Landgericht Heidelberg Urteil, 12. Dez. 2014 - 3 S 27/14

bei uns veröffentlicht am12.12.2014

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 30.07.2014, Az. 3 C 200/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Sinsheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 513 ZPO). Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.
Dem Kläger steht der mit der Teilklage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über das vom Beklagten angebotene Fahrzeug Hyundai Genesis Coupé 3.8 V6 zustande gekommen ist. Daran fehlt es. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, weil der Kläger die Auktion vorzeitig wirksam beendet hat.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (nachfolgend: eBay-AGB), denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 -, NJW 2011, 2643, Tz. 15 bei juris m.w.N.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages einzubeziehen.
Indem der Beklagte auf der Website von eBay das Fahrzeug mit einem Startpreis von 1 EUR zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf zehn Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. BGH aaO). Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) allerdings dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH aaO). Denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt.
2.
Die Voraussetzungen einer berechtigten Angebotsrücknahme sind vorliegend erfüllt. Der vom Sohn des Beklagten am Vormittag des 22.09.2013 festgestellte Schaden am Katalysator des Fahrzeugs, der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar machte, berechtigt den Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB zur Angebotsrücknahme.
a)
§ 10 Abs. 1 S. 5 der eBay-AGB bezeichnet nur vage, dass der Anbieter sein Angebot zurücknehmen kann, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Diese Bezugnahme auf eine gesetzliche Berechtigung ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - nicht im engen Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Vielmehr sind die Hinweise von eBay (Anl. B3, As. I 59), in denen als Gründe zur Angebotsbeendigung aufgeführt sind, dass der Artikel „ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ ist oder der Verkäufer „beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht“ hat, heranzuziehen (BGH aaO Tz. 23; LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12, 9 S 166/12 - LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O 314/11; AG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 C 390/10; AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11, jeweils zitiert nach juris).
Nach Auffassung des Amtsgerichts, das sich insoweit auf bereits früher in der Rechtsprechung entschiedene Fälle bezieht, besteht für den Verkäufer schon aufgrund der vorgenannten Hinweise eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme jedenfalls dann, wenn der zu versteigernde Gegenstand einen Mangel aufweist, den der Anbieter nicht zu vertreten hat. Einer solchen Auslegung tritt auch der Kläger in der Berufung nicht entgegen. Wohl aber bekämpft er die weiter gehende Auffassung des Amtsgerichts, wonach es für die Berechtigung zur Angebotsrücknahme ausreiche, wenn der Verkäufer einen bereits bei Angebotseinstellung vorhandenen Mangel erst nachträglich feststellt (vgl. für eine allerdings ältere abweichende Fassung LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012 - 18 O 314/11 -, mit Verweis auf AG Nürtingen, Urteil v. 16.01.2012 - 11 C 1881/11; LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12, 9 S 166/12 - sowie zuletzt auch BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - VIII ZR 29/13 - jeweils zitiert nach juris).
b)
Dass der Beklagte zur Angebotsrücknahme berechtigt war unter der Voraussetzung, dass er einen bereits bei Angebotseinstellung vorhandenen Mangel erst nachträglich festgestellt hat, hält die Kammer im Ergebnis für zutreffend. Es erscheint allerdings nicht zweifelsfrei, ob sich dieses einschränkende Verständnis seines Versteigerungsangebots bereits auf die vorgenannten Hinweise von eBay stützen kann. Immerhin ist unter „Beschädigung“ ein von außen kommendes Ereignis, das sich negativ auf den Zustand der Sache auswirkt, zu verstehen, so dass ein „Mangel“ im Sinne eines in dem zu verkaufenden Gegenstand angelegten oder vorhandener Defekts nicht darunter zu fassen wäre (vgl. etwa LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12, 9 S 166/12 . Tz. 46 in juris).
10 
Dies kann jedoch dahinstehen, weil sich die Berechtigung des Beklagten zur Angebotsrücknahme jedenfalls bei Einbeziehung der weiteren Hinweise auf der eBay-Plattform aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers ergibt.
11 
Unter der Überschrift "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" ist formuliert: „Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer beschädigt wird oder verloren geht“. Zwar ist nach dem letzten Halbsatz dieser Formulierung eine Rücknahme des Angebots (nur) wegen einer Beschädigung oder des Verlustes des zu verkaufenden Artikels gestattet, die während der Angebotsdauer eintreten. Ein Mangel ist nicht erwähnt. Gemäß dem ersten Halbsatz genügt jedoch die nachträgliche Feststellung, dass der Anbieter sich beim Einstellen des Artikels „geirrt“ hat. Dies kann ein vernünftiger Erklärungsempfänger - entsprechend der allgemeinen Irrtumsdefinition (vgl. § 119 BGB) - nur dahin verstehen, dass eine Angebotsrücknahme auch dann gestattet sein soll, wenn der Wille und die Erklärung des Verkäufers auseinanderfallen. Ob bei vernünftigem Verständnis bereits jeder (beliebige) Irrtum des Anbieters im Zusammenhang mit dem Angebot genügen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls muss aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über eine solche Eigenschaft bzw. ein solches Merkmal der Kaufsache erfasst sein, welches ihre Gebrauchstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Denn dem Anbieter, der einen solchen Irrtum nachträglich erkennt, ist klar, dass er - wie im Falle der Beschädigung oder des Verlustes - einem potentiellen Käufer die Kaufsache nicht in dem Zustand wird verschaffen können, den er seinem Angebot bei Abgabe zugrunde gelegt hat.
c)
12 
Einen solchen, ihn zur Angebotsrücknahme berechtigenden Irrtum des Beklagten hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
13 
Nach der Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist hinreichend nachgewiesen, dass der Sohn des Beklagten als sein Wissensvertreter am Morgen des 22.09.2013 und damit nach Beginn der Auktion einen Schaden am Katalysator des Fahrzeugs festgestellt hat.
14 
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde (s. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2008 - 17 U 212/07 -, juris Tz. 20). Konkrete Zweifel könnten sich auch aus einem Verfahrensfehler im Rahmen der Beweiswürdigung ergeben. Verfahrensfehler sind jedoch weder gerügt noch sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte, an den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts zu zweifeln, bestehen nicht. Das Amtsgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Die Kammer tritt der Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch aufgrund eigener Würdigung bei, ohne dass es insoweit einer erneuten Beweisaufnahme bedarf.
(1)
15 
Das Amtsgericht hat die Widersprüchlichkeit des Beklagtenvortrages in Bezug auf die Chronologie der Reparaturaufträge, die der Kläger mit seiner Berufung erneut rügt, im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt. Es sah sich aufgrund der Widersprüche jedoch zutreffend nicht veranlasst, dem Zeugen F. keinen Glauben zu schenken, denn es war nicht der Beklagte, sondern allein der Zeuge F., der Nutzer des Fahrzeugs war, und die eBay-Auktion und den Verkauf des Fahrzeugs betrieb.
(2)
16 
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Feststellung des schadhaften Katalysators durch den Beklagten nach Angebotseinstellung, welcher sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar machte, in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussage des Zeugen F. gestützt hat. Es hat die Aussage des Zeugen F., der das streitbefangene Fahrzeug ständig nutzte und auch bei eBay angeboten hatte, nicht unkritisch übernommen, sondern die Plausibilität seiner Ausführungen durch Vergleich mit den Angaben des Zeugen A. und der Zeugin L. ernsthaft hinterfragt.
17 
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist die Aussage des Zeugen F. nicht widersprüchlich, so dass kein Anlass besteht, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Einen Widerspruch enthalten die Angaben des Zeugen F. zur zeitlichen Abfolge der Angebotseinstellung bzw. -beendigung (S. 5 d. Protokolls, As. I 149) nicht. Dass das Angebot erst am 23.09.2013 und damit rund 24 Stunden nach Wiedereinstellung gemeinsam von dem Zeugen F., dem Beklagten und der Schwester des Zeugen F. beendet wurde, ist entgegen dem Berufungsvorbringen nicht deshalb widersprüchlich, weil der Zeuge angab, nach Information über den Auktionsabbruch direkt nach Hause gefahren zu sein, um den Sachverhalt aufzuklären. Aus den Ausführungen des Zeugen ergibt sich nicht, zu welchem genauen Zeitpunkt er über sein Mobiltelefon erfahren hat, dass das Angebot wieder eingestellt wurde.
18 
Ein Widerspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass das streitgegenständliche Angebot noch am 22.09.2013 um 11:40 Uhr und damit kurz vor Abbruch der Auktion verändert wurde, ohne dass der Schaden Erwähnung fand. Schließlich ist der Schluss nicht zwingend, dass der Beklagte bzw. sein Sohn bei Veränderung des Angebots noch keine Kenntnis des Mangels hatten und ihnen deshalb nur 10 Minuten zur Entdeckung blieben. Dass der Beklagte am 23.09.2013 auf die zweite Auktion hinwies, ohne den Mangel zu nennen, lässt keine Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen F. zu. Entgegen der Berufung sind auch die Darstellungen des Zeugen F. zur dritten Auktion nicht widersprüchlich. Der Zeuge F. konnte insoweit keine konkreten Angaben machen, sondern hat lediglich vermutet, dass der Sofort-Kauf nach der Reparatur am 30.09.2013 erfolgte. Gleichzeitig hat er jedoch eingeräumt, dass er in Bezug auf das Datum des Sofort-Kaufs die "Hand nicht ins Feuer legen könne" (S. 5 d. Protokolls unten, As. 149).
19 
Das Amtsgericht hat auch das Näheverhältnis des Zeugen F. zum Beklagten als dessen Sohn ersichtlich berücksichtigt. Es hat die Glaubhaftigkeit seiner Aussage damit begründet, dass der Zeuge die zentrale Rolle bei dem Verkaufsgeschehen eingenommen hat. Auch die Nähe des Zeugen A. und des Zeugen F., die sich in einem Internetforum ausgetauscht haben, hat das Amtsgericht gewürdigt, aber nicht zum Anlass genommen, die Zeugen für unglaubwürdig zu erachten. Allein dass ein Zeuge möglicherweise parteiisch ist, macht seine Aussage nicht von vornherein unglaubhaft.
20 
Soweit der Kläger mit der Berufung moniert, die Aussage der Zeugen F. sei für die gerichtliche Überzeugungsbildung unergiebig gewesen, weil er einerseits die zeitlichen Abläufe bezüglich der Feststellung des Mangels nicht mehr sicher habe erinnern können und andererseits seine Ausführungen zur Charakteristik der Beschädigung nicht detailreich gewesen seien, wendet er sich gegen die gegenteilige tatrichterliche Bewertung der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht. Rechtsfehler sind indes nicht gegeben. Der Kläger versucht letztlich nur, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Amtsgerichts zu setzen.
(3)
21 
Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt, indem es offengelassen hat, ob der Zeuge F. bei Abholung des Fahrzeugs am 02.08.2013 einen Auftrag zur Erneuerung des Katalysators erteilt hat und entsprechend, ob er bereits am 02.08.2013 die Unterschrift auf dem Auftrag Anlage B8 geleistet hat. Vielmehr konnte es sich von dieser von dem Kläger behaupteten Tatsache gerade nicht überzeugen. Soweit das Amtsgericht erwogen hat, dass der Zeuge F. von der Bestellung eines neuen Katalysators alsbald nach Beauftragung durch die Werkstatt erfahren hat, musste es entgegen der Auffassung der Berufung nicht zwingend darauf schließen, dass der Beklagte oder dessen Sohn bei Angebotseinstellung das Fahrzeug deshalb als mangelhaft ansahen. Letzteres hat das Amtsgericht vielmehr verneint mit der nachvollziehbaren Erwägung, dass das Fahrzeug zwischen dem 02.08.2013 und dem 22.09.2013 beanstandungslos gefahren sei.
(4)
22 
Nach allem hat das Amtsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Beklagte zur Angebotsrücknahme berechtigt war und ein Kaufvertrag deshalb nicht zustandegekommen ist. Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen daher nicht. Seine Berufung ist unbegründet.
III.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
24 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


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Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

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(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 305/10 Verkündet am:
8. Juni 2011
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung
der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10 - LG Fulda
AG Bad Hersfeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin
Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 12. November 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € ein. Am folgenden Tag um 18.06 Uhr beendete der Beklagte die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der ein Maximalgebot von 357 € abgegeben hatte, mit dem aktuellen Gebotsbetrag von 70 € Höchstbietender.
2
Die für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (im Folgenden: eBay-AGB) enthalten in § 10 Abs. 1 folgende Regelungen: "Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen…."
3
In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
4
Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera auf. Er begehrt mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe des behaupteten Wertes der Kamera (1.125,32 €) und des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst Zinsen, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei, weil ihm die Kamera am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden sei.
5
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass ihm die Digitalkamera am 24. August 2009 gestohlen worden sei. Aus diesem Grund sei er gemäß § 10 Abs. 1 eBay-AGB berechtigt gewesen, das Angebot zurückzunehmen. Unter einer "gesetzlichen" Berechtigung zur Angebotsrücknahme im Sinne dieser Bestimmung sei nicht nur ein Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB zu verstehen. Vielmehr sei die unscharf formulierte und daher auslegungsbedürftige Bestimmung dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfasse, in dem wegen Untergangs des Kaufgegenstandes gemäß § 275 Abs. 1 BGB eine Befreiung von der Primärleistungspflicht eintrete. Für diesen Fall regele § 10 Abs. 1 eBay-AGB - abweichend vom allgemeinen Leistungsstörungsrecht - dass eine Berechtigung zur Angebotsbeendigung bestehe und ein Kaufvertrag nicht zustande komme. Für diese Auslegung sprächen die Hinweise, die eBay den Kunden gebe. In ihnen werde als triftiger Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden , unter anderem genannt, dass der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar sei. Damit gehe eBay selbst davon aus, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsbeendigung berechtige.
9
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass bei Internetauktionen die Abgabe des verbindlichen Höchstgebotes erst dann zum Vertragsschluss führe, wenn der Bietende auch noch zum regulären Ablauf der Auktion das Höchstgebot halte. Zwar müsse der Bieter davor geschützt werden, dass die Anbieter ihre Angebote aus wirtschaftlichen Erwägungen und damit sachfremden Erwägungen beendeten. Allerdings dürfe dieses Schutzbedürfnis des Bieters nicht dazu führen, dass dem Anbieter faktisch keine Möglichkeit mehr verbleibe, ein Angebot dann zu beenden, wenn er ansonsten "sehenden Auges" in eine anfängliche Unmöglichkeit laufen würde.
10
Dem Beklagten könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er unmittelbar nach Feststellen des Diebstahls das Angebot gestrichen habe. Wäre es ihm darum gegangen, seinen Schaden zu minimieren, so hätte er weiter abwarten können, bis höhere Angebote auf die Kamera abgegeben worden wären. Dies hätte dann dazu geführt, dass der von ihm zu ersetzende Schaden entsprechend geringer geworden wäre. Der Kläger sei somit im Zeitpunkt, als es zur Beendigung der Auktion durch den Beklagten gekommen sei, nur zufällig Höchstbietender gewesen. Er habe damit noch keine gesicherte Rechtsposition dahingehend erlangt, die es ihm nun erlaube, Schadensersatz in der begehrten Größenordnung geltend zu machen, obwohl sein eigenes Maximalgebot nicht bei 70 €, sondern bei 357 € gelegen habe.

II.

11
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
12
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Kaufvertrag über die dem Kläger während der laufenden Internetauktion gestohlene Kamera nicht zustande gekommen ist, weil der Kläger dazu berechtigt war, die Auktion wegen des Diebstahls vorzeitig zu beenden.
13
1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts zugrunde gelegt. Danach ist dem Kläger die von ihm bei eBay zum Verkauf angebotene Kamera einen Tag nach Beginn der auf sieben Tage befristeten Auktion gestohlen worden. Davon geht auch die Revision aus. Sie hält diesen Umstand jedoch für unerheblich und meint, er begründe kein Recht des Klägers zur vorzeitigen Beendigung der Auktion. Deshalb sei ein Kaufvertrag mit dem Beklagten als dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande gekommen und der Beklagte berechtigt, gemäß § 275 Abs. 1 und 3, §§ 280, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das trifft nicht zu.
14
2. Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung - sei es wegen anfänglicher oder wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit §§ 280, 283 oder § 311a BGB) - setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die vom Kläger angebotene Kamera zustande gekommen ist. Daran fehlt es.
15
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärungen der Parteien - Angebot und Annahme - gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnah- me an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vgl. auch Senatsurteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 133 ff.). In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Davon geht auch die Revision aus.
16
b) Indem der Beklagte auf der Website von eBay die Kamera nebst Zubehör mit einem Startpreis von 1 € zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf sieben Tage angesetzten Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, aaO). Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.
17
Damit ist der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen, und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt auch nicht gegen die von der Revision herangezogenen Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen. Ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält. Das ist hier der Fall.
18
c) Entgegen der Auffassung der Revision war der Beklagte wegen des Diebstahls der angebotenen Kamera gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot vor Ablauf der Auktionszeit zurückzunehmen mit der Folge, dass aufgrund der berechtigten Angebotsrücknahme ein Kaufvertrag mit dem Kläger als dem im Zeitpunkt der Auktionsbeendigung Höchstbietenden nicht zustande gekommen ist.
19
Das Berufungsgericht hat mit Recht die Formulierung "es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen" als auslegungsbedürftig angesehen und unter Berücksichtigung der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion dahin ausgelegt, dass der Diebstahl der Kamera für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründete.
20
aa) Die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an die der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO angeknüpft hat (BT-Drucks. 16/9733, S. 302), sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN).
21
bb) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die auf der Website von eBay gegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion in die Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB einbezogen hat.
22
Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBayAGB vom Wortlaut ausgegangen, dabei aber nicht stehen geblieben. Es hat mit Recht angenommen, dass für das Verständnis dieser Bestimmung durch die Auktionsteilnehmer auch und gerade die erläuternden Hinweise von eBay zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht zur vorzeitigen Angebotsbeendigung besteht, von Bedeutung sind. Diese Erläuterungen über die "Spielregeln" der Auktion, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, beeinflussen das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer und sind deshalb auch maßgebend für den Erklärungsinhalt des Vorbehalts einer berechtigten Angebotsrücknahme, unter dem jedes Verkaufsangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB steht.
23
Unter Berücksichtigung dieser Hinweise hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen ist. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wird in den Hinweisen von eBay zur Angebotsbeendigung auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes , worunter auch ein Diebstahl fällt, als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung aufgeführt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB hinsichtlich der Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung unscharf formuliert ist und auch den Fall des Diebstahls der angebotenen Sache erfasst. Aus den Hinweisen zur Auktion ist damit für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Anbieter berechtigt ist, das Verkaufsangebot wegen Diebstahls der Sache zurückzuziehen, und sein Angebot unter diesem Vorbehalt steht. Auch für den Kläger war das Verkaufsangebot des Beklagten so zu verstehen. Ob der Kläger von den Hinweisen zur Auktion tatsächlich Kenntnis ge- nommen hat, ist für die Bestimmung des objektiven Erklärungswerts des Angebots des Beklagten (§§ 133, 157 BGB) unerheblich.
24
cc) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die tatrichterlichen Feststellungen zum Inhalt der auf der Website von eBay gegebenen Hinweise über das Recht zur vorzeitigen Auktionsbeendigung. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung aktuelle Hinweise zugrunde gelegt, die nicht den zum Zeitpunkt der Auktion maßgeblichen entsprächen. Das trifft nicht zu.
25
Zwar hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung "aktuelle" Hinweise wörtlich wiedergegeben. Es hat jedoch ausdrücklich auch auf den vom Beklagten vorgelegten Ausdruck der Hinweise Bezug genommen, den das Amtsgericht zugrunde gelegt hat und auf den sich auch die Revision bezieht. Beide Fassungen stimmen in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Punkt überein. Auch in der früheren Fassung wird der Verlust des Artikels als Grund für eine vorzeitige Angebotsrücknahme genannt. Aus dem sich anschließenden Hinweis auf eine mögliche Schadensersatzpflicht des Verkäufers ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts Anderes. Er betrifft ausdrücklich den Fall der Angebotsrücknahme "ohne berechtigenden Grund", nicht dagegen die Angebotsrücknahme, die auf einem der zuvor genannten Gründe beruht.
26
dd) Die aus den Hinweisen abzuleitende Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB dahingehend, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes zur Angebotsrücknahme berechtigt, verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen die allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts (§§ 275 ff. BGB). Eine Anwendung der §§ 275 ff. BGB setzt einen zustande gekommenen Vertrag voraus. Daran fehlt es hier, weil das Angebot des Verkäufers, wie ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht und deshalb kein Vertrag zustande kommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - wegen Diebstahls des Verkaufsgegenstandes ein zur Rücknahme des Angebots berechtigender Grund vorliegt. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 26.04.2010 - 10 C 162/10 -
LG Fulda, Entscheidung vom 12.11.2010 - 1 S 82/10 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 578,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.07.2011 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Nebenkosten (vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten) in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe.

5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert: 578,00 EUR.

Tatbestand

 
Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt der Kläger als behaupteter Käufer von 4 "Top Winterreifen D Winterstopp M 3 auf Alufelge" von dem Beklagten als behauptetem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 578,00 EUR (zwischen den Parteien unstreitiger Wert des Kaufgegenstandes von 579,00 EUR abzüglich Kaufpreis von 1,00 EUR) da der Beklagte sich weigerte, den vom Kläger als abgeschlossen angesehenen Kaufvertrag zu erfüllen.
Gegenstand der Klage sind ebenfalls Verzugszinsen ab 16.07.2011 sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR.
Unstreitig bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay.de die genannten Reifen mit Felgen beginnend am 05.02.2011 mit einer Auktionslaufzeit von 7 Tagen zum Verkauf an.
Am 11. Februar 2011, genau um 12.28.01 mitteleuropäischer Zeit beendete der Beklagte das Angebot, weil er die Reifen nicht mehr verkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mindest - Höchstbietender mit 1,00 EUR.
Der Kläger forderte den Beklagten zur Übersendung seiner Kontoinformationen auf, damit der Kläger den Kaufpreis überweisen konnte. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertrages bis 26.05.2011 aufgefordert, vgl. Bl. 26 der Gerichtsakten.
Auch diesem Begehr entsprach der Beklagte nicht.
Mit Schreiben vom 29.06.2011 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, vgl. Bl. 23 der Gerichtsakten, daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten den eingangs dieses Tatbestandes dargetanen Schadensersatz.
Der Kläger beruft sich bezüglich des Zustandekommens des von ihm behaupteten Kaufvertrags auf § 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay. Dieser hat in Nr. 1 folgenden Wortlaut: "Stellt ein Anbieter auf der eBay-Webseite einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion und bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."
10 
In den weiteren Hinweisen von eBay heißt es, vgl. Bl. 97 der Gerichtsakten: "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots
11 
Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. Manchmal gibt es jedoch einen triftigen Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden.
12 
Grund
13 
Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."
14 
Der Kläger hält die vom Beklagten vorgebrachte Begründung, er habe die bei eBay zum Verkauf eingestellten Reifen an TA bereits im Herbst 2010 ausgehändigt mit der Maßgabe, dass dieser die Reifen günstig verkaufen sollte aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses, der Beklagte habe TA über die Einstellung der Reifen bei eBay nicht informiert, TA habe den Beklagten, als die Auktion noch nicht beendet gewesen sei, angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass TA die Reifen für einen Betrag von ca. 120,00 EUR verkauft habe und die Reifen nicht mehr bei ihm sind, zum Anlass genommen, die Auktion zu beenden, nicht für geeignet, das Zustandekommen eines Kaufvertrages in Frage zu stellen.
15 
Der Kläger hat beantragt, wie in Tenor Ziffer 1 und 2 dieses Urteils für Recht erkannt.
16 
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
17 
Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe das Angebot mit Recht 12 Stunden vor Auktionsende beendet, da die Reifen nicht mehr in seinem Besitz gewesen seien, er könne nicht anbieten oder verkaufen, was nicht mehr in seinem Besitz sei.
18 
Der Beklagte hat weiter mit Vorlage von Unterlagen, vgl. Bl. 46 ff der Gerichtsakten darauf hingewiesen, dass der Kläger sich an Fehlern von eBay-Verkäufern bereichere und systematisch Angebote mit Fehlern und Kleinbeträgen heraussuche und des weiteren jedes Mal die Klägervertreter einschalte und Schadenersatz fordere.
19 
Der Beklagte hat sich ausdrücklich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen VIII ZR 305/10 vom 08. Juni 2011, vgl. Bl. 59 ff der Gerichtsakten, bezogen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2011, vgl. Bl. 106 ff der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
22 
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu. Das Amtsgericht Nürtingen tritt der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10 bei, vgl. Bl. 64 ff der Gerichtsakten, wonach ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärung der Parteien, Angebot und Annahme gem. § 145 ff BGB, zustande kommt. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die 4 Reifen nebst Felgen mit einem Startbeitrag von 1,00 EUR zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf 7 Tage Laufzeit angesetzten Auktion das höchste Angebot abgibt. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.
23 
Das Gericht pflichtet auch der Auffassung des BGH bei, dass damit der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst ist. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen (hier 7 Tage) und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Gem. § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebotes ausschließen, ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.
24 
Mit dem BGH ist auch das Amtsgericht Nürtingen der Auffassung, dass die im Tatbestand dieses Urteils aufgeführten "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" für das Verständnis der Willenserklärung des Anbietenden durch den Anbieter von Bedeutung sind. Der Bundesgerichtshof hat in dem vom BGH entschiedenen Fall damit zu Recht angenommen, dass bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion dieser Umstand den Anbietenden berechtigen soll, das Angebot zu widerrufen. Dies ist unter die Erste der Varianten der "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" zu subsumieren, wenn der Artikel ohne Zutun des Anbieters verloren gegangen ist. Dies ist bei einem Diebstahl der Fall. Auch bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters) wäre bei dieser Auslegung das Geschäft nicht zustande gekommen.
25 
Im vorliegenden Falle allerdings war es der Beklagte selbst, der nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2010 TA aus W beauftragt hat, die Reifen zu verkaufen. Dessen war sich der Beklagte bei der Einstellung seines Angebots in das System eBay auch voll bewusst.
26 
Anders als im Falle des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes wusste der Beklagte, dass die Verfügbarkeit der angebotenen Reifen deshalb in Frage gestellt ist, weil er parallel TA mit dem anderweitigen Verkauf beauftragt hatte. Damit hat sich der Beklagte allerdings außerhalb der "Spielregeln", die e-Bay den Teilnehmern vorgegeben hat, bewegt. Grundlage der Auktion bei e-Bay ist, dass der Anbieter, solange er sein Angebot abgibt und solange das Angebot angenommen werden kann, nicht parallel mit seinem Willen an Dritte veräußert oder veräußern lässt.
27 
Würde man diese Einschränkung nicht machen, würde der Sinn der eBay-Spielregeln unterlaufen. Es würde eben keine Auktion mehr stattfinden, vielmehr hätte der Veräußerer und Anbietende es in der Hand, sich außerhalb des Systems e-Bay für eine ihm günstigere Veräußerung zu entscheiden. Dass der Beklagte die Veräußerung nicht selber vorgenommen hat, sondern sich dabei des Tuns des TA aus W bedient hat, macht keinen Unterschied, da er TA hätte anweisen können bei Beginn der Auktion für die Dauer der Auktion mit dem Veräußern der Reifen inne zu halten.
28 
In eben diesem Umstand (nicht Verfügbarkeit des Kaufgegenstandes aufgrund von Umständen, die dem Beklagten als willentlich verursacht zuzurechnen sind) sieht das Amtsgericht Nürtingen den Hauptunterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.
29 
Daher konnte der Beklagte mit seinem vorzeitigen Beendigen der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern. Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Dieser "lachhafte" Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht.
30 
Das Gericht hält also das gewillkürte anderweitige Veräußern des Kaufgegenstandes als nicht gleich zu erachten mit dem bei den Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Aufgeführten "anderweitig nicht mehr zum Verkauf Verfügbarsein".
31 
Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers ebenfalls begründet, da der Beklagte den objektiven Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 EUR nicht bestritten hat, zumal der Beklagte die vier Winterreifen mit Original B-Alufelgen mit D Sport Winter MS 255/55 RS 95 HMS, wie folgt beschrieben hat, vgl. Bl. 33 d.A." Die Felgen sind Absolut Neuwertig ohne Bordsteinschaden oder tiefe Kratzer sehr gepflegt die Reifen sind auch in einem super Zustand mit neuwertigem Profil, Profiltiefe 6 mm".
32 
Damit ist der objektive Schaden, den der Kläger durch den Nichtvollzug des Kaufgeschäftes erlitten hat, wie vom Kläger vorgenommen, dahin zu bemessen, dass der Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 EUR um den Kaufpreis von 1,00 EUR vermindert wird, so dass der Schadensersatz von 578,00 EUR verbleibt.
33 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt. Ebenso die im Klagantrag Ziffer 2 begehrten Anwaltskosten mit 70,20 EUR.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35 
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen XIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den "Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots", vgl. Bl. 97 der Gerichtsakten, hier "anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" und der diesbezüglichen Auslegung, die das Amtsgericht Nürtingen mit diesem Urteil dem Merkmal des "anderweitigen nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung stehen" gegeben hat, hielt es das Gericht für geboten, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.
22 
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu. Das Amtsgericht Nürtingen tritt der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10 bei, vgl. Bl. 64 ff der Gerichtsakten, wonach ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärung der Parteien, Angebot und Annahme gem. § 145 ff BGB, zustande kommt. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die 4 Reifen nebst Felgen mit einem Startbeitrag von 1,00 EUR zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf 7 Tage Laufzeit angesetzten Auktion das höchste Angebot abgibt. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.
23 
Das Gericht pflichtet auch der Auffassung des BGH bei, dass damit der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst ist. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen (hier 7 Tage) und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Gem. § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebotes ausschließen, ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.
24 
Mit dem BGH ist auch das Amtsgericht Nürtingen der Auffassung, dass die im Tatbestand dieses Urteils aufgeführten "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" für das Verständnis der Willenserklärung des Anbietenden durch den Anbieter von Bedeutung sind. Der Bundesgerichtshof hat in dem vom BGH entschiedenen Fall damit zu Recht angenommen, dass bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion dieser Umstand den Anbietenden berechtigen soll, das Angebot zu widerrufen. Dies ist unter die Erste der Varianten der "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" zu subsumieren, wenn der Artikel ohne Zutun des Anbieters verloren gegangen ist. Dies ist bei einem Diebstahl der Fall. Auch bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters) wäre bei dieser Auslegung das Geschäft nicht zustande gekommen.
25 
Im vorliegenden Falle allerdings war es der Beklagte selbst, der nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2010 TA aus W beauftragt hat, die Reifen zu verkaufen. Dessen war sich der Beklagte bei der Einstellung seines Angebots in das System eBay auch voll bewusst.
26 
Anders als im Falle des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes wusste der Beklagte, dass die Verfügbarkeit der angebotenen Reifen deshalb in Frage gestellt ist, weil er parallel TA mit dem anderweitigen Verkauf beauftragt hatte. Damit hat sich der Beklagte allerdings außerhalb der "Spielregeln", die e-Bay den Teilnehmern vorgegeben hat, bewegt. Grundlage der Auktion bei e-Bay ist, dass der Anbieter, solange er sein Angebot abgibt und solange das Angebot angenommen werden kann, nicht parallel mit seinem Willen an Dritte veräußert oder veräußern lässt.
27 
Würde man diese Einschränkung nicht machen, würde der Sinn der eBay-Spielregeln unterlaufen. Es würde eben keine Auktion mehr stattfinden, vielmehr hätte der Veräußerer und Anbietende es in der Hand, sich außerhalb des Systems e-Bay für eine ihm günstigere Veräußerung zu entscheiden. Dass der Beklagte die Veräußerung nicht selber vorgenommen hat, sondern sich dabei des Tuns des TA aus W bedient hat, macht keinen Unterschied, da er TA hätte anweisen können bei Beginn der Auktion für die Dauer der Auktion mit dem Veräußern der Reifen inne zu halten.
28 
In eben diesem Umstand (nicht Verfügbarkeit des Kaufgegenstandes aufgrund von Umständen, die dem Beklagten als willentlich verursacht zuzurechnen sind) sieht das Amtsgericht Nürtingen den Hauptunterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.
29 
Daher konnte der Beklagte mit seinem vorzeitigen Beendigen der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern. Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 EUR zustande gekommen. Dieser "lachhafte" Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht.
30 
Das Gericht hält also das gewillkürte anderweitige Veräußern des Kaufgegenstandes als nicht gleich zu erachten mit dem bei den Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Aufgeführten "anderweitig nicht mehr zum Verkauf Verfügbarsein".
31 
Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers ebenfalls begründet, da der Beklagte den objektiven Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 EUR nicht bestritten hat, zumal der Beklagte die vier Winterreifen mit Original B-Alufelgen mit D Sport Winter MS 255/55 RS 95 HMS, wie folgt beschrieben hat, vgl. Bl. 33 d.A." Die Felgen sind Absolut Neuwertig ohne Bordsteinschaden oder tiefe Kratzer sehr gepflegt die Reifen sind auch in einem super Zustand mit neuwertigem Profil, Profiltiefe 6 mm".
32 
Damit ist der objektive Schaden, den der Kläger durch den Nichtvollzug des Kaufgeschäftes erlitten hat, wie vom Kläger vorgenommen, dahin zu bemessen, dass der Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 EUR um den Kaufpreis von 1,00 EUR vermindert wird, so dass der Schadensersatz von 578,00 EUR verbleibt.
33 
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt. Ebenso die im Klagantrag Ziffer 2 begehrten Anwaltskosten mit 70,20 EUR.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35 
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen XIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den "Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots", vgl. Bl. 97 der Gerichtsakten, hier "anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" und der diesbezüglichen Auslegung, die das Amtsgericht Nürtingen mit diesem Urteil dem Merkmal des "anderweitigen nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung stehen" gegeben hat, hielt es das Gericht für geboten, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 29/13
vom
22. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Diese allgemein gehaltene Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich.
2
Die Grundsätze für den Abbruch einer eBay-Auktion sind durch das Senatsurteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion - damals ging es um einen Diebstahl des Auktionsgegenstandes - von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der dazu gegebenen , erläuternden Hinweise von eBay abhängt. Für den vorliegenden Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gilt nichts anderes.
3
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise von eBay zu Recht bejaht.
4
Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach Auktionsbeginn auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" ist. Denn diese Aufzählung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht abschließend.
5
Nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von eBay vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird auf die Frage "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" die Antwort gegeben: "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
6
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 14.08.2012 - 65 C 227/11 -
LG Bochum, Entscheidung vom 18.12.2012 - I-9 S 166/12 -

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28. November 2007 - 2 O 245/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz anlässlich einer von ihr erteilten Auskunft.
Der Kläger ist - ebenso wie seine Mutter, die Zeugin C. H. - Kunde der Beklagten. Im Zusammenhang mit der Bezahlung eines vom Kläger verkauften Kraftfahrzeugs wandte sich diese mit der Bitte um Auskunft an die Beklagte.
Der Kaufinteressent H. B. (im Folgenden: Käufer) hatte dem Kläger per Faxschreiben am 20.09.2006 eine Bestätigung des über das Internet angebahnten Kaufabschlusses übermittelt und dabei die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von 42.300,00 Euro bei Abholung des Kraftfahrzeugs, eines Mercedes-Benz Jahreswagen, mit bankbestätigtem Scheck angekündigt (Anlage K 4; I 23).
Am 22.09.2006 erhielt der Kläger ein weiteres Telefax, das vorgeblich von der niederländischen Postbank N.V. A. stammte. In dem Schreiben bestätigte ein P. B. als Angestellter der Postbank A., dass der Käufer an diesem Tag einen Scheck mit der Nummer 0.........8 mit einem Betrag von 42.300,00 Euro unwiderruflich zugunsten des Klägers ausgestellt hätte. Darunter war eine Telefonnummer angegeben, unter der P. B. für weitere Informationen zu erreichen sein sollte. Es folgten die Unterschrift von P. B. und darunter der kopierte vermeintliche Scheck, auf den sich das Anschreiben offensichtlich bezog. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 (I 27) und die Kopien des Telefaxes in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Baden-Baden (dort AS. 19 und 403) verwiesen.
Die Zeugin C. H., die von ihrem Sohn (Kläger) gebeten worden war, das Schreiben und die Scheckkopie durch die Beklagte prüfen zu lassen, begab sich am 22.09.2006 gegen 14 Uhr zur Hauptfiliale der Beklagten in G. Sie legte dort der Mitarbeiterin am Schalter, der Zeugin C. B., das Faxschreiben vom 22.09.2006 vor. Sie erklärte, ihr Mercedes-Jahreswagen solle an einen holländischen Geschäftsmann verkauft werden und sie brauche daher eine Bestätigung, dass der Scheck über 42.300,00 Euro gedeckt sei und eingelöst werden würde. Der genaue Inhalt des Gesprächs und der Umfang der von der Beklagten übernommenen Überprüfung ist streitig. Jedenfalls begab sich die Zeugin B. in die rückwärtigen Räume der Filiale und rief unter der im Faxschreiben der Postbank angegebenen Telefonnummer des Unterzeichners P.B. an. Von einer S. v. A. wurde ihr am Telefon bestätigt, dass der Scheckbetrag auf einem gesonderten Konto zwischengebucht sei und über den Betrag nur noch mit dem auf den Kläger ausgestellten Scheck verfügt werden könne. Diese Information gab die Mitarbeiterin der Beklagten an die Mutter des Klägers als Ergebnis ihrer Prüfung weiter. Sie wies sie auch darauf hin, dass eine telefonische Bankbestätigung nur unter banküblichem Vorbehalt erfolge.
Nach dem Gespräch informierte C. H. ihren Sohn davon, dass der Scheck in Ordnung wäre. Nach kurzfristiger Terminsänderung fand am folgenden Tag (Samstag, 23.09.2006) die Übergabe des Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und Wagenpapieren gegen Aushändigung des Originals des Faxschreibens und des angeblichen Schecks durch den Abholer statt. Am 25.09.2006 reichte der Kläger das Original des vermeintlichen Schecks bei der Beklagten zum Scheckeinzug ein, die den Betrag unter Vorbehalt gutschrieb. Am 02.10.2006 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger fernmündlich mit, dass der "Scheck nicht gedeckt" wäre. Im Verlauf des Inkassoverfahrens stellte sich heraus, dass es sich bei dem eingereichten Dokument um keinen Scheck handelte. Eine entsprechende Bankverbindung bei der Postbank in A. existierte nicht. Dem entsprechend wurde der Beklagten der zunächst von der Landesbank Baden-Württemberg gutgeschriebene Scheckbetrag am 04.10.2006 mit Valuta zum 02.10.2006 wieder rückbelastet. Der dem Kläger gutgeschriebene Betrag wurde seinem Konto von der Beklagten wieder belastet.
Mit Schreiben vom 06.10.2006 erstattete die Beklagte Strafanzeige wegen Scheckbetrugs bei der Kriminalpolizei. Auf das Schreiben wird Bezug genommen (Anlage K 10; Beiakte AS. 435).
Der durch den Verlust des Fahrzeugs entstandene Schaden beträgt mindestens 40.000 Euro.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der von der Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Überprüfung des ihr vorgelegten Telefaxschreibens vom 22.09.2006 zu. Die Beklagte habe jedenfalls nach Durchsicht des Vorgangs erkannt, dass es der Zeugin H., die mit Vertretungsmacht und offenkundig im Namen des Klägers gehandelt habe, mit der erwünschten Auskunft um eine bedeutende und wirtschaftlich erhebliche Angelegenheit gegangen sei. Der Betrag von 42.300,00 Euro habe die bei ihren Kunden (Kläger bzw. Zeugin) sonst üblichen Summen deutlich überstiegen. Zudem sei ihr bewusst gewesen, dass die Zeugin H. nicht nur den Wunsch gehabt habe, dass irgendjemand bei der Postbank A. anruft, sondern dass eine fachkundige Person die Authentizität des Schreibens und der darin erwähnten Behauptungen mit dem erforderlichen Fachwissen überprüft und bewertet. Weder dem einen noch dem anderen Anliegen sei die Behandlung des Vorgangs durch die Beklagte gerecht geworden. Insbesondere habe sich die Mitarbeiterin der Beklagten nicht darauf beschränken dürfen, mit einer von ihr nicht überprüften Person unter einer auf dem Telefax angegebenen Telefonnummer zu sprechen. Sie habe unter Berücksichtigung ihres überlegenen Fachwissens sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müssen. Insofern habe es sich bei einem "Auslandsscheck" angeboten, auch einen Sachbearbeiter für Auslandssachen hinzuzuziehen. Dies gelte umso mehr, als die Zeugin B. angegeben habe, sie kenne sich zwar mit den gesetzlichen Bestandteilen deutscher Schecks aus und habe auch erkannt, dass die angebliche Scheckkopie diesen Voraussetzungen nicht genüge. Über die Bestandteile niederländischer Schecks habe sie indes nicht Bescheid gewusst. Ohne weitere Überprüfung sei sie somit von der Möglichkeit ausgegangen, in Holland würden andere Voraussetzungen für die Rechtsqualität eines Schecks gelten. Darüber hinaus hätten zahlreiche weitere Umstände vorgelegen, die Anlass zu einer besonders eingehenden Prüfung des Vorgangs gegeben hätten. Dem Kläger sei dadurch ein Schaden von 40.000 Euro entstanden. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten das Fahrzeug mit diesem Wert ausgehändigt, das letztendlich an einen gutgläubigen Käufer weiterveräußert worden sei.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
11 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach ein Beratungsvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen sei, dass die Beklagte die Telefax-Bestätigung vom 22.09.2006 auf ihre Echtheit zu überprüfen und Auskunft darüber zu erteilen habe. Das Landgericht habe dem der Beklagten erteilten Auftrag einen unzutreffenden Inhalt beigelegt. Nach den Ausführungen der Zeugin B. sei es nicht Inhalt des Auftrags gewesen, die Telefax-Bestätigung auf Echtheit zu überprüfen. Die Beklagte habe auf Bitte der für den Kläger handelnden Zeugin H. lediglich bei der Postbank unter der angegebenen Telefonnummer angerufen und den Inhalt des Telefonats geschildert. Sie habe damit den ihr übertragenen Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt.
12 
Im Berufungsrechtszug macht die Beklagte außerdem geltend, den Kläger treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe geraten, das Geschäft bar abzuwickeln. Die Mutter des Klägers habe auch selbst erklärt, dass die Mitarbeiterin den Eindruck hinterlassen habe, sie sei sich hinsichtlich des Bestätigungsvermerks der Postbank eigentlich nicht so schlüssig. Auch der Kläger selbst habe die vom Landgericht angeführten Ungereimtheiten erkennen können. Zumal angesichts der Gefahren des Internets habe es nahegelegen, den Kaufvertrag so abzuwickeln, dass zumindest der Kraftfahrzeugbrief bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (oder endgültigen Einlösung des Schecks) zurückgehalten werde.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 28.11.2007, Geschäftsnummer 2 O 245/07, dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.
15 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht geltend, ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten. Er habe aufgrund der erteilten Auskunft davon ausgehen dürfen, die Postbank in A. selbst habe der Beklagten bestätigt, dass ein dem Gegenwert des Schecks entsprechender Geldbetrag treuhänderisch zurückgestellt worden sei.
16 
Die beigezogenen Ermittlungsakten 203 Js 14207/06 der Staatsanwaltschaft Baden-Baden sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
18 
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
19 
Zutreffend geht das Landgericht von einer Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien aus, nach dessen Inhalt es die Beklagte übernommen hat, das ihr vorgelegte Telefaxschreiben vom 22.09.2006, das eine Abbildung eines angeblichen dem Kläger bei Abholung des Fahrzeugs auszuhändigenden Schecks enthielt, zu prüfen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, wonach hinreichend nachgewiesen ist, dass die Beklagte verpflichtet war, die Telefax-Bestätigung auf ihre Echtheit zu überprüfen und darüber eine Auskunft zu erteilen. Das Berufungsgericht ist an diese vom Landgericht nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen festgestellte Tatsache des Vertragsinhalts auf der Grundlage der mündlichen Gespräche zwischen den Parteien gebunden.
20 
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellte Tatsachen seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen würde. Konkrete Zweifel könnten sich auch aus einem Verfahrensfehler im Rahmen der Beweiswürdigung ergeben.
21 
Verfahrensfehler sind weder gerügt noch sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte, an den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu zweifeln, bestehen nicht. Das Landgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. Der Senat tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts auch aufgrund eigener Würdigung bei, ohne dass es insoweit einer erneuten Beweisaufnahme bedarf. Aus den Entscheidungsgründen wird deutlich, dass das Landgericht die Aussagen der beiden vernommenen Zeuginnen gewürdigt hat. Im wesentlichen Kerngehalt stimmen die beiden Zeugenaussagen überein. So hat - wie die Zeugin H. - auch die Zeugin B. angegeben, Frau H. habe wissen wollen, ob der Scheck gedeckt sei, und sie zu Nachforschungen gedrängt. Sie habe deshalb einen Finanzberater gebeten, von seinem Telefonanschluss ins Ausland telefonieren zu dürfen (was von ihrer Nebenstelle nicht möglich ist), da es um eine Scheckbestätigung gehe. Nach dem Telefonat habe sie Frau H. erklärt, die Postbank A. habe den Scheck bestätigt.
22 
Außerdem sagte die Zeugin aus, sie habe den in Kopie vorliegenden Scheck auf die Scheckbestandteile überprüft und erkannt, dass diese nach deutschem Recht fehlten. Sie habe sich aber gedacht, es sei in Holland möglicherweise anders. Sie habe keinen Anlass zu zweifeln gehabt, da sie an der Absenderkennung des Faxschreibens gesehen habe, dass das Fax von der Postbank A. stamme.
23 
Unstreitig ist zudem, dass die Mitarbeiterin der Beklagten unter der im Faxschreiben genannten Telefonnummer angerufen hat, ohne diese näher zu überprüfen.
24 
Dieses Verständnis der Aussage der Zeugin B. wird auch dadurch gestützt, dass die Beklagte selbst in ihrer an die Kriminalpolizei gerichteten Strafanzeige vom 06.10.2006 (Anlage K 10) mitteilt, ihr Kunde habe die Scheckbestätigung auf Echtheit untersuchen lassen. Schließlich führte die Zeugin auch in der von ihr am 04.10.2006 gefertigten Aktennotiz (I 107) aus, Frau H. habe eine Bestätigung gewollt, dass der Scheck über 42.300,00 Euro gedeckt sei und eingelöst werde.
25 
Bei dieser Sachlage verbleiben entgegen der Auffassung der Beklagten keine vernünftigen Zweifel daran, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist und die Beklagte es übernommen hat, die vorgezeigte Scheckbestätigung auf ihre Echtheit und Authentizität zu überprüfen. Um die Echtheit der Unterschrift, die anhand der vorliegenden Faxkopie möglicherweise nicht hinreichend sicher hätte geprüft werden können, ging es dabei nicht. Vielmehr war zu prüfen, ob es mit der aus dem Schreiben ersichtlichen Bestätigung der Postbank und dem abgelichteten Scheck seine Richtigkeit hat.
26 
Ein Vertrag dieses Inhalts ist jedenfalls stillschweigend zustande gekommen. Der Kläger hatte durch seine Mutter um Beratung und Auskunft zu dem vorgelegten Faxschreiben gebeten, das eine Scheckbestätigung der Postbank A. enthalten sollte. Die Beklagte wusste, dass es ihrem Kunden um eine Auskunft und Beurteilung durch die mit dem Inkasso ausländischer Schecks und den banküblichen Gepflogenheiten bei Scheckbestätigungen durch Kreditinstitute vertraute Beklagte ging, weil diese überlegene Kenntnisse hatte und er selbst das Faxschreiben mit der Abbildung eines angeblichen Schecks nicht beurteilen konnte. Die Beklagte wusste auch, dass der Kläger eine weitreichende finanzielle Entscheidung von der ihm erteilten Auskunft abhängig machen wollte, was sich schon aus der Höhe des Scheckbetrags von 42.300,00 Euro ergab. Die Beklagte hat sich bereit erklärt, eine Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis mitzuteilen, und damit stillschweigend das Vertragsangebot des Klägers auf Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen.
27 
In Würdigung der Zeugenaussagen hat das Landgericht festgestellt, dass die Überprüfungspflicht der Beklagten zunächst nicht darin bestanden hat, unter der in dem Telefaxschreiben angegebenen Telefonnummer anzurufen. An diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts ist das Berufungsgericht gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nicht vor. Die Beklagte zeigt solche mit der Berufung auch nicht auf. Vielmehr ging es dem Kläger offensichtlich um eine nähere Überprüfung, ob der angekündigte Scheck des Kaufinteressenten gedeckt und dessen Einlösung unter Berücksichtigung der Ausführungen der Postbank im Faxschreiben aller Voraussicht nach sichergestellt ist. Für diese Prüfung war es erforderlich, einen zuständigen Sachbearbeiter bei der Postbank A. telefonisch zu kontaktieren.
28 
Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Mitarbeiterin der Beklagten nicht damit begnügen durfte, unter der neben dem bezeichneten angeblichen Angestellten der Postbank P. B. bezeichneten Telefonnummer (Durchwahlnummer) anzurufen, selbst wenn Frau H. sie zu einem Anruf unter dieser im Schreiben genannten Telefonnummer aufgefordert haben sollte. Denn die Bankmitarbeiterin musste es besser wissen und hatte sicherzustellen, dass sie tatsächlich mit der Postbank in A. verbunden ist.
29 
Ob die Beklagte - wie das Landgericht meint - vertraglich eine Verpflichtung zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der vermeintlichen Scheckbestätigung übernommen hat, kann dahinstehen. Auf diesem Umstand beruht das Urteil des Landgerichts nicht. Die durchgeführte Prüfung der Beklagten erfüllt schon nicht die nach den Umständen angemessene übliche Prüfung der Scheckbestätigung und des abgebildeten Schecks. Diese setzte jedenfalls voraus, dass die Bankmitarbeiterin sich aus eigenen Verzeichnissen oder öffentlichen Quellen die Telefonnummer der betreffenden Bank heraussucht, zumal sie erkannt hatte, dass die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlen. Sie hätte schon deshalb Verdacht schöpfen müssen. Die bloße Vermutung, es könne in Holland anders sein, und die auf dem übergebenen Schreiben ersichtliche Faxkennung, die zudem beim Ortsnamen A. einen Schreibfehler aufwies (A.), gaben ihr keinen hinreichenden Grund, auf die Richtigkeit der im Schreiben genannten Telefonnummer zu vertrauen. Vielmehr war angesichts der erwähnten Verdachtsmomente näher zu prüfen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer holländischen Bank und im Besonderen der Postbank in A. aussieht, wie ein Scheck in Holland bezeichnet ist und welche Bestandteile er aufweisen muss. Diesen Anforderungen ist die Prüfung seitens der Beklagten nicht gerecht geworden. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar, welche die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichtet. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck handelt noch dass ein P. B. bei der Postbank in A. beschäftigt ist. Die angebliche Scheckbestätigung war gefälscht und wertlos. Bei zutreffender Auskunft hätte der Kläger das Kraftfahrzeug nicht an den Abholer ausgehändigt. Es wäre dann auch nicht dazu gekommen, dass das Eigentum am Fahrzeug - nach Weiterveräußerung durch die Täter aufgrund gutgläubigen Erwerbs des letzten Käufers verloren gegangen ist. Ein Zugriff auf das Kraftfahrzeug und dessen Wiedererlangung ist dem Kläger deshalb nicht möglich.
30 
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die inzwischen ermittelten Täter hat der Kläger von sich aus angeboten und im Klagantrag berücksichtigt.
31 
Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden an der Schadensentstehung anrechnen lassen. Er durfte sich auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft verlassen.
32 
§ 254 BGB verlangt allgemein einen vorwerfbaren Verstoß gegen ein eigenes Interesse. Der Verletzte muss eine Obliegenheit verletzt haben, die ihm selbst gegenüber besteht. Mitverschulden scheidet in der Regel aus, wenn die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Inhalt des Vertrags gerade dem Schädiger oblag (BGH NJW 1992, 309). Bei der Verletzung einer Beratungspflicht kann deswegen der Aufklärungspflichtige grundsätzlich dem Geschädigten nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mit verantwortlich. Nur unter besonderen Umständen, für die hier ein Hinweis fehlt, kommt der Einwand des Mitverschuldens in Betracht (BGH NJW 2003, 1811 Tz. 31).
33 
Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH WM 2004, 422 Tz. 30; NJW-RR 1998, 16). Dass der Kläger möglicherweise die allgemeinen Risiken einer Scheckentgegennahme, zumal bei Auslandsbezug, gekannt hat, macht ihn nicht weniger schutzwürdig. Denn dies war - wie die Beklagte erkannt hatte - gerade der Grund für ihre Inanspruchnahme. Der Kläger ist deshalb nicht weniger schutzwürdig als andere Personen, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Beratung oder Auskunft vertrauen.
34 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger über eigene Sachkunde oder zusätzliche Informationen verfügt hätte. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Über eine besondere Sachkunde verfügte der Kläger nicht. Er hatte auch keine weitergehenden Informationen als die Beklagte, insbesondere nicht hinsichtlich des Fahrzeugangebots über das Internet. Denn die Beklagte wusste, dass das Kaufgeschäft über das Internet angebahnt worden war, wie die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt hat.
35 
Ein Mitverschulden des Klägers an der Schadensentstehung ist auch nicht darin zu sehen, dass er - ohne die Einlösung des angeblichen Schecks abzuwarten - sogleich bei der Abholung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief übergeben hat. Nach der von der Beklagten erteilten Auskunft durfte er davon ausgehen, dass es mit dem Inkasso des ausgehändigten angeblichen Schecks keine Schwierigkeiten geben und der Scheck eingelöst wird.
36 
Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
39 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.