Dies war vorliegend ein Zeitraum von rund 2 Arbeitswochen, was sich im Rahmen des Vertretbaren hält.
Hiervon ausgehend war von der Beklagten jedenfalls unter den gegebenen Umständen vor Ablauf von insgesamt 8 Wochen seit der erstmaligen Bezifferung des Schadens, mithin vor Ablauf des 20.11.2015, eine Entscheidung über die Regulierung nicht zu erwarten. Diese Prüffrist war noch nicht ausgeschöpft, als der Kläger am 17.11.2015 Klage erhoben hat.
2. Die Beklagte hat den Klageanspruch auch sofort anerkannt. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt auch dann vor, wenn - wie hier - bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der Klageerwiderungsfrist der Anspruch anerkannt wird, ohne dass ein Antrag auf Klageabweisung gestellt worden ist (vgl. BGHZ 168, 57 m.w.N.).
III.
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung weicht nicht von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.10.2015 - 12 W 693/15 - juris ab. Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar in dieser Entscheidung einen Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen in einem Kfz-Haftpflichtschaden mit Auslandsbezug ausreichen lassen, diesen aber auf ein in Frankreich zugelassenes Fahrzeug beschränkt. Als weiterer Unterschied zum dort entschiedenen Fall kommt hinzu, dass der ausländische Haftpflichtversicherer hier zunächst unbekannt war und erst noch ermittelt werden musste, bevor gegen ihn Klage erhoben werden konnte.
Der Beschwerdewert war gemäß § 48 GKG nach dem Kosteninteresse der Beklagten zu bemessen.