Landgericht Essen Urteil, 28. Okt. 2016 - 35 KLs-303 Js 78/10-7/15

Gericht
Tenor
Die Angeklagte J wird wegen einer tateinheitlich begangenen 22-fach vollendeten und zweifach versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte I wird wegen einer tateinheitlich begangenen 10-fach vollendeten und einmal versuchten Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen Erpressung in 24 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch verblieb, unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts E vom 21.08.2012 (… StA E1) und 29.01.2013 (… StA E1) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte X wird wegen Beihilfe zur Erpressung in 13 Fällen und zur versuchten Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte T wird wegen Erpressung in neun Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 21.10.2011 (… StA E1) und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte C wird wegen Beihilfe zur Erpressung in sieben Fällen und zur versuchten Erpressung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen wird bei den Angeklagten J, I, X, T und C jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren bei allen Angeklagten in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden ist und deswegen
bei der Angeklagten J 2 Monate,
bei dem Angeklagten I 2 Monate,
bei dem Angeklagten S 1 Monat,
bei dem Angeklagten X 2 Monate,
bei dem Angeklagten T 2 Monate und
bei dem Angeklagten C 2 Monate der jeweiligen Strafe als vollstreckt gelten.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
bzgl J: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52 StGB.
bzgl I: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52 StGB.
bzgl S: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 53, 55 StGB.
bzgl X: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53 StGB.
bzgl T: §§ 253 Abs. 1-3, 53, 55 StGB.
bzgl C: §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 27, 53 StGB.
1
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO )
3I.
4Vorspann
5Die Angeklagte J war im relevanten Tatzeitraum Geschäftsführerin der Umzugsfirma „C1“, der Angeklagte I leitete die Umzugsfirma „I1“ als Geschäftsführer. Von dem gesondert verfolgten N1 wurde die Firma „M UG“ geleitet.
6Durch Werbeanzeigen in verschiedenen Lokalzeitungen, in denen sie planmäßig besonders günstige Festpreisangebote ihrer Firmen in Aussicht stellten, erreichten die Geschäftsführer der drei genannten Firmen, dass ihre Mitarbeiter zu Besichtigungsterminen bei umzugswilligen Kunden eingeladen wurden. Im Rahmen dieser Akquisegespräche wurde den Kunden - unter anderem in 15 Fällen von dem Angeklagten X und in acht Fällen von dem Angeklagten C - ebenfalls ein preisgünstiges Angebot unterbreitet, welches regelmäßig als Festpreis dargestellt wurde. Wie von Anfang an beabsichtigt, wurden die Kunden nach Erteilung des Auftrages am Umzugstag mit Forderungen konfrontiert, die ein Vielfaches über dem ursprünglichen Angebotspreis lagen. Zur Durchsetzung dieser Forderungen, auf die - wie die Angeklagten wussten - kein Anspruch bestand, wurde den Kunden nach Beginn der Umzugsarbeiten - unter anderem auch in 24 Fällen von dem Angeklagten S und in 9 Fällen von dem Angeklagten T - damit gedroht, dass die bereits aufgeladenen Möbel und Umzugskartons als Pfand einbehalten oder aber einfach auf die Straße gestellt oder geworfen werden würden. Der Umzug würde dann abgebrochen, was wiederum „Stornierungskosten“ zur Folge habe. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, erfüllten zahlreiche Kunden aufgrund dieser Drohungen die willkürlich erhöhten Forderungen, weil sei auf die Durchführung des Umzuges an dem gebuchten Tag angewiesen waren und zudem den Verlust und die Beschädigung ihrer Sachen befürchteten.
7Die Angeklagten J und I sowie der gesondert verfolgte N1 waren für die Organisation ihrer jeweiligen Firma als deren Geschäftsführer zuständig und sie koordinierten den Einsatz der von ihnen entsprechend instruierten Mitarbeiter. Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung der Angeklagten. Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen insgesamt 16 Angeklagte, die - in unterschiedlicher personeller Verflechtung - mit weiteren Firmen weitgehend identische Geschäftsmodelle praktizierten. Es wurde bezüglich der hiesigen Angeklagten am zweiten Tag der Hauptverhandlung aus Gründen der Zweckmäßigkeit abgetrennt.
8Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift weitere Fälle der Erpressung zur Last gelegt wurden, hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
9Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.
10II.
11Feststellungen zu den Personen
121.) Angeklagte J
13Die Angeklagte J wurde am … in V in der U geboren. Sie hat fünf Geschwister, zu denen auch die gesondert verfolgten Brüder B, B1 und B2 zählen. Mitte der siebziger Jahre siedelte sie mit der gesamten Familie nach E2 über und wuchs in N2 auf. Sie beendete ihre schulische Laufbahn mit dem Hauptschulabschluss und machte eine Ausbildung zur Schneiderin. Sie arbeitete anschließend nicht in diesem Beruf, sondern war für verschiedene Firmen in unterschiedlichen Bereichen tätig.
14Die Angeklagte ist verheiratet und hat zwei Söhne, die heute 21 und 24 Jahre alt sind, sowie eine zehnjährige Tochter. Seit der Beendigung ihrer - unten näher beschriebenen - Betätigung im Umzugsgewerbe ist sie Hausfrau. Ihr Ehemann ist arbeitsuchend, die Familie lebt von Sozialleistungen.
15Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
162.) Angeklagter I
17Der Angeklagte wurde in P geboren und wuchs dort auch auf. Er verließ die Schule mit Fachoberschulreife und schloss eine Ausbildung zum Maurer erfolgreich ab. Wegen gesundheitlicher Beschwerden, die bereits zum Ende der Ausbildung auftraten, arbeitete er nicht in diesem Beruf.
18Nach seiner Beschäftigung in der Umzugsbranche in den Jahren 2009 und 2010 ist der Angeklagte erwerbslos. Er lebt derzeit von Sozialleistungen und hat beantragt, an einer Umschulungsmaßnahme teilnehmen zu dürfen. Er ist ledig und kinderlos.
19Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten I weist insgesamt fünf Eintragungen auf:
20Nr. 1: Das Amtsgericht P1 verurteilte den Angeklagten am 20.09.2001 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe wurde mit Wirkung vom 04.11.2004 erlassen.
21Nr. 2: Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts P1 vom 15.09.2006 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
22Nr. 3: Durch Strafbefehl des Amtsgerichts P1 vom 09.05.2007 erfolgte die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis.
23Nr. 4: Mit Strafbefehl vom 16.07.2009 erkannte das Amtsgericht C2 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die Geldstrafe ist bezahlt.
24Nr. 5: Das Amtsgericht X1 verurteilte den Angeklagten am 04.11.2010 - rechtskräftig seit dem 04.03.2011 - wegen Nötigung in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung, begangen am 16.07.2009, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.
25Weil der Angeklagte Sozialstunden, deren Erbringung ihm als Bewährungsauflage erteilt worden war, nicht fristgerecht ableistete, wurde die Strafaussetzung zur Bewährung im Jahr 2012 widerrufen: Der Angeklagte verbüßte die Strafe, bis die Strafvollstreckung am 07.11.2012 erledigt war.
263.) Angeklagter S
27Der in N3 geborene Angeklagte kam im Alter von 13 Jahren mit seiner Mutter und seinen drei Geschwister nach E2, wo sein Vater bereits seit einiger Zeit lebte.
28Er verließ die Hauptschule nach der siebten Klasse ohne Abschluss und ging danach verschiedenen Tätigkeiten als Maler und Maurer nach, ohne eine entsprechende Berufsausbildung gemacht zu haben.
29Er heiratete im Jahr 1993 und ist Vater von drei Kindern. Sein ältester Sohn ist heute 21 Jahre alt und studiert Medizin, seine Tochter ist 20 Jahre alt und absolviert eine Ausbildung im Einzelhandel, sein jüngerer Sohn ist 16 Jahre alt und besucht noch die Schule.
30Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten S weist die folgenden acht Vorstrafen aus:
31Nr. 1: Das Amtsgericht N verurteilte ihn am 25.06.1996 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
32Nr. 2: Das Amtsgericht H verurteilte ihn durch Strafbefehl wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln am 21.11.1996 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
33Nr. 3: Mit Urteil des Amtsgerichts F vom 15.05.2000 wurde der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die zur Bewährung ausgesetzte Strafe wurde mit Wirkung vom 01.07.2003 erlassen.
34Nr. 4: Das Amtsgericht N verurteilte ihn am 17.07.2000 wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Die zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen, bevor ein Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt und dann mit Wirkung vom 30.10.2006 erlassen wurde.
35Nr. 5: Mit Urteil des Amtsgerichts N vom 13.02.2002 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt- Ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest wurde am 06.07.2005 erlassen.
36Nr. 6: Am 13.05.2009 verurteilte das Amtsgericht L, rechtskräftig seit dem selben Tage, den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln vom 02.09.2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. Diese Geldstrafe ist bezahlt.
37Nr. 7: Das Landgericht E verurteilte den Angeklagten am 21.08.2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
38Nr. 8: Unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil und unter Einbeziehung der durch dieses Urteil gebildeten Einzelstrafen wurde der Angeklagte durch das Landgericht E am 29.01.2013 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
39Zur Person des Angeklagten und zu den Taten, die den Verurteilungen zu den Eintragungen zu Ziffern 7 und 8 zugrunde liegen, hat das Landgericht E in seinem Urteil vom 29.01.2013 (Az.: … StA E1) folgende Feststellungen getroffen:
40„I.
411.
42Der Angeklagte S wuchs zunächst im heute zu N3 gehörenden Teil des damaligen K gemeinsam mit einem Bruder und zwei Schwestern bei seiner Mutter auf, während sein Vater in E2 lebte.
43Im Jahr 1988 zogen er, seine Mutter und seine Geschwister zu seinem Vater nach E2. Dort besuchte er die Hauptschule, die er mit einem Abgangszeugnis nach der siebten Klasse ohne Abschluss verließ. Anschließend nahm er Angebote eines Berufsbildungswerks wahr, absolvierte jedoch keine Ausbildung. In der Folge war er für verschiedene Arbeitgeber tätig und führte im Rahmen dessen insbesondere Maler- und Maurerarbeiten durch. Zuletzt bezog er Hartz IV und nahm etwa sechs Monate lang an einer Maßnahme der Arbeitsagentur teil, die halbtags stattfand und vor allem Bewerbungstraining zum Inhalt hatte.
44Der Angeklagte S ist seit 1993 verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame Kinder; seine Söhne sind heute 16 und elf Jahre, seine Tochter ist 14 Jahre alt.
45Im Alter von etwa 14 oder 15 Jahren begann der Angeklagte S – zunächst unregelmäßig – damit, Marihuana zu rauchen; nach einer Weile rauchte er etwa ein bis zwei Joints die Woche, bis sich sein Konsum so weit steigerte, dass er täglich Marihuana rauchte. Nebenbei konsumierte er bei Diskobesuchen gelegentlich auch Kokain.
46Nachdem er erfolgreich eine Therapie absolviert hatte, konsumierte der Angeklagte S mehrere Jahre lang keine Drogen, hatte zuletzt jedoch – während seiner Arbeitslosigkeit – wieder damit begonnen, Marihuana zu rauchen.
47Schwere Unfälle, insbesondere solche mit neurologisch messbaren Folgen, hat er nicht erlitten.
48Strafrechtlich ist der Angeklagte S bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
49[…]
50Nach Abtrennung von Verfahrensteilen in dieser Sache verurteilte ihn die Kammer – … – am 21.08.2012, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
51Der Verurteilung [Anmerkung: vom 21.08.2012] liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
52„2. Der Verkauf von weiteren 50 Gramm Marihuana an den gesondert verfolgten C3 am 6. Januar 2011 durch den Angeklagten S
53Der Angeklagte S verkaufte dem gesondert verfolgten C3 am 6. Januar 2011 ebenfalls 50 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 5 % THC. Der gesondert verfolgte C3 hatte sich an diesem Tag um 20.57 Uhr telefonisch bei dem Angeklagten S erkundigt, ob er bei ihm 150 Gramm Marihuana kaufen könne, was dieser jedoch verneinte und erklärte, dass er lediglich 50 Gramm Marihuana vorrätig habe, die er ihm zu einem Preis von insgesamt 375 € verkaufen könne. Auf das Angebot des gesondert verfolgten C3, ihm stattdessen lediglich 350 € zu zahlen, ließ der Angeklagte S sich angesichts der Qualität des angebotenen Marihuanas nicht ein, so dass das Geschäft zu dem von ihm verlangten Preis zustande kam und noch am selben Tag durch Übergabe des Geldes und des Marihuanas durchgeführt wurde.
543. Die Bestellung von 90 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf bei den gesondert verfolgten Brüdern T1 durch den Angeklagten S am 21. Februar 2011
55Am Abend des 21. Februar 2011 traf sich der Angeklagte S mit dem gesondert verfolgten T2, der ihn davon informierte, dass er oder sein ebenfalls gesondert verfolgter Bruder T3 am folgenden Tag eine größere Menge Marihuana aus den O nach E2 einführen würden. Von dieser Menge bestellte der Angeklagte S 100 Gramm, von denen er 10 Gramm selbst zu konsumieren beabsichtigte, während er die übrigen 90 Gramm an verschiedene Abnehmer gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Entsprechend kündigte er einem dieser Abnehmer in einem Telefonat um 22.31 Uhr auf dessen Nachfrage an, dass am Folgetag „Neues“ käme.
56Wie geplant führte einer der gesondert verfolgten Brüder T1 am Nachmittag des 22. Februar 2011 eine Menge von 17,48 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 9 % THC nach E2 ein. Nachdem bei der Polizei und dem Zoll infolge im Rahmen einer durchgeführten Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Telefongespräche die Vermutung bestand, dass der gesondert verfolgte T2 oder T3 bei der Rückkehr aus den O Betäubungsmittel in seinem PKW mitführen würde, sollte am Grenzübergang T4 eine Zollkontrolle durchgeführt werden, der sich der gesondert verfolgte T2 oder T3 jedoch durch Flucht entziehen konnte. Gegen 16.00 Uhr wurde der PKW jedoch in E3 lokalisiert, woraufhin sich das noch immer darin befindende Marihuana aufgefunden und sichergestellt wurde. Da die gesondert verfolgten Brüder T1 gleichzeitig festgenommen wurden, gelang es dem Angeklagten S trotz zahlreicher Versuche nicht, sie telefonisch zu erreichen, um sich danach zu erkundigen, wann er die bestellten Betäubungsmittel erhalten würde, damit er dies seinerseits seinen ebenfalls telefonisch nachfragenden Abnehmern mitteilen konnte.
574. Das Handeltreiben mit fünf Kilogramm Marihuana durch unbekannt gebliebene Täter und die Hilfeleistung dazu durch den Angeklagten S
58Anfang April 2011 beabsichtigten unbekannt gebliebene Täter, eine Menge von fünf Kilogramm Marihuana anzukaufen, die ein Lieferant aus den O nach E2 bringen würde. Im Auftrag dieser Täter sollte der Angeklagte S die angelieferten Betäubungsmittel zunächst auf ihre Qualität testen und – falls ihm diese ausreichend erschien – das Marihuana entgegennehmen und den Lieferanten bezahlen. Nachdem die nicht identifizierten Täter ihm das Eintreffen des Lieferanten für den 5. April 2011 angekündigt hatte, verabredete der Angeklagte S mit dem gesondert verfolgten C, dass sie den Lieferanten gemeinsam in dessen – C´s – Wohnung empfangen würden.
59Entsprechend dem zuvor gefassten Plan erwarteten die gesondert verfolgten S und C den Lieferanten in der Wohnung des C, der die fünf Kilogramm Marihuana in einer großen Sporttasche im Kofferraum des von ihm geführten Fahrzeuges mitbrachte. Nachdem der Lieferant das Marihuana, das einen Wirkstoffgehalt von zumindest 0,5 % THC aufwies, in die Wohnung gebracht hatte, rauchte der Angeklagte S einen mit aus dieser Menge entnommenem Marihuana gefertigten Joint, befand die Qualität der Betäubungsmittel jedoch für zu schlecht, um sie für die unbekannten Täter anzukaufen. Der Lieferant nahm das Marihuana daraufhin wieder mit, das später von anderen Abnehmern in T5 aufgekauft wurde.“
60Im Rahmen der Strafzumessung führte die Kammer unter anderem Folgendes aus:
61„Hinsichtlich der unter II. 2. geschilderten Tat des Angeklagten S ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wiederum Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.
62Die Kammer hat bei der Strafzumessung auch zu seinen Gunsten strafmildernd berücksichtigt, dass er die geschilderte Tat in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, was das Verfahren wesentlich verkürzt hat. Auch für ihn spricht, dass seine Tat die „weiche“ Droge Marihuana betraf und seit ihrer Begehung schon mehr als ein Jahr vergangen ist. Ebenso wie der Angeklagte O1 hat er durch die erlittene Untersuchungshaft bereits Folgen seines Handelns gespürt. Wie dieser hat auch er im Zeitraum der Taten selbst Marihuana konsumiert, weshalb zwar nicht die Voraussetzungen zur Anwendung der §§ 20, 21 StGB vorlagen, jedoch seine Hemmschwelle herabgesetzt gewesen sein kann.
63Zu seinen Lasten waren seine – auch einschlägigen – Vorstrafen und der Umstand, dass er bereits Haft verbüßt hat, zu berücksichtigen.
64Danach hat die Kammer hinsichtlich der unter II. 2. geschilderten Tat für den Angeklagten S auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.
65b)
66Für die unter II. 3. geschilderte Tat war gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Grundsatz ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.
67Die Kammer hat insoweit zunächst das Vorliegen eines minderschweren Falls i.S. des § 29 a Abs. 2 BtMG geprüft und dies im Ergebnis bejaht.
68Bei der dazu vorzunehmenden Gesamtbetrachtung weichen das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit von gewöhnlich vorkommenden Fällen so weit nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erscheint.
69Zu Gunsten des Angeklagten S sprach dabei außer den bereits unter a) aufgeführten Gesichtspunkten, dass die Einfuhrfahrt des gesondert verfolgten T2 oder T3 unter der Beobachtung durch Polizei und Zoll stattfand und dass die eingeführten Betäubungsmittel, d.h. auch der für den Angeklagten S bestimmte Teil, sichergestellt wurden und damit nicht in den Verkehr gelangt sind.
70Für einen minderschweren Fall sieht § 29 a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
71Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb dieses Strafrahmens erneut sämtliche, insbesondere die bereits erörterten Gesichtspunkte betrachtet und gegeneinander abgewogen.
72Sie hat danach für den Angeklagten S für die unter II. 3 geschilderte Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt.
73c)
74Auch für die unter II. 4. geschilderte Tat war für den Angeklagten S gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 StGB im Grundsatz ein Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe eröffnet.
75Die Kammer hat zunächst wiederum das Vorliegen eines minderschweren Falles i.S. des § 29 a Abs. 2 BtMG geprüft, dies hier jedoch im Ergebnis verneint.
76Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und die Täterpersönlichkeit weichen bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maße nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene.
77Zwar sprach auch hier zugunsten des Angeklagten S außer den bereits angeführten Aspekten wiederum, dass auch diese Tat unter Beobachtung der Polizei stattfand und dass das Marihuana infolge des letztendlich abgelehnten Ankaufs nicht über die vom Angeklagten S unterstützten Täter in den Verkehr gelangt ist. Darüber hinaus hat er seine Beteiligung an dieser Tat bereits frühzeitig vor der Hauptverhandlung eingeräumt.
78Dennoch weicht diese Tat unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht derart vom Erscheinungsbild „gewöhnlicher“ Taten nach § 29 Abs. 2 BtMG ab, dass von einem minderschweren Fall auszugehen wäre. Entscheidend gegen die Annahme eines minderschweren Falles spricht, dass die Grenze der nicht geringen Menge bei dem vom Angeklagten S durch seinen Gehilfenbeitrag unterstützten Geschäft trotz des geringen Wirkstoffgehalts des Marihuanas um ein Vielfaches überschritten war.
79Insbesondere angesichts des letztgenannten Aspekts hat die Kammer das Vorliegen eines minderschweren Falls auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache verneint, dass der Angeklagte S sich lediglich der Beihilfe gemäß § 27 StGB schuldig gemacht hat und damit ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt.
80Jedoch war wegen dieses Umstands der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass sich ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe ergab, von dem die Kammer hinsichtlich der unter II. 4. geschilderten Tat für den Angeklagten S ausgegangen ist.
81Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer erneut sämtliche, insbesondere die bereits erörterten Gesichtspunkte betrachtet und gegeneinander abgewogen.
82Danach hat die Kammer für den Angeklagten S für die unter II. 4. geschilderte Tat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt.
83d)
84Gemäß §§ 53, 54 StGB war unter angemessener Erhöhung der höchsten verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden.
85Dabei hat die Kammer insbesondere die oben bereits angeführten Strafzumessungserwägungen erneut entsprechend berücksichtigt sowie darüber hinaus gesamtstrafenmildernd bedacht, dass die hier abzuurteilenden Taten in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang mit damit einhergehender sinkender Hemmschwelle stehen. Die Kammer hat danach auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
86zwei Jahren und drei Monaten
87als tat- und schuldangemessen erkannt.“
88Der Angeklagte S stellte sich am 07.01.2013 wegen der zuvor genannten Verurteilung zum Antritt der Strafhaft, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt C4 verbüßt. Lockerungen hat der Angeklagte S angesichts des vorliegenden Verfahrens noch nicht gewährt bekommen.“
89Hinsichtlich der neuen Tat, die der Verurteilung im Januar 2013 zugrunde lag, traf das Landgericht E die folgenden Feststellungen zur Sache:
90„II.
91Ab dem 27.10.2011 führte der Angeklagte S mit einem niederländischen Drogendealer Vorgespräche über ein Betäubungsmittelgeschäft. In Umsetzung dieser Vorgespräche kam es am 29.10.2011 zu einer gemeinsamen Schmuggelfahrt der Angeklagten S und E4. Gegen 15:25 Uhr fuhren S und E4 mit dem Pkw des E4, einem N4, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …, amtliches Kennzeichen …, über die BAB … Grenzübergang H1 in die O. In den O erwarb S zum späteren Weiterverkauf bei dem niederländischen Lieferanten 3 kg Marihuana für 4.400€ je Kilogramm, was auch dem Angeklagten E4 bewusst war. Gegen 22:21 Uhr reisten die Angeklagten S und E4 gemeinsam in dem N4 des E4 in das Bundesgebiet unter Beiführung des Marihuanas ein und brachten das Marihuana in die Wohnung des Angeklagten O1 auf der W-Straße … in N2, wo dieser auf die Lieferung wartete, um den Angeklagten S bei dem von diesem vorzunehmenden Verkauf des Marihuanas zu unterstützen. Auch wenn der Angeklagte O1 die genaue Menge des transportierten Marihuanas nicht kannte, hielt er es doch für möglich und nahm es auch billigend in Kauf, dass es sich um Marihuana in der eingeführten Menge und damit in nicht geringer Menge handelte. Das Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 5% THC auf. Die Angeklagten S und E4 haben bereits beim Ankauf des Marihuanas einen solchen Wirkstoffgehalt für möglich gehalten und diesen auch billigend in Kauf genommen. In der Folgezeit wurde das Marihuana durch die Angeklagten S und O1 – wie zuvor beabsichtigt – an verschiedene Endabnehmer verkauft.
92Die Angeklagten waren zu den Tatzeiten der ihnen vorgeworfenen Tat jeweils voll schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert i.S. des § 21 StGB noch aufgehoben i.S. des § 20 StGB.
93[…]“
94Zur Beweiswürdigung führte das Landgericht E aus:
95„III.
961.
97Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung, den von ihnen als zutreffend anerkannten Bundeszentralregisterauszügen vom 13. Dezember 2012 und dem Urteil des Landgerichts E vom 21. August 2012.
982.
99Die Feststellungen zum Tatgeschehen, zur akustischen und technischen Überwachung der Angeklagten sowie den Erwerb und Wert des Fahrzeuges des Angeklagten E4 beruhen auf den glaubhaften Geständnissen der Angeklagten sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln.
1003.
101Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu der zur Tatzeit bestehenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten auf die von ihr nachvollzogenen Gutachten des Sachverständigen Dr. T6. An der fachlichen Kompetenz dieses erfahrenen Sachverständigen, der über vielfältige forensische Erfahrung verfügt, besteht kein Zweifel. Dr. T6 ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und hat bereits in zahlreichen Verfahren verschiedene Personen auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht.
102Der Sachverständige hat sich in der Hauptverhandlung einen eingehenden persönlichen Eindruck von den Angeklagten machen können. Ihm stand damit eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung.
103Nach den auf dieser Grundlage gemachten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sind angesichts des geplanten und strukturierten Vorgehens der Angeklagten bei der Tatplanung und Tatbegehung keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei Durchführung der Tat bei einem der Angeklagten die in §§ 20 f. StGB genannten psychischen Ursachen einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorgelegen haben.
104Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden von ihr nachvollzogenen Ausführungen des Sachverständigen aufgrund eigener Überzeugungsbildung und unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks von den Angeklagten in der Hauptverhandlung vollumfänglich an.“
105Zur rechtlichen Würdigung und zur Strafzumessung stellte das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten S die nachfolgenden Erwägungen an:
106„IV.
1071.
108Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte S der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 25 Abs. 2, § 52 StGB schuldig gemacht.
109Zur Bestrafung des Angeklagten S hat die Kammer die Strafrahmen der § 29 a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG, die jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsehen, zugrunde gelegt, da bei einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, insbesondere des Geständnisses des AngeklagtenS, sowohl ein minder schwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als auch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt. Die schuldmindernden Faktoren überwiegen die gegen den Angeklagten S sprechenden Umstände derart, dass die Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden kann.
110Dabei hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten S berücksichtigt, dass er zum Tatzeitpunkt bereits erheblich vorbestraft war und ihn die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nicht von der Begehung einer weiteren Straftat abschreckte. Des Weiteren wirkte sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich überschritten worden ist. Zuletzt wirkte sich ungünstig für den Angeklagten S aus, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
111Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte die Tat – wenn auch die Schwelle des § 21 StGB nicht überschritten worden ist – beging, um zumindest mittelbar auch seinen eigenen Drogenbedarf zu befriedigen. Weiterhin wirkte sich für den Angeklagten günstig aus, dass sich die Tat auf die „weiche“ Droge Marihuana bezog und die Tat bereits über ein Jahr zurückliegt. Des Weiteren ist zugunsten des Angeklagten S zu berücksichtigen, dass er als Ausländer besonders haftempfindlich ist und in diesem Verfahren bereits Untersuchungshaft verbüßt hat. Zudem wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass die Tat unter akustischer und technischer Überwachung der Polizei und des Zolls stattfand und daher die Einfuhr und das In-Verkehr-Gelangen des Marihuanas zu verhindern gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Kammer – was letztlich ausschlaggebend für die Anwendung eines minder schweren Falles war – zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein im Sinne der Anklage umfassendes und glaubhaftes Geständnis abgelegt und damit das Verfahren wesentlich verkürzt hat.
112Innerhalb des damit für die Tat zur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut sämtliche, insbesondere die bereits erörterten Gesichtspunkte betrachtet und gegeneinander abgewogen, und auf eine tat- und schuldangemessene
113Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
114erkannt.
115Unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E vom 21.08.2012 (Az. …) und unter Einbeziehung der durch dieses Urteil gebildeten Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und eine Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten) hat die Kammer unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Straftaten gemäß § 55 Abs. 1, §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr neun Monaten) nachträglich eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
116drei Jahren
117gebildet.
118Hierbei fand zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis Berücksichtigung. Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten auch den engen sachlichen und situativen Zusammenhang zwischen den Taten sowie den Umstand berücksichtigt, dass wegen der weitgehenden Gleichartigkeit der Taten die Hemmschwelle des Angeklagten von Mal zu Mal gesunken sein mag.
119Zu Lasten des Angeklagten fand dagegen insbesondere die Tatanzahl Berücksichtigung. Zudem wirkte sich die einschlägige Vorbestrafung zu Lasten des Angeklagten aus.“
120Von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit dieser Begründung abgesehen:
121„V.
122Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB nicht anzuordnen.
1231.
124Der Sachverständige Dr. T6 hat bezüglich des Angeklagten S ausgeführt, die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung lägen aus ärztlicher Sicht nicht vor.
125Bei dem Angeklagten S bestehe zwar ein schädlicher Substanzgebrauch von Cannabis und Kokain, jedoch stehe nicht fest, dass zwischen der Tat und dem etwaigen Hang zum Drogenkonsum im Übermaß auch ein Zusammenhang bestehe. Das Ausmaß des Verkaufs liege sehr weit über dem eigenen Konsumbedarf. Die Motivation eine derartige Straftat zu begehen, lasse sich nicht ausreichend mit dem eigenen Suchtmittelproblem erklären.
126Nach kritischer Prüfung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T6 macht sich die Kammer dessen überzeugenden, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Ausführungen auch insoweit zu Eigen. Der Angeklagte S hat im Rahmen der Hauptverhandlung keine Angaben dazu gemacht, dass er die Tat entweder im Rausch begangen hat oder aber die Tat auf einem übermäßigen Genuss von Rauschmitteln oder der Gewöhnung hieran zurückgeht. Die Kammer vermag daher nicht auszuschließen, dass die Tat lediglich der Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs diente.“
127Wegen der oben dargestellten Betäubungsmittelstraftaten befand sich der Angeklagte vom 07.11.2011 bis zum 21.08.2012 zunächst in Untersuchungs- und ab dem 07.01.2013 in Strafhaft. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E5 vom 15.08.2014 wurde die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde dabei eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt. Der Verurteilte wurde am 21.08.2014 aus der Haft entlassen.
128Nach seiner Haftentlassung konnte er einer Beschäftigung im Bereich des Rohr- und Tiefbaues bei einer Firma weiter nachgehen, die ihn bereits während seiner Zeit im offenen Strafvollzug eingestellt hatte. Er hat dort mittlerweile eine feste Anstellung gefunden und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500,00 bis 1.600,00 Euro. Seine Ehefrau geht keiner beruflichen Tätigkeit nach. Seit dem Jahr 2011 lebt der Angeklagte ohne den Konsum von Betäubungsmitteln.
1294.) Angeklagter X
130Der Angeklagte X wurde 1950 in F1 geboren. Seinen leiblichen Vater lernte er nicht kennen. Er wuchs mit drei Geschwistern bei seiner Mutter, die Hausfrau war, und seinem Stiefvater in F1 auf. Er war zweimal verheiratet. Aus einer der Ehen ist eine heute 42 Jahre alte Tochter hervorgegangen.
131Nach dem Besuch der Volksschule schloss er 1968 bei einer F1 Firma eine Ausbildung zum Bauschlosser erfolgreich ab. Er arbeitete danach zwei Jahre, bevor er Anfang der 1970er Jahre für 1,5 Jahre Wehrdienst leistete. Anschließend arbeitete er neun Jahre lang bei einer F1 Firma und ab 1980 bei einer Firma in C5, bevor er sich 1991 als Küchenmonteur selbstständig machte. Er arbeitete bis zum Jahr 2002 für verschiedene Möbelhäuser. Danach fuhr er nachts Zeitungen aus, bevor er ca. im Jahre 2006 in Kontakt mit dem Umzugswesen und der Familie B3 und der Angeklagten J geriet, für welche er - neben einer zwischenzeitlichen Betätigung bei dem gesondert verfolgten N1 - bis zum Herbst 2010 beschäftigt war.
132Seit dem 01.03.2016 ist der Angeklagte X im Ruhestand, er bezieht eine monatliche Rente von ca. 640,00 Euro. Sein Bundeszentralregisterauszug weist neun Eintragungen auf:
133Nr. 1: Das Amtsgericht F verurteilte den Angeklagten am 05.10.1995 wegen eines Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
134Nr. 2: Am 23.01.1996 verurteilte das Amtsgericht F ihn wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 DM.
135Nr. 3: Mit Beschluss vom 09.05.1996 bildete das Amtsgericht F aus den beiden zuvor genannten Verurteilungen nachträglich eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45,00 DM.
136Nr. 4: Am 25.07.1997 verurteilte ihn das Amtsgericht F wegen Umsatzsteuerverkürzung und versuchter Einkommensteuerverkürzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 50,00 DM.
137Nr. 5: Das Amtsgericht F bildete am 12.11.1997 aus den Strafen zu Ziffern 1, 2 und 4 nachträglich eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 50,00 DM.
138Nr. 6: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts N5 vom 12.03.1999 wurde der Angeklagte wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt.
139Nr. 7: Das Amtsgericht F verurteilte den Angeklagten durch Strafbefehl vom 15.05.2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
140Nr. 8: Am 24.08.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht F unter Strafaussetzung zur Bewährung wegen Betruges im besonders schweren Fall in 20 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die ursprüngliche Bewährungszeit von vier Jahren wurde um ein Jahr verlängert bis zum 31.08.2009, bevor die Strafe mit Wirkung vom 16.10.2009 erlassen wurde.
141Nr. 9: Wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Angeklagte am 23.09.2014 mit Strafbefehl des Amtsgerichts F zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Diese Strafe ist vollständig bezahlt.
1425.) Angeklagter T
143Der Angeklagte T wurde in N2 geboren, wo er nach der Trennung der Eltern bei seiner Mutter aufwuchs. Seine schulische Laufbahn beendete er mit der Fachoberschulreife mit Qualifikation. Er nahm anschließend eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma L1 auf, die er im Jahr 2001 abbrach. Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigung bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen war der Angeklagte von 2005 bis 2008 im Umzugsgewerbe selbständig. Wegen wirtschaftlicher Erfolglosigkeit beendete er diese Tätigkeit und leitete ein Privatinsolvenzverfahren ein. Er verdiente danach seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Nebentätigkeiten, unter anderem durch die unten noch auszuführende Tatbeteiligung. Es schloss sich eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit an, bevor er seine jetzige Festanstellung als Fensterbauer fand. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
144Sein Bundeszentralregisterauszug weist folgende neun Eintragungen auf:
145Nr. 1: Das Amtsgericht N verwarnte ihn am 28.01.2004 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und erteilte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen als richterliche Weisung.
146Nr. 2: Am 19.10.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht N wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 30,00 Euro.
147Nr. 3: Am 17.01.2008 erkannte das Amtsgericht N6 wegen Erpressung auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 15,00 Euro
148Nr. 4: Das Amtsgericht S1 verurteilte ihn am 08.12.2008 wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
149Nr. 5: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E6 vom 05.05.2009 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
150Nr. 6: Das Amtsgericht N verurteilte den Angeklagten am 14.07.2009 wegen Betruges in Tateinheit mit Erpressung in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
151Nr. 7: Am 05.01.2010 bildete das Amtsgericht S1 aus den Entscheidungen zu Ziffern 4 und 6 nachträglich eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je 12,00 Euro.
152Nr. 8: Am 21.10.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht N wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Es hat dabei folgenden Sachverhalt festgestellt:
153„Am 25.03.2011 kam es an der B4-Tankstelle F2-Straße … in N2 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten T und dem Geschädigten A, um die von dem Geschädigten zuvor genutzte Zapfsäule. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung trat der Angeklagte T eine Beule in den PKW des Geschädigten A. Daraufhin kam es zu einem Handgemenge zwischen dem Angeklagten T und dem Geschädigten A, in dieses Handgemenge schaltete sich der Angeklagte E7 ein. Die Angeklagten schlugen und traten den Geschädigten A. Dieser erlitt unter anderem eine HWS-Distorsion und eine Weichteilprellung. Der Schaden am PKW beläuft sich auf ca. 1.000,00 Euro.“
154Das Amtsgericht N berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis und den Umstand, dass er den Vorfall offensichtlich bereute. Zu seinen Lasten berücksichtigte es die Vorstrafen des Angeklagten. Es hielt die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 StGB für unerlässlich und erkannte wegen der gefährlichen Körperverletzung auf eine Einzelstrafe von sechs Monaten und wegen der Sachbeschädigung auf eine solche von drei Monaten.
155Es wurde schließlich eine Bewährungszeit von drei Jahren bestimmt und dem Angeklagten die straffreie Führung sowie die Auflage, den angerichteten Sachschaden „nach besten Kräften“ wiedergutzumachen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro an den Geschädigten A zu zahlen. Der Angeklagte hat das Schmerzensgeld gezahlt. Eine Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit oder den Straferlass wurde seit Ablauf der Bewährungszeit am 28.10.2014 nicht getroffen.
156Nr. 9: Mit Urteil des Amtsgerichts N vom 02.09.2015 wurde der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. Die Entscheidungsgründe des Strafrichters lauten: „Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.“ In der Anklageschrift vom 02.03.2015 hatte die Staatsanwaltschaft E1 dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last gelegt: „Während eines Polizeieinsatzes in der Diskothek „C6“ in N2, T7-Straße setzte sich der dort ebenfalls anwesende Angeschuldigte zur vorgenannten Tatzeit [am 02.10.2014 gegen 03:30 Uhr] mehrfach auf die Motorhaube eines von den eingesetzten Beamten auf dem Vorplatz der Discothek abgestellten Funkstreifenwagens. Als ihn die Beamten I2, K1 und T8 daraufhin aufforderten, dies zu unterlassen, begann er letztere u.a. wie folgt zu beschimpfen:
157„Lutscher“, „Affen“, Ihr könnt´ mir einen lutschen!“, „Ihr seid wie die Scheiß-Ausländer !“ und „Ihr seid das Allerletzte!“
158Den seitens der vorgenannten Beamten daraufhin wiederholt an ihn gerichteten Aufforderungen, die fortwährenden Beleidigungen einzustellen, kam der Angeschuldigte in der Folgezeit ebensowenig nach, wie dem ihm deshalb durch die Beamten erteilten Platzverweis.
159Als die Beamten daraufhin schließlich die Durchführung des Platzverweises anordneten, setzte sich der Angeschuldigte hiergegen derart massiv zur Wehr, indem er heftig nach diesen trat und schlug und sie zu kneifen versuchte, dass vier Beamte erforderlich waren, um ihn zu fixieren und in einen Streifenwagen zu verbringen. Auch auf dem anschließenden Transport zum Polizeigewahrsam leistete der Angeschuldigte weiterhin dadurch erheblichen Widerstand, dass er sich fortlaufend körperlich sperrte, um sich trat und nach den Beamten spuckte.“
160Diese Geldstrafe ist im Wesentlichen noch nicht bezahlt, der Angeklagte tilgt sie in monatlichen Raten von 20,00 Euro. Alle zuvor aufgeführten Geldstrafen hat er bereits vollständig bezahlt.
1616.) Angeklagter C
162Der Angeklagte C wurde am … in N7 als viertes von insgesamt acht Geschwistern geboren. Er kam mit seiner Familie im Jahr 1979 nach N2 und wuchs dort auf. Er besuchte dort den Kindergarten, die Grundschule und erlangte einen Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse. Auf einer kaufmännischen Schule legte er danach das Fachabitur ab. Bei der E8 nahm er eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann auf und schloss diese als Versicherungsfachmann ab. Er wurde sodann übernommen und arbeitete einige Zeit in dem erlernten Beruf. In den Jahren 2000 bis 2003 spielte er für S2 Profifußball. Zudem arbeitete er bis zum Jahr 2002 bei der Firma B5. Wie auch bei der E8 war er überwiegend im Vertrieb eingesetzt. Nach einigen Jahren der Arbeitslosigkeit begann er etwa im Jahr 2008 die Tätigkeit im Umzugsgewerbe, mit der die unten festgestellten Taten im Zusammenhang stehen. Seit 2012 war der Angeklagte arbeitsuchend und ging nebenher immer wieder unterschiedlichen geringfügigen Beschäftigungen nach. Derzeit ist er bei einer Firma in E9 im Innendienst beschäftigt. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2015 verheiratet und im Mai 2016 zum ersten Mal Vater geworden. Er hatte aus der Zeit seiner Tätigkeit bei der E8 Schulden in Höhe von etwa 40.000 Euro, die er im Laufe der Jahre auf aktuell etwa 11.000 Euro zurückgeführt hat.
163Sein Bundeszentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf:
164Nr. 1: Das Amtsgericht N verurteilte ihn am 03.08.2006 wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
165Nr. 2: Mit Urteil des Amtsgerichts E6 vom 07.08.2008 wurde er wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
166Nr. 3: Wegen versuchten Betruges verurteilte ihn das Amtsgericht N mit Strafbefehl vom 23.06.2010 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die Strafe ist vollständig bezahlt.
167Nr. 4: Das Amtsgericht N verurteilte den Angeklagten am 07.05.2013 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit von drei Jahren mit Wirkung vom 26.08.2016 erlassen.
168III.
169Feststellungen zur Sache
1701.) Vorgeschichte
171a) Firma C1
172Die Angeklagte J entschloss sich spätestens im Jahr 2008 dazu, sich - ebenso wie mehrere ihrer Brüder - durch die unlautere Durchführung von Umzügen eine nicht unerhebliche und dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.
173Mit Datum vom 17.03.2008 gründete sie ein Umzugsunternehmen, welches im Handelsregister des Amtsgerichts E10 unter … unter der Firmierung „C1“ eingetragen war und als dessen Geschäftsführerin sie agierte. Die Geschäftsanschrift der Firma C1 befand sich in der F3-Straße … in … N2.
174Das Unternehmen firmierte im Geschäftsverkehr und in Werbeanzeigen unter anderem unter den Namen „C1“, „E11“, und „E12“.
175Sie schaltete für ihr Umzugsunternehmen überwiegend in verschiedenen Städten des Ruhrgebietes - teilweise aber auch bis nach I3 und S3 - Werbeannoncen im Kleinanzeigenteil der jeweils ortsansässigen Presse. Sie warb darin für das Unternehmen mit Festpreisen für die Durchführung von Umzügen. Vielfach enthielten die Anzeigen zudem den Hinweis auf einen „Seniorenrabatt“ von 15 bis 20 % auf die angebotenen Leistungen. Regelmäßig verwendete sie in den Angeboten Festnetznummern mit lokaler Vorwahl, obwohl sie in der jeweiligen Stadt keine Niederlassung hatte.
176Die Angebote der J lagen vielfach unter den Preisen, die andere Marktteilnehmer anboten und dienten vornehmlich dazu, potentielle Kunden zur Kontaktaufnahme zu bewegen. Nach telefonischem Erstkontakt zu der Firma der J, schickte diese einen freundlich und seriös auftretenden Mitarbeiter zu dem jeweiligen Kunden, um dort eine Wohnungsbesichtigung durchzuführen und den Kunden zum Vertragsabschluss zu bewegen.
177In allen - nachfolgend im Einzelnen dargestellten - Fällen waren die jeweiligen Mitarbeiter der Angeklagten, so auch die Angeklagten X und C, derart instruiert, dass sie ein möglichst günstiges Angebot erstellen und den Eindruck erwecken sollten, dass es sich dabei um einen Festpreis handele, zu dem keine weiteren nennenswerten Kosten hinzukommen würden. Bei keiner der Wohnungsbesichtigungen im Rahmen der Akquisegespräche ging es indessen tatsächlich darum, eine realistische Preiskalkulation zu erstellen. Vielmehr war von der Angeklagten von Anfang an beabsichtigt, den jeweiligen Kunden mit einem günstigen Lockangebot vertraglich zu verpflichten und am Umzugstage mit einer erheblichen Mehrforderung zu konfrontieren. Bereits der angebotene Seniorenrabatt diente allein dazu, vornehmlich ältere Menschen als Kunden zu akquirieren. Denn die Angeklagte ging zutreffend davon aus, dass sich diese in der Stresssituation eines Umzuges weniger wehrhaft und widerstandsfähig verhalten würden und leichter zur Zahlung des geforderten Preises genötigt werden könnten. Bewusst unbetont blieb bei der Kundenakquise, dass beabsichtigt war, zusätzlich zu dem vermeintlichen „Festpreis“ erhebliche Zuschläge für An- und Abfahrt, für Überstunden, für die Demontage von Möbelstücken und Elektroanschlüssen sowie 19 % Mehrwertsteuer zu berechnen. Je nach Größe des Haushaltes lagen die so angebotenen Pauschalpreise in der Regel zwischen 350 und 800 Euro.
178Die am Umzugstage vor Ort eingesetzten Mitarbeiter waren von der Angeklagten J so instruiert, dass sie zunächst mit den Umzugsarbeiten beginnen und das Umzugsgut auf den eingesetzten Lastwagen aufladen sollten. Sodann wurde durch den Vorarbeiter noch an der Einladeadresse die sofortige Barzahlung von Beträgen gefordert, die willkürlich veranschlagt wurden und die erheblich über dem zuvor unterbreiteten Angebot lagen. Wie von der J geplant, war es dabei wichtig, dass ihre Mitarbeiter sich bereits in den Besitz des Großteils der Möbel und Kartons der Geschädigten gebracht hatten, damit so den anschließenden Drohungen, man werde die Möbel einbehalten oder sie einfach auf die Straße stellen, mehr Nachdruck verliehen werden konnte.
179Dies galt auch für die Angeklagten S und T, soweit sie als Vorarbeiter bzw. „Drohende“ am Umzugstag in das Geschäftsmodell der J eingebunden waren. Beide wussten, dass ihre Forderungen nicht den zuvor getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entsprachen und kein Anspruch auf Zahlungen in der geltend gemachten Höhe bestand. Denn sie hatten mit der Angeklagten J die beschriebene Vorgehensweise, die bei allen Umzügen schematisch angewandt wurde, vorbesprochen. Auch aus dem Austausch mit anderen Angestellten der Firma und nicht zuletzt aufgrund des jeweils heftigen Protests und Widerstandes der Kunden am Umzugstage, die regelmäßig auf die ausgesprochenen Forderungen entsetzt reagierten und zunächst auf die ihnen zuvor gemachten Angebote verwiesen, wussten sie, dass es sich um eine systematische „Abzocke“ der - überwiegend älteren - Kunden handelte. Vor diesem Hintergrund war ihnen auch bewusst, dass es kein Unternehmerpfandrecht gab, welches sie berechtigt hätte, Umzugsgegenstände als Pfand einzubehalten und dass die Drohung damit, ebenso wie die Drohung, die Möbel „einfach auf der Straße abzustellen“ keine angemessenen Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen darstellten.
180Die Angeklagte J hatte aus den Gesprächen mit ihren Mitarbeitern Kenntnis vom Ablauf der Vertragsanbahnungsgespräche und dem Ablauf des Geschehens am Umzugstage. Sie wusste dabei, dass die eingesetzten Drohungen dazu dienten, tatsächlich nicht berechtigte Forderungen durchzusetzen. Soweit sie oder ihre Mitarbeiter sich gegenüber Kunden auf die Geltung vermeintlicher Geschäftsbedingungen beriefen, so wusste sie, dass diese tatsächlich nicht wirksam in die geschlossenen Verträge einbezogen worden waren. Weil den Kunden bewusst suggeriert wurde, dass es sich um vereinbarte Festpreise handelte, waren abweichende Regelungen, auf die zudem bei der Akquise nie hingewiesen wurde, überraschend und damit nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Zudem wurde die am Umzugstage präsentierte Mehrforderung regelmäßig ins Blaue hinein aufgestellt. Sie wurden vielfach bereits kurz nach Beginn des Umzuges ausgesprochen, jedenfalls aber zu Zeitpunkten, als die tatsächliche Umzugsdauer noch gar nicht absehbar war. Obwohl in den meisten „Auftragsbestätigungen“ explizit auf die Möglichkeit einer Zahlung mit EC-Karte hingewiesen worden war und auch mehrere Kunden sich nach dieser Zahlungsvariante erkundigt hatten, wurde auf Weisung der Angeklagten J vor Ort ausschließlich die Zahlung mit Bargeld akzeptiert. Alle Angeklagten wussten, dass ihr Geschäftsgebaren und die große Diskrepanz zwischen Angebot und späterer Forderung dazu geführt hätten, dass die Kunden bei elektronischer Zahlung nach Beendigung des Umzuges sicher versucht hätten, diese rückgängig zu machen.
181b) Firma I1
182Der Angeklagte I meldete zum 03.07.2009 mit dem Umzugsunternehmen „I1“ ein Gewerbe an und fungierte als Geschäftsführer dieser Firma. Der Firmengegenstand war laut der Eintragung im Gewerberegister die Durchführung von Kleintransporten bis zu 3,5 Tonnen. Die Gewerbeanschrift war in der F3-Straße … in N2. Nach außen hin trat der Angeklagte I mit seiner Firma unter verschiedenen Firmierungen auf, so etwa unter „E13“, „E14“, „E15“, „N8“, „E16“, „E17“ und „E18“.
183Der Angeklagte I betrieb das von ihm geführte Umzugsunternehmen genauso, wie es die Angeklagte J mit der Firma C1 praktizierte. Auch bei ihm waren die Angeklagten X und C in der Kundenakquise eingesetzt und die Angeklagten S und T - neben weiteren Angestellten - für die Drohungen am Umzugstage „zuständig“.
184c) Firma M UG
185Der gesondert verfolgte N1 gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 15.04.2010 die Firma „M UG“, die anschließend bei dem Amtsgericht E10 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Firmengegenstand war die Durchführung von Kleintransporten bis zu 3,5 Tonnen. Der Geschäftssitz lag an der Wohnanschrift des Angeklagten in der I4-Straße … in N2. Der N1 hatte das von den Angeklagten J und I praktizierte Geschäftsmodell aus seiner Tätigkeit als Umzugshelfer in der Firma des Angeklagten I kennengelernt. Nach Aufnahme seiner Selbständigkeit praktizierte er das oben dargestellte Geschäftsmodell in identischer Weise und im Wissen um dessen Strafbarkeit. Er beschäftigte dabei unter anderem auch den Angeklagten X für die Kundenakquise und die Angeklagten S und T als Vorarbeiter.
1862.) Konkrete Taten
187a). Tatkomplex: C1
188In Umsetzung des oben dargestellten Tatplanes kam es im Einzelnen zu den folgenden Taten:
189aa) (Fallakte 10):
190Die Geschädigte L2 beabsichtigte, innerhalb von E19 von der G-Straße … in die H2-Straße … umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Annonce in einer Lokalzeitung aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien am 08.10.2008 der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten L2, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der X der Geschädigten ein Angebot, wonach der Umzug zu einer Tagespauschale, die den Einsatz von 4 Umzugsmitarbeitern in einem Zeitrahmen von 6 Stunden vorsah, für 325,00 Euro zuzüglich 350,00 Euro für den Auf- und Abbau der Küche. Im Rahmen dieses Gespräches wies die Geschädigte L2 darauf hin, dass sie den Einsatz eines Möbelliftes nicht wünsche, da sich die Wohnung in der ersten Etage befinde und im Hausflur ein entsprechender Lift zur Verfügung steht. Die Geschädigte nahm das Angebot an.
191Der Umzug wurde am 13.11.2008 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschienen 4 Mitarbeiter der Angeklagten J an der Wohnadresse der Geschädigten L2. Die Arbeiten wurden insgesamt sehr langsam ausgeführt. Teilweise wurden Möbel extra auseinander geschraubt, was nicht erforderlich gewesen wäre. Nachdem die Möbel zur Zieladresse verbracht worden waren und man dort mit den Ausladearbeiten begonnen hatte, kam der Vorarbeiter der Angeklagten J, der zuvor von dieser entsprechend instruiert worden war, auf die Geschädigte L2 zu und forderte von ihr die Zahlung eines Preises in Höhe von 4.000,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Mitarbeiter der Geschädigten L2 damit, die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel an einen anderen Ort zu fahren, die Möbel dort dann auszuladen und einfach stehen zu lassen. Die Geschädigte, die mit dem geforderten Preis zwar nicht einverstanden war, sah sich aufgrund der ausgesprochenen Drohung jedoch gezwungen, auf die Forderung des Mitarbeiters einzugehen, da sie ihre Möbel wieder haben wollte. Nach einiger Diskussion gelang es ihr, den Mitarbeiter dazu zu bewegen, die Forderung auf 3.000,00 Euro zu reduzieren. Die Geschädigte L2 fuhr daraufhin zur Bank, um die 3.000,00 Euro abzuheben. Als sie zurückkehrte, teilte sie dem Mitarbeiter mit, dass sie lediglich 2.500,00 Euro habe. Mit diesem Betrag gab sich der Mitarbeiter zufrieden. Die Umzugsarbeiten wurden fortgesetzt, wobei die Möbel in der neuen Wohnung nicht ordnungsgemäß aufgebaut, sondern lediglich abgestellt wurden.
192bb) (Fallakte 14):
193Die Geschädigte N9 beabsichtigte, innerhalb von F1 von der H3-Straße in die O2-Straße … umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Zeitungsannonce in der X2 aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter der Angeklagten J in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten N9 das Angebot, den Umzug zu einem Tagesfestpreis in Höhe von 285,00 Euro durchzuführen. Dieses Angebot nahm die Geschädigte N9 an und beauftragte die Firma der Angeklagten J mit der Durchführung des Umzuges.
194Dieser wurde am 01.12.2009 durchgeführt. Zu diesem Zweck erschien der gesondert verfolgte J1 mit 3 weiteren Mitarbeitern. Die Arbeiten wurden dabei gegen 08:00 Uhr morgens begonnen. Nachdem die seitens der Geschädigten N9 bereits gepackten 32 Kartons mit Umzugsgut auf den LKW verladen worden waren, kam der J1 auf die Geschädigte zu und teilte ihr mit, dass die Arbeiten eingestellt würden. Er äußerte gegenüber der Geschädigten, „für den ausgemachten Preis würden sie nicht arbeiten“. Desweiteren teilte er der Geschädigten N9 sodann mit, dass er für die Durchführung des Umzuges die Zahlung eines Preises von 900,00 Euro verlange, den er als „Festpreis“ auf die der bereits ausgehändigten Auftragsbestätigung vermerkte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Zeuge J1 damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen und die Möbel auf der Straße stehen zu lassen. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte körperlich nicht in der Lage war, die Möbel selber wieder in die Wohnung zu tragen und auch nicht auf die Schnelle Hilfe organisieren konnte, sah sie sich, wie dem J1 auch bewusst war, gezwungen, der Drohung nachzugeben und den geforderten Betrag zu zahlen. Nachdem sie die geforderten 900,00 Euro gezahlt hatte, wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
195cc) (Fallakte 15):
196Die Geschädigte L3 beabsichtigte, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten innerhalb der Stadt C7 von der L4-Straße … in die S4-Straße … umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Annonce im „T9“ aufmerksam geworden. Dort hatte die Angeklagte J mit Festpreisen und Seniorenrabatt geworben. Dabei wurde unter anderem ein Festpreis in Höhe von 325,00 Euro für 7 Stunden angepriesen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein von der Angeklagten J zuvor entsprechend instruierter Mitarbeiter, um sich in der Wohnung der Geschädigten L3 einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete dem Lebensgefährten der Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugskräften für den Zeitraum von 7 Stunden einschließlich Transportdienstleistungen zu einem Preis von 325,00 Euro vorsah. Auf dem entsprechenden Angebotsformular war zudem handschriftlich vermerkt, dass ein Seniorenrabatt in Höhe von 15 Prozent eingeräumt werden sollte. Dieses Angebot nahm der Lebensgefährte, der dies mit der Geschädigten zuvor abgesprochen hatte, an.
197Der Umzug wurde am 31.10.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern. Nachdem das Umzugsgut auf den LKW verladen worden war und zur Zieladresse verbracht worden war, wurde die Geschädigte L3 durch den Angeklagten S aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 1.150,00 Euro zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man die An- und Abfahrt gesondert berechnet hätte. Zudem sei auch der Lift den ganzen Tag zum Einsatz gekommen, obwohl dieser tatsächlich durch die Mitarbeiter der Angeklagten J lediglich für 1 Stunde gebraucht wurde. Desweiteren sollte dieser Preis auch die Montage des Schlafzimmers enthalten. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, dass man die Möbel einbehalten und auf Kosten der Geschädigten L3 einlagern werde. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte L3 ihre Möbel wiederhaben wollte, erklärte sie sich schließlich bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 1.150,00 Euro zu zahlen. Da die Geschädigte lediglich 1.100,00 Euro in bar in ihrem Portemonnaie hatte, verzichtete der Angeklagte S auf 50,00 Euro und nahm den Betrag in Höhe von 1.100,00 Euro entgegen. Auf der der Geschädigten L3 übergebenen Rechnung notierte er einen Festpreis in Höhe von 1.100,00 Euro. Erst nachdem dieser Betrag gezahlt worden war, wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt.
198dd) (Fallakte 23):
199Die Geschädigte F4 beabsichtigte, innerhalb von S5 von der G1-Straße … in die H4-Straße … umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie über eine Anzeige im „T16“ aufmerksam geworden. Am 19.11.2008 erschien der Angeklagte C bei der Geschädigten F4, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten ein Angebot, das ein Zeitfenster von 8 Stunden unter Einsatz von 4 Umzugskräften zu einem Preis von 545,00 Euro umfasste. Auf Nachfrage der Geschädigten F4 teilte ihr C mit, dass es sich insoweit um eine Tagespauschale für die 8 Stunden handele und Kosten nur dann hinzu kämen, wenn der Umzug länger als 8 Stunden dauerte. Dies bestätigte er der Geschädigten F4 auf deren Nachfrage mehrfach. Auf dieser Grundlage nahm die Geschädigte F4 das Angebot an.
200Der Umzug wurde am 06.01.2009 durchgeführt. Es erschienen die gesondert verfolgten C8, A1 sowie 2 weitere Mitarbeiter der Firma der Angeklagten J, um den Umzug durchzuführen. Mit den Umzugsarbeiten wurde dabei gegen 8.30 Uhr begonnen. Nachdem etwa zwei Drittel des Mobiliars in den LKW verladen worden waren, kam der A1 auf die Geschädigte zu und teilte ihr mit, dass er nunmehr kassieren müsse. Er forderte die sofortige Bezahlung eines Betrages in Höhe von 1.500,00 Euro. Diese Forderung begründete er damit, dass noch weitere Montagearbeiten angefallen seien, die bislang im Preis nicht enthalten gewesen seien. Auf den Hinweis der Geschädigten, dass es sich um einen Pauschalpreis handele, in dem auch entsprechende Montagearbeiten enthalten sei, teilte ihr der A1 mit, dass dies unzutreffend sei. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er zudem damit, dass die Möbel mitgenommen und eingelagert würden, wodurch noch weitere Einlagerungskosten auf die Geschädigten zukommen würden. Aufgrund des Umstandes, dass sich unter den verladenen Gegenständen auch die Geschäftsunterlagen der Geschädigten befanden, die sie zur Durchführung ihrer selbständigen Berufstätigkeit dringend bedurfte, erklärte sie sich unter dem Druck der Drohung bereit, einen Betrag in Höhe von 900,00 Euro zu zahlen, was der A1 nach einiger Diskussion akzeptierte. Erst nachdem die Geschädigte diesen Betrag gezahlt hatte, wurden die Arbeiten fortgesetzt. Dabei wurden die Möbel zwar an die Zieladresse verbracht, entgegen der vertraglichen Verpflichtung jedoch in der Wohnung der Geschädigten F4 nicht wieder aufgebaut.
201ee) (Fallakte 31):
202Die Eheleute U1 beabsichtigten, von L5 nach C9 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J wurde der Geschädigte Dr. U2 durch eine Zeitungsannonce aufmerksam. In dieser Annonce bot die Angeklagte J Umzugsleistungen für den Zeitraum von 6 Stunden unter Einsatz von 4 Fachkräften sowie einem LKW und einem Außenlift zu einem Gesamtpreis von 345,00 Euro an. In dieser Zeitungsannonce wurde mit einer G2 Vorwahl geworben, um so bei den Lesern der Annonce den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Firma der Angeklagten J um ein im G2 Raum ansässiges Umzugsunternehmen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte X in der Wohnung der U1 in C9, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete dem Geschädigten Dr. U2 ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften für den Zeitraum von 8 Stunden zu einem Preis von 545,00 Euro vorsah. Der Angeklagte X wies zudem darauf hin, dass der Umzug in einem zeitlichen Rahmen von 10 Stunden durchzuführen sei, sodass der Geschädigte Dr. U2 unter Zugrundelegung des Umstandes, dass ab der neunten Stunde für jede weitere angefangene halbe Stunde 95,00 Euro sowie unter Berücksichtigung der erforderlichen Montagearbeiten von einem Gesamtpreis in Höhe von maximal 1.400,00 Euro ausging. Insbesondere ging der Geschädigte Dr. U2 davon aus, dass es sich um ein ortsansässiges Umzugsunternehmen handele, zumal auch in der ihm vorgelegten Auftragsbestätigung die zuvor genannte Telefonnummer mit G2 Vorwahl aufgeführt war. Auf dieser Grundlage erteilte der Geschädigte Dr. U2 der Firma der Angeklagten J den Auftrag, den Umzug durchzuführen.
203Der Umzug wurde am 23.12.2008 durchgeführt. Zu diesem Zweck erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern gegen 7.50 Uhr begonnen, um mit den Umzugsarbeiten zu beginnen. Die Arbeiten wurden dabei durch die Mitarbeiter der Angeklagten J bewusst verzögert. So stand der Angeklagte S längere Zeit herum und rauchte. Auch die übrigen Mitarbeiter legten häufig Zigarettenpausen ein. Nach ca. 4 Stunden, also zu einem Zeitpunkt, als der letztendlich benötigte Zeitaufwand noch gar nicht absehbar war, kam der Angeklagte S auf die Geschädigte U3 zu und präsentierte dieser eine Rechnung, mit der er einen Betrag in Höhe von 3.315,31 Euro forderte. Nachdem die Geschädigte U3 darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht bereit sei, diesen Betrag zu zahlen, forderte der Angeklagte S seine Mitarbeiter auf, die weiteren Arbeiten einzustellen. Die Geschädigte U3 rief sodann in der Firma der Angeklagten J an. Nach diesem Gespräch wurden die Arbeiten zunächst wieder fortgesetzt und das Umzugsgut auf dem LKW verladen. Nachdem der LKW verschlossen war, forderte der Angeklagte S sodann die Zahlung eines Festpreises in Höhe von 3.000,00 Euro für den gesamten Umzug. Diesen Betrag forderte er vor Abfahrt des LKW’s an den Zielort. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S der Geschädigten U3 damit, die sich auf dem LKW befindlichen Möbel einzubehalten. Dabei forderte er eine Barzahlung. Eine Kartenzahlung lehnte er ab. In einem weiteren Telefonat mit der Firmenzentrale der Angeklagten J wurde die Drohung, dass für den Fall der Nichtzahlung der 3.000,00 Euro die Mitarbeiter angewiesen würden, den Umzug abzubrechen und die sich auf dem LKW befindlichen Möbel mitzunehmen, wiederholt. In der Folgezeit gelang es der Geschädigten U3, den Angeklagten S dazu zu bewegen, das Umzugsgut zumindest zu der neuen Wohnung in C9 zu transportieren. Dort angekommen, forderte der Angeklagte S erneut das Geld und drohte für den Fall der Nichtzahlung damit, die Arbeiten abzubrechen. Unter dem Druck dieser Drohung zahlte die Geschädigte U3 einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro, wonach die weiteren Arbeiten unter bewusster Verzögerung wieder aufgenommen wurden.
204Am Zielort angekommen, teilte der Geschädigte Dr. U2 dem Angeklagten S mit, dass er den restlichen Betrag nur auf Rechnung nach Prüfung der Rechtslage durch einen Rechtsanwalt zahlen werde. Daraufhin drohte der Angeklagte S dem Geschädigten Dr. U2 für den Fall der Nichtzahlung erneut, dass er die sich im LKW befindlichen Möbel mitnehmen werde. Nach einer verbalen Auseinandersetzung stieg der Angeklagte S sowie seine Mitarbeiter in den LKW und machten Anstalten, mit dem LKW davon zu fahren. Erst nachdem der Geschädigte Dr. U2 weitere 1.000,00 Euro von einem Geldautomaten abgehoben und an den Angeklagten S übergeben hatte, erklärte sich dieser bereit, da zu bleiben und die Arbeiten fortzusetzen. Bezüglich der verbleibenden 1.000,00 Euro drohte der Angeklagte S allerdings erneut, für den Fall der Nichtzahlung mit dem Eigentum der Geschädigten fort zu fahren. Diese Drohung wiederholte er, nachdem ihm der Geschädigte Dr. U2 mitgeteilt hatte, dass er an dem Geldautomaten aus Sicherheitsgründen nicht mehr als 1.000,00 Euro abheben könne. Auch eine Kartenzahlung lehnte der Angeklagte S erneut ab. Unter dem Druck der wiederholten Drohung, mit dem Umzugsgut davon zu fahren, sah sich der Geschädigte Dr. U2 letztendlich gezwungen, von einem weiteren Konto einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro abzuheben und diesen Betrag dem Geschädigten S zu übergeben. Die Umzugsarbeiten wurden daraufhin fortgesetzt. Allerdings wurden die Kartons lediglich in der Wohnung abgestellt, jedoch nicht ausgepackt und das Mobiliar nicht ordnungsgemäß aufgebaut.
205ff) (Fallakte 39):
206Die Geschädigte M1 beabsichtigte, von F5 in die C10-Straße … in T10 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien am 29.01.2009 ein von der Angeklagten J entsprechend instruierter Mitarbeiter in der Wohnung der Geschädigten M1 in der T11-Straße… in F5, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er der Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfachhelfern für den Zeitraum von 8 Stunden zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 437,00 Euro zuzüglich 50,00 Euro für Absperrmaßnahmen, insgesamt also 487,00 Euro vorsah. Auf Nachfrage versicherte der Mitarbeiter der Geschädigten M1, dass man mit der angesetzten Stundenzahl von 8 Stunden auskommen werde. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an.
207Der Umzug wurde am 30.04.2009 durchgeführt. Zu diesem Zweck erschien der gesondert verfolgte A1 mit 3 weiteren Mitarbeitern. Nach ca. 1 Stunde kam sodann ein Mitarbeiter der Angeklagten J, der zuvor von dieser entsprechende instruiert worden war, auf die Geschädigte zu und teilte dieser mit, dass sich der Preis erhöhen würde. Der Mitarbeiter forderte dann die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.592,00 Euro. Da die Geschädigte mit diesem Betrag nicht einverstanden war, nahm der Mitarbeiter telefonisch Rücksprache mit der Firma. Der geforderte Preis wurde dann auf 2.178,98 Euro reduziert. Da die Geschädigte sich auch insoweit weiterhin weigerte, diesen Betrag zu zahlen, reduzierte der Mitarbeiter den geforderten Betrag auf einen „Festpreis“ in Höhe von 2.100,00 Euro. Insoweit forderte er die sofortige Barzahlung, bevor die Möbel zur neuen Wohnung transportiert werden würden. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, dass die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel auf Kosten der Geschädigten eingelagert und die weiteren Umzugsarbeiten eingestellt würden. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigte M1 bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 2.100,00 Euro zu zahlen. Danach wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
208gg) (Fallakte 48):
209Der Geschädigte S6 beabsichtigte, von der C11-Straße … in C12 zum S7-Weg … in S8 umzuziehen. Auf das Umzugsunternehmen der Angeklagten J war er durch eine Kleinanzeige in der Zeitung aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter der Angeklagten J in der Wohnung des Geschädigten S6, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf Grundlage dieser Besichtigung unterbreitete er dem Geschädigten ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 436,00 Euro umfasste. Zudem erklärte der Mitarbeiter dem Geschädigten S6, dass die Demontagekosten bereits in diesem Preis enthalten und zusätzliche Kosten nicht entstehen würden. Auch der Lift sei in dem Angebot enthalten. Dieses Angebot nahm der Geschädigte S6 sodann an.
210Der Umzug wurde am 27.11.2008 durchgeführt. An diesem Tag erschien der Angeklagte S mit 4 weiteren Mitarbeitern an der Wohnanschrift des Geschädigten S6. Die Umzugsarbeiten wurden dann sehr langsam durchgeführt. Nachdem das Umzugsgut auf dem LKW verladen worden war, kam der Angeklagte S auf den Geschädigten zu und teilte diesem mit, dass er einen Betrag in Höhe von 2.800,00 Euro in bar haben wolle. Dieser Preis wurde damit gerechtfertigt, dass der Lift sowie De- und Remontagearbeiten extra berechnet würden und zudem der Umzug insgesamt 13 Stunden dauern würde. Die zeitlichen Verzögerungen entstanden neben der bewussten Verzögerung der Arbeiten auch dadurch, dass das Umzugsgut nicht in Gänze in den mitgeführten LKW passte, was jedoch ausschließlich der Firma der Angeklagten J zuzurechnen war, da sich der Mitarbeiter im Vorfeld über den Umfang des Umzuges einen Überblick verschafft hatte und in diesem Rahmen erklärt hatte, dass Alles in einer Tour transportiert werden könne. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, das Umzugsgut wieder auszuladen und auf der Straße abzustellen. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden musste, erklärte sich der Geschädigte S6 bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Diesen übergab er dem Angeklagten S. Im Anschluss wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
211hh) (Fallakte 75):
212Die Geschädigte L6 beabsichtigte, von der S9-Straße … in F1 in die G3-Straße … in C7 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Annonce im Stadtteilanzeiger aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte C in der Wohnung der Geschädigten L6, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er der Geschädigten ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften zur Durchführung der Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 437,00 Euro vorsah. Auf Nachfrage der Geschädigten L6 erklärte der Angeklagte C, dass es sich insoweit um einen Festpreis handele. Ein Hinweis darauf, dass ggfls. noch weitere Kosten für Möbelmontage anfallen würden, erfolgte nicht. Zudem teilte der Angeklagte C mit, dass aufgrund des vorhandenen Umzugsgutes der Umzug in 8 Stunden zu schaffen sei. Auf dieser Grundlage beauftragte die Geschädigte die Firma der Angeklagten J mit der Durchführung der Umzugsarbeiten.
213Am 05.02.2009 erschien der Angeklagte S mit 4 weiteren Mitarbeitern, um die Umzugsarbeiten durchzuführen. Im Rahmen der Umzugsarbeiten wurde zu einem späteren Zeitpunkt ein Möbellift nachgeholt, der aber in der Folgezeit nicht zum Einsatz kam. Nachdem ein Großteil des Umzugsgutes auf dem mitgeführten LKW verladen worden war, wurden die Umzugsarbeiten auf Weisung des Angeklagten S zunächst eingestellt. Der Angeklagte S präsentierte der Geschädigten L6 eine handgeschriebene Rechnung, mit der er einen Betrag in Höhe von 2.706,03 Euro forderte. In dieser Rechnung war unter anderem auch eine Zwischenfahrt zur Abholung des Liftes sowie der Einsatz des Liftes berechnet, obwohl der Einsatz eines Liftes weder erforderlich noch tatsächlich durchgeführt worden war. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S der Geschädigten damit, dass die Möbel, die zwischenzeitlich an den Zielort verbracht worden waren, nicht weiter abgeladen, sondern vielmehr einbehalten würden. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte L6 ihre Möbel wiederhaben wollte, zahlte sie den geforderten Betrag, wobei sie zuvor noch zur Bank fahren musste, um den fehlenden Betrag in bar zahlen zu können. Sodann wurden die Umzugsarbeiten weiter durchgeführt, wobei am Zielort die Küche nicht ordnungsgemäß aufgebaut wurde.
214In einem Zivilverfahren erstritt die Geschädigte L6 ein Urteil gegen die Angeklagte J, mit dem diese dazu verurteilt wurde, 2.150,00 Euro an die Geschädigte zu zahlen. Telefonisch war ihr zugesichert worden, dass ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro gezahlt werden solle, was nicht gerschah.
215ii) (Fallakte 85):
216Der Geschädigte F6 beabsichtigte, innerhalb von F1 von der T12-Straße … in die G4-Straße … umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war er durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter der Angeklagten J in der Wohnung des Geschädigten F6, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage machte dieser Mitarbeiter dem Geschädigten F6 ein Angebot, das einen Zeitrahmen von 6 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachmitarbeitern zur Ausführung der Umzugsarbeiten zu einem Preis von 345,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 276,00 Euro vorsah. Der Mitarbeiter teilte dem Geschädigten F6 zudem mit, dass es noch billiger werden würde, wenn er einen Teil der Vorarbeiten übernehme. Auf Nachfrage erklärte der Mitarbeiter, dass es sich um einen Festpreis handele, der allenfalls noch billiger, keinesfalls aber teurer werden würde. Desweiteren teilte dieser Mitarbeiter nach Inaugenscheinnahme des Umzugsgutes mit, dass dies alles innerhalb einer Fuhre transportiert werden könne und der Umzug bis mittags fertig sein dürfte, zumal man an dem avisierten Umzugstag noch einen weiteren Termin um 13:00 Uhr bei einem anderen Kunden habe, dies aber zu schaffen sei. Auf dieser Grundlage nahm der Geschädigte F6 das Angebot an.
217Der Umzug wurde am 16.02.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien der gesondert verfolgte A1 mit drei weiteren Mitarbeitern an der Adresse des Geschädigten F6. Bereits im Vorfeld hatte der Geschädigte die Schränke weitestgehend auseinander genommen. Ein Abbau der Küche war nicht notwendig, da die entsprechenden Küchenmöbel nicht mit an die neue Adresse verbracht werden sollten. Das Umzugsgut wurde sodann durch die Mitarbeiter der Angeklagten J auf den mitgeführten LKW verladen und an die Zieladresse verbracht. Nachdem dort bereits einige Möbel entladen worden waren, kam der A1 auf den Geschädigten zu und teilte diesem mit, dass er nunmehr die Abrechnung vornehmen wolle. Er präsentierte dem Geschädigten eine Rechnung, mit der er einen Betrag in Höhe von 1.385,08 Euro forderte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er dem Geschädigten damit, die sich noch auf dem LKW befindlichen Möbel einzubehalten und einzulagern, was den Geschädigten 70,00 Euro pro Tag kosten würde. Die Umzugsarbeiten waren zum Zeitpunkt der Geltendmachung der zuvor genannten Forderung eingestellt worden. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Geschädigte seine Möbel wiederhaben wollte, begab er sich zunächst zur Bank, um das fehlende Geld zu besorgen. Sodann zahlte er an den A1 den geforderten Betrag in bar. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten durchgeführt, wobei der Wohnzimmerschrank in der Wohnung des Geschädigten nicht wieder ordnungsgemäß aufgebaut wurde.
218jj) (Fallakte 86):
219Die Geschädigte G5 beabsichtigte, von T13 nach X3 umzuziehen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit der Firma der Angeklagten J erschien ein zuvor von der Angeklagten J entsprechend instruierter Mitarbeiter in der Wohnung der Geschädigten in T13, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er der Geschädigten G5 ein Angebot, das ein Stundenpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften zur Durchführung der Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 25 Prozent Rabatt, also 408,75 Euro vorsah. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an.
220Der Umzug sollte am 06.03.2009 stattfinden. Nachdem ein Teil des Umzugsgutes bereits verladen worden war, forderte ein von der Angeklagten J zuvor instruierter Mitarbeiter von der Geschädigten die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 800,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte dieser Mitarbeiter damit, die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel zu „beschlagnahmen“. Die Geschädigte weigerte sich jedoch, diesen Betrag zu zahlen. Zudem zog sie die Polizei hinzu, die wiederum veranlasste, dass die Möbel an die Geschädigte herausgegeben wurden.
221kk) (Fallakte 87):
222Die Geschädigte G6 beabsichtigte, innerhalb von O3 vom T14-Weg … in den M2-Weg … zu ziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Annonce in der örtlichen Zeitung aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte X am 24.01.2009 in der Wohnung der Geschädigten G6, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern zur Durchführung der Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 10 Prozent Rabatt, also 490,50 Euro umfasste. Die Geschädigte wurde lediglich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Zeit von 8 Stunden überschritten werde, dann die weiteren Stunden mit jeder angefangenen halben Stunde mit 95,00 Euro zu vergüten seien. Auf der entsprechenden Auftragsbestätigung, die durch den Angeklagten X übergeben wurde, war als Rufnummer eine Rufnummer mit G2 Vorwahl angegeben, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Umzugsunternehmen der Angeklagten J um ein örtliches Umzugsunternehmen. Tatsächlich verfügte die Firma der Angeklagten J im Raum G2 zu keinem Zeitpunkt über einen Geschäftssitz oder eine Filiale des Unternehmens.
223Am 14.02.2009 erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern, um die Umzugsarbeiten durchzuführen. Die Arbeiten wurden dabei durch lange Pausen bewusst verzögert. Nachdem die Möbel zum Zielort verbracht worden waren, wurde die Geschädigte vor Beginn der letzten Abladearbeiten von dem Angeklagten S aufgefordert, einen Preis in Höhe von 1.940,29 Euro zu bezahlen. Im Rahmen dieser Abrechnung wurden dabei 4 Stunden für die An- und Abfahrt von N2 nach O3 in Rechnung gestellt. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, die Umzugsarbeiten abzubrechen sowie die Möbel nicht abzuladen, sondern einzubehalten. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte ihre Möbel wiederhaben wollte, erklärte sie sich bereit, den geforderten Betrag zu zahlen, wobei sie das noch fehlende Bargeld zunächst von einem Geldautomaten abheben musste. Nachdem der Betrag gezahlt worden war, wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt. Auf ihre schriftlichen Beschwerden hin wurden der Geschädigten im Nachgang 595,00 Euro zurückerstattet.
224ll) (Fallakte 88):
225Die Geschädigte G7 beabsichtigte, gemeinsam mit ihren Eltern innerhalb von F7 vom F8-Ring … in die E20-Straße … umzuziehen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme zur Firma der Angeklagten J erschien am 28.02.2009 der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten, wobei er sich dort als „Herr L7“ vorstellte. Im Rahmen dieses Besuches nahm er das zu transportierende Umzugsgut in Augenschein. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte X der Geschädigten ein Angebot, das ein Stundenpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften zur Durchführung der Umzugsarbeiten für einen Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Seniorenrabatt, also 436,00 Euro vorsah. Auf Anregung des Angeklagten erfolgte dabei die Auftragserteilung ausdrücklich durch die Mutter der Geschädigten G7, damit sie in den Genuss des Seniorenrabattes kommen würden.
226Während des Akquisegespräches war auch der Vater der Geschädigten G7 anwesend. Dieser unterschrieb auch den Auftrag, der am 09.03.2009 an die Firma der Angeklagten J gefaxt.
227Der Umzug wurde am 27.03.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien der Angeklagte S mit 4 weiteren Mitarbeitern. Zunächst erfolgten die Arbeiten sehr zügig. Nachdem fast das komplette Umzugsgut auf den LKW verladen worden war, kam der Angeklagte S auf die Geschädigte G7 zu und teilte dieser mit, dass man nun über den Preis sprechen müsse. Er begab sich zu diesem Zwecke mit der Geschädigten sowie ihrem Vater in das bereits ausgeräumte Wohnzimmer. Zu diesem Zeitpunkt wurden die weiteren Umzugsarbeiten eingestellt. Der Angeklagte S präsentierte der Geschädigten eine Rechnung, mit der er einen Betrag in Höhe von 1.400,00 Euro forderte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, die Möbel auf der Straße stehen zu lassen und einfach weg zu fahren. Die Geschädigte G7, die mit diesem Preis nicht einverstanden war, wandte sich telefonisch an Firma der Angeklagten J. Dort teilte man ihr jedoch mit, dass der geforderte Rechnungspreis in Ordnung und zu zahlen sei. Im weiteren Gesprächsverlauf mit dem Angeklagten S gelang es der Geschädigten G7, dass dieser den geforderten Preis auf 1.200,00 Euro herabsetzte. Unter dem Druck der zuvor ausgesprochenen Drohung, insbesondere auch weil ihre anwesende Mutter herzkrank war und daher vor starker Aufregung geschützt werden sollte, erklärte sich die Geschädigte G7 bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen. Nach Zahlung des Preises wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
228mm) (Fallakte 89):
229Die Geschädigte G8 beabsichtigte, innerhalb von I5 vom Q-Weg … zum I6-Busch … umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Annonce im T15 aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien am 26.01.2009 der Angeklagte C, der sich als N10 vorstellte, in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte C der Geschädigten ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften sowie einem Schreiner für die Durchführung der Umzugsarbeiten zu einem Preis von 445,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also für 356,00 Euro umfasste. Auf Nachfrage teilte der Angeklagte C der Geschädigten G8 mit, dass eine Preiserhöhung nur dann in Betracht käme, wenn der vorgesehene Zeitansatz von 8 Stunden überschritten werden sollte, was aber nach Einschätzung des Angeklagten nicht der Fall sein würde. Auf dieser Grundlage erteilte die Geschädigte der Firma der Angeklagten J den Umzugsauftrag.
230Dieser wurde am 07.03.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien am Umzugstag der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern. Mit diesen wurde um 7:15 Uhr begonnen. Gegen 8:00 Uhr machten die Mitarbeiter bereits eine Pause. Zu diesem Zeitpunkt kam der Angeklagte S auf die Geschädigte zu und forderte von ihr die Barzahlung eines Betrages in Höhe von 2.340,67 Euro. Als sich die Geschädigte weigerte, diesen Betrag aufzubringen und sich lediglich bereit erklärte, 500,00 Euro zu zahlen, forderte der Angeklagte S seine Mitarbeiter auf, die Möbel wieder aus dem LKW zu laden. Es wurden sodann einige Kleinteile aus dem LKW ausgeladen und auf der Straße abgestellt. Aufgrund dieser konkludenten Drohung, die weiteren Umzugsarbeiten einzustellen, erklärte sich die Geschädigte G8 zunächst bereit, vor Ort einen Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro zu zahlen, den sie während des weiteren Verlaufes des Umzuges von der Bank abholte und an den Angeklagten S übergab. Insgesamt zahlte die Geschädigte G8 aufgrund der Drohung, den Umzug abzubrechen und die Möbel auf die Straße zu stellen, einen Gesamtpreis in Höhe von 1.500,00 Euro. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt.
231nn) (Fallakte 90):
232Die Geschädigte H5 beabsichtigte, von X4 nach H6 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Annonce im T17 aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte C in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte C der Geschädigten ein Angebot, das einen Zeitansatz von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfacharbeitern zur Durchführung der erforderlichen Umzugsarbeiten für einen Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 437,00 Euro vorsah. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen wies die Geschädigte ausdrücklich darauf hin, dass sie für maximal 9 Stunden bezahlen, andernfalls es nicht zu einem Vertragsabschluss kommen werde. Dementsprechend vermerkte der Angeklagte C handschriftlich auf dem Formular „Auftragsbestätigung“: „max 9 std. .Arbeitszeit“. Auf dieser Grundlage erteilte die Geschädigte der Firma der Angeklagten J den Auftrag, den Umzug durchzuführen.
233Der Umzug sollte am 26.02.2009 stattfinden. Zu diesem Zweck erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern in der Wohnung der Geschädigten. Nachdem etwa die Hälfte des Umzugsgutes auf den mitgeführten LKW verladen worden war, wurden die Umzugsarbeiten zunächst eingestellt. Der Angeklagte S forderte sodann von der Geschädigten die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.600,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen, die Möbel wieder auszuladen und auf der Straße stehen zu lassen. Die Geschädigte ließ sich darauf allerdings nicht ein, sodass die Umzugsarbeiten tatsächlich abgebrochen wurden und das Umzugsgut lediglich im Hausflur der Geschädigte abgestellt wurde.
234oo) (Fallakte 91):
235Die geschädigten Eheleute H7 beabsichtigten aus beruflichen Gründen, von L8 nach I7 umzuziehen. Auf das Umzugsunternehmen der Angeklagten J waren sie durch eine Annonce in der örtlichen Zeitung aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten. Nachdem sich der X in der Wohnung der Geschädigten einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges verschafft hatte, unterbreitete er den Geschädigten auf dieser Grundlage ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfacharbeitern sowie einem LKW für die durchzuführenden Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 437,00 Euro vorsah. Im Rahmen dieses Akquisegespräches wies der Angeklagte X darauf hin, dass die Montagearbeiten nicht pro laufenden Meter, sondern pro Stück abgerechnet würden. Aufgrund des Umstandes, dass in der Wohnung der Geschädigten lediglich 2 Schränke zu demontieren waren, rechneten die Geschädigten aufgrund der durch den Angeklagten X vorgenommenen Kalkulation mit Kosten in Höhe von maximal 1.000,00 Euro. Auf dieser Grundlage erteilten die Geschädigten noch am Tage der Akquise mündlich den entsprechenden Auftrag.
236Der Umzug wurde am 23.03.2009 durchgeführt. Zu diesem Zweck erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern. Nachdem bereits ein Teil des Umzugsgutes auf dem LKW verladen worden war, eröffnete der S den Geschädigten eine Rechnung, mit der er die sofortige Bezahlung eines Betrages in Höhe von 2.416,86 Euro forderte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die Umzugsarbeiten einzustellen, sowie die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel einzubehalten und auf Kosten der Geschädigten einzulagern. Angesichts des Umstandes, dass durch die Geschädigten im Vorfeld bereits Möbelstücke abgebaut worden waren, ließ sich der Angeklagte S darauf ein, den geforderten Betrag um 233,34 Euro zu reduzieren. Diese Forderung wurde auch nach telefonischer Kontaktaufnahme zur Firma der Angeklagten J bestätigt. Auch von dort wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtzahlung die Möbel nicht weiter ausgeladen würden. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich die Geschädigten H7 schließlich bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 2.183,52 Euro zu zahlen. Erst nach Zahlung wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt.
237pp) (Fallakte 92):
238Die Geschädigte I8 beabsichtigte, innerhalb von S10 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, in der die Angeklagte J unter anderem mit einem Tagesfestpreis in Höhe von 545,00 Euro warb. Als telefonische Erreichbarkeit war dort eine Telefonnummer mit G2 Vorwahl angegeben, um so bei den Lesern der Zeitungsannonce den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein im Raum G2 ansässiges Umzugsunternehmen. Die Geschädigte I8, die dementsprechend auch davon ausging, es handele sich um ein im G2 Raum ansässiges Umzugsunternehmen nahm telefonisch Kontakt zur Firma der Angeklagten J auf. In der Folgezeit erschien sodann der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten I8 ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften sowie einem LKW für die Durchführung der anfallenden Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro vorsah. Angesichts des Umstandes, dass sich die Geschädigte bei dem Angeklagten X ausdrücklich danach erkundigte, ob auch eine Zahlung mit EC-Karte möglich sei, notierte er auf der Auftragsbestätigung handschriftlich „telecash“. Auf dieser Grundlage erteilte die Geschädigte I8 der Firma der Angeklagten J den Auftrag, den Umzugsauftrag.
239Dieser wurde am 09.04.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschienen der Angeklagte S sowie 3 weitere Mitarbeiter des Umzugsunternehmens der Angeklagten J an der Wohnanschrift der Geschädigten I8. Nachdem bereits ein Teil des Umzugsgutes auf den LKW verladen worden war, kam der Angeklagte S auf die Geschädigte zu und forderte von dieser die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.500,00 Euro, den er auf der Rechnung als Festpreis deklarierte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S der Geschädigten damit, dass die sich bereits auf dem LKW befindlichen Möbel mitgenommen, eingelagert und als Pfand behalten würden. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte ihre Möbel wiederhaben wollte, erklärte sie sich bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Sie begab sich daraufhin zur Bank, wo sie einen Betrag in Höhe von 1.300,00 Euro per bestätigter Überweisung an das Umzugsunternehmen der Angeklagten J überwies, während sie den restlichen Betrag in Höhe von 200,00 Euro abhob und dem Angeklagten S in bar übergab. Erst nach Zahlung dieses Betrages wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt. Im Rahmen der Abrechnung waren dabei die Anfahrtskosten von N2 bis nach S10 mit insgesamt 6 Stunden in Ansatz gebracht worden, obwohl zuvor der unzutreffende Eindruck erweckt worden war, es handele sich um ein ortsansässiges Unternehmen.
240qq) (Fallakte 93):
241Die Geschädigte I9 beabsichtigte, innerhalb von C9 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden, in der die Angeklagte J unter Verwendung einer Telefonnummer mit G2 Vorwahl warb und so den Eindruck erwecken wollte, es handele sich um ein im G2 Raum ansässiges Umzugsunternehmen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter der Angeklagten J am 24.01.2009 in der Wohnung der Geschädigten I9, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er der Geschädigten I9 ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern sowie einem LKW für die Durchführung von den erforderlichen Umzugsarbeiten für einen Preis von 545,00 Euro vorsah. Auf dieser Grundlage, insbesondere weil die Geschädigte I9 davon ausging, es handele sich um ein ortsansässiges Umzugsunternehmen, erteilte sie der Firma der Angeklagten J den entsprechenden Umzugsauftrag.
242Der Umzug wurde am 19.02.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern. Mit den Arbeiten wurde dabei um 7:00 Uhr morgens begonnen. Die Geschädigte hatte im Vorfeld bereits dafür Sorge getragen, dass die zu transportierenden Möbel bereits abgebaut waren. Die Möbel wurden auf den mitgeführten LKW verladen und an die Zieladresse verbracht. Noch bevor mit den Ausladearbeiten begonnen wurde, kam der Angeklagte S auf die Geschädigte zu und präsentierte ihr eine Rechnung, mit der er einen Betrag in Höhe von 1.671,92 Euro forderte. Dabei wurden auch De- und Remontagearbeiten abgerechnet, die nicht erbracht worden waren, sowie die An- und Abfahrtszeit mit insgesamt 4 Stunden zugrunde gelegt. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er der Geschädigten I9, die sich noch im LKW befindlichen Möbel wieder zurück zu fahren und vor ihrer alten Wohnung abzustellen. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden sollte, erklärte sich die Geschädigte I9 schließlich bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Erst nachdem sie den Betrag gezahlt hatte, wurden die Möbel weiter ausgeladen und die Umzugsarbeiten fortgesetzt. Diese wurden sodann gegen 15.00 Uhr, also in dem vorgesehenen Zeitrahmen von 8 Stunden, beendet.
243rr) (Fallakte 96):
244Die Geschädigte M3 beabsichtigte, zusammen mit ihrem Lebensgefährten von der Straße Q1 … in N2 in den K2-Weg … in F1 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Annonce in den Gelben Seiten aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte C in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete ihr ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfacharbeitern sowie eines LKW’s zur Durchführung der Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 437,00 Euro vorsah. Desweiteren erläuterte der Angeklagte C der Geschädigten, dass Kosten in Höhe von 25,00 Euro für die Absperrung, Kosten in Höhe von 36,00 Euro für eine Vollwertversicherung sowie weitere 350,00 Euro für den Einsatz eines Schreiners zur De- und Remontage der Möbel hinzukommen würden. Aufgrund dieser Kalkulation ging die Geschädigte von einem Gesamtpreis in Höhe von 848,00 Euro aus, den sie handschriftlich auf der Auftragsbestätigung notierte. In diesen 848,00 Euro waren nach Auskunft des Angeklagten C auch die Kosten für den Einsatz eines Liftes für 6 Stunden enthalten. Dieses Angebot nahm die Geschädigte M3 an.
245Der Umzug wurde am 06.03.2009 durchgeführt. Zu diesem Zweck erschien der Angeklagte S mit 4 weiteren Mitarbeitern. Die Möbel wurden sodann auf den mitgeführten LKW verladen und an die Zieladresse verbracht. Dort wurde mit den Abladearbeiten begonnen. Vor Abschluss der Abladearbeiten forderte der Angeklagte S von der Geschädigten die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.977,75 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die weiteren Umzugsarbeiten einzustellen. Die Geschädigte hatte aufgrund der Gesamtsituation den Eindruck, dass sie in diesem Fall die Möbel nicht zurück erhalten werde, die sich bereits auf dem LKW befunden hatten. Da die Geschädigte M3 ihre Möbel wiederhaben wollte und der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden sollte, erklärte sie sich schließlich bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Sie begab sich zur Bank, um dort Geld abzuheben, da durch den Angeklagten S zuvor die angebotene Kartenzahlung abgelehnt und auf sofortige Barzahlung bestanden worden war. Nachdem die Zahlung erfolgt war, wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
246ss) (Fallakte 100):
247Die geschädigten Eheleute Q2 beabsichtigten, innerhalb von N11 von der Q3-Straße … in die L9-Straße … umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J wurden sie durch eine Internetrecherche aufmerksam. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte X den Eheleuten Q2 ein Angebot, das ein Zeitpaket von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften sowie einem LKW zur Durchführung der anfallenden Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro vorsah. Dieses Angebot nahmen die Eheleute Q2 an.
248Der Umzug wurde am 28.03.2009 durchgeführt. Es erschienen 4 Mitarbeiter der Firma der Angeklagten J, um die anstehenden Umzugsarbeiten vorzunehmen. Nachdem die Möbel auf dem LKW verladen und zum Zielort verbracht worden waren, und die Mitarbeiter bereits mit dem Abladen begonnen hatten, kam der Vorarbeiter, der zuvor entsprechend von der Angeklagten J instruiert worden war, auf die Geschädigte Q2 zu und eröffnete ihr, dass sie einen Betrag in Höhe von 1.223,30 Euro zu zahlen habe. Diese Rechnungslegung erfolgte gegen 17:30 Uhr. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Vorarbeiter der Geschädigten Q2 damit, die Möbel, die sich bereits auf dem LKW befanden, einzubehalten. Unter dem Druck dieser Drohung erklärten sich die Eheleute Q2 bereit, einen Betrag in Höhe von 800,00 Euro in bar zu zahlen. Ferner erklärten sie sich bereit, den Restbetrag einen Tag später an einen Außendienstmitarbeiter zu bezahlen. Daraufhin wurden die restlichen Möbel abgeladen. Zu der Zahlung des verbleibenden, geforderten Restpreises kam es nicht.
249tt. (Fallakte 101):
250Der Geschädigte S11 beabsichtigte, innerhalb von N12 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war er durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte X in der Wohnung des Geschädigten S11, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte X dem Geschädigten S11 ein Angebot, wonach der Umzug für 713,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer durchgeführt werden sollte. Dieser Betrag setzte sich ausweislich der auf der Rückseite der Versicherungsbestätigung handschriftlich vermerkten Aufstellung aus einem 8-Stunden-Paket unter Einsatz von 4 Mitarbeitern sowie einem LKW für den Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent, das heißt 437,00 Euro zuzüglich 4 Stunden für den Einsatz des Außenliftes zu jeweils 69,00 Euro, das heißt insgesamt für 713,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zusammen. Maximal würde der Umzug 1.000,00 Euro kosten. Dieses Angebot nahm der Geschädigte an.
251Der Umzug wurde am 06.02.2009 durchgeführt. Es erschienen an diesem Tag der Angeklagte S sowie 3 weitere Mitarbeiter der Firma der Angeklagten J. Die Möbel sowie das übrige Umzugsgut wurden sodann auf den mitgeführten LKW verladen und an die Zielanschrift verbracht. Vor Beginn der Abladearbeiten kam der Angeklagte S auf den Geschädigten S11 zu und forderte von diesem den Betrag in Höhe von 1.700,00 Euro. Der Geschädigte S11, der mit diesem Preis nicht einverstanden war, nahm telefonisch zu seinem Sohn Kontakt auf, der an der Zielanschrift des Umzuges erschien. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, dass die Möbel nicht ausgeladen, sondern einbehalten würden. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte sich der Geschädigte S11 bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 1.700,00 Euro zu zahlen, worauf der Angeklagte S auf der Rechnung vermerkte „Festpreis 1.700,00 Euro“. Erst nach Zahlung wurde der weitere Umzug durchgeführt.
252uu) (Fallakte 107):
253Die Eheleute T18 beabsichtigten, von C12 nach C13 umzuziehen. Auf das Umzugsunternehmen der Angeklagten J waren sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter der Firma der Angeklagten am 22.09.2008 in der Wohnung der Geschädigten T18 in C12, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er den Geschädigten T18 das Angebot, den Umzug zu einem Festpreis von 2.700,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 2.160,00 Euro durchzuführen. Dieses Angebot nahmen die Eheleute T18 an.
254Am 12.12.2008 erschienen der Angeklagte S sowie 3 weitere Mitarbeiter der Angeklagten J, um die anfallenden Umzugsarbeiten durchzuführen. Nachdem etwa zwei Stunden gearbeitet worden war, kam der Angeklagte S auf den Geschädigten T18 zu und forderte diesen zur sofortigen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.700,00 Euro auf. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, dass das Umzugsgut wieder ausgeladen und auf der Straße stehen gelassen würde. Zudem teilte der Angeklagte S dem Geschädigten T18 mit, dass aufgrund der Anzahl der Kartons auch am Ankunftsort in C13 ein weiterer Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro zu zahlen sei. Unter dem Druck dieser Drohung und da der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden musste, erklärte sich der Geschädigte bereit, den geforderten Betrag zu bezahlen. Er begab sich dann zur T19, um dort das erforderliche Bargeld zu beschaffen. Nach Rückkehr zahlte er an den Angeklagten S den geforderten Betrag in Höhe von 2.700,00 Euro. Sodann wurden die Möbel zum Zielort verbracht. Auch dort musste sich der Geschädigte T18 zunächst zur Bank begeben, um die weiteren geforderten 1.500,00 Euro abzuheben und an den Angeklagten S zu übergeben. Erst danach wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
255vv) (Fallakte 108):
256Die Geschädigte T20 beabsichtigte, innerhalb von B6 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war sie durch eine Anzeige in einem kostenlosen Lokalanzeiger aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme kam ein Mitarbeiter der Angeklagten J in die Wohnung der Geschädigten in der I10-Straße … in B6, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten ein Angebot, das einen Zeitansatz von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfacharbeitern sowie einem LKW zur Durchführung der anfallenden Umzugsarbeiten zu einem Preis von 545,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 436,00 Euro vorsah. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an. Der Mitarbeiter hatte zuvor mitgeteilt, dass der Umzug locker innerhalb der veranschlagten 8 Stunden geschafft werden könne. Er wies zudem darauf hin, dass die Küche eventuell etwas mehr kosten würde, ohne insoweit eine genaue Zahl zu nennen, obwohl dies ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Im Rahmen des Akquisegespräches war durch den Mitarbeiter zudem bei der Geschädigten T20 der unzutreffende Eindruck erweckt worden, das Unternehmen habe seinen Geschäftssitz in der näheren Umgebung.
257Am 17.03.2009 erschien der Angeklagte S in Begleitung von 3 weiteren Mitarbeitern der Angeklagten J, um die anfallenden Umzugsarbeiten durchzuführen. Nachdem etwa ein Viertel des Umzugsgutes auf dem LKW verladen worden war, kam der S auf die Geschädigte zu und wollte von ihr den abgeschlossenen Vertrag sehen. Nachdem er auf diesen einen Blick geworfen hatte, teilte er der Geschädigten mit, dass dies viel zu wenig Geld sei. Allein für die An- und Abfahrt seien bereits 3 Stunden angefallen und in den verbleibenden 5 Stunden sei der Umzug nicht zu schaffen. Er forderte von der Geschädigten T20 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.776,00 Euro, die dieser als „Festpreis“ auf der Auftragsbestätigung, die er zuvor von der Geschädigten erhalten hatte, vermerkte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er der Geschädigten damit, dass die Umzugsarbeiten abgebrochen würden. Zudem drohte er mit vermeintlichen Schadensersatzforderungen in Höhe von 795,00 Euro. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden sollte, erklärte sich die Geschädigte schließlich bereit, den geforderten Betrag an den Angeklagten S zu zahlen. Erst danach wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
258ww) (Fallakte 109):
259Der Geschädigte W1 beabsichtigte, innerhalb von O3 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war seine Ehefrau in einer Zeitungsannonce gestoßen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter der Angeklagten J in der Wohnung des Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Mitarbeiter dem Geschädigten ein Angebot, das den Zeitansatz von 6 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften sowie einem LKW zur Durchführung der Umzugsarbeiten zu einem Preis von 345,00 Euro vorsah. Dieses Angebot nahm der Geschädigte W1 an.
260Der Umzug wurde am 28.11.2008 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschienen der Angeklagten S sowie 3 weitere Mitarbeiter des Umzugsunternehmens der Angeklagten J an der Adresse des Geschädigten. Die Möbel sowie das übrige Umzugsgut wurden sodann auf den mitgeführten LKW verladen und zur Zieladresse verbracht. Dort kam der Angeklagte S, bevor mit den Endladearbeiten am Zielort begonnen wurde, auf den Geschädigten zu und forderte von diesem die sofortige Zahlung in Höhe von 2.074,07 Euro. Im weiteren Verlauf reduzierte der Angeklagte S diese Forderung auf 2.000,00 Euro, die er sodann als Festpreis auf der dem Geschädigten W1 ausgehändigten Rechnung notierte. Auch insoweit forderte er Barzahlung vor Ort. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, dass man die Möbel nicht abladen werde. Der Geschädigte ging daher davon aus, dass er im Falle der Nichtzahlung seine Möbel nicht wiedererhalten werde. Unter dem Druck dieser Drohung erklärte er sich daher bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Der Geschädigte begab sich zu einem Bankautomaten, von dem er 2.000,00 Euro auf ein Firmenkonto der Angeklagten J überwies. Sodann wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt.
261xx). (Fallakte 191):
262Der Geschädigte W2 beabsichtigte, vom I11-Ring … in die F9-Straße … in F1 umzuziehen. Auf die Firma der Angeklagten J war er durch eine Annonce im S12 aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter der Angeklagten J in der Wohnung des Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Mitarbeiter dem Geschädigten ein Angebot, das einen Zeitansatz von 6 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachmitarbeitern sowie einem LKW zur Durchführung der anfallenden Umzugsarbeiten zu einem Preis von 345,00 Euro abzüglich 20 Prozent Seniorenrabatt beinhaltete. Angesichts des Umstandes, dass 2 Schränke ab und in der neuen Wohnung wieder aufgebaut werden sollten, diese Kosten aber durch den Mitarbeiter nicht berechnet wurden, rechnete der Geschädigte auf Grundlage des Angebotes diese Kosten selber aus. Er kam dabei auf einen Betrag in Höhe von 386,40 Euro. Auf Nachfrage bei dem Mitarbeiter bestätigte er die Richtigkeit dieses Preises, sodass der Geschädigte von einem insoweit vereinbarten Festpreis ausging. Auf dieser Grundlage nahm er das Angebot an.
263Der Umzug wurde am 31.03.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien der Angeklagte T mit 2 weiteren Mitarbeitern an der Adresse des Geschädigten. Mit den Umzugsarbeiten wurde gegen 7:00 Uhr begonnen. Nachdem die Möbel zum Zielort verbracht worden waren, und dort mit den Ausladearbeiten begonnen wurde, kam der Angeklagte T auf den Geschädigten zu und forderte von diesem die Zahlung eines Betrages in Höhe von 826,98 Euro. Der Geschädigte, der mit diesem Preis nicht einverstanden war, verwies auf die getroffene Vereinbarung, wonach er einen Betrag in Höhe von 386,40 Euro zu zahlen hätte. Der Angeklagte T beharrte auf der Zahlung des geforderten Betrages. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die weiteren Umzugsarbeiten einzustellen und die bereits auf dem LKW befindlichen Möbel einzubehalten. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Geschädigte seine Möbel wiederhaben wollte, erklärte er sich bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt und gegen 14:00 Uhr beendet.
264Die Angeklagten handelten in allen Fällen, um sich durch die Begehung der Taten eine Einnahmequelle von einiger Zeit und einigem Umfang zu verschaffen, um mit diesen Einnahmen die Kosten des täglichen Lebensbedarfs zu decken.
265b) I1
266Unter der Geschäftsführung des Angeklagten I wurden die folgenden Taten begangen:
267aa) (Fallakte 3):
268Die Geschädigte B7 beabsichtigte, von C14 in die B8-Straße … in E19 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war sie durch eine Annonce im „X5“ aufmerksam geworden. In dieser Annonce warb der Angeklagte I unter der Firmierung E21 für sein Unternehmen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte C bei der Geschädigten B7 in der Wohnung B9-Straße … in C14, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte C der Geschädigten ein Angebot, das einen Stundenansatz von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachmitarbeitern sowie einem LKW zur Durchführung der erforderlichen Umzugsarbeiten zu einem Preis von 494,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 398,00 Euro vorsah. Auf Nachfrage des ebenfalls bei diesem Termin anwesenden Vaters der Geschädigten B7 teilte der Angeklagte C mit, dass gegebenenfalls noch Kosten hinzukommen könnten für die De- und Remontage von Möbeln, diese aber den Preis von 1.000,00 Euro keinesfalls übersteigen würden. Auf dieser Grundlage, insbesondere in der Vorstellung, dass der Umzug maximal 1.000,00 Euro kosten würde, nahm die Geschädigte das Angebot an.
269Der Umzug wurde am 14.01.2010 durchgeführt. Zu diesem Zweck erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern des Angeklagten I in der Wohnung der Geschädigten. Die Möbel und das Umzugsgut wurden auf den mitgeführten LKW verladen, was circa 3 Stunden dauerte. Die Möbel sowie das weitere Umzugsgut wurden an die Zieladresse in E19 verbracht. Noch bevor mit den Abladearbeiten begonnen wurde, kam der Angeklagte S auf die Geschädigte zu und präsentierte ihr eine Rechnung, mit der er einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro forderte. Der Angeklagte S drohte für den Fall der Nichtzahlung damit, dass man die Möbel einbehalten und auf Kosten der Geschädigten einlagern würde. Weil die Geschädigte B7 in einer völlig leeren Wohnung stand und sich ihr gesamter Hausrat sowie ihre Bekleidung auf dem LKW befanden, erklärte sie sich unter dem Druck der ausgesprochenen Drohung bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen. Diesen Betrag übergab sie sodann dem Angeklagten S, nachdem sie die noch fehlenden 1.500,00 Euro bei einer T19 abgehoben hatte, in bar. Erst danach wurden die Möbel in die Wohnung der Geschädigten verbracht. Die Aufbauarbeiten wurden jedoch nicht ordnungsgemäß beendet. Es wurde lediglich der Schlafzimmerschrank aufgebaut. Die vor Ort erfolgte Zusage, dass am nächsten Tage noch ein Schreiner erscheinen werde, um die Küche einzubauen, wurde von dem Angeklagten I nicht eingehalten.
270bb) (Fallakte 9):
271Die Geschädigte I12 beabsichtigte, innerhalb von V1 von der T21-Straße … in den C15-Weg … umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war sie durch eine Annonce im „T22“ aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten I12, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete Geschädigten ein Angebot, das einen Zeitrahmen von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachkräften sowie einem LKW zur Durchführung der anfallenden Umzugsarbeiten zu einem Preis in Höhe von 449,00 Euro vorsah. Zudem teilte der Angeklagte X der Geschädigten mit, dass die Anfahrt kostenlos sei und man den Umzug innerhalb von 9 Stunden leicht schaffen werde. Auf dieser Grundlage erteilte die Geschädigte der Firma des Angeklagten I, der in der entsprechenden Auftragsbestätigung unter der Firmierung E13 firmierte, den Auftrag, den Umzug durchzuführen.
272Der Umzug sollte am 25.09.2009 stattfinden. Zu diesem Zwecke erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern, um die erforderlichen Umzugsarbeiten durchzuführen. Mit den Umzugsarbeiten wurde gegen 7:00 Uhr begonnen. Nachdem bereits ein großer Teil des Umzugsgutes auf den mitgeführten LKW verladen worden war, kam der Angeklagte S gegen 8:00 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, bei dem eine Rechnungslegung ersichtlich verfrüht war, auf die Geschädigte I12 zu und forderte diese auf, einen Betrag in Höhe von 2.285,57 Euro zu zahlen. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, die sich auf dem LKW befindlichen Umzugsgüter einzubehalten und auf Kosten der Geschädigten einzulagern. Die Geschädigte, die mit diesem Betrag nicht einverstanden war, wandte sich an die Polizei, die gegen 8:45 Uhr am Einsatzort erschien. Auch für die Polizeibeamten war der geforderte Betrag aus den vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Seitens der Polizeibeamten wurden die Personalien der Beteiligten festgestellt. Weitere Maßnahmen wurden nicht getroffen. Bereits im Vorfeld hatte der Angeklagte S geäußert: „Sie wissen gar nicht, wie langsam wir Möbel transportieren können“. Die Geschädigte beugte sich jedoch nicht dem Druck der ausgesprochenen Drohung und verweigerte die Zahlung des geforderten Preises. Daraufhin wurden die Möbel wieder abgeladen und der Umzug abgebrochen.
273cc) (Fallakte 22):
274Die Geschädigte C16 beabsichtigte, von M4 in die K3-Straße … in X6 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war sie durch eine Annonce in einer M5 Zeitung aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte C in der Wohnung der Geschädigten C16, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er erstellte ein Angebot, wonach der Umzug zu einem Festpreis in Höhe von 1.500,00 Euro durchgeführt werden sollte. Dieses Angebot nahm die Geschädigte C16 an.
275Der Umzug wurde am 04.11.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschienen der Angeklagte S sowie 5 weitere Mitarbeiter des Angeklagten I. Nachdem etwa 4 Stunden lang das Umzugsgut auf den mitgeführten LKW verladen worden war, kam der Angeklagte S auf die Geschädigte C16 zu und präsentierte ihr eine Rechnung, mit der er die sofortige Bezahlung eines Betrages in Höhe von 2.150,00 Euro forderte. Diesen Betrag hatte er auf der der Geschädigten C16 ausgehändigten Rechnung als Festpreis deklariert. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, dass man die weiteren Umzugsarbeiten abbrechen und das Umzugsgut wieder abladen und auf die Straße stellen würde. Weil der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden sollte und die Möbel auf der Straße hätten Schaden nehmen können, erklärte sich die Geschädigte C16 unter dem Druck der Drohung bereit, den geforderten Betrag in bar zu zahlen. Denn eine Kartenzahlung hatte der S abgelehnt. Erst nachdem sie den geforderten Betrag an ihn bezahlt hatte, wurden die weiteren Umzugsarbeiten durchgeführt und das Umzugsgut an die Zieladresse verbracht.
276dd) (Fallakte 26):
277Der Geschädigte M6 beabsichtigte, innerhalb von F1 von der L10-Straße … zur Adresse J2-Straße … umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war er durch eine Annonce im „L11“ aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein seitens des Angeklagten I zuvor instruierter Mitarbeiter, um sich in der Wohnung des Geschädigten einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete dem Geschädigten ein Angebot, das ein Zeitfenster von 8 Stunden sowie den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern sowie einem LKW zur Durchführung der erforderlichen Umzugsarbeiten zu einem Preis von 449,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 361,00 Euro vorsah. Auf mögliche Mehrkosten wurde seitens des Mitarbeiters nicht hingewiesen. Dieses Angebot nahm der Geschädigte M6 an.
278Der Umzug wurde am 30.12.2009 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien der Angeklagte S mit 4 weiteren Mitarbeitern. Gegen Mittag, nachdem bereits ein Großteil des Umzugsgutes auf den mitgeführten LKW verladen worden war, kam der Angeklagte S auf den Geschädigten zu und präsentierte diesem eine Rechnung, mit der er die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.528,55 Euro forderte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der S damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen. Weil der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden musste, erklärte sich der Geschädigte M6 unter dem Druck der Drohung dazu bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Nachdem er bei der Bank weiteres Bargeld abgehoben hatte, übergab er dem Angeklagten S den geforderten Betrag in Höhe von 1.528,55 Euro, was dieser sodann auf der Rechnung entsprechend quittierte. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten fortgesetzt.
279ee) (Fallakte 32):
280Die Geschädigte C17 beabsichtigte, innerhalb von P von der I13-Straße … in die U4-Straße … umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war sie durch eine Zeitungsannonce in der örtlichen Zeitung aufmerksam geworden, wo der Angeklagte I mit einer Rufnummer mit falscher örtlicher Vorwahl (…) warb, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich bei seinem Umzugsunternehmen um ein im Raum E22 ansässiges Umzugsunternehmen. Am 13.01.2010 erschien sodann ein zuvor durch den Angeklagten I entsprechend instruierter Mitarbeiter bei der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Mitarbeiter der Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfacharbeitern sowie einem LKW für den Zeitraum von 8 Stunden zu einem Preis von 499,00 Euro abzüglich 20 Prozent, also 398,00 Euro vorsah. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an.
281Am 09.02.2010 erschien der Angeklagte T in Begleitung von 5 weiteren Mitarbeitern an der Wohnanschrift der Geschädigten, um die Umzugsarbeiten durchzuführen. Der Geschädigten fiel am Umzugstag insoweit auf, dass die Möbelpacker teilweise Bekleidung mit der Aufschrift „Firma K4“ trugen. Auf Nachfrage wurde ihr erklärt, dass dies dieselbe Firma sei wie die, mit der sie den Vertrag geschlossen habe. Gegen 8:45 Uhr, nachdem bereits ein großer Teil des Umzugsgutes auf dem mitgeführten LKW verladen worden war, kam der Angeklagte T auf die Geschädigte zu und präsentierte ihr eine Rechnung, mit der er die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.100,00 Euro forderte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, dass die Möbel nicht ausgeladen, sondern eingelagert würden. Es sei ihm zudem egal, wo die Geschädigte das Geld herhole, nötigenfalls solle sie zur T19 gehen. Auf die Erwiderung der Geschädigten, dass man einen Vertrag über einen Preis von knapp 400,00 Euro geschlossen habe, zeigte der Angeklagte T nur auf die Rechnung und sagte, dass er das Geld sofort bräuchte, andernfalls wären die Möbel weg. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Angeklagten T und weil die Geschädigte ihre Möbel wiederhaben wollte, erklärte sie sich schließlich bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 3.100,00 Euro zu zahlen, wobei sie dem Angeklagten T noch am Verladeort einen Betrag in Höhe von 2.300,00 Euro übergab. Den Restbetrag übergab sie dem T, nachdem die Möbel an die Zieladresse gebracht worden waren. Erst danach wurden die weiteren Umzugsarbeiten durchgeführt.
282ff) (Fallakte 43):
283Die Geschädigte E23 beabsichtigte, von H8 in die T23-Straße … in T13 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. In dieser Annonce warb der Angeklagte I unter anderem mit Tagesfestpreisen in Höhe von 495,00 Euro unter Angabe einer Telefonnummer mit falscher örtlicher Vorwahl (…) um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein Umzugsunternehmen aus dem Bereich E19/I14, obwohl dort zu keiner Zeit ein Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung der Firma des Angeklagten I bestand. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein durch den Angeklagten I zuvor instruierter Mitarbeiter in der Wohnung der Geschädigten in der B10-Straße … in H8, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten das Angebot, den Umzug zu einem Gesamtpreis von 636,00 Euro durchzuführen. Dabei sollte es sich nach Angaben des Mitarbeiters um einen Komplettpreis handeln, in dem der Küchenauf- und abbau enthalten war. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an.
284Am 28.05.2010 erschien der Angeklagte S in Begleitung von 3 weiteren Mitarbeitern des Angeklagten I, um die Umzugsarbeiten durchzuführen. Es wurden zunächst die Möbel und das Umzugsgut auf den mitgeführten LKW verladen und zur Zieladresse verbracht. Noch bevor die Abladearbeiten begonnen hatte, fragte die Geschädigte E23 bei dem Angeklagten S nach, ob sie mit Karte zahlen könne, was durch diesen verneint wurde. Er bemerkte sodann, dass die Geschädigte ja noch gar nicht wisse, was sie bezahlen müsse. Nachdem die Geschädigte ihm mitgeteilt habe, dass sie einen Festpreis in Höhe von 636,00 Euro zahlen werde, fing der Angeklagte S an zu rechnen und präsentierte der Geschädigten eine Rechnung, womit er die Zahlung eines Betrages in Höhe von über 3.000,00 Euro forderte. Er sagte dann, dass er etwas Spielraum hätte und reduzierte die Forderung auf 2.800,00 Euro. Diesen Preis notierte er mit dem Zusatz „Festpreis“ auf der der Geschädigten übergebenen Rechnung. Die Geschädigte wollte daraufhin in der Firma des Angeklagten I anrufen, woraufhin sie der Angeklagte S anschrie mit dem Bemerken, „es könne ihr da sowieso keiner helfen.“ Gleichwohl tätigte sie den Anruf, wobei sie mit einer Person, die sich als U5 vorstellte, sprach. Dieser verwies sie jedoch lediglich auf den Umstand, dass auf dem Vertrag nicht ausdrücklich „Festpreis“ vermerkt worden sei. Nach Beendigung des Gespräches forderte der Angeklagte S erneut die zuvor genannte Summe. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er der Geschädigten damit, die weiteren Umzugsarbeiten abzubrechen und die Möbel stehen zu lassen. Weil der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden sollte und der Angeklagte S auch äußerst aggressiv auf die Geschädigte wirkte, erklärte sie sich unter dem Druck dieser Drohung bereit, den geforderten Betrag in Höhe von 2.800,00 Euro zu zahlen. Zuvor musste sie allerdings noch das fehlende Bargeld von der Bank beschaffen. Erst nachdem das Geld gezahlt wurde, wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt. An dem Umzugstag wurde die Küche jedoch nicht mehr aufgebaut. Der Angeklagte S teilte der Geschädigten mit, dass am Folgetag Mitarbeiter erscheinen würden, um die Möbel aufzubauen. Dies geschah entgegen der ausdrücklichen Ankündigung nicht.
285gg) (Fallakte 60):
286Der Geschädigte T24 beabsichtigte, innerhalb von P2 von der L12-Straße … in die T25-Straße … umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war er durch eine Annonce in der Zeitung „B18“ in P2 gekommen. Dort warb der Angeklagte I unter der Firmierung „E24“ und unter Verwendung einer Rufnummer mit G2 Vorwahl, um so den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um ein im Raum G2 ansässiges Umzugsunternehmen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien einige Tage vor dem späteren Umzugstermin ein Mitarbeiter des Angeklagten I, um sich in der Wohnung des Geschädigten einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Mitarbeiter dem Geschädigten T24 ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern sowie einem LKW für den Zeitraum von 8 Stunden zu einem Preis von 445,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt vorsah. Dieses Angebot nahm der Geschädigte an.
287Der Umzug wurde am 15.06.2010 durchgeführt. Zu diesem Zwecke erschien an diesem Tag der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern des Angeklagten I. Es wurden sodann die bereits gepackten Umzugskisten auf den LKW verladen. Auch wurden der Wohnzimmerschrank, das Schlafzimmer und Teile aus der Küche abgebaut und eingeladen. Gegen 12:00 Uhr sprach der Angeklagte S den Geschädigten T24 an und teilte ihm mit, dass man nunmehr erst zur neuen Wohnanschrift fahren und dort ausladen wolle. Auf den Einwand des Geschädigten, dass noch Platz im Umzugswagen sei und sich in der Wohnung noch einige Umzugskisten befänden, erwiderte der Angeklagte S, „das würden sie immer so machen“. Am Zielort angekommen, präsentierte der Angeklagte S dem Geschädigten vor Beginn der Abladearbeiten eine Rechnung, mit der er die sofortige Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.880,00 Euro forderte. Auf den Einwand des Geschädigten, dass vereinbart worden sei, den Umzug für 445,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt durchzuführen, beharrte der Angeklagte S auf der zuvor gestellten Forderung. Gleichwohl stellte er eine neue Rechnung auf und forderte nunmehr die Zahlung eines Preises in Höhe von 2.498,48 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der Angeklagte S damit, das Umzugsgut wieder abzuladen und einfach in den Hof zu stellen. Unter dem Druck dieser Drohung und weil der Umzug an diesem Tag durchgeführt werden sollte, zahlte der Geschädigte T24 einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro an den Angeklagten S. Danach wurden die Arbeiten eingestellt, das Umzugsgut abgeladen und in den Hof gestellt. Weitere Umzugsarbeiten wurden nicht durchgeführt.
288hh) (Fallakte 77):
289Die Geschädigte X7 beabsichtigte, innerhalb von E22 umzuziehen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter des Angeklagten I in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten X7 ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern sowie einem LKW für einen Zeitraum von 6 Stunden für 299,00 Euro vorsah. Desweiteren wurde der Geschädigten mitgeteilt, dass für den Auf- und Abbau der Möbel jeweils 50,00 Euro berechnet würden. Zudem sagte er, dass der Umzug allenfalls 3 Stunden dauern und es daher keine zusätzlichen Kosten für Überstunden geben werde. Der Geschädigten wurde dabei ein Angebotsformular ausgehändigt, auf dem der Angeklagte I unter der Firmierung „E25“ firmierte und auf dem als Telefonnummer die zuvor genannte Telefonnummer mit E22 Vorwahl vermerkt war. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an.
290Der Umzug wurde am 12.07.2010 durchgeführt. Zu diesem Zweck erschien der Angeklagte T mit 3 weiteren Mitarbeitern an der Adresse der Geschädigten X7. Das Umzugsgut sowie die Möbel wurden auf den mitgeführten LKW verladen und zur Zielanschrift verbracht. Noch vor Beginn der Ausladearbeiten kam der Angeklagte T auf die Geschädigte zu und präsentierte ihr eine Rechnung, mit der er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.046,01 Euro forderte. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der T damit, dass die Abladearbeiten eingestellt, die sich noch auf dem LKW befindlichen Möbel einbehalten und auf Kosten der Geschädigten eingelagert würden. Im Folgegespräch reduzierte der Angeklagte T den geforderten Preis auf 1.000,00 Euro, was er auf dem Rechnungsformular vermerkte. Unter dem Druck der Drohung und weil die Geschädigte ihre Möbel wiederhaben wollte, erklärte sie sich bereit, den geforderten Betrag zu zahlen. Die Zahlung des Betrages in Höhe von 1.000,00 Euro quittierte der Angeklagte T auf der Rechnung und die Umzugsarbeiten wurden sodann fortgeführt.
291ii) (Fallakte 79):
292Die Geschädigte X8 beabsichtigte, innerhalb von P von der G4-Straße … in die N13-Straße … umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war sie durch eine Zeitungsannonce aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien der Angeklagte C in der Wohnung der Geschädigten, um sich einen Überblick über den Aufwand des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete der Angeklagte C der Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern sowie einem LKW für die Zeit von 6 Stunden zu einem Preis von 299,00 Euro abzüglich 20 Prozent Rabatt, also 255,00 Euro vorsah. Auf Nachfrage wurde der Geschädigten erklärt, dass eventuell eine Stunde für 95,00 Euro nachberechnet würde. Weitere Kosten würden aber in keinem Fall entstehen. Auf dieser Grundlage nahm die Geschädigte X8 das Angebot an.
293Der Umzug sollte am 26.10.2009 durchgeführt werden. Es erschien der Angeklagte S mit 3 weiteren Mitarbeitern des Angeklagten I, um die anfallenden Umzugsarbeiten zu beginnen. Nachdem ein Großteil des Umzugsgutes und der Möbel bereits auf den mitgeführten LKW verladen worden war, kam der Angeklagte S auf die Geschädigte zu und forderte von ihr die Zahlung eines Betrages in Höhe von 980,00 Euro. Der Ehemann der Geschädigten forderte den Angeklagten S sodann auf, die sich auf dem LKW befindlichen Möbel abzuladen. Dies wurde jedoch durch den Angeklagten verweigert mit dem Hinweis, dass erst bezahlt werden solle. Für den Fall der Nichtzahlung drohte der S damit, die sich auf dem LKW befindlichen Möbel als Pfand einzubehalten. Angesichts des Umstandes, dass sich die Geschädigte X8 jedoch dem Druck dieser Drohung nicht beugte und die Zahlung des geforderten Betrages verweigerte, erklärte sich der Angeklagte S schließlich bereit, nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 190,00 Euro die Möbel wieder abzuladen. Zuvor hatte die Geschädigte angekündigt, die Polizei einzuschalten. Die Möbel wurden abgeladen und die weiteren Umzugsarbeiten nicht durchgeführt. Die Geschädigte musste ein anderes Unternehmen mit der Durchführung des Umzuges beauftragen.
294jj) (Fallakte 125):
295Die Eheleute L13 beabsichtigten, innerhalb von C14 von der T11-Straße… in den U6-Weg … umzuziehen. Auf das Umzugsunternehmen des Angeklagten I waren sie durch eine Annonce im T16 aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein von dem Angeklagten I zuvor instruierter Mitarbeiter in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete dieser Mitarbeiter den Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern sowie einem LKW für einen Zeitraum von 8 Stunden zu einem Preis von 445,00 Euro vorsah. Es wurde zudem vereinbart, dass der Auf- und Abbau der Möbel für weitere 240,00 Euro durchgeführt werden sollte. Zudem sollte der Außenlift gratis zur Verfügung gestellt werden, ebenso ein weiterer Mitarbeiter, der Schreinerarbeiten durchführen sollte. Dies wurde entsprechend auf dem Angebotsformular vermerkt. Dieses Angebot nahmen die Eheleute L13 an.
296Am 19.07.2010 erschien der Zeuge A1 mit 4 weiteren Mitarbeitern des Angeklagten I, um die erforderlichen Umzugsarbeiten durchzuführen. Mit den Umzugsarbeiten wurde sodann um 7:00 Uhr begonnen. Herr L14 verließ nach Eintreffen der Mitarbeiter die Wohnung und begab sich zu seiner Arbeitsstelle. Seine Frau verblieb in der Wohnung. Nachdem ein Teil des zu transportierenden Umzugsgutes bereits auf den mitgeführten LKW verladen worden war, kam der gesondert verfolgte A1 auf die Geschädigte zu und eröffnete ihr, dass man mit dem Preis nicht auskommen würde. Er verlangte die Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.200,00 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, die Umzugsarbeiten abzubrechen sowie die auf dem LKW sich bereits befindlichen Möbel einzubehalten. Die Geschädigte, die mit diesem Preis nicht einverstanden war, versuchte, mit einem Mitarbeiter der Firma des Angeklagten I telefonisch die Angelegenheit zu regeln, was ihr jedoch nicht gelang, da sie auf den Mitarbeiter vor Ort verwiesen wurde. Die Geschädigte, die dem auf sie ausgeübten Druck nicht mehr gewachsen war, verständigte telefonisch ihren Ehemann, der in der Folgezeit wieder erschien. Er wurde von seiner Frau, die psychisch mittlerweile sehr angeschlagen war, gebeten, den geforderten Betrag zu zahlen, damit endlich Ruhe einkehre. Der Geschädigte L14 machte dem A1 unmissverständlich klar, dass er eine Zahlung erst dann leisten werde, wenn das Umzugsgut zu der neuen Zieladresse verbracht worden sei. Daraufhin wurden die Möbel sowie das weitere Umzugsgut zur Zieladresse transportiert. Dort zahlte der Geschädigte L14 dem A1 einen Betrag in Höhe von ca. 789,00 Euro, wonach die Möbel ausgeladen wurden. Sie wurden nicht mehr ordnungsgemäß in der Wohnung aufgestellt.
297kk) (Fallakte 131):
298Die Geschädigte F10 beabsichtigte, innerhalb von E22 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten I war sie durch eine Annonce in der örtlichen Zeitung aufmerksam geworden. Nach telefonischer Kontaktaufnahme erschien ein Mitarbeiter des Angeklagten I in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über den Umfang des durchzuführenden Umzuges zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterbreitete er der Geschädigten ein Angebot, das den Einsatz von 4 Umzugsfachpackern sowie einem LKW für den Zeitraum von 6 Stunden zu einem Preis von 299,00 Euro vorsah. Zudem wies der Mitarbeiter die Geschädigte F10 darauf hin, dass noch Kosten für den Küchenab- und -aufbau hinzukämen. Er fügte hinzu, dass sich der Preis für den Umzug insgesamt auf ca. 500,00 - 600,00 Euro belaufen würde. Die Geschädigte rechnete daher mit Umzugskosten in Höhe von maximal 1.000,00 Euro. Auf dieser Grundlage nahm sie das Angebot an.
299Der Umzug wurde am 30.07.2010 durchgeführt. An diesem Tag erschien der Angeklagte T mit 5 weiteren Mitarbeitern, um die erforderlichen Umzugsarbeiten zu bewerkstelligen. Nachdem bereits ein Teil des Umzugsgutes auf dem LKW verladen worden war, kam der Angeklagte T auf die Geschädigte zu und forderte von ihr die Zahlung eines Preises in Höhe von 1.981,35 Euro. Für den Fall der Nichtzahlung drohte er damit, dass die sich auf dem LKW befindlichen Möbel nicht abgeladen würden. Unter dem Druck dieser Drohung und weil die Geschädigte ihre Möbel dringend wieder brauchte, erklärte sie sich bereit, den geforderten Betrag zu bezahlen. Die Barzahlung quittierte der Angeklagte T auf der der Geschädigten F10 überlassenen Rechnung. Daraufhin wurden die weiteren Umzugsarbeiten durchgeführt. Allerdings erfolgten entgegen der Abrechnung die Anschlüsse der Lampen nicht.
300c) Firma M UG
301Die Angeklagten S, T und X waren zudem als Angestellte des gesondert verfolgten N1 beteiligt, soweit nachfolgend beschrieben:
302aa) Fallakte 148
303Der Geschädigte B19 beabsichtigte, von E19 nach T13 umzuziehen. Auf die Firma des Angeklagten war er in einer Annonce in der örtlichen Presse aufmerksam geworden, in der der Angeklagte mit einer T26 Vorwahl für seine Firma warb. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien der Angeklagte X als Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 in der Wohnung des Geschädigten in der M7-Straße … in E19, um sich dort einen Überblick über die erforderlichen Umzugsarbeiten zu verschaffen. Er unterbreitete dem Geschädigten im Anschluss daran das Angebot, den Umzug durch vier Fachkräfte innerhalb von acht Stunden zu einem Festpreis von 495,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer durchzuführen. Dieses Angebot nahm der Geschädigte an. Den Vorschlag des Geschädigten, er - der X - könne die Mehrwertsteuer weglassen, da er - der B19 - keine Rechnung benötigen würde, lehnte der X ab, da die Firma „sehr korrekt“ arbeiten würde.
304Am Umzugstage, dem 17.11.2010, erschienen insgesamt vier Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 bei dem Geschädigten und begannen morgens um 07:00 Uhr damit, den Umzugswagen zu beladen. Nachdem sie um 08:00 Uhr eine erste Pause eingelegt hatten, verlangte der Angeklagte S die Zahlung eines Kostenvorschusses von 2.000,00 Euro. Dem Geschädigten wurde damit gedroht, dass im Falle der Nichtzahlung „alles aus dem Wagen geschmissen“ würde und „die Klage schon kommen“ werde. Weil der Geschädigte eine Zahlung ablehnte, wurden die Umzugskartons aus dem LKW ausgeladen und in das Treppenhaus gestellt. Sodann entfernten sich die Mitarbeiter des Angeklagten, ohne den Umzug durchzuführen. Das Vertragsexemplar des Geschädigten nahmen sie dabei mit.
305bb) Fallakte 155
306Der Geschädigte U7 beabsichtigte, gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem achtjährigen Kind innerhalb von D umzuziehen. Auf die Firma des gesondert verfolgten N1 war er in einer Annonce in der örtlichen Presse aufmerksam geworden. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien der Angeklagte X in der Wohnung des Geschädigten in der C20-Straße … in D, um sich dort einen Überblick über die erforderlichen Umzugsarbeiten zu verschaffen. Er unterbreitete dem Geschädigten im Anschluss daran das Angebot, den Umzug durch vier Fachkräfte innerhalb von acht Stunden zu einem Festpreis von 495,00 Euro durchzuführen. Er sicherte dieses Angebot als Festpreis ausdrücklich zu und erklärte, dass der Umzug keinesfalls mehr Zeit in Anspruch nehmen werde. Dieses Angebot nahm der Geschädigte an. Er leistete daneben eine Kaution in Höhe von 80,00 Euro für 40 Umzugskartons, die er zur Verfügung gestellt bekam.
307Am Umzugstage, dem 19.10.2010, erschienen insgesamt fünf Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 bei dem Geschädigten und begannen morgens um 07:00 Uhr damit, den Umzugswagen zu beladen. Als der gesamte Hausstand der Familie auf den LKW aufgeladen war, forderte der Angeklagte T, die Zahlung eines Betrages von 1.041,20 Euro von dem Geschädigten. Er drohte diesem damit, dass im Falle der Nichtzahlung das Umzugsgut nach N2 verbracht und dort eingelagert werden würde. Der Geschädigte beugte sich dem Druck dieser Drohung, da sein gesamtes Habe im Besitz der Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 war und er keine Möglichkeit sah, sein Eigentum auf andere Weise zurückzuerhalten. Der Umzug wurde schließlich noch beendet.
308cc) Fallakte 159
309Der Geschädigte I15 beabsichtigte, innerhalb der Stadt I16 umzuziehen. Auf die Firma des gesondert verfolgten N1 war er in einer Annonce in der I16 Wochenzeitung aufmerksam geworden. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien ein Mitarbeiter in der Wohnung des Geschädigten in der N14-Straße … in I16, um sich dort einen Überblick über die erforderlichen Umzugsarbeiten zu verschaffen. Er unterbreitete dem Geschädigten im Anschluss daran das Angebot, den Umzug durch vier Fachkräfte innerhalb von acht Stunden zu einem Preis von 495,00 Euro abzüglich eines Seniorenrabattes von 20 %, mithin für 396,00 Euro zuzüglich Montagearbeiten durchzuführen. Aufgrund der weiteren Berechnungen des Akquisiteurs vor Ort ging der Geschädigte davon aus, dass er Gesamtkosten zwischen 1.400,00 und 1.500,00 Euro zu erwarten habe. Dieses Angebot nahm der Geschädigte an. Auf allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma des gesondert verfolgten N1 wurde der Geschädigte nicht hingewiesen.
310Am Umzugstage, dem 27.08.2010, erschienen mehrere Mitarbeiter, darunter auch der Angeklagte T, bei dem Geschädigten. Nachdem sie einen Großteil der zu transportierenden Möbel auf den mitgeführten Lastwagen aufgeladen hatten, verlangte der T von dem Geschädigten die Zahlung eines Betrages von 1.951,60 €, da die Möbel schwerer als geplant und angeblich mehr als vereinbart gewesen seien, was tatsächlich nicht der Fall war. Er drohte dem Geschädigten damit, dass er im Falle der Nichtzahlung sämtliche Möbel ausladen und stehen lassen werde. Aufgrund dieser Drohung zahlte der Geschädigte, der auf einen Umzug an diesem Tage angewiesen war, an die Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 1.950,00 Euro. Die Umzugsarbeiten wurden danach fortgesetzt.
311dd) Fallakte 161
312Die Geschädigte X9 beabsichtigte, in E19 von der I17-Straße … in die I17-Straße … umzuziehen. Auf die Firma des gesondert verfolgten N1 war sie in einer Annonce im X10, einer Stadteilzeitung, aufmerksam geworden. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über die erforderlichen Umzugsarbeiten zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten im Anschluss daran das Angebot, den Umzug durch vier Fachkräfte innerhalb von sechs Stunden zu einem Festpreis 299,00 Euro, abzüglich eines Rabattes von 15 % durchzuführen. Zudem wurde vereinbart, dass für den Abbau der Küche und deren Montage in der neuen Wohnung weitere 600,00 Euro, insgesamt also 854,15 Euro gezahlt werden sollten. Er sicherte dieses Angebot als Festpreis ausdrücklich zu. Die Geschädigte nahm das Angebot an.
313Am Umzugstage, dem 01.09.2010, erschienen mehrere Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 bei der Geschädigten und begannen mit den Umzugsarbeiten. Nachdem die Aufladearbeiten beendet waren, forderte der Angeklagte T, die Zahlung eines Betrages von 1.468,64 Euro von der Geschädigten. Er drohte ihr damit, dass im Falle der Nichtzahlung der Umzug abgebrochen und ihr Besitz eingelagert werde. Die Geschädigte beugte sich dem Druck dieser Drohung und zahlte den geforderten Betrag an die Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1. Die Umzugsarbeiten wurden danach fortgesetzt.
314ee) Fallakte 164
315Die Geschädigte I18 beabsichtigte, von N15 nach S5 umzuziehen. Auf die Firma des gesondert verfolgten N1 war sie in einer Annonce in der Lokalzeitung aufmerksam geworden. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über die erforderlichen Umzugsarbeiten zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten im Anschluss daran zunächst das Angebot, den Umzug durch vier Fachkräfte innerhalb von sechs Stunden zu einem Festpreis 299,00 Euro, abzüglich eines Rabattes von 15 %, mithin 254,15 Euro durchzuführen. Anschließend sicherte er ihr einen sog. „Tagesfestpreis“ in Höhe von 500,00 Euro als Maximalpreis für sämtliche Arbeiten zu. Die Geschädigte nahm dieses Angebot an.
316Am Tage des Umzugs, dem 28.09.2010, erschienen mehrere Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 bei der Geschädigten und begannen mit den Umzugsarbeiten. Nachdem die Aufladearbeiten beendet waren, forderte der Angeklagte T die Zahlung eines Betrages von 1.750,00 Euro von der Geschädigten. Mit der Frage, ob sie umziehen wolle oder nicht, drohte er ihr konkludent damit, dass im Falle der Nichtzahlung der Umzug abgebrochen werde. Aufgrund des Auftretens des T fürchtete die Geschädigte auch, dass ihr Besitz eingelagert werden könnte. Die Geschädigte, die aufgrund einer Autoimmunerkrankung jegliche Stresssituationen vermeiden musste, beugte sich dem Druck der Drohung und zahlte den geforderten Betrag an die Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1. Erst danach wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt und schließlich beendet.
317ff) Fallakte 165
318Die geschädigten Eheleute O4 beabsichtigten, von T13 nach W3 umzuziehen. Auf die Firma des gesondert verfolgten N1 waren sie in einer Annonce in der Lokalzeitung aufmerksam geworden. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über die erforderlichen Umzugsarbeiten zu verschaffen. Er unterbreitete den Geschädigten im Anschluss daran das Angebot, den Umzug durch vier Fachkräfte innerhalb von acht Stunden zu einem Festpreis 495,00 Euro, abzüglich eines Seniorenrabattes von 15 % durchzuführen. Zudem wurde vereinbart, dass für die Montage von zwei Schränken weitere 70,00 Euro, insgesamt also 490,75 Euro gezahlt werden sollten. Er sicherte dieses Angebot als Festpreis ausdrücklich zu. Die Geschädigten nahmen das Angebot an.
319Am Umzugstage, dem 27.09.2010, erschienen mehrere Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1 bei den Geschädigten und begannen mit den Umzugsarbeiten. Nachdem die Aufladearbeiten beendet waren, forderte der Angeklagte S, die Zahlung eines Betrages von 1.242,95 Euro von den Geschädigten Er drohte ihnen damit, dass im Falle der Nichtzahlung der Umzug abgebrochen und ihr Besitz eingelagert werde. Die Geschädigten beugten sich dem Druck dieser Drohung und zahlten den geforderten Betrag an die Mitarbeiter des gesondert verfolgten N1. Anschließend wurden die Umzugsarbeiten fortgesetzt und beendet.
320gg) Fallakte 166
321Die Geschädigte Q4 beabsichtigte, innerhalb von B11 umzuziehen. Auf die Firma des gesondert verfolgten N1 war sie in einer Annonce in der Lokalzeitung aufmerksam geworden. Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erschien der Angeklagte X in der Wohnung der Geschädigten, um sich dort einen Überblick über die erforderlichen Umzugsarbeiten zu verschaffen. Er unterbreitete der Geschädigten im Anschluss daran das Angebot, den Umzug durch vier Fachkräfte innerhalb von acht Stunden zu einem Festpreis 495 Euro, abzüglich eines Seniorenrabattes von 15 % durchzuführen. Er wies sie darauf hin, dass weitere Kosten für Montagearbeiten hinzukommen würden. Er versicherte aber, dass sich die Gesamtkosten auf maximal 750,00 Euro belaufen würden. Dieses Angebot nahm die Geschädigte an.
322Am Umzugstage, dem 25.09.2010, erschien der Angeklagte T mit drei weiteren Mitarbeitern des gesondert verfolgten N1 bei der Geschädigten und begann mit den Umzugsarbeiten. Nachdem etwa die Hälfte der Aufladearbeit beendet war, forderte der T von der Geschädigten die Zahlung eines Betrages von 2.505,84 Euro. Er drohte ihr damit, dass im Falle der Nichtzahlung der Umzug abgebrochen und ihre Sachen auf der Straße abgestellt würden. Die Geschädigte beugte sich dem Druck dieser Drohung und zahlte eine Summe von 2.300,00 Euro an den Angeklagten T, der sich damit zufrieden gab und auf dessen Geheiß anschließend die Umzugsarbeiten fortgesetzt wurden.
323IV.
324Beweiswürdigung
3251.) Feststellungen zur Person
326Die Feststellungen zu ihren Personen beruhen jeweils auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten sowie auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 27.09.2016 (J, I, T, X, C) bzw. 29.09.2016 (S). Hinsichtlich des Angeklagten S wurde das Urteil des Landgerichts E vom 29.01.2013 auszugsweise verlesen. Den Angeklagten T betreffend wurden die Urteile des Amtsgerichts N vom 21.10.2011 nebst Bewährungsbeschluss vom selben Tage sowie vom 02.09.2015 nebst dazugehöriger Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E1 vom 02.03.2015 in Auszügen verlesen.
3272.) Feststellungen zur Sache
328Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften geständigen Einlassungen der sechs Angeklagten und auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt. Die geständigen Einlassungen deckten sich mit dem Ermittlungsergebnis der Strafverfolgungsbehörden, wie der Zeuge U8 es geschildert hat. Schließlich hat die Kammer die Niederschriften über die Vernehmungen der Geschädigten und einiger mit ihnen am jeweiligen Tatort anwesenden Zeugen sowie die Urkunden über deren schriftliche Erklärungen über § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StPO im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.
329V.
330Rechtliche Würdigung
3311.) Angeklagte J
332Die Angeklagte J hat sich durch das festgestellte Geschehen wegen einer tateinheitlich begangenen 22-fach vollendeten und zweifach versuchten Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.
333Die unter III. 2. a) festgestellten Taten hat die Kammer als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst, da sich die Tatbeiträge der Angeklagten im Wesentlichen auf den Aufbau und die Aufrechterhaltung eines jeweils auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs beschränkt haben.
3342.) Angeklagter I
335Der Angeklagte I hat sich durch das festgestellte Geschehen wegen einer tateinheitlich begangenen 10-fach vollendeten und einmal versuchten Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1-3, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.
336Die unter III. 2. b) festgestellten Taten hat die Kammer als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst, da die Tatbeiträge des Angeklagten I im Aufbau und der Aufrechterhaltung eines jeweils auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs liegen.
3373.) Angeklagter S
338Der Angeklagte S hat sich nach den obigen Feststellungen wegen Erpressung in 24 tatmehrheitlichen Fällen (Fallakten 3, 9, 15, 22, 26, 31, 48, 60, 75, 79, 87 - 93, 96, 101, 107 - 109, 148, 165), wobei es in drei Fällen (Fallakten 9, 90, 148) beim Versuch verblieb, gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 22, 23, 53 StGB strafbar gemacht.
339Gemäß § 55 StGB war unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts E vom 21.08.2012 (… StA E1) und 29.01.2013 (… StA E1) und unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen.
3404.) Angeklagter X
341Der Angeklagte X hat sich nach dem feststehenden Sachverhalt wegen Beihilfe zur Erpressung in 13 Fällen (Fallakten 10, 31, 87, 88, 91, 92, 100, 101, 155, 161, 164, 165, 166) und zur versuchten Erpressung in zwei Fällen (Fallakten 9 und 148) gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 22, 23, 27, 53 StGB strafbar gemacht.
3425.) Angeklagter T
343Der Angeklagte T hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Erpressung in neun tatmehrheitlichen Fällen (Fallakten 32, 77, 131, 155, 159, 161, 164, 166, 191) gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 53 StGB strafbar gemacht.
344Gemäß § 55 StGB war unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 21.10.2011 (… StA E1) und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen.
3456.) Angeklagter C
346Der Angeklagte C hat sich nach den obigen Feststellungen wegen Beihilfe zur Erpressung in sieben Fällen (Fallakten 3, 22, 23, 75, 79, 89, 96) und zur versuchten Erpressung in einem Fall (Fallakte 90) gemäß §§ 253 Abs. 1 und 2, 22, 23, 27, 53 StGB strafbar gemacht.
347VI.
348Strafzumessung
3491.) Strafrahmenwahl
350Ausgangspunkt der Strafzumessung war hinsichtlich der sechs Angeklagten bei allen Taten der Erpressung zunächst jeweils der Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB, der die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
351Die Kammer hat in allen Fällen einen besonders schweren Fall im Sinne von § 253 Abs. 4 StGB, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, geprüft, im Ergebnis aber nicht angenommen. Zwar haben die Angeklagten vorliegend gehandelt, um sich aus der fortgesetzten Tatbegehung eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen. Die Kammer hat nicht verkannt, dass es sich bei § 253 Abs. 4 StGB um eine Strafzumessungsregel handelt, bei der im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft werden muss, ob ausnahmsweise erhebliche Strafmilderungsgründe dafür sprechen, einen besonders schweren Fall zu verneinen. Das ist grundsätzlich dann denkbar, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Derartige außergewöhnliche Umstände hat die Kammer vorliegend bei allen Angeklagten festgestellt:
352Die Kammer hat dabei insbesondere bedacht, dass bei den Angeklagten mehrere mildernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen. So hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten zunächst ihre Geständnisse berücksichtigt. Sie haben die Tatvorwürfe jeweils vollumfänglich eingeräumt. Dadurch haben sie zu einer erheblichen Verfahrensverkürzung beigetragen. Erheblich mildernd wirkte sich auch der Zeitablauf von mittlerweile zwischen mehr als vier bis zu sieben Jahren aus, der seit der Tatbegehung eingetreten ist. Die Angeklagten waren überdies bereits über viele Jahre dem Druck des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
353Strafmildernd wirkt sich hinsichtlich der Angeklagten J zudem aus, dass sie bislang ein straffreies Leben geführt hat. Sie und auch der Angeklagte I sind nach den verfahrensgegenständlichen Taten strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
354Auch unter Berücksichtigung der gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere der erheblichen kriminellen Energie, die in den Taten zum Ausdruck gekommen ist, hat die Kammer die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens vorliegend als ausreichend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch für die Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorbestraft waren, was die Kammer aber jeweils strafschärfend berücksichtigt hat. Der Strafrahmen war hinsichtlich der versuchten Taten (Fallakten 9, 86, 90 und 148) nach §§ 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB zu mildern. Bezüglich der Angeklagten X und C hat die Kammer zudem bedacht, dass mit § 27 StGB ein vertypter Milderungsgrund vorliegt.
3552.) Konkrete Strafzumessung
356Ausgehend von dem vorgenannten Strafrahmen - bei den Angeklagten X und C verschoben nach § 49 Abs. 1 StGB - hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung jeweils von den Erwägungen leiten lassen, die schon im Rahmen der Strafrahmenwahl erörtert worden sind, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
357a) Angeklagte J
358Hinsichtlich der Angeklagten J hat die Kammer insbesondere ihrem Geständnis und ihrem straflosen Vorleben besonderes Gewicht beigemessen und danach unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Umstände auf eine tat- und schuldangemessene
359Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
360erkannt.
361b) Angeklagter I
362Auch bei dem Angeklagten I hat die Kammer dessen Geständnis besondere Bedeutung beigemessen. Unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen und der Schadenshöhe sowie unter Abwägung der oben bereits aufgeführten Umstände erscheint der Kammer eine
363Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
364tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat dabei einen Härteausgleich zugunsten des Angeklagten vorgenommen, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts X1 vom 04.11.2010 im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn sie nicht bereits vollständig vollstreckt worden wäre.
365c) Angeklagter S
366Bei den bereits erwähnten Umständen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten S vor allem sein Geständnis berücksichtigt. Insgesamt erschien der Kammer bei dem Angeklagten unter Abwägung der vorgenannten Umstände jeweils eine Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens tat- und schuldangemessen. Hiernach hat die Kammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des zugefügten Vermögensnachteils auf tat- und schuldangemessene
367Einzelstrafen von
368jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Taten zu Fallakten 48, 75, 107 und 108,
369jeweils Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 3, 9, 31 und 109,
370jeweils Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 15, 26, 60, 87, 89, 91, 93, 96 und 148,
371jeweils Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 90 und 92,
372jeweils Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 22, 88, 101 und 165 sowie
373eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Tat zu Fallakte 79
374erkannt.
375In Ansehung aller Umstände hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen sowie unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts E vom 29.01.2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und Einbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafen von
376einem Jahr und neun Monaten,
377neun Monaten,
378einem Jahr
379und erneut von einem Jahr neun Monaten,
380durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe gem. §§ 53, 54, 55 StGB eine
381Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
382gebildet. Dabei hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Anlass für einen Härteausgleich wegen der bereits bezahlten Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts L vom 13.05.2009 bestand nicht.
383d) Angeklagter X
384Hinsichtlich des Angeklagten X hat die Kammer insbesondere seinem Geständnis besonderes Gewicht beigemessen. Insgesamt hat die Kammer bei dem Angeklagten unter Abwägung der oben genannten Umstände jeweils Strafen noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als tat- und schuldangemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des zugefügten Vermögensnachteils hat die Kammer auf Einzelstrafen von
385sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Tat zu Fallakte 31,
386jeweils Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 9, 10, 87, 164 und 166,
387jeweils Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 91 und 148,
388Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Tat zu Fallakten 88 und 92,
389jeweils Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 100, 101, 155, 161 und 165
390erkannt.
391In Ansehung sämtlicher Umstände hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Einsatzstrafe eine
392Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
393gebildet. Ein Härteausgleich wegen der bereits bezahlten Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 23.09.2014 war nicht veranlasst, obwohl die Strafe - wäre sie nicht bereits erledigt - gesamtstrafenfähig gewesen wäre. Jedoch hätte die Einbeziehung in die hiesige Gesamtstrafe insgesamt das stärkere Übel für den Angeklagten bedeutet.
394e) Angeklagter T
395Auch zugunsten des Angeklagten T hat die Kammer bei der Strafzumessung dessen Geständnis erhebliche Bedeutung zukommen lassen. Sie hat danach unter Berücksichtigung der jeweiligen Höhe des zugefügten Vermögensnachteils auf Einzelstrafen von
396sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Tat zu Fallakte 32,
397jeweils Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 164 und 166,
398Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Tat zu Fallakten 77 und 131,
399jeweils Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 155, 159, 161 und 191
400erkannt.
401Unter nochmaliger Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer aus diesen Einzelstrafen sowie unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts N vom 21.10.2011 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und Einbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafen von acht Monaten und drei Monaten durch Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gem. §§ 53, 54, 55 StGB eine
402Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
403gebildet.
404Von einer Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N vom 02.09.2015 hat die Kammer abgesehen und die dort erkannte Geldstrafe gesondert bestehen lassen, weil die dort festgestellte Tat von völlig unterschiedlicher Deliktsart ist, als die oben festgestellten Taten. Ein Härteausgleich wegen der bereits vollständig bezahlten Geldstrafen bis zum Jahr 2010 war nicht angezeigt, weil die - bei fehlender Erledigung - erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten insgesamt ein stärkeres Strafübel zur Folge gehabt hätte.
405f) Angeklagter C
406Auch bezüglich des Angeklagten C hat die Kammer dessen Geständnis besondere Bedeutung beigemessen. Unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen und der Schadenshöhe sowie unter Abwägung der oben bereits aufgeführten Umstände erscheinen der Kammer Einzelstrafen von
407sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Tat zu Fallakten 75,
408jeweils Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 3, 89 und 120,
409Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Tat zu Fallakten 22 und 90,
410jeweils Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro für die Taten zu Fallakten 23 und 79
411tat- und schuldangemessen.
412Die Kammer hat daraus unter Verwendung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe
413von neun Monaten
414gebildet.
415Unter erneuter Abwägung sämtlicher Umstände hat sie dabei auch berücksichtigt, dass die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht N vom 07.05.2013 von 10 Monaten Freiheitsstrafe grundsätzlich im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigungsfähig gewesen wäre, wenn sie nicht bereits nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit mit Wirkung vom 26.08.2016 erlassen worden wäre und deswegen einen Härteausgleich vorgenommen. Ein weiterer Härteausgleich wegen der bereits vollständig bezahlten Geldstrafe aus dem Jahr 2010 war dagegen nicht veranlasst, weil die - bei fehlender Erledigung - erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten insgesamt ein stärkeres Strafübel bedeutet hätte.
4163.) Strafaussetzung zur Bewährung
417Bei den Angeklagten J, I, T, X und C konnte die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass sich diese Angeklagten jeweils schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen werden. Bei der Angeklagten J handelt es sich um die erste Verurteilung. Alle 5 genannten Angeklagten haben sich geständig eingelassen. Die Kammer vermochte jeweils eine den Angeklagten günstige Sozialprognose zu treffen. Nach einer Gesamtwürdigung von den Taten und Persönlichkeiten der Angeklagten J, I, T und X lagen aus Sicht der Kammer bei ihnen auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Als solche sieht die Kammer namentlich ihre umfassenden Geständnisse und den Zeitablauf seit der Tatbegehung an. Alle Angeklagten haben ihre Tätigkeit im Umzugsgewerbe aufgegeben. Angesichts des insgesamt positiven Nachtatverhaltens der Angeklagten stand die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB der Bewährungsaussetzung nicht entgegen.
418VII.
419Verfahrensverzögerung
420Das Strafverfahren wurde teilweise nicht mit der nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Beschleunigung geführt, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung erfolgten Bericht des Vorsitzenden ergibt. Bei ausreichender Personalkapazität hätten die Ermittlungen frühzeitiger abgeschlossen werden können:
421Nachdem bereits im Oktober 2010 Durchsuchungsbeschlüsse unter anderem gegen den Angeklagten I und zahlreiche weitere gesondert Verfolgte vollstreckt worden und die Angeklagten hierdurch erstmals Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren erlangt hatten, ging im Juli 2011 der vorläufige polizeiliche Schlussbericht nebst Auswertung der bis dahin bekannten Fallakten bei der Staatsanwaltschaft F11 ein. Trotz erforderlich werdender weiterer Ermittlungen und der deutlich überdurchschnittlichen Komplexität des Verfahrens, die sich insbesondere aus der Vielzahl von Taten und Tatbeteiligten ergibt, die in wechselnder Zusammensetzung unter verschiedensten Firmennamen agierten, hätten die Ermittlungen vor der am 31.03.2015 erstellten Anklageschrift abgeschlossen werden können. Bei ausreichender Personalkapazität und einem dem Verfahren angemessenen Einsatz von Personal hätte die Verfahrensverzögerung insbesondere in dem Zeitraum von August 2013 bis zum Anfang des Jahres 2015 vermieden werden können. Während einer nicht unerheblichen, den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnenden Zeit waren die Angeklagten dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens ausgesetzt. Für alle Angeklagten war dies insoweit belastend, als sie über einen entsprechenden Zeitraum auch mit der Möglichkeit einer Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe rechnen mussten.
422Den Angeklagten war in Folge der Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und der hieraus resultierenden überlangen Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass von der Freiheitsstrafen der Angeklagten J und I sowie den Gesamtfreiheitsstrafen der Angeklagten T, X und C jeweilszwei Monate als vollstreckt gelten. Bei dem Angeklagten S hat die Kammer wegen der - durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung bedingten - relativ geringen Strafhöhe als erforderliche, aber auch ausreichende Wiedergutmachung der Verfahrensverzögerung einen Monat als vollstreckt gelten lassen.
423VIII.
424Kostenentscheidung
425Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 466 StPO.

moreResultsText
Annotations
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, - 2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, - 3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder - 4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, - 2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt, - 3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder - 4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden,
- 1.
wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind; - 2.
wenn die Verlesung lediglich der Bestätigung eines Geständnisses des Angeklagten dient und der Angeklagte, der keinen Verteidiger hat, sowie der Staatsanwalt der Verlesung zustimmen; - 3.
wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann; - 4.
soweit das Protokoll oder die Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft.
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch die Verlesung des Protokolls über seine frühere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
- 1.
dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen; - 2.
dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann; - 3.
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind.
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Protokolle und Urkunden auch sonst verlesen werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird das Protokoll über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.