Landgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2015 - 328 O 24/14

bei uns veröffentlicht am17.11.2015

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. an den Kläger zu 1) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

2. an die Klägerin zu 2) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.

3. an den Kläger zu 3) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

4. an die Klägerin zu 4) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.

5. an den Kläger zu 5) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

6. an die Klägerin zu 6) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.

7. an den Kläger zu 7) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

8. an die Klägerin zu 8) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.

9. an den Kläger zu 9) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

10. an die Klägerin zu 10) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

11. an den Kläger zu 11) 30.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.

12. an die Klägerin zu 12) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

13. an den Kläger zu 13) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

14. an die Klägerin zu 14) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

15. an den Kläger zu 15) 15.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

16. an den Kläger zu 16) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

17. an den Kläger zu 17) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

18. an die Klägerin zu 18) 17.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 17.000,00 €.

19. an die Klägerin zu 19) 24.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 23.000,00 €.

20. an die Klägerin zu 20) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

21. an die Klägerin zu 21) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

22. an den Kläger zu 22) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

23. an den Kläger zu 23) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

24. an den Kläger zu 25) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.

25. an die Klägerin zu 28) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H.S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.

26. an den Kläger zu 29) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

27. an den Kläger zu 30) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

28. an den Kläger zu 31) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

29. an den Kläger zu 32) 10.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

30. an den Kläger zu 33) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

31. an den Kläger zu 34) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

32. an den Kläger zu 35) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

33. an den Kläger zu 36) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

34. an den Kläger zu 37) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.

35. an die Klägerin zu 38) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

36. an die Kläger zu 39) und zu 40) 73.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Kläger in Höhe von 70.000,00 €.

37. an den Kläger zu 41) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

38. an den Kläger zu 42) 49.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 48.000,00 €.

39. an die Klägerin zu 43) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.

40. an den Kläger zu 44) 157.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 150.000,00 €.

41. an die Klägerin zu 45) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

42. an den Kläger zu 46) 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 60.000,00 €.

43. an den Kläger zu 47) 123.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 120.000,00 €.

44. an die Klägerin zu 48) 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.

45. an die Klägerin zu 49) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

46. an die Klägerin zu 50) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

47. an den Kläger zu 51) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.

48. an die Klägerin zu 52) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.

49. an den Kläger zu 53) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

50. an die Klägerin zu 54) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

51. an den Kläger zu 55) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

52. an den Kläger zu 56) 20.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

53. an den Kläger zu 57) 10.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

54. an die Klägerin zu 58) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.

55. an die Klägerin zu 59) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

56. an den Kläger zu 60) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

57. an den Kläger zu 61) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

58. an den Kläger zu 62) 102.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 100.000,00 €.

59. an die Klägerin zu 63) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

60. an den Kläger zu 64) 41.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.

61. an die Klägerin zu 65) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

62. an die Klägerin zu 66) 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 45.000,00 €.

63. an die Klägerin zu 67) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

64. an den Kläger zu 68) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

65. an den Kläger zu 69) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

66. an den Kläger zu 70) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

67. an den Kläger zu 71) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

68. an den Kläger zu 72) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

69. an den Kläger zu 73) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

70. an den Kläger zu 74) 51.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

71. an den Kläger zu 75) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.

72. an die Klägerin zu 76) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

73. an den Kläger zu 77) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

74. an die Klägerin zu 78) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

75. an den Kläger zu 79) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

76. an den Kläger zu 80) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

77. an den Kläger zu 81) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

78. an den Kläger zu 82) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

79. an den Kläger zu 83) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

80. an den Kläger zu 84) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.

81. an den Kläger zu 85) 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 6), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 38), 39), 40), 41), 42), 43), 44), 45), 46), 47), 49), 50), 51), 52), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 70), 71), 72), 73), 75), 76), 77), 78), 79), 80), 81), 82), 83) und zu 85) in Verzug befinden.

III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der jeweiligen Anteile an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 5), 9), 25), 48), 53), 74) und zu 84) in Verzug befinden.

IV. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie nach den Klagerücknahmen der Beklagten zu 24), 26) und 27) noch in der Hauptsache rechtshängig ist, abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen: Die Kläger zu 24), 26) und 27) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 24) 0,64 %, und die Kläger zu 26) und 27) jeweils 1,04 %. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger zu 24), 26) und 27) können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

VII. Der Streitwert wird auf 2.542.915 € bis zur Klagerücknahme der Kläger zu 26) und 27) sowie auf 2.489.915 € nach diesem Zeitpunkt festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch.

2

Die Kläger, die in Deutschland und Österreich wohnen, traten im Zeitraum vom 7.2.2008 bis 10.4.2009 zu Kapitalanlagezwecken dem aus acht Einschiffsgesellschaften bestehenden Schiffsfonds „H.S. S. 26“ bei. Bei vier der Fondsschiffe handelt es sich um sog. Produkten-/Chemikalientanker, die nach der Klassifikation der International Maritime Organisation (IMO) den Anforderungen des Typs II entsprechen, also insbesondere über beschichtete Tanks mit Doppelhülle verfügen. Weitere vier Schiffe sind sog. Plattformversorger, deren Aufgabe die Belieferung der Bohr- und Förderplattformen auf See mit Material und Versorgungsgütern ist. Wegen der Einzelheiten des Fonds wird auf den als Anlage K 1 zur Akte gereichten Emissionsprospekt vom 7.2.2008 Bezug genommen.

3

Alle Kläger beteiligten sich auf der Grundlage des Emissionsprospekts mittelbar an den Gesellschaften, indem sie eine Treuhänderin beauftragten, für sie Kommanditanteile im Nennwert der jeweiligen Zeichnungssumme zu erwerben und zu halten, wobei die Kläger zu 26) und 27) sowie die Kläger zu 39) und 40) jeweils gemeinsam zeichneten Wegen der Einzelheiten der Beteiligungen, insbesondere der Zeichnungssummen und Agien wird auf die als Anlagenkonvolut K 2 zur Akte gereichten Kopien der Zeichnungsscheine sowie auf die im Prospekt (K 1) beispielhaft abgedruckten Verträge (Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag) bezüglich eines der Fondsschiffe verwiesen. Als Treuhandkommanditistin fungierte die H.H.S. GmbH, eine Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaften. Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der H.H.S. GmbH. Die Beklagte zu 2) hat Teile des Vermögens der Beklagten zu 1) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen.

4

Auf den Seiten 36 ff. des Prospekts wird das Marktumfeld unter Bezugnahme auf eine Studie des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) dargestellt. Einleitend heißt es: „Die folgenden Ausführungen sind dem Marktbericht des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom 9. Januar 2008 entnommen, der im Auftrag der H.H. Capitalberatungsgesellschaft mbH erstellt worden ist.“ Wegen des Inhalts des Marktberichts des ISL wird auf die Anlage K 36 sowie ergänzend auf den Ausdruck der Anlage K 19 aus dem Parallelverfahren 328 O 10/14 Bezug genommen, welchen die Kammer nach entsprechendem Hinweis an die Parteien als gerichtsbekannt behandelt und zur hiesigen Akte genommen hat.

5

Ausschüttung haben die Kläger nicht erhalten.

6

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger wurden bereits vorgerichtlich für diese tätig.

7

Die Klage ist den Beklagten am 7.2.2014 zugestellt worden.

8

Die Kläger tragen vor, der Emissionsprospekt weise eine Reihe von Fehlern auf. Insbesondere seien bei der Darstellung des Marktumfeldes in dem Prospekt selektiv positive Einschätzungen in den Prospekt übernommen, während warnende Stimmen nicht wiedergegeben worden seien. Namentlich seien einige Passagen des Marktberichts des ISL bei der Wiedergabe dessen Inhalts bewusst ausgespart worden. Infolge der Prospektfehler stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch zu, der neben der Beteiligungssumme inkl. Agio auch den entgangenen Anlagegewinn in Höhe von 2 % des Bruttoanlagebetrags umfasse. Im Übrigen könnten sie im Hinblick auf künftige Risiken wie z.B. Handelsregisterkosten auch die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagten ihnen auch alle künftigen Schäden ersetzen müssten.

9

Die Kläger zu 24), 26) und 27) haben ihre Klagen zurückgenommen.

10

Die Kläger beantragen noch,

I.

11

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

12

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.

13

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 3) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

14

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 4) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.

15

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 5) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

16

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 6) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.972,16 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.

17

7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 7) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

18

8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 8) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 15.000,00 €.

19

9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 9) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.891,51 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

20

10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 10) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.979,12 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

21

11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 11) 30.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.865,63 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.

22

12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 12) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

23

13. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 13) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

24

14. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 14) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

25

15. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 15) 15.375,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.454,10 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

26

16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 16) 15.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.489,56 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 15.000,00 €.

27

17. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 17) 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.891,51 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

28

18. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 18) 17.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 17.000,00 €.

29

19. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 19) 24.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 23.000,00 €.

30

20. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 20) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

31

21. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 21) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

32

22. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 22) 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

33

23. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 23) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

34

24. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 25) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 7.944,33 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.

35

25. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 28) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H.S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.

36

26. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 29) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

37

27. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 30) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.965,21 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

38

28. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 31) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.986,08 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

39

29. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 32) 10.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 969,40 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

40

30. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 33) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

41

31. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 34) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

42

32. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 35) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.965,21 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

43

33. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 36) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

44

34. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 37) 84.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 80.000,00 €.

45

35. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 38) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

46

36. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 39) und zu 40) 73.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 6.951,29 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Kläger in Höhe von 70.000,00 €.

47

37. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 41) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

48

38. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 42) 49.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.675,80 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 48.000,00 €.

49

39. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 43) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.986,08 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 20.000,00 €.

50

40. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 44) 157.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 14.895,62 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 150.000,00 €.

51

41. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 45) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

52

42. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 46) 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 5.674,52 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 60.000,00 €.

53

43. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 47) 123.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 120.000,00 €.

54

44. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 48) 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.728,77 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.

55

45. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 49) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

56

46. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 50) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 25.000,00 €.

57

47. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 51) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.972,16 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.

58

48. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 52) 42.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.972,16 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 40.000,00 €.

59

49. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 53) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

60

50. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 54) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

61

51. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 55) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

62

52. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 56) 20.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.938,79 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

63

53. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 57) 10.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

64

54. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 58) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.823,34 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 50.000,00 €.

65

55. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 59) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

66

56. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 60) 51.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.823,34 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

67

57. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 61) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

68

58. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 62) 102.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 100.000,00 €.

69

59. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 63) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

70

60. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 64) 41.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 3.877,59 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 40.000,00 €.

71

61. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 65) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 €.

72

62. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 66) 45.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.255,89 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 45.000,00 €.

73

63. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 67) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

74

64. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 68) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

75

65. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 69) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

76

66. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 70) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

77

67. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 71) 52.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.965,21 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

78

68. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 72) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

79

69. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 73) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

80

70. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 74) 51.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 4.846,99 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 50.000,00 €.

81

71. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 75) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.

82

72. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 76) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.979,12 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

83

73. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 77) 21.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 1.986,08 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 20.000,00 €.

84

74. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 78) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.979,12 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung der Klägerin in Höhe von 30.000,00 €.

85

75. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 79) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

86

76. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 80) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

87

77. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 81) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

88

78. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 82) 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 993,04 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

89

79. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 83) 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 2.482,60 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 25.000,00 €.

90

80. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 84) 31.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungen an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 30.000,00 €.

91

81. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 85) 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten p. a. ab dem 10. April 2009 bis Rechtshängigkeit in Höhe von 945,75 € sowie Zinsen auf den Gesamtbetrag in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG mit jeweils der H.H.S. GmbH zu dem Schiffsfonds H. S. S. 26 betreffend die Beteiligung des Klägers in Höhe von 10.000,00 €.

II.

92

1. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus den acht Treuhandverträgen mit den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 1), 2), 3), 4), 6), 7), 8), 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 38), 39), 40), 41), 42), 43), 44), 45), 46), 47), 49), 50), 51), 52), 54), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 61), 62), 63), 64), 65), 66), 67), 68), 69), 70), 71), 72), 73), 75), 76), 77), 78), 79), 80), 81), 82), 83) und zu 85) in Verzug befinden.

93

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der jeweiligen Anteile an den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG der Kläger zu 5), 9), 25), 48), 53), 74) und zu 84) in Verzug befinden.

III.

94

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger zu 1) bis 23), 25) und 28) bis 83) von jeglichen Nachteilen freizustellen, die sich aus ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds „H.S. S. 26“, dieser bestehend aus den acht Einschiffsgesellschaften P. H. D1 GmbH & Co. KG, P. H.D2 GmbH & Co. KG, P. H.D3 GmbH & Co. KG, P. H.D4 GmbH & Co. KG, M. H.C1 GmbH & Co. KG, M. H.C4 GmbH & Co. KG, M. H.C2 GmbH & Co. KG sowie M. H.C3 GmbH & Co. KG, ergeben.

IV.

95

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 6) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.791,74 € freizustellen.

96

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 9) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.

97

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 10) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

98

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 12) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.

99

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 14) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

100

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 15) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € freizustellen.

101

7. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 17) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.

102

8. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 18) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € freizustellen.

103

9. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 19) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.

104

10. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 20) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

105

11. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 21) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.

106

12. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 23) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

107

13. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 25) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.398,64 € freizustellen.

108

15. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 28) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.

109

16. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 29) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

110

17. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 31) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.

111

18. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 32) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

112

19. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 33) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.

113

20. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 34) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

114

21. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 35) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.

115

22. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 36) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

116

23. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 37) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.398,64 € freizustellen.

117

24. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger zu 39) und 40) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.398,64 € freizustellen.

118

25. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 41) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

119

26. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 42) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.

120

27. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 43) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.

121

28. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 45) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

122

29. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 46) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.196,34 € freizustellen.

123

30. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 48) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.

124

31. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 49) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

125

32. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 50) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.

126

33. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 52) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.000,00 € freizustellen.

127

34. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 53) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.

128

35. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 56) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.899,24 € freizustellen.

129

36. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 58) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.

130

37. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 59) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

131

38. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 60) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.

132

39. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 61) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

133

40. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 62) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.600,94 € freizustellen.

134

41. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 63) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

135

42. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 65) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

136

43. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 66) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.791,74 € freizustellen.

137

44. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 67) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

138

45. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 69) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

139

46. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 70) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

140

47. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 71) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.

141

48. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 72) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.789,76 € freizustellen.

142

49. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 73) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

143

50. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 74) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 € freizustellen.

144

51. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 75) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

145

52. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 76) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

146

53. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin zu 78) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

147

54. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 83) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.077,74 € freizustellen.

148

55. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 84) von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

149

Die Beklagten und die Nebenintervenientin beantragen,

150

die Klage abzuweisen.

151

Sie tragen vor, die Klageanträge seien wegen Missachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes bereits unzulässig, denn es bleibe unklar, auf welche Rechte sich die Abtretung Zug um Zug gegen Zahlung des begehrten Schadensersatzes beziehe. Hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Prospektmängel bestünden nicht, zudem müssten die Beklagten mangels in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens für solche, sofern sie vorlägen, nicht haften. Im Übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

152

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 2.2.2015 und 29.9.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

153

1. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Hinsichtlich der Zahlungsanträge zu I. ist die Klage insgesamt zulässig und überwiegend begründet (hierzu u. a); hinsichtlich der Feststellungsanträge zu II. ist sie zulässig und begründet (hierzu u. b); hinsichtlich der Freistellungsanträge zu III. ist sie allerdings unzulässig (hierzu u. c.) und hinsichtlich jener zu IV. unbegründet (u. d).

154

a) Die (noch rechtshängigen) Anträge zu I. sind zulässig und überwiegend begründet.

155

aa) Soweit die Beklagten Zulässigkeitsbedenken aus der Formulierung der Zug um Zug angebotenen Gegenleistung des Klägers herleiten wollen, vermag die Kammer ihnen nicht zu folgen. Die Klage ist insoweit hinreichend bestimmt. Die Kläger bieten, wie sie auf S. 118 der Klageschrift klarstellen die Abtretung ihrer Beteiligungen, mithin sämtlicher Rechte und Pflichten aus ihren jeweiligen Beteiligungen als Gegenleistung zu der begehrten Zahlung an. Welche Rechte und Pflichten dies sind, lässt sich zweifelsfrei aus dem streitgegenständlichen Prospekt und dem darin (exemplarisch) abgedruckten Vertragswerk entnehmen. Eine Formulierung der Anträge, bei der sämtliche mit der Stellung als Treugeber verbundenen Rechte (und Pflichten) ausdrücklich einzeln wiedergegeben würden, erscheint weder praktikabel noch erforderlich. Die zumindest im Hinblick auf aus der Beteiligung resultierende Pflichten sprachlich unpräzise Formulierung „Abtretung“ ist der Auslegung zugänglich, welche die Kammer dahingehend vorgenommen hat, dass sie bei der Tenorierung an ihre Stelle jeweils das Wort „Übertragung“ gesetzt hat.

156

bb) Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Zeichnungssummen zzgl. des jeweiligen Agios, wie aus dem Tenor ersichtlich, auch begründet.

157

(1) Den Klägern steht jeweils ein auf die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an dem streitgegenständlichen Fonds gerichteter Schadensersatzanspruch die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen der Verletzung ihnen obliegender vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu.

158

(a) Die Beklagte zu 1) war als Gründungsgesellschafterin der als Publikumsgesellschaft konzipierten Emittentin aufgrund einer vorvertraglichen Sonderbeziehung gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB später kommanditistisch beitretenden Anlegern gegenüber zur Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände verpflichtet. Sie musste dem Beitrittsinteressenten infolgedessen ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufklären (BGH, a.a.O.; Urt. v. 1.3.2011, II ZR 16/10; Urt. v. 9.7.2013, II ZR 9/12, juris) Dies gilt auch, soweit sich der Anleger – wie hier – nicht unmittelbar, als Direktkommanditist, sondern nur als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt, wenn der Treugeber nach den Regelungen den vertraglichen Regelungen wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. nur BGH, Urt. v. 23.4.2012, II ZR 211/09, juris Rn. 10 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. So wird der § 5 Nr. 2 des Treuhandvertrags, auf den die Gesellschaftsverträge ausdrücklich Bezug nehmen (§ 3 Nr. 4) der Treugeber im Innenverhältnis wirtschaftlich einem unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt. Nach § 4 der Treuhandverträge unterliegt die Treuhänderin (Bekl. zu 2) bei der Ausübung von Rechten aus dem Gesellschaftsvertrag den Weisungen des Treugebers. Dieser kann gem. § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags die auf seinen Anteil entfallenden Rechte auch selbst ausüben.

159

(b) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte vorliegend nicht nachgekommen mit der Folge, dass sie dem Kläger den aus seiner fehlerhaften Anlageentscheidung entstandenen Schaden (neg. Interesse) zu ersetzen hat, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB. Für die Beklagte zu 2) folgt eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung aus den genannten Vorschriften in Verbindung mit § 133 Abs. 1 UmwG.

160

(c) Wie die Kläger zu Recht geltend machen, vermittelt der Prospekt dem Anleger ein unzutreffendes, nämlich zu positives Bild des relevanten Marktumfeldes der Fondsschiffe und damit der Chancen des Investments, indem er sich bei der Darstellung dieses Komplexes auf die Marktstudie eines von den Prospektherausgebern unabhängigen Instituts (ISL Bremen) beruft, dessen Einschätzung aber nur unvollständig und – durch die Auslassungen – auch partiell sinnentstellend wiedergibt. Zwar ist es weder zwingend erforderlich, vor der Emission eines Kapitalanlageprodukts dessen Chancen und Risiken gutachterlich untersuchen zu lassen, noch muss ein Prospekt, falls eine solche Untersuchung gleichwohl – freiwillig – in Auftrag gegeben worden ist, deren Inhalt in jedem Fall vollständig in dem Emissionsprospekt wiedergeben. Insofern ist es im vorliegenden Fall nicht prinzipiell zu beanstanden, dass die Marktstudie des ISL nur auszugsweise wiedergegeben worden ist, was auf S. 36 des Prospekts durch die Formulierung „entnommen“ auch offengelegt wird.

161

Fehlerhaft ist aber, dass die Auslassungen den Sinn der gekürzt wiedergegebenen Aussagen der Studie verzerren. Dabei kommt es weder darauf an, ob der Markbericht bewusst und in der Absicht, die Anleger zu täuschen, unvollständig wiedergegeben wurde, noch darauf, ob auch das von der wahren Einschätzung des ISL abweichende Bild, das durch die Auslassungen entsteht, insbesondere im Hinblick auf die prognostischen Elemente, als eine ihrerseits noch vertretbare Darstellung des Marktumfeldes angesehen werden muss.

162

Entscheidend ist vielmehr allein, dass das Institut tatsächlich eine weniger positive bzw. weniger sichere Einschätzung der Anlage hat, als dies dem Leser des Prospekts vermittelt wird, und daher eine unzutreffende Richtigkeitsgewähr für die im Prospekt enthaltenen Angaben behauptet wird. Die Darstellung des Marktumfeldes in dem Prospekt ist mit anderen Worten nicht deshalb unzutreffend, weil ihre Annahmen objektiv falsch wären, wohl aber deshalb, weil der Leser ihr die Behauptung entnehmen muss, das ISL schätze das Marktumfeld wie im Prospekt angegeben ein, während es in Wahrheit zu einem jedenfalls in der Begründung zurückhaltenderen Urteil gelangt ist. Bereits durch diese Abweichung wird in das Selbstbestimmungsrecht des Anlageinteressenten, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 2.3.2009, II ZR 266/07, juris Rn. 6), eingegriffen.

163

Der Berufung auf das Urteil eines außenstehenden Dritten, der an dem Erfolg der Anlage kein wesentliches eigenes Interesse hat, die Anlage also von einem mehr oder weniger neutralen Standpunkt aus bewertet hat, wird für die Anlageentscheidung üblicherweise ein erhebliches Gewicht zukommen, weil sie die Einschätzung des Emittenten, dass sich die Beteiligung voraussichtlich lohnen werde, nach Art eines Gütesiegels bestätigt. Gerade hierin liegt offenkundig der Grund dafür, die Angaben des ISL überhaupt in den Prospekt aufzunehmen. Diesen Zweck können sie aber selbstverständlich nur erfüllen, wenn sie unverfälscht wiedergegeben werden. Dabei muss nicht nur das Gesamturteil zutreffend mitgeteilt werden. Vielmehr müssen auch die Argumente, mit denen der Dritte seine Einschätzung substantiiert (soweit sie überhaupt wiedergegeben werden und sich der Prospekt nicht nur auf die Mitteilung beschränkt, dass ein Dritter zu einer positiven Einschätzung der Erfolgsaussichten der Anlage gekommen sei), in einer Weise referiert werden, die dem Leser den Nachvollzug des auf sie gestützten Gesamturteils ermöglicht. Dort, wo der sachkundige Dritte Gesichtspunkte, die einer von ihm letztlich angenommenen positiven Marktentwicklung und Wirtschaftlichkeitsprognose der Anlage entgegenstehen könnten, dürfen diese nicht verschwiegen werden. Vielmehr muss ein abgewogenes, aus der Gegenüberstellung von Pro- und Contra-Argumenten entwickeltes Urteil auch als solches dargestellt werden, damit der Anleger dessen Plausibilität nachvollziehen und prüfen kann. Ob hierin - wie die Beklagten meinen - eine Schlechterstellung desjenigen Prospektverantwortlichen liegt, der den Prospekt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, durch das Gutachten eines Sachverständigen vorbereiten lässt, ist für die Frage eines Prospektfehlers unerheblich. Im Übrigen vermag die Kammer eine unangemessene Schlechterstellung aber auch nicht zu erkennen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass derjenige Prospektverfasser, der sich entschließt, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens in seine Darstellung des Anlageprojekts einfließen zu lassen, dies wie bereits angedeutet, durchaus nicht nur uneigennützig tun wird, sondern durch die Berufung auf das Urteil eines Dritten den Eindruck einer gesteigerten Zuverlässigkeit seiner Validitätsbehauptung vermittelt.

164

Eine nach diesem Maßstab fehlerfreie Wiedergabe ist den Prospektverantwortlichen im vorliegenden Fall indes nicht gelungen, wie ein Vergleich des mit „Marktumfeld“ überschriebenen Abschnitts des streitgegenständlichen Prospekts (Anlage K 1, S. 36 ff.) und der ISL-Marktstudie (Anlage K 19) belegen.

165

(aa) Nachdem die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 28.1.2015 die Abweichung der Prospektangaben von dem Inhalt des in Bezug genommenen Marktberichts des ISL unter Hervorhebung von Beispielen als Prospektfehler gerügt haben, sieht sich die Kammer durch den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz nicht gehindert, weitere Unterschiede zwischen Prospekt und Marktbericht als die von Klägern bis zur mündlichen Verhandlung am 29.9.2015 ausdrücklich erörterten in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Diese Würdigung kann auch ohne weiteres anhand eines Vergleichs beider Dokumente vorgenommen werden, nachdem die den Beklagten spätestens aus den zahlreichen bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren (u.a. 328 O 10/14) ohnehin bekannte Marktstudie als gerichtsbekannt einbezogen worden ist. Im Übrigen haben die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom zahlreiche weitere Belege für die ihrer Meinung nach prospektfehlerhafte, weil selektive Wiedergabe der Ausführungen des Marktberichts angeführt. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war hierdurch allerdings schon deshalb nicht geboten, weil die Beklagten ihrerseits mit Schriftsatz vom 20.10.2015 bereits zu sämtlichen Passagen des Marktberichts, deren Auslassung im Prospekt die Kläger rügen, ausführlich Stellung genommen haben.

166

Soweit die Beklagten sich auf das Zeugnis Prof. L. (ISL) dafür berufen, dass die Prospektdarstellungen die Markteinschätzungen des Instituts nicht verfälschten, war dem Antrag nicht nachzugehen, denn es ist nicht erkennbar, welche (über den Vergleich beider Dokumente hinausgehenden) Tatsachen der Zeuge sollte bekunden können.

167

(bb) Der Vergleich des Marktberichts (Ausdruck K 19) und des Prospekts (K 1) zeigt, dass in letzterem bereits eingangs der Darstellung der Entwicklung der relevanten Märkte, nämlich bei den Ausführungen zum Seehandel mit Chemikalien, wesentliche Aspekte verschwiegen und damit der Eindruck eines sichereren Prognosefundaments erweckt wird als in der Studie selbst. Auf S. 39 des Prospekts wird als ein für eine gute Marktentwicklung sprechendes Argument angegeben, dass die IMO (International Maritime Organisation) seit Anfang 2007 schärfere Transportvorschriften umsetze. Es wird mitgeteilt, dass sich für pflanzliche Öle, Fette und andere wichtige Chemikalienladungen die Transportregeln verschärfen. Hierin wird vor dem Hintergrund, dass die Fondsschiffe der Schiffsklasse angehören, die die schärferen Anforderungen bereits erfüllt (Typ II-Tanker), ein Vorteil für die Beschäftigungsprognose der Schiffe gesehen. Verschwiegen wird allerdings zum einen, dass neben den den Fondsschiffen potentiell zugutekommenden Verschärfungen auch Lockerungen eingetreten sind, durch die bestimmte Marktsegmente auch konkurrierenden Schiffen ohne Klassifizierung oder der niedrigeren Klasse „Typ III“ geöffnet werden. Auch wenn dies nur Chemikalien mit relativ geringem Aufkommen betreffen mag, handelt es sich um eine Information, die in das Gesamturteil der Studienverfasser eingeflossen ist und von ihnen daher für erwähnenswert gehalten worden ist (vgl. K 19, S. 8, 2. Absatz). Weiter unterscheidet sich die Darstellung im Prospekt von jener in der Studie dadurch, dass der Begriff „andere wichtige Chemikalien“ in der Aussage über die verschärften Transportvorschriften nur in der Studie, nicht aber in dem Prospekt erläutert wird. Heißt es auf S. 39 des Prospekts wörtlich: „Insbesondere für pflanzliche Öle, Fette und andere wichtige Chemikalienladungen verschärfen sich die Transportregeln. Sämtliche in dieser Gruppe vorhandenen Güter dürfen nur noch in IMO Typ II Tankern – in Ausnahmefällen in Typ II/III Tankern – transportiert werden“, so bleibt nicht nur unklar, was mit „Typ II/III-Tankern“ gemeint sein könnte und wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Der Anleger erfährt vielmehr – anders als der Leser der Studie – auch nicht, dass sich die Verschärfung zugunsten der Tanker, die im Mindestmaß dem Typ II angehören, nur auf zwei Marktsegmente bezieht, nämlich die Stoffe UAN und Xylol (vgl. K 19, S. 8, 2. u. 3. Abs.), welche ausweislich der ISL-Studie lediglich 6 % Anteil an der Chemikalienfahrt haben (Xylol, vgl. a.a.O., S. 7) bzw. nur überhaupt unter „Sonstige“ aufgelistet werden (UAN). Ebenso wenig wird der Befund der Studie mitgeteilt, dass Methanol und Ethylenglycol, die nach der Studie zu den Hauptgütern im Bereich der organischen Verbindungen gehören (a.a.O., S. 7, Graphik und S. 8, 3. Abs.), auch weiterhin nicht auf Typ II Tanker angewiesen ist, sondern auch von Tankern des Typs III gefahren werden können. Zwar kann sich auch dies bereits positiv auf die Beschäftigung der im Fonds enthaltenen Chemikalientanker auswirken, weil immerhin Schiffe, die nicht einmal die Anforderungen des Typs III erfüllen künftig nicht mehr im Markt der Methanoltransporte konkurrieren können. Dennoch muss es für den Leser des Prospekts fern liegen, dass ausgerechnet die aufkommensstärksten organischen Chemikalien nicht in der Gruppe der „wichtigen Chemikalienladungen“ enthalten sind, die „sämtlich“ einer Verschärfung auf Typ II (und nur in Ausnahmefällen auch Typ II/III) unterliegen.

168

Dieser unzutreffende Eindruck wird im Folgenden bestärkt. Wenn auf S. 40 des Prospekts (2. Abs.) die relativierende Bemerkung der Studie wiedergegeben wird, dass sich nur schwer sagen lasse, ob die von der Reklassifizierung betroffenen Chemikalien (81,9 Mio. t) komplett oder nur zu größeren Teilen zusätzliches Marktpotential für Schiffe des Typs II erschließen werden, handelt es sich zwar um ein zutreffendes Zitat (vgl. Anl. K 19, S. 8). Allerdings ergibt sich aus der Studie, dass die genannte Menge (81,9 Mio. t) auch Substanzen umfasst, die lediglich auf Typ III hochgestuft wurden, also zuvor keinen Anforderungen unterlagen, nun aber von Tankern gefahren werden müssen, die mindestens die Anforderungen des Typs III erreichen (vgl. K 19, S. 22, Fußnote 5). Wird diese Information aber, wie im vorliegenden Prospekt, dem Leser vorenthalten, wird er naheliegenderweise davon ausgehen, dass es sich bei dem angegebenen Volumen insgesamt um auf Typ II hochgestufte Chemikalien handelt. Denn die Unsicherheit in der Frage, ob „diese Mengen“ komplett oder nur zu größeren Teilen zusätzliches Marktpotential für Typ II-Tanker darstellen, wird allein damit erklärt, dass die betroffenen Substanzen zum Teil auch bisher schon (auch ohne zwingende Vorgabe) von diesem Schiffstyp transportiert worden sein können – auf die Möglichkeit, dass die Transporte stattdessen durch Typ III-Tanker durchgeführt werden könnten, wird hingegen gerade nicht verwiesen.

169

Hinzu kommt, dass auch die Einschätzung des ISL zu der Gesamtmenge der im Jahr 2006 transportierten organischen Chemikalien zwar zutreffend mit 74,5 Mio. t angegeben wird (vgl. Ausdruck K 19, S. 39, vorvorletzter Absatz), der Vorbehalt, den das Institut in seinem Marktbericht hinsichtlich der Belastbarkeit dieser Zahl ausdrücklich anmeldet („Aufgrund dessen ist es schwierig, Angebot Produktion und Nachfrage aller organischer Chemikalien abzuschätzen.“, vgl. Marktbericht, S. 8 o.), dem Prospektleser aber vorenthält. Insoweit ist dem Prospekt zwar zuzugestehen, dass Prognosen immer eine gewisse Unsicherheit anhaftet und dass dieses Wissen bei einem durchschnittlichen Prospektleser vorausgesetzt werden darf. Zu beachten ist allerdings auch, dass die grundsätzliche Ungewissheit prognostischer Einschätzungen selbstverständlich auch einem Sachverständigen wie hier dem ISL nicht unbekannt ist. Angesichts dessen drängt sich aber die Annahme auf, dass mit der expliziten Hervorhebung der Schwierigkeit, den Markt „aller organischer Chemikalien“ einzuschätzen, auf eine besondere, über die allgemein bestehenden Unsicherheiten bei der Prognostizierung von Marktentwicklungen hinausgehende Ungewissheit hingewiesen werden sollte, die dann auch den Anlageinteressenten mitgeteilt werden muss, um sie in die Lage zu versetzen, die Belastbarkeit der Ergebnisse der Marktstudie zu beurteilen.

170

Entsprechendes gilt für die Ausführungen über den Seehandel mit Öl und Ölprodukten (Anlage K 1, S. 40). Auch hier werden zwar die differenzierenden Überlegungen der ISL-Studie, wonach sich auch in diesem Marktsegment Schwäche- und Boomphasen der Wirtschaft niederschlagen können, wiedergegeben. Soweit dann im darauffolgenden Absatz unter der Überschrift „Entwicklung des Welt-Ölverbrauchs“ der Entwicklungstrend „insgesamt als positiv“ bezeichnet wird, stimmt auch dies zwar mit der entsprechenden Aussage auf S. 10 der Studie im Wesentlichen überein. Dasselbe gilt für die auf S. 40 des Prospekts übernommene graphische Darstellung der Prognose. Nicht mitgeteilt wird indes, dass das ISL einen hervorhebenswerten Unsicherheitsfaktor in den „gegenwärtigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten“ sieht. Indem die Aussage der Studie, wonach sich diese Turbulenzen möglicherweise auf die Ölnachfrage auswirken könnten, nicht wiedergegeben wird, muss die – graphisch – unterlegte Prognose der Marktentwicklung im Prospekt sicherer erscheinen, als sie dies nach der eigenen Einschätzung der Studienverfasser tatsächlich ist.

171

Der Prospektfehler setzt sich schließlich bei der Darstellung des Marktumfeldes der Plattformversorger fort. So hält es die ISL-Studie für erwähnenswert, dass in den 1970er Jahren deutsche Reedereien in diesem Segment tätig waren, von denen allerdings eine aufgelöst wurde und die andere sich mangels Unterstützung durch nationale Charterer aus dem Geschäft zurückgezogen habe, und dass in der Folge die Eigner heute fast ausschließlich in den ölfördernden Ländern ansässig seien (vgl. K 19, S. 24, 2. Abs.). Den Lesern des Prospekts werden diese Informationen aber nicht übermittelt (vgl. K 1, S. 49). Aus der abgedruckten Graphik (Abb. 14) der zehn führenden Eignerländer für Versorger kann allenfalls der zweite Teil der Aussage erschlossen werden, nämlich dass die Eigner von Plattformversorgern „fast ausschließlich“ oder zumindest ganz überwiegend in den ölfördernden Ländern ansässig sind – und dies auch nur von demjenigen Anlageinteressenten, der weiß, welche Länder Öl fördern, und von sich aus diesen gedanklichen Zusammenhang herstellt. Nun erscheint es zwar an sich nicht als zwingend, die bisherigen Eignerländer und länger zurückliegende Misserfolge deutscher Reeder zu beleuchten, um die Erfolgsaussichten des Anlageprojekts einzuschätzen. Vielmehr lässt sich durchaus vertreten, dass derartige Umstände ohne wesentliche Aussagekraft für den Markterfolg der Anlageschiffe sei. Dies ändert aber nichts daran, dass das ISL dies offenbar anders beurteilt und diese Gesichtspunkte durchaus für relevant gehalten hat, da es sie anderenfalls unerwähnt gelassen hätte. Grund hierfür kann nur sein, dass das Institut als ein immerhin mögliches Risiko darstellen wollte, dass die Ölförderer Aufträge bevorzugt an in ihren Ländern ansässige Reeder vergeben und ein Markteintritt eines Reeders aus einem nicht ölfördernden Land daher mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Diesen Gesichtspunkt kann der Anlageinteressent aber aufgrund des Prospekts nicht nur nicht für sich bewerten, weil er ihm nicht mitgeteilt wird; vielmehr entsteht durch die selektive Wiedergabe der Studie auch ein positiverer Gesamteindruck von den Markteintrittschancen, indem ohne die soeben wiedergegebenen Vorbehalte der Studie zitiert wird: „Noch dominieren die USA…“ (vgl. Anl. K 2, S. 49; Hervorh. nur hier).

172

Überdies erfährt der Leser des Prospekts im Gegensatz zu demjenigen der Studie (vgl. K 19, S. 27) nicht, dass beim Auftragsbestand im Zeitpunkt der Erstellung der Studie die kombinierten Ankerzieh-Versorger stärker gefragt sind als die reinen Plattformversorger, zu denen die im Fonds befindlichen Versorgerschiffe gehören.

173

Die Kammer verkennt nicht, dass auch diese Informationen keinesfalls ausschließen, dass die Fondsschiffe gleichwohl erfolgreich betrieben werden konnten. Sie hält aber die Umstände, die das ISL hier selbst als hervorhebenswert erachtet, um seine Marktanalyse zu substantiieren und zu plausibilisieren, unter den gegebenen Umständen auch für prospektierungspflichtig. Wie bereits ausgeführt müssen dem Anleger, dem die Beteiligung unter Berufung auf das sachverständige Urteil des ISL als aussichtsreich dargestellt wird, auch diejenigen Erwägungen mitgeteilt werden, durch die das Institut gleichsam Wasser in den Wein seiner insgesamt optimistischen Einschätzung oder deren Anknüpfungstatsachen gießt. Denn die Wiedergabe der Studie verfolgt ja offensichtlich den Sinn, dem Anlageinteressen nicht nur das Urteil des ISL mitzuteilen – dem er vertrauen oder misstrauen kann –, sondern ihn gerade in die Lage zu versetzen, dieses Urteil unter Anlegung seiner eigenen Maßstäbe an Risikofreudigkeit und Chancenstreben nachzuvollziehen und aufgrund fundierter Überlegungen zu übernehmen oder aber abzulehnen.

174

Schließlich ist auch die Wiedergabe der Ausführungen der Studie zu den Schiffsbaupreisen (K 1, S. 52) erheblich unvollständig geraten. Zwar wird gleich eingangs der Darstellung mitgeteilt, dass die Baupreise am Schiffsmarkt zum Teil erheblichen Schwankungen unterworfen seien und von verschiedenen Faktoren beeinflusst würden. Wenn im Folgenden aber der Stahlpreis als ein wesentlicher Teil dieser Faktoren dargestellt wird, so entfernen sich die diesbezüglichen Ausführungen so weit von der Studie, dass auch hier von einer Verzerrung des Aussagegehalts gesprochen werden muss. So endet der Absatz, in dem die Einflussfaktoren auf den Baupreis dargestellt werden, im Prospekt mit der Aussage, dass Stahl insbesondere aus China weiterhin stark nachgefragt werde, was den Leser eher zu der Annahme steigender als fallender Baupreise veranlassen wird und damit aus Sicht eines Interessenten an der Beteiligung an bereits hergestellten Schiffen als Vorteil wahrgenommen werden wird. Im Folgenden wird dann zwar nicht verschwiegen, sondern vielmehr textlich und graphisch ausdrücklich mitgeteilt, dass es bis zum Jahr 2003 zu einem Rückgang der Neubaupreise gekommen sei (K 1, S. 52), sodann heißt es aber, dass seither wieder ein leichter Zuwachs verzeichnet würde; zudem zeigten aktuelle Verkäufe von neuen Schiffen des fraglichen Typs, dass die tatsächlich realisierten Werte oberhalb der Indikatoren lägen (a.a.O., S. 53). Insgesamt wird also die Erwartung tendenziell steigender Preise geweckt. Demgegenüber kommt die Studie geradezu zu einer gegenteiligen Tendenzaussage, indem dort (im Prospekt nicht wiedergegeben) ausgeführt wird: „Vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Einflussfaktoren ist ein eindeutiger Trend bei den Baupreisen nicht immer erkennbar. Hinzu kommen u.U. versteckte oder offene Beteiligungen oder Finanzierungsmodalitäten seitens der Werften, die sich in einem höheren Preis niederschlagen können. Tendenziell ist durch Produktivitätsfortschritte und den Markteintritt von Wettbewerbern aus Niedriglohnländern mit im Zeitverlauf sinkenden Baupreisen im Schiffbau auszugehen.“ (Ausdruck K 19, S. 29; Hervorh. nur hier).

175

Dass die Baupreise nur einen Teil des Kaufpreises ausmachen, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, ist gewiss zutreffend, ändert aber nichts daran, dass die Studie selbst die Baupreise als für den Markterfolg der Anlageschiffe relevanten Faktor relativ breit und abwägend erörtert und dies dem Anleger, dem die Erfolgsaussichten der Anlage unter Berufung auf das ISL vermittelt werden sollen, daher nicht unter Weglassung einschränkender oder relativierender Angaben mitgeteilt werden darf.

176

(cc) Die Kammer verkennt auch nicht, dass es bei der Beurteilung eines Emissionsprospekts stets auf die Gesamtschau ankommt. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, ZIP 2013, 315; NJW-RR 2012, 1312). Auch nach dieser Maßgabe stellt sich die beschriebene selektive Wiedergabe der zur Gewähr herangezogenen ISL-Marktstudie aber als Fehler des Prospekts dar. Denn die selektive und dadurch sinnentstellende Wiedergabe des ISL-Marktberichts wird auch nicht durch den übrigen Inhalt des Prospekts richtiggestellt. Der Prospekt vermittelt dem Anlageinteressenten zwar insgesamt durchaus nicht den Eindruck, dass es sich um ein sicheres Investment handele, das sich wirtschaftlich zwingend positiv entwickeln müsse. Vielmehr wird das Risiko, dass sich aufgrund nicht vollständig prognostisch abschätzbarer Entwicklungen der Märkte auch ungünstigere Verläufe ergeben könnten, insgesamt durchaus mitgeteilt. In der Möglichkeit, einschätzen zu können, als wie wahrscheinlich ein solcher Misserfolg angesehen werden muss, wird der Anleger aber dadurch behindert, dass ihm eine in vielfacher Hinsicht zu positive Beurteilung durch eine sachkundige, neutrale Institution vorgespiegelt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dies auch nicht dadurch gleichsam ausgeglichen werden, dass bei der als Ergebnis der Überlegungen mitgeteilten Bewertung Abschläge gegenüber von dem ISL prognostizierten Zahlen vorgenommen werden, wie dies etwa bei den prognostizierten Charterraten für Plattformversorger der Fall ist, die das ISL (vgl. K 19, S. 34) höher angegeben haben mag als der Prospekt (vgl. K 1, S. 65 Abb. 8) - sofern es sich in beiden Fällen um Nettoangaben handelt, denn die Unterversorgung des Prospektlesers mit den Prognosegrundlagen wird hierdurch gerade nicht beseitigt.

177

Auf die weiteren gerügten Prospektfehler kommt es daher nicht mehr an.

178

(d) Die Aufklärungspflichtverletzung geschah auch schuldhaft. Die Beklagten haben sich nicht gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet. Die Pflichtverletzung war des Weiteren auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Die hierfür streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012, XI ZR 262/10, juris) haben die Beklagten nicht entkräftet.

179

(2) Nur teilweise begründet sind die Anträge allerdings hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Verzinsung.

180

Gemäß §§ 291, 288 BGB können die Kläger Prozesszinsen in der beantragten Höhe seit Rechtshängigkeit beanspruchen. Soweit sie darüber hinaus entgangene Anlagegewinne ersetzt verlangen, ist die Klage hingegen unbegründet. Die Kläger haben trotz entsprechenden Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 2.2.2015 ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Zinsgewinn entgangen ist, nicht genügt. Insbesondere haben sie nicht unter Beweisantritt vorgetragen, in welche Anlageform sie investiert hätten, wenn sie nicht dem streitgegenständlichen Fonds beigetreten wären. Auf einen pauschalen Mindestschaden können sich die Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 252 S. 2 BGB nicht berufen, da es - zumal bei Anlegern, der wie die Kläger in andere als festverzinsliche Anlageformen investiert haben - nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2012, XI ZR 360/11, juris Rn. 18).

181

(3) Der Schadensersatzanspruch, der gem. § 249 BGB auf die Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet ist, ist auch nicht verjährt. Die Voraussetzungen der Regelverjährung gem. § 199 Abs. 1, 3 BGB sind nicht dargetan. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Abweichung des Prospekts von den Aussagen der darin zitierten Marktstudie in verjährter Zeit bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 2). Insoweit ergibt sich aus der Verjährungsregelung des § 10 Abs. 4 der Treuhandverträge nichts anderes. Zwar verjährt danach ein Schadensersatzanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin bereits nach drei Jahren ab Kenntnis und sind innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen, was der Kläger im vorliegenden Fall unterlassen hat. Allerdings bestehen schon Zweifel, ob eine Klausel im Treuhandvertrag überhaupt geeignet ist, die Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Aufklärungspflichten zu regeln, die der Beklagten zu 2) bereits vor Abschluss des Treuhandvertrags und unabhängig von diesem, nämlich aus ihrer Stellung als Altgesellschafterin der kapitalsuchenden Gesellschaft obliegen. Letztlich kann dies im vorliegenden Fall aber offenbleiben. Denn es handelt sich bei der Verjährungsregelung um eine vorformulierte Haftungsbeschränkung, die sich an § 309 Nr. 7 b) BGB messen lassen muss (vgl. Palandt-Grüneberg, § 309 Rn. 45 m.w.N.) und dieser Kontrolle nicht standhält, weil sie sich ihrem Wortlaut nach auch auf Schadensersatzansprüche infolge groben Verschuldens bezieht.

182

b) Auch die Anträge zu II. sind zulässig und begründet. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756, 765 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten befinden sich mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug i.S.d. § 293 BGB. Das erforderliche wörtliche Angebot ist den Beklagten spätestens mit der Klageschrift zugegangen; mit Stellung ihres Klageabweisungsantrags haben sie es abgelehnt (vgl. BGH, NJW 1997, 581). Dass die Kläger eine geringfügig zu hohe Gegenleistung gefordert haben, steht der Wirksamkeit ihres Angebots nicht entgegen (vgl. Staudinger-Feldmann, § 295 BGB Rn. 19 m.w.N.).

183

c) Die Anträge III., mit denen die Kläger die Freistellung von sonstigen Nachteilen aus ihren Beteiligungen begehren sind hingegen mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 ZPO) unzulässig. Eine Klage auf Freistellung muss die Forderung, von der der Beklagte den Kläger freistellen soll, nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt bezeichnen (vgl. BGH, NJW 2013, 155). Ob vor diesem Hintergrund die Klage als auf Feststellung der Befreiungspflicht der Beklagten gerichtet ausgelegt werden kann oder ein Kläger, der die Befreiung von einer unbezifferten Verbindlichkeit verlangt, durch das Gericht auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage zu verweisen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch ein Feststellungsantrag wäre hier bereits unzulässig, weil es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Die Kläger tragen schon nicht schlüssig vor, dass ihnen weitere Schäden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen. Insbesondere sind Ausschüttungen, deren Rückforderung der Kläger ggf. befürchten müssten, nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch das Risiko einer Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hinweisen, als nur theoretisches. Auch der Hinweis auf mögliche Handelsregisterkosten kann in Ermangelung von Vortrag zu einer Eintragung der nur mittelbar an den Fondsgesellschaften beteiligten Kläger in das Handelsregister nicht nachvollzogen werden.

184

d) Schließlich sind die auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Anträge unbegründet. Den Klägern steht ein entsprechender Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu, so dass offenbleiben kann, ob es sich bei der behaupteten vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht allenfalls um eine gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 7 RVG) gehandelt hat und sie daher nur eine Gebühr auf den kumulierten Gegenstandswert beanspruchen könnten (vgl. [zur gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts] BGH, NJW 2014, 2126). Denn die Kläger haben die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht einmal ansatzweise dargetan. Soweit sie vortragen, die Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten sei erforderlich gewesen, bleibt vollkommen offen, worin deren Tätigkeit vor Einreichung der hiesigen Klage bestanden haben mag. Es ist weder ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten in einer Anspruch auf eine Geschäftsgebühr auslösenden Weise zu einem Zeitpunkt für die Kläger tätig geworden sind, zu dem sich die Beklagten mit den unter I. geltend gemachten Zahlungsansprüchen in Schuldnerverzug befanden noch welche konkreten zur Rechtsverfolgung erforderlichen und daher gem. §§ 311, 280, 249 BGB erstattungsfähige Kosten auslösenden Maßnahmen sie auftragsgemäß ergriffen haben. Insbesondere ist ein vorgerichtliches Aufforderungsschreiben an die Beklagten weder ausdrücklich vorgetragen, noch kann es den klägerischen Anlagen entnommen werden.

185

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3. Die Kläger zu 25, 26 und 27 haben infolge ihrer Klagerücknahmen die auf sie – entsprechend ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert – entfallenden Kostenanteile gem. §§ 269, 92 Abs. 1 ZPO zu tragen. Obwohl diese Anteile nur relativ geringfügig sind, kommt eine Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hier nicht in Betracht, denn es erschiene unbillig, die Kläger, die mit ihren Klagen, die den Streitwert erhöht haben, insgesamt erfolglos geblieben sind, kostenmäßig zulasten der Beklagten allein deshalb zu privilegieren, weil die anderen Kläger, die sich entschieden haben, ihre Klagen fortzuführen, hiermit weitgehend erfolgreich sind.

186

Die Klageabweisung gegen die verbliebenen Beklagten wirkt sich hingegen auf die Kostenquote nicht aus. Denn das Teilunterliegen betrifft zum einen bloße Nebenforderungen, die sich gem. § 4 ZPO auf den Streitwert und damit die Höhe der Kosten von vornherein nicht auswirken (entgangene Gewinne gem. Anträgen zu I., vgl. dazu BGH, Beschluss v. 8.5.2012, XI ZR 261/10; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Demgegenüber handelt es sich bei den der Abweisung unterliegenden Anträgen zu III. allerdings um Hauptforderungen, die sich auf den Gebührenstreitwert auswirken. Allerdings verursachen sie – trotz Gebührensprungs – nur relativ geringfügige Mehrkosten (von ebenfalls ca. 5 %) und fallen daher unter § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

187

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

188

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3, 4 ZPO. Die Anträge zu II. sind ohne eigenen Wert; die Anträge zu III. bewertet die Kammer mangels Vortrags der Kläger zu höheren Folgeschäden mit lediglich jeweils 500 €. Der begehrte entgangene Anlagegewinn und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Anträge zu IV.) wirken sich gem. § 4 ZPO nicht auf den Streitwert aus.

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 7 Mehrere Auftraggeber


(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten


(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §

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Landgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2015 - 328 O 24/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Landgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2015 - 328 O 24/14 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2013 - II ZR 9/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2009 - II ZR 266/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2011 - II ZR 16/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 16/10 Verkündet am: 1. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2012 - II ZR 211/09

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 211/09 Verkündet am: 23. April 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2012 - XI ZR 360/11

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 360/11 Verkündet am: 24. April 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 16/10 Verkündet am:
1. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Beitrittserklärung eines Kommanditisten zu einer Publikumskommanditgesellschaft
von der persönlich haftenden Gesellschafterin zwar im Namen der Gesellschaft
angenommen, ist die persönlich haftende Gesellschafterin in dem im Prospekt
abgedruckten Gesellschaftsvertrag aber nur bevollmächtigt worden, Aufnahmeverträge
im Namen der Mitgesellschafter abzuschließen, spricht das für eine Auslegung
der Annahmeerklärung dahin, dass sie im Namen der Mitgesellschafter abgegeben
wird.
BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart,
die Richter Dr. Drescher, Born und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 1, 3, 4, 13, 25, 27, 30, 37, 39, 46, 51, 53, 55, 61, 68, 70, 73, 79, 82, 83, 88, 92, 94, 95, 96, 104, 108, 111, 115, 118, 122, 123, 130, 137, 138 und 155 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anträge Ziffer 1, 2, 3 und 5 zum Nachteil dieser Kläger erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1 war Initiatorin, der Beklagte zu 2 Gründungskommanditist der Windpark T. GmbH und Co. KG C. und Geschäftsführer ihrer Komplementärin. Die Beklagten zu 3 und 4 waren mit der Werbung von Anlegern beauftragt. Die Kläger sind der Gesellschaft im Jahr 2001 als Kommanditisten beigetreten. Sie verlangen die Rückabwicklung ihrer Kapitalanlagen mit der Begründung, der Prospekt weise verschiedene Fehler auf. Im September 2007 wurde der Windpark veräußert. Der Veräußerungserlös in Höhe von 44 % der Kommanditeinlagen wurde den Klägern nach Anhängigkeit der Klage ausbezahlt. Daraufhin haben sie den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach der zunächst uneingeschränkt eingelegten Revision greifen die Kläger das Urteil zuletzt nur noch insoweit an, als ihren Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung in unterschiedlicher Höhe gegen Rückübertragung der Beteiligung (Anträge Ziffer 1 und 2), Feststellung künftigen Schadensersatzes (Antrag Ziffer
3) und Feststellung der teilweisen Hauptsacheerledigung (Antrag Ziffer 5) der Erfolg versagt geblieben ist. Im Übrigen haben sie die Revisionen zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revisionen haben Erfolg und führen unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
4
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
5
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien verjährt. Solche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne schieden aus, weil kein Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter und den Klägern als neu eintretenden Kommanditisten zustande gekommen sei. Der Gesellschaftsvertrag bestimme in § 5 Abs. 3, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft die Beitrittserklärung annehme. Im Zeichnungsschein habe die Komplementärin die Beitrittserklärung ausdrücklich als Vertreterin der Kommanditgesellschaft angenommen. Der Beklagte zu 2 sei demnach nicht Vertragspartner der Kläger geworden.
6
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht.
7
1. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zu dem Anleger an. In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfeh- ler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652 f.; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849, 850). Der Gründungsgesellschafter haftet über § 278 BGB auch für das Fehlverhalten von Personen, die er zum Abschluss des Beitrittsvertrages bevollmächtigt hat (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, ZIP 1984, 1473, 1474; Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, 1494, 1495; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1652).
8
2. Es kann dahinstehen, ob entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prospekthaftung im weiteren Sinne den Gründungskommanditisten auch dann trifft, wenn der Vertreter den Aufnahmevertrag nicht im Namen aller bisherigen Gesellschafter abschließt, sondern im Namen der Kommanditgesellschaft. Denn die Auslegung der Willenserklärungen ergibt hier, dass die Komplementärin die Vertragserklärungen der Beitrittswilligen im Namen aller Gesellschafter und somit auch im Namen des Beklagten zu 2 als Gründungskommanditisten angenommen hat. Das kann der Senat selbst feststellen, da es sich bei dem Fonds um eine Publikumsgesellschaft handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 12).
9
a) Der Eintritt in eine Personengesellschaft bedarf grundsätzlich eines Vertragsschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Aufnahme neuer Gesellschafter erleichtern. Bei Publikumsgesellschaften wird regelmäßig die persönlich haftende Gesellschafterin bevollmächtigt, nach ihrer Wahl mit weiteren Kommanditisten deren Beitritt zur Gesellschaft zu vereinbaren. Das erforderliche Einverständnis der übrigen Ge- sellschafter mit dem Eintritt neuer Gesellschafter kann in einem solchen Fall im Voraus in dem Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Der Abschluss des Aufnahmevertrags mit den übrigen Gesellschaftern kommt dann im Regelfall dadurch zustande, dass sich die persönlich haftende Gesellschafterin im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen mit dem neu eintretenden Gesellschafter auch im Namen der übrigen Gesellschafter über die Aufnahme einigt (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 95/76, WM 1978, 136, 137).
10
b) So war es auch hier. Die Annahme der Beitrittserklärungen der Kläger durch die Komplementärin erfolgte im Zeichnungsschein zwar durch Leistung der Unterschrift räumlich über der Firma der Fondsgesellschaft nebst dem Zusatz "vertreten durch die E. GmbH". Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der unterzeichnende Vertreter die Beitrittserklärung im Namen der Kommanditgesellschaft angenommen hat. Das Berufungsgericht haftet mit seiner gegenteiligen Auffassung an dem buchstäblichen Sinn der Erklärung und verletzt damit die §§ 133, 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die zuletzt genannte Norm ist nicht nur bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob im Namen eines anderen gehandelt wurde, sondern auch bei der Beantwortung der Frage, für wen gehandelt worden ist.
11
Schließt der Komplementär den Aufnahmevertrag „namens der Publikumskommanditgesellschaft“ ab, kann das nach dem objektiven Erklärungswert als ein Handeln sowohl im Namen der Kommanditgesellschaft als auch im Namen der Altgesellschafter verstanden werden (Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177 a Anh. B Rn. 11 f.). Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Namen der Vertreter einen Vertrag abschließt, kommt es - wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen - auf den objektiven Inhalt der Erklärung des Vertreters an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners darstellt (§§ 133, 157 BGB). Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen , insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse , die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand zugehört, und die typischen Verhaltensweisen. Der Inhalt des vorliegenden Beitrittsvertrages (Zeichnungsscheins), vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag und der zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille der Vertragschließenden, auf dieser Grundlage die Kommanditistenstellung begründen zu wollen, lassen erkennen, dass der jeweilige Beitrittsantrag der Kläger nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft als den richtigen Adressaten abgegeben werden sollte und der Vertreter den Antrag im Namen der Gesellschafter für diese angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16). Hierfür spricht vor allem, dass nur diese Vorgehensweise durch die der persönlich haftenden Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag erteilte Vollmacht gedeckt ist. Der in dem Prospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag bestimmt in dem vom Berufungsgericht nur unvollständig wiedergegebenen § 5 Abs. 3 Satz 2: "Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Beitrittserklärungen namens aller Gesellschafter unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt." Zu einer Annahme der Beitrittserklärungen im Namen der Fondsgesellschaft war die Komplementärin gerade nicht befugt.
12
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
13
Ob die gerügten Prospektfehler vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass sie für das Revisionsverfahren zu unterstellen sind. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss - wie das Landgericht angenommen hat - verjährt ist. Die Ausführungen des Landgerichts zur Kenntnis der Prospektfehler und damit zum Beginn der Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beruhen auf einer Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn mehrere voneinander abgrenzbare Prospektfehler vorliegen, führt dies zu einer Differenzierung hinsichtlich des Verjährungsbeginns. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist berechnet sich für jeden Fehler und für jeden Anleger gesondert (BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89; Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, 373).
14
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Strohn Reichart Drescher Born Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 18.02.2009 - 5 O 425/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.12.2009 - 9 U 29/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 9/12
Verkündet am:
9. Juli 2013
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält,
haftet bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern
wie ein Gründungsgesellschafter. Ein Verschulden eines Verhandlungsgehilfen
ist ihm nach § 278 BGB zuzurechnen.

b) Vorstrafen der mit der Verwaltung des Vermögens einer Anlagegesellschaft
betrauten Person sind jedenfalls dann zu offenbaren, wenn die abgeurteilten
Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in
die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
bis zum 14. Juni 2013 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärungen vom 15. Oktober 2004 und 3. Mai 2005 über die T. mbH Steuerberatungsgesellschaft H. (frühere Beklagte zu 3) als Treuhänderin an der Z. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden : Z. J. ) und der D. J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG (im Folgenden: D. J. ) mit Einlagen in Höhe von 50.000 € nebst 5 % Agio und 25.000 €. Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaf- ten und deren Geschäftsbesorgerin ist die J. AG (Beklagte zu 1), Komplementärin die J. Verwaltungs GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Deren Vorstandsvorsitzender und zugleich Geschäftsführer der J. Verwaltungs GmbH war M. H. (Beklagter zu

2).

2
Das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages gab der Anleger aufgrund eines Prospekts durch Unterzeichnung einer vorformulierten Beitrittserklärung ab. Diese sollte an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort an die Treuhänderin weitergeleitet werden. Angenommen wurde die Beitrittserklärung jeweils von der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft.
3
Der Beklagte zu 2, gegen den am 18. Februar 2009 Anklage wegen mehrfacher Untreue und Urkundsdelikten erhoben wurde, ist ausweislich der Eintragungen im Bundeszentralregister 23-mal vorbestraft.
4
Der Kläger ist der Auffassung, dass er über diese Vorstrafen von den Beklagten zu 1 und 2, aber auch von der Treuhänderin hätte informiert werden müssen. Da das nicht geschehen ist, verlangt er mit seiner Klage - soweit jetzt noch von Bedeutung - Rückzahlung der Einlagen nebst Agio und Zinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, und zwar hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. in Höhe von 43.073,77 € nebst Zinsen und hinsichtlich der D. J. in Höhe von 21.009,59 € nebst Zinsen, insgesamt 64.083,36 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den Beteiligungen , sowie die Feststellung, dass die Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sind.
5
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen die Treuhänderin dagegen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht auch der Klage gegen die Treuhänderin statt- gegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Treuhänderin.
6
Über deren Vermögen ist im Laufe des Revisionsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 3 als Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, seinen Widerspruch gegendie zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und vorsorglich, unter Bezugnahme auf die Anmeldung einer Schadensersatzforderung aus der Beteiligung in Höhe von 43.073,77 € nebst 3.092,38 € Zinsen und 11.154,80 € Kos- ten, insgesamt 57.320,95 €, die Klageforderung in dieser Höhe im Insolvenzver- fahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Insolvenztabelle festzustellen.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg.
8
Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage gegen die frühere Beklagte zu 3 zu Recht für begründet erachtet. Gleichwohl ist das Berufungsurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Klageanspruch nach der zulässigen Antragsänderung im Revisionsverfahren nicht mehr auf den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt lauten kann und der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
9
I. Nachdem während des Revisionsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind noch Feststellungen zu treffen, die dem Tatrichter obliegen.
10
1. Die Änderung des Antrags des Beklagten zu 3 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin dahin, seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung für begründet zu erklären, ist auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193).
11
2. Auf den geänderten Antrag ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil nach den bisherigen Feststellungen weder der Widerspruch des Beklagten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen werden kann noch die Klageforderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden können.
12
a) Der Beklagte zu 3 hat zur Begründung seines nach Aufnahme des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz gestellten Antrags, seinen Widerspruch gegen „die zur Insolvenztabelle angemeldete Klagforderung für begründet zu erklären“, zwar angeführt, der Kläger habe „seine behauptete Forderung“ zur Insolvenztabelle angemeldet und er, der Beklagte zu 3, habe sie bestritten, ohne allerdings den genauen Inhalt der Anmeldung im Hinblick auf die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zugesprochenen Ansprüche im Einzelnen darzulegen. Aus dem vom Kläger vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt sich lediglich die Anmeldung einer bezifferten Schadensersatzforderung einschließlich Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 57.320,95 €, die hinsichtlich des Schadensersatzbetrages dem zuerkannten Zahlungsantrag hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. entspricht. Ob und mit welchem Inhalt hinsichtlich der übrigen Ansprüche, die das Berufungsgericht zuerkannt hat (Zahlungsanspruch hinsichtlich der Beteiligung an der D. J. , Feststellung der Pflicht zum Ersatz sonstiger Schäden) weitere Anmeldungen zur Insolvenztabelle erfolgt sind und der Beklagte zu 3 widersprochen hat, lässt sich dem Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz dagegen nicht entnehmen.
13
b) Diese weiteren Ansprüche könnten im Übrigen nur dann zur Insolvenztabelle festgestellt werden, wenn sie in Geld umgerechnet worden wären.
14
Mit der Zug um Zug-Einschränkung könnte der Schadensersatzanspruch bezüglich der Beteiligung an der D. J. nach dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Masse nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Anmeldefähig sind nur - gegebenenfalls nach Umrechnung gemäß § 45 Satz 1 InsO - auf Geld gerichtete Ansprüche , die sich für die Berechnung der Quote eignen (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - II ZR 263/10, NZG 2011, 750 Rn. 7 ff. mwN).
15
Hinsichtlich der Pflicht zur Freistellung des Klägers von sämtlichen weiteren Schäden gilt gleichfalls, dass allenfalls die Feststellung eines nach § 45 Satz 1 InsO umgerechneten Zahlungsanspruchs erfolgen kann.
16
c) Soweit der Kläger die Forderung eines (bezifferten) Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der Beteiligung an der Z. J. mit dem vollen Zahlungsbetrag ohne die beantragte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Zug um Zug-Einschränkung angemeldet hat, hängt die Entscheidung von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung ab. Denn die Einschränkung des Zahlungsanspruchs durch die Zug um Zug zu leistende Übertragung der Rechte aus der Beteiligung stellt einen Anwendungsfall der den Anspruch unmittelbar betreffenden Vorteilsausgleichung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08, ZIP 2009, 870 Rn. 14).
17
Im vorliegenden Fall kommt daher in Betracht, den Wert der Zug um Zug-Einschränkung in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen und von dem Schadensersatzbetrag abzuziehen (zur Abgrenzung zu § 103 InsO s. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379 ff.). Der Insolvenzverwalter hat geltend gemacht, die Beteiligung sei jedenfalls nicht wertlos. Da somit nach dem gemäß § 559 Abs. 1 ZPO der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegenden Vorbringen der Parteien nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beteiligung wertlos ist, und die Parteien dies in der Revisionsinstanz auch nicht unstreitig gestellt haben, bedarf es insoweit der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter.
18
II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht der Klage - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - zu Recht stattgegeben hat.
19
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
20
Die Schuldnerin hafte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne auf Schadensersatz, weil sie sowohl als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft als auch als Treuhänderin verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 aufzuklären. Jedenfalls auf die Vorstrafen mit vermögensrechtlichem Hintergrund habe hingewiesen werden müssen. Der Kläger habe ein entsprechendes Informationsinteresse, weil er dem Beklagten zu 2 sein Geld anvertraut habe. Dem könne angesichts der großen Zahl der Vorstrafen das Resozialisierungsinteresse des Beklagten zu 2 nicht entgegengehalten werden. Auch folge aus § 7 Abs. 1 Satz 1 der am 6. Dezember 2011 in Kraft getretenen Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) nicht, dass andere als die dort genannten Vorstrafen nicht offenbart werden müssten.
21
Die Schuldnerin sei auch passivlegitimiert. Das folge unabhängig von der Frage, ob sie Gründungsgesellschafterin sei, jedenfalls aus ihrer Stellung als Gesellschafterin vor Beginn des Vertriebs und beziehe sich auch auf Treugeber , die - wie hier der Kläger - im Innenverhältnis wie ein Kommanditist gestellt worden seien. Ebenso sei die Schuldnerin auch in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin zur Aufklärung verpflichtet gewesen.
22
Der Hinweis im Prospekt auf die fehlende Prüfung durch die Schuldnerin ändere an der Haftung nichts. Zum einen könne man sich nicht mittels einer solchen Klausel der Haftung entziehen. Zum anderen sei die Klausel intransparent und auch deshalb unwirksam.
23
Die Schuldnerin habe den Informationsmangel auch zu vertreten. Jedenfalls sei ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und damit des Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer nach § 278 BGB zuzurechnen.
24
2. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Kontrolle stand. Die Insolvenzmasse haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit den Fondsbeitritten - vorbehaltlich der noch zu treffenden insolvenzrechtlichen Feststellungen (s. Rn. 12 ff.).
25
a) Die Schuldnerin war aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften zur Aufklärung des Klägers über die Vorstrafen des Beklagten zu 2 verpflichtet.
26
aa) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zur Haftung von Wirtschaftsprüfern s. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12, ZIP 2013, 935 Rn. 13; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 182/12, ZIP 2013, 921 Rn. 23).
27
Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9). Die Komplementärin kann dabei bevollmächtigt werden, im Namen der übrigen Gesellschafter zu handeln, was hier in § 5 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge geschehen ist.
28
Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei den Fondsgesellschaften - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen , als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH, Urteil vom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 286; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.
29
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Schuldnerin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehört. Denn jedenfalls war sie schon Gesellschafterin, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Diese Gesellschafterstellung erschöpfte sich auch nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber. Die Schuldnerin hielt vielmehr auch jeweils einen eigenen Anteil. Damit war sie nicht nur Treuhandgesellschafterin , so dass offen bleiben kann, ob ein Treuhandgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt. Die Schuldnerin haftet vielmehr - auch - als „normale“ Gesellschafterin. Ihr kommen die Haftungserleichterungen für rein kapitalistische Anleger nicht zugute. Anders als jene verfolgt sie nicht ausschließlich Anlageinteressen. Sie erhält für ihre Dienste nach § 11 der Treuhandverträge ein einmaliges Entgelt und sodann eine jährliche Vergütung. Auch war sie nicht - wie ein nur kapitalistisch beteiligter Anlagegesellschafter - erkennbar von jedem Einfluss auf die Vertragsgestaltung und die Einwerbung von neuen Gesellschaftern ausgeschlossen. Unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich auf die Gestaltung des Gesellschafts - und des Treuhandvertrages Einfluss genommen hat, war das aufgrund ihrer Einbindung in die Gesellschaftsstruktur jedenfalls aus der Sicht der Anleger nicht ausgeschlossen. Die Anleger mussten daher auch nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin zu ihrem Gesellschaftsbeitritt und ihrer Tätigkeit als Treuhänderin ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben. Zumindest aber hatte die Schuldnerin insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie die Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten.
30
Dass der Kläger nicht - unmittelbar - als Kommanditist, sondern nur mittelbar über die Schuldnerin als Treuhänderin beteiligt werden wollte - wie das Berufungsgericht festgestellt hat und was die Revision daher ohne Erfolg in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11) -, ist für die Haftung der Schuldnerin als Gesellschafterin der Fondsgesellschaften ebenfalls ohne Bedeutung. Denn aufgrund der Ausgestaltung der Treuhandverhältnisse in § 6 der Gesellschaftsverträge und § 8 der Treuhandverträge sollte der Kläger im Innenverhältnis so gestellt werden, als wäre er - unmittelbarer - Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 17 f.; Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9 und II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 10; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7). Dann aber würde ihm die Schuldnerin - in ihrer Eigenschaft als Altgesellschafterin - persönlich für Verletzungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz haften.
31
Dass die Beitrittsinteressenten neben dem Treuhandmodell die Möglichkeit hatten, auch als - unmittelbare - Gesellschafter den Fondsgesellschaften beizutreten, spielt keine Rolle. Denn jedenfalls war die Schuldnerin für den Großteil der Anleger, die nur treuhänderisch beitreten wollten, notwendige Vertragspartnerin (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08, ZIP 2010, 1801 Rn. 9).
32
bb) Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 hätte der Kläger in dem Emissionsprospekt oder auf andere Weise hingewiesen werden müssen.
33
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (s. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 mwN). Dazu gehörte es hier, über die Vorstrafen des für die Verwaltung des Fondsvermögens zuständigen Beklagten zu 2 zu informieren.
34
Eine derartige Offenbarungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn die abgeurteilten Straftaten nach Art und Schwere geeignet sind, ein Vertrauen der Anleger in die Zuverlässigkeit der betreffenden Person zu erschüttern. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Es ging nicht nur um vereinzelt gebliebene Verurteilungen und auch nicht um Verurteilungen, die nur andere als Vermögensdelikte betrafen. Vielmehr war der Beklagte zu 2 unter anderem wegen Eigentumsdelikten, mehrfachen Betruges, Meineids, mehrfacher Beitragsvorenthaltung und Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Die Fülle der Vorstrafen und der Umstand, dass sich der Beklagte zu 2 trotz zum Teil vollzogener Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten lassen, stellt eine Information dar, die von ausschlaggebender Bedeutung für den Entschluss der Anleger war, ihr Geld gerade dem Beklagten zu 2 anzuvertrauen. Dass die Strafen noch nicht ausreichten, um den Beklagten zu 2 von dem Amt des Geschäftsführers einer GmbH oder des Vorstands einer Aktiengesellschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AktG für die Dauer von fünf Jahren auszuschließen, ist für die Aufklärungspflicht ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob und inwieweit die Strafen auch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 VermVerkProspV in einem Verkaufsprospekt nach § 1 Abs. 2 VermAnlG zu offenbaren gewesen wären. Zum einen handelt es sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermVerkProspV bei dieser Aufzählung lediglich um Mindestangaben, zum anderen betrifft sie nur die spezialgesetzlich angeordnete Prospekthaftung nach §§ 1, 6 ff. VermAnlG, nicht dagegen die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.
35
b) Dass der Aufklärungsmangel für den Abschluss der Beteiligungsverträge durch den Kläger ursächlich geworden ist und dass der Kläger dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten hat, ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Dagegen wehrt sich die Revision nicht.
36
c) Ob die Schuldnerin ein persönliches Verschulden an der Aufklärungspflichtverletzung trifft, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist ihr das Verschulden der J. Verwaltungs GmbH und ihres Geschäftsführers, des Beklagten zu 2, nach § 278 BGB zuzurechnen.
37
Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner - hier die Schuldnerin hinsichtlich der im Innenverhältnis einer Beteiligung als Gesellschafter gleichstehenden Treuhandverträge - die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt , sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient (BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Der Verhandlungsgehilfe muss entgegen der Auffassung der Revision keine Abschlussvollmacht haben (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, NJW 1990, 1661, 1662; Erman /Kindl, BGB, 13. Aufl., § 311 Rn. 24). Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, BGHZ 62, 119, 124, Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330, 334; Urteil vom 3. Mai 2011 - XI ZR 373/08, WM 2011, 1465 Rn. 24).
38
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Schuldnerin hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber oder - unmittelbare - Gesellschafter der Komplementärin als Verhandlungs - und damit Erfüllungsgehilfin im Sinne des § 278 Satz 1 BGB bedient. Diese wiederum hat die Beklagte zu 1 mit der Durchführung der Vertragsanbahnungen beauftragt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 14). Der Beklagte zu 3 kann sich daher nicht auf fehlendes eigenes Verschulden der Schuldnerin berufen.
39
Ob der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaften, nämlich der Beklagte zu 2, um dessen Vorstrafen es geht, selbst gehandelt hat, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre sein Wissen von den Vorstrafen den beiden Gesellschaften in entsprechender Anwendung der §§ 166, 31 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 37). Dabei spielt keine Rolle, ob es sich bei den Vorstrafen um privat erlangte Kenntnisse des Beklagten zu 2 handelt. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, dass privat erlangtes Wissen eines Organmitglieds der Gesellschaft nur dann zuzurechnen sei, wenn der Wissensträger selbst gehandelt habe (Fleischer, NJW 2006, 3239, 3242; Buck-Heeb, WM 2008, 281, 283; s. auch BGH, Urteil vom 9. April 1990 - II ZR 1/89, ZIP 1990, 636, 637 aE; Urteil vom 30. April 1955 - II ZR 5/54, WM 1955, 830, 832). Ob dem zu folgen ist, kann jedoch offenbleiben. Denn diese Einschränkung kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich bei dem privat erlangten Wissen um einen Umstand handelt, der für den Erfolg des Gesellschaftsunternehmens von ganz wesentlicher Bedeutung und bei jedem Vertriebsvorgang zu beachten ist. Das ist hier der Fall. Auf die Vorstrafen des Beklagten zu 2 ist bei jeder Werbung eines Anlegers hinzuweisen, und damit steht und fällt der Erfolg der Fondsgesellschaften.
40
d) Die Haftung der Schuldnerin ist nicht durch den Inhalt der Beitrittserklärungen ausgeschlossen. Dort heißt es: Mir ist bewusst, dass der Treuhänder und die Rechtsanwälte nicht für die Plausibilität des Angebots haften und sie die Beteiligung nicht geprüft haben.
41
Diese Klausel unterliegt der AGB-rechtlichen Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt und daher die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist. Das hat der Senat für eine Verjährungsklausel in einem Emissionsprospekt ausgesprochen (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41 mwN). Es gilt für eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformulierten Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ebenso.
42
Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, sind derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB bzw. § 9 AGBG nichtig (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 Rn. 24; s. auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, ZIP 2004, 414, 415 f.; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 11 ff.). Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (s. § 309 Nr. 7b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Damit kann offen bleiben, ob die Klausel hier - da nur die Plausibilität der Anlage angesprochen wird - überhaupt anwendbar wäre.
43
Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in § 12 Abs. 3 der Treuhandverträge. Auch diese Klausel ist unwirksam.
44
e) Die in § 6 Abs. 8 der Gesellschaftsverträge geregelte Ausschlussfrist von sechs Monaten steht dem Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 ebenfalls nicht entgegen.
45
Die Klausel schließt - ebenso wie eine entsprechende Verjährungsverkürzung (s. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41) - die Haftung auch für grobes Verschulden mittelbar aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Klauselverbots nach § 309 Nr. 7b BGB sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle Verkürzung der Verjährungsfrist an (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 231/07, ZIP 2009, 1430 Rn. 17; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f. mwN; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8). Die Anordnung einer Ausschlussfrist befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie aber keine Ausnahme enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens erfasst werden. Mittelbar führt die generelle Einführung einer Ausschlussfrist also dazu, dass sich die Beklagten nach Fristablauf auf die Ausschlussfrist hinsichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab berufen können und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen.
46
f) Der Anspruch ist auch nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat und was von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2011 - 33 O 368/10 -
KG, Entscheidung vom 08.12.2011 - 23 U 163/11 -
10
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft , der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht , solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 m.w.N.).

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie § 125 in Verbindung mit § 22 bleiben unberührt; zur Sicherheitsleistung ist nur der an der Spaltung beteiligte Rechtsträger verpflichtet, gegen den sich der Anspruch richtet.

(2) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 125 in Verbindung mit § 23 haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Bei Abspaltung und Ausgliederung können die gleichwertigen Rechte im Sinne des § 125 in Verbindung mit § 23 auch in dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden.

(3) Diejenigen Rechtsträger, denen die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 1 im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen worden sind, haften für diese Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Spaltung fällig und daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Haftung der in Satz 1 bezeichneten Rechtsträger ist beschränkt auf den Wert des ihnen am Tag des Wirksamwerdens zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die in Satz 1 genannte Frist zehn Jahre.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(5) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die in Absatz 3 bezeichneten Rechtsträger den Anspruch schriftlich anerkannt haben.

(6) Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in fünf Jahren. Für den Beginn der Verjährung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend.

6
a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war (st.Rspr. BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104; v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651). Durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Das Bestehen von Handlungsvarianten ist nicht geeignet, diese auf der Lebenserfahrung beruhende tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für die Anlageentscheidung bei Immobilien zu entkräften, bei denen es in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, ZIP 2006, 568). Eine Ausnahme kommt allenfalls bei - hier nicht vorliegenden - von vornherein spekulativen Geschäften in Betracht, bei denen es nur um das Maß der Sicherheit geht (vgl. BGHZ 160, 58, 66). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten sich wegen der Einschätzung der D. Bank, kein mit den Konditionen und Sicherheiten des Fonds vergleichbar gutes Angebot machen zu können, in einem Entscheidungskonflikt befunden, beruht außerdem auf einem Denkfehler. Es hat verkannt , dass diese Bewertung auf den Angaben im Prospekt beruht, die die D. Bank für richtig gehalten hat, während zumindest zu unterstellen ist, dass sie nicht zutreffen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

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bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch nicht der Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts Jena (ZIP 2008, 1887, 1889) gefolgt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. (§ 246 BGB) verzinse. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren weiß, entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft. Erst recht gilt das für eine Verzinsung von 4% p.a.. In Übereinstimmung damit hat das Berufungsgericht unangegriffen und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Statistiken der Deutschen Bundesbank über Umlaufrenditen von Anleihen der öffentlichen Hand und verzinslichen Wertpapieren inländischer Bankschuldverschreibungen für die vorausgegangenen Monate selbst bei Laufzeiten von 15 bis 30 Jahren fast ausschließlich Werte von nur 2 bis 3% p.a. ausweisen und danach selbst oder gerade bei solchen verlustsicheren Anlagen ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn tatsächlich nicht angenommen werden kann.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.

(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.