Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2005 - IV ZR 107/03

bei uns veröffentlicht am19.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 107/03 Verkündet am:
19. Januar 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorgenannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 geändert.
Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklag e von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Die am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ihren am 29. Januar 1977 geborenen Sohn J. zu Rentenbeginn kein Kindergeld erhielt und zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Alternativen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung zum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die Klägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berücksichtigte sie von der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten, die nicht zugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte (Halbanrechnung).
Mit Bescheid vom 27. November 2000 wurde der Kläge rin für ihren Sohn rückwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde die Beklagte erstmals im erstinstanzlichen Verfahren informiert und paßte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 - dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats - die Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 an.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse d er Rentenberechnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere Steuerklasse III/0 zugrundelegen, und verlangt eine entsprechende Feststel-

lung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) die Halbanrechnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab diesem Zeitpunkt die vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen , bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde.
Die Vorinstanzen haben dem auf volle Berücksichtig ung der Vordienstzeiten gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebliche Steuerklasse bezogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der Beklagten nach wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu ve rwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage. 1. Die Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Ent-

scheidung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hierfür genügt zwar nicht, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr erst dann angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier.
Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander u nabhängige Feststellungsanträge zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer be-

schränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. Die Begründung der Revisionszulassung im Berufungsurteil befaßt sich ausschließlich mit der Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten und erblickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein darin, daß mit der neuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.) entstandene Lücke nicht geschlossen worden sei und die Tarifparteien die Schließung dieser Lücke einer abschließenden Entscheidung eines Bundesgerichts überlassen hätten.
Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der maßgeblichen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht, zumal die mit dem Feststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 VBLS a.F. durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin aufgehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berücksichtigung von Steuerklassen bei der Rentenberechnung nicht mehr vorsieht. Das Berufungsgericht hat sich deshalb erkennbar nicht veranlasst gesehen, auch der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zugang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein Zulassungsgrund bestanden hätte, ist unerheblich und wäre nur im Rahmen einer - hier nicht eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen gewesen.
Eine - nach neuem Zivilprozeßrecht grundsätzlich m ögliche - Umdeutung der nicht zugelassenen Revision in eine zulässige Anschlußrevision (vgl. dazu BGHZ 155, 189, 191 ff.) scheitert im vorliegenden Fall

daran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklagten ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 10. September 2003, mithin nach Ablauf der Monatsfrist für eine Anschlußerklärung und -begründung, bei Gericht eingegangen.
Die Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Ab s. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Revision der Beklagten

a) Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung von Vordienstzeiten als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Infolge der sich daraus ergebenden Regelungslücke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.

b) Das beanstandet die Revision der Beklagten zu R echt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihre Vordienstzeiten bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente voll angerechnet werden, vielmehr verbleibt es für sie bei der Halbanrechnung.
Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) bereits entschieden, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die bereits vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Klägerin i nfolge Erwerbsunfähigkeit vorzeitig rentenberechtigt geworden ist und das Rentenalter ohne die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem oben genannten Stichtag erreicht hätte. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf volle Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Rahmen der Rentenberechnung.

c) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch im vorliegenden Fall weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geän-

dert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).

d) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die Rentnergeneration, der die Klägerin angehört, der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich einge-

griffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wäre sie erst mit Erreichen der Altersgrenze rentenberechtigt geworden, wäre ihre Versorgungsrente deshalb nach der vorgenannten neuen Satzung der Beklagten zu berechnen gewesen.
Renten, die - wie im Falle der Klägerin - nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnet waren, führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese hält nicht etwa das alte System für die bis zum Ende des Jahres 2001 Rentenberechtigten aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Versicherten, die bis einschließlich 1. Januar 2002 rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen

Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben also auch nicht die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

e) Die Übergangsregelung ist auch für die Rente ma ßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten aus ihrer Rentnergeneration, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente , die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist

weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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IM NAMEN DES VOLKES
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Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
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BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 3 Abs. 1 und 2.; Art. 6 Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 5
Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes
auf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Regelbetrages
leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des
Kindes und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß
an das Urteil des Senats vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536).
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - OLG Stuttgart
AG Ravensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit der Beklagte das vorgenannte Urteil für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2000 angreift. Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorgenannte Urteil unter Zurückverweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten für die Zeit ab 1. März 2002 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufsetzung des Unterhalts, den der Beklagte an sie aufgrund einer vollstreckbaren Jugendamtsurkunde zu zahlen hat.
Die am 10. März 1984 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerin. Aus der Ehe ist außerdem die Tochter Andrea, geboren am 15. Oktober 1981, hervorgegangen. Beide Mädchen leben bei ihrer Mutter, die das Kindergeld bezieht. Die Klägerin geht zur Schule. Andrea, die die allgemeine Schulausbildung im Juli 2000 abgeschlossen hat, befindet sich seit 1. September 2000 mit einem Bruttoverdienst von rund 1.000 DM in der Berufsausbildung. Die Mutter der Klägerin ist seit Ende 1989 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe hat sie ein im September 1990 geborenes Kind. Sie verrichtet eine Teilzeitarbeit , mit der sie monatlich rund 1.000 DM netto verdient. Der Beklagte ist ebenfalls wieder verheiratet. Sein bereinigtes monatliches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beläuft sich nach Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen auf 2.789 DM. Er bewohnt mit seiner Ehefrau und einem von deren volljährigen Kindern ein Einfamilienhaus, welches er zusammen mit seiner Ehefrau im Juni 1999 gekauft hat. Im Rahmen der Finanzierung des Kaufes sind monatliche Raten von insgesamt 1.783 DM aufzubringen. Der Mietwert des Hausgrundstücks beträgt 1.000 DM. Die Ehefrau des Beklagten haftet gesamtschuldnerisch für die genannten Verbindlichkeiten. Sie ist vollschichtig erwerbstätig; ihr Einkommen hat der Beklagte nicht offengelegt. 1992 verpflichtete sich der Beklagte in einer Jugendamtsurkunde, an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 325 DM zu bezahlen. Nachdem er von der Klägerin zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und zur Erhöhung des Unterhalts aufgefordert worden war, verpflichtete er sich in Abänderung des vorgenannten Titels durch vollstreckbare Jugendamtsurkunde vom 5. April 2000 an die Klägerin ab 1. April 2000 einen monatlichen Unterhalt von 546 DM abzüglich hälftigen Kindergelds zu zahlen.
Das Familiengericht hat den Beklagten auf die Abänderungsklage der Klägerin antragsgemäß verurteilt, in Abänderung der Jugendamtsurkunde an die Klägerin ab 1. April 2000 121 % und ab 1. September 2000 128 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe nach § 1 der RegelbetragVerordnung jeweils abzüglich hälftiges Kindergeld sowie ab 1. Januar 2001 einen monatlichen Unterhalt von 554 DM zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, daß die Verbindlichkeiten aus dem Hauskauf einkommensmindernd zu berücksichtigen seien und daß die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach für ihn eine Kindergeldanrechnung auf den zu leistenden Unterhalt teilweise entfalle, offensichtlich verfassungswidrig sei. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Familiengerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin für die Zeit von April bis Juli 2000 einen höheren als den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt geltend gemacht hat. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

A.

Die Revision ist nicht zulässig, soweit der Beklagte eine Herabsetzung des der Klägerin für die Zeit von August 2000 bis einschließlich Dezember 2000 zuerkannten Unterhalts begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. nur BGHZ 48, 134, 136; Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies ist hier der Fall. In den Gründen seines Urteils hat das Oberlandesgericht zur Frage der Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. ausgeführt, daß die Frage, ob der Mindestbedarf des minderjährigen Kindes nach der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB für die Zeit ab 1. Januar 2001 mit 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung anzusetzen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Darin ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf den ab 1. Januar 2001 geltend gemachten Unterhaltsanspruch zu sehen. Bezieht sich nämlich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein Unterhaltsanspruch im Streit steht, treten keine Schwierigkeiten auf, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte). Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine
formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streit- stoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung unterwirft, kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer bloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar.

B.

Hingegen ist die Revision in bezug auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin ab 1. Januar 2001 zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung bis einschließlich Februar 2002 wehrt; für die Zeit danach, nämlich mit Rücksicht auf den Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin im März 2002, führt die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin sei von einem bereinigten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 2.789 DM auszugehen. Hiervon seien die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung des Einfamilienhauses des Beklagten und seiner Ehefrau auch insoweit nicht abzusetzen, als die Verbindlichkeiten den Wohnwert überstiegen. Denn Kredite, die der Unterhaltspflichtige zur Vermögensbildung aufnehme, müßten sich in einem angemessenen Rahmen
zum Wert des gebildeten Vermögens, hier also zum Wohnwert, halten. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Kredite, wie vorliegend, in Kenntnis der Unterhaltspflicht aufgenommen worden seien. Der Beklagte habe nicht dargetan , daß es für ihn unmöglich gewesen sei, die Finanzierung in einem angemessenen Rahmen zu halten. Ab Januar 2001 sei allerdings unabhängig vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten allgemein ein Betrag von 135 % des Regelbetrags (= 689 DM) als Mindestbedarf eines Kindes der dritten Altersstufe anzusehen. Es errechne sich somit ein Zahlbetrag von 554 DM (689 DM abzüglich 135 DM hälftiges Kindergeld). Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum Ausdruck gebracht, daß ab diesem Zeitpunkt das Barexistenzminimum des Kindes gewährleistet sein müsse. Auch wenn in dieser Vorschrift der Mindestunterhalt nicht normiert sei, so weise sie jedoch authentisch darauf hin, daß der angemessene Kindesbedarf im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB wenigstens mit dem Existenzminimum zu bemessen sei. Dieses aber werde mit 135 % des Regelbetrags konkretisiert. Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB sei nicht verfassungswidrig. Ihre Neufassung stelle das Interesse des Kindes, Unterhalt in bedarfsdeckender Höhe vom barunterhaltspflichtigen Elternteil erhalten zu können, über das Interesse dieses Elternteils nach finanzieller Entlastung durch das staatliche Kindergeld. Dies sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 1612 b Abs. 5 BGB führe nur dazu, daß der Unterhaltspflichtige der Verpflichtung, um derentwillen ihm das Kindergeld gewährt werde, auch tatsächlich nachkommen könne. Das Existenzminimum des Barunterhaltspflichtigen sei in jedem Falle durch den Selbstbehalt gewahrt. Zwischen dem barunterhaltspflichtigen Elternteil und dem Kinde liege daher keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Zu einer solchen komme es auch nicht im Verhältnis zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem betreuenden Elternteil, da beide Formen des Unterhalts gleichwertig seien.
Schließlich sei die Schlechterstellung der Geringverdienenden, die das Kindergeld einsetzen müßten, gegenüber den Höherverdienenden, denen es belassen werde, jedenfalls durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, das Existenzminimum des barunterhaltsbedürftigen Kindes zu sichern. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teil stand. 1. Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, das Oberlandesgericht hätte die Darlehensbelastungen des Beklagten aus der Finanzierung des mit seiner Ehefrau gekauften Einfamilienhauses einkommensmindernd berücksichtigen müssen. Das ist nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht der Fall. Minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägt ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 297/94 - FamRZ 1996, 160, 161 und vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 537). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung , die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände an-
kommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 184 und vom 6. Februar 2002 aaO S. 537). Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interessen- abwägung ist das Oberlandesgericht - bei der Prüfung des Bedarfs der Klägerin - für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 zu dem Ergebnis gelangt, daß die monatlichen Raten von 1.783 DM, auch soweit sie den Wohnwert überstiegen, nicht anzurechnen seien, weil der Beklagte, der die Kredite in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht aufgenommen habe, nicht zu Lasten der Beklagten Vermögen bilden dürfe, und er außerdem nicht dargelegt habe, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, die Finanzierung in einem angemessenen Rahmen zum Wohnwert zu halten. Dabei hat es auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Tilgungsrate des werthöchsten Darlehens von 245.000 DM nicht 1 %, sondern 2 % beträgt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Beklagte auch nicht dargetan hat, ob und in welchem Umfang sich seine berufstätige zweite Ehefrau an den Lasten beteiligt. Die Revision zeigt solche Rechtsfehler auch nicht auf. 2. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin auch für die Zeit ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) bemessen müssen. Es durfte nicht unabhängig vom Einkommen des Beklagten von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ausgehen. Wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 (aaO S. 538 ff.) im einzelnen dargelegt hat, regelt § 1612 b BGB nicht den Mindestbedarf des Kindes, sondern allein die Anrechnung staatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesunterhalt. Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB hat der Gesetzgeber le-
diglich den Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern dahingehend geändert, daß der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen hälftigen Kindergeldanteil einzusetzen hat und keine Anrechnung erfolgt, bis wenigstens 135 % des Regelbetrages - abzüglich hälftiges Kindergeld - an Barunterhalt geleistet wird. Zwar verfolgte der Gesetzgeber damit das Anliegen, den Barunterhalt des Kindes in Höhe des Existenzminimums des Kindes möglichst sicherzustellen (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541). Doch hat dies mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil unmittelbar nichts zu tun (Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 541). Dies führt jedoch nicht zu einer Abänderung des Berufungsurteils. Vielmehr erweist sich dieses insoweit, als der Beklagte ab 1. Januar 2001 bis Februar 2002 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 554 DM zu zahlen hat, aus anderen Gründen als richtig (§ 563 a.F. ZPO): Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich durch die Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht geändert. Vielmehr ist über diesen Zeitpunkt hinaus von dem Bedarf auszugehen, den die Klägerin bereits zuvor hatte. Diesen hatte das Oberlandesgericht für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 im Hinblick auf das bereinigte Einkommen des Beklagten von monatlich 2789 DM mit monatlich 128 % (= 653 DM) des Regelbetrags der dritten Altersstufe nach § 1 Regelbetrag -Verordnung angenommen, wobei es den Beklagten, da er nur noch einem Kind unterhaltspflichtig war, in Gruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft hatte. Dies gilt auch über den genannten Zeitpunkt hinaus, da sich die maßgebenden Verhältnisse in keiner Beziehung geändert haben. Vielmehr ist ab diesem Zeitpunkt lediglich das Kindergeld in anderer Weise zu berücksichtigen.
Nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt nämlich eine Anrechnung des Kindergelds, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Dies sind nach der RegelbetragVerordnung in der Fassung vom 28. Mai 1999 (BGBl. I S. 1110) in bezug auf die Klägerin 689 DM. Der Beklagte ist jedoch nach seinen Einkommensverhältnissen nur verpflichtet, 128 % des Regelbetrags zu leisten, was in bezug auf die Klägerin einem Betrag von 653 DM entspricht. Der Unterschied der beiden Beträge beläuft sich auf 36 DM. In dieser Höhe hat daher nach § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnung des dem Beklagten zustehenden hälftigen Kindergeldes zu unterbleiben. Anzurechnen sind daher nur 99 DM (135 DM – 36 DM), so daß sich ein Zahlbetrag von 554 DM errechnet. 3. Die Revision dringt nicht mit der Rüge durch, § 1612 b Abs. 5 BGB sei verfassungswidrig. Der Senat hält die Vorschrift für verfassungsgemäß. Die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG über die Gültigkeit der Norm kommen daher nicht in Betracht.
a) Nach Meinung der Revision verstößt § 1612 b Abs. 5 BGB gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm sehe nämlich vor, daß derjenige, der außerstande sei, mit Hilfe seines anrechenbaren Einkommens das Barexistenzminimum des Kindes zu sichern, seinen Kindergeldanteil für Unterhaltszwecke einsetzen müsse. Dabei würden die Geringverdiener schlechter gestellt als die Bezieher höherer Einkommen, die ohnehin in der Lage seien, das Existenzminimum des Kindes aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Allein weil die "Besserverdienenden" über ein höheres Einkommen verfügten , dürften sie zusätzlich noch das Kindergeld behalten. Dies sei eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (vgl. in diesem
Sinne auch AG Kamenz FamRZ 2001, 1090, 1094 f.; Böttner NJ 2001, 169; zweifelnd zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Scholz FamRZ 2000, 1541, 1544 und MünchKomm/Born 4. Aufl. § 1612 b Rdn. 118, die in der Regelung eine "bedenkliche Gleichmacherei" sehen, da in den ersten sechs Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle jeweils der gleiche Unterhaltsbetrag zu bezahlen sei). Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß § 1612 b Abs. 5 BGB, auf den es nach dem Vorstehenden bei der Entscheidung ankommt, die Bezieher niedrigerer Einkommen insofern ungünstiger behandelt als die Bezieher höherer Einkommen, als die Vorschrift den Beziehern niedrigerer Einkommen die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt. Dies führt dazu, daß die Barunterhaltspflichtigen, die aufgrund ihres Einkommens in die Gruppen 1 bis 6 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sind, trotz ihrer unterschiedlichen Leistungsfähigkeit regelmäßig den gleichen Unterhaltsbetrag zu zahlen haben (vgl. im einzelnen die Berechnungen bei Vossenkämper FamRZ 2000, 1547, 1548 f.). Der Senat sieht mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Brandenburg - 10. Senat - NJ 2002 320, 321; OLG Brandenburg - 9. Senat - RPfleger 2002, 204, 205; OLG München - 2. Senat - NJW-RR 2001, 1664, 1665; OLG München - 26. Senat - MDR 2001, 1354, 1355; OLG Celle JAmt 2001, 368; OLG Hamm JAmt 2001, 368; OLG Stuttgart - 16. Senat - FamRZ 2002, 177, 179; OLG Stuttgart - 17. Senat - FamRZ 2002, 901, 903; OLG München - 12. Senat - FamRZ 2002, 903, 904; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 904, 905; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1096, 1097) und mit der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Graba NJW 2001, 249, 252; Heger, FamRZ 2001, 1409, 1413; Schwonberg JAmt 2001, 309 ff. und 392 ff.) in der geschilderten Ungleichbehandlung aber keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Diffe- renzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger , aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103, 1104 m.N.). Mit der Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die wirtschaftliche Lage minderjähriger Barunterhaltsberechtigter zu stärken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen einen Barunterhalt in Höhe ihres Barexistenzminimums zu sichern (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 541). Gleichzeitig sollen in Ergänzung zu dem Familienförderungsgesetz , das auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) in einer ersten Stufe zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Betreuungsfreibetrag in das Einkommensteuergesetz
(vgl. § 32 Abs. 6 EStG) eingeführt hatte, die Alleinerziehenden unterhaltsrechtlich entlastet werden. Beide Ziele wurden dadurch erreicht, daß das Existenzminimum des Kindes auch Anknüpfungspunkt für die unterhaltsrechtliche Verteilung des Kindergeldes zwischen den Eltern wurde. Der barunterhaltleistende Elternteil soll so lange verpflichtet werden, die ihm an sich nach § 1612 b Abs. 1 BGB zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu verwenden , bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert ist (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/3781, S. 7 f.). Die hierzu in § 1612 b Abs. 5 BGB festgelegte Anrechnungsgrenze von 135 % des Regelbetrags entspricht in etwa dem von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelten, steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für ein Kind (vgl. hierzu den 3. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien für das Jahr 2001, BT-Drucks. 14/1926, S. 5 sowie Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO S. 538 f.). Die unterhaltsrechtliche Sicherung des sächlichen Existenzminimums des Kindes ist Teil der dem Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden Familienförderung. Hierbei handelt es sich um ein gewichtiges im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Zur Förderung dieses Ziels ist die in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgesehene Nichtanrechnung des Kindergeldes auf den aufzubringenden Unterhalt geeignet und auch erforderlich, da ansonsten das sächliche Existenzminimum des Kindes gefährdet wäre. Insbesondere ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Geringverdienenden durch ein höheres Kindergeld, als gegenwärtig bezahlt wird, zu entlasten. Vielmehr steht die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderer Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber bewegt sich, was die gegenwärtige Höhe des Kindergelds betrifft, in dem ihm hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 605, 607). Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern höherer und niedri-
gerer Einkommen rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß die Bezieher höherer Einkommen das sächliche Existenzminimum des Kindes auch bei voller Anrechnung des Kindergelds aus ihrem Einkommen sicherstellen können. Hingegen wäre das Barexistenzminimum der Kinder nicht gewährleistet, wenn auch bei Beziehern niedriger Einkommen, die ihren Kindern Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nicht leisten können, eine Anrechnung des Kindergeldes stets in voller Höhe erfolgte. Der Einsatz ihres Kindergeldanteils ist den Beziehern geringerer Einkommen bis zur Sicherstellung des Barexistenzminimums der Kinder zuzumuten. Dies gilt auch insoweit, als das Kindergeld nach § 31 Satz 1 und 3 EStG als Steuervergütung bezahlt wird. Denn der Steuerpflichtige erhält das Kindergeld als Steuervergütung wegen des Kindes, eben weil er bis zur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht leistungsfähig ist. Dann ist es aber dem Steuerpflichtigen auch zuzumuten, entsprechend § 1612 b Abs. 5 BGB diese Steuervergütung bis zur Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes einzusetzen (vgl. Schwonberg aaO 313; Heger aaO S. 1412). Dies gilt erst recht, soweit es sich bei dem Kindergeld gemäß § 31 Satz 2 EStG um eine staatliche Sozialleistung zur Förderung der Familie handelt. Deren Zweckbestimmung steht ohnehin im weiten Ermessen des Gesetzgebers. Der Sozialanteil am Kindergeld ist im übrigen um so höher, je niedriger das zu versteuernde Einkommen des Barunterhaltspflichtigen ist (vgl. Schürmann FamRZ 2002, S. 1440, 1443 f.).
b) Aber auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil liegt keine ungerechtfertigte Schlechterstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils vor. Zwar wird dem betreuenden Elternteil sein Kindergeldanteil belassen. Die Verpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, seinen Kindergeldanteil vorrangig vor dem betreuenden Elternteil zur Gewährleistung des Barexistenzminimums einzusetzen, ist jedoch schon angesichts der allgemein anerkannten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sachgerecht und führt keineswegs
zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des barunterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2002, 901, 903). Denn der betreuende Elternteil erfüllt den ihm obliegenden Unterhalt durch die Betreuung regelmäßig in vollem Umfang. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags zu leisten, erfüllt zwar durch Zahlung des entsprechenden geringeren Unterhalts seine Unterhaltsverpflichtung ebenfalls in vollem Umfang. Es bleibt aber insofern eine Lücke, als diese Leistung nicht ausreicht, das Barexistenzminimum des Kindes zu decken. Der Gesetzgeber handelt daher sachgerecht, wenn er anordnet, daß diese Lücke nunmehr durch Heranziehung des Kindergeldanteils des barunterhaltspflichtigen und nicht mehr durch den faktischen Einsatz des Anteils des betreuenden Elternteils zu füllen ist. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang, daß die steuerrechtlichen Vorschriften zum Kinderfreibetrag, der allein das sächliche Existenzminimum betrifft, und dem Freibetrag für Betreuung in § 36 Abs. 6 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. 1999 I S. 2552) bzw. die Vorschriften zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 36 Abs. 6 EStG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I 2001 S. 2074) mit der in § 1612 b Abs. 5 BGB getroffenen Regelung über die Anrechnung des Kindergelds zwischen den Elternteilen nicht harmonieren (vgl. zu den Regelungen zum Familienleistungsausgleich in den beiden Gesetzen im einzelnen Seer/Wendt NJW 2000, 1904 und Felix NJW 2001, 3073). So erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil, auch wenn er seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachkommt und auch das Existenzminimum des Kindes sicherstellt, nur den halben Kinderfreibetrag, obwohl nur der volle Freibetrag das Existenzminimum betragsmäßig erreicht (vgl. Schürmann aaO 1443). Zwar wird ihm auch der halbe Freibetrag für Betreuung bzw. für Betreu-
ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gegebenenfalls vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Doch kann der betreuende Elternteil die- sen (halben) Freibetrag unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 6 Satz 6 EStG auch gegen den Willen des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf sich übertragen lassen, obwohl dieser seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachkommt (vgl. Heuermann DStR 2000, 1546, 1548 f.). Eine Übertragung des halben Kindergeldanteils des betreuenden Elternteils auf den barunterhaltleistenden ist hingegen nicht möglich. Ungeklärt erscheint weiter, ob der barunterhaltpflichtige Elternteil, dem nach § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnung des Kindergelds versagt wird, bei der sogenannten Günstigerprüfung gemäß § 31 EStG die Verrechnung des halben Kindergelds als bereits erhaltene Steuervergütung hinnehmen muß (vgl. FG Sachsen Anhalt EFG 1999, 1283; Schmidt/Glanegger Kommentar zum Einkommensteuergesetz 21. Aufl. § 31 EStG Rdn. 31, 35). Außerdem wird Alleinerziehenden in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag bis zum Veranlagungszeitraum 2004, wenn auch in abgeschmolzenem Umfang (vgl. § 52 Abs. 40 a EStG), gewährt, der regelmäßig allein dem betreuenden Elternteil zugute kommt. All dies mag Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten steuerlichen Regelungen begründen (vgl. zu weiteren Bedenken aus steuerrechtlicher Sicht Tipke/Lang Steuerrecht § 9 Rdn. 92 ff.). Eine etwaige Verfassungswidrigkeit dieser steuerlichen Vorschriften und ihre fehlende Abstimmung mit der zivilrechtlichen Aufteilung des Kindergeldes zwischen den unterhaltspflichtigen Elternteilen in § 1612 b BGB bewirkt aber nicht die Verfassungswidrigkeit der zivilrechtlichen Aufteilung der Kindergeldanteile nach § 1612 b Abs. 5 BGB. Vielmehr sind die steuerrechtliche Ebene, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat betrifft, und die privatrechtliche Ebene streng voneinander zu scheiden (vgl. Graba aaO S. 252). Eine etwaige im Steuerrecht bestehende, gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Bevorzugung des betreuenden Elternteils
gegenüber dem barunterhaltspflichtigen ist daher ohne Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der zivilrechtlichen Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB.
c) Der (teilweise) Entzug des Kindergelds durch § 1612 b Abs. 5 BGB verstößt auch nicht im Hinblick auf die Umgangsrechte und -pflichten des barunterhaltspflichtigen Elternteils mit dem Kind gegen Art. 6 GG. Zwar stehen die in § 1684 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Pflichten unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 809). Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgen aber keine konkreten Ansprüche auf Teilhabe an bestimmten staatlichen Leistungen (BVerfGE 39, 316, 326; 87, 1, 35; vgl. auch BVerfG FamRZ 95, 86 zum Anspruch auf Sozialhilfe zur Wahrnehmung des Umgangsrechts). Jedenfalls war der Gesetzgeber durch Art. 6 GG nicht gehindert, in § 1612 b Abs. 5 BGB anzuordnen, daß der Kindergeldanteil des Barunterhaltspflichtigen vorrangig der Gewährleistung des Barexistenzminimums des Kindes dienen soll. Eine solche Regelung liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Allerdings wird die Rechtsprechung zu erwägen haben, ob und in welchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltsverpflichteten, dem sein Kindergeldanteil infolge der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB (teilweise) nicht verbleibt, nunmehr mit Blick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB zu einer angemessenen Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten führen können (zur bisherigen Rechtsprechung vgl. Senatsurteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215). 4. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin ab März 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljährig geworden. Damit hat sich möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den
Beklagten verringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerin aufgrund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind handelt, die Mutter der Klägerin dieser gegenüber grundsätzlich ebenfalls barunterhaltpflichtig geworden (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Allerdings wäre die Mutter, die nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts lediglich 1.000 DM netto monatlich verdient, nur dann leistungsfähig, wenn ihr eigener Unterhalt aufgrund eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1360, 1360 a BGB gegenüber ihrem Ehemann gesichert wäre. Das Oberlandesgericht hat zu diesen Punkten - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, hierzu weiter vorzutragen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 159/98 Verkündet am:
12. Juli 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 13 Abs. 1
Zur Frage der Beseitigung der Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für einen
Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG ist.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - OLG Köln
LG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1998 wird als unzulässig verworfen. II. Auf die Revision des Klägers wird das unter I. bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts zu den Klauseln 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Telefondienst", Stand 30. September 1992, sowie zu den Klauseln 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2 und 18.1 der "Miet- und Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte" , Stand Januar 1992. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgeht. Ihm gehören u.a. die Verbraucherzentralen in den Bundesländern , die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung Warentest an. Die Beklagte verwendete ab dem 1. Januar 1992 im Verkehr mit ihren Kunden Miet- und Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte (im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1992; veröffentlicht im Amtsblatt der Deutschen Bundespost Telekom 40/1991, 1416 ff.) und ab Oktober 1992 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Telefondienst (im folgenden : Telefondienstbedingungen 1992; veröffentlicht im Amtsblatt der Deutschen Bundespost Telekom 22/1992, 725 f.). Außerdem verwendete sie ein Formular für den Erwerb und die Vermietung von Telekommunikationsendgeräten und Leitungsnetzen, das Geschäftsbedingungen enthielt. Der Kläger beanstandete eine Vielzahl von Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und forderte die Beklagte auf, bezüglich der beanstandeten Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie ist der Ansicht, daß keine dieser Klauseln zu beanstanden ist. Der Kläger nahm die Beklagte mit der im Jahre 1994 erhobenen Klage wegen insgesamt 17 der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln auf Unterlassung in Anspruch. Ab dem 1. Januar 1995 verwendete die Beklagte anstelle der Telefondienstbedingungen 1992 die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Telefondienst, Stand: Januar 1995 (im folgenden: Telefondienstbedingungen 1995; veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 26/94, 1040 f.) und anstelle der Miet- und Installationsbedingungen 1992 die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telefone und andere Endgeräte (im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1995; veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 26/94 1103 ff.). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995 sind die Klauseln 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der Telefondienstbedingungen 1992 und 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2 und 18.1 der Miet- und Installationsbedingungen 1992 nicht mehr oder nur noch in stark veränderter Fassung enthalten. Nach Darstellung der Beklagten wurden die Geschäftsbedingungen 1995 allein aus technischen oder verwaltungstechnischen Gründen geändert, nicht etwa weil die Beklagte Bedenken gehabt habe gegen die Zulässigkeit der Geschäftsbedingungen 1992. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage wegen der Klauseln 4 i der Telefondienstbedingungen 1992 und 11.1 der Miet- und Installationsbedingungen 1992 statt und wies sie im übrigen ab. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung führte es aus, soweit die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr oder nicht mehr unverändert enthalten seien, sei die Wiederholungsgefahr entfallen, die übrigen Klauseln seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungsgericht gab auf die Berufung des Klägers hin der Unterlassungsklage wegen dreier weiterer Klauseln statt (veröffentlicht im Archiv für Post und Telekommunikation 1998, 252 f.). Im übrigen wies es die Berufung beider Parteien zurück. Außerdem ließ es - im Tenor ohne Einschränkung - die Revision zu. In den
Entscheidungsgründen führt es aus, die Revision sei zuzulassen, weil die Frage , ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wiederholungsgefahr entfallen sei, bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei und grundsätzliche Bedeutung habe. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte will erreichen, daß die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Unterlassungsanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht - der Argumentation des Landgerichts folgend - die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat mit der Begründung, bezüglich der in den Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr unverändert enthaltenen Klauseln sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Revision nur eingeschränkt zugelassen. Nur für den Fall, daß der Senat von einer uneingeschränkten Zulassung der Revision ausgehen sollte, verfolgt er den Unterlassungsanspruch auch weiter bezüglich der Klauseln, deretwegen seine Unterlassungsklage abgewiesen worden ist mit der Begründung, die von ihm beanstandeten Klauseln seien zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die statthafte und auch sonst zulässige Revision des Klägers führt nach Maßgabe des Tenors zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision der Beklagten ist nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer der Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht die Revision insoweit nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO). Zwar hat das Oberlandesgericht im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, ohne dort bezüglich des Umfangs der Zulassung eine Einschränkung zu vermerken. In den Entscheidungsgründen hat es aber ausgeführt, es lasse die Revision zu wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen, rechtsgrundsätzlichen Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung der Revision beschränkt auf den abtrennbaren Teil seiner Entscheidung, in welchem es Unterlassungsansprüche des Klägers abgewiesen hat mit der Begründung , insofern sei die Wiederholungsgefahr entfallen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287 m.N.). Das bedeutet allerdings nicht, daß, wenn das Berufungsgericht die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen begründet hat, schon darin allein eine Beschränkung der Zulassung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe gesehen werden kann (Senatsurteil aaO m.N.). Eine Zulassungsbeschränkung kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGHZ 48, 134, 135; Senatsurteil aaO m.w.N.).
Das ist hier der Fall. Dem Berufungsurteil ist eindeutig zu entnehmen, daß das Berufungsgericht lediglich dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollte, vom Revisionsgericht überprüfen zu lassen, ob hinsichtlich der von der Beklagten in den Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr oder nicht mehr in der früheren Form verwendeten Klauseln die Wiederholungsgefahr entfallen ist. Auf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung anderer Klauseln hat dies keinen Einfluß. Das Berufungsgericht hatte erkennbar weder Veranlassung noch die Absicht, der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, mit Hilfe der Revision ihr Klageabweisungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln weiterzuverfolgen, bezüglich derer sie zur Unterlassung der Verwendung verurteilt worden ist. Aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht erwähnt hat, die höchstrichterliche Klärung der von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage sei auch für die Beklagte von Interesse, will die Beklagte zu Unrecht herleiten, das Berufungsgericht habe auch der Beklagten die Möglichkeit, Revision einzulegen , offenhalten wollen. Auch aus Sicht des Berufungsgerichts war die Beklagte gar nicht in der Lage, von sich aus durch das Einlegen einer Revision eine Klärung dieser grundsätzlichen Frage herbeizuführen. Durch den abtrennbaren Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts, für den diese Frage Bedeutung hat, ist die Beklagte nämlich nicht beschwert. Die dargelegte Beschränkung der Revisionszulassung war zulässig, weil es sich bei der Teilabweisung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt, auf den die unterlegene Partei die Revision hätte beschränken können (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs , vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO m.N.).
Die selbständig eingelegte Revision der Beklagten ist auch nicht als unselbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirksam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so kann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstandes auch nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen werden (Senatsurteil, BGHZ 130, 50, 58 f.). 2. Gegen die Klagebefugnis des klagenden Vereins bestehen keine Bedenken (§ 28 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AGBG in der Fassung vom 27. Juni 2000, in Kraft getreten am 30. Juni 2000). Die Revision des Klägers hält sich - abgesehen von dem nur hilfsweise gestellten Antrag, der gegenstandslos ist - im Rahmen der eingeschränkten Revisionszulassung und ist deshalb statthaft. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsgericht seine Unterlassungsklage bezüglich der Klauseln, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr enthalten waren, mit der Begründung abgewiesen hat, die Wiederholungsgefahr sei entfallen, ohne inhaltlich zu überprüfen, ob diese Klauseln zu beanstanden sind.
a) Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Zwar begründe die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig die Wiederholungsgefahr , die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG sei. An die nachträgliche Beseitigung einer so entstandenen Wiederholungsgefahr seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen. Im Regelfall sei die Wiederholungsgefahr nur beseitigt, wenn der Verwender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe. Die Beklagte habe sich nicht nur geweigert, eine solche Erklärung abzugeben , sie habe vielmehr im Rechtsstreit alle beanstandeten Klauseln als
rechtmäßig verteidigt. Auch in einem solchen Falle könne die Wiederholungsgefahr aber bei Vorliegen besonderer Umstände entfallen. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, die Klauseln seit dem 1. Januar 1995 nicht mehr zu verwenden und auch künftig nicht mehr verwenden zu wollen. Diese Erklärung sowie die Tatsache, daß die Klauseln keinen Eingang mehr gefunden hätten in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995, seien zwar für sich allein noch nicht ausreichend, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu begründen. Es kämen jedoch weitere, besondere Umstände hinzu, bei deren Gesamtschau nach vernünftiger Beurteilung kein ernsthafter Zweifel mehr daran bestehen könne, daß die Beklagte die Klauseln zukünftig nicht mehr verwenden werde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß für den Bereich des Telefondienstes nach § 5 Abs. 1 TKV 1992 bzw. § 6 Abs. 1 TKV (TelekommunikationsKundenschutzverordnung ) 1995 die im Jahre 1995 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch auf Altverträge anzuwenden seien, ohne daß dafür eine besondere Vereinbarung erforderlich sei. Eine Verwendung der angegriffenen Klauseln aus dem Jahre 1992 bei der Abwicklung solcher Altverträge würde deshalb eine Vertragsverletzung der Beklagten darstellen, die sie zum Schadensersatz verpflichte. Ein solches Verhalten der Beklagten könne ohne greifbare Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Zwar habe die Beklagte ihren Telefondienst-Kunden 1995 Informationsmaterial übersandt und darin angegeben, die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne Auswirkungen auf den Inhalt bestehender Verträge. Dennoch liege eine Rückkehr der Beklagten zu den "alten" Klauseln bei realistischer Einschätzung fern. Die Beklagte verwende ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Massengeschäfte mit ca. 40 Millionen Kunden. Sie müsse neue Geschäftsbedingungen
veröffentlichen und für ihre Kunden zur Einsichtnahme bereithalten. Eine Wiedereinführung früherer Klauseln sei für die Beklagte deshalb mit einem großen Organisations- und Kostenaufwand verbunden und begründe, weil es sich um eine Vertragsänderung zuungunsten der Kunden handele, für diese ein Sonderkündigungsrecht , auf das die Kunden hinzuweisen seien. Vor diesem Hintergrund könne man nicht davon ausgehen, daß eine Wiederholungsgefahr fortbestehe. Hinsichtlich der angegriffenen Klauseln aus den Miet- und Installationsbedingungen 1992 fehle es zwar an einer gesetzlichen Regelung über die Anwendung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Altverträge. Die Beklagte habe aber erklärt, sie wolle auch bei diesen Verträgen nicht mehr zu den alten Klauseln zurückkehren und sie auch nicht mehr bei der Abwicklung von Altverträgen verwenden. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß wegen des großen Kundenkreises der Beklagten eine Wiedereinführung der alten Klauseln mit einem sehr großen Arbeits- und Organisationsaufwand verbunden sei. Angesichts des Massengeschäftes, mit dem die Beklagte befaßt sei, liege es nahe , daß ihre Sachbearbeiter schon aus Gründen der Praktikabilität bei der Abwicklung von Verträgen jeweils die neueste Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten und nicht bei jedem einzelnen Vertrag prüften , wann er abgeschlossen worden sei und welche Geschäftsbedingungen damals in Kraft gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte ihre Sachbearbeiter in einem Handbuch ausdrücklich angewiesen, auch bei Altverträgen nur die neuen Miet- und Installationsbedingungen anzuwenden. Angesichts dieser Umstände bestehe eine "hinreichend sichere Gewähr dafür", daß es zu einer weiteren Verwendung der alten Klauseln nicht mehr kommen werde.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision des Klägers zu Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
b) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zu Recht davon aus, daß die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, daß an die Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind und daß regelmäßig weder die Ä nderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden, ausreichen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165 m.N.; Senatsurteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 - NJW 1996, 988). Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen , wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGHZ 119 und Senatsurteil vom 10. Januar 1996, jeweils aaO). Demgegenüber spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie im vorliegenden Fall - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGHZ 116, 1, 6; Senatsurteil vom 10. Januar 1996 aaO). Es kann offenbleiben, ob es Umstände geben kann, die es rechtfertigen würden, auch in einem solchen Fall - daß der Verwender sich nämlich weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und im Prozeß die Zulässigkeit der von ihm verwendeten Klausel verteidigt - einen Wegfall der ursprünglich bestehenden Wiederholungsgefahr anzunehmen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht das Vorliegen solcher Umstände nicht festgestellt und sie ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten.
Die auf dem Vortrag der Beklagten beruhenden diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehen nicht entscheidend hinaus über die - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ausreichende Feststellung, die Beklagte habe ihre Geschäftsbedingungen geändert und erklärt, sie werde die alten Bedingungen auch nicht bei der Abwicklung von Altverträgen verwenden. Wenn es der Beklagten ernst ist mit ihrer Behauptung, die Verwendung der alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann hätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre es nicht erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die Klauseln seien nicht zu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß sie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungserklärung aber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil es deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu führen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - darauf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder zu verwenden.
c) Die Argumente, mit denen das Berufungsgericht begründen will, die Beklagte habe hinreichend sichergestellt, daß die beanstandeten Klauseln nicht mehr verwendet würden, überzeugen nicht. Das Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, die Wiedereinführung der alten Geschäftsbedingungen 1992 anstelle der neuen Geschäftsbedingungen 1995 sei mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und man könne nicht annehmen, daß die Beklagte diesen Verwaltungsaufwand auf sich nehme. Mit diesem Argument kann man nicht ausschließen, daß die Beklagte
inhaltsgleiche Klauseln in neue Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen könnte. Zwar mag es wenig wahrscheinlich sein, daß die Beklagte das zur Einführung neuer Geschäftsbedingungen erforderliche umständliche Verfahren auf sich nehmen wird, nur um die alten Geschäftsbedingungen wieder einzuführen. Die Beklagte trägt aber selbst vor, sie habe die Geschäftsbedingungen im Jahre 1995 - nach nur drei Jahren - aus rein technischen Gründen ändern müssen. Wenn die Beklagte die Geschäftsbedingungen erneut ändern muß, muß sie den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ohnehin in Kauf nehmen und könnte die beanstandeten Klauseln aus den Geschäftsbedingungen 1992 ohne zusätzlichen Aufwand wieder aufnehmen.
d) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht auch an, es sei hinreichend sichergestellt, daß bei der Abwicklung von Altverträgen die Geschäftsbedingungen 1992 nicht mehr herangezogen würden. Zum Teil seien die neuen Geschäftsbedingungen 1995 schon kraft Gesetzes anzuwenden, im übrigen habe die Beklagte ihre Sachbearbeiter in einem Handbuch angewiesen, auch auf Altverträge nur noch die neuen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Die Beklagte hat die Altverträge unter Einbeziehung der Geschäftsbedingungen 1992 abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Telefondienstbedingungen 1995 hat sie ihren Vertragspartnern der Altverträge - entgegen der Rechtslage - ausdrücklich mitgeteilt, durch die Einführung der neuen Geschäftsbedingungen habe sich nichts geändert. Dadurch konnte bei den Vertragspartnern der Eindruck entstehen, die Verträge seien weiterhin nach den Regelungen der alten Geschäftsbedingungen abzuwickeln. Auf diese Weise hat die Beklagte im Jahre 1995 nach Einführung der neuen Telefondienstbedingungen die alten Geschäftsbedingungen erneut verwendet. Es besteht jedenfalls die Gefahr, daß die Vertragspartner der Altverträge in der
unzutreffenden Annahme, die Beklagte könne sich nach wie vor auf die Telefondienstbedingungen 1992 berufen, darauf verzichten, Ansprüche geltend zu machen, die ihnen an sich zustehen. Auf das Verhalten der Sachbearbeiter der Beklagten bei der Abwicklung von Verträgen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bezüglich der Miet- und Installationsbedingungen 1992 ist die Erklärung der Beklagten, die Sachbearbeiter seien angewiesen worden, sich nicht mehr auf die alten Geschäftsbedingungen zu berufen, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ebensowenig geeignet wie die Erklärung eines Verwenders, er werde die alten Geschäftsbedingungen nicht mehr benutzen. Die Bedingungen 1992 sind in die Altverträge einbezogen worden. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß sie, soweit sie nicht von Anfang an unwirksam waren, nicht mehr Bestandteil der Altverträge sind. Die Anweisung an die Sachbearbeiter, sich nicht mehr auf die alten Bedingungen zu berufen, ist für die Kunden unverbindlich und kann von der Beklagten jederzeit widerrufen werden. Auf die Durchsetzung dieser Anweisung kann der Kläger keinen Einfluß nehmen.
e) Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigepflichtet werden, der Umstand, daß es sich bei der Beklagten um ein großes Unternehmen mit 40 Millionen Kunden handele, biete eine Gewähr dafür, daß die alten, beanstandeten Geschäftsbedingungen 1992 nicht mehr verwendet würden. Die Größe eines Unternehmens rechtfertigt es nicht, dieses Unternehmen hinsichtlich der Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu privilegieren (so zutreffend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 13 Rdn. 30; ähnlich für Unternehmen der öffentlichen Hand BGHZ 81, 222, 226 f.).
3. Soweit das Berufungsurteil mit der Revision des Klägers angegriffen ist, kann es deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat sich - wie auch das Landgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht mit der Frage befaßt, ob die betroffenen Klauseln inhaltlich zu beanstanden sind. Eine abschließende Entscheidung des Senates (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist schon deshalb nicht angezeigt, weil der Kläger zusätzlich den Antrag gestellt hat, ihm die Befugnis zur Veröffentlichung (§ 18 AGBG) zuzusprechen. Diese ist u.a. zu versagen, wenn die Bekanntmachung zur Beseitigung der Störung wenig geeignet und nicht erforderlich ist (BGHZ 124, 254, 262). Es handelt sich um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung. Die Sache muß deshalb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Blumenröhr Krohn Gerber Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Sprick Blumenröhr

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 52/02 Verkündet am:
11. Februar 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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VBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.d.F. vom 20. Oktober
1995; AGBG § 9 Bk, Ce; GG Art. 3, 14 Fa
Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienstzeiten
, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn
er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Errechnung
der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
11. Februar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.
Er ist 1933 geboren und war vom 15. Februar 1966 bis zum 31. Mai 1990 bei der Technischen Überwachung der DDR, vom 1. Juni 1990 bis zum 2. Oktober 1990 bei der Versorgungseinrichtung des Ministerrates der DDR und ab 3. Oktober 1990 bei der Oberfinanzdirektion in Berlin tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1998 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Juli 1998 erhält der Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich seit dem 1. Juli 2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der Beklagten

vom 4. August 2000 sind dabei die vom Kläger in der DDR geleisteten Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in ihrer damals maßgebenden Fassung.
Diese Satzungsbestimmung lautete seit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 auszugsweise wie folgt:
§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit (1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate (§ 29 Abs. 10). (2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten
a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate, aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ... - abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ... . Die Worte "mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet" sind erst durch die 28. Satzungsänderung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungs-

änderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach diesem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der Dienstzeiten des Klägers in der DDR änderte jedoch unstreitig die Höhe seiner von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.
Der Kläger meint, seine Vordienstzeiten müßten wie Umlagezeiten berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Beklagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe ihm ab 1. Juli 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 1.142 DM zu. Er verfolgt die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, daß die Beklagte bereits vor dem 1. Juli 2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet gewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der in § 61 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Frist von drei Monaten nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der Beklagten vom 24. Juli 1998 und 10. Juni 1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 VBLS a.F. wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von der Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Entscheidung frei.

Insoweit ist die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Die fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Klägers setzt sich zwar im einzelnen mit den Argumenten im Urteil des Landgerichts auseinander , weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversorgungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. gestützten Abweisung der Klage für die Zeit vor dem 1. Juli 2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbständig tragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der Kläger gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. in der Berufungsbegründung hätte auseinandersetzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081 unter II 2 b (2); BGHZ 143, 169, 170 ff.).
Fehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt es auf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 12 Abs. 3 VVG unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.
2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls einen über den bereits ab 1. Juli 1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehenden Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentlichen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflich-

tung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszugleichen , ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vor- sehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarifparteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten. Soweit sich der Kläger dagegen wende, daß er erst ab 1. Januar 1992 bei der Beklagten und zu deren Bedingungen versichert worden sei, müsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im übrigen verstoße die für den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte, gegen § 9 AGBGB oder gegen § 242 BGB.
Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, daß die Bestimmungen der Satzung der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).
Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigter nach der Wende von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April

1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzogen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die Revision räumt ein, daß es deshalb auf die von ihr gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht ankommt. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu zahlende Rente des Klägers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe des Senatsurteils vom 27. September 2000 berechnet. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß der Senat in dieser Entscheidung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu berücksichtigen , wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des

§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung geltenden Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen, daß vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die Oberfinanzdirektion Berlin keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind.

c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die ge-

samtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDRVersorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch ge-

wichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
Danach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswidrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103 unter C II 2 a aa) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die

Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen.

e) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung begehrt , daß seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der DDR als in die Versicherung der Beklagten übergeleitet gelte, so daß die gesamte Berufstätigkeit des Klägers vom 15. Februar 1966 bis zum 30. Juni 1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der Beklagten anzurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 35 VBLS a.F. keine Grundlage. Sie setzt besondere Überleitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 VBLS a.F. näher bezeichneten anderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versorgungssysteme der DDR fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsabkommen. § 35 VBLS a.F. kann schon im Hinblick auf die Maßnahmen des Gesetzgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungssystemen der DDR auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohne ein eigenes Überleitungsabkommen der Beklagten auf Versorgungseinrichtungen der DDR erstreckt werden.
3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-

standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für seine weitergehenden Forderungen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.