Landgericht Flensburg Urteil, 08. Feb. 2011 - 1 S 71/10

ECLI:ECLI:DE:LGFLENS:2011:0208.1S71.10.0A
bei uns veröffentlicht am08.02.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 2.165,80 € zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Jahresvergütung von 1.082, 90 Euro für die Veröffentlichung der Firma des Beklagten im Internetverzeichnis www.XXX.eu. Der Beklagte möchte mit der Widerklage feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet ist, für ein zweites Eintragungsjahr zu bezahlen.

2

Die Klägerin bietet Selbstständigen und Gewerbetreibenden an, deren Firma und Unternehmensdaten in einem Internetverzeichnis zu veröffentlichen. Sie übersendet potenziellen Kunden - so auch dem Beklagten - per Post ein Angebot mit einem Vorschlag für einen Brancheneintragungsantrag mit einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

3

Das an den Beklagten übersandte Antragsformular vom 02.03.2009 (Blatt 13 der Akte) ist wie folgt gestaltet:

Abbildung
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4

Der Beklagte unterschrieb das Formular und faxte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin überreichte dem Beklagten am 25.03.2009 eine Eintragsbestätigung und verlangte sodann für das erste Eintragungsjahr eine Bruttovergütung von 1.082,90 Euro. Nachdem sie den Beklagten mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, focht der Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2009 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und machte des Weiteren geltend, der Vertrag sei nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den Beklagten weder über die Entgeltlichkeit ihrer Leistung arglistig getäuscht noch seien ihre Vertragsbedingungen intransparent. In dem einseitigen Vertragstext sei die Entgeltlichkeit der Leistung ausdrücklich an mehreren Stellen, insbesondere aber in dem eingerahmten Textfeld erwähnt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.082,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und widerklagend beantragt,

11

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für ein zweites Eintragungsjahr weitere 1.082,90 Euro zu zahlen.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

die Widerklage abzuweisen.

14

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei unwirksam, weshalb die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Zahlungspflicht für das erste Jahr nicht bestehe und auf die Widerklage die fehlende Zahlungspflicht für das zweite Vertragsjahr festzustellen sei.

15

Das Antragsformular sei darauf angelegt, die Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung zu täuschen. Außerdem seien die Vertragsbedingungen nicht transparent, das gelte insbesondere für die Preisangabe. Der Preis sei völlig unscheinbar in einem kleingedruckten Fließtext in einer unüblichen Schreibweise aufgenommen worden. Eine zusätzliche Unübersichtlichkeit ergebe sich durch den Zeilenumbruch zwischen dem Wort Euro und der Zahl 910. Der Vertrag sei darüber hinaus sittenwidrig, weil die Jahresvergütung von fast 1.100,00 Euro außer Verhältnis zur Leistung der Klägerin stehe.

16

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag entsprochen. Es hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei nach § 142 BGB nichtig, weil die Klägerin den Beklagten vorsätzlich über die Entgeltlichkeit der Leistung getäuscht habe. Die Gestaltung des von ihr verwendeten Formulars sei darauf gerichtet gewesen, potenzielle Kunden darüber zu täuschen, dass sie mit ihrer Unterschrift eine Entgeltvereinbarung träfen. Die Klägerin habe durch eine Vielzahl gestalterischer Maßnahmen die Entgeltlichkeit des Vertrages zu verschleiern versucht. Die Überschrift,,Eintragsangsantrag" lasse bei dem Kunden nicht die Erwartung entstehen, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Den größten Raum des Formulars nehme der Inhalt des Brancheneintrages ein. Bei einem durchschnittlich aufmerksamen Kunden entstehe der Eindruck, er solle nur die Richtigkeit der Daten des Brancheneintrages überprüfen und bestätigen. Der Kunde habe nicht die Erwartung, eine entgeltliche Leistung zu vereinbaren, weil der angebotenen Bracheneintrag in einer Vielzahl von Fällen kostenlos im Internet angeboten werde. Die entscheidende Mitteilung, dass die Klägerin für diesen Eintrag eine Vergütung verlange, sei so im Text versteckt, dass sie möglichst wenig auffalle. Die Klägerin setze darauf, dass die Preisangabe von potenziellen Kunden überlesen werde. Der Preis sei auf dem Formular zwar mehrfach angegeben worden. Das erste Mal erscheine die Preisangabe aber oben rechts unter dem Datum und dem Geschäftszeichen, also an einer Stelle, an der sie ein Kunde nicht erwarte. Zusätzlich habe die Klägerin auf das ins Auge springende Eurozeichen und auf die Kommastellen verzichtet. Eine zweite Erwähnung findet der Preis in dem schwarz umrandeten Kasten. Dort befinde sich die Preisangabe jedoch mittig in einem Fließtext, wobei die Zahl und Währungsangabe durch einen Zeilenumbruch unterbrochen worden seien. Der unterhalb des Kastens befindliche Hinweis auf die jährlichen Eintragungskosten sei an einer Stelle des Formulars, an der ein Kunde wesentliche Vertragsbestandteile nicht mehr erwarte. Der Beklagte hätte die Entgeltlichkeit bei sorgfältigem Lesen des Vertragstextes zwar erkennen können. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei aber trotz des fahrlässigen Überlesens möglich, wenn der Anfechtungsgegner unredlich gehandelt habe. Das sei hier der Fall, weil die Klägerin in dem Vertragstext die Hauptleistungspflicht nicht deutlich hervorgehoben habe, sondern die Gestaltung des Formulars darauf angelegt gewesen sei, dass die Entgeltlichkeit von dem potenziellen Kunden überlesen werde.

17

Jedenfalls sei der Vertrag nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Entgeltklausel im Text so versteckt gewesen sei, dass der durchschnittliche Leser sie übersehen könne. Aufgrund der konkreten Einfügung der Entgeltvereinbarung in das Gesamtbild des Formulars handele es sich um eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung. An die Sorgfaltspflichten des Beklagten beim Lesen des Angebots seien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil er sich nicht bewusst in Vertragsverhandlungen eingelassen habe, zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestanden hätten und ihm das Formular unaufgefordert zugesandt worden sei.

18

Die Klägerin könne an Stelle der unwirksamen vertraglichen Vergütung auch nicht die übliche Vergütung nach § 632 BGB verlangen. Eine Vergütung gelte nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil auf dem Markt für Internetverzeichnisse zahlreiche Anbieter den Gewerbetreibenden einen kostenlosen Eintrag anböten.

19

Die Berufungsklägerin beantragt,

20

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 29.07.2010, 63 C 9/10, werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.082,90 Euro nebst Zinsen die heraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen,
die Widerklage abzuweisen.

21

Der Berufungsbeklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

II.

23

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

24

Das Amtsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin aus dem schriftlichen Vertrag vom 02.03.2009 keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten herleiten kann. Die Vereinbarung eines jährlichen Entgelts von 910,00 € in dem unter dem 04.03.2009 unterzeichneten Formular, das als allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unterliegt, ist unwirksam. Sie stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und gemäß § 305 c Abs. 1 BGB eine ungewöhnliche Bestimmung dar, mit der der Vertragspartner des Verwenders nicht rechnen musste.

25

1. Die Klausel, dass die Daten zum Preis von jährlich 910,00 € im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden (AG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2003, 8 C 576/03, zitiert Juris; Lapp/Salamon, in Juris PK-BGB, 5. Auflage 2010 § 305 c BGB Rdnr. 37; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, zitiert Juris Rdnr. 14 ff).

26

2. Die Entgeltklausel ist auch überraschend. Zwar ist im gewerblichen Verkehr im Allgemeinen von einer Entgeltlichkeit von Leistungen auszugehen. Hier brauchte der Beklagte mit der Entgeltklausel aber nicht zu rechnen, weil Brancheneinträge in der Regel unentgeltlich sind und der Preis von 910,00 € zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden ist, dass er - wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte.

27

Die Entgeltklausel erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind. Als Maßstab einer deutlichen Kennzeichnung des Preises kann § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) herangezogen werden. Danach müssen Entgeltklauseln den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Das von der Klägerin verwendete Formular genügt diesem Maßstab nicht. Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile, die sich mit der Wirksamkeit von Preisabreden aufgrund von gleich oder ähnlich gestalteten Formularen zu befassen hatten. Wäre es der Klägerin darum gegangen, möglichen Fehlvorstellungen potentieller Interessenten über die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung - gerade wegen der Bedenken gegen die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Entgeltklausel - zu begegnen, hätte sie den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Brancheneintrages angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, unter Hinweis auf LG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 915, zit. Juris Rn. 9).

28

Stattdessen erweckt das Formular den irreführenden Eindruck, als solle der Adressat nur die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen. Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Die Bezeichnung des Formulars als "Brancheneintragungsantrag Ort: "F.", "Eintragungsantrag" oder "Brancheneintrag premium" zwingt nicht zur Annahme eines entgeltlichen Leistungsversprechens. Dass das Formular auf Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis einer Internetdatenbank gerichtet ist, kann der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen.

29

Die Abrede über die Vergütung, deren Höhe und die Laufzeitregelung sind auch dort unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Der Hinweis auf das Entgelt befindet sich zwar in dem fettgedruckten Fließtext, der mit einem schwarzen Rahmen versehen worden ist. Im Vergleich zur gestalterischen Hervorhebung des Gesamttextes verlieren sich aber die Wörter "zum Preis von jährlich Euro" und die Zahl "910", die die Informationen zu dem Preis kommunizieren sollen, innerhalb des Textflusses. Die Wahrnehmung der Preisangabe hat die Klägerin erschwert, indem sie für die Bezeichnung der Währung das Wort Euro und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol "€" verwendet. Die Währungsangabe steht darüber hinaus vor der Zahl, beide Angaben sind zusätzlich durch einen Zeilenumbruch von einander getrennt.

30

Die Einleitung des Textes "Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit", lenkt die Aufmerksamkeit des Anwenders auf die darüber befindlichen Angaben zum Inhalt des Brancheneintrages und nicht auf die später folgende Entgeltvereinbarung, die für den Kunden von zentraler Bedeutung ist. Außerdem verleitet die Einleitung zur Annahme, dass im nachfolgenden Text keine weiteren relevanten Informationen enthalten seien und sich die zu kontrollierenden Angaben oberhalb des Textfeldes befänden.

31

Die weiteren Hinweise auf die Entgeltlichkeit der Leistung befinden sich an Stellen des Vertragsformulars, wo im geschäftlichen Schriftverkehr üblicherweise keine Hinweise auf Preise enthalten sind, ein Kunde Preisangaben nicht erwartet und sie deswegen auch von einem durchschnittlich aufmerksamen Leser leicht übersehen werden. Das gilt zum einen für die Angabe oben rechts "Preis in Euro: 910 p. a.", die zwischen einem Aktenzeichen in der darüber liegenden Zeile "Unser Zeichen xxx" und einem weiteren Aktenzeichen in der darunter liegenden Zeile "xxx/xxx - xxx" eingefügt worden ist. Der unterhalb des eingerahmten Textfeldes eingefügte Hinweis "In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten"" führt nur zu einer indirekten Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung.

II.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

III.

34

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

35

Die Zulassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die von den Parteien für die Untermauerung ihres Standpunktes zitierten Entscheidungen der Instanzgerichte die Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Entgeltklausel im Zusammenhang mit der Gestaltung des Formulars gegensätzlich beurteilen.


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(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.1.2003 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Restbetrages aus diesem Urteil abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert beträgt bis 8.4.2003: 636,84 EUR,

ab diesem Zeitpunkt: 600,-- EUR.

Tatbestand

 
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
II.
Die zulässige Klage war voll umfänglich begründet.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative bzw. Satz 2 BGB.
Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen, ohne rechtlichen Grund, etwas erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Vorliegend hat der Kläger durch seine Ehefrau am 7.6.2002 einen Betrag in Höhe von 636,84 EUR bezahlt.
Die Zahlung erfolgte zum Zwecke der Erfüllung einer, seitens des Beklagten an das ..., dessen Inhaber der Kläger ist, übersendeten Rechnung.
Nach Auffassung des Gerichtes bestand eine Verpflichtung des Klägers zur Begleichung dieser Rechnung nicht.
Rechtsgrund für diese Bezahlung hätte ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag über Onlinedienste sein können.
Grundlage des Vertrages war der vom Kläger unterzeichnete Eintragungsantrag vom 16.5.2002.
10 
Es handelt sich hierbei um ein Vertragsformular, das dem Kläger seitens des Beklagten zugesendet wurde.
11 
Das Vertragsformular ist mit Offerte überschrieben und wie folgt gestaltet:
12 
Das Formular unterteilt sich in drei etwa gleich große Bereiche. Im ersten Teil befinden sich der Briefkopf der Firma Beklagten, sowie die Korrespondenzdaten. Der zweite Teil beginnt mit der Überschrift "Eintragungsantrag". Auf der rechten Seite dieses Teiles befindet sich ein Korrekturfeld, das derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufüllen hat.
13 
Auf der linken Seite befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen.
14 
Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen Alternativen:
15 
- Grundeintrag in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
16 
- hervorgehobener Farbeindruck in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
17 
- hervorgehobener Farbeintrag mit Firmenlogo in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis, sowie
18 
- zusätzlicher Verweis links auf ihrer Homepage.
19 
Während die erste Alternative, nämlich die Grundeintragung, eine Preisangabe nicht enthält, haben die anderen drei Varianten jeweils einen Zusatz, nachdem der Aufpreis zwischen 29,-- und 189,-- EUR liegt.
20 
Vor sämtlichen vier Alternativen ist ein kleines Sternchen angebracht. Im letzten Drittel der Offerte befindet sich dann das Pendant zu dem Sternchen mit dem Zusatz : "bitte beachten sie den folgenden Hinweis".
21 
Unter diesem Hinweis, befindet sich ein relativ eng geschriebener Fließtext.
22 
Im letzten Drittel dieses Fließtextes heißt es, ohne besondere Hervorhebung und, dem Gesamtbild nach offensichtlich im Verhältnis zu den hervorgehobenen Alternativmöglichkeiten unauffällig untergeordnet, folgender Hinweis:
23 
"Für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 549,-- EUR erhoben."
24 
Bei einer Gesamtbetrachtung sticht eindeutig der mittlere Bereich hervor, während dem oberen Teil nur einleitende Funktion zukommt, der letztere schließlich nur weitere Hinweise zu enthalten scheint.
25 
Die optische Gestaltung des Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos ist, während die anderen Alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen 29 und 189 EUR begründen.
26 
Dass der Grundeintrag umsonst ein soll, ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge in Branchenverzeichnisse kostenlos sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die letzten drei Alternativen nicht nur den Zusatz "Preis" und dann den Eurobetrag, sondern "auf" Preis beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwingend voraus, dass es einen Grundpreis geben muss, der durch den Aufpreis erhöht wird. Genauso gut kann es heißen, dass sich hieraus im Vergleich zum Grundeintrag(nämlich null) ein Aufpreis ergibt.
27 
Aus dem Gesamtbild der Offerte ergibt sich, dass letztere, im Fließtext untergebrachte Vergütungspflicht, den Gesamtumständen nach so überraschend ist, dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses gilt nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kaufleute.
28 
Da es sich bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen. Sie ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, weswegen sie unwirksam ist.
29 
Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).
30 
Abgesehen von der, Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung, im Hinblick auf § 305 c Abs. 1 BGB, bestand aber ein Rechtsgrund auch deswegen nicht, weil der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 24.6.2002 wirksam angefochten hat.
31 
Nach Überzeugung des Gerichtes liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor.
32 
Die Anzeigenofferte ist ganz offensichtlich so ausgelegt, dass das Ziel ist, den Vertragspartner dahingehend zu täuschen, dass eine Zahlungsverpflichtung, über den, in Alternative 2-4 vereinbarten Preis hinaus, nicht besteht.
33 
Der Beklagte bereitet den Boden für die Täuschung, indem ein Logo gewählt wird, das, Größe, Farbe und Druckbild nach, mit dem der Deutschen Telekom identisch ist. Durch die Verwendung eines, dem Kunden gerade auch in Verbindung mit Onlinediensten bekannten und vertrauenserweckenden Logos, wird eine unskeptische Grundhaltung geschaffen.
34 
Diese wird dann missbraucht, um dem Kunden eine verborgene Zahlungsverpflichtung unterzuschieben.
35 
Nach Überzeugung des Gerichtes ist das Vertragsformular gezielt daraufhin ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung vor den Kunden zu verbergen.
36 
Die Überzeugung des Gerichts stützt sich insbesondere darauf, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte, so denn er lautere Motive hätte, die Gebühren für den Grundeintrag versteckt im Fließtext unterbringt.
37 
Insbesondere aufgrund der Vielzahl, der in den letzten Jahren ergangenen Urteile, die sich gegen Verwender von ähnlichen bzw. identischen Formularen wenden, ist dem Beklagten bekannt, dass viele Gerichte die Zahlungsverpflichtung als überraschend betrachten. Darüber hinaus ist ihm ebenfalls bekannt, dass es auch Gericht gibt, die nicht nur von arglistiger Täuschung ausgehen, sondern sogar von Betrug sprechen (vergl. LG München, AZ: 9 O 16442/01).
38 
Das OLG München hat festgestellt, dass die verwendeten Formulare wettbewerbswidrig sind. Nicht zuletzt aufgrund der versteckten Zahlungsverpflichtung (vergl. OLG München 29 U 5287/00, ebenso OLG Düsseldorf, AZ: 2 O 137/01). Dem Beklagten war also die Problematik hinreichend bekannt.
39 
Hieran ändern nicht, dass der Beklagt ein Rechtsgutachten vorlegt, das am 12. November 2001 von Herrn Prof. Dr. Schroth, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität München erstellt wurde. Auch wenn Prof. Dr. Schroth in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Tatbestände des § 4 Abs. 1 UWG und § 263 StGB nicht erfüllt seien, so zeigt gerade die in Auftraggabe des Gutachtens, dass der Onlineverlag GmbH, die identische Formulare benutzt, bekannt war, dass sich eine Vielzahl von Kunden durch die Vertragsformulare getäuscht sehen.
40 
Logische Konsequenz eines seriösen Unternehmers, der keine Täuschungsabsicht hat, wäre gewesen das Vertragsformular umzugestalten.
41 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, so hätte der Beklagte, sich geradezu veranlasst sehen müssen, dem Kunden in Zukunft durch übersichtlichere Gestaltung den Preis für die Onlinedienste deutlich erkennbar zu machen.
42 
Nachdem dies aber nicht geschehen ist, drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass der Beklagte sich gezielt am Rand der Legalität bewegt. Es ist geradezu das Ziel der Verwendung der missverständlichen Vertragsformulare, sich den Irrtum der Kunden zu Nutzen machen zu wollen.
43 
Für das Gericht ist absolut kein anderer Grund für die Auswahl derart unübersichtliche Vertragsformulare denkbar, als der, den stolzen Preis vor Vertragspartnern verbergen zu wollen.
44 
Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Anzeigenantrages bestimmt wurde.
45 
Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).
46 
Der Vertrag ist durch die wirksame Anfechtung mit ex-tunc Wirkung erloschen.
47 
Ein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung in Höhe von 636,84 EUR bestand somit nicht. Aus diesem Grunde konnte der Kläger Rückzahlung in voller Höhe beanspruchen.
48 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Gründe

 
II.
Die zulässige Klage war voll umfänglich begründet.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative bzw. Satz 2 BGB.
Hiernach ist, wer durch Leistung eines anderen, ohne rechtlichen Grund, etwas erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.
Vorliegend hat der Kläger durch seine Ehefrau am 7.6.2002 einen Betrag in Höhe von 636,84 EUR bezahlt.
Die Zahlung erfolgte zum Zwecke der Erfüllung einer, seitens des Beklagten an das ..., dessen Inhaber der Kläger ist, übersendeten Rechnung.
Nach Auffassung des Gerichtes bestand eine Verpflichtung des Klägers zur Begleichung dieser Rechnung nicht.
Rechtsgrund für diese Bezahlung hätte ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag über Onlinedienste sein können.
Grundlage des Vertrages war der vom Kläger unterzeichnete Eintragungsantrag vom 16.5.2002.
10 
Es handelt sich hierbei um ein Vertragsformular, das dem Kläger seitens des Beklagten zugesendet wurde.
11 
Das Vertragsformular ist mit Offerte überschrieben und wie folgt gestaltet:
12 
Das Formular unterteilt sich in drei etwa gleich große Bereiche. Im ersten Teil befinden sich der Briefkopf der Firma Beklagten, sowie die Korrespondenzdaten. Der zweite Teil beginnt mit der Überschrift "Eintragungsantrag". Auf der rechten Seite dieses Teiles befindet sich ein Korrekturfeld, das derjenige, der den Eintragungsantrag stellt, auszufüllen hat.
13 
Auf der linken Seite befinden sich vier mögliche Eintragungsalternativen.
14 
Vorgedruckt und gleichwertig angeordnet sind hier die verschiedenen Alternativen:
15 
- Grundeintrag in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
16 
- hervorgehobener Farbeindruck in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis,
17 
- hervorgehobener Farbeintrag mit Firmenlogo in das Bundesdeutsche Online-Branchen-Verzeichnis, sowie
18 
- zusätzlicher Verweis links auf ihrer Homepage.
19 
Während die erste Alternative, nämlich die Grundeintragung, eine Preisangabe nicht enthält, haben die anderen drei Varianten jeweils einen Zusatz, nachdem der Aufpreis zwischen 29,-- und 189,-- EUR liegt.
20 
Vor sämtlichen vier Alternativen ist ein kleines Sternchen angebracht. Im letzten Drittel der Offerte befindet sich dann das Pendant zu dem Sternchen mit dem Zusatz : "bitte beachten sie den folgenden Hinweis".
21 
Unter diesem Hinweis, befindet sich ein relativ eng geschriebener Fließtext.
22 
Im letzten Drittel dieses Fließtextes heißt es, ohne besondere Hervorhebung und, dem Gesamtbild nach offensichtlich im Verhältnis zu den hervorgehobenen Alternativmöglichkeiten unauffällig untergeordnet, folgender Hinweis:
23 
"Für die Bereitstellung, Verwaltung und Korrektur der Daten wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 549,-- EUR erhoben."
24 
Bei einer Gesamtbetrachtung sticht eindeutig der mittlere Bereich hervor, während dem oberen Teil nur einleitende Funktion zukommt, der letztere schließlich nur weitere Hinweise zu enthalten scheint.
25 
Die optische Gestaltung des Vertragsformulars erweckt den Eindruck, dass der Grundeintrag kostenlos ist, während die anderen Alternativen Zahlungsverpflichtungen zwischen 29 und 189 EUR begründen.
26 
Dass der Grundeintrag umsonst ein soll, ist auch nicht weiter erstaunlich, da häufig Grundeinträge in Branchenverzeichnisse kostenlos sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die letzten drei Alternativen nicht nur den Zusatz "Preis" und dann den Eurobetrag, sondern "auf" Preis beinhalten. Diese Wortwahl setzt nicht zwingend voraus, dass es einen Grundpreis geben muss, der durch den Aufpreis erhöht wird. Genauso gut kann es heißen, dass sich hieraus im Vergleich zum Grundeintrag(nämlich null) ein Aufpreis ergibt.
27 
Aus dem Gesamtbild der Offerte ergibt sich, dass letztere, im Fließtext untergebrachte Vergütungspflicht, den Gesamtumständen nach so überraschend ist, dass der Durchschnittskunde hiermit nicht zu rechnen brauchte. Dieses gilt nicht nur für Verbraucher sondern auch für Kaufleute.
28 
Da es sich bei der Offerte um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 BGB handelt, vermag die im Fließtext untergebrachte Zahlungsklausel eine Zahlungsverpflichtung nicht zu begründen. Sie ist gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nach, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Versenders mit ihr nicht zu rechnen brauchte, weswegen sie unwirksam ist.
29 
Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).
30 
Abgesehen von der, Unwirksamkeit der Zahlungsverpflichtung, im Hinblick auf § 305 c Abs. 1 BGB, bestand aber ein Rechtsgrund auch deswegen nicht, weil der Kläger den Vertrag mit Schreiben vom 24.6.2002 wirksam angefochten hat.
31 
Nach Überzeugung des Gerichtes liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor.
32 
Die Anzeigenofferte ist ganz offensichtlich so ausgelegt, dass das Ziel ist, den Vertragspartner dahingehend zu täuschen, dass eine Zahlungsverpflichtung, über den, in Alternative 2-4 vereinbarten Preis hinaus, nicht besteht.
33 
Der Beklagte bereitet den Boden für die Täuschung, indem ein Logo gewählt wird, das, Größe, Farbe und Druckbild nach, mit dem der Deutschen Telekom identisch ist. Durch die Verwendung eines, dem Kunden gerade auch in Verbindung mit Onlinediensten bekannten und vertrauenserweckenden Logos, wird eine unskeptische Grundhaltung geschaffen.
34 
Diese wird dann missbraucht, um dem Kunden eine verborgene Zahlungsverpflichtung unterzuschieben.
35 
Nach Überzeugung des Gerichtes ist das Vertragsformular gezielt daraufhin ausgelegt, die Zahlungsverpflichtung vor den Kunden zu verbergen.
36 
Die Überzeugung des Gerichts stützt sich insbesondere darauf, dass nicht ersichtlich ist, warum der Beklagte, so denn er lautere Motive hätte, die Gebühren für den Grundeintrag versteckt im Fließtext unterbringt.
37 
Insbesondere aufgrund der Vielzahl, der in den letzten Jahren ergangenen Urteile, die sich gegen Verwender von ähnlichen bzw. identischen Formularen wenden, ist dem Beklagten bekannt, dass viele Gerichte die Zahlungsverpflichtung als überraschend betrachten. Darüber hinaus ist ihm ebenfalls bekannt, dass es auch Gericht gibt, die nicht nur von arglistiger Täuschung ausgehen, sondern sogar von Betrug sprechen (vergl. LG München, AZ: 9 O 16442/01).
38 
Das OLG München hat festgestellt, dass die verwendeten Formulare wettbewerbswidrig sind. Nicht zuletzt aufgrund der versteckten Zahlungsverpflichtung (vergl. OLG München 29 U 5287/00, ebenso OLG Düsseldorf, AZ: 2 O 137/01). Dem Beklagten war also die Problematik hinreichend bekannt.
39 
Hieran ändern nicht, dass der Beklagt ein Rechtsgutachten vorlegt, das am 12. November 2001 von Herrn Prof. Dr. Schroth, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht der Universität München erstellt wurde. Auch wenn Prof. Dr. Schroth in seinem Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Tatbestände des § 4 Abs. 1 UWG und § 263 StGB nicht erfüllt seien, so zeigt gerade die in Auftraggabe des Gutachtens, dass der Onlineverlag GmbH, die identische Formulare benutzt, bekannt war, dass sich eine Vielzahl von Kunden durch die Vertragsformulare getäuscht sehen.
40 
Logische Konsequenz eines seriösen Unternehmers, der keine Täuschungsabsicht hat, wäre gewesen das Vertragsformular umzugestalten.
41 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, so hätte der Beklagte, sich geradezu veranlasst sehen müssen, dem Kunden in Zukunft durch übersichtlichere Gestaltung den Preis für die Onlinedienste deutlich erkennbar zu machen.
42 
Nachdem dies aber nicht geschehen ist, drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass der Beklagte sich gezielt am Rand der Legalität bewegt. Es ist geradezu das Ziel der Verwendung der missverständlichen Vertragsformulare, sich den Irrtum der Kunden zu Nutzen machen zu wollen.
43 
Für das Gericht ist absolut kein anderer Grund für die Auswahl derart unübersichtliche Vertragsformulare denkbar, als der, den stolzen Preis vor Vertragspartnern verbergen zu wollen.
44 
Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger durch arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Anzeigenantrages bestimmt wurde.
45 
Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).
46 
Der Vertrag ist durch die wirksame Anfechtung mit ex-tunc Wirkung erloschen.
47 
Ein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung in Höhe von 636,84 EUR bestand somit nicht. Aus diesem Grunde konnte der Kläger Rückzahlung in voller Höhe beanspruchen.
48 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.