Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 21. Feb. 2018 - 18 Qs 4/18

bei uns veröffentlicht am21.02.2018

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.11.2017, Az. BwR 48 Ds 804 Js 25653/16, zuletzt aufrechterhalten mit Beschluss vom 14.02.2018, aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.04.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Erschleichen von Leistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zudem traf das Gericht eine Adhäsionsentscheidung. Die Vollstreckung der erkannten Strafe setzte es zur Bewährung aus. Mit im Anschluss an die Urteilsverkündung in Anwesenheit des Angeklagten verkündetem Beschluss setzte es die Frist zur Bewährung auf drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils fest, unterstellte ihn der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe und erteilte ihm - neben der Weisung, jeden Wohnungs- und Aufenthaltswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen - die folgende Auflage: „Der Angeklagte hat 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach näherer Weisung der Fachstelle für gemeinnützige Arbeit (FagA) - im T. e.V. -, F.-Straße [Nr.] in N., mindestens 6 Stunden pro Monat, beginnend am 15. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu leisten“.

Unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll Berufung ein.

Nachdem sich in der Zwischenzeit ein Verteidiger für den Angeklagten angezeigt hatte, wurde diesem eine Urteilsabschrift zugestellt. An den Angeklagten wurde eine solche formlos versandt. Abschriften des Bewährungsbeschlusses waren den Urteilsabschriften nach Aktenlage jeweils nicht beigefügt.

Zu der vom Landgericht Nürnberg-Fürth auf den 01.08.2017, 09.00 Uhr, terminierten Berufungshauptverhandlung wurde der Angeklagte unter seiner auch im Urteilsrubrum angegebenen Meldeadresse „T.-Straße [Nr.] in N.“ förmlich geladen (aus der noch im Ladungsheft des Landgerichts lose einliegenden Postzustellungsurkunde ergibt sich, dass am 30.06.2017 eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten des genannten Anwesens stattgefunden hat). Am Tag vor dem Termin legte der Verteidiger des Angeklagten mittels Telefaxschreiben vom 31.07.2017, 16.23 Uhr, das Mandat nieder.

In der am 01.08.2017 um 09.15 Uhr begonnenen Sitzung stellte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls fest, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger erschienen waren. Sodann sind weitere Feststellungen zur Mandatsniederlegung, zur Ladung des Angeklagten und zu seinem Ausbleiben protokolliert. Anschließend heißt es in der Niederschrift wörtlich:

„Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung des Angeklagten zu verwerfen und erklärt, dass sie ihre Berufung zurücknimmt, falls das Verwerfungsurteil rechtskräftig wird“.

Daraufhin verwarf das Landgericht die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache. Zur Berufung der Staatsanwaltschaft traf es keine Sach-, sondern lediglich eine Kostenentscheidung, der zufolge die durch dieses Rechtsmittel veranlassten ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift endete die Berufungshauptverhandlung um 09.17 Uhr. Um 09.21 Uhr erschien der Angeklagte im Sitzungssaal, woraufhin ihm vom Vorsitzenden eine „Rechtsmittelbelehrung bezüglich Revision und Wiedereinsetzung“ erteilt wurde; außerdem erhielt er einen „Vordruck StP 133“.

Am 05.09.2017 wurde auf der Urteilsurkunde der erstinstanzlichen Entscheidung ein auf den 01.09.2017 datierter Rechtskraftvermerk angebracht.

Mit Verfügung vom 21.09.2017 leitete die Staatsanwaltschaft das Vollstreckungsverfahren gegen den Angeklagten ein.

In der Folgezeit war der Angeklagte weder für das Amtsgericht noch für die Bewährungshilfe oder den Auflagenempfänger postalisch unter der Anschrift T.-Straße [Nr.] in N. erreichbar; dorthin gerichtete Schreiben kamen als unzustellbar in Rücklauf. Vom Amtsgericht veranlasste Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der Angeklagte inzwischen unbekannten Aufenthalts war. Eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Vollstreckungsverfahren erfolgte nicht.

Am 16.11.2017 erließ das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 10.11.2017 gegen den Angeklagten einen Sicherungshaftbefehl gemäß § 453c StPO, den es auf den Haftgrund der Flucht stützte.

Am 13.02.2018 wurde der Angeklagte gegen 15.30 Uhr im Bereich des Nürnberger Hauptbahnhofs aufgrund des Sicherungshaftbefehls festgenommen. Im Zuge seiner Festnahme benannte er einen Zustellungsbevollmächtigten.

Im Rahmen der am 14.02.2018 durchgeführten Haftbefehlseröffnung entschied der in Vertretung der für die Bewährungsüberwachung zuständigen Richterin tätig gewordene Ermittlungsrichter des Amtsgerichts, dass der Sicherungshaftbefehl aufrechterhalten werde „mit der Maßgabe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht“.

Gegen die Haft(fortdauer-)entscheidung hat der Angeklagte unmittelbar zu Protokoll Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde.

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 15.02.2018 die Vorlage der Beschwerde an das Landgericht verfügt. Sie beantragt die kostenpflichtige Verwerfung des Rechtsmittels.

Das Bewährungsheft ist - erst - am 19.02.2018 bei Gericht eingegangen; die Hauptakte ist auf nachträgliche Anforderung am 20.02.2018 in Einlauf gelangt.

II.

Die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 16.11.2017 bzw. gegen den ihn aufrechterhaltenden Beschluss vom 14.02.2018 als die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 117 Rn. 8) ist gemäß § 304 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn das Strafverfahren ist bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass der Angeklagte nicht unter laufender Bewährung steht. Da somit kein Anlass für vorläufige Maßnahmen im Sinne des § 453c Abs. 1 StPO mit Blick auf einen drohenden Widerruf der Strafaussetzung bestehen kann, war der Sicherungshaftbefehl schon aus diesem Grund aufzuheben.

1. Das gegen den Angeklagten ergangene Urteil vom 20.04.2017 ist ungeachtet des (fehlerhaft) angebrachten Rechtskraftvermerks bis dato nicht rechtskräftig geworden. Zwar hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten am 01.08.2017 aufgrund dessen (unentschuldigten) Ausbleibens bei Beginn der Berufungshauptverhandlung zu Recht gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen. Die zu Protokoll des Landgerichts erklärte Berufungsrücknahme der Staatsanwaltschaft war jedoch unwirksam, was den Eintritt der Rechtskraft des auch von ihr angegriffenen erstinstanzlichen Urteils gemäß § 316 Abs. 1 StPO nach wie vor hemmt.

a) Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur handelt es sich bei der Erklärung über die Zurücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 StPO) um eine Prozesshandlung, die eindeutig und zweifelsfrei zu erklären und - insbesondere - bedingungsfeindlich ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.09.1990 - 4 StR 204/90, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2; Beschluss vom 05.10.2016 - 3 StR 311/16, BeckRS 2016, 19300 [in NStZ 2017, 298 insoweit n. abgedr.]; BeckOK StPO/Cirener, 28. Ed., § 302 Rn. 2; KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 302 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 118, § 302 Rn. 7 a.E., jew. m.w.N.). Prozessual unwirksam ist die Rechtsmittelrücknahme dabei bereits dann, wenn trotz Auslegung nicht behebbare Zweifel daran bestehen, ob eine andere als eine reine (als solche allein zulässige) Rechtsbedingung vorliegt (s. bereits BGH, Urteil vom 12.11.1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183 zur Rechtsmitteleinlegung; KK-StPO/Paul, a.a.O., § 302 Rn. 10). Hintergrund ist, dass aufgrund der mit der Rücknahmeerklärung verbundenen Weiterungen stets Klarheit über den Eintritt der Rechtskraft bestehen muss.

b) Die vorliegend von der Staatsanwaltschaft zu Protokoll des Berufungsgerichts abgegebene Erklärung bestand darin, dass ihre (gemäß § 329 Abs. 5 Satz 2 StPO auch ohne Zustimmung des Angeklagten mögliche) Berufungsrücknahme gerade nur für den Fall („falls“) wirksam werden sollte, dass die Verwerfung der Berufung des Angeklagten „rechtskräftig“ werde. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft die ihrerseits erklärte Rechtsmittelrücknahme im Sinne einer tatsächlichen Bedingung davon abhängig gemacht wissen wollte, dass entweder der Angeklagte mit Blick auf das ihm noch offen stehende Rechtsmittel der Revision seinerseits einen Rechtsmittelverzicht erklärt oder - alternativ - die für ihn geltenden (hier nach Maßgabe der § 329 Abs. 7, § 341 Abs. 2 StPO zu bestimmenden) Rechtsbehelfsfristen ungenutzt verstreichen. Eine solche Positionierung der Staatsanwaltschaft ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass im Berufungsverfahren nach der Verwerfung der Berufung eines unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten gesondert über die zu dessen Lasten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verhandelt und entschieden werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 31); sie ist auch folgerichtig mit Blick auf das andernfalls eingreifende Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Jedoch kann die Staatsanwaltschaft die entsprechende Haltung nur durch Zuwarten und nachträgliche Zurücknahme ihres Rechtsmittels wirksam umsetzen. Eine „verfrühte“, unter eine unzulässige aufschiebende Bedingung gestellte Rücknahmeerklärung ist demgegenüber prozessual unbeachtlich. Dass die Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegend noch „offen“ ist, wird auch durch die hierzu im Widerspruch stehende Kostenentscheidung des Landgerichts nicht in Frage gestellt. Denn weder ergibt sich aus dem Protokoll, dass die Staatsanwaltschaft im Nachgang von der bedingten Formulierung ihrer Rücknahmeerklärung abgerückt ist (§ 274 StPO), noch vermag ein eventuelles Fehlverständnis des Gerichts etwas am Inhalt einer staatsanwaltschaftlichen Prozesserklärung zu ändern.

2. Vor dem Hintergrund der fehlenden Rechtskraft der Ausgangsentscheidung brauchte die Kammer die Prüfung, ob die besonderen sachlich-rechtlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass und die Aufrechterhaltung des angegriffenen Sicherungshaftbefehls bestehen, nicht weiter zu vertiefen.

Es muss damit nicht abschließend beurteilt werden, ob - eine laufende Bewährung mit den am 20.04.2017 ausgesprochenen Auflagen und Weisungen unterstellt - die von § 453c Abs. 1 StPO verlangten „hinreichenden Gründe“ für die Annahme eines bevorstehenden Widerrufs der Strafaussetzung vorliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine entsprechende Entscheidung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ droht (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453c Rn. 3), was im vorliegenden Fall voraussetzt, dass tatsächlich ein - schuldhafter - gröblicher oder beharrlicher Auflagen- oder Weisungsverstoß im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB bejaht werden kann. Dies erscheint schon deshalb nicht unproblematisch, weil der Angeklagte den konkreten Inhalt des Bewährungsbeschlusses nur einmal „gehört“ hat - nämlich im Rahmen der Urteilsverkündung am 20.04.2017 -, ohne dass er ihm in der Folgezeit, sei es nach Abschluss der ersten oder nach (vermeintlichem) Abschluss der zweiten Instanz, auch in Schriftform zur Kenntnis gebracht worden wäre; hinzu kommt, dass ihm nach Aktenlage weder durch das Amtsgericht noch durch das Landgericht eine Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 StPO erteilt wurde.

Zum Erlass des Sicherungshaftbefehls bemerkt die Kammer ergänzend, dass ein solcher, wie sich unmittelbar aus § 453c Abs. 1 StPO („notfalls“) ergibt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn mildere vorläufige Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten) ausgeschöpft sind bzw. im Einzelfall aufgrund bestimmter Tatsachen von vornherein ausgeschlossen erscheinen (allg. Meinung, vgl. nur BeckOK StPO/Coen, 28. Ed., § 453c Rn. 5 m.w.N.). Zu diesem Punkt darf sich der Sicherungshaftbefehl nicht nur formelhaft äußern. Entsprechendes gilt für die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Sicherungshaftbefehls, und zwar umso mehr, wenn - wie vorliegend mit der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der Polizei - im weiteren Verlauf mildere vorläufige Sicherungsmaßnahmen Platz gegriffen haben.

Hinsichtlich der Annahme - wie geschehen - eines richterlichen Vertretungsfalls bei der Vorführung vor den zuständigen Richter gemäß § 115 StPO bedarf es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie den vom Gesetzgeber in §§ 115, 115a StPO bewusst eng gezogenen Zuständigkeitsrahmen (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157, unter II.1.b; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2005 - 4 HEs 59/05, NStZ 2006, 588, unter 1. a.E.) einer nachvollziehbaren aktenmäßigen Dokumentation. Es bestehen deutliche - hier wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht weiter verfolgte - Zweifel, ob die Mitteilung eines Geschäftsstellenbeamten, die gemäß § 453c Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 1 StPO zuständige Richterin sei „die letzten zwei Tage nicht im Haus“ gewesen und „die für sie zuständige Geschäftsstelle befinde sich im Urlaub, von daher könne er nichts Genaueres sagen“, bereits ausreicht, um von einem Vertretungsfall (gemäß Punkt B.II.6. des Allgemeinen Teils der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts für das Jahr 2018) ausgehen zu dürfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 21. Feb. 2018 - 18 Qs 4/18 zitiert 16 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Strafprozeßordnung - StPO | § 274 Beweiskraft des Protokolls


Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

Strafprozeßordnung - StPO | § 331 Verbot der Verschlechterung


(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. (2)

Strafprozeßordnung - StPO | § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung


(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem U

Strafprozeßordnung - StPO | § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter


(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand de

Strafprozeßordnung - StPO | § 453c Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung


(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, u

Strafprozeßordnung - StPO | § 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts


(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschul

Strafprozeßordnung - StPO | § 316 Hemmung der Rechtskraft


(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzu

Referenzen

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt.

(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort zuzustellen.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.

(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des Strafgesetzbuches trifft.

(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung absehen.

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend.

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.

(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.