Landgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 2 O 230/15

ECLI:ECLI:DE:LGK:2016:0525.2O230.15.00
bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.912,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,40 Euro gegenüber der Y - Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbH freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage


(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung


Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89a


(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das de

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Nov. 2012 - 14 U 15/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 - Az. 3 O 194/11 - insoweit abgeändert als die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.534,78 Euro erst ab 28.09.20

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 25. März 2010 - 1 U 113/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vo

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Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 - Az. 3 O 194/11 - insoweit abgeändert als die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.534,78 Euro erst ab 28.09.2011 zu bezahlen sind.

2. Die weitergehenden Berufungen des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention in beiden Instanzen.

4. Dieses Urteil sowie die Urteile des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 - Az. 3 O 194/11 - und vom 07.05.2012 - Az. 3 O 194/11 - sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 40.000 Euro

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Streithelferin aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch.
Der Beklagte ist an der Streithelferin als Kommanditist seit 1993 mit einer Einlage von 200.000,00 DM beteiligt. Diese Einlage leistete er. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ... Bank AG, war Gründungskommanditistin mit einer Einlage von 100.000,00 DM. Die Streithelferin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der Streithelferin ist die E Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter hälftig die Tochtergesellschaft der Klägerin, die X Beteiligungs mbH, ist und hälftig die N GmbH & Co. KG.
Die Streithelferin hält als einzig relevanten Vermögensgegenstand eine Immobilie in B, die sie 1993 für 192 Mio. DM erwarb. Das Geschäftshaus war zunächst zu vorteilhaften Konditionen vermietet. Nachdem der Mietvertrag zum 30.09.2003 auslief, konnte die Immobilie nicht zu einem vergleichbaren Preis weitervermietet werden und die Streithelferin befand sich seit 2004 in Zahlungsschwierigkeiten.
Finanziert wurde der Erwerb der Immobilie über einen 1993 gewährten Kredit in Höhe von 202 Mio. DM durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die gemeinsam mit der N GmbH & Co. KG Initiatorin des Immobilienfonds war. Die Geschäftsführung der Streithelferin wird durch die geschäftsführende Kommanditistin Rechtsanwältin J. P wahrgenommen.
Die Klägerin ist alleinige Kreditgeberin der Streithelferin. Sie gewährte ihr unter dem 22.03./15.06.2004 ein Darlehen über 35 Mio. EUR, befristet bis 15.11.2013 (Anl. K 6, Anlagenband 1), das auch zur Teilablösung des 1993 gewährten Darlehens diente. Bis 15.10.2010 wurden die Tilgungsraten sowie die Zinsforderung gestundet. Inwieweit später Teile der Zinsforderung fällig gestellt wurden, ist streitig.
Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung 2004 wurde von der N Holding für die Fonds-Immobilie ein notarielles Kaufangebot über den Kauf der Immobilie im Jahr 2013 zu einem Kaufpreis von 30 Mio. Euro abgegeben, das von dem Fonds zwischen dem 15.11.2013 und dem 31.12.2013 angenommen werden kann. Die Eckpunkte des Kaufangebots ergeben sich aus Anlage 2 zum Schreiben der Streithelferin an die Kommanditisten vom 02.06.2004 (Anlage 2 zu Anlage K 27, Bl. 332).
In dem Bericht der Geschäftsführung des Fonds für die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2008 (B 5, Bl. 190) werden die Kommanditisten darauf hingewiesen, dass die Streithelferin derzeit weder Zins- noch Tilgungsleistungen erbringt, weil die entsprechenden Mieteinnahmen zu gering seien und im Übrigen Geldmittel für Umbauarbeiten im Rahmen von Vermietungen benötigt würden. Aktuell sei nur ein Teil des Gebäudes an die ... vermietet. Auch wenn eine Vollvermietung erreicht werde, könnten aus den Mieteinnahmen nicht alle Kosten einschließlich des Kapitaldienstes beglichen werden (Seite 1 des Berichts). Als mögliche Lösung wird ein Verkauf der Immobilie angedacht – für diesen Fall habe die Klägerin zugesagt, gegen Zahlung von 30 Mio. Euro auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche zu verzichten (Seite 2 des Berichts). Die Differenz zwischen Kaufpreis und 30 Mio. Euro hätten die Gesellschafter aufzubringen. Bei einem Kaufpreis für die Immobilie von 20 Mio. Euro müsste jeder Gesellschafter 15 % bezogen auf seine Beteiligung, bei einem Kaufpreis von 22,5 Mio. Euro 11,25 % bezahlen (Seite 3 des Berichts). Als sonstige Lösungsmöglichkeit wird die Fortführung der Gesellschaft mit der Gefahr der Insolvenz sowie ein share deal, der von der Klägerin als wenig realistisch eingeschätzt werde, dargestellt.
In dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2008 (B 6, Bl. 197) heißt es zu dem Verkauf der Immobilie:
Frau P führt aus, dass die Gesellschaft über eine Zins- und Tilgungsstundung der X AG bis zum 30.06.2008 verfügt. Im Rahmen eines Gesprächs der Geschäftsführung und des Beirats mit der X AG nach Versand der Einladungsunterlagen ist deutlich geworden, dass im Ergebnis nur dann eine weitere Verlängerung der Zins- und Tilgungsstundung erfolgen wird, wenn auf der heutigen Versammlung der Verkauf der Immobilie sowie der Abschluss einer Vereinbarung mit der X AG beschlossen wird, nach der der Fonds ermächtigt ist, auf der Basis von Ansprüchen der X AG gegen Gesellschafter, die bis zum 30.11.2008 freiwillig keine Zahlungen leisten, gegen diese Gesellschafter gerichtlich vorzugehen.
10 
Durch die Ermächtigung wird der Fonds in die Lage versetzt, gegen nichtzahlende Gesellschafter vorzugehen. Gegen Abgabe einer Erklärung durch den Fonds, entsprechend tätig zu werden, ist die X AG bereit, auf die Zahlung von EUR 7,5 Mio. zeitgleich mit der Zahlung des Kaufpreises von 22,5 Mio. Euro zu verzichten. Durch diese Verfahrensweise wird jeder Gesellschafter in die Lage versetzt, für sich selbst zu entscheiden, ob er freiwillig Zahlungen leisten möchte oder Argumente zur Verfügung hat, die es ihm ermöglichen, die Ansprüche der Bank abzuwehren.
11 
[…]
12 
Die X AG hat angekündigt, bei einer Veräußerung der Immobilie zum Preis von EUR 22,5 Mio. Gesellschafter, die freiwillig Zahlungen in Höhe von 11,25 % bezogen auf ihre jeweilige Kommanditbeteiligung bis zum 30.11.2008 leisten, von einer weitergehenden Haftung freizustellen.
13 
[…]
14 
Die X AG hat sich deshalb bereit erklärt, auf die zeitgleiche Einzahlung des Betrages von EUR 7,5 Mio. zu verzichten, wenn sich der Fonds verpflichtet, gegen die Gesellschafter vorzugehen, die bis zum 30.11.2008 freiwillig keine Zahlung in Höhe von 11,25 % ihrer Kommanditbeteiligung leisten. Um diese Bedingung umzusetzen, sieht § 15 der Tagesordnung eine entsprechende Beschlussfassung vor.
15 
Wird die Gesellschaft bis zum Jahre 2013, d.h. noch fünf Jahre fortgeführt, sind noch Zinsen für die nächsten fünf Jahre zu berechnen. Bei einem Zinssatz von 5,236 % p.a. (vereinbart ist ein Zinssatz von 0,5 % über dem Dreimonats Euribor) ergibt sich für ein Jahr ein Zinsbetrag in Höhe von rund EUR 2,1 Mio.; bezogen auf fünf Jahre sind dies rund EUR 10,5 Mio. Ende November 2013. Wenn das Kaufangebot der N in Höhe von 30 Mio. Euro angenommen werden könne, würden mithin Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 50 Millionen bestehen. Wenn die X AG im Jahr 2013 bereit sei, den Gesellschaftern weiterhin einen Abschlag von EUR 10 Mio. zu gewähren, müsste bei einem gleichbleibenden Veräußerungspreis für die Immobilie durch die Gesellschafter nunmehr ein Betrag von EUR 17,5 Mio., d.h. von weiteren EUR 10 Mio. aufgebracht werden. [ …]
16 
Da die Gesellschaft aktuell nur noch über Geldmittel im Umfang von rd. 200.000 EUR verfügt, kann eine weitere Vermietung nur dann erfolgen, wenn die Mieten eingesetzt werden, um Baumaßnahmen durchzuführen und damit Neuvermietungen zu realisieren. Die Mieten stehen damit für laufende Zins- und Tilgungszahlungen nicht zur Verfügung.
17 
Die Gesellschafterversammlung stimmte mit einer Mehrheit von knapp 90 % für das vorgeschlagene Konzept – Veräußerung der Immobilie zu einem Preis von mindestens 22,5 Mio. Euro, Freistellung der freiwillig an die Klägerin zahlenden Kommanditisten und Ermächtigung zur Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten.
18 
Mit Schreiben vom 12.12.2008 übersandte die Vermögenstreuhänderin – die H Vermögensverwaltung – den Kommanditisten einen Bericht der Geschäftsführung, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf der Immobilie im Jahr 2008 zu einem Mindestkaufpreis von 22,5 Mio. Euro nicht realisiert werden könne. Die X AG habe aber zugesagt, die zum 30.11.2008 auflaufende Zins- und Tilgungsstundung zu verlängern, wenn die Streithelferin die Gesellschafter auffordert, bis 21.01.2009 einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 11,25 % der Kommanditeinlage zurückzuzahlen, die Gesellschaft sich weiter um den Verkauf der Immobilie bis 31.12.2009 bemüht und die Gesellschafter, die keine Rückzahlungen leisten, verklagt werden auf den Rückzahlungsbetrag in Höhe der gesamten erhaltenen Ausschüttungen. Bei Realisierung eines Kaufpreises von 22,5 Mio. Euro sollten die freiwillig zahlenden Gesellschafter im Übrigen freigestellt werden, bei Realisierung eines geringeren Kaufpreises sollte eine weitere Zahlung bis zu der von der Klägerin insgesamt geforderten Ablösesumme für das Darlehen von 30 Mio. Euro erfolgen. Die Kommanditisten wurden demnach zu freiwilligen Rückzahlungen auf die erhaltenen Ausschüttungen unter Abschluss von Freistellungsvereinbarungen mit der Klägerin aufgefordert (K 3, Anlagenband 1).
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Die Klägerin und die Streithelferin trafen in der Folgezeit mit vielen Kommanditisten Freistellungsvereinbarungen (B 21, Anlagenband 3). Darin verpflichtete sich der jeweilige Kommanditist zur Zahlung von 11,25 % seiner Kommanditeinlage auf ein Treuhandkonto. Der Betrag sollte an die Klägerin als Darlehensgeberin zur Tilgung der Darlehen auf das Konto .... ausbezahlt werden. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, gegenüber dem Kommanditisten keine weiteren Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB geltend zu machen, sofern ein Kaufvertrag über das Fondsobjekt zu einem Kaufpreis von 22.500.000 Euro geschlossen werden würde und der Kaufpreis bis 31.12.2009 an die Klägerin zur Tilgung der Darlehen ausgezahlt würde. Wegen des weiteren Inhalts der Freistellungsvereinbarung sowie des genauen Wortlauts wird auf die Anlage B 21 verwiesen.
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Nachdem ein Kaufvertrag über das Fondsobjekt nicht zu Stande kam und mithin weder eine Auszahlung des Betrags auf dem Treuhandkonto an die Klägerin erfolgte noch die Freistellungsvereinbarung gegenüber den Kommanditisten wirksam wurde, trafen die Klägerin, die Streithelferin und viele der Kommanditisten eine weitere Freistellungsvereinbarung (B 22, Anlagenband 3), wonach der jeweilige Kommanditist sich verpflichtete, bis 31.03.2010 insgesamt 23,25 % bezogen auf die Einlage auf ein Gesellschaftskonto zu bezahlen. Dieser Betrag sollte nach Eingang auf das Darlehenskonto des Fonds Nr. ... bei der Klägerin weitergeleitet werden und gesellschaftsintern als Rückzahlung auf die Ausschüttungsbeträge auf dem Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters verbucht werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sollte der bereits auf Grundlage der ersten Freistellungsvereinbarung bezahlte Betrag auf das Darlehenskonto umgebucht werden und der Restbetrag von dem Kommanditisten einbezahlt werden. Die Klägerin erklärte für den Fall des fristgerechten Eingangs dieses Betrags gegenüber dem Kommanditisten den Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Wegen des weiteren Inhalts der Freistellungsvereinbarung sowie des genauen Wortlauts wird auf die Anlage B 22 verwiesen.
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Der Beklagte schloss entsprechende Freistellungsvereinbarungen mit der Klägerin und der Streithelferin nicht ab und leistete keine freiwilligen Rückzahlungen.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch. Sie behauptet, gegenüber der Streithelferin zum 31.08.2011 fällige Zinsforderungen in Höhe von 500.000 Euro zu haben. In erster Instanz ging sie gegen den Beklagten zuletzt auf Grundlage des für August 2011 fälligen Zinses von insgesamt 43.028,18 Euro vor. Die Kommanditisten hätten von 1995 bis 2001 Ausschüttungen in Höhe von 34,75 % ihrer Beteiligung erhalten. Der Beklagte habe mithin von 1995 bis 2001 Ausschüttungen in Höhe von 35.534,78 Euro erhalten. Es handele sich hierbei um Entnahmen, weil diese Ausschüttungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als das Kapitalkonto des Beklagten infolge von Verlustzuweisungen unter den Betrag seiner Einlage herabgemindert gewesen sei. Die Kommanditisten hätten nämlich 1993 Verlustzuweisungen in Höhe von rund 80 % ihrer Einlage erhalten, die in der Folgezeit nie ausgeglichen worden seien.
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Die Streithelferin habe sich seit Oktober 2004 geweigert, die fällig gestellten Zinsbeträge zu bezahlen unter Hinweis auf noch einzuleitende bzw. stattfindende Umbaumaßnahmen an der Fonds-Immobilie. Die Klägerin hält die Streithelferin nicht für überschuldet, sondern für nicht leistungswillig. Die klagweise Verfolgung der Einlagerückgewähr entspreche dem Sanierungskonzept, welches auf ein langfristiges Halten der Immobilie angelegt sei. Wichtig sei dabei die Gleichbehandlung aller Gesellschafter. Im Hinblick auf die etwa 60 % der Gesellschafter, die Ausschüttungen freiwillig zurückbezahlt hätten, nehme die Klägerin deshalb die anderen Gesellschafter auf Einlagerückgewähr in Anspruch und versuche dadurch, im Interesse aller Gesellschafter die Sanierung der Streithelferin durchzuführen.
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Der Beklagte behauptet, er habe keine Ausschüttungen erhalten, jedenfalls wären diese nicht als haftungsschädliche Einlagerückgewähr anzusehen. Der Klägerin stünden keine fälligen Forderungen gegen die Streithelferin zu. Die Streithelferin sei jedenfalls in der Lage, den angeblich von der Stundung ausgenommenen Betrag in Höhe von 500.000 Euro zu begleichen. Jedenfalls handele die Klägerin treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.
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Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht Tübingen hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 35.534,78 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
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Die Klage sei zulässig. Sie sei im Laufe des Verfahrens hinreichend bestimmt geworden, da sie sich auf die Zinsteilforderung gegen die Streithelferin für August 2011 stütze und somit der Inhalt und Umfang des Anspruchs konkret bezeichnet seien. Der Klägerin stünden für den Monat August 2011 Zinsansprüche gegen die Streithelferin in Höhe von 43.028,18 EUR zu. Die Berechnung der Zinsen für August 2011 sei schlüssig dargelegt. Diese Forderung sei nicht erfüllt. Die Zahlungen zwischen dem 30.09.2010 und 19.11.2010, auf die der Beklagte als Erfüllung verweise, könnten nach den gesetzlichen Vorschriften über die Tilgungsreihenfolge nicht auf den erst später fällig werdenden Zinsanspruch für August 2011 verrechnet werden. Auch die Zahlung von 71.069,57 EUR durch die freiwillig zahlenden Kommanditisten könne nicht auf die streitgegenständliche Zinsforderung für August 2011 verrechnet werden. Für darüber hinausgehende Zahlungen mit der Folge der Erfüllung wäre der Beklagte darlegungs- und beweisverpflichtet.
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Die Rückforderung durch die Klägerin sei auch nicht entsprechend §§ 172 a HGB, 32 a Abs. 3 GmbHG a.F. ausgeschlossen, da diese Vorschriften nach Art. 103 d EGInsO keine Anwendung finden würden, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nicht eröffnet sei.
29 
Für die Forderung der Klägerin hafte der Beklagte als Kommanditist der KG in Höhe von 35.534,78 EUR nach § 171 Abs. 1 HGB. Das Gericht gehe davon aus, dass zwischen dem 27.01.1995 und 19.02.2001 Ausschüttungen in dieser Höhe erfolgt seien, da diese Behauptung der Klägerin seitens des Beklagten nicht substantiiert bestritten worden sei.
30 
Die Ausschüttungen stellten Entnahmen dar im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB. Die Klägerin habe insbesondere unter Berücksichtigung der Anl. K 15 b (Anlagenband 1) schlüssig vorgetragen, dass die Gesellschafter im Jahr 1993 eine Verlustzuweisung in Höhe von über 80 % erhielten und diese Anfangsverluste nicht ausgeglichen worden seien. Vor diesem Hintergrund müsse der Beklagte als Kommanditist darlegen und beweisen, dass die Ausschüttungen die Haftung nicht wieder begründet hätten. Das bloße Bestreiten genüge hierfür nicht.
31 
Die Geltendmachung des Anspruchs sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin auch Kommanditistin der KG sei. Die Klägerin mache mit der Darlehensforderung einen Drittanspruch geltend, den auch ein gesellschaftsfremder Dritter in gleicher Weise geltend machen könnte. Die Klägerin sei nicht gehindert, die Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommanditisten-haftung stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich jedenfalls aus dem als Anl. K 31 (Anlagenband 3) vorgelegten Schreiben der Geschäftsführerin der KG vom 03.01.2012 ergebe, dass die KG nicht bereit war, die von der Klägerin fällig gestellte Forderung in Höhe von 500.000,00 EUR, die auch die Zinsen für den streitgegenständlichen Monat August 2011 umfassten, zu bezahlen. Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten genüge es, dass die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen.
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Der Anspruch scheitere auch nicht an entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten nach § 242 BGB. Zwar sei die Klägerin als Gesellschafterin bei der Durchsetzung ihrer Drittgläubigerforderung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht grundsätzlich gehalten, zunächst Befriedigung bei der Gesellschaft zu suchen. Auch könne die Klägerin aufgrund ihrer übermächtigen Stellung in der KG nicht mit einem außenstehenden Gläubiger gleichgesetzt werden. Die Klägerin habe in der KG eine dominierende Stellung innegehabt. Würde sie alleine die fälligen Zinsforderungen fällig stellen, müsste die KG Insolvenz beantragen. Dass sie eine Insolvenz vermeiden wolle, sei aufgrund der bestehenden Forderungen nachvollziehbar, zumal die Immobilie der KG möglicherweise im Jahr 2013 für 30 Mio. EUR verkauft werden könne und damit der Schaden der Klägerin zumindest weitgehend begrenzt wäre, während für den Beklagten der Verkauf der Immobilie zum Totalverlust der Einlage führen würde, da die Immobilie der einzig relevante Wertgegenstand der KG sei und die Anteile daran somit nach deren Verkauf wertlos seien.
33 
Allerdings entstünden den Kommanditisten durch das Vorgehen der Klägerin keine Nachteile, die ihnen nicht ohnehin drohen würden. Auch im Falle einer Insolvenz wären sie verpflichtet, die Einnahmen zurückzubezahlen. Dass in einem Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger und Gesellschafter garantiert wäre, mache keinen Unterschied, da einzig relevanter Gläubiger der KG ohnehin die Klägerin sei. Die Insolvenz würde der KG ohnehin spätestens Ende 2013 drohen, wenn die Klägerin nach Auslaufen des bis 15.11.2013 befristeten Darlehens die offene Darlehensschuld samt Zinsrückständen fällig stellen sollte. Bei den Ansprüchen gegen die Kommanditisten auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen handle es sich um fällige Ansprüche, die die Kommanditisten nach derzeitiger Einschätzung ohnehin früher oder später werden erfüllen müssen. Letztlich bestehe der Nachteil, den die Kommanditisten durch das Vorgehen der Klägerin erleiden würden, in dem Zinsnachteil, der ihnen daraus erwachse, dass die Ansprüche schon jetzt geltend gemacht würden. Da die Klägerin aber ohne weiteres weitere Beträge fällig stellen könnte und damit praktisch jederzeit eine Insolvenz und damit eine Inanspruchnahme der Kommanditisten bewirken könne, sei dieser Zinsnachteil kein relevanter Nachteil, der eine Treuepflichtverletzung der Klägerin begründen könne. Hinzu komme, dass dem Zinsnachteil der Kommanditisten ein entsprechender Zinsvorteil der Klägerin gegenüberstehe. Da die gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten auch für die Kommanditisten gelten würden und ihre Interessen im Rahmen der Treuepflichten nicht höher zu bewerten seien als die Interessen der Klägerin, liege auch kein Verstoß gegen das Schikaneverbot vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Durch Urteil vom 07.05.2012 - Az. 3 O 194/11 - hat das Landgericht Tübingen das Urteil vom 02.03.2012 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention trägt.
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Gegen die Verurteilung durch Urteil vom 02.03.2012 sowie dessen Ergänzung durch Urteil vom 07.05.2012 wendet sich die Berufung des Beklagten, der hiermit weiterhin die Klagabweisung erreichen will. Der Beklagte hält die Klagänderung dahingehend, dass die Klägerin sich auf Zinsansprüche für den Kalendermonat August 2011 beruft, nicht für sachdienlich. Die Zinsberechnungen der Klägerin seien fehlerhaft. Sie bezögen sich auf das Anlagekonvolut K 20, wo die Kontoentwicklung seit 20.09.1993 aufgeführt sei. Dieses stehe im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, aus einem Darlehensvertrag vom 22.03./15.06.2004 vorgehen zu wollen. Die Saldoauflistung K 20 führe gerade nicht die auf Grundlage des Darlehensvertrags vom 22.03./15.06.2004 aufgelaufenen Zinsen auf, sondern rechne die Zinsen eines Vorvertrags weiter. Auch der Vortrag der Klägerin zur Verrechnung erhaltener Zahlungen auf die Hauptforderung sei unsubstantiiert. Die Nebenintervenientin sei nicht berechtigt gewesen, Teilkündigungen des Darlehensvertrags auszusprechen. Der Darlehensvertrag sehe eine entsprechende Möglichkeit nicht vor. Zudem enthalte er eine doppelte Schriftformklausel, sodass ohne eine schriftliche Abänderung des Darlehensvertrags durch die Vertragsparteien eine Teilkündigung rechtlich unzulässig gewesen sei. Darüber hinaus sei die Zinsabrechnung und deren Fälligstellung nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags quartalsweise durchzuführen. Eine monatliche Fälligstellung sei bei dieser vertraglichen Regelung ausgeschlossen.
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Insgesamt sei der Klagantrag deshalb wegen Unbestimmtheit unzulässig gewesen. Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen und die Klagänderung nicht sachdienlich gewesen.
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Der Beklagte wendet sich weiter dagegen, dass das Landgericht Tübingen den Grundsatz der Subsidiarität der Kommanditistenhaftung nicht als verletzt angesehen habe. Dem von dem Landgericht Tübingen herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 455) sei keine Aussage dahingehend zu entnehmen, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Kommanditistenhaftung in dem vorliegenden Falle eingreife. Der BGH habe die Frage, ob ein Gläubiger, der zugleich Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sei, zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen müsse, noch nicht entschieden. In ständiger Rechtsprechung des BGH sei dagegen anerkannt, dass im Falle des Ausgleichsanspruchs eines die Gesellschaft schädigenden Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter zunächst gegen die Gesellschaft vorgegangen werden müsse. Die Interessenlage sei mit der des vorliegenden Falles vergleichbar. In der Literatur gebe es unterschiedliche Ansätze dazu, welche Rechtsfolge die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung nach sich ziehe. Hierzu habe der BGH bislang keine Entscheidung getroffen. Im Fall des Innenregresses vertrete er die Auffassung, dass die Inanspruchnahme nicht voraussetze, dass die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen aussichtslos sei. Es genüge vielmehr, dass der Gesellschaft freie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Der Beklagte gehe davon aus, dass eine fehlende Zahlungsbereitschaft alleine nicht ausreiche, um die Inanspruchnahme des Gesellschafters zu rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier ein offensichtliches Zusammenwirken der Klägerin mit der KG stattfinde mit dem alleinigen Ziel, gegen missliebige Kommanditisten vorgehen zu können. Vielmehr sei erforderlich, dass der Anspruch zuvor gegen die Gesellschaft zumindest ernsthaft und nachdrücklich eingefordert worden sei. Die fehlende Bereitschaft der Gesellschaft könne nicht ausreichend sein. Hätte es die Gesellschaft in der Hand, ohne nachvollziehbare Gründe die Zahlung zu verweigern, wäre der mit der Treuepflicht bezweckte Schutz der Gesellschafter ad absurdum geführt.
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Das Schreiben der geschäftsführenden Kommanditistin vom 03.01.2012 genüge demnach nicht, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten zu begründen. Die Voraussetzung, dass verfügbare Mittel zur Begleichung des Anspruchs nicht zur Verfügung stehen, sei nicht erfüllt.
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Unzutreffend gehe das Landgericht Tübingen auch davon aus, dass das Verhalten der Klägerin nicht treuwidrig sei. Die Treuwidrigkeit könne nicht deshalb verneint werden, weil der beklagten Partei durch die Inanspruchnahme kein relevanter Nachteil im Vergleich zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens entstünde.
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Der Beklagte hält es auch für unzutreffend, dass das Gericht die Auszahlungen an den Beklagten festgestellt hat und das Bestreiten des Beklagten als unzulässig gewertet hat. Der Beklagte habe die Geschäftsführung der Streithelferin gebeten, für Aufklärung zu sorgen. Dieser Bitte sei diese nicht nachgekommen. Die Klägerin habe substantiiert darzulegen, dass die Streithelferin an den Beklagten überhaupt Zahlungen geleistet habe. Das hierzu vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 sei hierfür unzureichend. Die Überweisungskontrollliste sei ein internes Dokument der damaligen ... Bank AG. Kontoauszüge, aus denen ersichtlich sei, welche Konten in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt zu Ungunsten welches Empfangskontos belastet worden seien, seien nicht vorgelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Zahlungen vor mehr als 10 Jahren stattgefunden haben sollen. Der beklagten Partei stünden hierfür keine Unterlagen mehr zur Verfügung. Das Landgericht habe aufgrund des wirksamen Bestreitens des Beklagten die Frage der Auszahlungen durch eine Beweisaufnahme klären müssen.
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Der Beklagte beruft sich weiter auf einen Haftungsausschluss nach § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Regelung bestehe keine Zahlungsverpflichtung für den einzelnen Publikums-Kommanditisten gegenüber der Klägerin als Mit-Gesellschafterin. Die Klägerin habe den Gesellschaftsvertrag entworfen und hätte ausdrücklich regeln müssen, wenn Ansprüche aus Darlehensverträgen von dieser Klausel ausgeschlossen sein sollten. Satz 3 dieser Regelung, wonach die gesetzliche Haftung aus den §§ 171 ff. HGB unberührt bleiben solle, beziehe sich nur auf Nachschussverpflichtungen, nicht aber auf sonstige Zahlungsverpflichtungen oder Haftungen nach § 172 Abs. 4 HGB.
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Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zugleich sei auch das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.05.2012 aufzuheben, weil die dort enthaltene Kostenfolge, dass der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen habe, ebenfalls entfiele, wenn die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde.
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Der Beklagte beantragt deshalb:
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1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012, Az. 3 O 194/11, wird aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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2. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.05.2012, Az. 3 O 194/11, wird aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen.
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Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.
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Die Klägerin hält den Klaggegenstand für hinreichend bestimmt. Zunächst machte sie auch in der Berufungsinstanz mit der Klage einen Teilbetrag des aus dem Darlehensvertrag vom 22.03./15.06.2004 folgenden Zinsanspruchs, bezogen auf den Monat August 2011, in Höhe von 35.534,78 EUR geltend, hilfsweise den letztstelligen Teilbetrag der unter dem 04.04.2011 aufgeführten Zinsen in Höhe von 12.181,70 Euro und den erststelligen Teilbetrag der unter dem 30.04.2011 aufgeführten Zinsen in Höhe von 23.553,09 Euro. Die Klägerin nimmt hierbei Bezug auf die Aufstellung BB 4 (Bl. 537).
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Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 erklärte die Klägerin, sich auf die zum 31.08.2011 fällig gestellten Zinsen insgesamt, nicht mehr auf einen hierin enthaltenen Zinszeitraum wie August 2011 oder (hilfsweise) April 2011 zu beziehen, und einen Teilbetrag in Höhe der Klagforderung aus diesem Gesamtbetrag von 500.000 Euro geltend zu machen.
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Der Anspruch der Klägerin sei nicht durch Erfüllung erloschen.
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Zu Recht habe die Klägerin Zahlungen wie aus der Aufstellung K 20 (Bl. 112) ersichtlich auf die Hauptforderung verrechnet. Eine Verpflichtung zur Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden. Diese Regelung sei dispositiv und die KG als Schuldnerin habe von der Möglichkeit einer anderen Tilgungsbestimmung Gebrauch gemacht. Dies folge u.a. daraus, dass die Zahlungen auf das Darlehenskonto bei der Klägerin geleistet worden seien. Dass dies dem Willen der KG als Schuldnerin entsprach und die Zustimmung der Klägerin fand, verdeutliche die Freistellungsvereinbarung in Gesamtschau mit dem Schreiben vom 03.01.2012. Zudem werde auf den Darlehensvertrag vom 22.03./ 15.06.2004, Seite 2, 2. Absatz, verwiesen.
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Die Parteien des Darlehensvertrages hätten jederzeit vorzeitige Tilgungen auf das Darlehen vereinbaren können. Im Hinblick auf die doppelte Schriftformklausel gelte der Vorrang der Individualabrede zwischen den Parteien.
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Die von der Klägerin fällig gestellte Zinsteilforderung über insgesamt 500.000,00 EUR betreffe den Zeitraum vom 02.07.2010 bis 30.08.2011. Aus Anlage BB 3 sei zu entnehmen, welche Teilbeträge zu welchen Daten auf die fällig gestellte Zinsforderung eingegangen seien.
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Der Anspruch der Klägerin sei nicht wegen Subsidiarität der Kommanditistenhaf-tung ausgeschlossen. Die Klägerin sei Drittgläubigerin im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB.
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Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin bestehe nicht. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung der KG gegenüber sowohl durch Leisten der Einlage als auch durch Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen erfüllt. Die Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis berührten das Gesellschaftsverhältnis der Klägerin nicht. Der Einwand, die Klägerin müsse zunächst gegen die KG vorgehen, entspreche nicht der gesetzlichen Regelung, wonach ein entsprechendes Subsidiaritätsverhältnis nicht vorgesehen sei.
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Selbst wenn eine Treuepflicht auch für Drittgläubigerforderungen anerkannt werden müsste, stünde diese dem Vorgehen der Klägerin nicht entgegen. Dies gelte auch, obwohl die Klägerin Mitinitiatorin und Darlehensgeberin sei. Allein dieses Engagement rechtfertige eine Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB nicht. Die Klägerin habe zwar für den Prospekt als Mitinitiatorin verantwortlich gezeichnet. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe aber durch Entscheidung vom 04.02.2009 ausdrücklich die Richtigkeit des Prospekts festgestellt und Fehler in der Mitinitiatorenstellung der Klägerin verneint. Im Innenverhältnis zu den übrigen Mitgesellschaftern habe die Klägerin keine weitergehenden unmittelbaren Verpflichtungen übernommen. Es sei auch keine Verpflichtung zu Lasten der Klägerin erkennbar, wonach sie mit einer Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zur Beendigung des Darlehens im Jahr 2013 abwarten müsse. Es obliege ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, den fälligen Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Die Stundungs- und Tilgungsvereinbarungen mit der KG zeigten ihr umfangreiches Bemühen, die KG auch im Interesse der Kommanditisten wirtschaftlich zu erhalten. Sie sei aber nicht dazu verpflichtet, dies unter Zurückstellung sämtlicher eigener wirtschaftlicher Interessen und im Alleingang zu tun.
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Selbst wenn die Klägerin vorrangig zur Inanspruchnahme der Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre, läge ein Verstoß hiergegen nicht vor. Es genüge, dass der Gesellschaft freie Mittel nicht zur Verfügung stünden oder die Gesellschaft nicht bereit sei, den Anspruch zu erfüllen. Die KG habe trotz Zahlungsaufforderung die Zahlung abgelehnt, wie sich aus dem Schreiben vom 03.01.2012 ergebe. Zu berücksichtigen sei auch das Schreiben der Klägerin vom 06.02.2012 mit der unbedingten, allerdings ebenfalls erfolglosen Zahlungsaufforderung.
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Das Vorgehen der Klägerin sei auch nicht treuwidrig. Aus der Mitinitiatorenstellung ergebe sich keine besondere Verantwortlichkeit gegenüber dem Beklagten. Auch daraus, dass die Klägerin Kreditgeberin sei und damit einzig nennenswerte Gläubigerin, könne der Beklagte nichts für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die Klägerin Mitgesellschafterin der KG sei mit einem Minianteil von 100.000,00 DM. Es werde bestritten, dass die Klägerin Einflüsse auf die Geschicke der KG geltend machen könne. Dies gelte insbesondere für die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe beim Austausch des Komplementärs entscheidenden Einfluss ausgeübt. Auch die Tatsache, dass die Klägerin mit einer Tochtergesellschaft an der Komplementärin beteiligt sei, ändere hieran nichts. Die Komplementärin sei von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die geschäftsführende Kommanditistin stehe weder im Lager der Klägerin noch habe die Klägerin diese installiert. Über die Stundungsvereinbarungen und Rücktrittserklärungen sowie die Forderungsverzichtserklärungen mag die Klägerin zwar mittelbar für die wirtschaftliche Existenz der KG mitverantwortlich sein. Dies betreffe aber ausschließlich ihre Stellung als Darlehensgeberin. Es bestünden keine Abweichungen zu sonstigen Fällen, in denen die Darlehensforderung nicht von einem Mitgesellschafter geltend gemacht werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Senat hat die Akten des vor demselben Senat anhängigen Verfahrens 14 U 12/12 beigezogen.
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Die Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 und gegen das ergänzende Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.05.2012 wurden durch Beschluss vom 10.07.2012 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber weitestgehend unbegründet. Nur hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten Zinsen auf die Hauptforderung war die Klage abzuweisen, weil ein Anspruch auf Zinsen erst ab 28.09.2011 und nicht bereits ab Rechtshängigkeit besteht. Lediglich insoweit war das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 abzuändern.
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Die Klage ist in ihrer zuletzt erhobenen Form zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
1.
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Die Klage ist zulässig.
68 
Zulässigerweise hat die Klägerin zuletzt einen Teilbetrag in Höhe der Klagsumme aus der Gesamtforderung von 500.000 Euro geltend gemacht, ohne näher zu konkretisieren, auf welchen Teil der Forderung sich der geltend gemachte Betrag bezieht (hierzu unter a.). Zulässig ist es auch, dass die Klägerin sich zunächst konkret auf die Zinsen für August 2011 bezog und in der Berufungsinstanz umstellte auf die gesamte Zinsforderung von 500.000 Euro der zuletzt bis zum 30.08.2011 fällig gewordenen Zinsen (hierzu unter b.).
a.
69 
Der Streitgegenstand der Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geltend gemacht wird ein Teilbetrag in Höhe der Klagsumme aus der gesamten Zinsforderung von 500.000 Euro, die zum 01.09.2011 fällig gestellt wurde. Die einzelnen Zeiträume und Zinsbeträge, die dieser Betrag umfasst, ergeben sich eindeutig identifizierbar und abgrenzbar aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über das Darlehenskonto (K 20, Bl. 112). Der Betrag setzt sich zusammen aus den Zinsen, die in der Aufstellung ab dem 02.07.2010 in Höhe eines letztrangigen Teilbetrags von 785,38 Euro bis zum 30.08.2011 aufgeführt sind. Die Zinsforderung ist damit eindeutig gegenüber anderen Zinsforderungen abgrenzbar.
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Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Klägerin zuletzt einen Teilbetrag aus diesem Zinsbetrag von 500.000 Euro geltend gemacht hat, ohne näher zu konkretisieren, auf welchen Teil der Gesamtforderung sich die geltend gemachte Forderung beziehen soll. Bei Geltendmachung eines Teilbetrags aus mehreren selbständigen Ansprüchen müsste zwar angegeben werden, mit welchem Anteil in welcher Reihenfolge die Ansprüche geprüft werden sollen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rz. 15). Es handelt sich aber bei dem Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 500.000 Euro um einen einheitlichen Streitgegenstand, der sich nur aus verschiedenen unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt. Bei einem einheitlichen, aus unselbständigen Rechnungsposten zusammengesetzten Streitgegenstand ist es nicht erforderlich, dass bei einer Teilklage bezeichnet ist, auf welchen Rechnungsposten sich diese bezieht.
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Dass es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, ergibt sich daraus, dass die Parteien des Darlehensvertrags - die Klägerin und die Streithelferin - zumindest konkludent vereinbart haben, die Zinsforderung von 500.000 Euro, die von der Klägerin zum 01.09.2011 fällig gestellt wurde, als einheitliche Zinsforderung anzusehen unabhängig von der ursprünglichen Vereinbarung zur Berechnung der Zinsen.
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Ursprünglich war in dem Darlehensvertrag vereinbart, dass Zinsen quartalsweise berechnet werden. Die Zinsen für ein Quartal stellten damit jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand dar. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Vereinbarung entsprechend dem streitigen Vortrag der Klägerin dahingehend geändert wurde, dass eine monatsweise Zinsberechnung erfolgen sollte. Jedenfalls konnten die Parteien des Darlehensvertrags vereinbaren, dass die von der Klägerin fällig gestellten Zinsen in Höhe von 500.000 Euro als einheitlicher Zinsbetrag anzusehen sind und als solcher geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Vereinbarung liegt vor. Die Klägerin hat den Betrag von 500.000 Euro unabhängig von der vereinbarten 3-Monats-Abrechnung bzw. 1-Monats-Abrechnung geltend gemacht, indem sie Berechnungszeiträume übergreifend alle zuletzt angefallenen Zinsen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro zusammengefasst und fällig gestellt hat. Die Streithelferin war mit der Abgrenzung dieses Betrags von der Restzinsforderung offensichtlich einverstanden - sie hat der Fälligstellung und Berechnung des fällig gestellten Betrags von Beginn an nicht widersprochen, vielmehr unterstützt sie die Klägerin in diesem Rechtsstreit und den Parallelrechtsstreitigkeiten in deren Begehren, diesen Zinsanspruch gegenüber den Kommanditisten geltend zu machen. Hierin ist jedenfalls ein konkludentes Einverständnis mit der Zusammenfassung der Zinsen für mehrere Zeiträume unabhängig von der vereinbarten Zinsabrechnung zu sehen.
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Durch dieses somit einvernehmliche Herausgreifen des Betrags von 500.000 Euro wurde die quartals- oder monatliche Abrechnung der Zinsen für diesen Teilbetrag dahingehend geändert, dass diese Zinsforderung als einheitliche Zinsforderung anzusehen und als solche geltend zu machen ist. Die einzelnen Positionen der Aufstellung K 20, die in ihrer Summe 500.000 Euro ergeben, sind mithin unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Streitgegenstands. Deshalb kann auch ohne nähere Bestimmung die Klagforderung als Teilbetrag der Gesamtforderung von 500.000 Euro geltend gemacht werden.
b.
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Die Umstellung der Klage von der Geltendmachung eines Teilbetrags der Zinsforderung für August 2011 auf die Geltendmachung eines Teilbetrags der Zinsforderung von 500.000 Euro ist zulässig. Es handelt sich schon nicht um eine Klagänderung, da die Zinsforderung, die sich für August 2011 ergibt, nur Teil der einheitlichen Zinsforderung von 500.000 Euro ist und keinen eigenen Streitgegenstand darstellt, sondern nur einen unselbständigen Rechnungsposten der Gesamtzinsforderung von 500.000 Euro. Die Bezugnahme auf einen Teilbetrag der Zinsforderung für August 2011 stellte somit eine Eingrenzung der Teilklage in Höhe der Klagsumme aus einem einheitlichen Streitgegenstand dar, die jedenfalls nicht erforderlich war. Der Streitgegenstand an sich - nämlich die Zinsforderung in Höhe von 500.000 Euro - hat sich nicht geändert. Deshalb konnte die Klägerin auch ohne weitere Voraussetzungen in der Berufungsinstanz erklären, nicht nur auf die Zinsforderung für August 2011, sondern auf die gesamte Zinsforderung von 500.000 Euro abzustellen und hieraus einen Teilbetrag in Höhe der Klagsumme geltend zu machen.
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Selbst wenn diese Umstellung im Übrigen als Klagänderung angesehen würde, wäre diese zulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sind.
2.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin in Höhe von 35.534,78 Euro zu.
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Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die Einlage zurückbezahlt wird, gilt sie nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, ebenso nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist.
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Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat als Kommanditist Ausschüttungen in Höhe der Klagsumme erhalten, die entweder über den Gewinn hinausgingen und somit als Einlagenrückzahlung anzusehen sind, oder als Ausschüttung von Gewinnanteilen zu bewerten sind zu einem Zeitpunkt, als das Kapitalkonto unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war (hierzu unter a). Der Klägerin steht gegen die Streithelferin ein fälliger Zinsanspruch über 500.000 Euro zu für den Zeitraum 02.07.2010 bis 30.08.2011, der nicht durch Erfüllung erloschen ist (hierzu unter b). Die Klägerin kann gegen den Beklagten aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB vorgehen, ohne dass dem der Einwand der Subsidiarität der Haftung, der Treuwidrigkeit, des Rechtsmissbrauchs oder eines gesellschaftsvertraglichen Haftungsausschlusses entgegensteht (hierzu unter c).
a.
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Der Beklagte hat von der Klägerin Ausschüttungen in Höhe der Klagsumme erhalten, für die er grundsätzlich nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftet.
aa.
80 
Der Beklagte ist an der Streithelferin als Kommanditist mit einer Einlage von 200.000 DM zuzüglich Agio von 5 % beteiligt. Diese Einlage hat er unstreitig zunächst erbracht.
81 
Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Kapitalkonto des Beklagten – ebenso wie das Kapitalkonto aller weiteren Kommanditisten – seit 1993 durchgehend unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war. Entsprechend dem in dem Emissionsprospekt vorgesehenen Vorgehen wurde im Anfangsjahr 1993 ein erheblicher Verlust erzielt, der den Kommanditisten zugewiesen wurde. Deren Kapitalkonto wurde entsprechend gemindert. Die Verlustzuweisung ist entscheidender Faktor des Anlagemodells, da sie zu der gewünschten und einkalkulierten Steuerersparnis führt. Dem entsprechend wird sie auch in dem Prospekt dargestellt (K 14, Seite 15 und 22). Die Verlustzuweisung entspricht auch der Regelung des Gesellschaftsvertrags (§ 11, K 14).
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Die Verlustzuweisung betrug insgesamt 82,3 %. Dies ergibt sich zum einen aus der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Musterkapitalkontenentwicklung K 16 für eine Einlage von 100.000 DM. Bestätigt wird dies durch die von beiden Parteien in diesem Verfahren bzw. in dem Verfahren 14 U 12/12, dessen Akten beigezogen waren, vorgelegten Jahresabschlüsse der Streithelferin. So weist der Jahresabschluss für 1993 einen Verlust von 106.128.792,15 DM aus, wie er sich auch in der Kapitalkontenaufstellung K 16 wieder findet (Beiakte, K 27 a, nach Bl. 241). Dass dieser Verlust den Kommanditisten zugewiesen wurde, entspricht der Regelung des Gesellschaftsvertrags. Die Verlustzuweisung ist aus den Bilanzen der Folgejahre unter der Position „Verlustvortragskonten der Kommanditisten“ zu erkennen.
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Die Verlustzuweisung an die Kommanditisten führt zu einer Minderung des Kapitalkontos unter die geschuldete Einlage herab. Diese wurde zu keinem Zeitpunkt durch entsprechende Erhöhungen des Kapitalkontos ausgeglichen. Aus den Jahresabschlüssen der Folgejahre ist ersichtlich, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten zu keinem Zeitpunkt ausgeglichen wurden, sondern stets unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert blieben. So wurde im Jahr 1994 ausweislich der Bilanz (B 2, Bl. 66) ein Jahresüberschuss von insgesamt 4.135.042,87 DM erzielt, der den Kapitalkonten der Gesellschafter gut geschrieben wurde. Ausschüttungen erfolgten 1994 nicht, so dass das Kapitalkonto zwar um den Gewinn erhöht war, aber noch immer deutlich unterhalb der Einlage lag. Diese Entwicklung wird in der Kapitalkontenaufstellung K 16 zutreffend dargestellt. Im Jahr 1995 wurde ausweislich des Jahresabschlusses (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205) ein Jahresüberschuss von 3.654.572,19 DM erzielt, wodurch die Kapitalkonten der Kommanditisten zwar erhöht wurden, aber weiterhin deutlich unterhalb der Einlage verblieben. Dargestellt ist dies in der Bilanz 1995 unter der Position Verlustvortragskonten der Kommanditisten. Zugleich erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 5 % für das Jahr 1994 sowie eine Sonderausschüttung von 2 % für das Jahr 1995, die in der Bilanz unter Verrechnungskonten der Kommanditisten eingestellt sind. Die Kapitalkontenentwicklung K 16 stellt auch dies zutreffend dar. Dieselbe Entwicklung setzt sich in den Folgejahren fort. Ausweislich der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für 1996 bis 2001 (B 7 bis B 19, Bl. 213 ff.) wurden zwar jährlich Überschüsse erzielt und den Kapitalkonten der Kommanditisten zugeschrieben, jedoch verblieben diese immer deutlich unterhalb der Einlage. Selbst bei isolierter Betrachtung der Verlustvortragskonten – also der Konten, auf die bilanziell die Verlustzuweisungen und Gewinnzuweisungen eingestellt werden – war mithin zu jedem Zeitpunkt seit 1993 das Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert.
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Die Verlustzuweisung im Jahr 1993 und die daraus folgende Herabminderung des Kapitalkontos unter den Betrag der geleisteten Einlage ergibt sich mithin aus den von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Jahresabschlüssen der Streithelferin, die in den von der Klägerin vorgelegten Kapitalkontenentwicklungen zutreffend ihren Niederschlag finden. Vor diesem Hintergrund ist das schlichte Bestreiten des Beklagten, dass überhaupt eine Verlustzuweisung stattgefunden hat und das Kapitalkonto entsprechend herabgemindert war, unbeachtlich. Zum einen steht dieses Bestreiten im Widerspruch zu den von dem Beklagten selbst vorgelegten Bilanzen (B 7 ff.) und dem Anlagemodell, zum anderen ist die Zuweisung eines Verlusts an ihn und dessen fehlender Ausgleich in den Folgejahren eine Tatsache, die auch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist und über die ihm regelmäßig zugesandten Unterlagen zu seiner Beteiligung sowie seine Steuererklärungen nachvollziehbar ist, so dass ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, § 138 Abs. 4 ZPO.
bb.
85 
In den Jahren 1995 bis 2001 erfolgten Ausschüttungen an alle Kommanditisten, so auch an den Beklagten, in Höhe der Klagsumme. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind nicht zu beanstanden.
86 
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, wann der Beklagte welche Ausschüttungen erhalten hat. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bestätigen diesen Vortrag.
87 
So weisen die Jahresabschlüsse Ausschüttungen an die Kommanditisten aus, die denen entsprechen, die die Klägerin behauptet. Im Jahresabschluss für 1995 ist eine Ausschüttung in Höhe von 5 % für 1994 ausgewiesen sowie eine weitere Sonderausschüttung in Höhe von 2 % für 1995 (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205). Diese Ausschüttungen entsprechen den Beträgen, die die Klägerin als Ausschüttungen insgesamt und anteilig bezogen auf einen Kommanditanteil von 100.000 DM in der Kapitalkontoaufstellung K 16 aufgeführt hat und mit der vorliegenden Klage hochgerechnet auf den Anteil des Beklagten von 200.000 DM geltend macht. Auch aus den Bilanzen für die weiteren Jahre ist ersichtlich, dass Ausschüttungen an die Kommanditisten vorgenommen wurden (B 7 ff.) – die Jahresabschlüsse mit einer genauen Auflistung der Ausschüttungshöhe liegen nicht vor, sind aber zur Substantiierung auch nicht erforderlich. Aus dem in dem Verfahren 14 U 12/12 als K 35 vorgelegten Jahresabschluss 2000 ist für 1999 eine Entnahme von 4,5 % eingestellt, wie sie auch zutreffend in der Aufstellung K 16 aufgeführt ist und von der Klägerin geltend gemacht wird. Darin ist auch ausgeführt, dass die Ausschüttung in Höhe von 4,5 % für das Jahr 2000 im Februar 2001 erfolgen soll. Eine entsprechende Ausschüttung enthält auch die Auflistung K 16 und die Klagforderung. Insgesamt bestätigen die vorgelegten Unterlagen mithin, dass Ausschüttungen an die Kommanditisten erfolgten, wobei die in dem Kapitalkonto K 16 ausgewiesenen Ausschüttungen und die dem entsprechend mit der Klagforderung geltend gemachten Beträge mit den aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Werten übereinstimmen.
88 
Es ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund gerade der Beklagte diese Ausschüttungen nicht tatsächlich erhalten haben soll. Vielmehr bestätigen die von der Klägerin als K 2 vorgelegten Überweisungskontrolllisten und Scheckkopien den Vortrag der Klägerin zu den Ausschüttungen an den Beklagten. Aus den Überweisungskontrolllisten ergibt sich die Höhe des Auszahlungsbetrags und das Empfängerkonto, aus den Schecks sowie den Kontoauszügen der Beklagte als Empfänger, der Betrag und die Einlösung des Schecks. Die Werte stimmen mit den von der Klägerin behaupteten Ausschüttungen an den Beklagten überein. Vor diesem Hintergrund ist das schlichte Bestreiten von Ausschüttungen durch den Beklagten unerheblich. Es handelt sich um Tatsachen, die der eigenen Wahrnehmung des Beklagten unterlagen, nämlich Auszahlungen zu seinen Gunsten auf ein eigenes Konto. Selbst wenn der Beklagte keine Unterlagen mehr aus dem Zeitraum 1995 bis 2001 haben sollte, kann er diese über seine Bank beschaffen. Das schlichte Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist unbeachtlich, § 138 Abs. 4 ZPO.
89 
Es ist mithin von Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 35.534,78 Euro im Zeitraum 1995 bis 2001 auszugehen, die mit der Klage geltend gemacht werden.
cc.
90 
In Höhe dieser Ausschüttungen haftet der Beklagte nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und zu welchem Anteil die Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgten, da eine Haftung sowohl bei einer Ausschüttung von Gewinnanteilen als auch bei einer darüber hinausgehenden Ausschüttung eingreift. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte deshalb darauf, dass eine Haftung ausscheide, weil die Gesellschaft Gewinne erwirtschaftet habe. Soweit diese Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgten, folgt die Haftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, da die Gewinnentnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als das Kapitalkonto des Beklagten – wie die Kapitalkonten aller Kommanditisten – durch die vorangegangene hohe Verlustzuweisung unter den Betrag seiner Einlage herabgemindert war. Soweit die Ausschüttungen die Gewinne überstiegen, stellen sie eine Rückzahlung der Einlage dar, für die der Beklagte aus § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB haftet. Nichts anderes gilt auch für die Sonderausschüttung in Höhe von 2 % im Jahr 1995, die von der Gesellschafterversammlung nach dem Vortrag des Beklagten auf Grund eines niedrigeren Kaufpreises für die Immobilie als vorgesehen beschlossen worden war. Auch wenn diese Ausschüttung hierdurch veranlasst war, ist sie wie auch die sonstigen Ausschüttungen entweder als Gewinnentnahme bei herabgemindertem Kapitalkonto oder als Entnahme zu behandeln und führt zum Wiederaufleben der Haftung.
dd.
91 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf § 172 Abs. 5 HGB. Nach dieser Vorschrift besteht keine Rückzahlungspflicht bezüglich dessen, was ein Kommanditist auf Grund einer im guten Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn erzielt. Die Privilegierung umfasst nur Fälle, in denen die Bilanz unrichtig ist, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen und was auch der Beklagte nicht behauptet.
ee.
92 
Die Klägerin muss sich auch keinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen. Grundsätzlich muss sich ein Gesellschafter-Gläubiger, der einen anderen Gesellschafter aus einer Drittgläubigerforderung in Anspruch nimmt, zwar seinen Verlustanteil anrechnen lassen, da der Gesellschafter-Gläubiger auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33). Die Inanspruchnahme eines Kommanditisten im Wege des Innenregresses ist aber ausgeschlossen, wenn er seine Einlage geleistet hat, da er nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet (vgl. Neubauer/Herchen, Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 31 Rz. 16). In diesem Fall muss und kann sich der Kommanditist, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen anderen Kommanditisten geltend macht, deshalb auch keinen Verlustanteil mehr anrechnen lassen. Die Klägerin hat die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 a und b, Bl. 394), so dass sie nicht mehr als Kommanditistin nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB haftet und somit auch keinen eigenen Verlustanteil abzuziehen hat.
ff.
93 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auch darauf, dass es sich um eigenkapitalersetzende Darlehen handele, was einer Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten entgegenstehe. Unabhängig von Anwendbarkeit und Folgen gelten die Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen schon deshalb nicht, weil die Klägerin mit weniger als 10 % am Stammkapital beteiligt ist und kein geschäftsführender Gesellschafter ist (§§ 172 a HGB a.F. i.V.m. §§ 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F.).
b.
94 
Der Klägerin steht eine hinreichend bestimmte und fällige Zinsforderung in Höhe von 500.000 Euro zu, die bislang nur teilweise durch Erfüllung erloschen ist.
aa.
95 
Unstreitig gewährte die Klägerin der Streithelferin im Jahr 2004 ein Darlehen über 35 Mio. Euro, das bis zum 15.11.2013 befristet war. Die Verzinsung richtete sich variabel nach dem 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 0,5 % p.a., jeweils zu den Stichtagen 02.01., 02.04., 02.07.,02.10. (Darlehensvertrag vom 22.03.2004/15.06.2004, K 6, Anlagenband 1 mit ergänzender Vereinbarung zum Zinssatz vom 13.05.2004/15.06.2004, K 8, Anlagenband 1). Es war eine Tilgung von 1,5 % p.a. jeweils vierteljährlich zum Quartalsende vereinbart sowie eine vierteljährliche Abrechnung der Zinsen zum Quartalsende. Nicht entscheidungserheblich ist, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin später eine monatliche Abrechnung der Zinsen vereinbart worden ist.
bb.
96 
Die Entwicklung des Darlehenskontos ist schlüssig und nachvollziehbar in der Aufstellung K 20, Bl. 112 dargelegt. Zum 15.06.2004 ergibt sich aus der Aufstellung zutreffend eine Darlehenshauptforderung von 35 Mio. Euro, zum 30.08.2011 zutreffend eine Darlehenshauptforderung von 25.113.725,48 Euro.
97 
Die Höhe der Hauptforderung Ende August 2011 ergibt sich aus der Aufstellung K 20, (Bl. 112). Die Klägerin hat die Herleitung dieses Betrags schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Der Beklagte dringt mit Einwendungen hiergegen nicht durch:
98 
So ist die Rüge des Beklagten, die Darlehensaufstellung sei nicht mit den Anlagen K 9-11 (Anlagenband 1) und den dort enthaltenen Rückzahlungen vereinbar und somit unschlüssig, dadurch entkräftet, dass die Darlehensaufstellung unter dem 30.06.2006, 30.09.2006, 30.12.2006 und 30.03.2007 Tilgungsleistungen enthält, die auf die Darlehenshauptforderung anzurechnen waren und diese somit minderten. Die Summe dieser Tilgungsleistungen entspricht der Differenz von 568.750 Euro, die der Beklagte bemängelt.
99 
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte weiter dagegen, dass die auf die Freistellungsvereinbarung hin an die Streithelferin bezahlten und von dieser an die Klägerin weitergeleiteten Beträge nicht auf rückständige Zinsen, sondern auf die Darlehenshauptforderung angerechnet wurden. Die Regelung des § 367 Abs. 1 BGB, wonach eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet wird, ist dispositiv. Eine anderweitige Vereinbarung der Parteien geht dieser Regelung vor (vgl. Grüneberg in Palandt, 71. Aufl., § 367 Rz. 2). Eine derartige anderweitige Vereinbarung lag vor. Zwischen der Streithelferin als Schuldnerin des Darlehens und der Klägerin als Gläubigerin war vereinbart, dass die von den Kommanditisten an die Streithelferin zurückbezahlten Ausschüttungen an die Klägerin weitergeleitet und auf die Darlehenshauptforderung verrechnet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die zweite Freistellungsvereinbarung, die eine Weiterleitung des von den Kommanditisten an die Streithelferin bezahlten Betrags auf das Darlehenskonto Nr. ... vorsieht (Seite 2 der Freistellungsvereinbarung B 22, Anlagenband 3), dadurch eine Tilgungsbestimmung enthält, dass auf diesem Konto nur die Darlehenshauptforderung verbucht ist. Jedenfalls die bewusste Überweisung der Beträge gerade auf dieses Konto stellt eine entsprechende Tilgungsbestimmung seitens der Streithelferin dar, die die Klägerin durch entsprechende Verbuchung sowie ausweislich ihrer Schreiben vom 29.10.2010, 19.11.2010 und 25.05.2010 (K 9 bis K 11, Anlagenband 1), wonach diese Zahlungen als Teilkündigungen des Darlehens akzeptiert worden sind, annahm. Der übereinstimmende Wille, diese Beträge zur Tilgung zu verwenden, ergibt sich auch durch die Rückbestätigung der Streithelferin auf diesen Schreiben. Unerheblich ist, dass die Hauptforderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Rückzahlung fällig war und die Tilgungsleistungen ausgesetzt waren. Eine Vereinbarung der Parteien über eine vorzeitige Teil-Ablösung des Darlehens vor Fälligkeit ist jederzeit möglich und hier getroffen worden. Auf die Frage, ob eine vorzeitige Darlehensrückzahlung in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehen war oder nicht, kommt es angesichts der Vereinbarung der Parteien hierüber nicht an.
100 
Keine Bedenken bestehen aus denselben Gründen auch dagegen, dass die Zahlung der Streithelferin aus Mietüberschüssen von 60.000 EUR am 20.05.2011 ebenfalls auf die Hauptforderung verrechnet wurde. Auch diese Verrechnung war zwischen der Klägerin und der Streithelferin ausweislich des Schreibens vom 25.05.2011 (K 11, Anlagenband 1) vereinbart.
101 
Es kommt zudem auch nicht darauf an, ob mit den Kommanditisten eine Vereinbarung dazu getroffen worden war, dass die Rückzahlungen für die Tilgung der Hauptverbindlichkeit verwendet werden. Die Kommanditisten bezahlten einen Teilbetrag der erhaltenen Ausschüttungen, nämlich in Höhe von 23,25 %, an die Streithelferin zurück, die diesen wiederum vereinbarungsgemäß zur Tilgung des ihr gewährten Darlehens verwendete. Leistende gegenüber der Klägerin war mithin die Streithelferin. Das Recht, zu bestimmen, auf welchen Teil der Darlehensforderung dieser Betrag angerechnet werden sollte, oblag somit der Streithelferin, die dieses Recht durch die o.g. Vereinbarung mit der Klägerin über die Verwendung zur Tilgung des Darlehens ausübte.
102 
Die Hauptforderung ist mithin in der Darlehensabrechnung K 20 (Bl. 112) zutreffend dargestellt und betrug am 30.08.2011 wie von der Klägerin vorgetragen 25.113.725,48 Euro.
103 
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbarte Verrechnung der Zahlungen auf die Hauptforderung für die Streithelferin und den Fonds günstig war. Hierdurch wurde die Hauptschuld der Streithelferin deutlich reduziert und damit die Höhe der künftig anfallenden Zinsen. Bei einer Verrechnung auf die fälligen Zinsen wäre dagegen die Darlehenssumme in voller Höhe erhalten geblieben, so dass auch für die Zukunft Zinsen aus der gesamten Darlehenshöhe zu bezahlen gewesen wären, was die Schulden der Streithelferin noch weiter erhöht hätte. Die Verrechnung auf die Darlehenshauptforderung durch die Klägerin stellt somit ein Entgegenkommen der Klägerin dar, das von ihr nicht geschuldet war. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte sich hiergegen wehrt und dieses Verhalten der Klägerin vorwirft. Auch der Vorwurf des Beklagten, die Verrechnung auf die Hauptschuld habe nur zu dem Zweck gedient, Zinsforderungen gegen die zu verklagenden Kommanditisten fällig stellen zu können, trägt nicht. Der Beklagte übersieht hierbei, dass selbst bei vollständiger Ablösung der aufgelaufenen Zinsforderung durch die freiwilligen Zahlungen der Kommanditisten noch immer erhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen waren sowie neue Zinsen – aus der dann noch in voller Höhe bestehenden Darlehenshauptforderung – anfielen. Sowohl die Tilgung als auch die Begleichung der weiteren Zinsen hätte die Klägerin problemlos zeitnah verlangen können, da Stundungen bzw. Aussetzungen der Tilgungsleistungen jeweils nur für einen kurzen Zeitraum ausgesprochen wurden und jeweils ohne Rechtspflicht hierzu verlängert wurden, so dass die Klägerin die Stundung der Zinsforderung bzw. Aussetzung der Tilgungsleistung hätte beenden und auch in diesem Fall aus fälligen Forderungen gegen die Kommanditisten hätte vorgehen können.
cc.
104 
Aus der Aufstellung K 20 (Bl. 112) ergibt sich auch zutreffend, welche Zinsen für welchen Zeitraum anfielen. Die Zinsberechnung entspricht der vereinbarten Zinsabrechnung und dem vereinbarten Zinssatz von 0,5 % über dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR. Unerheblich ist, dass die noch offenen Zinsen aus dem vorangegangenen Darlehen in der Aufstellung weiter aufgeführt werden und mithin am 15.06.2004 – Beginn des neuen Darlehens – bereits eine Zinsforderung von insgesamt 693.903,10 Euro enthalten ist. Die Berechnung der Zinsen für das Darlehen über 35 Mio. Euro erfolgt zutreffend aus der Darlehenshauptsumme von 35 Mio. Euro bzw. der durch die jeweiligen Rückzahlungen entsprechend verminderten Hauptforderung. Die Höhe der anfallenden Zinsen ergibt sich für die Quartals-Zeiträume zutreffend aus der Spalte „Zinsen auf Hauptforderung“. Zinseszinsen sind weder geschuldet noch berechnet, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, dass in der Zinssumme in der letzten Spalte auch Zinsen aus dem vorangegangenen Darlehen enthalten sind.
dd.
105 
Die Klägerin hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und durch Urkunden belegt, dass aus der Zinsforderung Zinsen in Höhe von 500.000 Euro der zuletzt bis zum 30.08.2011 aufgelaufenen Zinsen zur Rückzahlung fällig sind. Es handelt sich hierbei um die ab dem Datum 02.07.2010 aufgeführten Zinsen, wobei von den unter dem 02.07.2010 in der Aufstellung K 20 in der Spalte „Zinsen auf Hauptforderung“ aufgeführten 2.176,82 Euro nur 785,38 Euro umfasst sind. Die Zinsen von 785,38 Euro aus dem unter dem 02.07.2010 enthaltenen Betrag zuzüglich aller danach entstandenen Zinsen bis 30.08.2011 ergeben insgesamt 500.000 Euro.
106 
Diese Zinsen hat die Klägerin durch ihr Schreiben vom 07.09.2011 (K 13, Anlagenband 1) zum 01.09.2011 fällig gestellt. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass die bis 31.08.2011 aufgelaufenen Zinsen weiter gestundet werden, zunächst bis 30.11.2011 mit Ausnahme von 500.000 Euro der zuletzt aufgelaufenen Zinsen. Die zum 31.08.2011 zuletzt aufgelaufenen Zinsen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro, mithin die o.g. Zinsen ab 02.07.2010 waren mithin nicht weiter gestundet. Diese Zinsen sind auch nicht von vorangegangenen Stundungen umfasst, da die vorangegangenen Stundungen jeweils befristet waren und die zuletzt ausgesprochene Stundung zum 31.08.2011 endete (vgl. K 13, Anlagenband 1).
107 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zinsen vom 02.07.2010 bis 31.08.2011 zu einem anderen Zeitpunkt gestundet worden sind. Die späteren Stundungsbewilligungen (Schreiben vom 06.02.2012, Beiakte 14 U 12/12, BK 3, Bl. 394 und Schreiben vom 01.12.2011, Beiakte 14 U 12/12, K 47, nach Bl. 310 ) nehmen den fällig gestellten Betrag von 500.000 Euro ausdrücklich von der weiteren Stundung aus.
108 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass bereits in dem Darlehensvertrag eine Stundung enthalten sei. Allein die Vereinbarung, dass die Miete vorrangig zur Bedienung der Bewirtschaftungskosten, dann der Tilgung und danach der Zinsen verwandt werden soll, enthält keine Stundung der Zinsforderung, selbst wenn die Miete absehbar für die Bedienung der Zinsforderung nicht mehr ausgereicht hätte. Zur Stundung der Zinsforderung enthält der Darlehensvertrag eine explizite Regelung, nämlich Stundung bis 15.11.2005 mit eventueller Verlängerungsmöglichkeit. Schon angesichts dessen kann eine davon abweichende Stundungsabrede nicht in die vereinbarte Reihenfolge der Verwendung der Mietzahlungen hinein interpretiert werden.
ee.
109 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Erfüllung. Von der zum 01.09.2011 fälligen Zinsforderung in Höhe von 500.000 Euro wurden zwar Teile bereits durch Zahlungen von Kommanditisten erfüllt. Die Forderung ist aber in Höhe eines die Klagforderung deutlich übersteigenden Betrags noch nicht erfüllt.
110 
Zutreffend wertet die Klägerin zunächst Zahlungen von Kommanditisten auf fällige Zinsen in Höhe von 71.069,75 Euro vor dem 01.09.2011 nicht als Erfüllung des zum 01.09.2011 fällig gewordenen Zinsanspruchs. Diese Zahlungen minderten die Zinsforderung vor Fälligstellung der weiteren 500.000 Euro zum 01.09.2011 und können deshalb nicht nochmals auf die erst nach Eingang dieser Zahlungen fällig gestellten Zinsforderungen verrechnet werden. Die Aufstellung K 20 berücksichtigt diese Zahlungen zutreffend, indem die Zinsforderung vor dem 30.08.2011 entsprechend gemindert wird. Die Zahlungen auf fällige Zinsen vor dem 30.08.2011 ändern nichts daran, dass die zum 01.09.2011 fällig gestellten Zinsen sich aus den Zinsen ab 02.07.2010 bis 30.08.2011 zusammensetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen vor dem 30.08.2011 gerade konkretisiert auf einen Zinsbetrag aus dem Zeitraum vom 02.07.2010 bis 30.08.2011 erfolgten. Mangels näherer Leistungsbestimmung sind diese deshalb auf die ältesten zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen zu verrechnen. Zum Zeitpunkt der Zahlungen am 11.08.2011 bzw. 30.08.2011 waren Zinsen in Höhe von 500.000 Euro fällig (vgl. Schreiben vom 13.07.2011, K 13, Anlagenband 1). Dieser Betrag umfasst mithin jedenfalls auch Zinsen, die vor dem 02.07.2010 entstanden waren und zwar in einer Höhe über die von den Kommanditisten am 11.08. und 30.08.2011 gezahlten 71.069,57 Euro hinaus. Die 71.069.57 Euro sind mithin in voller Höhe auf Zinsen anzurechnen, die vor dem 02.07.2010 entstanden waren und betreffen somit nicht die Zinsen ab 02.07.2010, so dass auch unter Berücksichtigung dieser Zahlungen die zum 01.09.2011 fällig gestellten 500.000 Euro sich aus den Zinsen ab 02.07.2010 bis 30.08.2010 zusammensetzen.
111 
Die ab dem 01.09.2011 eingegangenen Zahlungen von Kommanditisten auf Zinsforderungen sind allerdings auf die fällig gestellte Zinsforderung von 500.000 Euro anzurechnen und haben diese insoweit zum Erlöschen gebracht.
112 
Die Klägerin trägt vor, bislang seien nach dem 01.09.2011 Zahlungen von Kommanditisten in Höhe von 293.328,89 Euro eingegangen (vgl. BB 3 und BB 4, Bl. 536 f.). Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinausgehende Zahlungen eingegangen sein könnten, bestehen nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag zu den eingegangenen Zahlungen ab 01.09.2011 der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend Genüge getan. Eine weitergehende Erfüllung wäre von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, was nicht erfolgt ist. In Höhe von 293.328,89 Euro ist mithin bereits Erfüllung eingetreten. In Höhe von 206.671,11 Euro und damit in Höhe eines die Klagforderung deutlich übersteigenden Betrags dagegen besteht die Forderung noch, so dass der Einwand der Erfüllung nicht durchgreift.
c.
113 
Dem Anspruch der Klägerin steht weder die Subsidiarität der Haftung der Kommanditisten (hierzu unter aa.) noch der Einwand der Treuwidrigkeit und des Rechtsmissbrauchs (hierzu unter bb.) noch ein Haftungsausschluss nach § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags (hierzu unter cc.) entgegen.
aa.
114 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung.
115 
Die Klägerin macht hier einen Anspruch als Drittgläubigerin geltend, also einen Anspruch, der nicht aus ihrer Gesellschafterstellung entspringt, sondern aus einer von der Gesellschafterstellung unabhängigen Rechtsbeziehung zu der Streithelferin als Darlehensgeberin. Ansprüche von Gesellschaftern aus Drittgläubigerbeziehungen sind grundsätzlich wie Ansprüche von Dritten gegen die Gesellschaft zu bewerten. Die Mitgesellschafter haften hierfür unmittelbar wie gegenüber den Forderungen sonstiger Drittgläubiger, die persönlich haftenden Gesellschafter also unmittelbar nach § 128 HGB, die Kommanditisten nach §§ 171 ff. HGB.
116 
Allerdings kann die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht bei Geltendmachung dieser Ansprüche nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Die Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern begründet grundsätzlich eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Mitgesellschafter bei der Verfolgung eigener Interessen und verpflichtet die Gesellschafter, die willkürliche Schädigung der Mitgesellschafter zu unterlassen und bei der Rechtsausübung das schonendste Mittel zu wählen (vgl. Ulmer in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 105 Rz. 241; zur Treuepflicht Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 105 Rz. 188 ff.; Michalski, NZG 1998, 460).
117 
Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall). Nach anderer Ansicht besteht zwar keine grundsätzliche Subsidiarität, jedoch können sich im Einzelfall Einschränkungen aus der Treuepflicht ergeben (vgl. Habermeier in Staudinger, BGB, 2003, § 705 Rz. 43; Schöne in Bamberger/Roth, BGB, Stand 01.02.2012, § 705 Rz. 130; Ulmer in Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl., § 705 Rz. 203).
118 
Die Subsidiarität der Haftung der Gesellschafter wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Ausgleichsansprüchen eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter nach Inanspruchnahme durch einen Gläubiger für Gesellschaftsschulden entwickelt. Als Ausnahme zu dem Grundsatz, dass Ansprüche eines Gesellschafters wegen Aufwendungsersatz nach § 110 HGB während des Bestehens der Gesellschaft nur gegen diese geltend gemacht werden können, hat ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger persönlich in Anspruch genommen worden ist und daraufhin eine Gesellschaftsverbindlichkeit getilgt hat, einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter aus § 426 BGB, allerdings begrenzt auf seinen eigenen Verlustanteil. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem betreffenden Gesellschafter den Rückgriff gegen seine Mitgesellschafter zu versagen, wenn er von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen kann, da jeder Mitgesellschafter wie er von dem Gesellschaftsgläubiger hätte in Anspruch genommen werden können und dann wie dieser den Gesellschaftsgläubiger hätte befriedigen müssen. Die Gerechtigkeit erfordere es, dass jeder seiner Mitgesellschafter den Teil des verauslagten Betrags zu erstatten habe, der nach dem Gesellschaftsvertrag auf den einzelnen Gesellschafter entfalle. Dem stehe der Grundsatz des § 707 BGB nicht entgegen, da die persönliche Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten neben der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beitragspflicht stehe und die Erstattungspflicht im Verhältnis unter den Gesellschaftern die mittelbare Folge dieser persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern darstelle (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 9).
119 
Der Bundesgerichtshof hält die Haftung allerdings für subsidiär. Nur wenn eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht möglich sei, sei ein solcher Ersatzanspruch gerechtfertigt. Im Verhältnis unter den Gesellschaftern sei von Bedeutung, dass die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen seien und dass sich deshalb der einzelne Gesellschafter wegen seines Erstattungsanspruchs zunächst auch an die Gesellschaftskasse halten müsse (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 10). Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13). In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen. Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahle (BGH ZIP 2002, 394, juris Leitsatz 2 und Rz. 14).
120 
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität der Haftung der Mitgesellschafter betreffen nur den Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter, nachdem er von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wurde. Bei diesem Anspruch gegen die Mitgesellschafter handelt es sich um einen innergesellschaftlichen Anspruch. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat einen aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft. Für einen derartigen Anspruch haften die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht persönlich. Eine persönliche Haftung für innergesellschaftliche Ansprüche läuft grundsätzlich der Regelung des § 707 BGB zuwider, wonach ein Gesellschafter nicht zur Erhöhung der vereinbarten Einlage verpflichtet ist. Die direkte Inanspruchnahme der Mitgesellschafter für den aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Ausgleichsanspruch nach Inanspruchnahme durch einen Drittgläubiger stellt demnach eine Ausnahme dar, die mit Gerechtigkeitserwägungen begründet wird. Auf Grund dieser Ausnahmeregelung ist sie allerdings so eng wie möglich auf die Fälle zu begrenzen, in denen die Versagung des Anspruchs gegen Mitgesellschafter tatsächlich mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsprechung zur Subsidiarität der Haftung der Mitgesellschafter zu sehen. Wenn der von einem Drittgläubiger in Anspruch genommene Gesellschafter leicht von der Gesellschaft Regress erlangen kann, besteht kein Grund, ihm einen Anspruch gegen die Mitgesellschafter zu gewähren. Auf Grund des Ausnahmecharakters des Anspruchs ist dieser auch begrenzt auf den Verlustanteil des jeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters.
121 
Diese Erwägungen gelten für die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für einen Drittanspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nicht in gleicher Weise. Die Rechtsprechung zu der Subsidiarität des Rückgriffsanspruchs nach Erfüllung einer Gesellschaftsschuld kann auf die Geltendmachung einer Drittgläubiger-Forderung deshalb nicht unmittelbar übertragen werden. Der Anspruch des Drittgläubiger-Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter ergibt sich in diesem Fall unmittelbar aus dem Gesetz – bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft aus § 128 HGB, bei Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB. Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31). Anders als bei der Geltendmachung des aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden Aufwendungsersatzanspruchs wegen Erfüllung einer Gesellschaftsverbindlichkeit, steht die Geltendmachung einer Drittgläubigerforderung nicht im Widerspruch zu § 707 BGB. Die Forderung und Erfüllung einer Drittgläubigerforderung steht mit dem innergesellschaftlich geltenden Ausschluss der Nachschusspflicht nicht in Zusammenhang. Die Zahlung auf die Drittgläubiger-Forderung eines Gesellschafters stellt keine Erhöhung der Einlage gegenüber der Gesellschaft dar.
122 
Da der Gesellschafter-Gläubiger allerdings auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte, muss er diesen Verlustanteil unmittelbar bei Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Gesellschafter abziehen (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).
123 
Weitere Einschränkungen für die Geltendmachung der Drittgläubigerforderung könnten sich im Übrigen nur aus der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht ergeben, die auch Auswirkungen auf die Drittrechtsbeziehungen des Gesellschafters zu der Gesellschaft haben kann. Die Stellung als Gläubiger kann nicht gänzlich losgelöst werden von der Stellung als Gesellschafter. Die Frage, ob und unter welchen Umständen der Gesellschafter-Gläubiger sich vor der Inanspruchnahme des Mitgesellschafters an die Gesellschaft halten muss, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1980, 280 ausdrücklich offen gelassen (juris R. 8), in der Entscheidung ZIP 1983, 51 nicht diskutiert.
124 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dem Urteil vom 10.07.2012 zu einem Parallelfall (K 36, Bl. 489) allein unter Berufung auf die entsprechende Fundstelle in Baumbach/Hopt entschieden, dass ein Gesellschafter-Gläubiger wegen Forderungen aus Drittgeschäften auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treue- und Rücksichtnahmeverpflichtung zunächst Ausgleich bei der Gesellschaft suchen müsse, bevor er die Mitgesellschafter in Anspruch nehme. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2012 in einem Parallelfall ebenfalls entschieden, dass der Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich gelte (BB 6, Bl. 629). Das Oberlandesgericht Bamberg hat dem entsprechend in seinem Urteil vom 08.08.2012 in einem Parallelfall (BB 2, Bl. 522) entschieden, dass die für den Regressanspruch nach Inanspruchnahme eines Gesellschafters durch einen Drittgläubiger geltende Subsidiarität erst recht für sog. Drittforderungen eines Gesellschafters gegenüber seinen Mitgesellschaftern gelte. Das Oberlandesgericht Bamberg bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.01.2001 (NZG 2001, 748) sowie die zugehörige Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2002, 119). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität in Regressfällen auch für Drittgläubigerforderungen eine Subsidiarität angenommen, wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe davon ausging, dass die Gesellschaft nicht über nennenswertes Eigenvermögen verfüge und deshalb die unmittelbare Inanspruchnahme zulässig sei (NZG 2001, 748, 749). Der Bundesgerichtshof hat in der Revisionsentscheidung hierzu erklärt, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen habe, dass der geltend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag herrühre und die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafterin gegeben seien, weil die Gesellschaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge (BGH, NZG 2002, 119, juris Rz. 6). Angesichts der Tatsache, dass es in dieser Fallkonstellation nicht darauf ankam, ob der Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich gilt, weil die Gesellschaft sowieso vermögenslos war, ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof damit die Frage der subsidiären Haftung der Gesellschafter bei Inanspruchnahme durch einen Gesellschafter-Gläubiger tatsächlich allgemeingültig entscheiden wollte, zumal in der Entscheidung die unterschiedlichen Positionen hierzu nicht einmal angesprochen werden.
125 
Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass die Subsidiarität der Gesellschafter-Haftung eine Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist. Ein Grundsatz dahingehend, dass der Gesellschafts-Gläubiger auf Grund der ihm gegenüber den anderen Gesellschaftern obliegenden Treuepflicht ausnahmslos vorrangig die Gesellschaft in Anspruch nehmen muss, besteht jedenfalls nicht. Die Ausprägungen und Folgen der Treuepflicht sind letztlich einzelfallbezogen und von dem Umständen des konkreten Falles – Art der Gesellschaft, Art der Verbindlichkeit, finanzielle Lage etc. – abhängig.
126 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft erforderlich ist, ist in der streitgegenständlichen Konstellation nicht grundsätzlich zu entscheiden. Jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation ist die Klägerin nicht auf eine weitergehende vorrangige Inanspruchnahme der Streithelferin für die fälligen Zinsen zu verweisen. Es liegt eine einzelfallbezogene Sonderkonstellation vor, auf Grund derer eine vorherige Inanspruchnahme der Streithelferin nicht erforderlich wäre (hierzu unter (1).). Die Streithelferin hat die Zahlung im Übrigen auch abgelehnt, so dass dem Grundsatz der Subsidiarität sowieso Genüge getan ist (hierzu unter (2).).
(1).
127 
Jedenfalls bei der hier gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation wäre eine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft nicht geboten gewesen.
128 
Die Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten entsprach dem zwischen der Klägerin und der Streithelferin abgestimmten Konzept zur Entschuldung der Streithelferin. Bereits das erste Konzept, dem die Gesellschafterversammlung der Streithelferin am 27.06.2008 mit großer Mehrheit zustimmte, sah den Verkauf der Fondsimmobilie zu einem Kaufpreis von mindestens 22,5 Mio. Euro, die freiwillige Rückzahlung der Kommanditisten in Höhe von 11,25 % ihrer Einlage und die klagweise Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin gegen die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten vor gegen einen Verzicht der Klägerin auf einen Betrag von ca. 10 Mio. Euro und eine Freistellungserklärung der Klägerin zu Gunsten der freiwillig zahlenden Kommanditisten von der weiteren Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2008, B 6, Bl. 197, sowie dem vorangegangener Bericht der Geschäftsführung, B 5, Bl. 190, und Freistellungsvereinbarung 1, B 21, Anlagenband 3). Dem Konzept lag demnach die Vorstellung zu Grunde, dass alle Kommanditisten sich an der geplanten Entschuldung beteiligen – entweder über freiwillige Zahlungen, dann privilegiert durch die Verzichtserklärung der Klägerin, oder auf Grund der klagweisen Geltendmachung. Hintergrund der vorgesehenen Regelung war, dass die Streithelferin auf Grund der zu geringen Mieteinnahmen keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das laufende Darlehen erbringen konnte und eine Verbesserung dieser Situation nicht ersichtlich war (vgl. Bericht der Geschäftsführung der Streithelferin zum 27.06.2009, B 5, Bl. 190).
129 
Die Gesellschafterversammlung hat mit großer Mehrheit beschlossen, das mit der Klägerin besprochene Konzept zu verfolgen statt die Gesellschaft fortzuführen und damit bei Auslaufen der Stundungen des Darlehens durch die Klägerin das Insolvenzverfahren durchzuführen. Zwar konnte letztlich dieses Konzept wegen des gescheiterten Verkaufs der Fondsimmobilie nur in modifizierter Form durchgeführt werden – nämlich bei höherer freiwilliger Rückzahlung der Kommanditisten, Freistellungserklärung gegenüber diesen in Höhe des Restbetrags und Verzicht der Klägerin auf die Darlehensrückzahlung in Höhe der Differenz zwischen Rückzahlung und Ausschüttung sowie weiterer Stundung der Zins- und Darlehensforderung bis zu einem Verkauf der Immobilie auf Grundlage des Kaufangebots der N Holding im Jahr 2013. Dennoch blieben die Grundvorstellungen dieselben, nämlich freiwillige Beteiligung der Kommanditisten in Höhe eines Teilbetrags der Ausschüttungen gegen Freistellung im Übrigen, Verzicht der Klägerin auf einen Teil der Darlehens- und Zinsforderung und Inanspruchnahme der nicht freiwillig leistenden Kommanditisten. Das Konzept konnte nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Streithelferin nicht gezwungen wurde, Zins- oder Tilgungsleistungen auf das Darlehen zu erbringen. Dem entsprechend war diesem die weitere Stundung der Zinsforderung und die weitere Aussetzung der Tilgungsleistungen immanent ebenso wie die Tatsache, dass die Streithelferin auf die zum Zwecke der Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten fällig zu stellenden Zinsen nicht zahlen würde und das zur Verfügung stehende Geld für Baumaßnahmen an der Immobilie einsetzen würde. Folgerichtig hat sich die Streithelferin auch geweigert, entsprechende Zahlungen zu erbringen.
130 
Dieses Konzept war mithin von der Gesellschaftermehrheit in seinen Grundlagen getragen und würde konterkariert, wenn aus der Treuepflicht der Klägerin als Gesellschafterin gegenüber den Mitgesellschaftern die Pflicht abgeleitet würde, die fällig gestellten Forderungen vorrangig gegenüber der Streithelferin geltend zu machen. Durch dieses Verhalten setzte sich die Klägerin gerade in Widerspruch zu dem mehrheitlich von den Gesellschaftern beschlossenen Konzept. Der Klägerin könnte in diesem Fall vorgeworfen werden, ihre Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern, die durch ihre Zustimmung und die freiwilligen Zahlungen das Konzept beschlossen und mitgetragen haben, zu verletzen. Durch die Inanspruchnahme der Streithelferin für Zinsen würde nämlich die Möglichkeit der Streithelferin, die vorhandenen Geldmittel für Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen einzusetzen und so eine weitere Vermietung der Immobilie zu erreichen und dadurch den Verkauf im Jahr 2013 erst zu ermöglichen, entfallen. In diesem Fall aber entfiele die erhoffte Beteiligung der Kommanditisten an dem Verkaufserlös. Abgesehen davon sicherte die vorgesehene Einbeziehung auch der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten durch klagweise Geltendmachung der Ansprüche eine Gleichbehandlung der Kommanditisten und war deshalb für die Entscheidung der Kommanditisten zur Mitwirkung an diesem Konzept sicherlich ein entscheidender Faktor, dem die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Streithelferin widersprechen würde.
131 
Die Treuepflicht der Klägerin gegenüber den nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten kann in der konkreten Situation deshalb nicht dazu führen, dass diese verpflichtet ist, einem mehrheitlich von den Kommanditisten getragenen Konzept zuwider zu handeln. In dieser konkreten Fallkonstellation wäre eine weitergehende vorrangige Inanspruchnahme der Streitverkündeten deshalb nicht geboten gewesen.
(2).
132 
Abgesehen davon kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin die Subsidiarität seiner Haftung schon deshalb nicht mehr entgegenhalten, weil die Streithelferin nicht zur Zahlung bereit ist und damit der Grundsatz der Subsidiarität der Haftung selbst dann der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr entgegenstünde, wenn dieser hier in gleicher Weise gelten würde wie für Ausgleichsansprüche nach Befriedigung einer Gesellschaftsschuld. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Zinsen gegenüber der Streithelferin geltend gemacht, indem sie in dem Schreiben vom 07.09.2011 (K 13, Anlagenband 1) diesen Betrag fällig stellte. Die Fälligstellung bedeutet, dass der Betrag zu bezahlen ist, was mithin eine Geltendmachung darstellt. Die Streithelferin hat hierauf keine Zahlungen geleistet und schon damit ihre mangelnde Zahlungsbereitschaft dokumentiert. Ausdrücklich hat sie ihre fehlende Zahlungsbereitschaft in ihrem Schreiben vom 03.01.2012 (K 31, Anlagenband 3) nochmals bestätigt, in dem sie darauf hinweist, dass die vorhandenen Geldmittel wegen der erforderlichen baulichen Maßnahmen nicht für den Ausgleich der offenen Zinsforderungen verwandt werden können. Schon im Rahmen der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs genügte nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese mangelnde Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft, um unmittelbar gegen die Mitgesellschafter vorgehen zu können. Einer vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme der Gesellschaft bedürfte es auch hierfür nicht. Erst recht gilt dies bei der Geltendmachung einer Drittgläubiger-Forderung, bei der die Verpflichtung zur vorherigen Inanspruchnahme der Gesellschaft allenfalls aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern abgeleitet werden kann und deshalb jedenfalls nicht zu strengeren Maßstäben führen kann. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, angesichts dieser Weigerung der Streithelferin gegen diese gerichtlich vorzugehen, sondern konnte unmittelbar gegen die Kommanditisten vorgehen (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012, BB 6; a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11, K 36, Bl. 489, das ohne nähere Begründung der Auffassung ist, dass hiermit die subsidiäre Haftung der Gesellschafter nicht aktiviert werden könne).
133 
Unerheblich ist deshalb auch das Vorbringen des Beklagten, dass die Streithelferin zur Erfüllung der fällig gestellten Zinsforderung in der Lage gewesen wäre. Unerheblich ist auch das Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens noch keine Zahlungsaufforderung vorgelegen habe. Dies ist zwar zutreffend und damit begründet, dass die nunmehr geltend gemachte Klagforderung im Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens noch nicht bestand und erst nachträglich im Wege der - zulässigen – Klagänderung Streitgegenstand wurde. Die vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft und deren fehlende Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit ist aber nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage, sondern Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten, die jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen musste und vorlag. Dies war von der Klägerin - entgegen der Behauptung des Beklagten - bereits erstinstanzlich vorgetragen und die Anlagen K 13 und K 31 waren bereits erstinstanzlich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden.
bb.
134 
Die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten ist auch nicht aus sonstigen Gründen treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich.
135 
Zur Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung des Anspruchs treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist, ist von entscheidender Bedeutung, welche Alternativen der Klägerin zustanden und welche Konsequenzen diese für den Beklagten gehabt hätten.
136 
Die Klägerin hätte zum einen die Möglichkeit gehabt, von einer weiteren Stundung ihrer Zinsforderung in Höhe von über 7 Mio. Euro sowie einer weiteren Aussetzung der Tilgung abzusehen und die fälligen Zinsen und Tilgungsraten geltend zu machen. Dies hätte unmittelbar dazu geführt, dass die Streithelferin ein Insolvenzverfahren hätte einleiten müssen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wäre die Klägerin unstreitig einzige größere Gläubigerin gewesen. Die Verbindlichkeiten ihr gegenüber hätten ohne die freiwillig zurückbezahlten Ausschüttungen ca. 42 Mio. Euro betragen. Es wäre versucht worden, die Immobilie zu veräußern, wobei auf das Kaufangebot der N Holding nicht mehr hätte zurückgegriffen werden können, weil dieses auf Grund der Insolvenz automatisch erloschen wäre (vgl. Anlage 2 zur Anlage K 27, Bl. 332: Eckpunkte des Kaufangebots der N, Nr. 9). Angesichts der schlechten Mietsituation wäre ein deutlich unter dem Kaufangebot der N liegender Kaufpreis zu erwarten gewesen, der auch deutlich unter einem auch ansonsten außerhalb des Insolvenzverfahrens erzielbaren Kaufpreis gelegen hätte. Der erzielbare Kaufpreis hätte die Verbindlichkeiten der Klägerin und die Insolvenzkosten nicht annähernd gedeckt. Der Insolvenzverwalter hätte deshalb die Ausschüttungen gegenüber dem Beklagten sowie gegenüber allen anderen Kommanditisten in voller Höhe aus §§ 171 Abs.1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert. Die Gesamteinlage der Kommanditisten betrug 129 Mio. DM. Sie erhielten Ausschüttungen in Höhe von 34,75 % ihrer Einlage, mithin insgesamt in Höhe von 44.827.500 DM, d.h. 22.919.936 Euro. Der Beklagte hätte mithin ebenso wie alle anderen Kommanditisten die gesamten erhaltenen Ausschüttungen zurückbezahlen müssen. Der Kaufpreis sowie die Rückzahlungen der Kommanditisten hätten aller Voraussicht nach nicht ausgereicht, um die gesamten Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin auszugleichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, da ein Kaufpreis von über 20 Mio. Euro nicht realisierbar gewesen wäre. Die Beteiligung der Kommanditisten an dem Verwertungserlös wäre deshalb nahezu ausgeschlossen. Die Kommanditisten hätten mithin bei dieser Lösung ihre gesamten Ausschüttungen zurückbezahlen müssen und keine Aussicht darauf gehabt, aus ihrer Beteiligung noch einen Erlös zu erzielen.
137 
Die Klägerin hätte als weitere Möglichkeit die Stundung der Zinsen und die Aussetzung der Tilgung fortführen können bis zur Fälligkeit des Darlehens am 15.11.2013 und dem Beginn der Annahmefrist für das Kaufangebot der N. Selbst in dem günstigsten Fall, dass die N nach wie vor an das Kaufangebot gebunden gewesen wäre – was angesichts der schlechten Mietsituation fraglich ist – und es zu einem Verkauf der Immobilie gekommen wäre, hätte der Kaufpreis nicht ausgereicht, um die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin in vollem Umfang zu befriedigen. Allein die Hauptverbindlichkeit betrug ohne die freiwilligen Rückzahlungen der Kommanditisten über 34 Mio. Euro und es waren bereits Zinsen über knapp 8 Mio. Euro angefallen, so dass die Forderung der Klägerin vor den freiwilligen Rückzahlungen im September 2010 ca. 42 Mio. Euro betrug. Die Zinsen hätten über die gesamte weitere Laufzeit bis 2013 aus einer Hauptforderung von 34 Mio. Euro berechnet werden müssen. Bei einem niedrigen durchschnittlichen Zinssatz von 1,0 % (EURIBOR 0,5 zuzüglich Zuschlag 0,5) wären bis 15.11.2013 (Annahmefrist Kaufangebot und Fälligkeit der Darlehensrückzahlung) weitere Zinsen in Höhe von ca. 1 Mio. Euro angefallen, bei einem Zinssatz von 2,0 % Zinsen in Höhe von ca. 2 Mio. Euro. Der Kaufpreis von 30 Mio. Euro hätte mithin bei Weitem nicht ausgereicht, um die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin zu tilgen, vielmehr wären auch in dieser Variante je nach Entwicklung des EURIBOR ca. 13 oder 14 Mio. Euro von den Kommanditisten zu tragen gewesen. Sofern alle Kommanditisten hieran gleichermaßen beteiligt worden wären und auch leistungsfähig wären, entspräche dies einer Rückzahlungsquote von ca. 20 bis 21 % der Einlage. Da allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Kommanditisten zur Rückzahlung in der Lage gewesen wären, wäre die Rückzahlungsquote für die leistungsfähigen Kommanditisten effektiv höher gewesen, weil sie auch den Ausfall nicht leistungsfähiger Kommanditisten abdecken müssten und jeder für sich auf Rückzahlung der gesamten Ausschüttungen haftete. Die Kommanditisten wären deshalb zur Rückzahlung der gesamten Ausschüttungen aufgefordert worden und der Anspruch auch durchsetzbar gewesen.
138 
Auch bei dieser Variante wären die Kommanditisten mithin selbst in der günstigsten Variante des Verkaufs an die N Holding in Höhe der gesamten Ausschüttungen in Anspruch genommen worden und hätten diese realistischerweise auch bezahlen müssen, um den Ausfall nicht zahlungsfähiger Kommanditisten abzudecken. Die Kommanditisten hätten keinen Anteil an dem Verkaufserlös gehabt.
139 
Nach dem von der Klägerin in Absprache mit der Streithelferin favorisierten und durchgeführten Lösungsansatz sollten die Kommanditisten freiwillig 23,25 % der erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, die zur Tilgung der Darlehenshauptverbindlichkeit eingesetzt werden sollten. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin gegenüber den freiwillig zahlenden Kommanditisten auf die Geltendmachung des Anspruchs aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB sowie gegenüber der Streithelferin auf Zahlung. Einen entsprechenden Forderungsverzicht in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro hat die Klägerin am 31.01.2012 erklärt (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394). Die freiwilligen Zahlungen zuzüglich dem Forderungsverzicht der Klägerin führten dazu, dass die Darlehensverbindlichkeit so reduziert wird, als hätten die freiwillig zahlenden Kommanditisten ihre Ausschüttungen insgesamt zurückbezahlt. Da die Klägerin und die Streithelferin die Verrechnung der freiwilligen Zahlungen auf die Darlehenshauptforderung vereinbarten, reduzierte sich diese durch die freiwilligen Zahlungen im Umfang, was für die Streithelferin deshalb günstig ist, weil die künftigen Zinsen sich aus einem geringeren Betrag berechnen und damit die insgesamt entstehende Forderung der Klägerin geringer bleibt. Hätten alle Kommanditisten sich bereit erklärt, 23,25 % ihrer Einlage zurückzubezahlen, wäre dies ein Betrag von insgesamt ca. 15 Mio. Euro gewesen (23,25 % der Einlagesumme von 129 Mio DM = 65.956.652 Euro). Dieser hätte die Darlehensforderung von knapp 35 Mio. Euro mithin auf ca. 20 Mio. Euro reduziert. Die Forderung der Klägerin hätte dann im September 2010 einschließlich Zinsen ca. 28 Mio. Euro betragen. Auf Grund des zugesagten Verzichts der Klägerin auf die Forderung in Höhe von 11,5 % der Einlagesumme, mithin in Höhe von ca. 7,5 Mio. Euro, wäre diese auf insgesamt ca. 20,5 Mio. Euro reduziert worden. Bei einem Verkauf der Fondsimmobilie zu einem darüber liegenden Kaufpreis hätten die Kommanditisten hieran partizipieren können, bei einem Verkauf zu einem darunter liegenden Kaufpreis hätten sie zumindest nicht mehr von der Klägerin in Anspruch genommen werden können und mithin die Ausschüttungen in Höhe von 11,5 % ihrer Einlage behalten können. Wäre die Immobilie bis zum Wirksamwerden des Kaufangebots der N Holding weiter von der Streithelferin gehalten worden und das Kaufangebot angenommen worden, wäre der Kaufpreis von 30 Mio. Euro nicht vollständig zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten einschließlich Zinsen erforderlich gewesen. Bei einem Zinssatz von 1 % wären bis zum Verkauf der Immobilie 2013 ca. 600.000 Euro an weiteren Zinsen angefallen, bei einem Zinssatz von 2 % ca. 1,2 Mio. Euro. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hätte die Klägerin mithin – je nach EURIBOR-Entwicklung – voraussichtlich Forderungen in Höhe von 21-22 Mio. Euro gehabt. Der Kaufpreis von 30 Mio. Euro wäre demnach hierdurch nicht aufgebraucht, vielmehr kämen die restlichen 8 – 9 Mio. Euro den Kommanditisten zu Gute.
140 
Das von der Klägerin vorgesehene Konzept war mithin gegenüber den Kommanditisten insoweit vorteilhaft, als sie 11,5 % ihrer Ausschüttungen behalten konnten und zudem eine realistische Chance hatten, an dem Kaufpreis zu partizipieren, so dass sie nicht den Totalverlust ihrer Beteiligung hätten hinnehmen müssen.
141 
Die Vorteile des Konzepts werden dadurch geschmälert, dass nicht alle Kommanditisten dieses mitgetragen haben und zu freiwilligen Zahlungen bereit waren. Deshalb gingen bislang nur ca. 9 Mio. Euro an freiwilligen Rückzahlungen ein, die auf die Darlehenssumme verrechnet werden konnten. Die Darlehenssumme beträgt deshalb noch ca. 25 Mio. Euro. Der Betrag, auf den die Klägerin verzichtet hat, ist dem entsprechend auch geringer, weil sie folgerichtig nur einen Verzicht in Höhe von 11,5 % bezogen auf die Einlagen der freiwillig zurückzahlenden Kommanditisten erklärt hat, mithin in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).
142 
Zugleich macht die Klägerin gegen die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten den Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in voller Höhe der erhaltenen Ausschüttungen geltend. Im Ergebnis führen freiwillige Zahlungen zuzüglich Forderungsverzicht sowie Inanspruchnahme der nicht freiwillig Zahlenden dazu, dass die Forderung der Klägerin im Umfang der Ausschüttungen reduziert wird. Im Vergleich zu einer freiwilligen Zahlung der Kommanditisten ist die Streithelferin allerdings dadurch schlechter gestellt, dass die Darlehenssumme deutlich geringer vermindert ist als bei freiwilliger Zahlung aller Kommanditisten, weil die verklagten Kommanditisten zum einen deutlich später bezahlen und bis heute nur ein kleiner Teilbetrag an Zahlungen eingegangen ist, und weil diese Zahlungseingänge nicht auf die nicht fällige Darlehenssumme, sondern auf die fällig gestellten Zinsen zu verrechnen sind, so dass die Hauptforderung insgesamt deutlich erhöht bleibt. Damit fallen auch erhöhte Zinsen an, die von der Streithelferin zu begleichen sind. Im Vergleich zu dem Stehenlassen des Kredits bis 2013 unter weiterer Stundung und Tilgungsaussetzung sowie im Vergleich zu der Fälligstellung der Zins- und Tilgungszahlung und der daraus folgenden Insolvenz ist dieses Vorgehen für die Streithelferin und damit die Kommanditisten immer noch günstiger: Zum einen können die Kommanditisten, die freiwillig bezahlt haben, 11,5 % ihrer Ausschüttungen behalten, zum anderen besteht auch bei dieser Variante eine Chance, dass bei einem Verkauf der Immobilie im Jahr 2013 für 30 Mio. Euro nicht der gesamte Kaufpreis für die Tilgung des restlichen Darlehens verwendet werden muss und somit den Kommanditisten zu Gute kommt. Die verklagten Kommanditisten haben bzw. werden wie bei den anderen Lösungen zwar ihre gesamten Ausschüttungen zurückbezahlen müssen, sie haben aber immerhin die Chance, an dem Verkaufserlös zu partizipieren. Eine weitere Inanspruchnahme der Kommanditisten scheidet jedenfalls aus.
143 
Die Gegenüberstellung der verschiedenen Lösungsvarianten zeigt, dass es eine Option, wonach die Kommanditisten ihre Ausschüttungen in voller Höhe behalten könnten, nicht gab und gibt, sofern nicht die Klägerin auf einen Großteil ihrer Forderung verzichtet. Hierzu aber ist sie nicht verpflichtet. Die Darlehensforderung der Klägerin ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Es handelt sich um eine Drittgläubiger-Forderung, also keine aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührende Forderung. Die Treuepflicht zu den anderen Gesellschaftern führt keinesfalls dazu, dass die Klägerin auf ihre Forderung verzichten müsste. Sie muss diese nur unter Beachtung der Treuepflicht gegen die Mitgesellschafter geltend machen. Einen für die Klägerin zumutbaren Weg, eine Befriedigung ihrer Forderung ohne Rückzahlungen der Ausschüttungen durch die Kommanditisten zu erreichen, gibt es wie ausgeführt nicht. Vor diesem Hintergrund ist das von der Klägerin zusammen mit der Geschäftsführung der Streithelferin entwickelte Konzept für die Kommanditisten die schonendste Lösung, die im Rahmen der schlechten Lösungen noch die beste ist, weil sie den Kommanditisten, die freiwillig Leistungen erbringen, ermöglicht, etwa 1/3 ihrer Ausschüttungen zu behalten und weil sie im Vergleich zu den anderen Lösungsmöglichkeiten die größte Chance der Kommanditisten zur Teilhabe an einem Verkaufserlös bietet. Dies wird vor allem dadurch möglich, dass die Klägerin selbst in erheblichem Umfang auf ihre Forderungen verzichtet. So war sie bereit, auf eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 11,5 % der gezahlten Einlagen, mithin in Höhe von maximal ca. 7,58 Mio. Euro zu verzichten, sofern die Kommanditisten den Restbetrag der Ausschüttungen, 23,25 %, freiwillig zahlen. Sie war weiter bereit, die freiwilligen Rückzahlungen auf die Darlehensforderung und nicht auf die Zinsen anzurechnen und damit die künftige Zinslast deutlich zu senken. Schließlich war sie auch bereit, die Zinsen weiterhin zu stunden und die Tilgung weiterhin auszusetzen. Als Kommanditistin hat sie ihre gesamten erhaltenen Ausschüttungen ebenfalls zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 b, Bl. 394) und sich somit in vollem Umfang selbst an dem Sanierungskonzept beteiligt. Durch das von der Klägerin verfolgte Konzept besteht darüber hinaus die Chance, dass das Insolvenzverfahren vermieden werden kann, was schon deshalb sinnvoll ist, weil dort nur weitere erhebliche Kosten entstehen, die von den Kommanditisten zusätzlich zu tragen wären. Ein Vorteil des Insolvenzverfahrens gegenüber dem von der Klägerin favorisierten Modell ist nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr im Interesse sowohl der Klägerin als auch der Streithelferin und der Kommanditisten, dass das Insolvenzverfahren vermieden wird.
144 
Der Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht der Vorwurf gemacht werden, sie verfolge einseitig ihre Interessen zu Lasten der anderen Kommanditisten. Im Gegenteil hat sich die Klägerin um ein möglichst schonendes Konzept bemüht und sich dabei selbst sowohl als Kommanditistin als auch als Darlehensgeberin in erheblichem Umfang eingebracht und finanzielle Einbußen hingenommen, die weit über das hinausgehen, was von ihr aus der Treuepflicht als Kommanditistin verlangt werden könnte. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht noch weitergehend auf ihre Rechte verzichtet. Die Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen ist nicht Folge eines rücksichtslosen und treuwidrigen Verhaltens der Klägerin, sondern Folge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Streithelferin. Die Klägerin verlangt von den Kommanditisten nicht mehr als sie ohnehin in jeder denkbaren Variante – mit Ausnahme des nicht zumutbaren weiteren Forderungsverzichts – leisten müssen, im Gegenteil ist das Modell der Klägerin selbst für die Kommanditisten, die keine freiwilligen Zahlungen leisten und deshalb verklagt werden, vorteilhaft.
145 
Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin gegen die Kommanditisten gerichtlich vorgeht, die keine freiwilligen Zahlungen geleistet haben, und dass sie diese auf Rückzahlung der gesamten Ausschüttungen in Anspruch nimmt. Zwar wird hierdurch diesen Kommanditisten das Konzept der Klägerin zur Entschuldung gleichsam aufgezwungen. Das von der Klägerin mit der Geschäftsführung der Streithelferin ausgearbeitete Konzept und die Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten entsprachen aber dem zwischen der Klägerin und der Streithelferin abgestimmten Konzept zur Entschuldung der Streithelferin, das von der Gesellschafterversammlung mit großer Mehrheit befürwortet wurde. Dies wurde bereits oben im Rahmen der Subsidiarität des Anspruchs dargelegt. Die Beteiligung aller Kommanditisten an der Sanierung war wesentliche Grundlage dieses Konzepts und Motivation für die freiwillig Zahlenden. Es wäre unbillig und ungerecht gegenüber den Kommanditisten, die im Vertrauen auf diese mehrheitlich beschlossene Einbeziehung aller Kommanditisten freiwillige Leistungen erbrachten, auf eine Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten zu verzichten. Der Klägerin könnte in diesem Fall vorgeworfen werden, ihre Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern, die durch ihre Zustimmung und die freiwilligen Zahlungen das Konzept beschlossen und mitgetragen haben, zu verletzen. Ein gegenüber der Mehrheit der Mitgesellschafter unbilliges Verhalten kann aber nicht aus der Treuepflicht gegenüber der Minderheit gefordert werden.
146 
Die Treuwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bislang nur einen Teil der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten in Anspruch nimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass dies mit dem Zweck erfolgt, die bislang in Anspruch genommenen Kommanditisten einseitig zu benachteiligen. Nach eigenen Angaben der Klägerin beruht dies darauf, dass nicht noch mehr kosten- und zeitintensive Prozesse zeitgleich geführt werden sollen. Dies ist nachvollziehbar und führt nicht zur Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Beklagten.
147 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, bis zu dem Verkauf der Immobilie im Jahr 2013 zu warten und sich dann in Höhe der nach den freiwilligen Rückzahlungen der Kommanditisten noch verbliebenen Forderung aus dem Kaufpreis zu befriedigen. Ein solches Verhalten begünstigte einseitig die Kommanditisten, die keine freiwilligen Leistungen erbracht haben. Könnte aus dem Verkaufserlös die verbliebene Forderung der Klägerin vollständig befriedigt werden, hätten sich die freiwillig zahlenden Kommanditisten in Höhe von 23,25 % ihrer Einlage an der Entschuldung beteiligt und so zur Abwendung des Insolvenzverfahrens beigetragen, die Klägerin hätte sich in Höhe der gesamten Ausschüttungen, also 35,75 % ihrer Beteiligung, sowie in Höhe von 4,7 Mio. Euro über den Forderungsverzicht beteiligt und die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten wie der Beklagte hätten keinen Beitrag geleistet. Die Chance aller Kommanditisten, noch an dem Verkaufserlös beteiligt zu werden, würde entfallen, so dass es für die freiwillig zahlenden Kommanditisten bei einer Rückzahlungsquote in Höhe von 23,25 % ihrer Einlage verbliebe und bei dem Beklagten dabei, dass er seine Ausschüttungen behalten könnte. Der Verweis der Klägerin darauf, nach bereits erfolgten freiwilligen Zahlungen der Mehrheit der Kommanditisten die weiteren Kommanditisten nicht in Anspruch zu nehmen, sondern bis zum Verkauf 2013 abzuwarten, benachteiligte mithin einseitig und ohne Rechtfertigung die freiwillig zahlenden Kommanditisten.
148 
Die Treuepflicht der Klägerin gegenüber den nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten kann in der konkreten Situation deshalb nicht dazu führen, dass diese verpflichtet ist, einem mehrheitlich von den Kommanditisten getragenen Konzept zuwider einseitig zu Lasten der Mehrheit zu handeln. Die Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten ist deshalb nicht treuwidrig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten in Höhe des Gesamtbetrags der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, während die freiwillig zahlenden die Ausschüttungen in Höhe von 11,5 % behalten dürfen. Die Besserstellung der freiwillig zahlenden Kommanditisten honoriert deren Bereitschaft zur Mitwirkung und soll einen entsprechenden Anreiz darstellen. Die freiwillige Mitwirkung spart darüber hinaus Kosten und Zeit und erhöht die Chancen einer erfolgreichen Entschuldung. Dies darf durch einen Forderungsverzicht seitens der Klägerin honoriert werden, ohne dass dies gegenüber den anderen Kommanditisten treuwidrig wäre. Alle Kommanditisten hatten gleichermaßen die Chance, diese Vergünstigung zu erhalten. Die Bedingungen hierfür waren allen Kommanditisten bekannt. Die Treuepflicht gebietet es nicht, diese Vergünstigung auch den Kommanditisten zu gewähren, die nicht freiwillig an der Sanierung mitwirken.
149 
Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass sie zugleich Kommanditistin, Initiatorin des Fonds, maßgebliche Darlehensgeberin und über ihre Tochtergesellschaft hälftige Komplementärin der Streithelferin ist. Wie ausgeführt schädigt das Verhalten der Klägerin die Kommanditisten nicht. Sie nutzt auch nicht ihre gewichtige Stellung aus, um rücksichtslos ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Vielmehr bringt sie sich selbst in erheblichem Umfang in die Entschuldung ein.
150 
Im Ergebnis liegt mithin in der Geltendmachung der Forderung aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegen den Beklagten kein treuwidriges Verhalten.
151 
Offensichtlich sind auch die Voraussetzungen des § 226 BGB, Schikaneverbot, nicht erfüllt und auch ein ansonsten rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor. Eine Schikane im Sinne von § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676, juris Leitsatz 3 und Rz. 9). Die Klägerin will mit der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen die Kommanditisten die Befriedigung ihrer Darlehensforderung erreichen und hat somit ein schutzwürdiges Interesse hieran. Zweck der Inanspruchnahme des Beklagten ist weder dessen Schädigung noch ein anderes unlauteres Ziel.
cc.
152 
Der Anspruch gegen den Beklagten ist auch nicht wegen § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 08.08.2012, 3 U 78/12, BB 2, Bl. 522), wonach diese Klausel einer Inanspruchnahme des Beklagten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB entgegenstehen soll, nicht. Der Regelung ist kein Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters durch einen Gesellschafter, der als Drittgläubiger Forderungen gegen die Gesellschaft hat, zu entnehmen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2012, BB 6, Bl. 629 in einem Parallelfall). Ausdrücklich nimmt die Regelung die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gemäß §§ 171 ff. HGB aus. Die Klägerin macht aber gerade einen Anspruch als Gläubigerin aus §§ 171 ff. HGB geltend, der mithin schon dem Wortlaut nach von dem Haftungsausschluss des § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags nicht umfasst ist. Die vorgesehene Regelung stellt den Gesellschafter und Dritte in ihrem ersten Satz gleich und statuiert, dass gegenüber diesen keine über die Einlagezahlung hinausgehenden Pflichten bestehen. § 3 Nr. 7 Satz 3 der Regelung regelt dann einheitlich, dass die Haftung aus §§ 171 ff. HGB bestehen bleibt. Für Dritte ist dies schon deshalb zwingend, weil ein Ausschluss der Haftung nach §§ 171 ff. HGB in einem Gesellschaftsvertrag, an dem der Dritte nicht beteiligt ist, ein unzulässiges Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter darstellte. Gesellschafter könnten dagegen in dem Gesellschaftsvertrag auf eine gegenseitige Inanspruchnahme aus Drittansprüchen verzichten. Dies bedürfte aber einer ausdrücklichen Regelung, die nicht vorliegt. § 3 Nr. 7 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags ist ein derartiger Verzicht nicht zu entnehmen, im Gegenteil spricht die Regelung eindeutig gegen einen derartigen Verzicht. Eine Differenzierung nach Drittgläubigern und Gesellschafter-Gläubigern enthält § 3 Nr. 7 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags nicht, vielmehr bleibt die Haftung nach §§ 171 ff. HGB insgesamt unberührt, mithin auch gegenüber Gesellschafter-Gläubigern bezüglich Drittansprüchen.
153 
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, Satz 3 der Regelung beziehe sich nur auf die in Satz 1 genannten Nachschussverpflichtungen, nicht aber auf die in Satz 1 genannten Zahlungsverpflichtungen und Haftungen und führe dazu, dass nur hinsichtlich der Nachschussverpflichtungen eine Haftung nach §§ 171 ff. HGB bestehe, nicht aber hinsichtlich von Zahlungsansprüchen und Haftungen im Sinne von Satz 1. Eine Regelung, wonach nur für Nachschussverpflichtungen die gesetzliche Regelung nach §§ 171 ff. HGB gelten solle, nicht aber für sonstige Zahlungsverpflichtungen, ergäbe keinen Sinn. Nachschussverpflichtung bedeutet, dass der Gesellschafter zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet wäre (§ 707 BGB). Diese Pflicht ist in Satz 1 der Regelung ausgeschlossen, wodurch klargestellt wird, dass die Regelung des § 707 BGB nicht abbedungen werden soll. Satz 3 stellt klar, dass die gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB hiervon unberührt bleibt, also der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber im Falle der durch Verlust verminderten Einlage haftet, auch wenn innergesellschaftsrechtlich keine Nachschusspflicht besteht. Die Formulierung in Satz 3, dass der vertragliche Ausschluss der Nachschusspflicht die Haftung nach §§ 171 ff. HGB unberührt lässt, zeigt mithin auf, dass trotz innergesellschaftlich nicht bestehender Nachschussverpflichtung eine außergesellschaftliche Haftung bei einer verminderten Einlage besteht. Dagegen hat die Formulierung nicht die von dem Beklagten für zutreffend gehaltene Bedeutung, dass nur für Nachschussverpflichtungen die Haftung nach §§ 171 ff. HGB besteht. Für Nachschussverpflichtungen kann keine Haftung nach §§ 171 ff. HGB bestehen, so dass eine Regelung, wonach für diese die Haftung nach §§ 171 ff. HGB unberührt bleibt, keinen Sinn ergibt. Innergesellschaftliche Nachschussverpflichtungen sind gerade keine Ansprüche, die nach §§ 171 ff. HGB geltend gemacht werden können, da es sich um Sozialansprüche handelt.
154 
Für die hier vertretene Ansicht sprechen auch die Ausführungen zum Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf Grund der Ausschüttungen in dem Prospekt (K 14, Anlagenband 1). Hierzu heißt es auf Seite 24, linke Spalte, letzter Absatz, dass die geplanten Auszahlungen die erwirtschafteten Gewinne übersteigen und gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung in Höhe der vorgenommenen Auszahlungen führen. Auch hier wird nicht darauf hingewiesen, dass dies für Drittforderungen von Gesellschaftern nicht gelten soll. Dies wäre deshalb naheliegend gewesen, da schon zu diesem Zeitpunkt klar war, dass maßgebliche Kreditgeberin die Rechtsvorgängerin der Klägerin werden würde und eine Inanspruchnahme aus § 172 Abs. 4 HGB mithin hauptsächlich wegen deren Forderungen in Betracht kommen würde. Es ist fernliegend, dass das Prospekt darauf nicht hingewiesen hätte, wenn § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags tatsächlich als Ausschluss des Anspruchs auch aus Drittgläubigergeschäften gedacht worden wäre.
d.
155 
Dem Anspruch der Klägerin stehen mithin keine Einwendungen entgegen. Ihr steht ein Anspruch in Höhe des Klagantrags gegen den Beklagten zu.
156 
Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO kann die Klägerin allerdings erst ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem eine Mahnung gegenüber dem Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags aus der Zinsforderung von 500.000 Euro, die mit Schreiben vom 07.09.2011 (K 13 Anlagenband 1) fällig gestellt wurde, erfolgte.
157 
Bei Einreichung der Klage mit Schriftsatz vom 15.06.2011 war die zuletzt geltend gemachte Zinsforderung von 500.000 Euro für den Zeitraum 02.07.2010 bis 30.08.2011, aus der der Beklagte in Höhe der Klagsumme in Anspruch genommen wird, nur teilweise entstanden und insgesamt noch nicht fällig und nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. In der Klagschrift ist nicht näher konkretisiert auf den Kreditvertrag von 1993 Bezug genommen und ohne nähere Konkretisierung ein Teilbetrag aus einer nicht näher dargelegten fälligen Zinsverpflichtung von 300.000 Euro geltend gemacht. Erst in der Replik - Schriftsatz vom 21.09.2011, Bl. 87 - wird auf den neuen 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag abgestellt und unter Verweis auf die Aufstellung des Darlehenskontos K 20 und das Schreiben der Klägerin vom 07.09.2011 (K 13) ein Teilbetrag aus den zuletzt bis 30.08.2011 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 500.000 Euro geltend gemacht. Erst in diesem Schreiben liegt mithin eine Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs gegenüber dem Beklagten. Durch dieses Schreiben wurde klar, dass der Beklagte als Kommanditist aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen für fällige Zinsen in Höhe von 500.000 Euro aus dem Zeitraum 02.07.2010 bis 30.08.2011 aus dem 2004 begründeten Kreditverhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin in Anspruch genommen wird. Dieses Schreiben ist zugleich als Mahnung anzusehen. Es enthält die eindeutige Aufforderung, eine konkret bezeichnete und bestimmte Forderung zu erfüllen. Für den Beklagten war damit klar, dass und welche Leistung von ihm verlangt wurde. Dies genügt für eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Die Verzugsfolge trat mithin mit Zugang dieses Schreibens bei dem Beklagten ein und ist unabhängig von der Frage der Rechtshängigkeit des Anspruchs zu beurteilen. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche prozessualen Auswirkungen die zwischenzeitlich erfolgte und in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 wieder revidierte Eingrenzung auf Zinsen für August 2011 hatte und ob diese überhaupt zulässig war. Der Schriftsatz vom 21.09.2011 wurde ausweislich des Abvermerks auf diesem am 23.09.2011 an den Beklagtenvertreter gesandt. Bei einem üblichen Postlauf von maximal 3 Werktagen ist dieser Schriftsatz und damit die Mahnung dem Beklagten spätestens am 27.09.2011 zugegangen, so dass ab dem 28.09.2011 Verzugszinsen zu zahlen sind.
158 
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Verzugszinsen bereits ab Rechtshängigkeit war die Klage deshalb abzuweisen und das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 insoweit abzuändern.
3.
159 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung bezüglich der Zinsen ist nur geringfügig und hat keine weiteren Kosten veranlasst, so dass dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Nach § 101 ZPO trägt der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention. Für die Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO war kein Raum, auch wenn das Obsiegen der Klägerin auch darauf beruht, dass sie in dem Berufungsverfahren auf Hinweis des Gerichts von der Geltendmachung eines Teilbetrags aus der Zinsforderung auf die Geltendmachung eines Teilbetrags aus der gesamten zum 01.09.2011 fällig gestellten Zinsen von 500.000 Euro übergegangen ist. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dies nicht bereits erstinstanzlich getan zu haben, da die Konkretisierung auf einen bestimmten Monat maßgeblich dadurch zu Stande kam, dass in erster Instanz mit Verweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz Bedenken gegen die Bestimmtheit des Zinsanspruchs vorgebracht worden waren und sich die Klägerin hierdurch sowie durch entsprechende Hinweise in Parallelverfahren dazu veranlasst sah, auf Zinsen für einen konkreten Monat abzustellen. Davon, dass bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens gerichteter Prozessführung schon erstinstanzlich auf die Zinsforderung von 500.000 Euro hätte abgestellt werden und die nähere Konkretisierung unterlassen werden müssen, kann deshalb nicht gesprochen werden.
160 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
161 
Die Revision war nicht zuzulassen.
162 
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
163 
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage in der Regel dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11). Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn sie zweifelhaft erscheint (Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rz. 15; Ball in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 5a). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine einzelne Gerichtsentscheidung - mag sie auch von einem Obergericht stammen - eine Rechtsfrage anders beurteilt (BGH, NJW 2010, 439, juris Rz. 3; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).
164 
Zur Fortbildung des Rechts ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. Ball in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 7).
165 
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung auch bei Divergenz im strengen Sinne erforderlich, die dann gegeben ist, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht (vgl. Ball in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 8). Erforderlich ist, dass den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zu Grunde liegen. Der bloße Umstand, dass Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin (Ansprüche einer Darlehensgeberin und Kommanditistin gegen die Mitgesellschafter aus dem Darlehensvertrag) geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht eingenommen hat, begründet deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Zulassungsgrund (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676).
166 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.
167 
Die in dieser Sache zu entscheidenden Fragen sind zwar für alle Fälle, in denen die Klägerin Kommanditisten der Streithelferin in Anspruch nimmt, von Bedeutung und somit in insgesamt über 100 Verfahren zu entscheiden. Allein hieraus ergibt sich aber nicht, dass diese Fragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO haben. Allein die Tatsache, dass dieselben Rechtsfragen in mehreren Parallelverfahren zu entscheiden sind, führt nicht dazu, dass diesen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist entscheidend, ob die zu entscheidenden Fragen über die konkrete Fallgestaltung hinaus allgemein von Bedeutung sind.
168 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dem Urteil vom 10.07.2012 (BK 8) die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung bejaht und die Revision zugelassen unter Hinweis darauf, dass eine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung über die Frage der subsidiären Gesellschafterhaftung nicht vorliege. Das Oberlandesgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben dies ebenso entschieden. Allerdings halten diese eine ausreichende Inanspruchnahme der Streithelferin für gegeben, so dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist.
169 
Der Senat hält eine Entscheidung über die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung bei Inanspruchnahme für eine Drittgläubigerforderung eines Gesellschafters in ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Entscheidung des hier gegebenen Falles aber nicht für erforderlich, da der Senat die Erforderlichkeit einer vorherigen Inanspruchnahme der Gesellschaft nur bezogen auf den konkreten Einzelfall ablehnt, ohne hierzu allgemein gültige Rechtsgrundsätze aufzustellen. Die Entscheidung stellt deshalb keine abstrakten Rechtssätze auf, die von den genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des Oberlandesgerichts Bamberg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen. Die Abweichung bezieht sich vielmehr auf die konkrete Einzelfallgestaltung. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Divergenz in abstrakten Rechtsfragen vor.
170 
Abgesehen davon ist die Frage, ob in dem konkreten Einzelfall eine vorhergehende Inanspruchnahme der Streithelferin erforderlich war, auch nicht entscheidungserheblich, weil nach der hier vertretenden Ansicht in Übereinstimmung mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf und wohl auch des Oberlandesgerichts Bamberg eine hinreichende vorherige Inanspruchnahme vorliegt. Allerdings besteht auch in dieser Frage ein Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach die Mitteilung der Streithelferin, aus freien Mitteln zur Zahlung der fällig gestellten Zinsforderung nicht bereit zu sein, die subsidiäre Haftung der Gesellschafter nicht aktivieren könne. Auch die Entscheidung dieser Frage ist allerdings eine konkrete Frage des Einzelfalls. Es kommt darauf an, ob die konkreten Erklärungen der Klägerin und der Streithelferin als hinreichend zur Erfüllung der Subsidiarität angesehen werden oder nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt der auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Entscheidung insoweit nicht zu.
171 
Die Entscheidung weicht darüber hinaus insoweit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ab, als dieses in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags einen Haftungsausschluss sieht und die Klage deshalb abweist. Auch insoweit handelt es sich allerdings um eine Frage des konkreten Einzelfalls, nämlich der Auslegung des konkreten Gesellschaftsvertrags, so dass die Sache über die konkrete Fallgestaltung hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine abstrakten Rechtssätze aufgestellt werden.
172 
Auch zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Der Fall gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 EUR nicht.

Gründe

I.

1

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2

Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

3

Das angefochtene Urteil des Landgerichts würdigt den Sachverhalt richtig und erscheint hinsichtlich der gebildeten Haftungsquote gut vertretbar.

4

Im Ergebnis hat die Klägerin wegen des von ihr verursachten Verkehrsunfalls vom 04.02.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 StVG i. V. m. § 3 PflVG a. F.

5

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es den Beklagten zwar nicht gelungen ist, den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG zu führen. Denn hierzu hätten sie nachweisen müssen, dass der Beklagte zu 1), der die Zugmaschine gelenkt hat, die ihm obliegende doppelte Rückschaupflicht eingehalten hat. Da die Klägerin dies bestritten hat und es hierfür keine Zeugen gibt, bleibt es grundsätzlich bei der Haftung nach § 7 StVG. Die gleichen Folgen treten ein für die Exkulpation des Beklagten zu 1) selbst, dessen Verschulden als Fahrzeugführer gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG vermutet wird.

6

2. Die Klägerin selbst aber haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht nur auf Grund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, sondern vor allem wegen ihres verbotswidrigen Überholmanövers, das sie selbst einräumt.

7

3. Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz haften, muss zwischen ihnen ein Schadensausgleich gem. § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG erfolgen. Hierzu hat das Gericht die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen und dann bezüglich der Haftung eine Quote zu bilden. Dabei trägt derjenige den größeren Verantwortungs- und Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 17 StVG Rn. 17). Wiegt die Verursachung eines Beteiligten so schwer, dass der Verursachungsbeitrag oder die Betriebsgefahr des anderen Teils davon überlagert wird, so ist auch eine 100 %ige Haftung denkbar. Denn nach einhelliger Rechtsprechung kann bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs ganz zurücktreten (vgl. BGH VersR 1969, 738; 1995, 357; NZV 96, 272).

8

4. Einen solchen Fall hat das Landgericht hier zu Recht angenommen.

9

a) Bei der zuvor beschriebenen Abwägung dürfen nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder erwiesene Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, bei der Ermittlung der Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1940; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rn. 12; Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 17 StVG Rn. 31).

10

Wo eine Haftung als solche und eine Ausgleichspflicht grundsätzlich in Betracht kommen, hat im Rahmen des § 17 StVG der jeweils andere Teil dem Halter einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder andere dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen (vgl. BGH NZV 1996, 231; VersR 1967, 132).

11

Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Klägerin für alle die von ihr behaupteten Umstände beweisbelastet ist, die zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden sollen.

12

b) Solche Umstände, die zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen wären, lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.

13

aa) Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) habe gegen die Verbote nach Zeichen 295 StVO verstoßen. Dieses Fahrbahnzeichen gebietet, dass nur rechts von ihm gefahren und die durchgezogene Linie nicht überfahren werden darf. Unstreitig endete das Zeichen jedoch auf Höhe des Beginns der Einmündung, das Abbiegen ist hier also erlaubt. Denn nach ihrem Ende beschränkt die durchgezogene Linie die Fahrtrichtung in keiner Weise (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20.Auflage 2008, § 9 StV0 Rn 50).

14

Ob der Beklagte zu 1) beim Abbiegen tatsächlich mit den Traktorrädern oder einem Teil des Anhängers die durchgezogene Linie überfahren hat, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Dazu hat er ausgeführt, dass die tatsächliche Fahrlinie nicht durch objektive Spuren belegt sei, sodass in Abhängigkeit vom Lenkwinkel theoretisch unendlich viele Fahrlinien darstellbar seien. Zwar ging der Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, dass das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang die Sperrlinie unmittelbar vor deren Ende überfahren haben dürfte, im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen und Ergänzung führte er aber aus, dass es durchaus möglich sei, mit der Zugmaschine abzubiegen, ohne die Sperrlinie zu überfahren. Lediglich mit dem Anhänger fahre man zwangsläufig über die Linie.

15

Überfährt beim erlaubten Abbiegen lediglich ein Teil eines Gespanns die durchgezogene Linie, so ist darin kein Verstoß gegen Zeichen 295 zu sehen, denn ein nur geringfügiges, verkehrstechnisch bedingtes Berühren oder Überqueren der Fahrstreifenbegrenzung stellt noch keinen Verstoß dar (so auch Cramer, Straßenverkehrsrecht I, 2. Auflage 1977, § 41 StVO, S. 545). Lediglich von einem solchen geringfügigen, verkehrstechnisch bedingten Überfahren kann hier jedoch allenfalls ausgegangen werden. Durch das Überfahren einer Sperrlinie durch den Anhänger wird der nachfolgende Verkehr jedoch nicht gefährdet, wenn es der Zugmaschine aufgrund der Verkehrszeichen bereits gestattet ist, abzubiegen. Vorliegend hat sich auch keine Gefahr durch den Anhänger realisiert, da der Zusammenstoß sich an dem Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs ereignete und gerade nicht im Bereich des Anhängers.

16

bb) Weiterhin ist die Klägerin nach wie vor der Ansicht, der Beklagte zu 1) sei den Sorgfaltsanforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an ihn stellt, insbesondere der doppelten Rückschaupflicht, nicht nachgekommen.

17

Den Abbiegenden trifft – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – eine Ankündigungs- und Einordnungspflicht und die Pflicht zur doppelten Rückschau. Für einen Abbiegenden in ein Grundstück gelten dieselben Regeln wie für einen normalen Abbieger (OLG Schleswig, VersR 1979, 1036 f.), also § 9 Abs. 1 StVO. Zusätzlich hat er die äußerste Sorgfalt zu beachten. Dabei kann allerdings die Tatsache des Unfalls nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass diese Pflicht missachtet wurde (vgl. Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrrecht, 40. Auflage 2009, Einleitung Rn. 150), weil auch trotz doppelter Rückschau nicht jeder Unfall vermieden werden kann. Dies gilt erst Recht, wenn der Unfallgegner sich überraschend verkehrswidrig verhält.

18

(1) Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass ein Einordnen des Beklagten wegen der Fahrzeug- und der Fahrbahnbreite sowie wegen des Verschwenkens der Fahrbahn möglicherweise nicht als ein solchen zu erkennen gewesen ist. Damit ist der Klägerin jedoch nicht der Beweis gelungen, dass der Beklagte zu 1) sich tatsächlich nicht eingeordnet hat.

19

(2) Ebenso unbewiesen ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe entgegen seiner Darstellung nicht bzw. nicht rechtzeitig den Blinker gesetzt.

20

(3) Zu der doppelten Rückschaupflicht gibt es nach dem Sachverständigengutachten verschiedene Varianten des möglichen Geschehensablaufs. Welche tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich nachträglich nicht nachweisen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, es spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden, wenn es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (vgl. KG, DAR 2002, 557; OLG Naumburg, MDR 2009, 863, 864). Aber selbst wenn man davon ausginge, wäre der Anschein im vorliegenden Fall schon dadurch erschüttert, dass ein atypischer Geschehensablauf, nämlich das verbotswidrige Überholen der Klägerin unstreitig ist.

21

Außerdem ist eine vom Sachverständigen als möglich beschriebene Variante, dass das Klägerfahrzeug für den Beklagten zu 1) auch bei Einhaltung seiner doppelten Rückschaupflicht nicht zu erkennen gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Einsehbarkeit des hinter ihm liegenden Fahrbahnbereichs aufgrund einer Verschwenkung erschwert war. Ferner daraus, dass es nach dem Gutachten durchaus möglich ist, dass die Klägerin sich noch in solcher Entfernung befand, dass der Beklagte zu 1) sie nicht sehen konnte, als er zum Abbiegevorgang ansetzte. Es ist also keinesfalls so, dass in diesem hier vorliegenden atypischen Fall aus dem Unfall der Schluss auf eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht durch den Beklagten zu 1) gezogen werden kann. Die Klägerin trägt daher die Beweislast auch für den behaupteten Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht.

22

Dieser Beweis ist ihr nicht möglich. Daran ändert auch ihr Vortrag nichts, sie habe doch beim Überholen mindestens 20 m lang sichtbar neben dem Beklagtenfahrzeug herfahren müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt kann der Zug schon abgebogen sein. Dafür spricht auch die Anstoßstelle am Vorderrad der Zugmaschine. Die Klägerin lässt bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, in welcher Zeit sie diese Strecke von 20 m bei der Geschwindigkeit von 55 – 60 km/h zurückgelegt hat. Die Berechnung des Sachverständigen zugrunde gelegt, wonach die Klägerin bei dieser Geschwindigkeit in 2,7 Sekunden 50 – 60 Meter weit fuhr, hat sie für die Strecke von 20 Metern nur etwa eine Sekunde gebraucht. Die Reaktionszeit eines Menschen beträgt bereits 0,8 – 1,0 Sekunden. D. h. selbst wenn der Beklagte zu 1) nach dem Abbiegen die Klägerin während der Strecke von 20 m noch gesehen hätte, benötigte er dennoch bis zu einer Sekunde, bis er reagieren und den Abbiegevorgang hätte unterbrechen können.

23

cc) Im Rahmen seiner äußersten Sorgfaltspflicht musste der Beklagte zu 1) auch nicht damit rechnen, dass er während des andauernden Überholverbotes überholt werden würde. Insofern dürfen die Anforderungen an die gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Unvorhersehbare Regelwidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer muss der Wendende, für den gem. § 9 V StVO dieselben Anforderungen gelten wie für den Abbiegenden auf ein Grundstück, nicht in seine Überlegungen mit einbeziehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Abbiegende von seiner Pflicht zur doppelten Rückschau befreit ist. Kommt er dieser jedoch nach oder ist ein Verstoß gegen sie jedenfalls nicht kausal geworden für den Unfall, so muss er zumindest nicht mit „plötzlich auftauchenden“ Fahrzeugen, die sich regelwidrig verhalten, rechnen. Der Abbiegende darf sich darauf verlassen, dass sich ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht überholt (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2007, Az.: 3 O 97/07, m.N. – zitiert nach juris).

24

c) Im Rahmen der Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG ist damit nur die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen. Da es sich bei dem Gespann um ein massereiches und breites Fahrzeug handelt, ist grundsätzlich von einer höheren Betriebsgefahr auszugehen (OLG Naumburg, NJW-RR 2004, 1545). Auch die Tatsache, dass er Linksabbieger war, erhöht grundsätzlich seine Betriebsgefahr (OLG Frankfurt, NZV 1989, 155).

25

d) Auch eine solche höhere Betriebsgefahr kann aber letztlich vollständig hinter den Ver-ursachungs- und Verschuldensbeitrag des Unfallgegners zurücktreten, wenn diesem ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Denn Sinn der Gefährdungshaftung ist es nicht, dem Verkehrsteilnehmer, der sich selbst grob verkehrswidrig verhalten hat, Schadensersatzansprüche gegen einen zu verschaffen, der lediglich den Unabwendbarkeits- bzw. Nichtverschuldensbeweis nicht zu führen vermag (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage 1997, § 9 StVG Rn. 107; vgl. auch OLG Frankfurt, NZV 1989, 155; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 72). Unter grober Verkehrswidrigkeit ist ein Verhalten zu verstehen, dass sich objektiv als ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt (LK-König 11. Auflage 2005, § 315 c StGB, Rn. 133).

26

Diese Beschreibung trifft auf das Verhalten der Klägerin zu. Hier bestand auf Grund des Verkehrsschildes Zeichen 276 ein Überholverbot. Das Verkehrszeichen hat die Klägerin nicht etwa nur fahrlässig übersehen. Sie hat vielmehr dieses Verbot unstreitig erkannt und nach ihrer eigenen Darstellung vorsätzlich verletzt. Denn schon als das Zeichen für das Ende des Überholverbots in Sicht kam, entschloss sie sich, den vor ihr fahrenden Traktor mit Anhänger zu überholen. Sie hat sich also bewusst über das Überholverbot hinweggesetzt. Zudem war es ihr aufgrund des Zeichens 295 untersagt, die durchgezogene Mittellinie zu überfahren. Auch dieses Verbot hat die Klägerin bewusst missachtet. Dieses Verhalten wertet der Senat als grob verkehrswidrig. Bedenkt man, dass der Überholvorgang an sich bereits immer ein gefahrerhöhender Umstand ist (OLG Frankfurt, NZV 1989, 155), so wiegt es umso schwerer, wenn ein Verkehrsteilnehmer das Verbot vorsätzlich verletzt und sich so bewusst über die Verkehrsordnung hinwegsetzt und sich und andere gefährdet.

27

e) Die Quote von 100 % zu Lasten der Klägerin, von der das Landgericht ausgegangen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Wer bewusst und vorsätzlich gegen ein angeordnetes Überholverbot verstößt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, kann von dem Unfallgegner, den kein nachweisbares Verschulden trifft, keinen Schadensersatz verlangen. Gegenüber derart groben Verkehrsverstößen muss auch die erhöhte Betriebsgefahr landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit Anhänger zurücktreten. Die Klägerin trägt daher ihren Schaden selbst.

III.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO.

29

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

30

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes (Kostenwertes) beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

31

Beschluss

32

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.


(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 - Az. 3 O 194/11 - insoweit abgeändert als die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.534,78 Euro erst ab 28.09.2011 zu bezahlen sind.

2. Die weitergehenden Berufungen des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention in beiden Instanzen.

4. Dieses Urteil sowie die Urteile des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 - Az. 3 O 194/11 - und vom 07.05.2012 - Az. 3 O 194/11 - sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 40.000 Euro

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Kommanditisten der Streithelferin aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Anspruch.
Der Beklagte ist an der Streithelferin als Kommanditist seit 1993 mit einer Einlage von 200.000,00 DM beteiligt. Diese Einlage leistete er. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die ... Bank AG, war Gründungskommanditistin mit einer Einlage von 100.000,00 DM. Die Streithelferin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der Streithelferin ist die E Beteiligungsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter hälftig die Tochtergesellschaft der Klägerin, die X Beteiligungs mbH, ist und hälftig die N GmbH & Co. KG.
Die Streithelferin hält als einzig relevanten Vermögensgegenstand eine Immobilie in B, die sie 1993 für 192 Mio. DM erwarb. Das Geschäftshaus war zunächst zu vorteilhaften Konditionen vermietet. Nachdem der Mietvertrag zum 30.09.2003 auslief, konnte die Immobilie nicht zu einem vergleichbaren Preis weitervermietet werden und die Streithelferin befand sich seit 2004 in Zahlungsschwierigkeiten.
Finanziert wurde der Erwerb der Immobilie über einen 1993 gewährten Kredit in Höhe von 202 Mio. DM durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die gemeinsam mit der N GmbH & Co. KG Initiatorin des Immobilienfonds war. Die Geschäftsführung der Streithelferin wird durch die geschäftsführende Kommanditistin Rechtsanwältin J. P wahrgenommen.
Die Klägerin ist alleinige Kreditgeberin der Streithelferin. Sie gewährte ihr unter dem 22.03./15.06.2004 ein Darlehen über 35 Mio. EUR, befristet bis 15.11.2013 (Anl. K 6, Anlagenband 1), das auch zur Teilablösung des 1993 gewährten Darlehens diente. Bis 15.10.2010 wurden die Tilgungsraten sowie die Zinsforderung gestundet. Inwieweit später Teile der Zinsforderung fällig gestellt wurden, ist streitig.
Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung 2004 wurde von der N Holding für die Fonds-Immobilie ein notarielles Kaufangebot über den Kauf der Immobilie im Jahr 2013 zu einem Kaufpreis von 30 Mio. Euro abgegeben, das von dem Fonds zwischen dem 15.11.2013 und dem 31.12.2013 angenommen werden kann. Die Eckpunkte des Kaufangebots ergeben sich aus Anlage 2 zum Schreiben der Streithelferin an die Kommanditisten vom 02.06.2004 (Anlage 2 zu Anlage K 27, Bl. 332).
In dem Bericht der Geschäftsführung des Fonds für die Gesellschafterversammlung vom 27.06.2008 (B 5, Bl. 190) werden die Kommanditisten darauf hingewiesen, dass die Streithelferin derzeit weder Zins- noch Tilgungsleistungen erbringt, weil die entsprechenden Mieteinnahmen zu gering seien und im Übrigen Geldmittel für Umbauarbeiten im Rahmen von Vermietungen benötigt würden. Aktuell sei nur ein Teil des Gebäudes an die ... vermietet. Auch wenn eine Vollvermietung erreicht werde, könnten aus den Mieteinnahmen nicht alle Kosten einschließlich des Kapitaldienstes beglichen werden (Seite 1 des Berichts). Als mögliche Lösung wird ein Verkauf der Immobilie angedacht – für diesen Fall habe die Klägerin zugesagt, gegen Zahlung von 30 Mio. Euro auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche zu verzichten (Seite 2 des Berichts). Die Differenz zwischen Kaufpreis und 30 Mio. Euro hätten die Gesellschafter aufzubringen. Bei einem Kaufpreis für die Immobilie von 20 Mio. Euro müsste jeder Gesellschafter 15 % bezogen auf seine Beteiligung, bei einem Kaufpreis von 22,5 Mio. Euro 11,25 % bezahlen (Seite 3 des Berichts). Als sonstige Lösungsmöglichkeit wird die Fortführung der Gesellschaft mit der Gefahr der Insolvenz sowie ein share deal, der von der Klägerin als wenig realistisch eingeschätzt werde, dargestellt.
In dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2008 (B 6, Bl. 197) heißt es zu dem Verkauf der Immobilie:
Frau P führt aus, dass die Gesellschaft über eine Zins- und Tilgungsstundung der X AG bis zum 30.06.2008 verfügt. Im Rahmen eines Gesprächs der Geschäftsführung und des Beirats mit der X AG nach Versand der Einladungsunterlagen ist deutlich geworden, dass im Ergebnis nur dann eine weitere Verlängerung der Zins- und Tilgungsstundung erfolgen wird, wenn auf der heutigen Versammlung der Verkauf der Immobilie sowie der Abschluss einer Vereinbarung mit der X AG beschlossen wird, nach der der Fonds ermächtigt ist, auf der Basis von Ansprüchen der X AG gegen Gesellschafter, die bis zum 30.11.2008 freiwillig keine Zahlungen leisten, gegen diese Gesellschafter gerichtlich vorzugehen.
10 
Durch die Ermächtigung wird der Fonds in die Lage versetzt, gegen nichtzahlende Gesellschafter vorzugehen. Gegen Abgabe einer Erklärung durch den Fonds, entsprechend tätig zu werden, ist die X AG bereit, auf die Zahlung von EUR 7,5 Mio. zeitgleich mit der Zahlung des Kaufpreises von 22,5 Mio. Euro zu verzichten. Durch diese Verfahrensweise wird jeder Gesellschafter in die Lage versetzt, für sich selbst zu entscheiden, ob er freiwillig Zahlungen leisten möchte oder Argumente zur Verfügung hat, die es ihm ermöglichen, die Ansprüche der Bank abzuwehren.
11 
[…]
12 
Die X AG hat angekündigt, bei einer Veräußerung der Immobilie zum Preis von EUR 22,5 Mio. Gesellschafter, die freiwillig Zahlungen in Höhe von 11,25 % bezogen auf ihre jeweilige Kommanditbeteiligung bis zum 30.11.2008 leisten, von einer weitergehenden Haftung freizustellen.
13 
[…]
14 
Die X AG hat sich deshalb bereit erklärt, auf die zeitgleiche Einzahlung des Betrages von EUR 7,5 Mio. zu verzichten, wenn sich der Fonds verpflichtet, gegen die Gesellschafter vorzugehen, die bis zum 30.11.2008 freiwillig keine Zahlung in Höhe von 11,25 % ihrer Kommanditbeteiligung leisten. Um diese Bedingung umzusetzen, sieht § 15 der Tagesordnung eine entsprechende Beschlussfassung vor.
15 
Wird die Gesellschaft bis zum Jahre 2013, d.h. noch fünf Jahre fortgeführt, sind noch Zinsen für die nächsten fünf Jahre zu berechnen. Bei einem Zinssatz von 5,236 % p.a. (vereinbart ist ein Zinssatz von 0,5 % über dem Dreimonats Euribor) ergibt sich für ein Jahr ein Zinsbetrag in Höhe von rund EUR 2,1 Mio.; bezogen auf fünf Jahre sind dies rund EUR 10,5 Mio. Ende November 2013. Wenn das Kaufangebot der N in Höhe von 30 Mio. Euro angenommen werden könne, würden mithin Verbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 50 Millionen bestehen. Wenn die X AG im Jahr 2013 bereit sei, den Gesellschaftern weiterhin einen Abschlag von EUR 10 Mio. zu gewähren, müsste bei einem gleichbleibenden Veräußerungspreis für die Immobilie durch die Gesellschafter nunmehr ein Betrag von EUR 17,5 Mio., d.h. von weiteren EUR 10 Mio. aufgebracht werden. [ …]
16 
Da die Gesellschaft aktuell nur noch über Geldmittel im Umfang von rd. 200.000 EUR verfügt, kann eine weitere Vermietung nur dann erfolgen, wenn die Mieten eingesetzt werden, um Baumaßnahmen durchzuführen und damit Neuvermietungen zu realisieren. Die Mieten stehen damit für laufende Zins- und Tilgungszahlungen nicht zur Verfügung.
17 
Die Gesellschafterversammlung stimmte mit einer Mehrheit von knapp 90 % für das vorgeschlagene Konzept – Veräußerung der Immobilie zu einem Preis von mindestens 22,5 Mio. Euro, Freistellung der freiwillig an die Klägerin zahlenden Kommanditisten und Ermächtigung zur Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten.
18 
Mit Schreiben vom 12.12.2008 übersandte die Vermögenstreuhänderin – die H Vermögensverwaltung – den Kommanditisten einen Bericht der Geschäftsführung, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf der Immobilie im Jahr 2008 zu einem Mindestkaufpreis von 22,5 Mio. Euro nicht realisiert werden könne. Die X AG habe aber zugesagt, die zum 30.11.2008 auflaufende Zins- und Tilgungsstundung zu verlängern, wenn die Streithelferin die Gesellschafter auffordert, bis 21.01.2009 einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 11,25 % der Kommanditeinlage zurückzuzahlen, die Gesellschaft sich weiter um den Verkauf der Immobilie bis 31.12.2009 bemüht und die Gesellschafter, die keine Rückzahlungen leisten, verklagt werden auf den Rückzahlungsbetrag in Höhe der gesamten erhaltenen Ausschüttungen. Bei Realisierung eines Kaufpreises von 22,5 Mio. Euro sollten die freiwillig zahlenden Gesellschafter im Übrigen freigestellt werden, bei Realisierung eines geringeren Kaufpreises sollte eine weitere Zahlung bis zu der von der Klägerin insgesamt geforderten Ablösesumme für das Darlehen von 30 Mio. Euro erfolgen. Die Kommanditisten wurden demnach zu freiwilligen Rückzahlungen auf die erhaltenen Ausschüttungen unter Abschluss von Freistellungsvereinbarungen mit der Klägerin aufgefordert (K 3, Anlagenband 1).
19 
Die Klägerin und die Streithelferin trafen in der Folgezeit mit vielen Kommanditisten Freistellungsvereinbarungen (B 21, Anlagenband 3). Darin verpflichtete sich der jeweilige Kommanditist zur Zahlung von 11,25 % seiner Kommanditeinlage auf ein Treuhandkonto. Der Betrag sollte an die Klägerin als Darlehensgeberin zur Tilgung der Darlehen auf das Konto .... ausbezahlt werden. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin, gegenüber dem Kommanditisten keine weiteren Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB geltend zu machen, sofern ein Kaufvertrag über das Fondsobjekt zu einem Kaufpreis von 22.500.000 Euro geschlossen werden würde und der Kaufpreis bis 31.12.2009 an die Klägerin zur Tilgung der Darlehen ausgezahlt würde. Wegen des weiteren Inhalts der Freistellungsvereinbarung sowie des genauen Wortlauts wird auf die Anlage B 21 verwiesen.
20 
Nachdem ein Kaufvertrag über das Fondsobjekt nicht zu Stande kam und mithin weder eine Auszahlung des Betrags auf dem Treuhandkonto an die Klägerin erfolgte noch die Freistellungsvereinbarung gegenüber den Kommanditisten wirksam wurde, trafen die Klägerin, die Streithelferin und viele der Kommanditisten eine weitere Freistellungsvereinbarung (B 22, Anlagenband 3), wonach der jeweilige Kommanditist sich verpflichtete, bis 31.03.2010 insgesamt 23,25 % bezogen auf die Einlage auf ein Gesellschaftskonto zu bezahlen. Dieser Betrag sollte nach Eingang auf das Darlehenskonto des Fonds Nr. ... bei der Klägerin weitergeleitet werden und gesellschaftsintern als Rückzahlung auf die Ausschüttungsbeträge auf dem Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters verbucht werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sollte der bereits auf Grundlage der ersten Freistellungsvereinbarung bezahlte Betrag auf das Darlehenskonto umgebucht werden und der Restbetrag von dem Kommanditisten einbezahlt werden. Die Klägerin erklärte für den Fall des fristgerechten Eingangs dieses Betrags gegenüber dem Kommanditisten den Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Wegen des weiteren Inhalts der Freistellungsvereinbarung sowie des genauen Wortlauts wird auf die Anlage B 22 verwiesen.
21 
Der Beklagte schloss entsprechende Freistellungsvereinbarungen mit der Klägerin und der Streithelferin nicht ab und leistete keine freiwilligen Rückzahlungen.
22 
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch. Sie behauptet, gegenüber der Streithelferin zum 31.08.2011 fällige Zinsforderungen in Höhe von 500.000 Euro zu haben. In erster Instanz ging sie gegen den Beklagten zuletzt auf Grundlage des für August 2011 fälligen Zinses von insgesamt 43.028,18 Euro vor. Die Kommanditisten hätten von 1995 bis 2001 Ausschüttungen in Höhe von 34,75 % ihrer Beteiligung erhalten. Der Beklagte habe mithin von 1995 bis 2001 Ausschüttungen in Höhe von 35.534,78 Euro erhalten. Es handele sich hierbei um Entnahmen, weil diese Ausschüttungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als das Kapitalkonto des Beklagten infolge von Verlustzuweisungen unter den Betrag seiner Einlage herabgemindert gewesen sei. Die Kommanditisten hätten nämlich 1993 Verlustzuweisungen in Höhe von rund 80 % ihrer Einlage erhalten, die in der Folgezeit nie ausgeglichen worden seien.
23 
Die Streithelferin habe sich seit Oktober 2004 geweigert, die fällig gestellten Zinsbeträge zu bezahlen unter Hinweis auf noch einzuleitende bzw. stattfindende Umbaumaßnahmen an der Fonds-Immobilie. Die Klägerin hält die Streithelferin nicht für überschuldet, sondern für nicht leistungswillig. Die klagweise Verfolgung der Einlagerückgewähr entspreche dem Sanierungskonzept, welches auf ein langfristiges Halten der Immobilie angelegt sei. Wichtig sei dabei die Gleichbehandlung aller Gesellschafter. Im Hinblick auf die etwa 60 % der Gesellschafter, die Ausschüttungen freiwillig zurückbezahlt hätten, nehme die Klägerin deshalb die anderen Gesellschafter auf Einlagerückgewähr in Anspruch und versuche dadurch, im Interesse aller Gesellschafter die Sanierung der Streithelferin durchzuführen.
24 
Der Beklagte behauptet, er habe keine Ausschüttungen erhalten, jedenfalls wären diese nicht als haftungsschädliche Einlagerückgewähr anzusehen. Der Klägerin stünden keine fälligen Forderungen gegen die Streithelferin zu. Die Streithelferin sei jedenfalls in der Lage, den angeblich von der Stundung ausgenommenen Betrag in Höhe von 500.000 Euro zu begleichen. Jedenfalls handele die Klägerin treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.
25 
Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
26 
Das Landgericht Tübingen hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 35.534,78 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
27 
Die Klage sei zulässig. Sie sei im Laufe des Verfahrens hinreichend bestimmt geworden, da sie sich auf die Zinsteilforderung gegen die Streithelferin für August 2011 stütze und somit der Inhalt und Umfang des Anspruchs konkret bezeichnet seien. Der Klägerin stünden für den Monat August 2011 Zinsansprüche gegen die Streithelferin in Höhe von 43.028,18 EUR zu. Die Berechnung der Zinsen für August 2011 sei schlüssig dargelegt. Diese Forderung sei nicht erfüllt. Die Zahlungen zwischen dem 30.09.2010 und 19.11.2010, auf die der Beklagte als Erfüllung verweise, könnten nach den gesetzlichen Vorschriften über die Tilgungsreihenfolge nicht auf den erst später fällig werdenden Zinsanspruch für August 2011 verrechnet werden. Auch die Zahlung von 71.069,57 EUR durch die freiwillig zahlenden Kommanditisten könne nicht auf die streitgegenständliche Zinsforderung für August 2011 verrechnet werden. Für darüber hinausgehende Zahlungen mit der Folge der Erfüllung wäre der Beklagte darlegungs- und beweisverpflichtet.
28 
Die Rückforderung durch die Klägerin sei auch nicht entsprechend §§ 172 a HGB, 32 a Abs. 3 GmbHG a.F. ausgeschlossen, da diese Vorschriften nach Art. 103 d EGInsO keine Anwendung finden würden, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG nicht eröffnet sei.
29 
Für die Forderung der Klägerin hafte der Beklagte als Kommanditist der KG in Höhe von 35.534,78 EUR nach § 171 Abs. 1 HGB. Das Gericht gehe davon aus, dass zwischen dem 27.01.1995 und 19.02.2001 Ausschüttungen in dieser Höhe erfolgt seien, da diese Behauptung der Klägerin seitens des Beklagten nicht substantiiert bestritten worden sei.
30 
Die Ausschüttungen stellten Entnahmen dar im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB. Die Klägerin habe insbesondere unter Berücksichtigung der Anl. K 15 b (Anlagenband 1) schlüssig vorgetragen, dass die Gesellschafter im Jahr 1993 eine Verlustzuweisung in Höhe von über 80 % erhielten und diese Anfangsverluste nicht ausgeglichen worden seien. Vor diesem Hintergrund müsse der Beklagte als Kommanditist darlegen und beweisen, dass die Ausschüttungen die Haftung nicht wieder begründet hätten. Das bloße Bestreiten genüge hierfür nicht.
31 
Die Geltendmachung des Anspruchs sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin auch Kommanditistin der KG sei. Die Klägerin mache mit der Darlehensforderung einen Drittanspruch geltend, den auch ein gesellschaftsfremder Dritter in gleicher Weise geltend machen könnte. Die Klägerin sei nicht gehindert, die Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommanditisten-haftung stehe dem schon deshalb nicht entgegen, weil sich jedenfalls aus dem als Anl. K 31 (Anlagenband 3) vorgelegten Schreiben der Geschäftsführerin der KG vom 03.01.2012 ergebe, dass die KG nicht bereit war, die von der Klägerin fällig gestellte Forderung in Höhe von 500.000,00 EUR, die auch die Zinsen für den streitgegenständlichen Monat August 2011 umfassten, zu bezahlen. Für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Kommanditisten genüge es, dass die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen.
32 
Der Anspruch scheitere auch nicht an entgegenstehenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten nach § 242 BGB. Zwar sei die Klägerin als Gesellschafterin bei der Durchsetzung ihrer Drittgläubigerforderung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht grundsätzlich gehalten, zunächst Befriedigung bei der Gesellschaft zu suchen. Auch könne die Klägerin aufgrund ihrer übermächtigen Stellung in der KG nicht mit einem außenstehenden Gläubiger gleichgesetzt werden. Die Klägerin habe in der KG eine dominierende Stellung innegehabt. Würde sie alleine die fälligen Zinsforderungen fällig stellen, müsste die KG Insolvenz beantragen. Dass sie eine Insolvenz vermeiden wolle, sei aufgrund der bestehenden Forderungen nachvollziehbar, zumal die Immobilie der KG möglicherweise im Jahr 2013 für 30 Mio. EUR verkauft werden könne und damit der Schaden der Klägerin zumindest weitgehend begrenzt wäre, während für den Beklagten der Verkauf der Immobilie zum Totalverlust der Einlage führen würde, da die Immobilie der einzig relevante Wertgegenstand der KG sei und die Anteile daran somit nach deren Verkauf wertlos seien.
33 
Allerdings entstünden den Kommanditisten durch das Vorgehen der Klägerin keine Nachteile, die ihnen nicht ohnehin drohen würden. Auch im Falle einer Insolvenz wären sie verpflichtet, die Einnahmen zurückzubezahlen. Dass in einem Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung aller Gläubiger und Gesellschafter garantiert wäre, mache keinen Unterschied, da einzig relevanter Gläubiger der KG ohnehin die Klägerin sei. Die Insolvenz würde der KG ohnehin spätestens Ende 2013 drohen, wenn die Klägerin nach Auslaufen des bis 15.11.2013 befristeten Darlehens die offene Darlehensschuld samt Zinsrückständen fällig stellen sollte. Bei den Ansprüchen gegen die Kommanditisten auf Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen handle es sich um fällige Ansprüche, die die Kommanditisten nach derzeitiger Einschätzung ohnehin früher oder später werden erfüllen müssen. Letztlich bestehe der Nachteil, den die Kommanditisten durch das Vorgehen der Klägerin erleiden würden, in dem Zinsnachteil, der ihnen daraus erwachse, dass die Ansprüche schon jetzt geltend gemacht würden. Da die Klägerin aber ohne weiteres weitere Beträge fällig stellen könnte und damit praktisch jederzeit eine Insolvenz und damit eine Inanspruchnahme der Kommanditisten bewirken könne, sei dieser Zinsnachteil kein relevanter Nachteil, der eine Treuepflichtverletzung der Klägerin begründen könne. Hinzu komme, dass dem Zinsnachteil der Kommanditisten ein entsprechender Zinsvorteil der Klägerin gegenüberstehe. Da die gesellschaftsvertraglichen Treuepflichten auch für die Kommanditisten gelten würden und ihre Interessen im Rahmen der Treuepflichten nicht höher zu bewerten seien als die Interessen der Klägerin, liege auch kein Verstoß gegen das Schikaneverbot vor.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
35 
Durch Urteil vom 07.05.2012 - Az. 3 O 194/11 - hat das Landgericht Tübingen das Urteil vom 02.03.2012 dahingehend ergänzt, dass der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention trägt.
36 
Gegen die Verurteilung durch Urteil vom 02.03.2012 sowie dessen Ergänzung durch Urteil vom 07.05.2012 wendet sich die Berufung des Beklagten, der hiermit weiterhin die Klagabweisung erreichen will. Der Beklagte hält die Klagänderung dahingehend, dass die Klägerin sich auf Zinsansprüche für den Kalendermonat August 2011 beruft, nicht für sachdienlich. Die Zinsberechnungen der Klägerin seien fehlerhaft. Sie bezögen sich auf das Anlagekonvolut K 20, wo die Kontoentwicklung seit 20.09.1993 aufgeführt sei. Dieses stehe im Widerspruch zu dem Vortrag der Klägerin, aus einem Darlehensvertrag vom 22.03./15.06.2004 vorgehen zu wollen. Die Saldoauflistung K 20 führe gerade nicht die auf Grundlage des Darlehensvertrags vom 22.03./15.06.2004 aufgelaufenen Zinsen auf, sondern rechne die Zinsen eines Vorvertrags weiter. Auch der Vortrag der Klägerin zur Verrechnung erhaltener Zahlungen auf die Hauptforderung sei unsubstantiiert. Die Nebenintervenientin sei nicht berechtigt gewesen, Teilkündigungen des Darlehensvertrags auszusprechen. Der Darlehensvertrag sehe eine entsprechende Möglichkeit nicht vor. Zudem enthalte er eine doppelte Schriftformklausel, sodass ohne eine schriftliche Abänderung des Darlehensvertrags durch die Vertragsparteien eine Teilkündigung rechtlich unzulässig gewesen sei. Darüber hinaus sei die Zinsabrechnung und deren Fälligstellung nach den Bestimmungen des Darlehensvertrags quartalsweise durchzuführen. Eine monatliche Fälligstellung sei bei dieser vertraglichen Regelung ausgeschlossen.
37 
Insgesamt sei der Klagantrag deshalb wegen Unbestimmtheit unzulässig gewesen. Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen und die Klagänderung nicht sachdienlich gewesen.
38 
Der Beklagte wendet sich weiter dagegen, dass das Landgericht Tübingen den Grundsatz der Subsidiarität der Kommanditistenhaftung nicht als verletzt angesehen habe. Dem von dem Landgericht Tübingen herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2002, 455) sei keine Aussage dahingehend zu entnehmen, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Kommanditistenhaftung in dem vorliegenden Falle eingreife. Der BGH habe die Frage, ob ein Gläubiger, der zugleich Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sei, zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen müsse, noch nicht entschieden. In ständiger Rechtsprechung des BGH sei dagegen anerkannt, dass im Falle des Ausgleichsanspruchs eines die Gesellschaft schädigenden Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter zunächst gegen die Gesellschaft vorgegangen werden müsse. Die Interessenlage sei mit der des vorliegenden Falles vergleichbar. In der Literatur gebe es unterschiedliche Ansätze dazu, welche Rechtsfolge die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung nach sich ziehe. Hierzu habe der BGH bislang keine Entscheidung getroffen. Im Fall des Innenregresses vertrete er die Auffassung, dass die Inanspruchnahme nicht voraussetze, dass die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen aussichtslos sei. Es genüge vielmehr, dass der Gesellschaft freie Mittel nicht zur Verfügung stünden. Der Beklagte gehe davon aus, dass eine fehlende Zahlungsbereitschaft alleine nicht ausreiche, um die Inanspruchnahme des Gesellschafters zu rechtfertigen. Dies gelte umso mehr, wenn wie hier ein offensichtliches Zusammenwirken der Klägerin mit der KG stattfinde mit dem alleinigen Ziel, gegen missliebige Kommanditisten vorgehen zu können. Vielmehr sei erforderlich, dass der Anspruch zuvor gegen die Gesellschaft zumindest ernsthaft und nachdrücklich eingefordert worden sei. Die fehlende Bereitschaft der Gesellschaft könne nicht ausreichend sein. Hätte es die Gesellschaft in der Hand, ohne nachvollziehbare Gründe die Zahlung zu verweigern, wäre der mit der Treuepflicht bezweckte Schutz der Gesellschafter ad absurdum geführt.
39 
Das Schreiben der geschäftsführenden Kommanditistin vom 03.01.2012 genüge demnach nicht, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten zu begründen. Die Voraussetzung, dass verfügbare Mittel zur Begleichung des Anspruchs nicht zur Verfügung stehen, sei nicht erfüllt.
40 
Unzutreffend gehe das Landgericht Tübingen auch davon aus, dass das Verhalten der Klägerin nicht treuwidrig sei. Die Treuwidrigkeit könne nicht deshalb verneint werden, weil der beklagten Partei durch die Inanspruchnahme kein relevanter Nachteil im Vergleich zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens entstünde.
41 
Der Beklagte hält es auch für unzutreffend, dass das Gericht die Auszahlungen an den Beklagten festgestellt hat und das Bestreiten des Beklagten als unzulässig gewertet hat. Der Beklagte habe die Geschäftsführung der Streithelferin gebeten, für Aufklärung zu sorgen. Dieser Bitte sei diese nicht nachgekommen. Die Klägerin habe substantiiert darzulegen, dass die Streithelferin an den Beklagten überhaupt Zahlungen geleistet habe. Das hierzu vorgelegte Anlagenkonvolut K 2 sei hierfür unzureichend. Die Überweisungskontrollliste sei ein internes Dokument der damaligen ... Bank AG. Kontoauszüge, aus denen ersichtlich sei, welche Konten in welcher Höhe zu welchem Zeitpunkt zu Ungunsten welches Empfangskontos belastet worden seien, seien nicht vorgelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Zahlungen vor mehr als 10 Jahren stattgefunden haben sollen. Der beklagten Partei stünden hierfür keine Unterlagen mehr zur Verfügung. Das Landgericht habe aufgrund des wirksamen Bestreitens des Beklagten die Frage der Auszahlungen durch eine Beweisaufnahme klären müssen.
42 
Der Beklagte beruft sich weiter auf einen Haftungsausschluss nach § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags. Nach dieser Regelung bestehe keine Zahlungsverpflichtung für den einzelnen Publikums-Kommanditisten gegenüber der Klägerin als Mit-Gesellschafterin. Die Klägerin habe den Gesellschaftsvertrag entworfen und hätte ausdrücklich regeln müssen, wenn Ansprüche aus Darlehensverträgen von dieser Klausel ausgeschlossen sein sollten. Satz 3 dieser Regelung, wonach die gesetzliche Haftung aus den §§ 171 ff. HGB unberührt bleiben solle, beziehe sich nur auf Nachschussverpflichtungen, nicht aber auf sonstige Zahlungsverpflichtungen oder Haftungen nach § 172 Abs. 4 HGB.
43 
Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zugleich sei auch das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.05.2012 aufzuheben, weil die dort enthaltene Kostenfolge, dass der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen habe, ebenfalls entfiele, wenn die Klage in der Hauptsache abgewiesen würde.
44 
Der Beklagte beantragt deshalb:
45 
1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012, Az. 3 O 194/11, wird aufgehoben.
46 
Die Klage wird abgewiesen.
47 
2. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.05.2012, Az. 3 O 194/11, wird aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
48 
Die Klägerin beantragt,
49 
die Berufungen des Beklagten zurückzuweisen.
50 
Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an.
51 
Die Klägerin hält den Klaggegenstand für hinreichend bestimmt. Zunächst machte sie auch in der Berufungsinstanz mit der Klage einen Teilbetrag des aus dem Darlehensvertrag vom 22.03./15.06.2004 folgenden Zinsanspruchs, bezogen auf den Monat August 2011, in Höhe von 35.534,78 EUR geltend, hilfsweise den letztstelligen Teilbetrag der unter dem 04.04.2011 aufgeführten Zinsen in Höhe von 12.181,70 Euro und den erststelligen Teilbetrag der unter dem 30.04.2011 aufgeführten Zinsen in Höhe von 23.553,09 Euro. Die Klägerin nimmt hierbei Bezug auf die Aufstellung BB 4 (Bl. 537).
52 
Auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 erklärte die Klägerin, sich auf die zum 31.08.2011 fällig gestellten Zinsen insgesamt, nicht mehr auf einen hierin enthaltenen Zinszeitraum wie August 2011 oder (hilfsweise) April 2011 zu beziehen, und einen Teilbetrag in Höhe der Klagforderung aus diesem Gesamtbetrag von 500.000 Euro geltend zu machen.
53 
Der Anspruch der Klägerin sei nicht durch Erfüllung erloschen.
54 
Zu Recht habe die Klägerin Zahlungen wie aus der Aufstellung K 20 (Bl. 112) ersichtlich auf die Hauptforderung verrechnet. Eine Verpflichtung zur Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden. Diese Regelung sei dispositiv und die KG als Schuldnerin habe von der Möglichkeit einer anderen Tilgungsbestimmung Gebrauch gemacht. Dies folge u.a. daraus, dass die Zahlungen auf das Darlehenskonto bei der Klägerin geleistet worden seien. Dass dies dem Willen der KG als Schuldnerin entsprach und die Zustimmung der Klägerin fand, verdeutliche die Freistellungsvereinbarung in Gesamtschau mit dem Schreiben vom 03.01.2012. Zudem werde auf den Darlehensvertrag vom 22.03./ 15.06.2004, Seite 2, 2. Absatz, verwiesen.
55 
Die Parteien des Darlehensvertrages hätten jederzeit vorzeitige Tilgungen auf das Darlehen vereinbaren können. Im Hinblick auf die doppelte Schriftformklausel gelte der Vorrang der Individualabrede zwischen den Parteien.
56 
Die von der Klägerin fällig gestellte Zinsteilforderung über insgesamt 500.000,00 EUR betreffe den Zeitraum vom 02.07.2010 bis 30.08.2011. Aus Anlage BB 3 sei zu entnehmen, welche Teilbeträge zu welchen Daten auf die fällig gestellte Zinsforderung eingegangen seien.
57 
Der Anspruch der Klägerin sei nicht wegen Subsidiarität der Kommanditistenhaf-tung ausgeschlossen. Die Klägerin sei Drittgläubigerin im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB.
58 
Ein treuwidriges Verhalten der Klägerin bestehe nicht. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung der KG gegenüber sowohl durch Leisten der Einlage als auch durch Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen erfüllt. Die Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis berührten das Gesellschaftsverhältnis der Klägerin nicht. Der Einwand, die Klägerin müsse zunächst gegen die KG vorgehen, entspreche nicht der gesetzlichen Regelung, wonach ein entsprechendes Subsidiaritätsverhältnis nicht vorgesehen sei.
59 
Selbst wenn eine Treuepflicht auch für Drittgläubigerforderungen anerkannt werden müsste, stünde diese dem Vorgehen der Klägerin nicht entgegen. Dies gelte auch, obwohl die Klägerin Mitinitiatorin und Darlehensgeberin sei. Allein dieses Engagement rechtfertige eine Annahme eines Verstoßes gegen § 242 BGB nicht. Die Klägerin habe zwar für den Prospekt als Mitinitiatorin verantwortlich gezeichnet. Das Oberlandesgericht Frankfurt habe aber durch Entscheidung vom 04.02.2009 ausdrücklich die Richtigkeit des Prospekts festgestellt und Fehler in der Mitinitiatorenstellung der Klägerin verneint. Im Innenverhältnis zu den übrigen Mitgesellschaftern habe die Klägerin keine weitergehenden unmittelbaren Verpflichtungen übernommen. Es sei auch keine Verpflichtung zu Lasten der Klägerin erkennbar, wonach sie mit einer Durchsetzung ihrer Ansprüche bis zur Beendigung des Darlehens im Jahr 2013 abwarten müsse. Es obliege ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit, den fälligen Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Die Stundungs- und Tilgungsvereinbarungen mit der KG zeigten ihr umfangreiches Bemühen, die KG auch im Interesse der Kommanditisten wirtschaftlich zu erhalten. Sie sei aber nicht dazu verpflichtet, dies unter Zurückstellung sämtlicher eigener wirtschaftlicher Interessen und im Alleingang zu tun.
60 
Selbst wenn die Klägerin vorrangig zur Inanspruchnahme der Gesellschaft verpflichtet gewesen wäre, läge ein Verstoß hiergegen nicht vor. Es genüge, dass der Gesellschaft freie Mittel nicht zur Verfügung stünden oder die Gesellschaft nicht bereit sei, den Anspruch zu erfüllen. Die KG habe trotz Zahlungsaufforderung die Zahlung abgelehnt, wie sich aus dem Schreiben vom 03.01.2012 ergebe. Zu berücksichtigen sei auch das Schreiben der Klägerin vom 06.02.2012 mit der unbedingten, allerdings ebenfalls erfolglosen Zahlungsaufforderung.
61 
Das Vorgehen der Klägerin sei auch nicht treuwidrig. Aus der Mitinitiatorenstellung ergebe sich keine besondere Verantwortlichkeit gegenüber dem Beklagten. Auch daraus, dass die Klägerin Kreditgeberin sei und damit einzig nennenswerte Gläubigerin, könne der Beklagte nichts für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die Klägerin Mitgesellschafterin der KG sei mit einem Minianteil von 100.000,00 DM. Es werde bestritten, dass die Klägerin Einflüsse auf die Geschicke der KG geltend machen könne. Dies gelte insbesondere für die pauschale Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe beim Austausch des Komplementärs entscheidenden Einfluss ausgeübt. Auch die Tatsache, dass die Klägerin mit einer Tochtergesellschaft an der Komplementärin beteiligt sei, ändere hieran nichts. Die Komplementärin sei von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die geschäftsführende Kommanditistin stehe weder im Lager der Klägerin noch habe die Klägerin diese installiert. Über die Stundungsvereinbarungen und Rücktrittserklärungen sowie die Forderungsverzichtserklärungen mag die Klägerin zwar mittelbar für die wirtschaftliche Existenz der KG mitverantwortlich sein. Dies betreffe aber ausschließlich ihre Stellung als Darlehensgeberin. Es bestünden keine Abweichungen zu sonstigen Fällen, in denen die Darlehensforderung nicht von einem Mitgesellschafter geltend gemacht werde.
62 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
63 
Der Senat hat die Akten des vor demselben Senat anhängigen Verfahrens 14 U 12/12 beigezogen.
64 
Die Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 und gegen das ergänzende Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.05.2012 wurden durch Beschluss vom 10.07.2012 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
65 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber weitestgehend unbegründet. Nur hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten Zinsen auf die Hauptforderung war die Klage abzuweisen, weil ein Anspruch auf Zinsen erst ab 28.09.2011 und nicht bereits ab Rechtshängigkeit besteht. Lediglich insoweit war das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 abzuändern.
66 
Die Klage ist in ihrer zuletzt erhobenen Form zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
1.
67 
Die Klage ist zulässig.
68 
Zulässigerweise hat die Klägerin zuletzt einen Teilbetrag in Höhe der Klagsumme aus der Gesamtforderung von 500.000 Euro geltend gemacht, ohne näher zu konkretisieren, auf welchen Teil der Forderung sich der geltend gemachte Betrag bezieht (hierzu unter a.). Zulässig ist es auch, dass die Klägerin sich zunächst konkret auf die Zinsen für August 2011 bezog und in der Berufungsinstanz umstellte auf die gesamte Zinsforderung von 500.000 Euro der zuletzt bis zum 30.08.2011 fällig gewordenen Zinsen (hierzu unter b.).
a.
69 
Der Streitgegenstand der Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geltend gemacht wird ein Teilbetrag in Höhe der Klagsumme aus der gesamten Zinsforderung von 500.000 Euro, die zum 01.09.2011 fällig gestellt wurde. Die einzelnen Zeiträume und Zinsbeträge, die dieser Betrag umfasst, ergeben sich eindeutig identifizierbar und abgrenzbar aus der von der Klägerin vorgelegten Aufstellung über das Darlehenskonto (K 20, Bl. 112). Der Betrag setzt sich zusammen aus den Zinsen, die in der Aufstellung ab dem 02.07.2010 in Höhe eines letztrangigen Teilbetrags von 785,38 Euro bis zum 30.08.2011 aufgeführt sind. Die Zinsforderung ist damit eindeutig gegenüber anderen Zinsforderungen abgrenzbar.
70 
Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Klägerin zuletzt einen Teilbetrag aus diesem Zinsbetrag von 500.000 Euro geltend gemacht hat, ohne näher zu konkretisieren, auf welchen Teil der Gesamtforderung sich die geltend gemachte Forderung beziehen soll. Bei Geltendmachung eines Teilbetrags aus mehreren selbständigen Ansprüchen müsste zwar angegeben werden, mit welchem Anteil in welcher Reihenfolge die Ansprüche geprüft werden sollen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 253 Rz. 15). Es handelt sich aber bei dem Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 500.000 Euro um einen einheitlichen Streitgegenstand, der sich nur aus verschiedenen unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt. Bei einem einheitlichen, aus unselbständigen Rechnungsposten zusammengesetzten Streitgegenstand ist es nicht erforderlich, dass bei einer Teilklage bezeichnet ist, auf welchen Rechnungsposten sich diese bezieht.
71 
Dass es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, ergibt sich daraus, dass die Parteien des Darlehensvertrags - die Klägerin und die Streithelferin - zumindest konkludent vereinbart haben, die Zinsforderung von 500.000 Euro, die von der Klägerin zum 01.09.2011 fällig gestellt wurde, als einheitliche Zinsforderung anzusehen unabhängig von der ursprünglichen Vereinbarung zur Berechnung der Zinsen.
72 
Ursprünglich war in dem Darlehensvertrag vereinbart, dass Zinsen quartalsweise berechnet werden. Die Zinsen für ein Quartal stellten damit jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand dar. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Vereinbarung entsprechend dem streitigen Vortrag der Klägerin dahingehend geändert wurde, dass eine monatsweise Zinsberechnung erfolgen sollte. Jedenfalls konnten die Parteien des Darlehensvertrags vereinbaren, dass die von der Klägerin fällig gestellten Zinsen in Höhe von 500.000 Euro als einheitlicher Zinsbetrag anzusehen sind und als solcher geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Vereinbarung liegt vor. Die Klägerin hat den Betrag von 500.000 Euro unabhängig von der vereinbarten 3-Monats-Abrechnung bzw. 1-Monats-Abrechnung geltend gemacht, indem sie Berechnungszeiträume übergreifend alle zuletzt angefallenen Zinsen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro zusammengefasst und fällig gestellt hat. Die Streithelferin war mit der Abgrenzung dieses Betrags von der Restzinsforderung offensichtlich einverstanden - sie hat der Fälligstellung und Berechnung des fällig gestellten Betrags von Beginn an nicht widersprochen, vielmehr unterstützt sie die Klägerin in diesem Rechtsstreit und den Parallelrechtsstreitigkeiten in deren Begehren, diesen Zinsanspruch gegenüber den Kommanditisten geltend zu machen. Hierin ist jedenfalls ein konkludentes Einverständnis mit der Zusammenfassung der Zinsen für mehrere Zeiträume unabhängig von der vereinbarten Zinsabrechnung zu sehen.
73 
Durch dieses somit einvernehmliche Herausgreifen des Betrags von 500.000 Euro wurde die quartals- oder monatliche Abrechnung der Zinsen für diesen Teilbetrag dahingehend geändert, dass diese Zinsforderung als einheitliche Zinsforderung anzusehen und als solche geltend zu machen ist. Die einzelnen Positionen der Aufstellung K 20, die in ihrer Summe 500.000 Euro ergeben, sind mithin unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Streitgegenstands. Deshalb kann auch ohne nähere Bestimmung die Klagforderung als Teilbetrag der Gesamtforderung von 500.000 Euro geltend gemacht werden.
b.
74 
Die Umstellung der Klage von der Geltendmachung eines Teilbetrags der Zinsforderung für August 2011 auf die Geltendmachung eines Teilbetrags der Zinsforderung von 500.000 Euro ist zulässig. Es handelt sich schon nicht um eine Klagänderung, da die Zinsforderung, die sich für August 2011 ergibt, nur Teil der einheitlichen Zinsforderung von 500.000 Euro ist und keinen eigenen Streitgegenstand darstellt, sondern nur einen unselbständigen Rechnungsposten der Gesamtzinsforderung von 500.000 Euro. Die Bezugnahme auf einen Teilbetrag der Zinsforderung für August 2011 stellte somit eine Eingrenzung der Teilklage in Höhe der Klagsumme aus einem einheitlichen Streitgegenstand dar, die jedenfalls nicht erforderlich war. Der Streitgegenstand an sich - nämlich die Zinsforderung in Höhe von 500.000 Euro - hat sich nicht geändert. Deshalb konnte die Klägerin auch ohne weitere Voraussetzungen in der Berufungsinstanz erklären, nicht nur auf die Zinsforderung für August 2011, sondern auf die gesamte Zinsforderung von 500.000 Euro abzustellen und hieraus einen Teilbetrag in Höhe der Klagsumme geltend zu machen.
75 
Selbst wenn diese Umstellung im Übrigen als Klagänderung angesehen würde, wäre diese zulässig, weil die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllt sind.
2.
76 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Streithelferin in Höhe von 35.534,78 Euro zu.
77 
Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die Einlage zurückbezahlt wird, gilt sie nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, ebenso nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist.
78 
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat als Kommanditist Ausschüttungen in Höhe der Klagsumme erhalten, die entweder über den Gewinn hinausgingen und somit als Einlagenrückzahlung anzusehen sind, oder als Ausschüttung von Gewinnanteilen zu bewerten sind zu einem Zeitpunkt, als das Kapitalkonto unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war (hierzu unter a). Der Klägerin steht gegen die Streithelferin ein fälliger Zinsanspruch über 500.000 Euro zu für den Zeitraum 02.07.2010 bis 30.08.2011, der nicht durch Erfüllung erloschen ist (hierzu unter b). Die Klägerin kann gegen den Beklagten aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB vorgehen, ohne dass dem der Einwand der Subsidiarität der Haftung, der Treuwidrigkeit, des Rechtsmissbrauchs oder eines gesellschaftsvertraglichen Haftungsausschlusses entgegensteht (hierzu unter c).
a.
79 
Der Beklagte hat von der Klägerin Ausschüttungen in Höhe der Klagsumme erhalten, für die er grundsätzlich nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftet.
aa.
80 
Der Beklagte ist an der Streithelferin als Kommanditist mit einer Einlage von 200.000 DM zuzüglich Agio von 5 % beteiligt. Diese Einlage hat er unstreitig zunächst erbracht.
81 
Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das Kapitalkonto des Beklagten – ebenso wie das Kapitalkonto aller weiteren Kommanditisten – seit 1993 durchgehend unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war. Entsprechend dem in dem Emissionsprospekt vorgesehenen Vorgehen wurde im Anfangsjahr 1993 ein erheblicher Verlust erzielt, der den Kommanditisten zugewiesen wurde. Deren Kapitalkonto wurde entsprechend gemindert. Die Verlustzuweisung ist entscheidender Faktor des Anlagemodells, da sie zu der gewünschten und einkalkulierten Steuerersparnis führt. Dem entsprechend wird sie auch in dem Prospekt dargestellt (K 14, Seite 15 und 22). Die Verlustzuweisung entspricht auch der Regelung des Gesellschaftsvertrags (§ 11, K 14).
82 
Die Verlustzuweisung betrug insgesamt 82,3 %. Dies ergibt sich zum einen aus der von der Klägerin vorgelegten detaillierten Musterkapitalkontenentwicklung K 16 für eine Einlage von 100.000 DM. Bestätigt wird dies durch die von beiden Parteien in diesem Verfahren bzw. in dem Verfahren 14 U 12/12, dessen Akten beigezogen waren, vorgelegten Jahresabschlüsse der Streithelferin. So weist der Jahresabschluss für 1993 einen Verlust von 106.128.792,15 DM aus, wie er sich auch in der Kapitalkontenaufstellung K 16 wieder findet (Beiakte, K 27 a, nach Bl. 241). Dass dieser Verlust den Kommanditisten zugewiesen wurde, entspricht der Regelung des Gesellschaftsvertrags. Die Verlustzuweisung ist aus den Bilanzen der Folgejahre unter der Position „Verlustvortragskonten der Kommanditisten“ zu erkennen.
83 
Die Verlustzuweisung an die Kommanditisten führt zu einer Minderung des Kapitalkontos unter die geschuldete Einlage herab. Diese wurde zu keinem Zeitpunkt durch entsprechende Erhöhungen des Kapitalkontos ausgeglichen. Aus den Jahresabschlüssen der Folgejahre ist ersichtlich, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten zu keinem Zeitpunkt ausgeglichen wurden, sondern stets unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert blieben. So wurde im Jahr 1994 ausweislich der Bilanz (B 2, Bl. 66) ein Jahresüberschuss von insgesamt 4.135.042,87 DM erzielt, der den Kapitalkonten der Gesellschafter gut geschrieben wurde. Ausschüttungen erfolgten 1994 nicht, so dass das Kapitalkonto zwar um den Gewinn erhöht war, aber noch immer deutlich unterhalb der Einlage lag. Diese Entwicklung wird in der Kapitalkontenaufstellung K 16 zutreffend dargestellt. Im Jahr 1995 wurde ausweislich des Jahresabschlusses (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205) ein Jahresüberschuss von 3.654.572,19 DM erzielt, wodurch die Kapitalkonten der Kommanditisten zwar erhöht wurden, aber weiterhin deutlich unterhalb der Einlage verblieben. Dargestellt ist dies in der Bilanz 1995 unter der Position Verlustvortragskonten der Kommanditisten. Zugleich erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 5 % für das Jahr 1994 sowie eine Sonderausschüttung von 2 % für das Jahr 1995, die in der Bilanz unter Verrechnungskonten der Kommanditisten eingestellt sind. Die Kapitalkontenentwicklung K 16 stellt auch dies zutreffend dar. Dieselbe Entwicklung setzt sich in den Folgejahren fort. Ausweislich der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für 1996 bis 2001 (B 7 bis B 19, Bl. 213 ff.) wurden zwar jährlich Überschüsse erzielt und den Kapitalkonten der Kommanditisten zugeschrieben, jedoch verblieben diese immer deutlich unterhalb der Einlage. Selbst bei isolierter Betrachtung der Verlustvortragskonten – also der Konten, auf die bilanziell die Verlustzuweisungen und Gewinnzuweisungen eingestellt werden – war mithin zu jedem Zeitpunkt seit 1993 das Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert.
84 
Die Verlustzuweisung im Jahr 1993 und die daraus folgende Herabminderung des Kapitalkontos unter den Betrag der geleisteten Einlage ergibt sich mithin aus den von beiden Seiten vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Jahresabschlüssen der Streithelferin, die in den von der Klägerin vorgelegten Kapitalkontenentwicklungen zutreffend ihren Niederschlag finden. Vor diesem Hintergrund ist das schlichte Bestreiten des Beklagten, dass überhaupt eine Verlustzuweisung stattgefunden hat und das Kapitalkonto entsprechend herabgemindert war, unbeachtlich. Zum einen steht dieses Bestreiten im Widerspruch zu den von dem Beklagten selbst vorgelegten Bilanzen (B 7 ff.) und dem Anlagemodell, zum anderen ist die Zuweisung eines Verlusts an ihn und dessen fehlender Ausgleich in den Folgejahren eine Tatsache, die auch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen ist und über die ihm regelmäßig zugesandten Unterlagen zu seiner Beteiligung sowie seine Steuererklärungen nachvollziehbar ist, so dass ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig ist, § 138 Abs. 4 ZPO.
bb.
85 
In den Jahren 1995 bis 2001 erfolgten Ausschüttungen an alle Kommanditisten, so auch an den Beklagten, in Höhe der Klagsumme. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind nicht zu beanstanden.
86 
Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, wann der Beklagte welche Ausschüttungen erhalten hat. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bestätigen diesen Vortrag.
87 
So weisen die Jahresabschlüsse Ausschüttungen an die Kommanditisten aus, die denen entsprechen, die die Klägerin behauptet. Im Jahresabschluss für 1995 ist eine Ausschüttung in Höhe von 5 % für 1994 ausgewiesen sowie eine weitere Sonderausschüttung in Höhe von 2 % für 1995 (Beiakte 14 U 12/12, K 34, nach Bl. 205). Diese Ausschüttungen entsprechen den Beträgen, die die Klägerin als Ausschüttungen insgesamt und anteilig bezogen auf einen Kommanditanteil von 100.000 DM in der Kapitalkontoaufstellung K 16 aufgeführt hat und mit der vorliegenden Klage hochgerechnet auf den Anteil des Beklagten von 200.000 DM geltend macht. Auch aus den Bilanzen für die weiteren Jahre ist ersichtlich, dass Ausschüttungen an die Kommanditisten vorgenommen wurden (B 7 ff.) – die Jahresabschlüsse mit einer genauen Auflistung der Ausschüttungshöhe liegen nicht vor, sind aber zur Substantiierung auch nicht erforderlich. Aus dem in dem Verfahren 14 U 12/12 als K 35 vorgelegten Jahresabschluss 2000 ist für 1999 eine Entnahme von 4,5 % eingestellt, wie sie auch zutreffend in der Aufstellung K 16 aufgeführt ist und von der Klägerin geltend gemacht wird. Darin ist auch ausgeführt, dass die Ausschüttung in Höhe von 4,5 % für das Jahr 2000 im Februar 2001 erfolgen soll. Eine entsprechende Ausschüttung enthält auch die Auflistung K 16 und die Klagforderung. Insgesamt bestätigen die vorgelegten Unterlagen mithin, dass Ausschüttungen an die Kommanditisten erfolgten, wobei die in dem Kapitalkonto K 16 ausgewiesenen Ausschüttungen und die dem entsprechend mit der Klagforderung geltend gemachten Beträge mit den aus den Jahresabschlüssen ersichtlichen Werten übereinstimmen.
88 
Es ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund gerade der Beklagte diese Ausschüttungen nicht tatsächlich erhalten haben soll. Vielmehr bestätigen die von der Klägerin als K 2 vorgelegten Überweisungskontrolllisten und Scheckkopien den Vortrag der Klägerin zu den Ausschüttungen an den Beklagten. Aus den Überweisungskontrolllisten ergibt sich die Höhe des Auszahlungsbetrags und das Empfängerkonto, aus den Schecks sowie den Kontoauszügen der Beklagte als Empfänger, der Betrag und die Einlösung des Schecks. Die Werte stimmen mit den von der Klägerin behaupteten Ausschüttungen an den Beklagten überein. Vor diesem Hintergrund ist das schlichte Bestreiten von Ausschüttungen durch den Beklagten unerheblich. Es handelt sich um Tatsachen, die der eigenen Wahrnehmung des Beklagten unterlagen, nämlich Auszahlungen zu seinen Gunsten auf ein eigenes Konto. Selbst wenn der Beklagte keine Unterlagen mehr aus dem Zeitraum 1995 bis 2001 haben sollte, kann er diese über seine Bank beschaffen. Das schlichte Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist unbeachtlich, § 138 Abs. 4 ZPO.
89 
Es ist mithin von Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 35.534,78 Euro im Zeitraum 1995 bis 2001 auszugehen, die mit der Klage geltend gemacht werden.
cc.
90 
In Höhe dieser Ausschüttungen haftet der Beklagte nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und zu welchem Anteil die Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgten, da eine Haftung sowohl bei einer Ausschüttung von Gewinnanteilen als auch bei einer darüber hinausgehenden Ausschüttung eingreift. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte deshalb darauf, dass eine Haftung ausscheide, weil die Gesellschaft Gewinne erwirtschaftet habe. Soweit diese Ausschüttungen aus Gewinnen erfolgten, folgt die Haftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, da die Gewinnentnahmen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als das Kapitalkonto des Beklagten – wie die Kapitalkonten aller Kommanditisten – durch die vorangegangene hohe Verlustzuweisung unter den Betrag seiner Einlage herabgemindert war. Soweit die Ausschüttungen die Gewinne überstiegen, stellen sie eine Rückzahlung der Einlage dar, für die der Beklagte aus § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB haftet. Nichts anderes gilt auch für die Sonderausschüttung in Höhe von 2 % im Jahr 1995, die von der Gesellschafterversammlung nach dem Vortrag des Beklagten auf Grund eines niedrigeren Kaufpreises für die Immobilie als vorgesehen beschlossen worden war. Auch wenn diese Ausschüttung hierdurch veranlasst war, ist sie wie auch die sonstigen Ausschüttungen entweder als Gewinnentnahme bei herabgemindertem Kapitalkonto oder als Entnahme zu behandeln und führt zum Wiederaufleben der Haftung.
dd.
91 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf § 172 Abs. 5 HGB. Nach dieser Vorschrift besteht keine Rückzahlungspflicht bezüglich dessen, was ein Kommanditist auf Grund einer im guten Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn erzielt. Die Privilegierung umfasst nur Fälle, in denen die Bilanz unrichtig ist, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen und was auch der Beklagte nicht behauptet.
ee.
92 
Die Klägerin muss sich auch keinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen. Grundsätzlich muss sich ein Gesellschafter-Gläubiger, der einen anderen Gesellschafter aus einer Drittgläubigerforderung in Anspruch nimmt, zwar seinen Verlustanteil anrechnen lassen, da der Gesellschafter-Gläubiger auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33). Die Inanspruchnahme eines Kommanditisten im Wege des Innenregresses ist aber ausgeschlossen, wenn er seine Einlage geleistet hat, da er nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet (vgl. Neubauer/Herchen, Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 31 Rz. 16). In diesem Fall muss und kann sich der Kommanditist, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen anderen Kommanditisten geltend macht, deshalb auch keinen Verlustanteil mehr anrechnen lassen. Die Klägerin hat die erhaltenen Ausschüttungen in voller Höhe zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 a und b, Bl. 394), so dass sie nicht mehr als Kommanditistin nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB haftet und somit auch keinen eigenen Verlustanteil abzuziehen hat.
ff.
93 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auch darauf, dass es sich um eigenkapitalersetzende Darlehen handele, was einer Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten entgegenstehe. Unabhängig von Anwendbarkeit und Folgen gelten die Regelungen über eigenkapitalersetzende Darlehen schon deshalb nicht, weil die Klägerin mit weniger als 10 % am Stammkapital beteiligt ist und kein geschäftsführender Gesellschafter ist (§§ 172 a HGB a.F. i.V.m. §§ 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F.).
b.
94 
Der Klägerin steht eine hinreichend bestimmte und fällige Zinsforderung in Höhe von 500.000 Euro zu, die bislang nur teilweise durch Erfüllung erloschen ist.
aa.
95 
Unstreitig gewährte die Klägerin der Streithelferin im Jahr 2004 ein Darlehen über 35 Mio. Euro, das bis zum 15.11.2013 befristet war. Die Verzinsung richtete sich variabel nach dem 3-Monats-EURIBOR zuzüglich 0,5 % p.a., jeweils zu den Stichtagen 02.01., 02.04., 02.07.,02.10. (Darlehensvertrag vom 22.03.2004/15.06.2004, K 6, Anlagenband 1 mit ergänzender Vereinbarung zum Zinssatz vom 13.05.2004/15.06.2004, K 8, Anlagenband 1). Es war eine Tilgung von 1,5 % p.a. jeweils vierteljährlich zum Quartalsende vereinbart sowie eine vierteljährliche Abrechnung der Zinsen zum Quartalsende. Nicht entscheidungserheblich ist, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin später eine monatliche Abrechnung der Zinsen vereinbart worden ist.
bb.
96 
Die Entwicklung des Darlehenskontos ist schlüssig und nachvollziehbar in der Aufstellung K 20, Bl. 112 dargelegt. Zum 15.06.2004 ergibt sich aus der Aufstellung zutreffend eine Darlehenshauptforderung von 35 Mio. Euro, zum 30.08.2011 zutreffend eine Darlehenshauptforderung von 25.113.725,48 Euro.
97 
Die Höhe der Hauptforderung Ende August 2011 ergibt sich aus der Aufstellung K 20, (Bl. 112). Die Klägerin hat die Herleitung dieses Betrags schlüssig und nachvollziehbar erklärt. Der Beklagte dringt mit Einwendungen hiergegen nicht durch:
98 
So ist die Rüge des Beklagten, die Darlehensaufstellung sei nicht mit den Anlagen K 9-11 (Anlagenband 1) und den dort enthaltenen Rückzahlungen vereinbar und somit unschlüssig, dadurch entkräftet, dass die Darlehensaufstellung unter dem 30.06.2006, 30.09.2006, 30.12.2006 und 30.03.2007 Tilgungsleistungen enthält, die auf die Darlehenshauptforderung anzurechnen waren und diese somit minderten. Die Summe dieser Tilgungsleistungen entspricht der Differenz von 568.750 Euro, die der Beklagte bemängelt.
99 
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte weiter dagegen, dass die auf die Freistellungsvereinbarung hin an die Streithelferin bezahlten und von dieser an die Klägerin weitergeleiteten Beträge nicht auf rückständige Zinsen, sondern auf die Darlehenshauptforderung angerechnet wurden. Die Regelung des § 367 Abs. 1 BGB, wonach eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet wird, ist dispositiv. Eine anderweitige Vereinbarung der Parteien geht dieser Regelung vor (vgl. Grüneberg in Palandt, 71. Aufl., § 367 Rz. 2). Eine derartige anderweitige Vereinbarung lag vor. Zwischen der Streithelferin als Schuldnerin des Darlehens und der Klägerin als Gläubigerin war vereinbart, dass die von den Kommanditisten an die Streithelferin zurückbezahlten Ausschüttungen an die Klägerin weitergeleitet und auf die Darlehenshauptforderung verrechnet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die zweite Freistellungsvereinbarung, die eine Weiterleitung des von den Kommanditisten an die Streithelferin bezahlten Betrags auf das Darlehenskonto Nr. ... vorsieht (Seite 2 der Freistellungsvereinbarung B 22, Anlagenband 3), dadurch eine Tilgungsbestimmung enthält, dass auf diesem Konto nur die Darlehenshauptforderung verbucht ist. Jedenfalls die bewusste Überweisung der Beträge gerade auf dieses Konto stellt eine entsprechende Tilgungsbestimmung seitens der Streithelferin dar, die die Klägerin durch entsprechende Verbuchung sowie ausweislich ihrer Schreiben vom 29.10.2010, 19.11.2010 und 25.05.2010 (K 9 bis K 11, Anlagenband 1), wonach diese Zahlungen als Teilkündigungen des Darlehens akzeptiert worden sind, annahm. Der übereinstimmende Wille, diese Beträge zur Tilgung zu verwenden, ergibt sich auch durch die Rückbestätigung der Streithelferin auf diesen Schreiben. Unerheblich ist, dass die Hauptforderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Rückzahlung fällig war und die Tilgungsleistungen ausgesetzt waren. Eine Vereinbarung der Parteien über eine vorzeitige Teil-Ablösung des Darlehens vor Fälligkeit ist jederzeit möglich und hier getroffen worden. Auf die Frage, ob eine vorzeitige Darlehensrückzahlung in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vorgesehen war oder nicht, kommt es angesichts der Vereinbarung der Parteien hierüber nicht an.
100 
Keine Bedenken bestehen aus denselben Gründen auch dagegen, dass die Zahlung der Streithelferin aus Mietüberschüssen von 60.000 EUR am 20.05.2011 ebenfalls auf die Hauptforderung verrechnet wurde. Auch diese Verrechnung war zwischen der Klägerin und der Streithelferin ausweislich des Schreibens vom 25.05.2011 (K 11, Anlagenband 1) vereinbart.
101 
Es kommt zudem auch nicht darauf an, ob mit den Kommanditisten eine Vereinbarung dazu getroffen worden war, dass die Rückzahlungen für die Tilgung der Hauptverbindlichkeit verwendet werden. Die Kommanditisten bezahlten einen Teilbetrag der erhaltenen Ausschüttungen, nämlich in Höhe von 23,25 %, an die Streithelferin zurück, die diesen wiederum vereinbarungsgemäß zur Tilgung des ihr gewährten Darlehens verwendete. Leistende gegenüber der Klägerin war mithin die Streithelferin. Das Recht, zu bestimmen, auf welchen Teil der Darlehensforderung dieser Betrag angerechnet werden sollte, oblag somit der Streithelferin, die dieses Recht durch die o.g. Vereinbarung mit der Klägerin über die Verwendung zur Tilgung des Darlehens ausübte.
102 
Die Hauptforderung ist mithin in der Darlehensabrechnung K 20 (Bl. 112) zutreffend dargestellt und betrug am 30.08.2011 wie von der Klägerin vorgetragen 25.113.725,48 Euro.
103 
Ergänzend wird darauf verwiesen, dass die zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbarte Verrechnung der Zahlungen auf die Hauptforderung für die Streithelferin und den Fonds günstig war. Hierdurch wurde die Hauptschuld der Streithelferin deutlich reduziert und damit die Höhe der künftig anfallenden Zinsen. Bei einer Verrechnung auf die fälligen Zinsen wäre dagegen die Darlehenssumme in voller Höhe erhalten geblieben, so dass auch für die Zukunft Zinsen aus der gesamten Darlehenshöhe zu bezahlen gewesen wären, was die Schulden der Streithelferin noch weiter erhöht hätte. Die Verrechnung auf die Darlehenshauptforderung durch die Klägerin stellt somit ein Entgegenkommen der Klägerin dar, das von ihr nicht geschuldet war. Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte sich hiergegen wehrt und dieses Verhalten der Klägerin vorwirft. Auch der Vorwurf des Beklagten, die Verrechnung auf die Hauptschuld habe nur zu dem Zweck gedient, Zinsforderungen gegen die zu verklagenden Kommanditisten fällig stellen zu können, trägt nicht. Der Beklagte übersieht hierbei, dass selbst bei vollständiger Ablösung der aufgelaufenen Zinsforderung durch die freiwilligen Zahlungen der Kommanditisten noch immer erhebliche Tilgungsleistungen zu erbringen waren sowie neue Zinsen – aus der dann noch in voller Höhe bestehenden Darlehenshauptforderung – anfielen. Sowohl die Tilgung als auch die Begleichung der weiteren Zinsen hätte die Klägerin problemlos zeitnah verlangen können, da Stundungen bzw. Aussetzungen der Tilgungsleistungen jeweils nur für einen kurzen Zeitraum ausgesprochen wurden und jeweils ohne Rechtspflicht hierzu verlängert wurden, so dass die Klägerin die Stundung der Zinsforderung bzw. Aussetzung der Tilgungsleistung hätte beenden und auch in diesem Fall aus fälligen Forderungen gegen die Kommanditisten hätte vorgehen können.
cc.
104 
Aus der Aufstellung K 20 (Bl. 112) ergibt sich auch zutreffend, welche Zinsen für welchen Zeitraum anfielen. Die Zinsberechnung entspricht der vereinbarten Zinsabrechnung und dem vereinbarten Zinssatz von 0,5 % über dem jeweiligen 3-Monats-EURIBOR. Unerheblich ist, dass die noch offenen Zinsen aus dem vorangegangenen Darlehen in der Aufstellung weiter aufgeführt werden und mithin am 15.06.2004 – Beginn des neuen Darlehens – bereits eine Zinsforderung von insgesamt 693.903,10 Euro enthalten ist. Die Berechnung der Zinsen für das Darlehen über 35 Mio. Euro erfolgt zutreffend aus der Darlehenshauptsumme von 35 Mio. Euro bzw. der durch die jeweiligen Rückzahlungen entsprechend verminderten Hauptforderung. Die Höhe der anfallenden Zinsen ergibt sich für die Quartals-Zeiträume zutreffend aus der Spalte „Zinsen auf Hauptforderung“. Zinseszinsen sind weder geschuldet noch berechnet, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, dass in der Zinssumme in der letzten Spalte auch Zinsen aus dem vorangegangenen Darlehen enthalten sind.
dd.
105 
Die Klägerin hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und durch Urkunden belegt, dass aus der Zinsforderung Zinsen in Höhe von 500.000 Euro der zuletzt bis zum 30.08.2011 aufgelaufenen Zinsen zur Rückzahlung fällig sind. Es handelt sich hierbei um die ab dem Datum 02.07.2010 aufgeführten Zinsen, wobei von den unter dem 02.07.2010 in der Aufstellung K 20 in der Spalte „Zinsen auf Hauptforderung“ aufgeführten 2.176,82 Euro nur 785,38 Euro umfasst sind. Die Zinsen von 785,38 Euro aus dem unter dem 02.07.2010 enthaltenen Betrag zuzüglich aller danach entstandenen Zinsen bis 30.08.2011 ergeben insgesamt 500.000 Euro.
106 
Diese Zinsen hat die Klägerin durch ihr Schreiben vom 07.09.2011 (K 13, Anlagenband 1) zum 01.09.2011 fällig gestellt. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass die bis 31.08.2011 aufgelaufenen Zinsen weiter gestundet werden, zunächst bis 30.11.2011 mit Ausnahme von 500.000 Euro der zuletzt aufgelaufenen Zinsen. Die zum 31.08.2011 zuletzt aufgelaufenen Zinsen bis zu einem Betrag von 500.000 Euro, mithin die o.g. Zinsen ab 02.07.2010 waren mithin nicht weiter gestundet. Diese Zinsen sind auch nicht von vorangegangenen Stundungen umfasst, da die vorangegangenen Stundungen jeweils befristet waren und die zuletzt ausgesprochene Stundung zum 31.08.2011 endete (vgl. K 13, Anlagenband 1).
107 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zinsen vom 02.07.2010 bis 31.08.2011 zu einem anderen Zeitpunkt gestundet worden sind. Die späteren Stundungsbewilligungen (Schreiben vom 06.02.2012, Beiakte 14 U 12/12, BK 3, Bl. 394 und Schreiben vom 01.12.2011, Beiakte 14 U 12/12, K 47, nach Bl. 310 ) nehmen den fällig gestellten Betrag von 500.000 Euro ausdrücklich von der weiteren Stundung aus.
108 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass bereits in dem Darlehensvertrag eine Stundung enthalten sei. Allein die Vereinbarung, dass die Miete vorrangig zur Bedienung der Bewirtschaftungskosten, dann der Tilgung und danach der Zinsen verwandt werden soll, enthält keine Stundung der Zinsforderung, selbst wenn die Miete absehbar für die Bedienung der Zinsforderung nicht mehr ausgereicht hätte. Zur Stundung der Zinsforderung enthält der Darlehensvertrag eine explizite Regelung, nämlich Stundung bis 15.11.2005 mit eventueller Verlängerungsmöglichkeit. Schon angesichts dessen kann eine davon abweichende Stundungsabrede nicht in die vereinbarte Reihenfolge der Verwendung der Mietzahlungen hinein interpretiert werden.
ee.
109 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf Erfüllung. Von der zum 01.09.2011 fälligen Zinsforderung in Höhe von 500.000 Euro wurden zwar Teile bereits durch Zahlungen von Kommanditisten erfüllt. Die Forderung ist aber in Höhe eines die Klagforderung deutlich übersteigenden Betrags noch nicht erfüllt.
110 
Zutreffend wertet die Klägerin zunächst Zahlungen von Kommanditisten auf fällige Zinsen in Höhe von 71.069,75 Euro vor dem 01.09.2011 nicht als Erfüllung des zum 01.09.2011 fällig gewordenen Zinsanspruchs. Diese Zahlungen minderten die Zinsforderung vor Fälligstellung der weiteren 500.000 Euro zum 01.09.2011 und können deshalb nicht nochmals auf die erst nach Eingang dieser Zahlungen fällig gestellten Zinsforderungen verrechnet werden. Die Aufstellung K 20 berücksichtigt diese Zahlungen zutreffend, indem die Zinsforderung vor dem 30.08.2011 entsprechend gemindert wird. Die Zahlungen auf fällige Zinsen vor dem 30.08.2011 ändern nichts daran, dass die zum 01.09.2011 fällig gestellten Zinsen sich aus den Zinsen ab 02.07.2010 bis 30.08.2011 zusammensetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen vor dem 30.08.2011 gerade konkretisiert auf einen Zinsbetrag aus dem Zeitraum vom 02.07.2010 bis 30.08.2011 erfolgten. Mangels näherer Leistungsbestimmung sind diese deshalb auf die ältesten zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen zu verrechnen. Zum Zeitpunkt der Zahlungen am 11.08.2011 bzw. 30.08.2011 waren Zinsen in Höhe von 500.000 Euro fällig (vgl. Schreiben vom 13.07.2011, K 13, Anlagenband 1). Dieser Betrag umfasst mithin jedenfalls auch Zinsen, die vor dem 02.07.2010 entstanden waren und zwar in einer Höhe über die von den Kommanditisten am 11.08. und 30.08.2011 gezahlten 71.069,57 Euro hinaus. Die 71.069.57 Euro sind mithin in voller Höhe auf Zinsen anzurechnen, die vor dem 02.07.2010 entstanden waren und betreffen somit nicht die Zinsen ab 02.07.2010, so dass auch unter Berücksichtigung dieser Zahlungen die zum 01.09.2011 fällig gestellten 500.000 Euro sich aus den Zinsen ab 02.07.2010 bis 30.08.2010 zusammensetzen.
111 
Die ab dem 01.09.2011 eingegangenen Zahlungen von Kommanditisten auf Zinsforderungen sind allerdings auf die fällig gestellte Zinsforderung von 500.000 Euro anzurechnen und haben diese insoweit zum Erlöschen gebracht.
112 
Die Klägerin trägt vor, bislang seien nach dem 01.09.2011 Zahlungen von Kommanditisten in Höhe von 293.328,89 Euro eingegangen (vgl. BB 3 und BB 4, Bl. 536 f.). Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinausgehende Zahlungen eingegangen sein könnten, bestehen nicht. Die Klägerin hat mit ihrem Vortrag zu den eingegangenen Zahlungen ab 01.09.2011 der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast hinreichend Genüge getan. Eine weitergehende Erfüllung wäre von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, was nicht erfolgt ist. In Höhe von 293.328,89 Euro ist mithin bereits Erfüllung eingetreten. In Höhe von 206.671,11 Euro und damit in Höhe eines die Klagforderung deutlich übersteigenden Betrags dagegen besteht die Forderung noch, so dass der Einwand der Erfüllung nicht durchgreift.
c.
113 
Dem Anspruch der Klägerin steht weder die Subsidiarität der Haftung der Kommanditisten (hierzu unter aa.) noch der Einwand der Treuwidrigkeit und des Rechtsmissbrauchs (hierzu unter bb.) noch ein Haftungsausschluss nach § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags (hierzu unter cc.) entgegen.
aa.
114 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung.
115 
Die Klägerin macht hier einen Anspruch als Drittgläubigerin geltend, also einen Anspruch, der nicht aus ihrer Gesellschafterstellung entspringt, sondern aus einer von der Gesellschafterstellung unabhängigen Rechtsbeziehung zu der Streithelferin als Darlehensgeberin. Ansprüche von Gesellschaftern aus Drittgläubigerbeziehungen sind grundsätzlich wie Ansprüche von Dritten gegen die Gesellschaft zu bewerten. Die Mitgesellschafter haften hierfür unmittelbar wie gegenüber den Forderungen sonstiger Drittgläubiger, die persönlich haftenden Gesellschafter also unmittelbar nach § 128 HGB, die Kommanditisten nach §§ 171 ff. HGB.
116 
Allerdings kann die zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht bei Geltendmachung dieser Ansprüche nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Die Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern begründet grundsätzlich eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange der Mitgesellschafter bei der Verfolgung eigener Interessen und verpflichtet die Gesellschafter, die willkürliche Schädigung der Mitgesellschafter zu unterlassen und bei der Rechtsausübung das schonendste Mittel zu wählen (vgl. Ulmer in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 105 Rz. 241; zur Treuepflicht Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 105 Rz. 188 ff.; Michalski, NZG 1998, 460).
117 
Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall). Nach anderer Ansicht besteht zwar keine grundsätzliche Subsidiarität, jedoch können sich im Einzelfall Einschränkungen aus der Treuepflicht ergeben (vgl. Habermeier in Staudinger, BGB, 2003, § 705 Rz. 43; Schöne in Bamberger/Roth, BGB, Stand 01.02.2012, § 705 Rz. 130; Ulmer in Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl., § 705 Rz. 203).
118 
Die Subsidiarität der Haftung der Gesellschafter wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Ausgleichsansprüchen eines Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter nach Inanspruchnahme durch einen Gläubiger für Gesellschaftsschulden entwickelt. Als Ausnahme zu dem Grundsatz, dass Ansprüche eines Gesellschafters wegen Aufwendungsersatz nach § 110 HGB während des Bestehens der Gesellschaft nur gegen diese geltend gemacht werden können, hat ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger persönlich in Anspruch genommen worden ist und daraufhin eine Gesellschaftsverbindlichkeit getilgt hat, einen Ausgleichsanspruch gegen seine Mitgesellschafter aus § 426 BGB, allerdings begrenzt auf seinen eigenen Verlustanteil. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass es nicht gerechtfertigt wäre, dem betreffenden Gesellschafter den Rückgriff gegen seine Mitgesellschafter zu versagen, wenn er von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen kann, da jeder Mitgesellschafter wie er von dem Gesellschaftsgläubiger hätte in Anspruch genommen werden können und dann wie dieser den Gesellschaftsgläubiger hätte befriedigen müssen. Die Gerechtigkeit erfordere es, dass jeder seiner Mitgesellschafter den Teil des verauslagten Betrags zu erstatten habe, der nach dem Gesellschaftsvertrag auf den einzelnen Gesellschafter entfalle. Dem stehe der Grundsatz des § 707 BGB nicht entgegen, da die persönliche Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten neben der gesellschaftsvertraglich festgelegten Beitragspflicht stehe und die Erstattungspflicht im Verhältnis unter den Gesellschaftern die mittelbare Folge dieser persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern darstelle (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 9).
119 
Der Bundesgerichtshof hält die Haftung allerdings für subsidiär. Nur wenn eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht möglich sei, sei ein solcher Ersatzanspruch gerechtfertigt. Im Verhältnis unter den Gesellschaftern sei von Bedeutung, dass die Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich aus der Gesellschaftskasse zu begleichen seien und dass sich deshalb der einzelne Gesellschafter wegen seines Erstattungsanspruchs zunächst auch an die Gesellschaftskasse halten müsse (vgl. BGHZ 37, 299, juris Rz. 10). Dies bedeute allerdings nicht, dass die subsidiäre Haftung nur eingreife, wenn der Gesellschafter aus der Gesellschaftskasse keinen Ausgleich erlangen könne, es genüge vielmehr, wenn der Gesellschaft zur Bezahlung frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW 1980, 339, juris Rz. 12; BGH NJW 2011, 1730, juris Rz. 13). In einer weiteren Entscheidung, die im Leitsatz ausdrücklich als Klarstellung zu der Entscheidung BGHZ 37, 299 und BGH NJW 1980, 339 bezeichnet ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der um den eigenen Verlustanteil zu kürzende Anspruch gegen die Mitgesellschafter nur bestehe, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage oder nicht bereit sei, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen. Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft auf Aufforderung nicht zahle (BGH ZIP 2002, 394, juris Leitsatz 2 und Rz. 14).
120 
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität der Haftung der Mitgesellschafter betreffen nur den Ausgleichsanspruch eines Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter, nachdem er von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wurde. Bei diesem Anspruch gegen die Mitgesellschafter handelt es sich um einen innergesellschaftlichen Anspruch. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat einen aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft. Für einen derartigen Anspruch haften die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht persönlich. Eine persönliche Haftung für innergesellschaftliche Ansprüche läuft grundsätzlich der Regelung des § 707 BGB zuwider, wonach ein Gesellschafter nicht zur Erhöhung der vereinbarten Einlage verpflichtet ist. Die direkte Inanspruchnahme der Mitgesellschafter für den aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Ausgleichsanspruch nach Inanspruchnahme durch einen Drittgläubiger stellt demnach eine Ausnahme dar, die mit Gerechtigkeitserwägungen begründet wird. Auf Grund dieser Ausnahmeregelung ist sie allerdings so eng wie möglich auf die Fälle zu begrenzen, in denen die Versagung des Anspruchs gegen Mitgesellschafter tatsächlich mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsprechung zur Subsidiarität der Haftung der Mitgesellschafter zu sehen. Wenn der von einem Drittgläubiger in Anspruch genommene Gesellschafter leicht von der Gesellschaft Regress erlangen kann, besteht kein Grund, ihm einen Anspruch gegen die Mitgesellschafter zu gewähren. Auf Grund des Ausnahmecharakters des Anspruchs ist dieser auch begrenzt auf den Verlustanteil des jeweils in Anspruch genommenen Gesellschafters.
121 
Diese Erwägungen gelten für die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für einen Drittanspruch eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft nicht in gleicher Weise. Die Rechtsprechung zu der Subsidiarität des Rückgriffsanspruchs nach Erfüllung einer Gesellschaftsschuld kann auf die Geltendmachung einer Drittgläubiger-Forderung deshalb nicht unmittelbar übertragen werden. Der Anspruch des Drittgläubiger-Gesellschafters gegen die Mitgesellschafter ergibt sich in diesem Fall unmittelbar aus dem Gesetz – bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer Handelsgesellschaft aus § 128 HGB, bei Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB. Als Gläubiger einer solchen Forderung steht der Gesellschafter im Allgemeinen einem sonstigen Gesellschaftsgläubiger gleich und kann wie dieser seine Forderung grundsätzlich auch gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend machen (vgl. BGH WM 1970, 280, juris Rz. 8; BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 31). Anders als bei der Geltendmachung des aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden Aufwendungsersatzanspruchs wegen Erfüllung einer Gesellschaftsverbindlichkeit, steht die Geltendmachung einer Drittgläubigerforderung nicht im Widerspruch zu § 707 BGB. Die Forderung und Erfüllung einer Drittgläubigerforderung steht mit dem innergesellschaftlich geltenden Ausschluss der Nachschusspflicht nicht in Zusammenhang. Die Zahlung auf die Drittgläubiger-Forderung eines Gesellschafters stellt keine Erhöhung der Einlage gegenüber der Gesellschaft dar.
122 
Da der Gesellschafter-Gläubiger allerdings auf Grund seiner Gesellschafterstellung wiederum von dem von ihm in Anspruch genommenen Gesellschafter seinerseits auf Ausgleich seines Verlustanteils in Anspruch genommen werden könnte, muss er diesen Verlustanteil unmittelbar bei Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Gesellschafter abziehen (vgl. BGH ZIP 1983, 51, juris Rz. 33).
123 
Weitere Einschränkungen für die Geltendmachung der Drittgläubigerforderung könnten sich im Übrigen nur aus der zwischen den Gesellschaftern bestehenden Treuepflicht ergeben, die auch Auswirkungen auf die Drittrechtsbeziehungen des Gesellschafters zu der Gesellschaft haben kann. Die Stellung als Gläubiger kann nicht gänzlich losgelöst werden von der Stellung als Gesellschafter. Die Frage, ob und unter welchen Umständen der Gesellschafter-Gläubiger sich vor der Inanspruchnahme des Mitgesellschafters an die Gesellschaft halten muss, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung WM 1980, 280 ausdrücklich offen gelassen (juris R. 8), in der Entscheidung ZIP 1983, 51 nicht diskutiert.
124 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dem Urteil vom 10.07.2012 zu einem Parallelfall (K 36, Bl. 489) allein unter Berufung auf die entsprechende Fundstelle in Baumbach/Hopt entschieden, dass ein Gesellschafter-Gläubiger wegen Forderungen aus Drittgeschäften auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Treue- und Rücksichtnahmeverpflichtung zunächst Ausgleich bei der Gesellschaft suchen müsse, bevor er die Mitgesellschafter in Anspruch nehme. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2012 in einem Parallelfall ebenfalls entschieden, dass der Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich gelte (BB 6, Bl. 629). Das Oberlandesgericht Bamberg hat dem entsprechend in seinem Urteil vom 08.08.2012 in einem Parallelfall (BB 2, Bl. 522) entschieden, dass die für den Regressanspruch nach Inanspruchnahme eines Gesellschafters durch einen Drittgläubiger geltende Subsidiarität erst recht für sog. Drittforderungen eines Gesellschafters gegenüber seinen Mitgesellschaftern gelte. Das Oberlandesgericht Bamberg bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.01.2001 (NZG 2001, 748) sowie die zugehörige Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2002, 119). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Subsidiarität in Regressfällen auch für Drittgläubigerforderungen eine Subsidiarität angenommen, wobei das Oberlandesgericht Karlsruhe davon ausging, dass die Gesellschaft nicht über nennenswertes Eigenvermögen verfüge und deshalb die unmittelbare Inanspruchnahme zulässig sei (NZG 2001, 748, 749). Der Bundesgerichtshof hat in der Revisionsentscheidung hierzu erklärt, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen habe, dass der geltend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag herrühre und die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafterin gegeben seien, weil die Gesellschaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge (BGH, NZG 2002, 119, juris Rz. 6). Angesichts der Tatsache, dass es in dieser Fallkonstellation nicht darauf ankam, ob der Grundsatz der Subsidiarität grundsätzlich gilt, weil die Gesellschaft sowieso vermögenslos war, ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof damit die Frage der subsidiären Haftung der Gesellschafter bei Inanspruchnahme durch einen Gesellschafter-Gläubiger tatsächlich allgemeingültig entscheiden wollte, zumal in der Entscheidung die unterschiedlichen Positionen hierzu nicht einmal angesprochen werden.
125 
Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass die Subsidiarität der Gesellschafter-Haftung eine Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist. Ein Grundsatz dahingehend, dass der Gesellschafts-Gläubiger auf Grund der ihm gegenüber den anderen Gesellschaftern obliegenden Treuepflicht ausnahmslos vorrangig die Gesellschaft in Anspruch nehmen muss, besteht jedenfalls nicht. Die Ausprägungen und Folgen der Treuepflicht sind letztlich einzelfallbezogen und von dem Umständen des konkreten Falles – Art der Gesellschaft, Art der Verbindlichkeit, finanzielle Lage etc. – abhängig.
126 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft erforderlich ist, ist in der streitgegenständlichen Konstellation nicht grundsätzlich zu entscheiden. Jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation ist die Klägerin nicht auf eine weitergehende vorrangige Inanspruchnahme der Streithelferin für die fälligen Zinsen zu verweisen. Es liegt eine einzelfallbezogene Sonderkonstellation vor, auf Grund derer eine vorherige Inanspruchnahme der Streithelferin nicht erforderlich wäre (hierzu unter (1).). Die Streithelferin hat die Zahlung im Übrigen auch abgelehnt, so dass dem Grundsatz der Subsidiarität sowieso Genüge getan ist (hierzu unter (2).).
(1).
127 
Jedenfalls bei der hier gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation wäre eine vorherige Inanspruchnahme der Gesellschaft nicht geboten gewesen.
128 
Die Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten entsprach dem zwischen der Klägerin und der Streithelferin abgestimmten Konzept zur Entschuldung der Streithelferin. Bereits das erste Konzept, dem die Gesellschafterversammlung der Streithelferin am 27.06.2008 mit großer Mehrheit zustimmte, sah den Verkauf der Fondsimmobilie zu einem Kaufpreis von mindestens 22,5 Mio. Euro, die freiwillige Rückzahlung der Kommanditisten in Höhe von 11,25 % ihrer Einlage und die klagweise Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin gegen die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten vor gegen einen Verzicht der Klägerin auf einen Betrag von ca. 10 Mio. Euro und eine Freistellungserklärung der Klägerin zu Gunsten der freiwillig zahlenden Kommanditisten von der weiteren Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 27.06.2008, B 6, Bl. 197, sowie dem vorangegangener Bericht der Geschäftsführung, B 5, Bl. 190, und Freistellungsvereinbarung 1, B 21, Anlagenband 3). Dem Konzept lag demnach die Vorstellung zu Grunde, dass alle Kommanditisten sich an der geplanten Entschuldung beteiligen – entweder über freiwillige Zahlungen, dann privilegiert durch die Verzichtserklärung der Klägerin, oder auf Grund der klagweisen Geltendmachung. Hintergrund der vorgesehenen Regelung war, dass die Streithelferin auf Grund der zu geringen Mieteinnahmen keine Zins- und Tilgungsleistungen auf das laufende Darlehen erbringen konnte und eine Verbesserung dieser Situation nicht ersichtlich war (vgl. Bericht der Geschäftsführung der Streithelferin zum 27.06.2009, B 5, Bl. 190).
129 
Die Gesellschafterversammlung hat mit großer Mehrheit beschlossen, das mit der Klägerin besprochene Konzept zu verfolgen statt die Gesellschaft fortzuführen und damit bei Auslaufen der Stundungen des Darlehens durch die Klägerin das Insolvenzverfahren durchzuführen. Zwar konnte letztlich dieses Konzept wegen des gescheiterten Verkaufs der Fondsimmobilie nur in modifizierter Form durchgeführt werden – nämlich bei höherer freiwilliger Rückzahlung der Kommanditisten, Freistellungserklärung gegenüber diesen in Höhe des Restbetrags und Verzicht der Klägerin auf die Darlehensrückzahlung in Höhe der Differenz zwischen Rückzahlung und Ausschüttung sowie weiterer Stundung der Zins- und Darlehensforderung bis zu einem Verkauf der Immobilie auf Grundlage des Kaufangebots der N Holding im Jahr 2013. Dennoch blieben die Grundvorstellungen dieselben, nämlich freiwillige Beteiligung der Kommanditisten in Höhe eines Teilbetrags der Ausschüttungen gegen Freistellung im Übrigen, Verzicht der Klägerin auf einen Teil der Darlehens- und Zinsforderung und Inanspruchnahme der nicht freiwillig leistenden Kommanditisten. Das Konzept konnte nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Streithelferin nicht gezwungen wurde, Zins- oder Tilgungsleistungen auf das Darlehen zu erbringen. Dem entsprechend war diesem die weitere Stundung der Zinsforderung und die weitere Aussetzung der Tilgungsleistungen immanent ebenso wie die Tatsache, dass die Streithelferin auf die zum Zwecke der Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten fällig zu stellenden Zinsen nicht zahlen würde und das zur Verfügung stehende Geld für Baumaßnahmen an der Immobilie einsetzen würde. Folgerichtig hat sich die Streithelferin auch geweigert, entsprechende Zahlungen zu erbringen.
130 
Dieses Konzept war mithin von der Gesellschaftermehrheit in seinen Grundlagen getragen und würde konterkariert, wenn aus der Treuepflicht der Klägerin als Gesellschafterin gegenüber den Mitgesellschaftern die Pflicht abgeleitet würde, die fällig gestellten Forderungen vorrangig gegenüber der Streithelferin geltend zu machen. Durch dieses Verhalten setzte sich die Klägerin gerade in Widerspruch zu dem mehrheitlich von den Gesellschaftern beschlossenen Konzept. Der Klägerin könnte in diesem Fall vorgeworfen werden, ihre Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern, die durch ihre Zustimmung und die freiwilligen Zahlungen das Konzept beschlossen und mitgetragen haben, zu verletzen. Durch die Inanspruchnahme der Streithelferin für Zinsen würde nämlich die Möglichkeit der Streithelferin, die vorhandenen Geldmittel für Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen einzusetzen und so eine weitere Vermietung der Immobilie zu erreichen und dadurch den Verkauf im Jahr 2013 erst zu ermöglichen, entfallen. In diesem Fall aber entfiele die erhoffte Beteiligung der Kommanditisten an dem Verkaufserlös. Abgesehen davon sicherte die vorgesehene Einbeziehung auch der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten durch klagweise Geltendmachung der Ansprüche eine Gleichbehandlung der Kommanditisten und war deshalb für die Entscheidung der Kommanditisten zur Mitwirkung an diesem Konzept sicherlich ein entscheidender Faktor, dem die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Streithelferin widersprechen würde.
131 
Die Treuepflicht der Klägerin gegenüber den nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten kann in der konkreten Situation deshalb nicht dazu führen, dass diese verpflichtet ist, einem mehrheitlich von den Kommanditisten getragenen Konzept zuwider zu handeln. In dieser konkreten Fallkonstellation wäre eine weitergehende vorrangige Inanspruchnahme der Streitverkündeten deshalb nicht geboten gewesen.
(2).
132 
Abgesehen davon kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin die Subsidiarität seiner Haftung schon deshalb nicht mehr entgegenhalten, weil die Streithelferin nicht zur Zahlung bereit ist und damit der Grundsatz der Subsidiarität der Haftung selbst dann der Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr entgegenstünde, wenn dieser hier in gleicher Weise gelten würde wie für Ausgleichsansprüche nach Befriedigung einer Gesellschaftsschuld. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Zinsen gegenüber der Streithelferin geltend gemacht, indem sie in dem Schreiben vom 07.09.2011 (K 13, Anlagenband 1) diesen Betrag fällig stellte. Die Fälligstellung bedeutet, dass der Betrag zu bezahlen ist, was mithin eine Geltendmachung darstellt. Die Streithelferin hat hierauf keine Zahlungen geleistet und schon damit ihre mangelnde Zahlungsbereitschaft dokumentiert. Ausdrücklich hat sie ihre fehlende Zahlungsbereitschaft in ihrem Schreiben vom 03.01.2012 (K 31, Anlagenband 3) nochmals bestätigt, in dem sie darauf hinweist, dass die vorhandenen Geldmittel wegen der erforderlichen baulichen Maßnahmen nicht für den Ausgleich der offenen Zinsforderungen verwandt werden können. Schon im Rahmen der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs genügte nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese mangelnde Zahlungsbereitschaft der Gesellschaft, um unmittelbar gegen die Mitgesellschafter vorgehen zu können. Einer vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme der Gesellschaft bedürfte es auch hierfür nicht. Erst recht gilt dies bei der Geltendmachung einer Drittgläubiger-Forderung, bei der die Verpflichtung zur vorherigen Inanspruchnahme der Gesellschaft allenfalls aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern abgeleitet werden kann und deshalb jedenfalls nicht zu strengeren Maßstäben führen kann. Die Klägerin war deshalb nicht gehalten, angesichts dieser Weigerung der Streithelferin gegen diese gerichtlich vorzugehen, sondern konnte unmittelbar gegen die Kommanditisten vorgehen (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012, BB 6; a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11, K 36, Bl. 489, das ohne nähere Begründung der Auffassung ist, dass hiermit die subsidiäre Haftung der Gesellschafter nicht aktiviert werden könne).
133 
Unerheblich ist deshalb auch das Vorbringen des Beklagten, dass die Streithelferin zur Erfüllung der fällig gestellten Zinsforderung in der Lage gewesen wäre. Unerheblich ist auch das Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens noch keine Zahlungsaufforderung vorgelegen habe. Dies ist zwar zutreffend und damit begründet, dass die nunmehr geltend gemachte Klagforderung im Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens noch nicht bestand und erst nachträglich im Wege der - zulässigen – Klagänderung Streitgegenstand wurde. Die vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft und deren fehlende Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit ist aber nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage, sondern Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten, die jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen musste und vorlag. Dies war von der Klägerin - entgegen der Behauptung des Beklagten - bereits erstinstanzlich vorgetragen und die Anlagen K 13 und K 31 waren bereits erstinstanzlich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden.
bb.
134 
Die Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten ist auch nicht aus sonstigen Gründen treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich.
135 
Zur Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung des Anspruchs treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist, ist von entscheidender Bedeutung, welche Alternativen der Klägerin zustanden und welche Konsequenzen diese für den Beklagten gehabt hätten.
136 
Die Klägerin hätte zum einen die Möglichkeit gehabt, von einer weiteren Stundung ihrer Zinsforderung in Höhe von über 7 Mio. Euro sowie einer weiteren Aussetzung der Tilgung abzusehen und die fälligen Zinsen und Tilgungsraten geltend zu machen. Dies hätte unmittelbar dazu geführt, dass die Streithelferin ein Insolvenzverfahren hätte einleiten müssen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wäre die Klägerin unstreitig einzige größere Gläubigerin gewesen. Die Verbindlichkeiten ihr gegenüber hätten ohne die freiwillig zurückbezahlten Ausschüttungen ca. 42 Mio. Euro betragen. Es wäre versucht worden, die Immobilie zu veräußern, wobei auf das Kaufangebot der N Holding nicht mehr hätte zurückgegriffen werden können, weil dieses auf Grund der Insolvenz automatisch erloschen wäre (vgl. Anlage 2 zur Anlage K 27, Bl. 332: Eckpunkte des Kaufangebots der N, Nr. 9). Angesichts der schlechten Mietsituation wäre ein deutlich unter dem Kaufangebot der N liegender Kaufpreis zu erwarten gewesen, der auch deutlich unter einem auch ansonsten außerhalb des Insolvenzverfahrens erzielbaren Kaufpreis gelegen hätte. Der erzielbare Kaufpreis hätte die Verbindlichkeiten der Klägerin und die Insolvenzkosten nicht annähernd gedeckt. Der Insolvenzverwalter hätte deshalb die Ausschüttungen gegenüber dem Beklagten sowie gegenüber allen anderen Kommanditisten in voller Höhe aus §§ 171 Abs.1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert. Die Gesamteinlage der Kommanditisten betrug 129 Mio. DM. Sie erhielten Ausschüttungen in Höhe von 34,75 % ihrer Einlage, mithin insgesamt in Höhe von 44.827.500 DM, d.h. 22.919.936 Euro. Der Beklagte hätte mithin ebenso wie alle anderen Kommanditisten die gesamten erhaltenen Ausschüttungen zurückbezahlen müssen. Der Kaufpreis sowie die Rückzahlungen der Kommanditisten hätten aller Voraussicht nach nicht ausgereicht, um die gesamten Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin auszugleichen und die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, da ein Kaufpreis von über 20 Mio. Euro nicht realisierbar gewesen wäre. Die Beteiligung der Kommanditisten an dem Verwertungserlös wäre deshalb nahezu ausgeschlossen. Die Kommanditisten hätten mithin bei dieser Lösung ihre gesamten Ausschüttungen zurückbezahlen müssen und keine Aussicht darauf gehabt, aus ihrer Beteiligung noch einen Erlös zu erzielen.
137 
Die Klägerin hätte als weitere Möglichkeit die Stundung der Zinsen und die Aussetzung der Tilgung fortführen können bis zur Fälligkeit des Darlehens am 15.11.2013 und dem Beginn der Annahmefrist für das Kaufangebot der N. Selbst in dem günstigsten Fall, dass die N nach wie vor an das Kaufangebot gebunden gewesen wäre – was angesichts der schlechten Mietsituation fraglich ist – und es zu einem Verkauf der Immobilie gekommen wäre, hätte der Kaufpreis nicht ausgereicht, um die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin in vollem Umfang zu befriedigen. Allein die Hauptverbindlichkeit betrug ohne die freiwilligen Rückzahlungen der Kommanditisten über 34 Mio. Euro und es waren bereits Zinsen über knapp 8 Mio. Euro angefallen, so dass die Forderung der Klägerin vor den freiwilligen Rückzahlungen im September 2010 ca. 42 Mio. Euro betrug. Die Zinsen hätten über die gesamte weitere Laufzeit bis 2013 aus einer Hauptforderung von 34 Mio. Euro berechnet werden müssen. Bei einem niedrigen durchschnittlichen Zinssatz von 1,0 % (EURIBOR 0,5 zuzüglich Zuschlag 0,5) wären bis 15.11.2013 (Annahmefrist Kaufangebot und Fälligkeit der Darlehensrückzahlung) weitere Zinsen in Höhe von ca. 1 Mio. Euro angefallen, bei einem Zinssatz von 2,0 % Zinsen in Höhe von ca. 2 Mio. Euro. Der Kaufpreis von 30 Mio. Euro hätte mithin bei Weitem nicht ausgereicht, um die Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin zu tilgen, vielmehr wären auch in dieser Variante je nach Entwicklung des EURIBOR ca. 13 oder 14 Mio. Euro von den Kommanditisten zu tragen gewesen. Sofern alle Kommanditisten hieran gleichermaßen beteiligt worden wären und auch leistungsfähig wären, entspräche dies einer Rückzahlungsquote von ca. 20 bis 21 % der Einlage. Da allerdings nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Kommanditisten zur Rückzahlung in der Lage gewesen wären, wäre die Rückzahlungsquote für die leistungsfähigen Kommanditisten effektiv höher gewesen, weil sie auch den Ausfall nicht leistungsfähiger Kommanditisten abdecken müssten und jeder für sich auf Rückzahlung der gesamten Ausschüttungen haftete. Die Kommanditisten wären deshalb zur Rückzahlung der gesamten Ausschüttungen aufgefordert worden und der Anspruch auch durchsetzbar gewesen.
138 
Auch bei dieser Variante wären die Kommanditisten mithin selbst in der günstigsten Variante des Verkaufs an die N Holding in Höhe der gesamten Ausschüttungen in Anspruch genommen worden und hätten diese realistischerweise auch bezahlen müssen, um den Ausfall nicht zahlungsfähiger Kommanditisten abzudecken. Die Kommanditisten hätten keinen Anteil an dem Verkaufserlös gehabt.
139 
Nach dem von der Klägerin in Absprache mit der Streithelferin favorisierten und durchgeführten Lösungsansatz sollten die Kommanditisten freiwillig 23,25 % der erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen, die zur Tilgung der Darlehenshauptverbindlichkeit eingesetzt werden sollten. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin gegenüber den freiwillig zahlenden Kommanditisten auf die Geltendmachung des Anspruchs aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB sowie gegenüber der Streithelferin auf Zahlung. Einen entsprechenden Forderungsverzicht in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro hat die Klägerin am 31.01.2012 erklärt (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394). Die freiwilligen Zahlungen zuzüglich dem Forderungsverzicht der Klägerin führten dazu, dass die Darlehensverbindlichkeit so reduziert wird, als hätten die freiwillig zahlenden Kommanditisten ihre Ausschüttungen insgesamt zurückbezahlt. Da die Klägerin und die Streithelferin die Verrechnung der freiwilligen Zahlungen auf die Darlehenshauptforderung vereinbarten, reduzierte sich diese durch die freiwilligen Zahlungen im Umfang, was für die Streithelferin deshalb günstig ist, weil die künftigen Zinsen sich aus einem geringeren Betrag berechnen und damit die insgesamt entstehende Forderung der Klägerin geringer bleibt. Hätten alle Kommanditisten sich bereit erklärt, 23,25 % ihrer Einlage zurückzubezahlen, wäre dies ein Betrag von insgesamt ca. 15 Mio. Euro gewesen (23,25 % der Einlagesumme von 129 Mio DM = 65.956.652 Euro). Dieser hätte die Darlehensforderung von knapp 35 Mio. Euro mithin auf ca. 20 Mio. Euro reduziert. Die Forderung der Klägerin hätte dann im September 2010 einschließlich Zinsen ca. 28 Mio. Euro betragen. Auf Grund des zugesagten Verzichts der Klägerin auf die Forderung in Höhe von 11,5 % der Einlagesumme, mithin in Höhe von ca. 7,5 Mio. Euro, wäre diese auf insgesamt ca. 20,5 Mio. Euro reduziert worden. Bei einem Verkauf der Fondsimmobilie zu einem darüber liegenden Kaufpreis hätten die Kommanditisten hieran partizipieren können, bei einem Verkauf zu einem darunter liegenden Kaufpreis hätten sie zumindest nicht mehr von der Klägerin in Anspruch genommen werden können und mithin die Ausschüttungen in Höhe von 11,5 % ihrer Einlage behalten können. Wäre die Immobilie bis zum Wirksamwerden des Kaufangebots der N Holding weiter von der Streithelferin gehalten worden und das Kaufangebot angenommen worden, wäre der Kaufpreis von 30 Mio. Euro nicht vollständig zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeiten einschließlich Zinsen erforderlich gewesen. Bei einem Zinssatz von 1 % wären bis zum Verkauf der Immobilie 2013 ca. 600.000 Euro an weiteren Zinsen angefallen, bei einem Zinssatz von 2 % ca. 1,2 Mio. Euro. Zum Zeitpunkt des Verkaufs hätte die Klägerin mithin – je nach EURIBOR-Entwicklung – voraussichtlich Forderungen in Höhe von 21-22 Mio. Euro gehabt. Der Kaufpreis von 30 Mio. Euro wäre demnach hierdurch nicht aufgebraucht, vielmehr kämen die restlichen 8 – 9 Mio. Euro den Kommanditisten zu Gute.
140 
Das von der Klägerin vorgesehene Konzept war mithin gegenüber den Kommanditisten insoweit vorteilhaft, als sie 11,5 % ihrer Ausschüttungen behalten konnten und zudem eine realistische Chance hatten, an dem Kaufpreis zu partizipieren, so dass sie nicht den Totalverlust ihrer Beteiligung hätten hinnehmen müssen.
141 
Die Vorteile des Konzepts werden dadurch geschmälert, dass nicht alle Kommanditisten dieses mitgetragen haben und zu freiwilligen Zahlungen bereit waren. Deshalb gingen bislang nur ca. 9 Mio. Euro an freiwilligen Rückzahlungen ein, die auf die Darlehenssumme verrechnet werden konnten. Die Darlehenssumme beträgt deshalb noch ca. 25 Mio. Euro. Der Betrag, auf den die Klägerin verzichtet hat, ist dem entsprechend auch geringer, weil sie folgerichtig nur einen Verzicht in Höhe von 11,5 % bezogen auf die Einlagen der freiwillig zurückzahlenden Kommanditisten erklärt hat, mithin in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro (Beiakte 14 U 12/12, BK 5, Bl. 394).
142 
Zugleich macht die Klägerin gegen die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten den Anspruch aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in voller Höhe der erhaltenen Ausschüttungen geltend. Im Ergebnis führen freiwillige Zahlungen zuzüglich Forderungsverzicht sowie Inanspruchnahme der nicht freiwillig Zahlenden dazu, dass die Forderung der Klägerin im Umfang der Ausschüttungen reduziert wird. Im Vergleich zu einer freiwilligen Zahlung der Kommanditisten ist die Streithelferin allerdings dadurch schlechter gestellt, dass die Darlehenssumme deutlich geringer vermindert ist als bei freiwilliger Zahlung aller Kommanditisten, weil die verklagten Kommanditisten zum einen deutlich später bezahlen und bis heute nur ein kleiner Teilbetrag an Zahlungen eingegangen ist, und weil diese Zahlungseingänge nicht auf die nicht fällige Darlehenssumme, sondern auf die fällig gestellten Zinsen zu verrechnen sind, so dass die Hauptforderung insgesamt deutlich erhöht bleibt. Damit fallen auch erhöhte Zinsen an, die von der Streithelferin zu begleichen sind. Im Vergleich zu dem Stehenlassen des Kredits bis 2013 unter weiterer Stundung und Tilgungsaussetzung sowie im Vergleich zu der Fälligstellung der Zins- und Tilgungszahlung und der daraus folgenden Insolvenz ist dieses Vorgehen für die Streithelferin und damit die Kommanditisten immer noch günstiger: Zum einen können die Kommanditisten, die freiwillig bezahlt haben, 11,5 % ihrer Ausschüttungen behalten, zum anderen besteht auch bei dieser Variante eine Chance, dass bei einem Verkauf der Immobilie im Jahr 2013 für 30 Mio. Euro nicht der gesamte Kaufpreis für die Tilgung des restlichen Darlehens verwendet werden muss und somit den Kommanditisten zu Gute kommt. Die verklagten Kommanditisten haben bzw. werden wie bei den anderen Lösungen zwar ihre gesamten Ausschüttungen zurückbezahlen müssen, sie haben aber immerhin die Chance, an dem Verkaufserlös zu partizipieren. Eine weitere Inanspruchnahme der Kommanditisten scheidet jedenfalls aus.
143 
Die Gegenüberstellung der verschiedenen Lösungsvarianten zeigt, dass es eine Option, wonach die Kommanditisten ihre Ausschüttungen in voller Höhe behalten könnten, nicht gab und gibt, sofern nicht die Klägerin auf einen Großteil ihrer Forderung verzichtet. Hierzu aber ist sie nicht verpflichtet. Die Darlehensforderung der Klägerin ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Es handelt sich um eine Drittgläubiger-Forderung, also keine aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührende Forderung. Die Treuepflicht zu den anderen Gesellschaftern führt keinesfalls dazu, dass die Klägerin auf ihre Forderung verzichten müsste. Sie muss diese nur unter Beachtung der Treuepflicht gegen die Mitgesellschafter geltend machen. Einen für die Klägerin zumutbaren Weg, eine Befriedigung ihrer Forderung ohne Rückzahlungen der Ausschüttungen durch die Kommanditisten zu erreichen, gibt es wie ausgeführt nicht. Vor diesem Hintergrund ist das von der Klägerin zusammen mit der Geschäftsführung der Streithelferin entwickelte Konzept für die Kommanditisten die schonendste Lösung, die im Rahmen der schlechten Lösungen noch die beste ist, weil sie den Kommanditisten, die freiwillig Leistungen erbringen, ermöglicht, etwa 1/3 ihrer Ausschüttungen zu behalten und weil sie im Vergleich zu den anderen Lösungsmöglichkeiten die größte Chance der Kommanditisten zur Teilhabe an einem Verkaufserlös bietet. Dies wird vor allem dadurch möglich, dass die Klägerin selbst in erheblichem Umfang auf ihre Forderungen verzichtet. So war sie bereit, auf eine Darlehensrückzahlung in Höhe von 11,5 % der gezahlten Einlagen, mithin in Höhe von maximal ca. 7,58 Mio. Euro zu verzichten, sofern die Kommanditisten den Restbetrag der Ausschüttungen, 23,25 %, freiwillig zahlen. Sie war weiter bereit, die freiwilligen Rückzahlungen auf die Darlehensforderung und nicht auf die Zinsen anzurechnen und damit die künftige Zinslast deutlich zu senken. Schließlich war sie auch bereit, die Zinsen weiterhin zu stunden und die Tilgung weiterhin auszusetzen. Als Kommanditistin hat sie ihre gesamten erhaltenen Ausschüttungen ebenfalls zurückbezahlt (Beiakte 14 U 12/12, BK 4 b, Bl. 394) und sich somit in vollem Umfang selbst an dem Sanierungskonzept beteiligt. Durch das von der Klägerin verfolgte Konzept besteht darüber hinaus die Chance, dass das Insolvenzverfahren vermieden werden kann, was schon deshalb sinnvoll ist, weil dort nur weitere erhebliche Kosten entstehen, die von den Kommanditisten zusätzlich zu tragen wären. Ein Vorteil des Insolvenzverfahrens gegenüber dem von der Klägerin favorisierten Modell ist nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr im Interesse sowohl der Klägerin als auch der Streithelferin und der Kommanditisten, dass das Insolvenzverfahren vermieden wird.
144 
Der Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht der Vorwurf gemacht werden, sie verfolge einseitig ihre Interessen zu Lasten der anderen Kommanditisten. Im Gegenteil hat sich die Klägerin um ein möglichst schonendes Konzept bemüht und sich dabei selbst sowohl als Kommanditistin als auch als Darlehensgeberin in erheblichem Umfang eingebracht und finanzielle Einbußen hingenommen, die weit über das hinausgehen, was von ihr aus der Treuepflicht als Kommanditistin verlangt werden könnte. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht noch weitergehend auf ihre Rechte verzichtet. Die Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen ist nicht Folge eines rücksichtslosen und treuwidrigen Verhaltens der Klägerin, sondern Folge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Streithelferin. Die Klägerin verlangt von den Kommanditisten nicht mehr als sie ohnehin in jeder denkbaren Variante – mit Ausnahme des nicht zumutbaren weiteren Forderungsverzichts – leisten müssen, im Gegenteil ist das Modell der Klägerin selbst für die Kommanditisten, die keine freiwilligen Zahlungen leisten und deshalb verklagt werden, vorteilhaft.
145 
Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin gegen die Kommanditisten gerichtlich vorgeht, die keine freiwilligen Zahlungen geleistet haben, und dass sie diese auf Rückzahlung der gesamten Ausschüttungen in Anspruch nimmt. Zwar wird hierdurch diesen Kommanditisten das Konzept der Klägerin zur Entschuldung gleichsam aufgezwungen. Das von der Klägerin mit der Geschäftsführung der Streithelferin ausgearbeitete Konzept und die Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten entsprachen aber dem zwischen der Klägerin und der Streithelferin abgestimmten Konzept zur Entschuldung der Streithelferin, das von der Gesellschafterversammlung mit großer Mehrheit befürwortet wurde. Dies wurde bereits oben im Rahmen der Subsidiarität des Anspruchs dargelegt. Die Beteiligung aller Kommanditisten an der Sanierung war wesentliche Grundlage dieses Konzepts und Motivation für die freiwillig Zahlenden. Es wäre unbillig und ungerecht gegenüber den Kommanditisten, die im Vertrauen auf diese mehrheitlich beschlossene Einbeziehung aller Kommanditisten freiwillige Leistungen erbrachten, auf eine Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten zu verzichten. Der Klägerin könnte in diesem Fall vorgeworfen werden, ihre Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern, die durch ihre Zustimmung und die freiwilligen Zahlungen das Konzept beschlossen und mitgetragen haben, zu verletzen. Ein gegenüber der Mehrheit der Mitgesellschafter unbilliges Verhalten kann aber nicht aus der Treuepflicht gegenüber der Minderheit gefordert werden.
146 
Die Treuwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bislang nur einen Teil der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten in Anspruch nimmt. Es ist nicht ersichtlich, dass dies mit dem Zweck erfolgt, die bislang in Anspruch genommenen Kommanditisten einseitig zu benachteiligen. Nach eigenen Angaben der Klägerin beruht dies darauf, dass nicht noch mehr kosten- und zeitintensive Prozesse zeitgleich geführt werden sollen. Dies ist nachvollziehbar und führt nicht zur Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Beklagten.
147 
Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, bis zu dem Verkauf der Immobilie im Jahr 2013 zu warten und sich dann in Höhe der nach den freiwilligen Rückzahlungen der Kommanditisten noch verbliebenen Forderung aus dem Kaufpreis zu befriedigen. Ein solches Verhalten begünstigte einseitig die Kommanditisten, die keine freiwilligen Leistungen erbracht haben. Könnte aus dem Verkaufserlös die verbliebene Forderung der Klägerin vollständig befriedigt werden, hätten sich die freiwillig zahlenden Kommanditisten in Höhe von 23,25 % ihrer Einlage an der Entschuldung beteiligt und so zur Abwendung des Insolvenzverfahrens beigetragen, die Klägerin hätte sich in Höhe der gesamten Ausschüttungen, also 35,75 % ihrer Beteiligung, sowie in Höhe von 4,7 Mio. Euro über den Forderungsverzicht beteiligt und die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten wie der Beklagte hätten keinen Beitrag geleistet. Die Chance aller Kommanditisten, noch an dem Verkaufserlös beteiligt zu werden, würde entfallen, so dass es für die freiwillig zahlenden Kommanditisten bei einer Rückzahlungsquote in Höhe von 23,25 % ihrer Einlage verbliebe und bei dem Beklagten dabei, dass er seine Ausschüttungen behalten könnte. Der Verweis der Klägerin darauf, nach bereits erfolgten freiwilligen Zahlungen der Mehrheit der Kommanditisten die weiteren Kommanditisten nicht in Anspruch zu nehmen, sondern bis zum Verkauf 2013 abzuwarten, benachteiligte mithin einseitig und ohne Rechtfertigung die freiwillig zahlenden Kommanditisten.
148 
Die Treuepflicht der Klägerin gegenüber den nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten kann in der konkreten Situation deshalb nicht dazu führen, dass diese verpflichtet ist, einem mehrheitlich von den Kommanditisten getragenen Konzept zuwider einseitig zu Lasten der Mehrheit zu handeln. Die Inanspruchnahme der nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten ist deshalb nicht treuwidrig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die nicht freiwillig zahlenden Kommanditisten in Höhe des Gesamtbetrags der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen werden, während die freiwillig zahlenden die Ausschüttungen in Höhe von 11,5 % behalten dürfen. Die Besserstellung der freiwillig zahlenden Kommanditisten honoriert deren Bereitschaft zur Mitwirkung und soll einen entsprechenden Anreiz darstellen. Die freiwillige Mitwirkung spart darüber hinaus Kosten und Zeit und erhöht die Chancen einer erfolgreichen Entschuldung. Dies darf durch einen Forderungsverzicht seitens der Klägerin honoriert werden, ohne dass dies gegenüber den anderen Kommanditisten treuwidrig wäre. Alle Kommanditisten hatten gleichermaßen die Chance, diese Vergünstigung zu erhalten. Die Bedingungen hierfür waren allen Kommanditisten bekannt. Die Treuepflicht gebietet es nicht, diese Vergünstigung auch den Kommanditisten zu gewähren, die nicht freiwillig an der Sanierung mitwirken.
149 
Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass sie zugleich Kommanditistin, Initiatorin des Fonds, maßgebliche Darlehensgeberin und über ihre Tochtergesellschaft hälftige Komplementärin der Streithelferin ist. Wie ausgeführt schädigt das Verhalten der Klägerin die Kommanditisten nicht. Sie nutzt auch nicht ihre gewichtige Stellung aus, um rücksichtslos ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Vielmehr bringt sie sich selbst in erheblichem Umfang in die Entschuldung ein.
150 
Im Ergebnis liegt mithin in der Geltendmachung der Forderung aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegen den Beklagten kein treuwidriges Verhalten.
151 
Offensichtlich sind auch die Voraussetzungen des § 226 BGB, Schikaneverbot, nicht erfüllt und auch ein ansonsten rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor. Eine Schikane im Sinne von § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676, juris Leitsatz 3 und Rz. 9). Die Klägerin will mit der Geltendmachung ihres Anspruchs gegen die Kommanditisten die Befriedigung ihrer Darlehensforderung erreichen und hat somit ein schutzwürdiges Interesse hieran. Zweck der Inanspruchnahme des Beklagten ist weder dessen Schädigung noch ein anderes unlauteres Ziel.
cc.
152 
Der Anspruch gegen den Beklagten ist auch nicht wegen § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausgeschlossen. Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil vom 08.08.2012, 3 U 78/12, BB 2, Bl. 522), wonach diese Klausel einer Inanspruchnahme des Beklagten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB entgegenstehen soll, nicht. Der Regelung ist kein Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters durch einen Gesellschafter, der als Drittgläubiger Forderungen gegen die Gesellschaft hat, zu entnehmen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2012, BB 6, Bl. 629 in einem Parallelfall). Ausdrücklich nimmt die Regelung die gesetzliche Haftung der Kommanditisten gemäß §§ 171 ff. HGB aus. Die Klägerin macht aber gerade einen Anspruch als Gläubigerin aus §§ 171 ff. HGB geltend, der mithin schon dem Wortlaut nach von dem Haftungsausschluss des § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags nicht umfasst ist. Die vorgesehene Regelung stellt den Gesellschafter und Dritte in ihrem ersten Satz gleich und statuiert, dass gegenüber diesen keine über die Einlagezahlung hinausgehenden Pflichten bestehen. § 3 Nr. 7 Satz 3 der Regelung regelt dann einheitlich, dass die Haftung aus §§ 171 ff. HGB bestehen bleibt. Für Dritte ist dies schon deshalb zwingend, weil ein Ausschluss der Haftung nach §§ 171 ff. HGB in einem Gesellschaftsvertrag, an dem der Dritte nicht beteiligt ist, ein unzulässiges Rechtsgeschäft zu Lasten Dritter darstellte. Gesellschafter könnten dagegen in dem Gesellschaftsvertrag auf eine gegenseitige Inanspruchnahme aus Drittansprüchen verzichten. Dies bedürfte aber einer ausdrücklichen Regelung, die nicht vorliegt. § 3 Nr. 7 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags ist ein derartiger Verzicht nicht zu entnehmen, im Gegenteil spricht die Regelung eindeutig gegen einen derartigen Verzicht. Eine Differenzierung nach Drittgläubigern und Gesellschafter-Gläubigern enthält § 3 Nr. 7 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags nicht, vielmehr bleibt die Haftung nach §§ 171 ff. HGB insgesamt unberührt, mithin auch gegenüber Gesellschafter-Gläubigern bezüglich Drittansprüchen.
153 
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, Satz 3 der Regelung beziehe sich nur auf die in Satz 1 genannten Nachschussverpflichtungen, nicht aber auf die in Satz 1 genannten Zahlungsverpflichtungen und Haftungen und führe dazu, dass nur hinsichtlich der Nachschussverpflichtungen eine Haftung nach §§ 171 ff. HGB bestehe, nicht aber hinsichtlich von Zahlungsansprüchen und Haftungen im Sinne von Satz 1. Eine Regelung, wonach nur für Nachschussverpflichtungen die gesetzliche Regelung nach §§ 171 ff. HGB gelten solle, nicht aber für sonstige Zahlungsverpflichtungen, ergäbe keinen Sinn. Nachschussverpflichtung bedeutet, dass der Gesellschafter zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage verpflichtet wäre (§ 707 BGB). Diese Pflicht ist in Satz 1 der Regelung ausgeschlossen, wodurch klargestellt wird, dass die Regelung des § 707 BGB nicht abbedungen werden soll. Satz 3 stellt klar, dass die gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB hiervon unberührt bleibt, also der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber im Falle der durch Verlust verminderten Einlage haftet, auch wenn innergesellschaftsrechtlich keine Nachschusspflicht besteht. Die Formulierung in Satz 3, dass der vertragliche Ausschluss der Nachschusspflicht die Haftung nach §§ 171 ff. HGB unberührt lässt, zeigt mithin auf, dass trotz innergesellschaftlich nicht bestehender Nachschussverpflichtung eine außergesellschaftliche Haftung bei einer verminderten Einlage besteht. Dagegen hat die Formulierung nicht die von dem Beklagten für zutreffend gehaltene Bedeutung, dass nur für Nachschussverpflichtungen die Haftung nach §§ 171 ff. HGB besteht. Für Nachschussverpflichtungen kann keine Haftung nach §§ 171 ff. HGB bestehen, so dass eine Regelung, wonach für diese die Haftung nach §§ 171 ff. HGB unberührt bleibt, keinen Sinn ergibt. Innergesellschaftliche Nachschussverpflichtungen sind gerade keine Ansprüche, die nach §§ 171 ff. HGB geltend gemacht werden können, da es sich um Sozialansprüche handelt.
154 
Für die hier vertretene Ansicht sprechen auch die Ausführungen zum Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB auf Grund der Ausschüttungen in dem Prospekt (K 14, Anlagenband 1). Hierzu heißt es auf Seite 24, linke Spalte, letzter Absatz, dass die geplanten Auszahlungen die erwirtschafteten Gewinne übersteigen und gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung in Höhe der vorgenommenen Auszahlungen führen. Auch hier wird nicht darauf hingewiesen, dass dies für Drittforderungen von Gesellschaftern nicht gelten soll. Dies wäre deshalb naheliegend gewesen, da schon zu diesem Zeitpunkt klar war, dass maßgebliche Kreditgeberin die Rechtsvorgängerin der Klägerin werden würde und eine Inanspruchnahme aus § 172 Abs. 4 HGB mithin hauptsächlich wegen deren Forderungen in Betracht kommen würde. Es ist fernliegend, dass das Prospekt darauf nicht hingewiesen hätte, wenn § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags tatsächlich als Ausschluss des Anspruchs auch aus Drittgläubigergeschäften gedacht worden wäre.
d.
155 
Dem Anspruch der Klägerin stehen mithin keine Einwendungen entgegen. Ihr steht ein Anspruch in Höhe des Klagantrags gegen den Beklagten zu.
156 
Verzugszinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO kann die Klägerin allerdings erst ab dem Zeitpunkt verlangen, ab dem eine Mahnung gegenüber dem Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags aus der Zinsforderung von 500.000 Euro, die mit Schreiben vom 07.09.2011 (K 13 Anlagenband 1) fällig gestellt wurde, erfolgte.
157 
Bei Einreichung der Klage mit Schriftsatz vom 15.06.2011 war die zuletzt geltend gemachte Zinsforderung von 500.000 Euro für den Zeitraum 02.07.2010 bis 30.08.2011, aus der der Beklagte in Höhe der Klagsumme in Anspruch genommen wird, nur teilweise entstanden und insgesamt noch nicht fällig und nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. In der Klagschrift ist nicht näher konkretisiert auf den Kreditvertrag von 1993 Bezug genommen und ohne nähere Konkretisierung ein Teilbetrag aus einer nicht näher dargelegten fälligen Zinsverpflichtung von 300.000 Euro geltend gemacht. Erst in der Replik - Schriftsatz vom 21.09.2011, Bl. 87 - wird auf den neuen 2004 abgeschlossenen Darlehensvertrag abgestellt und unter Verweis auf die Aufstellung des Darlehenskontos K 20 und das Schreiben der Klägerin vom 07.09.2011 (K 13) ein Teilbetrag aus den zuletzt bis 30.08.2011 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 500.000 Euro geltend gemacht. Erst in diesem Schreiben liegt mithin eine Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs gegenüber dem Beklagten. Durch dieses Schreiben wurde klar, dass der Beklagte als Kommanditist aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen für fällige Zinsen in Höhe von 500.000 Euro aus dem Zeitraum 02.07.2010 bis 30.08.2011 aus dem 2004 begründeten Kreditverhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin in Anspruch genommen wird. Dieses Schreiben ist zugleich als Mahnung anzusehen. Es enthält die eindeutige Aufforderung, eine konkret bezeichnete und bestimmte Forderung zu erfüllen. Für den Beklagten war damit klar, dass und welche Leistung von ihm verlangt wurde. Dies genügt für eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Die Verzugsfolge trat mithin mit Zugang dieses Schreibens bei dem Beklagten ein und ist unabhängig von der Frage der Rechtshängigkeit des Anspruchs zu beurteilen. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche prozessualen Auswirkungen die zwischenzeitlich erfolgte und in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 wieder revidierte Eingrenzung auf Zinsen für August 2011 hatte und ob diese überhaupt zulässig war. Der Schriftsatz vom 21.09.2011 wurde ausweislich des Abvermerks auf diesem am 23.09.2011 an den Beklagtenvertreter gesandt. Bei einem üblichen Postlauf von maximal 3 Werktagen ist dieser Schriftsatz und damit die Mahnung dem Beklagten spätestens am 27.09.2011 zugegangen, so dass ab dem 28.09.2011 Verzugszinsen zu zahlen sind.
158 
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Verzugszinsen bereits ab Rechtshängigkeit war die Klage deshalb abzuweisen und das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2012 insoweit abzuändern.
3.
159 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung bezüglich der Zinsen ist nur geringfügig und hat keine weiteren Kosten veranlasst, so dass dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Nach § 101 ZPO trägt der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention. Für die Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO war kein Raum, auch wenn das Obsiegen der Klägerin auch darauf beruht, dass sie in dem Berufungsverfahren auf Hinweis des Gerichts von der Geltendmachung eines Teilbetrags aus der Zinsforderung auf die Geltendmachung eines Teilbetrags aus der gesamten zum 01.09.2011 fällig gestellten Zinsen von 500.000 Euro übergegangen ist. Der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, dies nicht bereits erstinstanzlich getan zu haben, da die Konkretisierung auf einen bestimmten Monat maßgeblich dadurch zu Stande kam, dass in erster Instanz mit Verweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz Bedenken gegen die Bestimmtheit des Zinsanspruchs vorgebracht worden waren und sich die Klägerin hierdurch sowie durch entsprechende Hinweise in Parallelverfahren dazu veranlasst sah, auf Zinsen für einen konkreten Monat abzustellen. Davon, dass bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens gerichteter Prozessführung schon erstinstanzlich auf die Zinsforderung von 500.000 Euro hätte abgestellt werden und die nähere Konkretisierung unterlassen werden müssen, kann deshalb nicht gesprochen werden.
160 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
161 
Die Revision war nicht zuzulassen.
162 
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
163 
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage in der Regel dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11). Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn sie zweifelhaft erscheint (Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rz. 15; Ball in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 5a). Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine einzelne Gerichtsentscheidung - mag sie auch von einem Obergericht stammen - eine Rechtsfrage anders beurteilt (BGH, NJW 2010, 439, juris Rz. 3; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rz. 11).
164 
Zur Fortbildung des Rechts ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. Ball in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 7).
165 
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung auch bei Divergenz im strengen Sinne erforderlich, die dann gegeben ist, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung eines höherrangigen oder gleichrangigen anderen Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts abweicht (vgl. Ball in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rz. 8). Erforderlich ist, dass den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zu Grunde liegen. Der bloße Umstand, dass Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin (Ansprüche einer Darlehensgeberin und Kommanditistin gegen die Mitgesellschafter aus dem Darlehensvertrag) geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht eingenommen hat, begründet deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen Zulassungsgrund (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676).
166 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.
167 
Die in dieser Sache zu entscheidenden Fragen sind zwar für alle Fälle, in denen die Klägerin Kommanditisten der Streithelferin in Anspruch nimmt, von Bedeutung und somit in insgesamt über 100 Verfahren zu entscheiden. Allein hieraus ergibt sich aber nicht, dass diese Fragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO haben. Allein die Tatsache, dass dieselben Rechtsfragen in mehreren Parallelverfahren zu entscheiden sind, führt nicht dazu, dass diesen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist entscheidend, ob die zu entscheidenden Fragen über die konkrete Fallgestaltung hinaus allgemein von Bedeutung sind.
168 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dem Urteil vom 10.07.2012 (BK 8) die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung bejaht und die Revision zugelassen unter Hinweis darauf, dass eine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung über die Frage der subsidiären Gesellschafterhaftung nicht vorliege. Das Oberlandesgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Düsseldorf haben dies ebenso entschieden. Allerdings halten diese eine ausreichende Inanspruchnahme der Streithelferin für gegeben, so dass die Frage nicht entscheidungserheblich ist.
169 
Der Senat hält eine Entscheidung über die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung bei Inanspruchnahme für eine Drittgläubigerforderung eines Gesellschafters in ihrer grundsätzlichen Bedeutung für die Entscheidung des hier gegebenen Falles aber nicht für erforderlich, da der Senat die Erforderlichkeit einer vorherigen Inanspruchnahme der Gesellschaft nur bezogen auf den konkreten Einzelfall ablehnt, ohne hierzu allgemein gültige Rechtsgrundsätze aufzustellen. Die Entscheidung stellt deshalb keine abstrakten Rechtssätze auf, die von den genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, des Oberlandesgerichts Bamberg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichen. Die Abweichung bezieht sich vielmehr auf die konkrete Einzelfallgestaltung. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Divergenz in abstrakten Rechtsfragen vor.
170 
Abgesehen davon ist die Frage, ob in dem konkreten Einzelfall eine vorhergehende Inanspruchnahme der Streithelferin erforderlich war, auch nicht entscheidungserheblich, weil nach der hier vertretenden Ansicht in Übereinstimmung mit der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf und wohl auch des Oberlandesgerichts Bamberg eine hinreichende vorherige Inanspruchnahme vorliegt. Allerdings besteht auch in dieser Frage ein Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, wonach die Mitteilung der Streithelferin, aus freien Mitteln zur Zahlung der fällig gestellten Zinsforderung nicht bereit zu sein, die subsidiäre Haftung der Gesellschafter nicht aktivieren könne. Auch die Entscheidung dieser Frage ist allerdings eine konkrete Frage des Einzelfalls. Es kommt darauf an, ob die konkreten Erklärungen der Klägerin und der Streithelferin als hinreichend zur Erfüllung der Subsidiarität angesehen werden oder nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt der auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Entscheidung insoweit nicht zu.
171 
Die Entscheidung weicht darüber hinaus insoweit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ab, als dieses in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags einen Haftungsausschluss sieht und die Klage deshalb abweist. Auch insoweit handelt es sich allerdings um eine Frage des konkreten Einzelfalls, nämlich der Auslegung des konkreten Gesellschaftsvertrags, so dass die Sache über die konkrete Fallgestaltung hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine abstrakten Rechtssätze aufgestellt werden.
172 
Auch zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Der Fall gibt keine Veranlassung dazu, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.