Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2014 - 25 O 14197/14

published on 10/12/2014 00:00
Landgericht München I Endurteil, 10. Dez. 2014 - 25 O 14197/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

den Kläger als „glühenden Antisemit“ zu bezeichnen,

so wie in der Sendung „Kulturzeit“ auf 3SAT am ... 2014 geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.029,35 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 27.09.2014 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes ... vom 04.09.2014 in Höhe von € 642,60 in Sachen ... gegen ... wegen Aufforderung Abgabe Abschlusserklärung freizustellen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags in Ziffern 2. und 4., gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,- in Ziffer 1. vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 16.642,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, ihn als glühenden Antisemiten zu bezeichnen. Darüber hinaus macht der Kläger die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 1.029,35 nebst Zinsen und die Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von € 642,60 wegen der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung geltend.

Der Kläger ist Journalist, Autor sowie Mitinhaber und Chefredakteur des Monatsmagazins „...“. Ein weiterer Mitinhaber dieser Zeitschrift ist neben ... der muslimische Rechtsanwalt ..., der auch Herausgeber der ... Zeitung ist. Der Kläger schrieb fast 10 Jahre lang bis zum Jahr 2002 für die Allgemeine Jüdische Wochenzeitschrift.

Die Beklagte war Mitbegründerin der Partei „Die G.“ und ist Mitglied der Stadtverordnetenversammlung in ... für die Partei „Ö.“.

Die Beklagte wurde am ... 2014 in der Sendung „Kulturzeit“ des Fernsehsenders 3SAT interviewt. Auf die Frage der Moderatorin:

„Sie haben sich ja mit dieser Bewegung intensiv befasst. Wer steckt dahinter, wer steckt hinter diesen Aufrufen, eine einheitliche Bewegung oder sind das so verschiedenen Aktivsten, Einzelne?“

führte sie aus:

„Das sind so verschiedene Ebenen. Also um es ganz kurz zu kriegen, es sind drei Namen im Moment relativ wichtig. Das ist ein Propagandist, ein Radiomacher ein früherer, ..., der auch unter anderen Identitäten auftritt. Dann gibt es ..., der mal Kommunist war und heute glühender Antisemit und Schwulenfeind ist und sein Magazin ..., und als Organisator dieser Friedensdemos gibt es jetzt ..., der so tut, als sei er ein unschuldiges Individuum, aber offensichtlich der Hintergrund echts ä rechts äh ähm rechtsesoterischer Kreise, wie Zeitgeistbewegung oder faschistischer Kreise wie Reichsbürger hat.“

Wegen des weiteren Inhalts des Interviews wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2014 wegen der Bezeichnung „glühender Antisemit“ abmahnen.

Der in dem streitgegenständlichen Interview angesprochene ... hatte in einem Interview am ... 2014 mit Voice of Russia geäußert:

„Woran liegen alle Kriege in der Geschichte in den letzten 100 Jahren? Und was ist die Ursache von allem? Und wenn man das halt alles ’n bisschen auseinander klamüsert und guckt genau hin, dann erkennt man im Endeffekt, dass die amerikanische Federal Reserve, die amerikanische Notenbank, das ist eine Privatbank, dass sie seit über 100 Jahren die Fäden auf diesem Planeten zieht.“

Auf seiner Webseite veröffentlichte ... zeitweilig eine Karikatur („Hello there, my name is Jacob Rothschild“), die Jacob Rothschild und ein Bild des Simpson-Zeichentrickbösewichts Mr. Burn mit folgendem Text zeigt:

„HELLO THERE,

MY NAME IS JACOB ROTHSCHILD.

MY FAMILY IS WORTH 500 TRILLION DOLLARS.

WE OWN NEARLY EVERY CENTRAL BANK IN THE WORLD.

WE FINANCED BOTH SIDES OF EVERY WAR SINCE NAPOLEON.

WE OWN YOUR NEWS, THE MEDIA, YOUR OIL AND YOUR GOVERNMENT.

You have probably never heard of me“

(Mein Name ist Jacob Rothschild, meine Familie ist 500 Trillionen Dollar schwer. Uns gehört praktisch jede Zentralbank der Welt. Seit Napoleon haben wir in jedem Krieg beide Seite finanziert. Uns gehören ... die Medien, das Öl und eure Regierungen. ...)

Wegen der genauen Gestaltung und Einzelheiten wird auf die entsprechende Anlage zum Schriftsatz vom 15.09.2014 Bezug genommen.

Der ebenfalls angesprochene ... richtete an die Bundeskanzlerin die Frage:

„Warum ist folgendes antisemitisch? Die Nationalzionisten haben Israel okkupiert wie Nazis 33 Deutschland okkupiert haben.“

Er schrieb an ...:

„ich weis, wer den holocaust als PR erfunden hat, der neffe freuds, bernays. in seinem buch propaganda schrieb er, wie man solche kampagnen durchführt, goebbels hat das gelesen und umgesetzt.“

Der Mitinhaber der Zeitschrift ..., sich äußerte 1993 wie folgt:

„Wir sind eine Gruppe deutscher Muslime und freuen uns, dass wir von euch türkischen Brüdern so freundlich aufgenommen wurden (...). Wir haben heute hier sehr sehr viele Kämpfer gesehen, künftige Kämpfer für den Din vom Islam und das hat uns sehr viel Mut gemacht (...). Wie die Türken, so haben auch wir Deutsche oft schon in der Geschichte für eine gute Sache gekämpft, obwohl ich zugeben muss, dass meine Großväter bei unseren gemeinsamen Hauptfeind nicht ganz gründlich waren.“

Er distanzierte sich seither unbestritten mehrfach von dieser Ansicht. Die von ihm herausgegebene Islamische Zeitschrift tritt nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers für einen Ausgleich mit Israel ein, ist ein vehementer Kritiker der Hamas und grenzt sich vom radikalen Islam ab.

Der Kläger äußerte sich am ... 2014 auf der Friedensdemo am Brandenburger Tor wie folgt:

„... die internationale Finanzoligarchie, die die 99%, darunter Arbeiter, Arbeitslose, Elende und auch viele Unternehmen in ihrer Zinsschlinge erwürgt und erdrosselt.

Und internationale Finanzoligarchie, das klingt vielleicht ein bisschen abstrakt. Deswegen möchte ich mit Bertold Brecht sagen, das Verbrechen hat Name und Anschrift und Telefonnummer. Und man kann doch durchaus einige Namen nennen. Wer gehört denn zu dieser Finanzoligarchie? Die Herren Rockefeller, Rothschild, Soros, Cholokowski, das englische Königshaus und das saudische Königshaus. Und warum soll es Antisemitismus sein, wenn man darüber spricht, wie diese winzig kleine Schicht von Geldaristokraten die Federal Reserve benutzen, um die ganze Welt ins Chaos zu stürzen ...“.

Der Kläger fuhr fort:

„Diese Oligarchien haben keine Religion, sie beten weder zu Gott noch zu Jahwe noch zu Allah, sie huldigen nur einen einzigen Götzen, nämlich dem kalten Mammon.“

In einem Vortrag vom 28.06.2013 äußerte sich der Kläger zu den Zielen der EU.

Es gehe um einen, so wörtlich,

„geplanten Angriff auf die bisherigen Lebensgrundlagen der Menschheit, vorgetragen von der angloamerikanischen Finanzindustrie mit den Schwerpunkten Wallstreet und City of London.“

...

„Die beiden wichtigsten Institutionen für die Zerstörung von Kontinentaleuropa sind in der Hand von Goldman Sachs.“

...

Die Sache gehe solange weiter,

„bis möglichst viel von den deutschen Sparguthaben - rd. 400 Billionen Euro - entsprechend umgebucht wird. Und es wird natürlich nicht bei den Griechen landen, sondern bei Goldmann Sachs“.

Der Kläger reiste als Mitglied einer aus mehreren Teilnehmern bestehenden Gruppe im Jahr 2012 in den Iran und traf den damaligen Präsidenten Ah., der mehrfach den Holocaust leugnete und dazu ein Symposion veranstaltet hatte. Im Iran traf der Kläger auch Parlamentsabgeordnete der jüdischen und anderer Minderheiten.

Der Kläger nahm zu dem Film „Das Tal der Wölfe“, in dem in einer Szene ein jüdischer Arzt Gefangenen Organe entnimmt und mit diesen handelt, auszugsweise wie folgt Stellung:

„Auch der Vorwurf des Antisemitismus ist unzutreffend: Es gibt im Filme zwar einen jüdischen Arzt, der Gefangenen Organe entnimmt und weiterverkauft. Doch er versucht die Killer an einigen Stellen zu bremsen. Im Vergleich zu ihnen ist er eine eher harmlose Figur - nicht, wie im Klischee, der Drahtzieher, sondern eher der kleine Profiteur der US-Aggression. Wer sollte bestreiten, dass das eine zutreffende Allegorie des Verhältnisses zwischen den Regierungen in Jerusalem und in Washington ist.“

In den Regeln des von dem Kläger betriebenen Blogs (...) heißt es:

„Auf diesem Blog werden keine Diskussionen über die Jahre 1933 bis 1945 geführt. Holocaust-Leugner, Hitler- und Stalinfans mögen sich anderswo abreagieren“.

Über eine rechtsradikale Demonstration zum Gedenken an die Bombardierung Dresdens am 13.02.1945 schrieb der Kläger in seinem Blog am 09.02.2010:

„Natürlich darf man sich den Nazis nicht anschließen. Das Gedenken an die Opfer wird von ihnen ausgenutzt und missbraucht, um Werbung für den Nazismus zu machen. Mit dem Schlagwort - Bomben-Holocaust - setzen sie gleich, was nicht gleichgesetzt werden darf. Nazi-Deutschland hat den Weltkrieg entfesselt und die Ermordung der europäischen Juden betrieben - das darf nicht vergessen und nicht relativiert werden.“

Am 23.02.2009 schrieb der Kläger dort:

„Die Befreiung des Vernichtungslagers Auschwitz durch die Rote Armee ist für mich die größte Tat des 20. Jahrhunderts.“

Am 29.11.2011 äußerte der Kläger in dem Blog:

„Gegen Juden sagt auf diesem Blog niemand etwas, andernfalls fliegt er.“

Die Beklagte rief am 31.05.2004 im Internet dazu auf, ihr Informationen und Material zu dem Antisemitismus des Klägers zuzusenden (Anlage K 6).

Der Kläger erwirkte bei dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 25 O 9817/14 am 26.05.2014 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der der Beklagten untersagt wurde, den Kläger als glühenden Antisemiten zu bezeichnen. Auf den Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung in erster Instanz mit Urteil vom 30.07.2014 aufgehoben, da die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO als nicht gewahrt angesehen wurde.

Der Kläger hatte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2014 auffordern lassen, zu erklären, dass sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne. Für die Abmahnung entstanden dem Kläger ausgehend von einem Streitwert von € 15.000,- bereits bezahlte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.029,35 (1,3-Gebühr) und für das Abschlussschreiben noch nicht bezahlte Kosten in Höhe von € 642,60 (0,8-Gebühr).

Der Kläger trägt vor, er sei kein Antisemit, geschweige denn ein „glühender Antisemit“, es sei das Gegenteil der Fall. Ein Antisemit, der glühe, trage seine Botschaft nach außen und sei dadurch identifizierbar. Er jedoch habe zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise etwas Judenfeindliches geäußert, die jüdische Religion angegriffen oder sich über die Gesamtheit der sich als Juden bezeichnenden Menschen abwertend geäußert. Er habe sich für das Gedenken an den Holocaust und gegen dessen Leugnung eingesetzt. Auch die Holocaust-Leugnung des früheren iranischen Präsidenten Ah. habe er sich nie zu eigen gemacht. Die Möglichkeit, als Journalist ein ausländisches Staatsoberhaupt zu sprechen, habe er sich als Journalist nicht entgehen lassen können.

Bei der Äußerung handele es sich daher um eine substanzarme unwahre Tatsachenbehauptung. Soweit man die Äußerung als Meinungsäußerung beurteile, handele es sich jedenfalls um Schmähkritik. Es sei der Beklagten ausschließlich darum gegangen, den Kläger zu beschimpfen und zu verunglimpfen, der Zuschauer solle sich mit Abscheu von ihm abwenden. Bei der Äußerung handele es sich um ein Totschlagargument, das den Kläger stigmatisiere, und um eine Formalbeleidigung.

Der Kläger sei zwar ein Kritiker des internationalen Finanzkapitals, seine Kritik sei aber keineswegs antisemitisch oder sonstwie rassistisch. Er bediene sich bei seinen Äußerungen keines Codes, er habe sich immer von der antisemitischen Verwendung der Kritik an der FED oder am internationalen Finanzkapital klar abgegrenzt. Das oben genannte Zitat von ... sei nur dann antisemitisch zu verstehen, wenn man behaupten würde, die Großfinanziers seien mehrheitlich Juden, was jedoch nicht zutreffe.

Auf die Äußerungen Dritter habe der Kläger keinen Einfluss. Mit ... arbeite er nicht zusammen, mit ... habe es lediglich einen gemeinsamen Auftritt am 21.04.2014 gegeben. Die von der Beklagten zitierte Studie sei einseitig wiedergegeben und falsch rezipiert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

den Kläger als „glühenden Antisemit“ zu bezeichnen,

so wie in der Sendung „Kulturzeit“ auf 3SAT am 17.04.2014 geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.029,35 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Rechnung des Rechtsanwaltes ... vom 04.09.2014 in Höhe von € 642,60 in Sachen ... gegen ... wegen Aufforderung Abgabe Abschlusserklärung freizustellen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Die Beklagte meint, es handele sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Wegen der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit sei der Begriff der Schmähung eng auszulegen, er läge bei einer die Öffentlichkeit berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Da es der Beklagten um die politische Auseinandersetzung mit einer Gruppe, zu der an führender Stelle der Kläger zähle und die insbesondere auf den sogenannten Friedensdemonstrationen unter anderem rechtspopulistische Auffassungen mit beachtlichem Geschick unter die Menschen bringe, gegangen sei, liege weder eine Privatfehde vor noch stehe die Diffamierung des Klägers im Vordergrund.

Die Beklagte trägt vor, offen faschistische Kreise hätten ihre Sprache gemäßigt und bedienten sich nunmehr eines Codes. So werde nicht mehr geäußert, wir bezweifeln, dass sechs Millionen Juden von den Nazis, von Deutschland vernichtet wurden, sondern es werde angedeutet und gesagt „Ostküste“ oder „die FED ist schuld“. Es gehe daher nicht um eindeutig antisemitische Äußerungen des Klägers, sondern um die in den Codes verschlüsselten Aussagen. Der Kläger sei gewiss zu geschickt und klug, um eindeutig als antisemitisch zu entlarvende Aussagen zu machen.

Die Beklagte habe den Kläger zusammen mit den anderen Hauptbeteiligten der Friedensdemos ... und ... kritisiert. Wer in kompakter Weise mit diesen gemeinsam auftrete, müsse sich auch eine Kritik gefallen lassen, in diese einbezogen würden.

Die von dem Kläger am 21.04.2014 verwendete Metapher der Zinsschlinge entspreche dem eindeutig auf Juden bezogenen Begriff der Zinsknechtschaft, der in das 1920 verkündete Programm der NSDAP aufgenommen wurde. Die von dem Kläger in einem Vortrag am 28.06.2013 an der angloamerikanischen Finanzindustrie und Goldman Sachs geäußerte Kritik vermittle ein eindeutiges Bild. Dieses Bankhaus offenkundig jüdischer Tradition sauge dank enger Verbindungen und mit der US-Macht im Hintergrund die europäischen Staaten und damit den deutschen Steuerzahler aus. Es handele sich dabei um das klassische Klischee des Finanzjudentums, die Juden seien an allem Schuld.

Auch das Echo auf die Aktivitäten des Klägers sei von Bedeutung, aus einer Studie ergäbe sich, dass dieses in eine Richtung gehe, die man als antisemitisch bewerten dürfe, weshalb auch der Kläger diesem Bereich zugerechnet werden dürfe.

Die Deutung des Klägers der Szene im Film „Tal der Wölfe“ sei rein antisemitisch gemeint.

Den Mitinhaber der Zeitschrift ... dürfe man uneingeschränkt dem Kreis der Antisemiten zurechnen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der neue Tatsachenvortrag in dem der Beklagte nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2014 wurde nur insoweit berücksichtigt, als er sich auf den neuen Sachvortrag aus dem gegnerischen Schriftsatz vom 06.10.2014 bezieht, da mehr der Beklagten nicht nachgelassen war.

Gründe

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da es den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Beklagte ihn am 17.04.2014 als „glühender Antisemit“ bezeichnet hat, und er daher gemäß §§ 1004 analog, 823 I BGB einen Anspruch auf Unterlassung hat. Grundlage für diese Beurteilung ist wegen des Beibringungsgrundsatzes der ZPO nur der Sachvortrag der Parteien, soweit er bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte.

1. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m. w. N.). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt sowie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 23.02.1999, VI ZR 140/98).

Der Beurteilung, ob jemand ein glühender Antisemit ist, liegt eine Bewertung der Äußerungen und des Auftretens des so Bezeichneten zugrunde, bei der die subjektive Sicht des sich Äußernden auf den so Beurteilten maßgeblich ist, so dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Begriff Antisemit oder Antisemitsmus eine allgemein gültige Bedeutung hat.

2. Nach einer von dem European Forum on Antisemitism (EFA) verwendeten „Arbeitsdefinition“ ist Antisemitismus eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein. Oft enthalten antisemitische Äußerungen die Anschuldigung, die Juden betrieben eine gegen die Menschheit gerichtete Verschwörung und seien dafür verantwortlich, dass „die Dinge nicht richtig laufen“. Der Antisemitismus manifestiert sich in Wort, Schrift und Bild sowie in anderen Handlungsformen, er benutzt negative Stereotype und unterstellt negative Charakterzüge.

Aktuelle Beispiele von Antisemitismus im öffentlichen Leben, in den Medien ... sind dabei unter anderem: Falsche, entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die Macht der Juden als Kollektiv - insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung oder anderer gesellschaftlicher Institutionen durch die Juden (www.european-forum-on-antisemitism.org/working-definition-of-antisemitism/deutsch-german/).

Der Präsident des Zentralrats der Juden Dieter Graumann definierte einen Antisemiten in einem Interview wie folgt: Wer überall eine jüdische Weltverschwörung wittert oder „die Juden“ für alle Übel im Zusammenleben der Völker verantwortlich macht. Wer Israel das Existenzrecht abspricht, es verteufelt oder seine Vernichtung in Kauf nimmt. Wer grobschlächtige Nazi-Vergleiche anbringt, um israelische Politik zu verdammen, der ist ein Antisemit (r-p online vom 14.01.2013, Artikel Jakob Augstein: „Ich bin kein Antisemit“).

Nach der Definition im Duden (www.duden.de/) bedeutet glühen „von einer leidenschaftlichen Gemütsbewegung erfüllt, erregt, begeistert sein“, glühend wird als „von Begeisterung erfüllt, leidenschaftlich, stark“ definiert.

Ein glühender Antisemit ist damit eine Person, die von Begeisterung erfüllt und leidenschaftlich sich in Wort oder Tat gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen, religiöse Einrichtungen oder den Staat Israel als jüdisches Kollektiv wendet und dabei beispielsweise falsche, entmenschlichende, dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegen Juden oder die Macht der Juden als Kollektiv - insbesondere die Mythen über eine jüdische Weltverschwörung oder über die Kontrolle der Medien, Wirtschaft, Regierung oder anderer gesellschaftlicher Institutionen durch die Juden gebraucht.

Ob die Äußerungen oder Handlungen einer Person dem entsprechen, ist maßgeblich von der Wertung des sich Äußernden geprägt und damit Meinungsäußerung.

3. Meinungsäußerungen stehen dabei grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Qualität, insbesondere ihre Richtigkeit unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und dürfen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn sie beleidigenden oder schmähenden Charakter haben, untersagt werden. Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. BGH VI ZR 14/07; VI ZR 51/99; VI ZR 276/99; VI ZR 298/03; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95, 96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591; 2013, 3021; Az: 1 BvR 444/13).

Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Bezeichnung des Klägers bereits als Schmähkritik zu beurteilen ist oder ob noch ein ausreichender Sachbezug der Äußerung gegeben ist, da bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1, 2 GG und dem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG auf Seiten der Beklagten das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt. Auch soweit eine Meinungsäußerung keine Schmähung darstellt, kann sich aus der gebotenen Abwägung der beteiligten Grundrechte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergeben (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 -, Rz.. 43, juris).

Es ist daher geboten, bei der Entscheidung über den Unterlassungsantrag zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung abzuwägen. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523 m. w. N.; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08).

4. Bei der Bezeichnung „glühender Antisemit“ handelt es sich um eine eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB und eine Bezeichnung, die geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblicher und weitgehender Weise zu verletzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade vor dem Hintergrund der Verbrechen der Nazidiktatur sowie des Holocaust die Bezeichnung als „glühender Antisemit“ in besonderer Weise geeignet ist, den so Bezeichneten herabzuwürdigen und in seiner Ehre zu verletzen. Denn in dieser Bezeichnung kommt zum Ausdruck, dass derjenige die Überzeugungen teilt, die zu der Ermordung von 6 Millionen Juden unter der nationalsozialistischen Schreckensherrschaft geführt haben, und die Menschen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft angreifen und für die Übel der Welt verantwortlich machen.

In der gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten ist daher zu berücksichtigen, ob die Beklagte über ausreichende Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen verfügt, aus denen sich eine glühende antisemitische Überzeugung oder Einstellung des Klägers in dem unter Ziffer 2. geschilderten Sinne entnehmen lässt.

5. Die von der Beklagten vorgetragenen Äußerungen und Handlungen des Klägers, auf die sich die Beklagte beruft, bieten zur Überzeugung des Gerichts keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, den Kläger als „glühender Antisemit“ beurteilen zu können.

5.1 Soweit sich die Beklagte auf gemeinsame Auftritte des Klägers mit den im Interview ebenfalls genannten ... und ... bezieht, reichen diese, unabhängig davon, ob es tatsächlich einen gemeinsamen Auftritt aller Drei gegeben hat, nicht aus, um daraus auf eine leidenschaftliche antisemitische Überzeugung des Klägers zu schließen.

Mit Recht kann die Karikatur, die ... zeitweilig auf seiner Internetseite eingestellt hatte, als antisemitisch bewertet werden. Das gleiche gilt für die von der Beklagten zitierten Anfragen des ... an ... oder die Bundeskanzlerin. Ein Rückschluss auf entsprechende Überzeugungen des Klägers wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dieser zum Ausdruck gebracht hätte, dass er diese Überzeugungen teilt oder zumindest mit der Veröffentlichung der Karikatur einverstanden war oder den oben zitierten Anfragen zustimmt. Dieser Rückschluss kann aber aus gemeinsamen Auftritten nicht gezogen werden, zumal die Beklagte allein den Kläger als glühenden Antisemiten bezeichnet und die beiden anderen in diese Bezeichnung nicht einbezieht. Damit macht die Beklagte auch deutlich, dass sie zwischen den von ihr aufgezählten Personen unterscheidet.

5.2 Auch die andauernde Zusammenarbeit mit dem Mitherausgeber der Zeitschrift ... bietet keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die streitgegenständliche Äußerung.

Die Äußerung ..., auf die sich die Beklagte beruft, stammt aus dem Jahr 1993 und liegt damit 21 Jahre zurück. Dass sich ... von dieser Äußerung mittlerweile mehrfach distanziert hat und dass die von ihm herausgegebene Zeitschrift sich für einen Ausgleich mit Israel einsetzt und sich vom radikalen Islam abgrenzt, hat die Beklagte nicht bestritten. Damit kann aber aus der Zusammenarbeit des Klägers mit ... heute nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei ein glühender und damit leidenschaftlicher Antisemit.

5.3 Die von der Beklagten zitierte Äußerung des Klägers am 21.04.2014, die nach dem streitgegenständlichen Interview der Beklagten erfolgte, bietet ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Klägers als glühender Antisemit.

Der Kläger beschäftigt sich in der zitierten Rede mit seiner Sicht auf die internationale Finanzoligarchie und nennt als Mitglieder neben dem englischen und saudischen Königshaus und Rockefeller auch die Namen Rothschild, Cholokowski sowie Soros, mit denen jüdische Bankiers, Unternehmer oder Investoren gemeint waren. Weder der von dem Kläger benutzte Begriff der Zinsschlinge noch seine Aussage, dass „diese winzig kleine Schicht von Geldaristokraten die Federal Reserve benutzen, um die Welt ins Chaos zu stürzen“ bezieht sich ausschließlich oder auch nur vorrangig auf Juden, was eine Wertung der Aussage als antisemitisch rechtfertigen könnte. Die vom Kläger damit verbundene Frage, warum diese Äußerung Antisemismus sein solle, ist nach seinen (unbestrittenen) Angaben eine Reaktion auf den Vorwurf der Beklagten. Eine Kontrolle der „Finanzoligarchie“ durch die Juden und damit der Vorwurf, dass die Juden für die von dem Kläger angeprangerte Zinsschlinge verantwortlich seien, kann der Äußerung nicht entnommen werden, da der Kläger neben jüdischen Bankiers und Investoren auch christliche und muslimische in gleicher Weise anspricht und verantwortlich macht, indem er sie sämtlich für gottlos und nur den Mammon anbetend erachtet. Damit ist der Äußerung die für den Antisemitismus maßgebliche Herabsetzung gerade wegen des Judentums oder der jüdischen Herkunft nicht zu entnehmen, unabhängig davon, ob man die Überzeugungen des Klägers teilt oder nicht.

5.4 Das gleiche gilt für die Äußerungen des Klägers vom 28.06.2013 zu den Zielen der EU und der Bedrohung durch die EU sowie der Verstrickung des Bankhauses Goldman Sachs.

Soweit der Kläger die Rolle des Bankhauses bei der Kaschierung des Haushaltsdefizits durch Griechenland schildert und darauf abstellt, dass Mario Draghi und Klaus Regling (Managing Director des Euro-Rettungsschirms) bei Goldman Sachs gearbeitet haben, wird dies für Mario Draghi und die Handlungen der Bank in Griechenland von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die von dem Kläger gezogenen Schlussfolgerungen, dass damit die „wichtigsten Institutionen für die Zerstörung Kontinentaleuropas in der Hand von Goldman Sachs“ seien und dass wegen der zur Rettung Griechenlands übernommenen Garantien „möglichst viel von den deutschen Sparguthaben - rd. 400 Billionen Euro - entsprechend umgebucht wird. Und es wird natürlich nicht bei den Griechen landen, sondern bei Goldman Sachs“ mögen vor dem Hintergund, dass Goldman Sachs ein Bankhaus mit jüdischer Tradition ist, als antisemitisch gedeutet werden können. Allerdings ist dies weder zwingend noch eindeutig und kann genauso gut als Kritik an dem Gebaren der Bank ohne einen Bezug zu deren jüdischer Tradition verstanden werden, zumal der Kläger ausführt, dass das Bankhaus wie früher die Habsburger die europäischen Völker ausbeutet, und damit gerade nicht einen Bezug zu dem jüdischen Hintergrund der Bank herstellt.

Eine solche Kritik muss, unabhängig davon, ob sie zutreffend ist oder nicht, möglich sein und ist keine ausreichend Anknüpfungstatsache für eine Bezeichnung des Kritikers als glühender und damit leidenschaftlicher Antisemit.

5.5 Die Reise des Klägers in den Iran und sein als Mitglied einer Reisegruppe erfolgtes Treffen mit dem damaligen Präsidenten Ah. ist keine ausreichende Anknüpfungstatsache für einen glühenden Antisemitismus des Klägers. Allein aus einem Treffen mit dem iranischen Staatspräsidenten kann trotz dessen Leugnung des Holocaust nicht auf eine leidenschaftlich antisemitische Gesinnung des Klägers geschlossen werden, zumal dieser auf der Reise auch weitere Politiker getroffen hat wie jüdische Parlamentsabgeordnete.

5.6 Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger den Film „Das Tal der Wölfe“ gegen den Vorwurf des Antisemitismus verteidigt, muss man die Auffassung des Klägers nicht teilen, dies ist aber keine ausreichende Anknüpfungstatsache für die Bezeichnung des Klägers als glühender Antisemit. Es muss möglich sein, zu der Frage, ob ein Film (oder auch eine Filmszene) antisemitisch ist, unterschiedliche Meinungen zu vertreten, ohne dass derjenige, der ihn als nicht antisemitisch bewertet und dies begründet, sich als antisemitisch bezeichnen lassen muss, da ansonsten die Meinungsäußerungsfreiheit erheblich beeinträchtigt wäre.

Die Filmkritik des Klägers bietet daher keine ausreichende Anknüpfungstatsache, um eine glühende antisemitische Überzeugung des Klägers zu belegen.

5.7 Auch in der Zusammenschau bieten die von der Beklagten angeführten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich bei dem Kläger um einen glühenden Antisemiten handelt. Gemeinsame Auftritte mit ... und/oder ... und die zitierten Äußerungen des Klägers und auch das Treffen mit dem damaligen iranischen Präsidenten Ah. vermitteln nicht den Eindruck einer Person, die sich leidenschaftlich in Wort oder Tat gegen jüdische Menschen und/oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen, religiöse Einrichtungen oder den Staat Israel als jüdisches Kollektiv wendet. Zu berücksichtigen sind dabei auch die zitierten Äußerungen des Klägers in seinem Blog, in denen sich der Kläger ausdrücklich gegen judenfeindliches Verhalten oder judenfeindliche Äußerungen wendet (Anlagen K 7 bis K 10).

Soweit die Beklagte in dem Schriftsatz vom 06.10.2014 entgegen ihrer Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr einen gemeinsamen Auftritt des Klägers mit ... und ... vorträgt, ändert dies an der vorgenommenen Bewertung nichts.

Der neue Sachvortrag in diesem Schriftsatz zu einem Auftritt des Klägers am 26.07.2014 auf einer „Anti-Zensur-Konferenz“ war der Beklagten nicht nachgelassen, dieses gilt auch für den Sachvortrag zu einer Teilnahme des Klägers im Dezember 2009 an der Konferenz „Let the earth live“ in Moskau und seinem Beitrag „Brecht die Diktatur der politisch Korrekten“. Der Beklagten war lediglich nachgelassen, auf neuen Sachvortrag in der Replik zu erwidern, nicht darüber hinaus weiter vorzutragen. Bei dem angeführten Sachvortrag handelt es sich nicht um die Erwiderung auf die Replik, sondern um neuen und daher nicht zu berücksichtigen Sachvortrag. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO war insoweit nicht veranlasst, insbesondere liegen keine Gründe nach § 156 II ZPO vor. Dies gilt auch für die danach zur Akte gelangten Schriftsätze des Klägers.

6. In der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1, 2 GG und der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten im politischen Meinungskampf aus Art. 5 GG überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Hierbei ist die erhebliche Verletzung dieses Rechts durch die Bezeichnung des Klägers als glühender Antisemit auf der einen Seite und das Recht der Beklagten, den Kläger wegen der von ihm geäußerten Ansichten und seiner Auftritte im Zusammenhang mit den von der Beklagten kritisierten Montagsdemonstrationen anzugreifen und dabei auch scharf, pointiert und polemisch zu argumentieren, gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung ist einzustellen, dass der Kläger in seinem Verhalten und seinen Äußerungen, soweit sie von den Parteien vorgetragen wurden und zu berücksichtigen waren, keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche Bezeichnung geboten hat.

Vor diesem Hintergrund muss das Recht der Beklagten aus Art. 5 GG hinter dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zurücktreten. Der politische Meinungskampf und die Auseinandersetzung um die neuen Montagsdemonstrationen rechtfertigen es nicht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen in dieser Form zu verletzen, die Ehrverletzung ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte wird hierdurch auch nicht unzumutbar in ihrer Meinungsfreiheit beeinträchtigt, da sie ihre Argumente gegen die Montagsdemonstrationen und ihre Vorbehalte gegen den Kläger auch ohne diese massive Verletzung seines Persönlichkeitsrecht äußern und verbreiten kann.

Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung.

7. Da der der Abmahnung zugrunde liegende Unterlassungsanspruch des Klägers gegeben ist, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Abmahnkosten aus § 823 I BGB in der geltend gemachten Höhe von € 1.029,35 (1,3-Gebühr zgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG und MwSt. aus einem Streitwert von € 15.000,-).

8. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von den Anwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung.

Der Anspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB begründet (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 - I ZR 30/08 -, juris, Rn. 26; st. Rspr.). Die Anforderung der Abschlusserklärung gehört hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage. Das Abschlussschreiben ist daher als eine neue, selbstständig zu honorierende Angelegenheit i. S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen (BGH, a. a. O., Rn. 27). Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926, 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann.

Im Zeitpunkt des Abschlussschreibens hatte die einstweilige Verfügung Bestand, der Unterlassungsanspruch ist auch in der Sache gegeben, so dass der Kläger Freistellung von den ihm entstanden Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe verlangen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch war entsprechend dem Interesse des Klägers gemäß § 3 ZPO auf € 15.000,- festzusetzen, hinzukommt der Freistellungsantrag mit € 642,60.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 04/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/08 Verkündet am: 4. Februar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 09/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/08 Verkündet am: 9. Februar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 11/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 14/07 Verkündet am: 11. Dezember 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 298/03 Verkündet am: 16. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 23/09/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.06.2015 (Az: 11 O 80/15) wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe   I. 1 De
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Annotations

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.