Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 15. Mai 2019 - 18 Qs 51/18

bei uns veröffentlicht am15.05.2019
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 58 Gs 7367/18, 23.10.2018
Amtsgericht Nürnberg, 58 Gs 7082/18, 23.10.2018
Amtsgericht Nürnberg, 58 Gs 7083/18, 23.10.2018

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2018 (Gz. 58 Gs 7367/18, 58 Gs 7082/18, 58 Gs 7083/18) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legt dem Beschuldigten und Beschwerdeführer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen (zusammengefasst) zur Last, in mindestens acht Fällen Tabaksteuer hinterzogen zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TabStG). Im Einzelnen soll er in den Jahren 2017 und 2018 bei mindestens acht Gelegenheiten Zigaretten der Marke „R.“ in Kleinverkaufspackungen (Schachteln bzw. Stangen) mit tschechischer Steuerbanderole in der Tschechischen Republik erworben, in das Bundesgebiet verbracht und im grenznah gelegenen Wohnhaus seiner Eltern in A. zwischengelagert haben. Im Anschluss soll er die Zigaretten jeweils von der DHL-Filiale im ca. 9.5 km entfernten B. aus per DHL-Paket an seine eigene Wohnanschrift in L. im hiesigen Landgerichtsbezirk versandt haben. Ziel sei es gewesen, die nicht mit deutscher Tabaksteuer belasteten Zigaretten (abzgl. eines für seinen Eigenverbrauch bestimmten Anteils) an dritte Personen, die zuvor über den Messengerdienst „WhatsApp“ Zigarettenbestellungen an ihn aufgegeben hatten, gewinnbringend weiterzuveräußern.

Der Verdacht der Staatsanwaltschaft stützt sich auf die Angaben des Anzeigeerstatters X., die Ergebnisse der daraufhin durchgeführten Postbeschlagnahme (§§ 99, 100 StPO) und der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers (§ 102 StPO) sowie - im Besonderen - auf die Auswertung der auf dessen (im Zuge der Durchsuchung zunächst nur sichergestellten) Mobiltelefon gespeicherten „WhatsApp“-Nachrichten. Die Beschwerdekammer verweist hinsichtlich der Inhalte der Kommunikation auf die im Sonderband „Auswertung Smartphone“ enthaltenen Bildschirmausdrucke.

Ausgehend von der Zigarettenmenge, die bei der Beschlagnahme des letzten DHL-Pakets am 30.07.2018 festgestellt werden konnte (15.246 Stück), und den bei der DHL-Filiale vermerkten Gewichten aller (insgesamt neun) dort für den Beschwerdeführer eingelieferter Sendungen hat das Zollfahndungsamt München - Dienstsitz Nürnberg - im Wege der Schätzung einen Gesamtverkürzungsumfang ermittelt. Dieser belaufe sich bei Anwendung des „Mindeststeuersatzes“ in Höhe von 15,93376 Cent pro Stück (Zigarette) unter Berücksichtigung (nur) der sich aus den „WhatsApp“-Nachrichten ergebenden Bestellmengen auf einen (absoluten) Mindestwert von 8.288,75 € (maximal, allerdings unter Außerachtlassung des für den Eigenverbrauch bestimmten Anteils, 23.811,73 €; im Einzelnen: Schlussbericht des Zollfahndungsamts v. 14.02.2019, Bl. 216 ff. d. A., unter 4. und 5.).

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Tatvorwurf im Wesentlichen eingewandt, er habe die gegenständlichen Zigaretten nicht zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht, sondern - weil er sehr starker Raucher sei („täglich mindestens 1,5 - 2 Schachteln“ bzw. „eine Stange […] binnen 4 Tagen“) - ausschließlich zum steuerfreien Eigenkonsum (d.h. für private Zwecke i.S.v. § 22 Abs. 1 TabStG) erworben; an Dritte habe er keine Zigaretten verkauft. Den Postversand der Zigaretten habe er veranlasst, weil er auf der Heimreise von seinem Elternhaus nach L. „aufgrund der geographischen Lage“ nochmals durch das Staatsgebiet der Tschechischen Republik fahre; er habe eine erneute „Einfuhr“ der Zigaretten in die Tschechische Republik vermeiden wollen. Der Zeuge X. beschuldige ihn aus Eifersucht wegen dessen Trennung von der (weiteren) Zeugin Y., die mit dem Beschwerdeführer befreundet sei, absichtlich zu Unrecht. Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer jedenfalls vorsatzlos gehandelt, weil er sich vor den Zigaretteneinkäufen in der Tschechischen Republik auf den Internetseiten des Zolls über die zulässigen Freimengen informiert habe. Diese habe er eingehalten. Er habe sich rechtstreu verhalten wollen.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Nürnberg am 23.10.2018 den beschwerdegegenständlichen Beschlagnahmebeschluss (Gz. 58 Gs 7367, 7082 und 7083/18) erlassen. Dieser Beschluss betrifft das die „WhatsApp“-Kommunikation enthaltende Mobiltelefon sowie die am 30.07.2018 aufgefundenen Zigaretten mitsamt dem DHL-Paket. Die Beschlagnahmeanordnung hat das Amtsgericht auf §§ 94, 98 StPO sowie auf §§ 111b, 111c und § 111j Abs. 2 StPO gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Anhörung vor Erlass des Beschlagnahmebeschlusses seine Einwendungen aufrechterhalten und die Einstellung des gegen ihn geführten Steuerstrafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt. Seine Beschwerde hat er - entgegen vorheriger Ankündigung - nach zwischenzeitlich erfolgter (erstmaliger) Einsichtnahme in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten „WhatsApp“-Nachrichten nicht mehr weiter begründet.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Beschlagnahme des Mobiltelefons und des DHL-Pakets mit den Zigaretten zu Recht angeordnet. Die genannten Gegenstände werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens als Beweismittel im Sinne von §§ 94, 98 StPO benötigt; außerdem wird das Tatgericht gemäß §§ 74 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 369 Abs. 2, § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ihre Einziehung als Tatmittel (Mobiltelefon, DHL-Paket) bzw. Beziehungsgegenstände (Zigaretten) anzuordnen haben (das DHL-Paket war vorliegend nach der Verkehrsanschauung nicht als „Zubehör“ der Zigaretten i.S.v. § 97 BGB einzustufen, vgl. Ebner in: Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 375 Rn. 24, 28; speziell zum Mobiltelefon BGH, Beschluss vom 27.02.1996 - 1 StR 60/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 5).

1. Es liegen sowohl die für eine Beschlagnahme als Beweismittel notwendigen Voraussetzungen nach § 94 Abs. 1 StPO als auch diejenigen für eine Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung im Sinne von § 111b Abs. 1 Satz 1 StPO vor (wobei es auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt hier nicht entscheidend ankommt, weil jeder nach § 94 StPO beschlagnahmte Gegenstand auch für die Sicherung der Einziehung zur Verfügung steht, vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 94 Rn. 2).

a) Beide Vorschriften setzen, wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zunächst den Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) einer der jeweiligen Anordnung zugrunde liegenden Straftat voraus (allg.M., z.B. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2017 - 18 Qs 49/17, wistra 2018, 525, unter II.2.a, betr. § 94 StPO; Huber in: BeckOK StPO, 33. Ed., § 111b Rn. 8, betr. die Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung).

aa) Ein solcher „einfacher“ Tatverdacht, der auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruhen muss und nicht nur auf bloße Vermutungen gestützt sein darf (vgl. Schmitt, a.a.O., § 152 Rn. 4), liegt hier ganz offensichtlich vor. Jedenfalls aufgrund der Inhalte der sich bereits bei der Beschlussfassung des Amtsgerichts in Auszügen bei den Akten befindlichen „WhatsApp“-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und den (hier sog.) Bestellern (Bl. 186 ff. d. A.; s. im Übrigen Sonderband - SB - „Auswertung Smartphone“) steht nach Auffassung der Kammer außer Frage, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der abgabenrechtlichen Hintergründe und Folgen mit in Deutschland unversteuerten Zigaretten Handel getrieben hat. Dabei sind die entsprechenden Inhalte der „WhatsApp“-Nachrichten derart eindeutig (s. sogleich), dass vorliegend nicht nur von einem Anfangsverdacht, sondern auch von einem (gem. § 203 StPO zur Anklageerhebung berechtigenden) hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Preisgestaltung ergibt sich (insbesondere) in der Zusammenschau der mit den Kontakten „R.“ und „M.“ ausgetauschten Nachrichten der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Zigaretten in Tschechien zum Preis von 29,00 € bzw. 29,50 € pro Stange erworben und zum Preis von 35,00 € pro Stange an seine Abnehmer weiterverkauft hat (SB, Bl. 8: „Ich habe am Anfang 29.50 bezahlt jetzt Zahl ich auch 29 weil ich gehandelt habe nach dem ich mich um geschaut habe.“; SB, Bl. 10: „Brauch für die Zeit über Weihnachten bis hin zu Silvester eventuell noch mal Zigaretten. Können wir das dann so machen das ich die auf zwei mal zahle? Sind dann 5 Stangen also 175 €. Wäre das in Ordnung für dich wenn ich dir zwei mal 90 € geb?“).

bb) Auf die umstrittene Frage, ob Postdienstleister (hier: DHL) auf Grundlage von § 99 StPO dazu verpflichtet werden können, auch zu solchen Postsendungen Auskunft zu geben, die sich nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden (bejaht u.a. von LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.01.2018 - 1 Qs 51/17, n.v.; zum Streitstand Graf in: BeckOK StPO, 33. Ed., § 99 Rn. 2; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 99 Rn. 14, jew. m.w.N.), brauchte die Kammer nicht weiter einzugehen (s. dazu aktuell die in Art. 2 Nr. 1 StÄG-E zur Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen v. 17.04.2019 - BT-Drucks. 19/9508 - vorgesehene Erweiterung von § 99 StPO). Denn die vom Zollfahndungsamt durchgeführte Schätzung eines Mindestverkürzungsumfangs basiert allein auf den über den Messengerdienst „WhatsApp“ an den Beschwerdeführer übermittelten Bestellmengen. Ein etwaiges, aus Sicht der Beschwerdekammer hier ohnehin eher fernliegend erscheinendes Verwertungsverbot (s. dazu Köhler, a.a.O., § 99 Rn. 17, m.w.N.) könnte - unbeschadet der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Einlieferungsbelege - allenfalls die von DHL an die Ermittlungsbehörden übermittelten Daten zu im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bereits zugestellten Sendungen betreffen. Ein Verwendungsverbot bzw. eine wie auch immer geartete Fernwirkung kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht.

cc) Überdies ist auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer § 32 Abs. 1 ZollVG zugutekommt. Nach dieser Vorschrift „sollen“ Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250,00 € verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(1) Bei der seit 16.03.2017 geltenden Neufassung des § 32 ZollVG (die verfahrensgegenständliche Tatserie setzt - bis auf Fall 1 des Schlussberichts - erst ab 25.03.2017 ein) handelt es nicht mehr um ein von Amts wegen zu beachtendes Verfolgungshindernis, sondern nurmehr noch um eine Opportunitätsvorschrift. Dies ergibt sich aus dem geänderten Wortlaut „Steuerstraftaten … sollen als solche nicht verfolgt werden“ im Gegensatz zur Altfassung „Steuerstraftaten … werden als solche nicht verfolgt“ (Hervorh. durch das Gericht; so bereits Ebner in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Joecks - GS Joecks -, 2018, S. 401, 413 f.; ders., DStR 2018, 2559, 2563; dem folgend Jäger in: Klein, AO, 14. Aufl., § 373 Rn. 90; gl.A. Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 10/2017, § 32 ZollVG Rn. 4). Eine solche Opportunitätsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft nicht getroffen. Es hat demnach keine Auswirkungen, dass der vom Zollfahndungsamt geschätzte Mindestverkürzungsumfang in den Fällen 3, 4, 6 und 7 des Schlussberichts (dem Fall 2 konnten keine Bestellungen zugeordnet werden) unter der Bagatellgrenze von 250,00 € liegt.

(2) Die Beschwerdekammer muss keine Entscheidung darüber treffen, ob bzw. inwieweit ggf. noch die Altfassung des § 32 ZollVG entweder direkt (nur Fall 1) oder zumindest entsprechend (alle Fälle) unter dem Gesichtspunkt des „milderen Gesetzes“ (§ 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB) anwendbar sein könnte (s. auch dazu Ebner in: GS Joecks, S. 401, 412; ders., DStR 2018, 2559, 2563). Nach der bis einschließlich 15.03.2017 geltenden Fassung der Vorschrift betrug die Bagatellgrenze lediglich 130,00 € (mit der Folge, dass Fall 1 bereits deshalb wegen des geschätzten Mindestverkürzungsumfangs von 953,48 € nicht erfasst wäre); zum anderen setzte § 32 Abs. 1 ZollVG a.F., anders als die Neufassung, einschränkend voraus, dass sich die Tat nicht auf Waren bezieht, die „zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt“ sind.

(3) Für den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Tatverdacht ist es im Übrigen unerheblich, ob im Hinblick auf einzelne - grds. als Steuerhehler (§ 374 AO) zu qualifizierende - Zigarettenbesteller u.U. der in § 37 Abs. 1 Satz 2 TabStG geregelte, § 32 ZollVG in seinem Anwendungsbereich als lex specialis verdrängende (vgl. Ebner in: GS Joecks, S. 401, 414 f.; ders., DStR 2018, 2559, 2564; dem zust. Hauer in: BeckOK AO, 8. Ed., § 374 Rn. 132.1) Tatbestandsausschluss eingreifen könnte (Folge wäre, dass diese aufgrund einer im Einzelfall unter 1.000 Stück liegenden Abnahmemenge lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TabStG belangt werden könnten).

2. Die dem Beschluss des Amtsgerichts unterfallenden Gegenstände sind - insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Einlassungen des Beschwerdeführers zum Tatvorwurf - als Beweismittel bedeutsam. Beweismittel sind alle Sachen, die mittelbar oder unmittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können, wobei schon eine potentielle Beweisbedeutung ausreichend ist (vgl. Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 5 f.). Zudem liegen mit Blick auf die Inhalte der „WhatsApp“-Kommunikation dringende Gründe für die Annahme vor, dass die Einziehung des Mobiltelefons, des DHL-Pakets und der Zigaretten als Tatmittel bzw. Beziehungsgegenstände zu erwarten ist (s.o.). Das Anordnungsermessen (der Beschwerdekammer) war folglich gemäß § 111b Abs. 1 Satz 2 StPO dergestalt gesetzlich vorgeprägt („soll“), dass die Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung in Fällen der vorliegenden Art die Regel darstellt (vgl. Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 11).

3. Die Beschlagnahme der genannten Gegenstände ist nicht unverhältnismäßig. Der staatliche Zugriff hierauf muss in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlungen notwendig sein (vgl. Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 18). Daran bestehen angesichts des aus den Ermittlungsergebnissen resultierenden konkreten Tatverdachts, gerade auch im Hinblick auf die (Mindest-)Höhe der im Raum stehenden Steuerverkürzung, keine Zweifel.

4. Hinsichtlich der vom Zollfahndungsamt vorgenommenen Schätzung sieht sich das Beschwerdegericht zum einen zu der (nicht tragenden) Bemerkung veranlasst, dass es aufgrund der Gesamtumstände des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens durchaus naheliegen könnte, eine vom bisher im Raum stehenden Mindestverkürzungsumfang des Zolls (8.288,75 €) „nach oben“ abweichende eigene Schätzung vorzunehmen (s. dazu Jäger, a.a.O., § 370 Rn. 96 f.). Dabei müssten dann allerdings ein (tatsachenfundiert) realistisch bemessener Zigaretten-Eigenkonsum des Beschwerdeführers sowie dessen ebenfalls aufgrund der „WhatsApp“-Kommunikation sehr naheliegender (weitergehender) Handel mit - zusätzlich - von Tschechien nach Deutschland verbrachtem Kaffee und Alkohol (Bier, Spirituosen) berücksichtigt werden (für den Postversand von in Deutschland nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern, wie sie bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden wurden, ergeben sich aus den Akten keine tragfähigen Anhaltspunkte).

Zur Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei - wie hier - im Bundesgebiet auch „legal“ gehandelten Zigaretten nicht nur ein „Mindeststeuersatz“ in Ansatz zu bringen ist, sondern der Steuerberechnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabStG der (ggf. noch zu ermittelnde) allgemeine inländische Laden-Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343, unter 2.a; BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207; Jäger, a.a.O., § 373 Rn. 92). Das Ziel von Schätzungen ist es, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahezukommen. Ohne zureichende Anhaltspunkte besteht daher auch bei der Bestimmung eines (Mindest-)Verkürzungsumfangs kein Anlass, stets von den für den Täter günstigsten Berechnungsparametern auszugehen (vgl. Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 26a m.w.N.).

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Taterträge (s.o.) werden die Staatsanwaltschaft und das Tatgericht schließlich in den Blick nehmen müssen, dass auch insofern - neben der Abschöpfung der ersparten Tabaksteueraufwendungen - eine (ggf. auf einer Schätzung beruhende) Wertersatzeinziehung in Betracht kommt (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d Abs. 2 StGB).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.

(2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Auslieferung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunftserteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur Folge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt werden.

(3) Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. Es kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten Postsendungen sofort, und zwar verschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Gericht vor.

(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte Maßnahme nach § 99 entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht. Über die Öffnung einer ausgelieferten Postsendung entscheidet das Gericht, das die Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.

(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.

(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsendung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mitzuteilen.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren,
2.
Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung,
3.
Unterlagen über die Tabakwaren,
4.
Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.

(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1.
Steuerhinterziehung,
2.
Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,
3.
Steuerhehlerei oder
4.
Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

1.
die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und
2.
die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten F. wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.10.2017 (Gz. 58 Gs 7552/17) aufgehoben.

2. Es wird angeordnet, die von dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.10.2017 (Gz. 58 Gs 7552/17) erfassten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd führt gegen den Beschuldigten F. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zu Steuerhinterziehungen der Mitbeschuldigten L. und H. zugunsten der T. GmbH bzw. der K. GmbH. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Verdacht, der Beschuldigte habe die Mitbeschuldigten bewusst bei der Verlagerung von Gewinnen dieser Gesellschaften ins Ausland unterstützt, indem er als „verwaltungstechnischer Geschäftsführer“ der allein zu diesem Zweck in Geschäftsbeziehungen zu den Endkunden zwischengeschalteten, im Großherzogtum Luxemburg ansässigen H. S.à.r.l. (im Folgenden kurz: S.à.r.l.) fungierte. Hinsichtlich der S.à.r.l. bestand der Verdacht, es handele sich um eine Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, was - wie der Beschuldigte gewusst habe - die Mitbeschuldigten in von ihnen für die Inlandsgesellschaften abgegebenen bzw. veranlassten Steuererklärungen verschwiegen, um in den Jahren 2011 bis 2014 Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in nicht unerheblicher Höhe zu verkürzen.

Aufgrund dieser Verdachtslage ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (Ermittlungsrichter) mit Beschlüssen vom 12.04.2017 und 25.04.2017 (Az. 58 Gs 3285 und 3590/17) in beiden Tatkomplexen die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten im Anwesen G.straße in B. an. Beim Vollzug der Beschlüsse am 03.05.2017 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unter dieser Meldeanschrift keine Wohnung unterhält, sondern tatsächlich mit seiner Lebensgefährtin in der L.straße in B. wohnhaft ist. Der Beschuldigte und dessen Lebensgefährtin gestatteten daraufhin die Durchsuchung ihrer Wohnung im Anwesen L.straße ohne richterlichen Beschluss.

Dabei wurden folgende Beweismittel aufgefunden, die der Beschuldigte freiwillig herausgab:

– Notebook „…“ (Sicherstellungsverzeichnis vom 03.05.2017, Kennzeichnung - Kennz. - IIIa/1)

– Festplatte „…“ (Kennz. IIIa/2)

– Leitzordner (LO) „…“ (Kennz. IIIa/3)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/4)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/5)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/6)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/7)

– LO „…“ (Kennz IIIa/8)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/9)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/10)

– Mappe mit Unterlagen „…“ (Kennz. IIIa/11).

Die sichergestellte Hardware (Kennz. IIIa/1 und IIIa/2) wurde nach Erstellung von Datensicherungen durch die in Amtshilfe an der Durchsuchung mitwirkende Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. bereits am Folgetag (04.05.2017) an den Beschuldigten zurückgegeben. Kopien der Datensicherungen wurden an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd (Steuerfahndung) übermittelt; die Originale der Datensicherungen verblieben bei der Abteilung für IT-Forensik des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B.

Eine weitergehende Rückgabe lehnte die Steuerfahndung am 22.06.2017 ab, wobei der damalige Verteidiger des Beschuldigten die Einholung eines Beschlagnahmebeschlusses nicht für erforderlich hielt.

Mit an das Landgericht Nürnberg-Fürth gerichtetem Schreiben vom 20.07.2017 legte der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Beschuldigte „gegen die weitere Beschlagnahme der asservierten Gegenstände Beschwerde“ ein.

Am 23.08.2017 vermerkte die Steuerfahndung den Abschluss der Durchsicht der Papiere und die Beendigung der Durchsuchung in den Akten.

Auf Antrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle ordnete der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 04.10.2017 (Az. 58 Gs 7552/17) die Beschlagnahme der unter den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 erfassten Überführungsstücke an; zu den erstellten Datensicherungen traf er keine Entscheidung.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2017 „Rechtsmittel“ ein.

Dem half der Ermittlungsrichter nicht ab.

Mit Schreiben vom 01.12.2017 teilte die Steuerfahndung auf Anfrage der Beschwerdekammer mit, es lägen neue Erkenntnisse vor, wonach sich der Verdacht nicht bestätigt habe, bei der S.à.r.l. handele es sich lediglich um eine inaktive Domizilgesellschaft; Steuerverkürzungen seien nach aktuellem Kenntnisstand nicht eingetreten. Gleichwohl seien die beschlagnahmten Unterlagen weiterhin beweiserheblich, da sie Auskunft über die Wohnanschriften bzw. Aufenthaltsorte des Beschuldigten im In- und Ausland, dessen berufliche Tätigkeit in Luxemburg und die dortige Ansässigkeit der S.à.r.l. gäben. Dies belegte die Steuerfahndung durch einen beigefügten Aktenvermerk vom 13.11.2017 hinsichtlich einzelner Dokumente aus den Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/3, IIIa/4 und IIIa/8.

Am 13.12.2017 teilte die Steuerfahndung der Kammer mit, die Datensicherungen seien am 05.12.2017 gesichtet worden; auch hieraus hätten sich keine den Beschuldigten belastenden Umständen ergeben, sodass diese inzwischen gelöscht worden seien.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist im - für die Beurteilung maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung begründet.

1. a) Soweit sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2017 unmittelbar gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 04.10.2017 wendet, handelt es sich bei dem von ihm eingelegten „Rechtsmittel“ unzweifelhaft um eine zulässige Beschwerde.

b) Soweit er sich bereits mit Schreiben vom 20.07.2017 mittels „Beschwerde“ gegen die „weitere Beschlagnahme“ der von ihm zunächst freiwillig herausgegebenen Gegenstände gewandt hatte, war darin gemäß § 300 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu sehen. Davon waren - ohne Einschränkung - alle „asservierten Gegenstände“ erfasst, also sowohl die sachlichen Überführungsstücke (Kennz. IIIa/3-IIIa/11) als auch die aus den vormaligen Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/1 und IIIa/2 gewonnenen Datensicherungen (bei rechtsschutzgewährender Auslegung kommt es nicht darauf an, ob dem Beschuldigten bekannt war, dass vor Rückgabe dieser Überführungsstücke entsprechende Kopien der gespeicherten Daten erstellt wurden). Spätestens zu diesem Zeitpunkt (20.07.2017) hatte der Beschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden zu erkennen gegeben, von nun an nicht mehr mit der Sicherstellung der „asservierten Gegenstände“ einverstanden zu sein, also seine Einwilligung in deren behördliche Verwahrung zu widerrufen. In der gleichwohl erfolgten Aufrechterhaltung des amtlichen Gewahrsams lag - jedenfalls nach Abschluss der Durchsicht der Papiere am 23.08.2017 - eine konkludente Beschlagnahmeanordnung seitens der Steuerfahndung, welche nach Maßgabe von § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO der gerichtlichen Bestätigung bedurft hätte.

Über den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung hat der Ermittlungsrichter nicht entschieden. Stattdessen hat er auf Antrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle eine richterliche Beschlagnahmeanordnung erlassen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO), die sich lediglich auf die Überführungsstücke mit den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 bezog. Dadurch war zwar der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung insoweit prozessual überholt. Hinsichtlich der aus den Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/1 und IIIa/2 gewonnenen Datensicherungen ist dieser Antrag jedoch nach wie vor bei dem Ermittlungsrichter anhängig und folglich keiner Beschwerdeentscheidung durch die Kammer zugänglich (eine beschwerdefähige stillschweigende Entscheidung - s. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., 2017, § 309 Rn. 5 - kann die Kammer nicht erkennen; sie geht vielmehr von einem Versehen des Ermittlungsrichters aus). Die Sache muss daher zur gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Datenbeschlagnahme an das Amtsgericht zurückgehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Daten bereits gelöscht worden sind. Angesichts der mit der Sicherung sämtlicher - also auch überschießender - Daten einhergehenden besonderen Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 18a m.w.N.) steht die Erledigung der Maßnahme ihrer Überprüfung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 98 Rn. 23 a.E.).

2. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Beschlagnahmeanordnung vom 04.10.2017 formellen Anforderungen noch genügt, obwohl sie keine Darstellung des dem Beschuldigten (seinerzeit) zur Last liegenden Lebenssachverhalts (Tatverdacht) enthält. Dies dürfte in versehentlicher Verkennung des Umstands geschehen sein, dass für die Wohnung, in der die in Rede stehenden Überführungsstücke sichergestellt wurden, gerade kein Durchsuchungsbeschluss vorlag, dessen Tatverdachtsschilderung die angegriffene Anordnung - eine ausdrückliche Bezugnahme einmal unterstellt - als bekannt hätte „voraussetzen“ oder an die sie hätte „anknüpfen“ können. Einer weiteren Aufrechterhaltung des amtlichen Gewahrsams an den Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 steht entgegen, dass es ihnen auf Basis des zwischenzeitlich erreichten Ermittlungsstands an der einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigenden potentiellen Beweisbedeutung fehlt.

a) Die Beschlagnahme eines Gegenstands setzt gemäß § 94 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO voraus, dass er „als Beweismittel“ für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Damit ist in erster Linie gemeint, dass der betreffende Gegenstand - bei bereits bestehendem oder durch ihn erst ausgelöstem Anfangsverdacht - im späteren gerichtlichen Verfahren den Tatnachweis (mit-)begründen soll. Folglich fehlt es an der erforderlichen Beweisbedeutung, sobald mit hinreichender Sicherheit abzusehen ist, dass es zu keinem Gerichtsverfahren gegen den Beschuldigten oder gegen mit ihm bzw. dem Gegenstand in Verbindung zu bringende Dritte kommen wird (vgl. BGH, BGHSt 9, 351, unter II.4.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 7).

Vorliegend haben die Ermittlungen der Steuerfahndung ergeben, dass es sich bei der S.à.r.l. entgegen ursprünglicher Verdachtslage nicht um eine Domizilgesellschaft, sondern um ein im Tatzeitraum werbend tätiges Unternehmen handelte. Davon ausgehend ist sie zu dem - nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom 13.11.2017 voraussichtlich endgültigen - Ergebnis gelangt, weder das Verhalten des Beschuldigten noch dasjenige der Mitbeschuldigten habe zu Steuerverkürzungen i.S.v. § 370 AO geführt. Damit entfällt die tatnachweisbegründende Beweisbedeutung der in Rede stehenden Überführungsstücke in Gänze. Die Fragen des ursprünglichen Tatverdachts und der ursprünglichen Beweisbedeutung der Überführungsstücke - bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung - sind unter den gegebenen Umständen nicht mehr von Belang. Auch kommt es nicht mehr darauf an, dass die Steuerfahndung im Zuge der Aktenvorlage an den Ermittlungsrichter eine Beweisbedeutung nur in Bezug auf die Überführungsstücke mit den Kennzeichnungen IIIa/3, IIIa/4 und IIIa/8 dargelegt hatte.

b) Dem läuft nicht zuwider, dass § 160 Abs. 2 StPO die Ermittlungsbehörden dazu verpflichtet, in gleichem Maße bewie entlastende Umstände aufzuklären. Allein auf diesen sich zugunsten des Beschuldigten auswirkenden Ermittlungsauftrag können Grundrechtseingriffe wie die Beschlagnahme von Unterlagen nicht gestützt werden, weil es dem Beschuldigten jederzeit möglich ist, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbst vorzulegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2422, unter III.3.a). Da die Strafverfolgungstätigkeit vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) aber auch nachvollziehbar und überprüfbar sein muss, spricht aus verfassungsrechtlichen Gründen nichts dagegen, einzelne rechtmäßig erlangte entlastende Beweismittel zur Vorbereitung einer Verfahrenseinstellung vor Rückgabe der Originale in Kopie zur Akte zu nehmen.

III.

Die Rückgabe der Überführungsstücke mit den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 an den Beschuldigten kann auch durch deren Bereitstellung zur Abholung erfolgen (vgl. BGH, NJW 2005, 988; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 22).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.

(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.

(5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 546/08
vom
20. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 3. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte den Mitangeklagten I. , der im Sommer 2007 für unbekannt gebliebene Hinterleute als Absatzhelfer beim Absatz unversteuerter Zigaretten tätig war. Die Zigaretten waren zuvor im Juli bzw. August 2007 unter Tarnware versteckt aus Litauen nach Deutschland verbracht und dort in einer Lagerhalle zwischengelagert worden , ohne dass beim Verbringen nach Deutschland an den Zigaretten deutsche Steuerbanderolen angebracht gewesen waren oder für die Zigaretten eine Steuererklärung abgegeben worden wurde. Nachdem ein Teil der Zigaretten beim Weitertransport von der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamtes Magdeburg beschlagnahmt worden war, veranlasste der Angeklagte die Umlagerung der noch in der Lagerhalle befindlichen Zigaretten der Marke „Carlton“ in eine andere Lagerhalle und ließ die Fenster der Halle mit Kartonpappe zukleben , um eine Entdeckung zu verhindern und den Mitangeklagten I. bei seinen Absatzbemühungen zu unterstützen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe (§ 374 Abs. 1 4. Variante AO, § 27 StGB) verurteilt.

II.


3
Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch:
4
1. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Landgericht bei der Strafzumessung maßgeblich auf den Umfang der in Deutschland verkürzten Tabaksteuer abgestellt hat. Vielmehr handelte es sich dabei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB), da Vortat der Steuerhehlerei, zu welcher der Angeklagte Hilfe leistete, die Hinterziehung deutscher Tabaksteuer (§ 370 AO) beim Verbringen der Zigaretten nach Deutschland war (vgl. dazu Jäger NStZ 2008, 21, 23 m.w.N.).
5
2. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der bei der Vortat hinterzogenen Tabaksteuer enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Allerdings hätte es der umfangreichen Alternativberechnungen der Strafkammer zur Schätzung des Kleinverkaufspreises der aus Litauen nach Deutschland verbrachten Zigaretten nicht bedurft.
6
a) In Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 95/59 des Rates über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als Umsatzsteuer (Tabaksteuerstrukturrichtlinie ) und der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (Tabaksteuersatzrichtlinie) hat die Bundesrepublik Deutschland in § 4 TabStG einen nach der jeweiligen Erzeugungseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuersatz und einen proportionalen Steuersatz festgelegt (vgl. dazu BGH wistra 2004, 348). Diese betrugen in der für die Tatzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabStG vom 9. Dezember 2006 für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 17,11 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette höchstens jedoch 14,07 Cent (BGBl. I 2006, 2830).
7
Hiervon ausgehend hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend, den Kleinverkaufspreis der Marke „Carlton“ durch Schätzung bestimmt. Im Steuerstrafverfahren kommt eine Schätzung dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand erfüllt ist, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (vgl. BGH wistra 2007, 470; NStZ 2007, 589). Einer Schätzung bedurfte es hier, weil ein Marktpreis für in Deutschland ordnungsgemäß versteuerte Zigaretten der Marke „Carlton“ - und allein den Mitangeklagten I. betreffend der Marken „Jin Ling“ und „Sovereign“ - vom Landgericht nicht festgestellt werden konnte. Auf den beim abgabenfreien Verkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren jeweils erzielten „Schwarzmarktpreis“ hat die Strafkammer zu Recht nicht abgestellt. Anderenfalls würde der illegale Verbringer steuerlich besser gestellt und gerade deshalb gegenüber dem legalen Händler begünstigt, weil er sich regelwidrig verhält (vgl. BGH wistra 2004, 348).
8
b) Um den für den Angeklagten günstigsten Steuerbetrag zugrunde legen zu können, hat die Strafkammer für die Monate Juli und August 2007 eine Alternativberechnung vorgenommen und als Schätzungsgrundlage für beide Monate jeweils den Durchschnittswert aller legal in Deutschland im Handel befindlichen Zigaretten ermittelt und hieraus den Kleinverkaufspreis bestimmt.
9
Für eine weitere Vergleichsrechnung hat die Strafkammer der Beilage zur Deutschen Tabakzeitung den niedrigsten Kleinverkaufspreis für Markenzigaretten in Deutschland im Jahr 2007 entnommen. Diese Berechnung hat die Strafkammer aber wieder verworfen, weil sich bei dem dann zugrundezulegenden niedrigeren Kleinverkaufspreis eine höhere Tabaksteuerschuld ergeben hätte als bei einer Schätzung auf der Grundlage von Durchschnittsverkaufspreisen. Der Grund für dieses auf den ersten Blick paradox wirkende Ergebnis ist, dass bei dem im Tatzeitraum geltenden Tabaksteuertarif die Mindesttabaksteuer dann höher ausfällt, wenn ein niedrigerer Kleinverkaufspreis angesetzt wird, weil sich die Mindesttabaksteuer aus einem Festbetrag unter Abzug der im Kleinverkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer errechnet. Je niedriger der Kleinverkaufspreis ist, desto geringer ist auch der Abzugsposten. Hierbei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass beim Verkauf der Zigaretten in der Bundesrepublik Deutschland Bemessungsgrundlage für die zu erhebende Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht nur der Nettoverkaufspreis der Zigaretten, son- dern auch die auf den Zigaretten lastende Tabaksteuer ist. Ein Verkauf im Inland hat hier aber nicht stattgefunden.
10
Im Ergebnis ihrer Alternativberechnungen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten den aus dem Durchschnittswert aller legal in Deutschland im Handel befindlichen Zigaretten im Monat Juli 2007 errechneten Kleinverkaufspreis der Berechnung der verkürzten Tabaksteuer zugrunde gelegt, da sich bei diesem Ansatz die niedrigste Tabaksteuerschuld ergab.
11
c) Einer derartigen überaus komplizierten und zudem fehlerträchtigen Alternativberechnung zur Bestimmung des für den Angeklagten günstigsten Kleinverkaufspreises hätte es indes nicht bedurft. Existiert für ausländische Markenzigaretten in Deutschland kein legaler Kleinverkaufspreis auf der Grundlage versteuerter Zigaretten, ist zwar nicht der Schwarzmarktpreis anzusetzen; denn dies würde den illegalen Verbringer zu Unrecht begünstigen (vgl. BGH wistra 2004, 348). Das Tatgericht darf dann jedoch der Schätzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren Preissegments zugrunde legen. Es ist nicht gehalten, der Steuerberechnung die jeweils günstigsten denkbaren Parameter zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den wahren Gegebenheiten entsprechen. Im vorliegenden Fall hätte daher das Landgericht selbst dann den Kleinverkaufspreis durchschnittlicher Markenzigaretten aus dem unteren Preissegment ansetzen dürfen, wenn sich hierbei im Hinblick auf die Besonderheiten des Tabaksteuertarifs ein höherer Steuerbetrag ergeben hätte als beim Ansatz eines höheren Kleinverkaufspreises. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass sich bei einem den Angeklagten betreffenden Gesamtverkürzungsumfang von mehr als 800.000 Euro geringfügige Unterschiede beim Kleinverkaufspreis der Zigaretten auf die Strafhöhe hätten auswirken können.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.