Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2010 - 6 O 276/08

bei uns veröffentlicht am29.01.2010

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.900,13 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für die Zeit vom 19.11.2008 bis zum 05.01.2009 und seit dem 06.05.2009 zu bezahlen.

2. Die weitergehende Klage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird - wie mit Beschluss vom 21.07.2009 - auf EUR 9.868,66 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten nach einer Vielzahl von Vorprozessen, nach der Aufhebung von vorläufigen Vollstreckungstiteln und nach Vollstreckungsmaßnahmen in einen hinterlegten Geldbetrag um die endgültige rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung dieses Hinterlegungsbetrages und um etwaige Restansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit Leistungen einer Mietwerkstatt für Kfz.
Aufgrund des Antrags der früheren Arbeitgeberin des Klägers (Firma A.) nahm das Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - H. unter dem 08.12.2005 einen Geldbetrag in Höhe von EUR 7.536,22 und unter dem 22.12.2005 einen Geldbetrag in Höhe von EUR 2.332,44 als Geldhinterlegung an. Insgesamt wurden also EUR 9.868,66 hinterlegt. In dem jeweiligen Hinterlegungsantrag waren die Parteien als die in Betracht kommenden Empfangsberechtigten angegeben.
Ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 8.584,70 wurde im Verlauf des Jahres 2006 an die Beklagte durch das Amtsgericht H. ausgezahlt. Grundlage für diese Auszahlungen waren Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die aufgrund von vorläufig vollstreckbaren Titeln zugunsten der Beklagten ergangen waren. Wegen der Einzelheiten dieser Vollstreckungsmaßnahmen wird auf die Darstellungen im Klägerschriftsatz vom 27.04.2009 nebst zugehörigen Anlagen verwiesen.
Die besagten vorläufigen Vollstreckungstitel, die später wieder aufgehoben wurden, beruhen auf den Verfahren ... und ... vor dem Amtsgericht X. In jenen Verfahren ging die hiesige Beklagte aus Schuldanerkenntnissen des Klägers vom 25.08.2005 über EUR 3.226,00 und vom 02.09.2005 über EUR 3.000,00 vor. Im jeweiligen Nachverfahren wurden die zunächst ergangenen Vorbehaltsurteile jeweils aufgehoben und die Klagen wurden abgewiesen. Die Endurteile jeweils vom 24.11.2006 (wurden aufgrund von Beschlüssen des Landgerichts X. als Berufungsgericht jeweils vom 07.08.2007 rechtskräftig.
In dem weiteren Verfahren mit dem Az. ... vor dem Amtsgericht X. klagte die hiesige Beklagte auf der Basis von drei Rechnungen für den Zeitraum vom 03.09. bis zum 28.09.2005 und wegen angeblicher Unterstellkosten für den Zeitraum vom 25.08. bis zum 30.09.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 2.292,44 ein. Die dortige Klage hatte lediglich hinsichtlich der dort unstreitigen Werkzeugpositionen in Höhe von EUR 659,50 Erfolg und wurde im Übrigen mit Urteil vom 15.09.2006 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung zum Landgericht X. blieb erfolglos (Urteil vom 07.09.2007).
Soweit der Kläger aufgrund der genannten Verfahren vor dem Amtsgericht X. zu Zahlungen in der Sache bzw. wegen der Kosten verurteilt wurde, sind die entsprechenden Beträge in seinen rechnerischen Aufstellungen berücksichtigt.
Mit der am 04.12.2008 bei Gericht eingegangenen und am 12.12.2008 der Beklagten zugestellten Klage wurden zunächst folgende Anträge rechtshängig:
a) Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht H., Az. ..., hinterlegten Betrages von 9.868,66 EUR mit hierauf angefallenen Zinsen in Höhe von 1 Promille monatlich aus 7.536,22 EUR seit 01.02.2006 und aus weiteren 2.332,44 EUR seit 01.03.2006 an den Kläger zu bewilligen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.868,66 EUR seit 19.11.2008 sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung 775,64 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Nachdem am 05.01.2009 beim Amtsgericht H. eine derartige Freigabeerklärung eingegangen war, erklärte der Kläger den Teilantrag a) für erledigt und stellte statt Teilantrag b) noch folgenden Antrag:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.900,13 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.11.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 775,64 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte schloss sich der Teilerledigterklärung an und beantragt im Übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erklärte Hauptaufrechnung mit nachfolgend genannten Positionen und erhob mit nachfolgenden Formulierungen hilfsweise Widerklage:
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1. Der Kläger wird verurteilt an die Beklaget aus Inanspruchnahme der Dienstleistungen, Teile-Lieferungen und sonstigen Leistungen der Kläger zu bezahlen:
16 
1.1 474,79 EUR aus Rechnung vom 17.08.2005
17 
1.1.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
18 
1.2 274.00 EUR aus Rechnung vom 18.08.2005
19 
1.2.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
20 
1.3 137.47 EUR aus Rechnung vom 19.08.2005
21 
1.3.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
22 
1.4 269.15 EUR aus Rechnung vom 20.08.2005
23 
1.4.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
24 
1.5 247.00 EUR aus Rechnung vom 24.08.2005
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1.5.1 Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
26 
1.6 351.05 EUR aus Rechnung vom 25.08.2005
27 
1.6.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
28 
1.7 81.99 EUR aus Rechnung vom 26.08.2005
29 
1.7.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
30 
1.8 512.82 EUR aus Rechnung vom 27.08.2005
31 
1.8.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
32 
1.9 127.58 EUR aus Rechnung vom 31.08.2005
33 
1.9.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
34 
1.10 153.57 EUR aus Rechnung vom 01.09.2005
35 
1.10.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
36 
1.11 473.86 EUR aus Rechnung vom 02.09.2005
37 
1.11.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
38 
1.12 Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu bezahlen 296.20 EUR aus Rechnung vom 02.09.2009 - ohne 16 % MwSt. - Ölschaden an Werkbank.
39 
1.12.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit Rechnungsdatum aus Rechnungssumme zu bezahlen.
40 
2. Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Unterstellkosten für sein streitgegenständliches Fahrzeug Opel Astra - polizeiliches Kennzeichen ... - ... ... - zu bezahlen für den Zeitraum 01.10.2005 - 31.12.2005 in Höhe von 92 Tagen á 17.00 EUR = 1 564 EUR.
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2.1.1 Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten p.a. über Basiszinssatz seit 01.10.2005 aus 1 564.00 EUR zu bezahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass sich der Kläger im Verzug der Annahme bzgl. des Entfernens seines Fahrzeuges Opel Astra, polizeiliches Kennzeichen ... - ... ... Baujahr 1994, vom Betriebsgelände der Beklagten befindet.
43 
Der Kläger beantragt,
44 
die Hilfswiderklage abzuweisen.
45 
Der Kläger trägt vor:
46 
Von den streitgegenständlichen Gegenforderungen hätte nur der Anspruch wegen Miete der Hebebühne im Umfang von EUR 760,00 ursprünglich bestanden. Die Verwendung von Werkzeug sei durch die vereinbarte Pauschale von 20,00 EUR pro Tag abgegolten . Verbrauchsmaterial sei allenfalls in Höhe von EUR 133,96 angefallen. Die Beklagte habe nicht nur EUR 119,50 erhalten, sondern darüber hinaus noch EUR 1.790,00. Die genannten Zahlungen beträfen die streitgegenständlichen Gegenforderungen. Außerdem sei die Beklagte noch wegen vorangegangener Zeiträume, im Hinblick auf die geleistete Kaution und im Zusammenhang mit einem Fahrwerksschaden überbezahlt. Ansprüche im Zusammenhang mit den Unterstellkosten könnten deshalb nicht geltend gemacht werden, weil dem Kläger ein ungerechtfertigtes Hausverbot erteilt worden sei.
47 
Die Beklagte trägt vor:
48 
Laut aushängender Preisliste seien EUR 23,00 pro Tag als Unterstellkosten vereinbart gewesen, wovon allerdings lediglich EUR 17,00 pro Tag geltend gemacht werden würden. Für den Zeitraum von 92 Tagen zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 schulde der Kläger daher EUR 1.564,00 an Unterstellkosten.
49 
Eine Pauschale unter Einbeziehung sämtlicher Werkzeuge sei niemals vereinbart worden. Die vom Kläger behaupteten Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 müssten mit Nichtwissen bestritten werden. Soweit sie erfolgt seien, seien diese Zahlungen auf Forderungen der Beklagten gegen den Kläger aus der Zeit vor der hier im Streit stehenden Forderung geleistet worden.
50 
Der Kläger habe keine nachvollziehbare Erklärung dafür erbringen können, warum er trotz angeblicher Nicht-Schuld so hohe Schuldanerkenntnisse abgegeben habe.
51 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Protokolle vom 21.07.2009 sowie vom 08.12.2009 verwiesen. Im Termin vom 08.12.2009 hat das Gericht den Kläger sowie den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der gemäß § 273 ZPO geladenen Zeugen M. und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.12.2009 verwiesen.
52 
Das Gericht hatte folgende Akten beigezogen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren:
53 
Vom Amtsgericht X.: ..., ..., ...; vom Amtsgericht H.: ...; vom Landgericht X.: ...; von der Staatsanwaltschaft X.: ...; ...; ....
54 
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ging ein weiterer Beklagtenschriftsatz, der möglicherweise eine Erweiterung der Hilfswiderklage enthalten sollte,. Bereits mit der Verfügung vom 19.01.2009 wurde den Parteien mitgeteilt, dass eine Zustellung dieses Schriftsatzes nicht mehr in Betracht kam.

Entscheidungsgründe

 
55 
Die (nach übereinstimmender Teilerledigterklärung verbliebene) Klage ist zulässig und größtenteils begründet.
I.
56 
Gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO (die weitgehend § 717 Abs. 2 ZPO entsprechen) stehen dem Kläger EUR 7.900,13 gegen die Beklagte zu.
57 
Der in der genannten Norm geregelte Gefährdungshaftungstatbestand greift ein, da die Beklagte aufgrund von im Urkundsverfahren ergangenen und später aufgehobenen Vorbehaltsurteilen des Amtsgerichts X. in einen hinterlegten Geldbetrag vollstreckt hat, der allein dem Kläger zustand.
58 
1. Bei den hinterlegten Beträgen handelt es sich um Lohnansprüche des Klägers gegen seine frühere Arbeitgeberin. Diese Lohnansprüche sind im Umfang des im Tenor Ziff. 1 genannten Betrages insbesondere nicht aufgrund der Forderungsabtretungen vom 25.08.2005 und vom 02.09.2005 auf die Beklagte übergegangen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Abtretungserklärungen sollte die Abtretung nur bis zur Höhe der Gesamtforderung der Beklagten gegen den Kläger greifen. Weitergehend, als nachfolgend angenommen, bestanden jedoch zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen keine nicht erfüllten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger.
59 
2. Dadurch, dass die Beklagte aufgrund letztlich nicht rechtskräftig gewordener vorläufiger Vollstreckungstitel in den Herausgabeanspruch des Klägers gegen das Amtsgericht H. bezüglich des hinterlegten Betrages vollstreckt hat, hat sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht.
60 
Wegen der ursprünglichen Höhe des Ersatzanspruchs (EUR 7.900,13) bestehen keinerlei Bedenken gegen die klägerische Berechnung. Auch von der Beklagten werden derartige Bedenken nicht vorgebracht.
61 
3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung macht die klägerischen Ansprüche nicht zunichte. Die Aufrechnung scheitert am Bestehen bzw. Fortbestehen solcher Gegenforderungen.
62 
a) Ursprünglich bestanden Gegenforderungen der Beklagten nachgewiesenermaßen lediglich in der Höhe, wie sie der Kläger einräumt.
63 
Unstreitig sind indes lediglich EUR 760,00 für die Benutzung der Hebebühne, EUR 240,00 wegen der Benutzung von Werkzeug an 12 Arbeitstagen und EUR 133,96 für den Ankauf von Verbrauchsmaterialien. Insgesamt betrug die ursprünglich zustehende Gegenforderung also lediglich EUR 1.133,96.
64 
Diese Gegenforderung ist in voller Höhe durch Erfüllung bereits vor Aufrechnungserklärung erloschen.
65 
Erfüllende Wirkung hatte nämlich die bereits im Beklagtenschriftsatz vom 31.12.2008 aufgeführte und damit unstreitig auf die hier streitgegenständlichen Gegenforderungen geleistete Zahlung in Höhe von 119,50 EUR.
66 
Die außerdem klägerseits behaupteten Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 hatten hinsichtlich der hier im Raume stehenden Gegenansprüche jedenfalls in Höhe von EUR 1.100,00 ebenfalls erfüllende Wirkung. Damit ist die festgestellte Gegenforderung bereits voll erfüllt gewesen und kann daher nicht zur Aufrechnung gestellt werden.
67 
Klägerische Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 sind als erfolgt anzusehen. Hierbei handelte es sich nach dem Klägervortrag um Barzahlungen, für die keine Quittungen ausgehändigt worden sind. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO war es unzulässig, dass die Beklagte diese Zahlungen mit Nichtwissen bestreitet. Der Umstand, ob eine Zahlung erfolgt ist oder nicht, kann von dem behaupteten Empfänger nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Denn der Zahlungsempfänger hat diesbezüglich unmittelbare Erkenntnismöglichkeiten.
68 
Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Zahlungen auf ältere bzw. anderer Forderungen erfolgt seien, ist dies unbeachtlich. Zwar gab es zwischen den Parteien schon vor der streitigen Phase, nämlich insbesondere im Juni 2005, Geschäftskontakt. Jedoch vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, dass in der Phase vom 15.06. bis zum 18.06.2005 weitere als die unstreitig vom Kläger geschuldeten, aber auch bezahlten EUR 462,80 angefallen sind.
69 
Ob und inwieweit wegen eines Fahrwerks ein Betrag in Höhe von EUR 690,00 dauerhaft von der Beklagten vereinbart bleiben kann, kann damit dahinstehen. Auch die Aufrechnung mit der Kautionsleistung in Höhe von EUR 300,00 spielt keine Rolle.
70 
Die Aufrechnung der Beklagten greift daher noch nicht einmal hinsichtlich der unstreitig ursprünglich bestehenden Gegenforderungen durch.
71 
b) Weitergehende Gegenforderungen der Beklagten sind indes nicht nachgewiesen.
72 
Die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und F. hat lediglich bestätigt, dass der Kläger überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt ausgeführt hat und dass diese Arbeiten einen nicht gänzlich zu vernachlässigenden Umfang hatten.
73 
(1) Die Schuldanerkenntnisse ersetzen nicht den Nachweis der konkreten Einzelleistungen und führen auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
74 
Mehr als ein Indiz für den ohnehin unstreitigen Umstand, dass Leistungen in Anspruch genommen worden sind, bieten diese Schuldanerkenntnisse nicht.
75 
Die Höhe der Schuldanerkenntnisse ist nicht nachvollziehbar und insbesondere nicht mit der Höhe der Gegenforderungen der Beklagten auch nur annähernd in Übereineinklang zu bringen.
76 
Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers in Person unterschrieb er diese Schuldanerkenntnisse nur auf subjektiv empfundenen Druckes und auch im Hinblick auf künftige Werkstattleistungen bzw. von ihm verursachte Schäden.
77 
Diese Schuldanerkenntnisse bewertet das Gericht nicht (zusätzlich noch) als faktische Bestätigungen zur Beweiserleichterung bzw. als sog. „Anerkenntnisse gegen sich selbst“ mit der regelmäßigen Folge der Umkehr der Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2003, II ZR 50/01, WM 2003, 1421-1423, Rz. 13; LG Karlsruhe, Vorbehaltsurteil vom 13.06.2008 - 6 O 254/07, SpuRt 2009, 124-128, juris-Tz. 68).
78 
Jedenfalls würde eine solche Betrachtungsweise die Beklagte nicht von der Verpflichtung befreien, zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Einzelleistungen darzustellen, was ihr aber bereits in den Vorprozessen schon nicht gelang. Selbst diese Vorprozesse verlor die Beklagte, obwohl sie abstrakte Schuldanerkenntnisse in Händen hatte. Keine Notwendigkeit ist ersichtlich, die Beklagte bei der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kausalverhältnis besser zu stellen als bei Geltendmachung der Ansprüche aus dem abstrakten Verhältnis.
79 
(2) Gegenforderungen wegen Einzelleistungen (wie z.B. aus Werkstattnutzung oder Werkzeugmiete oder Kauf von Autoteilen) stehen der Beklagten nicht zu.
80 
Welche Leistungen der Kläger im Einzelnen in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, vermochte auch die Beweisaufnahme nicht zu erhellen. Die beide Zeugen konnten die Einzelleistungen nicht konkret angeben. Vom Kläger war indes keineswegs in Abrede gestellt worden, dass er überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt durchgeführt hat. Insoweit war also die Beweisaufnahme nicht ergiebig.
81 
Auch andere Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten über den Umfang der Leistungen bestehen nicht. Die mit Schriftsatz vom 17.12.2009 vorgelegten handschriftlichen Abrechnungszettel der Beklagten vermögen einen derartigen Nachweis nicht zu führen. Zum einen handelt es sich dabei um lediglich vom Geschäftsführer der Beklagten erstellte Unterlagen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es zwar keineswegs ausgeschlossen, auch derartigen selbst erstellten Unterlagen eine gewisse oder gar eine gehörige Bedeutung beizumessen. Andererseits kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch Berücksichtigung finden, wann bestimmter schriftsätzlicher Vortrag erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 286, Rdn. 14). Insoweit überrascht es sehr, dass die Beklagte diese für die plausible Darlegung der Gegenforderungen möglicherweise geeigneten Unterlagen so spät in den Prozess einführt. Es wäre in der Tat naheliegend gewesen, diese Unterlagen bereits in den Vorprozess beim Amtsgericht X. oder zumindest in den zugehörigen Berufungsverfahren vorzulegen. Insoweit kann es also durchaus sein, dass diese Unterlagen erst nachträglich erstellt worden sind.
82 
Auch aus dem jeweiligen Zustand des Pkws, von dem die Zeugen berichtet haben, dass er sich verändert hat, konnte das Gericht nicht im Einzelnen einen Rückschluss ziehen, welche Leistungen der Kläger von der Beklagten in Anspruch genommen hat.
83 
Soweit es um den streitigen Punkt der Sätze für die Werkzeugnutzung geht, war von einer Pauschale von EUR 20,00 pro Tag auszugehen. Sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten bestätigten grundsätzlich die Vereinbarung einer solchen Pauschale im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung.
84 
Die Beklagte vermochte den Nachweis der Nutzung von Werkzeug, welches nicht von der Pauschale umfasst ist, nicht konkret zu erbringen.
85 
Die Höhe der Forderung der Beklagtenseite ist auch in sich nicht plausibel. Die angeblich entstandenen exorbitanten Instandhaltungskosten für das bereits schon ältere Kraftfahrzeug des Klägers stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dessen damals noch vorhandenem Wert. Dass der Kläger hier in einer solchen Weise wirtschaftlich unvernünftig gehandelt haben soll, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend.
86 
(3) Soweit die Beklagte angebliche Unterstellkosten geltend macht, bleibt dies ohne Erfolg.
87 
Selbst wenn man hier eine vertragliche Grundlage für derartige Unterstellkosten in der laut Beklagtenvortrag ausgehängten Preisliste sehen wollte, scheitert der Anspruch doch am erkennbar entgegenstehenden Willen des Klägers und auch aus anderen Gründen.
88 
Die Beklagte hat dem Kläger am 29.09.2005 Hausverbot erteilt. Es ist in sich widersprüchlich, wenn sie für die Zeit nach Ausspruch des Hausverbots dennoch von dem Kläger den Ersatz für angebliche Unterstellkosten verlangt. Die Beklagte hat es durch ihr Verhalten gerade verhindert, dass der Kläger frühzeitig sein Fahrzeug wieder abholte, und ihm den Verbleib des Fahrzeugs in der Werkstatt geradezu aufoktroyiert.
89 
Selbst wenn der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein gesetzliches Pfandrecht an dem Fahrzeug zugestanden hätte, so ist doch keine Grundlage für ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte neben dieser Sicherheit auch noch die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Sicherheit vom Kläger verlangen kann (vgl. Palandt, BGB, 69. A., 2010, § 273, Rn. 22).
90 
(4) Eine Gegenforderung wegen eines Ölschadens vom 20.08.2005 besteht nicht. Der Schaden ist der Höhe nach streitig.
91 
Der Vortrag der Beklagten und insbesondere der beklagtenseits angebotene Sachverständigenbeweis sind verspätet (§ 282 Abs. 2, § 132 ZPO). Der zugehörige Schriftsatz erreichte das Landgericht erst wenige Minuten vor der letzten mündlichen Verhandlung. Die Berücksichtigung dieses streitigen Vortrags würde den Rechtsstreit um Monate verzögern. Die Verspätung beruht auf einer groben Nachlässigkeit, da diese schon ältere angebliche Gegenforderung schon viel früher in den Prozess hätte eingeführt werden können. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.
92 
Zugunsten des Klägers besteht daher Anspruch auf Schadensersatz daher in Höhe von EUR 7.900,13.
II.
93 
Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich weder unter dem Verzugsgesichtspunkt noch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO.
94 
Ein verzugsrechtlicher Anspruch scheitert schon daran, dass der Anwalt hier bereits schon zur Mahnung und Zahlungsaufforderung eingeschaltet war (Palandt, a.a.O., § 286, Rn. 44 u. 45). Zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des Anwalts war daher Verzug noch nicht eingetreten.
95 
Ein Anspruch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO ergibt sich ebenfalls nicht. Dass Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund vorläufig für vollstreckbar erklärter Titel hier ergriffen worden waren, wurde klägerseits erst im Laufe des vorliegenden Prozesses erkannt und berücksichtigt. Die außergerichtlichen Schreiben des beauftragten Anwalts verhalten sich zu diesem Sachverhalt mit keinem Wort und stehen daher in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzverlangen.
III.
96 
Zinsen können gemäß §§ 286, 288 BGB für die Zeit 19.11.2008 bis zum 05.01.2009 verlangt werden. Das mit Schreiben vom 04.11.2008 (Anl. K19, AH 133 ff.) unter Fristsetzung bis zum 18.11.2008 geltend gemachte Freigabeverlangen bestand - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - jedenfalls in Höhe der insoweit noch geltendgemachten EUR 7.900,13. Der Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages ist mit einer Geldschuld gleichzusetzen (Palandt, a.a.O., § 288, Rn. 7; BGH NJW 2006, 2398). Erfüllt wurde dieser Anspruch am 05.01.2009.
97 
Gemäß § 291 BGB können Prozesszinsen aus dem gemäß Tenor Ziff. 1 zuerkannten Betrag ab Ablauf des Tages der Rechtshängigkeit des umgestellten Antrags, also ab 06.05.2009, verlangt werden. Die Sonderregel des §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 4 ZPO über den verfrühten Zinsbeginn greift bei gesonderter Klage - wie hier - nicht (Zöller, ZPO, 28. A., 2010, § 717, Rdn. 14 zur Parallelvorschrift des § 717 II 2 ZPO).
IV.
98 
Über die Hilfswiderklage war zu entscheiden.
99 
Nicht ausdrücklich erklärt war, für welchen Fall die Hilfswiderklage erhoben worden ist. Beim Verhältnis von Aufrechnung und Hilfswiderklage dürfte zwar insbesondere die Unzulässigkeit der Aufrechnung die übliche Bedingung für die Hilfswiderklage sein (vgl. Zöller, a.a.O., § 33, Rdn. 26). Es kann jedoch auch allgemein der Umstand, dass die Aufrechnung nicht durchgreift, als Bedingung gewählt werden. Davon ging hier das Gericht bei der Auslegung des Antrags aus, da eine Einschränkung nicht enthalten ist.
100 
Die zulässige Hilfswiderklage ist indes unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten jedenfalls nicht mehr bestehen.
V.
101 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO.
102 
Die Teilerledigterklärung betrifft zunächst jenen Teil des hinterlegten Betrages, der auch nach den Vollstreckungsmaßnahmen noch beim Hinterlegungsgericht hinterlegt war. Insoweit geht es um EUR 1.283,96 (das sind EUR 9.868,66 abzüglich EUR 8.584,70). Diesbezüglich greift auch die im Laufe des vorliegenden Prozesses abgegebene Freigabeerklärung der Beklagten. Diesbezüglich hätte die Beklagte nach dem Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit den Prozess verloren.
103 
Die Teilerledigterklärung betrifft ferner den Betrag von EUR 684,57 (vgl. AS 127). Diesbezüglich durfte sich die Beklagte auch nach dem Klägervortrag aus der hinterlegten Summe befriedigen. Insoweit wäre daher der Kläger unterlegen. Allerdings handelt es sich insoweit um eine verhältnismäßige geringfügige Zuvielforderung, die keinen Gebührensprung auslöst. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann auch im Rahmen des § 91a ZPO Anwendung finden.
104 
Deshalb hat die Beklagte auch insoweit den Kostenanteil zu tragen.
105 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
VI.
106 
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Gründe

 
55 
Die (nach übereinstimmender Teilerledigterklärung verbliebene) Klage ist zulässig und größtenteils begründet.
I.
56 
Gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO (die weitgehend § 717 Abs. 2 ZPO entsprechen) stehen dem Kläger EUR 7.900,13 gegen die Beklagte zu.
57 
Der in der genannten Norm geregelte Gefährdungshaftungstatbestand greift ein, da die Beklagte aufgrund von im Urkundsverfahren ergangenen und später aufgehobenen Vorbehaltsurteilen des Amtsgerichts X. in einen hinterlegten Geldbetrag vollstreckt hat, der allein dem Kläger zustand.
58 
1. Bei den hinterlegten Beträgen handelt es sich um Lohnansprüche des Klägers gegen seine frühere Arbeitgeberin. Diese Lohnansprüche sind im Umfang des im Tenor Ziff. 1 genannten Betrages insbesondere nicht aufgrund der Forderungsabtretungen vom 25.08.2005 und vom 02.09.2005 auf die Beklagte übergegangen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Abtretungserklärungen sollte die Abtretung nur bis zur Höhe der Gesamtforderung der Beklagten gegen den Kläger greifen. Weitergehend, als nachfolgend angenommen, bestanden jedoch zum Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahmen keine nicht erfüllten Forderungen der Beklagten gegen den Kläger.
59 
2. Dadurch, dass die Beklagte aufgrund letztlich nicht rechtskräftig gewordener vorläufiger Vollstreckungstitel in den Herausgabeanspruch des Klägers gegen das Amtsgericht H. bezüglich des hinterlegten Betrages vollstreckt hat, hat sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht.
60 
Wegen der ursprünglichen Höhe des Ersatzanspruchs (EUR 7.900,13) bestehen keinerlei Bedenken gegen die klägerische Berechnung. Auch von der Beklagten werden derartige Bedenken nicht vorgebracht.
61 
3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung macht die klägerischen Ansprüche nicht zunichte. Die Aufrechnung scheitert am Bestehen bzw. Fortbestehen solcher Gegenforderungen.
62 
a) Ursprünglich bestanden Gegenforderungen der Beklagten nachgewiesenermaßen lediglich in der Höhe, wie sie der Kläger einräumt.
63 
Unstreitig sind indes lediglich EUR 760,00 für die Benutzung der Hebebühne, EUR 240,00 wegen der Benutzung von Werkzeug an 12 Arbeitstagen und EUR 133,96 für den Ankauf von Verbrauchsmaterialien. Insgesamt betrug die ursprünglich zustehende Gegenforderung also lediglich EUR 1.133,96.
64 
Diese Gegenforderung ist in voller Höhe durch Erfüllung bereits vor Aufrechnungserklärung erloschen.
65 
Erfüllende Wirkung hatte nämlich die bereits im Beklagtenschriftsatz vom 31.12.2008 aufgeführte und damit unstreitig auf die hier streitgegenständlichen Gegenforderungen geleistete Zahlung in Höhe von 119,50 EUR.
66 
Die außerdem klägerseits behaupteten Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 hatten hinsichtlich der hier im Raume stehenden Gegenansprüche jedenfalls in Höhe von EUR 1.100,00 ebenfalls erfüllende Wirkung. Damit ist die festgestellte Gegenforderung bereits voll erfüllt gewesen und kann daher nicht zur Aufrechnung gestellt werden.
67 
Klägerische Zahlungen in Höhe von EUR 1.790,00 sind als erfolgt anzusehen. Hierbei handelte es sich nach dem Klägervortrag um Barzahlungen, für die keine Quittungen ausgehändigt worden sind. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO war es unzulässig, dass die Beklagte diese Zahlungen mit Nichtwissen bestreitet. Der Umstand, ob eine Zahlung erfolgt ist oder nicht, kann von dem behaupteten Empfänger nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Denn der Zahlungsempfänger hat diesbezüglich unmittelbare Erkenntnismöglichkeiten.
68 
Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Zahlungen auf ältere bzw. anderer Forderungen erfolgt seien, ist dies unbeachtlich. Zwar gab es zwischen den Parteien schon vor der streitigen Phase, nämlich insbesondere im Juni 2005, Geschäftskontakt. Jedoch vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, dass in der Phase vom 15.06. bis zum 18.06.2005 weitere als die unstreitig vom Kläger geschuldeten, aber auch bezahlten EUR 462,80 angefallen sind.
69 
Ob und inwieweit wegen eines Fahrwerks ein Betrag in Höhe von EUR 690,00 dauerhaft von der Beklagten vereinbart bleiben kann, kann damit dahinstehen. Auch die Aufrechnung mit der Kautionsleistung in Höhe von EUR 300,00 spielt keine Rolle.
70 
Die Aufrechnung der Beklagten greift daher noch nicht einmal hinsichtlich der unstreitig ursprünglich bestehenden Gegenforderungen durch.
71 
b) Weitergehende Gegenforderungen der Beklagten sind indes nicht nachgewiesen.
72 
Die insoweit durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M. und F. hat lediglich bestätigt, dass der Kläger überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt ausgeführt hat und dass diese Arbeiten einen nicht gänzlich zu vernachlässigenden Umfang hatten.
73 
(1) Die Schuldanerkenntnisse ersetzen nicht den Nachweis der konkreten Einzelleistungen und führen auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
74 
Mehr als ein Indiz für den ohnehin unstreitigen Umstand, dass Leistungen in Anspruch genommen worden sind, bieten diese Schuldanerkenntnisse nicht.
75 
Die Höhe der Schuldanerkenntnisse ist nicht nachvollziehbar und insbesondere nicht mit der Höhe der Gegenforderungen der Beklagten auch nur annähernd in Übereineinklang zu bringen.
76 
Nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers in Person unterschrieb er diese Schuldanerkenntnisse nur auf subjektiv empfundenen Druckes und auch im Hinblick auf künftige Werkstattleistungen bzw. von ihm verursachte Schäden.
77 
Diese Schuldanerkenntnisse bewertet das Gericht nicht (zusätzlich noch) als faktische Bestätigungen zur Beweiserleichterung bzw. als sog. „Anerkenntnisse gegen sich selbst“ mit der regelmäßigen Folge der Umkehr der Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2003, II ZR 50/01, WM 2003, 1421-1423, Rz. 13; LG Karlsruhe, Vorbehaltsurteil vom 13.06.2008 - 6 O 254/07, SpuRt 2009, 124-128, juris-Tz. 68).
78 
Jedenfalls würde eine solche Betrachtungsweise die Beklagte nicht von der Verpflichtung befreien, zumindest im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Einzelleistungen darzustellen, was ihr aber bereits in den Vorprozessen schon nicht gelang. Selbst diese Vorprozesse verlor die Beklagte, obwohl sie abstrakte Schuldanerkenntnisse in Händen hatte. Keine Notwendigkeit ist ersichtlich, die Beklagte bei der Geltendmachung der Ansprüche aus dem Kausalverhältnis besser zu stellen als bei Geltendmachung der Ansprüche aus dem abstrakten Verhältnis.
79 
(2) Gegenforderungen wegen Einzelleistungen (wie z.B. aus Werkstattnutzung oder Werkzeugmiete oder Kauf von Autoteilen) stehen der Beklagten nicht zu.
80 
Welche Leistungen der Kläger im Einzelnen in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Anspruch genommen hat, vermochte auch die Beweisaufnahme nicht zu erhellen. Die beide Zeugen konnten die Einzelleistungen nicht konkret angeben. Vom Kläger war indes keineswegs in Abrede gestellt worden, dass er überhaupt Arbeiten in der Mietwerkstatt durchgeführt hat. Insoweit war also die Beweisaufnahme nicht ergiebig.
81 
Auch andere Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten über den Umfang der Leistungen bestehen nicht. Die mit Schriftsatz vom 17.12.2009 vorgelegten handschriftlichen Abrechnungszettel der Beklagten vermögen einen derartigen Nachweis nicht zu führen. Zum einen handelt es sich dabei um lediglich vom Geschäftsführer der Beklagten erstellte Unterlagen. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist es zwar keineswegs ausgeschlossen, auch derartigen selbst erstellten Unterlagen eine gewisse oder gar eine gehörige Bedeutung beizumessen. Andererseits kann im Rahmen der Beweiswürdigung auch Berücksichtigung finden, wann bestimmter schriftsätzlicher Vortrag erfolgt (Zöller, ZPO, 28. Aufl., 2010, § 286, Rdn. 14). Insoweit überrascht es sehr, dass die Beklagte diese für die plausible Darlegung der Gegenforderungen möglicherweise geeigneten Unterlagen so spät in den Prozess einführt. Es wäre in der Tat naheliegend gewesen, diese Unterlagen bereits in den Vorprozess beim Amtsgericht X. oder zumindest in den zugehörigen Berufungsverfahren vorzulegen. Insoweit kann es also durchaus sein, dass diese Unterlagen erst nachträglich erstellt worden sind.
82 
Auch aus dem jeweiligen Zustand des Pkws, von dem die Zeugen berichtet haben, dass er sich verändert hat, konnte das Gericht nicht im Einzelnen einen Rückschluss ziehen, welche Leistungen der Kläger von der Beklagten in Anspruch genommen hat.
83 
Soweit es um den streitigen Punkt der Sätze für die Werkzeugnutzung geht, war von einer Pauschale von EUR 20,00 pro Tag auszugehen. Sowohl der Kläger als auch der Geschäftsführer der Beklagten bestätigten grundsätzlich die Vereinbarung einer solchen Pauschale im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung.
84 
Die Beklagte vermochte den Nachweis der Nutzung von Werkzeug, welches nicht von der Pauschale umfasst ist, nicht konkret zu erbringen.
85 
Die Höhe der Forderung der Beklagtenseite ist auch in sich nicht plausibel. Die angeblich entstandenen exorbitanten Instandhaltungskosten für das bereits schon ältere Kraftfahrzeug des Klägers stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu dessen damals noch vorhandenem Wert. Dass der Kläger hier in einer solchen Weise wirtschaftlich unvernünftig gehandelt haben soll, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend.
86 
(3) Soweit die Beklagte angebliche Unterstellkosten geltend macht, bleibt dies ohne Erfolg.
87 
Selbst wenn man hier eine vertragliche Grundlage für derartige Unterstellkosten in der laut Beklagtenvortrag ausgehängten Preisliste sehen wollte, scheitert der Anspruch doch am erkennbar entgegenstehenden Willen des Klägers und auch aus anderen Gründen.
88 
Die Beklagte hat dem Kläger am 29.09.2005 Hausverbot erteilt. Es ist in sich widersprüchlich, wenn sie für die Zeit nach Ausspruch des Hausverbots dennoch von dem Kläger den Ersatz für angebliche Unterstellkosten verlangt. Die Beklagte hat es durch ihr Verhalten gerade verhindert, dass der Kläger frühzeitig sein Fahrzeug wieder abholte, und ihm den Verbleib des Fahrzeugs in der Werkstatt geradezu aufoktroyiert.
89 
Selbst wenn der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein gesetzliches Pfandrecht an dem Fahrzeug zugestanden hätte, so ist doch keine Grundlage für ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte neben dieser Sicherheit auch noch die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Sicherheit vom Kläger verlangen kann (vgl. Palandt, BGB, 69. A., 2010, § 273, Rn. 22).
90 
(4) Eine Gegenforderung wegen eines Ölschadens vom 20.08.2005 besteht nicht. Der Schaden ist der Höhe nach streitig.
91 
Der Vortrag der Beklagten und insbesondere der beklagtenseits angebotene Sachverständigenbeweis sind verspätet (§ 282 Abs. 2, § 132 ZPO). Der zugehörige Schriftsatz erreichte das Landgericht erst wenige Minuten vor der letzten mündlichen Verhandlung. Die Berücksichtigung dieses streitigen Vortrags würde den Rechtsstreit um Monate verzögern. Die Verspätung beruht auf einer groben Nachlässigkeit, da diese schon ältere angebliche Gegenforderung schon viel früher in den Prozess hätte eingeführt werden können. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.
92 
Zugunsten des Klägers besteht daher Anspruch auf Schadensersatz daher in Höhe von EUR 7.900,13.
II.
93 
Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich weder unter dem Verzugsgesichtspunkt noch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO.
94 
Ein verzugsrechtlicher Anspruch scheitert schon daran, dass der Anwalt hier bereits schon zur Mahnung und Zahlungsaufforderung eingeschaltet war (Palandt, a.a.O., § 286, Rn. 44 u. 45). Zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des Anwalts war daher Verzug noch nicht eingetreten.
95 
Ein Anspruch aus §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 3 ZPO ergibt sich ebenfalls nicht. Dass Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund vorläufig für vollstreckbar erklärter Titel hier ergriffen worden waren, wurde klägerseits erst im Laufe des vorliegenden Prozesses erkannt und berücksichtigt. Die außergerichtlichen Schreiben des beauftragten Anwalts verhalten sich zu diesem Sachverhalt mit keinem Wort und stehen daher in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schadensersatzverlangen.
III.
96 
Zinsen können gemäß §§ 286, 288 BGB für die Zeit 19.11.2008 bis zum 05.01.2009 verlangt werden. Das mit Schreiben vom 04.11.2008 (Anl. K19, AH 133 ff.) unter Fristsetzung bis zum 18.11.2008 geltend gemachte Freigabeverlangen bestand - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - jedenfalls in Höhe der insoweit noch geltendgemachten EUR 7.900,13. Der Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages ist mit einer Geldschuld gleichzusetzen (Palandt, a.a.O., § 288, Rn. 7; BGH NJW 2006, 2398). Erfüllt wurde dieser Anspruch am 05.01.2009.
97 
Gemäß § 291 BGB können Prozesszinsen aus dem gemäß Tenor Ziff. 1 zuerkannten Betrag ab Ablauf des Tages der Rechtshängigkeit des umgestellten Antrags, also ab 06.05.2009, verlangt werden. Die Sonderregel des §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 2 S. 4 ZPO über den verfrühten Zinsbeginn greift bei gesonderter Klage - wie hier - nicht (Zöller, ZPO, 28. A., 2010, § 717, Rdn. 14 zur Parallelvorschrift des § 717 II 2 ZPO).
IV.
98 
Über die Hilfswiderklage war zu entscheiden.
99 
Nicht ausdrücklich erklärt war, für welchen Fall die Hilfswiderklage erhoben worden ist. Beim Verhältnis von Aufrechnung und Hilfswiderklage dürfte zwar insbesondere die Unzulässigkeit der Aufrechnung die übliche Bedingung für die Hilfswiderklage sein (vgl. Zöller, a.a.O., § 33, Rdn. 26). Es kann jedoch auch allgemein der Umstand, dass die Aufrechnung nicht durchgreift, als Bedingung gewählt werden. Davon ging hier das Gericht bei der Auslegung des Antrags aus, da eine Einschränkung nicht enthalten ist.
100 
Die zulässige Hilfswiderklage ist indes unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten jedenfalls nicht mehr bestehen.
V.
101 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO.
102 
Die Teilerledigterklärung betrifft zunächst jenen Teil des hinterlegten Betrages, der auch nach den Vollstreckungsmaßnahmen noch beim Hinterlegungsgericht hinterlegt war. Insoweit geht es um EUR 1.283,96 (das sind EUR 9.868,66 abzüglich EUR 8.584,70). Diesbezüglich greift auch die im Laufe des vorliegenden Prozesses abgegebene Freigabeerklärung der Beklagten. Diesbezüglich hätte die Beklagte nach dem Stand zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit den Prozess verloren.
103 
Die Teilerledigterklärung betrifft ferner den Betrag von EUR 684,57 (vgl. AS 127). Diesbezüglich durfte sich die Beklagte auch nach dem Klägervortrag aus der hinterlegten Summe befriedigen. Insoweit wäre daher der Kläger unterlegen. Allerdings handelt es sich insoweit um eine verhältnismäßige geringfügige Zuvielforderung, die keinen Gebührensprung auslöst. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann auch im Rahmen des § 91a ZPO Anwendung finden.
104 
Deshalb hat die Beklagte auch insoweit den Kostenanteil zu tragen.
105 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
VI.
106 
Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2010 - 6 O 276/08 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils


(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) Wi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 600 Nachverfahren


(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2010 - 6 O 276/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2003 - II ZR 50/01

bei uns veröffentlicht am 05.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 50/01 Verkündet am: 5. Mai 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 50/01 Verkündet am:
5. Mai 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder
eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH
bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung
umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der
außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung
bei der Beschlußfassung zugegen sind.

b) Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches
Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und Herr E. gründeten im April 1996 die Beklagte, eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Garten- und Landschaftsbau. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines Gewerbebetriebes unter der Firma F. in H. war, stellte der Beklagten in der Anlaufphase verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung, für deren Nutzung er ihr Rechnungen vom 1. August und vom 17. Oktober 1996 in Höhe von 50.207,06 DM und 14.711,87 DM erteilte. Außerdem berechnete er der Be-
klagten am 16. Juli 1996 5.759,20 DM und am 29. August 1996 für Materiallie- ferungen 6.277,85 DM, ferner am 28. August 1996 für die Lieferung einer gebrauchten Büroeinrichtung 6.284,03 DM und nochmals am 29. August 1996 für die Umsetzung zweier Baufahrzeuge 1.420,25 DM; schließlich erteilte er der Beklagten am 29. August 1996 eine Rechnung über 41.708,68 DM für die Überlassung von Baugeräten "zum Verkauf und Nutzung". Am 7. November 1996 hielten der Kläger und Herr E., der zugleich Geschäftsführer der Beklagten war, eine Gesellschafterversammlung ab, in der u.a. das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 beschlossen wurde. Ferner heißt es in der Versammlungsniederschrift:
"Zwischen den Firmen Forstservice L. und Landschaftsbau P. wird unter Korrektur - Die Gesellschafterversammlung beschließt mit Beschluß Nr. 5 das nach Korrektur der Rechnungen für die zurückgegebene Technik diese bezahlt werden. Über die Modalitäten der Fälligkeiten einigen sich beide Firmen gesondert. Die Einigung erfolgt im Monat November in H. für sämtliche bisher durch die Firma L. erstellte Rechnungen." Der Gesellschafterbeschluß wurde nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 korrigierte der Kläger die Rechnung vom 29. August 1996 hinsichtlich der Überlassung von Baugeräten dahingehend, daß er insoweit eine neue Abrechnung über 34.178,97 DM erstellte und gleichzeitig der Beklagten wegen der Differenz von 7.529,71 DM eine "Gutschrift" erteilte. Am 16. Januar 1997 zahlte die Beklagte an den Kläger 12.000,00 DM, wobei der Überweisungsträger die Angaben : "Nutzung der Fahrzeuge Ducato + R 185/96" enthielt.
Mit der Klage begehrt der Kläger - unter Berücksichtigung der Gutschrift und der überwiesenen 12.000,00 DM - Zahlung der noch offenen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 106.139,23 DM an die AOK N., an die er die Klageforderung abgetreten und die ihn zur Geltendmachung ermächtigt hat. Die Beklagte hat Ansprüche des Klägers über die bereits gezahlten 12.000,00 DM hinaus (pauschal) bestritten. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung einer über 4 % hinausgehenden Verzinsung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Kläger lediglich einen Anspruch aus einem Nutzungsvertrag über drei Fiat-Ducato-Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 19.903,81 DM inkl. MwSt abzüglich der bereits geleisteten 12.000,00 DM zugesprochen, die Klage im übrigen hingegen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision des Klägers ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stünden über die zuerkannte Restforderung von 7.903,81 DM für die Nutzungsüberlassung der drei Fiat-Ducato-Fahrzeuge hinaus keine weitergehenden Zahlungsansprüche aus
entgeltlichen Verträgen über eine Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen und Baugeräten oder die Lieferung von Baumaterial entsprechend den diesbezüglich erteilten Rechnungen zu. Insoweit könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf ein wirksames Anerkenntnis der Beklagten anläßlich der Gesellschafterversammlung vom 7. November 1996 berufen, weil der dort gefaßte Beschluß Nr. 5 - selbst wenn er beinhalte, daß die gesamten erstellten Rechnungen durch die Beklagte zu bezahlen seien - als Akt der gesellschaftsinternen Willensbildung keine Außenwirkung entfaltet habe. Da die Beschlußfassung mehrheitlich vom Kläger selbst mitgetragen worden sei, könne die Erklärung nicht dahin verstanden werden, daß sie vom Mitgesellschafter E. als Vertretungsorgan abgegeben worden sei. Weiteren Beweis für die von ihm behauptete Entgeltlichkeit erbrachter Lieferungen und Nutzungsüberlassungen habe der insoweit beweispflichtige Kläger nicht angetreten. Bereicherungsansprüche scheiterten schon daran, daß sich der Kläger auf mündliche Vertragsabreden berufen habe; im übrigen komme als Rechtsgrund eine unentgeltliche Zuwendung oder ein Gefälligkeitsverhältnis in Betracht. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beschluß Nr. 5 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. November 1996 könne mangels Außenwirkung kein Schuldanerkenntnis der Beklagten gegenüber dem Kläger darstellen. Das Berufungsgericht verkennt ersichtlich, daß ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der Gesellschaft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt" wird, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind (vgl. zu einer derartigen
Konstellation: Sen.Urt. v. 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, ZIP 1998, 607, 608). Der Kläger war in seiner Doppelfunktion als Anspruchsteller und als beschließender Gesellschafter, Herr E. als beschließender Mitgesellschafter und zugleich als Geschäftsführer der Beklagten als Schuldnerin anwesend. Danach konnte ein - auch konkludent mögliches - (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis mit dem vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen - und daher für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - Inhalt des Beschlusses (wonach sämtliche Rechnungen des Klägers durch die Beklagte zu bezahlen sind) als "Außengeschäft" zwischen der Beklagten als Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer E., und dem Kläger als Gläubiger gleichzeitig mit dem Gesellschafterbeschluß zustande kommen.
Daß ein solcher unmittelbarer Vollzug des Gesellschafterbeschlusses gegenüber dem Kläger als Anspruchsteller von den Beteiligten beabsichtigt war, ergab sich im übrigen - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat - bereits aus dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls. Der unvollständige Eingangssatz des Versammlungsprotokolls besagt, daß "zwischen den Firmen Forstservice L. und Landschaftsbau P.", also zwischen dem Kläger und der Beklagten, etwas vereinbart werden sollte. Auch die weiteren Formulierungen über die Bezahlung der Rechnungen, die Einigung der Firmen über die Fälligkeiten sowie die Festlegung von Zeitpunkt und Ort dieser Einigung für alle Rechnungen machen den unmittelbaren Außenbezug des Beschlusses deutlich. Eine solche Festlegung entsprach zudem dem Anlaß des Beschlusses Nr. 5. Danach sollten - wie die Revision zutreffend darlegt - wegen des zuvor beschlossenen Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft zum Jahresende die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse verbindlich klargestellt und geregelt werden, zumal der Geschäftsführer E. sich im Vorfeld der Nutzungsüberlassungen und Lieferungen des Klägers stets gewei-
gert hatte, dessen Verlangen nach einer schriftlichen Festlegung der mündlich vereinbarten Vertragskonditionen nachzukommen.
Die Wirksamkeit eines solchermaßen zustande gekommenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wird durch die nachträgliche Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses Nr. 5 nicht berührt.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts , der Kläger sei für den Abschluß entgeltlicher Nutzungsüberlassungs - und Lieferverträge mit der Beklagten beweisfällig geblieben. Das Oberlandesgericht hätte nämlich - selbst von seinem unzutreffenden Ausgangspunkt einer Ablehnung des Zustandekommens eines deklaratorischen Schuldbestätigungsvertrages aus - in Betracht ziehen müssen, daß der Gesellschafterbeschluß , da er nach Darstellung des Klägers auch der verbindlichen Klarstellung der bisher nicht schriftlich niedergelegten Vereinbarungen der Parteien diente, zumindest ein der Beweiserleichterung dienendes Anerkenntnis darstellen konnte. Ein derartiges Anerkenntnis verkörpert keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, vielmehr gibt dieser es zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Eine solche Bestätigungserklärung enthält zwar keine materiellrechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, bewirkt aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß in der Regel eine Umkehrung der Beweislast (BGHZ 66, 250, 254); wer eine Forderung in einer derartigen Weise bestätigt hat, muß dann den Gegenbeweis führen, daß dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411). Mindestinhalt des einstimmig gefaßten Beschlusses Nr. 5 - wie ihn das Berufungsgericht selbst für möglich gehalten
hat - war schon seinem Wortlaut nach die Bestätigung, daß - abgesehen von gewissen Korrekturen hinsichtlich zurückgegebener Technik - dem Grunde nach sämtliche Rechnungen von der Beklagten zu bezahlen waren; das schließt die vertraglich vereinbarte Entgeltlichkeit der den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen des Klägers ein. Ausgehend hiervon mußte nicht der Kläger die Entgeltlichkeit, sondern - in Umkehrung der Beweislast - die Beklagte die von ihr nur pauschal behauptete Unentgeltlichkeit der vom Kläger erbrachten Leistungen beweisen.
3. Soweit das Berufungsgericht - im Anschluß an die Ablehnung vertraglicher Zahlungsforderungen - Bereicherungsansprüche unter Hinweis auf das Bestehen eines Rechtsgrundes in Form der vom Kläger behaupteten Vertragsverhältnisse verneint, ist dies denkfehlerhaft: Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger in zulässiger Weise sein Klagebegehren nur hilfsweise - d.h. für den Fall der Nichterweislichkeit vertraglicher Ansprüche - auf Bereicherungsrecht stützt. Sofern das Oberlandesgericht als causa für die Leistungen des Klägers Leihverträge, Schenkungen oder Gefälligkeitsverhältnisse für möglich hält, steht dem bereits der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses (vgl. oben Nr. II, 1, 2) entgegen. Darüber hinaus fehlt für eine unentgeltliche Überlassung der Fahrzeuge und Geräte oder die kostenlose Lieferung von Material durch den Kläger "aus Gefälligkeit" - schon angesichts des erheblichen Wertes dieser Leistungen - offensichtlich jeglicher Anhaltspunkt.
III. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 564 a.F. ZPO).
1. Mangels Endentscheidungsreife kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Zwar legt der Wortlaut des
Beschlusses Nr. 5 die Auslegung als - deklaratorisches - Anerkenntnis dahin- gehend nahe, daß unter Berücksichtigung geringfügiger Korrekturen bei den zurückgegebenen Maschinen und Geräten ("Technik") - wie sie der Kläger im Umfang von 7.529,72 DM bezüglich der überlassenen Baugeräte auch vorgenommen hat - die erstellten Rechnungen im übrigen bezahlt werden sollten und daß man sich nur noch über die Modalitäten der Fälligkeiten gesondert einigen wollte. Eine dahingehende Willensrichtung der Parteien, die der Kläger auch durch das Zeugnis seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin M., unter Beweis gestellt hat, kann der Senat indessen als Auslegungsergebnis nicht abschließend feststellen, ohne auslegungsrelevantes gegenteiliges Vorbringen der Beklagten zu übergehen. Diese hat nämlich in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt B.) vorgetragen, daß die Parteien mit dem Beschluß - abweichend von seinem Wortlaut (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332, 334 und st. Rspr.) - kein Anerkenntnis der Forderungen des Klägers dem Grunde oder der Höhe nach verbunden hätten, sondern daß eine Einigung über die vermeintlichen Ansprüche insgesamt erst im November habe erfolgen sollen.
2. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu den einzelnen Ansprüchen des Klägers treffen kann.
Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat vorsorglich noch auf folgendes hin:
Sofern es nach der vorrangig vorzunehmenden Auslegung der Tragweite des Beschlusses Nr. 5 vom 7. November 1996 im Hinblick auf ein deklaratori-
sches Schuldanerkenntnis oder eine faktische Bestätigung zu Beweiszwecken noch darauf ankommen sollte, wäre vom Berufungsgericht zu beachten, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 1998 erstinstanzlich auch vorgetragen hat, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich für diese anläßlich eines Gesprächs vom 25. Februar 1997 gegen 9.30 Uhr im Gebäude der AOK N. im Hinblick auf die ihm an diesem Tage bereits bekannt gegebene Abtretung der Ansprüche des Klägers an die AOK mündlich verpflichtet, auf die Forderungen einen Teilbetrag von 40.000,00 DM bis 50.000,00 DM in Kürze zu zahlen (Beweis: Zeugnis Ha.). Hierin kann ein weiteres (Teil-)Anerkenntnis der Forderungen des Klägers liegen, die die Beklagte bislang im einzelnen auch der Höhe nach nicht substantiiert bestritten hat.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 50/01 Verkündet am:
5. Mai 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder
eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH
bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung
umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der
außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung
bei der Beschlußfassung zugegen sind.

b) Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches
Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.
BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und Herr E. gründeten im April 1996 die Beklagte, eine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Garten- und Landschaftsbau. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines Gewerbebetriebes unter der Firma F. in H. war, stellte der Beklagten in der Anlaufphase verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung, für deren Nutzung er ihr Rechnungen vom 1. August und vom 17. Oktober 1996 in Höhe von 50.207,06 DM und 14.711,87 DM erteilte. Außerdem berechnete er der Be-
klagten am 16. Juli 1996 5.759,20 DM und am 29. August 1996 für Materiallie- ferungen 6.277,85 DM, ferner am 28. August 1996 für die Lieferung einer gebrauchten Büroeinrichtung 6.284,03 DM und nochmals am 29. August 1996 für die Umsetzung zweier Baufahrzeuge 1.420,25 DM; schließlich erteilte er der Beklagten am 29. August 1996 eine Rechnung über 41.708,68 DM für die Überlassung von Baugeräten "zum Verkauf und Nutzung". Am 7. November 1996 hielten der Kläger und Herr E., der zugleich Geschäftsführer der Beklagten war, eine Gesellschafterversammlung ab, in der u.a. das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 beschlossen wurde. Ferner heißt es in der Versammlungsniederschrift:
"Zwischen den Firmen Forstservice L. und Landschaftsbau P. wird unter Korrektur - Die Gesellschafterversammlung beschließt mit Beschluß Nr. 5 das nach Korrektur der Rechnungen für die zurückgegebene Technik diese bezahlt werden. Über die Modalitäten der Fälligkeiten einigen sich beide Firmen gesondert. Die Einigung erfolgt im Monat November in H. für sämtliche bisher durch die Firma L. erstellte Rechnungen." Der Gesellschafterbeschluß wurde nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 korrigierte der Kläger die Rechnung vom 29. August 1996 hinsichtlich der Überlassung von Baugeräten dahingehend, daß er insoweit eine neue Abrechnung über 34.178,97 DM erstellte und gleichzeitig der Beklagten wegen der Differenz von 7.529,71 DM eine "Gutschrift" erteilte. Am 16. Januar 1997 zahlte die Beklagte an den Kläger 12.000,00 DM, wobei der Überweisungsträger die Angaben : "Nutzung der Fahrzeuge Ducato + R 185/96" enthielt.
Mit der Klage begehrt der Kläger - unter Berücksichtigung der Gutschrift und der überwiesenen 12.000,00 DM - Zahlung der noch offenen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 106.139,23 DM an die AOK N., an die er die Klageforderung abgetreten und die ihn zur Geltendmachung ermächtigt hat. Die Beklagte hat Ansprüche des Klägers über die bereits gezahlten 12.000,00 DM hinaus (pauschal) bestritten. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung einer über 4 % hinausgehenden Verzinsung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Kläger lediglich einen Anspruch aus einem Nutzungsvertrag über drei Fiat-Ducato-Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 19.903,81 DM inkl. MwSt abzüglich der bereits geleisteten 12.000,00 DM zugesprochen, die Klage im übrigen hingegen abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die vollständige Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision des Klägers ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stünden über die zuerkannte Restforderung von 7.903,81 DM für die Nutzungsüberlassung der drei Fiat-Ducato-Fahrzeuge hinaus keine weitergehenden Zahlungsansprüche aus
entgeltlichen Verträgen über eine Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen und Baugeräten oder die Lieferung von Baumaterial entsprechend den diesbezüglich erteilten Rechnungen zu. Insoweit könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf ein wirksames Anerkenntnis der Beklagten anläßlich der Gesellschafterversammlung vom 7. November 1996 berufen, weil der dort gefaßte Beschluß Nr. 5 - selbst wenn er beinhalte, daß die gesamten erstellten Rechnungen durch die Beklagte zu bezahlen seien - als Akt der gesellschaftsinternen Willensbildung keine Außenwirkung entfaltet habe. Da die Beschlußfassung mehrheitlich vom Kläger selbst mitgetragen worden sei, könne die Erklärung nicht dahin verstanden werden, daß sie vom Mitgesellschafter E. als Vertretungsorgan abgegeben worden sei. Weiteren Beweis für die von ihm behauptete Entgeltlichkeit erbrachter Lieferungen und Nutzungsüberlassungen habe der insoweit beweispflichtige Kläger nicht angetreten. Bereicherungsansprüche scheiterten schon daran, daß sich der Kläger auf mündliche Vertragsabreden berufen habe; im übrigen komme als Rechtsgrund eine unentgeltliche Zuwendung oder ein Gefälligkeitsverhältnis in Betracht. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beschluß Nr. 5 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. November 1996 könne mangels Außenwirkung kein Schuldanerkenntnis der Beklagten gegenüber dem Kläger darstellen. Das Berufungsgericht verkennt ersichtlich, daß ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der Gesellschaft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt" wird, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind (vgl. zu einer derartigen
Konstellation: Sen.Urt. v. 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, ZIP 1998, 607, 608). Der Kläger war in seiner Doppelfunktion als Anspruchsteller und als beschließender Gesellschafter, Herr E. als beschließender Mitgesellschafter und zugleich als Geschäftsführer der Beklagten als Schuldnerin anwesend. Danach konnte ein - auch konkludent mögliches - (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis mit dem vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen - und daher für das Revisionsverfahren zu unterstellenden - Inhalt des Beschlusses (wonach sämtliche Rechnungen des Klägers durch die Beklagte zu bezahlen sind) als "Außengeschäft" zwischen der Beklagten als Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer E., und dem Kläger als Gläubiger gleichzeitig mit dem Gesellschafterbeschluß zustande kommen.
Daß ein solcher unmittelbarer Vollzug des Gesellschafterbeschlusses gegenüber dem Kläger als Anspruchsteller von den Beteiligten beabsichtigt war, ergab sich im übrigen - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen hat - bereits aus dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls. Der unvollständige Eingangssatz des Versammlungsprotokolls besagt, daß "zwischen den Firmen Forstservice L. und Landschaftsbau P.", also zwischen dem Kläger und der Beklagten, etwas vereinbart werden sollte. Auch die weiteren Formulierungen über die Bezahlung der Rechnungen, die Einigung der Firmen über die Fälligkeiten sowie die Festlegung von Zeitpunkt und Ort dieser Einigung für alle Rechnungen machen den unmittelbaren Außenbezug des Beschlusses deutlich. Eine solche Festlegung entsprach zudem dem Anlaß des Beschlusses Nr. 5. Danach sollten - wie die Revision zutreffend darlegt - wegen des zuvor beschlossenen Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft zum Jahresende die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse verbindlich klargestellt und geregelt werden, zumal der Geschäftsführer E. sich im Vorfeld der Nutzungsüberlassungen und Lieferungen des Klägers stets gewei-
gert hatte, dessen Verlangen nach einer schriftlichen Festlegung der mündlich vereinbarten Vertragskonditionen nachzukommen.
Die Wirksamkeit eines solchermaßen zustande gekommenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wird durch die nachträgliche Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses Nr. 5 nicht berührt.
2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts , der Kläger sei für den Abschluß entgeltlicher Nutzungsüberlassungs - und Lieferverträge mit der Beklagten beweisfällig geblieben. Das Oberlandesgericht hätte nämlich - selbst von seinem unzutreffenden Ausgangspunkt einer Ablehnung des Zustandekommens eines deklaratorischen Schuldbestätigungsvertrages aus - in Betracht ziehen müssen, daß der Gesellschafterbeschluß , da er nach Darstellung des Klägers auch der verbindlichen Klarstellung der bisher nicht schriftlich niedergelegten Vereinbarungen der Parteien diente, zumindest ein der Beweiserleichterung dienendes Anerkenntnis darstellen konnte. Ein derartiges Anerkenntnis verkörpert keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, vielmehr gibt dieser es zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Eine solche Bestätigungserklärung enthält zwar keine materiellrechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, bewirkt aber als "Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozeß in der Regel eine Umkehrung der Beweislast (BGHZ 66, 250, 254); wer eine Forderung in einer derartigen Weise bestätigt hat, muß dann den Gegenbeweis führen, daß dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411). Mindestinhalt des einstimmig gefaßten Beschlusses Nr. 5 - wie ihn das Berufungsgericht selbst für möglich gehalten
hat - war schon seinem Wortlaut nach die Bestätigung, daß - abgesehen von gewissen Korrekturen hinsichtlich zurückgegebener Technik - dem Grunde nach sämtliche Rechnungen von der Beklagten zu bezahlen waren; das schließt die vertraglich vereinbarte Entgeltlichkeit der den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen des Klägers ein. Ausgehend hiervon mußte nicht der Kläger die Entgeltlichkeit, sondern - in Umkehrung der Beweislast - die Beklagte die von ihr nur pauschal behauptete Unentgeltlichkeit der vom Kläger erbrachten Leistungen beweisen.
3. Soweit das Berufungsgericht - im Anschluß an die Ablehnung vertraglicher Zahlungsforderungen - Bereicherungsansprüche unter Hinweis auf das Bestehen eines Rechtsgrundes in Form der vom Kläger behaupteten Vertragsverhältnisse verneint, ist dies denkfehlerhaft: Das Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger in zulässiger Weise sein Klagebegehren nur hilfsweise - d.h. für den Fall der Nichterweislichkeit vertraglicher Ansprüche - auf Bereicherungsrecht stützt. Sofern das Oberlandesgericht als causa für die Leistungen des Klägers Leihverträge, Schenkungen oder Gefälligkeitsverhältnisse für möglich hält, steht dem bereits der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses (vgl. oben Nr. II, 1, 2) entgegen. Darüber hinaus fehlt für eine unentgeltliche Überlassung der Fahrzeuge und Geräte oder die kostenlose Lieferung von Material durch den Kläger "aus Gefälligkeit" - schon angesichts des erheblichen Wertes dieser Leistungen - offensichtlich jeglicher Anhaltspunkt.
III. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 564 a.F. ZPO).
1. Mangels Endentscheidungsreife kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Zwar legt der Wortlaut des
Beschlusses Nr. 5 die Auslegung als - deklaratorisches - Anerkenntnis dahin- gehend nahe, daß unter Berücksichtigung geringfügiger Korrekturen bei den zurückgegebenen Maschinen und Geräten ("Technik") - wie sie der Kläger im Umfang von 7.529,72 DM bezüglich der überlassenen Baugeräte auch vorgenommen hat - die erstellten Rechnungen im übrigen bezahlt werden sollten und daß man sich nur noch über die Modalitäten der Fälligkeiten gesondert einigen wollte. Eine dahingehende Willensrichtung der Parteien, die der Kläger auch durch das Zeugnis seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin M., unter Beweis gestellt hat, kann der Senat indessen als Auslegungsergebnis nicht abschließend feststellen, ohne auslegungsrelevantes gegenteiliges Vorbringen der Beklagten zu übergehen. Diese hat nämlich in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt B.) vorgetragen, daß die Parteien mit dem Beschluß - abweichend von seinem Wortlaut (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002, 332, 334 und st. Rspr.) - kein Anerkenntnis der Forderungen des Klägers dem Grunde oder der Höhe nach verbunden hätten, sondern daß eine Einigung über die vermeintlichen Ansprüche insgesamt erst im November habe erfolgen sollen.
2. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu den einzelnen Ansprüchen des Klägers treffen kann.
Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat vorsorglich noch auf folgendes hin:
Sofern es nach der vorrangig vorzunehmenden Auslegung der Tragweite des Beschlusses Nr. 5 vom 7. November 1996 im Hinblick auf ein deklaratori-
sches Schuldanerkenntnis oder eine faktische Bestätigung zu Beweiszwecken noch darauf ankommen sollte, wäre vom Berufungsgericht zu beachten, daß der Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 1998 erstinstanzlich auch vorgetragen hat, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich für diese anläßlich eines Gesprächs vom 25. Februar 1997 gegen 9.30 Uhr im Gebäude der AOK N. im Hinblick auf die ihm an diesem Tage bereits bekannt gegebene Abtretung der Ansprüche des Klägers an die AOK mündlich verpflichtet, auf die Forderungen einen Teilbetrag von 40.000,00 DM bis 50.000,00 DM in Kürze zu zahlen (Beweis: Zeugnis Ha.). Hierin kann ein weiteres (Teil-)Anerkenntnis der Forderungen des Klägers liegen, die die Beklagte bislang im einzelnen auch der Höhe nach nicht substantiiert bestritten hat.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.