Landgericht München I Endurteil, 07. Juni 2019 - 37 O 2516/18

bei uns veröffentlicht am07.06.2019

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihren Kunden im Wege des DNS-Blocking den Zugang zu dem gegenwärtig ... genannten Internet-Dienst, wie über die URLs ... und ... abrufbar, welche sich der IP-Adressen ... und ... bedienen, zu sperren, solange über diesen Dienst die folgenden Album-Veröffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zugänglich sind:

a. Für die Klägerin zu 1 ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

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17. ...

b. Für die Klägerin zu 2 ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

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11. ...

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c. Für die Klägerin zu 3 ... bestehend aus den Titeln: ...

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

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6. ...

7. ...

8. ...

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12. ...

13. ...

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15. ...

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tonträgerveröffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ..., mittels des unter:

    ...

    anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ..., mittels der unter:

    ...

    anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ..., mittels des unter:

    ...

    anklickbaren Filehosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

    ...

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bei den Klägerinnen handelt es sich um die umsatzstärksten deutschen Tonträgerunternehmen.

Die Beklagte ist ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen. Sie betreibt ein Telefonnetz, über das sie zum einen Endkunden unmittelbar DSL-Internetzugänge zur Verfügung stellt, zum anderen Netzzugänge für andere Serviceprovider bereithält.

Über den von der Beklagten angebotenen Internet-Zugang ist auch die Website des Dienstes ... mit der URL ... bzw. ... abrufbar. Mit der Klage möchten die Klägerinnen erreichen, dass die Beklagte den Zugriff auf diese Internetseite für ihre Kunden sperrt.

Die Klägerinnen behaupten, die Klägerin zu 1) sei Inhaberin der exklusiven urheberrechtlichen Nutzungsrechte aus § 85 UrhG an den Titeln auf der CD-Album-Veröffentlichung..., bestehend aus:

1. ...

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8. ...

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10. ...

11. ...

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13. ...

Die Klägerin zu 2) sei Inhaberin der exklusiven urheberrechtlichen Nutzungsrechte aus § 85 UrhG an den Titeln auf der CD-Album-Veröffentlichung... bestehend aus:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

10. ...

11. ...

12. ...

13. ...

14. ...

... Die Klägerin zu 3) sei schließlich Inhaberin der exklusiven urheberrechtlichen Nutzungsrechte aus § 85 UrhG an den Titeln auf der CD-Album-Veröffentlichung... bestehend aus:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

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Die Klägerinnen behaupten weiter, dass es sich bei dem Dienst ...m eine große Index-Seite handele, auf der die Nutzer Zugang zu thematisch geordneten und mit Suchparametern versehenen editierten Hyperlinks erhielten. Über diese Links könnten die Nutzer der Seite entweder auf die bei sogenannten Sharehostern bzw. Filehostern abgespeicherten Dateien zugreifen oder die Inhalte über das Filesharingsystem ... abrufen. In dem Zeitraum vom 20.06. bis 20.07.2017 habe es aus Deutschland 8.256.393 Zugriffe auf die Website des Dienstes ... gegeben.

Die Klägerinnen führen aus, dass die im Klageantrag aufgeführten Alben im November 2017 auf der Website des Dienstes ... über die im Klageantrag aufgeführten Filehosting-Links und ...-Links zum Download verfügbar gewesen seien und dies auch nach wie vor der Fall sei.

Ferner behaupten die Klägerinnen, dass sie zur Identifizierung der Betreiber der G-Website eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestellt hätten und private Ermittler eingeschaltet hätten. Letztere hätten die Identifizierung der Website-Betreiber über die Website selbst und über eine Whois-Abfrage versucht. Ferner hätten sie den für die IP-Adresse der ... Domain verantwortlichen Hosting Provider über den zwischengeschalteten Anonymisierungsdienst ... als ein in Russland ansässiges Unternehmen namens ... ermittelt und abgemahnt und um Auskunft über die Betreiber der ... Seite ersucht. Dies blieb ohne Erfolg, Auch ein Auskunftsersuchen an das für die Schaltung der Werbung für die Software ... auf der ...-Website verantwortliche Unternehmen sei letztendlich ohne Ergebnis geblieben. Ein gerichtliches Vorgehen gegen den Hostprovider sei nicht erfolgversprechend. Gegen einen vorherigen Hostprovider der ...-Website in den Niederlanden, Euroaccess, sei durch andere Rechteinhaber 2008 eine einstweilige Verfügung erwirkt worden, woraufhin der Dienst im August 2008 auf einen russischen Host-Serviceprovider migriert worden sei. Erneute Wechsel seien im Falle eines gerichtlichen Vorgehens daher zu befürchten.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin sei inzwischen in Ermangelung weiterer Ermittlungsansätze eingestellt worden (Anlage K 27).

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte primär nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch. Sie sind der Auffassung, § 7 Abs. 4 Telemediengesetzt (TMG) sei auch unter Berücksichtigung der „Dead Island“ Entscheidung des BGH (Urt. v. 26.07.2018 - I ZR 64/17) nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Angesichts des klaren Wortlauts der Norm, deren Geltung auf Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG und damit auf WLAN-Zugänge beschränkt sei, sei eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, wie der BGH sie in der genannten Entscheidung vorgenommen hat, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht möglich, da eine vergleichbare Interessenlage mit dem durch § 7 Abs. 4 TMG geregelten Sachverhalt hier nicht gegeben sei. Einen Sperranspruch auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 TMG machen die Klägerinnen daher nur hilfsweise geltend.

Die Klägerinnen beantragen zuletzt:

1. Die Beklagte hat es - für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten - zu unterlassen, ihren Kunden Zugang zu folgenden Musiktiteln zu vermitteln, soweit sie über den gegenwärtig ... genannten Internet-Dienst abrufbar sind, wie über die URLs ... und ... geschehen, welche sich der IP-Adressen ... und ... bedienen, solange über diesen Dienst die folgenden Album-Veröffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zugänglich sind:

a. Für die Klägerin zu 1) ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

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17. ...

b. Für die Klägerin zu 2) ... bestehend aus den Titeln:

1. ...

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3. ...

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6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

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c. Für die Klägerin zu 3) ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

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7. ...

8. ...

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15. ...

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tonträgerveröffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Link (= ...-Link):

    ...

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ..., mittels der unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

    ...

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ..., mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Link = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Link (= ...-Link):

    ...

2. hilfsweise:

Die Beklagte sperrt ihren Kunden im Wege des DNS-Blocking den Zugang zu dem gegenwärtig ... genannten Internet-Dienst, wie über die URLs ... und ... geschehen, welche sich der IP-Adressen ... und ... bedienen, solange über diesen Dienst die folgenden Album-Veröffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zugänglich sind:

a. Für die Klägerin zu 1 ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

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b. Für die Klägerin zu 2..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

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c. Für die Klägerin zu 3 ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

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15. ...

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tonträgerveröffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ... ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels der unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

    ...

3. ferner hilfsweise, für den Fall der Erledigung der Hauptsache laut Klageantrag zu 1:

festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden Ereignis verpflichtet war, es zu unterlassen, ihren Kunden Zugang zu folgenden Musiktiteln zu vermitteln, wie über die URLs ... und ... geschehen, welche sich der IP-Adressen ... und ... bedienen, solange über diesen Dienst die folgenden Album-Veröffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zugänglich sind:

a. Für die Klägerin zu 1 ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

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17. ...

b. Für die Klägerin zu 2 ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

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...

c. Für die Klägerin zu 3 ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

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13. ...

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15. ...

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tonträgerveröffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

  • Im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

    ...

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels der unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Link):

    ...

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Link (= ...-Link):

    ...

4. höchst hilfsweise, für den Fall der Erledigung der Hauptsache laut hilfsweisem Klageantrag zu 2:

festzustellen, dass die Beklagte vor dem erledigenden Ereignis verpflichtet war, ihren Kunden den Zugang zu dem gegenwärtig ... genannten Internet-Dienst im Wege des DNS-Blocking zu sperren, wie über die URLs ... und ... geschehen, welche sich der IP-Adressen ... und ... bedienen, solange über diesen Dienst die folgenden Album-Veröffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zugänglich sind:

a. Für die Klägerin zu 1) ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

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16. ...

17. ...

b. Für die Klägerin zu 2) ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

10. ...

11. ...

12. ...

13. ...

...

c. Für die Klägerin zu 3) ..., bestehend aus den Titeln:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

10. ...

11. ...

12. ...

13. ...

14. ...

15. ...

wie sie auf den in Anlagen K 2 bis K 4 abgebildeten Tonträgerveröffentlichungen enthalten sind, und wie geschehen

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Link):

    ...

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ..., mittels der unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

    ...

  • im Falle der Album-Veröffentlichung von ... mittels des unter:

    ... anklickbaren Filhosting-Links (Direct Download Links = DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links (= ...-Links):

    ...

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte beantragt ferner im Wege der Hilfswiderklage für den Fall, dass der Klageantrag Erfolg hat und die Verurteilung nicht Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung ausgesprochen wird:

Es wird festgestellt, dass die Klägerinnen jeweils verpflichtet sind, der Beklagten die Kosten zu erstatten, die der Beklagten dadurch entstehen, dass sie technische Maßnahmen einleiten bzw. Investitionen in den Ausbau oder die Änderung ihres Telekommunikationsnetzes vornehmen muss, einschließlich notwendiger und auch künftig laufender Personalkosten für die Unterhaltung dieser Maßnahmen und entstehender Überwachungsarbeiten.

Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Hilfswiderklage.

Die Beklagte bestreitet das gesamte Vorbringen der Klägerinnen. Im Besonderen bestreitet sie die Verlinkung der Alben aus dem Klageantrag auf der Website des Dienstes ... ebenso wie die Behauptung, dass die Klägerin den Anbietern hierzu keine Rechte eingeräumt hat, sowie die von der Klägerin dargelegte allgemeine Gestaltung und Inhalte der Website mit Nichtwissen.

Die Beklagte hält die Klageanträge für unzulässig, da mit dem Antrag zu 1) ein Erfolg eingefordert werde, der objektiv nicht erbracht werden könne. Wenn der Antrag dagegen so gemeint sei, dass kein konkreter Erfolg geschuldet werde, sei er inhaltlich unbestimmt. Der Antrag ziele zudem darauf ab, dass die Beklagte den beanstandeten Dienst unabhängig davon sperren müsste, welchen Namen er trage und über welche IP-Adressen er realisiert werde, so dass der Beklagten unzumutbare Überwachungspflichten auferlegt würden. Diese Konsequenz habe auch der Passus „..., solange über diesen Dienst ... zugänglich sind ...“. Die Begriffe „Album-Veröffentlichungen im Wege des Filesharing oder Sharehosting zugänglich“ seien unklar und ihre Bedeutung zwischen den Parteien streitig. Unklare Begrifflichkeiten und Abkürzungen stellten auch die Begriffe „mittels des unter ... anklickbaren Filehosting-Links (DDL) sowie den dort ebenfalls anklickbaren ...-Links“. Diese Beanstandungen gelten nach Auffassung der Beklagten gleichermaßen für den Hilfsantrag in Ziff. 2 sowie für die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge in Ziff. 3 und 4. Bei letzteren käme hinzu, dass sie nicht unter einer innerprozessualen Bedingung stehen. Die Erledigung sei keine solche Bedingung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerinnen hätten nicht alles Erforderliche getan, um die tatsächlichen Verantwortlichen für die Rechtsverstöße zu identifizieren, so dass eine Inanspruchnahme der Beklagten ausscheide. So hätten die Klägerinnen den Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Berlin abwarten müssen, sie hätten gegen weitere mögliche Tatbeteiligte Strafanzeige stellen sollen, dies auch über ihre jeweiligen Landesniederlassungen in anderen Ländern. Die Host-Provider in der EU seien ebenso wie die auf der ...-Website Werbetreibenden und der Anonymisierungsdienst ... nicht ausreichend zivilrechtlich in Anspruch genommen worden, insbesondere Auskunftsansprüche nicht gerichtlich durchgesetzt worden.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte, darauf, dass eine Verurteilung der Beklagten (nach dem Hauptantrag oder einem Hilfsantrag) allenfalls im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung davon abhängig zu machen sei, dass die Klägerinnen jeweils verpflichtet werden, der Beklagten die Kosten zu erstatten, die der Beklagten dadurch entstehen, dass sie technische Maßnahmen einleiten bzw. Investitionen in den Ausbau oder die Änderung ihres Telekommunikationsnetzes vornehmen muss, einschließlich notwendiger und auch künftig laufender Personalkosten für die Unterhaltung dieser Maßnahmen und entstehender Überwachungsarbeiten. Hierauf stützt die Beklagte auch ihre Hilfswiderklage.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, im Hauptantrag zu Ziff. 1 aber unbegründet. Mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 2 ist die Klage begründet. Die zulässige Hilfswiderklage ist unbegründet.

I.

Mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1 ist die Klage zwar zulässig aber unbegründet.

1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1 zulässig.

a) Soweit die Beklagte meint, dass die von der Klagepartei geforderte Leistung unmöglich sei, ist dies eine Frage der Begründetheit. Auch die Reichweite eines etwaigen Unterlassungsanspruchs wäre im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Daher kann es für die Frage der Zulässigkeit auch dahinstehen, ob der Antrag der Klägerinnen mit der Entkoppelung der Unterlassungsverpflichtung vom Namen des Internet-Dienstes zu weit geht und der Beklagten über Gebühr Überwachungspflichten auferlegt.

b) Die von der Klägerin in ihren Anträgen verwendeten Begrifflichkeiten wie „Filesharing“, „Sharehoster“, „Filehosting-Links (DDL)“ sind hinreichend bestimmt, zumal in der Klagebegründung klar definiert ist, was die Klägerinnen unter den jeweiligen Begriffen verstehen, und die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Undeutlichkeiten oder Abweichungen vom normalen Sprachgebrauch bestehen sollen. Es sind auch keine Unklarheiten ersichtlich.

2. Der Antrag zu Ziff. 1 ist jedoch unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerinnen nach den Grundsätzen der Störerhaftung ist gem. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ausgeschlossen.

Eine Inanspruchnahme der Beklagten nach den Grundsätzen der Störerhaftung, wie ihn die Klägerinnen mit ihrem Hauptantrag verfolgen und wie er auch in der Rechtsprechung (Landgericht München I Urt. v. 01.02.2018 - 7 O 17752/17 - Rn. 44 ff, juris) gewährt wird, liefe auf eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinaus. Diese wird jedoch durch § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus ergibt sich ein Widerspruch, der sich nur dadurch auflösen ließe, dass man die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 1 S. 2 TMG auf Diensteanbieter nach §§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 3 TMG beschränkt (so Landgericht München I, a.a.O., Rz. 44), also auf solche, die den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk vermitteln. Diese Auslegung, die sich auf das gesetzgeberische Ziel der Privilegierung der Anbieter von WLAN-Netzwerken im Rahmen des Dritten Änderungsgesetzes zum Telemediengesetz stützt, widerspräche allerdings nicht nur dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 1 TMG („diese Diensteanbieter“), sondern auch der systematischen Stellung dieser Norm als Konkretisierung der vorangegangenen Regelung zur Verantwortlichkeit der Diensteanbieter („insbesondere“). Auch der in § 8 Abs. 3 TMG zum Ausdruck kommende Grundsatz des Gleichlaufs der Verantwortlichkeit von Anbietern drahtgebundener und drahtloser (lokaler) Netzwerke ist dabei zu berücksichtigen.

Anstelle eines Unterlassungsanspruchs nach den Grundsätzen der Störerhaftung steht dem Verletzten vielmehr auch gegenüber den Betreibern drahtgebundener Internetzugänge bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Sperranspruch analog §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 TMG zur Verfügung (s.u.). Der Beklagten sei zugegeben, dass die analoge Anwendung von § 8 Abs. 3 TMG auf die Betreiber drahtgebundener Internetzugänge mit dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 TMG ebenfalls nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. Eine rein wortlautgetreue Auslegung der betreffenden Normen würde indes darauf hinauslaufen, dass Anbieter drahtgebundener Internetzugänge gänzlich aus der Verantwortung genommen würden, was Sinn und Zweck sämtlicher Vorschriften, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG, zuwiderliefe. Von den beiden möglichen interessengerechten Herangehensweisen erscheint der Kammer der vom BGH (Urt. v. 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island, Rz. 49, juris) eingeschlagene Weg einer Haftung sämtlicher Diensteanbieter über § 7 Abs. 4 TMG weitaus vorzugswürdig. Die Gegenansicht läuft auf eine Differenzierung der Sachverhalte aufgrund von Unterschieden in der technischen Ausgestaltung hinaus, die angesichts der jeweils übereinstimmenden Interessenlage nicht gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen drahtgebundenen und drahtlosen Zugangsanbietern ist nicht ersichtlich. Auch macht die Klagepartei nicht deutlich, aus welchem Grund die Tatsache, dass in der „Dead Island“ Entscheidung des BGH die - ebenfalls - drahtgebundenen TOR Kanäle über dieselbe IP-Adresse laufen wie die WLAN-Zugänge, anders als im vorliegenden Fall eine rechtliche Differenzierung rechtfertigt. Dies mag gegenüber der vorliegenden Konstellation einen technischen Unterschied darstellen, der jedoch letztlich von Wertungsgesichtspunkten, die auf alle Internetzugangsanbieter gleichermaßen anwendbar sind, überlagert wird.

Soweit die Klägerinnen als Argument für die Ungleichbehandlung darauf verweisen, dass die positive Benennung von Sperrmaßnahmen nur dort funktioniere, wo der Klagepartei die für die Angemessenheitsprüfung erforderlichen abwägungsrelevanten Faktoren bekannt sind, namentlich im Bereich der WLAN/TOR-Netzwerke, nicht dagegen, wo es wie hier um DNS-, IP- oder URL-Blocking gehe, ist dies eine Frage der Darlegungslast, die - soweit der Klagepartei keine Ausführungen zu diesem Thema möglich sind - nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ggf. auf Beklagtenseite zu verorten ist.

II.

Der klägerische Hilfsantrag in Ziff. 2 ist zulässig und begründet. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte gem. § 7 Abs. 4 TMG analog einen Anspruch auf Einrichtung einer DNS-Sperre.

1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Die Beklagte ist der Behauptung der Klägerinnen, Inhaberinnen der exklusiven Nutzungsrechte nach § 85 UrhG zu sein, nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem streitet für die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen eine gesetzliche Vermutung nach §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG, da sie auf den Tonträgern jeweils als Rechteinhaber im C- und P-Vermerk aufgeführt sind (Anlage K2).

2. Die Beklagte ist nach dem oben Gesagten auch passivlegitimiert.

Zwar sind nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 4 TMG nur „Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3“ TMG und damit lediglich WLAN-Anbieter („die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“) passivlegitimiert. Der Sperranspruch ist jedoch unionskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung auch gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann (BGH Urt. v. 26.07.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island, Rn. 49, juris). Diese Auslegung gewährleistet, dass § 7 Abs. 4 TMG den durch § 8 Abs. 1 TMG geschaffenen und ungeachtet der Art der technischen Zugangsvermittlung für alle Zugangsvermittler geltenden Ausschluss der Haftung auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung ausgleichen kann. Das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (BGH, a.a.O., Rn. 46). Dem Unionsrecht - hier: Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG - kann allerdings bezogen auf einen Zugangsvermittler, der den Zugang nicht mittels WLAN, sondern auf andere Weise bereitstellt, zur vollen Wirksamkeit verholfen werden, ohne dass von der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG insoweit abgesehen werden müsste. Die Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG kann vielmehr durch eine richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 4 TMG sichergestellt werden (BGH, a.a.O., Rn. 47). Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) - und im nicht geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs - ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs interessenneutral ist; die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler, Rechtsinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und die aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich zudem um eine planwidrige Regelungslücke (BGH, a.a.O., Rn. 49).

3. Es liegt die Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum der Klägerinnen vor. Diese Rechtsverletzung liegt darin, dass Werke, an denen die Klägerinnen die ausschließlichen Nutzungsrechte als Tonträgerhersteller innehaben, auf dem angegriffenen Portal öffentlich zugänglich gemacht wurden i.S.d. § 19a UrhG.

Zur Überzeugung der Kammer konnten Nutzer des ... Portals über die dort eingestellten Hyperlinks auf die bei Sharehostern bzw. Filehostern abgespeicherten oder über das Filesharingsystem ... abrufbaren Musiktitel der Klägerinnen zugreifen. Die Beklagte hat die Verlinkungen der streitgegenständlichen Titel pauschal bestritten. Die Klägerinnen haben den Nachweis dafür, dass die Titel über das G-Portal abrufbar waren jedoch durch Vorlage der entsprechenden Screenshots (Anlagen A1 bis F2 zum Ermittlungsbericht in Anlage K7) erbracht. Anhand dieser Screenshots lässt sich nachvollziehen, dass die Alben aus den Klageanträgen vollständig, mit korrekten Titeln und Abbildung des Covers in „g.to“ aufgeführt waren und zum Download jeweils über einen ...-Link und verschiedene DDL-Links angeboten wurden, und dass die entsprechenden Links durch Anklicken auch zur Möglichkeit des Downloads der Dateien führte. Die einzelnen Titel werden ausdrücklich benannt und es ist nicht vorgetragen und nicht erkennbar, dass es von diesen Titeln beispielsweise noch abweichende Versionen als die im Klageantrag in Bezug genommenen gab, die alternativ hinterlegt gewesen sein könnten. Als Nachweis für die Verlinkung der entsprechenden Titel reicht dies aus.

4. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 TMG nicht darauf an, dass die streitgegenständlichen Werke gerade von Kunden der Beklagten hochgeladen bzw. zur Verfügung gestellt wurden.

Zwar legt die Formulierung, dass der Telemediendienst des betroffenen Diensteanbieters von einem Nutzer in Anspruch genommen worden sein muss, diese Auslegung zunächst nahe (bejahend daher wohl Mantz GRUR 2017, 969, 972). Sie widerspricht jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 7 Abs. 4 TMG dient unter anderem der Umsetzung der Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29/EG (BT-Drucksache 18/12202 S. 12), wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Als Vermittler, deren Dienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG zur Rechtsverletzung genutzt werden, definiert der EuGH Zugangsanbieter, die ihren Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglichen, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden (EuGH Urt. v. 27.03.2014 - C-314/12 - UPC/Constantin, Rn. 32). Dabei ist weder ein Vertragsverhältnis zwischen dem Verletzer und dem Vermittler erforderlich (EuGH a.a.O., Rn. 35), noch muss der Rechtsinhaber nachweisen, dass bestimmte Kunden dieses Anbieters tatsächlich auf der betreffenden Website auf die der Öffentlichkeit ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zugänglich gemachten Schutzgegenstände zugriffen (EuGH a.a.O., Rn. 36). Die RL verlangt nämlich, Verstöße gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht nur abzustellen, sondern auch, solchen Verstößen vorzubeugen. Dies setzt aber voraus, dass die Rechtsinhaber tätig werden können, ohne einen tatsächlichen Zugriff nachweisen zu müssen (EuGH a.a.O., Rn. 37-38). Dies gilt umso mehr, als eine Handlung, mit der ein Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, schon dann vorliegt, wenn dieses Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne dass es darauf ankäme, dass deren Mitglieder tatsächlich Zugang zu diesem. Werk hatten (EuGH a.a.O., Rn. 39).

§ 7 Abs. 4 TMG ist dementsprechend richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass ein Telemediendienst bereits dadurch für eine Rechtsverletzung in Anspruch genommen wird, dass er seinen Kunden den Zugang zu von Dritten öffentlich zugänglich gemachten rechtsverletzenden Inhalten im Internet ermöglicht. Es kommt für den vorliegenden Fall folglich weder darauf an, ob die rechtsverletzenden Inhalte über den Internetzugang der Beklagten hochgeladen wurden, noch darauf, ob Kunden der Beklagten diese Inhalte tatsächlich abgerufen haben.

5. Die Klägerinnen haben außer der Inanspruchnahme der Beklagten keine andere Möglichkeit, der Verletzung ihrer Rechte abzuhelfen. Hierzu hatten die Klägerinnen vorzutragen und zu beweisen, dass sie zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Webseiten unternommen haben. Hier kommt insbesondere die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden im Wege der Strafanzeige oder auch die Vornahme privater Ermittlungen etwa durch einen Detektiv oder andere Unternehmen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen, in Betracht (BGH Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Rz. 87, juris). Diesen Anforderungen haben die Klägerinnen durch die Einleitung staatlicher Ermittlungen und die Durchführung privater Nachforschungen Genüge getan, ohne dass die Betreiber der Webseiten ermittelt werden konnten.

a) Die Klägerinnen haben umfangreich dargelegt, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Betreiber der ...-Website als primär Verantwortliche zu identifizieren.

Diese Bemühungen hat die Beklagte vollumfänglich bestritten. Das pauschale Bestreiten ist indes in Teilen nicht ausreichend. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund der von den Klägerinnen vorgelegten Dokumentation davon überzeugt, dass die Klägerinnen keine Möglichkeit haben, die Betreiber der ...-Website bzw. deren Hostprovider in Anspruch zu nehmen.

b) Die Durchführung privater Ermittlungen haben die Klägerinnen durch die Vorlage des Ermittlungsberichtes (Anlage K 7) und dessen Ergänzung (K 10) nachgewiesen, deren Echtheit und Übereinstimmung mit der Urschrift die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Die Berichte stellen die angestellten Untersuchungen und deren Ergebnisse knapp aber nachvollziehbar und mit Screenshots unterlegt dar. Daran, dass und welche Ermittlungsmaßnahmen getroffen wurden, hat die Kammer aufgrund der vorgelegten Dokumentation keine Zweifel.

Zum Nachweis der Einleitung eines staatlichen Ermittlungsverfahrens gegen unbekannt haben die Klägerinnen eine Kopie der Strafanzeige vom 03.08.2017 vorgelegt (Anlage K9). Zudem haben sie eine E-Mail der Staatsanwaltschaft Berlin vom 12.10.2018 (Anlage K21) vorgelegt, aus der sich sowohl das Andauern der Ermittlungen als auch die fehlende Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, ergibt. Schließlich haben sie mit der Vorlage des Einstellungsbescheids vom 03.05.2019 (Anlage K27) die Einstellung der behördlichen Ermittlungen nachgewiesen. An der Authentizität der Dokumente hat die Beklagte keine Zweifel vorgebracht. Auch die - ergebnislose - Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden ist dadurch zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Dem Antrag der Beklagten auf Mitteilung über Kontakte der Klagepartei mit der Staatsanwaltschaft war nicht stattzugeben. Abgesehen davon, dass auf keine Rechtsgrundlage Bezug genommen wird, ist weder ersichtlich, weshalb die Beklagte meint, der Einstellungsbescheid sei eine Antwort auf eine Kontaktaufnahme des Klägervertreters, noch, welche Relevanz dies haben sollte.

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, die Einstellung sei nicht aussagekräftig, da schon die Strafanzeige lückenhaft gewesen sei und Ermittlungsansätze verblieben, führt dies nicht dazu, dass die Klägerinnen sich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme anderer Personen verweisen lassen müssten. Bereits durch ihre privat angestellten Ermittlungen haben die Klägerinnen ausreichend Maßnahmen ergriffen, um die primär Verantwortlichen zu ermitteln. Zudem erscheint es nicht sachgerecht, die Kläger darauf zu verweisen, Rechtsmittel gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens einzulegen, nachdem die Behörde verbleibende Ermittlungsansätze für nicht erfolgversprechend gehalten hat, und damit letztlich - bei andauernder Verletzung ihrer Rechte - über Jahre den Ausgang eines aussichtslosen Verfahrens abzuwarten.

c) Soweit die Beklagte die Ergebnisse der von den Klägerinnen privat angestellten Ermittlungsmaßnahmen bestreitet, ist das einfache Bestreiten unbeachtlich (§ 138 Abs. 4 ZPO). Denn auch wenn die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Klägerin tatsächlich nicht Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten waren, wäre sie durchaus in der Lage, mit zumutbarem Aufwand selbst Erkenntnisse zu den bestrittenen Ermittlungsergebnissen zu gewinnen. Wenn die Klägerinnen also etwa vortragen, dass die ...-Website über kein Impressum und keinen Abuse-Kontakt verfügt, hätte die Beklagte die Website ohne weiteres aufsuchen und zum Vorhandensein entsprechender Angaben vortragen können, statt sich auf ein pauschales Bestreiten zu beschränken. Die Ausführungen der Beklagten zeigen überdies, dass sie die G-Website auch durchaus auch besucht hat (S. 36 ff des Schriftsatzes vom 20.07.2018). Auch eine Whois-Abfrage oder die Feststellung, ob die Registrierungsstelle „Tonic“ eine solche überhaupt bereithält, hätte die Beklagte leicht selbst durchführen und ihr Bestreiten mit ihren eigenen Ergebnissen substantiieren können, so dass das Abfrageergebnis der Klägerinnen - der Verweis auf den Dienst Cloudflare - nicht mit Nichtwissen bestritten werden kann. Schließlich kann auch die von Klägerseite im Ermittlungsbericht (Anlage K 7) aufgeführte Tabelle mit den bisherigen Hostprovidern wie auch der Sitz der Fa. ... ohne jeden Aufwand im Internet verifiziert werden, so dass auch insoweit ein qualifiziertes Bestreiten möglich und erforderlich gewesen wäre.

d) Mit den angestellten Ermittlungen haben die Klägerinnen ihren Nachforschungspflichten Genüge getan. Insbesondere sind sie nicht verpflichtet, gerichtliche Maßnahmen gegen Hostprovider in Russland einzuleiten, bevor sie in Deutschland gegen die Beklagte als bloße Internetzugangsvermittlerin vorgehen können. Unabhängig davon, ob es richtig ist, dass andere Rechteinhaber in den Niederlanden einen Titel gegen einen Hostprovider erwirkt haben, zeigt bereits die Tabelle mit den bisherigen Hostprovidern der ... Website im Ermittlungsbericht der Klägerinnen, dass ein Hostproviderwechsel möglich ist und auch bereits mehrfach durchgeführt wurde. Da folglich die begründete Befürchtung besteht, dass die Seitenbetreiber erneut den Hostprovider wechseln und ein zuvor erstrittener Titel gegen den bisherigen Hostprovider wirkungslos wäre, erscheint es nicht sachgerecht, die Klägerinnen auf ein solches Vorgehen zu verweisen.

6. Die Einrichtung einer DNS-Sperre ist auch zumutbar und verhältnismäßig i.S.d. § 7 Abs. 4 S. 2 TMG.

Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 4 und damit auch dafür, dass die mögliche Sperre im Einzelfall geeignet und nicht z.B. wegen „Overblocking“ unzulässig ist, trägt die Klagepartei, während für die Frage der Zumutbarkeit - mangels Einsicht des Rechteinhabers in die Verhältnisse des Diensteanbieters - die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast eingreifen, sodass sich der Diensteanbieter substantiiert auf die Unzumutbarkeit berufen muss (Spindler/Schmitz/Spindler, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, Rn. 102; Mantz GRUR 2013, 969, 975; BeckOK InfoMedienR/Paal, 23. Ed., Stand 01.02.2019, TMG § 7 Rn. 76 a).

a) Die Vornahme einer DNS-Sperre ist verhältnismäßig. Maßgeblich für die dabei erforderliche Interessenabwägung sind einerseits die Rechte der Klägerinnen, die sich insbesondere auf Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta berufen können, die das geistige Eigentum schützen. Auf der anderen Seite sind die Berufsfreiheit der Beklagten sowie ihr Recht auf Freiheit der unternehmerischen Tätigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 16 EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen. Dazu zählt die Freiheit des Unternehmers, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Rn. 35-37, juris).

aa) Die Sperrmaßnahme muss hinreichend effektiv sein, um einen wirkungsvollen Schutz des klägerischen Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen, indem unerlaubte Zugriffe auf Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und die Internetnutzer zuverlässig vom Zugriff darauf abgehalten werden (EuGH Urt. v. 27.03.2014, C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 62 f. - UPC Telekabel). Die Beklagte bestreitet die Effektivität der Einrichtung einer DNS-Sperre mit dem Hinweis, dass diese geradezu lächerlich einfach umgangen werden könne. Anweisungen hierzu könnten per Suchmaschine leicht und in großer Zahl gefunden werden.

Bei einer DNS-Sperre wird die Zuordnung der Domain-Bezeichnung zur numerischen IP-Adresse, die auf dem DNS-Server des Internetzugangsproviders stattfindet, dergestalt behindert, dass eine Anfrage an den Server mit einem bestimmten Domainnamen nicht an den Server mit der entsprechenden IP-Adresse weitergeleitet wird. Diese Art einer Sperre kann durch einen Nutzer normalerweise unstreitig technisch dadurch umgangen werden, dass dieser anstelle des Domainnamens unmittelbar die numerische IP-Adresse anfragt. Diese Umgehungsmöglichkeit ist den Nutzern allerdings im vorliegenden Fall nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerinnen versagt, da sich ... des Anonymisierungsdienstes ... bedient, der die IP-Adresse der ... Website verbirgt. An der Geeignetheit einer DNS-Sperre, den Zugang zu dieser Website zumindest für das Gros der Nutzer zu verhindern, bestehen daher keine Bedenken.

bb) Auch steht die Gefahr eines „Overblocking“ nicht entgegen. Zwar ist eine DNS-Sperre in dieser Hinsicht grundsätzlich bedenklich, da sie den Zugang zur Website insgesamt blockiert, so dass auch legale Inhalte nicht mehr abrufbar sind. Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells indes nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden (BGH Urt. v. 26.11.2015 - I ZR 174/14 - Rn. 55, juris).

Auf der streitgegenständlichen Website ist der Anteil legaler Inhalte verschwindend gering. Die Klagepartei beziffert den Anteil legaler oder jedenfalls nicht evident illegaler Inhalte mit weniger als 4 %. Dem ist die Beklagtenpartei nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen ist das Angebot der G-Website offensichtlich in hochkrimineller Weise auf die massenweise Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite u.a. mit der Warnung vor einem Download ohne Anonymisierungssoftware (Anlage A1 zu Anlage K7) und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind (vgl. LG München I Urt. v. 01.02.2018 - 7 O 17752/17 - Rn. 116, juris). Die Möglichkeit des illegalen Zugangs zu Musik-, Film- und anderen Dateien steht bei der Website offenkundig im Vordergrund, so dass die Gefahr des Overblocking in der Gesamtschau nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

b) Zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Einrichtung einer DNS-Sperre hat die Klagepartei vorgetragen, dass sich die Kosten hierfür nach ihrer Kenntnis aus Parallelverfahren auf 2.400 € bis 4.800 € belaufen. Diese Beträge sind ins Verhältnis zum Gesamtumsatz der Beklagten zu setzen (vgl. LG München I, Urt. v. 01.02.2018 - 7 O 17752/17 - Rn. 121, juris), der sich weltweit nach eigener Darstellung der Beklagten auf einen zweistelligen Milliardenbetrag beläuft (Anlage K1). In dieser Relation betrachtet sind die Kosten vernachlässigenswert.

Die Beklagte hat ihrerseits mögliche Kosten nicht näher dargelegt oder beziffert. Soweit sie zunächst vorgetragen hatte, für die Einrichtung einer DNS-Sperre müsste die Beklagte ihre derzeit 208 Server herunterfahren und die zu sperrenden Adressen jeweils manuell einpflegen, hat sie später eingeräumt, dass ein Herunterfahren der Server nicht erforderlich sei. Auch einen die Grenze des Zumutbaren überschreitenden personellen oder zeitlichen Einsatz hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich damit nicht substantiiert auf eine Unzumutbarkeit berufen.

7. Der klägerische Anspruch, der auf die Rechte an konkreten Musikalben gestützt ist, besteht nur, solange diese Titel auf der ...-Website öffentlich zugänglich sind, so dass die Einschränkung im Klageantrag und im Tenor insoweit berechtigt ist. Sie belegt die Beklagte auch nicht mit unzumutbaren Überwachungspflichten, da keine Pflicht der Beklagten zur Aufhebung der DNS-Sperre besteht, sobald die drei Alben von der ...-Website entfernt werden.

8. Dass die Beklagte antragsgemäß zur Sperrung des Zugangs zu dem „gegenwärtig ... genannten Internet-Dienst“ verurteilt wird, hat ebenfalls keine Überwachungspflichten der Beklagten zur Folge, sondern stellt lediglich klar, dass eine Änderung der Bezeichnung des Dienstes keinen Einfluss auf die Sperrpflicht hat, welche vielmehr an die Domain und die zugehörige IP-Adresse anknüpft, die im Antrag und im Tenor eindeutig bezeichnet werden.

9. Die Verurteilung der Beklagten zur Einrichtung einer DNS-Sperre war nicht Zug-um-Zug gegen Übernahme der damit verbundenen Kosten durch die Klägerinnen auszusprechen. Soweit die Beklagte sich dabei auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen möchte, fehlt es bereits an einem bestimmten und fälligen Gegenanspruch, da die Beklagte diesen nicht beziffert hat.

10. Im Tenor wurde das Wort „geschehen“ aus dem Antrag der klareren Formulierung wegen durch „abrufbar“ ersetzt, ohne dass dies einen inhaltlichen Unterschied bedeutet.

III.

Über die Hilfsanträge zu Ziff. 3 und Ziff. 4 war nicht zu entscheiden, da kein Fall der Erledigung eingetreten ist.

IV.

Die zulässige Hilfswiderklage, gerichtet auf Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerinnen für die Kosten der DNS-Sperre, ist unbegründet.

Die Beklagte hat gegen die Klägerinnen keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Sie beruft sich auf keine konkrete Anspruchsgrundlage. Denkbar wäre ein Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683 BGB. Dieser scheitert jedoch daran, dass die Beklagte bei der Einrichtung der Sperre nicht ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung i.S.d. § 677 BGB handelt, denn sie ist den Klägerinnen gegenüber gem. § 7 Abs. 4 S. 1 TMG analog nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Sperrmaßnahmen zu ergreifen.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Gesetzgeber keinen ausdrücklichen Erstattungsanspruch im Telemediengesetz geschaffen. Dass in der vergleichbaren Situation des Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG ein Aufwendungsersatzanspruch des Auskunftspflichtigen in § 101 Abs. 2 S. 3 UrhG ausdrücklich normiert wurde, spricht für eine Kostentragungspflicht des Dienstanbieters. Im Übrigen finden die möglichen Kosten der Sperrmaßnahme bereits im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Berücksichtigung, so dass im Falle unzumutbarer Kosten der Anspruch insgesamt ausscheidet.

V.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens gem. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. Da der Hauptantrag zu Ziff. 1 und der Hilfsantrag zu Ziff. 2 denselben Gegenstand betreffen und wirtschaftlich gleichwertig sind, hat der abgewiesene Hauptantrag keine zusätzlichen Kosten verursacht (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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Landgericht München I Endurteil, 07. Juni 2019 - 37 O 2516/18 zitiert 16 §§.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

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Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

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(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

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(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft an dem Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt, ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film „Fack Ju Göhte 3“ zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer auf Urheberrecht gestützten Unterlassungsverfügung, dass die Antragsgegnerin den Zugang zum Internetauftritt des Anbieters „Kinox.to“ sperrt.

Die Antragstellerin ist ein Filmverleih und berühmt sich der Inhaberschaft an Verwertungsrechten an dem Film „Fack Ju Göhte 3“, insbesondere des exklusiven Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Orten und Zeiten nach Wahl des Nutzers gemäß § 19a UrhG, einschließlich des exklusiven Rechts für Deutschland zum kostenlosen Abruf per Stream und Download, sowie die dazugehörigen Vervielfältigungsrechte. Der digitale Bild-/Tonträger zur Distribution des Films in deutschen Kinos trägt den Hinweis: „Exklusiver Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte in allen Sprachfassungen im deutschsprachigen Europa an diesem Film ist die Constantin Film Verleih GmbH.“

Die Antragsgegnerin bietet Kabelanschlüsse an und versorgt damit 3,340 Mio. Kunden mit Internetanschlüssen.

Der Film „Fack Ju Göhte 3“ ist am 26. Oktober 2017 in den deutschen Kinos angelaufen und hatte bis zum 03.12.2017 bereits 5,7 Millionen Kinozuschauer. Er ist der dritte Teil der Filmreihe „Fack Ju Göhte“, welche einer der wirtschaftlich erfolgreichsten deutschsprachigen Filmproduktionen darstellt.

Auf der Internetseite von KINOX.TO wird ein Angebot an Filmen und Serien angeboten. Die Seite ist in deutscher Sprache gestaltet, alle wesentlichen Hinweise sind auf Deutsch. Der Aufbau des Angebots ist so, dass man auf der Seite – geordnet nach bestimmten Ordnungskriterien - Links zu Sharehostern findet, die es ermöglichen, dass man die jeweiligen Filme streamen kann. Die Inhalte sind auf den Servern der Sharehoster so abgespeichert, dass man durch das Betätigen des Links den Stream als Nutzer kostenlos zu Zeiten und von Orten nach Wahl abrufen kann.

Kinox.to gehört zu den 100 populärsten Websites in Deutschland und hatte in der Zeit von August bis Oktober 2017 pro Monat 87,93 Mio. „Total Visits“, wobei 85% der Nutzer aus Deutschland gekommen sind.

Die Seite KINOX.TO hat kein Impressum. Eine Abmahnung unter dem angegebenen Kontaktformular blieb unbeantwortet. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Brüder Selimi als Verantwortliche für die Internetseite ermittelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der strafrechtlichen Ermittlungen wird auf die Antragschrift Bezug genommen.

Auf der Internetseite KINOX.TO war der Film ab dem 07. November 2017 durchgehend verfügbar.

Die Antragstellerin behauptet, dass sie am 07.11.2017 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Film auf KINOX.TO verfügbar sei. Am 20.11.2017 hat die Antragstellerin KINOX.TO abgemahnt (AST 7). Am 21.11.2017 hat sich die Antragstellerin an verschiedene Hostprovider gewandt.

Die Antragstellerin stellte den Verfügungsantrag im vorliegenden Verfahren am 06.12.2017.

Die Antragstellerin behauptet, dass die Kosten für eine DNS- und IP-Sperre bei 2.000 Euro bis 4.000 Euro liegen würden.

Eine Analyse der Inhalte der Webseite KINOX.TO zwischen dem 20. und 29. November 2017 habe ergeben, dass zwischen 98,5% und 100% der Inhalte illegal seien (Anlage AST 6a).

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass KINOX.To ein Internetdienst mit illegalem Geschäftsmodell sei. Deshalb seien die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Störerhaftung des Access-Providers“ (Urt. vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 = GRUR 2016, 268) anwendbar. Die dort niedergelegten Wertungen seien nicht durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) unanwendbar geworden. Vielmehr sei das Telemediengesetz richtlinienkonform auszulegen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine sog. DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse vorzunehmen seien. Dabei stützt sich die Antragstellerin vorrangig auf die Grundsätze der Störerhaftung, hilfsweise auf eine analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 TMG.

Die Antragstellerin beantragt,

Der Antragsgegnerin wird – für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin – verboten, ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film „Fack Ju Göhte 3“ zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:

Hilfsweise:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zum Film „Fack ju Göhte 3“ zu sperren, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre bei mindestens 150.000 Euro lägen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Aussagen der BGH-Entscheidung „Störerhaftung des Access-Providers“ nicht mehr anwendbar seien, weil das Gesetz durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) geändert worden sei. Access-Provider seien jetzt von der Störerhaftung befreit. Die Pflicht von Diensteanbietern, Internetangebote zu sperren, sei abschließend in § 7 Absatz 4 TMG geregelt.

Bei IP-Sperren bestünde die Gefahr des „Overblockings“. Unter einer IP-Adresse könne eine erhebliche Anzahl von Webseiten abrufbar sein.

DNS-Sperren erforderten eine erhebliche Manipulation im DNS-Server-System der Antragsgegnerin. Um eine DNS-Sperre umsetzen zu können, müsste in das System ein technisches Verfahren installiert werden, das alle DNS-Server anweise, auf die Anfrage eines Nutzers zur Verbindung mit einer bestimmten Domain nicht die dazugehörige IP-Adresse zu übermitteln. Eine DNS-Sperre sei auch leicht zu umgehen.

Durch die Einführung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG habe der Gesetzgeber die Privilegierung von Diensteanbietern im Sinne des § 8 TMG erweitert. Diese Regelung erstrecke sich auf alle Diensteanbieter, die Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu solchen den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Gesetzgeber habe nach dem BGH-Urteil „Störerhaftung des Access-Providers“ und in Kenntnis dieses Urteils gehandelt und die Haftung von Access-Providern, die der BGH im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen hat, beseitigt (Amtl. Begr. BT-Drs. 18/12202, S. 13). Accessprovider würden jetzt nur noch nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 TMG haften und die Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend nicht erfüllt.

Dem Antrag der Antragstellerin fehle ferner der Verfügungsgrund. Für die hilfsweise geltend gemachte analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 TMG fehle es ebenfalls bereits an der Dringlichkeit. Denn bei dem Gegenstand des Hilfsantrages handele es sich um einen anderen Streitgegenstand.

Wenn die Kammer einen Anspruch auf § 7 Absatz 4 TMG stützen würden, so wären der Antragstellerin jedenfalls die damit verbundenen Kosten aufzuerlegen.

Ferner sei der Antragstellerin eine hohe Sicherheitsleistung aufzuerlegen.

Die Kammer hat am 13.12.2017 beschlossen, dass über den Verfügungsantrag mündlich zu verhandeln ist. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden Hinweise erteilt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen - einschließlich der Schutzschrift vom 04.12.2017 – sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu.

I. Zulässigkeit

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge in der gestellten Form zulässig. Auch wenn dem Antrag nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfungspflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden, ist es ausreichend, wenn die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen entnommen werden können (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift und auch im Schriftsatz vom 11.01.2018 ausgeführt, dass sie keine bestimmten Maßnahmen beantragt, sondern der Antragsgegnerin die Entscheidung überlassen will, wie sie dies umsetzen möchte. Ob das beantragte Verbot insgesamt gewährt werden kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

II. Aktivlegitimation

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Die Antragstellerin stützt sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf den Film „Fack Ju Göthe 3“. Insofern hat sie vorgetragen, dass sie über die Nutzungsrechte für die „on demand“-Auswertung verfüge. Dies folge unter anderem aus dem Vermerk, mit dem die digitalen Bild-/Tonträger an die den Film ausstrahlenden Kinos versendet würden. Dort sei die Antragstellerin als exklusive Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte benannt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten.

III. Verfügungsanspruch

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Auch gegen Anbieter von Telemediendienste nach dem Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen vorgegangen werden (siehe: BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von „regulären“ Internet-Zugangsprovidern nicht neu geregelt, so dass insbesondere der § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG einer Inanspruchnahme aus Störerhaftung nicht entgegensteht.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, wurde auf Grund europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Rahmen einer vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung seien jedoch die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen und abzuwägen.

Weiter sei die Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen subsidiär. Sie komme nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen habe, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten habe der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.

Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen sei auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stünden der Zumutbarkeit einer Sperranordnung jedoch nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhinderten oder zumindest erschwerten.

Zuletzt seien die Interessen der Betreiber der gesperrten Internetseite einzubeziehen. Wobei allerdings eine Abwägungsentscheidung zu treffen sei. Eine Sperrung sei nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fielen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasse, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt sei, stehe ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

1. Neufassung des Telemediengesetzes

Der Anwendung dieser Grundsätze steht § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG in der aktuellen Fassung nicht entgegen. Zwar scheint der Wortlaut zunächst entgegenzustehen. Dieser Wortlaut ist jedoch im Wege der Auslegung dahingehend einzuschränken, dass sich § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf die in § 7 Absatz 4 TMG genannten privilegierten Nutzer bezieht. Denn es liegt ein offensichtlicher Widerspruch zur Gesetzesbegründung vor. Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz allein die Haftung der Anbieter von WLAN-Netzwerken regeln. Im Einzelnen:

a. Zeitlicher Ablauf

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers – erging zu einem Zeitpunkt, als § 8 Absatz 1 TMG folgende Fassung hatte:

„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  • 1.die Übermittlung nicht veranlasst,

  • 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

  • 3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde § 8 Absatz 1 TMG dahingehend geändert, dass er lautet:

„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  • 1.die Übermittlung nicht veranlasst,

  • 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

  • 3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG „Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“ einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Störer entgegenstehe. Diese Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 8 TMG eine solche Privilegierung nicht bezweckt hat.

b. Gesetzgebungsverfahren

Aus den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren zum Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Haftung von Anbietern von WLAN-Netzen regeln wollte.

Dies folgt bereits aus der Einleitung der Gesetzesbegründung (DRS 18/12202 vom 28.04.2017), wo unter der Überschrift „Problem und Ziel“ ausgeführt wird:

„Bereits das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das am 27. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sollte Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network – WLAN) die notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.

Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) bekannt gegeben. Es beruht auf einem Vorlageverfahren des Landgerichts München I und behandelt unter anderem die Frage, ob WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen und wie weit hierbei das Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG reicht, das in Deutschland im Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde. Der EuGH verneint eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hatten sich im parlamentarischen Verfahren darauf verständigt, WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüfoder Verschlüsselungspflichten aufzuerlegen. Ihre Absicht, die Störerhaftung abzuschaffen und WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten zu befreien, haben sie in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG dargelegt. Das Urteil hat erneut zu Rechtsunsicherheit geführt, da WLAN-Betreiber nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden. Dies würde nicht nur die Verbreitung von öffentlichem WLAN erschweren, sondern auch viele Geschäftsideen einschränken und Innovationen behindern.

Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.“

Aus dieser Darlegung der Ziele ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber keine über die Haftung von WLAN-Betreibern hinausgehende Regelung treffen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, an keiner Stelle im Gesetzgebungsverfahren erwähnt wird, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) hingegen schon. Beide Entscheidungen wurden in der Fachpresse umfassend diskutiert und es kann nicht angenommen werden, dass man die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ohne jeglichen Hinweis wieder abschaffen wollte.

Die entgegenstehende Argumentation der Antragsgegnerin überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass sich aus dem Referentenentwurf ergebe, dass ein über die Haftung von WLAN-Netzen hinausgehender Regelungsgehalt beabsichtigt gewesen sei. Denn im vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verantworteten Referentenentwurf habe es folgenden Textvorschlag gegeben:

„Wurde ein Dienst der Informationsgesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhin-dern.“

§ 7 Absatz 4 Satz 1 TMG lautet in der aktuell geltenden Fassung hingegen:

„Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.“

Mithin habe der Referentenentwurf nach Ansicht der Antragsgegnerin vorgesehen, dass eine Sperrverantwortung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG in Bezug auf sämtliche Access-Provider möglich sei. Eine Beschränkung auf die Betreiber von WLAN-Netzen sei nicht vorgesehen gewesen.

Diese Argumentation ist aber nicht überzeugend. Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung einem Referentenentwurf überhaupt zukommen kann, so ist der zitierten Stelle doch zu entnehmen, dass eine vollständige Freistellung von „normalen“ Access-Providern nicht geplant war. Vielmehr war der oben zitierte Entwurf so gefasst, dass alle Access-Provider in das - im Vergleich zur Störerhaftung - mildere Haftungsregime des § 7 Absatz 4 TMG übernommen werden sollten.

Im Übrigen wäre das von der Antragsgegnerin geforderte Ergebnis auch paradox. Vor dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz war fraglich, ob die Betreiber von WLAN-Netzwerken die Privilegierung des § 8 für sich in Anspruch nehmen können. Dies hat die Kammer in dem Verfahren McFadden auch veranlasst, diverse Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Wenn man aber der Argumentation der Antragsgegnerin folgte, so wäre Ergebnis des Gesetzes zum Schutz der WLAN-Netzbetreiber, dass alle „normalen“ Access-Provider vollkommen freigestellt sind – soweit sie nicht selber vorsätzlich handeln – und allein die WLAN-Anbieter auf Einrichtung einer Netzsperre in Anspruch genommen werden können.

Ein solches Ergebnis wäre unlogisch und mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nur schwerlich vereinbar. Der Widerspruch kann nur dahingehend gelöst werden, dass man § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf WLAN-Netzbetreiber liest.

Diese Auslegung hat auch Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden. Dort lautet es zu § 8 I S. 2 TMG:

§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG soll nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten. Die Störerhaftung für Accessprovider sollte beschränkt und Accessprovider generell von Abmahnkosten befreit werden. Dazu wird nun auch im Gesetzestext klargestellt, dass Diensteanbieter, die nicht verantwortlich sind, nicht auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Dasselbe gilt für eine Inanspruchnahme zur Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter. Darunter fallen neben gerichtlichen und außergerichtlichen auch die vorgerichtlichen Kosten (z. B. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Abmahnungen).“

Insofern ist auch auf die Gesetzesbegründung des zweiten Gesetzes zur Änderung des TMG (DRS 18/6745) Bezug zu nehmen. Dort finden sich folgende Passagen:

„Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“

Als Begründung wird angeführt:

„Bislang bestand Rechtsunsicherheit, ob sich die Betreiber von WLAN-Netzen auf das Haftungsprivileg nach § 8 berufen können. Dies stellt Absatz 3 klar. Danach sind Diensteanbieter, die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Netzwerks vermitteln, Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG. Für sie gelten demzufolge die Bestimmungen des § 8 TMG. WLAN-Betreiber erhalten so Rechtssicherheit, dass sie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zum Schadensersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich sind.“

Darauf nahm der Bundesrat wie folgt Stellung:

„2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 3 TMG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 8 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Begründung:

Nach derzeitiger Rechtslage haften Internet Service Provider nach §§ 7 ff. Telemediengesetz und in Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer nicht; auch können ihnen keine proak tiven Überwachungspflichten auferlegt werden. Die §§ 7 ff. Telemediengesetz schließen – unter den jeweiligen Voraussetzungen – eine Verantwortlichkeit der Internet Service Provider für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer aus. Für den Access Provider greift hierbei die Privilegierung in § 8 Telemediengesetz, nach dem eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist, sofern er – verkürzt – bis auf seine neutrale Vermittlerposition durch den Transport von Daten des Nutzers an der Rechtsverletzung des Nutzers nicht mitgewirkt hat (Mantz/Sassenberg, NJW 2014, S. 3537 ff.).

Nach seinem Wortlaut findet die Privilegierung des § 8 Telemediengesetz Anwendung auf Diensteanbieter, die Zugang zur Nutzung von Informationen vermitteln, also Access Provider. Die Frage, inwieweit ein privater oder gewerblicher Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt; auch die – nur Teilaspekte erfassende – höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine verlässliche Klärung dieser Fragestellung bisher nicht herbeigeführt. Deshalb legt Absatz 3 aus Gründen der Rechtsklarheit fest, dass sich auch „Betreiber und Anbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke)“ auf das Haftungsprivileg des § 8 Telemediengesetz berufen können. Diese Formulierung ist klarer als der im Regierungsentwurf gewählte Ausdruck „Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“. Dieser schließt Betreiber und Anbieter öffentlicher Zugangspunkte nicht explizit ein.

Satz 2 ist eine Ergänzung gegenüber dem Regierungsentwurf. Diese Formulierung trägt den Interessen der durch rechtswidrige Handlungen Geschädigten Rechnung. Hier schränkt der Vorschlag klarer ein, für wen die Privilegierung des § 8 Telemediengesetz nicht gilt: Wenn ein Diensteanbieter kollusiv mit den Nutzern zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, genießt er ausdrücklich nicht das Privileg.“

Darauf antwortete die Bundesregierung wie folgt (die Hervorhebung erfolgt durch das Gericht):

„Zu Nummer 2

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Der Koalitionsvertrag sieht auf Seite 48 vor, die Potentiale von lokalen Funknetzen (WLAN – Wireless Local Area Network) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen. Dementsprechend hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf klargestellt, dass die Haftungsfreistellung für Zugangsanbieter nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG auch für Diensteanbieter gilt, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Nummer 2 der Stellungnahme des Bundesrates hat hingegen zum Ziel, das Haftungsprivileg auf alle „Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken“ zu erstrecken. Drahtlose Netzwerke und Funknetzwerke sind indes Synonyme. Einer Unterscheidung bedarf es daher nicht. Darüber hinaus würde die Streichung des lokalen Bezugs von Drahtlosnetzwerken dazu führen, dass das Haftungsprivileg ausnahmslos für den gesamten Funkverkehr, d.h. neben Handy- und Bluetooth-Netzen auch für die Satellitenkommunikation und Richtfunkstrecken gelten würde. Die vom Bundesrat gewählte Formulierung stellt daher keine Klarstellung, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dar. Der auf lokale Netzwerke begrenzte Gesetzentwurf der Bundesregierung hält sich dagegen im Rahmen des Koalitionsvertrages.

Der in Ziffer 2 der Stellungnahme geänderte § 8 Absatz 3 Satz 2 entspricht inhaltlich § 8 Abs. 1 Satz 2 des geltenden TMG. Für die Regelung besteht daher keinen Bedarf.“

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass sich das zweite Änderungsgesetz zum TMG allein auf lokale Netzwerke beschränkt. Durch die Bezugnahme in dem Dritten Änderungsgesetz zum TMG auf die Begründung der Regierung wird deutlich, dass der Begriff Accessprovider eingeschränkt so zu lesen ist, dass allein Anbieter von WLAN-Netzwerken gemeint sind.

c. Europarechtliche Gesichtspunkte

Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ergibt, ist die Anwendbarkeit der Störerhaftung auf Access-Provider auf Grund europarechtlicher Anforderungen geboten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Auswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) auf Betreiber offener WLANs abzumildern, andere zwingende Vorgaben des europäischen Rechts, insbesondere im Hinblick auf die von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG geforderte Möglichkeit, Netzsperren zu erwirken, missachten wollte. Insoweit ist festzustellen, dass das von der Kammer gefundene Auslegungsergebnis zu §§ 7 und 8 TMG n.F. im Einklang mit dem europäischen Recht steht. Die von der Antragsgegnerin befürwortete Auslegung stünde hierzu hingegen im klaren Widerspruch.

2. Grundsätze der Störerhaftung

Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Das Angebot Kinox.to (Ausgesprochen: „Kinox Punkt to“) ist ein bekannter Anbieter für die Vermittlung des Zugangs zu illegal angebotenen Filmen. Selbst die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass Kinox.to einen hoch kriminellen Charakter hat.

Die Antragsgegnerin ist in keiner Weise mit Kinox.to verbunden. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt deshalb nicht in Betracht. Allerdings hat sie als Internetzugangsanbieterin einen adäquat kausalen Beitrag zu den über Kinox.to verübten Rechtsverletzungen geleistet. Ohne den durch sie zur Verfügung gestellten Internetzugang könnten ihre Nutzer nicht auf das Angebot von Kinox.to zugreifen.

Sie ist als Störer anzusehen, denn als Internetanbieter treffen sie Prüfpflichten, zumindest dann, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wird und soweit diese Kontrollpflichten ihr Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährdet oder ihre Tätigkeit nicht unverhältnismäßig erschweren. Insofern wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, Bezug genommen. Letztlich steht hinter dieser Verantwortlichkeit der Grundgedanke, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, sich auch daran beteiligen muss, dass sich diese Gefahren nicht realisieren oder zumindest in einem geringstmöglichen Umfang halten.

3. Vorherige Inanspruchnahme von Kinox.to

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie verschiedene Maßnahmen gegen die Verantwortlichen des Angebots „Kinox.to“ versucht habe. Diese seien aber nicht erfolgreich gewesen. Durch den regelmäßigen Wechsel der Server von Kinox.to sei eine effiziente Rechtsverfolgung nicht möglich. Zudem sei zu sehen, dass selbst nach einer Verhaftung eines der Geschäftsführer der Geschäftsbetrieb von Kinox.to ungehindert weitergeführt worden sei.

Vor diesem Hintergrund ist ein weitergehendes Vorgehen nicht erforderlich. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ist aufgeführt, dass Rechteinhaber in zumutbarer Weise versuchen müssen, vorrangig gegen die Täter vorzugehen. Im entschiedenen Fall war dies Grund für die Klageabweisung.

Für den vorliegenden Fall ist aber zu sehen, dass die Antragstellerin sich aktiv bemüht hat, gegen die Betreiber von Kinox.to vorzugehen. Sie ist auch gegen eine Vielzahl von Host Providern vorgegangen. Dennoch war der Film „Fack Ju Göthe 3“ seit dem 07.11.2017 dauerhaft auf Kinox.to verfügbar. Dies zeigt, dass ein erfolgversprechendes Vorgehe gegen andere – unmittelbar – Beteiligte nicht erfolgversprechend ist.

Weiter ist zu sehen, dass im vorliegenden Fall ein privater Rechteinhaber Rechte aus einem Film geltend macht, der gerade neu erschienen ist und deshalb in der wichtigsten Phase seiner wirtschaftlichen Verwertung steht. Die Antragstellerin unter diesen Umständen auf ein zeitaufwendiges vorheriges Vorgehen gegen im Ausland ansässige offensichtlich nicht erreichbare und darüber hinaus hoch kriminelle agierende Rechtsverletzer zu verweisen, ist unzumutbar. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem eine Verwertungsgesellschaft Rechte aus Werken geltend gemacht hat, die bereits über 30 Jahre alt waren und zu den Klassikern der Popmusik gerechnet werden können (z.B. Michael Jackson: Thriller). In einem derartigen Fall kann auch die Forderung nach einem langwierigeren vorherigen Vorgehen gegen die unmittelbaren Täter berechtigt sein.

4. Effektivität der Sperrmaßnahmen

Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass alle möglichen Sperrmaßnahmen leicht zu umgehen wären und dies bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Sperre zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei, hat die Kammer nicht überzeugt.

Zum einen ist zu sehen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie der Zugriff auf das Angebot von Kinox.to unterbunden werden kann. Da Kinox.to nicht schutzwürdig ist, können die am stärksten einschneidenden Maßnahmen getroffen werden. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, werden drei Sperrmöglichkeiten diskutiert:

– eine sogenannte DNS-Sperre (DNS: Domain Name System), bei der nach Art eines Telefonbuches jeder Domain-Bezeichnung eine nummerische IP-Adresse zugeordnet ist. Diese nummerische IP-Adresse wird bei der Eingabe eines Domainnamens in die Browserzeile durch den DNS-Server des Internetzugangsproviders aufgefunden, so dass die Anfrage an den Server mit der entsprechenden IP-Adresse weitergeleitet werden kann. Die DNS-Sperre besteht darin, dass die Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-Adresse auf dem DNS-Server des Zugangsproviders verhindert wird. Die betroffene Domain-Bezeichnung führt also nicht mehr zu der entsprechenden Internetseite, vergleichbar der Löschung eines Telefonbucheintrages.

− eine IP-Sperre, bei der die IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse) einer Website, über die diese Website im Internet aufgefunden wird, gesperrt wird. Durch eine Änderung in der bei dem Zugangsprovider betriebenen Routingtabelle wird die Weitersendung von Daten an die Zieladresse, die gesperrt werden soll, verhindert. Sämtliche Websites, die unter dieser IP-Adresse betrieben werden, sind dann nicht mehr erreichbar.

− Einführung eines „Zwangs-Proxy“, der den Zugriff auf bestimmte einzelne Seiten der Website sperrt. Hierzu wird der gesamte Datenverkehr über einen gesonderten Server geleitet, nämlich den Zwangs-Proxy. Dieser ist in der Lage, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur aufgerufenen Website über die URL (Uniform Ressource Locator) zu analysieren.

Der Vortrag der Antragsgegnerin geht dahin, dass diese Maßnahmen nicht zumutbar seien, weil sie leicht umgangen werden könnten. Dies überzeugt aber nicht. Denn im Ergebnis können alle Schutzmöglichkeiten mit etwas Sachkenntnis umgangen werden. Dies ist aber unbeachtlich, weil nicht erwartet werden kann, dass durch das Vorgehen gegen einen Internetzugangsprovider die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet abschließend unterbunden werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch die Sperre der Zugang zu Verletzungen des klägerischen Nutzungsrechts an „Fack Ju Göthe 3“ für herkömmliche Nutzer – also Gelegenheitsnutzer – erschwert wird. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in Ländern, in denen der Zugang zu vergleichbaren Seiten – auch durch ausländische Schwesterunternehmen der Antragsgegnerin - gesperrt ist, der illegale Download erheblich zurückgegangen ist.

5. Schutzwürdigkeit der gesperrten Internetseite

Ein weiteres Argument in der Abwägung, ob eine Sperre einer Internetseite vorgenommen werden kann, sind die Schutzwürdigkeit der zu sperrenden Internetseite und die Berücksichtigung der Interessen weiterer Betroffener.

Das Angebot von KINOX.TO ist offensichtlich in hoch krimineller Art und Weise auf die viel-tausendfache Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind. In marktschreierischer Weise wird den Nutzern der Seite der illegale Zugang zu Filmen und Serien ermöglicht. In einer Gesamtschau ist es für jedermann ersichtlich, dass es sich um ein offensichtlich auf die Verbreitung von urheberrechtswidrig erlangten Inhalten ausgerichtetes Angebot handelt. Zudem ist zu sehen, dass die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragstellerin, dass über 98,95% der Inhalte rechtsverletzend seien (AST 6), nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Bei wertender Betrachtung ist das Angebot von Kinox.to nicht schutzwürdig. Weitere schutzwürdige Interessen Dritter sind ebenfalls nicht ersichtlich. Denn eine ins Gewicht fallende legale Nutzung von Kinox.to erscheint kaum realitätsnah.

6. Abwägung

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen besonders erfolgreichen Film handelt, die Antragsgegnerin der größte Internetanbieter ist, und die Seite KINOX.TO offensichtlich in krimineller Absicht betrieben wird. Bei einer solchen Interessenlage ist es offensichtlich, dass der Antragsgegnerin auch ein erhebliches Maß an Aufwand zuzumuten ist, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Insbesondere ist zu sehen, dass es zu verhindern gilt, dass die Antragsgegnerin einer Vielzahl von Rechtsverletzungen durch ihre Kunden Vorschub leistet.

Zwischen den Parteien ist streitig, welche Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre entstehen würden. Die Antragstellerin nennt eine Größenordnung von 2.000 Euro bis 4.000 Euro, die Antragsgegnerin hingegen einen Kostenbetrag von ca. 150.000 Euro. Die in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 von beiden Parteien zu diesem Thema mitgebrachten präsenten Zeugen mussten nicht gehört werden. Denn es wurde von der Antragsgegnerin nicht bestritten, dass die Kosten in Höhe von 150.000 Euro vor allem Kosten umfasst, die durch das erstmalige Einrichten einer Sperre entstehen würden. Dies kann die Antragsgegnerin der Antragstellerin aber nicht entgegenhalten. Ansonsten würde eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch einen ersten Rechteinhaber immer daran scheitern, dass sie diesem Begehren die Ersteinrichtungskosten entgegenhalten könnte.

Abzustellen ist vielmehr auf die Kosten im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Antragsgegnerin. Der Gesamtumsatz liegt nach Angaben der Antragsgegnerin im Milliardenbereich. Verglichen hiermit wären Kosten in Höhe von 150.000 Euro unerheblich, zumal zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, damit rechnen musste, dass sie entsprechende Sperrmechanismen vorhalten muss. Soweit sie diese dennoch nicht eingerichtet hat, ist sie nicht schutzwürdig. Ferner kann die Antragsgegnerin die durch die Sperrmaßnahmen entstehenden Kosten auf ihre Kunden umlegen. Aufgrund der Vielzahl von Vertragsverhältnissen entfielen hierbei auf jeden einzelnen Kunden nur Bruchteile eines Cents.

IV. Verfügungsgrund

Es liegt ein Verfügungsgrund hinsichtlich des geltend gemachten und zugesprochenen Hauptantrages vor. Der Antrag wurde innerhalb der im Zuständigkeitsgebiet des Oberlandesgerichts München geltende Monatsfrist eingereicht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Film am 7.11.2017 erstmals auf KINOX.TO verfügbar ist. Der Verfügungsantrag ging am 7.12.2017 und damit rechtzeitig bei Gericht ein.

Die Dringlichkeit entfällt nicht deshalb, weil die Antragstellerin die Monatsfrist vollständig ausgeschöpft hat. Nach allgemeinem Verständnis ist die Monatsfrist starr. Sie kann nicht verlängert werden, aber es ist auch zulässig, sie vollständig auszunutzen. Nur so kann der mit der strengen Frist einhergehende Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, erreicht werden.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass es an der Dringlichkeit bereits deshalb fehle, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Veröffentlichung am 07.11.2017 erfolgt ist. Dies stimmt nicht, ist aber auch unbeachtlich. Denn die Dringlichkeit würde nur dann entfallen, wenn die Antragstellerin bereits vorher Kenntnis gehabt hätte. Hierbei handelt es sich aber um eine negative Tatsache. Die insoweit für eine frühere Kenntnis darlegungsbelastete Antragsgegnerin hat keine Umstände für eine frühere Kenntnis vorgetragen.

Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine schwierige rechtliche Frage handelt. Der summarische Charakter des Verfügungsverfahrens betrifft allein die Frage des Beweismaßes sowie der verfügbaren Beweismittel. Rechtsfragen können vollumfänglich geprüft und in gleicher Weise wie in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden. Im vorliegenden Verfahren geht es im Wesentlichen um die Beurteilung der Reichweite der Gesetzesänderung. Dies betrifft allein eine Rechtsfrage, die, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, auch eindeutig beantwortet werden kann.

Einer Entscheidung im einstweiligen Verfahren steht auch nicht der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dass die Antragsgegnerin unverhältnismäßig hohe Kosten haben wird, um die angeordnete Sperre umzusetzen, ist, wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, nicht dargetan. Diese Aufwendungen sind auch dann nicht vergebens, wenn dieses Urteil aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch höhere Instanzen keinen Bestand haben sollte. Denn dann kann die vorgehaltene Sperrvorrichtung dazu benutzt werden, Sperrverlangen anderer Rechteinhaber umzusetzen.

V. Tenorierung

Es war ein Verbot auszusprechen, wie ursprünglich beantragt, weil Anspruchsgrundlage die Störerhaftung ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung, weil vorliegend nicht § 7 Absatz 4 TMG analog angewandt wurde, sondern die hergebrachten Grundsätze der Störerhaftung, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, niedergelegt hat.

Entsprechend wurde der Tenor auch offen gefasst und damit der Antragsgegnerin die Wahlmöglichkeit eingeräumt, wie sie das Verbot konkret umsetzt. Zur Klarstellung sei gesagt, dass sich Ziffer I. des Tenors nicht auf die Domain „Kinox.to“ bezieht, sondern auf das Gesamtangebot „Kinox.to“, das unter dieser Firma angeboten wird, unabhängig von der jeweiligen Domain. Die Einblendung der Screenshots folgt dem Antrag und soll die Aufmachung des Internetdienstes „Kinox.to“ verdeutlichen. Eine Einschränkung des Verbots auf die aus den Screenshots ersichtlichen URLs ist damit weder beantragt noch von der Kammer gewollt.

Der Kammer ist bewusst, dass insofern eine Verlagerung der Diskussion um die vorzunehmenden Maßnahmen in das Vollstreckungsverfahren erfolgt. Dies ist aber auf Grund des Charakters des Internets hinzunehmen. Für die Antragsgegnerin als größten Internetanbieter in Deutschland stellt die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Maßnahmen nur eine geringe Belastung dar. Ferner sieht sich die Kammer insoweit im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.3.2014, Az. C-314/12 (UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH).

VI. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.

Eine Sicherheitsleistung war nicht anzuordnen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Unterbindung einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, dass sie zur Umsetzung ihrer Sperrpflicht Aufwendungen in Höhe von 150.000 Euro aufbringen müsse, so kann sie damit nicht gehört werden. Wie oben dargelegt hätte sie spätestens nach Erlass der BGH-Entscheidung „Störerhaftung des Access-Providers“ die notwendigen Maßnahmen treffen können und müssen, damit sie offensichtliche Rechtsverletzungen nach Aufforderung schnell und ohne weiteren technischen Aufwand unterbinden kann.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

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vor Gewährung des Zugangs
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(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
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den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
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die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

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Im Streitfall ist zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend möglich und nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG nF geregelte Sperranspruch nicht nur gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift liegen vor (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz aaO § 7 Rn. 89; Grisse, GRUR 2017, 1073, 1078 f.). Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG nF geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) - und im nicht geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs - ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs interessenneutral ist; die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler , Rechtsinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und die aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich zudem um eine planwidrige Regelungslücke.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

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Im Streitfall ist zur Wahrung des Regelungsgehalts des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und des Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung dahingehend möglich und nötig, dass der in § 7 Abs. 4 TMG nF geregelte Sperranspruch nicht nur gegenüber Anbietern von Internetzugängen über WLAN, sondern in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch gegenüber den übrigen Internetzugangsvermittlern gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift liegen vor (vgl. Spindler in Spindler/Schmitz aaO § 7 Rn. 89; Grisse, GRUR 2017, 1073, 1078 f.). Die Interessenlage im durch § 7 Abs. 4 TMG nF geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtlosen lokalen Netzwerks (WLAN) - und im nicht geregelten Sachverhalt - Sperranspruch gegen den Betreiber eines drahtgebundenen Internetzugangs - ist vergleichbar, weil die unterschiedliche technische Art der Gewährung des Internetzugangs interessenneutral ist; die wirtschaftlichen und grundrechtlichen Belange der Zugangsvermittler , Rechtsinhaber und Internetnutzer sind jeweils gleichermaßen betroffen. Mit Blick auf die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und die aus den Gesetzgebungsmaterialien erkennbare Absicht des Gesetzgebers, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, handelt es sich zudem um eine planwidrige Regelungslücke.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

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Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 170; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürfen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). In der das File-Hosting betreffenden Rechtsprechung hat der Senat zudem anerkannt, dass die Erfüllung von Prüfpflichten im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts nicht unzumutbar ist, auch wenn dies im Einzelfall zu einer Löschung rechtmäßiger Inhalte führt, sofern auf diese Weise die legale Nutzung des Angebots des Diensteanbieters nur in geringem Umfang eingeschränkt und dessen Geschäftsmodell dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 60 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf der jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. Leistner /Grisse, GRUR 2015, 105, 108 f.). Dass die Klägerinnen ihre Ansprüche lediglich auf Rechte an 120 Musiktiteln stützen, eine Sperre jedoch über diese Titel hinaus auch Verweise der beanstandeten Internetseiten auf urheberrechtlich geschützte Werke Dritter erfassen würde, zu deren Geltendmachung die Klägerinnen nicht ermächtigt worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

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Soll sich der Anbieter eines auf Rechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodells nicht hinter wenigen legalen Angeboten verstecken können, liegt es auf der Hand, dass eine Sperrung nicht nur dann zulässig sein kann, wenn ausschließlich rechtswidrige Informationen auf der Webseite bereitgehalten werden (J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 170; Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). Im Rahmen der Grundrechtsabwägung hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union das Kriterium der strengen Zielorientierung dahingehend formuliert, dass die ergriffenen Sperrmaßnahmen den Internetnutzern die Möglichkeit, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erhalten, "nicht unnötig" vorenthalten dürfen (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 63 - UPC Telekabel; vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108). In der das File-Hosting betreffenden Rechtsprechung hat der Senat zudem anerkannt, dass die Erfüllung von Prüfpflichten im Interesse eines wirksamen Schutzes des Urheberrechts nicht unzumutbar ist, auch wenn dies im Einzelfall zu einer Löschung rechtmäßiger Inhalte führt, sofern auf diese Weise die legale Nutzung des Angebots des Diensteanbieters nur in geringem Umfang eingeschränkt und dessen Geschäftsmodell dadurch nicht grundlegend in Frage gestellt wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 60 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 62 - File-Hosting-Dienst). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf der jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. Leistner /Grisse, GRUR 2015, 105, 108 f.). Dass die Klägerinnen ihre Ansprüche lediglich auf Rechte an 120 Musiktiteln stützen, eine Sperre jedoch über diese Titel hinaus auch Verweise der beanstandeten Internetseiten auf urheberrechtlich geschützte Werke Dritter erfassen würde, zu deren Geltendmachung die Klägerinnen nicht ermächtigt worden sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft an dem Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt, ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film „Fack Ju Göhte 3“ zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer auf Urheberrecht gestützten Unterlassungsverfügung, dass die Antragsgegnerin den Zugang zum Internetauftritt des Anbieters „Kinox.to“ sperrt.

Die Antragstellerin ist ein Filmverleih und berühmt sich der Inhaberschaft an Verwertungsrechten an dem Film „Fack Ju Göhte 3“, insbesondere des exklusiven Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Orten und Zeiten nach Wahl des Nutzers gemäß § 19a UrhG, einschließlich des exklusiven Rechts für Deutschland zum kostenlosen Abruf per Stream und Download, sowie die dazugehörigen Vervielfältigungsrechte. Der digitale Bild-/Tonträger zur Distribution des Films in deutschen Kinos trägt den Hinweis: „Exklusiver Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte in allen Sprachfassungen im deutschsprachigen Europa an diesem Film ist die Constantin Film Verleih GmbH.“

Die Antragsgegnerin bietet Kabelanschlüsse an und versorgt damit 3,340 Mio. Kunden mit Internetanschlüssen.

Der Film „Fack Ju Göhte 3“ ist am 26. Oktober 2017 in den deutschen Kinos angelaufen und hatte bis zum 03.12.2017 bereits 5,7 Millionen Kinozuschauer. Er ist der dritte Teil der Filmreihe „Fack Ju Göhte“, welche einer der wirtschaftlich erfolgreichsten deutschsprachigen Filmproduktionen darstellt.

Auf der Internetseite von KINOX.TO wird ein Angebot an Filmen und Serien angeboten. Die Seite ist in deutscher Sprache gestaltet, alle wesentlichen Hinweise sind auf Deutsch. Der Aufbau des Angebots ist so, dass man auf der Seite – geordnet nach bestimmten Ordnungskriterien - Links zu Sharehostern findet, die es ermöglichen, dass man die jeweiligen Filme streamen kann. Die Inhalte sind auf den Servern der Sharehoster so abgespeichert, dass man durch das Betätigen des Links den Stream als Nutzer kostenlos zu Zeiten und von Orten nach Wahl abrufen kann.

Kinox.to gehört zu den 100 populärsten Websites in Deutschland und hatte in der Zeit von August bis Oktober 2017 pro Monat 87,93 Mio. „Total Visits“, wobei 85% der Nutzer aus Deutschland gekommen sind.

Die Seite KINOX.TO hat kein Impressum. Eine Abmahnung unter dem angegebenen Kontaktformular blieb unbeantwortet. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Brüder Selimi als Verantwortliche für die Internetseite ermittelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der strafrechtlichen Ermittlungen wird auf die Antragschrift Bezug genommen.

Auf der Internetseite KINOX.TO war der Film ab dem 07. November 2017 durchgehend verfügbar.

Die Antragstellerin behauptet, dass sie am 07.11.2017 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Film auf KINOX.TO verfügbar sei. Am 20.11.2017 hat die Antragstellerin KINOX.TO abgemahnt (AST 7). Am 21.11.2017 hat sich die Antragstellerin an verschiedene Hostprovider gewandt.

Die Antragstellerin stellte den Verfügungsantrag im vorliegenden Verfahren am 06.12.2017.

Die Antragstellerin behauptet, dass die Kosten für eine DNS- und IP-Sperre bei 2.000 Euro bis 4.000 Euro liegen würden.

Eine Analyse der Inhalte der Webseite KINOX.TO zwischen dem 20. und 29. November 2017 habe ergeben, dass zwischen 98,5% und 100% der Inhalte illegal seien (Anlage AST 6a).

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass KINOX.To ein Internetdienst mit illegalem Geschäftsmodell sei. Deshalb seien die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Störerhaftung des Access-Providers“ (Urt. vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 = GRUR 2016, 268) anwendbar. Die dort niedergelegten Wertungen seien nicht durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) unanwendbar geworden. Vielmehr sei das Telemediengesetz richtlinienkonform auszulegen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine sog. DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse vorzunehmen seien. Dabei stützt sich die Antragstellerin vorrangig auf die Grundsätze der Störerhaftung, hilfsweise auf eine analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 TMG.

Die Antragstellerin beantragt,

Der Antragsgegnerin wird – für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin – verboten, ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film „Fack Ju Göhte 3“ zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:

Hilfsweise:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zum Film „Fack ju Göhte 3“ zu sperren, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO“ genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre bei mindestens 150.000 Euro lägen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Aussagen der BGH-Entscheidung „Störerhaftung des Access-Providers“ nicht mehr anwendbar seien, weil das Gesetz durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) geändert worden sei. Access-Provider seien jetzt von der Störerhaftung befreit. Die Pflicht von Diensteanbietern, Internetangebote zu sperren, sei abschließend in § 7 Absatz 4 TMG geregelt.

Bei IP-Sperren bestünde die Gefahr des „Overblockings“. Unter einer IP-Adresse könne eine erhebliche Anzahl von Webseiten abrufbar sein.

DNS-Sperren erforderten eine erhebliche Manipulation im DNS-Server-System der Antragsgegnerin. Um eine DNS-Sperre umsetzen zu können, müsste in das System ein technisches Verfahren installiert werden, das alle DNS-Server anweise, auf die Anfrage eines Nutzers zur Verbindung mit einer bestimmten Domain nicht die dazugehörige IP-Adresse zu übermitteln. Eine DNS-Sperre sei auch leicht zu umgehen.

Durch die Einführung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG habe der Gesetzgeber die Privilegierung von Diensteanbietern im Sinne des § 8 TMG erweitert. Diese Regelung erstrecke sich auf alle Diensteanbieter, die Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu solchen den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Gesetzgeber habe nach dem BGH-Urteil „Störerhaftung des Access-Providers“ und in Kenntnis dieses Urteils gehandelt und die Haftung von Access-Providern, die der BGH im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen hat, beseitigt (Amtl. Begr. BT-Drs. 18/12202, S. 13). Accessprovider würden jetzt nur noch nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 TMG haften und die Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend nicht erfüllt.

Dem Antrag der Antragstellerin fehle ferner der Verfügungsgrund. Für die hilfsweise geltend gemachte analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 TMG fehle es ebenfalls bereits an der Dringlichkeit. Denn bei dem Gegenstand des Hilfsantrages handele es sich um einen anderen Streitgegenstand.

Wenn die Kammer einen Anspruch auf § 7 Absatz 4 TMG stützen würden, so wären der Antragstellerin jedenfalls die damit verbundenen Kosten aufzuerlegen.

Ferner sei der Antragstellerin eine hohe Sicherheitsleistung aufzuerlegen.

Die Kammer hat am 13.12.2017 beschlossen, dass über den Verfügungsantrag mündlich zu verhandeln ist. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden Hinweise erteilt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen - einschließlich der Schutzschrift vom 04.12.2017 – sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu.

I. Zulässigkeit

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge in der gestellten Form zulässig. Auch wenn dem Antrag nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfungspflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden, ist es ausreichend, wenn die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen entnommen werden können (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift und auch im Schriftsatz vom 11.01.2018 ausgeführt, dass sie keine bestimmten Maßnahmen beantragt, sondern der Antragsgegnerin die Entscheidung überlassen will, wie sie dies umsetzen möchte. Ob das beantragte Verbot insgesamt gewährt werden kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

II. Aktivlegitimation

Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Die Antragstellerin stützt sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf den Film „Fack Ju Göthe 3“. Insofern hat sie vorgetragen, dass sie über die Nutzungsrechte für die „on demand“-Auswertung verfüge. Dies folge unter anderem aus dem Vermerk, mit dem die digitalen Bild-/Tonträger an die den Film ausstrahlenden Kinos versendet würden. Dort sei die Antragstellerin als exklusive Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte benannt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten.

III. Verfügungsanspruch

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Auch gegen Anbieter von Telemediendienste nach dem Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen vorgegangen werden (siehe: BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von „regulären“ Internet-Zugangsprovidern nicht neu geregelt, so dass insbesondere der § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG einer Inanspruchnahme aus Störerhaftung nicht entgegensteht.

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, wurde auf Grund europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Rahmen einer vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung seien jedoch die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen und abzuwägen.

Weiter sei die Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen subsidiär. Sie komme nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen habe, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten habe der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.

Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen sei auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stünden der Zumutbarkeit einer Sperranordnung jedoch nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhinderten oder zumindest erschwerten.

Zuletzt seien die Interessen der Betreiber der gesperrten Internetseite einzubeziehen. Wobei allerdings eine Abwägungsentscheidung zu treffen sei. Eine Sperrung sei nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fielen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasse, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt sei, stehe ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

1. Neufassung des Telemediengesetzes

Der Anwendung dieser Grundsätze steht § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG in der aktuellen Fassung nicht entgegen. Zwar scheint der Wortlaut zunächst entgegenzustehen. Dieser Wortlaut ist jedoch im Wege der Auslegung dahingehend einzuschränken, dass sich § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf die in § 7 Absatz 4 TMG genannten privilegierten Nutzer bezieht. Denn es liegt ein offensichtlicher Widerspruch zur Gesetzesbegründung vor. Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz allein die Haftung der Anbieter von WLAN-Netzwerken regeln. Im Einzelnen:

a. Zeitlicher Ablauf

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers – erging zu einem Zeitpunkt, als § 8 Absatz 1 TMG folgende Fassung hatte:

„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  • 1.die Übermittlung nicht veranlasst,

  • 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

  • 3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde § 8 Absatz 1 TMG dahingehend geändert, dass er lautet:

„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  • 1.die Übermittlung nicht veranlasst,

  • 2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

  • 3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG „Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“ einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Störer entgegenstehe. Diese Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 8 TMG eine solche Privilegierung nicht bezweckt hat.

b. Gesetzgebungsverfahren

Aus den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren zum Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Haftung von Anbietern von WLAN-Netzen regeln wollte.

Dies folgt bereits aus der Einleitung der Gesetzesbegründung (DRS 18/12202 vom 28.04.2017), wo unter der Überschrift „Problem und Ziel“ ausgeführt wird:

„Bereits das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das am 27. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sollte Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network – WLAN) die notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.

Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) bekannt gegeben. Es beruht auf einem Vorlageverfahren des Landgerichts München I und behandelt unter anderem die Frage, ob WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen und wie weit hierbei das Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG reicht, das in Deutschland im Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde. Der EuGH verneint eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hatten sich im parlamentarischen Verfahren darauf verständigt, WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüfoder Verschlüsselungspflichten aufzuerlegen. Ihre Absicht, die Störerhaftung abzuschaffen und WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten zu befreien, haben sie in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG dargelegt. Das Urteil hat erneut zu Rechtsunsicherheit geführt, da WLAN-Betreiber nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden. Dies würde nicht nur die Verbreitung von öffentlichem WLAN erschweren, sondern auch viele Geschäftsideen einschränken und Innovationen behindern.

Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.“

Aus dieser Darlegung der Ziele ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber keine über die Haftung von WLAN-Betreibern hinausgehende Regelung treffen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, an keiner Stelle im Gesetzgebungsverfahren erwähnt wird, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) hingegen schon. Beide Entscheidungen wurden in der Fachpresse umfassend diskutiert und es kann nicht angenommen werden, dass man die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ohne jeglichen Hinweis wieder abschaffen wollte.

Die entgegenstehende Argumentation der Antragsgegnerin überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass sich aus dem Referentenentwurf ergebe, dass ein über die Haftung von WLAN-Netzen hinausgehender Regelungsgehalt beabsichtigt gewesen sei. Denn im vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verantworteten Referentenentwurf habe es folgenden Textvorschlag gegeben:

„Wurde ein Dienst der Informationsgesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhin-dern.“

§ 7 Absatz 4 Satz 1 TMG lautet in der aktuell geltenden Fassung hingegen:

„Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.“

Mithin habe der Referentenentwurf nach Ansicht der Antragsgegnerin vorgesehen, dass eine Sperrverantwortung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG in Bezug auf sämtliche Access-Provider möglich sei. Eine Beschränkung auf die Betreiber von WLAN-Netzen sei nicht vorgesehen gewesen.

Diese Argumentation ist aber nicht überzeugend. Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung einem Referentenentwurf überhaupt zukommen kann, so ist der zitierten Stelle doch zu entnehmen, dass eine vollständige Freistellung von „normalen“ Access-Providern nicht geplant war. Vielmehr war der oben zitierte Entwurf so gefasst, dass alle Access-Provider in das - im Vergleich zur Störerhaftung - mildere Haftungsregime des § 7 Absatz 4 TMG übernommen werden sollten.

Im Übrigen wäre das von der Antragsgegnerin geforderte Ergebnis auch paradox. Vor dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz war fraglich, ob die Betreiber von WLAN-Netzwerken die Privilegierung des § 8 für sich in Anspruch nehmen können. Dies hat die Kammer in dem Verfahren McFadden auch veranlasst, diverse Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Wenn man aber der Argumentation der Antragsgegnerin folgte, so wäre Ergebnis des Gesetzes zum Schutz der WLAN-Netzbetreiber, dass alle „normalen“ Access-Provider vollkommen freigestellt sind – soweit sie nicht selber vorsätzlich handeln – und allein die WLAN-Anbieter auf Einrichtung einer Netzsperre in Anspruch genommen werden können.

Ein solches Ergebnis wäre unlogisch und mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nur schwerlich vereinbar. Der Widerspruch kann nur dahingehend gelöst werden, dass man § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf WLAN-Netzbetreiber liest.

Diese Auslegung hat auch Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden. Dort lautet es zu § 8 I S. 2 TMG:

§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG soll nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten. Die Störerhaftung für Accessprovider sollte beschränkt und Accessprovider generell von Abmahnkosten befreit werden. Dazu wird nun auch im Gesetzestext klargestellt, dass Diensteanbieter, die nicht verantwortlich sind, nicht auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Dasselbe gilt für eine Inanspruchnahme zur Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter. Darunter fallen neben gerichtlichen und außergerichtlichen auch die vorgerichtlichen Kosten (z. B. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Abmahnungen).“

Insofern ist auch auf die Gesetzesbegründung des zweiten Gesetzes zur Änderung des TMG (DRS 18/6745) Bezug zu nehmen. Dort finden sich folgende Passagen:

„Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“

Als Begründung wird angeführt:

„Bislang bestand Rechtsunsicherheit, ob sich die Betreiber von WLAN-Netzen auf das Haftungsprivileg nach § 8 berufen können. Dies stellt Absatz 3 klar. Danach sind Diensteanbieter, die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Netzwerks vermitteln, Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG. Für sie gelten demzufolge die Bestimmungen des § 8 TMG. WLAN-Betreiber erhalten so Rechtssicherheit, dass sie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zum Schadensersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich sind.“

Darauf nahm der Bundesrat wie folgt Stellung:

„2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 3 TMG)

In Artikel 1 Nummer 3 ist § 8 Absatz 3 wie folgt zu fassen:

„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Begründung:

Nach derzeitiger Rechtslage haften Internet Service Provider nach §§ 7 ff. Telemediengesetz und in Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer nicht; auch können ihnen keine proak tiven Überwachungspflichten auferlegt werden. Die §§ 7 ff. Telemediengesetz schließen – unter den jeweiligen Voraussetzungen – eine Verantwortlichkeit der Internet Service Provider für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer aus. Für den Access Provider greift hierbei die Privilegierung in § 8 Telemediengesetz, nach dem eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist, sofern er – verkürzt – bis auf seine neutrale Vermittlerposition durch den Transport von Daten des Nutzers an der Rechtsverletzung des Nutzers nicht mitgewirkt hat (Mantz/Sassenberg, NJW 2014, S. 3537 ff.).

Nach seinem Wortlaut findet die Privilegierung des § 8 Telemediengesetz Anwendung auf Diensteanbieter, die Zugang zur Nutzung von Informationen vermitteln, also Access Provider. Die Frage, inwieweit ein privater oder gewerblicher Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt; auch die – nur Teilaspekte erfassende – höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine verlässliche Klärung dieser Fragestellung bisher nicht herbeigeführt. Deshalb legt Absatz 3 aus Gründen der Rechtsklarheit fest, dass sich auch „Betreiber und Anbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke)“ auf das Haftungsprivileg des § 8 Telemediengesetz berufen können. Diese Formulierung ist klarer als der im Regierungsentwurf gewählte Ausdruck „Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“. Dieser schließt Betreiber und Anbieter öffentlicher Zugangspunkte nicht explizit ein.

Satz 2 ist eine Ergänzung gegenüber dem Regierungsentwurf. Diese Formulierung trägt den Interessen der durch rechtswidrige Handlungen Geschädigten Rechnung. Hier schränkt der Vorschlag klarer ein, für wen die Privilegierung des § 8 Telemediengesetz nicht gilt: Wenn ein Diensteanbieter kollusiv mit den Nutzern zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, genießt er ausdrücklich nicht das Privileg.“

Darauf antwortete die Bundesregierung wie folgt (die Hervorhebung erfolgt durch das Gericht):

„Zu Nummer 2

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Der Koalitionsvertrag sieht auf Seite 48 vor, die Potentiale von lokalen Funknetzen (WLAN – Wireless Local Area Network) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen. Dementsprechend hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf klargestellt, dass die Haftungsfreistellung für Zugangsanbieter nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG auch für Diensteanbieter gilt, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Nummer 2 der Stellungnahme des Bundesrates hat hingegen zum Ziel, das Haftungsprivileg auf alle „Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken“ zu erstrecken. Drahtlose Netzwerke und Funknetzwerke sind indes Synonyme. Einer Unterscheidung bedarf es daher nicht. Darüber hinaus würde die Streichung des lokalen Bezugs von Drahtlosnetzwerken dazu führen, dass das Haftungsprivileg ausnahmslos für den gesamten Funkverkehr, d.h. neben Handy- und Bluetooth-Netzen auch für die Satellitenkommunikation und Richtfunkstrecken gelten würde. Die vom Bundesrat gewählte Formulierung stellt daher keine Klarstellung, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dar. Der auf lokale Netzwerke begrenzte Gesetzentwurf der Bundesregierung hält sich dagegen im Rahmen des Koalitionsvertrages.

Der in Ziffer 2 der Stellungnahme geänderte § 8 Absatz 3 Satz 2 entspricht inhaltlich § 8 Abs. 1 Satz 2 des geltenden TMG. Für die Regelung besteht daher keinen Bedarf.“

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass sich das zweite Änderungsgesetz zum TMG allein auf lokale Netzwerke beschränkt. Durch die Bezugnahme in dem Dritten Änderungsgesetz zum TMG auf die Begründung der Regierung wird deutlich, dass der Begriff Accessprovider eingeschränkt so zu lesen ist, dass allein Anbieter von WLAN-Netzwerken gemeint sind.

c. Europarechtliche Gesichtspunkte

Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ergibt, ist die Anwendbarkeit der Störerhaftung auf Access-Provider auf Grund europarechtlicher Anforderungen geboten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Auswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) auf Betreiber offener WLANs abzumildern, andere zwingende Vorgaben des europäischen Rechts, insbesondere im Hinblick auf die von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG geforderte Möglichkeit, Netzsperren zu erwirken, missachten wollte. Insoweit ist festzustellen, dass das von der Kammer gefundene Auslegungsergebnis zu §§ 7 und 8 TMG n.F. im Einklang mit dem europäischen Recht steht. Die von der Antragsgegnerin befürwortete Auslegung stünde hierzu hingegen im klaren Widerspruch.

2. Grundsätze der Störerhaftung

Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Das Angebot Kinox.to (Ausgesprochen: „Kinox Punkt to“) ist ein bekannter Anbieter für die Vermittlung des Zugangs zu illegal angebotenen Filmen. Selbst die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass Kinox.to einen hoch kriminellen Charakter hat.

Die Antragsgegnerin ist in keiner Weise mit Kinox.to verbunden. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt deshalb nicht in Betracht. Allerdings hat sie als Internetzugangsanbieterin einen adäquat kausalen Beitrag zu den über Kinox.to verübten Rechtsverletzungen geleistet. Ohne den durch sie zur Verfügung gestellten Internetzugang könnten ihre Nutzer nicht auf das Angebot von Kinox.to zugreifen.

Sie ist als Störer anzusehen, denn als Internetanbieter treffen sie Prüfpflichten, zumindest dann, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wird und soweit diese Kontrollpflichten ihr Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährdet oder ihre Tätigkeit nicht unverhältnismäßig erschweren. Insofern wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, Bezug genommen. Letztlich steht hinter dieser Verantwortlichkeit der Grundgedanke, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, sich auch daran beteiligen muss, dass sich diese Gefahren nicht realisieren oder zumindest in einem geringstmöglichen Umfang halten.

3. Vorherige Inanspruchnahme von Kinox.to

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie verschiedene Maßnahmen gegen die Verantwortlichen des Angebots „Kinox.to“ versucht habe. Diese seien aber nicht erfolgreich gewesen. Durch den regelmäßigen Wechsel der Server von Kinox.to sei eine effiziente Rechtsverfolgung nicht möglich. Zudem sei zu sehen, dass selbst nach einer Verhaftung eines der Geschäftsführer der Geschäftsbetrieb von Kinox.to ungehindert weitergeführt worden sei.

Vor diesem Hintergrund ist ein weitergehendes Vorgehen nicht erforderlich. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ist aufgeführt, dass Rechteinhaber in zumutbarer Weise versuchen müssen, vorrangig gegen die Täter vorzugehen. Im entschiedenen Fall war dies Grund für die Klageabweisung.

Für den vorliegenden Fall ist aber zu sehen, dass die Antragstellerin sich aktiv bemüht hat, gegen die Betreiber von Kinox.to vorzugehen. Sie ist auch gegen eine Vielzahl von Host Providern vorgegangen. Dennoch war der Film „Fack Ju Göthe 3“ seit dem 07.11.2017 dauerhaft auf Kinox.to verfügbar. Dies zeigt, dass ein erfolgversprechendes Vorgehe gegen andere – unmittelbar – Beteiligte nicht erfolgversprechend ist.

Weiter ist zu sehen, dass im vorliegenden Fall ein privater Rechteinhaber Rechte aus einem Film geltend macht, der gerade neu erschienen ist und deshalb in der wichtigsten Phase seiner wirtschaftlichen Verwertung steht. Die Antragstellerin unter diesen Umständen auf ein zeitaufwendiges vorheriges Vorgehen gegen im Ausland ansässige offensichtlich nicht erreichbare und darüber hinaus hoch kriminelle agierende Rechtsverletzer zu verweisen, ist unzumutbar. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem eine Verwertungsgesellschaft Rechte aus Werken geltend gemacht hat, die bereits über 30 Jahre alt waren und zu den Klassikern der Popmusik gerechnet werden können (z.B. Michael Jackson: Thriller). In einem derartigen Fall kann auch die Forderung nach einem langwierigeren vorherigen Vorgehen gegen die unmittelbaren Täter berechtigt sein.

4. Effektivität der Sperrmaßnahmen

Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass alle möglichen Sperrmaßnahmen leicht zu umgehen wären und dies bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Sperre zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei, hat die Kammer nicht überzeugt.

Zum einen ist zu sehen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie der Zugriff auf das Angebot von Kinox.to unterbunden werden kann. Da Kinox.to nicht schutzwürdig ist, können die am stärksten einschneidenden Maßnahmen getroffen werden. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, werden drei Sperrmöglichkeiten diskutiert:

– eine sogenannte DNS-Sperre (DNS: Domain Name System), bei der nach Art eines Telefonbuches jeder Domain-Bezeichnung eine nummerische IP-Adresse zugeordnet ist. Diese nummerische IP-Adresse wird bei der Eingabe eines Domainnamens in die Browserzeile durch den DNS-Server des Internetzugangsproviders aufgefunden, so dass die Anfrage an den Server mit der entsprechenden IP-Adresse weitergeleitet werden kann. Die DNS-Sperre besteht darin, dass die Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-Adresse auf dem DNS-Server des Zugangsproviders verhindert wird. Die betroffene Domain-Bezeichnung führt also nicht mehr zu der entsprechenden Internetseite, vergleichbar der Löschung eines Telefonbucheintrages.

− eine IP-Sperre, bei der die IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse) einer Website, über die diese Website im Internet aufgefunden wird, gesperrt wird. Durch eine Änderung in der bei dem Zugangsprovider betriebenen Routingtabelle wird die Weitersendung von Daten an die Zieladresse, die gesperrt werden soll, verhindert. Sämtliche Websites, die unter dieser IP-Adresse betrieben werden, sind dann nicht mehr erreichbar.

− Einführung eines „Zwangs-Proxy“, der den Zugriff auf bestimmte einzelne Seiten der Website sperrt. Hierzu wird der gesamte Datenverkehr über einen gesonderten Server geleitet, nämlich den Zwangs-Proxy. Dieser ist in der Lage, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur aufgerufenen Website über die URL (Uniform Ressource Locator) zu analysieren.

Der Vortrag der Antragsgegnerin geht dahin, dass diese Maßnahmen nicht zumutbar seien, weil sie leicht umgangen werden könnten. Dies überzeugt aber nicht. Denn im Ergebnis können alle Schutzmöglichkeiten mit etwas Sachkenntnis umgangen werden. Dies ist aber unbeachtlich, weil nicht erwartet werden kann, dass durch das Vorgehen gegen einen Internetzugangsprovider die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet abschließend unterbunden werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch die Sperre der Zugang zu Verletzungen des klägerischen Nutzungsrechts an „Fack Ju Göthe 3“ für herkömmliche Nutzer – also Gelegenheitsnutzer – erschwert wird. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in Ländern, in denen der Zugang zu vergleichbaren Seiten – auch durch ausländische Schwesterunternehmen der Antragsgegnerin - gesperrt ist, der illegale Download erheblich zurückgegangen ist.

5. Schutzwürdigkeit der gesperrten Internetseite

Ein weiteres Argument in der Abwägung, ob eine Sperre einer Internetseite vorgenommen werden kann, sind die Schutzwürdigkeit der zu sperrenden Internetseite und die Berücksichtigung der Interessen weiterer Betroffener.

Das Angebot von KINOX.TO ist offensichtlich in hoch krimineller Art und Weise auf die viel-tausendfache Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind. In marktschreierischer Weise wird den Nutzern der Seite der illegale Zugang zu Filmen und Serien ermöglicht. In einer Gesamtschau ist es für jedermann ersichtlich, dass es sich um ein offensichtlich auf die Verbreitung von urheberrechtswidrig erlangten Inhalten ausgerichtetes Angebot handelt. Zudem ist zu sehen, dass die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragstellerin, dass über 98,95% der Inhalte rechtsverletzend seien (AST 6), nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Bei wertender Betrachtung ist das Angebot von Kinox.to nicht schutzwürdig. Weitere schutzwürdige Interessen Dritter sind ebenfalls nicht ersichtlich. Denn eine ins Gewicht fallende legale Nutzung von Kinox.to erscheint kaum realitätsnah.

6. Abwägung

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen besonders erfolgreichen Film handelt, die Antragsgegnerin der größte Internetanbieter ist, und die Seite KINOX.TO offensichtlich in krimineller Absicht betrieben wird. Bei einer solchen Interessenlage ist es offensichtlich, dass der Antragsgegnerin auch ein erhebliches Maß an Aufwand zuzumuten ist, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Insbesondere ist zu sehen, dass es zu verhindern gilt, dass die Antragsgegnerin einer Vielzahl von Rechtsverletzungen durch ihre Kunden Vorschub leistet.

Zwischen den Parteien ist streitig, welche Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre entstehen würden. Die Antragstellerin nennt eine Größenordnung von 2.000 Euro bis 4.000 Euro, die Antragsgegnerin hingegen einen Kostenbetrag von ca. 150.000 Euro. Die in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 von beiden Parteien zu diesem Thema mitgebrachten präsenten Zeugen mussten nicht gehört werden. Denn es wurde von der Antragsgegnerin nicht bestritten, dass die Kosten in Höhe von 150.000 Euro vor allem Kosten umfasst, die durch das erstmalige Einrichten einer Sperre entstehen würden. Dies kann die Antragsgegnerin der Antragstellerin aber nicht entgegenhalten. Ansonsten würde eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch einen ersten Rechteinhaber immer daran scheitern, dass sie diesem Begehren die Ersteinrichtungskosten entgegenhalten könnte.

Abzustellen ist vielmehr auf die Kosten im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Antragsgegnerin. Der Gesamtumsatz liegt nach Angaben der Antragsgegnerin im Milliardenbereich. Verglichen hiermit wären Kosten in Höhe von 150.000 Euro unerheblich, zumal zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, damit rechnen musste, dass sie entsprechende Sperrmechanismen vorhalten muss. Soweit sie diese dennoch nicht eingerichtet hat, ist sie nicht schutzwürdig. Ferner kann die Antragsgegnerin die durch die Sperrmaßnahmen entstehenden Kosten auf ihre Kunden umlegen. Aufgrund der Vielzahl von Vertragsverhältnissen entfielen hierbei auf jeden einzelnen Kunden nur Bruchteile eines Cents.

IV. Verfügungsgrund

Es liegt ein Verfügungsgrund hinsichtlich des geltend gemachten und zugesprochenen Hauptantrages vor. Der Antrag wurde innerhalb der im Zuständigkeitsgebiet des Oberlandesgerichts München geltende Monatsfrist eingereicht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Film am 7.11.2017 erstmals auf KINOX.TO verfügbar ist. Der Verfügungsantrag ging am 7.12.2017 und damit rechtzeitig bei Gericht ein.

Die Dringlichkeit entfällt nicht deshalb, weil die Antragstellerin die Monatsfrist vollständig ausgeschöpft hat. Nach allgemeinem Verständnis ist die Monatsfrist starr. Sie kann nicht verlängert werden, aber es ist auch zulässig, sie vollständig auszunutzen. Nur so kann der mit der strengen Frist einhergehende Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, erreicht werden.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass es an der Dringlichkeit bereits deshalb fehle, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Veröffentlichung am 07.11.2017 erfolgt ist. Dies stimmt nicht, ist aber auch unbeachtlich. Denn die Dringlichkeit würde nur dann entfallen, wenn die Antragstellerin bereits vorher Kenntnis gehabt hätte. Hierbei handelt es sich aber um eine negative Tatsache. Die insoweit für eine frühere Kenntnis darlegungsbelastete Antragsgegnerin hat keine Umstände für eine frühere Kenntnis vorgetragen.

Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine schwierige rechtliche Frage handelt. Der summarische Charakter des Verfügungsverfahrens betrifft allein die Frage des Beweismaßes sowie der verfügbaren Beweismittel. Rechtsfragen können vollumfänglich geprüft und in gleicher Weise wie in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden. Im vorliegenden Verfahren geht es im Wesentlichen um die Beurteilung der Reichweite der Gesetzesänderung. Dies betrifft allein eine Rechtsfrage, die, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, auch eindeutig beantwortet werden kann.

Einer Entscheidung im einstweiligen Verfahren steht auch nicht der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dass die Antragsgegnerin unverhältnismäßig hohe Kosten haben wird, um die angeordnete Sperre umzusetzen, ist, wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, nicht dargetan. Diese Aufwendungen sind auch dann nicht vergebens, wenn dieses Urteil aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch höhere Instanzen keinen Bestand haben sollte. Denn dann kann die vorgehaltene Sperrvorrichtung dazu benutzt werden, Sperrverlangen anderer Rechteinhaber umzusetzen.

V. Tenorierung

Es war ein Verbot auszusprechen, wie ursprünglich beantragt, weil Anspruchsgrundlage die Störerhaftung ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung, weil vorliegend nicht § 7 Absatz 4 TMG analog angewandt wurde, sondern die hergebrachten Grundsätze der Störerhaftung, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, niedergelegt hat.

Entsprechend wurde der Tenor auch offen gefasst und damit der Antragsgegnerin die Wahlmöglichkeit eingeräumt, wie sie das Verbot konkret umsetzt. Zur Klarstellung sei gesagt, dass sich Ziffer I. des Tenors nicht auf die Domain „Kinox.to“ bezieht, sondern auf das Gesamtangebot „Kinox.to“, das unter dieser Firma angeboten wird, unabhängig von der jeweiligen Domain. Die Einblendung der Screenshots folgt dem Antrag und soll die Aufmachung des Internetdienstes „Kinox.to“ verdeutlichen. Eine Einschränkung des Verbots auf die aus den Screenshots ersichtlichen URLs ist damit weder beantragt noch von der Kammer gewollt.

Der Kammer ist bewusst, dass insofern eine Verlagerung der Diskussion um die vorzunehmenden Maßnahmen in das Vollstreckungsverfahren erfolgt. Dies ist aber auf Grund des Charakters des Internets hinzunehmen. Für die Antragsgegnerin als größten Internetanbieter in Deutschland stellt die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Maßnahmen nur eine geringe Belastung dar. Ferner sieht sich die Kammer insoweit im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.3.2014, Az. C-314/12 (UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH).

VI. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.

Eine Sicherheitsleistung war nicht anzuordnen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Unterbindung einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, dass sie zur Umsetzung ihrer Sperrpflicht Aufwendungen in Höhe von 150.000 Euro aufbringen müsse, so kann sie damit nicht gehört werden. Wie oben dargelegt hätte sie spätestens nach Erlass der BGH-Entscheidung „Störerhaftung des Access-Providers“ die notwendigen Maßnahmen treffen können und müssen, damit sie offensichtliche Rechtsverletzungen nach Aufforderung schnell und ohne weiteren technischen Aufwand unterbinden kann.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.