Landgericht Düsseldorf Urteil, 02. Sept. 2014 - 4b O 211/12
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
Bremsbeläge
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die hergestellt sind nach einem Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags durch Ausbildung von Vorsprüngen auf einer Trägerplatte und durch Aufpressen eines Reibbelages auf die Trägerplatte,
bei dem die Trägerplatte mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen mit Hinterschneidungen ausgebildet wird,
und bei dem die Vorsprünge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden,
und bei dem die noppenartigen Vorsprünge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden;
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der
1. der F durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.09.2003 bis einschließlich 22.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist,
2. der Klägerin durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:
Unterlassung und Rückruf (I.1. und I.3.): 75.000,00 €
Auskunft / Rechnungslegung (I.2.): 25.000,00 €
Kosten: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
1
Tatbestand
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patent A (Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
4Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags sowie Trägerplatte hierfür“. Es wurde am 16.03.1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung DE B vom 07.03.1995 von der C angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 11.09.1996. Die C firmierte mehrmals um, zunächst im Jahr 1998 in D , im Jahr 2000 in E und schließlich im Jahr 2009 – nach Insolvenzeröffnung – in F (vgl. Anlagen K6a, K6b). Am 27.09.2000 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung mit der D als Inhaberin veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat am 05.02.2014 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (vgl. Anlagenkonvolut B4).
5Die Klägerin wurde im Jahr 2009 unter der Firmierung G gegründet und änderte ihre Firma zum 04.06.2009 in E (vgl. Anlage K8). Am 05.08.2011 wurde die E als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen (vgl. Anlage K1a).
6Der in diesem Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
7Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1) durch Ausbildung von Vorsprüngen (2) auf einer Trägerplatte (6) und durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Trägerplatte (6), bei dem die Trägerplatte (6) mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen (2) mit Hinterschneidungen (4) ausgebildet wird,
8dadurch gekennzeichnet, dass die Vorsprünge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden, und dass die noppenartigen Vorsprünge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.
9Hinsichtlich des Wortlauts des lediglich in Form eines „insbesondere“-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 5 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift Bezug genommen.
10Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 7 und 8 des Klagepatents) stellen eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung dar. Gezeigt wird links (Figur 7) eine erfindungsgemäße Trägerplatte mit insgesamt 25 Vorsprüngen und rechts (Figur 8) ein vergrößerter Querschnitt eines solchen erfindungsgemäßen Vorsprungs.
11Die in Spanien ansässige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Bremsbeläge mit der Bezeichnung „GDB 5098“ für LKW (angegriffene Ausführungsform). Die Ausgestaltung dieser Bremsbeläge ist auf den nachfolgenden Abbildungen erkennbar, wobei die Bezugsziffern von der Klägerin eingefügt wurden:
13 14 15Die angegriffenen Bremsbeläge werden mittels eines Verfahrens hergestellt, bei dem durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte noppenartige Vorsprünge auf der dem Reibbelag zugewandten Seite der Trägerplatte gebildet werden. Diese noppenartigen Vorsprünge werden mit einer zentralen Vertiefung versehen. Durch Pressen in Richtung der Trägerplatte werden Hinterschneidungen ausgebildet. Im Anschluss hieran wird der Reibbelag aufgepresst.
16Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Bremsbeläge eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Insbesondere stelle die Ausbildung von zentralen Vertiefungen auf den noppenartigen Vorsprüngen der Trägerplatte keinen eigenständigen Verfahrensschritt dar, der aus der Lehre des Klagepatents herausführe. Es handele sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung für das anschließende Ausbilden der Hinterschneidungen. Solche Vorbereitungshandlungen lasse die erfindungsgemäße Lehre zu.
17Im Hinblick auf ihre Prozessführungsbefugnis und materielle Berechtigung am Klagepatent behauptet die Klägerin, das Klagepatent mit Wirkung zum 22.04.2009 von der jetzigen F erworben zu haben (vgl. Anlage K9 sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 auszugsweise in Kopie überreichten Kauf- und Übertragungsvertrag). Im Anschluss hieran sei sie zum 05.08.2011 als Inhaberin des Klagepatents ins Patentregister eingetragen worden (vgl. Anlage K1a). Vorsorglich habe ihr die F durch Vertrag vom 06./17.03.2014 (Anlage K9) sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des Klagepatents durch Dritte abgetreten.
18Die Klägerin beantragt,
19zu erkennen wie geschehen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.
23Sie ist der Auffassung, Ziel der erfindungsgemäßen Lehre sei gerade die Zeit- und Kostenersparnis, weshalb die Beschränkung auf nur zwei Verfahrensschritte zwingend sei. Die Ausbildung zentraler Vertiefungen auf den noppenartigen Vorsprüngen erfolge mittels eines eigens hierfür bestimmten Werkzeuges und stelle einen zusätzlichen Verfahrensschritt dar, der aus der Lehre des Klagepatents herausführe. Die Vertiefungen würden dazu dienen, das Werkzeug zentrieren zu können, mit dem anschließend die Hinterschneidungen durch ein Pressen in Richtung auf die Trägerplatte hin ausgebildet würden.
24Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht schutzfähig, weil der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sowohl durch die Lehre der US H als auch der FR I neuheitsschädlich vorweggenommen werde. Jedenfalls aber sei Anspruch 1 des Klagepatents nicht erfinderisch, weil seine Lehre durch die JP J in Verbindung mit der FR I nahegelegt sei.
25Mit ihrer am 28.12.2012 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die K in Anspruch genommen, bevor sie nach weiteren Recherchen mit Schriftsatz vom 10.06.2013 um Berichtigung des Passivrubrums gebeten hat. Die Klageschrift ist der Beklagten am 09.09.2013 zugestellt worden.
26Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist zulässig und begründet.
29I.
30Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt, § 30 Abs. 3 PatG. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist. Zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Patentregister im Jahr 2011 existierte nur eine L , nämlich die Klägerin.
31II.
32Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf patentverletzender Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. den §§ 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 S. 2, 140 b PatG, 242, 259 BGB zu.
331.
34Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche aktiv legitimiert.
35Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren). Soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689). Bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung ist hingegen anzugeben, wessen Schaden zu ersetzen ist bzw. wem gegenüber die Informationen zu erteilen sind. Dabei ist die Eintragung im Patentregister nicht etwa bedeutungslos, ihr kommt vielmehr eine erhebliche Indizwirkung zu. Aufgrund dessen bedarf der Vortrag, ein im Patentregister eingetragener Rechtsübergang habe einige Wochen oder Monate vor dessen Eintragung stattgefunden, in der Regel keiner näheren Substantiierung oder Beweisführung. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das Patent nicht wirksam oder zu einem anderen Zeitpunkt erworben, erfordert demgegenüber in der Regel nähere Darlegungen dazu, woraus sich die Unwirksamkeit des Rechtsübergangs ergeben soll (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren). Etwas anderes gilt hingegen dann, wenn zwischen dem von der Klägerseite behaupteten Termin des Patentübergangs und dem aus dem Register ersichtlichen Datum der Umschreibung auf den Erwerber mehr als nur wenige Wochen oder Monate liegen. Mehr als drei oder vier Monate dürften dabei nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen akzeptabel sein (Kühnen, GRUR 2014, 137, 141).
36Vor dem Hintergrund der dargestellten Grundsätze trifft im vorliegenden Fall die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihr behaupteten Zeitpunkts des materiellen Rechtsübergangs. Denn zwischen dem von ihr genannten Datum der Rechtsübertragung am 22.04.2009 und dem Eintrag in das Patentregister am 05.08.2011 liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Die Klägerin ist der sie treffenden Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 hat sie Auszüge aus dem Übertragungsvertrag in Kopie vorgelegt. Hierin ist die Klägerin – unter ihrer vormaligen Firmenbezeichnung „M “ – als Käuferin aufgeführt. Unter § 1 Ziffer 1.2.3. werden als Kaufgegenstand unter anderem immaterielle Vermögensgegenstände genannt, wozu gemäß § 4 Ziffer 4.2. des Vertrages insbesondere auch Patente gehören. Zwar trägt der vorgelegte Übertragungsvertrag das Datum 27.03.2009, dass aber eben dieser Vertrag bezüglich der im vorliegenden Rechtsstreit im Streit stehenden Übertragung des Klagepatents zum 22.04.2009 wirksam geworden ist, bestätigt der Insolvenzverwalter der F in Anlage K9, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 im Original vorgelegt hat. Vor diesem Hintergrund genügt das einfache Bestreiten der Beklagten nicht, um die materielle Berechtigung der Klägerin und den behaupteten Zeitpunkt des Rechtsübergangs in Frage zu stellen.
37Weiter ist davon auszugehen, dass die F der Klägerin durch Vertrag vom 06./17.03.2014 (Anlage K9) sämtliche Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents durch Dritte abgetreten hat. Das diesbezügliche einfache Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2014 das Original der Vereinbarung vorgelegt hat. Inhaltlich hat die Kammer keine Zweifel, dass die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche aus dem Klagepatent von der Vereinbarung umfasst werden.
382.
39Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages. Ein solcher Bremsbelag besteht üblicherweise aus einem Reibbelag sowie einer zumeist metallenen Trägerplatte, auf der der Reibbelag befestigt ist. Die Befestigung des Reibbelags auf der Trägerplatte geschieht mittels Aufpressen. Die dadurch bewirkte Verbindung zwischen Trägerplatte und Reibbelag muss insbesondere bei LKW-Bremsen hohen Belastungen standhalten, weil der Reibbelag großen (seitlich wirkenden) Scherkräften und hohen Temperaturen ausgesetzt sein kann (Anlage K1 Abs. [0002] und [0008]).
40Aufgrund der hohen auftretenden Temperaturen insbesondere im Bereich von Hochleistungsfahrzeugen und Nutzfahrzeugen hat sich die Verwendung von Klebstoff zur Haftungserhöhung nicht bewährt (Anlage K1 Abs. [0002]). Andere Lösungen sahen daher zur Erhöhung der Haftung zwischen Reibbelag und Trägerplatte diverse Umformungen auf der dem Reibbelag zugewandten Oberfläche der Trägerplatte vor (Anlage K1 Abs. [0003]). Beispielhaft verweist die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang auf die DE-N , deren Trägerplatte auf der dem Reibbelag zugewandten Oberfläche Einkerbungen mit Hinterschneidungen aufweist, in die das Material des Reibbelags verpresst werden kann. Nachteilig soll hieran nach Auffassung der Klagepatentschrift sein, dass das Reibmaterial in der Trägerplatte verankert ist und dadurch die maximale Scherfestigkeit der Trägerplatte von den Eigenschaften des Reibbelagmaterials begrenzt wird (Anlage K1 Abs. [0004]). Dieser Nachteil wird bei den in der EP-O , der US-P und der JP-Q beschriebenen Bremsbelägen dadurch vermieden, dass nicht das Reibbelagmaterial in die Trägerplatte eingreift, sondern umgekehrt Vorsprünge an der Trägerplatte gebildet werden, an denen sich das Material des Reibbelags bei einer Verpressung verklammern kann. Diesen grundsätzlichen Aufbau übernimmt die erfindungsgemäße Lehre, will aber den hohen Zeit- und Kostenaufwand für die Ausformung der Vorsprünge und Hinterschneidungen reduzieren (Anlage K1 Abs. [0005] bis [0007]).
41Vor diesem Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem), ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags bzw. einer Trägerplatte anzugeben, bei dem die Verankerung des Bremsbelags auf der Trägerplatte höchsten Scherfestigkeitsanforderungen genügt und das die Herstellung mit geringem Zeit- und Kostenaufwand ermöglicht (Anlage K1 Abs. [0008].
42Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Klagepatentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
43- 44
1. Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1)
1.1. durch Ausbildung von Vorsprüngen (2) auf einer Trägerplatte (6) und
461.2. durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Trägerplatte (6).
47- 48
2. Die Trägerplatte (6) wird ausgebildet mit noppenartigen, durch Durchdrücken von Teilen der Trägerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorsprüngen (2) mit Hinterschneidungen (4).
- 49
3. Die Vorsprünge (2) werden in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet.
- 50
4. Die noppenartigen Vorsprünge (2) werden in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.
Die Herstellung des Bremsbelages erfolgt durch die Ausbildung von Vorsprüngen auf einer Trägerplatte und das Aufpressen des Reibbelags auf die Trägerplatte (Merkmal 1). Die Ausbildung von Vorsprüngen wird in den Merkmalen 2 bis 4 genauer beschrieben. Sie zeichnet sich durch zwei wesentliche Verfahrensschritte aus, die in vorteilhafter Weise in den ohnehin erforderlichen Fertigungsablauf integriert werden können, so dass an dieser Stelle Zeit und Kosten gespart werden können (Anlage K1 Abs. [0011] und [0028]). Der erste Verfahrensschritt besteht darin, in Richtung der dem Reibbelag zugewandten Seite der Trägerplatte Material solchermaßen durchzudrücken, dass noppenartige Vorsprünge entstehen (Merkmale 2 und 3). In einem zweiten Schritt werden die noppenartigen Vorsprünge in Richtung der Trägerplatte aufgespalten und derart umgeformt, dass zwischen ihren Rändern und der Trägerplatte Hinterschneidungen gebildet werden (Merkmal 4).
52Die Vereinfachung des Fertigungsprozesses durch das klagepatentgemäße Verfahren besteht in der Konzentration auf zwei Verfahrensschritte, die sich auf einfache Weise in den Fertigungsprozess integrieren lassen. Hieraus folgt unmittelbar, dass die erfindungsgemäße Lehre weitere Verfahrensschritte zur Ausbildung der Vorsprünge gerade nicht vorsieht. Andererseits schließt sie nicht sämtliche Vor- oder Nacharbeiten aus. Sie dürfen nur im Vergleich zu dem gesamten Verfahrensablauf nicht ein solches Gewicht erlangen, dass der Fachmann sie als eigenständigen Fertigungsschritt begreifen würde. Denn ein solcher würde der gewollten Vereinfachung des Fertigungsprozesses durch Integration der Verfahrensschritte in den Fertigungsprozess entgegenstehen. Insofern geht es der erfindungsgemäßen Lehre nicht um eine Zeit- und Kostenersparnis schlechthin, sondern um die Verbesserung eines bestimmten Teils des Fertigungsprozesses, nämlich der erfindungsgemäßen Ausbildung der Vorsprünge auf der Trägerplatte.
532.
54Vor diesem Hintergrund macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch.
55Die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 durch die angegriffene Ausführungsform steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Verwirklichung von Merkmal 4 bestreitet die Beklagte dahingehend, dass die Ausbildung von Hinterschneidungen durch das Pressen in Gegenrichtung zum Umformvorgang nicht den zweiten, sondern vielmehr den dritten Verfahrensschritt darstelle. Insofern betrachtet sie die Ausbildung von zentralen Vertiefungen in den noppenartigen Vorsprüngen als eigenständigen zweiten Verfahrensschritt. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Dass in dem Verfahren der Beklagten zunächst in der Mitte der Noppen Vertiefungen ausgebildet werden, um im Anschluss hieran die Hinterschneidungen zu bilden, führt nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Die Ausbildung dieser Vertiefungen stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Ausbildung der Hinterschneidungen dar. Die Noppen werden durch diesen Zwischenschritt nicht in wesentlicher Weise umgestaltet. Vielmehr sollen sie nach dem Vortrag der Beklagten nur der Positionierung des Werkzeuges für die Ausbildung der Hinterschneidungen dienen. Hierdurch wird der Charakter dieses Zwischenschrittes als unselbstständige Vorbereitungshandlung besonders deutlich. Dass bei der Ausbildung der Vertiefungen ggf. ein eigens hierfür benötigtes Werkzeug verwendet wird und die Trägerplatte in eine weitere Presse eingelegt werden muss, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn dies ändert nichts daran, dass die Einbringung der Vertiefungen letztlich nur der Ausbildung der Hinterschneidungen dient und darüber hinaus keine eigenständige technische Bedeutung hat. Vor allem aber werden die Noppen durch diesen Zwischenschritt nicht in ihrer wesentlichen Form umgestaltet. Soweit durch die Einbringung der Vertiefungen zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand anfallen sollte, könnte dies aus den vorgenannten Gründen allenfalls eine verschlechterte Ausführungsform der Erfindung begründen, nicht aber gänzlich aus der Lehre des Klagepatents herausführen.
563.
57Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches unmittelbares Ergebnis des mit dem Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens ist, und die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG), rechtfertigen sich die nachstehenden Rechtsfolgen.
58a)
59Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, Bremsbeläge, die unmittelbare Erzeugnisse des geschützten Verfahrens sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr, dass sich in Zukunft weitere Rechtsverletzungen wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte in der Vergangenheit die patentierte Erfindung benutzt hat. Da sie hierzu nach § 9 PatG nicht berechtigt war, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.
60b)
61Weiterhin hat die Beklagte dem Grunde nach für Benutzungshandlungen seit dem 09.09.2003 Schadensersatz zu leisten, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte beging die Patentverletzung schuldhaft, weil sie als Fachunternehmen die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können, § 276 BGB.
62Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Materiell-rechtlich steht für die Zeit vom 09.09.2003 bis zum 21.04.2009 ein etwaiger Schadensersatzanspruch der F zu, die diesen Anspruch wirksam an die Klägerin abgetreten hat (s.o.). Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin am 22.04.2009 stehen der Klägerin Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht zu.
63Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Ersatzansprüchen droht.
64Verjährung ist jedenfalls für Ansprüche ab dem 09.09.2003 – die die Klägerin nach zwischenzeitlich erfolgter Teilklagerücknahme nur noch geltend macht – nicht eingetreten. Gemäß §§ 141 PatG, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche wegen Patentverletzung unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Durch die Zustellung der Klage am 09.09.2013 wurde die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO.
65c)
66Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die geltend gemachten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird demgegenüber durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.
67d)
68Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. Dass der Rückruf unverhältnismäßig wäre, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
69III.
70Es besteht keine Veranlassung, die Verhandlung nach § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen. Die Kammer vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend festzustellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent vernichten wird.
711.
72Die technische Lehre des in diesem Verfahren geltend gemachten Verfahrensanspruchs stellt sich gegenüber dem Stand der Technik als neu dar. Insbesondere wird die erfindungsgemäße Lehre weder durch die US H noch durch die FR I neuheitsschädlich vorweggenommen.
73a) US H
74Die US H beschreibt einen Bremsbelag, bei dem die Trägerplatte durch Durchdrücken von Material mit noppenartigen Vorsprüngen versehen wird. Im Anschluss werden die der Platte abgewandten Enden der Vorsprünge mit einer Stanze und einer Steckbuchse kaltstranggepresst, um eine zylindrische Wand am Ende der noppenartigen Vorsprünge zu formen. Nach dem Aufbringen des Reibbelags auf die Trägerplatte werden die zylindrischen Wände der noppenartigen Vorsprünge unter Anwendung eines Ambosses gebördelt, um den Reibbelag auf der Trägerplatte zu befestigen.
75Jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 wird in der US H nicht offenbart. Die noppenartigen Vorsprünge werden nicht aufgespalten und umgeformt, sondern es wird zunächst eine zylindrische Wand geformt, die anschließend gebördelt wird. Ungeachtet dessen, dass dies ein technisch gänzlich anderer Vorgang ist als der in der Merkmalsgruppe 4 beschriebene Verfahrensschritt, dürften die Ausbildung einer zylindrischen Wand und das – erst nach dem Aufbringen des Reibbelags stattfindende - Bördeln auch zwei Verfahrensschritte darstellen, so dass die US H eben nicht zwei, sondern drei Verfahrensschritte offenbart.
76b) FR 842.684
77Die FR R wurde schon im Prüfungsverfahren berücksichtigt. Sie offenbart ein Verfahren, bei dem zunächst Löcher in die Trägerplatte eingebracht werden und die vorstehenden Ränder gestaucht werden. Diese vorstehenden Ränder tauchen beim Aufbringen des Reibbelages in zuvor in den Belag gebohrte Löcher ein. Im Anschluss werden die Ränder solchermaßen aufgeweitet, dass sie in den Belag eindringen und die Befestigung des Reibbelages an der Trägerplatte bewirken.
78Auch hier ist jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 nicht offenbart. Weder das Stauchen der Ränder noch deren Aufweitung beschreiben in technischer Hinsicht den in der Merkmalsgruppe 4 enthaltenen Umformvorgang. Zudem dürfte es sich auch bei dem Stauchen und dem – erst nach dem Aufbringen des Reibbelags erfolgenden – Aufweiten der Ränder um zwei Verfahrensschritte handeln, so dass auch die FR R nicht zwei, sondern drei Verfahrensschritte offenbart.
792.
80Es mangelt der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 nicht an der erforderlichen Erfindungshöhe. Insbesondere ist sie nicht durch die Lehre der JP J in Verbindung mit der FR I nahegelegt.
81Die JP J ist geprüfter Stand der Technik und wird in der Klagepatentschrift selbst gewürdigt (Anlage K1 Abs. [0007]). Sie beschreibt einen Bremsbelag, bei dem die Trägerplatte mehrere Vorsprünge aufweist, die in das Reibbelagmaterial eingreifen. In Figur 4 ist erkennbar, dass die Vorsprünge Flanschabschnitte aufweisen können. Die Lehre der JP J sieht vor, dass das Reibbelagmaterial auf die Oberfläche der Trägerplatte aufgeformt wird und die Vorsprünge bedeckt.
82Von einem Verpressen des Reibbelagmaterials auf der Trägerplatte im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre (Merkmal 1.2) ist keine Rede. Weiter bleibt unklar, wie die Flanschabschnitte ausgebildet werden sollen. Die Merkmalsgruppe 4 ist nicht offenbart. Ungeachtet dessen, dass aus den vorstehend genannten Gründen auch die Kombination der JP J mit der FR I nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 offenbaren würde, ist zudem nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die beiden vorgenannten Schriften zu kombinieren.
83V.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin waren Teilsicherheiten festzusetzen.
86Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(5) (weggefallen)
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.