Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 28. Okt. 2015 - 12 W 693/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:1028.12W693.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.10.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 25.08.2015 abgeändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen sind.

3

Der Beklagte hat die Forderung des Klägers nach der Zustellung der Klage erfüllt. Unter diesen Umständen kommt eine Kostenbelastung des Klägers nur in Betracht, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung geben hat (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedoch Veranlassung zu der Klage gegeben.

4

Dem Beklagten war nach dem Unfall eine Prüfungszeit von 4 - 6 Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst war (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 6 Stichwort „Haftpflichtversicherung“; Senat 12 W 195/11; Senat 12 W 197/15). Der Kläger hat diese Frist abgewartet. Er hat mit Schreiben vom 5.05.2015 Schadensersatzansprüche bei dem Beklagten angemeldet. Seine Klage ist am 20.06.2015, mithin über 6 Wochen nach dem Schreiben vom 5.05.2015 bei dem Landgericht eingegangen.

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Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug des Unfallgegners des Klägers in Frankreich zugelassen ist, führt nicht zu einer Verlängerung der Frist. Im Hinblick darauf, dass die Regulierung von Fällen mit Auslandsbezug zum täglichen Geschäft des Beklagten gehört, und im Hinblick auf die heutigen Kommunikationsmittel kann erwartet werden, dass der Beklagte - jedenfalls in Fällen mit Bezug zu Frankreich - eine Regulierung innerhalb des oben genannten Zeitraums vornimmt.

6

Der Kläger hat zwar seinen Anspruch der Höhe nach erst mit seinem Schreiben vom 28.05.2015 beziffert; dieses Schreiben ist ausweislich des vorgelegten Scan-Protokolls am 1.06.2015 bei dem Beklagten bzw. bei der von den Beklagten mit der Regulierung beauftragten ...[A] eingegangen. Das bedeutet aber nicht, dass die vorgenannte Frist von 4 - 6 Wochen erst am 1.06.2015 begonnen hat. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 5.05.2015 den Unfall geschildert und den Unfallgegner benannt, so dass der Beklagte mit einer Prüfung der Haftung dem Grunde nach beginnen konnte. Nach dem Eingang des Schreibens vom 28.05.2015 hatte der Beklagte dann bis zum Eingang der Klage immer noch nahezu drei Wochen Zeit zur Prüfung. Da es sich bezüglich der Höhe der Forderung des Klägers um einen eher übersichtlichen Streitstoff handelte, war diese Zeit ausreichend.

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Der Beklagte kann dem Kläger nicht vorwerfen, er habe das Schreiben vom 2.06.2015 nicht beantwortet.

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Zum Teil hatte der Kläger bezüglich der Fragen bereits in seinen Schreiben vom 5.05.2015 und vom 28.05.2015 Angaben gemacht. Soweit Fragen zum Unfallhergang gestellt und insbesondere gefragt wurde, durch welche Polizeidienststelle der Unfall aufgenommen wurde, hatte der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 5.05.2015 den Unfall dargestellt und insbesondere darauf verwiesen, dass der Unfall durch die Polizeistation ...[Z] aufgenommen wurde. Der Aufforderung zur Bezifferung seiner Ansprüche und zur Vorlage von Belegen war der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 28.05.2015 nachgekommen. Zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs hatte der Kläger sich bereits in seinem Schreiben vom 5.05.2015 geäußert.

9

Bezüglich der weiteren Fragen erschließt sich nicht, dass der Beklagte eine Zahlung von der Beantwortung der Fragen abhängig gemacht hat. Die Frage nach einer Vollkaskoversicherung und die Frage, ob es sich um ein geleastes oder ein finanziertes Fahrzeug handelt, hat der Kläger auch in der Klageschrift nicht beantwortet. Dennoch hat der Beklagte nach Zustellung der Klageschrift gezahlt.

10

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 28. Okt. 2015 - 12 W 693/15 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

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Tenor 1. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 568 Satz 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist. 2. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der B

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.