Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 8 O 316/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.634.881,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) |
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8 O 316/13 |
Verkündet am 21.08.2015T3, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfaufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.05.2015durch die Richterin am Landgericht T, den Richter X und den Richter am Landgericht Dr. T3
4für Recht erkannt:
5Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.634.881,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2015 zu zahlen.
6Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.
8Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
9T a t b e s t a n d
10Der Beklagte ist seit November 2001 zu 4,878 % Gesellschafter der J H-Straße (im Folgenden: G H-Straße). Gegenstand dieses geschlossenen Immobilienfonds waren bzw. sind die Errichtung und der Betrieb eines Les in der Potsdamer Innenstadt. Initiatoren waren Herr K bzw. dessen Unternehmen und das Bankhaus Sal. P. Der Beklagte beteiligte sich an dem G aufgrund einer Empfehlung des Bankhauses Sal. P, insbesondere dem seinerzeitigen persönlich haftenden Gesellschafter des Bankhauses Sal. P, Freiherr Christopher von P. Der zu erbringende Eigenkapitalanteil belief sich auf 4.000.000,00 DM und der Fremdkapitalanteil auf 6.000.000,00 DM. Der Fremdkapitalanteil wurde zunächst auf der Ebene der Fondsgesellschaft über das Bankhaus Sal. P zwischenfinanziert. Nach der Fondskonzeption sollte auch die Endfinanzierung durch eine Darlehensaufnahme der Fondsgesellschaft erfolgen. Eine Finanzierung des Fremdkapitals auf Ebene der einzelnen Gesellschafter war ursprünglich nicht vorgesehen. Im Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass die Gesellschafter entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung quotal persönlich haften (vgl. § 7 und 10 Gesellschaftsvertrag, Anlage B 12).
11Im Jahr 2005 schuldete der Beklagte die bei dem Bankhaus Sal. P bestehende Finanzierung zur Klägerin um. Hierzu schlossen die Parteien am 21. November #####/####. Dezember 2005 einen Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag i.H.v. 3.427.170,71 EUR zzgl. Damnum in Höhe von 380.796,75 EUR ab. Die von der Klägerin vor Vertragsschluss geforderten Bonitätsnachweise des Beklagten stellte das Bankhaus Sal. P zur Verfügung. Die Klägerin führte das Darlehen auf zwei Konten mit den Nummern #####/#### und #####/####. Der Darlehensvertrag enthält in Ziffer 3.3.3 die Regelung, dass die unter Ziffern 3.1 (Grundschuld) und 3.2.1 (Mietabtretung in stiller Form) gestellten Sicherheiten auch zur Sicherung aller Ansprüche, die der Sparkasse aus den den anderen Miteigentümern des Beleihungsobjektes zur Anteilsfinanzierung gewährten Darlehen jetzt oder zukünftig zustehen bzw. zustehen werden, haften (sog. disquotale Erlösverrechnung). Die Parteien vereinbarten in Ziffer 15 des Darlehensvertrags die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2); wobei der Beklagte bestreitet, dass diese dem Darlehensvertrag beigeheftet gewesen seien. Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages, der auch eine Widerrufsbelehrung enthält, wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
12Die G H-Straße verfügt über 33 Gesellschafter. Sieben Gesellschafter erbrachten ihren Fremdkapitalanteil in Höhe von insgesamt 2.800.000,00 EUR durch eigene Mittel. Die restlichen 26 Gesellschafter schlossen ebenfalls Darlehensverträge mit der Klägerin. Das Gesamtvolumen belief sich auf 67.400.000,00 EUR. Bei neun Gesellschaftern finanzierte die Klägerin ebenfalls den Eigenkapitalanteil in einer Gesamthöhe von etwa 7.000.000,00 EUR.
13Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2009, 29. September 2009 und 15. Dezember 2009 zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Ab dem Jahr 2010 waren die für das Darlehen zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr aus den Ausschüttungen der G H-Straße gedeckt. Die Klägerin meldete unter dem 6. Juli 2010 gegenüber dem Beklagten Nachsicherungsbedarf an und forderte ihn mit Schreiben vom 14. Juli 2010 auf, Unterlagen bezüglich der Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Am 10. November 2010 kam es zu einem Treffen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem Beklagten. In diesem Zusammenhang äußerte der Beklagte, dass die nicht durch die Fondsausschüttungen gedeckten Zins- und Tilgungsraten aus freier Liquidität getragen werden sollten. Zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse gegenüber der Klägerin war er nicht bereit.
14Im Dezember 2010 erhob der Beklagte vor dem Landgericht Köln eine Klage gegen die Sal. Oppenheim (Az. 21 O 2/11), die auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung an der G H-Straße und insbesondere auch Ablösung des streitgegenständlichen Darlehens gerichtet war. Das Verfahren wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 16. September 2014 zugunsten des hiesigen Beklagten entschieden. In der Berufungsinstanz beendeten die dortigen Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit durch einen außergerichtlichen Vergleich.
15Am 20. Dezember 2010 trafen die Parteien ein Stillhalteabkommen bis zum 30. Mai 2011, wobei sich der Beklagte verpflichtete, eine Bestätigung seines Steuerberaters über das Vorliegen ausreichender Liquidität zur Bestreitung der laufenden Unterdeckungen beizubringen.
16Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf und forderte eine Nachbesicherung des Darlehens.
17Im Juli 2011 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte für den Beklagten, mit dem die Klägerin in den Jahren 2011, 2012 und 2013 über die Thematik korrespondierte. Zahlungsrückstände, die über diesen Zeitraum in einer Größenordnung von 80.000,00 EUR aufgelaufen waren, bezahlte der Beklagte am 17. Oktober 2012.
18Am 5. Dezember 2012 erörterten die Parteien im Rahmen eines Gesprächstermins die Frage der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Zahlungsrückstand des Beklagten betrug zu diesem Zeitpunkt 7,61 EUR. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin wies im Nachgang des Gesprächs mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 darauf hin, dass die Klägerin, falls sie eine Erfüllung ihrer Forderung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht feststellen könne, sie davon ausgehe, dass der Beklagte diese verweigere, und sie die Darlehensverträge fristlos kündigen werde. Eine Bankbestätigung sei aus ihrer Sicht nicht ausreichend.
19Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 11. Januar 2013 eine Bestätigung des Bankhauses Sal. P.
20Die Klägerin wies mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2013 darauf hin, dass die Bankbestätigung nicht ausreichend sei. Sie forderte den Beklagten letztmalig dazu auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 15. Februar 2013 unter Vorlage der aktuellen und vollständigen Unterlagen und weiterer Informationen (vgl. Aufzählung Anlage K11) offen zu legen. Andernfalls würde sie von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge Gebrauch machen. Der Beklagte erwiderte mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Februar 2013 (Anlage K12). Er vertrat die Meinung, dass das vorhandene Material für das Kreditrisikomanagement vollkommen ausreichend sei. Es sei nicht erkennbar, auf welcher Basis weitere Unterlagen gefordert werden könnten.
21Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Zahlungsverzug des Beklagten in Höhe von 19,44 EUR.
22Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 4. April 2013 den Darlehensvertrag fristlos und verlangte die noch offenen Darlehensbeträge i.H.v. 1.314.784,30 EUR auf dem Konto Nr. #####/#### und 2.106.446,37 EUR auf dem Konto Nr. #####/#### sowie Refinanzierungskosten i.H.v. 235.718,53 EUR. Sie begründete die Kündigung mit der anhaltenden Pflichtverletzung des Beklagten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offen zu legen. Der Beklagte widersprach der Kündigung. Nach der Kündigung zahlte der Beklagte zu Gunsten des Kontos #####/#### einen Betrag in Höhe von 25.996,38 EUR und zu Gunsten des Kontos #####/#### einen Betrag in Höhe von 41.498,53 EUR. Im Zeitraum von April 2013 bis Dezember 2013 erbrachte er weitere Zahlungen in Höhe von 200.984,67 EUR und von Januar 2014 bis März 2014 in Höhe von 66.994,89 EUR.
23Die Klägerin berechnet ihre Forderung zum 3. März 2014 wie folgt:
24Konto |
Kapital |
Zinsen (einschließlich Refinanzierungsschaden) |
Gesamt |
#####/#### |
1.220.130,97 EUR |
116.845,92 EUR |
1.336.976,89 EUR |
#####/#### |
1.954.931,76 EUR |
187.219,86 EUR |
2.142.151,62 EUR |
3.175.062,73 EUR |
304.065,78 EUR |
3.479.128,51 EUR |
Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch auf die am 30. August 2013 zugestellte Klage, die als erneute Kündigungserklärung zu werten sei, Kündigungen vom 7. Mai 2014, 5. Juni 2014 und 19. August 2014, wobei sie die Kündigung vom 7. Mai 2014 ebenfalls damit begründet, dass der Beklagte sich trotz nochmaliger Aufforderung mit Schreiben der Klägerin vom 15. April 2014 weiterhin weigert, seine aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. In der Kündigung vom 5. Juni 2014 führt sie an, dass der Beklagte die Raten für März und April 2014 trotz Mahnung nicht zahlte, und der Kündigung vom 19. August 2014 liegt zugrunde, dass der Beklagte die Raten für Mai bis Juli 2014 nicht leistete.
26Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 20. April 2015 den Widerruf des Darlehensvertrages und gegenüber den Forderungen der Klägerin aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis vorsorglich die Aufrechnung mit Gegenforderungen auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, Erstattung der gezogenen Nutzungen und Rückzahlung etwaig ungerechtfertigt einbehaltener Ausschüttungen nebst gezogener Nutzungen. Wegen der Höhe der einzelnen Forderungen wird auf die Aufstellung auf Blatt 346 der Akte Bezug genommen.
27Die Klägerin behauptet, dass am 2. April 2013 die erforderliche Gremienentscheidung für die Kündigung der Darlehensverträge mit dem Beklagten getroffen worden sei; was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.
28Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf des Beklagten unwirksam sei, da bereits kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliege. Der Beklagte habe die Beteiligung als Unternehmer erworben und finanziert. Zudem habe die Belehrung dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Muster entsprochen. Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Beklagten verwirkt.
29Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.614.605,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.353.715,77 EUR seit dem 10. Juli 2013 zu zahlen. Nunmehr beantragt sie – unter Erledigungserklärung im Übrigen –,
30den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.479.128,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.175.062,73 EUR seit dem 25. März 2014 zu zahlen.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Er ist der Ansicht, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Diesbezüglich bestreitet er die Vertretungsmacht der die Kündigung aussprechenden Mitarbeiter mit Nichtwissen. Die Klägerin habe die Kündigung zudem nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf der mit Schreiben vom 31. Januar 2013 bis zum 15. Februar 2013 gesetzten Frist erklärt.
34Die Klägerin habe sich vor Beginn des Darlehensverhältnisses im Jahr 2005 mit einer nur eingeschränkten Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse konkludent einverstanden erklärt und diese Vorgehensweise über Jahre praktiziert, bevor sie im Jahr 2009 aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen würden, von diesem Verhalten abgerückt sei. Die Klägerin könne die Bedingungen, unter welchen der Darlehensvertrag zu Stande gekommen sei, nachträglich nicht einseitig zu seinen Lasten ändern. Ein etwaiges Recht der Klägerin auf eine umfassende Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei angesichts der jahrelangen Akzeptanz der reduzierten Offenlegung verwirkt. Auch sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, da es der Klägerin zuzumuten gewesen sei, den Ausgang des von ihm vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreits gegen das Bankhaus Sal. Oppenheim abzuwarten.
35Der Beklagte wendet sich gegen die Höhe der Klageforderung. Er ist der Ansicht, dass die Klägerin bei einer Darlehenskündigung keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen könne und bestreitet die Höhe der geltend gemachten Refinanzierungskosten.
36Zudem hält er der Klägerin im Wege eines Zurückbehaltungsrechts einen behaupteten Schadensersatzanspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten wegen diverser Pflichtverletzungen entgegen. Die Klägerin habe Aufklärungspflichten im Hinblick auf Besonderheiten des vorliegenden Darlehensvertrages sowie Risiken der mit den streitgegenständlichen Darlehen finanzierten Kapitalanlage verletzt.
37Die Klägerin habe in Bezug auf Risiken und aufklärungsbedürftige Eigenschaften der finanzierten Kapitalanlage einen konkreten Wissensvorsprung gehabt. Sie sei tief in das „System Oppenheim-K“ eingebunden, insbesondere bei mindestens acht anderen Oppenheim-K-G als Projektentwicklerin tätig gewesen, und dementsprechend über die Konstruktionsmerkmale der „Oppenheim-K-G“ bestens informiert gewesen.
38Aufgrund ihrer Rolle als Mieterin der Fondsimmobilie des G „Grundstücksgesellschaft L2 H-Straße“ habe sie gewusst, dass - was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet - die Anfangsmieten der G nicht unter Marktbedingungen, sondern anhand überhöhter Investitionskosten ermittelt worden seien.
39Zudem habe die Klägerin Kenntnis von einer überhöhten Generalübernehmermarge gehabt; wobei hinzukomme, dass eine Notwendigkeit für die Zwischenschaltung eines Generalübernehmers gar nicht bestanden habe, da die von diesem zu erbringenden Leistungen bereits von anderen Beteiligten erbracht worden seien; was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Bei den „Oppenheim-K-G“ sei ein unüblicher GÜ-Zuschlag von mindestens 15 % (+ x) eingepreist gewesen, ohne dass dies für die Zeichner erkennbar gewesen sei.
40Weiterhin habe die Klägerin im Zeitpunkt der Darlehensgewährung Kenntnis von den exorbitanten Weichkosten des G von 38,5 %, einem – im Vergleich zu dem Gesamtaufwand der Zeichner – geringeren Verkehrswert der Immobilie aufgrund eines von ihr erstellten Verkehrswertgutachtens im Jahr 2005 und der prekären wirtschaftlichen Situation des L-Konzerns gehabt.
41Auch hätte die Klägerin über die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Vertragspartnern des G, insbesondere der „K-Gruppe“, und dem anlageberatenden Bankhaus Sal. Oppenheim aufklären müssen. Die Klägerin habe Kenntnis von der P2 H-Straße gehabt und gewusst, dass das Bankhaus hierüber hälftig an den Unternehmen der K-Gruppe beteiligt gewesen sei.
42Die Klägerin hätte ihn über die im Darlehensvertrag vorgesehene disquotale Erlösverrechnung aufklären müssen. Sie habe Kenntnis davon gehabt, dass der Geschäftsbesorger der Fondsgesellschaft vertraglich dazu verpflichtet gewesen sei, beim Abschluss von Darlehensverträgen und auch bei der Bestellung von Sicherheiten dafür Sorge zu tragen, dass lediglich eine quotale Haftung der Darlehensnehmer begründet werde. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Globalabtretung von den zeichnenden Personen nicht wirksam für die Fondsgesellschaft bzw. deren Mitglieder habe erklärt werden können. Die die Abtretung der Mieterlöse betreffenden Regelungen des Darlehensvertrages in Ziff. 3.2.1 und 3.3.3 seien AGB-rechtlich unwirksam.
43Jedenfalls stehe der Klägerin aufgrund des erklärten Widerrufs im Zuge der Rückabwicklung allenfalls eine Forderung in Höhe von 2.498.431,68 EUR zu.
44Die Klägerin erhebt gegenüber dem vom Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch die Einrede der Verjährung und den Einwand des Mitverschuldens.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
46Die zulässige Klage, bei der es sich in Höhe des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klageforderung um eine zulässige Feststellungsklage handelt, ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
47I.
48Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen Zug um Zug gegen Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. gezogener Nutzungen gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu.
491.
50Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) Anwendung, da der Darlehensvertrag aus November/Dezember 2005 stammt und das Schuldverhältnis damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden ist.
512.
52Dem Beklagten steht ein Widerrufsrecht bezüglich der Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu.
53a.
54Der Beklagte handelte entgegen der Auffassung der Klägerin als Verbraucher.
55Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
56Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 – VIII ZR 7/09 [unter II 2 a]). Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 – VIII ZR 7/09 [unter II 2 b]).
57Letzteres ist hier nicht der Fall.
58Da die Verwaltung und Anlage eigenen Vermögens, und insbesondere der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft, grundsätzlich nicht den Unternehmerbegriff erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 – XI ZR 63/01 [unter II 2 a]; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 14 Rn. 2), sprach aus Sicht der Klägerin der objektiv verfolgte Zweck des Vertragsschlusses (Finanzierung der Fondsbeteiligung) dafür, dass der Beklagte als Verbraucher gehandelt hat.
59Anders läge der Fall, wenn die Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordern würde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 – XI ZR 63/01 [unter II 2 a] mit weiteren Nachweisen). Die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrages ist demgegenüber nicht maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 – XI ZR 63/01 [unter II 2 a]).
60Vorliegend erfordern allein die mit der Fondsbeteiligung einhergehenden jährlichen Gesellschaftsversammlungen keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb des Beklagten. Die von der Klägerin zudem angeführten vielzähligen Verwaltungsentscheidungen sind auf der Gesellschaftsebene durch die zur Vertretung befugten Personen (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrages) zu treffen. Sofern die Klägerin die grundsätzliche steuerliche Behandlung bei umfangreicher Immobilieninvestition anführt, ist sie dem Vortrag des Beklagten, er sei von der Finanzverwaltung steuerlich nicht als gewerblicher Immobilienhändler behandelt worden, nicht entgegengetreten, so dass dieses Vorbringen gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als unstreitig zu werten ist. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Artikel des Manager Magazins vom 16. März 2010, wonach der Beklagte ständig auf der Suche nach Immobilien sei und seit 2003 zehn Objekte hergerichtet haben soll, ergibt sich nicht, ob und inwiefern dies vom Umfang und der Organisation her einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzuordnen gewesen wäre. Schließlich spricht die von der Klägerin vorgenommene Belehrung im Rahmen des Darlehensvertrags dagegen, dass der Beklagte im Jahr 2005 aus ihrer Sicht bei Abschluss des Darlehens als Unternehmer und nicht als Verbraucher gehandelt hat.
61Zu keiner anderen Beurteilung würde führen, wenn der Beklagte – was dieser in Abrede stellt – sich der K Finanzierungsvermittlungsgesellschaft zur Vermittlung des Darlehensvertrages bedient hätte. Da der Beklagte die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung selbst abgegeben hat, liegt kein Vertretergeschäft vor und kommt es für die Frage der Verbrauchereigenschaft auf ihn selbst an (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 2. Mai 2000 – XI ZR 150/99 [unter II 2 a]; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 13 Rn. 5).
62b.
63Das Widerrufsrecht konnte der Beklagte im Zeitpunkt der Widerrufserklärung wirksam ausüben, da die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. noch nicht abgelaufen war. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. So liegt der Fall hier.
64Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält.
65Die vorliegende Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht, da sie hinsichtlich des Fristbeginns nicht unmissverständlich ist. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, da sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs „frühestens“ entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9).
66c.
67Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 (im Folgenden: BGB-InfoV a.F.) berufen. Danach genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Dies ist hier nicht der Fall.
68aa.
69Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung trotz der fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 14). Die Belehrung muss dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa]). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Belehrung bzw. Gestaltungshinweise der Musterbelehrung in Bezug auf das konkrete Geschäft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überhaupt erforderlich gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 c]). Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht, daran geknüpft, dass das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Wenn er dabei Belehrungen vorsieht, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehen, bleibt es dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. genießt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (2)]; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 – 23 U 172/13, zitiert nach juris Rn. 42).
70Für die Frage, ob der Unternehmer das Muster vollständig verwendet hat, ist entscheidend, ob er den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (1)]). Dies ist dann der Fall, wenn er in den zur Verfügung gestellten Mustertext eingreift, wobei es auf den Umfang der konkreten Änderungen nicht ankommt, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, a.a.O.).
71bb.
72Vorliegend entspricht die verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. März 2008 nicht wörtlich.
73So hat die Klägerin im Rahmen ihrer Belehrung zu den Widerrufsfolgen entgegen dem für Finanzdienstleistungen maßgeblichen Klammerzusatz (6) nicht eingefügt: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“ und es fehlt der Satz „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“.
74Darüber hinaus hat die Klägerin im Rahmen der Belehrung über finanzierte Geschäfte den Satz 2 nicht – wie es die Musterbelehrung vorsieht – durch den für bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorgesehenen Satz ersetzt, sondern diesen als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 hinzugefügt. Hierdurch hat die Klägerin die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen und in den Mustertext selbst eingegriffen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Musterbelehrung sind durch entsprechend eingefügte Ziffern vorgegeben und sehen im Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vor, dass der Satz 2 zu ändern ist („sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu ändern“) und nicht lediglich geändert werden kann. Auf die Frage, ob die Hinweise zu finanzierten Geschäften vorliegend überhaupt erforderlich gewesen sind, kommt es für die Beurteilung, ob die Klägerin das Muster vollständig verwendet hat, nicht an.
753.
76Der Ausübung des Widerrufsrechts steht § 242 BGB nicht entgegen.
77a.
78Eine Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 88), vorliegend jedoch nicht gegeben.
79Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87). Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Widerrufenden ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Raum. Der bloße Zeitablauf genügt nicht, weil die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit die vom Gesetz gewollte Folge der unterbliebenen bzw. fehlerhaften Belehrung ist, für die der Verkäufer verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. März 1997 - 6 U 161/96, zitiert nach juris Rn. 53 ff.).
80Dahinstehen kann, ob das Zeitmoment nach Ablauf von mehr als 9 Jahren nach Vertragsabschluss erfüllt ist. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Für ein solches muss sich der Verpflichtete aufgrund eines geschaffenen Vertrauenstatbestands in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 95). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst kann die Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Beklagten keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmer: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 [unter C I 1 b cc (1)]). Zudem ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Form die Klägerin sich aufgrund eines etwaig durch regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen geschaffenen Vertrauenstatbestands auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet hätte. Darüber hinaus hat sie nicht dargelegt, dass ihr bei der Rückabwicklung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die der Klägerin etwaig durch die Rückabwicklung entstehenden zusätzlichen Kosten zu derart wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würden, die eine Rückabwicklung für sie unzumutbar machen würden.
81b.
82Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt weiterhin keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insbesondere hat der Beklagte seine Rechtsposition nicht unredlich erworben. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen nicht erlischt. Hieran hat der Gesetzgeber auch nach neuester Gesetzeslage für Verbraucherdarlehensverträge festgehalten. Anders als es § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nunmehr vorsieht, erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender oder unrichtiger Belehrung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen nicht 12 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, sondern besteht unbefristet fort (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 356 b Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht als treuwidrig zu werten, dass der Beklagte trotz anwaltlicher Vertretung seit 2012 sein Widerrufsrecht nicht ausgeübt hat. Der Klägerin hätte es frei gestanden, dem Beklagten jederzeit nachträglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.
83Zudem war (und ist) eine Begründung des Widerrufs nicht erforderlich, so dass es auf die Motive des Beklagten für den Widerruf nicht ankommt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, zitiert nach juris Rn. 18).
844.
85Da der Beklagte – wie soeben ausgeführt – den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, ist dieser gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet worden. In der Rechtsfolge sind danach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogene Nutzungen herauszugeben.
86a.
87Der Darlehensgeber hat gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und – als Wertersatz für die Nutzung des Darlehens – auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 2002 – XI ZR 47/01 [unter III 1 b cc] und Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 [unter II 2 b], OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – 6 U 64/12 [unter II 2]).
88b.
89Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückgewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 3 a]). Auch diese Forderung ist gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 3 b]). Die Zinshöhe beläuft sich regelmäßig auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat (vgl. BGH, a.a.O.).
90c.
91Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
92aa.
93Der Beklagte hat der Klägerin die Nettodarlehensvaluta in Höhe von 3.427.170,32 EUR zurückzuzahlen und Wertersatz für die Nutzungen in Form der vom Beklagten unstreitig vorgetragenen marktüblichen Verzinsung in Höhe von 4,14 % zu leisten, die sich per 30. März 2015 auf 1.167.791,29 EUR belaufen.
94bb.
95Die Klägerin hat dem Beklagten die geleisteten Zins- und Tilgungsraten in Höhe von unstreitig zum 30. März 2015 gezahlter 1.567.913,87 EUR zurückzugewähren. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, dem Kläger als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen, die sich per 30. März 2015 auf 392.165,94 EUR belaufen.
96cc.
97Da das weitere Verteidigungsvorbringen des Beklagten nicht durchgreift (s. Ziff.II), ist der Rückzahlungsanspruch der Klägerin durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit den zurückzuzahlenden Zins- und Tilgungsraten zzgl. Nutzungen gemäß § 389 BGB erloschen. Der Anspruch der Klägerin beläuft sich demnach noch auf 2.634.881,80 EUR.
98dd.
99Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die etwaig im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin vereinnahmten Ausschüttungen von der Fondsgesellschaft nicht anzurechnen. Insofern könnte lediglich ein Anspruch des Beklagten gegen die Fondsgesellschaft auf Auszahlung von Ausschüttungen bzw. bei pflichtwidriger Abtretung der Mietzinsansprüche an die Klägerin auf Schadensersatz bestehen. Gegenüber der Klägerin besteht demgegenüber weder ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung der Ausschüttungen oder Verrechnung noch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aufgrund der im Darlehensvertrag enthaltenen disquotalen Erlösverrechnung (vgl. unten Ziff. II 1 g).
100ee.
101Der Zinsanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit einen Tag nach Rechtshängigkeit, also 31. August 2013, folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. analog § 187 Abs. 1 BGB.
102II.
103Dem Beklagten steht gegenüber dem Anspruch der Klägerin keine Einrede gemäß § 242 BGB wegen einer Schadensersatzverpflichtung aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen zu, wonach die Klägerin dem Beklagten sogleich zurückgewähren hätte, was sie von ihm erhält. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat keine Aufklärungspflichten verletzt. Darüber hinaus ist dem Beklagten kein kausaler Schaden entstanden.
1041.
105Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 374/04 [unter II 4 b aa (1)]) mit weiteren Nachweisen).
106Da die Klägerin beim streitgegenständlichen G im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder Vertrieb nicht beteiligt war, kommt lediglich eine Aufklärungspflicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts oder eines Wissenvorsprungs in Betracht. Letzterer muss sich stets auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens, also solche, die über die allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des zu finanzierenden Vorhaben hinausgehen, beziehen. Der konkrete Wissensvorsprung der Bank muss sich in diesem Zusammenhang aus Erkenntnisquellen ergeben, die dem Kreditnehmer nicht zur Verfügung stehen (vgl. Lang, WM 2007, 1728, 1730). Dies ist hier nicht ersichtlich.
107a.
108Die Klägerin traf keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ein etwaiges Risiko nicht marktüblicher Mieten bei Oppenheim-K-G.
109Grundsätzlich obliegt es dem Erwerber – hier also dem Beklagten – sich über die Angemessenheit des Erwerbspreises und die Wirtschaftlichkeit des Objekts zu informieren. Die Bank ist nicht gehalten, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erwerber seinen Prüfpflichten nachgekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 – III ZR 179/86 [unter III 2 a]). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – die Entscheidung des Darlehensnehmers zum Erwerb der Fondsanlage im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits rechtsverbindlich vollzogen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 – III ZR 179/86 [unter III 2 c]).
110Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in Bezug auf die angesetzte Miete ein gegenüber dem Beklagten überlegenes Wissen gehabt hätte. Allein der Umstand, dass die Klägerin Mieterin einer anderen Fondsimmobilie gewesen ist, spricht nicht dafür, dass sie von einer etwaig zu hoch angesetzten Miete beim streitgegenständlichen G und dessen Kalkulation Kenntnis gehabt hätte; zumal aus dem Sonderprüfungsbericht hervorgeht, dass die Klägerin in Bezug auf die von ihr selbst teilweise gemietete Immobilie einen verbindlichen Mindestmietzins von 10,23 EUR/m² garantiert hat (Anlage K27, Seite 29 Tz. 76) und von einer nachhaltig erzielbaren Miete für Büroflächen von 10,56 EUR/m² ausgegangen ist (Anlage K27, Seite 171, Tz 613). Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fondsimmobilie um eine Spezialimmobilie zur Verwendung durch die L H3 handelt, die nicht mit einer von der Klägerin gemieteten Büroimmobilie vergleichbar ist und für die es eine marktübliche Miete nicht gibt, da sie nicht oder kaum für die Nutzung durch einen anderen als den von Beginn an vorgesehenen Mieter eignete und deshalb die Ermittlung einer üblichen Vergleichsmiete nicht möglich war (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 30. April 2014 – 13 U 252/12 [unter II 4 a aa]). Aus dem Sonderprüfungsbericht ergibt sich in diesem Zusammenhang darüber hinaus, dass die Klägerin davon ausgegangen ist, dass es sich bei der vereinbarten Miete von 27,13 EUR/m² um die nachhaltig erzielbare handelt (Anlage K27, Seite 199, Tz. 768).
111b.
112Die Klägerin traf keine Aufklärungspflicht in Bezug auf ein etwaiges Risiko im Zusammenhang mit versteckten Weichkosten in Form einer nicht erkennbar überhöhten GÜ-Marge und etwaig überhöhten Weichkosten.
113aa.
114Zu den vom Kreditinstitut zu tragenden Risiken gehört nicht auch die Beurteilung, ob die „Gesamtkosten" in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts stehen. Darüber muss sich der Erwerber in seinem eigenen Interesse, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Fachberaters, in aller Regel selbst unterrichten. Das Kreditinstitut darf beim Abschluss des Darlehensvertrages im Allgemeinen ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, dass der Erwerber/Darlehensnehmer diese Prüfung vorgenommen habe (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1988 – III ZR 179/86 [unter III 2 a]). Dies gilt hier umso mehr, als dass der Beklagte die Anlageentscheidung im vorliegenden Fall bereits vier Jahre vor Abschluss des Darlehensvertrages getroffen hatte und seither Gesellschafter der Fondsbeteiligung gewesen ist.
115bb.
116Darüber hinaus ist ein überlegenes Wissen der Klägerin nicht erkennbar. Der Investitionsplan ergibt sich aus § 3 des auch dem Beklagten bekannten Gesellschaftsvertrages. Anhand dieser Kostenaufstellung hätte der Beklagte eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Anlageobjekts vornehmen und den Anteil der Weichkosten selbst ins Verhältnis zu den „werthaltigen Maßnahmen“ setzen können.
117cc.
118Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass der Gesellschaftsvertrag zwar die Kosten für den Generalübernehmer enthält aber zur Generalübernehmermarge keine Aussage trifft. Denn dabei handelt es sich um ein Internum des Betriebes, das der Vertragspartner in der Regel nicht mitteilt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 1. April 2014 – 2 O 374/09 [unter 1 c aa (15)]).
119Sofern die Klägerin mit Schreiben vom 25. April 2005 an Herrn K (Anl. B22) Besprechungsbedarf in Bezug auf den GÜ-Zuschlag von 15 % bei dem G Rheinhallen/Rheinpark anmeldet, ergibt sich hieraus keine Kenntnis der Klägerin, dass ein solcher GÜ-Zuschlag auch beim vorliegenden G vereinbart worden wäre; wobei dahinstehen kann, ob ein solcher – was zwischen den Parteien streitig ist – unüblich ist. An den Verträgen zwischen der Fondsgesellschaft und dem Generalübernehmer war die Klägerin beim streitgegenständlichen G nicht beteiligt, so dass sie keine Kenntnisse über die Vereinbarungen hatte. Eine Prüfungspflicht dahingehend, ob der Beklagte im Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung vier Jahre zuvor seinen Prüfungspflichten im Hinblick auf die Werthaltigkeit seiner Geldanlage nachgekommen ist, traf die Klägerin nicht.
120dd.
121Die Behauptungen des Beklagten, dass beim Immobilienfonds Ossendorf I Provisionserträge ohne tatsächliche Gegenleistungen generiert worden seien, indem die Klägerin eine Strohmanngesellschaft, die Q2 H3, gegründet habe, die Mietverschaffungsverträge und Projektentwicklungsverträge mit der K H3 abgeschlossen habe, vermögen eine Aufklärungspflicht der Klägerin ebenfalls nicht zu begründen.
122Es ist nicht ersichtlich, dass die Q2 H3 bzw. die Klägerin bei dem vorliegenden G an den entsprechenden Verträgen beteiligt gewesen wären, so dass sie keine Kenntnis von den vereinbarten Leistungen, die der Vergütung gegenübergestanden haben, hatte. Allein die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Kosten und hierfür zu erbringenden Leistungen haben den Beklagten zudem in die Lage versetzt, die Weichkosten zu ersehen und Überlegungen zur Angemessenheit der Vergütung sowie Werthaltigkeit der Beteiligung anzustellen. So ergeben sich die die Kosten für die Konzeption in Höhe von 2.050.000,00 DM, Projektentwicklung in Höhe von 28.700.000,00 DM und Mietervermittlung in Höhe von 8.200.000,00 DM aus § 3 des Gesellschaftsvertrages. In § 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages wird ausgeführt, dass die K H3 für die Konzeption 2.050.000,00 DM erhält und welche Konzeptionsleistungen insbesondere erbracht worden sind. Aus § 2 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages folgt, dass die K H3 die Projektentwicklung übernommen hat und hierfür die im Investitionsplan aufgeführten 28.700.000,00 DM erhält. Auch hier sind die für die Projektentwicklung insbesondere zu erbringenden Tätigkeiten aufgezählt. Darüber hinaus war dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen (Blatt 32 der Akte) bekannt, dass als Mieter für die Immobilie die Firma L vorgesehen war. So trägt er im Rahmen der Klageerwiderung vor, dass der Freiherr von Oppenheim, seine Bedenken im Hinblick auf den Mieter „L“ zerstreut hätte. In diesem Zusammenhang hätte er die Erforderlichkeit eines abzuschließenden Vertrages für die Mietervermittlung, die dem Geschäftsbesorger nach § 7 Abs. 1 e) des Gesellschaftsvertrages oblag, selbst in Frage stellen können.
123ee.
124Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung sind in § 3 des Gesellschaftsvertrages mit 10.250.000,00 DM ausgewiesen. Aus Teil B des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, dass die Gesellschaft die K H3 mit der Eigenkapitalbeschaffung beauftragt und welche Leistungen erbracht werden sollten. Insofern hatte die Klägerin kein dem Beklagten überlegenes Wissen. Die Tatsache, dass einzelne Leistungen nicht erbracht worden sein sollen und insbesondere kein Fondsprospekt erstellt worden ist, war dem Beklagten spätestens im Jahr 2005 bekannt, da er einen solchen offenbar nicht zur Verfügung gestellt bekommen hat.
125c.
126Eine Aufklärungspflicht bestand ebenfalls nicht in Bezug auf einen etwaig geringen Verkehrswert der Fondsimmobilie.
127Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 – XI ZR 274/05 [unter II 3 a bb (1)] mit weiteren Nachweisen). Insoweit begründet auch eine etwaige Ermittlung des Beleihungswerts durch die Bank keinen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung. Kreditinstitute prüfen und ermitteln den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (vgl. BGH a.a.O. [unter II 3 a bb (2)] mit weiteren Nachweisen); daher war der vom Beklagten geforderten Vorlage der von der Klägerin etwaig vorgenommenen Verkehrswertberechnung gemäß § 421 ZPO nicht zu entsprechen. Eine Aufklärungspflicht besteht beim Immobilienerwerb nur ausnahmsweise dann, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. BGH, a.a.O. [unter II 2 a bb (1)] mit weiteren Nachweisen).
128Dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin vorgenommene wertmäßige Überprüfung des Fondsobjekts erst etwa dreieinhalb bis vier Jahre nach der Auflage des G vorgenommen worden ist und im Zeitpunkt der Anlageentscheidung gegebenenfalls ein anderer Verkehrswert des Fondsobjekts anzunehmen gewesen wäre. Zudem ging es nicht um den Erwerb einer Immobilie, sondern um die Umfinanzierung der für die H H-Straße bestehenden Kredite auf die Gesellschafter. Aber selbst wenn die für einen Immobilienerwerb entwickelte Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Banken herangezogen wird, rechtfertigen die von der Klägerin ausweislich des Beklagtenvortrags zugrunde gelegten Verkehrs- und Beleihungswerte nicht die Annahme einer sittenwidrigen Überteuerung.
129Bei Grundstücken ist eine solche regelmäßig bei einer Verkehrswertüber- oder unterschreitung von 90 % anzunehmen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, § 138 Rn. 34a). Da die Klägerin nach dem Vortrag des Beklagten im Jahr #####/#### einen Beleihungswert von 65,88 Mio. EUR und einen Verkehrswert von 90,2 Mio. EUR angenommen (vgl. Vortrag des Beklagten Blatt 86 f. der Akte) und die Inanspruchnahme der H H-Straße per 30. Mai 2008 etwa 75,18 Mio. EUR betragen haben soll, kann von einer sittenwidrigen Überteuerung nicht ausgegangen werden.
130Sofern der Marktwert im Jahr 2012 nur noch mit ca. 32,4 Mio. EUR ermittelt worden ist, ist dies für die Beurteilung nicht maßgeblich, da es nur auf die Umstände im Zeitpunkt der Anlageentscheidung bzw. der Darlehensgewährung ankommen kann.
131d.
132Eine Aufklärungspflicht der Klägerin über etwaige erhebliche gesellschaftsrechtliche Verflechtungen bestand ebenfalls nicht.
133Eine solche ergibt sich insbesondere nicht allein aus der etwaigen Kenntnis der Klägerin von der Existenz der P2 H-Straße, die im Gesellschaftsvertrag nicht genannt ist.
134Der Beklagte konnte Verflechtungen des Bankhauses Sal. Oppenheim mit der „K-Gruppe“ bereits aus dem Gesellschaftsvertrag erkennen. Aus dem Rubrum der notariellen Urkunde zum Gesellschaftsvertrag wird deutlich, dass solche bestehen, da Herr K ausweislich dessen nicht nur Geschäftsführer der K H3 war, sondern auch der P H3. Aufgrund der Namensidentität lag zumindest eine wie auch immer geartete gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Bankhauses Sal. Oppenheim zur P H3 auf der Hand; zumal der Beklagte selbst vorträgt, dass die Initiatoren des geschlossenen Immobilienfonds Herr K bzw. dessen Unternehmen und das Bankhaus Sal. Oppenheim waren (Blatt 38 der Akte).
135Darüber hinaus war ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Bankhauses Sal. Oppenheim für den Beklagten bereits deshalb augenscheinlich, da es im von ihm vorgelegten Einladungsschreiben des Bankhauses Sal. Oppenheim vom 20. September 2001 (Anlage B4) heißt: „Wir beabsichtigen, in bester Innenstadtlage der Landeshauptstadt Potsdam ein modernes Geschäftshaus zu errichten.“ Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die P H3 eine Gründungsgesellschafterin war, musste sich dem Beklagten ein Eigeninteresse des Bankhauses förmlich aufdrängen.
136e.
137Die Klägerin musste den Beklagten nicht darüber aufklären, dass die Fondsinitiatoren etwaig keine seriösen Geschäftspartner waren.
138Vorstrafen eines Fondsverantwortlichen, über die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 20113 – II ZR 193/11 [unter II 2 bb]) aufzuklären ist, behauptet der Beklagte nicht.
139Aber auch die von ihm vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um die „Q2“ und die K H3 rechtfertigen nicht die Annahme einer gegenüber dem Beklagten aufzuklärenden Unzuverlässigkeit der Fondsbeteiligten durch die Klägerin.
140Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht einer anlageberatenden Bank bei negativer Presseberichterstattung für den vorliegenden Fall heranzuziehen wäre. So trifft eine anlageberatende Bank eine Aufklärungspflicht bei negativer Berichterstattung bezogen auf Fondsverantwortliche und sonstige Gesellschaften und Beteiligte, die aufgrund der Konstruktion der Anlage von herausragender Bedeutung für deren Erfolg sind. Entscheidend ist, ob sich aus den Presseberichten hinreichend konkrete, substantielle Hinweise darauf ergeben, dass einzelne Darstellungen im Prospekt und die darin vorgenommenen Chancen- und Risiken als unrichtig erscheinen lassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2014 – 23 U 23/13 [unter II] zitiert nach juris Rn. 53).
141Vorliegend ergaben sich die zu zahlenden Vergütungen für die Weichkostenpositionen aus dem Gesellschaftsvertrag und auch die von der K H3 zu erbringenden Tätigkeiten waren dort ausgewiesen. Wie ausgeführt war es den Anlegern anhand dessen möglich, die Angemessenheit der Vergütung und die Werthaltigkeit einer Beteiligung zu bewerten. Bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch die Vertragspartner der Fondsgesellschaft hätten die Leistungen eingefordert oder Vergütungen zurückgefordert werden können.
142Sofern der Beklagte vorbringt, dass in Bezug auf den G „C H-Straße“ die K H3 mit der Erbringung der gegenüber der Fondsgesellschaft vertraglich geschuldeten Tätigkeiten die Q2 beauftragt und diese Leistungen nicht erbracht habe, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die K H3 sei grundsätzlich unzuverlässig. Nach dem Vortrag des Beklagten waren auch bei der C H-Straße die Kosten für die Projektentwicklung und Mietervermittlung in Höhe von 43,46 EUR im Gesellschaftsvertrag ausgewiesen. Sofern die K H3 vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbracht hat, hätte es der G H-Straße ebenso frei gestanden, diese Leistungen einzufordern oder ggf. Rückzahlung der Vergütung zu verlangen.
143f.
144Eine Aufklärungspflicht der Klägerin über eine etwaig ihr bekannte schlechte wirtschaftliche Situation des L Konzerns zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bestand nicht. Der Beklagte hätte sich aus diesem Grund nicht von seiner Beteiligung lösen können, da das Risiko, wie sich die Kapitalanlage entwickelt, der Anleger trägt.
145g.
146Schließlich hat die Klägerin auch keine Aufklärungspflicht bezüglich Risiken im Zusammenhang mit der disquotaler Erlösverrechnung verletzt.
147Einer etwaigen – bezogen auf den Darlehensvertrag bestehenden – Aufklärungspflicht ist die Klägerin nachgekommen. Die Möglichkeit einer disquotalen Erlösverrechnung ergibt sich aus Ziff. 3.3.3 des im schriftlichen Wege – einen persönlichen Kontakt der Parteien gab es nicht – abgeschlossenen Darlehensvertrags. Dort heißt es, dass die Sicherheiten 3.1 (Grundschuld) und 3.2.1 (Mietabtretung in stiller Form) auch zur Sicherung aller Ansprüche, die der Sparkasse aus den den anderen Miteigentümern des Beleihungsobjektes zur Anteilsfinanzierung gewährten Darlehen über insgesamt 77.712.048,34 EUR jetzt oder zukünftig zustehen bzw. zustehen werden, haften.
1482.
149Darüber hinaus ist dem Beklagten jedenfalls kein kausaler Schaden entstanden. Zunächst hatte der Beklagte im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses seine Anlageentscheidung schon getroffen, da er bereits seit etwa 4 Jahren an der Kapitalanlage, deren Finanzierung das Darlehen diente, beteiligt war. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Beklagte – wie er geltend macht – bei unterstellter erforderlicher Aufklärung durch die Klägerin über etwaige ihm nicht bekannte Risiken der Beteiligung den Versuch unternommen hätte, sich aus den abgeschlossenen Verträgen zu lösen (vgl. dazu den Fall bei BGH, Urteil vom 24. April 1990 – XI ZR 235/89 [unter II 2 b]) und den Vertrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen hätte. Der dem Beklagten entstandene Schaden wäre dann durch einen Vergleich seiner jetzigen Vermögenslage mit derjenigen zu ermitteln, die bestünde, wenn die Klägerin ihre (etwaige) Aufklärungspflicht erfüllt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990 – XI ZR 235/89 [unter III]). In diesem Fall wäre der Beklagte mit einer Verbindlichkeit nach analog § 128 HGB über das von der Fondsgesellschaft abgeschlossene Darlehen in Höhe seiner quotalen Beteiligung an der Gesellschaft belastet gewesen, so dass seine Vermögenslage entsprechend wäre. Denn das Darlehen bei der Klägerin hat er ebenfalls in Höhe seiner quotalen Beteiligung an der Gesellschaft abgeschlossen.
150Die im Darlehensvertrag enthaltene sog. disquotale Erlösverrechnung rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine andere Beurteilung. Zwar war in §§ 7, 10 des Gesellschaftsvertrages eine quotale persönliche Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung vorgesehen. Bei einer Endfinanzierung auf Gesellschaftsebene wären jedoch Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft, die an die Bank zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten entweder wegen einer Sicherheitsabtretung oder im Rahmen einer Erfüllungshandlung seitens der Fondsgesellschaft, auf die Kreditverbindlichkeit der Fondsgesellschaft angerechnet worden. Die Haftung der Gesellschafter nach analog § 128 HGB entsprechend ihrer quotalen Beteiligung an der Gesellschaft hätte sich hierdurch nicht verringert. Vielmehr hätten sie von der Bank nach analog § 128 HGB in Höhe ihrer quotalen Haftung vollständig in Anspruch genommen werden können, sofern die Kreditverbindlichkeit der Fondsgesellschaft die Höhe ihrer entsprechenden Beteiligung noch erreicht hätte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht durch eine Mietzession abgesichert gewesen sein soll (Vortrag des Beklagten, Blatt 276 der Akte). Denn ausweislich Ziff. 7 Abs. 1 h) des Gesellschaftsvertrags bezog sich die Zwischenfinanzierung lediglich auf die Investitionsphase und es sollte im Anschluss ein Endfinanzierungsdarlehen abgeschlossen werden. Sofern dort eine Mietzession nicht als Sicherheit vereinbart worden wäre, wären die Mieteinnahmen in dem Fall, dass die Kreditverbindlichkeiten nicht mehr vollständig von der Fondsgesellschaft hätten getilgt werden können, über die als Sicherheit bestellte Grundschuld (vgl. § 7 h des Gesellschaftsvertrages) bei einer Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsverwaltung von der Beschlagnahme gemäß § 152 ZVG umfasst gewesen und hätten ebenfalls als Ausschüttungen an die Anleger nicht mehr zur Verfügung gestanden.
151Sofern der Beklagte geltend macht, dass er bei Absehen von einem Vertragsschluss mit der Klägerin seine Einwendungen gegenüber dem Bankhaus Sal. Oppenheim hätte geltend machen können, greift dies nicht durch. Denn in dem Fall, dass ihm gegen das Bankhaus ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung zusteht, stünde ihm auch ein Anspruch auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin zu. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass dieser Freistellungsanspruch weniger werthaltig wäre, als ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Bankhaus Sal. Oppenheim selbst.
152III.
153Ein weiterer Anspruch der Klägerin besteht nicht. Insbesondere ist der Kündigungserklärung aufgrund des erklärten Widerrufs, durch den der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet worden ist, die Grundlage entzogen.
154IV.
155Die Gewährung einer Schriftsatzfrist für beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zu einem Übergang ins schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO geführt. Vielmehr ist beiden Parteien jeweils ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 Satz 1 ZPO gewährt worden. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung außerhalb der gewährten Schriftsatzfristen eingereichten Schriftsätze rechtfertigen keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.
156IV.
157Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
158Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
159Streitwert: 3.614.605,41 EUR.
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- 1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, - 2.
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nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 412.033,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 99.511,35 € seit dem 11.01.2011, aus weiteren 75.576,56 € seit dem 10.05.2012, aus weiteren 20.962,96 € seit dem 30.08.2012, aus 80.000,00 € seit dem 25.01.2013 und aus 76.887,11 € seit dem 24.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.284.780,49 € nebst Zinsen in Höhe von 0,67 % seit dem 21.04.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Darlehen des Klägers bei der Sparkasse A1 mit der Darlehensnummer ######1 über einen Nominalbetrag i.H.v. 1.463.414,63 € und mit der Darlehensnummer ######2 über einen Nominalbetrag i.H.v. 2.344.552,85 € abzulösen, und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit gegebenenfalls zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigung etc.), Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR in Annahmeverzug befindet.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR freizustellen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 26.320,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung.
3Ende 1993 beteiligte sich die Beklagte zu 50 % an der F1-G1 Holding GbR. Die andere Hälfte dieser GbR hielt der G. Die Beklagte und der G waren ebenso jeweils hälftig an der 1991 gegründeten F1 Immobilientreuhand GmbH und der F1 Verwaltung von Immobilienvermögen GmbH beteiligt. Die F1-G1 Holding GmbH ihrerseits hielt 100%ige Beteiligungen an der G Fonds-Projekt GmbH, der G Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH, der G Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, der Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH und der G1 Bauunternehmung Gesellschaft für Hochbau, Beton- und Stahlbetonbau mbH.
4Am 14.02.2000 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vermögensverwaltungsvertrag, in dessen Rahmen der Kläger das Risikoprofil 4 („risikobewusst“, vgl. Anlage B 13) wählte. In diesem Jahr generierte der Kläger, der studierter Diplom-Kaufmann ist, im Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand der Y Industrial Holdings AG erhebliche Vermögenswerte, die gemäß vertraglicher Vereinbarung teilweise in Form von Inhaberaktien der E-Bank AG an ihn ausgezahlt wurden. In den Jahren 2000 bis 2003 erzielte er erhebliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zum 31.12.2000 verwaltete die Beklagte ein Vermögen des Klägers in Höhe von 45,6 Mio. DM, zum 31.12.2001 in Höhe von 119 Mio. DM, wovon 49 Mio. DM liquide angelegt waren.
5Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien wurden dem Kläger und dem Zeugen Dr. Q2, den der Kläger aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit für K8 kannte, auch Immobilieninvestitionen präsentiert, wobei zwischen den Parteien streitig ist, von wem die Initiative hierzu ausging.
6Im Oktober 2000 beteiligte sich der Kläger nach Gesprächen mit der Beklagten zunächst an der Grundstücksgesellschaft A IV GbR, deren Zweck die Entwicklung und anschließende Vermietung eines Bürogebäudes an die Sparkasse A1 war. Die Fondsimmobilie dieser Gesellschaft wurde im September 2011 verkauft.
7Im Herbst des Jahres 2001 kam es zu einem weiteren Beratungsgespräch zwischen dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten I2, der für die Kunden der Beklagten aus dem hausintern als „Leistungselite“ bezeichneten Segment zuständig war, einerseits und dem Kläger sowie dem Zeugen Dr. Q2 andererseits. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger am 20.09.2001 ein Einladungsschreiben (Anlage B 28) nebst Exposé und Zeichnungsschein (Anlage B 29) übersandt.
8Im Rahmen dieses Gesprächs, dessen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, präsentierte der Zeuge I2 die streitgegenständliche Kapitalanlage, eine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR (nachfolgend: „Fondsgesellschaft“).
9Gegenstand der Gesellschaft war die Entwicklung einer Einzelhandelsimmobilie für den Hauptmieter, die LP AG. Das Fondsgrundstück sollte die Fondsgesellschaft, deren Gründungsgesellschafter ausweislich des am 21.09.2001 geschlossenen Gesellschaftsvertrages (Anlage K 8) die G Fonds-Projekt GmbH, der G persönlich sowie die F1-Immobilientreuhand GmbH waren und denen später Gesellschafter aus dem Kreise der Partner der Beklagten, deren Familien, nahestehenden Personen und ausgewählten Kunden der Beklagten mit außerordentlich hohem Einkommen beitreten sollten, hierbei von der L Immobilien GmbH & Co. Objekt X KG erwerben. Die Investoren sollten der Fondsgesellschaft bereits vor dem Erwerb des Grundstücks beitreten; in diesem Fall war es ihnen möglich, aufgrund ihrer Bauherreneigenschaft erhebliche Teile des Projekts als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG geltend zu machen. Vertragspartner der Fondsgesellschaft im Zusammenhang mit der Projektrealisierung waren ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 21.09.2001 unter anderem die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH (Generalübernehmer), die G Allfinanz Dienstleistungen GmbH (Zwischenfinanzierungsvermittlung), die G Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH (Endfinanzierungsvermittlung), die G Fonds-Projekt GmbH (Projektsteuerung/Bauüberwachung, Mietervermittlung, Eigenkapitalvermittlung, Konzeption, Projektentwicklung), die F1 Immobilientreuhand GmbH (Geschäftsbesorger) und die O8 Treuhand GmbH (Steuerberatung). An den Einnahmen der vorgenannten Gesellschaften war die Beklagte entweder über die F1-G1 Holding GbR als deren hälftige Mitgesellschafterin oder unmittelbar als Mitgesellschafterin beteiligt (vgl. hierzu das Schaubild Blatt 58 der Akte). Der Investitionsplan (Seite 8 des Gesellschaftsvertrages) sah einen Gesamtaufwand (ohne Damnum) für das Fondsprojekt in Höhe von 205 Mio. DM vor.
10Das Fondskonzept beinhaltete, dass eine Gesellschaft des L-Konzerns als Generalmieter auftreten und einen Teil der Handelsflächen in Untervermietung im Rahmen eines Shop-in-Shop-Systems vermarkten sollte. Die Finanzierung des Fondsprojekts sollte zu 40 % durch die Einbringung von Eigenkapital der Gesellschafter und zu 60 % durch Fremdmittel erfolgen. Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war der G.
11Bereits am 30.08.2001 hatten der Vorstandsvorsitzende der LP AG V, das Mitglied ihres Vorstandes O, der G und der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten C ein Dokument mit dem Namen „Vereinbarung zwischen LP AG, Grundstückgesellschaft H GbR, G Fonds-Projekt GmbH und Gebr. G1 Wohnbau GmbH“ (Anlage K 106) unterzeichnet, in dem unter anderem unter Ziffer 2. eine Zahlungsverpflichtung der G Fonds-Projekt GmbH und Gebr. G1 Wohnbau GmbH an die LP AG für die „Projektentwicklung bis zum Baubeginn und die Mietvertragsbeschaffung mit der LP AG zu den Bedingungen unter Punkt 3 (11,600 Mio. + 20,000 Mio.) 31.600.000,00 DM“ aufgeführt war sowie eine „Startmiete zzgl. Indexierung“ in Höhe von 10.750.000,00 DM. Später wurde ein Dokument gleichen Namens erstellt, in welchem es hieß: „Verhandlungsstand bis 12.11.2001“ (Anlage B 81) und welches nicht von C unterschrieben wurde.
12Nachdem der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 sich im Gespräch mit dem Zeugen I2 bzw. im Anschluss hieran nicht für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft entschieden, kam es in den Räumlichkeiten des damaligen Arbeitsplatzes des Klägers in G1born zu einem Gespräch zwischen den Zeugen F und I2 einerseits und dem Kläger sowie dem Zeugen Dr. Q2 andererseits. Auch der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig besprachen der Zeuge F und der Kläger bzw. der Zeuge Dr. Q2 eine Exposé zur streitgegenständlichen Beteiligung (Anlage K 5), auf welchem der Kläger während des Beratungsgesprächs die auf der Anlage erkennbaren Notizen fertigte und in welchem unter anderem eine Objektmiete von 10,75 Mio. DM p.a. prospektiert wurde.
13Am 08.11.2001 unterzeichnete der Kläger den Beitritt zur Fondsgesellschaft (Anlage B 34), wobei dort ein Eigenkapitalanteil von 10 Mio. DM angegeben wurde.
14Im weiteren Verlauf fand am 20.11.2001 ein Termin zur notariellen Beurkundung des Beitritts zur Fondsgesellschaft statt, dessen Einzelheiten ebenfalls zwischen den Parteien streitig sind. Unstreitig lag anlässlich des Protokollierungstermins der ebenfalls notariell beurkundete Gesellschaftvertrag (Anlage K 8) vor. Der Kläger zeichnete eine Einlage in Höhe von 4 Mio. DM (2.045.167,52 €). Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Kläger unterzeichneten Urkunde wird auf deren Ablichtung (Anlage K 7) Bezug genommen. Die Fondsgesellschaft, vertreten durch die F1 Immobilientreuhand GmbH, nahm das Beitrittsangebot mit notarieller Urkunde vom 30.11.2001 (Anlage B 36) an.
15Unmittelbar nach der Zeichnung erteilte der Kläger dem Zeugen G eine Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft (Anlage K 13), die ihm am 21.11.2001 übersandt worden war.
16Mit Grundstückskaufvertrag vom 04.12.2001 (Anlage B 37) erwarb die Fondsgesellschaft von der L Immobilien GmbH & Co. Objekt X KG das Grundstück, auf dem das Fondsobjekt errichtet werden sollte. Ebenfalls am 04.12.2001 schlossen die G Fonds-Projekt GmbH und die LP AG einen „Vertrag über die Verschaffung eines Mietvertrages über die Anmietung von Flächen für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen in X nebst Einstandsvertrag“ (Anlage B 75), ausweislich dessen letztgenannte für die Verschaffung eines Mietvertrages mit der D Vermietungsgesellschaft mbH (nachfolgend umfirmiert in L Vermietungsgesellschaft mbH) als Mieterin 8 Mio. DM und für die Übernahme der Einstandspflicht für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag 10 Mio. DM erhalten sollte. Weiter schlossen die G Fonds-Projekt GmbH und die L Immobilien AG & Co. KG am selben Tag einen „Vertrag über die Planungs- und Projektentwicklungs- und sonstige Leistungen betreffend das Bauvorhaben Stadtpalais X“ (Anlage B 74). Ausweislich dessen § 3 sollte die L Immobilien AG & Co. KG für die im Vertrag näher bezeichneten Tätigkeiten eine Vergütung von 13,6 Mio. DM erhalten.
17Entsprechend den Vorgaben in den Vertragsunterlagen zahlte der Kläger den gezeichneten Betrag in drei Tranchen, wobei die Beklagte dem Kläger anbot, diesen vorzufinanzieren. Mit Schreiben vom 07.12.2001 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Finanzierungsbestätigung für die erste Tranche in Höhe von 2 Mio. DM (1.022.583,76 €). Die Finanzierung der zweiten Tranche in Höhe von 613.550,26 € bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2003, diejenige der dritten Tranche in Höhe von 648.646,47 € mit Schreiben vom 16.12.2004. Das Darlehen für die Finanzierung des Eigenkapitals valutierte bis zum 30.01.2011 mit 2.284.780,49 €; es war bis dahin jährlich jeweils nach Ablauf der Jahresfrist verlängert worden. Der Kläger zahlte zur Finanzierung des Eigenkapitalanteils bis zum 30.09.2010 Zinsen in Höhe von insgesamt 597.955,87 €.
18Mit an die Fondsgesellschaft gerichtetem Schreiben vom 10.12.2001 (Anlage K 14) erteilte die Beklagte dieser eine Kreditzusage für die Zwischenfinanzierung des Fremdkapitals. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2002 (Anlage K 15) informiert, wobei diesem zumindest eine Ablichtung der Kreditzusage beigefügt war nebst beigefügter Gesellschafterliste, welcher lediglich der Name des Klägers entnommen werden konnte. Ebenfalls am 10.12.2001 gab der Kläger, vertreten durch den Zeugen G, ein sofort vollstreckbares Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten ab; besichert wurden hiermit anteilig in Höhe von 6 Mio. DM die Darlehensforderungen der Beklagten gegen die Fondsgesellschaft.
19Am 09.04.2002 fertigte der Justitiar der LP AG T6 eine „Interne Notiz“ an deren damaligen Vorstandsvorsitzenden V, in welcher er unter anderem ausführte: „Projekt F1 G1 (…) Soweit wir selber Mieter sind, befürchtet Herr Dr. N3, dass die Mieten um 25 % überhöht seien wegen der erheblichen Vorkosten“.
20Mit Schreiben vom 24.09.2002 (Anlage K 103) teilte die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH, vertreten durch den Zeugen G, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der LP AG V folgendes mit:
21„Sehr geehrter Herr V,
22wir bestätigen, dass bei dem Objekt H/Z-Straße von den Gesamtkosten einschließlich Nebenkosten nach dem bisher vorliegenden Ausschreibungsverfahren unter Berücksichtigung von 750,00 DM/m² Mietfläche für Einrichtungen mindestens 10.000.000,00 DM Kostenersparnis bei den Bau- und Baunebenkosten sichergestellt sind.“
23Der Zeuge T6 fertigte eine weitere Notiz an (Anlage K 118), deren Eingangsstempel das Datum 14.10.2002 ausweist und in welcher es heißt, dass – soweit aus der Projektkalkulation X Kostenreduzierungen erzielt würden – diese „jeweils hälftig zwischen LP und G1 für alle Objekte geteilt“ werde. „Diese Regelung [sei] in vier Gesprächen zwischen den Herren G, V, C, U und O in der Zeit vom 19.02.2001 bis September 2001 in unterschiedlichen Zusammensetzung der Gesprächsrunden erörtert und verabschiedet worden.“
24Am 10.12.2002 fertigte der Zeuge T6 eine weitere Notiz (Anlage K 104), in der unter Ziffer 4. ausgeführt wird:
25„Es gilt generell für Eigen- und Fremdprojekte eine Beteiligung an den Kostensenkungseffekten bei allen Objekten in Höhe von 50 %.“
26Mit Datum vom 18.12.2002 erteilte die LP AG der G Fonds-Projekt GmbH eine Rechnung über 25 Mio. € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer „für die Begründung der Geschäftsbeziehungen und die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit bei der Realisierung von Immobilienprojekten“ (Anlage K 108).
27Am 06./07.10.2004 schlossen die Fondsgesellschaft und die L Vermietungsgesellschaft mbH einen Mietvertrag über die Fondsimmobilie (Anlage B 67). Der vereinbarte Mietzins betrug zunächst 5.803.000,00 € p.a. netto (§ 4 des Mietvertrages, „Mietobjekt Warenhaus“ und „Erweiterung Mietobjekt Warenhaus gemäß 2. Nachtragsbaugenehmigung“). Ausweislich § 4 Ziffer 7 des Mietvertrages erhielt die Mieterin von der Vermieterin für die Anschaffung der Einrichtung/des Inventars einen Zuschuss in Höhe von 8.025.000,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf dessen zur Akte gereichte Ablichtung Bezug genommen. In einem Nachtrag zum Mietvertrag vom 07.10.2004 (Anlage B 69) vermietete die Fondsgesellschaft der L Vermietungsgesellschaft mbH das Objekt H-Straße zu einem weiteren Mietzins von 85.000,00 € p.a.
28Am 01.12.2005 schrieb der G den Kläger an und empfahl ihm, eine weitere Einlage in Höhe des auf ihn quotal entfallenden Fremdkapitalanteils zu erbringen und diesen durch Aufnahme eines Darlehens bei der Sparkasse A1 zu finanzieren (Anlage K 16). Daraufhin, namentlich am 12.12.2005, schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse A1 über einen Nominalbetrag i.H.v. 3.807.967,48 €, Kontonummern ######1 und ######2 (Anlage K 90). Sämtliche Zahlungen des Klägers auf Verbindlichkeiten aus dem vorgenannten Darlehensvertrag wurden bei der Beklagten über ein Verrechnungskonto („Kontokorrentkonto – Clearing X“) mit der Nummer 048.00.15120 verbucht, über welches auch sämtliche Ausschüttungen und Entnahmen des Klägers aus der Fondsgesellschaft verbucht wurden.
29Im Jahre 2006 erstellte die H8 GmbH einen Prüfbericht betreffend die Fondsgesellschaft (Anlage K 18). Dieser Prüfbericht wurde an den Kläger mittels Einschreiben vom 22.12.2006 übersandt. Er enthielt unter anderem eine Übersicht über die Mittelverwendung (Seite 8).
30Am 09.06.2009 meldete die B2 AG, in welche die LP AG zuvor umbenannt worden war, Insolvenz an.
31Unter dem 27.08.2009 trafen sich der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 mit dem Zeugen F und forderten diesen – auch in nachfolgendem E-Mail-Schriftverkehr – auf, die Beteiligung zurückzunehmen. Die Beklagte lehnte die Rücknahme gegenüber dem Zeugen Dr. Q2 mit Schreiben vom 23.09.2009 (Anlage K 23) ab.
32Am 09.02.2010 schlossen der Insolvenzverwalter über das Vermögen der L Warenhaus GmbH i.L. und die Fondsgesellschaft einen neuen Mietvertrag über das Fondsobjekt. Der Mietzins für 2010 und 2011 für das Warenhaus betrug 2,2 Mio. €. Für den Zeitraum ab 31.12.2011 wurde eine umsatzabhängige Miete, mindestens aber eine solche in Höhe des vorgenannten Betrages, vereinbart.
33Der Stand des „Clearing Konto X“ per 02.11.2010 betrug 68.615,80 €; über dieses Konto waren bis dahin auch Entnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 403.000,00 € verbucht worden.
34Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 18.02.2011 (Anlage K 92) mit, dass sie das dem Kläger gewährte Darlehen nicht weiter prolongieren werde und forderte ihn zur Rückzahlung bis spätestens zum 11.03.2011 auf. Mit Schreiben vom 11.04.2011 (Anlage K 96) erklärte die Beklagte, dass sie auf die Darlehensforderung Verzugszinsen seit dem 01.02.2011 berechne und einem Verrechnungskonto belaste. Zum 21.04.2011 zahlte der Kläger den Darlehensbetrag in Höhe von 2.284.780,49 € an die Beklagte zurück. Zur Finanzierung dieses Betrages zahlt der Kläger Zinsen in Höhe von 0,67 % p.a.. Der von der Beklagten ermittelte Sollsaldo auf dem Verrechnungskonto betrug zum 21.04.2011 26.320,67 €. Mit Wertstellung vom 24.05.2011 verrechnete die Beklagte nach vorheriger Androhung vom 10.05.2011 (Anlage K 100) den Sollsaldo des Verrechnungskontos mit einem Guthaben auf dem laufenden Konto des Klägers mit der Nummer #####4.
35Ab November 2011 stellte der Kläger die Zahlungen aus den Darlehensverträgen mit der Sparkasse A1 ein.
36Mit Schreiben vom 04.04.2013 (Anlage K 189) kündigte die Sparkasse A1 die Darlehensverträge vom 21.11.2005 bzw. 12.12.2005 und stellte Forderungen in Höhe von 1.314.784,30 € bzw. 2.106.426,37 € fällig.
37Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei ihm zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtet.
38Hierzu behauptet der Kläger, die Beklagte habe ihm im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung eine Rücknahmezusage erteilt. Er und der Zeuge Dr. Q2 hätten nach dem ersten Gespräch mit dem Zeugen I2 eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft zunächst abgelehnt, weil sie Zweifel an der Bonität des L-Konzerns gehabt hätten. Um diese Zweifel zu zerstreuen, habe der Zeuge F den Zeugen I2 gebeten, einen weiteren Termin mit ihnen zu vereinbaren. Der Zeuge F habe in diesem zweiten Beratungsgespräch erklärt, die Familie F und die Beklagte hätten sich entschieden, das Projekt als Hauptinvestor bzw. Eigeninvestment zu verfolgen und umzusetzen. Aufgrund der besonderen Geschäftsbeziehungen habe man einen tiefen Einblick in die Zukunftsstrategie des Konzerns. Die Beklagte wolle das Investment aber auch für ausgewählte Kunden öffnen und diesen gezielt anbieten. Es handele sich um ein ertragsstarkes Investment, welches als Alternative zu Staatsanleihen gedacht sei und hervorragend in ein wertkonservatives Portfolio passe. Das Argument einer eigenen Beteiligung bzw. der Gesellschafter der Beklagten habe diese gezielt werbewirksam ausgenutzt. Gleichwohl seien der Zeuge Dr. Q2 und der Kläger aufgrund ihrer Markteinschätzung noch immer nicht vom Investment überzeugt gewesen. Aus diesem Grunde habe der Zeuge F erklärt, die Beklagte sei bereit, das Ausfallrisiko des Hauptmieters L zu übernehmen, wenn dies die Investitionsentscheidung positiv beeinflussen würde. Auf die Frage, wie diese Garantie im Notfall umgesetzt würde, habe der Zeuge F geantwortet, dass die Beklagte den Anteil zu einem Preis zurückkaufen würde, der eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals gewährleiste und damit das wirtschaftliche Interesse des Klägers wahre. In Verbindung mit der Bewerbung des Immobilienprojekts als Eigeninvestment der Beklagten – diese Aussage habe die Beklagte auch gegenüber anderen Investoren getätigt – und der behaupteten Detailkenntnisse sei diese Zusage der Übernahme des Ausfallrisikos von L dem Kläger konsequent erschienen und habe seine Zweifel an der Beteiligung zerstreut. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe derartige Zusagen auch gegenüber anderen Gesellschaftern von verschiedenen F1-G1-Fonds gegeben und – wie sich einem Artikel in der Frankfurter Rundschau (Anlage K 6) entnehmen lasse – auch erfüllt. Der Kläger behauptet, der Zeuge F habe noch in einem Gespräch nach dem 30.10.2003 die ausdrückliche Frage des Zeugen Dr. Q2, ob die Beklagte die Anteile zurücknehmen werde, uneingeschränkt mit „Ja“ beantwortet.
39Der Kläger ist der Auffassung, aus der vorgenannten Zusage ergebe sich ein vertraglicher Anspruch auf Rücknahme der Beteiligung, der – da ihm eine angemessene Verzinsung zugesagt worden sei – auch den geltend gemachten entgangenen Gewinn sowie – nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung – die mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachte Ablösung des bei der Sparkasse A1 aufgenommenen Darlehens umfasse.
40Die Auffassung der Beklagten, eine Rücknahmezusage wäre steuerschädlich gewesen, treffe nicht zu, könne aber zumindest mit sehr guten Gründen bezweifelt werden, wirke die Zusage doch im Ergebnis wie eine Mietgarantie, die jedoch nach dem Bauherrenerlass vom 20.10.2003 gerade nicht schädlich für die Bauherreneigenschaft sei. Die Zusage sei im Übrigen bei verständiger Auslegung hinreichend bestimmt gewesen, insbesondere seien die Begriffe „Rückgabe“ und „zurückkaufen“ ersichtlich untechnisch gemeint. Formbedürftig sei die in Streit stehende Abrede nicht; selbst wenn dies der Fall wäre, könne sich die Beklagte wegen § 242 BGB nicht auf den Formmangel berufen. Letztlich könne dahin stehen, ob die Rücknahmezusage aus rechtlichen Gründen unwirksam sei. Denn jedenfalls habe die Beklagte dem Kläger mit der Zusage eine Fungibilität suggeriert, welche – die Rechtsauffassung der Beklagten als zutreffend unterstellt – tatsächlich nicht gegeben sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei der Beklagten auch ein Beratungsverschulden anzulasten.
41Der zwischen der Beklagten und dem Zeugen Dr. Q2 im Nachgang der Beteiligung geführte E-Mail-Verkehr spreche nicht gegen das Zustandekommen der Rücknahmevereinbarung; wenn dort unter anderem vom Fehlen einer „Ausstiegsmöglichkeit“ die Rede gewesen sei, habe sich dies auf das gesamte Immobilienengagement des Klägers und des Zeugen bezogen. Zudem sei Anlass des E-Mail-Verkehrs die negative Presseberichterstattung über die Geschäftsbeziehung der Beklagten zum Zeugen G gewesen, während die Rücknahmezusage nur für den Fall eines Ausfalls des L-Konzerns abgegeben worden sei.
42Darüber hinaus ergebe sich der Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung aus der Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages, der durch die im Vorfeld des Beteiligungserwerbs geführten Beratungsgespräche zwischen dem Kläger und den Zeugen I2 und F zustande gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Kapitalanlage nicht nur als – wie im Rahmen des Pflichtenkanons einer anlageberatenden Bank üblich – „bankgeprüft“, sondern sogar als „Eigeninvestment“ präsentiert habe. Dass der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 keine Anlageberatung gewünscht hätten, treffe nicht zu. Andernfalls wäre nicht erklärbar, warum sie mehrstündige Gespräche mit den Vertretern der Beklagten geführt hätten.
43Die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten habe die Beklagte bereits deshalb verletzt, weil sie dem Kläger eine nicht anlegergerechte Beteiligung empfohlen habe; diese habe nämlich aufgrund der hohen Weichkosten und des Bonitätsrisikos des L-Konzerns nicht mit dem vom Kläger für das vorgesehene Investment vorgegebenen Risikoprofil („sichere Kapitalanlage“) übereingestimmt. Insoweit habe für den Kläger nicht die Bauherreneigenschaft als Investor im Vordergrund gestanden, sondern der Substanzerhalt. Allenfalls im Zusammenhang mit der verbindlichen Zusage einer Rücknahme der Beteiligung sei die Anlageempfehlung anlegergerecht gewesen. Dass der Kläger von Anfang an und bis heute eine konservative Anlagepolitik betreibe, belege sein Portfolio. Soweit in diesem seinerzeit auch ein Aktienbestand vorhanden gewesen sei, habe dieser (bereinigt) weniger als 20 % betragen, was für jeden Betrachter nach traditionellen Maßstäben eine konservative Ausrichtung nahelege. Soweit darüber per 31.12.2000 Aktien der E-Bank im Portfolio vorhanden gewesen seien, lasse sich hieraus kein anderweitiger Schluss ziehen; denn diese Aktien seien Bestandteil seiner Vergütung gewesen. Der Einsatz von Derivaten und Cash Covered Puts zeige ebenfalls keine spekulative Anlagebereitschaft des Klägers, da diese vielmehr der Absicherung der Liquidität gedient hätten. Vor diesem Hintergrund seien im Übrigen auch die Anlagen B 14 bis B 18 zu sehen.
44Der Kläger habe sich nicht aus der Motivation an die Beklagte gewandt, zu einem angeblich exklusiven Kreis von Investoren einer F1-G1-Gesellschaft zu gehören. Die Initiative zu den Beteiligungen an der A IV GbR und an der streitgegenständlichen Gesellschaft sei vielmehr von der Beklagten ausgegangen.
45Die Anlageberatung durch die Beklagte sei auch nicht objektgerecht gewesen.
46Die wahrheitswidrige Darstellung der Beteiligung als Eigeninvestment stelle einen Beratungsfehler der Beklagten dar, da dies – für sie erkennbar – ein zentraler Umstand für die Entscheidung des Klägers gewesen sei. Dieser Begriff habe für ihn suggeriert, dass auch die Beklagte bzw. deren Gesellschafter von einem Kapitalerhalt des Investments ausgingen. Ansonsten hätte er das Anlagekonzept noch skeptischer beurteilt. Der Kläger behauptet, anlässlich der Nachfrage des Zeugen Dr. Q2, warum sich in der Gesellschafterliste, welche der Kreditzusage vom 10.12.2001 (Anlage K 14) beigefügt gewesen sei, lediglich sein – des Klägers – Name befinde, sei ihm erklärt worden, dass es sich sehr wohl um Eigeninvestment handele.
47Der Kläger ist der Auffassung, dass er auch über diejenigen Risiken hätte aufgeklärt werden müssen, die sich daraus ergäben, dass der Grundstücks- und Gebäudewert lediglich in Höhe des konzeptgemäß vorgesehenen Fremdkapitalanteils lag und deshalb im Falle von Zahlungsschwierigkeiten und/oder eines Ausfalls des Hauptmieters die Kündigung der Fremdfinanzierung drohte mit der Folge einer anteiligen Inanspruchnahme als Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, verbunden mit dem Risiko eines Totalverlusts. Über einschlägige Erfahrungen mit Kapitalanlagen in geschlossene Immobilienfonds habe der Kläger nicht verfügt.
48Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Beklagte habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur so genannten „15%-Grenze“ über die Höhe der weichen Kosten der Beteiligung – dies seien solche, die nicht in das Anlageobjekt selbst flössen – aufklären müssen. Die Weichkosten hätten die vorgenannte Grenze nach seiner Auffassung überschritten. Daher sei die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Fondskonzepts nicht gewährleistet gewesen; lediglich bei dauerhafter Erwirtschaftung des prospektierten Mietzinses – deren Unmöglichkeit aber für die Beklagte bereits von Beginn an absehbar gewesen sei – hätte angesichts dieser Weichkosten das Fondskonzept tragfähig sein können.
49Bei keinem der geführten Gespräche, also weder durch den Zeugen I2 noch durch den Zeugen F, sei der Kläger über die Höhe der Weichkosten aufgeklärt worden, die exorbitant sei. Die Kostenstruktur sei auch nicht durch den beurkundenden Notar anlässlich des notariellen Zeichnungstermins erläutert, insbesondere nicht der Gesellschaftvertrag vorgelesen worden. Die weichen Kosten seien vor allem produziert worden, um das Vermögen der Vertragspartner der Fondsgesellschaft zu mehren und hätten von Anfang einer wirtschaftlich tragfähigen Entwicklung der Beteiligung entgegen gestanden. Ohnehin habe die Beklagte den Hauptteil ihrer Erträge im Bereich Private Banking durch den Vertrieb von Immobilienfondsbeteiligungen erzielt, woraus auch folge, dass sie erhebliche Rückflüsse aus dem Vertrieb dieser Beteiligungen erhalten haben müsse.
50Ferner habe die Beklagte auch nicht darüber aufgeklärt, dass den weichen Kosten teilweise keine adäquaten Gegenleistungen gegenübergestanden hätten, was besonders an der an die G Fonds-Projekt GmbH gezahlten Mietervermittlungsgebühr in Höhe von 8,2 Mio. DM deutlich werde, da der Mieter, nämlich der L-Konzern, von vornherein festgestanden habe.
51Der Kläger behauptet weiter, weder er noch die anderen Gesellschafter hätten sich an dem Investment in Kenntnis dieser Kosten beteiligt, erst recht nicht, wenn die Beklagte ihre Beteiligung an den erwirtschafteten Gewinnen der Vertragspartner der Fondsgesellschaft über die F1-G1 Holding GbR offengelegt hätte. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass es den Kläger mit seiner wirtschaftlichen Erfahrung und als Finanzanalyst zum Abbruch sämtlicher Gespräche veranlasst hätte, wäre ihm eine Verwendung von 40 % der Investitionsmittel für sachfremde Zwecke offengelegt worden.
52Dass ihm die Kostenstruktur der F1-G1-Gesellschaften bereits aus seiner Beteiligung an der A IV GbR bekannt gewesen sei und dass der Zeuge F bei den Beitrittsverhandlungen seinerzeit diese – auch anhand eines Investitionsplans oder eines Investorenordners – erläutert habe, bestreitet der Kläger. Kritische Nachfragen seinerseits und des Zeugen Dr. Q2 habe es damals nicht gegeben, da beide von der Bonität der Sparkasse A1 als Mieter überzeugt gewesen seien, was der Umstand belege, dass der Kläger auf dem entsprechenden Exposé (Anlage K 131) keine handschriftlichen Anmerkungen vorgenommen habe.
53In der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2002 habe der Zeuge F dem Zeugen Dr. Q2 in einem Gespräch, dessen Anlass negative Presseberichterstattung im Zusammenhang mit dem Immobilienprojekt „Köln-Arena“ gewesen sei, versichert, dass die Kostenbelastung der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft lediglich 7 % betrage und die F1-G1-Fonds nicht – wie in der Presse behauptet – mit zu hohen Kosten belastet seien.
54Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte ihn über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen den Vertragspartnern der Fondsgesellschaft, das heißt den verschiedenen Gesellschaften der „G1-Gruppe“ einerseits, und der Beklagten (bzw. deren persönlich haftenden Gesellschaftern) als anlageberatende Bank andererseits aufklären müssen, was sie indes weder mündlich noch durch Vorlage schriftlicher Unterlagen getan habe. Nicht einmal dem Zeugen I2 seien diese Interna der „Familienbank“ bekannt gewesen, was mit Aussagen der Zeugen Z1 und F in einem Strafverfahren gegen seinerzeitige persönliche haftende Gesellschafter der Beklagten vor dem Landgericht Köln übereinstimme. Weder sei dem Kläger offen kommuniziert worden, dass die Beklagte an den F1-G1-Gesellschaften mitverdiene, noch sei ihm diese Bezeichnung von Fondsgesellschaften geläufig gewesen. Eine Kenntnis des Klägers von den Verflechtungen ergebe sich auch nicht aus der Presseberichterstattung, zumal diese – im „Manager Magazin“ – aus dem Jahre 2005 datiere und von der Beklagten selbst als unzutreffend dargestellt worden sei. Es treffe nicht zu, dass die Beklagte die Verflechtungen anlässlich eines Gesprächs vom 04.10.2005 erläutert habe; der von der Beklagten zitierte Artikel des „Manager Magazins“ sei in diesem Gespräch nicht erörtert worden. Andernfalls hätten er und der Zeuge Dr. Q2 einen solchen Sachverhalt nicht unwidersprochen hingenommen. Entsprechendes gelte für einen Termin vom 09.11.2005 im Fondsobjekt der A IV GbR.
55In der Rechtsprechung werde eine Aufklärungspflicht über solche Verflechtungen bereits für Fälle einer bloßen Anlagevermittlung angenommen. Sie ergebe sich darüber hinaus auch aus den Grundsätzen über die Aufklärung über „Kick-Backs“, wenngleich die Zahlungen der Fondsgesellschaft an ihre Vertragspartner keine Rückvergütungen im engeren Sinne seien. Gleichwohl lasse sich der „Kick-Back-Rechtsprechung“ entnehmen, dass der aufklärungsbedürftige Interessenkonflikt auch dann bestehe, wenn die Zuwendung auf anderem Weg der anlageberatenden Bank zufließe. Entscheidend sei die nicht mehr neutrale Beratung aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen des beratenden Kreditinstituts, wobei hierfür die Gefahr eines Neutralitätsverlusts ausreichend sei. Maßgeblich sei nach der Rechtsprechung, dass ein Kunde erst durch die Aufklärung über diesen Interessenkonflikt in die Lage versetzt werde, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Anlage deshalb empfehle, weil sie selbst daran einen entsprechenden Gewinn erwirtschafte. Jedenfalls seien alle wesentlichen Merkmale des eine Aufklärungspflicht auslösenden Interessenkonflikts im vorliegenden Fall gegeben: eine für den Anleger nicht erkannte Zuwendung an die anlageberatende Bank bzw. deren Eigentümer aus Mitteln, die der Anleger auf Veranlassung der Bank an die Fondsgesellschaft zahlt, ein daraus resultierendes gesteigertes Interesse der Bank, gerade diese Beteiligung zu empfehlen, sowie keine wirklich neutrale Anlageberatung. Da der Kläger Hinweise darauf habe, dass die Beklagte „echte“ verdeckte Rückvergütungen erhalten habe, stehe ihm im Übrigen der mit dem Klageantrag zu 6.) verfolgte Auskunftsanspruch über die Höhe der beklagtenseits erhaltenen Zuwendungen zu.
56Die vorgenannten Aufklärungsdefizite, insbesondere die mannigfaltigen Interessenkonflikte, seien von der Kanzlei J im Rahmen der vor der Übernahme der Beklagten durch die E-Bank durchgeführten Due Diligence („Projekt Sophokles“) festgestellt worden (Anlage K 145); sie seien der Beklagten daher schon seit 2009 bekannt. Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft R8 habe in einem von der BaFin beauftragten Gutachten Beratungsfehler festgestellt.
57Auch dass die Beklagte aus der Zwischenfinanzierung des Fremdkapitals Zinserträge erwirtschaftet habe, sei weder durch den Zeugen I2 noch durch den Zeugen F erläutert worden.
58Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte ihn des weiteren über ihre Verflechtungen mit der L Versicherungsmakler GmbH aufklären müssen, über welche die Versicherungen der Fondsgesellschaft abgeschlossen worden seien.
59Da sie über die F1-G1 Holding GbR an der Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH beteiligt gewesen sei, habe die Beklagte auch darüber aufklären müssen, dass diese bei der Herstellung der Fondsimmobilie als Generalübernehmerin tätig gewesen sei, zumal die Generalübernehmermarge 38 % betragen habe. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte auch verschwiegen, dass die tatsächlichen Herstellungskosten für die Fondsimmobilie bei lediglich etwa 30 % der im Investitionsplan ausgewiesenen Gesamtkosten gelegen hätten, der tatsächliche Substanzwert also gering gewesen sei. So habe beispielsweise der L-Konzern am 04.04.2001 eine Presseerklärung (Anlage K 141) herausgegeben, wonach die Aufwendungen für die Errichtung eines Warenhauses am Standort X mit circa 38 Mio. € beziffert worden seien. Dass der Substanzwert allenfalls der Hälfte der Generalübernehmervergütung entsprochen habe, lasse sich im Übrigen dem Umstand entnehmen, dass die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH eine Ausschreibung für den Generalunternehmer durchgeführt und die durchschnittliche Angebotshöhe zum 16.09.2002 27,04 Mio. € betragen habe.
60Der Kläger behauptet, auch anlässlich des Notartermins vom 20.11.2001 habe weder eine Erörterung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages noch der Risiken der Beteiligung stattgefunden; ohnehin habe es sich angesichts mehrerer, direkt hintereinander durchgeführter Protokollierungen nur um einen „Durchlauftermin“ gehandelt. Soweit die in lit. A.3 der Notarurkunde enthaltene Bestätigung von der Beklagten zitiert werde, stimme die dortige Erklärung bereits inhaltlich mit – unstreitigen – Umständen nicht überein; beispielsweise habe der Kläger den Zeugen G vor Beitritt zur Gesellschaft niemals getroffen, so dass er von ihm auch nicht habe aufgeklärt werden können. Dass der Notar Dr. T4 den Notar Dr. B7 angewiesen habe, den Gesellschaftsvertrag mit den Investoren durchzugehen, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. In rechtlicher Hinsicht komme es hierauf ohnehin nicht an, da ein „Durchgehen“ der Verträge im Zeichnungstermin zur Aufklärung nicht ausreiche.
61Der Kläger behauptet, dass dem Zeugen Dr. Q2 auf Nachfrage zum Schreiben vom 01.12.2005 (Anlage K 17) mitgeteilt worden sei, dass die Umstellung der Finanzierung eine Flexibilisierung und eine Zinsersparnis gegenüber der Fremdkapitalfinanzierung bewirke. In Wahrheit allerdings habe die Beklagte Kreditrisiken auslagern wollen, die ihr aufgrund der Krise des L-Konzerns als Hauptmieterin der Fondsgesellschaft gedroht hätten.
62Der Kläger behauptet weiter, die seinerzeit mit L „vereinbarte“ Miete sei überhöht gewesen, was man im Übrigen bereits an den Konditionen des Mietvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der Fondsgesellschaft sehen könne. Hierdurch sei eine nachhaltige Vermietbarkeit des Fondsobjekts von Anfang nicht gewährleistet gewesen, da ein überhöhter Mietzins nämlich die Gefahr berge, dass der vertraglich verpflichtete Mieter diese Miete nicht dauerhaft erwirtschaften könne oder einen Anschlussmietvertrag nur zu veränderten Konditionen, insbesondere einer geringeren Miete, schließe. Vielmehr habe die Beklagte durch Verwendung einer Langzeitprognose suggeriert, dass der Mietzins im Falle einer Anschlussvermietung fortgeschrieben werden könne, was aber bereits angesichts des dann wertlosen Inventars ersichtlich nicht der Fall sei. Dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass es zum Zeitpunkt der Anschlussvermietung zu schwierigen Nachverhandlungen kommen würde, sei unzutreffend und werde von der Beklagten lediglich pauschal behauptet.
63Wie bei allen von der Beklagten vertriebenen Fonds üblich, sei die Miete überhaupt nicht Ergebnis einer Verhandlung, sondern retrograd ermittelt worden, wie beispielsweise die Anlage K 128, welche eine Berechnung der G Fonds-Projekt GmbH enthalte, belege. Außerdem sei der Beklagten aufgrund der von ihr selbst angeführten Insiderkenntnisse bekannt gewesen, dass L hohen Liquiditätsbedarf hatte und deshalb bereit war, für einen kurzfristigen Liquiditätszuwachs durch Veräußerung (und Kompensationszahlungen) eine langfristige Anmietung der Immobilie zu einem nicht mehr marktgerechten Mietzins in Kauf zu nehmen. Der Beklagten sei in diesem Zusammenhang auch bewusst gewesen, dass nur mit den überhöhten Mieten überhaupt rechnerisch ein Szenario darstellbar gewesen sei, bei dem das Anlagemodell trotz der erheblichen weichen Kosten tragfähig wäre und die Investoren das Eigenkapital zurückgezahlt bekommen könnten. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, es gebe gar keine marktüblichen Mieten im Warenhausbereich, sei diese Behauptung irreführend, weil der L-Konzern – wie jeder andere Warenhausbetreiber auch – selbstverständlich über interne Kalkulationsgrößen verfüge, um die Rentabilität einzelner Standorte beurteilen zu können, beispielsweise die Umsatzmiete; gemessen an einem Umsatz der L-Warenhäuser von 3.592,00 €/qm im Jahre 2000 sei der vorliegend erforderliche Umsatz mit 8.724,42 €/qm von Anfang an nicht zu realisieren gewesen.
64Aufklärungsbedürftig sei nach Auffassung des Klägers auch, dass der L-Konzern mit den Vertragspartnern der Fondsgesellschaft, insbesondere der G Fonds-Projekt GmbH, hinter dem Rücken der Anleger vertragliche Abreden getroffen und Kompensationszahlungen erhalten habe, da solche Zahlungen dazu dienen sollten, die überhöhte Miete zu kompensieren. In diesem Kontext seien insbesondere die Verträge vom 04.12.2001 (Anlagen B 74 und B 75) und der Inventarkostenzuschuss in Höhe von 8,025 Mio. € zu sehen. Dass es sogar einen Nachtrag zum Projektentwicklungsvertrag vom 04.12.2001 in Höhe von 5,5 Mio. € gegeben habe, lasse sich der Anlage K 126 entnehmen. Aus ihrer Kooperation mit dem L-Konzern sei der Beklagten genau bekannt gewesen, dass die kalkulierte Miete von diesem nur deshalb akzeptiert worden sei, weil er als Kompensation für die erhöhte Miete seinerseits Erträge aus der Kooperation mit der F1-G1 Holding GbR generiert habe. Dass dies bereits vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung beschlossen wurde, lasse sich beispielsweise der Anlage K 106 vom 30.08.2011 und dem „Entwurf Ergebnisprotokoll“ vom 10.10.2001 (Anlage K 79) entnehmen. Eine noch deutlichere Formulierung der Akzeptanz einer überhöhten und nicht mehr marktgerechten Miete sei in einem Vorstandsprotokoll kaum vorstellbar. Die Tatsache, dass die F1-G1 Holding GbR und die LP AG im vorgenannten Sinne kooperieren wollten, ergebe sich ferner aus dem „Protokoll außerhalb der Tagesordnung“ vom 12.02.2002 (Anlage K 80) und aus einer – nicht datierten – Kooperationsvereinbarung (Anlage K 85), was auch die G Fonds-Projekt GmbH am 01.10.2002 bestätigt habe (Anlage K 86), sowie aus der vom seinerzeitigen Justitiar der Beklagten T6 erstellten Notiz „Kooperationsverträge LP/Z/F1-G1 Holding GbR/Bankhaus F1“ vom 08.11.2006 (Anlage K 87). Auch einer internen Notiz des Zeugen O an den Zeugen V vom 26.09.2001 (Anlage K 147) lasse sich die Kompensation einer zu hohen Nettomiete durch generierte weiche Kosten entnehmen. Das Verschweigen dieser Abrede durch die Beklagte und die vorbehaltlose Darstellung der überhöhten Miete als nachhaltig erzielbar und marktgerecht stelle nicht nur eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten dar, sondern sei als aktive Täuschung über die Werthaltigkeit des gesamten Fondsprojekts anzusehen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation des L-Konzerns gehabt habe.
65Die Tatsache, dass die LP AG keine Wirtschaftlichkeitsberechnung hinsichtlich der von ihr gezahlten Miete durchgeführt habe, lasse sich unter anderem einem Prüfbericht der W Deutsche Warentreuhand AG (Abschlussbericht vom 21.04.2005 – Anlage K 127) entnehmen sowie einem vorherigen Zwischenbericht vom 16.12.2004 (Anlage K 181).
66Im vorgenannten Kontext hätte die Beklagte nach Auffassung des Klägers auch darauf hinweisen müssen, dass die G Fonds-Projekt GmbH die Projektentwicklung an den L-Konzern untervergeben habe, sei doch auch in diesem Vorgang eine weitere Verschaffung von Liquidität an L zu sehen.
67Der Kläger behauptet, die Zahlungen an den L-Konzern hätten sich insgesamt auf mindestens 29,725 Mio. € belaufen; diesen Betrag erhalte man, wenn die Zahlungen aus der Vereinbarung vom 30.08.2001 (Anlage K 106) mit dem Nachtrag in Höhe von 5,5 Mio. € und dem Inventarzuschuss von 8,025 Mio. € addiere.
68Fehlerhaft sei die Miet- und damit die Fondskalkulation ferner deshalb gewesen, weil die Beklagte in der Langzeit-Prognoserechnung für die Vermietungsphase (Anlage B 30, Unterteiler 7) von einer unrealistischen Steigerung des Verbraucherpreisindizés in Höhe von 3 % p.a. ausgegangen und weil im Exposé eine irreführende Flächenangabe enthalten sei. Abweichend von der prospektierten Mietfläche (20.600 qm) betrage die tatsächliche Mietfläche lediglich 15.961,07 qm und die Netto-Verkaufsfläche 11.236,00 qm, was einem deutlich überhöhten qm-Preis von 40,76 € entspreche.
69Dass die im Jahr 2004 vereinbarte Miete über der prognostizierten Miete gelegen habe, sei dem Umstand geschuldet, dass das Immobilienobjekt nachträglich erweitert worden sei; Aussagen über die Wirtschaftlichkeit der Fondsimmobilie ließen sich auf dieser Grundlage nicht tätigen.
70Dass mit dem L-Konzern eine Rückkaufoption zum Buchwert vereinbart gewesen sei, dies dem Kläger aber nicht offenbart wurde, stelle einen weiteren Aufklärungsfehler der Beklagten dar.
71Die Beklagte hafte darüber hinaus dafür, dass sie den Kläger nicht über die Nachteile der Möglichkeit der Sparkasse A1 zur disquotalen Erlösverteilung der für die Finanzierung des Fremdkapitalanteils bestellten Sicherheiten, beispielsweise die Abtretung der Mieteinnahmen, aufgeklärt habe.
72Der Kläger ist der Auffassung, ein Beratungsfehler der Beklagten wäre selbst dann festzustellen, wenn die Aussage des Zeugen F zu den angeblich von diesem in Aussicht gestellten möglichen Steuervorteilen der Wahrheit entspräche. Denn diese Steuervorteile hätten sich – nach der nur teilweisen Anerkennung diverser Aufwendungen durch die Finanzverwaltung – lediglich auf 575.790,00 € belaufen.
73Der Kläger behauptet, dass zwischen der LP AG und „F1/G1“ bereits vor seinem Beitritt vereinbart worden sei, etwaige Baukostenersparnisse hälftig aufzuteilen und nicht etwa an die Investoren bzw. die Fondsgesellschaft als Bauherrin und Eigentümerin der Fondsimmobilie weiterzugeben. Dies ergebe sich unter anderem aus den Anlagen K 87, 103 bis 105, 118, 183, 208 und 209. In diese Verhandlungen sei die Beklagte, insbesondere C, eingebunden gewesen. Der Kläger behauptet ferner, der G habe anlässlich eines Gesprächs im Jahr 2004 gegenüber Gesprächsteilnehmern des L-Konzerns, den Herren A7, A8, T6 und A9, noch einmal erklärt, dass er sich als Vertreter der G1-Gesellschaften an die getroffene Abrede halten werde. Von der Abrede müsse auch der Zeuge F als Geschäftsführer sowohl der Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH als auch der G Fonds-Projekt GmbH Kenntnis gehabt haben; der gegenteilige Vortrag der Beklagten sei nicht glaubhaft. Dass der Beklagten die Vereinbarung über die Aufteilung der Baukostenersparnisse bekannt gewesen sei, lasse sich der vom Justitiar des L-Konzerns T6 verfassten Notiz (Anlage K 118) entnehmen.
74Vor diesem Hintergrund sei das pauschale Bestreiten einer solchen Vereinbarung durch die Beklagte unerheblich. Eine solche Abrede sei ebenfalls für die Mietpreisbildung relevant und begründe darüber hinaus einen weiteren, aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten.
75Einen Emissionsprospekt bzw. Investorenordner oder sonstige, über die Anlage K 5 hinausgehende Unterlagen, aus denen die Höhe der Kosten und die Beteiligung der Beklagten hieran sowie die sonstigen mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hätten ersichtlich werden können, habe der Kläger vor der Zeichnung der Beteiligung nicht erhalten geschweige denn gelesen, insbesondere nicht den Gesellschaftsvertrag. Auch die notarielle Urkunde des Notars Dr. B7 über das Vertragsangebot vom 20.11.2001 enthalte lediglich allgemein gefasste Risikohinweise und sei beispielsweise nicht geeignet, über das Risiko des Totalverlusts aufzuklären. Der Kläger habe auch nicht auf dem Zeichnungsschein vom 08.11.2001 den Erhalt bestimmter Unterlagen ausdrücklich schriftlich bestätigt; er habe vielmehr aufgrund des der Beklagten entgegengebrachten Vertrauens den Inhalt nicht mit besonderer Aufmerksamkeit studiert. Entsprechendes gelte hinsichtlich lit B.5 der notariellen Urkunde vom 20.11.2001. Dass die Beklagte den Investorenordner erst nach der Zeichnung durch den Kläger übersandt habe, ergebe sich im Übrigen aus ihrem eigenen Anschreiben zur A IV GbR (Anlage B 96), nehme dieses doch Bezug auf eine bereits zuvor erfolgte Zeichnung.
76Der Kläger habe im Übrigen nicht davon ausgehen müssen, dass die Angaben zu den weichen Kosten im Gesellschaftsvertrag enthalten gewesen seien. In § 3 des Gesellschaftsvertrages werde das Damnum zwar erwähnt, jedoch weder beziffert noch rechnerisch ermittelt, was ebenfalls ein Aufklärungsverschulden der Beklagten begründe, habe das Damnum immerhin 13.666.667,00 DM betragen.
77Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte aus den dargestellten Gründen auch aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB hafte. Der Investorenordner stelle dabei einen Prospekt im Sinne von § 264a StGB dar.
78Der Kläger behauptet, in Kenntnis der vorgenannten Beratungsfehler hätte er sich nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt und auch nicht die Darlehen bei der Beklagten und der Sparkasse A1 aufgenommen; insofern sei die fehlerhafte Beratung für die Anlageentscheidung kausal gewesen. Dass es ihm hauptsächlich um die Generierung von Steuervorteilen gegangen sei, treffe nicht zu. Hätte er Steuern sparen wollen, so hätte er lediglich seinen Wohnort und Lebensmittelpunkt nach London verlagern müssen; denn nach der „resident-non-domiciled-Regelung“ wären Bonuszahlungen in diesem Fall steuerfrei geblieben. Angesichts der von der Beklagten selbst vorgetragenen Einkommenssituation des Klägers in den Jahren 2000 bis 2002 sei eine Steuerersparnis durch die Beteiligung ohnehin nicht signifikant gewesen. Jedenfalls hätten Steuervorteile für den Kläger nicht derart im Vordergrund gestanden, dass er hierfür Risiken bis hin zum Totalverlust in Kauf nehmen wollte. Vielmehr sei es ihm allein darum gegangen, mit seinen Investments eine solide Vorsteuerrendite zu erzielen. Der Kläger ist der Auffassung, für ihn streite die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
79Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass er die Beteiligung an der A IV GbR nicht rückabgewickelt habe. Zunächst einmal sei der Ablauf der Geschehnisse vor Beitritt ein völlig anderer gewesen als betreffend die streitgegenständliche Beteiligung, habe er sich doch an der A IV GbR aufgrund der deutlich besseren Bonität der Mieterin beteiligt. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass der Kläger die Beteiligung an der A IV GbR nicht angegriffen habe, weil diese eine positive Entwicklung zeige. Vielmehr habe er auf Ebene der Gesellschafter Mehrheiten sondiert und mitorganisiert, gegen den Widerstand der Fondsgeschäftsführung einen Gesellschafter-Beirat bestellt und den Verkaufsprozess – mit einem deutlich zweistelligen Millionenverlust – erzwungen.
80Der Kläger meint, die streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht verjährt. Den Prüfbericht der H8 GmbH (Anlage K 18) habe er erst im ersten Quartal 2007 zur Kenntnis genommen, nachdem der Zeuge Dr. Q2 ihn hierauf angesprochen habe. Angesichts der üblichen Postlaufzeiten an Weihnachtsfeiertagen und des Umstandes, dass der 22.12.2006 ein Freitag gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Prüfbericht frühestens am 27.12.2006 beim Kläger eingegangen sei. Erst diesem Bericht sei für ihn zu entnehmen gewesen, dass es sich bei der Fondsgesellschaft nicht um ein Eigeninvestment der Beklagten gehandelt habe. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Höhe der weichen Kosten. Das Totalverlustrisiko sei ihm erstmals bewusst geworden, als der Mieter L im Jahre 2009 in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Kenntnis der überhöhten Mieten habe der Kläger erstmals im Zusammenhang mit der anwaltlichen Aufbereitung des Sachverhalts erhalten, was auch für die Verflechtungen und Rückvergütungen gelte. Die Presseberichterstattung im Jahre 2005 habe hierüber keine relevanten Angaben enthalten, zumal die Beklagte sie stets als inhaltlich unzutreffend zurückgewiesen habe. Hinsichtlich der unwahren Behauptung des Zeugen F, es habe sich um ein Eigeninvestment der Beklagten gehandelt, habe der Kläger nach seiner Auffassung noch nicht aus der 2002 erhaltenen „geschwärzten“ Gesellschafterliste Rückschlüsse ziehen müssen.
81Den Prüfbericht zur Grundstücksgesellschaft A IV GbR habe der Kläger zwar erhalten, aber nicht gelesen geschweige denn untersucht. Im Übrigen sei der Prüfbericht ohne Relevanz für die streitgegenständliche Aufklärung.
82Die Verjährung der vertraglichen Ansprüche habe erst im Jahre 2009 zu laufen begonnen, weil diese erst mit den Zahlungsschwierigkeiten des L-Konzerns entstanden seien.
83Der Kläger behauptet, er hätte im Falle einer Alternativanlage der von ihm für die Zinszahlungen aufgewendeten Beträge in Höhe von insgesamt 597.955,87 € in festverzinsliche Wertpapiere eine durchschnittliche Rendite von 3,6 % erwirtschaftet.
84Somit stelle sich der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Gesamtschaden des Klägers zusammengefasst wie folgt dar:
85Aufwendungen für EK-Finanzierung (31.03.2003 bis 30.09.2010) : 597.955,87 €
86Aufwendungen für EK-Finanzierung (13.12.2001 bis 31.12.2002): 43.459,79 €
87Aufwendungen für EK-Finanzierzung (01.10.2010 bis 31.01.2011): 17.722,28 €
88Entgangene Zinsen für Aufwendungen EK-Finanzierung: 80.012,73 €
89(31.03.2003 bis 30.09.2010)
90Entgangene Zinsen für Aufwendungen EK-Finanzierung: 15.636,16 €
91(13.12.2001 bis 31.12.2002)
92Unterdeckung Aussch./Darlehn SPK A1 11/10 bis 10/11: 57.854,28 €
93Unterdeckung Aussch./Darlehn SPK 11/11 bis 09/13: 215.983,03 €
94Überschuss aus Ausschüttungen: - 471.615,80 €
95Hypothetische Zinserträge aus Entnahmen: - 26.828,72 €
96Summe: 530.179,59 €
97Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang vom Kläger geleistete Zahlungen mit Nichtwissen bestreite, sei nicht zulässig, da er ihr selbst den Zahlungsauftrag erteilt habe und die Beträge von einem Konto bei der Beklagten abgebucht worden seien (Anlagen K 210 und 211).
98Über die vorgenannten Schadenspositionen hinaus sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den an sie nach Kündigung des Eigenkapitaldarlehens gezahlten Betrag in Höhe von 2.284.780,49 € sowie die verrechneten Verzugszinsen in Höhe von 26.320,67 € zu erstatten. Weiter müsse sie den Kläger von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse A1 freistellen.
99Erhaltene Steuervorteile müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen, da die 10jährige Haltefrist des § 23 EStG nicht abgelaufen sei. Es müsse in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass die Finanzbehörden die Auffassung verträten, dass in der Geltendmachung seiner Rechte innerhalb der 10-Jahresfrist das für die Fristberechnung maßgebliche Verpflichtungsgeschäft zu sehen sei. Der Kläger habe daher keine dauerhaften Steuervorteile erlangt. Auch stehe der Anrechnung von Steuervorteilen entgegen, dass vorliegend eine Steuerpflichtigkeit der von ihm Rahmen der Rückabwicklung erhaltenen Zahlungen bestehe. Entgegen der Berechnung der Beklagten habe er lediglich vorläufige Steuervorteile in Höhe von 514.980,51 € erzielt.
100Ursprünglich hat der Kläger beantragt,
1011.
102die Beklagte zu verurteilen, an ihn 179.524,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR zu zahlen;
1032.
104die Beklagte zu verurteilen, dass in ihrem Hause geführte Darlehen des Klägers über einen Darlehensbetrag i.H.v. 2.284.780,49 €, Darlehenskonto Nr. #####3, auszubuchen und das Darlehenskonto glattzustellen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR;
1053.
106die Beklagte zu verurteilen, die Darlehen des Klägers bei der Sparkasse A1 mit der Darlehensnummer ######1 über einen Nominalbetrag i.H.v. 1.463.414,63 € und mit der Darlehensnummer ######2 über einen Nominalbetrag i.H.v. 2.344.552,85 € abzulösen und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit gegebenenfalls zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigung etc.), Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR;
1074.
108festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR in Annahmeverzug befindet;
1095.
110festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen zukünftigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR freizustellen;
1116.
112die Beklagte zu verurteilen, vollumfänglich darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie und/oder mit ihr verbundene Unternehmen im Zusammenhang mit den von ihr vertriebenen Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft H GbR Zahlungen von dritten natürlichen und/oder juristischen Personen und/oder wirtschaftlich vergleichbare Zuwendungen (Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle Geld werden Vorteile, etc.) erhalten hat.
113Nachdem der Kläger das von der Beklagte gewährte Darlehen über 2.284.780,49 € per 12.04.2011 zurückgezahlt und die Beklagte mit Wertstellung vom 24.05.2011 von ihr geltend gemachte Verzugszinsen in Höhe von 26.320,67 € mit dem Konto des Klägers mit der Nummer #####4 verrechnet hat, hat er den Klageantrag zu 2.) mit Schriftsatz vom 10.08.2011 geändert (Blatt 382 der Akte), die Klage um den nachfolgenden Antrag zu Ziffer 7 ergänzt. Er hat insoweit beantragt,
1142.
115die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.284.780,49 € nebst Zinsen in Höhe von 0,67 % seit dem 21.04.2011 Zug um Zug gegen Abtretung aller seiner Rechte aus der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft H GbR zu zahlen;
1167.
117die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 26.320,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
118Den Klageantrag zu 1.) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2012 erweitert (Blatt 627 der Akte) und beantragt,
1191.
120die Beklagte zu verurteilen, an ihn 255.100,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 179.524,08 € seit Rechtshängigkeit sowie aus 75.576,56 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.05.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
121Mit weiterem Schriftsatz vom 21.08.2012 hat der Kläger den Klageantrag zu 1.) abermals erweitert (Blatt 725 der Akte) und beantragt,
1221.
123die Beklagte zu verurteilen, an ihn 314.196,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 179.524,08 € seit Rechtshängigkeit, aus 75.576,56 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.05.2012 sowie aus 59.095,92 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.08.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR;
124Nachdem der Kläger behauptet hat, am 18.10.2012 Beträge in Höhe von 50.000,00 € und 30.000,00 € an die Sparkasse A1 gezahlt zu haben, hat er mit Schriftsatz vom 30.12.2012 (Blatt 850 der Akte) den Klageantrag zu 1.) erneut erweitert und beantragt,
1251.
126die Beklagte zu verurteilen, an ihn 394.196,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 179.524,08 € seit Rechtshängigkeit, aus 75.576,56 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.05.2012 sowie aus 59.095,92 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.08.2012 und aus 80.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30.12.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
127Mit Schriftsatz vom 16.09.2013 (Blatt 1093 der Akte) hat der Kläger den Klageantrag zu 1.) abermals erweitert und beantragt,
1281.
129die Beklagte zu verurteilen, an ihn 471.083,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 179.524,08 € seit Rechtshängigkeit, aus 75.576,56 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.05.2012 sowie aus 59.095,92 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.08.2012, aus 80.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30.12.2012 und aus 76.887,11 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
130Mit Schriftsatz vom 11.02.2014 (Blatt 1277 der Akte) hat der Kläger den Klageantrag zu 1.) korrigiert und beantragt,
1311.
132die Beklagte zu verurteilen, an ihn 530.179,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 179.524,08 € seit Rechtshängigkeit, aus 75.576,56 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 05.05.2012 sowie aus 59.095,92 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.08.2012, aus 80.000,00 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30.12.2012 und aus 76.887,11 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.09.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der Grundstücksgesellschaft H GbR.
133Die Beklagte beantragt,
134die Klage abzuweisen.
135Sie ist der Auffassung, dass Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung der Beteiligung nicht bestünden.
136Hinsichtlich der von ihm behaupteten Rücknahmezusage sei bereits die Behauptung des Klägers unzutreffend, der Zeuge F habe erklärt, die Beklagte sei bereit, das Ausfallrisiko von L zu übernehmen, wenn dies die Investitionsentscheidung positiv beeinflusse. In diesem Zusammenhang habe der Zeuge auch nicht darauf verwiesen, dass die Beteiligung so begehrt sei, dass die Beklagte sie entweder selbst halten oder problemlos im Kundenkreis platzieren könne. Der Zeuge F habe allenfalls gesagt, dass sich die Beklagte in persönlichen Notfällen stets darum bemühe, einen Erwerber für den Gesellschaftsanteil zu finden. Die Behauptung des Klägers sei schon deshalb nicht plausibel, weil sie ihm und dem Zeugen Dr. Q2 die für die Erzielung von Steuervorteilen notwendige Bauherreneigenschaft genommen hätte und damit steuerschädlich gewesen wäre; sie wäre zudem mangels Beurkundung formunwirksam. Dass die Beklagte Gesellschaftsbeteiligungen anderer Investoren aufgrund vorher erteilter Zusagen zurückgenommen habe, treffe nicht zu. Es treffe ferner nicht zu, dass die Beklagte eigens Dachfonds gegründet habe, um etwaige vorher getroffene Rücknahmezusagen erfüllen zu können.
137Auf eine Rücknahmezusicherung habe sich der Zeuge Dr. Q2 auch in der Folgezeit nicht bezogen, als er und die jeweiligen Mitarbeiter der Beklagten die Beteiligung mehrmals – teils kritisch – besprochen hätten. Vielmehr hätten der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 die Behauptung, der Zeuge F habe eine solche Zusage erteilt, erstmals und für die Beklagte unvermittelt nach Stellung der Insolvenzanträge für verschiedene Gesellschaften des B2-Konzerns aufgestellt.
138Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei im Hinblick auf die streitgegenständliche Beteiligung kein Anlageberatungs-, sondern allenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Auskünfte der Zeugen I2 und F hätten nämlich nicht einer unabhängigen Beratung gedient, sondern allenfalls als Auskunft über die Fondsgesellschaft als bestimmtes Anlageobjekt gewertet werden können. Eine Beratung sei weder vom Kläger noch vom Zeugen Dr. Q2 gewünscht gewesen, da beide selbst über ausreichende Fachkenntnisse verfügt hätten, um die Chancen und Risiken der Beteiligung vollumfänglich einzuschätzen. Jedenfalls sei der Kläger – selbst eine Beratungstätigkeit durch die Beklagte unterstellt – aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse und der ihm zuvor umfangreich zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie weiteren hinzugezogenen Beratern überhaupt nicht aufklärungsbedürftig gewesen.
139Vielmehr habe ausweislich § 2 Abs. 6 i.V.m. Teil B des Gesellschaftsvertrages der G Fonds-Projekt GmbH die Eigenkapitalbeschaffung oblegen und damit die Beratung der Gesellschafter. Genau aus diesem Grunde sei der G im Einladungsschreiben (Anlage B 28) als die Person beschrieben, die „für Rückfragen zur Verfügung steht“ bzw. in der notariellen Beitrittsurkunde (Anlage K 7) als diejenige, die den Kläger „über Grundstrukturen des gesamten Vertragswerks in seinen Grundzügen“ sowie „die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken“ aufgeklärt habe.
140Die Beklagte behauptet, der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 hätten in den Jahren 2000 und 2001 gezielt nach einem Immobilieninvestment gesucht, das etwas Besonderes, nicht zwingend Exklusives darstelle und auch in steuerlicher Hinsicht „schlau“ konzipiert sei; die Investments hätten auch dazu dienen sollen, die Steuerlast aus ihren hohen Einkünften zu reduzieren. Darüber hinaus sei es ihnen darauf angekommen, durch entsprechende Investitionen in F1-G1-Grundstücksgesellschaften zu einem exklusiven Kreis von Investoren zu gehören. Dass ein solches Bauherrenmodell keineswegs mit dem Erwerb einer festverzinslichen Staatsanleihe vergleichbar sei, sei dem Kläger und dem Zeugen klar gewesen.
141Dass die Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft in großem Umfang steuergetrieben gewesen sei, belegten seine handschriftlichen Anmerkungen auf dem Exposé, wo er unter anderem vermerkt habe, dass das einzuzahlende Eigenkapital von 4 Mio. DM in Höhe eines Teilbetrages von 2 Mio. DM aufgebracht werden könne. Die Steuergetriebenheit des Zeugen Dr. Q2 lasse sich dessen Schreiben vom 28.05.2007 (Blatt 776 der Akte) und 27.06.2007 (Blatt 778 der Akte) entnehmen, in denen er jeweils betone, wie wichtig ihm die Nachsteuerrendite sei.
142Vor diesem Hintergrund sei der Kläger keinesfalls ein konservativer Anleger und die – unterstellte – Anlageempfehlung anlegergerecht gewesen. Dass der Kläger ein risikobewusster und –bereiter Anleger sei, lasse sich einigen von ihm unterzeichneten Unterlagen aus den Jahren 2000 und 2001 (Anlagen B 14 bis B 18) entnehmen, insbesondere dem Vermögensverwaltungsvertrag vom 14.02.2000. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, die vom Kläger als Vergütungsbestandteil von der E-Bank AG erhaltenen Aktien seien niemals Bestandteil des Vermögensverwaltungsdepots gewesen; dessen Struktur zeige vielmehr, dass der Kläger ein risikobewusster Anleger sei. Die von ihm erwähnten Covered Calls und Cash Covered Calls seien keinesfalls ein Anzeichen für eine konservative und risikoaverse Anlagestrategie.
143In den Gesprächen mit der Beklagten, in welchen die im Investorenordner enthaltenen Dokumente – der Zeuge F habe insbesondere das Exposé, eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und das seinerzeit gebräuchliche Organigramm (Anlage B 58) erläutert – besprochen worden seien, hätten der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 zudem bereits zu Beginn die Kernaussage getroffen, dass sie an normalen Investments nicht interessiert seien, sondern das Besondere suchten, dass die Beklagte ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nichts vormachen könne und dass „sie alles gemeinsam machen würden“. In den teils mehrstündigen Gesprächen sei mit ihnen insbesondere darüber gesprochen worden, dass die Fondsgesellschaft eine Bauherrengemeinschaft sei, so dass sie die typischen Bauherrenrisiken übernehmen müssten, um die gewünschten Steuervorteile zu erzielen. Entgegen der Behauptung des Klägers seien dieser und der Zeuge Dr. Q2 nicht aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Warenhaussektor skeptisch gewesen. Daher treffe es nicht zu, dass der Zeuge I2 mit dem Zeugen F ein negatives Feedback habe besprechen müssen; vor einem Investment in eine F1-G1-Grundstücksgesellschaft sei es vielmehr üblich gewesen, dass sich eine Person aus dem Gesellschafterkreis mit den Investoren getroffen habe. Zwar sei in den Gesprächen ausführlich über eine mögliche Insolvenz der späteren Hauptmieterin gesprochen worden sowie über die sich hieraus ergebenden Risiken. Allerdings treffe es nicht zu, dass der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft unter Hinweis auf das Risikoprofil von L ursprünglich abgelehnt hätten. Die Beklagte, insbesondere der Zeuge F, habe im Rahmen der Gespräche keine eigene Beurteilung des Insolvenzrisikos von L abgegeben. Sie habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass bei L kein Insolvenzrisiko bestehe und sie dies aufgrund besonderer Einblicke in den L-Konzern besser beurteilen könne als andere. Der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 seien aufgrund ihrer beruflichen Kenntnisse ohnehin in der Lage gewesen, das Insolvenzrisiko von L völlig eigenständig zu bewerten.
144Im Übrigen sei eine Aufklärung über die Grundstrukturen des Vertragswerks sowie die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken, die mit der Anlageentscheidung verbunden waren, zusätzlich durch den beurkundenden Notarvertreter Rechtsanwalt Dr. M3 anlässlich des Beurkundungstermins vom 20.11.2011 erfolgt. Hierzu habe der Zeuge Dr. M3 die Anlageinteressenten entsprechend einer Zeichnermappe belehrt, die ihm der Notar Dr. T4, der im Zusammenhang mit den F1-G1-Grundstücksgesellschaften vielfach tätig gewesen sei, zuvor überlassen habe. Dass im Notartermin direkt hintereinander mehrere, kurz getaktete Protokollierungen stattgefunden hätten, stimme nicht. Somit habe für den Kläger und den Zeugen Dr. Q2 ausreichende Gelegenheit bestanden, den GbR-Vertrag auch noch im Beurkundungstermin zu studieren und etwaige Fragen zu erörtern.
145Als Eigeninvestment der Beklagten habe diese die Beteiligung zu keiner Zeit bezeichnet; der Zeuge F habe nicht erklärt, dass die Beklagte das Objekt als Hauptinvestor umsetze. Vielmehr habe die Beklagte in Übereinstimmung mit dem Einladungsschreiben zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fondsbeteiligung den Partnern der Beklagten, ihrem Gesellschafterkreis sowie den Gründungsgesellschaftern nahe stehenden Personen angeboten würde. Sämtliche Gesellschafter seien ferner in der Anlage des vom Kläger abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses vom 10.12.2001 (Anlage B 39) aufgeführt gewesen, das dem Kläger zeitnah übermittelt worden sei. Die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang, dass der Kläger noch skeptischer gewesen wäre, hätte er gewusst, dass sie das Projekt nicht als Hauptinvestorin umsetze.
146Die Beklagte behauptet, dem Kläger seien die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen innerhalb der F1-G1-Gruppe, insbesondere innerhalb der F1-G1 Holding GbR, bekannt gewesen. Ihm gegenüber seien die von der G Fonds-Projekt GmbH initiierten Grundstücksgesellschaften stets als ein gemeinsames Projekt der Beklagten und des Zeugen G beschrieben und umgangssprachlich als so genannte „F1-G1-Fonds“ bezeichnet worden. Daher sei auch stets offen kommuniziert worden, dass die Beklagte an diesen Grundstücksgesellschaften „mitverdiene“. Die Zeugen I2 und F hätten in den mit dem Kläger und dem Zeugen Dr. Q2 geführten Gesprächen die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und den diversen F1-G1-Gesellschaften ausführlich – auch unter Zuhilfenahme des Organigramms – erläutert. Ferner hätten sie mitgeteilt, dass das im GbR-Vertrag vorgesehene Fremdkapital durch ein Darlehen der Beklagten zwischenfinanziert werde und dass die Beklagte hierfür selbstverständlich Darlehenszinsen vereinnahme. Ebenso sei die Rolle des Zeugen G auf Nachfrage dargestellt worden, insbesondere weil der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 insoweit mehrfach ein so genanntes „Klumpenrisiko G“ angesprochen hätten. Die Verflechtungen seien zudem allgemein öffentlich bekannt gewesen, wie beispielsweise der im September 2005 im „Manager Magazin“ veröffentlichte Artikel „Der Maurer und die Bank“ zeige, der im Übrigen Anlass für ein gemeinsames Gespräch am 04.10.2005 mit dem Mitarbeiter der Beklagten Q9 gewesen sei. Bereits in den Geschäftsberichten der Beklagten 1999 – 2001 (Anlagen B 59 bis 61) und in einer Pressemeldung vom 01.12.1999 (Anlage B 63) sei die Existenz der F1-G1 Holding GbR angesprochen worden. Es treffe daher nicht zu, dass der Kläger erst im Jahre 2010 auf den vorgenannten Artikel aufmerksam geworden sei.
147Im Übrigen habe es für die Beklagte überhaupt keinen Grund gegeben, ihre Beteiligung an den F1-G1-Gesellschaften zu verschweigen, seien die Investoren – so auch der Kläger – stets darüber erfreut gewesen, dass die Konzipierung, Betreuung und Abwicklung der Fondsgesellschaft faktisch „aus einer Hand“ bzw. als „Rundum-Paket“ angeboten worden sei. Die Beauftragung der F1-G1-Gesellschaften sei zudem immer durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter erfolgt.
148Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte aus der streitgegenständlichen Beteiligung auch keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen erhalten; die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen seien umsatzabhängigen Rückvergütungen nicht gleichzusetzen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht alle Verdienstinteressen einer Bank offenzulegen seien, insbesondere nicht, wenn das Anlageprodukt – wie vorliegend – ein eigenes der Bank darstelle.
149Die Beklagte behauptet, der Kläger sei in vollem Umfang über die weichen Kosten der Beteiligung informiert gewesen. Diese habe er bereits dem Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag als Teil des Investorenordners entnommen, anhand dessen ihm der Zeuge F im Übrigen die gesamte Kostenstruktur erläutert habe, und in der notariell beurkundeten Beitrittserklärung vom 20.11.2011 (Anlage K 7) vollinhaltlich gebilligt. Der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 hätten in den Gesprächen vor ihrem Beitritt zur Fondsgesellschaft keine Ruhe gegeben, bevor ihnen nicht die gesamte Kostenstruktur detailliert erläutert worden sei. Die Kostenstruktur sei dem Kläger zudem aus seiner Beteiligung an der A IV GbR bekannt gewesen, die mit der in Streit stehenden vergleichbar sei. Hierzu habe die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2000 einen Investorenordner zur A IV GbR verschickt. Die Tatsache, dass der Kläger diese Beteiligung nicht rückabwickeln wolle, belege übrigens, dass die Höhe der Weichkosten für ihn kein entscheidendes Kriterium gewesen sei.
150Dass der Zeuge F in der zweiten Jahreshälfte 2002 geäußert habe, die gesamte Kostenbelastung der Fondsgesellschaft betrage lediglich 7 %, treffe nicht zu. Im Übrigen habe der Zeuge F nicht anlässlich einer solchen Aussage eine – ohnehin nicht erteilte – Rücknahmezusage wiederholt.
151Zahlreiche der vom Kläger monierten Positionen seien überhaupt keine weichen Kosten, sondern solche, die auch bei einer Direktinvestition angefallen wären, wie beispielsweise die Kosten für die Projektentwicklung, die Projektsteuerung/Bauüberwachung, die Mietervermittlung, die Finanzierungsvermittlung und die Steuerberatung. Die hiernach verbleibenden Kosten seien nicht überhöht, sondern üblich und auch nicht ohne Gegenleistung erfolgt.
152Die Beklagte behauptet, den vom Kläger monierten Kostenpositionen hätten werthaltige Gegenleistungen gegenübergestanden, was beispielsweise für die von der G Fonds-Projekt GmbH durchgeführte und mit 28,7 Mio. DM vergütete Projektentwicklung gelte, wobei die in diesem Rahmen zu erbringenden Tätigkeiten im GbR-Vertrag (dort § 2 Abs. 5) hinreichend genau bezeichnet worden seien.
153Eine Pflicht zur Aufklärung über die Marge des Generalübernehmers, dessen Einschaltung einen üblichen und daher nicht beanstandungswürdigen Umstand darstelle, habe nicht bestanden. Die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH habe stets eine marktübliche Generalübernehmermarge angestrebt, die der Beklagten im Einzelnen nicht bekannt sei.
154Dem Kläger sei von Anfang an bewusst gewesen, dass es sich bei dem Fondsobjekt um eine Spezialimmobilie handelte, die nur unter erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden könne als für die Anmietung durch den L-Konzern und für die deshalb schon überhaupt keine marktübliche Miete ermittelbar sei. Ferner sei ihm auch von vornherein klar gewesen, dass es nur sinnvoll sei, sich an der Investition zu beteiligen, wenn man davon ausgehe, dass der Mieter auf die Dauer des Mietverhältnisses in der Lage sein würde, die vereinbarten, der Kalkulation zugrunde liegenden Mieten zu zahlen. Anlass, an der Bonität Ls zu zweifeln, habe die Beklagte nicht haben müssen. Es habe auch keineswegs von Beginn an festgestanden, dass die prospektierten Mieterträge nicht nachhaltig zu erzielen sein würden. Das Risiko, dass die Fondsgesellschaft nach Ablauf der mit L vereinbarten Mietzeit ggf. schwierige Nachverhandlungen führen müsse, sei dem Kläger ebenso bewusst gewesen wie das Bonitätsrisiko von L; insoweit habe der Kläger das Anschlussvermietungsrisiko gekannt, wobei für dieses ohnehin nicht die zu Beginn vereinbarte Miethöhe, sondern vielmehr die Geschäftsentwicklung des Mieters (hier des L-Konzerns), die Entwicklung des Immobilienmarktes am Standort, etwaiges Verhalten von Wettbewerbern etc. relevant sei. Berücksichtigt werden müsse ferner, dass bei Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft noch gar nicht festgestanden habe, ob überhaupt ein Mietvertrag über die Fondsimmobilie zustande komme.
155Die Beklagte behauptet, die vereinbarte Miete sei im Übrigen marktgerecht gewesen. Einer Immobilie wie der streitgegenständlichen sei nämlich immanent, dass sie vom Erfolg und der künftigen Bonität des Mieters abhängig sei. Der L-Konzern habe bei der Konzeptionierung bestimmte, der Beklagten oder der G Fonds-Projekt GmbH nicht näher bekannte Ertragserwartungen gehabt, welchen jeweils Bau- und Finanzierungskosten gegenüber gestanden hätten. Diese Kosten habe die G Fonds-Projekt GmbH kalkuliert und daraus die Miete ermittelt, die nachhaltig über 20 Jahre erforderlich sein würde, um das Objekt zu refinanzieren. Der hiernach geforderte Mietpreis sei für den L-Konzern offensichtlich wirtschaftlich günstiger als eine Eigeninvestition verbunden mit einer Bankfinanzierung gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass sich der Vorstand der LP AG hinsichtlich der Miethöhe rechtlich beraten lassen und diese selbst geprüft habe. So belege auch der Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Ständigen Ausschusses der LP AG vom 26.11.2003 (Anlage B 83), dass die mit L abgeschlossenen Verträge ausgewogen gewesen seien und insbesondere der vereinbarte Mietzins nicht als überhöht angesehen werden könne. Jedenfalls sei es vor diesem Hintergrund lediglich eine Mutmaßung des Klägers, dass die Miete einseitig von den Fondsinitiatoren vorgegeben worden sei. Die hierfür zum Beweis angeführten Anlagen K 128 und 129 enthielten lediglich interne Kalkulationen der G Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH; ihnen könne daher kein Beweiswert beigemessen werden.
156Zu berücksichtigen sei auch, dass das Warenhaus in einer so genannten „1a-Lage“ mit hoher Passantenfrequenz und als so genanntes „kleines KaDeWe“ habe errichtet werden sollen, weshalb der L-Konzern offensichtlich von einem hohen erzielbaren Umsatz ausgegangen sei.
157Anders als der Kläger meine, lasse sich nicht aus dem mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Mietvertrag ableiten, dass die Miete überhöht gewesen sei. Bereits nach Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages sei das Mietniveau in X allgemein gefallen. Ebenso wenig lasse sich aus der Bildung von Drohverlustrückstellungen seitens des L-Konzerns auf eine Überhöhung der vereinbarten Miete schließen.
158Im Übrigen sei der Abschluss eines Mietvertrages zu marktüblichen Konditionen alleine Sache der GbR-Geschäftsführung gewesen und habe der Zustimmung der Gesellschafter bedurft. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, wieso der Kläger nun Rechte gegen die Beklagten ableiten möchte. Die Beklagte sei sicher nicht zu einer weitergehenden Prüfung der Rentabilität und der Funktionsfähigkeit des hinter der Kapitalanlage stehenden Konzepts verpflichtet gewesen; jedenfalls könne sich eine solche Pflicht nicht auf eine Überprüfung einzelner von der Grundstücksgesellschaft abzuschließender Verträge auf deren Angemessenheit erstrecken. Dies gelte umso mehr, als bei Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft noch kein verbindlicher Mietvertrag geschlossen gewesen sei, was der Zeuge F dem Kläger mitgeteilt habe.
159Die von dem Kläger vorgeworfenen, vorgenannten Pflichtverletzungen ließen sich nach Auffassung der Beklagten auch nicht der von der E-Bank in Auftrag gegebenen Due Diligence entnehmen, wobei schon berücksichtigt werden müsse, dass diese keine abschließende Bewertung enthalte. Die dortigen Ausführungen seien unerheblich.
160Die Beklagte bestreitet, dass es eine Vereinbarung bzw. Kooperation in Bezug auf die Fondsgesellschaft gegeben habe, aufgrund welcher Erträge oder Ausgleichszahlungen für eine angeblich überhöhte Miete an den L-Konzern geflossen seien. Der als angeblicher Beweis einer derartigen Kooperation vorgelegte „Entwurf Ergebnisprotokoll“ (Anlage K 79) sei bereits deshalb nicht ergiebig, da es sich hierbei um einen bloßen Entwurf handele. Zudem habe kein Vertreter der Beklagten an der angeblichen Vorstandssitzung vom 01.10.2001 teilgenommen. Sie bestreite daher den gesamten Inhalt des Protokolls mit Nichtwissen. Die Beklagte bestreitet ferner, dass mit der Formulierung des Protokolls „während die Barwerte der Mietkonditionen strukturbedingt höher sind, wird aus dem Vermietungsgeschäft ein erheblicher Gewinn erwartet“, die vom Kläger behauptete Kooperation und ein etwaiger überhöhter Mietzins beschrieben werden sollte. Der als Anlage K 85 vorgelegten Kooperationsvereinbarung komme schon mangels Unterzeichnung kein Beweiswert zu. Das als Anlage K 86 vorgelegte Schreiben der G Fonds-Projekt GmbH vom 01.10.2002 stehe in keinem Zusammenhang mit der Fondsgesellschaft und sei auch deshalb unerheblich, weil es deutlich nach Beitritt des Klägers zu dieser versandt worden sei. Den Inhalt der als Anlage K 128 vorgelegten Berechnung der G Fonds-Projekt GmbH bestreitet die Beklagte; ohnehin komme der Berechnung kein Beweiswert zu, da sie lediglich eine interne Berechnung der G Fonds-Projekt GmbH darstelle. Jedenfalls sei die Kalkulation der Beklagten nicht bekannt gewesen.
161Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass die zwischen der Fondsgesellschaft und dem L-Konzern vereinbarte Miete nicht – jedenfalls nicht für die Beklagte erkennbar – überhöht gewesen sei.
162Die Beklagte bestreitet, dass der L-Konzern den Betrag in Höhe von 31,6 Mio. DM gemäß den Vereinbarungen vom 04.12.2001 (Anlagen B 74 und 75) als Kompensation für angeblich überhöhte Mieten erhalten habe. Vielmehr handele es sich um – nicht beanstandungswürdige und daher nicht aufklärungspflichtige – Zahlungen für werthaltige und im Interesse der Fondsgesellschaft liegende Gegenleistungen. Über die vorgenannten Vereinbarungen habe die Beklagte zum Zeitpunkt des vom Kläger erklärten Beitritts nicht aufklären können, weil diese seinerzeit überhaupt noch nicht – jedenfalls nicht rechtsverbindlich – existent gewesen seien. Insoweit sei zu beachten, dass die Gesprächsnotizen vom 30.08.2001 (Anlage K 106) und vom 12.11.2001 (Anlage B 81) lediglich einen bloßen Verhandlungsstand dokumentiert hätten, formunwirksam seien, ersichtlich nicht den Anforderungen an Vereinbarungen im Zusammenhang mit Verträgen in Millionenhöhe genügten und daher rechtlich völlig unerheblich seien, zumal die Beklagte den „Verhandlungsstand vom 12.11.2001“ offensichtlich gar nicht zur Kenntnis genommen habe, insbesondere nicht in Person des Zeugen F. Die auf die Rechnung vom 18.12.2002 (Anlage K 108) geleistete Zahlung von 25 Mio. € (netto) sei nicht als Kompensationszahlung für angeblich überhöhte Mieten erfolgt, sondern als allgemeine Vergütung für die Zusammenarbeit und das in diesem Zusammenhang eingebrachte Know-how des L-Konzerns. Schließlich stelle auch der Inventarkostenzuschuss von 8,025 Mio. € keine aufklärungsbedürftige Kompensationszahlung dar. Dass es einen Nachtrag in Höhe von 5,5 Mio. € zur Vereinbarung vom 30.08.2001 gegeben habe, bestreitet die Beklagte. Vielmehr lasse sich den Anlagen B 86 und B 87 (1. und 2. Nachtrag zum Planungs- und Projektentwicklungsvertrag vom 04.12.2001) entnehmen, dass die L Immobilien AG & Co. KG einen Vorab von 5,5 Mio. € für bereits erbrachte Leistungen erhalten sollte.
163Im Übrigen hätten die vom Kläger angeführten Zahlungen keinen großen Einfluss auf die Miethöhe haben können, selbst insoweit Erträge des L-Konzerns in Höhe von 20 Mio. DM – lediglich zu Anschauungszwecken – unterstellt; denn insoweit habe der Einfluss auf die vereinbarte Miete gerade einmal 8 % betragen können.
164Die Beklagte bestreitet, dass es zwischen der Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH und dem L-Konzern eine Vereinbarung über die hälftige Aufteilung von Baukostenersparnissen gegeben habe und dass es nachfolgend zu deren Realisierung gekommen sei. Jedenfalls habe sie keine Kenntnis hierüber gehabt, so dass ein schuldhafter Beratungsfehler ausscheide.
165Im Übrigen sei nicht erkennbar, warum die klägerseits behauptete Vereinbarung überhaupt aufklärungspflichtig gewesen sein solle. Da die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH aufgrund der Vereinbarung eines Festpreises mit der Fondsgesellschaft das Risiko von Baukostenüberschreitungen getragen habe, stünden ihr – und nicht etwa den Investoren – umgekehrt etwaige Kostenersparnisse zu. Hierüber habe sie frei verfügen können, beispielsweise sie hälftig an Dritte weitergeben. Dass es überhaupt zu Baukostenersparnissen kommen könne, habe keineswegs von Anfang an, insbesondere nicht bei Abschluss des Generalübernehmervertrages, festgestanden. Den klägerseits zur angeblichen Vereinbarung vorgelegten Unterlagen komme keine ausreichende Indizwirkung zu, die substantiierten Klägervortrag ersetzen könne.
166Der Bevollmächtigte des Zeugen G (Rechtsanwalt Dr. B3) sowie die Bevollmächtigten des Zeugen Dr. F8 (der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers Rechtsanwalt Dr. C7 sowie Rechtsanwalt G2) hätten im Übrigen in mehreren Schreiben für ihre Mandanten bestätigt, dass es eine solche Absprache nicht gegeben habe.
167Entgegen den Ausführungen des Klägers sei diesem auch nicht vorgespiegelt worden, dass eine Reduzierung der Baukosten zugunsten der Fondsgesellschaft von 3 bis 5 % zu erwarten sei.
168Dass dem L-Konzern eine Rückkaufoption eingeräumt worden sei, bestreitet die Beklagte.
169Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger vor der notariellen Beurkundung des Beitritts zur Fondsgesellschaft einen Investorenordner einschließlich Gesellschaftsvertrag (Anlage B 30) übersandt, weshalb es nicht zutreffe, dass dieser neben dem als Anlage K 5 vorgelegten Exposé keine weiteren Unterlagen erhalten habe. Die Übersendung sei mit Schreiben vom 16.11.2001 erfolgt, der Investorenordner am 17.11.2001 eingegangen. Soweit der Kläger bestreite, alle relevanten Informationen zur Beteiligung an der Fondsgesellschaft frühzeitig erhalten zu haben, müsse er sich an seinen Erklärungen im Zeichnungsschein vom 08.11.2001 (Anlage B 34), in der notariell beurkundeten Beitrittserklärung vom 20.11.2001 (Anlage K 7) sowie in der Stimmrechtsvollmacht (Anlage K 13) festhalten lassen, die im Übrigen auch nicht nach § 309 Nr. 12 b) BGB unwirksam seien. Jedenfalls hätte der Kläger nach Auffassung der Beklagten den Gesellschaftsvertrag im Rahmen des zeitlich ausreichend dimensionierten Termins zur notariellen Beurkundung der Beitrittserklärung sorgfältig lesen müssen.
170Die Beklagte bestreitet, dass eine vermeintliche Verletzung von Aufklärungspflichten kausal und objektiv zurechenbar einen Vermögensschaden des Klägers herbeigeführt habe. Zugunsten des Klägers streite keine Kausalitätsvermutung. Diese Vermutung greife allenfalls in den Fällen ein, in denen es für den aufzuklärenden Anleger vernünftigerweise nur eine Möglichkeit der Reaktion gebe, die vollständige und richtige Auskunft also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Jedenfalls der Umstand, dass der Kläger die – gleich strukturierte – Beteiligung an der A IV GbR nicht rückabwickle, erschüttere die Kausalitätsvermutung und belege, dass es ihm alleine darauf ankomme, sein originäres Bauherrenrisiko auf die Beklagte abzuwälzen. Ferner könne eine etwaige Unkenntnis der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Beklagten nicht kausal für den Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft gewesen sein, da diese Beteiligungen – wie dargestellt – von den Investoren stets als positiv gewertet worden seien. Ferner lasse es die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen entfallen, dass der Kläger selbst vortrage, er habe besonderes Vertrauen in die Beklagte gesetzt.
171Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Hierzu bestreitet sie, dass der Kläger den Prüfbericht vom 10.10.2006, aus dem sich für ihn ohnehin keine neuen Erkenntnisse, insbesondere über die Kostenbelastung der Fondsgesellschaft, ergeben hätten, erst im ersten Quartal 2007 erhalten habe. Dem Kläger seien sämtliche, zur Begründung des behaupteten Schadenersatzanspruchs herangezogenen Tatsachen bereits im Jahre 2001, spätestens aber Ende 2006 positiv bekannt bzw. für ihn unschwer erkennbar gewesen. Insbesondere sei ihm das Risiko einer Insolvenz des L-Konzerns von Anfang an vollumfänglich bewusst gewesen, wie er letztlich selbst einräume. Über die Beteiligung der Beklagten an den F1-G1-Gesellschaften sei der Kläger im Zuge zahlreicher Gespräche informiert worden; sie sei zudem in den jährlich übersandten Geschäftsberichten der Beklagten aufgeführt und im September 2005 detailliert im Artikel „Der Maurer und die Bank“ im „Manager Magazin“ beschrieben worden, auf welchen hin der Zeuge Dr. Q2 eigens nach Köln gereist sei, um ihn mit der Beklagten zu besprechen. Die Kenntnis der gerügten Umstände habe der Kläger zudem auf den zahlreichen, ihm vor Beitritt überlassenen Unterlagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Schließlich habe der Kläger einen Prüfbericht der – wie ihm bekannt war – weitestgehend konzeptionsgleichen A IV GbR, in dem vergleichbare Kosten ausgewiesen gewesen seien, bereits im Jahre 2005 erhalten und mit der Beklagten besprochen. Kenntnis davon, dass es sich bei der Fondsgesellschaft nicht um ein Eigeninvestment gehandelt habe, habe der Kläger spätestens mit Übersendung des Kreditvertrages vom 10./11.12.2001 (Anlage K 14) erhalten.
172Soweit der Kläger sich erstmals mit Schriftsatz vom 20.02.2012 auf von ihm behauptete Absprachen über Kompensationszahlungen und Baukostenersparnisse berufe, unterlägen diese Pflichtverletzungen der absoluten Verjährung.
173Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe überhaupt keinen Vermögensschaden erlitten. Die von ihm erhaltenen Ausschüttungen – Stichtag 31.10.2011 – in Höhe von 1.412.682,88 € hätten die vom Kläger gezahlten Zinsen auf das Fremdkapital erheblich überstiegen. Soweit der Kläger nicht nur die Zinszahlungen auf das Fremdkapitaldarlehen, sondern auch die Tilgungsleistungen als Schadensposition geltend mache, stelle dies keinen ersatzfähigen Schaden dar, da Tilgungsleistungen nicht zu einer Vermögensminderung führen könnten. Die vom Kläger gezahlten Zinsen auf das finanzierte Eigenkapital seien nicht ersatzfähig, weil ursprünglich in der gesamten Vertragsdokumentation vorgesehen gewesen sei, dass der Eigenkapitalanteil aus Eigenmitteln erbracht würde. Hierauf habe der Kläger offensichtlich deshalb verzichtet, weil er gemeint habe, mit dem Eigenkapitalbetrag anderweitig eine höhere Rendite erzielen zu können. Es sei daher davon auszugehen, dass die gezahlten Zinsen durch andere Anlagen des Klägers kompensiert worden seien. Rechne man beispielsweise eine Alternativanlage des Eigenkapitalbetrages von 2.284.780,49 € zum vom Kläger selbst angegebenen Alternativzins von 3,6 % p.a., ergebe sich zum 31.10.2011 ein alternativer Zinsgewinn von 632.112,95 €, der nur geringfügig unter den vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Eigenkapitalzinsen von 641.998,82 € liege. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die als Zinszahlungen an sie aufgewendeten Beträge festverzinslich zu 3,6 % p.a. angelegt hätte.
174Die Beklagte bestreitet die angeblich aus den Verträgen mit der Sparkasse A1 entstandenen Schäden mit Nichtwissen, insbesondere die Sonderzahlungen in Höhe von 80.000,00 €.
175Der Kläger müsse sich Steuervorteile in Höhe von 1.227.390,11 € anrechnen lassen, die er in den Jahren 2001 bis 2012 erzielt habe, jedenfalls aber die in diesem Zeitraum angefallene und schadensrechtlich zu berücksichtigende AfA, die mit 704.871,84 € valutiere. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass eine etwaige, an den Kläger zu zahlende Schadenersatzleistung ohnehin nicht steuerpflichtig sei, wofür beispielsweise spreche, dass die 10jährige Haltefrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nunmehr abgelaufen sei.
176Die Beklagte ist der Auffassung, den Kläger treffe – selbst eine Haftung ihrerseits unterstellt – ein erhebliches Mitverschulden, wenn er der Fondsgesellschaft beigetreten wäre, ohne zuvor die relevanten Vertragswerke durchzulesen.
177Mangels Pflichtverletzung hafte die Beklagte dem Kläger auch nicht aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 264a StGB, letzteres bereits deshalb, weil sie keinen Emissionsprospekt verwendet habe.
178Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen I2, Dr. Q2 und F. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 15.05.2012 (Blatt 645 der Akte), 18.09.2012 (Blatt 756 der Akte) und 16.04.2013 (Blatt 893 der Akte) Bezug genommen. Die Kammer hat ferner die Einlassung des dortigen Angeklagten und hiesigen Zeugen G vom 12.09.2013 aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht Köln, Aktenzeichen 116 KLs 2/12, beigezogen (Blatt 1384 der Akte) und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
179Entscheidungsgründe:
180Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger kann von der Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der H GbR („Fondsgesellschaft“) verlangen, nicht aber den Ersatz entgangener Wiederanlagezinsen in Höhe von 3,6 %. Im Einzelnen:
181A/ Vertragliche Ansprüche des Klägers aus einer Rücknahmezusage der Beklagten
182Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche allerdings nicht auf eine Rücknahmezusage stützen, welche der Zeuge F als seinerzeit persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten nach seinem Vortrag erteilt haben soll.
183I.
184Der Kläger hat hierzu behauptet, in Reaktion auf seine Bedenken hinsichtlich der Bonität des L-Konzerns als avisierter Hauptmieter der Fondsimmobilie habe der Zeuge F erklärt, die Beklagte sei bereit, den Gesellschaftsanteil des Klägers zu einem Preis zurückzukaufen, der eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals gewährleiste und damit sein wirtschaftliches Interesse wahre.
185II.
186Selbst diesen – von der Beklagten bestrittenen – Sachverhalt als zutreffend unterstellt, hat der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Rück- oder Übernahme der Beteiligung nicht schlüssig dargestellt.
1871.
188Denn ein gültiger Vertrag liegt nach den allgemeinen Grundsätzen über das Zustandekommen von Willenserklärungen nicht vor, wenn sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile nicht geeinigt haben und sich diese Einigung auch nicht aus den Umständen entnehmen lässt oder die Bestimmung des fehlenden Vertragsteils einer Partei oder einem Dritten überlassen wird (Palandt/Ellenberger, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, Einführung vor § 145 Rn 3; für den Kaufvertrag bei Fehlen des Kaufpreises BGH NJW-RR 2006, 1139). Nach diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall an einer Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile, da sich der behaupteten Zusage nicht entnehmen lässt, zu welchen Konditionen der Rückkauf nach dem Willen der Parteien erfolgen sollte; schon der an den Kläger im Fall der Rücknahme auszukehrende Betrag lässt sich weder der nach dem Klägervortrag gegebenen Zusage noch aus Begleitumständen entnehmen. Dies gilt erst recht, soweit der Kläger den Ersatz entgangenen Gewinns und damit – vertraglich – eine Verzinsung des von ihm angelegten Kapitals begehrt. Den von ihm gezogenen Schluss, unter einer zugesagten „angemessenen“ Verzinsung sei eine solche in Höhe von 3,6 % p.a. zu verstehen, teilt die Kammer nicht. Dafür, dass die Beklagte – wiederum den Klägervortrag als zutreffend unterstellt – eine solche Verzinsung als „angemessen“ betrachten wollte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger die Ablösung seiner (Fremdkapital-)Darlehen bei der Sparkasse A1 mit den Darlehensnummern ######1 und ######2 durch die Beklagte verlangt (Klageantrag zu 3.). Dass sich die Zusage der Beklagten auf die Übernahme der im Zeitpunkt der in Streit stehenden Gespräche vom Kläger noch nicht beabsichtigten Fremdfinanzierung bezog (die Empfehlung der Erbringung einer weiteren Einlage in Höhe des quotal auf den Kläger entfallenden Fremdkapitalanteils datiert nach seinem Vortrag vom 01.12.2005, vgl. Anlage K 16), behauptet er selbst nicht.
1892.
190Die fehlenden wesentlichen Vertragsbestandteile lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch eine ergänzende Vertragsauslegung ermitteln. Eine solche setzt nämlich voraus, dass die Parteien bereits eine verbindliche Regelung getroffen haben, diese aber ergänzt werden soll (BGH NJW 1980, 2347). Eine solche verbindliche Regelung hat der Kläger – wie vorstehend dargestellt – schon nicht schlüssig vorgetragen.
1913.
192Ob die Behauptung des Klägers bereits nicht plausibel ist, weil die Erteilung einer Rücknahmezusage ihm die für die Erzielung von Steuervorteilen erforderliche Bauherreneigenschaft genommen hätte oder ob sie formbedürftig gewesen wäre, bedarf aus den vorgenannten Gründen keiner Entscheidung.
193III.
194Es bedarf keiner Entscheidung, ob in einer etwaig erteilten Rücknahmezusage für den Fall der Insolvenz des L-Konzerns eine Verharmlosung des der Anlageform immanenten Risikos der eingeschränkten Fungibilität zu sehen ist, wie der Kläger im Hinblick darauf meint, dass ihm mit der Zusage eine Fungibilität suggeriert worden sei, welche tatsächlich nicht bestanden habe. Denn die Beklagte haftet bereits aus anderen Gründen aus der Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrages (hierzu unter lit. B, Ziffer IV.)
195B/ Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung
196Der Kläger kann von der Beklagten Schadenersatz verlangen, weil diese Pflichten aus einem zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt hat; nichts anderes würde gelten, wenn zwischen den Parteien lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen wäre.
197I.
198Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
1991.
200Ein stillschweigend abgeschlossener Anlageberatungsvertrag kommt unter anderem dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH NJW 2004, 1868, 1869). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987, 1815, 1816). Nach der typisierenden Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs tritt die Bank regelmäßig dem Anleger als Anlageberaterin gegenüber und nicht lediglich als reine Anlagevermittlerin (BGH, Beschluss vom 09.03.2011, XI ZR 191/10). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an die Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt (LG Heidelberg, vom 14.07.2009, Aktenzeichen 2 O 351/08; juris), beispielsweise, wenn er die Überlassung von Unterlagen zu einem von ihm bereits „identifizierten“ Anlageprodukt verlangt und zugleich klarstellt, dass er keinerlei Beratungstätigkeit der Bank wünscht, oder wenn die Bank offensichtlich lückenhafte Unterlagen dem Anleger ersichtlich zur näheren, eigenständigen Prüfung übersendet bzw. der Anleger die nähere Information über das Beteiligungsangebot von einem Dritten erhält, der nicht im Lager der Bank steht (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen 13 U 252/12).
201Ein Anlagevermittlungsvertrag zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler, namentlich ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB), kommt – zumindest stillschweigend – dann zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.).
2022.
203Nach diesen Grundsätzen waren die Parteien durch einen Anlageberatungsvertrag miteinander verbunden und die Beklagte nicht – wie sie meint – lediglich Anlagevermittlerin.
204a)
205Unstreitig wollte der Kläger einen Geldbetrag anlegen und führte diesbezüglich Gespräche mit der Beklagten, weshalb nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typisierender Betrachtungsweise das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages vermutet wird. Der Einwand der Beklagten, eine Beratung sei weder vom Kläger noch vom Zeugen Dr. Q2 gewünscht gewesen; die Auskünfte der Zeugen I2 und F hätten nicht einer unabhängigen Beratung gedient, sondern könnten allenfalls als Auskunft über die Fondsgesellschaft als bestimmtes Anlageobjekt gewertet werden, geht im Lichte dieser typisierenden Betrachtungsweise ins Leere. Denn danach kommt bereits durch das Erteilen von Auskünften durch eine Bank regelmäßig ein Anlageberatungsvertrag zustande, insbesondere dann, wenn die Bank – wie von der Beklagten selbst vorgetragen – mit einem Anlageprodukt an den Kunden herantritt, vorliegend mittels des Einladungsschreibens vom 20.09.2001 (Anlage B 28) nebst Exposé und Zeichnungsschein (Anlage B 29). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe eine Beratung nicht gewünscht, setzt sich zudem in erheblichen Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag, es habe teils mehrstündige Gespräche mit diesem und dem Zeugen Dr. Q2 gegeben, in welchen das Anlageprodukt – insbesondere die mit ihm verbundenen Kosten, die Finanzierung, die Übernahme des Bauherrenrisikos durch die Anleger – von den Zeugen I2 und F erläutert worden und in welchen auch über eine mögliche Insolvenz des späteren Hauptmieters L gesprochen worden sei. Auch der Zeuge F bekundete im Übrigen, dass „alle Einzelheiten und Fragen in Bezug auf die streitgegenständliche Fondsbeteiligung in der erforderlichen Tiefe erörtert wurden“ (Sitzungsprotokoll vom 18.09.2012, dort Seite 14). Dies alles steht in diametralem Gegensatz zu einem angeblich gänzlich fehlenden Beratungswunsch auf Seiten des Klägers und des Zeugen Dr. Q2.
206b)
207Dass der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 aus ihrer beruflichen Tätigkeit unbestritten über ein erhebliches (finanz-)wirtschaftliches Fachwissen verfügten und dementsprechend hinsichtlich einzelner Punkte der in Streit stehenden Beteiligung keiner Aufklärung bedurften, steht dem Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages nicht entgegen, sondern bestimmte vielmehr den Umfang der im Rahmen der Anlageberatung von der Beklagten zu leistenden Tätigkeiten (hierzu unter Ziffer II.).
208c)
209Ebenso wenig steht dem Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages zwischen den Parteien entgegen, dass ausweislich § 2 Abs. 6 i.V.m. Teil B des Gesellschaftsvertrages der G Fonds-Projekt GmbH die Eigenkapitalbeschaffung übertragen war. Die Übertragung der Eigenkapitalbeschaffung auf einen Dritten entbindet eine Bank nicht von den ihr obliegenden Beratungspflichten, insbesondere dann nicht, wenn sie selbst die Beratungstätigkeit aufnimmt. Dass die Beklagte Beratungspflichten auf die G Fonds-Projekt GmbH übertragen wollte, lässt sich der vorgenannten Vertragspasssage semantisch schon gar nicht entnehmen, geschweige denn hat sie vorgetragen, dass sie einen entsprechenden Vertragswillen dem Kläger mitgeteilt hat. Der Einwand, die Beklagte habe den Zeugen G im Einladungsschreiben vom 20.09.2001 (Anlage B 28) als die Person beschrieben, „die für Rückfragen zur Verfügung steht“ (Schriftsatz vom 21.11.2011, dort Seite 64) geht schon deshalb ins Leere, weil sie das Schreiben unvollständig zitiert: Nach diesem Schreiben sollten auch die Zeugen F und C als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Ebenfalls ins Leere geht der Verweis, der G1 sei in der notariellen Beitrittsurkunde (Anlage K 7, dort Seite 3) als die Person bezeichnet worden, die den Kläger „über Grundstrukturen des gesamten Vertragswerks in seinen Grundzügen“ sowie „die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken“ aufgeklärt habe. Diese Aussage, die ihrem Inhalt nach schon keinen Schluss darauf zulässt, dass die Beklagte vertragliche (Beratungs-)Pflichten übertragen wollte, war in Gänze unzutreffend, da der Kläger unstreitig keinerlei (Beratungs-)Gespräch mit dem Zeugen G geführt hat, sondern – ebenso unstreitig – lediglich mit der Beklagten.
210II.
211Der Pflichtenumfang der Beklagten aus dem Anlageberatungsvertrag bestimmt sich wie folgt:
2121.
213Für eine Bank als Anlageberaterin hat der Bundesgerichtshof die Pflichten aus dem Beratungsvertrag wie folgt konkretisiert: Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Jedenfalls muss die Bank als Anlageberaterin dem Anleger einen hinreichenden Überblick über die wirtschaftlichen Zusammenhänge geben, wenn der Anleger über diese Kenntnisse nicht verfügt (BGH NJW-RR 1993, 1114). Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Empfehlung und Bewertung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine auf Grund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. zu alledem BGH a.a.O.; ferner BGH, Urteil vom 27.09.2011, Aktenzeichen XI ZR 178/10 m.w.N.).
2142.
215Nach diesen Grundsätzen musste die Beklagte den Kläger aufgrund seiner beruflichen Qualifikation zwar nicht über die grundsätzliche Funktionsweise einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – insbesondere nicht über das bestehende Totalverlustrisiko und das Haftungsrisiko als Gesellschafter – aufklären, auch wenn dieser noch nicht in einen geschlossenen Immobilienfonds investiert haben sollte. Diesbezüglich ist auch kein Raum für den klägerseits erhobenen Vorwurf, die Beklagte habe ihn nicht anlegergerecht beraten, weil sie ihm eine risikobehaftete Beteiligung empfohlen habe, obwohl sein Anlageziel die Sicherheit des angelegten Kapitals gewesen sei. Allerdings folgt aus der Tatsache, dass ein Anleger in Investitionsentscheidungen besonders erfahren ist, noch nicht, dass die beratende Bank keinerlei Aufklärungspflichten trifft. Insbesondere muss sie – wie dargestellt – über diejenigen Umstände aufklären, die erkennbar wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung haben oder haben können und die der Anleger nicht kennt. Vorliegend war die Beklagte daher unter anderem aufklärungspflichtig über die Höhe der Weichkosten, die mit der Projektrealisierung verbunden waren, und die Gewinnbeteiligung der Beklagten hieran (hierzu nachfolgend Ziffer IV. 3.), über diejenigen Umstände, welche Einfluss auf die nachhaltige Erzielbarkeit der prospektierten Miete hatten (hierzu Ziffer IV. 5) sowie über die getroffene Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen (hierzu Ziffer IV. 6.). Ob darüber hinaus weitere Aufklärungspflichten der Beklagten bestanden, beispielsweise darüber, dass sie durch Gewährung des Fremdkapitals Zinseinnahmen generiert hat oder über die Marge der von der Fondsgesellschaft beauftragten Generalübernehmerin (Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH), bzw. ob die Beklagte die Beteiligung wahrheitswidrig als „Familieninvestment“ bezeichnet hat, kann dahin stehen, da etwaige Pflichtverletzungen teils jedenfalls verjährt wären, teils aufgrund der nachfolgend dargestellten Haftung der Beklagten keiner weiteren Erörterung bedürfen (hierzu Ziffer IV. 1., 2. und 4.).
216III.
2171.
218Sowohl für den Anlagevermittler als auch den Anlageberater kann die rechtzeitige Aushändigung eines Prospektes als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten genügen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH WM 2005, 833ff.; 2007, 1608f.). Eine feste Frist für die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe gibt es dabei nicht. In der Rechtsprechung wird aber eine Frist von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend angesehen (vgl. BGH WM 2007, 1608). Von dem Anleger muss erwartet werden, dass er den ihm übergebenen Prospekt durchliest und sich mit seinem Inhalt vertraut macht (BGH NJW-RR 2007, 1041ff.). Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, kann kein Freibrief für den Vermittler sein, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsfindung des Anlegers mindert, da die Pflichten des Anlageberaters ausgehöhlt würden, wenn dem Anleger eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der zuvor erhaltenen Beratung aufgebürdet würde (BGH WM 2007, 1606ff.).
2192.
220Die Beweislast für das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Information – sei es mündlich oder durch Übergabe von Unterlagen – trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Anleger (vgl. BGH WM 2006, 1288f. m.w.N.). Um die damit drohende Beweisnot erträglich und die Beweislastumkehr auch in den Fällen zumutbar zu machen, in denen – wie bei einer Beratung – eine Prüfung der Leistung auf ihre Ordnungsmäßigkeit typischerweise nicht möglich ist, § 363 BGB jedoch von einer Prüfungsmöglichkeit ausgeht, sind an die Substantiierungspflicht des Beraters allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Von ihm wird verlangt, dass er den Gang des Beratungsgespräches im Einzelnen schildert, insbesondere darlegt, welchen Rat er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (OLG Zweibrücken VersR 1997, 1152f. m.w.N.).
221IV.
222Die Beklagte hat die ihr nach den Ausführungen unter Ziffer II. obliegenden Beratungspflichten verletzt. Hierzu im Einzelnen:
2231. Bezeichnung der Beteiligung als „Eigen- bzw. Familieninvestment“
224Die Beklagte haftet allerdings nicht für eine etwaige wahrheitswidrige Bezeichnung der Fondsgesellschaft als „Eigen- bzw. Familieninvestment“ bzw. weil sie dem Kläger möglicherweise suggeriert hat, dass sie selbst und ihre persönlich haftenden Gesellschafter sich als Hauptinvestoren an der Fondsgesellschaft beteiligen wollten. Denn jedenfalls wären auf diese Pflichtverletzung gestützte Schadenersatzansprüche verjährt.
225a)
226Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung oder -vermittlung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Dabei steht grob fahrlässige Unkenntnis einer positiven Kenntnis gleich. Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann auf die zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BGH WM 2008, 89; Münchener Kommentar zum BGB/Grothe, 5. Auflage 2012, § 199 Rn 24). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten aufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Erhebung einer Schadenersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenngleich auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, NJW 2004, 510). Es ist indes weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH NJW 2001, 885, 886). Nicht erforderlich ist ferner, dass der Geschädigte – abgesehen von Ausnahmefällen – den Sachverhalt zutreffend rechtlich würdigt. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Dies ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen, er auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 71. Auflage 2012, § 199 Rn 36 ff. m.w.N.). In Fällen der Verletzung von Aufklärungspflichten sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn sich dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche InformationsPn und Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt oder einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht. Dann gelten die maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Gläubiger auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (BGH VersR 1962, 86, 87). Grob fahrlässige Unkenntnis ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden, für möglich gehaltenen oder eingetretenen Schadens untätig bleibt, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen möglich und zumutbar ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Macht der Geschädigte das Verschweigen mehrerer voneinander abgrenzbarer offenbarungspflichtiger Umstände bzw. mehrere Beratungsfehler geltend, ist die Verjährung in Bezug auf jede Aufklärungspflichtverletzung in subjektiver Hinsicht gesondert zu bewerten (BGH Urteil vom 03.11.2007, Aktenzeichen V ZR 25/07, NJW 2008, 506). Für den Verjährungsbeginn kann aber nicht allein auf die Übergabe des Prospekts oder entsprechender Unterlagen zur Beteiligung abgestellt werden (BGH, Urteil vom 08.07.2010, Aktenzeichen III ZR 249/09). Insoweit gilt, dass nur, falls weitere Gesichtspunkte hinzukommen, Anlass bestehen kann, diese Unterlagen – zumindest auf die sich daraus ergebenden Zweifel hin – zu untersuchen.
227b)
228Nach seinem eigenen Vortrag erhielt der Kläger mit Schreiben vom 08.04.2002 (Anlage K 15) eine Ablichtung der Kreditzusage (Anlage K 14). Dieser waren die Anlagen 1 und 2 beigefügt, aus welcher sich nach der „Einleitung“ der Kreditzusage (Seite 1 der Anlage K 14) die Gesellschafter der Fondsgesellschaft entnehmen lassen sollten. Den Anlagen 1 und 2 wiederum ließ sich entnehmen, dass die GbR aus insgesamt 29 Gesellschaftern bestand; alle Gesellschafternamen außer demjenigen des Klägers (die von ihm vorgelegte Liste enthält anstatt dessen den Namen des Zeugen Dr. Q2; er selbst trägt aber vor, er habe eine Gesellschafterliste mit lediglich seinem Namen erhalten) waren geschwärzt. Diese Informationen legten nach Auffassung der Kammer ohne weiteres nahe, dass an der Fondsgesellschaft nicht lediglich die Beklagte und deren Gesellschafter beteiligt waren, sondern auch ein größerer Kreis weiterer Gesellschafter. Damit lag die Beteiligungsstruktur jedenfalls für den Kläger derart offen zu Tage, dass es ihm – eine wahrheitswidrige Anpreisung der Beteiligung als „Eigen-„ oder „Familieninvestment“ unterstellt – bereits im Jahr 2002 oblegen hätte, insoweit weitere Nachforschungen zu der nunmehr von ihm behaupteten Pflichtverletzung zu tätigen – auch zur Höhe der Beteiligung der Beklagten bzw. ihrer Gesellschafter, insbesondere ihrer Stellung als „Hauptinvestoren“ – und gegebenenfalls daraufhin die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Da der Kläger hingegen in Kenntnis der Anlage K 14 untätig geblieben ist, hat er sich dem von ihm behaupteten Beratungsfehler bereits im Jahr 2002 grob fahrlässig verschlossen, so dass hierauf gestützte Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt sind.
2292. Aufklärung darüber, dass die Beklagte durch Gewährung des Fremdkapitals Zinsen generierte
230Das unter Ziffer 1. Dargestellte gilt entsprechend hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagte habe den Kläger nicht darüber aufgeklärt, dass sie durch die Gewährung des Fremdkapitals an die Fondsgesellschaft Darlehenszinseinnahmen generiert habe. Der Kläger hat selbst eingeräumt, eine Ablichtung der Darlehenszusage mit Schreiben vom 08.04.2002 erhalten zu haben.
2313. Höhe der Weichkosten/Emissionskosten/gesellschaftsrechtliche Verflechtungen
232Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht darauf stützen, dass er von der Beklagten nicht über die Höhe der im Investitionsplan (§ 3 des Gesellschaftsvertrages vom 21.09.2001, Anlage K 8) ausgewiesenen Weichkosten (Konzeption, Projektentwicklung, Eigenkapitalbeschaffung, Generalübernehmer, Projektsteuerung/Bauüberwachung, Geschäftsbesorgung/Mittelverwendung, Geschäftsführung, Mietervermittlung, Vermittlung Zwischenfinanzierung, Vermittlung Endfinanzierung) bzw. die Beteiligung der Beklagten an den hieraus resultierenden Einnahmen aufgeklärt wurde.
233a)
234Die Behauptung des Klägers, er sei von der Beklagten nicht über die vorgenannten Kostenpositionen und ihre Beteiligung hieran aufgeklärt worden, hat letztgenannte substantiiert bestritten, indem sie im Einzelnen behauptete, die Zeugen I2 und F hätten die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und den diversen F1-G1-Gesellschaften ausführlich – auch unter Zuhilfenahme eines Organigramms – erläutert. Der Zeuge F habe den Kläger mündlich über die gesamte Kostenstruktur aufgeklärt; der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 hätten keine Ruhe gegeben, bevor ihnen nicht die gesamte Kostenstruktur erläutert worden sei.
235b)
236Diesen Vortrag hat der Kläger nicht widerlegen können, auch nicht mittels der durchgeführten Beweisaufnahme.
237aa)
238Hinsichtlich des erforderlichen Beweismaßes gilt dabei Folgendes: Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr erachtet. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit genügt danach für das Bewiesensein nicht: ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals; umgekehrt kann er nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Auflage 2014, § 286 Rn 18). Mehr als die subjektive Überzeugung wird aber nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Der Richter muss sich vielmehr mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1993, 935).
239bb)
240Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hält die Kammer den vom Kläger zu erbringenden Beweis nicht mit der nach den vorgenannten Grundsätzen erforderlichen Gewissheit für geführt.
241aaa)
242Der Zeuge I2 bekundete hierzu zwar, dass die Details der Beteiligung, insbesondere die Kostenstruktur, im ersten, von ihm mit dem Kläger und dem Zeugen Dr. Q2 geführten Gespräch gar nicht angegangen worden seien, weil diese die Beteiligung unter Verweis auf die Vermietung an den L-Konzern abgelehnt hätten. Dementsprechend sei auch nicht darüber gesprochen worden, wer von einzelnen Kostenpositionen profitieren sollte. Dass die Beklagte über Tochtergesellschaften letztlich an einigen Positionen mitverdient habe, habe er erst später der Presse entnommen. Der Investorenordner habe ihm seinerzeit nicht vorgelegen (Protokoll vom 15.05.2012, Seite 3). Im zweiten, zur Beteiligung geführten Gespräch sei die wirtschaftliche Situation des Warenhaushandels in Deutschland, insbesondere diejenige des L-Konzerns, zwischen dem Kläger und Dr. Q2 einerseits und dem Zeugen F andererseits kontrovers diskutiert worden, wobei sich letztgenannter von der „wirtschaftlichen Tragfähigkeit“ Ls überzeugt gezeigt habe. Einzelne Kostenpositionen habe der Zeuge F in diesem Gespräch aber nicht angesprochen, wobei der Gesellschaftsvertrag oder Auszüge hiervon nach Erinnerung des Zeugen I2 nicht vorgelegen hätten. Über gesellschaftsrechtliche Verflechtungen sei ebenfalls nicht gesprochen worden; nach Erachten des Zeugen I2 hätten sich der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 nicht an der Beteiligung beteiligt, wenn ihnen die Kostenstruktur bekannt gewesen wäre, seien sie doch seinerzeit sehr „kostensensitiv“ gewesen (Protokoll vom 15.05.2012, Seite 4 ff.). Insgesamt könne sich der Zeuge I2 daran erinnern, dass das erste Beratungsgespräch etwa 30 bis 40 Minuten, das zweite „vielleicht“ eine Stunde gedauert habe. Auf steuerwirksame Verlustzuweisungen sei es dem Kläger und dem Zeugen Dr. Q2 dabei „ersichtlich“ nicht angekommen; dieses Thema habe sie „nicht wirklich interessiert“ (Protokoll vom 15.05.2012, Seite 7). Diese Aussagen bekräftigte der Zeuge I2 im Rahmen seiner erneuten Vernehmung vom 16.04.2013, auch unter Vorhalt des Protokolls der Vernehmung des Zeugen F. Er bekundete ferner, ausschließen zu können, dass er die Anlagen B 99 und B 100 (die der Zeuge F nach dessen Aussage verwendet und erläutert habe) „bei den Beratungen gesehen habe“. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen seien dem Zeugen I2 seinerzeit nicht bekannt gewesen (Protokoll vom 16.04.2013, Seite 9 ff.).
243bbb)
244Der Zeuge Dr. Q2 bekundete zum ersten Gespräch mit dem Zeugen I2 ebenfalls, dass die „Sache eigentlich für [ihn und den Kläger] schon erledigt“ war, als die streitgegenständliche Beteiligung vorgestellt worden sei, da insbesondere der Kläger nicht an die Zukunft von L sowie des Warenhaussektors geglaubt habe. Der Zeuge I2 habe gleichwohl die gegenüber Staatsanleihen höhere prognostizierte Rendite hervorgehoben und gemeint, dass die Beteiligung von der Sicherheit her mit solchen Anleihen vergleichbar sei, wobei die Rendite für ihn – den Zeugen Dr. Q2 – und den Kläger nicht primäres Anlageziel gewesen sei. Das Gespräch habe – wie alle Gespräche zu dieser Zeit – eine ¾ bis 1 ¼ Stunde gedauert (Protokoll vom 18.09.2012, Seite 3). Auch der Zeuge F sei anlässlich des nachfolgenden Gesprächs lediglich auf die Angaben im Exposé zur Beteiligung (Anlage K 5) eingegangen, in welchem die wesentlichen wirtschaftlichen Rahmendaten ausgewiesen gewesen seien. Hinsichtlich des im Exposé genannten Gesamtaufwandes habe der Zeuge F erläutert, dass es Aufgabe des Zeugen G sei, für die Einhaltung der Kosten zu sorgen, wobei in diesem Zusammenhang eine voraussichtliche Kostenunterschreitung von 3 bis 5 % erörtert worden sei (Protokoll vom 18.09.2012, Seite 4). Steuerliche Effekte seien für den Zeugen Dr. Q2 allenfalls ein angenehmer Nebeneffekt gewesen. Über gesellschaftsrechtliche Strukturen und Verflechtungen sei bei den Beratungsgesprächen ebenfalls nicht gesprochen worden. Über die Vorstellung des Zeugen G als den „zentralen Mann für die Durchführung der Fondsanlage“ hinaus hätten den Kläger und den Zeugen Dr. Q2 weitere Details zu gesellschaftsrechtlichen Strukturen im Vertrauen auf das Renommee der Beklagten nicht interessiert. Bei dem Beratungsgespräch habe weder der Gesellschaftsvertrag noch der Investitionsplan vorgelegen. Aus Sicht des Zeugen seien im Exposé unter Ziffer III. die Kostenpositionen abschließend aufgeführt gewesen, wenngleich eine nähere Aufschlüsselung des Gesamtaufwandes nicht erfolgt sei (Protokoll vom 18.09.2012, Seite 9). Auch der Zeuge Dr. Q2 bestätigte seine Angaben in der ergänzenden Vernehmung vom 16.04.2013 und bekundete, die Anlage B 100 sei inhaltlich nicht erörtert worden.
245ccc)
246Dem gegenüber steht die Aussage des Zeugen F. Dieser bekundete, dass es als Grundlage für die von ihm getätigten Äußerungen, die nach seiner Erinnerung in zwei Gesprächen erfolgten, wichtig gewesen sei, dass die Fondsgesellschaft strukturell gleich aufgebaut war wie die A IV GbR, was auch die beteiligten Partner betroffen habe. Im Einzelnen sei sowohl in den zur A IV GbR geführten als auch in den streitgegenständlichen Gesprächen dargelegt worden, welche Unternehmen die Leistungen im Rahmen der Durchführung des Fondsprojekt erbrachten und dass es sich hierbei jeweils um Tochtergesellschaften der F1-G1 Holding gehandelt habe. Der Kläger habe es als Vorteil gesehen, dass alle Leistungen im Rahmen der Durchführung des Fondsprojekts letztlich „aus einer Hand“ erfolgten (Protokoll vom 18.09.2012, Seite 15). In Bezug auf den im Exposé lediglich mit einer Gesamtsumme genannten Gesamtaufwand habe der Zeuge F ergänzend den Investitionsplan aus dem von ihm ebenfalls zum Gespräch mitgebrachten GbR-Vertrag zu Rate gezogen und sei die „wesentlichsten“ Positionen mit dem Kläger und dem Zeugen Dr. Q2 durchgegangen. Bei diesen Aussagen blieb der Zeuge auch unter Vorhalt der Aussagen der Zeugen I2 und Dr. Q2 (Protokoll vom 18.09.2012, Seite 17 f.). Dass dem Zeugen I2 – zumal als leitendem Mitarbeiter der Beklagten – die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, wie sie sich aus der Anlage B 58 ergäben, nicht bekannt gewesen seien, sei unmöglich. Die auf Seite 3 des Exposés (Anlage K 5) angebrachten handschriftlichen Berechnungen könne sich der Zeuge so erklärten, dass von dem Eigenkapital (der Fondsgesellschafter) in Höhe von 82 Mio. DM ausgegangen und sodann rund 50 % des steuerlichen Anfangsverlustes abgezogen worden sei, so dass man ein effektives Eigenkapital in Höhe von 62 Mio. DM erreicht habe. Wenn in den Berechnungen ein weiterer Betrag von 10 Mio. DM in Abzug gebracht werde, handele es sich ersichtlich um einen Nettobetrag, welcher wiederum sofort abzugsfähige Werbungskosten in Höhe von 20 Mio. DM vorausgesetzt habe. Woher diese Werbungskosten resultierten, müsse zwangsläufig erläutert worden sein; namentlich ergaben sich diese Kosten aus den Positionen des Investitionsplans aus dem Gesellschaftsvertrag (Protokoll vom 18.09.2002, Seite 21). Der Zeuge F bekundete ferner, zu den seinerzeitigen Gesprächen die Anlagen B 99 und B 100 verwendet zu haben.
247Im Ergebnis bekundete der Zeuge F damit insbesondere, dass er dem Kläger die in Streit stehenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen offen gelegt hat und der Investitionsplan gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages Gegenstand der gemeinsamen Erörterungen war, der Kläger also die im Beweisbeschluss genannten Kostenpositionen kannte.
248ddd)
249Die Kammer vermag den Aussagen der Zeugen I2 und Dr. Q2 keinen höheren Beweiswert beizumessen als derjenigen des Zeugen F, jedenfalls keinen solchen, welcher nach den bereits dargestellten Grundsätzen „den Zweifeln Einhalt gebietet“. Die Kammer hält es für möglich, dass der Kläger über die streitgegenständlichen Punkte nicht aufgeklärt wurde; für eine ausreichende Überzeugungsbildung genügen die Aussagen der Zeugen I2 und Dr. Q2 im Lichte der Aussage des Zeugen F jedoch nicht.
250Denn letztgenannte ist zumindest in gleicher Weise in sich logisch, stringent und widerspruchsfrei wie die Aussagen der klägerseits benannten Zeugen.
251Soweit der Kläger die Aussage des Zeugen F unter anderem mit dem Argument in Zweifel zieht, dass er – der Kläger, wie alle Zeugen im Übrigen übereinstimmend bestätigen – im ersten Gespräch die Beteiligung zunächst abgelehnt hat (der Kläger stellt insoweit die Frage, warum er von einer ablehnenden Haltung abrücken sollte, wenn er doch zusätzlich noch über erhebliche Risiken der Beteiligung informiert worden sei), so mag dies ein Indiz für den Klägervortrag sein, welches aber nach Auffassung der Kammer nicht genügt, den Beweiswert der Aussage des Zeugen F in einem ausreichenden Maße zu entkräften. Darüber hinaus ist an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig handschriftliche Anmerkungen auf dem ihm überlassenen Exposé gefertigt hatte, die zumindest nahelegen, dass auch die steuerliche Seite der Beteiligung beleuchtet bzw. sogar eine „Rendite 7,6 % nach St.“ (also nach Steuer) ermittelt wurde. Dies bedeutet zwar nicht zwingend, dass der Kläger die Beteiligung in Kenntnis der Kostenstruktur gezeichnet hat, stellt aber zumindest ein Indiz hierfür dar. Im Übrigen konnte der Zeuge F – insoweit nachvollziehbar – herleiten, dass angesichts der Nennung des „Effek. EK 62“ (des effektiven Eigenkapitals in Höhe von 62 Mio. DM) und eines weiteren genannten Nettobetrags von 10 Mio. DM (Seite 3 des Exposés) auch über die Herkunft der zugrunde liegenden Beträge gesprochen worden sein müsse. Hinzu kommt, dass der Zeuge I2 bekundete, der Kläger und der Zeuge Dr. Q2 seien sehr „kostensensitiv“ gewesen; vor diesem Hintergrund erscheint es schwer nachvollziehbar, dass sie sich mit einer Angabe des Gesamtaufwandes ohne nähere Aufschlüsselung zufrieden gegeben haben sollen, wenngleich der Zeuge Dr. Q2 dies unter Verweis auf das Renommee der Beklagten relativierte. Auch soweit der Kläger in den Schriftsätzen vom 16.09.2013 und 11.02.2014 die Aussage des Zeugen F in Zweifel zieht, benennt er hierzu (lediglich) Indizien, die aber nicht geeignet sind, ihren Beweiswert zugunsten der Aussagen der Zeugen I2 und Dr. Q2 in ausreichendem Maße zu entkräften.
252Zweifel an der Aussage des Zeugen I2 ergeben sich für die Kammer zudem daraus, dass er einerseits betonte, den Gesellschaftsvertrag (und damit die in ihm enthaltenen Kostenpositionen) ebenso wenig gekannt zu haben (Protokoll vom 15.05.2012, Seite 5) wie den Umstand, dass die Beklagte über Tochtergesellschaften an einigen dieser Positionen mitverdient habe (Protokoll vom 15.05.2012, Seite 3), andererseits aber angab, Anlagevorschläge immer intensiv vorbereitet zu haben (Protokoll vom 15.05.2012, Seite 6). Dies steht nach Auffassung der Kammer in erheblichem Widerspruch zueinander: Einerseits sei der Zeuge nach eigener Aussage immer intensiv vorbereitet gewesen, andererseits will er im vorliegenden Fall über die wesentlichen Kostenpositionen im Unklaren gewesen sein.
253Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge F ein eigenes – wenngleich mittelbares – Interesse am Ausgang des Prozesses hat; dem Vortrag des Klägers, dass die ehemaligen Gesellschafter der Beklagten anlässlich deren Übernahme durch den E-Bank-Konzern eine Rahmenvereinbarung geschlossen haben, wonach sich der Kaufpreis in Höhe von 1,261 Mrd. € per Saldo um bis zu 476 Mio. € erhöhe, wenn sich „Rechts- oder Kreditrisiken“ nicht verwirklichten, ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Allerdings verkennt die Kammer auch nicht, dass der Zeuge Dr. Q2 gleichfalls ein mittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, da er vor dem Landgericht Frankfurt (Aktenzeichen 2-21 O 615/10) ebenfalls Klage gegen die Beklagte erhoben hat, gestützt auf die im vorliegenden Verfahren behaupteten Beratungsfehler. Dieses Verfahren war im Zeitpunkt der Beweisaufnahme noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
254c)
255Da der Kläger bereits nicht widerlegen konnte, von der Beklagten mündlich über die im Beweisbeschluss genannten Umstände aufgeklärt worden zu sein, kann dahin stehen, ob er den Investorenordner einschließlich des Gesellschaftsvertrages erhalten hat und ob dieser zur Aufklärung über die Kosten und gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen ausreichend war, ob die Aufklärung durch den Notarvertreter Dr. M3 anlässlich des Zeichnungstermins vom 20.11.2011 erfolgte bzw. „nachgeholt wurde“ und ob die geltend gemachten Ansprüche, soweit auf die unterlassene Aufklärung über Kostenstruktur und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen gestützt, verjährt sind.
2564. Verharmlosung der eingeschränkten Fungibilität durch Rücknahmezusage, Generalübernehmermarge, Rückkaufoption Ls zum Buchwert, disquotale Verteilung von Verwertungserlösen (Sicherheiten), fehlerhaft angegebene Steuerersparnisse
257Keiner Entscheidung bzw. Sachverhaltsaufklärung bedarf es, soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe eine Rücknahmezusage erteilt (hierzu lit. A) und hiermit eine Fungibilität der Beteiligung suggeriert, welche – die Rechtsauffassung der Beklagten als zutreffend unterstellt – tatsächlich nicht gegeben sei, da die Beklagte aus den unter Ziffer 5. und 6. dargestellten Gründen haftet. Entsprechendes gilt für die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe über die Marge der Generalübernehmerin (Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH), eine Rückkaufoption des Fondsgrundstücks für den L-Konzern zum Buchwert und die Möglichkeit der Sparkasse A1, die zur Finanzierung des Fremdkapitalanteils der Anleger hereingenommenen Sicherheiten (beispielsweise die Abtretung der Mieteinnahmen) disquotal zu verrechnen, aufklären müssen sowie die mit der Beteiligung erzielbaren Steuerersparnisse fehlerhaft prospektiert.
2585. Verdeckte Zuwendungen an den L-Konzern
259Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrag verletzt, indem sie den Kläger nicht über Zahlungen an den L-Konzern in Höhe von mindestens 31,6 Mio. DM im Zusammenhang mit der Realisierung des streitgegenständlichen Fondsprojekts aufklärte. Im Einzelnen:
260a)
261Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die G Fonds-Projekt GmbH und die LP AG am 04.12.2001 einen „Vertrag über die Verschaffung eines Mietvertrages über die Anmietung von Flächen für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen in X nebst Einstandsvertrag“ (Anlage B 74) schlossen, ausweislich dessen letztgenannte für die Verschaffung eines Mietvertrages 8 Mio. DM und für die Übernahme der Einstandspflicht für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag 10 Mio. DM erhalten sollte. Weiter schlossen die G Fonds-Projekt GmbH und die L Immobilien AG & Co. KG am selben Tag einen „Vertrag über die Planungs- und Projektentwicklungs- und sonstige Leistungen betreffend das Bauvorhaben Stadtpalais X“ (Anlage B 75). Ausweislich dessen § 3 sollte die L Immobilien AG & Co. KG für die im Vertrag näher bezeichneten Tätigkeiten eine Vergütung von 13,6 Mio. DM erhalten. Insgesamt sollte der L-Konzern damit für Leistungen im Zusammenhang mit der Realisierung des Fondsprojekts Zahlungen in Höhe von 31,6 Mio. DM erhalten, was einem Anteil von 38,7 % des Eigenkapitals der Fondsgesellschafter bzw. 15,4 % des Gesamtaufwandes entspricht.
262Ebenso unstreitig sah die Langzeit-Prognoserechnung für die Vermietungsphase 2005 bis 2034 (Unterteiler 7 des Investorenordners, Anlage B 30) eine Vermietung über einen Zeitraum von 30 Jahren, beginnend mit einem Mietzins von 10,75 Mio. DM, gesteigert um eine Mietanpassung ab einer Änderung des im Mietvertrag zum Vertragsbestandteil erhobenen Verbraucherpreisindizés um jeweils 10 % bei einer angenommenen Inflationsrate von 3 % p.a. vor. Eine solche Mietanpassung, angelehnt an den Verbraucherpreisindex, hatten die Fondsgesellschaft und die L Vermietungsgesellschaft mbH unter § 4 Ziffer 3. des Mietvertrages vom 06.10./07.10.2004 (Anlage B 67) vereinbart. In § 3 Ziffer 4. vereinbarten die Parteien des Mietvertrages eine feste Mietdauer von 20 Jahren. Der Mieterin wurde in § 3 Ziffer 5. das Recht eingeräumt, vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit von der Fondsgesellschaft die Aufnahme von Verhandlungen über eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu verlangen.
263b)
264Vor diesem Hintergrund bestand nach Auffassung der Kammer nach der bereits zitierten Rechtsprechung, wonach der Anlageberater zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für den Anlageentschluss des Interessenten von Bedeutung sind (hierzu Ziffer II. 1. b)), eine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Zahlungen an den L-Konzern aufzuklären.
265aa)
266Aus der Kenntnis des Umstandes, dass der L-Konzern als Mieter des Fondsobjekts Zahlungen in Höhe von mindestens 31,6 Mio. DM erhalten hat (nach der Auffassung des Klägers sind noch Zahlungen aus einem Nachtrag zum Projektentwicklungsvertrag vom 04.12.2001 in Höhe von 5,5 Mio. € und ein Inventarkostenzuschuss in Höhe von 8,025 Mio. € hinzuzurechnen), kann ein durchschnittlicher Anleger – erst recht ein solcher mit dem wirtschaftlichen Sachverstand des Klägers – vor seinem Beitritt Rückschlüsse darauf ziehen, ob die vertragliche Miete Ergebnis von Verhandlungen bzw. Angebot und Nachfrage ist oder der Mieter die Erträge in seine Kalkulation einpreist und daher gegebenenfalls eine höhere Miete zu zahlen bereit ist als ohne diese Zuwendungen. Insbesondere lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Mieter nach Ende der Vertragslaufzeit, vorliegend nach 20 Jahren, bereit ist, einen Anschlussmietvertrag zu denselben Konditionen, insbesondere im Hinblick auf die (nach dem Fondskonzept um den Verbraucherpreisindex gesteigerte) Mietzinshöhe, abzuschließen; hätte der L-Konzern bis zum Jahre 2025, dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Miete (auch) im Lichte der von ihm erhaltenen Zahlungen gezahlt, hätte im Anschluss zumindest die – nach Auffassung der Kammer nicht nur theoretische – Gefahr bestanden, dass er sich bei den „Nachverhandlungen“ einen geringeren Mietzins für den Zeitraum 2025 bis 2034 ausbedingt. Dies gilt erst recht, wenn man sich mit der Beklagten auf den Standpunkt stellt, dass es sich bei der Fondsimmobilie um eine solche handelt, „die sich – im Hinblick auf ihre Lage, ihre Größe, die Vorverwendung, die speziell auf die vorgesehene Verwendung durch die L P AG (bzw. einer Konzerngesellschaft) ausgerichteten, grundlegenden Umbauarbeiten sowie schließlich wegen des vor und nach dem Umbau präsentierten Warenangebots – nicht oder kaum für die Nutzung durch einen anderen als den – von Beginn an- vorgesehenen Mieter – eine Tochtergesellschaft der L P AG – eignete“ (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen 13 U 252/12); denn aus diesem Grund wäre der Fondsgesellschaft bei den im Jahre 2025 erforderlichen „Nachverhandlungen“ nur der Abschluss eines Anschlussmietvertrages mit einer Gesellschaft der L P AG möglich gewesen, es hätte also mangels alternativem (Miet-)Vertragspartner für die Fondsgesellschaft kein Wettbewerb auf der Nachfrageseite erfolgen können, was – wie allgemein bekannt ist – zumindest die Gefahr einer nachteiligen Preisgestaltung zu Lasten der Angebotsseite begründet. Nach dem Fondskonzept war aber eine 30jährige Vermietung zu den „Ausgangsbedingungen“ (gesteigert um den Verbraucherpreisindex) erforderlich, um die prospektierte Rendite zu gewährleisten. Erst in Kenntnis der – erheblichen – Zahlungen an den L-Konzern war den Anlegern eine eigene Beurteilung möglich, ob eine solche Anschlussvermietung wahrscheinlich und das Fondskonzept damit plausibel ist. Die vom Anlageberater zu erteilenden Auskünfte müssen dem Anleger – wie dargestellt – eine eigene Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung im Zeitpunkt seines Beitritts ermöglichen. Diese Beurteilung war dem Kläger aufgrund der ihm gegenüber nicht offen gelegten Zahlungen an den L-Konzern nicht möglich, was einen Beratungsfehler der Beklagten darstellt.
267bb)
268Hinzu kommt, dass die G Fonds-Projekt GmbH die vertragliche Miete „retrograd“ ermittelt, also die Miete alleine an den Investitionskosten und der prospektierten Rendite orientiert hat, was von Beklagtenseite nicht erheblich bestritten wurde und was sich nicht nur aus den Anlagen K 79 (Entwurf Ergebnisprotokoll des L-Vorstands) und K 128 (Berechnung der G Vermögensverwaltungsgesellschaf mbH vom 30.08.2001) ergibt, sondern letztlich vom Zeugen G anlässlich seiner Einlassung im Strafprozess vor dem Landgericht Köln, Aktenzeichen 116 KLs 2/12 (Blatt 1384 der Akte), bestätigt wurde. Zwar mag es zutreffen, dass der hiernach geforderte Mietpreis für den L-Konzern wirtschaftlich offensichtlich günstiger als eine Eigeninvestition gewesen ist und seine Gremien ihn für angemessen befanden. Allerdings steht dies der Aufklärungspflicht über die Zahlungen der G Fonds-Projekt GmbH nicht entgegen, denn nur in Kenntnis dieser Zahlungen konnte ein durchschnittlicher Anleger, erst recht der Kläger, wie dargestellt Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Mieter den Mietzins lediglich (oder gerade) deshalb für angemessen oder wirtschaftlich günstiger als eine Eigeninvestition hält, weil er zugleich Zuwendungen erhält. Dass der L-Konzern offensichtlich zumindest eine Konnexität zwischen „entsprechend hohen Nettomieten“, resultierend aus zusätzlichen „weichen Kosten von bis zu 15 Mio. € Barwert“, und einer Ertragserwartung aus „Vermittlungsaufträgen für Mieter“ von mindestens 50 Mio. €, sah, lässt sich der „Internen Notiz“ des Zeugen O (Anlage K 197) entnehmen, welche an die Zeugen V, Q3 und T6 versandt wurde und einen Eingangsstempel vom 26.09.2001 trägt.
269cc)
270Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Anschlussvermietung zu den „erforderlichen“ Konditionen aufgrund des Bonitäts- bzw. Insolvenzrisikos des L-Konzerns gefährdet war. Denn Anknüpfungspunkt der vorstehend aufgezeigten Aufklärungspflichtverletzung ist nicht das Risiko, ob der L-Konzern (nach Ablauf des Mietvertrages) den bisherigen Mietzins nicht weiterzahlen kann, sondern ob er den bisherigen Mietzins weiterzahlen will.
271dd)
272Eine Aufklärungspflicht entfällt auch nicht deshalb, weil eine (allgemeine) Erwartung des Klägers, dass die mit dem L-Konzern für das Fondsobjekt vereinbarte Miete auch nach Ablauf des Mietvertrages (nach 20 Jahren) oder nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben wird, nicht geschützt wird (vgl. hierzu OLG Köln a.a.O.). Auch dies ist nicht Anknüpfungspunkt der aufgezeigten Aufklärungspflicht. Aufklärungsbedürftig waren die an den L-Konzern geleisteten Zahlungen nämlich deshalb, weil diese – ex ante betrachtet – für die Plausibilität des Fondskonzepts ein zusätzliches Risiko zu demjenigen der allgemeinen Marktentwicklung darstellten, welches dem Kläger nicht bekannt war und er deshalb bei seiner Beurteilung der Beteiligung nicht zugrunde legen konnte.
273ee)
274Ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen des L-Konzerns den Zahlungsverpflichtungen der G Fonds-Projekt GmbH gegenüber standen, ist nicht von Bedeutung. Denn selbst bei erbrachten Gegenleistungen bestehen die bereits dargestellten Risiken für die Plausibilität des Fondskonzepts. Jedenfalls der Umstand, dass die LP AG für die Vermittlung eines Mietvertrages an ein Tochterunternehmen, die D Vermietungsgesellschaft mbH (vgl. § 1 des Vertrages über die Verschaffung eines Mietvertrages, Anlage B 75), und für die Übernahme einer Mietgarantie für diese (§ 2) eine Vergütung in Höhe von insgesamt 18 Mio. DM erhalten hat, ließe nach den dargestellten Grundsätzen Rückschlüsse auf die Plausibilität des Fondskonzepts zu. Soweit die Beklagte einwendet, der Einfluss auf die vereinbarte Miete hätte unter dieser Prämisse und bei Unterstellung eines Ertrages in Höhe von 20 Mio. DM für den L-Konzerns gerade einmal 8 % betragen können, ist dem entgegenzuhalten, dass ein solcher Einfluss nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht unerheblich ist.
275ff)
276Die Aufklärungspflicht entfällt schließlich nicht deshalb, weil – wie die Beklagte meint – die Verträge über die Projektentwicklung und die Mietervermittlung erst zum 04.12.2001 und damit nach Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger notariell beurkundet wurden oder weil die Vereinbarung vom 30.08.2001 (Anlage K 106) „nicht die Anforderungen an einen von einer börsennotierten Gesellschaft geschlossenen Vertrag in Millionenhöhe“ erfülle. Es überzeugt auch nicht, wenn die Beklagte meint, „naturgemäß“ habe über eine bei Beitritt des Klägers noch nicht formwirksame Regelung nicht aufgeklärt werden können. Denn für den Anleger maßgeblich ist die Information, ob eine solche Regelung von den Beteiligten beabsichtigt ist, was sich zumindest aus der Vereinbarung vom 30.08.2001 entnehmen lässt; bei lebensnaher Betrachtung ist ohnehin davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers feststand, dass es – zwei Wochen später – zum Abschluss der notariellen Verträge vom 04.12.2001 kommen werde, deren Vertragstexte im Übrigen bereits am 27.11.2001 erstellt wurden. Hieran ändert es nichts, dass die an der Vereinbarung Beteiligten am 12.11.2001 eine Nachfolgevereinbarung getroffen haben (Anlage B 85), denn zum einen wich diese nicht erheblich von der Vereinbarung vom 30.08.2001 ab und zum anderen wurden hinsichtlich der Verträge vom 04.12.2001 letztlich exakt die in dieser Vereinbarung festgehaltenen Zahlungen (31,6 Mio. DM) umgesetzt; dass zwischen dem 30.08.2001 und 04.12.2001 einer der Beteiligten den Willen zur Umsetzung der Vereinbarung aufgegeben hat, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen.
277gg)
278Aus den dargestellten Gründen bedarf es keiner Sachverhaltsaufklärung, ob die vertragliche Miete ortsüblich und angemessen bzw. marktgerecht war.
279hh)
280Da der Anlagevermittler ebenfalls zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet ist (BGH NJW-RR 1993, 1114ff; BGH NJW 1982, 1095f.), und zu diesen Umständen auch die Zahlungen der G Fonds-Projekt GmbH gehören, träfe die Beklagte eine Pflichtverletzung selbst dann, wenn man mit ihr das Bestehen eines Anlagevermittlungsvertrages zwischen den Parteien annähme.
281c)
282Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
283aa)
284Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), so dass die anlageberatende Bank bereits für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat (OLG Köln, Urteil vom 16.03.2011, Aktenzeichen 13 U 4/10).
285bb)
286Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die sie exkulpieren könnten. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers seien die Verträge vom 04.12.2001 noch nicht beurkundet und damit nicht rechtswirksam gewesen; denn maßgeblich war für den Kläger, dass die hier in Streit stehenden Vereinbarungen beabsichtigt waren (hierzu lit. b) bb)). Die Kenntnis der Vereinbarung vom 30.08.2001 in Person ihres damaligen Gesellschafters C, dokumentiert durch dessen Unterschrift, hat die Beklagte nicht bestritten. Die Behauptung der Beklagten, sie habe keine Kenntnis von der Nachfolgevereinbarung (Stand 12.11.2001) gehabt, hält die Kammer aufgrund der Verflechtungen zwischen ihr und den „G-Gesellschaften“ zum einen für unplausibel, zumal der Zeuge F ausweislich des Handelsregisters (Anlage K 36) neben dem Zeugen G Geschäftsführer der G Fonds-Projekt GmbH war. Zum anderen ist die Behauptung schon deshalb unerheblich, weil die Beklagte jedenfalls Kenntnis von der Vorgängervereinbarung hatte, die – wie aufgezeigt – letztlich in den Verträgen vom 04.12.2001 umgesetzt wurde.
287d)
288Die Pflichtverletzung war kausal für die Anlageentscheidung des Klägers.
289aa)
290Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10, dortige Leitsätze 1. und 2.).
291bb)
292Diese tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hat die Beklagte nicht widerlegt. Sie hat hierzu weder substantiierten Vortrag geleistet noch tauglichen Beweis angeboten.
293aaa)
294Der Verweis auf das Festhalten des Klägers an seiner Beteiligung an der A IV GbR ist – unabhängig des unbestrittenen gebliebenen Vortrages, er habe diese Beteiligung angegriffen, indem er den Verkaufsprozess der Fondsimmobilie gemeinsam mit anderen Gesellschaftern erzwungen habe – bereits von vornherein nicht geeignet, die Kausalitätsvermutung zu widerlegen. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von einem Beratungsfehler erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität des Beratungsfehlers auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen desselben Beratungsfehlers begehrt (BGH a.a.O.). Doch dergestalt liegt der Fall hier gerade nicht, da der Klageanspruch auf Zahlungen der G Fonds-Projekt GmbH an den L-Konzern gestützt wird; auf einem vergleichbaren Aufklärungsmangel beruhte der Beitritt des Klägers zur A IV GbR ersichtlich nicht.
295bbb)
296Die aufgestellte Behauptung, die Unkenntnis der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Beklagten sei nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen; diese Beteiligungen seien von den Investoren stets als positiv gewertet worden, verhilft der Beklagten ebenfalls nicht zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, da die ihr vorzuwerfende Pflichtverletzung hierauf nicht gestützt wird. Wie der Kläger in Kenntnis der Kompensationszahlungen reagiert hätte, vor allem, ob er auch in diesem Fall der Fondsgesellschaft beigetreten wäre, hat die Beklagte schon nicht vorgetragen.
297ccc)
298Schließlich vermag es die Kausalitätsvermutung nicht zu widerlegen, dass der Kläger selbst vorträgt, er habe besonderes Vertrauen in die Beklagte gesetzt. Insoweit ist es zum einen kein zwingender Rückschluss, dass der Kläger in Kenntnis der streitgegenständlichen Zahlungen weiterhin Vertrauen in die Beklagte gehabt hätte. Zum anderen hält die Kammer die Argumentation der Beklagten für einen Zirkelschluss: Es ist nach den dargestellten Grundsätzen das Wesen des Anlageberatungsvertrages zwischen Kunde und Bank, dass dieser besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird. Unter Hinweis auf ein besonderes Vertrauen des Kunden die Kausalitätsvermutung als widerlegt zu werten, würde im Ergebnis zu einer Aushöhlung dieser Vermutung führen.
299ddd)
300Ungeachtet dessen hat die Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger hätte die Beteiligung auch in Kenntnis der festgestellten Aufklärungspflichtverletzung nicht gezeichnet, keinen Beweis angeboten.
301e)
302Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt, soweit sie auf die unterlassene Aufklärung über die Zahlungen an den L-Konzern gestützt werden.
303aa)
304Im Ausgangspunkt zutreffend ist dabei die Auffassung der Beklagten, dass die Verjährung hinsichtlich jeder einzelnen Pflichtverletzung zu prüfen ist und dass verschiedene Pflichtverletzungen jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen, so dass der Kläger jeden einzelnen Streitgegenstand (Beratungsfehler) in unverjährter Zeit in den Rechtsstreit einführen musste.
305bb)
306Allerdings irrt die Beklagte, soweit sie meint, der Kläger habe sich erstmals mit Schriftsatz vom 20.02.2012 auf von ihm behauptete Absprachen über Kompensationszahlungen berufen (entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen), so dass diese Pflichtverletzungen der absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BGB unterlägen. Denn diesen Vorwurf hat der Kläger bereits mit seiner Replik vom 10.08.2011 (dort Seite 80 ff., Blatt 339 ff. der Akte) zum Gegenstand seines Vortrages und damit zum Streitgegenstand erhoben. Dass der Kläger von den hier in Streit stehenden Zahlungen in verjährter Zeit Kenntnis erhalten oder sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat, behauptet die Beklagte selbst nicht, so dass auch keine Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eintreten konnte.
3076. Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen
308Eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte ist ferner anzuerkennen, soweit sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass die LP AG und die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH eine Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen bei der Errichtung der Fondsimmobilie getroffen haben.
309a)
310Das Zustandekommen dieser Vereinbarung vor dem Beitritt des Klägers zur Fondsgesellschaft, zumindest aber die Absicht, etwaige Baukostenersparnisse zwischen den vorgenannten Gesellschaften aufzuteilen, hält die Kammer aufgrund der zahlreichen vom Kläger hierzu vorgelegten, in sich konsistenten Unterlagen für erwiesen:
311aa)
312Dass die Regelung über die Baukostenersparnisse zwischen der LP AG und der Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH zwischen den Zeugen G, V, C und U in der Zeit vom 19.02.2001 bis September 2001 „erörtert und verabschiedet“ wurde, ergibt sich zunächst aus der „Internen Notiz“ des Zeugen T6 an den Zeugen V (Anlage K 118, dort Ziffer 2.), die einen Eingangsstempel vom 14.10.2002 trägt. Die Authentizität der Anlage K 118 selbst hat die Beklagte nicht bestritten. Eine vergleichbare Notiz hat der Zeuge T6 am 10.12.2002 an den Zeugen O erstellt (Anlage K 104). Dementsprechend erläuterte der Zeuge T6 die Vereinbarung über die Baukostenersparnisse ausweislich des Protokolls des Ständigen Ausschusses der LP AG, Sitzung vom 26.11.2003 (Anlage B 83 i.V.m. Anlage K 209), und gab sie in einer Notiz „Kooperationsverträge KG / Z / F1-G1 Holding GbR / Bankhaus F1“ vom 08.11.2006 (Anlage K 87) wieder. Die Beklagte wendet hiergegen lediglich ein, der Zeuge T6 habe „offensichtlich nicht existierende mündliche Vereinbarungen (beispielsweise über die Aufteilung von Baukostenersparnissen) frei erfunden, um die Projekte auf diese Weise in einem besseren Licht erscheinen lassen zu können“; er habe unter erheblichem Rechtfertigungsdruck gestanden. Dieser Vortrag erfolgt ins Blaue hinein, erläutert die Beklagte nämlich überhaupt nicht, warum der Zeuge T6 unter Rechtfertigungsdruck gestanden haben soll und warum und vor allem wem gegenüber er Projekte in besserem Licht erscheinen lassen musste. Insbesondere erschließt sich der Kammer nicht, warum der Zeuge T6 gegenüber dem Zeugen V wahrheitswidrig angeben sollte, dass eine Regelung über die Baukostenersparnisse erörtert und verabschiedet wurde, zugleich in der Notiz aber diesen – den Zeugen V selbst – als Gesprächsteilnehmer bezeichnet. Er hätte also – anders ausgedrückt – dem Zeugen V gegenüber wahrheitswidrig angeben müssen, dass der Zeuge V eine Vereinbarung getroffen habe. Dies erscheint der Kammer – zumindest ohne nähere Erläuterung – abwegig. Vor diesem Hintergrund erschüttert es die vorgenannten, gewichtigen Indizien nicht, dass der Zeuge T6 in seiner Notiz vom 08.11.2006 (Anlage K 87) – wie die Beklagte zutreffend feststellt – fehlerhaft aus der Anlage B 103 zitiert und in dieser selbst Baukostenersparnisse nicht erwähnt werden. Insbesondere wird der Inhalt der Notizen des Zeugen T6 (Anlagen K 104, K 118,) durch weitere, gewichtige Indizien bestätigt, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
313bb)
314In diesem Lichte lässt zunächst das Schreiben der Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH vom 24.09.2002 (Anlage K 103) zwingend auf das vorherige Zustandekommen einer Vereinbarung über Baukostenersparnisse schließen. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:
315„(…) wir bestätigen, dass bei dem Objekt H/Z-Straße Gesamtkosten einschließlich Nebenkosten nach dem bisher vorliegenden Ausschreibungsergebnis unter Berücksichtigung von 750,00 DM/m² Mietfläche für Einrichtungen mindestens 10.000.000,00 DM Kostenersparnis bei den Bau- und Baunebenkosten sichergestellt sind.“
316Eine solche Mitteilung an den L-Konzern machte ersichtlich nur dann Sinn, wenn zuvor mit diesem eine Vereinbarung über die Aufteilung dieser Kosten getroffen wurde. Die Bezugnahme auf die Berufungserwiderung des Zeugen G zum Verfahren OLG Köln 13 U 252/12 (Anlage B 116, dort Seite 10 ff.) hält die Kammer für unerheblich. Zwar erwähnte der G – der in diesem Verfahren im Übrigen selbst Berufungsbeklagter war – dort, dass sich die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH lediglich verpflichtet habe, die Ergebnisse der internen Abrechnung des Bauvorhabens offenzulegen. Indes lässt sich damit die Indizwirkung der Anlage K 103 bereits deshalb nicht entkräften, weil die Angabe einer Kostenersparnis von „mindestens 10.000.000,00 DM“ ersichtlich nicht den Anforderungen an eine Offenlegung der internen Abrechnung genügt. Darüber hinaus stellt die Beklagte auch nicht näher dar, welchen Sinn eine solche Vereinbarung gehabt haben sollte. Vielmehr legt der Umstand, dass die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH bereits mindestens zwei Jahre vor Baufertigstellung darauf hinwies, dass eine Kostenersparnis bereits sichergestellt ist („mindestens (…) sichergestellt sind“; Hervorhebung durch die Kammer) nahe, dass der Adressat des Schreibens vom 24.09.2002, der Zeuge V, an den bereits sichergestellten Baukostenersparnissen – abredegemäß – teilhaben sollte.
317Im Übrigen lässt sich der Berufungserwiderung des Zeugen G entnehmen, dass selbst dieser davon ausging, dass eine Abrede über die Aufteilung von Baukostenersparnissen immerhin „erwogen“ wurde (dort Seite 11), was wiederum die Indizwirkung der Notizen des Zeugen T6 stützt.
318cc)
319Auf die klägerseits behauptete Abrede lässt ferner das Schreiben vom 05.08.2004 (Anlage K 105) schließen, in welchem der Zeuge Dr. F8 als damaliger Aufsichtsratsvorsitzender der LP AG der M8 AG mitteilte, dass die „Aufteilung der erwarteten Baukostenersparnisse (…) klar verabredet [sei] und erstmals nach Fertigstellung des Projekts X im Jahr 2005 beispielhaft praktiziert werden“ könne. Die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, dieses Schreiben sei vom Zeugen T6 vorbereitet worden, hält die Kammer als ins Blaue hinein aufgestellt für unerheblich; hierauf lässt sich noch nicht deshalb schließen, weil der Zeuge T6 eine Kopie des Schreibens erhielt. Der Beweiswert der Anlage K 105 wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der Zeuge Dr. F8 in einer anwaltlichen Stellungnahme („legal opinion“, Anlage B 102) die Abrede in Zweifel stellen ließ. Denn diesem Dokument lässt sich schon nicht entnehmen, warum der Zeuge – wenn er doch der dort geäußerten Auffassung sei – das Schreiben vom 05.08.2004 unterschrieben hat.
320dd)
321Im Lichte der vorgenannten Indizien hält die Kammer das Bestreiten der Beklagten, ohne die Authentizität der vorgenannten Unterlagen anzuzweifeln bzw. in Anbetracht der – wie aufgezeigt – nicht stichhaltigen Einwendungen gegen sie für nicht erheblich.
322b)
323Über die Abrede betreffend die Baukostenersparnisse musste die Beklagte den Kläger aufklären.
324aa)
325Unerheblich ist dabei, ob die G Wohnbaugesellschaft mbH bei der späteren Projektrealisierung Baukostenersparnisse realisieren konnte oder die Vereinbarung im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers rechtsverbindlich oder lediglich beabsichtigt war. Denn ein Anleger ist – wie bereits mehrfach dargelegt – über diejenigen Umstände aufzuklären, die für seine Beitrittsentscheidung von Bedeutung sind oder Bedeutung haben können; er muss sich ein zutreffendes Bild über die Beteiligung machen können. Geht sogar die Generalübernehmerin, die Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH, davon aus, dass Baukostenersparnisse bereits frühzeitig, namentlich am 24.09.2002 (vgl. Anlage K 103), „sichergestellt sind“, lässt dies für einen durchschnittlich sorgfältigen Anleger – erst recht den wirtschaftlich erfahrenen Kläger – darauf schließen, dass die prospektierten Errichtungskosten bzw. der von der Beklagten dargestellte Gesamtaufwand möglicherweise zu hoch angesetzt war; um vor diesem Hintergrund die Plausibilität des Fondskonzepts überprüfen zu können, ist die Kenntnis einer möglichen Baukostenersparnis für den Anleger von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die Fondsgesellschaft selbst einen Anspruch auf Auskehr von Baukostenersparnissen gehabt hätte, da dies – wie aufgezeigt – nicht Ausgangspunkt der festgestellten Pflichtverletzung ist.
326bb)
327Im Übrigen stellt eine erwartete Baukostenersparnis für den L-Konzern als Hauptmieter auch eine aus den unter Ziffer IV. 5. dargestellten Gründen aufklärungsbedürftige Zuwendung dar.
328c)
329Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
330Sie konnte sich nicht entsprechend § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Sie hat insbesondere nicht ausreichend dargetan, dass sie keine Kenntnis von der Vereinbarung hatte. Gegen den pauschalen Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten spricht die von der Kammer bereits gewürdigte Notiz des Zeugen T6 (Anlage K 118), in welcher dieser angibt, C als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten sei an der Vereinbarung beteiligt gewesen. Darüber hinaus sprechen gegen eine Unkenntnis der Beklagten deren enge Verflechtungen mit den F1-G1-Gesellschaften. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn unstreitig war jedenfalls der persönliche haftende Gesellschafter der Beklagten F Geschäftsführer der Gebr. G1 Wohnbaugesellschaft mbH. In dieser Funktion hätte er die Vereinbarung kennen, jedenfalls sich die erforderlichen Tatsachenkenntnisse verschaffen müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte jedenfalls nicht dargelegt, dass der Zeuge F in nicht fahrlässiger Weise in Unkenntnis der Vereinbarung geblieben ist.
331d)
332Die Kausalitätsvermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer IV. 5. d) verwiesen.
333e)
334Die auf die unterlassene Aufklärung über die Vereinbarung über die Baukostenersparnisse gestützten Ansprüche sind nicht verjährt. Denn bereits mit Schriftsatz vom 10.08.2011 (dort Seite 84) hat der Kläger behauptet, dass die LP AG zu 50 % an den Baukostenersparnissen beteiligt worden sei und gerügt, dass er hierüber nicht aufgeklärt wurde. Damit hat er den Pflichtverletzungsvorwurf in (absolut) unverjährter Zeit zum Streitgegenstand erhoben. Dass der Kläger in verjährter Kenntnis von der hier festgestellten Pflichtverletzung hatte oder haben musste, ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen.
335V.
336Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund der von ihr zu vertretenden Pflichtverletzungen Schadenersatz verlangen. Hierzu im Einzelnen:
3371. Allgemeines zur Schadensberechnung
338Soweit die Beklagte offensichtlich einwenden will, dass dem Kläger insgesamt kein Anspruch auf Schadenersatz zustehe, weil sich nach der Differenzhypothese bei einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte, kein rechnerisches Minus ergebe (so beispielsweise in der Klageerwiderung, dort Seite 101), verfängt dies nach den Grundsätzen der im Kapitalanlageberatungsrecht in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Schadensdogmatik nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH, Urteile vom 7. 5. 1991, Aktenzeichen IX ZR 188/90 und vom 27. 1. 1994, Aktenzeichen IX ZR 195/93). Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 08.03.2005, Aktenzeichen XI ZR 170/04).
3392. Zahlungsantrag zu 1.)
340Der Kläger kann von der Beklagten den Ersatz eines Betrages in Höhe von 412.033,90 € verlangen.
341a)
342Dass der Kläger für das bei der Beklagten aufgenommene Eigenkapitaldarlehen im Zeitraum vom 31.03.2003 bis 30.09.2010 Zinsaufwendungen 597.955,87 € erbracht hat (geltend gemacht mit der Klageschrift vom 29.12.2010, dort Seite 71), ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Mit Schriftsatz vom 05.05.2012 hat der Kläger sodann den Ersatz weiterer Zinsleistungen auf das Eigenkapitaldarlehen in Höhe von 17.722,28 € geltend gemacht (Zeitraum 01.10.2010 bis 31.01.2011), mit Schriftsatz vom 21.08.2012 in Höhe von 43.459,79 € (Zeitraum 13.12.2001 bis 31.12.2002), was ebenfalls unstreitig geblieben ist.
343aa)
344Die auf das Eigenkapital gezahlten Zinsen stellen als mittelbare Folge der Anlageentscheidung des Klägers einen ersatzfähigen Schaden dar.
345Allerdings ist der geltend gemachte Anspruch verjährt, soweit die Zinszahlungen im Zeitraum vom 13.12.2001 bis einschließlich 21.08.2002 in Streit stehen. Dies sind ausweislich des Anlagenkonvoluts K 123 Beträge in Höhe von
346 2.045,17 € (Buchungstag 28.12.2001),
347 10.225,83 € (Buchungstag 28.03.2002),
348 10.225,83 € (Buchungstag 30.06.2002).
349Denn diese Ansprüche hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 21.08.2012 anhängig und damit zum Streitgegenstand gemacht, so dass sie der 10jährigen, absoluten Verjährung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB unterliegen, ohne dass verjährungshemmende Tatbestände ersichtlich sind.
350Ersatzfähig sind daher auf das Eigenkapital gezahlte Zinsen in Höhe von insgesamt 636.641,11 €.
351bb)
352Der hiergegen gerichtete Einwand der Beklagten, die Eigenkapitalzinsen stellten keine ersatzfähige Schadensposition dar, weil der Kläger seinen Eigenkapitalanteil offensichtlich deshalb fremdfinanziert habe, um anderweitig eine höhere Rendite zu erzielen, weshalb eine solche Rendite, basierend auf einer Verzinsung von 3,6 % p.a., mit diesen zu verrechnen sei, ist unbeachtlich. Die Beklagte setzt sich insofern in Widerspruch zu ihrem weiteren Vortrag, mit dem sie die Behauptung des Klägers, im Falle der Nichtzeichnung der Beteiligung mit einer Alternativanlage eine Verzinsung in eben dieser Höhe erzielt zu haben, bestreitet. Es geht nicht an, an einer Stelle zu behaupten, der Kläger hätte eine Alternativanlage zu 3,6 % Zinsen gewählt, und an anderer Stelle exakt das Gegenteil zu behaupten.
353b)
354Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Ersatz entgangenen Gewinns, den er hinsichtlich der von ihm erbrachten Aufwendungen für die Eigenkapitalfinanzierung geltend gemacht hat, namentlich in Höhe von 15.636,16 € für die vom 13.12.2001 bis 31.12.2002 gezahlten Eigenkapitalzinsen (geltend gemacht mit Schriftsatz vom 21.08.2012) und 80.012,73 € für den Zeitraum danach bis einschließlich 31.12.2010 (geltend gemacht mit der Klageschrift).
355aa)
356Der Schadenersatzanspruch des Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung richtet sich auch auf den Ersatz entgangenen Gewinns. Dafür, dass und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 24.04.2012, Aktenzeichen XI ZR 360/11). § 252 Satz 2 BGB enthält diesbezüglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne der Norm auf Grund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH a.a.O.). Der Anleger muss darüber hinaus nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre, was gleichwohl nicht die Annahme eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag rechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen XI ZR 262/10). Will der Anleger einen konkreten Schaden darlegen, muss er vortragen und gegebenenfalls beweisen, welche (bestimmte) Anlage er erworben und welchen Gewinn er hieraus erzielt hätte. Insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (BGH a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen kann der Anleger entweder vortragen, dass er ein bestimmtes Anlagegeschäft getätigt oder alternativ, dass er eine bestimmte Anlageform gewählt hätte, mit der eine für diese Anlageform übliche Rendite zu erwirtschaften gewesen wäre.
357bb)Vorliegend hat der Kläger sich für die abstrakte Schadensberechnung entschieden und vorgetragen, dass er eine alternative Anlageform gewählt hätte, und zwar eine Mischung aus festverzinslichen Wertpapieren und Aktienwerten mit einer Verzinsung von 3,6 % p.a. (Schriftsatz vom 16.09.2013, dort Seite 168). Wenngleich der Kläger die Anlage B 13 anführt und darauf hinweist, dass danach Anlageziel „Substanzerhaltung und Kapitalwachstum“ in einem angemessenen Verhältnis mit einem Aktienanteil zwischen 35 % und 65 % gewesen sei, lässt sich hieraus noch nicht ohne weiteres schließen, dass er die auf das Eigenkapitaldarlehen gezahlten Zinsen in Aktien oder festverzinsliche Wertpapiere investiert hätte. Zudem sieht die vom Kläger gewählte Risikoklasse 4, wie der dazugehörigen Fußnote zu entnehmen ist, auch eine „internationale Diversifikation“ vor, was gegen die Annahme spricht, der Kläger hätte festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten erworben, wie er es aber wiederum mit der zur Zinsberechnung herangezogenen Anlage K 60 als behauptetes Anlageziel darstellt. Zudem ist zu beachten, dass der Kläger zuvor nur die Beteiligung an einem einzigen Immobilienfonds erworben hat, nämlich der A IV GbR, und auch nach Aussage des Zeugen Dr. Q2 die „Vermögensdiversifikation“ vorrangiges Anlageziel des Klägers war. Hinzu kommt, dass die „Investition in Immobilien“ bei den regelmäßigen Besprechungen mit dem Zeugen I2 nach Aussage des Zeugen Dr. Q2 „generelles Thema“ gewesen sei, denn „solche gehören ja schließlich zu einer Vermögensdiversifikation dazu“. Dies alles steht zum Klägervortrag erheblich in Widerspruch, ohne dass der Kläger diesen Widerspruch aufgelöst hätte.
358cc)
359Die vorstehend aufgeworfenen Widersprüche im Klägervortrag können im Ergebnis sogar dahin stehen. Denn jedenfalls hat der Kläger für seinen Sachvortrag zur Alternativanlage trotz des erheblichen Bestreitens der Beklagten keinen tauglichen Beweis angeboten.
360c)
361Dass sich aus der Gegenüberstellung von Ausschüttungen und Zinsen auf die Fremdkapitaldarlehen bei der Sparkasse A1 für den Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2011 ein Minussaldo von 57.874,28 € ergibt (geltend gemacht mit Schriftsatz vom 05.05.2012) und für den Zeitraum von November 2011 bis September 2013 ein solcher von 215.983,03 € (Schriftsatz vom 16.09.2013), ist von Beklagtenseite nicht erheblich bestritten worden, zumal der Kläger hierzu die von der Beklagten selbst erstellten Kontoauszüge (Anlagen K 190 und K 191) zum Clearing-Konto mit der Nummer 048.00.15120 vorgelegt hat. Deren inhaltlicher Richtigkeit ist die Beklagte nicht näher entgegen getreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im vorgenannten Betrag von 215.983,03 € nach dem Vortrag des Klägers auch die von ihm behaupteten Sonderzahlungen in Höhe von 80.000,00 € enthalten sind (vgl. hierzu Schriftsatz vom 16.09.2013, Seite 173).
362Der Einwand der Beklagten, die in den Zahlungen an die Sparkasse A1 enthaltenen Tilgungsleistungen stellten keinen ersatzfähigen Schaden dar, weil sie das Vermögen des Klägers nicht minderten, ist nicht erheblich. Denn der Schadenersatzanspruch des Klägers ist darauf gerichtet, dass die Beklagte die von ihm getroffene Vermögensdisposition (Eingehung der Beteiligung) insgesamt rückabwickelt; das heißt, der Schaden des Klägers ergibt sich bereits daraus, dass er mit den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse A1 belastet ist. Dementsprechend stellen auch diejenigen Zahlungen einen ersatzfähigen Schaden dar, mit denen die Darlehensverbindlichkeiten getilgt werden. Darüber hinaus kommen die Tilgungsleistungen im Ergebnis der Beklagten zu Gute, da diese – wie unter Ziffer 5. noch dargestellt wird – im Rahmen der von ihr zu leistenden Naturalrestitution auch verpflichtet ist, den Kläger von seinen Verbindlichkeiten bei der Sparkasse A1 freizustellen. Indem der Kläger die Darlehensverbindlichkeiten teilweise getilgt hat, sind diese in gleicher Höhe erfüllt worden und bedürfen nicht mehr der Freistellung durch die Beklagte.
363Der weitere Einwand, die vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen hätten die von ihm gezahlten Fremdkapitalzinsen überstiegen, verfängt insoweit nicht, als dieser sie anderweitig (hierzu nachfolgend ) berücksichtigt hat.
364d)
365Der Kläger hat sich erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen, indem er sie von den unter lit. a) bis c) dargestellten ersatzfähigen Positionen in Abzug gebracht.
366Hierzu hat er zunächst – unbestritten – vorgetragen, vom Clearing-Konto bei der Beklagten im Zeitraum 23.06.2006 bis 17.09.2010 insgesamt 403.000,00 € entnommen zu haben (Seite 74 der Klageschrift). Ebenso hat er unwidersprochen vorgetragen, dass das Clearing-Konto, auf dem die Ausschüttungen des Klägers (die auch die Beklagte mit 1.412.682,88 € beziffert hat) und die Zahlungen auf die Fremdkapitaldarlehen verbucht wurden, am 02.11.2010 einen positiven Saldo in Höhe von 68.615,80 € aufwies. Diesen Saldo, also den Überschuss der Ausschüttungen gegenüber den Zahlungen, die vom Clearing-Konto getätigt wurden, hat sich der Kläger ebenfalls anrechnen lassen; im Gegenzug hierzu hat er die Zahlungen an die Sparkasse A1 bis einschließlich Oktober 2010 folgerichtig nicht als Schadensposition geltend gemacht, sondern mit den Ausschüttungen verrechnet. Insofern ist die Schadensberechnung des Klägers insgesamt nicht zu beanstanden.
367Darüber hinaus hat sich der Kläger auf die mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Forderung hypothetische Zinserträge aus Entnahmen mit 26.828,72 € anrechnen lassen.
368e)
369Insgesamt stellt sich der im Rahmen des Klageantrages zu 1.) ersatzfähige Schaden des Klägers damit wie folgt dar:
370- Ersatzfähige Aufwendungen für die EK-Finanzierung: 597.955,87 €
371(31.03.2003 bis 30.09.2010)
372- Ersatzfähige Aufwendungen für die EK-Finanzierung 17.722,28 €
373(01.10.2010 bis 31.01.2011)
374- Ersatzfähige Aufwendungen für die EK-Finanzierung 20.962,96 €
375(22.08.2002 bis 31.12.2002, i.Ü. verjährt)
376- Ersatzfähige Aufwendungen für die FK-Finanzierung 57.854,28 €
377(November 2010 bis Oktober 2011)
378- Ersatzfähige Aufwendungen für die FK-Finanzierung 215.983,03 €
379(November 2011 bis September 2013)
380- Überschuss aus Ausschüttungen ./. 471.615,80 €
381- Hypothetische Zinserträge aus Entnahmen ./. 26.828,72 €
382Ersatzfähiger Schaden gem. Klageantrag zu 1.) 412.033,90 €
3833. Zahlungsanträge zu 2.) und 7.)
384Da der Kläger das von der Beklagte gewährte Darlehen über 2.284.780,49 € per 12.04.2011 zurückgezahlt und die Beklagte mit Wertstellung vom 24.05.2011 von ihr geltend gemachte Verzugszinsen in Höhe von 26.320,67 € mit dem Konto des Klägers mit der Nummer #####4 verrechnet hat, ihm aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten aber ein Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung zusteht, kann er die Rückzahlung der vorgenannten Beträge als Schadensfolge ebenfalls verlangen.
3854. Zinsen
386Die jeweils zu den Zahlungsansprüchen ausgesprochenen Zinsentscheidungen folgen den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
387Soweit die dem Zinsanspruch zugrunde liegenden Beträge in der Summe um 59.095,92 € hinter dem Gesamtbetrag der Verurteilung gemäß Antrag zu 1. zurückbleiben, beruht dies schlicht auf § 308 Abs. 1 ZPO.
3885. Freistellungsantrag zu 3.)
389Als adäquat kausale Schadensfolge der Pflichtverletzungen durch die Beklagte kann der Kläger ferner von ihr die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten bei der Sparkasse A1, die er zur Finanzierung des quotal auf ihn entfallenden Fremdkapitalanteils aufgenommen hat, verlangen. Freizustellen hat die Beklagte den Kläger in diesem Zusammenhang von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen mit den Nummern ######1 über einen Nominalbetrag in Höhe von 1.463.414,63 € und ######2 über einen Nominalbetrag in Höhe von 2.344.552,85 €.
3906. Mitverschulden
391Der Anspruch des Klägers ist nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. Anhaltspunkte hierfür hat die Beklagte nicht vorgetragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf (BGH, Urteil vom 22.03.2011, Aktenzeichen XI ZR 33/10).
3927. Anrechnung von Steuervorteilen
393Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger auf den von ihr zu leistenden Schadenersatz erzielte Steuervorteile nicht anrechnen lassen.
394a)
395Im Rahmen der Schadensberechnung sind vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadenersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt. Dazu können auch steuerliche Vorteile gehören, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem Immobilienfonds erlangt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aber im Rahmen der Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf Steuervorteile grundsätzlich dann aus, wenn die entsprechende Schadenersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist. Soweit die Schadenersatzleistung – als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten – vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadenersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (ständige Rechtsprechung, beispielsweise BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen II ZR 276/12). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt der Schädiger (BGH a.a.O.).
396b)
397Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Kläger außergewöhnliche Steuervorteile verbleiben.
398aa)
399Die von ihr vorgebrachten Einwände gegen die Pflicht zur Versteuerung der Schadenersatzleistung überzeugen nicht. Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind auf einen Schadenersatzanspruch eines Anlegers Steuervorteile, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen II ZR 276/12). Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG zählen nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Demzufolge sind Einnahmen der Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind. Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von sofort abziehbaren Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden danach bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadenersatzes durch die Besteuerung der Schadenersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder ausgeglichen. Werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, hat der Erwerber diese als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung zu unterwerfen (BGH a.a.O.).
400bb)
401Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei unerheblich, ob die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist. Eine Besteuerung der Schadenersatzleistung ist selbst bei Ablauf dieser Frist nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 18.12.2012, Aktenzeichen II ZR 259/11 m.w.N.).
402cc)
403Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für die Finanzierungskosten der Fondsbeteiligung, sondern auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA). Auch die Anschaffungskosten sind der Sache nach Werbungskosten, die nur nicht im Zeitpunkt ihres Abflusses angesetzt werden können, sondern ratierlich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG. Soweit sie als AfA steuerlich berücksichtigt worden sind, der Anleger also entsprechende Steuervorteile erlangt hat, ist die Schadenersatzleistung bei der Einkunftsart, bei der diese Werbungskosten geltend gemacht worden sind, hier also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern (BGH a.a.O.).
404dd)
405Dass dem Kläger nach Versteuerung der Schadenersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass selbst nach ihrem Vortrag (vgl. die Tabelle im Schriftsatz vom 28.10.2013, dort Seite 116) der Kläger lediglich Verlustzuweisungen in Höhe von 2.545.904,32 € geltend machen konnte, was nicht einmal der Hälfte des Beteiligungsbetrages (insgesamt 10.000.000,00 DM bzw. 5.112.918,80 €) entspricht. Nach der typisierenden Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen XI ZR 42/13) kann ein außergewöhnlich hoher Steuervorteil nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verlustzuweisung über die Einlageleistung hinausgeht. Insoweit bedarf es keiner weiteren Befassung damit, ob die Beklagte bei ihrer Berechnung die zutreffenden Steuersätze berücksichtigt hat (was vom Kläger bestritten wurde) oder die Finanzverwaltung überhaupt die geltend gemachten Werbungskostenpositionen vollständig anerkannt hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte – wenngleich aus ihrer Position konsequent – überhaupt nicht vorgetragen hat, welche Steuernachteile den Kläger im Zusammenhang mit der Rückübertragung der Beteiligung treffen. Denn für die Frage des Vorliegens eines außergewöhnlich hohen Steuervorteils kann nicht isoliert auf einen Vergleich zwischen der Verlustzuweisung und der tatsächlichen Einlageleistung abgestellt werden, sondern ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher steuer- und schadensrechtlich relevanter Zahlungsströme vorzunehmen (BGH a.a.O.).
4068. Klageantrag zu 4.
407Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 756 Abs. 1 ZPO.
408Da die Beklagte jedenfalls durch ihren Antrag auf Klageabweisung bekundet, die im Rahmen der Rückabwicklung angebotene Beteiligung nicht annehmen zu wollen, war auf Antrag des Klägers auch der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen (§ 295 BGB).
4099. Klageantrag zu 5.
410Da zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass den Kläger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft Ansprüche treffen (insbesondere etwaige Nachhaftungsansprüche gemäß § 160 HGB), war auf seinen Antrag die Feststellung zu treffen, dass die Beklagte ihn von etwaigen weiteren Schäden freizustellen hat.
41110. Klageantrag zu 6.
412Einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die von Dritten erhaltenen Zahlungen hat der Kläger bereits deshalb nicht, weil die Beteiligung – wie dargelegt – rückabzuwickeln ist. Insoweit ist nicht ersichtlich, welches eigenständige Interesse der Kläger an dieser Auskunft haben sollte.
413C/ Prozessuale Nebenentscheidungen
414Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
415D/ Streitwert
416Der Streitwert beträgt 6.360.924,00 €. Abweichend von der überwiegend zutreffenden Streitwertberechnung des Klägers in der Klageschrift (dort Seite 124) hat die Kammer die im Laufe des Verfahrens weiter geltend gemachten Schadenspositionen berücksichtigt. Allerdings war der geltend gemachte entgangene Gewinn nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 08.05.2012, Aktenzeichen XI ZR 261/10). Soweit der Kläger hinsichtlich des Klageantrages zu 5.) auf eine Unterdeckung der Darlehenskonten verwiesen hat, hat er diese Unterdeckung im Laufe des Verfahrens im Rahmen von Zahlungsanträgen geltend gemacht.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger begehren die Feststellung, aus einem Darlehen, das ihnen die beklagte Bank zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat, zu keinen Zahlungen mehr verpflichtet zu sein. Darüber hinaus verlangen sie die Rückabtretung von sicherungshalber abgetretenen Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
- 2
- Die Kläger wurden im Jahre 1994 von einem Vermittler geworben, sich an dem " Immobilien-Fonds Nr. " (G. GbR ) - im Folgenden: Fondsgesellschaft - zu beteiligen. Mit dem Vermittler hatten sie eine vom 3. Dezember 1994 datierende "Wirtschaftsberater-Servicevereinbarung" geschlossen. Mit notariell beurkundeter Beitrittserklärung vom 13. Dezember 1994 erklärten sie den Eintritt in die Fondsgesellschaft mit einer drei Fondsanteilen entsprechenden Kapitalbeteiligung von 91.950 DM. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen sie am 13./20. Dezember 1994 mit der Beklagten einen formularmäßigen Darlehensvertrag über 105.720 DM, der eine Widerrufsbelehrung mit unter anderem folgendem Inhalt enthielt: "Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt."
- 3
- Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs traten die Kläger ihre Rechte aus zwei Lebensversicherungsverträgen an die Beklagte ab und verpfändeten zudem ihre Geschäftsanteile an der Fondsgesellschaft.
- 4
- Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist aus dem Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 vereinbarten die Parteien unter dem 12. Oktober/ 15. Dezember 2004 einen geänderten Zinssatz für die Zeit ab dem 1. Januar 2005. Bereits am 16. Dezember 2003 hatten die Kläger eine ihnen von der Beklagten zugeleitete "Nachträgliche Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB" unterzeichnet, die unter anderem lautet: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…) Widerrufsfolgen (…) Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. (…). Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert , gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. (…) Nicht paketversandfähige Ware wird bei Ihnen abgeholt. (…)."
- 5
- Mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 widerriefen die Kläger den "Darlehensvertrag" unter anderem nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
- 6
- Mit ihrer Klage machen sie geltend, in einer Haustürsituation durch den Vermittler zum kreditfinanzierten Erwerb der Fondsbeteiligung bestimmt worden zu sein. Weder die ursprüngliche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 noch die von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeichnete nachträgliche Belehrung entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Ihre Widerrufserklärung sei daher nicht verfristet. Darüber hinaus tragen sie vor, durch evident falsche Angaben zu den Flächen und den Mieterträgen des Fondsobjekts, zur Innenprovision sowie zur Mietgarantiegebühr getäuscht worden zu sein, weshalb ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehe, den sie auch der Beklagten entgegen halten könnten.
- 7
- Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vermittlers, des Zeugen O. , der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Die Kläger hätten ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2008 widerrufen. Zu diesem Widerruf seien sie nach §§ 1 HWiG, 312, 355 BGB berechtigt gewesen, da sie - wie das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend und ohne Beweiswürdigungsfehler festgestellt habe - in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden seien. Insoweit reiche es aus, dass die in der Privatwohnung der Kläger geführten mündlichen Verhandlungen für den späteren Abschluss des Darlehensvertrages mitursächlich gewesen seien, auch wenn der Vertrag selbst nicht in der Wohnung unterzeichnet worden sei und anlässlich des ersten Besuchstermins des Vermittlers in der Wohnung der Kläger auch die Fondsbeteiligung nicht unterzeichnet worden sei. Der geringe zeitliche Abstand von 10 Tagen zwischen der Vorstellung des Fonds Nr. bei den Klägern und dem von ihnen am 13. Dezember 1994 unterzeichneten Darlehensvertrag indiziere das Fortwirken der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages.
- 11
- Im Ergebnis zutreffend habe das Landgericht darüber hinaus die Widerrufserklärung der Kläger vom 20. Juni 2008 nicht für verfristet erachtet, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
- 12
- Die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Widerrufsbelehrung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft und daher nicht geeignet gewesen, die einmonatige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB in Lauf zu setzen. Zwar sei gemäß § 355 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine Nachbelehrung auch für einen Altvertrag, der - wie vorliegend - aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes stamme, möglich gewesen. Die tatsächlich erteilte Nachbelehrung sei aber aus mehreren Gründen nicht wirksam erfolgt.
- 13
- Bereits das Landgericht habe, wenn auch nur im Ergebnis zutreffend, angenommen, dass die nachträgliche Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Frist- beginns fehlerhaft sei. Die Fehlerhaftigkeit folge zwar noch nicht daraus, dass aus der Belehrung die Wirkung des § 187 Abs. 1 BGB nicht hervorgehe, wonach eine Frist, für deren Anfang auf ein Ereignis abzustellen sei, frühestens am folgenden Tage beginne. Wenngleich der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Fristbeginn umfassen müsse, dürften an die Belehrung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Als ausreichend sei es anzusehen, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benenne, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöse, das heißt hier die Aushändigung der Belehrung in Textform. Eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB sei nicht erforderlich.
- 14
- Allerdings sei die Formulierung in der nachträglichen Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 hinsichtlich der notwendigen Belehrung über das den Fristbeginn auslösende Ereignis insoweit zu ungenau, als es dort heiße, die Frist beginne "frühestens" mit Erhalt der Belehrung in Textform. Diese Formulierung sei zu ungenau, um dem Verbraucher den Fristbeginn deutlich vor Augen zu führen, da hieraus nicht entnommen werden könne, dass die Widerrufsfrist hier nicht nur "frühestens" an dem betreffenden Tag zu laufen beginne, sondern der Fristenlauf tatsächlich ausnahmslos mit dem Erhalt der Belehrung in Gang gesetzt werden solle. Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang für ihren gegenteiligen Standpunkt auf verschiedene höchst- und obergerichtliche Entscheidungen berufe, stünden diese den dargelegten Bedenken nicht entgegen , weil sie sämtlich mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar seien.
- 15
- Die nachträgliche Widerrufsbelehrung vom 16. Dezember 2003 sei aber auch noch aus anderen Gründen unwirksam. So fehle es an dem nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis, dass die Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde , sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB sei gemäß Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB auf die vom 16. Dezember 2003 datierende Nachbelehrung anwendbar. Außerdem folge die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung daraus, dass die Kläger darin entgegen § 358 Abs. 5 BGB nicht auf die sich aus § 358 Abs. 1 BGB ergebenden Widerrufsfolgen hingewiesen worden seien. Vorliegend seien die Kläger nur darüber belehrt worden, dass der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zu einer Beendigung der Bindung an den Beitrittsvertrag führe, nicht aber auch umgekehrt darüber, dass ein wirksamer Widerruf der Beitrittserklärung die Bindung an das Darlehen beende.
- 16
- Die den Klägern ursprünglich bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 13. Dezember 1994 erteilte Widerrufsbelehrung habe ebenfalls keine Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Die darin enthaltene Belehrung, wonach dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen habe, der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahle, enthalte einen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässigen und unrichtigen Zusatz.
- 17
- Da es mithin insgesamt an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gegenüber den Klägern fehle, sei die Widerrufsfrist niemals wirksam in Lauf gesetzt worden.
- 18
- Dabei werde nicht verkannt, dass die den Klägern am 16. Dezember 2003 erteilte nachträgliche Widerrufsbelehrung wörtlich der unter Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV abgedruckten Musterbelehrung in der im Jahre 2003 geltenden Fassung entsprochen habe und § 14 BGB-InfoV eine Fiktion dahingehend enthalte , dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt werde. Dies könne aber nicht gelten, wenn die Musterbelehrung, wie auch hier, hinter den Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe. Wenngleich der Vertrauensschutz des die Musterbelehrung Verwendenden, hier also der Beklagten, Berücksichtigung verdiene, dürfe sich dies nicht zu Lasten des Verbrauchers auswirken, was aber der Fall sei, wenn eine tatsächlich unzutreffende Widerrufsbelehrung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten als zutreffend fingiert werde. Denn auch das - umgekehrte - Vertrauen des Verbrauchers darauf , dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Verordnungsgeber herabgesetzt werden könnten, sei gleichermaßen schützenswert. Insoweit sei der auch in anderen Teilen der Rechtsprechung sowie im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, dass der Verordnungsgeber keine Ermächtigung zur Abänderung der Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs als höherrangigem Recht besitze. Soweit die Musterbelehrung hinter den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückbleibe, sei sie deshalb wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage nichtig. Vertrauensschutz in Bezug auf eine höherrangiges Recht verletzende Norm könne nicht bestehen.
II.
- 19
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
- 20
- 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kläger i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. Das angefochtene http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1vz1/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Urteil beruht insoweit weder auf einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf einer unzureichenden Berücksichtigung des Prozessstoffs (§ 286 ZPO).
- 21
- a) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Kausalitätserwägungen außer Acht gelassen, dass auf der Grundlage der Bekundungen des vom Landgericht vernommenen Zeugen O. bereits vor dem 3. Dezember 1994 ein (erster) Hausbesuch des Vermittlers erfolgt sein müsse, auf den hinsichtlich des Fortwirkens der Haustürsituation abzustellen sei, zu dessen Zeitpunkt indes die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht näher vorgetragen hätten.
- 22
- aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen , insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den Fondsbeitritt gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisi- onsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 17 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 18).
- 23
- bb) Das Berufungsgericht ist danach mit Recht davon ausgegangen, dass für die Frage des Fortwirkens der Haustürsituation auf den - geringen - zeitlichen Abstand von lediglich zehn Tagen zwischen dem 3. Dezember 1994 einerseits und der Unterzeichnung des Darlehensantrags durch die Kläger am 13. Dezember 1994 andererseits abzustellen sei. Diese tatrichterliche Würdigung beruht insbesondere nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
- 24
- (a) Allerdings hatte nach dem Vortrag in der Klageschrift der Kläger den ihm persönlich bekannten Zeugen O. im November 1994 bei einem Volksfest in Ge. zufällig getroffen. Der Zeuge habe bei dieser Gelegenheit erklärt, er berate "auch zum Steuern sparen", und vorgeschlagen, anlässlich eines Hausbesuchs bei den Klägern zu überprüfen, ob bei den bestehenden Anlagen und Versicherungen vielleicht Verbesserungen möglich seien. Während des kurz darauf telefonisch für den 3. Dezember 1994 vereinbarten Termins bei den Klägern zu Hause sei die Wirtschaftsberater-Servicevereinbarung unterzeichnet sowie unter anderem auf Vorschlag des Vermittlers ein Antrag auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung unterzeichnet worden, über die später die Rückzahlung des Darlehens habe erfolgen sollen. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse sei der Zeuge O. zum Thema "Steuern sparen" zu dem Ergebnis gekommen, dass man da "etwas machen" könne; unvermittelt habe er die Beteiligung an der Fondsgesellschaft durch Erwerb von drei Anteilen noch im Jahre 1994 vorgeschlagen. Am 13. Dezember 1994 sei zunächst der Darlehensvertrag nebst Abtretungserklärungen hinsichtlich der Lebensversicherungen in den Geschäftsräumen des Vermittlers unterzeichnet worden; hieran habe sich der Notartermin angeschlossen.
- 25
- (b) Abweichend hiervon hat der Zeuge O. , worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, anlässlich seiner Vernehmung durch das Landgericht auf Vorhalt des vom 3. Dezember 1994 datierenden Antrags des Klägers auf Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung bekundet, der betreffende Antrag sei zwar in der Tat an diesem Tage aufgenommen worden. Dann aber könne der 3. Dezember 1994 nicht der erste Termin bei den Klägern gewesen sein, da die Aufnahme solcher Anträge nicht anlässlich eines Ersttermins erfolgt sei. Vielmehr müsse der 3. Dezember 1994 der zweite Termin gewesen sein, dem ein erster Termin vorangegangen sein müsse, bei dem er eine Finanzdiagnose erstellt habe. Insgesamt habe es vor Abschluss des Darlehensvertrages in seinen - des Zeugen - Geschäftsräumen zwei Termine bei den Klägern zu Hause gegeben.
- 26
- (c) Aus dieser Abweichung im Tatsächlichen gegenüber der Sachdarstellung der Kläger folgt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht, dass für das Fortwirken der Haustürsituation auf den Abstand zwischen dem Darlehensvertragsschluss am 13. Dezember 1994 und dem in zeitlicher Hinsicht nicht weiter konkretisierten Ersttermin abzustellen ist.
- 27
- Selbst wenn nämlich mit dem Zeugen O. davon auszugehen sein sollte , dass dem Termin vom 3. Dezember 1994 ein früherer Hausbesuch vorausgegangen war, so verbleibt es doch auch auf der Grundlage seiner Bekundungen dabei, dass er den streitgegenständlichen Fonds erstmals anlässlich des Hausbesuchs am 3. Dezember 1994 angesprochen hat. Der Zeuge hat ausdrücklich ausgeschlossen, bei dem ersten Termin den Klägern den Erwerb von Anteilen am Fonds vorgeschlagen zu haben; dies sei erst im zweiten Termin, der ebenfalls bei den Klägern zu Hause stattgefunden habe, geschehen. Beim ersten Termin habe er sich lediglich "alles Finanzielle angeschaut" und eine sogenannte Finanzdiagnose erstellt. Diesem ersten Termin sei keine konkrete Abrede, um was es hierbei detailliert gehen solle, vorausgegangen. Von der Firma Op. , für die er - der Zeuge - seinerzeit tätig gewesen sei und an die er die Finanzdiagnose weitergeleitet habe, sei dann die Mitteilung gekommen, dass ein Erwerb von Fondsanteilen durch die Kläger "machbar" sei, um ihnen Steuervorteile bzw. Mieteinnahmen zu verschaffen. Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht mit Recht für die Kausalität der Haustürsituation nicht auf einen etwaigen früheren Termin, sondern auf den Hausbesuch am 3. Dezember 1994 abgestellt, weil auch nach der Aussage des Zeugen O. - im Anschluss an noch völlig vage Erörterungen anlässlich des Ersttermins - erstmals bei dieser Gelegenheit konkrete Verhandlungen in Bezug auf eine bestimmte Beteiligung, nämlich den Fonds , stattfanden (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 23).
- 28
- b) Entgegen der Auffassung der Revision bietet die Aussage des Zeugen O. auch keine Grundlage anzunehmen, dass dem Hausbesuch am 3. Dezember 1994 eine vorangehende Bestellung des Vermittlers i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) durch die Kläger zugrunde lag, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt. Eine vorhergehende Bestellung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sie den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnet und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen bezieht, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 19; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, WM 2010, 980 Rn. 15; jeweils mwN). Dass der Termin vom 3. Dezember 1994 "in dem Wissen, dass es nunmehr um eine Fondsanlageberatung gehen sollte" erfolgte, ist entgegen der Darstellung der Revision der Zeugenaussage gerade nicht zu entnehmen. Nach der Bekundung des Zeugen O. gab es vor dem von ihm geschilderten ersten Termin bei den Klägern http://www.juris.de/jportal/portal/t/1div/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1div/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001220986BJNE000102305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001104305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dye/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=64&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR128400990BJNE001302305&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - - wenn überhaupt - eine allgemeine Abrede, dass "eine Steuerersparnis … untersucht" werden solle. Im ersten Termin hat der Zeuge sich seiner Aussage zufolge "alles Finanzielle angeschaut" und eine sogenannte Finanzdiagnose erstellt. Die Anregung, den Klägern den Erwerb von Anteilenam Fonds vorzuschlagen, wurde erst anschließend aufgrund der "Finanzdiagnose" von der Firma Op. gegenüber dem Zeugen ausgesprochen und von diesem sodann in dem Termin vom 3. Dezember 1994 in die Tat umgesetzt. Die Annahme, die Kläger hätten sich mit diesem Hausbesuch in der Gewissheit einverstanden erklärt, dass dabei der Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds, geschweige denn an dem konkret betroffenen Fonds , erörtert werden würde, liegt auf dieser Tatsachengrundlage fern.
- 29
- 2. Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG nicht mit Unterzeichnung der im Darlehensvertrag vom 13./20. Dezember 1994 enthaltenen Widerrufsbelehrung durch die Kläger am 13. Dezember 1994 in Gang gesetzt wurde und deshalb zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 20. Juni 2008 nicht abgelaufen war. Denn diese Widerrufsbelehrung enthielt insoweit einen unzulässigen Zusatz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, als danach der Widerruf des Darlehensvertrags als nicht erfolgt gilt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 24 mwN). Ob der Fondsbeitritt der Kläger, wozu entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung keine Feststellungen vorliegen, mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung bildete und der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG deshalb auch § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG widersprach, kann hiernach dahinstehen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006049896BJNE230901377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ft2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006049896BJNE230901377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 15 -
- 30
- 3. Schließlich ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, durch die den Klägern nachträglich erteilte, von ihnen am 16. Dezember 2003 unterzeichnete Widerrufsbelehrung auch nicht die einmonatige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung in Gang gesetzt worden. Denn diese Nachbelehrung genügte nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.
- 31
- a) Allerdings ist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB eine nachträgliche Widerrufsbelehrung auch in Bezug auf - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geschlossene Altverträge möglich (Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 25 mwN). Die Nachbelehrung unterliegt dabei denselben gesetzlichen Anforderungen wie eine rechtzeitige Belehrung. Sie muss umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10).
- 32
- b) Eine diesen Maßgaben entsprechende Nachbelehrung hat die Beklagte , wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht erteilt. Aufgrund dessen konnten die Kläger ihr Widerrufsrecht am 20. Juni 2008 nochwirksam ausüben.
- 33
- aa) Hierbei kann dahinstehen, ob der - von der Revision unter Hinweis darauf, dass vorliegend nicht eine beim Vertragsschluss erfolgende Erstbeleh- http://www.juris.de/jportal/portal/t/f6z/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE261804140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 16 - rung in Rede steht, bekämpften - Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die den Klägern erteilte Nachbelehrung habe den nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB bei schriftlichen Verträgen erforderlichen Hinweis enthalten müssen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werde. Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob sich die Fehlerhaftigkeit der Nachbelehrung - wie das Berufungsgericht gemeint hat - auch aus einem entgegen § 358 Abs. 5 BGB fehlenden Hinweis auf die Widerrufsfolgen nach § 358 Abs. 1 BGB ergibt oder aber der vom Berufungsgericht vermisste Hinweis - wie die Revision meint - mit Rücksicht auf die unstreitig erfolgte notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts (vgl. § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB) entbehrlich war.
- 34
- bb) Unzureichend war die den Klägern erteilte Nachbelehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, über den der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls eindeutig zu informieren ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 14 mwN). Die von der Beklagten verwendete Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Verbraucher, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" (Marx/Bäuml, WRP 2004, 162, 164; s. auch Dörrie, ZfIR 2002, 685, 690) beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15, vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint - 17 - WM 2010, 2126 Rn. 21, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12 und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14).
- 35
- Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den Senatsurteilen vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 19, XI ZR 508/07, juris Rn. 17) nichts anderes. Soweit der erkennende Senat dort in der Verwendung des Formulierungszusatzes "frühestens" in einer Widerrufsbelehrung keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gesehen hat, enthielten die betreffenden Belehrungstexte jeweils weitere klarstellende Zusätze über einen hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist ("jedoch nicht bevor …"). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend jedoch nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 15).
- 36
- c) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959) ist der Beklagten schon deshalb verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Darstellung der Revision - gegenüber den Klägern für die Nachbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ansicht der Revision zutrifft, die vollständige Verwendung des in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Musters für die Widerrufsbelehrung in der hier geltenden ursprünglichen Fassung begründe einen Vertrauensschutz zu Gunsten des Verwenders mit der Folge, dass der Verbraucher sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, die Widerrufsfrist sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR034200002BJNE001801377&doc.part=s&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302572010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306522010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/v8u/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306522010&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 18 -
- 37
- aa) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwandt wird. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15). Ob das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht, hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang bislang offen gelassen (BGH, Urteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 14 f. und vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 21). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.
- 38
- bb) Die den Klägern erteilte formularmäßige Nachbelehrung der Beklagten entspricht, wie der Senat durch einen Vergleich beider Texte ohne Weiteres selbst feststellen kann, ihrem Wortlaut nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-InformationspflichtenVerordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2958, 2959). Zum einen enthält Satz 2 des mit "Widerrufsrecht" überschriebenen ersten Abschnitts der Nachbelehrung am Ende - nach den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung" - den Zusatz "in Textform", der in der hier maßgeblichen Ursprungsfassung der Musterbelehrung noch nicht vorhanden war; Satz 2 endete dort vielmehr mit den Worten "mit Erhalt dieser Belehrung". Den zusätzlichen Passus "in Textform" enthielt die Musterbelehrung erstmals in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 292, 293). Zum anderen befinden sich, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, zwei weitere textliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung in dem mit "Finanzierte Geschäfte" überschriebenen Teil der Nachbelehrung. So fehlt im zweiten Satz des zweiten Absatzes dieses Abschnitts in der Nachbelehrung der Beklagten nach den Worten "im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht" die - im Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung des Verordnungsgebers enthaltene - Passage "oder nur in verschlechtertem Zustand". Darüber hinaus weicht auch der vorletzte Satz des betreffenden Absatzes der Nachbelehrung vom Mustertext in Gestaltungshinweis (8) - "Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt." - ab.
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- cc) Dass es sich bei den ergänzenden Worten "in Textform" in der Nachbelehrung der Beklagten um einen Zusatz handelt, den der Verordnungsgeber mehrere Jahre später an der betreffenden Stelle selbst aufgenommen hat, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass mit dem streitgegenständlichen Darlehen nicht die Überlassung einer Sache, sondern der Erwerb von Fondsanteilen finanziert wurde. Ohne Belang ist auch, ob es sich bei dem von den Klägern aufgenommenen Darlehen um ein verbundenes Geschäft handelt, bei dessen Nichtvorliegen der Gestaltungshinweis (8) der Musterbelehrung in ihrer hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung dem Unternehmer anheim gibt, die Hinweise für finanzierte Geschäfte wegzulassen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Beklagte den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Nachbelehrung ersichtlich einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das muss unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gelten, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
- 40
- dd) An die - unzutreffende - Auffassung des Berufungsgerichts sowie der Revision, die Nachbelehrung der Beklagten entspreche vollständig der Musterbelehrung , ist der erkennende Senat nicht gebunden. Ob zwischen der in einem Streitfall vom Unternehmer dem Verbraucher konkret erteilten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung in ihrer jeweils maßgeblichen Fassung eine vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung besteht, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGBInfoV anknüpft, ist eine (Rechts-)Frage, bei deren Beantwortung - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Revisibilität der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2921) - der Revisionsrichter an das tatrichterliche Verständnis nicht gebunden ist und deren Beantwortung ihm durch einen Vergleich der jeweiligen Belehrungen ohne weiteres selbst möglich ist.
- 41
- 4. Da die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung hiernach wirksam widerrufen haben, hat ihr Klagebegehren schon aus diesem Grunde Erfolg, ohne dass es auf das weitere Klagevorbringen zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten ankommt.
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 14.12.2009 - 2 O 1780/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 28.09.2010 - 5 U 57/10 -
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 3. Mai 2006 einen Vertrag über ein Entgelt für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung. Darin vereinbarten die Parteien eine (Handelsmakler-)Vermittlungsgebühr , die in monatlichen Raten von 90,53 € über eine Laufzeit von 60 Monaten gezahlt werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 5.431,80 € wurde ein Barzahlungspreis von 5.014,64 € gegenübergestellt; der effektive Jahreszins wurde mit 3,35 % angegeben.
- 2
- Der Vertrag zwischen den Parteien enthielt unter Punkt 4 den Hinweis, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vermittlungsgebühr mit dem Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags entstehe. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr bleibe von einer Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags aus anderen Gründen unberührt.
- 3
- Das Vertragsformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab- sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an … Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben."
- 4
- Der Beklagte schloss durch Vermittlung der Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherung S.A. ab. Im Versicherungsantrag ist eine Monatsrate ab Versicherungsbeginn in Höhe von 41,47 € und ab dem 61. Monat in Höhe von 132,50 € eingetragen. Versicherungsbeginn war der 1. Juli 2006. Der Beklagte zahlte auf die Vermittlungsgebühr sechs Raten zu je 90,53 € für die Monate Juli 2006 bis Dezember 2006. Danach erbrachte er keine Zahlung mehr an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte er den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft , die die vorzeitige Vertragsbeendigung bestätigte.
- 5
- Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Zahlung der rückständigen Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung aufgefordert hatte, stellte sie mit Schreiben vom 21. März 2009 den noch offenen Betrag insgesamt fällig. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 den Widerruf dieser Vereinbarung.
- 6
- Die Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, 4.623,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 sowie 489,45 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung wurden zurückgewiesen.
- 7
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 8
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 9
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.623,64 € aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Diese sei nicht wirksam widerrufen worden. Das Vertragsformular enthalte eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügende Widerrufsbelehrung. Die im Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung habe wörtlich der Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung entsprochen. Dass die in der Anlage 2 enthaltene Belehrung zum Wertersatz in der hier zu beurteilenden Widerrufsbelehrung gefehlt habe, sei unschädlich, da es sich hier nicht um ein Haustürgeschäft gehandelt habe und § 312 Abs. 2 BGB daher nicht anzuwenden sei. Wie sich aus dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nebst den dazu gehörigen Gestaltungshinweisen ergebe, bestehe das Muster aus Textbausteinen, die je nach Vertragsart weggelassen oder hinzugefügt werden könnten. Den Text unter der Überschrift "Widerrufsrecht" habe die Klägerin wörtlich eingehalten. Bei dem Text unter "Widerrufsfolgen" habe die Klägerin nur den ersten Satz übernommen , diesen aber wortgetreu. Ab dem zweiten Satz werde der Wertersatz behandelt , auf den nur nach § 312 Abs. 2 BGB hinzuweisen sei, nicht aber nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. Wenn aber der Wortlaut genau dem Muster entspreche und nur diejenigen Sätze weggelassen werden würden, die auf den jeweiligen Vertrag keine Anwendung fänden, sei das Muster eingehalten. Wenn der Unternehmer das Muster für eine Widerrufsbelehrung nach der BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung verwende, genüge er seinen Belehrungspflichten.
- 10
- Der Forderung stehe auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin entgegen, da der Beklagte bereits eine Pflichtverletzung nicht hinreichend dargetan habe.
II.
- 11
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 12
- 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsprovision nach § 652 BGB i.V.m. § 93 HGB und der zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Der Beklagte hat seine auf Abschluss dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen.
- 13
- a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten -Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden , da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum geschlossen ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt.
- 14
- b) Dem Kläger stand das ausgeübte Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen war, handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte der Beklagte seine auf Abschluss der Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Diese Frist war zum Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen, da sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wird und diese einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. An einer solchen hin- reichenden Belehrung des Beklagten als Verbraucher über sein Widerrufsrecht mangelt es im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerrufsrecht des Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen.
- 15
- aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29. April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 3566 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2011, 1061 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34).
- 16
- bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Finanzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 2302) ist der Klägerin verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gegenüber dem Beklagten kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der An- lage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht.
- 17
- (1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in Textform verwendet wurde. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 37 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 39).
- 18
- (2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin bei der Belehrung über den Widerruf insbesondere die in der Musterbelehrung vorgesehene Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht vollständig übernommen. So heißt es in Satz 2 des hier maßgeblichen Musters für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, dass im Falle des Widerrufs, sofern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt werden kann, der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten hat. Dass dieser Satz bei bestimmten Vertragsarten oder Vertragsgestaltungen entfallen könnte, sehen die Gestaltungshinweise zu diesem Muster - in dem durch Klammerzusätze und ergänzende Erläuterungen kenntlich gemacht wird, dass bestimmte Sätze bei bestimmten Fallkonstellationen entfallen können oder aber hinzuzufügen sind - nicht vor. Eine Streichung dieses Satzes wäre im vorliegenden Fall auch nicht geboten, da wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten Maklerleistung gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein Wertersatz in Betracht kommen kann. Auf diesen Wertersatzanspruch hat sich die Klägerin im Verfahren auch ausdrücklich berufen. Zwar mag nach § 355 Abs. 2 BGB a.F., worauf das Berufungsgericht abstellt, eine gesetzliche Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und einen möglichen Wertersatz bei Teilzahlungsverträgen der vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgeschrieben sein. Der Gesetzgeber hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV), daran geknüpft, dass das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Wenn er dabei Belehrungen vorsieht, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Belehrung hinausgehen, bleibt es dennoch dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genießt (vgl. Gessner, Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung im deutschen und europäischen Verbraucherrecht, 2009, S. 103 f; Masuch NJW 2002, 2931, 2932; Bodendiek MDR 2003, 1, 3). Der Gesetzgeber ging bei Abfassung des Art. 245 EGBGB als Ermächtigungsnorm für den Erlass der BGB-InformationspflichtenVerordnung davon aus, dass über die gesetzlich erforderlichen Inhalte der Widerrufsbelehrung auch zusätzliche Belehrungen in dieser Verordnung geregelt werden könnten (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 208; Bodendiek aaO).
- 19
- 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 543 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). In Betracht zu ziehen ist ein Wertersatzanspruch der Klägerin gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, was es nachzuholen haben wird. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit , sich mit den weiteren Rügen der Revision zu den geltend gemachten Verletzungen der Beratungspflichten der Klägerin auseinanderzusetzen, wozu der Senat Stellung zu nehmen im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Beklagten keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatzanspruchs hat. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfalle ihren vollen Wert (vgl. Senatsurteil vom 15. April2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 30). Kommt es aber zum Abschluss des Hauptvertrags, wird also dieser Wert realisiert, so wird allein durch die nachfolgende Kündigung der vermittelten Lebensversicherung weder (bei Wirksamkeit des Maklervertrags) die verdiente Provision in Frage gestellt (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67, 72 ff; zuletzt Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW-RR 2007, 1503 Rn. 12) noch (im Falle eines Widerrufs) die Höhe des Wertersatzanspruchs beeinflusst. Die nachfolgende Kündigung könnte allenfalls als nachträglicher Wegfall des erlangten Vorteils gewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Rückgewährschuldner , anders als der Bereicherungsschuldner (vgl. § 818 Abs. 3 BGB), gegenüber Wertersatzansprüchen nicht auf eine Entreicherung berufen kann (BT-Drucks. 14/6040 S. 195).
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 09.07.2010 - 36 C 1204/10 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 11.03.2011 - 7 S 162/10 -
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Schadensersatz.
- 2
- Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) belehrt.
- 3
- Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ab- weichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
- 4
- Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
- 5
- Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die unten genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können. Außerdem sei ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn vor Vertragsschluss nicht über Abschlusskosten, Provisionen, Stornokosten und deren Verrechnung nach dem Zillmerverfahren, die damit verbundenen Nachteile im Falle einer Kündigung sowie über die Berechnung der Überschussbeteiligung informiert habe.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in der Hauptsache unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese Forderung verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.
- 7
- Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zwei- ten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - entgegensteht , nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder W iderspruch belehrt worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist bezüglich der Schadensersatzforderung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 9
- A. Dieses hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Da er bei Antragstellung die Versicherungs- bedingungen und die Verbraucherinformation noch nicht von der Beklagten erhalten habe, sei trotz der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen und hätte durch den Widerspruch des Klägers endgültig unwirksam werden können. Die Beklagte habe den Kläger nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt , so dass die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Vertrag sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erst ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, d.h. spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2000, rückwirkend endgültig wirksam geworden. Der lange nach Ablauf der Jahresfrist erklärte Widerspruch des Klägers habe hieran nichts mehr ändern können. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei unter Berücksichtigung des europäischen Rechts nicht zu beanstanden.
- 10
- Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung entgangener Zinsvorteile wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.
- 11
- B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.
- 12
- C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht versagt werden.
- 13
- I. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
- 14
- 1. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
- 15
- a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
- 16
- Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungs- nehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.
- 17
- b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
- 18
- aa) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
- 19
- (1) Dieser hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Ver- sicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (aaO Rn. 32).
- 20
- (2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue zudem verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraums soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson u.a., jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 10; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 30; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 m.w.N.; Riesenhuber /Roth, Europäische Methodenlehre 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 17 m.w.N.). Terminologisch unterscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung (Riesenhuber/Neuner aaO § 13 Rn. 2; Riesenhuber/Roth aaO § 14 Rn. 17; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 m.w.N.; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.). Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.N.).
- 21
- (3) Einer Auslegung im engeren Sinne ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Sie bestimmte ein Erlöschen des Widerspruchsrechts unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht belehrt war. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierungder Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.
- 22
- (a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 m.w.N.).
- 23
- (aa) Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 11). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht nur dann gegeben, wenn Wertungswidersprüche zwischen zwei innerstaatlichen Normen bestehen (so aber: OLG München VersR 2013, 1025, 1029 m.w.N.; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 26. November 2008 aaO). Dies lässt sich der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen und entspricht auch nicht etwa einem zwingenden Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat sich im Sinne einer Vermutungsregel geäußert, dass ein Mitgliedstaat , der von einem mit einer Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Verpflichtungen aus der Richtlinie auch in vollem Umfang umsetzen wollte (EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.). Der Normzweck ist daher - außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu bestimmen, eine Richtlinie korrekt umzusetzen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (vgl. zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257). Die Richtlinie dient dabei gleichzeitig als Maßstab der Lückenfeststellung sowie der Lückenschließung (Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.).
- 24
- (bb) § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Bei § 5a VVG a.F. handelt es sich insgesamt um eine Umsetzungsnorm. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ergibt sich, dass der in diesem Gesetz enthaltene neue § 10a u.a. Art. 31 i.V.m. Anhang II. A. der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie über die Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in deutsches Recht umsetzt (BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Die Verbraucherinformation sollte eingeführt werden, weil bei den unter die Dritte Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen die Bedingungen und Berechnungsgrundlagen nicht mehr Teil des vorab zu genehmigenden Geschäftsplanes waren (Begr. Ausschussempfehlung BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Der aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hinzugekommene neue § 5a VVG stellt eine Einschränkung des § 10a VAG dar. Er beruht ausweislich der Begründung dieser später umgesetzten Anregung darauf, dass die im Regierungsentwurf des § 10a VAG geplanten, vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationsverpflichtungen "in der Praxis auf z.T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen" (BT-Drucks. 12/7595 aaO). Vor diesem Hintergrund stellen § 10a VAG und § 5a VVG einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar, mit dem die Dritte Richtlinie Lebensversicherung in deutsches Recht umgesetzt wurde (ebenso Brand, VersR 2014, 269, 274). Dies ist auch der Begründung der Ausschussempfehlung zu entnehmen, die ausdrücklich von einer Verknüpfung der Vorschriften des § 10a VAG und § 5a VVG spricht. Die Regelung in zwei verschiedenen Gesetzen beruhe lediglich darauf, dass die Konkretisierung der Verbraucherinformation im VAG verbleiben müsse, weil es sich um eine gewerberechtliche Frage handele und die Ansiedlung im VAG Voraussetzung für eine Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sei (BT-Drucks. 12/7595 aaO).
- 25
- Der nationale Gesetzgeber bezweckte danach mit § 5a VVG a.F. nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts. Diese - in der Instanzrechtsprechung immer wieder vertretene - These lässt sich aus dem für die Verbraucherinformation maßgeblichen 23. Erwägungsgrund zur Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die der nationale Gesetzgeber umsetzen wollte, nicht entnehmen. Dort wird das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers so umschrieben: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Ein Bezug zum Aufsichtsrecht ist daraus nicht zu entnehmen.
- 26
- Die zu der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gegebene Begründung, die Ausschlussfrist sei im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich (BT-Drucks. 12/7595 S. 111), ändert nichts am Zweck des gesamten Regelungskomplexes, die Richtlinie umzusetzen. Strebt der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Umsetzung an, ist diesem - wenn auch möglicherweise unvollkommen verwirklichten - Zweck Vorrang vor der mit der Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben (vgl. Riesenhuber/Roth, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 59; so im Ergebnis auch BGH; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27; vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248; a.A. Brand, VersR 2014, 269, 274).
- 27
- (b) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (so auch OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 192/13, juris Rn. 42 ff.).
- 28
- (aa) Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen und in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81). Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union sind im Rahmen einer interpretatorischen Gesamtabwägung (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 37) hinreichend umzusetzen. Dabei dürfen die Grenzen des den Gerichten im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten werden (vgl. hierzu Palandt/ Sprau, BGB 73. Aufl. Einl. Rn. 56). Weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht fordern eine einheitliche Auslegung des europäischen und des national-autonomen Rechts (Riesenhuber/Habersack/ Mayer aaO § 15 Rn. 24 ff., 36; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1416 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie (Mörsdorf aaO). Zulässig ist demnach eine gespaltene Auslegung dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt , und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 36 f.).
- 29
- (bb) Der gegenüber der allgemeinen, für alle Versicherungen geltenden Regelung des § 5a VVG a.F. engere Anwendungsbereich der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nur für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung rechtfertigt eine gespaltene Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf diese Weise wird zum einen dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen und zum anderen für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Der Gesetzgeber wollte im allgemeinen Teil des VVG eine einheitliche Bestimmung für alle Versicherungsarten treffen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf eine Definition des genauen Zeitpunktes der Informationserteilung verzichtet hat, um bei der Frage, wann eine Information noch vor Abschluss des Vertrages erfolgt, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten und Vertriebsformen Rechnung tragen zu können und Raum für vertragliche Vereinbarungen zu lassen (Begr. RegE BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Der Gesetzgeber hat zwei Entscheidungen getroffen: eine Strukturentscheidung , das Widerspruchsrecht und sein Erlöschen einheitlich für alle Versicherungen zu regeln, und eine Sachentscheidung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. zu dieser Differenzierung grundsätzlich Riesenhuber/Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 aaO § 15 Rn. 38). Die Richtlinienwidrigkeit der Sachentscheidung im Bereich der von der Richtlinie erfassten Versicherungsarten war ihm nicht bekannt. Dass er an der Strukturentscheidung festgehalten hätte, wenn er eine abweichende Sachentscheidung für Lebens- und Rentenversicherungen hätte treffen müssen, ist nicht anzunehmen (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 38 m.w.N.; Mayer/Schürnbrand, JZ 2004, 545, 551). Eine Vermutung, der Gesetzgeber hätte für den gesamten Anwendungsbereich der Vorschrift eine richtlinienkonforme Auslegung gewollt, lässt sich aus der Gleichbehandlung im Wortlaut der Norm nicht herleiten (vgl. Herdegen, WM 2005, 1921, 1930 zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F.). In einem Großteil der Anwendungsfälle der Norm kann der gesetzgeberische Wille Geltung erlangen, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu berühren (vgl. Herdegen aaO). Im überschießend geregelten Bereich der Nicht-Lebensversicherung sind abweichende Auslegungsgesichtspunkte zu beachten (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 43). Insoweit bestehen keine entsprechenden Richtlinienvorgaben.
- 30
- Die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG; ABl. L 228 S. 1) fordert zwar auch Verbraucherinformationen , sieht jedoch - anders als die Dritte Richtlinie Lebensversicherung - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. Aus- schussempfehlung, BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen Zeitraum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebensund Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.
- 31
- (cc) Das gegen eine gespaltene Auslegung angeführte Argument der Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 261 f.) greift bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Versicherungsarten ist ohne weiteres möglich und hängt - anders als die Unterscheidung zwischen verschiedenen Haustürsituationen - nicht von Zufällen des Geschehensablaufes ab.
- 32
- Die gespaltene Auslegung verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit, das Vertrauensschutz für den Bürger gewährleistet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 33 m.w.N.). Die uneingeschränkte Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. konnte nicht als gesichert angesehen werden, weil ihre Richtlinienkonformität im Schrifttum von Anfang an bezweifelt wurde (Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Lorenz, VersR 1997, 773, 782; vgl. Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 16 m.w.N.).
- 33
- Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bedeutet keine gesetzeswidrige (contra legem) Rechtsschöpfung (so aber OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13, juris Rn. 52 ff.; VersR 2013, 1025, 1028). Wie ausgeführt, kann § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar nicht im engeren Sinne ausgelegt, jedoch im Wege der nach nationalem Recht zulässigen und erforderlichen teleologischen Reduktion richtlinienkonform fortgebildet werden, so dass ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt.
- 34
- Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnte (EuGH, NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) - horizon- tale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 259 f.). Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht.
- 35
- bb) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist nicht aus anderen Gründen entfallen.
- 36
- (1) Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
- 37
- (2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt - anders als in der Sache IV ZR 52/12 (aaO) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16).
- 38
- cc) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
- 39
- (1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und be- sondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen , weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).
- 40
- (2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
- 41
- 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - etwa in Anlehnung an die Rechtsfigur des faktischen Vertragsverhältnisses - auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken.
- 42
- a) Allein eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (effet utile). Stünde dem Versicherungsnehmer bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung nur ein Lösungsrecht mit Wirkung ex nunc zu, bliebe der Verstoß gegen die Belehrungspflicht sanktionslos. Dies würde dem Gebot des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht gerecht, der verlangt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen. Daher darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet auch, die Vorgaben der Richtlinien und des Gerichtshofs der Europäischen Union im nationalen Recht möglichst vollständig durchzusetzen (EuGH, NZA 2013, 891 Rn. 71 - Asociatia ACCEPT). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, regelten die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung nicht den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und damit auch nicht die Folgen, die das Unterbleiben der Belehrung für dieses Recht haben konnte. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraus- setzungen … gemäß dem auf den Versicherungsvertrag … anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22). Die Mitgliedstaaten mussten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (EuGH aaO Rn. 23). Aus der Struktur und aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung hat der Gerichtshof der Europäischen Union eindeutig geschlossen, mit ihr habe sichergestellt werden sollen, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).
- 43
- Eine nationale Bestimmung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten , zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft daher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider (EuGH aaO Rn. 26). Diese kann nur gewährleistet werden , wenn der nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs die von ihm gezahlten Prämien grundsätzlich zurückerhält. Das gilt umso mehr, als es bei dem in § 5a VVG a.F. vorgesehenen Widerspruch nicht um den Rücktritt von einem bereits zustande gekommenen Vertrag geht, sondern darum, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung. Danach soll der Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit werden. Dies betrifft aber nur den Fall, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde. Der nicht oder nicht ausreichend belehrte Versicherungsnehmer muss hingegen so gestellt werden, als ob er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Dann hätte er sein Widerspruchsrecht ausüben können und mangels wirksamen Vertrages keine Prämien gezahlt.
- 44
- b) Eine Einschränkung der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist nicht etwa geboten, um Widersprüche zu den §§ 9 Abs. 1 und 152 Abs. 2 VVG n.F. zu vermeiden. Danach erhält der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn er auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, und bei Unterbleiben des Hinweises zusätzlich den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder - falls dies günstiger ist - die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurück. Einer rückwirkenden analogen Anwendung der genannten Vorschriften steht Art. 1 Abs. 1 EGVVG entgegen, nach dem auf Altverträge grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob man im Vertragsschluss bereits einen abgeschlossenen Sachverhalt sieht, in den wegen des Verbotes der echten Rückwirkung nicht eingegriffen werden darf (so Looschelders/Pohlmann/Brand, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 14), können auf Altverträge Vorschriften des neuen VVG, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch nach dem 31. Dezember 2008 keine Anwendung finden (Begr. RegE BT-Drucks. 16/3945 S. 118 zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Das gilt auch für das Widerrufsrecht des § 8 Abs. 1 VVG n.F., das den Vertragsparteien bei Vertragsschlüssen vor 2008 nicht bekannt sein konnte, sowie für die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG n.F., die an die vorvertragliche Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. anknüpfen.
- 45
- II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/09, juris unter 1). Eine einschränkungslose Ausgestaltung des W iderspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (so auch OLG München, VersR 2013, 1025 Rn. 28). Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil , dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH, Urteile vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82, NJW 1983, 2692 unter III 3; vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 unter IV 1 b). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer- den; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
- 46
- Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten in Abrede gestellten Nutzungszinsen, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst hat.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011- 7 U 147/10 -
(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
- 1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf, - a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, - b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat, - c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat, - d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
- 2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung - a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
- 3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat, - 4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn - a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und - d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 23. Juni 1999, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, abgeändert. Die Widerklage wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückabwicklung eines Realkreditvertrages. Sie beanspruchen die Erstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 16.007,88 DM nebst Zinsen. Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, daß der Kreditvertrag wirksam sei und die Kläger daraus verpflichtet seien.
Im Herbst 1993 bot der Vermittler S. den Klägern die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form eines Anteils an einer BGB-Gesellschaft an. Zu einem Hausbesuch erschien S. in Begleitung des Bankkaufmanns und Finanzierungsberaters K., der sich mit einer Visitenkarte der Beklagten auswies. Bei diesem Besuch unterzeichneten die Kläger den Beteiligungsvertrag und, zur Finanzierung der Beteiligung , einen Vertrag mit der Beklagten über ein Darlehen von 59.000 DM, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe gesichert wurde. Ferner unterzeichneten sie eine Zusatzerklärung zum Darlehensvertrag, in der darauf hingewiesen wurde, daß der Anleger sämtliche wirtschaftlichen und unternehmerischen Risiken aus der Beteiligung an der Immobilienanlage trage und die Beklagte Prospekte und Verkaufsunterlagen nicht geprüft habe, keinerlei Beratungs-, Betreuungs- und Überwachungsfunktion für den Darlehensnehmer wahrnehme, sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränke und am Projekt nicht beteiligt sei. Eine Widerrufsbelehrung erteilte die Beklagte nicht.
Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß von der Beklagten auf ein Anderkonto des Treuhänders ausgezahlt, der von den Klägern mit
der vertragsgemäßen Verwendung des Betrages zur Finanzierung der Beteiligung beauftragt war.
Die Kläger haben mit Schreiben vom 21. April 1997 den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und außerdem gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen. Sie machen geltend, sie seien durch den Emissionsprospekt und den Vermittler S. über den tatsächlichen Wert des Objekts, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Grundstücksverkäuferin mit dem Initiator und die Handelbarkeit der Anlage getäuscht worden. K., der für die Beklagte aufgetreten sei, habe den Vermittler S. unterstützt, die Anlage angepriesen und ausdrücklich empfohlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Der erkennende Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November 1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Widerklage und im übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - im wesentlichen ausgeführt:
Das Haustürwiderrufsgesetz sei in den Fällen des § 3 Abs. 2 VerbrKrG und damit auf den unstreitig vorliegenden Fall der Gewährung eines Realkredits zu üblichen Bedingungen nicht anwendbar. Die Beklagte hafte nicht aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen angeblicher Anpreisung und ausdrücklicher Empfehlung der Anlage durch den Finanzierungsberater K., weil die Beklagte sich derartige Äußerungen nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. K. sei zwar als Vertreter und Verhandlungsgehilfe der Beklagten aufgetreten. Für die Kläger sei aber aufgrund des ihnen bekannten Inhalts der Zusatzerklärung zum Darlehensvertrag ohne weiteres erkennbar gewesen, daß sich K. mit dem behaupteten Verhalten außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten begeben habe.
II.
Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli- chen Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint. Entgegen der Ansicht der Revision muß sich die Beklagte nicht die von den Klägern behauptete Anpreisung und Empfehlung der Anlage durch den Finanzierungsberater K. zurechnen lassen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w. Nachw.). Die behaupteten Erklärungen des Finanzierungsberaters über das Anlageobjekt betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank.
Überdies hat die Beklagte durch die Zusatzerklärung, die den Klägern nicht nur ausgehändigt, sondern unstreitig vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages von K. vorgelesen worden ist, den Klägern verdeutlicht , daß K. nur mit der Finanzierungsvermittlung betraut war und daß die Beklagte für etwaige Erklärungen und Auskünfte über das zu finanzierende Objekt nicht einstehen wollte. Der Hinweis der Revision, die
Zusatzerklärung verstoße gegen §§ 3 und 9 AGBG, geht schon deshalb fehl, weil die Erklärung nur auf die bestehende Rechtslage hinweist.
2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. verneint.
a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Diese Beurteilung entspricht zwar der Auslegung der § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, § 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei ausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigt aber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfterichtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und dieses für den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß
Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags- schluß befristet werden darf.
Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff.; zum Abdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen , als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. gegeben. Die Kläger sind von einem Verhandlungsgehilfen der Beklagten zum Abschluß des Darlehensvertrages durch Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Eine Widerrufsbelehrung ist unterblieben; die beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag sind noch nicht vollständig erbracht.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher hinsichtlich Klage und Widerklage aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).
1. Über den geltend gemachten Anspruch der Kläger aus § 3 HWiG a.F. kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen zur Höhe der streitigen Klageforderung und den Gegenforderungen der Beklagten getroffen. Die Parteien werden insoweit auch Gelegenheit haben, ihren Vortrag noch zu ergänzen. Dabei ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Im Falle des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F. jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist gemäß § 3 Abs. 3 HWiG a.F. deren Wert zu vergüten. Gemäß § 4 HWiG sind die Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen.
a) Die Beklagte hat mithin den Klägern die auf das Darlehen erbrachten - der Höhe nach vom Berufungsgericht noch festzustellenden - Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Daneben haben diese Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung der von ihnen auf das Darlehen gezahlten, der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten (§ 3 Abs. 3 HWiG a.F.; vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 7
VerbrKrG Rdn. 70; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 3 HWiG Rdn. 32; Bülow, VerbrKrG 5. Aufl. § 495 BGB Rdn. 24; Graf von Westphalen, in: Westphalen/Emmerich/von Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 115; Koch WM 2002, 1593, 1595; a.A. Bruchner, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwitt , VerbrKrG 2. Aufl. § 7 Rdn. 72).
b) Die Beklagte hat ihrerseits gegen die Kläger einen fälligen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen Verzinsung.
aa) Diesen Betrag haben die Kläger zweckbestimmt zum Erwerb der Fondsanteile als Leistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. empfangen, auch wenn er ihnen nicht unmittelbar zugeflossen, sondern von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Anderkonto ihres Treuhänders überwiesen worden ist.
Die Frage, wann ein Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 HWiG "empfangen" ist, ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise zu beantworten wie der Empfang im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. und des § 7 Abs. 3 VerbrKrG. Soweit die Überweisung der Darlehensvaluta an einen Dritten einen Darlehensrückzahlungsanspruch begründet, muß dies auch für die Begründung einer Rückzahlungspflicht nach Widerruf ausreichen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 607 BGB a.F. setzt der Empfang des Darlehens voraus, daß der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zuge-
führt wird (BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt; Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653; Urteil vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994; Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 241/88, WM 1989, 1718; Urteil vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659). Dem entsprechend gilt ein Darlehen auch dann als empfangen im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB; Amtl. Begründung zum VerbrKrG, BT-Drucks. 11/5462 S. 22).
bb) Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag und der finanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds um ein verbundenes Geschäft handeln würde mit der Folge, daß der Widerruf des Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegenstünde (Senat, BGHZ 133, 254, 259). Ein solches verbundenes Geschäft liegt aber nicht vor. Auf einen Realkreditvertrag - wie hier - ist § 9 VerbrKrG nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anzuwenden (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, WM 2002, 1181, 1186; vgl. auch Edelmann BKR 2002, 80, 83;
Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593, 1597; Schleicher BKR 2002, 609, 612). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder ZBB 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZflR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894, 895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom 10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck gebracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zukunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finanzierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzusehen sind. Unabhängig davon ist den Klägern durch die ihnen vor Abschluß des Kreditvertrages vorgelesene Zusatzvereinbarung besonders verdeutlicht worden, daß es sich bei dem Kreditvertrag und dem Beteiligungsvertrag nicht um ein einheitliches Geschäft handelt.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des Beteiligungsvertrages deshalb grundsätzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteil
vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die Haustürgeschäftericht- linie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO S. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt.
cc) Die Beklagte hat gegen die Kläger gemäß § 3 HWiG a.F. auch Anspruch auf eine marktübliche Verzinsung des ausgezahlten Nettokreditbetrages (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 67 ff.; Koch WM 2002, 1593, 1595). Ein Anspruch auf Bearbeitungskosten und/oder ein Disagio steht der Beklagten nicht zu (Martis MDR 1998, 1260, 1265).
c) Der Senat verkennt nicht, daß mit der Pflicht zur sofortigen Rückzahlung und marktüblichen Verzinsung der Darlehensvaluta ein Widerruf der Darlehensvertragserklärung für viele Darlehensnehmer wirtschaftlich wenig oder nicht interessant ist. Daß der in einer Haustürsituation überrumpelte Darlehensnehmer damit erheblich schlechter gestellt ist, als er vor In-Kraft-Treten des Haustürwiderrufsgesetzes gestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 9/88, WM 1989, 1083, 1085), beruht auf einer bewußten Entscheidung des Gesetzgebers, für die sich anführen läßt, daß kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, den Darlehensnehmer, der in einer Haustürsituation zur Abgabe seiner Vertragserklärung veranlaßt worden ist, bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung besser zu stellen als denjenigen, der dazu durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist.
d) Da die Sache hinsichtlich der Klage nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).
2. Über die Widerklage konnte der Senat dagegen selbst entscheiden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht der Widerklage stattgegeben. Der Darlehensvertrag ist - wie ausgeführt - von den Klägern wirksam widerrufen worden und damit als nicht zustande gekommen anzusehen. Aus ihm stehen der Beklagten gegen die Kläger keine Ansprüche zu. Die Beklagte hat zwar einen Anspruch aus § 3 HWiG a.F.. Dabei handelt es sich aber nach der Konzeption des Gesetzes, die das widerrufene Geschäft als nicht zustande gekommen betrachtet, nicht um einen Anspruch , der - wie etwa das vertragliche Rücktrittsrecht gemäß § 346 BGB - seine Grundlage noch im Vertrag findet. Es handelt sich vielmehr um einen davon zu unterscheidenden besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch (BGHZ 131, 82, 87 f.).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Joeres
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages und eines im Zusammenhang damit abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrages.
- 2
- Der Kläger nahm bei der Beklagten am 5. Januar 2007 einen Ratenkredit in Höhe von 32.994,40 € mit einer Laufzeit von 84 Monaten auf. Davon wurden dem Kläger 26.617,89 € ausgezahlt. Der Restbetrag von 6.376,51 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung (Kreditlebensversicherung mit eingeschlossener Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Arbeitslosigkeitsversicherung ), die der Kläger am selben Tag mit zwei als "Partner" der Beklagten bezeichneten Versicherungsgesellschaften abschloss. Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 989,83 € (3%), Nominalzinsen von 16.299,22 € (11,49%) und einer Kostenpauschale von 30 € belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf 50.313,45 €. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
- 3
- Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Januar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehens- und des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung der Verträge auf, hilfsweise zur verbindlichen Erklärung , dass er nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde. Die Beklagte lehnte dies ab.
- 4
- Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge schulde, hilfsweise auf Feststellung, dass der Kläger der Beklagten nur noch die nach Abzug der bis zur mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2009 erbrachten Zahlungen von 15.548 € verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeiträge, d.h. nur noch 11.069,89 €, schulde, und auf Zahlung von 1.167,08 € nebst Zinsen an die A. AG (von dieser verauslagte vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
- 5
- Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist teilweise begründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Die Regelungen der §§ 355, 358 BGB seien auf den vom Kläger abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag nicht anwendbar. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG aF sehe ein gesondertes Widerrufsrecht vor.
- 9
- Der Widerruf des Klägers vom 19. Januar 2009 sei auch nicht innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 sei ordnungsgemäß. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag und der am selben Tag geschlossene Restschuldversicherungsvertrag keine verbundenen Geschäfte seien.
- 10
- Zweifelhaft sei, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Es gebe zwar genügend Anhaltspunkte dafür, dass diese Verträge Teilstücke einer wirtschaftlichen Einheit seien. Nach dem Regelungszweck des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB ergebe sich die wirtschaftliche Einheit aber daraus, dass der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen benötige und das Darlehen ihm die Inanspruchnahme der Drittleistung erst ermögliche. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Das Darlehen habe nicht den Abschluss der Restschuldversicherung ermöglichen sollen. Diese habe allein der Absicherung des Darlehens gedient und sei als reines Sicherungsmittel keine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB, sondern Teil der Gesamtfinanzierung.
- 11
- Selbst im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages wäre der Kläger nicht nur verpflichtet, die Nettodarlehenssumme zurückzuzahlen, sondern schulde er nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB auch die marktüblichen Zinsen als Nutzungsersatz.
II.
- 12
- Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
- 13
- Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Revisionserwiderung macht insoweit ohne Erfolg geltend , dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2101, vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, WM 1995, 410, 411) die Berechnungsgrundlage für einen streitigen Anspruch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann. Darum geht es hier nicht. Gegenstand des vorliegenden Hauptfeststellungsantrags ist nicht die Berechnungsgrundlage für einen Zahlungsanspruch, sondern der Zahlungsanspruch selbst, nämlich die nach Abzug sämtlicher Zahlungen verbleibende Nettodarlehenssumme ohne Zinsen, Kosten und Versicherungsbeitrag.
- 14
- Hingegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als unbegründet angesehen hat, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist teilweise begründet, weil der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat und der Beklagten nicht die Rückzahlung des finanzierten Versicherungsbeitrages einschließlich darauf entfallender Zinsen und Kosten schuldet.
- 15
- 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen, ist rechtsfehlerhaft.
- 16
- a) Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die in dem Darlehensvertrag vom 5. Januar 2007 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils durch Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13, 17) entschieden, dass die in den §§ 358 ff. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge nicht durch die §§ 8, 48c VVG aF verdrängt werden und dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
- 17
- b) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer entgeltlichen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
- 18
- aa) Das Darlehen vom 5. Januar 2007 diente teilweise, nämlich in Höhe von 6.376,51 € der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 19 ff.).
- 19
- bb) Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bilden auch eine wirtschaftliche Einheit.
- 20
- (1) Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen , wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Ver- knüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 30).
- 21
- Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Senat, Urteile vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 31).
- 22
- (2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 5. Januar 2007 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an die Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. In dem Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Die Versicherer werden ausdrücklich als "Partner" der Beklagten bezeichnet. Die Firmen der Versicherer und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehensund des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Beklagten und der Versicherer nahe. Hinzu kommt, dass die Versicherer sich zum Vertrieb ihrer Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Beklagten bedienen.
- 23
- Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass sie nicht unabhängig voneinander geschlossen worden wären. Für den Kläger bedingten sich Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag wechselseitig.
- 24
- 2. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, im Falle eines wirksamen Widerrufs schulde der Kläger außer der Rückzahlung des Nettokreditbetrages (26.617,89 €) auch die Zahlung von Zinsen als Nutzungsersatz, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
- 25
- a) Durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung hat sich dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f.). Der Widerruf des Darlehensvertrags führt zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden ist (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zum Kläger hin- sichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein (vgl. Senat , Urteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Dadurch wird der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26; vgl. zu § 3 HWiG aF bereits Senat, Urteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 259 ff.). Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden vielmehr mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (Staudinger /Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB /Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen diesen und der Beklagten zu erfolgen (vgl. PWW/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 358 Rn. 15; Möller in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Stand: 1. Mai 2009, § 358 Rn. 28 f.).
- 26
- b) Der Kläger schuldet deshalb der Beklagten nicht die Rückzahlung des Versicherungsbeitrages in Höhe von 6.376,51 € nebst Zinsen, wohl aber gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Nettokreditbetrages in Höhe von 26.617,89 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Hierauf hat der Kläger außerdem, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 und 2 Satz 2 BGB Zinsen zu zahlen.
- 27
- Die Revision beruft sich gegenüber der Verpflichtung zur Zinszahlung ohne Erfolg auf § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind im Falle des § 358 Abs. 1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nicht für den Teil des Darlehens in Höhe von 26.617,89 €, der nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwendet, sondern dem Kläger ausgezahlt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf § 358 Abs. 1 BGB, d.h. auf den Widerruf des verbundenen Geschäfts verweist. Der Regelungszweck der Norm bestätigt diese Auslegung. Die Vorschrift soll, wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnen, sich von dem verbundenen Geschäft folgenlos, d.h. auch unbelastet von Zinsen und Kosten aus dem zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen, zu lösen. § 358 Abs. 4 Satz 2 BGB geht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 FernAbsG zurück und trägt der entsprechenden Vorgabe der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG 1997 Nr. L 144/19) Rechnung (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) § 358 Rn. 64). Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften vorzusehen, dass ein Kreditvertrag, den ein Verbraucher zur Finanzierung des Preises einer Ware oder Dienstleistung geschlossen hat, im Fall des Widerrufs des Vertragsschlusses über die Ware oder die Dienstleistung entschädigungsfrei aufgelöst wird. Dies zeigt, dass der Verbraucher von der Zahlung von Zinsen und Kosten nur insoweit befreit wird, als das Darlehen zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts gedient hat. Soweit es hingegen für andere Zwecke verwendet worden ist, besteht eine Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung von Zinsen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 - 6 U 110/09, juris Rn. 82; OLG Schleswig, WM 2010, 1074, 1076; Schulz, EWiR 2010, 351, 352).
III.
- 28
- Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, beruht dies ebenfalls auf der rechtsfehlerhaften Auffassung, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
- 29
- Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird von der Beklagten nicht geschuldet, weil sie den betreffenden Vermögensschaden weder aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB) noch wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) nach § 276 BGB zu vertreten hat.
- 30
- 1. Zwar war die Ablehnung der vorgerichtlichen Forderung des Klägers, mit der Wirkung eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu erklären, dass der Kläger nur noch die nach Abzug seiner geleisteten Zahlungen verbleibende Gesamtnettodarlehenssumme ohne Zinsen schulde, teilweise sachlich unbegründet und insoweit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB objektiv pflichtwidrig. Eine Haftung der Beklagten scheidet aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, weil sie dabei wegen der zum damaligen Zeitpunkt höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage, ob Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB sein können, nicht im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB sorgfaltswidrig gehandelt hat.
- 31
- 2. Fahrlässig handelt ein Gläubiger nicht bereits dann, wenn er nicht erkennt , dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 22). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kann der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann genügen, wenn die von ihm zu beurteilende Rechtslage in besonderem Maße unklar ist und er sorgfältig prüft, ob dem eigenen Rechtsstandpunkt und der darauf beruhenden Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Bleibt bei dieser Prüfung mangels höchstrichterlicher Leitentscheidungen für die Auslegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen ungewiss, ob eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger einen ihm vom Schuldner abverlangten Forderungsverzicht zurückweisen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich seine Anspruchsberühmung in einem Rechtsstreit später als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 f., vom 22. November 2007 - III ZR 9/07, WM 2008, 38 Rn. 6 ff., vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 13 und vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, WM 2009, 753 Rn. 20 und 26).
- 32
- 3. Gemessen an diesen Anforderungen hat die Beklagte ihr vorgerichtliches Zurückweisen der vom Kläger verlangten Erklärung nicht zu vertreten. Die von dem Senat in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 13 ff.) entschiedene Rechtsfrage, ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB verbunden sein können, war bis dahin in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeklärt (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 16 mwN). In Anbetracht dessen kann der Beklagten, die sich auch vorprozessual gegenüber dem Kläger auf die ihr günstige Instanzrecht- sprechung berufen hat, ein sorgfaltswidriges Verhalten bei der Zurückweisung der vom Kläger geltend gemachten Widerrufsfolgen nicht zur Last gelegt werden.
IV.
- 33
- Das Berufungsurteil ist somit teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung hat der Senat in der Sache selbst entschieden, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 34
- Ist, wie hier, die im Rahmen einer negativen Feststellungsklage streitige Verpflichtung teilbar und genügt eine teilweise Feststellung dem Interesse des Klägers, darf eine Klageabweisung regelmäßig nur insoweit erfolgen, als der geleugnete Anspruch besteht; im Übrigen ist der Klage stattzugeben (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 1959 - VI ZR 222/58, BGHZ 31, 358, 362, vom 29. Mai 1969 - VII ZR 42/67, WM 1969, 1116, 1117 und vom 1. März 1985 - V ZR 274/83, WM 1985, 901, 902). Dementsprechend ist dem Hauptantrag der negativen Feststellungsklage des Klägers - unter Klarstellung des Umfangs des nicht bestehenden Anspruchs der Beklagten - teilweise stattzugeben. Die Klarstellung bringt zugleich zum Ausdruck, dass ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für den dem Kläger bis zu seiner Widerrufserklärung vom 19. Januar 2009 gewährten Versicherungsschutz, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und dieses Urteils ist. Der Hilfsantrag, der sich vom Hauptantrag nur durch die Bezifferung der geleisteten Zahlungen und des verbleibenden Darlehensrestbetrages unterscheidet , hat keinen weitergehenden Erfolg. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.2009 - 7 O 526/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.11.2009 - 8 U 174/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
- 2
- Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
- 3
- Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
- 4
- Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
- 5
- Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 8
- Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.
II.
- 10
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
- 11
- 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
- 12
- 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
- 14
- b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
- 15
- aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
- 16
- bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
- 17
- cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
- 18
- dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
- 19
- 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
- 20
- a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
- 21
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
- 22
- bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
- 23
- Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
- 24
- (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
- 25
- (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
- 26
- Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
- 27
- Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
- 28
- Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
- 29
- b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
- 30
- c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte verlangt im Wege der Hilfswiderklage Rückzahlung ausgereichter Darlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Kläger, Der ein damals 37-jähriger Angestellter, und seine Ehefrau , eine damals 38-jährige Kauffrau, wurden im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Al. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Nachdem die Kläger einen Darlehensantrag unterschrieben hatten, unterbreiteten sie mit notarieller Erklärung vom 20. August 1998 der LU. Verwaltungsgesellschaft mbH ein entsprechendes Kaufangebot, an das sie drei Monate gebunden waren. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 114.406 DM und der Nebenkosten unterschrieben die Kläger am 24. August 1998 einen Darlehensvertrag über 127.000 DM mit der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank), vertreten durch die beklagte Bausparkasse. Dieser sollte als tilgungsfreies „Vorausdarlehen“ bis zur Zuteilungsreife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über 64.000 DM bzw. 63.000 DM dienen.
- 3
- Der Darlehensvertrag vom 19./24. August 1998, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen: "§ 2 Kreditsicherheiten Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch: … Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 127.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen. … Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das beantragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen. … § 5 besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen … Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a bis e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …"
- 4
- Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung: "die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensnehmer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Darlehensnehmer begründet sind; …"
- 5
- notariellen Mit Urkunden vom 1. September 1998 wurde das Kaufangebot von der Verkäuferin angenommen und zugunsten der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über 127.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der Urkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
- 6
- Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des vertragsgemäß ausgezahlten Vorausdarlehens ge- richteten Willenserklärungen unter Hinweis auf § 1 HWiG. Sie wenden sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen ihre persönliche Inanspruchnahme aus der notariellen Urkunde vom 1. September 1998. Die Beklagte, an die die L-Bank ihre Ansprüche abgetreten hat, verlangt hilfswiderklagend die Rückzahlung des Darlehensbetrages in Höhe von 64.934,07 € zuzüglich Zinsen.
- 7
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 10
- Den Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu, da der Beklagten eine etwaige Haustürsituation nicht zuzurechnen sei. Ungeachtet dessen habe die Beklagte bei wirksamem Widerruf einen Rückzahlungsanspruch gegen die Kläger nach § 3 HWiG, der ebenfalls von der Grundschuld mit persönlicher Schuldübernahme gesichert werde. Die Sicherungsabrede hätten die Kläger nicht wirksam widerrufen. Ein verbundenes Geschäft nach § 9 VerbrKrG scheide schon mit Rücksicht darauf aus, dass es sich bei dem Darlehen um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Grundschuld und persönliche Haftungsübernahme sicherten auch das an die Beklagte abgetretene Vorausdarlehen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung sei nicht analog § 10 Abs. 2 VerbrKrG unwirksam. Zu Recht habe das Landgericht schließlich die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten abgelehnt. Insbesondere rechtfertige auch die Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool keinen Ersatzanspruch. Sie sei üblich und diene unter anderem dazu, das Mietausfallrisiko der Kläger zu verringern. Diese hätten zudem nicht dargetan, dass die Beklagte bei Abschluss der Verträge um die behaupteten Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung des Mietpools gewusst habe oder hätte wissen müssen.
II.
- 11
- Berufungsurteil Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 12
- 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Kläger die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Richtig ist auch, dass § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der Kläger nicht analog anwendbar ist. Nach gefestigter Recht- sprechung des erkennenden Senats fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 17, für BGHZ vorgesehen).
- 13
- 2. Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Darlehensnehmer sichere nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten, sondern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Vorausdarlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzierungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 14 ff., für BGHZ vorgesehen).
- 14
- dortigen Die Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entsprechend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 1. September 1998 eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darlehensvertrag geht hervor, dass die zugunsten der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kreditverhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngliche Sicherungsabrede wird durch den am 14. März 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB), durch den die Beklagte selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendigung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde, nicht berührt. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldurkunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw., vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1195 f. Tz. 15, für BGHZ vorgesehen).
- 15
- Für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung gilt nichts Abweichendes. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Sicherungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078, vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 16, für BGHZ vorgesehen).
- 16
- 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG berufen können.
- 17
- a) Zwar widerspricht die Begründung des Berufungsgerichts, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu, weil sie nicht schlüssig vorgetragen hätten, dass die - unterstellte - Haustürsituation der Beklagten zuzurechnen sei, der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach bedarf es keiner gesonderten Zurechnung der Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 40, für BGHZ vorgesehen, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 19, für BGHZ vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2346 Tz. 27, für BGHZ vorgesehen).
- 18
- b) Das ist aber nicht entscheidungserheblich. Zutreffend weist das Berufungsgericht nämlich darauf hin, dass sich auch bei Annahme eines wirksamen Widerrufs kein anderes Ergebnis ergibt, da sich die Haftungsübernahme im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehens auch auf Rückzahlungsansprüche der Beklagten erstreckt, die in diesem Fall gemäß § 3 Abs. 1 HWiG entstehen. Bei wirksamem Widerruf hat der Darlehensgeber gegen den Darlehensnehmer gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176, vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, für BGHZ vorgesehen). Dieser Rückgewähranspruch wird angesichts der weiten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wirksam widerrufenen - Sicherungszweckerklärung ebenfalls durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung gesichert (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, jew. m.w.Nachw. und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 20, für BGHZ vorgesehen ).
- 19
- Richtig c) ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Darlehensnehmer im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie zur Rückzahlung des Kapitals gemäß § 3 HWiG verpflichtet sind und die finanzierende Bank nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG auf die Immobilie mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (Senat, BGHZ 152, 331, 337, Urteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ vorgesehen). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376, vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504 und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 21, für BGHZ vorgesehen).
- 20
- Um einen solchen Kredit handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen. Dass entgegen der Auffassung der Revision die treuhänderisch gehaltene Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung eine grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist, und dass dies auch für die vorliegenden Fälle von Zwischenfinanzierungen gilt, hat der Senat für einen die selbe Finanzierungskonstruktion und die selbe Beklagte betreffenden Fall mittlerweile entschieden und im Einzelnen begründet (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 Tz. 23 f., für BGHZ vorgesehen).
- 21
- Zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, dass diese Rechtsprechung keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht darstellt. Wie der erkennende Senat bereits in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 26 ff., für BGHZ vorgesehen) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. Schulte und WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).
- 22
- Gerichtshof Der hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.
- 23
- Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ebenfalls entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden : EuGH) durch die Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können (hierzu im Einzelnen: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1197 f. Tz. 28 ff., für BGHZ vorgesehen).
- 24
- Das 4. Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat, den die Kläger ggf. dem Anspruch der Beklagten entgegenhalten könnten.
- 25
- a) Zu Recht - und von seinem Standpunkt aus auch konsequent - hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob den Klägern für den Fall, dass sie den Darlehensvertrag auf Grund einer Haustürsituation abgeschlossen haben sollten, ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil ihnen lediglich eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz und damit keine solche im Sinne des § 2 HWiG erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen einer unterbliebenen, dem Haustürwiderrufsgesetz entsprechenden, Widerrufsbelehrung von vornherein nur in Fällen in Betracht, in denen die Darlehensnehmer - anders als hier - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden waren (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1199 Tz. 38, für BGHZ vorgesehen und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2347 Tz. 43, für BGHZ vorgesehen).
- 26
- Eine b) Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ablehnen.
- 27
- aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfehlerfrei , soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat.
- 28
- Nach (1) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
- 29
- (2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.
- 30
- Insbesondere geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Beklagte auch im Zusammenhang mit der in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehenen Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt der Darlehensnehmer in einen Mietpool abhängig war, keine Aufklärungspflicht traf. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool, durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. Wie das Berufungsgericht zudem zutreffend ausgeführt hat, ist auch für eine der Beklagten bekannte Verschuldung und Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Mietpools Al. nichts vorgetragen. Das Objekt ist nicht einmal in der von den Klägern vorgelegten Liste überschuldeter Mietpools enthalten. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.
- 31
- bb) Sie macht jedoch im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ vorgesehen) zu Recht geltend, dass sich mit diesen Ausführungen eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen lässt. Mit diesem Urteil hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt.
- 32
- (1) Danach können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler , Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 51 ff. und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 23, jeweils für BGHZ vorgesehen).
- 33
- (2) Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem für die Revision maßgeblichen Sachverhalt vor.
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- (a) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsoder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 Tz. 55, für BGHZ vorgesehen). Das ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt der Fall, weil - wie die Revision zu Recht geltend macht - die Kenntnis der Beklagten von den grob falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und die Beklagte damit gegenüber den Klägern einen für sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissensvorsprung hatte.
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- Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger wusste die Beklagte, dass sie vom Vermittler arglistig getäuscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete "verkaufte" , die bei 7,71 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Miete lediglich 6 DM/qm betrug und im Erwerbsjahr 1998 gar nur 1,75 DM/qm erzielt wurden. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des Vermittlers war evident und konnte von der Beklagten nicht übersehen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss. Soweit die Revisionserwiderung hiergegen einwendet, der Vortrag der Kläger zu der ihnen nach ihrer Behauptung vorgespiegelten Miete finde in den schriftlichen Unterlagen keine Stütze, wird dies - nachdem beide Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag hatten - vom Tatrichter zu klären sein.
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- (b) Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnis der Beklagten von den behaupteten fehlerhaften Angaben zur Miethöhe widerlegbar vermutet wird, weil auch die für die Annahme dieser Beweiserleichterung erforderlichen weiteren Indizien, insbesondere das institutionalisierte Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler bzw. dem Verkäufer des Kaufobjekts gegeben sind. Für ein institutionalisiertes Zusammenwirken ist erforderlich, dass zwischen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen). Ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin H. GmbH ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben.
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- (3) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung angesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon auszugehen , dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen bei der L-Bank und die beiden Bausparverträge bei der Beklagten abgeschlossen noch die Grundschuldbestellung und die Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung notariell erklärt hät- ten. Diesen Schadensersatzanspruch können die Kläger ihrer Inanspruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung wegen der von ihnen übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242 BGB entgegen halten (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1201 f. Tz. 61, für BGHZ vorgesehen).
III.
- 38
- angefochtene Das Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation der Rechtsprechung zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben.
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 09.03.2004 - 7 O 362/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 U 162/04 -
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (2 O 462/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den von ihm und seinem am 19.10.2003 verstorbenen Vater im November 2001 und Dezember 2002 gezeichneten Beteiligungen an zwei sog. P-Fonds - der "Grundstücksgesellschaft H GbR" und der "Grundstücksgesellschaft N GbR" - geltend. Zweck der Grundstücksgesellschaften war im Wesentlichen der Erwerb von Grundbesitz und dessen Bebauung mit einem bzw. Umbau eines Geschäftshaus(es), das an die L AG (zurück)vermietet werden sollte.
4Mit den Hauptanträgen begehrt er die Rückabwicklung der Beteiligungen, die Feststellung, dass der Beklagten zu 1) keinerlei Ansprüche aus den zur Zwischenfinanzierung der Einlagen ausgereichten Darlehen mehr zustünden sowie die Freistellung von allen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber Dritten und von allen Verpflichtungen gegenüber Mitgesellschaftern dieser Gesellschaften, die Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Rücknahme der Beteiligungen in Annahmeverzug befinde sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden im Zusammenhang mit den fraglichen Beteiligungen zu ersetzen. Darüber hinaus begehrt er die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Herausgabe näher bezeichneter vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden. Mit seinen Hilfsanträgen nimmt er die Beklagten zu 2) und 3) im Wesentlichen im Wege der actio pro socio als Geschäftsführer der Fondsgesellschaften und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragte Entwicklerin der Fonds auf Leistung von Schadensersatz an die jeweilige Gesellschaft in Anspruch. An einer weiteren - vom Kläger und vom Erblasser auf ein gleichartiges Angebot der Beklagten im Jahre 2001 gezeichneten - Beteiligung an der nach den gleichen Prinzipien wie die Q GbR und die N GbR funktionierenden "Grundstücksgesellschaft C GbR" hält der Kläger fest, weil dieses - an die T2 AG vermietete - Objekt nach Darstellung des Klägers (GA 12) gegenwärtig beanstandungsfrei läuft.
5Die Haftung der Beklagten bestehe, so die Auffassung des Klägers, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 BGB) wegen schuldhafter Nichtaufklärung über regelwidrige Auffälligkeiten, die darin begründet seien, dass schon vor den jeweiligen Beitrittserklärungen zwischen den Beklagten einerseits und dem Vorstand der L AG und Vertretern einer Großaktionärin dieser AG andererseits für die Anleger nachteilige - und im weiteren Verlauf auch realisierte - Vereinbarungen getroffen worden seien. Die Haftung der Beklagten zu 1) als die Beteiligungen zwischenfinanzierende Bank ergebe sich aus ihrer Rolle als Mitinitiatorin bzw. "maßgeblicher Hintermann". Weder durch die schriftlichen - als Prospekt im Sinne der Prospekthaftungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu qualifizierenden - Unterlagen noch in mündlicher Form seien er und sein Vater darüber aufgeklärt worden, dass keine Prüfung stattgefunden habe, ob die Ertragskraft der L AG für die vereinbarten langfristigen Mietzahlungen auf Dauer ausreiche. Die wirtschaftliche Situation der L AG sei von der Beklagten zu 1) zu keinem Zeitpunkt mit der erforderlichen banküblichen Sorgfalt geprüft worden. Die Miete sei als reine, sog. "Investitionsmiete" weit, nämlich um jedenfalls 30% überhöht und nicht nachhaltig erzielbar gewesen; sie habe sich weder an der Ertragskraft dieses Unternehmens noch an der Marktsituation orientiert, sondern sei nur unter dem Gesichtspunkt ermittelt worden, dass die Fondsgesellschaft eine ausreichende Rendite erziele. Die dergestalt ermittelte Miete sei von den Vertretern der L AG ohne weitere Verhandlungen akzeptiert worden. Tatsächlich sei bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung erkennbar gewesen, dass die L AG auf Dauer nicht wirtschaftlich erfolgreich sein könne und insolvenzgefährdet sei.
6Dies sei den Anlegern ebenso verschwiegen worden wie der Umstand, dass die vereinbarten überhöhten Mieten notwendig gewesen seien, um die Zahlungen auf die - ebenfalls deutlich überhöhten "weichen Kosten" der Beteiligung, denen zu einem großen Teil auch keinerlei reale Leistungen gegenübergestanden hätten - zu finanzieren. Die dargestellten Absprachen über die überhöhte Miete und die Zahlung nicht gerechtfertigter "weicher Kosten" hätten die Gefahr einer Interessenkollision begründet, die sich auch zu Lasten der Anleger habe auswirken können. Eine Interessenkollision ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 4) an die Konzernmutter der Mieterin, L AG, einen Betrag von 25 Millionen € für die "Begründung der Geschäftsbeziehungen und für die bisherige und zukünftige Zusammenarbeit" gezahlt habe; auch dies sei geeignet gewesen, sich zumindest mittelbar auf die Wirtschaftlichkeit des Fondsobjektes auszuwirken. Zwischen den Beteiligten auf Seiten der Beklagten einerseits und der L AG andererseits seien weitere, den Interessen der Anleger zuwiderlaufende, ihnen gegenüber jedoch verheimlichte Absprachen getroffen worden, mit denen der Gesamtaufwand unberechtigt erhöht worden sei. Darüber hinaus sei zwischen der "P-Gruppe" und der L AG vereinbart worden, bei den streitgegenständlichen Objekten etwa erzielte Baukostenersparnisse hinter dem Rücken der Anleger zu teilen. Auch über diese - eklatant gegen die §§ 3 und 4 Abs. 4 der jeweiligen Gesellschaftsverträge verstoßende - Abrede einer Kick-back-Zahlung an Initiatoren und Mieter sei nicht aufgeklärt worden.
7Die Beklagten sind den Behauptungen des Klägers entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, dass es die Anleger benachteiligende Absprachen im Vorfeld der Zeichnung nicht gegeben habe; Überlegungen zu einer weitreichenden Zusammenarbeit zwischen der L AG und den Beklagten seien über das Stadium von Vorprüfungen nicht hinausgekommen und aus rechtlichen Erwägungen nicht weiterverfolgt worden. Die im Interesse der Anleger notwendigen Prüfungen der wirtschaftlichen Grundlagen der Fondsgesellschaften seien pflichtgemäß durchgeführt worden. Eine Verpflichtung, mit der L AG eine marktübliche Miete für die Warenhäuser, die in den Fondsobjekten betrieben werden sollten, auszuhandeln, habe allerdings nicht bestanden, da es eine solche marktübliche Miete im Hinblick auf die Besonderheiten des auf die L AG - bzw. deren jeweiliger Tochtergesellschaft - als Mieter zugeschnittenen Objektes nicht gegeben habe. Im Übrigen treffe die Behauptung, die Miete sei weit "überhöht" gewesen, nicht zu. Selbst wenn das der Fall gewesen sei, habe dies die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzerns in keiner Weise tangiert, weil die Mieten im Gesamtkostengefüge des Konzerns nur eine vollkommen untergeordnete Rolle gespielt hätten. Unrichtig sei auch die Behauptung des Klägers, bereits in den Jahren 2001 und 2002 sei absehbar gewesen, dass die L AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte. Was die "weichen Kosten" angehe, seien diese offen in dem Exposé ausgewiesen gewesen, das dem Kläger und dem Erblasser bzw. zumindest dem Zeugen L1 vor der Zeichnung zur Verfügung gestanden habe. Das Wissen und die dem Zeugen L1 vermittelten Informationen müsse sich der Kläger (und der Erblasser) im Übrigen in vollem Umfang zurechnen lassen. Letztlich habe sich mit der Insolvenz der L AG bzw. ihrer Rechtsnachfolger lediglich das Projekten der vorliegenden Art immanente Bauherrenrisiko verwirklicht.
8Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen - insbesondere zum wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergrund der beiden streitgegenständlichen Immobilienfonds, den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers und des Erblassers, den rechtlichen Beziehungen der an der Realisierung der beiden Projekte sowie am Anteilserwerb des Klägers und seines Vaters Beteiligten - der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustünden. Das gelte nicht nur für eine Haftung aus - im vorliegenden Fall von vornherein nicht anwendbaren - spezialgesetzlichen Prospekthaftungsnormen, sondern auch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung (im engeren wie im weiteren Sinne). Soweit eine solche Haftung voraussetze, dass die Anlageentscheidung auf der Grundlage eines Prospektes getroffen worden sei, fehle es schon an der Prospekteigenschaft der dem Kläger - bzw. dem für ihn handelnden Zeugen L1 - überlassenen, erkennbar lückenhaften Exposés nebst Investorenordner. Außerdem hätten sich die darin enthaltenen Informationen nicht an eine größere Anzahl unbestimmter Personen, sondern nur an einen "erlesenen Kreis" sehr wohlhabender Adressaten gerichtet.
9Eine Haftung im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne scheide unabhängig davon aber auch deshalb aus, weil die maßgebliche Information des Klägers und seines Vaters nicht durch die schriftlichen Unterlagen - die Exposés nebst Investorenordner -, sondern über den Zeugen L1 mündlich erfolgt sei, dessen Wissen und Kenntnisse beiden Anlegern zuzurechnen seien. Der Zeuge L1 sei aber aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in führenden Positionen im Bankensektor, in der Vermögensverwaltung und aufgrund eigener Anlegererfahrung hinsichtlich der vom Kläger nunmehr beanstandeten Risiken nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit eine mündliche Aufklärung des Zeugen L1 durch den Beklagten zu 2) tatsächlich nicht erfolgt sei. Selbst wenn man allerdings davon ausgehe, dass sich der Kläger das Wissen und die Kenntnisse des Zeugen L1 nicht zurechnen lassen müsse, fehle es - vor allem, wenn man berücksichtige, dass es sich sowohl beim Kläger wie bei dessen Vater um zum Anlagezeitpunkt erfahrene Geschäftsleute gehandelt habe - an einem relevanten Aufklärungsmangel. Beiden Anlegern seien die wesentlichen Umstände der Anlage und des Anlageobjektes einschließlich der Struktur der P-Gruppe und der Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) - 4) bewusst gewesen.
10Auch den schriftlichen Unterlagen, die dem Kläger und seinem Vater über den Zeugen L1 vor der Zeichnung zugänglich gemacht worden seien, seien keine haftungsbegründenden Unrichtigkeiten zu entnehmen. Was die Prognose der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der L AG angehe, stützten die vom Kläger vorgetragenen Anhaltspunkte seine Behauptung, eine dauerhaft mangelnde Leistungsfähigkeit des Konzerns sei bereits zum Zeichnungszeitpunkt deutlich zu erkennen gewesen, nicht. Eine solche wirtschaftliche Schwäche sei weder den Konzernbilanzen aus den Jahren 1999-2002 noch dem vom Kläger vorgelegten Privat-Kurzgutachten zu entnehmen. Das gleiche gelte für die rückläufigen Flächenumsatzzahlen, die keine relevante Größe für die wirtschaftliche Lage des Gesamtkonzerns gewesen seien. Auch dem Umstand, dass - nach der Behauptung des Klägers - die Mieterin über den Mietpreis nicht verhandelt, sondern diesen ohne Einschränkungen akzeptiert habe, sei in diesem Zusammenhang kein taugliches Kriterium, weil es eine Fülle möglicher Motivationen für ein solches Verhalten gegeben haben könne, beispielsweise die, dass der verlangte Mietzins auch aus der Sicht der Mieterin wirtschaftlich angemessen sei und der eigenen Kalkulation entsprochen habe. Ohnehin könne nicht von einem überhöhten Mietzins ausgegangen werden, den der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe. Die Möglichkeit, ortsübliche Vergleichsmieten zu bestimmen, bestehe bei Spezialimmobilien der vorliegenden Art, die nur für den vorgesehenen Mieter geplant und gebaut worden seien und denen ein vollkommen neues Geschäftskonzept zugrundeliege, nicht. Im Übrigen habe sich aus einer - unterstellten - Überhöhung der Mieten keine Gefahr für das Investment ergeben können.
11Soweit der Kläger rüge, dass er nicht über eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen den Beklagten auf der einen Seite und der L AG auf der anderen Seite informiert worden sei, führe auch das zu keinem anderen Ergebnis. Eine etwaige Absicht zu einer umfassenden Zusammenarbeit sei nach dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Unterlagen über das Stadium von Vorüberlegungen, die nicht aufklärungspflichtig seien, nicht hinausgekommen. Ebenso wenig seien die Beklagten verpflichtet gewesen, über die in den schriftlichen Unterlagen bereits enthaltene Information hinaus über Zahlungen im Zusammenhang mit sogenannten "Weichkosten" - etwa für Mietervermittlung und die Übernahme einer Mietgarantie - zu informieren.
12Im Übrigen seien die gerügten Aufklärungsfehler schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers für die jeweilige Anlageentscheidung des Klägers und seines Vaters nicht kausal geworden. Die Anlageentscheidung sei, wie sich sowohl dem prozessualen Vortrag des Klägers wie auch seinen vorgerichtlichen Äußerungen (beispielsweise dem Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 7.7.2009) entnehmen lasse, nicht in erster Linie durch Überlegungen zur Sicherheit und Rentabilität des Investments bestimmt gewesen, sondern habe primär der Pflege und Intensivierung der eigenen Geschäftsbeziehung mit der P-Gruppe dienen sollen. Deshalb könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger und der Erblasser bei Kenntnis der aus Klägersicht offenbarungspflichtigen Punkte von einer Zeichnung der Beteiligung Abstand genommen hätten.
13Deliktische Schadensersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 264 a StGB) kämen schon deshalb nicht infrage, weil ein Prospekt begrifflich nicht vorliege und eine fehlerhafte Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht - wie § 264 a Abs. 1 StGB erfordere - gegenüber einem größeren Kreis von Personen erfolgt sei.
14Auch eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der Hilfsanträge komme nicht in Betracht. Soweit es um den Vorwurf gehe, Mietverträge ohne Bonitätsprüfung abgeschlossen zu haben, sei darauf zu verweisen, dass die Verträge auf ausdrückliche und einstimmige Ermächtigung durch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen mit Zustimmung auch des Klägers abgeschlossen worden seien. Im Übrigen habe zum damaligen Zeitpunkt auch keine andere Möglichkeit als die einer Vermietung an die vorgesehene Mieterin bestanden. Auch der Hilfsantrag zu Ziffer 2) sei nicht begründet. Ein Verstoß gegen die in § 10 des Gesellschaftsvertrages Q (bzw. § 9 des Gesellschaftsvertrages N) geregelte interne Verpflichtung wäre nur dann gegeben, wenn es durch die Unterzeichnung der Zweckerklärung zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung auch des Klägers und des Erblassers gekommen wäre. Das sei aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Ausschluss des Rechtes zur Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB lediglich zur Anwendung der Verrechnungsvorschrift des § 366 Abs. 2 BGB führe, nicht der Fall. Soweit der Kläger schließlich verlange, die Zwangsvollstreckung aus den im Rahmen seiner Anträge näher bezeichneten notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären, sei dies schon deshalb unbegründet, weil er nicht dargelegt habe, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche gegen ihn mehr zustünden.
15Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung, mit der er - mit geringen Nuancierungen - seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wirft dem Landgericht vor, seinen Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht unvollständig zur Kenntnis genommen und rechtlich falsch bewertet sowie eine erforderliche Sachaufklärung verfahrensfehlerhaft unterlassen zu haben. Schon auf der Grundlage seines erstinstanzlichen Vortrags - so seine Auffassung - hätte eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten erfolgen müssen. Inzwischen, nämlich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz, hätten sich zudem eine Reihe weiterer Erkenntnisse ergeben, die die Richtigkeit seines erstinstanzlichen Vorbringens bestätigten und die der Entscheidung im Berufungsverfahren ergänzend zugrunde zu legen seien.
16Bei richtiger Bewertung ergebe sich allerdings schon aus seinem erstinstanzlichen Vorbringen, dass es - für die Anleger nachteilige und aufklärungsbedürftige - vertragliche Verbindungen der Beklagten mit den Vertretern der L AG außerhalb der reinen Grundstückskauf- und Mietverträge gegeben habe. Bereits den im ersten Rechtszug vorgelegten Unterlagen könne man entnehmen, dass für die Beklagten allein der kalkulierte Gesamtaufwand für die konkrete Bemessung der - gegenüber der in Wirklichkeit ohne weiteres ermittelbaren Marktmiete überhöhten - Miete maßgeblich gewesen und damit die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ihres Vertragspartners aus Gleichgültigkeit gefährdet worden sei. Bei der Bemessung der Miete hätten allein die Interessen der Beklagten an kurzfristiger Gewinnmaximierung unter Außerachtlassung der Frage, ob das Gesamtmodell auf Mieterseite nachhaltig wirtschaftlich tragfähig sei, eine Rolle gespielt. Die Existenz mietbeeinflussender Absprachen ergebe sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Unterlagen, namentlich aus den Vereinbarungen vom 30.8.2001, wie der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Q GbR in einem Prozess vor dem Landgericht Bonn auch eingeräumt habe.
17Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz habe sich zudem als Ergebnis einer Befragung des Zeugen L1 ergeben, dass dieser keineswegs von der Existenz von Absprachen, die sich auf die Miethöhe ausgewirkt hätten, Kenntnis gehabt habe. Ebenfalls erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz seien dem Kläger zwei unterzeichnete Fassungen des bereits im landgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dokuments mit dem handschriftlichen Vermerk "Kalkulationsunterlagen F" zugänglich gemacht worden, aus denen sich der zwingende Schluss ergebe, dass Zahlungen auf "weiche Kosten", die im Investitionsplan erwähnt seien, heimlich an Unternehmen des L Konzerns geflossen seien. In der mündlichen Verhandlung eines Rechtsstreits vor der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln zwischen Frau T und den Beklagten sei zudem die Existenz des von ihm bereits erstinstanzlich behaupteten "L-Immobilien-Grundkonsenses" zu Tage getreten. Weitere Erkenntnisse - insbesondere die, dass als Ausfluss der nach seiner Auffassung inzwischen nachgewiesenen Gesamteinigung vom 30.8.2001 zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und dem Vorstand der L AG Investitionskosten an den L Konzern geflossen seien, die eine Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Miete ausschlössen - ergäben sich aus dem "Görg-Organhaftungsprozess" (erstinstanzlich LG Essen; 2. Instanz OLG Hamm). Aus den angesprochenen Unterlagen, aber auch aus dem Inhalt weiterer gerichtlicher Verfahren, u.a. von Anlegerprozessen vor den Landgerichten Bonn und Frankfurt sowie dem gegen vier der früheren persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1) gerichteten Strafverfahren vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts Köln ergebe sich zweifelsfrei das Bestehen des von ihm stets behaupteten "Gesamtvertragswerks" für alle "Oppenheim-F-Objekte". Im vorliegenden Fall gehe es allerdings nicht einmal darum, sondern ausschließlich um die konkreten und belegbaren mietbeeinflussenden Absprachen, Absprachen über Gewinnbeteiligungen und Rückkaufsoptionen und die weiteren den Anlegern gegenüber verheimlichten und sich zu ihrem Nachteil auswirkenden Zahlungsflüsse. Der den Beklagten gegenüber erhobene Vorwurf richte zum einen auf die Überhöhung der Grundstückskaufpreise und der vereinbarten, aber weder nachhaltig erzielbaren noch marktgerechten Mieten. Zum anderen gehe es um die den Anlegern verschwiegenen Zahlungen an den Konzern der Mieterin in Form von Mieterverschaffungsgebühren, Einstandsgebühren und Gewinnen aus Planungs- und Projektentwicklungsverträgen sowie einer Teilung eingesparter Bau- und Baunebenkosten. Den Anlegern sei damit das Modell einer seriös ermittelten, langfristig kalkulierten und marktgerechten Miete vorgegaukelt worden, die in Wahrheit aber in hohem Maße manipuliert gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch keineswegs entscheidend, ob sich dem vorgelegten Prospekt die Höhe der gesamten anfallenden "Weichkosten" entnehmen lasse oder nicht. Ausschlaggebend sei, dass der Umstand verheimlicht werde, dass die Zahlungen an Unternehmen geflossen sein, die im Konzernverbund der L AG stünden und dass diesen Zahlungen zu einem erheblichen Teil keine realen, eine Vergütung rechtfertigenden Leistungen zu Grunde lägen. Ein Anleger könne berechtigterweise annehmen, dass die Konzernmutter einer Mieterin ihre eigenen "Leistungen" - nämlich die Vermittlung einer Tochter als Mieterin und das Einstehen für deren Verpflichtungen - kostenlos erbringe. Im vorliegenden Fall seien stattdessen Zahlungen in Höhe eines Vielfachen der Jahresmieten an die Muttergesellschaft ohne Gegenleistung gezahlt worden, nur damit diese eine unterkapitalisierte Tochtergesellschaft als Mieterin vorschiebe.
18Da der Zeuge L1 trotz seiner beruflichen Erfahrung und seines Hintergrundwissens von diesen Absprachen aber keinerlei Kenntnis gehabt haben könne, habe das Landgericht seine Vernehmung verfahrensfehlerhaft unterlassen. Verfahrensfehlerhaft sei zudem, dem Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast auch für die Inhalte der vom Beklagten zu 2) geführten Gespräche, an denen der Kläger nicht teilgenommen habe, aufzuerlegen und den Vortrag des Klägers als auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet zu qualifizieren. Eine Befragung des Zeugen Y den mietbeeinflussenden Absprachen könne allenfalls deshalb unterbleiben, weil sich dem Vortrag der Beklagten bei zutreffender Bewertung ein Zugeständnis dieser Absprachen entnehmen lasse.
19Die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zur Prospekthaftung seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft bzw. überflüssig. Während Ansprüche aus spezialgesetzlichen Haftungsnormen und aus Prospekthaftung im engeren Sinne nicht geltend gemacht würden, verkenne das Landgericht die Grundsätze der - nur an die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens geknüpften und die Verwendung eines Prospekts im technischen Sinne nicht voraussetzenden - Prospekthaftung im weiteren Sinne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien danach überhöhte Mieten ebenso aufklärungspflichtig wie mietbeeinflussende Absprachen. Im Übrigen sei das "Exposé mit Investorenordner" entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als Prospekt im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 17.11.2011 (BGHZ 191, 310) - anzusehen.
20Die Haftung der Beklagten zu 1) folge daraus, dass sie sich nicht auf die Rolle einer finanzierenden Bank beschränkt habe, sondern offenkundig als Mitinitiatorin und als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 3) und 4) und als Partnerin verschiedener Beratungsverträge auf die Gesamtprojekte wesentlichen Einfluss gehabt habe.
21Fehlerhaft seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Kausalität. Das gelte sowohl, soweit das Landgericht angenommen habe, dass der Kläger und der Erblasser im Hinblick darauf, dass ihnen die Vorkenntnisse des Zeugen Yzurechnen sein, schon gar nicht aufklärungsbedürftig gewesen seien als auch im Hinblick auf die nach der Interessenlage nicht gerechtfertigte Annahme, dass die Zeichnung der Beteiligungen - unter Außerachtlassung jeglicher Überlegungen zur Sicherheit und zur Rendite des Investments - ausschließlich deshalb erfolgt sei, um mit den Beklagten eine längerfristige geschäftliche Zusammenarbeit zu begründen.
22Was den 1. Hilfsantrag angehe, so sei die vom Landgericht für die Abweisung der Klage gegebene Begründung unzutreffend. Auf die Gesellschafterbeschlüsse vom 31.1. und vom 19.12.2003 könne die Klageabweisung nicht gestützt werden, weil die Mietverträge erst wesentlich später abgeschlossen worden seien. Es sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keinesfalls zwingend, dass es für die Vermietung an die Tochter der L AG keine Alternative mehr gegeben habe. Hinsichtlich der Zurückweisung des Hilfsantrags zu 3) (betreffend die mit der Sparkasse L2 getroffene vertragliche Regelung) sei die Auffassung des Landgerichts deshalb unrichtig, weil die disquotale Verrechnung von Verwertungserlösen nach § 366 Abs. 2 BGB zwar rechtlich etwas anderes sei als eine gesamtschuldnerische Haftung, im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch genau darauf hinauslaufe.
23Mit der Berufung verfolgt der Kläger im Wesentlichen die erstinstanzlichen Klageanträge weiter, mit einer Modifizierung hinsichtlich des ursprünglich als Freistellungsantrag geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte zu 1) (Ziffer 1 c) sowie insoweit, als bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass sich die Kapitaleinlage für beide Gesellschaften in der Höhe, in der die Klage in der 1. Instanz teilweise zurückgenommen worden sei (189.770,230 €) - mit Konsequenzen im Rahmen der Bezeichnung/Bezifferung des Zug-um-Zug zu übertragenden Gesellschaftsanteils - gemindert habe.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagten in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts
261.
27als Gesamtschuldner zu verurteilen,
28a)
29an ihn 15.880.169,55 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal nebst allen Rechten und Pflichten an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011,
30b)
31an ihn 31.041.077,42 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.141.369,08 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011,
32c)
33festzustellen, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus dem zur Zwischenfinanzierung der von ihm und seinem Rechtsvorgänger gezeichneten Einlagen an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" und/oder an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" ausgereichten Darlehen mehr zustehen.
34d)
35ihn von allen Verbindlichkeiten der in lit c) näher bezeichneten Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegenüber Dritten und von allen Verpflichtungen des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern dieser Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus dem Gesellschaftsverhältnis freizustellen.
362.
37festzustellen, dass die Beklagte zu 1) ihm gegenüber in Verzug ist mit der Annahme seiner Angebote je vom 28.9.2011, je notariell unterschriftsbeglaubigt von Notar O1, CH #### A, am 28.9.2011,
38a)
39auf Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 17.135.853,66 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Juli 2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelts von 15.880.169,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1.7.2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011,
40b)
41auf Übertragung (Abtretung) einer Einlage (fester Kapitalanteil = Gesellschaftsanteil) von 29.141.369,08 € nominal an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1.7.2011 und über die Zahlung eines Übertragungsentgelt von 31.041.077,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 1.7.2011, der Beklagten zu 1) zugestellt am 10.10.2011.
423.
43festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem und/oder seinem Gesamtrechtsvorgänger X sen. aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" und/oder aus der Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" etwa über das Klagebegehren gemäß dem Antrag zu 1) hinaus entstanden ist und/oder dem Kläger etwa künftig noch entsteht.
444.
45die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars I, F, vom 5.12.2002, UR-Nr. F#####/#### und UR-Nr. F#####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgängers des Klägers X sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 05.12.2002) an den Kläger herauszugeben.
46Hilfsweise zu 1), 2), und 3):
471.
48In Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
49a)
50der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft H GbR" allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der Grundstücksgesellschaft H GbR gehörende Immobilie Q, C-Straße an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
51aa)
52ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
53bb)
54ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
55cc)
56ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
57b)
58der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in S und dem Namen "Grundstücksgesellschaft N GbR" allen Schaden zu ersetzen, der dieser bereits entstanden ist und/oder künftig noch entsteht, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer und die Beklagte zu 4) als gesellschaftsvertraglich beauftragter Projektentwickler die der "Grundstücksgesellschaft N GbR" gehörende Immobilie N, N an die B AG (früher L AG) langfristig vermieteten,
59aa)
60ohne zuvor ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht nachzukommen, den Mietvertrag erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters abzuschließen,
61bb)
62ohne im Rahmen der dennoch vorgenommenen Vermietung von der Mieterin die Leistung einer angemessenen werthaltigen Miet-Sicherheit zu fordern,
63cc)
64ohne die Gesellschafter der Gesellschaft darüber rechtzeitig aufzuklären, dass die mit der Mieterin vereinbarten Mieten von dieser nicht erwirtschaftet werden können.
652.
66festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem entsteht, wenn die Sparkasse Köln/Bonn
67a) gemäß Ziffer 1.4 der Zweckerklärungen
68aa)
69vom 21.11.2005 betreffend die zugunsten der Sparkasse Köln/Bonn in Abteilung III lfd. Nr. 1 und -(neu)- des Grundbuchs des Amtsgerichts Q von Q, Blätter ####, ##### und ####, eingetragenen Grundschulden über 62.888.901,39 € und 14.823.146,95 €,
70bb)
71vom 23.9.2006 betreffend die zugunsten der Sparkasse Köln/Bonn in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs des Amtsgerichts N von N I Band #### eingetragene Grundschuld zu 86.550.000 €
72einen zur Befriedigung sämtlicher Forderungen nicht ausreichenden Erlös je aus der Verwertung dieser Grundschulden wegen Forderungen gegen mehrere Schuldner zunächst auf Forderungen verrechnet, die der Sparkasse Köln/Bonn geringere Sicherheit bieten,
73b)
74gemäß Ziffer 10.6 der Urkunde über die Abtretung von Außenständen (Globalabtretung) vom 21.11.2005 aus der Vermietung/Verpachtung der Objekte C-P-Straße - 52, E-Straße, H-Straße -22, K-Straße 12 - 14, I-Allee in ##### Q einen zur Befriedigung sämtlicher durch die Abtretung gesicherten Forderungen nicht ausreichenden Zessionserlös - soweit rechtlich zulässig - nach billigem Ermessen der Sparkasse verrechnet,
75und dem Kläger dadurch ein Schaden entsteht.
76Hilfsweise zu 4:
77die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars I, F, vom 5.12.2002, UR-Nr. F#####/#### und UR-Nr. F#####/#### (Schuldanerkenntnisse des Klägers und des Gesamtrechtsvorgängers des Klägers X sen. gegenüber der Beklagten zu 1) über je 10.500.000 € zuzüglich Zinsen von 20 % jährlich seit 5.12.2002) für unzulässig zu erklären.
78Die Beklagten beantragen,
79die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
80Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
81Die Beklagte zu 1) verweist - wie schon im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vorbringens - darauf, dass es nach ihrer Auffassung für die hier in Rede stehenden Warenhäuser keine marktübliche Miete gebe, so dass naturgemäß auch von einer überhöhten Miete keine Rede sein könne. Im Übrigen sei von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass der kalkulierte Gesamtaufwand die Ausgangsbasis für die von der Mieterin verlangte und mit ihr vereinbarte Mietzinshöhe gewesen sei. Unrichtig sei allerdings die Behauptung des Klägers, der Vorstand der L AG habe die Mieten ohne jegliche Verhandlungen und unter Außerachtlassung eigener Interessen akzeptiert. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vorstand - insbesondere auch aus Gründen der notwendigen bilanziellen Klassifizierung - vor der Vereinbarung ein Gutachten eingeholt und sich mit der Miethöhe auch im Übrigen intensiv befasst habe. Für die Annahme eines überhöhten Mietzinses seien die vom Kläger angeführten Drohverlustrückstellungen ungeeignet. Die Annahme, dass die Miethöhe in irgendeiner Weise mit einem Insolvenzrisiko der L AG in Zusammenhang stehe, sei wegen der Größenordnung der Mietverpflichtung in Relation zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Konzerns nicht nachvollziehbar.
82Kollusive und zum Nachteil des Klägers wirkende Vereinbarungen zwischen der L AG, P-Gesellschaften und Frau T habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Sämtliche vom Kläger vorgelegten Unterlagen ließen einen solchen Schluss nicht zu. Es handele sich in allen Fällen lediglich um unverbindliche Überlegungen und Ideen, die aber zu einem frühen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen "zu den Akten gelegt" worden seien. Dies gelte nicht nur für eine Kooperation auf Aktionärsebene, sondern auch für Überlegungen zu einer weitergehenden Zusammenarbeit bei Immobilienprojekten. Es sei beschlossen worden, dass allenfalls eine Kooperation auf Einzelfallbasis in Betracht käme, wie sie dann bei den fünf bekannten Objekten auch realisiert worden sei. Nichts anderes ergebe sich bei richtiger Bewertung aus den vom Kläger sowohl in 1. wie in 2. Instanz vorgelegten Unterlagen. Sämtliche Vereinbarungen, die im Bereich der Mietverschaffungs- und Einstandsverträge und der Planungs- und Projektentwicklungsverträge mit Unternehmen des L Konzerns geschlossen worden seien, seien nicht zu beanstanden, sondern im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen, die bei der Planung und Realisierung der Objekte von Konzerngesellschaften bereits vor der Konstituierung der Immobilienfonds erbracht worden seien, wirtschaftlich vernünftig gewesen. Auch die Behauptung, dass den Vergütungen reale Leistungen nicht zu Grunde gelegen hätten, sei unrichtig.
83Mit seinem Vortrag dazu, was der Zeuge L1 vor der Zeichnung der Anlage durch den Kläger und den Erblasser nicht gewusst habe, sei der Kläger präkludiert. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, was der Zeuge angeblich nach der mündlichen Verhandlung 1. Instanz zu dieser Frage erklärt habe. Sämtliche Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang seien im Übrigen unerheblich, weil in Bezug auf die vom Kläger so bezeichneten mietbeeinflussenden Absprachen ebenso wenig eine Aufklärungspflicht bestanden habe wie hinsichtlich der Zahlung einer einmaligen (Eintritts)gebühr i.H.v. 25.000.000 € durch die Beklagte zu 4) an die L AG.
84Auch die Beklagten zu 2) - 4) treten den tatsächlichen Behauptungen und den Rechtsausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung entgegen. Nach ihrer Auffassung sei das Rückabwicklungsbegehren des Klägers allein durch die zum Zeitpunkt der Zeichnung für keinen der Beteiligten vorhersehbare Insolvenz der L AG bzw. ihrer Rechtsnachfolger und durch die dadurch beeinträchtigte Renditeerwartung des Klägers motiviert. Bei richtiger Bewertung sei allein maßgeblich, dass der Kläger zunächst genau das bekommen habe, was er gewünscht habe und was - ohne Garantieübernahme von Seiten der Beklagten - als Ziel der Investitionen angekündigt worden sei. Die geplanten Immobilien seien zu den im Exposé genannten Kosten und innerhalb der dort genannten Zeit entsprechend den Angaben errichtet worden; die Kaufhäuser seien zu den prognostizierten Konditionen mit Zustimmung des Klägers vermietet worden. Für den wirtschaftlichen Zusammenbruch des L Konzerns seien die Beklagten aber in keiner Weise verantwortlich. Eine Insolvenz dieses Unternehmens sei zum Zeitpunkt der Zeichnung weder für den Kläger noch für die Beklagten zu 2) - 4) vorstellbar gewesen. Die Beklagten zu 2) - 4) hätten insoweit auch über kein dem Kläger und den anderen Investoren überlegenes Wissen verfügt. Insbesondere sei allen Beteiligten - auch dem Kläger und dem Erblasser - bewusst gewesen, dass der L Konzern zum Zeitpunkt der Zeichnung als Mieter bereits in Aussicht genommen worden war bzw. feststand.
85Von ausschlaggebender Bedeutung hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers sei, dass er bzw. der Erblasser die Zeichnung nach einem kurzen Gespräch mit dem Zeugen L1 und offenkundig im Vertrauen auf dessen Erfahrung und die eigenen wirtschaftlichen Kenntnisse ins Werk gesetzt habe. Ein für den Kläger und andere Investoren nachteiliger "Gesamtplan" oder eine rechtlich bindende Kooperationsvereinbarung zwischen den Beteiligten habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Was die Verträge mit L und "L Immobilien" angehe, seien diese sowohl in wirtschaftlicher wie in rechtlicher Hinsicht völlig unbedenklich und im Übrigen auch nicht aufklärungspflichtig gewesen. Falsch sei auch die Behauptung des Klägers, dass die mit L vereinbarten Mieten überhöht gewesen seien. Zum einen gebe es in der vorliegenden Sondersituation schon keinen für die Ermittlung eines marktangemessenen Preises erforderlichen Vergleichsmarkt. Zum anderen sei es aber auch nicht Sache der Initiatoren oder der Fondsgesellschaft, das an der Anmietung interessierte Unternehmen bzw. den dahinter stehenden Konzern am Abschluss eines für diese nachteiligen Vertrages zu hindern.
86Die Beklagten zu 2) - 4) verteidigen die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit, als die Kammer eine Vernehmung des Zeugen L1 nicht für erforderlich gehalten, die Leistungen der Beklagten zu 4) an Gesellschaften des L Konzerns nicht als "kick-back" qualifiziert und den dem Kläger zugänglich gemachten Investorenordner nicht als Prospekt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Prospekthaftung angesehen hat. Ferner wiederholen sie ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Einschätzung, dass die dem Kläger zugänglich gemachten schriftlichen Unterlagen keinerlei unzutreffende Informationen enthalten hätten und dass die Anlageentscheidung des Klägers und des Erblassers ohnehin nicht im Zusammenhang mit den nunmehr beanstandeten Informationen gestanden habe.
87Was die vom Kläger gestellten Hilfsanträge angehe, so seien diese bereits aus den vorstehend genannten Erwägungen, jedoch auch deshalb unbegründet, weil es an einem zurechenbaren Schaden fehle, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mietverträge sei im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt erzielten Baufortschritt eine Vermietung an ein anderes Unternehmen wirtschaftlich nicht mehr möglich gewesen. Was den Antrag des Klägers auf Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden betreffe, die ihm aus der angegebenen Art und Weise der Verrechnung etwaiger Erlöse aus einer Zwangsverwertung entstünden, sei eine Haftung der Beklagten zu 4) schon aus rechtlichen Gründen nicht gegeben, weil sie nicht Geschäftsführerin der Grundstücksgesellschaften sei. Im Übrigen beschränke sich das Gebot des Ausschlusses gesamtschuldnerischer Haftung auf die Begründung von Gesamtschulden und nicht auf die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich dargestellte und erläuterte Auswirkung der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks der Fondsgesellschaft.
88Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
89II.
90Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht zustehen, weil die Beklagten ihre sich aus den jeweiligen Rechtsverhältnissen zum Kläger ergebenden Pflichten nicht verletzt haben.
91- 92
1. Eine Beratungspflichtverletzung - einer - der Beklagten scheidet aus. Dass zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, kann schon auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht angenommen werden.
Was die Übersendung der schriftlichen, die Beteiligung betreffenden Unterlagen - Exposé nebst Investorenordner - an den Zeugen L1 angeht, könnte dies allenfalls die Grundlage für einen - konkludenten - Beratungsvertrag sein, soweit es um die Fondsgesellschaft N geht, denn nur die dieses Projekt betreffenden Unterlagen sind dem Kläger und dem Erblasser durch eine der beklagten Parteien - nämlich die Beklagte zu 4) - übersandt worden, während sie die Unterlagen bezüglich der Fondsgesellschaft Q von der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten F Vermögensverwaltungsgesellschaft erhalten haben. Allenfalls mit dieser Beklagten könnte demzufolge aufgrund der Übersendung der schriftlichen Unterlagen ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein. Aus der bloßen Übersendung des - vom Landgericht zutreffend als erkennbar lückenhaft bewerteten - Exposés nebst Investorenordner mit Schreiben vom 28.11.2002 (Anlagen K 5 a, b) kann jedoch, nachdem dem Kläger und dem Erblasser zuvor von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 16.10.2002 (Anlagen 4 a, b) ein Beteiligungsangebot - neben N für zwei weitere P-Fonds in M und L3 - zur Prüfung eines etwaigen Interesses unterbreitet worden war und beide ihr Interesse bekundet hatten, ein konkludenter Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 4) nicht hergeleitet werden. Die - wie dargelegt lückenhaften - Unterlagen wurden vielmehr ersichtlich nur zur näheren - eigenständigen - Prüfung durch den Kläger und den Erblasser übersandt, ohne dass damit bereits eine anleger- und objektgerechte Beratungsleistung verbunden sein sollte.
94Auch die vorgetragenen mündlichen Erläuterungen der beiden Projekte rechtfertigen nicht die Annahme eines Beratungsvertrages: Der Kläger hat - wie der Erblasser - nach seinem eigenen Vortrag nähere Informationen über die Beteiligungsangebote nicht durch Vertreter der Beklagten zu 2) - 4) erhalten, sondern allein durch den von ihm benannten Zeugen L1, der aber nicht als Vertreter der Beklagten, sondern des Klägers bzw. seines Vaters selbst tätig geworden ist. Auch der - konkludente - Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen dem - namens des Klägers und des Erblassers handelnden - Zeugen L1 und den Beklagten zu 2) - 4) scheidet aus: dem Vortrag des Klägers läßt sich nicht entnehmen, dass er selbst, sein Vater oder der für sie handelnde Zeuge L1 trotz ihrer bzw. dessen beruflichen Tätigkeit und Erfahrung, aufgrund derer sie nicht mit einem durchschnittlichen Anleger gleichgesetzt werden können - dennoch unter Inanspruchnahme der Sachkunde der Beklagten zu 2) - 4) eine auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und des Erblassers zugeschnittene Beratung gewünscht haben.
95Schließlich reicht der Vortrag des Klägers auch nicht für die Annahme aus, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1) aufgrund der übersandten Beteiligungsangebote (Anlagen 4 a, b) ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
962.
97Zwar kommt eine grundsätzliche Haftung der Beklagten für unrichtige bzw. pflichtwidrig unterlassene Angaben im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb des Klägers und des Erblassers aus anderen Gründen in Betracht:
98a.
99Bei den Beklagten zu 2) - 4) handelt es sich um Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaften Q und N. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZIP 1987, 912; ZIP 2006, 849; WM 2009, 400; ZIP 2011, 2299; NJW-RR 2012, 937 = WM 2012, 1184; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 71, Nobbe, WM 2013, 193 ff, S. 202 ff), dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, (vor-)vertragliche Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem unmittelbar Beitretenden sowie mit dem über einen Treuhänder beitretenden Gesellschafter/Kommanditisten bestehen. Die Gründungsgesellschafter haften deshalb den Beitretenden gegenüber für im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. In dieser Eigenschaft werden sie jeweils selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter und waren dementsprechend auch als künftige Vertragspartner aufgrund persönlich in Anspruch genommenen besonderen Vertrauens bei der Anbahnung der Vertragsverhandlungen über den Betritt zur gebotenen Aufklärung der geworbenen Anleger verpflichtet.
100Diese Haftungsgrundsätze gelten auch dann, wenn die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde (bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne; zum zivilrechtlichen Prospektbegriff, vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 47 ff.). Anknüpfungspunkt dieser Haftung ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner.
101b.
102Auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) kommt - unabhängig vom Fehlen eines Beratungsvertrages - nach der gegebenen Sachlage eine Haftung wegen Verletzung eigener Aufklärungspflichten in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 168, 1 ff; BGHZ 186, 96 ff; BKR 2013, 280; WM 2014, 124) kann eine - wie hier - kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zwar regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Sie hat aber ausnahmsweise dann Aufklärungs- und Hinweispflichten, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann oder ein schwerwiegender Interessenkonflikt besteht oder die Bank ihre Kreditgeberrolle überschritten hat, mithin im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Verkäufers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH WM 2003, 918; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 44 Rdn. 28 ff; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 280 BGB Rdn. 58 ff). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen - was die Fondsgesellschaft N betrifft - im Hinblick auf das an den Kläger und den Erblasser übersandte Einladungsschreiben vom 16.10.2002 (Anlagen K 4 a, b) erfüllt, denn daraus ergibt sich eine maßgebliche, die Funktion als Kreditgeberin weit überschreitende Rolle der Beklagten zu 1) ("In jeweils bester Innenstadtlage der Städte L3, M und N investieren wir in den Umbau bzw. die Erweiterung etablierter Warenhausstandorte. … Dieses Grundstücksportfolio wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien verbunden sind, haben wir, wie bei den bisher realisierten Projekten, versucht weitestgehend zu begrenzen."). Nichts anderes kann hinsichtlich der Rolle der Beklagten zu 1) im Rahmen des Fondsprojektes Q gelten, wie sich aus dem in den für die rechtliche Bewertung wesentlichen Passagen (sinngemäß) gleichlautenden Einladungsschreiben hinsichtlich dieses Fonds ergibt (Anlage K 91 zum Schriftsatz vom 14.10.2013; Bl. 125 des entsprechenden Anlagenheftes).
1033.
104Die Reichweite der sich daraus für die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) bis 4) ergebenden Aufklärungspflichten - auf der Grundlage ihrer oben dargestellten, jeweiligen Rolle - ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt: Danach oblag den Beklagten die Pflicht, die künftigen Anleger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, insbesondere über die Risiken der Beteiligung und über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren (BGH WM 2008, 2355; WM 2010, 1017; WM 2010, 1537; WM 2014, 118; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 71). Dazu gehört insbesondere eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den verschiedenen an der Initiierung und Realisierung des Projektes beteiligten Gesellschaften sowie ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (BGH NJW-RR 2003, 1054; NJW-RR 2009, 329) und der den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern - nicht aber Vertragspartnern der Fondsgesellschaft, im vorliegenden Fall also der Mieterin (BGH, Urteil vom 3.12.2013 - IX ZR 295/12 = WM 2014, 71, 73) - gewährten Sonderzuwendungen oder Sondervorteile (BGH WM 1985, 533; WM 1994, 2192; WM 2014, 71; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 311 BGB Rdn. 67 ff.). Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen (BGH ZIP 2004, 1104; NJW-RR 2012, 937). Daher haften die Beklagten zu 2) bis 4) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen - und die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die Überschreitung ihrer Kreditgeberrolle - wenn und soweit sie in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis der wahren Verhältnisse dem Anleger Unterlagen, die dieser erkennbar zur Grundlage seiner Beteiligungsentscheidung machen will, zur Verfügung gestellt haben, die in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig oder irreführend waren oder ihre Erfüllungsgehilfen - bzw. die anderen Gründungsgesellschafter - bei Vertragsverhandlungen etwaige unzutreffende oder unzureichende Angaben in den dem Anleger überlassenen schriftlichen Unterlagen bei den Vertragsverhandlungen schuldhaft nicht richtiggestellt bzw. ergänzt haben (vgl. BGH WM 1985, 533, 534 - juris Tz. 12 ff.; NJW 1995, 130; NJW-RR 2003, 1054; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 51 ff.).
1054.
106Eine auf dieser Basis und in dem vorbezeichneten Umfang grundsätzlich mögliche Haftung der Beklagten scheidet im vorliegenden Fall jedoch aus, weil auch auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers eine unzutreffende bzw. unvollständige Aufklärung über die Risiken der Beteiligung nicht festgestellt werden kann. Insbesondere der zentrale gegenüber den Beklagten erhobene Vorwurf des Klägers - die Vereinbarung einer überhöhten, nicht nachhaltig erzielbaren Miete - ist nicht begründet. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm und seinem Vater gegenüber vertragliche Vereinbarungen der Projektverantwortlichen mit dem Konzern der Mieterin, in deren Folge offenbarungspflichtige Zahlungen an konzernangehörige Gesellschaften geflossen seien, verheimlicht worden sind. Die hinsichtlich des Objektes und der Fondsgesellschaft getroffenen Vereinbarungen sind dem Kläger, soweit dies rechtlich erforderlich ist, mit dem Exposé und dem Investorenordner zur Kenntnis gebracht worden. Weitergehende Aufklärungspflichten bestanden entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Auch beanstandungswürdige Zahlungen an Konzerngesellschaften ohne reale Gegenleistung lassen sich nicht feststellen. Damit fehlt es im Ergebnis auch an einem aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung der Beklagten zu 1) als mögliche weitere Haftungsgrundlage. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts - auf die im Übrigen zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird - gilt insoweit im Einzelnen das Folgende:
107a.
108Der zentrale, vom Kläger gegenüber den Beklagten erhobene und namentlich im Berufungsverfahren in den Mittelpunkt seines Vorbringens gestellte Vorwurf geht dahin, dass von den Beklagten als Initiatoren des Fonds mit dem L Konzern Mieten vereinbart worden seien, die nicht - wie nach Auffassung des Klägers durch die jeweiligen Gesellschaftsverträge gefordert - "marktüblich" gewesen, sondern als "Investitionsmieten" mit dem Ziel einer bestimmten "Verzinsung" des Gesamtinvestitionsaufwandes zu Lasten der Anleger konzipiert und kalkuliert worden seien. Die Bereitschaft des L Konzerns zur Zahlung solch überhöhter Mieten sei durch verdeckte Zuwendungen an den Konzern ohne adäquate Gegenleistung in zweistelliger Millionenhöhe erreicht worden.
109Diese Grundannahme ist jedoch aus mehreren Gründen unzutreffend:
110aa.
111Zunächst ist der Senat - wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil - der Auffassung, dass es für die beiden Warenhäuser, die im Eigentum der beiden Fondsgesellschaften standen, eine marktübliche Miete in dem vom Kläger unterstellten Sinn nicht gab, weil es sich um Spezialimmobilien gehandelt hat, die sich - im Hinblick auf ihre Lage, ihre Größe, die Vorverwendung, die speziell auf die vorgesehene Verwendung durch die L AG (bzw. einer Konzerngesellschaft) ausgerichteten, grundlegenden Umbauarbeiten sowie schließlich wegen des vor und nach dem Umbau präsentierten Warenangebots - nicht oder kaum für die Nutzung durch einen anderen als den - von Beginn an - vorgesehenen Mieter - eine Tochtergesellschaft der L AG - eignete und für die deshalb die Ermittlung einer Vergleichsmiete im üblichen Sinne nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 7 Abs. 4 a des vom Kläger als Anl. K 3 c vorgelegten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages Q (die in gleicher Weise auch dem Gesellschaftsvertrag für das Objekt N zugrundeliegt und wie folgt lautet: "Mietverträge dürfen erst nach ausreichender branchenüblicher Bonitätsprüfung des Mieters zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden…. ") dahin zu verstehen, dass unter marktüblicher Miete die Miete verstanden werden muss, die mit der - in Kenntnis auch des Klägers und seines Vaters - von Anfang an vorgesehenen Mieterin vereinbart worden, von dieser also unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einschätzung ihrer Renditemöglichkeiten akzeptiert worden ist. So verstanden, handelt es sich bei der dem Mietvertrag unstreitig zu Grunde gelegten "Investitionsmiete" und der marktüblichen Miete im Sinne des Gesellschaftsvertrages letztlich um die privatautonom ausgehandelte, sowohl von den Vertretern der Fondsgesellschaft wie auch von der Mieterin akzeptierte, nach der allseitigen Erwartung im Interesse aller Beteiligten liegende Vergütung für die Nutzung des in Planung und Ausführung individuell auf die künftige Mieterin zugeschnittenen Fondsobjektes. Dass die Ermittlung einer von diesem Verständnis abweichenden Miethöhe unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit und der Angemessenheit im Vergleich zu anderen Objekten möglich ist, erscheint dem Senat im Hinblick auf die angesprochene Singularität des Objektes ausgeschlossen. Insofern liegt der Streitfall anders als die Fallgestaltung, die der vom Kläger zitierten (S. 2 des Schriftsatzes vom 6.3.2014; GA 1163) Entscheidung des Senats vom 29.4.2009 (13 U 137/05) und weiteren Entscheidungen in einer Reihe von parallel gelagerten Fällen zu Grunde lag. Bei dem dort zu beurteilenden Objekt handelte es sich - anders als im Streitfall - nicht um ein singuläres Objekt im oben dargelegten Sinne, sondern um ein solches, das mit einer Reihe anderer - im Rahmen des auf die deutsche Wiedervereinigung folgenden Baubooms in den neuen Bundesländern - realisierter Objekte hinsichtlich Bausubstanz, Größe, Ausrichtung und Marktchancen vergleichbar und daher der sachverständigen Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der im Generalmietvertrag vereinbarten Mietzinsen zugänglich war.
112Der Senat teilt in diesem Kontext auch nicht die - der postulierten Aufklärungspflicht der Beklagten zugrunde liegende - Auffassung des Klägers (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.03.2014 - GA 1163), dass aus der Vereinbarung nicht marktüblicher Mieten ohne weiteres deren fehlende Nachhaltigkeit folge. Das trifft in dieser Pauschalität schon deshalb nicht zu, weil die Marktverhältnisse laufenden, bisweilen auch kurzfristigen Änderungen unterworfen sind. Eine im Zeitpunkt des Gesellschaftsbeitritts "marktübliche" Miete hat daher kaum eine Aussagekraft hinsichtlich ihrer nachhaltigen Erzielbarkeit. Der Begriff der Marktüblichkeit kann daher nur auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen sein. Insofern waren die hier für die Objekte Q und N vereinbarten Mieten aber schon deshalb marktüblich, weil sie von der Mieterin über einen Zeitraum von mehr als vier (Q) bzw. drei (N) Jahren gezahlt wurden. Ob und ggfls. über welchen Zeitraum auch andere potentielle Mieter diese Mieten gezahlt hätten, ist aus Sicht des Senats nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten BGH-Entscheidungen (II ZR 88/02 und II ZR 30/10) stützen seine Auffassung nicht, weil ihnen andere Sachverhalte zugrunde liegen:
113In dem Verfahren II ZR 30/10 hat der BGH einen aufklärungspflichtigen Umstand in dem Risiko gesehen, dass leerstandsbedingte Nebenkosten - soweit Mietflächen des Fondsobjekts nicht unter einen im dortigen Fall abgeschlossenen Generalmietvertrag fielen - dem Fonds zu Last fallen und nicht - wie bei den dem Generalmietvertrag unterfallenden Flächen - vom Mieter zu tragen seien. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar; Ausführungen dazu, ob die mit dem - dortigen - Generalmieter vereinbarte Miete marktüblich war oder nicht und welche Rechtsfolgen sich im letzteren Fall ergeben würden, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.
114In der Entscheidung II ZR 88/02 konnte die Pächterin zweier im Eigentum der Immobilien-Fondsgesellschaft stehender Seniorenresidenzen die vereinbarten Pachtzahlungen nicht erwirtschaften, weil die prospektierten Mieteinnahmen, mit denen die Pächterin ihre Pachtzahlungen erfüllen sollte, um bis zu 100% über den ortsüblichen Vergleichsmieten der Räumlichkeiten lag. Aus diesem Grunde konnte die überwiegende Zahl der Wohnungen gar nicht erst vermietet werden. Soweit der Kläger daraus folgert (GA 1163), dass der BGH "Mondmieten für Luftschlösser" nicht billige, verkennt er, dass es im Streitfall nach seinem eigenen Vorbringen nicht um eine Überschreitung der angeblich marktüblichen Miete um bis zu 100%, sondern nur um eine solche von 20% - 30% geht, diese - angeblich - überhöhte Miete für beide Objekte mehr als vier (Q) bzw. drei (N) Jahre lang gezahlt wurde und daher von einer nicht zu erwirtschaftenden "Mondmiete" keine Rede sein kann. Davon abgesehen ging es in der Entscheidung nicht um die Marktüblichkeit der von der Fondsgesellschaft mit der Pächterin vereinbarten Pacht, sondern um die Ortsüblichkeit der prospektierten Miete für Wohnungen einer Seniorenresidenz, für die Mieter - anders als hier - erst noch gefunden werden mussten.
115Aus diesem Grunde bedarf es im Streitfall - anders als in dem der Entscheidung des Senats im Verfahren 13 U 137/05 zugrunde liegenden Fall - auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung einer marktüblichen Miete. Ein solches Gutachten könnte sich nämlich - im Hinblick auf das Fehlen eines zu vergleichender Betrachtung heranzuziehenden Marktes - letztlich nur mit der Frage der Angemessenheit der Miete aus der Sicht der an der Mietvertragsvereinbarung beteiligten Parteien gerade für die beiden streitgegenständlichen Objekte befassen und liefe damit auf nichts anderes als auf eine wirtschaftliche Beurteilung der vereinbarten Miethöhe hinaus. Das wäre mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar.
116Es kommt unabhängig davon hinzu, dass - darauf haben die Beklagten zu Recht hingewiesen - eine gegenüber einem etwaigen (unterstellten) Marktwert höhere Miete für die Grundstücksgesellschaften - und damit für die Anleger - keinesfalls nachteilig, sondern im Hinblick auf die bessere Einnahmesituation vorteilhaft (gewesen) und eine insoweit unterlassene Aufklärung deshalb grundsätzlich nicht zur Begründung von Schadensersatzansprüchen geeignet ist. Anders als der Kläger meint, konnten er und sein Vater auch nicht erwarten, dass die mit dem L Konzern für die beiden Fondsobjekte vereinbarte Miete auch nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben wird. Angesichts der vielfältigen denkbaren und nicht vorhersehbaren Markteinflüsse - wie etwa die im Jahre 2008 entstandene Finanzkrise - wäre eine solche Erwartung jedenfalls nicht geschützt.
117Der Kläger hält dem Gesichtspunkt der höheren Mieteinnahmen der Fondsgesellschaften letztlich auch nur entgegen, dass die von ihm als "Investitionsmiete" bezeichnete Vereinbarung über die Miethöhe deshalb für ihn - und andere Anleger - letztlich nachteilig sei, weil schon zum Zeitpunkt der Zeichnung die begründete Befürchtung (die sich durch die spätere Insolvenz des L Konzerns bestätigt habe) bestanden habe, dass die zum L Konzern gehörende Mieterin auf Dauer nicht in der Lage sei, die vereinbarte überhöhte Miete zu zahlen. Der damit vom Kläger postulierte Zusammenhang zwischen der Zahlung einer überhöhten Miete für die beiden Warenhäuser durch den L Konzern und dessen späterer Insolvenz besteht aber nicht. Es kann - wie das Landgericht bereits zutreffend angeführt hat - schon mit Rücksicht auf den vernachlässigenswert geringen Anteil, den eine (unterstellte) Mietpreisüberhöhung (nach dem Vortrag des Klägers - S. 13 des Schriftsatzes vom 12.07.2010 - GA 192 - handelt es sich dabei um eine Überhöhung von 30 % der für beide Häuser insgesamt jährlich zu zahlenden Miete von 12 Mio. € (= ca. 3,6 Mio. €), während die Überhöhung nach dem Vorbringen S. 57 des Schriftsatzes vom 14.10.2013 offenbar nur 20% betragen soll) für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesamtkonzerns der L AG hatte - ausgeschlossen werden, dass ein solcher Zusammenhang zwischen der behaupteten Mietzinsüberhöhung und der späteren Insolvenz bestand.
118bb.
119Der auf einen Ursachenzusammenhang zwischen Miethöhe und späterer Insolvenz der L AG abzielende Vortrag des Klägers begegnet aber unabhängig davon weiteren Plausibilitätsbedenken: Wenn - wie der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat - die angeblich zu hohe Miete durch "verdeckte Subventionierungen" in erheblichem Umfang (nach dem Inhalt der Berufungsbegründung - Seite 119; GA 914 - "ein Vielfaches der Jahresmieten") in Gestalt von Zahlungen für die Mieterverschaffung bzw. -vermittlung sowie für die Mietgarantie ausgeglichen worden ist, würde es in der Konsequenz an einer für den L Konzern nachteiligen Überbelastung durch die vereinbarte Miete fehlen. Die Vereinbarung einer - von den Beklagten im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt bestrittenen - "Investitionsmiete" wäre dann für die Mieterin und den gesamten Konzern kostenneutral und könnte schon aus diesem Grunde die Insolvenz im Jahre 2009 nicht verursacht haben. Aus diesem Grund erweist sich der Vortrag des Klägers, auch soweit es um eine ursächliche Verbindung zwischen der oben näher dargestellten Vertragsgestaltung und der Bestimmung des Mietpreises geht, als nicht geeignet, eine Aufklärungspflichtverletzung zum Nachteil der Anleger zu begründen.
120b.
121Der Kläger rügt weiter, dass es zwischen den Beteiligten auf Seiten der Beklagten einerseits und auf Seiten der Konzerngesellschaft der Mieterin bzw. der beteiligten Untergesellschaften andererseits eine Absprache gegeben habe, nach der Baukostenersparnisse, also im Rahmen der Projektdurchführung gegenüber der ursprünglich veranschlagten Größenordnung erzielte Kostensenkungen, deren Realisierung vorausgesehen und angestrebt worden seien, zu Gunsten der genannten Beteiligten, aber zu Lasten der Anleger, mithin auch zu seinen Lasten, verabredet worden seien. Ob die dahingehende, vor allem im Rahmen der Berufungsbegründung und im Rahmen des Schriftsatzes des Klägers vom 14.10.2013 aufgestellte und näher spezifizierte Behauptung zutreffend ist, muss jedoch nicht entschieden werden. Die dem Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang zugrunde liegende und für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs konstitutive Annahme, dass etwaige Kostenersparnisse nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge für beide Objekte jeweils den Gesellschaftern zustünden und deshalb nicht den oben genannten Beteiligten gebührten, ist nämlich im Ergebnis unzutreffend.
122aa.
123Es ist zwar richtig, dass nach § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages Q (bzw. der inhaltlich entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag N) etwaige Liquiditätsüberschüsse nicht den Initiatoren des Projektes oder der Mieterin zustehen, sondern entweder für eine Instandhaltungsrücklage zu verwenden oder an die Gesellschafter auszuschütten waren. Grundsätzlich sind interessierte Anleger demzufolge auch über die zwischen Initiatoren/Gründungsgesellschaftern und späteren Nutzern des Objekts getroffenen Abreden - und zwar auch unabhängig von ihrer (im vorliegenden Fall streitigen) Realisierung - aufzuklären, denn eine solche Aufklärung hat über alle Umstände zu erfolgen, die den vom Anleger mit seinem Beitritt verfolgten Zweck gefährden könnten. Zu einer solchen Gefährdung können grundsätzlich auch Absprachen führen, dass etwaige Kostenersparnisse entgegen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht den Gesellschaftern zugutekommen sollen.
124bb.
125Im vorliegenden Fall geht der gegenüber den Beklagten erhobene Vorwurf des Klägers allerdings aufgrund der gegebenen vertraglichen Situation ins Leere, weil etwaige Baukostenersparnisse nicht der genannten Regelung des Gesellschaftsvertrages unterfielen und deshalb nicht den Gesellschaftern zustanden bzw. zugestanden hätten. Das ergibt sich aus Folgendem: Mit der Errichtung bzw. dem Umbau der jeweiligen Fondsimmobilie war die F GmbH beauftragt. Grundlage ihrer Beauftragung war der jeweilige Generalübernehmervertrag, der - was die GbR Q angeht - entsprechend dem Angebot vom 17.09.2001 (Anl. K 3 a = Investorenordner Q) und - hinsichtlich der GbR N - entsprechend dem Angebot vom 05.11.2002 (Anl. K 5 c = Investorenordner N) geschlossen worden ist. Beide Verträge waren jedoch - entsprechend den jeweiligen Angeboten - als Global-Pauschalverträge (zum Begriff Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rdn. 1525 ff.) konzipiert, bei denen Mehr- oder Minderleistungen sowie Erschwernisse grundsätzlich nicht auszugleichen sind. Um einen Global-Pauschalvertrag handelt es sich, wenn die Vertragsparteien im Rahmen der Bestimmung des vertraglichen Leistungsumfanges das Leistungsziel in den Vordergrund ihrer vertraglichen Leistungen stellen oder den Leistungsumfang bewusst pauschalisieren (zielorientiertes Bausoll), was in der Regel durch eine vollständig funktionale Leistungsbeschreibung geschieht, die den Willen der Vertragsparteien verdeutlicht, das Risiko der Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer abzuwälzen.
126cc.
127So liegen die Dinge im vorliegenden Fall: Der Generalübernehmervertrag für das Bauvorhaben Q (der - wie erwähnt - mangels gegenteiligen Sachvortrags auf der Grundlage und mit dem Inhalt des vorgelegten Angebots auf Abschluss dieses Vertrages zustande gekommen ist) nennt als "Vertragsgegenstand" (§ 1) die "schlüsselfertige, funktionsgerechte und betriebsfertige Erstellung eines Geschäftshauses nebst Außenanlagen". Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages umfassen die Leistungen des Auftragnehmers "die uneingeschränkte schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes" sowie - nach Abs. 2 dieser Bestimmung - "Lieferungen und Leistungen, die in den in § 2 aufgeführten Vertragsunterlagen aufgeführt sind, aber auch alle dort nicht erwähnten Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen, die unbedingt erforderlich sind, das Bauvorhaben funktionsfähig, bezugsfertig und mit den notwendigen Stellplätzen versehen zu erstellen, …". Änderungen der Planung oder der Baudurchführung oder zusätzliche Leistungen sollten möglich sein, jedoch nur bei Kostenübernahme durch den Auftraggeber (§ 5 des Vertrages).
128Eine inhaltlich gleiche (und im Wesentlichen auch wörtlich identische) Regelung enthält der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der F GmbH für das Objekt in N. Soweit der Vertrag für das Objekt N nicht ausdrücklich regelt, dass der Auftragnehmer auch alle nicht in den Vertragsunterlagen aufgeführten, aber zur schlüsselfertigen Herstellung erforderlichen Arbeiten auszuführen hat, erklärt sich das damit, dass dieser Vertrag - insoweit anders als der Vertrag für das Warenhaus in Q - schon von vornherein nicht auf eine Bau- und Leistungsbeschreibung verweist, so dass eine klarstellende Bestimmung wie in der erwähnten Regelung in § 3 Abs. 2 des Generalunternehmervertrages Q nicht erforderlich war, um den übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck zu bringen, dass nicht (mehr) ein Leistungsverzeichnis, sondern allein die umfassend funktionale Leistungsbeschreibung Grundlage des Vertrages sein sollte.
129dd.
130Vor diesem Hintergrund stellen etwaige Baukostenersparnisse - unabhängig von deren späterem tatsächlichen Anfall und unabhängig von der Frage, ob es zu einer endgültigen Vereinbarung der vom Kläger behaupteten Art zwischen den Beteiligten überhaupt gekommen ist - jedenfalls keine Liquiditätsüberschüsse dar, die nach dem Gesellschaftsvertrag an die jeweilige Fondsgesellschaft auszukehren waren. Dem Interesse der Gesellschafter war durch die jegliche Baukostenerhöhungen ausschließende und ihnen aus den Investorenordnern bekannte Pauschalpreisabrede Genüge getan. Das gilt auch in Anbetracht der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 6.3.2014 (GA 1162 ff) in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten "Absicht der Beteiligten", über diese Zahlungen zum Nachteil der Anleger auf die Grundlagen der Mietpreisbildung einen verfälschenden Einfluss zu nehmen. Zum einen handelt es sich dabei um einen in dieser Form zu pauschalen und nicht überprüfungsfähigen Vortrag, zum anderen geht das berechtigte Aufklärungsinteresse der Anleger nicht so weit, Einzelheiten über die Verwendung von Baukostenersparnissen, auf die sie selbst keinen Anspruch haben, zu erfahren.
131ee.
132Was die Beklagte zu 1) angeht, kommt deren Haftung im Übrigen und unabhängig von den vorstehenden Erwägungen insoweit auch deshalb nicht in Betracht, weil sie an der vom Kläger behaupteten Absprache nach dessen eigenem Vortrag nicht beteiligt war und sie diese - mangels gegenteiligen konkreten Vortrags des Klägers - auch nicht kennen musste.
133ff.
134Über die - behauptete - Absprache der Teilung von Baukostenersparnissen und die danach - unterstellt - den Beklagten zu 2) - 4) zufließenden Erträge war auch nicht entsprechend den Grundsätzen der sog. "Kick-back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (vgl. dazu BGHZ 170, 226 Rn. 22 f.; WM 09, 1274 Rn. 11 sowie 09, 2306 Rn. 31; WM 11, 925) aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht gilt für anlageberatende Banken und hat den Zweck, dem Anleger einen möglichen Interessenkonflikt offenzulegen, der sich daraus ergibt, dass die Bank für ihre allein im Kundeninteresse zu erbringende Beratungs-/Vermittlungsleistung vom Kapitalsuchenden eine umsatzabhängige Rückvergütung erhält. Damit ist die hier in Rede stehende Teilung von Baukostenersparnissen nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass es bereits an einem Beratungsvertrag zwischen dem Kläger/dem Erblasser und den Beklagten zu 2) - 4) fehlt, handelt es sich bei den der Mieterin und den Beklagten zu 2) - 4) aufgrund der behaupteten Absprache zugutekommenden Baukostenersparnissen nicht um umsatzabhängige, d.h. nach der Höhe der Einlage des Klägers und des Erblassers bemessene Erträge. Für eine Ausweitung der Kick-back-Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art sieht der Senat keinen Anlass.
135c.
136Auch soweit der Kläger den Beklagten vorwirft, er sei durch die hinter seinem Rücken abgeschlossenen Verträge über die Mietervermittlung-, Mieterverschaffung und Projektentwicklung über wesentliche Grundlagen für seine Beitrittsentscheidung getäuscht worden, fehlt es an der für eine Haftung der Beklagten erforderlichen Pflichtverletzung. Der Kläger und sein Vater sind durch die ihnen im Vorfeld der Zeichnung bekanntgegebenen jeweiligen Gesellschaftsverträge (Anlage K 3 c Fach 9 für Q; Anlage K 5 c Fach 2 für N) ausreichend und vollständig über die Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen dieser Art dem Anleger gegenüber zu offenbaren sind, unterrichtet worden:
137aa.
138Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören zu der von den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern des Fonds geschuldeten Aufklärung neben der bereits angesprochenen Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den verschiedenen an der Initiierung und Realisierung des Projektes Beteiligten und der eventuellen Gewährung von Sondervorteilen auch hinreichend transparente Angaben über die Verwendung der Einlagemittel.
139bb.
140Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht die Abgrenzung der "weichen" von den "harten" Kosten sowie deren jeweilige Höhe und die Angabe der verschiedenen Kostenpositionen in den - in beiden Gesellschaftsverträgen enthaltenen - Investitionsplänen. Ausdrücklich nicht beanstandet wird auch die den Anlegern gegenüber im Investorenordner offengelegte Vergütung für die Mietervermittlung von der jeweiligen GbR - zu zahlen an die K GmbH - sowie der Ansatz von Projektentwicklungskosten (der - nach Auffassung des Klägers - im Gesellschaftsvertrag "minutiös" geregelt sei; S. 89 der Berufungsbegründung = GA 884), sondern - so der Vortrag des Klägers - die Verheimlichung der Zusage und entsprechenden Zahlung einer nach seiner Auffassung unüblichen Vergütung für die Verpflichtung des Grundstücksverkäufers zur Verschaffung eines Generalmieters sowie die - nach seiner Auffassung - wirtschaftlich wertlose und daher kostenlos zu erbringende Übernahme einer Einstandsgarantie für die Mietzahlungen durch die Konzernobergesellschaft. Schließlich rügt der Kläger, dass von der K GmbH ein - die Planungs-und Projektentwicklungsarbeiten betreffender - Unterauftrag nicht an ein unbeteiligtes Unternehmen, sondern an ein Konzernunternehmen der Mieterin vergeben worden sei, und zwar mit der Kalkulation eines unüblich hohen Gewinnes.
141cc.
142Auch diese Rügen erweisen sich als nicht durchgreifend. Bei richtiger Betrachtung sind die angesprochenen Verträge - auch unter den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkten - nicht zu beanstanden. Der Kläger ist über den Abschluss der Verträge, die jeweiligen Vertragspartner und die versprochenen Vergütungen in ausreichendem Maße aufgeklärt worden. Ein Anspruch auf weitergehende Aufklärung bestand nicht. Auch die Rüge, dass Zahlungen ohne eine reale Gegenleistung vereinbart worden seien, greift nicht durch:
143(1)
144Was zunächst den Mietervermittlungsvertrag für das Objekt Q angeht (Anlage K 3 c Fach 14), handelt es sich um einen zwischen der Beklagten zu 4) und der betreffenden GbR abgeschlossenen Vertrag über eine Leistung, die im Investitionsplan ausdrücklich vorgesehen war (dort Position "j") und für die die Beklagte zu 4) ausweislich des Vertrages exakt die im Investitionsplan vorgesehene Vergütung (8,2 Millionen DM) erhalten sollte. Durch den - ohne Kenntnis des Klägers - sodann erkennbar zur Erfüllung der der Beklagten zu 4) aus dem Mietervermittlungsvertrag obliegenden Verpflichtung geschlossenen Mietverschaffungsvertrag vom 4.12.2001 (Anlagenkonvolut 60; Anlage B 24) zwischen der Beklagten zu 4) und der L AG wurde die von der Beklagten zu 4) übernommene Verpflichtung auf die L AG übertragen. Eine für die Anleger - also auch für den Kläger - (potentiell) nachteilige Regelung liegt darin nicht. Für die Anleger ist vielmehr belanglos, in welcher Form die Beklagte zu 4) - ob unmittelbar durch eigene Tätigkeit oder durch Übertragung ihrer Verpflichtung auf eine andere Gesellschaft in der Art eines Subunternehmerverhältnisses - die geschuldete Mietervermittlung erbracht hat. Ihre Vermögensinteressen sind dadurch nicht tangiert. Damit liegt in der dargestellten Verfahrensweise kein aufklärungspflichtiger Umstand. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Frage an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Mieterverschaffung für die L AG ein finanzieller oder ein sonstiger (Arbeits-) Aufwand entstanden ist. Entscheidend ist allein, dass die Anleger durch den Investitionsplan über die Entstehung von Kosten für die Vermittlung eines Mieters unterrichtet waren und Kosten in einer den dort angegebenen Betrag übersteigenden Höhe nicht angefallen sind.
145(2)
146Was die Einstandsverpflichtung für die Erfüllung der Pflichten der Mieterin aus dem abzuschließenden Mietvertrag angeht (§ 2 und - hinsichtlich der Vergütung - § 3 des soeben erwähnten Vertrages vom 4.12.2001; Anlagenkonvolut 60; Anlage B 24), handelt es sich bei dieser von der L AG übernommenen Leistung entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb um eine werthaltige und üblicherweise zu vergütende Leistung, weil in Anbetracht der Höhe des vereinbarten Mietzinses und der Laufzeit des Mietvertrages durch die Garantieerklärung ein - nicht nur betragsmäßig - erhebliches Risiko abgedeckt worden ist, dessen unentgeltliche Erbringung von den Anlegern bei vernünftiger Betrachtungsweise entgegen der Auffassung des Klägers nicht erwartet werden konnte. Die Beklagten haben mit Recht darauf hingewiesen, dass die Übernahme einer Einstandsverpflichtung auch aus der Sicht der Grundstücksgesellschaft im Hinblick einerseits auf das relativ geringe Eigenkapital der Mieterin (und den Umstand, dass diese auch das Drittvermietungsrisiko tragen sollte) sowie andererseits im Hinblick auf die Größenordnung der Gesamt-Mietzahlungsverpflichtungen der Mieterin - in Höhe von etwa 220 Millionen DM - sinnvoll und wünschenswert war. Die Auffassung des Klägers, dass die Einstandsverpflichtung unentgeltlich zu erbringen gewesen sei, lässt diese wirtschaftlichen Grundvoraussetzungen außer Acht.
147(3)
148Soweit sich im Übrigen aus der näheren Beschreibung der Projektentwicklungskosten (die - mit einem Betrag von 28,7 Millionen DM - im Investitionsplan als gesonderte Position ausgewiesen waren) im Gesellschaftsvertrag ergibt, dass diese Kosten unter anderem auch die "Verhandlungsführung mit künftigen Erstmietern" sowie die "Vorbereitung der Erstvermietungsverträge nebst Anlagen" beinhalten, liegt darin schon deshalb keine Verschleierung der für den Komplex "Projektentwicklung und Mietervermittlung" insgesamt in Ansatz gebrachten Kosten, weil damit sämtliche - im Übrigen nicht von der Fondsgesellschaft, sondern von der Beklagten zu 4) aufzubringenden und aufgebrachten - Vergütungen angesprochen worden sind.
149(4)
150Auch eine nähere Aufschlüsselung der die Projektentwicklung betreffenden Kostenpositionen können die Anleger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 2014, 118) nicht verlangen. Bereits mit der Gesamtbetragsangabe war für sie hinreichend deutlich, dass Beträge in dieser Größenordnung nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert werden. Diese Information war zur Einschätzung der Anleger betreffend die Werthaltigkeit des Anlageobjekts ausreichend. Welchen Anteil an der Gesamtposition einzelne Unterpositionen ausmachten, war für sie und ihre Anlageentscheidung dagegen nicht von wesentlicher Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. War entgegen dieser typisierenden Betrachtungsweise dennoch die genaue Höhe einzelner Kostenblöcke von Interesse, so stand es dem Anleger frei, sich danach zu erkundigen. Ein entsprechendes, weitergehendes Interesse hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht.
151(5)
152Soweit die Vergütungen für die Mieterverschaffung und die übernommene Einstandspflicht nach dem Vertrag vom 4.12.2001 (8.000.000 DM + 10.000.000 DM) sowie für die Projektentwicklung nach dem Projektentwicklungsvertrag Q (Anlagenkonvolut K 60 B 45; 13,6 Mio. DM) mit demzufolge insgesamt 31,6 Millionen DM in der Summe den im Gesellschaftsvertrag Q für die Kosten der Projektentwicklung ausgewiesenen Betrag von 28,7 Millionen DM übersteigen, hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Differenzbetrag - von der Beklagten zu 4), einer der übrigen beklagten Parteien oder in Kenntnis der Beklagten von einem anderen Beteiligten - zum Nachteil der Fondsgesellschaft bzw. der Anleger aus dem Gesellschaftsvermögen aufgewendet worden und dies schon vor dem Beitritt des Klägers und seines Vaters beabsichtigt oder vereinbart war. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich in diesem Zusammenhang (S. 65 des Schriftsatzes vom 14.10.2013; GA 1082) auf die pauschale und in dieser Form in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen unsubstantiierte Behauptung, dass Zahlungen "an L-Unternehmen" im Zusammenhang mit den Mietverschaffungs-, Einstands- und Projektentwicklungsverträgen "zu Lasten des jeweiligen Fondsvermögens gegangen" seien.
153(6)
154Soweit der Kläger darüber hinaus vorgetragen hat (Seite 66 f. des vorgenannten Schriftsatzes), dass die Vergütung für die von der L AG übernommene Einstandsverpflichtung nicht in den Projektentwicklungskosten enthalten gewesen sei, handelt es sich - worauf der Senat entgegen der Darstellung des Klägers im Schriftsatz vom 06.03.2014 in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (insoweit nicht protokolliert) - um neuen, von der Beklagten zu 1) bestrittenen und nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlichen Vortrag, nachdem der Kläger seinerseits die gegenteilige Behauptung der Beklagten zu 1) erstinstanzlich (vgl. Schriftsatz vom 4.9.2012) nicht bestritten, sondern im Schriftsatz vom 11.9.2012 (GA 599) lediglich in Abrede gestellt hat, dass die Kosten für die Mietervermittlung i.H.v. 8,2 Millionen DM in den Projektentwicklungskosten enthalten gewesen seien. Dieser Vortrag wiederum ist - unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Aufklärungspflichten - schon deshalb nicht erheblich, weil - wie ausgeführt - die Kosten für die Mietervermittlung im Investitionsplan in einer eigenständigen Position gesondert, also neben den Projektentwicklungskosten, ausgewiesen worden sind.
155d.
156Damit fehlt es - was die vom Kläger beanstandeten Verträge im Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie und der von der L AG übernommenen Garantie für die Erfüllung der Mietverpflichtungen angeht - insgesamt an der Verletzung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Aufklärungspflicht. Das gilt nicht nur für die GbR Q, sondern - mit Rücksicht auf die vertraglich und wirtschaftlich identische Ausgangslage - in gleicher Weise auch für die Fondsgesellschaft N. Auf die vorstehenden Ausführungen unter c. (1) bis (6) nimmt der Senat daher insoweit Bezug.
157e.
158Auch die zwischen den Parteien unstreitige Zahlung einer "Eintrittsgebühr" i.H.v. 25.000.000 € nebst Steuern - durch die Beklagte zu 4), nicht etwa durch eine der Fondsgesellschaften - an die L AG vermag die Verletzung einer Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern nicht zu begründen, weil sie aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil im einzelnen angegebenen Gründen keinerlei Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Anlagen und die Wirtschaftlichkeit der Projekte hatte. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten, dass es sich um ein im Geschäftsverkehr übliches "Eintrittsgeld" im Zusammenhang mit der Begründung einer längerfristigen Zusammenarbeit - hier zwischen dem L Konzern und der Beklagten zu 4) bzw. den vom Beklagten zu 2) beherrschten Gesellschaften - gehandelt hat, nicht plausibel entgegengetreten. Für die Richtigkeit dieser Bewertung durch die Beklagten spricht auch der Umstand, dass "umgekehrt" auch die X AG - deren maßgebliche Gesellschafter der Kläger und sein Vater waren und als deren Geschäftsführer der Kläger bis zum Jahre 1994 eingetragen war - der Beklagten zu 4) pauschal für "Mithilfe bei der Eigenkapitalbeschaffung" u.a. bei den hier streitgegenständlichen Immobilienfonds unter dem 12.12.2001 bzw. 18.12.2002 nicht näher aufgeschlüsselte Rechnungen über jeweils 2.500.000,00 € stellte (Anlagen A 10, 11), die von der Beklagten zu 4) auch bezahlt wurden (LGU 11, 13). Dies erlaubt die Schlussfolgerung, dass zum einen bei der Realisierung derartiger Projekte das Verlangen und die Zahlung von Millionenbeträgen für nicht konkret bezeichnete Leistungen durchaus üblich und dies zum anderen dem Kläger und dem Erblasser auch bewusst war. Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die beanstandete Zahlung zeige (so der Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat), dass die Beklagten der Mieterin "näher stehen als den eigenen Gesellschaftern."
159f.
160Letztlich kommt es aber auch darauf nicht entscheidend an. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die an den L Konzern geleisteten Zahlungen (für die Mieterverschaffung, die Einstandspflicht für die Mieten, die Projektentwicklung und für den "Eintritt" in die Geschäftsbeziehung) als in Anbetracht der (nach Auffassung des Klägers zu vernachlässigenden) konzernseitigen Gegenleistungen als mehr oder minder unentgeltliche Leistungen ansehen würde, wären sie (lediglich) als Gewährung von Sondervorteilen aufzufassen, die nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3.12.2013 - XI ZR 295/12; WM 2014, 71) gegenüber den Anlegern nur dann aufklärungspflichtig sind, wenn es sich um Zahlungen an die Gründungsgesellschafter, die Initiatoren oder die Hintermänner, also um Zuflüsse innerhalb des Kreises der Projektverantwortlichen handelt (sofern - wie hier - etwaige Sondervorteile nicht das Vermögen der Fondsgesellschaft betreffen, sondern aus dem eigenen Vermögen der angesprochenen Projektverantwortlichen fließen).
161g.
162Soweit der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung weiterhin darin sieht, dass hinter seinem Rücken zwischen den Projektverantwortlichen und dem L Konzern eine "Rückerwerbsoption" vereinbart, dem L Konzern mithin das Recht eingeräumt worden sei, nach Ablauf einer bestimmten Frist die Fondsimmobilien zurück zu erwerben, fehlt es seinem Vorbringen ebenfalls an Plausibilität. Es ist dem Vortrag des Klägers nämlich nicht zu entnehmen - und auch sonst nicht erkennbar - auf welchem rechtlichen Wege eine auf den Rückerwerb gerichtete Vereinbarung zwischen dem L Konzern und den Initiatoren der Fondsgesellschaften mit rechtlich bindender Wirkung für einen der Beteiligten getroffen werden könnte, nachdem Eigentümer der Fondsgrundstücke nicht die Beklagten oder eine der Gesellschaften der OEHG, sondern allein die jeweilige GbR werden sollte und geworden ist und deshalb auch diese allein rechtlich in der Lage war, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
163h.
164Was die Behauptung des Klägers angeht, zwischen den Beteiligten habe eine "Drittgeschäftsabrede" des Inhalts bestanden, dass die Konzerngesellschaften einerseits und die Gründungsgesellschafter und Initiatoren der Fondsgesellschaften andererseits sich über die für beide Seiten gewinnbringende "Vermittlung" anderer, mit den Grundstücksgesellschaften Q und N nicht in Zusammenhang stehender weiterer Geschäfte einig gewesen seien, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, inwieweit eine solche (unterstellte) Abrede für die Gesellschafter der beiden Grundstücksgesellschaften von Relevanz oder gar wirtschaftlich nachteilig gewesen sein - oder werden - und deshalb aufklärungspflichtig sein könnte.
165i.
166Soweit der Kläger - bereits mit der Klageschrift - ferner gerügt hat, dass seitens der Gründungsgesellschafter und Initiatoren der beiden Projekte pflichtwidrig keine Prüfung der für die langfristige Erfüllung der mietvertraglichen Verbindlichkeiten möglicherweise nicht ausreichenden Ertragskraft des L Konzerns stattgefunden habe, ergibt sich auch daraus keine schadensersatzbegründende Aufklärungspflichtverletzung. Es ist zwar zutreffend, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Konzeptes und damit zusammenhängend auch die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines wesentlichen Vertragspartners (wie hier eines Generalmieters bzw. dessen Konzernobergesellschaft) zu den zentralen Aufgaben der Initiatoren eines Projektes der vorliegenden Art gehört. Der Senat schließt sich aber ungeachtet der dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen der Auffassung des Landgerichts an, dass auch auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen aus der maßgeblichen damaligen Sicht keine ausreichenden Anhaltspunkte für aktuelle oder in absehbarer Zukunft bevorstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner L-Gesellschaften oder des Gesamtkonzerns bestanden, die einen Rückschluss darauf zugelassen hätten, dass eine Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtungen auf absehbare Zeit gefährdet gewesen sein könnte. Soweit sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen Hinweise auf finanzielle Probleme des L Konzerns ergeben könnten, waren diese jedenfalls neu und hatten mit der Situation zum Zeitpunkt der Projektierung und des Beitritts des Klägers und seines Vaters zur Fondsgesellschaft nichts zu tun.
167Letztlich ergibt sich, wie die Beklagten zutreffend angeführt haben, aus der Tatsache, dass die Mieten für beide Standorte bis zur Insolvenz der B AG im Jahre 2009 ohne jede Einschränkung gezahlt worden sind, ein unzweideutiges und vom Kläger auch nicht widerlegtes Anzeichen dafür, dass die ins Auge gefasste Generalmieterin aus der maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der vertraglichen Erklärungen bzw. der Projektierung in vollem Umfang und auf eine nicht absehbare Dauer zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in der Lage war. Soweit der Kläger bereits mit der Klageschrift durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis dafür angeboten hat, dass "der L Konzern sich in 2001 und 2002 in finanziellen Schwierigkeiten befand" und dass die langfristige Erwirtschaftbarkeit der an die streitgegenständlichen Immobilienfonds zu leistenden Mietzahlungen schon im Zeitpunkt des Abschlusses der entsprechenden Grundstücks-Kaufverträge nicht gesichert" war, war eine Sachaufklärung nicht geboten, weil sich dem Vortrag des Klägers (auch dem Vortrag im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens und im Berufungsrechtszug) keine ausreichend konkreten Anknüpfungstatsachen für die behauptete Schieflage des Konzerns entnehmen lassen. Dies hat bereits das Landgericht - auf dessen Ausführungen in diesem Zusammenhang zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird - zutreffend angenommen und ebenso zutreffend darauf verwiesen, dass auch die mit der Klageschrift vorgelegte "Kurzanalyse der Geschäftsberichte" für den Zeitraum 1999 - 2002 zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung gibt. Das gleiche gilt für die Ausführungen des Landgerichts zur Aussagekraft und Bewertung der nach dem Vortrag des Klägers rückläufigen Flächenumsatzzahlen, zu dem Vortrag des Klägers, dass die Mieterin über die geforderte Jahresmiete nicht verhandelt habe und dies ein Zeichen für die angespannte wirtschaftliche Lage bereits im Jahr 2001 gewesen sei sowie für die Problematik der Drohverlustrückstellungen. Näher substantiierter Vortrag zu dem unzureichenden erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers ist im Zuge des Berufungsverfahrens nicht erfolgt.
168Es kann aus diesem Grunde dahinstehen, ob und inwieweit der Kläger und sein Vater aufgrund der von den Beklagten zu 2) - 4) bereits mit der Klageerwiderung (GA 129 ff.) vorgetragenen und auch auf der Grundlage der Information durch den Zeugen L1 beruhenden eigenen Einschätzung der wirtschaftlichen Lage und künftigen Ertragsfähigkeit des L Konzerns überhaupt aufklärungsbedürftig waren.
1695.
170Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch entschieden, dass dem Kläger die mit den Klageanträgen zu 1 c und d sowie zu Ziffer 4 geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Sowohl die Feststellung, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus den ihm und seinem Vater im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Beteiligungen ausgereichten Darlehen zustehen wie auch die begehrte Verpflichtung zur Freistellung von allen Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber den Mitgesellschaftern in beiden Grundstücksgesellschaften wie schließlich auch der weitere, auf die gesamtschuldnerische Ersatzpflicht der Beklagten für weitere im Zusammenhang mit den Beteiligungen möglicherweise entstehende Schäden gerichtete Antrag hängen von der Feststellung schuldhafter Pflichtverletzungen der Beklagten ab, die aber nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben sind. Das Gleiche gilt für den auf die Herausgabe vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden gerichteten Antrag (sowie für den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Hilfsantrag auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den dort näher bezeichneten Urkunden).
1716.
172Damit scheiden gegen die Beklagten gerichtete vertragliche Schadensersatzansprüche schon mangels schlüssig vorgetragener Pflichtverletzungen aus. Es kommt damit nicht mehr auf die Frage an, ob etwaige Aufklärungsfehler für die Anlageentscheidung des Klägers und seines Vater bedeutungslos gewesen wären. Es kann daher offen bleiben, ob die rechtliche Auffassung des Landgerichts zur Frage der Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung des Klägers und seines Vaters zutreffend ist:
173a.
174Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (z.B. BGHZ 193, 159 Rdn. 28 ff. m.w.N = NJW 2012, 2427; WM 2013, 609 = BGHZ 196, 233-243; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 280 BGB Rdn. 39).
175b.
176Ob die vom Landgericht angeführten Gründe für die Annahme, dass der Kläger und sein Vater auch zutreffende und vollständige Hinweise in den zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Fragen unbeachtet gelassen und ohne Rücksicht auf die aus ihrer Sicht bei zutreffender Aufklärung bestehenden Risiken die Beteiligung gezeichnet hätten, zutreffend sind, kann dahinstehen. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich mit der für eine Widerlegung der Kausalitätsvermutung erforderlichen Sicherheit aus der vom Landgericht zitierten Passage der Klageschrift und aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte zu 1) vom 7.7.2009 (Anlage K 23 a) herleiten läßt, dass die vom Kläger gerügten Aufklärungspflichtverletzungen für die von ihm und seinem Vater getroffenen Anlageentscheidungen bedeutungslos gewesen wären. Allein die Aussicht auf eine für gewinnträchtig gehaltene längerfristige Zusammenarbeit mit dem L Konzern und der OEHG ausreichen zu lassen, begegnet aus Sicht des Senats Bedenken.
177Dagegen wäre der - von der Beklagten zu 1) bereits in der Klageerwiderung (S. 2, 58 - GA 72, 125) ausdrücklich hervorgehobene - Umstand, dass der Kläger an seiner - weil "beanstandungsfrei laufenden" - Beteiligung an dem P-Fonds Braunschweig festhält, ein durchgreifendes Indiz für die Widerlegung der Kausalitätsvermutung, soweit es um die Rüge mangelnder Aufklärung über die Vereinbarung einer überhöhten "Investitionsmiete" geht. Da der Kläger selbst vorträgt, dass es sich bei diesem Fonds um ein "gleichartiges Angebot" der P-Gruppe gehandelt habe und der Beklagte zu 2) seiner Kalkulation bei sämtlichen von ihm initiierten Immobilienfonds eine reine Investitionsmiete zugrunde gelegt habe (S. 12 der Klageschrift; nicht nachgelassene Schriftsätze vom 21.03. und 24.03.2014 - jeweils unter Berufung auf die Einlassung des Beklagten zu 2) in dem u.a. gegen ihn geführten Strafverfahren 116 KLs 2/12 LG Köln - GA 1193, 1196, 1200 ff.) läge es in der Konsequenz seiner Argumentation im vorliegenden Rechtstreit, auch die Rückabwicklung dieser Beteiligung zu verlangen. Dass der Kläger davon wegen des beanstandungsfreien Laufs der Beteiligung - die dortige Mieterin, die T2 AG, zahlt offenbar weiterhin die mit ihr vereinbarte (Investitions)Miete - absieht, ist ein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass Kalkulation und Höhe der Miete für ihn ohne Bedeutung sind, solange nur der erwartete wirtschaftliche Erfolg eintritt.
1787.
179Auch ein Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm der grundsätzlich auch für geschlossene Immobilienfonds geltenden Vorschrift des § 264 a StGB) scheidet aus den vorstehenden Gründen aus. Es mag sich - was offenbleiben kann - bei dem den Anlegern zugänglich gemachten Exposé und Investorenordner begrifflich insoweit um einen Prospekt handeln, als eine schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (BGH NJW 2012, 758; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rdn. 67; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage 2011, § 45 Rdn. 47 - 50) vorliegt.
180Eine deliktische Haftung aus der angeführten Vorschrift scheidet aber in jedem Fall deshalb aus, weil die schriftlichen Unterlagen sich nicht an einen "größeren Personenkreis" im Sinne dieser Bestimmung wenden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Adressatenkreis der angesprochenen Anleger so groß ist, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 28. Auflage 2010, § 264 a StGB, Rdn. 9, 23, 33 m.w.N.). Das ist im Streitfall, in dem die Einwerbung möglicher Anleger nicht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - im Wege öffentlicher, potentiell alle Marktteilnehmer erreichender Werbeaktionen erfolgte oder sich auch nur an einen aufgrund allgemeiner Merkmale definierten Personenkreis richtete, nicht gegeben. Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufungsbegründung (S. 115 = GA 910) auf den Inhalt der u.a. an den Kläger und seinen Vater gerichteten Einwerbungsschreiben verweist, bestätigen diese - anders als der Kläger meint - die Rechtsauffassung des Landgerichts, weil sich aus ihnen ergibt, dass die Kunden, denen das Investment angeboten wurde, individuell ausgesucht und persönlich angeschrieben worden sind. So heißt es etwa im Schreiben an den Vater des Klägers vom 14.10.2003 (Anl. B 1 - 7 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 26.3.2010; GA 71 ff.), dass mit dem Investment das Ziel verfolgt werde, "ihr Vermögen zu erhalten und einen langfristigen Wertzuwachs zu erreichen, …". Zum Adressatenkreis heißt es im gleichen Schreiben (ebenso sinngemäß in dem ebenfalls an den Vater des Klägers gerichteten - drei andere Immobilienfonds betreffenden - Schreiben vom 16.10.2002 (Anl. K 4 a zur Klage), dass die Beteiligung "dem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden" angeboten werde. Daraus ergibt sich mit der für die entsprechende Beurteilung erforderlichen Deutlichkeit, dass der angesprochene Personenkreis nach individuellen Kriterien ausgewählt und keinesfalls nach allgemeinen, die jeweiligen persönlichen Verhältnissen nicht berücksichtigenden Kriterien angesprochen wurde.
1818.
182Auch die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu:
183a.
184Soweit die Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der jeweiligen GbR und die Beklagte zu 4) als Projektentwicklerin auf Leistung von Schadensersatz an die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen werden, lässt sich die Ablehnung eines Schadensersatzanspruches - insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU 59) - zwar nicht ohne weiteres mit dem Argument rechtfertigen, dass die Mietverträge, deren nicht ordnungsgemäßen Abschluss der Kläger den Beklagten zu 2) - 4) in diesem Zusammenhang vorwirft, mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschafter und damit auch des Klägers geschlossen worden seien. Diese Überlegung trägt - wie der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung mit Recht anführt - deshalb nicht ohne weiteres, weil zwischen den zustimmenden Gesellschafterbeschlüssen (K 11 und K 19 b) und dem tatsächlichen Abschluss der Mietverträge jeweils ein erheblicher Zeitraum lag, in dem sich die Gegebenheiten durchaus in einer Weise ändern konnten, dass die Herbeiführung eines neuen, zeitnahen Gesellschafterbeschlusses erforderlich war.
185b.
186Das Landgericht hat allerdings zutreffend festgestellt, dass - aus den im angefochtenen Urteil im Einzelnen genannten Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug nimmt und denen die Berufungsbegründung Substantielles nicht entgegenzuhalten vermag - eine anderweitige Vermietung bei wirtschaftlich realistischer Einschätzung der Sachlage nicht möglich war. Was im Übrigen den Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen "branchenüblichen Bonitätsprüfung des Mieters" und dessen nachhaltiger Fähigkeit, die vereinbarten Mieten zu erwirtschaften, angeht, kann auf die Ausführungen zu der in ausreichender Weise erfolgten Prüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem L Konzern verwiesen werden. Auch der Vorwurf, der Mietvertrag sei pflichtwidrig nicht von der Leistung einer angemessenen werthaltigen Mietsicherheit abhängig gemacht worden, lässt sich nach den Ausführungen zu der von der L AG übernommenen Einstandspflicht nicht rechtfertigen.
187c.
188Schließlich ist auch der auf Schadensersatz im Hinblick auf die vom Kläger befürchtete Verrechnung etwaiger Zwangsvollstreckungserlöse durch die Sparkasse L2 gerichtete Hilfsantrag nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagten zu 2) bis 4) durch die Unterzeichnung der beiden Zweckerklärungen vom 21.11.2005 und 23.9.2006 nicht gegen ihre Pflichten aus den abgeschlossenen Gesellschaftsverträgen (§ 10 des Gesellschaftsvertrages Q; § 9 des Gesellschaftsvertrages N) verstoßen haben. Nach dem klaren und nicht missverständlichen Wortlaut der angeführten Vorschriften der Gesellschaftsverträge beschränkt sich die Verpflichtung der Geschäftsbesorger und Geschäftsführer darauf, eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft auszuschließen. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten zu 2) - 4) - wie das Landgericht festgestellt hat - in ausreichender Weise nachgekommen. Es hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich der Inhalt der vom Kläger beanstandeten Klausel darin erschöpft, das Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB mit der Folge einer Anwendbarkeit des §§ 366 Abs. 2 BGB auszuschließen, dies aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter führt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Gefahr einer disquotalen Verrechnung etwaiger Verwertungserlöse, die lediglich wirtschaftlich negative Folgen nach sich ziehen, nicht aber zu der vom Kläger beanstandeten persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte.
1899.
190Die - nicht nachgelassenen - Schriftsätze des Klägers vom 06.03., 21.03. und 24.03.2014 geben - auch soweit sie vorstehend nicht im Einzelnen angesprochen wurden - weder zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 149 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das gegen den Beklagten zu 2) geführte Ermittlungsverfahren 115 Js 121/13 StA Köln noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO Anlass.
19110.
192Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
193Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
194Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Auf die Widerklage werden – unter Abweisung der weitergehenden Zinsanträge - :
1.
der Kläger zu 1. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 21.798.432,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.327.947,11 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;
2.
der Kläger zu 2. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 22.165.319,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.694.834,06 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;
3.
die Klägerin zu 3., an die Beklagte zu 1. 5.539.809,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.188,64 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;
4.
die Klägerin zu 4. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.539.839,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.217,82 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;
5.
die Klägerin zu 5. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.531.060,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.163.438,90€ seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10. bis 12.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger machen Ansprüche aus Beteiligungen an drei geschlossenen Immobilienfonds in L8 und I3 geltend.
3Bei der Kammer ist ein weiterer Rechtsstreit der Kläger bezüglich der Beteiligung an sieben weiteren Immobilienfonds anhängig (2 O 173/13).
4Der Kläger zu 1. ist der Vater der übrigen Kläger. Unter seiner Verantwortung entstand die E4-Unternehmensgruppe, hierzu gehört auch die I GmbH & Co. KG (im folgenden E4 KG).
5Die Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der luxemburgischen Privatbank T10 jr. & Cie. S. C. A.. Sie war bis März 2010 eine der größten deutschen Privatbanken und ist mittlerweile Tochtergesellschaft der E6 AG. Die Beklagten zu 6. und 7. waren bis zum Jahr 2010 persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1.
6Der Beklagte zu 2. ist bzw. war als Bauunternehmer und Entwickler von geschlossenen Immobilienfonds tätig.
7Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. waren mit jeweils 50% an der P2 GbR beteiligt. Unter dem Dach der P2 GbR waren verschiedene Gesellschaften gebündelt, die Leistungen im Zusammenhang mit den sog. P3-Fonds erbrachten bzw. erbringen. Hierzu gehörten neben der Gebr. H5 mbH und der K mbH auch die Beklagten zu 3. und 5., deren Geschäftsführer neben dem Beklagten zu 2. und 7. auch der vormalige Beklagte zu 10., der im Jahre 2012 verstorbene Herr S, war.
8Der Beklagte zu 2. gründete gemeinsam mit der Beklagten zu 1. und Herrn P im Jahre 1991 die Beklagte zu 4. Seit dem Jahr 1998 waren die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. jeweils zur Hälfte am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt. Auch bei der Beklagten zu 4. waren die Beklagten 2. und 7. sowie Herr S Geschäftsführer.
9Wegen der Einzelheiten wird auch auf die von den Klägern als Anlage K 2 eingereichte „Grafische Darstellung der Beteiligungsstruktur“ verwiesen.
10Die Beklagte zu 8. ist Rechtsnachfolgerin der T11 L8, der Zusammenschluss der T11 L8 mit der T11 C zur Beklagten zu 8. erfolgte zum 01.10.2005. Der Beklagte zu 9. war von 1989 bis zum 28.03.2007 Vorstandsvorsitzender der T11 L8 bzw. der Beklagten zu 8.
11Der Kläger zu 1. unterhielt bereits vor den Beteiligungen an den verschiedenen – noch darzustellenden – geschlossenen Immobilienfonds Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1. und freundschaftliche Beziehungen u.a. zum Beklagten zu 6. Die Beklagte zu 1. wurde jedenfalls auch als Bankhaus für die E4 KG tätig. Der Beklagte zu 6. wurde in den Beirat der E4 KG berufen, nachdem das vorherige Beiratsmitglied Herr Dr. X2, der persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1. war, verstarb.
12Nach Behauptung der Kläger erfolgten ihre Investitionen in geschlossene Immobilienfonds, weil sie Mitte der neunziger Jahre auf der Grundlage des damaligen Erbschaftssteuerrechts befürchteten, beim Ableben des Klägers zu 1. für die Familie und die Unternehmensgruppe E4 Erbschaftssteuern in „existenzbedrohender" Höhe zahlen zu müssen.
13Ab 1996 erfolgten in unterschiedlicher Zusammensetzung Beteiligungen der Kläger sowie der im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten E4-Familien-Stiftung in geschlossene Immobilienfonds, die von den Beklagten zu 1. und 2. initiiert worden waren:
14Im September 1996 an dem "J2 T12 GbR“;
15im Dezember 1996 an dem „J3 GbR“, der „H8 GbR“ sowie der „Grundstücksgesellschaft J GbR“;
16im November/Dezember 1997 an der „H9 I GbR" (hier streitgegenständlich) und der „J4 II GbR";
17im November/Dezember 1998 an der „H GbR“;
18im Oktober 2000 an der „H10 III GbR“
19im November/Dezember 2002 an der "H10 VIII (später "S5" genannt) (hier streitgegenständlich);
20im Dezember 2003 an der "Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ (hier streitgegenständlich).
21Die Kläger und die E4-Familien-Stiftung beteiligten sich insgesamt mit über 300.000.000,00 € an P3-Fonds.
22Bei der Kammer ist außer dem bereits erwähnten Rechtsstreit der Kläger - 2 O 173/13 - ein weiterer Rechtsstreit der Kläger gegen den Beklagten zu 2., die Beklagte zu 4. sowie die Fondsgesellschaft S5 anhängig, in dem die Kläger auf Feststellung der Wirksamkeit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 12.11.2009 klagen (2 O 316/11).
23Der Kontakt des Klägers zu 1. zum Beklagten zu 2. war durch den damaligen persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1., Herrn Dr. X2, geknüpft worden. Über den Vorschlag, die Steuerbelastung, auch hinsichtlich künftig anfallender Erbschaftssteuern durch die fremdfinanzierte Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds zu senken, unterrichtete der Kläger zu 1. den Geschäftsführer für Rechnungs- und Finanzwesen in der E4 KG, Herrn H7. Herr H7 erhielt in den Folgejahren in seiner Funktion in der E4 KG auch die Kontenübersichten für die diversen Darlehensforderungen gegen die Kläger (z.B. Anlage K 11 betreffend das Jahr 2003). Er beteiligte sich in der Folgezeit auch selbst an einem streitgegenständlichen Immobilienfonds.
24Der Kläger zu 1. initiierte den Beitritt der übrigen Kläger zu den Fonds.
25Nach dem ersten Zusammentreffen des Klägers zu 1. mit dem Beklagten zu 2. entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung, auch in Bezug auf die Kinder des Klägers zu 1., die Kläger zu 2. bis 5. Man traf am Urlaubsort zusammen, besuchte wechselseitig Familienfeiern. Der Beklagte zu 2. wurde als Mitglied in das Kuratorium der E4 Familien-Stiftung berufen und vom Kläger zu 2. als dessen Testamentsvollstrecker benannt.
26Die Beklagte zu 3. führte Familie E4 als Gesamtvermögensverwaltungskunden (GVV-Kunden) und übersandte ihnen unter dieser Bezeichnung Vermögensaufstellungen und Mitteilungen über Kontenstände, so z.B. für den Kläger zu 1. „GVV-Kunde 05.00" (Anlagen K 8 und 9), dies soll – so die Beklagte zu 3. – ohne bestehendes Vertragsverhältnis als bloße Dienstleistung erfolgt sein. Nach der Behauptung der Kläger besprach der Beklagte zu 2. diese Unterlagen regelmäßig mit dem Kläger zu 1., auch soll die Beklagte zu 3. Kreditverträge für die Kläger geprüft haben.
27Die drei streitgegenständlichen Beteiligungen der Kläger betreffen wie bereits erwähnt die „H9 I“ (im folg. nur Fonds H9-I genannt), die „H2 GbR“ (im folg. nur Fonds S5 genannt) und die „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ (im folg. nur Fonds L5 genannt).
28Fonds H10-I
29Grundstück
30In der Gemeinde I3 ist ein Grundstück gelegen, das zunächst im Eigentum der Herren C2 und C3 - als GbR L9 - stand und mit Hallen bebaut war. Die Brüder C2C3 führten ein Unternehmen für Baukranvermietung, das sie 1994 veräußerten. Der Sender S4 war seit 1988 in L8 ansässig und suchte Studiokapazitäten in und um L8, er fand Interesse an den Gebäuden der GbR L9 in I3. Die Herren C2C3 bauten die Gebäude zu Fernsehstudios um und vermieteten sie an eine von ihnen gegründete Gesellschaft, die ab 1993 als N mbH (nachfolgend nur N genannt) firmierte. An diesem Unternehmen waren beteiligt die Brüder C2C3, S2 GmbH zu 26 % und die zur S2-Gruppe gehörende D zu 25 %. Die N vermietete die Studioflächen hauptsächlich an S4. Im März 1996 wurde der bisherige Geschäftsführer „wegen unterschiedlicher Geschäftsansichten über die zukünftige Geschäftspolitik der N“ mit sofortiger Wirkung abberufen. C2 wurde zum (Mit)Geschäftsführer der N ernannt (Anlage K 145). In insgesamt 15 Studios wurden vielfältige Formate für verschiedene deutsche Fernsehsender produziert.
31Die Parteien streiten darüber, ob die N tatsächlich erfolgreich war.
32Aus ebenfalls streitigen Gründen plante die N eine Expansion in zwei Stufen. Es sollten neue Grundstücke erworben und diese zu Film/Fernsehproduktionsstätten aus- bzw. umgebaut werden. Erwerber sollten die Brüder C2C3 sein, die dann an die N vermieten wollten. Die Herren C2C3 interessierten sich für benachbarte, teils bebaute Grundstücke in I3, deren Eigentümerin eine Tochtergesellschaft des S6 Konzerns war. Eine der Parzellen war belastet mit einem Rückauflassungsanspruch zugunsten der Stadt L8. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam ein Grundstückserwerb zunächst nicht zustande.
33Am 21.11.1996 wurde schließlich ein notarieller Kaufvertrag zwischen der S6-Tochtergesellschaft und den Brüdern C2C3, d.h. der GbR L9, über die in I3 gelegenen Grundstücke beurkundet.
34Die Parteien streiten darüber, aus welchen Gründen und auf wessen Initiative hin ein in L10 gelegenes Gelände in die Planungen einbezogen und die Gründung eines Immobilienfonds erwogen wurde. Das Gelände, der sog. C4, liegt ca. 15 km von den Studios in I3 entfernt. Es diente über einige Jahrzehnte als Militärflughafen. Es stand bzw. steht teilweise noch im Eigentum der Stadt L8. Die Stadt verkaufte 300.000 qm an eine Tochter der Beklagten zu 8. bzw. deren Rechtsvorgängerin, die T3 GmbH & Co. KG (im folg. nur T3 genannt).
35Gründung der Fondsgesellschaft H10-I:
36Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. T7 in T12 vom 16.07.1997, UR-Nr. ###/## (Anlage K 162) gründeten der Beklagte zu 2. sowie die Beklagten zu 4. und 5. die Gesellschaft „J4 I GbR“ mit dem Gesellschaftszweck des Erwerbs von Grundstücksteilflächen des Geländes „C4“ in einer Größe von ca. 160.000,00 qm, der Errichtung von Film- und Fernsehstudios und eines Produzentenhauses sowie die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens der Gesellschaft. Die Beklagte zu 5. wurde mit der Vertragskonzeption und Projektentwicklung beauftragt.
37Unter dem gleichen Datum gründeten die Beklagten zu 2., 4. und 5. als weitere Gesellschaften die J4 II, III, IV, V und VI, jeweils in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die zeitgleiche Gründung mehrerer Fondsgesellschaften sehen die Kläger als Beleg für ein nach ihrer Behauptung auf Anlegerschädigung angelegtes Gesamtkonzept.
38Im Jahr 2000 gründeten die Beklagten zu 2., 4. und 5. den J4 VII sowie im Jahr 2002 die H10 VIII GbR (wurde später zur Fondsgesellschaft S5).
39Am 13.10.1997 beurkundeten die Gründungsgesellschafter des Fonds „J4 I GbR“ den Gesellschaftsvertrag neu (Urkunde des Notars Dr. T7 vom 13.10.1997, UR-Nr. ####/##, Anlage K 165). Als Name des Fonds wurde nun „J5 I GbR“ bestimmt. Als Gesellschaftszweck war nunmehr neben dem Erwerb des Grundstückes in L10 (§ 2 Ziffer 1 a) der Urkunde) der Erwerb von Grundbesitz in I3, I-Straße, angegeben (§ 2 Ziffer 1 b) der Urkunde). Hierbei handelte es sich um den im Eigentum der Brüder C2C3 stehenden Grundbesitz. In dem Vertrag heißt es weiter, eine rechtlich gesicherte Erwerbsposition bestehe nicht. Gesellschaftszweck sei die Bebauung des unter Ziffer 1 a) genannten Grundbesitzes u.a. mit Film- und Fernsehstudios und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienvermögens. In § 2 Ziffer 4) ist geregelt, dass die Beklagte zu 5. für bereits erbrachte Konzeptionsleistungen eine Vergütung von 2.200.000,00 DM erhalte. Für die Projektentwicklungstätigkeit sollte nach § 2 Ziffer 5 ein Betrag von 26.700.000,00 DM an sie zu zahlen sein. Fällig werden sollten beide Beträge nach Beitritt aller Gesellschafter. In § 3 ist ein Finanz- und Investitionsplan enthalten. Unter „Mittelherkunft“ werden die Einlagen der Gründungsgesellschafter mit 1.041.000,00 DM sowie die Einlagen der Neugesellschafter mit 345.959.000,00 DM angegeben, so dass sich ein Gesellschaftskapital von 347.000.000,00 DM errechnet. Das Gesellschaftskapital, so die Regelung weiter, werde in voller Höhe durch Gesellschaftereinlagen erbracht; die Gesellschaft nehme keine Darlehen in Anspruch. Es folgt unter § 3 Ziffer 2) mit der Überschrift „Mittelverwendung in der Investitionsphase“ folgende Auflistung:
40DM
41- Grundstücke 157.600.000,-
42- Konzeption 2.200.000,-
43- Marketing 400.000,-
44- Eigenkapitalbeschaffung 23.000.000,-
45- Platzierungsverpflichtung 2.000.000,-
46- Projektentwicklung 26.700.000,-
47- Generalübernehmer 116.000.000,-
48- Geschäftsbesorgung 2.000.000,-
49- Steuerberatung 2.500.000,-
50- Geschäftsführung 700.000,-
51- Mietvermittlung 4.800.000,-
52- Kalkulierte Nebenkosten 9.100.000,-
53__________________________________________
54Gesellschaftskapital (= kalkulierter 347.000.000,-
55Gesamtaufwand der Gesellschaft)
56Weiter heißt es, Aufwendungen des Gesellschafters im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung in seinem Individualbereich seien nicht berücksichtigt, abgesehen von Notar- und Gerichtskosten.
57In § 4 des Gesellschaftsvertrages sind als Gesellschafter die Beklagten zu 2., 4. und 5. mit Einlagen von jeweils 347.000,00 DM benannt. Als Geschäftsbesorger wird in § 6 die Beklagte zu 4., als Geschäftsführer der Beklagte zu 2. genannt; als zu zahlende Vergütung ist für letztgenannten in der Investitionsphase eine solche von 700.000,00 DM, für die Vermietungsphase eine Vergütung von 1,75 % der Jahresnettosollmiete angegeben. Die Beklagte zu 4. erhielt als Geschäftsbesorgerin eine Vergütung von 2.000.000,00 DM. Die notarielle Urkunde enthielt des Weiteren einen sog. Marketingvertrag sowie einen Vertrag über die Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zu 4..
58Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 165 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde verwiesen.
59Grundstückskaufverträge:
60Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars Dr. T7 in T12 vom 28.08.1997, UR-Nr. ####/## (Anlage K 163), erwarb die Fondsgesellschaft von der T3 die dort im Einzelnen bezeichneten Teilflächen des Geländes „C4“ zu einem Kaufpreis von 17.600.000,00 DM. Die übrigen Teilflächen veräußerte die T3 später an die J4-II bis VI.
61Der Kaufvertrag über das Areal in I3 wurde mit notarieller Urkunde vom 11.02.1998 (UR-Nr. ###/#### des Notars Dr. T7) zwischen der GbR L9 und der Fondsgesellschaft geschlossen (Anlage A 202 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012). Er umfasste das Altgelände sowie das im Jahre 1996 erworbene Gelände, hinsichtlich dessen als Belastung in Abteilung II des Grundbuches ausweislich des Kaufvertrages u.a. eine Rückauflassungsvormerkung für die Stadt L8 eingetragen war. Insgesamt war ein Kaufpreis von 140.000.000,00 DM vereinbart.
62Mietverträge/Gesellschafterstruktur der N:
63Als Generalmieterin und Studiobetreiberin der vorhandenen bzw. zu errichtenden Studiogelände in I3 und L10 war die N vorgesehen, wobei die Parteien darüber streiten, ab wann es insoweit Pläne gab und inwieweit die Fondsgesellschafter hiervon unterrichtet waren. Zwischen den Parteien ebenfalls streitig sind die genauen Umstände der Beteiligung weiterer Gesellschafter an der N.
64In einem Schreiben vom 10.07.1997 an die Beklagte zu 5., unterzeichnet von C2, teilte die N mit, sie verpflichte sich unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Abschluss eines Mietvertrages: die Miete betrage p.a. 26.000.000,00 DM zzgl. MwSt., es folgten Flächenvorgaben sowie - formuliert als Bedingung - der Zusatz, dass für technisches Equipment ein Zuschuss von 50.000.000,00 DM gewährt werde (Anlage K 152). In einem mit „persönlich/vertraulich“ überschriebenen Vermerk vom 15.09.1997 zum „Medienfonds I3/L10“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8., unterzeichnet von einem Herrn F2 sowie dem Beklagten zu 9., wurden von der N eingereichte Daten nebst teilweise kritischen Anmerkungen zum Projekt „Medienfonds I3/L10 (z.B. hoher Ansatz von Kosten für Werbung; hoher Anteil an Büro- und Lagerflächen) aufgeführt. Der Vermerk, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K 153), schließt mit „Empfehlungen/Forderungen“. Danach sei das Projekt ausreichend und plausibel dargestellt, eine umfassende Prüfung allerdings nicht abschließend möglich. Eine „neue“ N mit den Beteiligten S2, Q2, der Herren C2C3 und der Beklagten zu 8. erscheine ausgewogen. Voraussetzung für einen Beitritt der Rechtsvorgängerin und Übernahme der quotalen Haftung aus der Mietgarantie sei, dass sich alle vorgenannten Beteiligten sich ebenfalls zu einer solchen Haftung bereit erklärten.
65C2 trat in einem Schreiben vom 17.09.1997 an die Verfasser des Vermerks den Kritikpunkten entgegen (Anlage K 154).
66Am 16.09.1997 schloss eine N2 GmbH mit Sitz in T12, die in späteren Jahren unter derselben Geschäftsadresse wie die Beklagten zu 2. – 5. ansässig war, mit der N einen „Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages“ über das Gelände in I3 ab. Als Mietdauer für den abzuschließenden Mietvertrag waren 20 Jahre vorgesehen, der Mietzins sollte monatlich 1.008.400,00 DM im Jahr, also 12.100.800,00 DM, betragen. Ferner enthielt das Dokument einen „Einstandsvertrag zu diesem Vorvertrag“, in dem als „Einstandsverpflichtete“ S4 Deutschland GmbH &. Co. KG, D, C2 und C3 und die N selbst genannt waren. Die Einstandspflichtigen erklärten gegenüber der N2 GmbH, sie stünden dafür ein, dass die N dem zu benennenden Vermieter einen Mietvertrag anbieten und auf die Dauer von 20 Jahren ihren Pflichten nachkommen werde. Sie hafteten entsprechend ihrer Quote an der N für die übernommenen Einstandsverpflichtungen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 169.
67Am 25.09.1997 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der N statt. Neben der aktuellen Situation der Gesellschaft wurde ausweislich des als Anlage K 161 vorgelegten Protokolls, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auch über den „Projektstand L10“ diskutiert. Es ging u.a. darum, dass die Geschäftsergebnisse der N nicht plangemäß waren. C2 nahm S2 hier in die Verantwortung, die ihren Pflichten N gegenüber nicht nachkomme. Er berichtete weiter, der Beklagte zu 2. sei angehalten, das Projekt rückabzuwickeln. Bis zum Folgetag erwarte der Beklagte zu 2. eine Antwort der N. C2 legte dar, er habe gehört, die Einstandsverpflichtung für die Mietgarantie könne von 20 auf 10 Jahre reduziert werden, um das Projekt zu retten. Weiter heißt es „Wenn man L10 nicht befürwortet, so C2, wirft man 40,0 Mio. DM weg.“ (Anm.: Subventionen). C2 verwies darauf, dass der Wirtschaftsminister des Landes das Projekt Medienstandort in L8 befürworte.
68An dem Tag lag ein „Business-Case N und Studio L8“ der Geschäftsführung der N vor. Es sah vor, dass die Q2 AG, ein damals zur sog. L11-Gruppe gehörendes Unternehmen, und die Beklagte zu 8. neue Gesellschafter der N mit je 25,1 % Anteil würden und S2 und D, die zusammen 51 % der Anteile hielten, ihren Anteile auf insgesamt 25,1 % reduzierten (Anlage 204 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012). C2 forderte mit Schreiben vom 26.09.1997 gegenüber Dr. U4, den damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung von S2, Unterstützung ein. Dieser versprach, sich für eine wirtschaftliche Lösung für L10 einzusetzen (Anlagen A 204, 205 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012).
69Am 19.12.1997 vereinbarten die Beklagte zu 4. und die N einen weiteren Mietvorvertrag über das Gelände in I3 sowie einen Einstandsvertrag zu dem Mietvorvertrag. Die Einstandsverpflichteten waren dieselben wie in dem Vertrag vom 16.09.1997. Die Einstandsverpflichtung war unter II.B. des Vorvertrages geregelt, sollte für 10 Jahre gelten und höchstens auf 14.000.000,00 DM jährlich begrenzt sein. Der dem Mietvorvertrag beigefügte Mietvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der N sah eine Mietzeit von 25 Jahren und einen Mietzins von zunächst monatlich 1.008.400,00 DM vor. § 17 enthält die Regelung eines Mietzuschusses von 25.000.000,00 DM durch die Vermieterin, der dadurch gewährt werde, dass der Zuschuss gegen Mietzahlungen verrechnet werde (Anlage K 172).
70Betreffend das Areal in L10 vereinbarten die Beklagte zu 4. und die N ebenfalls am 19.12.1997 einen „Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrages“ sowie gleichzeitig einen Einstandsvertrag.
71In der Folgezeit veränderte sich die Gesellschafterstruktur der N: mit Wirkung vom 01.01.1998 beteiligten sich die T2 mbH (später T GmbH, im folg. nur T2 GmbH genannt), eine 100% Tochter der Beklagten zu 8., sowie Q2 als Gesellschafter. Die D schied als Gesellschafterin aus. Die Brüder C2C3 hielten fortan einen Gesellschaftsanteil von zusammen knapp 25%, die weiteren Gesellschafter Anteile von jeweils 25,1%. Die Brüder C2C3 übernahmen gegenüber S2 eine Ankaufverpflichtung der Gesellschaftsanteile, die ursprünglich bis Ende 2000 befristet war, später bis Ende 2003 verlängert wurde.
72In einer Beiratssitzung der N vom 10.02.1998 wurde der Beklagte zu 9. zum Beiratsvorsitzenden gewählt.
73Am 13.02.1998 - zwei Tage nach dem oben bereits dargestellten notariellen Kaufvertrag über das Areal in I3 mit der GbR L9 - schloss die Fondsgesellschaft als Vermieterin mit der N einen Mietvertrag über das Gelände in I3 ab (Anlage K 170). Das Mietobjekt war beschrieben mit ca. 12.500 qm Studios, 25.700 qm Büro- und Funktionsräume, 12.500 qm Halle/Lager, 560 oberirdische Einstellplätze, 40 Einstellplätze in einer Tiefgarage. Die Mietdauer betrug 25 Jahre. Der Mietzins entsprach der in den Vorverträgen genannten Höhe von 1.008.400,00 DM monatlich. Nach § 17 des Mietvertrages war die Vermieterin zur Gewährung eines sog. Zuschusses von 25.000.000,00 DM verpflichtet, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte. Regelungen zu Einstandspflichtigen enthielt der Vertrag nicht.
74Den Mietvertrag über das Gelände in L10 vereinbarten die Fondsgesellschaft als Vermieterin und die N als Mieterin am 20.08.1999 (Anlage K 173). Zu dem vermieteten Areal gehörte eine Altbausubstanz, bestehend aus verschiedenen Gebäuden des früheren Militärflughafens. Des Weiteren war ein Neubaubereich vorgesehen, auf dem 23.860 qm Studios, 15.780 qm Halle/Lager, 26.490 qm Büro- und Nebenfläche und 1.232 Einstellplätze entstehen sollten. Als Mietbeginn war der Monatserste nach Übernahme durch die Mieterin genannt; die Übernahme war für den 31.12.1999 vorgesehen. Die Dauer des Mietverhältnisses sollte 25 Jahre betragen. Die monatliche Miete sollte sich aus qm-Preisen errechnen, da die genauen Größen noch nicht feststanden. Es war eine monatliche Miete von ca. 1.259.880,00 DM - d.h. jährlich 15.118.560,00 DM - angegeben. Nach § 19 des Vertrages war ebenfalls ein Vermieterzuschuss in Höhe von 25.000.000,00 DM vorgesehen, der gegen die monatlich fällig werdenden Mieten verrechnet werden sollte.
75In der Folgezeit wurden Nachträge zu den Mietverträgen vereinbart.
76Anwerben der Anleger
77Ab Herbst 1997 begann die Beklagte zu 1. Investoren für den Fonds L10-I anzuwerben und wandte sich hierbei auch an den Kläger zu 1. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich einige der Kläger auch bereits – wie oben dargestellt - an weiteren, u.a. von der Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2. angebotenen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.
78Mit Schreiben vom 02.10.1997 erhielt der Kläger zu 1. durch den Beklagten zu 6. für die Beklagte zu 1. das Angebot, sich an der GbR zu beteiligen (Anlage K 177/178). Es heißt hierin:
79„…
80Wir beabsichtigen, in verkehrsgünstiger Lage in L10 Produktionsstudios für Film und Fernsehen sowie Büro- und Hallenflächen zu errichten. Ferner wird der Fonds ein Grundstück in I3 mit bereits fertig gestellten Produktionsstudios erwerben. Die voraussichtlich dann zu vermietende Fläche der Studios beträgt ca. 34.500 qm (zzgl. ca. 29.500 qm Hallen- und Lagerfläche) sowie ca. 47.700 qm Bürofläche mit Nebenräumen. Der Fonds wird außerdem ca. 1792 PKW-Stellplätze und ca. 40 Tiefgaragenplätze errichten. Der Gesamtaufwand des Fonds ist auf ca. DM 380 Mio. kalkuliert
81…
82Wie aus dem beigefügten Exposé ersichtlich, erwarten wir eine Nettorendite auf das tatsächlich eingezahlte Eigenkapital von ca. 14,99 % bei Inanspruchnahme eines Damnums.
83Dieser Fonds wird den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden angeboten. Die vielfältigen Risiken, die mit einer Investition in Immobilien und, wie in diesem Fall, für den Investor als Bauherrn verbunden sind, haben wir, wie bei den bisherigen Fonds, versucht weitestgehend zu begrenzen. Wir gehen davon aus, dass auch bei diesem Projekt die Chancen und Ertragsmöglichkeiten in einem vernünftigen Verhältnis zum Risiko stehen.
84Herr F3, unser Partner im Immobiliengeschäft und Konzipator dieses Fonds, P4 und ich stehen Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Zeichnungsschluss … ist der 10. November 1997.
85Wir werden in den nächsten Tagen telefonisch mit Ihnen Verbindung aufnehmen, Ihnen einige ergänzende Informationen bezüglich des Fonds mitzuteilen
86…“
87Dem Schreiben waren beigefügt das fünf DIN A4 - Seiten umfassende Exposé mit drei Seiten Auszug aus Stadtplänen (Anlage K 179), das von der Beklagten zu 5. erstellt worden war, sowie der Zeichnungsschein.
88Das Exposé war Teil eines Investorenordners, Anlage K 180, der auch Musterverträge für den Fall des Beitritts vorsah. Darin war auch die Finanzplanung enthalten: Durch die Einlagen der neuen Gesellschafter sollte das Kapital der GbR von 1.041.000,- DM auf 347.000.000,- DM erhöht werden. Eine Darlehensaufnahme durch die GbR selbst war nicht vorgesehen. Der Ordner enthielt die Angabe, dass die wesentlichen Kostenpositionen durch Angebote unterlegt seien, dies gelte aber nicht für den noch nicht rechtlich gesicherten Erwerb in I3. Die Planung sah vor, dass der Anleger seinen Anteil zu 30 % als Eigenkapital erbrachte und zu 70 % fremdfinanzierte. Für die 30 % Eigenkapital war allerdings auch wiederum eine Finanzierung vorgesehen.
89Der Inhalt des Ordners wird hier exemplarisch für die weiteren Fonds näher dargestellt:
901. Exposé
912. Übersicht- und Stadtplan
923. Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft
934. Erläuterung
94Hieraus ergaben sich die Einlagen der Gründungsgesellschafter (1.041.000,00 DM und die Einlagen der Neugesellschafter 345.959.000,00 DM = 347.000.000,00 DM).
95Es folgte die Mittelverwendung. Hieraus waren zu ersehen, dass für die Grundstücke 157.600.000,00 DM und den Generalunternehmer 116.000.000,00 DM vorgesehen waren. Auf die Eigenkapitalbeschaffung entfielen 23.000.000,00 DM. In den Erläuterungen war erklärt, welche Verträge disponibel waren und welche nicht. Nicht disponibel waren Verträge, die mit Gründung geschlossen worden waren, z.B. betreffend Marketing (400.000,00 DM), Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung (2.000.000,00 DM). Es ergab sich aus den Erläuterungen auch, dass der Kauf des Grundstücks in I3 rechtlich noch nicht gesichert war.
96In den Erläuterungen hieß es unter Ziffer 4. Stichwort „Grunderwerbsteuer“, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer betreffend das Grundstück L10 – einmal ausgelöst durch Erwerb des Grundstücks, dann ausgelöst durch den Beitritt der Gesellschafter – der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück sei und dass die Rechtssprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung fänden. Es heißt hier wörtlich: „Kommt die Finanzverwaltung insoweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über eine kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen“.
975. Persönlicher Gesamtaufwand des Gesellschafters
98Hier ging die Berechnung von 91,31 % für die Einlage aus, 0,30 % für die Treuhandschaft und insgesamt 3,4 % für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung. Weitere 4,99 % wurden eingerechnet für kalkulierte Zinsen und Darlehenskosten.
99Die Vermittlungskosten wurden als abwählbar bezeichnet, so dass der kalkulierte Aufwand geringer werden könnte. Auch in diesem Kapitel gab es verschiedene Warnhinweise hinsichtlich des Risikos von Erhöhungen.
1006. Liquiditätsberechnung in der Investitionsphase – weitgehend wie im Exposé
1017. Liquiditätsberechnung in der Vermietungsphase – weitgehend wie im Exposé
1028. Grundstückskaufvertrag
103Der oben dargestellte notarielle Kaufvertrag betreffend Teilflächen des Grundstücks in L10 vom 28.08.1997 (UrkNr. ####/#### des Notars Dr. T7) zwischen dem Fonds L10-I und der T3 über 17.600.000,00 DM war beigefügt.
1049. Gesellschaftsverträge, Marketingvertrag, Eigenkapitalbeschaffungs- und Platzierungsverpflichtungsvertrag (also die nicht disponiblen Verträge).
105Der notarielle Vertrag vom 16.07.1997 (Urk.Nr. ###/#### des Notars Dr. T7) über die Gründung des Fonds sowie der notarielle Vertrag vom 13.10.1997 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. T7) waren beigefügt, nebst den Anlagen wie Marketingvertrag, Vertrag über Eigenkapitalbeschaffung und Platzierungsverpflichtung der Fondsgesellschaft mit der Beklagten zu 5., den „disponible Verträgen“ wie Generalunternehmervertrag mit der Gebr. H5 mit Sitz in U2, Mietervermittlungsvertrag mit der Beklagten zu 5., Steuerberatung durch die C5 GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Die notarielle Urkunde vom 13.11.1997 enthielt auch als Anlage 2 die Aufzählung der Parzellenbezeichnungen des noch zu erwerbenden Grundbesitzes in I3.
10610. Angebot Treuhandvertrag
107Es folgte der Entwurf für die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4.
108Der Beklagte zu 2. bot als deren Geschäftsführer den Anlegern den Abschluss eines Treuhandvertrages mit ihr an. Die Aufgaben der Treuhänderin waren wie folgt definiert: Sie sollte für den Gesellschafter den Beitritt erklären und alle erforderlichen Erklärungen abgeben; ferner einen Finanzierungsvermittlungsvertrag über die Beschaffung des individuellen Eigenkapitalbedarfs sowie zur Zwischenfinanzierung und schließlich zur Endfinanzierung des persönlichen Gesamtaufwands abschließen.
109Für die Eigenkapitalfinanzierung und die Zwischenfinanzierung waren Verträge mit der K2 GmbH in U2 vorgesehen, für die Endfinanzierung ein Vertrag mit der K mbH in U2.
110Im Entwurf waren die einzelnen Vergütungssätze offen gelassen.
11111. Annahmeerklärung und Vollmacht
112Hier lag der Entwurf für die Abgabe der Annahmeerklärung des Gesellschafters des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4. bei.
11312. Generalunternehmervertrag
114Im Ordner befand sich das Angebot der Geb. H5 mbH gegenüber der Fonds L10-I auf Abschluss eines Generalunternehmervertrages zum Pauschalfestpreis von brutto 133.400.000,00 DM.
11513. Steuerberatung
116Hier lag das „Angebot auf Abschluss eines Steuerberatungsvertrages in der Investitionsphase“ der Fonds-Gesellschaft mit der C5 GmbH nebst Entwurf der Annahmeerklärung bei.
11714. Mietervermittlung
118Im Ordner lag das Angebot auf Abschluss eines Mietervermittlungsvertrages mit der Beklagten zu 5. zum Preis von 4.800.000,00 DM, bezogen auf eine Nettomiete von 14.000.000,00 DM, nebst Annahmeerklärung.
11915.- 17. Angebote für Finanzierungsvermittlungsverträge
120Hier lagen Angebote der K2 GmbH auf Abschluss von Verträgen für die Eigenkapitalvorfinanzierung, die Zwischenfinanzierung und die Endfinanzierung bei. Die Vergütung sollte jeweils 2 % der Darlehenssumme im Falle des Abschlusses betragen.
121Beitritt der Kläger
122Am 10.11.1997 ließ der Kläger zu 1. vor Notar L7 in F4 (Urk.Nr. ####/####) „die Annahme des Angebots zum Abschluss eines Treuhandvertrages mit Vollmachten“ mit der Beklagten 4. beurkunden (Anlage K 181). Es heißt hierin, der Kläger zu 1. wolle eine Gesellschaftseinlage von 20.820.000,00 DM übernehmen, was 6 % des Gesellschaftskapitals entsprach. Er bestätige eine Zeichnungssumme von 22.800.000,00 DM (Einlage zuzüglich kalkuliertem individuellen Gesamtaufwand). Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde inhaltlich gebilligt.
123Der Kläger zu 1. bestätigte in der Urkunde die Vollmachten für die Treuhänderin, für ihn den Beitritt zu erklären und für ihn die Zeichnungssumme zu finanzieren und die GbR zu vertreten. Er bestätigte auch die Vollmacht des Beklagten zu 2., die GbR zu vertreten. In Ziffer 3. der Urkunde bestätigte der Kläger zu 1., von den in der Angebotsurkunde unter Abschnitt B Ziffer VI 2 enthaltenen Hinweisen und Belehrungen. Es heißt weiter: „Auf die dort beispielhaft jedoch nicht abschließend beschriebenen Risiken, die sich aus der gewählten Investitionsentscheidung für den Gesellschafter ergeben und von ihm zu tragen sind, hat der die Annahme beurkundende Notar den Gesellschafter besonders hingewiesen. Ebenso hat der Gesellschafter Kenntnis genommen von Inhalt und Bedeutung der Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die u.U. eintretende Verpflichtung des Gesellschafters zur Erbringung von Nachschüssen.“.
124In dem vorbezeichneten Abschnitt wurde u.U. das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt.
125Ausweislich Anlage B 1-25 zum Ss. der Beklagten zu 1., 6. und 7. vom 31.05.2012 traten der Kläger zu 2. am 30.10.1997 (Urk.Nr. ####/#### des Notars L7 mit 31.230.000,00 DM = 9 % des Gesellschaftskapitals, die Klägerinnen zu 4. und 5. ebenso wie der Kläger zu 1. am 10.11.1997 (Urk. Nr. #### und ####/#### des Notars L7) und die Klägerin zu 3. am 14.11.1997 (Urk. Nr. #### Notar C6), jeweils mit 6.940.000,00 DM = je 2 % der GbR bei. Unter den insgesamt 33 Neugesellschaftern des Fonds befinden sich auch Herr H7 mit 2 %, und die Brüder C2C3 mit je 9 %, Herr S3, damaliger Vorstandsvorsitzender S6, mit zwei Familienangehörigen zu insgesamt fast 9 %.
126Vor dem Beitritt der Kläger zu 2. bis 5. hatten sie nicht mit einem der Beklagten gesprochen oder korrespondiert, ihre Beteiligung erfolgte allein auf der Grundlage der dem Kläger zu 1. übermittelten Unterlagen.
127Für den 30 %igen Eigenkapitalanteil schloss der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 4. in Ausübung der Vollmachten am 03.12.1997 mit der Beklagten zu 1. Darlehensverträge über 6.840.000,00 DM (Kläger zu 1.), 10.260.000,00 DM (Kläger zu 2.) und je 2.280.000,00 DM (Klägerin zu 3. bis 5).
128Am gleichen Tag schloss die Beklagte zu 4. als Treuhänderin für die Kläger mit der Beklagten zu 1. die Darlehensverträge betreffend die 70 % Fremdfinanzierung über 15.960.000,00 DM (Kläger zu 1.), 23.940.000,00 DM (Kläger zu 2.) und je 5.320.000,00 DM (Klägerinnen zu 3. bis 5.).
129Im Jahre 2000 löste die Beklagte zu 8. die Darlehen bei der Beklagten zu 1. ab, sie schloss mit den Klägern Endfinanzierungsverträge. Die Darlehensbewilligungen erfolgten gegen Erteilung von Sicherheiten und zwar Eintragung einer Gesamtgrundschuld durch alle Gesellschafter über 266.000.000,00 DM und notarielle Schuldanerkenntnisse mit Unterwerfungserklärung in das persönliche Vermögen.
130Die Gesellschafter des Fonds erhielten ab dem Jahre 2000 jährliche Ausschüttungen. Auf die als Anlage A 206 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012 vorgelegte Aufstellung wird verwiesen.
131Kapitalerhöhungen:
132Im Jahre 1999 führte die Fondsgesellschaft eine Kapitalerhöhung über 100.000.000,00 DM durch. Im April 1999 teilte die Beklagte zu 4. als Geschäftsbesorgerin des Fonds den Anlegern mit, es sei mit den Baumaßnahmen auf dem Gelände in L10 begonnen worden. Es habe sich die Möglichkeit einer Erweiterung der Bebauung um 36.000 qm Bruttogeschossfläche ergeben, die eine Kapitalerhöhung erforderlich mache. Der Mietertrag steige hierdurch um etwa 7.400.000,00 DM jährlich. Die Beklagte zu 4. bat um kurzfristige Rücksendung des dem Schreiben beigefügten Gesellschafterbeschlusses für den Fall des Einverständnisses, welches die Kläger erklärten (Schreiben Anlage K 208).
133Auf den Kläger zu 1. entfiel eine Kapitalerhöhung von 6.000.000,00 DM, auf den Kläger zu 2. von 9.000.000,00 DM und die Klägerinnen zu 3. bis 5. von je 2.000.000,00 DM. Die Beträge wurden sämtlich durch neue Darlehensverträge bei der Beklagten zu 1. finanziert.
134Die N schloss einen "1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 20. August 1999" über 7.804 qm und zusätzliche Miete hierfür von 1.496.748,00 DM.
135Eine weitere Kapitalerhöhung führte die Gesellschaft im Jahre 2000 um 50.000.000,00 DM durch. Zur Begründung war ausgeführt, es seien u.a. mieterspezifische Sonderwünsche der N zu erfüllen. Hierdurch seien Mieterhöhungen von weiteren 3.500.000,00 DM jährlich zu erreichen (Anlage K 209).
136Auch dem stimmten die Kläger zu.
137Entwicklung der Fondsgesellschaft/Situation der Generalmieterin:
138Die wirtschaftliche Situation der Generalmieterin N gestaltete sich schwierig, auch wegen der mangelnden Auslastung der vermieteten Flächen. Im Jahre 2000 wurde C2 als Geschäftsführer abgelöst und die Herren Dr. T6 und L12 zu Geschäftsführern bestellt, Dr. T6 war zuvor bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. tätig gewesen, nach Behauptung der Kläger trifft das auch auf Herrn L12 zu.
139Nach Auslaufen der Mietzuschüsse gelang es der N nicht, die Mieten für die Gelände rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Insgesamt waren bis einschließlich März 2002 Mietrückstände von mehr als 5.200.000,00 DM aufgelaufen. Der Beklagte zu 2. forderte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft am 28.02.2002 die Gesellschafter der N auf, gemäß der übernommenen Einstandsverpflichtungen die Mieten zu zahlen (Anlage K 194, gerichtet an C3). Der Beklagte zu 8. teilte daraufhin mit Schreiben vom 04.03.2002 „nach einer Beiratssitzung der N vom gleichen Tag“ mit, die rückständige Miete für das Gelände in I3 für Februar und März 2002 werde von den Einstandsverpflichteten gezahlt; gleichzeitig kündigte er an, über den Zahlungsbeginn für die Grundmiete in L10 verhandeln zu wollen (Anlage K 195).
140Unter dem 06.03.2002 schrieb C3, der gemeinsam mit C2 die Beteiligung an der N seit dem Jahr 2000 über eine „N4 GmbH“ (im folg. N4) hielt, dem Beklagten zu 8. allerdings, sie lehnten eine Einstandspflicht für sich ab, eine andere Erklärung sei auch auf der Beiratssitzung der N nicht abgegeben worden (Anlage K 196).
141Daraufhin kam es unter dem Datum 18.03.2002 zu einer „7 Punkte Vereinbarung“ die von den Beklagten zu 2. und 9. und einer weiteren Person (Unterschrift nicht leserlich) unterzeichnet wurde. Sie sah vor, dass die Mieten für Februar und März für L10 gezahlt werden und die Gesellschafter die N in die Lage setzen, die April-Miete L10 zu zahlen. Rückständige Miete seit September bis Januar 2002 solle zunächst gestundet werden, der Fonds wurde um Verhandlungen gebeten. Die Gesellschafter bestätigten ihre Eintrittspflicht und erklärten insoweit einen Rangrücktritt; der Beklagte zu 8. bestätigte die Eintrittspflicht für die Beklagte zu 8. (Anlage K 199).
142In einem „Eckpunktepapier/Fahrplan“ vom 21.03.2002 (Anlage K 200) wurde sodann vereinbart, dass die N4 ihre Anteile an der N auf die T2 GmbH oder eine von ihr genannte Dritte übertrug. Die T2 GmbH sollte sich um eine befreiende Schuldübernahme bezüglich der Einstandsverpflichtung gegenüber dem Fonds bemühen. Die Übertragung der Anteile stand unter dem Vorbehalt, dass der Fonds L10-I zustimmte. Die Herrn C2C3 übernahmen gegenüber der T2 GmbH die dingliche Haftung für deren Freistellungsverpflichtung bzw. Schuldübernahme.
143Nach unwidersprochenem Vortrag übertrugen die Brüder C2C3 ihre bzw. die über die N4 gehaltenen Gesellschaftsanteile von 24% an der N mit Urkunde vom 27.03.2002 auf die M mbH (im folg M), eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8.
144Der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Fondsgesellschaft bat die Gesellschafter mit Schreiben aus November 2003 um Zustimmung zur Übernahme der Einstandsverpflichtung durch die M bei gleichzeitiger Entpflichtung der Brüder C2C3. Dem kamen die Gesellschafter nach. Im Jahr 2007 kam es zu einem weiteren Wechsel der Gesellschafter, indem die T2 GmbH die von S2 und Q2 gehaltenen Anteile der N übernahm.
145Die Mieten wurden an die Fondsgesellschaft entrichtet, wobei dies im Wesentlichen durch Zahlung der Einstandsverpflichteten und nicht durch die N selbst erfolgte. In einem Schreiben der Geschäftsführung aus April 2004 wurde auf die nach Zahlungsrückständen schließlich von der N und den Sicherungsgebern gezahlte Miete verwiesen, gleichzeitig ein Minderungsbetrag vorgeschlagen, den die Gesellschafter akzeptierten (Anlage B 1-17 zum Ss. der Beklagten zu 1.). Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass der Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 14.07.2005 die Fondsgesellschafter erneut auf Probleme bei den Mietzahlungen hinwies. Er erläuterte darin, bekanntlich sei es immer wieder zu der Notwendigkeit gekommen, dass die Einstandsverpflichteten Zahlungen geleistet hätten. Es wurde eine Kürzung der Ausschüttungen angekündigt (z.B. aus dem Verfahren 2 O 572/11, dort Anlage B 47 zum Ss. der Beklagten zu 1. vom 30.05.2012).
146Ab dem Jahr 2008 (I3 ab März 2008; L8 ab Ende 2009) lief die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter für die N ab. Diese war allein nicht in der Lage, die Mieten zu erbringen. Der Beklagte zu 2. als Fondsgeschäftsführer schlug zur langfristigen Sicherung des Fortbestandes der N und Vermeidung einer Insolvenz mit Schreiben vom 28.01.2008 vor, die Miete von 17.150.000,00 € auf 13.750.000,00 € für die Jahre 2008 und 2009 zu senken (Anlage K 213) und empfahl einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Die Kläger erklärten ihre Zustimmung.
147Im Vorfeld einer mit Schreiben vom 02.09.2009 angekündigten Gesellschafterversammlung am 24.09.2009, bei der einer Reduzierung der Miete für beide Objekte auf 7.000.000,00 € zugestimmt werden sollte, kam es zu Unstimmigkeiten, nachdem ein weiterer Gesellschafter mit Schreiben vom 14.09.2009 angekündigt hatte, die Wirksamkeit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung anzuzweifeln und zudem aussagekräftige Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Generalmieterin gefordert hatte. Die Geschäftsführung des Fonds erwiderte mit Schreiben vom 18.09.2009, angesichts der dringenden Entscheidungsnotwendigkeit könne nur empfohlen werden, der Beschlussfassung am 24.09.2009 zuzustimmen (Anlagen K 216, 217)
148In der Gesellschafterversammlung vom 24.09.2009 legte der damalige Geschäftsführer der N, Herr A, dar, ohne die verlangte Mietreduzierung könne der N keine positive Fortführungsprognose gegeben werden. Entsprechend beschloss die Gesellschafterversammlung eine Mietreduzierung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der vorgelegten Anlage K 218.
149Einige der Mitgesellschafter des Fonds kommen ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu 8. nicht mehr regelmäßig nach. Insofern geht die Beklagte zu 8. nunmehr aus Mietabtretungen vor, so dass hierüber alle Gesellschafter für die Darlehensverpflichtungen der Mitgesellschafter herangezogen werden.
150Am 31.12.2012 lösten die Kläger die Fremdkapitalfinanzierung zu dem Fonds bei der Beklagten zu 8. vollständig ab. Die Beklagte zu 8. gab die vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Schuldanerkenntnisse an sie heraus.
151Fonds S5:
152Fondsgrundstück
153Wie oben dargelegt, entstanden auf dem Gelände des C4 Gebäude zur Film-und Fernsehproduktion. Der Sender S2, wie bereits erwähnt seit 1988 in L8 ansässig, zeigte sich interessiert, die zu S2 gehörenden Gesellschaften an einem Standort anzusiedeln, die Liegenschaft auf der B Straße boten aber zu wenig Platz. Andere Gemeinden wie I3 boten S2 Grundstücksflächen an.
154Gründung der Fondsgesellschaft
155Mit notariellem Vertrag vom 05.11.2002 (Urk. Nr. ####/#### des Notars Dr. T7) schlossen sich der Beklagte zu 2. mit den Beklagten zu 4. und 5. zur „Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR“ zusammen. Zweck war der Erwerb von ca. 55.000 qm Fläche aus einem näher bezeichneten Areal in L8 (L10), ferner die Bebauung des Grundbesitzes mit Bürogebäuden mit einer vermietbaren Fläche von ca. 70.000 qm BGF (Bruttogrundfläche) und ca. 1.000 Stellplätzen und sodann die Vermietung und Verwaltung des Immobilienbesitzes. Der Investitionsplan sah einen Gesamtaufwand der Gesellschaft von 178.900.000,00 € vor. Hiervon erbrachten die Gründungsgesellschafter 150.000,00 €, der Rest sollte durch die Einlagen von Neugesellschaftern erfolgen.
156In den Erläuterungen zum Investitionsplan ist unter Ziffer 5. folgende Passage enthalten:
157Die Nebenkosten der Investitionsphase (insbesondere … Grunderwerbsteuer auf das unbebaute Grundstück, …) sind im Investitionsplan als kalkulierte Größe enthalten. Grunderwerbsteuer ist kalkuliert gemäß dem Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Als Bemessungsgrundlage ist hierfür zugrundegelegt der Kaufpreis für das unbebaute Grundstück. Die Gesellschaft geht davon aus, dass die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes zum einheitlichen Vertragswerk keine Anwendung finden. Die Gesellschaft geht weiter davon aus, dass im Zeitpunkt der Änderung des Gesellschafterbestandes durch den Beitritt der Neugesellschafter kein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört und dementsprechend der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erfüllt ist. Kommt die Finanzverwaltung insoweit bestandskräftig zu einem anderen Ergebnis, so ist der über die kalkulierte Grunderwerbsteuer hinaus anfallende Mehrbetrag durch Gesellschafternachschüsse aufzubringen; der Geschäftsführer ist jedoch ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen gegen einen solchen Grunderwerbsteuerbescheid Rechtsmittel einzulegen bzw. zurückzunehmen“.
158Im Übrigen wird auf die notarielle Urkunde Anlage K 18 Bezug genommen.
159Grundstückskaufvertrag
160Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.12.2002 (Urk. Nr. ####/#### des Notars Dr. T7) kaufte die GbR eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 55.000 qm aus einem Grundbesitz von 376.725 qm zum Kaufpreis von 25,00 € pro qm. Der vorläufige Kaufpreis lag mithin bei 1.375.000,00 €. Verkäufer war die T3 GmbH & Co. Projekt C4 KG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Anlage K 28 Bezug genommen.
161Anwerben/Beitritt der Kläger
162Die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 6., bot dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom 30.09.2002 eine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft L10 VIII GbR an. Es heißt in dem Schreiben:
163„Wir beabsichtigen, an dem Büro- und Medienstandort in L8 in ausgezeichneter Lage ein modernes Bürogebäude zu errichten. Die voraussichtlich zu vermietende Fläche des Bürogebäudes beträgt ca. 70.000,00 qm. Die Grundstücksgesellschaft wird außerdem ca. 1.000 PKW-Stellplätze errichten. Der kalkulatorische Gesamtaufwand beläuft sich auf ca. 194.750.000,00 €.“ Mitübersandt wurde ein vierseitiges Exposé mit weiteren drei Seiten Lageplan, welches die Beklagte zu 5. erstellt hatte (Anlage K 16).
164Nachfolgend erhielt der Kläger zu 1. den sog. Investorenordner, der weitgehend aufgebaut und bestückt war wie der Ordner zum Fonds L10-I. Wegen des Inhalts wird auf die obige Darstellung sowie Anlage K 18 verwiesen.
165Am 28.11.2002 ließ der Kläger zu 1. vor Notar L7 in F4 (Urk. Nr. ####/####) ein Vertragsangebot zum Beitritt in die GbR beurkunden (Anlage K 19). Der Kläger zu 1. bestätigte in der Urkunde unter Ziffer A 3., über die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken durch die Geschäftsführer der GbR (die Beklagten zu 2. und 5.) aufgeklärt worden zu sein, wobei dann nachfolgend in Ziffern a. bis d. verschiedene Risiken wie z.B. das Bauherrenrisiko, das Haftungsrisiko eines Gesellschafters einer GbR oder das Risiko der Nichtanerkennung des steuerlichen Konzepts durch die Finanzverwaltung genannt wurden. Der Gesellschaftsvertrag lag bei und wurde inhaltlich gebilligt. Das Angebot des Klägers zu 1. belief sich auf 8 % des nominellen Gesellschaftskapitals von 178.900.000,00 €, was 14.312.000,00 € entsprach. Der Beklagte zu 2. nahm das Angebot als Geschäftsführer der GbR am 10.12.2002 an.
166In der Folgezeit traten die Kläger zu 2. bis 5. ebenfalls der Gesellschaft bei. Der Kläger zu 2. übernahm ebenfalls 8 % wie sein Vater. Die Klägerinnen zu 3. bis 5. übernahmen jeweils 2 %, was einer Summe von 3.578.000,00 € entsprach. Vor dem Beitritt der Kläger zu 2. bis 5. hatten sie nicht mit einem der Beklagten gesprochen oder korrespondiert, ihre Beteiligung erfolgte allein auf der Grundlage der dem Kläger zu 1. übermittelten Unterlagen.
167Im November 2002 erhielten die Kläger die Einladung zur ersten Gesellschafterversammlung (Anlage K 23 -25 exemplarisch für die Klägerin zu 3. eingereicht).
168Auf der Tagesordnung standen u.a. Beschlüsse zur Annahme der Angebote zu Verträgen, und zwar des Angebots auf Abschluss des Grundstücksvermittlungsvertrages mit der P2 GbR, des Projektentwicklungs – und Mietervermittlungsvertrages sowie des Projektsteuerungsvertrages mit der Beklagten zu 5. und des Steuerberatungsvertrages mit der C5 GmbH. Des Weiteren sollte über den Abschluss des Grundstückskaufvertrages beschlossen werden.
169Den Einladungen waren Entwürfe zu Vollmachten für die Beklagte zu 4. beigefügt, die die Kläger unterzeichneten.
170Eine Vollmacht umfasste die Befugnis zur Vertretung auf der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2002. Die Vollmachtgeber erteilten der Beklagten zu 4. als Vertreterin Weisungen und zwar, den oben genannten Angeboten und dem Grundstückskaufvertrag zuzustimmen.
171Eine weitere Vollmacht trug die Überschrift „Stimmrechtsvollmacht“. In einer Präambel erklärten die Vollmachtgeber, vor dem Beitritt zur Gesellschaft und vor Unterzeichnung der Vollmacht über die mit der Beteiligung an der GbR verbundenen vorhersehbaren Risiken informiert zu sein, die Vertragsangebote zu kennen. Auch sei bekannt, dass die Angebote Abweichungen von den Vertragsentwürfen enthielten, die mit dem Investorenordner im Oktober 2002 überreicht worden seien. Die Vollmachtgeber bevollmächtigten die Vollmachtnehmerin zur uneingeschränkten Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen der GbR. Insbesondere sei die Vollmachtnehmerin berechtigt, Entscheidungen über Einzelheiten der Bebauung nach Vorliegen der Baugenehmigung zu treffen; einen Generalübernehmervertrag betreffend die schlüsselfertige, funktionsgerechte und betriebsfertige Herstellung des Bauvorhabens der Grundstücksgesellschaft mit der Gebr. F mbH entsprechend dem Vertragsangebot vom 05.11.2002 abzuschließen und gegebenenfalls eines oder mehrere Nachtragsangebote anzunehmen. Außerdem war die Vollmachtnehmerin berechtigt, für die GbR Grundpfandrechte zu bestellen sowie die Zustimmung zu Kapitalerhöhungen zu erteilen. Voraussetzung für Letzteres war, dass sich die Gesamtrentabilität der Gesellschaft nicht verschlechtere und die Kapitalerhöhungsbeträge insgesamt 25 % des Gesamtaufwandes der Gesellschaft nicht überstiegen.
172Die Kläger ließen sich fortan von der Beklagten zu 4., auch in Gesellschafterversammlungen, vertreten. Inzwischen sind die Vollmachten gekündigt.
173Nach der ersten Gesellschafterversammlung teilte die Beklagte zu 3. an den Geschäftsführer der Abteilung Rechnungs- und Finanzwesen der E4 KG, Herrn H7 für alle Kläger das Ergebnis der Gesellschafterversammlung mit. Eine Kopie des beurkundeten Grundstückskaufvertrages sowie das Protokoll nebst Auflistung der 21 Neugesellschafter waren beigefügt. Zu den Gesellschaftern gehören neben den Klägern, dem Beklagten zu 6. und seiner Ehefrau auch die Ehefrau des Beklagten zu 2.. In der Gesellschafterversammlung war die Vollplatzierung der Gesellschaftsanteile mitgeteilt worden. Die Verträge waren wie angeboten angenommen worden. Hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages waren Änderungen mitgeteilt worden, z.B. bei der Ausnutzbarkeit des Grundstücks (Anlagen K 27, 28).
174Darlehensverträge
175Die Kläger hatten sich auch bei diesem Fonds dafür entschieden, die jeweilige Einlage zu 100 % zu finanzieren.
176Der Kläger zu 1. erhielt am 10.12.2002 von der GbR die Aufforderung, bis zum 16.12.2002 30 % der Einlage einzuzahlen und zwar auf das Konto der GbR bei der Beklagten zu 1. Für den Kläger zu 1. waren das 4.674.000,00 €, er kam dem fristgerecht nach. Die übrigen Kläger erhielten entsprechende Aufforderungen und kamen ihnen ebenfalls nach.
177Zuvor hatte der Kläger zu 1. mit der Beklagten zu 1. unter dem 18/28.11./06.12.2002 einen Darlehensvertrag über die (Zwischen)Finanzierung des Eigenkapitalanteils geschlossen. Er ließ am 28.11.2002 bei Notar L7 (Urk.Nr. ####/####), also im direkten Anschluss an die Beurkundung des Angebotes auf Beitritt zur GbR, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der Beklagten zu 1. beurkunden und zwar über 10.906.000,00 € (Anlage K 31).
178Gleiches erfolgte durch den Kläger zu 2., der den gleichen Anteil wie sein Vater übernommen hatte (Anlagen K 75, 76).
179Bei den Klägerinnen zu 3. bis 5. betrug der Eigenkapitalanteil jeweils 1.168.500,00 €. Sie gaben zugunsten der Beklagten zu 1. Schuldanerkenntnisse über jeweils 2.726.500,00 € ab.
180Änderung des Gesellschaftszwecks und –namens:
181Wie dargestellt, hatte die GbR einen Kaufvertrag mit der T3 GmbH & Co. Projekt C4 KG abgeschlossen, zur Eigentumsübertragung auf sie kam es aber nicht.
182Am 01.08.2003 teilte S2 der Presse seine Entscheidung mit, seinen Sitz im Jahre 2008 auf das Areal der S5 auf dem Messegelände in L13 zu verlegen. Über die Suche von S2 nach geeigneten Flächen in und außerhalb von L8 war ab dem Jahre 2003 in der Tagespresse berichtet worden.
183Das angebotene – vorgesehene – Gelände am C4 („D3“) in L10 war bei S2 nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Die Stadt I3 hatte S2 auch Grundstücksflächen angeboten. Die Stadt L8 war aber interessiert daran, den Unternehmenssitz von S2 in L8 zu erhalten.
184In einer Besprechung der Stadt L8 – Stadtkämmerei – mit Vertretern der L5 GmbH - vom 09.10.2003 (Anlage B 8-46 zum Ss. der Beklagten zu 8. vom 31.05.2012) wurde die Sachlage wie folgt dargestellt:
185Das Messegelände stand teils im Eigentum der Stadt L8, allerdings mit Erbbaurechten der L5 GmbH belastet, teils im Eigentum der L5 GmbH. Wenn S2 auf das Gelände der S5 umziehen sollte, dann musste die L5 GmbH weichen, auch mit ihrem Erbbaurecht, wofür sie eine Entschädigung erwartete. Wenn die L5 die S5 aufgab, benötigte sie Ersatz. Der sollte im Norden geschaffen werden (sog. Nordhallen). Das Gelände im Norden stand im Eigentum der L5 GmbH.
186Mit Schreiben vom 24.11.2003 bot der Beklagte zu 6. für die Beklagte zu 1. dem Kläger zu 1. an, sich an der „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ zu beteiligen. Es heißt hier: "Durch die vorgesehene neue Belegung der S5 zum Jahr 2008 (Messehallen 1, 2, 3 und 5) mit der Unternehmensgruppe S2 (umsatzstärkster Privatsender Europas) benötigt die L5 GmbH neue Ausstellungsflächen" (Anlage K 242). Zu diesem Fonds wird auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen.
187Vor diesem Hintergrund unterrichtete die GbR (L10 VIII) den Kläger zu 1. in einem Schreiben vom 19.05.2004 über die Entwicklung der Gesellschaft (Anlage K 34). Nach der Behauptung des Beklagten zu 2. hatte er den Kläger zu 1. auch persönlich ebenso wie andere Gesellschafter über die neue Entwicklung informiert.
188Es heißt hierin:
189„Wie Sie wissen, hat die Gesellschaft im Dezember 2002 in L10 ein Grundstück zur Bebauung und anschließenden Vermietung erworben. Nachdem nun S2, der Nutzer des von der Gesellschaft geplanten Bauvorhabens, sich entschlossen hat, sein Standort nicht nach L10, sondern in das L8er Messegelände zu verlegen, empfiehlt die Geschäftsführung, den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag rückabzuwickeln und eine Grundstücksfläche des L8er Messegeländes, einen Teil des so genannten S5grundstückes zu erwerben, das sich im Eigentum der Stadt L8 befindet. Das zu erwerbende Grundstück kann in gleichem Umfange baulich genutzt werden wie das Grundstück in L10 und bietet im Vergleich erhebliche wirtschaftliche Vorteile…. Der Erwerb dieses S5grundstückes erfolgt zu den gleichen wirtschaftlichen Bedingungen wie seinerzeit der Kauf des Grundstücks L10. Die Einzelheiten haben wir in dem als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesellschafterbeschlusses ausgeführt. Wenn Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind, bitten wir Sie, der Geschäftsführung eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, damit die entsprechenden Verträge abgeschlossen werden können. Den Entwurf einer solchen Vollmacht haben wir ebenfalls beigefügt und bitten Sie, Ihre Unterschrift beim Notar beglaubigen zu lassen. Die seinerzeit erteilte Vollmacht reicht für diesen Zweck nicht aus. Bei unseren Gesprächen Ende des vergangenen Jahres hatten wir dieses Thema bereits erörtert.“ …
190Der Entwurf sah u.a. vor, dass die bislang geschlossenen Verträge aufgehoben und neue Verträge zur Grundstücksvermittlung, Projektentwicklung und Mietervermittlung, Projektsteuerung und Bauüberwachung etc. geschlossen werden sollten, wobei aber bereits gezahlte Vergütungen angerechnet werden sollten, so dass durch den Neuabschluss keine weitere Vergütungspflicht entstehen sollte. Der Gesellschaftszweck sollte geändert werden, ebenso der Name in „Grundstücksgesellschaft S5 GbR“.
191Die Kläger erteilten die notariellen Vollmachten wie vorgesehen.
192Am 11.04.2005 lud die Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung für den 28.04.2005 ein. Beigefügt waren ein Vorbericht, die Tagesordnung und Beschlussvorschläge (Anlage 36).
193In dem Vorbericht war erwähnt, dass das Grundstück ursprünglich im Eigentum der Stadt L8 gestanden habe, jetzt aber von einer 100%igen Tochter der Beklagten 8., der „M2“ Vermögensanlage- und -verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im folg. nur M2 genannt), erworben worden sei. Das Unternehmen M2 firmierte später als S S7 Grundbesitz GmbH & Co. KG (im folg. nur S S7 genannt). Die notwendigen Maßnahmen, die in dem Schreiben vom 19.05.2004 erwähnt waren, wurden nun vorgestellt. In dem Vorbericht heißt es weiter:
194„Dieses (Anm. S5) Grundstück ist deutlich höherwertig, als es der Grundstückspreis, den die Gesellschaft entrichten muss, in Höhe von 1.375.000,00 € ausweist. Der Wert des Grundstücks wird mit 25.500.000,00 € angenommen. Die Differenz zum Kaufpreis in Höhe von 24.125.000,00 € wird zugunsten der Gesellschaft von der T11 L8C (= Beklagte zu 8.) bzw. einer ihrer Tochtergesellschaften über die K3 GmbH (= Beklagte zu 5.) aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf dieser Ebene als Schadensersatzausgleich aufgewandt. Ebenso werden die höheren Baukosten am Standort L13 infolge von Abbruch, Denkmalschutzauflagen für die Fassade und Bodenverunreinigungen entweder von der L11 L8C bzw. einer Tochtergesellschaft gezahlt oder durch einen höheren Mietzins ausgeglichen.
195Im Vorbericht wurde weiter ausgeführt, das S5gundstück lasse eine bessere Auslastung zu. Die Bebauung solle nun auf 83.000 qm Bürofläche und bis zu 10.000 qm Lagerfläche sowie 1.100 Einstellplätze bzw. Tief/Hochgaragenstellplätze erweitert werden. Durch Mehrflächen und Mietersonderwünsche werde sich der Gesamtaufwand erhöhen.
196Zukünftiger Mieter werde eine 100 %ige Tochter der Beklagten zu 8. werden. Es sei vorgesehen, einen Mietvertrag auf 20 Jahre zu schließen, das erste Jahr solle mietfrei sein, was im Gesamtaufwand einkalkuliert sei.
197Der beabsichtigte Gesellschafterbeschluss sah vor, dass der kalkulatorische Gesamtaufwand von 194.750.000,00 € auf 356.100.000,00 € stieg. Der Mietansatz erhöhte sich von 10.250.000,00 € auf 19.931.000,00 € (p.a.). Entsprechend seien die Kapitalanteile zu erhöhen.
198Beigefügt war ein Schreiben der Beklagten zu 4. vom selben Tag, in dem sie für die Gesellschafterversammlung auf die im Juni 2004 erteilte notariell beglaubigte Vollmacht und – „soweit die Beschlüsse der notariellen Vollmacht nicht bedürfen“ auf die Vollmacht vom November 2002 zur Vertretung in Gesellschafterversammlungen verwies. Die Beklagte zu 4. teilte den Klägern mit, sie werde sie auch in der jetzt anstehenden Versammlung vertreten und den Beschlussvorlagen zustimmen, „soweit wir von Ihnen keine andere Weisung erhalten“ (Anlage K 37).
199Die Kläger erteilten keine andere Weisung.
200In der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2005 wurde entsprechend abgestimmt.
201Die Kläger ließen sich wie alle anderen Gesellschafter durch die Beklagte zu 4. vertreten. Den Klägern wurde danach das Protokoll übersandt (Anlage K 41). Hieraus ergab sich, dass die Beklagte zu 5. wegen des höheren Kaufpreises der Gesellschaft einen „zweckgebundenen Investitionszuschuss zu den Baukosten in Höhe von 24.125.000,00 € (netto) einräumen werde, der mit dem Projektentwicklungshonorar verrechnet werde. Für die Gesellschaft blieben die wirtschaftlichen Daten deshalb bestehen. Unter „Verschiedenes“ war festgehalten, dass es wahrscheinlich notwendig werde, einen gemeinsamen Bauantrag mit der Grundstücksnachbarin, der H3 GbR zu stellen.
202Die Kläger erhielten mit dem Protokoll auch den notariellen Vertrag, der die Änderung des Namens und des Zwecks beinhaltete, aber im Übrigen den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag als Anlage enthielt.
203Am 02.12.2005 wurde ein Mietvertrag mit der M2 (später S S7) über eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen (Anlage 14 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 18.07.2011). Der Mietpreis betrug 1.317.449,04 €/Monat, fällig ein Jahr ab Mietbeginn. Dieser war festgelegt auf die Übergabe, die für den 01.04.2008 „angestrebt“ war, sich aber aus streitigen Gründen verzögerte und am 30.11.2009 stattfand.
204Am 09.11.2005 wurde der Kläger zu 1. aufgefordert, insgesamt 13.560.000,00 €, davon 1.920.000,00 € Eigenkapitalanteil, an die GbR zu zahlen.
205Zu diesem Zweck wurden die ursprünglichen Darlehensverträge von 2002 mit der Beklagten zu 1. abgeändert und nun umgestellt. Zum 30.06.2010 waren nun fällig ein Darlehen zur Eigenkapitalvorfinanzierung in Höhe von 8.500.104,00 €. Es handelte sich um ein unbesichertes Verbraucherdarlehen, verzinslich nach EURIBOR-Zinsen (Anlage K 44).
206Des Weiteren schloss der Kläger zu 1. im November 2005 ein Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils über nunmehr 19.833.576,00 €, abgesichert durch eine Briefgrundschuld über insgesamt 264.000.000,00 € am S5grundstück und durch das notarielle Schuldanerkenntnis.
207Dieser Vertrag wurde später immer wieder prolongiert.
208Wegen der Einzelheiten der Verträge siehe Anlage K 44-47.
209Entsprechendes gilt für die Kläger zu 2. bis 5.
210Der Kläger zu 1. überwies die 1.920.000,00 € Eigenkapital, zusammen mit dem im November 2002 überwiesenen 4.674.000,00 €, hatte er also nun also 6.594.000,00 € Eigenkapital erbracht, für das er an die Beklagte zu 1. Zinsen aufzubringen hatte.
211Für den Fremdkapitalanteil überwies er insgesamt 16.432.093,36 € (Einzelheiten Anlage K 52).
212Der Kläger zu 1. leistete im Folgenden Einzahlungen aus eigenem Vermögen, um die Zinsen für die Eigenkapitalvorfinanzierung zu decken.
213Die Steuerrückflüsse wurden auf ein gesondertes Konto bei der Beklagten zu 1., ein Festgeldkonto, und nicht auf die Darlehenskonten gebucht. Der Kläger zu 1. hielt dies für unzulässig und drängte ab 2008 auf eine andere Handhabung, was dann auch geschah. Deshalb meint der Kläger zu 1., er müsse sich die Steuerersparnisse von 1.292.000,00 € für den Fonds S5 nicht anrechnen lassen.
214Die Parteien streiten darüber, ob die Zinsberechnungen zu den Darlehensverträgen zutreffend sind.
215Mit Schreiben vom 10.11.2009 kündigten die Kläger die Gesellschaftsbeteiligung aus wichtigem Grund (Anlage K 72, Bl. 109 f.).
216Fonds L5
217Fondsgrundstück
218Nachdem S2 sich entschlossen hatte, den Verwaltungssitz nach L13 auf das dortige Messegelände zu verlegen („S5“) musste für die Messe ein neues Gelände geschaffen werden. Dies erfolgte durch den Bau vier neuer Messehallen (sog. Nordhallen).
219Im Oktober 2003 übersandten die Stadt L8 und die L5 GmbH, an der die Stadt L8 zu 79,025 % beteiligt war, Exposés an interessierte Investoren („Projekt Joker“, Anlage K 224). Darin hatten die Ersteller des Exposés F5 die Vorgaben zusammengefasst:
220Zum 01.12.2005 müssten die neuen Hallen im Norden des Geländes, das im Eigentum der L5 GmbH stand, fertig sein, denn zum 01.01.2006 beginne der Umbau der S5 für den Einzug von S2, der für den 01.01.2008 geplant sei. Die L5 GmbH habe F5 damit beauftragt, ein beschränktes Auswahlverfahren für die strukturierte Finanzierung/Investorenmodell der Neubauentwicklung durchzuführen. Die L5 GmbH wolle die errichteten Hallen langfristig (mindestens für 30 Jahre) mieten.
221Die Gesamtkosten waren in dem Exposé auf 260.000.000,00 € geschätzt, sofern das Grundstück im Eigentum der L5 GmbH verblieb, also für die reinen Baukosten, anderenfalls wären es 330.000.000,00 €. Die Stadt L8 stellte laut Exposé eine kommunale Bürgschaft von 80 % und das Land NRW eine solche von 20 % für die Investitionskosten bzw. den Kapitaldienst in Aussicht. Im Exposé wurde zu ersten Angeboten bis zum 14.11.2003 aufgefordert.
222Bereits am 07.10.2003 meldete sich der Beklagte zu 9. auf dem Briefpapier der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. Er machte ein Angebot „namens und im Auftrag einer Tochtergesellschaft“ der Beklagten zu 1, das aber den Anforderungen der L5 GmbH nicht genügte, weshalb sie Fragen stellte. Im Folgenden wandte sich der Beklagte zu 9. für die Beklagte zu 8. mehrfach an den damaligen Oberbürgermeister von L8, Herrn T9, um die Entscheidung zu beschleunigen.
223Die Entscheidung der Stadt L8 und der L5 GmbH fiel schließlich zugunsten des Investorenmodells in Form des P3-Fonds aus. Andere Investoren hatten z.B. Leasing angeboten.
224Die hier beteiligten Kläger sehen in den Bemühungen und Einflussnahmen verschiedener Beklagter, den „Zuschlag“ für das Projekt zu erhalten, unlauteres Vorgehen und eine Schädigung der Investoren.
225Gründung der Fondsgesellschaft
226Am 24.11.2003 gründeten der Beklagte zu 2. und die Beklagten zu 4. und 5. die „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ (notarielle Urkunde Nr. ####/#### des Notars Dr. T7 aus T12).
227Anwerben/Beitritt der Kläger
228Mit Schreiben vom selben Tag bot die Beklagte zu 1., in Person der Beklagte zu 6., dem Kläger zu 1. und den weiteren Klägern eine Beteiligung an dieser GbR an. Es sollte ein 143.064 qm großes Grundstück gekauft werden und anschließend mit 76.000 qm Ausstellungsflächen und 1.176 oberirdischen Stellplätzen bebaut werden. Im Schreiben wurde erläutert, der neue Bau sei erforderlich, weil S2 in die S5 gehen werde. Die neuen Hallen sollten an die schon stehenden Osthallen grenzen und so ein geschlossenes Areal bilden. Das Schreiben enthielt die bereits oben zitierte Anmerkung zur Prüfung der Risiken. Beigefügt waren ein Exposé und ein Investorenordner, der die für die Beklagten zu 1. bis 7. üblichen Unterlagen wie vorbereitete Verträge und Vollmachtserklärungen enthielt (Anlagen K 243, 244). Auch hier entschieden sich die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. dafür, den vorgesehenen 30%igen Eigenkapitalanteil bei der Beklagten zu 1. vorzufinanzieren. Auch der Fremdfinanzierungsanteil wurde von ihr vorfinanziert. Die Endfinanzierung erfolgte dann jeweils durch die Beklagte zu 8.
229Am 12.12.2003 ließ der Kläger zu 1. (und später auch die beteiligten übrigen Kläger) das Angebot zum Beitritt in die GbR beurkunden. Die Kläger zu 1. und 2. beteiligten sich mit jeweils 5 %, d.h. 16.500.000,00 €, die Klägerinnen zu 4. und 5. mit jeweils 1 % = 3.300.000,00 €. an dem Gesellschaftskapital von 330.000.000,00 €, infolge der Erhöhung des Gesellschaftskapitals laut Gesellschafterbeschluss vom 05.08.2004 auf 375.000.000,00 € ergaben sich entsprechend höhere Beteiligungen.
230Außer den drei Gründungsgesellschaftern sind an der Fonds GbR noch weitere 23 Gesellschafter beteiligt (Anlage K 247).
231Die beteiligten Kläger schlossen mit der Beklagten zu 1. entsprechende Darlehensverträge zur Vorfinanzierung des Eigenkapitalanteils und Zwischenfinanzierung des Fremdkapitalanteils. Zum Februar 2006 wurden die Verträge mit der Beklagten zu 1. beendet. Zur Endfinanzierung der Anteile schlossen die beteiligten Kläger Verträge mit der Beklagten zu 8..
232weitere Entwicklung:
233Nach der Fertigstellung entschied der Europäische Gerichtshof am 29.10.2009 (Anlage K 250) die Stadt L8 habe am 06.08.2004 gegen Vergaberecht verstoßen, als sie mit dem Fonds L5 den Vertrag geschlossen habe. Weil die Stadt L8 hinsichtlich der Ausgestaltung der Messehallen Vorgaben gemacht habe, sei sie nicht nur Mieterin, sondern Bauherrin. Gegen diese Rechtsauffassung wandte sich das Bundeswirtschaftsministerium, aber auch die Stadt L8.
234Gleichwohl kündigte die Stadt L8 den Mietvertrag, stellte dann auch die vereinbarten Mietzahlungen ein und zahlte nur noch Nutzungsentschädigung. Die Urkundsklage des Fonds vor dem Landgericht L8 wurde als im Urkundsverfahren unzulässig abgewiesen. Der Fonds und die Stadt L8 haben sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtsstreitigkeit auf die Zahlung einer Miete geeinigt, die aber immer noch unter den vereinbarten Mieten liegt.
235Das Beschwerdeverfahren (unzulässige Beihilfe der Stadt L8 gegenüber der Beklagten zu 5. und der L5 GmbH) wurde am 18.07.2012 eingestellt (vgl. Anlage A 305 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 07.09.2012, Bl. 1265.). Die EU-Kommission hat sich lediglich vorbehalten, den Vorgang Stadt L8 – L5 GmbH unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten erneut zu prüfen, wenn eine Garantie aktiviert wird.
236Die Kläger tragen vor:
237Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB sowie unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i. V. m. §§ 263, 264 a StGB zu.
238Zudem hätten die Beklagten massiv (vor)vertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Deshalb bestünden Ansprüche aus vertraglicher Schadensersatzhaftung gegen die Beklagten, sie seien weder objektgerecht noch anlegergerecht beraten worden.
239Mit der Klage verfolgen die Kläger das Ziel, alle Darlehensverpflichtungen aufzuheben und gezahlte Beträge zurückzuerhalten.
240Die Kläger behaupten, auf Initiative des Herrn Dr. X2 und des Beklagten zu 7. seien sie in Kontakt mit dem Beklagten zu 2. gekommen. Bei einem Zusammentreffen des Klägers zu 1. mit dem Beklagten zu 2. in den Räumen der Beklagten zu 1. habe der Beklagte zu 2. seine Fondskonzeption vorgestellt und sie dabei als Erbschaftssteuersparmodell angepriesen, das sich im Grunde von selbst finanziere. Der Beklagte zu 2. habe erklärt, die Fonds seien so sicher wie „Bonds“. Er habe erwähnt, dass sich schon zahlreiche vermögende Unternehmerfamilien aus erbschaftssteuerlichen Gründen beteiligt hätten. Dem Kläger zu 1. sei bedeutet worden, dass sich Gesellschafter der Beklagten zu 1., wie der Beklagte zu 6., ebenfalls beteiligen würden. Die Kläger behaupten weiter, der Kläger zu 1. habe schon im Jahre 1996 aber auch später den Beklagten zu 1. und 2. verdeutlicht, dass er keine wirtschaftlichen Risiken eingehen könne und wolle und insbesondere kein eigenes zusätzliches Eigenkapital und auch kein Firmenvermögen einzahlen wolle. Über solche Mittel habe der Kläger zu 1. auch gar nicht verfügt. Der Beklagte zu 2. habe ihm versichert, die von ihm konzipierten Fonds könnten aufgrund der Qualität der ausgesuchten Objekte durch Bankkredite finanziert werden, Zins- und Tilgungslasten würden durch Mieteinnahmen und Steuerersparnisse über die mindestens 30-jährige Laufzeit der Beteiligung getragen werden. Zuschüsse oder Nachschüsse aus dem privaten Vermögen seien ausgeschlossen. Dies habe der Beklagte zu 2. immer wieder betont.
241Im Folgenden habe der Beklagte zu 2. mit Herrn H7, der für sie die interne Administration und Koordinierung der Zahlungsströme durchgeführt habe, vor dem Hintergrund der erbschaftssteuerlichen Zwecke ihre Vermögenswerte überschlagen, um so die Höhe des noch erforderlichen, aber verkraftbaren negativen Vermögen, also der Schulden, zu bestimmen. Aufgrund dieser Berechnungen seien dann ihre jeweiligen Beteiligungshöhen bezogen auf ein konkretes Beteiligungsangebot von dem Beklagten zu 2. festgelegt worden.
242Die Kläger behaupten weiter, es habe bereits ab 1996 einen Plan aller Beklagten, einschließlich des verstorbenen Beklagten zu 10., Herrn S, betreffend die Fonds L10 und damit zusammenhängender Fonds gegeben, dem sich die Anleger hätten unterwerfen müssen. Die Fonds dürften nicht singulär betrachtet werden, sondern seien als Gesamtprojekt zu sehen. Es sei allen Beklagten nicht darum gegangen, für Anleger akzeptable rentierliche Kapitalanlagen zu strukturieren und dabei zu verdienen, sondern es sei ihnen allein darum gegangen, selbst Renditen zu erzielen. Zu dem Zweck hätten alle Beklagten und Herr S zusammen gewirkt. Anlegerinteressen hätten von Beginn an keine Rolle gespielt. Getrieben von eigennützigen Motiven hätten die Beklagten die Augen davor verschlossen, dass die Fonds keinen betriebswirtschaftlichen Sinn gemacht hätten und zum Scheitern verurteilt gewesen seien.
243Zum Gesamtkonzept habe es gehört, dass den Anlegern als Verkaufsargument suggeriert worden sei, die Fonds seien eigentlich für die "Familie", d.h. Angehörige der ehemaligen Eignerfamilien, konzipiert worden, aber als "ausgesuchter" Kunde habe man nun die Möglichkeit, sich auch zu beteiligen. Tatsächlich habe sich in jedem Fonds auch ein Mitglied der ehemaligen Eignerfamilien engagiert. Hieraus dürfe aber nicht auf Qualität und Güte des Fonds rückgeschlossen werden. Denn die Beteiligung der "Familie" sei nicht freiwillig erfolgt. So habe inzwischen P5 als Zeuge im Strafverfahren Landgericht L8 ### Kls #/## erklärt, er habe nicht zeichnen wollen, ihm sei aber von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten zu 1. verdeutlicht worden, dies sei keine Option. Fragen habe er zu den Fonds nicht stellen dürfen.
244Die Kläger meinen, ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts aller Beklagten werde u.a. belegt durch den Bericht der Internen Revision der Beklagten zu 8. in Zusammenarbeit mit der F5 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Sonderprüfung „Untersuchung der Aktivitäten der L11 L8C mit der K4-Gruppe“ vom 06.11.2009, Anlage K 316 "IR-Bericht".
245Aus dem Bericht ergebe sich, dass der Beklagte zu 9. per 31.12.2005 eine Excel-Tabelle (genannt "Große Tapete") habe erstellen lassen, um die Aufwendungen und Erträge aus abgeschlossenen bzw. noch zu erwartenden Geschäften aus der Geschäftsbeziehung der Beklagten zu 8. bzw. deren Rechtsvorgängerin mit der P3-Gruppe darzustellen. Der Beklagte zu 9. habe mit der "Großen Tapete", welche Prognosen für die künftige Zusammenarbeit bis zum Jahre 2044 erfasst habe, bankintern argumentiert, dass die einzelnen Geschäfte mit ihren Aufwendungen nicht isoliert vom angeblichen Gesamterfolg der Geschäftsbeziehungen betrachtet werden könnten. Dem Argument der Beklagten, die aus dem Jahr 2005 stammende Excel-Tapete sei untauglich zum Beleg für Vorgänge aus früheren Jahren, entgegnen die Kläger mit der Behauptung, dass es Vorgängerversionen gegeben habe, deren Vorlage sie beantragen.
246Die Kläger meinen, dass die Existenz der "Großen Tapete" ein Beleg dafür sei, dass die Beklagte zu 8. bzw. deren Rechtsvorgängerin nicht wie eine beliebige Drittbank Finanzierungen für Kapitalanleger übernommen hätten, sondern sie systematisch und planmäßig vorgegangen seien. Die Kläger behaupten, dass der Beklagte zu 9. bereits am 10.10.1996 an einem Treffen in der Staatskanzlei zur Planung des Projekts „C4" als Vertreter der Beklagten zu 8. teilgenommen habe. Es stelle also eine Schutzbehauptung seitens der Beklagten zu 8. dar, wenn sie vortragen lasse, dass die K erst Ende des Jahres 1999 wegen der Übernahme der Endfinanzierung an sie herangetreten sei.
247Im Rahmen der Konzeption und Umsetzung der P3-Fonds hätten die Beklagten zu 8. und 9. nicht nur die Endfinanzierung der Einlagen übernommen, sie hätten auch zahlreiche Aufgaben im Gesamtsystem übernommen. Die Beklagte zu 8. sei als Mitinitiatorin der Fonds anzusehen. Sämtliche Grundstücke betreffend die Fonds L10 seien in einem ersten Schritt von Tochtergesellschaften der Beklagten zu 8. erworben und danach an die Fondsgesellschaften weiterveräußert worden. Auf diese Weise habe der Konzern der Beklagten zu 8. sowohl Verkaufserlöse als auch Grundstücksvermittlungsprovision erzielen können. Teil des Gesamtsystems sei auch die Stadt L8 bzw. ein Betrieb der Stadt L8 wie die L5 gewesen. Von ihnen seien die Grundstücke erworben worden. Die Tochtergesellschaften aus dem Konzern der Beklagten zu 8. hätten die jeweilige Fondskalkulation mit dem notwendigen Sollmieten sichergestellt und damit den realistischen Marktwert der Fondsbeteiligungen verschleiert. Den zuständigen Gremien der Beklagten 8. sei durch den Beklagten zu 9. vorgespiegelt worden, dass sich durch die Anmietung im Falle der Unter- bzw. Weitervermietung zusätzliche Zwischenmietermargen erzielen ließen. Tatsächlich sei es aber nur darum gegangen, die sog. Soll- oder Investitionsmiete zu erbringen, die nach Behauptung der Kläger am Markt unrealistisch gewesen seien.
248Die vorgenannten Aufgaben sind nach Meinung der Kläger unerlässlich gewesen, die Fonds zu realisieren. Nur durch sie sei die Schädigung der Anleger möglich gewesen.
249Es sei kein Zufall, dass die Zwischenfinanzierung des Eigenkapitalanteils sowie des Fremdkapitals in der Regel durch die Beklagte zu 1. und die Endfinanzierung der Fondsfinanzierung durch die Beklagte zu 8. erfolgt sei. Die Kläger behaupten, es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, diesen Beklagten Margenerträge aus der Kreditfinanzierung zukommen zu lassen. Die Endfinanzierung durch die Beklagte zu 8. sei bezogen auf das jeweilige Fondsprojekt nur die letzte Etappe einer Vielzahl gemeinsamer Geschäfte gewesen, angefangen von der Beschaffung der Grundstücke durch die Beklagte zu 8. bzw. durch den Konzern, die Übernahme von Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der jeweiligen Fondsimmobilie durch die Beklagte zu 8. bzw. den Konzern bis hin zur Stellung des ersten Mieters.
250Der Beklagten zu 8. sei es nicht wie von ihr behauptet darum gegangen, den Medienstandort L8 zu fördern, sondern in ganz erheblichem Umfange darum, im Rahmen der diversen Geschäftsbeziehungen mit P3-Beklagten mitzuverdienen. Standortförderung sei ein bloßer Deckmantel für die eigentlichen Interessen der Beklagten zu 8. und 9. gewesen.
251Die Kläger sind der Auffassung, die schadensverursachenden Handlungen seien in der Gesamtheit aller Handlungen der Beklagten zu sehen. Sie behaupten, jeder Beklagte habe seinen Teil dazu beigetragen, einen Fonds zu gründen, der in Kenntnis aller Umstände keinen Investor hätte finden können. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. sei aufgrund ihrer Einbeziehung in die Fondskonzeption über die Rolle einer kreditgebenden Bank in einer Weise hinaus gegangen, die eine Verpflichtung begründet habe, die Anleger über die Risiken der Anlage aufzuklären und von einer Investition und Finanzierung abzuraten. Die Beteiligung der Beklagten zu 8. als zwischengeschaltetes Unternehmen bei dem Grundstückserwerb, bei der Übernahme der Endfinanzierungen sowie über die Gesellschafterstellung der N belege, dass sie mit den übrigen Beklagten gemeinschaftlich gehandelt habe. Dies, insbesondere die Endfinanzierung, sei von vorneherein so geplant gewesen. Insoweit verweist er auf Aussagen des Beklagten zu 9. in einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 02.02.2006 (Anlage K 212).
252Ihre Behauptung eines Gesamtkonzepts sehen die Kläger auch durch die am 12.09.2013 verlesene Einlassung des Beklagten zu 2. im Strafverfahren Landgericht L8 ### Kls #/## (Anlage K 382) bestätigt. Die Kläger behaupten, die Beklagten zu 1., 2., 6. und 7. seien von Anfang an darüber einig gewesen, dass gewerbliche Mietobjekte für Investoren nur interessant seien, wenn kalkulatorisch eine Vermietung der Immobilie zu einem Jahresmietzins von ca. 4-6 % der Investitionskosten erreichbar sei. Deshalb sei ein Projekt nur dann in Angriff genommen worden, wenn ein Dritter ihnen garantiert habe, dass er einen Mieter zu der Kondition finde. Ob die Mieten realistisch und nachhaltig erzielbar waren, sei von den Investoren nicht geprüft worden. Für den Anleger sei durch das Zwischenschalten verschiedener Gesellschaften, die alle verdienten, nicht mehr erkennbar gewesen, wie hoch eine marktübliche Miete wäre. Da die Geschäftsführer der Fondsgesellschaften durch die Gesellschaftsverträge verpflichtet waren, Verträge nur zu marktüblichen Konditionen abzuschließen, habe der jeweilige Investorenordner den Anlegern suggeriert, die mitgeteilten Kalkulationen beruhten auf Marktpreisen und nicht auf Sollmieten. So seien sie ebenso wie die anderen Anleger über die Werthaltigkeit ihrer Investitionen getäuscht worden, denn die anhand der Investitionskosten kalkulierten Mieten hätten marktüblichen Konditionen nicht entsprochen, auch nicht bei den hier streitgegenständlichen drei Fonds.
253Die Kläger sehen hier auch eine weitere Täuschung insoweit, als in den Unterlagen für Anlageinteressenten die Sachlage so dargestellt worden sei, als läge keine Baugenehmigung und auch kein Miet(vor)vertrag vor.
254Der Fonds L10-I sei Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts gewesen.
255Zur Durchführung des gemeinsamen Plans habe Herr S als damaliger Oberstadtdirektor von L8 beim Grundstückseigentümer interveniert und zunächst dafür gesorgt, dass die Herren C2C3 (als GbR L9)- nicht wie geplant - das Grundstück in I3 erwerben konnten, um dort mit der N zu expandieren. Dies habe Herr S Herrn C2 in einem Telefonat erklärt. Hierdurch sei die GbR L9 gezwungen worden, das viel größere und noch nicht bebaute Gelände in L10 anzumieten. Im Vorfeld habe der Beklagte zu 9. dafür gesorgt, dass die Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. das Grundstück in L10 erwarb, um es später an den Fonds zu veräußern. In dem Telefonat habe Herr S auch bereits sein Konzept für einen Medienstandort in L8 erläutert, das die spätere Gestaltung der N und des Fonds beinhaltet habe. So habe er die Beteiligung von Q2 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. an der N erwähnt, die von Herrn C2 avisierte und favorisierte Beteiligung des X3 hingegen als zu schwerfällig abgetan. Des Weiteren habe er den Beklagten zu 2. als möglichen Initiator eines Fonds genannt. Erst nachdem Herr C2C3 bereit gewesen sei, diese Planungen mitzutragen, habe Herr S sein Veto hinsichtlich des Erwerbs der Grundstücke in I3 aufgegeben, und die GbR L9 habe die Parzellen kaufen können.
256Die weitere Planung sei sichtlich am tatsächlichen Bedarf vorbei gegangen. In diesem Zusammenhang verweisen die Kläger auf ein Gutachten der L4 GmbH vom 15.12.1999, das im Auftrag der Staatskanzlei NRW erstellt worden ist (Anlage K 157). Die Kläger ziehen aus dem Gutachten den Schluss, dass das Marktumfeld, bundesweit und in L8, bereits seit Mitte der 1990er Jahre gegen eine Vergrößerung des Angebots von Studioflächen gesprochen habe.
257Der Beklagte zu 2. habe von C2 eine Größenordnung hinsichtlich der zu planenden Flächen und zu erzielenden Mieten verlangt und dazu erklärt, er brauche etwas zum Rechnen, „das sei später beliebig veränderbar“. Von C2 geäußerte Bedenken, überhaupt eine halbwegs seriöse Aufstellung machen zu können, habe er ignoriert. Die erstellten Planungsangaben seien offensichtlich nicht belastbar gewesen. Dennoch hätten die Beklagten auf der Grundlage dieser unklaren und widersprüchlichen Zahlen den Fonds kalkuliert und konzipiert.
258Die Kläger behaupten, die gesamte Fondskalkulation habe nicht auf einer tragfähigen Prognose der Beklagten beruht. Eine solche sei von ihnen auch nie erstellt worden, worüber die Anleger nicht aufgeklärt worden seien. Der im Rechtsstreit vorgelegte „Business Case N und Studio L8“ (Anlage A 205 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012) sei keine valide Grundlage für eine Prognose gewesen und sei – auch nach dem Vortrag der Beklagten zu 1., 6. und 7. – auch nicht als solche behandelt worden. Er bilde Zahlen aus der Boom-Zeit ab. Zudem stelle er auf Netto-Grundflächen ab, während später Brutto-Grundflächen vermietet worden seien, was nach dem Vortrag der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 ohnehin marktunüblich gewesen sei. Die Kläger sehen in dem Umstand, dass der Widerspruch von Netto-Grundflächen/Brutto-Grundflächen nicht gegenüber den Anlegern aufgedeckt worden sei, den Beleg, dass die Beklagten zu 2. bis 5. die notwendige Plausibilitätsprüfung unterlassen hätten. Auch die im (oben erwähnten) Vermerk der Beklagten zu 8. vom 15.09.1997 (Anlage K 153) genannten Planzahlen seien unplausibel und dem Business Case widersprechend. Das Erstellen einer Prognose auf solider Grundlage vor Anwerben der Anleger sei unverzichtbar und auch bei den hier streitgegenständlichen Fonds unverzichtbar gewesen, was von den Klägern näher ausgeführt wird.
259Die Absatzbemühungen der N seien offensichtlich nicht hinreichend intensiv gewesen. Zudem habe ein „Kannabilisierungseffekt“ zwischen L10 und I3 bestanden. Von vorneherein hätten die Beklagten von S4 geäußerte Bedenken ignoriert. Die Verantwortlichen von S2 hätten das Vorhaben als vollständig überdimensioniert angesehen und erkannt, dass eine Auslastung nicht zu erzielen sei. Insofern verweisen sie auch auf ein am 06.10.2011 in der Online-Ausgabe des L14 veröffentlichtes Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S4, Dr. U4 (Anlage K 160).
260Als Anleger des Fonds L10-I seien sie pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt worden, dass die N als Generalmieterin völlig ungeeignet gewesen sei. Die Kläger behaupten unter Vorlage von Unterlagen, die N sei spätestens seit 1996 wirtschaftlich kaum überlebensfähig gewesen, also bereits deutlich vor Beitritt der Anleger zum Fonds und vor Abschluss der Mietvorverträge. Auch sei sie ohne praktische Erfahrung und ohne Konzept mit viel zu viel Personal und damit zu hohen Fixkosten strukturell nicht in der Lage gewesen, künftig erfolgreich zu sein.
261Den Beklagten sei bekannt gewesen, dass die N aus eigener Kraft nicht in der Lage sei, die Miete aufzubringen. Insbesondere der Beklagte zu 2. habe zudem erkannt, dass die Herren C2C3 über keine Branchenkenntnisse im Filmstudiogeschäft verfügt hätten. Auch die Beteiligung von S2 und Q2 an der N habe keinen Rückschluss auf die Solidität der Mieterin zugelassen. Die Mieteinstandsverpflichtung von S2 sei ausdrücklich als Bürgschaft konzipiert worden. Im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme habe S2 Sachleistungen zu dann jeweils marktüblichen Konditionen in Anspruch nehmen können. Q2 habe sich die Prüfung der N vorbehalten. Die Beteiligung der branchenerfahrenen Sender S2 und Q2 bei der N sei allein gewählt worden, um diese nach außen als solide Generalmieterin erscheinen zu lassen.
262Die Mietverträge seien zum Nachteil der Anleger ausgestaltet worden. Es habe sich bereits keine ausreichende Absicherung der Fondsanleger aus den Immobilien des Fonds ergeben. Umso mehr sei es erforderlich gewesen, dass der Fonds über einen validen Generalmietvertrag zügig sichere und verlässliche Mieteinnahmen garantiert. Stattdessen habe der Fonds durch die entsprechenden mietvertraglichen Regelungen der Generalmieterin „Subventionen“ in Höhe von insgesamt 50.000.000,00 DM gewährt. Hiervon habe die N die Zahlung einer jährlichen Gesamtmiete von 26.000.000,00 DM abhängig gemacht, wie sich aus dem Schreiben vom 10.07.1997 (Anlage K 152) ergebe. Dennoch seien sie erst in den Mietverträgen enthalten gewesen. Zum Zeitpunkt des Beitritts seien die Anleger dementsprechend auf diese „Subvention“ nicht hingewiesen worden, obwohl sie den Beklagten bekannt gewesen seien. Ohne den Mietzuschuss wäre die N insolvenzreif gewesen, dies hätten die Beklagten verhindern wollen.
263Die Absicherung über die Einstandsverpflichtung der Gesellschafter der N von nur 10 Jahren sei unzureichend gewesen, was bereits daraus folge, dass in dem Mietvorvertrag und Einstandsvertrag vom 16.09.1997 zunächst eine zwanzigjährige Einstandsverpflichtung der Mitgesellschafter der N vorgesehen gewesen sei. Um das Projekt um jeden Preis realisieren zu können, hätten die Beklagten diese Erkenntnis ignoriert und damit die Anleger getäuscht. Durch die Vermieterzuschüsse einerseits und die (nur) 10jährige Einstandsverpflichtung andererseits sei die Risikoverteilung eines Ausfalles der Generalmieterin eindeutig zu Lasten des Fonds vorgenommen worden.
264Trotz der den Beklagten bewussten Risiken sei ihnen – den Klägern - die Fondsbeteiligung angeboten worden, ohne sie auf Risiken und Nachteile hinzuweisen. Die Beklagte zu 1., unterstützt durch die Beklagten zu 6. und 7., habe ihre Stellung als besonders vertrauenswürdige Privatbank ausgenutzt, um aus dem engen, persönlich bekannten Kundenkreis Anleger zu gewinnen. Das Schreiben vom 02.10.1997 (Anlage K 177) stelle die Anlage nicht zutreffend dar. Es sei nicht deutlich geworden, dass es sich um eine hochriskante Anlage handele. Die Aussage eines Versuches der Risikobegrenzung sei grob falsch gewesen. Zudem sei fehlerhaft nicht auf das hohe Risiko einer Investition in Spezialimmobilien hingewiesen worden, insbesondere auf dem sehr begrenzten, überhitzten, mindestens schwierigen Markt der Filmproduktion. Die Risiken der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei vollständig fremdfinanzierter Investition hätten ihnen erläutert werden müssen. Die Einnahmen seien fälschlicherweise als so sicher dargestellt worden, dass die Darlehen aus ihnen und den erzielten Steuerersparnissen bedient werden könnten. Falsch sei zudem die Aussage in dem Schreiben gewesen, die Anlage werde von den Partnern und Gesellschaftern der Beklagten zu 1. wahrgenommen, da sich - unstreitig - aus dem Kreis der Gesellschafter der Beklagten zu 1. nur der Beklagte zu 6. mit 0,48% an dem Fonds beteiligt habe und die Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter nur mit je 0,1% an Gründungseinlagen beteiligt gewesen seien. Die unterbliebene Beteiligung belege, dass die Beklagten selbst nicht davon ausgegangen seien, es handele sich um eine sichere und profitable Anlage. Die zugrunde gelegten Mieten von insgesamt 26.000.000,00 DM seien von vorneherein unrealistisch gewesen, wie sich bereits aus den ursprünglich für das Gelände in I3 vorgesehenen Mieten für die Jahre 1997 und 1998 ergebe.
265Das Exposé enthalte ebenfalls nicht die nach Auffassung der Kläger erforderlichen Hinweise auf die Risiken der Anlage, ebenso wenig wie der Investorenordner. Nach dem Inhalt des Investorenordners hätten die Anleger vielmehr davon ausgehen können, dass der Fonds in ein kohärentes, allein unter Wirtschaftlichkeitsaspekten geplantes Gesamtprojekt mit neu eingerichteten Studios investieren werde. Dass bereits Gebäude vorhanden waren und die Flächen keinen geographischen oder sonstigen Zusammenhang aufwiesen, sei nicht deutlich geworden. Zudem habe der Investorenordner suggeriert, dass noch ein Generalmieter gefunden werden müsse. Dies folge insbesondere aus § 7 des Gesellschaftsvertrages, wonach Mietvermittlungsverträge vorgesehen waren, für die erhebliche Summen zu zahlen waren. Ihnen sei fehlerhaft verschwiegen worden, dass der Generalmieter, nämlich die völlig ungeeignete und wirtschaftlich marode N, bereits festgestanden habe.
266Auch über die Verflechtungen der Beklagten untereinander sowie mit beteiligten Dritten (Tochter- und Strohmanngesellschaften) kläre der Investorenordner nicht auf, diese seien ihnen auch nicht bekannt gewesen.
267Die zu den Fonds übermittelten Unterlagen (Exposé und Investorenordner), die ihrer Auffassung nach Prospekte sind, wiesen zudem Fehler auf, indem sie pflichtwidrig nicht über ein bestehendes Totalverlustrisiko aufklärten, d.h. dass die Einlage verloren sei, aber die Darlehensverpflichtungen weiter liefen. Da sie keine Spezialisten für zu 100 % fremdfinanzierte Immobilienfonds seien, sei dieses Risiko auch nicht bekannt gewesen. Insbesondere sei nicht auf den Nachteil hingewiesen worden, dass aufgrund der Fremdfinanzierung sofort Zahlungen zu erbringen waren, aber die Steuervorteile erst nach Monaten zu generieren seien. Zuzahlungen aus dem eigenen Vermögen hätten aber nicht erfolgen sollen, was den Beklagten bekannt gewesen sei. Auch ließen die Prospekte nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Angaben zu Zins- und Tilgung auf der Annahme beruhten, die Anleger würden ihren 30 % Eigenkapitalanteil nicht finanzieren. Das Mietausfallrisiko sei in den Unterlagen nicht erwähnt.
268Zudem sei eine Aufklärung über die gewählte Gesellschaftsform – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – und die damit verbundenen Haftungsrisiken vonnöten gewesen.
269Die Unterlagen enthielten keine aufklärenden Informationen zu den steuerlichen, insbesondere erbschaftssteuerlichen Folgen einer Beteiligung. In Bezug auf die Grunderwerbsteuer suggerierten die Unterlagen, die Prospektkonzeption habe die steuerlich wahrscheinlichste Variante umgesetzt, wenn hier auf das unbebaute Grundstück abgestellt werde. In derartigen Fallkonstellationen berechne die Finanzverwaltung aber regelmäßig die Grunderwerbsteuer auch unter Berücksichtigung der Baukosten. Ein weiteres Risiko habe sich auch im Falle des Beitritts der neuen Gesellschafter zu den Gründungsgesellschaftern ergeben.
270Die Kläger behaupten, den Beklagten zu 2., 4. und 5. sei bereits mit Erhalt des Grunderwerbsteuerbescheides vom 26.11.2004 bekannt gewesen, dass die Finanzbehörde als Grundlage für die Grunderwerbsteuer nicht den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück allein ansetzte. Dies sei aber den Klägern bei den Fonds S5 und L5 nicht mitgeteilt worden, anders als beim Fonds L10-I, in dem die Gesellschafter mit Schreiben vom 21.01.2005 eine solche Mitteilung erhielten, aus der sich solches ergab (Anlage K 39). Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2014 (mit Anlagen K 363-379) legen die Kläger die Entscheidung des Finanzgerichts L8 vom 16.10.2013 (Anlage K 364) betreffend die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer vor. Auch behaupten sie unter Vorlage eines Entwurfsvermerks des Steuerberaters der M2 Dipl. Kfm. T13 vom 11.11.2003 (Anlage K 365), dass den Beklagten das konkrete Risiko der Erhebung von Grunderwerbsteuer auf den Grundstückskaufpreis nebst Bauleistungen bekannt gewesen sei. Da der Vermerk – so die Behauptung - dem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 8., Herrn T14, vorgelegt worden sei, sei davon auszugehen, dass er auch den Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beklagte zu 4. sei bereits durch ein Schreiben der C5 GmbH vom 15.09.2003 und 06.11.2003 über Änderungen bei der Besteuerung im Falle der Neuaufnahme von Gesellschaftern hingewiesen worden (Anlage K 366). Die Kläger sehen hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil trotz der Erkenntnisse die Unterlagen nur den allgemeinen Hinweis auf Risiken der Besteuerung – auch noch beim Beitritt zum Fonds L5 und S5 - erfolgt sei. Dabei habe Dipl.-Kfm. T13 abermals am 26.05.2004 auf die Grunderwerbsteuerproblematik beim Fonds S5 hingewiesen (Anlage K 366a). Der M2 sei die Problematik bewusst gewesen, sie habe sie Herrn S auch am 05.12.2003 nochmals verdeutlicht (Vermerk Anlage K 366b). Die C5 GmbH habe im Jahr 2005 sogar ein Gutachten dazu erstellt (Anlage K 366c).
271Die Kläger meinen, die Beklagten hätten die Grunderwerbsteuer, berechnet auf der Grundlage des bebauten Grundstücks, entweder einpreisen oder die Anleger ausdrücklich hierauf hinweisen müssen. Es habe ein konkretes Risiko bestanden, wie sich aus dem Umstand ergebe, dass gegen den Beklagten zu 2. und Herrn S ein steuerrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Problematik seit Mai 2011 geführt werde (bzw. geführt worden sei); Anlage K 366e).
272Ihnen – den Klägern – sei auch verschwiegen worden, dass die gezahlte Grunderwerbsteuer bei der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages für L10 (Fonds S5) nicht zurückgezahlt wurde. Die Kläger sehen dies als Beleg, dass sich für die Anleger der Tausch tatsächlich nicht als Geschäft mit den „gleichen wirtschaftlichen“ Bedingungen dargestellt habe.
273Zwangsläufig und für die Beklagten voraussehbar habe sich der Fonds von Beginn an katastrophal entwickelt. Hierüber seien sie pflichtwidrig nicht informiert worden. Vielmehr hätten die Beklagten die schlechte wirtschaftliche Entwicklung bewusst verschleiert und den Schaden der Anleger noch vergrößert, indem sie ohne Risikohinweise Kapitalerhöhungen und deren Darlehensfinanzierungen veranlasst hätten. Aus den Protokollen der Beiratssitzungen der N sowie Prüfberichten, die den Beklagten, insbesondere dem Beklagten zu 9. als faktischem Geschäftsführer der N, bekannt gewesen seien, ergebe sich die wirtschaftlich schlechte Situation der Generalmieterin, sogar deren Insolvenzreife. Hierüber seien die Anleger nicht unterrichtet worden, obwohl durchaus Gelegenheit bestanden hätte, die Investitionen in das ruinöse Projekt noch zu stoppen. Ferner sei der Ausbau der Studiokapazitäten auf dem Gelände in L10 zu spät erfolgt und hierdurch die Vermietung zusätzlich erschwert worden. Der Beklagte zu 9. habe federführend dafür gesorgt, dass die N weiter lief, indem er dafür gesorgt habe, dass die Beklagte zu 8. die Mieteinstandsverpflichtungen der N faktisch getragen habe. Er habe insoweit auch Manipulationen vorgenommen und interne Kontrollmechanismen umgangen.
274Die Kläger, ebenso wie die übrigen Anleger, seien ohne jede Information über die Probleme der Mietzinszahlungen seitens der N geblieben. Vielmehr finde sich etwa im Jahresbericht 2001 nur der Satz, ab Februar 2002 werde die Miete von der N und den Sicherungsgebern gezahlt. Dementsprechend seien bei den Anlegern auch angesichts des Erhalts der prospektierten Ausschüttungen keine Zweifel daran aufgekommen, dass es sich bei der N um eine solide Mieterin handle. Dies habe sich erst mit Auslaufen der Mietgarantie im Februar 2008 und der sich anschließend verschlechternden wirtschaftlichen Situation geändert. Sie hätten die Geschäftsberichte - was unstreitig ist - erhalten. Dennoch hätten sie nicht am Erfolg der Unternehmung gezweifelt, da sie wegen der Zusicherungen der Beklagten nie Zweifel am Investment gehabt hätten. Sie seien von einer Risikoprüfung durch die Beklagten ausgegangen. Zudem seien die Geschäftsberichte unergiebig.
275Die Kläger behaupten, es sei schon mit Auflage des Fonds L10-VIII (später S5) vorgesehen gewesen, den im Jahre 2002 absehbar in Schieflage befindliche Fonds L10-I durch Scheinverträge und -leistungen quer zu subventionieren. Dies schließen die Kläger aus den als Anlage K 317 vorgelegten "Vermerk M, Q3 VIII, Fonds S5; Sachverhalt und steuerliche Auswirkungen; L11 L8C" der Kanzlei G4 H11 T15 vom 28.08.2012 (im folgenden G5-Vermerk), dessen Inhalt sie im Einzelnen referieren und sich zu Eigen machen. Hier nur so viel:
276Wie dargestellt wurden die Herren C2C3 von ihrer Mieteinstandsverpflichtung gegenüber der N freigestellt. Dies ist nach der Behauptung der Kläger geschehen, um eine Insolvenz der N zu verhindern, die die Reputation aller Beklagten empfindlich beeinträchtigt und die Auflage neuer Fonds verhindert hätte. Der Beklagte zu 9. habe deshalb beabsichtigt, dass die Herren C2C3 ihre Beteiligung an der N, mittelbar gehalten über die Gesellschaft N4, aufgeben sollten. Ein Erwerb durch die Tochtergesellschaft T16 GmbH sei rechtlich nach der damals geltenden Sparkassenverordnung unzulässig gewesen, weil sie unstreitig bereits mehr als 25 % der Anteile an der N hielt. Deshalb habe die Beklagte zu 8. beschlossen, die Anteile über einen Treuhänder und über eine nicht zum Konzern zugehörige Vorratsgesellschaft zu erwerben. Aus dem Grund sei dann im Jahre 2001 die M aktiviert worden. Diese sei eine Vorratsgesellschaft aus dem Einflussbereich des Dr. T17 gewesen, des persönlichen Steuerberaters des Beklagten zu 9. Muttergesellschaft der M war die E mbH, deren einziger Gesellschafter ebenfalls Dr. T17 war. Der Erwerb der Anteile an der N durch die M sei über ein zweckgebundenes Darlehen der T16 GmbH an die E mbH über einen Betrag von über 5.500.000,00 € finanziert worden. Die E mbH habe dieses Geld sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die M eingebracht.
277Vor diesem Hintergrund sei dann am 18../19.3.2002 eine Vereinbarung zwischen der M, diese vertreten durch den Beklagten zu 9., der sich insoweit habe von der Geschäftsführerin bevollmächtigen lassen, und der Beklagten zu 5. geschlossen worden. Die M habe sich hier verpflichtet, gegen einen Vorschuss in Höhe von 3.000.000,00 € der Beklagten zu 5. am ehemaligen Kasernengelände C4 ein Drittel der Teilfläche zum Ankauf durch diese zu vermitteln, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Immobilieninvestitionen herbeizuführen sowie Mieter mit einer Mietergarantie zu vermitteln. Diese Teilfläche sei die Immobilie gewesen, die die Beklagte zu 8. bereits erworben hatte und im Rahmen der Konzeption des Fonds L10-VIII für den Nutzer S2 vorgesehen war, weshalb die Vergütung durch die Beklagte zu 5. letztlich ohne Gegenleistung der M gezahlt worden sei. Zeitgleich habe der Beklagte zu 9. für die Beklagte zu 8. eine Freistellungserklärung zu Gunsten von Dr. T17 abgegeben. Sodann habe die M mit notariellem Kaufvertrag vom 27.03.2002 die Anteile der N4 an der N für einen Kaufpreis von 2.000.000,00 € gekauft. Dieser hohe Kaufpreis ist - so die Kläger - nur mit der Absicht der Beklagten zu 8. erklärbar, die N Anteile aus dem Einflussbereich der Herren C2C3 herauszulösen. Für all dies habe es zuvor keinen Vorstandsbeschluss der Beklagten zu 8. gegeben. Erst später habe der Vorstand der Beklagten zu 8. die Übernahme der Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 sowie den Erwerb der N Anteile der N4 durch die M außerhalb des T11konzerns genehmigt.
278Im April 2002 sei dann von dem Beklagten zu 9. beschlossen worden, neben der M eine weitere Vorratsgesellschaft, die Q3 GmbH Projektentwicklungsgesellschaft (im folg. nur Q3) zu installieren. Auch hierbei handele es sich um eine Gesellschaft aus dem Einflussbereich des Dr. T17. Ab April 2002 habe die M die von der N aufgrund der Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 geforderten Zahlungen erbracht. Der Gesamtvorstand der Beklagten zu 8. habe Kenntnis hiervon gehabt. Es habe aber die Absicht bestanden, die von der E mbH gehaltenen Anteile an der M auf die Q3 zu übertragen, was auch geschehen sei. Sodann seien die bestehenden Verträge zwischen der M und der Beklagte zu 5. im Rahmen einer Vertragsübernahme auf die Q3 überführt worden. Es seien hierzu neue Verträge erstellt worden. Aufgrund einer Vereinbarung vom 26.09.2002 habe sich die Q3 verpflichtet, die Grundstücksvermittlung und das Baurecht zu besorgen. Hierfür habe sie eine Vergütung von über 7.600.000,00 € erhalten sollen, wobei der an die M gezahlte Vorschuss von 3.000.000,00 € angerechnet worden sei. Die Q3 habe einen weiteren Vorschuss in Höhe von rund 2.000.000,00 € erhalten, außerdem habe sie sich zur Vermittlung eines Mieters verpflichtet, wofür sie eine Vergütung von nahezu 18.000.000,00 € habe erhalten sollen, ein Vorschuss von über 12.500.000,00 € sei zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig gewesen (Anlage K 387).
279Die Beklagte zu 5. habe darauf bestanden, dass die T16 GmbH die Leistungserfüllung der Q3 absicherte, deshalb sei zu der Vereinbarung auch eine Garantieübernahme der T16 GmbH geschlossen worden. Es sei weiter vereinbart worden, dass die künftigen Umsatzerlöse der Q3 im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages von der Q3 an die M weitergeleitet werden, damit diese die Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 habe bedienen können. All diese Vereinbarungen seien in Kenntnis sämtlicher Beklagter geschlossen worden, noch bevor die Anleger für den Fonds L10-VIII (d.h. S5) geworben worden seien. Auf diese Weise hätten die Gesellschafter des Fonds S5 über die Beklagte zu 5., die Q3 und über die M die nicht offen gelegten Mieteinstandspflichten der Herren C2C3 leisten sollen. Die Kläger sehen hierin ein Schneeballsystem. Die Kläger gehen davon aus, dass die Q3 für ihre Vergütung keine Leistung erbracht hat. Jedenfalls gebe es keine derartigen Anhaltspunkte in Unterlagen. Die Q3 habe Überschüsse erzielt, weil sie mehr Einnahmen gehabt habe als sie für Mieteinstandsverpflichtungen ausgeben musste. Der Überschuss sei an die Beklagte zu 8. geflossen, worin die Kläger einen weiteren Beleg für die Verstrickung der Beklagten zu 8. sehen. Wegen der von den Klägern im Einzelnen genannten Beträge wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 02.10.2013, Bl. #### ff. d.A. verwiesen.
280Die Kläger behaupten, durch den vorstehend erläuterten Einsatz der Q3 hätten die Beklagten beabsichtigt, das Scheitern des Fonds L10-I zu verzögern. Da sie die Mieteinstandspflichten auf die Anleger des Fonds S5 abgewälzt hätten, sei es für deren Anleger unmöglich gewesen, die Wirtschaftlichkeit dieses Fonds zu beurteilen.
281Hierüber seien aber die Anleger des Fonds L10 VIII vor Beitritt nicht informiert worden, auch nicht bei der Beschlussfassung über den Austausch des Fondsobjekts.
282Als S2 seine Pläne aufgegeben habe, die Zentrale in L10 zu bauen, habe für die Q3 und die T16 GmbH die Gefahr bestanden, aus der gegenüber der Beklagten zu 5. übernommenen Garantie, Mietverträge zu verschaffen, in Anspruch genommen zu werden. Dies sei nicht nur für die vorgenannten Gesellschaften eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung gewesen, auch die Beklagte zu 8. habe dies vermeiden wollen, nicht zuletzt, um weiter Liquidität für die Mieteinstandsverpflichtungen der Herren C2C3 zu generieren. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beklagten zu 2. und 9. im Wege einer sog. Spiegellösung darauf geeinigt, die Umsetzung des Vorhabens in L10 aufzugeben und in die S5 zu verlagern. Es habe der Plan bestanden, dass der Fonds so gestellt werden solle, wie er gestanden hätte, wenn das Vorhaben in L10 verwirklicht worden wäre. Dies sei aber schwierig gewesen, weil bei den S5 höhere Grundstückskosten und standortbedingte Mehrkosten wegen der denkmalgeschützten Außenfassade und der hochwassergefährdeten Lage des neuen Projektes anfielen. Aus Sicht der Beklagten hätten T16 GmbH und Q3 aufgrund der übernommenen Garantie die Mehrkosten tragen sollen. Die Umsetzung der Vorstellungen der Beklagten habe komplexe Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung aufgeworfen. S2 habe eine deutlich kleinere Fläche nachgefragt als sie in L13 zur Verfügung stand. Deshalb sei es notwendig gewesen, die historischen S5 zu trennen. Nur aus dem Grund sei es zu dem zusätzlichen Projekt S8 gekommen. Es habe Zeitdruck bestanden, da S2 trotz der Standortwechsels am Umzugstermin 01.08.2008 festgehalten habe. Die Projekte S5 und S8 hätten zeitgleich umgesetzt werden müssen, weil wegen der sensiblen Studiotechnik von S2 nach Inbetriebnahme des Sendezentrums keine weiteren Bauarbeiten innerhalb der historischen Außenmauern möglich gewesen wären, ohne den Sendebetrieb zu stören. Es sei hinzu gekommen, dass auch für die zu dem Zeitpunkt in den historischen S5 angesiedelte L5 eine Lösung habe gefunden werden müssen. D.h. der Fonds L5 habe in den neuen Messehallen (Nordhallen) rechtzeitig umgesetzt werden müssen.
283Die Kläger meinen, bei dem Fonds S5 hätten die Beklagten darüber aufklären müssen, dass sich nun die Investitionsphase verlängere, damit auch die Tilgungszeiten. Auch habe eine Aufklärung über die Besonderheiten der „S5“ und hier die (teilweise) Denkmaleigenschaft erfolgen müssen.
284Die beim Wechsel des Fondsobjekts erteilten Vollmachten seien zudem nicht ausreichend gewesen, den Beitritt zu bewirken.
285Die Kläger sind weiter der Auffassung, dass man sie über eine Verflechtung des Fonds S5 mit dem Fonds S8 habe aufklären müssen. Sie verweisen auf die Klage der Beklagten zu 8. gegen die H2 GbR und H3 GbR (Anlage K 320). Die Beklagte zu 8. geht als Rechtsnachfolgerin der S S7 gegen die Gesellschaften vor. Sie meint, ihr stünden gegen die beiden Gesellschaften weitere Kaufpreisforderungen zu, weil eine höhere Bruttogrundfläche als im Kaufvertrag vorgesehen, genutzt werde. Die Kläger leiten aus der Klage eine Aufklärungspflicht über das Risiko ab, dass ein Fonds die Mehrfläche des anderen Fonds zahlen müsse, sog. „Überkreuzeinstandspflicht".
286Mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 legen die Kläger einen Vertrag vom 20.05.2005 zwischen den Fonds S5 und S8 über die Bildung einer Bauherrengemeinschaft vor (Anlage K 366g) vor. Sie behaupten, die bauliche Verknüpfung der Fondsobjekte sei ihnen nicht bekannt gewesen.
287Die Kläger behaupten weiter, die Beklagte zu 1. und 8. hätten weder Kreditausfallrisiken ordnungsgemäß geprüft noch die Anleger über diese erhöhten Risiken aufgeklärt. Es sei ausschließlich auf die Bonität der Kunden abgestellt worden. Aus diesem Grund sei auf Bewertungsgutachten in der Projektentwicklungsphase sowie Bautenstandsüberwachungen in der Bauphase verzichtet worden. Eine konkrete KWG-konforme Prüfung der Bonität sei nicht vorgenommen worden, § 18 KWG sei verletzt worden. Es seien keine aktuellen Einkommens- und Vermögensnachweise eingeholt worden. Es sei falsch, wenn die Beklagte zu 8. vortragen lasse, die Bonität jedes Fondsgesellschafters sei geprüft worden. Das Risiko habe sich verwirklicht, nun müssten finanzstarke Gesellschafter wie sie für die bonitätsschwachen Mitgesellschafter einstehen. Bei gehöriger Prüfung wäre nach Auffassung der Kläger aufgefallen, dass z.B. Herr H7 niemals hätte Gesellschafter des Fonds L10-I auf der Basis einer Fremdfinanzierung seiner Einlage werden dürfen.
288Es sei Teil des Gesamtkonzepts zur Umsetzung der P3-Fonds gewesen, dass bei der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 8. wesentliche bankaufsichtsrechtliche Anforderungen umgangen worden seien. Ein funktionierendes und aufsichtsrechtlich vorgeschriebenes Risiko-und Kontrollmanagement sei nicht erfolgt. Dies sei erforderlich gewesen, weil andernfalls die Umsetzung der Fonds durch die den Anliegern versprochenen Fremdfinanzierungen nicht möglich gewesen sei.
289Bei der Beklagten zu 1. sei die interne Struktur darauf ausgelegt gewesen, dass die maßgeblichen Entscheidungen im Zusammenhang mit den P3-Fonds von den Beklagten zu 6. und 7. getroffen worden seien. Hier zu verweisen die Kläger auf Zeugenaussagen im Strafprozess vor dem Landgericht L8. Hier habe sich gezeigt, dass die vorgenannten Beklagten bei sogen. F3-Krediten allein Zugang zu den Unterlagen gehabt hätten. Die Beklagten zu 6. und 7. hätten es nicht nur zu verantworten, dass die Bonität der Kreditnehmer ungeprüft angenommen worden sei, sondern dass auch ein erhebliches Klumpenrisiko entstanden sei (62,5 % der Großprojekte im Großraum L8-C-T12 und die Beklagte zu 8. in 8 von 10 der größten Immobilienprojekte indirekt oder direkt als Ankermieterin).
290Unter Berufung auf den Bericht der E5 GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Jahr 2009 über die "Prüfung des Geschäftsbetriebes gemäß § 44 KWG" der Beklagten zu 1., Anlage K 318, behaupten die Kläger, dass sich die Interessenkonflikte der P3-Beklagten bestätigt hätten. Die genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E5 GmbH war 2009 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt worden.
291Die Kläger meinen, ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt stelle auch der Umstand dar, dass die Beklagten zu 2. und 6. sowie zwei weitere Gesellschafter, nämlich der Steuerberater des Beklagten zu 2., Herr G, und ein Herr L6 an der J6 GmbH seit dem 21.12.1995 zu je 25 % beteiligt seien. Die Beteiligung der Beklagten zu 2. und 6. würden durch ein Treuhandverhältnis mit dem Steuerberater G gehalten. Die J6 GmbH habe in der Regel Versicherungsverträge bei der B2 AG abgeschlossen. Bei der B2 wiederum sei Herr L6 bis 2007 als Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied tätig gewesen. Die J6 GmbH sei regelmäßig vom Beklagten zu 2. und seinen Gesellschaften beauftragt worden, Versicherungen für Immobilienfonds und Grundstücksgesellschaften abzuschließen. So sei es bei den hier streitgegenständlichen Fonds gewesen. So hätten also die Beklagten zu 2. und 6. auch an den Versicherungspolicen profitiert. Diese Beteiligung sei ihnen - den Klägern - nicht offenbart worden.
292Des Weiteren habe man sie über die Generalübernehmermargen aufklären müssen. Die Beklagte zu 1. sei als Gesellschafterin der P3 GbR mittelbar auch Gesellschafterin der Gebr. H5 mbH gewesen. Diese hat nach Behauptung der Kläger eine deutlich überhöhte Generalübernehmermarge vereinbart, was das Gesamtkonzept von Anfang an vorgesehen habe. Die Beklagte zu 1. habe hieran mit verdient. Unter Berufung auf die oben erwähnte Einlassung des Beklagten zu 2. im Strafprozess behaupten die Kläger, dass beim Fonds L10-I die Generalübernehmermarge mindestens 15 % plus X für "Unvorhergesehenes" betragen habe. Damit sei sie überhöht gewesen. Selbst wenn sie nicht überhöht gewesen sein sollte, so hätte gleichwohl über die Verflechtungen aufgeklärt werden müssen, um einen möglichen Interessenkonflikt offen zu legen.
293Ähnliches ergebe sich auch für den Fonds S5. Die Beklagten zu 1., 6. und 7. trügen zwar zutreffend vor, dass sich die Gebr. H5 mbH in einem 3. Nachtrag zum Generalunternehmervertrag vom 1./2. Dezember 2005 verpflichtet habe, an die I2 AG eine Schadensersatz- und Beschleunigungspauschale i.H.v. 33.900.000,00 € zu zahlen. Jedoch mindere das nicht die Generalübernehmermarge. Denn die Gebr. H5 mbH habe von der Mieterin S S7 wegen der erheblichen Verzögerung der Fertigstellung infolge Mietersonderwünschen 36.429.000,00 € erhalten. Die Differenz sei bei der Gebr. H5 mbH verblieben. Es treffe auch nicht zu, dass die Gesellschaft einen Teil der Vergütung an den Fonds zurückgezahlt habe. Sie habe allenfalls Schadensersatzleistungen der I2 AG weitergeleitet. Der Vortrag der Beklagten zu 1., 6. und 7. aus dem Schriftsatz vom 28.03.2013 zu dem Komplex sei insgesamt irreführend, was von den Klägern näher dargelegt wird (s. Bl. ####/#### d.A.).
294Die Generalübernehmermarge der Gebr. H5 mbH bei dem Fonds L5 beziffere sich auf 41.900.000,00 € und sei damit marktunüblich und weit überhöht. Der genannten Summe stünden keine Leistungen entgegen.
295Den Anlegern sei verschwiegen worden, dass die Bau- und Herstellungskosten tatsächlich wesentlich geringer waren und damit auch die Werthaltigkeit niedriger war.
296Die Kläger sind der Auffassung, dass in die Betrachtung auch das Verhalten der Beklagten zu 8. und des Beklagten zu 9. bezüglich der weiteren Immobilienfonds einzubeziehen sei. Bei dem Immobilienfonds L10-II ist Mieterin der wesentlichen Teile des Grundstücks, also der Bürogebäude und der Wagenhalle die S S7. Die Kläger behaupten, die S S7 zahle eine nicht marktüblich hohe Miete. Sie bzw. die Beklagte zu 8. könnten die Räumlichkeiten auch gar nicht ausnutzen. Bei der Grundstücksgesellschaft L10-III sei Mieterin die T16 GmbH, also eine Tochter der Beklagten zu 8., sowie die O GmbH. Die T16 GmbH zahle eine nicht ortsüblich hohe Miete. Das Fondsgrundstück der Grundstücksgesellschaft L10-IV sei von der Beklagten zu 8. selbst für eigene Zwecke angemietet. Die Immobilie der Grundstücksgesellschaft L10-V sei ebenfalls von der T16 GmbH zu einem nicht ortsüblich hohen Preis angemietet. Gleiches gelte für die L10-VII. Bei allen weiteren Gesellschaften sei die Fremdfinanzierung der Anleger durch die Beklagte zu 8. erfolgt.
297Die Kläger sind der Auffassung, dass bei den Fonds S5 und L5 eine Aufklärung der Anleger über europarechtliche Risiken habe erfolgen müssen. Diese hätten sich nun auch manifestiert, wie die Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 behaupten, denn der Fonds führe seit September 2013 eine Mietzinsklage gegen die Stadt L8 (Anlage K 367), was den Anlegern im Januar 2014 mitgeteilt worden sei. Die Stadt kürze die Miete im Hinblick auf die europarechtliche Problematik.
298Bezüglich der von der Beklagten zu 1. angesetzten Darlehenszinssätzen meinen die Kläger, diese seien zu hoch und - soweit sie auf Erhöhungen nach § 315 BGB abstellten - unzulässig.
299Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die Geschäftsberichte hätten keinen Aufschluss über die gerügten Aufklärungsmängel gegeben. Erst nach und nach, insbesondere durch die Erkenntnisse aus Strafverfahren, werde das gesamte Ausmaß der Verschleierung erkennbar. Ihnen dürfe auch nicht entgegen gehalten werden, dass in den notariellen Urkunden bestimmte Risiken als bekannt genannt worden seien. Denn derartige Erklärungen seien unwirksam.
300Ursprünglich hat nur der Kläger zu 1. und auch nur wegen des Fonds S5 gegen die Beklagten zu 1.-7. am 27.11. bzw. 30.11.2009 Klage erhoben. Mit am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben auch die Kläger zu 2. bis 5. Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 ist die Klage sodann um die Beklagten zu 8. bis 10-12. sowie um Ansprüche aus den Beteiligungen der Kläger an den Fonds L10-I und L5 erweitert worden, allerdings betrifft die Klage gegen den Beklagten zu 9. nur den Fonds L10-I. Nach dem Tod des Herrn S am 19.08.2012 ist der Rechtsstreit zunächst gegen seine Erben geführt worden. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 18.10.2012 die Klage gegen die Erbengemeinschaft S zurückgenommen. Diese hat auf einen Kostenantrag verzichtet.
301Die Klageanträge sind mehrfach entsprechend der Entwicklung der Darlehensverträge geändert worden. Im Schriftsatz vom 29.10.2013 (Bl. ####-#### d.A.) haben die Kläger die bestehenden Darlehensverträge zusammengefasst und dargestellt, wegen welcher Teilbeträge Klagerücknahme erfolgt bzw. inwieweit eine Klageänderung erfolgt. Hierauf wird Bezug genommen.
302Ursprünglich haben die Kläger in einem Antrag zu I 1 c. die Freistellung von Ansprüchen der Beklagten zu 8. sowie Herausgabe von notariellen Schuldanerkenntnissen beantragt. Dieser Antrag ist – bei widerstreitenden Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
303Die Kläger beantragen zuletzt,
304I. betreffend L##-## I
3051. Die Beklagten zu 1. bis 9. zu verurteilen, als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung der Kläger an der „J5 I GbR“ mit Sitz in U2
306a. an den Kläger zu 1. einen Betrag von 610.000,00 € und weiteren 7.981,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
307an den Kläger zu 2. einen Betrag von 920.000,00 € und weiteren 12.037,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
308an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
309an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 205.000,00 € und weiteren 2.682,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
310an die Klägerin zu 5. einen Betrag von 150.000,00 € und weiteren 1.962,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
311b. an den Kläger zu 1. einen weiteren Betrag von 8.349.882,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;
312an den Kläger zu 2. einen weiteren Betrag von 12.523.866,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;
313an die Klägerin zu 3. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;
314an die Klägerin zu 4. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;
315an die Klägerin zu 5. einen weiteren Betrag von 2.783.294,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen;
3162. Die Beklagten zu 1. bis 9. weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner
317a. an den Kläger zu 1. 3.360.347,97 €
318b. an den Kläger zu 2. 916.354,78 €
319c. an die Klägerin zu 3. 1.533.658,85 €
320d. an die Klägerin zu 4. 1.530.566,69 €
321e. an die Klägerin zu 5. 1.547.940,85 €
322jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
323f. sowie weiterer 459.784,16 € an den Kläger zu 1. und
324g. 649.832,46 € an den Kläger zu 2., jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
3253. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 9. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge der Beteiligung der Kläger an dem „J5 I GbR“ entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung.
3264. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 9. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Ansprüchen der Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals steuerlich anerkannte Aufwendungen aus der Beteiligung der Kläger an dem „J5 I GbR“, die bei den Klägern in den Veranlagungszeiträumen seit dem Jahr des Beitritts zu der „J5 I GbR“ zu einer Steuerminderung geführt haben, nachträglich wieder aberkannt und eine entsprechende Steuernachzahlung (einschließlich Verzugszinsen) beschieden wird.
3275. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. bis 9. mit der Annahme der Gesellschaftsanteile der Kläger an der „J5 I GbR“ in Verzug befinden.
328II. betreffend L5 ##-##
3291. die Beklagten zu 1. bis 8. weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen,
330a. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 1.
331i. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 1. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen des Klägers zu 1 an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ##########) in Höhe von 12.626.892,86 (Stand 31.12.2012) freizustellen;
332festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, den Kläger zu 1. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ########## mit der Beklagten zu 8. freizustellen;
333ii. Beklagte zu 8. ; dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ##########). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
334iii. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem vom Kläger zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 12.425.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit 12.12.2003 freizustellen:
335Beklagte zu 8. dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) (und ihn zu verurteilen,) die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 12.12.2003 an den Kläger zu 1. herauszugeben;
336iv. alle Beklagten: an den Kläger zu 1. einen Betrag von 3.970.750,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
337b. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 2.
338i. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 2. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Klägers zu 2. an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./19.12.2005 (Konto Nr. ##########) in Höhe von 12.626.892,86 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
339festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, den Kläger zu 2. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./19.12.2005 (Konto Nr. ##########) mit der Beklagten zu 8. freizustellen;
340ii. Beklagte zu 8. ; dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./19.12.2005 (Konto Nr. ##########). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
341iii. Beklagten zu 1. bis 7.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 12.425.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 12.12.2003 freizustellen
342Beklagte zu 8. dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an ihn herauszugeben;
343iv. alle Beklagten: an den Kläger zu 2. einen Betrag von 3.968.786,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
344c. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 4.
345i. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 4. zu 1. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Klägerin zu 4. an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./20.12.2005 (Konto Nr. ##########) in Höhe von 2.525.378,56 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
346festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, die Klägerin zu 4. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./20.12.2005 (Konto Nr. ##########) mit der Beklagten zu 8. freizustellen;
347ii. Beklagte zu 8. ; der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./20.12.2005 (Konto Nr. ##########). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
348iii. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus ihrem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 2.485.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit 12.12.2003 freizustellen
349Beklagte zu 8. der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus seinem notariellen Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten zu 1 vom 12.12.2003 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an sie herauszugeben;
350iv. alle Beklagten: an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 794.356,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
351d. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 5.
352i. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 5. zu 1. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen der Klägerin zu 5. an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ mit Sitz in U2 von sämtlichen Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ##########) in Höhe von 2.525.378,56 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
353festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 7. verpflichtet sind, die Klägerin zu 5. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 8. aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ##########) freizustellen;
354ii. Beklagte zu 8. ; der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Fremdkapitalendfinanzierung vom 15.12./22.12.2005 (Konto Nr. ##########). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
355iii. Beklagten zu 1. bis 7.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus ihrem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 2.485.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit 12.12.2003 freizustellen
356Beklagte zu 8. der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben. „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 12.12.2003 (Urk. Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde an sie herauszugeben;
357iv. alle Beklagten: an die Klägerin zu 5. einen Betrag von 794.356,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
3582. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge der Beteiligung der Kläger zu 1., 2., 4 und 5. an der „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;
3593. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. von sämtlichen Ansprüchen von Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals steuerlich anerkannte Aufwendungen aus der Beteiligung der Kläger zu 1., 2., 4. und 5. an der „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“, die bei den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. in den Veranlagungszeiträumen seit dem Jahr des Beitritts zu der „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ zu einer Steuerminderung geführt haben, nachträglich wieder aberkannt und eine entsprechende Steuernachzahlung (einschließlich Verzugszinsen) beschieden wird.
3604. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. bis 8. mit der Annahme der Gesellschaftsanteile der Kläger zu 1., 2. 4. und 5. an der „Grundstücksgesellschaft L5 ##-## GbR“ in Verzug befinden.
361III. Bürohäuser L8 S5:
3621. Die Beklagten zu 1. bis 8. als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs der Kläger gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „H2 GbR“ mit Sitz in U2 auf Auszahlung des Abfindungsguthabens gemäß § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages
363a. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 1.
364i. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ###.##.######) in Höhe von 4.327.947,11 € (Stand 28.06.2013) freizustellen;
365Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
366ii. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 10.906.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;
367Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an den Kläger zu 1. herauszugeben;
368iii. Beklagte zu 2. bis 8.:den Kläger zu 1. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ###.##.##### in Höhe von 17.470.485,09 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ###.##.##### in Höhe von 2.705.362,60 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
369festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, den Kläger zu 1. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ###.##.#####, Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### freizustellen;
370Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 1. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 1. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ###.##.##### sowie den Konten Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben“
371b. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge des Klägers zu 2.
372i. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####) in Höhe von 4.694.834,06 € (Stand 28.06.2013) freizustellen
373Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
374ii. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus dem vom Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) in Höhe von 10.906.000,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;
375Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars Dr. L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an den Kläger zu 2. herauszugeben;
376iii. Beklagte zu 2. bis 8.: den Kläger zu 2. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ###.##.##### in Höhe von 17.470.485,09 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ###.##.##### in Höhe von 2.705.362,60 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
377festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, den Kläger zu 2. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ###.##.#####, Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### freizustellen;
378Beklagte zu 1.: dem Kläger zu 2. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir dem Kläger zu 2. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ###.##.##### sowie den Konten Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben“
379c. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 3.
380i. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 3. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####) in Höhe von 1.172.188,64 € (Stand 28.06.2013) freizustellen
381Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 3. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 3. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
382ii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 3. von sämtlichen Ansprüchen aus dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis in Höhe von 2.762.500,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;
383Beklagte zu 1. der Klägerin zu 3. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 3. sämtliche Forderungen vom 28.11.2002" und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an die Klägerin zu 3. herauszugeben;
384iii. Beklagte zu 2. bis 8.:die Klägerin zu 3. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ###.##.##### in Höhe von 4.367.621,25 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ###.##.##### in Höhe von 676.384,17 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
385festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, die Klägerin zu 3. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ###.##.#####, Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### freizustellen;
386Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 3. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 3. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ###.##.##### sowie den Konten Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben“
387d. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 4.
388i. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####) in Höhe von 1.172.217,82 € (Stand 28.06.2013) freizustellen
389Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/25.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
390ii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars L7, F4) in Höhe von 2.762.500,00- € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;
391Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars L7, F4)" und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an die Klägerin zu 4. herauszugeben;
392iii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 4. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ###.##.##### in Höhe von 4.367.621,25 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ###.##.##### in Höhe von 676.384,17 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
393festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, die Klägerin zu 4. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ###.##.#####, Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### freizustellen;
394Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 4. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 4. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ###.##.##### sowie den Konten Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben“
395e. betreffend die Finanzierungs- und Sicherungsverträge der Klägerin zu 5.
396i. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####) in Höhe von 1.163.438,90 € (Stand 28.06.2013) freizustellen
397Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem Vertrag zur Eigenkapitalvorfinanzierung vom 22.11.2005/28.11.2005 (Konto Nr. ###.##.#####). Der genannte Vertrag wird aufgehoben.“
398ii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus dem von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars L7, F4, in Höhe von 2.762.500,00 € nebst 20 % Zinsen jährlich seit dem 28.11.2002 freizustellen;
399Beklagte zu 1. der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 28.11.2002 (Urk.Nr. ####/#### des Notars L7, F4) und die erste (vollstreckbare) Ausfertigung der vorgenannten notariellen Urkunde vom 28.11.2002 an die Klägerin zu 5. herauszugeben;
400iii. Beklagte zu 2. bis 8.: die Klägerin zu 5. von sämtlichen Ansprüchen aus dem bei der Beklagten zu 1. geführten Vertrag zur Fremdkapitalzwischenfinanzierung geführten Zinskonto Nr. ###.##.##### in Höhe von 4.367.621,25 € (Stand 31.12.2012) sowie aus dem zur Verbuchung der weiteren Zinsen bei der Beklagten zu 1. eingerichteten Konto Nr. ###.##.##### in Höhe von 676.384,91 € (Stand 31.12.2012) freizustellen;
401festzustellen, dass die Beklagten zu 2. bis 8. verpflichtet sind, die Klägerin zu 5. von sämtlichen weiteren Ansprüchen der Beklagten zu 1. aus den bei der Beklagten zu 1. geführten Konten Nr. ###.##.#####, ###.##.##### und Nr. ###.##.##### freizustellen;
402Beklagte zu 1.: der Klägerin zu 5. gegenüber die folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit erlassen wir der Klägerin zu 5. sämtliche Forderungen aus dem Zinskonto Nr. ###.##.##### sowie den Konten Nr. ###.##.##### und Nr. ###.##.##### und den der Einrichtung der Konten zugrunde liegenden Verträgen. Die genannten Verträge werden aufgehoben“
4032. Die Beklagten zu 1. bis 8. weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner
404a. an den Kläger zu 1. 1.425.646,22 €
405b. an den Kläger zu 2. 1.448.272,46 €
406c. an die Klägerin zu 3. 362.150,49 €
407d. an die Klägerin zu 4. 362.150,49 €
408e. an die Klägerin zu 5. 361.902,40 €
409jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4103. Die Beklagte zu 1. zu verurteilen, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten
411a. an den Kläger zu 1. in Höhe von 215.104,40 €
412b. an den Kläger zu 2. in Höhe von 213.319,40 €
413c. an die Klägerin zu 3. in Höhe von 56.685,65 €
414d. an die Klägerin zu 4. in Höhe von 56.685,65 €
415e. an die Klägerin zu 5. in Höhe von 56.685,65 €
416jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
4174. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge der Beteiligung der Kläger an der "H2 GbR“ entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;
4185. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 8. verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Ansprüchen der Steuerbehörden freizustellen, die entstehen, wenn vormals steuerlich anerkannte Aufwendungen aus der Beteiligung der Kläger an der „H2 GbR“, die bei den Klägern in den Veranlagungszeiträumen seit dem Jahr des Beitritts zu der „H2 GbR“ zu einer Steuerminderung geführt haben, nachträglich wieder aberkannt und eine entsprechende Steuernachzahlung (einschließlich Verzugszinsen) beschieden wird;
4196. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. bis 8. mit der Annahme der an sie abgetretenen Abfindungsansprüche aus der Beteiligung der Kläger an der „H2 GbR“ in Verzug befinden.
420Die Beklagten beantragen,
421die Klage abzuweisen.
422Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1.
4231. den Kläger zu 1. zu verurteilen, an sie 21.798.432,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.327.947,11 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
4242. den Kläger zu 2. zu verurteilen, an sie 22.165.319,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.694.834,06 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;
4253. die Klägerin zu 3. zu verurteilen, an sie 5.539.809,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.188,64 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
4264 die Klägerin zu 4. zu verurteilen, an sie 5.539.839,07 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.217,82 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
4275. die Klägerin zu 5. zu verurteilen, an sie 5.531.060,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.163.438,90 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.
428Die Kläger beantragen,
429die Widerklage abzuweisen.
430Die Beklagten tragen vor:
431Die Beklagten halten die Klageerhebung gegen sie, soweit Schriftsätze ohne ausgedruckte Anlagen, sondern nur auf einem Datenträger zugestellt wurden, bereits für unzulässig.
432Sie treten ihrer Inanspruchnahme, sei es auf der Grundlage (vor)vertraglicher Anspruchsgrundlagen, sei es aus unerlaubter Handlung, jeweils mit Rechtsausführungen entgegen.
433Sie behaupten, es habe kein "Gesamtkonzept" gegeben, auch kein kollusives Zusammenwirken, um Anleger zu schädigen. Die von den Klägern behauptete vor den Fondsbeitritten geplante systematische Wertschöpfungskette habe nicht existiert, die Kläger konstruierten sie lediglich retrospektiv wie z.B. aus der Existenz der „Großen Tapete“ aus dem Jahr 2005.
434Sie meinen, die P3-Fonds seien mit herkömmlichen Immobilienfonds nicht zu vergleichen. Es handele sich um Bauherrengemeinschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beteiligungsmöglichkeit sei von vorneherein nur einem sehr kleinen Kreis von Personen eröffnet worden.
435Ausgereichte Unterlagen seien keine „Prospekte“ im Rechtssinne.
436Alle Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie meinen, die Kläger seien jeweils bei Eingehung der Beteiligung über die maßgeblichen Umstände informiert gewesen, jedenfalls hätte sich die Kenntnis aus den nachfolgend übersandten Jahresberichten und sonstigen Schreiben ergeben.
437Die Beklagten zu 1.-7. bestreiten die von Klägerseite geltend gemachte Motivation der Anlagegeschäfte, nur Erbschaftssteuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. Sie behaupten, der Kläger zu 1. habe Dr. X2 auf P3-Fonds angesprochen. Es sei zutreffend, dass der Beklagte zu 2. in Gegenwart von Dr. X2 und dem Beklagten zu 6. in den Räumen der Beklagten zu 1. die Konzeption und Konstruktion von P3-Fonds an Hand eines damals aktuellen Fonds erläutert habe. Von Ersparnis der Erbschaftssteuer sei dabei keine Rede gewesen, darum sei es auch nicht gegangen. Vielmehr habe die Fondsbeteiligung darauf abgezielt, die Einkommensteuerbelastung durch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu reduzieren. Der Kläger zu 1. habe sich Unterlagen in Form des sog. Investorenordners erbeten und auch erhalten, um vor einer Beteiligung die Fondskonstruktion wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich von Fachleuten innerhalb des Unternehmens und eigenen Beratern prüfen zu lassen.
438Es habe sich ein zweites Gespräch zwischen den Beklagten zu 2. und 6. in den Räumen der Beklagten zu 1. mit dem Kläger zu 1. angeschlossen, bei dem auch der Zeuge H7 anwesend gewesen sei. Dieser habe Fragen zur Fondskonstruktion gestellt, die der Beklagte zu 2. mit Ausnahme der steuerlichen Fragen beantwortet habe. Hierzu habe der Beklagte zu 2. auf den steuerlichen Betreuer der P3-Fonds Herrn G3 verwiesen. Ihm seien aber nach ihrer Kenntnis keine Fragen gestellt worden.
439Die Beklagten bestreiten die Behauptung der Kläger, keine eigenen Berater hinzugezogen zu haben. Sie verweisen darauf, dass die Unternehmensgruppe E4 unstreitig rund 2.700 Immobilien – eigene und angemietete – unterhalte. Die Kläger hätten eigene rechtliche und steuerliche Berater gehabt und befragt. Die Beklagten zu 2. bis 5. verweisen auf einen Gesprächsvermerk des Beklagten zu 2. vom 02.07.1997 über ein Gespräch mit den Beratern H7 und den Steuerberater des Klägers zu 1. Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. T18 von der L2 AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend u.a. die Frage der Vorfinanzierung des Eigenkapitalanteils (Anlage A 2 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 19.02.2010). Sie behaupten, der Kläger zu 1. habe sich stets nur die wesentlichen wirtschaftlichen Fakten aufzeigen lassen, wegen der Details aber auf Herrn H7 verwiesen.
440Das Konzept habe den Kläger zu 1. überzeugt, weshalb er eine Immobilie aus der Unternehmensgruppe in B in eine solche Konstruktion eingebracht habe und sich im Folgenden mit Familienmitgliedern bzw. der Familienstiftung wie dargestellt eingebracht habe.
441Die Beklagten bestreiten die Darstellung der Kläger zur Ungeeignetheit der N, der Rolle der Herren C2C3 und zur Unwirtschaftlichkeit des Konzepts, neue Studioflächen zu schaffen. Sie behaupten, die Kläger stützten sich zu Unrecht auf ein inhaltlich unzutreffendes Rundschreiben des Herrn C2 vom 20.06.2011 an die Gesellschafter des Immobilienfonds (vorgelegt als Anlage A 201 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012).
442Tatsächlich seien die Brüder C2C3 mit der wirtschaftlich ab Mitte der 1990er Jahre erfolgreichen N auf Expansionskurs gewesen, ebenso wie die S2-Gruppe. Sie hätten eine erhebliche Nachfrage mit wachsenden Aussichten für Studios gesehen. Die Beklagte zu 8. hebt unter Darstellung von Einzelheiten hervor, es habe einen „Hype“ nach Studioflächen gegeben, das Land Nordrhein-Westfalen sei – unstreitig – für Medienpolitik sehr aufgeschlossen gewesen. Die Stadt L8 sei in nur 10 Jahren bis 1997 zur vielschichtigen und führenden deutschen Medienstadt geworden. Alle Akteure, sei es aus Politik oder Wirtschaft, seien davon ausgegangen, dass die Stadt als Medienstandort weiter „boome“.
443Die bereits bestehende Bekanntschaft aus der Baubranche aber auch aufgrund der Beteiligung der Brüder C2C3 an früheren, von dem Beklagten zu 2. initiierten Immobilienfonds (L15 GbR), habe die Brüder C2C3 mit dem Beklagten zu 2. zusammengeführt. Der Standort in L10 sei C2, aber auch S2 bestens bekannt gewesen. Die Beklagten zu 1., 6. und 7. führen hierzu aus, dass auf dem Gelände bereits Filme für S2 gedreht worden seien. Der Beklagte zu 9. weist darauf hin, dass bereits im Protokoll der Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1995 von einer Expansion auf die „Studiolandschaft L10“ die Rede sei (Anlage K 148), mitnichten sei also C2 erstmals im Sommer 1996 in einem Telefonat mit Herrn S auf dieses Gelände aufmerksam gemacht worden. Die Schwierigkeiten der Brüder C2C3 mit dem geplanten Erwerb des Grundstückes in I3 seien nicht auf die Beklagten zurückzuführen, sondern auf die zugunsten der Stadt L8 bestehende Vormerkung auf Rückauflassung, derentwegen Abstimmungsbedarf mit der Stadt L8 bestanden habe (vgl. Anlage A 202 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012). Zu keinem Zeitpunkt habe Herr S den Erwerb aus den von den Klägern behaupteten Gründen verhindern wollen.
444Es sei naheliegend gewesen, hinsichtlich dieses Geländes das von der Stadt L8 seit langem beschlossene Konzept eines Medienstandortes aufzugreifen. Das Gespräch mit dem damaligen Ministerpräsidenten D2 am 10.10.1996 im Wirtschaftsministerium in E6 habe auf Initiative von C2 stattgefunden. In Anwesenheit auch von Vertretern von S2, des Beklagten zu 9. und Herrn S habe C2 die Expansionsabsichten in I3 sowie die Vorteile einer Einbeziehung des Geländes in L10 erläutert und die Befürchtung geäußert, Aktivitäten könnten möglicherweise gänzlich an andere Standorte verlagert werden, wenn nicht in L8 eine angemessene Studiogröße zur Verfügung gestellt werde. Die Vertreter von S2 hätten signalisiert, dass nach ihrer Einschätzung der Anteil von Eigenproduktionen der Sender wieder steigen werde und eine Ausweitung von Studiokapazitäten in der Nähe der Zentrale des Senders die besten Chancen hätte.
445Die Gründung eines Immobilienfonds habe C2 gegenüber dem Beklagten zu 2. noch für das Jahr 1996 angeregt. Der Beklagte zu 2. habe jedoch belastbare Angaben zu Flächenbedarf, Kosten und erzielbaren Mieten gefordert. Daraufhin habe die N externe Planer und Berater eingeschaltet. Von Herbst 1996 bis Sommer 1997 habe die N intensiv an den Expansionsplänen gearbeitet und die Überlegungen schließlich in der Unterlage vom 25.09.1997 („Business Case N und Studio L8“ Anlage A 203 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012) niedergelegt. Die Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.2007 habe zunächst deshalb nicht zu der avisierten Beschlussfassung gefunden, weil die damaligen Gesellschafter der N nicht bereit gewesen seien, die Gesellschaft mit einem hohen Eigenkapital auszustatten und entsprechend der Forderung des Beklagten zu 2. neben einer 20jährigen Mietvertragsdauer eine Einstandspflicht für den gesamten Zeitraum zu übernehmen. Der gefundene Kompromiss einer 10jährigen Einstandsverpflichtung sei sinnvoll gewesen, nachdem das Projekt an dieser Frage fast gescheitert wäre.
446Die Beteiligten hätten auf einem erfolgreichen ertragsträchtigen Markt an vorderster Front sein wollen. Dass sich der tatsächliche Bedarf an Filmproduktionsstätten im Nachhinein als geringer herausgestellt habe, sei nicht vorhersehbar gewesen. So sei der Beklagte zu 2. berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung sowohl der Beklagten zu 8. als auch Q2 und S2 an der N erfolgt sei, weil sie von dem wirtschaftlichen Erfolg des Projektes überzeugt gewesen seien. Zudem habe die berechtigte Erwartung bestanden, dass die genannten Sender für eine langfristige Auslastung der Studios sorgen würden. Das von den Klägern vorgelegte L4-Gutachten aus dem Jahre 1999 (Anlage K 156) belege ebenfalls nicht die erhobenen Vorwürfe. Bei der Investitionsentscheidung habe es, da erst zeitlich später erstellt, ohnehin keine Berücksichtigung finden können. Zudem dürften nicht einzelne Passagen aus dem Gutachten gewertet werden, sondern die Aussagen insgesamt. Bei einer solchen Betrachtung seien dann die Aussichten für eine erfolgreiche Tätigkeit der N, eingebunden auch in eine auf Tourismus und für Eventveranstaltungen eingebettete Nutzung des Geländes, insgesamt positiv bewertet worden.
447Angesichts der Eingehung von Mietverbindlichkeiten in Höhe von maximal 260.000.000,00 DM durch die Einstandsverpflichtungen seien die Behauptung der Kläger, die beteiligten Unternehmen seien sicher davon ausgegangen, das Konzept werde nicht aufgeben, nicht nachvollziehbar. Das Schreiben vom 26.09.1997 belege, dass es die angeblichen Vorbehalte von S2, hier Herrn Dr. U4, nicht gegeben habe. Die Beklagten zu 1. bis 7. meinen, dass die Bewertung der vorgelegten Planungen durch die Beklagte zu 8. vom 15.09.1997 entgegen der Darstellung der Kläger durchweg positiv gewesen sei. Dies hätten berechtigterweise auch die Initiatoren des Fonds als Grundlage nehmen dürfen.
448Eine 20jährige Mietgarantie sei den Anlegern und damit auch den Klägern zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, was sich bereits aus den zeitlichen Abläufen ergebe. Die ursprüngliche Planung einer Mietgarantie über diesen Zeitraum sei keine für die Anlageentscheidung bedeutsame Tatsache gewesen, die hätte offengelegt werden müssen. Die Entscheidung, das Projekt auch bei einer 10jährigen Mietgarantie durchzuführen, sei vertretbar gewesen. Der Beklagte zu 2. habe die Interessenten, die auf ihn zugekommen seien, davon unterrichtet, dass der Mietvertrag mit der N noch nicht geschlossen, aber rechtlich gesichert sei, eine Laufzeit von 25 Jahren haben werde und die Mietgarantie auf 10 Jahre befristet sei. Der Beklagte zu 2. verweist insoweit auf ein Gespräch Anfang November 1997 mit einem weiteren Anleger, in dem er dies offen kommuniziert habe. Die Beklagten zu 2., 4. und 5. bestreiten insofern, den Anlegern mitgeteilt zu haben, ein Mieter für das Objekt müsse noch gefunden werden. Die seit 1996 geführten Gespräche mit der N sowie die Bindung durch entsprechende Vorverträge hätten deutlich gemacht, dass ein Mieter vorhanden sei. Die Durchführung eines solchen Projektes ohne Mieter wäre im Übrigen „abenteuerlich“ gewesen. Lediglich aus steuerlichen Gründen sei der Mietvertrag erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Baugenehmigung schriftlich vereinbart worden.
449Die N sei der geeignete Mieter gewesen. Die anderslautende Darstellung der Kläger wird insoweit bestritten. Über die Einstandspflicht, die abgesehen von den Brüdern C2C3 sämtliche Gesellschafter weitgehend erfüllt hätten, seien Risiken hinreichend begrenzt worden. Das spätere Engagement der Beklagten zu 8. über die Firma M sei erfolgt, um zu vermeiden, dass die Brüder C2C3 Rückgriff auf die N nehmen und sie so in eine existenzgefährdende Situation bringen könnten. Im Übrigen könnten die Kläger angesichts der hierzu erteilten Zustimmung keine Rechte herleiten. Des Weiteren seien sie nicht für Management-Fehler der N verantwortlich zu machen. Vielmehr sei es C2 gewesen, der immer wieder Konflikte, auch mit dem Fonds, provoziert habe. Die Nachträge zum Mietvertrag L10 im Jahre 2000 hätten entstandene Konflikte lösen sollen. Es sei dann eine interne Entscheidung der N gewesen, C2 als Geschäftsführer mit Wirkung zum 01.09.2000 abzulösen.
450Der Vermieterzuschuss sei ebenfalls wirtschaftlich vertreten gewesen, da mit Anfangsverlusten des Mieters zu rechnen gewesen sei. Zudem sei dieser Mietzuschuss stets offen kommuniziert worden, etwa in den Jahresberichten 2000, 2001 und 2002 sowie in dem Mittelverwendungsbericht. Erkennbar für die Gesellschafter sei er auch anhand der Ausschüttungen gewesen; obwohl das Gelände in I3 ab dem 01.03.1998 vermietet gewesen sei, sei - unstreitig - wegen der Verrechnung des Vermieterzuschusses mit den Ausschüttungen erst im Oktober 2000 begonnen worden.
451Nachteilige Verträge mit den Anlegern ergäben sich bezüglich zahlreicher Risiken aus den Vorgaben eines Immobilienfonds als Steuersparmodell. Die Risiken seien aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgegangen. Schon das Anwerbeschreiben der Beklagten zu 1. weise auf Risiken des Projektes hin. Über die anfallenden Kosten seien die Anleger durch die Unterlagen im Investorenordner hinreichend informiert worden. Angesichts der Konzeption des Fonds als Bauherrenmodell mit den gewünschten Steuerspareffekten sei ein Überschuss an Werbungskosten gegenüber den Einnahmen erwünscht gewesen, so dass die Beschwerde der Kläger über angeblich zu hohe „weiche Kosten“ nicht nachvollziehbar sei.
452Die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 6. und 7. bestreiten die Darstellung der Kläger, wonach sie über die Risiken des Fonds und die Verflechtungen der Gesellschaften der P3-Gruppe nicht informiert gewesen seien. Dies sei stets offen kommuniziert worden.
453Ihren Informations- und Aufklärungspflichten sei die Beklagte zu 1. ordnungsgemäß nachgekommen. Den Klägern seien die Risiken der Beteiligung an einem Bauherrenmodell ohnehin bereits bekannt gewesen. Sie seien aber auch aufgrund der übersandten Unterlagen bekannt gewesen. Gerade weil es sich bei den Interessenten um wirtschaftlich erfahrene, vermögende Personen mit kaufmännischen Kenntnissen und/oder eigenen fachlichen Beratern gehandelt habe, seien ausführliche Darstellungen, wie beispielsweise in einem Prospekt bei Publikumsgesellschaften, nicht erforderlich gewesen. Das übersandte Exposé ebenso wie der Investorenordner habe erkennbar für die Interessenten nicht sämtliche Informationen über den Fonds enthalten. Vielmehr sei es üblich gewesen, dass die von vorneherein nur einem begrenzten Kundenkreis angebotenen Fonds in den Unterlagen nur kurz skizziert worden seien. In persönlichen Gesprächen seien den Investoren weitere Informationen erteilt und die Verflechtungen der Gesellschaften erläutert worden. Ebenso seien den Klägern die Beteiligung der Beklagten zu 2. bis 5. sowie weiterer Unternehmen der F3-Gruppe und der Beklagten zu 1. gewusst gewesen. Die ihnen im Rahmen des Projektes zufließenden Beträge seien bekannt gewesen. Die Beklagten zu 1. 6. und 7. behaupten, ihnen sei die Generalübernehmermarge der Gebr. H5 mbH nicht bekannt.
454Sämtliche Informationen seien den im Investorenordner enthaltenen Vertragsentwürfen und der Liste der Vertragspartner zu entnehmen gewesen. Offenbarungspflichtige wirtschaftliche Verflechtungen mit der Beklagten zu 8. habe es nicht gegeben.
455Die Beklagten zu 6. und 7. behaupten, in die Planung und Gründung der Fondsgesellschaften ebenso wie in die späteren Kapitalerhöhungen nicht involviert gewesen zu sein. Die Rolle der Beklagten zu 1. habe sich darauf beschränkt, den Kontakt zu möglichen Investoren herzustellen und nach den Zeichnungen die Finanzierung zu begleiten. Der Beklagte zu 2. habe die Projekte den Partnern der Beklagten zu 1. vorgestellt, denen sei - aus einzelnen dargestellten Gründen- schlüssig erschienen seien. Dementsprechend hätten die Geschäftspartner entschieden, sich an der Platzierung des Fonds zu beteiligen. Im Anschluss seien ausgewählte Kunden angeschrieben worden, denen in nachfolgenden Gesprächen das Projekt erläutert und Fragen beantwortet worden seien. Der Beklagte zu 6. bestreitet die Behauptung der Kläger, er habe zugesichert, die Fondsbeteiligung tragen sich selbst, daher sei eine Beteiligung mit eigenem Kapital nicht notwendig.
456Angesichts des maßgeblich verfolgten Ziels der Steuerersparnis seien bestimmte Vorgaben, etwa die Eingehung eines sog. Bauherrenwagnisses, notwendig und selbstverständlich gewesen.
457An der Konzeption der Fonds selbst seien sie nicht beteiligt gewesen.
458Anhaltspunkte, an der Tragfähigkeit des Konzeptes für den Fonds L10-I zu zweifeln, habe es in der damaligen Situation nicht gegeben. Angesichts des in den 1990er Jahren wachstumsstarken Medienmarktes sowie der erfolgreichen Tätigkeit der Brüder C2C3 auf diesem Gebiet sei das Projekt erfolgversprechend gewesen, zumal mit S2 und Q2 starke Privatsender involviert gewesen seien. Die 10jährige Mietgarantie der Gesellschafter der N und damit wirtschaftlich solventer Gesellschaften sei ausreichend gewesen, um Entwicklungsrisiken zu begegnen. Das wirtschaftliche Engagement der beteiligten Sender spreche bereits gegen die klägerische Behauptung, S2 und Q2 hätten dem Projekt ablehnend gegenüber gestanden und einen Erfolg bezweifelt. Der Umstand, dass sich die Sender zunächst gegen eine Mietgarantie gewandt hätten, tauge nicht als Beleg für vorhandene Skepsis hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, sondern sei Ausdruck üblichen Verhandlungsgebarens.
459Die Kalkulation der Rückführung von Darlehen sei aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden gewesen. Die späteren finanziellen Probleme der Generalmieterin seien im Wesentlichen auf im Jahre 1997 nicht vorhersehbare wirtschaftliche Entwicklungen in der Medienbranche sowie in der Gesamtwirtschaft zurückzuführen.
460Sie - die Beklagte zu 1. - sei auch nach Abschluss der Beteiligungen weder an der Geschäftsführung der N noch an der des Fonds beteiligt gewesen. Für die im Jahre 1997 anzustellende Wirtschaftlichkeitsprognose seien die nachfolgenden Entwicklungen der Gesellschaften zudem unerheblich.
461Die Beklagten zu 1., 6. und 7. behaupten, die Kläger seien frei darin gewesen, ihre Einlagen für die jeweiligen Fonds bei der Beklagten zu 1. zu finanzieren. Ebenso seien sie frei in der Auswahl gewesen, bei welcher Bank sie die - in der Fondskonzeption bereits grundsätzlich angelegte - Endfinanzierung vornahmen. Die Beklagte zu 1. bestreitet, an die Beklagte zu 8. eine Provision für die Endfinanzierung gezahlt zu haben.
462Die Schadensberechnung der Kläger wird bestritten. Angesichts der erzielten Steuervorteile, der erhaltenen Ausschüttungen und der Werts der Beteiligung sei eine wirtschaftliche Schlechterstellung der Kläger nicht gegeben. Insgesamt seien die von den Klägern angeführten behaupteten Pflichtverletzungen für die jeweiligen Anlageentscheidungen auch nicht kausal geworden.
463Die Beklagten zu 1., 6. und 7. treten der Auffassung der Kläger entgegen, Anleger des Fonds S5 hätten den Fonds L10-I " quersubventioniert". Die M habe ihre Mittel von der Q3 erhalten, diese wiederum als Entgelt aus Mietverschaffungs- und Projektentwicklungsverträgen, welche keine Scheingeschäfte gewesen seien. Die Leistungen seien erbracht worden. Ob die Q3 dazu Dritte habe einschalten müssen, sei unerheblich. Im Übrigen seien sie selbst an den Vorgängen gar nicht beteiligt gewesen. Auch seien die Vorgänge auch in Bezug auf den Fonds S8 für die streitgegenständlichen Fondsgesellschaften nicht nachteilig gewesen, die Beklagten sehen sich hier durch den von den Klägern als Anlage K 275 vorgelegten Bericht von Q4 bestätigt.
464Der Behauptung der Kläger, bei der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages betreffend die Parzellen in L10 habe die Fondsgesellschaft einen höheren Kaufpreis erzielen müssen, weil das Grundstück nun einen höheren Wert gehabt habe, halten diese Beklagten entgegen, dass die Kläger der Rückabwicklung durch Gesellschafterbeschluss zugestimmt hatten.
465Bezüglich des Fonds S5 behaupten die Beklagten zu 1., 6. und 7., dass den Kläger die Lage des Grundstücks und hieraus resultierenden Risiken bekannt gewesen seien. Sie treten den Rechtsausführungen der Kläger zu Unwirksamkeit der Erklärungen anlässlich des Wechsels des Fondsgrundstücks entgegen. Die von den Klägern unstreitig erteilten Vollmachten seien ausreichend gewesen. Wenn es aber tatsächlich rechtlich anders beurteilt werden sollte, könnten die Kläger nur Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft erheben.
466Zum Fonds L5 behaupten die Beklagten zu 1. 6. und 7., dass sie - ebenso wenig wie die Stadt, die Messe oder externe Wirtschaftsprüfer oder Juristen - Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen EU-Vergabe- oder EU-Beihilferecht oder Bedenken gehabt hätten. Schließlich seien die Bundesrepublik Deutschland und die Stadt L8 der anderslautenden Rechtsauffassung der EU-Kommission auch entgegen getreten. Die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von der Stadt und der L5 GmbH vertretene Linie könnten die Kläger - so die Auffassung der Beklagten - ihnen nicht anlasten.
467Bezüglich der Ausführungen der Kläger zu den Darlehensverträgen behauptet die Beklagte zu 1., es sei der Wunsch des Klägers zu 1. gewesen, auch den 30%igen Eigenkapitalanteil über sie zu finanzieren. Er habe erklärt, sein Geld bringe mehr, wenn er es im Unternehmen arbeiten lasse.
468Die Beklagte zu 1. tritt der Darstellung der Kläger entgegen, sie habe zu Unrecht erhaltene Steuervorteile auf einem Festgeldkonto angesammelt. Dies entspreche den in den Darlehensverträgen getroffenen Vereinbarungen zur Stellung von Sicherheiten, s. Anlage B-1-15 zum Ss. der Beklagten zu 1., 6. und 7. vom 19.02.2010. Hieraus folge, dass die Steuerersparnisse aus der Beteiligung auf einem Sonderkonto/-depot angesammelt und verpfändet werden sollten bzw. zur Darlehensrückführung eingesetzt werden sollten. Es sei den Klägern unbenommen gewesen sei, ihr - der Beklagten zu 1. - die Weisung zu erteilen, die Gelder zur Tilgung der Darlehen einzusetzen.
469Auch die Zinsberechnungen entsprächen den getroffenen Vereinbarungen. Die Behauptung, in den Zinsen seien versteckte Aufschläge für "Kick back"-Zahlungen wird bestritten. Der Ansicht der Kläger, Zinsvereinbarungen seien rechtlich unwirksam, die Anwendung des § 315 BGB sei unzulässig, hält die Beklagte zu 1. entgegen, dass sie "Roll Over-Kredite" mit dreimonatigen Zinsperioden ausgereicht habe.
470Die Beklagten zu 2. bis 5. behaupten ebenfalls, dass den Kläger vor den Fondsbeitritten alle erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Ihnen seien auch die Risiken bekannt gewesen, was sie in den notariellen Beitrittserklärungen auch bestätigt hätten. Jedoch sei der Kläger zu 1., der den übrigen Klägern die Erkenntnisse vermittelt habe, ohnehin sachkundig gewesen, überdies fachlich beraten gewesen.
471Der Beklagte zu 2. bestreitet, dem Kläger zu 1. zugesichert zu haben, Zuschüsse aus dem privaten Vermögen seien ausgeschlossen. In dem Zusammenhang verweist der Beklagte auf eine Besprechungsnotiz zu einem Termin vom 02.07.1997 mit dem Kläger zu 1., Herrn H7 und Dr. T18 (Anlage A 2 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 19.02.2010). In dem Gespräch hätten sich die Berater des Klägers zu 1. ausdrücklich dagegen ausgesprochen, dass Eigenkapital selbst aufzubringen, der Anteil solle vorfinanziert werden. Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 2. die Höhe der jeweiligen Beteiligungen anhand der Vermögenswerte auf Klägerseite überschlagen zu haben. Mangels Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe er die erforderlichen steuerlichen Verluste überhaupt nicht ermitteln können.
472Die Beklagten zu 2.-5. meinen zum Fonds S5, eine Aufklärungspflicht in Bezug auf europarechtliche Bedenken habe zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts nicht bestanden, weil derartige Risiken nicht bekannt gewesen seien, auch heute nicht bestünden. Auch bei diesem Fonds seien sämtliche Besonderheiten wie die Lage des Grundstücks am Rhein oder Denkmalschutzauflagen offen gelegt worden. Hier sei es zwar zu Verzögerungen beim Bezug genommen, dieser habe infolge im Jahre 2005 nicht absehbarer Leistungsstörungen beim Bau erst zum 30.11.2009 erfolgen können.
473Mehrkosten z.B. infolge Abdichtungsbaumaßnahmen seien nicht dem Fonds, sondern der M2 belastet worden. Der Generalübernehmer, die Gebr. H5 mbH, habe infolge des Objektwechsels bezogen auf vermietbare Flächen keine höhere Vergütung erhalten.
474Es sei zwar zutreffend, dass bei dem Fonds S5 die Grundstücksgesellschaft zweimal Grunderwerbsteuer habe zahlen müssen, weil die angefallene Grunderwerbsteuer für das Grundstück L10 nicht zurückgezahlt worden sei. Dieser Umstand ist aber nach Meinung der Beklagten zu 2. bis 5. angesichts des - bezogen auf den Gesamtaufwand - geringen Betrages nicht aufklärungspflichtig gewesen, weil für die Anlageentscheidung nicht kausal.
475Die Beklagten zu 2. bis 5. treten der Behauptung der Kläger entgegen, die Fonds S5 und S8 seien untrennbar miteinander verbunden.
476Dinglich seien sie getrennt, auch habe jede Grundstücksgesellschaft einen eigenen Mieter. Dass der Untermieter im Fonds S5 auch Flächen des Fonds S8 angemietet habe, sei unerheblich, zudem würden die Kläger nicht behaupten, dass dies bereits bei Beitritt bekannt gewesen sei.
477Die Beklagten zu 2. bis 5. behaupten, keine Provisionen wegen der Gründung des Fondsgesellschaft oder des Erwerbs des Grundstücks oder wegen des Beitritts von Gesellschaftern an die Beklagte zu 8. oder Konzerngesellschaften gezahlt zu haben.
478Auch die Beklagten zu 2. bis 5. weisen darauf hin, dass die Kläger darin frei gewesen seien, über welches Kreditinstitut sie ihre Einlagen finanzierten. Dem Einwand, dies sei schon wegen der Unmöglichkeit, eine dingliche Sicherheit an dem Fondsgrundstück zu stellen, nicht möglich gewesen, begegnen sie mit dem Hinweis auf den jeweiligen Gesellschaftsvertrag, in dem für den Fall der Bestellung einer Grundschuld für das einzelne Gesellschafterdarlehen ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefordert wurde. Den Klägern sei auch die Bestellung einer einheitlichen Grundschuld bekannt gewesen. Ebenfalls sei im jeweiligen Gesellschaftsvertrag mitgeteilt worden, dass aufgrund der Zweckerklärung schon das Notleiden eines Gesellschafterdarlehens zur Verwertung der Grundschuld führen könne.
479Die Beklagte zu 3. sieht sich zu Unrecht in Anspruch genommen, weil sie ihrer Auffassung nach mit den Klägern in keinem vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnis steht. Soweit sie Dienstleistungen erbracht habe, wie z.B. Kreditverträge überprüft oder Besprechungsunterlagen vorbereitet habe, begründe dies keine Vermögensbetreuungspflicht. Dass sie bei den Dienstleistungen Pflichtverletzungen begangen habe, werde auch nicht behauptet. Dies selbst unterstellt, könne es die von den Klägern geltend gemachte Haftung nicht begründen.
480Die Beklagte zu 8. hält die Klage ebenfalls für unschlüssig. Materiell-rechtliche Ansprüche seien nicht dargelegt, vielmehr erschöpfe sich der klägerische Vortrag in pauschalen Behauptungen ins Blaue hinein und dem Aufstellen letztlich haltloser Verschwörungstheorien. Anlass der Klage sei, dass die Kläger das bewusst eingegangene wirtschaftliche Risiko der Fondsbeteiligungen nicht tragen wollten.
481Die Beklagte zu 8. bestreitet für sich und ihre Rechtsvorgängerin eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an den Fondsgründungen oder den Fonds selbst und behauptet dazu, es habe von vorneherein lediglich die Überlegung der Rechtsvorgängerin bestanden, sich an der N zu beteiligen. Hierin habe sie die Möglichkeit gesehen, erfolgreich neue Geschäftskunden zu gewinnen und in das Geschäft der Medienbranche einzusteigen. Zudem habe sie gehofft, langfristig einen Börsengang der N begleiten zu können. Angesichts der Konzeption, das Gelände in L10 neben einem Studiogelände auch als Freizeitpark mit Entertainment-Charakter auszugestalten, habe sich die Rechtsvorgängerin von dem Projekt eine hohe Anziehungskraft unabhängig von der Auslastung der Studiokapazitäten versprochen.
482Der frühere Erwerb des Grundstückes in L10 durch die T3 sei inhaltlich unabhängig von der späteren Entscheidung erfolgt, sich an der N zu beteiligen.
483Im Oktober 1996 sei es erstmals zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Beteiligung gekommen, anderslautende Behauptungen der Kläger bestreitet die Beklagte zu 8. mit Nichtwissen. Das Konzept sei ausgiebig geprüft worden im Hinblick auf die avisierte Beteiligung an der N wie die Vorlagen einer Präsentation für den Kreditausschuss vom 16.09.1997 belegten (Anlagen B 8-5 und B8-6). In diesem Zusammenhang sei auch der Vermerk des Beklagten zu 9. vom 15.09.1997 zu sehen. Entsprechend seien die Beschlüsse in der Vorstandssitzung vom 16.09.1997 gefasst und eine Patronatserklärung ihrer Rechtsvorgängerin abgegeben worden. Die bedingte Zusage zur Eingehung einer Beteiligung sei sodann Ende September 1997 Herrn S schriftlich mitgeteilt worden.
484Hintergrund der Bestellung des Beklagten zu 8. zum Beiratsvorsitzenden der N sei gewesen, dass die weiteren Gesellschafter – S2 und Q2 - Konkurrenten gewesen seien und die dritte Gesellschaftergruppe - Brüder C2C3 - den Geschäftsführer gestellt habe. Die spätere negative Entwicklung der N sei nicht vorhersehbar gewesen, Ursachen hierfür seien in einer Umorientierung der Zuschauerströme und einem Rückgang der Nachfrage bei Eigenproduktionen zu sehen. Dies ebenso wie die schlechte Entwicklung der N und des Fonds L10-I sei spätestens ab 1998 Inhalt von Presseberichten und damit der Öffentlichkeit bekannt gewesen, wie im Einzelnen im Schriftsatz vom 31.05.2012 dargestellt. Um die N auf Erfolgskurs zu halten, seien verschiedene Maßnahmen ergriffen worden, die nichts mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft zu tun gehabt hätten. Es habe Förderungen durch das Land NRW gegeben, das L4-Gutachten sei erstellt und eine weitere Firma durch die N mit der Erstellung eines Marketing- und Vertriebskonzeptes (Flying Eye) beauftragt worden.
485Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, bereits bei Auflegung des Fonds L10-I sei geplant gewesen, die Beteiligungen im Jahr 2000 bei ihr umzufinanzieren. Die entsprechende Anfrage einer Finanzierung sei vielmehr seitens der durch die Anleger eingeschalteten K mbH Ende 1999 erfolgt. Erst nach internen Prüfungen sei sie hierzu bereit gewesen. Die Beklagte zu 8. meint, die Kläger müssten sich das Wissen dieser Gesellschaft zurechnen lassen
486Die Beklagte zu 8. behauptet, S2 habe frühere Zusagen (vom 16.05.1997) zur Nutzung von Studios in L10 nicht eingehalten (Anlage B 8- 4 Seite 4). Das sei der Grund für die Schwierigkeiten von N gewesen. Ein weiterer Grund liege darin, dass durch die Entscheidung von S2, seine Zentrale nicht nach L10 zu verlagern, ein Anziehungspunkt für weitere Unternehmen entfallen sei. Weitere Faktoren seien die Änderung der Vergütung von Werbeminuten und geänderte Zuschauergewohnheiten.
487Die Beklagte zu 8. vertritt die Auffassung, dass der IR-Bericht (Anlage K 316) und der FGS-Vermerk (Anlage K 317) einem Verwertungsverbot unterlägen, weil sie nur unter Verstoß gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen in die Hände der Kläger gelangt sein könnten. In den Unterlagen würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wiedergegeben. Dies sei ebenso sanktioniert wie die Verwendung von Informationen, die im Wege der Akteneinsicht im Strafverfahren erlangt worden seien. Ohnedies seien aber die von den Klägern hieraus gezogenen Schlüsse unerheblich, weil es nur auf die Situation und die Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Beteiligungen ankomme und nicht auf Jahre später erstellte Zusammenfassungen wie die „Große Tapete“ aus dem Jahr 2005. Es sei auch unerheblich, ob der Beklagte zu 9. gegen seine Pflichten als ihr Vorstandsvorsitzender verstoßen habe.
488Die Beklagte zu 8. meint, die Kläger könnten sich nicht auf § 18 KWG stützen; im Übrigen bestätige aber der IR-Bericht - entgegen der zunächst von den Kläger vorgelegten Zusammenfassung - , dass ihr von der Beklagten zu 1. Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer vorgelegt worden seien. Der Bericht widerlege mithin die Behauptung der Kläger bezüglich einer unterlassenen Bonitätsprüfung.
489Die Beklagte zu 8. meint weiter, dass die von den Klägern angeführten Vorgänge zu M und Q3 bereits für den Fonds L10-I unerheblich seien, weil sie erst Jahre nach dem Beitritt eingeschaltet worden seien. In Bezug auf den Fonds S5 könnten die Kläger hieraus schon keine Mitinitiatoren- oder Hintermannstellung herleiten, weil sie - die Beklagte - Vertragspartnerin des Fonds gewesen sei.
490Sie sei auch keine Mitinitiatorin beim Fonds L5 gewesen. Die Klägerseite weise ihr unzulässigerweise das Handeln der T3 oder der T16 GmbH zu, dabei seien diese eigenständige juristische Personen.
491Der Beklagte zu 9. bestreitet, als Beiratsvorsitzender der N faktisch die Rolle eines Geschäftsführers der N übernommen und ausgefüllt zu haben. Die entsprechende Behauptung der Kläger sei bereits rechtlich nicht haltbar, da sie nicht mit Tatsachen unterlegt sei, die bei einer Prüfung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung zu einem schlüssigen Vorbringen führe. Zudem spreche bereits die - unstreitige - Geschäftsführertätigkeit des C2 bis zum 01.09.2000 und dessen - auch aus den Unterlagen ersichtlicher tatsächlicher Führungsanspruch dagegen.
492Auch er hält die Verwertung von Unterlagen, die von den Klägern eingereicht wurden, wie den IR-Bericht, sog. FGS-Bericht und E5-Bericht (Anlagen K 316-318) oder das Protokoll der staatsanwaltlichen Vernehmung seiner ehemaligen Sekretärin N5 vom 04.04.2011 (Anlage K 359) für unzulässig, weil sie unter Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten erlangt worden seien, er hält sie überdies für verspätet. Die von den Klägern hieraus gezogenen Schlussfolgerungen seien aber ohnehin unrichtig. Der Beklagte zu 9. behauptet, ihm sei bei Abschluss des Mietvertrages zwischen der N und dem Fonds L10-I von keinem der Gesellschafter der N bekannt gewesen, dass er nicht zu seiner übernommenen Einstandsverpflichtung stehen werde.
493Der Beklagte zu 9. bestreitet, dass die N im Jahre 1997 insolvenzreif gewesen sei und ihm die behauptete schlechte Lage bekannt gewesen sei. Die Beklagte zu 8. sei erst über die T16 GmbH zum 01.01.1998 Gesellschafterin der N zu 25,1 % geworden, er selbst erst zum 10.02.1998 Beiratsvorsitzender geworden, mithin könne er zu Vorgängen in der Zeit davor keine Erklärungen aus eigener Kenntnis abgeben, insoweit bestreitet der Beklagte zu 9. die klägerischen Behauptungen zu Vorgängen zeitlich davor mit Nichtwissen. Gleiches gelte für Vorgänge nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten zu 8. und der N, d.h. ab April 2007.
494Die wirtschaftliche Überzeugung, sich wie dargestellt an dem Projekt zu beteiligen, habe er in nicht zu beanstandender Weise aufgrund intensiver und fundierter Analysen gewonnen. Insbesondere beinhalteten die Stellungnahmen der Beklagten zu 8. vom 15.09.1997 lediglich eine Begutachtung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung an der N, keinesfalls des Fonds als solchem. Deshalb sei diese Berechnung auch nicht für die Gesellschafter des Fonds von Bedeutung gewesen.
495Eine überordnete Fonds-Idee, die um jeden Preis habe durchgesetzt werden sollen, habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben, allenfalls eine übergeordnete, auch von der Landespolitik getragene Vision, die Stadt L8 als Medienstandort nachhaltig zu positionieren und zu etablieren.
496Die Schadensberechnung, insbesondere die behaupteten Verläufe der Darlehensverträge, bestreitet er mit Nichtwissen. Als Vorstandsvorsitzender sei er mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bei der Beklagten zu 8.) nicht involviert gewesen.
497Er tritt der Behauptung der Kläger, die Beklagte zu 8. oder Tochtergesellschaften hätten beim Fonds L10-I die Aufgabe eines "Fronters" übernommen, entgegen. - Der Begriff „Fronter“ für einen zwischengeschalteten Dienstleister wurde in der Aktennotiz der Rechtsanwälte I4 N3 vom 04.04.2002 zum Thema „L16 AG Immobilienkooperation mit der P2 GbR“, Anlage K 319, verwendet. -
498Es habe auch keine vorherige Verabredung darüber gegeben, dass die Beklagte zu 8. jeweils die Endfinanzierung der Fondsanleger übernehmen werde. Die Unrichtigkeit der anderslautenden Behauptung der Kläger werde durch den Inhalt des IR-Berichts belegt. Die Beklagte zu 8. und er seien weder „Hintermänner“ noch Initiatoren der Fonds gewesen. Er habe weder Einfluss auf die Verträge mit den Anlegern nehmen können noch einen solchen Einfluss ausgeübt.
499Nach Auffassung des Beklagten zu 9. ist die (Medien)Standortförderung L10 auch nicht wie behauptet „Deckmantel“ für eine sittenwidrige Schädigung der Anleger gewesen. Die Kläger rissen – so die Behauptung des Beklagten zu 9.- Vorgänge und Aussagen, wie z.B. seine Aussage im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ### Js ##/## (Anlage K 212) aus dem Zusammenhang. So z.B. die Erklärungen zu Provisionen. Richtig sei, dass er oder die Beklagte zu 8. keine Provisionen für eine konspirative Zusammenarbeit mit den übrigen Beklagten erhalten hätten. Sofern Provisionen an die Beklagte zu 8. gezahlt worden seien, hätte dem konkrete Leistungen gegenüber gestanden.
500Bezüglich des Fonds S5 meint auch der Beklagte zu 9., dass aus der behaupteten „Quersubventionierung“ für die Anleger des Fonds L10-I kein Schaden entstanden sei.
501Gegenstand der Widerklage der Beklagten zu 1. sind Forderungen aus der Finanzierung der Beteiligungen der Kläger am Fonds S5.
502Die Kläger hatten wie dargestellt bei der Beklagten zu 1. Darlehen zur Zwischenfinanzierung der Fremdkapitalbeteiligung mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2009 und der Eigenkapitalbeteiligung mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2010 aufgenommen (Anlagen B 1-7, B 1-8 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. vom 19.02.2010). Eine Prolongierung erfolgte bezüglich dieser Darlehen nicht. Die offenen Darlehensforderungen entsprechen rechnerisch den Forderungen, die die Beklagte zu 1. im Schriftsatz vom 19.09.2012 (Bl. ### ff.) näher dargestellt hat und worauf verwiesen wird.
503Die Beklagte zu 1. vertritt die Auffassung, dass ihr Verzugszinsen, jeweils ab dem 01.07.2009 bzw. 01.07.2010, in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend § 288 Abs. 2 BGB zustehen.
504Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
505Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.01.2014 und 18.03.2014 haben die Kläger beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
506Mit weiterem, nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.02.2014 haben die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge mit den Beklagten zu 1. und 8. erklärt und abermals die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Kläger meinen, zum Widerruf berechtigt zu sein, weil sie die Verträge als Verbraucher abgeschlossen hätten und die Belehrungspflichten bei verbundenen Geschäften nicht beachtet worden seien. Die Beklagten zu 1. und 8. vertreten die Ansicht, die Kläger seien zum Widerruf nicht berechtigt.
507E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
508Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
509Die zulässige Widerklage der Beklagten zu 1. ist mit Ausnahme der Höhe der Zinsforderungen begründet.
510A. Klage
511I.
5121. Zwischen den Parteien ist durch die Zustellung der Klageschrift ein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die in der Klageschrift genannten Anlagen nicht in Papierform, sondern auf einem elektronischen Datenträger beigefügt waren.
513Die Voraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung ergeben sich aus § 253 ZPO in Verbindung mit § 261 ZPO. Hiernach ist erforderlich, dass Gericht und Parteien bezeichnet, der Streitgegenstand (Antrag sowie Lebenssachverhalt) benannt sowie individualisiert werden. In § 253 Abs. 4 ZPO werden die Vorschriften zu vorbereitenden Schriftsätzen in Bezug genommen, dementsprechend auch die Norm des § 133 ZPO. Danach „sollen“ Anlagen beigefügt werden. Insofern kann bereits kein allgemeines Postulat aufgestellt werden, dass die Zustellung einer Klageschrift ohne in Bezug genommene Anlagen unwirksam ist. Auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, VII ZR 164/05, abgedruckt in NJW 2007, 775 ff.) hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EuZVO den nationalen Gerichten die Prüfung auferlegt, ob Anlagen lediglich Beweisfunktion haben oder ob sie für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Anspruchs unerlässlich sind. Nur in dem letztgenannten Fall soll Art. 8 Abs. 1 EuZVO einschlägig sein (vgl. NJW 2008, 1721, 1725).
514Dieser Abgrenzung folgend, war die Beifügung von Anlagen in Papierform nicht erforderlich für eine wirksame Zustellung der Klageschrift bzw. des klageerweiternden Schriftsatz. Die von den Klägern in Bezug genommenen Anlagen haben die Streitgegenstände lediglich erläutert und unterlegt. Für deren Bestimmtheit bzw. Individualisierung waren sie nicht unerlässlich. Die Anträge und zugrundeliegenden Lebenssachverhalte haben sich aus der Klageschrift bzw. dem klageerweiterndem Schriftsatz selbst ergeben.
5152. Die Anträge sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt in Bezug auf Freistellungs- und Feststellungsanträge.
516II.
517Die Klage ist unbegründet.
518Die Kläger können von den Beklagten zu 1. bis 9. keine Zahlung von Schadensersatz bzw. Abgabe von Willenserklärungen verlangen. Auf die begehrten Freistellungen der Kläger von Ansprüchen aus eingegangenen Darlehensverpflichtungen kann ebenso wenig erkannt werden wie auf Feststellung von Freistellungsverpflichtungen, u.a. von Ansprüchen der Steuerbehörden gegen die Kläger. Dementsprechend befinden sich die Beklagten auch nicht in Annahmeverzug.
5191.
520Die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. bis 9. stehen den Klägern nicht aus vertraglichen Anspruchsgrundlagen zu.
521Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger zu 2. bis 5. das Handeln und die Kenntnisse des Klägers zu 1. gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müssen. Unstreitig hat der Kläger zu 1. die Beteiligung der übrigen Kläger veranlasst. Mit ihnen fanden keine Gespräche statt, der Kläger zu 1. hatte die Informationsbeschaffung für die Familienmitglieder übernommen.
522a) Spezialgesetzliche Prospekthaftungsnormen sind nicht einschlägig, da zum Zeitpunkt der ersten Zeichnungen im Jahr 1997 bei geschlossenen Immobilienfonds keine Prospektpflicht bestand.
523Die Regelung des § 1 VerkProspG in der Fassung der Veröffentlichung vom 09.09.1998 sah eine Prospektpflicht nur für in Wertpapieren verbriefte Beteiligungen vor. Erst das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes hat mit Wirkung zum 01.07.2005 - und damit deutlich nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen - in § 8 f VerkProspG eine Prospektpflicht für geschlossene Immobilienfonds eingeführt.
524b) Die Kläger können Ansprüche ferner nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung herleiten.
525aa) Ansprüchen aus sog. bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung neben den Initiatoren, Gründern und Managern einer Fondsgesellschaft die maßgeblich mitbestimmenden Hintermänner, die einen besonderen Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb für den Prospektinhalt und die wesentlichen geschäftlichen Maßnahmen verantwortlich sind. Von ihnen darf der Anleger erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft und in ihm alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Punkte vollständig dargestellt haben (vgl. BGH, WM 2008, 725 m. w. N.).
526Danach käme zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter des Fonds in Betracht, während die übrigen Beklagten bereits nicht als Prospektverantwortliche in diesem Sinne anzusehen sind bzw. dies zweifelhaft sein dürfte.
527Die Inanspruchnahme dieses sog. typisierten Vertrauens von Anlegern auf die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben setzt allerdings voraus, dass ein Prospekt im Sinne der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorliegt. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.
528Als Prospekt im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne ist anzusehen eine marktbezogene schriftliche Erklärung, die tatsächlich oder zumindest nach dem von ihr vermittelten Eindruck den Anspruch erhebt, das Publikum umfassend über die Anlage zu informieren, wobei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch neben einem Emissionsprospekt versandte Dokumente in den Prospektbegriff einzubeziehen sind, sofern sich der Anbieter der Vermögensanlage die Dokumente zu eigen macht (BGH, Urteil vom 17.11.2011, III ZR 103/10, zitiert nach Juris Rn 21; abgedruckt auch in WM 2012, 19 ff.). Damit können Prospekthaftungsansprüche auch auf ein Konglomerat von mehreren miteinander verknüpften Dokumenten gestützt werden (vgl. auch Nobbe, Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds, WM 2013, 193, 198 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechung ist ein Prospekt nach wie vor zu unterscheiden von einem Exposé, das einzelnen interessierten Kapitalanlegern unterbreitet wird und das auch dann keinen Prospekt im oben definierten Sinn darstellt, wenn es für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Die Trennlinie zwischen einem haftungsbegründenden Prospekt und einer bloßen Werbeschrift ist an Hand der konkreten Merkmale des Einzelfalls zu ziehen. Dabei ist insbesondere auf die Frage abzustellen, ob mit dem Schriftstück bzw. einem Konglomerat von Schriftstücken der Eindruck erweckt wird, über alle für die Beurteilung einer Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Daneben ist von Bedeutung, ob die Werbeschrift zur Verwendung gegenüber einer größeren unbestimmten Zahl von Personen bestimmt ist, oder ob es auf die Personen im Einzelnen ankommt (so auch der BGH in der oben zitierten Entscheidung vom 17.11.2011, juris Rn 21 m. w. N.).
529Die an einen Prospekt zu stellenden Anforderungen sind danach bei keinem der streitgegenständlichen Fonds erfüllt. Die den Klägern übersandten schriftlichen Unterlagen erwecken bereits nicht den Eindruck, über alle für die Beurteilung der Kapitalanlage relevanten Umstände aufzuklären. Sie enthalten erkennbar lediglich ausgewählte Dokumente und wenige Grundinformationen und erheben daher ersichtlich keinen Anspruch auf eine umfassende und abschließende Darstellung der Anlage. Dies stellte die Beklagte zu 1. in den Einladungs(Anwerbe)schreiben (z.B. vom 02.10.1997, Anlage K 177) auch ausdrücklich klar; der Beklagte zu 6 verwies hierin auf ergänzende Informationen, die mitgeteilt werden sollten. Daraus ergab sich, dass es zu einer abschließenden Darstellung der relevanten Umstände weiterer Informationen und Erläuterungen bedurfte.
530Die jeweils nur wenige Seiten (z.B. fünf beim Fonds L10-I) umfassenden Exposés informierten allenfalls skizzenhaft und stichpunktmäßig grob über die Bauvorhaben. Dies gilt insbesondere für den Fonds L10-I. Obwohl sich bereits aus dem Namen der Fondsgesellschaft („J5 I GbR“) zwanglos herleiten lässt, dass es einen Bezug zu I3 geben muss, wird dieses Grundstück in dem Exposé an keiner Stelle erwähnt. Die Beschreibung des Bauprojektes selbst beschränkt sich auf nicht mehr als einen Satz, nämlich den „Erwerb eines Grundstücks mit bereits fertig gestellten Studios“. Die nachfolgenden stichpunktartigen Angaben zur Projektentwicklungs- und Bauzeit machen hingegen deutlich, dass offensichtlich umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die Gebäude zu errichten. Einschätzungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit fehlen vollständig. Es ist nicht einmal erläutert, wie genau die Immobilien genutzt werden sollen. Zudem enthält das Exposé keinen darstellenden oder zusammenfassenden Teil.
531Den Eindruck richtiger und vollständiger Informationen erwecken die Exposés auch nicht in Zusammenschau mit den in den Investorenordnern weiter übersandten Unterlagen. Sie beinhalteten - wie im Einzelnen im Tatbestand dargestellt - im Wesentlichen bereits abgeschlossene Verträge sowie Vertragsentwürfe. Konkrete Informationen etwa über die Vermietungssituation, insbesondere die vorgesehenen Mieter und Mietvertragskonditionen, sind nicht enthalten.
532Angesichts der angebotenen Spezialimmobilien in der avisierten Größe kann grundsätzlich kein Anlageinteressent annehmen, dass solche Immobilienprojekte in Angriff genommen werden, ohne dass die späteren Mieter bekannt sind. Es fehlen auch konkretere Angaben zu den vorhandenen bzw. zu errichtenden Gebäuden, ebenfalls zentrale Informationen für künftige Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds.
533Daher konnte der Empfänger eines solchen Exposés nebst Investorenordner auch nicht davon ausgehen, dass er mit dieser Vertragssammlung über alle wesentlichen Punkte der Anlage aufgeklärt würde. Vielmehr war die Eigenkapitalgewinnung des Fonds - auch für die Empfänger der Investorenordner nebst Exposé - offensichtlich darauf ausgelegt, die wesentlichen Informationen und Einschätzungen zur Anlage und zum Anlageobjekt in persönlichen Gesprächen zu vermitteln. Dies ist in aller Deutlichkeit den Einladungsschreiben der Beklagten zu 1. zu entnehmen, die - wie dargestellt - auf nachfolgende persönliche Gespräche verweisen. Die Kläger konnten bereits dem Inhalt der Schriftstücke nach nicht davon ausgehen, bereits umfassend schriftlich informiert worden zu sein.
534Einer rechtlichen Qualifizierung als Prospekt im Sinne der oben dargestellten Grundsätze steht außerdem entgegen, dass die Unterlagen für die Kläger erkennbar nicht an eine größere Anzahl von Personen gerichtet waren. Die Einladungsschreiben richteten sich vielmehr jeweils an eine überschaubare Anzahl eigens ausgewählter Personen, in dem Schreiben mit „den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden“ fest umrissen. Es ging also darum, Einzelpersonen, die den Gesellschaftern und der Geschäftsführung der Beklagten zu 1. bereits gut bekannt waren, für ein Engagement in die Spezialimmobilien zu interessieren. Damit war klar, dass auch die weiteren Unterlagen, d.h. Exposé und Investorenordner, diesem ausgewählten Personenkreis zugeleitet werden. Für eine in diesem Sinne „handverlesene“ Auswahl an Adressaten spricht auch die nachfolgend vergleichsweise geringe Zahl von insgesamt 36 Gesellschaftern beim Fonds L10-I, 24 Gesellschaftern beim Fonds S5 und 26 Gesellschaftern beim Fonds L5.
535bb) Mangels Vorliegens eines Prospektes scheiden Ansprüche der Kläger auf Schadenersatz nach den Grundsätzen der bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls aus.
536Der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinn, die sich im vorliegenden Rechtsstreit nach den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der culpa in contrahendo ergeben könnte, unterliegen auch nicht prospektverpflichtete Personen, wenn sie in besonderem Maße persönliches Vertrauen des Verhandlungspartners - über das typisierte Vertrauen auf die Prospektangaben hinaus - in Anspruch genommen oder aus eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an dem angestrebten Geschäft verhandelt haben. Eine solche Haftung betrifft in der Regel Anlagevermittler und -berater, Treuhänder und Kreditinstitute. Anknüpfend an ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet derjenige, der Anlageinteressenten als künftiger Vertragspartner entgegentritt und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts. Die künftigen Vertragspartner des Anlegers trifft die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko. Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten (BGH, NJW 2001, 360 ff. m. w. N.).
537Eine Haftung aus Prospekthaftung im weiteren Sinne könnte damit zwar grundsätzlich auch die Beklagte zu 1. und nach §§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 128 HGB die Beklagten zu 6. und 7. treffen. Allerdings ist erforderlich, dass der in Anspruch Genommene zumindest unterstützend einen Prospekt benutzt hat, wobei der Prospektbegriff entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne zu sehen ist.
538Wie bereits ausgeführt, haben die Beklagten gegenüber den Klägern aber keinen Prospekt in diesem Sinne verwendet, sondern lediglich erkennbar unvollständige Exposés nebst Vertragsentwurfssammlungen. Die maßgeblichen Informationen sollten erkennbar mündlich vermittelt werden.
539c) Die geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern ferner nicht unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu.
540aa) Die Verletzung einer den Beklagten zu 2., 4. und 5. gegenüber dem Kläger obliegenden vertraglichen Pflicht als jeweiligen Gründungsgesellschafter der Fonds ist nicht gegeben. Zudem wären etwaige Ansprüche überwiegend verjährt.
541Über den jeweiligen Gesellschaftsvertrag sind die Beklagten zu 2., 4. und 5. Vertragspartner der Kläger geworden. Als solche haben sie für unrichtige Angaben, durch die Anleger zum Beitritt bewogen werden, einzustehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass sie die Beitrittsverhandlungen selbst geführt oder die inhaltliche Ausgestaltung von Werbematerial beeinflusst haben. Vielmehr haften sie nach § 278 BGB auch für unrichtige Angaben der von ihnen eingeschalteten Personen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1991, II ZR 132/90, zitiert nach juris Rn. 7 zur Haftung von Gründungsgesellschaftern der Publikums-KG für unrichtige Angaben).
542Pflichtverletzungen, für die die Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter in Anspruch zu nehmen sind, liegen jedoch nicht vor.
543Eine Aufklärung der Kläger war ohnehin nur erforderlich, soweit die Kläger keine Kenntnis hatten.
544Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1., dessen Kenntnisse und Handeln sich die übrigen Kläger entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen müssen, mit der Funktionsweise eines Immobilienfonds und den Risiken, die mit dem Investment in derart spezielle Immobilien wie den vorliegenden verbunden sind, vertraut war. Vor den streitgegenständlichen Beitritten hatten sich die Kläger bereits zuvor an mehreren von der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2., 4. und 5. angebotenen geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Der Kläger zu 1., der auch nach der Behauptung der Kläger derartige Fonds in erster Linie wegen der Möglichkeit, steuerliche Lasten zu senken, gewählt hatte, hatte sich zuvor über die Fondskonstruktion informiert. Der Kläger zu 1. war insoweit auch sachkundig. Unter der Führung des Klägers zu 1. entstand seit den fünfziger Jahren eine Unternehmensgruppe, die u.a. unstreitig über einen ganz erheblichen Immobilienbesitz verfügt. Der Kläger zu 1. ist mit den Abläufen von Investments und den rechtlichen Konstruktionen und rechtlichen/wirtschaftlichen Risiken, die diese bergen, bestens vertraut.
545Die Kläger erhielten unstreitig die Exposés und die Investorenordner vor den Fondszeichnungen und konnten sich so ein eigenes Bild von den Investments machen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger weitere Berater neben Steuerberatern zur Verfügung hatten. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1. selbst in der Lage war, die Güte einer Investition für sich und seine Kinder zu prüfen und mögliche Risiken selbst zu bewerten. Dies gilt erst recht im Angesicht der Höhe der Investitionen, die die Kläger mit den Fondszeichnungen tätigten.
546Unabhängig davon hat der Kläger zu 1. auch eingeräumt, dass der Beklagte zu 2. in Räumen des E4 Konzerns am 02.07.1997 ein Gespräch mit Herrn H7 und dem Steuerberater Dr. T18 der Familie geführt hat. Es mag sein, dass Dr. T18 dieses Gespräch als "Kennenlerntreffen" empfunden hat. Dies ändert aber nichts daran, dass hierbei - insoweit unwidersprochen - über die Vorteile der Fremdfinanzierung der Beteiligungen gesprochen wurde. Die Kläger haben des Weiteren vorgetragen, dass Herr H7 für sie die interne Administration und Koordination der Zahlungsströme übernommen habe. Sie haben es nach ihrer Behauptung sogar Herrn H7 und dem Beklagten zu 2. überlassen, die Beteiligungshöhen anhand des - für die steuerlichen Zwecke - erforderlichen negativen Vermögens zu ermitteln.
547In dem Zusammenhang ist auch bereits darauf zu verweisen, dass die Kläger in ihren jeweiligen notariell beurkundeten Willenserklärungen, gerichtet auf den Beitritt zu den Fonds, bestätigt haben, Kenntnis von den in den Urkunden aufgeführten Risiken zu haben. Die Erklärungen mögen zwar vorformuliert gewesen sein, jedoch erfolgten die Beurkundungen nicht bei Notaren, die die Beklagten ausgewählt hatten, sondern bei den "Hausnotaren" der Kläger, also den Notaren ihres Vertrauens.
548(1) Die Struktur der P3-Gruppe und die Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2., 4. und 5. waren den Klägern grundsätzlich bekannt. Aufklärungsmängel sind nicht gegeben.
549(a) Die Verbindungen ergeben sich dem Grunde nach bereits aus dem Anschreiben vom 02.10.1997 zum Fonds L10-I, in dem die Beklagte zu 1. den Fonds gleichsam als gemeinsames Projekt mit den Fondsgründern darstellt. Den Anlagen des Investorenordners lassen sich die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschaften, deren Verbindungen untereinander schon durch die namentlichen Bezeichnungen, insbesondere der Namensnennungen P6 und F3, auffallen mussten, hinreichend deutlich entnehmen. Aus den Vertragsentwürfen ergab sich auch, welche Kosten an Gesellschaften, in deren Firmenname auch der Name „F3“ Bestandteil war, zu entrichten waren. Zudem wurde der Fonds L10-I, aber auch die übrigen Fonds, die von der Beklagten zu 1. gegenüber dem Kläger zu 1. beworben wurden, dem Kläger zu 1. nach seiner eigenen Behauptung jeweils vom Beklagten zu 2. näher vorgestellt. Die engen Verflechtungen der Beklagten untereinander waren daher für die Kläger deutlich erkennbar.
550Die Kläger dringen nicht mit dem Argument durch, ihnen sei die Beteiligungshöhe der Beklagten an Gesellschaften nicht bekannt gewesen, damit seien die verfolgten eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht erkennbar gewesen. Es war für die Kläger offenkundig, dass die Beklagten eigene wirtschaftliche Interessen hatten, anderenfalls machte die Gründung von Gesellschaften keinen Sinn. Der Umstand, dass die Kläger trotz der Offenkundigkeit keine Fragen stellten, belegt, dass für ihre damaligen Anlageentscheidungen die wirtschaftlichen Verflechtungen der P3-Beklagten untereinander nicht von Belang waren.
551Auch die von den Klägern vorgetragene Beteiligung der Beklagten zu 2. und 6. an der J6 GmbH sowie die Beteiligung der Beklagten zu 1. an der Gebr. H5 mbH belegt keine Aufklärungspflichtverletzung zum Schaden der Anleger.
552Eine Aufklärung über eine Verbindung der Beklagten zu 2. und 6. zu der J6 GmbH war nicht erforderlich.
553Ein Anleger muss nur über wesentliche Verflechtungen aufgeklärt werden (vgl. BGH WM 2010, 1017 m.w.N.). Eine solche Bedeutung der Verflechtung behaupten die Kläger aber nicht. Die Beklagten zu 2. und 6. sollen jeweils 25% des Jahresüberschusses der J6, der 2006-2011 150.000,00 € insgesamt betragen haben, erhalten haben. Angesichts der Fondsvolumen sind diese Summen nur von untergeordneter Bedeutung. Zudem behaupten die Kläger nicht, dass die J6 GmbH überhöhte Provisionen erhalten oder auf ungünstige Verträge für die Fondsgesellschaften hingewirkt haben. Allein die Tatsache, dass Versicherungen aus dem gleichen Unternehmen stammten, begründet noch keinen aufklärungspflichtigen Mangel der Fonds, da ein solches Vorgehen in der Praxis üblich ist und oft sogar durch die Versicherungen mit Preisnachlässen honoriert wird. Auch insoweit dürfte es im Übrigen an der Kausalität fehlen angesichts der untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung und des Umstands, dass grundsätzlich Versicherungen für die Gebäude notwendig waren.
554Über die Verbindung der Gebr. H5 mbH zu den Beklagten wurden die Kläger korrekt aufgeklärt. Die Kläger erhielten mit den Investorenordnern Muster der Generalübernehmerverträge. Aus dem Namen ergab sich, dass der Beklagte zu 2. daran beteiligt war und damit auch die weiteren Gesellschaften, an denen er Anteile hatte, am wirtschaftlichen Erfolg dieser Gesellschaft interessiert waren. Die Beklagte zu 1. bezeichnete den Beklagten zu 2. in den Anwerbeschreiben als „unser Partner im Immobiliengeschäft“. Dies drückt sogar eine Alleinstellungsposition des Beklagten zu 2. und der von ihm gegründeten und kontrollierten Unternehmen im Bereich Immobilien bei der Beklagten zu 1. aus.
555Insofern war eine Aufklärung darüber, dass der Beklagte zu 7. Mitgeschäftsführer der Wohnbaugesellschaft war, entbehrlich.
556(b) Mögliche Ansprüche aufgrund von Beratungsfehlern wären zudem verjährt.
557Allgemein gilt für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund der behaupteten Aufklärungsfehler das Folgende: Auf die von den Klägern behaupteten Pflichtverletzungen finden für die Zeit ab dem 01.01.2002 die Regelverjährung des § 195 BGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB Anwendung. Für den Beginn der danach geltenden dreijährigen Verjährung kommt es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB darauf an, ab wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGH NJW-RR 2008, 1129, 1133). Unabhängig von der Kenntnis sieht § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine Höchstfrist von 10 Jahren vor.
558Im Falle des Vorwurfs verschiedener Beratungs- und Aufklärungsfehler sind die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, da jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln ist. Eine entsprechende Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung der Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich und zumutbar ist (BGH NJW 2008, 506, 507). Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, WM 2008, 382, 384). Der Anspruch wegen behaupteter Beratungsfehler entsteht grundsätzlich mit Zeichnung und Erwerb der Kapitalanlage. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, NJW 2008, 506, 508 m.w.N.).
559Verjährung des gerade geschilderten Beratungsfehlers war jedoch auch bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahre 2009 bzw. Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 29.12.2011 eingetreten.
560Die Verflechtungen der einzelnen Gesellschaften untereinander waren bereits den Investorenordnern dem Grunde nach zu entnehmen; dies gilt auch für die Beteiligung der Gebr. H5 mbH. Zudem waren sie Gegenstand von Medienberichten, wie der im Jahre 2005 im N6 veröffentlichte und von den Klägern selbst vorgelegte Artikel „E7“ zeigt (Anlage K 5). In diesem Artikel werden die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen detailliert beschrieben.
561Insbesondere auf die Tätigkeiten und Verbindungen der Beklagten zu 4. und 5. wird auch in dem Mittelverwendungsbericht aus dem Jahre 2002 hingewiesen (Anlage K 306), der den Fondsgesellschaftern übermittelt wurde. In diesem Bericht ist auch erklärt, welche Rolle die K2 GmbH und K mbH bei der Vermittlung der Finanzierungen der Darlehen (Eigenkapitalvorfinanzierung, Zwischenfinanzierung, Endfinanzierung) übernommen hatten.
562(2) Ein Aufklärungsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass es sich nach Ansicht der Kläger nicht um Investments der „Familie“ gehandelt hat.
563(a) Der Vorwurf, die Beklagten hätten vorgetäuscht, auch die „Familie“ – also der Kreis der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. und ihre Familien – werde sich in erheblichen Umfang an dem Immobilienfonds beteiligen, ist schon nicht nachvollziehbar. Aus dem Anschreiben vom 02.10.1997 zum Fonds L10-I ergibt sich eine entsprechende Erklärung nicht; vielmehr wird darauf verwiesen, dass der Fonds den Partnern der Bank, dem Gesellschafterkreis und nahestehenden Kunden „angeboten“ werde. Gleiches bzw. Ähnliches gilt für die anderen Fonds. Dass diese Behauptung unzutreffend gewesen ist, behaupten auch die Kläger nicht. Wie der Kammer aus den Parallelverfahren sowie den Gesellschafterlisten bekannt ist, handelt es sich bei zahlreichen weiteren späteren Gesellschaftern um langjährige Kunden der Beklagten zu 1. Die Anwerbeschreiben erwecken damit den zutreffenden Eindruck, der jeweilige Fonds werde einem ausgesuchten Kreis von Interessenten angeboten, die in einer besonderen Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zu 1. stehen.
564Der Vortrag der Kläger, Mitglieder der „Familie“ seien zur Zeichnung des Fonds gezwungen worden, ist vage und bezieht sich nicht auf einen der streitgegenständlichen Fonds.
565(b) Jedenfalls sind Ansprüche auch insoweit verjährt und daher nicht durchsetzbar. Spätestens mit Übersendung der Gesellschaftsverträge nach den Zeichnungen waren den Klägern die Gesellschafter und ihre jeweiligen Einlagen bekannt; diese Informationen ergaben sich aus den beigefügten Anlagen. Damit war ersichtlich, in welchem Umfange sich "die Familie" beteiligt hatte bzw. sich nicht engagiert hatte.
566(3) Soweit die Kläger meinen, es habe eine Aufklärung darüber erfolgen müssen, dass die Endfinanzierungen später über die Beklagte zu 8. erfolgen würden, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden.
567(a) Die Kläger haben keine greifbaren, einem konkreten Beweis zugänglichen Umstände dafür vorgetragen, dass bereits bei Eingehung der Fondsbeteiligungen eine spätere Finanzierung durch die Beklagte zu 8. feststand, vielmehr bewegt sich der entsprechende Vortrag im Bereich der Spekulation. Verträge oder sonstige relevante Dokumente, die im Jahr 1997 Absprachen einer späteren Beteiligung der Beklagten zu 8. in die Finanzierung belegen, sind nicht vorgelegt. Solches ist auch nicht dem IR-Bericht (vorgelegt als Anlage K 316) zu entnehmen, hier wird von einem Engagement der Beklagten zu 8. bei der Finanzierung von Darlehen von Fonds-Gesellschaftern erst im Jahre 2000 ausgegangen. Einer solchen Vereinbarung steht zudem bereits entgegen, dass es letztlich eine Entscheidung der beteiligten Anleger und damit auch der Kläger selbst gewesen ist, ob und bei welchem Institut eine Anschlussfinanzierung vorgenommen wird und ob sie zu deren Vermittlung wiederum die K2 GmbH bzw. die K mbH einschalten. Dies ist auch daran ablesbar, dass sich letztlich nicht alle Anleger des Fonds dafür entschieden haben, die Endfinanzierung über die Beklagte zu 8. zu wählen. Die Kläger tragen selbst im Schriftsatz vom 02.10.2013 (Bl. #### d.A.) vor, dass nur 113 von 128 Gesellschaftern der L10-Fonds eine Finanzierung über die Beklagte zu 8. gewählt hätten. Daraus ist schon ablesbar, dass eine solche Finanzierung weder verpflichtend noch vorgegeben war. Einem wie von den Klägern behaupteten Gesamtplan hätte es entsprochen, alle Zeichner an die Beklagte zu binden. Dies ist aber ersichtlich nicht geschehen. Die vorgelegten Unterlagen vermitteln vielmehr das Bild, dass die Anleger die Endfinanzierung der Vermittlung der in den Verträgen angebotenen Vermittlungsgesellschaften überließen und keine eigene Entscheidung trafen. Dass diese GmbH für die Finanzierung stets mit einem Partner zusammenarbeitet, der – wie aus den Investorenordnern ersichtlich – dem Projekt selbst nicht fern steht, ist wirtschaftlich nachvollziehbar. Schon das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages spricht davon, dass eine Finanzierung mit Hilfe einer Vermittlungsgesellschaft möglich ist. Hier wird aber auch deutlich herausgestellt, dass es sich um ein Angebot handelt und die Anleger insoweit auch anders entscheiden können. Aus dem IR-Bericht ergibt sich zudem, dass die Beklagte zu 8. in keinem direkten Kontakt zu den einzelnen Darlehensnehmern stand. Auch dies erklärt, dass die Beklagte zu 8. für einen Großteil der Darlehensverträge nur aufgrund der - fakultativen - Vermittlung gewählt wurde.
568Die Kammer vermag der klägerischen Bewertung des IR-Berichts, wonach sich hieraus und insbesondere der in diesen Bericht aufgenommenen Tabelle, die einen Gesamtüberblick über die Beteiligungen der Beklagten zu 8. an Fonds der Beklagten zu 4. bietet (sog. „Große Tapete“) der Beleg für eine vor Gründung des ersten Fonds beschlossene Zusammenarbeit der P3-Beklagten mit der Beklagten zu 8. ergebe, nicht zu folgen. Unstreitig stammt die "Große Tapete" aus dem Jahr 2005 und zeigt in der Rückschau eine Zusammenstellung der erfolgten Beteiligungen der Beklagten zu 8. an Fondsprojekten. Der Auftrag zur Tabellenerstellung stammt nach dem Bericht aus dem Jahr 2004. Schon der äußere Zeitauflauf spricht gegen die Bedeutung, die die Kläger der Tabelle beimessen wollen. Es mag Vorgängerversionen gegeben haben, aber solche sind ausweislich des IR-Berichts erstmals am 17.05.2005 in den Gremien der Beklagten zu 8. erörtert worden; ein Aufschluss über das Erstellungsdatum folgt daraus nicht. Da weitere Erkenntnisse zum Bestehen eines Gesamtplans seit 1996/1997 hierzu fehlen, besteht für die Kammer auch kein Anlass, der Beklagten zu 8. gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Vorgängerversionen dieses Dokuments aufzuerlegen.
569Aus der Beteiligung der T16 GmbH an der N folgt eine entsprechende Vereinbarung der späteren Finanzierung bereits im Jahre 1997 ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass das Grundstück in L10 im Eigentum der T3 gestanden hat, bevor es an den Fonds veräußert worden ist. Dies ergibt sich aus dem Grundstückskaufvertrag, der Bestandteil des Investorenordners war. Hieraus ergeben sich auch keine sonstigen Verpflichtungen der Beklagten zu 2., 4. und 5. im Sinne einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht. Insoweit wird auf die späteren Ausführungen im Rahmen des § 826 BGB verwiesen.
570Auch aus dem Umstand, dass Tochtergesellschaften der Beklagten zu 8. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in den Fonds L10-I, involviert waren, können die Kläger keine Verletzung einer Aufklärungspflicht bezüglich der Beteiligung der Beklagten zu 8. im Jahre 1997 herleiten. Die Vorgänge um die Gesellschaften M und Q3, die die Kläger zum Gegenstand ihres Vortrages machen, haben sich sämtlich erst in den Jahren nach 2002 ereignet. Die Fonds S5 und L5 sind hiervon nicht betroffen.
571(b) Außerdem wären etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt. Die vermeintlich aufklärungsbedürftigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit der Beklagten zu 8. ergaben sich hinreichend deutlich aus den an die Kläger übersandten Unterlagen. Hiernach war klar, dass die Beklagte zu 8. über ihre Tochtergesellschaft an der N als Gesellschafterin beteiligt ist. Das ursprüngliche Eigentum der T3 an dem Grundstück in L10 ergab sich aus dem notariellen Kaufvertrag über das Grundstück, der dem Investorenordner beigefügt war. Die Endfinanzierung über die Beklagte zu 8. haben die Kläger selbst vertraglich gebilligt, so dass sie ab dem Jahre 2000 auch entsprechende Kenntnis hatten.
572(4) Der Vorwurf einer pflichtwidrig fehlenden Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlagen durch die Beklagten zu 2., 4. und 5. ist ebenfalls unbegründet. Soweit erforderlich, sind den Klägern die Informationen über die Fonds zutreffend mitgeteilt worden.
573Die Funktionsweise und Haftungsstrukturen der jeweiligen Fondsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergaben sich im Wesentlichen aus den übersandten Unterlagen. Die dem Investorenordner beigefügten Gesellschaftsverträge stellen Rechte und Pflichten der Gesellschafter deutlich heraus, so wird etwa in § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 13.10.1997 zum Fonds L10-I auf die zu stellenden Einlagen und etwaige Nachschüsse verwiesen. Dies führt auch die zusammenfassende Darstellung „Erläuterung zum Finanz- und Investitionsplan der Gesellschaft“ ausdrücklich an. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im Rahmen der Beurkundung ihrer Willenserklärungen ausdrücklich erklärt haben, von den Risiken und Hinweisen, auf die sie der beurkundende Notar auszugsweise nochmals hingewiesen habe, Kenntnis genommen zu haben. Dies belegt eine positiv erfolgte Aufklärung der Anleger über die grundsätzliche Strukturierung eines Fonds auf Basis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
574Soweit die Kläger eine Unwirksamkeit nach § 11 Nr. 15 AGBG a. F. bzw. § 312 Nr. 12 b BGB sehen, verfängt dies bereits deshalb nicht, da die AGB-Vorschriften keine Anwendung auf dem Gebiet des hier einschlägigen Gesellschaftsrechtes finden, vgl. § 23 AGBG a. F.; § 310 Abs. 4 BGB. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Bereich von Publikumsfonds und Haftungsklauseln die Ausschlussregelung für Verträge im Bereich des Gesellschaftsrechts nicht gelten lassen, vgl. BGH in NJW-RR 2012, 1312, NJW-RR 2013, 1255). Jedoch ist dem zum einen entgegen zu halten, dass hier keine Beitritte zu Publikumsfonds erfolgten, sondern zu Bauherrengemeinschaften. Zum anderen tragen die Kläger selbst nicht substantiiert vor, dass ihnen die in den notariellen Urkunden genannten Risiken nicht bereits bekannt gewesen seien.
575Auf die Möglichkeit, dass die Gesellschafter möglicherweise einen Nachschuss leisten müssen, weist das Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages z.B. beim Fonds L10-I auf den Seiten 10 f. hin. Auf Seite 18 wird auch noch einmal die Tragung der wirtschaftlichen Risiken durch den Gesellschafter herausgestellt. Auch hier bestätigten die Kläger in den notariellen Urkunden, z.B. Urk.Nr. ####/#### Notar L7, Anlage K 19, ihre Kenntnis bezüglich dieses Risikos.
576Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten oblagen den Beklagten zu 2., 4. und 5. nicht. Denn sie durften berechtigterweise davon ausgehen, dass grundsätzlich auf Seiten der Kläger kein weiterer Informationsbedarf bestand, weil der Kläger zu 1. – wie den Beklagten bekannt war – als Führungspersönlichkeit in der deutschen Wirtschaft hinreichende Kenntnisse von den Vor- und Nachteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat. Aufgrund dieser speziellen Kenntnisse war er auch in der Lage, die im Gesellschaftsvertrag dargestellten Besonderheiten, insbesondere die Hinweise auf Risiken, zu erkennen, zu verstehen und den übrigen Klägern zu vermitteln. Besondere Risiken wie die Nachschusspflichten und unbegrenzte Haftung waren zudem in den Unterlagen aus dem Investorenordner zu finden, insbesondere im Gesellschaftsvertrag.
577Dahingehende Aufklärungsfehler wären zudem verjährt. Sie ergeben sich aus den den Klägern vor Zeichnung überlassenen Unterlagen und waren ihnen somit seit der Zeichnung bekannt bzw. zumindest grob fahrlässig nicht bekannt.
578(a) Bereits aufgrund seiner eigenen Kenntnisse kann der Kläger zu 1. keine Schadensersatzansprüche damit begründen, das grundsätzliche steuerliche Konzept und die Steuerersparnisse seien bei den Fonds fehlerhaft nicht dargestellt worden. Denn das steuerliche Konzept der Anlage war für den Kläger zu 1. als versierten Anleger, klar. Es war für den kundigen Anleger erkennbar, dass durch die noch nicht feststehende Generalmieterin, die ausgewiesenen hohen Weichkosten und die Fremdfinanzierung des Anteils jeweils Steuervorteile generiert werden sollten. Alle drei Punkte sorgten dafür, dass Steuern aus anderen Einkünften mit Verlusten aus dieser Anlage verrechnet werden konnten. Auf diesen Effekt waren die Fonds erkennbar angelegt, diesen Effekt wünschten die Kläger.
579Zudem erweckt die Exposés an keiner Stelle den Eindruck, umfassend zu informieren. Wie bereits ausgeführt, waren die Kläger aufgrund der Lückenhaftigkeit des jeweiligen Exposés gehalten, sich weitere Informationen selbst zu beschaffen. Dies gilt insbesondere für steuerrechtliche Fragen.
580Auch weitere Risiken waren für die Kläger aus sich heraus verständlich. Das gilt zum einen für das grundsätzliche Vermietungsrisiko, was sich für alle Fonds stellte. Hierüber bedurften die Kläger keiner Aufklärung. Dass sich Probleme ergeben konnten, wenn Kapazitäten leer stehen würden, ist jedem Laien verständlich. Dies gilt für den Fonds L10-I insbesondere in einem speziellen Markt wie dem für Studiovermietung, der klein ist, insbesondere aber auch Marktschwankungen stark unterworfen ist. Dass gerade in der Medienbranche kurzfristige Trends herrschen, die sich auf die Vermietungssituation auswirken können, ist allgemein bekannt.
581Aus diesem Grund ist auch kein Fehler in der mangelnden Aufklärung über die Risiken der Filmstudio-Branche im Allgemeinen zu sehen. Jedem Leser der Unterlagen aus dem Investorenordner, aber auch jedem interessierten Laien war klar, dass es sich bei der geplanten Immobilie um eine Spezialimmobilie handelte. Die geplanten Studios waren nur für einen bestimmten Zweck nutzbar und damit für eine nur geringe Gruppe, nämlich für Unternehmen, die Filme oder Fernsehsendungen produzieren, interessant. Es ist allgemein bekannt, dass es sich hier um einen in Deutschland sehr kleinen, überschaubaren Markt handelt. Daraus ergibt sich zwanglos, dass eine andere Nutzung als die durch die Mieterin N nur schwer möglich sein würde und daher das Investment – anders als etwa das Investment in eine Immobilie, die für Büros jeglicher Art nutzbar ist – mit besonderen Risiken verbunden war, die über die allgemeinen Risiken einer Investition in zu vermietende Immobilien wie das Leerstandsrisiko hinausgingen. Auf das allgemeine Bauherrenrisiko wird im Übrigen auf S. 18 des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages (s. Anlage K 180) hingewiesen. Gleiches gilt für die übrigen Fonds.
582(b) Beratungsfehler in Bezug auf die spezielle Filmstudionutzung wären zudem verjährt. Denn seit 1999 berichtete die lokale und überregionale Presse über Probleme der N, insbesondere im Zusammenhang mit der Studioauslastung. Schon am 30.09.1997 berichtete die G6 Zeitung, die Planung der Studios läge 30% über dem Bedarf (Anlage B8-8 zum Schriftsatz der Beklagten zu 8. vom 31.05.2012). 1999 hieß es im T19, es gäbe einen „Katastrophenplan“ der N, um Probleme zu lösen (Anlage B8-13), der L14 berichtete über hohe Verlust (Anlage B8-14). 2002 sprach die G7 von einer „rheinische[n] Medienkrise“ (Anlage B8-15). Diese und weitere von der Beklagten zu 8. mit dem vorgenannten Schriftsatz vorgelegten Presseberichte lassen erkennen, dass spätestens 2002 die Anleger aus dem allgemeinen Mediengeschehen entnehmen konnten, dass Risiken der Anlage, insbesondere ein Leerstandsrisiko und Vermietungsrisiko, bestanden.
583(6) Den Klägern ist auch nicht darin zu folgen, dass sie aufgrund der Mietgarantie beim Fonds L10-I davon ausgehen durften, dass kein Totalverlustrisiko bei diesem Fonds bestehen würde.
584Aus den überlassenen Unterlagen ging hinreichend deutlich hervor, dass es sich um eine zehnjährige Mietgarantie handelte, wohingegen der Mietvertrag über 25 Jahre laufen sollte. Anderes ist den Klägern auch nicht erklärt worden. Sollte sich der Beklagte zu 2. tatsächlich zu Beginn der Zusammenarbeit im Jahre 1996 gegenüber dem Kläger zu 1. geäußert haben, die Beteiligungen seien sicher wie "Bonds", was dieser bestreitet, stellte dies erkennbar eine anpreisende und nicht auf Tatsachen beruhende Wertung dar. Die nachfolgenden Risikohinweise in den überlassenden Unterlagen sprachen hier für sich und widerlegten die werbende Äußerung.
585Auch hier gilt zudem, dass die Kläger aus den soeben zitierten Medienberichten die Risiken, die sich aufgrund des Tätigkeitsbereichs des Fonds ergaben, spätestens 2002 der Presse entnehmen konnte und diese daher verjährt wären.
586(7) Weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten oblagen den Beklagten zu 2., 4. und 5. bezüglich genereller Risiken der Zeichnung von (geschlossenen) Immobilienfonds nicht. Denn sie durften berechtigterweise davon ausgehen, dass grundsätzlich auf Seiten der Kläger kein weiterer Informationsbedarf bestand. Wie bereits ausgeführt, war den Beklagten bekannt, über welch breite und tiefe Kenntnisse der Kläger zu 1. in Wirtschaftsdingen verfügte. Es war daher für die Beklagten kein Bedarf erkennbar, der zu einer weitergehenden allgemeinen Aufklärung über die Risiken einer Fondsbeteiligung hätte führen müssen. Vielmehr durften die Beklagten nicht nur von den Kenntnissen des Klägers zu 1. ausgehen, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser und die übrigen Kläger die im Investorenordner bereitgestellten Informationen zur Kenntnis nehmen und verstehen.
587Zudem haben die Beklagten auch deutlich auf bestehende Risiken hingewiesen und diese nicht etwa verharmlost. Schon im Schreiben vom 02.10.1997 zum Fonds L10-I ist die Rede davon, dass „vielfältige Risiken“ „versucht“ wurden, „weitestgehend zu begrenzen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich für den aufmerksamen Leser deutlich, dass weiterhin Risiken bestehen, und zwar Risiken besonderen Ausmaßes. Denn Risiken wurden eben nicht eliminiert, sondern nur begrenzt. Weiterhin zeigt das Verb „versuchen“, dass die Verfasser des Schreibens nicht für einen Erfolg der Risikobegrenzung einstehen wollen, sondern insoweit nur Bemühungen unternommen haben, deren Erfolg nicht garantiert ist. Dies gilt insbesondere im Zusammenklang mit der zuvor im Schreiben angesprochenen Nettorendite von 14,99 %. Diese hohe prognostizierte Rendite spricht eindeutig dafür, dass mit dem Investment Risiken verbunden sind, da Renditen dieser Größenordnung mit konservativen, sicherheitsorientierten Investments durchweg nicht zu erzielen waren oder sind.
588(8) Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf die vermeintlich fehlerhaften und unvollständigen, von der Beklagten zu 1. zur Einwerbung von Anlegern verwandte Exposés nebst Investorenordner eine fehlerhafte anlagegerechte Beratung rügen, die sich die Beklagten zu 2., 4. und 5. zurechnen lassen müssten, kann dem nicht gefolgt werden.
589(a) Bezüglich der Unvollständigkeit wurde bereits ausgeführt, dass das jeweilige Exposé und der Investorenordner erkennbar keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wie ein Fondsprospekt. Dem Anlageinteressenten wird daher aus diesen Unterlagen deutlich, dass nicht alle Punkte umfassend erklärt werden; insbesondere, da es sich nicht um einen zusammenhängenden Text wie in Fondsprospekten sonst üblich sondern nur um eine Sammlung von Dokumenten handelt. Ausdrücklich wird in Anwerbeschreiben darauf hingewiesen, dass eine nähere Klärung in einem privaten (telefonischen) Gespräch erfolgen würde.
590(b) Mögliche Fehler der Exposés und des Investorenordners sind jedenfalls verjährt. Sie wurden den Klägern einige Wochen vor der Zeichnung überlassen, waren mithin bei Zeichnung bekannt. Entsprechend den obigen allgemeinen Ausführungen zur Verjährung war damit bei Klageerhebung Verjährung eingetreten.
591(9) Auch die Hinweise zur Strukturierung, Lage und Größe der Fondsgrundstücke sind nicht zu beanstanden. Hier haben die Kläger insbesondere zum Fonds L10-I eine Überdimensionierung von Studioflächen geltend gemacht, die - wie erwähnt -auch von der Presse berichtet wurde. Allerdings ging es bei dem Projekt nicht allein darum, Studioflächen zu schaffen, Ziel war es auch, touristisch interessante Veranstaltungen oder Flächen zu schaffen. Dies ergibt sich aus dem erwähnten L4-Gutachten. Auch der Umstand, dass öffentliche Fördermittel für das Projekt in L10 gewährt wurden, zeigt, dass einem solchen Ausblick auf einen Medienstandort Zukunft beigemessen wurde.
592(a) Die Teilung des Grundstücks in L10 in verschiedene Fonds kann nicht als grundsätzlicher Fehler des Projekts gewertet werden. Insoweit tragen die Kläger schon keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vor, die auf Fehler hinweisen.
593Die Behauptung, ab dem Jahr 2002 habe der Fonds L10-I durch den Fonds L10‑VIII/S5 "quer subventioniert" werden müssen, um eine Insolvenz der Generalmieterin zu vermeiden, taugt schon nicht für eine Aufklärungspflichtverletzung beim Beitritt zum Fonds L10-I. Dass derartiges bei Initiierung des Fonds absehbar gewesen war, belegen die Kläger nicht.
594Aber auch beim Fonds S5 trägt dies nicht den Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung. Denn aus dem klägerischen Vertrag folgt nicht, dass die Anleger des Fonds S5 die Mieten bzw. die Einstandspflichten für das Fondsgrundstück L10-I trugen, sondern die Beklagte zu 5. ihre vertragliche Pflicht zur Erbringung von Leistungen an die Q3 gegen Entgelt weitergab. Ob diese in der Lage war, mit eigenen Kräften die Leistungen zu erbringen oder ihrerseits andere Unternehmen einschalten musste, ist unerheblich. Gleiches gilt für die Frage, wie die Q3 die Vergütung verwendete.
595Den Klägern ist zuzugeben, dass die Umstände insoweit auffallend sind. Jedoch dürfte dies nur für das Verhältnis der Beklagte zu 8. zu ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden, den Beklagten zu 9., von Relevanz sein, nicht aber für die Gesellschafter der Fonds L10-I und S5.
596Die Kläger können auch aus dem sog. „Klumpenrisiko“ keinen Aufklärungsmangel herleiten. Die Kläger hatten sich zuvor bereits an Fonds der Beklagten zu 1., 2. 4. und 5. beteiligt. Sie beteiligten sich später an den Fonds L10-II und L10-III und L10-VIII, kannten mithin die personellen und örtlichen Zusammenhänge. Weshalb es einen Fehler der Fondskonstruktion darstellen soll, dass 62 % der Fondsprojekte speziell im Raum L8C lagen, erschließt sich schon nicht anhand der Größe der Region. Die Immobilien wurden auch unterschiedlich genutzt, so dass auch nicht von der Schaffung einer eigenen Konkurrenz gesprochen werden kann.
597(b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wären Aufklärungsfehler verjährt. Denn die Lage der Fondsgrundstücke waren den Klägern aus den Investorenordner bekannt und den späteren Fondsbeitritten bekannt.
598(10) Soweit die Kläger meinen, sie seien beim Fonds L10-I fehlerhaft nicht darüber aufgeklärt worden, dass die N zum Zeitpunkt der Einwerbung als Generalmieterin festgestanden und sich bereits damals in einer wirtschaftlich schlechten Situation befunden habe, liegen entsprechende Pflichtverstöße nicht vor.
599Die Fondsgesellschaft hatte unstreitig zum Zeitpunkt der Einwerbung der Anleger die Mietverträge noch nicht geschlossen, sie konnten also dem Investorenordner bereits aus diesem Grund noch nicht beiliegen. Die Beklagten haben hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die Verträge aus steuerlichen Gründen erst nach Schließen des Fonds und Erreichen der Genehmigung vereinbart worden seien, weil anderenfalls die Bauherreneigenschaft verloren gegangen wäre und damit auch den Gesellschaftern Steuervorteile genommen worden wären.
600Die Beklagten stellen nicht in Abrede, dass die N als Generalmieterin zum damaligen Zeitpunkt bereits feststand. Allein aus der fehlenden Erwähnung dieses Umstands in dem Exposé bzw. dem Investorenordner kann aber nicht der von den Klägern dargestellte Rückschluss nachvollzogen werden, wonach ihnen dieser Umstand bewusst verschwiegen worden sei. Der Ansatz von Mietvermittlungskosten in der dem Investorenordner beigefügten Übersicht über die Mittelverwendung ist kein Umstand, der zwingend darauf hindeutet, ein Mieter müsse noch gefunden werden. Die hohen Kosten sind bekanntermaßen vielmehr Teil des - auch von den Klägern - gewünschten Steuerspareffektes, worauf die Beklagten insoweit zu Recht hinweisen. Darüber hinaus war den Klägern aufgrund des Exposés klar, dass es um die Errichtung und Vermietung einer Spezialimmobilie ging, mithin nur ein eng begrenzter Teil von Mietinteressenten zur Verfügung stand. Auch angesichts der Größe der zu vermietenden Fläche wäre es aus wirtschaftlicher Sicht erkennbar verfehlt gewesen, eine derartige Immobilie zu planen und zu bauen und erst im Anschluss nach einem Mieter zu suchen. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, dass die Kläger davon ausgegangen sein sollen, ein Mieter sei noch nicht gefunden. Erkennbar waren die übersandten Unterlagen vielmehr auch insoweit unvollständig und wäre eine Klärung in einem persönlichen Gespräch zu erreichen gewesen, wie in dem Anwerbeschreiben ausdrücklich erklärt. Im Übrigen fehlt es insoweit jedenfalls an einer Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Beitritt zu dem Fonds. Unterstellt, die Kläger wären tatsächlich davon ausgegangen, es sei noch kein Mieter gefunden, so war die Vermietungssituation des Objektes offensichtlich für die Anlageentscheidung nicht von Bedeutung.
601Gegen ein bewusstes Schreiben spricht auch, dass in Parallelverfahren vor der Kammer - den Prozessbevollmächtigten der Kläger sind sie bekannt - Anleger vortragen lassen, ihnen seien die Mieter vor Zeichnung bekannt gegeben worden (so im Rechtsstreit 2 O 572/11 und 2 O 568/11). Es gab damit keine Geheimhaltung gegenüber den Anlegern oder bestimmten Anlegern. Letzteres wäre aufgrund des kleinen Kreises der Zeichner, die alle der Beklagten zu 1. eng verbunden waren, auch nicht erfolgreich durchsetzbar gewesen.
602(11) Dass die N als Generalmieterin für die Beklagten zu 2., 4. und 5. erkennbar von vorneherein ungeeignet gewesen ist und sie deshalb eine Aufklärungspflicht verletzt haben, kann die Kammer dem Sachvortrag ebenfalls nicht entnehmen.
603(a) Zu einem zutreffenden und vollständigen Bild vom Anlageobjekt gehören zwar grundsätzlich auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernehmen die Verantwortlichen grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Interessen des Anlegers werden dadurch gewahrt, dass die Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Anlageobjekts durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 337/08, zitiert nach juris Rn 15 ff; abgedruckt u.a. in VersR 2011, 74 ff.).
604Anhaltspunkte dafür, dass es im Jahre 1997 sich konkret abzeichnende Risiken gab, die die Beklagten von einer Vermietung der Flächen an die N hätten Abstand nehmen lassen müssen oder eine besondere Aufklärungspflicht begründet hätten, ergeben sich auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens nicht. Die von den Klägern vorgetragenen Anhaltspunkte stützen nicht die aufgestellte These, eine mangelnde Leistungsfähigkeit der N sei bereits damals deutlich zu erkennen gewesen. Eine - wie die Kläger meinen - bereits 1997 eingetretene Insolvenzreife ergibt sich aus den dargestellten Zahlen ebenso wenig wie greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft zur Führung von Geschäften nicht in der Lage gewesen sein sollte. Als Generalmieterin der bestehenden Studios in I3 war sie selbst nach klägerischem Vorbringen seit mehreren Jahren aktiv. Im Jahre 1995 betrug der Umsatz der N knapp 50.000.000,00 DM, 1996 etwa 46.000.000,00 DM. Dies zeigt, dass es sich nicht, wie die Kläger es darstellen, um ein unbedeutend kleines Unternehmen gehandelt hat, sondern ein langsam aufsteigendes Unternehmen im Bereich der Studiovermietung. Auch die vorgelegten Jahresabschlüsse sprechen nicht für eine Insolvenzreife des Unternehmens.
605Die Kläger lassen in der Argumentation zudem gänzlich außer Acht, dass es maßgebliche Veränderungen in der Gesellschafterstruktur der N gegeben hat, die die Beteiligten für erforderlich erachtet haben, um sie als Generalmieterin auch für die erweiterten Flächen einzusetzen. Mit der Aufnahme von Q2 und der T16 GmbH waren insofern neue Strukturen geschaffen worden, die eine Anknüpfung an die bisherige Tätigkeit der N zur Beurteilung der Eignung weitgehend obsolet macht. Denn durch die Umstrukturierung der N war ein Unternehmen vollkommen anderen Zuschnittes geschaffen worden, dass mit der „alten N“ nicht zu vergleichen ist. Die N nach den Umstrukturierungen ist daher zu bewerten wie ein neues Unternehmen. Hier ist entscheidend, dass mit den beiden genannten Unternehmen zwei Partner der N neu hinzukamen, die von den Beklagten als finanzstark und sicher eingeschätzt werden durften. Dies gilt vor allem für die T16 GmbH als Tochter der Beklagten zu 8, die als T11 ein Renommee als besonders sicherer Investor genießen durfte. Mit Q2 war zudem ein Unternehmen Partner der N geworden, das in der Medienbranche zu den führenden in Deutschland gehörte. Eine solche Partnerschaft durften die Beklagten als Anzeichen dafür werten, dass die potentiellen Mieter der N selbst in diese investieren wollten und somit die Chance für Mietverträge für Studios mit diesem Partner gegeben war.
606Dass zum Zeitpunkt der Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden Entwicklung behaftet sind, gehört insoweit zum Allgemeinwissen und bedarf keiner gesonderten Aufklärung. Für die Beklagten bestanden, was die N betrifft, jedoch genügend Parameter, um die Prognose ex ante für valide zu halten. Auf eine spätere Betrachtungsweise, wie sie die Kläger anstellen, also auf die Entwicklung der N nach der Fondsgründung und Zeichnung, kann es hingegen für die rechtliche Bewertung nicht ankommen.
607Die Vereinbarung von Mietzuschüssen in Höhe von 50.000.000,00 DM vor dem Hintergrund der übrigen mietvertraglichem Vereinbarungen sind ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz für ein Risiko der Anlage, über das die Kläger hätte aufgeklärt werden müssen. Gerechnet auf die Gesamtdauer der vereinbarten Mietzeit von 25 Jahren handelt es sich zudem um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen infolge der Zuschüsse keine Mieten erzielt werden. Nach Auslaufen der Zuschüsse war zudem für eine langjährige Absicherung durch die Einstandspflicht der Gesellschafter der N gesorgt. Die Beklagten haben daher durch diese Konstruktion Risiken eines Ausfalls der Generalmieterin gerade verkleinert.
608Es stellt in diesem Zusammenhang auch keinen Fehler in der Konzeption des Fonds dar, wenn lediglich eine 10-jährige Mietgarantie für die N gewährt wurde. Dieses Vorbringen passt schon nicht zum Vortrag der Kläger, wonach die N aufgrund ihrer wirtschaftlichen Probleme nicht als Mieter geeignet war bzw. ein solventerer Mieter hätte ausgesucht werden müssen. Denn die Vereinbarung einer Mietgarantie soll in der Anfangsphase einer Investition helfen, damit der Fonds sich trägt. Der Fonds war aber erkennbar so konstruiert, dass die Initiatoren davon ausgingen, dass die Gesellschaft die Mieten nach zehn Jahren selbst voll aufbringen können würde. Hätten sie, wie von den Klägern nahegelegt, mit einer Garantie von zwanzig Jahren kalkuliert, hätte gerade dies ein mangelndes Vertrauen in die Eignung der N bedeutet, da zwanzig Jahre auch im Fall einer besonderen Branche als ungewöhnlich lange Anfangsphase für ein Geschäftsmodell gelten dürfen. Zu bedenken ist auch, dass der Mietvertrag 25 Jahre laufen sollte, daher hätte eine derart lange Förderung de facto bedeutet, dass die N nur über ein Fünftel der Mietzeit den vereinbarten Mietpreis selbst aufbringen müsste. Zum Zeitpunkt der Fondsgründung durften die Initiatoren vielmehr davon ausgehen, dass die N sich nach Ablauf von zehn Jahres soweit stabilisiert haben würde, dass sie in jedem Falle zur Zahlung der vereinbarten Miete in der Lage sein würde. Die Zahlung der vereinbarten Miete über 25 Jahre hätte zur vollständigen Tilgung der aufgenommenen Hypothekendarlehen für die Fremdkapitalfinanzierung geführt. Die Absicherung der Anleger war durch die Mietgarantie für einen längeren Zeitraum gewährleistet; nach dieser Anlaufphase war es den Anlegern zumutbar, die gesamten wirtschaftlichen Risiken, wie sie eine derartige Fondskonstellation birgt, zu tragen.
609(b) Mängel, die die Eignung der N als Mieterin betreffen, sind zudem verjährt. Auf die Einstandsverpflichtungen und den Vermieterzuschuss der Fondsgesellschaft und auf die bestehende Marktlage und geringe Mieteinnahmen wurde alljährlich in Jahresberichten hingewiesen, so etwa in den Jahren 2000-2002, so dass für den Leser der Berichte erkennbar war, dass die Eignung der N möglicherweise nicht so positiv zu bewerten war wie zur Zeit der Fondskonzeption. Ein möglicher Schaden mit Ende der Einstandspflicht zeichnete sich daher für die Anleger ab, insbesondere auch durch die Mitteilung dieser Tatsachen in mehreren aufeinander folgenden Geschäftsberichten.
610In dem Geschäftsbericht für das Jahr 2000 (Anlage K 305) wird eingehend die Verwendung der Vermieterzuschüsse dargelegt, die in I3 im März 2000, in L10 voraussichtlich im August 2001 aufgebraucht sein werden. Ferner verweist der Geschäftsbericht auf die Einstandsverpflichtungen der Gesellschafter. In dem Jahresbericht 2001 (Anlage K 304) findet sich der eindeutige Hinweis darauf, dass die Miete ab Februar 2002 von der N und den Sicherungsgebern gezahlt wird. Der Jahresbericht 2002 problematisiert ausdrücklich aufgelaufene Mietrückstände, verweist sodann wiederum auf die Zahlung der Miete durch die N und die Sicherungsgeber. Für die nachfolgenden Jahre finden sich Hinweise auf Ratenzahlungsvereinbarungen wegen rückständiger Miete. Bereits anhand dieser Informationen trat für die Anleger und damit auch für die Kläger offen zu Tage, dass die Generalmieterin N mit Auslaufen der Vermieterzuschüsse zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die vereinbarten Mieten in voller Höhe zu erbringen, vielmehr stets auf die Einstandsverpflichteten zurückgegriffen werden musste. Dies ist in den Rundschreiben ebenfalls offen kommuniziert worden. Die Berichte sind auch insoweit nicht verharmlosend. Denn das Faktum der Miettragung durch eine weitere dritte Partei und der Hinweis auf Ratenzahlungsvereinbarungen bedeutet für den wirtschaftlich kundigen Leser – und damit die Kläger –, dass die eigentliche Mieterin allein die Miete nicht mehr aufbringen kann.
611Soweit die Kläger ursprünglich pauschal behauptet haben, Geschäftsberichte nicht erhalten zu haben (vgl. Ss. vom 29.03.2011, Bl. 413), ist dies nicht weiter substantiiert worden. Der Umstand, dass sie später die Berichte vorgelegt haben, zeigt, dass hier ein Irrtum vorlag.
612Im Übrigen waren sie als Anleger verpflichtet, die Jahresberichte und sonstigen schriftlichen Informationen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30.11.2011, 13 U 158/09, zitiert nach juris Rn. 49).
613(12) Eine Aufklärungspflicht ergab sich auch nicht daraus, dass - wie die Kläger behaupten - die vereinbarten bzw. vorgesehenen Mieten beim L10-I tatsächlich von Anfang an überhöht gewesen seien.
614(a) Denn es ist nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall war. Zuverlässige bzw. nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen dazu sind nicht ersichtlich. Allein der Verweis auf Mieten, die für die ursprünglichen Objekte in I3 vereinbart worden sind, reicht nicht aus. Bei den Objekten sind ortsübliche Vergleichsmieten schon deshalb nicht zu bestimmen, weil es sich insoweit um Spezialimmobilien handelt.
615Soweit die Kläger auf die Ergebnisse eines Gutachtens der L4 GmbH vom 15.12.1999 (Anlage K 158) abstellen, aus dem sich die nicht fundierte Planung der zu erzielenden Mieten ergebe, folgt hieraus ebenfalls kein Pflichtverstoß der Beklagten zu 2., 4. und 5.. Das Gutachten ist mehr als zwei Jahre nach dem Fondsbeitritt der Kläger erstellt worden und liefert deshalb bereits aus diesem Grund nicht die für die Beurteilung der damaligen Situation entscheidenden Faktoren. Inhaltlich werden in dem Gutachten in zahlreichen Passagen die sich zügig ändernden Verhältnisse in der Medienbranche, sei es durch die Veränderungen bei den Produktionen, sei es durch geänderte Verhältnisse an anderen, konkurrierenden Standorten betont. Zugleich wird wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden, in ihrer Gesamtentwicklung nicht sicher vorauszusehenden Prämissen die eingeschränkte Aussagekraft der Feststellungen hervorgehoben. Dies macht insbesondere die Vorbemerkung zu dem Gutachten deutlich, die darauf hinweist, dass die isolierte Nutzung der in dem Gutachtenteil unter „Zusammenfassung und Empfehlung“ dargestellten Analysen und Ergebnissen zu Missverständnissen führen könne, das Gutachten vielmehr in seiner Gesamtheit betrachtet werden müsse. Die von den Klägern aus dem Gutachten entnommene Aussage eines wirtschaftlich von vorneherein zum Scheitern verurteilten Projektes ergibt sich hingegen bei einer solchen Gesamtbetrachtung nicht. Das Gutachten artikuliert zwar Bedenken an der überprüften Planung der N für die Jahre 1999 bis 2008, die allerdings zum einen an die Methode der von der N gewonnenen Ergebnisse anknüpfen, zum anderen keinesfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Planung vollkommen unrealistisch gewesen sei. Vielmehr bescheinigt das Gutachten der N ausdrücklich die Möglichkeit, „sich zu einem führenden Full-Service-Anbieter für die Anmietung von TV-Studios und die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen in seinen Märkten zu entwickeln“, sollten die sodann auf den S. 35 f. des Gutachtens dargestellten Anforderungen erfüllt werden. Auch spricht das Gutachten (S. 12 f.) von einem massiven Wachstum des Studio-Marktes in den vergangenen Jahren, also auch in den Jahren der Projektierung und Gründung des Fonds-Projekts in L10.
616Es ist von den Klägern nicht belegt worden, dass die Kalkulation der Mieten für die N von vorneherein nicht marktgerecht gewesen ist. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Fondsimmobilie wie bereits dargelegt um eine Spezialimmobilie handelt. Derartige Immobilien folgen nicht zwingend den Regeln für gewöhnliche Immobilien, sondern betreffen einen besonderen, sehr kleinen Markt. Die Zahl der Filmstudios in Deutschland, die mit den Studios in L10 vergleichbar wäre, ist einstellig. Nach unstreitigem Vortrag existierten zur Zeit der Fondsgründung in Deutschlang sogar nur drei weitere, mit den Studios in L10 vergleichbare Studiokomplexe, nämlich das Studio I5, die C7 Filmstudios in N7 und das Studio C8 in Q5. Von daher kann eine Miete nur schwerlich aufgrund einer Vergleichsmiete erfolgen, wie dies etwa bei Büroräumen der Fall ist. Vielmehr muss ein Fondsinitiator die Miete selbst festlegen, ohne auf tragfähige Vergleichswerte Bezug nehmen zu können. Aufgrund dieser Besonderheiten des relevanten Marktes ist daher die Mietkalkulation anders zu beurteilen als die Kalkulation für eine Standard-Immobilie. Diese Besonderheit der Immobilie war auch für die Anleger aus dem Investorenordner ersichtlich. Ebenso war deutlich, dass es sich bei dem Projekt der Fernsehstudios in L10 um ein Investment neuer Art aufgrund einer neuen Business-Planung handelte, es also schon konzeptgemäß Unwägbarkeiten geben würde. Eine genaue Aufklärung, wie sich die Miete zusammensetzte, war daher nicht geboten. Auch die klägerseits zitierte Einlassung des Beklagten zu 2. im laufenden Strafverfahren belegt insoweit nichts anderes. Wenn dieser beschreibt, dass er die von ihm initiierten Fonds nach bestimmten Grundwerten konzipiert habe, so spricht zunächst nichts gegen diese Konstruktion, da der Vortrag nur belegt, dass jeweils eine gewisse Marge sowie gewisse „Puffer“ für unvorhergesehene Fälle einkalkuliert worden sind. Zudem belegt die Einlassung, dass auch ein Gewinn für die Anleger kalkuliert wurde. Dem lässt sich aber nicht entnehmen, dass Mieten auf unzureichenden Parameter kalkuliert wurden, da diese in der Einlassung nicht angesprochen werden und auch nur einen Teil der Fondskalkulation ausmachen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer fehlenden Vergleichsmöglichkeit eine Kalkulation gewählt werden musste, die allen Beteiligten gerecht werden konnte. Wenn insoweit Herr C2 in einem Schreiben an den Beklagten zu 2. von dessen „Fonds-Mathematik“ spricht, zeigt dies nur, dass dieser die Mieten kalkuliert hat, begründet aber noch nicht den Vorwurf, dass dies auf unzulässigen Parameter beruht.
617Dies gilt auch für die Zugrundelegung einer sog. Investitionsmiete, das heißt einer Miete, die sich vor allem an den Investitionskosten des Projekts orientiert. Aufgrund der geschilderten Umstände waren diese Kosten für die Beklagten verlässlichere Parameter für die Kalkulation der Miete als Vergleichsmieten, da diese so nicht existierten. Es wurde mit der N auch ein Unternehmen gefunden, das zur Tragung der Miete bereit war und – wie schon ausgeführt – nicht ex ante betrachtet ungeeignet für das Fondsprojekt war. Durch die Mietgarantie und die sich daran anschließende Konsolidierung erscheint es - ex ante betrachtet - vertretbar davon auszugehen, dass die N eine solche Investitionsmiete auch würde aufbringen können.
618Die Miete kann daher auch insoweit als marktgerecht angesehen werden, als dass sich ein unabhängiges Unternehmen zur Zahlung dieser Miete bereit erklärt hat. Die Kläger wenden hierzu ein, mit der N sei der Mieter aus dem „System“ gekommen. Wie jedoch ausgeführt, ist es aufgrund der Spezialität des Fondsprojekts gegeben, dass es nur eine geringe Zahl an potentiellen Mietinteressenten geben kann und die Planung eines solchen Projekts nur mit einem bekannten Interessenten Aussicht auf Erfolg haben kann. Insoweit ist es auch nicht als Vorwurf anzusehen, wenn die Beklagten bei der Fondskonzeption auf diesen Mieter Rücksicht genommen haben. Die Gefahr, dass der Mieter wegfällt und ein neuer Mieter die Miete nicht mehr tragen kann oder will, bestand daher wie bei jedem Immobilienfonds. Andererseits hätte die Konstruktion der Beklagten bei einem Erfolg des Projekts aber auch bedeuten können, dass sie aufgrund der Bindung der N nicht die Möglichkeit hatten, später einen Mieter an sich zu binden, der weitaus mehr zu zahlen bereit war. Daher mussten die Beklagten ein Mittel finden, dass zwischen möglichen Mietpreissteigerungen oder -gefällen stand. Nichts anderes bestätigte der Beklagte zu 2. in seiner gerichtlichen Vernehmung im Strafprozess.
619Das Risiko, die Immobilie später nur zu einem geringeren Preis neu vermietet werden kann, war von den Beklagten nur im Rahmen der Besonderheiten des Mietmarkts für Filmstudios zu berücksichtigen. Denn aufgrund der Spezialität der Immobilie war, wie ausgeführt, eine besonders intensive Bindung an einen Mieter gegeben, da potentielle neue Mieter für eine Immobilie, die in Deutschland nur eine geringe Zahl von anderen Marktteilnehmern interessieren könnte, nur unter großen Schwierigkeiten gefunden werden könnten. Das Projekt war daher, wie auch die langfristigen Mietverträge zeigen, auf die Bindung an die N als Mieter besonders angewiesen, während die Frage der Suche nach Nachmietern dagegen als im Verhältnis zu anderen Immobilienprojekten sehr untergeordnet zu bewerten ist. Diese Zusammenhänge waren den Anlegern aufgrund der Spezialität des Investments auch deutlich.
620Wenn – was die Kläger schon nicht ausreichend belegt haben – eine spätere Übernahme der Mieteinstandsverpflichtungen der Brüder C2C3 durch die Beklagte zu 8. von Anfang an fest gestanden haben sollte, ist auch hierin kein Fehler der Fondskalkulation zu erblicken, über den hätte aufgeklärt werden müssen. Denn dieser Umstand führte gerade dazu, dass die Mietzahlungen dem Fonds gesichert wurden und dieser somit wie prospektiert weiter Einnahmen generieren konnte.
621Soweit die Kläger behaupten, ihnen sei beim Fonds L10-I Mietzuschüsse an die N verschwiegen worden, steht etwaigen Ansprüchen schon die Verjährungseinrede entgegen. Auf die oben genannten Geschäftsberichte wird verwiesen.
622Wenn die Kläger behaupten, die Miete beim Fonds L10-I sei durch die Fondskonstruktion verschleiert worden, so beruht die Fondskonstruktion wie auch bei den anderen Fonds im Wesentlichen darauf, den Anlegern eine steueroptimierte Anlage zu bieten. Hiernach waren die Parameter der Fondskonstruktion ausgerichtet. Den Anlegern gegenüber wurde die Miete aber auch nicht verschleiert, sondern diese konnte dem Investorenordner direkt entnommen werden.
623Es liegt auch kein Aufklärungsfehler der Beklagten darin, dass nicht Netto-Grundflächen, sondern Brutto-Grundflächen an die N vermietet worden sind. Im Business case der N waren Nettoflächen enthalten und vorgesehen. Der Mieterin N waren daher die tatsächlichen Flächenangaben bekannt. Sie konnte auf dieser Basis kalkulieren, da ihr die genaue Größe der nutzbaren Flächen so genau bekannt war. Insoweit ist auch kein Widerspruch zur Regelung in § 7 Abs. 4 b) des Gesellschaftsvertrages zu erblicken, der eine Vermietung zu marktüblichen Konditionen vorsieht. Aus dieser Formulierung ist auf einen marktüblichen Preis zu schließen, nicht aber auf die Umstände, wie dieser zwischen den Parteien erzielt wird.
624(b) Fehler betreffend die Miethöhe sind ohnehin zumindest verjährt. Auch hier wird auf die Geschäftsberichte z.B. für die Jahre 2000-2002 verwiesen.
625(13) Der Vorwurf einer fehlerhaften Prognoserechnung beim Fonds L10-I verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.
626(a) Die Kläger behaupten, weder die Beklagten zu 2., 4. und 5. noch die Beklagte zu 1. hätten eine valide Prognose erstellt, auf deren Basis sie die N sowie das Fondsprojekt geprüft hätten. Die insoweit beklagtenseits vorgelegten Unterlagen seien schon nicht geeignet, als Grundlage für eine Prognose zu dienen.
627Vorliegend traf die Beklagten aber schon keine Pflicht zur Erstellung einer so weitgehenden Prognose, wie sie die Kläger einfordern. Denn auch bezüglich der von den Beklagten zu leistenden Bewertung des Fondsprojekts ist darauf abzustellen, dass es sich um eine Spezialimmobilie handelte, für die ein Vergleichsmarkt – wie ausgeführt – schon nicht existierte. Vielmehr handelte es sich um ein singuläres Projekt, dass nicht aufgrund konkreter Vergleichszahlen wie etwa einem Mietspiegel konzipiert werden kann, denn ein solcher Mietspiegel für Fernsehstudios in Deutschland existierte schlicht nicht. Hinzu kommt die auch schon näher dargestellte Tatsache, dass es um ein neues Projekt ging, sowohl was die Beteiligten als auch der Geschäftszweck der N selbst betraf. Mit der Umstrukturierung N war ein neues Unternehmen entstanden. Dessen Aussichten wurden durchaus positiv bewertet, wie die bereits dargelegten Umstände (L4-Gutachten; öffentliche Förderung des Medienstandort L8) zeigen. Aufgrund dieser Tatsache, aber auch aufgrund der vorherigen wirtschaftlichen Lage der N, sprach ex ante, wie schon aufgezeigt, nichts Durchgreifendes gegen eine Auswahl der N als Generalmieterin.
628Zudem ist auch die Art und der Umfang des vorlegten Exposés zu beachten. Auf dieser Grundlage war für die Kläger ersichtlich, dass es sich um eine Spezialimmobilie handelt, die nicht wie andere Immobilienprojekte kalkulierbar ist. Vor allem aber wecken diese Unterlagen schon nicht den Eindruck der Vollständigkeit und vor allem nicht der Geschlossenheit. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Dokument, das strukturiert eine Analyse aufstellt, sondern eine Sammlung von Dokumenten, die nur durch ein Inhaltsverzeichnis verbunden werden und ansonsten unkommentiert bleiben. Hieraus kann der Leser nicht entnehmen, dass die Beklagten eine umfassende inhaltliche Bewertung vorgenommen haben, denn diese wird gerade nicht vorgelegt. Vorgelegt werden nur grob geschätzte Planzahlen. Dem Leser drängt sich danach auf, dass auf dieser Grundlage auch das Konzept erstellt wurde. Ihm werden keine Zusammenhänge erläutert oder überhaupt Begründungen geliefert, aufgrund derer er die Konzeption des Fonds nachvollziehen kann. Daher kann er nicht davon ausgehen, dass diese umfänglichen Prüfungen auch in dieser Form von den Fondsinitiatoren ausgeführt worden sind. Denn solche werden ihm als Investor gerade nicht mitgeteilt, nicht einmal auszugsweise.
629Den dargestellten Anforderungen haben die Beklagten zu 2., 4. und 5. bei der Konzeption bzw. die Beklagte zu 1. bei der Bewertung der Fondskonzeption genügt. Der klägerische Vortrag, es sei gar keine Prognose erstellt worden, greift insoweit nicht durch. So liegt der Business-Case der N vor (Anlage A 203 zum Ss. der Beklagten zu 2. bis 5. vom 31.05.2012), der zwar in groben Zügen, aber dennoch umfassend die den Fonds betreffenden Pläne beschreibt und bewertet. Dieser belegt, dass von den Beklagten zu 2., 4. und 5. eine Prognose grundsätzlich erstellt worden ist.
630Inwieweit auch die Stellungnahme der Beklagten zu 8. vom 15.09.1997 (Anlage K 153) Grundlage für die Konzeption der Beklagten zu 2., 4. und 5. war, wird von den Klägern sowie von den verschiedenen Beklagten unterschiedlich beurteilt. Für die Frage, ob überhaupt eine ausreichende Prognose erstellt wurde, ist dieses Dokument daher nicht heranzuziehen. Es ist daher nur auf die soeben geschilderten Umstände abzustellen. Dieses Dokument belegt aber, dass im Ergebnis seitens der Beklagten zu 8. und 9. die Planung im September 1997 für valide gehalten wurde.
631Wenn die Kläger argumentieren, die Beklagte zu 1. hätte zeitlich gar nicht die Möglichkeit gehabt, ein Konzept der Beklagten zu 2., 4. und 5. zu prüfen, so überzeugt dies nicht. Denn die Kläger tragen selbst vor, wie eng die Beteiligten miteinander zusammen gearbeitet haben. Sie widersprechen sich selbst, wenn einerseits der enge Zeitplan vorgetragen wird, andererseits behauptet wird, es sei von einem steten Zusammenwirken im Rahmen eines Gesamtplanes auszugehen.
632Auch trägt der klägerische Vortrag nicht, die Planung des Fonds sei in Eile und ohne ausreichende Bedenkzeit entstanden. Vielmehr bestanden bereits seit 1993 Planungen der Stadt L8, in L10 Betriebe aus dem Mediengewerbe anzusiedeln. Das Projekt fiel daher auf fruchtbaren Boden und entstand nicht ohne Vorplanungen. Unstreitig gab es in 1996 Gespräche, in die auch der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen eingebunden war, um die Gründung eines Medienparks am Standort L10. Im Mai 1996 waren Expansionspläne Thema der Gesellschafterversammlung der N (Protokoll in der Anlage K 148). Im Gesprächsvermerk vom 09.10.1996 des Dr. Q6 aus dem Wirtschaftsministerium NRW berichtete dieser über Gespräche mit C2 über Pläne einer Expansion von Fernsehstudios in L10 (Anlage K 385).
633Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Denn es geht nicht um die Frage, ob die Prognose der Beklagten vertretbar war. Vielmehr geht das Gericht von einem Prüfungsrahmen aus, den die Beklagten zu erfüllen hatten. Aufgrund der Besonderheiten des Investorenordners kam es dabei nicht auf die Frage an, ob die Prognose konkret vertretbar war, da den Anlegern gegenüber der Eindruck einer vollständigen Unternehmensbeurteilung schon gar nicht vermittelt wurde.
634(b) Mögliche Fehler, eine Prognose betreffend, wären zudem verjährt. Denn wie bereits ausgeführt ergab sich aus den Geschäftsberichten, aber auch aus der allgemeinen Presseberichterstattung spätestens ab dem Jahre 2002, dass die wirtschaftliche Situation der N problematisch war. Für die Kläger mussten sich daher – mit fortschreitender Häufung derartiger Meldungen, spätestens in den Jahren 2005 und 2006 – der Verdacht aufdrängen, dass die Eignung der N möglicherweise nicht der von den Beklagten bei Fondsgründung prognostizierten Erwartung entsprechen könne. Die Klageerweiterung auf Ansprüche wegen der Fondsbeteiligungen am L10-I erfolgte aber erst im Jahre 2011, mithin in verjährter Zeit.
635(14) Eine fehlende Prüfung der Bonität der weiteren Fondszeichner haben die Kläger schon nicht nachgewiesen. Gleiches gilt für mögliche Fehler der Beklagten zu 8. bei der Risikoprüfung anlässlich der Kreditvergabe.
636Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten die Zeichner des Fonds L10-I, aber auch der anderen Fonds, nicht sorgfältig genug ausgewählt. Hierzu tragen die Kläger aber nicht substantiiert vor. Es wird nur stichwortartig der Anleger Herr H7 für den L10-I genannt. Dessen Bonität dürften die Kläger aber selbst eingeschätzt haben.
637Auch wenn seit 2010 mehrere Gesellschafter des Fonds L10-I ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr bedienen, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die Beklagten die Gesellschafter von vorneherein fehlerhaft ausgewählt hätten. Denn die Kläger können schon nicht belegen, dass die ausbleibende Darlehenszahlung, die zu einem Rückgriff der Beklagten zu 8. auf die Mietabtretung führt, der schlechten Bonität der jeweiligen Gesellschafter geschuldet ist oder nicht vielmehr ihren Grund auch teilweise in einer Zahlungsunwilligkeit aufgrund der schlechten Lage des Fonds bzw. der Generalmieterin haben könnte. Zudem lässt der klägerische Vortrag in keiner Weise erkennen, dass den Beklagten diese Situation schon bei der Fondsgründung vor Augen stand bzw. sie diese sogar bewusst eingeplant haben.
638Wenn die Kläger eine unterlassene Prüfung der Anleger nach § 18 KWG a. F. monieren, so ist schon nicht deutlich, worauf sie diese Behauptung stützen. Zutreffend haben die Beklagten zu 1. und 8. darauf hingewiesen, dass die von den Klägern vorgelegten Unterlagen derartiges gerade nicht belegen.
639§ 18 KWG ist überdies kein Schutzgesetz zu Gunsten weiterer Darlehensnehmer oder sonstiger Dritter (OLG Dresden, NJOZ 2002, 1807; OLG Frankfurt, BKR 2011, 330; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823, Rn. 66). Denn die Norm sichert eine bankinterne Prüfpflicht und dient somit öffentlichen Interessen, nicht aber eine Prüfung, die weiteren Anlegern der Bank zugutekommen soll.
640Gleiches gilt für die von den Klägern behauptete Umgehung sparkasseninterner Kontrollregelungen, insbesondere von § 7 SpKVO a.F. Diese schützen aus den gerade vorgetragenen Erwägungen nur die jeweilige Sparkasse selbst und an ihr beteiligte Dritte von riskanten Beteiligungen, nicht aber dritte Anleger, die Darlehen einer Sparkasse in Anspruch nehmen.
641(15) Eine unzutreffende Darstellung von sog. „Weichkosten“ können die Kläger ebenfalls nicht als Aufklärungsfehler bei den Fonds rügen.
642Den mit dem jeweiligen Investorenordner übersandten Unterlagen, insbesondere dem Finanz- und Investitionsplan, waren die anfallenden Kosten zu entnehmen. Die tabellarische Aufstellung zur Mittelverwendung enthält eine verständliche Übersicht. Die einzelnen Positionen ergaben sich aus den beigefügten Verträgen und Vertragsentwürfen. Hieraus konnten die Kläger auch beim Fonds L5 sehen, dass Mietervermittlungskosten entstanden, obgleich der Mieter bereits feststand. Die Kläger haben sich in Kenntnis hiervon jeweils für den Beitritt entschieden. Zudem sind ausgewiesene hohe Kosten mitverantwortlich für die von den Anlegern angestrebte große steuerliche Attraktivität der Beteiligung, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen. Denn für die steuerliche Attraktivität der Anlage war es gerade entscheidend, dass für die Anleger Werbungskosten anfielen, die diese dann steuerlich geltend machen konnten. Insofern waren Kostenpositionen – obgleich möglicherweise objektiv entbehrlich – durchaus gewünscht.
643Dass darüber hinaus in den dort angegebenen „harten“ Positionen, sprich den Bau- und Baunebenkosten, weitere weiche Kosten versteckt worden sind, haben die Kläger nicht ausreichend substantiiert darlegen können. "Weiche" Kosten sind solche Kosten, die aufgrund der konkreten Gestaltung eines Fondsprojekts anfallen, die jedoch nicht anfallen würden, wenn die Anleger das Projekt selbst planen und durchführen würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2008, Az. 23 U 63/07 – zitiert nach juris, dort Rn. 77). Bau- und Baunebenkosten fielen jedoch unabhängig von der Gestaltung einer Anlage an, da sie auch bei einem Direktinvestment der Anleger zu leisten wären. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, haben die Kläger auch auf die begründeten Einwände der Beklagten hin nicht plausibel gemacht.
644Dass die Kosten der Finanzierung der Einlage nicht aufgeführt sind, ist nicht fehlerhaft, da keiner der Anleger zwingend finanzieren musste. Außerdem ergaben sie sich aus der Mittelverwendung im jeweiligen Gesellschaftsvertrag.
645Auch der fehlende Hinweis auf die Generalübernehmermarge ist kein Aufklärungsfehler. Der Investorenordner z.B. zum Fonds L10-I (Anlage K 180) enthält ein Muster des Generalübernehmervertrages mit der H5 mbH. Unter § 4 ist hier auch die Vergütung aufgeführt. Danach ist ein Pauschalfestpreis von 133.400.000,00 DM vorgesehen. Zur Marge des Generalübernehmers enthält der Vertrag keine Bestimmungen. Dies ist so aber auch nicht als üblich anzusehen. Bei der Marge handelt es sich um ein Internum eines Betriebes, das Vertragspartnern in der Regel nicht mitgeteilt wird. Angesichts der Leistungsbeschreibung im Vertrag sowie der weiteren im Investorenordner mitgeteilten Bedingungen des Bauvorhabens hätte diese Marge jedoch durch die Kläger zumindest in groben Zügen kalkuliert werden können. Zudem ist dem wirtschaftlich kundigen Anleger bekannt, dass gerade bei einer Festpreiskalkulation für den Anbieter ein Risiko besteht, dass die Kosten höher werden als der angebotene Festpreis. Daher handelt es sich bei einem solchen Festpreis um eine Mischkalkulation, die auch mit Verlusten für den Anbieter enden kann. Aufgrund dieser Einschätzung kommt es auf die tatsächliche Höhe der Marge nicht an, so dass dem Antrag der Kläger nach § 142 ZPO, die Berechnungen offen zu legen, insoweit nicht nachzugehen war.
646Die Kläger waren auch nicht darüber aufzuklären, wie günstig/teuer die Generalübernehmerin ihre Leistungen „einkaufte“. Die Kläger behaupten zwar, beim Fonds L5 über die Werthaltigkeit der Leistungen getäuscht worden zu sein. Jedoch tragen sie selbst nicht vor, dass vertraglich vorgesehene Leistungen „eingespart“ worden seien.
647(16) Bezüglich des Fonds S5 folgt die Kammer auch nicht der Ansicht der Kläger, hier seien weitere Aufklärungspflichtverletzungen erfolgt.
648(a). Das Vorbringen, der Fonds L10-VIII habe nicht in Fonds S5 geändert werden dürfen, dem stehe § 726 BGB entgegen, überzeugt nicht. Denn die genannte Vorschrift greift hier bereits nach dem Wortlaut nicht. Die Bebauung und Vermietung des Fondsgrundstücks in L10, damit der Gesellschaftszweck, war nicht unmöglich geworden. Ohnehin steht § 726 BGB einer Änderung des Gesellschaftszwecks nicht entgegen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss bei Zweckerreichung oder Wegfall wegen Unmöglichkeit nicht aufgelöst werden, wenn die Gesellschafter eine Fortsetzung mit neuem Zweck beschließen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 472). Die Beklagten zu 2., 4. und 5. haben anderes den Klägern auch nicht kommuniziert. Soweit die Kläger im weiteren eine Stimmrechtsvollmachtsüberschreitung rügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 4. die Klägerin jeweils unterrichtete, wie sie abstimmen werde, sofern keine andere Weisung erfolgte, und nach Beschlussfassung die Texte übersandte.
649(b) Das Vorbringen der Kläger, ihnen sei die besonderen Probleme des S5grundstücks verborgen geblieben, ist bereits angesichts der den Klägern übersandten Unterlagen nicht nachvollziehbar, soweit es um Denkmalschutz und Rheinnähe geht.
650Im oben genannten Gesellschafterbeschluss war auch bereits auf die Verbindungen zum Fonds S8 hingewiesen. Der sich nunmehr ergebende Streit mit den Fonds wegen Mietflächen war bei Zeichnung nicht absehbar.
651(c) Die Kläger wurden bereits durch die o.g. Anschreiben aber auch die Gesellschafterbeschlüsse darüber informiert, dass sich die Fertigstellung des Bauvorhabens der Gesellschaft aufgrund des Wechsels verzögerte. Damit lag auf der Hand, dass auch die Erträge erst später fließen würden.
652Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es nicht der Aufklärung, dass gezahlte Grunderwerbsteuer für den Kauf des Grundstücks in L10 nicht zurückgezahlt wurde, weil kein entsprechender Tatbestand vorlag. Angesichts der wirtschaftlichen Erfahrung der Kläger war dies bekannt. Auch die Kläger meinen hier nur, die Gründungsgesellschafter hätten den Betrag (zu Lasten der Anleger) einpreisen müssen. Sie behaupten selbst nicht, bei Kenntnis nicht gezeichnet bzw. nicht zugestimmt zu haben. Insofern dürfte es auch an der Kausalität einer - einmal unterstellten – Pflichtverletzung fehlen. Die Kläger behaupten, sie seien grundsätzlich über die Grunderwerbsteuer getäuscht worden. Die Beklagten hätten Kenntnis gehabt, dass eine Besteuerung des Wertes des bebauten Grundstücks erfolgen werde. Beim Fonds S5, aber auch Fonds L5 habe sich nun manifestiert, dass erhebliche Steuern nachzuzahlen sind. Die Problematik der Bemessungsgrundlage bezüglich der Grunderwerbsteuer war aber bereits in dem jeweiligen Investorenordner benannt. Auch hatte der Beklagte zu 2 beim Fonds L10-I am 21.01.2005 auf die höher angesetzte Grunderwerbsteuer hingewiesen (Anlage K 39). Zudem haben die Kläger hierzu in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2014 vorgetragen, die Beklagten hätten entweder die höhere Grunderwerbsteuer einpreisen müssen oder explizit auf das Risiko darauf hinweisen müssen. Sie behaupten also auch insoweit nicht, bei Kenntnis von einer Zeichnung der Anlage abgesehen zu haben, sondern halten es für möglich, sich mit einer dann noch höheren Summe beteiligt zu haben. Insofern dürfte es an der Kausalität der gerügten Aufklärungspflichtverletzung für die jeweilige Anlageentscheidung fehlen.
653(d) Europarechtliche Risiken sind bei diesem Fonds von den Klägern nicht nachvollziehbar dargestellt.
654(17) In Bezug auf den Fonds L5 rügen die Kläger eine mangelnde Aufklärung bezüglich der Abhängigkeit der Fonds (S2 will in Messehallen, die Messe benötigt neue Hallen), was angesichts der o. g. Schreiben an die Kläger bereis nicht nachvollziehbar ist. Denn die Abhängigkeit der beiden Vorhaben wurde offen kommuniziert.
655Die entstandene europarechtliche Problematik bei diesem Fonds führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Die Beklagten mussten kein besseres Wissen haben als die Betroffene, die Stadt L8. Diese aber hatte sich wiederum von Experten beraten lassen (F5).
656Zu der Frage der Aufklärung über die Grunderwerbsteuer siehe unter (16).
657(18) Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2., 4. und 5. liegt auch nicht in einer ihnen über § 278 BGB zurechnenden Empfehlung der Anlage gegenüber den Klägern seitens der Beklagten zu 1.
658Hierin lag keine nicht anlegergerechte Anlageempfehlung. Die Kläger hatten bereits zuvor Fonds der P3-Gruppe gezeichnet. Den Beklagten war bekannt, dass die Kläger selbst die Risiken einer derartigen Anlage prüfen konnten und daher in der Lage waren, zu entscheiden, ob sie die immanenten Risiken tragen wollten. Besondere Anlageziele, die einer Zeichnung eines geschlossenen Fonds, der in eine Spezialimmobilie investiert, entgegenstehen, haben die Kläger nicht vorgetragen.
659bb) Aus den genannten Gründen bestehen auch keine vertraglichen bzw. vorvertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1.
660(1) Angesichts des Zusammenwirkens mit den Beklagten zu 2., 4. und 5. und den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der sog. P3-Gruppe hat sie vorliegend gegenüber den Klägern besondere, über die allgemeinen Pflichten einer kreditgebenden Bank hinausgehende Verpflichtungen gehabt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die darlehensgebende Bank gegenüber dem Kunden zwar grundsätzlich keine Verpflichtung, den Wert des kreditierten Geschäftes zu prüfen und auf Bedenken hinzuweisen. Eine ungefragte Objekt- oder Unternehmensberatung ist nicht geschuldet. Aufklärungspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo bzw. nach §§ 311, 280 BGB begründen, bestehen jedoch, wenn die Bank über ihre Rolle als kreditgebende Bank hinausgeht. Dies ist insbesondere bei einem konkreten Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich der Risiken der Anlage, insbesondere aufgrund einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Anbieter, sowie bei einer Interessenkollision zu bejahen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1226, 1227 m. w. N.).
661Vorliegend ist jedenfalls ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten zu 1. mit den Beklagten zu 2.- 5. anzunehmen. Unstreitig haben die Beteiligten bereits vor der Gründung des Fonds L10-I bei der Auflegung und Finanzierung geschlossener Immobilienfonds zusammengewirkt. Zudem war die Beklagte zu 1. mittelbar über ihre Beteiligungen an der Beklagten zu 4. und der P2 GbR an der vollständigen Zeichnung des Fondskapitals interessiert. Schließlich ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 6. als Gesellschafter der Beklagten zu 1. die Zusammenarbeit mit den Initiatoren des Fonds und damit den Beklagten zu 2., 4. und 5. Der Beklagte zu 6. stellt den Fonds dort nicht als ausschließliches Projekt der Beklagten zu 2., 4. und 5. dar, sondern betont durch die Verwendung des Wortes „wir“ durchgängig die Zusammenarbeit mit den Fondsgründern.
662Die ihr danach bei den streitgegenständlichen Fonds obliegenden Pflichten hat die Beklagte zu 1. jedoch nicht verletzt. Soweit die Kläger diejenigen Vertragsverletzungen rügt, die sie auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2., 4. und 5. sieht, sind sie nicht gegeben bzw. verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.
663Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. auch nicht - wie die Kläger meinen - pflichtwidrig besonderes persönliches Vertrauen dadurch in Anspruch genommen, dass sie vorgetäuscht habe, auch die „Familie“ werde sich an den Immobilienfonds beteiligen. Wie bereits ausgeführt, ist ein solcher Eindruck gegenüber den Klägern nicht erweckt worden, so dass dieser Fehler auch nicht der Beklagten zu 1. angelastet werden kann.
664(2) Ob eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. aus den gemäß Art. 226 § 5 EGBGB fortgeltenden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Beteiligungen an den Immobilienfonds bereits an dem Zustandekommen eines entsprechenden Anlageberatungsvertrages scheitert, kann offen bleiben, weil Pflichtverletzungen darüber hinaus nicht vorliegen. Die Kläger stützen die Vorwürfe auf diejenigen Aspekte, die sie im Hinblick auf eine Verletzung der Nebenpflichten zu den Darlehensverträgen genannt haben. Wie bereits dargestellt, sind Pflichtverletzungen jedoch nicht gegeben bzw. wären jedenfalls verjährt.
665cc) Eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 6. und 7. aus §§ 278 Abs. 2 AktG, 161, 128 HGB scheitert bereits daran, dass eine Haftung der Beklagten zu 1. nicht begründet ist und eine Eigenhaftung ersichtlich nicht in Betracht kommt.
666dd) Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 3. bestehen nicht. Die Kläger tragen zu ihrer Rolle nur vor, sie habe sie als Gesamtvermögensverwaltungskunden geführt. Eine vertragliche Regelung bestand aber insoweit auch nach der Darstellung der Kläger nicht, es wurde auch kein Entgelt gezahlt. Die Kläger haben sich auch nicht an die Beklagte zu 3. zwecks Beratung gewandt.
667Bezüglich der gerügten Aufklärungsverletzungen, für die die Kläger die Beklagte zu 3. in die Haftung nehmen will, gilt das oben zu den Beklagten zu 2., 4. und 5. Gesagte. Dass die Beklagte zu 3. bei den wahrgenommenen Dienstleistungen Pflichtverletzungen begangen hat, wird von den Klägern nicht behauptet.
668ee) Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 8. wegen einer Pflichtverletzung anlässlich der im Jahre 2000 erstmals vereinbarten Darlehensverträge bestehen ebenfalls nicht.
669Es bestehen auch keine Ansprüche gegen die Beklagte zu 8. aus §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Prospekthaftung.
670Gleiches gilt für Ansprüche aufgrund der Überschreitung der Rolle als kreditgebende Bank. Eine solche Haftung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in bestimmten Fallkonstellationen bejaht, in denen sie aufgrund institutionellen Zusammenwirkens mit den Verkäufern oder Vertreibern einer Anlage einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, NJW-RR 2008, 1226, 1227 m. w. N.). Für ein solches Zusammenwirken haben die Kläger Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die auf einen Wissensvorsprung der Beklagten zu 8. schließen lassen. Über ihre Tochtergesellschaften ist sie als Verkäuferin der Fondsgrundstücke aufgetreten und kannte beim Fonds L10-I, wie der Vermerk vom 15.09.1997 erkennen lässt, vor den Darlehensgewährungen, genauer schon vor Fondsgründung L10-I, die wirtschaftlichen Hintergründe der Generalmieterin N.
671Ein Wissensvorsprung der Bank wird in diesen Fällen aber auch nur bezüglich solcher Pflichtverletzungen vermutet, bezüglich derer der Darlehensnehmer durch die Angaben des Beraters oder Anlagevertriebs arglistig getäuscht worden ist im Sinne von § 123 Abs. 1, 2 BGB. Solche Beratungsfehler, die den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte zu 8. tragen würden, liegen aber – wie ausgeführt – nicht vor.
672ff. Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 9. sind bereits in Ermangelung eines Vertragsverhältnisses mit den Klägern nicht ersichtlich.
6732.
674Die geltend gemachten Schadensersatzforderungen der Kläger gegen die Beklagten ergeben sich auch nicht aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
675a) Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB scheiden bereits deshalb aus, weil die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung des § 264 a StGB nicht vorliegen. Unabhängig von der Frage, ob § 264a StGB überhaupt auf geschlossene Immobilienfonds anwendbar ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 264a Rn 7 m. w. N.) sind die übrigen Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
676Eine Tatbestandsverwirklichung des § 264a StGB setzt eine unrichtige Darstellung in einem Prospekt voraus. Die Prospekteigenschaft wird - vergleichbar dem bereits dargestellten Prospektbegriff der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung - definiert als jedes Schriftstück zum Zweck der Information oder Werbung, das die für die Beurteilung der Anlage erheblichen Angaben enthält oder zumindest den Eindruck erwecken soll. Von einem Prospekt kann - wie im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung - nur gesprochen werden, wenn der Werbeträger sich den Anstrich einer gewissen Vollständigkeit gibt, sei es auch zusammen mit sonstigen Darstellungen (Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 19; Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Auflage, 2008, Rn 7). Bei erkennbarer Lückenhaftigkeit bzw. einer stichpunktartigen Darstellung des Objektes in groben Zügen ist ein Schriftstück nicht als Prospekt im Sinne des § 264 a StGB anzusehen.
677Wie bereits aufgezeigt, wollten die Ersteller und Nutzer der in den Investorenordnern enthaltenen Unterlagen ersichtlich nicht beim Adressaten den Anschein erwecken, dass sie damit vollständig über die Anlage informiert sei. Es war vielmehr offensichtlich, dass die maßgeblichen Informationen in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden sollten.
678Es handelte sich ebenfalls nicht um Übersichten über den Vermögensstand, etwa im Sinne förmlicher Bilanzen, Inventare sowie Gewinn- und Verlustrechnungen. Vorliegend betrafen die enthaltenen Informationen vielmehr gerade keine bestehenden Vermögensgegenstände der Gesellschaft, sondern nur Planungen und Prognosen. Daher ist auch dieses Tatmittel des § 264a StGB nicht gegeben.
679Zudem erfolgte die Information durch die übersandten Unterlagen auch nicht, wie gemäß § 264a Absatz 1 StGB erforderlich, gegenüber einem größeren Kreis von Personen. Unter diesem Merkmal ist eine solch große Zahl potentieller Anleger zu verstehen, dass deren Individualität gegenüber dem sie zu einem Kreis verbindenden potentiell gleichen Interesse an der Kapitalanlage zurücktritt (so BT-Drs. 10/318 S. 23; Schönke/Schröder, a.a.O., § 264a Rn 33). Das ist insbesondere der Fall bei systematischen Werbeaktionen, etwa wenn bestimmte Werbeträger in öffentlichen zugänglichen Räumen ausgelegt oder an Interessenten versandt werden, die nach allgemeinen bestimmbaren Kriterien (etwa Beruf, akademischer Grad, Wohnlage usw.) aus Adress- oder Telefonbüchern herausgesucht wurden, aber auch dann, wenn ein Steuerberater mit einem größeren Mandantenstamm sämtlichen Mandanten den Werbeträger zukommen lässt (Hellmann/Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht, 2. A., 2008, Rn. 13). Vielmehr ging es vorliegend bei der Ansprache der potentiellen Gesellschafter um einen handverlesenen Kreis von sehr vermögenden Einzelkunden, die in einem besonderen Verhältnis zur Beklagten zu 1. standen. Daher kam es entscheidend auf die Individualität der Angesprochenen an, was für die Investoren offen erkennbar war. Die Anlage sollte lediglich wie in den Anwerbeschreiben zum L10-I und S5 ausgeführt „den Partnern der Bank, unserem Gesellschafterkreis und uns nahestehenden Kunden“ angeboten werden. Damit ist aber ebenfalls erkennbar keinesfalls der gesamte Privatkundenstamm der Beklagten zu 1. gemeint gewesen.
680b) Schließlich stehen den Klägern nicht §§ 826, 830 BGB als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Forderungen zur Seite. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, sei es durch das Handeln einzelner Beklagter, sei es im Wege einer durch sämtliche Beklagte nach § 830 BGB erfolgten Beteiligung sind erfüllt.
681Eine Haftung nach § 826 BGB setzt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bereich der Kapitalanlageberatung, -vermittlung oder -verwaltung voraus, dass eine vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige anleger- und objektwidrige Empfehlung erfolgt und die Handelnden eine Schädigung des Anlegers billigend in Kauf nehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, zum ausschließlich eigenen wirtschaftlichen Vorteil unter Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns der Anleger ein chancenloses Geschäft zu vermitteln oder wenn bei einem riskanten Geschäft die Kunden einer Bank bewusst über Risiken und verminderte Gewinnchancen ungenügend aufgeklärt bzw. diese bewusst verharmlost werden (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, zitiert nach juris m. w. N.).
682aa) Dass die Beklagten mit der Initiierung und Gründung des Fonds L10-I, des Fonds S5 und Fonds L5 und den Angeboten der Beteiligung den Klägern - objektiv - anlegerwidrige und objektwidrige Investitionsmöglichkeit angeboten haben, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien unstreitigen Umstände und den vorgelegten Unterlagen nicht.
683Zugrunde zu legen ist auch insoweit die Situation, wie sie sich den Beteiligten in der damaligen Sicht dargestellt hat. Denn bei der Haftung aus unerlaubter Handlung kann kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einer vertraglichen Haftung. Die klägerische Darstellung, wonach die Fondsprojekte unverantwortbar riskant, in Konzeption und Durchführung mangelhaft und daher von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen, kann danach nicht nachvollzogen werden.
684(1) Die Ausführungen der Kläger zum Fonds l10-I der Ausgangspunkt des Plans der Beklagten gewesen sein soll, die - wie von den Beklagten zu 2. bis 5. angemerkt - inhaltlich in weiten Teilen einem Rundschreiben des C2 an die Gesellschafter vom 20.06.2011 entsprechen und sich auch mit den durch die Klägerseite vorgelegten Einlassungen der Brüder C2C3 im Strafverfahren decken, sind bereits im Ausgangspunkt nicht haltbar, wonach im Wesentlichen die Beklagten zu 2., 8. und 9. sowie Herr S Herrn C2 gleichsam wider bessere Erkenntnisse unter Druck dazu bewogen haben sollen, sich in das Fondsprojekt einbinden zu lassen.
685Denn ausweislich des vorgelegten Protokolls einer Gesellschafterversammlung der N vom 22.05.1996 (Anlage K 148) war bereits zu diesem Zeitpunkt wegen nicht ausreichender Kapazitäten angedacht, „die Beteiligung an Studio L8 herunterzufahren und sich dafür an einer irgendwie zusammengefassten Studiolandschaft L10 zu beteiligen“. Dies spricht gegen die klägerische Behauptung, Herr C2C3 hätte erstmals im Zusammenhang mit dem gescheiterten Kauf des Grundstückes in I3 von einem geplanten Studiogelände in L10 erfahren. Sowohl die Zusammenkünfte in der Staatskanzlei NRW wie auch das von der N und damit wesentlich von C2 als deren Geschäftsführer mit zu verantwortende Papier vom 25.09.1997 („Business Case N und Studio L8“, belegen vielmehr, dass Herr C2C3 selbst von der Idee einer Expansion des Studiobetriebes in I3 und in L10 angetan war und die Planungen maßgeblich mitgestaltet hat. Hierfür spricht auch sein Engagement auf der Gesellschafterversammlung der N vom 25.09.1997; aus dem entsprechenden Protokoll ergibt sich, dass er sich von dem Projekt erhebliche Gewinne versprochen hat. Nicht anders lässt sich seine dort festgehaltene Aussage erklären, wer L10 nicht befürworte, werfe 40.000.000,00 DM weg. Sein nachfolgendes Schreiben an Herrn Dr. U4 vom 26.09.1997 ist inhaltlich ebenfalls getragen von dem unbedingten Willen, das Projekt zu realisieren und die Verantwortlichen des Senders S2 an frühere Zusagen zu erinnern. Dass er dem Vorhaben jemals skeptisch gegenüber gestanden hat oder durch Dritte zur Durchführung bewegt worden ist, ergibt sich an keiner Stelle dieses Schreibens, in dem er seine Position als Initiator und maßgeblicher Befürworter herausstellt. Vielmehr zeigt die Investition der Brüder C2C3 in den Fonds in wesentlicher Höhe, dass beide dem Projekt vertrauten. Dies ist umso mehr bedeutsam, als dass gerade C2 als vorherige Geschäftsführer der N deren Lage und Aussichten bestens beurteilen konnte. Abgesehen von der später verfassten Stellungnahme aus dem Jahre 2011 belegen auch keine sonstigen Unterlagen die anderslautenden Behauptungen der Kläger.
686Angesichts der zeitlichen Reihenfolge ist auch nicht plausibel, dass der Verkauf des Grundstückes in I3 von der Stadt L8 an die Brüder C2C3 von der Durchführung des Fondsprojektes abhängig gemacht worden sein soll. Als die Brüder das Grundstück am 21.11.1996 kauften, waren weder die Fondsgesellschaft gegründet noch andere Verbindlichkeiten der Brüder C2C3 im Hinblick auf weitere Studios in I3 oder L10 vereinbart worden. Den Beklagten hätte also jegliches Druckmittel gefehlt, angebliche Absprachen durchzusetzen. Vielmehr bestanden bereits - wie oben erwähnt - seit 1993 Planungen der Stadt L8, in L10 Betriebe aus dem Mediengewerbe anzusiedeln. Das Projekt fiel daher auf fruchtbaren Boden und entstand nicht ohne Vorplanungen.
687Dass C2 - entgegen den Behauptungen des Klägers - dem Projekt nicht ablehnend gegenüberstand und auf Bedenken hingewiesen hat, sondern vielmehr von der Expansion überzeugt gewesen sein muss, kann im Übrigen neben diesen Umständen auch aus der bereits erwähnten Tatsache hergeleitet werden, dass er sich finanziell in mehrfacher Hinsicht hieran beteiligt hat. Zum einen hat er - ebenso wie sein Bruder - über die 10jährige Einstandspflicht als Gesellschafter der N für die Mietzahlung erhebliche, vom Schicksal des Fondskonzeptes abhängige finanzielle Risiken übernommen. Zum anderen haben sich sein Bruder und er mit einer Einlage von jeweils 31.230.000,00 DM und damit zu 9% an der Gesellschaft beteiligt. Die eigene Beteiligung zeigt am deutlichsten, dass die Brüder C2C3 mit einem Misserfolg des Projekts nicht rechneten, sondern im Gegensteil im Jahre 1997 an dessen Erfolg glaubten. Dass sie hiervon Jahre später nichts mehr wissen wollen und den Sachverhalt anders darstellen, taugt nicht als Beleg für die behauptete vorsätzliche, sittenwidrige Täuschung der Kläger.
688(2) Die Darstellung der Kläger zu vermeintlich nicht belastbaren Planvorgaben beim Fonds L10-I, von dem Beklagten zu 2. nur unter Hinweis darauf verlangt, er brauche „etwas zum Rechnen“, das jederzeit veränderbar sei, überzeugt vor dem Hintergrund der eingereichten Dokumente aus der Gründungsphase des Fonds und der Gesellschafterwechsel der N ebenfalls nicht. Hiergegen spricht schon die klägerseits vorgelegte Planung des Beklagten zu 2. vom 31.03.1997 (Anlage K 368), die bereits detaillierte Planungszahlen enthält, insbesondere bezüglich der Nutzung des gesamten Gebäudes. Die N hat der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. im September 1997 im Vorfeld der Entscheidung über eine Beteiligung der Tochtergesellschaft T3 eine umfangreiche Präsentation vorgelegt, wie von der Beklagten zu 8. zur Akte gereicht. Das tatsächliche Engagement der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. sowohl über die Patronatserklärung wie über die Beteiligung einer Tochtergesellschaft an der N spricht im Übrigen ebenfalls gegen die klägerische Behauptung, die Pläne seien erkennbar ungeeignet gewesen. Durch die Abgabe der 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung und die Patronatserklärung sind beide ebenfalls erhebliche finanzielle Risiken eingegangen für den Fall eines wirtschaftlichen Scheiterns der N.
689Zu Recht weisen die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beteiligung der Fernsehsender S2 und Q2 an der N ebenfalls gegen die klägerische Behauptung eines von vorneherein wirtschaftlich desolaten Projektes spricht. Schon angesichts der übernommenen 10jährigen Mieteinstandsverpflichtung war das Engagement auch für diese Gesellschafter mit einem hohen finanziellen Risiko, was bereits aussagekräftiges Indiz dafür ist, dass sie von dem Konzept überzeugt waren. Die spätere Bewertung des Projektes, wie sie sich aus einem im Jahre 2011 veröffentlichten Interview mit dem damaligen Geschäftsführer von S4, Herrn Dr. U4, ergibt, war offensichtlich nicht identisch mit der Sicht der Dinge in den Jahren 1996 und 1997. Bereits die intensive Beteiligung an den Planungen deutet vielmehr darauf hin, dass er das Projekt seinerzeit als Verantwortlicher bei S2 befürwortet hat. Dies bringt schließlich explizit sein Schreiben vom 26.09.1997 an Herrn C2C3 zum Ausdruck, wonach er nie in Frage gestellt habe, sich persönlich für eine wirtschaftlich für den Sender sinnmachende Lösung für das Projekt in L10 einzusetzen. Zugleich sorgte die Beteiligung der Sender dafür, dass potentielle Nutzer der Fernsehstudios bereits aus eigenem wirtschaftlichem Interesse für eine Auslastung der Flächen sorgen würden. Die Ernsthaftigkeit des Engagements von S2 und Q2 kann auch daran erkannt werden, dass diese ihre Einstandspflichten bedienten. Durch diese Investition haben die Fernsehsender auch einen Teil des wirtschaftlichen Risikos mitgetragen, was darauf schließen lässt, dass sie das Projekt nicht als wirtschaftlich von Anfang an unrentabel betrachteten.
690(3) Das von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Gutachten der L4 GmbH aus Dezember 1999 rechtfertigt ebenfalls nicht den Rückschluss auf eine erkennbar zum Scheitern verurteilte Investition. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellungen im Zusammenhang mit der Prüfung vertraglicher Ansprüche verwiesen, die auch hier gelten.
691(4) Wie ebenfalls im Rahmen der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, kann den Klägern nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei der Generalmieterin N um ein erkennbar ungeeignetes Unternehmen gehandelt habe. Gleiches gilt hinsichtlich der angeblich überhöhten Kosten des Fonds. Sie sind im Einzelnen im Vorfeld der Anlageentscheidung durch die Unterlagen des Investorenordners ausgewiesen gewesen. Überhöhte sog. weiche Kosten ergeben sich nicht.
692(5) Inwiefern die Vereinbarung von Mietzuschüssen in Höhe von 50.000.000,00 DM an die N vor dem Hintergrund der übrigen mietvertraglichem Vereinbarungen aussagekräftiges Indiz für eine von vorneherein aussichtslose Anlage sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dass ein Projekt der vorliegenden Größenordnung im Bereich der Filmproduktion eine Anlaufzeit braucht, um eine Auslastung und damit einen konstanten Umsatz und Gewinn erreichen zu können, entspricht wirtschaftlichem Grundwissen. Gerechnet auf die Gesamtdauer der vereinbarten Mietzeit von 25 Jahren handelt es sich zudem um einen vergleichsweisen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen infolge der Zuschüsse keine Mieten erzielt werden. Nach Auslaufen der Zuschüsse war zudem für eine langjährige Absicherung durch die Einstandspflicht der Gesellschafter der N gesorgt. Auch insoweit lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, aus welchen Gründen in der damaligen Situation eine 20jährige Mietgarantie nicht nur wünschenswert, sondern zwingend geboten gewesen wäre.
693(6) Die behauptete Rolle der Beklagten zu 8. im Zusammenhang mit der Gründung der Fondsgesellschaft L10-I lässt sich ebenfalls mit den unstreitigen Umständen und vorgelegten Anlagen nicht in Übereinstimmung bringen. Unstreitig war die Beklagte zu 8. daran interessiert, sich über ihre Tochtergesellschaft an der N zu beteiligen. Unstreitig ist auch, dass das Grundstück in L10 zwischenzeitlich im Eigentum einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 8. stand, bevor es an die Fondsgesellschaft veräußert worden ist. Die objektive Tatbestandsverwirklichung einer sittenwidrigen Schädigung ist hierin nicht begründet. Die Patronatserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. für die Übernahme der 10jährigen Einstandsverpflichtung der T16 GmbH als Gesellschafterin der N spricht vielmehr ebenfalls dafür, dass auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. von dem Projekt überzeugt gewesen ist. Die von den Klägern dargestellten weiteren Umstände liegen zeitlich nach den Anlageentscheidungen, so dass es an einem Kausalzusammenhang fehlt. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit hierin der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung begründet sein kann.
694Die Behauptung, der Beklagte zu 9. sei „faktischer Geschäftsführer der N“ gewesen, ist nicht durch Tatsachen belegt worden, obgleich der Beklagte zu 9. auf den fehelenden Vortrag hingewiesen hatte. Die klägerseits vorgelegten Zeugenaussagen aus polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen bzw. aus dem Strafverfahren vor dem Landgericht L8 bringen insoweit keine verwertbaren Erkenntnisse. Insbesondere die vorgelegte Zeugenaussage von Frau N5 kann insoweit nur belegen, wie die Zeugin den Beklagten zu 9. als Person erlebt hat. Sie bezieht sich zudem nur auf Verhalten des Beklagten zu 9. nach dem Jahre 2000 und bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen gemeinsamen Plan der Beklagten schon zu Fondsgründung gehandelt haben könnte. Die Zeugin gibt selbst an, über den Themenkomplex N keine eigenen, gesicherten Erkenntnisse zu haben. Die Frage, inwieweit diese Zeugenaussagen daher im vorliegenden Verfahren verwertet werden können, kommt es daher nicht an.
695Bis zum Jahr 2000 war C2 Geschäftsführer. Wie bereits dargestellt und aus der Entwicklung des Fonds und der N ersichtlich, war er in dieser Funktion als Befürworter des Vorhabens engagiert tätig. Seine Abberufung und der sich anschließende Geschäftsführerwechsel konnte schon rechtlich nicht durch den Beklagten zu 9. bewirkt werden, bedurfte vielmehr einer Entscheidung der N selbst. Die spätere Einbindung einer weiteren Tochtergesellschaft der Beklagten zu 8., der M GmbH, war gleichermaßen nicht durch die Beklagten zu 8. und 9. zu bewirken, sondern war nur möglich, weil die Brüder C2C3 ihren Gesellschaftsanteil an die M übertrugen.
696Auch die von den Klägern als „fronter“ beschriebene Rolle der Beklagten zu 8. belegt keinen Gesamtplan der Beklagten. In der insoweit klägerseits vorgelegten Notiz der Kanzlei I4 N3 (Anlage K 319) wird eine Rolle der Beklagten zu 8. gar nicht thematisiert, es geht um einen anderen Fonds und die Beklagte zu 5.. Zudem können die Kläger nicht vortragen, dass diese Konstruktion für die Anleger nachteilig gewesen sei. Denn durch sie soll, wie der Vermerk auch zeigt, ein weiterer Steuervorteil für die Anleger realisiert werden. Es ist daher nicht zu erkennen, warum diese Konstruktion die Anleger schädigen sollte.
697Es ist den Klägern zuzugeben, dass die Beklagte zu 8., auch über Tochtergesellschaften, eine bedeutende Rolle bei der Fondsgestaltung gespielt hat. Dies wurde jedoch nicht verschwiegen, sondern bereits im Investorenordner offen gelegt. Allein aus der Beteiligung der Beklagten zu 8. ergibt sich aber noch kein Vorwurf eines Verhaltens, das eine sittenwidrige Schädigung bedeutet hätte. Denn aus diesem Verhalten lassen sich schon keine aufklärungspflichtigen Fehler der Fondskonstruktion herleiten (s.o.).
698Auch die Übernahme von Dienstleistungen durch die Beklagte zu 8. ändert hieran nichts, im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch eine Schädigung des Fonds eingetreten sein könnte.
699(7) Es ist schon nicht deutlich, inwiefern die von den Klägern geschilderte Quersubventionierung der Fonds ein deliktisches Verhalten der Beklagten erkennbar sein soll. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Nach dem Vortrag der Kläger kam die Quersubventierung den Anlegern des Fonds L10-I zugute. Den Anlegern des Fonds S5 wurde insoweit auch nichts genommen. Eine Insolvenz der Fondsgesellschaft L10-I oder anderswie bedingte Auflösung der Fondsgesellschaft – die nach dem Klägervortrag eigentlich aufgrund einer Insolvenz der N hätte eintreten müssen – hätte hingegen den Anlegern in keiner Weise genützt und wäre für diese weitaus schlechter gewesen. Das von den Klägern geschilderte Verhalten unterstellt, hätten sich die Beklagten daher für die Anleger günstig verhalten.
700Auch die Gründung der Gesellschaften M und Q3 begründen keinen Gesamtplan der Beklagten. Denn diese Gesellschaften dienten dem Ziel, die Miete anstelle der N zu zahlen und nützten daher dem Fonds, indem sie dessen Generalmieterin unterstützen. Gerade die Zahlungen an die Q3 dienten dazu, dass diese die Mieteinstandsverpflichtung der Brüder C2C3 übernahm und damit letztlich Mieten für die N mit trug und so deren mögliche Insolvenz verhinderte.
701(8) Von einer anlegerwidrigen Empfehlung kann schon angesichts der dargestellten finanziellen Situation der Kläger und den bereits zuvor erfolgten Investitionen in einen geschlossenen Immobilienfonds nicht ausgegangen werden.
702(9) Soweit die Kläger umfangreich dazu vortragen, eine Haftung nach § 826 BGB sei auch deshalb begründet, weil sie nicht über die schlechte finanzielle Entwicklung des Fonds L10-I aufgeklärt worden seien, steht einer Inanspruchnahme jedenfalls die fehlende Kausalität zwischen dem behaupteten späteren Verhalten und der Anlageentscheidung im Jahre 1997 entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfes, die Kapitalerhöhungen seien in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes der Beklagten anleger- und objektwidrig erfolgt.
703Zudem waren sie - wie bereits dargestellt - über Jahresberichte und Rundschreiben sowie die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse, denen sie jeweils die Zustimmung erteilt hatten, über die wirtschaftlichen Situation in Kenntnis gesetzt. Insbesondere war ihnen bekannt, dass die Miete auch von den einstandspflichtigen Gesellschaftern der N erbracht wurde. Die Vereinbarungen etwa im Hinblick auf den Mietbeginn in L10 sowie die späteren Mietreduzierungen waren ihnen aus diesem Grund ebenfalls bekannt.
704Inwieweit die Beklagte zu 3. sich sittenwidrig schädigend verhalten haben soll, ist ebenfalls nicht dargetan. Es fehlt an der überzeugenden Darlegung, welchen Tatbetrag diese Beklagte bei den Fonds überhaupt geleistet haben soll.
705bb) Zudem fehlt es an einer subjektiven Tatbestandsverwirklichung der §§ 826, 830 BGB. Der klägerseits behauptete gemeinsame Plan der Beklagten, einen ungeeigneten und zum Scheitern verurteilten Fonds aufzulegen, um eigennützige Ziele, insbesondere finanzielle Vorteile, zu verfolgen, ist ihrem tatsächlichen Vorbringen unter Einbeziehung der unstreitigen Tatsachen und eingereichten Anlagen nicht zu entnehmen.
706Wie bereits bei Prüfung der vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführt, haben weder die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 6. und 7. bei der Empfehlung der Fonds noch die Beklagten zu 2., 4. und 5. als Gründungsgesellschafter gegenüber den Klägern unzutreffende Angaben gemacht. Dass sie bewusst Risiken verschwiegen haben, ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit erforderlich waren die Risiken durch Übersendung der Exposés und der Investorenordners benannt. Auch angesichts der besonderen wirtschaftlichen Kenntnisse der Kläger durften sie - wie dargestellt - davon ausgehen, dass eine weitere Risikoaufklärung nicht zwingend erforderlich ist. Insoweit gilt das schon oben zu den vertraglichen Anspruchsgrundlagen ausgeführte. Erkennbar gingen die an den Projekten Beteiligten, davon aus, dass mit diesem Projekt Gewinne zu erzielen wären. Eine solche Erwartung spricht schon gegen den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigungsabsicht (vgl. BGH NJW-RR 1999, 843).
707Eine Beteiligung der Beklagten zu 8. und 9. an einem Gesamtplan zur Schädigung von Anlegern und damit auch der Kläger ist angesichts der tatsächlichen Abläufe nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, bereits im Jahre 1997 sei die spätere Umfinanzierung bei der Beklagten zu 8. geplant gewesen, ist wie dargestellt nicht durch Tatsachen unterlegt worden. Dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 8. mittelbar über eine Tochtergesellschaft an der N beteiligt hat, ist kein Indiz, dass sie bewusst Anleger schädigen wollte. Im Gegenteil spricht es dafür, dass auch sie von der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ausgegangen ist. Denn sie hat sich somit selbst vom Erfolg der N abhängig gemacht und würde sich bei einer Anlegerschädigung nur mit selbst schädigen. Ein solcher Plan, wie ihn die Kläger vortragen, ist daher schon im Ansatz widersinnig. Die spätere Beteiligung über die Darlehensverträge und die M an der N kann bereits aus den dargestellten Gründen nicht 1997 vereinbart und den Anlegern verschwiegen worden sein. Die Motive hierfür wären auch unklar; das weitere Engagement der Beklagten zu 8. insbesondere an der N ist vielmehr zu einem Zeitpunkt erfolgt, als über die Einstandspflicht erhebliche Verbindlichkeiten zu erfüllen waren. Sollte es tatsächlich um eine bewusste finanzielle Schädigung der Anleger gegangen sein, wäre es naheliegend gewesen, keine weiteren eigenen Zahlungsverpflichtungen einzugehen. Die in diesem Zusammenhang weiter von den Klägerin aufgestellte Behauptung, die T3 habe das Grundstück zu einem gegenüber dem von ihr an die Stadt zu zahlenden Preis deutlich geringeren Kaufpreis an die Fondsgesellschaft veräußert, ist durch Fakten nicht belegt worden. Im Übrigen bleibt unklar, inwiefern dies Rückschlüsse auf einen gemeinsamen Tatplan der Beteiligten im Sinne einer oben dargestellten Schädigung von Anlegern zulassen sollte. Denn ein günstigerer Grundstückskaufpreis wäre dem Fonds zugutegekommen, da dieser so Kosten hätte einsparen können. Hinsichtlich der Fonds S5 und L5 ist ein relevanter Tatbestand ebenfalls nicht zu erkennen.
708c) Aus den gleichen Gründen scheiden Ansprüche gegen die Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB aus.
709Aus den gerade dargestellten Gründen ergibt sich schon keine Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber den Fonds-Anlegern. Allein daran scheitert die Annahme einer Straftat nach § 263 Abs. 1 StGB.
710Da die Tatbestandvoraussetzungen deliktischer Anspruchsgrundlagen verneint wurden, kommt es auf die Frage einer etwaigen Verjährung nicht an. Hier wäre aber ohnehin auf die Ausführungen zu vertrags- oder vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen entsprechend anwendbar.
711Aufgrund der Unbegründetheit der Klage kommt es auf die Frage der zutreffenden Schadensberechnung durch die Kläger nicht an.
712B. Widerklage
7131. Die zulässige Widerklage ist mit Ausnahme der Zinsforderungen begründet. Ein Anspruch der Beklagten zu 1. besteht aus § 488 Abs. 1 BGB. Denn die Darlehensforderungen waren zur Zeit der Erhebung der Widerklage fällig. Ein Gegenanspruch der Kläger auf Freistellung bzw. auf Rückzahlung geleisteter Beträge besteht, wie unter A. ausgeführt, nicht.
714Die angesetzten Beträge sind nachvollziehbar dargelegt und von den Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten worden.
715Die Kläger können nicht damit gehört werden, die Zinsberechnungen seien unzutreffend. Denn die Beklagte zu 1. hat den Klägern keine Festzinskredite angeboten, sondern die Zinssätze variabel angelegt. Insoweit sind aber die Zinsänderungen bereits im Vertrag angelegt, anders als in den von den Klägern angeführten Entscheidungen. Die Kläger haben die Angebote der Beklagte zu 1) angenommen.
716Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zu 1. die Steuerrückerstattungen zunächst auf einem Konto „gesammelt“ hat. Sie weist zu Recht darauf hin, dass dies eine der vereinbarten Vorgehensweisen war und die Kläger – zunächst – keine anderen Weisungen erteilt hatten.
7172. Es besteht zudem ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Allerdings kann die Beklagte zu 1. nicht Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2, sondern nur nach Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Auch wenn das Engagement der Kläger den Rahmen üblicher Verbrauchertätigkeit bei weitem sprengt, wurden die Darlehen dennoch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung aufgenommen. Nach einer Entscheidung des 11. Senates des Bundesgerichtshofes soll für die Abgrenzung von privater zur berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung nicht die Höhe der Darlehen ausschlaggebendes Kriterium sein, sondern, ob für die Geschäfte, hier also die Darlehen, ein planmäßiger Geschäftsbetrieb notwendig ist (vgl. BGH, NJW 2002, 368 ff.). Hier kann nicht auf die E4 KG abgestellt werden, die für die Kläger die Verwaltung tatsächlich übernahm, sondern darauf, ob ein Geschäftsbetrieb grundsätzlich erforderlich war. Dies ist angesichts der wenigen wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Darlehensverträge zu verneinen.
718C. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO liegen nicht vor.
719§ 156 Abs. 2 ZPO scheidet hier aus.
720Das Vorbringen der Kläger in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.01. und 18.03.2014 bietet keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO. Die in den Schriftsätzen gemachten Ausführungen betreffen vor allem rechtliche Würdigungen und vertiefen insoweit nur den klägerischen Vortrag. Auch die in den Schriftsätzen vorgelegten neuen Dokumente bzw. vorgetragenen neuen Tatsachen bedeuten keinen wesentlich neuen oder andersartigen Vortrag der Kläger, sondern ergänzen und unterstützen nur das bisherige Vorbringen.
721Aufgrund dessen kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die von den Klägern vorgelegten Unterlagen zum Teil rechtswidrig erlangt sein könnten und daher in einem Zivilverfahren nicht verwertbar sein könnten oder ob eine Verspätung vorliegt.
722Der Schriftsatz vom 10.02.2014 erfordert ebenso nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
723Die Kläger haben erstmals am 10.02.2014 alle Darlehensverträge, und damit Verträge, die bereits in 1997 geschlossen wurden, mit den Beklagten zu 1. und 8. widerrufen. Einen Grund, weshalb nunmehr, nachdem der Rechtsstreit seit dem Jahre 2009 anhängig ist, der Widerruf erfolgt, haben die Kläger nicht genannt. Die Wiedereröffnung wegen der Widerrufserklärungen würde zu einer erheblichen Verzögerung der Beendigung des Rechtsstreits führen. Denn, und das haben die Erwiderungen der Beklagten zu 1. und 8. gezeigt, das Bestehen von Widerrufsrechten ist streitig und rechtlich sehr komplex. Mit der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge käme ein neuer Streitgegenstand hinzu.
724Die Verfahrensverzögerung ist insbesondere den Beklagten zu 2. bis 7. und 9. nicht zuzumuten.
725D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO; die Beklagten zu 10.-12. haben auf eine Kostenerstattung verzichtet.
726Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
727Streitwert: über 100.000.000,00 €; die Widerklage hat keinen gesonderten Streitwert, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
- 2
- Der damals 26 Jahre alte Kläger wurde im Jahr 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in W. zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Im Rahmen der Gespräche händigte der Vermittler dem Kläger u.a. eine Beispielrechnung aus, in welcher für die Jahre 1998 und 1999 jeweils monatliche Mieteinnahmen von insgesamt 475,86 DM ausgewiesen waren. Im Rahmen der Gespräche unterschrieb der Kläger am 27. März 1998 einen Immobilienvermittlungsvertrag , einen Darlehensvermittlungsvertrag, einen Besuchsbericht und eine Vereinbarung über Mietenverwaltung, mit der er der für die zu erwerbende Wohnung bestehenden Mietpoolgemeinschaft, die von der zur H. Firmengruppe gehörenden M. GmbH (im Folgenden: M. ) verwaltet wurde, beitrat. Sein notarielles Kaufangebot gab der Kläger am 5. Juni 1998 ab, nachdem er am Tag zuvor zur Finanzierung des Kaufpreises von 150.112 DM zuzüglich Nebenkosten einen Darlehensvertrag unterschrieben hatte. Danach wurde der Kauf über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen bei der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank) in Höhe von 175.000 DM sowie über zwei Bausparverträge bei der Beklagten über 88.000 DM und 87.000 DM finanziert. Im Zusammen- hang mit der Finanzierung wurde mit notarieller Urkunde vom 16. Juni 1998 zur Sicherung sowohl des valutierten Vorausdarlehens als auch der nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden Bauspardarlehen zugunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe des Vorausdarlehensbetrags nebst Zinsen bestellt. Der Kläger übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen. Im Jahr 2003 widerrief er seine auf den Abschluss der Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
- 3
- Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz. Er verlangt Zahlung von 24.483,92 € als Ersatz der bisher auf das Vorausdarlehen gezahlten Zinsen abzüglich der gutgebrachten Mieterträge sowie Freistellung von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L-Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer aus dem Erwerb des Objekts erwachsender Schäden. Hilfsweise verlangt er Rückerstattung der in der Zeit vom Vertragsschluss bis Anfang 2002 gezahlten Zinsen in Höhe von 17.634,17 € aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
- 4
- Seine Ansprüche stützt er in erster Linie darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. Ihr sei bekannt gewesen, dass der Kläger von dem Vermittler arglistig getäuscht worden sei. Insbesondere seien ihm verdeckte Innenprovisionen verschwiegen und vorsätzlich fiktiv überhöhte Mietpoolausschüttungen angegeben worden, bei denen die Kosten für Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen nicht einkal- kuliert gewesen seien. Rückabwicklung der Verträge könne er ferner verlangen , weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht über die Nachteile der gewählten Finanzierungskonstruktion aufgeklärt habe und er die Verträge bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht abgeschlossen hätte. Zumindest schulde die Beklagte ihm insoweit Ersatz der Mehraufwendungen, die sich auf 31.316,68 € beliefen.
- 5
- Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem Beratungsverschulden scheide aus, da zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Dem Kläger stünden auch keine Ansprüche aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der Beklagten zu. Über die Besonderheiten der Finanzierungskonstruktion, für deren Nachteiligkeit sich gerade im Fall des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte er- gäben, habe die Beklagte nicht aufklären müssen. Wegen angeblich im Kaufpreis enthaltener Innenprovisionen habe die Beklagte schon deshalb keine Aufklärungspflicht getroffen, weil der Kaufpreis nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht sittenwidrig überhöht gewesen sei. Die Beklagte habe sich auch weder in einem zur Aufklärung verpflichtenden Interessenkonflikt befunden noch habe sie in nach außen erkennbarer Weise ihre Kreditgeberrolle überschritten. Durch die im Darlehensvertrag vorgesehene Beitrittsverpflichtung zu einem Mietpool habe sie auch keinen zusätzlichen Gefährdungstatbestand geschaffen. Der hier zu beurteilende Mietpool sei im maßgeblichen Zeitpunkt weder überschuldet gewesen noch habe die Beklagte ihn durch die Gewährung von Darlehen gestützt. Eine Überschuldung des Mietpools folge nicht daraus, dass die Ausschüttungen im Jahr 1998 überhöht gewesen seien, so dass der Kläger am Ende des Jahres einen Ausgleich in Höhe von rund 1.000 DM habe leisten müssen. Die Rückforderung sei vielmehr Hinweis darauf, dass die - ausschließlich in den Risikobereich des Klägers fallenden - Erwartungen , die Einkünfte aus dem Mietpool würden ausreichen, um seine monatlichen Belastungen weitgehend zu decken, nicht zutrafen. Die Beklagte hafte auch nicht aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs aus § 3 HWiG sei die Beklagte für die Rückabwicklung der Verträge, die der Kläger mit der L-Bank geschlossen hat, nicht passiv legitimiert. Unabhängig hiervon sei der Darlehensvertrag nicht aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen. Angesichts eines Zeitabstands von etwa zehn Wochen zwischen den Gesprächen in der Wohnung des Klägers und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags, bestehe keine hinreichende Indizwirkung, dass der Abschluss des Vertrags auf ein Fortwirken der Überrumpelungssituation zurückzuführen sei.
II.
- 9
- Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die vom Kläger in erster Linie begehrte Rückabwicklung der Verträge nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen.
- 10
- 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus einer Beratungspflichtverletzung ausscheidet. Eine solche hätte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44). Daran fehlt es. Zur Beklagten hatte der Kläger keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt. Der für die H. GmbH tätige Vermittler war nicht bevollmächtigt , für die Beklagte einen Beratungsvertrag abzuschließen. Dies macht auch die Revision nicht geltend.
- 11
- 2. Entgegen der Auffassung der Revision kann die mit dem Hauptantrag begehrte umfassende Rückabwicklung der Verträge auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, die Beklagte habe den Kläger nicht über etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufgeklärt. Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen im Einzelfall insoweit überhaupt eine Pflicht der finanzierenden Bank, ungefragt über die spezifischen Vor- und Nachteile dieser Konstruktion aufzuklären, in Betracht kommt, rechtfertigt eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung die vom Kläger in erster Linie begehrte Rückabwicklung des Darlehens- oder gar des Kaufvertrages schon deshalb nicht, weil sie nur zum Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führt (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21 f., Tz. 49 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 42). Ein weitergehender Anspruch besteht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 43) näher ausgeführt hat, angesichts des beschränkten Schutzzwecks der Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn der Kläger, wie er behauptet hat, bei entsprechender Aufklärung mangels einer anderweitigen Finanzierungsmöglichkeit von dem finanzierten Kauf der Eigentumswohnung abgesehen hätte. Über die Frage, ob dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Differenzschaden zusteht, war hier nicht zu entscheiden.
- 12
- 3. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt besteht nämlich die Möglichkeit, dass der Kläger aus anderen Gründen mit seinem auf umfassende Rückabwicklung der Verträge gerichteten Hauptbegehren durchdringt. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen unterbliebener Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nicht verneinen.
- 13
- a) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfehlerfrei , soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solches Aufklärungsverschulden der Beklagten verneint hat.
- 14
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 sowie vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
- 15
- bb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
- 16
- (1) Als rechtsfehlerfrei erweist sich das Berufungsurteil entgegen der Auffassung der Revision, soweit das Berufungsgericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten im Hinblick auf eine angeblich im finanzierten Kaufpreis enthaltene verdeckte Innenprovision wegen eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs verneint hat. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene Innenprovision aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass das Kreditinstitut - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.).
- 17
- (2) Entgegen der Auffassung der Revision vermag auch die vom Kläger behauptete fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts durch die Beklagte keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Aufklärungspflichtverletzung zu begründen. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und im Einzelnen begründet hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41; a.A. OLG Celle ZGS 2007, 152, 156 f.).
- 18
- (3) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind schließlich die Feststellungen des Berufungsgerichts, ein haftungsbegründendes Überschreiten der Kreditgeberrolle durch die Beklagte sei nicht dargetan. Die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit den Unternehmen der H. Gruppe führt nicht zum Überschreiten der Kreditgeberrolle. Eine nach außen erkennbare Übernahme von Funktionen des Veräußerers oder Vertreibers der Eigentumswohnung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch nicht erwogen, die Beklagte könne durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedingung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt des Klägers in einen Mietpool abhängig war, über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausgegangen sein. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers ver- knüpft (Senatsurteile BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).
- 19
- cc) Im Hinblick auf den von der Beklagten veranlassten Mietpoolbeitritt des Klägers lässt sich jedoch im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) eine Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden nicht abschließend verneinen. Mit diesen Urteilen hat der erkennende Senat seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank ergänzt.
- 20
- (1) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt kommt insoweit eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands in Betracht.
- 21
- Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 ff., Tz. 27 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss (vgl. zur Rechtsnatur des Mietpools Drasdo DWW 2003, 110, 111 und Jäckel ZMR 2004, 393, 394 ff.). Beides hat das Berufungsgericht hier zwar ohne Rechtsfehler verneint. Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 entschieden hat, kann Gleiches aber auch gelten, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).
- 22
- Das war nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers hier der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blieben die Einkünfte des Mietpools bereits im Erwerbsjahr hinter den Angaben zurück mit der Folge, dass der Kläger einen Ausgleich von rund 1.000 DM leisten musste. Der Kläger hat insoweit behauptet, die Verwalterin habe in Absprache mit der Beklagten für die Mietpoolausschüttungen fiktive gewinnmaximierte Werte eingesetzt und - ebenso wie in dem dem Senatsurteil vom 20. März 2007 (aaO) zugrunde liegenden Fall - bei der Kalkulation der Ausschüttungen Reparaturaufwand am Sondereigentum nicht berücksichtigt mit der Folge, dass die Ausschüttungen schon aus diesem Grund monatlich zu hoch kalkuliert gewesen seien.
- 23
- (2) Mit Rücksicht auf die nach Behauptung des Klägers falschen Angaben des Vermittlers zur erzielten Miete kommt darüber hinaus nach der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten und ein daraus folgender Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs über Risiken des Anlagegeschäfts in Betracht.
- 24
- (a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff. und Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 ff. vorgesehen, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) können sich die Anleger in Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet , wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
- 25
- (b) Ob bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53-55) näher dargelegten Grundsätze hier eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Beklagte von einer arglistigen Täuschung des Klägers über die erzielte Miete Kenntnis hatte, kann ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilt werden.
- 26
- Dies betrifft zum Einen die Behauptung des Klägers, der Vermittler habe ihn durch vorsätzlich überhöhte Angaben zur Mietpoolausschüttung , der unter Berücksichtigung anfallender Kosten keine tatsächlich erzielte Miete zugrunde lag, arglistig über die Rentabilität des Anlageobjekts getäuscht. Zum Anderen wird ggf. zu klären sein, ob die nach Behauptung des Klägers ihm vorgespiegelte Miete auch objektiv evident unrichtig war.
- 27
- Sofern das der Fall sein sollte, würde die Kenntnis der Beklagten von diesen objektiv evident fehlerhaften Angaben zur Miete widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraussetzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vorliegen. Danach bestand zwischen der Wohnungsverkäuferin, der Beklagten und den Vermittlern eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung von Eigentumswohnungen und die Finanzierung des Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa- mes Vertriebskonzept der Beklagten und der H. Gruppe, zu der sowohl die Immobilien- und die Finanzmaklerin als auch die Verkäuferin und die Mietpoolverwalterin gehörten. Die Vermittler traten gegenüber den Kunden sowohl als Vermittler der Verkäuferin als auch als Handelsvertreter der Beklagten auf. Die von ihnen vermittelte Finanzierung sah meist eine Vollfinanzierung durch ein Vorausdarlehen einer Bank vor, das nach Zuteilung von zwei gleichzeitig bei der Beklagten abgeschlossenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuteilungsreifen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Die H. Gruppe oder deren Untervermittler übernahmen sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern auch bezüglich der Finanzierung und erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten , die ihrerseits die Darlehensauszahlung von dem Beitritt der Käufer zu einer Mieteinnahmegesellschaft der H. Gruppe abhängig machte. Auch dem Kläger wurde die Finanzierung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb angeboten, ohne dass er persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus um einen Kredit dort nachgesucht hätte. Der Vermittler, dem die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war, benannte sie dem Kläger als finanzierendes Institut und legte ihm die Darlehensantragsformulare der Beklagten zur Unterschrift vor (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 56).
- 28
- Ihre hiernach ggf. widerlegbar zu vermutende Kenntnis von den fehlerhaften Angaben des Vermittlers zu der unter Berücksichtigung anfallender Kosten erzielten Miete hat die Beklagte bestritten und für ihre fehlende Kenntnis Beweis angeboten. Ihr müsste daher für den Fall der Annahme einer widerlegbaren Vermutung Gelegenheit gegeben werden, die Vermutung zu widerlegen.
- 29
- (3) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines durch sie geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands oder wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. Der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte umfassende Rückabwicklungsanspruch hätte in diesem Fall also Erfolg, wenn die Beklagte nicht den Beweis erbringt , dass der Kläger die kreditfinanzierte Eigentumswohnung auch bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 1, 26, Tz. 61 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 28).
III.
- 30
- Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Ergänzung der Rechtsprechung zu einem zur Aufklärung verpflichtenden besonderen Gefährdungstatbestand und zum konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen weiteren Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des Klägers aus Aufklärungsverschulden zu treffen haben. Entsprechend dem Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung könnten ange- sichts der mittlerweile bekannt gewordenen Einzelheiten zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der H. Gruppe und der zeitlichen Nähe des Abschlusses des Darlehensvertrages zum Auftreten dieser Schwierigkeiten ggf. noch weitere Feststellungen zur Frage veranlasst sein, ob sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kreditgewährung in einem zur Aufklärung verpflichtenden schwerwiegenden Interessenkonflikt befand (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 50 m.w.Nachw.).
- 31
- Für den Fall der erneuten Erfolglosigkeit des Hauptantrags des Klägers wird dieser auch mit seinem auf das Haustürwiderrufsgesetz gestützten Hilfsantrag auf Rückzahlung geleisteter Zinsen keinen Erfolg haben können. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht aufgrund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, weil das Überraschungsmoment der Haustürsituation vom 27. März 1998 für den Abschluss des Darlehensvertrages am 4. Juni 1998 nicht (mit-)ursächlich geworden sei, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 17.03.2005 - 3 O 201/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 28.09.2005 - 3 U 103/05 -
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.
(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.