Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 14. Nov. 2017 - 5 Qs 19/17
Gericht
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kandel in der Pfalz vom 07.11.2017, durch den das Mobiltelefon der Angeklagten beschlagnahmt worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
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Die Angeklagte hat im Rahmen der wegen einer fahrlässigen Körperverletzung gegen sie geführten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kandel vom 07.11.2017 mit ihrem Mobiltelefon Videoaufnahmen in der laufenden Hauptverhandlung angefertigt, auf denen einzelne Verfahrensbeteiligte zu erkennen sind. Der Aufforderung durch den Vorsitzenden, das zu unterlassen und das Mobiltelefon herauszugeben, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Daraufhin erließ der Vorsitzende einen Beschluss, wonach das Mobiltelefon der Angeklagten bis zum Sitzungsende sicherzustellen sei. Nachdem die Angeklagte die Herausgabe des Mobiltelefons immer noch verweigerte, wies der Vorsitzende sie darauf hin, dass die Sicherstellung ansonsten im Wege des unmittelbaren Zwanges durch die Justizwachtmeister erfolgen werde. Da die Angeklagte die Herausgabe weiterhin ablehnte, nahm ihr ein Justizwachtmeister das Mobiltelefon ab. Nach einer kurzen Unterbrechung der Sitzung befragte der Vorsitzende die Angeklagte, ob sie sich mit der Löschung der von ihr während der Hauptverhandlung angefertigten Aufnahmen einverstanden erkläre, was diese verneinte. Nach vorheriger Androhung beschlagnahmte das Gericht sodann das Mobiltelefon der Angeklagten. Sie wurde im Anschluss wegen fortgesetzter Störungen der Sitzung aus dem Sitzungssaal entfernt und das Gericht verhandelte zunächst in ihrer Abwesenheit. Die Hauptverhandlung wurde durch einen in der Hauptverhandlung am 07.11.2017 gefassten Beschluss ausgesetzt.
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Mit weiterem, erst nach Eintritt der Rechtskraft zu vollstreckendem Beschluss vom 07.11.2017 hat das Amtsgericht Kandel angeordnet, das beschlagnahmte Mobiltelefon der Beschwerdeführerin nach während der Hauptverhandlung angefertigten Ton-, Bild- und Videoaufnahmen zu durchsuchen, diese zu löschen und das Mobiltelefon anschließend an die Beschwerdeführerin herauszugeben.
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Mit Schreiben vom 08.11.2017, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie „in ihrem fiktionalen platonischen Höhlengleichnis nicht mitspiele“ und sie sich grundlegend von dieser Art Geschäft distanziere, da sie kein Vertragsverhältnis mit der Geschäftsstelle unterhalte. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme ihres Mobiltelefons und fordert unter Hinweis auf die Genfer Konvention sowie das Grundgesetz dessen unverzügliche Herausgabe.
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Das Amtsgericht Kandel hat das Schreiben als Beschwerde gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II.
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Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.11.2017, mit dem sie die Herausgabe ihres Mobiltelefons verlangt, ist als Beschwerde gegen den in der Hauptverhandlung ergangenen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kandel vom 07.11.2017 auszulegen.
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1. Die Beschwerde der Angeklagten gegen die Beschlagnahme ihres Mobiltelefons ist statthaft.
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a) Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden statthaft, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich der Anfechtbarkeit entzieht. Zwar lehnte insbesondere die ältere fachgerichtliche Rechtsprechung eine Beschwerde gegen Verfügungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG ab (vgl. bspw. OLG Köln, Beschluss vom 22. Mai 1963 – Az. 2 W 63-65/63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. November 1968 – Az. Ws 506/68; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1972 Az. 3 Ws 27/72; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. März 1987 – Az. 1 Ws 139-142/87), wohingegen die neuere fachgerichtliche Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, insbesondere bei über die Hauptverhandlung hinausgehender Wirkung der sitzungspolizeilichen Anordnung und einer dauerhaften Beeinträchtigung von Grundrechten des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2015, Az. 1 BvR 3276/08; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 – Az. 2 Ws 143/76; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 C Az. 2 Ws 679/06; LG Ravensburg, Beschluss vom 27. Januar 2007 – Az. 2 Qs 10/07). Danach ist die Beschwerde hier statthaft, weil die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Angeklagten über das Ende der ausgesetzten Hauptverhandlung hinaus andauert.
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b) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Schreiben vom 08.11.2017 von der Angeklagten nicht unterschrieben worden ist. Denn aus dem Schreiben gehen sowohl die Urheberschaft der Angeklagten als auch ihr Wille, Beschwerde einzulegen, zweifelsfrei hervor. Eine eigenhändig unterschriebene Erklärung ist daher nicht notwendig (vgl. BGHSt 2, 77; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, Einl. Rn. 128).
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2. Die Beschwerde ist begründet. Die Beschlagnahme des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin kann nicht über das Ende der ausgesetzten Hauptverhandlung hinaus als zulässige Maßnahme der Sitzungspolizei gemäß § 176 GVG betrachtet werden.
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Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt nach § 176 GVG dem Vorsitzenden. Die Sitzungspolizei im Sinne von § 176 GVG umfasst hierbei nach der Rechtsprechung alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um – letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung – den ungestörten Verlauf der Sitzung zu sichern. Dazu gehören der störungsfreie äußere Ablauf der Verhandlung, ferner die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen darauf gerichteten Beiträgen und Interaktionen der Verfahrensbeteiligten und der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Urteil v. 7. Juni 2011 – Az. VI ZR 108/10; BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 – StB 3/98). Die Anordnungskompetenz des Vorsitzenden ist in räumlicher und zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung begrenzt (Kissel/Mayer, Kommentar zum GVG, 8. Auflage, § 169 GVG Rdnr. 70 m.w.N.; MünchKommZPO-Zimmermann, 5. Aufl., § 176 GVG, Rn. 5 f.).
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Danach ist eine zeitlich über das Ende der Hauptverhandlung hinausgehende Beschlagnahme des Mobiltelefons keine Maßnahme der Sitzungspolizei mehr. Ein ungestörter Verlauf der ausgesetzten Hauptverhandlung kann hierdurch im Nachhinein nicht mehr gewährleistet werden. Von dem begrenzten Zweck der Regelung des § 176 GVG ist damit eine solche Maßnahme nicht gedeckt (aA LG Ravensburg, Beschluss vom 27. 1. 2007 – Az. 2 Qs 10/07).
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Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist auch aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht erforderlich. Zunächst kann der Vorsitzende auf Grundlage des § 176 GVG bereits im Vorfeld Maßnahmen ergreifen, um die Anfertigung von Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten während der Sitzung zu verhindern. Soweit trotz eines gerichtlichen Verbots Aufnahmen hergestellt worden sind, steht den Betroffenen derselbe Schutz gegen die Anfertigung und gegebenenfalls Veröffentlichung der Bilder zu, der sich aus den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2011, – VI ZR 108/10). Die Verfahrensbeteiligten können daher zivilrechtlich, gegebenenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, gegen denjenigen vorgehen, der ihr Persönlichkeitsrecht durch Aufnahmen rechtswidrig beeinträchtigt. Daneben kann die Polizei das Bildmaterial bzw. das Speichermedium gemäß § 22 Nr. 1 POG-RP sicherstellen, wenn ein Verstoß gegen § 33 KunstUrhG droht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30. April 1997 – 11 A 11657/96). Beim Verdacht einer Straftat kann auch eine Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO erfolgen. Im Übrigen kann das Fertigen verbotener Aufnahmen auch eine Ungebühr im Sinne des § 178 GVG darstellen und dementsprechend mit Ordnungsmitteln belegt werden.
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Da der in der Hauptverhandlung ergangene Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Kandel aufgehoben werden muss, entfällt damit die Grundlage für den weiteren Beschluss vom 07.11.2017, mit dem die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin nach Aufnahmen aus der Hauptverhandlung sowie die Löschung der Daten angeordnet worden ist. Dieser Beschluss wird – da bereits die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht gegeben sind – gegenstandslos.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
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(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
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die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.
(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.
(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.
(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.