Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 22. Dez. 2017 - 18 Qs 49/17

bei uns veröffentlicht am22.12.2017
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 58 Gs 7552/17, 04.10.2017

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten F. wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.10.2017 (Gz. 58 Gs 7552/17) aufgehoben.

2. Es wird angeordnet, die von dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 04.10.2017 (Gz. 58 Gs 7552/17) erfassten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd führt gegen den Beschuldigten F. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zu Steuerhinterziehungen der Mitbeschuldigten L. und H. zugunsten der T. GmbH bzw. der K. GmbH. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Verdacht, der Beschuldigte habe die Mitbeschuldigten bewusst bei der Verlagerung von Gewinnen dieser Gesellschaften ins Ausland unterstützt, indem er als „verwaltungstechnischer Geschäftsführer“ der allein zu diesem Zweck in Geschäftsbeziehungen zu den Endkunden zwischengeschalteten, im Großherzogtum Luxemburg ansässigen H. S.à.r.l. (im Folgenden kurz: S.à.r.l.) fungierte. Hinsichtlich der S.à.r.l. bestand der Verdacht, es handele sich um eine Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb, was - wie der Beschuldigte gewusst habe - die Mitbeschuldigten in von ihnen für die Inlandsgesellschaften abgegebenen bzw. veranlassten Steuererklärungen verschwiegen, um in den Jahren 2011 bis 2014 Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in nicht unerheblicher Höhe zu verkürzen.

Aufgrund dieser Verdachtslage ordnete der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg (Ermittlungsrichter) mit Beschlüssen vom 12.04.2017 und 25.04.2017 (Az. 58 Gs 3285 und 3590/17) in beiden Tatkomplexen die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten im Anwesen G.straße in B. an. Beim Vollzug der Beschlüsse am 03.05.2017 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unter dieser Meldeanschrift keine Wohnung unterhält, sondern tatsächlich mit seiner Lebensgefährtin in der L.straße in B. wohnhaft ist. Der Beschuldigte und dessen Lebensgefährtin gestatteten daraufhin die Durchsuchung ihrer Wohnung im Anwesen L.straße ohne richterlichen Beschluss.

Dabei wurden folgende Beweismittel aufgefunden, die der Beschuldigte freiwillig herausgab:

– Notebook „…“ (Sicherstellungsverzeichnis vom 03.05.2017, Kennzeichnung - Kennz. - IIIa/1)

– Festplatte „…“ (Kennz. IIIa/2)

– Leitzordner (LO) „…“ (Kennz. IIIa/3)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/4)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/5)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/6)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/7)

– LO „…“ (Kennz IIIa/8)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/9)

– LO „…“ (Kennz. IIIa/10)

– Mappe mit Unterlagen „…“ (Kennz. IIIa/11).

Die sichergestellte Hardware (Kennz. IIIa/1 und IIIa/2) wurde nach Erstellung von Datensicherungen durch die in Amtshilfe an der Durchsuchung mitwirkende Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. bereits am Folgetag (04.05.2017) an den Beschuldigten zurückgegeben. Kopien der Datensicherungen wurden an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Nürnberg-Süd (Steuerfahndung) übermittelt; die Originale der Datensicherungen verblieben bei der Abteilung für IT-Forensik des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B.

Eine weitergehende Rückgabe lehnte die Steuerfahndung am 22.06.2017 ab, wobei der damalige Verteidiger des Beschuldigten die Einholung eines Beschlagnahmebeschlusses nicht für erforderlich hielt.

Mit an das Landgericht Nürnberg-Fürth gerichtetem Schreiben vom 20.07.2017 legte der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Beschuldigte „gegen die weitere Beschlagnahme der asservierten Gegenstände Beschwerde“ ein.

Am 23.08.2017 vermerkte die Steuerfahndung den Abschluss der Durchsicht der Papiere und die Beendigung der Durchsuchung in den Akten.

Auf Antrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle ordnete der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 04.10.2017 (Az. 58 Gs 7552/17) die Beschlagnahme der unter den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 erfassten Überführungsstücke an; zu den erstellten Datensicherungen traf er keine Entscheidung.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2017 „Rechtsmittel“ ein.

Dem half der Ermittlungsrichter nicht ab.

Mit Schreiben vom 01.12.2017 teilte die Steuerfahndung auf Anfrage der Beschwerdekammer mit, es lägen neue Erkenntnisse vor, wonach sich der Verdacht nicht bestätigt habe, bei der S.à.r.l. handele es sich lediglich um eine inaktive Domizilgesellschaft; Steuerverkürzungen seien nach aktuellem Kenntnisstand nicht eingetreten. Gleichwohl seien die beschlagnahmten Unterlagen weiterhin beweiserheblich, da sie Auskunft über die Wohnanschriften bzw. Aufenthaltsorte des Beschuldigten im In- und Ausland, dessen berufliche Tätigkeit in Luxemburg und die dortige Ansässigkeit der S.à.r.l. gäben. Dies belegte die Steuerfahndung durch einen beigefügten Aktenvermerk vom 13.11.2017 hinsichtlich einzelner Dokumente aus den Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/3, IIIa/4 und IIIa/8.

Am 13.12.2017 teilte die Steuerfahndung der Kammer mit, die Datensicherungen seien am 05.12.2017 gesichtet worden; auch hieraus hätten sich keine den Beschuldigten belastenden Umständen ergeben, sodass diese inzwischen gelöscht worden seien.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist im - für die Beurteilung maßgeblichen - Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung begründet.

1. a) Soweit sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 10.10.2017 unmittelbar gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 04.10.2017 wendet, handelt es sich bei dem von ihm eingelegten „Rechtsmittel“ unzweifelhaft um eine zulässige Beschwerde.

b) Soweit er sich bereits mit Schreiben vom 20.07.2017 mittels „Beschwerde“ gegen die „weitere Beschlagnahme“ der von ihm zunächst freiwillig herausgegebenen Gegenstände gewandt hatte, war darin gemäß § 300 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu sehen. Davon waren - ohne Einschränkung - alle „asservierten Gegenstände“ erfasst, also sowohl die sachlichen Überführungsstücke (Kennz. IIIa/3-IIIa/11) als auch die aus den vormaligen Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/1 und IIIa/2 gewonnenen Datensicherungen (bei rechtsschutzgewährender Auslegung kommt es nicht darauf an, ob dem Beschuldigten bekannt war, dass vor Rückgabe dieser Überführungsstücke entsprechende Kopien der gespeicherten Daten erstellt wurden). Spätestens zu diesem Zeitpunkt (20.07.2017) hatte der Beschuldigte gegenüber den Ermittlungsbehörden zu erkennen gegeben, von nun an nicht mehr mit der Sicherstellung der „asservierten Gegenstände“ einverstanden zu sein, also seine Einwilligung in deren behördliche Verwahrung zu widerrufen. In der gleichwohl erfolgten Aufrechterhaltung des amtlichen Gewahrsams lag - jedenfalls nach Abschluss der Durchsicht der Papiere am 23.08.2017 - eine konkludente Beschlagnahmeanordnung seitens der Steuerfahndung, welche nach Maßgabe von § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO der gerichtlichen Bestätigung bedurft hätte.

Über den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung hat der Ermittlungsrichter nicht entschieden. Stattdessen hat er auf Antrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle eine richterliche Beschlagnahmeanordnung erlassen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO), die sich lediglich auf die Überführungsstücke mit den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 bezog. Dadurch war zwar der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung insoweit prozessual überholt. Hinsichtlich der aus den Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/1 und IIIa/2 gewonnenen Datensicherungen ist dieser Antrag jedoch nach wie vor bei dem Ermittlungsrichter anhängig und folglich keiner Beschwerdeentscheidung durch die Kammer zugänglich (eine beschwerdefähige stillschweigende Entscheidung - s. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., 2017, § 309 Rn. 5 - kann die Kammer nicht erkennen; sie geht vielmehr von einem Versehen des Ermittlungsrichters aus). Die Sache muss daher zur gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Datenbeschlagnahme an das Amtsgericht zurückgehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Daten bereits gelöscht worden sind. Angesichts der mit der Sicherung sämtlicher - also auch überschießender - Daten einhergehenden besonderen Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 18a m.w.N.) steht die Erledigung der Maßnahme ihrer Überprüfung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 98 Rn. 23 a.E.).

2. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Beschlagnahmeanordnung vom 04.10.2017 formellen Anforderungen noch genügt, obwohl sie keine Darstellung des dem Beschuldigten (seinerzeit) zur Last liegenden Lebenssachverhalts (Tatverdacht) enthält. Dies dürfte in versehentlicher Verkennung des Umstands geschehen sein, dass für die Wohnung, in der die in Rede stehenden Überführungsstücke sichergestellt wurden, gerade kein Durchsuchungsbeschluss vorlag, dessen Tatverdachtsschilderung die angegriffene Anordnung - eine ausdrückliche Bezugnahme einmal unterstellt - als bekannt hätte „voraussetzen“ oder an die sie hätte „anknüpfen“ können. Einer weiteren Aufrechterhaltung des amtlichen Gewahrsams an den Überführungsstücken mit den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 steht entgegen, dass es ihnen auf Basis des zwischenzeitlich erreichten Ermittlungsstands an der einen solchen Grundrechtseingriff rechtfertigenden potentiellen Beweisbedeutung fehlt.

a) Die Beschlagnahme eines Gegenstands setzt gemäß § 94 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO voraus, dass er „als Beweismittel“ für die Untersuchung von Bedeutung sein kann. Damit ist in erster Linie gemeint, dass der betreffende Gegenstand - bei bereits bestehendem oder durch ihn erst ausgelöstem Anfangsverdacht - im späteren gerichtlichen Verfahren den Tatnachweis (mit-)begründen soll. Folglich fehlt es an der erforderlichen Beweisbedeutung, sobald mit hinreichender Sicherheit abzusehen ist, dass es zu keinem Gerichtsverfahren gegen den Beschuldigten oder gegen mit ihm bzw. dem Gegenstand in Verbindung zu bringende Dritte kommen wird (vgl. BGH, BGHSt 9, 351, unter II.4.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 7).

Vorliegend haben die Ermittlungen der Steuerfahndung ergeben, dass es sich bei der S.à.r.l. entgegen ursprünglicher Verdachtslage nicht um eine Domizilgesellschaft, sondern um ein im Tatzeitraum werbend tätiges Unternehmen handelte. Davon ausgehend ist sie zu dem - nach dem Inhalt des Aktenvermerks vom 13.11.2017 voraussichtlich endgültigen - Ergebnis gelangt, weder das Verhalten des Beschuldigten noch dasjenige der Mitbeschuldigten habe zu Steuerverkürzungen i.S.v. § 370 AO geführt. Damit entfällt die tatnachweisbegründende Beweisbedeutung der in Rede stehenden Überführungsstücke in Gänze. Die Fragen des ursprünglichen Tatverdachts und der ursprünglichen Beweisbedeutung der Überführungsstücke - bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherstellung - sind unter den gegebenen Umständen nicht mehr von Belang. Auch kommt es nicht mehr darauf an, dass die Steuerfahndung im Zuge der Aktenvorlage an den Ermittlungsrichter eine Beweisbedeutung nur in Bezug auf die Überführungsstücke mit den Kennzeichnungen IIIa/3, IIIa/4 und IIIa/8 dargelegt hatte.

b) Dem läuft nicht zuwider, dass § 160 Abs. 2 StPO die Ermittlungsbehörden dazu verpflichtet, in gleichem Maße bewie entlastende Umstände aufzuklären. Allein auf diesen sich zugunsten des Beschuldigten auswirkenden Ermittlungsauftrag können Grundrechtseingriffe wie die Beschlagnahme von Unterlagen nicht gestützt werden, weil es dem Beschuldigten jederzeit möglich ist, solches Material im Rahmen seiner Verteidigung selbst vorzulegen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2422, unter III.3.a). Da die Strafverfolgungstätigkeit vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO) aber auch nachvollziehbar und überprüfbar sein muss, spricht aus verfassungsrechtlichen Gründen nichts dagegen, einzelne rechtmäßig erlangte entlastende Beweismittel zur Vorbereitung einer Verfahrenseinstellung vor Rückgabe der Originale in Kopie zur Akte zu nehmen.

III.

Die Rückgabe der Überführungsstücke mit den Kennzeichnungen IIIa/3-IIIa/11 an den Beschuldigten kann auch durch deren Bereitstellung zur Abholung erfolgen (vgl. BGH, NJW 2005, 988; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 94 Rn. 22).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

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Tenor Die Beschwerde des Beschuldigten M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.10.2018 (Gz. 58 Gs 7367/18, 58 Gs 7082/18, 58 Gs 7083/18) wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Gründe

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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.