Landgericht Münster Urteil, 11. Juli 2016 - 011 O 11/13


Gericht
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. G1 Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu erteilen, dass sie aus der als erbbauberechtigt eingetragenen GbR, bestehend aus N. E. (nunmehr N. B.), Q. E. und N1. E. ausgeschieden ist und ihr Anteil auf N. E. (nunmehr N. B.) übergegangen ist, sodass diese alleinige Erbbauberechtigte des Grundstücks ist Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 122.271,33 €, diese wiederum Zug um Zug gegen Vorlage der Löschungsbewilligung bzgl. der in Abt. 3 des Grundbuchs von M Bl. #### unter Nr. 5 für die C. eingetragenen Belastung über 80.000,- €.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, seine Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. G1., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu erteilen, dass er aus der als erbbauberechtigt eingetragenen GbR, bestehend aus N. E. (nunmehr N. B.), Q. E. und N1. E. ausgeschieden ist und sein Anteil auf N. E. (nunmehr N. E.) übergegangen ist, sodass diese alleinige Erbbauberechtigte des Grundstücks ist.
Die auf Antrag der Beklagten zu 1) angeordnete Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Erbbaurecht, eingetragen im Erbbaugrundbuch von M. G1., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2., Gebäude- und Freifläche, I-Straße 28, zur Größe von 1.416 qm, wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je ¼ und der Beklagte zu 2) zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um ein Erbbaurecht an einem Grundbesitz in M. (I-Straße ##). Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, wobei sie die Zustimmung gegen die Beklagte zu 1) Zug um Zug gegen Zahlung von 33.000,00 €, gegen den Beklagten zu 2) uneingeschränkt begehrt. Zum Hintergrund:
3Die Beklagte zu 1) und der Insolvenzschuldner N1. E., dessen Vermögen von dem Beklagten zu 2) als Treuhänder verwaltet wird, sind Geschwister, die Klägerin war mit dem Zeugen N1. E. verheiratet. Die Klägerin, die Beklagte zu 1) und der Zeuge E. fassten den Entschluss, gemeinsam ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen in M., bestehend aus einem Heuerhaus, einem Speicherhaus, einer Remise, einem Hühnerhaus und einem Carport zu bewohnen. Hierzu gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR), die auf der Grundlage eines notariell geschlossenen Erbbaurechtskaufvertrags vom 15.11.2006 als Erbbauberechtigte bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks in das Erbbaugrundbuch eingetragen wurde. Wegen des konkreten Vertragsinhalts wird auf die Anlage B 1 (Bl. 105 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 1) bezog den Speicher, die Klägerin und der Zeuge E. bezogen das Heuerhaus. Sie nutzten außerdem die Remise und den Hühnerstall, während die Beklagte zu 1) das Carport nutzte. In die Gebäude wurde investiert. Der Umfang der Investitionen ist zwischen den Parteien streitig.
4Im Jahr 2007 scheiterte die Ehe zwischen der Klägerin und dem Zeugen E.. Der Zeuge E. zog aus dem Heuerhaus aus. Im Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe übernahm die Klägerin in Höhe von 175.000,00 € Verbindlichkeiten des Zeugen E..
5Das Zusammenleben zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), die beide zunächst weiter die oben genannten Immobilien bewohnten, gestaltete sich zunehmend schwierig. Im April 2011 schrieb die Beklagte zu 1) die Klägerin und den Zeugen E. an und unterbreitete Vorschläge zur Auseinandersetzung der Gesellschaft. In dem Schreiben war der Hinweis enthalten, dass sich die Folgen der Auseinandersetzung nach den §§ 705 ff. BGB richteten, da kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag existiere (vgl. Anlagen B 2 und B 3, Bl. 128 bzw. 131 d.A.). Die Klägerin reagierte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2011, in dem sie ihrerseits Vorschläge zur Auseinandersetzung unterbreitete. Der Ansicht, dass sich die Auseinandersetzung nach den §§ 705 ff. BGB richtet, widersprach sie nicht (vgl. Anlage B 4, Bl. 134 d.A.).
6Mit Schreiben vom 09.06.2011 erklärte die Beklagte zu 1) sowohl gegenüber der Klägerin (Anlage K 2, Bl. 18) als auch gegenüber dem Zeugen E. die Kündigung des Gesellschaftsvertrages verbunden mit der Aufforderung, einer freihändigen Veräußerung zuzustimmen. Die Klägerin beantwortete die Kündigung mit Schreiben vom 14.06.2011, in dem sie u.a. darauf hinwies, dass bei einer Teilungsauseinandersetzung insgesamt allenfalls 240.000,- €, für jeden Gesellschafter also 80.000,- € zu erzielen seien. Wiederum war in dem Schreiben (Anlage B 5, Bl. 136 f. d.A.) kein Hinweis auf die Existenz eines schriftlichen Gesellschaftervertrags enthalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2011 lehnte die Klägerin eine freihändige Veräußerung ab (Anlage B 6, Bl. 138); mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2011 (Anlage B 7) kündigte sie an, einen Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung der Liegenschaft zu stellen. Mit Schriftsatz vom 06.01.2012 wurde der Beklagten zu 1) erfolglos angeboten, ihren Anteil gegen Zahlung von 60.000,- € zu übernehmen.
7Die Beklagte zu 1) stellte dann am 23.03.2012 ihrerseits den Antrag auf Durchführung des Teilversteigerungsverfahren beim AG Tecklenburg (Az.: 6 K 5/12 bzw. 05 T 63/13 – LG Münster). Die Klägerin, die zuvor ebenfalls einen solchen Antrag gestellt hatte, nahm diesen daraufhin zurück. Im Rahmen des Versteigerungsverfahren ist der Verkehrswert der Liegenschaft mit 297.000,00 € ermittelt worden (vgl. GA des Dipl.-Ing. T. vom 31.07.2012, Anlage K 4, Bl. 26 ff. d.A.). Ein Termin zur Versteigerung vor dem AG Tecklenburg wurde aufgehoben mit der Begründung, die Beklagte zu 1) sei nicht mehr Gesellschafterin und daher nicht mehr antragsberechtigt (vgl. Anlage K 5, Bl. 82 d.A.). Grundlage dieser Entscheidung war ein von der Klägerin Ende 2012 – nach erfolgter Wertermittlung – vorgelegter schriftlicher Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2006. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist dann allerdings zunächst wieder fortgeführt worden mit der Begründung, die Klägerin müsse ihre Rechte im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage geltend machen. Diesen Weg hat die Klägerin beschritten. Sie erhob Klage vor dem Landgericht Münster (Az. 11 O 292/13). Hierbei handelt es sich um das mit dem hiesigen Rechtsstreit verbundene Verfahren.
8Über das Vermögen des Zeugen E. war zwischenzeitlich mit Beschluss vom 13.06.2012 des Amtsgerichts Bielefeld das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az.: 43 IK 632/12). Der Beklagte zu 2) wurde zum Treuhänder bestellt.
9Die Parteien streiten nunmehr um die Folgen der von der Beklagten erklärten Kündigung der Gesellschaft und der vorgenannten Insolvenz, insbesondere darum, ob sich diese nach den gesetzlichen Regelungen oder nach einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2006 richten, den die Klägerin auch vor dem Amtsgericht Tecklenburg eingereicht hat (s.o.).
10Nach § 2 dieses Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft der Kauf, das Halten und die Verwaltung der Immobilie I-Straße ##. Nach § 3 sind Gesellschafter der GbR die Klägerin, der Zeuge E. und die Beklagte zu 1). Nach § 3 Ziff. 2 sind am Vermögen der Gesellschaft die vorgenannten Personen zu je einem Drittel beteiligt.
11Nach § 3 Ziff. 3 des Vertrags werden die Anteile der Gesellschaft in Bezug auf den Grundbesitz und die darauf stehenden Gebäude folgendermaßen zugeordnet:
12Die Beklagte zu 1) kauft für einen Anteil von 117.500,- € und bewirtschaftet mit allen zugehörigen Neben- und Unterhaltungskosten den Speicher mit der Hälfte des gemeinsam gepachteten Grundstücks (Erbpacht und Pacht) und die Klägerin und der Zeuge E. kaufen gemeinsam für einen Kaufpreisanteil von 77.500,- € (und) bewirtschaften mit allen zugehörigen Neben- und Unterhaltungskosten den Kotten, die Remise und den Hühnerstall mit der Hälfte des gemeinsam gepachteten Grundstücks (Erbpacht und Pacht).
13Nach § 3 Ziff. 5 sollte der jeweilige Anteil der Klägerin bzw. des Zeugen E. für den Fall des Todes auf den jeweils anderen übergehen, nach dem Tode beider genannten auf die Beklagte zu 1). Für den Fall des Todes der Beklagten zu 1) sollte ihr Anteil zu gleichen Teilen auf die Klägerin und den Zeugen E. übergehen, wobei diese sich verpflichteten, die Mutter der Beklagten zu 1) aus dem Ertragswert des Anteils bis zu deren Tod zu unterstützen. Nach dem Tod aller drei Gesellschafter werden in dem Vertrag als Erben die jeweiligen natürlichen Nachkommen oder falls solche nicht vorhanden sind, die Eltern der Klägerin eingesetzt, wobei aus dem Ertragswert des Anteils der Beklagten zu 1) für den Fall des Überlebens ihrer Mutter diese weiter unterstützt werden sollte.
14Nach § 4 werden die Einlagen sämtlicher Gesellschafter durch Einbringung des Grundbesitzes und den zu erbringenden Renovierungsarbeiten entsprechend Kostenvoranschlägen (Speicher ca. 20.000,- €, Kotten ca. 80.000,- €) zu den in § 3 Abs. 2 des Vertrages aufgeführten Anteilen verbucht.
15Nach § 5 Ziff. 5 bzw. 6 des Vertrages scheidet der kündigende bzw. insolvente Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Seine Anteile gehen auf die übrigen Gesellschafter über, der kündigende Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe von 1/3 des Wertes seiner Beteiligung; der Verkehrswert der Liegenschaft ist nach einem neu zu erstellenden SV-Gutachten zu ermitteln oder richtet sich nach einem bereits erstellten Gutachten des Dipl.-Ing. N2. Im Insolvenzfall erhält der Gesellschafter dagegen keine Abfindung, sondern ein Wohnrecht auf Lebenszeit mit den unter § 3 Abs. 3 formulierten Verpflichtungen in Form einer entsprechend festgesetzten Mietzahlung. Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft erhält auch der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine Abfindung gemäß § 5 Ziff. 5 des Vertrages.
16Gemäß § 7 Ziff. 2 entscheiden die Gesellschafter über die Belange des ihnen nach § 3 Ziff. 3 zugeordneten Anteils allein und ohne Einschränkung. Die von diesen Zuordnungen nicht betroffenen Gesellschafter haben keinerlei Mitbestimmungsrecht, soweit ihr jeweilig zugeordneter Anteil davon nicht Einschränkungen erfährt oder eine Wertminderung.
17Nach § 10 Ziff. 1 des Vertrages gelten bei mangelnder abweichenden Vereinbarung die §§ 705 ff. BGB. Nach § 10 Ziff. 2 wird für den Fall, dass eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein sollte, die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sollte die entsprechende Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafter durch eine neue rechtswirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der beanstandeten Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.
18Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 3 (Bl. 21 ff. d.A.) verwiesen.
19Die Beklagte zu 1) und der Zeuge E. wurden jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2012 vergeblich aufgefordert, die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zu erklären, wobei die Zustimmung der Beklagten zu 1) gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 33.000,- € gefordert wurde.
20Die Beklagte zu 1) ist aus dem Kotten mittlerweile ausgezogen.
21Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigungs- bzw. Insolvenzfolgen richteten sich nach § 5 des vorgenannten Gesellschaftsvertrages. Hierzu behauptet sie, dieser sei von ihr, der Beklagten zu 1) und dem Zeugen N1. E. im Jahr 2006, nämlich am 15.11.2006, d.h. am Tag der notariellen Beurkundung der Übertragung des Erbbaurechts in der ehemaligen Wohnung der Beklagten zu 1) in C1. unterzeichnet worden. Der Vertragsentwurf sei ihr zuvor von dem Notar, der auch den notariellen Erbrechtsvertrag beurkundet habe, zurückgegeben worden. Sie habe diesen noch vor Unterzeichnung in ihrer eigenen Wohnung modifiziert und dann ausgedruckt. Den schriftlichen Vertrag habe sie vor dem Hintergrund des in § 5 Ziff. 6 geregelten Wohnrechts im Insolvenzfalle in der vorgerichtlichen Korrespondenz zunächst nicht vorgelegt.
22Bezüglich der Auseinandersetzung der Gesellschaft behauptet die Klägerin, sie habe in die ihr und dem Zeugen E. vertraglich zugeordneten Anteile der Liegenschaft circa 300.000,- € investiert, wovon 200.000,- € in Form von Eigenleistungen eingebracht worden sei. Diesbezüglich verweist sie auf ein zur Akte gereichtes Anlagenkonvolut. Auch habe sie die Grunderwerbssteuer und die Maklercourtage gezahlt. Die Klägerin meint, die von ihr erbrachten Eigenleistungen seien im Rahmen der Auseinandersetzung zu ihren Gunsten rechnerisch zu berücksichtigen. Hierzu behauptet sie, die Eigenleistungen seien zu einem ganz wesentlichen Teil von ihr allein erst nach Auszug des Zeugen E. getätigt worden. Die von ihr übernommenen Verbindlichkeiten des Zeugen E. in Höhe von 175.000,- € seien ebenfalls bei der Auseinandersetzung einzubeziehen.
23Die Klägerin beantragt,
241.
25die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. Blatt G1, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu erteilen, dass sie aus der als erbbauberechtigt eingetragenen GbR, bestehend aus N1. E., Q. E. und N1. E. ausgeschieden ist und ihr Anteil auf N. E. übergegangen ist, sodass diese alleinige Erbbauberechtigte des Grundstücks ist Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 33.000,- €, diese wiederum Zug um Zug gegen Vorlage der Löschungsbewilligung bzgl. der in Art. 3 des Grundbuchs von M. Bl. #### unter Nr. 5 für die C. eingetragene Belastung über 80.000,- €;
262.
27den Beklagten zu 2) zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. G1., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu erteilen, dass er aus der als erbbauberechtigt eingetragenen GbR, bestehend aus M. E., Q. E. und N1. E. ausgeschieden ist und sein Anteil auf N. E. übergegangen ist, sodass diese alleinige Erbbauberechtigte des Grundstücks ist;
283.
29die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.380,79 € freizustellen;
304.
31die angeordnete Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Erbbaurecht, eingetragen im Erbbaugrundbuch von M. G1., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm, für unzulässig zu erklären.
32Die Beklagte zu 1) beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34hilfsweise beantragt die Beklagte 1),
35die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 184.801,42 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe seitens der Klägerin von der Beklagten zu 1) geforderten Willenserklärung gemäß Klageschrift vom 03.01.2013, Klageantrag Ziff. 1.
36Die Klägerin beantragt,
37die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen.
38Der Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls,
39die Klage (Anträge Ziff. 1. bis 3.) abzuweisen.
40Die Beklagte zu 1) behauptet:
41Sie hätten am 15.11.2006 zwar gemeinsam in ihrer Wohnung den Abschluss des Erbrechtskaufvertrages gefeiert, bei dieser Gelegenheit aber keinen Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Ein Entwurf eines schriftlichen GbR-Vertrages sei ihr von der Klägerin erstmalig im Jahr 2007, also nach der von der Klägerin behaupteten Vertragsunterzeichnung vorgelegt worden (siehe dazu Anlage B 15, Bl. 150 ff. d.A.). Die Klägerin habe den Notar S. im Sommer 2007 gebeten, den Entwurf eines entsprechenden Vertrags zu prüfen. Im Übrigen vertritt die Beklagte zu 1) die Auffassung, der von der Klägerin vorgelegte GbR-Vertrag sei nach § 125 S. 1 BGB formnichtig. Der Vertrag habe aus mehreren Gründen der notariellen Beurkundung gemäß § 311b Abs. 1 BGB bedurft. Er enthalte die Verpflichtung zum Erwerb einer Immobilie. Weiter bestehe eine Formbedürftigkeit nach § 4 Abs. 3 WEG, nach § 518 BGB, da er eine Schenkung zu Gunsten der Mutter der Beklagten zu 1) und ihres Bruders beinhalte und schließlich nach § 2276 BGB, weil er in § 3 Abs. 8 eine formbedürftige erbrechtliche Regelung enthalte. Die Teilnichtigkeit bezogen auf einzelne Vertragsbestimmungen habe eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge. Ferner erfasse die angeblich Unterzeichnung des Vertrages ohnehin nicht die hier vor allem streitige Regelung in § 5 des Vertrages, weil die entsprechende Seite, auf der diese Bestimmung enthalten sei – unstreitig – nicht von den Parteien unterzeichnet worden sei und der Vertrag weder paginiert sei noch Paraphen enthalte.
42Die Beklagte meint darüber hinaus, die in § 5 Ziff. 5 des angeblich unterzeichneten Vertrages getroffene Abfindungsregelung sei wegen grober Unbilligkeit unwirksam. Sie führe im Ergebnis nämlich zu einem nach § 723 Abs. 3 BGB unzulässigen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit.
43Im Hinblick auf eine Auseinandersetzung der Gesellschaft behauptet die Beklagte zu 1), sie selbst habe in den Speicher 140.812,70 € investiert. Ihr Anteilswert belaufe sich auf 184.801,42 €. Die Investitionen der Klägerin beliefen sich auf höchstens 100.000,- €, die allerdings auch nicht allein von der Klägerin, sondern von dieser und dem Zeugen E. getätigt worden seien.
44Wegen des genannten Anteilswertes beruft sich die Beklagte zu 1) auf ein Zurückbehaltungsrecht.
45Der Beklagte zu 2) behauptet, der von der Klägerin vorgelegte Vertrag sei von dem Zeugen E. nicht unterzeichnet worden. Selbst für den Fall eines existenten und wirksamen Vertrages sei § 5 Ziff. 6 des Vertrages hier nicht heranzuziehen, weil dieser – so die Auffassung des Beklagten zu 2) – wegen einer Insolvenzzweckwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Durch die Kündigung der Beklagten zu 1) habe sich die GbR in eine Abwicklungsgesellschaft gewandelt, an der die bisherigen Gesellschafter weiter beteiligt gewesen seien, weshalb das Grundbuch nicht unrichtig sei.
46Die Klägerin hat die Klage zunächst gegen die Beklagte zu 1) und gegen den Zeugen E. erhoben. Mit Schriftsatz vom 12.06.2013 hat die Klägerin die gegen den Zeugen E. (= ursprünglicher Beklagter zu 2) erhobene Klage zurückgenommen und stattdessen den jetzigen Beklagten zu 2) verklagt.
47Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. C2. (Gutachten vom 14.01.2014, Bl. 254 ff. d.A.), Dipl.-Ing. O.. (Gutachten vom 09.03.2015, Bl. 727 ff. d.A.), und Dr. M. (Gutachten vom 18.03.2015, lose in der Akte, ergänzt mit Gutachten vom 25.06.2015, Bl. 869 ff. d.A.) sowie durch Vernehmung des Zeugen E.. Der Sachverständige Dr. C2. hat sein Gutachten mündlich erläutert. Die Klägerin und die Beklagte zu 1) wurden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 16.09.2013 (Bl. 204 ff. d.A.) und vom 15.09.2014 (Bl. 389 ff. d.A.) verwiesen.
48Mit Beschluss vom 16.09.2013 sind das hiesige Verfahren und das Verfahren 011 O 292/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Bl. 213 d.A.).
49Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
51Die Klage ist teilweise begründet. Die hilfsweise erhobene Widerklage ist unbegründet.
52I.
53Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB.
54Nach der vorgenannten Vorschrift besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn die im Grundbuch dargestellte Rechtslage nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt (siehe nur Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 894, Rn. 2). Dies ist hier der Fall. Die als Berechtigte des Erbbaurechts eingetragene GbR existiert nicht mehr. Die Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) und des Zeugen E. sind auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen.
55Im Einzelnen:
561.
57Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 09.06.2011 erklärte Kündigung der Gesellschaft gegenüber den weiteren Gesellschaftern hat nicht zur Auflösung der GbR geführt. Vielmehr ist die Beklagte zu 1) durch diese Erklärung aus der GbR ausgeschieden. Die GbR bestand mit der Klägerin und dem Zeugen E. als Gesellschafter zunächst fort. Auf beide ist der Gesellschaftsanteil der Beklagten zu 1) je zur Hälftige übergegangen.
58Die Gesellschafter haben in dem Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2006 eine Fortsetzungsvereinbarung im Sinne von § 736 Abs. 1 BGB getroffen (siehe dort § 5 Ziff. 4 und 5.). Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem insoweit wirksamen Vertragsschluss überzeugt.
59a.
60Dabei ist nicht außer Acht gelassen worden, dass durchaus Umstände gegen den Abschluss des von der Klägerin vorgelegten Vertrages vom 15.11.2006 sprechen.
61So gaben die Beklagte zu 1) und der Zeuge E. zunächst übereinstimmend an, den genannten Vertrag weder am 15.11.2006 noch später unterzeichnet zu haben. Da der von der Klägerin behauptete Vertragsschluss nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung des notariell geschlossenen Erbbaurechtskaufvertrags erfolgt sein soll, sondern unstreitig erst am Abend in der Wohnung der Beklagten zu 1) ist aber anzunehmen, dass die Beteiligten an den streitgegenständlichen Vorgang noch eine konkrete Erinnerung haben, zumal der Vertrag von der Klägerin ihren Angaben nach nicht nur unterzeichnet, sondern zuvor von ihr auch noch vorgelesen worden sein soll.
62Weiter ist es zumindest ungewöhnlich, dass die Klägerin den Vertragstext als juristische Laien anhand von Informationen selbst entworfen und dann dem Notar S. zur Prüfung vorgelegt haben will, der ihr diesen dann mit handschriftlichen Anmerkungen beim Beurkundungstermin wieder ausgehändigt haben soll. Gegen den von der Klägerin so beschriebenen Hergang sprechen vor allem der von der Beklagten zu 1) in Kopie vorgelegte abweichende Entwurf eines Gesellschaftsvertrages und die hiermit im Zusammenhang von der Beklagten zu 1) abgegebenen Erklärungen. Danach habe die Klägerin die Initiative zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erst im Jahr 2007 ergriffen. Unstreitig hat Herr Rechtsanwalt und Notar S. die Überprüfung eines Gesellschaftsvertrages auch erst mit Schreiben vom 20.05.2008 der Klägerin in Rechnung gestellt, wobei – in Übereinstimmung mit den Angaben der Beklagten zu 1) – als Leistungszeit „13.08.2007 bis 08.10.2007“ angegeben wird. Für die (erneute) Überprüfung eines Gesellschaftsvertrages im Jahr 2007 hätte aber keine Veranlassung mehr bestanden, wenn ein solcher bereits am 15.11.2006 geschlossen worden wäre. Auch ist es zwar nicht ausgeschlossen, aber zumindest ungewöhnlich, dass die Klägerin die an sie adressierte Kostenrechnung des Herrn S. nicht erhalten haben will bzw. nicht mit der Beklagten zu 1), wie von dieser geschildert, über die anteilige Übernahme der Kosten gesprochen haben will.
63Zudem ist nicht verkannt worden, dass die Klägerin den schriftlichen Vertrag vom 15.11.2006 in der vorgerichtlichen Korrespondenz zunächst nicht vorgelegt hat. Insbesondere auf das anwaltliche Schreiben der Beklagten zu 1) vom 01.04.2011 wäre ein Hinweis auf die Existenz eines solchen Vertrages von der Klägerin aber zu erwarten gewesen, da in dem genannten Schriftsatz das Vorhandensein eines schriftlichen Vertrages mit Verweis auf die gesetzlichen Folgen in Abrede gestellt worden ist. Soweit die Klägerin das zunächst erfolgte Zurückhalten des Vertrages damit begründet hat, sie habe angesichts einer Insolvenz des Zeugen E. befürchtet, dieser dürfe wegen eines Wohnrechts in dem Kotten wohnen bleiben, war diese Sorge zumindest für das Frühjahr 2011 – soweit ersichtlich – noch nicht begründet. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen E. ist erst über ein Jahr später mit Beschluss vom 13.06.2012 eröffnet worden. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin den Vertrag dann ausgerechnet nach Erlass des Beschlusses vorgelegt hat, da sich der Zeuge E. ab diesem Zeitpunkt auf sein Wohnrecht hätte berufen können. Dass ihr – so die Klägerin – das Teilungsauseinandersetzungsverfahren „mehr Angst“ gemacht habe als das Wohnrecht ist angesichts der offenbar konfliktträchtigen Trennung von dem Zeugen E. nicht plausibel.
64Gleichwohl ist das Gericht unter Berücksichtigung dieser und sämtlicher weiterer insoweit relevanter Umstände im Ergebnis mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Gesellschafter der GbR den von der Klägerin vorgelegten Vertrag geschlossen haben. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob eine technische Auswertung des Computers der Klägerin noch ergeben hätte, dass sie entgegen ihrer Angaben am 15.11.2006 den streitgegenständlichen Vertragstext nicht bearbeitet und ausgedruckt hat und ob der Rechtsanwalt und Notar S. als Zeuge das Vorbringen der Klägerin zur Rückgabe eines korrigierten Vertragsentwurfs am 15.11.2006 bestätigt hätte. Selbst bei Unterstellung eines insoweit für die Beklagten positiven Beweisergebnisses sprechen für den Abschluss des der Klage zu Grunde gelegten Gesellschaftsvertrages vor allem die uneingeschränkt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. C2..
65Dieser hat nach ausführlicher Analyse und unter Berücksichtigung zahlreicher Schriftproben festgestellt, dass die linke Unterschrift unter den von der Klägerin eingereichten Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2006 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also mit dem in der forensischen Schriftuntersuchung höchsten Wahrscheinlichkeitsgrad, von der Beklagten zu 1) hergestellt wurde. Mit ebenso großer Wahrscheinlichkeit hat der Zeuge E. entgegen seinen Angaben auf dem Vertrag die Eintragung „Osnabrück, dem 15.11.06“ vorgenommen. Da die von der Klägerin dem Zeugen E. zugeordnete Unterschrift wenige und unspezifische graphische Komponenten enthält, deren Fälschungsschwierigkeit außerordentlich gering ist, besteht für eine entsprechende Unterschriftsleistung durch den Zeugen E. zwar lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Auch insoweit ist das Gericht aber von einer Unterzeichnung des Vertrages durch den Zeugen E. überzeugt, da die Eintragung „Osnabrück, dem 15.11.06“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von ihm stammt und nicht nachvollziehbar ist, warum er Ort- und Datumangabe fertigt, den Vertrag dann aber als Gesellschafter nicht unterzeichnet. Gestützt wird diese Überzeugung von dem vom Sachverständigen festgestellten Umstand, dass übereinstimmend sowohl Ausstellungsort und Datum als auch die dem Zeugen E. zuzuordnende Unterschrift auf allen Seiten des Vertrages (vier) durchgedrückt sind. Dies spricht entscheidend für einen zeitlichen Zusammenhang und auch dafür, dass die genannten Einträge allesamt vom Zeugen E. stammen.
66Die Unterzeichnung des streitgegenständlichen Vertrages durch die Beklagten zu 1) und den Zeugen E. ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Sachverständige keinerlei Hinweise auf eine Manipulation irgendwelcher Art hat feststellen können. Es fehlen Merkmale, die auf eine Schriftnachahmung oder eine Schriftverstellung hindeuten könnten. Die Befundstruktur belegt vielmehr eine natürliche Primärbeschriftung.
67An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keinerlei Zweifel. Mit den Einwänden gegen seine Begutachtung hat er sich differenziert und überzeugend auseinandergesetzt.
68b.
69Zumindest bezogen auf die in § 5 Ziff. 4. und 5. geregelte Fortsetzungsvereinbarung ist der Vertrag auch wirksam. Insbesondere ergibt sich keine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass der Vertrag keine Paraphen, keine Paginierung und auch keine Unterschriften auf jeder Vertragsseite enthält. Ein generelles Schriftformerfordernis für den Abschluss eines GbR-Vertrages im Sinne von § 125 S. 1 BGB besteht nicht. Soweit die Beklagte zu 1) die Unwirksamkeit des Vertrages mit einem Formverstoß nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, Vorschriften nach dem WEG, § 518 BGB bzw. § 2276 BGB begründet, greift auch dieser Einwand nicht durch. Die insoweit beanstandeten Vertragsbestimmungen betreffen allesamt nicht die hier zunächst maßgebliche Fortsetzungsvereinbarung. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob überhaupt die von der Beklagten zu 1) angeführten Formerfordernisse bestehen und ob ggf. ganz oder teilweise eine Formheilung stattgefunden hat. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) hat schon nicht dargetan, dass sich eine etwaige Teilnichtigkeit einzelner Bestimmung auf die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt ausgewirkt hat.
70Grundsätzlich ist zwar nach § 139 BGB davon auszugehen, dass das ganze Rechtsgeschäft nicht ist, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist. Dies gilt aber nicht, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Insoweit handelt es sich bei § 139 BGB um dispositives Recht, er kann durch Parteiabrede abbedungen werden. Vereinbaren die Parteien sog. Erhaltungs- und Ersetzungsklauseln liegt abweichend vom Grundsatz des § 139 BGB die Beweislast für eine Gesamtnichtigkeit bei demjenigen, der sich hierauf beruft (vgl. nur: Palandt/Ellenberg, a.a.O., § 139, Rn. 17).
71Hier haben die ehemaligen Gesellschafter in § 10 Ziff. 2 des Vertrages eine solche Erhaltungs- und Ersetzungsklausel aufgenommen. Es oblag demnach den Beklagten, im Einzelnen vorzutragen, dass der Gesellschaftsvertrag nach dem mutmaßlichen Parteiwillen ohne die fraglich nichtigen Teile nicht geschlossen worden wäre. Dies ist nicht erfolgt und eine solche Abwägung ergibt sich auch nicht aus den Umständen.
72Schließlich folgt eine Unwirksamkeit der Fortsetzungsvereinbarung auch nicht aus § 723 Abs. 3 BGB. Danach ist zwar der Ausschluss eines Kündigungsrechts nichtig, ebenso wie eine gesetzeswidrige Beschränkung des Kündigungsrechts. Eine Fortsetzungsvereinbarung fällt allerdings nicht hierunter, weil sie selbst die Kündigung weder ausschließt noch unzulässig beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 07. April 2008 – II ZR 181/04 –, Rn. 13, juris).
732.
74Vor dem Hintergrund der in § 5 Ziff. 6 S. 1 getroffenen Regelung, die nach § 736 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf den Fortbestand der Gesellschaft jedenfalls ausdrücklich zulässig ist, führte auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen E. nicht unmittelbar nach § 728 Abs. 2 S. 1 BGB zur Auflösung der Gesellschaft. Vielmehr ist sein - nach Ausscheiden der Beklagten zu 1) - hälftiger Anteil bei der Klägerin angewachsen (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese hat das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolgerin übernommen. Die erforderliche Übernahmevereinbarung ergibt sich aus der allgemeinen Fortsetzungsvereinbarung gemäß § 5 Ziff. 1 des Vertrages. Zugleich endete die GbR ohne Abwicklung. Dies folgt daraus, dass eine GbR stets das Vorhandensein von mindestens zwei Gesellschaftern voraussetzt. Eine Einmann-GbR gibt es nicht (siehe dazu und zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den einzig verbliebenen Gesellschafter: Palandt/Sprau, a.a.O., § 705, Rn. 1 und § 736, Rn. 4 jeweils m.w.Nachw.).
75Alleinige Inhaberin des Erbbaurechts an dem streitgegenständlichen Grundbesitz ist demnach die Klägerin, so dass sie grundsätzlich Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen kann.
76II.
77Gegenüber der Beklagten zu 1) ist der Grundbuchberichtigungsanspruch nur Zug zum Zug gegen Zahlung in Höhe von 122.271,33 € durchsetzbar.
78Die in § 5 Ziff. 5 S. 2 und S. 3 des Vertrages getroffene Abfindungsvereinbarung ist unwirksam. Ein Abfindungsanspruch der Beklagten zu 1) in genannter Höhe ergibt sich im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung.
791.
80Die genannte Abfindungsregelung ist unwirksam, weil sie eine unzulässige Kündigungsbeschränkung gemäß § 723 Abs. 3 BGB enthält. Nach dieser Vorschrift ist bei einer – wie hier – auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft nicht nur der Ausschluss, sondern auch eine der Vorschrift zuwiderlaufende Beschränkung des Kündigungsrechts des Gesellschafters nichtig. Unzulässig ist nach dieser Bestimmung eine Regelung, durch die an die Kündigung derart schwerwiegende Nachteile geknüpft werden, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise veranlasst sein kann, von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Ein solcher Nachteil kann darin bestehen, dass der im Falle einer Kündigung bestehende Abfindungsanspruch des Gesellschafters unzumutbar eingeschränkt wird (st. Rspr., vgl. nur: BGH, Urteil vom 07. April 2008 – II ZR 181/04 –, Rn. 20, juris, m.w.Nachw.).
81Eine derartige unzumutbare Beschränkung des Kündigungsrechts liegt hier vor. Die im Vertrag vereinbarte Abfindungsbeschränkung benachteiligt die Beklagte zu 1) gegenüber der gesetzlichen Regelung unangemessen.
82Nach der in § 738 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Regelung steht dem Gesellschafter für den Fall seines Ausscheidens ein Anspruch auf Abfindung in Geld gemäß dem wahren Anteilswert zu, der durch Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln ist. Grundsätzlich wäre hier demnach eine solche Bilanz zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 1) zu erstellen. Da die Gesellschafter nach § 3 Ziff. 2 des Vertrages zu je einem Drittel an der Gesellschaft beteiligt waren, hätte die Beklagte zu 1) dann nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung sonstiger Positionen zumindest einen Anspruch auf 1/3 des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens.
83Die nach dem Vertrag vereinbarte Abfindung berechtigt dagegen nur zum Erhalt von einem Drittel eines solchen Abfindungswertes. Insofern besteht ein grobes Missverhältnis zwischen Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert (siehe dazu auch BGH NJW 1989, 2685, 2686, der schon eine Kürzung auf die Hälfte des Buchwertes für unzulässig erachtet hat). In Anbetracht der erheblichen Investitionen der Gesellschafter, die zwar im Einzelnen streitig, grundsätzlich aber in die Immobilie in einer sechsstelligen Größenordnung geflossen sind, führt eine Beschränkung des Abfindungsguthabens auf ein 1/3 des gesetzlich geschuldeten Betrages dazu, dass ein Gesellschafter sich nur mit deutlichen Verlusten von seinem Anteil trennen kann. Er wird damit faktisch von einer Kündigung abgehalten.
84Wegen des genannten groben Missverhältnisses ist die grundsätzlich zulässige Einschränkung der gesetzlichen Abfindung hier auch nicht etwa zum Erhalt der GbR und der Vermeidung eines Kapitalabflusses gerechtfertigt. Grundlage der Gründung der GbR war der übereinstimmende Wille der Gesellschafter zum gemeinsamen Bewohnen des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens. Dabei muss den Gesellschaftern schon aus Gründen praktischer Vernunft und Lebenserfahrung bewusst gewesen sein, dass dieser Wille nicht für jeden Einzelnen dauerhaft fortbestehen muss, sondern aus persönlichen Gründen auch eine Aufgabe der Immobilie in Betracht kommt. Kurzum: Scheitert die Ehe oder/und die persönliche Beziehung eines Gesellschafters zum anderen, scheitert womöglich auch das gemeinsame Wohnprojekt. Der gemeinsam mit Gründung der GbR verfolgte Zweck wäre damit hinfällig. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum in diesem Fall der ausscheidende Gesellschafter durch Verzicht auf 2/3 seines Anteilswertes den übrigen Gesellschaftern deren Verbleib zu einem erheblichen Teil mitfinanzieren soll, zumal diese aus einer etwaigen Vermietung des jeweils aufgegebenen Objekts auch noch Erlöse erzielen könnten.
852.
86Die Höhe der Abfindung folgt hier nicht aus dem Gesetz (§ 738 BGB), sondern aus einer ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages (siehe zu dieser Korrekturmöglichkeit im Falle unwirksamer Abfindungsregelungen nur: OLG München, Urteil vom 01. September 2004 – 7 U 6152/99 –, Rn. 69, juris und Paland/Sprau, a.a.O., § 738, Rn. 8).
87Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass eine Auseinandersetzung der GbR auf der Grundlage des § 738 BGB zu unangemessenen Ergebnissen führt. So stünde der Beklagten zu 1) nach den rechnerisch durchaus nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ein Abfindungswert in Höhe von über 180.000,- € zu, obwohl sich der Verkehrswert des einzigen Vermögensgegenstands der Gesellschaft lediglich auf 258.000,- € bzw. 266.000,- € beläuft (siehe dazu noch sogleich). Auch der Sachverständige Dr. M. beschreibt in seinem schriftlichen Gutachten, dass ein solcher Abfindungswert wirtschaftlich nicht plausibel ist. Dieser Wert resultiert letztlich daraus, dass die Differenz zwischen Verkehrswert und der Höhe der nominellen Einlagen den Gesellschaftern nach dem Vertrag grundsätzlich zu einem Drittel zuzurechnen ist, die Einlagen aber nicht entsprechend den Beteiligungsverhältnissen, sondern „außerhalb des Vertrages“ geleistet worden sind. Insgesamt ergibt sich auch aus dem Sachverständigengutachten von Dr. M. deutlich, dass weder die Zuordnung des Grundbesitzes, noch die Tragung der Finanzierungs-, Renovierungs- und laufenden Kosten den in § 3 Ziff. 2 geregelten Beteiligungsverhältnissen entspricht. Eine Auseinandersetzung nach § 738 BGB führt deshalb im Ergebnis dazu, dass die Gesellschafter anteilsmäßig an Fehlbeträgen beteiligt werden, deren Entstehen sie nicht beeinflussen können, weil sie vor allem aus Renovierungskosten resultieren, die ein Gesellschafter in eigener Verantwortung nur für das ihm zugeordnete und auch nur von ihm genutzt Objekt aufgewendet hat.
88Diese auch durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Diskrepanz zwischen Investition, Vermögen (Verkehrswert) und Beteiligung ist nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter, ihres finanziellen Engagements, der sonstigen vertraglichen Regelungen und der vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Praxis dergestalt zu korrigieren, dass allein die dingliche Zuordnung für die Auseinandersetzung maßgeblich ist.
89Im Widerspruch zu den Beteiligungsverhältnissen ist nach § 3 Ziff. 3 des Vertrages der Beklagten zu 1) der Speicher mit der Hälfte des gemeinsam gepachteten Grundstücks zugeordnet worden, während der Kotten, die Remise und der Hühnerstall mit der anderen Hälfte des Grundstücks zunächst der Klägerin gemeinsam mit dem Zeugen E. zuzurechnen waren. Unstreitig sind die Anschaffungskosten und auch Investitionen der Gesellschafter entsprechend der vorgenannten Zuordnung getragen worden, die Beklagte zu 1) hat also in den Speicher investiert, die Klägerin hat vor allem im Zusammenhang mit der Renovierung des Kottens (Heuerhauses) Aufwendungen getätigt. In Übereinstimmung mit dieser Zuordnung haben die Gesellschafter auch die laufenden Neben- und Unterhaltungskosten verteilt. Weiter ist in § 7 Abs. 2 des Vertrages geregelt, dass die Gesellschafter über die Belange des ihnen nach § 3 Ziff. 3 zuzuordnenden Anteils allein, grundsätzlich ohne Einschränkung und Mitsprache der übrigen Gesellschafter entscheiden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist es aber nur folgerichtig, dass die Gesellschafter auch das wirtschaftliche Risiko für die Investitionen in die ihnen jeweils zugeordneten Anteile tragen.
90Schließlich findet die vorgenannte Auseinandersetzung nach dinglicher Zuordnung – wenn auch nicht eindeutig – Anklang in dem Gesellschaftsvertrag und zwar in § 3 Ziff. 4. Danach sollen die Anteile maßgebend sein für Gewinn und Verlust und Auseinandersetzungsguthaben. Aufgrund der gleichlautenden Formulierung „Die Anteile“ in § 3 Ziff. 3 und 4 ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter den Willen hatten, dass sich eine Auseinandersetzung nicht an der „Beteiligung“ (vgl. § 3 Ziff. 2 und § 5 Ziff. 5), sondern an der Zuordnung der Objekte orientieren sollte.
913.
92Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O.ist der Wert des der Beklagten zu 1) zuzuordnenden Anteils zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens (Juni 2011) wie folgt zu bemessen:
93Speicher (S. 44 d. GA) |
158.913,- € |
Boden 23.200,- € / 2 (S. 41 d. GA) |
11.600,- € |
Außenanlagen: 30.596,- € / 2 (S. 39 d. GA) |
15.298,- € |
Carport: (S. 44 d. GA) |
2.188,- € |
Zwischensumme: |
187.999,- € |
abzgl. 33 % (S. 42-44 GA) |
125.959,33 € |
Abschläge (Anlage 4 d. GA) |
10.188,- € |
zzgl. Erschließungskosten: 13.000,- € / 2 (S. 761 d. GA) |
6.500,- |
Abfindungsguthaben: |
122.271,33 € |
Dieser Anspruch ist nicht wegen von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.06.2016 vorgetragenen Maßnahmen der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit ihrem im Mai 2016 erfolgten Auszug herabzusetzen.
95Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die vorgenannte Berechnung auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 1) bezieht. Etwaige wertverändernde Maßnahmen nach diesem Zeitpunkt sind demnach naturgemäß nicht berücksichtigt worden. Weiter hat die Klägerin auch nicht konkret dargetan, inwiefern sich ein Ausbau der Küche etc. auf den Verkehrswert des Anteils der Beklagten zu 1) im Einzelnen wertmäßig ausgewirkt hat. Je nach Alter der Küche ist es durchaus möglich, dass ein theoretischer Abzug bei null liegt. Schließlich wären bei einer – hier nicht vorzunehmenden Bemessung des Anteilswertes der Beklagten zu 1) zum Zeitpunkt ihres Auszugs – nicht nur angeblich wertmindernde Maßnahmen in Rechnung zu stellen, sondern es müsste insgesamt eine neue Verkehrswertermittlung dargelegt werden. So hätte die Klägerin insbesondere darlegen müssen, dass die von ihr wertmindernd in Ansatz gebrachten Positionen nicht etwa durch eine allgemeine Wertsteigerung des Objekts (mindestens) kompensiert worden sind. Dass der Anteilswert der Beklagten zu 1) in diesem Sinne im Mai 2016 unterhalb des für Juni 2011 ermittelten Betrages liegt, hat die Klägerin aber nicht (substantiiert) behauptet.
964.
97Die Beklagte zu 1) ist berechtigt, dem Grundberichtigungsanspruch den Abfindungsanspruch im Wege eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB entgegenzuhalten. Der Abfindungsanspruch besteht gegenüber der Klägerin in voller Höhe und nicht etwa nur zur Hälfte. Die von der Rechtsprechung anerkannte Durchsetzungssperre steht der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen.
98Zunächst ist anerkannt, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation ein nach § 273 BGB erforderliches einheitliches Lebensverhältnis im Hinblick auf Grundbuchberichtigung und Abfindungsguthaben besteht (siehe BGH, Urteil vom 08. Januar 1990 – II ZR 115/89 –, Rn. 6, juris). Die Beklagte ist zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung demnach nur gegen Zahlung des ihr zustehenden Abfindungsguthabens zu verurteilen (§ 274 Abs. 1 BGB). Einer solchen Verurteilung steht auch nicht die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Auflösung einer GbR angenommene Durchsetzungssperre entgegen. Danach führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters zwar grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann. Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (siehe nur: BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09 –, Rn. 14, juris). Dieser Einwand greift hier indes schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte zu 1) ihren Abfindungsanspruch nicht im Wege einer selbständigen Leistungsklage verfolgt, sondern sich in erster Linie auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, was nach der Rechtsprechung des BGH zulässig ist (s.o.). Weiter führt hier eine Abrechnung der Ansprüche nach Saldo der Schlussrechnung zu eindeutig unangemessenen Ergebnissen (s.o.). Im Übrigen können Einzelansprüche auch abweichend von dem Grundsatz der Durchsetzungssperre dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Selbständigkeit behalten sollen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09 –, Rn. 15, juris). Von einer solchen Selbständigkeit ist aber angesichts der oben genannten Interessenlage auszugehen. Das Gesellschaftsvermögen besteht lediglich aus dem streitgegenständlichen Grundbesitz. Ansprüche der Gesellschafter bestehen hieran nach der ergänzenden Vertragsauslegung lediglich insofern, als der Grundbesitz ihnen jeweils zugeordnet ist, was sich anhand der Verkehrswertermittlung ermitteln lässt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere im Zusammenhang mit der unterschiedlich hohen Einlagenerbringung, kommen nicht in Betracht, da diese in das Risiko des jeweiligen Gesellschafters fallen.
99Die Klägerin haftet auch auf den vollen Anteilswert und nicht etwa nur auf die Hälfte. Anspruchsgegner bezogen auf die nach § 738 BGB geschuldete Abfindung ist zwar grundsätzlich die Gesellschaft. Die Haftung (auch) der einzelnen Gesellschafter folgt aber aus § 128 S. 1 HGB analog, da auch die Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (siehe nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 285/09 –, Rn. 12, juris; Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 738 BGB, Rn. 14). Hierbei handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 738, Rn. 2). Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 128 S. 1 HGB.
100Mit dem Ausscheiden der Beklagten zu 1) hafteten demnach zunächst die GbR, die Klägerin und der Zeuge E. als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zeugen E. ist dieser dann ebenfalls aus der GbR ausgeschieden, was die Haftung der Klägerin, die das Vermögen der GbR sodann übernommen hat, im Außenverhältnis zur Beklagten zu 1) indes unberührt gelassen hat.
101Eine jeweils volle Haftung der Klägerin und des Zeugen E. entspricht auch der oben aufgezeigten dinglichen Zuordnung und Risikoverteilung. Eine Haftungsbeschränkung durch weitere ergänzende Vertragsauslegung ist nicht veranlasst. Die Klägerin und der Zeuge E. bildeten eine wirtschaftliche Einheit, die Beklagte zu 1) die andere. Da die Beklagte zu 1) auf die interne Vermögensverteilung zwischen der Klägerin und dem Zeugen E. keinerlei Einfluss hatte, ist es interessengerecht, dass beide jeweils voll haften und ein etwaiger Ausgleich im Innenverhältnis zwischen diesen beiden erfolgt.
102III.
103Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist der Anspruch nach § 894 BGB uneingeschränkt durchsetzbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Ausschluss einer Abfindung gemäß § 5 Ziff. 6 S. 2 des Vertrags unwirksam ist und ob ein etwaiger Abfindungsanspruch wegen der Übernahme von Verbindlichkeiten des Zeugen E. durch die Klägerin bereits erloschen ist. Bei dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB handelt es sich um eine Einrede, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, sondern ausdrücklich oder stillschweigend geltend gemacht werden muss (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 273, Rn. 19). Dies hat der Beklagte zu 2) hier nicht getan. Er hat einen etwaigen Abfindungsanspruch nicht dargetan.
104Der Beklagte zu 2) ist auch passiv legitimiert. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers des betroffenen Rechts im Sinne von § 894 BGB richtet sich der Berichtigungsanspruch gemäß §§ 80, 81 InsO gegen den Insolvenzverwalter (vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2013) BGB § 894, Rn. 113).
105IV.
106Der Anspruch auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist unbegründet. Eine Haftung der Beklagten zu 1) aus Verzugsgesichtspunkten scheidet aus, weil dem Verzugseintritt das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entgegensteht, welches die Klägerin nur in Höhe von 33.000,- berücksichtigt hat. Der Beklagte zu 2) ist vorgerichtlich nicht in Anspruch genommen worden.
107V.
108Die von der Beklagten zu 1) hilfsweise erhobene Widerklage ist unbegründet. Ihr steht kein Zahlungsanspruch zu, der über den bereits beim Zurückbehaltungsrecht berücksichtigten Abfindungsanspruch hinausgeht. Insbesondere steht ihr kein Anspruch in Höhe von über 184.801,42 € zu, der sich rein rechnerisch aus der Auseinandersetzungsbilanz ergeben soll. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
109VI.
110Die von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) erhobene Drittwiderspruchsklage ist zulässig und begründet.
111Die Drittwiderspruchsklage ist nach § 771 ZPO statthaft. In einem Teilungsverfahren nach § 180 ZVG kann der jeweilige Antragsgegner den Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs aus materiellrechtlichen Gründen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, mit einer Drittwiderspruchsklage geltend machen. Die Klägerin stützt die ursprünglich zum Aktenzeichen 011 O 292/13 vor dem Landgericht Münster erhobene Klage auf ein solches Recht, nämlich darauf, sie sei alleinige Berechtigte des Erbbaurechts.
112Da die Klägerin nach den obigen Feststellungen tatsächlich alleinige Inhaberin des Erbbaurechts ist, ist die Klage auch begründet. Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO.
113VII.
114Die Klägerin trägt nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2), also des Zeugen E..
115Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage uneingeschränkt Erfolg hatte, die Beklagte zu 1) dagegen nur Zug um Zug zu verurteilen war, die von der Klägerin offerierte Zahlung indes hinter dem zugesprochenen Betrag zurückgeblieben ist. Das Unterliegen der Beklagten zu 1) hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Widerklage ist bereits im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts berücksichtigt worden. Der Gegenstand ist insoweit derselbe.
116Der Streitwert wird auf 297.000,- € festgesetzt. Der Wert der hilfsweise erhobenen Widerklage war hiermit nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammenzurechnen, weil der teilweise beanspruchte Verkehrswert in dem der Klage zu Grunde liegenden Gesamtverkehrswert des Grundstücks enthalten ist. Auch die Drittwiderspruchsklage war nicht eigenständig zu bewerten, da die hiermit verfolgte Geltendmachung eines die Veräußerung hinderndes Recht in der Grundbuchberichtigungsklage wertmäßig mit enthalten ist.

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Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
(2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschrift des § 727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.
(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.