Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 6 S 120/08

published on 24.04.2009 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 6 S 120/08
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008 - Az.: 2 C 133/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird - beschränkt auf die Frage der Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS - zugelassen.

Gründe

 
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
A. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Der vormals im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung wegen eines Versorgungsausgleichs gekürzte Betriebsrente; er begehrt eine neue Entscheidung zu sozialen Komponenten der Betriebsrente und wendet sich gegen den von der Beklagten bei der Gewährung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung vorgenommenen Abzug nach § 35 Abs. 3 der Satzungsbestimmungen.
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend führt die Kammer aus:
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die Parteien streiten über die Kürzung der Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs, soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 der Satzungsbestimmungen (im Folgenden: VBLS) und um eine Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS.
§ 35 Abs. 3 VBLS lautet wie folgt:
„Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um 10,8 Prozent.“
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§ 37 Abs. 2 VBLS lautet wie folgt:
11 
„Bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.“
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Der Kläger ist 1952 geboren. Er war bei der der LVA Rheinprovinz (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Rheinland) beschäftigt gewesen; vom 01. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 2003 war er bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (I 93/95). Am 1. Januar 2004 wurde der Kläger Arbeitnehmer der nicht bei der Beklagten beteiligten F. Kliniken.
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Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18. Februar 2000 (Az.: 22 F 101/98) wurde die am 21. März 1975 geschlossene Ehe des Klägers geschieden. Mit dem Urteil wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der LVA Rheinprovinz auf das Konto der geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BVA) in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 474,69, bezogen auf den 31. August 1998, übertragen. Des Weiteren wurden zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Beklagten auf dem gleichen Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der BVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 33,69, bezogen auf den 31. August 1998, begründet (I 233 - 243).
14 
Der Kläger erhält seit dem 01. Oktober 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland eine Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit.
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Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 2. Oktober 2007 die Betriebsrente des Klägers ab dem 01. Oktober 2006 berechnet. Wegen Krankengeldanspruchs ruhte die Rente bis zum 31. Mai 2007 (I 83, 111). Ab dem 01. Juni 2007 betrug die Betriebsrente EUR 166,58 brutto = EUR 139,76 netto und ab dem 01. Juli 2007 netto EUR 142,08 (I 83, 105). Bei der Ermittlung der Betriebsrente war zuvor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betrag um 10,80 v.H. vermindert und wegen Versorgungsausgleichs um einen Betrag von EUR 109,55 gekürzt worden (I 103, 113).
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Die Berechnung des Versorgunsgausgleich-Kürzungsbetrages für die Ehezeit vom 01. März 1975 bis zum 31. August 1998 berechnete die Beklagte wie folgt:
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Ausgehend von dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des AG - FamG - Aachen begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von DM 33,69 wurde der dynamische Rentenanwartschaftswert in einen statischen Betrag unter sinngemäßer Anwendung der Barwertverordnung durch Division mit 47,65 DM auf 0,7070 Entgeltpunkte umgerechnet. Sodann wurden diese Entgeltpunkte in einen Barwert mit Umrechnungsfaktor für das Ende der Ehezeit zum 31. August 1998 auf DM 7.713,532 und dieser Barwert in einen Jahresbetrag mit Lebensalterfaktor nach Tabelle 1/7 der Barwertverordnung auf DM 2.571,177 umgerechnet. Aus diesem Jahresbetrag ergab sich der Monatsbetrag von DM 214,26 bzw. EUR 109,55 (I 113/115).
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Mit Mitteilungen vom 21. November 2007 (I 177 ff) und vom 18. März 2009 (II AH 1 ff) berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers jeweils neu.
19 
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
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als Kürzungsbetrag für die Betriebsrente sei der durch das Familiengericht Aachen zugunsten der geschiedenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommene Betrag von DM 33,69 = EUR 17,23 zugrunde zu legen. Aus § 57 Abs. 1 BeamtVG könne eine Kürzung der Betriebsrente zum Ausgleich der Erstattungspflicht nicht hergeleitet werden. Auch müsse gegebenenfalls in entsprechender Anwendung des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ein Ausgleich vorgenommen werden. Auch sei von der Beklagten fehlerhaft ein Ausgleich nach § 37 Abs. 2 VBLS unterlassen worden.
21 
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
22 
1. die Beklagte zu verurteilen, eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 nur in monatlicher Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
23 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2007 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 97,55 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 92,32 brutto, mindestens jedoch EUR 33,43 brutto, zu zahlen;
24 
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 29,90 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 92,15 brutto, mindestens jedoch EUR 33,77 brutto, zu zahlen;
25 
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 30. Juni 2008 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 169,34 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 92,15 brutto, mindestens jedoch EUR 33,77 brutto, zu zahlen;
26 
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückwirkend ab 01. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 hinsichtlich der nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, über den geleisteten Betrag in Höhe von EUR 172,13 brutto hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 91,98 brutto, mindestens jedoch EUR 34,11 brutto, zu zahlen;
27 
hilfsweise,
28 
die Beklagte zu verurteilen, über die dem Kläger seit 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 nach Maßgabe ihrer Satzung zu gewährende Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, eine Kürzung aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich nur in Höhe von monatlich EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
29 
äußerst hilfsweise,
30 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der Betriebsrente der vom Kläger nach Maßgabe ihrer Satzung zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen des durchzuführenden Versorgungsausgleichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;
31 
6. die Beklagte zu verurteilen, über die dem Kläger nach Maßgabe der Satzung zu leistende Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, hinsichtlich der Gewährung von sozialen Komponenten nach § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten neu zu entscheiden.
32 
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Die Beklagte hat vorgetragen, die Berechnung der Betriebsrente des Klägers sei unter Beachtung der Satzungsbestimmungen und gesetzlicher Vorgaben ordnungsgemäß berechnet worden.
35 
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08. Juli 2008 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kürzung der Betriebsrente sei nach § 1 VAHRG unter analoger Anwendung der §§ 57, 58 BeamtVG ordnungsgemäß berechnet worden (I 317 ff). Eine andere Berechnung der Rentenkürzung würde zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft führen. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VBLS lägen in der Person des Klägers nicht vor, da er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert gewesen sei (I 317 ff).
36 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter und wendet sich - erweiternd - gegen die Kürzung seiner Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS.
37 
Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe - Az.: 2 C 133/08 - vom 08. Juli 2008
38 
1. die Beklagte zu verurteilen, bezüglich der Betriebsrente des Klägers zur Versicherungsnummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs
39 
a) für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Mai 2007 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
b) für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2007 dem Kläger eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen;
c) für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,40, höchstens EUR 75,78, vorzunehmen;
d) für die Zeit vom 01. August 2007 bis zum 30. Juni 2008 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,40, höchstens EUR 75,78, vorzunehmen;
e) für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 31. März 2009 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,57, höchstens EUR 75,44, vorzunehmen;
f) für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,57, höchstens EUR 75,44, vorzunehmen;
g) für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,75, höchstens EUR 75,10, vorzunehmen;
h) für die Zeit vom 01. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,93, höchstens EUR 74,76, vorzunehmen;
i) für die Zeit vom 01. Juli 2011 bis zum 31. März 2012 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 18,10, höchstens EUR 74,41, vorzunehmen;
40 
hilfsweise,
41 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,23, höchstens EUR 76,12, vorzunehmen,
42 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen eines durchzuführenden Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 31. März 2012 eine Kürzung nur in Höhe von EUR 17,57, höchstens EUR 75,44, vorzunehmen,
43 
äußerst hilfsweise,
44 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs neu zu entscheiden;
45 
die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der Kürzung der dem Kläger zu gewährenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 01. April 2009 bis zum 31. März 2012 neu zu entscheiden;
46 
2. die Beklagte zu verurteilen, über die dem Kläger nach Maßgabe ihrer Satzung zu leistende Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, hinsichtlich der Gewährung von sozialen Komponenten nach § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten neu zu entscheiden;
47 
3. die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der dem Kläger zu leistenden Betriebsrente zur Versichertennummer 0909521280, L-Nr 2164273, für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2012 eine Minderung nach § 35 Abs. 3 der Satzung der Beklagten nicht vorzunehmen.
48 
Die Beklagte verteidigt die insoweit erfolgte Klagabweisung durch das Amtsgericht und beantragt auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen,
49 
die Berufung zurückzuweisen.
50 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 (II 93/95) Bezug genommen.
51 
B. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
52 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I.
53 
Die in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterungen zur Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 35 Abs. 3 VBLS - Berufungsantrag Ziffer 3) und zur neuen Betriebsrentenmitteilung der Beklagten vom 18. März 2009 sind zulässig. Eine Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Wegen der Verweisung des § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung des Gegners stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die Klageänderung einlässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004, II ZR 394/02, in MDR 2004, 588; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 533 Rdn. 5; Saenger/Wöstmann, ZPO, Kommentar, 2. Auflage, 2007, Rn. 3 zu § 533). Nachdem die Beklagte - ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandung (hier: Berufungserwiderung vom 16. November 2008 (II 59)) - in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hat (vgl. Protokoll - II 93/95 ), wird ihre Einwilligung unwiderleglich vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004, II ZR 394/02, in MDR 2004, 588); im übrigen ist die Zulassung der Klageänderung auch entsprechend den Grundsätzen der Prozessökonomie sachdienlich, da dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1994, XII ZR 168/92, in NJW-RR 1994, 1143).
II.
54 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine andere Berechnung des Kürzungsbetrages seiner Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs (sub. 1.), noch einen Anspruch auf Soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 VBLS (sub. 2.) oder eine Änderung der Minderung seiner Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS (sub. 3.).
55 
1. Antrag Ziffer 1 (nebst Hilfsanträge) - gerichtet auf Verminderung des Kürzungsbetrags für den Versorgungsausgleich - ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Änderung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung wegen Versorgungsausgleichs verneint. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß ihren Mitteilungen vom 02. Oktober 2007, vom 21. November 2007 und vom 18. März 2009 zu kürzen.
56 
a. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft unter Hinzuziehung der Barwert- und Rechengrößenverordnung auf einen statischen Wert ermittelt hat. Zu der von der Beklagten angewandten Methode hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - wenngleich in anderem Zusammenhang - mit Urteil vom 9. Dezember 2004, Az. 12 U 303/04 (OLGR Karlsruhe 2005, 512 ff.) folgendes festgehalten:
57 
„Die Beklagte ist … nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise [in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG] vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion Bundestagsdrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem „rückgerechneten“ statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.“
58 
Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seinen Urteilsgründen (Seiten 6 und 7) verwiesen.
59 
b. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe nicht dargelegt, in welcher konkreten Höhe von ihr für die geschiedene Ehefrau Aufwendungserstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach § 225 SGB VI gezahlt wurden, greift dieser Einwand nicht durch. Der in der Betriebsrente des Klägers vorgenommene Kürzungsbetrag steht nicht in unmittelbarem Abhängigkeit zur Höhe des Erstattungsbetrages für die geschiedene Ehefrau. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht unmittelbar zwischen den Ehegatten statt, sondern wird unter den beteiligten Versorgungsträgern abgewickelt, um für den Ausgleichsberechtigten den Aufbau einer eigenständigen Versorgung zu ermöglichen. Wie sich bereits aus dem Tenor des Urteils des AG - FamG - Aachen ergibt, wurden sowohl aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers, als auch aus der Zusatzversorgung bei der Beklagten zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau auf dem gleichen Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der BVA Rentenanwartschaften begründet (vgl. Urteil, I 225). Die Ehefrau hat ein eigenes Anrecht in der BVA erworben, losgelöst von der ursprünglichen Rentenanwartschaft des Klägers bei der Beklagten. Das Anrecht der Ehefrau nimmt sodann selbständig an den Entwicklungen des Versorgungssystems teil, in dem es für die Ehefrau begründet worden ist.
60 
Auch ist zu berücksichtigen, dass in der Regel die Lebenserwartung des Mannes geringer ist als die der Frau. Daraus folgt, dass Rentenbezugszeiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten - hier: der geschiedenen Ehefrau - in der Regel nicht identisch sind mit dem Zeitraum, in dem der Ausgleichspflichtige - hier: der klagende Ehemann - selbst Rente bezieht und die Beklagte die von ihr gezahlte Betriebsrente kürzen kann.
61 
Deshalb kann es eine Identität zwischen dem nach § 225 SGB VI an die BVA für die geschiedene Ehefrau zu leistenden Erstattungsbetrag und dem in der Betriebsrente des Klägers vorzunehmenden Kürzungsbetrag nicht geben. Darum kommt es auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Beklagte an den Versorgungsträger der geschiedenen Ehefrau Erstattungsleistungen erbracht hat.
62 
c. Ebenso wenig Erfolg hat die Argumentation des Klägers unter Hinweis auf § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtenVG, auch die Kürzung der Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs müsse wegen der wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS geminderten Betriebsrente ebenfalls entsprechend gemindert werden.
63 
Hier ist zu unterscheiden nach Ehezeiten, die vor dem Minderungszeitraum wegen vorzeitiger Inanspruchnahme liegen und solchen, in denen die für die Veränderung der Betriebsrente maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in der Ehezeit zurückgelegt wurden. Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezugs bleibt der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung nur dann und nur insoweit außer Betracht, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 2005, XII ZB 117/03, in FamRZ 2005, 1455 ff = NJW-RR 2005, 1233 ff). Nachdem der Kläger bereits mit Urteil des AG - FamG - Aachen vom 18. Februar 2000 geschieden und als Ehezeitende der 31. August 1998 festgestellt wurde, liegen die Ehezeiten des Klägers vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente vom 01. Oktober 2006. Der Zugangsfaktor bzw. die Kürzung von 10,8 v.H. war bei dem Ausgangswert für die Berechnung der Kürzung wegen Versorgungsausgleichs daher nicht mehr zu berücksichtigen.
64 
2. Dem Kläger stehen keine zusätzlichen Versorgungspunkte nach § 37 Abs. 2 VBLS zu.
65 
Bei den Arten der Versicherung unterscheidet die Satzung zwischen Pflichtversicherung, beitragsfreier Versicherung und freiwilliger Versicherung (§ 24 VBLS). Der Kläger war zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (§ 33 Satz 1 VBLS), d.h. am 1. Oktober 2006, bei der Beklagten nicht mehr pflichtversichert (§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 VBLS) gewesen; die Pflichtversicherung endete bereits zum 31. Dezember 2003. Ab dem 01. Januar 2004 war der Kläger daher ein beitragsfrei Versicherter (§ 30 VBLS).
66 
Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 37 Abs. 2 VBLS erhalten soziale Komponenten Pflichtversicherte, die bei Eintritt des Versicherungsfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres teilweise oder voll erwerbsgemindert waren. Diese Regelung erfasst also nicht jeden, zu irgendeinem Zeitpunkt bei der Beklagten Pflichtversicherten, d.h. auch nicht beitragsfrei Versicherte, sondern ausdrücklich nur die bei Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtversicherten. Hätte jeder zu irgendeinem Zeitpunkt einmal unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls Pflichtversicherte in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 VBLS einbezogen werden sollen, so wäre die Formulierung „Pflichtversicherter“ entbehrlich gewesen. Durch die hier gewählte Formulierung trägt die Satzung der Unterscheidung in verschiedene Arten von Versicherungen (§ 24 VBLS) Rechnung.
67 
Aus der Systematik des § 37 VBLS ergibt sich keine andere Betrachtungsweise. In § 37 Abs. 1 VBLS sind soziale Komponenten für Elternzeiten erfasst; § 37 Abs. 2 VBLS betrifft die teilweise oder voll erwerbsgeminderten Pflichtversicherten und § 37 Abs. 3 VBLS regelt die langjährig Pflichtversicherten.
68 
Schließlich entspricht § 37 Abs. 2 VBLS wortgleich § 9 Abs. 2 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 01. März 2002.
69 
Für eine Auslegung des § 37 Abs. 2 VBLS im Sinne des klägerischen Begehrens ist also kein Raum.
70 
3. Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % gemäß § 35 Abs. 3 VBLS ist nicht zu beanstanden.
71 
Dass § 35 Abs. 3 VBLS in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007, Az. 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. Mai 2008, Az. 12 U 103/07, Rn. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2008, Az. 6 S 25/07; Urteil vom 15. Februar 2008, Az. 6 O 248/07; Urteil vom 19. September 2008, Az. 6 O 84/08; Urteil vom 12. Dezember 2008, Az. 6 O 175/08; Urteil vom 06. März 2009, 6 S 121/08). In dem vorzitierten Urteil es Landgerichts Karlsruhe vom 06. März 2009 hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS zuletzt Folgendes ausgeführt:
72 
„1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
73 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
74 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
75 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
76 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
77 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
78 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
79 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28. August 2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 26):
80 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten für erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebene zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu einem Drittel angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
81 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts [vom 16. Mai 2006], die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22. November 2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
82 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30. April 2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
83 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
84 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird
85 
(vgl. zum Meinungsstand:
86 
entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
87 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
88 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen. So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).
89 
An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest, insbesondere nachdem zwischenzeitlich der 5. Senat des Bundessozialgerichts in vier Urteilen vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R, B 5 R 88/07 R; B 5 R 98/07 R und B 5 R 140/07 R - (veröffentlicht in FamRZ 2009, 329 ff. u.a.; abrufbar über Juris und über www.bsg.bund.de) zu erkennen gegeben hat, dass alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des Bundessozialgerichts von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16. Mai 2006 abweichen wollen.
90 
In den vorgenannten Urteilen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts ausführlich dargelegt und begründet, dass der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 77 Abs. 2 SGB VI um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen ist. Dafür sprächen, so der 5. Senat des Bundessozialgerichts (aaO) - in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen, von der erkennenden Kammer vorgenommenen Auslegung -, Wortlaut und systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm.
91 
Die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI verstoße darüber hinaus auch nicht gegen das Grundgesetz, darunter insbesondere Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und/oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, weil Eingriffe in die betreffenden Grundrechte (durch Verminderung des Zugangsfaktors von 1,0 auf maximal 0,892) gegebenenfalls jedenfalls als zulässig - weil dem Gemeinwohl dienend, sachgerecht und verhältnismäßig - anzusehen seien.
92 
Obwohl er mit seiner Rechtsmeinung eindeutig vom Urteil des 4. Senats vom 16. Mai 2006 ( BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) abweicht, sah sich der 5. Senat auch nicht an der Entscheidung gehindert: Der 4. Senat könne mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, denn er sei nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 für Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig. An seine Stelle seien der 13. und der erkennende Senat getreten. Der 13. Senat habe auf die Anfrage des erkennenden Senats am 26. Juni 2008 beschlossen (B 13 R 9/08 S), an der Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16. Mai 2006 nicht festzuhalten (vgl. § 41 Abs 3 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
93 
Durch diese Ausführungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 14. August 2008 - Az. B 5 R 32/07 R u.a. -, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht sich die erkennende Kammer in ihrer bisherigen, ständigen Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bestätigt. Allem Anschein nach neigt auch der Bundesgerichtshof dazu, sich dieser Ansicht anzuschließen, nachdem er - soweit der Kammer bekannt ist - in den diese Frage betreffenden, bei ihm anhängigen Revisionsverfahren regelmäßig bei den Parteien anfragt, ob „im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 die Revision zurückgenommen wird“ (so etwa Schreiben des BGH vom 29. Januar 2009 in dem Verfahren IV ZR 103/08).
94 
Grundsätzlichen Bedenken an einer Kürzung von Altersrenten wegen vorzeitigen Bezugs ist ebenfalls eine Absage zu erteilen; das Bundesverfassungsgericht hat insoweit nämlich jüngst - mit Beschluss vom 11. November 2008 (1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05 und 1 BvL 7/05; sämtlich veröffentlicht in FamRZ 2008, 747 ff. = DVBL 2009, 117 ff. = NJW 2009, 499 u.a.) - ausdrücklich festgestellt, dass die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (dort: wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, § 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) mit dem Grundgesetz, darunter insbesondere dem Gleichheitssatz, vereinbar sind.“
95 
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Rechtsprechung der Kammer bestätigt (vgl. u.a. Urteile vom 21. April 2009 - 12 U 257/08; vom 19. Juni 2008 - 12 U 227/07 sowie vom 06. Mai 2008 - 12 U 103/07, OLGR Karlsruhe 2008, 633 unter II 4).
96 
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
III.
97 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
98 
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99 
3. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO im Umfang der Problematik einer Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zuzulassen. Zu der Frage, ob der Abschlag nach § 35 Abs. 3 VBLS verfassungskonform ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt.
100 
Einer weiteren Zulassung zur Berechnung der Kürzung des Betriebsrente wegen Versorgungsausgleichs und zur Problematik nicht zuerkannter sozialer Komponenten nach § 37 Abs. 2 VBLS bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; insbesondere haben diese Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Berechnung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit einer Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme entschieden, weshalb es einer weiteren Klärung nicht bedarf (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, V ZR 75/02, in NJW 2002, 2957). Wegen des eindeutigen Wortlauts von § 37 Abs. 2 VBLS fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage (vgl. dazu Saenger/Kayser, ZPO, Kommentar, 2. Auflage, 2007, Rn. 7 zu § 543).
101 
Das Gericht ist auch nicht gehindert, die Revision nur beschränkt zur Minderung der Betriebsrente nach § 35 Abs. 3 VBLS zuzulassen. Diese Minderung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme stellt einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs dar, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (zur beschränkten Revisionszulassung vgl. st. Rspr., BGH, Urteile vom 14. September 2005, IV ZR 198/04; vom 19. Januar 2005, IV ZR 107/03; vom 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, in ZIP 2005, 69 unter A I; vom 5. November 2003, VIII ZR 320/02, in BGH-Report 2004, 262 unter II).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 198/04 Verkündet am: 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ Satzung der
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 394/02 Verkündet am: 6. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 255/03 Verkündet am: 26. Oktober 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 107/03 Verkündet am: 19. Januar 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwend
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.

(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.

(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 394/02 Verkündet am:
6. Dezember 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist zulässig, wenn
der Gegner einwilligt und das Begehren auf unstreitigem Sachvortrag beruht.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Durch notariellen Vertrag vom 23. August 1994 gründetenG. K. und A. R. die "G. S. IV GbR M. straße" (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft). Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und Verwaltung der Gewerbeimmobilie M. straße 6 in L. . Gesellschafter konnten dem Fonds, dessen Kapital bis zu 13,5 Mio. DM betragen sollte, durch Einlagen von
mindestens 15.000,00 DM beitreten. Initiatorin des Fonds war die Gesellschaft für W. mbH S. (GW -GmbH), die außerdem den Vertrieb der Fondsanteile übernahm. Die durch eine Treuhandgesellschaft vertretenen Beklagten zeichneten am 15. Dezember 1995 zwei Fondsanteile über insgesamt 60.000,00 DM.
Die Beklagten schlossen am 1. Dezember 1995 zur Finanzierung ihrer Beteiligung mit der Klägerin unter Verwendung eines Formulars, das die Klägerin dem Vertriebsunternehmen überlassen hatte, einen Kreditvertrag über 68.888,88 DM. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch eine von den Beklagten zugleich abgeschlossene Kapitallebensversicherung getilgt werden. Die Ansprüche aus dieser Lebensversicherung traten die Beklagten sicherungshalber an die Klägerin ab; außerdem verpfändeten sie der Klägerin ihren Gesellschaftsanteil.
Die monatlichen Kreditbelastungen der Beklagten konnten - entgegen dem Konzept des Fonds - ab Beginn des Jahres 2000 nicht mehr über Mietausschüttungen gedeckt werden. Durch Anwaltsschreiben vom 20. August 2001 kündigten die Beklagten mit der Begründung, über den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie und eine vermeintliche Wertsteigerung in betrügerischer Weise getäuscht worden zu sein, ihre Fondsbeteiligung aus wichtigem Grund. Schließlich widerriefen die Beklagten - im vorliegenden Rechtsstreit - durch Schriftsatz vom 4. Januar 2002 unter Berufung auf eine Haustürsituation ihre Erklärung auf Abschluß des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin.
Der von der Klägerin nach Kündigung und Fälligstellung des Darlehens erhobenen Klage auf Zahlung von 72.538,20 DM hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, die im zweiten Rechtszug außerdem
widerklagend Rückzahlung der Zinsleistungen von 26.866,80 DM begehrt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei jedenfalls verwirkt. Mängel des Beitritts zur Fondsgesellschaft könnten die Beklagten nicht im Rahmen des Darlehensverhältnisses geltend machen, weil der Fondsbeitritt kein verbundenes Geschäft darstelle und nicht im Rahmen des Darlehensvertrages rückabgewickelt werden könne. Die Widerklage sei unzulässig, weil ihr ein anderer Streitgegenstand als der Klage zugrunde liege.
II. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage begründet , weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
1. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 26.866,80 DM ist - wie die Revision mit Recht rügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer neuen, erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage sind erfüllt.

a) Eine Widerklage ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Wegen der Verweisung des § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung des Gegners stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die Widerklage einläßt (BGHZ 21, 13, 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 23. Aufl. § 533 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 533 Rdn. 19). Da die Klägerin - ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228 f.) - in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2002 einen Antrag auf Abweisung der Widerklage gestellt hat, wird ihre Einwilligung unwiderleglich vermutet.

b) Als zweite Voraussetzung darf eine Widerklage nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken, ob es sich bei dem - widerklagend geltend gemachten - der Höhe nach unstreitigen Zinsbetrag um eine neue Tatsache handelt, weil dieser Zahlungsposten ohnehin mit dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehensvaluta zu verrechnen wäre und daher (unausgesprochen) bereits im Klagevortrag enthalten ist. Jedenfalls sind neue unstreitige Tatsachen im Berufungsrechtszug gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Wie zum früheren Novenrecht (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1980 - VII ZR 96/79, NJW 1980, 945, 947) betrifft die
Regelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO über die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen (OLG Hamm MDR 2003, 650 f.; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 531 Rdn. 25; Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 8). Unstreitige neue Tatsachen können also die Grundlage einer Widerklage bilden (Meyer-Seitz aaO § 533 Rdn. 10). Klage und Widerklage betreffen im Sinn des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (BGHZ 117, 1, 6) einen identischen Sachverhalt. Wegen der (notwendig) jeweils entgegengesetzten Angriffsrichtung kann aber nicht - wie offenbar das Berufungsgericht meint - außerdem verlangt werden, daß Klage und Widerklage - als zweites Element des Streitgegenstandsbegriffes - dasselbe Begehren zum Inhalt haben. Vielmehr führt schon die im Verhältnis zur Klage gemeinsame Tatsachengrundlage zur Zulässigkeit der Widerklage.
2. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkredite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; BGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen.
3. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor.

a) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt sind die Beklagten aufgrund eines unbestellten Besuchs von einem Mitar-
beiter des Vertriebsunternehmens für den Fondsbeitritt und dessen Finanzierung in ihrer Wohnung geworben worden.

b) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen.
Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen , auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vertriebsunternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vertriebsunternehmen ihre Kreditfomulare überlassen. Ausweislich des Kreditvertrages hatte der Vermittler die eigenhändige Unterschriftsleistung der Beklagten "im Hause des Kreditnehmers" (richtig: der Kreditnehmer) bestätigt. Damit legte schon die Vertragsurkunde eine Haustürsituation in aller Deutlichkeit nahe. Deshalb hätte für die Klägerin Veranlassung bestanden, bei dem Fonds-
vertreiber Nachfrage über das Zustandekommen der Willenserklärung zu halten.

c) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142). Folgerichtig haben die Beklagten ihre Erklärung am 4. Januar 2002 widerrufen.
4. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach brauchen die Beklagten der Klägerin nicht die Darlehensvaluta zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist. Der Fondsbeitritt der Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Die Klägerin hat den Beklagten die von ihnen gezahlten Zinsleistungen zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Ferner ist die Klägerin verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den Beklagten zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).
5. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine
Feststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Verhandlung Gelegenheit.
III. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßten die Beklagten nach dem vom Berufungsgericht bisher unterstellten Sachverhalt keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätten umgekehrt einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000 geltende Fassung hier anzuwenden ist.
1. Wie vorstehend unter II. 4. a ausgeführt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, so daß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklagten der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, G. K. und A. R. , Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10 Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese
in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).
Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die GW -GmbH und die Gründungsgesellschafter abzutreten. Die Darlehensvaluta , die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zurückzuzahlen.
Ferner können die Beklagten im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen. Ebenso wie im oben (II.) erörterten Fall der Rückabwicklung aufgrund wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz haben sie jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen, die sie aus eigenem Vermögen erbracht haben.

c) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt.
Insoweit kommt es nicht auf die erst im August 2000 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte Anleger dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Geschäftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; Sen.Urt. v. 14. Juli 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520 f.). Die Beklagten haben den Darlehensvertrag bereits Ende Juni 1998 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt.
3. Da das Berufungsgericht, wie dargelegt, insoweit noch Feststellungen zu treffen hat, kommt eine abschließende Entscheidung des Senats auch in bezug auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Die Zurückverweisung bietet auch Gelegenheit nach Maßgabe der Urteile des Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagten in den Genuß
von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.
Röhricht Kurzwelly Münke
Gehrlein Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 394/02 Verkündet am:
6. Dezember 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist zulässig, wenn
der Gegner einwilligt und das Begehren auf unstreitigem Sachvortrag beruht.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Durch notariellen Vertrag vom 23. August 1994 gründetenG. K. und A. R. die "G. S. IV GbR M. straße" (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft). Zweck der Gesellschaft war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und Verwaltung der Gewerbeimmobilie M. straße 6 in L. . Gesellschafter konnten dem Fonds, dessen Kapital bis zu 13,5 Mio. DM betragen sollte, durch Einlagen von
mindestens 15.000,00 DM beitreten. Initiatorin des Fonds war die Gesellschaft für W. mbH S. (GW -GmbH), die außerdem den Vertrieb der Fondsanteile übernahm. Die durch eine Treuhandgesellschaft vertretenen Beklagten zeichneten am 15. Dezember 1995 zwei Fondsanteile über insgesamt 60.000,00 DM.
Die Beklagten schlossen am 1. Dezember 1995 zur Finanzierung ihrer Beteiligung mit der Klägerin unter Verwendung eines Formulars, das die Klägerin dem Vertriebsunternehmen überlassen hatte, einen Kreditvertrag über 68.888,88 DM. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch eine von den Beklagten zugleich abgeschlossene Kapitallebensversicherung getilgt werden. Die Ansprüche aus dieser Lebensversicherung traten die Beklagten sicherungshalber an die Klägerin ab; außerdem verpfändeten sie der Klägerin ihren Gesellschaftsanteil.
Die monatlichen Kreditbelastungen der Beklagten konnten - entgegen dem Konzept des Fonds - ab Beginn des Jahres 2000 nicht mehr über Mietausschüttungen gedeckt werden. Durch Anwaltsschreiben vom 20. August 2001 kündigten die Beklagten mit der Begründung, über den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie und eine vermeintliche Wertsteigerung in betrügerischer Weise getäuscht worden zu sein, ihre Fondsbeteiligung aus wichtigem Grund. Schließlich widerriefen die Beklagten - im vorliegenden Rechtsstreit - durch Schriftsatz vom 4. Januar 2002 unter Berufung auf eine Haustürsituation ihre Erklärung auf Abschluß des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin.
Der von der Klägerin nach Kündigung und Fälligstellung des Darlehens erhobenen Klage auf Zahlung von 72.538,20 DM hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, die im zweiten Rechtszug außerdem
widerklagend Rückzahlung der Zinsleistungen von 26.866,80 DM begehrt haben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei jedenfalls verwirkt. Mängel des Beitritts zur Fondsgesellschaft könnten die Beklagten nicht im Rahmen des Darlehensverhältnisses geltend machen, weil der Fondsbeitritt kein verbundenes Geschäft darstelle und nicht im Rahmen des Darlehensvertrages rückabgewickelt werden könne. Die Widerklage sei unzulässig, weil ihr ein anderer Streitgegenstand als der Klage zugrunde liege.
II. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage begründet , weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten berechtigt, ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen.
1. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 26.866,80 DM ist - wie die Revision mit Recht rügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer neuen, erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage sind erfüllt.

a) Eine Widerklage ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Wegen der Verweisung des § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung des Gegners stillschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die Widerklage einläßt (BGHZ 21, 13, 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 23. Aufl. § 533 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 533 Rdn. 19). Da die Klägerin - ohne vorherige schriftsätzliche Beanstandung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228 f.) - in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2002 einen Antrag auf Abweisung der Widerklage gestellt hat, wird ihre Einwilligung unwiderleglich vermutet.

b) Als zweite Voraussetzung darf eine Widerklage nur auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken, ob es sich bei dem - widerklagend geltend gemachten - der Höhe nach unstreitigen Zinsbetrag um eine neue Tatsache handelt, weil dieser Zahlungsposten ohnehin mit dem Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehensvaluta zu verrechnen wäre und daher (unausgesprochen) bereits im Klagevortrag enthalten ist. Jedenfalls sind neue unstreitige Tatsachen im Berufungsrechtszug gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Wie zum früheren Novenrecht (vgl. BGH, Urt. v. 31. Januar 1980 - VII ZR 96/79, NJW 1980, 945, 947) betrifft die
Regelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO über die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen (OLG Hamm MDR 2003, 650 f.; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 531 Rdn. 25; Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 8). Unstreitige neue Tatsachen können also die Grundlage einer Widerklage bilden (Meyer-Seitz aaO § 533 Rdn. 10). Klage und Widerklage betreffen im Sinn des herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (BGHZ 117, 1, 6) einen identischen Sachverhalt. Wegen der (notwendig) jeweils entgegengesetzten Angriffsrichtung kann aber nicht - wie offenbar das Berufungsgericht meint - außerdem verlangt werden, daß Klage und Widerklage - als zweites Element des Streitgegenstandsbegriffes - dasselbe Begehren zum Inhalt haben. Vielmehr führt schon die im Verhältnis zur Klage gemeinsame Tatsachengrundlage zur Zulässigkeit der Widerklage.
2. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkredite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; BGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen.
3. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor.

a) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt sind die Beklagten aufgrund eines unbestellten Besuchs von einem Mitar-
beiter des Vertriebsunternehmens für den Fondsbeitritt und dessen Finanzierung in ihrer Wohnung geworben worden.

b) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen.
Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen , auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vertriebsunternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vertriebsunternehmen ihre Kreditfomulare überlassen. Ausweislich des Kreditvertrages hatte der Vermittler die eigenhändige Unterschriftsleistung der Beklagten "im Hause des Kreditnehmers" (richtig: der Kreditnehmer) bestätigt. Damit legte schon die Vertragsurkunde eine Haustürsituation in aller Deutlichkeit nahe. Deshalb hätte für die Klägerin Veranlassung bestanden, bei dem Fonds-
vertreiber Nachfrage über das Zustandekommen der Willenserklärung zu halten.

c) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142). Folgerichtig haben die Beklagten ihre Erklärung am 4. Januar 2002 widerrufen.
4. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

a) Danach brauchen die Beklagten der Klägerin nicht die Darlehensvaluta zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist. Der Fondsbeitritt der Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt.

b) Die Klägerin hat den Beklagten die von ihnen gezahlten Zinsleistungen zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Ferner ist die Klägerin verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den Beklagten zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO).
5. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine
Feststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Verhandlung Gelegenheit.
III. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt begründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßten die Beklagten nach dem vom Berufungsgericht bisher unterstellten Sachverhalt keine weiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätten umgekehrt einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000 geltende Fassung hier anzuwenden ist.
1. Wie vorstehend unter II. 4. a ausgeführt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, so daß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklagten der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, G. K. und A. R. , Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10 Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.).

a) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese
in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.

b) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).
Danach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die GW -GmbH und die Gründungsgesellschafter abzutreten. Die Darlehensvaluta , die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zurückzuzahlen.
Ferner können die Beklagten im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihnen aufgrund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen. Ebenso wie im oben (II.) erörterten Fall der Rückabwicklung aufgrund wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz haben sie jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen, die sie aus eigenem Vermögen erbracht haben.

c) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt.
Insoweit kommt es nicht auf die erst im August 2000 erfolgte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines verbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte Anleger dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Geschäftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; Sen.Urt. v. 14. Juli 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520 f.). Die Beklagten haben den Darlehensvertrag bereits Ende Juni 1998 gegenüber der Klägerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt.
3. Da das Berufungsgericht, wie dargelegt, insoweit noch Feststellungen zu treffen hat, kommt eine abschließende Entscheidung des Senats auch in bezug auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Die Zurückverweisung bietet auch Gelegenheit nach Maßgabe der Urteile des Senats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagten in den Genuß
von Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.
Röhricht Kurzwelly Münke
Gehrlein Caliebe

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches.
Der am 10.04.1940 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2003 die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente gemäß Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003. Mit Urteil des Amtsgerichts P vom 23.11.1999 wurde seine im Jahr 1971 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich nicht rechtens.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Ausgleichsbetrag zutreffend errechnet.
Mit der dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Rente des Klägers nicht um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 EUR zu kürzen ist.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gemäß der Mitteilung vom 24.03.2003 um einen monatlichen Betrag in Höhe von 173,82 EUR zu kürzen.
1. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen die Berechnung des Kürzungsbetrages erhobenen Einwände sind unbegründet. Die Ermittlung der Höhe der dynamischen Rentenanwartschaft, die durch das familiengerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau im Wege des so genannten Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der damals geltenden Vorschriften der Barwertverordnung begründet wurde, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr angreifen. Soweit die Beklagte bei der „Rückrechnung“ der übertragenen Anwartschaft in einen dem Versicherungskonto des Klägers belasteten statischen Betrag die Vorschriften der Barwertverordnung in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung angewendet hat, sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Ob die Beklagte an sich gehalten war, bei der Rückrechnung die mit Wirkung ab 01.01.2003 in Kraft getretene Neufassung der Barwertverordnung anzuwenden (BGBl. I. S. 728 - vgl. dazu BGHZ 156, 64 unter II 3), kann offen bleiben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich dies zum Vorteil des Klägers ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Mitteilung der Beklagten vom 24.03.2003 hinsichtlich des Jahresbetrags mit Lebensaltersfaktor nicht widersprüchlich. Der angewendete Teiler beträgt 6,000. Die Angabe „nach Tabelle 1/7“ bezieht sich, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ersichtlich nicht auf den maßgeblichen Teiler, sondern auf die einschlägigen Tabellen der Barwertverordnung.
2. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert ermittelt hat.
10 
a) Allerdings sind nach der für die Durchführung des Quasi-Splittings maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehört insbesondere § 57 BeamtVG, der regelt, wie bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu kürzen sind (MünchKomm-BGB-Gräper, 4. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 87; Palandt/Diederichsen, 63. Aufl., § 1 VAHRG Rn. 10; OLG Köln FamRZ 1994, 907; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur VAHRG-Novelle Bundestagsdrucksache 9/2296, S. 12). Hierzu ist in § 57 Abs. 2 BeamtVG Folgendes bestimmt:
11 
„Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.“
12 
Im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG gebotene sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift hätte es nahe gelegen, zur Kürzung der Versorgungsrente des Klägers vom Monatsbetrag der durch das Familiengericht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anwartschaften auszugehen und diesen Betrag entsprechend den für die Versorgungsbezüge der Beamten vor und nach Eintritt in den Ruhestand geltenden Bestimmungen zu dynamisieren. Damit wäre der von dem Kläger im gegenwärtigen Zeitpunkt als übermäßig beanstandete Teil der Kürzung seiner Betriebsrente im Ergebnis vermieden worden.
13 
Davon ausgehend, dass die zugunsten der Ehefrau des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete dynamisierte Anwartschaft im Wesentlichen den zutreffenden Gegenwert der von dem Kläger in der Ehezeit erworbenen statischen Versicherungsrentenanwartschaft darstellt (vgl. zur BarwertVO in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung BGHZ 156, 64 m.w.N.), hätte es der Beklagten oblegen, nachzuweisen, wieso hier die entsprechende Anwendung des § 57 Abs. 2 BeamtVG - wie sie meint - schlechterdings ausscheiden soll. Das ist ihr jedoch trotz eingehender Hinweise nicht gelungen. Insbesondere ist nicht einsichtig, wieso dies allein aus dem Umstand folgen soll, dass der ausgleichspflichtige Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts eine Anwartschaft auf eine lediglich statische Versicherungsrente (grundlegend BGHZ 84, 158) erlangt hat (so aber die wohl h.M., etwa Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, 7. Aufl. 2004 S. 559 f; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff). Denn es kann § 1 Abs. 3 VAHRG mit dem Verweis auf die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gerade nicht entnommen werden, dass für den bei der Beklagten durchzuführenden Ausgleich stets unmittelbar auf das vom Kläger erworbene Anrecht abgestellt werden muss und nicht der im Wege des Quasi-Splitting begründete (dynamisierte) Wert - nach Maßgabe des § 57 BeamtVG - fortgeschrieben werden kann. Auch das von der Beklagten praktizierte „Rückrechnungsverfahren“ knüpft an den dynamisierten Wert an. Eine sinngemäße Anwendung des § 57 BeamtVG kommt allerdings nur in den Fällen in Betracht, in denen die Beklagte dem Ausgleichspflichtigen im Leistungsstadium nach Eintritt des Versorgungsfalles eine volldynamische Betriebsrente (Versorgungsrente als Besitzstandsrente) schuldet (vgl. BGH NJW 2004, 2676). Hier erscheint nach dem Zweck des § 1 Abs. 3 VAHRG eine weitgehend dem Recht der Beamtenversorgung angenäherte Fortschreibung des dynamisierten Wertes, auch wenn dieser durch Umrechnung einer statischen Rentenanwartschaft ermittelt wurde, nahe liegend. Vor allem würde eine solche Berechnung die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der mit dem Versorgungsfall eingreifenden Kürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten erheblich erhöhen. Denn anders als beim „Rückrechnungsverfahren“ wären hier die Ausgangswerte der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft einerseits und des Kürzungsbetrages andererseits gleich und würde die auch nach der Entscheidung des BGH vom 23.07.2003 (BGHZ 156, 64) der Sache nach nicht wegzudiskutierende Problematik einer Umrechnung nach der Barwertverordnung (vgl. nur Bergner NJW 2003, 1625 ff m.w.N.; MünchKommBGB-Dörr, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rn. 53 ff) keine Rolle spielen. Zwingend entgegenstehende denkgesetzliche oder versicherungsmathematische Gründe hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht. Dass die Wertentwicklung bei einer Fortschreibung entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG im Regelfall nicht mehr exakt dem Kapitalwert der statischen Anwartschaft entsprechen wird, wäre eine nach § 1 Abs. 3 VAHRG - der mit diesem Verständnis auch den Umrechnungsbestimmungen der Barwertverordnung vorginge - hinzunehmende Konsequenz. Ob und inwieweit mit Eintritt des Versorgungsfalles eine „Neubewertung“ der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft angebracht und vom Ausgleichsberechtigten - im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG - rechtlich durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Deren Beantwortung ist auf das hier aufgeworfene Problem eines richtigen Ausgleichs der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamischen Rentenanwartschaft beim Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten (der seinerseits gemäß § 225 SGB VI gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichspflichtig ist) ohne Einfluss.
14 
b) Obwohl nach allem eine Kürzung der Betriebsrente des Klägers in sinngemäßer Anwendung des § 57 BeamtVG hätte vorgenommen und dadurch der Abzug um einen im Vergleich zu der für die frühere Ehefrau begründeten Anwartschaft erheblichen höheren Nominalbetrag hätte vermieden werden können, hat die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Die Beklagte ist nämlich nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht darauf festgelegt, den Ausgleich auf diese Weise vorzunehmen. Vielmehr ist auch die von ihr angewandte Ermittlung des Kürzungsbetrages durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert unter Zugrundelegung der Barwertverordnung mit dem Gesetz vereinbar. § 1 Abs. 3 VAHRG, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestimmt, bezweckt ersichtlich eine dem Wert des in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechts entsprechende Kompensation. Eine korrekte Umrechnung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die richtige Anwendung der Vorschriften der Barwertverordnung - die dann, wenn eine Umrechnung vorgeschrieben wäre, sogar zwingend zu beachten wären - gewährleistet (BGHZ 156, 64 m.w.N.). Demnach steht dem Versorgungsträger neben einer Ermittlung des Ausgleichs nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG auch das Rückrechnungsverfahren als rechtlich gleichwertige Möglichkeit offen. Die von der Beklagten im Streitfall angewendete Rückrechnung entspricht im Übrigen nicht nur der ständigen Praxis ihres Zusatzversorgungssystems, sondern findet auch bei einer auszugleichenden Anwartschaft aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, die ebenfalls statisch ist, Anwendung (vgl. Maier/Michaelis, aaO S. 560 f mit Hinweis auf den damaligen Gesetzentwurf der SPD/FDP-Fraktion Bundestagsdrucksache 9/1981 S. 10 unter 2 e, der ein ähnliches Verfahren vorgesehen habe). Auch der Ausgleich unter den Versorgungsträgern gemäß § 225 SGB VI wird bisher offenbar nach dem „rückgerechneten“ statischen Wert vorgenommen. Dies ist nach dem geltenden Prinzip der Kostenneutralität (vgl. BSG SozR 3-2600 § 225 Nr. 2 unter 2 b) folgerichtig.
15 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Soweit der Senat abweichend von der herrschenden Literaturmeinung auch eine Kürzung in Höhe des fortgeschriebenen Wertes der in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft entsprechend § 57 Abs. 2 BeamtVG für möglich hält, beruht der Ausgang des Rechtsstreits hierauf nicht.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

(2) Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

Tenor

1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2007 - 6 O 127/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
A
Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und verlangt eine höhere Betriebsrente.
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.
Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Der Tarifvertrag Altersversorgung liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem Verwaltungsrat am 19.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75 bis 77 VBLS) vor allem die Inhaber von Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Eine Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte erhalten diejenigen, die
- im Tarifgebiet West beschäftigt sind oder für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 haben, und die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS);
- am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hätten (§ 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS) sowie
- die Pflichtversicherten, die vor dem 14. November 2001 (also dem Zeitpunkt, an dem sich die Tarifpartner im so genannten Altersvorsorgeplan 2001 auf den Systemwechsel geeinigt hatten) Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben, sofern sie im Tarifgebiet West beschäftigt waren oder für sie der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich war (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS) oder die Pflichtversicherungszeiten der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 haben (§ 79 Abs. 3 VBLS).
Die Regelungen für rentennahe Pflichtversicherte gelten für insgesamt ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag 31.12.2001 weitgehend unter Rückgriff auf das alte Satzungsrecht (VBLS a.F.) ermittelt, wobei das gesamtversorgungsfähige Entgelt zum Umstellungsstichtag zugrunde gelegt wird (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
Der am ... 1954 geborene Kläger gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. In einer Mitteilung vom 15.10.2002 bezifferte die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf monatlich 244,28 EUR und erteilte ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 61,07 Versorgungspunkten (VP) nach den Regeln für rentenferne Jahrgänge (§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG). Durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17.07.2006 wurde dem Kläger rückwirkend zum 01.07.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.10.2007 bewilligt. Durch Mitteilung der Beklagten vom 21.06.2006 wurde dem Kläger zum 31.12.2001 eine zusätzliche Startgutschrift von 16,2 VP nach § 79 Abs. 3a VBLS gewährt. Die Startgutschrift betrug somit insgesamt 77,27 VP, was einer monatlichen Rentenanwartschaft von 309,08 EUR entspricht.
10 
Durch Mitteilung der Beklagten vom 28.06.2006 wurde dem Kläger rückwirkend zum 01.07.2005 eine bis Ende Oktober 2007 befristete Betriebsrente von monatlich 446,57 EUR (brutto) errechnet. Wegen Krankengeldbezugs bis einschließlich 11.04.2006 ruhte die Betriebsrente zunächst gemäß § 41 Abs. 4 VBLS. Bis einschließlich März 2006 ergab sich kein Auszahlungsbetrag; für April 2006 ergab sich eine Auszahlung von 24,67 EUR.
11 
Der Betriebsrente von monatlich 446,57 EUR (brutto) liegen 125,16 VP - 77,27 VP aus der Startgutschrift, 15,97 VP aus seit 01.01.2002 erzieltem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 VBLS) und 31,92 VP nach sozialen Komponenten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 37 Abs. 2 VBLS) - zugrunde. Daraus ergab sich zunächst ein Betrag von 500,64 EUR (125,16 VP x 4 EUR/VP), der sich wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente gemäß § 35 Abs. 3 VBLS um 10,8% auf 446,57 EUR [500,64 EUR - (500,64 EUR x 10,8%)] verringerte.
12 
Durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.11.2006 wurde dem Kläger rückwirkend zum 01.11.2007 anstelle der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. In einer Mitteilung vom 17.01.2008 wurde dem Kläger rückwirkend zum 01.11.2007 eine Betriebsrente von monatlich 227,78 EUR (brutto) errechnet. Ihr liegen 125,16 VP - 77,27 VP aus der Startgutschrift, 15,97 VP aus seit 01.01.2002 erzieltem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 VBLS) und 31,92 VP nach sozialen Komponenten (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, 37 Abs. 2 VBLS) - zugrunde. Daraus ergab sich zunächst ein Betrag von 500,64 EUR (125,16 VP x 4 EUR/VP), der sich wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente gemäß § 35 Abs. 3 VBLS um 10,8% auf 446,57 EUR [500,64 EUR - (500,64 EUR x 10,8%)] verringerte. Dieser Betrag erhöhte sich wiederum infolge der Rentenerhöhungen zum 01.07.2006 und 01.07.2007 um jeweils 1% auf insgesamt 455,55 EUR (446,57 EUR x 1,01²). Zum 01.11.2007 wurde er, weil dem Kläger seither nur noch eine Sozialversicherungsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt ist, nach § 35 Abs. 2 VBLS auf 227,78 EUR halbiert.
13 
Die Beklagte legte in erster Instanz mehrere Fiktivberechnungen vor. Nach der ersten Fiktivberechnung hätte der Kläger bei einer Verrentung zum 31.12.2001 eine Versorgungsrente von monatlich ca. 574,80 EUR (brutto) erhalten. Nach der vierten Fiktivberechnung, die eine Fortgeltung der bis zum 31.12.2000 gültigen Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) bis zum Renteneintritt des Klägers am 01.07.2005 unterstellt und das vom Kläger in den Jahren 1999, 2000 und 2001 erzielte zusatzversorgungspflichtige Entgelt zugrunde legt, hätte der Kläger eine Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. von monatlich ca. 370,42 EUR (brutto) erhalten. Die Mindestversorgungsrente nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. hätte am 01.07.2005 pro Monat bei ca. 285,17 EUR (brutto) gelegen. Diese hätte dem Kläger nach § 65 Abs. 8 Satz 1 VBLS a.F. auch während des Bezugs des Krankengelds vom 01.07.2005 bis 11.04.2006 zugestanden.
14 
Nach der von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten fünften Fiktivberechnung, die ebenfalls eine Fortgeltung der bis zum 31.12.2000 gültigen Satzung der Beklagten bis zum Renteneintritt des Klägers am 01.07.2005 unterstellt, als maßgebliches Entgelt jedoch das vom Kläger in den Jahren 2002, 2003 und 2004 erzielte zusatzversorgungspflichtige Entgelt berücksichtigt, hätte der Kläger eine Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. von monatlich ca. 457,97 EUR (brutto) erhalten. Die Mindestversorgungsrente nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. hätte danach am 01.07.2005 pro Monat bei ca. 302,94 EUR (brutto) gelegen und dem Kläger nach § 65 Abs. 8 Satz 1 VBLS a.F. auch während des Bezugs des Krankengelds vom 01.07.2005 bis 11.04.2006 zugestanden. Aus der von der Beklagten ebenfalls in der Berufungsinstanz vorgelegten sechsten Fiktivberechnung, die eine Fortgeltung der alten Satzung der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers annimmt und auf das von ihm in den Jahren 2002, 2003 und 2004 erzielte zusatzversorgungspflichtige Entgelt abstellt, ergibt sich, dass sich die bis zum 31.12.2001 erdiente dynamisierte Anwartschaft auf etwa 252,39 EUR beläuft.
15 
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere auch zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
16 
Das Landgericht hat die Anträge des Klägers bei Klageabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:
17 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8 bzw. § 62a Abs. 3, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung entspricht.
18 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n.F. anzuwenden.
19 
Nach Auffassung des Landgerichts durften die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren. Jedoch werde - auch bei wie hier rentenfernen Versicherten - in unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsrentenanwartschaften zulässig seien, beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Zum erdienten Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Nach Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen lägen typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vor. Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen. Zwar hätte sich nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. ab 01.07.2005 nur eine Versorgungsrente von monatlich 370,42 EUR (brutto) ergeben, während dem Kläger nach neuem Satzungsrecht zum 01.07.2005 eine Betriebsrente von monatlich 446,57 EUR (brutto) zustand. Diese habe jedoch für die Dauer des Krankengeldbezugs vollständig geruht. Dagegen hätte der Kläger den Betrag der Mindestversorgungsrente in Höhe von monatlich 285,17 EUR (brutto) nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. bei Fortgeltung der alten Satzung der Beklagten in dieser Zeit gemäß § 65 Abs. 8 Satz 1 VBLS a.F. verlangen können.
20 
Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrags Altersversorgung abgewichen. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhielten, der sich zum 31.12.2001 als Versorgungsrente ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten Fassung ergebe. Weiterhin sei die Beklagte verpflichtet, zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen Jahrgängen die Startgutschrift durch Multiplikation mit dem Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS zu dynamisieren. Bei Zugrundelegung einer entsprechenden Verpflichtung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung seien weitergehende unzulässige Eingriffe nicht zu erkennen.
21 
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
22 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Betriebsrente unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalles ab 01.07.2005 auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren, und die Beklagte nicht berechtigt ist, die Betriebsrente um 10,8% zu mindern.
23 
2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
24 
Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,
25 
das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
26 
Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
27 
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
28 
Der Kläger ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift und die Minderung der Rente um 10,8% wegen vorzeitiger Inanspruchnahme verletzten seinen unter Geltung der alten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien.
29 
Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Ihre Berufungsbegründung befasst sich auch mit den Einwänden anderer Kläger. Die Beklagte ist der Ansicht, die neu gefasste Satzung einschließlich der Übergangsregelungen seien als Grundentscheidungen der Tarifpartner einer Kontrolle durch die Zivilgerichte weitgehend entzogen. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen seien aufgrund der finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt, die im Falle einer Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems gedroht und letztlich zum finanziellen Kollaps geführt hätten. Selbst wenn ein Eingriff in einen geschützten Besitzstand vorläge, sei dieser jedenfalls durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Entgegen der Behauptung vieler Kläger seien die Tarifvertragsparteien bzw. die Beklagte bei ihren Entscheidungen auch nicht in wesentlichen Bereichen von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegangen. Die Dynamisierung der Startgutschriften im Versorgungspunktemodell finde ausschließlich über die Bonuspunkteregelung nach den §§ 79 Abs. 7, 68 VBLS statt. Dies hätten die Tarifvertragsparteien ebenfalls ausdrücklich im Rahmen der genannten Grundentscheidung klargestellt.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze in beiden Instanzen nebst Anlagen Bezug genommen.
B
31 
Die Berufungen der Parteien haben teilweisen Erfolg.
I.
32 
Dadurch dass dem Kläger nachträglich eine zusätzliche Startgutschrift nach § 79 Abs. 3a VBLS gewährt wurde, hat er im Ergebnis eine Startgutschrift erhalten, wie sie pflichtversicherten Angehörigen rentennaher Jahrgänge nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS erteilt wird. Diese Bestimmungen sind wirksam. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Bewertung seiner bis zum 31.12.2001 aufgebauten Anwartschaft besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf eine Dynamisierung derselben durch Anwendung der Altersfaktoren des § 36 Abs. 2 und 3 VBLS. Auch muss es der Kläger hinnehmen, dass seine Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS um 10,8% gemindert ist. Er kann sich jedoch auf die Unverbindlichkeit der ihm nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG erteilten Startgutschrift berufen.
33 
1. Mit Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - veröffentlicht in juris - hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat - in Übereinstimmung mit dem erkennenden Senat als Berufungsgericht - ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) habe umgestellt werden dürfen (aaO unter B I 1). Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) sei die Übergangsregelung jedenfalls als maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner entzogen. Auch solche Satzungsänderungen dürften jedoch nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz - auch gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - vorliege (aaO unter B II 2 m.w.N.).
34 
2. In Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs auf die Startgutschriftenregelungen hat der Bundesgerichtshof die beiderseitigen Revisionen zurückgewiesen. Allerdings ist er in einigen wesentlichen Punkten zu anderen Erkenntnissen gelangt als der erkennende Senat in seinen bisherigen Entscheidungen (vgl. dazu etwa die Senatsurteile vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - und vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 -, veröffentlicht in juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2005, 588 ff.). Der Bundesgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:
35 
Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS ziele mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften stünden, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen würden nicht geschützt. Beruhe eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, sei deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schaffe Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt, ergäben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basierten, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung. Frühere Tarifverträge könnten durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen beruhende Änderung der Leistung verwirkliche sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung sei insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfüge nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel. Dem Rechnung tragend enthalte auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt (aaO unter B II 4).
36 
Der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten beschränke sich auf den Rentenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte. Das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt habe, sei wegen des Schutzes der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) auf tarifvertragliche Änderungen nicht übertragbar. Auch die Tarifvertragsparteien seien zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner sei die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen (aaO unter B II 5 a). Daneben seien nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden (aaO unter B II 6).
37 
Hieran gemessen sei die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung im Grundsatz nicht zu beanstanden (aaO unter B III 1).
38 
Zu keinem Zeitpunkt hätten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergebe sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv sei (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen habe.
39 
Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 18 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung ausgestaltet hätten, sei davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen hätten. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung sei nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, sei insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
40 
Allerdings könne die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit hätten die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten (aaO unter B III 1 d).
41 
Losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Änderungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar sei, gehe es mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt gewesen sei, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmten. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall, in die Rentenberechnung eingestellt würden.
42 
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten seien zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig gewesen. Diese Dynamik werde in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führe die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreife, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einflössen. Die Vorschrift gelte nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibe auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon seien insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken solle. Im Kern hätten sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nähmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS ebenfalls nicht teil. Auch insoweit sei eine Festschreibung erfolgt.
43 
Die Dynamisierung entfalle durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern sei verändert worden. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS würden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen könnten, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellten. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles stehe letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen werde oder diese vom neuen System der Bonuspunkte habe aufgefangen werden können. Dies hänge vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
44 
Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten worden sei, verstoße dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stütze sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienten der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liege es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel habe zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden sollen. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst habe. Danach seien aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten gewesen. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung sei angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasse nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung hätten gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen. Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betreffe im Übrigen selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte hätten die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen seien (aaO unter B III 1 d dd).
45 
Hinsichtlich der Entziehung von nach der alten Satzung zugesagten Mindestleistungen sei zu unterscheiden zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. und sonstigen anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F.). Letztere hätten sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken können. Nach den dargelegten Maßstäben zählten sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterlägen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Die Übergangsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernehme (aaO unter B III 2 a).
46 
Im Ergebnis gelte nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreiche. Die Übergangsregelung greife insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein. Nur bis zum 15.07.1998 hätten die betroffenen Versicherten davon ausgehen können, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter habe es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das sei mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung komme die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjenigen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 01.01.2001 eingetreten sei. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, erhalte nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31.12.2000 geltende Berechnungsfaktoren (aaO unter B III 2 b). Der Senat habe bereits im Urteil vom 14.01.2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31.12.2000) nicht mehr anzuwenden, die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 01.01.2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen. Nach allem hätten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten gewesen sei, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen können, denn diese Bestimmungen hätten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen. Unverfallbare Rentenanwartschaften seien den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt gewesen. Dieser Besitzstand werde durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt (aaO unter B III 2 b).
47 
Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter finde, verletze mangels schutzwürdigen Vertrauens keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen. Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stelle die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spiele für die Ermittlung der allein geschützten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle. Verfassungsrechtlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt werde. Dies verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr sei es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen (aaO unter B III 3).
48 
Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln sei, begegne im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln. Das Näherungsverfahren diene der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung sei. Diese Versicherer hätten im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwinge sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermögliche eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (aaO unter B III 4 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter 3). Die Tarifvertragsparteien bestimmten autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb seien sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie hätten vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen dürfen. Insoweit habe es nahegelegen, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen.
49 
Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, das heißt ein Maß erreichten, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könne, hänge sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Diese Frage könne der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht rechtsfehlerfrei getroffen seien, noch nicht abschließend beurteilen. Das nötige indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe, unwirksam. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen (aaO unter B III 4 f und g).
50 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung. Zwar sei die Regelung systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich, soweit sie auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Sie benachteilige Akademiker sowie all diejenigen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst einträten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden. Einer Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG habe es nicht bedurft. Allein die im Tarifvertrag und in der Satzung getroffene Regelung sei zu überprüfen gewesen (aaO unter B III 5).
51 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge habe, dass die erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen habe, den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest. Eine Neuregelung sei mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
52 
3. Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Startgutschriften sowohl der rentenfernen als auch der rentennahen Jahrgänge davon ausgegangen, dass diese - verglichen mit der dargelegten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes - stärker gegenüber Eingriffen (auch) der Tarifpartner geschützt seien (vgl. etwa Senatsurteil vom 07.12.2006 - 12 U 91/05 - veröffentlicht in juris und im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de, siehe außerdem ZTR 2007, 317 ff.). Er hat insbesondere zur Bestimmung des an sich geschützten Besitzstandes für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten das durch das Bundesarbeitsgericht im privatwirtschaftlichen Bereich entwickelte Dreistufenmodell entsprechend herangezogen, allerdings den Tarifpartnern mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie einen größeren Spielraum für Eingriffe zugestanden.
53 
Auf dieser Grundlage hat der Senat (aaO und ständig) in mehreren Fällen betreffend Startgutschriften rentennaher Jahrgänge entschieden, dass die diesen zugrunde liegenden Bestimmungen der neuen Satzung (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff. VBLS) für das jeweilige Versicherungsverhältnis wirksam seien. Zwar griffen auch diese Besitzstandsregelungen in die Anwartschaften ein. Durch die Wertfestschreibung zum Umstellungsstichtag werde die Teilhabe an der bis dahin bereits erdienten Anwartschaftsdynamik nicht gewahrt im Sinne des Zeitanteils der Zuwächse, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht in Abhängigkeit von möglichen Endgehaltssteigerungen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch ergeben hätten. Jedoch seien die Eingriffe gerechtfertigt. Die Tarifpartner und die Beklagte hätten anhand der ihnen vorliegenden versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten davon ausgehen müssen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die künftigen Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen würden, die künftigen Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten zu erfüllen. Es habe sich bereits mittelfristig eine Gefährdung des gesamten Zusatzversorgungssystems durch Substanzauszehrung ergeben. Im Vergleich zum Jahr 1994 hätte der Umlagesatz von damals noch 4,5% im kommenden Deckungsabschnitt ungefähr verdreifacht werden müssen. Diese Entwicklung, bei der mittelfristig nicht mit einer Situationsverbesserung habe gerechnet werden können, habe es nicht nur gerechtfertigt, einen Systemwechsel herbeizuführen, sondern darüber hinaus auch, Eingriffe in die erdiente Dynamik zu erwägen.
54 
Insgesamt verstießen die angegriffenen Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzten nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und seien mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Die bei Bestimmung der Anwartschaften der Rentenfernen in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verschlechterung der im bisherigen System vorgesehenen Bemessungsfaktoren werde vermieden. Die Anwartschaften würden unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente nach der bis zum 31.12.2000 gültigen Satzung der Beklagten ermittelt. Die Anwendung des § 79 Abs. 2 ff. VBLS führe anders als die Berechnung für rentenferne Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der Regel zu einer Startgutschrift, die den von dem Versicherten erdienten Teilbetrag (im Sinne der bis zum Umstellungsstichtag erdienten nicht dynamisierten Anwartschaft) übersteige. Bislang seien auch noch keine erheblichen Nachteile für die Versicherten eingetreten. In dem seit der Systemumstellung bis heute vergangenen Zeitraum seien erhebliche Entgeltsteigerungen bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (mit der Folge einer positiven Anwartschaftsdynamik nach den Regeln des alten Systems) nicht zu verzeichnen. Versicherte, bei denen der Versicherungsfall zwischenzeitlich bereits eingetreten sei, dürften daher im Regelfall aus der Startgutschrift und den Zuwächsen nach dem Punktemodell eine höhere Betriebsrente erhalten als bis zum 31.12.2001 erdient.
55 
Ansprüche der Versicherten auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder in anderer Weise bestünden nicht. Auch einen von mehreren Klägern geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Dynamisierung der Rente als im neuen Satzungsrecht vorgesehen hat der Senat verneint. § 39 VBLS, der ab dem Jahr 2002 eine jährliche Anpassung von 1% jeweils zum 1. Juli eines Jahres vorsehe, verstoße jedenfalls derzeit nicht gegen höherrangiges Recht.
56 
Zur näheren Begründung des Vorstehenden wird zwecks Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe des Urteils vom 07.12.2006 (aaO) Bezug genommen.
57 
Der erkennende Senat hat allerdings auch angenommen, dass die Beklagte - ungeachtet der generellen Wirksamkeit der §§ 78, 79 Abs. 2 ff. VBLS - in besonderen Einzelfällen wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein könne, sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf diese nicht (vollumfänglich) zu berufen. In entsprechenden Einzelfällen hat der Senat die Beklagte für verpflichtet gehalten, den betroffenen Versicherten (mindestens) den Wert der bis zum Umstellungsstichtag zeitanteilig erdienten Dynamik als Betriebsrente zu zahlen (Senatsurteile vom 20.09.2007 - 12 U 317/04 und 12 U 39/06 sowie Senatsurteil vom 20.12.2007 - 12 U 100/06 - veröffentlicht in juris).
58 
4. Bei Zugrundelegung der bisherigen Senatsrechtsprechung hat die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg. Insbesondere bringt die Anwendung der Besitzstandsregelung für die rentennahen Versicherten - hier im Ergebnis über § 79 Abs. 3a VBLS - für den Kläger, bei dem der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, keine besondere Härte mit sich, weshalb die Beklagte unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehalten sein könnte, sich hierauf nicht (vollumfänglich) zu berufen. Denn nach den von der Beklagten auf Hinweis des Senats vorgelegten Berechnungen übersteigt die ihm mitgeteilte Betriebsrente von monatlich 446,57 EUR (brutto) die bis zum 31.12.2001 von ihm erdiente dynamisierte Anwartschaft in Höhe von monatlich 252,39 EUR. Sie wird im Übrigen auch von der ihm zuletzt mitgeteilten, einer monatlichen Rentenanwartschaft von 309,58 EUR entsprechenden Startgutschrift übertroffen.
59 
Gegen die Minderung der Betriebsrente um 10,8% gemäß § 35 Abs. 3 VBLS wegen vorzeitiger Inanspruchnahme derselben wendet sich der Kläger auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den im Kern zutreffenden und das Ergebnis tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auf den Seiten 51 bis 53 an und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hierauf Bezug.
60 
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann der Kläger von der Beklagten während der Dauer des Krankengeldbezugs von Juli 2005 bis April 2006 jedoch nicht die Gewährung einer Betriebsrente in Höhe des sich nach den §§ 65 Abs. 8 Satz 1, 40 Abs. 4, 44, 44a VBLS a.F. ergebenden Betrages verlangen. Eine Fortgeltung dieser Bestimmungen bis zum Zeitpunkt der Verrentung des Klägers ist in der neuen Satzung der Beklagten nicht vorgesehen und auch nach höherrangigem Recht nicht geboten. Letzteres gilt selbst dann, wenn man nicht nur Ansprüche auf (Mindest-)Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einbezieht (vgl. BGHZ 155, 132, 140; Senat VersR 2005, 253, 254), sondern diesen Grundrechtsschutz vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370) mit der bisherigen Senatsrechtsprechung auch auf die entsprechende Rentenanwartschaft als wesensgleiches Minus (vgl. BAGE 24, 177, 185) - deren Entstehung die Erfüllung der Wartezeit voraussetzt (BGHZ 84, 158, 173) - erstreckt. Denn ein bestimmter Leistungsbeginn ist vom Grundrechtsschutz nicht umfasst (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 unter 2 c; vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 d). Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, die gegenüber Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ohnehin nur ein geringeres Maß an Schutz bieten (BVerfGE 53, 257, 294; a.A. BVerfG - 1. Kammer des Ersten Senats - VIZ 2000, 150, 151 f.) bzw. hinter der Eigentumsgarantie zurückbleiben (BVerfGE 58, 81, 121; 31, 275, 293), sind ebenso wenig ersichtlich wie solche für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Einen Betriebsrentenanspruch für wenige Monate, während derer dem Versicherten Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird, das ihm endgültig verbleibt und ihm auch nicht auf seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, teilweise oder gänzlich zum Ruhen zu bringen, liegt vielmehr in der Gestaltungsmacht der Beklagten und der ihr vorgelagerten Tarifvertragsparteien.
61 
Die dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14.11.2007, die den Tarifvertragsparteien tendenziell einen deutlich größeren Eingriffsspielraum zu Lasten des Individualrechtsschutzes bei den Anwartschaften der Versicherten zugesteht, gibt hinsichtlich des Hauptantrages zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung keine Veranlassung; eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Übergangsregelungen für die Startgutschriften der rentennahen Jahrgänge steht allerdings noch aus.
62 
5. Begründet ist die Klage jedoch hinsichtlich des vor dem Senat gestellten Hilfsantrages . Der Kläger begehrt zu Recht die Feststellung, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Das beruht darauf, dass rentenferne Pflichtversicherte wie der Kläger, die die Voraussetzungen des § 79 Abs. 3a VBLS erfüllen, durch diese Bestimmung nicht gehindert sind, sich wie alle übrigen rentenfernen Pflichtversicherten auf die Unverbindlichkeit der ihnen nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG erteilten Startgutschrift nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 zu berufen (vgl. Senat, Urteil vom 18.03.2008 - 12 U 402/04(07) - unter B III 4 b). § 79 Abs. 3a VBLS enthält lediglich eine Begünstigung bestimmter rentenferner Pflichtversicherter. Sie kommt beim Kläger nicht zum Tragen, wenn eine (künftige) verfassungskonforme Neuregelung der Startgutschriften für die pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge, auf die auch der Kläger einen Anspruch hat, bei ihm zu einem Betrag führen sollte, der denjenigen der nach § 79 Abs. 2 VBLS berechneten Startgutschrift übersteigt. In diesem Fall ist der an den Kläger zu leistenden Betriebsrente allein die sich aus der (künftigen) verfassungskonformen Neuregelung ergebende Startgutschrift zugrunde zu legen.
II.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2007 - AZ.: 2 C 527/06 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision der Klägerin wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den von der Beklagten bei der Gewährung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung vorgenommenen Abzug nach § 35 Abs. 3 der Satzungsbestimmungen.
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend führt die Kammer aus:
Die am … 1953 geborene Klägerin erhält seit dem 01.03.2006 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von EUR 1.022,42 brutto (I 27) und seit demselben Datum eine Betriebsrente von der Beklagten in Höhe von brutto EUR 439,58 bzw. seit 01.07.2006 in Höhe von EUR 443,98 (I 9 ff, I 23). Bei der Berechnung hat die Beklagte nach § 35 Abs. 3 ihrer Satzung (im Folgenden: VBLS) wegen vorzeitiger Inanspruchnahme die Betriebsrente um 10,8 v.H. herabgesetzt (I 70).
In dem Rentenbescheid vom 08.03.2006 war durch die Deutsche Rentenversicherung bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte der Zugangsfaktor für 36 Kalendermonate um 0,108 vermindert worden, sodass sich statt 43,8658 Entgeltpunkten dadurch 39,1283 persönliche Entgeltpunkte ergaben (I 53/54), die bei der Berechnung der Monatsrente zugrunde gelegt wurden (I 33).
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ab 01.03.2006 an die Klägerin eine Betriebsrente für Versicherte ohne Herabsetzung von 10,8 % wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu zahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.05.2007 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zum 01.03.2006 eine Rente zu gewähren ohne den Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 VBLS.
12 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Amtsgerichts.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II.
14 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
15 
1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
16 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
17 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
18 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
19 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
20 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
21 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
22 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68):
23 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
24 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.11.2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/ Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
25 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.05.2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30.04.2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 01.01.2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
26 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
27 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird (vgl. zum Meinungsstand:
28 
entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
29 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
30 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen. So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).
31 
Aus oben dargelegten Gründen war daher der Berufung der Beklagten statt zu geben, das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2007 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
33 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob der Abschlag nach § 35 Abs. 3 VBLS verfassungskonform ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt.

Gründe

 
II.
14 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
15 
1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
16 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
17 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
18 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
19 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
20 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
21 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
22 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68):
23 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
24 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.11.2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/ Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
25 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.05.2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30.04.2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 01.01.2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
26 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
27 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird (vgl. zum Meinungsstand:
28 
entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
29 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
30 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen. So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).
31 
Aus oben dargelegten Gründen war daher der Berufung der Beklagten statt zu geben, das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2007 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
33 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der Frage, ob der Abschlag nach § 35 Abs. 3 VBLS verfassungskonform ist, gibt es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Ausgang einer Vielzahl von Verfahren gegen die hiesige Beklagte, aber auch gegen andere Zusatzversorgungseinrichtungen im öffentlichen Dienst, hängt von der höchstrichterlichen Klärung der hierdurch aufgeworfenen Fragen ab. Danach kann dahingestellt bleiben, ob auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) vorliegt.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der verstorbenen Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf ungekürzte Betriebsrente für Hinterbliebene und die Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen geltend.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Regelungen zur Berechnung der Höhe der Betriebsrente als Summe erworbener Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. Versorgungspunkte werden für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten, für Altersvorsorgezulagen und als Bonuspunkte vergeben (§§ 35, 36, 64 Abs. 4, 37, 82 a, 68 VBLS).
In § 38 VBLS ist die Betriebsrente für Hinterbliebene geregelt, die nach § 41 Abs. 5 VBLS ruhen kann.
§ 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 10. SÄ (Stand November 2007) lautete:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt“.
§ 41 Abs. 5 VBLS wurde mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. November 2007, genehmigt mit Schreiben des BMF vom 14. Januar 2008 und veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 25/2008 vom 14. Februar 2008, mit Wirkung vom 01. Januar 2007 wie folgt geändert:
„Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt.
10 
Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der ihr/im nach § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt.“
11 
Die im Jahr 1961 geborene und im Jahr 2004 gestorbene Ehefrau des Klägers war bei der Beklagten versichert. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 60 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 49).
12 
Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft der Verstorbenen zum 31.12.2001 auf EUR 57,12 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 14,28 Punkten erteilt (AH 41). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 51).
13 
Mit Mitteilung vom 15.04.2005 (AH 1) wurde von der Beklagten für den Kläger die Betriebsrente für Witwer errechnet und vom 11.12.2004 bis zum 31.03.2005 auf monatlich EUR 184,73/brutto=netto festgesetzt (sog. „große Witwerrente“). Bei der Berechnung des Betriebsrentenbetrag nahm die Beklagte eine Herabsetzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % vor (AH 23). Für die Zeit ab 01.04.2005 stand dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten keine (sog. „kleine“) Witwerrente zu. Dabei wurde zu Lasten des Klägers ab dem 01.02.2007 ein Ruhensbetrag von EUR 285,73 berücksichtigt (AH 27), der also den Betrag der großen Witwerrente sogar überstieg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mitteilung vom 15.04.2005 verwiesen (AH 1 ff).
14 
Aufgrund der Mitteilung vom 21.04.2008 (AH 91), die die vorangegangene Mitteilung vom 15.04.2005 abänderte, gewährt die Beklagte dem Kläger seit 01.01.2007 eine Betriebsrente in Höhe des Mindestbetrags von 35 % der Hinterbliebenenrente, also in Höhe von EUR 65,96/brutto=netto (AH 91/95).
15 
Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 17.03.2008, der vorab per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist (AS 1) und der Beklagten am 31.03.2008 zugestellt wurde (AS 17), beantragt,
16 
1. Es wird festgestellt, dass die Startgutschrift der verstorbenen Ehefrau des Klägers unverbindlich ist.
17 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2007 eine Betriebsrente für Witwer zu gewähren ohne den Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 3 der Satzung der Beklagten.
18 
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens 35 % der ihm zustehenden Betriebsrente zu zahlen.
19 
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.05.2008 (AS 23/35) auf die abändernde Mitteilung vom 21.04.2008 (AH 91 ff.) verwiesen hat, hat der Kläger den Antrag Ziff. 3 für erledigt erklärt, die weiteren Anträge jedoch aufrechterhalten.
20 
Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt im übrigen,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Das Gericht hat verhandelt am 19.09.2008.
23 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
25 
Soweit der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16.12.2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I und Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 36/05, Seite 12).
26 
Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, ist festzustellen (sub II.). Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden (sub III.).
II.
27 
Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
28 
1. Dass der Kläger die Mitteilung an die Verstorbene über die Startgutschrift vom 15.10.2002 erstmals mit Schreiben vom 11.06.2004 beanstandet hat, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit des gestellten Feststellungsantrages entgegen.
29 
Dass die Verstorbene bzw. der Kläger entgegen § 46 Abs. 3 VBLS die sechsmonatige Klagefrist gegen Entscheidungen der Beklagten versäumt haben, hindert nicht die Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583). Denn Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte mit entsprechender Bindungswirkung. Schon die gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. wurde deshalb dahin verstanden, dass die dortige Ausschlussfrist sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung beziehe und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhten wie die frühere, erneut vorgehen könne (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, dies bei der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VBLS anders zu sehen. Hätte die Beklagte mit der Neufassung der Satzung eine andere Regelung treffen wollen, wäre es an ihr gewesen, diese Rechtsfolge mit einer entsprechend klaren Formulierung vorzusehen.
30 
Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem nicht der Kläger Empfänger der Startgutschriftmitteilung war, sondern dessen verstorbene Ehefrau. Denn diese Startgutschrift ist für die Berechnung der Hinterbliebenenrente maßgeblich.
31 
2. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist im Rahmen des gestellten Feststellungsantrags ohne Bedeutung. Die Frage, ob die Ansprüche auf Zahlung etwaiger Differenzrentenbeträge hinsichtlich bestimmter Zeiträume verjährt sind, stellt sich erst, wenn derartige Ansprüche geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung ist indes nach derzeitigem Stand der Dinge erst nach Neuregelung des Übergangsrechts für rentenferne Jahrgänge durch die Tarifvertragsparteien möglich.
32 
3. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, auszugehen.
33 
Von entscheidender Relevanz sind dabei folgende Ausführungen des BGH:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
III.
39 
Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden. Die Satzung sieht in § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. ausdrücklich vor, dass Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrente die (fiktive) Betriebsrente der Verstorbenen ist. Dabei ist bei der Verstorbenen der Versicherungsfall des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes (fiktiv) zu unterstellen und von der unter diesen Umständen zu zahlenden Betriebsrente auszugehen.
40 
Die bereits in ihrem 44. Lebensjahr verstorbene Ehefrau des Klägers hätte indes gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bei (fiktiver) Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Herabsetzung um 10,8 % hinnehmen müssen.
41 
Dass § 35 Abs. 3 VBLS n.F. in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008, Az. 12 U 103/07, Rz. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2008, 6 S 25/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008, 6 O 248/07). Ferner wird verwiesen auf die (derzeit noch nicht veröffentlichten) Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.08.2008 (insbes. Az. B 5 R 32/07 R), wonach alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des BSG von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des dortigen, nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16.05.2006 abweichen.
42 
Im genannten Urteil vom 15.02.2008 (Az. 6 O 248/07) hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. Folgendes ausgeführt, woran weiterhin festzuhalten ist:
43 
„1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,5 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
44 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
45 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
46 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
47 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
48 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
49 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
50 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68):
51 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
52 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.11.2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/ Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
53 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.05.2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30.04.2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 01.01.2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
54 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
55 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird
56 
(vgl. zum Meinungsstand: entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
57 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
58 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen.
59 
Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen.
60 
So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor.
61 
Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).“
62 
Auch die Verweisung durch § 38 Abs. 1 S. 3 auf § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei erwähnt, dass es auch im alten Satzungsrecht eine entsprechende Kürzungsvorschrift zumindest auch für jene Fälle gab, in denen die Versorgungsrente des Verstorbenen gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. als Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Denn die relevante Gesamtvorsorgung wurde auch dort so berechnet, wie wenn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre (§ 49 Abs. 1 S. 2 lit. b VBLS a.F.).
63 
Das Klagebegehren gemäß Antrag Ziff. 2 ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 91a ZPO. Im Rahmen der Kostenmischentscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Kosten hinsichtlich des von der übereinstimmenden Teilerledigterklärung erfassten Prozessstoffes unter Beachtung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO vom Kläger zu tragen sind. Denn es war auch für den Kläger vorhersehbar, dass die Beklagte unter Beachtung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (11. SÄ) dem Kläger alsbald nach Veröffentlichung der Satzungsänderung (hier: am 14.02.2008) eine neue Rentenmitteilung (hier: vom 21.04.2008) wird zuteil kommen lassen. Zur Klagerhebung im März 2008 gab die Beklagte keine Veranlassung, zumal sie auch nicht außergerichtlich zur Anwendung der geänderten Fassung aufgefordert worden war.
65 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
24 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
25 
Soweit der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den Mitteilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit mit einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16.12.2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I und Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 36/05, Seite 12).
26 
Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, ist festzustellen (sub II.). Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden (sub III.).
II.
27 
Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
28 
1. Dass der Kläger die Mitteilung an die Verstorbene über die Startgutschrift vom 15.10.2002 erstmals mit Schreiben vom 11.06.2004 beanstandet hat, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit des gestellten Feststellungsantrages entgegen.
29 
Dass die Verstorbene bzw. der Kläger entgegen § 46 Abs. 3 VBLS die sechsmonatige Klagefrist gegen Entscheidungen der Beklagten versäumt haben, hindert nicht die Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06, Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583). Denn Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte mit entsprechender Bindungswirkung. Schon die gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. wurde deshalb dahin verstanden, dass die dortige Ausschlussfrist sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige Mitteilung beziehe und der Berechtigte gegen neue Mitteilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhten wie die frühere, erneut vorgehen könne (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, dies bei der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VBLS anders zu sehen. Hätte die Beklagte mit der Neufassung der Satzung eine andere Regelung treffen wollen, wäre es an ihr gewesen, diese Rechtsfolge mit einer entsprechend klaren Formulierung vorzusehen.
30 
Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem nicht der Kläger Empfänger der Startgutschriftmitteilung war, sondern dessen verstorbene Ehefrau. Denn diese Startgutschrift ist für die Berechnung der Hinterbliebenenrente maßgeblich.
31 
2. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist im Rahmen des gestellten Feststellungsantrags ohne Bedeutung. Die Frage, ob die Ansprüche auf Zahlung etwaiger Differenzrentenbeträge hinsichtlich bestimmter Zeiträume verjährt sind, stellt sich erst, wenn derartige Ansprüche geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung ist indes nach derzeitigem Stand der Dinge erst nach Neuregelung des Übergangsrechts für rentenferne Jahrgänge durch die Tarifvertragsparteien möglich.
32 
3. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06) vertretenen Auffassung ist von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, auszugehen.
33 
Von entscheidender Relevanz sind dabei folgende Ausführungen des BGH:
34 
Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
35 
Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
36 
Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt.
37 
Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.
38 
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
III.
39 
Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden. Die Satzung sieht in § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. ausdrücklich vor, dass Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrente die (fiktive) Betriebsrente der Verstorbenen ist. Dabei ist bei der Verstorbenen der Versicherungsfall des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes (fiktiv) zu unterstellen und von der unter diesen Umständen zu zahlenden Betriebsrente auszugehen.
40 
Die bereits in ihrem 44. Lebensjahr verstorbene Ehefrau des Klägers hätte indes gemäß § 35 Abs. 3 VBLS n.F. bei (fiktiver) Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Herabsetzung um 10,8 % hinnehmen müssen.
41 
Dass § 35 Abs. 3 VBLS n.F. in seinem direkten Anwendungsbereich nicht zu beanstanden ist, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03; bestätigt durch: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008, Az. 12 U 103/07, Rz. 59; LG Karlsruhe, Urteil vom 18.01.2008, 6 S 25/07; LG Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2008, 6 O 248/07). Ferner wird verwiesen auf die (derzeit noch nicht veröffentlichten) Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.08.2008 (insbes. Az. B 5 R 32/07 R), wonach alle für das Rentenversicherungsrecht noch zuständigen Senate des BSG von der versichertenfreundlichen Rechtsprechung des dortigen, nicht mehr zuständigen 4. Senats vom 16.05.2006 abweichen.
42 
Im genannten Urteil vom 15.02.2008 (Az. 6 O 248/07) hat die Kammer zur Problematik des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. Folgendes ausgeführt, woran weiterhin festzuhalten ist:
43 
„1. Soweit die klagende Partei unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - Az. B 4 RA 22/05 R - (abgedruckt unter NJW 2007, 2139 = SozR 4 - 2600 § 77 Nr.3) die Auffassung vertritt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,5 v.H. zu kürzen, vermag sich die Kammer dieser Ansicht derzeit nicht anzuschließen.
44 
Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung ist § 35 Abs. 3 VBLS, der in seinem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs. 3 ATV entspricht. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H.
45 
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil ausgesprochen, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 77 SGB VI nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Die gegenteilige Praxis der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung finde im Gesetz und in dessen Entstehungsgeschichte keine Grundlage und sei im übrigen verfassungswidrig.
46 
Die Kammer hält demgegenüber jedoch an der Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften fest, wie sie bisher in der Kommentierung und von den Rentenversicherungsträgern vertreten worden ist (z.B.: Kass.Komm, Sozialversicherungsrecht, 1. September 2006, SGB VI, § 77, Rdnr. 20ff; Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 2. Aufl., § 77 Rdnr.10; Verb.Kom, Gesetzliche Rentenversicherung, April 2005, § 77 Rdnr. 3.4, 4.2; Deutsche Rentenversicherung, SGB VI, 11. Aufl. 6/05, § 77 Nrn. 5, 6;) und wie die sie eine Vielzahl von Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz (vgl. unten zum Meinungsstand) für richtig ansehen.
47 
Nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Hieraus ergibt sich nach der bisherigen Auslegung die allgemeine Grundregel, wie der Zugangsfaktor für Erwerbsminderungsrenten mit Zugang vor dem 63. Lebensjahres zu berechnen ist. Für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr ist der Zugangsfaktor in der angegebenen Weise zu vermindern. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Versicherte, die bereits vor dem 60. Lebensjahr Erwerbsminderungsrente beziehen.
48 
In § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist geregelt, dass dann, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist, nicht ein früheres Lebensjahr. Hierdurch soll nach bisherigem Verständnis der Vorschrift der Zeitraum, für den der Zugangsfaktor für Rentenbezugszeiten vor dem 63. Lebensjahr verringert wird, auf drei Jahre bzw. 10,8 % begrenzt werden. Diese Begrenzung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten für Laufzeiten vor dem 60. Lebensjahr entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14, 4230, S.24, 26). § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI legt dagegen nicht den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit fest, wie das BSG meint.
49 
Auch aus § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI folgt nicht, dass Erwerbsminderungsrenten für Zeiten vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu berechnen sind. § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI bestimmt als Berechnungsregel, dass (lediglich) die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt. Diese Vorschrift hängt zusammen mit § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen und wieder weggefallen sind, betreffen. Gemeint sind Erwerbsminderungsrenten, die regelmäßig nur auf Zeit und längstens für drei Jahre gewährt werden. Wenn ein Versicherter in jungen Jahren eine oder mehrere Renten wegen Erwerbsminderung bezogen hat und danach wieder erwerbsfähig geworden ist, bzw. wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wieder weggefallen ist, gelten diese Renten als nicht bereits bezogen; bei einer späteren Rente wegen Erwerbsminderung, einer Erziehungsrente, einer Altersrente oder einer Rente wegen Todes ist vielmehr zugunsten des Versicherten für die Entgeltpunkte, die der früheren Rentenberechnung zugrunde lagen, nicht nach § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI der verminderte Zugangsfaktor der früheren Rente zugrunde zu legen; der Zugangsfaktor ist vielmehr für die Entgeltpunkte nach § 77 Abs. 2 SGB VI neu zu bestimmen (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.).
50 
Für diese Auslegung spricht zudem, dass seit der ab Januar 2001 gültigen Erwerbsminderungsrenten-Reform bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente die Zeit bis zum 60. Lebensjahr nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vollständig als Zurechnungszeit berücksichtigt wird, um Einschränkungen jüngerer Versicherter auszugleichen. Vor 2001 wurde zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr den Versicherten die Zurechnungszeit nur zu einem Drittel gut geschrieben (vgl. Hessisches Landessozialgericht, 2. Senat, Urt. vom 28.08.2007, Az.: L 2 R 342/06 m.w.N.). Würde dagegen der Auslegung des BSG gefolgt, ergäben sich höhere Erwerbsminderungsrenten als vor der Reform, da in diesem Fall der Betroffene von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren würde und keine Abschläge hinnehmen müsste. Dies dürfte kaum im Sinne des Gesetzgebers sein. Insbesondere die Begründung für die mit dem Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68):
51 
"Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
52 
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr mit ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.11.2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/ Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html).
53 
Der Gesetzgeber hat mittlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.05.2006 getan hat. In der Begründung zum Entwurf des am 30.04.2007 verkündeten (BGBl. I, 554) und am 01.01.2008 in Kraft tretenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes, durch das die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wird, ist folgendes ausgeführt (BT-Drucks. 16/3794, S. 36 linke Spalte):
54 
„Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“
55 
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht absehen, ob sich die Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in der Rechtsprechung der Sozialgerichte durchsetzen wird
56 
(vgl. zum Meinungsstand: entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 2. Senat, 20. September 2007, Az: L 2 R 415/07; SG Berlin , Urt. vom 24.9.2007, Az.: S 15 R 1830/07; SG Köln 11. Kammer, 14. September 2007, Az: S 11 R 6/07; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat, 4. September 2007, Az: L 7 R 97/07; Hessisches Landessozialgericht 2. Senat, 28. August 2007, Az: L 2 R 342/06; Hessisches Landessozialgericht 5. Senat, 24. August 2007, Az: L 5 R 228/06; SG Detmold 20. Kammer, 14. August 2007, Az: S 20 R 83/07; SG Köln 3. Kammer, 13. August 2007, Az: S 3 R 85/07; SG Berlin 7. Kammer, 16. Juli 2007, Az: S 7 R 5635/06; SG Leipzig 3. Kammer, 3. Juli 2007, Az: S 3 R 1397/06; SG Duisburg 21. Kammer, 2. Juli 2007, Az: S 21 R 145/07; SG Detmold 20. Kammer, 26. Juni 2007, Az: S 20 R 68/05; ;SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, 14. Juni 2007, Az: S 6 R 886/07; SG Duisburg 21. Kammer, 11. Juni 2007, Az: S 21 (3) R 103/06; SG Berlin 26. Kammer, 5. Juni 2007, Az: S 26 R 742/07; SG Nürnberg 14. Kammer, 30. Mai 2007, Az: S 14 R 4013/07; SG Aachen 13. Kammer, 29. Mai 2007, Az: S 13 KN 9/07; SG Leipzig 3. Kammer, 16. Mai 2007, Az: S 3 R 624/06; SG Aachen 13. Kammer, 15. Mai 2007, Az: S 13 (4) R 55/07; Sozialgericht für das Saarland 14. Kammer, 8. Mai 2007, Az: S 14 R 82/07; SG Köln 3. Kammer, 23. April 2007, Az: S 3 R 367/06; SG Köln 29. Kammer, 12. April 2007, Az: S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg 14. Kammer, 22. März 2007, Az: S 14 KN 64/07; SG Aachen 13. Kammer, 20. März 2007, Az: S 13 R 76/06; SG Aachen 8. Kammer, 9. Februar 2007, Az: S 8 R 96/06 und im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 8. Senat, 9. Mai 2007, Az: L 8 R 353/06; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 191/07; SG Lübeck 14. Kammer, 26. April 2007, Az: S 14 R 235/07; SG Nürnberg 17. Kammer, 22. Februar 2007, Az: S 17 R 4366/06; Landessozialgericht für das Saarland 7. Senat, 9. Februar 2007, Az: L 7 R 40/06).
57 
In Anbetracht dieser Situation sieht die Kammer derzeit keine Veranlassung, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 auf den Bereich der Zusatzversorgung zu übertragen.
58 
2. Auch einen eigenständigen Verstoß des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. gegen Grundrechte vermag die Kammer nicht zu erkennen.
59 
Die Satzungsbestimmung führt insbesondere nicht zu einer willkürlichen Kürzung der Betriebsrente. Ihr liegen vielmehr - ebenso wie der inhaltsgleichen Regelung des § 7 Abs. 3 ATV - sachliche Erwägungen zugrunde (vgl. zum Folgenden Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Band 3, § 7 ATV Erl. 5). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit anderen Satzungsbestimmungen zu sehen.
60 
So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein mitentscheidender Berechnungsfaktor.
61 
Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum mit dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07).“
62 
Auch die Verweisung durch § 38 Abs. 1 S. 3 auf § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei erwähnt, dass es auch im alten Satzungsrecht eine entsprechende Kürzungsvorschrift zumindest auch für jene Fälle gab, in denen die Versorgungsrente des Verstorbenen gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. als Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Denn die relevante Gesamtvorsorgung wurde auch dort so berechnet, wie wenn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre (§ 49 Abs. 1 S. 2 lit. b VBLS a.F.).
63 
Das Klagebegehren gemäß Antrag Ziff. 2 ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, § 91a ZPO. Im Rahmen der Kostenmischentscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Kosten hinsichtlich des von der übereinstimmenden Teilerledigterklärung erfassten Prozessstoffes unter Beachtung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO vom Kläger zu tragen sind. Denn es war auch für den Kläger vorhersehbar, dass die Beklagte unter Beachtung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (11. SÄ) dem Kläger alsbald nach Veröffentlichung der Satzungsänderung (hier: am 14.02.2008) eine neue Rentenmitteilung (hier: vom 21.04.2008) wird zuteil kommen lassen. Zur Klagerhebung im März 2008 gab die Beklagte keine Veranlassung, zumal sie auch nicht außergerichtlich zur Anwendung der geänderten Fassung aufgefordert worden war.
65 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.

2

Der ... 1953 geborenen Klägerin wurde von der Beklagten in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2003 bewilligt. Der Berechnung der Rentenhöhe legt die Beklagte einen Zugangsfaktor von 0,898 zugrunde. Mit Bescheid vom 15. März 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2009 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,892.

3

Am 22. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Neufeststellung der Rente und machte geltend, dass ihr höhere Leistungen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zustünden. Zur Begründung bezog sie sich auf ein Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R).

4

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 und Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung, die der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 vertreten habe, sei der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung auch bei Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu vermindern. Die Höhe des Abschlags betrage grundsätzlich 10,8 %. Der Prozentsatz bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 ergebe sich aus § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 zum SGB VI. Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprächen für die Auslegung der Rentenversicherungsträger und gegen die Auslegung des 4. Senats des Bundessozialgerichts.

5

Dagegen hat sich die Klägerin mit der am 15. Februar 2007 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage gewandt, zu deren Begründung sie weiterhin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) Bezug nimmt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2007 zu verurteilen, die Bescheide vom 12. Dezember 2005 und 15. März 2006 dahin abzuändern, dass ihr unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 ab Rentenbeginn eine höhere Rente gewährt wird.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung hat sie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.

11

Mit Urteil vom 26. April 2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und sich in der Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R) angeschlossen. Ergänzend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass es sich auch der Auslegung des Deutschen Gewerkschaftsbundes anschließe, der zu Recht ausführe, dass es bei Erwerbsminderungsrenten geradezu zynisch wäre, den Eintritt des Leistungsfalles vor dem 60. Lebensjahr mit einem „vorzeitigen“ Rentenbezug zu vergleichen. Die Erwerbsminderung trete völlig unabhängig vom Willen der Versicherten ein. Diese hätten im Gegensatz zu den Altersrentnern keine Wahlmöglichkeit, ob sie bis zum Erreichen der Regelaltersrente weiterarbeiten oder eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen möchten. Plagemann führe zu Recht an, dass man auch mit dem Bundessozialgericht aus sozialstaatlicher Sicht argumentieren könnte, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr gerade nicht die gleiche Funktion habe wie eine Erwerbsminderungsrente danach. Es könnte zwar zutreffen, dass der Gesetzgeber einen verminderten Zugangsfaktor auch für die Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr habe einführen wollen. Die Ausgestaltung, die der Gesetzgeber dazu - unterstellt, er habe eine solche Regelung beabsichtigt - gewählt habe, erfülle nicht die Anforderungen, die an eine solche Regelung zu stellen seien. Eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente entgegen dem Systemgrundsatz der (vor-) leistungsbezogenen Rente erfordere eine ausdrückliche und klar ausgestaltete Regelung. Der Gesetzgeber habe stattdessen eine völlig offene Regelung gewählt, die mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulasse. Die Auslegung habe daher verfassungskonform zum Schutz der Versicherten zu erfolgen. Bei verfassungskonformer Auslegung seien Gerichte und Behörden dazu berechtigt und verpflichtet, von mehreren Auslegungsmöglichkeiten diejenige vorzuziehen, die mit der Verfassung am besten im Einklang stehe. Diese Auslegung müsse sich lediglich innerhalb des Rahmens halten, der durch den Wortlaut und die eindeutigen gesetzgeberischen Ziele gezogen sei. Solche eindeutigen Ziele seien im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Allein der Tatsache, dass der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit erhöht habe, sei ein „klar erkennbarer“ Wille nicht zu entnehmen. Die Erhöhung der Zurechnungszeit mildere die Abschläge für Versicherte, die vor Beginn des 60. Lebensjahres und darüber hinaus eine Erwerbsminderungsrente bezögen. Gerade die Versicherten, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert würden und somit erstmals an ein „Ausweichen“ in die Erwerbsminderungsrente denken könnten, profitierten nicht von der Anhebung der Zurechnungszeit. Die ausgelösten Folgekosten dürften für die Auslegung einer Norm keine Bedeutung haben.

12

Gegen das ihr am 22. Mai 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 8. Juni 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Berufung, zu deren Begründung sie auf einen Aufsatz von Mey (RV aktuell 3/2007, S. 44) Bezug nimmt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass inzwischen zahlreiche Sozialgerichte der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht gefolgt seien.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R).

18

Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf ihren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Bescheide vom 12. Dezember 2005 und vom 5. März 2006 zurückzunehmen und der Klägerin höhere Erwerbsminderungsrente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.

20

Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, weil der Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt gemäß § 100 Abs. 4 SGB VI in der seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

21

Unter welchen Voraussetzungen § 44 SGB X bei bestandskräftigen Entscheidungen den Eintritt in eine sachliche Prüfung verlangt (vgl. dazu BSG, Urt. v. 3. Februar 1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33; BSG, Urt. v. 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88,75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20; BSG, Urt. v. 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE) kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen einer Rücknahme der Bescheide vom 12. Dezember 2005 und vom 15. März 2006 liegen jedenfalls nicht vor, weil bei Erlass dieser Verwaltungsakte weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Die Beklagte hat der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2003 zu Recht einen Zugangsfaktor von 0,898 und der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2009 zu Recht einen Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde gelegt.

22

Nach § 77 SGB VI in der hier maßgebenden Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1 SGB VI). Für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sieht § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI folgende Regelung vor:

23

„Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1.“

24

Daran anknüpfend enthalten § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI folgende Regelungen:

25

„Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Beginns einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.“

26

Diese Regelungen führen im Falle der Klägerin, die sowohl die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2003 als auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Februar 2006 vor Vollendung ihres 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hat, dazu, dass der Zugangsfaktor für jeden Monat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 niedriger als 1,0 zu bewerten ist (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Da die Rente vor Beginn des 60. Lebensjahres der Klägerin beginnt, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Anders formuliert: Die Tatsache, dass die Klägerin die Rente vor Beginn des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hat, bleibt bei der Berechnung des Zugangsfaktors außer Betracht und führt nicht zu einer weiteren Reduzierung. Eine Verminderung um 0,003 pro Kalendermonat ist nur für die Monate vom 60. bis zum 63. Lebensjahr und damit für 36 Kalendermonate vorzunehmen. Multipliziert mit 0,003 ergibt sich ein um 0,108 niedrigerer Zugangsfaktor als 1,0 (entsprechend einer Rentenkürzung um 10,8%) und damit ein Zugangsfaktor von 0,892. Diesen Zugangsfaktor hat die Beklagte der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2009 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Oktober 2003 ist ergänzend die Übergangsregelung in § 264c SGB VI zu berücksichtigen. Danach gilt folgendes: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. Nach dieser Anlage ist bei einem Rentenbeginn im Oktober 2003 anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres das 60. Lebensjahr zuzüglich zwei Monaten zugrunde zu legen. Daher ist der Zugangsfaktor für die ab 1. Oktober 2003 zu gewährende Rente der Klägerin um 0,006 (zweimal 0,003) höher als der Zugangsfaktor, der ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2006 zugrunde zu legen ist. Auch diese Regelung hat die Beklagte zutreffend umgesetzt und der Berechnung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2003 einen Zugangsfaktor von 0,898 zugrunde gelegt.

27

Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts aus dem Urteil vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R - SozR 4-2600 § 77 Nr. 3 = BSGE 96, 209). Entgegen der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts richtet sich die Berechnung der Höhe des Zugangsfaktors nach § 77 SGB VI und nicht nach § 63 SGB VI. Auch soweit mit dem 4. Senat des Bundessozialgerichts dem § 63 SGB VI ein „Systemgrundsatz der vorleistungsbezogenen Rente“ entnommen werden könnte, wäre ein solcher Grundsatz jedenfalls nicht geeignet, § 77 SGB VI entgegen seinem klaren Wortlaut auszulegen. Der Wortlaut des § 77 SGB VI ist nach Auffassung des Senats jedenfalls bezogen auf die hier maßgebende Regelung eindeutig. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts begründet seine davon abweichende Auffassung u. a., indem er zunächst die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI isoliert und ohne die nachfolgenden Sätze 2 und 3 betrachtet und zu dem Ergebnis kommt, dass diese Regelung „schlechthin objektiv willkürlich“ wäre, „wenn man sie nicht verfassungskonform reduzierte“. In Übereinstimmung mit dem 4. Senat des Bundessozialgerichts hält der Senat es für sehr naheliegend, dass eine Regelung, wie sie in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI getroffen worden ist, ohne die Ergänzung in Abs. 2 Sätze 2 und 3 als willkürlich angesehen werden müsste. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es ist nach Auffassung des Senats nicht zulässig, eine unselbstständige Teilregelung wie die des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI aus dem Zusammenhang zu nehmen und isoliert darauf zu untersuchen, ob sie verfassungsgemäß ist, um dann - nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit - eine eigenständig entwickelte verfassungskonforme Regelung an die Stelle der für verfassungswidrig befundenen Regelung zu setzen. § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI stellen sicher, dass der Zugangsfaktor auch bei Inanspruchnahme einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht auf einen Wert von weniger als 0,892 reduziert werden kann. Damit wird erreicht, dass die Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der „vorzeitigen“ Inanspruchnahme höchstens um 10,8 % reduziert werden kann. Die in der oben genannten Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts angenommene Reduzierung auf einen Zugangsfaktor von 0,0 für einen Versicherten, der die Rente wegen Erwerbsminderung im Alter von 35 Jahren und zwei Monaten in Anspruch nimmt, ist damit von vornherein ausgeschlossen, ohne dass es einer „verfassungskonformen Auslegung“ bedarf.

28

Entgegen der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts regeln § 77 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht die Frage, ob eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, durch einen Zugangsfaktor kleiner als 1,0 zu reduzieren ist, sondern allein die Frage des Wie bei der Berechnung des Zugangsfaktors. Geregelt wird - wie oben dargelegt - eine Begrenzung des Rentenabschlags auf maximal 10,8 %. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI im Sinne einer Klarstellung wiederholt oder ob § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch eine eigenständige Bedeutung in Fällen des vorübergehenden Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung und eines späteren Bezugs einer Altersrente in Gestalt einer Modifikation des § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zukommt (so die Auffassung der Rentenversicherungsträger, vgl. Mey, in RV aktuell 3/2007, S. 44, 46; von Koch/Kolakowski, SGb 2007, 71, 73; Wollschläger, DRV 2001, 276, 282). Jedenfalls kann die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Verminderung des Zugangsfaktors auf weniger als 1,0 bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen wäre.

29

Die Auslegung nach dem Wortlaut steht auch mit Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte im Einklang. Dass der Gesetzgeber von einer Reduzierung des Zugangsfaktors auch bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgegangen ist, ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD und Bündnis90/Die Grünen eines Gesetzes zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BT-Drucks. 14/4230, S. 23 f sowie S. 26 zu § 59). Dort wird ausgeführt, dass den Auswirkungen mit einer Anhebung der Zurechnungszeit für die Versicherten begegnet werden sollte, deren Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Dies setzt voraus, dass Versicherte mit einem Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres von der Absenkung des Zugangsfaktors betroffen sind. Der Zusammenhang zwischen der Reduzierung des Zugangsfaktors und der Anhebung der Zurechnungszeit bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres wird auch an der Ausgestaltung der Übergangsregelungen in § 253a SGB VI und § 264c SGB VI deutlich, die ein schrittweises Wirksamwerden beider Vorschriften in synchron verlaufenden Stufen vorsehen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zielsetzung der in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI getroffenen Regelungen in dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, BR-Drucks. 2/07, S. 91) im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anhebung der Altersgrenzen in § 77 SGB VI (hier: 62. statt 60. Lebensjahr) wie folgt beschrieben wird: „Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von 10,8 Prozent sind entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung des Gesetzes und entgegen einer Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R) in allen Fällen vorzunehmen, in denen die Rente mit oder vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt, also auch dann, wenn die Rente in jungen Jahren in Anspruch genommen wird.“

30

Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Vorschriften des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI bis zu der oben genannten Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in Literatur und Rechtsprechung einheitlich in der hier dargelegten Weise verstanden worden sind. Das Sozialgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Reduzierung des Zugangsfaktors im Gesetzgebungsverfahren u. a. vom Deutschen Gewerkschaftsbund kritisiert worden ist (vgl. Ausschuss für Arbeit und Soziales, Drs. 14/890 vom 19. Oktober 2000). Mit dieser Auffassung haben sich der Deutsche Gewerkschaftsbund und weitere Verbände jedoch nicht durchsetzen können. Der Kritik des Deutschen Gewerkschaftsbundes und anderer Verbände im Gesetzgebungsverfahren ist gerade zu entnehmen, dass diese Verbände die Regelung so verstanden haben wie die Rentenversicherungsträger und nicht so wie der 4. Senat in der oben genannten Entscheidung vom 16. Mai 2006.

31

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts kann sich mit seiner Auffassung auch nicht auf die Anhörung des Sachverständigen Ruland vor dem Ausschuss für Arbeit und Soziales am 20. Oktober 2000 (Protokoll 14/57, S. 8) stützen, der ausgeführt hatte, dass „die Abschläge im Wesentlichen ja die treffen, die ab 60 dann erwerbsunfähig werden und aus diesem Grunde dann zwangsweise aus dem Arbeitsprozess ausscheiden“. Zum einen folgt aus der Formulierung „im Wesentlichen“ eindeutig, dass auch Personen mit einem Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahres von den Abschlägen betroffen sind. Zum anderen vernachlässigt der 4. Senat des Bundessozialgerichts den Zusammenhang, in dem diese Äußerung steht, nämlich der oben dargestellten parallelen Verlängerung der Zurechnungszeit, die dazu führen soll, dass die Rentenabschläge von maximal 10,8 % durch die Absenkung des Zugangsfaktors für Versicherte mit einem Rentenbeginn bis zur Vollendung des 56. Lebensjahres und 8 Monate auf im Durchschnitt etwa 3,5 % reduziert werden (vgl. die Berechnungsbeispiele in: Mitteilungen der LVA Oberfranken 2001, S. 10, 53 f.). Allein vor diesem Hintergrund hat Ruland die Auffassung geäußert, dass die Abschläge „im Wesentlichen“ die treffen, die ab Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsunfähig werden. Diese Versicherten profitieren nämlich nicht mehr von der Verlängerung der Zurechnungszeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres (vgl. dazu auch Ruland, NJW 2007, 2086, 2088: „Mir zu unterstellen, ich hätte mich in der Anhörung des Bundestagsausschusses im Sinne der Auslegung des BSG geäußert, ist ebenfalls falsch. Das - nachlesbare - Gegenteil ist richtig…“).

32

Die mit § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 SGB VI geregelte Absenkung des Zugangsfaktors begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung verletzt weder Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

33

Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - NJW 2007, 1577). Daran ändert sich nach Auffassung des Senats nichts dadurch, dass in die Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls bei Beginn der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres auch eine Zurechnungszeit einfließt, der keine Beitragszahlung unmittelbar entspricht. Gegenstand des Schutzes des Art. 14 Abs. 1 GG ist die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Rentenanwartschaften beruhen auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu einem Gesamtergebnis führen. Die Einzelelemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbstständige Ansprüche. Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG, Beschl. vom 27. Februar 2007, a. a. O., m. w. N., juris Rz. 51 bezogen auf die Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre; wohl anderer Ansicht Plagemann, juris PR-SozR 20/2006, Anm. 4). Die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt sich von der Zurechnungszeit nicht trennen, weil nur durch die Zurechnungszeit das Sicherungsziel dieser Rentenart - die Gewährleistung eines Einkommensersatzes oberhalb des Niveaus der Grundsicherung für den Fall der Verminderung der Erwerbsfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze - überhaupt erreicht werden kann.

34

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt nach ständiger Rechtsprechung deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht generell aus (BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, u. a. - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5; BVerfG, Beschl. v. 27. Februar 2007, a. a. O., beide m. w. N.). Insbesondere lässt die Eigentumsgarantie eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften grundsätzlich zu. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein. Der in der Änderung des § 77 SGB VI mit der Reduzierung des Zugangsfaktors liegende Eingriff in die Anwartschaft genügt diesen Anforderungen, weil er durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

35

Bei der vorzunehmenden Prüfung ist die Änderung des § 77 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit der gleichzeitig vorgenommenen Erhöhung der Zurechnungszeit. Bis zum 31. Dezember 2000 wurde die Zeit zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres gemäß § 59 Abs. 2 SGB VI nur zu einem Drittel als Zurechnungszeit bewertet. Seit dem 1. Januar 2001 ist die Zurechnungszeit schrittweise - parallel mit der Absenkung des Zugangsfaktors - in der Weise erhöht worden, dass dieser Zeitraum voll als Zurechnungszeit bewertet wird. Deshalb müssen Versicherte im Falle des Eintritts der Erwerbsminderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Reduzierung der Rente um die vollen 10,8 % hinnehmen, während die Reduzierung bei einem Eintritt der Erwerbsminderung mit Vollendung des 56. Lebensjahres zuzüglich 8 Monate oder früher nur etwa 3,5 % beträgt (s. o.). In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4230, S. 26, zu § 77) ist diese Reduzierung mit der Notwendigkeit der Vermeidung von Ausweichreaktionen begründet worden. Bezogen auf Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen die Vollendung des 60. Lebensjahres zeitnah bevorsteht, mag es sich um einen legitimen Grund für den Eingriff handeln. Schließlich hängt der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung auch nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch von der Arbeitsmarktlage und davon ab, ob der Antragsteller einen Arbeitsplatz inne hat. Unter diesen Umständen kann das Verhalten des Versicherten Einfluss auf das Bestehen eines Rentenanspruchs haben. So kann im Einzelfall die Aufgabe eines Arbeitsplatzes dazu führen, dass ein Rentenanspruch begründet wird. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine im Einzelfall bestehende Möglichkeit den Rentenanspruch durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes zu begründen eine flächendeckende Reduzierung der Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründen kann, obwohl der Mehrzahl der leistungsgeminderten Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kein „Ausweichen“ aus der vorgezogenen Altersrente entgegenzuhalten sein dürfte. Das gilt in besondere Weise für Versicherte, bei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit viele Jahre vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt und bei denen ein Zusammenhang mit einer möglichen vorgezogenen Altersrente nicht hergestellt werden kann. Zwar verringert sich bezogen auf diesen Personenkreis der Eingriff, weil die Reduzierung der Rente aus den oben genannten Gründen in der Summe nur etwa 3,5 % und nicht - wie bei Beginn der Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres 10,8 % - beträgt. Eine Begründung für die Reduzierung der Rentenhöhe auch für Versicherte, bei denen ein Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente oder der Gefahr von Ausweichreaktionen nicht hergestellt werden kann, ist weder dem Allgemeinen Teil noch dem Besonderen Teil der Begründung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (BT-Drucks. 14/4230, S. 23 ff.) ohne weiteres zu entnehmen.

36

Eine Begründung für die Reduzierung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird jedoch in der Zusammenschau mit dem Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) deutlich. Das Rentenreformgesetz 1999 hatte eine weitaus gravierendere Kürzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorgesehen als das zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Rentenreformgesetz 1999 war eine Reduzierung nicht nur um bis zu 10,8 %, sondern um 18 % vorgesehen. Statt der seit 2001 geltenden vollen Berücksichtigung der Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr als Zurechnungszeit war eine Berücksichtigung mit nur zwei Dritteln vorgesehen. Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 war das Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1999 zunächst um ein Jahr aufgeschoben worden (vgl. Art. 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843). Mit dem in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden Regelungen aus dem Rentenreformgesetz 1999 schließlich teilweise übernommen, wobei die Kürzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgemildert wurde; das Rentenreformgesetz 1999 wurde gleichzeitig in wesentlichen Teilen aufgehoben, noch bevor es in Kraft getreten war. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit keine Ausführungen zur Begründung der Notwendigkeit von Einsparungen im Bereich der Renten wegen Erwerbsminderung enthält. Schließlich erwartete der Gesetzgeber von diesem Gesetz keine weiteren Einsparungen, sondern - wegen der gleichzeitigen Aufhebung des Rentenreformgesetzes 1999 - einen Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung um 1 bis 2 Zehntel (vgl. BT-Drucks. 14/4230, S. 2). Bei der Kürzung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für Versicherte mit einem Rentenbeginn vor Vollendung eines Lebensalters von 56 Jahren und 8 Monaten um durchschnittlich 3,5 % handelt es sich also um einen Teil der ursprünglich mit dem Rentenreformgesetz 1999 vorgesehenen deutlich gravierenderen Einschnitte. Diese waren u. a. mit dem Ziel der Zurückführung der Sozialabgabenquote und der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland in Zeiten der Globalisierung der Wirtschaft begründet worden. Der Faktor Arbeit sollte kurz- und mittelfristig durch eine Absenkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und langfristig durch eine stärkere Dämpfung des Beitragssatzes entlastet werden. Von diesem Ziel hat sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vollständig gelöst. Mit der 2001 in Kraft getretenen Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollte nach dem „Finanziellen Teil“ der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4230, S. 36) eine Reduzierung des Beitragssatzes um 0,5 Beitragssatzpunkte bewirkt werden. Hintergrund der Reduzierung der Renten für die verminderte Erwerbsfähigkeit war daher erkennbar auch die Erzielung von Einsparungen.

37

Bei derartigen finanziellen Erwägungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um einen legitimen Grund für einen Eingriff in bestehende Rentenanwartschaften. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Bezieher von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in besonderer Weise von Kürzungen betroffen sind, weil sich neben der Absenkung durch die Reduzierung des Zugangsfaktors auch die allgemeine Absenkung des Rentenniveaus seit den 90er Jahren auswirkt (vgl. dazu Rademacker, SozSich 2001, 74, 79 ff.). Der Senat ist jedoch der Überzeugung, dass diese Maßnahme nicht nur geeignet ist, gemeinsam mit zahlreichen weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen, zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen, sondern dass diese Reduzierung angesichts eines Kürzungsfaktors von etwa 3,5 % bis höchstens 10,8 % auch verhältnismäßig ist. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall selbst Kürzungen um bis zu 30 % mit dem Ziel, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbessern, als verhältnismäßig angesehen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juni 2006, a. a. O., zu den Kürzungen der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte, juris Rz. 91).

38

Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wird nicht in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt gegenüber Versicherten, deren Rente vor dem 1. Januar 2001 beginnt. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der schrittweisen Einführung des reduzierten Zugangsfaktors (§ 264c sowie Anlage 23 zum SGB VI) zur Abmilderung von Benachteiligungen eine Übergangsregelung geschaffen, von der die Klägerin bei der zum 1. Oktober 2003 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch - wenn auch in geringem Umfang - profitiert hat.

39

Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0. Der Senat hat auch im Übrigen keinen Anlass, an der Richtigkeit der Berechnung der Rente zu zweifeln, und dies ist von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Wegen der Berechnungsweise der Rente im Einzelnen wird auf den Inhalt der Bescheide vom 12. Dezember 2005 und vom 15. März 2006 (Blatt 353 bis Blatt 414 der Verwaltungsakte) Bezug genommen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

41

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er von der Entscheidung des - für Rechtsfragen der vorliegenden Art allerdings für die seit dem 1. Juli 2007 anhängig werdenden Verfahren nicht mehr zuständigen - 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 (a. a. O.) abgewichen ist.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Rente.
Der am ... 1962 geborene Kläger bezieht auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 7.10.2002 seit 1.4.2002 von der Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die persönlichen Entgeltpunkte, die dieser Rente zugrunde liegen, sind nach einem um 0,048 auf 0,952 geminderten Zugangsfaktor berechnet, also mit einem Abschlag von 4,8 % versehen.
Am 20.9.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr 2) die Neufeststellung der Rente ohne Abschläge.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.2006 mit der Begründung ab, der Rentenbescheid sei rechtmäßig. Die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts sei in einem Einzelfall ergangen. Darüber hinaus könne die Beklagte ihm nicht folgen.
Auch der am 24.11.2006 erhobene Widerspruch des Klägers blieb im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8.2.2007 mit im Wesentlichen gleicher Begründung erfolglos.
Gegen die Ablehnung seines Antrags im Bescheid vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2007 hat der Kläger am 14.2.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben, mit der er die Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Abschläge begehrt. Er ist der Auffassung, dass die vorgenommene Kürzung rechts- und verfassungswidrig sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 7.10.2002 über die Rentengewährung und die Folgebescheide insoweit abzuändern, dass statt eines auf 0,952 geminderten Zugangsfaktors die Rente für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres unter Zugrundelegung von nach einem Zugangsfaktor von 1,0 berechneten persönlichen Entgeltpunkten festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Der Rentenbescheid sei rechtmäßig. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts stehe allein mit seiner Auffassung, bei vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogenen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien nach geltendem Recht keine Abschläge zulässig.
12 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger (1 Band Rentenakten zur Rentenversicherungsnummer ...) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rentenbescheides vom 7.10.2002.
15 
Die Aufhebung von Verwaltungsakten ist in den §§ 44–49 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geregelt. Diese Vorschriften treffen für die Aufhebung verschiedener Gruppen von Verwaltungsakten unterschiedliche Regelungen. Sie unterscheiden nach von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakten (§§ 44, 45 SGB X), von Anfang an und weiterhin rechtmäßigen Verwaltungsakten (§§ 46, 47 SGB X) und Verwaltungsakten, in deren Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine Änderung eintritt (§ 48 SGB X). § 49 SGB X schließlich trifft Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung im Verfahren über Widerspruch oder Klage eines von dem Verwaltungsakt betroffenen Dritten. Innerhalb der Gruppen der von Anfang an rechtswidrigen und von Anfang an und weiterhin rechtmäßigen Verwaltungsakte unterscheidet das Gesetz jeweils erneut zwischen nicht begünstigenden (§§ 44 und 46 SGB X) und begünstigenden (§§ 45 und 47 SGB X) Verwaltungsakten.
16 
Der hier angefochtene Bescheid ist dabei an § 44 Abs. 1 SGB X zu messen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
17 
Bei Erlass des Rentenbescheides vom 7.10.2002 ist – soweit er von der Beklagten zu überprüfen war – das Recht nicht unrichtig angewandt und nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer mit einem ungeminderten Zugangsfaktor berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
18 
Die Höhe einer nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auszuzahlenden Rente bestimmt sich nach § 64 des Sozialgesetzbuches – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus eigener Versicherung ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten, für bestimmte, in der Vorschrift enumerativ genannte Zuschläge und Arbeitsentgelt aus nicht verwendeten Wertguthaben mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.
19 
Die Höhe des Zugangsfaktors bestimmt sich nach § 77 SGB VI, für Renten, die – wie hier – vor dem 1.1.2004 begannen, in Verbindung mit § 264c SGB VI. Er richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
20 
Hiernach hat die Beklagte den der Rentenberechnung des Klägers zu Grunde zu legenden Zugangsfaktor korrekt für alle maßgeblichen Entgeltpunkte mit 0,952 bestimmt.
21 
Der Zugangsfaktor ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0.
22 
Der Kläger hatte bei Rentenbeginn das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet. Daher musste die Beklagte nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI den Zugangsfaktor niedriger als mit 1,0 zu Grunde legen.
23 
Zu Recht hat die Beklagte dabei nur eine Kürzung für 16 Monate zu Grunde gelegt. Denn zwar begann die Rente des Klägers mehr als 16 Monate vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers. Der Kläger hatte aber bei Rentenbeginn auch das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
24 
Nach den Sätzen 2 und 3 des § 77 Abs. 2 SGB VI ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
25 
Nach der Übergangsregel in § 264c SGB VI ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor dem 1.1.2004 beginnen, anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. Für einen Rentenbeginn am 1.4.2002 sieht Anlage 23 zum SGB VI als maßgebliches Lebensalter ein Lebensalter von 61 Jahren und 8 Monaten vor. Zwischen dem Kalendermonat der Vollendung des 61. Lebensjahres und 8. Lebensmonats und dem Kalendermonat der Vollendung des 63. Lebensjahres liegen 16 Monate.
26 
Hiernach hat die Beklagte zutreffend den Zugangsfaktor um 16 mal 0,003 niedriger als 1,0000, also mit 0,952 bestimmt.
27 
Die Kammer folgt nicht der durch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr 3; Randnummern im Folgenden beziehen sich auf die auf der Internetseite des Bundessozialgerichts www.bundessozialgericht.de veröffentlichte Fassung) vorgenommenen Auslegung des § 77 SGB VI, nach der nach dem Gesetzeswortlaut eine Kürzung der vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur für Bezugszeiten ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei (wie hier: SG Saarbrücken, 8.5.2007 – S 14 R 82/07; SG Köln, 12.4.2007 – S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg, 22.3.2007 – S 14 KN 64/07; SG Aachen, 20.3.2007 – S 13 R 76/06; SG Aachen, 9.2.2007 – S 8 R 96/06; SG Bremen, 21.11.2006 – S 8 RA 180/03; ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2006 – L 2 R 466/06 ER; aus der Literatur wie hier: Bredt, NZS 2007, 192–195; Plagemann, jurisPR-SozR 20/2006 Anm. 4; wie das Bundessozialgericht: SG Lübeck, 26.4.2007 – S 14 R 235/07; SG Lübeck, 26.4.2007 – S 14 R 191/07; SG Lübeck, 26.4.2007 – S 14 R 301/07; LSG Saarland, 9.2.2007 – L 7 R 40/06; LSG Saarland, 9.2.2007 – L 7 R 61/06; wohl auch Schaller, SozSich 2006, 215–216). Gegen die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung sprechen Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik der Norm.
28 
So weisen von Koch und Kolakowski ( von Koch/Kolakowski, Der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, Die Sozialgerichtsbarkeit [SGb.] 2007, 71, 73) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/4230, S. 23 u. 24) zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber entgegen der Annahme des Bundessozialgerichts ( BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 30–37) durchaus davon ausging, dass eine Kürzung der Rente durch Minderung des Zugangsfaktors auch für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres wirken sollte. Denn in den Materialien wird ausdrücklich auf einen Ausgleich dieser Regelung durch die Höherbewertung der Zurechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr gegenüber dem Rechtszustand vor dem EM-ReformG eingegangen. Solche Zurechnungszeiten kommen aber nur Versicherten zu Gute, bei denen der Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist (§ 59 SGB VI). Typischerweise (wenn auch wegen des Antragserfordernisses nicht zwingend) beginnt in diesen Fällen die Rente ebenfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch die Bezugnahme auf Prof. Dr. Ruland in den Entscheidungsgründen des Bundessozialgerichts (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 35) geht, wie von Koch/Kolakowski (SGb. 2007, 71, 73 re. Sp.) nachweisen, fehl. Denn auch Prof. Dr. Ruland vom damaligen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger erwähnt unmittelbar vor der vom Bundessozialgericht zitierten Stelle die Höherbewertung der Zurechnungszeit gegenüber dem früheren Rechtszustand als Ausgleich für die Kürzung der Rente (Ausschuss-Protokoll des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung 14/57, S. 8, zitiert nach von Koch/Kolakowski, SGb. 2007, 71, 73 re. Sp. bei Fn. 7 im Text).
29 
Hinsichtlich des Wortlauts stellt das Bundessozialgericht (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 26–29) darauf ab, dass nach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Zeiten des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gelten. Hieraus entnimmt es, dass während dieser Bezugszeit eine Kürzung nicht stattfinden dürfe. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stellt vielmehr eine reine Rechenregel dar, die die Deckelung der Kürzung auf 36 Monate vornimmt (ebensovon Koch/Kolakowski, SGb. 2007, 71, 73 li. Sp.).
30 
Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen die Auslegung durch das Bundessozialgericht.
31 
Zum einen nimmt das Bundessozialgericht (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 37) – wenn auch in einem obiter Dictum – an, dass bei seiner Auslegung die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten mit einem ungeminderten Zugangsfaktor, ab Vollendung des 60. bis zum Eintritt in die Altersrente dagegen mit einem geminderten Zugangsfaktor zu berechnen wäre. Eine solche Änderung der Grundlagen der Rentenberechnung ist dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fremd. Die Rente wird aus mehreren Faktoren berechnet. Davon ist in aller Regel nur ein einziger – der aktuelle Rentenwert, vom Bundessozialgericht Kurswert genannt – während der Bezugszeit variabel, die anderen Faktoren – persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor, rentenartspezifische Zuschläge – bleiben demgegenüber regelmäßig konstant. Durchbrechungen dieses Prinzips sind jeweils ausdrücklich geregelt: Bei Hinterbliebenenrenten sehen beispielsweise § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI Absenkungen des Rentenartfaktors nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach dem Tod des Versicherten vor, Zeiten nach Rentenbeginn werden gemäß §§ 75, 76b SGB VI als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt, Zu- oder Abschläge nach Versorgungsausgleich werden gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI wirksam. Da der Gesetzgeber eine solche ausdrückliche Regelung in § 77 SGB VI nicht getroffen hat, kann das Prinzip der gleichbleibenden Berechnungsfaktoren nicht durchbrochen werden.
32 
Zudem widerspricht die Absenkung derselben Rente während ihrer Bezugszeit einem anderen, in § 88 SGB VI niedergelegten Strukturprinzip der gesetzlichen Rente. Nach dieser Vorschrift werden für Folgerenten – nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch für Renten, die auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit folgen – mindestens die der früheren Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Dies hat zur Folge, dass eine Folgerente – gleichen Rentenartfaktor und aktuellen Rentenwert vorausgesetzt – stets mindestens ebenso hoch ist wie eine zuvor bezogene Rente. Hiermit lässt sich die Annahme, die einer Rente zu Grunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte und damit bei gleichbleibenden übrigen Faktoren die Rentenhöhe könnte sich während des Bezugs dieser Rente vermindern, in keiner Weise in Einklang bringen: Wenn in § 88 SGB VI schon das Vertrauen des Versicherten in die Höhe einer Folgerente geschützt ist, dann muss erst recht das Vertrauen in die Höhe der gleichen, weiterhin bezogenen Rente geschützt sein.
33 
Zum anderen beraubt die durch das Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung von § 77 SGB VI die Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI weit gehend ihres Anwendungsbereichs. In § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist vorgesehen, dass grundsätzlich eine einmal wirksam gewordene Kürzung durch Minderung des Zugangsfaktors auch in eine Folgerente übernommen wird: Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt jedoch nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI unter anderem nicht für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben. In diesen Fällen wird der verminderte Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI wieder erhöht. Folgte man der Auslegung des Bundessozialgerichts, hätte diese Vorschrift nur Auswirkungen für die praktisch sehr seltenen Fälle, in denen eine vom Versicherten bezogene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Vollendung von dessen 60. Lebensjahr endete, vor Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch eine neue Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begänne. Bei der Auslegung, die die Kammer der Vorschrift beigibt, erfasst § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI alle Fälle, in denen irgendwann vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen worden ist und nach deren Ende, jedoch vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine neue Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt.
34 
Die Kammer hält die von ihr vorgenommene Auslegung des § 77 SGB VI auch – anders als das Bundessozialgericht – nicht für verfassungswidrig.
35 
Das Bundessozialgericht sieht in der von der Kammer vorgenommenen Auslegung von § 77 SGB VI einen Verfassungsverstoß. Da das Bundessozialgericht in seinem Urteil keine Norm des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ausdrücklich nennt, die es als verletzt ansieht, kann die Kammer nur vermuten, dass es die Art. 3 und 14 GG verletzt sieht. Dies folgert die Kammer daraus, dass das Bundessozialgericht einerseits an mehreren Stellen von einer Rechtfertigung für eine „Durchbrechung des Prinzips der ‚leistungsbezogenen Rente‘ “ (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 17; Anführungszeichen im Zitat vom Bundessozialgericht), andererseits davon spricht, dass eine bestimmte Gruppenbildung objektiv willkürlich sei (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 22).
36 
Die Kammer ist davon überzeugt, dass ihre Auslegung von § 77 SGB VI im konkreten Fall Art. 14 GG nicht verletzt.
37 
Nach Art. 14 Abs. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen (seit BVerfG, 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 [Versorgungsausgleich I], BVerfGE 53, 257–313 = SozR 7610 § 1587 Nr 1, juris-Rn. 145–152; BVerfG, 16.7.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 [beitragsfreie Krankenversicherung], BVerfGE 69, 272–315 = SozR 2200 § 165 Nr 81, juris-Rn. 104; BVerfG, 18.2.1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 [Hinterbliebenenrenten], BVerfGE 97, 271–297 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1, juris-Rn. 58; BVerfG, 13.6.2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 [§ 22 Abs. 4 FRG], SozR 4-5050 § 22 Nr 5, juris-Rn. 79). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen ( BVerfG, 18.2.1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 [Hinterbliebenenrenten], BVerfGE 97, 271–297 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1, juris-Rn. 58 m. Nachw.). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.
38 
Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Intensität des Eigentumsschutzes danach differenziert, inwieweit die erworbenen Anwartschaften auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen. So hat es die Begrenzung von Zeiten, die nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhen, in weitem Maße für zulässig gehalten ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7; ebenso jüngst BVerfG, 13.6.2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 [§ 22 Abs. 4 FRG], SozR 4-5050 § 22 Nr 5, juris-Rn. 79). Grenze des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sei insoweit die Verhältnismäßigkeit ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7, juris-Rn. 112).
39 
Zudem hat es festgestellt, dass „Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG der Anspruch oder die Anwartschaft [sind], wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257 (293))“ ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7, juris-Rn. 99). Eine Beschränkung der Betrachtung allein auf eine bestimmte Regelungsänderung, ohne dass die Auswirkungen dieser Änderung auf die Renten oder Rentenanwartschaften insgesamt an Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden, hält es für unzulässig. Schutzobjekt der Vorschrift sei die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7, juris-Rn. 99).
40 
Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung durch die Kammer ist zunächst, dass § 77 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung unzweifelhaft mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar war. Nach dem damaligen Recht waren für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Abschläge nicht vorgesehen. Diese Abschläge, technisch durch die Minderung des Zugangsfaktors verwirklicht, wurden erst durch das EM-ReformG mit Wirkung vom 1.1.2001 eingeführt. Gleichzeitig wurde die Bewertung der zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr des Versicherten liegenden Zurechnungszeiten um ein Drittel erhöht. Dies geschah ausdrücklich, um die Folgen der Einführung der Abschläge auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzumildern (BT-Druck. 14/4230, S. 26). Für Renten, die vor dem 1.1.2004 begannen, sieht § 264c SGB VI eine gestufte Übergangsregelung vor, nach der die Kürzungsvorschriften nur gestuft in Kraft gesetzt werden. Parallel dazu sieht § 253a SGB VI eine gestufte Übergangsregelung vor, nach der die Höherbewertung der Zurechnungszeiten gestuft in Kraft gesetzt werden.
41 
Ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben ist festzustellen, dass die Anwartschaft des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das EM-ReformG nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert wurde (vgl. zu den Modifikationen durch das HBeglG 1984 BSG, 27.2.1997 – 13 RJ 63/96, BSGE 80, 108–119 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 22). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Gesamtheit der Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch im Hinblick speziell auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das EM-ReformG hat zwar einerseits die genannten Abschläge eingeführt, andererseits aber – wie gezeigt – durch eine höhere Anrechnung fiktiver Eigenleistungen des Versicherten einen Ausgleich geschaffen. Für Versicherte, bei denen – wie beim Kläger – der Versicherungsfall der Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, führt dies praktisch dazu, dass rechnerisch zwar ein Abschlag von der auszukehrenden Rente vorzunehmen ist, der vorher nicht vorhanden war, dass sich andererseits aber bei der Rentenberechnung Zeiten stärker bemerkbar machen, die nicht auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen. Das bedeutet, dass die Einschnitte durch die Einführung der Abschläge für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit letztlich umso leichter zu rechtfertigen sind, je jünger der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls war. Denn je jünger der Versicherte zu diesem Zeitpunkt ist, desto weniger beruht die ihm gewährte Rente auf seiner eigenen Leistung und desto weniger greifen die Abschläge in diesen auf Eigenleistungen beruhenden Teil der Anwartschaft ein.
42 
Zwar kommt dem Kläger die Höherbewertung der Zurechnungszeiten wegen der Übergangsregelung in § 253a SGB VI nicht in vollem Umfang zu Gute. Andererseits trifft ihn die Minderungsregelung des § 264c SGB VI aber nur in gemindertem Maße, sodass die Kammer dennoch in der Höherbewertung der Zurechnungszeiten einen Ausgleich sieht.
43 
Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Regelung des § 77 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG für Rentner, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden, verfassungsgemäß ist. Denn der Kläger dieses Verfahrens gehört dieser Gruppe nicht an. Allerdings spricht einiges dafür, dass die Einschränkung der in diesen Fällen vollständig auf Eigenleistungen beruhenden Anwartschaft durch den vom EM-ReformG verfolgten Zweck gerechtfertigt sind, einem Ausweichen von Versicherten aus der vorzeitigen, nur mit Abschlägen möglichen Altersrente in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken.
44 
Demgegenüber hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 77 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG für Rentner, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden. Denn für diese Rentner wird die in § 77 SGB VI vorgesehene Kürzung durch die Höherbewertung der Zurechnungszeiten ausgeglichen. Zwar betrifft dies Rentner verschiedener Jahrgänge unterschiedlich stark. Jedenfalls für den Fall des Klägers, der noch weit von der Vollendung des 60. Lebensjahres entfernt ist, stellt sich die Regelung als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
45 
Die Kammer sieht weiter in ihrer Auslegung von § 77 SGB VI im konkreten Fall keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
46 
Nach dieser Vorschrift sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt hieraus jedoch kein Verbot für den Gesetzgeber, Differenzierungen vorzunehmen. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (st. Rspr., statt vieler BVerfG, 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, FamRZ 2007, 529–531, juris-Rn. 31).
47 
Zwar ist dem Bundessozialgericht ( BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 37) zuzugeben, dass das EM-ReformG unterschiedliche Gruppen von Rentnern unterschiedlich stark trifft. So sind ältere Versicherte von der Kürzung stärker in ihren auf Eigenleistungen beruhenden Teilen der Rentenanwartschaft betroffen als jüngere Versicherte, für die ein Ausgleich geschaffen worden ist. Da der Kläger, der von der Vollendung des 60. Lebensjahres noch weit entfernt ist, jedenfalls zu einer der besser behandelten Gruppen gehört, kann er sich zur Begründung einer einschränkenden Auslegung von § 77 SGB VI, wie sie das Bundessozialgericht vorgenommen hat, auf eine Schlechterbehandlung älterer Versicherter nicht berufen.
48 
Da der Kläger erstmals Rente bezog, musste die Beklagte den verminderten Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte auf die Summe aller Entgeltpunkte anwenden.
49 
Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben.
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.2.2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Rentenbescheides vom 7.10.2002.
15 
Die Aufhebung von Verwaltungsakten ist in den §§ 44–49 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geregelt. Diese Vorschriften treffen für die Aufhebung verschiedener Gruppen von Verwaltungsakten unterschiedliche Regelungen. Sie unterscheiden nach von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakten (§§ 44, 45 SGB X), von Anfang an und weiterhin rechtmäßigen Verwaltungsakten (§§ 46, 47 SGB X) und Verwaltungsakten, in deren Entscheidungsgrundlage in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine Änderung eintritt (§ 48 SGB X). § 49 SGB X schließlich trifft Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung im Verfahren über Widerspruch oder Klage eines von dem Verwaltungsakt betroffenen Dritten. Innerhalb der Gruppen der von Anfang an rechtswidrigen und von Anfang an und weiterhin rechtmäßigen Verwaltungsakte unterscheidet das Gesetz jeweils erneut zwischen nicht begünstigenden (§§ 44 und 46 SGB X) und begünstigenden (§§ 45 und 47 SGB X) Verwaltungsakten.
16 
Der hier angefochtene Bescheid ist dabei an § 44 Abs. 1 SGB X zu messen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
17 
Bei Erlass des Rentenbescheides vom 7.10.2002 ist – soweit er von der Beklagten zu überprüfen war – das Recht nicht unrichtig angewandt und nicht von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweist. Der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf Gewährung einer mit einem ungeminderten Zugangsfaktor berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
18 
Die Höhe einer nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auszuzahlenden Rente bestimmt sich nach § 64 des Sozialgesetzbuches – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente aus eigener Versicherung ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte für Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten, für bestimmte, in der Vorschrift enumerativ genannte Zuschläge und Arbeitsentgelt aus nicht verwendeten Wertguthaben mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.
19 
Die Höhe des Zugangsfaktors bestimmt sich nach § 77 SGB VI, für Renten, die – wie hier – vor dem 1.1.2004 begannen, in Verbindung mit § 264c SGB VI. Er richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 SGB VI nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.
20 
Hiernach hat die Beklagte den der Rentenberechnung des Klägers zu Grunde zu legenden Zugangsfaktor korrekt für alle maßgeblichen Entgeltpunkte mit 0,952 bestimmt.
21 
Der Zugangsfaktor ist nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0.
22 
Der Kläger hatte bei Rentenbeginn das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet. Daher musste die Beklagte nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI den Zugangsfaktor niedriger als mit 1,0 zu Grunde legen.
23 
Zu Recht hat die Beklagte dabei nur eine Kürzung für 16 Monate zu Grunde gelegt. Denn zwar begann die Rente des Klägers mehr als 16 Monate vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers. Der Kläger hatte aber bei Rentenbeginn auch das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.
24 
Nach den Sätzen 2 und 3 des § 77 Abs. 2 SGB VI ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
25 
Nach der Übergangsregel in § 264c SGB VI ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor dem 1.1.2004 beginnen, anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. Für einen Rentenbeginn am 1.4.2002 sieht Anlage 23 zum SGB VI als maßgebliches Lebensalter ein Lebensalter von 61 Jahren und 8 Monaten vor. Zwischen dem Kalendermonat der Vollendung des 61. Lebensjahres und 8. Lebensmonats und dem Kalendermonat der Vollendung des 63. Lebensjahres liegen 16 Monate.
26 
Hiernach hat die Beklagte zutreffend den Zugangsfaktor um 16 mal 0,003 niedriger als 1,0000, also mit 0,952 bestimmt.
27 
Die Kammer folgt nicht der durch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr 3; Randnummern im Folgenden beziehen sich auf die auf der Internetseite des Bundessozialgerichts www.bundessozialgericht.de veröffentlichte Fassung) vorgenommenen Auslegung des § 77 SGB VI, nach der nach dem Gesetzeswortlaut eine Kürzung der vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur für Bezugszeiten ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei (wie hier: SG Saarbrücken, 8.5.2007 – S 14 R 82/07; SG Köln, 12.4.2007 – S 29 (25) R 337/06; SG Altenburg, 22.3.2007 – S 14 KN 64/07; SG Aachen, 20.3.2007 – S 13 R 76/06; SG Aachen, 9.2.2007 – S 8 R 96/06; SG Bremen, 21.11.2006 – S 8 RA 180/03; ähnlich LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2006 – L 2 R 466/06 ER; aus der Literatur wie hier: Bredt, NZS 2007, 192–195; Plagemann, jurisPR-SozR 20/2006 Anm. 4; wie das Bundessozialgericht: SG Lübeck, 26.4.2007 – S 14 R 235/07; SG Lübeck, 26.4.2007 – S 14 R 191/07; SG Lübeck, 26.4.2007 – S 14 R 301/07; LSG Saarland, 9.2.2007 – L 7 R 40/06; LSG Saarland, 9.2.2007 – L 7 R 61/06; wohl auch Schaller, SozSich 2006, 215–216). Gegen die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung sprechen Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik der Norm.
28 
So weisen von Koch und Kolakowski ( von Koch/Kolakowski, Der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, Die Sozialgerichtsbarkeit [SGb.] 2007, 71, 73) unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/4230, S. 23 u. 24) zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber entgegen der Annahme des Bundessozialgerichts ( BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 30–37) durchaus davon ausging, dass eine Kürzung der Rente durch Minderung des Zugangsfaktors auch für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres wirken sollte. Denn in den Materialien wird ausdrücklich auf einen Ausgleich dieser Regelung durch die Höherbewertung der Zurechnungszeiten zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr gegenüber dem Rechtszustand vor dem EM-ReformG eingegangen. Solche Zurechnungszeiten kommen aber nur Versicherten zu Gute, bei denen der Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist (§ 59 SGB VI). Typischerweise (wenn auch wegen des Antragserfordernisses nicht zwingend) beginnt in diesen Fällen die Rente ebenfalls vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch die Bezugnahme auf Prof. Dr. Ruland in den Entscheidungsgründen des Bundessozialgerichts (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 35) geht, wie von Koch/Kolakowski (SGb. 2007, 71, 73 re. Sp.) nachweisen, fehl. Denn auch Prof. Dr. Ruland vom damaligen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger erwähnt unmittelbar vor der vom Bundessozialgericht zitierten Stelle die Höherbewertung der Zurechnungszeit gegenüber dem früheren Rechtszustand als Ausgleich für die Kürzung der Rente (Ausschuss-Protokoll des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung 14/57, S. 8, zitiert nach von Koch/Kolakowski, SGb. 2007, 71, 73 re. Sp. bei Fn. 7 im Text).
29 
Hinsichtlich des Wortlauts stellt das Bundessozialgericht (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 26–29) darauf ab, dass nach § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI Zeiten des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gelten. Hieraus entnimmt es, dass während dieser Bezugszeit eine Kürzung nicht stattfinden dürfe. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stellt vielmehr eine reine Rechenregel dar, die die Deckelung der Kürzung auf 36 Monate vornimmt (ebensovon Koch/Kolakowski, SGb. 2007, 71, 73 li. Sp.).
30 
Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen die Auslegung durch das Bundessozialgericht.
31 
Zum einen nimmt das Bundessozialgericht (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 37) – wenn auch in einem obiter Dictum – an, dass bei seiner Auslegung die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten mit einem ungeminderten Zugangsfaktor, ab Vollendung des 60. bis zum Eintritt in die Altersrente dagegen mit einem geminderten Zugangsfaktor zu berechnen wäre. Eine solche Änderung der Grundlagen der Rentenberechnung ist dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fremd. Die Rente wird aus mehreren Faktoren berechnet. Davon ist in aller Regel nur ein einziger – der aktuelle Rentenwert, vom Bundessozialgericht Kurswert genannt – während der Bezugszeit variabel, die anderen Faktoren – persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor, rentenartspezifische Zuschläge – bleiben demgegenüber regelmäßig konstant. Durchbrechungen dieses Prinzips sind jeweils ausdrücklich geregelt: Bei Hinterbliebenenrenten sehen beispielsweise § 67 Nr. 5 und 6 SGB VI Absenkungen des Rentenartfaktors nach Ablauf einer bestimmten Zeit nach dem Tod des Versicherten vor, Zeiten nach Rentenbeginn werden gemäß §§ 75, 76b SGB VI als Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt, Zu- oder Abschläge nach Versorgungsausgleich werden gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI wirksam. Da der Gesetzgeber eine solche ausdrückliche Regelung in § 77 SGB VI nicht getroffen hat, kann das Prinzip der gleichbleibenden Berechnungsfaktoren nicht durchbrochen werden.
32 
Zudem widerspricht die Absenkung derselben Rente während ihrer Bezugszeit einem anderen, in § 88 SGB VI niedergelegten Strukturprinzip der gesetzlichen Rente. Nach dieser Vorschrift werden für Folgerenten – nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch für Renten, die auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit folgen – mindestens die der früheren Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Dies hat zur Folge, dass eine Folgerente – gleichen Rentenartfaktor und aktuellen Rentenwert vorausgesetzt – stets mindestens ebenso hoch ist wie eine zuvor bezogene Rente. Hiermit lässt sich die Annahme, die einer Rente zu Grunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte und damit bei gleichbleibenden übrigen Faktoren die Rentenhöhe könnte sich während des Bezugs dieser Rente vermindern, in keiner Weise in Einklang bringen: Wenn in § 88 SGB VI schon das Vertrauen des Versicherten in die Höhe einer Folgerente geschützt ist, dann muss erst recht das Vertrauen in die Höhe der gleichen, weiterhin bezogenen Rente geschützt sein.
33 
Zum anderen beraubt die durch das Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung von § 77 SGB VI die Vorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI weit gehend ihres Anwendungsbereichs. In § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist vorgesehen, dass grundsätzlich eine einmal wirksam gewordene Kürzung durch Minderung des Zugangsfaktors auch in eine Folgerente übernommen wird: Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt jedoch nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI unter anderem nicht für Entgeltpunkte, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben. In diesen Fällen wird der verminderte Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI wieder erhöht. Folgte man der Auslegung des Bundessozialgerichts, hätte diese Vorschrift nur Auswirkungen für die praktisch sehr seltenen Fälle, in denen eine vom Versicherten bezogene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Vollendung von dessen 60. Lebensjahr endete, vor Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch eine neue Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begänne. Bei der Auslegung, die die Kammer der Vorschrift beigibt, erfasst § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI alle Fälle, in denen irgendwann vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen worden ist und nach deren Ende, jedoch vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine neue Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnt.
34 
Die Kammer hält die von ihr vorgenommene Auslegung des § 77 SGB VI auch – anders als das Bundessozialgericht – nicht für verfassungswidrig.
35 
Das Bundessozialgericht sieht in der von der Kammer vorgenommenen Auslegung von § 77 SGB VI einen Verfassungsverstoß. Da das Bundessozialgericht in seinem Urteil keine Norm des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ausdrücklich nennt, die es als verletzt ansieht, kann die Kammer nur vermuten, dass es die Art. 3 und 14 GG verletzt sieht. Dies folgert die Kammer daraus, dass das Bundessozialgericht einerseits an mehreren Stellen von einer Rechtfertigung für eine „Durchbrechung des Prinzips der ‚leistungsbezogenen Rente‘ “ (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 17; Anführungszeichen im Zitat vom Bundessozialgericht), andererseits davon spricht, dass eine bestimmte Gruppenbildung objektiv willkürlich sei (BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 22).
36 
Die Kammer ist davon überzeugt, dass ihre Auslegung von § 77 SGB VI im konkreten Fall Art. 14 GG nicht verletzt.
37 
Nach Art. 14 Abs. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können grundsätzlich auch öffentlichrechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterfallen (seit BVerfG, 28.2.1980 – 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 [Versorgungsausgleich I], BVerfGE 53, 257–313 = SozR 7610 § 1587 Nr 1, juris-Rn. 145–152; BVerfG, 16.7.1985 – 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023/83, 1 BvR 1052/83, 1 BvR 1227/84 [beitragsfreie Krankenversicherung], BVerfGE 69, 272–315 = SozR 2200 § 165 Nr 81, juris-Rn. 104; BVerfG, 18.2.1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 [Hinterbliebenenrenten], BVerfGE 97, 271–297 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1, juris-Rn. 58; BVerfG, 13.6.2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 [§ 22 Abs. 4 FRG], SozR 4-5050 § 22 Nr 5, juris-Rn. 79). Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen ( BVerfG, 18.2.1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 [Hinterbliebenenrenten], BVerfGE 97, 271–297 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1, juris-Rn. 58 m. Nachw.). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt.
38 
Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Intensität des Eigentumsschutzes danach differenziert, inwieweit die erworbenen Anwartschaften auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen. So hat es die Begrenzung von Zeiten, die nicht auf Beiträgen des Versicherten beruhen, in weitem Maße für zulässig gehalten ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7; ebenso jüngst BVerfG, 13.6.2006 – 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 [§ 22 Abs. 4 FRG], SozR 4-5050 § 22 Nr 5, juris-Rn. 79). Grenze des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sei insoweit die Verhältnismäßigkeit ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7, juris-Rn. 112).
39 
Zudem hat es festgestellt, dass „Gegenstand des Schutzes des Art. 14 GG der Anspruch oder die Anwartschaft [sind], wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. BVerfGE 53, 257 (293))“ ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7, juris-Rn. 99). Eine Beschränkung der Betrachtung allein auf eine bestimmte Regelungsänderung, ohne dass die Auswirkungen dieser Änderung auf die Renten oder Rentenanwartschaften insgesamt an Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden, hält es für unzulässig. Schutzobjekt der Vorschrift sei die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt ( BVerfG, 1.7.1981 – 1 BvR 874/77, 1 BvR 322/78, 1 BvR 324/78, 1 BvR 472/78, 1 BvR 543/78, 1 BvR 694/78, 1 BvR 752/78, 1 BvR 753/78, 1 BvR 754/78, 1 BvL 33/80, 1 BvL 10/81, 1 BvL 11/81 [Ausfallzeiten], BVerfGE 58, 81–136 = SozR 2200 § 1255a Nr 7, juris-Rn. 99).
40 
Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung durch die Kammer ist zunächst, dass § 77 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung unzweifelhaft mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar war. Nach dem damaligen Recht waren für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Abschläge nicht vorgesehen. Diese Abschläge, technisch durch die Minderung des Zugangsfaktors verwirklicht, wurden erst durch das EM-ReformG mit Wirkung vom 1.1.2001 eingeführt. Gleichzeitig wurde die Bewertung der zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr des Versicherten liegenden Zurechnungszeiten um ein Drittel erhöht. Dies geschah ausdrücklich, um die Folgen der Einführung der Abschläge auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzumildern (BT-Druck. 14/4230, S. 26). Für Renten, die vor dem 1.1.2004 begannen, sieht § 264c SGB VI eine gestufte Übergangsregelung vor, nach der die Kürzungsvorschriften nur gestuft in Kraft gesetzt werden. Parallel dazu sieht § 253a SGB VI eine gestufte Übergangsregelung vor, nach der die Höherbewertung der Zurechnungszeiten gestuft in Kraft gesetzt werden.
41 
Ausgehend von den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben ist festzustellen, dass die Anwartschaft des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch das EM-ReformG nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert wurde (vgl. zu den Modifikationen durch das HBeglG 1984 BSG, 27.2.1997 – 13 RJ 63/96, BSGE 80, 108–119 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 22). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Gesamtheit der Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch im Hinblick speziell auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das EM-ReformG hat zwar einerseits die genannten Abschläge eingeführt, andererseits aber – wie gezeigt – durch eine höhere Anrechnung fiktiver Eigenleistungen des Versicherten einen Ausgleich geschaffen. Für Versicherte, bei denen – wie beim Kläger – der Versicherungsfall der Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, führt dies praktisch dazu, dass rechnerisch zwar ein Abschlag von der auszukehrenden Rente vorzunehmen ist, der vorher nicht vorhanden war, dass sich andererseits aber bei der Rentenberechnung Zeiten stärker bemerkbar machen, die nicht auf Eigenleistungen des Versicherten beruhen. Das bedeutet, dass die Einschnitte durch die Einführung der Abschläge für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit letztlich umso leichter zu rechtfertigen sind, je jünger der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls war. Denn je jünger der Versicherte zu diesem Zeitpunkt ist, desto weniger beruht die ihm gewährte Rente auf seiner eigenen Leistung und desto weniger greifen die Abschläge in diesen auf Eigenleistungen beruhenden Teil der Anwartschaft ein.
42 
Zwar kommt dem Kläger die Höherbewertung der Zurechnungszeiten wegen der Übergangsregelung in § 253a SGB VI nicht in vollem Umfang zu Gute. Andererseits trifft ihn die Minderungsregelung des § 264c SGB VI aber nur in gemindertem Maße, sodass die Kammer dennoch in der Höherbewertung der Zurechnungszeiten einen Ausgleich sieht.
43 
Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Regelung des § 77 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG für Rentner, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden, verfassungsgemäß ist. Denn der Kläger dieses Verfahrens gehört dieser Gruppe nicht an. Allerdings spricht einiges dafür, dass die Einschränkung der in diesen Fällen vollständig auf Eigenleistungen beruhenden Anwartschaft durch den vom EM-ReformG verfolgten Zweck gerechtfertigt sind, einem Ausweichen von Versicherten aus der vorzeitigen, nur mit Abschlägen möglichen Altersrente in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken.
44 
Demgegenüber hat die Kammer keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 77 SGB VI in der Fassung des EM-ReformG für Rentner, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres erwerbsgemindert werden. Denn für diese Rentner wird die in § 77 SGB VI vorgesehene Kürzung durch die Höherbewertung der Zurechnungszeiten ausgeglichen. Zwar betrifft dies Rentner verschiedener Jahrgänge unterschiedlich stark. Jedenfalls für den Fall des Klägers, der noch weit von der Vollendung des 60. Lebensjahres entfernt ist, stellt sich die Regelung als verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.
45 
Die Kammer sieht weiter in ihrer Auslegung von § 77 SGB VI im konkreten Fall keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
46 
Nach dieser Vorschrift sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt hieraus jedoch kein Verbot für den Gesetzgeber, Differenzierungen vorzunehmen. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (st. Rspr., statt vieler BVerfG, 28.02.2007 – 1 BvL 5/03, FamRZ 2007, 529–531, juris-Rn. 31).
47 
Zwar ist dem Bundessozialgericht ( BSG, 16.5.2006 – B 4 RA 22/05 R, Rn. 37) zuzugeben, dass das EM-ReformG unterschiedliche Gruppen von Rentnern unterschiedlich stark trifft. So sind ältere Versicherte von der Kürzung stärker in ihren auf Eigenleistungen beruhenden Teilen der Rentenanwartschaft betroffen als jüngere Versicherte, für die ein Ausgleich geschaffen worden ist. Da der Kläger, der von der Vollendung des 60. Lebensjahres noch weit entfernt ist, jedenfalls zu einer der besser behandelten Gruppen gehört, kann er sich zur Begründung einer einschränkenden Auslegung von § 77 SGB VI, wie sie das Bundessozialgericht vorgenommen hat, auf eine Schlechterbehandlung älterer Versicherter nicht berufen.
48 
Da der Kläger erstmals Rente bezog, musste die Beklagte den verminderten Zugangsfaktor zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte auf die Summe aller Entgeltpunkte anwenden.
49 
Weitere Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 198/04 Verkündet am:
14. September 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) i.d.F. vom
1. Januar 2001, § 85
§ 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige
Zahlung eines Sterbegeldes nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos
entfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.
BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 198/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Sat zungsänderung der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung, mit der der bisher gewährte Anspruch der Versicherten auf Sterbegeld stufenweise abgeschafft wird.
2
Der 1935 geborene, verheiratete Kläger war als Arb eitnehmer 43,5 Jahre bei der Beklagten pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er neben einer Sozialversicherungsrente von der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente. Mit seiner Klage hat er u. a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm und seinen Erben bzw. berechtigten Familienmitgliedern ein Sterbegeld gemäß § 58 der Satzung der Beklagten (VBLS) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 zu gewähren.

3
In dieser Fassung sah § 58 VBLS ein Sterbegeld in Höhe der im Zeitpunkt des Todes maßgeblichen Gesamtversorgung vor, das beim Tode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode seines Ehegatten zu zahlen ist (§ 58 Abs. 4). § 85 VBLS in der seit 1. Januar 2001 geltenden Neufassung (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) lautet hingegen wie folgt: "Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 d.S. a.F.) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle im Jahr 2002 1.535 Euro, im Jahr 2003 1.500 Euro, im Jahr 2004 1.200 Euro, im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im Jahr 2007 300 Euro. Ab 2008 entfällt das Sterbegeld."
4
Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage a bgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision insoweit zugelassen, "als sich der Kläger gegen die - stufenweise - Abschaffung des Sterbegeldes wendet". Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen darauf bezogenen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.

6
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die B eklagte gemäß § 14 VBLS a.F. befugt, die Leistungsbestimmungen für die Zusatzversorgung derart zu ändern, dass ein Sterbegeld nur noch im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 85 VBLS) bis zum Jahr 2007 in jährlich sinkender Höhe und ab dem Jahr 2008 nicht mehr gezahlt wird. Diese stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes wirke unmittelbar nur auf gegenwärtige , noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft ein, beinhalte somit eine unechte Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zulässig sei. Zwar habe der Versicherte seine Arbeitsleistung bereits in vollem Umfang erbracht; sein Vertrauen auf die Gegenleistung müsse jedoch im Rahmen einer Abwägung hinter dem Ziel der Satzungsänderung - der Umstellung von einem umlagefinanzierten auf ein kapitalgedecktes Zusatzversorgungssystem - zurücktreten. Die Beklagte könne sich deshalb auf die Satzungsänderung berufen, ohne treuwidrig (§ 242 BGB) zu handeln.
7
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlic her Nachprüfung stand.
8
1. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch d as Berufungsgericht auf den Sterbegeldanspruch ist zulässig, da dieser gegenüber dem ursprünglich vom Kläger noch zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Dynamisierung seiner Zusatzversorgungsrente nach § 56 VBLS a.F. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs darstellt, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte (st. Rspr. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 - ZIP 2005, 69 unter A I, zur Veröffentlichung in BGHZ 161, 15 vorgesehen; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II).
9
2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden a ls Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung , die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a; BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c). Rechtliche Grundlage für die von der Beklagten vorgenommene Satzungsänderung ist demnach der Änderungsvorbehalt de s § 14 VBLS a.F./n.F., der auch zum Eingriff in bestehende Versicherungsverhältnisse berechtigt (vgl. BGHZ 103, 370, 381 f.; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a).
10
3. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verweist für die Inha ltskontrolle auf §§ 305 ff. BGB, also auch auf die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1, 3 BGB, die für Tarifverträge eine Inhaltskontrolle generell ausschließt. Der Senat kann allerdings offenlassen, ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, in dem die Bestimmung eines Tarifvertrages - hier: § 35 Tarifvertrag Altersversorgung in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 (ATV) - nahezu wortgleich in Allgemeine Versicherungsbedingungen übernommen wurde. Die nach §§ 305 ff. BGB gebotene umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und der Grundrechte (vgl. dazu BVerfG aaO; BGHZ 103, 370, 383) ergibt, dass § 85 VBLS n.F. unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten der Inhaltskontrolle standhält.
11
a) Ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition liegt nicht vor. Der Sterbegeldanspruch fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
12
Der Sterbegeldanspruch könnte, insoweit mit einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition vergleichbar, nur dann Eigentumsschutz beanspruchen, wenn er auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhte und zudem seiner Existenzsicherung diente (vgl. BVerfGE 72, 9, 18 f.; BSGE 69, 76, 77 f.). Ob ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch eine wichtige Grundlage der Daseinssicherung darstellt und damit die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berührt, ist nicht nach den individuellen Verhältnissen des Klägers, sondern objektiv aus der Sicht einer großen Mehrzahl Betroffener festzustellen (BVerfGE aaO 21).
13
Gemessen daran hat das Sterbegeld keine nachhaltig e Bedeutung für den Versicherten und seine Angehörigen (vgl. BVerfGE 60, 113, 119). Die Zahlung des Sterbegelds macht unstreitig weniger als 1% der ausgezahlten Leistungen der Beklagten aus. Es soll die mit dem Begräbnis verbundenen wirtschaftlichen Belastungen mindern (Kiefer/Langenbrinck , Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand: Oktober 2004 § 35 ATV Rdn. 1; vgl. auch BSGE aaO 78; BVerwGE 23, 52, 53) und den Hinterbliebenen die Umstellung auf die nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen geänderten Verhältnisse erleichtern (SG Dresden , Urteil vom 15. Dezember 2004 - S 25 KR 1229/04 - zitiert nach juris unter Rdn. 18; Kiefer/Langenbrinck, aaO). Damit dient das Sterbegeld nicht der existentiellen Sicherung des Anspruchsberechtigten; Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt (BVerfG SozR 3 – 2500 § 59 Nr. 3; BSGE aaO 76 ff.; BSG NJW 1992, 260; SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 24. November 2004 - S 13 KR 684/04 - zitiert nach juris unter Rdn. 27; SG Dresden aaO Rdn. 29). Dies gilt nicht nur bei einer Kürzung, sondern auch der vollständigen Streichung des Sterbegeldes (SG Chemnitz aaO; SG Dresden aaO; vgl. auch BSGE aaO 79).
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine a ndere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des Gewährleistungsgehaltes von Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 20. März 1952 (BGBl. II 1956 S. 1880; Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Mai 2002, BGBl. II S. 1072; im folgenden: 1. ZP) geboten. Als Bestandteil des Bundesrechts ohne Verfassungsrang ist es bei der Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358, 370).
15
(1) Art. 1 1. ZP gewährleistet jeder natürlichen P erson die Achtung ihres Eigentums. Vom Eigentumsbegriff umfasst sind alle von Privaten erworbenen Rechte mit Vermögenswert unter Einschluss von Forderungen , sofern für diese eine berechtigte Erwartung der Realisierung geltend gemacht werden kann (EGMR - Lenz/Deutschland - NJW 2003, 2441; BVerfG WM 2004, 2497, 2503). Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche müssen ferner durch Eigenleistung erdient sein, wobei Art. 1 1. ZP auch dann keinen Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrages verbürgt (EGMR - Lenz/Deutschland - aaO; EKMR - Müller/ Österreich - DR 3 1975, 25 unter Rdn. 30). Schließlich muss es sich um einen identifizierbaren Anspruch am Versicherungsfonds handeln, d.h. es muss eine direkte Beziehung zwischen Beitrags- und Anspruchshöhe bestehen (EKMR, EuGRZ 1979, 2; EKMR - Kleine Staarman/Niederlande - DR 42 1985, 162, 166). Ob diese Voraussetzungen hier allesamt erfüllt sind, ist schon zweifelhaft, muss hier aber auch nicht entschieden werden. Jedenfalls ist die Streichung des Sterbegeldes unter Berücksichtigung des damit von der Beklagten verfolgten Ziels gerechtfertigt, insbesondere nicht unverhältnismäßig, und genügt damit den Anforderungen an eine Einschränkung des durch Art. 1 1. ZP garantierten Eigentumsschutzes (vgl. dazu EGMR - Lenz/Deutschland - aaO; EGMR, Urteil vom 23. November 2000 - König von Griechenland - NJW 2002, 45 unter Rdn. 89; EGMR, Urteil vom 24. Oktober 1986 - AGOSI/UK - EuGRZ 1988, 513 unter Rdn. 52).
16
(2) Ziel der durch die Entscheidung des BVerfG vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835) mitveranlassten Satzungsänderung ist (u.a.) - wie Satz 1 der Präambel zum ATV zu entnehmen ist - die Stabilisierung der finanziellen Lage der Beklagten im Interesse der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt. Dem dient auch die Abschaffung des Sterbegeldes, das deshalb nicht nur als isolierter Rechnungsposten betrachtet werden darf (BSGE aaO 80; SG Chemnitz aaO unter Rdn. 29; vgl. auch BVerfGE 72, 175, 198). Zwar wiegt der Eingriff in eine erworbene Rechtsposition, die mittelfristig deren vollständige Abschaffung bewirkt, grundsätzlich schwer. Der reale finanzielle Schaden eines Versicherten fällt dagegen wegen der untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung des Anspruchs nicht beträchtlich ins Gewicht.

17
Hinzu kommt, dass § 85 VBLS n.F. eine Übergangsreg elung schafft, die eine stufenweise Rückführung über fünf Jahre bewirkt. Damit wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angemessen Rechnung getragen (BVerfGE 95, 64, 88; 43, 242, 288). Art. 1 1. ZP eröffnet damit jedenfalls hier keinen über Art. 14 GG hinausgehenden Eigentumsschutz (vgl. Hartwig, RabelsZ 1999, 561, 579).
18
c) Schließlich liegt auch der von der Revision ger ügte Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht vor.
19
(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus , dass der vorliegende Sachverhalt nach den Maßstäben der "unechten" Rückwirkung zu beurteilen ist. Eine solche liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige , noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (st. Rspr. BVerfGE 101, 239, 263; 95, 64, 86). Hier liegt ein solcher abgeschlossener Sachverhalt nicht schon mit dem Ende der Beitragszahlung durch Beginn des Bezugs von Versorgungsrente vor. Maßgeblich sind vielmehr die Voraussetzungen des Anspruchs auf Sterbegeld. Dieser Anspruch entsteht aber erst mit dem Tod des Berechtigten (Kiefer/Langenbrinck, aaO § 35 ATV Rdn. 2).
20
(2) Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zul ässig und (u.a.) nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen Sterbegeldregelung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise berücksichtigt werden muss, es also im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen dem Ausmaß seines Vertrauensschadens und der Bedeutung des von der Beklagten mit der Regelungsänderung verfolgten Anliegens überwiegt (BVerfGE 101, 239, 263; 72, 175, 196). Wie bereits dargelegt, muss das Vertrauen des Klägers hier aber hinter den Interessen der Beklagten zurücktreten. Die Satzung der Beklagten stand schon nach § 14 VBLS a. F. unter dem Vorbehalt der Änderung. Deshalb konnte de r Kläger nicht die Erwartung hegen, dass die satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen während der gesamten Dauer seines Versicherungsverhältnisses gänzlich unverändert bleiben würden. Von der Möglichkeit einer Änderung ihrer Satzung hat die Beklagte hier Gebrauch gemacht, um sich veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die damit beabsichtigte Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Zusatzversorgung insgesamt liegt im besonderen Interesse der Versichertengemeinschaft, zu der auch der Kläger gehört. Wie alle anderen Versicherten erwirbt auch er nicht nur die Chancen auf hohe Leistungen, sondern trägt auch die mit einer Verschlechterung der finanziellen Lage verbundenen Risiken. Der Wegfall des Sterbegeldes ist zudem Teil eines mit der geänderten Satzung verwirklichten und langfristig angelegten Gesamtkonzepts, weshalb sich im Hinblick auf das Einsparpotenzial eine isolierte Betrachtungsweise verbietet. Die in § 85 VBLS n.F. vorgesehene mehrjährige, abgestufte Übergangsregelung lässt dem einzelnen Versicherten darüber hinaus den erforderlichen Raum für eine ergänzende private Vorsorge.

21
(3) Das Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Schon die zugrunde liegenden Ausgangssachverhalte lassen sich nicht vergleichen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2003 - 2 C 545/02 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2004 - 6 S 21/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 107/03 Verkündet am:
19. Januar 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorgenannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 geändert.
Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklag e von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Die am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ihren am 29. Januar 1977 geborenen Sohn J. zu Rentenbeginn kein Kindergeld erhielt und zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Alternativen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung zum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die Klägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berücksichtigte sie von der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten, die nicht zugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte (Halbanrechnung).
Mit Bescheid vom 27. November 2000 wurde der Kläge rin für ihren Sohn rückwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde die Beklagte erstmals im erstinstanzlichen Verfahren informiert und paßte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 - dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats - die Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 an.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse d er Rentenberechnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere Steuerklasse III/0 zugrundelegen, und verlangt eine entsprechende Feststel-

lung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) die Halbanrechnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab diesem Zeitpunkt die vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen , bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde.
Die Vorinstanzen haben dem auf volle Berücksichtig ung der Vordienstzeiten gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebliche Steuerklasse bezogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der Beklagten nach wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu ve rwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage. 1. Die Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Ent-

scheidung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hierfür genügt zwar nicht, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr erst dann angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier.
Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander u nabhängige Feststellungsanträge zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer be-

schränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. Die Begründung der Revisionszulassung im Berufungsurteil befaßt sich ausschließlich mit der Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten und erblickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein darin, daß mit der neuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.) entstandene Lücke nicht geschlossen worden sei und die Tarifparteien die Schließung dieser Lücke einer abschließenden Entscheidung eines Bundesgerichts überlassen hätten.
Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der maßgeblichen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht, zumal die mit dem Feststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 VBLS a.F. durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin aufgehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berücksichtigung von Steuerklassen bei der Rentenberechnung nicht mehr vorsieht. Das Berufungsgericht hat sich deshalb erkennbar nicht veranlasst gesehen, auch der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zugang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein Zulassungsgrund bestanden hätte, ist unerheblich und wäre nur im Rahmen einer - hier nicht eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen gewesen.
Eine - nach neuem Zivilprozeßrecht grundsätzlich m ögliche - Umdeutung der nicht zugelassenen Revision in eine zulässige Anschlußrevision (vgl. dazu BGHZ 155, 189, 191 ff.) scheitert im vorliegenden Fall

daran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklagten ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 10. September 2003, mithin nach Ablauf der Monatsfrist für eine Anschlußerklärung und -begründung, bei Gericht eingegangen.
Die Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Ab s. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Revision der Beklagten

a) Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung von Vordienstzeiten als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Infolge der sich daraus ergebenden Regelungslücke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.

b) Das beanstandet die Revision der Beklagten zu R echt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihre Vordienstzeiten bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente voll angerechnet werden, vielmehr verbleibt es für sie bei der Halbanrechnung.
Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) bereits entschieden, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die bereits vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Klägerin i nfolge Erwerbsunfähigkeit vorzeitig rentenberechtigt geworden ist und das Rentenalter ohne die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem oben genannten Stichtag erreicht hätte. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf volle Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Rahmen der Rentenberechnung.

c) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch im vorliegenden Fall weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geän-

dert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).

d) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die Rentnergeneration, der die Klägerin angehört, der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich einge-

griffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wäre sie erst mit Erreichen der Altersgrenze rentenberechtigt geworden, wäre ihre Versorgungsrente deshalb nach der vorgenannten neuen Satzung der Beklagten zu berechnen gewesen.
Renten, die - wie im Falle der Klägerin - nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnet waren, führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese hält nicht etwa das alte System für die bis zum Ende des Jahres 2001 Rentenberechtigten aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Versicherten, die bis einschließlich 1. Januar 2002 rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen

Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben also auch nicht die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

e) Die Übergangsregelung ist auch für die Rente ma ßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten aus ihrer Rentnergeneration, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente , die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist

weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 255/03 Verkündet am:
26. Oktober 2004
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2

a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei
einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein
Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise)
übernimmt.

b) Die fehlende Einflußnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem Immobilienmodell
vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es für
sich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses
nicht wie einen echten Vertreter zu behandeln.

c) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der kreditgebenden Bank wird
in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden
Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im
Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

d) Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit
des von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätzlich
nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmißbrauchs aus.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die beklagte Bank Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine Ehefrau, ein Monteur und eine Verwaltungsangestellte , lernten im Herbst 1994 den Vermittler Ko. kennen, der ihnen aus Gründen der Steuerersparnis den Kauf einer Eigentumswohnung mit geringem Eigenkapital in einer Wohnanlage in H. empfahl. Am 5. Oktober 1994 unterzeichneten die Eheleute ein an die K.
GmbH (nachfolgend: T reuhänderin) gerichtetes notarielles Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages und erteilten ihr eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung, Finanzierung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten. Die Vollmacht erfaßt die Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche in diesem Zusammenhang erforderlich waren oder der Treuhänderin als zweckmäßig erschienen. Nach Annahme des Angebots kaufte die Treuhänderin am 1. November 1994 für den Kläger und seine Ehefrau die betreffende Eigentumswohnung von der Bauträgerin zum Preis von 146.817 DM unter Übernahme eines Teilbetrages aus der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld über 184.282 DM. Ferner nahm sie namens der Eheleute mit Vertrag vom 20./21. Oktober 1994 bei der Beklagten ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen in Höhe von 184.282 DM auf. Das Darlehen wurde auf Veranlassung der Treuhänderin auf Konten des Klägers und seiner Ehefrau bzw. der Bauträgerin valutiert. In der Folgezeit leisteten die Darlehensnehmer bis ins Jahr 1998 Zahlungen über insgesamt 35.645,95 DM.
Der Kläger meint, die Beklagte müsse ihn und seine Ehefrau wegen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung schadensersatzrechtlich so stellen, als ob sie die überteuerte Wohnung nicht gekauft hätten. Die gezahlten Zinsen seien außerdem infolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen.
Das Landgericht hat die ursprünglich auf Zahlung v on 53.336,61 DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung der Ei-
gentumswohnung und auf Freistellung von allen weiteren Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht nur beschränkt zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel , den Zahlungsantrag jedoch nur noch in Höhe von 7.470 € nebst Zinsen, weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
I. Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor u nd in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision auf die Fragen beschränkt , ob bei Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten umfassenden Vollmacht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entbehrlichkeit der dem Verbraucher gegenüber zu machenden Mindestangaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aufrecht zu erhalten sei und ob die Gutglaubensvorschrift des § 172 BGB zugunsten der Beklagten trotz der vom Kläger behaupteten engen Verflechtung mit den Initiatoren des Immobilienmodells bzw. dem Vertrieb anwendbar sei. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 und vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, WM 2003, 2139, 2141). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die angeführten ausschließlich die Wirksamkeit des Darlehensvertrages der Parteien betreffenden beiden Fragen aus. Der Kläger macht nur einen prozessualen Zahlungsanspruch geltend, den er aus einem angeblichen Aufklärungsverschulden und aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten herleitet. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich nur um einen Streitgegenstand.
II. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisi onszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmitt elrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zuzulassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003
aaO; vom 23. September 2003, aaO S. 2233 und vom 20. April 2004, aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003, aaO, jeweils m.w.Nachw.).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, weil jedenfalls die Höhe des durch das Anlagegeschäft entstandenen Schadens nicht schlüssig dargetan sei. Von dem sich aus den Erwerbsnebenkosten, den Zinszahlungen auf den Darlehensvertrag, der Vermittlungsgebühr und den Nebenkosten für die Wohnung zusammensetzenden Vermögensschaden seien nach den Regeln über die Vorteilsausgleichung neben den Mieteinnahmen auch die unstreitig erlangten Steuervorteile abzuziehen. Der Kläger habe daher deren Höhe angeben müssen. Zwar sei grundsätzlich der Schädiger für bei der Schadensberechnung zu berücksichtigende Vorteile des Geschädigten darlegungsund beweispflichtig. Dieser Grundsatz gelte aber nicht uneingeschränkt. Vielmehr entspreche es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Darlegungslast des Ersatzpflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Vermögensbereich der anderen Partei gehe, durch eine ihr gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO obliegende Mitwirkungspflicht gemin-
dert werde. In bestimmten Fällen, wozu vor allem auch die Berücksichtigung steuerlicher Vorteile gehöre, sei der Bundesgerichtshof sogar von einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Dem habe der Kläger mit seinen unsubstantiierten Angaben zur Höhe der Steuervorteile keine Rechnung getragen.
Der Kläger könne von der Beklagten die aufgrund de s Darlehensvertrages erbrachten Zinsleistungen auch nicht im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung erstattet verlangen. Der zwischen der Treuhänderin namens des Klägers und seiner Ehefrau mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei wirksam. Daß der umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag und die Vollmacht der Treuhänderin wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sei, stehe dem nicht entgegen, weil sich die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Beklagten aus Rechtsscheingesichtspunkten im Sinne der § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 2 BGB ergebe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich als erwiesen anzusehen, daß der Beklagten bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 5. Oktober 1994 vorgelegen habe, in der die Treuhänderin als Bevollmächtigte des Klägers und seiner Ehefrau ausgewiesen sei.
Die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes führ ten zu keinem anderen Ergebnis. Für das Vorliegen einer Haustürsituation komme es nämlich auf die Situation des Vertreters bei Abschluß des Kreditgeschäfts , nicht auf diejenige des Vertretenen an.
Der Darlehensvertrag der Parteien sei auch nicht d eshalb unwirksam , weil die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten habe. Die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien zwar zu einer Zeit ergangen, in der man noch nicht von einer Unwirksamkeit der umfassenden Treuhandvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ausgegangen sei. Aus den neueren höchstrichterlichen Urteilen ergäben sich aber keine Anhaltspunkte , daß die Erwägungen zur Entbehrlichkeit der Mindestangaben dem nicht wirksam vertretenen Verbraucher gegenüber einer erneuten und möglicherweise abweichenden rechtlichen Beurteilung bedürften.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Klä ger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus einem Verschulden bei Abschluß des Darlehensvertrages schon dem Grunde nach nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet, etwa wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.).


a) Ausreichendes Vorbringen des Klägers für eine v orvertragliche Aufklärungspflicht fehlt.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ei ne vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht der Beklagten insbesondere nicht aus einem Wissen der Beklagten um die vom Kläger behauptete "Doppelrolle" der Treuhänderin als seine Beauftragte, Initiatorin des Bauherrenmodells und Finanzierungsvermittlerin der Beklagten herleiten. Es ist schon nicht substantiiert dargetan, woraus sich die Initiatorenstellung bzw. Finanzierungsvermittlung der Treuhänderin ergeben soll und ob die Beklagte insoweit zum maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gegenüber dem Kläger sowie seiner Ehefrau einen konkreten Wissensvorsprung besaß. Das von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung ist substanz- und beweislos. Die der Bauträgerin und der Treuhänderin erteilte globale Finanzierungszusage der Beklagten vom 21. September 1994 gibt für einen Interessenkonflikt, über den die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nach Treu und Glauben hätte aufklären müssen, nichts her. Überdies wäre ein etwaiger Interessenkonflikt der Treuhänderin allein noch kein ausreichender Anhaltspunkt für eine Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrages oder ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Objekts (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713). Für ein konkretes Fehlverhalten der Treuhänderin bei der Finanzierung der Eigentumswohnung fehlt ebenfalls substantiierter Vortrag des Klägers. Die Beklagte , die erst nach Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages mit Festlegung des Gesamtaufwands für das Kaufobjekt mit dem Kläger und sei-
ner Ehefrau in geschäftlichen Kontakt getreten ist, hatte deshalb zu einem aufklärenden Hinweis keinen Anlaß.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision mußte die Be klagte den Kläger und seine Ehefrau auch nicht auf eine im Kaufvertrag angeblich enthaltene und unmittelbar an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" in Höhe von 18,4% des Kaufpreises ungefragt hinweisen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225) im einzelnen dargelegt hat, lassen sich die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Februar 2004 (III ZR 359/02, WM 2004, 631, 633 f.) insoweit zur Hinweis - und Aufklärungspflicht eines professionellen Anlagevermittlers entwickelten Grundsätze auf eine Bank, die eine kreditfinanzierte Anlage nicht empfiehlt, sondern sich auf ihre Kreditgeberrolle beschränkt, nicht übertragen. Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung oder gar zu einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 Abs. 2 und 3 GVG) keinen Anlaß.
cc) Die Schadensersatzhaftung der Beklagten ist au ch nicht aus einer schuldhaft unterlassenen Aufklärung über die angebliche Konkursreife der Generalmieterin und der Mietgarantin herzuleiten. Substantiiertes Vorbringen des Klägers zur Konkursreife bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages im Oktober 1994 fehlt ebenso wie solches zu einem Wissensvorsprung der Beklagten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind die Generalmieterin und die Mietgarantin erst im Jahre 1998 in Konkurs gefallen. Der Beweisantritt des Klägers in der Berufungsbegründung für ein Wissen der Beklagten um eine angebliche Konkursreife bereits im Oktober 1994 ist außerdem unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in seiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, nämlich im allgemeinen nur erheblich , wenn schlüssig dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der Zeuge von der inneren Tatsache Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035 m.w.Nachw.).

b) Abgesehen davon hat der Kläger, wie das Berufun gsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch zur Schadenshöhe nicht substantiiert vorgetragen. Für die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung erlangten Steuervorteile traf ihn die sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 145, 35, 41; BGH, Urteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, NJW 1999, 714 und vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449, 1450). Dieser ist der Kläger nicht nachgekommen, obwohl er dazu, wie die Revisionsbegründung zeigt, in der Lage und ihm dies zumutbar war.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entge gen der Ansicht der Revision den von der Treuhänderin als Vertreterin des Klägers und seiner Ehefrau mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 20./21. Oktober 1994 für wirksam erachtet und aufgrund dessen auch einen Bereicherungsanspruch wegen der gezahlten Zinsen verneint.

a) Die der Treuhänderin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht ist zwar wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam; das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung wird aber durch § 172 BGB geschützt.
aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgeri chtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells oder die Beteiligung an einem Immobilienfonds für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 237, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231).
bb) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrag es erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie und das Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsschließenden zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nur so kann das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden möglichst umfassend vor unsachgemäßer Rechtsbesorgung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, aaO S. 1223 und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, aaO S. 1228 sowie XI ZR 171/03, aaO S. 1231, jeweils m.w.Nachw.).
cc) Zu Recht ist das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis gelangt , daß die umfassende Vollmacht der Treuhänderin gegenüber der Beklagten nach §§ 172, 173 BGB als gültig zu behandeln sei.
(1) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Treuhänders (Geschäftsbesorgers) - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f. und vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 sowie XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest. Der II. Zivilsenat hat darin eine Rechtsscheinvollmacht nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB beim kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils verneint, weil der kreditgebenden Bank bei Abschluß des Darlehensvertrages die Vollmachtserklärung des Kreditnehmers zugunsten einer Treuhänderin weder im Original noch in Ausfertigung vorgelegen habe, und in nicht tragenden Erwägungen die Ansicht vertreten, die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne. Beide Argumen-
te teilt der XI. Zivilsenat jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte , über den hier zu befinden ist, nicht.
(a) § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist für die Rechtsscheinha ftung eines Kreditnehmers , der zum Abschluß eines Kreditvertrages zwecks Finanzierung eines Grundstücksgeschäfts eine notariell beurkundete nichtige Vollmacht erteilt, rechtlich ohne Bedeutung. Schon systematisch hat § 9 Abs. 1 VerbrKrG, in dem von Vertretung keine Rede ist, im Zusammenhang mit den §§ 164 ff. BGB nichts zu suchen (Wallner BKR 2004, 368, 369). Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen über die Anscheinsund Duldungsvollmacht. Den schutzwürdigen widerstreitenden Interessen des Vertretenen, der eine nichtige Vollmacht erteilt hat, einerseits und seines Vertragspartners, dem diese Vollmacht vorgelegt wird, andererseits wird dadurch abschließend und angemessen Rechnung getragen. Diese Regelungen, auf die die Beklagte vertrauen durfte, dürfen nicht durch nicht anwendbare Vorschriften beiseite geschoben werden.
Kreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung aller damit befaßten Senate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als ein zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft anzusehen (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905, vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288). In Anlehnung an diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG be-
stimmt, daß die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für Realkredite im Sinne dieser Vorschrift ausnahmslos (BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622). Diese Regelung und der damit verbundene Ausschluß des Einwendungsdurchgriffs erscheinen auch deshalb sinnvoll, weil Kaufverträge über Immobilien, anders als Beitrittserklärungen zu Immobilienfonds, der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB a.F. (jetzt: § 311 b Abs. 1 BGB) bedürfen (Bungeroth WM 2004, 1505, 1509) und dem Erwerber die Bedeutung und Tragweite des Geschäfts dadurch vor Augen geführt wird.
Ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr KrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob der Kredit nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung ohne Belang (statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn. 33; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27). Der Wortlaut stellt überdies auch nicht auf die tatsächliche Bestellung eines Grundpfandrechts ab, sondern auf die Vereinbarung einer grundpfandrechtlichen Absicherung im Kreditvertrag (Staudinger/ Kessal-Wulf aaO).
Ob es angesichts dessen, wie der II. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540) für Kreditverträge zur Finanzierung von Immobilienfondsbeteiligungen unter Berücksichtigung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42 S. 48 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) gemeint hat, überhaupt möglich ist, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahin auszulegen, daß er nur bei der Bestellung eines Grundpfandrechts durch den Kreditnehmer selbst gilt, erscheint sehr zweifelhaft, zumal Art. 2 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie gerade auch Art. 11 der Verbraucherkreditrichtlinie, der finanzierte Geschäfte regelt, für Realkredite ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist die vom II. Zivilsenat befürwortete Auslegung bei grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie nicht möglich. Diese findet nämlich nach Art. 2 Abs. 1 auf Kreditverträge allgemein, nicht nur auf Realkreditverträge, die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einem Gebäude dienen , erklärtermaßen keine Anwendung. Jedenfalls insoweit kann davon, daß die Verbraucherkreditrichtlinie einen "umfassenden Schutz des Verbrauchers im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen" bezwecke (so II. Zivilsenat, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), keine Rede sein.
Das weitere Argument des II. Zivilsenats in seinen vorgenannten Entscheidungen, die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertige
sich aus dem Umstand, "daß eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkehrungen verbundene Beurkundung voraussetzt, in Deutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG", ist schon im Ansatz unzutreffend. Die Bestellung von Grundpfandrechten in Deutschland bedarf keiner notariellen Beurkundung , sondern ist nach § 873 Abs. 1 BGB formfrei möglich (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, BGB 63. Aufl. § 873 Rdn. 9). Auch erfordert die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO keine notarielle Beurkundung, sondern bedarf lediglich einer notariell beglaubigten Unterschrift des Grundstückseigentümers (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Bei einer Unterschriftsbeglaubigung ist eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen (§ 39 BeurkG) und findet in aller Regel auch nicht statt. Abgesehen davon ist auch vom Standpunkt des II. Zivilsenats aus nicht ersichtlich, wie einer notariellen Belehrung bei der Grundschuldbestellung, die selbstverständlich erst nach Abschluß des Realkreditvertrages erfolgen kann, noch eine Schutz- und Warnfunktion zukommen kann.
(b) Auch die zweite Erwägung des II. Zivilsenats i n seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538), mit der er §§ 171 ff. BGB für nicht anwendbar erklärt, weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne, entbehrt einer gesetzlichen Verankerung und ist mit grundlegenden Prinzipien des Vertretungsrechts nicht vereinbar. §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirk-
samkeit der Vollmacht an. Ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vertreters und dem des Vertretenen rechtfertigt anerkanntermaßen die Anwendung des § 181 BGB nicht (BGHZ 91, 334, 337). Selbst die Übernahme, Verbürgung oder Bestellung einer dinglichen Sicherheit durch den Vertreter für eine eigene Schuld zu Lasten des Vertretenen wird von § 181 BGB nicht erfaßt (Staudinger/Schilken, BGB 13. Bearb. § 164 Rdn. 43; MünchKomm/ Schramm, BGB 4. Aufl. § 181 Rdn. 35; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 181 Rdn. 34; RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 181 BGB Rdn. 11; Erman/ Palm, BGB 11. Aufl. § 181 Rdn. 20). Der Schutz des Vertretenen wird vielmehr im Einzelfall nur unter den besonderen Voraussetzungen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht gewährleistet. Nichts spricht dafür, dies bei Vorlage einer vom Vertretenen ausgestellten nichtigen Vollmacht durch den Vertreter im Rahmen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB anders zu sehen.
Ohne in jedem Einzelfall zu treffende Feststellung en kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die nach dem Anlagekonzept vorgesehene Einschaltung und Bevollmächtigung des Treuhänders beruhe nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des einzelnen Anlegers, sondern sei mit Billigung der Bank durch die Initiatoren des Immobilienfondsmodells gegen seinen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen ohne ausreichende Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen erfolgt. Ohne konkrete Feststellungen zu kollusiven Absprachen zwischen Bank, Initiator des Anlagemodells und Treuhänder zum Nachteil des Erwerbers, für die hier schon substantiiertes Vorbringen fehlt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Bank wisse, daß der Treuhänder Teil einer einheitlichen Vertriebsorganisation sei.
Erst recht geht es nicht an, die Regelungen der §§ 171 ff. BGB in solchen Fällen einfach für nicht anwendbar zu erklären. Zwar kann eine Güterabwägung dazu führen, daß die Schutzinteressen des Vollmachtgebers ausnahmsweise höher zu bewerten sind als die des auf die Vollmachtskundgabe vertrauenden Vertragspartners, etwa weil die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber entwendet worden ist (vgl. BGHZ 65, 13 ff.). Davon kann indes bei Anlegern wie dem Kläger und seiner Ehefrau, die sich nach dem Besuch einer Immobilienmesse zum Erwerb einer Eigentumswohnung entschließen, um Steuern zu sparen, und die sich um die dafür erforderlichen Geschäfte ebenso wenig kümmern wollen wie um die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, sondern alles in fremde Hände legen und einer Treuhänderin deshalb eine notariell beurkundete Vollmacht erteilen, keine Rede sein. Wenn solche Anleger davon absehen, das Anlageobjekt mit einem Investitionsvolumen von hier immerhin 184.282 DM sorgfältig zu prüfen, und sich dieses nicht rechnet, etwa weil Steuervorteile oder Mieten aus welchen Gründen auch immer nicht in dem prognostizierten Umfang zu erzielen sind, die Eigentumswohnung überteuert ist oder der erhoffte Wertzuwachs nicht eintritt, so kann dies nicht zu Lasten der kreditgebenden Bank gehen. Das Kreditverwendungsrisiko hat allein der Darlehensnehmer zu tragen, es darf nicht auf die kreditgebende Bank, die mit dem Bonitätsrisiko des Darlehensnehmers belastet ist, abgewälzt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).
(c) Einer Vorlage an den Großen Senats für Zivilsa chen nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht anders gesehen hat, nicht, da es sich bei den Erwägungen des II. Zivilsenats um obiter dicta handelt und für die Kreditfinanzierung von Immobilien, wie dargelegt, zum Teil andere Bestimmungen gelten als für
die Finanzierung von Immobilienfondsbeteiligungen. Unter Berücksichtigung dessen ist zur Zeit auch eine Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht veranlaßt.
(2) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt v oraus, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Klägers und seiner Ehefrau ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 m.w.Nachw.). Das war hier nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
Dabei genügt in Fällen der vorliegenden Art, wie d er Senat bereits in seinem Urteil vom 16. März 2004 (XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128) näher dargelegt hat, die Vorlage der in dem notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltenen Vollmacht; der Vorlage einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Annahme des Vertragsantrags der Erwerber durch die Geschäftsbesorgerin bedarf es ebensowenig wie der Vorlage der Stammurkunde, auf die in dem Antrag der Erwerber auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages Bezug genommen worden ist, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, die ausdrücklich auch Darlehensverträge umfaßt, ohne die Stammurkunde verständlich und ausreichend bestimmt ist. Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist es de r Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171
Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sich ihr anhand des Inhalts der Vollmachtsurkunde im Oktober 1994 die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht hätte aufdrängen müssen. Zwar wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach § 172 Abs. 2, § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224).
Daran fehlt es hier. Den vor dem Jahr 2000 ergange nen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 16. März 2004, aaO S. 1128 und vom 23. März 2004, aaO m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538). Der Einwand der Revision, die fehlende Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde ergebe sich in Verbindung mit dem überreichten Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1976 (I ZR 55/75, NJW 1976, 1635, 1636) aus ihr selbst, greift, wie der Senat
in seinem Urteil vom 16. März 2004 (XI ZR 60/03, WM 2004, 1126, 1127) näher dargelegt hat, nicht. Aus damaliger Sicht mußte die Beklagte einen Verstoß der Treuhänderin gegen das Rechtsberatungsgesetz bei Beachtung der im Verkehr notwendigen Sorgfalt (§ 276 BGB a.F.) nicht erkennen , zumal die Vollmacht notariell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.).
(4) Damit erweist sich zugleich die weitere Annahm e der Revision als unzutreffend, die Beklagte könne sich auf Rechtsscheingesichtspunkte nicht berufen, weil sie - wie der Kläger geltend gemacht hat - an der gesetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin mitgewirkt habe. Eine etwaige Mitwirkung der Bank an der unerlaubten Rechtsbesorgung schließt den Gutglaubensschutz nach §§ 171 ff. BGB nicht aus, wenn der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz seinerzeit - wie hier - von den Beteiligten nicht zu erkennen war (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR 69/03, WM 2004, 1127, 1128).

b) Der Darlehensvertrag ist auch nicht seinerseits wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig, weil - wie die Revision geltend macht - die Beklagte in einer Weise mit der Geschäftsbesorgerin zusammengearbeitet habe, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden müsse. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch die Revision ausgeht , nur der Fall, wenn sich der Darlehensvertrag als wirtschaftliches Teilstück zur Erreichung eines verbotenen Gesamtzwecks darstellt. Da-
von kann, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 3. Juni 2003 (XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 f.), vom 16. März 2004 (XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1129) und vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224) im einzelnen dargelegt hat, bei einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken anders als bei den sogenannten Unfallhilfefällen in aller Regel keine Rede sein. Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Die darin vertretene Ansicht, die Beklagte habe 1994 die "Entmündigung" des Klägers durch die Treuhänderin verhindern und darauf bestehen müssen, Darlehensverhandlungen mit dem Kläger selbst zu führen, entbehrt jeder Grundlage. Die von der Revision angeregte Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht veranlaßt; die Rechtsprechung des Senats weicht von der des I., III. und VI. Zivilsenats ersichtlich nicht ab.

c) Auch vermag sich der Kläger - anders als die Re vision meint - nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu berufen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es - wie das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben hat - für das Vorliegen einer Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG grundsätzlich auf die Situation des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages , nicht aber des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung an (vgl. BGHZ 144, 223, 227; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; zuletzt Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065). Aus dem Umgehungsverbot im Sinne des § 5 HWiG ist ein Widerrufsrecht des Klägers und seiner Ehefrau nicht herzuleiten. Nichts spricht dafür, daß die für sie tätig gewordene
Treuhänderin mit Wissen und Wollen der Beklagten zur Vermeidung der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes eingeschaltet worden ist.

d) Ebenso ergibt sich auch aus dem Verbraucherkred itgesetz kein Nichtigkeitsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats muß die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung nicht enthalten (Senat BGHZ 147, 262, 266 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 420 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 m.w.Nachw.). Dies gilt - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - unabhängig davon, ob die Vollmacht von Anfang an wirksam ist oder ob sie nur gemäß §§ 171 ff. BGB als gültig zu behandeln ist. Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 18 Satz 2 VerbrKrG ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Für die Auffassung der Revision, daß die Treuhänderin bei wertender Betrachtungsweise nicht als Vertreterin des Klägers und seiner Ehefrau angesehen werden könne, fehlt aus den dargelegten Gründen bereits die notwendige Tatsachengrundlage.

III.


Die Revision des Klägers konnte demnach keinen Erf olg haben und war deshalb zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen