(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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Grunderwerbssteuer: Grunderwerbsteuerbarer Erwerb eines Gesellschaftsanteils an Grundstücks-GbR

13.01.2012

Keine Grunderwerbssteuerpflicht - Übertragung eines Anteils an Grundstücks-GbR - BFH vom 23.11.11-Az:II R 64/09
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze | § 11 EigZulG

§ 11 EigZulG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 11 EigZulG wird zitiert von 2 anderen §§ im Eigenheimzulagengesetz.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher


(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: 1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. (2) Ist ein Wohnu
§ 11 EigZulG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass


(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti

Referenzen - Urteile | § 11 EigZulG

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26 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 EigZulG.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2002 - V ZR 90/01

bei uns veröffentlicht am 19.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 90/01 Verkündet am: 19. April 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2019 - V ZR 271/18

bei uns veröffentlicht am 25.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 271/18 Verkündet am: 25. Oktober 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2007 - V ZB 18/07

bei uns veröffentlicht am 14.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 18/07 vom 14. Juni 2007 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 928 Abs. 1 Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig. BGH, Beschl. v.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2002 - IX ZB 248/02

bei uns veröffentlicht am 19.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 248/02 vom 19. Dezember 2002 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann a

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2013 - V ZR 96/12

bei uns veröffentlicht am 22.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/12 Verkündet am: 22. November 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2004 - V ZR 210/03

bei uns veröffentlicht am 01.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 210/03 Verkündet am: 1. Oktober 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2003 - V ZR 447/01

bei uns veröffentlicht am 05.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 447/01 Verkündet am: 5. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2003 - V ZR 322/02

bei uns veröffentlicht am 04.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 322/02 Verkündet am: 4. April 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Feb. 2017 - 34 Wx 433/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 30. August 2016 wird insoweit aufgehoben, als ein Klarstellungsvermerk zu den in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern von ..., Blatt ... mit Blatt ..., je in A

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - 34 Wx 66/18

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Miesbach - Grundbuchamt - vom 19. Dezember 2017 aufgehoben. II. Der Beteiligte zu 2 hat die durch die Einlegung seines Rechtsmittels ent

Oberlandesgericht München Beschluss, 21. Okt. 2016 - 34 Wx 277/16

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Gründe I. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 3.1.2013 teilte

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Juni 2017 - 34 Wx 440/16

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 8. November 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000 € fe

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Sept. 2018 - 34 Wx 194/18

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen -Grundbuchamt - vom 26. April 2018 aufgehoben. Gründe I. Die gemäß Teilungserklärung vom 19.11.1984 gebildete Woh

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2014 - 34 Wx 3/14

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg -Grundbuchamt - vom 19. November 2013 aufgehoben, soweit nicht bereits durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 abgeholfen wurde. II. Da

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 29. Okt. 2018 - 5 U 34/18

bei uns veröffentlicht am 29.10.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.01.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der über der Wohnung Nr. 3 im I-Straße in ##### I gelegene „Hobb

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - II R 14/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 6. April 2016  4 K 1868/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 K 142/15

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung eines Veräußerungsgewinns. 2 Die Klägerin ist eine zum ... 1997 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der die Schwestern A, B und C zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Zw

Landgericht Münster Urteil, 11. Juli 2016 - 011 O 11/13

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. G1 Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu

Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. Mai 2016 - 12 O 267/14

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor 1.       Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Notar Dr. V mit Amtssitz in Düsseldorf (L) die Eintragung des Herrn W1, wohnhaft M in  Düsseldorf, als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen an dem im Grundbuch des B, C eingetragenen Grundb

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. März 2016 - 15 W 357/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Das Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt. Die R

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 09. März 2016 - 15 W 540/14

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor Die Sache wird durch den Einzelrichter zur Entscheidung auf den Senat übertragen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1Gründe 2I.) 3Der Beteiligte zu 1) ist Bauträger der in den o.a. Grundbuchblättern eingetragenen Wohnungseigentumsanlage bes

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 08. Juli 2014 - 28 U 66/11

bei uns veröffentlicht am 08.07.2014

Tenor Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 09.03.2011 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin 52.139,55 € nebst Zinsen i

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Nov. 2011 - II R 64/09

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tatbestand 1 I. Mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1999 wurde die Eigentümergemeinschaft B-Straße GbR (B-GbR) gegründet. Zu deren Gründungsgesells

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 26. Nov. 2009 - S 16 KR 84/07

bei uns veröffentlicht am 26.11.2009

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 19.5.2006 (Ausgleichsverfahren zugunsten der BKK für Heilberufe) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und der

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Dez. 2005 - 2 W 6/05

bei uns veröffentlicht am 27.12.2005

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz - an das Landgericht zurückverwiesen. Der Geschäftswert des Verfahrens d

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 28. Sept. 2004 - 5 W 173/04; 5 W 173/04 - 56

bei uns veröffentlicht am 28.09.2004

Tenor 1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren w

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(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die...