Landgericht Kleve Urteil, 15. März 2016 - 4 O 193/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien schlossen am 13.02.2007 in der Geschäftsstelle der Beklagten in Alpen den Darlehensvertrag Nr. 00000 über einen Nennbetrag von 60.000,- €. In den Vertrag wurden die AGB der Beklagten einbezogen, die eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestatten. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung der Parteien wird auf den schriftlichen Vertrag vom 13.02.2007 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 9-14 GA) Bezug genommen. Dem Kläger wurde dabei eine Widerrufsbelehrung erteilt. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die vom Kläger unterschriebene Belehrung vom 13.02.2007 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 09.02.2015 = Bl. 99 GA) verwiesen. Zugunsten der Beklagten wurde das im Grundbuch von S auf Blatt 0000 eingetragene Grundstück des Klägers mit einer Grundschuld im Nennbetrag von 60.000,- € belastet. Die Parteien vereinbarten in der Zweckerklärung, dass diese der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kläger dient. Mit Schreiben vom 09.07.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Der Kläger hat bei der Beklagten überdies ein Kontokorrentkonto inne, auf dem ihm ein Verfügungsrahmen von 5.000,- € eingeräumt ist.
3Der Kläger trägt vor:
4Er habe den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 im Juli 2014 noch widerrufen können, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht weder den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, noch mit der Musterbelehrung inhaltlich identisch gewesen sei. Der Widerruf des Darlehens führe gemäß § 357 BGB a.F. dazu, dass er einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an die Beklagte erbrachten Leistungen habe, der Zinsen, Tilgungen und die gestellten Sicherheiten umfasse. Überdies könne er Wertersatz der von der Beklagten aus seinen Zahlungen gezogenen Nutzungen verlangen. Die Beklagte wiederum könne die Rückzahlung der Darlehensvaluta und eine Nutzungsentschädigung in Höhe des marktüblichen Zinses verlangen. Daraus ergebe sich, dass er zum 31.12.2014 noch 49.292,61 € an die Beklagte habe zahlen müssen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den als Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegten Berechnungsbogen (= Bl. 29-31 GA) Bezug genommen.
5Der Kläger beantragt,
61.)
7die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld, eingetragen in Abt. III, lfd. Nr. 0 im Grundbuch von S des Amtsgerichts Duisburg, Blatt 0000, über nominal 60.000,- € zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 49.292,61 € (berechnet per 31.12.14);
82.)
9festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 00000 über nominal 60.000,- € keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen;
103.)
11festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Freigabe der Grundschuld, eingetragen in Abt. III, lfd. Nr. 0 im Grundbuch von S des Amtsgerichts Duisburg, Blatt 0000, über nominal 60.000,- € in Verzug befindet.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie wendet ein:
15Der im Juli 2014 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages sei unwirksam. Er sei verfristet gewesen, weil die erteilte Belehrung den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben der Musterbelehrung inhaltlich genügt habe. Das Recht sei zudem 2014 verwirkt und seine Ausübung treuwidrig gewesen. Selbst bei einem wirksamen Widerruf habe der Kläger keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld, weil deren Sicherungszweck auch die aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgenden Ansprüche der Beklagten umfasse. Das Angebot einer Zahlung Zug um Zug sei daher nicht hinreichend. Zudem sei der angebotene Betrag zu niedrig. Unterstelle man einen wirksamen Widerruf stehe der Beklagten ein Betrag von 78.009,- € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2014 zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 19-27 des Schriftsatzes vom 15.02.2016 (= Bl. 247-255 GA) verwiesen. Der negative Feststellungsantrag sei bereits nach dem klägerischen Vorbringen unbegründet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Es ist durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO unwirksam ist. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht in die Klagerücknahme eingewilligt und ihr anschließend mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ausdrücklich widersprochen.
19I.
20Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Kleve ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Es besteht keine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg nach § 24 ZPO, obwohl das belastete Grundstück im Duisburger Sprengel belegen ist. § 24 ZPO begründet keinen Gerichtsstand für eine Klage des Darlehensnehmers auf Erteilung einer Löschungsbewilligung, die auf einem Anspruch aus der schuldrechtlichen Sicherungszweckabrede wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks beruht (so auch LG Itzehoe, Beschluss vom 15.02.2016, Az.: 7 O 185/15 = BeckRS 2016, 03368; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2016, Az.: 32 SA 75/15 = BeckRS 2016, 04266). Klagen auf Übertragung einer Grundschuld begründen keinen Gerichtsstand nach § 24 ZPO, weil es sich dabei um einen Streit des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer um den Wegfall des schuldrechtlich vereinbarten Sicherungszweckes handelt, der den Bestand und die rechtliche Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt und in ebensolcher Weise auch um die Eigentumsübertragung bei Fahrnis geführt werden könnte (BGH NJW 1970, 1789, 1789/1790). Die Ausschließlichkeit des dinglichen Gerichtsstands geht hingegen auf die Erwägung zurück, dass eine richtige Würdigung und sichere Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundeigentums vorzugsweise von dem Gericht der belegenen Sache zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 1970, 1789, 1790). Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.1970, Az.: V ZR 168/67 (= BGH NJW 1970, 1789) ausdrücklich offen gelassen, ob der vorgenannte Grundsatz auch dann gilt, wenn schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung einer Grundschuld geltendgemacht werden. Aus den oben ausgeführten Gründen ist das aber zu bejahen. Anders als der gesetzliche Anspruch bei der Hypothek nach Zahlung der besicherten Forderung, der einen Gerichtsstand nach § 24 ZPO begründet (OLG Marienwerder OLGZ 6, 377, 379), handelt es sich bei einem Anspruch auf Löschung der Grundschuld wegen des (behaupteten) Wegfalles des Sicherungszweckes um eine Löschung, die aufgrund eines besonderen Vertrages gefordert wird, was diesen Gerichtsstand nicht zu begründen vermag (vgl. OLG Marienwerder OLGZ 6, 377, 378/379; RGZ 35, 365, 368). Der Anspruch auf Löschung der Grundschuld wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks ist lediglich eine Ausprägung des Rückübertragungsanspruchs des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer aus der von der dinglichen Grundschuldbestellung zu unterscheidenden obligatorischen Sicherungszweckabrede. Der Sicherungsgeber kann gemäß §§ 262 ff. BGB wählen, ob er Löschung, Verzicht oder Übertragung der Grundschuld beanspruchen will (BGH NJW 2014, 3772, 3773; Baur/Stürner, SachenR, 17. Aufl. 1999, § 45, Rn. 28). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.07.2014, Az. V ZR 178/13, (= BGH NJW 2014, 3772, 3773) die Ansprüche auf Löschung der Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld und Übertragung der Grundschuld an den Eigentümer oder einen Dritten durch Abtretung als wesensgleich behandelt. Der schuldrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung berührt ebensowenig den Bestand und die rechtliche Qualifikation der dinglichen Belastung wie ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung der Grundschuld an den Eigentümer oder einen Dritten.
21II.
22Die Klage ist unbegründet.
231.)
24Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die streitgegenständliche Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 49.292,61 €.
25Der Rechtsgrund der Grundschuld ist nicht entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 wirksam widerrufen hat. Rechtsgrund der Grundschuld ist die Sicherungszweckabrede und nicht der Darlehensvertrag. Der Widerruf des Darlehensvertrages ergreift die Zweckerklärung nicht. Ein verbraucherdarlehensrechtliches Widerrufsrecht besteht hinsichtlich der Sicherungszweckabrede für ein Grundpfandrecht von vornherein nicht (vgl. BGH NJW 1997, 1442, 1443; MünchKomm/Eickmann, BGB, 6. Aufl. 2013, § 1191, Rn. 64).
26Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld aus der Sicherungszweckabrede, weil der Sicherungszweck nicht entfallen ist. Auch insoweit ist unerheblich, ob der Kläger den Darlehensvertrag vom 13.02.2007 wirksam widerrufen hat. Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers ist gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt auf den Wegfall des Sicherungszwecks (BGH NJW 1985, 800; BGH NJW 2013, 2894; Baur/Stürner, SachenR, 17. Aufl. 1999, § 45, Rn. 28; Jauernig/Berger, BGB, 16. Aufl. 2015, § 1191, Rn. 15). Da es sich um einen aufschiebend bedingten Anspruch handelt, kann er erst nach vollständigem Wegfall der besicherten Forderungen und nicht Zug um Zug gegen Zahlung dieser Forderungen beansprucht werden (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 31 U 41/15 = BeckRS 2016, 03258, Rn. 2, 6).
27Die Parteien haben in der Sicherungszweckerklärung verabredet, dass die Grundschuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung dient. Hat der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, bestehen die vertraglichen Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehen weiter, die vom Sicherungszweck der Grundschuld umfasst sind. Sollte der Kläger den Darlehensvertrag hingegen wirksam widerrufen haben, hat die Beklagte gegen ihn Ansprüche aus dem durch den Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis. Wie sich aus dem entsprechenden Klageantrag ergibt, ist der Kläger selbst der Auffassung, im Falle eines erfolgreichen Widerrufs noch knapp fünfzigtausend Euro an die Beklagte zahlen zu müssen. Bei der weiten Sicherungsabrede der Parteien sind auch diese Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf vom vereinbarten Sicherungszweck umfasst (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886; BGH NJW 2004, 158, 159; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1191, Rn. 19).
28Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 162 BGB die Löschung der Grundschuld verlangen könnte, wenn er der Beklagten die Zahlung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte. Der Kläger hat der Beklagten kein Angebot gemacht, das nach §§ 294 ff. BGB Annahmeverzug begründen könnte. Angesichts seiner Vorleistungspflicht genügt dazu ein Zahlungsangebot Zug um Zug gegen Löschung der Grundschuld nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Az.: 31 U 41/15 = BeckRS 2016, 03258, Rn. 6). Überdies ist der angebotene Zahlungsbetrag zu gering. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung der Ansprüche aus dem von ihm angenommenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB enthält Aufrechnungen, da eine Saldierung der wechselseitigen Ansprüche nicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 16). Aufrechnungen sind aber nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Diese gemäß § 309 Nr. 3 BGB wirksame Abrede (BGH NJW 2002, 2779; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2014, Az.: I-14 U 61/14) wirkt auch im Rückgewährschuldverhältnis fort (vgl. Bunte, AGB, 4. Aufl. 2015, AGB-Sparkassen, Rn. 89 und AGB-Banken, Rn. 31). Die vom Kläger aufgerechneten Forderungen sind weder rechtskräftig festgestellt, noch unstreitig. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs und die Höhe der von der Beklagten wechselseitig geschuldeten Ansprüche.
292.)
30Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, jener stünden gegen ihn aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. 00000 keine Ansprüche mehr zu. Auch insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat. In beiden Fällen stehen der Beklagten gegen den Kläger erhebliche Forderungen zu. Hat der Kläger den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, bestehen die vertraglichen Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehen weiter. Hat der Kläger den Darlehensvertrag hingegen wirksam widerrufen, hat die Klägerin gegen ihn Ansprüche aus dem durch den Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis. Wie sich aus dem Klageantrag Nr. 1 des Klägers ergibt, ist er selbst der Auffassung, der Beklagten im Falle eines erfolgreichen Widerrufs noch knapp fünfzigtausend Euro zahlen zu müssen.
313.)
32Da die Beklagte aus den unter II. 1.) ausgeführten Gründen nicht verpflichtet ist, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen, befindet sie sich mit der Erteilung der Löschungsbewilligung nicht im Verzug.
33III.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
35IV.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
37V.
38Es gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wegen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 11.03.2016 wiederzueröffnen. Die darin vorgenommene Erweiterung des Klageantrages zu 1.) um den Hilfsantrag, die Löschung der Grundschuld nach Zahlung zu bewilligen, ist unzulässig. Neue Sachanträge fallen zwar nicht unter § 296a ZPO, müssen aber, wie aus §§ 261 Abs. 1, 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 296a, Rn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, 36. Aufl. 2015, § 296a, Rn. 1; BGH NJW-RR 1997, 1486). Auch bei Klageerweiterung und -änderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist eine Wiedereröffnung grundsätzlich nicht geboten und der geänderte/erweiterte Antrag insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. Fischer NJW 1994, 1315, 1316). Es gibt keinen Anlass, im Streitfall von diesem Grundsatz abzuweichen.
39VI.
40Streitwert: bis 125.000,00 Euro.
41Der Streitwert des Rechtsstreits ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der Anträge zu 1.), zu 2.) und zu 3.). Der Streitwert für den Klageantrag zu 1.) ist gemäß § 6 ZPO mit 60.000,- € zu bemessen, weil sich der Streitwert einer Klage auf Löschung eines Grundpfandrechtes nach dessen Nennbetrag, begrenzt durch einen geringeren Wert des belasteten Grundstücks bestimmt (OLG Düsseldorf MDR 1999, 506, 507; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2016, Az.: I-6 W 99/15). Die streitgegenständliche Grundschuld hat einen Nennbetrag von 60.000,- €. Dass das belastete Grundstück weniger wert ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Klageantrag zu 2.) ist mit einem Streitwert von 51.542,09 € zu bemessen. Dies ist nach eigenem Vorbringen des Klägers die Restvaluta des Darlehens. Der Kläger hat beantragt, dass der Beklagten im Zusammenhang mit diesem Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Bei negativen Feststellungsklagen ist kein Bewertungsabschlag vorzunehmen (BGH ZEV 2007, 134). Der Streitwert des Klageantrages zu 3.) auf Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Bewilligung der Löschungsbewilligung ist gemäß § 3 ZPO mit 1.000,- € anzusetzen. Zwischen einem Streitwert von 110.000,- € und einem von 125.000,- € befindet sich kein Gebührensprung.
42Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
43Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.