Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2004 - VI ZB 64/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beklagten wenden sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, daß der Rechtspfleger des Amtsgerichts in einem Zivilrechtsstreit im Rahmen der Kostenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Verhandlungs- und eine Vergleichsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, § 23 BRAGO) als erstattungsfähig berücksichtigt hat, obwohl der Kläger in dem einzigen Verhandlungstermin, in dem auch der Vergleich geschlossen wurde, nicht durch seine Prozeßbevollmächtigten, sondern durch den bei diesem angestellten Assessor M. vertreten wurde.Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigende Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von mehr als 50 € ist erreicht. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die festgesetzten Gebühren zu Recht als erstattungsfähig anerkannt. 1. § 4 BRAGO, der bisher eine Regelung für die Vergütung von Tätigkeiten enthält, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nennt den Assessor - im Gegensatz zu der demnächst geltenden Regelung des § 5 RVG - nicht. Zu der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der in einem Termin nicht persönlich auftritt, sondern sich durch einen Assessor vertreten läßt, die gesetzlichen Gebühren verdient und ob der von ihm vertretenen Partei insoweit ein Erstattungsanspruch zusteht, wurden bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Lösungsvorschläge reichten von der Aberkennung jeder Gebühr über die Erstattung von Auslagen oder angemessener Auslagen bis hin zur Zuerkennung der vollen Gebühr (vgl. die Darstellung bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 4 Rn. 10). 2. Der Senat folgt der Auffassung, daß der Rechtsanwalt, der sich durch einen Assessor vertreten läßt, auch schon nach der bisher geltenden Rechtsla-ge je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren verdienen und daß seiner Partei ein entsprechender Erstattungsanspruch zustehen kann. Dies wird in der Regel jedenfalls dann der Fall sein, wenn - wie hier - der Assessor bei dem Prozeßbevollmächtigten angestellt ist und im übrigen auch seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibt.
a) Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß es nicht gerechtfertigt ist, dem Rechtsanwalt bei der Vertretung durch einen Assessor bei einem Rechtsanwalt den Gebührenanspruch ganz oder teilweise zu versagen. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts war die jetzt mit § 5 RVG Gesetz gewordene Regelung bereits enthalten und wurde - unter Hinweis auf den Streitstand - wie folgt begründet (BT-Drs. 15/1971, S. 78, 188): Insbesondere im Hinblick auf die höhere Qualifikation eines Assessors sei es nicht gerechtfertigt, daß der Rechtsanwalt zwar für eine Vertretung durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung erhalten solle, bei einer Vertretung durch einen Assessor dagegen nicht. Daher sei es sachgerecht, daß auch die Vertretung durch einen Assessor in dem vorgesehenen § 5 RVG genannt werde. Diese Erwägungen leuchten aus Sachgründen ohne weiteres ein.
b) Allerdings kann der Anspruch nicht unmittelbar aus § 4 BRAGO hergeleitet werden. Dort ist der Assessor nicht genannt. Dies erklärt sich aus der Entwicklung dieser Vorschrift. Solange es noch des Status des Anwaltsassessors gab, war dieser in § 4 BRAGO aufgeführt. Nach der Abschaffung dieses Status wurde der Assessor aus der Vorschrift gestrichen (vgl. dazu E. Schneider , KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 3). Die ersatzlose Streichung läßt sich allerdings allenfalls damit rechtfertigen, daß für den Gebührenanspruch nicht auf die Rechtskenntnisse des Vertreters, sondern auf seine öffentlichrechtliche Verantwortung abzustellen und dann in Betracht zu ziehen ist, daß auch der ange-
stellte Assessor nur als Privatperson tätig wird (vgl. dazu Hartmann/Albers, Kostengesetze , 33. Aufl., § 4 BRAGO Rn. 7 f.).
c) Von der Sache her ist indes jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art eine Gleichstellung geboten. Insoweit kann dahinstehen, ob § 4 BRAGO "korrigierend" angewendet werden kann (für eine solche Lösung z.B.: OLG Frankfurt, MDR 1975, 767 f.; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1978, 426). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts folgt aus § 612 BGB. Die Partei, die zwar nicht von ihrem Anwalt persönlich, wohl aber von einem von diesem gestellten Volljuristen ordnungsgemäß vertreten wird, kann - sofern sich nicht aus abweichenden Vereinbarungen oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt - nicht erwarten, die entsprechenden Leistungen kostenlos zu erhalten. Deshalb wird für die alte Rechtslage bei Einschaltung eines Assessors die vereinbarte (§ 612 Abs. 1 BGB) oder beim Fehlen einer Vereinbarung die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) geschuldet. Die übliche Vergütung wird sich beim Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt angestellten Assessors in der Regel auf die vollen Gebühren der Bundesrechtsanwaltsordnung belaufen. Eine entsprechende Beurteilung haben die Gerichte auf Tatsachenebene vorzunehmen. Die Erstattungsfähigkeit dieser von der Partei ihrem Rechtsanwalt geschuldeten Vergütung ergibt sich sodann, sofern nicht die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise zu verneinen ist, aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung erfolgt im Verfahren nach § 104 ff. ZPO. Mit dieser Lösung (dafür z.B.: OLG Frankfurt, MDR 1995, 103 f.; OLG Hamm, AnwBl. 1992, 286; KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 37 mit zustimmender Anm. von N. Schneider; LG Bochum, RPfleger 1988, 426 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken /Madert, aaO, Rn. 10 - 12; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 4 Rn. 9; E. Schneider, KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 4; N. Schneider, KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 34) wird - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde -
§ 4 BRAGO nicht umgangen. Denn diese Vorschrift besagt nur, in welchen Vertretungsfällen die Vergütung des Rechtsanwalts unmittelbar nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu bemessen ist. Eine differenzierende Regelung für von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Fallgestaltungen wird dadurch nicht ausgeschlossen. 3. Im Streitfall ist es nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden, daß ein Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in voller Höhe der Gebührensätze der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung berücksichtigt worden ist. Die Rechtsbeschwerde greift nur die rechtlichen Grundlagen der Festsetzung, nicht die getroffenen Feststellungen an.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge ZollmoreResultsText
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts
Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)