Landgericht München I Urteil, 12. Aug. 2015 - 20 KLs 403 Js 208232/09

12.08.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Der Angeklagte Joachim G..., geb. 23.11.1956, wird freigesprochen.

II. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

A.

Feststellungen zur Person des Angeklagten:

I. Lebenslauf und wirtschaftliche Verhältnisse:

Der Angeklagte G... wurde am ... in M... geboren. Seine Eltern waren verheiratet. Er hatte insgesamt vier Geschwister; einen älteren Bruder und drei Schwestern. Sein Vater war im Vertrieb von landwirtschaftlichen Futtermitteln tätig und seine Mutter verkaufte Nähmaschinen. Die Familie verfügte über geringe finanzielle Mittel. Der Großvater mütterlicherseits des Angeklagten G... war während des dritten Reichs enteignet worden und die Eltern des Angeklagten G... versuchten über Jahre vergeblich durch eine Restitutionsklage – die sie viel Zeit und Geld kostete – das Eigentum des Großvaters wiederzuerlangen. Der Angeklagte G... wuchs in München auf. Er besuchte dort den Kindergarten und die Volksschule. In seiner Gymnasialzeit wechselte er insgesamt viermal die Schule im Münchner Umland, weil er jeweils das Schuljahr aufgrund mangelnder Leistungen wiederholen musste. Zuletzt besuchte er die Fachoberschule in München und erreichte dort im Alter von 22 Jahren die Fachhochschulreife. Zu dieser Zeit lebte er noch zu Hause bei seinen Eltern. Danach verpflichtete der Angeklagte G... sich bei der Bundeswehr und blieb dort für insgesamt zwei Jahre. Anschließend besuchte der Angeklagte die Fachhochschule in München und studierte dort Raumfahrttechnik. Der Angeklagte lebte in seiner eigenen Wohnung und finanzierte sein Studium selbst durch Gelegenheitsarbeit. Im Jahr 1985 schloss er sein Studium als Diplomingenieur der Luft- und Raumfahrttechnik mit einem Noten durchschnitt von 1,7 ab. Der Angeklagte G... erhielt einen Job bei der Firma MBB (heute EADS) und arbeitete dort für 10 Jahre als Ingenieur.

Im Jahr 1995 schied der Angeklagte G... auf eigenen Wunsch aus der Firma aus und machte sich für etwa 10 Jahre als Berater für Menschen, die sich beruflich verändern wollten, selbstständig. Teilweise suchte er auch für seine Kunden Personal. Er arbeitete in Bürogemeinschaft bei Dr. S... und P.... Da die Beratertätigkeit in diesem Bereich mit dem Aufkommen der neuen Medien weniger und weniger lukrativ war, suchte der Angeklagte G... nach einem neuen Betätigungsfeld. Aufgrund seiner Beratertätigkeit hatte er Kontakt zu einigen Inhabern von Supermärkten geknüpft, die ihm von ihren Problemen mit Falschparkern auf den Supermarktparkplätzen berichtet hatten. Daraufhin begann der Angeklagte G... seine Firma S... Co. H..., KG (ab dem 11.01.2007 P... KG) aufzubauen und spezialisierte sich auf das Abschleppen von Pkws von Privatgrund. Diese Tätigkeit übt der Angeklagte G... bis heute aus.

Der Angeklagte G... heiratete 1986 und hat aus dieser Ehe zwei Töchter, die heute bereits volljährig sind (24 bzw. 27 Jahre alt) und studieren. Der Angeklagte G... lebt seit sechs Jahren von seiner Ehefrau getrennt und hat eine neue Lebensgefährtin. Sein älterer Bruder und seine Mutter sind inzwischen verstorben.

Der Angeklagte G... hat insgesamt ca. 200.000 Euro Schulden aus Gerichtskosten und allgemeiner Lebensführung. Er entnimmt aus der P... KG für sich ein Gehalt von 1.900 Euro pro Monat und hat zusätzlich Mieteinnahmen in Höhe von 600 Euro monatlich. An seine Ehefrau und die beiden Töchter zahlt er insgesamt 1.700 Euro Unterhalt im Monat.

II. Gesundheitliche Situation:

Im Laufe seines bisherigen Lebens hatte der Angeklagte G... mehrere Sportunfälle beim Windsurfen, Skifahren oder Mountainbiken, bei denen er Schnittverletzungen und Knochenbrüche erlitt. Diese verheilten jeweils wieder ohne Komplikationen.

Der Angeklagte G... wurde im Juni 2015 bei der Ausübung seiner Tätigkeit von einem Fahrzeugführer, den er zuvor in München hatte abschleppen lassen, körperlich angegriffen. Nachdem der Fahrzeugführer bei dem Angeklagten G... die von diesem geforderte Summe bezahlt hatte, trat er den Angeklagten G... von hinten durch die Beine in die Genitalien und schlug ihn mit seinem Kopf gegen ein Auto. Der Angeklagte G... erlitt hierdurch eine Platzwunde, die mit 8 Stichen genäht werden musste, diverse Prellungen und ein blaues Auge. Zudem ist seitdem sein Gebiss verschoben. Er befindet sich deshalb zurzeit in Physiotherapie. Weitere Kopfverletzungen erlitt der Angeklagte G... nicht.

Zudem hat der Angeklagte G... während laufender Hauptverhandlung einen Autounfall gehabt, bei dem er einen Rippenbruch und Schnittverletzungen erlitt. Er war im Anschluss zwei Tage stationär in Behandlung und wurde auf eigenen Wunsch entlassen. Seit dem Autounfall befindet sich der Angeklagte G... in Psychotherapie, da er unter Angstzuständen leidet.

Abgesehen davon ist der Angeklagte G... geistig und körperlich gesund. Insbesondere hat er bisher keine weiteren schweren Unfälle unter Beteiligung des Kopfes erlitten.

Der Angeklagte G... nimmt keine Drogen und trinkt nur gelegentlich Alkohol in kleineren Mengen.

III. Bundeszentralregister:

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten G... vom 10.04.2015 enthält folgende Eintragung:

1. 10.07.2014 AG Miesbach (D2710) –

Rechtskräftig seit 10.07.2014

Tatbezeichnung: Betrug

Datum der (letzten) Tat: 06.08.2013

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1

40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

B. Anklagevorwurf:

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten G... in ihrer Anklageschrift vom 31.01.2013 folgenden Sachverhalt zur Last – wobei die Anklage sich in einigen Fällen auch ausschließlich gegen den Mitangeklagten F... richtete, gegen den das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 19.06.2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde:

„I. Vorspann

Der Angeklagte G... ist vertretungsbefugter Komplementär der Firma P... KG mit Sitz in Berlin (HRA... Amtsgericht Berlin).

Die P... KG bietet einer Reihe von privaten Firmen, insbesondere Supermarktbetreibern, an, unberechtigt parkende Fahrzeuge auf Firmenparkplätzen, reservierten Parkplätzen, Sperrflächen, Feuerwehranfahrtszonen und Ladezonen kostenneutral zu entfernen. Grundlage dieser Tätigkeit bildet ein mit den jeweiligen Grundstückseigentümern oder anderweitig Verfügungsberechtigten geschlossener Rahmenvertrag, wonach die P... KG hinsichtlich durch eine Anlage näher bezeichneter Parkflächen für eine grundsätzlich kostenneutrale Beseitigung von unberechtigt abgestellten Fahrzeugen sorgt, indem der Angeklagte G... selbst oder durch Dritte entsprechende Fahrzeuge zum Umsetzen vorbereitet und durch Einschaltung eines Abschleppunternehmens als Subunternehmer entfernen und auf einen öffentlichen Parkplatz versetzen lässt. Zum Teil werden die Fahrzeuge auch durch das Anbringen einer sog. „Parkkralle“ vor Ort blockiert und auf diese Weise eine Entfernung der Fahrzeuge durch die jeweiligen Nutzer verhindert.

Im Rahmen der Vorbereitung der Fahrzeugversetzung verpflichtet sich die ... P... KG zur Erbringung folgender Tätigkeiten:

  • Zuordnung des Fahrzeuges zu einer bestimmten Fahrzeugkategorie

  • Visuelle äußere Sichtung auf Fahrzeugbeschriftung

  • Visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen

  • Prüfen des Fahrzeuges auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen

  • Prüfen auf StVO-Zulassung und in welcher Form

  • Visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden

  • Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsstörung durch das unberechtigte Fahrzeug

  • Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung

  • Visuelle äußere Sichtung/Messung des Fahrzeuges hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transportes

  • Prüfen des Fahrzeuges auf Sicherung gegen Wegrollen

  • Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels.

Gleichzeitig sieht die rahmenvertragliche Regelung eine Abtretung der Ansprüche der Grundstücksberechtigten auf Ersatz der entstandenen Abschleppkosten an die P..., KG vor.

Als Bestandteil des Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien eine Preisliste für die Tätigkeit der P... KG, die nach Fahrzeugtypen, Netto- und Bruttopreisen ohne Versetzung und mit Versetzung sowie weiterer besonderer Zuschläge, beispielsweise für Sonn- und Feiertagsarbeit unterscheidet. Ausweislich der aktuellen Preisliste vom 15.08.2009 werden folgende netto Beträge vereinbart:

Fahrzeugart

Vorbereitung

Vorbereitung + Anfahrt

Versetzung

Pkw

125,00 Euro

185,00 Euro

250,00 Euro

Transporter, Kleinbus, Van – 2,8 t

125,00 Euro

185,00 Euro

289,00 Euro

Transporter, Kleinbus, Van – 3,5 t

125,00 Euro

185,00 Euro

299,00 Euro

Darüber hinaus gelten folgende besondere Zuschläge:

(1) Parkhaus-/Tiefgaragenzufahrt

70,00 Euro

(2) Samstag-/Nachtzuschlag 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr

37,50 Euro

(3) Sonntagszuschlag

61,00 Euro

(4) Feiertagszuschlag

75,00 Euro

(5) Sicher Stellung von Fahrzeugen (offene Cabrios, unverschlossene Kfz) und/oder Ladung (Wertgegenstände) werden pro Tag mit 12 % der Fahrzeugkategorie Gesamtsumme ohne Zusatz- und Nebenarbeiten/Wartezeiten berechnet.

Anhand, dieser vereinbarten Preise werden die von den jeweiligen Falschparkern unmittelbar vor Ort verlangten Gesamtsummen errechnet. Diese erhalten ihre Fahrzeuge erst noch vollständiger Bezahlung zurück. Eine detaillierte und nach Positionen aufgeschlüsselte. Rechnungsstellung hinsichtlich der anfallenden Kosten wird von den Mitarbeitern der P... KG mit dem Hinweis darauf, dass diese nur der Auftraggeber erhält, an die betroffenen Autofahrer vor Ort nicht ausgehändigt. In der Regel werden an die betroffenen Fahrzeugführer lediglich Quittungen über die geleistete Zahlung ausgehändigt.

Der Angeklagte F... ist auf Grundlage eines Arbeitsvertrages als Außendienstmitarbeiter bei der Firma P... KG angestellt und mit der Bearbeitung der einzelnen Abschleppvorgänge vor Ort betraut.

II. Verwendung von Parkkrallen

In Ausführung der sich aus den Rahmenverträgen ergebenden Verpflichtungen brachten der Angeklagte G... und der Angeklagte F... entweder persönlich oder durch andere Mitarbeiter der P... KG sog. „Parkkrallen“ an unberechtigt abgestellten Fahrzeugen an. Durch diese Parkkrallen wurde ein Wegfahren des jeweiligen Pkw unmöglich gemacht bzw. war nur unter Inkaufnahme erheblicher Beschädigungen an den jeweiligen Fahrzeugen möglich. Nachdem die betroffenen Fahrzeugführer zu ihren Fahrzeugen zurückkamen, wurden diese von dem Angeklagten G..., bzw. dem Angeklagten F... aufgefordert, vor Ort einen Geldbetrag in Bar oder mittels EC-Kartenzahlung zu entrichten.

Der Angeklagte G... forderte in den nachstehend bezeichneten Fällen Zahlungen in einer Gesamtsumme in Höhe von 2.480,91 Euro von den betroffenen Autofahrern, der Angeklagte ... in Höhe von 1.055,45 Euro.

Diesen wurden dabei sog. „Vorbereitungskosten“ in Rechnung gestellt, die sich auf einen Betrag in Höhe von 80,00 Euro in Berlin (Ziffer 2) und in Höhe von bis zu 125,00 Euro im Raum München beliefen. Eine Ersatzfähigkeit dieser Kosten bestand jedoch nicht, da das Anbringen von Parkkrallen kein geeignetes und zulässiges Mittel zur Beseitigung einer Besitzstörung ist. Darüber hinaus umfassen diese Kosten Positionen, die nicht als adäquat kausaler Schaden von den jeweils unberechtigt parkenden Fahrzeugnutzern zu ersetzen sind, da diese allein dem Bereich der Feststellung der Besitzstörung zuzuordnen sind. Dem Angeklagten G... war aufgrund der ständigen. Rechtsprechung des Amtsgerichts München jedenfalls bekannt, dass Kosten der Feststellung der Besitzstörung nicht ersatzfähig sind und er daher keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Besitzstörer geltend machen konnte.

Darüber hinaus wurden zum Teil auch Kosten für die Leerfahrt eines Abschleppfahrzeuges in Rechnung gestellt, die jedoch ebenfalls nicht ersatzfähig waren. Dies deswegen, weil in einzelnen Fällen durch den Angeklagten G... bzw. den Angeklagten F... eine Abschleppung noch gar nicht veranlasst (Ziffern 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 15) worden war, bzw. es vielen keine ersatzfähigen Kosten einer Leerfahrt für den vor Ort befindlichen Abschleppwagen an, da dieser entweder bereits vor Entdeckung des unberechtigt abgestellten Pkw vor Ort bereit gehalten wurde (Ziffern 1, 5, 17) oder nicht zur Abschleppung eines anderen als des jeweils betroffenen Fahrzeuges gerufen worden war (Ziffern 8, 11, 12, 13, 14).

Dem Angeklagten G... war daher in allen Fällen bewusst, dass er gegen die unberechtigt parkenden Fahrzeugnutzer keine Schadensersatzansprüche geltend machen konnte, die ihn zur Festsetzung des Fahrzeuges auch unter dem Gesichtspunkt der Ausübung eines zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts berechtigt hätten.

Um jedoch die erhobenen Schadensersatzforderungen durchsetzen zu können, drohte der Angeklagte G... bzw. der Angeklagte F... damit, dass bei einer Zahlungsverweigerung die Parkkralle nicht entfernt und das Fahrzeug abgeschleppt werde. Der Angeklagte G... bzw. der Angeklagte F... beabsichtigte durch diese Drohung die betroffenen Fahrzeugführer zu einer Bezahlung des geforderten Geldbetrages zu veranlassen.

Die geschädigten Autofahrer leisteten zum Teil auch tatsächlich Zahlungen in einer Gesamthöhe von 2.584,36 Euro, davon 1.773,91 Euro direkt an den Angeklagten G... und 810,45 Euro an den Angeklagten F....

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte:

1.

Der Angeklagte G... forderte am 12.02.2008 gegen 22.00 Uhr den Geschädigten C... in der Nanga-Parbat-Straße in München auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 300,00 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte C... zahlte den Betrag nicht und konnte die Parkkralle letztlich selbst von seinem Fahrzeug entfernen.

2.

Der Angeklagte G... forderte am 18.02.2008 gegen 13.15 Uhr die Geschädigte Jander auf dem Parkplatz des REWE-Marktes, Marzahner Promenade 30 in Berlin auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 80,00 € für die Entfernung einer zuvor am Pkwt amtliches Kennzeichen ..., angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Die Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag nicht.

Weiter forderte der Angeklagte G... auf zuvor genanntem Parkplatz am 18.02.2008 gegen 13.41 Uhr die Geschädigte S... auf an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 80,00 Euro für die Entfernung einer zuvor am Pkw, amtliches Kennzeichen ..., angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Die Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag.

Ebenso forderte der Angeklagte am 18.02.2008 gegen 12.55 Uhr auf besagtem REWE-Parkplatz die Geschädigte K... auf an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 80,00 Euro zu bezahlen, andernfalls werde die am Pkw Suzuki, amtliches Kennzeichen ... angebrachte Parkkralle nicht entfernt. Die Geschädigte K... bezahlte den geforderten Betrag.

3.

Am 15.03.2008 zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen 11.40 Uhr und 12.15 Uhr forderte der Angeklagte G... den Geschädigten H... auf dem Kundenparkplatz des REWE-Marktes in der Alramstraße 14 in München auf an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 130,00 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte verweigerte die Bezahlung und informierte die Polizei. Erst aufgrund der Intervention der Polizeibeamten POK Leder und POK Dittmar entfernte der Angeklagte G... die angebrachte Parkkralle.

4.

Am 01.04.2008 zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt kurz nach 16.30 Uhr forderte der Angeklagte G... die Geschädigte W... in der Orleanstraße 63 in München auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 153,21 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw Scoda, amtliches Kennzeichen ..., angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Die Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag.

5.

Am 27.04.2008 gegen 22.50 Uhr forderte der Angeklagte G... den Geschädigten S... in der Richard-Strauss-Straße 27 in München auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 352,00 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw Suzuki, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag.

6.

Am 30.04.2008 gegen 16.40 Uhr forderte der Angeklagte G... den Geschädigten B... auf dem Gelände der Notaufnahme des KH Bogenhausen in München auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 157,00 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag.

7.

Der Angeklagte G... forderte am 05.05.2008 gegen 06.30 Uhr den Geschädigten B... auf dem Parkplatz der Firma Rewe, Am Stutenanger 2 in Oberschleißheim auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 222,00 € für die Entfernung einer zuvor um Lkw Iveco, amtliches Kennzeichen ..., angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte B... zahlte den Betrag nicht. Die Parkkralle wurde durch einen hinzugerufenen Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes entfernt.

(Es folgt Sachverhalt Ziff. 8, der ausschließlich den Mitangeklagten F... betrifft.)

9.

Der Angeklagte G... forderte am 21.06.2008 gegen 12.30 Uhr den Geschädigten M... auf dem Parkplatz der Firma Edeka in der Balanstraße 105 in München auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 192,00 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte M... zahlte den geforderten Betrag.

(Es folgen Sachverhalte Ziff. 10 bis 13, die ausschließlich den Mitangeklagten F... betreffen.)

14.

Am 29.09.2008 gegen 18.00 Uhr forderte der Angeklagte G... den Geschädigten Dr. N... auf dem Parkplatz des REWE-Marktes in der Alramstraße in München auf an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 128,75 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw, amtliches Kennzeichen ..., angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag.

15.

Am 09.10.2008 gegen 12.00 Uhr forderte der Angeklagte G... den Geschädigten K... auf dem Gelände der Notaufnahme des KH Bogenhausen in München auf an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 184,45 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag.

16.

Der Angeklagte G... forderte am 17.11.2008 gegen 21.45 Uhr den Geschädigten B... am Helene-Mayer-Ring 6–8 in München auf an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 229 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw Peugeot, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte B... zahlte den geforderten Betrag.

Darüber hinaus war auch an dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... eine Parkkralle angebracht worden.

17.

Am 22.11.2008 gegen 14.00 Uhr forderte der Angeklagte G... den Geschädigten B... in der Plinganserstraße in München auf an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 192,50 € für die Entfernung einer zuvor am Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle zu bezahlen. Der Geschädigte bezahlte den geforderten Betrag.

III. Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts

Weiter veranlassten der Angeklagte G... und der Angeklagte F... persönlich oder durch weitere Mitarbeiter der P... KG in einer Vielzahl weiterer Fälle das Abschleppen unberechtigt auf Privatgrund abgestellter Fahrzeuge und forderten die betroffenen Fahrzeugnutzer auf, vor Ort einen Geldbetrag in Bar oder mittels EC-Kartenzahlung zu entrichten.

Der Angeklagte G... forderte in den nachstehend bezeichneten Fällen Zahlungen in einer Gesamtsumme in Höhe von 4.086,71 Euro von den betroffenen Autofahrern, der Angeklagte F... in Höhe von 8.798,93 Euro.

In den jeweils geltend gemachten Forderungen sind neben den Kosten für die reinen Abschleppmaßnahmen durch das beauftragte Abschleppunternehmen auch die in den Preislisten der P... KG ausgewiesenen „Vorbereitungskosten“ in einer Höhe von bis zu 125,00 Euro enthalten. Diese sind zwar grundsätzlich ersatzfähig, beinhalten jedoch kalkulatorisch Tätigkeiten, die nicht als adäquat kausaler Schaden von den jeweils unberechtigt parkenden Fahrzeugnutzern zu ersetzen sind, da diese allein dem Bereich der Feststellung der Besitzstörung zuzuordnen sind. Dem Angeklagten G... war aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts München jedenfalls bekannt, dass Kosten der Feststellung der Besitzstörung nicht ersatzfähig sind und er daher keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe gegen die Besitzstörer geltend machen konnte. Durch das Amtsgericht München wurden dem Angeklagten G... regelmäßig nur die Kosten der Abschleppmaßnahmen in Höhe von 90 bis 130 Euro zugesprochen.

Um dennoch die erhobenen Schadensersatzforderungen durchsetzen zu können, drohte der Angeklagte G..., bzw. der Angeklagte F... damit, dass bei einer Zahlungsverweigerung der Standort des Fahrzeuges nicht bekannt gegeben werde.

Der Angeklagte G... bzw. der Angeklagte F... beabsichtigte durch diese Drohung die betroffenen Fahrzeugführer zu einer Bezahlung des geforderten Geldbetrages zu veranlassen.

Die geschädigten Autofahrer leisteten zum Teil auch tatsächlich Zahlungen in einer Gesamthöhe von 7.474,71 Euro, davon 1.886,06 Euro direkt an den Angeklagten G... und 5.588,65 Euro an den Angeklagten F....

Den Angeklagten G... und F... war dabei auch bewusst, dass die Zurückbehaltung der Fahrzeuge aufgrund der besonderen Umstände der nachfolgenden Einzelfälle, insbesondere den besonderen persönlichen Situationen der Geschädigten, nicht rechtmäßig war und ihr Verhalten nicht mehr von einem zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrecht gedeckt war.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Sachverhalte:

I.

Der Geschädigte K... stellte seinen nicht näher bezeichneten Pkw zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 29.03.2008 vor 19.05 Uhr in der Kemptener Straße 12 in München ab. Zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt am 29.03.2008 vor 19.05 Uhr bemerkte der Geschädigte K... den Angeklagten G... und den Zeugen E... die damit beschäftigt waren, den Pkw des Geschädigten K... auf einen Abschleppwagen aufzuladen. Auf den Vorgang angesprochen förderte der Angeklagte G... den Geschädigten K... auf, an diesen sofort einen Betrag nicht näher bekannter Höhe zu bezahlen: andernfalls werde der Abschleppvorgang fortgesetzt. Der Angeklagte G... beabsichtigte durch diese Drohung den Geschädigten K... zu einer Bezahlung des geforderten Betrags zu veranlassen.

Darüber hinaus beleidigte der Angeklagte G... den Geschädigten K... mit den Worten: „scheiß Türke“ und „scheiß Kanacke“, um seine Missachtung auszudrücken.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

(Es folgt Sachverhalt Ziff. 2, der ausschließlich den Mitangeklagten F... betrifft.)

3.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 25.10.2008 gegen 10.45 Uhr parkte der Geschädigte K... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... in der Tiefgarage des REWE-Marktes in der Feldmochinger Straße 53 in München. Als er gegen 10.45 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte der Geschädigte K... fest, dass der Zeuge S... damit beschäftigt war, den Pkw des Geschädigten auf einen Abschleppwagen aufzuladen. Auf den Vorgang angesprochen forderte der Angeklagte F... den Geschädigten K... auf sofort einen Betrag in Höhe von 340,00 Euro zu bezahlen; andernfalls werde der Abschleppvorgang fortgesetzt.

Weiter stellte der Geschädigte K... fest, dass auch der Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., von dem Zeugen H... zur Abschleppung vorbereitet wurde. Es handelt sich dabei um das Fahrzeug der Zeugin M... K..., der Ehefrau des Geschädigten K.... Der Pkw war bereits aus der Tiefgarage auf die Fahrbahn verbracht worden. Dort war der Zeuge H... mit der Verladung des Pkw beschäftigt. Auch auf diesen Vorgang angesprochen forderte der Angeklagte F... den Geschädigten K... auf einen Betrag in Höhe von 340,00 Euro zu bezahlen; andernfalls werde der Abschleppvorgang fortgesetzt.

Der Angeklagte F... beabsichtigte durch diese Drohungen den Geschädigten K... zur Bezahlung der jeweils geforderten Beträge zu veranlassen. Der Geschädigte K... verweigerte die Bezahlung und verständigte die Polizei.

Die daraufhin hinzugezogenen Polizeibeamten POM Burger und POMin Hauf forderten den Angeklagten F... auf sowohl den Pkw BMW, als auch den Pkw VW freizugeben. Dies wurde erneut von dem Angeklagten F... unter die Bedingung einer sofortigen Kostenerstattung in Höhe von jeweils 340,00 Euro gestellt. Im Verlauf der Diskussion kam auch der Angeklagte G... hinzu. Auf Aufforderung der Polizeibeamten die Fahrzeuge des Geschädigten K... und dessen Ehefrau freizugeben, versteigerte der Angeklagte G... dies unter dem Hinweis, dass dies erst nach, einer vollständigen Bezahlung der Kosten geschehen werde. Weiter gab er den Zeugen S... und H... die Anweisung, mit den jeweiligen Abschleppvorgängen fortzufahren.

Der Angeklagte G... beabsichtigte durch diese Drohungen den Geschädigten K... zu einer Bezahlung der geforderten Beträge in Höhe von jeweils 340,00 Euro zu veranlassen. Der Geschädigte K... zahlte letztlich einen Betrag in Höhe von einmalig 340,00 Euro.

4.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 09.11.2008 stellte der Geschädigte P... den Pkw, amtliches Kennzeichen ... in der Orleanstraße in München ab. Als er am 11.11.2008 zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass dieses abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage begab sich gegen 23.35 Uhr der Angeklagte G... in die Orleanstraße und forderte den Geschädigten P... auf, an diesen sofort einen Betrag in Höhe von 235,00 Euro in bar zu bezahlen; andernfalls werde der aktuelle Standort des Pkw nicht mitgeteilt. Der Angeklagte G... beabsichtigte durch diese Drohung den Geschädigten P... zu einer sofortigen Bezahlung des geforderten Betrags zu veranlassen. Als der Geschädigte P... dem Angeklagten G... 250,00 Euro in bar übergeben wollte, verweigerte dieser die Annahme unter dem Hinweis darauf, dass er nur passende Zahlungen annehme. Der Geschädigte P... sah sich daher gezwungen im strömenden Regen nach einer Möglichkeit zum Geldwechsel zu suchen. Letztlich entrichtete er an den Angeklagten G... den geforderten Betrag.

5.

Am 10.12.2008 gegen 19.00 Uhr stellte der Geschädigte K... den Pkw, amtliches Kennzeichen ... auf einem Anwohnerparkplatz der Wohnanlage „Zugspitzstraße 20“ in 85609 Aschheim ab. Als Miteigentümer der Wohnanlage ist der Geschädigte K... berechtigt, den Parkplatz zu nutzen. Als dieser am 11.12.2008 gegen 18.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkam, bemerkte er, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage des Geschädigten K... begab sich gegen 18.45 Uhr der Angeklagte G... zum Parkplatz. Dieser forderte den Geschädigten K... auf einen Betrag in Höhe von 324,28 Euro zu zahlen, andernfalls werde der Standort des abgeschleppten Pkw nicht mitgeteilt. Wie von dem Angeklagten G... beabsichtigt zahlte der Geschädigte K... aufgrund dieser Drohung den geforderten Betrag.

6.

Am 10.12.2008 gegen 16.00 Uhr stellte der Geschädigte B... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... auf einem zum Wohnanwesen „Rotwandstraße 10“ in 85609 Aschheim gehörenden Privatparkplatz ab. Der Parkplatz ist durch entsprechende Schilder als Privatgrund gekennzeichnet. Durch ein Zusatzschild wird kenntlich gemacht, dass ein Parkverbot nicht für die Anwohner unter anderem des Anwesens „Rotwandstraße 10“ gilt. Der Geschädigte B... ist dort wohnhaft. Als dieser am 11.12.2008 gegen 10.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkam, bemerkte er, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage des Geschädigten B... begab sich gegen 18.45 Uhr der Angeklagte G... zum Parkplatz. Dieser forderte den Geschädigten B... auf, einen Betrag in Höhe von 324,28 Euro zu zahlen, andernfalls werde der Standort des abgeschleppten Pkw nicht mitgeteilt. Wie von dem Angeklagten G... beabsichtigt zahlte der Geschädigte B... aufgrund dieser Drohung den geforderten Betrag.

(Es folgen Sachverhalte Ziff. 7 und 8., die ausschließlich den Mitangeklagten F... betreffen.)

9.

Am 25.01.2009 gegen 06.00 Uhr stellte der Geschädigte M... den Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., auf einem für körperlich behinderte Personen ausgewiesenen Parkplatz des Anwesens „Kainzenbadstraße 21“ in München ab. Der Geschädigte M... ist körperlich in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Als Bewohner des Anwesens „Kainzenbadstraße 21“ ist er zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt. Als der Geschädigte M... am 26.01.2009 gegen 18.30 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkam, bemerkte dieser, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage verweigerte der Angeklagte G... die Bekanntgabe des Standortes des Fahrzeuges, bevor der Geschädigte M... an diesen nicht einen Betrag in Höhe von 279,65 Euro zahle. Der Angeklagte G... beabsichtigte durch diese Drohung den Geschädigten M... zur Begleichung des geforderten Betrages zu veranlassen. Ihm war dabei sowohl die körperliche Behinderung, als auch die Parkberechtigung des Geschädigten bekannt. Eine Zahlung durch den Geschädigten M... erfolgte nicht.

(Es folgen Sachverhalte Ziff. 10–13, die ausschließlich den Mitangeklagten F... betreffen.)

14.

Am 20.06.2009 gegen 17.00 Uhr parkte der Geschädigte L... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... auf dem Parkplatz des Stadtmarktes Wieland in der Balanstraße 105 in München. Das Fahrzeug stand in einer Feuerwehrzufahrt. Als der Geschädigte L... ca. 20 Minuten später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war ein Abschleppwagen im Begriff den Pkw abzuschleppen. Am vorderen linken Rad des Fahrzeuges war bereits eine Abschleppkralle montiert. Eine Benutzung des Fahrzeuges war somit unmöglich. Auf den Vorgang angesprochen forderte der Angeklagte G... den Geschädigten L... auf, an diesen sofort einen Betrag in Höhe von 272,50 Euro zu bezahlen, andernfalls werde das Fahrzeug abgeschleppt. Wie von dem Angeklagten G... beabsichtigt bezahlte der Geschädigte L... aufgrund dieser Drohung den geforderten Betrag.

(Es folgen Sachverhalte Ziff. 15–28, die ausschließlich den Mitangeklagten F... betreffen.)

29.

Am 07.08.2010 gegen 10.45 Uhr parkte die Geschädigte S... den Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ... auf dem Parkplatz des REWE-Marktes in der Alramstraße 14 in München. Die Geschädigte war seit dem 01.08.2010 als Aushilfe im REWE-Markt beschäftigt und daher zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt. Als die Geschädigte S... gegen 17.00 Uhr zum Parkplatz zurückkam, bemerkte diese, dass ihr Pkw abgeschleppt worden war. Gegen 19.30 Uhr begab sich der Angeklagte G... zu dem Parkplatz und forderte die dort wartende Geschädigte S... auf, sofort einen Betrag in Höhe von 240,00 Euro zu bezahlen. Ohne Bezahlung werde er ihr den aktuellen Standort des Pkw nicht mitteilen. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass die Geschädigte als Mitarbeiterin des REWE-Marktes zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt war. Wie von dem Angeklagten G... beabsichtigt zahlte die Geschädigte S... aufgrund der Drohung den geforderten Betrag.

30.

Am 07.08.2010 gegen 10.45 Uhr parkte die Geschädigte M... den Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Parkplatz des REWE-Marktes in der Alramstraße 14 in München. Als die Geschädigte M... gegen 11.50 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, bemerkte diese, dass der Zeuge S... gerade damit beschäftigt war, die Aufhängungen seines Abschleppwagens an dem Pkw der Geschädigten zu befestigen. Die Geschädigte sprach daraufhin den Angeklagten G... auf den Vorgang an. Auf Veranlassung des Angeklagten G... setzte der Zeuge S... den Abschleppvorgang dennoch fort und lud das Fahrzeug der Geschädigten M... vollständig auf den Abschleppwagen auf. Obwohl sich die Geschädigte M... bei dem Angeklagten G... nach den entstandenen Kosten erkundigte, gab dieser dem Zeugen S... zu verstehen, dass dieser nunmehr den Pkw der Geschädigten abtransportieren solle. Da die Geschädigte zusammen mit weiteren Passanten die Ausfahrt blockierte kam es dazu nicht. Der Angeklagte G... forderte die Geschädigte M... sodann auf sofort einen Betrag in Höhe von 287,50 Euro zu bezahlen; andernfalls werde er das Fahrzeug nicht wieder freigeben. Wie von dem Angeklagten G... beabsichtigt gab die Geschädigte M... infolge dieser Drohung ihren Widerstand auf und zahlte zumindest einen Betrag in Höhe von 150,00 Euro.

(Es folgen Sachverhalte Ziff. 31–36, die ausschließlich den Mitangeklagten F... betreffen.)

37.

Am 11.05.2011 gegen 11.30 Uhr parkte der Geschädigte B... seinen Pkw Smart, amtliches Kennzeichen ... auf Höhe des Anwesens „Helene-Mayer-Ring 8“ in München. Im Fahrzeug des Geschädigten befanden sich dessen Geldbeutel mit Personalausweis, EC-Karte, Kreditkarte und Bargeld, sowie weitere Wertgegenstände. Als er gegen 12.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkehrte bemerkte er, dass dieses abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage wurde dem Geschädigten B... mitgeteilt, dass ihm der Standort des Pkw erst mitgeteilt werde, wenn dieser einen Betrag in Höhe von 297,00 Euro bezahle. Der Geschädigte B... bot an, den Betrag direkt an der Firmenzentrale mittels Kreditkarte zu bezahlen. Dies wurde ihm verwehrt. Daraufhin beauftragte der Geschädigte B... eine namentlich nicht näher bekannte Person mit der Überweisung des geforderten Betrages an die P... KG und übersandte per Fax eine Überweisungsbestätigung. Dennoch weigerte sich der Angeklagte G... dem Geschädigten B... den aktuellen Standort seines Pkw mitzuteilen. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass der Geschädigte B... in besonderem Maße auf seinen Pkw angewiesen war, da dieser in Berlin wohnt und daher weder den ÖPNV nutzen, noch ein Hotelzimmer buchen konnte, da sich sämtliche Zahlungsmittel in dessen Pkw befanden. Der Angeklagte G... beabsichtigte durch diese Drohung den Geschädigten B... zu einer erneuten Bezahlung des geforderten Betrages zu veranlassen.

38.

Am 17.05.2011 gegen 12.15 Uhr parkte der Geschädigte B... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... auf dem Parkplatz der Firma „Fressnapf“ in der Plinganserstraße 56 in München. Als der Geschädigte ca. 30 Minuten später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte bemerkte er, dass dieses abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage forderte der Angeklagte G... den Geschädigten B... auf sofort einen Betrag in Höhe von 304,00 Euro zu bezahlen. Dabei war dem Angeklagten G... bewusst, dass mangels Anforderung durch die Mitarbeiter der Firma Fressnapf keine Berechtigung bestand, den Pkw des Geschädigten B... abschleppen zu lassen. Auch war dem Angeklagten G... bewusst, dass sich in dem Fahrzeug des Geschädigten B... Medikamente für dessen Ehefrau befanden. Der Angeklagte F... beabsichtigte durch diese Drohung den Geschädigten B... zur Zahlung des geforderten Betrages zu veranlassen.

39.

Am 14.06.2011 gegen 13.15 Uhr parkte der Geschädigte J... R... zusammen mit seiner Ehefrau, der Geschädigten ... R... den Pkw Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Gelände des Isar-Medizin-Zentrums, Sonnenstraße 26 in München. Der Geschädigte J... R... ist auf einen Rollstuhl angewiesen, der sich im Pkw befand. Die Geschädigte I... R... muss aufgrund einer Operation an den Augen in regelmäßigen Abständen Augentropfen nehmen. Auch diese Tropfen befanden sich im Fahrzeug der Geschädigten. Im Fahrzeuginneren lag zudem der Schwerbehindertenausweis des Geschädigten J... R... gut sichtbar aus. Als die Geschädigten R... zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor 16.30 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurückkehrten, stellten diese fest, dass ihr Pkw abgeschleppt worden war. Auf den Vorgang angesprochen forderte der Angeklagte G... die Geschädigten R... auf, sofort einen Betrag in Höhe von 290,00 Euro zu bezahlen; andernfalls werde ihnen der aktuelle Standort des Fahrzeuges nicht bekannt gegeben. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass der Geschädigte J... R... aufgrund seiner körperlichen Behinderung in besonderem Maße auf den Pkw angewiesen war, zumal sich in diesem der Rollstuhl des Geschädigten befand, und die Geschädigte ... R... die medizinisch notwendigen Augentropfen benötigte. Der Angeklagte G... beabsichtigte durch sein Verhalten die Geschädigten R... zu einer Bezahlung des geforderten Betrages zu veranlassen. Die Geschädigten zahlten den Betrag vor Ort jedoch nicht.

(Es folgen Sachverhalte Ziff. 40–42, die ausschließlich den Mitangeklagten F... betreffen.)

43.

Am 21.11.2011 gegen 11.15 Uhr parkte der Geschädigte Y... den Pkw Renault, amtliches Kennzeichen ... auf dem Gelände des Klinikums Bogenhausen, Engelschalkinger Straße 77 in München um seine Ehefrau, die Zeugin I... Y... aus dem Krankenhaus abzuholen. Die Zeugin Y... hatte sich dort einer Herzklappenoperation unterzogen. Als der Geschädigte Y... ca. 15 bis 20 Minuten später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses nicht mehr vor Ort. Auf Nachfrage begab sich der Angeklagte G... zum Klinikum Bogenhausen und forderte den Geschädigten Y... auf sofort einen Betrag in Höhe von 297,50 Euro zu bezahlen; andernfalls werde der aktuelle Standort des Pkw nicht mitgeteilt. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass der Geschädigte Y... aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau in besonderem Maße auf den Pkw angewiesen war. Durch die Drohung beabsichtigte der Angeklagte G... den Geschädigten Y... zu einer sofortigen Bezahlung des geforderten Betrages zu veranlassen. Zu einer Zahlung vor Ort kam es jedoch nicht. Um wieder in Besitz seines Fahrzeuges zu gelangen, gab der Geschädigte Y... stattdessen gegen 13.44 Uhr eine schriftliches Schuldanerkenntnis in Höhe des geforderten Betrages ab.

(Es folgen Sachverhalte Ziff. 44–46, die ausschließlich den Mitangeklagten F... betreffen.)

47.

Am 19.06.2012 gegen 16.00 Uhr stellte die Geschädigte H... den Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... vor dem Anwesen „Konrad-Celtis-Straße 55“ in München ab, um ihre Tochter aus dem auf der anderen Straßenseite gelegenen Hort abzuholen. Als die Geschädigte H... kurze Zeit später zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte bemerkte sie, dass der Zeuge H... begonnen hatte, ihr Fahrzeug auf einen Abschleppwagen der Fa. Pongratz aufzuladen. Das Abschleppfahrzeug war quer vor dem Fahrzeug der Geschädigten H... geparkt, die Radehebelklemmen waren bereits angebracht und der Jochträger über dem Pkw der Geschädigten positioniert. Auf den Vorgang angesprochen forderte der Angeklagte G... von der Geschädigten H... die sofortige Bezahlung eines Betrages in Höhe von 255,00 Euro; andernfalls werde das Fahrzeug abgeschleppt. Der Angeklagte G... beabsichtigte durch diese Drohung die Geschädigte H... zur Bezahlung des geforderten Betrages zu veranlassen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

IV.

In sämtlichen voranstehenden den Angeklagten G... betreffenden. Fällen nahm dieser bei der Eintreibung der Abschleppkosten zumindest billigend in Kauf dass ein Schadensersatzanspruch nicht oder zumindest nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe bestand. Auch handelte der Angeklagte G... in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen.“

C. Feststellungen zum Sachverhalt und Beweiswürdigung:

I. Feststellungen zum Sachverhalt:

1. Allgemeines

a) Geschäftsmodell

Der Angeklagte G... ist seit 01.01.2007 vertretungsbefugter Komplementär der Firma P... KG mit Sitz in Berlin (HRA 43392 Amtsgericht Berlin). Die Beseitigung von Besitzstörungen auf Privatgrundstücken ist der einzige Zweck der Firma.

Die P... KG bot im Zeitraum von 2008 bis 2012 einer Reihe von privaten Firmen im Raum München, Berlin und Aschheim, insbesondere Supermarktbetreibern, aber auch Krankenhäusern und Hausverwaltungen an, unberechtigt parkende Fahrzeuge auf Firmenparkplätzen, reservierten Parkplätzen, Sperrflächen, Feuerwehranfahrtszonen und Ladezonen sowie im Bereich der Notaufnahme kostenneutral zu entfernen.

Grundlage der Tätigkeit des Angeklagten G... bildete ein mit den jeweiligen Grundstückseigentümern oder anderweitig Verfügungsberechtigten geschlossener Rahmenvertrag. In diesem Rahmenvertrag war festgelegt, dass die P... KG hinsichtlich durch eine Anlage näher bezeichneter Parkflächen für eine Beseitigung von unberechtigt abgestellten Fahrzeugen zu sorgen hatte. Dies war grundsätzlich für den Vertragspartner, d.h. den Parkräumeinhaber, kostenlos. Der Angeklagte G... selbst oder Dritte sollten entsprechende Fahrzeuge zum Umsetzen vorbereiten und durch Einschaltung eines Abschleppunternehmens als Subunternehmer entfernen und auf einen öffentlichen Parkplatz versetzen lassen.

Die betroffenen Fahrzeugführer erhielten in der Regel erst Auskunft über den neuen Standort ihres Pkws, wenn sie die von dem Angeklagten G... oder seinen Mitarbeitern geforderte Summe gezahlt hatten.

Zum Teil wurden die Fahrzeuge auch nach der Vorbereitung zum Abschleppen und vor Eintreffen eines Abschleppfahrzeugs durch das Anbringen einer sog. „Parkkralle“ vor Ort blockiert und auf diese Weise eine Entfernung der Fahrzeuge durch die jeweiligen Nutzer verhindert.

Im Rahmen der Vorbereitung der Fahrzeugversetzung verpflichtete sich die P... KG im jeweiligen Rahmenvertrag zur Erbringung folgender Tätigkeiten:

  • Zuordnung des Fahrzeuges zu einer bestimmten Fahrzeugkategorie

  • Visuelle äußere Sichtung auf Fahrzeusbeschriftung

  • Visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen

  • Prüfen des Fahrzeuges auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen

  • Prüfen auf StVO-Zulassung und in welcher Form

  • Visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden

  • Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsstörung durch das unberechtigte Fahrzeug

  • Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung

  • Visuelle äußere Sichtung/Messung des Fahrzeuges hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transportes

  • Prüfen des Fahrzeuges auf Sicherung gegen Wegrollen

  • Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels.

Gleichzeitig sah die rahmenvertragliche Regelung eine Abtretung der Ansprüche der Grundstücksberechtigten auf Ersatz der entstandenen Abschleppkosten an die P... KG vor.

Zu der Frage, ob Parkraumüberwachung zur Feststellung von Besitzstörern vertraglich geschuldet war, enthalten die jeweiligen schriftlichen Verträge keine Ausführungen. Es findet sich auch kein Hinweis in den Rahmenverträgen darauf, dass eine solche Parkraumüberwachung den Besitzstörern in Rechnung gestellt werden sollte. Allerdings befindet sich in Anlage 2 des Rahmenvertrags regelmäßig eine sogenannte „Handlungsanweisung“ an die P... KG. Abgeschleppt werden darf nach dieser Anweisung nur „auf Anforderung des Vertragspartners oder aufgrund von Kontrollgängen von Mitarbeitern der P... KG.“ In Einzelfällen durfte die P... KG ausschließlich auf Anforderung des Vertragspartners tätig werden. In den meisten anderen Fällen war zumindest mündlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden, dass Mitarbeiter der P... KG Kontrollgänge durchführen und bei Feststellen von verbotswidrig abgestellten Pkws diese abschleppen dürfen.

Der Angeklagte G... führte selber regelmäßig mit Zustimmung der Vertragspartner vor Ort Parkraumüberwachung durch bzw. ließ diese durch Mitarbeiter durchführen. Manchmal wurden Mitarbeiter des jeweiligen Vertragspartners auch selber auf einen Falschparker aufmerksam und informierten von sich aus die P... KG, um den Pkw des Falschparkers zu beseitigen.

Die Dauer der von dem Angeklagten G... und seinen Mitarbeiten durchgeführten Parkraumüberwachung variierte im Tatzeitraum stark. Bei der Feststellung einer Parkzeitüberschreitung konnte die Parkraumüberwachung sich über mehrere Stunden hinziehen. Bei Parkraum, in dem ein absolutes Halteverbot bestand, dauerte die Feststellung eines Falschparkers nur wenige Minuten.

Als Bestandteil des jeweiligen Rahmenvertrages vereinbarten die Vertragsparteien eine Preisliste für die Tätigkeit der P... KG, die nach Fahrzeugtypen, Netto- und Bruttopreisen ohne Versetzung und mit Versetzung sowie weiterer besonderer Zuschläge, beispielsweise für Sonn- und Feiertagsarbeit unterschied. So wurden zum Beispiel ausweislich der Preisliste vom 15.08.2009 folgende Nettobeträge vereinbart:

Fahrzeugart

Vorbereitung

Vorbereitung + Anfahrt

Versetzung

Pkw

125,00 Euro

185,00 Euro

250,00 Euro

Transporter, Kleinbus, Van – 2,8 t

125,00 Euro

185,00 Euro

289,00 Euro

Transporter, Kleinbus, Van – 3,5 t

125,00 Euro

185,00 Euro

299,00 Euro

Darüber hinaus gelten folgende besondere Zuschläge (jeweils Nettobeträge):

(1) Parkhaus-/Tiefgaragenzufahrt

70,00 Euro

(2) Samstag-/Nachtzuschlag 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr

37,50 Euro

(3) Sonntagszuschlag

61,00 Euro

(4) Feiertagszuschlag

75,00 Euro

(5) Sicherstellung von Fahrzeugen (offene Cabrios, unverschlossene Kfz) und/oder Ladung (Wertgegenstände) werden pro Tag mit 12 % der Fahrzeugkategorie Gesamtsumme ohne Zusatz- und Nebenarbeiten/Wartezeiten berechnet.

Anhand der jeweils mit dem Vertragspartner vereinbarten Preise, die sich in den Einzelfällen teilweise geringfügig unterschieden, wurden die von den jeweiligen Falschparkern unmittelbar vor Ort verlangten Gesamtsummen errechnet. Die Falschparker erhielten den Standort ihrer Fahrzeuge in der Regel erst nach vollständiger Bezahlung des von dem Angeklagten G... geforderten Betrages mitgeteilt. Ebenso wie beim Setzen von Parkkrallen diese in der Regel erst abgenommen wurden, wenn die Fahrzeugführer den von dem Angeklagten geforderten Betrag bezahlt hatten. Zuvor berief sich der Angeklagte G... auf das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 und 2 BGB.

Der Angeklagte G... wies bei Durchsetzung seiner Forderung jeweils darauf hin, dass er einen gültigen Vertrag mit dem Eigentümer/Besitzer des Parkraumes geschlossen hatte, der ihn zu dieser Handlungsweise – der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts – ermächtigte. Eine detaillierte und nach Positionen aufgeschlüsselte Rechnungsstellung hinsichtlich der anfallenden Kosten wurde von dem Angeklagten G... mit dem Hinweis darauf, dass diese prinzipiell nur der Auftraggeber (Vertragspartner der P... KG) erhalte, an die betroffenen Fahrzeugführer vor Ort nicht ausgehändigt.

Die Vertragspartner waren zum Teil vorsteuerabzugsberechtigt wie z.B. die Firma REWE, so dass den betroffenen Fahrzeugführern in diesen Fällen die Mehrwertsteuer nicht in Rechnung gestellt wurde. Dem entsprechend erhielten die Vertragspartner über jeden Vorgang eine Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt, um die zunächst bezahlte Umsatzsteuer dort zurückzuverlangen.

In den übrigen Fällen, wie zum Beispiel beim Krankenhaus Bogenhausen, wurde den betroffenen Fahrzeugführern die anfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % berechnet.

An die betroffenen Fahrzeugführer wurde nach Bezahlung durch den Angeklagten G... eine Quittung über die jeweils geleistete Zahlung ausgehändigt. Außerdem hielt der Angeklagte in allen Fällen ein von Mitarbeitern erstelltes Merkblatt der P... KG (hier entnommen aus dem Fall II 3, Fahrzeugführer H...) mit folgendem Inhalt zur Übergabe an die betroffenen Fahrzeugführer bereit:

„INFORMATION P... BESITZSTÖRUNG DURCH IHR FAHRZEUG

Die Fa. P... KG ist für berechtigte Grundstücksnutzer wie Hausverwaltungen, Supermärkte, öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser etc. tätig. Sie haben Ihr Fahrzeug auf Privatgrund verbotswidrig entgegen den Benutzungsbestimmungen des berechtigten Grundstücksnutzers abgestellt (Besitzstörung). Bitte brachten Sie die eindeutige Beschilderung.

SELBSTHILFERECHT UND SCHADENSERSATZ

Der berechtigte Grundstücksnutzer hat ein gesetzliches Selbsthilferecht bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen. Das bedeutet, dass derartige Fahrzeuge – grundsätzlich unabhängig von der Auslastung des Parkplatzes – abgeschleppt werden dürfen. Der berechtigte Grundstücksnutzer kann von Ihnen den Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Besitzstörung und die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung entstanden ist.

ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Der insoweit bestehende Schadensersatzanspruch ist sofort fällig. Der berechtigte Grundstücksnutzer ist grundsätzlich dazu berechtigt, das Fahrzeug bis zum vorbehaltlosen und vollständigen Ausgleich des Schadens zurückzubehalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind u.a. in den Paragraphen 859, 862 und 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten, die auf der Rückseite auszugsweise abgedruckt sind.

AUFTRAG/ABTRETUNG

Der berechtigte Grundstücksnutzer hat die Fa. P... KG mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt und den Schadensersatzanspruch an die Fa. P... KG abgetreten. Die Fa. P... KG ist inkassoberechtigt (Erlaubnis des Amtsgerichts München 371 E – RBL – 1587). Die Polizei ist regelmäßig über die Tätigkeit der Fa. P... KG informiert. Die Fa. P... KG ist außerdem von dem berechtigten Grundstücknutzer beauftragt und bevollmächtigt worden, für den berechtigten Grundstücksnutzer das Hausrecht auszuüben (einschließlich Platzverweis) und das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

SCHADENSHÖHE/ABWICKLUNG

Bitte bezahlen Sie den Schadensersatzbetrag vor Ort gegen Quittung. Je nach Umfang der durchgeführten Maßnahmen kann sich ein unterschiedlich hoher Schader, ergeben (Kosten für Vorbereitung, Sicherung des Fahrzeuges/Parkkralle, Versetzung, Verwahrung, Leerfahrt etc.). Die Zusammensetzung des Schadensersatzbetrages können Sie der Tabelle auf der Rückseite entnehmen.

VERZÖGERUNGEN

Nur bei Zahlung vor Ort geschieht die Abwicklung direkt mit dem Mitarbeiter vor Ort. Wenn Sie Zweifel haben oder den sofort fälligen Schadensersatzbetrag nicht sofort bezahlen können oder wollen, wenden Sie sich bitte an das Büro der Fa. P... KG (Telefonnummer siehe unten), damit die weitere Abwicklung besprochen werden kann. Bitte beachten Sie, dass sich der Schaden erhöhen kann, wenn Sie keine Angaben machen und deshalb eine Halterermittlung durchgeführt werden muss oder wenn wegen von Ihnen zu vertretender Verzögerungen ein Standgeld anfällt etc.

RECHNUNG

Der entstandene Schaden liegt in derselben Größenordnung wie die Kosten bei Abschleppmaßnahmen durch die Polizei einschließlich Abtransport und Verwahrung oder ggf. Leerfahrt. Die Fa. P... KG muss zusätzlich die Mehrwerststeuer erheben und an das Finanzamt abführen. Die Rechnung wird an den berechtigten Grundstücksnutzer als Auftraggeber ausgestellt und vom Büro der Fa. ... P... KG verschickt. Dies geschieht aus organisatorischen Gründen regelmäßig erst am nächsten Arbeitstag nach der Besitzstörung. Eine Kopie der Rechnung können wir Ihnen zuschicken, wenn Sie uns ihre Anschrift nennen.

WEITERE INFORMATIONEN

Der berechtigte Grundstücksnutzer kann zusätzlich gerichtlich Unterlassung für die Zukunft verlangen. Grundsätzlich wird das Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug so lange ausgeübt, bis der Schaden vollständig ausgeglichen ist. Bitte lassen Sie sich hierzu ggf. rechtlich beraten. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es dann zu (weiteren) zeitlichen Verzögerungen und ggf. zu weiteren Kosten kommen kann. Besitzstörer werden von den zuständigen Amtsgerichten regelmäßig zur Zahlung verurteilt: siehe hierzu auch unter www.p....de (Urteile).

■Berlin

■Düsseldorf

■Hamburg

■München

■Stuttgart

P... KG

S204A O

Fon: ... Fax: ... [email protected]

www.p....de

Komplementär: Dipl.-Ing. J... G... Steuernummer: ...

HRA ...

Inkassounternehmen im Sinne des RBerG (Amtsgericht München) ... E...

INFORMATION

Kostentabelle

VORBEREITUNG

Tag

107,10 € (90,00 netto)

Nachl/Samstag

129,41 € (108,75 netto)

Sonntag

143,40 € (120,50 netto)

Feiertag

151,73 € (127,50 netto)

VORBEREITUNG/Leerfahrt

Tag

160,65 € (135,00 netto)

Nachl/Samstag

205,28 € (172,50, netto)

Sonntag

233,24 € (196,00 netto)

Feierlag

249,90 € (210,00 netto)

VERSETZUNG

Tag

255,85 € (215,00 netto)

Nacht/Samstag

300,48 € (252,50 netto)

Sonntag

328,44 € (276,00 netto)

Feiertag

345,10 € (290,00 netto)

VERSETZUNG

Tag

339,15 € (285,00 netto)

Parkhaus/Tiefgarage

Nacht/Samstag

383,78 € (322,50 netto)

Sonntag

411,74 € (346,00 netto)

Feiertag

428,4 € (360,00 netto)

Fahrkostenpauschale

23,80 € (20,00 € netto)

Gesetzliche Bestimmungen (Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch)

Anspruch des berechtigten Grundstücksnutzers auf Beseitigung der Besitzstörung:

§ 862 BGB

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) ...

Selbsthilferecht des berechtigten Grundstücksnutzers zur Entfernung des Fahrzeuges:

§ 859 BGB

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) ...

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Taters wieder bemächtigen.

(4) ...

Zurückbehaltungsrecht des berechtigten Grundstücksnutzers an dem Fahrzeug, mit dem die Besitzstörung begangen wurde:

§ 273 BGB

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) ...

■Berlin

■Düsseldorf

■Frankfurt a. M.

■Hamburg

■München

■Stuttgart

P... KG

Fon: ... Fax: ... [email protected]

www.p....de

Komplementär: Dipl.-Ing. J... KG ... Steuernummer: ...

HRA ... Amtsgericht München

Inkassounternehmen im Sinne des RBerG (Amtsgericht München)“

Nach der Durchführung der Versetzung eines Pkws, bzw. nach Anbringen einer Parkkralle, wurde von der P... KG in den meisten Fällen die zuständige Polizeidienststelle über den Abschleppvorgang per Fax unterrichtet. Zudem unterhielt die P... KG eine 24-Stunden-Telefon-Hotline bei der betroffene Fahrzeugführer sich über den jeweiligen Vorgang informieren konnten. Hier erhielten sie Auskunft über das weitere Vorgehen und den von ihnen geforderten Betrag. Sie wurden zudem standartmäßig aufgefordert, diesen in Bar bereitzuhalten bzw. mit EC-Karte zu zahlen.

Vor Ort befanden sich in allen verfahrensgegenständlichen Fällen Schilder, welche die betreffenden Parkplätze als Privatparkplätze auswiesen, sowie weitere Schilder mit einem Piktogramm eines Pkws am Haken eines Abschleppwagens und dem Text, dass widerrechtlich parkende Pkws kostenpflichtig abgeschleppt werden. In vielen Fällen gab es zusätzlich ein Schild für betroffene Fahrzeugführer mit der Telefonnummer der 24-Stunden-Hotline der P... KG. In anderen Fällen hielten Mitarbeiter des jeweiligen Vertragspartners weitere Informationen zur P... KG für betroffene Fahrzeugführer bereit.

b) Hintergrund der Beauftragung der P... KG

Die Vertragspartner, d.h. Supermärkte. Hausverwaltungen und Krankenhäuser, beauftragten die P... KG in der Regel, wenn andere Maßnahmen zur Störungsbeseitigung vor Ort fehlgeschlagen waren. So hatten fast alle Vertragspartner zuvor versucht, mit den jeweiligen Falschparkern zu sprechen. Handzettel bzw. Einwurfsendungen an die umliegenden Anwohner verteilt und entsprechende Hinweisschilder aufgestellt. Dies brachte jedoch nicht den gewünschten Erfolg.

Die Supermärkte, welche die P... KG beauftragten, hatten durch für Kundschaft fehlenden Parkraum aufgrund von Falschparkern nachweislich erhebliche Umsatzeinbußen.

Bei den Kliniken, welche die P... KG beauftragten, kam es immer wieder zur Blockierung der der Krankentransport An- und Abfahrtszone bzw. Notaufnahmen durch Falschparker.

Bei den Hausverwaltungen, welche die P... KG beauftragten, ging vor Beauftragung der P... KG eine Vielzahl an Beschwerden von für Parkraum zahlenden Anwohnern ein, die ihre Parkplätze nicht nutzen konnten, da diese regelmäßig durch nicht berechtigte Anwohner blockiert wurden. Die Hausverwaltungen hatten immer wieder das Problem, dass von Anwohnern gekaufte oder vermietete Stellplätze von Fremdparkem kostenlos genutzt wurden und für berechtigte Stellplatzeigentümer deshalb nicht zur Verfügung standen.

Auch in diesen Fällen war der Parkraum vorher sichtbar als privat gekennzeichnet (z.B. als Kundenparkplatz) und mit entsprechenden Parkverbotsschildern sowie einer Abschleppandrohung bei widerrechtlichem Parken versehen worden. Dennoch wurden dort weiterhin Pkws widerrechtlich abgestellt.

c) Verhalten der Fahrzeugführer vor Ort

In allen verfahrensgegenständlichen Fällen, handelte es sich bei den betroffenen Fahrzeugführern um Falschparker. Von dem Angeklagten G... auf ihr Falschparken angesprochen, leugneten viele der Falschparker ihr Verhalten zunächst. Teilweise gaben sie auch gegenüber der Polizei an, dass keine Hinweisschilder bezüglich eines Parkverbots mit Abschleppandrohung vor Ort zu sehen gewesen seien. Vereinzelt kam es auch dazu, dass Falschparker gegenüber dem Angeklagten G... und auch der Polizei fälschlich behaupteten, über eine Parkberechtigung zu verfügen.

Der Angeklagte G... stieß bei den betroffenen Fahrzeugführern in der Regel auf Unverständnis für das von ihm praktizierte Vorgehen. Häufig kam es im Verlauf des Gesprächs zwischen den Fahrzeugführern und dem Angeklagten G... zu gegenseitigen verbalen Attacken.

Schließlich war es in zwei Fällen (Fall Fahrzeugführerin S... Ziff. III 29; Fahrzeugführer Stier Ziff. II 5) dazu gekommen, dass dem Angeklagten G... eine faktisch bestehende Parkberechtigung der beiden betroffenen Fahrzeugführer von dem Vertragspartner versehentlich nicht mitgeteilt worden war – was sich jedoch in beiden Fällen erst im Nachhinein herausstellte und dem Angeklagten G... zum Vorfallszeitpunkt nicht bekannt war.

d) Verhalten der Polizei vor Ort

Die teilweise zu den Vorfällen herbeigerufenen Polizeibeamten verhielten sich in den Einzelfällen unterschiedlich. In einigen Fällen rieten sie den betroffenen Fahrzeugführern zur Bezahlung der von dem Angeklagten G... geforderten Summe. In anderen Fällen forderten sie den Angeklagten G... auf, den Standort des jeweiligen Pkws bekanntzugeben bzw. die angebrachte Parkkralle zu entfernen.

Zu den Vorfallszeitpunkten hatte das Polizeipräsidium München von der Staatsanwaltschaft München I die Dienstanweisung, bei Beschwerden von Fahrzeugführern bezüglich des Angeklagten G... im Zusammenhang mit dem Setzen von Parkkrallen an Pkws bzw. dem Abschleppen von Pkws, jeweils eine Strafanzeige wegen des Tatvorwurfs der Nötigung bzw. Erpressung zu schreiben. Wenn die Parteien sich jedoch untereinander geeinigt hatten – so die Dienstanweisung – war das Verfassen einer Strafanzeige nicht veranlasst. Ebenso ging die Polizei in Fall II 2 (Fahrzeugführer J... S... und K...) in Berlin vor.

e) Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells P... KG

Ein vergleichbares Geschäftsmodell, wie es der Angeklagte G... mit der P... KG betrieb, gab es im Vorfallszeitraum nicht. Kein (Abschlepp-)Unternehmen in Deutschland arbeitete zu dieser Zeit mit dem Abschluss von Rahmenverträgen inklusive Abtretung der Schadensersatzforderungen der Parkrauminhaber gegenüber den Besitzstörern, bzw. kostenneutraler Beseitigung für die Parkrauminhaber.

Andere Abschleppunternehmen im Raum München bzw. Aschheim und Berlin operierten beim Abschleppen von Pkws auf Privatgrund überwiegend wie folgt:

Zunächst musste der betroffene Besitzer des Parkgrundes selber die Besitzstörung feststellen und entsprechend dokumentieren. Der Besitzer des Parkgrundes war auch veranlasst, vor Ort über die Versetzung des widerrechtlich abgestellten Pkws zu entscheiden (Abschätzung von Größe und Gewicht des Pkws ect.) und freien Parkgrund im öffentlichen Verkehrsraum zur Versetzung des Pkws bereitzuhalten. Sodann musste er den Abschleppunternehmer über die Gegebenheiten informieren und sich vorab zur Zahlung der vom Abschleppunternehmen geforderten Summe verpflichten.

Anschließend übernahm die Abschleppfirma den Abschleppvorgang. In der Regel wurde jedoch ausgemacht dass der Auftraggeber (Besitzer des Parkgrundes) beim Abschleppvorgang vor Ort blieb und diesen überwachte. Das Abschleppunternehmen dokumentierte lediglich, ob Vorschäden am abzuschleppenden Pkw vorhanden waren; überprüfte jedoch weder die fehlende Parkberechtigung oder die StVO-Zulassung, bzw. ob der Pkw verschlossen war ect.

Die von dem Angeklagten G... im Rahmen der „Vorbereitung der Fahrzeugversetzung“ in den Rahmenverträgen aufgeführten Tätigkeiten übernahmen die Abschleppfirmen demnach – mit Ausnahme, der Dokumentation von Vorschäden – nicht und stellten sie auch nicht in Rechnung.

Der Auftraggeber (Besitzer des Parkraums) musste den für den Abschleppvorgang geforderten Betrag zumeist vor Ort an das Abschleppunternehmen bezahlen. Dabei richtete sich die Höhe der Abschleppkosten nach der Dauer des Abschleppvorgangs von der Anfahrt des Abschleppwagens bis zu dessen Rückkehr beim jeweiligen Firmenstandort der Abschleppfirma. Von den Abschleppunternehmern wurde dabei die erste Stunde voll abgerechnet – ungeachtet dessen, ob eine Versetzung in dieser Zeit bereits stattgefunden, oder nur begonnen hatte. Allein die Dauer des Abschleppvorgangs war entscheidend.

Das Abschleppen eines Falschparkers von Privatgrund durch ein Abschleppunternehmen bewegte sich preislich im Vorfallszeitraum im Bundesdurchschnitt pro Stunde laut Erhebung des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen E.V. im Bereich von 150 bis 165 Euro plus Mehrwertsteuer. Grundsätzlich wurde von den Abschleppunternehmen die erste Stunde immer voll berechnet; danach jede angefangene halbe Stunde. Hinzu kam werktags ein Personalzuschlag ab 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr von 25 %, ein Zuschlag von 50 % ab 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und ein Sonn- und Feiertagszuschlag von 100 %; sowie ein Samstagszuschlag von 25 % von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 50 % von 12.00 bis 24.00 Uhr, jeweils plus Mehrwertsteuer.

Für das Abschleppen von Lkws verwendeten die Abschleppunternehmer ein spezielles Fahrzeug, das ebenfalls je nach Größe mit einem entsprechenden Zuschlag plus Mehrwertsteuer berechnet wurde; für das Abschleppen von Pkws aus einer Tiefgarage verwendeten die Abschleppunternehmer spezielle Radrollen, die mit weiteren 30 Euro plus Mehrwertsteuer berechnet wurden.

Bei einer Leerfahrt berechneten die Abschleppunternehmen durchschnittlich 50 % der ersten Stunde.

Etwa 80 bis 90 % der Abschleppvorgänge im Stadtgebiet konnten innerhalb einer Stunde durchgeführt werden.

Ein durchschnittlicher Abschleppvorgang von Privatgrund, wie zuvor beschrieben, kostete 2008–2012 im Raum München/Aschheim bzw. Berlin etwa 200 Euro plus Mehrwertsteuer.

Diesen Betrag konnte der Besitzer des Parkraums anschließend von dem Besitzstörer zurückverlangen.

Mit der Anbringung von Parkkrallen arbeiteten die Abschleppunternehmen grundsätzlich nicht.

f) Rechtslage im Vorfallszeitraum

(1) Zivilrechtsprechung

Das Geschäftsmodell der P... KG des Angeklagten G... war im Vorfallszeitraum zivilrechtlich umstritten. Zwar waren die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegenüber Besitzstörern und die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht grundsätzlich anerkannt. Dies wurde klargestellt durch das Urteil des BGH vom 05.06.2009 (BGHZ 181, 233); jedoch kam es bundesweit – auch beim Amtsgericht München bzw. beim Landgericht München I – zu sehr unterschiedlicher Rechtsprechung bezüglich der Höhe bzw. Erstattungsfähigkeit der von der P... KG geltend gemachten Kosten. Teilweise wurden der P... KG die veranschlagten Kosten, inklusive der Vorbereitungskosten, als Schadenersatz vollumfänglich zugesprochen, teilweise wurde der Anspruch der P... KG gegen die jeweiligen Besitzstörer um bestimmte Beträge gekürzt, oder die Klage gänzlich abgewiesen. Soweit die Ansprüche der P... KG von den Amtsgerichten gekürzt, oder die Klagen abgewiesen wurden, hatte dies vielfältige Gründe. Teilweise fühlten die Amtsgerichte in ihren Gründen aus, dass sie die Bemessung der Kosten als zu hoch ansahen. Zum Teil fehlte es schlicht an der Passivlegitimation oder die Einlassungsfrist war nicht eingehalten worden. Zum Teil wurde auch aufgrund ungünstiger Beweislage der Betrag entsprechend gekürzt oder die Klage abgewiesen.

Eine genaue Bezifferung der Höhe der im Rahmen dieses Geschäftsmodells erstattungsfähigen Kosten – insbesondere bezüglich der geforderten Vorbereitungskosten – erfolgte durch den BGH bisher nicht.

Vielmehr erging am 04.07.2014 erneut ein Urteil des BGH (Az. V ZR 229/13) in welchem ausgeführt wurde, welche Positionen im Rahmen der „Vorbereitungskosten“ erstattungsfähig sind. In welcher Höhe die Vorbereitungskosten veranschlagt werden können, wurde jedoch nicht beziffert.

Zur Bemessung der konkreten Höhe der Schadensersatzforderung, so der BGH im Urteil vom 04.07.2014, sei das „Gebot der Wirtschaftlichkeit“ zu beachten. Danach, habe der Geschädigte (d.h. der von einer Besitzstörung betroffene Parkrauminhaber) unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Es müsse demnach im Einzelfall geprüft werden, ob sich der Grundstücksbesitzer bei der Auswahl der P... KG und bei der Vereinbarung der Preispauschalen an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten habe. Dafür müsse geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats seien.

Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßenbereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden, scheide aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs seien Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeit. Auch könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch seien, wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt würden. Diese Besonderheiten seien bei der vergleichenden Kostenbetrachtung zur berücksichtigen. Unmittelbar vergleichbar seien deshalb nur Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangten. Diesen reinen Abschleppkosten seien diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig seien. Dabei sei regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden dürfen. Nur diese seien ersatzfähig und müssten – sofern sie nicht anhand eines Angebotsvergleichs zu bestimmen seien – von einem Sachverständigen ermittelt werden.

Am 02.12.2011 hatte der BGH zuvor in einem Urteil (Az. V ZR 30/11) erstmals entschieden, dass im Rahmen der „Vorbereitungskosten“ Kosten der Parkraumüberwachung nicht erstattungsfähig sind, ohne die Höhe der erstattungsfähigen Vorbereitungskosten jedoch genauer zu beziffern.

Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören laut BGH-Urteil vom 02.12.2011 jedoch auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Nicht ersatzfähig seien dagegen, so das Urteil des BGH vom 02.12.2011, die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken.

Einheitliche Sachverständigengutachten zur Frage der Höhe der erstattungsfähigen Kosten bzw. zur Überprüfung der Preiskalkulation der P... KG darauf, ob die konkret von den Besitzstören geforderten Beträge auch Anteile an Parkraumüberwachung oder die außergerichtliche Abwicklung des Anspruchs enthalten, gab es im Vorfallszeitraum nicht.

Inzwischen gibt es aus dem Jahr 2015 erste Sachverständigengutachten hierzu im Rahmen anderer, noch anhängiger Zivilrechtsverfahren.

Zivilgerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2008 zur Verwendung einer Parkkralle, bzw. der Erstattungsfähigkeit der Vorbereitungskosten in diesem Zusammenhang, konnten nicht festgestellt werden.

(2) Strafverfolgung

Gegen den Angeklagten G... wurde im Zeitraum 2008–2012 in einer Vielzahl von Fällen bezüglich der Verwendung von Parkkrallen oder bezüglich der Durchführung von Abschleppvorgängen wegen des Tatvorwurfs der Nötigung und Erpressung staatsanwaltschaftlich ermittelt. Vereinzelt wurden die Verfahren von den Staatsanwaltschaften gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 02.06.2008; Az. 63 Js 1013/08); in einigen Fällen wurde auch gegen den Angeklagten G... Anklage erhoben. Diese Anklagen wurden teilweise nicht eröffnet. Soweit sie eröffnet wurden, liegt bisher in keinem Fall eine rechtskräftige Verurteilung gegen den Angeklagten G... vor. Vielmehr hob das OLG München mit Urteil vom 20.03.2012 (Az. 5 St RR (II) 024/11) eine gegen den Angeklagten G... vor dem Landgericht Augsburg bzw. dem Amtsgericht Aichach (Az. I ... bzw. ... ergangene Verurteilung wieder auf und verwies das Verfahren zurück. Ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Erding vom 09.02.2011 (Az. ...), in dem der Angeklagte G... ebenfalls verurteilt worden war, wurde vom OLG München am 29.03.2012 (Az. ...) wieder aufgehoben und zurückverwiesen. Beide Verfahren sind bisher nicht neu terminiert worden.

Mit Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 15.01.2013 (Az. ...) wurde der Angeklagte G... vom Vorwurf der Nötigung mittels Verwendung von Parkkrallen freigesprochen.

g) Rechtsberatung des Angeklagten G... im Zeitraum 2007–2012

Der Angeklagte G... ließ sich bezüglich des Geschäftsmodells der P... KG, wie unter Ziff. C.I.1.a. dargestellt, von Anfang an umfassend rechtlich beraten und hielt sich – mittels der ihn beratenden Personen – über die zivilrechtliche wie strafrechtliche Rechtsprechung auf dem Laufenden.

Zur Verwendung von Parkkrallen ließ sich der Angeklagte G... im Vorfallszeitraum, bzw. vor den verfahrensgegenständlichen Fällen, von insgesamt drei Rechtsanwälten beraten, den Zeugen S..., H... und G....

Der Zeuge S... ist niedergelassener Rechtsanwalt in Wiesbaden mit Schwerpunkt Zivilrecht und beriet den Angeklagten G... bezüglich der Tätigkeit der Firma P... KG (bzw. vormals S...) seit Ende des Jahres 2006.

Er vertrat die Firma P... KG auch in Zivilrechtsstreitigkeiten vor Gericht und nahm vereinzelt strafrechtliche Mandate des Angeklagten G... wahr. Der Zeuge S... beriet den Angeklagten G... darüber hinaus wiederholt im Hinblick auf den Wortlaut der Rahmenverträge und erarbeitete mit diesem das Informationsblatt der P... KG. Er hielt den Angeklagten G... über die zivil- und strafrechtliche Rechtsprechung bezüglich seiner Tätigkeit im Rahmen der P... KG auf dem Laufenden, verfasste diverse Schriftsätze in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die er dem Angeklagten G... zur Kenntnis brachte, und diskutierte mit ihm verschiedene rechtliche Fragestellungen in einzelnen Fällen.

So erklärte der Zeuge S... dem Angeklagten G..., dass er, in Bezug auf die Verwendung von Parkkrallen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, wegen der bereits entstandenen Vorbereitungskosten keinerlei rechtliche Bedenken habe. Hierzu bestehe auch bisher keine entgegengesetzte Rechtsprechung. Er halte das Setzen von Parkkrallen für zivil- und strafrechtlich unbedenklich, da der Angeklagte G... auch im Zeitraum nach Vorbereitung der Pkws und vor Durchführen des Abschleppvorgangs das Recht haben müsse, sein Zurückbehaltungsrecht effektiv auszuüben. Seine Einschätzung sei diesbezüglich bestätigt worden, da bereits im Jahr 2007 in mehreren zivilrechtlichen Urteilen dargelegt worden sei, dass die Vorbereitungskosten bereits vor dem eigentlichen Abschleppvorgang entstanden und durch die Besitzstörer erstattungsfähig seien.

Deshalb sei für ihn, den Zeugen S..., folgerichtig, dass man zur Durchsetzung dieser Ansprüche mittels des Setzens einer Parkkralle das Zurückbehaltungsrecht ausüben dürfe. Andernfalls wäre er, der Angeklagte G..., vor Eintreffen des Abschleppwagens – trotz bereits verrichteter Arbeit – in Bezug auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zur Durchsetzung seiner Ansprüche rechtlos gestellt. Dabei sei es – so erklärte er dem Angeklagten G... – unerheblich, ob er an einem oder mehreren Pkws zugleich Parkkrallen anbringe. Entscheidend sei allein, dass die von ihm geltend gemachten Vorbereitungskosten bereits entstanden seien, wenn er die Parkkralle zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts setze.

Der Angeklagte G... diskutierte mit dem Zeugen S... in den Beratungsgesprächen immer wieder die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Dieser befand die Höhe der Kosten für angemessen, wobei er sich in die genaue betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation der P... KG nicht einarbeitete. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten, so erklärte der Zeuge S... dem Angeklagten G..., sei eine offene Rechtsfrage, da die Abschleppunternehmer die Leistungen der P... KG im Rahmen der Vorbereitung der abzuschleppenden Pkws größtenteils nicht anbieten würden. Die Kosten diesbezüglich seien aber zumindest nicht so überhöht, dass man sie als völlig unangemessen ansehen könne, auch im Hinblick darauf, dass ein „Mehr“ an Leistungen erbracht werde im Vergleich zu den Abschleppunternehmen. Der Zeuge S... brachte dem Angeklagten G... alle ihm bekannten, hierzu ergangenen Urteile zur Kenntnis. Auf die Frage des Angeklagten G..., warum ihm gerade im Raum München von den Gerichten immer wieder Vorbereitungskosten nicht zugesprochen oder gekürzt würden, erklärte der Zeuge S... dem Angeklagten G..., dass diese Urteile schlichtweg falsch seien und er trotzdem an seinem Geschäftsmodell und den entsprechend festgelegten Preisen festhalten solle, da ihm in vielen anderen Fällen (auch in München) die Kosten vollumfänglich zugesprochen worden seien.

Anfang des Jahres 2008 übergab der Zeuge S... das Mandat P... KG dem Zeugen H... der im Raum Berlin als Rechtsanwalt tätig war. Er hatte vorher den Angeklagten G... bzw. die P... KG bereits in einzelnen gerichtlichen Verhandlungen im Raum Berlin in Untervollmacht für den Zeugen S... vertreten.

Der Zeuge S... ist seitdem nicht mehr für die Firma P... KG oder den Angeklagten G... tätig.

Der Zeuge H... war im Vorfallszeitraum zunächst selbstständiger Rechtsanwalt und ist seit September 2011 Prokurist der Firma P... KG.

Der Zeuge H... erklärte dem Angeklagten G... ebenfalls, dass das Verwenden von Parkkrallen ein legales Mittel sei, um sein Zurückbehaltungsrecht für die Eintreibung der ihm entstandenen Vorbereitungskosten auszuüben. Neben den von dem Zeugen S... gebrachten Argumenten führte er gegenüber dem Angeklagten G... an, dass die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Schreiben vom 02.06.2008 die Auffassung vertreten habe, dass das Anbringen einer Parkkralle an widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen keinen Straftatbestand erfülle. Zudem verfasste er einen Schriftsatz diesbezüglich, den er dem Angeklagten G... zur Kenntnis brachte.

Bezüglich der Höhe der Kosten beriet er den Angeklagten G... dahingehend, dass die Kosten, die er im Rahmen der Vorbereitung zur Versetzung von den Störern verlange, seiner Einschätzung nach angemessen seien und das Vorgehen des Angeklagten G... somit nicht strafrechtlich relevant sein könne. Zudem hielt der Zeuge H... den Angeklagten G... über die zivil- und strafrechtliche Rechtsprechung auf dem Laufenden. Er erklärte dem Angeklagten G..., der zunehmend mit Strafanzeigen konfrontiert war, dass in vielen Fällen der P... KG der volle, von den Besitzstörern geforderte Betrag, von den Zivilgerichten zugesprochen worden sei und dass deshalb schon aufgrund der Einheit der Rechtsordnung sein Verhalten keine Straftat darstellen könne. Die Strafverfolgungsbehörden befänden, sich im Irrtum, denn kein Zivilgericht habe bisher festgestellt, dass die von ihm geforderten Beträge Wucher seien. Er, der Angeklagte G..., habe ein neues Geschäftsmodell geschaffen und damit den Marktpreis festgelegt. Wenn dieser zu hoch sei, werde dies zunächst zivilrechtlich geklärt und er müsse dann sein Verhalten der jeweiligen (höchstrichterlichen) Zivilrechtsprechung anpassen. Er könne sich weder durch das Setzen von Parkkrallen, noch durch Zurückhalten des Pkws nach erfolgter Abschleppung zur Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Kosten strafbar machen.

Das Urteil des BGH vom 02.12.2011 (Az. ... brachte der Zeuge H... dem Angeklagten G... zur Kenntnis. Er wies ihn darauf hin, dass ausweislich dieses BGH-Urteils die Parkraumüberwachung nicht vom Besitzstörer erstattungsfähig sei. Der Zeuge H... riet dem Angeklagten G..., um sich rechtlich abzusichern, bei den Vertragspartnern, bei deren Parkraum nur eine Parkzeitüberschreitung zur Besitzstörung führte, und die Tätigkeit der Parkraumüberwachung einige Zeit in Anspruch nehme, einen separaten und für sie kostenpflichtigen Zusatzvertrag zur Parkraumüberwachung mit den Vertragspartnern abzuschließen. Fortan wurde den Vertragspartnern – sofern sie regelmäßige Parkraumüberwachung durch Mitarbeiter der P... KG wünschten – durch den Angeklagten G... angeboten, einen Zusatzvertrag zur Parkraumüberwachung abzuschließen. Die Kosten (199 Euro im Monat oder 5 Euro pro Abschleppvorgang) wurden den Vertragspartnern in Rechnung gestellt. Die im ursprünglichen Rahmenvertrag festgelegten Preise für die Besitzstörer blieben auf Anraten des Zeugen H... trotz des Zusatzvertrages unverändert, da sie seiner Auffassung nach auch vor dem Urteil des BGH schon keine Kosten für Parkraumüberwachung enthalten hatten.

Rechtsanwalt G... ist seit dem Jahr 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und arbeitet seit dem Jahr 2007 bis heute mit dem Angeklagten G... für die P... KG zusammen. Aufgrund der Vielzahl der von dem Zeugen G... bearbeiteten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Fälle und seinem Mandat auch in diesem Strafverfahren bestreitet der Zeuge G... seine Einnahmen als Rechtsanwalt seit Jahren zu einem nicht unerheblichen Teil über das Mandat des Angeklagten G... bzw. der P... KG. Der Zeuge G... hat sich dabei über diese Jahre insbesondere intensiv mit den verschiedenen rechtlichen Fragestellungen der verbotenen Eigenmacht durch rechtswidriges Parken auf fremdem Eigentum und deren Beseitigung durch Selbsthilfe auseinandergesetzt. Auch mit dem Schadensersatzanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers und einem hieraus resultierenden Zurückbehaltungsrecht des beauftragten Unternehmers als Zessionar des Schadensersatzanspruchs hat er sich über viele Jahre beschäftigt und den Angeklagten G... bundessweit, insbesondere auch in München, vor Gericht in zivil- wie strafrechtlichen Verfahren vertreten.

Der Zeuge G... beriet den Angeklagten G... dahingehend, dass das Setzen von Parkkrallen – wie von den Zeugen S... und H... zuvor geprüft – grundsätzlich zulässig sei. Da dies jedoch immer wieder zu massiven Unstimmigkeiten mit den Besitzstörern führte, änderte der Angeklagte G... – nach den verfahrensgegenständlichen Vorfällen aus dem Jahr 2008 – im Jahr 2009 sein Vorgehen auf Anraten des Zeugen G... dahingehend, dass er Parkkrallen nur noch vereinzelt setzte, wenn an den jeweiligen Parkplätzen entsprechende Hinweisschilder auf das mögliche Setzen von Parkkrallen und diesbezügliche AGBs angebracht waren. Im Jahr 2010 stellte der Angeklagte G... – wiederum auf Anraten des Zeugen G... – das Setzen von Parkkrallen gänzlich ein, da der Zeuge G... die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch das Setzen von Parkkrallen gegenüber dem Angeklagten G... als ineffizient einstufte. Ein gegen andere Personen ergangenes Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10.05.2010 (Az. ...), das der Zeuge G... dem Angeklagten G... ebenfalls zur Kenntnis brachte, sei, so der Zeuge G... gegenüber dem Angeklagten G..., für das Geschäftsmodell der P... KG zwar nicht relevant, da es völlig andere Sachverhalte behandle. Der Zeuge G... beriet den Angeklagten G... trotzdem nunmehr dahingehend, das Setzen der Parkkrallen einzustellen, da die betroffenen Fahrzeugführer zumeist vor Ort versuchten, diese selber abzunehmen oder einen Schlüsseldienst zur Entfernung der Parkkralle riefen. Vor diesem Hintergrund, erklärte der Zeuge G... gegenüber dem Angeklagten G... sei die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch das Setzen einer Parkkralle wenig effektiv, wenn auch rechtlich zulässig.

Alle drei vorgenannten Rechtsanwälte bestätigten dem Angeklagten G..., dass die von ihm als „Vorbereitungskosten“ geltend gemachte Forderung gegenüber den Besitzstörern, soweit sie bereits vor Anbringung der Parkkralle ausgeführt wurden, bereits entstanden sei. Ein Anspruch auf die jeweilige Grundgebühr zuzüglich evtl. Zuschläge und ggf. die Kosten für die Leerfahrt eines gerufenen Abschleppwagens bestehe. Er habe diesbezüglich auch ein Zurückbehaltungsrecht. Der Angeklagte G... könne deshalb rechtlich unbedenklich für den Zeitraum zwischen Abschluss der Vorbereitungsarbeiten für das Abschleppen und Entfernen des jeweiligen Abschleppunternehmens am Fahrzeug eine Parkkralle anbringen, um dieses gegen ein Entfernen durch den Fahrzeugführer unter Missachtung des bereits bestehenden Zurückbehaltungsrechts zu sichern. Der Angeklagte G... könne, nach den Ausführungen der drei Zeugen, in den Fällen, wo eine Abschleppmaßnahme noch nicht erfolgt sei, seinen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der Vorbereitungskosten (bzw. Leerfahrt) durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mittels Parkkralle durchsetzen.

Bezüglich der Abschleppvorgänge, in denen der Pkw bis zur Zahlung des geforderten Betrages von dem Angeklagten G... zurückgehalten wurde, beauftragte der Zeuge G... wegen der uneinheitlichen Zivilrechtsprechung der Amtsgerichte, aufgrund der weiter zunehmenden Strafanzeigen wegen Nötigung und Erpressung gegen den Angeklagten G... und der zunehmend negativen Medienberichterstattung über die P... KG zusätzlich Prof. Dr. S... L..., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München, mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens. Dieses Gutachten setzte sich mit der Frage auseinander, ob das Geschäftsmodell P... KG des Angeklagten G... zivilrechtlich (bzw. strafrechtlich) zu beanstanden sei. Mitte des Jahres 2008 hatte der Zeuge G... sich erstmals mit Prof. L... getroffen und verschiedene Fallkonstellationen mit ihm diskutiert. Prof. L... legte sein Gutachten dem Zeugen G... im Februar 2009 vor. Im April 2009 erschien ein entsprechender Aufsatz zu dem Thema in der juristischen Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift.

Der Zeuge G... übergab dem Angeklagten G... das Gutachten zum Lesen und erklärte gegenüber dem Angeklagten G..., dass Prof. L... seine Rechtsauffassung stütze, nach dem sein Geschäftsmodell – inklusive der Forderung von Vorbereitungskosten in der vom Angeklagten geltend gemachten Höhe (laut Prof. L... bis maximal 400 Euro) – zivilrechtlich nicht zu beanstanden sei und somit auch keine Straftat darstellen könne.

Der Zeuge G... diskutierte mit dem Angeklagten G... ebenfalls die rechtlichen Auswirkungen des Urteils des BGH vom 02.12.2011 (Az. V ZR 30/11) und überprüfte daraufhin die Rahmenverträge erneut. Wie auch der Zeuge H... vertrat der Zeuge G... gegenüber dem Angeklagten G... die Auffassung, dass die Verträge keine Kostenanteile zur Parkraumüberwachung enthalten, da Parkraumüberwachung eine Akquisitionsleistung sei, deren Kosten die P... KG selbst trage. Ob gesamtkalkulatorisch Bestandteile an Personalkosten unter anderem auch für Parkraumüberwachung in die Preisgestaltung der P... KG einfließen – so der Zeuge G... – sei unerheblich. Diesbezügliche Schätzungen, die teilweise von einigen Amtsgerichten in Zivilverfahren im Anschluss an das BGH Urteil vorgenommen wurden, stellte er gegenüber dem Angeklagten G... als unzutreffend dar und riet ihm, an den bisherigen Rahmenverträgen festzuhalten. Allenfalls in den Fällen, in denen der Vertragspartner es wünsche, könne zur Absicherung eine Zusatzvereinbarung für die Vergütung der Parkraumüberwachung, wie der Zeuge H... es vorgeschlagen habe, erfolgen.

Für das strafrechtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Aichach bzw. Landgericht Augsburg und dem OLG München (Az. ... Az. ... bzw. ... konsultierte der Zeuge G..., der schwerpunktmäßig als Rechtsanwalt im Zivilrecht tätig ist, zusätzlich den Rechtsanwalt. Dr. K..., der seine zivil- und vor allem strafrechtliche Rechtsauffassung stützte und gemeinsam mit dem Zeugen G... sowie Prof. L... den Angeklagten G... in der Hauptverhandlung vor dem OLG München vertrat.

Nach dem Urteil des OLG München brachte der Zeuge G... dem Angeklagten G... die Urteilsgründe zur Kenntnis und erklärte diesem gegenüber, dass er für die Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der P... KG strafrechtlich nicht zu belangen sei.

2. Verwendung von Parkkrallen

In allen Fällen lag zum Vorfallszeitpunkt ein gültiger Rahmenvertrag mit dem jeweiligen berechtigten Parkrauminhaber vor, mit einer entsprechenden Abtretungserklärung der Schadensersatzansprüche gegenüber den Besitzstörern an die P... KG. Auch die von den Besitzstörern verlangten Kosten waren jeweils mit den Vertragspartnern vereinbart.

Die Handlungen des Angeklagten G..., die in den Rahmenverträgen unter „Vorbereitung zur Fahrzeugversetzung“ aufgeführt sind, waren zum Zeitpunkt des Anbringens der Parkkralle an dem jeweiligen Pkw bereits durchgeführt, sowie ein Abschleppwagen bereits verständigt, wenn die Kosten für eine Leerfahrt den jeweiligen Fahrzeugführern verlangt wurden.

a. Fall II 1 (Fahrzeugführer C...)

Der Fahrzeugführer C... parkte am 12.02.2008 mit seinem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., im Hinterhof des Anwesens in der Nanga-Parbat-Straße Nr. 22 gegen 19.00 Uhr. Im Anwesen befand sich die Wohnung seiner Mutter. Der Zeuge C... parkte im Hinterhof regelmäßig auf einem als Privatparkplatz ausgewiesenen Stellplatz. Vor Ort befanden sich Schilder, die das kostenpflichtige Abschleppen widerrechtlich geparkter Pkws ankündigten mit der Telefonnummer der 24-Stunden-Hotline der P... KG darunter. Über eine Parkberechtigung verfügte der Zeuge C... nicht. Er ging davon aus, dass er in dem Hinterhof parken dürfe, da seine Mutter Anwohnerin war.

Der Angeklagte G... forderte gegen 22.00 Uhr den Zeugen C..., der kurz zuvor zu seinem Pkw zurückgekehrt war, auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 129,41 € zu zahlen. Andernfalls werde er die zuvor am Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., angebrachte Parkkralle nicht abnehmen und seinen Pkw abschleppen lassen. Der Zeuge C... erklärte gegenüber dem Angeklagten G... dass er über eine Parkberechtigung verfüge, was nicht zutraf. Der Zeuge C... zahlte den geforderten Betrag nicht und konnte die Parkkralle letztlich selbst von seinem Fahrzeug entfernen.

Zum Vorfallszeitpunkt lag zwischen der berechtigten Parkrauminhaberin, der G... mbH, und der P... KG ein gültiger Rahmenvertrag vor.

Obwohl in diesem Vertag die Parkraumüberwachung nicht schriftlich niedergelegt war, fand diese mit Billigung der G... regelmäßig nach Absprache durch Mitarbeiter des Angeklagten G... oder den Angeklagten G... selber statt.

Der von dem Zeugen C... verlangte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Vorbereitungskosten 90 Euro, 50 % Nachtzuschlag 18,75 Euro, plus 19 % Mehrwertsteuer.

b. Fall II 2 (Fahrzeugführer J... S... und K...)

(1) Die Fahrzeugführerin J... stellte am 18.02.2008 gegen 11.00 Uhr ihren Pkw, amtliches Kennzeichen ..., auf den Parkplatz des Kaisers-Marktes, Marzahner Promenade 30 in Berlin. Das Parken war hier – ausweislich der vor Ort angebrachten Hinweisschilder – lediglich für eine Stunde erlaubt. Die Zeugin J... überschritt die erlaubte Parkzeit deutlich. Nach ca. 90 Minuten wurde von dem Angeklagten G... eine Parkkralle an den Pkw der Zeugin J... angebracht. Der Angeklagte G... forderte gegen 13.15 Uhr die Zeugin J... auf, die erst kurz zuvor mit ihrer fünfjährigen Tochter zu dem Pkw zurückgekehrt war, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 80,00 € zu bezahlen. Andernfalls werde er die zuvor von ihm am Pkw, amtliches Kennzeichen ..., angebrachte Parkkralle nicht entfernen und den Pkw abschleppen lassen. Die Zeugin J... bezahlte den geforderten Betrag nicht. Sie versuchte im Folgenden immer wieder mit dem Angeklagten ins Gespräch zu kommen, um ihn zur Abnahme der Parkkralle an ihrem Pkw ohne Bezahlung zu veranlassen. Sie erklärte, obwohl dies nicht zutraf, dass sie die zulässige Parkzeit nicht überschritten habe. Der Angeklagte G... sagte ihr jedoch, dass sie warten solle, bis sie an der Reihe sei, da vor ihr noch andere Pkws abzuschleppen seien. Die Zeugin J... bot dem Angeklagten mehrfach an, den Pkw wegzufahren und ihm ihre Personalien mitzuteilen. Dies lehnte der Angeklagte G... unter Hinweis darauf, dass er ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich ihres Pkws habe, ab. Er übergab ihr das Informationsblatt der P... KG.

Die Zeugin J... rief telefonisch die Polizei. Die von ihr hinzugerufenen Polizeibeamten POM Blechschmidt und POM Erdmann, diskutierten zunächst mit dem Angeklagten G..., der ihnen anhand seines Informationsblatts der P... KG zu verdeutlichen versuchte wie – seiner Meinung nach – die Rechtslage war. Die Polizeibeamten forderten ihn dennoch mehrfach auf, die an dem Pkw der Zeugin J... angebrachte Parkkralle abzunehmen. Der Angeklagte G... kam diesem schließlich nach und gab den Pkw der Zeugin J... ohne Bezahlung der von ihm geforderten Summe wieder frei.

(2) Weiter forderte der Angeklagte G... auf zuvor genanntem Parkplatz am 18.02.2008 gegen 13.41 Uhr die Fahrzeugführerin S... auf, die ebenfalls die zulässige Parkzeit von einer Stunde überschritten hatte, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 80,00 Euro zu bezahlen, andernfalls werde er die zuvor am Pkw, amtliches Kennzeichen ... angebrachte Parkkralle nicht entfernen und er werde den Pkw abschleppen lassen. Das von ihm vorgehaltene Informationsblatt der P... KG nahm die Zeugin S... nicht an. Die Zeugin S... bezahlte den geforderten Betrag und der Angeklagte G... entfernte die Parkkralle. Die Zeugin S... erhielt eine Quittung über den von ihr gezahlten Betrag.

(3) Ebenso forderte der Angeklagte G... am 18.02.2008 gegen 12.55 Uhr auf dem gleichen Parkplatz die Fahrzeugführerin K... auf, die ebenfalls die zulässige Parkzeit überschritten hatte, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 80,00 Euro zu bezahlen, andernfalls werde die am Pkw Suzuki, amtliches Kennzeichen ..., angebrachte Parkkralle nicht entfernt und ihr Pkw abgeschleppt. Die Zeugin K... bezahlte den geforderten Betrag, der Angeklagte G... entfernte die Parkkralle und übergab ihr eine Quittung über den von ihr gezahlten Betrag.

An mindestens zwei weiteren Pkws waren Parkkrallen befestigt. Auf dem Parkplatz befand sich zudem ein Abschleppwagen nebst Fahrer, der gerade damit beschäftigt war einen weiteren Pkw abzuschleppen. Zudem lagen vor Ort weitere 5 Parkkrallen, die noch an keinem Pkw angebracht waren.

Auf dem Parkplatz waren diverse Hinweisschilder angebracht, auf denen die erlaubte Parkzeit angegeben war und vor kostenpflichtigem Abschleppen widerrechtlich parkender Pkws gewarnt wurde.

Zum Vorfallszeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der berechtigen Parkrauminhaberin, der T... I... GmbH, Niederlassung Berlin.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Die Kosten für den von der Geschädigten J..., S... und K... geforderten Betrag berechnen sich wie folgt:

jeweils 60 Euro Vorbereitungskosten plus 20 Euro Fahrtkostenpauschale.

c. Fall II 3 (Fahrzeugführer H...)

Der Fahrzeugführer H... parkte am Samstag, den 15.03.2008 gegen 06.30 Uhr mit seinem Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Kundenparkplatz des REWE-Marktes in der Alramstraße 14 in München. Dort war das Parken – während der Öffnungszeiten des REWE-Marktes – nur für eine Stunde erlaubt, was auf diversen vor Ort aufgestellten Hinweisschildern zu lesen war. Zudem wurde auf den Schildern auf das kostenpflichtige Abschleppen bei Parkzeitüberschreitung hingewiesen. Der Zeuge H... überschritt die zulässige Parkzeit deutlich. An diesem Tag öffnete der REWE-Markt um 07.30 Uhr.

Gegen 12.15 Uhr forderte der Angeklagte G... den Zeugen H... der erst kurz zuvor zu seinem Pkw zurückgekehrt war, auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 128,75 € zu bezahlen, andernfalls werde er die zuvor am Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen ..., durch den Mitarbeiter des Angeklagten angebrachte Parkkralle nicht abnehmen. Er teilte dem Zeugen H... mit, dass er ihn abschleppen lassen werde, wenn er nicht bezahlen würde. Der Zeuge H... verweigerte die Bezahlung und informierte die Polizei. Er bot dem Angeklagten G... an, diesem seine Personalien zu nennen und den Pkws sofort wegzufahren. Es entstand eine längere Diskussion zwischen dem Angeklagten G... und dem Zeugen H... über die Zahlungsmodalitäten, da dieser eine Rechnung verlangte und die Freigabe seines Pkws ohne vorher zu zahlen. Den von dem Angeklagten G... ausgehändigten Merkzettel nahm der Geschädigte H... nicht an. Erst aufgrund der Intervention der Polizeibeamten POK Leder und POK Dittmar entfernte der Angeklagte G... nach längerer Diskussion die angebrachte Parkkralle. Die beiden Polizeibeamten versuchten zunächst vor Ort zu vermitteln und den Zeugen H... zumindest zu einer Teilzahlung zu bewegen.

POK Dittmar hatte zuvor von seinen Dienstvorgesetzten für diesen und ... gleichgelagerte Fälle die Anweisung erhalten, dass er nur eine Strafanzeige wegen ... Nötigung aufnehmen sollte, wenn der betreffende Fahrzeugführer darauf bestehe. Soweit sich die Parteien vor Ort einigten, war die Anweisung, keine Strafanzeige aufzunehmen. Dies teilte er auch dem Angeklagten G... im Rahmen der ... Diskussion mit.

Zum Tatzeitpunkt bestand ein Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, der Firma REWE.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Der von dem Zeugen H... geforderte Betrag berechnet sich wie folgt:

Vorbereitungskosten 90 Euro plus 38,75 Euro Samstagszuschlag.

d. Fall II 4 (Fahrzeugführerin W...)

Die Fahrzeugführerin W..., die im achten Monat schwanger war, parkte am Samstag, den 07.04.2008 gegen 15.00 Uhr mit ihrem Pkw Scoda, amtliches Kennzeichen ..., auf einem Privatparkplatz in der Orleansstraße 63 in München, für den sie keine Parkberechtigung hatte. Der Parkplatz war erkennbar als Privatparkplatz ausgewiesen und in Sichtweite standen Parkverbotsschilder mit kostenpflichtiger Abschleppandrohung bei widerrechtlichem Parken. Dazu war die 24-Stunden-Telefon-Hotline der P... KG angegeben.

Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt kurz nach 17.00 Uhr forderte der Angeklagte G... die Zeugin W... in der Orleanstraße 63 in München auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 153,21 € zu bezahlen, andernfalls werde er die zuvor am Pkw Scoda, amtliches Kennzeichen ... angebrachten Parkkralle nicht abnehmen und ihren Pkw abschleppen lassen. Die Zeugin W... weigerte sich zunächst, den Betrag zu bezahlen. Das von dem Angeklagten G... vorgehaltene Informationsblatt der P... KG nahm sie an, las dieses durch und verweigerte weiter die Zahlung. Sie bat den Angeklagten G... ihren Pkw freizugeben und ihr eine Rechnung zu schicken. Als der Angeklagte G... daraufhin mit seinem Pkw wegfahren wollte mit den Worten „Dann habe ich hier nichts mehr verloren und Ihr Auto wird abgeschleppt!“, stellte sie sich dem anfahrenden Pkw in den Weg, woraufhin er abbremste. Die Zeugin W... rief nun bei der Polizei an und erhielt von der Beamtin, die mit ihr am Telefon sprach den Rat, den von dem Angeklagten G... geforderten Betrag zu bezahlen und diesen ggf. im Nachhinein von ihm auf dem Zivilrechtsweg zurückzufordern. Daraufhin bezahlte sie den geforderten Betrag und erhielt von dem Angeklagten G... über die bezahlte Summe eine Quittung.

Zum Vorfallszeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen dem berechtigen Parkrauminhaber, der G... gesellschaft, und der P... KG.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Der von der Zeugin W... geforderte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Vorbereitung Versetzung nach 17.00 Uhr 129,41 Euro: Fahrkostenpauschale 23,80.

e. Fall II 5 (Fahrzeugführer S...)

Am Sonntag, den 27.04.2008 gegen 20.00 Uhr parkte der Fahrzeugführer S... in der Richard-Strauss-Straße 27 in München mit seinem Pkw Suzuki, amtliches Kennzeichen .... Der Zeuge S... parkte in einem Bereich, wo zuvor Papiercontainer aufgestellt gewesen waren und keine Parkerlaubnis bestand. In einer dem Vorfallszeitpunkt vorangegangenen Eigentümerversammlung war beschlossen worden, die Container zu entfernen und diesen Bereich erneut als Parkraum auszuweisen. Der so geschaffene Parkraum sollte dem Zeugen S... und seiner Ehefrau als Parkplatz zur Verfügung gestellt werden. Der Angeklagte G... hatte keine Kenntnis von der Eigentümerversammlung und den darin beschlossenen Änderungen bezüglich des Parkraums oder einer etwaigen Parkerlaubnis des Zeugen S... für seinen Pkw. Entsprechend gekennzeichnet war der Parkraum bisher ebenfalls nicht.

Gegen 22.50 Uhr forderte der Angeklagte G... den Zeugen S... der kurz zuvor zu seinem Pkw zurückgekehrt war, auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 352,24 € zu bezahlen. Andernfalls werde er die zuvor an dem Pkw, angebrachten Parkkralle nicht entfernen, sondern den Pkw abschleppen lassen. Der Zeuge S... versuchte zunächst dem Angeklagten G... zu erklären, dass der Parkraum neu ausgewiesen sei, wobei der Angeklagte G... ihm entgegenhielt, dass nach Auskunft der Hausverwaltung an der Stelle, auf der er geparkt habe, kein Parkraum sei. Die Hausverwaltung konnte von dem Zeugen S... nicht erreicht werden. Er bezahlte daraufhin den geforderten Betrag.

Die vor Ort befindlichen Polizeibeamten rieten dem Zeugen S... ebenfalls zur Zahlung des vom Angeklagten G... geforderten Betrags.

Zum Vorfallszeitpunkt lag ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der F... vor.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Die von dem Angeklagten G... geforderten Kosten setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

Versetzung sonntags 328,44 Euro plus 23,80 Euro Fahrtkostenpauschale.

Der Zeuge S... erhielt später den kompletten Betrag von der Findus-Hausverwaltung zurückerstattet, da sich herausstellte, dass diese vergessen hatte, den Angeklagten G... von den Änderungen bezüglich des Parkraums zugunsten des Zeugen S... in Kenntnis zu setzen.

f. Fall II 6 (Fahrzeugführer B...)

Am 30.04.2008 parkte der Fahrzeugführer B... um ca. 16.00 Uhr seinen Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... für etwa eine halbe Stunde im absoluten Halteverbot direkt vor der Notaufnahme des Klinikums Bogenhausen in München. Der Zeuge B... wollte im Krankenhaus eine Pizza ausliefern. Der Angeklagte G... brachte daraufhin eine Parkkralle am Pkw des Zeugen B... an und rief den Abschleppdienst. Gegen 16.40 Uhr forderte der Angeklagte den Zeuge B..., der inzwischen zu seinem Pkw zurückgekehrt war, auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 153,21 € zu zahlen. Andernfalls werde er die zuvor am Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... angebrachte Parkkralle nicht entfernen und den Pkw abschleppen lassen. Der Angeklagte G... verwies dabei auf seinen Vertrag mit dem Klinikum Bogenhausen, sowie darauf, dass er ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Pkws des Zeugen B... aus abgetretenem Recht habe. Er überreichte dem Zeugen B... den von ihm bei allen Fällen vorgehaltenen Informationszettel der P... KG. Der Zeuge B... verweigerte zunächst die Zahlung.

Die von dem Zeugen B... zu dem Geschehen hinzugerufene Polizeibeamtin Faltermeier fertigte vor Ort eine Nötigungsanzeige zum Nachteil des Angeklagten G.... Sie erklärte ihm, dass diesbezüglich eine Weisung der Staatsanwaltschaft München I bestehe, sie deshalb standartmäßig vorgehe und von ihren Vorgesetzten angehalten sei, immer eine Anzeige zu schreiben, wenn es Beschwerden im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Mitarbeitern der P... KG gebe.

Der Zeuge B... bezahlte letztendlich den geforderten Betrag und erhielt eine von dem Angeklagten G... unterschriebene Quittung über den gezahlten Betrag. Der Angeklagte G... gab den Pkw frei.

Der von dem Angeklagten G... geforderte Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

Vorbereitungskosten 110 Euro, Nachtzuschlag 50 % 18,75 Euro und 19 % Mehrwertsteuer.

Zum Tatzeitpunkt lag ein wirksamer Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, K... B... vor.

Obwohl in diesem Vertag die Parkraumüberwachung nicht schriftlich niedergelegt war, fand diese mit Billigung der Klinikleitung regelmäßig nach Absprache durch Mitarbeiter des Angeklagten G... oder den Angeklagten G... selber auf dem Gelände des Klinikums Bogenhausen statt.

Die Klinikleitung hatte sich zur Beauftragung der P... KG entschlossen, nachdem andere Versuche, Besucher vom Parken im (absoluten) Halteverbot auf ihrem Gelände gescheitert waren, wie Gespräche, Beschilderung oder das Verteilen von Handzetteln. Insbesondere im Bereich der Notaufnahme, die immer freigehalten werden muss, kam es vor und auch im Tatzeitraum häufig dazu, dass Angehörige oder Lieferanten dort im absoluten Halteverbot parkten. Das K... B... ist Teil des Katastrophenplans München und im Bereich der Notaufnahme, insbesondere auch des Hubschrauberlandeplatzes, zwingend darauf angewiesen, dass die dortigen Wege zu jeder Zeit freigehalten werden.

Es befanden sich auf dem gesamten Gelände gut sichtbare Schilder, die sowohl die (absoluten) Halteverbotszonen auswiesen, als auch Hinweise auf eine kostenpflichtige Tiefgarage für Besucher. Neben den Halteverbotsschildern befanden sich auch diverse Hinweisschilder der P... KG bezüglich einer kostenpflichtigen Abschleppung bei Falschparken vor Ort. Zudem war im Eingangsbereich der Klinik an der Pforte das Personal immer über die Tätigkeit der P... KG informiert und die Telefonnummer der P... KG für Rückfragen hinterlegt.

g. Fall II 7 (Fahrzeugführer B...)

Der Fahrzeugführer B... parkte am Samstag, den 03.05.2008 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt seinen Lkw Iveco, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Kundenparkplatz der Firma REWE, Am Stutenanger 2 in Oberschleißheim. Über eine Parkberechtigung verfügte er nicht. Der Parkplatz war als Kundenparkplatz ausgewiesen und es standen vor Ort entsprechende Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung (kostenpflichtig) sowie der Telefonnummer der 24-Stunden-Hotline der Parkräume KG. Der Angeklagte G... versuchte zunächst erfolglos den Lkw des Zeugen B... abschleppen zu lassen. Nach Ankunft des Abschleppwagens stellte sich jedoch heraus, dass an dem Lkw des Zeugen B... ein technischer Defekt vorlag, der es dem vor Ort befindlichen Abschleppdienst unmöglich machte, den Lkw abzuschleppen, ohne gegebenenfalls dessen Hydraulik zu beschädigen. Daraufhin brachte der Angeklagte G... eine Parkkralle an dem Lkw des Zeugen B... an. Einen weiteren Versuch, den Lkw mit einem anderen Abschleppfahrzeug abzuschleppen zu lassen, unternahm der Angeklagte G... nicht. Nachdem der Zeuge B... zwei Tage später zu seinem Lkw zurückkehrte, forderte der Angeklagte G... am 05.05.2008 gegen 06.30 Uhr den Zeugen B... auf dem Parkplatz der Firma Rewe, Am Stutenanger 2 in Oberschleißheim auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 222,00 € zu zahlen, andernfalls werde er die zuvor am Lkw angebrachte Parkkralle nicht entfernen. Er übergab dem Zeugen B... das Informationsblatt der P... KG. Der Zeuge B... zahlte den Betrag nicht. Die Parkkralle wurde durch einen von dem Zeugen B... hinzugerufenen Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes entfernt.

Zum Vorfallszeitpunkt lag zwischen dem berechtigten Parkrauminhaber, der Firma R... und der P... KG ein gültiger Rahmenvertrag vor.

Die von dem Zeugen B... geforderten Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Vorbereitungskosten 110 Euro, Leerfahrt 45 Euro, Samstagszuschlag 37,50 Euro, zweite Anfahrt 30 Euro.

h. Fall II 9 (Fahrzeugführer M...)

Der Fahrzeugführer M... parkte am Samstag, den 21.06.2008 gegen 12.00 Uhr mit seinem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... in der Einfahrt zu dem Parkplatzgelände der Firma Edeka in der Balanstraße 105 in München dicht an der Mauer. Dort war kein Parkraum ausgewiesen, sondern eine Feuerwehranfahrtszone. Es stand ein Parkverbotsschild an der Einfahrt mit einem Hinweis auf kostenpflichtiges Abschleppen bei widerrechtlichem Parken. Der Angeklagte G... forderte gegen 12.30 Uhr den Zeugen M..., der kurz zuvor zu seinem Pkw zurückgekehrt war, auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 192,00 € zu bezahlen. Der Angeklagte G... erklärte ferner, er werde die zuvor an dem Pkw angebrachte Parkkralle sonst nicht abnehmen, sondern den Pkw des Zeugen M... abschleppen lassen. Der Angeklagte G... sagte zu dem Zeugen M..., dass er die Vorbereitungskosten und die Leerfahrt für einen Abschleppwagen bezahlen müsse und übergab ihm das Informationsblatt der P... KG. Der Zeuge M... zahlte daraufhin den geforderten Betrag.

Zur Vorfallszeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, dem Zeugen W..., Inhaber des Supermarkts Edeka, Balanstraße 105.

In diesem Fall führte der Angeklagte G... bzw. seine Mitarbeiter selten Parkraumüberwachung durch, obwohl ihnen dies vom Parkrauminhaber gestattet war, da der Zeuge W... zumeist selber die Parkraumüberwachung übernahm und bei Falschparkern von sich aus die P... KG informierte.

Der von dem Zeugen M... geforderte Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

P... KG informiert und die Telefonnummer der P... KG für Rückfragen hinterlegt.

g. Fall II 7 (Fahrzeugführer B...)

Der Fahrzeugführer B... parkte am Samstag, den 03.05.2008 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt seinen Lkw Iveco, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Kundenparkplatz der Firma REWE, Am Stutenanger 2 in Oberschleißheim. Über eine Parkberechtigung verfügte er nicht. Der Parkplatz war als Kundenparkplatz ausgewiesen und es standen vor Ort entsprechende Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung (kostenpflichtig) sowie der Telefonnummer der 24-Stunden-Hotline der Parkräume KG. Der Angeklagte G... versuchte zunächst erfolglos den Lkw des Zeugen B... abschleppen zu lassen. Nach Ankunft des Abschleppwagens stellte sich jedoch heraus, dass an dem Lkw des Zeugen B... ein technischer Defekt vorlag, der es dem vor Ort befindlichen Abschleppdienst unmöglich machte, den Lkw abzuschleppen, ohne gegebenenfalls dessen Hydraulik zu beschädigen. Daraufhin brachte der Angeklagte G... eine Parkkralle an dem Lkw des Zeugen B... an. Einen weiteren Versuch, den Lkw mit einem anderen Abschleppfahrzeug abzuschleppen zu lassen, unternahm der Angeklagte G... nicht. Nachdem der Zeuge B... zwei Tage später zu seinem Lkw zurückkehrte, forderte der Angeklagte G... am 05.05.2008 gegen 06.30 Uhr den Zeugen B... auf dem Parkplatz der Firma Rewe, Am Stutenanger 2 in Oberschleißheim auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 222,00 € zu zahlen, andernfalls werde er die zuvor am Lkw angebrachte Parkkralle nicht entfernen. Er übergab dem Zeugen B... das Informationsblatt der P... KG. Der Zeuge B... zahlte den Betrag nicht. Die Parkkralle wurde durch einen von dem Zeugen B... hinzugerufenen Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes entfernt.

Zum Vorfallszeitpunkt lag zwischen dem berechtigten Parkrauminhaber, der Firma R... und der P... KG ein gültiger Rahmenvertrag vor.

Die von dem Zeugen B... geforderten Kosten setzen sich wie folgt zusammen: Vorbereitungskosten 110 Euro, Leerfahrt 45 Euro, Samstagszuschlag 37,50 Euro, zweite Anfahrt 30 Euro.

h. Fall II 9 (Fahrzeugführer M...)

Der Fahrzeugführer M... parkte am Samstag, den 21.06.2008 gegen 12.00 Uhr mit seinem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... in der Einfahrt zu dem Parkplatzgelände der Firma Edeka in der Balanstraße 105 in München dicht an der Mauer. Dort war kein Parkraum ausgewiesen, sondern eine Feuerwehranfahrtszone. Es stand ein Parkverbotsschild an der Einfahrt mit einem Hinweis auf kostenpflichtiges Abschleppen bei widerrechtlichem Parken. Der Angeklagte G... forderte gegen 12.30 Uhr den Zeugen M..., der kurz zuvor zu seinem Pkw zurückgekehrt war, auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 192,00 € zu bezahlen. Der Angeklagte G... erklärte ferner, er werde die zuvor an dem Pkw angebrachte Parkkralle sonst nicht abnehmen, sondern den Pkw des Zeugen M... abschleppen lassen. Der Angeklagte G... sagte zu dem Zeugen M..., dass er die Vorbereitungskosten und die Leerfahrt für einen Abschleppwagen bezahlen müsse und übergab ihm das Informationsblatt der P... KG. Der Zeuge M... zahlte daraufhin den geforderten Betrag.

Zur Vorfallszeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, dem Zeugen W..., Inhaber des Supermarkts Edeka, Balanstraße 105.

In diesem Fall führte der Angeklagte G... bzw. seine Mitarbeiter selten Parkraumüberwachung durch, obwohl ihnen dies vom Parkrauminhaber gestattet war, da der Zeuge W... zumeist selber die Parkraumüberwachung übernahm und bei Falschparkern von sich aus die P... KG informierte.

Der von dem Zeugen M... geforderte Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

110 Euro Vorbereitungskosten, Leerfahrt für einen Abschleppwage 45 Euro, Samstagszuschlag von 37,50 Euro.

Zur Vorfallszeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, dem Inhaber des S... Balanstraße 105.

An einem weiteren Pkw auf dem Parkplatz war zum Vorfallszeitpunkt eine Parkkralle angebracht.

i. Fall II 14 (Fahrzeugführer N...)

Am 29.09.2008 Pkw, amtliches Kennzeichen ... parkte der Fahrzeugführer N... gegen 15 Uhr auf dem Kundenparkplatz des R... in der Alramstraße in München. Die erlaubte Parkzeit dort betrug 90 Minuten. Entsprechende Hinweisschilder sowie die – Androhung der kostenpflichtigen Abschleppung waren vorhanden. Der Zeuge N... besuchte daraufhin eine Sitzung des Berufsverbandes, die von 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr dauerte. Gegen 18.00 Uhr als der Zeuge N... zu dem Parkplatz zurückkehrte, forderte der Angeklagte G... den Zeugen N... auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 128,75 € zu zahlen. Andernfalls werde er die zuvor an seinem Pkw angebrachte Parkkralle nicht entfernen und den Pkw abschleppen lassen. Der Zeuge N... bezahlte den geforderten Betrag.

Der Angeklagte G... händigte dem Zeugen N... das Informationsblatt der P... KG sowie eine Quittung über den von ihm bezahlten Betrag aus.

Zum Tatzeitpunkt bestand ein Rahmenvertrag zwischen der Firma P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, der Firma R....

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Der von dem Zeugen N... geforderte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 110 Euro Vorbereitungskosten und 18,75 Euro 50 % Nachtzuschlag.

j. Fall II 15 (Fahrzeugführer K...)

Am 09.10.2008 gegen 11.30 Uhr parkte der Zeuge K... im Bereich der Notaufnahme des K... B... mit seinem. Pkw, amtliches Kennzeichen ..., im absoluten Halteverbot. Entsprechende Beschilderung bezüglich des Halteverbots und der Androhung einer kostenpflichtigen Abschleppung bei widerrechtlichem Parken war vorhanden. Der Zeuge K... übergab eine Lieferung technischer Geräte in das Schlaflabor des K... und kehrte nach ca. 30 Minuten zu seinem Pkw zurück. Gegen 12.00 Uhr forderte der Angeklagte G... den Zeugen K... auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 184,45 € zu bezahlen. Bei Nichtzahlung werde sein Pkw abgeschleppt und es entstehen weitere Kosten. Der Zeuge K... bezahlte den geforderten Betrag. Er erhielt ein Informationsblatt der P... KG und eine Quittung über die von ihm geleistete Zahlung von dem Angeklagten G... ausgehändigt.

Zum Tatzeitpunkt lag ein wirksamer Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, K... vor.

Obwohl in diesem Vertag die Parkraumüberwachung nicht schriftlich niedergelegt war, fand diese mit Billigung der Klinikleitung regelmäßig nach Absprache durch Mitarbeiter des Angeklagten oder den Angeklagten selber auf dem Gelände des K... B... statt. Die Klinikleitung hatte sich zur Beauftragung der P... KG entschlossen, nachdem andere Versuche, Besucher vom Parken im (absoluten) Halteverbot auf ihrem Gelände abzuhalten, wie Gespräche, Beschilderung oder das Verteilen von Handzetteln, gescheitert waren. Insbesondere im Bereich der Notaufnahme, die immer freigehalten werden muss, kam es vor und auch im Tatzeitraum häufig dazu, dass Angehörige oder Lieferanten dort im absoluten Halteverbot parkten. Das K... B... war Teil des Katastrophenplans München und im Bereich der Notaufnahme, insbesondere auch des Hubschrauberlandeplatzes zwingend darauf angewiesen, dass die dortigen Wege zu jeder Zeit freigehalten wurden.

Es befanden sich auf dem gesamten Gelände gut sichtbare Schilder, die sowohl die (absoluten) Halteverbotszonen auswiesen, als auch eine kostenpflichtige Tiefgarage für Besucher, die Stellplätze bereithielt. Neben den Halteverbotsschildern befanden sich auch diverse Hinweisschilder der P... KG bezüglich einer kostenpflichtigen Abschleppung bei Falschparken vor Ort. Zudem war im Eingangsbereich der Klinik an der Pforte das Personal immer über die Tätigkeit der P... KG informiert und die 24-Stunden-Hotline der P... KG für Rückfragen hinterlegt.

Der von dem Zeugen K... geforderte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Vorbereitungskosten 110 Euro; Leerfahrt 45 Euro, 19 % Mehrwertsteuer.

k. Fall II 16 (Fahrzeugführer B...)

Der Zeuge B... parkte am 17.11.2008 gegen 20.00 Uhr mit seinem Pkw Peugot, amtliches Kennzeichen ... auf dem Parkgelände am Helene-Mayer-Ring 6–8. Er lud dort zunächst Möbel für einen Anwohner aus und verblieb anschließend zum Aufbauen der Möbel und zum Essen bis ca 22.00 Uhr in dessen Wohnung. Auf dem Gelände ist das Parken nur für Anwohner gestattet. Es befanden sich diverse Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung bei widerrechtlichem Parken in dem Bereich, wo der Zeuge B... geparkt hatte; sowie ein Schild mit der 24-Stunden-Hotline der P... KG. Über eine Parkberechtigung verfügte der Zeuge B... nicht.

Der Angeklagte G... forderte gegen 22.00 Uhr den Zeugen B... am Helene-Mayer-Ring 6–8 in München auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 229 € für zu bezahlen. Andernfalls werde er die zuvor an seinem Pkw, angebrachten Parkkralle nicht entfernen und den Pkw abschleppen lassen.

Es kam zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten G... und dem Zeugen B... da dieser die Freigabe seines Pkws ohne Bezahlung verlangte und das Zusenden einer aufgeschlüsselten Rechnung von dem Angeklagten forderte. Zudem machte der Zeuge B... geltend, dass er mit dem zuständigen Hausmeister kürzlich abgesprochen habe, dass er an diesem Tag vor Ort parken dürfe. Dies traf nicht zu.

Der Angeklagte G... hatte mit den Hausmeistern der Hausverwaltung, d.h. den Zeugen A... und S..., vereinbart, dass diese ihm jeweils mitteilen sollten, welche Pkws abzuschleppen seien und welche Pkws über eine Parkberechtigung (z.B. kurzfristige Lieferanten) verfügen. Auch an diesem Abend hielt der Angeklagte G... Rücksprache mit dem Zeugen A... und fragte ihn, welche Pkws er abschleppen lassen sollte. Unter den von dem Zeugen A... angegebenen Fahrzeugen war auch der Pkw des Zeugen B... Der Zeuge A... hatte dem Zeugen B... das Parken vor Ort nicht gestattet.

Auch an dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., war eine Parkkralle angebracht.

Der von dem Zeugen B... geforderte Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

110 Euro Vorbereitungskosten; 45 Euro Leerfahrt, Nachtzuschlag 37,50 und 19 % Mehrwertsteuer.

Zum Tatzeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, der H... Helene-Meyer-Ring 6–8.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt. Der Angeklagte G... musste jedoch laut Vereinbarung immer Rücksprache mit den zuständigen Hausmeistern halten, bevor ein Pkw abgeschleppt werden durfte.

Der Angeklagte übergab dem Zeugen E... eine Quittung über den von ihm gezahlten Betrag, auf der er versehentlich ein falsches Datum notierte.

l. Fall II 17 (Fahrzeugführer B...)

Am Samstag, den 22.11.2008 gegen 13.30 Uhr parkte der Fahrzeugführer B... mit seinem Porsche, amtliches Kennzeichen ..., auf Privatgrund im Halteverbot in der Plinganserstraße in München. Der Zeuge B... verfügte über keine Parkberechtigung. Vor Ort waren Halteverbotsschilder angebracht sowie die Androhung der kostenpflichtigen Abschleppung bei widerrechtlichem Parken.

Gegen 14.00 Uhr forderte der Angeklagte G... den Zeugen B... vor Ort auf, an ihn sofort einen Betrag in Höhe von 192,50 € zu zahlen, andernfalls werde er die zuvor am Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen ..., angebrachten Parkkralle nicht entfernen und den Pkw abschleppen lassen. Der von dem Angeklagten G... gerufene Abschleppwagen war bereits vor Ort. Der Zeuge B... zahlte daraufhin den geforderten Betrag.

Zum Vorfallszeitpunkt lag ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, der E..., vor.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Der von dem Zeugen B... geforderte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Vorbereitungskosten 110 Euro, Leerfahrt 45 Euro, Samstagszuschlag 37,50 Euro.

3. Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts

a. Fall III 1 (Fahrzeugführer K...)

Der Fahrzeugführer K... stellte seinen Lkw Sprinter, amtliches Kennzeichen ..., um 18.00 Uhr am Samstag, den 29.03.2008 in der Kemptener Straße 12 in München ab. Der Zeuge K... verfügte zu diesem Zeitpunkt auf dem von ihm gewählten Parkplatz nicht über eine Parkberechtigung. Er hatte den entsprechenden Stellplatz erst ab einem Zeitpunkt, der einige Tage nach dem Vorfall lag, gemietet. Gegen 19.05 Uhr bemerkte der Zeuge K... den Angeklagten G... und den Fahrer des Abschleppwagens E..., die damit beschäftigt waren, den Lkw des Zeugen K... auf einen Abschleppwagen aufzuladen. Auf den Vorgang angesprochen forderte der Angeklagte G... den Zeugen K... auf, an diesen sofort einen Betrag in Höhe von 307 Euro zu bezahlen; andernfalls werde der Abschleppvorgang fortgesetzt. Der Zeuge K... war über die Forderung des Angeklagten G... sehr verärgert und weigerte sich zu bezahlen. Es entstand ein Streitgespräch zwischen dem Angeklagten G... und dem Zeugen K.... Als der Angeklagte G... dem Zeugen K... das von der P... KG vorgefertigte Informationsblatt übergeben wollte, schubste er den Angeklagten G... mit beiden Händen an der Schulter zur Seite, so dass dieser strauchelte. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte G... den Zeugen K... mit den Worten: „scheiß Türke“ und „scheiß Kanacke“.

Die hinzugezogenen Polizeibeamten erklärten dem Angeklagten G..., dass er den Lkw des Zeugen K... freigeben müsse und die ihm entstandenen Kosten auf dem Zivilrechtsweg einklagen solle. Nach einer längeren Diskussion mit dem Polizeibeamten gab der Angeklagte G... den Lkw des Zeugen K... frei.

Zum Zeitpunkt des Vorfalls bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der Parkrauminhaberin, der H... H... W..., und der Firma P... KG.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Die dem Zeugen K... berechnete Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Versetzung LKW bis 3,5 t 249,50 Euro, Fahrtkostenpauschale 20 Euro und Samstagszuschlag 37,50 Euro.

b. Fall III 3 (Fahrzeugführer K...)

Am Abend des 24.10.2008 Uhr parkte der Fahrzeugführer I... K... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., in der Tiefgarage des R...-M... in der Feldmochinger Straße 53 in München.

In der Tiefgarage befanden sich mehrere Schilder, auf denen die Parkzeit von maximal 90 Minuten angegeben war. Es befanden sich auch weitere Schilder in der Tiefgarage, die bei widerrechtlichem Parken die kostenpflichtige Abschleppung androhten. Die Eheleute I... und M... K... nutzten beide die Parkplätze als Anwohner widerrechtlich, denn ihnen war es lediglich gestattet, außerhalb der Öffnungszeiten des R... M... die Parkplätze in der Tiefgarage zu nutzen. Hierauf war zumindest die Zeugin M... K... durch die Filialleitung wiederholt aufmerksam gemacht worden. Diese hatte sie persönlich angesprochen. Die Filialleitung hatte zunächst an widerrechtlich parkende Pkws, wie an den Pkw der Zeugin M... K..., entsprechende Hinweiszettel angebracht.

Als der Zeuge I... K... am Samstag, den 25.10.2008 gegen 10.45 Uhr – der R... war an diesem Tag seit 08.00 Uhr geöffnet – zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte der Zeuge I... K... fest, dass der Fahrer des Abschleppwagens S... damit beschäftigt war, seinen Pkw auf einen Abschleppwagen aufzuladen. Auf den Vorgang angesprochen forderte zunächst der Angeklagte F... den Zeugen I... K... auf, sofort einen Betrag in Höhe von 340,00 Euro zu bezahlen; andernfalls werde der Abschleppvorgang fortgesetzt.

Weiter stellte der Zeuge I... K... fest, dass auch der Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., von dem Fahrer eines weiteren Abschleppwagens H... zur Abschleppung vorbereitet wurde. Es handelt sich dabei um das Fahrzeug der Zeugin M... K.... Diese hatte ebenfalls am Abend vorher widerrechtlich auf dem Parkplatz des R... M... geparkt. Ihr Pkw war bereits aus der Tiefgarage auf die Fahrbahn verbracht worden. Dort war der Fahrer, des Abschleppwagens H... mit der Verladung des Pkw beschäftigt. Auch auf diesen Vorgang angesprochen forderte der Angeklagte F... den Zeugen K... auf, einen weiteren Betrag in Höhe von ebenfalls 340,00 Euro zu bezahlen; andernfalls werde der Abschleppvorgang fortgesetzt.

Der Zeuge K... verweigerte zunächst die Bezahlung und verständigte seine Ehefrau, die Zeugin M... K... und die Polizei. Der Zeuge K... berief sich auf ein „Gentlemans-Agreement“ das zwischen ihm und der R... Filialleitung bestehen und ihn und seine Ehefrau zum Abstellen der Pkws auf den Kundenparkplätzen berechtigen würde, ohne zu erwähnen, dass dies nur die Zeit betraf, in der der R... M... nicht geöffnet war. Die Zeugin K... berichtete, dass die Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung erst unmittelbar nachdem sie geparkt habe aufgehängt worden seien, was nicht zutraf.

Die hinzugezogenen Polizeibeamten POM Burger und POMin Hauf forderten den Angeklagten F... auf, sowohl den Pkw BMW, als auch den Pkw VW freizugeben. Dies wurde erneut von dem Angeklagten F... unter die Bedingung einer sofortigen Kostenerstattung in Höhe von jeweils 340,00 Euro gestellt. Im Verlauf der Diskussion kam auch der Angeklagte G... hinzu, mit dem der Angeklagte F... zuvor mehrmals telefoniert hatte. Auf Aufforderung der Polizeibeamten die Fahrzeuge der Zeugen K... freizugeben, verweigerte der Angeklagte G... dies unter dem Hinweis, dass dies erst nach einer vollständigen Bezahlung der Kosten geschehen werde. Weiter gab er den Fahrern der Abschleppwagen S... und H... die Anweisung, mit den jeweiligen Abschleppvorgängen fortzufahren.

Der Zeuge I... K... vereinbarte schließlich mit dem Angeklagten G... dass er ihm seine Personalien und die seiner Frau bekanntgeben würde und bat um Preisnachlass. Letztlich zahlte er einen Betrag in Höhe von einmalig 340,00 Euro. Der Angeklagte G... gab daraufhin beide Pkws wieder frei.

In dem sich anschließenden Zivilrechtsverfahren vor dem Amtsgericht München schlossen die Zeugin M... K... und die Firma P... KG einen Vergleich der sie zur Zahlung von weiteren 150 Euro verpflichtete.

Zum Tatzeitpunkt bestand ein Rahmenvertrag zwischen der berechtigten Parkrauminhaberin, der Firma R..., und der P... KG.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch, mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Die von den Zeugen I... und M... K... geforderten Kosten in Höhe von je 340 Euro setzen sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

Versetzung Pkw 235 Euro, Samstagszuschlag 37,50 Euro und Zuschlag für ... Tiefgarage 70 Euro.

c. Fall III 4 (Fahrzeugführer ...)

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 09.11.2008 stellte der Fahrzeugführer P... den Pkw, amtliches Kennzeichen ..., in der Orleanstraße 58 in München ab. Als er am 11.11.2008 zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, stellte er fest, dass dieses abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage des Zeugen P... bei der 24-Stunden-Hotline der P... KG, die den Fahrzeugführern standartmäßig auch die Summe, die sie bereithalten müssen, um ihren Pkw auszulösen mitteilt, begab sich gegen 23.35 Uhr der Angeklagte G... in die Orleanstraße und forderte den Zeugen P... auf an diesen sofort einen Betrag in Höhe von 235,00 Euro in bar zu bezahlen; andernfalls werde der aktuelle Standort des Pkw nicht mitgeteilt.

Der Zeuge P... entrichtete er an den Angeklagten G... den geforderten Betrag.

Zum Vorfallszeitpunkt lag ein gültiger Rahmenvertrag mit der berechtigten Parkrauminhaberin, der G... G... und V... vor.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminbaberin regelmäßig durchgeführt.

Die von dem Zeugen P... verlangte Summe setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Versetzung 235,00 Euro.

d. Fall III 5 (Fahrzeugführer K...)

Am 10.12.2008 gegen 19.00 Uhr stellte der Fahrzeugführer K... den Pkw, amtliches Kennzeichen ... auf einem Anwohnerparkplatz der Wohnanlage „Zugspitzstraße 20“ in 85609 Aschheim ab. Als Miteigentümer der Wohnanlage Zugspitzstraße 20 war der Zeuge K... nicht berechtigt, den Parkplatz zu nutzen, da er einen Stellplatz weder angemietet noch käuflich erworben hatte. Die dortigen Parkplätze waren als Privatgrund ausgewiesen. Es befanden sich Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung und der Telefonnummer der 24-Stunden-Hotline der P... KG vor Ort. Auf einem weiteren Zusatzschild der Gemeinde Aschheim vor Ort war kenntlich gemacht, dass ein Parkverbot nicht für Anwohner der Wohnanlage „Zugspitzstraße 20“ galt.

Die Parkplätze vor Ort gehörten jedoch zum Vorfallszeitpunkt der Firma B...&W... die den Zeugen G... als Makler mit der Vermietung bzw. dem Verkauf dieser beauftragt hatte. Um die Parkplätze gegen unbefugtes Benutzen von Anwohnern und anderen Fahrzeugführern zu schützen, waren auf allen Parkplätzen verschließbare Bügel angebracht worden, die sich jedoch mit wenig Gewalteinwirkung leicht runterdrücken ließen, so dass die Parkplätze wieder frei nutzbar wurden.

So kam es vor dem Vorfallszeitraum oft dazu, dass auch Anwohner die Parkplätze weiter kostenlos bzw. unberechtigt nutzten, obwohl der Zeuge G... an den Parkplätzen entsprechende Hinweiszettel aufgehängt hatte, um die Anwohner darauf aufmerksam zu machen, dass jeder – um die Parkplätze zu nutzen – einen solchen käuflich erwerben oder anmieten müsse. Der Zeuge G... hatte dies vor dem Vorfallszeitraum auch in mehreren Eigentümerversammlungen angesprochen und diverse Aushänge in den umliegenden Wohnhäusern gemacht sowie eine größere Briefeinwurfaktion durchgeführt, mit dem Hinweis darauf, dass auf den Stellplätzen auch von Anwohnern nicht kostenlos geparkt werden dürfe. Schließlich brachten der Zeuge G... und seine Mitarbeiter mehrmals Zettel an diversen verbotswidrig geparkten Pkws an, um diese auf ihr Falschparken hinzuweisen. Beigefügt waren diesen Schreiben jeweils Adresse und Telefonnummer seiner Firma G... Immobilien. Dennoch wurden die Stellplätze weiter kostenlos durch viele Anwohner genutzt, die nicht bereit waren dafür zu bezahlen. Dem entsprechend verkaufte/vermietete die Firma B...&W... vor Ort nur sehr wenige Stellplätze.

Daraufhin entschloss sich die Firma B...&W... die P... KG mit der Abschleppung der verbotswidrig parkenden Fahrzeuge zu betrauen. Der Zeuge G... informierte den Angeklagten G... – wie vorher vereinbart – zu mehreren Zeitpunkten, wenn insbesondere abends und nachts viele Fahrzeugführer unbefugt ihre Pkws auf den Parkplätzen der Firma B...&W... parkten und bat ihn, diese abzuschleppen. Der Angeklagte G... führte im Vorfallszeitraum mehrere nächtliche Abschleppaktionen durch.

Als der Zeuge K... am 11.12.2008 gegen 18.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkam, bemerkte er, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage des Zeugen K... begab sich gegen 18.45 Uhr der Angeklagte G... zum Parkplatz. Dieser forderte den Zeugen K... auf, einen Betrag in Höhe von 324,28 Euro zu zahlen, andernfalls werde der Standort des abgeschleppten Pkw nicht mitgeteilt. Der Zeuge K... verwies den Angeklagten G... auf das Schild der Gemeinde, auf dem stand, dass für Anwohner das Parkverbot nicht gilt. Er erklärte, was nicht zutreffend war, dass er berechtigt sei, den Parkplatz zu nutzen. Die von dem Zeugen K... telefonisch verständige Polizei riet ihm, den von dem Angeklagten G... geforderten Betrag zu bezahlen. Letztendlich zahlte der Zeuge K... den geforderten Betrag und erhielt eine Quittung sowie seinen Pkw zurück.

Zum Vorfallszeitpunkt lag ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der Firma B...&W... und der P... KG vor.

Die von dem Zeugen K... geforderte Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Versetzung: 235 Euro, Nachtzuschlag: 37,50 Euro, 19 % Mehrwertsteuer.

e. Fall III 6 (Fahrzeugführer B...)

Am 10.12.2008 gegen 16.00 Uhr stellte der Fahrzeugführer E... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., auf einem zum Wohnanwesen „Rotwandstraße 10“ in 85609 Aschheim gehörenden Privatparkplatz ab.

Der Parkplatz war – ebenso wie in Fall III 5 – durch entsprechende Schilder als Privatgrund gekennzeichnet, mit Abschleppandrohung sowie Hinweis auf die 24-Stunden-Hotline der P... KG. Durch ein Zusatzschild der Stadt war kenntlich gemacht, dass ein Parkverbot nicht für die Anwohner unter anderem des Anwesens „Rotwandstraße 10“ galt.

Die Parkplätze gehörten jedoch ebenfalls der Firma B...&W... die den Zeugen G... als Makler mit der Vermietung bzw. dem Verkauf der Parkplätze beauftragt hatte.

Die Gegebenheiten für den Parkplatz, den der Zeuge B... wählte, sind identisch mit denen im Fall III 5 bereits dargestellten. Auch hier befanden sich die gleichen Parkbügel an den Parkplätzen und der Zeuge G... unternahm diverse Versuche die Anwohner darüber zu informieren, dass sie vor Ort nicht ohne Anmietung/Kauf eines Parkplatzes ihren PKW abstellen dürfen.

Zwar war der Zeuge B... im Anwesen Rotwandstraße 10 wohnhaft, hatte jedoch vor Ort keinen Stellplatz gemietet oder gekauft. Der Zeuge G... hatte wiederum in Eigentümerversammlungen und durch diverse Aushänge vor Ort darauf hingewiesen, dass Anwohner, die einen Parkplatz nutzen wollten, hierfür einen solchen anmieten oder kaufen müssen.

Als der Zeuge B... am 11.12.2008 gegen 10.00 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkam, bemerkte er, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage des Zeugen B... bei der 24-Stunden-Hotline der P... KG begab sich gegen 18.45 Uhr der Angeklagte G... zum Parkplatz. Dieser forderte den Zeugen B... auf, einen Betrag in Höhe von 324,28 Euro zu zahlen, andernfalls werde der Standort des abgeschleppten Pkw nicht mitgeteilt. Die von dem Zeugen B... telefonisch verständige Polizei riet ihm, den von dem Angeklagten G... geforderten Betrag zu bezahlen. Der Zeuge B... zahlte den geforderten Betrag und erhielt eine entsprechende Quittung.

Zum Vorfallszeitpunkt lag ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der Firma B...&W... und der P... KG vor.

Die von dem Zeugen B... geforderte Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Versetzung: 235 Euro, Nachtzuschlag: 37,50 Euro, 19 % Mehrwertsteuer.

f. Fall III 9 (Geschädigter M...)

Am 25.01.2009 gegen 06.00 Uhr stellte der Fahrzeugführer M..., den Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., auf einem für körperlich behinderte Personen ausgewiesenen Parkplatz des Anwesens „Kainzenbadstraße 21“ in München ab. Der Zeuge M... war körperlich in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und saß im Rollstuhl; er verfügte jedoch über keine Parkberechtigung für einen Behindertenparkplatz. Als Bewohner des Anwesens „Kainzenbadstraße 21“ war er zwar zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt; nicht jedoch zur Nutzung des dortigen Behindertenparkplatzes. Als der Zeuge M... am 26.01.2009 gegen 18.30 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückkam, bemerkte er, dass sein Fahrzeug abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage verweigerte der Angeklagte G... die Bekanntgabe des Standortes des Fahrzeuges, bevor der Zeuge M... an diesen nicht einen Betrag in Höhe von 279,65 Euro zahle. Ihm war dabei die körperliche Behinderung des Zeugen M... bekannt. Eine Zahlung durch den Geschädigten M... erfolgte nicht. Dieser berief sich bei dem Angeklagten G... und bei der Polizei darauf, dass er über eine Parkberechtigung verfüge – was unzutreffend war.

Zwischen der berechtigten Parkrauminhaberin, der G... G... W... – und S... mbH, und der P... KG lag zum Vorfallszeitpunkt ein gültiger Rahmenvertrag vor.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Die von dem Zeugen M... geforderte Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Durchführung der Versetzung: 235 Euro, 19 % Mehrwertsteuer.

g. Fall III 14 (Fahrzeugführer L...)

Am Samstag, den 20.06.2009 gegen 17.00 Uhr parkte der Fahrzeugführer L... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Parkplatz des Stadtmarktes Wieland in der Balanstraße 105 in München. Das Fahrzeug stand dort verbotswidrig in einer Feuerwehrzufahrt. Als der Zeuge. L... ca. 20 Minuten später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war ein Abschleppwagen im Begriff den Pkw abzuschleppen. Am vorderen linken Rad des Fahrzeuges war bereits eine Abschleppkralle zum Aufladen des Pkws montiert. Auf den Vorgang angesprochen, forderte der Angeklagte G... den Zeugen L... auf, an diesen sofort einen Betrag in Höhe von 272,50 Euro zu bezahlen, andernfalls werde das Fahrzeug abgeschleppt. Der Zeuge L... rief die Polizei an, die ihm telefonisch riet, den geforderten Betrag zu bezahlen. Er bezahlte daraufhin den geforderten Betrag und sein Pkw wurde freigegeben. Über den Betrag erhielt er eine Quittung.

Zum Vorfallszeitpunkt bestand ein Rahmenvertrag zwischen dem berechtigten Parkrauminhaber, dem S... Wi... und der P... KG.

Hier führten der Angeklagte G... und seine Mitarbeiter selten Parkraumüberwachung durch, obwohl ihnen dies gestattet war da der Inhaber des Stadtmarktes, der Zeuge W..., dies zumeist selber übernahm und die P... KG informierte, wenn er Falschparker festgestellt hatte.

Die von dem Zeugen L... geforderte Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Durchführung der Versetzung: 235 Euro; 37,50 Euro Samstagszuschlag.

h. Fall III 29 (Fahrzeugführerin S...)

Am Samstag, den 07.08.2010 gegen 10.45 Uhr parkte die Fahrzeugführerin S... den Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Parkplatz des R... M... in der Alramstraße 14 in München. Die Zeugin S... war seit dem 01.08.2010 als Aushilfe im R...-M... beschäftigt, hatte jedoch den Mitarbeitern des R...-M... nicht bekanntgegeben, dass sie regelmäßig mit ihrem Pkw auf dem Kundenparkplatz parkte, weil sie davon ausging, dass dies nicht nötig sei. Der Angeklagte G... hatte im Tatzeitraum mit der Marktleitung vereinbart, dass diese ihm jeweils die Kennzeichen von berechtigt parkenden Pkws für den jeweiligen Tag mitteilen sollte, damit er bei diesen Pkws nicht versehentlich die Abschleppung veranlassen würde. Der Angeklagte G... ging jeweils, wenn er vor Ort war, zur Marktleitung und ließ sich eine Liste mit den berechtigt parkenden Fahrzeugen aushändigen. Auf dieser Liste befand sich der Pkw der Zeugin S... nicht.

Daher ging der Angeklagte G... zum Zeitpunkt des Abschleppens des Pkws von einem unberechtigten Parken der Geschädigten S... aus.

Vor Ort waren die Parkplätze als Kundenparkplätze ausgewiesen und mehrere Schilder aufgestellt, auf denen die zulässige Parkzeit von 90 Minuten angegeben war. Zudem wurde auf den Schildern die kostenpflichtige Abschleppung widerrechtlich parkender Pkws angekündigt. Die Telefonnummer der 24-Stunden-Hotline der P... KG war ebenfalls auf den Schildern angegeben.

Als die Zeugin S... gegen 17.00 Uhr zum Parkplatz zurückkam, bemerkte diese, dass ihr Pkw abgeschleppt worden war. Sie rief daraufhin die 24-Stunden-Hotline der P... KG an. Gegen 18.00 Uhr begab sich der Angeklagte G... zu dem Parkplatz und forderte die dort wartende Zeugin S... auf, sofort einen Betrag in Höhe von 237,50 Euro zu bezahlen. Ohne Bezahlung werde er ihr den aktuellen Standort des Pkw nicht mitteilen. Nachdem die Zeugin S... den Angeklagten darauf hingewiesen hatte, dass sie als Aushilfe in dem R...-M... gearbeitet habe, gab der Angeklagte ihr einen Preisnachlass in Höhe von 50 Euro und riet ihr, sich an die Marktleitung zu wenden, um unter Umständen den bezahlten Geldbetrag erstattet zu bekommen. Die Zeugin S... zahlte daraufhin den geforderten Betrag und erhielt eine Quittung.

Mit der Marktleitung des R...-M... hatte der Angeklagte G... zuvor vereinbart, dass er – wenn ein Mitarbeiter vergessen hatte seinen Pkw anzugeben – die angefallenen Kosten für den Abschleppvorgang von diesen zunächst verlangen sollte, nachdem es wiederholt vorgekommen war, dass Mitarbeiter mit verschiedenen Pkws zur Arbeit kamen und auf dem Kundenparkplatz parkten, ohne dies der Marktleitung vorher mitzuteilen.

Die Zeugin S... erhielt den von ihr an den Angeklagten G... bezahlten Betrag später von der Firma R... vollständig zurückerstattet.

Zum Vorfallszeitpunkt lag ein gültiger Vertrag zwischen dem berechtigten Parkrauminhaber, der Firma R..., und der P... KG vor.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Die von der Zeugin S... geforderte Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Durchführung der Versetzung: 250 Euro; Samstagszuschlag 37,50 Euro; 50 Euro Preisnachlass.

i. Fall III 30 (Fahrzeugführerin M...)

Am Samstag, den 07.08.2010 gegen 09.00 Uhr parkte die Fahrzeugführerin M... den Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Parkplatz des R...-M... in der Alramstraße 14 in München. Vor Ort befanden sich Schilder, auf denen die zulässige Parkdauer mit 90 Minuten angegeben war, sowie ein Hinweis auf kostenpflichtiges Abschleppen bei widerrechtlichem Parken mit der 24-Stunden-Hotline der P... KG.

Die Zeugin M... überschritt die zulässige Parkzeit. Als die Zeugin M... gegen 11.50 Uhr zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, bemerkte sie, dass der Fahrer des Abschleppwagens S... gerade damit beschäftigt war, die Aufhängungen seines Abschleppwagens an ihrem Pkw zu befestigen. Der Angeklagte G... – forderte die Zeugin M... auf, einen Betrag in Höhe von 287,50 Euro zu bezahlen; andernfalls werde er das Fahrzeug nicht wieder freigeben und zu einem ihr unbekannten Standort verbracht. Die Zeugin M... forderte ihn auf, ihren Pkw ohne Bezahlung wieder freizugeben. Auf Veranlassung des Angeklagten G... setzte der Fahrer des Abschleppwagens S... daraufhin den Abschleppvorgang fort und lud das Fahrzeug der Zeugin M... vollständig auf den Abschleppwagen auf. Obwohl die Zeugin M... den Angeklagten G... bat, ihr eine Rechnung zu schicken und ihm ihre Personalien angab, gab dieser dem Abschleppfahrer S... zu verstehen, dass dieser nunmehr den Pkw der Zeugin M... abtransportieren solle. Da die Zeugin M... zusammen mit weiteren Passanten die Ausfahrt blockierte, kam es dazu nicht. Der Angeklagte G... drohte ihr und dem ebenfalls die Ausfahrt blockierenden Zeugen R... und M... dass er sie wegen Nötigung anzeigen werde, wenn sie den Abschleppwagen nicht fahren lassen würden. Die Zeugin M... zahlte daraufhin zumindest einen Betrag in Höhe von 150,00 Euro an den Angeklagten G.... Daraufhin gab der Angeklagte G... den Pkw der Zeugin M... wieder frei.

Zum Vorfallszeitpunkt lag ein gültiger Rahmenvertrag mit der berechtigten ... Parkrauminhaberin, der Firma R..., und der ... KG vor.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma ... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt.

Die von der Zeugin M... geforderte Summe setzt sich wie folgt zusammen: Durchführung der Versetzung 250 Euro; Samstagszuschlag 37,50 Euro.

j. Fall III 37 (Fahrzeugführer B...)

Am 11.05.2011 gegen 11.30 Uhr parkte der Fahrzeugführer B... den Pkw Smart, amtliches Kennzeichen ..., auf Höhe des Anwesens „Helene-Mayer-Ring 8“ in München in der dortigen Park- und Lieferzone. Er stellte sich auf einen Lieferantenparkplatz, der entsprechend beschildert war, wies seinen Pkw jedoch nicht als Lieferantenfahrzeug aus und verließ den Pkw, um bei einem Anwohner im Anwesen Helene-Mayer-Ring 8 ein Paket abzuholen. Der Zeuge B... blieb etwa 30–40 Minuten in der Wohnung des Anwohners, da dieser ihm Kaffee anbot und das Paket zunächst nicht finden konnte.

Auf dem Gelände, das als Privatgrund beschildert war, befanden sich diverse Schilder auf dem das kostenpflichtige Abschleppen von widerrechtlich geparkten Pkws angekündigt wurde; sowie Schilder mit der 24-Stunden-Hotline der P... KG.

Der Zeuge B... hatte an dem Morgen seinen Wohnungsschlüssel in der Wohnung vergessen. Er führte lediglich etwa 60 bis 80 Euro Bargeld mit sich und hatte sein Mobiltelefon dabei, dessen Akku zur Neige ging. In der Wohnung befanden sich sein Geldbeutel, sein Personalausweis sowie Kredit- und EC-Karte.

Als er gegen 12.00 Uhr zum Parkplatz seines Fahrzeugs zurückkehrte bemerkte er, dass dieses abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage wurde dem Zeugen B... durch den Angeklagten mitgeteilt, dass ihm der Standort des Pkw erst offenbart werde, wenn dieser einen Betrag in Höhe von 297,00 Euro bezahle. Obwohl dies unzutreffende war, erklärte der Zeuge B... gegenüber dem Angeklagten und der Polizei, dass er kein Geld dabei habe und sich sein Wohnungsschlüssel, Geldbeutel und Personalausweis sowie EC-Karte in dem abgeschleppten Pkw befänden. Der Angeklagte G... verweigerte trotzdem die Freigabe des Pkws. Daraufhin beauftragte der Zeuge B... eine namentlich nicht näher bekannte Person mit der Überweisung des geforderten Betrages an die P... KG und übersandte per Fax eine Überweisungsbestätigung. Als die Überweisung an die P... KG auf dem Konto eingegangen war, wurde dem Zeugen B... der Standort seines Pkws mitgeteilt.

Zum Tatzeitpunkt lag ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der berechtigten Parkrauminhaberin, der W... Helene-Meyer-Ring 6–8, vor.

In diesem Vertrag war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Parkrauminhaberin regelmäßig durchgeführt. Der Angeklagte G... musste jedoch – bevor er einen Pkw abschleppen ließ, den zuständigen Hausmeister, den Zeugen A..., fragen, ob er den Pkw abschleppen durfte. Auch in diesem Fall gab dieser den Pkw zum Abschleppen frei.

Der von dem Zeugen B... geforderte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Durchführung der Versetzung: 250 Euro, 19 % Mehrwertsteuer.

k. Fall III 38 (Fahrzeugführer B...)

Am 17.05.2011 gegen 12.15 Uhr parkte der Fahrzeugführer B... den Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Parkplatz der Firma ... in der Plinganserstraße 56 in München. Der Parkplatz ist den Kunden der Firma F... vorbehalten und als Kundenparkplatz ausgewiesen. Zudem hängt ein Schild mit kostenpflichtiger Abschleppandrohung vor Ort. Die Mitarbeiter der Firma F... halten für betroffene Fahrzeugführer Informationen zur P... KG bereit.

Als der Zeuge B... eine Stunde später zu dem Platz, wo sein Fahrzeug geparkt gewesen war zurückkehrte, bemerkte er, dass dieses abgeschleppt worden war. Auf Nachfrage forderte der Angeklagte G... den Zeugen B... auf, sofort einen Betrag in Höhe von 250 Euro zu bezahlen, andernfalls werde er den Standort des Pkws nicht preisgeben. Der Zeuge B... verweigerte die Zahlung berief sich darauf, dass er zuvor bei der Firma F... vor Ort gefragt habe, ob er seinen Pkw stehen lassen dürfe, ohne zu erwähnen, dass er dies als Kunde an einem anderen Tag, ca. ein halbes Jahr vor dem 17.05.2011, gefragt hatte, am Vorfallstag jedoch ohne weiteres Nachfragen im Geschäft davon ausgegangen war, dass er nach seinem Einkauf bei F... weiter zeitlich unbegrenzt stehenbleiben dürfe. Der Angeklagte G... verweigerte die Freigabe des Pkws. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass sich in dem Fahrzeug Migräne-Medikamente der ebenfalls anwesenden Ehefrau des Zeugen B... der Zeugin S... B..., befanden. Migräne-Beschwerden hatte die Zeugin B... jedoch zum Vorfallszeitpunkt nicht.

Zum Vorfallszeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen dem berechtigten ... Parkrauminhaber, der Firma F... und der Firma P... KG.

In einem Vertragszusatz war festgehalten, dass Pkws jeweils nur auf Anforderungen der Geschäftsleitung abgeschleppt werden durften. Der Geschäftsleiter der Firma F... der Zeuge A..., hatte von dem oben beschriebenen Abschleppvorgang keine Kenntnis und das Abschleppen des Pkws der Zeugen B... auch nicht veranlasst. Der Zeuge P..., Filialleiter in der Filiale der Firma F... in der Plinganserstraße 56, hatte jedoch im Vorfallszeitraum mehrfach auf eigene Faust die Abschleppung von widerrechtlich parkenden Pkws bei der P... KG angefordert; so auch an diesem Tag im Fall der Zeugen B.... Als der Angeklagte G... – nach telefonischer Rücksprache – von dem Zeugen A... erfuhr, dass dieser gar keine Abschleppung in Auftrag gegeben und von dem Vorgang keine Kenntnis hatte, wurde dem Zeugen B... der Standort seines Pkws durch den Angeklagten G... ohne Bezahlung der Abschleppkosten mitgeteilt.

Die von dem Zeugen B... geforderte Summe ist der Betrag für die Durchführung der Versetzung in Höhe von 250 Euro.

l. Fall III 39 (Fahrzeugführer R...)

Am 14.06.2011 gegen 13.15 Uhr parkte der Fahrzeugführer J... R... zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin I... R..., den Pkw Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Gelände des Isar-Medizin-Zentrums, Sonnenstraße 26 in München, unmittelbar vor der Krankenhauszufahrt. Dort befand sich die An- und Abfahrzone für Krankentransporte, die jederzeit für Notfälle freizuhalten war. Der Zeuge R... verfügte über keine Parkberechtigung.

Der Zeuge J..., R... wurde von seinem Hausarzt an das Isar-Amper-Klinikum überwiesen und wollte im Klinikum Termine für weitere Untersuchungen ausmachen. Er war auf einen Rollstuhl angewiesen, den er im Pkw zurückließ. Im Fahrzeuginneren lag zudem die gültige Parkberechtigung für Schwerbehinderte des Zeugen J... R... aus.

Die Zeugin I... R... musste zum Vorfallszeitpunkt regelmäßig Augentropfen nehmen, die sie an diesem Tag zu Hause vergessen hatte. Dies teilte sie jedoch dem Angeklagten G... nicht mit.

Die von dem Zeugen J... R... gewählte Parkfläche befand sich im absoluten Halteverbot. Die Örtlichkeit war entsprechend beschildert. Mit weiteren Schildern wurde auf die kostenpflichtige Abschleppung der Pkws bei widerrechtlichem Parken hingewiesen. Zudem stand auf einem Schild im Eingangsbereich des Klinikums, dass man als Patient auf Nachfrage einen Kurzparkschein für 30 Minuten im Klinikum ausstellen lassen könne, falls man kurzzeitig im Bereich der Ein- und Abfahrtzone geparkt habe und kein anderer Parkplatz frei sei. Im Empfangsbereich waren die Bediensteten des Isar-Amper-Klinikums über die Tätigkeit der Mitarbeiter der P... KG informiert und gehalten, ggf. entsprechende Kurzparkscheine für 30 Minuten auszugeben, falls ein Patient dringend behandelt werden musste und im Bereich der An- und Abfahrtszone geparkt hatte. Die Zeugen J... und I... R... machten hiervon keinen Gebrauch, da sie nicht auf die Schilder geachtet hatten.

Entgegen der Erwartung der Zeugen R..., dauerte ihr Aufenthalt im Klinikum länger. Der Zeuge R... musste sich verschiedenen Voruntersuchungen unterziehen, die sich etwa 3 Stunden hinzogen. Als die Zeugen R... gegen 16.30 Uhr zum Abstellort ihres Fahrzeugs zurückkehrten, stellten sie fest, dass ihr Pkw abgeschleppt worden war.

Auf den Vorgang angesprochen, forderte der Angeklagte G... die Zeugen R... auf, sofort einen Betrag in Höhe von 297,50 Euro zu bezahlen; andernfalls werde ihnen der aktuelle Standort des Fahrzeuges nicht bekannt gegeben. Dem Angeklagten G... war dabei bewusst dass der Geschädigte J... R... aufgrund seiner körperlichen Behinderung auf seinen Rollstuhl angewiesen war. Die Zeugen R... zahlten den Betrag vor Ort nicht. Sie verwiesen auf die Parkberechtigung für Schwerbehinderte, die in ihrem Pkw auslag. Der Angeklagte G... äußerte daraufhin, dass diese im absoluten Halteverbot nicht gelte, aber dass Behinderte „ja meistens die Schlimmsten“ seien, da sie glaubten, dass sie „überall einfach parken dürfen“.

Nachdem der Zeuge R... die Polizei hinzugerufen hatte, versuchten die herbeigerufenen Polizeibeamten den Angeklagten G... dazu zu bringen, den Pkw des Zeugen R... freizugeben und ihnen dessen Standort mitzuteilen. Der Angeklagte G... übergab ihnen das Informationsblatt der P... KG. Es kam zu einer Diskussion zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten G.... Als er sich weigerte, den Standort des Pkws preiszugeben, wurde er von den Polizeibeamten an die Wand gedrückt. In der Folge verlor der Angeklagte G... seine Unterlagen, auf denen er sich den Standort des Pkws notiert hatte. Die Polizei teilte dem Zeugen R... daraufhin den Standort seines Pkws mit ....

Zum Tatzeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen dem berechtigen Parkrauminhaber, dem Isar-Amper-Klinikum, und der P... KG.

In diesem Vertrag, war zwar Parkraumüberwachung durch die Firma P... KG nicht schriftlich niedergelegt, diese wurde jedoch mit Billigung der Klinikleitung regelmäßig durchgeführt.

Das Isar-Amper-Klinikum hatte sich zum Vertragsschluss mit der P... KG entschlossen, da vielfach auf den Patienten vorbehaltenen Parkplätzen und auch im Bereich der Notaufnahme widerrechtlich geparkt wurde. Dies geschah zumeist von Kunden der umliegenden Geschäfte.

Der von dem Zeugen R... verlangte Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

Durchführen der Versetzung 250 Euro; 19 % Mehrwertsteuer.

m. Fall III 43 (Fahrzeugführer Y...)

Am 21.11.2011 gegen 11.15 Uhr parkte der Fahrzeugführer Y... den Pkw Renault, amtliches Kennzeichen ..., auf dem Gelände des K... B... Engelschalkinger Straße 77 in München im Bereich der Notaufnahme im absoluten Halteverbot, um seine Ehefrau, die Zeugin Islim Y... aus dem Krankenhaus abzuholen. Die Zeugin Y... hatte sich dort einer Herzklappenoperation unterzogen und war auf Anordnung der Ärzte entlassen worden. Als der Zeuge Y... ca. 15 bis 20 Minuten später zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, war dieses nicht mehr vor Ort. Auf Nachfrage begab sich der Angeklagte G... zum K... B... und forderte den Zeugen Y... auf, sofort einen Betrag in Höhe von 297,50 Euro zu bezahlen; andernfalls werde der aktuelle Standort des Pkw nicht mitgeteilt.

Dem Angeklagten G... war dabei bewusst, dass der Zeuge Y... aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau in besonderem Maße auf den Pkw angewiesen war. Zu einer Zahlung vor Ort kam es jedoch nicht. Der Zeuge Y... verweigerte die Zahlung und telefonierte mit der Polizei, der Zeugin N....

Um wieder in Besitz seines Fahrzeuges zu gelangen, gab der Zeuge Y... gegen 13.44 Uhr auf Aufforderung des Angeklagten G... ein schriftliches Schuldanerkenntnis in Höhe des geforderten Betrages ab. Der Angeklagte G... teilte ihm daraufhin – ohne dass er zuvor gezahlt hatte – den Standort seines Pkws mit. Die Zeugin N... hatte dem Zeugen Y... zuvor telefonisch geraten das Schuldanerkenntnis abzugeben und ggf. zivilrechtlich dagegen vorzugehen.

Die Gegebenheiten vor Ort waren so, wie sie bereits unter Fall II 6 und 15 dargestellt wurden. Ebenso wie in diesen beiden Fällen war die vertragliche Situation.

Der von dem Zeugen Y... geforderte Betrag setzt sich zusammen wie folgt:

250 Euro Versetzung und 19 % Mehrwertsteuer.

n. Fall III 47 (Fahrzeugführerin H...)

Am 19.06.2012 gegen 16.00 Uhr stellte die Fahrzeugführerin H..., die in der fünften Woche schwanger war, den Pkw VW, amtliches Kennzeichen vor dem Anwesen „Konrad-Celtis-Straße 55“ in München vor einer Feuerwehrzufahrt im absoluten Halteverbot ab, um ihre Tochter aus dem auf der anderen Straßenseite gelegenen Hort abzuholen. Als die Zeugin H... kurze Zeit später zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte bemerkte sie, dass der Zeuge H... begonnen hatte, ihr Fahrzeug auf einen Abschleppwagen der Fa. P... aufzuladen. Das Abschleppfahrzeug war quer vor dem Fahrzeug der Geschädigten H... geparkt, die Radehebelklemmen waren bereits angebracht und der Jochträger über dem Pkw der Zeugin H... positioniert.

Auf den Vorgang angesprochen, forderte der Angeklagte G... von der Zeugin H... die sofortige Bezahlung eines Betrages in Höhe von 220,15 Euro; andernfalls werde das Fahrzeug abgeschleppt. Daraufhin begann die Zeugin H... zu weinen. Sie wies den Angeklagten darauf hin, dass sie sein Verhalten als Unrechtmäßig erachte und dass sie sich nicht aufregen dürfe, da sie in der fünften Woche schwanger sei. Eine Zahlung seitens der Zeugin H... erfolgte nicht. Nachdem sich eine Traube von Passanten um den Angeklagten G... und die Zeugin H... gebildet hatte, die den Angeklagten G... aufforderten, den Pkw der Zeugin H... ohne Bezahlung freizugeben, ließ er sich ihre Personalien geben und daraufhin den Pkw wieder abladen und gab ihn frei.

Der von der Zeugin H... geforderte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Vorbereitung und Anfahrt 185 Euro; 19 % Mehrwertsteuer.

Zum Vorfallszeitpunkt bestand ein gültiger Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem berechtigten Parkrauminhaber, der D... A... S... GmbH. Der Angeklagte G... hatte vor Ort ausschließlich die Fläche, bei der absolutes Halteverbot bestand, zu bewirtschaften. Mit dem zuständigen Hausmeister, dem Zeugen Z..., hatte der Angeklagte G... abgesprochen, dass in allen Bereichen des absoluten Halteverbots die falsch geparkten Pkws sofort – auch ohne vorherige Rücksprache – abgeschleppt werden sollten.

Eine Zusatzvereinbarung nach dem BGH Urteil vom 02.12.2011 bezüglich einer von der P... KG durchzuführenden Parkraumüberwachung gab es nicht.

II. Beweiswürdigung:

1. Persönliche Verhältnisse

Die Feststellungen zum Werdegang, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zur gesundheitlichen Situation des Angeklagten G... beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung hierzu in der Hauptverhandlung.

2. Bundeszentralregister

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten G... vom 10.04.2015 wurde verlesen und vom Angeklagten G... als richtig anerkannt.

3. Allgemeines

Die Feststellungen zum Sachverhalt bezüglich Ziff. C.I.1 Allgemeines wurden getroffen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des Angeklagten G..., der Einlassungen der in der Hauptverhandlung gehörten Vertragspartner, der Fahrzeugführer, der Polizeibeamten, weiterer Zeugen sowie aufgrund der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Gerner; ferner aufgrund der Angaben der Zeugen H... G... und S.... Die Feststellungen zur zivil- und strafrechtlichen Rechtslage im Zeitraum 2008–2012 wurden darüber hinaus ergänzend getroffen aufgrund der Verlesung der zivil- und strafrechtlichen Gerichtsentscheidungen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen aus diesem Zeitraum; sowie durch Verlesung des Rechtsgutachtens von Prof. L....

Zudem wurden zu den örtlichen Gegebenheiten in den Einzelfällen Lichtbilder und Skizzen bezüglich aller Örtlichkeiten in Augenschein genommen.

Die Feststellungen zum Sachverhalt bezüglich der vertraglichen Ausgestaltung der jeweiligen Rahmenverträge mit den Parkrauminhabern für die einzelnen Parkplätze wurden ferner aufgrund der Verlesung der entsprechenden Rahmenverträge nebst Anlagen getroffen.

a. Geschäftsmodell

Das Geschäftsmodell der P... KG wurde im Wesentlichen festgestellt durch die Einlassung des Angeklagten G..., der das Geschäftsmodell der P... KG gemeinsam mit dem Zeugen S... erarbeitet hat und hierzu entsprechende, seine Einlassung bestätigende Unterlagen vorlegte. Er schilderte die Tätigkeit der P... KG im Wesentlichen so, wie sie unter Ziff. C.I.1.a. dargestellt ist. Darüber hinaus bestätigten die Einlassung des Angeklagten G... zum Geschäftsmodell die vernommenen Vertragszeugen P..., G..., G..., Z..., A..., W..., A... und M....

Die verlesenen Vertragsunterlagen zu den Einzelfällen bestätigten ebenfalls die Ausführungen des Angeklagten G....

Der Angeklagte G... gab an, dass in allen verfahrensgegenständlichen Fällen regelmäßig Parkraumüberwachung durch ihn und seine Mitarbeiter durchgeführt worden sei. Lediglich der Zeuge W... (Stadtmarkt bzw. Edeka) habe diese weitestgehend selber durchgeführt und ihn bei der Feststellung einer Besitzstörung jeweils angerufen. Auch der Zeuge G... habe ihn meistens von sich aus kontaktiert. In allen anderen Fällen hätten er oder Mitarbeiter der P... KG die Parkflächen auf Falschparker überprüft. Dabei sei es manchmal so gewesen, dass ein kurzer Blick genügt habe, wie z.B. bei Bestehen eines absoluten Halteverbots. In anderen Fällen, bei Parkflächen, auf denen das Parken für einen bestimmten Zeitraum erlaubt war, habe die Parkraumüberwachung deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen, da man eine Parkzeitüberschreitung erst durch Zeitablauf habe feststellen müssen.

Der Angeklagte G... gab weiter an, dass den betroffenen Fahrzeugführern die durchgeführte Parkraumüberwachung nicht in Rechnung gestellt worden sei. Diese sei eine Aquisitionsleistung der P... KG im eigenen Interesse gewesen. Natürlich wirke sich bei der Kostengestaltung des Geschäftsmodells insgesamt auch der Posten „Personalkosten“ der P... KG indirekt aus. Auch die Kosten der Unterhaltung der 24-Stunden-Hotline und die Ausstattung der Büros der P... KG seien in die Pauschalen mit eingepreist. Der Anteil an den jährlichen Personalkosten der P... KG von insgesamt 170.000 Euro, der auf Parkraumüberwachung entfalle, sei sicherlich erheblich. Für die von den Falschparkem verlangten Beträge in den einzelnen Vorgängen hätten jedoch die mit den Vertragspartnern vereinbarten Pauschalen gegolten, in denen keine Positionen der Parkraumüberwachung enthalten seien. Dies ergebe sich auch aus den Vertragsurkunden der Rahmenverträge. Die Kammer hielt dem Angeklagten G... daraufhin vor, dass „Kontrollgänge“ jedoch in vielen Fällen in einer Anlage zum Rahmenvertrag erwähnt seien. Die in den Verträgen als Anlage beigefügte Handlungsanweisung: „Abschleppen nach Rücksprache oder nach Kontrollgängen der P... KG“, so erklärte der Angeklagte G... nun, sei zu dem Zweck vereinbart worden, festzulegen, dass die Mitarbeiter und er vor Ort selber entscheiden könnten, wann abgeschleppt werde, nicht aber, um sich gegenüber den Vertragspartnern zu Kontrollgängen zu verpflichten oder diese gar den im Einzelfall betroffenen Fahrzeugführern in Rechnung zu stellen.

Das Abschließen von Zusatzverträgen nach dem Urteil des BGH vom 02.12.2011 habe er rein vorsorglich – auf Anraten der Zeugen H... und G... – veranlasst, um sich rechtlich abzusichern. Er sei der Auffassung, dass bereits vor dem Urteil die von der P... KG jeweils geltend gemachten Kosten keine Anteile an Parkraumüberwachung enthielten. Deshalb habe er die Pauschalen, insbesondere die Vorbereitungskosten, auch nach dem Urteil nicht abgeändert, sondern lediglich in den Fällen, in denen die Vertragspartner umfangreichere Parkraumüberwachung wünschten, da diese zur Feststellung von Parkzeitüberschreitung nötig gewesen sei, Zusatzverträge (5 Euro pro Abschleppvorgang oder 199 Euro im Monat) mit diesen Vertragspartnern abgeschlossen.

Der Zeuge P..., Geschäftsführer der Firma R..., erklärte in seiner Vernehmung, dass der Vertrag so geschlossen worden sei, wie es sich aus der Vertragsurkunde ergebe. Für ihn sei es selbstverständlich gewesen, dass der Angeklagte G... und seine Mitarbeiter auf den von den R... Supermärkten bewirtschafteten Parkflächen regelmäßig – schon im eigenen Interesse – Parkraumüberwachung durchgeführt hätten. Zur Frage der Kosten der Parkraumüberwachung habe er sich vor dem BGH Urteil vom 02.12.2011 schlichtweg keine Gedanken gemacht. Natürlich sei es auch in seinem Sinne gewesen, dass Parkraumüberwachung durchgeführt worden sei und er sich darum nicht habe selber kümmern müssen. Dass die Falschparker hierfür die Kosten tragen sollten, sei jedoch nicht thematisiert worden. Dies stehe auch nicht im Rahmenvertrag. Hier seien die Tätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungskosten, die den Falschparkern in Rechnung gestellt würden, abschließend aufgeführt. Er, der Zeuge ..., sei davon ausgegangen, dass die Firma P... KG ihre Mitarbeiter hierfür bezahle. Vertraglich sei die Parkraumüberwachung seiner Ansicht nach nicht geregelt gewesen. Die Mitarbeiter der Firma R... hätten den Angeklagten G... auch nicht verpflichtet, Parkraumüberwachung zu bestimmten Zeiten durchzuführen. Dieser habe sich selbstständig bei ihnen gemeldet, und sich oder einen seiner Mitarbeiter tageweise angekündigt. Die Handlungsanweisung in der Anlage des Rahmenvertrages, dass der Angeklagte G... auf den Parkplätzen der R... Märkte Kontrollgänge durchführen dürfe, sei nicht Vertragsbestandteil gewesen, sondern habe nur den Ablauf der Abschleppvorgänge konkretisiert. Er, der Zeuge P..., habe nicht jeden Abschleppvorgang konkret durch einen R... Mitarbeiter absegnen lassen wollen, sondern sei auch damit einverstanden gewesen, dass die Mitarbeiter von sich aus tätig werden.

Der Angeklagte G... habe sich immer vorher angekündigt und für den Tag, an dem er vor Ort war, die Nummernschilder der berechtigt parkenden Fahrzeuge notiert. Wann der Angeklagte G... oder seine Mitarbeiter welche Zeit an Parkraumüberwachung bei einzelnen Vorgängen durchgeführt haben, wisse er nicht. In der Regel dürfe man auf den Kundenparkplätzen bei R... Supermärkten 60 bzw. 90 Minuten parken – unabhängig davon, ob man Kunde sei oder nicht. Erst wenn die zulässige Parkzeit überschritten sei, werde man kostenpflichtig abgeschleppt.

Bis zur Kenntnis des BGH-Urteils vom 02.12.2011 habe man die Parkraumüberwachung als Selbstverständlichkeit hingenommen, die der Angeklagte G... und seine Mitarbeiter in eigenem Interesse durchführten.

Nach dem BGH-Urteil habe der Angeklagte G... ihm angeboten, zur rechtlichen Absicherung einen Zusatzvertrag abzuschließen, sofern er für bestimmte – nunmehr vereinbarte – Tage Parkraumüberwachung wünsche. Dem entsprechend habe er sich dazu entschlossen, das Angebot anzunehmen. Die Firma R... habe der P... KG fortan eine Pauschale von 5 Euro pro Abschleppvorgang für Parkraumüberwachung bezahlt.

Der Zeuge P... legte hierzu in der Hauptverhandlung die entsprechende Zusatzvereinbarung aus dem Jahr 2012 vor.

Er gab ferner an, er habe nie mit dem Angeklagten G... über den Einsatz von Parkkrallen gesprochen. Hierzu sei zwischen der Firma R... und der P... KG nichts vereinbart gewesen.

Die Zeugin G..., Klinikleitung K... B..., berichtete, dass der Vertrag mit dem Angeklagten G... so geschlossen worden sei, wie es in den Vertragsunterlagen stehe. Zusätzlich habe sie mit ihm vereinbart, dass er selber auf den Parkplätzen des K... B... nachsehen dürfe, ob dort Pkws falsch geparkt seien. Hierbei gebe es auf der Parkfläche eine Kurzparkzone für 30 Minuten, absolutes Halteverbot sowie eine kostenpflichtige Tiefgarage für Besucher, Der Angeklagte G... oder einer seiner Mitarbeiter seien öfter auf dem Parkplatz gewesen und hätten auch nach eigenem Ermessen Pkws abschleppen dürfen. Dies sei in einer Anlage zum Vertrag als Handlungsanweisung niedergelegt.

Nach dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2011 habe auch das K... B... sich entschlossen, einen Zusatzvertrag zur Parkraumüberwachung mit der P... KG (199 Euro im Monat) abzuschließen. Danach sei es üblich gewesen, dass der Angeklagte G... oder einer seiner Mitarbeiter in der Regel zweimal in der Woche auf dem Parkplatz gewesen sei, um zu kontrollieren, ob dort jemand seinen Pkw verbotswidrig abgestellt hatte. Mit welcher Intensität und in welchem Umfang die Mitarbeiter der P... KG die Parkraumüberwachung im Einzelfall durchgeführt hätten, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Dass auch Parkkrallen gesetzt wurden, sei ihr nicht bekannt gewesen. Ihr sei es insbesondere im Bereich der Notaufnahme und der Auffahrt zum Hubschrauberlandeplatz vor allem um schnellstmögliche Beseitigung der Falschparker gegangen, wegen der Notfälle und wegen des Katastrophenplans der Stadt München.

Derzeit bestehe kein Vertragsverhältnis mit der P... KG mehr. Es laufe eine europaweite Ausschreibung für die Vergabe des Auftrags.

Der Zeuge G..., Makler der Firma G..., beauftragt von der Firma B...&W... bestätigte, dass ein Rahmenvertrag so, wie in der Vertragsurkunde niedergelegt, zwischen der Firma B...&W... und der P... KG bestanden habe. Er gab auch an, dass der Angeklagte G... Parkraumüberwachung für die Firma B...&W... durchgeführt habe. Auf die Frage der Kammer, was genau er unter Parkraumüberwachung in diesem Zusammenhang verstehe, führte der Zeuge G... aus, dass er dem Angeklagten G... gesagt habe, dass momentan wieder ganz viele Falschparker auf den Parkplätzen seien. Daraufhin sei der Angeklagte G... gekommen und habe eine Abschleppaktion durchgeführt. Das Abschleppen von den Parkplätzen, veranlasst durch die Firma P..., verstehe er unter dem Begriff „Parkraumüberwachung“.

Der Zeuge Z..., Hausmeister in der Konrad-Celtis-Straße für die Deutsche Annington Süd, gab an, dass der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Deutschen Annington so bestanden habe wie in den Vertragsunterlagen niedergelegt. Die zu bewirtschaftenden Parkflächen seien alle Zonen im absoluten Halteverbot gewesen. Eine Überwachung es Parkraums zum Feststellen der Parkzeitüberschreitung sei nicht notwendig gewesen, da bei absolutem Halteverbot die Pkws sofort abzuschleppen gewesen seien. Die Feststellung der Besitzstörung habe jeweils nur wenige Sekunden gedauert. Wie lange der Angeklagte G... oder seine Mitarbeiter sich jeweils vor Ort aufgehalten haben, könne er nicht sagen. Die Mitarbeiter der P... KG hätten laut Absprache auch auf eigene Faust Falschparker feststellen und abschleppen dürfen, deshalb habe er mit den einzelnen Vorgängen nichts zu tun gehabt.

Der Zeuge M..., Geschäftsführer der I... K..., führte in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung aus, dass der Rahmenvertrag mit der P... KG so abgeschlossen worden sei, wie in der Vertragsurkunde festgelegt. Es sei vereinbart gewesen, dass man für Patienten, die keinen Parkplatz finden würden, einen Kurzparkschein im Eingangsbereich der Klinik bereithalte. Zudem sei das Klinikpersonal über die Tätigkeit der P... KG informiert gewesen. Grundsätzlich sei es der Klinikleitung darum gegangen, dass die Ein- und Ausfahrt der Klinik freigehalten werde und dass den Patienten genug Parkraum zur Verfügung gestanden habe. Sein Mitarbeiter, der Zeuge T..., sei mit der Situation überfordert gewesen und habe nicht mehr „Parkwächter“ spielen wollen. Auch der Zeuge M... ging davon aus, dass der Angeklagte G... oder seiner Mitarbeiter vor Ort Parkraumüberwachung durchführten. Dass diese den betroffenen Fahrzeugführern in Rechnung gestellt worden sei, so gab er an, könne er jedoch nicht bestätigen. Da er seit Juli 2010 nicht mehr Geschäftsführer der I... K... sei, könne er nicht sagen, ob weiter ein Rahmenvertrag mit der P... KG bestehe oder ob die Vertragsmodalitäten wegen eines BGH Urteils aus dem Jahr 2011 in irgendeiner Form geändert worden seien.

Der Zeuge A..., Geschäftsleitung der Firma F..., gab in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an dass der Vertrag mit der P... KG so abgeschlossen worden sei, wie in der Vertragsurkunde niedergelegt. Die Mitarbeiter der P... KG hätten nur auf Anforderung abschleppen dürfen. In der Regel hätten die Mitarbeiter der Firma F... ihre Parkplätze selber überwacht. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Angeklagte G... von sich aus Falschparker festgestellt habe. Er habe jedoch immer Rücksprache mit der Geschäftsleitung halten müssen. Diese habe die Falschparker in der Regel erst mal abgemahnt und nicht gleich beim ersten Falschparken abschleppen lassen.

Der Zeuge W..., Inhaber des Supermarkts E... bzw. Stadtmarkt in der Balanstraße 105, erklärte in der Hauptverhandlung, dass der Rahmenvertrag mit der P... KG so abgeschlossen worden sei, wie in der Vertragsurkunde niedergelegt. Er habe sich gewünscht, dass die Mitarbeiter der P... KG auch seine Kundenparkplätze überwacht hätten. Er habe diese jedoch meistens selber anrufen müssen und ihnen Bescheid gegeben, dass wieder Falschparker auf seinen Kundenparkplätzen geparkt hätten. Daraufhin erst sei der Angeklagte G... oder ein anderer Mitarbeiter gekommen und habe die Pkws abgeschleppt oder mit einer Parkkralle versehen. Die Kosten für die Falschparker seien immer gleich gewesen, egal ob Mitarbeiter den falsch geparkten Pkw bei einem Kontrollgang entdeckt hätten oder ob er die P... KG angerufen habe, und um Abschleppen eines von ihm entdeckten Falschparkers gebeten habe.

Der Zeuge A..., Hausmeister für die W... Helene-Mayer Ring 6–15, gab ebenfalls an, dass der Rahmenvertrag mit der P... KG so abgeschlossen worden sei, wie in der Vertragsurkunde niedergelegt. Es habe in einer Anlage des Vertrags auch die Zusatzvereinbarung gegeben, dass der Angeklagte G... und seine Mitarbeiter Kontrollgänge zur Feststellung von Falschparkern vor Ort durchführen dürften. Sie hätten jedoch immer noch Rücksprache mit ihm oder seinem Vertreter, dem Zeugen S... halten müssen, bevor ein Pkw abgeschleppt wurde. Der Angeklagte G... habe regelmäßig Parkraumüberwachung durchgeführt und dann mit ihm, dem Zeugen A... gesprochen, bevor er die Pkws abgeschleppt habe. Ob die Parkraumüberwachung den Falschparkern in Rechnung gestellt werde, wisse er schlichtweg nicht. Mit der Preiskalkulation der P... KG habe er sich nie beschäftigt und sich darüber auch keine Gedanken gemacht.

Die Schilderungen der Vertragszeugen stimmten wiederum im Wesentlichen mit den Ausführungen zum Geschäftsmodell der Zeugen S..., H... und G... überein.

b. Hintergrund der Beauftragung der P... KG

Der Hintergrund der Beauftragung der P... KG wurde festgestellt aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten G.... Diese Angaben wurden von den hierzu gehörten Vertragszeugen P..., G..., G... A... Z... W..., M... und A... sowie der Zeugin P... L... Filialleiterin des R...-M... in der Alramstraße, mit den Angaben des Angeklagten G... übereinstimmend bestätigt. Diese schilderten den Hintergrund der Beauftragung im Wesentlichen so, wie zuvor unter Ziff. C.I.1.b dargestellt.

Der Angeklagte G... schilderte, dass die P... KG zumeist von Supermärkten, Krankenhäusern und Hausverwaltungen beauftragt worden sei, nachdem andere Maßnahmen gegen Falschparker ohne Erfolg geblieben seien. Die Supermärkte hätten nicht ausreichend Parkraum für ihre Kunden und die Krankenhäuser hätten massive Probleme mit Falschparkern im Bereich der Notaufnahme gehabt. Zudem hätte es bei vielen Hausverwaltungen immer wieder Beschwerden von Anwohnern gegeben, die für Parkraum zahlen würden, der regelmäßig durch Falschparker blockiert werde.

Die Zeugen P... (Firma R... und W... S... bzw. E...) gaben beide an, dass sie aufgrund der vielen Falschparker auf ihren Kundenparkplätzen vor Beauftragung der P... KG nachweisliche Umsatzeinbußen erlitten hätten. Vielfach hätten auf den Kundenparkplätzen Anwohner geparkt oder Kunden anderer Geschäfte und die eigene Kundschaft hätte sich beschwert, dass nicht genug Parkraum vorhanden gewesen sei. Dies sei insbesondere samstags immer wieder ein Problem gewesen. Die Zeugin P... L..., Marktmanagerin bei R..., gab weiter an, dass sie vor Beauftragung der P... KG in allen Filialen große Zettel aufgehängt, Einwurfeinschreiben an die umliegenden Anwohner verteilt und Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung aufgehängt hätte, um Falschparker davon abzuhalten, verbotswidrig auf den Kundenplätzen zu parken. Dies habe nichts gebracht. Die Situation habe sich erst gebessert, als sie die P... KG beauftragt hätten.

Bei der Beauftragung der P... KG sei es ihnen wichtig gewesen, dass die falsch geparkten Pkws so schnell wie möglich entfernt würden, um Parkraum für ihre Kundschaft zu haben.

Die Zeugin G..., K... B..., gab an, dass es immer wieder zu massiven Blockierungen im Bereich der Notaufnahme des K... B... durch Falschparker gekommen sei. Lieferanten, aber auch Patienten und Besucher hätten nicht die kostenpflichtige Tiefgarage nutzen wollen und sich deshalb immer wieder auf Stellplätze in den Parkverbotszonen gestellt. Auch die angebrachten Hinweisschilder hätten keine Besserung gebracht. Die Klinikleitung habe insbesondere wegen der Einbindung des K... B... in den Münchner Katastrophenplan ein dringendes Interesse gehabt, die entsprechende Fläche von Pkws freizuhalten.

Der Zeuge A... Geschäftsleiter der Firma F..., gab an, dass er zunächst mit der Tätigkeit der P... KG zufrieden gewesen sei. Irgendwann sei es jedoch vorgekommen, dass Mitarbeiter der P... KG auch ohne seine Anforderung Pkws abgeschleppt hätten. Hier habe es ein Kommunikationsproblem zwischen seinem Filialleiter in der Plinganserstraße, dem Zeugen P..., und seiner Mitarbeiterin in der Geschäftsleitung, der Zeugin I... B..., gegeben. Der Zeuge P... habe sich einfach nicht – wie vereinbart – vor der Abschleppmaßnahme mit der Geschäftsleitung in Verbindung gesetzt, sondern auf eigene Faust gehandelt und den Angeklagten G... mit der Abschleppung von Pkws beauftragt. Zudem sei es auf Parkplätzen der Firma F... in Pasing zu Abschleppaktionen gekommen, die nicht mit ihm, dem Zeugen A..., abgestimmt gewesen seien. Einige betroffene Fahrzeugführer hätten sich bei ihm beschwert. Darüber habe er sich sehr geärgert und das Vertragsverhältnis mit der P... KG beendet.

Der Zeuge M... führte zu den Gründen für die Beauftragung der P... KG aus, dass das Gebäude in der Sonnenstraße eine „prominente Lage“ gewesen sei. Es habe viel Publikumsverkehr gegeben. Täglich hätten sich Kunden des anliegenden Fotogeschäfts verbotswidrig auf die Parkplätze des Klinikums gestellt. Auch die An- und Abfahrtszone, bei der absolutes Halteverbot bestanden habe, sei immer wieder durch Falschparker blockiert gewesen.

Der Zeuge G... gab zu den Hintergründen der Beauftragung der P... KG an, dass die Firma B...&W... kaum Stellplätze verkauft bzw. vermietet habe, da sich die Anwohner ohne zu bezahlen auf die Parkplätze gestellt hätten. Daran hätten auch seine Aktionen zur Information der Anwohner, wie unter Ziff. C.I.3.d. dargestellt, nichts geändert. Die Anwohner hätten ihn vielmehr auf dem Parkplatz und in Eigentümerversammlungen „belächelt“ und ihn gefragt, warum sie für etwas bezahlen sollten, das sie auch umsonst haben könnten. Die Eigentümerin der Parkplätze, die Firma B...&W..., sitze in der Schweiz und könne nicht vor Ort kontrollieren, wer berechtigt auf einem Parkplatz stehe und wer nicht.

Der Zeuge A... Weg Helene-Mayer Ring 5–16, schilderte, dass er jede Menge Beschwerden von Anwohnern erhalten habe, die auf den von ihnen gemieteten Stellplätzen nicht haben stehen können, da diese verbotswidrig von Falschparkern benutzt worden seien.

c. Verhalten der Fahrzeugführer vor Ort

Das Verhalten der Fahrzeugführer wurde festgestellt aufgrund der Einlassung des Angeklagten G... sowie der Einlassung der betroffenen Fahrzeugführer und weiterer Zeugen, Polizeibeamten, die sich zum jeweiligen Vorfallszeitpunkt vor Ort befanden.

Die Einlassung des Angeklagten G... war hierbei im Wesentlichen glaubhaft, auch wenn sie bezüglich seines eigenen Verhaltens erhebliche Beschönigungstendenzen aufwies. So gab der Angeklagte G... an, er sei vor Ort immer besonnen und freundlich aufgetreten. Es seien die betroffenen Fahrzeugführer gewesen, die ihn regelmäßig verbal angegriffen und provoziert hätten.

Nach den diesbezüglich glaubhaften Angaben der betroffenen Fahrzeugführer und der zu den Vorfällen hinzugerufenen Polizeibeamten ergab sich jedoch ein anderes Bild. So schilderten insbesondere die Zeugen P..., W..., R... und K..., dass der Angeklagte G... bei dem Versuch, seine Forderung durchzusetzen, streng und bestimmend aufgetreten sei und teilweise auch versucht habe, die Fahrzeugführer durch abfällige verbale Äußerungen zur Zahlung des von ihm geforderten Betrages zu bringen. Der Zeuge A... gab ebenfalls an, dass der Angeklagte G... sich oft aufgeregt habe. Auch die Polizeibeamten, insbesondere die Zeugen F..., B... und D..., die öfter zu Vorgängen der P... KG von betroffenen Fahrzeugführern hinzugerufen wurden, berichteten übereinstimmend in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sowohl der Angeklagte G... als auch die Fahrzeugführer vor Ort sehr aufgebracht gewesen seien und verbale Angriffe von beiden Seiten ausgingen. Es sei jedoch ebenfalls zutreffend, dass das Vorenthalten der Pkws bei den Fahrzeugführern oft ganz erhebliche Aggressionen ausgelöst habe.

d. Verhalten der Polizei vor Ort

Das Verhalten der hinzugezogenen Polizeibeamten in den jeweiligen Einzelfällen wurde festgestellt aufgrund der Einlassung des Angeklagten G... Seine Angaben hierzu waren im Wesentlichen glaubhaft.

Insgesamt wurden seine Ausführungen zudem durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten und der vernommenen Fahrzeugführer bestätigt.

Der Angeklagte G... gab an, dass die von den Fahrzeugführern konsultierten Polizeibeamten sich uneinheitlich verhalten hätten. Mal sei den Fahrzeugführern zur Zahlung geraten worden, ein anderes Mal habe man ihn zur Herausgabe bzw. Bekanntgabe des Standorts des Pkws gezwungen, bzw. zur Abnahme der Parkkralle.

Die Polizeibeamtin N... schilderte in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass sie dem Zeugen Y... zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses in Höhe der von dem Angeklagten G... geforderten Summe geraten habe.

Der Zeuge D..., Außendienstleiter des Polizeipräsidiums München, bekundete in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass er den Angeklagten G... dazu aufgefordert habe, die Parkkralle am Pkw des Zeugen H... abzunehmen. Er gab in seiner Vernehmung weiter an, dass er vor Ort eine Nötigungsanzeige geschrieben habe, da dies die damalige Dienstanweisung gewesen sei. Er habe gegenüber dem Angeklagten G..., der immer wieder betont habe, dass der Polizeipräsident in Berlin in seinem Vorgehen keine Nötigung sehe, gesagt, dass er an eine Dienstanweisung aus Berlin nicht gebunden sei. Er habe in München die Dienstanweisung – sofern sich die Parteien vor Ort nicht einigen würden – eine Strafanzeige wegen Nötigung aufzunehmen.

Er habe dem Angeklagten G... ferner erklärt, dass er mit den Personalien des Zeugen H... seine Forderung gegebenenfalls zivilrechtlich einklagen könne.

Damals – so der Zeuge D... – habe die Staatsanwaltschaft München I dem Polizeipräsidium München gegenüber vorgegeben, es sei lediglich eine Anzeige wegen Anfangsverdacht der Nötigung zu schreiben, wenn der betroffene Bürger darauf bestehe. Dann jedoch müsse die Anzeige aufgenommen werden.

Der Zeuge POM E..., Polizeipräsidium Berlin, gab in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte G... vor Ort versucht habe ihn davon zu überzeugen, dass sein Vorgehen rechtmäßig sei und ihn auf das Zurückbehaltungsrecht verwiesen habe. Er habe diesbezüglich auch ein Informationsblatt übergeben. Er, der Zeuge E..., habe jedoch gegenüber dem Angeklagten G... zum Ausdruck gebracht, er halte sein Vorgehen nicht für rechtmäßig. Es reiche aus, wenn er die Personalien der betroffenen Fahrzeugführerin J... erhalte. Das Anbringen einer Parkkralle, um diese zur Zahlung zu zwingen, halte er für unverhältnismäßig.

Die Zeugin W... gab an, dass ihr eine Polizeibeamtin am Telefon geraten habe, den von dem Angeklagten G... geforderten Betrag zu bezahlen. Sie könne diesen dann gegebenenfalls im Zivilrechtsweg einklagen.

Der Zeuge S... berichtete ebenfalls in der Hauptverhandlung, dass die von ihm hinzugezogenen Polizeibeamten ihm zur Zahlung der von dem Angeklagten G... geforderten Summe rieten.

Die Polizeibeamtin F... gab in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung an, von dem Zeugen B... zum Vorfall hinzugerufen worden zu sein. Vor Ort habe sie eine Nötigungsanzeige gefertigt, da eine diesbezügliche Weisung der Staatsanwaltschaft München I bestanden habe. Sie habe im Vorfallszeitraum immer eine Nötigungsanzeige schreiben müssen, wenn betroffene Fahrzeugführer sich über das Abschleppen oder Setzen einer Parkkralle bei der Polizei beschwert haben.

Der Zeuge K... berichtete in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass die von ihm hinzugezogenen Polizeibeamten den Angeklagten G... aufgefordert hätten, die Parkkralle auch ohne Bezahlung der von ihm geforderten Summe von seinem Pkw wieder abzunehmen.

Der Zeuge K... gab in seiner Vernehmung an, dass er zunächst bei der Polizei angerufen habe, weil er gedacht habe, dass sein Pkw gestohlen worden sei. Der Polizeibeamte, mit dem er am Telefon gesprochen habe, habe ihm dann mitgeteilt, dass dort ein Fax eingegangen sei, in dem die P... KG angezeigt habe, dass sie seinen Pkw abgeschleppt habe und von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Die Polizei habe ihm die Telefonnummer der Hotline der P... KG gegeben. Nachdem ihn der Angeklagte G... zur sofortigen Zahlung aufgefordert habe, habe er, der Zeuge K..., erneut die Polizei angerufen und sie gebeten zu kommen, da er der Auffassung sei, das Verhalten des Angeklagten G... sei nicht rechtens. Die Polizei habe sich jedoch geweigert zu kommen und ihm geraten, den Betrag zu bezahlen. Er könne, wenn er darauf bestehe, auch im Nachhinein Anzeige erstatten und sein Geld zivilrechtlich einklagen.

Auch der Zeuge B... berichtete, dass er zunächst bei der Polizei angerufen habe, die über seinen Vorgang ebenfalls ein Fax der P... KG erhalten hatte und ihm zur Zahlung der von dem Angeklagten G... geforderten Summe geraten habe.

Der Zeuge L... gab in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ebenfalls an, dass er nach der Aufforderung des Angeklagten G... zur Zahlung die Polizei gerufen und am Telefon den Sachverhalt geschildert habe. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie nichts für ihn nun könne und dass es das Beste sei, wenn er die geforderte Summe bezahle.

Der Zeuge I... K... berichtete wiederum, in seinem Fall hätten die hinzugezogenen Polizeibeamten, die Zeugen POM B... und POMin H..., den Angeklagten F... und auch den Angeklagten G... aufgefordert, seinen Pkw und den der Zeugin M... K... ohne Zahlung der geforderten Summen freizugeben.

Die Zeugen L... und J... R... gaben an dass der Angeklagte G...ke von den hinzugerufenen Polizeibeamten aufgefordert worden sei, den Standort des Pkws bekannt zu geben. Als er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten die Polizeibeamten den Angeklagten G... an die Wand gedrückt und ihn so gezwungen, den Standort des Pkws preiszugeben.

e. Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells der P... KG

Die Feststellungen zur Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells der P... KG im Vorfallszeitraum wurden getroffen aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten G... sowie aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des sachverständigen Zeugen G..., KfZ-Meister und Sachverständiger für Bergungs- und Abschleppwesen.

Der Angeklagte G... gab an, dass das Geschäftsmodell der P... KG durch das Abschließen von Rahmenverträgen und die Forderungsabtretung der Vertragspartner einzigartig sei. Kein Abschleppunternehmen biete etwas Vergleichbares an. Neben dem Abschleppvorgang an sich, der durch Subunternehmer der P... KG durchgeführt werde, biete die P... KG ein „Mehr“ an Leistung an, da die Mitarbeiter der P... KG auch die Vorbereitung des Pkws zur Versetzung übernehmen würden.

Zudem stellten die Mitarbeiter der P... KG auch die jeweilige Besitzstörung fest und treiben die Kosten von den Besitzstörern selbstständig ein. All dies biete ein reguläres Abschleppunternehmen nicht an.

Der sachverständige Zeuge G... schilderte die Vergleichbarkeit des Geschäftsmodells der P... KG mit anderen Abschleppunternehmen so, wie es unter Ziff. C.I.1.e. festgestellt ist. Er führte aus, ihm sei kein vergleichbares Modell bekannt. Zu den unter „Vorbereitungskosten“ aufgeführten Tätigkeiten in den Rahmenverträgen der P... KG gab er an, dass – bis auf das Dokumentieren von Vorschäden – Abschleppunternehmen diese nicht durchführen würden. Die hier aufgeführten Tätigkeiten sagten ihm schlichtweg nichts. Er könne deren Wert auch nicht konkret beziffern.

Die konkrete Preisgestaltung der Abschleppunternehmen in München, Aschheim und Berlin bei Abschleppen von Privatgrund im Vorfallszeitraum, wie unter Ziff. C.I.1.e. festgestellt, entnahm der sachverständige Zeuge G..., neben seiner eigenen Erfahrung als Abschleppunternehmer im Raum München, den bundesweit geführten Statistiken des Verbands der Bergungs- und Abschleppunternehmen.

Die Angaben des Angeklagten G... und des sachverständigen Zeugen G... stimmten wiederum überein mit der Einlassung der Vertragszeugen, G... K... B... und P.... Firma R... die vor Beauftragung der P... KG nach Alternativen suchten und beide unabhängig voneinander berichteten, dass sie ein vergleichbares Angebot anderer Firmen nicht gefunden hätten.

f. Rechtslage im Vorfallszeitraum

Die uneinheitliche Zivilrechtsprechung sowie die unterschiedlichen strafrechtlichen Entscheidungen im Vorfallszeitraum würden wie unter Ziff. C.I.1.f. (1) und (2), festgestellt durch die Verlesung der im Vorfallszeitraum ergangenen zivilrechtlichen Urteile, sowie durch die Verlesung der in diesem Zeitraum ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen.

Hierbei wurde festgestellt, dass neben vielen einen Schadensersatzanspruch (teilweise) abweisenden amtsgerichtlichen Urteilen, eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen erging, die der P... KG in vergleichbaren Fällen den vollen von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch zusprachen.

In den Entscheidungsgründen eines Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2007 (Az. 30 C 2010/06 – 32) finden sich zu der Erstattungsfähigkeit der Kosten auf Bl. 3 folgende Ausführungen: „Die der Beklagten unter dem 21.11.05 für Beweissicherungskosten und Personaleinsatzkosten vor Ort in Rechnung gestellten Beträge entsprechen nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin den mit der Firma K... T... AG vereinbarten Kosten für diese Maßnahmen. Die Firma T... ist durch die Tätigkeit der Klägerin demnach ein Schaden in dieser Höhe entstanden, den sie vom Beklagten ersetzt verlangen kann. Nicht entscheidend ist dabei ob der Klägerin tatsächlich im Einzelfall Personal- und Sachkosten in der konkret in Rechnung gestellten Höhe entstanden sind. Maßgeblich ist die mit der Firma T..., AG getroffene Vergütungsvereinbarung, wobei der Klägerin durchaus eine gewisse, die tatsächlichen Kosten übersteigende, Gewinnspanne zuzubilligen ist. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass hier der Rahmen der Verhältnismäßigkeit überschritten worden wäre.“

So auch führte das Amtsgericht München mit Urteil vom 11.08.2008 (Az. 413 C 6721/08) auf Bl. 4 zur Schadenshöhe aus: „Auch hinsichtlich der Höhe des gezahlten Betrages bestehen keine Bedenken. So hat die Beklagtenpartei die zwischen dem berechtigten Grundstücksbesitzer und ihr bestehenden vertraglichen Vereinbarungen offen gelegt. Daraus ergibt sich, dass dem Grundstücksnutzer ein Schaden in der geltend gemachten Höhe von EUR 318,33 entstanden ist. Dieser Anspruch wurde wirksam an die Beklagte abgetreten, so dass ein Rechtsgrund für die Zahlung bestand und somit eine Rückforderung nicht in Betracht kommt. Es bestehen auch hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Betrages keine Bedenken. Insbesondere erscheint dieser nicht in sittenwidriger Weise überhöht festgesetzt. So ergibt sich schon aus dem Vergleich mit den polizeilich erhobenen Kosten für Abschleppmaßnahmen im öffentlichen Raum, dass sich die hier geltend gemachten Kosten an den dort verlangten Gebühren orientieren und daher gerechtfertigt erscheinen.“

Auch das Landgericht München I führte noch in seiner Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. 15 S14002/09) auf Bl. 9 aus: „Im Rahmen der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit kann der Geschädigte aufgrund der besonderen Fallgestaltung berechtigt sein, Leistungen in Anspruch zu nehmen, die über die bloße Schadensbeseitigung hinausgehen, nämlich dann, wenn mit diesem Tarif besondere Leistungen angeboten werden und der Geschädigte auf diese angewiesen ist, aber auch dann, wenn die Inanspruchnahme sonst aufgrund der Interessenlage gerechtfertigt ist. Auch der Grundstücksbesitzer, der auf seinem Grundstück Parkverbotszonen einrichtet, ist – ebenso wie der Grundstücksbesitzer, der für seine Kunden Parkplätze bereit stellt – berechtigt, sich gegen verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge, die Veranlassung der Fahrzeugumsetzung und deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen zu beauftragen. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten kann daher nicht alleine daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären. Daneben sin die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers, insbesondere Personalkosten und Kosten der Beweissicherung ersatzfähig.“

Ergänzend wurde die Rechtslage im Vorfallszeitraum festgestellt durch die Verlesung des Rechtsgutachtens von Prof. I... sowie die glaubhaften Einlassungen des Angeklagten G... der Zeugen H..., S... und G... und weiter aufgrund der Angaben der Polizeibeamten F... und D... in Bezug auf die bestehende Weisung der Staatsanwaltschaft München I zum Verfassen von Strafanzeigen in den Einzelfällen.

g. Rechtsberatung des Angeklagten G... im Zeitraum 2007–2012

Die Rechtsberatung des Angeklagten G... vor und im Vorfallszeitraum wurde, wie unter Ziff. C.I.1.g. aufgeführt, festgestellt aufgrund seiner eigenen glaubhaften Einlassung hierzu, sowie aufgrund der Angaben der Zeugen S... H... und G..., sowie durch Verlesung des Rechtsgutachtens von Prof. L....

Der Angeklagte G... schilderte, dass er gleich zu Beginn, als er den Entschluss gefasst habe das Geschäftsmodell mit Gründung der Firma S... Co. (später P... KG) umzusetzen, den Zeugen S... in seine Überlegungen mit einbezogen habe. Dieser habe gemeinsam mit ihm die Rahmenverträge und das Informationsblatt der P... KG konzipiert und ihn bezüglich der Ausgestaltung des Geschäftsmodells sowie seiner Handlungsweise vor Ort umfassend rechtlich beraten. Dabei habe er keinen Zweifel an dessen Einschätzungen zur Zulässigkeit des Geschäftsmodells und zur konkreten Ausgestaltung gehabt. Im gesamten Vorfallszeitraum habe er, der Angeklagte G..., sich weiter kontinuierlich bei den Zeugen S... und H... sowie später auch bei dem Zeugen G... diesbezüglich rechtlich rückversichert. Diese hätten ihm jeweils nachvollziehbar übereinstimmend geschildert, dass das Vorgehen im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit wie unter Ziff. C.I.1.a. dargestellt, weder zivil- noch strafrechtlich zu beanstanden sei, was er den Zeugen aufgrund ihrer für ihn schlüssigen Ausführungen geglaubt habe. Dabei seien jeweils auch die von den Zeugen verfassten Schriftsätze für die P... KG über seinen Tisch gelaufen. Schon um vor Ort gegenüber den betroffenen Fahrzeugführern besser argumentieren zu können, habe er sich selbst mittels der Informationen, die er von den Zeugen G... H... und S... erhalten habe – soweit es ihm als Nichtjurist möglich war – in die bestehende Rechtslage eingearbeitet.

Aufgrund der zunehmenden Strafanzeigen und der vielen Zivilrechtsstreitigkeiten vor Gericht habe er immer wieder sein konkretes Vorgehen vor Ort in Einzelfällen mit den Zeugen S..., H... und G... diskutiert und diese um ihre rechtliche Einschätzung gebeten. Auch bezüglich der Höhe der von ihm geltend gemachten Kosten und des Einsatzes von Parkkrallen habe er sich mittels der Zeugen über die zivil- und strafrechtliche Rechtsprechung auf dem Laufenden gehalten und sie hätten ihn in seinem Vorgehen, sowohl bezüglich des Setzens von Parkkrallen als auch bezüglich des Abschleppens der Pkws bei Zurückhaltung des Standorts bis zur Zahlung der von ihm geforderten Summe, bestärkt. Auch durch das Rechtsgutachten von Prof. L... aus dem Jahr 2009 habe er sich bestätigt gefühlt, das Modell P... KG weiter zu betreiben. Lediglich das Setzen von Parkkrallen habe er auf Anraten des Zeugen G... 2010 eingestellt, da dieser es als ineffizient dargestellt habe.

Die Zeugen S..., H... und G... bestätigten ihre rechtsberatende Tätigkeit wie unter Ziff. C.I.1.g. dargestellt.

Die Kammer geht von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen S... H... und G... aus. Die Zeugen waren auch glaubwürdig.

Bei dieser Einschätzung hat die Kammer berücksichtigt, dass nach dem Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung die gehörten Zeugen H... und G... durch ihre Tätigkeit ein (persönliches und wirtschaftliches) Näheverhältnis zu dem Angeklagten G... haben. Deshalb hat die Kammer auch die Möglichkeit eines reinen Gefälligkeitsgutachtens bzw. die Möglichkeit einer Falschaussage der Zeugen H... und G... zugunsten des Angeklagten G... und des Geschäftsmodells der P... KG in Betracht gezogen.

Hierbei ist jedoch zu sehen, dass auch der Zeuge S..., der von dem Angeklagten G... seit Jahren nicht mehr mandatiert ist, bekundet hat, dass er den Angeklagten G... bezüglich der zivil- und strafrechtlichen Rechtslage inhaltlich wie die Zeugen H... und G... beraten habe.

Darüber hinaus hat die Kammer sich selbst Kenntnis der Rechtsprechung im Vorfallszeitraum durch Verlesung einer Vielzahl von zivilrechtlichen Urteilen und den vorhanden strafrechtlichen Entscheidungen im Tatzeitraum verschafft. Die von der Kammer so getroffenen Feststellungen widersprechen den Ausführungen der Zeugen G..., H... und S... nicht, da die Rechtsprechung zum Geschäftsmodell der P... KG ausweislich der verlesenen Urteile uneinheitlich war. Die von den Zeugen G..., H... und S... gegenüber dem Angeklagten G... vertretene Rechtsauffassung war – auch unter Berücksichtigung der im Vorfallszeitraum vorhandenen Rechtsprechung – zumindest vertretbar.

Auch das festgestellte uneinheitliche Verhalten der Polizeibeamten vor Ort in den Einzelfällen hat die Kammer in diesem Zusammenhang entsprechend gewürdigt. Teilweise vertraten die von den Fahrzeugführern verständigten Polizeibeamten die Ansicht, dass der Fahrzeugführer den von dem Angeklagten G... geforderten Betrag zahlen müsste, teilweise vertraten sie die Ansicht, dass er den Standort des Pkws auch ohne sofortige Zahlung bekanntgeben bzw. die Parkkralle abnehmen müsse.

Zudem hat der Zeuge Blechschmidt in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet dass in Berlin nach der Anfangsphase der Tätigkeit der P... KG im Jahr 2008, in der Nötigungsanzeigen durch die Polizeibeamten geschrieben worden seien, inzwischen keine Nötigungsanzeigen mehr aufgenommen würden. Es bestehe nunmehr die Weisung durch den dortigen Polizeipräsidenten, bei Beschwerden die betroffenen Fahrzeugführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da man bei der Durchführung von Abschleppaktionen von Mitarbeitern der P... KG nicht mehr vom Vorliegen einer Straftat ausgehe.

Auch, diese Einlassung des Zeugen B..., der in keinerlei Näheverhältnis zu dem Angeklagten G... steht und in seiner Vernehmung auch mehrfach bekundete, wie unsympathisch ihm dessen Auftreten und Vorgehen sei, spricht zumindest für eine Vertretbarkeit der dem Angeklagten G... durch die Zeugen H... und G... vermittelten Rechtsauffassung und gegen eine reine Gefälligkeit.

Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge G... im Jahr 2009 ein Rechtsgutachten bzgl. der Abschleppvorgänge bei Prof. L... in Auftrag gab, dessen Ergebnis seine bisherige Rechtsmeinung stützte.

4. Verwendung von Parkkrallen

Dass bezüglich aller Fälle, in denen der Angeklagte G... eine Parkkralle anbrachte ein wirksamer Rahmenvertrag mit Abtretungserklärung vorlag und die Handlungen zur Fahrzeugvorbereitung bereits durchgeführt waren, bzw. ein Abschleppwagen gerufen, wurde festgestellt, aufgrund der glaubhaften Einlassung des Angeklagten G... und der Verlesung der Vertragsurkunden.

a. Fall II 1 (Fahrzeugführer C...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.a. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Der Zeuge C... hat den Sachverhalt im Wesentlichen so bestätigt, wie ihn der Angeklagte G... dargestellt hat. Er gab an, dass er geglaubt habe, im Hinterhof parken zu dürfen, weil seine Mutter dort lebe und ihre dortige Wohnung sein Elternhaus sei. Auf die Parkverbotsschilder vor Ort habe er nicht geachtet und diesbezüglich erkundigt habe er sich auch nicht. Er habe jedoch eingesehen, dass er letztlich nicht berechtigt in dem Hinterhof mit seinem Pkw gestanden habe. Der Zeuge C... gab ferner an, dass er lediglich 129,41 Euro habe bezahlen sollen, anders als in der Anklageschrift aufgeführt. Allerdings habe er diesen Betrag für das Abnehmen der Parkkralle für unangemessen gehalten und das Auftreten des Angeklagten G... als unverschämt empfunden. Deshalb habe er sich geweigert zu bezahlen.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der G... gemeinnützige W... und S... mbH wurde verlesen.

b. Fall II 2 (Fahrzeugführer J..., S..., K...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.b. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeuginnen J..., S... und K... haben den Sachverhalt, so wie ihn der Angeklagte G... geschildert hat, im Wesentlichen bestätigt.

Die Zeuginnen S... und K... gaben von sich aus an, dass sie die vor Ort zulässige Parkzeit überschritten hätten. Lediglich die Zeugin J... erklärte zunächst, dass sie innerhalb der zulässigen Parkzeit zu ihrem Pkw zurückgekehrt sei. Sie musste jedoch auf Vorhalt der Kammer aus den Aufzeichnungen des Angeklagten G... über den Vorgang einräumen, dass sie länger als ursprünglich von ihr angegeben, auf den Parkplatz gestanden habe und dass es weiter möglich sei, dass sie ihre Parkscheibe eine halbe Stunde vorgestellt habe, um vorzugeben, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Parkplatz geparkt habe.

Die Zeugen POM B... und POM E... haben den Vorfall ebenfalls, so wie unter Ziff. C.I.2.b. dargestellt, bestätigt. Sie gaben insbesondere auch an, dass vor Ort mehrere Parkkrallen an Pkws angebracht gewesen seien.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der T... I... GmbH, Niederlassung Berlin, wurde verlesen.

c. Fall II 3 (Fahrzeugführer H...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.c. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Der Zeuge H... bestätigte in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die Angaben des Angeklagten G.... Er gab auch unumwunden zu, dass er die Parkzeit überschritten habe. Der Angeklagte G... sei ihm gegenüber jedoch fordernd und unverschämt aufgetreten. Er habe sich nicht darauf eingelassen ihm, dem Zeugen H..., eine Rechnung zuzuschicken, sondern darauf bestanden, dass er gegen Quittung sofort bezahle. Dies sei für ihn, den Zeugen H..., nicht nachvollziehbar gewesen. Auf das Informationsblatt, welches der Angeklagte G... ihm zu geben versuchte, habe er nicht reagiert.

Diese Angaben wurden durch POM L... und POK D... bestätigt.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Firma R... wurde verlesen. Darüber hinaus bestätigte auch der Zeuge P... das Bestehen des Vertrages zum Vorfallszeitpunkt.

d. Fall II 4 (Fahrzeugführerin W...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.d. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Die Zeugin W..., schilderte in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung den Sachverhalt im Wesentlichen so, wie ihn der Angeklagte G... geschildert hatte. Insbesondere erklärte sie, dass sie vor Ort unberechtigt geparkt habe. Sie gab auch glaubhaft ihren Anruf bei der Polizei an, die ihr dann am Telefon geraten habe zu bezahlen.

Die Zeugin W... erklärte darüber hinaus zunächst, dass sie, aufgrund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten G... ihr gegenüber, große Angst gehabt habe. Auf nähere Fragen hierzu durch die Kammer, führte sie aus, dass der Angeklagte G... mit seinem Pkw auf sie zugefahren sei, um sie zur Zahlung der von ihm geforderten Summe zu bewegen. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten G... durch die Kammer, dass sie sich vor seinen Pkw gestellt habe, als er habe wegfahren wollen, da sie nicht bezahlen wollte, räumte sie schließlich ein, dass der Angeklagte G... mit seinem Pkw angefahren sei und sie sich dann vor seinen Pkw gestellt habe, um ihn am Wegfahren zu hindern.

Der Angeklagte G... habe ihr lediglich gedroht wegzufahren, wenn sie nicht bezahle. Dies habe sie nicht hinnehmen wollen, da sie seine Forderung als ungerechtfertigt empfand und sein Verhalten als unverschämt. Er sei nicht bereit gewesen, ihr einfach eine Rechnung zu schicken, anstatt sie zur sofortigen Zahlung aufzufordern. Dies habe sie als nicht gerechtfertigt empfunden.

Der Vertrag zwischen der P... KG und der G... G... V... und V... wurde verlesen.

e. Fall II 5 (Fahrzeugführer S...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter C.I.2.e. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Der Zeuge S... bestätigte die Angaben des Angeklagten G.... Er gab insbesondere an, dass sein Parkplatz zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich noch nicht als solcher optisch erkennbar ausgewiesen war. Man habe nicht erkennen können, dass es sich um Parkraum gehandelt habe. Vorher haben dort Papiercontainer gestanden. Der Raum sei freizuhalten gewesen. Die F... Hausverwaltung habe ihm, dem Zeugen S... den kompletten an den Angeklagten G... gezahlten Betrag zurückerstattet, da die dortigen Mitarbeiter vergessen hätten, dem Angeklagten G... die veränderte Situation vor Ort mitzuteilen. Der Zeuge S... bestätigte auch, dass er zunächst versucht habe, jemanden von der F... H... zu erreichen, um den Sachverhalt aufzuklären, was jedoch aufgrund der späten Uhrzeit nicht möglich gewesen sei.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Findus-Hausverwaltung wurde verlesen.

f. Fall II 6 (Fahrzeugführer B...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.f. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Die Angaben des Angeklagten G... stimmen im Wesentlichen mit der verlesenen Aussage des Zeugen B... bei der Polizei überein. In dieser Aussage gab der Zeuge B... zu, dass er verbotswidrig direkt vor der Notaufnahme des K... B... im absoluten Halteverbot geparkt habe, um im Krankenhaus Pizza auszuliefern.

Der Rahmenvertrag der P... KG mit dem K... B... wurde verlesen. Zudem hat die Zeugin G... das Vertragsverhältnis zum Vorfallszeitpunkt bestätigt. Sie bestätigte auch die örtliche Situation so, wie sie unter Ziff. C.I.2.f. festgestellt ist.

g. Fall II 7 (Fahrzeugführer B...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.g. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Die Angaben des Angeklagten G... stimmen im Wesentlichen mit der verlesenen Aussage des Zeugen B... bei der Polizei überein. Dieser gab an, dass er die Beschilderung vor Ort nicht genauer betrachtet habe, da er davon ausging, dass sie für den Parkraum, den er gewählt habe, nicht gelte. Durch die von dem Angeklagten G... vorgelegten Bilder des Standorts des Lkws des Zeugen B... zum Vorfallszeitpunkt war jedoch gut zu erkennen, dass der von dem Zeugen B... gewählte Parkplatz als Kundenparkplatz der Firma R... ausgewiesen war und entsprechende Schilder mit Abschleppandrohung dort gut sichtbar angebracht waren.

Der Rahmenvertrag der P... KG mit der Firma R... wurde verlesen. Zudem hat der Zeuge P... das Vertragsverhältnis zum Vorfallszeitpunkt bestätigt. Der Zeuge P... erklärte, dass kein R...-Supermarkt eröffnet werde, ohne dass die entsprechende Beschilderung über Kundenparkplätze und Abschleppandrohung vorhanden sei.

h. Fall II 9 (Fahrzeugführer M...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.h. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Der Zeuge M... bestätigte in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die Einlassung des Angeklagten G.... Zunächst gab der Zeuge M... an, dass er weniger als 2 Minuten im absoluten Halteverbot gestanden habe. Er sei nur schnell im E...-Supermarkt gewesen, um dort für die Verköstigung von Teilnehmern an einem Tennis-Turnier einzukaufen. Auf Nachfrage der Kammer, in welchem Umfang und für vielviele Teilnehmer er in dem E...-Supermarkt eingekauft habe, musste der Zeuge M... jedoch einräumen, dass er, wie von dem Angeklagten G... vorgetragen, etwa 20–30 Minuten mit seinem Pkw im absoluten Halteverbot gestanden habe. Auf die Nachfrage der Kammer, warum er zunächst bei der Polizei und auch in der Hauptverhandlung lediglich etwa 2 Minuten als Parkzeit angegeben habe, erklärte der Zeuge M..., dass er über den Vorfall sehr verärgert gewesen sei. Der von dem Angeklagten G... geforderte Betrag sei ihm viel zu hoch erschienen. Er habe dann – obwohl er es sehr eilig gehabt habe – auch noch zum nächsten Geldautomaten laufen müssen, da er nicht genug Bargeld gehabt habe, um seinen Pkw vor Ort auszulösen. Zudem sei er der Meinung gewesen, dass er durch sein Parken, da sein Pkw in der Ausfahrt dicht an der Mauer stand, niemanden behindert habe. Deshalb habe er bei seiner Darstellung der Parkzeit zunächst aus. Wut eine kürzere Parkzeit angegeben.

Der Vertrag zwischen dem Inhaber des Supermarktes E... und der P... KG wurde verlesen. Zudem hat der Inhaber des Supermarktes, der Zeuge W..., in seiner Vernehmung das Bestehen des Vertragsverhältnisses bestätigt. Sein Supermarkt habe vorher Stadtmarkt geheißen. Er habe dann umfirmiert, das Vertragsverhältnis mit der P... KG habe jedoch fortbestanden.

i. Fall II 14 (Fahrzeugführer N...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.i. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Der Zeuge N... hat in seiner Vernehmung die Angaben des Angeklagten G... im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere räumte er die Überschreitung der Parkzeit unumwunden ein ebenso wie die Tatsache, dass er nicht Kunde des R... Marktes gewesen sei, sondern die Sitzung des Berufsverbandes wahrgenommen habe.

Der Rahmenvertrag der P... KG mit der Firma R... wurde verlesen. Zudem hat der Zeuge P... das Vertragsverhältnis zum Vorfallszeitpunkt bestätigt.

j. Fall II 15 (Fahrzeugführer K...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.j. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Der Zeuge K... hat in seiner Vernehmung die Angaben des Angeklagten G... im Wesentlichen bestätigt. Er gab zu, dass er gewusst habe, dass er im absoluten Halteverbot geparkt habe. Er habe nur schnell etwas im Schlaflabor abgeben wollen und gedacht, dass er in dieser kurzen Zeit durch sein Parken niemanden behindern würde.

Der Rahmenvertrag zwischen dem K... B... und der P... KG wurde verlesen. Zudem hat die Zeugin G... das Bestehen des Vertragsverhältnisses zum Vorfallszeitpunkt bestätigt.

k. Fall II 16 (Fahrzeugführer B...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.k. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Der Angeklagte G... gab an dass er vor Abschleppen des Pkws des Zeugen B... mit dem zuständigen Hausmeister, dem Zeugen A... persönlich Rücksprache gehalten habe. Dieser habe ihm mehrere Pkws genannt, die abzuschleppen seien, da keine Parkberechtigung vorliege. Darunter sei auch der Pkw des Zeugen B... gewesen.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft. Sie werden gestützt durch die Angaben der Zeugen A... und S... sowie durch Anlage 1 des Rahmenvertrages. In dieser Anlage ist schriftlich niedergelegt, dass Mitarbeiter der P... KG nur nach vorheriger Rücksprache mit dem zuständigen Hausmeister vor Ort abschleppen dürfen. Der Zeuge A... ist der vor Ort zuständige Hausmeister. Der Zeuge S... ist sein Vertreter.

Zwar hat der Zeuge B... gegenüber dem Angeklagten G..., in seiner polizeilichen Vernehmung und in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass er zum Vorfallszeitpunkt berechtigt geparkt habe. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Der Zeuge B... war nicht glaubwürdig.

Das Aussageverhalten des Zeugen B... war nicht konstant. Seine Aussage war nicht frei von Widersprüchen. Vielmehr stellte der Zeuge B... den Sachverhalt wechselnd dar und passte sein Aussageverhalten den jeweiligen Vorhalten der Kammer an.

Der Zeuge B... gab zunächst in seiner Vernehmung an, dass er lediglich vor Ort geparkt habe, um an einen Freund, der Anwohner gewesen sei, Möbel zu liefern, weil er diesem beim Umzug habe helfen wollen. Er habe gemeinsam mit diesem Freund Möbelstücke aus seinem Pkw abgeladen und in dessen Wohnung im sechsten Stock verbracht. Weiter erklärte der Zeuge B..., dass er am Tag zuvor den zuständigen Hausmeister gefragt habe, ob er vor Ort parken dürfe. Dieser habe ihm versichert, dass dies kein Problem sei. Dass er einen Zettel im Pkw auslegen solle, habe der Hausmeister nicht erwähnt. Wie der Hausmeister ausgesehen oder geheißen habe, könne er sich nicht mehr erinnern.

Auf Nachfrage der Kammer, wie lange das Ausladen etwa gedauert habe und ob ihn jemand nicht von der Hausverwaltung oder der Angeklagte G... beim Ausladen gesehen haben müsse, erklärte der Zeuge B... nun, dass er die Möbel gemeinsam mit dem befreundeten Anwohner aufgebaut habe. Anschließend sei er noch zum Essen bei dem Anwohner in der Wohnung verblieben. Deshalb sei es möglich, dass ihn für einen längeren Zeitraum niemand an seinem Pkw gesehen habe.

Auf Vorhalt der Kammer, dass er in dem anschließenden zivilrechtlichen Verfahren angegeben habe, er sei bei einem Kunden gewesen, gab der Zeuge B... nunmehr an, dass der Anwohner sowohl Freund als auch Kunde gewesen sei. Er habe ihm beim Ausladen der Möbel zusätzlich eine Telefonanlage verkauft und diese ebenfalls installiert. Auf weiteren Vorhalt, dass er in einem Schriftsatz in dem zivilrechtlichen Verfahren vorgetragen habe, er habe mehrere Wochen vorher bei dem zuständigen Hausmeister um Erlaubnis gebeten, vor Ort parken zu dürfen, räumte der Zeuge B... ein, dass er Mehrere Male bei dem betreffenden Anwohner gewesen sei und vor Ort geparkt habe. Es sei auch möglich, dass er bereits Wochen zuvor den betreffenden Hausmeister um eine Parkerlaubnis gebeten habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass diese Erlaubnis fortgelte. Auf weitere Frage, warum er keinen Zettel hinter die Windschutzscheibe gelegt habe, wozu die Hausmeister bei Lieferanten standartmäßig auffordern würden, gab der Zeuge B... nun an, dass sein Freund, der Anwohner, den betreffenden Hausmeister informiert habe. Er, der Zeuge B... habe sich auf dessen Angabe verlassen, dass ein Parken vor Ort „schon in Ordnung“ gehe.

Die Zeugen A... und S... haben hingegen beide in ihrer Vernehmung unabhängig voneinander übereinstimmend angegeben, dass sie als zuständige Hausmeister Lieferanten regelmäßig ein Parken in dem von dem Zeugen B... gewählten Bereich gestattet hätten. Wenn jemand bei ihnen nachgefragt habe, ob er zum Anliefern vor dem Anwesen parken dürfe, haben sie mit dem betreffenden Fahrzeugführer jeweils vereinbart, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum er dort parken wolle. Eine solche erteilte Parkberechtigung hätten sich die Zeugen A..., und S... dann in der Regel notiert. Diese habe jedoch immer nur für einen bestimmten Tag und eine bestimmte Zeit gegolten. Pauschale Parkberechtigungen für einen längeren Zeitraum – so führten beide Zeugen aus – würden sie nie ausgegeben. Aus Sicherheitsgründen, da es schon mal vorgekommen sei, dass einer von ihnen eine erteilte Parkberechtigung vergessen habe, haben beide Zeugen den betreffenden Fahrzeugführern immer zur Auflage gemacht, einen Zettel mit Telefonnummer gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen.

Weder der Zeuge A... noch der Zeuge S... konnten sich an den Zeugen B... oder den Pkw des Zeugen B... erinnern. Sie gaben jedoch beide an, dass sie vor Abschleppen eines Pkws vor Ort immer mit den Mitarbeitern der P... KG Rücksprache gehalten hätten. Sie seien von der Hausverwaltung dazu angehalten worden, die Pkws vor Abschleppen auf eine etwaige Parkberechtigung hin zu untersuchen. Nur wenn keine Parkberechtigung vorgelegen habe und sich kein Zettel mit Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe befunden habe, seien Pkws tatsächlich abgeschleppt worden. Ein Fall, in dem der Angeklagten G... oder einer seiner Mitarbeiter ohne Rücksprache einen Pkw abgeschleppt habe, sei ihnen nicht bekannt.

Die Kammer folgt hier den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten G... sowie der Zeugen A... und S.... Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass der Zeuge A... angegeben hat, dass das Vertragsverhältnis mit der P... KG immer noch bestehe.

Eine Beeinflussung der beiden Zeugen seitens des Angeklagten G... war jedoch nicht erkennbar. Sie äußerten sich beide ruhig und differenziert zu dem Angeklagten G... und seinem Verhalten vor Ort. So gab der Zeuge A... auch an, dass es immer wieder zwischen dem Angeklagten G... und den betroffenen Fahrzeugführern vor Ort zu Diskussionen und Streit komme. Der Angeklagte G... reagiere hier nicht immer besonnen, sondern habe sich teilweise schon sehr aufgeregt.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der W... Helene-Mayer-Ring 6–15 wurde verlesen. Zudem bestätigten die Zeugen A... und S... ein Bestehen des Vertragsverhältnisses zum Vorfallszeitpunkt.

l. Fall II 17 (Fahrzeugführer B...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.2.l. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Der Zeuge B... hat die Angaben des Angeklagten G... in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Wesentlichen bestätigt. Der Zeuge B... I... führte aus, dass er zum Vorfallszeitpunkt keine Parkberechtigung für den von ihm gewählten Parkplatz gehabt habe. Er habe in dem anliegenden Wohnhaus eine Freundin besuchen wollen. Die Halteverbotsschilder sowie die Abschleppandrohung habe er erst wahrgenommen, als der Abschleppvorgang bereits begonnen habe. Vorher habe er nicht auf die Schilder vor Ort geachtet.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem E... L... wurde verlesen.

3. Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts

a. Fall III 1 (Fahrzeugführer K...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.a. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt. Keine Angaben machte der Angeklagte G... zu seinen Äußerungen gegenüber dem Zeugen K... vor Ort.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Der Zeuge K... hat im Wesentlichen die Angaben des Angeklagten G... zum Sachverhalt bestätigt. Er gab auch offen zu, dass er den von ihm gewählten Stellplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt gemietet habe und dass er zum Vorfallszeitpunkt über keine gültige Parkberechtigung verfügt habe.

Weiter führte er aus, dass er und der Angeklagte G... sich vor Ort gestritten hätten. Er, der Zeuge K... habe den von dem Angeklagten G... geforderten Betrag als viel zu hoch empfunden und das Auftreten des Angeklagten G... als unseriös. Dieser sei ihm gegenüber von Anfang an unfreundlich gewesen. Als er, der Zeuge K... sich geweigert habe zu bezahlen, habe der Angeklagte G... dem Fahrer des Abschleppwagens Englram bedeutet, mit dem Abschleppvorgang fortzufahren, ein bedrucktes Blatt aus seinem Koffer geholt und dem Zeugen K... übergeben wollen. Daraufhin habe er, der Zeuge K..., endgültig die Geduld verloren und den Angeklagten G... – über dessen Verhalten verärgert – mit beiden Händen an der Schulter geschubst, so dass dieser ins Straucheln geraten sei. Der Angeklagte G... habe daraufhin zu ihm gesagt: „Scheiß Türke“ und „scheiß Kanacke“.

Die Angaben des Zeugen K... waren insgesamt glaubhaft – auch bezüglich der Äußerungen des Angeklagten G... ihm gegenüber. Der Zeuge K... wirkte glaubwürdig. Insbesondere sagte er ruhig und sachlich zu dem Vorfall aus und zeigte keinen übermäßigen Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten G.... Er räumte auch eigenes Fehlverhalten ein und schilderte die Situation differenziert. So gab er unumwunden zu, dass er den Angeklagten G... vor dessen Äußerungen geschubst habe.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Hausverwaltung H... W... wurde verlesen.

b. Fall III 3 (Fahrzeugführer K...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.3.b. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Der Zeuge I... K... und seine Ehefrau, die Zeugen M... K... haben den Vorfall, so wie ihn der Angeklagte G... geschildert hat, im Wesentlichen bestätigt.

Zunächst berief sich der Zeuge I... K... in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung darauf, dass es ein „Gentlemans-Agreement“ zwischen ihm, den Zeugen K... und seiner Ehefrau, der Zeugin M... K... als Anwohner und der zuständigen Marktleitung des R...-Marktes gegeben habe. Sie hätten die Kundenparkplätze in der Tiefgarage als Anwohner und nicht nur als Kunden nutzen dürfen. Auf Nachfrage der Kammer stellten beide in ihren Vernehmungen jedoch übereinstimmend klar, dass dies lediglich außerhalb der Öffnungszeiten des R...-Marktes gegolten habe. Die Zeugin M... K... und die Zeugin K... gaben feiner zunächst in der Hauptverhandlung an, dass zuvor keinerlei Parkverbotsschilder mit einer Abschleppandrohung vor Ort gewesen seien. Diese seien ihrer Auffassung nach erst aufgehängt worden, als die Pkws bereits vor Ort geparkt gewesen seien. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen P... dass keine R...-Filiale eröffnet werde, ohne dass entsprechende Beschilderung vor Ort vorhanden sei, räumten beide Zeuginnen ein, dass die Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung schon länger in der Tiefgarage vorhanden gewesen seien. Die Zeugin K... gab an, ihr seien die Schilder vorher nie aufgefallen. Die Zeugin K... gab zu, dass sie von dem Filialleiter des R...-Marktes bereits vor dem Vorfall mehrfach auf ihr Falschparken angesprochen worden sei und zuvor auch einmal einen entsprechenden Hinweiszettel hinter der Windschutzscheibe ihres Pkws vorgefunden habe. Sie habe den Kundenparkplatz in der Tiefgarage dennoch weiter genutzt, weil der Parkraum vor Ort so knapp gewesen sei.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem R...-Markt wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge P... das Bestehen des Vertragsverhältnisses zum Vorfallszeitpunkt.

c. Fall III 4 (Fahrzeugführer P...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.c. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Der Zeuge P... bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Angeklagten G... zu dem Vorfall. Er gab zu, dass er unberechtigt geparkt habe und dies vor Ort durch entsprechende Hinweisschilder mit Abschleppandrohung auch deutlich zu erkennen gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob ihm durch die 24-Stunden-Hotline der P... KG der genaue Betrag, den er zu zahlen gehabt habe, wie von dem Angeklagten G... – vorgebracht, bereits vorab mitgeteilt worden sei.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der G... G... und V... wurde verlesen.

d. Fall III 5 (Fahrzeugführer K...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.d. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft. Sie werden gestützt durch die Angaben des Zeugen G... in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung.

Zwar hat der Zeuge K... in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erklärt, dass er geglaubt habe, im Vorfallszeitpunkt über eine Parkberechtigung zu verfügen. Er verwies dabei auf ein vor Ort befindliches Schild der Gemeinde, das auswies, ein Parkverbot gelte u.a. nicht für Anwohner der Wohnanlage Zugspitzstraße 20. Selbst wenn dies jedoch zutrifft, hat der Zeuge K... fälschlicherweise angenommen, über eine Parkberechtigung zu verfügen, wie die übereinstimmenden Angaben des Angeklagten G... und des Zeugen G... ergaben.

So schilderte der Zeuge G... glaubhaft, dass er größtenteils vergeblich versucht habe, die Stellplätze, wie unter Ziff. C.I.3.d. dargestellt, für die Firma B...&W... zu vermieten und zu verkaufen. Er habe immer wieder Zettel an den entsprechenden Parkplätzen angebracht und in Wohnungseigentümerversammlungen der umliegenden Wohnhäuser darüber gesprochen, dass Anwohner die Parkplätze nur kostenpflichtig nutzen dürften. Entsprechende Aushänge habe er – schon im eigenen Interesse – in allen Eingängen der umliegenden Wohnhäuser, so auch in der Zugspitzstraße 20 und der Rotwandstraße 10, aufgehängt. Es habe Einwurfsendungen gegeben mit den entsprechenden Informationen. Er habe auch mehrmals durch seine Mitarbeiter veranlasst, dass widerrechtlich parkende Pkws mit Hinweiszetteln versehen worden. Er, der Zeuge G... habe zudem bereits vor dem Vorfallszeitpunkt die Bügel an den Parkplätzen anbringen lassen, um die Anwohner daran zu hindern, ohne zu bezahlen auf den Parkplätzen zu parken. Über dieses Vorgehen habe er den Angeklagten G... vor Beauftragung der P... KG informiert. Da die Anwohner durch nichts vom Falschparken abzubringen gewesen seien, habe er sich gemeinsam mit der damaligen Finnenleitung der B...&W... dazu entschlossen, die P... KG zu beauftragen.

Die Parkraumüberwachung habe dergestalt stattgefunden, dass er, der Zeuge G... den Angeklagten G... angerufen habe, wenn gerade spät abends und nachts „mal wieder“ alles mit nicht zahlenden Anwohnern „zugeparkt“ gewesen sei. Er habe bei dem Angeklagten G... dann angeregt, möglichst zeitnah eine Abschleppaktion durchzuführen. Dem sei der Angeklagte G... dann nachgekommen.

Das, Schild der Gemeinde, das ausweise, für Anwohner, u.a. der Zugspitzstraße 20 und der Rotwandstraße 10, gelte ein Parkverbot nicht, sei unglücklich, räumte der Zeuge G... ein, er sei jedoch davon ausgegangen, dass durch seine zusätzlichen Aktivitäten zur Information der Anwohner deutlich gewesen sei, dass dieses Schild nur für einen Parkplatz bezahlende Anwohner gelte.

Die Angaben des Zeugen G... waren glaubhaft. Der Zeuge G... war glaubwürdig. Er sagte ruhig aus und machte differenzierte Angaben zur Beauftragung der P... KG, der örtlichen Beschilderung und auch zu seinem Verhältnis zu dem Angeklagten G.... So gab er an, dass er die Methoden des Angeklagten G... als nicht besonders sympathisch empfinde und die Beauftragung der P... KG wirklich die „Ultima Ratio“ gewesen sei, da alle anderen Maßnahmen zuvor erfolglos geblieben seien. Inzwischen bestehe keine vertragliche Beziehung mehr zwischen der B...&W... und der P... KG. Darüber hinaus hat die Kammer die von der Polizei gefertigten Bilder der Örtlichkeit in Augenschein genommen, auf denen die von dem Zeugen G... beschriebenen, heruntergeklappten Stahlbügel gut zu erkennen waren.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Firma B...&W... wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge G... das Bestehen der vertraglichen Vereinbarung zum Vorfallszeitpunkt.

e. Fall III 6 (Fahrzeugführer B...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.e. festgestellt ist.

Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft. Sie werden gestützt durch die Angaben des Zeugen G... so wie sie unter Ziff. C.I.3.d. im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt sind.

Auch der Zeuge B... machte in seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung geltend, dass er davon ausgegangen sei, der von ihm gewählte Parkplatz sei für ihn als Anwohner der Rotwandstraße 10 kostenlos nutzbar gewesen. Dies traf jedoch, wie bereits dargestellt, nicht zu.

Bezüglich der Vertragsmodalitäten wird ebenfalls auf die Beweiswürdigung Ziff. C.I.3.d. verwiesen.

f. Fall III 9 (Fahrzeugführer M...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.f. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Sie wurden im Wesentlichen durch die Angaben des Zeugen M... bestätigt. Zwar gab dieser in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst an, vor Ort berechtigt geparkt zu haben, musste jedoch auf Nachfrage der Kammer einräumen, dass er zwar für die Parkplätze des Anwesens „Kainzbadstraße 21“ eine reguläre Parkberechtigung gehabt habe, nicht jedoch für den dortigen Behindertenparkplatz. Er sei schwerbehindert und habe bezüglich einer entsprechenden Parkberechtigung zum Vorfallszeitpunkt auch schon mit der G... verhandelt, eine gültige Parkberechtigung für den Behindertenparkplatz habe er noch nicht gehabt.

Er habe es jedoch von dem Angeklagten G... als extrem unverschämt empfunden, dass dieser ihm die Herausgabe seines Pkws nach Abschleppung verweigert habe. Er, der Zeuge M..., habe nicht laufen können, sondern im Rollstuhl gesessen. Es sei demnach für den Angeklagten G... offensichtlich gewesen, dass er in erhöhtem Maße auf seinen Pkw angewiesen gewesen sei. Dass dieser trotzdem auf die sofortige Zahlung von 279,65 Euro bestanden habe, habe ihn, den Zeugen M..., dermaßen aufgeregt, dass er bei der Polizei, vor der Presse und auch zunächst in der Hauptverhandlung angegeben habe, berechtigt geparkt zu haben, obwohl dies nicht zugetroffen habe, wie der Zeuge M... nun einräumte.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der G... wurde verlesen.

g. Fall III 14 (Fahrzeugführer L...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.g. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Der Zeuge L... hat die Angaben des Angeklagten G... im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere gab er zu, dass er zum Vorfallszeitpunkt verbotswidrig mit seinem Pkw im absoluten Halteverbot geparkt habe.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem S... W... wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge W... das Vorliegen der Vereinbarung zum Vorfallszeitpunkt.

h. Fall III 29 (Fahrzeugführerin Schröder)

Der Angeklagte Gehrke hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.h. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten Gehrke sind glaubhaft.

Seine Angaben wurden im Wesentlichen durch die Aussage der Zeugin Schröder in der Hauptverhandlung bestätigt.

Die Zeugin Schröder gab an, sie habe wenige Tage vor dem Vorfall, am 01.08.2010, begonnen, für die Firma REWE in der Alramstraße 14 in München als Aushilfe zu arbeiten. Sie sei immer mit ihrem Pkw zur Arbeit gefahren und habe ihn auf einem der Kundenparkplätze abgestellt. Darüber, dass dort Parkverbotsschilder mit Abschleppandrohung standen, habe sie sich nie Gedanken gemacht, da sie davon ausgegangen sei, als Mitarbeiterin die Kundenparkplätze nutzen zu dürfen. Mit Mitarbeitern der REWE-Filiale oder dem für sie zuständigen Filialleiter habe sie hierüber nicht gesprochen. Sie sei seitens der Filialleitung bei ihrem Bewerbungsgespräch auch nicht dazu befragt worden, ob sie mit ihrem Pkw zur Arbeit komme und einen Parkplatz benötige.

Deshalb sei sie sehr überrascht gewesen, dass der Angeklagte Gehrke sie abgeschleppt habe und von ihr Geld gefordert habe. Sie habe dem Angeklagten Gehrke ihre Situation erläutert. Dieser habe ihr gegenüber gesagt, dass sich das Kennzeichen ihres Pkws nicht auf seiner Liste der berechtigt parkenden Mitarbeiter befinde, die ihm die Marktleitung am Tag des Vorfalls übergeben habe. Der Angeklagte Gehrke habe ihr, der Zeugin Schröder, jedoch angeboten, ihr eine 50 Euro Preisnachlass zu geben und ihr geraten, sich von dem zuständigen Marktleiter ihre Arbeitszeiten bestätigen zu lassen. Gegebenenfalls könne sie sich dann den gezahlten Betrag von der Firma R... zurückerstatten lassen. Daraufhin habe sie den geforderten Betrag gezahlt.

Sie habe dann am darauffolgenden Tag auf Anraten ihres damaligen Freundes, der als Polizeibeamter tätig war, Anzeige wegen Nötigung gegen den Angeklagten G... erstattet.

Die von ihr an den Angeklagten G... gezahlte Summe habe sie später von der Firma R... vollständig zurückerstattet bekommen.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Firma R..., wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge P... das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zum Vorfallszeitpunkt.

i. Fall III 30 (Fahrzeugführerin M...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.i. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Sie wurden im Wesentlichen bestätigt durch die Einvernahme der Zeugen R... und M... in der Hauptverhandlung.

Diese schilderten, dass die Fahrzeugführerin M... auf dem Parkplatz am Vorfallstag um Hilfe gerufen habe. Sie sei sein aufgelöst gewesen und habe ihnen, den Zeugen und R... und M..., berichtet, dass sie zwar die zulässige Parkzeit auf dem Parkplatz überschritten habe, die Kosten, welche der Angeklagte G... von ihr hierfür fordere, jedoch als viel zu hoch empfinde. Sie wolle nun verhindern, dass der Angeklagte G... ihren Pkw abschleppen lasse. Er solle einfach ihre Personalien aufnehmen und ihr eine Rechnung schicken. Dies habe der Angeklagte G... abgelehnt. Der Angeklagte G... so schilderten die Zeugen R... und M..., sei vor Ort im Begriff gewesen, den Pkw mit dem Abschleppwagen durch den Fahrer des Abschleppwagens S... vom Parkplatz zu fahren. Beide Zeugen erklärten, dass ihnen der Angeklagte G... bekannt sei. Der Zeuge R... gab an, er sei selber bereits einmal von diesem abgeschleppt worden. Der Zeuge M... erklärte, er kenne das Vorgehen des Angeklagten ... durch Gespräche mit Nachbarn, die von der P... KG abgeschleppt worden seien und aus der Medienberichterstattung.

Die Zeugen M... und R... berichteten weiter, ihnen habe die Fahrzeugführerin M... leidgetan. Deshalb haben sie sich gemeinsam mit der Fahrzeugführerin M... dem Abschleppwagen in den Weg gestellt. Der Abschleppfahrer S... habe daraufhin abgebremst und es sei zu einer hitzigen Diskussion zwischen dem Angeklagten G... und der Fahrzeugführerin M... gekommen. Der Zeuge R... berichtete weiter, dass der Angeklagte G... ihnen gedroht habe, sie wegen Nötigung anzuzeigen, wenn sie den Abschleppwagen nicht vorbeilassen würden. Schließlich habe sich die Fahrzeugführerin M... mit dem Angeklagten G... auf eine Zahlung von 150 Euro geeinigt. Daraufhin habe der Angeklagte G... ihren Pkw wieder freigegeben.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Firma R... wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge P... das Bestehen des Vertrags zum Vorfallszeitpunkt.

j. Fall III 37 (Fahrzeugführer B...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.j. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Der Zeuge B... gab in seiner Aussage in der Hauptverhandlung– anders als in seiner polizeilichen Vernehmung – an, dass er sich an dem Morgen des Vorfallstages ausversehen aus der Wohnung, in welcher er übernachtet habe, ausgeschlossen habe. In der Wohnung habe er seinen Geldbeutel, seine EC-Karte und seinen Hausschlüssel gehabt. Er habe, so gab er in der Hauptverhandlung an, auf der Fahrt zum Helene-Mayer-Ring 8, wo er ein Paket habe abholen wollen, lediglich sein Mobiltelefon bei sich gehabt, dessen Akku schwach gewesen sei und seine Kreditkarte. Auf Vorhalt der Kammer, dass er in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, Schlüssel, EC-Karte und Geldbeutel befänden sich in dem abgeschleppten Pkw, räumte der Zeuge B... ein, dass dies nicht zugetroffen habe.

Der Zeuge B... gab weiter zunächst an, dass er am Vorfallstag vor Verlassen des Pkws hinter die Windschutzscheibe einen Lieferantenausweis gelegt habe.

Die Kammer legte dem Zeugen B... daraufhin von dem Angeklagten G... vor Ort gefertigte Lichtbilder der Windschutzscheibe des Pkws des Zeugen B... vom Vorfallstag vor. Auf diesen war unter anderem die Windschutzscheibe des Pkws zu sehen; ein Lieferantenausweis war nicht sichtbar. Daraufhin korrigierte der Zeuge B... seine zunächst gemachten Angaben dahingehend, dass er es auch vergessen haben könnte, einen Lieferantenausweis hinter die Windschutzscheibe zu legen.

Der Zeuge B... erklärte weiter, dass er am Vorfallstag keinen Cent Geld bei sich gehabt habe. Dies habe er dem Angeklagten G... auch mitgeteilt. Der Angeklagte G... habe sich davon aber nicht beeindrucken lassen und weiter auf sofortige Zahlung des vollen Betrages bestanden. Daraufhin habe er, der Zeuge B..., mit seinem Mobiltelefon einen Bekannten angerufen, der die Überweisung des Betrags veranlasst habe. Der Angeklagte G... habe ihm nach Zahlungseingang den Standort seines Pkws mitgeteilt. Als der Zeuge B... weiter erklärte, er habe sich anschließend ein Taxi zum Standort seines Pkws genommen, fragte ihn die Kammer, wie er den Taxifahrer bezahlt habe. Daraufhin erklärte der Zeuge B..., seine Angaben, er habe kein Geld dabei gehabt, seien so zu verstehen, dass er nur seine Kreditkarte und etwa 60–80 Euro Taschengeld in der Hosentasche gehabt habe. Hiervon habe er das Taxi bezahlen können.

Die Zeugin KOK’in S... bestätigte die Angaben des Zeugen B... bei ihr auf der Wache am Vorfallstag. Insbesondere konnte sie sich noch daran erinnern, dass der Zeuge B... ihr gegenüber angegeben habe, er habe kein Geld dabei und nur Handy und einen Block mit Stift vorgezeigt habe, um zu unterstreichen, dass er nichts sonst mit sich führte. Von 60–80 Euro Bargeld in der Hosentasche habe er nichts gesagt.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der W... Helene-Mayer-Ring 6–15 wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge A... das Vorliegen des Rahmenvertrags zum Vorfallszeitpunkt.

k. Fall III 38 (Fahrzeugführer B...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.k. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Zudem erklärte der Angeklagte G..., dass er zur Abschleppung des Pkws des Fahrzeugführers B... am Tag des Vorfalls ausdrücklich von der Filialleitung der Firma F... , dem Filialleiter P..., aufgefordert worden sei. Er habe nie ohne Rücksprache mit Mitarbeitern im Laden der Firma F... in der Plinganserstr. 56 einen Pkw von dem Kundenparkplatz entfernt. Es sei vielmehr üblich gewesen, dass die Mitarbeiter das Kennzeichen des Pkws zunächst im Laden noch mal ausgerufen hätten, um sicherzugehen, dass es sich bei dem abzuschleppenden Pkw nicht um den eines Kunden handele. Erst danach sei er – in Absprache – tätig geworden.

Nach dem Abschleppvorgang B... sei er „aus allen Wolken gefallen“, als er von dem Zeugen A... telefonisch erfahren habe, dass dieser das Abschleppen von Pkws im Vorfallszeitraum nicht genehmigt habe. Dies habe er zum Zeitpunkt, als er den Pkw habe abschleppen lassen, nicht gewusst. Der Filialleiter der Firma F... in der Plinganserstraße 56, der Filialleiter P..., habe ihn zum Abschleppen des Pkws ausdrücklich aufgefordert.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Der Zeuge B... hat in seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung die Angaben des Angeklagten G... im Wesentlichen bestätigt. Zwar erklärte der Zeuge B... zunächst, dass er bei der Firma P... zum Einkaufen gewesen sei, und bei dieser Gelegenheit gefragt habe, ob er auch länger auf dem dortigen Kundenparkplatz stehen dürfe, musste jedoch auf Nachfrage der Kammer einräumen, dass dies nicht am Vorfallstag, sondern Monate zuvor gewesen sei. Der Zeuge B... gab ferner an, dass seine Ehefrau, die Zeugin S... B... regelmäßig unter starker Migräne leide und sich in seinem Pkw ihre Medikamente befunden hätten, was er dem Angeklagten G... auch mitgeteilt habe. Zum Vorfallszeitpunkt habe seine ebenfalls vor Ort anwesende Ehefrau jedoch keine Migräne gehabt. Der Zeuge B... erklärte zudem, dass von ihm 250 Eure – und nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt 304 Euro – von ihm gefordert worden seien.

Der Zeuge A... gab in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung an, dass er, als Geschäftsführer der Firma F... nicht über den Vorfall unterrichtet gewesen sei. Er habe im Vorfallszeitraum keine Kenntnis von Abschleppaktionen der P... KG für seine Firma gehabt. Die Kammer hielt dem Zeugen A... daraufhin diverse Faxe, datiert auf den Vorfallstag, von der Firma F... an der P... KG vor, in denen ausdrücklich zur Abschleppung von Pkws aufgefordert wurde. Auf einem Fax befand sich der handschriftliche Vermerk „Die Beauftragung erfolgte nicht durch die Geschäftsführung, sondern aufgrund eines Missverständnisses durch die Filialleitung.“ Dieser Vermerk war von der Mitarbeiterin der Geschäftsleitung, I... B..., der Firma F... unterschrieben. Daraufhin erklärte der Zeuge A... dass er sich nun wieder erinnern könne. Es habe einige Vorfälle gegeben, in denen der Filialleiter P... in der Plinganserstr. 56 auf eigene Faust den Angeklagten G... aufgefordert habe, Pkws abzuschleppen. Er gehe davon aus, dass dies im Fall des Fahrzeugführers B... auch so gewesen sei. Es habe hier mit der Geschäftsleitung ein „Kommunikationsproblem“ gegeben, da seiner Mitarbeiterin, die Zeugin I... B..., die Vorgänge auch im Nachhinein bestätigt habe ohne ihn, den Zeugen A... zu unterrichten.

Insgesamt habe er, der Zeuge A..., sich wegen der vielen Unstimmigkeiten um die Abschleppaktionen und der zahlreichen Beschwerden von betroffenen Fahrzeugführern kurz nach dem Vorfall dazu entschlossen, den Vertrag mit der P... KG zu kündigen.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der Firma F... wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge A... sein Vorliegen zum Vorfallszeitpunkt.

l. Fall III 39 (Fahrzeugführer R...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.l. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Sie wurden im Wesentlichen durch die Angaben der Zeugen J...n und I... R... bestätigt. Insbesondere räumte die Zeugin I... R... sofort ein, dass sie mit ihrem Pkw unberechtigt in der An- und Abfahrtszone des Krankenhauses gestanden hätten. Alle anderen Parkplätze seien belegt gewesen. Auf weitere Schilder mit dem Hinweis auf die Ausgabe von Kurzparkscheinen hätten sie und ihr Mann, der Zeuge J... R..., nicht geachtet. Der Zeuge J... R... gab an, er habe sich mit der Zeit verschätzt und geglaubt, er müsse im Krankenhaus nur kurz warten. Als er zu dem Platz, wo er seinen Pkw abgestellt hatte, zurückgekehrt sei, habe der Angeklagte G... ihm mitgeteilt, dass er seinen Pkw erst nach Zahlung der von ihm geforderten Summe zurückerhalten werde, obwohl er dem Angeklagten G... gesagt habe, dass sein Rollstuhl sich in dem Pkw befinde und er auf diesen angewiesen sei. Die Zeugin I... R... berichtete, dass sie den Angeklagten G... auf den Schwerbehindertenausweis, der hinter der Windschutzscheibe lag, angesprochen habe. Auch dies habe den Angeklagten G... nicht zur Freigabe des Pkws ohne Zahlung veranlasst, sondern er habe zu ihr gesagt, dass Behinderte „ja meistens die Schlimmsten seien“. Beide Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, erst durch die Intervention der hinzugerufenen Polizeibeamten, die den Angeklagten G... gegen eine Wand gedrückt und ihm seine Unterlagen weggenommen hätten, sei ihnen der Standort ihres Pkws bekannt geworden.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem I...-M...-Z... wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge M... das Vorliegen des Vertrags zum Vorfallszeitpunkt.

m. Fall III 43 (Fahrzeugführer Y...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.m. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind auch glaubhaft.

Sie wurden im Wesentlichen durch die Angaben des Zeugen Y... in der Hauptverhandlung bestätigt. Der Zeuge Y... gab an, er habe direkt vor der Klinikeinfahrt im absoluten Halteverbot geparkt, weil seine Ehefrau am Vorfallstag auf Anordnung der Ärzte nach einer Herzoperation entlassen worden sei. Sie habe ihre Sachen nicht alleine tragen können. Er habe ihr helfen wollen und sei deshalb so nah wie möglich mit seinem Pkw an den Eingang des K... herangefahren, ohne darauf zu achten, dass er dort nicht parken durfte. Der Angeklagte G... habe zunächst auf die Zahlung des vollen Betrages vor Ort bestanden. Er, der Zeuge Y..., habe dem Angeklagten G... daraufhin mitgeteilt dass es seiner Ehefrau schlecht gehe, und er auf seinen Pkw angewiesen sei, um sie nach Hause zu bringen. Der Angeklagte G... habe ihm dann nach einigem Zögern vorgeschlagen, stattdessen ein Schuldanerkenntnis bezüglich der geforderten Summe abzugeben. Nachdem er dieses unterschrieben habe, sei ihm von dem Angeklagten G... der Standort seines Pkws mitgeteilt worden.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und dem K... B... wurde verlesen. Darüber hinaus bestätigte die Zeugin G... das Bestehen des Vertrags zum Vorfallszeitpunkt.

n. Fall III 47 (Fahrzeugführerin H...)

Der Angeklagte G... hat den Sachverhalt in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung so geschildert, wie er unter Ziff. C.I.3.n. festgestellt ist. Insbesondere hat er auch die Zusammensetzung der Kosten – wie festgestellt – dargelegt.

Die Angaben des Angeklagten G... sind glaubhaft.

Sie wurden im Wesentlichen bestätigt durch die Aussage der Zeugin H... in der Hauptverhandlung. Sie schilderte, dass sie mit ihrem Pkw im absoluten Halteverbot gestanden habe. Sie sei lediglich ein paar Minuten im Hort gewesen, um ihre Tochter dort abzuholen und habe bei Rückkehr ihren Pkw halb aufgeladen auf einem Abschleppwagen vorgefunden. Der Angeklagte G... habe sie zur Zahlung von – anders als in der Anklageschrift angegeben – 220,15 Euro aufgefordert und ihr mitgeteilt, dass er ihren Pkw abschleppen lasse, wenn sie diesen Betrag nicht zahle. Sie habe die Zahlung verweigert und den Angeklagten G... gebeten, ihren Pkw wieder freizugeben und ihr eine Rechnung zu schicken. Sie habe geweint und den Angeklagten G... darauf hingewiesen, dass sie in der fünften Woche schwanger sei. Sie habe sich von dem Verhalten des Angeklagten G... extrem unter Druck gesetzt gefühlt. Da mehrere hinzugekommene Passanten für sie Partei ergriffen hätten, habe der Angeklagte G... ihren Pkw ohne Zahlung wieder freigegeben.

Der Rahmenvertrag zwischen der P... KG und der D... A... S... wurde verlesen. Zudem bestätigte der Zeuge Z... das Vorliegen des Vertrages zum Vorfallszeitpunkt.

Insgesamt waren demnach alle Pkws in den Einzelfallen zu den Vorfallszeitpunkten für den Angeklagten G... ersichtlich widerrechtlich geparkt. Es lag ein gültiger Rahmenvertrag mit den Parkrauminhabern vor, sowie eine wirksame Abtretungserklärung bezüglich der Schadensersatzansprüche.

D. Rechtliche Würdigung

I. Rechtliche Würdigung der Sachverhalte

Die getroffenen Feststellungen waren insgesamt nicht geeignet, die eigene Einlassung des Angeklagten G..., er habe in allen unter Ziff. C.I.2. und C.I.3. dargestellten Einzelfällen an die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens geglaubt, zu widerlegen.

Die Kammer hat einen (bedingten) Vorsatz des Angeklagten G... bezüglich aller unter Ziff. C.I.2. und C.I.3 dargelegten Sachverhalte daher nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen. Sicherheit feststellen können. Zudem konnte in keinem der unter Ziff. C.I.2. und C.I.3. aufgeführten Sachverhalte, mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte G... jeweils die Absicht rechtswidriger Bereicherung gem. § 253 Abs. 1 StGB hatte.

Darüber hinaus konnte in den unter Ziff. C.I.3. (Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts) festgestellten Fällen schon nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Verhalten des Angeklagten G... in den jeweiligen Einzelfällen (Ziff. C.I.3.a.-n.) rechtswidrig i.S.d. §§ 253 Abs. 2, 240 Abs. 2 StGB war.

Dem entsprechend war der Angeklagte G... insgesamt aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

1. Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB

Eine Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung bzw. die Drohung mit einem empfindlichen Übel muss positiv festgestellt sein (Fischer, § 240, Rn. 38 a; BGHSt 2, 195, BayObLG NJW 1963, 824).

Sie ist immer dann gegeben, wenn die Gewaltanwendung oder Drohung in Relation zum angestrebten Zweck als Verwerflich anzusehen sind. Maßgeblich ist, ob die Beziehung zwischen Nötigungshandlung und erstrebtem Zweck nach allgemeinem Urteil sittlich zu missbilligen ist, ob die Drohung oder Gewaltanwendung über ein billigenswertes Maß hinausgeht und damit sozial unerträglich ist. Die Grenze des Strafwürdigen ist regelmäßig erst dann erreicht, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, dass es als gröberer Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (BVerfGE 73, 239; BGHSt 34, 71, 77; BGHSt 35, 270; BayObLG NJW 1995, 269).

Die Anwendung der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB muss im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Das Strafrecht muss als Ultima Ratio der Rechtsordnung insbesondere dann zurückhaltend angewandt werden, wenn die Strafbarkeit von einer außerstrafrechtlichen Bewertung abhängt (MünchKomm, Gropp/Sinn StGB, § 240, Rn. 125).

In den Fällen Ziff. C.I.3.a.-n. konnte eine Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

In den Fällen Ziff. C.I.2.a.-l., in denen der Angeklagte G... eine Parkkralle setzte, geht die Kammer dem gegenüber von einer Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB aus.

a. Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

Der Angeklagte G... durfte die Herausgabe der Fahrzeuge bzw. die Bekanntgabe von deren Standorten grundsätzlich bis zur Bezahlung des der jeweiligen Parkrauminhaber durch den unberechtigt Parkenden entstandenen Schadens verweigern, da der P... KG aufgrund der jeweils wirksamen Abtretung dieses Schadensersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 und 2 BGB zustand.

Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem privaten Kundenparkplatz abstellt, begeht als Besitzstörer verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB, derer sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH NJW 2009, S. 2530). So lag der Fall in den unter Ziff C.I.2. und 3. festgestellten Sachverhalten.

Den Parkrauminhabern stand in den Einzelfällen gemäß § 859 Abs. 1 BGB ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zu. Die Abschleppkosten, sowie die Kosten die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs stehen, konnten sie als Schadensersatz vom Fahrzeugführer gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB verlangen (BGH NJW 2011, S. 259).

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen (BGH NJW 2011, S. 528). Folglich war auch in den Fällen, in denen die Fahrzeugführer vor Beginn bzw. Beendigung des Abschleppvorgangs zu ihren Pkws zurückkehrten, ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Vorbereitungskosten und ggf. einer Leerfahrt eines Abschleppwagens bereits entstanden.

Die Ansprüche der Parkrauminhaber wurden der Firma P... KG wirksam abgetreten. Sie waren auch nach § 271 Abs. 1 BGB fällig. Dem Anspruch der Fahrzeugführer auf Herausgabe der Pkws bzw. auf Bekanntgabe des Standorts, konnte der Angeklagte G... ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 und Abs. 2 BGB entgegenhalten (BGH NJW 2011, S. 259).

Auch bezüglich der von dem Angeklagten G... geltend gemachten Vorbereitungskosten stand demnach der P... KG in den Fällen Ziff. C.I.2.a.-l. grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht zu.

b. Höhe der erstattungsfähigen Kosten

Dass die von dem Angeklagten G... geforderten Beträge, derart überhöht waren, dass ihre Forderung die Verwerflichkeit im Einzelfall begründen würde, konnte in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.

Es konnte lediglich festgestellt werden, dass der Angeklagte G... zu den Tatzeitpunkten die Ansprüche der P... KG in der in den Einzel fällen genannten Höhe eintrieb, trotz unklarer Zivilrechtslage in Bezug auf die Höhe der erstattungsfähigen Kosten. Dies allein ist jedoch nicht derart sittlich missbilligenswert, dass es die Verwerflichkeit im Einzelfall i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB zu begründen vermag.

Der Besitzstörer ist verpflichtet, dem betroffenen Parkrauminhaber den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden gem. § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von den Besitzstörem verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm umfasst werden (BGH NJW 2012, S. 529; BGH NJW 2014, 3727). Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf Privatgrund abgestellten Pkws zählen folglich nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten der Parkraumüberwachung (BGH NJW 2012, S. 529; BGH NJW 2014, S. 3727).

Eine Rechtswidrigkeit (Verwerflichkeit) i.S.d. §§ 253 Abs. 2, 240 Abs. 2 StGB ist insgesamt nicht aufgrund der Höhe der von dem Angeklagten G... in den vorliegenden Fällen geforderten Kosten gegeben. Dass der Angeklagte G... auch Schadenspositionen unberechtigt eingefordert hat, konnte in den einzelnen Fällen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Vielmehr ist der Marktwert der erstattungsfähigen Leistungen, welche die P... KG insgesamt erbringt, bis heute zivilrechtlich umstritten und durch die Zivilgerichte nicht abschließend festgestellt (vgl. hierzu zuletzt BGH NJW 2014, S. 3727–3730).

Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dies findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich letztendlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH NJW 2009, S. 3713). Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGHZ 171, S. 287). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NZV 2014, S. 255). Es muss im Einzelfall geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten der Parkrauminhaber unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats sind (BGH NJW 2014, S. 3730). Unmittelbar vergleichbar sind nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden (BGH NJW 2014, S. 3730.)

Der in der Hauptverhandlung gehörte sachverständige Zeuge G... konnte den konkreten Wert der Leistungen im Rahmen der Vorbereitung der Pkws, welche die P... KG über die reine Abschleppmaßnahme hinaus erbringt, nicht beziffern. Dagegen konnte jedoch durch seine schlüssigen Ausführungen festgestellt werden, dass die von den Abschleppfirmen für Abschleppmaßnahmen von Privatgrund geltend gemachten Kosten im Vorfallszeitraum nicht derart erheblich unter den von dem Angeklagten G... geforderten Beträgen lagen, dass man davon ausgehen könnte, dass sie den damaligen Marktwert der erbrachten Leistungen erheblich überstiegen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die P... KG im Vergleich zu den Abschleppunternehmen ein „Mehr“ an erstattungsfähigen Leistungen im Rahmen der „Vorbereitung der Fahrzeuge“ erbrachte, die einen zusätzlichen Kostenanteil ausmachten, wenn auch dieser nicht genau beziffert werden konnte.

Hierbei ist zu sehen, dass die Abschleppunternehmer, im Gegensatz zur P... KG vor dem Abschleppvorgang nur überprüfen, ob das abzuschleppende Fahrzeug Vorschäden aufweist. Die weiteren, in den Rahmenverträgen bzw. in den Anlagen unter „Vorbereitung zur Versetzung“ aufgeführten Tätigkeiten (Überprüfung der StVO-Zulassung, Prüfung auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, Abschätzen und Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs ect.) werden von den Abschleppunternehmern nicht durchgeführt.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass zivilrechtlich das Zurückbehaltungsrecht in den Einzelfällen unabhängig davon, in welcher Höhe die Kosten tatsächlich entstanden waren, bestand. Die Schadensersatzansprüche waren zumindest hinsichtlich der reinen Abschleppkosten und auch der Kosten, die in Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden und gem. § 271 Abs. 1 BGB fällig. Der P... KG stand dem entsprechend auch diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zu, ohne dass dessen Bestand davon abhängig war, dass weitergehende Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienten, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen waren nicht erstattungsfähig waren (OLG München, 5St RR (II) 024/11, Bl. 11). Die Ansprüche der Fahrzeugführer auf Herausgabe der Fahrzeuge waren folglich, solange der P... KG ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zustand, nicht durchsetzbar (OLG München, 5St RR (II) 024/11, Bl. 12).

Das Zurückbehaltungsrecht setzt allein das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraussetzt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt (BGH NJW 2012, S. 529).

Das Recht auf Zurückbehaltung setzt auch nicht notwendig eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung voraus, denn es würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH NJW 2004, S. 3484, 3485). Deshalb durften auch die Fahrzeuge, obwohl sie einen weitaus höheren Wert hatten als die von dem Angeklagten G... geltend gemachte Forderung der P... KG, zurückgehalten werden.

Eine Verwerflichkeit aufgrund der in den Einzelfällen geforderten Beträge hätte gegebenenfalls positiv festgestellt werden können, wenn der Angeklagte G... exorbitant hohe Summen (Wucher) für die von ihm erbrachten, erstattungsfähigen Leistungen gefordert hätte oder nachweisbar einen erheblichen Teil der Gesamtforderung für Positionen verlangt hätte, die offensichtlich nicht erstattungsfähig waren.

Dass der Angeklagte G... hier bewusst im Einzelfall bezifferbare Beträge als Kosten der Parkraumüberwachung den Fahrzeugführern in Rechnung stellte, konnte ihm für die vorliegenden Fälle nicht nachgewiesen werden. Seine Einlassung, dass die von ihm geforderten Pauschalen keine Kosten der Parkraumüberwachung enthalten, sondern die Parkraumüberwachung eine Leistung sei, welche die P... KG selbst finanziere, war nicht zu widerlegen. Weder die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunden der Rahmenverträge widerlegte die Einlassung des Angeklagten G..., noch widersprachen dieser Einlassung die Ausführungen der vernommenen Vertragspartner und des sachverständigen Zeugen G.... Auch die im Vorfallszeitraum vorliegende Zivilrechtsprechung bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Kosten ließ die positive Annahme, dass die von dem Angeklagten G... jeweils geforderten Pauschalen nichterstattungsfähige Schadenspositionen enthalten, nicht sicher zu, da sie höchst uneinheitlich war.

Es konnte lediglich festgestellt werden, dass die P... KG im Vorfallszeitraum regelmäßig Parkraumüberwachung durch den Angeklagten G... und weitere Mitarbeiter durchführen ließ und dass dieser Umstand in die Gesamtkalkulation der Preisgestaltung der P... KG einfloss. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um den positiven Nachweis von überhöhten Kostenpauschalen zu den Vorfallszeitpunkten zu führen – zumal erst im Jahr 2015 – lange nach dem Vorfallszeitraum – erste Gutachten nach Vorgabe der letzten Entscheidung des BGH vom 04.07.2014 (BGH NJW 2014. S. 3727–3730) zum Marktwert der von der P... KG angebotenen Leistung vorlagen und die zivilrechtliche Rechtslage diesbezüglich bis heute nicht abschließend geklärt ist.

c. Transparenz des Vorgehens

Das Vorgehen des Angeklagten G... in den Einzelfällen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Transparenz für die betroffenen Fahrzeugführer als verwerflich i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB anzusehen.

So hatten in den Einzelfällen alle Fahrzeugführer, auch ohne sofortige Rechnungsstellung oder Vorlage des Rahmenvertrags samt Abtretungserklärung, zumindest die Möglichkeit die Handlungsweise des Angeklagten G... vor Ort zu überprüfen.

Zum einen wurde durch Parkverbotsschilder mit Hinweis auf die 24-Stunden-Hotline der P... KG für betroffene Fahrzeugführer die Möglichkeit geschaffen, sich über das Vorgehen des Angeklagten G... zu erkundigen. Zum anderen waren in den Krankenhäusern 24 Stunden am Tag Mitarbeiter vor Ort, bei denen man sich über die Legitimation der Tätigkeit der Mitarbeiter der P... KG erkundigen konnte; ebenso wie zu den Öffnungszeiten der Supermärkte Mitarbeiter zugegen waren, die hierüber Auskunft geben konnten. Auch die zuständigen Hausverwaltungen hielten – zumindest zu ihren Öffnungszeiten – Informationen über die Tätigkeit des Angeklagten G... und seiner Mitarbeiter für die P... KG bereit. In einigen Fällen schickte der Angeklagte G... auch ein Fax an die zuständige Polizeidienststelle, welches den Abschleppvorgang anzeigte. Der Angeklagte G... stellte zudem in allen Fällen nach Zahlung der von ihm geforderten Summe eine Quittung über den gezahlten Betrag aus. Darüber hinaus hielt er ein Informationsblatt der P... KG vor mit rechtlichen Informationen sowie Adresse und Telefonnummer der P... KG. Auf diesem Merkblatt wurde auch angegeben, dass eine Rechnung nur an den Auftraggeber (Parkrauminhaber) gehe, auf Verlangen eine Rechnung im Nachhinein aber auch an die betroffenen Fahrzeugführer übersandt werden könne.

Des Weiteren ist bei den Anforderungen an die Transparenz des Vorgehens zu bedenken, dass die Aufschlüsselung des verlangten Betrages bei Schadensersatzansprüchen nach dem BGB nicht Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH NJW 2012, S. 529).

Zudem hatten die betroffenen Fahrzeugführer auch die Möglichkeit unter Vorbehalt zu zahlen oder Sicherheit zur Abwendung der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 Abs. 3 BGB zu leisten.

Allein der Umstand, dass der Angeklagte G... den betroffenen Fahrzeugführern keine Vertragsunterlagen oder Rechnungen überreichte und die Fahrzeugführer nicht über die Möglichkeit aufklärte, den geforderten Betrag ggf. beim Amtsgericht zu hinterlegen oder unter Vorbehalt zu bezahlen, vermag die Verwerflichkeit im Einzelfall nicht zu begründen.

Auch die getroffene Feststellung, dass der Angeklagte G... in allen Fällen durch Vorenthalten ihres Fahrzeugs Druck auf die betroffenen Fahrzeugführer ausübte und diese zur Zahlung drängte, begründet keinesfalls die Verwerflichkeit im Einzelfall, sondern wird legitimiert durch die gesetzliche Ausgestaltung des Zurückbehaltungsrechts.

Denn von Prinzip her ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts eine legale Möglichkeit, Druck auf den Schuldner auszuüben (BGH NJW 2004, 3484, 3485). Ausnahmen davon können sich aus der Art der Ausübung im Einzelfall ergeben. Allerdings reicht hierfür weder jede schuldhafte Überschreitung der Grenzen erlaubter Selbsthilfe noch eine bloße Unanständigkeit der Mittel aus (BGHSt 17, 328, 332). Nicht ausreichend ist auch ohne zusätzliche Umstände, dass die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts zur Erzwingung berechtigter Ansprüche treuwidrig ist (Leipziger Kommentar, Träger/Altvater, StGB, 12. Auflage, § 240, Rn. 92).

d. Sonstige Begleitumstände in den Einzelfällen

Auch bei weiterer Betrachtung jedes Einzelfalls für sich hat sich eine Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB nicht ergeben. Die festgestellten weiteren Umstände im Einzelfall sind nicht geeignet, eine Verwerflichkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB zu begründen.

Vielmehr zeigte die Einzelfallbetrachtung, dass der Angeklagte G... nicht kompromisslos von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machte, sonderen von Fall zu Fall eine Abwägung vornahm und sein Handeln den jeweiligen Erfordernissen anpasste.

Alle Fahrzeugführer hatten ihren Pkw nachweislich verbotswidrig auf dem von ihnen gewählten Parkplatz abgestellt. Dem entsprechend hatten die Fahrzeugführer die jeweilige Situation durch das Begehen einer verbotenen Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB in Form des verbotswidrigen Parkens rechtswidrig und schuldhaft selbst herbei gefühlt.

Lediglich die Zeugin S... (Ziff. C.I.3.h.) war durch die Firma R... nicht darüber informiert worden, dass sie das Kennzeichen ihres Pkws mitteilen musste, um vor Ort berechtigt parken zu dürfen.

Dass der Angeklagte G... auch in ihrem Fall auf sofortige Bezahlung bestand, begründet jedoch keine Verwerflichkeit im Einzelfall, denn sie verfügte im Vorfallszeitpunkt zumindest über keine Parkberechtigung, auch wenn es naheliegend ist, dass diese ihr als Mitarbeiterin des R...-Marktes erteilt worden wäre, wenn sie ihren Pkw angegeben hätte.

Die Schwelle zur Strafbarkeit hat der Angeklagte G... durch sein Beharren auf das Zurückbehaltungsrecht auch in diesem Fall nicht überschritten. Die Zeugin S... gab selber glaubhaft an, dass sie sich trotzdem sie die Verbotsschilder wahrgenommen hatte, nicht nach einer Parkberechtigung erkundigt hatte. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass der Angeklagte G... ihr zumindest einen Preisnachlass gewährte und dass ihr der an den Angeklagten G... gezahlte Betrag später vollumfänglich durch die Firma R... zurückerstattet wurde.

Gleiches gilt für den Fall den Zeugen S..., (Ziff. C.I.2.e.) der ebenfalls den Betrag zurückerstattet hielt und dessen Parkberechtigung für den Angeklagten G... zum Vorfallszeitpunkt nicht erkennbar war. Hier hatten der Zeuge S... und der Angeklagte G... sich noch bemüht den Sachverhalt aufzuklären und von der Hausverwaltung zu erfahren, ob tatsächlich eine Parkberechtigung bestand oder nicht. Dies war aber aufgrund des Vorfallszeitpunktes (22.00 Uhr abends) nicht möglich. Auch hier war die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei Betrachtung der Gesamtumstände nicht treuwidrig.

Weiter befand sich keiner der Fahrzeugführer – für den Angeklagten G... erkennbar – in einer Notsituation und war zwingend auf seinen Pkw angewiesen.

Die Kammer geht zwar davon aus, dass der Angeklagte G... den Zeugen K... (Ziff. C.I.3.a.) beleidigt hat – wobei die ebenfalls angeklagte Beleidigung gem. § 185 StGB, inzwischen gem. § 78 Abs. 2 Nr. 5, 78 c Abs. 3 StGB verjährt ist. Der Umstand der beleidigenden Äußerungen allein genügt jedoch nicht, um die Verwerflichkeit im Einzelfall zu begründen, insbesondere da davon auszugehen ist, dass der Zeuge K... den Angeklagten G... zuvor an der Schulter geschubst und somit provoziert hatte.

Auch wenn sich in den Fällen der Zeugen K... (Ziff. C.I.3.d.) und B... (Ziff. C.I.3.e.) ein missverständliches Schild der Gemeinde Aschheim vor Ort befand, das von den Anwohnern als eine Ausnahme vom Parkverbot verstanden werden konnte, ist jedoch aufgrund der mannigfaltigen Anstrengungen des Zeugen G... zu sehen, dass im Vorfeld der Abschleppaktion des Angeklagten G... sehr viel getan wurde, um die Anwohner und potentiellen Falschparker davon abzuhalten, sich ohne Zahlung auf die Parkplätze zu stellen, zumal die Parkplätze zusätzlich noch durch Bügel gesichert waren. Der Angeklagte G... durfte demnach zu den Vorfallszeitpunkten davon ausgehen, dass den Fahrzeugführern das verbotswidrige Parken ihrer Fahrzeuge bekannt gewesen sein musste.

Allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer, der seinen Pkw verbotswidrig abgestellt hat, auf seinen Rollstuhl angewiesen ist, macht die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ebenfalls nicht verwerflich, in den Fällen der Fahrzeugführer M... (Ziff. C.I.3.f.) und Reinlein (Ziff. C.I.3.l.) ist deshalb nicht von einer Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB auszugehen – auch wenn die Kammer bei ihrer Wertung berücksichtigt hat, dass der Angeklagte G... sich gegenüber den Zeugen R... abfällig geäußert hat. Sein Vorgehen war zwar missbilligenswert, aber zumindest nicht so anstößig, dass es als gröberer Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurückweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf.

Gleiches gilt für die Zeugin H... (Ziff. C.I.3.n.), die geltend machte, sie sei in der fünften Woche schwanger gewesen und habe sich nicht aufregen dürfen. In einer erkennbaren Notsituation, die das Ausüben des Zurückbehaltungsrechts verwerflich gemacht hätte, befand sich die Zeugin H... nicht. Ebenso wenig wie die Zeugin W... (Ziff. C.I.2.d.), die im achten Monat schwanger war, sich in einer erkennbaren Notsituation befand, die es für den Angeklagten G... zwingend erforderlich gemacht hätte, von der Geltendmachung des bestehenden Zurückbehaltungsrechts abzusehen.

Dass sich – wie in dem Fall der Zeugen B... (Ziff. C.I.3.k.) – Migränemedikamente in dem abgeschleppten Pkw befanden, begründet ebenfalls keine Verwerflichkeit im Einzelfall, zumal die Zeugin S... B... im Vorfallszeitpunkt nicht unter Migräne litt.

Der Zeuge B... (Ziff. C.I.3.j.) befand sich auch nicht durch das Zurückhalten seines Pkws in einer Notsituation, zumal er über 60–80 Euro Bargeld verfügte, die er dem Angeklagten G... jedoch nicht zur Auslösung seines Pkws anbot.

In diesem Zusammenhang ist auch sehen, dass der Angeklagte G... im Fall des Fahrzeugführers Y... (Ziff. C.I.3.m.) von seiner üblichen Praxis, auf sofortige Barzahlung bzw. Kartenzahlung vor Ort zu bestehen, abwich, da der Zeuge Y... ihm die Notwendigkeit, seine kranke Ehefrau mit dem Pkw nach Hause zu fahren, deutlich machte, woraufhin der Angeklagten G... ihm zumindest die Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses statt sofortiger Zahlung zugestand.

In den Fällen der Zeugen K... (Ziff. C.I.3.b.) und M... (Ziff. C.I.3.i.) ließ der Angeklagte G... sich auf Verhandlungen und eine Teilzahlung des von ihm insgesamt geforderten Betrags ein.

Dass der Angeklagte G... der Zeugin M... ankündigte, sie wegen Nötigung anzuzeigen, dürfte vor dem Hintergrund, dass sie gemeinsam mit den Zeugen M... und R... die Ausfahrt blockierte und der Abschleppwagen den Parkplatz nicht verlassen konnte, gerechtfertigt gewesen sein und begründet nicht die Verwerflichkeit im Einzelfall.

In die Abwägungen bezüglich der Rechtswidrigkeit ist nicht nur das Verhalten des „Nötigenden“, sondern auch das vorangegangene Verhalten des „Genötigten“ einzubeziehen (OLG München, 5St RR (II) 024/11, S. 7).

Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte G... generell fordernd und unfreundlich gegenüber den Fahrzeugführern auftrat, lässt sich eine Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB nicht herleiten. Denn sein Verhalten ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Fahrzeugführer ihrerseits ebenfalls meist aggressiv und uneinsichtig auf die Forderung des Angeklagten G... reagierten, da sie sich unter Druck gesetzt fühlten.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts – wie bereits ausgeführt – in vom Gesetz zulässiger Weise eine für den Schuldner unangenehme Drucksituation schaffen soll.

Bezüglich der unter Ziff. C.I.1.3.a.-n. dargestellten Abschleppvorgänge lässt sich deshalb auch bei Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls keine Verwerflichkeit feststellen.

e. Perpetuierung der Störung durch Setzen einer Parkkralle

Das Ausüben des Zurückbehaltungsrechts mittels Parkkralle durch den Angeklagten G... war in den unter Ziff. C.I.2.a.-l. festgestellten Fällen nach Auffassung der Kammer jedoch rechtswidrig i.S.d. §§ 253 Abs. 2, 240 Abs. 2 StGB. Die Kammer hat dabei bedacht, dass die bloße Treuwidrigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ausreicht, um die Grenze des Strafwürdigen zu überschreiten (Leipziger Kommentar, Träger/Altvater, StGB, 12. Auflage, § 240, Rn. 92).

Die von dem Angeklagten G... jeweils gegenüber den Fahrzeugführern ausgesprochene Drohung, die Parkkrallen von den Fahrzeugen nicht vor Zahlung der Vorbereitungskosten abzunehmen, ist zum angestrebten Zweck, d.h. der Forderungsdurchsetzung, in den unter Ziff. C.I.2.a.-l. dargestellten Sachverhalten als verwerflich anzusehen.

Der Einsatz von Parkkrallen gegenüber unberechtigterweise auf Privatparkplätzen abgestellten Fahrzeugen ist unzulässig und kann weder durch Besitzkehr, Selbsthilfe, Notwehr, Einwilligung noch durch sonstige schuldrechtliche Verhältnisse gerechtfertigt werden (Paal/Guggenberger, NJW 2011, S. 1040). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mittels des Setzens einer Parkkralle begründet, insbesondere auch aufgrund der Ausgestaltung des bestehenden Rahmenvertrags mit den Parkrauminhabern und des Vorgehens des Angeklagten G... aus abgetretenem Recht für die P... KG, in den hier vorliegenden Fällen die Verwerflichkeit im Einzelfall gem. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB unter folgenden Gesichtspunkten:

Zwar darf der Parkrauminhaber sich einer Besitzstörung – wie bereits erörtert – grundsätzlich gem. § 858 BGB erwehren. Der Angeklagte G... durfte auch aus abgetretenem Recht gegen die jeweiligen Störer vorgehen. Die Parkkralle eignet sich jedoch nicht zur Störungsbeseitigung. Der Eingriff in das Eigentums- und Besitzrecht an dem falsch geparkten Fahrzeug gegenüber den Fahrzeugführern kann aber nur gerechtfertigt sein, wenn und soweit eine Geeignetheit zur Beseitigung der Störung gegeben ist. Der jeweilige Eingriff muss die Dauer der Störung verkürzen oder zumindest mildern (Paal/Guggenberger, NJW 2011, S. 1037). Dies war in den vorliegenden Fällen jedoch gerade nicht der Fall.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der P... KG zu den Vorfallszeitpunkten die Vorbereitungskosten am Pkw bereits entstanden waren und ggf. auch weitere Kosten für die Leerfahrt eines Abschleppwagens, folgt daraus nicht, dass der Angeklagte G... diese Ansprüche der P... KG durch Setzen einer Parkkralle durchsetzen, bzw. das bestehende Zurückbehaltungsrecht der P... KG dergestalt ausüben durfte.

Dies gilt vor allem wegen des zusätzlich hinzutretenden Umstands, dass in den vorliegenden Konstellationen der Angeklagte G... lediglich für Dritte, die von der Störung betroffenen Parkrauminhaber und Vertragspartner der P... KG, tätig wurde und in deren Auftrag, bzw. aus von ihnen abgetretenem Recht vorging. Die Vertragspartner vertrauten darauf, dass die Störungsbeseitigung für den Angeklagten G..., bzw. die P... KG, im Vordergrund stand, und nicht die Forderungsdurchsetzung gegenüber den Fahrzeugführern auf Kosten einer zügigen Beseitigung der Besitzstörung.

Denn typischerweise wird die Dauer der Besitzstörung durch das Setzen einer Parkkralle nicht verkürzt, sondern verlängert (Soergel/Stadler, BGB, § 859, Rn. 15; Metz, DAR 1999, S. 393).

Den K..., S... und H..., welche die P... KG beauftragt hatten, kam es gerade darauf an, dass die Störung ihres Parkgrundes so schnell wie möglich beseitigt wurde. Dies war – nach dem Inhalt der Vertragsurkunden und nach Aussage der vernommenen Vertragszeugen – der entscheidende Grund für die Beauftragung der P... KG. Sie schuldete ihren Vertragspartnern, sofern eine Besitzstörung festgestellt war, die umgehende Störungsbeseitigung. Der Einsatz von Parkkrallen war vertraglich nicht vereinbart worden.

Mittels der Parkkralle wurde die Parkdauer der rechtswidrig parkenden Pkws jedoch nicht verkürzt, sondern teilweise, besonders wenn an mehreren Pkws gleichzeitig Parkkrallen angebracht waren, oder der Angeklagte G... länger mit den betroffenen Fahrzeugführern über die sofortige Bezahlung oder die Höhe der Kosten diskutierte, sogar erheblich verlängert. Der Angeklagte G... trug durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Anbringen von Parkkrallen nicht zur Beseitigung, sondern zur Perpetuierung der Besitzstörung auf den Parkplätzen seiner Vertragspartner bei. Besonders anschaulich zeigt sich dies in den Fällen, in welchen der Angeklagte G... Parkkrallen an mehreren Pkws zeitgleich gesetzt hatte (z.B. in Fall Ziff. C.I.2.b.; Fahrzeugführer J... S... und K..., in dem der Angeklagte G... die Zeugin J... aufforderte, sie solle warten, bis sie an der Reihe sei).

Dass die zu beseitigende Störung durch Ausüben des Zurückbehaltungsrechts verlängert wird, ist von den zivilrechtlichen Besitzschutzrechten nicht mehr gedeckt und kann auch nicht Sinn und Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags sein. Dem gegenüber muss die Forderungsdurchsetzung bezüglich der (entstandenen) Vorbereitungskosten für die P... KG zurückstehen. Zwar ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Parkkrallen im Wege der Selbsthilfe, § 229 BGB, zur Sicherung von durch das Falschparken entstandenen Ersatzansprüchen angebracht wurden, was bei der Klärung der Identität des jeweiligen Fahrzeugführers oft zur Verhinderung von Beweisschwierigkeiten führte. Dieser Umstand genügt für die Rechtfertigung des Einsatzes der Parkkrallen jedoch nicht (vgl. Paal/Guggenheim, NJW 2011, S. 1037).

Eine Rechtfertigung nach § 227 Abs. 1, 2 BGB scheitert – ebenso wie die Besitzkehr – jedenfalls am Fehlen der erforderlichen Eignung des Einsatzes einer Parkkralle zur Abwehr des Angriffs (OVG Koblenz. NJW 1988, 930).

Der Einsatz von Parkkrallen ist in Ansehung der Besitzkehrvorschriften ungeeignet, die Störung zu beseitigen und kann nicht gerechtfertigt werden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, in § 859 BGB verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Das Anbringen einer Parkkralle stellt kein milderes Mittel im Verhältnis zum Abschleppen dar, sondern ist ein zur Wiedererlangung des Besitzes ungeeignetes aliud (Metz, DAR 1999, 393). Darüber hinaus war aus Sicht der Vertragspartner primäre Aufgabe der P... KG die Besitzstörung zu beseitigen und nicht die finanziellen Forderungen gegenüber den Falschparkern durchzusetzen – insbesondere dann nicht, wenn dies zu einer Verlängerung der Besitzstörung führt.

Das Vorgehen des Angeklagten G... in den Fällen Ziff. C.I.2.a.-l. war deshalb nicht zu billigen und erfüllt zumindest den objektiven den Tatbestand der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 und 2 StGB.

Etwas anderes mag in dem Fall gelten, in dem ein Abschleppen des Fahrzeugs schlichtweg nicht möglich ist, weil der von dem Besitzstörer gewählte Parkplatz eine Abschleppmaßnahme unmöglich macht. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Auch im Fall des Fahrzeugführers Bedic (Ziff. C.I.2.g.) ist nicht festgestellt worden, ob und in wieweit das Hydraulikproblem des Lkws dazu führte, dass dieser gar nicht abgeschleppt werden konnte oder ob nur der hinzugerufene Abschleppwagen nicht ausgestattet war, den Lkw des Zeugen B... abzuschleppen.

Soweit man auf eine tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Fahrzeugführer zur Rechtfertigung des Einsatzes von Parkkrallen zurückgreifen wollte, wobei schon die Möglichkeit einer solchen Einwilligung der betroffenen Falschparker zweifelhaft ist, scheitert dies in den vorliegenden Fällen bereits daran, dass vor Ort auf den Parkplätzen zwar Schilder mit Abschleppandrohung aufgestellt waren, jedoch keine Schilder, die auf das Anbringen von Parkkrallen bei Falschparken hindeuteten. Der Einsatz von Parkkrallen war mit den Parkrauminhabem auch nicht vereinbart.

f. Zwischenergebnis

Während beim Einsatz von Parkkrallen zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (Ziff. C.I.2.a.-l.) von einer Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB auszugehen ist, da ein Ausüben des Zurückbehaltungsrechts durch Setzen einer Parkkralle in den vorliegenden Fällen zur Beseitigung der Störung ungeeignet und damit unzulässig war, sowie aufgrund der Gesamtumstände auch sittlich missbilligenswert, konnte die Rechtswidrigkeit in den unter Ziff. C.I.3.a.-n. aufgeführten Abschleppfällen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Die Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten G... bezüglich der Fälle unter Ziff. C.I.3.a.-n. konnte vielmehr nicht positiv festgestellt werden, da es an der hierfür erforderlichen Feststellung einer Verwerflichkeit der Gewaltanwendung bzw. Übelsandrohung zu dem angestrebten Zweck fehlt. Aus den getroffenen Feststellungen ließ sich im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der Grenze des Strafwürdigen für diese Fallkonstellation nicht herleiten. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Versetzung der Fahrzeuge zur Störungsbeseitigung ist nicht zu beanstanden.

Eine Rechtswidrigkeit (Verwerflichkeit) i.S.d. §§ 253 Abs. 2, 240 Abs. 2 StGB ist auch nicht aufgrund der Höhe der von dem Angeklagten G... geforderten Kosten gegeben. Ob und in welcher Höhe die von dem Angeklagten G... verlangten Kosten im Vorfallszeitraum überhöht waren, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Vielmehr ist der Marktwert der erstattungsfähigen Leistungen, welche die P... KG insgesamt erbringt, bis heute zivilrechtlich umstritten und durch die Zivilgerichte nicht abschließend festgestellt (vgl. BGH NJW 2014, S. 302–305). Es ist bei der Ermittlung des Martkwertes der von der P... KG erbrachten Leistungen das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und ggf. ein Sachverständigengutachten zu erholen. Der sachverständige Zeuge G... konnte den konkreten Wert der Leistungen im Rahmen der Vorbereitung der Pkws, welche die P... KG über die eine Abschleppmaßnahme hinaus erbringt, nicht beziffern. Zumindest konnte jedoch durch seine Ausführungen festgestellt werden, dass die von den Abschleppfirmen für Abschleppmaßnahmen geltend gemachten Kosten im Vorfallszeitraum nicht derart weit unter den von dem Angeklagten G... geforderten Beträgen lagen, dass sich hierdurch die Erstattungsfähigkeit der Summe in voller Höhe ausschließen ließe.

2. Kein (bedingter) Vorsatz

Dem Angeklagten G... konnte darüber hinaus insgesamt ein Vorsatz bezüglich einer Nötigung gem. § 240 Abs. 1, 2 StGB bzw. Erpressung gem. § 253 Abs. 1, 2 StGB in den Einzelfällen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich bezüglich der unter Ziff. C.I.2. und 3. festgestellten Fallkonstellationen vor und im Tatzeitraum umfassend hat rechtlich beraten lassen und auf den von ihm eingeholten Rechtsrat auch vertrauen durfte. Die ihn beratenden Personen kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass sein Handeln zulässig sei. Sie stützten sich hierbei auf straf- und zivilrechtliche Rechtsprechung sowie für die Fälle Ziff. C.I.3. auf ein erstelltes Rechtsgutachten von Prof. L... aus dem Jahr 2009.

Soweit man das Vorliegen der Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 StGB annimmt, scheitert die Strafbarkeit des Angeklagten G... deshalb zumindest am Vorliegen eines Tatbestands- bzw. Verbotsirrtum zu allen Vorfallszeitpunkten.

Ein Rechtsunkundiger kann auf Auskünfte eines Rechtsanwalts vertrauen, wenn sich nicht die Unerlaubtheit des Handelns entgegen der Auskunft ohne weiteres erkennen lässt oder es sich um ein bestelltes Gefälligkeitsgutachten handelt (Fischer, StGB, 62. Auflage, § 17, Rn. 9 a). Hier kann auch die Kenntnis, dass eine Rechtslage umstritten ist, im Einzelfall zu bedingtem Unrechtsbewusstsein führen (Fischer, StGB, 62. Auflage, § 17, Rn. 9 c).

Der Rat eines Rechtsanwalts ist nicht ohne weiteres bereits deshalb vertrauenswürdig, weil er von einer kraft ihrer Berufsstellung vertrauenswürdigen Person erteilt worden ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Rechtsrat – aus Sicht des Anfragenden – nach eingehender sorgfältiger Prüfung erfolgt und von der notwendigen Sachkenntnis getragen ist (BGH 2 StR 365/99). Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus (Fischer, StGB, 62. Auflage, § 17, Rn. 9 a). Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine „Feigenblattfunktion“ erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten (BGH NJW 2013, S. 93).

a. Keine Absicht rechtswidriger Bereicherung i.S.d. § 253 Abs. 1 StGB

Selbst wenn man für alle unter Ziff. C.I.2. und 3. festgestellten Fälle von einer Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB ausgehen würde, wäre der Tatbestand der (versuchten) Erpressung gem. § 253 Abs. 1 StGB nicht gegeben, da dem Angeklagten G... in den vorliegenden Fällen (Ziff. C.I.2. und 3.) aufgrund seiner Rechtsberatung durch die Zeugen S... H... und G... keine Absicht rechtswidriger Bereicherung nachzuweisen war.

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz (Fischer, StGB, § 263, Rn. 193), allerdings wäre, vorausgesetzt man nimmt die Rechtswidrigkeit aufgrund überhöhter (der P... KG nicht zustehender) Kosten an, davon auszugehen, dass der Angeklagte G... aufgrund seiner Rechtsberatung im Vorfallszeitraum irrig davon ausgegangen ist, einen Anspruch zu haben. Glaubt der Täter irrig, dass er auf die erstrebte Leistung einen Anspruch hat, so nimmt er einen Umstand an, der den erstrebten Vorteil zu einem rechtmäßigen machen würde, handelt also im Tatbestandsirrtum, § 16 StGB. Entscheidend ist hierbei, dass der Täter sich vorstellt, dass ein entsprechender Anspruch von der Rechtsordnung anerkannt werde und zivilrechtlich durchsetzbar ist (BGH NStZ 2004, 37).

Hier ging der Angeklagte G... bei den vorliegenden Sachverhalten im Vorfallszeitpunkt davon aus, dass der P... KG jeweils ein entsprechender Anspruch in Höhe des geforderten Betrages zustand, und dieser Anspruch auch gerichtlich erfolgreich geltend gemacht werden konnte. Vielfach wurde ihm vor und im Vorfallszeitraum in vergleichbaren Fällen die volle von ihm geforderte Summe gerichtlich zugesprochen; teilweise sogar unter ausdrücklicher Billigung der Höhe der Kosten (vgl. Ziff. C.II.3.f. (1)). Zudem war der Angeklagte G... vor und im Vorfallszeitraum entsprechend durch die Zeugen G... S... und H... rechtlich beraten.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die zivilrechtliche Rechtsprechung in den Fällen Ziff. C.I.3.a.-m.) auch bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Parkraumüberwachung noch nicht eindeutig geklärt war. Erst am 02.12.2011 erging das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2012, S. 528–530), in dem festgestellt wurde, dass Kosten der Parkraumüberwachung nicht erstattungsfähig sind. Die hier verfahrensgegenständlichen Fälle fanden, bis auf den Vorfall mit der Fahrzeugführerin H... am 19.06.2012 (Ziff. C.I.3.n.), alle vor Ergehen dieser höchstrichterlichen Entscheidung statt.

Zuvor hatte der BGH lediglich durch ein Urteil vom 05.06.2009 (BGHZ 181.233) eine Feststellung des Schadensumfangs ohne eine Differenzierung zwischen reinen Abschlepp- und Überwachungskosten vorgenommen. Im Vorfallszeitraum wurden der P... KG durch die Amtsgerichte sogar teilweise die Kosten für die Feststellung der Besitzstörung zugesprochen.

Der Angeklagte G... wurde darüber hinaus vor und im Vorfallszeitraum juristisch dahingehend beraten, dass der Schadensersatzanspruch jeweils in voller Höhe bestand. Diese Beratung erfolgte durch die Rechtsanwälte G... H... und S... die nicht nur nach gründlicher zivilrechtlicher Prüfung ein Bestehen der Schadensersatzansprüche in voller Höhe unabhängig voneinander bejahten, sondern auch zahlreiche dieser Ansprüche gerichtlich einklagten bzw. sich mit den entsprechenden Rückzahlungsansprüchen der betroffenen Fahrzeugführer vor Gericht auseinandersetzten. Sie erklärten dem Angeklagten G... dass sowohl das Zurückbehaltungsrecht als auch die (abgetretenen) Schadensersatzansprüche in voller Höhe bestehen würden und legten dies für den Angeklagten G... schlüssig, untermauert durch Erwirkung diverser entsprechender zivilrechtlicher Entscheidungen dar.

Abweichende zivilrechtliche Rechtsprechung brachten sie dem Angeklagten G... ebenfalls zur Kenntnis, erklärten ihm jedoch, dass sie schlichtweg unzutreffend sei. Das Geschäftsmodell sei neu und bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten zivilrechtlich komplex. Deshalb sei die zivilrechtliche, zumeist amtsrichterliche Rechtsprechung derart uneinheitlich. Dies ändere jedoch nichts an dem rechtlichen Bestehen des Zurückbehaltungsrechts und am Bestehen der Schadensersatzforderung in entsprechender Höhe.

Zudem gab der Zeuge G... im Jahr 2009 ein Rechtsgutachten bei Prof. L... der L... München in Auftrag und erklärte gegenüber dem Angeklagten G... als das Rechtsgutachten vorlag, dass dies das Geschäftsmodell der P... KG, einschließlich der Höhe der geltend gemachten Kosten stütze.

Der Angeklagte G... war auch – beraten durch die Zeugen H... und G... bemüht, das Geschäftsmodell der P... KG der jeweiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang zu bringen.

Nach dem Urteil des BGH vom 02.12.2011 ließ der Angeklagte G... sich auch diesbezüglich informieren. Er passte das Geschäftsmodell der P... KG der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf Anraten der Zeugen H... und G... dergestalt an, dass nunmehr in einigen Fällen mit den Vertragspartnern Zusatzverträge zu den bereits bestehenden und unveränderten Rahmenverträgen abgeschlossen wurden. In diesen zusätzlichen Vereinbarungen wurde die Vergütung von durchzuführender Parkraumüberwachung mit 5 Euro pro Abschleppvorgang oder 199 Euro im Monat insgesamt mit den Parkrauminhabern vereinbart.

Die Zeugen H... und G... erklärten gegenüber den Angeklagten G..., dass dies in den Fällen zur rechtlichen Absicherung sinnvoll sei, in denen ein Parkverstoß nur durch Überschreitung der erlaubten Parkzeit gegeben sei und demnach die Parkraumüberwachung eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. In den anderen Fällen, bei Bestehen eines absoluten Halteverbots, sei ein Zusatzvertrag nicht zur rechtlichen Absicherung erforderlich, da die Rahmenverträge bereits entsprechend formuliert seien und auch bisher keine Kosten für Parkraumüberwachung enthalten haben.

Im Fall Ziff. C.I.3.n. der Fahrzeugführerin H... vom 19.06.2012 hatte der Angeklagte G..., da die von ihm zu bewirtschaftende Stellfläche der D... A... S... komplett als Halteverbotszone ausgewiesen war, keinen Zusatzvertrag abgeschlossen, weil er dahingehend von den Zeugen H... und G... beraten worden war.

Der Angeklagte G... ging daher in allen vorliegenden Fällen zum Vorfallszeitpunkt davon aus, dass er den Anspruch gegen die betroffenen Fahrzeugführer in voller Höhe geltend machen durfte. Er handelte nicht im Bewusstsein rechtswidriger Bereicherung.

Der Angeklagte G... wurde auch für das Setzen von Parkkrallen dahingehend durch die Zeugen S... und H... sowie G... beraten, dass dies zulässig sei, da die Vorbereitungskosten bereits vor Eintreffen des Abschleppwagens entstanden seien. Bedenken bezüglich des Einsatzes von Parkkrallen äußerten die Zeugen im Vorfallszeitraum nicht. Sie wiesen den Angeklagten G... auch darauf hin, dass es ihrer Kenntnis nach keinerlei zivilrechtliche bzw. strafrechtliche Rechtsprechung gebe, die dem Einsatz von Parkkrallen zur Geltendmachung der Vorbereitungskosten entgegenstehe.

Der Angeklagte G... hatte aufgrund der mehrjährigen Zusammenarbeit mit allen drei Zeugen, sowie deren Auftreten vor Gericht für die P... KG in vielen zivilrechtlichen Verfahren sowie aufgrund ihrer Befassung mit strafrechtlichen Fragen bezüglich seiner Person keinen Grund, an ihrer Einschätzung zu zweifeln, zumal die Zeugen auch immer wieder Belege für ihre dem Angeklagten G... vermittelte Rechtsauffassung in Form von erstrittenen Urteilen bzw. Verfahrenseinstellungen vorweisen konnten. Auch die Polizei ging – zumindest in einigen Fällen, sowohl beim Setzen von Parkkrallen als auch beim Abschleppen der Pkws und Vorenthalten des Standorts – von der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten G... aus. Dass er allein aufgrund der bestehenden staatsanwaltschaftlichen Weisung der Staatsanwaltschaft München I bezüglich der aufzunehmenden Strafanzeigen wegen Nötigung oder der Meinungsäußerungen, einzelner Polizeibeamten zwingend auf die Strafbarkeit seines Verhaltens, bzw. die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung, hätte schließen müssen, erscheint vor dem Hintergrund der Uneinheitlichkeit des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden fernliegend.

Zumindest hatte der Angeklagte G... in allen festgestellten Einzelfällen keinen Vorsatz.

b. Kein Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB

Der Angeklagte G... unterlag im Vorfallszeitraum einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB, so dass eine Strafbarkeit in allen vorliegenden Fällen insgesamt ausscheidet, weil er nicht schuldhaft gehandelt hat.

Der Angeklagte G... unterlag in allen unter Ziff. C.I.2 festgestellten Fällen einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB.

Würde man davon ausgehen, dass die Rechtswidrigkeit im Einzelfall gem. §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 bezüglich der unter Ziff. C.I.3 festgestellten Fälle gegeben sei, würde eine Strafbarkeit des Angeklagten G... ebenfalls insgesamt daran scheitern, dass von dem Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums gem. § 17 S. 1 StGB auch in diesen Fällen auszugehen wäre.

Grundsätzlich ist ein Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB die fehlende Einsicht des Handelnden Unrecht zu tun, dann als Unvermeidbar einzustufen, wenn diesem zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fälligkeiten und Kenntnisse Anlass hätte geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (BGH 1 StR 217/85; BayObLG NJW 1989, 1745). Dabei ist vom Täter zu verlangen, dass er sein Gewissen anspannt und hierfür alle zur Verfügung stehenden Erkennmiskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einsetzt (GrSenBGHSt 2, 194). Die Anforderungen sind insoweit höher als zur Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs (BGHSt 4, 237; Rn. 20, 21). Verbleiben unter Zugrundelegung dieser Anforderungen Zweifel, oder handelt es sich bei den Delikten um solche, die einen bestimmten Berufskreis betreffen, trifft den Täter eine Erkundigungspflicht (Fischer, StGB, 62. Auflage, § 17, Rn. 9).

Glaubt der Täter irrtümlich an ein Recht zur Nötigung, so liegt ein den Vorsatz ausschließender Irrtum jedenfalls dann vor, wenn er das Vorhandensein von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds, z.B. der Annahme der Voraussetzungen einer Selbsthilfe, annimmt (Schenke/Schröder, StGB, § 240 Rn. 36). Ein Irrtum über den Sachverhalt der der Wertung der Verwerflichkeit zugrunde liegt, ist ebenfalls ein Tatbestandsirrtum. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört dagegen nicht zum Vorsatz, ein Irrtum über die Bewertung der Mittel-Zweck-Relation ist ein Verbotsirrtum (Fischer, 62. Auflage, StGB, § 240, Rn. 54)

Grundsätzlich ist ein Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB die fehlende Einsicht des Handelnden Unrecht zu tun, dann als unvermeidbar einzustufen, wenn diesem zum Zeitpunkt der Tathandlung sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse Anlass hätte geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen, und auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre (BGH 1 StR 217/85; BayObLB NJW 1989, 1745). Dabei ist vom Täter zu verlangen, dass er sein Gewissen anspannt (GrSenBGHSt 2, 194) und hierfür alle zur Verfügung stehenden Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen einsetzt. Die Anforderungen sind insoweit höher als zur Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs (BGHSt 4, 237; 21, 20). Verbleiben unter Zugrundelegung dieser Anforderungen Zweifel, oder handelt es sich bei den Delikten um solche, die einen bestimmten Berufskreis betreffen, trifft den Täter eine Erkundigungspflicht (Fischer, StGB, 62. Auflage, § 17 Rn. 9). Dieser kann etwa durch die vorliegend erfolgte Hinzuziehung eines Rechtsanwalts genügt werden (BGHSt 20, 372, 21).

Bei der Prüfung der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums durch Rechtsberatung im Einzelfall, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Holt der Täter bei einem auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt Rat ein, so hat er damit zunächst das Gebotene getan. Jedoch ist weiterhin erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Er darf sich nicht allein deswegen auf die Auffassung eines Rechtsanwalts verlassen, weil sie für sein Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer ebenso aus, wie Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine Feigenblattfunktion erfüllen (BGH NStZ 2013, S. 461, 462).

Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter all seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (BGH NStZ 2013, S. 462). Dabei müssen sowohl die Auskunftspersonell als auch die Auskunft aus Sicht des Täters verlässlich sein. Die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig und verantwortungsbewusst; insbesondere nach Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftspersonn ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen, und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf (BGH NStZ 2013, S. 462). Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit. Insbesondere bei komplexeren Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH NStZ 2013, S. 462).

Das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat vermag somit nicht in jedem Fall einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters zu begründen.

Nach Auffassung der Kammer kam der Angeklagte G... vor und im Vorfallszeitraum den hohen Erkundigungs- und Prüfungspflichten in ausreichender Weise nach, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S. 1 StGB zu begründen. Der Angeklagte G... hat sein Gewissen angespannt und zudem umfassenden Rechtsrat eingeholt der ihm auch verlässlich und sorgfältig erschien.

Der Angeklagte G... hat sich bezüglich des Setzens von Parkkrallen in ausreichender Weise bei den Zeugen S..., G... und H... informiert und beraten lassen. Die Zeugen hatten als Rechtsanwälte auch die nötige fachliche Kompetenz. Inhaltlich hatte der Angeklagte G... keinen Anlass, an der Richtigkeit des erteilten Rates zu zweifeln. Zum einen hatten ihn alle drei Zeugen, von denen einer Fachanwalt für Verkehrsrecht war, inhaltlich und unabhängig voneinander übereinstimmend beraten. Zum anderen hatten die Zeugen, insbesondere der Zeuge S... ihm die Zulässigkeit des Vorgehens unter Verweis auf die Rechtsprechung zu den entstandenen Vorbereitungskosten schlüssig erläutert. Der Zeuge H... wiederum verwies auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Berlin, die er dem Angeklagten G... zur Kenntnis brachte und die seine Auffassung bezüglich der Legitimität der Verwendung von Parkkrallen stützte. Zudem machten die Zeugen glaubhaft geltend, dass sie die zuvor die einschlägige Rechtsprechung und Literatur geprüft hätten und daraufhin zur Zulässigkeit des Setzens von Parkkrallen zur Durchsetzung der Vorbereitungskosten gekommen seien.

Für die Fälle des Abschleppens und Vorenthaltens des Standorts des Fahrzeugs gegenüber dem Fahrzeugführer (Ziff. C.I.2.) gilt umso mehr, dass der Angeklagte G... sich auf die Auskünfte der Zeugen verlassen durfte, als der Zeuge G... dem Angeklagten G... im Jahr 2009 das Rechtsgutachten von Prof. L... zu Kenntnis brachte, das seine Rechtsauffassung, insbesondere auch in Bezug auf die Höhe der von dem Angeklagten G... verlangten Pauschalen, bestätigte.

Aus den im Vorfallszeitraum ergangenen straf- und zivilrechtlichen Urteilen, welche die Zeugen dem Angeklagten G... zur Kenntnis brachten, ließen sich für den Angeklagten G... keine eindeutigen Schlüsse bezüglich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ziehen, ebenso wenig wie aus dem unterschiedlichen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden.

So wurde der Angeklagte G... in den Einzelfällen, sowohl beim Setzen von Parkkrallen, als auch beim Abschleppen der Pkws und Vorenthalten des Standorts, teils wegen Nötigung angezeigt und von der Polizei entsprechend belehrt, teils wurde den Fahrzeugführern in beiden Konstellationen von der Polizei geraten, die Kosten vor Ort zu bezahlen und ggf. den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Zu einer rechtskräftigen Verurteilung im Vorfallszeitraum kam es jedoch nie, auch wenn vereinzelt Anklage gegen den Angeklagten G... erhoben worden war.

Dass der Angeklagte G... aus diesen Umständen, entgegen der Beratung durch die Zeugen S..., G... und H... eindeutige Schlüsse über eine bestehende Strafbarkeit seines Verhaltens durch Setzung von Parkkrallen oder Abschleppen und Vorenthalten des Standorts, hätte ziehen können, erscheint fernliegend.

Vielmehr durfte der Angeklagte G... insgesamt auf die Richtigkeit der Auskünfte der Zeugen S... H... und G... nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen. Er hat seiner Erkundigungs- und Prüfungspflicht aus § 17 StGB genügt.

Die Kammer stützt sich bei der Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht nur auf die Rechtsberatung des Angeklagten G... vor und im Vorfallszeitraum. Die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums ergibt sich vielmehr aus einer Betrachtung der Gesamtumstände im Vorfallszeitraum. Zum einen spielt hierbei die uneinheitliche Zivilrechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Kosten, sowie die zu den Vorfallszeitpunkten vorliegende BGH-Rechtsprechung hierzu eine Rolle, bzw. die BGH-Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts. Darüber hinaus ist auch das uneinheitliche Verhalten der Strafverfolgungsbehörden, das weder vor oder im Vorfallszeitraum noch danach zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten G... führte, für bei der Annahme der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums in Betracht zu ziehen.

Aus all diesen Umständen konnte der dazu noch entsprechend rechtlich beratende Angeklagte G... in der Gesamtschau – auch bei gehöriger Gewissensanspannung – nicht auf eine jeweilige Strafbarkeit seines Vorgehens in den unter Ziff. C.I.2. und C.I.3. dargestellten Vorfällen schließen, zumal für den Einsatz von Parkkrallen schlichtweg keine Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder gar zu einer Strafbarkeit im Vorfallszeitraum festgestellt werden konnte.

Anders mögen vergleichbare Fälle im Hinblick auf die Verwerflichkeit im Einzelfall und den Vorsatz diesbezüglich in Zukunft zu entscheiden sein, wenn bezüglich der Höhe in welcher die Vorbereitungskosten erstattungsfähig sind zivilrechtlich einheitliche Rechtsprechung besteht und der Angeklagte G... sich nicht an diese zivilrechtlichen Vorgaben hält, sondern wissentlich sein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht nicht nur dazu nutzt seine zivilrechtlich berechtigte Forderung durchzusetzen, sondern darüber hinaus von den Besitzstörern weitere, nicht erstattungsfähige Posten bzw. unangemessen hohe Zahlungen zu verlangen.

Für die vorliegenden Fälle konnte dies jedoch gerade nicht positiv festgestellt werden.

II. Ergebnis

Da die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, dass der Angeklagte G... in den jeweiligen Einzelfällen wusste oder billigend in Kauf nahm, dass das Anbringen von Parkkrallen keine zulässige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darstellt (Ziff. C.I.2.a.-l.), bzw. durch die Kammer nicht festgestellt werden konnte, dass in den Abschleppfällen (Ziff. C.I.3.a.-n.) die von den Fahrzeugführern geforderten Kosten (teilweise) nicht erstattungsfähig waren und somit die Ausübung des ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts deshalb treuwidrig, und darüber hinaus auch diesbezüglich dem Angeklagten G... kein Vorsatz nachgewiesen werden konnte, war der Angeklagte G... aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

E. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revisionen der Parteien wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers - das Urteil des Landgerichts München I - 15. Zivilkammer - vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrags von mehr als 47,50 € an den Kläger verurteilt und als der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Pkw des Klägers wurde unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in M.      abgestellt. Dessen Betreiberin (nachfolgend: Grundstücksbesitzerin) beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Grundstücksbesitzerin an die dies annehmende Beklagte ab.

2

Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 € beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 € bei dem Amtsgericht. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 € (250 € zuzüglich Mehrwertsteuer). Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 €. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit.

3

Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Er hat deshalb von ihr verlangt, darin einzuwilligen, dass der von ihm hinterlegte Betrag an ihn ausgezahlt wird. Darüber hinaus hat er verlangt, dass die Beklagte ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen freistellt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger Abschleppkosten von 100 € zahlen und die Beklagte ihn von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80 € freistellen muss. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die von dem Kläger zu zahlenden Abschleppkosten auf 175 € heraufgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

4

Mit den von dem Landgericht zugelassenen Revisionen wollen der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung einer von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage und die Beklagte die Herabsetzung des von ihr freizugebenden Hinterlegungsbetrags auf 47,50 € erreichen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

A.

5

Das Berufungsgericht hält die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für verpflichtet, über den bereits erstinstanzlich rechtskräftig festgestellten Betrag von 47,50 € hinaus in die Auszahlung eines weiteren Betrags von 75 € an den Kläger einzuwilligen. Der Grundstücksbesitzerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Beseitigung der durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs verübten Besitzstörung zu, welchen sie an die Beklagte abgetreten habe. Der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Rahmenvertrag sei weder sittenwidrig noch ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Betrags hänge davon ab, wieviel die Grundstücksbesitzerin von ihm für die Störungsbeseitigung verlangen könne. Dies seien diejenigen Kosten, welche ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Ausgehend von diesem Grundsatz stelle es für die Grundstücksbesitzerin eine angemessene betriebswirtschaftliche Erwägung dar, den Aufwand für die Feststellung des Fahrers eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs, die Veranlassung der Fahrzeugentfernung sowie deren Durchführung zu bündeln und mit diesen Aufgaben ein darauf spezialisiertes Unternehmen wie die Beklagte zu beauftragen. Dieses könne in seine Preiskalkulation über die reinen Abschleppkosten hinaus Fixkosten für Personal und Material, Rücklagen und eine Gewinnspanne einfließen lassen. Die Kosten für allgemeine Vorbeugemaßnahmen, zu denen auch die Parkraumüberwachung gehöre, seien dagegen nicht ersatzfähig. Solche Kosten habe die Beklagte in ihren Pauschalpreis von 250 € einkalkuliert. Das Berufungsgericht schätzt deren Höhe auf 75 €.

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte habe sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befunden, weil ihr ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Ein deliktsrechtlicher Anspruch scheide ebenfalls aus.

7

Die Widerklage hält das Berufungsgericht für zulässig und begründet. Der Beklagten stehe ein abgetretener Schadensersatzanspruch von 175 € zu. In dieser Höhe könne sie von dem Kläger die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an sich verlangen.

B.

8

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.

Revision des Klägers

9

Das Rechtsmittel ist begründet.

10

1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 €.

11

a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286, § 288 Abs. 3 BGB) besteht der Anspruch nicht. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € aufforderte, nicht in Verzug. Denn sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kläger den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gemäß § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 13, 16 ff.).

12

b) Anders als der Kläger meint, hat er auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts war die Beklagte berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen. Damit hat sie nicht das Eigentum des Klägers verletzt.

13

2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Grundstücksbesitzerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Klägers auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 6; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16). Der Kläger ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Beklagte abgetreten.

14

3. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagten stehe ein Betrag von 175 € zu. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.

15

a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grundstücksbesitzerin die Beklagte umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223).

16

b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11). Danach sind die Kosten für die Leistungen, welche die Beklagte gemäß der Aufstellung in der Anlage 2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um

„- die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,

- das Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels und - im

Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters -

- die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und

- die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen“

geht. Darüber hinaus sind - entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urteil vom 6. Juli 2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat - auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Beklagten durchzuführende Maßnahmen, nämlich

„- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,

- Prüfen auf StVO-Zulassung,

- Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung,

- visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie

- Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen“

ersatzfähig. Sie dienen ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Verbringungsort (öffentlicher Parkraum oder - beim Fehlen ausreichender Sicherungen gegen Abhandenkommen - private gesicherte Fläche). Schließlich sind die Kosten für die

„- visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung“

ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Aber sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I, DAR 2011, 333, 335).

17

c) Nicht ersatzfähig sind dagegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21) sowie die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12). Danach schuldet der Kläger nicht die Kosten für die eingangs der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin genannten Maßnahmen, nämlich

„- Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben.“

18

Hierbei handelt es sich um reine Parkraumüberwachungsmaßnahmen, welche unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden. Auch die Kosten für

„- Beweissicherung vor Ort, Datum und Zeitpunkt der Besitzstandsstörung durch das unberechtigte Fahrzeug,“

welche laut der Leistungsbeschreibung in der Anlage 2 ebenfalls anfallen, muss der Kläger nicht erstatten. Denn diese Maßnahme dient ausschließlich der späteren Bearbeitung und Abwicklung des Schadensersatzanspruchs (aA KG, DWW 2011, 222, 223 mwN; LG München I, aaO).

19

d) Im Grundsatz zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er Kosten für die Durchsetzung der Schadensersatzforderung - anders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint - ebenfalls nicht schuldet (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21). Jedoch ist nicht ersichtlich, dass solche Kosten in der Pauschalvergütung von 250 € enthalten sind.

20

e) Anders als der Kläger meint, hat das Berufungsgericht seinen unter Beweis gestellten Vortrag, sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Tätigkeiten würden von jedem Abschleppunternehmen vor dem Abschleppvorgang ausgeführt, nicht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Hiermit musste sich das Berufungsgericht nicht befassen, denn der Vortrag ist für die rechtliche Beurteilung des Klageanspruchs, soweit es um die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den Kläger geht, unerheblich. Die Beklagte war nämlich nach § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags mit der Versetzung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge, selbst oder durch Dritte, beauftragt. Hierfür war nach der in der Anlage 3 zu dem Vertrag enthaltenen Preisliste ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Dieser umfasst also sowohl die reinen Abschleppkosten als auch die Kosten, welche durch die in der Vertragsanlage 2 aufgeführten weiteren Maßnahmen entstehen. Ob die Beklagte das Abschleppen und damit entsprechend dem Vortrag des Klägers auch die weiteren Maßnahmen selbst durchgeführt hat oder durch einen Dritten hat durchführen lassen, ist für den Umfang der Ersatzpflicht des Klägers ohne Belang. Nur wenn einzelne Maßnahmen gar nicht durchgeführt worden wären, hätte die Beklagte insoweit keinen Ersatzanspruch. Entgegen ihrer in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht ändert die Vereinbarung eines Pauschalbetrags daran nichts. Der Kläger verweist jedoch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.

21

f) Er rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres davon ausgeht, die Höhe des Pauschalbetrags sei angemessen. Feststellungen dazu fehlen in dem Berufungsurteil.

22

aa) Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes wird durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Dieses findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 312/08, NJW 2009, 3713 Rn. 7). Danach hat der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7).

23

bb) Diese Grundsätze gelten auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob sich die Grundstücksbesitzerin bei der Auswahl der Beklagten und bei der Vereinbarung des Pauschalbetrags von 250 € an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten hat. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, obwohl dazu Anlass bestand. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass durch das bloße Versetzen seines Fahrzeugs Kosten von 60 € und durch die von ihm der Beklagten zugestandenen Vorbereitungsmaßnahmen weitere Kosten von 22,50 € entstanden seien; weiter hat er vorgetragen, dass die Kosten für das Versetzen eines Pkw in M.       78 € betragen.

24

4. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der von dem Beklagten in zweiter Instanz erhobenen Widerklage stattgegeben.

25

a) Die in § 533 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Widerklage bejaht das Berufungsgericht allerdings zutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger fehlt der Widerklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte wiederholt mit ihr nicht lediglich den Berufungsantrag, die Klage bis auf die Verurteilung zur Zustimmung der Auszahlung von 47,50 € an den Kläger abzuweisen, sondern verlangt darüber hinausgehend die Verurteilung des Klägers zur Einwilligung in die Auszahlung von 150 € an sie. Einen weiteren Widerklageantrag zu 2, der nach Ansicht des Klägers keinen gegenüber der Klage selbständigen Streitgegenstand hat, hat die Beklagte ausweislich der Wiedergabe der Parteianträge in dem Berufungsurteil nicht gestellt.

26

b) Die bisher in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Klägers der Höhe nach jedoch nicht. Sie beruht auf der von dem Berufungsgericht angenommenen Ersatzfähigkeit der Kosten für sämtliche in der Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag aufgeführten Maßnahmen - mit Ausnahme der Parkraumüberwachung - und der Angemessenheit der Kostenpauschale von 250 €. Beides ist jedoch, wie vorstehend unter 3 ausgeführt, rechtlich nicht haltbar.

II.

Revision der Beklagten

27

Auch dieses Rechtsmittel ist begründet.

28

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein auf die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags an ihn gerichteter Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zusteht, soweit der von ihm hinterlegte Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 5).

29

2. Ebenfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Zwar findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 7 mwN). Aber hier liegt es anders. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung hinterlegten Geldes an ihn. Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens sind nur er als Hinterleger und die Beklagte als in dem Hinterlegungsantrag als die mögliche Empfangsberechtigte bezeichnete Person (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 286, 287). Nur in diesem Verhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich.

30

3. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, in der Kostenpauschale von 250 € seien auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten.

31

a) Solche Kosten sind, wie das Berufungsgericht richtig annimmt, nach der Rechtsprechung des Senats nicht ersatzfähig, denn sie dienen nicht der Beseitigung der Besitzstörung, sondern sind im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen und zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden (Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 12).

32

b) Davon abzurücken, wie es die Beklagte jedenfalls dann für überlegenswert hält, wenn die Kosten für Parkraumüberwachungsmaßnahmen pauschal pro Schadensfall geltend gemacht werden, besteht kein Anlass. Der von ihr herangezogene Vergleich mit der rechtlichen Behandlung sogenannter Fangprämien im Zusammenhang mit Ladendiebstählen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Kosten für die Parkraumüberwachung zu dem ersatzpflichtigen Schaden des Grundstücksbesitzers zählen, unergiebig. Denn dessen Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in der Besitzstörung bzw. -entziehung (§ 858 Abs. 1 BGB). Allgemeinen Überwachungskosten fehlt der konkrete Bezug dazu. Die Fangprämie weist dagegen insoweit einen konkreten Bezug zu dem einzelnen Ladendiebstahl auf, als sie im Grundsatz erst durch diesen und erst deshalb erwächst, weil der konkret drohende Eigentumsverlust Anlass zu dem Eingreifen gegeben hat, das durch die Prämie honoriert werden soll (BGH, Urteil vom 6. November 1977 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 238).

33

c) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen in dem Berufungsurteil, dass in der Kostenpauschale auch Kosten für die Parkraumüberwachung enthalten sind.

34

aa) Zwar spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrags zwischen der Beklagten und der Grundstücksbesitzerin vieles dafür. Denn nach § 1 Abs. 1 ergeben sich die Aufgaben der Beklagten aus der Anlage 2 zu dem Vertrag. Darin heißt es gleich am Anfang: „Überprüfung/Kontrolle der Objekte/Flächen hinsichtlich widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge gemäß den Auftraggeberanweisungen und -vorgaben“. Nach § 2 bestimmen sich die Kosten für die Tätigkeiten der Beklagten nach der Preisliste in der Vertragsanlage 3. Darin ist der Pauschalbetrag von 250 € genannt.

35

bb) Aber die Beklagte hat bestritten, dass sie gegenüber der Grundstücksbesitzerin zur Parkraumüberwachung verpflichtet war und behauptet, dass sie die Überwachung unentgeltlich durchgeführt hat. Die dazu von dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch keine Erkenntnisse gebracht. Der Zeuge hat nichts dazu gesagt, ob die Beklagte die Parkraumüberwachung auf Anforderung der Grundstücksbesitzerin durchgeführt hat und ob in der Pauschale entsprechende Kosten enthalten sind.

36

cc) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten seien von der Beklagten in die Kalkulation der Pauschale eingeflossen, hat somit keine Grundlage in dem Prozessstoff.

37

2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht - gestützt auf § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO - an, der Kostenanteil für die Parkraumüberwachung betrage 75 €. Diese Schätzung kann der Senat daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 - VI ZR 360/91, NJW-RR 1992, 1050, 1051). Gemessen daran hat sie keinen Bestand. Denn das Berufungsgericht berücksichtigt nicht den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, etwaige Überwachungskosten beliefen sich auf nicht mehr als 10 € pro Abschleppvorgang.

III.

38

Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür weist der Senat auf folgendes hin:

39

Es muss geklärt werden, wie hoch die ersatzfähigen Kosten (siehe vorstehend unter I. 3. b)) der Grundstücksbesitzerin unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitspostulats (siehe vorstehend unter I. 3. f)) sind. Darlegungs- und beweispflichtig dafür ist die Beklagte als Inhaberin des von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruchs.

40

1. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßenbereich für die Umsetzung des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden, scheidet aus. Die Maßnahmen zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs sind Bestandteil der allgemeinen polizeilichen oder sonstigen behördlichen Tätigkeit. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Kosten, die der Polizei oder der Behörde für einen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt werden, ebenso hoch sind wie die Kosten, die von einem privaten Auftraggeber verlangt werden (vgl. KG, DWW 2011, 222, 224). Diese Besonderheiten sind bei der vergleichenden Kostenbetrachtung zu berücksichtigen.

41

2. Unmittelbar vergleichbar sind deshalb nur die Kosten, die andere Unternehmen für das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Diesen reinen Abschleppkosten sind diejenigen Kosten hinzuzurechnen, die für vorbereitende Maßnahmen entstehen, soweit sie ersatzfähig sind. Dabei ist regionalen Unterschieden dadurch Rechnung zu tragen, dass nur die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten in den Vergleich einbezogen werden. Nur diese sind ersatzfähig (ebenso Koch, NZV 2010, 336, 339). Lassen sie sich anhand eines Angebotsvergleichs nicht bestimmen, müssen sie von einem Sachverständigen ermittelt werden.

Stresemann                      Lemke                       Schmidt-Räntsch

                    Brückner                   Weinland

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 30/11 Verkündet am:
2. Dezember 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2 F, 249 Abs. 1 Bb, Fb
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück
abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens
, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung
des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung
dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind,
wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Kammergerichts in Berlin vom 7. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
2
Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 150 € sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ge- richtete Klage der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 €ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Die Beklagte habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Maßgeblich seien nicht allein die für das Umsetzen eines Fahrzeugs anfallenden Kosten. Vielmehr seien auch die Kosten mit einzubeziehen, die der Vorbereitung dieses Vorgangs dienten, da es sich um Maßnahmen handle, die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschritten. Schließlich habe die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

II.


4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
5
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 990 Abs. 1 Satz 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens verneint, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand. Die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe war nicht fällig, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Durch das unbefugte Parken ist dem Betreiber des Supermarkts ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Beklagte von der Klägerin verlangen kann, weil ihr der Betreiber des Markts seine Ansprüche abgetreten hat.
6
1. Rechtsgrundlage des der Beklagten abgetretenen Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.). Die Klägerin ist daher verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.
7
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemisst sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens allerdings nicht nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern nach § 249 Abs. 1 BGB. Denn es geht hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Klägerin verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.
8
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den auf das reine Abschleppen (ohne Grundgebühr) entfallenden Anteil dem Grunde nach als einen erstattungsfähigen Schaden des Supermarktbetreibers angesehen.
9
Dass unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liegt auch im Schutzbereich der verletzten Norm. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (Senat, aaO, Rn. 19).
10
c) Die "Grundgebühr ohne Versetzung", die über das eigentliche Abschleppen hinausgehende Zusatzleistungen der Beklagten vergütet, hat das Berufungsgericht hingegen zu Unrecht ohne Differenzierung als dem Grunde nach ersatzfähig erachtet.
11
aa) Allerdings beschränkt sich - entgegen der Auffassung der Revision - der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprü- fung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen , die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Der Einwand der Revision, die Vorbereitungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblicher- und typischerweise für die Durchsetzung des Anspruchs zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten, greift nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 mwN). Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604).
12
bb) Nach dem Sachvortrag der Beklagten umfassen die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen neben der Vorbereitung des Abschleppens auch die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Dies ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, wonach unberechtigt parkende Fahrzeuge "… nach Kontrollgängen von S. -Co Mitarbeitern" entfernt werden. Der hierauf entfallende Kostenanteil der Grundgebühr ist von der Klägerin nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237).
13
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden, ob der dem Betreiber des Supermarkts entstandene Schaden der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist. Das Zurückbehaltungsrecht setzt allein das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraus, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Klägerin zumindest den von ihr als zutreffend angesehenen Schadensersatzbetrag gezahlt oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in dieser Höhe gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit zu leisten. Beides ist indessen nicht der Fall. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Betreiber des Supermarktes - was der Senat für zweifelhaft hält - aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet war, den preisgünstigsten Anbieter ausfindig zu machen , oder ob er sich mit der Auswahl eines (noch) angemessenen Angebots begnügen kann.
14
3. Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wirk- sam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht - wie die Klägerin meint - wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkts Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kunden an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Beklagten. Mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Beklagte daher kein fremdes Geschäft.
15
4. Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist auch fällig, § 271 BGB. Die von der Klägerin im Verfahren verlangte Aufschlüsselung, wie sich der dem Betreiber des Supermarkts in Rechnung gestellte Betrag von 219,50 € im Einzelnen zusammensetzt, ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Im Übrigen hat die Beklagte die der abgetretenen Schadensersatzforderung zugrunde liegende Rechnung durch Vorlage des Rahmenvertrages hinreichend erläutert.
16
5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
17
a) Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; RGZ 61, 128, 133). Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
18
b) Bei dieser Abwägung ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte sich die Klägerin andererseits angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag von 150 € hinterlegt.

III.


19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2010 - 9 O 150/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2011 - 13 U 31/10 -

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 30/11 Verkündet am:
2. Dezember 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 858 Abs. 1, 823 Abs. 2 F, 249 Abs. 1 Bb, Fb
Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück
abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens
, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung
des Abschleppvorgangs entstehen.
Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung
dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind,
wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Kammergerichts in Berlin vom 7. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält, schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund. Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € ("Grundgebühr mit Versetzung") zu begleichen, gab die Beklagte ihr den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
2
Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von (nur) 150 € sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ge- richtete Klage der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 €ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


3
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Bekanntgabe seines Standortes nicht in Verzug befunden habe. Die Beklagte habe zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihr abgetretenen Schadensersatzforderung der Supermarktbetreiberin ausgeübt. Die mit dieser vereinbarten Abschleppkosten in Höhe von netto 219,50 € seien angemessen. Maßgeblich seien nicht allein die für das Umsetzen eines Fahrzeugs anfallenden Kosten. Vielmehr seien auch die Kosten mit einzubeziehen, die der Vorbereitung dieses Vorgangs dienten, da es sich um Maßnahmen handle, die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschritten. Schließlich habe die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

II.


4
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
5
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin gemäß § 990 Abs. 1 Satz 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens verneint, da sich die Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs nicht in Verzug befand. Die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe war nicht fällig, weil ihr gemäß § 273 Abs. 1 und 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Durch das unbefugte Parken ist dem Betreiber des Supermarkts ein Schaden entstanden, dessen Ersatz die Beklagte von der Klägerin verlangen kann, weil ihr der Betreiber des Markts seine Ansprüche abgetreten hat.
6
1. Rechtsgrundlage des der Beklagten abgetretenen Anspruchs ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Kundenparkplatz eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt (Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 ff.). Die Klägerin ist daher verpflichtet, dem Betreiber des Supermarkts den ihm aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen.
7
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bemisst sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens allerdings nicht nach § 249 Abs. 2 BGB, sondern nach § 249 Abs. 1 BGB. Denn es geht hier nicht um die Beschädigung einer Sache, sondern um die Beseitigung der Folgen einer verbotenen Eigenmacht. Ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von der Klägerin verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden.
8
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den auf das reine Abschleppen (ohne Grundgebühr) entfallenden Anteil dem Grunde nach als einen erstattungsfähigen Schaden des Supermarktbetreibers angesehen.
9
Dass unbefugt auf dem Grundstück des Supermarktbetreibers abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Diese Schadensfolge liegt auch im Schutzbereich der verletzten Norm. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (Senat, aaO, Rn. 19).
10
c) Die "Grundgebühr ohne Versetzung", die über das eigentliche Abschleppen hinausgehende Zusatzleistungen der Beklagten vergütet, hat das Berufungsgericht hingegen zu Unrecht ohne Differenzierung als dem Grunde nach ersatzfähig erachtet.
11
aa) Allerdings beschränkt sich - entgegen der Auffassung der Revision - der Schadensersatzanspruch der Geschädigten nicht auf die Kosten des reinen Abschleppens. Zu den durch das konkrete Schadensereignis adäquat kausal verursachten Schäden gehören auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, etwa durch die Überprü- fung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen , die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und durch die Anforderung eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Der Einwand der Revision, die Vorbereitungskosten seien deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie den Rahmen der von einem privaten Geschädigten üblicher- und typischerweise für die Durchsetzung des Anspruchs zu erbringende Mühewaltung nicht überschritten, greift nicht durch. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel kein Ersatz für den Zeitaufwand verlangt werden, wenn die Zeit zur Schadensermittlung und zur außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs angefallen ist und der im Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 64/94, BGHZ 133, 155, 158 mwN). Um einen derartigen Aufwand geht es jedoch bei der Vorbereitung des konkreten Abschleppvorgangs nicht. Auch insoweit dient die Tätigkeit nicht der Abwicklung oder Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers, sondern unmittelbar der Beseitigung der durch die verbotene Eigenmacht hervorgerufenen konkreten Störung. Sie ist Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 859 BGB (vgl. Lorenz, DAR 2010, 647, 648; ders. NJW 2009, 1025, 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604).
12
bb) Nach dem Sachvortrag der Beklagten umfassen die aufgrund des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen neben der Vorbereitung des Abschleppens auch die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken. Dies ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zum Rahmenvertrag, wonach unberechtigt parkende Fahrzeuge "… nach Kontrollgängen von S. -Co Mitarbeitern" entfernt werden. Der hierauf entfallende Kostenanteil der Grundgebühr ist von der Klägerin nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung durch regelmäßige Kontrollgänge, zählen nicht zu dem adäquat verursachten und damit erstattungsfähigen Schaden. Solchen allgemeinen Überwachungsmaßnahmen fehlt der Bezug zur konkreten Besitzstörung, da sie nicht entfallen, wenn die schädigende Handlung hinweggedacht wird; sie entstehen unabhängig von dem konkreten schadensstiftendenden Ereignis. Vorkehrungen zur Überwachung des Parkplatzes sind daher im Verhältnis zum Schädiger der Sphäre des Grundstücksbesitzers zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 237).
13
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin muss im vorliegenden Rechtsstreit nicht geklärt werden, ob der dem Betreiber des Supermarkts entstandene Schaden der Höhe nach in vollem Umfang erstattungsfähig ist. Das Zurückbehaltungsrecht setzt allein das Bestehen eines fälligen Gegenanspruchs voraus, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Klägerin zumindest den von ihr als zutreffend angesehenen Schadensersatzbetrag gezahlt oder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, in dieser Höhe gemäß § 273 Abs. 3 BGB Sicherheit zu leisten. Beides ist indessen nicht der Fall. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Betreiber des Supermarktes - was der Senat für zweifelhaft hält - aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet war, den preisgünstigsten Anbieter ausfindig zu machen , oder ob er sich mit der Auswahl eines (noch) angemessenen Angebots begnügen kann.
14
3. Der Geschädigte hat den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Schadensersatzanspruch wirk- sam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 315 Rn. 12). Die im Rahmenvertrag geregelte Abtretung der Ansprüche des Geschädigten ist nicht - wie die Klägerin meint - wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig. Die Beklagte erbringt gegenüber dem Betreiber des Supermarkts Abschleppdienste, nicht aber eine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG. Die Einziehung der von dem Kunden an Erfüllungs statt abgetretenen Schadensersatzansprüche erfolgt auf Risiko und Rechnung der Beklagten. Mit der Geltendmachung der abgetretenen Forderung besorgt die Beklagte daher kein fremdes Geschäft.
15
4. Der abgetretene Schadensersatzanspruch ist auch fällig, § 271 BGB. Die von der Klägerin im Verfahren verlangte Aufschlüsselung, wie sich der dem Betreiber des Supermarkts in Rechnung gestellte Betrag von 219,50 € im Einzelnen zusammensetzt, ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Im Übrigen hat die Beklagte die der abgetretenen Schadensersatzforderung zugrunde liegende Rechnung durch Vorlage des Rahmenvertrages hinreichend erläutert.
16
5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
17
a) Als besonderer Anwendungsfall des Verbots unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden. So kann es gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs zurückgehalten wird (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, 5. Aufl., § 273, Rn. 72; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485; RGZ 61, 128, 133). Allerdings ist nicht schematisch allein auf die Wertverhältnisse abzustellen. Vielmehr kann ein Zurückbehaltungsrecht auch dann gegeben sein, wenn der Wert der Forderung, derentwegen die Herausgabe eines Gegenstandes verweigert wird, erheblich geringer ist als der Wert der herausverlangten Sache; denn das Recht auf Zurückbehaltung würde seinen vom Gesetzgeber verfolgten Zweck verlieren, auf den Schuldner Druck auszuüben, wenn es nur dann ausgeübt werden könnte, wenn das Wertverhältnis in etwa ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Erforderlich ist vielmehr stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
18
b) Bei dieser Abwägung ist hier einerseits zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Weigerung, den Standort des Fahrzeugs preiszugeben, die Klägerin an dem Zugriff auf einen erheblichen Vermögenswert gehindert hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hätte sich die Klägerin andererseits angesichts der relativ geringen Forderung mit einem einfachen Mittel diesen Zugang wieder verschaffen können, indem sie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abgewendet hätte. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Betrag von 150 € hinterlegt.

III.


19
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2010 - 9 O 150/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.01.2011 - 13 U 31/10 -

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.