Landgericht Kleve Beschluss, 27. Juni 2016 - 4 T 363/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass der Antrag von Rechtsanwalt S auf Festsetzung seiner Vergütung zurückgewiesen wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
I.
2Der Rechtssuchende H.-.d xxxxx stellte beim Amtsgericht Kleve am 19.01.2006 den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz. Das Amtsgericht stellte am selben Tag einen entsprechenden Beratungshilfeschein aus.
3Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.11.2006 teilte der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Antragstellerin, Rechtsanwalt S, dessen Erbin die Antragstellerin ist, mit, dass mit seiner Unterstützung das Verbraucherinsolvenzverfahren mittlerweile eröffnet worden sei und beantragte zugleich, die Festsetzung und Anweisung von Beratungshilfe für nach seiner Darstellung gemäß Nr. 2504 VV RVG erbrachter Leistungen.
4Das Amtsgericht Kleve setzte unter dem 27.11.2006 die Vergütung für Rechtsanwalt S antragsgemäß mit 283,04 Euro fest.
5Der Bezirksrevisor legte namens der Landeskasse gegen diese Festsetzung unter dem 27.06.2012 Erinnerung ein. Die Antragstellerin wandte ein, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.07.2015 auf die Erinnerung die Vergütungsfestsetzung aufgehoben und inzidenter den Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen.
6Mit Schriftsatz vom 07.08.2015 hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Aufhebung der Vergütungsanweisung sei nicht mehr möglich, weil zwischenzeitlich mehr als vier Jahre vergangen seien; das Erinnerungsverfahren sei längst abgeschlossen gewesen, bevor sie erstmals ins Verfahren einbezogen worden sei, und sie aufgrund der Nachlassverbindlichkeiten haben entscheiden können, ob und inwieweit sie das Erbe antrete; in die Abwicklung der Kanzlei sei sie nicht eingebunden gewesen; Rechtsanwalt S habe mit Schreiben vom 27.12.2007 und 30.06.2008 auf Schreiben des Bezirksrevisors mitgeteilt, die Postrückläufe der Gläubiger seien bei ihm eingegangen, hieraus ergebe sich zwingend die Bearbeitung der Angelegenheiten durch Rechtsanwalt S; diese Schreiben seien nicht hinreichend berücksichtigt worden.
7Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.08.2015 hat das Amtsgericht der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit richterlichem Beschluss vom 24.08.2015 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 01.10.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin per Fax (Bl. 36 GA) gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Amtsgericht habe sich in der Begründung zu Unrecht darauf berufen, an die Entscheidungen des Landgerichts gebunden zu sein. Ansonsten fehle es an einer Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 07.08.2015.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.11.2015 nicht abgeholfen.
9Die Antragstellerin hat des Weiteren ausgeführt, die Argumentation aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ. XII ZB 86/13) verfange nicht, weil es nicht ausreiche, auf die Möglichkeit der Rückforderung hinzuweisen, die Erinnerung sei erst fünf Jahre nach der Festsetzung eingelegt worden, in der Zwischenzeit seien keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, so dass das Interesse der Antragstellerin am Bestand der Festsetzung das Interesse der öffentlichen Hand an der Rückforderung überwiege. Der Beschluss vom 21.09.2015 gehe mit keinem Wort auf die negativen Auswirkungen der Rückforderung auf die Vermögenslage der Antragstellerin ein.
10II.
11Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 24.08.2015 ist zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 RVG), insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt worden, weil die Antragstellerin gegen die am 01.10.2015 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 14.10.2015, eingegangen per Fax unter Nennung des Aktenzeichens des vorliegenden Verfahrens sofortige Beschwerde eingelegt hat (Bl. 36 GA).
12In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat durch den Beschluss vom 27.07.2015 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwalt S aufgehoben und inzidenter auch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung sowie den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 24.08.2015 zu Recht zurückgewiesen.
131.)
14Das Recht zur Einlegung der Erinnerung durch den Bezirksrevisor war am 27.06.2012 nicht verwirkt, auch wenn die Festsetzung der Vergütung bereits mehrere Jahre zurücklag.
15Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet (vgl. 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, AZ. 10 W 33/07, Rdn. 16, zitiert nach Juris). Demgegenüber vertritt zwar der 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.01.2012, AZ. 1 Ws 362/12, zitiert nach Juris) die Auffassung, eine Änderung der Kostenfestsetzung sei analog § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich; diese Norm sei analog auf die Rückforderung zu Unrecht festgesetzter Rechtsanwaltsvergütung anwendbar (vgl. 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 5, zitiert nach Juris). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Änderung des § 56 RVG durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz ist ausdrücklich erfolgt, um klarzustellen, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nicht befristet ist (vgl. BT-Drucksache 15/4952, Seite 51). Eine analoge Anwendung des § 20 GKG scheidet aufgrund dieser ausdrücklichen, der Analogie entgegenstehenden Regelung aus. Ob man die gesetzgeberische Entscheidung zur Entfristung des Rechtsmittels rechtspolitisch für fehlerhaft oder wünschenswert erachtet, spielt keine Rolle, „denn auch das etwa für fehlerhaft erachtete Gesetz ist Gesetz und als solches verbindlich“ (RGZ 121, 169, 172), weil der „Gesetzgeber […] selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden [ist] als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in anderen Gesetzen gezogen hat“ (RGZ 118, 325, 327).
16Es kommt daher allenfalls eine Verwirkung des Rechts zur Einlegung der Erinnerung in Betracht. Für diese muss neben das Zeitmoment das sogenannte Umstandsmoment treten; der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens der Landeskasse darauf eingerichtet haben, diese werde ihr Recht nicht mehr geltend machen und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 17, zitiert nach Juris).
17Die für eine Verwirkung erforderlichen Umstände sind vorliegend nicht feststellbar.
18Denn es fehlt jedenfalls an einem Umstandsmoment. Denn der Bezirksrevisor hatte Rechtsanwalt S bereits mit Schreiben vom 18.12.2007 und 24.06.2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, in sämtlichen Verfahren, in denen Rechtsanwalt S ab dem Jahr 2005 Beratungshilfevergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren geltend gemacht habe, Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung einzulegen. Rechtsanwalt S musste daher auch bezüglich des vorliegenden Verfahrens mit der Einlegung der Erinnerung und der Rückforderung der Vergütung rechnen und durfte sich nicht darauf einrichten, diese Beträge behalten zu dürfen. In diese Rechtsstellung ist die Antragstellerin als Erbin eingetreten.
192.)
20Die Antragstellerin kann nicht einwenden, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der aufgrund der Rückforderung entstehenden Verbindlichkeiten.
21Denn durch den Tod von Rechtsanwalt S sind die Rückforderungsansprüche nicht erloschen. Vielmehr treffen diese Verbindlichkeiten entgegen der Auffassung der Antragstellerin diese als Erbin (§ 1922 BGB) und nicht den Abwickler der Kanzlei. Dies ergibt sich bereits aus §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 BRAO und aus § 55 Abs. 3 S. 2 BRAO, wonach der Abwickler berechtigt ist, Vergütungsansprüche namens der Erben des verstorbenen Rechtsanwalts geltend zu machen.
223.)
23Die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung durch den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.07.2015 ist zu Recht erfolgt.
24Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage des Berechtigungsscheins für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt nach § 55 RVG ist, dass der Rechtsanwalt für den Rechtssuchenden eine Tätigkeit im Sinne des § 44 RVG ausgeübt hat. Dies hätte im vorliegenden Fall Rechtsanwalt S bzw. die Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen, §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit, die den Gebührenanspruch auslöst, von Rechtsanwalt S oder einem nach § 5 RVG befugten Vertreter erbracht wurde.
25Nur eine Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts, nicht aber die Tätigkeit einer anerkannten Stelle für Schuldner- und Insolvenzberatung, kann gegenüber der Staatskasse auf der Grundlage eines Beratungshilfescheins abgerechnet werden. Rechtsgrundlage für den gegen die Staatskasse gerichteten B auf Zahlung einer Vergütung nach dem RVG ist ausschließlich § 44 Satz 1 RVG. Danach kann nur „der Rechtsanwalt“ für seine Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem RVG aus der Landeskasse beanspruchen. Nimmt er diese Tätigkeit nicht persönlich vor, ist für ihn vielmehr ein Vertreter tätig geworden, stehen ihm die Beratungshilfegebühr und auch die nach Teil 2 Abschnitt 5 VV möglichen, aus der Landeskasse zu gewährenden Gebühren nur dann zu, wenn es sich um einen Vertreter im Sinne des § 5 RVG handelt; für die Beratungshilfe durch andere Personen erhält der Anwalt keine Vergütung (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 44 Rdn. 64).
26§ 1 RVG bestimmt insoweit, wer einem Rechtsanwalt gleichsteht. Dies sind nach Satz 3 andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften oder sonstige Gesellschaften. Zu den Gesellschaften gehören alle gesetzlich zulässigen Formen des Zusammenschlusses von Anwälten mit eigener Rechtspersönlichkeit auf dem Gebiet zumindest auch der Rechtsberatung, wie zum Beispiel die Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als GmbH. Eine anerkannte Stelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung rechnet hierzu nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, Az: I-10 W 33/07; Bundesverfassungsgericht RPflG 2007, 329 f.).
27Auch Rechtsanwälte können allerdings nur persönlich erbrachte Tätigkeiten gegenüber der Staatskasse abrechnen. Nach § 5 RVG kann für Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, eine Vergütung nach dem RVG nur gewährt werden, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter (im Sinne des § 53 BRAO), einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. Für den Assessor gilt insoweit, dass die Tätigkeit des Assessors vom Rechtsanwalt nur dann vergütet verlangt werden kann, wenn der Assessor bei diesem Rechtsanwalt angestellt ist und im Übrigen auch seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2004, AZ. VI ZB 64/03, Ziffer II 2.). Infolge der abschließenden Aufzählung der gebührenrechtlich dem Anwalt gleichstehenden Personen sind andere als die in § 5 RVG Genannten nicht geeignet, eine gesetzliche Vergütung des Anwalts auszulösen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
28Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt S berechtigt war, Vergütung für Leistungen der Beratungshilfe geltend zu machen.
a)
29Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt S persönlich tätig geworden ist. Zwar hat im Streitfall (und entsprechend in zahlreichen Parallelsachen) die Antragstellerin geltend gemacht, in dem von dem Rechtssuchenden betriebenen Verbraucherinsolvenzverfahren sei jedenfalls die Anlage „Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs“ und das Schreiben über einen außergerichtlichen Einigungsversuch an jeweils alle Gläubiger ausgefertigt und von Rechtsanwalt S unterzeichnet worden. Damit habe Rechtsanwalt S, selbst wenn nicht mehr feststellbar sei, welche bestimmten urkundlich niedergelegten Vorarbeiten durch Dritte ausgeführt worden seien, jedenfalls durch seine Unterschrift die Verantwortung für diese Eingaben übernommen.
30Dies reicht aber für eine Glaubhaftmachung der erforderlichen und hinreichenden Tätigkeit von Rechtsanwalt S nicht aus. Vielmehr hat die Antragstellerin dieses Vorbringen bezüglich der persönlich erbrachten Tätigkeit von Rechtsanwalt S nicht glaubhaft gemacht. Das geht zu ihren Lasten.
31Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) reicht zwar schon der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der streitigen Tatsache (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG, § 55, Rdn. 14 m.w.N.). Im Streitfall (und in den Parallelsachen) spricht aber mehr gegen als für die von dem Beteiligten behauptete persönlich erbrachte Tätigkeit.
32Rechtsanwalt S hat zum Nachweis des angeblich von ihm betriebenen außergerichtlichen Einigungsversuchs die Anlagen 2 und 6 zum Eröffnungsantrag vorgelegt. Die Kammer sieht aber anhand dieser Schriftstücke eine persönliche anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt S nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an; dies würde auch dann gelten, wenn ein Schreiben an die Gläubiger vorgelegt worden wäre, das den Schreiben entspricht, die in Parallelverfahren vorgelegt wurden. Vielmehr ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt S zwar möglich, aber nicht in der erforderlichen Form überwiegend wahrscheinlich.
33Denn die Schreiben an die Gläubiger aus den Parallelverfahren waren stets auf einem Briefbogen der „Anerkannte(n) Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung KF xxxxxx-xxxx“ verfasst und enthielten keine Unterschrift von Rechtsanwalt S. Auch wenn man unterstellt, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass es sich um das bei den Akten verbleibende Duplikat handelt, liegt angesichts der Gestaltung des Briefkopfes und der Unterschriftsleiste der Schwerpunkt des Schreibens darauf, dass dieses von der Verbraucherberatungsstelle stammt und sowohl von Rechtsanwalt S als auch von Friedrich-Karl Schmitz-Winnenthal zu unterzeichnen war. Eine Mitunterzeichnung des Schreibens reicht aber für den Nachweis einer vorangehenden persönlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt S schon nicht aus. Darüber hinaus wurde das Verfahren im Übrigen durch diese Schuldnerberatungsstelle durchgeführt. Dies lässt zwar eine Tätigkeit von Rechtsanwalt S für diesen Teilbereich des außergerichtlichen Einigungsversuchs denkbar erscheinen, hinreichend glaubhaft gemacht ist dies aber nicht.
34Gegen eine Tätigkeit von Rechtsanwalt S sprechen darüber hinaus zudem folgende Überlegungen:
35Nach den Erkenntnissen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (AZ. 302 Js 132/07 Staatsanwaltschaft Kleve) muss davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt S keine Tätigkeit entwickelte, die ihn zur Abrechnung des jeweiligen Betrages berechtigt haben würde. Denn nach den dortigen Erkenntnissen erscheint es eher fernliegend, dass Rechtsanwalt S den Versuch der außergerichtlichen Einigung selbst durchgeführt hat und dies – soweit er Schreiben persönlich unterzeichnet hat – auf eine von ihm ausgeübte eigenständige Tätigkeit zurückgeht. Vielmehr muss angenommen werden, dass auch diese Tätigkeit, wie bereits die weitergehenden Tätigkeiten zur Vorbereitung des Insolvenzantrages von KF xxxxx-xxxxxxx vorgenommen wurden. Hierfür spricht, dass die in diesen Verfahren üblichen Schreiben im Kopf in Fettdruck auf die „Anerkannte Stelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung KF xxxxx-xxxxxxx“ in xyn als Versender hinweisen, die mit der gesamten sonstigen Abwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens allein befasst gewesen ist. Auf der ersten Seite findet sich zwar auch der Hinweis auf Rechtsanwalt S. Dieser ist aber dort nur mit seinem Namen und dem Zusatz „Rechtsanwalt“ angegeben, seine Kanzleianschrift ist dort aber nicht vermerkt. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, auf welche Weise Rechtsanwalt S tätig geworden sein soll. Eine Zweigstelle seiner Kanzlei unter der Anschrift der Schuldnerberatungsstelle des KF xxxxx-xxxxxxx in xy ist nicht ersichtlich, zumal diese auf dem Briefbogen von Rechtsanwalt S nicht vermerkt ist, obwohl die Einrichtung einer Zweigstelle nach den im Jahr 2006 geltenden Regeln nur mit Zustimmung der Justizverwaltung, die nicht ersichtlich ist, hätte eingerichtet werden dürfen (§§ 27, 28 BRAO). Demnach ist nicht erkennbar, auf welche Weise es zur Mitarbeit und Unterzeichnung der entsprechenden Unterlagen gekommen sein soll. Da zudem nach dem Ermittlungsergebnis in nicht unbedeutendem Umfang Blankounterschriften und Faksimile-Unterschriften erfolgten, kann allein die im Einzelfall erfolgte persönliche Unterzeichnung der Schreiben und Bescheinigungen nicht zu der Annahme veranlassen, dieser Unterschrift läge eine persönliche Leistung von Rechtsanwalt S zugrunde. Für einen Vergütungsanspruch reicht es insoweit auch nicht aus, dass Rechtsanwalt S durch seine Unterschrift möglicherweise zivilrechtlich eine – wie auch immer geartete – Verantwortung übernommen haben mag.
36Denn nach den weiteren Ermittlungen spricht alles dafür, dass die Unterschriften gerade nicht aufgrund einer persönlichen und eigenständigen – einen Vergütungsanspruch auslösenden – Tätigkeit erfolgten. Denn unstreitig hat Rechtsanwalt S nur rund 5 % der – nach Angaben der Gerichtskasse Hamm – insgesamt an ihn ausgezahlten Vergütung für Beratungshilfe in Höhe von rund 260.000 Euro selbst behalten. Dies lässt sich nicht allein mit der von der Antragstellerin angeführten Freundschaft von Rechtsanwalt S mit KF xxxxx-xxxxxxx begründen, wenn und soweit er eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit ausgeübt haben sollte. Vielmehr deutet diese Teilung der Gebühren gerade darauf hin, dass Rechtsanwalt S ausschließlich als „Strohmann“ tätig werden sollte, um den Anschein einer anwaltlichen Tätigkeit zu schaffen, die Voraussetzung für die Abrechnung der Vergütungen im Rahmen der Beratungshilfe ist.
37Bezeichnenderweise beginnt diese Arbeitsteilung auch zu einem Zeitpunkt, zu dem für KF xxxxx-xxxxxxx feststand, dass ausschließlich ein Rechtsanwalt B auf Vergütung aus der Landeskasse nach dem Beratungshilfegesetz hat. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 23.02.2006 (AZ. 10 W 115/05, zitiert nach Juris) abschließend, dass von der Landeskasse nur die von Rechtsanwälten durch eigene Tätigkeit erbrachte Beratungshilfe aus der Landeskasse vergütet werden muss. Damit stand aber für KF xxxxx-xxxxxxx fest, dass für ihn – abgesehen von der von ihm betriebenen Verfassungsbeschwerde – keine Möglichkeit mehr bestand, Vergütungsansprüche für seine Tätigkeit in dem Verbraucherinsolvenzverfahren persönlich über die Beratungshilfe abzurechnen. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Vergütungsanträge zu den Beratungshilfesachen über Rechtsanwalt S eingereicht, etwa im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 20.11.2006. Es ist daher naheliegend, dass die Abläufe bei der Vorbereitung der Insolvenzverfahren durch KF xxxxx-xxxxxxx sich grundsätzlich nicht veränderten und Rechtsanwalt S nur in dem Umfang beteiligt wurde, der erforderlich war, um nach außen hin dessen Tätigkeit vorzuspiegeln, um die Festsetzung entsprechender Vergütung zu erreichen.
38Die Antragstellerin hat – auch nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens – keine Handakten aus der Kanzlei von Rechtsanwalt S vorgelegt, aus denen sich die Tätigkeit von Rechtsanwalt S hätte ergeben können. Gegen das Vorhandensein derartiger Handakten spricht bereits, dass eine Tätigkeit von Rechtsanwalt S aus seiner Kanzlei heraus – mit Ausnahme des Vergütungsfestsetzungsantrages – gar nicht feststellbar ist. Denn alle anderen Unterlagen sind offensichtlich in den Räumen der „Anerkannte(n) Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung“ vorbereitet und von dort auch versandt worden. Da die Kanzleianschrift von Rechtanwalt S in Kamp-Lintfort diesen Briefbögen nicht zu entnehmen ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass die Antworten nicht in der Kanzlei von Rechtsanwalt S in Kamp-Lintfort eingegangen sind und bearbeitet wurden.
39Rechtsanwalt S hat auch im vorangegangenen Verfahren (4 T 58/09 Landgericht Kleve) nicht hinreichend glaubhaft gemacht, anwaltlich tätig geworden zu sein; insoweit kann aus diesem Verfahren auch nicht der Schluss gezogen werden, dass Rechtsanwalt S eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Vielmehr hat Rechtsanwalt S – nach Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen eidesstattlichen Versicherung – im Termin zur mündlichen Verhandlung keine mündliche eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der von ihm abgerechneten Tätigkeit abgeben wollen und nachträglich schriftlich nur eine mangels konkreter Angaben ungenügende eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch diese Umstände sprechen gegen die Annahme, Rechtsanwalt S habe in dem damaligen Verfahren eine hinreichende eigenständige Tätigkeit ausgeübt. Zweifel an der Richtigkeit im damaligen Verfahren begründen aber auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen in den anderen grundsätzlich gleichgelagerten Fällen wie dem vorliegenden.
b)
40Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit durch einen Vertreter von Rechtsanwalt S ausgeübt wurde, für dessen Tätigkeit Rechtsanwalt S nach den eingangs aufgeführten Grundsätzen eine Vergütung geltend machen könnte. Denn wenn KF xxxxx-xxxxxxx diese Tätigkeit ausgeübt haben sollte, handelt es sich bei ihm nicht um einen Assessor, der Angestellter von Rechtsanwalt S war und seine Zulassung als Anwalt betrieb. Er gehörte auch nicht zu einer der anderen eingangs genannten Personengruppen, die einen Rechtsanwalt vertreten können.
c)
41Zusammengefasst ist damit im Hinblick auf die genannten Umstände eine persönliche anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt S oder eine Tätigkeit eines Vertreters, für dessen Tätigkeit Rechtsanwalt S eine Vergütung zu fordern berechtigt wäre, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung, in welchem Umfang das Verfahren zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für das Entstehen der Geschäftsgebühr vom Anwalt oder seinem Vertreter betrieben werden muss bzw. durch Hilfspersonen betrieben werden darf.
4.)
42Der Zurückweisung des Festsetzungsantrages stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen, auch wenn die beantragte Vergütung bereits an Rechtsanwalt S ausgezahlt worden war. Zwar kann sie im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn eine Rückforderung des ausgezahlten Betrages ausnahmsweise ausscheidet, weil dem Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2013, AZ. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009 zur entsprechenden Rechtslage bei der Betreuervergütung). Dies ist im Festsetzungsverfahren zu prüfen, weil dadurch der Rechtsgrund für die Rückforderung geschaffen wird und der Streit, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, nicht im Vollstreckungsverfahren nach der JBeitrO auszutragen ist (T/Weber DS 2015, 264, 266, m.w.N.).
43Das Vertrauen von Rechtsanwalt S in die eingetretene Vermögenslage ist aber nicht schützenswert. Bloßer Zeitablauf allein seit der Anweisung begründet keinen Vertrauensschutz, insbesondere da die Staatskasse vorliegend mehrfach mit Anschreiben darauf hingewiesen hatte, die Vergütung in allen Fällen zurückfordern zu wollen, in denen zu Unrecht Beratungshilfegebühren abgerechnet worden waren. Die von der Antragstellerin behaupteten Steuerzahlungen für die Beträge rechtfertigen gleichfalls keinen Vertrauensschutz. Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann die Antragstellerin der Staatskasse ohnehin nicht entgegenhalten, weil diese Bestimmung beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht anwendbar ist (OLG Hamm NJW 1973, 574, 575; OLG Frankfurt NJW 1975, 705, 706). Aus § 49a Abs. 2 VwVfG NRW ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Der Regressanspruch ergibt sich nicht aus § 49a VwVfG NRW, sondern aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW auf das Festsetzungsverfahren bei den ordentlichen Gerichten nicht anzuwenden ist (vgl. T/Weber DS 2015, 264, 266). Doch könnte dies im Streitfall sogar dahinstehen. Die Antragstellerin ist bereits nach eigenem Vorbringen nicht entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB. Nach eigenem Vorbringen wurde dadurch die bestehende Steuerschuld erfüllt, so dass durch die Abführung der Beträge an das Finanzamt eine Befreiung von den steuerlichen Verbindlichkeiten eingetreten ist. Ob die Steuern insoweit zutreffend festgesetzt worden oder aufgrund der Rückforderungen zu mindern sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern ggf. im Besteuerungsverfahren zu klären. Dass sämtliche Steuerbescheide nach dem Vorbringen der Antragstellerin bestandskräftig sind, steht dem nicht entgegen. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber das Abänderungsverfahren der §§ 172 ff. AO geschaffen.
44III.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG.
46IV.
47Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da streitig ist, ob die Erinnerung nach Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahrs noch zulässig ist, §§ 56 Abs. 2 Satz 1; 33 Abs. 6 Satz 1 RVG.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden.
50Unterschrift
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
- 1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder - 2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
(1) Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2) Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3) Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.