Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken – 4 C 366/12 (04) – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Gebührenrechnung in der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 1.178,10 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Betrages von 1178,10 EUR aus einem Vertrag über einen Online – Brancheneintrag.

Am 29.03.2012 unterzeichneten zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten ein als Allgemeine Branchenauskunft Region: S. überschriebenes Schreiben, welches der Kläger der Beklagten unaufgefordert zugesandt hatte. Wegen der Ausgestaltung des Schreibens im Einzelnen wird auf das amtsgerichtliche Urteil sowie die Kopie des von den Mitarbeiterinnen der Beklagten ausgefüllten Schreibens, das als Anlage K1 zur Klageschrift zur Akte gereicht worden ist (Bl. 4 d.A.), Bezug genommen. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten fügten handschriftlich in die vom Formular hierfür vorgesehene Zeilen Änderungen bezüglich der Branche und des Firmennamens ein, hakten die bereits voreingegebene Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer als richtig ab und ergänzten in der vorgesehenen Zeile für die E-Mail Adresse und die Webseite die entsprechenden Daten.

Mit Rechnung vom 23.04.2012 forderte der Kläger von der Beklagten einen Betrag von 1178,10 EUR. Mit Faxschreiben vom 27.04.2012 erklärte die Beklagte die Anfechtung ihrer Erklärung vom 29.03.2012 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums.

Der Kläger hat behauptet, er habe an die Beklagte ein Schreiben vom 10.04.2012 geschickt, in welchem er ihr gegenüber das zustande gekommene Vertragsverhältnis über einen Premiumeintrag im Onlineverzeichnis bestätigt und ihr die entsprechenden Zugangsdaten für die Nutzung des Premiumeintrages im Einzelnen übermittelt habe. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Premiumeintrag zustande gekommen, da die Mitarbeiterinnen der Beklagten das entsprechende Angebot des Klägers unterzeichnet hätten. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB bzw. wegen Irrtums gemäß § 119 BGB lägen nicht vor.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Gestaltung des von dem Kläger unaufgefordert an die Beklagte übersandten Formularschreibens sei überraschend und irreführend. Das kostenpflichtige Angebot bezüglich eines Premiumeintrags sei in dem Formular schreiben versteckt aufgeführt und daher überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB, so dass diese Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 17. Oktober 2012, 4 C 366/12 (04), die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Amtsgerichts.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist begründet.

Die der Berufungsentscheidung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 1178,10 EUR zu, da die Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters gemäß § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß §§ 310, 14 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet, unwirksam ist.

1.

Bei der streitgegenständlichen Entgeltregelung in dem streitgegenständlichen Formularschreiben handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Kläger nutzt diese vorformulierte Vertragsbedingung in einer Vielzahl von Verträgen gegenüber verschiedenen Vertragspartnern.

2.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26.07.2012, AZ: VII ZR 262/11, abgedruckt in NJW – RR 2012, 1261- zitiert nach juris). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, a.a.O.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klauseln machen (BGH, a.a.O., mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.05.1982, AZ: VII ZR 316/81). Dies ist vorliegend der Fall. Auch ein gewerblicher Vertragspartner wie die Beklagte braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.

a)

Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2012 - 13 S 143/12; LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07 in NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 - 1 S 71/10 –zitiert nach juris; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11, zitiert nach juris). Diese berechtigte Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert.

b)

Die Bezeichnung des Formularschreibens als „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt (vgl. BGH, a.a.O.). Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird zunächst auf seine eigenen Daten gelenkt, die an prominenter Stelle in der Mitte des Schreibens unter der Überschrift „aktuelle Daten“ in Fettdruck und in wesentlich größerer Schrift aufgeführt sind. Die in noch größerer Schriftgröße ausgeführte Überschrift des Schreibens „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ vermittelt dem Leser in Verbindung mit seinen bereits voreingetragenen aktuellen Daten den Eindruck, dass er um eine Korrektur fehlerhafter Daten gebeten wird. Dabei steht der Fließtext, der sich sowohl vor als auch unter der Spalte mit den aktuellen Daten befindet, bereits nach der äußeren Gestaltung im Hintergrund: er ist in wesentlich kleinerer Schriftgröße und nicht in Fettdruck ausgeführt.

c)

Die ersten Zeilen dieses kleingedruckten Fließtextes weisen ebenfalls nicht darauf hin, dass das unaufgefordert übersandte Schreiben an späterer Stelle ein (vom Verwender bereits vorangekreuztes) Angebot auf Eintragung eines kostenpflichtigen Premiumeintrages enthält. Vielmehr heißt es dort: „Die unten stehenden Daten sind in unserem Verzeichnis bereits als ein kostenloser Standardeintrag für Sie vorhanden. Änderungen Ihrer Daten im kostenlosen Standardeintrag sind kostenlos. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich in diesem Angebot um keinen Korrekturabzug handelt.“ Durch diese Hinweise in den ersten Zeilen und die oben bereits beschriebene Formulargestaltung wird die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt und der falsche Eindruck erweckt, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen (vgl. auch LG Saarbrücken, a.a.O.; LG Flensburg, a.a.O.; LG Bochum a.a.O.).

d)

Das in dem Formularschreiben enthaltene Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Premiumeintrages geht dagegen im Fließtext unter. Die wesentlichen Vertragsbedingungen finden sich erst im mittleren Absatz unterhalb der Spalte mit den aktuellen Daten des Empfängers. Erst an dieser Stelle, und nicht, wie der Kläger meint, bereits im ersten Absatz oberhalb der aktuellen Daten, wird darauf hingewiesen, dass ein Premiumantrag jährlich 990 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beträgt. Im Absatz oberhalb der Tabelle mit den „aktuellen Daten“ wird vielmehr erst in der vierten Zeile darauf hingewiesen, dass nachfolgend noch ein Angebot für einen hervorgehobenen Premiumeintrag, welcher kostenpflichtig ist und beauftragt werden muss, angeboten wird. Das eigentliche Angebot folgt dann erst im weiteren Fließtext unterhalb der Tabelle mit den aktuellen Daten und zwar im mittleren Absatz und wird auch deswegen nicht mehr von der vollen Konzentration des Lesers umfasst. Eine solche Kenntnisnahme ist aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei wird die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert, dass für die Bezeichnung der Währung die Buchstaben „EUR“ verwendet wird und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“.

e)

Die Verschleierung eines kostenpflichtigen Auftrags durch Unterzeichnung des Formularschreiben setzt sich dadurch fort, dass unter dem vorangekreuzten Hinweis „Eintragungsofferte Premiumeintrag:“ dann nicht wie zu erwarten wäre, die Vertragsbedingungen wie Preisangabe und Laufzeit eines solchen kostenpflichtigen Premiumeintrages aufgeführt sind, sondern vielmehr wieder ein Hinweis darauf erfolgt, dass mit den obigen Daten bereits ein kostenloser Standardeintrag für den Empfänger des Schreibens veröffentlicht worden ist, so dass auch hier die Konzentration und das Interesse des Lesers wieder darauf gelenkt werden, auf die Richtigkeit der bereits veröffentlichten Daten zu achten und dem Absender die korrigierten Daten zu übermitteln, damit der kostenlose Standardeintrag korrekt ist.

f)

Ungewöhnlich ist in den vom Kläger verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Weiteren, dass dieser einer Unterschrift des Empfängers auf dem Schreiben von vornherein einen bestimmten und nicht abzuändernden Erklärungsinhalt zuweist. Im Fließtext heißt es insofern: „Wenn Sie uns mit einem Premiumeintrag beauftragen möchten, dann ist dieses Formular zu unterzeichnen und zurückzusenden. Ein kostenloser Standardeintrag bedarf keiner Unterzeichnung.“ Nach dieser Bestimmung wäre aber zwischen den Parteien vereinbart, dass eine Unterzeichnung des Formulars durch den Empfänger stets die Willenserklärung beinhaltet, dass er einen Premiumeintrag beauftragen möchte. Eine solche Inhaltsbestimmung einer Unterschriftsleistung ist jedoch höchst ungewöhnlich. Vielmehr wird im allgemeinen Geschäftsverkehr durch die Unterschrift bestätigt, eine an anderer Stelle oder in sonstiger Weise verlautbarte Willenserklärung abgeben zu wollen, nicht aber stellt die Unterschrift als solche eine bestimmte Willenserklärung dar. Hiermit braucht der Empfänger des Schreibens nicht zu rechnen. Überraschend ist die Zuweisung eines solchen Erklärungsinhalts einer Unterschrift auch deswegen, weil der Empfänger des Schreibens durch dieses dazu aufgefordert wird, gegebenenfalls seine aktuellen Daten für dem kostenlosen Standardeintrag zu ändern, was natürlich eine Übermittlung der geänderten Daten an den Absender voraussetzt. Die Gestaltung des Formulars, dass eine Spalte für die Änderungen und eine Unterschriftszeile enthält fordert den Empfänger aber gerade dazu auf, das Formular selbst mit den geänderten Daten auszufüllen, zu unterschreiben und per Post oder per Fax an den Absender zurückzuschicken. Auch der fett gedruckte Hinweis oberhalb der Überschriftzeile „Um Ihren Eintrag zeitnah entsprechend Ihren Wünschen einstellen zu können, bitten wir dieses Formblatt innerhalb von zehn Tagen an uns zurückzusenden“ fordert den Empfänger zur Unterschriftsleistung und Rücksendung des Formularschreiben an den Absender auf.

3.

Ist die Klausel über die Vergütungspflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (BGH a.a.O.). Der Klauselverwender kann seinen Werklohnanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht auf § 632 Abs. 1 BGB stützen, da die Herstellung des Werks – wie ausgeführt – den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH a.a.O.).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 544 Abs. 2 ZPO).

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts St. Ingbert vom 31. Juli 2012 – 3 C 32/12 (12) – die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet, das über die Seite www.....eu abrufbar ist. Sie macht gegen den Beklagten, der eine Praxis für Physiotherapie in ... betreibt, Ansprüche aus einem Brancheneintrag geltend.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten unaufgefordert ein Formular, das mit „Brancheneintragungsantrag Ort ...“ überschrieben ist. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen. Eine Mitarbeiterin des Beklagten füllte das Formular aus und sandte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin trug den Beklagten in das Verzeichnis ein und stellte ihm dafür 1.082,90 EUR inkl. MwSt. in Rechnung. Der Beklagte hat darauf hin die Anfechtung erklärt.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Ersatz dieses Betrages nebst Verzugszinsen und Erstattung von Mahnauslagen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Er sei durch die Gestaltung des Antragsformulars getäuscht worden, weshalb er zur Anfechtung berechtigt gewesen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die konkrete Gestaltung des verwendeten Formulars sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei deutlich erkennbar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Angebot handele.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Er vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu, da die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305 c Abs. 1 BGB).

1. Nach § 305 c Abs. 1 BGB, der gemäß § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet, werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147 m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH aaO m.w.N.). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH aaO m.w.N.). Das ist hier der Fall. Auch ein gewerblicher Vertragspartner wie der Beklagte braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen.

2. Es ist gerichtsbekannt, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden (vgl. hierzu auch LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008 – 1 S 174/07, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011 – 1 S 71/10, juris; LG Bochum, Urteil vom 15.11.2011 – 11 S 100/11, juris). Wird aber eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom 26.07.2012 – VII ZR 262/11, MDR 2012, 1147). Um eine solche Entgeltklausel handelt es sich hier.

3. Die Bezeichnung des Formulars als „Brancheneintragungsantrag Ort: ...“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt (vgl. BGH aaO). Auch im Übrigen fehlt ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die Vergütungspflicht.

a) Die Preisangabe für den Interneteintrag („Preis in Euro: 910 p.a.“) ist in der rechten oberen Ecke des Formulars zwischen dem Datum, dem Aktenzeichen der Klägerin und deren Adressdaten, mithin an einem völlig ungewöhnlichen Ort versteckt und drucktechnisch völlig unauffällig (vgl. hierzu LG Flensburg aaO; LG Offenburg, Urteil vom 15.05.2012 – 1 S 151/11, jeweils zu weitgehend identischen Formularen).

b) Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im fettgedruckten und umrandeten mittigen Textfeld geht im ihn umgebenden Fließtext unter (vgl. LG Flensburg aaO; LG Offenburg aaO). Hinzu kommt, dass die Klägerin die Wahrnehmung der Preisangabe noch dadurch erschwert, dass sie für die Bezeichnung der Währung das Wort „Euro“ und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol „EUR“ verwendet und die Währungsangabe vor die Zahl gesetzt hat („Euro 910“) (LG Flensburg aaO).

c) Der unterhalb des umrandeten Textfeldes eingefügte Hinweis „In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten“ enthält lediglich eine indirekte, dabei noch verklausulierte Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung (vgl. LG Flensburg aaO; LG Offenburg aaO).

d) Auch durch die übrige Gestaltung des Formulars wird die Aufmerksamkeit des Adressaten in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Das Formular erweckt so den falschen Eindruck, als solle der Adressat lediglich die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen und diese vervollständigen (vgl. LG Flensburg aaO). Dass das Formular demgegenüber auf den Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Internet-Branchenverzeichnis gerichtet ist, kann der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen (vgl. LG Flensburg aaO). Eine solche Kenntnisnahme ist aber von einem durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten (vgl. BGH aaO).

4. Ist die Klausel über die Vergütungspflicht nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften (BGH aaO). Der Klauselverwender kann seinen Werklohnanspruch in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht auf § 632 Abs. 1 BGB stützen, da die Herstellung des Werks – wie gezeigt – den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (BGH aaO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock - 49 C 49/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung ihrer geleisteten Vergütung in Höhe von 1.249,03 EUR für einen "Standard plus Eintrag" in das regionale Internetbranchenverzeichnis der Beklagten.

2

Die Beklagte sandte der Klägerin, einer niedergelassenen Ärztin, im Juni 2006 ein Formular mit der Überschrift "Branchenbuch Ihr Angebot 2006" und dem fettgedruckten Hinweis "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" zu, auf dem bereits Anschrift, Telefonnummer und Branche der Klägerin korrekt erfasst worden waren (vgl. Anlage Bl. 10 d.A.). Außerdem sah das Formular drucktechnisch vorgegeben einen "Standard plus Eintrag" für das Ausgabejahr 2006/2007 vor. Die Klägerin vervollständigte auf dem Formular Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse und sandte es unterschrieben an die Beklagte zurück. Auf der ersten Seite des Formulars befindet sich folgender Text:

3

"Es gelten folgende Vertragsbedingungen:

4

Der Verlag behält sich das Recht vor, die Daten auf ihre Korrektheit zu prüfen. Es werden nur Daten von Firmen und Selbständigen akzeptiert. Die Daten werden auf dem Internetportal www.[...] unter dem regionalen Branchenbuch Ihres Ortes bzw. Ihrer Region veröffentlicht. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch die Unterschrift. Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.076,75 Euro netto pro Jahr für den Standard plus Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt. Alle angebotenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen MWSt. Die Vertragslaufzeit beträgt zwei Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiters Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird. Informieren Sie sich vor Auftragserteilung über die angebotene Leistung unter www.[...]. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unser Verlag mit den Gelben Seiten Verlagen und der DeTeMedien GmbH in keiner geschäftlichen Beziehung steht. Die umseitigen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten als anerkannt."

5

Auf das Formular wird Bezug genommen (vgl. Bl. 10 d.A.).

6

In der Folgezeit zahlte die Beklagte den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.249,03 EUR auf eine Mahnung der Beklagten. Im September 2006 wurde die Klägerin durch ein entsprechendes Rundschreiben allgemein auf die Geschäftspraxis von Verlagsgesellschaften als Betreiber von Telefon- und Branchenverzeichnissen aufmerksam. Mit Schreiben vom 25.09.2006 forderte die Klägerin ihr gezahltes Entgelt bis zum 11.10.2006 zurück, da sie sich arglistig getäuscht fühle.

7

Die Klägerin hat behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass zwischen ihr und der Beklagten bereits ein Vertrag bestehe. Mit ihrer Unterschrift habe sie lediglich die Korrektheit der eingetragenen Daten bestätigen wollen. Sie sei irrtümlich von der Unentgeltlichkeit des Angebots ausgegangen. Dabei habe sie keine Zahlungsverpflichtung und keine Bindung über zwei Jahre eingehen wollen. Die kleingedruckten Vertragsbedingungen habe sie nicht beachtet. Dieses Missverständnis sei von der Beklagten beabsichtigt gewesen. Entsprechende Vorgänge seien allgemein als "Täuschungsmanöver von Verlagsgesellschaften" bekannt.

8

Sie hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.249,03 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2006 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt, der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei durch die Klägerin wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Das von der Beklagten verwendete Formular sei bei objektiver Betrachtungsweise geeignet gewesen, bei einem unbefangenen Leser einen Irrtum über die Kostenpflichtigkeit des Angebotes zu erzeugen. Eine Gesamtschau des verwendeten Formulars ergebe, dass dessen Gestaltung bewusst so gewählt worden sei, damit zumindest der flüchtige Leser davon ausgehe, es handele sich lediglich um die Bestätigung eines bereits bestehenden Vertrages, bzw. der Richtigkeit der angegebenen Daten. Durch die Verwendung des Aufdrucks "Ihr Angebot" werde die Vorstellung erzeugt, das Schreiben sei eine Reaktion auf ein zuvor erfolgtes Anschreiben des Empfängers. Ein Hinweis auf ein Entgelt finde sich erstmals in den Vertragsdaten und in sehr kleiner Schrift. Dies sei eine unübliche Gestaltungsweise, da es sich diesbezüglich um eine Hauptleistungspflicht handele.

13

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten.

14

Sie trägt vor, das Amtsgericht habe ohne erkennbaren Grund alle Elemente des Formulars einseitig gegen sie ausgelegt. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass nur wenige Zentimeter von der Unterschriftsleiste ein deutlicher Hinweis darauf zu lesen sei, dass sie gerade nichts mit den gelben Seiten zu tun habe. Ähnlich verhalte es sich mit dem Hinweis auf das vereinbarte Entgelt. Das Formular sei nicht geeignet, falsch verstanden zu werden. Ein Verständnisirrtum werde auch nur von wenigen Empfängern des Schreibens behauptet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie auf den Schriftsatz vom 21.05.2008 verwiesen.

15

Sie beantragt,

16

das am 07.06.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rostock - 49 C 49/07 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

19

Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

20

Die Klägerin kann von der Beklagten die geleistete Vergütung von 1.249,03 EUR für einen entsprechenden Eintrag in das Internet-Branchenbuch der Beklagten für das Ausgabejahr 2006/2007 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) aufgrund einer misslungenen Einbeziehung der Vergütungsregelung nach §§ 305 c Abs. 1 BGB zurückverlangen.

21

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Klägerin das notwendige Erklärungsbewusstsein bei der Abgabe ihres Vertragsangebots hatte und ob das Vertragsverhältnis aufgrund einer wirksamen Anfechtung durch die Klägerin insbesondere wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB nichtig ist, da sie irrtümlich von der Unentgeltlichkeit des Angebots ausgegangen sei, wie sie behauptet.

22

Die Entgeltregelung in Satz 5, 2. Halbsatz der Vertragsbedingungen ist jedenfalls aufgrund ihrer konkreten Einfügung in das Gesamtbild des Vertragsformulars nach Ansicht der Kammer eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden.

23

Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Vorschrift findet nach § 310 BGB auch gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, also auch gegenüber der Klägerin, Anwendung.

24

Die fragliche Klausel muss dabei im Hinblick auf den typischen Inhalt des zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich sein. Maßgebend ist insoweit das Gesamtbild des konkreten Vertrages und die Erwartung, die der redliche Rechtsverkehr u.a. aufgrund der Ausgestaltung des Vertrages an den typischen Vertragsinhalt knüpft.

25

Besteht insoweit zwischen dem Inhalt einer Klausel und den Erwartungen des Vertragspartners eine deutliche Diskrepanz und wohnt ihr deshalb ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt inne, ist eine Klausel überraschend. Insbesondere sind entsprechende Klauseln in diesem Sinn überraschend, die nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten Stelle nicht zu vermuten sind (vgl. BGH, NJW 1986, 1805, 1806; KG, NJW-RR 2002, 490, 491; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006, § 305 Rdn. 12 f.; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. § 305 c, Rdn. 3 f.).

26

Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Entgeltregelung in Satz 5, 2. Halbsatz der Vertragsbedingungen vor. Nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars wurden sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart "Standard plus" als auch die genaue Kostenhöhe besonders unauffällig in das Gesamtbild des verwendeten Formulars eingefügt. Bereits die gewählte Bezeichnung "Korrekturabzug" ist geeignet, die Aufmerksamkeit eines Adressaten naturgemäß in erster Linie auf die Richtigkeit seiner bereits vorgegebenen Daten zu lenken, nicht aber auf mögliche Kostenfolgen, zumal eine Vielzahl der Formularempfänger - wie beispielsweise auch die Klägerin - davon ausgehen konnten, dass ihre Grunddaten ohnehin bereits in das Branchenverzeichnis der Beklagten aufgenommen waren. Mit lediglich einer Unterschrift sollten die Empfänger immerhin nicht nur die Richtigkeit ihrer Daten auf dem "Korrekturabzug" bestätigen, sondern zugleich auch einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen.

27

Ein Vergleich mit dem drucktechnisch sehr ähnlich gestalteten Formular der Firma B. GmbH vom 04.10.2005 (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.12.2006; Bl. 39 d.A.) bestätigt dieses Ergebnis. In dem dortigen Formular wurde auf den Zusatz "Korrekturabzug" ganz verzichtet und die Preisgestaltung deutlich und unübersehbar in der oberen Zeile neben der Eintragungsart hervorgehoben. Im Vergleich hierzu fügt das hier gewählte Formular die Entgeltpflicht besonders unauffällig in den Vertragstext ein und lenkt die Aufmerksamkeit auf dessen Bedeutung als Korrekturabzug im Hinblick auf die bereits vorhandenen Daten.

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten gehen die Erwartungen der hier angesprochenen Verkehrskreise - der Gewerbetreibenden und Freiberufler - nicht von vornherein dahin, dass Einträge in einem Branchenverzeichnis in der Regel kostenpflichtig sind. Selbst die Beklagte nimmt die wesentlichen Grunddaten der Gewerbetreibenden und Freiberufler kostenlos in ihr Branchenverzeichnis auf. So war auch die Klägerin bereits zuvor schon entsprechend in das Branchenverzeichnis unentgeltlich aufgenommen worden. Auch die zusätzliche Angabe der E-Mail-Adresse und der Telefax-Nummer gehört noch nicht zu den Daten, von denen man erwarten kann, dass ein Verlag hierfür in der Regel ein Entgelt fordert. Die genauen Möglichkeiten, die mit der Eintragungsart "Standard plus" verbunden waren, ergeben sich ohnehin erst aus der auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Geschäftsbedingungen oder aus der Internetseite der Beklagten.

29

Auch soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 21.05.2008 meint, das Leitbild des vorliegenden Vertrages sei dadurch gekennzeichnet, dass ein Gewerbeunternehmen gegenüber anderen gewerblich oder freiberuflich am Rechtsverkehr teilnehmenden Parteien eine Leistung erbringe und dass dies in aller Regel bedeute, dass für die erbrachte Leistung ein Entgelt zu zahlen sei, folgt die Kammer dem in dieser Allgemeinheit für den hiesigen Fall nicht. Zwar wollte die Beklagte bei der Eintragungsart "Standard plus" eine entgeltpflichtige Leistung erbringen. Gleichwohl sind Eintragungen der Daten von Gewerbetreibenden und Freiberuflern keineswegs in der Regel kostenpflichtig, so dass auch die Erwartungen der Adressaten nicht zwingend von der Kostenpflichtigkeit ausgehen müssen. Für den oberflächlichen Leser konnte außerdem auch die Vorstellung entstehen, dass lediglich die Richtigkeit der vorhandenen Grunddaten des "Korrekturabzuges" mit der Unterschrift bestätigt werden sollte.

30

Zudem ist es selbst bei Formularverträgen, die sich an Selbständige und Freiberufler richten, üblich, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehen. Werden dagegen - wie hier - die Entgeltlichkeit und die konkrete Höhe der Kosten ohne jegliche drucktechnische Hervorhebung in den Vertragstext unauffällig eingefügt, das Formular zugleich auch als "Korrekturabzug" genutzt und schließlich Art und Umfang der Eintragungsart erst in den AGB auf der Rückseite erläutert, ist diese Gestaltung geeignet, auch Gewerbetreibende und Freiberufler zu überrumpeln, indem die dort üblichen Geschäftsroutinen ausgenutzt werden und eine deutliche Diskrepanz zwischen deren Erwartungen und dem Inhalt der Klausel hervorgerufen werden kann.

31

Den vorgenannten Ausführungen steht nicht entgegen, dass bei der drucktechnischen Gestaltung der Vertragsbedingungen die Entgeltpflicht immerhin auf der ersten Seite des Formulars aufgeführt wurde und die verwendete Schriftgröße der Vertragsbedingungen offensichtlich an der auch an anderer Stelle im Formular gewählten Schriftgröße orientiert wurde. Diese Umstände vermögen indessen den Überrumpelungseffekt weder zu mildern noch auszuschließen. Prüfungsmaßstab ist im Streitfall vielmehr, wie bereits ausgeführt, ob der Vertragspartner des Verwenders die Entgeltklausel an der gewählten Stelle vermuten durfte und ob eine deutliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichem Inhalt und der Erwartung der Adressaten bestand. Die Beklagte muss sich deshalb in diesem Zusammenhang fragen lassen, weshalb sie die Kostenpflichtigkeit durch den Aufbau des Formulars besonders unauffällig gestaltet hat und weshalb mit einer einzigen Unterschrift sowohl die Richtigkeit der Eintragungsdaten bestätigt werden sollte, als auch ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommen sollte. Das gewählte Konzept nutzt den Umstand aus, dass die Entgeltpflicht von unaufmerksamen Lesern im Rahmen der üblichen Geschäftsroutine übersehen werden kann. Allein die hier konkret verwendete Schriftgröße kann den vorhandenen Überrumpelungseffekt aus diesen Gründen nicht mildern oder ausschließen.

32

Nach allem sieht die Kammer hier eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Inhalt des Formulars und der Erwartungshaltung der angesprochenen Verkehrskreise. Die Klägerin musste deshalb nicht mit der konkreten Kostenpflichtigkeit rechnen. Der entsprechende Nachweis dafür, dass der Kunde trotz des ungewöhnlichen und überraschenden Charakters der Klausel mit ihr rechnete, ist Sache des Verwenders (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 305 c Rdn. 25).

33

Folge einer misslungenen Einbeziehung ist, dass der Vertrag gemäß § 306 Abs. 1 BGB ohne Einbeziehung der überraschenden Klausel zu Stande kommt (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 305 c Rdn. 32). Der Inhalt des Vertrages richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind. § 306 Abs. 2 BGB schließt nicht aus, dass überraschende AGB-Bestimmungen ersatzlos wegfallen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 306 Rdn. 25). Diesbezüglich kommt hier eine Lückenfüllung nach § 306 Abs. 2 BGB allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, da typisches Kennzeichen der überraschenden Klauseln gerade ist, dass sie nicht in den Regelungszusammenhang des betreffenden Vertragsinhalts passen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 306 Rdn.25). Für die Entgeltpflicht besteht damit kein Rechtsgrund. Die Klägerin kann daher ihre Leistung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.

34

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

35

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 543 Rdn. 11). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Zwar könnte die hier vorgenommene Anwendung des § 305 c Abs. 1 BGB für die Beklagte über diesen Rechtsstreit hinaus bedeutsam sein. Dies reicht indessen zur Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, da die hiesige Beurteilung ein konkretes drucktechnisch gestaltetes Formular betrifft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit nicht berührt wird.

36

Die Nebenentscheidung zu den Zinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 BGB. Beginn des Verzuges ist der Tag nach Ablauf der gesetzten Rückzahlungspflicht am 11.10.2006.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 2.165,80 € zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Jahresvergütung von 1.082, 90 Euro für die Veröffentlichung der Firma des Beklagten im Internetverzeichnis www.XXX.eu. Der Beklagte möchte mit der Widerklage feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet ist, für ein zweites Eintragungsjahr zu bezahlen.

2

Die Klägerin bietet Selbstständigen und Gewerbetreibenden an, deren Firma und Unternehmensdaten in einem Internetverzeichnis zu veröffentlichen. Sie übersendet potenziellen Kunden - so auch dem Beklagten - per Post ein Angebot mit einem Vorschlag für einen Brancheneintragungsantrag mit einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren.

3

Das an den Beklagten übersandte Antragsformular vom 02.03.2009 (Blatt 13 der Akte) ist wie folgt gestaltet:

Abbildung
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4

Der Beklagte unterschrieb das Formular und faxte es an die Klägerin zurück. Die Klägerin überreichte dem Beklagten am 25.03.2009 eine Eintragsbestätigung und verlangte sodann für das erste Eintragungsjahr eine Bruttovergütung von 1.082,90 Euro. Nachdem sie den Beklagten mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, focht der Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2009 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und machte des Weiteren geltend, der Vertrag sei nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe den Beklagten weder über die Entgeltlichkeit ihrer Leistung arglistig getäuscht noch seien ihre Vertragsbedingungen intransparent. In dem einseitigen Vertragstext sei die Entgeltlichkeit der Leistung ausdrücklich an mehreren Stellen, insbesondere aber in dem eingerahmten Textfeld erwähnt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.082,90 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und widerklagend beantragt,

11

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für ein zweites Eintragungsjahr weitere 1.082,90 Euro zu zahlen.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

die Widerklage abzuweisen.

14

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei unwirksam, weshalb die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Zahlungspflicht für das erste Jahr nicht bestehe und auf die Widerklage die fehlende Zahlungspflicht für das zweite Vertragsjahr festzustellen sei.

15

Das Antragsformular sei darauf angelegt, die Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung zu täuschen. Außerdem seien die Vertragsbedingungen nicht transparent, das gelte insbesondere für die Preisangabe. Der Preis sei völlig unscheinbar in einem kleingedruckten Fließtext in einer unüblichen Schreibweise aufgenommen worden. Eine zusätzliche Unübersichtlichkeit ergebe sich durch den Zeilenumbruch zwischen dem Wort Euro und der Zahl 910. Der Vertrag sei darüber hinaus sittenwidrig, weil die Jahresvergütung von fast 1.100,00 Euro außer Verhältnis zur Leistung der Klägerin stehe.

16

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dem Widerklageantrag entsprochen. Es hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei nach § 142 BGB nichtig, weil die Klägerin den Beklagten vorsätzlich über die Entgeltlichkeit der Leistung getäuscht habe. Die Gestaltung des von ihr verwendeten Formulars sei darauf gerichtet gewesen, potenzielle Kunden darüber zu täuschen, dass sie mit ihrer Unterschrift eine Entgeltvereinbarung träfen. Die Klägerin habe durch eine Vielzahl gestalterischer Maßnahmen die Entgeltlichkeit des Vertrages zu verschleiern versucht. Die Überschrift,,Eintragsangsantrag" lasse bei dem Kunden nicht die Erwartung entstehen, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. Den größten Raum des Formulars nehme der Inhalt des Brancheneintrages ein. Bei einem durchschnittlich aufmerksamen Kunden entstehe der Eindruck, er solle nur die Richtigkeit der Daten des Brancheneintrages überprüfen und bestätigen. Der Kunde habe nicht die Erwartung, eine entgeltliche Leistung zu vereinbaren, weil der angebotenen Bracheneintrag in einer Vielzahl von Fällen kostenlos im Internet angeboten werde. Die entscheidende Mitteilung, dass die Klägerin für diesen Eintrag eine Vergütung verlange, sei so im Text versteckt, dass sie möglichst wenig auffalle. Die Klägerin setze darauf, dass die Preisangabe von potenziellen Kunden überlesen werde. Der Preis sei auf dem Formular zwar mehrfach angegeben worden. Das erste Mal erscheine die Preisangabe aber oben rechts unter dem Datum und dem Geschäftszeichen, also an einer Stelle, an der sie ein Kunde nicht erwarte. Zusätzlich habe die Klägerin auf das ins Auge springende Eurozeichen und auf die Kommastellen verzichtet. Eine zweite Erwähnung findet der Preis in dem schwarz umrandeten Kasten. Dort befinde sich die Preisangabe jedoch mittig in einem Fließtext, wobei die Zahl und Währungsangabe durch einen Zeilenumbruch unterbrochen worden seien. Der unterhalb des Kastens befindliche Hinweis auf die jährlichen Eintragungskosten sei an einer Stelle des Formulars, an der ein Kunde wesentliche Vertragsbestandteile nicht mehr erwarte. Der Beklagte hätte die Entgeltlichkeit bei sorgfältigem Lesen des Vertragstextes zwar erkennen können. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei aber trotz des fahrlässigen Überlesens möglich, wenn der Anfechtungsgegner unredlich gehandelt habe. Das sei hier der Fall, weil die Klägerin in dem Vertragstext die Hauptleistungspflicht nicht deutlich hervorgehoben habe, sondern die Gestaltung des Formulars darauf angelegt gewesen sei, dass die Entgeltlichkeit von dem potenziellen Kunden überlesen werde.

17

Jedenfalls sei der Vertrag nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Entgeltklausel im Text so versteckt gewesen sei, dass der durchschnittliche Leser sie übersehen könne. Aufgrund der konkreten Einfügung der Entgeltvereinbarung in das Gesamtbild des Formulars handele es sich um eine ungewöhnliche und überraschende Bestimmung. An die Sorgfaltspflichten des Beklagten beim Lesen des Angebots seien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil er sich nicht bewusst in Vertragsverhandlungen eingelassen habe, zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestanden hätten und ihm das Formular unaufgefordert zugesandt worden sei.

18

Die Klägerin könne an Stelle der unwirksamen vertraglichen Vergütung auch nicht die übliche Vergütung nach § 632 BGB verlangen. Eine Vergütung gelte nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil auf dem Markt für Internetverzeichnisse zahlreiche Anbieter den Gewerbetreibenden einen kostenlosen Eintrag anböten.

19

Die Berufungsklägerin beantragt,

20

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Flensburg vom 29.07.2010, 63 C 9/10, werden die Beklagten verurteilt, an die Klägerin 1.082,90 Euro nebst Zinsen die heraus in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2009, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro zu zahlen,
die Widerklage abzuweisen.

21

Der Berufungsbeklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

II.

23

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

24

Das Amtsgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin aus dem schriftlichen Vertrag vom 02.03.2009 keine Vergütungsansprüche gegen den Beklagten herleiten kann. Die Vereinbarung eines jährlichen Entgelts von 910,00 € in dem unter dem 04.03.2009 unterzeichneten Formular, das als allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB unterliegt, ist unwirksam. Sie stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und gemäß § 305 c Abs. 1 BGB eine ungewöhnliche Bestimmung dar, mit der der Vertragspartner des Verwenders nicht rechnen musste.

25

1. Die Klausel, dass die Daten zum Preis von jährlich 910,00 € im Internet-Verzeichnis veröffentlicht werden, ist objektiv ungewöhnlich, weil Grundeinträge im Internet, die sich auf die Kontaktdaten des Unternehmens beschränken und denen daher keine besondere Werbewirksamkeit zukommt, weitgehend unentgeltlich angeboten werden (AG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2003, 8 C 576/03, zitiert Juris; Lapp/Salamon, in Juris PK-BGB, 5. Auflage 2010 § 305 c BGB Rdnr. 37; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, zitiert Juris Rdnr. 14 ff).

26

2. Die Entgeltklausel ist auch überraschend. Zwar ist im gewerblichen Verkehr im Allgemeinen von einer Entgeltlichkeit von Leistungen auszugehen. Hier brauchte der Beklagte mit der Entgeltklausel aber nicht zu rechnen, weil Brancheneinträge in der Regel unentgeltlich sind und der Preis von 910,00 € zwischen anderen Angaben und Regelungen im Vertragstext so versteckt eingefügt worden ist, dass er - wie vom Verwender offenkundig beabsichtigt - übersehen werden sollte.

27

Die Entgeltklausel erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die an die Klarheit und Deutlichkeit von Preisangaben zu stellen sind. Als Maßstab einer deutlichen Kennzeichnung des Preises kann § 1 Abs. 6 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV) herangezogen werden. Danach müssen Entgeltklauseln den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Preise müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Das von der Klägerin verwendete Formular genügt diesem Maßstab nicht. Die Klägerin zielt mit der Gestaltung ihres Formulars bewusst darauf ab, dass ihre Preisangabe von den Interessenten übersehen wird. Das ergibt sich schon aus der Vielzahl der vorgelegten Urteile, die sich mit der Wirksamkeit von Preisabreden aufgrund von gleich oder ähnlich gestalteten Formularen zu befassen hatten. Wäre es der Klägerin darum gegangen, möglichen Fehlvorstellungen potentieller Interessenten über die Entgeltlichkeit der angebotenen Leistung - gerade wegen der Bedenken gegen die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Entgeltklausel - zu begegnen, hätte sie den Vertragspreis gleichrangig neben den Angaben zu dem Inhalt des Brancheneintrages angegeben. Es gehört zu den Obliegenheiten des Verwenders, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine transparente und geeignete Vorformulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2008, 19 S 29/08, unter Hinweis auf LG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 915, zit. Juris Rn. 9).

28

Stattdessen erweckt das Formular den irreführenden Eindruck, als solle der Adressat nur die Richtigkeit der angegebenen Daten bestätigen. Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Die Bezeichnung des Formulars als "Brancheneintragungsantrag Ort: "F.", "Eintragungsantrag" oder "Brancheneintrag premium" zwingt nicht zur Annahme eines entgeltlichen Leistungsversprechens. Dass das Formular auf Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis einer Internetdatenbank gerichtet ist, kann der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen.

29

Die Abrede über die Vergütung, deren Höhe und die Laufzeitregelung sind auch dort unauffällig in das Gesamtbild des Antragsformulars eingefügt. Der Hinweis auf das Entgelt befindet sich zwar in dem fettgedruckten Fließtext, der mit einem schwarzen Rahmen versehen worden ist. Im Vergleich zur gestalterischen Hervorhebung des Gesamttextes verlieren sich aber die Wörter "zum Preis von jährlich Euro" und die Zahl "910", die die Informationen zu dem Preis kommunizieren sollen, innerhalb des Textflusses. Die Wahrnehmung der Preisangabe hat die Klägerin erschwert, indem sie für die Bezeichnung der Währung das Wort Euro und nicht das wegen seiner Blickfangwirkung auffälligere Währungssymbol "€" verwendet. Die Währungsangabe steht darüber hinaus vor der Zahl, beide Angaben sind zusätzlich durch einen Zeilenumbruch von einander getrennt.

30

Die Einleitung des Textes "Prüfen Sie bitte die Angaben auf ihre Richtigkeit", lenkt die Aufmerksamkeit des Anwenders auf die darüber befindlichen Angaben zum Inhalt des Brancheneintrages und nicht auf die später folgende Entgeltvereinbarung, die für den Kunden von zentraler Bedeutung ist. Außerdem verleitet die Einleitung zur Annahme, dass im nachfolgenden Text keine weiteren relevanten Informationen enthalten seien und sich die zu kontrollierenden Angaben oberhalb des Textfeldes befänden.

31

Die weiteren Hinweise auf die Entgeltlichkeit der Leistung befinden sich an Stellen des Vertragsformulars, wo im geschäftlichen Schriftverkehr üblicherweise keine Hinweise auf Preise enthalten sind, ein Kunde Preisangaben nicht erwartet und sie deswegen auch von einem durchschnittlich aufmerksamen Leser leicht übersehen werden. Das gilt zum einen für die Angabe oben rechts "Preis in Euro: 910 p. a.", die zwischen einem Aktenzeichen in der darüber liegenden Zeile "Unser Zeichen xxx" und einem weiteren Aktenzeichen in der darunter liegenden Zeile "xxx/xxx - xxx" eingefügt worden ist. Der unterhalb des eingerahmten Textfeldes eingefügte Hinweis "In den jährlichen Eintragungskosten ist die Überprüfung der Daten bereits enthalten"" führt nur zu einer indirekten Information des Kunden über die Entgeltlichkeit der Leistung.

II.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

III.

34

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

35

Die Zulassung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die von den Parteien für die Untermauerung ihres Standpunktes zitierten Entscheidungen der Instanzgerichte die Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Entgeltklausel im Zusammenhang mit der Gestaltung des Formulars gegensätzlich beurteilen.


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.