Landgericht Köln Urteil, 02. Juni 2016 - 14 S 21/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. November 2014, Az.: 125 C 495/13, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014, Az. 125 C 495/13, wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin im Wege des Teil-Versäumnisurteils kostenpflichtig verurteilt worden ist, an die Klägerin 260,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2370,00 EUR Schadensersatz sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 521,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte allein trägt.
Dieses Urteil und die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014 sowie vom 19. November 2014, Az. 125 C 495/13, jeweils in der vorstehenden Form, sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte an dem Musikalbum "Z" der Künstlerin X gegenüber dem Beklagten urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 2500,00 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1379,80 EUR geltend.
4Die Klägerin ist in der Katalogdatenbank "Y" der K GmbH als "Lieferant" des streitgegenständlichen Musikalbums eingetragen (Anlage K5, Bl. 34 der Akte).
5Der Beklagte ist Inhaber eines Internetanschlusses mit W-LAN-Verbindung in seiner Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin U, bewohnt. Die Verbindung zum Internet für den Computer des Beklagten erfolgte (auch) über einen W-LAN-Router, der schon zur Zeit der von der Klägern geltend gemachten Rechtsverletzungen im September 2010 vorhanden war. Das W-LAN war mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert. Der Beklagte war Kunde bei der A Internet AG, die ihm den Internetzugang als Reseller dieses Anschlusses der E AG bereitstellte.
6Im Rahmen des von der Klägerin veranlassten Ermittlungsverfahren wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums in illegalen Filesharing-Tauschbörsen ermittelte die Q GmbH für den 15. Juli 2010 unter der IP-Adresse #### einen Anbieter des Musikalbums. Die E AG erteilte der Klägerin aufgrund eines von dieser bei dem Landgericht Köln zu Az. 220 O 208/10 erwirkten Gestattungsbeschlusses vom 3. August 2010 die Auskunft, dass die IP-Adresse zu dem angegebenen Tatzeitpunkt der A Internet AG zugeordnet war, und zwar mit der Anschlusskennung #####. Die A Internet AG erteilte der Klägerin die Auskunft, dass die zum Tatzeitpunkt verwendete Benutzerkennung dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war, indem sie zu der Benutzerkennung Namen und Anschrift des Beklagten mitteilte.
7Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Anlage K3, Bl. 25 ff. der Akte) ab.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Beklagten zu verurteilen, an sie
101. einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 2500,00 EUR;
112. 1379,80 EUR Kostenersatz
12nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Insbesondere ergebe sich aus dem von der Klägerin selbst als Anlage K 13 (Bl. 340 der Akte) vorgelegten Einleger der CD, dass nicht die Klägerin, sondern die F Inc Tonträgerherstellerin sei. Daran ändere auch nichts, dass sich um eine Konzerngesellschaft der Klägerin handele.
16Der Beklagte hat bestritten, dass die Ermittlung des Anschlusses zutreffend ist. Dazu hat er auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Software der Q GmbH bestritten.
17Der Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die von der A Internet AG erteilte Auskunft rechtswidrig sei, da insofern eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht vorliege. Daraus folge ein Beweisverwertungsverbot.
18Der Beklagte ist der Auffassung, es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da nur Teile des Werkes vom Anschluss des Beklagten heruntergeladen worden sei. Dabei handele es sich jedoch nicht um urheberrechtlich geschütztes Material, sondern nur um Datenmüll.
19Der Beklagte hat behauptet, nach seiner Erinnerung sei sein Sohn, der in Hamburg gelebt habe, am 15. Juli 2010 nicht bei den Eltern zu Besuch gewesen. Wenn er sich zu Besuch bei den Eltern befinde, habe er jedoch auch mit einem eigenen Computer Zugang zum Internet über den Internetanschluss des Beklagten.
20Das Amtsgericht hat gegen den Beklagten am 10. März 2014 ein "Versäumnisurteil und unechtes Versäumnisurteil" erlassen, mit dem es den Beklagten im Wege des Teil-Versäumnisurteils verurteilt hat, an die Klägerin 260,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2013 zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage durch streitiges Endurteil, so genanntes unechtes Versäumnisurteil, gegen die erschienene Klägerin abgewiesen.
21Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014, soweit die Klage abgewiesen ist, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10. März 2014, soweit gegen ihn durch Teil Versäumnisurteil entschieden worden ist, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
22Daraufhin sind die Parteien mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 29. April 2014 darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Fall, in dem in einem Urteil teilweise aufgrund der Säumnis einer Partei entschieden, über andere Teile dagegen ohne Rücksicht auf die Säumnis die Klage abgewiesen worden ist, dieses Urteil teils mit dem Einspruch und teils mit der Berufung anfechtbar ist. Das bis dahin zusammengefasste Verfahren fällt in solchen Fällen in 2 getrennte Verfahren auseinander. Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch über den Anspruchsgrund der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung durch die Klägerin befinden müsse, hat das Berufungsgericht angeregt, zunächst das Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht durchzuführen, das Berufungsverfahren hingegen zunächst nicht weiter fortzuführen, bis über den Einspruch von dem Amtsgericht abschließend entschieden worden sei. Zur Vermeidung einer Berufungsbegründung vor der Entscheidung des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht beide Parteien um ausdrückliche Zustimmungserklärung zu diesem Vorgehen gebeten. Dem sind beide Parteien nachgekommen und haben schriftsätzlich ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen erklärt. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2014 die Akten dem Amtsgericht mit der Bitte um Durchführung des Einspruchsverfahrens übersandt und auf die vorstehende Verfügung vom 29. April 2014 hingewiesen.
23Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und T.
24Die Klägerin hat beantragt,
25das Versäumnisurteil vom 10. März 2014 aufrechtzuerhalten.
26Der Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Mit Urteil vom 19. November 2014 hat das Amtsgericht Köln unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage insgesamt abgewiesen und die Kosten des Versäumnisurteils dem Beklagten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.
29Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es vermöge nicht festzustellen, dass der Beklagte dieses Filesharing begangen habe. Eine Vermutung der Täterschaft bestehe nicht, da der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und vorgetragen habe, dass auch seine Frau und sein Sohn Zugang zu dem Internetanschluss gehabt hätten. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte die Tat begangen habe. Vielmehr habe die Zeugin U, die Ehefrau des Beklagten ausgesagt, sie und der Beklagte könnten mit dem Computer gar nicht umgehen, um Filesharing zu begehen. Es spreche zumindest eine deutlich größere Wahrscheinlichkeit für eine Täterschaft des Zeugen T, der die Aussage verweigert habe, und als 30-jähriger offensichtlich interneterfahrener Mann dem Täterprofil sehr viel eher entspreche als der 72-jährige Beklagte. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer, weil als Täter zum Tatzeitpunkt der volljährige Sohn des Beklagten in Betracht komme.
30Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
31Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung enthält das Urteil des Amtsgerichts vom 19. November 2014 nicht; auch eine Streitwertfestsetzung ist im Urteil nicht erfolgt.
32Gegen das ihr am 8. Januar 2015 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 19. November 2014 hat die Klägerin ebenfalls Berufung eingelegt, und zwar mit am 7. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Februar 2015.
33Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Beklagte die gegen ihn als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung, die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben, nicht widerlegt habe.
34Die Klägerin beantragt,
35unter Abänderung des am 19. November 2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Köln (Az. 125 C 495/13) zu verurteilen, an die Klägerin
361. einen angemessenen Wertersatz in Höhe von 2500,00 EUR und
372. 1379,80 EUR Kostenersatz
38nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass die Täterschaftsvermutung widerlegt sei. Der Internetanschluss des Beklagten war sowohl für den Beklagten selbst als auch für seine Ehefrau, die Zeugin U, zugänglich, so dass beide in objektiver Hinsicht als Täter in Betracht kämen. Sie seien allerdings beide aus subjektiver Sicht nicht zur Bedienung von Filesharing Software in der Lage, so dass sie beide subjektiv als Täter ausschieden, was für die Zeugin U unstreitig ist. Der Sohn des Beklagten hingegen, der Zeuge T, sei subjektiv in der Lage zur Tatbegehung gewesen. Ob bei jedoch zum Tatzeitpunkt bei seinen Eltern gewesen sei und daher objektiv Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe, könne der Beklagte nicht sagen.
42Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27. August 2015 (Bl. 442 der Akte) durch Vernehmen des Zeugen G. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 (Bl. 457 ff. der Akte) Bezug genommen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die inhaltlich vorgetragenen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
44II.
45Die Berufung ist zulässig und in der Sache bis auf die von Klägerseite geltend gemachten Ermittlungskosten begründet.
46A.
47Die Berufung ist zulässig.
481.
49Soweit sie sich gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. März 2014 richtet, ist sie ohne weiteres statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und – nach entsprechender Verlängerung mit Zustimmung des Beklagten gemäß § 520 Abs. 2 ZPO – begründet worden.
502.
51Die Berufung ist auch zulässig, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 19. November 2014 richtet. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile (Abs. 1) nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO lässt das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (Nr. 1) und die unterlegene Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert ist (Nr. 2).
52Die Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 19. November 2014 betraf nur die durch das Teil-Versäumnisurteil vom 10. März 2014 zugesprochenen Schadensersatzbeträge von 130,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR, insgesamt also 260,50 EUR. Damit lag der Wert des Beschwerdegegenstandes betreffend das Urteil vom 19. November 2014 unterhalb von 600,00 EUR und war eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO erforderlich. Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung über die Zulassung nach § 511 Abs. 4 ZPO, hat das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachzuholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO erfüllt sind. Selbst wenn das Berufungsgericht die Prüfung unterlässt, jedoch die Revision zulässt, überprüft das Revisionsgericht anstelle des Berufungsgerichts die Gründe für die Zulassung der Berufung (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 –, Rn. 9, juris).
53Im vorliegenden Fall war die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO erforderlich. Denn eine Entscheidung des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, auch wenn die Klägerin durch die Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils mit nicht mehr als 600,00 EUR beschwert war. Denn nachdem das Amtsgericht durch Teil-Versäumnisurteil und -Urteil vom 10. März 2014 entschieden hatte, war im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nach dem Einspruch des Beklagten gegen das Teil-Versäumnisurteil erstmals auch eine Entscheidung zur Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu treffen hatte, eine zeitlich vorrangige Entscheidung des Amtsgerichts Köln angeregt worden, damit im Berufungsverfahren einheitlich zum Grunde und zur Höhe entschieden werden konnte. Nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach nicht in Betracht kämen. Da bezüglich des noch bei dem Amtsgericht anhängigen Teils der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 260,50 EUR die Berufungssumme von 600,00 EUR nicht erreicht war, wäre diese Entscheidung des Amtsgerichts ohne die Zulassung der Berufung rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der von der Klägerin bereits zulässigerweise eingelegten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 10. März 2014, soweit damit die Klage abgewiesen worden war, hätte das Berufungsverfahren durchgeführt werden müssen. Zu entscheiden gewesen wäre jedoch allein über die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Lizenzschadensersatz bzw. Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, nicht aber zum Grunde dieser Ansprüche. Deshalb hätte das Amtsgericht die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zulassen müssen, um eine einheitliche Entscheidung in dem Fall für die Parteien zu erreichen.
54Hinzu kommt, dass angesichts der Fassung des amtsgerichtlichen Urteils vom 19. November 2014 auch davon ausgegangen werden kann, dass die Zulassung der Berufung nur versehentlich unterblieben ist. Denn das Amtsgericht hat ersichtlich die Sache nochmals umfassend bescheiden wollen. Dies folgt bereits aus der Formulierung im Hauptsachetenor, wonach das Amtsgericht unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10. März 2014 die Klage insgesamt abgewiesen hat und die Kosten des Rechtsstreits (insgesamt) der Klägerin auferlegt hat.
55Die Zulassung der Berufung holt die Kammer nunmehr nach.
56B.
57Die Berufung ist überwiegend begründet.
581.
59Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen der unberechtigten Nutzung des streitgegenständlichen Musikalbums in Form der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 97 Abs. 2, 15 Abs. 2 i.V.m. 19a UrhG in Höhe von 2.500,00 EUR zu.
60a)
61Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zur öffentlichen Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums aktivlegitimiert, § 85 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung ist nach dem Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers ist. Maßgeblich stützt sich die Kammer dabei auf den Umstand, dass die Klägerin als Lieferant in dem Medienkatalog der K GmbH aufgeführt ist. Einer Eintragung in diesen Katalog, bei dem es sich um den zentralen Einkaufskatalog für den Einzelhandel handelt, kommt eine erhebliche Indizwirkung zu (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 19/14 – Tauschbörse I). Diese ist auch im vorliegenden Fall gegeben und nicht etwa durch das Vorbringen des Beklagten eingeschränkt oder gar erschüttert. Zwar trifft zu, dass auf dem Einleger der DVD, den die Klägerin als Anlage K 13 vorgelegt hat, nicht die Klägerin selbst, sondern mit Def Jam ein Label der F Inc. in einem ©-Vermerk angegeben ist. Bei der F Inc. handelt es sich jedoch unstreitig um eine Konzerngesellschaft des Konzerns, dem auch die Klägerin angehört. Damit stellt der C-Vermerk schon ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Rechte beim Universal-Konzern liegen. Wenn dann wiederum in der Katalogdatenbank der K GmbH die Klägerin als Inhaber der Tonträgerherstellerrechte angegeben ist, und eben nicht die zum selben Konzern gehörende F Inc., spricht alles für den Vortrag der Klägerin, dass in einem konzerninternen Repertoireaustauschvertrag die Rechte auf die Klägerin übertragen worden sind. Denn es liegt im einheitlichen Interesse des Konzerns und seiner Konzerngesellschaften, dass die Verwertungsrechte jeweils der Gesellschaft zugeordnet sind, die die Verwertung auch vornehmen soll, im vorliegenden Fall mithin der Klägerin.
62b)
63Der Beklagte ist passivlegitimiert.
64Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass von dem Internetanschluss des Beklagten aus die von der Klägerin vorgetragene Rechtsverletzung erfolgte, dass also zu dem angegebenen Zeitpunkt das Musikalbums "Z" der Künstlerin X über den Anschluss des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
65aa)
66Dabei steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Q GmbH durchgeführten Ermittlungen zutreffend waren. Insofern stützt sich die Kammer zunächst maßgeblich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und auf die Aussage des Zeugen G. Dieser hat in einer ausführlichen Beweisaufnahme Schritt für Schritt die Ermittlungen gut nachvollziehbar und im Detail insbesondere anhand von ihm vorgelegter Screenshots, welche die tatsächliche Ermittlung im Jahre 2010 dokumentieren, erläutert. Der Zeuge hat zunächst erläutert, dass es sich bei dem Screenshot auf Seite 1 der von ihm überreichten Unterlagen um eine Darstellung der einzelnen Titel des streitgegenständlichen Musikalbums handelt, die zuvor von dem Zeugen und seinem Unternehmen ermittelt worden waren. Dazu haben sich der Zeuge und die Firma Q GmbH des Computerprogramms Vuze bedient. Dabei handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt um eines der gängigen so genannten Tauschbörsenprogramme, die für die Tauschbörse Bittorrent von deren Nutzern eingesetzt wurden. Der Zeuge hat ferner auch noch auf Seite 1 der von ihm überreichten Unterlagen den Bittorrent-Hashwert angegeben. Auf der Seite 2 der von ihm überreichten Unterlagen ist ein Screenshot der Programmoberfläche von Vuze dargestellt. Dazu hat der Zeuge erklärend darauf hingewiesen, dass wiederum der Hashwert des streitgegenständlichen Musikalbums aufgeführt ist, wodurch zu ersehen ist, dass mit dem Programm Vuze nach einer Datei mit diesem Hashwert gesucht wurde. Dadurch erschließt sich ohne weiteres, dass die Suche mit einem der üblichen Tauschbörsenprogramme nach dem streitgegenständlichen Musikalbum erfolgte.
67Ferner hat der Zeuge über den Screenshot auf Seite 3 der von ihm überreichten Unterlagen plausibel erläutert, dass es sich hier um die Daten des Anbieters der streitgegenständlichen Musikdatei handelt, die von dem Zeugen mithilfe des von ihm eingesetzten Programms festgestellt worden waren. Aus diesem Screenshot ergibt sich zum einen, dass die Musikdatei von einem Rechner mit der streitgegenständlichen IP-Adresse angeboten wurde, zu der die E AG und die A Internet AG die Auskunft erteilt haben, dass diese zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet war. Darüber hinaus ist erkennbar, dass die Datei zu 100 % vorhanden war und dass ein Download mit einer Datenmenge von 2,05 MB von dem Rechner, der hinter der IP-Adresse #### vorhanden war, auf den von dem Zeugen und der Q GmbH eingesetzten Ermittlungsrechner erfolgt ist.
68Gut nachvollziehbar und überzeugend hat der Zeuge G weiter bekundet, dass eine 2. Art von Information die Netzwerkkommunikation zwischen den betroffenen Computern betrifft. Diese Informationen sind in einem so genannten Capture-File festgehalten und belegen, welche Daten zwischen dem Ermittlungsrechner einerseits und dem Rechner des Anbieters, der hinter der IP, Adresse #### vorhanden war, andererseits ausgetauscht wurden. Auch dies hat der Zeuge gut nachvollziehbar anhand der Seite 4 der von ihm überreichten Unterlagen erläutert. So hat er ausgeführt, dass zunächst einmal der so genannte Handshake zwischen den betroffenen Rechnern erfolgt. Mit dieser "Begrüßung" klären die Rechner, welche Datei gesucht und heruntergeladen werden soll. Dazu hat der Zeuge G überzeugend erläutert, dass der weitere Inhalt dieser in der Übersicht oben auf der Seite 4 der von ihm überreichten Unterlagen in dem unteren Bereich angegeben ist und sich dort erneut der Hashwert der betroffenen Datei findet. Dadurch ist klar, dass die Anfrage dem streitgegenständlichen Musikalbums galt.
69Überzeugend hat der Zeuge G weiter ausgeführt, dass bei dem Download-Prozess immer nur Teile, so genannte Pieces, geladen werden, die ebenfalls auf dem Screenshot auf Seite 4 der von dem Zeugen überreichten Unterlagen aufgeführt sind. Dass nicht nur ganze Dateien an einem Stück in Filesharing-Netzwerken geladen werden, entspricht nach Kenntnis der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren, die Rechtsverletzungen im Hinblick auf Filesharing-Netzwerke betreffen, den technischen Gegebenheiten beim Filesharing.
70Die Kammer ist auch überzeugt, dass es sich bei diesen Datenpaketen (Pieces) um Teile des streitgegenständlichen Musikalbums handelt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Zeuge glaubhaft bekundet hat, sich einzelne Pieces aus dem damaligen Ermittlungsvorgang vor dem Termin zur Beweisaufnahme nochmals angesehen und die Übereinstimmung festgestellt zu haben. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass es sich dabei um eine Übereinstimmung gehandelt hat. Der Zeuge hat dazu dargelegt, dass er nicht etwa einen Hörvergleich vorgenommen hat, sondern die Daten technisch abgeglichen hat, indem er nämlich Bit für Bit jedes Piece verglichen hat. Die Art und Weise dieser Überprüfung hat der Zeuge anschaulich erklärt, indem er zum Vergleich ein Beispiel angeführt hat, dass eine bestimmte Seite aus einem Buch aufgeschlagen wird, dieselbe Seite aus einem kopierten Buch danebengelegt wird und dann Buchstabe für Buchstabe die Seiten verglichen werden. Ergibt sich eine Übereinstimmung, ist von einer Kopie auszugehen.
71Aufgrund dieser Umstände hat die Kammer keine Zweifel, dass der von dem Zeugen G initiierte Ermittlungsvorgang zutreffend war. Damit steht fest, dass die Datei auf dem Computer, dem zu dem Zeitpunkt am 15. Juli 2010 die IP-Adresse #### zugeordnet war, vollständig vorhanden war und zum Herunterladen im Bittorrent-Netzwerk bereitgehalten wurde.
72Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016, dass das Bl. 4 der von dem Zeugen während seiner Vernehmung zur Akte gereichten Unterlagen nicht in der prozessual korrekte Form von der Klägerseite eingereicht oder in den Prozess eingeführt worden sei. Die Klägerin hat diese Unterlage nicht in den Prozess eingeführt. Der Zeuge hat die Unterlage vorgelegt und seine Aussage anhand der Unterlagen erläutert. Es handelt sich mithin um einen Teil des Beweisergebnisses, das in vollem Umfang verwertet werden kann und verwertet werden muss.
73Entgegen der Auffassung des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Mai 2016 ist es auch nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten betreffend das von dem Zeugen G eingesetzte Programm Vuze einzuholen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich dabei nicht um ein speziell für die Ermittlung derartiger Rechtsverletzungen entwickeltes Programm handelt, sondern Vuze gerade für den Zweck programmiert worden ist, um es jedermann zu ermöglichen, das Filesharing-Netzwerk Bittorrent zu benutzen. Wäre das Programm nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die zutreffenden Musikdateien zu identifizieren, die Nutzer des Bittorrent-Netzwerks suchen, wäre es ungeeignet und würde das Filesharing-Netzwerk Bittorrent nicht funktionieren. In Anbetracht dessen liegt die diesbezügliche Bekundung des Zeugen G auf der Hand, dass er davon ausgehen kann, dass die Informationen des Programms Vuze richtig gewesen sind.
74bb)
75Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass die Auskunfterteilung, der Internetanschluss des Beklagten sei derjenige gewesen, dem zum streitgegenständlichen Zeitpunkt am 15. Juli 2010 um 14:23:00 Uhr die von dem Zeugen G ermittelte IP-Adresse #### zugeordnet war, richtig war. Die Klägerin hat die Auskunft von der E AG aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 3. August 2010, Az. 220 OH 208/10, erhalten, wie sie bereits in der Klagebegründung im Einzelnen dargestellt und durch ihre Prozessbevollmächtigte versichert hat. Dies stellt auch der Beklagte nicht infrage, sondern geht ebenfalls davon aus, dass die automatisierte Auskunft durch die E AG jedenfalls insofern zuverlässig ist, als die Zuordnung der IP-Adresse zu einer bestimmten Benutzerkennung erfolgt.
76Im Anschluss an die E AG erteilte die A Internet AG die Auskunft, dass die von der E AG angegebene Benutzerkennung der A Internet AG dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war. Der Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, wonach diese Auskunfterteilung unzutreffend gewesen sein könnte. Er hat lediglich allgemein Bedenken im Hinblick darauf formuliert, dass ein Netzbetreiber die Richtigkeit und Aktualität der ihm von dem Reseller mitgeteilten Bestandsdaten nicht prüfen könne. Diese Bedenken spielen im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rolle, da nicht die E AG die Auskunft erteilt hat, dass die streitgegenständliche IP-Adresse dem Anschluss des Beklagten zur fraglichen Zeit zugeordnet war, sondern die A Internet AG, also der Reseller, selbst. Diese Auskunft der A Internet AG war auch zutreffend; dass nämlich die Benutzerkennung ##### die Benutzerkennung des Beklagten zum Verletzungszeitpunkt gewesen ist, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede.
77Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die A Internet AG ohne eine gesonderte Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG die Auskunft erteilt hat. Insbesondere ist kein Beweisverwertungsverbot gegeben. Bei den Daten, über die die A Internet AG Auskunft erteilt hat, nämlich die Zuordnung von Name und Anschrift des Beklagten zu der von der E AG bereits im Rahmen des Gestattungsverfahrens mitgeteilten Benutzerkennung der A Internet AG, handelt es sich um Bestandsdaten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG. Bestandsdaten sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 77/11). Ein Gestattungsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ist jedoch nur dann erforderlich bleibt insbesondere während des gesamten Vertragsverhältnisses unabhängig von Art und Umfang der von dem Beklagten genutzten Telekommunikationsdienste, wenn es sich um Verkehrsdaten im Sinne von §§ 3 Nr. 30, 96 TKG handelt (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 W 181/12 – Gestattungserfordernis für Reseller), mithin um solche, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, also etwa das Datum und die Uhrzeit der Verbindung (vergleiche BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 77/11). Die Zuordnung der Namen und Anschriften eines Anschlussinhabers zu einer Benutzerkennung geschieht nicht bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes, sondern betrifft das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Reseller und dem Anschlussinhaber, im vorliegenden Fall also zwischen der A Internet AG und dem Beklagten, bleibt insbesondere unabhängig von Art und Umfang der von dem Beklagten in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienste während des Vertragsverhältnisses unverändert.
78cc)
79Damit ist von der Klägerin im Wege des Indizienbeweises bewiesen, dass die Ermittlungen der Q GmbH und die Angaben der E AG sowie der A Internet AG zutreffend waren. Aus diesem Beweisergebnis folgt ferner, dass wenigstens einer der mit dem Internetanschluss des Beklagten verbundenen Computer im Haushalt der Beklagten zu dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt am 15. Juli 2010 mit dem Internet verbunden gewesen war. Denn andernfalls hätte die Q GmbH das streitgegenständliche Musikalbum nicht über den Internetanschluss des Beklagten (teilweise) herunterladen können.
80c)
81Der Beklagte ist auch täterschaftlich dafür verantwortlich, dass das streitgegenständliche Musikalbum zu dem hier fraglichen Zeitpunkt am 15. Juli 2010 öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Zwar trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf (Lizenz-) Schadensersatz sowie auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare, Urteil vom 11. Juni 2015 – I 75/14 – Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III).
82Im vorliegenden Fall greift nach dem Sach- und Streitstand, insbesondere auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, zulasten des Beklagten die tatsächliche Vermutung seiner täterschaftlichen Verantwortlichkeit ein. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nicht anzunehmen.
83Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.
84aa)
85Nach dem Vortrag des Beklagten war das von ihm verwendete WLAN mit einer WPA 2-Verschlüsselung versehen, wobei eine individuelle Verschlüsselung von mehreren Zeichen gewählt worden sei; auch der Router sei passwortgesichert gewesen. Damit war der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt hinreichend gesichert.
86bb)
87Der Beklagte geht – insbesondere nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht – davon aus, dass seine Ehefrau nicht als Täterin der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht kommt.
88cc)
89Der Beklagte hat ferner nicht vorgetragen, dass sein Sohn, der Zeuge T, ernsthaft als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Bereits mit der Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, dass der Sohn sich zwar gelegentlich bei den Eltern aufhalte und dann auch Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten habe, dies jedoch soweit dem Beklagten erinnerlich am 15. Juli 2010 nicht der Fall gewesen sei. Damit hat der Beklagte bereits nicht vorgetragen, dass sein Sohn T als Alleintäter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Denn maßgeblich kommt es konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an, nicht darauf, ob und inwieweit die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen besteht (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III). Es ergeben sich weiterhin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn anderweitig die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten hätte begehen können.
90dd)
91Schließlich ergibt sich auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht nichts anderes. Belastbare Feststellungen des Amtsgerichts, wonach die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat, fehlen.
92Dies betrifft zum einen die Ehefrau des Beklagten. Aus ihrer Aussage ergibt sich nicht, dass sie als Täterin in Betracht käme. Denn bereits objektiv ist ihre Aussage insofern unergiebig, da die Zeugin bekundet hat, nicht mit dem Internet umgehen zu können. Dies ist jedoch grundlegende Voraussetzung für die Nutzung von Filesharing-Netzwerken.
93Auch hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass der Sohn des Beklagten als alleiniger Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Vielmehr hat die Zeugin U dazu keine konkrete Aussage getroffen; sie konnte sich vielmehr nicht erinnern, ob ihr Sohn am 15. Juli 2010 überhaupt bei ihr und dem Beklagten gewesen sei und damit auf den Anschluss des Beklagten hätte zugreifen können. Da der Zeuge T zulässigerweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ergibt sich auch insoweit nichts zu der Frage, ob und inwieweit er als Alleintäter der Rechtsverletzung in Betracht kommt.
94ee)
95Ist – wie hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nicht feststellbar, dass ein Dritter selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss des Anschlussinhabers hatte und danach allein verantwortlich für die Rechtsverletzung sein kann, bleibt es bei der tatsächlichen Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt (vergleiche Urteil der Kammer vom 11. Februar 2016 – 14 S 23/14; OLG Köln, Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13). Daher spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - Bear-Share). In einem solchen Fall fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, ein Dritter könnte die Verletzungshandlung mit - alleiniger - Tatherrschaft begangen haben (vergleiche BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III).
96ff)
97Es ist schließlich auch nicht bewiesen, dass der Beklagte nicht der Täter gewesen wäre. Soweit die Ehefrau des Beklagten die Vorstellung als lächerlich abgetan hat, steht diese Aussage einer Täterschaft des Beklagten selbst nicht entgegen. Dies verkennt das Amtsgericht. Denn wenn mit dem Amtsgericht die Glaubwürdigkeit der Zeuge und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage angenommen wird, steht fest, dass die Zeugin mit dem Internet nicht umgehen kann, demzufolge also auch in keiner Weise beurteilen kann, auf welche Weise und für welche Zwecke der Beklagte seinen Internetanschluss nutzen konnte und genutzt hat. Denn im Unterschied zu der Zeugin ist der Beklagte grundsätzlich in der Lage, "mit dem Internet umzugehen". Diesen Aspekt hat das Amtsgericht nicht gewürdigt. Weil aber die Zeugin gar nicht beurteilen kann, ob der Beklagte das streitgegenständliche Musikalbum in einem Filesharing-Netzwerk angeboten hat, ist ihre Aussage schon deshalb unergiebig und daher ungeeignet, die Überzeugung des Amtsgerichts zu tragen.
98Das Urteil des Amtsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn soweit das Amtsgericht allgemeine Erwägungen über Wahrscheinlichkeiten anstellt, ob der Zeuge T oder der Beklagte als Täter in Betracht kommen, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Dies gilt vor allem deshalb, weil schon auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten gerade nicht feststeht, dass der Zeuge T überhaupt als Täter in Betracht kommt geschweige denn, dass festgestellt wäre, dass er in dem konkreten Fall Alleintäter sein könnte.
99d)
100Das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden im Sinne von § 276 BGB liegt darin, dass der Beklagte zumindest fahrlässig verkannt hat, zum Angebot eines Musikalbums im Internet zum Download durch Dritte im Rahmen von Filesharing-Tauschbörsen, an dem er keine Lizenzrechte erworben hatte, nicht berechtigt zu sein.
101e)
102Der Höhe nach steht der Klägerin wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte durch den Beklagten nach der von ihr gewählten Schadensberechnungsart der so genannten Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 2500,00 EUR zu.
103Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 – Restwertbörse I). Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Verletzte überhaupt beabsichtigte, eine Lizenzierung vorzunehmen; die Zuerkennung einer angemessenen Lizenzgebühr kommt selbst dann in Betracht, wenn die vorherige Erteilung der Zustimmung als schlechthin undenkbar erscheint (vergleiche etwa BGH GRUR 1993,55 – Tschibo/Rolex II) oder ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Benutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1320, 1321).
104Zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist zu fragen, was ein vernünftiger Lizenzgeber und ein vernünftiger Lizenznehmer anstelle der Parteien für die Übertragung des Rechts auf den Beklagten vereinbart hätten, damit dieser das streitgegenständliche Filmwerk im Internet im Rahmen eines Netzwerks für eine Vielzahl von Teilnehmern zum Download bereit halten durfte.
105Der Ansatz eines fiktiven Lizenzentgelts von 2500,00 EUR ist im vorliegenden Fall angemessen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, für das Angebot von Musikaufnahmen über Filesharingnetzwerke im Internet jeweils 200,00 EUR pro Musiktitel als angemessenen Schadensersatz für den Regelfall anzusetzen. Diese Rechtsprechung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, vergleiche etwa OLG Köln (zusammenfassend etwa Urteil vom 6. Februar 2015 – 6 U 209/13), OLG Hamburg (Urteil vom 5. November 2013 – 5 U 222/10) und OLG Frankfurt (Urteil vom 15. Juli 2014 – 11 U 115/13; Urteil vom 16. Dezember 2014 - 11 U 27/14). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (siehe dazu Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III).
106Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die geltend gemachten 2500,00 EUR für die 13 Musikstücke auf dem streitgegenständlichen Musikalbum im vorliegenden Fall für angemessen.
1072.
108Die Klägerin hat gegen den Beklagten ferner Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 EUR gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F..
109Bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in so genannten Internet-Tauschbörsen wegen eines zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Filmes wie im vorliegenden Fall und der Durchsetzung der daraus folgenden Ansprüche handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 28. Mai 2015 – 14 S 33/14; bestätigend etwa OLG Köln, Beschluss vom 13. September 2013 – 6 W 152/13), weshalb eine Begrenzung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. nicht in Betracht kommt.
110Der Anspruch der Klägerin berechnet sich nach einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR, was einen Betrag von 631,80 EUR ausmacht, zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7300 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR, insgesamt mithin 651,80 EUR.
111Der Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines aktuellen Musikalbums orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Unterbindung der Rechtsverletzung und der erheblichen Angriffsintensität des jeweiligen Rechtsverletzers, die mit der Beteiligung an illegalen Filesharing-Tauschbörsen verbunden ist. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammer sowie des Senates des Oberlandesgerichts Köln.
112Besondere Umstände, die gegebenenfalls ein Abweichen von diesem Ansatz rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit sie im Schriftsatz vom 23. Juni 2015 auf die Tauschbörsen-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hingewiesen hat, kann sie daraus nicht ableiten. Die Berechnung der dortigen Gegenstandswerte ist in Anbetracht der 3-stelligen Anzahl der dort gegenständlichen Musikstücke gerechtfertigt gewesen. Im vorliegenden Fall geht es um ein Musikalbum mit 13 Musikstücken.
1133.
114Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Zustellung der Klage an den Beklagten am 3. September 2013 eingetreten, §§ 253 S. 1, 261 Abs. 1 ZPO.
1154.
116Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt. Dies gilt auch im Hinblick auf den Schriftsatz des Beklagten vom 25. Mai 2016, mit dem er vorträgt, die Klageforderung (überwiegend) ausgeglichen zu haben. Mit neuem Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte ausgeschlossen, § 296 a ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht aus prozessökonomischen Gründen angezeigt. Wenn und soweit der Beklagte die berechtigte Forderung der Klägerin ausgeglichen hat, sind derartige Erfüllungsleistungen im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen. Geschieht dies nicht, kann der Beklagte – wie alle Schuldner in einer solchen Situation – auf die dafür in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zurückgreifen.
1175.
118Die Kostenentscheidung beruht §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
119Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
1206.
121Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Kammer weicht mit dieser Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung oder ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (543 Abs. 2 ZPO).
122Die Entscheidung beruht auf der tatrichterlichen Anwendung gesetzlicher und höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze in einem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes.
123Die Beschwer im Berufungsverfahren wird für beide Berufungen auf insgesamt 3879,80 EUR festgesetzt.
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(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht; - 2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste; - 2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein; - 2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten; - 3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden; - 4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen; - 4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl; - 4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann; - 5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht; - 6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig - a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder - b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
- 7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können; - 7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen; - 7b.
„Einzelrichtlinien“ - a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist; - c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist; - d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und - e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
- 8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt; - 8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat; - 8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind; - 9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen; - 9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen; - 9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird; - 9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation; - 9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden; - 10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht; - 10a.
(weggefallen) - 11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; - 11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind; - 11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen; - 11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt; - 11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität; - 12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht; - 12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; - 12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht; - 13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen; - 13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung; - 13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums; - 13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden; - 13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs; - 14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein; - 15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können; - 16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht; - 16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen; - 16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von - a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für - aa)
Telekommunikation, - bb)
Gas, - cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung, - dd)
Fernwärme oder - ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
- b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
- 17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht: - a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder - b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
- 17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste; - 17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen; - 17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist; - 18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann; - 18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz; - 18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält; - 19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben; - 19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet; - 20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat; - 21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird; - 22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen; - 23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; - 24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen; - 24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet; - 25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird; - 26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind; - 27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information; - 27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll; - 28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen; - 28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen; - 29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen; - 30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; - 30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen; - 30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird; - 30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht; - 31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4; - 32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: - a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung; - b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; - c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; - d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; - e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; - f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; - g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und - h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
- 33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen; - 33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht; - 33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers; - 33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; - 34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.